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SB250017

Mehrfache Drohung etc.

Zürich OG · 2025-10-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (47 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefoch- tenen Entscheid (Urk. 61 S. 4 E. I.). Der Beschuldigte wurde am 15. Januar 2024 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv teilweise schuldig gesprochen und bestraft (a.a.O., S. 36 ff.). Innert Frist liess er Berufung anmelden und erklären (Urk. 48 und 63; vgl. dazu auch Urk. 47 und 59). Mit Verfügung vom 28. Januar 2025 ging die Berufungserklärung an die Privatklägerin sowie die Staatsanwalt- schaft und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung

- 6 - erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 66). Mit Eingabe vom 31. Januar 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Ent- scheids (Urk. 68). Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 stellte die Privatklägerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung, verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 69). Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 wurde der Privat- klägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und wurde ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 72). Mit Verfügung vom 11. April 2025 wurde die amtliche Verteidigung ausgewechselt (Urk. 81). Am 25. April 2025 wurde der vormalige amtliche Verteidiger Rechtsan- walt Dr. iur. Z._____ entschädigt (Urk. 85 A). Mit Eingabe vom 7. August 2025 stellte die amtliche Verteidigung diverse Beweisanträge sowie einen Verfahrensan- trag, welche mit Verfügung vom 13. August 2025 abgewiesen wurden (Urk. 91 i.V.m. Urk. 94). Am 27. Oktober 2025 fand die Berufungsverhandlung statt, zu wel- cher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers und der unent- geltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin erschienen sind (Prot. II S. 6). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde mündlich eröffnet (Prot. II S. 10 ff.; Urk. 101).

E. 1.1 Vorbemerkungen

E. 1.1.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Das Vergehen gegen das Waffengesetz ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bedroht (Art. 33 Abs. 1 WG).

- 15 -

E. 1.1.2 Dem Beschuldigten wird der Besitz von zwei Schmetterlingsmessern vorge- worfen. Dabei handelt es sich zwar nicht um gänzlich harmlose Waffen, dennoch haben sie nicht die Qualität etwa einer Schusswaffe mit Munition. Der Beschuldigte bewahrte die beiden Messer bei sich zu Hause in einer Schublade und damit nicht ohne weiteres für jede Drittperson zugänglich auf und führte diese nicht mit sich. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten hat er diese vor rund 20 Jahren – mithin noch als Kind – im Ausland erworben. Objektiv betrachtet liegt damit ein leichtes Verschulden vor.

E. 1.1.3 Ebengemachte Ausführungen führen auch zum Schluss, dass der Beschul- digte lediglich eventualvorsätzlich handelte. Dies vermag das objektive Verschul- den weiter zu relativeren, so dass insgesamt von einem sehr leichten Verschulden ausgegangen werden kann, was eine Strafe von 30 Strafeinheiten rechtfertigt.

E. 1.2 Täterkomponente und weitere Strafzumessungsfaktoren

E. 1.2.1 Vorleben Der Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Er hat eine Lehre im Detailhandel absolviert und nach dem Militär zunächst in die Möbelbranche gewechselt, wonach er zur E._____ ging. Sodann hat er eine Weiterbildung im Rechnungswesen und in der Buchhaltung gemacht. Inzwischen absolviert er eine Ausbildung zum diplomierten Wirtschaftsinformatiker (Prot. I S. 21). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er aktualisierend an, er stehe kurz vor dem Abschluss der Ausbildung und verdiene rund Fr. 4'000.– im Monat. Er lebe im Elternhaus und habe viele Schulden (Urk. 98 S. 1 f.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Gleiches gilt für sein Nachtatverhalten.

E. 1.2.2 Weitere Strafzumessungsfaktoren Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen (Urk. 65). Das ist strafzumessungsneutral zu werten.

- 16 -

E. 1.3 Verletzung Beschleunigungsgebot

E. 1.3.1 Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Als krasse Zeitlücke, wel- che eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; BGE 130 I 269 E. 3.1; BGer 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen).

E. 1.3.2 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung wurde am 15. Januar 2024 durch- geführt, das Urteil gleichentags gefällt sowie am nächsten Tag via Incamail zugestellt (Urk. 45 i.V.m. Urk. 46). Postalisch wurde der Verteidigung der Entscheid am 29. Januar 2024 eröffnet (Urk. 47). Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 meldete die Verteidigung Berufung an (Urk. 48). Nach mit Eingabe vom 27. September 2024 eingereichter Rechtsverzögerungsbeschwerde seitens der Verteidigung (Urk. 53), stellte die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 11. November 2024 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, da die Vorinstanz bis dahin das begründete Urteil noch nicht zugestellt hatte (Urk. 57). Schliesslich wurde der Verteidigung das begründete Urteil am

17. Dezember 2024 zugestellt (Urk. 58 i.V.m. Urk. 59). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung rügte die Verteidigung erneut die Verletzung des Beschleunigungsgebots (Urk. 99 S. 19).

- 17 -

E. 1.3.3 Vorliegend handelt es sich um einen Straffall in Einzelrichterkompetenz. Der Aktenumfang ist eher bescheiden. Der Fall weist weder eine hohe faktische noch eine hohe rechtliche Komplexität auf. Mit der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ist daher festzustellen, dass sich die Rüge der Verteidigung als begründet erweist. Das Beschleunigungsgebot wurde verletzt. Das rechtfertigt im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGer 6B_323/2025 vom

E. 1.4 Ergebnis Da der Beschuldigte über keine Vorstrafen verfügt und keine anderen Umstände vorliegen, die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe als geboten erscheinen lassen, ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu bestrafen. Die Höhe des Tagessatzes ist aufgrund der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB) auf Fr. 50.– festzusetzen. Sodann ist die erstandene Haft von 2 Tagessätzen auf die Geldstrafe anzurechnen (vgl. Urk. 20/2 i.V.m. Urk. 20/9), weshalb auch kein Genugtuungsanspruch des Beschuldigten für die erlittene Haft besteht.

2. Vollzug Dem Beschuldigten ist als Ersttäter der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewäh- ren (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist zudem auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). V. Zivilansprüche Privatklägerin

1. Die Vorinstanz hat richtige allgemeine Ausführungen zu den Zivilansprüchen und zu den Voraussetzungen der Zusprechung einer Genugtuung gemacht (Urk. 61 S. 32 E. VII.1.-2.). Darauf ist zu verweisen.

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2. Aufgrund des in dubio pro reo zu ergehenden Freispruchs erscheint die Genugtuungsforderung der Privatklägerin vorliegend illiquide, weshalb die Privat- klägerin damit auf den Zivilweg zu verweisen ist. VI. Entschädigung- bzw. Genugtuungsforderung Beschuldigter

1. Der Beschuldigte macht für die Einschränkung der gegen ihn erlassenen Ersatzmassnahmen und der Einschränkungen aufgrund des Strafverfahrens zu- sätzlich eine Entschädigung bzw. Genugtuung von insgesamt Fr. 5'500.– geltend (Urk. 99 S. 21). Der Beschuldigte begründet dies damit, dass er erheblichen psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen sei und auch Rufschädigungen erlitten habe. Hinzu kämen die persönlichen Umtriebe. Eine Genugtuung ist nur für besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse geschuldet wie beispielsweise Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Für eine Genugtuung nicht genügen sollen hingegen die mit jedem Strafverfahren einhergehenden psychischen Belastungen sowie die geringfügige Blossstellung und Demütigung nach aussen (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 27b). Die vom Beschuldig- ten geltend gemachten psychischen Belastungen sind in keiner Art und Weise substantiiert begründet bzw. belegt. Ebenso wenig die erlittenen persönlichen Umtriebe. Es ist im Übrigen einem Strafverfahren immanent, dass es zu Beein- trächtigungen des psychischen Wohlbefindens führen kann, was eine beschuldigte Person bis zu einem gewissen Mass hinzunehmen hat. Der Verletzung des Beschleunigungsgebotes wurde zudem bereits im Rahmen der Strafzumessung Rechnung getragen. Ebenso wenig ist es vorliegend angezeigt, den Beschuldigten für die Ersatzmassnahmen (Urk. 20/13) zu entschädigen, zumal er nach eigenen Angaben ohnehin nichts mehr mit der Privatklägerin zu tun haben wollte. Entspre- chend ist die Beeinträchtigung als sehr gering einzustufen. Die Schadenersatz- bzw. Entschädigungs- und Genugtuungsforderung des Beschuldigten sind demnach abzuweisen.

- 19 - VII. Kostenfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Aufgrund des mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz zu ergehenden Freispruchs ist die Kostenregelung für die Unter- suchung und das vorinstanzliche Verfahren neu festzulegen (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die erstinstanzlichen Kosten, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin, sind dem Beschuldigten zu 1/6 auferlegten und zu 5/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von 1/6 beim Beschuldigten.

2. Berufungsverfahren

E. 2 Umfang der Berufung Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 2, 7, 8 und 10 des vorinstanzlichen Urteils, in welchem Umfang dieses in Rechtskraft erwuchs, was mit Beschluss festzuhalten ist (Urk. 63 i.V.m. Urk. 99 und Prot. II S. 7). Im übrigen Umfang steht der Entscheid zur Disposition. Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren beträgt Fr. 3'600.– (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 2.2 Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung mehrheitlich. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der ehemaligen und derzeitigen amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, sind dem Beschuldigten zu 1/6 auferlegen und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt im Umfang von 1/6 vorbehalten.

E. 2.3 Der amtliche Verteidiger reichte im Zusammenhang mit seinen Aufwendun- gen im Berufungsverfahren seine Honorarnote über ein Total von Fr. 8'076.35 ein. Das ist angemessen, weshalb er antragsgemäss zu entschädigen ist.

- 20 -

E. 2.4 Der Vertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, reichte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Honorarnote ins Recht, in welcher er seine Aufwände und Auslagen im Gesamtumfang von Fr. 2'856.50 (inkl. MwSt. und Barauslagen) ausweist (Urk. 96). Dies erscheint angemessen, weshalb er in diesem Umfang zu entschädigen ist. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil – Einzelge- richt – vom 15. Januar 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. […]

2. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-6. […]

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. September 2023 beschlagnahmten Messer, 2 Schmetterlingsmesser (Asservat Nr. A016'983'770) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservaten Triage, zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

20. September 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft auf Voranmeldung und auf erstes Verlan- gen herausgegeben: ­ Sturmgewehr, SIG-Sturmgewehr (Asservat Nr. A016'983'667) ­ Sturmgewehr, SIG-Sturmgewehr (Asservat Nr. A016'983'689) ­ Pistole, Glock (Asservat Nr. A016'983'690) ­ Pistole, SIG Sauer (Asservat Nr. A016'983'703) ­ Munition (Asservat Nr. A016'983'714) ­ Munition (Asservat Nr. A016'983'725) ­ Messer, Walther P99 (Asservat Nr. A016'983'736)

- 21 - ­ Spielzeugwaffe (Asservat Nr. A016'983'769) ­ Taschenmesser (Asservat Nr. A016'983'792) ­ Taschenmesser (Asservat Nr. A016'983'883) Werden diese Gegenstände nicht innert einer Frist von drei Monaten nach Ein- tritt der Rechtskraft bei der für die Lagerung zuständigen Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, beansprucht, werden sie ohne weitere Mitteilung durch diese vernichtet bzw. werden dieser zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

E. 3 Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Stimmt die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz grundsätzlich zu und hat sie

- 7 - bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (BGer 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegun- gen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhält- nismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen; in diesem Sinne gegen eine "überbordende Begründungs- pflicht" [namentlich in Strafsachen] auch François Chaix, Bundesgerichtspräsident, in Plädoyer 3/2025, S. 20 f.).

E. 3.1 Einleitende Bemerkungen Die Vorinstanz hat sowohl die wesentlichen Aussagen der Beteiligten als auch die relevanten Sachbeweise zutreffend dargestellt (Urk. 61 S. 7-13 E. II.4.-5.), worauf verwiesen werden kann.

E. 3.2 Mehrfache Drohung, versuchte einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten

E. 3.2.1 Aussagen der Privatklägerin

E. 3.2.1.1 Die Privatklägerin führte konstant aus, der Beschuldigte und sie hätten sich am 2. Januar 2023 getrennt. Danach hätten sie noch Kontakt gehabt. Er habe ihr immer wieder gesagt, sie habe ihn belogen, was sie mit ihm habe klären wollen (Urk. 8 F/A 7 i.V.m. Urk. 9 F/A 15). Am 6. Januar 2023 hätten sie sich dann deshalb abends in ihrer Wohnung nochmals getroffen (Urk. 8 F/A 10 i.V.m. Urk. 9 F/A 15 und Prot. I S. 9). Während dieses Treffens habe der Beschuldigte sie mit seiner linken Hand gewürgt, wobei er mit seiner rechten Hand ein Messer hervorgeholt und sie damit bedroht habe. Währenddessen habe er sie wiederholt der Lüge bezichtigt und ihr gedroht, sie umzubringen. Er habe sie dann aber schliesslich losgelassen, worauf sie zu Boden gesackt sei und mit ihren Händen ihr Gesicht geschützt habe. Dann habe er ihren Kopf gehalten und ihr eine Kopfnuss gegeben (Urk. 8 F/A 10 i.V.m. F/A 18, F/A 25, Urk. 9 F/A 15, F/A 30-32, F/A 67 und Prot. I S. 9 ff.). Am Tisch – nach dem Würgen und der Drohung mit dem Messer – habe er sodann gemeint, dass er eine Waffe unten im Auto habe und er ihr diese in den Mund stecken und abdrücken werde bzw. habe er dies fragend formuliert (Urk. 8 F/A 18 i.V.m. Urk. 9 F/A 17, F/A 70 f. und Prot. I S. 15).

- 10 -

E. 3.2.1.2 Unterzieht man die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen jedoch einer vertieften Aussagenanalyse, fallen diverse Ungereimtheiten bzw. Widersprüche in ihren Aussagen auf. Die Privatklägerin gab an, dass sie am

2. Januar 2023 Schluss gemacht und ihn rausgeschmissen habe (Urk. 8 F/A 7). Dennoch wollte sie zwei Tage später, dass der Beschuldigte bei ihr vorbeikommt, um das Problem wegen anderen Liebhabern zu klären. Der Beschuldigte soll ihr das (gemeint: das Fremdverhältnis) telefonisch oder schriftlich durch Beweise bestätigen (Urk. 9 F/A 15). Am 6. Januar 2023 soll der Beschuldigte dann plötzlich ausgerastet und gewalttätig geworden sein. Diesen behaupteten Übergriff schilderte die Privatklägerin ohne plausible Erklärung, wonach sich die Situation beispielsweise zunehmend zugespitzt habe bzw. eskaliert sei. Es fehlt hier an der natürlichen Dynamik des Geschehens und es liegt ein Strukturbruch vor. Es mangelt an einer detaillierten Umschreibung des Vorfalls. Seltsam mutet in diesem Zusammenhang auch der Umstand an, dass im WhatsApp Chatverlauf einige Mit- teilungen gelöscht wurden.

E. 3.2.1.3 Die von der Privatklägerin geschilderte Stärke des inkriminierten Würgens mit 9 oder 10 (Urk. 8 F/A 31; Urk. 9 F/A 33) für einige Minuten lässt sich ferner nicht mit ihrem Verletzungsbild in Übereinstimmung bringen. Die Privatklägerin hatte keine Schluckbeschwerden (Urk. 8 F/A 54) und auf dem Foto, welches sie zu Beweiszwecken machte, sieht man fast nichts. Es fragt sich überdies, weshalb die Privatklägerin hierbei noch Abdeckstift verwendete bzw. versuchte, Flecken mit Abdeckstift zu überschminken wenn doch diese Aufnahmen zu Beweiszwecken hätten dienen sollen (vgl. dazu Urk. 9 F/A 42 ff.). Zur Stärke der inkriminierten Kopf- nuss gab die Privatklägerin ebenfalls eine 10 an, sie habe davon aber wiederum kaum gesundheitliche Folgen erlitten, mit Ausnahme eines blauen Fleckens auf der Stirn (Urk. 9 F/A 51 ff.). Davon machte sie jedoch kein Beweisfoto.

E. 3.2.1.4 Nicht nachvollziehbar sind im Weiteren die Angaben der Privatklägerin zum vorgeworfenen Messereinsatz des Beschuldigten. Er habe den Verschluss der Taschenbox am Gürtel geöffnet und das Messer hervorgenommen. Sie habe das gesehen (Urk. 8 F/A 21 und 24). Bei der Staatsanwaltschaft sagte sie, er habe eine Bewegung nach hinten gemacht und das Messer nach vorne genommen (Urk. 9

- 11 - F/A 31 und 62). Wenn die Taschenbox mit dem Messer hinter dem Rücken des Beschuldigten gewesen sein soll, fragt es sich, wie sie das hätte sehen können und wie der Beschuldigte sodann das Klappmesser mit einer Hand hätte öffnen sollen, zumal er sie mit der anderen Hand gewürgt habe.

E. 3.2.1.5 Die Aussagen der Privatklägerin nach dem Vorfall weisen überdies eben- falls Unstimmigkeiten bzw. Widersprüche auf, die nicht geklärt werden können. Zunächst gab die Privatklägerin an, dass der Beschuldigten sie von hinten genom- men habe. Sie habe es nicht gewollt, aber es zugelassen (Urk. 8 F/A 67). Bei der Staatsanwaltschaft sagte sie aus, sie hätten sich nach dem Vorfall "bettfertig" gemacht, wobei es zu keinem Geschlechtsverkehr gekommen sei. Er habe versucht, in sie einzudringen, habe es dann aber gelassen (Urk. 9 F/A 81 ff.). Im Rahmen der Befragung vor Vorinstanz sagte sie zunächst, am Abend des 6. Januar 2023 und/oder am Morgen des 7. Januar 2023 sei es zu 100% nicht zu Geschlechtsverkehr gekommen (Prot. I S. 17 f.). Auf Vorhalt ihrer bisherigen Aussagen hielt sie dann fest, er habe es am 7. Januar 2023 versucht, aber aufge- hört. Gegenüber ihrer damaligen Psychotherapeutin D._____ schilderte die Privat- klägerin das Geschehen so, dass die Therapeutin das Wort "Vergewaltigung" ver- wendete (Urk. 14).

E. 3.2.1.6 Die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen und dem weiteren Verlauf des Abends lassen daher isoliert betrachtet nicht unwesentliche Zweifel offen, ob es sich tatsächlich wie angeklagt zugetragen hat.

E. 3.2.2 Aussagen des Beschuldigten

E. 3.2.2.1 Der Beschuldigte bestritt konstant die Ausführungen der Privatklägerin und machte geltend, er und die Privatklägerin hätten sich letztmals am 2. Januar 2023 getrennt. Danach hätten sie noch miteinander geschrieben, wobei es die Privatklä- gerin gewesen sei, die immer wieder Kontakt gesucht habe. Er habe sie hierbei als Lügnerin betitelt. Sie hätten dann vereinbart darüber zu sprechen und sich daher bei ihr getroffen (Urk. 4 F/A 19 i.V.m. Urk. 5 F/A 9 f.). Anlässlich der Hauptverhand- lung meinte er dazu im Widerspruch stehend, er habe nicht gewusst, worüber sie miteinander hätten sprechen sollen (Prot. I S. 29). Sodann führte er aus, die Privat-

- 12 - klägerin sei an jenem Abend sehr provokativ gewesen und habe ihm erzählt, was sie die letzten Tage so gemacht habe. Sie habe ihm auch geschrieben, dass er bereits eine andere hätte (Urk. 4 F/A 23 f. i.V.m. Urk. 5 F/A 10). Er habe am

E. 3.2.2.2 Der Beschuldigte reagierte wiederholt mit Gegenfragen (Urk. 5 F/A 20-23 i.V.m. F/A 32, Prot. I S. 26 f. und S. 31), so etwa auf die Frage, was er dazu sage, dass die Privatklägerin ausgeführt habe, er habe mit dem Messer in der Hand ihr gegenüber gesagt, er werde sie umbringen (Urk. 5 F/A 21), was als Ausweichen und mithin als Lügensignal zu werten ist. Seine Aussagen sind auch teilweise aggravierend: Zunächst schilderte er nämlich, sie hätten wiederholt miteinander geschrieben, wobei es die Privatklägerin gewesen sei, die immer wieder Kontakt gesucht habe (Urk. 4 F/A 19). Anlässlich der Hauptverhandlung führte er dann aus, die Privatklägerin habe ihn so lange terrorisiert, indem sie ihm immer wieder ange- rufen und geschrieben habe, bis er zugesagt habe, zu ihr zu fahren (Prot. I S. 24 f.).

- 13 -

E. 3.2.2.3 Der Beschuldigte führte schliesslich zu einem möglichen Motiv der Privat- klägerin für eine Falschbeschuldigung aus, die Privatklägerin lüge, weil sie mit der Trennung nicht klar komme. Sie sei damals frisch arbeitslos geworden und stehe vor ihrer Tochter schlecht da, da diese ihn gern habe. Ausserdem wolle sie ihm den Traumberuf des Polizisten verbauen (Urk. 4 F/A 30 i.V.m. F/A 98). Sie wolle so den Kontakt behalten, vielleicht meine sie, dass er sich so bei ihr entschuldige oder zu ihr zurückgehe (Urk. 5 F/A 50). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, er denke, er habe die Privatklägerin gekränkt, weshalb die Privatklägerin ihn zu Unrecht beschuldige (Prot. I S. 8).

E. 3.2.3 Fazit Nach dem Gesagten lässt sich festhalten, dass sowohl in den Aussagen der Privatklägerin als auch in den Aussagen des Beschuldigten diverse Ungereimt- heiten bzw. Widersprüche zu finden sind. Es vermag letztlich keine der Sachver- haltsschilderungen restlos zu überzeugen. Vielmehr verbleiben nicht unerhebliche Zweifel am inkriminierten Sachverhalt. Wie eingangs dargelegt, kommt in einer solchen Konstellation der Grundsatz in dubio pro reo zum Tragen, weshalb der Beschuldigte von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung, der versuchten einfa- chen Körperverletzung und der Tätlichkeiten freizusprechen ist.

E. 3.3 Vergehen gegen das Waffengesetz Was den Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz betrifft, kann mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen festgehalten werden, dass der Beschuldigte den äusseren Sachverhalt bezüglich den Besitz zweier Schmet- terlingsmesser eingestanden hat und sich dieser durch die Sicherstellungen anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten ohne weiteres erstellen lässt (Urk. 61 S. 4 f. E. II.1.2). Auf den inneren Sachverhalt ist im Rahmen der recht- lichen Würdigung einzugehen.

- 14 -

4. Rechtliche Würdigung

E. 4 Beweisanträge

E. 4.1 Mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz

E. 4.1.1 Auf die Ausführungen der Vorinstanz kann zunächst vollumfänglich ver- wiesen werden (Urk. 61 S. 21 E. III.4.). Diese sind korrekt und bedürfen keiner Ergänzungen.

E. 4.1.2 Rekapitulierend kann festgehalten werden, dass die Ausführungen des Beschuldigten, er habe die Messer vor vielen Jahren erworben und nicht mehr gewusst, dass er in deren Besitz gewesen sei, unglaubhaft sind. Die Messer befanden sich nicht nur leicht zugänglich sondern auch auf den ersten Blick ersicht- lich in einer aufgeräumten obersten Schreibtischschublade (Urk. 19/9 S. 5). Es erscheint damit ausgeschlossen, dass der Beschuldigte nicht wusste, dass diese dort lagen. Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt denn auch im Besitz diverser bewilligungspflichtiger Waffen und war damit mit den Bestimmungen des Waffen- rechts vertraut. Damit musste er wissen, dass der Besitz von Schmetterlings- messern ohne entsprechende Bewilligung nicht erlaubt ist.

E. 4.1.3 Weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe sind ersichtlich. Damit hat sich der Beschuldigte dem mehrfachen Vergehen gegen das Waffen- gesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 12 WG, Art. 4 Abs. 1 lit. c WG und Art. 7 Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 WV schuldig gemacht. III. Strafpunkt

1. Strafzumessung

E. 4.2 Die Privatklägerin wurde im vorliegenden Verfahren bereits dreimal einver- nommen. Zudem liegt eine Videoaufzeichnung der staatsanwaltschaftlichen Befragung vor (Urk. 10), was dem Berufungsgericht einen genügenden persön- lichen Eindruck von der Privatklägerin ermöglicht. C._____ kann – wie die Verteidigung selbst einräumt – zum eigentlichen Tatgeschehen nichts sagen. Aus-

- 8 - führungen zum Beziehungsende sind dagegen für die Sachverhaltserstellung nicht entscheidend. Von einer erneuten Befragung der Privatklägerin als Auskunfts- person sowie der Befragung von C._____ als Zeugen ist mithin kein Erkenntnisge- winn zu erwarten, weshalb beide Beweisanträge abzuweisen sind. II. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf und Ausgangslage Der Vorwurf ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 28 S. 2 ff.), darauf kann verwiesen werden. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten

– soweit noch zu beurteilen – zusammengefasst vor, der Privatklägerin am

E. 6 Januar 2023 keine Waffe – auch kein Messer – mit sich geführt (Urk. 4 F/A 39 i.V.m. F/A 42). Sein Soldatenmesser sei am Einsatzgurt im Auto gewesen (Urk. 4 F/A 44). Es könne sein, dass sie das von ihr beschriebene Messer einmal bei sich zu Hause gesehen habe (Urk. 4 F/A 45 f.). Sie hätten die ganze Nacht miteinander gesprochen (Urk. 4 F/A 56) und auch miteinander Sex gehabt, dabei sei das mit dem Würgen passiert (Urk. 4 F/A 60), wobei er nicht sagen könne, wie lange das Würgen gedauert habe (Urk. 4 F/A 61). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte er, er habe die Privatklägerin auch im Bett nicht gewürgt (Prot. I S. 26). Demgegen- über widersprach sich der Beschuldigte mehrfach, wobei seine Aussage, er habe nicht gewusst, worüber sie miteinander hätten sprechen sollen nicht mit dem Chat- verlauf in Einklang zu bringen ist. Aus diesem geht klar hervor, dass der Beschul- digte der Privatklägerin unterstellte, etwas mit jemand anderem gehabt zu haben und sie wünschte, dies gemeinsam zu klären (Urk. 2/2). Es erscheint denn auch abwegig, dass der Beschuldigte kurz nachdem er sich von der Privatklägerin getrennt hatte, abends zu dieser gefahren sein soll ohne zu wissen, worüber sie sich unterhalten wollten. Die Änderung seiner Aussage bezüglich des Würgens lässt sich ebenfalls nicht schlüssig erklären, was ebenfalls nicht für die Glaub- haftigkeit seiner Depositionen spricht.

E. 9 […]

E. 10 Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Fr. 13'750.– MwSt.) Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin Fr. 8'150.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

E. 11 […]

E. 12 […]

E. 13 [Mitteilungen]

E. 14 [Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 22 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 12 WG, Art. 4 Abs. 1 lit. c WG und Art. 7 Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 WV.

2. Von den übrigen Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 25 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 2 Tagessätze durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrer Genugtuungsforderung auf den Zi- vilweg verwiesen.

6. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Beschuldigten wird abgewiesen.

7. Die erstinstanzlichen Kosten, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zu 1/6 auferlegt und zu 5/6 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und das erstin- stanzliche Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von 1/6 beim Beschuldigten.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'076.35 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt) ehemalige amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt; Fr. 2'126.65 bereits bezahlt) Fr. 2'856.50 unentgeltliche Verbeiständung (inkl. 8,1% MWSt).

- 23 -

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der ehemaligen und derzeitigen amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldig- ten zu 1/6 auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genom- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt im Umfang von 1/6 vorbehalten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) betr. erstinstanzliche Disp. Ziff. 2 und zweitinstanzliche Disp. Ziff. 2.

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 24 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Oktober 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw T. Künzle Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250017-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 27. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht, vom 15. Januar 2024 (GG230031)

- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 20. September 2023 (Urk. 28) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 61 S. 36 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB,  der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 12 WG, Art. 4 Abs. 1 lit. c WG und Art. 7 Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 WV  der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.

2. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wird der Beschuldigte frei- gesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 1'000.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

6. Für die Dauer der Probezeit werden dem Beschuldigten folgende Weisungen erteilt: ­ Absolvierung des Lernprogramms Partnerschaft ohne Gewalt (PoG) (Häusli- che Gewalt) und ­ Teilnahme an den Nachkontroll-Gesprächen beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Lernprogramme, 8090 Zürich.

- 3 -

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. September 2023 beschlagnahmten Messer, 2 Schmetterlingsmesser (Asservat Nr. A016'983'770) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservaten Triage, zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

20. September 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf Voranmeldung und auf erstes Verlangen herausge- geben: ­ Sturmgewehr, SIG-Sturmgewehr (Asservat Nr. A016'983'667) ­ Sturmgewehr, SIG-Sturmgewehr (Asservat Nr. A016'983'689) ­ Pistole, Glock (Asservat Nr. A016'983'690) ­ Pistole, SIG Sauer (Asservat Nr. A016'983'703) ­ Munition (Asservat Nr. A016'983'714) ­ Munition (Asservat Nr. A016'983'725) ­ Messer, Walther P99 (Asservat Nr. A016'983'736) ­ Spielzeugwaffe (Asservat Nr. A016'983'769) ­ Taschenmesser (Asservat Nr. A016'983'792) ­ Taschenmesser (Asservat Nr. A016'983'883) Werden diese Gegenstände nicht innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft bei der für die Lagerung zuständigen Kantonspolizei Zürich, Asservate- Triage, beansprucht, werden sie ohne weitere Mitteilung durch diese vernichtet bzw. werden dieser zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 3'000.– als Genugtuung zu bezahlen.

10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Fr. 13'750.– MwSt.) Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin Fr. 8'150.– (inkl. Barauslagen und MwSt.)

- 4 - Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.

12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

13. (Mitteilungen)

14. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 99)

1. Das erstinstanzliche Urteil sei betreffend den Ziffern 1, 3, 4, 5, 6, 9, 11 und 12 teilweise aufzuheben.

2. Mein Klient sei vollumfänglich freizusprechen von den Vorwürfen

a. der mehrfachen Drohung

b. der versuchten einfachen Körperverletzung

c. des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie

d. der Tätlichkeit unter Aufhebung sämtlicher Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanz- lichen Verfahrens an den Kanton Zürich sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die berufsmässige Vertretung für das Verfahren.

- 5 -

3. Die Zivilklage der Privatklägerin sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Meinem Klienten sei für die durch das vorliegende Verfahren erlittene Persönlichkeitsverletzung eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen, mindestens im Umfang von CHF 6'250.00, auszurichten.

5. Das Honorar für die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren sei gerichtlich gemäss eingereichter Kostennote zu bestimmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 68) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

c) Der Privatklägerin B._____: (Urk. 100)

1. Das Urteil der Vorinstanz sei zu bestätigen.

2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten und die Kosten der unentgelt- lichen Rechtsvertretung seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales

1. Verfahrensgang Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefoch- tenen Entscheid (Urk. 61 S. 4 E. I.). Der Beschuldigte wurde am 15. Januar 2024 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv teilweise schuldig gesprochen und bestraft (a.a.O., S. 36 ff.). Innert Frist liess er Berufung anmelden und erklären (Urk. 48 und 63; vgl. dazu auch Urk. 47 und 59). Mit Verfügung vom 28. Januar 2025 ging die Berufungserklärung an die Privatklägerin sowie die Staatsanwalt- schaft und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung

- 6 - erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 66). Mit Eingabe vom 31. Januar 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Ent- scheids (Urk. 68). Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 stellte die Privatklägerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung, verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 69). Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 wurde der Privat- klägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und wurde ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 72). Mit Verfügung vom 11. April 2025 wurde die amtliche Verteidigung ausgewechselt (Urk. 81). Am 25. April 2025 wurde der vormalige amtliche Verteidiger Rechtsan- walt Dr. iur. Z._____ entschädigt (Urk. 85 A). Mit Eingabe vom 7. August 2025 stellte die amtliche Verteidigung diverse Beweisanträge sowie einen Verfahrensan- trag, welche mit Verfügung vom 13. August 2025 abgewiesen wurden (Urk. 91 i.V.m. Urk. 94). Am 27. Oktober 2025 fand die Berufungsverhandlung statt, zu wel- cher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers und der unent- geltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin erschienen sind (Prot. II S. 6). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde mündlich eröffnet (Prot. II S. 10 ff.; Urk. 101).

2. Umfang der Berufung Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 2, 7, 8 und 10 des vorinstanzlichen Urteils, in welchem Umfang dieses in Rechtskraft erwuchs, was mit Beschluss festzuhalten ist (Urk. 63 i.V.m. Urk. 99 und Prot. II S. 7). Im übrigen Umfang steht der Entscheid zur Disposition. Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

3. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Stimmt die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz grundsätzlich zu und hat sie

- 7 - bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (BGer 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegun- gen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhält- nismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen; in diesem Sinne gegen eine "überbordende Begründungs- pflicht" [namentlich in Strafsachen] auch François Chaix, Bundesgerichtspräsident, in Plädoyer 3/2025, S. 20 f.).

4. Beweisanträge 4.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte erneut die Beweisanträge auf Einvernahme der Privatklägerin und C._____ stellen. Zur Be- gründung führte die Verteidigung aus, es handle sich vorliegend um ein Vier-Au- gen-Delikt und die Aussagen der Privatklägerin würden verschiedene Widersprüche aufweisen, weshalb sich das Berufungsgericht einen persönlichen Eindruck von der Privatklägerin zu verschaffen habe. C._____ könne zudem zum Beziehungsende Aussagen machen, was auch Rückschlüsse auf das allgemeine Aussageverhalten der Privatklägerin zulasse (Prot. II S. 8). 4.2. Die Privatklägerin wurde im vorliegenden Verfahren bereits dreimal einver- nommen. Zudem liegt eine Videoaufzeichnung der staatsanwaltschaftlichen Befragung vor (Urk. 10), was dem Berufungsgericht einen genügenden persön- lichen Eindruck von der Privatklägerin ermöglicht. C._____ kann – wie die Verteidigung selbst einräumt – zum eigentlichen Tatgeschehen nichts sagen. Aus-

- 8 - führungen zum Beziehungsende sind dagegen für die Sachverhaltserstellung nicht entscheidend. Von einer erneuten Befragung der Privatklägerin als Auskunfts- person sowie der Befragung von C._____ als Zeugen ist mithin kein Erkenntnisge- winn zu erwarten, weshalb beide Beweisanträge abzuweisen sind. II. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf und Ausgangslage Der Vorwurf ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 28 S. 2 ff.), darauf kann verwiesen werden. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten

– soweit noch zu beurteilen – zusammengefasst vor, der Privatklägerin am

6. Januar 2023 mehrfach gedroht, sie gewürgt und ihr eine Kopfnuss verpasst zu haben. Ausserdem soll er zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung im Besitz zweier Schmetterlingsmesser gewesen sein. Der Beschuldigte bestritt konstant sämtliche Vorwürfe, wobei er bezüglich den Verstoss gegen das Waffengesetz lediglich den subjektiven Tatbestand bestritt (Urk. 4 F/A 28-29 i.V.m. F/A 41, F/A 49, F/A 59, F/A 80-81, F/A 106-112, F/A 117-120, F/A 124-125, F/A 128-129, Urk. 5 F/A 15- 20, F/A 31, F/A 41-43, Urk. 7 F/A 13, F/A 27-28, Prot. I S. 24 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zusammengefasst aus, die Privat- klägerin habe Mühe mit der Trennung gehabt, ihn terrorisiert, ihn mehrfach ange- rufen und ihm auch geschrieben. Den WhatsApp Chatverlauf habe sie bearbeitet. Die Beziehung habe er bereits im August 2022 beendet. Am 6. Januar 2023 habe sie ihn verführt. Zuvor habe sie ihm geschrieben, dass sie mit der Trennung nicht klar komme und er ihr es bzw. ihr Fremdverhältnis beweisen solle. Als mögliche Erklärung für ihre bestrittenen Vorwürfe gab der Beschuldigte an, dass er vermute, sie gekränkt zu haben (Urk. 98 S. 2 ff.).

2. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz machte zutreffende allgemeine Ausführungen zur Sachverhaltser- stellung (Urk. 61 S. 5-7 E. II.2.). Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend das Folgende: Bei der Aussagenanalyse im Rahmen von sogenannten Vier-Augen- Delikten geht es nicht darum zu entscheiden, ob entweder die beschuldigte Person lügt oder die geschädigte Person. Der Grundsatz in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3

- 9 - StPO) verlangt vielmehr zu entscheiden, ob die bestreitende Darstellung der beschuldigten Person zweifelsfrei widerlegt werden kann. Ist dies zu bejahen, hat ein Schuldspruch zu erfolgen, andernfalls ein Freispruch. Dabei genügt blosse Wahrscheinlichkeit nicht. Das Gericht hat selbst dann zu einem Freispruch zu kommen, wenn es tendenziell eher der belastenden Version glaubt.

3. Sachverhaltserstellung 3.1. Einleitende Bemerkungen Die Vorinstanz hat sowohl die wesentlichen Aussagen der Beteiligten als auch die relevanten Sachbeweise zutreffend dargestellt (Urk. 61 S. 7-13 E. II.4.-5.), worauf verwiesen werden kann. 3.2. Mehrfache Drohung, versuchte einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten 3.2.1. Aussagen der Privatklägerin 3.2.1.1. Die Privatklägerin führte konstant aus, der Beschuldigte und sie hätten sich am 2. Januar 2023 getrennt. Danach hätten sie noch Kontakt gehabt. Er habe ihr immer wieder gesagt, sie habe ihn belogen, was sie mit ihm habe klären wollen (Urk. 8 F/A 7 i.V.m. Urk. 9 F/A 15). Am 6. Januar 2023 hätten sie sich dann deshalb abends in ihrer Wohnung nochmals getroffen (Urk. 8 F/A 10 i.V.m. Urk. 9 F/A 15 und Prot. I S. 9). Während dieses Treffens habe der Beschuldigte sie mit seiner linken Hand gewürgt, wobei er mit seiner rechten Hand ein Messer hervorgeholt und sie damit bedroht habe. Währenddessen habe er sie wiederholt der Lüge bezichtigt und ihr gedroht, sie umzubringen. Er habe sie dann aber schliesslich losgelassen, worauf sie zu Boden gesackt sei und mit ihren Händen ihr Gesicht geschützt habe. Dann habe er ihren Kopf gehalten und ihr eine Kopfnuss gegeben (Urk. 8 F/A 10 i.V.m. F/A 18, F/A 25, Urk. 9 F/A 15, F/A 30-32, F/A 67 und Prot. I S. 9 ff.). Am Tisch – nach dem Würgen und der Drohung mit dem Messer – habe er sodann gemeint, dass er eine Waffe unten im Auto habe und er ihr diese in den Mund stecken und abdrücken werde bzw. habe er dies fragend formuliert (Urk. 8 F/A 18 i.V.m. Urk. 9 F/A 17, F/A 70 f. und Prot. I S. 15).

- 10 - 3.2.1.2. Unterzieht man die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen jedoch einer vertieften Aussagenanalyse, fallen diverse Ungereimtheiten bzw. Widersprüche in ihren Aussagen auf. Die Privatklägerin gab an, dass sie am

2. Januar 2023 Schluss gemacht und ihn rausgeschmissen habe (Urk. 8 F/A 7). Dennoch wollte sie zwei Tage später, dass der Beschuldigte bei ihr vorbeikommt, um das Problem wegen anderen Liebhabern zu klären. Der Beschuldigte soll ihr das (gemeint: das Fremdverhältnis) telefonisch oder schriftlich durch Beweise bestätigen (Urk. 9 F/A 15). Am 6. Januar 2023 soll der Beschuldigte dann plötzlich ausgerastet und gewalttätig geworden sein. Diesen behaupteten Übergriff schilderte die Privatklägerin ohne plausible Erklärung, wonach sich die Situation beispielsweise zunehmend zugespitzt habe bzw. eskaliert sei. Es fehlt hier an der natürlichen Dynamik des Geschehens und es liegt ein Strukturbruch vor. Es mangelt an einer detaillierten Umschreibung des Vorfalls. Seltsam mutet in diesem Zusammenhang auch der Umstand an, dass im WhatsApp Chatverlauf einige Mit- teilungen gelöscht wurden. 3.2.1.3. Die von der Privatklägerin geschilderte Stärke des inkriminierten Würgens mit 9 oder 10 (Urk. 8 F/A 31; Urk. 9 F/A 33) für einige Minuten lässt sich ferner nicht mit ihrem Verletzungsbild in Übereinstimmung bringen. Die Privatklägerin hatte keine Schluckbeschwerden (Urk. 8 F/A 54) und auf dem Foto, welches sie zu Beweiszwecken machte, sieht man fast nichts. Es fragt sich überdies, weshalb die Privatklägerin hierbei noch Abdeckstift verwendete bzw. versuchte, Flecken mit Abdeckstift zu überschminken wenn doch diese Aufnahmen zu Beweiszwecken hätten dienen sollen (vgl. dazu Urk. 9 F/A 42 ff.). Zur Stärke der inkriminierten Kopf- nuss gab die Privatklägerin ebenfalls eine 10 an, sie habe davon aber wiederum kaum gesundheitliche Folgen erlitten, mit Ausnahme eines blauen Fleckens auf der Stirn (Urk. 9 F/A 51 ff.). Davon machte sie jedoch kein Beweisfoto. 3.2.1.4. Nicht nachvollziehbar sind im Weiteren die Angaben der Privatklägerin zum vorgeworfenen Messereinsatz des Beschuldigten. Er habe den Verschluss der Taschenbox am Gürtel geöffnet und das Messer hervorgenommen. Sie habe das gesehen (Urk. 8 F/A 21 und 24). Bei der Staatsanwaltschaft sagte sie, er habe eine Bewegung nach hinten gemacht und das Messer nach vorne genommen (Urk. 9

- 11 - F/A 31 und 62). Wenn die Taschenbox mit dem Messer hinter dem Rücken des Beschuldigten gewesen sein soll, fragt es sich, wie sie das hätte sehen können und wie der Beschuldigte sodann das Klappmesser mit einer Hand hätte öffnen sollen, zumal er sie mit der anderen Hand gewürgt habe. 3.2.1.5. Die Aussagen der Privatklägerin nach dem Vorfall weisen überdies eben- falls Unstimmigkeiten bzw. Widersprüche auf, die nicht geklärt werden können. Zunächst gab die Privatklägerin an, dass der Beschuldigten sie von hinten genom- men habe. Sie habe es nicht gewollt, aber es zugelassen (Urk. 8 F/A 67). Bei der Staatsanwaltschaft sagte sie aus, sie hätten sich nach dem Vorfall "bettfertig" gemacht, wobei es zu keinem Geschlechtsverkehr gekommen sei. Er habe versucht, in sie einzudringen, habe es dann aber gelassen (Urk. 9 F/A 81 ff.). Im Rahmen der Befragung vor Vorinstanz sagte sie zunächst, am Abend des 6. Januar 2023 und/oder am Morgen des 7. Januar 2023 sei es zu 100% nicht zu Geschlechtsverkehr gekommen (Prot. I S. 17 f.). Auf Vorhalt ihrer bisherigen Aussagen hielt sie dann fest, er habe es am 7. Januar 2023 versucht, aber aufge- hört. Gegenüber ihrer damaligen Psychotherapeutin D._____ schilderte die Privat- klägerin das Geschehen so, dass die Therapeutin das Wort "Vergewaltigung" ver- wendete (Urk. 14). 3.2.1.6. Die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen und dem weiteren Verlauf des Abends lassen daher isoliert betrachtet nicht unwesentliche Zweifel offen, ob es sich tatsächlich wie angeklagt zugetragen hat. 3.2.2. Aussagen des Beschuldigten 3.2.2.1. Der Beschuldigte bestritt konstant die Ausführungen der Privatklägerin und machte geltend, er und die Privatklägerin hätten sich letztmals am 2. Januar 2023 getrennt. Danach hätten sie noch miteinander geschrieben, wobei es die Privatklä- gerin gewesen sei, die immer wieder Kontakt gesucht habe. Er habe sie hierbei als Lügnerin betitelt. Sie hätten dann vereinbart darüber zu sprechen und sich daher bei ihr getroffen (Urk. 4 F/A 19 i.V.m. Urk. 5 F/A 9 f.). Anlässlich der Hauptverhand- lung meinte er dazu im Widerspruch stehend, er habe nicht gewusst, worüber sie miteinander hätten sprechen sollen (Prot. I S. 29). Sodann führte er aus, die Privat-

- 12 - klägerin sei an jenem Abend sehr provokativ gewesen und habe ihm erzählt, was sie die letzten Tage so gemacht habe. Sie habe ihm auch geschrieben, dass er bereits eine andere hätte (Urk. 4 F/A 23 f. i.V.m. Urk. 5 F/A 10). Er habe am

6. Januar 2023 keine Waffe – auch kein Messer – mit sich geführt (Urk. 4 F/A 39 i.V.m. F/A 42). Sein Soldatenmesser sei am Einsatzgurt im Auto gewesen (Urk. 4 F/A 44). Es könne sein, dass sie das von ihr beschriebene Messer einmal bei sich zu Hause gesehen habe (Urk. 4 F/A 45 f.). Sie hätten die ganze Nacht miteinander gesprochen (Urk. 4 F/A 56) und auch miteinander Sex gehabt, dabei sei das mit dem Würgen passiert (Urk. 4 F/A 60), wobei er nicht sagen könne, wie lange das Würgen gedauert habe (Urk. 4 F/A 61). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte er, er habe die Privatklägerin auch im Bett nicht gewürgt (Prot. I S. 26). Demgegen- über widersprach sich der Beschuldigte mehrfach, wobei seine Aussage, er habe nicht gewusst, worüber sie miteinander hätten sprechen sollen nicht mit dem Chat- verlauf in Einklang zu bringen ist. Aus diesem geht klar hervor, dass der Beschul- digte der Privatklägerin unterstellte, etwas mit jemand anderem gehabt zu haben und sie wünschte, dies gemeinsam zu klären (Urk. 2/2). Es erscheint denn auch abwegig, dass der Beschuldigte kurz nachdem er sich von der Privatklägerin getrennt hatte, abends zu dieser gefahren sein soll ohne zu wissen, worüber sie sich unterhalten wollten. Die Änderung seiner Aussage bezüglich des Würgens lässt sich ebenfalls nicht schlüssig erklären, was ebenfalls nicht für die Glaub- haftigkeit seiner Depositionen spricht. 3.2.2.2. Der Beschuldigte reagierte wiederholt mit Gegenfragen (Urk. 5 F/A 20-23 i.V.m. F/A 32, Prot. I S. 26 f. und S. 31), so etwa auf die Frage, was er dazu sage, dass die Privatklägerin ausgeführt habe, er habe mit dem Messer in der Hand ihr gegenüber gesagt, er werde sie umbringen (Urk. 5 F/A 21), was als Ausweichen und mithin als Lügensignal zu werten ist. Seine Aussagen sind auch teilweise aggravierend: Zunächst schilderte er nämlich, sie hätten wiederholt miteinander geschrieben, wobei es die Privatklägerin gewesen sei, die immer wieder Kontakt gesucht habe (Urk. 4 F/A 19). Anlässlich der Hauptverhandlung führte er dann aus, die Privatklägerin habe ihn so lange terrorisiert, indem sie ihm immer wieder ange- rufen und geschrieben habe, bis er zugesagt habe, zu ihr zu fahren (Prot. I S. 24 f.).

- 13 - 3.2.2.3. Der Beschuldigte führte schliesslich zu einem möglichen Motiv der Privat- klägerin für eine Falschbeschuldigung aus, die Privatklägerin lüge, weil sie mit der Trennung nicht klar komme. Sie sei damals frisch arbeitslos geworden und stehe vor ihrer Tochter schlecht da, da diese ihn gern habe. Ausserdem wolle sie ihm den Traumberuf des Polizisten verbauen (Urk. 4 F/A 30 i.V.m. F/A 98). Sie wolle so den Kontakt behalten, vielleicht meine sie, dass er sich so bei ihr entschuldige oder zu ihr zurückgehe (Urk. 5 F/A 50). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, er denke, er habe die Privatklägerin gekränkt, weshalb die Privatklägerin ihn zu Unrecht beschuldige (Prot. I S. 8). 3.2.3. Fazit Nach dem Gesagten lässt sich festhalten, dass sowohl in den Aussagen der Privatklägerin als auch in den Aussagen des Beschuldigten diverse Ungereimt- heiten bzw. Widersprüche zu finden sind. Es vermag letztlich keine der Sachver- haltsschilderungen restlos zu überzeugen. Vielmehr verbleiben nicht unerhebliche Zweifel am inkriminierten Sachverhalt. Wie eingangs dargelegt, kommt in einer solchen Konstellation der Grundsatz in dubio pro reo zum Tragen, weshalb der Beschuldigte von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung, der versuchten einfa- chen Körperverletzung und der Tätlichkeiten freizusprechen ist. 3.3. Vergehen gegen das Waffengesetz Was den Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz betrifft, kann mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen festgehalten werden, dass der Beschuldigte den äusseren Sachverhalt bezüglich den Besitz zweier Schmet- terlingsmesser eingestanden hat und sich dieser durch die Sicherstellungen anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten ohne weiteres erstellen lässt (Urk. 61 S. 4 f. E. II.1.2). Auf den inneren Sachverhalt ist im Rahmen der recht- lichen Würdigung einzugehen.

- 14 -

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz 4.1.1. Auf die Ausführungen der Vorinstanz kann zunächst vollumfänglich ver- wiesen werden (Urk. 61 S. 21 E. III.4.). Diese sind korrekt und bedürfen keiner Ergänzungen. 4.1.2. Rekapitulierend kann festgehalten werden, dass die Ausführungen des Beschuldigten, er habe die Messer vor vielen Jahren erworben und nicht mehr gewusst, dass er in deren Besitz gewesen sei, unglaubhaft sind. Die Messer befanden sich nicht nur leicht zugänglich sondern auch auf den ersten Blick ersicht- lich in einer aufgeräumten obersten Schreibtischschublade (Urk. 19/9 S. 5). Es erscheint damit ausgeschlossen, dass der Beschuldigte nicht wusste, dass diese dort lagen. Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt denn auch im Besitz diverser bewilligungspflichtiger Waffen und war damit mit den Bestimmungen des Waffen- rechts vertraut. Damit musste er wissen, dass der Besitz von Schmetterlings- messern ohne entsprechende Bewilligung nicht erlaubt ist. 4.1.3. Weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe sind ersichtlich. Damit hat sich der Beschuldigte dem mehrfachen Vergehen gegen das Waffen- gesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 12 WG, Art. 4 Abs. 1 lit. c WG und Art. 7 Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 WV schuldig gemacht. III. Strafpunkt

1. Strafzumessung 1.1. Vorbemerkungen 1.1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Das Vergehen gegen das Waffengesetz ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bedroht (Art. 33 Abs. 1 WG).

- 15 - 1.1.2. Dem Beschuldigten wird der Besitz von zwei Schmetterlingsmessern vorge- worfen. Dabei handelt es sich zwar nicht um gänzlich harmlose Waffen, dennoch haben sie nicht die Qualität etwa einer Schusswaffe mit Munition. Der Beschuldigte bewahrte die beiden Messer bei sich zu Hause in einer Schublade und damit nicht ohne weiteres für jede Drittperson zugänglich auf und führte diese nicht mit sich. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten hat er diese vor rund 20 Jahren – mithin noch als Kind – im Ausland erworben. Objektiv betrachtet liegt damit ein leichtes Verschulden vor. 1.1.3. Ebengemachte Ausführungen führen auch zum Schluss, dass der Beschul- digte lediglich eventualvorsätzlich handelte. Dies vermag das objektive Verschul- den weiter zu relativeren, so dass insgesamt von einem sehr leichten Verschulden ausgegangen werden kann, was eine Strafe von 30 Strafeinheiten rechtfertigt. 1.2. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsfaktoren 1.2.1. Vorleben Der Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Er hat eine Lehre im Detailhandel absolviert und nach dem Militär zunächst in die Möbelbranche gewechselt, wonach er zur E._____ ging. Sodann hat er eine Weiterbildung im Rechnungswesen und in der Buchhaltung gemacht. Inzwischen absolviert er eine Ausbildung zum diplomierten Wirtschaftsinformatiker (Prot. I S. 21). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er aktualisierend an, er stehe kurz vor dem Abschluss der Ausbildung und verdiene rund Fr. 4'000.– im Monat. Er lebe im Elternhaus und habe viele Schulden (Urk. 98 S. 1 f.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Gleiches gilt für sein Nachtatverhalten. 1.2.2. Weitere Strafzumessungsfaktoren Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen (Urk. 65). Das ist strafzumessungsneutral zu werten.

- 16 - 1.3. Verletzung Beschleunigungsgebot 1.3.1. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Als krasse Zeitlücke, wel- che eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; BGE 130 I 269 E. 3.1; BGer 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). 1.3.2. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung wurde am 15. Januar 2024 durch- geführt, das Urteil gleichentags gefällt sowie am nächsten Tag via Incamail zugestellt (Urk. 45 i.V.m. Urk. 46). Postalisch wurde der Verteidigung der Entscheid am 29. Januar 2024 eröffnet (Urk. 47). Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 meldete die Verteidigung Berufung an (Urk. 48). Nach mit Eingabe vom 27. September 2024 eingereichter Rechtsverzögerungsbeschwerde seitens der Verteidigung (Urk. 53), stellte die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 11. November 2024 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, da die Vorinstanz bis dahin das begründete Urteil noch nicht zugestellt hatte (Urk. 57). Schliesslich wurde der Verteidigung das begründete Urteil am

17. Dezember 2024 zugestellt (Urk. 58 i.V.m. Urk. 59). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung rügte die Verteidigung erneut die Verletzung des Beschleunigungsgebots (Urk. 99 S. 19).

- 17 - 1.3.3. Vorliegend handelt es sich um einen Straffall in Einzelrichterkompetenz. Der Aktenumfang ist eher bescheiden. Der Fall weist weder eine hohe faktische noch eine hohe rechtliche Komplexität auf. Mit der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ist daher festzustellen, dass sich die Rüge der Verteidigung als begründet erweist. Das Beschleunigungsgebot wurde verletzt. Das rechtfertigt im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGer 6B_323/2025 vom

9. Juli 2025 E. 2.4.4. mit Verweisen) eine Strafreduktion im Umfang von 5 Strafein- heiten. 1.4. Ergebnis Da der Beschuldigte über keine Vorstrafen verfügt und keine anderen Umstände vorliegen, die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe als geboten erscheinen lassen, ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu bestrafen. Die Höhe des Tagessatzes ist aufgrund der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB) auf Fr. 50.– festzusetzen. Sodann ist die erstandene Haft von 2 Tagessätzen auf die Geldstrafe anzurechnen (vgl. Urk. 20/2 i.V.m. Urk. 20/9), weshalb auch kein Genugtuungsanspruch des Beschuldigten für die erlittene Haft besteht.

2. Vollzug Dem Beschuldigten ist als Ersttäter der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewäh- ren (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist zudem auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). V. Zivilansprüche Privatklägerin

1. Die Vorinstanz hat richtige allgemeine Ausführungen zu den Zivilansprüchen und zu den Voraussetzungen der Zusprechung einer Genugtuung gemacht (Urk. 61 S. 32 E. VII.1.-2.). Darauf ist zu verweisen.

- 18 -

2. Aufgrund des in dubio pro reo zu ergehenden Freispruchs erscheint die Genugtuungsforderung der Privatklägerin vorliegend illiquide, weshalb die Privat- klägerin damit auf den Zivilweg zu verweisen ist. VI. Entschädigung- bzw. Genugtuungsforderung Beschuldigter

1. Der Beschuldigte macht für die Einschränkung der gegen ihn erlassenen Ersatzmassnahmen und der Einschränkungen aufgrund des Strafverfahrens zu- sätzlich eine Entschädigung bzw. Genugtuung von insgesamt Fr. 5'500.– geltend (Urk. 99 S. 21). Der Beschuldigte begründet dies damit, dass er erheblichen psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen sei und auch Rufschädigungen erlitten habe. Hinzu kämen die persönlichen Umtriebe. Eine Genugtuung ist nur für besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse geschuldet wie beispielsweise Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Für eine Genugtuung nicht genügen sollen hingegen die mit jedem Strafverfahren einhergehenden psychischen Belastungen sowie die geringfügige Blossstellung und Demütigung nach aussen (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 27b). Die vom Beschuldig- ten geltend gemachten psychischen Belastungen sind in keiner Art und Weise substantiiert begründet bzw. belegt. Ebenso wenig die erlittenen persönlichen Umtriebe. Es ist im Übrigen einem Strafverfahren immanent, dass es zu Beein- trächtigungen des psychischen Wohlbefindens führen kann, was eine beschuldigte Person bis zu einem gewissen Mass hinzunehmen hat. Der Verletzung des Beschleunigungsgebotes wurde zudem bereits im Rahmen der Strafzumessung Rechnung getragen. Ebenso wenig ist es vorliegend angezeigt, den Beschuldigten für die Ersatzmassnahmen (Urk. 20/13) zu entschädigen, zumal er nach eigenen Angaben ohnehin nichts mehr mit der Privatklägerin zu tun haben wollte. Entspre- chend ist die Beeinträchtigung als sehr gering einzustufen. Die Schadenersatz- bzw. Entschädigungs- und Genugtuungsforderung des Beschuldigten sind demnach abzuweisen.

- 19 - VII. Kostenfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Aufgrund des mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz zu ergehenden Freispruchs ist die Kostenregelung für die Unter- suchung und das vorinstanzliche Verfahren neu festzulegen (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die erstinstanzlichen Kosten, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin, sind dem Beschuldigten zu 1/6 auferlegten und zu 5/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von 1/6 beim Beschuldigten.

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren beträgt Fr. 3'600.– (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung mehrheitlich. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der ehemaligen und derzeitigen amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, sind dem Beschuldigten zu 1/6 auferlegen und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt im Umfang von 1/6 vorbehalten. 2.3. Der amtliche Verteidiger reichte im Zusammenhang mit seinen Aufwendun- gen im Berufungsverfahren seine Honorarnote über ein Total von Fr. 8'076.35 ein. Das ist angemessen, weshalb er antragsgemäss zu entschädigen ist.

- 20 - 2.4. Der Vertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, reichte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Honorarnote ins Recht, in welcher er seine Aufwände und Auslagen im Gesamtumfang von Fr. 2'856.50 (inkl. MwSt. und Barauslagen) ausweist (Urk. 96). Dies erscheint angemessen, weshalb er in diesem Umfang zu entschädigen ist. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil – Einzelge- richt – vom 15. Januar 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. […]

2. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-6. […]

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. September 2023 beschlagnahmten Messer, 2 Schmetterlingsmesser (Asservat Nr. A016'983'770) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservaten Triage, zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

20. September 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft auf Voranmeldung und auf erstes Verlan- gen herausgegeben: ­ Sturmgewehr, SIG-Sturmgewehr (Asservat Nr. A016'983'667) ­ Sturmgewehr, SIG-Sturmgewehr (Asservat Nr. A016'983'689) ­ Pistole, Glock (Asservat Nr. A016'983'690) ­ Pistole, SIG Sauer (Asservat Nr. A016'983'703) ­ Munition (Asservat Nr. A016'983'714) ­ Munition (Asservat Nr. A016'983'725) ­ Messer, Walther P99 (Asservat Nr. A016'983'736)

- 21 - ­ Spielzeugwaffe (Asservat Nr. A016'983'769) ­ Taschenmesser (Asservat Nr. A016'983'792) ­ Taschenmesser (Asservat Nr. A016'983'883) Werden diese Gegenstände nicht innert einer Frist von drei Monaten nach Ein- tritt der Rechtskraft bei der für die Lagerung zuständigen Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, beansprucht, werden sie ohne weitere Mitteilung durch diese vernichtet bzw. werden dieser zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

9. […]

10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Fr. 13'750.– MwSt.) Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin Fr. 8'150.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

11. […]

12. […]

13. [Mitteilungen]

14. [Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 22 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 12 WG, Art. 4 Abs. 1 lit. c WG und Art. 7 Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 WV.

2. Von den übrigen Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 25 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 2 Tagessätze durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrer Genugtuungsforderung auf den Zi- vilweg verwiesen.

6. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Beschuldigten wird abgewiesen.

7. Die erstinstanzlichen Kosten, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zu 1/6 auferlegt und zu 5/6 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und das erstin- stanzliche Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von 1/6 beim Beschuldigten.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'076.35 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt) ehemalige amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt; Fr. 2'126.65 bereits bezahlt) Fr. 2'856.50 unentgeltliche Verbeiständung (inkl. 8,1% MWSt).

- 23 -

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der ehemaligen und derzeitigen amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldig- ten zu 1/6 auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genom- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt im Umfang von 1/6 vorbehalten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) betr. erstinstanzliche Disp. Ziff. 2 und zweitinstanzliche Disp. Ziff. 2.

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 24 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Oktober 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw T. Künzle Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.