Sachverhalt
1. Tatvorwurf 1.1. Nachdem der Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes nunmehr rechtskräftig eingestellt wurde und die Schuldsprüche wegen Gewaltdarstellungen und Hinderung einer Amtshandlung unangefochten blieben (vgl. vorne Ziff. I.2), ist im Berufungsverfahren noch folgender Sachverhalt zu be- urteilen: 1.2. Dem Beschuldigten wird – kurz zusammengefasst – vorgeworfen, Ende Dezember 2023 anlässlich von zwei einzelnen Verkäufen einem polizeilichen Scheinkäufer mehr als 30 Gramm Kokaingemisch (insgesamt 23.38 Gramm reines Kokain) zu einem Preis von Fr. 200.– und Fr. 2'100.– verkauft zu haben (Urk. 23 S. 2 f.). Zum anderen wird ihm weiter vorgeworfen, vor dem 28. Dezember 2023 in seinem Keller 72.9 Gramm Kokaingemisch (insgesamt 54.2 Gramm reines Kokain), abgepackt in vier Minigrips und sieben Fingerlinge, deponiert gehabt zu haben, um es hernach zu verkaufen (a.a.O. S. 3).
2. Grundlagen der Beweiswürdigung 2.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Sachverhaltserstellung zutreffend wiedergegeben (Urk. 47 S. 9 f.). Auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil kann verwiesen werden. 2.2. Zu ergänzen ist, dass die beschuldigte Person sich nicht selbst belasten muss (Grundsatz "nemo tenetur"). Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Schweigen darf nicht als Indiz für die Schuld der beschuldigten Person gewertet werden (BGE 142 IV 207 E. 8.2 f.; BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Hingegen darf gewürdigt werden, wenn der Beschuldigte von seinem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3;
- 9 - bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtes 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2).
3. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.1. Der Beschuldigte zeigte sich im Laufe der Untersuchung und auch an der Hauptverhandlung hinsichtlich der beiden Verkäufe an den polizeilichen Schein- käufer geständig (Urk. 6/4 S. 4 F/A 22 f.; Prot. I S. 14). Sodann räumte er auch ein, die im Keller aufgefundene Menge Kokain aufbewahrt gehabt zu haben (Urk. 6/4 S. 3 F/A 11; Prot. I S. 14). Dies änderte sich auch heute nicht (Urk. 62 S. 8 und S. 9) und deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis. Die diesbezüglichen An- klagesachverhalte sind erstellt. 3.2. Der Beschuldigte brachte hinsichtlich des von ihm gelagerten Kokainge- mischs konstant und auch an der heutigen Berufungsverhandlung vor, es sei für seinen Eigenkonsum bestimmt gewesen (Urk. 6/4 S. 3 F/A 12 f.; Prot. I S. 14; Urk. 62 S. 9). Diesbezüglich ist der Anklagesachverhalt zu erstellen, um beurteilen zu können, ob ein qualifizierter Fall vorliegt. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gelangt (bei blossem Besitz) nämlich auch zur Anwendung, wenn die Drogen noch nicht an Dritte abgegeben wurden, aber zur Abgabe an Dritte bestimmt waren. Bereits der Besitz einer qualifizierten Drogenmenge kann daher eine (ausreichende) Gefähr- dung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begründen, was etwa dann der Fall ist, wenn der Täter bereits Anstalten getroffen hat, um die sichergestellten Betäu- bungsmittel zu veräussern, oder wenn anderweitig feststeht, dass die Drogen für die Abgabe an Dritte bestimmt waren (Urteil des Bundesgerichtes 7B_763/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 3.3 mit Verweisen). 3.2.1. Die Vorinstanz hat den Standpunkt des Beschuldigten bzw. seine Aussagen zu seinem Konsum sowie die diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung zutref- fend wiedergegeben (Urk. 47 S. 12 f.). Auf diese Erwägungen ist zu verweisen. Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte auch in der letzten polizeilichen Einvernahme vom 19. März 2024 Depositionen zu seinem Konsum machte. Er gab damals zu Protokoll, sein Konsum sei regelmässig, aber komme drauf an. Er habe wahr- scheinlich nicht jeden Tag konsumiert, aber öfters. Wie viel er konsumiert habe,
- 10 - könne er nicht einschätzen, aber er habe schon konsumiert (Urk. 6/3 S. 3 F/A 21 ff.). Der Grund für den Besitz des Kokains sei, dass er sich nach der Geburt der Zwillinge so tief in finanzielle Schwierigkeiten gefahren habe. Die Kinder hätten das Geld gebraucht und er habe nicht mehr so gearbeitet. Es sei schwierig gewe- sen, die finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, da seine Frau erst im Februar 2023 in die Schweiz gekommen sei (a.a.O. S. 3 f. F/A 26 ff.). 3.2.2. Sodann listet die Vorinstanz diverse Beweismittel auf, welche Hinweise lie- fern können, ob der Beschuldigte das Kokain für seinen Eigenkonsum oder zur Ver- äusserung besass. Sie führt die sichergestellten bzw. beschlagnahmten Gegen- stände (Urk. 9/4; Urk. 9/12), das beschlagnahmte Bargeld (Urk. 9/3; Urk. 9/13), das Gutachten zur Haaranalyse des Beschuldigten (Urk. 15/7), die Kontoauszüge aus den Editionen der ZKB und der UBS (Urk. 12/8; Urk. 12/11; Urk. 13/6; Urk. 13/12), die Übersicht von diversen Twint-Gutschriften über Fr. 50.– (Urk. 5/10) sowie zwei WhatsApp-Chats (Urk. 3/1; Urk. 3/4) auf. Auch auf diese Ausführungen kann ver- wiesen werden (Urk. 47 S. 13 ff.). Wenn die Verteidigung heute zu den Twint-Gut- schriften geltend macht, diese könnten in keinen Zusammenhang mit der Weiter- veräusserung von Kokain gebracht werden (Urk. 63 S. 5), mag das zwar sein, zu- mal auch die Vorinstanz erwägt, die Uberfahrten würden sicherlich einen Teil der Zahlungseingänge erklären (Urk. 47 S. 17). Die vielen und hohen, oftmals runden Beträge schliessen aber auch nicht aus, dass der Beschuldigte Kokain veräusserte oder zumindest einen Verkauf beabsichtigte. Sie fügen sich insofern nahtlos ins Bild ein, das sich aufgrund der übrigen Beweismittel ergibt. 3.2.3. Wenn die Vorinstanz in Würdigung der obengenannten Beweismittel zum Schluss gelangt, dass die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er das Kokain nur zum Eigenkonsum besessen habe, nicht überzeugen, so ist ihr auch in diesem Punkt zu folgen. Zu Recht erwog die Vorinstanz zunächst, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellten Gegenstände viel eher auf einen Weiterverkauf als auf Eigenkonsum hindeuten. Leere Minigrips, Feinwaagen und ein Portionierlöffel werden nicht für den Eigenkonsum, sondern für den Weiter- verkauf von Betäubungsmitteln benötigt. Dementsprechend lieferte der Beschul- digte denn in der Untersuchung auch keine Erklärung, weshalb er bei sich im Keller
- 11 - eine Löffelwaage gebraucht habe (Urk. 6/3 S. 5 F/A 45) und wofür er die Feinwaage benutze (Urk. 6/4 S. 9 F/A 71 f.). Heute gab er zu Protokoll, er habe die Gegen- stände benötigt, um das Kokain für sich bzw. seinen eigenen Konsum zu portionie- ren (Urk. 62 S. 13; so auch die Verteidigung [Urk. 63 S. 3 f.]). Hätte der Beschul- digte tatsächlich Kokain für seinen eigenen Konsum abmessen wollen, hätte er nicht zwei Feinwaagen benötigt, eine hätte gereicht. Auch leere Minigrips hätte der Beschuldigte nicht gebraucht. Das Vorbringen, die sichergestellten Gegenstände habe er für seinen eigenen Konsum benötigt, erscheint daher – insbesondere auch in Kombination mit den übrigen Beweismitteln – als vorgeschobene Schutzbehaup- tung. 3.2.4. Im Übrigen bleibt auch im Dunkeln, wie respektive woher der Beschuldigte, der immer wieder betont, dass er in finanziellen Schwierigkeiten gesteckt habe (Urk. 6/3 S. 3 F/A 26; Urk. 6/4 S. 4 F/A 24; Prot. I S. 15 [wo er sogar von einer "finanziellen Not" spricht]), die erforderlichen finanziellen Mittel hatte, eine solch grosse Menge Kokain für den Eigenkonsum zu erwerben. Die Verteidigung führt zwar aus, es habe sich um ein im Vergleich mit dem Marktpreis äusserst gutes Angebot (Urk. 35 S. 4; Urk. 63 S. 4) bzw. einen vergleichsweise guten Preis (Urk. 35 S. 5) gehandelt. Auch der Beschuldigte erklärte in der Hauptverhandlung, er habe es billig bzw. günstig bekommen (Prot. I S. 14). Heute gab er an, er habe es "ganz, ganz billig" bekommen bzw. es sei ein "ganz tiefer Betrag" gewesen (Urk. 62 S. 12). Doch selbst wenn man von einem Preis von (günstigen) Fr. 70.– pro Gramm Kokaingemisch (beim ersten Verkauf an den Scheinkäufer betrug der Grammpreis z.B. Fr. 125.–; beim zweiten Fr. 70.–) ausgeht, musste der Beschul- digte für die gelagerten ca. 73 Gramm Kokaingemischs noch über Fr. 5'000.– bezahlen. Dies ist für den dreifachen Familienvater, der gemäss eigenen Angaben in "finanzieller Not" steckte, ein sehr hoher Preis, den er für den blossen Eigen- konsum kaum aufbringen konnte. Heute führte der Beschuldigte – zumindest sinngemäss – zwar aus, das Kokain habe nicht einmal die Hälfte von Fr. 5'000.– gekostet. Den konkreten Preis nannte er indes trotz mehrmaligen Nachfragens nicht (Urk. 62 S. 12; so auch in der Untersuchung [Urk. 6/4 S. 9 F/A 76 ff.]). Dies erstaunt doch sehr, da kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Beschuldigte den genauen Betrag nicht nennt und auch nicht geltend macht, er wisse den exakten
- 12 - Preis nicht mehr. Dass der Beschuldigte die 73 Gramm Kokaingemischs bloss hatte, weil sie ihm "halb geschenkt" wurden, erscheint daher nicht plausibel und unglaubhaft. Zu Recht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ferner darauf hingewiesen, dass nicht nachvollziehbar ist, inwiefern der Erwerb einer derart grossen Menge Kokain seinen finanziellen Schwierigkeiten Abhilfe verschaffen konnte (so aber die Aussage des Beschuldigten in Urk. 6/3 S. 3 F/A 26; vgl. Urk. 47 S. 16). Das Gegenteil ist der Fall. Der Betrag, den der Beschuldigte für das Kokain aufwenden musste, dürfte, selbst wenn es bloss wenige Tausend Franken ge- wesen wären, ein immenses Loch in die knappe Haushaltskasse gerissen haben (bestätigt von der Verteidigung in Urk. 35 S. 5). Anlässlich der Hauptverhandlung war der Beschuldigte denn auch nicht in der Lage, diesen Widerspruch schlüssig zu erklären, sondern er sagte zum Vorhalt, weshalb er trotz finanzieller Probleme eine solch grosse Menge kaufe, man müsse dann abwägen, wie hoch die finanziellen Probleme seien, die er gehabt habe, mit dem Stress, den er wegen der Geburt seiner Kinder gehabt habe. Er habe dies abgewogen und ja, das sei so (Prot. S. 14 f.). Er begründete demnach mit keinem Wort – wie es zu erwarten wäre –, er habe diese grosse Menge Kokain kaufen können, weil er beispielsweise gerade Lohn erhalten habe, weil gerade ein Freund ein Darlehen zurückbezahlt habe, weil er gerade einen kleinen Betrag geerbt habe etc. Mit der Vorinstanz erwecken die Aussagen des Beschuldigten vielmehr den Eindruck, als habe er mit dem Verkauf des zu Hause gelagerten Kokains den von ihm erwähnten finanziellen Problemen entgegenwirken wollen (Urk. 47 S. 16). 3.2.5. Aus dem Umstand, dass dem Beschuldigten keine weiteren Kokainverkäufe nachgewiesen werden konnten, kann ferner – entgegen der Verteidigung (Urk. 35 S. 4) – nicht der Schluss gezogen werden, dass das gelagerte Kokain nicht für weitere Verkäufe gedacht war. Vielmehr zeigen die beiden – effektiv nachge- wiesenen – Verkäufe, dass der Beschuldigte nicht davor zurückschreckte und die Möglichkeit hatte, Kokain auch zu verkaufen. 3.2.6. Sodann deuten die WhatsApp-Chatverläufe ebenfalls darauf hin, dass der Beschuldigte das Kokain für den Weiterverkauf besass. Aus der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten ergibt sich, dass ein gewisser "J._____" am
- 13 -
13. Mai 2023 schrieb: "Hey bruder alles ok…?! Du hast ja gesagt es sei supper. Jetzt hätte ich ein paar Leute. Kannst du mier jetzt eind bringen ich muss wissen was ich gebe. Meldde dich bitte….lg" (Urk. 3/1). Am 10. August 2023 schrieb "H" dem Beschuldigten zunächst "Chaf" und wenige Sekunden später "Wo bist du", worauf der Beschuldigte mit "Hi" reagiert. "H" schreibt rund eineinhalb Minuten spä- ter "Brauch 1für Kolleg kennst du ihm bringe", was der Beschuldigte wiederum mit "Ich kann heute nur in die Nacht fahren" quittiert. "H" erkundigt sich anschliessend "Ab hole wo", worauf der Beschuldigte mit "K._____ Bahnhof" antwortet (Urk. 3/4). Diese verklausulierten, nicht ohne Weiteres verständlichen Konversationen lassen sich – mit der Vorinstanz (Urk. 47 S. 17) – viel eher mit Betäubungsmittelhandel erklären als mit der Organisation von Taxifahrten. Demgemäss war der Beschul- digte heute denn auch nicht in der Lage, diese Konversation plausibel zu erklären (Urk. 62 S. 15). Wenn die Verteidigung diese Chatverläufe dahingehend deuten will, dass sich Stammkunden des Beschuldigten bei ihm als Taxi- oder Uberfahrer erkundigen, wo dieser sich gerade befinde (Prot. II S. 7), verfängt dieses Vorbrin- gen nicht. Einerseits ist es höchst ungewöhnlich, eine Taxi- oder Uberfahrt für einen Kollegen zu organisieren. Andererseits würde man denken, wenn es um die Orga- nisation von Taxi- bzw. Uberfahrten gehen würde, dass mitgeteilt wird, von welchem Ort an welchen Zielort der Kunde fahren möchte. Hiervon ist in den Konversationen keine Rede. Ferner wäre nach der Nachricht des Beschuldigten um kurz vor 15.00 Uhr, er könne nur in der Nacht fahren, zu erwarten, dass die Konversation mit dieser abschlägigen Antwort nun beendet ist, da der Kunde zeit- nah eine Fahrt benötigt. Auch dies ist aber nicht der Fall, sondern die Unterhaltung wird fortgesetzt. Schliesslich müsste der Kunde letztlich sagen, ob der Beschuldigte ihn nun abholen soll. Auch dies geschieht nicht. Damit bleibt es dabei, dass es beim Inhalt dieses Chats mutmasslich um Betäubungsmittelhandel und nicht um die Organisation von Taxi- oder Uberfahrten ging. 3.2.7. Ferner wurden aus dem Fahrzeug des Beschuldigten, aus dessen Jacke, total Fr. 2'050.– (2x Fr. 200.–; 16x Fr. 100.–; 1x Fr. 50.–) und, aus der Mittel- konsole, insgesamt Fr. 600.– (3x Fr. 100.–; 6x Fr. 50.–) und € 100.– (2x € 50.–) sichergestellt (Urk. 9/3). Ab der Person des Beschuldigten – in dessen Effekten – wurden Fr. 40.– (2x Fr. 20.–) sowie € 100.– (1x €100.–) und in dessen Wohnung
- 14 - € 150 (1x € 100; 1x € 50) gefunden (a.a.O.). Insbesondere das Notengeld aus dem Fahrzeug des Beschuldigten weist eine typische drogenhandelsübliche Stückelung auf und bildet damit ein weiteres Indiz, dass das Kokain nicht (nur) für den Eigen- konsum bestimmt war. 3.2.8. Beizupflichten ist der Vorinstanz auch, wenn sie erwägt, dass gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht, dass er weder in den Ein- vernahmen in der Untersuchung noch anlässlich der Hauptverhandlung genaue Angaben zum Ausmass seines Kokainkonsums gemacht habe (Urk. 47 S. 17). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme beschrieb der Beschuldigte seinen Be- täubungsmittelkonsum mit "manchmal mehr, manchmal nicht. Es kommt darauf an." (Urk. 6/4 S. 3 F/A 15). Auf die Nachfrage, ob er sagen könne, was er pro Woche konsumiere, führte er dann aus, es komme darauf an. Es sei nicht eine bestimmte Menge, manchmal mehr, manchmal weniger. Es komme auf seine Arbeit und seine Stimmung an, auf das Stressniveau (a.a.O. S. 3 F/A 16). Es komme darauf an, wie viel Kokain er pro Monat für seinen Eigenkonsum benötige; er könne keine konkrete Grammzahl nennen. Es komme darauf an. Es hänge von seiner Arbeit ab, es sei nie statisch. Manchmal mehr, manchmal weniger, es komme auf seine Aktivitäten an. Auf seinen Arbeitsplan, ob er Zeit habe. Er benö- tige Kokain, wenn er gestresst sei. Seit der Geburt seiner beiden Kinder im April habe er mehr Stress, weil er alles selber machen müsse. Er möchte nicht mehr dazu sagen (a.a.O. S. 4 F/A 17 ff.). In der Hauptverhandlung antwortete er auf die Frage, wie viel Kokain er konsumiert habe, er konsumiere nur, wenn er zu Hause sei und wenn er Ruhe brauche. Grammmässig sei es je nach dem. Es sei manch- mal viel, manchmal weniger. Er könne das nicht so messen, weil es darauf an- komme, wie es ihm gehe. Manchmal sei der Stress zuhause gross, dann nehme er viel. Aber wenn der Stress nicht zu hoch sei, dann nehme er weniger (Prot. I S. 15). Dieses Aussageverhalten hinsichtlich des eigenen Konsums fand in der Berufungs- verhandlung seine Fortsetzung, indem der Beschuldigte ausführte, er habe im Jahr 2023 "ziemlich regelmässig" konsumiert. Es sei "mal so, mal so" gewesen, es sei darauf angekommen, "wie er sich gefühlt" habe und auf konkretes Nachhaken, ob es ein Mal pro Tag, pro Woche oder pro Monat gewesen sei, erklärte der Beschul- digte wiederum "manchmal jeden Tag, manchmal nicht. Mal so mal so" (Urk. 62
- 15 - S. 10). Diese Angaben sind äusserst vage und ungenau, so dass – entgegen der Verteidigung (Urk. 35 S. 4; Urk. 63 S. 6) – nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte richtiggehend süchtig und abhängig war. Wäre dies der Fall, wären präzisere Angaben zu erwarten und hätte der Beschuldigte selbst eine Ab- hängigkeit geschildert. Dies machte er auch heute nicht (Urk. 62). Damit steht fer- ner in Einklang, dass der Beschuldigte in der Haft keine Entzugserscheinungen zu gewärtigen hatte und keinerlei Probleme zufolge des Nicht-Konsums schilderte (Urk. 62 S. 11). Nichtsdestotrotz kommt das Gutachten des IRM vom 5. Februar 2024 zum Schluss, dass beim Beschuldigten – angesichts der untersuchten Haar- probe zumindest im (relativ kurzen) Zeitraum Mitte November bis Ende Dezember 2023 von bloss etwas mehr als einem Monat – ein mittelstarker bis starker Kokain- konsum vorgelegen habe (Urk. 15/7). Wenn die Vorinstanz daraus schliesst, dass zugunsten des Beschuldigten anzunehmen ist, dass ein Teil, nämlich höchstens die Hälfte (Urk. 47 S. 17), des von ihm gelagerten Kokains für den Eigengebrauch bestimmt war, ist dies daher zu übernehmen, zumal der Beschuldigte auch heute keine genaueren Angaben zu seinem Konsum machte. Angesichts der diesbezüg- lich nicht glaubhaften Aussagen des Beschuldigten, der sichergestellten Gegen- stände, des sichergestellten Bargelds, der dargestellten WhatsApp-Chats und der beiden – erstellten und eingeräumten – Betäubungsmittelverkäufe kann dem Urteil aber nicht zugrunde gelegt werden, dass mehr als die Hälfte des vom Beschuldig- ten bei sich gelagerten Kokains für den Eigengebrauch bestimmt war, zumal die Polizei aufgrund eines Hinweises aus der Bevölkerung, wonach unter der Rufnum- mer des Beschuldigten Kokain bestellt werden könne, auf jenen aufmerksam wurde (Urk. 1 S. 2). Die Hälfte des Kokains (27.1 Gramm) und damit eine qualifizierte Menge von mehr als 18 Gramm Reinsubstanz war für den Weiterverkauf bestimmt. 3.2.9. Hinsichtlich des inneren Sachverhalts kann auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz zu diesem Punkt verwiesen werden (Urk. 47 S. 18). 3.2.10. In Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz kann der Sachverhalt demnach anklagegemäss erstellt werden mit der Einschrän- kung, dass die Hälfte des vom Beschuldigten bei sich gelagerten Kokains für seinen Eigenkonsum bestimmt war.
- 16 - III. Rechtliche Würdigung
1. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz 1.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer Be- täubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c) oder wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d). 1.2. Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In objektiver Hinsicht ver- langt der Tatbestand eine direkte oder indirekte Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter von dieser Ge- fährdung wusste oder hätte wissen müssen. Die objektive und die subjektive Vor- aussetzung müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die Schwelle zu einem qualifizierten Fall überschritten und von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (d.h. von mindestens 20 Personen) auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain enthält. Die reine Betäubungsmittelmenge bildet trotz des im Gesetzestext nicht mehr explizit enthaltenen Mengenbezugs weiterhin ein zen- trales Kriterium zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gesund- heitsgefahr für viele Menschen (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.1.1-2.1.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_17/2022 vom 18. März 2024 E. 1.4; 6B_1280/2022 vom
4. Mai 2023 E. 4.1.1; 7B_763/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). 1.3. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gelangt wie bereits ausgeführt auch zur Anwen- dung, wenn die Drogen noch nicht an Dritte abgegeben wurden, aber zur Abgabe an Dritte bestimmt waren. Bereits der Besitz einer qualifizierten Drogenmenge kann daher eine (ausreichende) Gefährdung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begründen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Täter bereits Anstalten getroffen hat, um die sichergestellten Betäubungsmittel zu veräussern, oder wenn ander- weitig feststeht, dass die Drogen für die Abgabe an Dritte bestimmt waren (Urteile des Bundesgerichtes 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 6.3.3; 6B_134/2021
- 17 - vom 20. Juni 2022 E. 1.3.5; 7B_763/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 3.3; je mit Hinweisen). 1.4. Indem der Beschuldigte insgesamt ca. 1.61 Gramm und 30 Gramm Kokain- gemisch (rein: 23.38 Gramm; Urk. 14/4) veräusserte und 72.9 Gramm Kokainge- misch (rein: 54.2 Gramm; Urk. 14/4) bei sich zuhause deponiert hatte, ist der Tat- bestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Veräusserung) bzw. von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Besitz) zweifelsohne erfüllt. 1.5. Da – wie vorstehend erstellt (vgl. vorne Ziff. II.3.2) – die Hälfte des vom Be- schuldigten gelagerten Kokaingemischs mit einer Reinsubstanz von 27.1 Gramm (54.2 Gramm / 2) für den Weiterverkauf bestimmt war, ist in Bezug auf den Besitz ein qualifizierter Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gegeben. Hinsichtlich des Verkaufes liegt ebenfalls ein qualifizierter Fall vor. Es kann auf die diesbezüg- lichen, zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 47 S. 22 f.). 1.6. Da die Vorinstanz den Beschuldigten – entgegen den Anträgen der Staats- anwaltschaft – lediglich des (einfachen) Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz schuldig gesprochen hat, scheidet ein Schuldspruch wegen mehrfacher Tat- begehung bereits zufolge des Verbotes der reformatio in peius aus. Der Beschul- digte ist auch im Berufungsverfahren somit des (einfachen) Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG in Ver- bindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 1.7. Selbst wenn eine Korrektur aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht möglich ist, ist Folgendes zu erwägen: Die Vorinstanz erkennt auf eine einfache Tatbegehung, weil nur ein einziger Tatentschluss vorliege. Dabei verweist sie auf das Urteil des Obergerichts Zürich SB200491 vom 5. Juli 2021, in welchem ein mehrfach qualifizierter Verkauf abgehandelt (und unter Berücksichtigung der kon- kreten Verhältnisse eine mehrfache Tatbegehung ausgeschlossen) wird (Urk. 47 S. 23 f.). Im vorliegenden Fall geht es aber um einen Verkauf von Kokain (in quali- fizierter Menge) und den Besitz von Kokain (in qualifizierter Menge). Es handelt sich dabei um eine Tatmehrheit, weshalb echte Konkurrenz vorliegt. Es liegt keine
- 18 - Tateinheit respektive es liegen nicht verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit (etwa Erwerb zum späteren Verkauf) vor. 1.8. Mit dem Besitz von 27.1 Gramm reinem Kokain hat der Beschuldigte zudem zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG begangen. Es liegt echte Konkurrenz zwischen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG und Art. 19a Ziff. 1 BetmG vor (vgl. SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum Betäubungs- mittelgesetz, 4. Aufl. 2022, N. 18 zu Art. 19a BetmG). Ein zusätzlicher Schuld- spruch wegen einer Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) aber ausser Betracht. IV. Sanktion
1. Anwendbares Recht Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Art. 135 StGB durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 gewisse Änderungen erfahren hat. Gemäss erstelltem Anklagesachverhalt war der Beschul- digte am 28. Dezember 2023 – und damit nachdem die Änderungen in Kraft traten – im Besitz der inkriminierten Videos und Bilder. Relevant ist, zu welchem Schluss letztlich auch die Vorinstanz kam (Urk. 47 S. 25 f.), dass der Beschuldigte am 28. Dezember 2023 die Bilder und Videos auf seinem Mobiltelefon nach wie vor gespeichert hatte. Demzufolge ist der Strafrahmen von Art. 135 Abs. 2 nStGB anwendbar.
2. Strafrahmen / Gesamtstrafe / Strafart 2.1. Vorliegend hat der Beschuldigte – wie gerade gesehen – die Voraussetzun- gen für mehrere (gleichartige) Strafen erfüllt. Die Vorinstanz hat die Grundlagen und Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe zutreffend dargelegt (Urk. 47 S. 26). Ergänzt werden können jene Erwägungen mit dem Hinweis, dass eine Gesamtstrafe in mehreren Schritten unter Berücksichtigung der Strafrahmen der in die Strafzumessung einfliessenden einzelnen Tatbestände zu ermitteln ist. Vorab ist der Strafrahmen der schwersten Tat zu bestimmen, die die Einsatzstrafe bildet. Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzusetzen
- 19 - und anschliessend unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Das Gericht hat damit zunächst gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt sowie die (hypothetischen) Einzelstrafen der weiteren Delikte festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Alsdann hat es die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der gleichartigen (weiteren) Einzelstrafen zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3, E. 4.1, E. 4.3). 2.2. Ebenfalls zutreffend sind die Ausführungen der Vorinstanz zur Wahl der Strafart (Urk. 47 S. 26 f.). Ferner wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass trotz Vorliegens einer Tatmehrheit die Strafrahmen vorliegend nicht zu verlassen sind, da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, welche ein Verlassen ange- zeigt erscheinen lassen würden (a.a.O. S. 27). Schliesslich stellte die Vorinstanz auch zutreffende Erwägungen zur Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens an (a.a.O. S. 28 f.). Auf all diese Ausführungen ist zu verweisen. 2.3. Der Beschuldigte hat sich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 2 StGB sowie der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig ge- macht. Für das (qualifizierte) Betäubungsmitteldelikt ist eine Bestrafung mit Frei- heitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren vorgesehen (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Der Tatbestand von Art. 135 Abs. 2 StGB sieht für den Fall, dass die Gewaltdarstellun- gen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt haben, eine Strafe von Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Eine Hinderung einer Amtshandlung wird schliesslich mit einer Geldstrafe von bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 StGB). Demzufolge ist für das Betäubungs- mitteldelikt eine Freiheitsstrafe auszufällen, nachdem beim Beschuldigten – entge- gen der Verteidigung (Urk. 35 S. 12; Urk. 63 S. 10 f.) – keine Betäubungsmittelab- hängigkeit zu erkennen ist und nicht einmal er selber davon sprach, dass er süchtig sei, sondern immer wieder angab, er habe mal mehr und mal weniger konsumiert (vgl. vorne Ziff. II.3.2.1; Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG, welche Bestimmung eine Be-
- 20 - täubungsmittelabhängigkeit und den Verkauf zur Finanzierung des eigenen Konsums verlangt, wobei vorliegend keine der Voraussetzungen erfüllt ist). Für die Gewaltdarstellungen ist mit der Vorinstanz, auf deren Erwägungen verwiesen wer- den kann (Urk. 47 S. 27 f.), eine Geldstrafe und keine Freiheitsstrafe auszufällen. In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass Art. 135 Abs. 2 StGB bei Darstellungen mit tatsächlichen grausamen Gewalttätigkeiten gegen Minder- jährige nicht eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren, sondern bloss eine solche von bis zu 3 Jahren vorsieht. Für die Hinderung einer Amtshandlung ist eine Gelds- trafe auszufällen. Somit ist für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz eine Freiheitsstrafe und – kumulativ – für die beiden übrigen Delikte eine (Gesamt-)Geldstrafe festzusetzen, wobei die Gewaltdarstellungen das schwerere Delikt sind und die Einsatzstrafe dafür zu bemessen ist. Eine Übertretungsbusse für den Besitz des Kokains zum Eigenkonsum (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht.
3. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.1. Einerseits veräusserte der Beschuldigte anlässlich von zwei einzelnen Ver- käufen innert acht Tagen eine qualifizierte Menge Kokaingemischs, einer soge- nannt "harten" Droge, von 31.61 Gramm – ca. 23.38 Gramm rein – an einen ver- deckten Fahnder gegen ein Entgelt von insgesamt Fr. 2'300.–. Andererseits lagerte der Beschuldigte im Keller seiner Wohnung eine für den Verkauf bestimmte quali- fizierte Menge Kokain abgepackt in mehrere Minigrips sowie Fingerlinge mit einer Reinsubstanz von 27.1 Gramm. Insgesamt ist dem Beschuldigten somit der Um- gang mit mehr als 50 Gramm reinem Kokain zur Last zu legen. Die für den persön- lichen Konsum bestimmte Menge bleibt hier unberücksichtigt. Legt die Vorinstanz dem Beschuldigten eine Menge von insgesamt 77.58 Gramm reinem Kokain zur Last (Urk. 47 S. 29), kann ihr deshalb nicht gefolgt werden (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). Der Beschuldigte überschritt die Grenze zu einem qualifizierten Fall, wel- che bei Kokain bei 18 Gramm reinem Wirkstoff liegt (BGE 138 IV 100 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 120 IV 334 E. 2a), gleichwohl – entgegen der Verteidigung, die davon spricht, dass die Grenze "nur um Weniges" übertroffen werde (Urk. 35 S. 11; Urk. 63 S. 11) – deutlich.
- 21 - 3.2. Was die Stellung des Beschuldigten innerhalb der Drogenhandelsorganisa- tion anbelangt, ist mit der Vorinstanz (Urk. 47 S. 30) und zu Gunsten des Beschul- digten anzunehmen, dass er im untersten Bereich der Hierarchie anzusiedeln ist, da er Kokain an Endabnehmer verkaufte. Dies wirkt verschuldensmindernd. 3.3. Wenn die Vorinstanz das objektive Tatverschulden als noch eher leicht be- zeichnet und dafür eine Einsatzstrafe von 18 Monaten festsetzt (Urk. 47 S. 30), so ist zu beachten, dass beim gegebenen Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe ein solches Tatverschulden zu einer Strafe von bis zu vier oder fünf Jahren führen kann und der unterste Drittel des Strafrahmens – angesichts der Min- deststrafe von einem Jahr – bis zu einer Strafdauer von mehr als sieben Jahren reicht. Das Tatverschulden ist daher – für einen qualifizierten Fall und angesichts des sehr weiten Strafrahmens – als leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung einer Menge von rund 50 Gramm reinem Kokain erscheint angesichts des Straf- rahmens, der bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe geht, eine Strafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 3.4. In subjektiver Hinsicht berücksichtigte die Vorinstanz zu Recht, dass dem Beschuldigten hinsichtlich der Qualifikation lediglich Eventualvorsatz anzulasten ist. In Bezug auf die Veräusserungshandlungen und das Lagern handelte er indes direktvorsätzlich. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit ist nicht ersichtlich. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als Alleinernährer- bzw. -versorger seiner fünfköpfigen Familie nach der Geburt der Zwillinge sein Arbeits- pensum reduzieren musste, weshalb sich das Einkommen verringerte und er in eine schwierige finanzielle Lage geriet. Zudem lag die Schwelle zum Kokainverkauf für den Beschuldigten als Kokainkonsument tiefer als für eine diesbezüglich unbe- lastete Drittperson. Selbstverständlich wäre es dem Beschuldigten aber offen ge- standen, finanzielle Mittel auf legalem Weg (z.B. mittels Bezugs von Sozialhilfe) erhältlich zu machen. In Anbetracht all dieser Umstände relativiert sich die objektive Tatschwere zufolge der subjektiven Tatschwere gleichwohl leicht. 3.5. Das Gesamtverschulden ist nunmehr unter Berücksichtigung der subjek- tiven Tatschwere und angesichts des Strafrahmens, der bis zu 20 Jahren Freiheits- strafe reicht (vgl. vorne Ziff. 3.3), bloss noch als sehr leicht einzustufen. Bis zu die-
- 22 - sem Punkt erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe am untersten Rand des Strafrahmens und zwar von 14 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
4. Gewaltdarstellungen 4.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere in Bezug auf die Gewaltdarstellungen hat die Vorinstanz das Nötige ausgeführt (Urk. 47 S. 33). Lediglich rekapitulierend und teilweise ergänzend ist nochmals zu betonen, dass auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten vier Fotos und sieben Videodateien mit Gewaltdarstellungen gespeichert waren, wobei nur ein Video Gewalttätigkeiten gegen Kinder zum Inhalt hatte, welches Grund für die Anwendung des höheren Strafrahmens bildet. Die Brutalität der Darstellungen ist in der Tat relativ hoch. Demgegenüber wären aber noch deutlich grössere Mengen an einzelnen Dateien vorstell- und denkbar. Verschuldensmindernd wirkt in der Tat, dass der Beschuldigte die Dateien lediglich
– im Rahmen von Gruppenchats – erhielt und diese sich automatisch abspeicher- ten. Wenn die Vorinstanz das objektive Verschulden als leicht bewertet und eine Strafe von 45 Tagessätzen Geldstrafe ansetzt, ist dies zu bestätigen. 4.2. In subjektiver Hinsicht fällt verschuldensrelativierend der Eventualvorsatz ins Gewicht, was mit der Vorinstanz zu einem sehr leichten Verschulden führt. Die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion auf 30 Tagessätze erscheint, insbeson- dere angesichts des Strafrahmens, der immerhin bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, sehr wohlwollend, ist aber zu übernehmen.
5. Hinderung einer Amtshandlung 5.1. Der Beschuldigte widersetzte sich einer Polizeikontrolle, indem er trotz Rufen "Stopp Polizei" flüchtete. Das geschützte Rechtsgut, das reibungslose Funk- tionieren der staatlichen Organe, wurde durch die Flucht des Beschuldigten nur leicht tangiert. Die Polizeikontrolle und die Festnahme wurden nämlich bloss für kurze Zeit verzögert und es waren – anders als beispielsweise bei der Hinderung der Räumung eines besetzten Geländes – bloss wenige Polizeibeamte involviert. Es sind weitaus schwerere Fälle von Hinderungen von Amtshandlungen – gerade
- 23 - auch in Zusammenhang mit Polizeikontrollen – vorstellbar. Die objektive Tat- schwere ist daher als leicht zu bezeichnen. 5.2. In Bezug auf die subjektive Tatschwere handelte der Beschuldigte direktvor- sätzlich. Wenn die Vorinstanz angesichts des kurz vorher stattgefundenen Kokain- verkaufs an einen verdeckten Fahnder von einer "nahezu straflosen Selbstbegüns- tigung" spricht, kann ihr grundsätzlich gefolgt werden. Gleichwohl ergibt sich keine Relativierung des objektiven Tatverschuldens, welches insgesamt damit als leicht einzustufen ist. Angesichts des Strafrahmens von Geldstrafe bis zu 30 Tages- sätzen wäre – ohne Berücksichtigung des Asperationsprinzips – eine Strafe von 8 Tagessätzen angebracht. 5.3. Das Asperationsprinzip wirkt sich hier nicht stark aus. Die Gewaltdarstellun- gen und die Hinderung einer Amtshandlung stehen kaum in einem Zusammen- hang. Die Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen für die Gewaltdarstellungen ist daher zufolge der Hinderung einer Amtshandlung um 5 Tagessätze auf 35 Tagessätze zu erhöhen.
6. Täterkomponenten 6.1. Betreffend die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldig- ten kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 31). Heute ergaben sich keine wesentlichen Veränderungen in den per- sönlichen Verhältnissen. Der Beschuldigte arbeitet nach wie vor als Sitzwache- Pfleger am L._____ in einem 50%-Pensum und daneben als Uber-Fahrer, was ein Einkommen von insgesamt ca. Fr. 5'000.– ergibt. Hinsichtlich seiner Pflegeausbil- dung beim Roten Kreuz erklärte der Beschuldigte heute, da seine Frau zuerst bis zum Niveau B1 Deutsch lernen solle, damit sie arbeiten könne, habe er diese noch nicht begonnen. Ferner ergab sich heute, dass die Ex-Frau des Beschuldigten mitt- lerweile das alleinige Sorgerecht für die gemeinsame Tochter in Deutschland hat. Der Beschuldigte hat kein Vermögen und Schulden bei der Krankenkasse von ca. Fr. 5'000.–, welche er in monatlichen Raten von Fr. 200.– abzahlt (Urk. 62 S. 1-6). Die Biographie und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken straf- zumessungsneutral.
- 24 - 6.2. Die Vorstrafenlosigkeit (Urk. 48; Urk. 60) hat weder straferhöhende noch strafmindernde Auswirkungen. 6.3. Hinsichtlich des Betäubungsmitteldelikts (und in Bezug auf die Freiheits- strafe) berücksichtigte die Vorinstanz das teilweise Geständnis des Beschuldigten zu Recht nicht strafmindernd. Angesichts der Sicherstellungen und der beiden Ver- käufe an verdeckte polizeiliche Fahnder wäre angesichts der Beweislage in der Tat kaum Raum für Bestreitungen geblieben. Wo es Raum für Bestreitungen gab, näm- lich zu welchem Zweck der Beschuldigte eine solche Menge Kokain bei sich lagerte, war er ungeständig. In Bezug auf die Gewaltdarstellungen und die Hinde- rung einer Amtshandlung wirken sich die (teilweisen) Geständnisse auch nicht strafmindernd (auf die Geldstrafe) aus, da ebenfalls kaum Raum für anderweitige Angaben blieb. Die inkriminierten Bilder und Videos befanden sich auf dem Mobil- telefon des Beschuldigten; die Flucht wurde von diversen Polizeibeamten beob- achtet. 6.4. Die Vorinstanz schliesst aus den Depositionen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung (wonach er sich schäme, dass ihn irgendwann sein Sohn fragen könnte, was da gewesen sei, er bereue sehr, dass das überhaupt passiert sei und wenn er die Zeit zurückstellen könnte, würde er es ungeschehen machen wollen, er habe immer gesagt, er bereue, was er gemacht habe; Prot. I S. 20) auf eine gewisse Reue und mindert die Strafe um einen Monat (Urk. 47 S. 32). Ange- sichts der Aussagen des Beschuldigten ist dies zu wohlwollend und nicht zu über- nehmen. Dem Beschuldigten scheint es mehr um sich und darum zu gehen, dass er vor seinem Sohn sein Gesicht wahren kann, als dass er es bereut, etwas Illega- les getan und Menschen gefährdet zu haben. Dies bestätigte sich an der heutigen Berufungsverhandlung. Der Beschuldigte bat mehrfach um eine zweite Chance für sich respektive um seine Kinder hier aufzuziehen. Falls eine Landesverweisung ausgesprochen würde, betreffe das die Zukunft seiner Familie bzw. das Gericht würde etwas zerstören (Urk. 62 S. 14; Prot. II S. 8). Eine strafmindernd wirkende echte Reue liegt angesichts dieser Depositionen nicht vor. 6.5. Weitere für die Strafzumessung relevante Umstände (z.B. erhöhte Straf- empfindlichkeit, Delinquenz während laufender Probezeit, Delinquenz während
- 25 - laufender Strafuntersuchung, strafmindernd wirkende mediale Berichterstattung, Zeitablauf und Wohlverhalten) sind nicht ersichtlich. 6.6. Die Täterkomponenten führen weder hinsichtlich der Freiheits- noch hin- sichtlich der Geldstrafe zu einer Veränderung der Strafen. Demgemäss ist eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten auszufällen. Die Geldstrafe ist auf 35 Tagessätze festzusetzen.
7. Höhe des Tagessatzes 7.1. Die Tagessatzhöhe wird nach dem Nettoeinkommensprinzip berechnet. Ausgangspunkt für die Bemessung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). 7.2. Die Vorinstanz setzte die Höhe des Tagessatzes angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 30.– fest. Da sich die finanzielle Situation des Beschuldigten seither nicht geändert hat (vgl. Urk. 62 S. 1 ff.), ist dies zu übernehmen, zumal der Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– beträgt (Art. 34 Abs. 2 StGB).
8. Fazit 8.1. Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. 8.2. Der Anrechnung von 90 Tagen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). V. Vollzug Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 47 S. 35 f.) sowie das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist dem Beschul- digten hinsichtlich beider Sanktionen der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
- 26 - VI. Landesverweisung
1. Grundlagen 1.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die Landesverweisung ist grundsätzlich obligatorisch und unabhängig von der konkreten Tatschwere anzu- ordnen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1). Von ihr kann nur "aus- nahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentli- chen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restrik- tiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härte- falls im Sinn von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Reso- zialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders in- tensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruf- licher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundes- gerichtes 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
- 27 - 1.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_694/2023 vom
6. Dezember 2023 E. 3.2.3; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.3; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnli- chen Integration hinausgehen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerich- tes 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.3; je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK ge- schützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsäch- lich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsbe- rechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinaus- gehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.4; je mit Hinweisen).
- 28 - 1.3. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sach- frage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad errei- chen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichtes 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2; 6B_563/2023 vom
6. Dezember 2023 E. 8.1.5; je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundes- gerichtes 6B_1108/2023 vom 19. März 2025 E. 1.1 ff.).
2. Katalogtat Die Vorinstanz wies zu Recht daraufhin, dass der Beschuldigte infolge der Verur- teilung wegen eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB begangen hat und grundsätzlich obligatorisch aus dem Land zu verweisen ist (Urk. 47 S. 39).
3. Härtefall 3.1. Zur Härtefallprüfung und zum Lebenslauf, zu den familiären und finanziellen Verhältnissen, zur Beziehung des Beschuldigten zur Schweiz etc. kann vorab auf die Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen (vorne Ziff. IV.6.1) sowie die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 47 S. 39 ff.). Rekapitulierend und teilweise ergänzend ist den Akten Folgendes zu entneh- men (Urk. 6/3 S. 2 F/A 6 ff.; Urk. 6/4 S. 19 F/A 116 ff.; Prot. I S. 8 ff.; Urk. 35 S. 17 ff.; Urk. 37/2-7; Urk. 56/1; Urk. 62 S. 1 ff.): 3.2. Der heute 47-jährige Beschuldigte wurde in Nigeria geboren und ist Staats- angehöriger von Deutschland und Nigeria. Er wuchs in Nigeria auf, wo er die Primar- und die Sekundarschule besuchte und anschliessend Wirtschaft an einer
- 29 - Universität in Nigeria studierte. Im Jahr 2007 emigrierte der Beschuldigte nach … [Stadt in Deutschland], wo er bis 2021 lebte und im Jahr 2019 die deutsche Staatsbürgerschaft erhielt. Am 17. Mai 2021 kam der Beschuldigte in die Schweiz. Als Grund gab er an, er habe die Covid 19-Massnahmen (in Deutschland) nicht gemocht und es sei hier viel besser mit der Arbeit und dem Geld. Er habe immer die Idee gehabt, in die Schweiz zu kommen, weil er wegen der Neutralität gedacht habe, es sei besser, in einem solchen Land zu leben. Seither lebt der Beschuldigte in M._____. Er hat die Aufenthaltsbewilligung B. 3.3. Der Beschuldigte ist verheiratet mit B._____, welche er in Nigeria kennen- lernte und im Jahr 2016 gleichenorts heiratete. Mit B._____ hat der Beschuldigte drei gemeinsame Kinder. Einen sechsjährigen Sohn, der den Kindergarten be- sucht, sowie im April 2023 geborene Zwillinge. Der Zwillingsbube leidet am Sotos- Syndrom, womit eine schwere globale Entwicklungsstörung, eine progrediente Ma- krocephalie und Grosswuchs, eine cerebrale Bewegungsstörung, eine erhöhte mitt- lere Herzfrequenz, ein dissoziierter Nystagmus, eine Hyperopie, Astigmatismus und Strabismus sowie unklares Hörvermögen assoziiert wird. Für die weitere Be- handlung werden daher u.a. regelmässige kinderärztliche Kontrollen, ein multimo- dales Therapie- und Förderprogramm, ein Fortführen der neuropädiatrischen Kon- trollen, Verlaufskontrollen in der Ophthalmologie und kardiologische Kontrollen empfohlen (Urk. 64/2). Der erstgeborene Sohn und seine Frau lebten nie in Deutschland, sondern kamen im Februar 2023 – also erst unmittelbar vor der Ge- burt der Zwillinge – aus Nigeria zum Beschuldigten in die Schweiz. Mit seinem äl- teren Sohn spricht der Beschuldigte Englisch. Mit seiner Ehefrau und den Zwillin- gen Ibo. Der Beschuldigte hat ferner in Deutschland eine 13-jährige Tochter, zu welcher er aber keinen Kontakt pflegt, da deren Mutter (und Ex-Frau des Beschul- digten; Scheidung im Jahr 2012), die das alleinige Sorgerecht hat, den Kontakt blockiert. Weitere Verwandte in Deutschland hat der Beschuldigte nicht. In Nigeria hat er einen älteren und einen jüngeren Bruder sowie zwei jüngere Schwestern. Die Eltern sind verstorben. 3.4. Der Beschuldigte hat einen Bachelor of Science in Economics. In Deutsch- land arbeitete er zunächst für verschiedene Firmen, bis er zuletzt bei M._____ im
- 30 - Lager tätig war und Waren kontrollierte. In der Schweiz arbeitete der Beschuldigte zunächst (bis Dezember 2022) bei der N._____ AG. Schon vorher war der Beschul- digte aber auch in einem Teilzeitpensum für die O._____ AG als Pfleger tätig. Im Oktober 2021 leaste der Beschuldigte sodann sein Fahrzeug, um am Wochenende als Uberfahrer zu arbeiten. Der Beschuldigte arbeitet nach wie vor in einem 50%- Pensum in einer Festanstellung (seit 2022) als Sitzwache-Pfleger. Ferner fährt er Taxi und Uber, welche Tätigkeit er als seine Hauptarbeit bezeichnet, da er dort am meisten verdiene. Im Pflegejob verdiene er ca. Fr. 1'100.– bis Fr. 1'200.–; als Uber- und Taxifahrer verdiene er manchmal bis zu Fr. 4'500.–. Sein Einkommen aus bei- den Tätigkeiten beläuft sich zurzeit auf ca. Fr. 5'000.–. Der Beschuldigte beabsich- tigt, eine Ausbildung in der Pflege beim Roten Kreuz zu machen. Er spricht Deutsch auf dem Niveau B1. Die Ehefrau des Beschuldigten arbeitet nicht und besucht mo- mentan einen Deutschkurs für das Niveau A1.3. Sie möchte indes Deutsch bis zum Niveau B1 lernen und plant, sobald die Kinder in die Tagesbetreuung gehen können (in knapp zwei Jahren), dann Arbeit zu suchen. Der Beschuldigte hat Krankenkas- senschulden von ca. Fr. 5'000.– und kein Vermögen. 3.5. In seiner Freizeit ist der Beschuldigte viel mit seinem älteren Sohn unter- wegs. Er schwimmt und fährt Rad und spielt ein bis zwei Mal pro Monat sonntags in einem kleinen Verein mit Leuten aus Afrika, die meisten nigerianischer Herkunft sind, Fussball, wo er über einen Freundeskreis verfügt. Der Beschuldigte hat dort nach eigenen Angaben mit mehreren Personen einen engen und guten Kontakt. 3.6. Der Beschuldigte wurde weder in der Schweiz geboren noch wuchs er hier auf. Die lebensprägenden Jahre als Kind, Jugendlicher und junger Erwachsener verbrachte er in Nigeria. Auch als er Nigeria im Alter von 29 Jahren verliess, kam er nicht zuerst in die Schweiz, sondern ging nach Deutschland. Er lebt erst seit Mai 2021 und mithin seit rund vier Jahren in der Schweiz. Den allergrössten Teil seines Lebens verbrachte er in Nigeria und Deutschland. Sozial ist er in der Schweiz höchstens durchschnittlich integriert. Sein engstes Umfeld besteht, neben seiner Familie, in der nigerianisch-afrikanischen Diaspora, seine Freizeit verbringt er vor allem mit Landsleuten. Wirtschaftlich ist der Beschuldigte als in der Schweiz wirt- schaftlich integriert zu betrachten. Er geht einer regelmässigen Arbeit nach und
- 31 - ist nicht von der Sozialhilfe abhängig. Da der Beschuldigte bereits 14 Jahre in Deutschland gelebt hat und – unter anderem – deutscher Staatsangehöriger ist, drängt es sich auf, die Wiedereingliederungs- und Reintegrationsmöglichkeiten des Beschuldigten in Deutschland zu prüfen bzw. steht eine Rückkehr nach Deutsch- land im Vordergrund, wo er, bei einem Landesverweis, zufolge der Staatsbürger- schaft in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht problemlos Wohnsitz nehmen könnte. Der Beschuldigte könnte sich indes zufolge der deutschen Staatsbürgerschaft im ganzen Schengen-Raum niederlassen. 3.7. In Bezug auf die wirtschaftliche Reintegration scheinen einem Leben in Deutschland keine wesentlichen Hindernisse im Weg zu stehen. Der Beschuldigte war im deutschen Arbeitsmarkt integriert und er spricht und schreibt Hochdeutsch. Der Grund für den Umzug in die Schweiz scheinen denn auch eher die Covid 19- Massnahmen Deutschlands als die Arbeitssituation gewesen zu sein, ansonsten hätte er nach Erhalt der deutschen Staatsbürgerschaft im Jahr 2019 umgehend in die Schweiz kommen können, was er nicht getan hat. Dass der Beschuldigte im schweizerischen Arbeitsmarkt ein für sich und seine Familie existenzsicherndes Einkommen zu erzielen scheint, führt allein ohnehin noch nicht dazu, dass ein Härtefall zu bejahen und von einer Landesverweisung abzusehen ist. 3.8. Diesbezüglich schwerer wiegt der Umstand, dass die Ehefrau und drei der vier Kinder des Beschuldigten in der Schweiz leben. Zwar leben in Deutschland seine Ex-Frau und seine Tochter. Zu beiden hat er indes keinen Kontakt. Die Kern- familie des Beschuldigten lebt in der Schweiz. Allerdings leben sein ältester Sohn und seine Ehefrau erst seit dem Jahr 2023, und damit erst seit rund zwei Jahren, in der Schweiz. Die Ehefrau des Beschuldigten ist nicht arbeitstätig und spricht noch kaum Deutsch. Der erstgeborene Sohn ist ferner zurzeit noch nicht einge- schult. Angesichts dieser Umstände kann noch nicht von einem gefestigten Anwe- senheitsrecht des Sohnes und der Ehefrau des Beschuldigten gesprochen werden. Gleiches gilt für die erst zweijährigen Zwillinge, die, wie ihr älterer Bruder, zweifels- ohne noch in einem anpassungsfähigen Alter sind. In sprachlicher Hinsicht wäre ein Umzug nach Deutschland für die Kinder ebenfalls mühelos machbar, da sie auch in der Schweiz Deutsch lernen müssten. Die Ehefrau wird – sei es in der
- 32 - Schweiz oder in Deutschland – ohnehin Deutsch lernen müssen, um sich zu inte- grieren. Der Ehefrau und den Kindern des Beschuldigten wäre es zumutbar, ihr Familienleben in Deutschland zu pflegen, zumal die Ehefrau des Beschuldigten auch hier nicht in den Arbeitsmarkt integriert ist. Damit ist der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht verletzt. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, soweit sie sich auf den Standpunkt stellen sollte, die Ehefrau des Beschuldigten würde in Deutschland keine Aufenthaltsbewilligung erhalten (Urk. 35 S. 17). Ein entsprechender Familiennachzug zu einem deutschen Staatsbürger ist grund- sätzlich möglich und Umstände, die ein Nachzug ausschliessen würden, werden von der Verteidigung nicht angeführt. In Bezug auf den Gesundheitszustand des Zwillingsbuben hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass auch das deutsche Gesundheitssystem eine hohe Qualität aufweist und die Behandlung bzw. Fortsetzung der medizinischen Abklärungen sichergestellt wäre, zumal keine Mög- lichkeit besteht, das Sotos-Syndrom ursächlich zu heilen und die Behandlung angepasst an die individuellen Symptome in einem multimodalen Therapie- und Fördersetting zu erfolgen hat. Der Zwillingsbube befindet sich nicht in akut- medizinischer Betreuung oder einer engmaschigen Therapie, die bei einem Umzug nach Deutschland abgebrochen werden müsste. Für den Fall, dass die Ehefrau mit den Kindern in der Schweiz bleiben könnte, wäre es dem Beschuldigten zudem auch möglich, sich im grenznahen Deutschland niederzulassen, wo ihn seine Familie aus der Schweiz besuchen könnte. So wäre es sogar möglich, dass der Zwillingsbube weiterhin in der Schweiz die erforderlichen Behandlungen und Ab- klärungen erhalten könnte. 3.9. In Würdigung aller Umstände und insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte erst seit 2021 in der Schweiz lebt und seine Ehefrau und Kinder auch über keine gefestigte Anwesenheitsberechtigung verfügen, ist ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen und in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB eine Landesverweisung anzuordnen.
4. Öffentliches Interesse an der Landesverweisung Erwägungen zum öffentlichen Interesse erübrigen sich mangels Vorliegens eines Härtefalles. Wäre dennoch eine entsprechende Abwägung erforderlich, würde das
- 33 - öffentliche Interesse an der Landesverweisung angesichts der vom Beschuldigten verübten Tat (Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wobei die Schwelle zum qualifizierten Fall mehrfach überschritten wird) überwiegen.
5. Vereinbarkeit mit dem FZA 5.1. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landes- verweisung bildet (Urteile des Bundesgerichtes 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.9.2; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.6.2; 6B_449/2023 vom
21. Februar 2024 E. 1.3.7; je mit Hinweisen). Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile des Bundesgerichtes 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.6.2; 6B_1203/2023 vom 16. August 2024 E. 1.1.2; 6B_449/2023 vom
21. Februar 2024 E. 1.3.7; je mit Hinweisen). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohl- verhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhande- nes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_64/2024 vom
19. November 2024 E. 1.9.2; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.6.2; 6B_1203/2023 vom 16. August 2024 E. 1.1.2; je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_1114/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.1 f.).
- 34 - 5.2. Als deutscher Staatsangehöriger, der in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgeht, steht der Beschuldigte grundsätzlich unter dem Schutz des FZA. 5.3. Betäubungsmittelhandel stellt eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA dar (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 mit Ver- weis auf BGE 139 II 121 E. 5.3). Die Vorinstanz hat daher zu Recht darauf hinge- wiesen, dass der Beschuldigte sich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz schuldig gemacht und er die Schwelle für einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG mehrfach überschritten hat, was eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle und zur Anordnung von Entfernungsmassnah- men berechtige (Urk. 47 S. 42 f.). Die Gesundheit vieler Menschen wurde dadurch schwer gefährdet. Da die Verteidigung in ihrer Argumentation nur von der veräus- serten Kokainmenge ausgeht (Urk. 63 S. 21) und das gelagerte Kokain bzw. des- sen Hälfte nicht berücksichtigt, verfangen ihre Vorbringen von Vornherein nicht. 5.4. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist in Bezug auf aufenthaltsbeen- dende Massnahmen bei Betäubungsmitteldelikten sehr streng. Die Erfüllung des Tatbestands des "Drogenhandels" führt von Verfassung wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteil des Bundesgerichtes 6B_108/2025 vom 13. März 2025 E. 1.3.1). An die Wahrscheinlichkeit einer künfti- gen Straffälligkeit sind entsprechend keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.9.3). Vor diesem Hintergrund können weitere erhebliche Straftaten des im Hauptvorwurf be- treffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht geständigen und da- mit uneinsichtigen Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden. Zwar konsumiert er scheinbar kein Kokain mehr (Urk. 35 S. 21; Urk. 62 S. 9). Aber er wird in den kommenden Jahren weiterhin für seine fünfköpfige Familie aufkommen müssen. Bis seine Ehefrau genügend Deutsch sprechen, arbeiten und ihn in administrativen Angelegenheiten unterstützen kann, wird es noch eine gewisse Zeit dauern. Das bedeutet, dass auf den Beschuldigten auch in Zukunft weiterer familiärer Stress und finanzielle Sorgen, die in der Vergangenheit Mitursache für die Delinquenz waren, zukommen könnten, zumal die gesundheitlichen Probleme des Zwillings- sohnes mit den damit verbundenen (allenfalls auch finanziellen) Belastungen auch
- 35 - noch andauern werden. Zudem liegt die Delinquenz noch nicht lange zurück und der Beschuldigte befindet sich in derselben Situation wie im Zeitpunkt der Delin- quenz. Eine Zäsur im Leben des Beschuldigten, welche die Lebenssituation nun in einem völlig anderen Licht erscheinen liesse, ist nicht auszumachen. Mithin prä- sentieren sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten aktuell nicht in einem günstigeren Licht im Vergleich zur Zeit, als der Beschuldigte dem Kokain- handel nachging und selbst einen mittelstarken bis starken Konsum aufwies. Anders als bei der Prüfung des bedingten Strafvollzugs im Sinne von Art. 42 StGB besteht in diesem Zusammenhang schliesslich keine Vermutung einer günstigen Prognose, welche dem Beschuldigten zu widerlegen wäre. 5.5. Das FZA steht somit der Landesverweisung nicht entgegen. Es ist eine Landesverweisung anzuordnen.
- 36 -
6. Dauer der Landesverweisung 6.1. Aufgrund der formalen Ausgestaltung der Landesverweisung als (andere) Massnahme hat die Dauer der Landesverweisung zunächst einmal dem verfas- sungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen (Botschaft 2013, 6021). Dabei sind insbesondere die privaten Interessen des zu einer Landes- verweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse mit- einander in Einklang zu bringen. Sodann ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB nach dem Ver- schulden des Täters zu bemessen (BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 28 f.). 6.2. Die privaten Interessen des Beschuldigten wiegen relativ schwer, nachdem durch die Landesverweisung auch seine Kernfamilie betroffen ist und er in wirt- schaftlicher Hinsicht als grundsätzlich in der Schweiz integriert betrachtet werden kann. Das Verschulden in Bezug auf das Betäubungsmitteldelikt ist als sehr leicht einzustufen. Die Dauer der Landesverweisung ist daher auf das Minimum von 5 Jahren festzulegen. VII. Einziehung
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz ordnete die Einziehung des Mobiltelefons "Samsung" (A018'156'735) an (Urk. 47 S. 48 f.). Im Berufungsverfahren wendet sich der Be- schuldigte nicht gegen die Anordnungen hinsichtlich der sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte mit Ausnahme jenes Mobil- telefons, dessen Herausgabe er beantragt (Urk. 49). 1.2. Im angefochtenen Urteil werden die Grundlagen der Einziehung von sicher- gestellten und beschlagnahmten Gegenstände korrekt dargelegt (Urk. 47 S. 43 ff.). Auf diese Ausführungen ist zu verweisen.
- 37 -
2. Mobiltelefon "Samsung" (A018'156'735) 2.1. Der Beschuldigte benutzte dieses Mobiltelefon einerseits im Zusammen- hang mit dem Betäubungsmittelhandel. So nahm der verdeckte Fahnder per Mobil- telefon mit dem Beschuldigten Kontakt auf (Urk. 1 S. 2). Andererseits befanden sich die inkriminierten Bilder und Videodateien auf jenem Mobiltelefon. Insbeson- dere angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon auch zur Abwicklung seiner Betäubungsmittelverkäufe verwendete, erscheint die Ein- ziehung verhältnismässig. 2.2. Wenn die Verteidigung vorbringt, der Beschuldigte möchte sein Mobiltelefon wieder haben, weil sich darauf die Kontakte zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit als Taxi- und Uberfahrer sowie die Fotos der Geburt seiner Zwillinge befinden (Urk. 35 S. 23), rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Es ist davon auszu- gehen, dass er die Kontakte seiner Kunden von Taxifahrerkollegen wieder erhält- lich machen kann. Bei Uber handelt es sich ferner um eine App und man bestellt eine entsprechende (Mit-)Fahrgelegenheit mittels jener App und nicht direkt beim Uberfahrer. Dass der Beschuldigte möglicherweise die Fotos der Geburt seiner Zwillinge verliert, ist als Folge seiner nicht im Bagatellbereich liegenden Delinquenz hinzunehmen, zumal er in der Untersuchung auf die Frage, was er zu den übrigen sichergestellten Gegenständen (neben den Barschaften) sage, ausführte, er brauche die SIM-Karte des Telefons mit den Gewaltdarstellungen bzw. er wolle dieses Mobiltelefon "putzen" oder "sauberkriegen", da dort alle seine Kontakte und Familienmitglieder drin seien (Urk. 6/4 S. 11 f. F/A 90 f.). Die Fotos der Geburt er- wähnte er nicht. Einen so hohen Stellenwert scheinen diese demnach doch nicht zu haben. 2.3. Das Mobiltelefon Samsung ist gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen.
- 38 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten des Berufungsverfahrens Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erscheint mit seiner Berufung ungeachtet der leicht tieferen Freiheitsstrafe und der bloss fünf statt sechs Jahre dauernden Landesverweisung – angesichts seiner An- träge im Berufungsverfahren (v.a. Anträge auf Bestrafung mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen und auf Verzicht auf Landesverweisung) – als vollumfänglich un- terliegend. Ihm sind daher die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichts- gebühr von Fr. 3'600.– vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die diesbezügliche Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor- behalten.
2. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten reichte für das Berufungsverfahren eine Honorarnote für Aufwendungen von 29.4 Stunden und Auslagen von Fr. 46.90 ein, was einen Gesamtbetrag (einschliesslich MwSt.) von Fr. 7'042.60 ergibt (Urk. 61). Die Aufwendungen und Auslagen der amtlichen Verteidigung sind grund- sätzlich ausgewiesen und erscheinen angemessen. Allerdings setzte der amtliche Verteidiger für die Berufungsverhandlung 6.5 Stunden ein (a.a.O.). Die Berufungs- verhandlung einschliesslich des Weges dauerte bloss ca. 3 ¼ Stunden und damit rund 3 ¼ Stunden weniger lang als von der amtlichen Verteidigung geschätzt. Diese ist daher im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 6'300.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 39 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 29. August 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig (…), der Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 2 StGB, der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB. 3.-5. (…)
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. März 2024 be- schlagnahmten Barschaften in der Höhe von insgesamt Fr. 2'690.00 und EUR 200.00 werden eingezogen und – soweit ausreichend – zur Deckung der Sanktions- und Ver- fahrenskosten verwendet. Die weiteren beschlagnahmten EUR 150.00 werden der Ehefrau des Beschuldigten, B._____, geboren tt. Juni 1984, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils von der Bezirksgerichtskasse auf erstes Verlangen herausgegeben.
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. März 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: C._____ (A018'156'473) (…).
8. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. März 2024 sowie 12. August 2024 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungs- mittelutensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen: 7 Fingerlinge mit Kokain, in Socke (A018'156'597) 4 Minigrips mit Kokain, in Plastiksack (A018'156'677)
- 40 - Diverse Minigrips (A018'150'688) Feinwaage (A018'156'702) Portionierlöffel (A018'156'713) Feinwaage (A018'156'724) 2 Minigrips mit Kokain (A018'156'779) 3 Fingerlinge mit Kokain (A018'156'768) Div. neue Minigrips (A018'156'428).
9. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. März 2024 be- schlagnahmte Gegenstand, Beleg Money Exchange (CHF1'450.00) (A018'156'439), wird an den Beschuldigten bzw. dessen Rechtsvertreter nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen ausgehändigt und bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen.
10. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils werden sämtliche unter der Polis- Geschäfts-Nr. 86987511 sichergestellten Spuren und Spurenträger eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
11. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 14'254.40 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 2'989.15 Auslagen (div. Gutachten); Fr. 960.00 diverse Kosten (IT-Forensik) Auslagen ZMG Entsieglungsverfahren Fr. 200.00 (G.Nr. GT240003-L) Fr. 14'254.40 amtliche Verteidigung RA X._____. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 41 -
14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
15. (Mitteilungen)
16. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Erwägungen (53 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Vorinstanz ordnete die Einziehung des Mobiltelefons "Samsung" (A018'156'735) an (Urk. 47 S. 48 f.). Im Berufungsverfahren wendet sich der Be- schuldigte nicht gegen die Anordnungen hinsichtlich der sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte mit Ausnahme jenes Mobil- telefons, dessen Herausgabe er beantragt (Urk. 49).
E. 1.2 Im angefochtenen Urteil werden die Grundlagen der Einziehung von sicher- gestellten und beschlagnahmten Gegenstände korrekt dargelegt (Urk. 47 S. 43 ff.). Auf diese Ausführungen ist zu verweisen.
- 37 -
2. Mobiltelefon "Samsung" (A018'156'735)
E. 1.3 Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sach- frage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad errei- chen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichtes 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2; 6B_563/2023 vom
6. Dezember 2023 E. 8.1.5; je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundes- gerichtes 6B_1108/2023 vom 19. März 2025 E. 1.1 ff.).
2. Katalogtat Die Vorinstanz wies zu Recht daraufhin, dass der Beschuldigte infolge der Verur- teilung wegen eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB begangen hat und grundsätzlich obligatorisch aus dem Land zu verweisen ist (Urk. 47 S. 39).
3. Härtefall
E. 1.4 Indem der Beschuldigte insgesamt ca. 1.61 Gramm und 30 Gramm Kokain- gemisch (rein: 23.38 Gramm; Urk. 14/4) veräusserte und 72.9 Gramm Kokainge- misch (rein: 54.2 Gramm; Urk. 14/4) bei sich zuhause deponiert hatte, ist der Tat- bestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Veräusserung) bzw. von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Besitz) zweifelsohne erfüllt.
E. 1.5 Da – wie vorstehend erstellt (vgl. vorne Ziff. II.3.2) – die Hälfte des vom Be- schuldigten gelagerten Kokaingemischs mit einer Reinsubstanz von 27.1 Gramm (54.2 Gramm / 2) für den Weiterverkauf bestimmt war, ist in Bezug auf den Besitz ein qualifizierter Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gegeben. Hinsichtlich des Verkaufes liegt ebenfalls ein qualifizierter Fall vor. Es kann auf die diesbezüg- lichen, zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 47 S. 22 f.).
E. 1.6 Da die Vorinstanz den Beschuldigten – entgegen den Anträgen der Staats- anwaltschaft – lediglich des (einfachen) Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz schuldig gesprochen hat, scheidet ein Schuldspruch wegen mehrfacher Tat- begehung bereits zufolge des Verbotes der reformatio in peius aus. Der Beschul- digte ist auch im Berufungsverfahren somit des (einfachen) Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG in Ver- bindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.
E. 1.7 Selbst wenn eine Korrektur aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht möglich ist, ist Folgendes zu erwägen: Die Vorinstanz erkennt auf eine einfache Tatbegehung, weil nur ein einziger Tatentschluss vorliege. Dabei verweist sie auf das Urteil des Obergerichts Zürich SB200491 vom 5. Juli 2021, in welchem ein mehrfach qualifizierter Verkauf abgehandelt (und unter Berücksichtigung der kon- kreten Verhältnisse eine mehrfache Tatbegehung ausgeschlossen) wird (Urk. 47 S. 23 f.). Im vorliegenden Fall geht es aber um einen Verkauf von Kokain (in quali- fizierter Menge) und den Besitz von Kokain (in qualifizierter Menge). Es handelt sich dabei um eine Tatmehrheit, weshalb echte Konkurrenz vorliegt. Es liegt keine
- 18 - Tateinheit respektive es liegen nicht verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit (etwa Erwerb zum späteren Verkauf) vor.
E. 1.8 Mit dem Besitz von 27.1 Gramm reinem Kokain hat der Beschuldigte zudem zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG begangen. Es liegt echte Konkurrenz zwischen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG und Art. 19a Ziff. 1 BetmG vor (vgl. SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum Betäubungs- mittelgesetz, 4. Aufl. 2022, N. 18 zu Art. 19a BetmG). Ein zusätzlicher Schuld- spruch wegen einer Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) aber ausser Betracht. IV. Sanktion
1. Anwendbares Recht Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Art. 135 StGB durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 gewisse Änderungen erfahren hat. Gemäss erstelltem Anklagesachverhalt war der Beschul- digte am 28. Dezember 2023 – und damit nachdem die Änderungen in Kraft traten – im Besitz der inkriminierten Videos und Bilder. Relevant ist, zu welchem Schluss letztlich auch die Vorinstanz kam (Urk. 47 S. 25 f.), dass der Beschuldigte am 28. Dezember 2023 die Bilder und Videos auf seinem Mobiltelefon nach wie vor gespeichert hatte. Demzufolge ist der Strafrahmen von Art. 135 Abs. 2 nStGB anwendbar.
2. Strafrahmen / Gesamtstrafe / Strafart
E. 2 Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuld- und den Strafpunkt (Dispositivziffer 2 Lemma 1, Dispositivziffern 3-4), gegen die Landesverweisung (Dispositivziffer 5) und die Einziehung des Mobiltelefons der Marke "Samsung" (Dispositivziffer 7 Lemma 2; Urk. 49). Die Staatsanwaltschaft ficht das vorinstanzli- che Urteil – wie gesehen (vgl. gerade oben Ziff. 1.2) – nicht an und erhob auch keine Anschlussberufung. Demgemäss ist vorab mittels Beschlusses festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich Dispositivziffern 1 (Verfahrensein- stellung betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 2 Lem- mata 2 und 3 (Schuldsprüche wegen Gewaltdarstellungen und Hinderung einer Amtshandlung), 6 (Entscheid über beschlagnahmte Barschaften), 7 Lemma 1 (Ein- ziehung C._____), 8 (Einziehung von Betäubungsmitteln und Betäubungsmittelu- tensilien), 9 (Herausgabe eines Beleges), 10 (Vernichtung von Spuren und Spuren- trägern), 11 (Entschädigung amtliche Verteidigung), 12 (Kostenfestsetzung), 13 (Kostenverlegung mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung) und 14 (Kostenverlegung betreffend Kosten der amtlichen Verteidigung) nicht angefochten ist. Damit sind diese Dispositivziffern (nämlich die Dispositivziffer 1, Dispositivzif- fer 2 Lemmata 2 und 3, Dispositivziffer 6, Dispositivziffer 7 Lemma 1 und Disposi- tivziffern 8-14) in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). Im Übrigen steht der angefoch-
- 7 - tene Entscheid im Berufungsverfahren unter Vorbehalt des Verschlechterungsver- bots zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).
E. 2.1 Der Beschuldigte benutzte dieses Mobiltelefon einerseits im Zusammen- hang mit dem Betäubungsmittelhandel. So nahm der verdeckte Fahnder per Mobil- telefon mit dem Beschuldigten Kontakt auf (Urk. 1 S. 2). Andererseits befanden sich die inkriminierten Bilder und Videodateien auf jenem Mobiltelefon. Insbeson- dere angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon auch zur Abwicklung seiner Betäubungsmittelverkäufe verwendete, erscheint die Ein- ziehung verhältnismässig.
E. 2.2 Wenn die Verteidigung vorbringt, der Beschuldigte möchte sein Mobiltelefon wieder haben, weil sich darauf die Kontakte zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit als Taxi- und Uberfahrer sowie die Fotos der Geburt seiner Zwillinge befinden (Urk. 35 S. 23), rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Es ist davon auszu- gehen, dass er die Kontakte seiner Kunden von Taxifahrerkollegen wieder erhält- lich machen kann. Bei Uber handelt es sich ferner um eine App und man bestellt eine entsprechende (Mit-)Fahrgelegenheit mittels jener App und nicht direkt beim Uberfahrer. Dass der Beschuldigte möglicherweise die Fotos der Geburt seiner Zwillinge verliert, ist als Folge seiner nicht im Bagatellbereich liegenden Delinquenz hinzunehmen, zumal er in der Untersuchung auf die Frage, was er zu den übrigen sichergestellten Gegenständen (neben den Barschaften) sage, ausführte, er brauche die SIM-Karte des Telefons mit den Gewaltdarstellungen bzw. er wolle dieses Mobiltelefon "putzen" oder "sauberkriegen", da dort alle seine Kontakte und Familienmitglieder drin seien (Urk. 6/4 S. 11 f. F/A 90 f.). Die Fotos der Geburt er- wähnte er nicht. Einen so hohen Stellenwert scheinen diese demnach doch nicht zu haben.
E. 2.3 Das Mobiltelefon Samsung ist gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen.
- 38 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten des Berufungsverfahrens Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erscheint mit seiner Berufung ungeachtet der leicht tieferen Freiheitsstrafe und der bloss fünf statt sechs Jahre dauernden Landesverweisung – angesichts seiner An- träge im Berufungsverfahren (v.a. Anträge auf Bestrafung mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen und auf Verzicht auf Landesverweisung) – als vollumfänglich un- terliegend. Ihm sind daher die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichts- gebühr von Fr. 3'600.– vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die diesbezügliche Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor- behalten.
2. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten reichte für das Berufungsverfahren eine Honorarnote für Aufwendungen von 29.4 Stunden und Auslagen von Fr. 46.90 ein, was einen Gesamtbetrag (einschliesslich MwSt.) von Fr. 7'042.60 ergibt (Urk. 61). Die Aufwendungen und Auslagen der amtlichen Verteidigung sind grund- sätzlich ausgewiesen und erscheinen angemessen. Allerdings setzte der amtliche Verteidiger für die Berufungsverhandlung 6.5 Stunden ein (a.a.O.). Die Berufungs- verhandlung einschliesslich des Weges dauerte bloss ca. 3 ¼ Stunden und damit rund 3 ¼ Stunden weniger lang als von der amtlichen Verteidigung geschätzt. Diese ist daher im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 6'300.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 39 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 29. August 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig (…), der Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 2 StGB, der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB. 3.-5. (…)
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. März 2024 be- schlagnahmten Barschaften in der Höhe von insgesamt Fr. 2'690.00 und EUR 200.00 werden eingezogen und – soweit ausreichend – zur Deckung der Sanktions- und Ver- fahrenskosten verwendet. Die weiteren beschlagnahmten EUR 150.00 werden der Ehefrau des Beschuldigten, B._____, geboren tt. Juni 1984, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils von der Bezirksgerichtskasse auf erstes Verlangen herausgegeben.
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. März 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: C._____ (A018'156'473) (…).
E. 3 Verweise und Parteivorbringen
E. 3.1 Zur Härtefallprüfung und zum Lebenslauf, zu den familiären und finanziellen Verhältnissen, zur Beziehung des Beschuldigten zur Schweiz etc. kann vorab auf die Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen (vorne Ziff. IV.6.1) sowie die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 47 S. 39 ff.). Rekapitulierend und teilweise ergänzend ist den Akten Folgendes zu entneh- men (Urk. 6/3 S. 2 F/A 6 ff.; Urk. 6/4 S. 19 F/A 116 ff.; Prot. I S. 8 ff.; Urk. 35 S. 17 ff.; Urk. 37/2-7; Urk. 56/1; Urk. 62 S. 1 ff.):
E. 3.2 Der heute 47-jährige Beschuldigte wurde in Nigeria geboren und ist Staats- angehöriger von Deutschland und Nigeria. Er wuchs in Nigeria auf, wo er die Primar- und die Sekundarschule besuchte und anschliessend Wirtschaft an einer
- 29 - Universität in Nigeria studierte. Im Jahr 2007 emigrierte der Beschuldigte nach … [Stadt in Deutschland], wo er bis 2021 lebte und im Jahr 2019 die deutsche Staatsbürgerschaft erhielt. Am 17. Mai 2021 kam der Beschuldigte in die Schweiz. Als Grund gab er an, er habe die Covid 19-Massnahmen (in Deutschland) nicht gemocht und es sei hier viel besser mit der Arbeit und dem Geld. Er habe immer die Idee gehabt, in die Schweiz zu kommen, weil er wegen der Neutralität gedacht habe, es sei besser, in einem solchen Land zu leben. Seither lebt der Beschuldigte in M._____. Er hat die Aufenthaltsbewilligung B.
E. 3.2.1 Die Vorinstanz hat den Standpunkt des Beschuldigten bzw. seine Aussagen zu seinem Konsum sowie die diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung zutref- fend wiedergegeben (Urk. 47 S. 12 f.). Auf diese Erwägungen ist zu verweisen. Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte auch in der letzten polizeilichen Einvernahme vom 19. März 2024 Depositionen zu seinem Konsum machte. Er gab damals zu Protokoll, sein Konsum sei regelmässig, aber komme drauf an. Er habe wahr- scheinlich nicht jeden Tag konsumiert, aber öfters. Wie viel er konsumiert habe,
- 10 - könne er nicht einschätzen, aber er habe schon konsumiert (Urk. 6/3 S. 3 F/A 21 ff.). Der Grund für den Besitz des Kokains sei, dass er sich nach der Geburt der Zwillinge so tief in finanzielle Schwierigkeiten gefahren habe. Die Kinder hätten das Geld gebraucht und er habe nicht mehr so gearbeitet. Es sei schwierig gewe- sen, die finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, da seine Frau erst im Februar 2023 in die Schweiz gekommen sei (a.a.O. S. 3 f. F/A 26 ff.).
E. 3.2.2 Sodann listet die Vorinstanz diverse Beweismittel auf, welche Hinweise lie- fern können, ob der Beschuldigte das Kokain für seinen Eigenkonsum oder zur Ver- äusserung besass. Sie führt die sichergestellten bzw. beschlagnahmten Gegen- stände (Urk. 9/4; Urk. 9/12), das beschlagnahmte Bargeld (Urk. 9/3; Urk. 9/13), das Gutachten zur Haaranalyse des Beschuldigten (Urk. 15/7), die Kontoauszüge aus den Editionen der ZKB und der UBS (Urk. 12/8; Urk. 12/11; Urk. 13/6; Urk. 13/12), die Übersicht von diversen Twint-Gutschriften über Fr. 50.– (Urk. 5/10) sowie zwei WhatsApp-Chats (Urk. 3/1; Urk. 3/4) auf. Auch auf diese Ausführungen kann ver- wiesen werden (Urk. 47 S. 13 ff.). Wenn die Verteidigung heute zu den Twint-Gut- schriften geltend macht, diese könnten in keinen Zusammenhang mit der Weiter- veräusserung von Kokain gebracht werden (Urk. 63 S. 5), mag das zwar sein, zu- mal auch die Vorinstanz erwägt, die Uberfahrten würden sicherlich einen Teil der Zahlungseingänge erklären (Urk. 47 S. 17). Die vielen und hohen, oftmals runden Beträge schliessen aber auch nicht aus, dass der Beschuldigte Kokain veräusserte oder zumindest einen Verkauf beabsichtigte. Sie fügen sich insofern nahtlos ins Bild ein, das sich aufgrund der übrigen Beweismittel ergibt.
E. 3.2.3 Wenn die Vorinstanz in Würdigung der obengenannten Beweismittel zum Schluss gelangt, dass die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er das Kokain nur zum Eigenkonsum besessen habe, nicht überzeugen, so ist ihr auch in diesem Punkt zu folgen. Zu Recht erwog die Vorinstanz zunächst, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellten Gegenstände viel eher auf einen Weiterverkauf als auf Eigenkonsum hindeuten. Leere Minigrips, Feinwaagen und ein Portionierlöffel werden nicht für den Eigenkonsum, sondern für den Weiter- verkauf von Betäubungsmitteln benötigt. Dementsprechend lieferte der Beschul- digte denn in der Untersuchung auch keine Erklärung, weshalb er bei sich im Keller
- 11 - eine Löffelwaage gebraucht habe (Urk. 6/3 S. 5 F/A 45) und wofür er die Feinwaage benutze (Urk. 6/4 S. 9 F/A 71 f.). Heute gab er zu Protokoll, er habe die Gegen- stände benötigt, um das Kokain für sich bzw. seinen eigenen Konsum zu portionie- ren (Urk. 62 S. 13; so auch die Verteidigung [Urk. 63 S. 3 f.]). Hätte der Beschul- digte tatsächlich Kokain für seinen eigenen Konsum abmessen wollen, hätte er nicht zwei Feinwaagen benötigt, eine hätte gereicht. Auch leere Minigrips hätte der Beschuldigte nicht gebraucht. Das Vorbringen, die sichergestellten Gegenstände habe er für seinen eigenen Konsum benötigt, erscheint daher – insbesondere auch in Kombination mit den übrigen Beweismitteln – als vorgeschobene Schutzbehaup- tung.
E. 3.2.4 Im Übrigen bleibt auch im Dunkeln, wie respektive woher der Beschuldigte, der immer wieder betont, dass er in finanziellen Schwierigkeiten gesteckt habe (Urk. 6/3 S. 3 F/A 26; Urk. 6/4 S. 4 F/A 24; Prot. I S. 15 [wo er sogar von einer "finanziellen Not" spricht]), die erforderlichen finanziellen Mittel hatte, eine solch grosse Menge Kokain für den Eigenkonsum zu erwerben. Die Verteidigung führt zwar aus, es habe sich um ein im Vergleich mit dem Marktpreis äusserst gutes Angebot (Urk. 35 S. 4; Urk. 63 S. 4) bzw. einen vergleichsweise guten Preis (Urk. 35 S. 5) gehandelt. Auch der Beschuldigte erklärte in der Hauptverhandlung, er habe es billig bzw. günstig bekommen (Prot. I S. 14). Heute gab er an, er habe es "ganz, ganz billig" bekommen bzw. es sei ein "ganz tiefer Betrag" gewesen (Urk. 62 S. 12). Doch selbst wenn man von einem Preis von (günstigen) Fr. 70.– pro Gramm Kokaingemisch (beim ersten Verkauf an den Scheinkäufer betrug der Grammpreis z.B. Fr. 125.–; beim zweiten Fr. 70.–) ausgeht, musste der Beschul- digte für die gelagerten ca. 73 Gramm Kokaingemischs noch über Fr. 5'000.– bezahlen. Dies ist für den dreifachen Familienvater, der gemäss eigenen Angaben in "finanzieller Not" steckte, ein sehr hoher Preis, den er für den blossen Eigen- konsum kaum aufbringen konnte. Heute führte der Beschuldigte – zumindest sinngemäss – zwar aus, das Kokain habe nicht einmal die Hälfte von Fr. 5'000.– gekostet. Den konkreten Preis nannte er indes trotz mehrmaligen Nachfragens nicht (Urk. 62 S. 12; so auch in der Untersuchung [Urk. 6/4 S. 9 F/A 76 ff.]). Dies erstaunt doch sehr, da kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Beschuldigte den genauen Betrag nicht nennt und auch nicht geltend macht, er wisse den exakten
- 12 - Preis nicht mehr. Dass der Beschuldigte die 73 Gramm Kokaingemischs bloss hatte, weil sie ihm "halb geschenkt" wurden, erscheint daher nicht plausibel und unglaubhaft. Zu Recht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ferner darauf hingewiesen, dass nicht nachvollziehbar ist, inwiefern der Erwerb einer derart grossen Menge Kokain seinen finanziellen Schwierigkeiten Abhilfe verschaffen konnte (so aber die Aussage des Beschuldigten in Urk. 6/3 S. 3 F/A 26; vgl. Urk. 47 S. 16). Das Gegenteil ist der Fall. Der Betrag, den der Beschuldigte für das Kokain aufwenden musste, dürfte, selbst wenn es bloss wenige Tausend Franken ge- wesen wären, ein immenses Loch in die knappe Haushaltskasse gerissen haben (bestätigt von der Verteidigung in Urk. 35 S. 5). Anlässlich der Hauptverhandlung war der Beschuldigte denn auch nicht in der Lage, diesen Widerspruch schlüssig zu erklären, sondern er sagte zum Vorhalt, weshalb er trotz finanzieller Probleme eine solch grosse Menge kaufe, man müsse dann abwägen, wie hoch die finanziellen Probleme seien, die er gehabt habe, mit dem Stress, den er wegen der Geburt seiner Kinder gehabt habe. Er habe dies abgewogen und ja, das sei so (Prot. S. 14 f.). Er begründete demnach mit keinem Wort – wie es zu erwarten wäre –, er habe diese grosse Menge Kokain kaufen können, weil er beispielsweise gerade Lohn erhalten habe, weil gerade ein Freund ein Darlehen zurückbezahlt habe, weil er gerade einen kleinen Betrag geerbt habe etc. Mit der Vorinstanz erwecken die Aussagen des Beschuldigten vielmehr den Eindruck, als habe er mit dem Verkauf des zu Hause gelagerten Kokains den von ihm erwähnten finanziellen Problemen entgegenwirken wollen (Urk. 47 S. 16).
E. 3.2.5 Aus dem Umstand, dass dem Beschuldigten keine weiteren Kokainverkäufe nachgewiesen werden konnten, kann ferner – entgegen der Verteidigung (Urk. 35 S. 4) – nicht der Schluss gezogen werden, dass das gelagerte Kokain nicht für weitere Verkäufe gedacht war. Vielmehr zeigen die beiden – effektiv nachge- wiesenen – Verkäufe, dass der Beschuldigte nicht davor zurückschreckte und die Möglichkeit hatte, Kokain auch zu verkaufen.
E. 3.2.6 Sodann deuten die WhatsApp-Chatverläufe ebenfalls darauf hin, dass der Beschuldigte das Kokain für den Weiterverkauf besass. Aus der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten ergibt sich, dass ein gewisser "J._____" am
- 13 -
13. Mai 2023 schrieb: "Hey bruder alles ok…?! Du hast ja gesagt es sei supper. Jetzt hätte ich ein paar Leute. Kannst du mier jetzt eind bringen ich muss wissen was ich gebe. Meldde dich bitte….lg" (Urk. 3/1). Am 10. August 2023 schrieb "H" dem Beschuldigten zunächst "Chaf" und wenige Sekunden später "Wo bist du", worauf der Beschuldigte mit "Hi" reagiert. "H" schreibt rund eineinhalb Minuten spä- ter "Brauch 1für Kolleg kennst du ihm bringe", was der Beschuldigte wiederum mit "Ich kann heute nur in die Nacht fahren" quittiert. "H" erkundigt sich anschliessend "Ab hole wo", worauf der Beschuldigte mit "K._____ Bahnhof" antwortet (Urk. 3/4). Diese verklausulierten, nicht ohne Weiteres verständlichen Konversationen lassen sich – mit der Vorinstanz (Urk. 47 S. 17) – viel eher mit Betäubungsmittelhandel erklären als mit der Organisation von Taxifahrten. Demgemäss war der Beschul- digte heute denn auch nicht in der Lage, diese Konversation plausibel zu erklären (Urk. 62 S. 15). Wenn die Verteidigung diese Chatverläufe dahingehend deuten will, dass sich Stammkunden des Beschuldigten bei ihm als Taxi- oder Uberfahrer erkundigen, wo dieser sich gerade befinde (Prot. II S. 7), verfängt dieses Vorbrin- gen nicht. Einerseits ist es höchst ungewöhnlich, eine Taxi- oder Uberfahrt für einen Kollegen zu organisieren. Andererseits würde man denken, wenn es um die Orga- nisation von Taxi- bzw. Uberfahrten gehen würde, dass mitgeteilt wird, von welchem Ort an welchen Zielort der Kunde fahren möchte. Hiervon ist in den Konversationen keine Rede. Ferner wäre nach der Nachricht des Beschuldigten um kurz vor 15.00 Uhr, er könne nur in der Nacht fahren, zu erwarten, dass die Konversation mit dieser abschlägigen Antwort nun beendet ist, da der Kunde zeit- nah eine Fahrt benötigt. Auch dies ist aber nicht der Fall, sondern die Unterhaltung wird fortgesetzt. Schliesslich müsste der Kunde letztlich sagen, ob der Beschuldigte ihn nun abholen soll. Auch dies geschieht nicht. Damit bleibt es dabei, dass es beim Inhalt dieses Chats mutmasslich um Betäubungsmittelhandel und nicht um die Organisation von Taxi- oder Uberfahrten ging.
E. 3.2.7 Ferner wurden aus dem Fahrzeug des Beschuldigten, aus dessen Jacke, total Fr. 2'050.– (2x Fr. 200.–; 16x Fr. 100.–; 1x Fr. 50.–) und, aus der Mittel- konsole, insgesamt Fr. 600.– (3x Fr. 100.–; 6x Fr. 50.–) und € 100.– (2x € 50.–) sichergestellt (Urk. 9/3). Ab der Person des Beschuldigten – in dessen Effekten – wurden Fr. 40.– (2x Fr. 20.–) sowie € 100.– (1x €100.–) und in dessen Wohnung
- 14 - € 150 (1x € 100; 1x € 50) gefunden (a.a.O.). Insbesondere das Notengeld aus dem Fahrzeug des Beschuldigten weist eine typische drogenhandelsübliche Stückelung auf und bildet damit ein weiteres Indiz, dass das Kokain nicht (nur) für den Eigen- konsum bestimmt war.
E. 3.2.8 Beizupflichten ist der Vorinstanz auch, wenn sie erwägt, dass gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht, dass er weder in den Ein- vernahmen in der Untersuchung noch anlässlich der Hauptverhandlung genaue Angaben zum Ausmass seines Kokainkonsums gemacht habe (Urk. 47 S. 17). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme beschrieb der Beschuldigte seinen Be- täubungsmittelkonsum mit "manchmal mehr, manchmal nicht. Es kommt darauf an." (Urk. 6/4 S. 3 F/A 15). Auf die Nachfrage, ob er sagen könne, was er pro Woche konsumiere, führte er dann aus, es komme darauf an. Es sei nicht eine bestimmte Menge, manchmal mehr, manchmal weniger. Es komme auf seine Arbeit und seine Stimmung an, auf das Stressniveau (a.a.O. S. 3 F/A 16). Es komme darauf an, wie viel Kokain er pro Monat für seinen Eigenkonsum benötige; er könne keine konkrete Grammzahl nennen. Es komme darauf an. Es hänge von seiner Arbeit ab, es sei nie statisch. Manchmal mehr, manchmal weniger, es komme auf seine Aktivitäten an. Auf seinen Arbeitsplan, ob er Zeit habe. Er benö- tige Kokain, wenn er gestresst sei. Seit der Geburt seiner beiden Kinder im April habe er mehr Stress, weil er alles selber machen müsse. Er möchte nicht mehr dazu sagen (a.a.O. S. 4 F/A 17 ff.). In der Hauptverhandlung antwortete er auf die Frage, wie viel Kokain er konsumiert habe, er konsumiere nur, wenn er zu Hause sei und wenn er Ruhe brauche. Grammmässig sei es je nach dem. Es sei manch- mal viel, manchmal weniger. Er könne das nicht so messen, weil es darauf an- komme, wie es ihm gehe. Manchmal sei der Stress zuhause gross, dann nehme er viel. Aber wenn der Stress nicht zu hoch sei, dann nehme er weniger (Prot. I S. 15). Dieses Aussageverhalten hinsichtlich des eigenen Konsums fand in der Berufungs- verhandlung seine Fortsetzung, indem der Beschuldigte ausführte, er habe im Jahr 2023 "ziemlich regelmässig" konsumiert. Es sei "mal so, mal so" gewesen, es sei darauf angekommen, "wie er sich gefühlt" habe und auf konkretes Nachhaken, ob es ein Mal pro Tag, pro Woche oder pro Monat gewesen sei, erklärte der Beschul- digte wiederum "manchmal jeden Tag, manchmal nicht. Mal so mal so" (Urk. 62
- 15 - S. 10). Diese Angaben sind äusserst vage und ungenau, so dass – entgegen der Verteidigung (Urk. 35 S. 4; Urk. 63 S. 6) – nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte richtiggehend süchtig und abhängig war. Wäre dies der Fall, wären präzisere Angaben zu erwarten und hätte der Beschuldigte selbst eine Ab- hängigkeit geschildert. Dies machte er auch heute nicht (Urk. 62). Damit steht fer- ner in Einklang, dass der Beschuldigte in der Haft keine Entzugserscheinungen zu gewärtigen hatte und keinerlei Probleme zufolge des Nicht-Konsums schilderte (Urk. 62 S. 11). Nichtsdestotrotz kommt das Gutachten des IRM vom 5. Februar 2024 zum Schluss, dass beim Beschuldigten – angesichts der untersuchten Haar- probe zumindest im (relativ kurzen) Zeitraum Mitte November bis Ende Dezember 2023 von bloss etwas mehr als einem Monat – ein mittelstarker bis starker Kokain- konsum vorgelegen habe (Urk. 15/7). Wenn die Vorinstanz daraus schliesst, dass zugunsten des Beschuldigten anzunehmen ist, dass ein Teil, nämlich höchstens die Hälfte (Urk. 47 S. 17), des von ihm gelagerten Kokains für den Eigengebrauch bestimmt war, ist dies daher zu übernehmen, zumal der Beschuldigte auch heute keine genaueren Angaben zu seinem Konsum machte. Angesichts der diesbezüg- lich nicht glaubhaften Aussagen des Beschuldigten, der sichergestellten Gegen- stände, des sichergestellten Bargelds, der dargestellten WhatsApp-Chats und der beiden – erstellten und eingeräumten – Betäubungsmittelverkäufe kann dem Urteil aber nicht zugrunde gelegt werden, dass mehr als die Hälfte des vom Beschuldig- ten bei sich gelagerten Kokains für den Eigengebrauch bestimmt war, zumal die Polizei aufgrund eines Hinweises aus der Bevölkerung, wonach unter der Rufnum- mer des Beschuldigten Kokain bestellt werden könne, auf jenen aufmerksam wurde (Urk. 1 S. 2). Die Hälfte des Kokains (27.1 Gramm) und damit eine qualifizierte Menge von mehr als 18 Gramm Reinsubstanz war für den Weiterverkauf bestimmt.
E. 3.2.9 Hinsichtlich des inneren Sachverhalts kann auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz zu diesem Punkt verwiesen werden (Urk. 47 S. 18).
E. 3.2.10 In Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz kann der Sachverhalt demnach anklagegemäss erstellt werden mit der Einschrän- kung, dass die Hälfte des vom Beschuldigten bei sich gelagerten Kokains für seinen Eigenkonsum bestimmt war.
- 16 - III. Rechtliche Würdigung
1. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
E. 3.3 Der Beschuldigte ist verheiratet mit B._____, welche er in Nigeria kennen- lernte und im Jahr 2016 gleichenorts heiratete. Mit B._____ hat der Beschuldigte drei gemeinsame Kinder. Einen sechsjährigen Sohn, der den Kindergarten be- sucht, sowie im April 2023 geborene Zwillinge. Der Zwillingsbube leidet am Sotos- Syndrom, womit eine schwere globale Entwicklungsstörung, eine progrediente Ma- krocephalie und Grosswuchs, eine cerebrale Bewegungsstörung, eine erhöhte mitt- lere Herzfrequenz, ein dissoziierter Nystagmus, eine Hyperopie, Astigmatismus und Strabismus sowie unklares Hörvermögen assoziiert wird. Für die weitere Be- handlung werden daher u.a. regelmässige kinderärztliche Kontrollen, ein multimo- dales Therapie- und Förderprogramm, ein Fortführen der neuropädiatrischen Kon- trollen, Verlaufskontrollen in der Ophthalmologie und kardiologische Kontrollen empfohlen (Urk. 64/2). Der erstgeborene Sohn und seine Frau lebten nie in Deutschland, sondern kamen im Februar 2023 – also erst unmittelbar vor der Ge- burt der Zwillinge – aus Nigeria zum Beschuldigten in die Schweiz. Mit seinem äl- teren Sohn spricht der Beschuldigte Englisch. Mit seiner Ehefrau und den Zwillin- gen Ibo. Der Beschuldigte hat ferner in Deutschland eine 13-jährige Tochter, zu welcher er aber keinen Kontakt pflegt, da deren Mutter (und Ex-Frau des Beschul- digten; Scheidung im Jahr 2012), die das alleinige Sorgerecht hat, den Kontakt blockiert. Weitere Verwandte in Deutschland hat der Beschuldigte nicht. In Nigeria hat er einen älteren und einen jüngeren Bruder sowie zwei jüngere Schwestern. Die Eltern sind verstorben.
E. 3.4 Der Beschuldigte hat einen Bachelor of Science in Economics. In Deutsch- land arbeitete er zunächst für verschiedene Firmen, bis er zuletzt bei M._____ im
- 30 - Lager tätig war und Waren kontrollierte. In der Schweiz arbeitete der Beschuldigte zunächst (bis Dezember 2022) bei der N._____ AG. Schon vorher war der Beschul- digte aber auch in einem Teilzeitpensum für die O._____ AG als Pfleger tätig. Im Oktober 2021 leaste der Beschuldigte sodann sein Fahrzeug, um am Wochenende als Uberfahrer zu arbeiten. Der Beschuldigte arbeitet nach wie vor in einem 50%- Pensum in einer Festanstellung (seit 2022) als Sitzwache-Pfleger. Ferner fährt er Taxi und Uber, welche Tätigkeit er als seine Hauptarbeit bezeichnet, da er dort am meisten verdiene. Im Pflegejob verdiene er ca. Fr. 1'100.– bis Fr. 1'200.–; als Uber- und Taxifahrer verdiene er manchmal bis zu Fr. 4'500.–. Sein Einkommen aus bei- den Tätigkeiten beläuft sich zurzeit auf ca. Fr. 5'000.–. Der Beschuldigte beabsich- tigt, eine Ausbildung in der Pflege beim Roten Kreuz zu machen. Er spricht Deutsch auf dem Niveau B1. Die Ehefrau des Beschuldigten arbeitet nicht und besucht mo- mentan einen Deutschkurs für das Niveau A1.3. Sie möchte indes Deutsch bis zum Niveau B1 lernen und plant, sobald die Kinder in die Tagesbetreuung gehen können (in knapp zwei Jahren), dann Arbeit zu suchen. Der Beschuldigte hat Krankenkas- senschulden von ca. Fr. 5'000.– und kein Vermögen.
E. 3.5 In seiner Freizeit ist der Beschuldigte viel mit seinem älteren Sohn unter- wegs. Er schwimmt und fährt Rad und spielt ein bis zwei Mal pro Monat sonntags in einem kleinen Verein mit Leuten aus Afrika, die meisten nigerianischer Herkunft sind, Fussball, wo er über einen Freundeskreis verfügt. Der Beschuldigte hat dort nach eigenen Angaben mit mehreren Personen einen engen und guten Kontakt.
E. 3.6 Der Beschuldigte wurde weder in der Schweiz geboren noch wuchs er hier auf. Die lebensprägenden Jahre als Kind, Jugendlicher und junger Erwachsener verbrachte er in Nigeria. Auch als er Nigeria im Alter von 29 Jahren verliess, kam er nicht zuerst in die Schweiz, sondern ging nach Deutschland. Er lebt erst seit Mai 2021 und mithin seit rund vier Jahren in der Schweiz. Den allergrössten Teil seines Lebens verbrachte er in Nigeria und Deutschland. Sozial ist er in der Schweiz höchstens durchschnittlich integriert. Sein engstes Umfeld besteht, neben seiner Familie, in der nigerianisch-afrikanischen Diaspora, seine Freizeit verbringt er vor allem mit Landsleuten. Wirtschaftlich ist der Beschuldigte als in der Schweiz wirt- schaftlich integriert zu betrachten. Er geht einer regelmässigen Arbeit nach und
- 31 - ist nicht von der Sozialhilfe abhängig. Da der Beschuldigte bereits 14 Jahre in Deutschland gelebt hat und – unter anderem – deutscher Staatsangehöriger ist, drängt es sich auf, die Wiedereingliederungs- und Reintegrationsmöglichkeiten des Beschuldigten in Deutschland zu prüfen bzw. steht eine Rückkehr nach Deutsch- land im Vordergrund, wo er, bei einem Landesverweis, zufolge der Staatsbürger- schaft in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht problemlos Wohnsitz nehmen könnte. Der Beschuldigte könnte sich indes zufolge der deutschen Staatsbürgerschaft im ganzen Schengen-Raum niederlassen.
E. 3.7 In Bezug auf die wirtschaftliche Reintegration scheinen einem Leben in Deutschland keine wesentlichen Hindernisse im Weg zu stehen. Der Beschuldigte war im deutschen Arbeitsmarkt integriert und er spricht und schreibt Hochdeutsch. Der Grund für den Umzug in die Schweiz scheinen denn auch eher die Covid 19- Massnahmen Deutschlands als die Arbeitssituation gewesen zu sein, ansonsten hätte er nach Erhalt der deutschen Staatsbürgerschaft im Jahr 2019 umgehend in die Schweiz kommen können, was er nicht getan hat. Dass der Beschuldigte im schweizerischen Arbeitsmarkt ein für sich und seine Familie existenzsicherndes Einkommen zu erzielen scheint, führt allein ohnehin noch nicht dazu, dass ein Härtefall zu bejahen und von einer Landesverweisung abzusehen ist.
E. 3.8 Diesbezüglich schwerer wiegt der Umstand, dass die Ehefrau und drei der vier Kinder des Beschuldigten in der Schweiz leben. Zwar leben in Deutschland seine Ex-Frau und seine Tochter. Zu beiden hat er indes keinen Kontakt. Die Kern- familie des Beschuldigten lebt in der Schweiz. Allerdings leben sein ältester Sohn und seine Ehefrau erst seit dem Jahr 2023, und damit erst seit rund zwei Jahren, in der Schweiz. Die Ehefrau des Beschuldigten ist nicht arbeitstätig und spricht noch kaum Deutsch. Der erstgeborene Sohn ist ferner zurzeit noch nicht einge- schult. Angesichts dieser Umstände kann noch nicht von einem gefestigten Anwe- senheitsrecht des Sohnes und der Ehefrau des Beschuldigten gesprochen werden. Gleiches gilt für die erst zweijährigen Zwillinge, die, wie ihr älterer Bruder, zweifels- ohne noch in einem anpassungsfähigen Alter sind. In sprachlicher Hinsicht wäre ein Umzug nach Deutschland für die Kinder ebenfalls mühelos machbar, da sie auch in der Schweiz Deutsch lernen müssten. Die Ehefrau wird – sei es in der
- 32 - Schweiz oder in Deutschland – ohnehin Deutsch lernen müssen, um sich zu inte- grieren. Der Ehefrau und den Kindern des Beschuldigten wäre es zumutbar, ihr Familienleben in Deutschland zu pflegen, zumal die Ehefrau des Beschuldigten auch hier nicht in den Arbeitsmarkt integriert ist. Damit ist der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht verletzt. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, soweit sie sich auf den Standpunkt stellen sollte, die Ehefrau des Beschuldigten würde in Deutschland keine Aufenthaltsbewilligung erhalten (Urk. 35 S. 17). Ein entsprechender Familiennachzug zu einem deutschen Staatsbürger ist grund- sätzlich möglich und Umstände, die ein Nachzug ausschliessen würden, werden von der Verteidigung nicht angeführt. In Bezug auf den Gesundheitszustand des Zwillingsbuben hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass auch das deutsche Gesundheitssystem eine hohe Qualität aufweist und die Behandlung bzw. Fortsetzung der medizinischen Abklärungen sichergestellt wäre, zumal keine Mög- lichkeit besteht, das Sotos-Syndrom ursächlich zu heilen und die Behandlung angepasst an die individuellen Symptome in einem multimodalen Therapie- und Fördersetting zu erfolgen hat. Der Zwillingsbube befindet sich nicht in akut- medizinischer Betreuung oder einer engmaschigen Therapie, die bei einem Umzug nach Deutschland abgebrochen werden müsste. Für den Fall, dass die Ehefrau mit den Kindern in der Schweiz bleiben könnte, wäre es dem Beschuldigten zudem auch möglich, sich im grenznahen Deutschland niederzulassen, wo ihn seine Familie aus der Schweiz besuchen könnte. So wäre es sogar möglich, dass der Zwillingsbube weiterhin in der Schweiz die erforderlichen Behandlungen und Ab- klärungen erhalten könnte.
E. 3.9 In Würdigung aller Umstände und insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte erst seit 2021 in der Schweiz lebt und seine Ehefrau und Kinder auch über keine gefestigte Anwesenheitsberechtigung verfügen, ist ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen und in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB eine Landesverweisung anzuordnen.
4. Öffentliches Interesse an der Landesverweisung Erwägungen zum öffentlichen Interesse erübrigen sich mangels Vorliegens eines Härtefalles. Wäre dennoch eine entsprechende Abwägung erforderlich, würde das
- 33 - öffentliche Interesse an der Landesverweisung angesichts der vom Beschuldigten verübten Tat (Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wobei die Schwelle zum qualifizierten Fall mehrfach überschritten wird) überwiegen.
5. Vereinbarkeit mit dem FZA
E. 4 Gewaltdarstellungen
E. 4.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere in Bezug auf die Gewaltdarstellungen hat die Vorinstanz das Nötige ausgeführt (Urk. 47 S. 33). Lediglich rekapitulierend und teilweise ergänzend ist nochmals zu betonen, dass auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten vier Fotos und sieben Videodateien mit Gewaltdarstellungen gespeichert waren, wobei nur ein Video Gewalttätigkeiten gegen Kinder zum Inhalt hatte, welches Grund für die Anwendung des höheren Strafrahmens bildet. Die Brutalität der Darstellungen ist in der Tat relativ hoch. Demgegenüber wären aber noch deutlich grössere Mengen an einzelnen Dateien vorstell- und denkbar. Verschuldensmindernd wirkt in der Tat, dass der Beschuldigte die Dateien lediglich
– im Rahmen von Gruppenchats – erhielt und diese sich automatisch abspeicher- ten. Wenn die Vorinstanz das objektive Verschulden als leicht bewertet und eine Strafe von 45 Tagessätzen Geldstrafe ansetzt, ist dies zu bestätigen.
E. 4.2 In subjektiver Hinsicht fällt verschuldensrelativierend der Eventualvorsatz ins Gewicht, was mit der Vorinstanz zu einem sehr leichten Verschulden führt. Die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion auf 30 Tagessätze erscheint, insbeson- dere angesichts des Strafrahmens, der immerhin bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, sehr wohlwollend, ist aber zu übernehmen.
E. 5 Hinderung einer Amtshandlung
E. 5.1 Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landes- verweisung bildet (Urteile des Bundesgerichtes 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.9.2; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.6.2; 6B_449/2023 vom
21. Februar 2024 E. 1.3.7; je mit Hinweisen). Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile des Bundesgerichtes 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.6.2; 6B_1203/2023 vom 16. August 2024 E. 1.1.2; 6B_449/2023 vom
21. Februar 2024 E. 1.3.7; je mit Hinweisen). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohl- verhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhande- nes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_64/2024 vom
19. November 2024 E. 1.9.2; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.6.2; 6B_1203/2023 vom 16. August 2024 E. 1.1.2; je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_1114/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.1 f.).
- 34 -
E. 5.2 Als deutscher Staatsangehöriger, der in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgeht, steht der Beschuldigte grundsätzlich unter dem Schutz des FZA.
E. 5.3 Betäubungsmittelhandel stellt eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA dar (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 mit Ver- weis auf BGE 139 II 121 E. 5.3). Die Vorinstanz hat daher zu Recht darauf hinge- wiesen, dass der Beschuldigte sich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz schuldig gemacht und er die Schwelle für einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG mehrfach überschritten hat, was eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle und zur Anordnung von Entfernungsmassnah- men berechtige (Urk. 47 S. 42 f.). Die Gesundheit vieler Menschen wurde dadurch schwer gefährdet. Da die Verteidigung in ihrer Argumentation nur von der veräus- serten Kokainmenge ausgeht (Urk. 63 S. 21) und das gelagerte Kokain bzw. des- sen Hälfte nicht berücksichtigt, verfangen ihre Vorbringen von Vornherein nicht.
E. 5.4 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist in Bezug auf aufenthaltsbeen- dende Massnahmen bei Betäubungsmitteldelikten sehr streng. Die Erfüllung des Tatbestands des "Drogenhandels" führt von Verfassung wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteil des Bundesgerichtes 6B_108/2025 vom 13. März 2025 E. 1.3.1). An die Wahrscheinlichkeit einer künfti- gen Straffälligkeit sind entsprechend keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.9.3). Vor diesem Hintergrund können weitere erhebliche Straftaten des im Hauptvorwurf be- treffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht geständigen und da- mit uneinsichtigen Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden. Zwar konsumiert er scheinbar kein Kokain mehr (Urk. 35 S. 21; Urk. 62 S. 9). Aber er wird in den kommenden Jahren weiterhin für seine fünfköpfige Familie aufkommen müssen. Bis seine Ehefrau genügend Deutsch sprechen, arbeiten und ihn in administrativen Angelegenheiten unterstützen kann, wird es noch eine gewisse Zeit dauern. Das bedeutet, dass auf den Beschuldigten auch in Zukunft weiterer familiärer Stress und finanzielle Sorgen, die in der Vergangenheit Mitursache für die Delinquenz waren, zukommen könnten, zumal die gesundheitlichen Probleme des Zwillings- sohnes mit den damit verbundenen (allenfalls auch finanziellen) Belastungen auch
- 35 - noch andauern werden. Zudem liegt die Delinquenz noch nicht lange zurück und der Beschuldigte befindet sich in derselben Situation wie im Zeitpunkt der Delin- quenz. Eine Zäsur im Leben des Beschuldigten, welche die Lebenssituation nun in einem völlig anderen Licht erscheinen liesse, ist nicht auszumachen. Mithin prä- sentieren sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten aktuell nicht in einem günstigeren Licht im Vergleich zur Zeit, als der Beschuldigte dem Kokain- handel nachging und selbst einen mittelstarken bis starken Konsum aufwies. Anders als bei der Prüfung des bedingten Strafvollzugs im Sinne von Art. 42 StGB besteht in diesem Zusammenhang schliesslich keine Vermutung einer günstigen Prognose, welche dem Beschuldigten zu widerlegen wäre.
E. 5.5 Das FZA steht somit der Landesverweisung nicht entgegen. Es ist eine Landesverweisung anzuordnen.
- 36 -
6. Dauer der Landesverweisung 6.1. Aufgrund der formalen Ausgestaltung der Landesverweisung als (andere) Massnahme hat die Dauer der Landesverweisung zunächst einmal dem verfas- sungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen (Botschaft 2013, 6021). Dabei sind insbesondere die privaten Interessen des zu einer Landes- verweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse mit- einander in Einklang zu bringen. Sodann ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB nach dem Ver- schulden des Täters zu bemessen (BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 28 f.). 6.2. Die privaten Interessen des Beschuldigten wiegen relativ schwer, nachdem durch die Landesverweisung auch seine Kernfamilie betroffen ist und er in wirt- schaftlicher Hinsicht als grundsätzlich in der Schweiz integriert betrachtet werden kann. Das Verschulden in Bezug auf das Betäubungsmitteldelikt ist als sehr leicht einzustufen. Die Dauer der Landesverweisung ist daher auf das Minimum von 5 Jahren festzulegen. VII. Einziehung
1. Ausgangslage
E. 8 Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. März 2024 sowie 12. August 2024 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungs- mittelutensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen: 7 Fingerlinge mit Kokain, in Socke (A018'156'597) 4 Minigrips mit Kokain, in Plastiksack (A018'156'677)
- 40 - Diverse Minigrips (A018'150'688) Feinwaage (A018'156'702) Portionierlöffel (A018'156'713) Feinwaage (A018'156'724) 2 Minigrips mit Kokain (A018'156'779) 3 Fingerlinge mit Kokain (A018'156'768) Div. neue Minigrips (A018'156'428).
E. 8.1 Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
E. 8.2 Der Anrechnung von 90 Tagen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). V. Vollzug Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 47 S. 35 f.) sowie das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist dem Beschul- digten hinsichtlich beider Sanktionen der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
- 26 - VI. Landesverweisung
1. Grundlagen
E. 9 Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. März 2024 be- schlagnahmte Gegenstand, Beleg Money Exchange (CHF1'450.00) (A018'156'439), wird an den Beschuldigten bzw. dessen Rechtsvertreter nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen ausgehändigt und bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen.
E. 10 Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils werden sämtliche unter der Polis- Geschäfts-Nr. 86987511 sichergestellten Spuren und Spurenträger eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
E. 11 Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 14'254.40 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
E. 12 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 2'989.15 Auslagen (div. Gutachten); Fr. 960.00 diverse Kosten (IT-Forensik) Auslagen ZMG Entsieglungsverfahren Fr. 200.00 (G.Nr. GT240003-L) Fr. 14'254.40 amtliche Verteidigung RA X._____. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
E. 13 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 41 -
E. 14 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 15 (Mitteilungen)
E. 16 (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 90 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Gelds- trafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. März 2024 beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke "Samsung" in einer schwar- zen Klapphülle (A018'156'735) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'300.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MwSt.). - 42 -
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (per Inca-Mail) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung DNA-Profil und Vernichtung des ED-Materials" die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, gemäss Dispositivziffer 5.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250016-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichter lic. iur. R. Faga und Oberrichterin lic. iur. V. Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 5. Juni 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 29. August 2024 (DG240072)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. April 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 47 S. 48 ff.) "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 2 StGB, der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 90 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 30.00.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 6 Jahre des Landes ver- wiesen.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. März 2024 beschlag- nahmten Barschaften in der Höhe von insgesamt Fr. 2'690.00 und EUR 200.00 werden ein- gezogen und – soweit ausreichend – zur Deckung der Sanktions- und Verfahrenskosten verwendet. Die weiteren beschlagnahmten EUR 150.00 werden der Ehefrau des Beschuldigten, B._____, geboren tt. Juni 1984, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils von der Bezirks- gerichtskasse auf erstes Verlangen herausgegeben.
- 3 -
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. März 2024 be- schlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: C._____ (A018'156'473) Mobiltelefon der Marke "Samsung" in einer schwarzen Klapphülle (A018'156'735).
8. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. März 2024 sowie 12. August 2024 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: 7 Fingerlinge mit Kokain, in Socke (A018'156'597) 4 Minigrips mit Kokain, in Plastiksack (A018'156'677) Diverse Minigrips (A018'150'688) Feinwaage (A018'156'702) Portionierlöffel (A018'156'713) Feinwaage (A018'156'724) 2 Minigrips mit Kokain (A018'156'779) 3 Fingerlinge mit Kokain (A018'156'768) Div. neue Minigrips (A018'156'428).
9. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. März 2024 beschlag- nahmte Gegenstand, Beleg Money Exchange (CHF1'450.00) (A018'156'439), wird an den Beschuldigten bzw. dessen Rechtsvertreter nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen ausgehändigt und bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lager- behörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen.
10. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils werden sämtliche unter der Polis-Geschäfts- Nr. 86987511 sichergestellten Spuren und Spurenträger eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
11. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 14'254.40 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr für das Vorverfahren;
- 4 - Fr. 2'989.15 Auslagen (div. Gutachten); Fr. 960.00 diverse Kosten (IT-Forensik) Auslagen ZMG Entsieglungsverfahren Fr. 200.00 (G.Nr. GT240003-L) Fr. 14'254.40 amtliche Verteidigung RA X._____. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vor- behalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
15. (Mitteilungen)
16. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 63 S. 1 f.) "1. Die Dispositiv-Ziffern 2., 1. Lemma, 3.-5. und 7., 2. Lemma, des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 29. August 2024 seien aufzuheben und der Be- schuldigte sei wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.– zu bestrafen, woran die erstandene Haft von 90 Tagen anzurechnen sei.
3. Der Vollzug der Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.
4. Es sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen.
- 5 -
5. Es sei dem Beschuldigten das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
26. März 2024 beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke "Samsung" in einer schwarzen Klapphülle samt SIM-Karte (A018'156'735) herauszugeben. Alles unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.)."
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 52) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dens unnötiger Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefoch- tenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 47 S. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Gegen das vorstehend wiedergegebene und gleichentags mündlich er- öffnete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, (nachfolgend: Vorinstanz) vom 29. August 2024 (Prot. I S. 33) meldete der Beschuldigte am 4. September 2024 fristgerecht Berufung an (Urk. 42). Nach Zustellung des begründeten Urteils an die Verteidigung am 8. Januar 2025 (Urk. 46/2) reichte der Beschuldigte – eben- falls fristgerecht – am 27. Januar 2025 die Berufungserklärung ein (Urk. 49). Mit Präsidialverfügung vom 28. Januar 2025 wurde die Berufungserklärung des Be- schuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 50). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Zuschrift vom 4. Februar 2025 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils; sie erklärte zudem, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv zu beteiligen und um Dispensation von der Berufungs-
- 6 - verhandlung zu ersuchen (Urk. 52). Mit Zuschrift vom 11. März 2025 reichte die Verteidigung das ausgefüllte Datenerfassungsblatt samt Unterlagen zu den Ein- kommens-, Bedarfs- und Vermögenszahlen ein (Urk. 55 und Urk. 56/1-7). Am
24. März 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 5. Juni 2025 vorgeladen (Urk. 57). 1.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 6) und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 62) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6). Das Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung gefällt und schriftlich im Dispositiv eröffnet (Prot. II S. 9 ff.; Urk. 65).
2. Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuld- und den Strafpunkt (Dispositivziffer 2 Lemma 1, Dispositivziffern 3-4), gegen die Landesverweisung (Dispositivziffer 5) und die Einziehung des Mobiltelefons der Marke "Samsung" (Dispositivziffer 7 Lemma 2; Urk. 49). Die Staatsanwaltschaft ficht das vorinstanzli- che Urteil – wie gesehen (vgl. gerade oben Ziff. 1.2) – nicht an und erhob auch keine Anschlussberufung. Demgemäss ist vorab mittels Beschlusses festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich Dispositivziffern 1 (Verfahrensein- stellung betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 2 Lem- mata 2 und 3 (Schuldsprüche wegen Gewaltdarstellungen und Hinderung einer Amtshandlung), 6 (Entscheid über beschlagnahmte Barschaften), 7 Lemma 1 (Ein- ziehung C._____), 8 (Einziehung von Betäubungsmitteln und Betäubungsmittelu- tensilien), 9 (Herausgabe eines Beleges), 10 (Vernichtung von Spuren und Spuren- trägern), 11 (Entschädigung amtliche Verteidigung), 12 (Kostenfestsetzung), 13 (Kostenverlegung mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung) und 14 (Kostenverlegung betreffend Kosten der amtlichen Verteidigung) nicht angefochten ist. Damit sind diese Dispositivziffern (nämlich die Dispositivziffer 1, Dispositivzif- fer 2 Lemmata 2 und 3, Dispositivziffer 6, Dispositivziffer 7 Lemma 1 und Disposi- tivziffern 8-14) in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). Im Übrigen steht der angefoch-
- 7 - tene Entscheid im Berufungsverfahren unter Vorbehalt des Verschlechterungsver- bots zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).
3. Verweise und Parteivorbringen 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. 3.2. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidbegründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es muss sich aber nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7). Die Berufungsinstanz kann sich demgemäss auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
4. Verwertbarkeit der Aussagen der polizeilichen Auskunftspersonen 4.1. Anlässlich der Haupt- und der heutigen Berufungsverhandlung machte die Verteidigung geltend, die Einvernahmen der Auskunftspersonen hätten nicht unter Wahrung des Teilnahmerechts des Beschuldigten stattgefunden, weshalb diese (respektive deren Aussagen) nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar seien (Urk. 35 S. 5; Urk. 63 S. 7). 4.2. Die vorinstanzlichen Ausführungen zur Verwertbarkeit von Aussagen sind korrekt (Urk. 47 S. 7 f.). Es kann vorab darauf verwiesen werden. Sodann trifft zu, dass weder der Beschuldigte noch seine Verteidigung an den Einvernahmen von D._____ (Urk. 7/1 S. 1), E._____ (Urk. 7/2 S. 1), F._____ (Urk. 7/3 S. 1), G._____ (Urk. 7/4 S.1), H._____ (Urk. 7/5 S. 1), I._____ (Urk. 7/6 S. 1) und J._____ (Urk. 7/7 S. 1) anwesend waren und mithin die Teilnahmerechte nicht gewahrt wur- den (so auch die Staatsanwaltschaft in Prot. I S. 28). Weitere (Zeugen-)Einvernah- men mit diesen Personen erfolgten nicht. Wie noch zu zeigen sein wird, sind die Aussagen dieser sieben Personen für die Sachverhaltserstellung jedoch nicht rele-
- 8 - vant. Mit der Vorinstanz kann daher offengelassen werden, ob deren Aussagen zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden könnten. II. Sachverhalt
1. Tatvorwurf 1.1. Nachdem der Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes nunmehr rechtskräftig eingestellt wurde und die Schuldsprüche wegen Gewaltdarstellungen und Hinderung einer Amtshandlung unangefochten blieben (vgl. vorne Ziff. I.2), ist im Berufungsverfahren noch folgender Sachverhalt zu be- urteilen: 1.2. Dem Beschuldigten wird – kurz zusammengefasst – vorgeworfen, Ende Dezember 2023 anlässlich von zwei einzelnen Verkäufen einem polizeilichen Scheinkäufer mehr als 30 Gramm Kokaingemisch (insgesamt 23.38 Gramm reines Kokain) zu einem Preis von Fr. 200.– und Fr. 2'100.– verkauft zu haben (Urk. 23 S. 2 f.). Zum anderen wird ihm weiter vorgeworfen, vor dem 28. Dezember 2023 in seinem Keller 72.9 Gramm Kokaingemisch (insgesamt 54.2 Gramm reines Kokain), abgepackt in vier Minigrips und sieben Fingerlinge, deponiert gehabt zu haben, um es hernach zu verkaufen (a.a.O. S. 3).
2. Grundlagen der Beweiswürdigung 2.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Sachverhaltserstellung zutreffend wiedergegeben (Urk. 47 S. 9 f.). Auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil kann verwiesen werden. 2.2. Zu ergänzen ist, dass die beschuldigte Person sich nicht selbst belasten muss (Grundsatz "nemo tenetur"). Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Schweigen darf nicht als Indiz für die Schuld der beschuldigten Person gewertet werden (BGE 142 IV 207 E. 8.2 f.; BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Hingegen darf gewürdigt werden, wenn der Beschuldigte von seinem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3;
- 9 - bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtes 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2).
3. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.1. Der Beschuldigte zeigte sich im Laufe der Untersuchung und auch an der Hauptverhandlung hinsichtlich der beiden Verkäufe an den polizeilichen Schein- käufer geständig (Urk. 6/4 S. 4 F/A 22 f.; Prot. I S. 14). Sodann räumte er auch ein, die im Keller aufgefundene Menge Kokain aufbewahrt gehabt zu haben (Urk. 6/4 S. 3 F/A 11; Prot. I S. 14). Dies änderte sich auch heute nicht (Urk. 62 S. 8 und S. 9) und deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis. Die diesbezüglichen An- klagesachverhalte sind erstellt. 3.2. Der Beschuldigte brachte hinsichtlich des von ihm gelagerten Kokainge- mischs konstant und auch an der heutigen Berufungsverhandlung vor, es sei für seinen Eigenkonsum bestimmt gewesen (Urk. 6/4 S. 3 F/A 12 f.; Prot. I S. 14; Urk. 62 S. 9). Diesbezüglich ist der Anklagesachverhalt zu erstellen, um beurteilen zu können, ob ein qualifizierter Fall vorliegt. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gelangt (bei blossem Besitz) nämlich auch zur Anwendung, wenn die Drogen noch nicht an Dritte abgegeben wurden, aber zur Abgabe an Dritte bestimmt waren. Bereits der Besitz einer qualifizierten Drogenmenge kann daher eine (ausreichende) Gefähr- dung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begründen, was etwa dann der Fall ist, wenn der Täter bereits Anstalten getroffen hat, um die sichergestellten Betäu- bungsmittel zu veräussern, oder wenn anderweitig feststeht, dass die Drogen für die Abgabe an Dritte bestimmt waren (Urteil des Bundesgerichtes 7B_763/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 3.3 mit Verweisen). 3.2.1. Die Vorinstanz hat den Standpunkt des Beschuldigten bzw. seine Aussagen zu seinem Konsum sowie die diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung zutref- fend wiedergegeben (Urk. 47 S. 12 f.). Auf diese Erwägungen ist zu verweisen. Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte auch in der letzten polizeilichen Einvernahme vom 19. März 2024 Depositionen zu seinem Konsum machte. Er gab damals zu Protokoll, sein Konsum sei regelmässig, aber komme drauf an. Er habe wahr- scheinlich nicht jeden Tag konsumiert, aber öfters. Wie viel er konsumiert habe,
- 10 - könne er nicht einschätzen, aber er habe schon konsumiert (Urk. 6/3 S. 3 F/A 21 ff.). Der Grund für den Besitz des Kokains sei, dass er sich nach der Geburt der Zwillinge so tief in finanzielle Schwierigkeiten gefahren habe. Die Kinder hätten das Geld gebraucht und er habe nicht mehr so gearbeitet. Es sei schwierig gewe- sen, die finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, da seine Frau erst im Februar 2023 in die Schweiz gekommen sei (a.a.O. S. 3 f. F/A 26 ff.). 3.2.2. Sodann listet die Vorinstanz diverse Beweismittel auf, welche Hinweise lie- fern können, ob der Beschuldigte das Kokain für seinen Eigenkonsum oder zur Ver- äusserung besass. Sie führt die sichergestellten bzw. beschlagnahmten Gegen- stände (Urk. 9/4; Urk. 9/12), das beschlagnahmte Bargeld (Urk. 9/3; Urk. 9/13), das Gutachten zur Haaranalyse des Beschuldigten (Urk. 15/7), die Kontoauszüge aus den Editionen der ZKB und der UBS (Urk. 12/8; Urk. 12/11; Urk. 13/6; Urk. 13/12), die Übersicht von diversen Twint-Gutschriften über Fr. 50.– (Urk. 5/10) sowie zwei WhatsApp-Chats (Urk. 3/1; Urk. 3/4) auf. Auch auf diese Ausführungen kann ver- wiesen werden (Urk. 47 S. 13 ff.). Wenn die Verteidigung heute zu den Twint-Gut- schriften geltend macht, diese könnten in keinen Zusammenhang mit der Weiter- veräusserung von Kokain gebracht werden (Urk. 63 S. 5), mag das zwar sein, zu- mal auch die Vorinstanz erwägt, die Uberfahrten würden sicherlich einen Teil der Zahlungseingänge erklären (Urk. 47 S. 17). Die vielen und hohen, oftmals runden Beträge schliessen aber auch nicht aus, dass der Beschuldigte Kokain veräusserte oder zumindest einen Verkauf beabsichtigte. Sie fügen sich insofern nahtlos ins Bild ein, das sich aufgrund der übrigen Beweismittel ergibt. 3.2.3. Wenn die Vorinstanz in Würdigung der obengenannten Beweismittel zum Schluss gelangt, dass die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er das Kokain nur zum Eigenkonsum besessen habe, nicht überzeugen, so ist ihr auch in diesem Punkt zu folgen. Zu Recht erwog die Vorinstanz zunächst, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellten Gegenstände viel eher auf einen Weiterverkauf als auf Eigenkonsum hindeuten. Leere Minigrips, Feinwaagen und ein Portionierlöffel werden nicht für den Eigenkonsum, sondern für den Weiter- verkauf von Betäubungsmitteln benötigt. Dementsprechend lieferte der Beschul- digte denn in der Untersuchung auch keine Erklärung, weshalb er bei sich im Keller
- 11 - eine Löffelwaage gebraucht habe (Urk. 6/3 S. 5 F/A 45) und wofür er die Feinwaage benutze (Urk. 6/4 S. 9 F/A 71 f.). Heute gab er zu Protokoll, er habe die Gegen- stände benötigt, um das Kokain für sich bzw. seinen eigenen Konsum zu portionie- ren (Urk. 62 S. 13; so auch die Verteidigung [Urk. 63 S. 3 f.]). Hätte der Beschul- digte tatsächlich Kokain für seinen eigenen Konsum abmessen wollen, hätte er nicht zwei Feinwaagen benötigt, eine hätte gereicht. Auch leere Minigrips hätte der Beschuldigte nicht gebraucht. Das Vorbringen, die sichergestellten Gegenstände habe er für seinen eigenen Konsum benötigt, erscheint daher – insbesondere auch in Kombination mit den übrigen Beweismitteln – als vorgeschobene Schutzbehaup- tung. 3.2.4. Im Übrigen bleibt auch im Dunkeln, wie respektive woher der Beschuldigte, der immer wieder betont, dass er in finanziellen Schwierigkeiten gesteckt habe (Urk. 6/3 S. 3 F/A 26; Urk. 6/4 S. 4 F/A 24; Prot. I S. 15 [wo er sogar von einer "finanziellen Not" spricht]), die erforderlichen finanziellen Mittel hatte, eine solch grosse Menge Kokain für den Eigenkonsum zu erwerben. Die Verteidigung führt zwar aus, es habe sich um ein im Vergleich mit dem Marktpreis äusserst gutes Angebot (Urk. 35 S. 4; Urk. 63 S. 4) bzw. einen vergleichsweise guten Preis (Urk. 35 S. 5) gehandelt. Auch der Beschuldigte erklärte in der Hauptverhandlung, er habe es billig bzw. günstig bekommen (Prot. I S. 14). Heute gab er an, er habe es "ganz, ganz billig" bekommen bzw. es sei ein "ganz tiefer Betrag" gewesen (Urk. 62 S. 12). Doch selbst wenn man von einem Preis von (günstigen) Fr. 70.– pro Gramm Kokaingemisch (beim ersten Verkauf an den Scheinkäufer betrug der Grammpreis z.B. Fr. 125.–; beim zweiten Fr. 70.–) ausgeht, musste der Beschul- digte für die gelagerten ca. 73 Gramm Kokaingemischs noch über Fr. 5'000.– bezahlen. Dies ist für den dreifachen Familienvater, der gemäss eigenen Angaben in "finanzieller Not" steckte, ein sehr hoher Preis, den er für den blossen Eigen- konsum kaum aufbringen konnte. Heute führte der Beschuldigte – zumindest sinngemäss – zwar aus, das Kokain habe nicht einmal die Hälfte von Fr. 5'000.– gekostet. Den konkreten Preis nannte er indes trotz mehrmaligen Nachfragens nicht (Urk. 62 S. 12; so auch in der Untersuchung [Urk. 6/4 S. 9 F/A 76 ff.]). Dies erstaunt doch sehr, da kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Beschuldigte den genauen Betrag nicht nennt und auch nicht geltend macht, er wisse den exakten
- 12 - Preis nicht mehr. Dass der Beschuldigte die 73 Gramm Kokaingemischs bloss hatte, weil sie ihm "halb geschenkt" wurden, erscheint daher nicht plausibel und unglaubhaft. Zu Recht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ferner darauf hingewiesen, dass nicht nachvollziehbar ist, inwiefern der Erwerb einer derart grossen Menge Kokain seinen finanziellen Schwierigkeiten Abhilfe verschaffen konnte (so aber die Aussage des Beschuldigten in Urk. 6/3 S. 3 F/A 26; vgl. Urk. 47 S. 16). Das Gegenteil ist der Fall. Der Betrag, den der Beschuldigte für das Kokain aufwenden musste, dürfte, selbst wenn es bloss wenige Tausend Franken ge- wesen wären, ein immenses Loch in die knappe Haushaltskasse gerissen haben (bestätigt von der Verteidigung in Urk. 35 S. 5). Anlässlich der Hauptverhandlung war der Beschuldigte denn auch nicht in der Lage, diesen Widerspruch schlüssig zu erklären, sondern er sagte zum Vorhalt, weshalb er trotz finanzieller Probleme eine solch grosse Menge kaufe, man müsse dann abwägen, wie hoch die finanziellen Probleme seien, die er gehabt habe, mit dem Stress, den er wegen der Geburt seiner Kinder gehabt habe. Er habe dies abgewogen und ja, das sei so (Prot. S. 14 f.). Er begründete demnach mit keinem Wort – wie es zu erwarten wäre –, er habe diese grosse Menge Kokain kaufen können, weil er beispielsweise gerade Lohn erhalten habe, weil gerade ein Freund ein Darlehen zurückbezahlt habe, weil er gerade einen kleinen Betrag geerbt habe etc. Mit der Vorinstanz erwecken die Aussagen des Beschuldigten vielmehr den Eindruck, als habe er mit dem Verkauf des zu Hause gelagerten Kokains den von ihm erwähnten finanziellen Problemen entgegenwirken wollen (Urk. 47 S. 16). 3.2.5. Aus dem Umstand, dass dem Beschuldigten keine weiteren Kokainverkäufe nachgewiesen werden konnten, kann ferner – entgegen der Verteidigung (Urk. 35 S. 4) – nicht der Schluss gezogen werden, dass das gelagerte Kokain nicht für weitere Verkäufe gedacht war. Vielmehr zeigen die beiden – effektiv nachge- wiesenen – Verkäufe, dass der Beschuldigte nicht davor zurückschreckte und die Möglichkeit hatte, Kokain auch zu verkaufen. 3.2.6. Sodann deuten die WhatsApp-Chatverläufe ebenfalls darauf hin, dass der Beschuldigte das Kokain für den Weiterverkauf besass. Aus der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten ergibt sich, dass ein gewisser "J._____" am
- 13 -
13. Mai 2023 schrieb: "Hey bruder alles ok…?! Du hast ja gesagt es sei supper. Jetzt hätte ich ein paar Leute. Kannst du mier jetzt eind bringen ich muss wissen was ich gebe. Meldde dich bitte….lg" (Urk. 3/1). Am 10. August 2023 schrieb "H" dem Beschuldigten zunächst "Chaf" und wenige Sekunden später "Wo bist du", worauf der Beschuldigte mit "Hi" reagiert. "H" schreibt rund eineinhalb Minuten spä- ter "Brauch 1für Kolleg kennst du ihm bringe", was der Beschuldigte wiederum mit "Ich kann heute nur in die Nacht fahren" quittiert. "H" erkundigt sich anschliessend "Ab hole wo", worauf der Beschuldigte mit "K._____ Bahnhof" antwortet (Urk. 3/4). Diese verklausulierten, nicht ohne Weiteres verständlichen Konversationen lassen sich – mit der Vorinstanz (Urk. 47 S. 17) – viel eher mit Betäubungsmittelhandel erklären als mit der Organisation von Taxifahrten. Demgemäss war der Beschul- digte heute denn auch nicht in der Lage, diese Konversation plausibel zu erklären (Urk. 62 S. 15). Wenn die Verteidigung diese Chatverläufe dahingehend deuten will, dass sich Stammkunden des Beschuldigten bei ihm als Taxi- oder Uberfahrer erkundigen, wo dieser sich gerade befinde (Prot. II S. 7), verfängt dieses Vorbrin- gen nicht. Einerseits ist es höchst ungewöhnlich, eine Taxi- oder Uberfahrt für einen Kollegen zu organisieren. Andererseits würde man denken, wenn es um die Orga- nisation von Taxi- bzw. Uberfahrten gehen würde, dass mitgeteilt wird, von welchem Ort an welchen Zielort der Kunde fahren möchte. Hiervon ist in den Konversationen keine Rede. Ferner wäre nach der Nachricht des Beschuldigten um kurz vor 15.00 Uhr, er könne nur in der Nacht fahren, zu erwarten, dass die Konversation mit dieser abschlägigen Antwort nun beendet ist, da der Kunde zeit- nah eine Fahrt benötigt. Auch dies ist aber nicht der Fall, sondern die Unterhaltung wird fortgesetzt. Schliesslich müsste der Kunde letztlich sagen, ob der Beschuldigte ihn nun abholen soll. Auch dies geschieht nicht. Damit bleibt es dabei, dass es beim Inhalt dieses Chats mutmasslich um Betäubungsmittelhandel und nicht um die Organisation von Taxi- oder Uberfahrten ging. 3.2.7. Ferner wurden aus dem Fahrzeug des Beschuldigten, aus dessen Jacke, total Fr. 2'050.– (2x Fr. 200.–; 16x Fr. 100.–; 1x Fr. 50.–) und, aus der Mittel- konsole, insgesamt Fr. 600.– (3x Fr. 100.–; 6x Fr. 50.–) und € 100.– (2x € 50.–) sichergestellt (Urk. 9/3). Ab der Person des Beschuldigten – in dessen Effekten – wurden Fr. 40.– (2x Fr. 20.–) sowie € 100.– (1x €100.–) und in dessen Wohnung
- 14 - € 150 (1x € 100; 1x € 50) gefunden (a.a.O.). Insbesondere das Notengeld aus dem Fahrzeug des Beschuldigten weist eine typische drogenhandelsübliche Stückelung auf und bildet damit ein weiteres Indiz, dass das Kokain nicht (nur) für den Eigen- konsum bestimmt war. 3.2.8. Beizupflichten ist der Vorinstanz auch, wenn sie erwägt, dass gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht, dass er weder in den Ein- vernahmen in der Untersuchung noch anlässlich der Hauptverhandlung genaue Angaben zum Ausmass seines Kokainkonsums gemacht habe (Urk. 47 S. 17). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme beschrieb der Beschuldigte seinen Be- täubungsmittelkonsum mit "manchmal mehr, manchmal nicht. Es kommt darauf an." (Urk. 6/4 S. 3 F/A 15). Auf die Nachfrage, ob er sagen könne, was er pro Woche konsumiere, führte er dann aus, es komme darauf an. Es sei nicht eine bestimmte Menge, manchmal mehr, manchmal weniger. Es komme auf seine Arbeit und seine Stimmung an, auf das Stressniveau (a.a.O. S. 3 F/A 16). Es komme darauf an, wie viel Kokain er pro Monat für seinen Eigenkonsum benötige; er könne keine konkrete Grammzahl nennen. Es komme darauf an. Es hänge von seiner Arbeit ab, es sei nie statisch. Manchmal mehr, manchmal weniger, es komme auf seine Aktivitäten an. Auf seinen Arbeitsplan, ob er Zeit habe. Er benö- tige Kokain, wenn er gestresst sei. Seit der Geburt seiner beiden Kinder im April habe er mehr Stress, weil er alles selber machen müsse. Er möchte nicht mehr dazu sagen (a.a.O. S. 4 F/A 17 ff.). In der Hauptverhandlung antwortete er auf die Frage, wie viel Kokain er konsumiert habe, er konsumiere nur, wenn er zu Hause sei und wenn er Ruhe brauche. Grammmässig sei es je nach dem. Es sei manch- mal viel, manchmal weniger. Er könne das nicht so messen, weil es darauf an- komme, wie es ihm gehe. Manchmal sei der Stress zuhause gross, dann nehme er viel. Aber wenn der Stress nicht zu hoch sei, dann nehme er weniger (Prot. I S. 15). Dieses Aussageverhalten hinsichtlich des eigenen Konsums fand in der Berufungs- verhandlung seine Fortsetzung, indem der Beschuldigte ausführte, er habe im Jahr 2023 "ziemlich regelmässig" konsumiert. Es sei "mal so, mal so" gewesen, es sei darauf angekommen, "wie er sich gefühlt" habe und auf konkretes Nachhaken, ob es ein Mal pro Tag, pro Woche oder pro Monat gewesen sei, erklärte der Beschul- digte wiederum "manchmal jeden Tag, manchmal nicht. Mal so mal so" (Urk. 62
- 15 - S. 10). Diese Angaben sind äusserst vage und ungenau, so dass – entgegen der Verteidigung (Urk. 35 S. 4; Urk. 63 S. 6) – nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte richtiggehend süchtig und abhängig war. Wäre dies der Fall, wären präzisere Angaben zu erwarten und hätte der Beschuldigte selbst eine Ab- hängigkeit geschildert. Dies machte er auch heute nicht (Urk. 62). Damit steht fer- ner in Einklang, dass der Beschuldigte in der Haft keine Entzugserscheinungen zu gewärtigen hatte und keinerlei Probleme zufolge des Nicht-Konsums schilderte (Urk. 62 S. 11). Nichtsdestotrotz kommt das Gutachten des IRM vom 5. Februar 2024 zum Schluss, dass beim Beschuldigten – angesichts der untersuchten Haar- probe zumindest im (relativ kurzen) Zeitraum Mitte November bis Ende Dezember 2023 von bloss etwas mehr als einem Monat – ein mittelstarker bis starker Kokain- konsum vorgelegen habe (Urk. 15/7). Wenn die Vorinstanz daraus schliesst, dass zugunsten des Beschuldigten anzunehmen ist, dass ein Teil, nämlich höchstens die Hälfte (Urk. 47 S. 17), des von ihm gelagerten Kokains für den Eigengebrauch bestimmt war, ist dies daher zu übernehmen, zumal der Beschuldigte auch heute keine genaueren Angaben zu seinem Konsum machte. Angesichts der diesbezüg- lich nicht glaubhaften Aussagen des Beschuldigten, der sichergestellten Gegen- stände, des sichergestellten Bargelds, der dargestellten WhatsApp-Chats und der beiden – erstellten und eingeräumten – Betäubungsmittelverkäufe kann dem Urteil aber nicht zugrunde gelegt werden, dass mehr als die Hälfte des vom Beschuldig- ten bei sich gelagerten Kokains für den Eigengebrauch bestimmt war, zumal die Polizei aufgrund eines Hinweises aus der Bevölkerung, wonach unter der Rufnum- mer des Beschuldigten Kokain bestellt werden könne, auf jenen aufmerksam wurde (Urk. 1 S. 2). Die Hälfte des Kokains (27.1 Gramm) und damit eine qualifizierte Menge von mehr als 18 Gramm Reinsubstanz war für den Weiterverkauf bestimmt. 3.2.9. Hinsichtlich des inneren Sachverhalts kann auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz zu diesem Punkt verwiesen werden (Urk. 47 S. 18). 3.2.10. In Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz kann der Sachverhalt demnach anklagegemäss erstellt werden mit der Einschrän- kung, dass die Hälfte des vom Beschuldigten bei sich gelagerten Kokains für seinen Eigenkonsum bestimmt war.
- 16 - III. Rechtliche Würdigung
1. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz 1.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer Be- täubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c) oder wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d). 1.2. Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In objektiver Hinsicht ver- langt der Tatbestand eine direkte oder indirekte Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter von dieser Ge- fährdung wusste oder hätte wissen müssen. Die objektive und die subjektive Vor- aussetzung müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die Schwelle zu einem qualifizierten Fall überschritten und von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (d.h. von mindestens 20 Personen) auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain enthält. Die reine Betäubungsmittelmenge bildet trotz des im Gesetzestext nicht mehr explizit enthaltenen Mengenbezugs weiterhin ein zen- trales Kriterium zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gesund- heitsgefahr für viele Menschen (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.1.1-2.1.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_17/2022 vom 18. März 2024 E. 1.4; 6B_1280/2022 vom
4. Mai 2023 E. 4.1.1; 7B_763/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). 1.3. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gelangt wie bereits ausgeführt auch zur Anwen- dung, wenn die Drogen noch nicht an Dritte abgegeben wurden, aber zur Abgabe an Dritte bestimmt waren. Bereits der Besitz einer qualifizierten Drogenmenge kann daher eine (ausreichende) Gefährdung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begründen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Täter bereits Anstalten getroffen hat, um die sichergestellten Betäubungsmittel zu veräussern, oder wenn ander- weitig feststeht, dass die Drogen für die Abgabe an Dritte bestimmt waren (Urteile des Bundesgerichtes 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 6.3.3; 6B_134/2021
- 17 - vom 20. Juni 2022 E. 1.3.5; 7B_763/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 3.3; je mit Hinweisen). 1.4. Indem der Beschuldigte insgesamt ca. 1.61 Gramm und 30 Gramm Kokain- gemisch (rein: 23.38 Gramm; Urk. 14/4) veräusserte und 72.9 Gramm Kokainge- misch (rein: 54.2 Gramm; Urk. 14/4) bei sich zuhause deponiert hatte, ist der Tat- bestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Veräusserung) bzw. von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Besitz) zweifelsohne erfüllt. 1.5. Da – wie vorstehend erstellt (vgl. vorne Ziff. II.3.2) – die Hälfte des vom Be- schuldigten gelagerten Kokaingemischs mit einer Reinsubstanz von 27.1 Gramm (54.2 Gramm / 2) für den Weiterverkauf bestimmt war, ist in Bezug auf den Besitz ein qualifizierter Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gegeben. Hinsichtlich des Verkaufes liegt ebenfalls ein qualifizierter Fall vor. Es kann auf die diesbezüg- lichen, zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 47 S. 22 f.). 1.6. Da die Vorinstanz den Beschuldigten – entgegen den Anträgen der Staats- anwaltschaft – lediglich des (einfachen) Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz schuldig gesprochen hat, scheidet ein Schuldspruch wegen mehrfacher Tat- begehung bereits zufolge des Verbotes der reformatio in peius aus. Der Beschul- digte ist auch im Berufungsverfahren somit des (einfachen) Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG in Ver- bindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 1.7. Selbst wenn eine Korrektur aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht möglich ist, ist Folgendes zu erwägen: Die Vorinstanz erkennt auf eine einfache Tatbegehung, weil nur ein einziger Tatentschluss vorliege. Dabei verweist sie auf das Urteil des Obergerichts Zürich SB200491 vom 5. Juli 2021, in welchem ein mehrfach qualifizierter Verkauf abgehandelt (und unter Berücksichtigung der kon- kreten Verhältnisse eine mehrfache Tatbegehung ausgeschlossen) wird (Urk. 47 S. 23 f.). Im vorliegenden Fall geht es aber um einen Verkauf von Kokain (in quali- fizierter Menge) und den Besitz von Kokain (in qualifizierter Menge). Es handelt sich dabei um eine Tatmehrheit, weshalb echte Konkurrenz vorliegt. Es liegt keine
- 18 - Tateinheit respektive es liegen nicht verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit (etwa Erwerb zum späteren Verkauf) vor. 1.8. Mit dem Besitz von 27.1 Gramm reinem Kokain hat der Beschuldigte zudem zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG begangen. Es liegt echte Konkurrenz zwischen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG und Art. 19a Ziff. 1 BetmG vor (vgl. SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum Betäubungs- mittelgesetz, 4. Aufl. 2022, N. 18 zu Art. 19a BetmG). Ein zusätzlicher Schuld- spruch wegen einer Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) aber ausser Betracht. IV. Sanktion
1. Anwendbares Recht Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Art. 135 StGB durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 gewisse Änderungen erfahren hat. Gemäss erstelltem Anklagesachverhalt war der Beschul- digte am 28. Dezember 2023 – und damit nachdem die Änderungen in Kraft traten – im Besitz der inkriminierten Videos und Bilder. Relevant ist, zu welchem Schluss letztlich auch die Vorinstanz kam (Urk. 47 S. 25 f.), dass der Beschuldigte am 28. Dezember 2023 die Bilder und Videos auf seinem Mobiltelefon nach wie vor gespeichert hatte. Demzufolge ist der Strafrahmen von Art. 135 Abs. 2 nStGB anwendbar.
2. Strafrahmen / Gesamtstrafe / Strafart 2.1. Vorliegend hat der Beschuldigte – wie gerade gesehen – die Voraussetzun- gen für mehrere (gleichartige) Strafen erfüllt. Die Vorinstanz hat die Grundlagen und Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe zutreffend dargelegt (Urk. 47 S. 26). Ergänzt werden können jene Erwägungen mit dem Hinweis, dass eine Gesamtstrafe in mehreren Schritten unter Berücksichtigung der Strafrahmen der in die Strafzumessung einfliessenden einzelnen Tatbestände zu ermitteln ist. Vorab ist der Strafrahmen der schwersten Tat zu bestimmen, die die Einsatzstrafe bildet. Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzusetzen
- 19 - und anschliessend unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Das Gericht hat damit zunächst gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt sowie die (hypothetischen) Einzelstrafen der weiteren Delikte festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Alsdann hat es die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der gleichartigen (weiteren) Einzelstrafen zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3, E. 4.1, E. 4.3). 2.2. Ebenfalls zutreffend sind die Ausführungen der Vorinstanz zur Wahl der Strafart (Urk. 47 S. 26 f.). Ferner wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass trotz Vorliegens einer Tatmehrheit die Strafrahmen vorliegend nicht zu verlassen sind, da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, welche ein Verlassen ange- zeigt erscheinen lassen würden (a.a.O. S. 27). Schliesslich stellte die Vorinstanz auch zutreffende Erwägungen zur Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens an (a.a.O. S. 28 f.). Auf all diese Ausführungen ist zu verweisen. 2.3. Der Beschuldigte hat sich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 2 StGB sowie der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig ge- macht. Für das (qualifizierte) Betäubungsmitteldelikt ist eine Bestrafung mit Frei- heitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren vorgesehen (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Der Tatbestand von Art. 135 Abs. 2 StGB sieht für den Fall, dass die Gewaltdarstellun- gen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt haben, eine Strafe von Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Eine Hinderung einer Amtshandlung wird schliesslich mit einer Geldstrafe von bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 StGB). Demzufolge ist für das Betäubungs- mitteldelikt eine Freiheitsstrafe auszufällen, nachdem beim Beschuldigten – entge- gen der Verteidigung (Urk. 35 S. 12; Urk. 63 S. 10 f.) – keine Betäubungsmittelab- hängigkeit zu erkennen ist und nicht einmal er selber davon sprach, dass er süchtig sei, sondern immer wieder angab, er habe mal mehr und mal weniger konsumiert (vgl. vorne Ziff. II.3.2.1; Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG, welche Bestimmung eine Be-
- 20 - täubungsmittelabhängigkeit und den Verkauf zur Finanzierung des eigenen Konsums verlangt, wobei vorliegend keine der Voraussetzungen erfüllt ist). Für die Gewaltdarstellungen ist mit der Vorinstanz, auf deren Erwägungen verwiesen wer- den kann (Urk. 47 S. 27 f.), eine Geldstrafe und keine Freiheitsstrafe auszufällen. In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass Art. 135 Abs. 2 StGB bei Darstellungen mit tatsächlichen grausamen Gewalttätigkeiten gegen Minder- jährige nicht eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren, sondern bloss eine solche von bis zu 3 Jahren vorsieht. Für die Hinderung einer Amtshandlung ist eine Gelds- trafe auszufällen. Somit ist für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz eine Freiheitsstrafe und – kumulativ – für die beiden übrigen Delikte eine (Gesamt-)Geldstrafe festzusetzen, wobei die Gewaltdarstellungen das schwerere Delikt sind und die Einsatzstrafe dafür zu bemessen ist. Eine Übertretungsbusse für den Besitz des Kokains zum Eigenkonsum (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht.
3. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.1. Einerseits veräusserte der Beschuldigte anlässlich von zwei einzelnen Ver- käufen innert acht Tagen eine qualifizierte Menge Kokaingemischs, einer soge- nannt "harten" Droge, von 31.61 Gramm – ca. 23.38 Gramm rein – an einen ver- deckten Fahnder gegen ein Entgelt von insgesamt Fr. 2'300.–. Andererseits lagerte der Beschuldigte im Keller seiner Wohnung eine für den Verkauf bestimmte quali- fizierte Menge Kokain abgepackt in mehrere Minigrips sowie Fingerlinge mit einer Reinsubstanz von 27.1 Gramm. Insgesamt ist dem Beschuldigten somit der Um- gang mit mehr als 50 Gramm reinem Kokain zur Last zu legen. Die für den persön- lichen Konsum bestimmte Menge bleibt hier unberücksichtigt. Legt die Vorinstanz dem Beschuldigten eine Menge von insgesamt 77.58 Gramm reinem Kokain zur Last (Urk. 47 S. 29), kann ihr deshalb nicht gefolgt werden (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). Der Beschuldigte überschritt die Grenze zu einem qualifizierten Fall, wel- che bei Kokain bei 18 Gramm reinem Wirkstoff liegt (BGE 138 IV 100 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 120 IV 334 E. 2a), gleichwohl – entgegen der Verteidigung, die davon spricht, dass die Grenze "nur um Weniges" übertroffen werde (Urk. 35 S. 11; Urk. 63 S. 11) – deutlich.
- 21 - 3.2. Was die Stellung des Beschuldigten innerhalb der Drogenhandelsorganisa- tion anbelangt, ist mit der Vorinstanz (Urk. 47 S. 30) und zu Gunsten des Beschul- digten anzunehmen, dass er im untersten Bereich der Hierarchie anzusiedeln ist, da er Kokain an Endabnehmer verkaufte. Dies wirkt verschuldensmindernd. 3.3. Wenn die Vorinstanz das objektive Tatverschulden als noch eher leicht be- zeichnet und dafür eine Einsatzstrafe von 18 Monaten festsetzt (Urk. 47 S. 30), so ist zu beachten, dass beim gegebenen Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe ein solches Tatverschulden zu einer Strafe von bis zu vier oder fünf Jahren führen kann und der unterste Drittel des Strafrahmens – angesichts der Min- deststrafe von einem Jahr – bis zu einer Strafdauer von mehr als sieben Jahren reicht. Das Tatverschulden ist daher – für einen qualifizierten Fall und angesichts des sehr weiten Strafrahmens – als leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung einer Menge von rund 50 Gramm reinem Kokain erscheint angesichts des Straf- rahmens, der bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe geht, eine Strafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 3.4. In subjektiver Hinsicht berücksichtigte die Vorinstanz zu Recht, dass dem Beschuldigten hinsichtlich der Qualifikation lediglich Eventualvorsatz anzulasten ist. In Bezug auf die Veräusserungshandlungen und das Lagern handelte er indes direktvorsätzlich. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit ist nicht ersichtlich. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als Alleinernährer- bzw. -versorger seiner fünfköpfigen Familie nach der Geburt der Zwillinge sein Arbeits- pensum reduzieren musste, weshalb sich das Einkommen verringerte und er in eine schwierige finanzielle Lage geriet. Zudem lag die Schwelle zum Kokainverkauf für den Beschuldigten als Kokainkonsument tiefer als für eine diesbezüglich unbe- lastete Drittperson. Selbstverständlich wäre es dem Beschuldigten aber offen ge- standen, finanzielle Mittel auf legalem Weg (z.B. mittels Bezugs von Sozialhilfe) erhältlich zu machen. In Anbetracht all dieser Umstände relativiert sich die objektive Tatschwere zufolge der subjektiven Tatschwere gleichwohl leicht. 3.5. Das Gesamtverschulden ist nunmehr unter Berücksichtigung der subjek- tiven Tatschwere und angesichts des Strafrahmens, der bis zu 20 Jahren Freiheits- strafe reicht (vgl. vorne Ziff. 3.3), bloss noch als sehr leicht einzustufen. Bis zu die-
- 22 - sem Punkt erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe am untersten Rand des Strafrahmens und zwar von 14 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
4. Gewaltdarstellungen 4.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere in Bezug auf die Gewaltdarstellungen hat die Vorinstanz das Nötige ausgeführt (Urk. 47 S. 33). Lediglich rekapitulierend und teilweise ergänzend ist nochmals zu betonen, dass auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten vier Fotos und sieben Videodateien mit Gewaltdarstellungen gespeichert waren, wobei nur ein Video Gewalttätigkeiten gegen Kinder zum Inhalt hatte, welches Grund für die Anwendung des höheren Strafrahmens bildet. Die Brutalität der Darstellungen ist in der Tat relativ hoch. Demgegenüber wären aber noch deutlich grössere Mengen an einzelnen Dateien vorstell- und denkbar. Verschuldensmindernd wirkt in der Tat, dass der Beschuldigte die Dateien lediglich
– im Rahmen von Gruppenchats – erhielt und diese sich automatisch abspeicher- ten. Wenn die Vorinstanz das objektive Verschulden als leicht bewertet und eine Strafe von 45 Tagessätzen Geldstrafe ansetzt, ist dies zu bestätigen. 4.2. In subjektiver Hinsicht fällt verschuldensrelativierend der Eventualvorsatz ins Gewicht, was mit der Vorinstanz zu einem sehr leichten Verschulden führt. Die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion auf 30 Tagessätze erscheint, insbeson- dere angesichts des Strafrahmens, der immerhin bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, sehr wohlwollend, ist aber zu übernehmen.
5. Hinderung einer Amtshandlung 5.1. Der Beschuldigte widersetzte sich einer Polizeikontrolle, indem er trotz Rufen "Stopp Polizei" flüchtete. Das geschützte Rechtsgut, das reibungslose Funk- tionieren der staatlichen Organe, wurde durch die Flucht des Beschuldigten nur leicht tangiert. Die Polizeikontrolle und die Festnahme wurden nämlich bloss für kurze Zeit verzögert und es waren – anders als beispielsweise bei der Hinderung der Räumung eines besetzten Geländes – bloss wenige Polizeibeamte involviert. Es sind weitaus schwerere Fälle von Hinderungen von Amtshandlungen – gerade
- 23 - auch in Zusammenhang mit Polizeikontrollen – vorstellbar. Die objektive Tat- schwere ist daher als leicht zu bezeichnen. 5.2. In Bezug auf die subjektive Tatschwere handelte der Beschuldigte direktvor- sätzlich. Wenn die Vorinstanz angesichts des kurz vorher stattgefundenen Kokain- verkaufs an einen verdeckten Fahnder von einer "nahezu straflosen Selbstbegüns- tigung" spricht, kann ihr grundsätzlich gefolgt werden. Gleichwohl ergibt sich keine Relativierung des objektiven Tatverschuldens, welches insgesamt damit als leicht einzustufen ist. Angesichts des Strafrahmens von Geldstrafe bis zu 30 Tages- sätzen wäre – ohne Berücksichtigung des Asperationsprinzips – eine Strafe von 8 Tagessätzen angebracht. 5.3. Das Asperationsprinzip wirkt sich hier nicht stark aus. Die Gewaltdarstellun- gen und die Hinderung einer Amtshandlung stehen kaum in einem Zusammen- hang. Die Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen für die Gewaltdarstellungen ist daher zufolge der Hinderung einer Amtshandlung um 5 Tagessätze auf 35 Tagessätze zu erhöhen.
6. Täterkomponenten 6.1. Betreffend die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldig- ten kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 31). Heute ergaben sich keine wesentlichen Veränderungen in den per- sönlichen Verhältnissen. Der Beschuldigte arbeitet nach wie vor als Sitzwache- Pfleger am L._____ in einem 50%-Pensum und daneben als Uber-Fahrer, was ein Einkommen von insgesamt ca. Fr. 5'000.– ergibt. Hinsichtlich seiner Pflegeausbil- dung beim Roten Kreuz erklärte der Beschuldigte heute, da seine Frau zuerst bis zum Niveau B1 Deutsch lernen solle, damit sie arbeiten könne, habe er diese noch nicht begonnen. Ferner ergab sich heute, dass die Ex-Frau des Beschuldigten mitt- lerweile das alleinige Sorgerecht für die gemeinsame Tochter in Deutschland hat. Der Beschuldigte hat kein Vermögen und Schulden bei der Krankenkasse von ca. Fr. 5'000.–, welche er in monatlichen Raten von Fr. 200.– abzahlt (Urk. 62 S. 1-6). Die Biographie und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken straf- zumessungsneutral.
- 24 - 6.2. Die Vorstrafenlosigkeit (Urk. 48; Urk. 60) hat weder straferhöhende noch strafmindernde Auswirkungen. 6.3. Hinsichtlich des Betäubungsmitteldelikts (und in Bezug auf die Freiheits- strafe) berücksichtigte die Vorinstanz das teilweise Geständnis des Beschuldigten zu Recht nicht strafmindernd. Angesichts der Sicherstellungen und der beiden Ver- käufe an verdeckte polizeiliche Fahnder wäre angesichts der Beweislage in der Tat kaum Raum für Bestreitungen geblieben. Wo es Raum für Bestreitungen gab, näm- lich zu welchem Zweck der Beschuldigte eine solche Menge Kokain bei sich lagerte, war er ungeständig. In Bezug auf die Gewaltdarstellungen und die Hinde- rung einer Amtshandlung wirken sich die (teilweisen) Geständnisse auch nicht strafmindernd (auf die Geldstrafe) aus, da ebenfalls kaum Raum für anderweitige Angaben blieb. Die inkriminierten Bilder und Videos befanden sich auf dem Mobil- telefon des Beschuldigten; die Flucht wurde von diversen Polizeibeamten beob- achtet. 6.4. Die Vorinstanz schliesst aus den Depositionen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung (wonach er sich schäme, dass ihn irgendwann sein Sohn fragen könnte, was da gewesen sei, er bereue sehr, dass das überhaupt passiert sei und wenn er die Zeit zurückstellen könnte, würde er es ungeschehen machen wollen, er habe immer gesagt, er bereue, was er gemacht habe; Prot. I S. 20) auf eine gewisse Reue und mindert die Strafe um einen Monat (Urk. 47 S. 32). Ange- sichts der Aussagen des Beschuldigten ist dies zu wohlwollend und nicht zu über- nehmen. Dem Beschuldigten scheint es mehr um sich und darum zu gehen, dass er vor seinem Sohn sein Gesicht wahren kann, als dass er es bereut, etwas Illega- les getan und Menschen gefährdet zu haben. Dies bestätigte sich an der heutigen Berufungsverhandlung. Der Beschuldigte bat mehrfach um eine zweite Chance für sich respektive um seine Kinder hier aufzuziehen. Falls eine Landesverweisung ausgesprochen würde, betreffe das die Zukunft seiner Familie bzw. das Gericht würde etwas zerstören (Urk. 62 S. 14; Prot. II S. 8). Eine strafmindernd wirkende echte Reue liegt angesichts dieser Depositionen nicht vor. 6.5. Weitere für die Strafzumessung relevante Umstände (z.B. erhöhte Straf- empfindlichkeit, Delinquenz während laufender Probezeit, Delinquenz während
- 25 - laufender Strafuntersuchung, strafmindernd wirkende mediale Berichterstattung, Zeitablauf und Wohlverhalten) sind nicht ersichtlich. 6.6. Die Täterkomponenten führen weder hinsichtlich der Freiheits- noch hin- sichtlich der Geldstrafe zu einer Veränderung der Strafen. Demgemäss ist eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten auszufällen. Die Geldstrafe ist auf 35 Tagessätze festzusetzen.
7. Höhe des Tagessatzes 7.1. Die Tagessatzhöhe wird nach dem Nettoeinkommensprinzip berechnet. Ausgangspunkt für die Bemessung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). 7.2. Die Vorinstanz setzte die Höhe des Tagessatzes angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 30.– fest. Da sich die finanzielle Situation des Beschuldigten seither nicht geändert hat (vgl. Urk. 62 S. 1 ff.), ist dies zu übernehmen, zumal der Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– beträgt (Art. 34 Abs. 2 StGB).
8. Fazit 8.1. Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. 8.2. Der Anrechnung von 90 Tagen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). V. Vollzug Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 47 S. 35 f.) sowie das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist dem Beschul- digten hinsichtlich beider Sanktionen der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
- 26 - VI. Landesverweisung
1. Grundlagen 1.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die Landesverweisung ist grundsätzlich obligatorisch und unabhängig von der konkreten Tatschwere anzu- ordnen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1). Von ihr kann nur "aus- nahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentli- chen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restrik- tiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härte- falls im Sinn von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Reso- zialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders in- tensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruf- licher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundes- gerichtes 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
- 27 - 1.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_694/2023 vom
6. Dezember 2023 E. 3.2.3; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.3; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnli- chen Integration hinausgehen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerich- tes 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.3; je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK ge- schützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsäch- lich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsbe- rechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinaus- gehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.4; je mit Hinweisen).
- 28 - 1.3. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sach- frage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad errei- chen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichtes 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2; 6B_563/2023 vom
6. Dezember 2023 E. 8.1.5; je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundes- gerichtes 6B_1108/2023 vom 19. März 2025 E. 1.1 ff.).
2. Katalogtat Die Vorinstanz wies zu Recht daraufhin, dass der Beschuldigte infolge der Verur- teilung wegen eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB begangen hat und grundsätzlich obligatorisch aus dem Land zu verweisen ist (Urk. 47 S. 39).
3. Härtefall 3.1. Zur Härtefallprüfung und zum Lebenslauf, zu den familiären und finanziellen Verhältnissen, zur Beziehung des Beschuldigten zur Schweiz etc. kann vorab auf die Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen (vorne Ziff. IV.6.1) sowie die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 47 S. 39 ff.). Rekapitulierend und teilweise ergänzend ist den Akten Folgendes zu entneh- men (Urk. 6/3 S. 2 F/A 6 ff.; Urk. 6/4 S. 19 F/A 116 ff.; Prot. I S. 8 ff.; Urk. 35 S. 17 ff.; Urk. 37/2-7; Urk. 56/1; Urk. 62 S. 1 ff.): 3.2. Der heute 47-jährige Beschuldigte wurde in Nigeria geboren und ist Staats- angehöriger von Deutschland und Nigeria. Er wuchs in Nigeria auf, wo er die Primar- und die Sekundarschule besuchte und anschliessend Wirtschaft an einer
- 29 - Universität in Nigeria studierte. Im Jahr 2007 emigrierte der Beschuldigte nach … [Stadt in Deutschland], wo er bis 2021 lebte und im Jahr 2019 die deutsche Staatsbürgerschaft erhielt. Am 17. Mai 2021 kam der Beschuldigte in die Schweiz. Als Grund gab er an, er habe die Covid 19-Massnahmen (in Deutschland) nicht gemocht und es sei hier viel besser mit der Arbeit und dem Geld. Er habe immer die Idee gehabt, in die Schweiz zu kommen, weil er wegen der Neutralität gedacht habe, es sei besser, in einem solchen Land zu leben. Seither lebt der Beschuldigte in M._____. Er hat die Aufenthaltsbewilligung B. 3.3. Der Beschuldigte ist verheiratet mit B._____, welche er in Nigeria kennen- lernte und im Jahr 2016 gleichenorts heiratete. Mit B._____ hat der Beschuldigte drei gemeinsame Kinder. Einen sechsjährigen Sohn, der den Kindergarten be- sucht, sowie im April 2023 geborene Zwillinge. Der Zwillingsbube leidet am Sotos- Syndrom, womit eine schwere globale Entwicklungsstörung, eine progrediente Ma- krocephalie und Grosswuchs, eine cerebrale Bewegungsstörung, eine erhöhte mitt- lere Herzfrequenz, ein dissoziierter Nystagmus, eine Hyperopie, Astigmatismus und Strabismus sowie unklares Hörvermögen assoziiert wird. Für die weitere Be- handlung werden daher u.a. regelmässige kinderärztliche Kontrollen, ein multimo- dales Therapie- und Förderprogramm, ein Fortführen der neuropädiatrischen Kon- trollen, Verlaufskontrollen in der Ophthalmologie und kardiologische Kontrollen empfohlen (Urk. 64/2). Der erstgeborene Sohn und seine Frau lebten nie in Deutschland, sondern kamen im Februar 2023 – also erst unmittelbar vor der Ge- burt der Zwillinge – aus Nigeria zum Beschuldigten in die Schweiz. Mit seinem äl- teren Sohn spricht der Beschuldigte Englisch. Mit seiner Ehefrau und den Zwillin- gen Ibo. Der Beschuldigte hat ferner in Deutschland eine 13-jährige Tochter, zu welcher er aber keinen Kontakt pflegt, da deren Mutter (und Ex-Frau des Beschul- digten; Scheidung im Jahr 2012), die das alleinige Sorgerecht hat, den Kontakt blockiert. Weitere Verwandte in Deutschland hat der Beschuldigte nicht. In Nigeria hat er einen älteren und einen jüngeren Bruder sowie zwei jüngere Schwestern. Die Eltern sind verstorben. 3.4. Der Beschuldigte hat einen Bachelor of Science in Economics. In Deutsch- land arbeitete er zunächst für verschiedene Firmen, bis er zuletzt bei M._____ im
- 30 - Lager tätig war und Waren kontrollierte. In der Schweiz arbeitete der Beschuldigte zunächst (bis Dezember 2022) bei der N._____ AG. Schon vorher war der Beschul- digte aber auch in einem Teilzeitpensum für die O._____ AG als Pfleger tätig. Im Oktober 2021 leaste der Beschuldigte sodann sein Fahrzeug, um am Wochenende als Uberfahrer zu arbeiten. Der Beschuldigte arbeitet nach wie vor in einem 50%- Pensum in einer Festanstellung (seit 2022) als Sitzwache-Pfleger. Ferner fährt er Taxi und Uber, welche Tätigkeit er als seine Hauptarbeit bezeichnet, da er dort am meisten verdiene. Im Pflegejob verdiene er ca. Fr. 1'100.– bis Fr. 1'200.–; als Uber- und Taxifahrer verdiene er manchmal bis zu Fr. 4'500.–. Sein Einkommen aus bei- den Tätigkeiten beläuft sich zurzeit auf ca. Fr. 5'000.–. Der Beschuldigte beabsich- tigt, eine Ausbildung in der Pflege beim Roten Kreuz zu machen. Er spricht Deutsch auf dem Niveau B1. Die Ehefrau des Beschuldigten arbeitet nicht und besucht mo- mentan einen Deutschkurs für das Niveau A1.3. Sie möchte indes Deutsch bis zum Niveau B1 lernen und plant, sobald die Kinder in die Tagesbetreuung gehen können (in knapp zwei Jahren), dann Arbeit zu suchen. Der Beschuldigte hat Krankenkas- senschulden von ca. Fr. 5'000.– und kein Vermögen. 3.5. In seiner Freizeit ist der Beschuldigte viel mit seinem älteren Sohn unter- wegs. Er schwimmt und fährt Rad und spielt ein bis zwei Mal pro Monat sonntags in einem kleinen Verein mit Leuten aus Afrika, die meisten nigerianischer Herkunft sind, Fussball, wo er über einen Freundeskreis verfügt. Der Beschuldigte hat dort nach eigenen Angaben mit mehreren Personen einen engen und guten Kontakt. 3.6. Der Beschuldigte wurde weder in der Schweiz geboren noch wuchs er hier auf. Die lebensprägenden Jahre als Kind, Jugendlicher und junger Erwachsener verbrachte er in Nigeria. Auch als er Nigeria im Alter von 29 Jahren verliess, kam er nicht zuerst in die Schweiz, sondern ging nach Deutschland. Er lebt erst seit Mai 2021 und mithin seit rund vier Jahren in der Schweiz. Den allergrössten Teil seines Lebens verbrachte er in Nigeria und Deutschland. Sozial ist er in der Schweiz höchstens durchschnittlich integriert. Sein engstes Umfeld besteht, neben seiner Familie, in der nigerianisch-afrikanischen Diaspora, seine Freizeit verbringt er vor allem mit Landsleuten. Wirtschaftlich ist der Beschuldigte als in der Schweiz wirt- schaftlich integriert zu betrachten. Er geht einer regelmässigen Arbeit nach und
- 31 - ist nicht von der Sozialhilfe abhängig. Da der Beschuldigte bereits 14 Jahre in Deutschland gelebt hat und – unter anderem – deutscher Staatsangehöriger ist, drängt es sich auf, die Wiedereingliederungs- und Reintegrationsmöglichkeiten des Beschuldigten in Deutschland zu prüfen bzw. steht eine Rückkehr nach Deutsch- land im Vordergrund, wo er, bei einem Landesverweis, zufolge der Staatsbürger- schaft in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht problemlos Wohnsitz nehmen könnte. Der Beschuldigte könnte sich indes zufolge der deutschen Staatsbürgerschaft im ganzen Schengen-Raum niederlassen. 3.7. In Bezug auf die wirtschaftliche Reintegration scheinen einem Leben in Deutschland keine wesentlichen Hindernisse im Weg zu stehen. Der Beschuldigte war im deutschen Arbeitsmarkt integriert und er spricht und schreibt Hochdeutsch. Der Grund für den Umzug in die Schweiz scheinen denn auch eher die Covid 19- Massnahmen Deutschlands als die Arbeitssituation gewesen zu sein, ansonsten hätte er nach Erhalt der deutschen Staatsbürgerschaft im Jahr 2019 umgehend in die Schweiz kommen können, was er nicht getan hat. Dass der Beschuldigte im schweizerischen Arbeitsmarkt ein für sich und seine Familie existenzsicherndes Einkommen zu erzielen scheint, führt allein ohnehin noch nicht dazu, dass ein Härtefall zu bejahen und von einer Landesverweisung abzusehen ist. 3.8. Diesbezüglich schwerer wiegt der Umstand, dass die Ehefrau und drei der vier Kinder des Beschuldigten in der Schweiz leben. Zwar leben in Deutschland seine Ex-Frau und seine Tochter. Zu beiden hat er indes keinen Kontakt. Die Kern- familie des Beschuldigten lebt in der Schweiz. Allerdings leben sein ältester Sohn und seine Ehefrau erst seit dem Jahr 2023, und damit erst seit rund zwei Jahren, in der Schweiz. Die Ehefrau des Beschuldigten ist nicht arbeitstätig und spricht noch kaum Deutsch. Der erstgeborene Sohn ist ferner zurzeit noch nicht einge- schult. Angesichts dieser Umstände kann noch nicht von einem gefestigten Anwe- senheitsrecht des Sohnes und der Ehefrau des Beschuldigten gesprochen werden. Gleiches gilt für die erst zweijährigen Zwillinge, die, wie ihr älterer Bruder, zweifels- ohne noch in einem anpassungsfähigen Alter sind. In sprachlicher Hinsicht wäre ein Umzug nach Deutschland für die Kinder ebenfalls mühelos machbar, da sie auch in der Schweiz Deutsch lernen müssten. Die Ehefrau wird – sei es in der
- 32 - Schweiz oder in Deutschland – ohnehin Deutsch lernen müssen, um sich zu inte- grieren. Der Ehefrau und den Kindern des Beschuldigten wäre es zumutbar, ihr Familienleben in Deutschland zu pflegen, zumal die Ehefrau des Beschuldigten auch hier nicht in den Arbeitsmarkt integriert ist. Damit ist der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht verletzt. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, soweit sie sich auf den Standpunkt stellen sollte, die Ehefrau des Beschuldigten würde in Deutschland keine Aufenthaltsbewilligung erhalten (Urk. 35 S. 17). Ein entsprechender Familiennachzug zu einem deutschen Staatsbürger ist grund- sätzlich möglich und Umstände, die ein Nachzug ausschliessen würden, werden von der Verteidigung nicht angeführt. In Bezug auf den Gesundheitszustand des Zwillingsbuben hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass auch das deutsche Gesundheitssystem eine hohe Qualität aufweist und die Behandlung bzw. Fortsetzung der medizinischen Abklärungen sichergestellt wäre, zumal keine Mög- lichkeit besteht, das Sotos-Syndrom ursächlich zu heilen und die Behandlung angepasst an die individuellen Symptome in einem multimodalen Therapie- und Fördersetting zu erfolgen hat. Der Zwillingsbube befindet sich nicht in akut- medizinischer Betreuung oder einer engmaschigen Therapie, die bei einem Umzug nach Deutschland abgebrochen werden müsste. Für den Fall, dass die Ehefrau mit den Kindern in der Schweiz bleiben könnte, wäre es dem Beschuldigten zudem auch möglich, sich im grenznahen Deutschland niederzulassen, wo ihn seine Familie aus der Schweiz besuchen könnte. So wäre es sogar möglich, dass der Zwillingsbube weiterhin in der Schweiz die erforderlichen Behandlungen und Ab- klärungen erhalten könnte. 3.9. In Würdigung aller Umstände und insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte erst seit 2021 in der Schweiz lebt und seine Ehefrau und Kinder auch über keine gefestigte Anwesenheitsberechtigung verfügen, ist ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen und in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB eine Landesverweisung anzuordnen.
4. Öffentliches Interesse an der Landesverweisung Erwägungen zum öffentlichen Interesse erübrigen sich mangels Vorliegens eines Härtefalles. Wäre dennoch eine entsprechende Abwägung erforderlich, würde das
- 33 - öffentliche Interesse an der Landesverweisung angesichts der vom Beschuldigten verübten Tat (Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wobei die Schwelle zum qualifizierten Fall mehrfach überschritten wird) überwiegen.
5. Vereinbarkeit mit dem FZA 5.1. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landes- verweisung bildet (Urteile des Bundesgerichtes 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.9.2; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.6.2; 6B_449/2023 vom
21. Februar 2024 E. 1.3.7; je mit Hinweisen). Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile des Bundesgerichtes 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.6.2; 6B_1203/2023 vom 16. August 2024 E. 1.1.2; 6B_449/2023 vom
21. Februar 2024 E. 1.3.7; je mit Hinweisen). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohl- verhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhande- nes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_64/2024 vom
19. November 2024 E. 1.9.2; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.6.2; 6B_1203/2023 vom 16. August 2024 E. 1.1.2; je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_1114/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.1 f.).
- 34 - 5.2. Als deutscher Staatsangehöriger, der in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgeht, steht der Beschuldigte grundsätzlich unter dem Schutz des FZA. 5.3. Betäubungsmittelhandel stellt eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA dar (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 mit Ver- weis auf BGE 139 II 121 E. 5.3). Die Vorinstanz hat daher zu Recht darauf hinge- wiesen, dass der Beschuldigte sich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz schuldig gemacht und er die Schwelle für einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG mehrfach überschritten hat, was eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle und zur Anordnung von Entfernungsmassnah- men berechtige (Urk. 47 S. 42 f.). Die Gesundheit vieler Menschen wurde dadurch schwer gefährdet. Da die Verteidigung in ihrer Argumentation nur von der veräus- serten Kokainmenge ausgeht (Urk. 63 S. 21) und das gelagerte Kokain bzw. des- sen Hälfte nicht berücksichtigt, verfangen ihre Vorbringen von Vornherein nicht. 5.4. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist in Bezug auf aufenthaltsbeen- dende Massnahmen bei Betäubungsmitteldelikten sehr streng. Die Erfüllung des Tatbestands des "Drogenhandels" führt von Verfassung wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteil des Bundesgerichtes 6B_108/2025 vom 13. März 2025 E. 1.3.1). An die Wahrscheinlichkeit einer künfti- gen Straffälligkeit sind entsprechend keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.9.3). Vor diesem Hintergrund können weitere erhebliche Straftaten des im Hauptvorwurf be- treffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht geständigen und da- mit uneinsichtigen Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden. Zwar konsumiert er scheinbar kein Kokain mehr (Urk. 35 S. 21; Urk. 62 S. 9). Aber er wird in den kommenden Jahren weiterhin für seine fünfköpfige Familie aufkommen müssen. Bis seine Ehefrau genügend Deutsch sprechen, arbeiten und ihn in administrativen Angelegenheiten unterstützen kann, wird es noch eine gewisse Zeit dauern. Das bedeutet, dass auf den Beschuldigten auch in Zukunft weiterer familiärer Stress und finanzielle Sorgen, die in der Vergangenheit Mitursache für die Delinquenz waren, zukommen könnten, zumal die gesundheitlichen Probleme des Zwillings- sohnes mit den damit verbundenen (allenfalls auch finanziellen) Belastungen auch
- 35 - noch andauern werden. Zudem liegt die Delinquenz noch nicht lange zurück und der Beschuldigte befindet sich in derselben Situation wie im Zeitpunkt der Delin- quenz. Eine Zäsur im Leben des Beschuldigten, welche die Lebenssituation nun in einem völlig anderen Licht erscheinen liesse, ist nicht auszumachen. Mithin prä- sentieren sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten aktuell nicht in einem günstigeren Licht im Vergleich zur Zeit, als der Beschuldigte dem Kokain- handel nachging und selbst einen mittelstarken bis starken Konsum aufwies. Anders als bei der Prüfung des bedingten Strafvollzugs im Sinne von Art. 42 StGB besteht in diesem Zusammenhang schliesslich keine Vermutung einer günstigen Prognose, welche dem Beschuldigten zu widerlegen wäre. 5.5. Das FZA steht somit der Landesverweisung nicht entgegen. Es ist eine Landesverweisung anzuordnen.
- 36 -
6. Dauer der Landesverweisung 6.1. Aufgrund der formalen Ausgestaltung der Landesverweisung als (andere) Massnahme hat die Dauer der Landesverweisung zunächst einmal dem verfas- sungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen (Botschaft 2013, 6021). Dabei sind insbesondere die privaten Interessen des zu einer Landes- verweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse mit- einander in Einklang zu bringen. Sodann ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB nach dem Ver- schulden des Täters zu bemessen (BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 28 f.). 6.2. Die privaten Interessen des Beschuldigten wiegen relativ schwer, nachdem durch die Landesverweisung auch seine Kernfamilie betroffen ist und er in wirt- schaftlicher Hinsicht als grundsätzlich in der Schweiz integriert betrachtet werden kann. Das Verschulden in Bezug auf das Betäubungsmitteldelikt ist als sehr leicht einzustufen. Die Dauer der Landesverweisung ist daher auf das Minimum von 5 Jahren festzulegen. VII. Einziehung
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz ordnete die Einziehung des Mobiltelefons "Samsung" (A018'156'735) an (Urk. 47 S. 48 f.). Im Berufungsverfahren wendet sich der Be- schuldigte nicht gegen die Anordnungen hinsichtlich der sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte mit Ausnahme jenes Mobil- telefons, dessen Herausgabe er beantragt (Urk. 49). 1.2. Im angefochtenen Urteil werden die Grundlagen der Einziehung von sicher- gestellten und beschlagnahmten Gegenstände korrekt dargelegt (Urk. 47 S. 43 ff.). Auf diese Ausführungen ist zu verweisen.
- 37 -
2. Mobiltelefon "Samsung" (A018'156'735) 2.1. Der Beschuldigte benutzte dieses Mobiltelefon einerseits im Zusammen- hang mit dem Betäubungsmittelhandel. So nahm der verdeckte Fahnder per Mobil- telefon mit dem Beschuldigten Kontakt auf (Urk. 1 S. 2). Andererseits befanden sich die inkriminierten Bilder und Videodateien auf jenem Mobiltelefon. Insbeson- dere angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon auch zur Abwicklung seiner Betäubungsmittelverkäufe verwendete, erscheint die Ein- ziehung verhältnismässig. 2.2. Wenn die Verteidigung vorbringt, der Beschuldigte möchte sein Mobiltelefon wieder haben, weil sich darauf die Kontakte zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit als Taxi- und Uberfahrer sowie die Fotos der Geburt seiner Zwillinge befinden (Urk. 35 S. 23), rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Es ist davon auszu- gehen, dass er die Kontakte seiner Kunden von Taxifahrerkollegen wieder erhält- lich machen kann. Bei Uber handelt es sich ferner um eine App und man bestellt eine entsprechende (Mit-)Fahrgelegenheit mittels jener App und nicht direkt beim Uberfahrer. Dass der Beschuldigte möglicherweise die Fotos der Geburt seiner Zwillinge verliert, ist als Folge seiner nicht im Bagatellbereich liegenden Delinquenz hinzunehmen, zumal er in der Untersuchung auf die Frage, was er zu den übrigen sichergestellten Gegenständen (neben den Barschaften) sage, ausführte, er brauche die SIM-Karte des Telefons mit den Gewaltdarstellungen bzw. er wolle dieses Mobiltelefon "putzen" oder "sauberkriegen", da dort alle seine Kontakte und Familienmitglieder drin seien (Urk. 6/4 S. 11 f. F/A 90 f.). Die Fotos der Geburt er- wähnte er nicht. Einen so hohen Stellenwert scheinen diese demnach doch nicht zu haben. 2.3. Das Mobiltelefon Samsung ist gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen.
- 38 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten des Berufungsverfahrens Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erscheint mit seiner Berufung ungeachtet der leicht tieferen Freiheitsstrafe und der bloss fünf statt sechs Jahre dauernden Landesverweisung – angesichts seiner An- träge im Berufungsverfahren (v.a. Anträge auf Bestrafung mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen und auf Verzicht auf Landesverweisung) – als vollumfänglich un- terliegend. Ihm sind daher die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichts- gebühr von Fr. 3'600.– vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die diesbezügliche Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor- behalten.
2. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten reichte für das Berufungsverfahren eine Honorarnote für Aufwendungen von 29.4 Stunden und Auslagen von Fr. 46.90 ein, was einen Gesamtbetrag (einschliesslich MwSt.) von Fr. 7'042.60 ergibt (Urk. 61). Die Aufwendungen und Auslagen der amtlichen Verteidigung sind grund- sätzlich ausgewiesen und erscheinen angemessen. Allerdings setzte der amtliche Verteidiger für die Berufungsverhandlung 6.5 Stunden ein (a.a.O.). Die Berufungs- verhandlung einschliesslich des Weges dauerte bloss ca. 3 ¼ Stunden und damit rund 3 ¼ Stunden weniger lang als von der amtlichen Verteidigung geschätzt. Diese ist daher im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 6'300.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 39 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 29. August 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig (…), der Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 2 StGB, der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB. 3.-5. (…)
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. März 2024 be- schlagnahmten Barschaften in der Höhe von insgesamt Fr. 2'690.00 und EUR 200.00 werden eingezogen und – soweit ausreichend – zur Deckung der Sanktions- und Ver- fahrenskosten verwendet. Die weiteren beschlagnahmten EUR 150.00 werden der Ehefrau des Beschuldigten, B._____, geboren tt. Juni 1984, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils von der Bezirksgerichtskasse auf erstes Verlangen herausgegeben.
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. März 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: C._____ (A018'156'473) (…).
8. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. März 2024 sowie 12. August 2024 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungs- mittelutensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen: 7 Fingerlinge mit Kokain, in Socke (A018'156'597) 4 Minigrips mit Kokain, in Plastiksack (A018'156'677)
- 40 - Diverse Minigrips (A018'150'688) Feinwaage (A018'156'702) Portionierlöffel (A018'156'713) Feinwaage (A018'156'724) 2 Minigrips mit Kokain (A018'156'779) 3 Fingerlinge mit Kokain (A018'156'768) Div. neue Minigrips (A018'156'428).
9. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. März 2024 be- schlagnahmte Gegenstand, Beleg Money Exchange (CHF1'450.00) (A018'156'439), wird an den Beschuldigten bzw. dessen Rechtsvertreter nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen ausgehändigt und bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen.
10. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils werden sämtliche unter der Polis- Geschäfts-Nr. 86987511 sichergestellten Spuren und Spurenträger eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
11. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 14'254.40 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 2'989.15 Auslagen (div. Gutachten); Fr. 960.00 diverse Kosten (IT-Forensik) Auslagen ZMG Entsieglungsverfahren Fr. 200.00 (G.Nr. GT240003-L) Fr. 14'254.40 amtliche Verteidigung RA X._____. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 41 -
14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
15. (Mitteilungen)
16. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 90 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Gelds- trafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. März 2024 beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke "Samsung" in einer schwar- zen Klapphülle (A018'156'735) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'300.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MwSt.).
- 42 -
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (per Inca-Mail) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung DNA-Profil und Vernichtung des ED-Materials" die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, gemäss Dispositivziffer 5.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
- 43 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Juni 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. S. Maurer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.