Sachverhalt
1. Vorbemerkungen 1.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen tatsächlich zu hören, prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksich- tigen hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom
21. September 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2; je mit weiteren Hinweisen). Folglich wird sich auch die hiesige Berufungsinstanz auf die
- 10 - ihrer Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken. 1.2. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird im vorliegenden Urteil in Bezug auf die tatsächliche Würdigung ergänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Anklagesachverhalt und Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Wie einleitend dargelegt wurde, bilden einzig die Anklagevorwürfe der mehrfachen Tätlichkeiten betreffend die Vorfälle vom 20. Juni 2023 (Vormittag und Nachmittag), der mehrfachen Drohung betreffend die Vorfälle vom 22. De- zember 2023 und 5. Januar 2024 sowie der versuchten Drohung betreffend den Vorfall vom 20. Juni 2023, alles begangen zum Nachteil der Privatklägerin 1, Ge- genstand des Berufungsverfahrens (s. vorstehend Ziff. II.1.2). 2.2. Der Beschuldigte bestreitet die vorstehend genannten Anklagevorwürfe. Es ist daher zu prüfen, ob sich der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die Untersu- chungsakten und die vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln erstellen lässt.
3. Beweismittel / Beweisregeln 3.1. Die Vorinstanz hat die verwertbaren Beweismittel zutreffend angegeben und die Aussagen der einvernommenen Personen ausführlich und korrekt wieder- gegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 37 S. 7 f. und S. 11 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Hinsichtlich der Beweisregeln ist festzuhalten, dass das Gericht in der Wür- digung der Beweise nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung frei ist (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).
- 11 - 3.3. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen ei- ner strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2017 vom
23. März 2018 E. 2.2.1). 3.4. Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Ankla- gebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldigter darf nie mit der Begründung verur- teilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 216). 3.5. Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung auf- stellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in "dubio pro reo" keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Rich- tigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich SB210559 vom 6. September 2022 S. 8; SB200195 vom 23. September 2020 S. 8; je mit Hinweisen). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden. 3.6. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünfti- gerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite sind bloss abstrakte und theoretische
- 12 - Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.2.2; 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die be- schuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Beweiswürdigungsre- gel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Gan- zem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundes- gerichts 6B 295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.2; 6B_13/2022 vom 23. März 2022 E. 1.1.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.2.2; 6B_1302/2020 vom
3. Februar 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). 3.7. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so ist an- hand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Ver- handlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es primär auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Der allgemeinen Glaubwürdig- keit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt dabei kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheits- findung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimm- tes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; 6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.3.2; 6B_1029/2021 vom
24. August 2022 E. 2.1.2; je mit weiteren Hinweisen). 3.8. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft
- 13 - wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichti- gung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Metho- disch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Quali- tätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und der Bewertung der Entste- hungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewon- nene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Bei der methodischen Analyse ist immer da- von auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Er- gibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobe- nen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese; BGE 129 I 49 E. 5; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.3). Trau- matische Erlebnisse werden gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen anders verarbeitet als alltägliche Vorkommnisse. Einerseits können Erinnerungsverzer- rungen und Gedächtnisausfälle auftreten, namentlich hervorgerufen durch Ver- drängungsbestrebungen. Andererseits bleibt bei gewissen Opfern eine grosse An- zahl von Einzelheiten des traumatischen Erlebnisses im Gedächtnis haften resp. wird dieses praktisch vollständig erinnert (BGE 147 IV 409 E. 5.4.2 mit Hinwei- sen).
4. Würdigung 4.1. Zum Anklagesachverhalt gemäss Vorwurf der Drohung betreffend Vorfall vom 22. Dezember 2023 (Urk. 4 S. 3 f.; Dossier Nr. 1) 4.1.1. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass der Beschuldigte den äusseren An- klagesachverhalt hinsichtlich dieses Vorwurfs anerkennt (Urk. D1/2/3 F/A 18 und F/A 34 f.; Urk. 59 S. 5) und sich sein Geständnis mit den übrigen Untersuchungs- ergebnissen deckt (Urk. 37 Erw. II.5.2.2).
- 14 - 4.1.2. Hingegen bestreitet der Beschuldigte, dass die Sprachnachricht vom
22. Dezember 2023 bei der Privatklägerin 1 Angst ausgelöst habe. So habe die Privatklägerin 1 eigenen Angaben zufolge bereits bei der angeblichen Todesdro- hung vom 20. Juni 2023 keine Angst vor ihm gehabt, wobei damals anders als Ende 2023 eine akute Gefährdungssituation vorgelegen haben soll. Entsprechend sei die Privatklägerin 1 offenkundig auch durch die Nachricht vom 22. Dezember 2023 nicht in Angst und Schrecken versetzt worden. Zudem habe ihn die Privat- klägerin 1 nur zwei Tage nach einer neuerlichen Drohung am 5. Januar 2024 zu sich eingeladen, was ebenfalls klar gegen eine Angst ihrerseits spreche (Urk. 59 S. 14 f.). 4.1.3. Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist nicht zutreffend, dass nur persönlich ausgesprochene Drohungen im Kontext einer Gefährdungssituation den Adressaten verängstigen können bzw. in jedem Fall schlimmer wiegen, als geschriebene oder aufgenommene Drohungen. Zum anderen lässt die Tatsache, dass eine Drohung des Beschuldigten die Privatklägerin 1 im Juni 2023 nicht in Angst und Schrecken versetzte, entgegen der Verteidigung keine zuverlässigen Rückschlüsse auf ihre Gefühlslage bei Erhalt der Drohung am 22. Dezember 2023 zu. Vielmehr hat die Privatklägerin 1 glaubhaft dargelegt, dass sie die rubri- zierte Sprachnachricht des Beschuldigten zu Beginn durchaus in Angst und Schrecken versetzt hat (vgl. Urk. D1/3/3 F/A 68). Wenn sie die Nachricht im Nach- hinein einzuordnen wusste (vgl. Urk. D1/3/3 F/A 68) oder den Beschuldigten am
7. Januar 2024 zu sich einlud (vgl. Urk. D1/3/3 F/A 82 ff.), ändert das nichts daran, dass die Sprachnachricht bei ihr gestützt auf ihre glaubhaften Aussagen zunächst nachvollziehbare Angst auslöste (vgl. hierzu auch nachstehend Erw. III.4.2.3). Der Anklagesachverhalt ist damit erstellt. 4.2. Zum Anklagesachverhalt gemäss Vorwurf der Drohung betreffend Vorfall vom 5. Januar 2024 (Urk. 4 S. 4 f.; Dossier Nr. 1) 4.2.1. Auch hinsichtlich dieses Vorwurfs erwog die Vorinstanz zu Recht, dass der Beschuldigte den Anklagesachverhalt mit Ausnahme der angedrohten Vergewalti- gung anerkennt (Urk. D1/2/1 F/A 27; Urk. D1/2/2 F/A 23 f.; Urk. D1/2/3 F/A 21 und
- 15 - F/A 36; Urk. 59 S. 5 f.). Auch dieses Geständnis deckt sich mit den übrigen Unter- suchungsakten (Urk. 37 Erw. II.5.3.2). 4.2.2. Hinsichtlich der vorgeworfenen Androhung der Vergewaltigung stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, er habe der Privatklägerin 1 keine Vergewaltigung angedroht, sondern ihr vielmehr sagen wollen, dass sie seinen Verstand nicht vergewaltigen solle (Urk. D1/2/1 F/A 27; Urk. D1/2/2 F/A 23). Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren geltend, die Übersetzung sei falsch gewesen (Urk. 59 S. 6). Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 Erw. II.5.3.5). Ergänzend ist festzuhalten, dass Übersetzer entge- gen der Verteidigung im Übrigen durchaus darin geschult sind, umgangssprach- lich bzw. dialektal zu übersetzen. Es gibt mithin keinen Grund, an der Korrektheit der Übersetzung zu zweifeln. Aus den (übersetzten) Textnachrichten ist nirgends ersichtlich, dass der Beschuldigte auch nur annähernd eine Aussage, wie er sie in den Einvernahmen geltend machte, getätigt hätte. 4.2.3. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren macht der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren hinsichtlich der Textnachrichten vom 5. Januar 2024 geltend, dass nicht erstellt sei, dass die Privatklägerin 1 dadurch in Angst versetzt worden sei. Er begründet dies im Wesentlichen wiederum damit, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten nur gerade zwei Tage nach der Nachricht auf eigene Initiative und trotz des geltenden Kontakt- und Rayonverbots zu sich in die Wohnung eingeladen habe (Urk. 59 S. 5 f. und S. 15). Dem Einwand des Beschuldigten ist indessen erneut nicht zu folgen. Die Privatklägerin 1 führte unmissverständlich aus, dass die vom Beschuldigten am 5. Januar 2024 versandten Textnachrichten bei ihr Angst ausgelöst hätten (Urk. D1/3/3 F/A 72 f.). Dass es kurz darauf zu ei- nem Treffen mit dem Beschuldigten gekommen war – und nur dies bestätigte die Privatklägerin 1 (Urk. D1/3/3 F/A 82) – ändert nichts daran, dass die Privatkläge- rin 1 zwei Tage zuvor aufgrund der Textnachrichten Angst vor dem Beschuldigten hatte. Hinzu kommt, dass unklar ist, und auch vom Beschuldigten nicht vorge- bracht wird, was der Grund für das Treffen, welches angeblich in der Wohnung der Privatklägerin 1 stattgefunden haben soll, war. Wenn die Verteidigung die
- 16 - Angst bei der Privatklägerin 1 schliesslich wiederum mit dem Argument in Abrede zu stellen versucht, dass Letztere bereits durch die am 20. Juni 2023 erfolgte an- gebliche Todesdrohung des Beschuldigten nicht in Angst und Schrecken versetzt worden sei (Urk. 59 S. 14), so ist auf das bereits vorstehend Erwogene zu verwei- sen (vgl. Erw. III.4.1.3). 4.2.4. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist damit auch dieser Anklagesachverhalt als erstellt zu betrachten. 4.3. Zum Anklagesachverhalt gemäss Vorwurf der Tätlichkeiten betreffend Vor- fall vom 20. Juni 2023 vormittags (Urk. 4 S. 5 f.; Dossier Nr. 2) 4.3.1. Dem Beschuldigten wird an dieser Stelle vorgeworfen, am 20. Juni 2023 um ca. 10.40 Uhr mit der Faust gegen das Gesicht, den Hals und den Arm der Privatklägerin 1 geschlagen zu haben, was bei ihr Schmerzen verursacht habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass seine Handlungen geeignet waren, Schmerzen zu verursachen, und er habe dies gewollt oder zumindest in Kauf ge- nommen (Urk. 4 S. 5 f.). 4.3.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass der Anklagesachverhalt gestützt auf die konsistenten Ausführungen der Privatklägerin 1 erstellt sei. Auf Tätlichkeiten deute ebenfalls hin, dass erstellt sei, dass der Beschuldigte am selben Tag am Nachmittag gegenüber der Privatklägerin 1 gewalttätig gewesen sei (Urk. 37 Erw. II.5.6.6). 4.3.3. Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden. Im Polizeirapport vom
20. Juni 2023 betreffend den Vorfall vom Vormittag wird einzig festgehalten, dass sich die Privatklägerin 1 gegenüber den rapportierenden Beamten sinngemäss dahingehend geäussert habe, dass der Beschuldigte sie seit April und mit heute zusammengezählt drei Mal geschlagen habe, dies jeweils sehr stark mit der linken und rechten Faust gegen ihren Oberkörper und ihren Nacken. Das letzte Mal und auch am 20. Juni 2023 habe er sie auch an den Haaren gerissen. Sie habe ausser Rötungen keine Verletzungen erlitten (Urk. D2/1/1 S. 3). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juni 2023, mithin unmittelbar am Tag nach
- 17 - den beiden Vorfällen vom 20. Juni 2023, bestätigte die Privatklägerin 1 hinsichtlich des Vorfalls vom Vormittag einzig, dass sie sich um 10:44 Uhr bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich gemeldet habe, da sie vom Beschuldigten geschlagen worden sei (Urk. D2/3/1 F/A 10). Weitere Ausführungen hinsichtlich des Vorfalls vom Vormittag finden sich in dieser Einvernahme keine. So schildert die Privatklägerin 1 in der Folge während derselben Einvernahme wiederholt Schläge. Diese stehen indessen im Zusammenhang mit dem Vorfall am Nachmittag, als sich der Beschuldigte, indem er die Haustüre aufbrach, Zutritt zur Wohnung verschaffte (Urk. D2/3/1 F/A 12 ff.). Auch aus der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Juni 2023 ergeben sich keine weiteren Erkenntnisse, da die Privatklägerin 1 in dieser Einvernahme keine weiteren Aussagen zum Vorfall vom 20. Juni 2023 machen wollte (Urk. D2/3/2 F/A 8 ff.). Schliesslich führte die Privatklägerin 1 auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. Februar 2024 zunächst aus, sie habe mit Bezug auf den Vorfall vom 20. Juni 2023 nie Aussagen gemacht beziehungsweise wolle zu diesem Vorfall keine Aussagen mehr machen (Urk. D1/3/3 F/A 18 und F/A 20). Nachdem sich die Privatklägerin 1 mit ihrer Vertreterin absprach, führte sie aus, nicht mehr genau zu wissen, was am 20. Juni 2023 am Vormittag geschehen sei (Urk. D1/3/3 F/A 22). Anschliessend äusserte sie sich indessen wieder zum Vorfall vom 20. Juni 2023 nachmittags. Angesprochen auf den Vorfall vom Vormittag konnte sie einzig ausführen, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe, sie ihres Wissens am Arm und am Hals, am meisten aber im Gesicht verletzt worden sei, und sie Fotos gemacht habe (Urk. D1/3/3 F/A 25 ff. und F/A 32 ff.). Diese Ausführungen sind, anders als die Ausführungen der Privatklägerin 1 zu den anderen Vorfällen, auffallend dürftig und vage. Zwar erscheinen ihre Aussagen nicht als per se unglaubhaft, fallen in einer Gesamtschau aber einfach zu knapp aus, um – anders als hinsichtlich der Mehrheit der anderen Vorwürfe – ein in sich stimmiges Bild erkennen zu lassen. 4.3.4. Darüber hinaus bestehen aufgrund der Untersuchungsakten auch kaum objektive Beweismittel, mit denen sich der von der Privatklägerin 1 geschilderte Sachverhalt erstellen liesse. So berichtete die Privatklägerin 1 anlässlich der Einvernahme vom 1. Februar 2024 von schwarzen Flecken an den Armen,
- 18 - welche sie aufgrund der Schläge des Beschuldigten erlitten haben soll (Urk. D1/3/3 F/A 33 ff.). Solche Verletzungen sind in der Fotodokumentation zum Vorfall vom Vormittag (Urk. D2/4/1) indessen nicht dokumentiert. Zwar ist in dieser Fotodokumentation eine leichte Rötung im oberen Brustbereich beziehungsweise im linken Schulterbereich der Privatklägerin 1 ersichtlich (Urk. D2/4/1 Fotos 7 und 8), was so auch im Polizeirapport bestätigt wird (Urk. D2/1/1 S. 3). Weder am Gesicht noch am Hals oder am Arm, mithin an denjenigen Stellen, wo der Beschuldigte die Privatklägerin 1 gemäss Anklage geschlagen haben soll (Urk. 4 S. 5 f.), sind demgegenüber irgendwelche Rötungen, geschweige denn weitergehende Verletzungen erkennbar oder im Polizeirapport erwähnt (Urk. D2/4/1; Urk. D2/1/1). Dasselbe gilt auch für das Foto, welches die Privatklägerin 1 nach dem Vorfall selbst erstellt hat. Auch auf diesem sind ausser der leichten Rötung im oberen Brustbereich respektive im linken Schulterbereich keine weiteren Verletzungen erkennbar (Urk. D2/4/1 Foto 10). Die Privatklägerin 1 erwähnt in der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juni 2023 zwar auch Schläge gegen die Brust (so z.B. Urk. D2/3/1 F/A 22), dies indessen, wie bereits erwähnt, im Zusammenhang mit dem Vorfall vom Nachmittag. 4.3.5. In einer Protokollnotiz anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
21. Juni 2023 wird zwar ein Hämatom am linken Arm erwähnt, welches vom Vorfall vom Vormittag stammen soll (Urk. D2/3/1 PN zu F/A 23). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. Februar 2024 berichtete die Privatklägerin 1 dann von schwarzen Flecken an den Armen (Urk. D1/3/3 F/A 33 ff.). Auch ein solches Hämatom wird indessen weder im Polizeirapport erwähnt noch ist ein solches aus der Fotodokumentation ersichtlich (Urk. D2/4/1). Gerade wenn die Privatklägerin 1 von Faustschlägen mit beiden Händen gegen sie berichtete (Urk. D1/3/3 F/A 34 f.), hätten solche Spuren ersichtlich gewesen und von der Polizei auch festgestellt werden müssen. 4.3.6. Gestützt auf die wenigen Aussagen der Privatklägerin 1 sowie die übrigen Beweismittel kann der Anklagesachverhalt somit nicht zweifelsfrei erstellt werden. Entsprechend ist der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von diesem Vorwurf freizusprechen.
- 19 - 4.4. Zum Anklagesachverhalt gemäss Vorwurf der versuchten Drohung und der Tätlichkeiten betreffend Vorfall vom 20. Juni 2023 nachmittags (Urk. 4 S. 6 f.; Dossier Nr. 2) 4.4.1. Was die Tätlichkeiten betrifft, nannte die Vorinstanz die relevanten Beweismittel, gab diese korrekt wieder und würdigte diese sorgfältig. Auf die entsprechenden Erwägungen (Urk. 37 Erw. II.5.5.3 bis II.5.5.7) kann vollumfänglich und vorbehaltlos verwiesen werden. Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als punktuelle Ergänzung und Wiederholung der relevantesten Erwägungen. 4.4.2. Die Vorinstanz erwog insbesondere korrekt, dass auf den Fotos vom Vorfall vom 20. Juni 2023 vormittags am rechten Arm der Privatklägerin 1 kein Hämatom ersichtlich ist (Urk. D2/4/1 Fotos 7 bis 10; vgl. auch vorstehend Erw. III.4.3.4 f.), ein solches aber in der Fotodokumentation vom Vorfall vom Nachmittag festgehalten wurde (Urk. D2/4/2 Foto 6). Dies weist deutlich darauf hin, dass dieses Hämatom der Privatklägerin 1 anlässlich des Vorfalls vom Nachmittag zugefügt wurde, zumal, wie aus der Fotodokumentation vom Nachmittag ersichtlich ist, das fragliche Hämatom doch recht auffällig ist und daher mit Sicherheit von den Polizeibeamten bereits am Vormittag erkannt und ebenfalls fotografiert worden wäre, hätte das Hämatom damals bereits bestanden. 4.4.3. Sodann wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Ausführungen der Privatklägerin 1 in Bezug auf die Tätlichkeiten glaubhaft wirken. Die Privatklägerin 1 schildert das am Nachmittag Vorgefallene in ihrer tatnächsten Einvernahme detailliert, in sich stimmig, mit eigenen Worten sowie mit eindrücklicher Emotionalität (vgl. Urk. D2/3/1 F/A 12 ff.) und wiederholte diese Ausführungen in einer freien Schilderung anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. Februar 2024 in Anwesenheit des Beschuldigten (vgl. Urk. D1/3/3 F/A 23 f. und F/A 36 f.). Darauf ist abzustellen. 4.4.4. Die Ausführungen der Privatklägerin 1 zu den Tätlichkeiten werden sodann auch durch den Polizeirapport vom 20. Juni 2023 gestützt. Darin wird festgehalten, dass die Privatklägerin 1 in Tränen aufgelöst im Treppenhaus
- 20 - vorgefunden worden sei (Urk. D2/1/2 S. 3). Dies stimmt mit der Schilderung der Privatklägerin 1 überein, wonach sie nach dem Vorfall aus der Wohnung in das Treppenhaus gegangen sei (Urk. D2/3/1 F/A 14). Sodann wird im Polizeirapport festgehalten, dass der Beschuldigte sehr aggressiv gewesen sei und herumgeschrien habe, als die Polizei eingetroffen sei (Urk. D2/1/2 S. 3). Auch diese Feststellung deckt sich mit der Schilderung der Privatklägerin 1, wonach es vor dem Eintreffen der Polizei zu einem gewaltsamen Eindringen des Beschuldigten und zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei sowie dass dieser während diesem Vorfall sehr aufgebracht und aggressiv gewesen sei (Urk. D2/3/1 F/A 14 und F/A 18 ff.). 4.4.5. Demgegenüber erwog die Vorinstanz zu Recht, dass die Darstellung des Beschuldigten hinsichtlich des Vorfalls vom 20. Juni 2023 am Nachmittag unplausibel ist. Zunächst ist unerklärlich, weshalb der Beschuldigte, obwohl ihm wenige Stunden zuvor ein Kontakt- und Rayonverbot eröffnet wurde, die Familienwohnung aufsuchte, um ein Dokument zu holen (Urk. D2/2/1 F/A 11; Urk. D2/2/2 F/A 8). Gleichzeitig macht er geltend, ein schlechtes Gefühl gehabt zu haben und sich Sorgen um seinen Sohn gemacht zu haben (Urk. D2/2/1 F/A 11 und F/A 25; Urk. D2/2/2 F/A 8). Auch dies erklärt indessen nicht, weshalb der Beschuldigte trotz geltenden GSG-Massnahmen die Familienwohnung aufsuchte. Dies, zumal der Beschuldigte nur kurz später in derselben Einvernahme ausführte, dass er vor der Wohnungstüre eigentlich ganz normal an die Türe geklopft und angegeben habe, dass er nur noch Unterlagen benötige (Urk. D2/2/1 F/A 14). Seine Erklärung, dass die Angelegenheit mit seinem Sohn ihn gereizt und er deshalb die Geduld verloren habe (Urk. D2/2/1 F/A 13), überzeugt nicht. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte, nachdem er die Türe aufgebrochen und die Wohnung betreten hatte, sich nicht nach dem Sohn erkundigte oder seine Befürchtungen kundtat, sondern seine Unterlagen suchen wollte (Urk. D2/2/1 F/A 16). 4.4.6. Entsprechend ist der Anklagesachverhalt hinsichtlich der Tätlichkeiten am Nachmittag des 20. Juni 2023 als erstellt zu betrachten.
- 21 - 4.4.7. Demgegenüber kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 am
20. Juni 2023 nachmittags eine Todesdrohung ausgesprochen habe. Zwar beschreibt die Privatklägerin 1 in ihren tatnächsten Aussagen einen solchen Vorfall. So äusserte sie sich einen Tag nach dem Vorfall ausdrücklich dahingehend, dass der Beschuldigte zu ihr gesagt habe, dass sie weg sein müsse, wenn er wieder zurück-komme, ansonsten er sie umbringen werde (Urk. D2/3/1 F/A 25). Jedoch erwähnte sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. Februar 2024 trotz mehrmaligem Nachfragen des Staatsanwalts keine solchen Todesdrohungen mehr bzw. verneinte sogar, dass sie damals vom Beschuldigten verbal bedroht worden sei (Urk. D1/1/3/3 F/A 38 ff.). Damit vermögen nur die tatnächsten Aussagen der Privatklägerin 1 bei der Polizei eine versuchte Drohung des Beschuldigten zu belegen. Da die Privat- klägerin 1 diese Aussagen in der Folge anlässlich der parteiöffentlichen Einver- nahme mit Gewährung der Teilnahme- und Konfrontationsrechte indes nicht wie- derholte, sind ihre Aussagen bei der Polizei vorliegend nicht zu Lasten des Be- schuldigten verwertbar (vgl. BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; BGE 148 I 295 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der Anklagesachverhalt hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen versuchten Drohung am Nachmittag des 20. Juni 2023 lässt sich mithin nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte auch von diesem Vorwurf freizusprechen ist. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz hinsichtlich der Tatvorwürfe, wel- che noch Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden, ist zutreffend und wurde von den Parteien hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeiten zu Recht nicht kriti- siert oder in Frage gestellt. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist deshalb auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil zu verweisen (Urk. 37 S. 27 f. und S. 33 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen verbleibt einzig, dass hin- sichtlich der Tätlichkeiten vom 20. Juni 2023 nachmittags ein einheitlicher Willens- akt sowie ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang vorliegt, weshalb
- 22 - von einem einzigen Tatentschluss auszugehen ist und lediglich eine einfache und keine mehrfache Tatbegehung vorliegt.
2. Hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Drohung zum Nachteil der Privat- klägerin 1 macht der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren geltend, dass der Tatbestand nicht erfüllt sei, weil die Privatklägerin 1 nicht in Angst versetzt worden sei (Urk. 59 S. 14 f.). Auf diesen Einwand wurde bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung eingegangen, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist (s. vorne, Erw. III.4.1.3 und Erw. III.4.2.3).
3. Unter Berücksichtigung der Freisprüche betreffend die Vorwürfe der Tätlich- keiten vom 20. Juni 2023 vormittags sowie der versuchten Drohung vom gleichen Tag nachmittags (s. vorne, Erw. III.4.3 und Erw. III. 4.4.7) ist der Beschuldigte demzufolge in zweiter Instanz – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 2, mehrfacher Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG – der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB betreffend den Vorfall vom 20. Juni 2023 nachmittags schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 6 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–, deren Vollzug ange- ordnet wurde. Sodann fällte sie eine Busse von Fr. 1'000.– aus. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse legte sie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen fest (Urk. 37 S. 58 Dispositivziffern 2 bis 5). 1.2. Der Beschuldigte beantragt zufolge der von ihm verlangten Freisprüche ein Absehen von einer Freiheitsstrafe und stattdessen eine Bestrafung mit einer be-
- 23 - dingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer 2-jähri- gen Probezeit, sowie einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 39 S. 3; Urk. 59 S. 2 und S. 15 ff.). 1.3. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils beantragte und damit auf eine Anschlussberufung verzichtete (Urk. 45), ist bei der nachfolgenden Überprüfung der Sanktion das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO) und eine strengere Bestrafung durch das Beru- fungsgericht ist von vornherein ausgeschlossen.
2. Grundlagen der Strafzumessung 2.1. Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 37 Erw. IV.2). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundlagen wieder- holt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in An- wendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). 2.2. Es ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht unter Hinweis auf den Wil- len des Gesetzgebers wiederholt festgehalten hat, dass die Bildung einer Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann zulässig ist, wenn für jede einzelne verübte Straftat unter Anwendung der konkreten Methode dieselbe Strafart auszu- fällen ist. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Stra- fen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind, wie die Vorinstanz richtig festhält, keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2, E. 3.3 und E. 3.4; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen).
- 24 -
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Strafrahmen 3.1.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Be- schimpfung, der Tätlichkeiten, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht. Der ordentliche Strafrahmen für die Drohung reicht von Gelds- trafe von 3 Tagessätzen bis zu Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB). Dabei stellen die gegenüber der Privatklägerin 1 geäusserten mehrfachen Drohungen aufgrund ih- res konkreten Inhalts das schwerere Delikt dar, weshalb diese als Ausgangspunkt für die Strafzumessung, d.h. für die Bildung der Einsatzstrafe, heranzuziehen sind. 3.1.2. Für die Beschimpfung kann lediglich eine Geldstrafe ausgefällt werden. Entsprechend ist für den Schulspruch wegen mehrfacher Beschimpfung somit nur dann eine Gesamtstrafe mit dem Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung aus- zufällen, wenn auch für die mehrfachen Drohungen Geldstrafen auszufällen sind. Für die Übertretungen (Tätlichkeiten, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) kommt in jedem Fall nur eine Busse in Betracht. 3.1.3. Die Einzelstrafen für die zu beurteilenden Delikte sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes (und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung) festzusetzen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, liegen vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, die eine Strafrahmenerweiterung ausnahmsweise rechtfertigen würden (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundes- gerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3). Die tat- und täterangemesse- nen Einzelstrafen sind deshalb jeweils innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen, wobei die teilweise mehrfache Tatbegehung straferhöhend zu be- rücksichtigen sein wird.
- 25 - 3.2. Sanktionsart 3.2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll gemäss konstan- ter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall dieje- nige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB kann das Gericht einzig dann auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1 f. und E. 1.3.7; je mit Hinweisen). 3.2.2. Die Vorinstanz fällte für die mehrfache (versuchte) Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 1 insgesamt eine Freiheitsstrafe aus. Sie begründete dies da- mit, dass zwar für jede einzelne Drohung eine Geldstrafe unter Umständen noch angemessen wäre, der Beschuldigte sich aber in dieser Zeit stets jedes Mal von Neuem zu den Delikten gegen das Sicherheitsgefühl und gegen die innere Frei- heit der Privatklägerin 1 habe entschliessen müssen. Dabei habe er eine hartnä- ckige Bereitschaft zu kriminellem Handeln und eine absolute Uneinsichtigkeit of-
- 26 - fenbart. Zudem habe sich der Beschuldigte in allen Fällen von den angeordneten Kontakt- und Rayonverboten nach GSG nicht abschrecken lassen und die Privat- klägerin 1 dennoch kontaktiert und ihr gedroht. Weiter habe sich der Beschuldigte auch nicht an die vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich mit Verfü- gung vom 3. Februar 2024 angeordneten und vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Horgen mit Verfügung vom 8. Mai 2024 verlängerten Ersatzmassnah- men gehalten. Weiter habe er sich gemäss den Bewährungs- und Vollzugsdiens- ten nicht an getroffene Vereinbarungen gehalten und Termine unentschuldigt nicht wahrgenommen, weshalb eine sinnvolle Behandlung nicht habe durchge- führt werden können. Auch die Substanzenkontrolle habe er nur unregelmässig wahrgenommen und sei dennoch mehrfach positiv auf Betäubungsmittel getestet worden. Damit habe der Beschuldigte aufgezeigt, dass er sich nicht an mildere Massnahmen halte. Eine Geldstrafe erscheine deshalb nicht geeignet, den Be- schuldigten in genügendem Masse vor künftiger Delinquenz abzuhalten. Entspre- chend ging die Vorinstanz von einer Einsatzstrafe für die mehrfache (versuchte) Drohung nach Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB vom
20. Juni 2023, 22. Dezember 2023 und 5. Januar 2024 von 4 Monaten Freiheits- strafe aus (Urk. 37 Erw. IV.3.2.1/c). 3.2.3. Dieses Vorgehen ist – auch unter Berücksichtigung, dass zweitinstanzlich hinsichtlich der versuchten Drohung am Nachmittag des 20. Juni 2023 ein Frei- spruch resultiert und hierfür entsprechend keine Strafe mehr auszufällen ist – nicht zu beanstanden. Nach der vom Bundesgericht für verbindlich erklärten sog. konkreten Methode ist für jeden einzelnen Normverstoss separat die angemes- sene Strafe zu bestimmen. Ausnahmen von der konkreten Methode sind grund- sätzlich nicht mehr zulässig. Nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung darf indessen eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden De- likte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 ff.; BGE 144 IV 217 E. 2.2, E. 2.4 und E. 3.5.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2; 6B_798/2021 vom
- 27 -
2. August 2022 E. 5.1; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; je mit weiteren Hinweisen). 3.2.4. Vorliegend erscheint eine Geldstrafe für die einzelnen Drohungen denn auch nicht geeignet, den Beschuldigten in hinreichendem Masse von weiterer De- linquenz abzuhalten. Diesbezüglich kann zunächst auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 Erw. IV.3.2.1/c; s. vorne, Erw. V.3.2.2). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits mehrfach zu bedingten und unbedingten Geldstrafen verur- teilt wurde (Urk. 38; Urk. 54). Selbst wenn diese Vorstrafen mit Bezug auf die Straftaten, welche Gegenstand dieses Strafverfahrens bilden, nicht einschlägig sind, fällt doch auf, dass der Beschuldigte wiederholt die Rechtsordnung missach- tete und dies nicht nur im Bereich des Strassenverkehrsrechts. Vielmehr verstiess der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit gegen das Betäubungsmittelgesetz und wurde wegen eines Vermögensdelikts verurteilt. All diese Verurteilungen ver- mochten den Beschuldigten indessen nicht davon abzuhalten, gegenüber seiner Ehefrau sowie gegenüber einer Drittperson, dem Privatkläger 2, straffällig zu wer- den sowie erneut gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verstossen. Hinzu kommt, dass die letzte Verurteilung des Beschuldigten am 30. August 2021 er- folgte, woraufhin er nicht einmal zwei Jahre später die Straftaten zum Nachteil der Privatklägerin 1 und dem Privatkläger 2 beging sowie gegen das Betäubungsmit- telgesetz verstiess (Urk. 4 S. 5-9). 3.2.5. Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung, einzelne der heute zu ahndenden Drohungen mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Angesichts der durchaus als hartnäckig zu bezeichnenden Delinquenz des Beschuldigten und der Tatsache, dass die bisher gegen ihn verhängten Sanktionen die ihnen zuge- dachte präventive Wirkung verfehlten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe, selbst wenn sie unbedingt ausgesprochen würde, die ange- strebte Wirkung zu erreichen vermag. Vielmehr erscheint es mit der Vorinstanz angezeigt, den Beschuldigten für sämtliche Schuldsprüche wegen Drohung je- weils mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren, um ihn von der Begehung weiterer
- 28 - Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Urk. 37 Erw. IV.3.2.1/c und Erw. IV.3.2.2/b). 3.3. Einsatzstrafe für die mehrfache Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 1 betreffend die Vorfälle vom 22. Dezember 2023 und 5. Januar 2024 3.3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere kann vorab auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz, sofern diese die Vorfälle vom 22. Dezember 2023 und
5. Januar 2024 betreffen, verwiesen werden (Urk. 37 Erw. IV.3.2.1/a). Hervorzu- heben ist, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 mehrfach die Verletzung von absolut geschützten Rechtsgütern androhte. Dabei richteten sich die Drohungen nicht nur gegen die körperliche und sexuelle Integrität, sondern auch gegen das Leben selbst und damit das höchste Rechtsgut. Darüber hinaus ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass die Drohungen ungeachtet der angeordneten Gewalt- schutzmassnahmen ausgesprochen wurden, was die Einschränkung des Sicher- heitsgefühls als noch gravierender erscheinen lässt. Dass die Drohungen sehr de- tailliert und konkret gewesen seien, kann indessen nicht gesagt werden. Aller- dings ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als der Beschuldigte nicht nur pau- schale und vage Drohungen äusserte, sondern diese immerhin eine gewisse Kon- kretisierung aufwiesen, womit objektiv betrachtet die Wirkung der Drohungen schwerer wiegt und das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin 1 noch mehr einge- schränkt gewesen sein dürfte. Zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist, dass die Taten nicht von langer Hand geplant waren und er sich im damaligen Zeitpunkt in einer Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 1 betreffend den ge- meinsamen Sohn befand. Wie bereits erwähnt, kann im Übrigen auf die Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden. 3.3.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann wiederum vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 Erw. IV.3.2.1/a), zu denen sich keine Weiterungen aufdrängen. 3.3.3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Qualifizierung des Ver- schuldens durch die Vorinstanz mit insgesamt nicht mehr leicht (Urk. 37 Erw. IV.3.2.1/b) nicht zu beanstanden. Selbst unter Berücksichtigung der Um-
- 29 - stände, dass zweitinstanzlich hinsichtlich der versuchten Drohung vom Nachmit- tag des 20. Juni 2023 nunmehr ein Freispruch ergeht und die Drohungen allesamt über Sprach- resp. Textnachrichten ausgesprochen wurden, erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe als nicht zu hoch, weshalb diese auch in zweiter Instanz zu übernehmen ist. 3.4. Einsatzstrafe für die mehrfache Drohung zum Nachteil des Privatklägers 2 3.4.1. Die Vorinstanz hat sämtliche, gegen den Privatkläger 2 geäusserten Dro- hungen gesamtheitlich einer Strafzumessung unterzogen (Urk. 37 Erw. IV.3.2.2/b). Dies erscheint angesichts des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Drohungen sachgerecht, hat der Beschuldigte doch über einen Zeitraum von knapp drei Monaten mehrfach dem Privatkläger 2 gedroht. 3.4.2. Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz die vorliegend massgeblichen Kriterien für die Beurteilung herangezogen und diese korrekt gewürdigt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die vollständigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 Erw. IV.3.2.2/a), was zulässig ist, wenn sich wie vorliegend das erkennende Berufungsgericht der Beurteilung der Vorinstanz vollständig ansch- liesst (Urteil des Bundesgerichts 6B_246/2024, 6B_258/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.4). 3.4.3. Die Beurteilung des Verschuldens des Beschuldigten durch die Vorinstanz als nicht mehr leicht ist indessen zu streng. Vielmehr erscheint unter Berücksichti- gung sämtlicher Umstände das Verschulden als noch leicht. Nicht zu beanstan- den ist demgegenüber, wenn die Vorinstanz für diese Drohungen eine Freiheits- strafe von 3 Monaten als angemessen betrachtet und die Einsatzstrafe für die Drohungen gegenüber der Privatklägerin 1 in Anwendung des Asperationsprin- zips um 2 Monate auf insgesamt 6 Monate Freiheitsstrafe erhöht.
- 30 - 3.5. Einsatzstrafe für die mehrfache Beschimpfung zum Nachteil des Privatklä- gers 2 3.5.1. Wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, ist für die mehrfache Be- schimpfung des Beschuldigten zum Nachteil des Privatklägers 2 zwingend eine Geldstrafe auszufällen (Urk. 37 Erw. IV.4.; s. auch vorne, Erw. V.3.1.2). 3.5.2. Weiter ist festzustellen, dass die Vorinstanz bei der konkreten Strafzumes- sung hinsichtlich der mehrfachen Beschimpfung (Urk. 37 Erw. IV.4.1.1 ff.) metho- disch korrekt vorgegangen ist und insbesondere die für die Beurteilung der objek- tiven und subjektiven Tatschwere massgeblichen Kriterien korrekt gewürdigt so- wie die Höhe der Tagessätze angemessen bemessen hat. Die finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten haben sich seit dem erstinstanzlichen Urteil denn auch nicht massgeblich verbessert, sondern eher verschlechtert (vgl. Prot. II S. 14 f.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 Erw. IV.4.1.1, Erw. IV.4.1.3 und Erw. IV.4.1.4). Namentlich nochmals hervorzuheben ist, dass die an den Privatkläger 2 gerichteten Beschimpfungen mehrfach sowie innerhalb einer kurzen Zeitspanne erfolgten, wobei die Beschimpfungen aufgrund ihrer An- zahl und Intensität durchaus geeignet waren, beim Privatkläger 2 eine erhebliche Verletzung seines Ehrgefühls hervorzurufen, wenngleich sich der Privatkläger 2 in seinem Ehrgefühl subjektiv nicht massiv verletzt gefühlt zu haben schien (vgl. Urk. 3/4/1) und die Beschimpfungen per Textnachrichten ausgesprochen wurden. In subjektiver Hinsicht fällt schliesslich ins Gewicht, dass der Beschuldigte direkt- vorsätzlich handelte, den Drohungen jedoch andererseits unmittelbar ein Streit über ausstehende Prämien sowie provokative Äusserungen des Privatklägers 2 vorausging (vgl. Urk. 3/3-4). 3.5.3. Nach Berücksichtigung der Tatkomponente und seiner finanziellen Verhält- nisse rechtfertigt sich indes eine im Vergleich zur Vorinstanz leicht strengere Be- strafung des Beschuldigten wegen mehrfacher Beschimpfung mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- 31 - 3.6. Hinsichtlich der Täterkomponente betreffend die mehrfache Drohung und die mehrfache Beschimpfung kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 Erw. IV.3.2.3 und Erw. IV.4.1.2). Insbesondere ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Vorstrafen des Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen eines Vermögensdelikts in keinem Zusammenhang mit den vorliegend zu beurteilenden Drohungen sowie Be- schimpfungen stehen und es sich entsprechend nicht rechtfertigt, diese Vorstra- fen straferhöhend zu berücksichtigen. Darüber hinaus ergeben sich aus den per- sönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Beschuldigten keine Anhalts- punkte dafür, welche Anlass für eine Straferhöhung oder Strafminderung geben würden. Ebenso ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass das (teilweise) Geständnis des Beschuldigten angesichts der Beweislage nicht strafmindernd zu berücksichti- gen ist. Die Strafe ist entsprechend bei 6 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 40 Tages- sätzen Geldstrafe zu belassen. Dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung das erste Mal Reue sowie Einsicht zeigte (vgl. Prot. II S. 20) und zwi- schenzeitlich wieder mit der Privatklägerin 1 zusammenlebt (vgl. Prot. II S. 10, S. 14 f. und S. 17 f.; vgl. auch Urk. 59 S. 19), vermag daran nichts zu ändern bzw. die Strafe nicht massgeblich zu modifizieren. 3.7. Strafe für die Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin 1, den mehrfa- chen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen sowie die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes 3.7.1. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog (Urk. 37 Erw. IV.5.1; s. auch vorne, Erw. V.3.1.2), ist für die Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB, den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfü- gung nach Art. 292 StGB sowie die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG eine Busse auszusprechen, deren Strafrah- men bis Fr. 10'000.– reicht (Art. 106 Abs. 1 StGB). Da für diese Straftaten eine gleichartige Strafart auszusprechen ist, sprach die Vorinstanz zu Recht eine Ge- samtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB aus. Als Einsatzstrafe sind die Tät-
- 32 - lichkeiten zu wählen, da diese im vorliegenden Fall aufgrund ihres Ausmasses die höhere Strafe nach sich ziehen. 3.7.2. Die Vorinstanz ging bei der konkreten Strafzumessung (Urk. 37 Erw. IV.5.2) wiederum methodisch korrekt vor. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann deshalb vorab erneut auf die vollständigen und zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz, sofern sie nicht den Vorfall vom 20. Juni 2023 vormit- tags betreffen, wofür ein Freispruch zu erfolgen hat, verwiesen werden. Ausge- hend von ihren zutreffenden Erwägungen rechtfertigt sich indes, selbst unter Be- rücksichtigung, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Tätlichkeiten betreffend den Vorfall vom 20. Juni 2023 vormittags freizusprechen ist, eine im Vergleich zur Vorinstanz höhere Einsatzstrafe von Fr. 800.– Busse für die Tätlichkeiten vom
20. Juni 2023 nachmittags. Wiederum ausgehend von den nicht zu beanstanden- den Erwägungen der Vorinstanz betreffend den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes erscheint hierfür mit der Vorinstanz eine Busse von Fr. 500.– bzw. Fr. 200.– als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhö- hung der Busse um Fr. 300.– bzw. Fr. 100.– nach sich zieht. Entsprechend ist der Beschuldigte wegen den verschiedenen Übertretungen mit einer Busse von ge- samthaft Fr. 1'200.– zu bestrafen. 3.8. Verletzung des Beschleunigungsgebots Zu übernehmen ist schliesslich die Einschätzung der Verteidigung, wonach das strafprozessuale Beschleunigungsgebot in casu verletzt wurde (vgl. Urk. 59 S. 4 f., S. 16 und S. 19), da namentlich die vorinstanzliche Urteilsbegründung ein halbes Jahr in Anspruch nahm und zwischen Eingang der Strafsache beim Beru- fungsgericht sowie der Durchführung der Berufungsverhandlung, auch wenn diese aus Gründen auf Seiten des Beschuldigten einmal vertagt werden musste (vgl. Prot. II S. 6), über ein Jahr verging, ohne dass es sich vorliegend um einen besonders komplexen Fall handeln würde. Insgesamt betrachtet kann indes noch nicht von einer überlangen Prozessdauer gesprochen werden, weshalb sich bloss eine marginale Strafminderung auf 5 Monate Freiheitsstrafe, Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie Busse von Fr. 1'000.– rechtfertigt.
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4. Fazit Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte somit mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen.
5. Anrechnung der Haft und Ersatzmassnahmen Gestützt auf Art. 51 StGB ist an die auszufällende Freiheitsstrafe die vom Be- schuldigten erstandene Untersuchungshaft anzurechnen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält (Urk. 37 Erw. IV.7.), befand sich der Beschuldigte vom 20. bis
28. Juni 2023 sowie vom 8. Januar 2024 bis zum 1. Februar 2024 in Haft (act. 2/9/10; act. 1/16/24; act. 1/16/24), was insgesamt 34 Tage ergibt. Diese sind wie erwähnt an die auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen.
6. Vollzug 6.1. Vollzug der Freiheitsstrafe und Geldstrafe 6.1.1. Im angefochtenen Urteil sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs korrekt dargelegt (Urk. 37 Erw. V.1.1). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. 6.1.2. Die objektiven Voraussetzungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB sind vor- liegend erfüllt, und zwar sowohl hinsichtlich der Freiheitsstrafe als auch der Geldstrafe. Zudem wurde der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor den anklagegegenständlichen Delikten nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, weshalb ex lege von einer günstigen Prognose auszu- gehen ist. 6.1.3. Der Beschuldigte hat jedoch insgesamt vier Vorstrafen erwirkt, die zum Teil einschlägig sind (Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes; Urk. 38; Urk. 54). Für die in der Vergangenheit verübten Straftaten wurde er mit bedingten und un- bedingten Geldstrafen sowie Bussen sanktioniert, was ihn jedoch nicht von weite- rer Delinquenz abzuhalten vermochte. Vielmehr zeigt sich abgestützt auf die ver-
- 34 - schiedenen Delikte ein Deliktsverhalten, welches nicht unerheblich und in gewis- ser Weise als hartnäckig zu bezeichnen ist. Darüber hinaus beging der Beschul- digte die vorliegend zu beurteilenden Taten weniger als zwei Jahre nach der letz- ten Verurteilung. Das Verhalten des Beschuldigten zeigt mithin, dass er sich weit- gehend unbeeindruckt von bedingten und unbedingten Geldstrafen zeigt. Das De- liktsverhalten des Beschuldigten lässt mit anderen Worten doch gewisse Zweifel an seiner künftigen Bewährung aufkommen, nachdem er die ihm in der Vergan- genheit gewährten Chancen zur künftigen Bewährung nicht genutzt hat. 6.1.4. Mit der Vorinstanz ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte be- reits mehrfach gegen das ihm mit Urteil vom 11. Dezember 2023 auferlegte Kon- takt- und Rayonverbot (Urk. 1/5/1) sowie gegen das entsprechende Verbot ge- mäss Gewaltschutzverfügung vom 20. Juni 2023 (Urk. 2/7/1) verstossen hat. Zu- dem missachtete er wiederholt die vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich mit Verfügung vom 3. Februar 2024 angeordneten Ersatzmassnahmen (Urk. 1/16/26), welche vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Horgen mit Verfügung vom 8. Mai 2024 verlängert wurden (Urk. 7). Den Berichten der Be- währungs- und Vollzugsdienste zufolge hielt sich der Beschuldigte nicht an die getroffenen Vereinbarungen und erschien mehrfach unentschuldigt nicht zu ver- einbarten Terminen, wodurch eine zielführende Behandlung verunmöglicht wurde. Auch nahm er die angeordneten Substanzkontrollen lediglich unregelmässig wahr und wurde dennoch mehrfach positiv auf Betäubungsmittel getestet. Dabei wurde er wiederholt ausdrücklich auf die Einhaltung der ihm auferlegten Auflagen hinge- wiesen (Urk. 15 sowie Urk. 1/16/27-30). Mit diesem Verhalten brachte der Be- schuldigte wiederholt zum Ausdruck, dass er nicht bereit ist, sich an die Regeln zu halten. Vor diesem Hintergrund ist entsprechend zu konstatieren, dass er sich durch bisherige Interventionen nicht von weiterem deliktischen Verhalten hat ab- halten lassen. 6.1.5. Angesichts der vorgenannten Umstände, namentlich der Tatsache, dass sich der Beschuldigte bislang von den gegen ihn verhängten Geldstrafen unbeein- druckt zeigte, kam die Vorinstanz hinsichtlich der vorliegend auszufällenden Geldstrafe zu Recht zum Schluss, dass nicht mehr von einer günstigen Prognose
- 35 - ausgegangen werden kann. Daran vermag der alleinige Umstand, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 zwischenzeitlich wieder versöhnt haben und zusammenleben (vgl. Prot. II S. 10, S. 14 f. und S. 17 f.), nichts zu ändern. Folge- richtig hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass der Vollzug der Geldstrafe nicht aufzuschieben ist. 6.1.6. Betreffend die auszusprechende Freiheitsstrafe ist demgegenüber zu be- rücksichtigen, dass sich der Beschuldigte im Rahmen des vorliegenden Strafver- fahrens vom 20. bis 28. Juni 2023 sowie vom 8. Januar 2024 bis zum 1. Februar 2024 erstmals in (Untersuchungs-)Haft befand, mithin während insgesamt 34 Ta- gen. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass dies Eindruck auf ihn gemacht haben muss. Ebenfalls wird er heute das erste Mal mit einer Frei- heitsstrafe sanktioniert, was insofern auch eine erhebliche Warnwirkung haben dürfte. Schliesslich ist nicht ausser Acht zu lassen, dass sich der Beschuldigte seit den anklagegegenständlichen Vorfällen wohl verhalten hat, sich der Ehekonflikt zwischenzeitlich beruhigt hat und der Beschuldigte mindestens teilweise für sei- nen an Autismus leidenden und verstärkt betreuungsbedürftigen Sohn sorgt (vgl. Prot. II S. 10, S. 13 ff. und S. 18; Urk. 60/1-2). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Vollzug der Geldstrafe heute angeord- net wird, ist die Legalprognose des Beschuldigten hinsichtlich der auszufällenden Freiheitsstrafe – anders als bei der Geldstrafe – als nicht derart belastet anzuse- hen, dass ihm diesbezüglich eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden muss. Folglich ist der Vollzug der Freiheitsstrafe im Sinne einer letzten Chance aufzuschieben. 6.1.7. Um den verbleibenden Bedenken hinsichtlich des künftigen Wohlverhaltens des Beschuldigten angemessen Rechnung zu tragen, ist die Probezeit hinsichtlich der bedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe indes auf fünf Jahre festzusetzen. 6.2. Vollzug der Busse Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, ist die Busse zu bezahlen. Tut der Beschul- digte dies schuldhaft nicht, so tritt an die Stelle der Busse eine Ersatzfreiheits- strafe von 10 Tagen.
- 36 - VI. DNA-Probe und DNA-Profil
1. Grundlagen 1.1. Gemäss Art. 257 StPO kann die Entnahme einer DNA-Probe sowie die Er- stellung eines DNA-Profils angeordnet werden, wenn die beschuldigte Person we- gen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt wird und aufgrund konkreter An- haltspunkte anzunehmen ist, dass sie weitere Verbrechen oder Vergehen bege- hen könnte. 1.2. Der Beschuldigte moniert im Berufungsverfahren die vorinstanzliche An- ordnung der Entnahme einer DNA-Probe sowie der Erstellung eines DNA-Profils mit der Begründung, dass die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien, nachdem ihm eine positive Legalprognose zu stellen sei und konkrete Anhalts- punkte dafür fehlten, dass er weitere Verbrechen oder Vergehen begehen könnte. Zudem handle es sich bei den Vergehen, für welche er zu verurteilen sei, um Dro- hungen und Beschimpfungen, für deren Aufklärung ein DNA-Profil offensichtlich nicht geeignet sei (Urk. 59 S. 2 und S. 20).
2. Würdigung 2.1. Der Beschuldigte hat mehrere Vergehen (Drohung, Beschimpfung) began- gen. Demgegenüber können entgegen der Vorinstanz die Tätlichkeiten keinen Grund für die Entnahme einer DNA-Probe sowie die Erstellung eines DNA-Profils bilden, handelt es sich dabei doch um Übertretungen. 2.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der vorgenannten Zwangsmassnahmen in Bezug auf allfällige weitere Delikte fällt namentlich ins Gewicht, dass die besagte Delinquenz des Beschuldigten grossmehrheitlich mit der damals stark konfliktbe- hafteten Paarbeziehung mit der Privatklägerin 1 im Zusammenhang stand. Nach- dem sich die Situation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 zwi- schenzeitlich jedoch wieder beruhigt hat, sie wieder zusammenleben (vgl. Prot. II S. 10, S. 14 f. und S. 17 f.) und sich der Beschuldigte seit den anklagegegen- ständlichen Vorfällen, mithin seit rund zwei Jahren, nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen, kann aus heutiger Sicht nicht mehr davon gesprochen werden,
- 37 - dass vom Beschuldigten eine ernsthafte Gefahr für weitere gleichgerichtete Delin- quenz ausgeht. Vielmehr ist bei gegebener Sachlage das Vorliegen von erhebli- chen und konkreten Anhaltspunkten, aufgrund welcher die angeordneten Zwangs- massnahmen erforderlich wären, um das im öffentlichen Interesse liegende Ziel der Aufklärung bzw. Verhinderung von künftigen Straftaten mit einer gewissen Schwere zu erreichen, zu verneinen, während durchaus ein privates Interesse des Beschuldigten an der Wahrung seines informationellen Selbstbestimmungs- rechts besteht. Die umstrittenen Massnahmen gegenüber dem Beschuldigten er- weisen sich damit angesichts der aktuellen Umstände als unverhältnismässig, zu- mal mit der Verteidigung auch fraglich erscheint, inwiefern ein DNA-Profil geeig- net sein soll, um allfällig zukünftige Drohungen und Beschimpfungen seitens des Beschuldigten aufzuklären. 2.3. Folgerichtig ist von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils des Beschuldigten abzusehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Festsetzung der entstandenen Kosten der Untersuchung und des erst- instanzlichen Gerichtsverfahrens (Urk. 37 S. 59, Dispositivziffer 11) wurde nicht angefochten (s. vorne, Erw. II.1.3). Nachdem der Beschuldigte zweitinstanzlich von den Vorwürfen der Tätlichkeiten betreffend den Vorfall vom 20. Juni 2023 vor- mittags und der versuchten Drohung gleichentags am Nachmittag freigesprochen wurde, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, jedoch nur zu vier Fünfteln aufzuerle- gen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO ist im Umfang von vier Fünfteln vorzubehalten.
- 38 -
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung insoweit durch, als er von zwei weiteren Vorwürfen frei- gesprochen wird und ihm hinsichtlich der Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug ge- währt sowie von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils abgesehen wird. Demgegenüber unterliegt er hinsichtlich der weiteren Vorwürfe gänzlich. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der einzelnen Berufungsbegehren sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, dem Beschuldigten daher im Umfang von zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drit- tel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung so- wie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 sind wiederum auf die Ge- richtskasse zu nehmen und die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO ist ausgangsgemäss im Umfang von zwei Dritteln vorzubehalten.
3. Für eine definitive Abschreibung der Verfahrenskosten, wie dies von der Verteidigung gefordert wird (Urk. 59 S. 21), besteht hingegen kein Anlass, nach- dem die vom Beschuldigten zu tragenden Kosten verhältnismässig nicht sehr hoch sind und er sowohl noch relativ jung als auch gesund ist, weshalb die Kos- ten derzeit keineswegs als uneinbringlich erscheinen. Im Übrigen kann den finan- ziellen Verhältnissen des Beschuldigten beim Kostenbezug (Art. 425 StPO) Rech- nung getragen werden.
4. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, Rechtsan- wältin lic. iur. X2._____, wurde im Laufe des Berufungsverfahrens antragsgemäss aus ihrem amtlichen Mandat entlassen und für ihre Bemühungen mit Fr. 427.55 (inkl. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 51). Die amtliche Verteidigung macht derweil für das zweitinstanzliche Verfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 4'464.30 (inkl. 8,1 % MWST) geltend (Urk. 61). Die verlangte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeu- tung des Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidi-
- 39 - gung des Beschuldigten angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). Unter Hinzurechnung von vier zusätzlichen Stunden für die Dauer der Berufungsverhandlung und eine Nachbesprechung des Berufungsurteils mit dem Beschuldigten erscheint es an- gemessen, die amtliche Verteidigung mit gerundet Fr. 5'400.– (inkl. 8,1 % MWST) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (74 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Ur- teil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 17. Juli 2024, meldete der Be- schuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 38; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begrün- dete Urteil wurde den Parteien am 10. Januar 2025 zugestellt (Urk. 43/1-2), wor- auf der Beschuldigte am 17. Januar 2025 fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichte (Urk. 39).
E. 1.1 Gemäss Art. 257 StPO kann die Entnahme einer DNA-Probe sowie die Er- stellung eines DNA-Profils angeordnet werden, wenn die beschuldigte Person we- gen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt wird und aufgrund konkreter An- haltspunkte anzunehmen ist, dass sie weitere Verbrechen oder Vergehen bege- hen könnte.
E. 1.2 Der Beschuldigte moniert im Berufungsverfahren die vorinstanzliche An- ordnung der Entnahme einer DNA-Probe sowie der Erstellung eines DNA-Profils mit der Begründung, dass die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien, nachdem ihm eine positive Legalprognose zu stellen sei und konkrete Anhalts- punkte dafür fehlten, dass er weitere Verbrechen oder Vergehen begehen könnte. Zudem handle es sich bei den Vergehen, für welche er zu verurteilen sei, um Dro- hungen und Beschimpfungen, für deren Aufklärung ein DNA-Profil offensichtlich nicht geeignet sei (Urk. 59 S. 2 und S. 20).
2. Würdigung
E. 1.3 Nachdem die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils beantragte und damit auf eine Anschlussberufung verzichtete (Urk. 45), ist bei der nachfolgenden Überprüfung der Sanktion das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO) und eine strengere Bestrafung durch das Beru- fungsgericht ist von vornherein ausgeschlossen.
2. Grundlagen der Strafzumessung
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2025 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern 1 und 2 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 42). Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 verzichtete die Privatklägerin 1 auf die Erhebung einer Anschlussberufung und stellte gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 44). Die Staatsanwaltschaft verzichtet mit Eingabe vom 6. Februar 2025 ebenfalls auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorin- stanzlichen Urteils (Urk. 45). Der Privatkläger 2 liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.
E. 2.1 Der Beschuldigte hat mehrere Vergehen (Drohung, Beschimpfung) began- gen. Demgegenüber können entgegen der Vorinstanz die Tätlichkeiten keinen Grund für die Entnahme einer DNA-Probe sowie die Erstellung eines DNA-Profils bilden, handelt es sich dabei doch um Übertretungen.
E. 2.2 Bei der Prüfung der Zulässigkeit der vorgenannten Zwangsmassnahmen in Bezug auf allfällige weitere Delikte fällt namentlich ins Gewicht, dass die besagte Delinquenz des Beschuldigten grossmehrheitlich mit der damals stark konfliktbe- hafteten Paarbeziehung mit der Privatklägerin 1 im Zusammenhang stand. Nach- dem sich die Situation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 zwi- schenzeitlich jedoch wieder beruhigt hat, sie wieder zusammenleben (vgl. Prot. II S. 10, S. 14 f. und S. 17 f.) und sich der Beschuldigte seit den anklagegegen- ständlichen Vorfällen, mithin seit rund zwei Jahren, nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen, kann aus heutiger Sicht nicht mehr davon gesprochen werden,
- 37 - dass vom Beschuldigten eine ernsthafte Gefahr für weitere gleichgerichtete Delin- quenz ausgeht. Vielmehr ist bei gegebener Sachlage das Vorliegen von erhebli- chen und konkreten Anhaltspunkten, aufgrund welcher die angeordneten Zwangs- massnahmen erforderlich wären, um das im öffentlichen Interesse liegende Ziel der Aufklärung bzw. Verhinderung von künftigen Straftaten mit einer gewissen Schwere zu erreichen, zu verneinen, während durchaus ein privates Interesse des Beschuldigten an der Wahrung seines informationellen Selbstbestimmungs- rechts besteht. Die umstrittenen Massnahmen gegenüber dem Beschuldigten er- weisen sich damit angesichts der aktuellen Umstände als unverhältnismässig, zu- mal mit der Verteidigung auch fraglich erscheint, inwiefern ein DNA-Profil geeig- net sein soll, um allfällig zukünftige Drohungen und Beschimpfungen seitens des Beschuldigten aufzuklären.
E. 2.3 Folgerichtig ist von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils des Beschuldigten abzusehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Festsetzung der entstandenen Kosten der Untersuchung und des erst- instanzlichen Gerichtsverfahrens (Urk. 37 S. 59, Dispositivziffer 11) wurde nicht angefochten (s. vorne, Erw. II.1.3). Nachdem der Beschuldigte zweitinstanzlich von den Vorwürfen der Tätlichkeiten betreffend den Vorfall vom 20. Juni 2023 vor- mittags und der versuchten Drohung gleichentags am Nachmittag freigesprochen wurde, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, jedoch nur zu vier Fünfteln aufzuerle- gen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO ist im Umfang von vier Fünfteln vorzubehalten.
- 38 -
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung insoweit durch, als er von zwei weiteren Vorwürfen frei- gesprochen wird und ihm hinsichtlich der Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug ge- währt sowie von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils abgesehen wird. Demgegenüber unterliegt er hinsichtlich der weiteren Vorwürfe gänzlich. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der einzelnen Berufungsbegehren sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, dem Beschuldigten daher im Umfang von zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drit- tel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung so- wie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 sind wiederum auf die Ge- richtskasse zu nehmen und die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO ist ausgangsgemäss im Umfang von zwei Dritteln vorzubehalten.
3. Für eine definitive Abschreibung der Verfahrenskosten, wie dies von der Verteidigung gefordert wird (Urk. 59 S. 21), besteht hingegen kein Anlass, nach- dem die vom Beschuldigten zu tragenden Kosten verhältnismässig nicht sehr hoch sind und er sowohl noch relativ jung als auch gesund ist, weshalb die Kos- ten derzeit keineswegs als uneinbringlich erscheinen. Im Übrigen kann den finan- ziellen Verhältnissen des Beschuldigten beim Kostenbezug (Art. 425 StPO) Rech- nung getragen werden.
4. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, Rechtsan- wältin lic. iur. X2._____, wurde im Laufe des Berufungsverfahrens antragsgemäss aus ihrem amtlichen Mandat entlassen und für ihre Bemühungen mit Fr. 427.55 (inkl. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 51). Die amtliche Verteidigung macht derweil für das zweitinstanzliche Verfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 4'464.30 (inkl. 8,1 % MWST) geltend (Urk. 61). Die verlangte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeu- tung des Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidi-
- 39 - gung des Beschuldigten angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). Unter Hinzurechnung von vier zusätzlichen Stunden für die Dauer der Berufungsverhandlung und eine Nachbesprechung des Berufungsurteils mit dem Beschuldigten erscheint es an- gemessen, die amtliche Verteidigung mit gerundet Fr. 5'400.– (inkl. 8,1 % MWST) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2025 wurde der Privatklägerin 1 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 46).
E. 3.1 Strafrahmen
E. 3.1.1 Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Be- schimpfung, der Tätlichkeiten, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht. Der ordentliche Strafrahmen für die Drohung reicht von Gelds- trafe von 3 Tagessätzen bis zu Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB). Dabei stellen die gegenüber der Privatklägerin 1 geäusserten mehrfachen Drohungen aufgrund ih- res konkreten Inhalts das schwerere Delikt dar, weshalb diese als Ausgangspunkt für die Strafzumessung, d.h. für die Bildung der Einsatzstrafe, heranzuziehen sind.
E. 3.1.2 Für die Beschimpfung kann lediglich eine Geldstrafe ausgefällt werden. Entsprechend ist für den Schulspruch wegen mehrfacher Beschimpfung somit nur dann eine Gesamtstrafe mit dem Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung aus- zufällen, wenn auch für die mehrfachen Drohungen Geldstrafen auszufällen sind. Für die Übertretungen (Tätlichkeiten, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) kommt in jedem Fall nur eine Busse in Betracht.
E. 3.1.3 Die Einzelstrafen für die zu beurteilenden Delikte sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes (und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung) festzusetzen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, liegen vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, die eine Strafrahmenerweiterung ausnahmsweise rechtfertigen würden (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundes- gerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3). Die tat- und täterangemesse- nen Einzelstrafen sind deshalb jeweils innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen, wobei die teilweise mehrfache Tatbegehung straferhöhend zu be- rücksichtigen sein wird.
- 25 -
E. 3.2 Sanktionsart
E. 3.2.1 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll gemäss konstan- ter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall dieje- nige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB kann das Gericht einzig dann auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1 f. und E. 1.3.7; je mit Hinweisen).
E. 3.2.2 Die Vorinstanz fällte für die mehrfache (versuchte) Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 1 insgesamt eine Freiheitsstrafe aus. Sie begründete dies da- mit, dass zwar für jede einzelne Drohung eine Geldstrafe unter Umständen noch angemessen wäre, der Beschuldigte sich aber in dieser Zeit stets jedes Mal von Neuem zu den Delikten gegen das Sicherheitsgefühl und gegen die innere Frei- heit der Privatklägerin 1 habe entschliessen müssen. Dabei habe er eine hartnä- ckige Bereitschaft zu kriminellem Handeln und eine absolute Uneinsichtigkeit of-
- 26 - fenbart. Zudem habe sich der Beschuldigte in allen Fällen von den angeordneten Kontakt- und Rayonverboten nach GSG nicht abschrecken lassen und die Privat- klägerin 1 dennoch kontaktiert und ihr gedroht. Weiter habe sich der Beschuldigte auch nicht an die vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich mit Verfü- gung vom 3. Februar 2024 angeordneten und vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Horgen mit Verfügung vom 8. Mai 2024 verlängerten Ersatzmassnah- men gehalten. Weiter habe er sich gemäss den Bewährungs- und Vollzugsdiens- ten nicht an getroffene Vereinbarungen gehalten und Termine unentschuldigt nicht wahrgenommen, weshalb eine sinnvolle Behandlung nicht habe durchge- führt werden können. Auch die Substanzenkontrolle habe er nur unregelmässig wahrgenommen und sei dennoch mehrfach positiv auf Betäubungsmittel getestet worden. Damit habe der Beschuldigte aufgezeigt, dass er sich nicht an mildere Massnahmen halte. Eine Geldstrafe erscheine deshalb nicht geeignet, den Be- schuldigten in genügendem Masse vor künftiger Delinquenz abzuhalten. Entspre- chend ging die Vorinstanz von einer Einsatzstrafe für die mehrfache (versuchte) Drohung nach Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB vom
20. Juni 2023, 22. Dezember 2023 und 5. Januar 2024 von 4 Monaten Freiheits- strafe aus (Urk. 37 Erw. IV.3.2.1/c).
E. 3.2.3 Dieses Vorgehen ist – auch unter Berücksichtigung, dass zweitinstanzlich hinsichtlich der versuchten Drohung am Nachmittag des 20. Juni 2023 ein Frei- spruch resultiert und hierfür entsprechend keine Strafe mehr auszufällen ist – nicht zu beanstanden. Nach der vom Bundesgericht für verbindlich erklärten sog. konkreten Methode ist für jeden einzelnen Normverstoss separat die angemes- sene Strafe zu bestimmen. Ausnahmen von der konkreten Methode sind grund- sätzlich nicht mehr zulässig. Nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung darf indessen eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden De- likte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 ff.; BGE 144 IV 217 E. 2.2, E. 2.4 und E. 3.5.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2; 6B_798/2021 vom
- 27 -
2. August 2022 E. 5.1; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; je mit weiteren Hinweisen).
E. 3.2.4 Vorliegend erscheint eine Geldstrafe für die einzelnen Drohungen denn auch nicht geeignet, den Beschuldigten in hinreichendem Masse von weiterer De- linquenz abzuhalten. Diesbezüglich kann zunächst auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 Erw. IV.3.2.1/c; s. vorne, Erw. V.3.2.2). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits mehrfach zu bedingten und unbedingten Geldstrafen verur- teilt wurde (Urk. 38; Urk. 54). Selbst wenn diese Vorstrafen mit Bezug auf die Straftaten, welche Gegenstand dieses Strafverfahrens bilden, nicht einschlägig sind, fällt doch auf, dass der Beschuldigte wiederholt die Rechtsordnung missach- tete und dies nicht nur im Bereich des Strassenverkehrsrechts. Vielmehr verstiess der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit gegen das Betäubungsmittelgesetz und wurde wegen eines Vermögensdelikts verurteilt. All diese Verurteilungen ver- mochten den Beschuldigten indessen nicht davon abzuhalten, gegenüber seiner Ehefrau sowie gegenüber einer Drittperson, dem Privatkläger 2, straffällig zu wer- den sowie erneut gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verstossen. Hinzu kommt, dass die letzte Verurteilung des Beschuldigten am 30. August 2021 er- folgte, woraufhin er nicht einmal zwei Jahre später die Straftaten zum Nachteil der Privatklägerin 1 und dem Privatkläger 2 beging sowie gegen das Betäubungsmit- telgesetz verstiess (Urk. 4 S. 5-9).
E. 3.2.5 Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung, einzelne der heute zu ahndenden Drohungen mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Angesichts der durchaus als hartnäckig zu bezeichnenden Delinquenz des Beschuldigten und der Tatsache, dass die bisher gegen ihn verhängten Sanktionen die ihnen zuge- dachte präventive Wirkung verfehlten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe, selbst wenn sie unbedingt ausgesprochen würde, die ange- strebte Wirkung zu erreichen vermag. Vielmehr erscheint es mit der Vorinstanz angezeigt, den Beschuldigten für sämtliche Schuldsprüche wegen Drohung je- weils mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren, um ihn von der Begehung weiterer
- 28 - Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Urk. 37 Erw. IV.3.2.1/c und Erw. IV.3.2.2/b).
E. 3.3 Einsatzstrafe für die mehrfache Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 1 betreffend die Vorfälle vom 22. Dezember 2023 und 5. Januar 2024
E. 3.3.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere kann vorab auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz, sofern diese die Vorfälle vom 22. Dezember 2023 und
5. Januar 2024 betreffen, verwiesen werden (Urk. 37 Erw. IV.3.2.1/a). Hervorzu- heben ist, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 mehrfach die Verletzung von absolut geschützten Rechtsgütern androhte. Dabei richteten sich die Drohungen nicht nur gegen die körperliche und sexuelle Integrität, sondern auch gegen das Leben selbst und damit das höchste Rechtsgut. Darüber hinaus ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass die Drohungen ungeachtet der angeordneten Gewalt- schutzmassnahmen ausgesprochen wurden, was die Einschränkung des Sicher- heitsgefühls als noch gravierender erscheinen lässt. Dass die Drohungen sehr de- tailliert und konkret gewesen seien, kann indessen nicht gesagt werden. Aller- dings ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als der Beschuldigte nicht nur pau- schale und vage Drohungen äusserte, sondern diese immerhin eine gewisse Kon- kretisierung aufwiesen, womit objektiv betrachtet die Wirkung der Drohungen schwerer wiegt und das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin 1 noch mehr einge- schränkt gewesen sein dürfte. Zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist, dass die Taten nicht von langer Hand geplant waren und er sich im damaligen Zeitpunkt in einer Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 1 betreffend den ge- meinsamen Sohn befand. Wie bereits erwähnt, kann im Übrigen auf die Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 3.3.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann wiederum vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 Erw. IV.3.2.1/a), zu denen sich keine Weiterungen aufdrängen.
E. 3.3.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Qualifizierung des Ver- schuldens durch die Vorinstanz mit insgesamt nicht mehr leicht (Urk. 37 Erw. IV.3.2.1/b) nicht zu beanstanden. Selbst unter Berücksichtigung der Um-
- 29 - stände, dass zweitinstanzlich hinsichtlich der versuchten Drohung vom Nachmit- tag des 20. Juni 2023 nunmehr ein Freispruch ergeht und die Drohungen allesamt über Sprach- resp. Textnachrichten ausgesprochen wurden, erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe als nicht zu hoch, weshalb diese auch in zweiter Instanz zu übernehmen ist.
E. 3.4 Einsatzstrafe für die mehrfache Drohung zum Nachteil des Privatklägers 2
E. 3.4.1 Die Vorinstanz hat sämtliche, gegen den Privatkläger 2 geäusserten Dro- hungen gesamtheitlich einer Strafzumessung unterzogen (Urk. 37 Erw. IV.3.2.2/b). Dies erscheint angesichts des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Drohungen sachgerecht, hat der Beschuldigte doch über einen Zeitraum von knapp drei Monaten mehrfach dem Privatkläger 2 gedroht.
E. 3.4.2 Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz die vorliegend massgeblichen Kriterien für die Beurteilung herangezogen und diese korrekt gewürdigt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die vollständigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 Erw. IV.3.2.2/a), was zulässig ist, wenn sich wie vorliegend das erkennende Berufungsgericht der Beurteilung der Vorinstanz vollständig ansch- liesst (Urteil des Bundesgerichts 6B_246/2024, 6B_258/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.4).
E. 3.4.3 Die Beurteilung des Verschuldens des Beschuldigten durch die Vorinstanz als nicht mehr leicht ist indessen zu streng. Vielmehr erscheint unter Berücksichti- gung sämtlicher Umstände das Verschulden als noch leicht. Nicht zu beanstan- den ist demgegenüber, wenn die Vorinstanz für diese Drohungen eine Freiheits- strafe von 3 Monaten als angemessen betrachtet und die Einsatzstrafe für die Drohungen gegenüber der Privatklägerin 1 in Anwendung des Asperationsprin- zips um 2 Monate auf insgesamt 6 Monate Freiheitsstrafe erhöht.
- 30 -
E. 3.5 Einsatzstrafe für die mehrfache Beschimpfung zum Nachteil des Privatklä- gers 2
E. 3.5.1 Wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, ist für die mehrfache Be- schimpfung des Beschuldigten zum Nachteil des Privatklägers 2 zwingend eine Geldstrafe auszufällen (Urk. 37 Erw. IV.4.; s. auch vorne, Erw. V.3.1.2).
E. 3.5.2 Weiter ist festzustellen, dass die Vorinstanz bei der konkreten Strafzumes- sung hinsichtlich der mehrfachen Beschimpfung (Urk. 37 Erw. IV.4.1.1 ff.) metho- disch korrekt vorgegangen ist und insbesondere die für die Beurteilung der objek- tiven und subjektiven Tatschwere massgeblichen Kriterien korrekt gewürdigt so- wie die Höhe der Tagessätze angemessen bemessen hat. Die finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten haben sich seit dem erstinstanzlichen Urteil denn auch nicht massgeblich verbessert, sondern eher verschlechtert (vgl. Prot. II S. 14 f.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 Erw. IV.4.1.1, Erw. IV.4.1.3 und Erw. IV.4.1.4). Namentlich nochmals hervorzuheben ist, dass die an den Privatkläger 2 gerichteten Beschimpfungen mehrfach sowie innerhalb einer kurzen Zeitspanne erfolgten, wobei die Beschimpfungen aufgrund ihrer An- zahl und Intensität durchaus geeignet waren, beim Privatkläger 2 eine erhebliche Verletzung seines Ehrgefühls hervorzurufen, wenngleich sich der Privatkläger 2 in seinem Ehrgefühl subjektiv nicht massiv verletzt gefühlt zu haben schien (vgl. Urk. 3/4/1) und die Beschimpfungen per Textnachrichten ausgesprochen wurden. In subjektiver Hinsicht fällt schliesslich ins Gewicht, dass der Beschuldigte direkt- vorsätzlich handelte, den Drohungen jedoch andererseits unmittelbar ein Streit über ausstehende Prämien sowie provokative Äusserungen des Privatklägers 2 vorausging (vgl. Urk. 3/3-4).
E. 3.5.3 Nach Berücksichtigung der Tatkomponente und seiner finanziellen Verhält- nisse rechtfertigt sich indes eine im Vergleich zur Vorinstanz leicht strengere Be- strafung des Beschuldigten wegen mehrfacher Beschimpfung mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- 31 -
E. 3.6 Hinsichtlich der Täterkomponente betreffend die mehrfache Drohung und die mehrfache Beschimpfung kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 Erw. IV.3.2.3 und Erw. IV.4.1.2). Insbesondere ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Vorstrafen des Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen eines Vermögensdelikts in keinem Zusammenhang mit den vorliegend zu beurteilenden Drohungen sowie Be- schimpfungen stehen und es sich entsprechend nicht rechtfertigt, diese Vorstra- fen straferhöhend zu berücksichtigen. Darüber hinaus ergeben sich aus den per- sönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Beschuldigten keine Anhalts- punkte dafür, welche Anlass für eine Straferhöhung oder Strafminderung geben würden. Ebenso ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass das (teilweise) Geständnis des Beschuldigten angesichts der Beweislage nicht strafmindernd zu berücksichti- gen ist. Die Strafe ist entsprechend bei 6 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 40 Tages- sätzen Geldstrafe zu belassen. Dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung das erste Mal Reue sowie Einsicht zeigte (vgl. Prot. II S. 20) und zwi- schenzeitlich wieder mit der Privatklägerin 1 zusammenlebt (vgl. Prot. II S. 10, S. 14 f. und S. 17 f.; vgl. auch Urk. 59 S. 19), vermag daran nichts zu ändern bzw. die Strafe nicht massgeblich zu modifizieren.
E. 3.7 Strafe für die Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin 1, den mehrfa- chen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen sowie die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
E. 3.7.1 Wie die Vorinstanz zu Recht erwog (Urk. 37 Erw. IV.5.1; s. auch vorne, Erw. V.3.1.2), ist für die Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB, den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfü- gung nach Art. 292 StGB sowie die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG eine Busse auszusprechen, deren Strafrah- men bis Fr. 10'000.– reicht (Art. 106 Abs. 1 StGB). Da für diese Straftaten eine gleichartige Strafart auszusprechen ist, sprach die Vorinstanz zu Recht eine Ge- samtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB aus. Als Einsatzstrafe sind die Tät-
- 32 - lichkeiten zu wählen, da diese im vorliegenden Fall aufgrund ihres Ausmasses die höhere Strafe nach sich ziehen.
E. 3.7.2 Die Vorinstanz ging bei der konkreten Strafzumessung (Urk. 37 Erw. IV.5.2) wiederum methodisch korrekt vor. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann deshalb vorab erneut auf die vollständigen und zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz, sofern sie nicht den Vorfall vom 20. Juni 2023 vormit- tags betreffen, wofür ein Freispruch zu erfolgen hat, verwiesen werden. Ausge- hend von ihren zutreffenden Erwägungen rechtfertigt sich indes, selbst unter Be- rücksichtigung, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Tätlichkeiten betreffend den Vorfall vom 20. Juni 2023 vormittags freizusprechen ist, eine im Vergleich zur Vorinstanz höhere Einsatzstrafe von Fr. 800.– Busse für die Tätlichkeiten vom
20. Juni 2023 nachmittags. Wiederum ausgehend von den nicht zu beanstanden- den Erwägungen der Vorinstanz betreffend den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes erscheint hierfür mit der Vorinstanz eine Busse von Fr. 500.– bzw. Fr. 200.– als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhö- hung der Busse um Fr. 300.– bzw. Fr. 100.– nach sich zieht. Entsprechend ist der Beschuldigte wegen den verschiedenen Übertretungen mit einer Busse von ge- samthaft Fr. 1'200.– zu bestrafen.
E. 3.8 Verletzung des Beschleunigungsgebots Zu übernehmen ist schliesslich die Einschätzung der Verteidigung, wonach das strafprozessuale Beschleunigungsgebot in casu verletzt wurde (vgl. Urk. 59 S. 4 f., S. 16 und S. 19), da namentlich die vorinstanzliche Urteilsbegründung ein halbes Jahr in Anspruch nahm und zwischen Eingang der Strafsache beim Beru- fungsgericht sowie der Durchführung der Berufungsverhandlung, auch wenn diese aus Gründen auf Seiten des Beschuldigten einmal vertagt werden musste (vgl. Prot. II S. 6), über ein Jahr verging, ohne dass es sich vorliegend um einen besonders komplexen Fall handeln würde. Insgesamt betrachtet kann indes noch nicht von einer überlangen Prozessdauer gesprochen werden, weshalb sich bloss eine marginale Strafminderung auf 5 Monate Freiheitsstrafe, Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie Busse von Fr. 1'000.– rechtfertigt.
- 33 -
4. Fazit Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte somit mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen.
5. Anrechnung der Haft und Ersatzmassnahmen Gestützt auf Art. 51 StGB ist an die auszufällende Freiheitsstrafe die vom Be- schuldigten erstandene Untersuchungshaft anzurechnen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält (Urk. 37 Erw. IV.7.), befand sich der Beschuldigte vom 20. bis
28. Juni 2023 sowie vom 8. Januar 2024 bis zum 1. Februar 2024 in Haft (act. 2/9/10; act. 1/16/24; act. 1/16/24), was insgesamt 34 Tage ergibt. Diese sind wie erwähnt an die auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen.
6. Vollzug
E. 4 Februar 2026 vorgeladen (Urk. 48). Mit Schreiben vom 24. Juli 2025 wurde den Parteien eine Änderung der Gerichtsbesetzung angezeigt (Urk. 53).
E. 4.1 Zum Anklagesachverhalt gemäss Vorwurf der Drohung betreffend Vorfall vom 22. Dezember 2023 (Urk. 4 S. 3 f.; Dossier Nr. 1)
E. 4.1.1 Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass der Beschuldigte den äusseren An- klagesachverhalt hinsichtlich dieses Vorwurfs anerkennt (Urk. D1/2/3 F/A 18 und F/A 34 f.; Urk. 59 S. 5) und sich sein Geständnis mit den übrigen Untersuchungs- ergebnissen deckt (Urk. 37 Erw. II.5.2.2).
- 14 -
E. 4.1.2 Hingegen bestreitet der Beschuldigte, dass die Sprachnachricht vom
22. Dezember 2023 bei der Privatklägerin 1 Angst ausgelöst habe. So habe die Privatklägerin 1 eigenen Angaben zufolge bereits bei der angeblichen Todesdro- hung vom 20. Juni 2023 keine Angst vor ihm gehabt, wobei damals anders als Ende 2023 eine akute Gefährdungssituation vorgelegen haben soll. Entsprechend sei die Privatklägerin 1 offenkundig auch durch die Nachricht vom 22. Dezember 2023 nicht in Angst und Schrecken versetzt worden. Zudem habe ihn die Privat- klägerin 1 nur zwei Tage nach einer neuerlichen Drohung am 5. Januar 2024 zu sich eingeladen, was ebenfalls klar gegen eine Angst ihrerseits spreche (Urk. 59 S. 14 f.).
E. 4.1.3 Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist nicht zutreffend, dass nur persönlich ausgesprochene Drohungen im Kontext einer Gefährdungssituation den Adressaten verängstigen können bzw. in jedem Fall schlimmer wiegen, als geschriebene oder aufgenommene Drohungen. Zum anderen lässt die Tatsache, dass eine Drohung des Beschuldigten die Privatklägerin 1 im Juni 2023 nicht in Angst und Schrecken versetzte, entgegen der Verteidigung keine zuverlässigen Rückschlüsse auf ihre Gefühlslage bei Erhalt der Drohung am 22. Dezember 2023 zu. Vielmehr hat die Privatklägerin 1 glaubhaft dargelegt, dass sie die rubri- zierte Sprachnachricht des Beschuldigten zu Beginn durchaus in Angst und Schrecken versetzt hat (vgl. Urk. D1/3/3 F/A 68). Wenn sie die Nachricht im Nach- hinein einzuordnen wusste (vgl. Urk. D1/3/3 F/A 68) oder den Beschuldigten am
E. 4.2 Zum Anklagesachverhalt gemäss Vorwurf der Drohung betreffend Vorfall vom 5. Januar 2024 (Urk. 4 S. 4 f.; Dossier Nr. 1)
E. 4.2.1 Auch hinsichtlich dieses Vorwurfs erwog die Vorinstanz zu Recht, dass der Beschuldigte den Anklagesachverhalt mit Ausnahme der angedrohten Vergewalti- gung anerkennt (Urk. D1/2/1 F/A 27; Urk. D1/2/2 F/A 23 f.; Urk. D1/2/3 F/A 21 und
- 15 - F/A 36; Urk. 59 S. 5 f.). Auch dieses Geständnis deckt sich mit den übrigen Unter- suchungsakten (Urk. 37 Erw. II.5.3.2).
E. 4.2.2 Hinsichtlich der vorgeworfenen Androhung der Vergewaltigung stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, er habe der Privatklägerin 1 keine Vergewaltigung angedroht, sondern ihr vielmehr sagen wollen, dass sie seinen Verstand nicht vergewaltigen solle (Urk. D1/2/1 F/A 27; Urk. D1/2/2 F/A 23). Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren geltend, die Übersetzung sei falsch gewesen (Urk. 59 S. 6). Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 Erw. II.5.3.5). Ergänzend ist festzuhalten, dass Übersetzer entge- gen der Verteidigung im Übrigen durchaus darin geschult sind, umgangssprach- lich bzw. dialektal zu übersetzen. Es gibt mithin keinen Grund, an der Korrektheit der Übersetzung zu zweifeln. Aus den (übersetzten) Textnachrichten ist nirgends ersichtlich, dass der Beschuldigte auch nur annähernd eine Aussage, wie er sie in den Einvernahmen geltend machte, getätigt hätte.
E. 4.2.3 Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren macht der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren hinsichtlich der Textnachrichten vom 5. Januar 2024 geltend, dass nicht erstellt sei, dass die Privatklägerin 1 dadurch in Angst versetzt worden sei. Er begründet dies im Wesentlichen wiederum damit, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten nur gerade zwei Tage nach der Nachricht auf eigene Initiative und trotz des geltenden Kontakt- und Rayonverbots zu sich in die Wohnung eingeladen habe (Urk. 59 S. 5 f. und S. 15). Dem Einwand des Beschuldigten ist indessen erneut nicht zu folgen. Die Privatklägerin 1 führte unmissverständlich aus, dass die vom Beschuldigten am 5. Januar 2024 versandten Textnachrichten bei ihr Angst ausgelöst hätten (Urk. D1/3/3 F/A 72 f.). Dass es kurz darauf zu ei- nem Treffen mit dem Beschuldigten gekommen war – und nur dies bestätigte die Privatklägerin 1 (Urk. D1/3/3 F/A 82) – ändert nichts daran, dass die Privatkläge- rin 1 zwei Tage zuvor aufgrund der Textnachrichten Angst vor dem Beschuldigten hatte. Hinzu kommt, dass unklar ist, und auch vom Beschuldigten nicht vorge- bracht wird, was der Grund für das Treffen, welches angeblich in der Wohnung der Privatklägerin 1 stattgefunden haben soll, war. Wenn die Verteidigung die
- 16 - Angst bei der Privatklägerin 1 schliesslich wiederum mit dem Argument in Abrede zu stellen versucht, dass Letztere bereits durch die am 20. Juni 2023 erfolgte an- gebliche Todesdrohung des Beschuldigten nicht in Angst und Schrecken versetzt worden sei (Urk. 59 S. 14), so ist auf das bereits vorstehend Erwogene zu verwei- sen (vgl. Erw. III.4.1.3).
E. 4.2.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist damit auch dieser Anklagesachverhalt als erstellt zu betrachten.
E. 4.3 Zum Anklagesachverhalt gemäss Vorwurf der Tätlichkeiten betreffend Vor- fall vom 20. Juni 2023 vormittags (Urk. 4 S. 5 f.; Dossier Nr. 2)
E. 4.3.1 Dem Beschuldigten wird an dieser Stelle vorgeworfen, am 20. Juni 2023 um ca. 10.40 Uhr mit der Faust gegen das Gesicht, den Hals und den Arm der Privatklägerin 1 geschlagen zu haben, was bei ihr Schmerzen verursacht habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass seine Handlungen geeignet waren, Schmerzen zu verursachen, und er habe dies gewollt oder zumindest in Kauf ge- nommen (Urk. 4 S. 5 f.).
E. 4.3.2 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass der Anklagesachverhalt gestützt auf die konsistenten Ausführungen der Privatklägerin 1 erstellt sei. Auf Tätlichkeiten deute ebenfalls hin, dass erstellt sei, dass der Beschuldigte am selben Tag am Nachmittag gegenüber der Privatklägerin 1 gewalttätig gewesen sei (Urk. 37 Erw. II.5.6.6).
E. 4.3.3 Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden. Im Polizeirapport vom
20. Juni 2023 betreffend den Vorfall vom Vormittag wird einzig festgehalten, dass sich die Privatklägerin 1 gegenüber den rapportierenden Beamten sinngemäss dahingehend geäussert habe, dass der Beschuldigte sie seit April und mit heute zusammengezählt drei Mal geschlagen habe, dies jeweils sehr stark mit der linken und rechten Faust gegen ihren Oberkörper und ihren Nacken. Das letzte Mal und auch am 20. Juni 2023 habe er sie auch an den Haaren gerissen. Sie habe ausser Rötungen keine Verletzungen erlitten (Urk. D2/1/1 S. 3). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juni 2023, mithin unmittelbar am Tag nach
- 17 - den beiden Vorfällen vom 20. Juni 2023, bestätigte die Privatklägerin 1 hinsichtlich des Vorfalls vom Vormittag einzig, dass sie sich um 10:44 Uhr bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich gemeldet habe, da sie vom Beschuldigten geschlagen worden sei (Urk. D2/3/1 F/A 10). Weitere Ausführungen hinsichtlich des Vorfalls vom Vormittag finden sich in dieser Einvernahme keine. So schildert die Privatklägerin 1 in der Folge während derselben Einvernahme wiederholt Schläge. Diese stehen indessen im Zusammenhang mit dem Vorfall am Nachmittag, als sich der Beschuldigte, indem er die Haustüre aufbrach, Zutritt zur Wohnung verschaffte (Urk. D2/3/1 F/A 12 ff.). Auch aus der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Juni 2023 ergeben sich keine weiteren Erkenntnisse, da die Privatklägerin 1 in dieser Einvernahme keine weiteren Aussagen zum Vorfall vom 20. Juni 2023 machen wollte (Urk. D2/3/2 F/A 8 ff.). Schliesslich führte die Privatklägerin 1 auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. Februar 2024 zunächst aus, sie habe mit Bezug auf den Vorfall vom 20. Juni 2023 nie Aussagen gemacht beziehungsweise wolle zu diesem Vorfall keine Aussagen mehr machen (Urk. D1/3/3 F/A 18 und F/A 20). Nachdem sich die Privatklägerin 1 mit ihrer Vertreterin absprach, führte sie aus, nicht mehr genau zu wissen, was am 20. Juni 2023 am Vormittag geschehen sei (Urk. D1/3/3 F/A 22). Anschliessend äusserte sie sich indessen wieder zum Vorfall vom 20. Juni 2023 nachmittags. Angesprochen auf den Vorfall vom Vormittag konnte sie einzig ausführen, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe, sie ihres Wissens am Arm und am Hals, am meisten aber im Gesicht verletzt worden sei, und sie Fotos gemacht habe (Urk. D1/3/3 F/A 25 ff. und F/A 32 ff.). Diese Ausführungen sind, anders als die Ausführungen der Privatklägerin 1 zu den anderen Vorfällen, auffallend dürftig und vage. Zwar erscheinen ihre Aussagen nicht als per se unglaubhaft, fallen in einer Gesamtschau aber einfach zu knapp aus, um – anders als hinsichtlich der Mehrheit der anderen Vorwürfe – ein in sich stimmiges Bild erkennen zu lassen.
E. 4.3.4 Darüber hinaus bestehen aufgrund der Untersuchungsakten auch kaum objektive Beweismittel, mit denen sich der von der Privatklägerin 1 geschilderte Sachverhalt erstellen liesse. So berichtete die Privatklägerin 1 anlässlich der Einvernahme vom 1. Februar 2024 von schwarzen Flecken an den Armen,
- 18 - welche sie aufgrund der Schläge des Beschuldigten erlitten haben soll (Urk. D1/3/3 F/A 33 ff.). Solche Verletzungen sind in der Fotodokumentation zum Vorfall vom Vormittag (Urk. D2/4/1) indessen nicht dokumentiert. Zwar ist in dieser Fotodokumentation eine leichte Rötung im oberen Brustbereich beziehungsweise im linken Schulterbereich der Privatklägerin 1 ersichtlich (Urk. D2/4/1 Fotos 7 und 8), was so auch im Polizeirapport bestätigt wird (Urk. D2/1/1 S. 3). Weder am Gesicht noch am Hals oder am Arm, mithin an denjenigen Stellen, wo der Beschuldigte die Privatklägerin 1 gemäss Anklage geschlagen haben soll (Urk. 4 S. 5 f.), sind demgegenüber irgendwelche Rötungen, geschweige denn weitergehende Verletzungen erkennbar oder im Polizeirapport erwähnt (Urk. D2/4/1; Urk. D2/1/1). Dasselbe gilt auch für das Foto, welches die Privatklägerin 1 nach dem Vorfall selbst erstellt hat. Auch auf diesem sind ausser der leichten Rötung im oberen Brustbereich respektive im linken Schulterbereich keine weiteren Verletzungen erkennbar (Urk. D2/4/1 Foto 10). Die Privatklägerin 1 erwähnt in der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juni 2023 zwar auch Schläge gegen die Brust (so z.B. Urk. D2/3/1 F/A 22), dies indessen, wie bereits erwähnt, im Zusammenhang mit dem Vorfall vom Nachmittag.
E. 4.3.5 In einer Protokollnotiz anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
21. Juni 2023 wird zwar ein Hämatom am linken Arm erwähnt, welches vom Vorfall vom Vormittag stammen soll (Urk. D2/3/1 PN zu F/A 23). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. Februar 2024 berichtete die Privatklägerin 1 dann von schwarzen Flecken an den Armen (Urk. D1/3/3 F/A 33 ff.). Auch ein solches Hämatom wird indessen weder im Polizeirapport erwähnt noch ist ein solches aus der Fotodokumentation ersichtlich (Urk. D2/4/1). Gerade wenn die Privatklägerin 1 von Faustschlägen mit beiden Händen gegen sie berichtete (Urk. D1/3/3 F/A 34 f.), hätten solche Spuren ersichtlich gewesen und von der Polizei auch festgestellt werden müssen.
E. 4.3.6 Gestützt auf die wenigen Aussagen der Privatklägerin 1 sowie die übrigen Beweismittel kann der Anklagesachverhalt somit nicht zweifelsfrei erstellt werden. Entsprechend ist der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von diesem Vorwurf freizusprechen.
- 19 -
E. 4.4 Zum Anklagesachverhalt gemäss Vorwurf der versuchten Drohung und der Tätlichkeiten betreffend Vorfall vom 20. Juni 2023 nachmittags (Urk. 4 S. 6 f.; Dossier Nr. 2)
E. 4.4.1 Was die Tätlichkeiten betrifft, nannte die Vorinstanz die relevanten Beweismittel, gab diese korrekt wieder und würdigte diese sorgfältig. Auf die entsprechenden Erwägungen (Urk. 37 Erw. II.5.5.3 bis II.5.5.7) kann vollumfänglich und vorbehaltlos verwiesen werden. Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als punktuelle Ergänzung und Wiederholung der relevantesten Erwägungen.
E. 4.4.2 Die Vorinstanz erwog insbesondere korrekt, dass auf den Fotos vom Vorfall vom 20. Juni 2023 vormittags am rechten Arm der Privatklägerin 1 kein Hämatom ersichtlich ist (Urk. D2/4/1 Fotos 7 bis 10; vgl. auch vorstehend Erw. III.4.3.4 f.), ein solches aber in der Fotodokumentation vom Vorfall vom Nachmittag festgehalten wurde (Urk. D2/4/2 Foto 6). Dies weist deutlich darauf hin, dass dieses Hämatom der Privatklägerin 1 anlässlich des Vorfalls vom Nachmittag zugefügt wurde, zumal, wie aus der Fotodokumentation vom Nachmittag ersichtlich ist, das fragliche Hämatom doch recht auffällig ist und daher mit Sicherheit von den Polizeibeamten bereits am Vormittag erkannt und ebenfalls fotografiert worden wäre, hätte das Hämatom damals bereits bestanden.
E. 4.4.3 Sodann wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Ausführungen der Privatklägerin 1 in Bezug auf die Tätlichkeiten glaubhaft wirken. Die Privatklägerin 1 schildert das am Nachmittag Vorgefallene in ihrer tatnächsten Einvernahme detailliert, in sich stimmig, mit eigenen Worten sowie mit eindrücklicher Emotionalität (vgl. Urk. D2/3/1 F/A 12 ff.) und wiederholte diese Ausführungen in einer freien Schilderung anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. Februar 2024 in Anwesenheit des Beschuldigten (vgl. Urk. D1/3/3 F/A 23 f. und F/A 36 f.). Darauf ist abzustellen.
E. 4.4.4 Die Ausführungen der Privatklägerin 1 zu den Tätlichkeiten werden sodann auch durch den Polizeirapport vom 20. Juni 2023 gestützt. Darin wird festgehalten, dass die Privatklägerin 1 in Tränen aufgelöst im Treppenhaus
- 20 - vorgefunden worden sei (Urk. D2/1/2 S. 3). Dies stimmt mit der Schilderung der Privatklägerin 1 überein, wonach sie nach dem Vorfall aus der Wohnung in das Treppenhaus gegangen sei (Urk. D2/3/1 F/A 14). Sodann wird im Polizeirapport festgehalten, dass der Beschuldigte sehr aggressiv gewesen sei und herumgeschrien habe, als die Polizei eingetroffen sei (Urk. D2/1/2 S. 3). Auch diese Feststellung deckt sich mit der Schilderung der Privatklägerin 1, wonach es vor dem Eintreffen der Polizei zu einem gewaltsamen Eindringen des Beschuldigten und zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei sowie dass dieser während diesem Vorfall sehr aufgebracht und aggressiv gewesen sei (Urk. D2/3/1 F/A 14 und F/A 18 ff.).
E. 4.4.5 Demgegenüber erwog die Vorinstanz zu Recht, dass die Darstellung des Beschuldigten hinsichtlich des Vorfalls vom 20. Juni 2023 am Nachmittag unplausibel ist. Zunächst ist unerklärlich, weshalb der Beschuldigte, obwohl ihm wenige Stunden zuvor ein Kontakt- und Rayonverbot eröffnet wurde, die Familienwohnung aufsuchte, um ein Dokument zu holen (Urk. D2/2/1 F/A 11; Urk. D2/2/2 F/A 8). Gleichzeitig macht er geltend, ein schlechtes Gefühl gehabt zu haben und sich Sorgen um seinen Sohn gemacht zu haben (Urk. D2/2/1 F/A 11 und F/A 25; Urk. D2/2/2 F/A 8). Auch dies erklärt indessen nicht, weshalb der Beschuldigte trotz geltenden GSG-Massnahmen die Familienwohnung aufsuchte. Dies, zumal der Beschuldigte nur kurz später in derselben Einvernahme ausführte, dass er vor der Wohnungstüre eigentlich ganz normal an die Türe geklopft und angegeben habe, dass er nur noch Unterlagen benötige (Urk. D2/2/1 F/A 14). Seine Erklärung, dass die Angelegenheit mit seinem Sohn ihn gereizt und er deshalb die Geduld verloren habe (Urk. D2/2/1 F/A 13), überzeugt nicht. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte, nachdem er die Türe aufgebrochen und die Wohnung betreten hatte, sich nicht nach dem Sohn erkundigte oder seine Befürchtungen kundtat, sondern seine Unterlagen suchen wollte (Urk. D2/2/1 F/A 16).
E. 4.4.6 Entsprechend ist der Anklagesachverhalt hinsichtlich der Tätlichkeiten am Nachmittag des 20. Juni 2023 als erstellt zu betrachten.
- 21 -
E. 4.4.7 Demgegenüber kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 am
20. Juni 2023 nachmittags eine Todesdrohung ausgesprochen habe. Zwar beschreibt die Privatklägerin 1 in ihren tatnächsten Aussagen einen solchen Vorfall. So äusserte sie sich einen Tag nach dem Vorfall ausdrücklich dahingehend, dass der Beschuldigte zu ihr gesagt habe, dass sie weg sein müsse, wenn er wieder zurück-komme, ansonsten er sie umbringen werde (Urk. D2/3/1 F/A 25). Jedoch erwähnte sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. Februar 2024 trotz mehrmaligem Nachfragen des Staatsanwalts keine solchen Todesdrohungen mehr bzw. verneinte sogar, dass sie damals vom Beschuldigten verbal bedroht worden sei (Urk. D1/1/3/3 F/A 38 ff.). Damit vermögen nur die tatnächsten Aussagen der Privatklägerin 1 bei der Polizei eine versuchte Drohung des Beschuldigten zu belegen. Da die Privat- klägerin 1 diese Aussagen in der Folge anlässlich der parteiöffentlichen Einver- nahme mit Gewährung der Teilnahme- und Konfrontationsrechte indes nicht wie- derholte, sind ihre Aussagen bei der Polizei vorliegend nicht zu Lasten des Be- schuldigten verwertbar (vgl. BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; BGE 148 I 295 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der Anklagesachverhalt hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen versuchten Drohung am Nachmittag des 20. Juni 2023 lässt sich mithin nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte auch von diesem Vorwurf freizusprechen ist. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz hinsichtlich der Tatvorwürfe, wel- che noch Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden, ist zutreffend und wurde von den Parteien hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeiten zu Recht nicht kriti- siert oder in Frage gestellt. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist deshalb auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil zu verweisen (Urk. 37 S. 27 f. und S. 33 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen verbleibt einzig, dass hin- sichtlich der Tätlichkeiten vom 20. Juni 2023 nachmittags ein einheitlicher Willens- akt sowie ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang vorliegt, weshalb
- 22 - von einem einzigen Tatentschluss auszugehen ist und lediglich eine einfache und keine mehrfache Tatbegehung vorliegt.
2. Hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Drohung zum Nachteil der Privat- klägerin 1 macht der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren geltend, dass der Tatbestand nicht erfüllt sei, weil die Privatklägerin 1 nicht in Angst versetzt worden sei (Urk. 59 S. 14 f.). Auf diesen Einwand wurde bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung eingegangen, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist (s. vorne, Erw. III.4.1.3 und Erw. III.4.2.3).
3. Unter Berücksichtigung der Freisprüche betreffend die Vorwürfe der Tätlich- keiten vom 20. Juni 2023 vormittags sowie der versuchten Drohung vom gleichen Tag nachmittags (s. vorne, Erw. III.4.3 und Erw. III. 4.4.7) ist der Beschuldigte demzufolge in zweiter Instanz – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 2, mehrfacher Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG – der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB betreffend den Vorfall vom 20. Juni 2023 nachmittags schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug
1. Ausgangslage
E. 5 Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 stellte Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ das Gesuch, sie sei per heutigem Datum zufolge anstehender Pensionierung aus ihrer Funktion als unentgeltliche Re chtsbeiständin der Privatklägerin 1 zu entlassen (Urk. 49). Diesem Gesuch wurde mit Beschluss vom 11. August 2025 entspro-
- 7 - chen und Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ wurde für ihre Aufwendungen entschä- digt (Urk. 51).
E. 6 März 2026 vorgeladen (Urk. 57), wobei ihnen unter dem Datum vom 24. Fe- bruar 2026 eine neuerliche Änderung der Gerichtsbesetzung angezeigt wurde (Urk. 58). Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung sei- nes amtlichen Verteidigers, welcher die eingangs wiedergegebenen Berufungsan- träge stellen liess (Prot. II S. 8 f.). Im Anschluss an die Berufungsverhandlung wurde das Berufungsurteil den erschienenen Parteien mündlich eröffnet und er- läutert (Prot. II S. 21 ff.; Urk. 62). II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung
E. 6.1 Vollzug der Freiheitsstrafe und Geldstrafe
E. 6.1.1 Im angefochtenen Urteil sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs korrekt dargelegt (Urk. 37 Erw. V.1.1). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden.
E. 6.1.2 Die objektiven Voraussetzungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB sind vor- liegend erfüllt, und zwar sowohl hinsichtlich der Freiheitsstrafe als auch der Geldstrafe. Zudem wurde der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor den anklagegegenständlichen Delikten nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, weshalb ex lege von einer günstigen Prognose auszu- gehen ist.
E. 6.1.3 Der Beschuldigte hat jedoch insgesamt vier Vorstrafen erwirkt, die zum Teil einschlägig sind (Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes; Urk. 38; Urk. 54). Für die in der Vergangenheit verübten Straftaten wurde er mit bedingten und un- bedingten Geldstrafen sowie Bussen sanktioniert, was ihn jedoch nicht von weite- rer Delinquenz abzuhalten vermochte. Vielmehr zeigt sich abgestützt auf die ver-
- 34 - schiedenen Delikte ein Deliktsverhalten, welches nicht unerheblich und in gewis- ser Weise als hartnäckig zu bezeichnen ist. Darüber hinaus beging der Beschul- digte die vorliegend zu beurteilenden Taten weniger als zwei Jahre nach der letz- ten Verurteilung. Das Verhalten des Beschuldigten zeigt mithin, dass er sich weit- gehend unbeeindruckt von bedingten und unbedingten Geldstrafen zeigt. Das De- liktsverhalten des Beschuldigten lässt mit anderen Worten doch gewisse Zweifel an seiner künftigen Bewährung aufkommen, nachdem er die ihm in der Vergan- genheit gewährten Chancen zur künftigen Bewährung nicht genutzt hat.
E. 6.1.4 Mit der Vorinstanz ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte be- reits mehrfach gegen das ihm mit Urteil vom 11. Dezember 2023 auferlegte Kon- takt- und Rayonverbot (Urk. 1/5/1) sowie gegen das entsprechende Verbot ge- mäss Gewaltschutzverfügung vom 20. Juni 2023 (Urk. 2/7/1) verstossen hat. Zu- dem missachtete er wiederholt die vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich mit Verfügung vom 3. Februar 2024 angeordneten Ersatzmassnahmen (Urk. 1/16/26), welche vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Horgen mit Verfügung vom 8. Mai 2024 verlängert wurden (Urk. 7). Den Berichten der Be- währungs- und Vollzugsdienste zufolge hielt sich der Beschuldigte nicht an die getroffenen Vereinbarungen und erschien mehrfach unentschuldigt nicht zu ver- einbarten Terminen, wodurch eine zielführende Behandlung verunmöglicht wurde. Auch nahm er die angeordneten Substanzkontrollen lediglich unregelmässig wahr und wurde dennoch mehrfach positiv auf Betäubungsmittel getestet. Dabei wurde er wiederholt ausdrücklich auf die Einhaltung der ihm auferlegten Auflagen hinge- wiesen (Urk. 15 sowie Urk. 1/16/27-30). Mit diesem Verhalten brachte der Be- schuldigte wiederholt zum Ausdruck, dass er nicht bereit ist, sich an die Regeln zu halten. Vor diesem Hintergrund ist entsprechend zu konstatieren, dass er sich durch bisherige Interventionen nicht von weiterem deliktischen Verhalten hat ab- halten lassen.
E. 6.1.5 Angesichts der vorgenannten Umstände, namentlich der Tatsache, dass sich der Beschuldigte bislang von den gegen ihn verhängten Geldstrafen unbeein- druckt zeigte, kam die Vorinstanz hinsichtlich der vorliegend auszufällenden Geldstrafe zu Recht zum Schluss, dass nicht mehr von einer günstigen Prognose
- 35 - ausgegangen werden kann. Daran vermag der alleinige Umstand, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 zwischenzeitlich wieder versöhnt haben und zusammenleben (vgl. Prot. II S. 10, S. 14 f. und S. 17 f.), nichts zu ändern. Folge- richtig hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass der Vollzug der Geldstrafe nicht aufzuschieben ist.
E. 6.1.6 Betreffend die auszusprechende Freiheitsstrafe ist demgegenüber zu be- rücksichtigen, dass sich der Beschuldigte im Rahmen des vorliegenden Strafver- fahrens vom 20. bis 28. Juni 2023 sowie vom 8. Januar 2024 bis zum 1. Februar 2024 erstmals in (Untersuchungs-)Haft befand, mithin während insgesamt 34 Ta- gen. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass dies Eindruck auf ihn gemacht haben muss. Ebenfalls wird er heute das erste Mal mit einer Frei- heitsstrafe sanktioniert, was insofern auch eine erhebliche Warnwirkung haben dürfte. Schliesslich ist nicht ausser Acht zu lassen, dass sich der Beschuldigte seit den anklagegegenständlichen Vorfällen wohl verhalten hat, sich der Ehekonflikt zwischenzeitlich beruhigt hat und der Beschuldigte mindestens teilweise für sei- nen an Autismus leidenden und verstärkt betreuungsbedürftigen Sohn sorgt (vgl. Prot. II S. 10, S. 13 ff. und S. 18; Urk. 60/1-2). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Vollzug der Geldstrafe heute angeord- net wird, ist die Legalprognose des Beschuldigten hinsichtlich der auszufällenden Freiheitsstrafe – anders als bei der Geldstrafe – als nicht derart belastet anzuse- hen, dass ihm diesbezüglich eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden muss. Folglich ist der Vollzug der Freiheitsstrafe im Sinne einer letzten Chance aufzuschieben.
E. 6.1.7 Um den verbleibenden Bedenken hinsichtlich des künftigen Wohlverhaltens des Beschuldigten angemessen Rechnung zu tragen, ist die Probezeit hinsichtlich der bedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe indes auf fünf Jahre festzusetzen.
E. 6.2 Vollzug der Busse Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, ist die Busse zu bezahlen. Tut der Beschul- digte dies schuldhaft nicht, so tritt an die Stelle der Busse eine Ersatzfreiheits- strafe von 10 Tagen.
- 36 - VI. DNA-Probe und DNA-Profil
1. Grundlagen
E. 7 Januar 2024 zu sich einlud (vgl. Urk. D1/3/3 F/A 82 ff.), ändert das nichts daran, dass die Sprachnachricht bei ihr gestützt auf ihre glaubhaften Aussagen zunächst nachvollziehbare Angst auslöste (vgl. hierzu auch nachstehend Erw. III.4.2.3). Der Anklagesachverhalt ist damit erstellt.
E. 10 Tagen fest (Urk. 37 S. 58 Dispositivziffern 2 bis 5).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelge- richt, vom 17. Juli 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuld- sprüche wegen mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 2, mehrfacher Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ge- mäss Art. 292 StGB und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG), 6 und 7 (Entscheid über die Zivilfor- derungen des Privatklägers 2), 9 und 10 (Entschädigungen amtliche Vertei- digung und unentgeltliche Rechtsvertretung) sowie 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB; der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB betreffend den Vorfall vom 20. Juni 2023 nachmittags. - 40 -
- Der Beschuldigte A._____ wird ferner freigesprochen von den Vorwürfen der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB betreffend den Vorfall vom 20. Juni 2023 vormittags sowie der versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 34 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind), mit 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe und mit Fr. 1'000.– Busse.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
- Die Geldstrafe wird vollzogen.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
- Von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils wird abgesehen.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Vertretung der Privatklägerin 1, werden zu vier Fünfteln dem Beschul- digten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten. - 41 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'400.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST); unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 Fr. 427.55 (inkl. 8,1 % MWST; bereits bezahlt).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Privatkläger 1 und 2 (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern 1 und 2 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Privatkläger 1 und 2 (sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich - 42 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. März 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250010-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Rauber und Oberrichterin lic. iur. Graf sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brüli- sauer Urteil vom 6. März 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom
17. Juli 2024 (GG240015)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. April 2024 (Urk. 4) sowie deren Schreiben betreffend die Abänderung der Anträge vom
3. Juli 2024 (Urk. 18) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 37 S. 58 ff.)
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB; der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB; der versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB; der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB; des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB; sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 34 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 1'000.00.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Die Geldstrafe wird vollzogen und ist innert der von der Vollzugsbehörde an- zusetzenden Frist zu bezahlen.
6. Die Genugtuungsansprüche des Privatklägers 2 werden abgewiesen.
- 3 -
7. Die Schadenersatzansprüche des Privatklägers 2 werden auf den Zivilweg verwiesen.
8. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum (PJZ), Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8004 Zürich, zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu er- scheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschul- digte wird auf Art. 205, Art. 207 und Art. 417 StPO aufmerksam gemacht.
9. Rechtsanwalt MLaw X1._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 10'883.90 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse entschädigt.
10. Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin mit Fr. 3'643.75 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'400.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 858.75 Auslagen Untersuchung Fr. 187.50 Dolmetscherkosten Fr. 10'883.90 amtliche Verteidigung Fr. 3'643.75 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft Verlangt keine der Parteien ein Begründung, ermässigt sich die Entscheid- gebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser die- jenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der
- 4 - Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 59 S. 2 f.)
1. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils von Horgen vom 17. Juli 2024 sei aufzuhe- ben und der Beschuldigte sei von den Vorwürfen
– der mehrfachen Tätlichkeiten gem. Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1,
– der mehrfachen Drohung gem. Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 sowie
– der versuchten Drohung gem. Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Pri- vatklägerin 1 freizusprechen.
2. Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils von Horgen vom 17. Juli 2024 sei aufzuhe- ben und der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen, unter An- rechnung der erstandenen Haft.
3. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils von Horgen vom 17. Juli 2024 sei aufzuhe- ben und es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtzahlung der Busse anzuordnen.
4. Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Urteils von Horgen vom 17. Juli 2024 seien aufzuheben und die Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probe- zeit von zwei Jahren aufzuschieben.
- 5 -
5. Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils von Horgen vom 17. Juli 2024 sei aufzuhe- ben und es sei auf die DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO zu verzichten.
6. Dispositiv-Ziffer 12 des Urteils von Horgen vom 17. Juli 2024 sei aufzu- heben und die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfah- rens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, seien dem Beschuldigten zu vier Zehnteln aufzuerlegen, jedoch definitiv abzu- schreiben.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amt- lichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (schriftlich, Urk. 45) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Ur- teil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 17. Juli 2024, meldete der Be- schuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 38; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begrün- dete Urteil wurde den Parteien am 10. Januar 2025 zugestellt (Urk. 43/1-2), wor- auf der Beschuldigte am 17. Januar 2025 fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichte (Urk. 39).
2. Mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2025 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern 1 und 2 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 42). Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 verzichtete die Privatklägerin 1 auf die Erhebung einer Anschlussberufung und stellte gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 44). Die Staatsanwaltschaft verzichtet mit Eingabe vom 6. Februar 2025 ebenfalls auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorin- stanzlichen Urteils (Urk. 45). Der Privatkläger 2 liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.
3. Mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2025 wurde der Privatklägerin 1 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 46).
4. Am 12. Mai 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den
4. Februar 2026 vorgeladen (Urk. 48). Mit Schreiben vom 24. Juli 2025 wurde den Parteien eine Änderung der Gerichtsbesetzung angezeigt (Urk. 53).
5. Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 stellte Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ das Gesuch, sie sei per heutigem Datum zufolge anstehender Pensionierung aus ihrer Funktion als unentgeltliche Re chtsbeiständin der Privatklägerin 1 zu entlassen (Urk. 49). Diesem Gesuch wurde mit Beschluss vom 11. August 2025 entspro-
- 7 - chen und Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ wurde für ihre Aufwendungen entschä- digt (Urk. 51).
6. Nachdem die Berufungsverhandlung vom 4. Februar 2026 infolge Unfalls des Beschuldigten kurzfristig abgesagt werden musste (vgl. Prot. II S. 6 f.; Urk. 55 f.), wurden die Parteien in der Folge zur Berufungsverhandlung auf den
6. März 2026 vorgeladen (Urk. 57), wobei ihnen unter dem Datum vom 24. Fe- bruar 2026 eine neuerliche Änderung der Gerichtsbesetzung angezeigt wurde (Urk. 58). Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung sei- nes amtlichen Verteidigers, welcher die eingangs wiedergegebenen Berufungsan- träge stellen liess (Prot. II S. 8 f.). Im Anschluss an die Berufungsverhandlung wurde das Berufungsurteil den erschienenen Parteien mündlich eröffnet und er- läutert (Prot. II S. 21 ff.; Urk. 62). II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hin- weisen). 1.2. Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufungserklärung vom 17. Januar 2025 (Urk. 39) die Abänderung der Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils und einen Freispruch von den Vorwürfen der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1, der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 sowie der
- 8 - versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1. Daneben und aufgrund der verlangten Abänderung der Dispositivziffer 1 ficht der Beschuldigte auch die mit den vorinstanzlichen Schuldsprüchen untrennbar zusammenhängen- den Folgepunkte des vorinstanzlichen Urteils an. Konkret beantragt er die Abän- derung der Dispositivziffern 2 bis 5 (Strafe und Vollzug), 8 (Abnahme DNA-Probe und Erstellung DNA-Profil) und 12 (Kostenauflage). 1.3. Unangefochten blieben dagegen die Schuldsprüche der Vorwürfe der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklä- gers 2, der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, des mehrfa- chen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Dispositivziffer 1, teilweise), der Entscheid über die Zivilforderun- gen des Privatklägers 2 (Dispositivziffern 6 und 7), die Entschädigungen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 (Dispositivziffern 9 und 10) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 11). Es ist somit vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 17. Juli 2024 in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin 1 betreffend Vorfall vom 18. Dezember 2023 freisprach (Urk. 37 Erw. II.5.1.6). Nachdem dieser Freispruch von keiner der Parteien angefochten wurde, ist darüber im vorliegenden Berufungsverfahren ebenfalls nicht mehr zu befinden.
2. Strafantrag Bei den Vorwürfen der mehrfachen Tätlichkeiten sowie der mehrfachen, teils ver- suchten Drohungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 handelt es sich grundsätz- lich um Antragsdelikte (Art. 126 Abs. 1 StGB; Art. 180 Abs. 1 StGB). Da sich diese indessen gegen die Privatklägerin 1 richteten, welche in den Tatzeitpunkten
- 9 - die Ehegattin des Beschuldigten war, sind die Vorwürfe von Amtes wegen zu ver- folgen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB; Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB).
3. Beweisanträge 3.1. Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Der massgebliche Zeitpunkt für Beweisanträge ist grundsätzlich die Beru- fungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Drängen sich im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens noch zusätzliche Beweisabnahmen auf, sind entspre- chende Anträge indes zulässig (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO,
4. Aufl. 2023, Art. 399 N 13). 3.2. Seitens der Parteien wurden keine Beweisanträge gestellt (Prot. II S. 11). Im Übrigen drängen sich im Berufungsprozess – abgesehen von der erneuten Be- fragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen keine weiteren Beweiserhe- bungen auf. III. Sachverhalt
1. Vorbemerkungen 1.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen tatsächlich zu hören, prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksich- tigen hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom
21. September 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2; je mit weiteren Hinweisen). Folglich wird sich auch die hiesige Berufungsinstanz auf die
- 10 - ihrer Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken. 1.2. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird im vorliegenden Urteil in Bezug auf die tatsächliche Würdigung ergänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Anklagesachverhalt und Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Wie einleitend dargelegt wurde, bilden einzig die Anklagevorwürfe der mehrfachen Tätlichkeiten betreffend die Vorfälle vom 20. Juni 2023 (Vormittag und Nachmittag), der mehrfachen Drohung betreffend die Vorfälle vom 22. De- zember 2023 und 5. Januar 2024 sowie der versuchten Drohung betreffend den Vorfall vom 20. Juni 2023, alles begangen zum Nachteil der Privatklägerin 1, Ge- genstand des Berufungsverfahrens (s. vorstehend Ziff. II.1.2). 2.2. Der Beschuldigte bestreitet die vorstehend genannten Anklagevorwürfe. Es ist daher zu prüfen, ob sich der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die Untersu- chungsakten und die vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln erstellen lässt.
3. Beweismittel / Beweisregeln 3.1. Die Vorinstanz hat die verwertbaren Beweismittel zutreffend angegeben und die Aussagen der einvernommenen Personen ausführlich und korrekt wieder- gegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 37 S. 7 f. und S. 11 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Hinsichtlich der Beweisregeln ist festzuhalten, dass das Gericht in der Wür- digung der Beweise nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung frei ist (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).
- 11 - 3.3. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen ei- ner strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2017 vom
23. März 2018 E. 2.2.1). 3.4. Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Ankla- gebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldigter darf nie mit der Begründung verur- teilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 216). 3.5. Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung auf- stellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in "dubio pro reo" keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Rich- tigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich SB210559 vom 6. September 2022 S. 8; SB200195 vom 23. September 2020 S. 8; je mit Hinweisen). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden. 3.6. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünfti- gerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite sind bloss abstrakte und theoretische
- 12 - Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.2.2; 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die be- schuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Beweiswürdigungsre- gel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Gan- zem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundes- gerichts 6B 295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.2; 6B_13/2022 vom 23. März 2022 E. 1.1.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.2.2; 6B_1302/2020 vom
3. Februar 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). 3.7. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so ist an- hand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Ver- handlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es primär auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Der allgemeinen Glaubwürdig- keit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt dabei kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheits- findung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimm- tes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; 6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.3.2; 6B_1029/2021 vom
24. August 2022 E. 2.1.2; je mit weiteren Hinweisen). 3.8. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft
- 13 - wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichti- gung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Metho- disch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Quali- tätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und der Bewertung der Entste- hungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewon- nene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Bei der methodischen Analyse ist immer da- von auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Er- gibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobe- nen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese; BGE 129 I 49 E. 5; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.3). Trau- matische Erlebnisse werden gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen anders verarbeitet als alltägliche Vorkommnisse. Einerseits können Erinnerungsverzer- rungen und Gedächtnisausfälle auftreten, namentlich hervorgerufen durch Ver- drängungsbestrebungen. Andererseits bleibt bei gewissen Opfern eine grosse An- zahl von Einzelheiten des traumatischen Erlebnisses im Gedächtnis haften resp. wird dieses praktisch vollständig erinnert (BGE 147 IV 409 E. 5.4.2 mit Hinwei- sen).
4. Würdigung 4.1. Zum Anklagesachverhalt gemäss Vorwurf der Drohung betreffend Vorfall vom 22. Dezember 2023 (Urk. 4 S. 3 f.; Dossier Nr. 1) 4.1.1. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass der Beschuldigte den äusseren An- klagesachverhalt hinsichtlich dieses Vorwurfs anerkennt (Urk. D1/2/3 F/A 18 und F/A 34 f.; Urk. 59 S. 5) und sich sein Geständnis mit den übrigen Untersuchungs- ergebnissen deckt (Urk. 37 Erw. II.5.2.2).
- 14 - 4.1.2. Hingegen bestreitet der Beschuldigte, dass die Sprachnachricht vom
22. Dezember 2023 bei der Privatklägerin 1 Angst ausgelöst habe. So habe die Privatklägerin 1 eigenen Angaben zufolge bereits bei der angeblichen Todesdro- hung vom 20. Juni 2023 keine Angst vor ihm gehabt, wobei damals anders als Ende 2023 eine akute Gefährdungssituation vorgelegen haben soll. Entsprechend sei die Privatklägerin 1 offenkundig auch durch die Nachricht vom 22. Dezember 2023 nicht in Angst und Schrecken versetzt worden. Zudem habe ihn die Privat- klägerin 1 nur zwei Tage nach einer neuerlichen Drohung am 5. Januar 2024 zu sich eingeladen, was ebenfalls klar gegen eine Angst ihrerseits spreche (Urk. 59 S. 14 f.). 4.1.3. Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist nicht zutreffend, dass nur persönlich ausgesprochene Drohungen im Kontext einer Gefährdungssituation den Adressaten verängstigen können bzw. in jedem Fall schlimmer wiegen, als geschriebene oder aufgenommene Drohungen. Zum anderen lässt die Tatsache, dass eine Drohung des Beschuldigten die Privatklägerin 1 im Juni 2023 nicht in Angst und Schrecken versetzte, entgegen der Verteidigung keine zuverlässigen Rückschlüsse auf ihre Gefühlslage bei Erhalt der Drohung am 22. Dezember 2023 zu. Vielmehr hat die Privatklägerin 1 glaubhaft dargelegt, dass sie die rubri- zierte Sprachnachricht des Beschuldigten zu Beginn durchaus in Angst und Schrecken versetzt hat (vgl. Urk. D1/3/3 F/A 68). Wenn sie die Nachricht im Nach- hinein einzuordnen wusste (vgl. Urk. D1/3/3 F/A 68) oder den Beschuldigten am
7. Januar 2024 zu sich einlud (vgl. Urk. D1/3/3 F/A 82 ff.), ändert das nichts daran, dass die Sprachnachricht bei ihr gestützt auf ihre glaubhaften Aussagen zunächst nachvollziehbare Angst auslöste (vgl. hierzu auch nachstehend Erw. III.4.2.3). Der Anklagesachverhalt ist damit erstellt. 4.2. Zum Anklagesachverhalt gemäss Vorwurf der Drohung betreffend Vorfall vom 5. Januar 2024 (Urk. 4 S. 4 f.; Dossier Nr. 1) 4.2.1. Auch hinsichtlich dieses Vorwurfs erwog die Vorinstanz zu Recht, dass der Beschuldigte den Anklagesachverhalt mit Ausnahme der angedrohten Vergewalti- gung anerkennt (Urk. D1/2/1 F/A 27; Urk. D1/2/2 F/A 23 f.; Urk. D1/2/3 F/A 21 und
- 15 - F/A 36; Urk. 59 S. 5 f.). Auch dieses Geständnis deckt sich mit den übrigen Unter- suchungsakten (Urk. 37 Erw. II.5.3.2). 4.2.2. Hinsichtlich der vorgeworfenen Androhung der Vergewaltigung stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, er habe der Privatklägerin 1 keine Vergewaltigung angedroht, sondern ihr vielmehr sagen wollen, dass sie seinen Verstand nicht vergewaltigen solle (Urk. D1/2/1 F/A 27; Urk. D1/2/2 F/A 23). Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren geltend, die Übersetzung sei falsch gewesen (Urk. 59 S. 6). Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 Erw. II.5.3.5). Ergänzend ist festzuhalten, dass Übersetzer entge- gen der Verteidigung im Übrigen durchaus darin geschult sind, umgangssprach- lich bzw. dialektal zu übersetzen. Es gibt mithin keinen Grund, an der Korrektheit der Übersetzung zu zweifeln. Aus den (übersetzten) Textnachrichten ist nirgends ersichtlich, dass der Beschuldigte auch nur annähernd eine Aussage, wie er sie in den Einvernahmen geltend machte, getätigt hätte. 4.2.3. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren macht der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren hinsichtlich der Textnachrichten vom 5. Januar 2024 geltend, dass nicht erstellt sei, dass die Privatklägerin 1 dadurch in Angst versetzt worden sei. Er begründet dies im Wesentlichen wiederum damit, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten nur gerade zwei Tage nach der Nachricht auf eigene Initiative und trotz des geltenden Kontakt- und Rayonverbots zu sich in die Wohnung eingeladen habe (Urk. 59 S. 5 f. und S. 15). Dem Einwand des Beschuldigten ist indessen erneut nicht zu folgen. Die Privatklägerin 1 führte unmissverständlich aus, dass die vom Beschuldigten am 5. Januar 2024 versandten Textnachrichten bei ihr Angst ausgelöst hätten (Urk. D1/3/3 F/A 72 f.). Dass es kurz darauf zu ei- nem Treffen mit dem Beschuldigten gekommen war – und nur dies bestätigte die Privatklägerin 1 (Urk. D1/3/3 F/A 82) – ändert nichts daran, dass die Privatkläge- rin 1 zwei Tage zuvor aufgrund der Textnachrichten Angst vor dem Beschuldigten hatte. Hinzu kommt, dass unklar ist, und auch vom Beschuldigten nicht vorge- bracht wird, was der Grund für das Treffen, welches angeblich in der Wohnung der Privatklägerin 1 stattgefunden haben soll, war. Wenn die Verteidigung die
- 16 - Angst bei der Privatklägerin 1 schliesslich wiederum mit dem Argument in Abrede zu stellen versucht, dass Letztere bereits durch die am 20. Juni 2023 erfolgte an- gebliche Todesdrohung des Beschuldigten nicht in Angst und Schrecken versetzt worden sei (Urk. 59 S. 14), so ist auf das bereits vorstehend Erwogene zu verwei- sen (vgl. Erw. III.4.1.3). 4.2.4. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist damit auch dieser Anklagesachverhalt als erstellt zu betrachten. 4.3. Zum Anklagesachverhalt gemäss Vorwurf der Tätlichkeiten betreffend Vor- fall vom 20. Juni 2023 vormittags (Urk. 4 S. 5 f.; Dossier Nr. 2) 4.3.1. Dem Beschuldigten wird an dieser Stelle vorgeworfen, am 20. Juni 2023 um ca. 10.40 Uhr mit der Faust gegen das Gesicht, den Hals und den Arm der Privatklägerin 1 geschlagen zu haben, was bei ihr Schmerzen verursacht habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass seine Handlungen geeignet waren, Schmerzen zu verursachen, und er habe dies gewollt oder zumindest in Kauf ge- nommen (Urk. 4 S. 5 f.). 4.3.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass der Anklagesachverhalt gestützt auf die konsistenten Ausführungen der Privatklägerin 1 erstellt sei. Auf Tätlichkeiten deute ebenfalls hin, dass erstellt sei, dass der Beschuldigte am selben Tag am Nachmittag gegenüber der Privatklägerin 1 gewalttätig gewesen sei (Urk. 37 Erw. II.5.6.6). 4.3.3. Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden. Im Polizeirapport vom
20. Juni 2023 betreffend den Vorfall vom Vormittag wird einzig festgehalten, dass sich die Privatklägerin 1 gegenüber den rapportierenden Beamten sinngemäss dahingehend geäussert habe, dass der Beschuldigte sie seit April und mit heute zusammengezählt drei Mal geschlagen habe, dies jeweils sehr stark mit der linken und rechten Faust gegen ihren Oberkörper und ihren Nacken. Das letzte Mal und auch am 20. Juni 2023 habe er sie auch an den Haaren gerissen. Sie habe ausser Rötungen keine Verletzungen erlitten (Urk. D2/1/1 S. 3). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juni 2023, mithin unmittelbar am Tag nach
- 17 - den beiden Vorfällen vom 20. Juni 2023, bestätigte die Privatklägerin 1 hinsichtlich des Vorfalls vom Vormittag einzig, dass sie sich um 10:44 Uhr bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich gemeldet habe, da sie vom Beschuldigten geschlagen worden sei (Urk. D2/3/1 F/A 10). Weitere Ausführungen hinsichtlich des Vorfalls vom Vormittag finden sich in dieser Einvernahme keine. So schildert die Privatklägerin 1 in der Folge während derselben Einvernahme wiederholt Schläge. Diese stehen indessen im Zusammenhang mit dem Vorfall am Nachmittag, als sich der Beschuldigte, indem er die Haustüre aufbrach, Zutritt zur Wohnung verschaffte (Urk. D2/3/1 F/A 12 ff.). Auch aus der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Juni 2023 ergeben sich keine weiteren Erkenntnisse, da die Privatklägerin 1 in dieser Einvernahme keine weiteren Aussagen zum Vorfall vom 20. Juni 2023 machen wollte (Urk. D2/3/2 F/A 8 ff.). Schliesslich führte die Privatklägerin 1 auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. Februar 2024 zunächst aus, sie habe mit Bezug auf den Vorfall vom 20. Juni 2023 nie Aussagen gemacht beziehungsweise wolle zu diesem Vorfall keine Aussagen mehr machen (Urk. D1/3/3 F/A 18 und F/A 20). Nachdem sich die Privatklägerin 1 mit ihrer Vertreterin absprach, führte sie aus, nicht mehr genau zu wissen, was am 20. Juni 2023 am Vormittag geschehen sei (Urk. D1/3/3 F/A 22). Anschliessend äusserte sie sich indessen wieder zum Vorfall vom 20. Juni 2023 nachmittags. Angesprochen auf den Vorfall vom Vormittag konnte sie einzig ausführen, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe, sie ihres Wissens am Arm und am Hals, am meisten aber im Gesicht verletzt worden sei, und sie Fotos gemacht habe (Urk. D1/3/3 F/A 25 ff. und F/A 32 ff.). Diese Ausführungen sind, anders als die Ausführungen der Privatklägerin 1 zu den anderen Vorfällen, auffallend dürftig und vage. Zwar erscheinen ihre Aussagen nicht als per se unglaubhaft, fallen in einer Gesamtschau aber einfach zu knapp aus, um – anders als hinsichtlich der Mehrheit der anderen Vorwürfe – ein in sich stimmiges Bild erkennen zu lassen. 4.3.4. Darüber hinaus bestehen aufgrund der Untersuchungsakten auch kaum objektive Beweismittel, mit denen sich der von der Privatklägerin 1 geschilderte Sachverhalt erstellen liesse. So berichtete die Privatklägerin 1 anlässlich der Einvernahme vom 1. Februar 2024 von schwarzen Flecken an den Armen,
- 18 - welche sie aufgrund der Schläge des Beschuldigten erlitten haben soll (Urk. D1/3/3 F/A 33 ff.). Solche Verletzungen sind in der Fotodokumentation zum Vorfall vom Vormittag (Urk. D2/4/1) indessen nicht dokumentiert. Zwar ist in dieser Fotodokumentation eine leichte Rötung im oberen Brustbereich beziehungsweise im linken Schulterbereich der Privatklägerin 1 ersichtlich (Urk. D2/4/1 Fotos 7 und 8), was so auch im Polizeirapport bestätigt wird (Urk. D2/1/1 S. 3). Weder am Gesicht noch am Hals oder am Arm, mithin an denjenigen Stellen, wo der Beschuldigte die Privatklägerin 1 gemäss Anklage geschlagen haben soll (Urk. 4 S. 5 f.), sind demgegenüber irgendwelche Rötungen, geschweige denn weitergehende Verletzungen erkennbar oder im Polizeirapport erwähnt (Urk. D2/4/1; Urk. D2/1/1). Dasselbe gilt auch für das Foto, welches die Privatklägerin 1 nach dem Vorfall selbst erstellt hat. Auch auf diesem sind ausser der leichten Rötung im oberen Brustbereich respektive im linken Schulterbereich keine weiteren Verletzungen erkennbar (Urk. D2/4/1 Foto 10). Die Privatklägerin 1 erwähnt in der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juni 2023 zwar auch Schläge gegen die Brust (so z.B. Urk. D2/3/1 F/A 22), dies indessen, wie bereits erwähnt, im Zusammenhang mit dem Vorfall vom Nachmittag. 4.3.5. In einer Protokollnotiz anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
21. Juni 2023 wird zwar ein Hämatom am linken Arm erwähnt, welches vom Vorfall vom Vormittag stammen soll (Urk. D2/3/1 PN zu F/A 23). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. Februar 2024 berichtete die Privatklägerin 1 dann von schwarzen Flecken an den Armen (Urk. D1/3/3 F/A 33 ff.). Auch ein solches Hämatom wird indessen weder im Polizeirapport erwähnt noch ist ein solches aus der Fotodokumentation ersichtlich (Urk. D2/4/1). Gerade wenn die Privatklägerin 1 von Faustschlägen mit beiden Händen gegen sie berichtete (Urk. D1/3/3 F/A 34 f.), hätten solche Spuren ersichtlich gewesen und von der Polizei auch festgestellt werden müssen. 4.3.6. Gestützt auf die wenigen Aussagen der Privatklägerin 1 sowie die übrigen Beweismittel kann der Anklagesachverhalt somit nicht zweifelsfrei erstellt werden. Entsprechend ist der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von diesem Vorwurf freizusprechen.
- 19 - 4.4. Zum Anklagesachverhalt gemäss Vorwurf der versuchten Drohung und der Tätlichkeiten betreffend Vorfall vom 20. Juni 2023 nachmittags (Urk. 4 S. 6 f.; Dossier Nr. 2) 4.4.1. Was die Tätlichkeiten betrifft, nannte die Vorinstanz die relevanten Beweismittel, gab diese korrekt wieder und würdigte diese sorgfältig. Auf die entsprechenden Erwägungen (Urk. 37 Erw. II.5.5.3 bis II.5.5.7) kann vollumfänglich und vorbehaltlos verwiesen werden. Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als punktuelle Ergänzung und Wiederholung der relevantesten Erwägungen. 4.4.2. Die Vorinstanz erwog insbesondere korrekt, dass auf den Fotos vom Vorfall vom 20. Juni 2023 vormittags am rechten Arm der Privatklägerin 1 kein Hämatom ersichtlich ist (Urk. D2/4/1 Fotos 7 bis 10; vgl. auch vorstehend Erw. III.4.3.4 f.), ein solches aber in der Fotodokumentation vom Vorfall vom Nachmittag festgehalten wurde (Urk. D2/4/2 Foto 6). Dies weist deutlich darauf hin, dass dieses Hämatom der Privatklägerin 1 anlässlich des Vorfalls vom Nachmittag zugefügt wurde, zumal, wie aus der Fotodokumentation vom Nachmittag ersichtlich ist, das fragliche Hämatom doch recht auffällig ist und daher mit Sicherheit von den Polizeibeamten bereits am Vormittag erkannt und ebenfalls fotografiert worden wäre, hätte das Hämatom damals bereits bestanden. 4.4.3. Sodann wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Ausführungen der Privatklägerin 1 in Bezug auf die Tätlichkeiten glaubhaft wirken. Die Privatklägerin 1 schildert das am Nachmittag Vorgefallene in ihrer tatnächsten Einvernahme detailliert, in sich stimmig, mit eigenen Worten sowie mit eindrücklicher Emotionalität (vgl. Urk. D2/3/1 F/A 12 ff.) und wiederholte diese Ausführungen in einer freien Schilderung anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. Februar 2024 in Anwesenheit des Beschuldigten (vgl. Urk. D1/3/3 F/A 23 f. und F/A 36 f.). Darauf ist abzustellen. 4.4.4. Die Ausführungen der Privatklägerin 1 zu den Tätlichkeiten werden sodann auch durch den Polizeirapport vom 20. Juni 2023 gestützt. Darin wird festgehalten, dass die Privatklägerin 1 in Tränen aufgelöst im Treppenhaus
- 20 - vorgefunden worden sei (Urk. D2/1/2 S. 3). Dies stimmt mit der Schilderung der Privatklägerin 1 überein, wonach sie nach dem Vorfall aus der Wohnung in das Treppenhaus gegangen sei (Urk. D2/3/1 F/A 14). Sodann wird im Polizeirapport festgehalten, dass der Beschuldigte sehr aggressiv gewesen sei und herumgeschrien habe, als die Polizei eingetroffen sei (Urk. D2/1/2 S. 3). Auch diese Feststellung deckt sich mit der Schilderung der Privatklägerin 1, wonach es vor dem Eintreffen der Polizei zu einem gewaltsamen Eindringen des Beschuldigten und zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei sowie dass dieser während diesem Vorfall sehr aufgebracht und aggressiv gewesen sei (Urk. D2/3/1 F/A 14 und F/A 18 ff.). 4.4.5. Demgegenüber erwog die Vorinstanz zu Recht, dass die Darstellung des Beschuldigten hinsichtlich des Vorfalls vom 20. Juni 2023 am Nachmittag unplausibel ist. Zunächst ist unerklärlich, weshalb der Beschuldigte, obwohl ihm wenige Stunden zuvor ein Kontakt- und Rayonverbot eröffnet wurde, die Familienwohnung aufsuchte, um ein Dokument zu holen (Urk. D2/2/1 F/A 11; Urk. D2/2/2 F/A 8). Gleichzeitig macht er geltend, ein schlechtes Gefühl gehabt zu haben und sich Sorgen um seinen Sohn gemacht zu haben (Urk. D2/2/1 F/A 11 und F/A 25; Urk. D2/2/2 F/A 8). Auch dies erklärt indessen nicht, weshalb der Beschuldigte trotz geltenden GSG-Massnahmen die Familienwohnung aufsuchte. Dies, zumal der Beschuldigte nur kurz später in derselben Einvernahme ausführte, dass er vor der Wohnungstüre eigentlich ganz normal an die Türe geklopft und angegeben habe, dass er nur noch Unterlagen benötige (Urk. D2/2/1 F/A 14). Seine Erklärung, dass die Angelegenheit mit seinem Sohn ihn gereizt und er deshalb die Geduld verloren habe (Urk. D2/2/1 F/A 13), überzeugt nicht. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte, nachdem er die Türe aufgebrochen und die Wohnung betreten hatte, sich nicht nach dem Sohn erkundigte oder seine Befürchtungen kundtat, sondern seine Unterlagen suchen wollte (Urk. D2/2/1 F/A 16). 4.4.6. Entsprechend ist der Anklagesachverhalt hinsichtlich der Tätlichkeiten am Nachmittag des 20. Juni 2023 als erstellt zu betrachten.
- 21 - 4.4.7. Demgegenüber kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 am
20. Juni 2023 nachmittags eine Todesdrohung ausgesprochen habe. Zwar beschreibt die Privatklägerin 1 in ihren tatnächsten Aussagen einen solchen Vorfall. So äusserte sie sich einen Tag nach dem Vorfall ausdrücklich dahingehend, dass der Beschuldigte zu ihr gesagt habe, dass sie weg sein müsse, wenn er wieder zurück-komme, ansonsten er sie umbringen werde (Urk. D2/3/1 F/A 25). Jedoch erwähnte sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. Februar 2024 trotz mehrmaligem Nachfragen des Staatsanwalts keine solchen Todesdrohungen mehr bzw. verneinte sogar, dass sie damals vom Beschuldigten verbal bedroht worden sei (Urk. D1/1/3/3 F/A 38 ff.). Damit vermögen nur die tatnächsten Aussagen der Privatklägerin 1 bei der Polizei eine versuchte Drohung des Beschuldigten zu belegen. Da die Privat- klägerin 1 diese Aussagen in der Folge anlässlich der parteiöffentlichen Einver- nahme mit Gewährung der Teilnahme- und Konfrontationsrechte indes nicht wie- derholte, sind ihre Aussagen bei der Polizei vorliegend nicht zu Lasten des Be- schuldigten verwertbar (vgl. BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; BGE 148 I 295 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der Anklagesachverhalt hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen versuchten Drohung am Nachmittag des 20. Juni 2023 lässt sich mithin nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte auch von diesem Vorwurf freizusprechen ist. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz hinsichtlich der Tatvorwürfe, wel- che noch Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden, ist zutreffend und wurde von den Parteien hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeiten zu Recht nicht kriti- siert oder in Frage gestellt. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist deshalb auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil zu verweisen (Urk. 37 S. 27 f. und S. 33 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen verbleibt einzig, dass hin- sichtlich der Tätlichkeiten vom 20. Juni 2023 nachmittags ein einheitlicher Willens- akt sowie ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang vorliegt, weshalb
- 22 - von einem einzigen Tatentschluss auszugehen ist und lediglich eine einfache und keine mehrfache Tatbegehung vorliegt.
2. Hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Drohung zum Nachteil der Privat- klägerin 1 macht der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren geltend, dass der Tatbestand nicht erfüllt sei, weil die Privatklägerin 1 nicht in Angst versetzt worden sei (Urk. 59 S. 14 f.). Auf diesen Einwand wurde bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung eingegangen, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist (s. vorne, Erw. III.4.1.3 und Erw. III.4.2.3).
3. Unter Berücksichtigung der Freisprüche betreffend die Vorwürfe der Tätlich- keiten vom 20. Juni 2023 vormittags sowie der versuchten Drohung vom gleichen Tag nachmittags (s. vorne, Erw. III.4.3 und Erw. III. 4.4.7) ist der Beschuldigte demzufolge in zweiter Instanz – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 2, mehrfacher Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG – der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB betreffend den Vorfall vom 20. Juni 2023 nachmittags schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 6 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–, deren Vollzug ange- ordnet wurde. Sodann fällte sie eine Busse von Fr. 1'000.– aus. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse legte sie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen fest (Urk. 37 S. 58 Dispositivziffern 2 bis 5). 1.2. Der Beschuldigte beantragt zufolge der von ihm verlangten Freisprüche ein Absehen von einer Freiheitsstrafe und stattdessen eine Bestrafung mit einer be-
- 23 - dingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer 2-jähri- gen Probezeit, sowie einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 39 S. 3; Urk. 59 S. 2 und S. 15 ff.). 1.3. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils beantragte und damit auf eine Anschlussberufung verzichtete (Urk. 45), ist bei der nachfolgenden Überprüfung der Sanktion das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO) und eine strengere Bestrafung durch das Beru- fungsgericht ist von vornherein ausgeschlossen.
2. Grundlagen der Strafzumessung 2.1. Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 37 Erw. IV.2). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundlagen wieder- holt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in An- wendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). 2.2. Es ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht unter Hinweis auf den Wil- len des Gesetzgebers wiederholt festgehalten hat, dass die Bildung einer Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann zulässig ist, wenn für jede einzelne verübte Straftat unter Anwendung der konkreten Methode dieselbe Strafart auszu- fällen ist. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Stra- fen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind, wie die Vorinstanz richtig festhält, keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2, E. 3.3 und E. 3.4; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen).
- 24 -
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Strafrahmen 3.1.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Be- schimpfung, der Tätlichkeiten, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht. Der ordentliche Strafrahmen für die Drohung reicht von Gelds- trafe von 3 Tagessätzen bis zu Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB). Dabei stellen die gegenüber der Privatklägerin 1 geäusserten mehrfachen Drohungen aufgrund ih- res konkreten Inhalts das schwerere Delikt dar, weshalb diese als Ausgangspunkt für die Strafzumessung, d.h. für die Bildung der Einsatzstrafe, heranzuziehen sind. 3.1.2. Für die Beschimpfung kann lediglich eine Geldstrafe ausgefällt werden. Entsprechend ist für den Schulspruch wegen mehrfacher Beschimpfung somit nur dann eine Gesamtstrafe mit dem Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung aus- zufällen, wenn auch für die mehrfachen Drohungen Geldstrafen auszufällen sind. Für die Übertretungen (Tätlichkeiten, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) kommt in jedem Fall nur eine Busse in Betracht. 3.1.3. Die Einzelstrafen für die zu beurteilenden Delikte sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes (und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung) festzusetzen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, liegen vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, die eine Strafrahmenerweiterung ausnahmsweise rechtfertigen würden (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundes- gerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3). Die tat- und täterangemesse- nen Einzelstrafen sind deshalb jeweils innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen, wobei die teilweise mehrfache Tatbegehung straferhöhend zu be- rücksichtigen sein wird.
- 25 - 3.2. Sanktionsart 3.2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll gemäss konstan- ter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall dieje- nige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB kann das Gericht einzig dann auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1 f. und E. 1.3.7; je mit Hinweisen). 3.2.2. Die Vorinstanz fällte für die mehrfache (versuchte) Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 1 insgesamt eine Freiheitsstrafe aus. Sie begründete dies da- mit, dass zwar für jede einzelne Drohung eine Geldstrafe unter Umständen noch angemessen wäre, der Beschuldigte sich aber in dieser Zeit stets jedes Mal von Neuem zu den Delikten gegen das Sicherheitsgefühl und gegen die innere Frei- heit der Privatklägerin 1 habe entschliessen müssen. Dabei habe er eine hartnä- ckige Bereitschaft zu kriminellem Handeln und eine absolute Uneinsichtigkeit of-
- 26 - fenbart. Zudem habe sich der Beschuldigte in allen Fällen von den angeordneten Kontakt- und Rayonverboten nach GSG nicht abschrecken lassen und die Privat- klägerin 1 dennoch kontaktiert und ihr gedroht. Weiter habe sich der Beschuldigte auch nicht an die vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich mit Verfü- gung vom 3. Februar 2024 angeordneten und vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Horgen mit Verfügung vom 8. Mai 2024 verlängerten Ersatzmassnah- men gehalten. Weiter habe er sich gemäss den Bewährungs- und Vollzugsdiens- ten nicht an getroffene Vereinbarungen gehalten und Termine unentschuldigt nicht wahrgenommen, weshalb eine sinnvolle Behandlung nicht habe durchge- führt werden können. Auch die Substanzenkontrolle habe er nur unregelmässig wahrgenommen und sei dennoch mehrfach positiv auf Betäubungsmittel getestet worden. Damit habe der Beschuldigte aufgezeigt, dass er sich nicht an mildere Massnahmen halte. Eine Geldstrafe erscheine deshalb nicht geeignet, den Be- schuldigten in genügendem Masse vor künftiger Delinquenz abzuhalten. Entspre- chend ging die Vorinstanz von einer Einsatzstrafe für die mehrfache (versuchte) Drohung nach Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB vom
20. Juni 2023, 22. Dezember 2023 und 5. Januar 2024 von 4 Monaten Freiheits- strafe aus (Urk. 37 Erw. IV.3.2.1/c). 3.2.3. Dieses Vorgehen ist – auch unter Berücksichtigung, dass zweitinstanzlich hinsichtlich der versuchten Drohung am Nachmittag des 20. Juni 2023 ein Frei- spruch resultiert und hierfür entsprechend keine Strafe mehr auszufällen ist – nicht zu beanstanden. Nach der vom Bundesgericht für verbindlich erklärten sog. konkreten Methode ist für jeden einzelnen Normverstoss separat die angemes- sene Strafe zu bestimmen. Ausnahmen von der konkreten Methode sind grund- sätzlich nicht mehr zulässig. Nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung darf indessen eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden De- likte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 ff.; BGE 144 IV 217 E. 2.2, E. 2.4 und E. 3.5.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2; 6B_798/2021 vom
- 27 -
2. August 2022 E. 5.1; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; je mit weiteren Hinweisen). 3.2.4. Vorliegend erscheint eine Geldstrafe für die einzelnen Drohungen denn auch nicht geeignet, den Beschuldigten in hinreichendem Masse von weiterer De- linquenz abzuhalten. Diesbezüglich kann zunächst auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 Erw. IV.3.2.1/c; s. vorne, Erw. V.3.2.2). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits mehrfach zu bedingten und unbedingten Geldstrafen verur- teilt wurde (Urk. 38; Urk. 54). Selbst wenn diese Vorstrafen mit Bezug auf die Straftaten, welche Gegenstand dieses Strafverfahrens bilden, nicht einschlägig sind, fällt doch auf, dass der Beschuldigte wiederholt die Rechtsordnung missach- tete und dies nicht nur im Bereich des Strassenverkehrsrechts. Vielmehr verstiess der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit gegen das Betäubungsmittelgesetz und wurde wegen eines Vermögensdelikts verurteilt. All diese Verurteilungen ver- mochten den Beschuldigten indessen nicht davon abzuhalten, gegenüber seiner Ehefrau sowie gegenüber einer Drittperson, dem Privatkläger 2, straffällig zu wer- den sowie erneut gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verstossen. Hinzu kommt, dass die letzte Verurteilung des Beschuldigten am 30. August 2021 er- folgte, woraufhin er nicht einmal zwei Jahre später die Straftaten zum Nachteil der Privatklägerin 1 und dem Privatkläger 2 beging sowie gegen das Betäubungsmit- telgesetz verstiess (Urk. 4 S. 5-9). 3.2.5. Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung, einzelne der heute zu ahndenden Drohungen mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Angesichts der durchaus als hartnäckig zu bezeichnenden Delinquenz des Beschuldigten und der Tatsache, dass die bisher gegen ihn verhängten Sanktionen die ihnen zuge- dachte präventive Wirkung verfehlten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe, selbst wenn sie unbedingt ausgesprochen würde, die ange- strebte Wirkung zu erreichen vermag. Vielmehr erscheint es mit der Vorinstanz angezeigt, den Beschuldigten für sämtliche Schuldsprüche wegen Drohung je- weils mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren, um ihn von der Begehung weiterer
- 28 - Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Urk. 37 Erw. IV.3.2.1/c und Erw. IV.3.2.2/b). 3.3. Einsatzstrafe für die mehrfache Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 1 betreffend die Vorfälle vom 22. Dezember 2023 und 5. Januar 2024 3.3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere kann vorab auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz, sofern diese die Vorfälle vom 22. Dezember 2023 und
5. Januar 2024 betreffen, verwiesen werden (Urk. 37 Erw. IV.3.2.1/a). Hervorzu- heben ist, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 mehrfach die Verletzung von absolut geschützten Rechtsgütern androhte. Dabei richteten sich die Drohungen nicht nur gegen die körperliche und sexuelle Integrität, sondern auch gegen das Leben selbst und damit das höchste Rechtsgut. Darüber hinaus ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass die Drohungen ungeachtet der angeordneten Gewalt- schutzmassnahmen ausgesprochen wurden, was die Einschränkung des Sicher- heitsgefühls als noch gravierender erscheinen lässt. Dass die Drohungen sehr de- tailliert und konkret gewesen seien, kann indessen nicht gesagt werden. Aller- dings ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als der Beschuldigte nicht nur pau- schale und vage Drohungen äusserte, sondern diese immerhin eine gewisse Kon- kretisierung aufwiesen, womit objektiv betrachtet die Wirkung der Drohungen schwerer wiegt und das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin 1 noch mehr einge- schränkt gewesen sein dürfte. Zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist, dass die Taten nicht von langer Hand geplant waren und er sich im damaligen Zeitpunkt in einer Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 1 betreffend den ge- meinsamen Sohn befand. Wie bereits erwähnt, kann im Übrigen auf die Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden. 3.3.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann wiederum vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 Erw. IV.3.2.1/a), zu denen sich keine Weiterungen aufdrängen. 3.3.3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Qualifizierung des Ver- schuldens durch die Vorinstanz mit insgesamt nicht mehr leicht (Urk. 37 Erw. IV.3.2.1/b) nicht zu beanstanden. Selbst unter Berücksichtigung der Um-
- 29 - stände, dass zweitinstanzlich hinsichtlich der versuchten Drohung vom Nachmit- tag des 20. Juni 2023 nunmehr ein Freispruch ergeht und die Drohungen allesamt über Sprach- resp. Textnachrichten ausgesprochen wurden, erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe als nicht zu hoch, weshalb diese auch in zweiter Instanz zu übernehmen ist. 3.4. Einsatzstrafe für die mehrfache Drohung zum Nachteil des Privatklägers 2 3.4.1. Die Vorinstanz hat sämtliche, gegen den Privatkläger 2 geäusserten Dro- hungen gesamtheitlich einer Strafzumessung unterzogen (Urk. 37 Erw. IV.3.2.2/b). Dies erscheint angesichts des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Drohungen sachgerecht, hat der Beschuldigte doch über einen Zeitraum von knapp drei Monaten mehrfach dem Privatkläger 2 gedroht. 3.4.2. Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz die vorliegend massgeblichen Kriterien für die Beurteilung herangezogen und diese korrekt gewürdigt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die vollständigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 Erw. IV.3.2.2/a), was zulässig ist, wenn sich wie vorliegend das erkennende Berufungsgericht der Beurteilung der Vorinstanz vollständig ansch- liesst (Urteil des Bundesgerichts 6B_246/2024, 6B_258/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.4). 3.4.3. Die Beurteilung des Verschuldens des Beschuldigten durch die Vorinstanz als nicht mehr leicht ist indessen zu streng. Vielmehr erscheint unter Berücksichti- gung sämtlicher Umstände das Verschulden als noch leicht. Nicht zu beanstan- den ist demgegenüber, wenn die Vorinstanz für diese Drohungen eine Freiheits- strafe von 3 Monaten als angemessen betrachtet und die Einsatzstrafe für die Drohungen gegenüber der Privatklägerin 1 in Anwendung des Asperationsprin- zips um 2 Monate auf insgesamt 6 Monate Freiheitsstrafe erhöht.
- 30 - 3.5. Einsatzstrafe für die mehrfache Beschimpfung zum Nachteil des Privatklä- gers 2 3.5.1. Wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, ist für die mehrfache Be- schimpfung des Beschuldigten zum Nachteil des Privatklägers 2 zwingend eine Geldstrafe auszufällen (Urk. 37 Erw. IV.4.; s. auch vorne, Erw. V.3.1.2). 3.5.2. Weiter ist festzustellen, dass die Vorinstanz bei der konkreten Strafzumes- sung hinsichtlich der mehrfachen Beschimpfung (Urk. 37 Erw. IV.4.1.1 ff.) metho- disch korrekt vorgegangen ist und insbesondere die für die Beurteilung der objek- tiven und subjektiven Tatschwere massgeblichen Kriterien korrekt gewürdigt so- wie die Höhe der Tagessätze angemessen bemessen hat. Die finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten haben sich seit dem erstinstanzlichen Urteil denn auch nicht massgeblich verbessert, sondern eher verschlechtert (vgl. Prot. II S. 14 f.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 Erw. IV.4.1.1, Erw. IV.4.1.3 und Erw. IV.4.1.4). Namentlich nochmals hervorzuheben ist, dass die an den Privatkläger 2 gerichteten Beschimpfungen mehrfach sowie innerhalb einer kurzen Zeitspanne erfolgten, wobei die Beschimpfungen aufgrund ihrer An- zahl und Intensität durchaus geeignet waren, beim Privatkläger 2 eine erhebliche Verletzung seines Ehrgefühls hervorzurufen, wenngleich sich der Privatkläger 2 in seinem Ehrgefühl subjektiv nicht massiv verletzt gefühlt zu haben schien (vgl. Urk. 3/4/1) und die Beschimpfungen per Textnachrichten ausgesprochen wurden. In subjektiver Hinsicht fällt schliesslich ins Gewicht, dass der Beschuldigte direkt- vorsätzlich handelte, den Drohungen jedoch andererseits unmittelbar ein Streit über ausstehende Prämien sowie provokative Äusserungen des Privatklägers 2 vorausging (vgl. Urk. 3/3-4). 3.5.3. Nach Berücksichtigung der Tatkomponente und seiner finanziellen Verhält- nisse rechtfertigt sich indes eine im Vergleich zur Vorinstanz leicht strengere Be- strafung des Beschuldigten wegen mehrfacher Beschimpfung mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- 31 - 3.6. Hinsichtlich der Täterkomponente betreffend die mehrfache Drohung und die mehrfache Beschimpfung kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 Erw. IV.3.2.3 und Erw. IV.4.1.2). Insbesondere ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Vorstrafen des Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen eines Vermögensdelikts in keinem Zusammenhang mit den vorliegend zu beurteilenden Drohungen sowie Be- schimpfungen stehen und es sich entsprechend nicht rechtfertigt, diese Vorstra- fen straferhöhend zu berücksichtigen. Darüber hinaus ergeben sich aus den per- sönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Beschuldigten keine Anhalts- punkte dafür, welche Anlass für eine Straferhöhung oder Strafminderung geben würden. Ebenso ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass das (teilweise) Geständnis des Beschuldigten angesichts der Beweislage nicht strafmindernd zu berücksichti- gen ist. Die Strafe ist entsprechend bei 6 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 40 Tages- sätzen Geldstrafe zu belassen. Dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung das erste Mal Reue sowie Einsicht zeigte (vgl. Prot. II S. 20) und zwi- schenzeitlich wieder mit der Privatklägerin 1 zusammenlebt (vgl. Prot. II S. 10, S. 14 f. und S. 17 f.; vgl. auch Urk. 59 S. 19), vermag daran nichts zu ändern bzw. die Strafe nicht massgeblich zu modifizieren. 3.7. Strafe für die Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin 1, den mehrfa- chen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen sowie die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes 3.7.1. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog (Urk. 37 Erw. IV.5.1; s. auch vorne, Erw. V.3.1.2), ist für die Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB, den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfü- gung nach Art. 292 StGB sowie die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG eine Busse auszusprechen, deren Strafrah- men bis Fr. 10'000.– reicht (Art. 106 Abs. 1 StGB). Da für diese Straftaten eine gleichartige Strafart auszusprechen ist, sprach die Vorinstanz zu Recht eine Ge- samtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB aus. Als Einsatzstrafe sind die Tät-
- 32 - lichkeiten zu wählen, da diese im vorliegenden Fall aufgrund ihres Ausmasses die höhere Strafe nach sich ziehen. 3.7.2. Die Vorinstanz ging bei der konkreten Strafzumessung (Urk. 37 Erw. IV.5.2) wiederum methodisch korrekt vor. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann deshalb vorab erneut auf die vollständigen und zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz, sofern sie nicht den Vorfall vom 20. Juni 2023 vormit- tags betreffen, wofür ein Freispruch zu erfolgen hat, verwiesen werden. Ausge- hend von ihren zutreffenden Erwägungen rechtfertigt sich indes, selbst unter Be- rücksichtigung, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Tätlichkeiten betreffend den Vorfall vom 20. Juni 2023 vormittags freizusprechen ist, eine im Vergleich zur Vorinstanz höhere Einsatzstrafe von Fr. 800.– Busse für die Tätlichkeiten vom
20. Juni 2023 nachmittags. Wiederum ausgehend von den nicht zu beanstanden- den Erwägungen der Vorinstanz betreffend den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes erscheint hierfür mit der Vorinstanz eine Busse von Fr. 500.– bzw. Fr. 200.– als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhö- hung der Busse um Fr. 300.– bzw. Fr. 100.– nach sich zieht. Entsprechend ist der Beschuldigte wegen den verschiedenen Übertretungen mit einer Busse von ge- samthaft Fr. 1'200.– zu bestrafen. 3.8. Verletzung des Beschleunigungsgebots Zu übernehmen ist schliesslich die Einschätzung der Verteidigung, wonach das strafprozessuale Beschleunigungsgebot in casu verletzt wurde (vgl. Urk. 59 S. 4 f., S. 16 und S. 19), da namentlich die vorinstanzliche Urteilsbegründung ein halbes Jahr in Anspruch nahm und zwischen Eingang der Strafsache beim Beru- fungsgericht sowie der Durchführung der Berufungsverhandlung, auch wenn diese aus Gründen auf Seiten des Beschuldigten einmal vertagt werden musste (vgl. Prot. II S. 6), über ein Jahr verging, ohne dass es sich vorliegend um einen besonders komplexen Fall handeln würde. Insgesamt betrachtet kann indes noch nicht von einer überlangen Prozessdauer gesprochen werden, weshalb sich bloss eine marginale Strafminderung auf 5 Monate Freiheitsstrafe, Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie Busse von Fr. 1'000.– rechtfertigt.
- 33 -
4. Fazit Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte somit mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen.
5. Anrechnung der Haft und Ersatzmassnahmen Gestützt auf Art. 51 StGB ist an die auszufällende Freiheitsstrafe die vom Be- schuldigten erstandene Untersuchungshaft anzurechnen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält (Urk. 37 Erw. IV.7.), befand sich der Beschuldigte vom 20. bis
28. Juni 2023 sowie vom 8. Januar 2024 bis zum 1. Februar 2024 in Haft (act. 2/9/10; act. 1/16/24; act. 1/16/24), was insgesamt 34 Tage ergibt. Diese sind wie erwähnt an die auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen.
6. Vollzug 6.1. Vollzug der Freiheitsstrafe und Geldstrafe 6.1.1. Im angefochtenen Urteil sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs korrekt dargelegt (Urk. 37 Erw. V.1.1). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. 6.1.2. Die objektiven Voraussetzungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB sind vor- liegend erfüllt, und zwar sowohl hinsichtlich der Freiheitsstrafe als auch der Geldstrafe. Zudem wurde der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor den anklagegegenständlichen Delikten nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, weshalb ex lege von einer günstigen Prognose auszu- gehen ist. 6.1.3. Der Beschuldigte hat jedoch insgesamt vier Vorstrafen erwirkt, die zum Teil einschlägig sind (Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes; Urk. 38; Urk. 54). Für die in der Vergangenheit verübten Straftaten wurde er mit bedingten und un- bedingten Geldstrafen sowie Bussen sanktioniert, was ihn jedoch nicht von weite- rer Delinquenz abzuhalten vermochte. Vielmehr zeigt sich abgestützt auf die ver-
- 34 - schiedenen Delikte ein Deliktsverhalten, welches nicht unerheblich und in gewis- ser Weise als hartnäckig zu bezeichnen ist. Darüber hinaus beging der Beschul- digte die vorliegend zu beurteilenden Taten weniger als zwei Jahre nach der letz- ten Verurteilung. Das Verhalten des Beschuldigten zeigt mithin, dass er sich weit- gehend unbeeindruckt von bedingten und unbedingten Geldstrafen zeigt. Das De- liktsverhalten des Beschuldigten lässt mit anderen Worten doch gewisse Zweifel an seiner künftigen Bewährung aufkommen, nachdem er die ihm in der Vergan- genheit gewährten Chancen zur künftigen Bewährung nicht genutzt hat. 6.1.4. Mit der Vorinstanz ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte be- reits mehrfach gegen das ihm mit Urteil vom 11. Dezember 2023 auferlegte Kon- takt- und Rayonverbot (Urk. 1/5/1) sowie gegen das entsprechende Verbot ge- mäss Gewaltschutzverfügung vom 20. Juni 2023 (Urk. 2/7/1) verstossen hat. Zu- dem missachtete er wiederholt die vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich mit Verfügung vom 3. Februar 2024 angeordneten Ersatzmassnahmen (Urk. 1/16/26), welche vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Horgen mit Verfügung vom 8. Mai 2024 verlängert wurden (Urk. 7). Den Berichten der Be- währungs- und Vollzugsdienste zufolge hielt sich der Beschuldigte nicht an die getroffenen Vereinbarungen und erschien mehrfach unentschuldigt nicht zu ver- einbarten Terminen, wodurch eine zielführende Behandlung verunmöglicht wurde. Auch nahm er die angeordneten Substanzkontrollen lediglich unregelmässig wahr und wurde dennoch mehrfach positiv auf Betäubungsmittel getestet. Dabei wurde er wiederholt ausdrücklich auf die Einhaltung der ihm auferlegten Auflagen hinge- wiesen (Urk. 15 sowie Urk. 1/16/27-30). Mit diesem Verhalten brachte der Be- schuldigte wiederholt zum Ausdruck, dass er nicht bereit ist, sich an die Regeln zu halten. Vor diesem Hintergrund ist entsprechend zu konstatieren, dass er sich durch bisherige Interventionen nicht von weiterem deliktischen Verhalten hat ab- halten lassen. 6.1.5. Angesichts der vorgenannten Umstände, namentlich der Tatsache, dass sich der Beschuldigte bislang von den gegen ihn verhängten Geldstrafen unbeein- druckt zeigte, kam die Vorinstanz hinsichtlich der vorliegend auszufällenden Geldstrafe zu Recht zum Schluss, dass nicht mehr von einer günstigen Prognose
- 35 - ausgegangen werden kann. Daran vermag der alleinige Umstand, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 zwischenzeitlich wieder versöhnt haben und zusammenleben (vgl. Prot. II S. 10, S. 14 f. und S. 17 f.), nichts zu ändern. Folge- richtig hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass der Vollzug der Geldstrafe nicht aufzuschieben ist. 6.1.6. Betreffend die auszusprechende Freiheitsstrafe ist demgegenüber zu be- rücksichtigen, dass sich der Beschuldigte im Rahmen des vorliegenden Strafver- fahrens vom 20. bis 28. Juni 2023 sowie vom 8. Januar 2024 bis zum 1. Februar 2024 erstmals in (Untersuchungs-)Haft befand, mithin während insgesamt 34 Ta- gen. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass dies Eindruck auf ihn gemacht haben muss. Ebenfalls wird er heute das erste Mal mit einer Frei- heitsstrafe sanktioniert, was insofern auch eine erhebliche Warnwirkung haben dürfte. Schliesslich ist nicht ausser Acht zu lassen, dass sich der Beschuldigte seit den anklagegegenständlichen Vorfällen wohl verhalten hat, sich der Ehekonflikt zwischenzeitlich beruhigt hat und der Beschuldigte mindestens teilweise für sei- nen an Autismus leidenden und verstärkt betreuungsbedürftigen Sohn sorgt (vgl. Prot. II S. 10, S. 13 ff. und S. 18; Urk. 60/1-2). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Vollzug der Geldstrafe heute angeord- net wird, ist die Legalprognose des Beschuldigten hinsichtlich der auszufällenden Freiheitsstrafe – anders als bei der Geldstrafe – als nicht derart belastet anzuse- hen, dass ihm diesbezüglich eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden muss. Folglich ist der Vollzug der Freiheitsstrafe im Sinne einer letzten Chance aufzuschieben. 6.1.7. Um den verbleibenden Bedenken hinsichtlich des künftigen Wohlverhaltens des Beschuldigten angemessen Rechnung zu tragen, ist die Probezeit hinsichtlich der bedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe indes auf fünf Jahre festzusetzen. 6.2. Vollzug der Busse Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, ist die Busse zu bezahlen. Tut der Beschul- digte dies schuldhaft nicht, so tritt an die Stelle der Busse eine Ersatzfreiheits- strafe von 10 Tagen.
- 36 - VI. DNA-Probe und DNA-Profil
1. Grundlagen 1.1. Gemäss Art. 257 StPO kann die Entnahme einer DNA-Probe sowie die Er- stellung eines DNA-Profils angeordnet werden, wenn die beschuldigte Person we- gen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt wird und aufgrund konkreter An- haltspunkte anzunehmen ist, dass sie weitere Verbrechen oder Vergehen bege- hen könnte. 1.2. Der Beschuldigte moniert im Berufungsverfahren die vorinstanzliche An- ordnung der Entnahme einer DNA-Probe sowie der Erstellung eines DNA-Profils mit der Begründung, dass die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien, nachdem ihm eine positive Legalprognose zu stellen sei und konkrete Anhalts- punkte dafür fehlten, dass er weitere Verbrechen oder Vergehen begehen könnte. Zudem handle es sich bei den Vergehen, für welche er zu verurteilen sei, um Dro- hungen und Beschimpfungen, für deren Aufklärung ein DNA-Profil offensichtlich nicht geeignet sei (Urk. 59 S. 2 und S. 20).
2. Würdigung 2.1. Der Beschuldigte hat mehrere Vergehen (Drohung, Beschimpfung) began- gen. Demgegenüber können entgegen der Vorinstanz die Tätlichkeiten keinen Grund für die Entnahme einer DNA-Probe sowie die Erstellung eines DNA-Profils bilden, handelt es sich dabei doch um Übertretungen. 2.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der vorgenannten Zwangsmassnahmen in Bezug auf allfällige weitere Delikte fällt namentlich ins Gewicht, dass die besagte Delinquenz des Beschuldigten grossmehrheitlich mit der damals stark konfliktbe- hafteten Paarbeziehung mit der Privatklägerin 1 im Zusammenhang stand. Nach- dem sich die Situation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 zwi- schenzeitlich jedoch wieder beruhigt hat, sie wieder zusammenleben (vgl. Prot. II S. 10, S. 14 f. und S. 17 f.) und sich der Beschuldigte seit den anklagegegen- ständlichen Vorfällen, mithin seit rund zwei Jahren, nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen, kann aus heutiger Sicht nicht mehr davon gesprochen werden,
- 37 - dass vom Beschuldigten eine ernsthafte Gefahr für weitere gleichgerichtete Delin- quenz ausgeht. Vielmehr ist bei gegebener Sachlage das Vorliegen von erhebli- chen und konkreten Anhaltspunkten, aufgrund welcher die angeordneten Zwangs- massnahmen erforderlich wären, um das im öffentlichen Interesse liegende Ziel der Aufklärung bzw. Verhinderung von künftigen Straftaten mit einer gewissen Schwere zu erreichen, zu verneinen, während durchaus ein privates Interesse des Beschuldigten an der Wahrung seines informationellen Selbstbestimmungs- rechts besteht. Die umstrittenen Massnahmen gegenüber dem Beschuldigten er- weisen sich damit angesichts der aktuellen Umstände als unverhältnismässig, zu- mal mit der Verteidigung auch fraglich erscheint, inwiefern ein DNA-Profil geeig- net sein soll, um allfällig zukünftige Drohungen und Beschimpfungen seitens des Beschuldigten aufzuklären. 2.3. Folgerichtig ist von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils des Beschuldigten abzusehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Festsetzung der entstandenen Kosten der Untersuchung und des erst- instanzlichen Gerichtsverfahrens (Urk. 37 S. 59, Dispositivziffer 11) wurde nicht angefochten (s. vorne, Erw. II.1.3). Nachdem der Beschuldigte zweitinstanzlich von den Vorwürfen der Tätlichkeiten betreffend den Vorfall vom 20. Juni 2023 vor- mittags und der versuchten Drohung gleichentags am Nachmittag freigesprochen wurde, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, jedoch nur zu vier Fünfteln aufzuerle- gen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO ist im Umfang von vier Fünfteln vorzubehalten.
- 38 -
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung insoweit durch, als er von zwei weiteren Vorwürfen frei- gesprochen wird und ihm hinsichtlich der Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug ge- währt sowie von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils abgesehen wird. Demgegenüber unterliegt er hinsichtlich der weiteren Vorwürfe gänzlich. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der einzelnen Berufungsbegehren sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, dem Beschuldigten daher im Umfang von zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drit- tel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung so- wie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 sind wiederum auf die Ge- richtskasse zu nehmen und die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO ist ausgangsgemäss im Umfang von zwei Dritteln vorzubehalten.
3. Für eine definitive Abschreibung der Verfahrenskosten, wie dies von der Verteidigung gefordert wird (Urk. 59 S. 21), besteht hingegen kein Anlass, nach- dem die vom Beschuldigten zu tragenden Kosten verhältnismässig nicht sehr hoch sind und er sowohl noch relativ jung als auch gesund ist, weshalb die Kos- ten derzeit keineswegs als uneinbringlich erscheinen. Im Übrigen kann den finan- ziellen Verhältnissen des Beschuldigten beim Kostenbezug (Art. 425 StPO) Rech- nung getragen werden.
4. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, Rechtsan- wältin lic. iur. X2._____, wurde im Laufe des Berufungsverfahrens antragsgemäss aus ihrem amtlichen Mandat entlassen und für ihre Bemühungen mit Fr. 427.55 (inkl. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 51). Die amtliche Verteidigung macht derweil für das zweitinstanzliche Verfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 4'464.30 (inkl. 8,1 % MWST) geltend (Urk. 61). Die verlangte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeu- tung des Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidi-
- 39 - gung des Beschuldigten angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). Unter Hinzurechnung von vier zusätzlichen Stunden für die Dauer der Berufungsverhandlung und eine Nachbesprechung des Berufungsurteils mit dem Beschuldigten erscheint es an- gemessen, die amtliche Verteidigung mit gerundet Fr. 5'400.– (inkl. 8,1 % MWST) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelge- richt, vom 17. Juli 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuld- sprüche wegen mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 2, mehrfacher Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ge- mäss Art. 292 StGB und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG), 6 und 7 (Entscheid über die Zivilfor- derungen des Privatklägers 2), 9 und 10 (Entschädigungen amtliche Vertei- digung und unentgeltliche Rechtsvertretung) sowie 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB; der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB betreffend den Vorfall vom 20. Juni 2023 nachmittags.
- 40 -
2. Der Beschuldigte A._____ wird ferner freigesprochen von den Vorwürfen der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB betreffend den Vorfall vom 20. Juni 2023 vormittags sowie der versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 34 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind), mit 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe und mit Fr. 1'000.– Busse.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
5. Die Geldstrafe wird vollzogen.
6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
7. Von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils wird abgesehen.
8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Vertretung der Privatklägerin 1, werden zu vier Fünfteln dem Beschul- digten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.
- 41 -
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'400.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST); unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 Fr. 427.55 (inkl. 8,1 % MWST; bereits bezahlt).
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Privatkläger 1 und 2 (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern 1 und 2 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Privatkläger 1 und 2 (sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich
- 42 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. März 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Brülisauer
- 43 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.