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SB250001

Versuchte sexuelle Nötigung etc.

Zürich OG · 2025-07-11 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwürfe 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Lim- mattal/Albis vom 19. Juli 2023 bezüglich des angefochtenen Vorwurfes der ver- suchten sexuellen Nötigung mit Körperverletzungsfolge zusammengefasst vorge- worfen, er habe sich am 10. August 2022 um ca. 7.00 Uhr der joggenden Privatklä- gerin in der Nähe ihres Wohnortes in Zürich in einem angrenzenden Waldstück genähert und sie nach kurzer Verfolgung unvermittelt in den Schwitzkasten bzw. den Unterarmgriff genommen, worauf beide einen leicht abschüssigen Hang hin- untergerollt seien, wo sich die Privatklägerin mittels aktiver körperlicher Gegenwehr zu entwinden versucht habe, was ihr schliesslich nach kurzem Kampf, in dessen Rahmen die Privatklägerin dem Beschuldigten die Finger der rechten Hand in den

- 11 - Mund gesteckt habe, gelungen sei, worauf der Beschuldigte die Örtlichkeit flucht- artig verlassen habe. Bei dieser Auseinandersetzung habe sich die Privatklägerin einen Ausriss des Seitenbandes am Zeigfinger sowie einen gebrochenen Ringfin- ger zugezogen, welche Verletzungen operativ behandelt werden mussten. Zudem habe sie diverse Hautabschürfungen, Hämatome und psychische Beschwerden von diesem Vorfall davongetragen (Dossier 1; Urk. D1/27 S. 3 ff.). 1.2. Hinsichtlich des mehrfachen Exhibitionismus wird dem Beschuldigten so- dann angelastet, am 10. August 2022 gegen 10.00 Uhr sein erigiertes Glied gegen- über der Geschädigten C._____ entblösst zu haben, was diese irritiert und zu deren Unwohlsein geführt habe, was der Beschuldigte in der Absicht sexueller Befriedi- gung so gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen habe (Urk. D1/27 S. 6). Ferner habe der Beschuldigte am 12. Juni 2022 zwischen 15.30 Uhr und 17.00 Uhr der Geschädigten D._____ im Transitzentrum in E._____ ebenfalls sein erigiertes Glied gezeigt, wobei er dies in der Absicht sexueller Befriedigung wiederum willentlich und wissentlich getan habe (Dossiers 2 und 3; Urk. D1/27 S. 6 f.).

2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte machte betreffend die Vorwürfe gemäss Dossier 1 (ver- suchte sexuelle Nötigung / Körperverletzung) in der Untersuchung und an der vor- instanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen geltend, sich nicht an die dama- ligen Geschehnisse im Waldgebiet am F._____ erinnern zu können und nicht ein- mal zu wissen, ob es an jenem Morgen zu einem Kontakt mit der Privatklägerin gekommen sei (vgl. Urk. D1/2/6 S. 6 ff.; Prot. I S. 15). 2.2. Hinsichtlich des mehrfachen Exhibitionismus zeigte sich der Beschuldigte im bisherigen Verfahren ebenfalls nicht geständig, wobei er sich diesbezüglich na- mentlich auf Erinnerungslücken aufgrund seiner Alkoholisierung beruft (vgl. Urk. D1/2/5 S. 3 f.; Prot. I S. 16). 2.3. Nachdem der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an die- sen Darstellungen festgehalten bzw. keine Aussagen dazu gemacht hat (Prot. II S. 19 ff.), ist in zweiter Instanz nochmals zu prüfen, inwiefern ihm die bestrittenen

- 12 - Sachverhalte der Anklageschrift in den relevanten Punkten rechtsgenügend nach- gewiesen werden können. Die Vorinstanz hat sich zu den in diesem Zusammen- hang geltenden Regeln der Beweiswürdigung zutreffend geäussert, so dass dies- bezüglich in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ohne Weiteres auf ihre entspre- chenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann (vgl. Urk. 165 S. 5 f.).

3. Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung mit Körperverletzung (Dossier 1) 3.1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel (namentlich die Aussa- gen der beiden Direktbeteiligten sowie die verschiedenen Gutachten, Dokumenta- tionen und weiteren Unterlagen) betreffend diesen Vorwurf korrekt wiedergegeben und ausführlich zusammengefasst, so dass ebenfalls auf die entsprechenden Aus- führungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann (vgl. Urk. 165 S. 6 ff.). Die Verwertbarkeit der erwähnten Beweismittel ist nicht umstritten und gibt auch von Amtes wegen zu keinen weiterführenden Bemerkungen Anlass. 3.2. Hinsichtlich des dem Vorwurf zu Grunde liegenden Sachverhaltes, wozu auch die in der Anklageschrift dargelegte Vorgeschichte des eigentlichen Kernge- schehens gehört (vgl. Urk. D1/27 S. 3), hat die Vorinstanz zunächst zutreffend fest- gehalten, dass sich mit Bezug auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der zum inkrimi- nierten Vorfall aussagenden Personen abgesehen von deren immanenten Verfah- rensinteressen keine relevanten Einschränkungen ausmachen lassen (vgl. Urk. 165 S. 7 + 11). 3.3. Mit Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Tatbeteiligten ist mit der Vorinstanz auf die konzisen und stimmigen Aussagen der Privatklägerin zu ver- weisen, welche authentische Details betreffend das Verhalten des Beschuldigten und ihre eigene Gefühlslage enthalten, die auf real Erlebtes schliessen lassen. Sie beschrieb den äusseren Ablauf der Geschehnisse in ihren Befragungen nahezu deckungsgleich, ohne dass ihre Schilderungen eingeübt wirkten. Widersprüche, die den Kernsachverhalt betreffen und ihre Aussagen unglaubhaft erscheinen lassen, sind entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 199 S. 4 f.) mithin nicht er-

- 13 - sichtlich. Wenn die Privatklägerin in ihrer ersten Einvernahme beispielsweise er- klärte, dass sie der Beschuldigte von hinten in den Schwitzkasten genommen habe (vgl. Urk. D1/3/1 S. 2), um die Situation anlässlich ihrer folgenden Einvernahme da- hingehend zu schildern, dass er ihr nachgekommen und links von ihr gerannt sei, als er sie in den Schwitzkasten genommen habe (Urk. D1/3/2 S. 4 f.), so lässt sich dieser vermeintliche Widerspruch zwanglos dahingehend auflösen, dass die Privat- klägerin und der Beschuldigte phasenweise nebeneinander rannten, bevor sich der Beschuldigte leicht zurückfallen liess und sie ihn den Schwitzkasten nahm. Ferner hat die Privatklägerin den Beschuldigten nicht übermässig belastet und die Intensi- tät der gewalttätigen Handlungen objektiv einzuordnen versucht. Namentlich sind auch hinsichtlich der effektiven Tatdauer (ca. 2 Minuten) keine Übertreibungen er- sichtlich, wobei verständlich ist, dass keine genauen Zeitangaben gemacht werden konnten. Anschaulich schilderte die Privatklägerin schliesslich ihre Panik und ihre Gegenwehr, in deren Rahmen es primär darum ging, sich möglichst schnell aus dem Würgegriff des Beschuldigten zu befreien. Dass sie sich bei diesem Kampf ihre beiden Finger verletzte, erscheint plausibel und nachvollziehbar. So lässt sich aufgrund des Umstandes, dass die Privatklägerin diese Verletzungen beim Eintref- fen der Polizei aufwies (vgl. Urk. D1/1/1 S. 2; D1/5/1 S. 4 ff. + D1/3/1 S. 3) und diese gemäss Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Geschädigten vom

1. September 2022 als aktive Abwehrverletzungen zu werten sind (Urk. D1/7/8 S. 6), nicht ernsthaft in Abrede stellen, dass die Verletzungen durch das Verhalten des Beschuldigten verursacht wurden. Der objektive Sachverhalt der Anklage kann somit gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin ohne Weiteres als erstellt erach- tet werden, zumal DNA-Spuren des Beschuldigten unter ihren Fingernägeln keine Zweifel an dessen Täterschaft offenlassen (vgl. Urk. D1/6/3 S. 3 ff.). 3.4. Die inneren Gedankengänge des Beschuldigten lassen sich angesichts von dessen pauschalen Bestreitungen lediglich anhand erstellter äusserer Gege- benheiten analysieren, wobei hier nebst den Aussagen der Privatklägerin auch die Gegebenheiten vor und nach dem eigentlichen Tatgeschehen relevant erscheinen. Die Privatklägerin sagte diesbezüglich aus, der Beschuldigte habe sie während der Auseinandersetzung nicht ausgegriffen, da er aufgrund ihrer starken Gegenwehr gar keine Gelegenheit dazu gehabt habe. Er habe ihr im Verlauf des Kampfes aber

- 14 - auch keine Wertsachen entwendet und namentlich nicht ihr Handy zu behändigen versucht. Aus ihrer Sicht sei seinerseits ein sexueller Übergriff im Vordergrund ge- standen, wobei sie namentlich Angst vor einer Vergewaltigung gehabt habe (Urk. D1/3/1 S. 4 f.; Urk. D1/3/2 S. 10). Diese nachvollziehbaren Aussagen lassen ein durchaus denkbares Vermögensdelikt des Beschuldigten aus dem Fokus rü- cken. Die Privatklägerin trug denn auch tatsächlich diverse sichtbare Wertsachen (Handy, Ohr- und Fingerring, Earpods etc.) auf sich, ohne dass der Beschuldigte während der Auseinandersetzung irgendetwas zu behändigen trachtete oder ihr vor seiner Flucht irgendetwas entreissen wollte. Zu Recht hat die Privatklägerin sodann darauf hingewiesen, dass der gesamte äussere Ablauf des Tatgeschehens mit der versuchten Kontaktaufnahme und dem wiederholten Nachstellen ebenfalls nicht auf einen Entreissdiebstahl bzw. einen Raub oder gar auf ein versuchtes Delikt gegen Leib und Leben hindeutet, zumal der Beschuldigte in letzterer Hinsicht noch nie auffällig geworden ist. Demgegenüber ereigneten sich zeitnah zwei Vorfälle, welche auf einen gesteigerten Sexualtrieb des Beschuldigten in jener Zeit schlies- sen lassen, wobei er betreffend den ersten Vorfall heute wegen sexuell motovier- tem Exhibitionismus (vgl. dazu auch die Aussage der Geschädigten D._____ ge- mäss Urk. D1/4/3 S. 9) zu verurteilen ist und für den zweiten Vorfall, welcher sich noch am selben Tag des Angriffes auf die Geschädigte ereignete, zumindest erstellt ist, dass er in der Öffentlichkeit an seinem Glied herumhantierte (vgl. nachfolgend Ziffer III./4.2.). Wenn die Verteidigung den Vorsatz auf ein Sexualdelikt vor diesem Hintergrund mit der Begründung in Abrede zu stellen versucht, dass man auf der Suche nach körperlicher Nähe niemanden von hinten anspringe und in den Schwitzkasten nehme (vgl. Urk. 199 S. 7), so ist dem entgegenzuhalten, dass sich der Beschuldigte gerade gezwungen sah, die Privatklägerin zuerst gefügig zu ma- chen, nachdem es im vorliegenden Fall zu keinem Zeitpunkt um eine einvernehm- liche Annäherung ging. Es kann demzufolge mit rechtsgenügender Sicherheit da- von ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die joggende Privatklägerin am

10. August 2022 angegriffen hat, um sich in der Folge sexuell an ihr zu vergehen, wobei die Stossrichtung seiner geplanten Handlungen aufgrund der heftigen Ge- genwehr und dem früheren Ende des Übergriffes noch derart unklar ist, dass nicht auf einen beabsichtigten Geschlechtsverkehr geschlossen werden, aufgrund der

- 15 - gesamten Umstände gleichzeitig aber zwanglos angenommen werden kann, dass die geplanten Handlungen die Stufe einer blossen sexuellen Belästigung deutlich überschritten hätten.

4. Vorwurf des mehrfachen Exhibitionismus (Dossiers 2 und 3) 4.1. 4.1.1. Betreffend die in der Anklage vorgenommene Umschreibung der Delikte gemäss Dossiers 2 und 3 ist der Verteidigung vorweg nicht darin zuzustimmen, dass jeweils lediglich eine eventualvorsätzliche Tatbegehung eingeklagt ist (vgl. Urk. 199 S. 10 f.). Vielmehr wird in der Anklageschrift davon ausgegangen, dass der Beschuldigte sein erigiertes Glied willentlich und wissentlich zur Schau stellte bzw. bei seinen Tathandlungen wollte oder zumindest in Kauf nahm, dass die Ge- schädigte sein erigiertes Glied wahrnahm (vgl. Urk. D1/27 S. 6 f.), was den direkten Vorsatz jedenfalls mitumschreibt. 4.1.2. Zwecks Erstellung der beiden anklagegegenständlichen Taten stehen na- mentlich die Aussagen der Geschädigten C._____ und D._____ zur Verfügung, welche im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 10. August 2022 durch die Aussa- gen des unbeteiligten Zeugen G._____ punktuell ergänzt werden. Die Verwertbar- keit der entsprechenden Einvernahmen (vgl. Urk. D2/2+3 bzw. Urk. D1/4/1-3 [je- weils in Gegenwart des Beschuldigten]) ist ohne Weiteres gewährleistet, zumal sei- tens des Beschuldigten in dieser Beziehung auch keine einschlägigen Beanstan- dungen vorgebracht wurden. 4.2. 4.2.1. Was die Tathandlung vom 10. August 2022 vor den Augen der Geschädig- ten C._____ (Dossier 2) anbelangt, so ist mit der Vorinstanz auf die durchwegs glaubhaften Aussagen der Geschädigten abzustellen, welche durch die Angaben des unbeteiligten Zeugen tendenziell gestützt werden. Danach lief der Beschuldigte am Rande des H._____ nach dem Verlassen der dortigen Sitzbank mit teilweise entblösstem Geschlechtsteil zunächst in derselben Richtung vor der Geschädigten her bevor er sich dann abrupt umdrehte, während die Geschädigte nahezu gleich- zeitig an ihm vorbeiging und dabei seinen aus der Hose ragenden Penis erblickte

- 16 - (Urk. D2/3 S. 1 f.; Urk. D1/4/1 S. 3 f.). Weitere Details der Geschehnisse konnte die Geschädigte dann aber nur beschränkt zu Protokoll geben, wobei sie insbesondere nicht zu sagen vermochte, inwiefern sie der Beschuldigte bemerkt hatte, bevor er die Sitzbank in gleicher Richtung verliess, und ob er sie anblickte, als sie ihn unmit- telbar nach seinem Richtungswechsel passierte (Urk. D2/3 S. 1; D1/4/1 S. 4). Mit diesen Einschränkungen ist der objektive Sachverhalt mithin erstellt. 4.2.2. Wenn die Verteidigung sodann in subjektiver Hinsicht moniert, die Geschä- digte habe selber nicht gewusst, ob seitens des Beschuldigten eine sexuelle Moti- vation hinter dem Vorhaben steckte, so ist dies zutreffend, doch ist diesbezüglich auch auf die Aussagen des Zeugen G._____ zu verweisen, welcher für einen spä- teren Zeitpunkt schilderte, wie der Beschuldigte an seinem Geschlechtsteil han- tierte und dabei um sich blickte, wobei der Penis in diesem Zeitpunkt aber nicht für jedermann sichtbar war (Urk. D1/4/2 S. 4 f.). Unklar ist nichtsdestotrotz, ob der Be- schuldigte im Rahmen seiner sexuell motivierten Handlungen konkrete Personen im Visier hatte, welcher Umstand im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurtei- lung der Tat noch näher zu würdigen sein wird. 4.3. 4.3.1. Betreffend die Tathandlung vom 12. Juni 2022 im Beisein der Geschädig- ten D._____ (Dossier 3) kann ebenfalls auf die allseits überzeugenden Schilderun- gen der Geschädigten abgestellt werden (vgl. Urk. D1/4/3 S. 3 ff.). Diese sagte im Zeugenstand anschaulich aus, wie sie eines Nachmittags im Transitzentrum zu- sammen mit dem Beschuldigten die WC-Räumlichkeiten putzte und dabei von die- sem mit offener Hose und herausragendem Glied überrascht wurde, als sie sich in seine Richtung umdrehte (S. 3: "… plötzlich festgestellt, dass er die Hose nicht zugemacht hatte und sein erigiertes Glied oben beim Hosenbund herausgeschaut hatte."). Als sie ihn aufgefordert habe, dieses sofort wieder zu verstauen, habe er geantwortet, dass er dies gar nicht bemerkt habe, da er eben erst aufgestanden sei, was indessen nicht gestimmt habe, weshalb sie dem Beschuldigten die Aus- rede auch nicht geglaubt habe (S. 5). Dessen Handlung sei ganz klar einer sexuel- len Motivation entsprungen, zumal er sie wenig später in seinem Zimmer erneut einschlägig bedrängt habe (S. 9).

- 17 - 4.3.2. Gestützt auf diese Aussagen und die dazu ergangenen polizeilichen Be- richte ist der Sachverhalt der Anklage als vollumfänglich erstellt zu erachten, dies entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 199 S. 10 f.) namentlich auch in subjektiver Hinsicht, da beim geschilderten Tathergang geradezu offensichtlich ist, dass es der Beschuldigte in der besagten Situation aus einer sexuellen Motivation heraus ge- radezu darauf ankommen liess, dass sich die Geschädigte früher oder später um- dreht und sein deutlich aus der offenen Hose herausragendes Geschlechtsteil er- blickt. Seine der Geschädigten gegenüber geäusserte Rechtfertigung, dass er sein Malheur gar nicht bemerkt haben will, ist unter diesen Umständen als blosse Schutzbehauptung einzustufen, zumal seine Begründung, wonach er eben erst auf- gestanden sei, reichlich abstrus wirkt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Anwendbares Recht 1.1. Per 1. Juli 2024 ist das revidierte Sexualstrafrecht in Kraft getreten (vgl. AS 2024 27). Die neue Rechtsordnung gilt entsprechend Art. 2 StGB jedoch nur für Straftaten, die nach dessen Inkrafttreten begangen worden sind (Abs. 1: Rückwir- kungsverbot), es sei denn, sie sei milder als das im Tatzeitpunkt geltende Recht ist (Abs. 2: Grundsatz der "lex mitior"). Dabei darf eine Straftat grundsätzlich nicht teil- weise nach altem und teilweise nach neuem Recht beurteilt werden, doch ist es möglich, bei mehreren Taten verschiedener Art auf den einen Sachverhalt das alte und auf den anderen das neue mildere Recht anzuwenden (DONATSCH, OFK StGB,

21. Aufl., N 13 f. zu Art. 2 StGB). 1.2. Vorliegend haben sich sämtliche im Berufungsverfahren noch zu beurtei- lenden Taten des Beschuldigten vor dem 1. Juli 2024 zugetragen. Soweit im Fol- genden mithin Tatbestände betreffend den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung der jeweils betroffenen Personen zu beurteilen sein werden und diese nach dem vorerwähnten Stichdatum rechtliche Änderungen erfahren haben, wird das an- wendbare Recht gemäss den vorerwähnten Prinzipien (namentlich auch dem Grundsatz der "lex mitior") zu bestimmen sein.

- 18 -

2. Straftaten gemäss Dossier 1 2.1. Einleitend ist festzuhalten, dass die Delinquenz des Beschuldigten gemäss Dossier 1 nicht mehr unter dem Blickwinkel einer möglichen versuchten Vergewal- tigung zu beurteilen ist, nachdem die Vorinstanz diesen Tatbestand nicht in Be- tracht gezogen hat und gegen diese rechtliche Würdigung weder die Staatsanwalt- schaft noch die Privatklägerin ein Rechtsmittel ergriffen haben, so dass eine stren- gere Beurteilung in zweiter Instanz von Vornherein gegen das Verbot der "reforma- tio in peius" verstossen würde (vgl. dazu bereits vorne Ziffer II./1.). 2.2. Das Bezirksgericht hat im Rahmen der Prüfung der Tat des Beschuldigten unter dem Blickwinkel einer (versuchten) sexuellen Nötigung auf das alte Sexual- strafrecht abgestellt, da es im revidierten Recht insofern keine milderen Gesichts- punkte erkannt hat (vgl. Urk. 165 S. 19). Diesem Befund ist beizupflichten. Zwar enthält der neu konzipierte Tatbestand der sexuellen Nötigung in Absatz 1 nunmehr eine mildere Variante für den Fall ausgebliebener nötigender Elemente, doch be- urteilt sich der Grundsatz der "lex mitior" nach konstanter Rechtsprechung anhand eines konkreten Massstabes, welcher darauf abstellt, ob sich das neue Recht im jeweiligen Einzelfall für den Beschuldigten günstiger auswirkt, was vorliegend an- gesichts der erstellten Gewaltanwendung, für welche Variante die bisherige Fas- sung des Tatbestandes gleichbleibend in die aktuelle Rechtsordnung übernommen wurde, indessen nicht der Fall ist. 2.3. Der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB macht sich schuldig, wer eine Person zur Duldung einer beischlafähnlichen oder anderen se- xuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang die enge Verwandtschaft zwischen dem Vergewal- tigungstatbestand und dem Tatbestand der sexuellen Nötigung dargelegt, woraus sich ergibt, dass namentlich die vorliegend im Zentrum stehenden subjektiven Tat- bestandsvoraussetzungen nahezu gleichlautend sind und sich lediglich in der Ziel- richtung der sexuellen Handlung unterscheiden. In diesem Sinne konnte im Rah- men der Sachverhaltswürdigung erstellt werden, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin unter sexuellen Beweggründen tätlich angriff, wobei dessen konkrete se-

- 19 - xuelle Absichten nicht definitiv geklärt werden konnten (vgl. vorne Ziffer III./3.4.). Erfolgte aber die Gewaltanwendung des Beschuldigten jedenfalls mit der Zielrich- tung von geschlechtlichen Handlungen mit dem Opfer, so ist der Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht gegeben. 2.4. Unbestrittenermassen ist es im vorliegenden Fall letztlich aber zu keinen sexuellen Handlungen gekommen, da der Beschuldigte zuvor vom Opfer abgelas- sen hat. Es ist dementsprechend eine versuchte Tatbegehung zu prüfen, in deren Rahmen gemäss bundesgerichtlicher Praxis von der sog. Schwellentheorie auszu- gehen ist, wonach insbesondere dann von einem Versuch im Sinne von Art. 22 StGB auszugehen ist, wenn der Täter gemäss seinem beabsichtigten Plan den ent- scheidenden Schritt ins Vergehen oder Verbrechen ausgeführt hat, von welchem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren bzw. verunmöglichen (vgl. statt vie- ler BGE 114 IV 112, E. 2.). In diesem Sinne kann ein strafbarer Versuch bereits vorliegen, bevor der Täter mit dem eigentlichen tatbestandsmässigen Verhalten be- gonnen oder auch nur schon eine mit diesem unmittelbar zusammenhängende Handlung vorgenommen hat (vgl. DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, 10. Aufl., S. 142). Ist nun aber als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte die Privatklä- gerin angegriffen hat, um in der Folge sexuelle Handlungen an ihr bzw. mit ihr vor- zunehmen, so hat er entgegen der Verteidigung den entscheidenden Schritt auf dem Weg ins Verbrechen bereits unternommen, auch wenn die eigentlich tatbe- standsmässigen sexuellen Handlungen noch nicht begonnen haben. Jedenfalls hat der Beschuldigte nämlich mit seinem Angriff bzw. der Anwendung von Gewalt eine unmittelbar mit der Tatausführung zusammenhängende Aktion vorgenommen, wel- che einen unabdingbaren Zwischenschritt auf dem Weg zum beabsichtigten Erfolg darstellte, zumal er zu Beginn ohne Weiteres voraussehen konnte, dass die Privat- klägerin nicht freiwillig in irgendwelche intimen Aktivitäten mit ihm einsteigen wird. Dass es schliesslich nicht zu sexuellen Berührungen kam, ist lediglich der heftigen Gegenwehr der Privatklägerin zu verdanken, welche als äusserer Umstand zu qua- lifizieren ist, der dem Beschuldigten eine Weiterverfolgung der Tat nahezu verun- möglichte, was auch dieser mit der Zeit erkannte und damit vom Opfer abliess,

- 20 - ohne sein Ziel zu erreichen. Es liegt demzufolge ein unvollendeter Versuch einer sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 aStGB vor. 2.5. Als Folge des sexuell motivierten Angriffes des Beschuldigten auf die Pri- vatklägerin erlitt diese nebst diversen Schürfungen und Hämatomen (bedingt pri- mär durch den Sturz über einen leicht abschüssigen Abhang) bei der Abwehr ins- besondere auch einen Bruch des Ringfingers sowie einen knöchernen Sehnenab- riss am Zeigfinger, was zwei operative Eingriffe bedingte (vgl. Urk. D1/7/8 S. 6; Urk. D1/7/18 S. 1 f.). Dass der Beschuldigte solche Verletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zumindest in Kauf nahm, als er die Privatklägerin im Unter- armgriff beliess, obwohl sich diese heftig wehrte, bedarf keiner weiterführenden Er- örterungen, auch wenn nicht definitiv geklärt ist, bei welcher konkreten Abwehr- handlung sich die Privatklägerin die Verletzungen zugezogen hat. Zu klären bleibt, inwiefern die von der Privatklägerin erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen infolge echter Konkurrenz mittels eines zusätzlichen Schuld- spruches wegen einfacher Körperverletzung zu sanktionieren sind, nachdem es dem Beschuldigten offensichtlich primär darum ging, die Privatklägerin in ihrer se- xuellen Integrität zu tangieren und die körperlichen Folgen mithin nicht das vorran- gige Ziel seines Vorgehens waren. Das Bundesgericht geht in seiner diesbezügli- chen Praxis von einer einzelfallweisen Betrachtung aus, in deren Rahmen insbe- sondere das Ausmass und die Dauer der erlittenen körperlichen Beeinträchtigun- gen zur Leitlinie erhoben werden (vgl. Urteil 6B_217/2015 vom 5. November 2015, E. 6.; vgl. auch GODENZI, Handkommentar StGB, 5. Aufl., N 27 zu Art. 190 aStGB, welche für das neue Sexualstrafrecht generell von echter Konkurrenz ausgeht). In diesem Sinne kann es – in Anlehnung an die Rechtsprechung betreffend das Ver- hältnis zu den Freiheitsberaubungsdelikten – auch darauf ankommen, inwiefern die körperlichen Einwirkungen auf das Opfer über das, was zum nötigenden Vollzug der sexuellen Handlungen üblicherweise notwendig ist, hinausgehen (vgl. DO- NATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl., S. 544 f.). Der heftige Unterarmgriff um den Hals der Privatklägerin, welcher selbst nach dem gemeinsamen Sturz entlang des ab- schüssigen Hanges unvermindert beibehalten wurde und im Rahmen der Abwehr-

- 21 - handlungen einen Bruch sowie einen knöchernen Sehnenabriss an den Fingern des Opfers zur Folge hatte, geht in casu über das hinaus, was zur Widerstandsun- fähigkeit eines Opfers in der Regel notwendig ist, selbst wenn sich dieses unge- wöhnlich heftig wehrte. Es darf in diesem Zusammenhang denn auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass aufgrund der Einwirkungen auf das Opfer zwei opera- tive Eingriffe notwendig wurden, welche ein erhöhtes Risiko von langfristigen Fehl- stellungen und funktionellen Einschränkungen der Finger bergen, welche Folgen von einer schweren Körperverletzung nicht mehr allzu weit entfernt liegen. Insgesamt ist der Beschuldigte mithin nebst der versuchten sexuellen Nö- tigung in casu auch wegen einfacher Körperverletzung zu verurteilen, zumal die länger andauernde Heilungsphase der körperlichen Beeinträchtigungen nebst den Folgen der versuchten sexuellen Nötigung durchaus zu einer zusätzlichen Unbill für die Privatklägerin führte. 2.6. Der Beschuldigte ist demzufolge auch in zweiter Instanz der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 aStGB so- wie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Straftaten gemäss Dossiers 2 und 3 3.1. Einhergehend mit der Vorinstanz ist betreffend die Sachverhalte gemäss den Dossiers 2 und 3 auf das aktuelle mildere Sexualstrafrecht abzustellen, nach- dem die exhibitionistische Handlung seit dem 1. Juli 2024 grundsätzlich als Über- tretungstatbestand ausgestaltet und nunmehr lediglich noch ein schwerer Fall (wie bspw. das Onanieren vor einer überraschten Zielperson), welcher vorliegend nicht ersichtlich ist, mit einer Geldstrafe zu ahnden ist. Was sodann die rechtlichen Grundlagen des Tatbestandes anbelangt, kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 165 S. 25). Inwiefern für die tatbe- standsmässige Begehung ein direkter Vorsatz des Täters erforderlich ist, wird da- bei kontrovers beurteilt (vgl. HEIMGARTNER, OFK StGB, 21. Aufl., N 4 zu Art. 194 aStGB), doch hat sich das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung der überwiegenden Lehre angeschlossen, wonach ein eventualvorsätzliches Handeln

- 22 - ohne konkreten Einbezug von Drittpersonen in diesem Bereich noch nicht als ge- nügend erachtet wird (vgl. Urteil 6B_1037/2016 vom 19. April 2017, E. 1.1.), wäh- rend es hingegen nicht erforderlich ist, dass der Täter mit seinem Handeln eine von ihm explizit ausgesuchte Zielperson anvisiert (E. 1.4.). 3.2. Betreffend die Tathandlung vom 10. August 2022 (Dossier 2) kann entge- gen der Vorinstanz nicht als erstellt gelten, dass der Beschuldigte bei seiner Zur- schaustellung des erigierten Penis die Geschädigte C._____ im Auge hatte, han- delte es sich doch um eine kurzfristige Zufallsbegegnung am Rande eines öffentli- chen Parks (vgl. vorne Ziffer III./4.2.). Gemäss den Aussagen der Geschädigten sass er zunächst auf einer Bank und lief dann von ihr weg, bevor er sich in der Folge abrupt umdrehte und einigermassen ratlos in die Gegend schaute. Inwiefern der Beschuldigte dabei konkret auf die Geschädigte aufmerksam wurde, ist damit unklar, zumal diese nicht sagen konnte, ob er wegen ihr aufgestanden ist und in- wiefern er sie in der Folge angeschaut hat (vgl. Urk. D2/3 S. 1). Denkbar ist unter diesen Umständen, dass der Beschuldigte unter Einfluss von bewusstseinsbeein- trächtigenden Substanzen auf der Bank an seinem Glied herumhantierte, ohne all- fällige Passantinnen bewusst wahrzunehmen. Unter diesen Umständen kann in- dessen nicht von einer direktvorsätzlichen Zurschaustellung des Geschlechtsteiles gegenüber einer weiblichen Zielperson ausgegangen werden, zumal das Glied des Beschuldigten offenbar nicht vollständig entblösst war und die Geschädigte im in- kriminierten Zeitpunkt keine weiteren Personen in unmittelbarer Nähe wahrgenom- men hat. Zweifelsohne hat der Beschuldigte bei seinem Gebaren in Kauf genom- men, dass allfällig vorbeikommende Personen sein Gemächt wahrnehmen könn- ten, doch genügt eine solche eventualvorsätzliche Tatbegehung aufgrund der ak- tuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht für die Verwirklichung des Tat- bestandes. Der Beschuldigte ist bei dieser Sach- und Rechtslage vom Vorwurf des Exhibitionismus gemäss Dossier 2 freizusprechen. 3.3. Anders präsentiert sich der Sachverhalt demgegenüber betreffend die Tat- handlung vom 12. Juni 2022 gemäss Dossier 3, in deren Zusammenhang der Be- schuldigte im Vorfeld der Tat in einer längeren Interaktion mit der Geschädigten D._____ stand, wobei ihm genau bewusst war, womit sich diese gerade beschäf-

- 23 - tigte und wo sie sich befand, als er den erigierten Penis entblösste. Bei seinem Handeln konnte er sodann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass sich die Geschädigte früher oder später in seine Richtung umdre- hen würde. Seine Behauptung, dass er sich des entblössten Penis gar nicht be- wusst gewesen sei, ist dabei als blosse Schutzbehauptung einzustufen (vgl. vorne Ziffer III./4.3.2.). Es ist unter diesen Umständen von einer gezielten Zurschaustel- lung des Geschlechtsorgans gegenüber einer bestimmten weiblichen Person aus- zugehen, womit die fraglichen Tatbestandsmerkmale sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen sind, auch wenn nicht das gesamte Geschlechtsteil sichtbar war und der Beschuldigte die Hose nach dem Ausruf der Geschädigten unvermittelt wieder hinaufzog. Der Beschuldigte ist demgemäss mit Bezug auf Dossier 3 des Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB schul- dig zu sprechen. V. Strafe

1. Einleitung 1.1. Die Vorinstanz hat sich korrekt zu den allgemeinen Grundsätzen der Stra- fenbildung verbreitet und namentlich den massgebenden Strafrahmen der sexuel- len Nötigung (bis zu zehn Jahren) und die in diesem Rahmen geltenden Strafzu- messungsregeln (Art. 47 StGB) zutreffend wiedergegeben (Urk. 165 S. 32 ff.), so dass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO analog). Es ist demzu- folge vom Tatbestand der sexuellen Nötigung als schwerstem Delikt auszugehen und dafür die Einsatzstrafe auszufällen, welche um die Strafe betreffend die einfa- che Körperverletzung angemessen zu schärfen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Ver- hängung einer Geldstrafe steht in diesem Zusammenhang von Vornherein nicht zur Diskussion, nachdem der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits diverse Gelds- trafen erwirkt hat und ihn diese Sanktionen nicht von der Begehung weiterer Taten abzuhalten vermochten, zumal auch angesichts des Verschuldens des Beschuldig- ten bei den zu sanktionierenden Delikten eine härtere Gangart angezeigt erscheint (vgl. nachfolgend Ziffern V./2.1.-2.2. sowie V./3.1.).

- 24 - 1.2. Für den Exhibitionismus und die Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes ist eine Busse auszufällen, welche sich prinzipiell an denselben Grundsätzen wie die Freiheitsstrafe zu orientieren hat, wobei hier zusätzlich die finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten in Betracht zu ziehen sind. Die schwerste Tat bildet hier der Exhibitionismus, dessen Einsatzstrafe um die Sanktion für die BetmG- Übertretung angemessen zu erhöhen ist.

2. Tatkomponente 2.1. Sexuelle Nötigung 2.1.1. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere sticht zunächst die unverfrorene und rücksichtlose Vorgehensweise des Beschuldigten ins Auge, welcher die Privat- klägerin in einem Waldgebiet überraschte und sie nach kurzer Zeit in einen starken Unterarmgriff nahm, aus welchem sich diese erst zu befreien vermochte, nachdem sie mit dem Beschuldigten einen Abhang hinuntergestürzt war. Die erheblichen Fol- gen dieser Handlung sind indessen nicht im vorliegenden Zusammenhang, son- dern im Rahmen der separat zu sanktionierenden Körperverletzung in Rechnung zu stellen. Unklar ist, welche sexuellen Handlungen der Beschuldigte vorzunehmen beabsichtigte, doch dürften diese nicht bloss harmloser Natur gewesen sein, an- sonsten der Beschuldigte sicherlich ein weniger einschneidendes Vorgehen ge- wählt hätte. Es fällt denn auch auf, dass er erst dann von seinem Opfer abliess, als ihm dieses die Finger in den Mund steckte und heftig an seinen Zähnen bzw. an seinem Gaumen zog. Eine solche aggressive Hemmungslosigkeit muss für ein Op- fer besonders belastend sein und wird insbesondere auch die Privatklägerin noch länger in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigen, wie sie dies auch selber in ihren Befragungen zu Protokoll gab (vgl. Urk. D1/3/2 S. 10). 2.1.2. Für die subjektive Tatschwere fällt lediglich ein krass egoistisches Motiv in Betracht, wobei der Beschuldigte mit direktem Vorsatz auf die Situation zusteuerte, auch wenn ihm zu Gute gehalten werden muss, dass er wohl nicht geplant han- delte, sondern spontan die Gelegenheit ergriff, als er sein joggendes Opfer am Waldrand erblickte. Entgegen der Vorinstanz vermag ihm dabei sein jugendliches Alter aber nicht massgebend zu entlasten, da auch ein Täter in dieser Alterskate-

- 25 - gorie das Unrecht seines entsprechenden Tuns ohne Weiteres zu erfassen ver- mag. Eine gewisse strafmindernde Enthemmung ergibt sich indessen aufgrund des nicht zu widerlegenden Alkoholkonsums vor der Tat, dessen Wirkung angesichts des gleichzeitigen Cannabis-Konsums noch verstärkt worden sein könnte (vgl. Urk. D1/8/9). 2.1.3. Wenn mithin im angefochtenen Urteil von einem nicht (mehr) leichten Ge- samtverschulden ausgegangen wird, so erweist sich diese Einschätzung ange- sichts der objektiven Tatschwere als eher mild. Vielmehr ist in dieser Hinsicht von einem keineswegs leichten Verschulden mit einer angemessenen Strafe von 42 Monaten auszugehen. 2.1.4. Zu berücksichtigen bleibt im Rahmen einer verschuldensunabhängigen Tatkomponente der Umstand, dass es zu keinen sexuellen Handlungen kam und das Delikt mithin im Versuchsstadium steckenblieb, was zumindest strafmindernd zu veranschlagen ist (BGE 121 IV 49, E. 1 b). Massstab der Minderung bilden dabei die relative Nähe zum Taterfolg sowie die tatsächlichen Folgen der Tat (BGE 147 IV 249, E. 3.1.). Während in casu die Tat noch nicht in unmittelbare Nähe ihrer Vollendung gelangt ist, waren deren (psychische) Folgen aber durchaus erheblich, auch wenn sie noch nicht mit der Unbill einer tatsächlich erlittenen sexuellen Nöti- gung vergleichbar sind. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund mithin in An- wendung von Art. 22 Abs. 1 StGB eine Strafreduktion im Bereich von rund 20 Pro- zent, entsprechend rund 9 Monaten, was im Endeffekt zu einer Einsatzstrafe von 33 Monaten führt. 2.2. Körperverletzung 2.2.1. Die Privatklägerin brach sich im Rahmen der anklagegegenständlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten den Ringfinger und erlitt zudem einen knöchernen Sehnenabriss am Zeigfinger, was tendenziell noch schmerzhafter ge- wesen sein dürfte und ebenfalls einen operativen Eingriff erforderte. Aufgrund die- ser doppelten Verletzungsfolge des rücksichtslosen Verhaltens des Beschuldigten kann sein objektives Verschulden von vornherein nicht am untersten Rand zu lie- gen kommen. Nicht ausser Betracht gelassen werden darf in diesem Zusammen-

- 26 - hang denn auch, dass die Rekonvaleszenzzeit im Vergleich zu anderen einfachen Körperverletzungen überdurchschnittlich lange dauerte und der Privatklägerin eine durchaus erhebliche Unbill eintrug, wobei im gesamten Spektrum aber sicherlich noch deutlich erheblichere Verletzungen denkbar sind. 2.2.2. Die der Privatklägerin zugefügten Verletzungen waren in subjektiver Hin- sicht nicht das Hauptziel des Handelns des Beschuldigten, sondern ergaben sich als sog. Kollateralschaden im Rahmen seines Hauptdeliktes. Entsprechend han- delte der Beschuldigte in dieser Beziehung lediglich mit Eventualvorsatz, was min- dernd ins Gewicht fällt. Leicht relativierend ist auch diesbezüglich seine substanz- bedingte Enthemmung in Betracht zu ziehen. 2.2.3. Es ergibt sich in der Gesamtbetrachtung im Rahmen des Körperverlet- zungsdeliktes ein nicht mehr leichtes Verschulden des Beschuldigten, welches sich isoliert betrachtet in einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten niederschlägt. 2.3. Zwischenfazit Nachdem gleichartige Strafen vorliegen, ist für die referierten Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen, welche sich nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB bemisst. Aufgrund des engen Sachzusammenhanges mit dem Haupt- delikt der sexuellen Nötigung ist das Asperationsprinzip im Rahmen der Schärfung aufgrund der Körperverletzung relativ stark zu berücksichtigen, weshalb sich für die zweite Tat eine Straferhöhung im Bereich von 3 Monaten gebietet, was nach Beur- teilung der Tatkomponente im Endeffekt eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten ge- rechtfertigt erscheinen lässt.

3. Täterkomponente 3.1. Die Vorinstanz hat sich bereits umfassend zu den persönlichen Verhältnis- sen und dem Vorleben des Beschuldigten geäussert (vgl. Urk. 165 S. 35 f.), welche Angaben Letzterer anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals bestätigt hat (vgl. Prot. II S. 13 ff.). Namentlich hat sie dargelegt, dass er bereits über vier Vor- strafen verfügt, welche sich zwar nicht im einschlägigen Bereich bewegen, nichts- destotrotz aber Einiges über die bedenkliche Einstellung des Beschuldigten gegen-

- 27 - über der hiesigen Rechtsordnung aussagen, zumal es sich nicht durchwegs um Bagatelldelikte handelt. Diese Umstände sind straferhöhend zu gewichten, wäh- rend es den Beschuldigten – entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 165 S. 35) – nicht massgeblich zu entlasten vermag, dass er nach misslungener Integration in die Pflegefamilie und Auflösung seines Lehrvertrages wieder in ein Transitzentrum zu- rückkehren musste, da er für diese schlechte Entwicklung durchaus mitverantwort- lich zeichnet. 3.2. Insgesamt fällt die Täterkomponente nach dem Gesagten mit mindestens 10 Prozent zu Ungunsten des Beschuldigten ins Gewicht, womit sich die angemes- sene Freiheitsstrafe aufgrund der täterbezogenen Merkmale des Falles um 4 Mo- nate erhöht.

4. Schlussfazit Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsgründe er- wiese sich mithin im vorliegenden Fall eine freiheitsentziehende Sanktion von ins- gesamt 40 Monaten als gerechtfertigt. Angesichts des in zweiter Instanz zu berück- sichtigenden Verschlechterungsverbotes hat es indessen bei einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, entsprechend 3 Jahren zu bleiben, wovon bis und mit heute ins- gesamt 1'067 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

5. Busse Betreffend die für den strafbaren Exhibitionismus und die Übertretung des Betäubungsmittegesetzes auszusprechende Sanktion erscheint unter Berücksich- tigung des nicht mehr leichten Verschuldens und der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten insgesamt eine Busse von Fr. 800.– angemessen. Namentlich steht eine dreiste exhibitionistische Handlung zur Diskussion, welche die überraschte Geschädigte nachhaltig verstörte (vgl. Urk. D1/4/3 S. 8), so dass als Einsatzstrafe eine Busse von Fr. 600.– festzusetzen ist, während die über län- gere Zeit andauernde Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes isoliert mit einer Busse von Fr. 300.– zu sanktionieren ist, was in Anwendung des auch im Übertre-

- 28 - tungsstrafrecht geltenden Asperationsprinzips eine Gesamtbusse von Fr. 800.– er- gibt.

6. Vollzug 6.1. Die Vorinstanz hat nach kurzer Rezitierung der gesetzlichen Voraussetzun- gen des bedingten Strafvollzuges prägnant dargelegt, weshalb dem Beschuldigten bezüglich der Freiheitsstrafe im Hinblick auf sein künftiges Wohlverhalten keine günstige Prognose mehr gestellt werden kann, wobei insbesondere auch auf das im Recht liegende Gutachten von Dr. med. I._____ verwiesen wurde, welches von einer hohen Rückfallgefahr auch bezüglich Gewalt- und Sexualstraftaten ausgeht (Urk. D1/9/19 S. 20). Es kommt demgemäss nurmehr noch der Vollzug der ausge- fällten Freiheitsstrafe von 3 Jahren in Betracht. 6.2. Die verhängte Busse ist vom Beschuldigten von Gesetzes wegen zu be- zahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB), wobei für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen anzusetzen ist (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Landesverweisung

1. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit der Anklageschrift eine obligatori- sche Landesverweisung von 5 Jahren (Urk. D1/27 S. 9). Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten in der Folge für die Dauer von 7 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz (Urk. 165 S. 43 ff. + 55), wogegen sich dieser in zweiter Instanz ebenfalls zur Wehr setzt, wobei er nicht das Vorliegen eines schweren Härtefalles bzw. die Absenz öffentlicher Wegweisungsinteressen behauptet, sondern wie bereits vor dem Vordergericht (vgl. Urk. 43 S. 17 f.) geltend macht, in seinem Fall sei aufgrund der afghanischen Staatsangehörigkeit ein Vollzugshindernis im Sinne des sog. Non-Refoulement-Gebotes gegeben (Urk. 199 S. 13 f.).

2. Das angefochtene Urteil setzt sich korrekt mit den rechtlichen Grundlagen betreffend die obligatorische Landesverweisung auseinander und verneint gestützt darauf einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB

- 29 - (Urk. 165 S. 43 ff.). Diesen Erwägungen gibt es nichts hinzuzufügen, nachdem sich der Beschuldigte einer Katalogtat schuldig gemacht hat (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. h aStGB) und sich als abgewiesener afghanischer Asylbewerber hierzulande weder sozial noch beruflich zu integrieren vermochte, obwohl er dazu durchaus die Gele- genheit hatte, indem er bei einer Pflegefamilie unterkam und auch eine Lehre be- ginnen konnte, welche er allerdings frühzeitig abbrach. Stattdessen wurde er be- reits mehrfach straffällig, wobei er sich zuletzt auch nicht durch eine unbedingt aus- gesprochene Freiheitsstrafe beeindrucken liess. Wie bereits erwähnt, fokussiert die Verteidigung im Rahmen ihrer Anfechtung denn auch weder auf den Härtefall noch auf die öffentlichen Wegweisungsinteressen, welche bei der vorliegend beurteilten sexuellen Nötigung im Übrigen zweifellos gegeben sind, sondern macht ein Voll- zugshindernis geltend, auf welches im Folgenden näher einzugehen ist.

3. Das Bundesgericht anerkennt in mittlerweile konstanter Rechtsprechung, dass Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d Abs. 1 StGB bereits im Rahmen der Prüfung der Landesverweisung durch das Sachgericht zu berücksichtigen sind, soweit die prekäre Situation im Heimatland konstant und die rechtliche Durch- führbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar ist. Trifft dies nicht zu, so ist dem sog. "Non-Refoulement-Gebot" (vgl. Art. 25 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 3 BV) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen indessen erst auf der Stufe des Vollzuges der Landesverweisung Rechnung zu tragen, so dass für die Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, die im Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht definitiv feststehen, die Vollzugsbehörden zuständig sind (vgl. BGE 145 IV 455, E. 9.4.; vgl. auch Urteile 6B_33/2022 vom

9. Dezember 2022, E. 3.2.5., 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022, E. 4.3.1. und 6B_45/2020 vom 14. März 2022, E. 3.3.3.). Diesbezüglich ist mit Bezug auf den vorliegenden Fall zunächst festzuhalten, dass sich der Beschuldigte nicht auf eine Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 25 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG zu be- rufen vermag, nachdem sein Asylgesuch bereits vor längerer Zeit abgelehnt wor- den ist und er lediglich eine Aufenthaltsbewilligung F als vorläufig Aufgenommener besitzt. Was sodann mögliche menschenrechtliche Rückführungsverbote im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV anbelangt, so vermochte der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren keine konkreten Hinweise zu nennen, dass er bei einer Rückkehr in sein

- 30 - Ursprungsland tatsächlich einer besonderen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre, welche von ihm indessen durchaus verlangt werden dürfen, denn es ist inso- fern jeweils unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles zu erörtern, ob das Risiko einer unmenschlichen Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 23. März 2016, F.G. c. Schweden, Nr. 43611/11, § 113 und vom 28. Februar 2008, Saadi c. Italien, Nr. 37201/06, § 125 + 128; vgl. auch Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022, E. 3.2.7. und 6B_45/2020 vom 14. März 2022, E. 3.3.5.). Die allgemeinen Darlegungen der Verteidigung, wonach der Be- schuldigte nicht der Volksgruppe der Taliban angehört und deshalb bei einer Rück- kehr nach Afghanistan automatisch einer hohen Gefahr für sein Leben ausgesetzt wäre, vermögen ein entsprechendes Non-Refoulement-Gebot jedenfalls nicht zu begründen. In diesem Sinne hat das Bundesgericht in einem jüngeren Fall ent- schieden, dass in Afghanistan zwar gegenwärtig eine instabile Situation herrsche, welche sich in absehbarer Zeit jedoch durchaus wieder verbessern könne, weshalb insofern nicht von einem definitiven Vollzugshindernis auszugehen sei (vgl. Urteil 6B_607/2024 vom 2. April 2025, E. 2.1.4.). Das Staatssekretariat für Migration er- achtet es mittlerweile denn auch für zumutbar, afghanische Staatsangehörige unter bestimmten Umständen in ihr Heimatland zurückzuweisen, dies namentlich dann, wenn es sich um volljährige Männer ohne hierorts ansässige Familie handelt, wel- che bei guter Gesundheit sind und über ein tragfähiges soziales Netz in der Heimat verfügen, das ihnen eine angemessene Reintegration ermöglicht (vgl. news.ad- min.ch/de/nsb?id=104574: "SEM passt Praxis zu Afghanistan an", zul. besucht 4.7.25). Diese Voraussetzungen sind beim mittlerweile 23-jährigen Beschuldigten gegeben, hat dieser doch keine Familienangehörigen in der Schweiz, welche er hier zurücklassen müsste. Zudem befindet sich der Beschuldigte zumindest in kör- perlicher Hinsicht in einer stabilen gesundheitlichen Verfassung und auch hinsicht- lich einer psychischen Erkrankung fehlt es bislang an einer belastbaren Diagnose, auch wenn er aufgrund seines regelmässigen Cannabiskonsums diesbezüglich mit Problemen zu kämpfen hat (vgl. Urk. D1/9/19 S. 19). Zwar verfügt er eigenen An- gaben zufolge in Afghanistan aktuell über keine tragfähigen Beziehungen, doch be-

- 31 - stehen gleichzeitig keine Anhaltspunkte, dass nach seiner Ausreise eine Zusam- menführung mit seiner gegenwärtig im Iran lebenden Familie verunmöglicht wäre, welche ihn in der Folge zumindest in einer ersten Phase bei der Reintegration un- terstützen könnte.

4. Der Beschuldigte ist damit auch in zweiter Instanz gestützt auf Art. 66a lit. h aStGB obligatorisch des Landes zu verweisen, wobei die vom Vordergericht veran- schlagte Verweisungsdauer von 7 Jahren angesichts seines keineswegs mehr leichten Verschuldens mit Ausfällung einer dreijährigen vollziehbaren Freiheits- strafe ebenfalls zu bestätigen ist.

5. Die Vorinstanz hat schliesslich die Grundlagen der Ausschreibung der Lan- desverweisung im Schengener Informationssystem korrekt dargelegt und es kann vollumfänglich auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. 165 S. 46 f.). Auf der Basis dieser Grundlagen und der unter anderem begangenen versuchten sexuellen Nötigung mit dem damit verbundenen Strafmass besteht kein Zweifel, dass der Be- schuldigte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung darstellt (BGE 146 IV 172, E. 3.2.; Urteil 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021, E. 3.5.) und sich daher die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem rechtfertigt. VII. Zivilbegehren

1. Der Beschuldigte knüpft seine Forderung nach einer Abweisung der Zivil- forderungen der Privatklägerin an seinen Antrag auf Freispruch, ohne die entspre- chenden Erwägungen der Vorinstanz weiter zu kritisieren (Urk. 199 S. 14). Letztere erscheinen denn auch durchaus sachgerecht und verlangen nicht nach einer Kor- rektur. Namentlich ist festzuhalten, dass das zu beurteilende Schadenersatzbegeh- ren von Fr. 307.70 hinreichend belegt und der Beschuldigte im Mehrbetrag gegen- über der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach scha- denersatzpflichtig ist, zumal er fraglos sowohl widerrechtlich als auch schuldhaft handelte und die Privatklägerin aufgrund seines entsprechend erstellten Verhaltens insofern nachweislich geschädigt wurde, wobei Letztere zur genauen Feststellung

- 32 - ihres diesbezüglichen Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist. Schliesslich erscheint auch die vorinstanzlich zugesprochene Ge- nugtuung von Fr. 10'000.– jedenfalls nicht unverhältnismässig, wenn man das kei- neswegs mehr leichte Verschulden des Beschuldigten berücksichtigt und zudem in Betracht zieht, dass die Privatklägerin sowohl physisch als auch psychisch längere Zeit unter den absolut rücksichtslosen Tathandlungen zu leiden hatte.

2. Dem vorinstanzlichen Entscheid ist mithin im Berufungsverfahren auch hin- sichtlich des Zivilpunktes ohne Weiteres zu folgen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt insofern eine Änderung des Urteils der Vorinstanz, als der Beschuldigte vom Vorwurf des Exhibitionismus ge- mäss Dossier 2 freizusprechen ist. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung ist dem- gemäss zu bestätigen (Dispositiv-Ziffer 16), wobei die entsprechenden Kosten aus- gangsgemäss zu sieben Achteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Achtel auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (vgl. Art. 426 StPO). 1.2. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung, vorbehältlich der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von sieben Achteln (Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO).

2. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt ins- besondere davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten An- träge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Aus- nahmen von der allgemeinen Kostenregelung gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind

- 33 - entsprechend Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vorgesehen, in denen die Vor- aussetzung für das Obsiegen erst im Rahmen des Weiterzuges geschaffen oder der angefochtene Entscheid in diesem Stadium nur unwesentlich abgeändert wurde. 2.2. Die Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren ist vorliegend auf ins- gesamt Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 7'468.35 (inkl. MWST) geltend, worin die Berufungsverhandlung bereits mit 5 Stunden (geschätzt) veran- schlagt ist (Urk. 197). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht auch im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebüh- renverordnung. Es rechtfertigt sich demzufolge, die amtliche Verteidigerin unter Be- rücksichtigung des Umstandes, dass die Berufungsverhandlung (inkl. Weg) zwar nur knapp 2.5 Stunden gedauert hat, indes noch eine Nachbesprechung des Urteils mit dem Beschuldigten in der JVA Cazis Tignez notwendig sein wird, wofür samt Weg knapp 6 Stunden zu veranschlagen sind, mit insgesamt Fr. 8'200.– (inkl. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.4. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin berechnet für ihre Bemü- hungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 476.75 (inkl. MWST; Urk. 198). Dieser Aufwand ist ebenfalls ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht auch hier im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Beru- fungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung mit der Klientin) erscheint es mithin gerechtfertigt, der unentgeltlichen Vertretung insgesamt Fr. 1'500.– (inkl. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse zu vergüten. 2.5. Der Beschuldigte vermag sich im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Freispruch nur in einem relativ kleinen Punkt durchzusetzen und das erstin- stanzliche Urteil ist im Übrigen zu bestätigen. Somit sind auch die Kosten dieses Verfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli-

- 34 - chen Privatklägervertretung – zu sieben Achteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Achtel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.6. Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Privatklägervertretung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh- men, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO auch diesbezüglich im Umfang von sieben Achteln vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 30. Oktober 2024 wurde der Beschuldigte entsprechend dem eingangs aufgeführten Dispositiv der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen, während er von den Vorwürfen der versuchten Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 aStGB freigesprochen wurde. Er wurde mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren (abzüglich insgesamt 813 Ta- gen Haft) sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.– bestraft. Ferner wurden eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren (unter Ausschreibung im Schen- gener Informationssystem) sowie ein Kontaktverbot für die Dauer von 3 Jahren ausgesprochen. Schliesslich wurde über diverse Beschlagnahmungen und Sicher- stellungen sowie die Zivilansprüche der Privatklägerin befunden, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten mit einstweiliger Abschrei- bung der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin (Urk. 160 bzw. 165 S. 55 ff.).

E. 1.1 Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt insofern eine Änderung des Urteils der Vorinstanz, als der Beschuldigte vom Vorwurf des Exhibitionismus ge- mäss Dossier 2 freizusprechen ist. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung ist dem- gemäss zu bestätigen (Dispositiv-Ziffer 16), wobei die entsprechenden Kosten aus- gangsgemäss zu sieben Achteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Achtel auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (vgl. Art. 426 StPO).

E. 1.2 Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung, vorbehältlich der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von sieben Achteln (Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO).

2. Zweitinstanzliches Verfahren

E. 2 Standpunkt des Beschuldigten

E. 2.1 Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt ins- besondere davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten An- träge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Aus- nahmen von der allgemeinen Kostenregelung gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind

- 33 - entsprechend Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vorgesehen, in denen die Vor- aussetzung für das Obsiegen erst im Rahmen des Weiterzuges geschaffen oder der angefochtene Entscheid in diesem Stadium nur unwesentlich abgeändert wurde.

E. 2.1.1 Mit Bezug auf die objektive Tatschwere sticht zunächst die unverfrorene und rücksichtlose Vorgehensweise des Beschuldigten ins Auge, welcher die Privat- klägerin in einem Waldgebiet überraschte und sie nach kurzer Zeit in einen starken Unterarmgriff nahm, aus welchem sich diese erst zu befreien vermochte, nachdem sie mit dem Beschuldigten einen Abhang hinuntergestürzt war. Die erheblichen Fol- gen dieser Handlung sind indessen nicht im vorliegenden Zusammenhang, son- dern im Rahmen der separat zu sanktionierenden Körperverletzung in Rechnung zu stellen. Unklar ist, welche sexuellen Handlungen der Beschuldigte vorzunehmen beabsichtigte, doch dürften diese nicht bloss harmloser Natur gewesen sein, an- sonsten der Beschuldigte sicherlich ein weniger einschneidendes Vorgehen ge- wählt hätte. Es fällt denn auch auf, dass er erst dann von seinem Opfer abliess, als ihm dieses die Finger in den Mund steckte und heftig an seinen Zähnen bzw. an seinem Gaumen zog. Eine solche aggressive Hemmungslosigkeit muss für ein Op- fer besonders belastend sein und wird insbesondere auch die Privatklägerin noch länger in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigen, wie sie dies auch selber in ihren Befragungen zu Protokoll gab (vgl. Urk. D1/3/2 S. 10).

E. 2.1.2 Für die subjektive Tatschwere fällt lediglich ein krass egoistisches Motiv in Betracht, wobei der Beschuldigte mit direktem Vorsatz auf die Situation zusteuerte, auch wenn ihm zu Gute gehalten werden muss, dass er wohl nicht geplant han- delte, sondern spontan die Gelegenheit ergriff, als er sein joggendes Opfer am Waldrand erblickte. Entgegen der Vorinstanz vermag ihm dabei sein jugendliches Alter aber nicht massgebend zu entlasten, da auch ein Täter in dieser Alterskate-

- 25 - gorie das Unrecht seines entsprechenden Tuns ohne Weiteres zu erfassen ver- mag. Eine gewisse strafmindernde Enthemmung ergibt sich indessen aufgrund des nicht zu widerlegenden Alkoholkonsums vor der Tat, dessen Wirkung angesichts des gleichzeitigen Cannabis-Konsums noch verstärkt worden sein könnte (vgl. Urk. D1/8/9).

E. 2.1.3 Wenn mithin im angefochtenen Urteil von einem nicht (mehr) leichten Ge- samtverschulden ausgegangen wird, so erweist sich diese Einschätzung ange- sichts der objektiven Tatschwere als eher mild. Vielmehr ist in dieser Hinsicht von einem keineswegs leichten Verschulden mit einer angemessenen Strafe von 42 Monaten auszugehen.

E. 2.1.4 Zu berücksichtigen bleibt im Rahmen einer verschuldensunabhängigen Tatkomponente der Umstand, dass es zu keinen sexuellen Handlungen kam und das Delikt mithin im Versuchsstadium steckenblieb, was zumindest strafmindernd zu veranschlagen ist (BGE 121 IV 49, E. 1 b). Massstab der Minderung bilden dabei die relative Nähe zum Taterfolg sowie die tatsächlichen Folgen der Tat (BGE 147 IV 249, E. 3.1.). Während in casu die Tat noch nicht in unmittelbare Nähe ihrer Vollendung gelangt ist, waren deren (psychische) Folgen aber durchaus erheblich, auch wenn sie noch nicht mit der Unbill einer tatsächlich erlittenen sexuellen Nöti- gung vergleichbar sind. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund mithin in An- wendung von Art. 22 Abs. 1 StGB eine Strafreduktion im Bereich von rund 20 Pro- zent, entsprechend rund 9 Monaten, was im Endeffekt zu einer Einsatzstrafe von 33 Monaten führt.

E. 2.2 Die Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren ist vorliegend auf ins- gesamt Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

E. 2.2.1 Die Privatklägerin brach sich im Rahmen der anklagegegenständlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten den Ringfinger und erlitt zudem einen knöchernen Sehnenabriss am Zeigfinger, was tendenziell noch schmerzhafter ge- wesen sein dürfte und ebenfalls einen operativen Eingriff erforderte. Aufgrund die- ser doppelten Verletzungsfolge des rücksichtslosen Verhaltens des Beschuldigten kann sein objektives Verschulden von vornherein nicht am untersten Rand zu lie- gen kommen. Nicht ausser Betracht gelassen werden darf in diesem Zusammen-

- 26 - hang denn auch, dass die Rekonvaleszenzzeit im Vergleich zu anderen einfachen Körperverletzungen überdurchschnittlich lange dauerte und der Privatklägerin eine durchaus erhebliche Unbill eintrug, wobei im gesamten Spektrum aber sicherlich noch deutlich erheblichere Verletzungen denkbar sind.

E. 2.2.2 Die der Privatklägerin zugefügten Verletzungen waren in subjektiver Hin- sicht nicht das Hauptziel des Handelns des Beschuldigten, sondern ergaben sich als sog. Kollateralschaden im Rahmen seines Hauptdeliktes. Entsprechend han- delte der Beschuldigte in dieser Beziehung lediglich mit Eventualvorsatz, was min- dernd ins Gewicht fällt. Leicht relativierend ist auch diesbezüglich seine substanz- bedingte Enthemmung in Betracht zu ziehen.

E. 2.2.3 Es ergibt sich in der Gesamtbetrachtung im Rahmen des Körperverlet- zungsdeliktes ein nicht mehr leichtes Verschulden des Beschuldigten, welches sich isoliert betrachtet in einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten niederschlägt.

E. 2.3 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 7'468.35 (inkl. MWST) geltend, worin die Berufungsverhandlung bereits mit 5 Stunden (geschätzt) veran- schlagt ist (Urk. 197). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht auch im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebüh- renverordnung. Es rechtfertigt sich demzufolge, die amtliche Verteidigerin unter Be- rücksichtigung des Umstandes, dass die Berufungsverhandlung (inkl. Weg) zwar nur knapp 2.5 Stunden gedauert hat, indes noch eine Nachbesprechung des Urteils mit dem Beschuldigten in der JVA Cazis Tignez notwendig sein wird, wofür samt Weg knapp 6 Stunden zu veranschlagen sind, mit insgesamt Fr. 8'200.– (inkl. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

E. 2.4 Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin berechnet für ihre Bemü- hungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 476.75 (inkl. MWST; Urk. 198). Dieser Aufwand ist ebenfalls ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht auch hier im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Beru- fungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung mit der Klientin) erscheint es mithin gerechtfertigt, der unentgeltlichen Vertretung insgesamt Fr. 1'500.– (inkl. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse zu vergüten.

E. 2.5 Der Beschuldigte vermag sich im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Freispruch nur in einem relativ kleinen Punkt durchzusetzen und das erstin- stanzliche Urteil ist im Übrigen zu bestätigen. Somit sind auch die Kosten dieses Verfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli-

- 34 - chen Privatklägervertretung – zu sieben Achteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Achtel auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 2.6 Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Privatklägervertretung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh- men, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO auch diesbezüglich im Umfang von sieben Achteln vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:

E. 3 Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung mit Körperverletzung (Dossier 1)

E. 3.1 Die Vorinstanz hat sich bereits umfassend zu den persönlichen Verhältnis- sen und dem Vorleben des Beschuldigten geäussert (vgl. Urk. 165 S. 35 f.), welche Angaben Letzterer anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals bestätigt hat (vgl. Prot. II S. 13 ff.). Namentlich hat sie dargelegt, dass er bereits über vier Vor- strafen verfügt, welche sich zwar nicht im einschlägigen Bereich bewegen, nichts- destotrotz aber Einiges über die bedenkliche Einstellung des Beschuldigten gegen-

- 27 - über der hiesigen Rechtsordnung aussagen, zumal es sich nicht durchwegs um Bagatelldelikte handelt. Diese Umstände sind straferhöhend zu gewichten, wäh- rend es den Beschuldigten – entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 165 S. 35) – nicht massgeblich zu entlasten vermag, dass er nach misslungener Integration in die Pflegefamilie und Auflösung seines Lehrvertrages wieder in ein Transitzentrum zu- rückkehren musste, da er für diese schlechte Entwicklung durchaus mitverantwort- lich zeichnet.

E. 3.2 Insgesamt fällt die Täterkomponente nach dem Gesagten mit mindestens 10 Prozent zu Ungunsten des Beschuldigten ins Gewicht, womit sich die angemes- sene Freiheitsstrafe aufgrund der täterbezogenen Merkmale des Falles um 4 Mo- nate erhöht.

E. 3.3 Anders präsentiert sich der Sachverhalt demgegenüber betreffend die Tat- handlung vom 12. Juni 2022 gemäss Dossier 3, in deren Zusammenhang der Be- schuldigte im Vorfeld der Tat in einer längeren Interaktion mit der Geschädigten D._____ stand, wobei ihm genau bewusst war, womit sich diese gerade beschäf-

- 23 - tigte und wo sie sich befand, als er den erigierten Penis entblösste. Bei seinem Handeln konnte er sodann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass sich die Geschädigte früher oder später in seine Richtung umdre- hen würde. Seine Behauptung, dass er sich des entblössten Penis gar nicht be- wusst gewesen sei, ist dabei als blosse Schutzbehauptung einzustufen (vgl. vorne Ziffer III./4.3.2.). Es ist unter diesen Umständen von einer gezielten Zurschaustel- lung des Geschlechtsorgans gegenüber einer bestimmten weiblichen Person aus- zugehen, womit die fraglichen Tatbestandsmerkmale sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen sind, auch wenn nicht das gesamte Geschlechtsteil sichtbar war und der Beschuldigte die Hose nach dem Ausruf der Geschädigten unvermittelt wieder hinaufzog. Der Beschuldigte ist demgemäss mit Bezug auf Dossier 3 des Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB schul- dig zu sprechen. V. Strafe

1. Einleitung

E. 3.4 Die inneren Gedankengänge des Beschuldigten lassen sich angesichts von dessen pauschalen Bestreitungen lediglich anhand erstellter äusserer Gege- benheiten analysieren, wobei hier nebst den Aussagen der Privatklägerin auch die Gegebenheiten vor und nach dem eigentlichen Tatgeschehen relevant erscheinen. Die Privatklägerin sagte diesbezüglich aus, der Beschuldigte habe sie während der Auseinandersetzung nicht ausgegriffen, da er aufgrund ihrer starken Gegenwehr gar keine Gelegenheit dazu gehabt habe. Er habe ihr im Verlauf des Kampfes aber

- 14 - auch keine Wertsachen entwendet und namentlich nicht ihr Handy zu behändigen versucht. Aus ihrer Sicht sei seinerseits ein sexueller Übergriff im Vordergrund ge- standen, wobei sie namentlich Angst vor einer Vergewaltigung gehabt habe (Urk. D1/3/1 S. 4 f.; Urk. D1/3/2 S. 10). Diese nachvollziehbaren Aussagen lassen ein durchaus denkbares Vermögensdelikt des Beschuldigten aus dem Fokus rü- cken. Die Privatklägerin trug denn auch tatsächlich diverse sichtbare Wertsachen (Handy, Ohr- und Fingerring, Earpods etc.) auf sich, ohne dass der Beschuldigte während der Auseinandersetzung irgendetwas zu behändigen trachtete oder ihr vor seiner Flucht irgendetwas entreissen wollte. Zu Recht hat die Privatklägerin sodann darauf hingewiesen, dass der gesamte äussere Ablauf des Tatgeschehens mit der versuchten Kontaktaufnahme und dem wiederholten Nachstellen ebenfalls nicht auf einen Entreissdiebstahl bzw. einen Raub oder gar auf ein versuchtes Delikt gegen Leib und Leben hindeutet, zumal der Beschuldigte in letzterer Hinsicht noch nie auffällig geworden ist. Demgegenüber ereigneten sich zeitnah zwei Vorfälle, welche auf einen gesteigerten Sexualtrieb des Beschuldigten in jener Zeit schlies- sen lassen, wobei er betreffend den ersten Vorfall heute wegen sexuell motovier- tem Exhibitionismus (vgl. dazu auch die Aussage der Geschädigten D._____ ge- mäss Urk. D1/4/3 S. 9) zu verurteilen ist und für den zweiten Vorfall, welcher sich noch am selben Tag des Angriffes auf die Geschädigte ereignete, zumindest erstellt ist, dass er in der Öffentlichkeit an seinem Glied herumhantierte (vgl. nachfolgend Ziffer III./4.2.). Wenn die Verteidigung den Vorsatz auf ein Sexualdelikt vor diesem Hintergrund mit der Begründung in Abrede zu stellen versucht, dass man auf der Suche nach körperlicher Nähe niemanden von hinten anspringe und in den Schwitzkasten nehme (vgl. Urk. 199 S. 7), so ist dem entgegenzuhalten, dass sich der Beschuldigte gerade gezwungen sah, die Privatklägerin zuerst gefügig zu ma- chen, nachdem es im vorliegenden Fall zu keinem Zeitpunkt um eine einvernehm- liche Annäherung ging. Es kann demzufolge mit rechtsgenügender Sicherheit da- von ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die joggende Privatklägerin am

10. August 2022 angegriffen hat, um sich in der Folge sexuell an ihr zu vergehen, wobei die Stossrichtung seiner geplanten Handlungen aufgrund der heftigen Ge- genwehr und dem früheren Ende des Übergriffes noch derart unklar ist, dass nicht auf einen beabsichtigten Geschlechtsverkehr geschlossen werden, aufgrund der

- 15 - gesamten Umstände gleichzeitig aber zwanglos angenommen werden kann, dass die geplanten Handlungen die Stufe einer blossen sexuellen Belästigung deutlich überschritten hätten.

E. 4 Schlussfazit Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsgründe er- wiese sich mithin im vorliegenden Fall eine freiheitsentziehende Sanktion von ins- gesamt 40 Monaten als gerechtfertigt. Angesichts des in zweiter Instanz zu berück- sichtigenden Verschlechterungsverbotes hat es indessen bei einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, entsprechend 3 Jahren zu bleiben, wovon bis und mit heute ins- gesamt 1'067 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

E. 4.1.1 Betreffend die in der Anklage vorgenommene Umschreibung der Delikte gemäss Dossiers 2 und 3 ist der Verteidigung vorweg nicht darin zuzustimmen, dass jeweils lediglich eine eventualvorsätzliche Tatbegehung eingeklagt ist (vgl. Urk. 199 S. 10 f.). Vielmehr wird in der Anklageschrift davon ausgegangen, dass der Beschuldigte sein erigiertes Glied willentlich und wissentlich zur Schau stellte bzw. bei seinen Tathandlungen wollte oder zumindest in Kauf nahm, dass die Ge- schädigte sein erigiertes Glied wahrnahm (vgl. Urk. D1/27 S. 6 f.), was den direkten Vorsatz jedenfalls mitumschreibt.

E. 4.1.2 Zwecks Erstellung der beiden anklagegegenständlichen Taten stehen na- mentlich die Aussagen der Geschädigten C._____ und D._____ zur Verfügung, welche im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 10. August 2022 durch die Aussa- gen des unbeteiligten Zeugen G._____ punktuell ergänzt werden. Die Verwertbar- keit der entsprechenden Einvernahmen (vgl. Urk. D2/2+3 bzw. Urk. D1/4/1-3 [je- weils in Gegenwart des Beschuldigten]) ist ohne Weiteres gewährleistet, zumal sei- tens des Beschuldigten in dieser Beziehung auch keine einschlägigen Beanstan- dungen vorgebracht wurden.

E. 4.2.1 Was die Tathandlung vom 10. August 2022 vor den Augen der Geschädig- ten C._____ (Dossier 2) anbelangt, so ist mit der Vorinstanz auf die durchwegs glaubhaften Aussagen der Geschädigten abzustellen, welche durch die Angaben des unbeteiligten Zeugen tendenziell gestützt werden. Danach lief der Beschuldigte am Rande des H._____ nach dem Verlassen der dortigen Sitzbank mit teilweise entblösstem Geschlechtsteil zunächst in derselben Richtung vor der Geschädigten her bevor er sich dann abrupt umdrehte, während die Geschädigte nahezu gleich- zeitig an ihm vorbeiging und dabei seinen aus der Hose ragenden Penis erblickte

- 16 - (Urk. D2/3 S. 1 f.; Urk. D1/4/1 S. 3 f.). Weitere Details der Geschehnisse konnte die Geschädigte dann aber nur beschränkt zu Protokoll geben, wobei sie insbesondere nicht zu sagen vermochte, inwiefern sie der Beschuldigte bemerkt hatte, bevor er die Sitzbank in gleicher Richtung verliess, und ob er sie anblickte, als sie ihn unmit- telbar nach seinem Richtungswechsel passierte (Urk. D2/3 S. 1; D1/4/1 S. 4). Mit diesen Einschränkungen ist der objektive Sachverhalt mithin erstellt.

E. 4.2.2 Wenn die Verteidigung sodann in subjektiver Hinsicht moniert, die Geschä- digte habe selber nicht gewusst, ob seitens des Beschuldigten eine sexuelle Moti- vation hinter dem Vorhaben steckte, so ist dies zutreffend, doch ist diesbezüglich auch auf die Aussagen des Zeugen G._____ zu verweisen, welcher für einen spä- teren Zeitpunkt schilderte, wie der Beschuldigte an seinem Geschlechtsteil han- tierte und dabei um sich blickte, wobei der Penis in diesem Zeitpunkt aber nicht für jedermann sichtbar war (Urk. D1/4/2 S. 4 f.). Unklar ist nichtsdestotrotz, ob der Be- schuldigte im Rahmen seiner sexuell motivierten Handlungen konkrete Personen im Visier hatte, welcher Umstand im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurtei- lung der Tat noch näher zu würdigen sein wird.

E. 4.3.1 Betreffend die Tathandlung vom 12. Juni 2022 im Beisein der Geschädig- ten D._____ (Dossier 3) kann ebenfalls auf die allseits überzeugenden Schilderun- gen der Geschädigten abgestellt werden (vgl. Urk. D1/4/3 S. 3 ff.). Diese sagte im Zeugenstand anschaulich aus, wie sie eines Nachmittags im Transitzentrum zu- sammen mit dem Beschuldigten die WC-Räumlichkeiten putzte und dabei von die- sem mit offener Hose und herausragendem Glied überrascht wurde, als sie sich in seine Richtung umdrehte (S. 3: "… plötzlich festgestellt, dass er die Hose nicht zugemacht hatte und sein erigiertes Glied oben beim Hosenbund herausgeschaut hatte."). Als sie ihn aufgefordert habe, dieses sofort wieder zu verstauen, habe er geantwortet, dass er dies gar nicht bemerkt habe, da er eben erst aufgestanden sei, was indessen nicht gestimmt habe, weshalb sie dem Beschuldigten die Aus- rede auch nicht geglaubt habe (S. 5). Dessen Handlung sei ganz klar einer sexuel- len Motivation entsprungen, zumal er sie wenig später in seinem Zimmer erneut einschlägig bedrängt habe (S. 9).

- 17 -

E. 4.3.2 Gestützt auf diese Aussagen und die dazu ergangenen polizeilichen Be- richte ist der Sachverhalt der Anklage als vollumfänglich erstellt zu erachten, dies entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 199 S. 10 f.) namentlich auch in subjektiver Hinsicht, da beim geschilderten Tathergang geradezu offensichtlich ist, dass es der Beschuldigte in der besagten Situation aus einer sexuellen Motivation heraus ge- radezu darauf ankommen liess, dass sich die Geschädigte früher oder später um- dreht und sein deutlich aus der offenen Hose herausragendes Geschlechtsteil er- blickt. Seine der Geschädigten gegenüber geäusserte Rechtfertigung, dass er sein Malheur gar nicht bemerkt haben will, ist unter diesen Umständen als blosse Schutzbehauptung einzustufen, zumal seine Begründung, wonach er eben erst auf- gestanden sei, reichlich abstrus wirkt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Anwendbares Recht

E. 5 Busse Betreffend die für den strafbaren Exhibitionismus und die Übertretung des Betäubungsmittegesetzes auszusprechende Sanktion erscheint unter Berücksich- tigung des nicht mehr leichten Verschuldens und der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten insgesamt eine Busse von Fr. 800.– angemessen. Namentlich steht eine dreiste exhibitionistische Handlung zur Diskussion, welche die überraschte Geschädigte nachhaltig verstörte (vgl. Urk. D1/4/3 S. 8), so dass als Einsatzstrafe eine Busse von Fr. 600.– festzusetzen ist, während die über län- gere Zeit andauernde Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes isoliert mit einer Busse von Fr. 300.– zu sanktionieren ist, was in Anwendung des auch im Übertre-

- 28 - tungsstrafrecht geltenden Asperationsprinzips eine Gesamtbusse von Fr. 800.– er- gibt.

E. 6 Vollzug

E. 6.1 Die Vorinstanz hat nach kurzer Rezitierung der gesetzlichen Voraussetzun- gen des bedingten Strafvollzuges prägnant dargelegt, weshalb dem Beschuldigten bezüglich der Freiheitsstrafe im Hinblick auf sein künftiges Wohlverhalten keine günstige Prognose mehr gestellt werden kann, wobei insbesondere auch auf das im Recht liegende Gutachten von Dr. med. I._____ verwiesen wurde, welches von einer hohen Rückfallgefahr auch bezüglich Gewalt- und Sexualstraftaten ausgeht (Urk. D1/9/19 S. 20). Es kommt demgemäss nurmehr noch der Vollzug der ausge- fällten Freiheitsstrafe von 3 Jahren in Betracht.

E. 6.2 Die verhängte Busse ist vom Beschuldigten von Gesetzes wegen zu be- zahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB), wobei für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen anzusetzen ist (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Landesverweisung

1. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit der Anklageschrift eine obligatori- sche Landesverweisung von 5 Jahren (Urk. D1/27 S. 9). Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten in der Folge für die Dauer von 7 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz (Urk. 165 S. 43 ff. + 55), wogegen sich dieser in zweiter Instanz ebenfalls zur Wehr setzt, wobei er nicht das Vorliegen eines schweren Härtefalles bzw. die Absenz öffentlicher Wegweisungsinteressen behauptet, sondern wie bereits vor dem Vordergericht (vgl. Urk. 43 S. 17 f.) geltend macht, in seinem Fall sei aufgrund der afghanischen Staatsangehörigkeit ein Vollzugshindernis im Sinne des sog. Non-Refoulement-Gebotes gegeben (Urk. 199 S. 13 f.).

2. Das angefochtene Urteil setzt sich korrekt mit den rechtlichen Grundlagen betreffend die obligatorische Landesverweisung auseinander und verneint gestützt darauf einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB

- 29 - (Urk. 165 S. 43 ff.). Diesen Erwägungen gibt es nichts hinzuzufügen, nachdem sich der Beschuldigte einer Katalogtat schuldig gemacht hat (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. h aStGB) und sich als abgewiesener afghanischer Asylbewerber hierzulande weder sozial noch beruflich zu integrieren vermochte, obwohl er dazu durchaus die Gele- genheit hatte, indem er bei einer Pflegefamilie unterkam und auch eine Lehre be- ginnen konnte, welche er allerdings frühzeitig abbrach. Stattdessen wurde er be- reits mehrfach straffällig, wobei er sich zuletzt auch nicht durch eine unbedingt aus- gesprochene Freiheitsstrafe beeindrucken liess. Wie bereits erwähnt, fokussiert die Verteidigung im Rahmen ihrer Anfechtung denn auch weder auf den Härtefall noch auf die öffentlichen Wegweisungsinteressen, welche bei der vorliegend beurteilten sexuellen Nötigung im Übrigen zweifellos gegeben sind, sondern macht ein Voll- zugshindernis geltend, auf welches im Folgenden näher einzugehen ist.

3. Das Bundesgericht anerkennt in mittlerweile konstanter Rechtsprechung, dass Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d Abs. 1 StGB bereits im Rahmen der Prüfung der Landesverweisung durch das Sachgericht zu berücksichtigen sind, soweit die prekäre Situation im Heimatland konstant und die rechtliche Durch- führbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar ist. Trifft dies nicht zu, so ist dem sog. "Non-Refoulement-Gebot" (vgl. Art. 25 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 3 BV) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen indessen erst auf der Stufe des Vollzuges der Landesverweisung Rechnung zu tragen, so dass für die Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, die im Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht definitiv feststehen, die Vollzugsbehörden zuständig sind (vgl. BGE 145 IV 455, E. 9.4.; vgl. auch Urteile 6B_33/2022 vom

E. 9 Dezember 2022, E. 3.2.5., 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022, E. 4.3.1. und 6B_45/2020 vom 14. März 2022, E. 3.3.3.). Diesbezüglich ist mit Bezug auf den vorliegenden Fall zunächst festzuhalten, dass sich der Beschuldigte nicht auf eine Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 25 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG zu be- rufen vermag, nachdem sein Asylgesuch bereits vor längerer Zeit abgelehnt wor- den ist und er lediglich eine Aufenthaltsbewilligung F als vorläufig Aufgenommener besitzt. Was sodann mögliche menschenrechtliche Rückführungsverbote im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV anbelangt, so vermochte der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren keine konkreten Hinweise zu nennen, dass er bei einer Rückkehr in sein

- 30 - Ursprungsland tatsächlich einer besonderen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre, welche von ihm indessen durchaus verlangt werden dürfen, denn es ist inso- fern jeweils unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles zu erörtern, ob das Risiko einer unmenschlichen Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 23. März 2016, F.G. c. Schweden, Nr. 43611/11, § 113 und vom 28. Februar 2008, Saadi c. Italien, Nr. 37201/06, § 125 + 128; vgl. auch Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022, E. 3.2.7. und 6B_45/2020 vom 14. März 2022, E. 3.3.5.). Die allgemeinen Darlegungen der Verteidigung, wonach der Be- schuldigte nicht der Volksgruppe der Taliban angehört und deshalb bei einer Rück- kehr nach Afghanistan automatisch einer hohen Gefahr für sein Leben ausgesetzt wäre, vermögen ein entsprechendes Non-Refoulement-Gebot jedenfalls nicht zu begründen. In diesem Sinne hat das Bundesgericht in einem jüngeren Fall ent- schieden, dass in Afghanistan zwar gegenwärtig eine instabile Situation herrsche, welche sich in absehbarer Zeit jedoch durchaus wieder verbessern könne, weshalb insofern nicht von einem definitiven Vollzugshindernis auszugehen sei (vgl. Urteil 6B_607/2024 vom 2. April 2025, E. 2.1.4.). Das Staatssekretariat für Migration er- achtet es mittlerweile denn auch für zumutbar, afghanische Staatsangehörige unter bestimmten Umständen in ihr Heimatland zurückzuweisen, dies namentlich dann, wenn es sich um volljährige Männer ohne hierorts ansässige Familie handelt, wel- che bei guter Gesundheit sind und über ein tragfähiges soziales Netz in der Heimat verfügen, das ihnen eine angemessene Reintegration ermöglicht (vgl. news.ad- min.ch/de/nsb?id=104574: "SEM passt Praxis zu Afghanistan an", zul. besucht 4.7.25). Diese Voraussetzungen sind beim mittlerweile 23-jährigen Beschuldigten gegeben, hat dieser doch keine Familienangehörigen in der Schweiz, welche er hier zurücklassen müsste. Zudem befindet sich der Beschuldigte zumindest in kör- perlicher Hinsicht in einer stabilen gesundheitlichen Verfassung und auch hinsicht- lich einer psychischen Erkrankung fehlt es bislang an einer belastbaren Diagnose, auch wenn er aufgrund seines regelmässigen Cannabiskonsums diesbezüglich mit Problemen zu kämpfen hat (vgl. Urk. D1/9/19 S. 19). Zwar verfügt er eigenen An- gaben zufolge in Afghanistan aktuell über keine tragfähigen Beziehungen, doch be-

- 31 - stehen gleichzeitig keine Anhaltspunkte, dass nach seiner Ausreise eine Zusam- menführung mit seiner gegenwärtig im Iran lebenden Familie verunmöglicht wäre, welche ihn in der Folge zumindest in einer ersten Phase bei der Reintegration un- terstützen könnte.

4. Der Beschuldigte ist damit auch in zweiter Instanz gestützt auf Art. 66a lit. h aStGB obligatorisch des Landes zu verweisen, wobei die vom Vordergericht veran- schlagte Verweisungsdauer von 7 Jahren angesichts seines keineswegs mehr leichten Verschuldens mit Ausfällung einer dreijährigen vollziehbaren Freiheits- strafe ebenfalls zu bestätigen ist.

5. Die Vorinstanz hat schliesslich die Grundlagen der Ausschreibung der Lan- desverweisung im Schengener Informationssystem korrekt dargelegt und es kann vollumfänglich auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. 165 S. 46 f.). Auf der Basis dieser Grundlagen und der unter anderem begangenen versuchten sexuellen Nötigung mit dem damit verbundenen Strafmass besteht kein Zweifel, dass der Be- schuldigte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung darstellt (BGE 146 IV 172, E. 3.2.; Urteil 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021, E. 3.5.) und sich daher die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem rechtfertigt. VII. Zivilbegehren

1. Der Beschuldigte knüpft seine Forderung nach einer Abweisung der Zivil- forderungen der Privatklägerin an seinen Antrag auf Freispruch, ohne die entspre- chenden Erwägungen der Vorinstanz weiter zu kritisieren (Urk. 199 S. 14). Letztere erscheinen denn auch durchaus sachgerecht und verlangen nicht nach einer Kor- rektur. Namentlich ist festzuhalten, dass das zu beurteilende Schadenersatzbegeh- ren von Fr. 307.70 hinreichend belegt und der Beschuldigte im Mehrbetrag gegen- über der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach scha- denersatzpflichtig ist, zumal er fraglos sowohl widerrechtlich als auch schuldhaft handelte und die Privatklägerin aufgrund seines entsprechend erstellten Verhaltens insofern nachweislich geschädigt wurde, wobei Letztere zur genauen Feststellung

- 32 - ihres diesbezüglichen Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist. Schliesslich erscheint auch die vorinstanzlich zugesprochene Ge- nugtuung von Fr. 10'000.– jedenfalls nicht unverhältnismässig, wenn man das kei- neswegs mehr leichte Verschulden des Beschuldigten berücksichtigt und zudem in Betracht zieht, dass die Privatklägerin sowohl physisch als auch psychisch längere Zeit unter den absolut rücksichtslosen Tathandlungen zu leiden hatte.

2. Dem vorinstanzlichen Entscheid ist mithin im Berufungsverfahren auch hin- sichtlich des Zivilpunktes ohne Weiteres zu folgen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abtei- lung, vom 30. Oktober 2024 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 2 (Freispruch betreffend versuchte Gefährdung des Lebens und sexuelle Belästigung), 8 (Kontaktverbot), 9 - 12 (Regelung der Beschlagnahmungen und Sicherstellungen) sowie 18 und 19 (Festsetzung der Entschädigung von Verteidigung und Privatklägervertretung mit Ausnahme des Rückforderungs- vorbehaltes) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 i.V.m.  Art. 22 Abs. 1 aStGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB so-  wie des Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB gemäss Dos-  sier 3. - 35 -
  4. Der Beschuldigte wird ferner vom Vorwurf des Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB gemäss Dossier 2 freigesprochen.
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 1'067 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vor- zeitigen Strafvollzug erstanden sind) sowie mit Fr. 800.– Busse.
  6. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  7. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
  8. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a lit. h aStGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
  9. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
  10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin einen Schadenersatz- betrag von Fr. 307.70 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Dezember 2022zu be- zahlen. Für den Mehrbetrag wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist, wobei die Privatklägerin zur ge- nauen Feststellung des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen wird.
  11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. August 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewie- sen.
  12. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 16) wird bestätigt. - 36 -
  13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'200.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST); unentgeltliche Privatklägervertretung (inkl. 8,1 % Fr. 1'500.– MWST).
  14. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfah- rens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Privatklägervertretung, werden zu sieben Achteln dem Beschul- digten auferlegt und zu einem Achtel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatkläger- vertretung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von sieben Achteln vorbehalten.
  15. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin für sich und zuhanden  der Privatklägerin die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin für sich und zuhanden  der Privatklägerin die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  - 37 - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Juli 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250001-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bischoff sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 11. Juli 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Y._____, betreffend versuchte sexuelle Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom

30. Oktober 2024 (DG230116)

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- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. Juli 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/27). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 165 S. 55 ff.)

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB  in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB,  des mehrfachen Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB,  der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne dessen  Art. 19a Ziff. 1.

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB in  Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der sexuellen Belästigung im Sinne von aArt. 198 Abs. 2 StGB. 

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 813 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.–.

4. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen.

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

- 4 -

7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

8. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b StGB für die Dauer von 3 Jahren verboten, mit der Privatklägerin B._____ direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, bzw. sie anderweitig anzusprechen. Missachtet der Beschuldigte das Kontaktverbot, kann er im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.

9. Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asserva- ten-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 83365859 lagernden Gegenstände wer- den dem Beschuldigten innert einer Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herausgegeben, an- sonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Ver- nichtung überlassen werden: 1 Paar Schuhe, weiss (Asservat Nr. A016'451'993)  Gürtel/Gürtelschnalle, schwarz (Asservat Nr. A016'452'009)  T-Shirt, farbig gestreift (Asservat Nr. A016'452'021)  Herrenhose, lachsfarben (Asservat Nr. A016'452'043)  Rucksack, rot (Asservat Nr. A016'452'087). 

10. Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asserva- ten-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 83365859 lagernden Gegenstände wer- den der Privatklägerin B._____ innert einer Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Ver- nichtung überlassen werden: Haarschmuck (Asservat Nr. A016'446'256)  Audiogerät, rechter In-Ear-Kopfhörer, Marke "Huawei", weiss  (Asservat Nr. A016'446'267)

- 5 - T-Shirt, schwarz (Asservat Nr. A016'451'528)  Sporthose, Marke Nike (Asservat Nr. A016'451'595). 

11. Das sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 83365859 lagernde Papiertaschentuch weiss (Asservat Nr. A016'446'814) wird nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.

12. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenz-Nr. K220810-033 / 83365859 lagernden Spurenasservate und Spurenträger werden nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Entscheids vernichtet.

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadener- satz von Fr. 307.70 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Dezember 2022zu bezahlen.

14. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist.

15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. August 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 20'937.70 Auslagen (Gutachten) Fr. 6'800.00 Auslagen (Ergänzungsgutachten) Fr. 342.00 Zeugenentschädigung Fr. 18'463.00 amtliche Verteidigung (bereits entschädigt) Fr. 7'781.85 amtliche Verteidigung Fr. 7'324.10 unentgeltliche Rechtsvertretung (bereits entschädigt) Fr. 2'166.80 unentgeltliche Rechtsvertretung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

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17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertretung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

18. Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X._____, wird mit insge- samt Fr. 26'244.85 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt, wovon Fr. 18'463.– (inkl. MwSt.) bereits bezahlt wurden. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

19. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Y._____, wird mit insgesamt Fr. 9'490.90 (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt, wovon 7'324.10 (inkl. MwSt.) bereits bezahlt wurden. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Ver- bindung mit 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 167 S. 2 f.; Urk. 199 S. 2 f.)

1. Es sei die Dispositivziffer 1 (erster, zweiter und dritter Spiegelstrich) des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 30. Oktober 2024 aufzuheben und der Beschuldigte sei von den folgenden Vorwür- fen freizusprechen: versuchte sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1  aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB;  mehrfacher Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB. 

2. Es sei festzuhalten, dass der Beschuldigte der Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig ist.

3. Es seien die Dispositivziffern 3, 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 30. Oktober 2024 aufzuheben und der Be-

- 7 - schuldigte sei zu bestrafen mit einer Busse von Fr. 100.–. Die Ersatz- freiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse sei auf 1 Tag festzulegen.

4. Es seien die Dispositivziffern 6 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 30. Oktober 2024 aufzuheben und es sei von einer Landesverweisung abzusehen.

5. Es seien die Dispositivziffern 13, 14 und 15 des Urteils des Bezirksge- richts Zürich, 3. Abteilung, vom 30. Oktober 2024 aufzuheben und es seien das Schadenersatz- sowie das Genugtuungsbegehren der Pri- vatklägerin abzuweisen.

6. Es seien die Dispositivziffern 16 und 17 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 30. Oktober 2024 aufzuheben und es seien die Gerichts- und die Untersuchungskosten, inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin, definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7. Dem Beschuldigten sei für die zu Unrecht erstandene Haft seit 10. Au- gust 2022 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 200.– pro Tag zuzu- sprechen.

8. Die Verfahrenskosten und die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (schriftlich, Urk. 181 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin: (Urk. 186 S. 2) Verzicht auf Anträge.

- 8 - _______________________________ Erwägungen: I. Verfahren

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 30. Oktober 2024 wurde der Beschuldigte entsprechend dem eingangs aufgeführten Dispositiv der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen, während er von den Vorwürfen der versuchten Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 aStGB freigesprochen wurde. Er wurde mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren (abzüglich insgesamt 813 Ta- gen Haft) sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.– bestraft. Ferner wurden eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren (unter Ausschreibung im Schen- gener Informationssystem) sowie ein Kontaktverbot für die Dauer von 3 Jahren ausgesprochen. Schliesslich wurde über diverse Beschlagnahmungen und Sicher- stellungen sowie die Zivilansprüche der Privatklägerin befunden, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten mit einstweiliger Abschrei- bung der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin (Urk. 160 bzw. 165 S. 55 ff.).

2. Mit Eingabe vom 11. November 2024 liess der Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 159). Nach Erstat- tung der Berufungserklärung vom 7. Januar 2025 (Urk. 167) mit anschliessender Fristansetzung an die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis (Urk. 176) beantragte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 23. Janu- ar 2025 unter Verzicht auf eine Anschlussberufung die Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils (Urk. 181). Mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2025 wurde so-

- 9 - dann das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten abgewiesen und ihm statt- dessen der vorzeitige Strafvollzug gewährt (Urk. 183). Nach Vorladung der Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 11. Juli 2025 (Urk. 182) ging am

11. Februar 2025 ein Schreiben der Privatklägerin ein, womit auch sie auf eine Anschlussberufung verzichtete, unter Erneuerung ihres Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 186), welche ihr mit Präsidialverfügung vom

13. Februar 2025 gewährt wurde (Urk. 188). Zur Berufungsverhandlung erschienen schliesslich der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin sowie die Vertreterin der Privatklägerin (Prot. II S. 9). Die Vertreterin der Anklagebehörde wurde antragsgemäss von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (Urk. 195; vgl. auch Prot. II S. 11). II. Formelles

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Be- schuldigte lässt mit seiner Berufung – abgesehen von der Verurteilung wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes – sämtliche Schuldsprüche rügen und beantragt diesbezüglich jeweils einen Freispruch. Darüber hinaus beanstandet er die Strafe sowie die Landesverweisung mit deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem. Schliesslich stellt er sich gegen die Zivilforderungen der Privatklägerin und fordert zudem die Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten durch den Staat (Urk. 167 S. 2 ff.; Urk. 199 S. 2 f.). Damit erwächst das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. Oktober 2024 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 2 (Freispruch von den Vorwürfen der versuchten Gefährdung des Lebens und der sexuellen Belästigung), 8 (Kontaktverbot), 9 - 12 (Regelung der Beschlagnah- mungen und Sicherstellungen) sowie 18 und 19 (Festsetzung der Entschädigungen der Verteidigung und der Privatklägervertretung mit Ausnahme des Rückforderungsvorbehaltes) in Rechtskraft, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den angefochtenen Punkten (Dispositiv-Ziffer 1 betreffend Schuldsprüche

- 10 - wegen versuchter sexueller Nötigung, einfacher Körperverletzung und mehrfachen Exhibitionismus sowie Dispositiv-Ziffern 3 - 7 und 13 - 17) ist der vorinstanzliche Entscheid hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen. Gleichzeitig ist im Auge zu behalten, dass lediglich der Beschuldigte ein Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid ergriffen hat, weshalb das Verbot der "reformatio in peius" gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten ist, was bedeutet, dass das Urteil des Bezirksgerichtes von der Berufungsinstanz nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden darf.

2. Der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren auf Beweisanträge verzichtet (vgl. Urk. 167 S. 5; Prot. II S. 12 + 21). Es drängen sich in zweiter Instanz – abge- sehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – sodann auch von Amtes wegen keine weiteren Beweiserhebungen auf. Namentlich erscheint eine erneute Einvernahme der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung nicht not- wendig, nachdem diese bereits in der Untersuchung mehrfach zum inkriminierten Vorfall befragt worden ist (vgl. Urk. D1/3/1+2) und von ihrer staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme eine DVD-Aufnahme existiert (Urk. D1/3/3), zumal eine zweitin- stanzliche Befragung auch von keiner Seite beantragt worden ist. III. Sachverhalt

1. Anklagevorwürfe 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Lim- mattal/Albis vom 19. Juli 2023 bezüglich des angefochtenen Vorwurfes der ver- suchten sexuellen Nötigung mit Körperverletzungsfolge zusammengefasst vorge- worfen, er habe sich am 10. August 2022 um ca. 7.00 Uhr der joggenden Privatklä- gerin in der Nähe ihres Wohnortes in Zürich in einem angrenzenden Waldstück genähert und sie nach kurzer Verfolgung unvermittelt in den Schwitzkasten bzw. den Unterarmgriff genommen, worauf beide einen leicht abschüssigen Hang hin- untergerollt seien, wo sich die Privatklägerin mittels aktiver körperlicher Gegenwehr zu entwinden versucht habe, was ihr schliesslich nach kurzem Kampf, in dessen Rahmen die Privatklägerin dem Beschuldigten die Finger der rechten Hand in den

- 11 - Mund gesteckt habe, gelungen sei, worauf der Beschuldigte die Örtlichkeit flucht- artig verlassen habe. Bei dieser Auseinandersetzung habe sich die Privatklägerin einen Ausriss des Seitenbandes am Zeigfinger sowie einen gebrochenen Ringfin- ger zugezogen, welche Verletzungen operativ behandelt werden mussten. Zudem habe sie diverse Hautabschürfungen, Hämatome und psychische Beschwerden von diesem Vorfall davongetragen (Dossier 1; Urk. D1/27 S. 3 ff.). 1.2. Hinsichtlich des mehrfachen Exhibitionismus wird dem Beschuldigten so- dann angelastet, am 10. August 2022 gegen 10.00 Uhr sein erigiertes Glied gegen- über der Geschädigten C._____ entblösst zu haben, was diese irritiert und zu deren Unwohlsein geführt habe, was der Beschuldigte in der Absicht sexueller Befriedi- gung so gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen habe (Urk. D1/27 S. 6). Ferner habe der Beschuldigte am 12. Juni 2022 zwischen 15.30 Uhr und 17.00 Uhr der Geschädigten D._____ im Transitzentrum in E._____ ebenfalls sein erigiertes Glied gezeigt, wobei er dies in der Absicht sexueller Befriedigung wiederum willentlich und wissentlich getan habe (Dossiers 2 und 3; Urk. D1/27 S. 6 f.).

2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte machte betreffend die Vorwürfe gemäss Dossier 1 (ver- suchte sexuelle Nötigung / Körperverletzung) in der Untersuchung und an der vor- instanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen geltend, sich nicht an die dama- ligen Geschehnisse im Waldgebiet am F._____ erinnern zu können und nicht ein- mal zu wissen, ob es an jenem Morgen zu einem Kontakt mit der Privatklägerin gekommen sei (vgl. Urk. D1/2/6 S. 6 ff.; Prot. I S. 15). 2.2. Hinsichtlich des mehrfachen Exhibitionismus zeigte sich der Beschuldigte im bisherigen Verfahren ebenfalls nicht geständig, wobei er sich diesbezüglich na- mentlich auf Erinnerungslücken aufgrund seiner Alkoholisierung beruft (vgl. Urk. D1/2/5 S. 3 f.; Prot. I S. 16). 2.3. Nachdem der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an die- sen Darstellungen festgehalten bzw. keine Aussagen dazu gemacht hat (Prot. II S. 19 ff.), ist in zweiter Instanz nochmals zu prüfen, inwiefern ihm die bestrittenen

- 12 - Sachverhalte der Anklageschrift in den relevanten Punkten rechtsgenügend nach- gewiesen werden können. Die Vorinstanz hat sich zu den in diesem Zusammen- hang geltenden Regeln der Beweiswürdigung zutreffend geäussert, so dass dies- bezüglich in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ohne Weiteres auf ihre entspre- chenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann (vgl. Urk. 165 S. 5 f.).

3. Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung mit Körperverletzung (Dossier 1) 3.1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel (namentlich die Aussa- gen der beiden Direktbeteiligten sowie die verschiedenen Gutachten, Dokumenta- tionen und weiteren Unterlagen) betreffend diesen Vorwurf korrekt wiedergegeben und ausführlich zusammengefasst, so dass ebenfalls auf die entsprechenden Aus- führungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann (vgl. Urk. 165 S. 6 ff.). Die Verwertbarkeit der erwähnten Beweismittel ist nicht umstritten und gibt auch von Amtes wegen zu keinen weiterführenden Bemerkungen Anlass. 3.2. Hinsichtlich des dem Vorwurf zu Grunde liegenden Sachverhaltes, wozu auch die in der Anklageschrift dargelegte Vorgeschichte des eigentlichen Kernge- schehens gehört (vgl. Urk. D1/27 S. 3), hat die Vorinstanz zunächst zutreffend fest- gehalten, dass sich mit Bezug auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der zum inkrimi- nierten Vorfall aussagenden Personen abgesehen von deren immanenten Verfah- rensinteressen keine relevanten Einschränkungen ausmachen lassen (vgl. Urk. 165 S. 7 + 11). 3.3. Mit Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Tatbeteiligten ist mit der Vorinstanz auf die konzisen und stimmigen Aussagen der Privatklägerin zu ver- weisen, welche authentische Details betreffend das Verhalten des Beschuldigten und ihre eigene Gefühlslage enthalten, die auf real Erlebtes schliessen lassen. Sie beschrieb den äusseren Ablauf der Geschehnisse in ihren Befragungen nahezu deckungsgleich, ohne dass ihre Schilderungen eingeübt wirkten. Widersprüche, die den Kernsachverhalt betreffen und ihre Aussagen unglaubhaft erscheinen lassen, sind entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 199 S. 4 f.) mithin nicht er-

- 13 - sichtlich. Wenn die Privatklägerin in ihrer ersten Einvernahme beispielsweise er- klärte, dass sie der Beschuldigte von hinten in den Schwitzkasten genommen habe (vgl. Urk. D1/3/1 S. 2), um die Situation anlässlich ihrer folgenden Einvernahme da- hingehend zu schildern, dass er ihr nachgekommen und links von ihr gerannt sei, als er sie in den Schwitzkasten genommen habe (Urk. D1/3/2 S. 4 f.), so lässt sich dieser vermeintliche Widerspruch zwanglos dahingehend auflösen, dass die Privat- klägerin und der Beschuldigte phasenweise nebeneinander rannten, bevor sich der Beschuldigte leicht zurückfallen liess und sie ihn den Schwitzkasten nahm. Ferner hat die Privatklägerin den Beschuldigten nicht übermässig belastet und die Intensi- tät der gewalttätigen Handlungen objektiv einzuordnen versucht. Namentlich sind auch hinsichtlich der effektiven Tatdauer (ca. 2 Minuten) keine Übertreibungen er- sichtlich, wobei verständlich ist, dass keine genauen Zeitangaben gemacht werden konnten. Anschaulich schilderte die Privatklägerin schliesslich ihre Panik und ihre Gegenwehr, in deren Rahmen es primär darum ging, sich möglichst schnell aus dem Würgegriff des Beschuldigten zu befreien. Dass sie sich bei diesem Kampf ihre beiden Finger verletzte, erscheint plausibel und nachvollziehbar. So lässt sich aufgrund des Umstandes, dass die Privatklägerin diese Verletzungen beim Eintref- fen der Polizei aufwies (vgl. Urk. D1/1/1 S. 2; D1/5/1 S. 4 ff. + D1/3/1 S. 3) und diese gemäss Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Geschädigten vom

1. September 2022 als aktive Abwehrverletzungen zu werten sind (Urk. D1/7/8 S. 6), nicht ernsthaft in Abrede stellen, dass die Verletzungen durch das Verhalten des Beschuldigten verursacht wurden. Der objektive Sachverhalt der Anklage kann somit gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin ohne Weiteres als erstellt erach- tet werden, zumal DNA-Spuren des Beschuldigten unter ihren Fingernägeln keine Zweifel an dessen Täterschaft offenlassen (vgl. Urk. D1/6/3 S. 3 ff.). 3.4. Die inneren Gedankengänge des Beschuldigten lassen sich angesichts von dessen pauschalen Bestreitungen lediglich anhand erstellter äusserer Gege- benheiten analysieren, wobei hier nebst den Aussagen der Privatklägerin auch die Gegebenheiten vor und nach dem eigentlichen Tatgeschehen relevant erscheinen. Die Privatklägerin sagte diesbezüglich aus, der Beschuldigte habe sie während der Auseinandersetzung nicht ausgegriffen, da er aufgrund ihrer starken Gegenwehr gar keine Gelegenheit dazu gehabt habe. Er habe ihr im Verlauf des Kampfes aber

- 14 - auch keine Wertsachen entwendet und namentlich nicht ihr Handy zu behändigen versucht. Aus ihrer Sicht sei seinerseits ein sexueller Übergriff im Vordergrund ge- standen, wobei sie namentlich Angst vor einer Vergewaltigung gehabt habe (Urk. D1/3/1 S. 4 f.; Urk. D1/3/2 S. 10). Diese nachvollziehbaren Aussagen lassen ein durchaus denkbares Vermögensdelikt des Beschuldigten aus dem Fokus rü- cken. Die Privatklägerin trug denn auch tatsächlich diverse sichtbare Wertsachen (Handy, Ohr- und Fingerring, Earpods etc.) auf sich, ohne dass der Beschuldigte während der Auseinandersetzung irgendetwas zu behändigen trachtete oder ihr vor seiner Flucht irgendetwas entreissen wollte. Zu Recht hat die Privatklägerin sodann darauf hingewiesen, dass der gesamte äussere Ablauf des Tatgeschehens mit der versuchten Kontaktaufnahme und dem wiederholten Nachstellen ebenfalls nicht auf einen Entreissdiebstahl bzw. einen Raub oder gar auf ein versuchtes Delikt gegen Leib und Leben hindeutet, zumal der Beschuldigte in letzterer Hinsicht noch nie auffällig geworden ist. Demgegenüber ereigneten sich zeitnah zwei Vorfälle, welche auf einen gesteigerten Sexualtrieb des Beschuldigten in jener Zeit schlies- sen lassen, wobei er betreffend den ersten Vorfall heute wegen sexuell motovier- tem Exhibitionismus (vgl. dazu auch die Aussage der Geschädigten D._____ ge- mäss Urk. D1/4/3 S. 9) zu verurteilen ist und für den zweiten Vorfall, welcher sich noch am selben Tag des Angriffes auf die Geschädigte ereignete, zumindest erstellt ist, dass er in der Öffentlichkeit an seinem Glied herumhantierte (vgl. nachfolgend Ziffer III./4.2.). Wenn die Verteidigung den Vorsatz auf ein Sexualdelikt vor diesem Hintergrund mit der Begründung in Abrede zu stellen versucht, dass man auf der Suche nach körperlicher Nähe niemanden von hinten anspringe und in den Schwitzkasten nehme (vgl. Urk. 199 S. 7), so ist dem entgegenzuhalten, dass sich der Beschuldigte gerade gezwungen sah, die Privatklägerin zuerst gefügig zu ma- chen, nachdem es im vorliegenden Fall zu keinem Zeitpunkt um eine einvernehm- liche Annäherung ging. Es kann demzufolge mit rechtsgenügender Sicherheit da- von ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die joggende Privatklägerin am

10. August 2022 angegriffen hat, um sich in der Folge sexuell an ihr zu vergehen, wobei die Stossrichtung seiner geplanten Handlungen aufgrund der heftigen Ge- genwehr und dem früheren Ende des Übergriffes noch derart unklar ist, dass nicht auf einen beabsichtigten Geschlechtsverkehr geschlossen werden, aufgrund der

- 15 - gesamten Umstände gleichzeitig aber zwanglos angenommen werden kann, dass die geplanten Handlungen die Stufe einer blossen sexuellen Belästigung deutlich überschritten hätten.

4. Vorwurf des mehrfachen Exhibitionismus (Dossiers 2 und 3) 4.1. 4.1.1. Betreffend die in der Anklage vorgenommene Umschreibung der Delikte gemäss Dossiers 2 und 3 ist der Verteidigung vorweg nicht darin zuzustimmen, dass jeweils lediglich eine eventualvorsätzliche Tatbegehung eingeklagt ist (vgl. Urk. 199 S. 10 f.). Vielmehr wird in der Anklageschrift davon ausgegangen, dass der Beschuldigte sein erigiertes Glied willentlich und wissentlich zur Schau stellte bzw. bei seinen Tathandlungen wollte oder zumindest in Kauf nahm, dass die Ge- schädigte sein erigiertes Glied wahrnahm (vgl. Urk. D1/27 S. 6 f.), was den direkten Vorsatz jedenfalls mitumschreibt. 4.1.2. Zwecks Erstellung der beiden anklagegegenständlichen Taten stehen na- mentlich die Aussagen der Geschädigten C._____ und D._____ zur Verfügung, welche im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 10. August 2022 durch die Aussa- gen des unbeteiligten Zeugen G._____ punktuell ergänzt werden. Die Verwertbar- keit der entsprechenden Einvernahmen (vgl. Urk. D2/2+3 bzw. Urk. D1/4/1-3 [je- weils in Gegenwart des Beschuldigten]) ist ohne Weiteres gewährleistet, zumal sei- tens des Beschuldigten in dieser Beziehung auch keine einschlägigen Beanstan- dungen vorgebracht wurden. 4.2. 4.2.1. Was die Tathandlung vom 10. August 2022 vor den Augen der Geschädig- ten C._____ (Dossier 2) anbelangt, so ist mit der Vorinstanz auf die durchwegs glaubhaften Aussagen der Geschädigten abzustellen, welche durch die Angaben des unbeteiligten Zeugen tendenziell gestützt werden. Danach lief der Beschuldigte am Rande des H._____ nach dem Verlassen der dortigen Sitzbank mit teilweise entblösstem Geschlechtsteil zunächst in derselben Richtung vor der Geschädigten her bevor er sich dann abrupt umdrehte, während die Geschädigte nahezu gleich- zeitig an ihm vorbeiging und dabei seinen aus der Hose ragenden Penis erblickte

- 16 - (Urk. D2/3 S. 1 f.; Urk. D1/4/1 S. 3 f.). Weitere Details der Geschehnisse konnte die Geschädigte dann aber nur beschränkt zu Protokoll geben, wobei sie insbesondere nicht zu sagen vermochte, inwiefern sie der Beschuldigte bemerkt hatte, bevor er die Sitzbank in gleicher Richtung verliess, und ob er sie anblickte, als sie ihn unmit- telbar nach seinem Richtungswechsel passierte (Urk. D2/3 S. 1; D1/4/1 S. 4). Mit diesen Einschränkungen ist der objektive Sachverhalt mithin erstellt. 4.2.2. Wenn die Verteidigung sodann in subjektiver Hinsicht moniert, die Geschä- digte habe selber nicht gewusst, ob seitens des Beschuldigten eine sexuelle Moti- vation hinter dem Vorhaben steckte, so ist dies zutreffend, doch ist diesbezüglich auch auf die Aussagen des Zeugen G._____ zu verweisen, welcher für einen spä- teren Zeitpunkt schilderte, wie der Beschuldigte an seinem Geschlechtsteil han- tierte und dabei um sich blickte, wobei der Penis in diesem Zeitpunkt aber nicht für jedermann sichtbar war (Urk. D1/4/2 S. 4 f.). Unklar ist nichtsdestotrotz, ob der Be- schuldigte im Rahmen seiner sexuell motivierten Handlungen konkrete Personen im Visier hatte, welcher Umstand im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurtei- lung der Tat noch näher zu würdigen sein wird. 4.3. 4.3.1. Betreffend die Tathandlung vom 12. Juni 2022 im Beisein der Geschädig- ten D._____ (Dossier 3) kann ebenfalls auf die allseits überzeugenden Schilderun- gen der Geschädigten abgestellt werden (vgl. Urk. D1/4/3 S. 3 ff.). Diese sagte im Zeugenstand anschaulich aus, wie sie eines Nachmittags im Transitzentrum zu- sammen mit dem Beschuldigten die WC-Räumlichkeiten putzte und dabei von die- sem mit offener Hose und herausragendem Glied überrascht wurde, als sie sich in seine Richtung umdrehte (S. 3: "… plötzlich festgestellt, dass er die Hose nicht zugemacht hatte und sein erigiertes Glied oben beim Hosenbund herausgeschaut hatte."). Als sie ihn aufgefordert habe, dieses sofort wieder zu verstauen, habe er geantwortet, dass er dies gar nicht bemerkt habe, da er eben erst aufgestanden sei, was indessen nicht gestimmt habe, weshalb sie dem Beschuldigten die Aus- rede auch nicht geglaubt habe (S. 5). Dessen Handlung sei ganz klar einer sexuel- len Motivation entsprungen, zumal er sie wenig später in seinem Zimmer erneut einschlägig bedrängt habe (S. 9).

- 17 - 4.3.2. Gestützt auf diese Aussagen und die dazu ergangenen polizeilichen Be- richte ist der Sachverhalt der Anklage als vollumfänglich erstellt zu erachten, dies entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 199 S. 10 f.) namentlich auch in subjektiver Hinsicht, da beim geschilderten Tathergang geradezu offensichtlich ist, dass es der Beschuldigte in der besagten Situation aus einer sexuellen Motivation heraus ge- radezu darauf ankommen liess, dass sich die Geschädigte früher oder später um- dreht und sein deutlich aus der offenen Hose herausragendes Geschlechtsteil er- blickt. Seine der Geschädigten gegenüber geäusserte Rechtfertigung, dass er sein Malheur gar nicht bemerkt haben will, ist unter diesen Umständen als blosse Schutzbehauptung einzustufen, zumal seine Begründung, wonach er eben erst auf- gestanden sei, reichlich abstrus wirkt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Anwendbares Recht 1.1. Per 1. Juli 2024 ist das revidierte Sexualstrafrecht in Kraft getreten (vgl. AS 2024 27). Die neue Rechtsordnung gilt entsprechend Art. 2 StGB jedoch nur für Straftaten, die nach dessen Inkrafttreten begangen worden sind (Abs. 1: Rückwir- kungsverbot), es sei denn, sie sei milder als das im Tatzeitpunkt geltende Recht ist (Abs. 2: Grundsatz der "lex mitior"). Dabei darf eine Straftat grundsätzlich nicht teil- weise nach altem und teilweise nach neuem Recht beurteilt werden, doch ist es möglich, bei mehreren Taten verschiedener Art auf den einen Sachverhalt das alte und auf den anderen das neue mildere Recht anzuwenden (DONATSCH, OFK StGB,

21. Aufl., N 13 f. zu Art. 2 StGB). 1.2. Vorliegend haben sich sämtliche im Berufungsverfahren noch zu beurtei- lenden Taten des Beschuldigten vor dem 1. Juli 2024 zugetragen. Soweit im Fol- genden mithin Tatbestände betreffend den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung der jeweils betroffenen Personen zu beurteilen sein werden und diese nach dem vorerwähnten Stichdatum rechtliche Änderungen erfahren haben, wird das an- wendbare Recht gemäss den vorerwähnten Prinzipien (namentlich auch dem Grundsatz der "lex mitior") zu bestimmen sein.

- 18 -

2. Straftaten gemäss Dossier 1 2.1. Einleitend ist festzuhalten, dass die Delinquenz des Beschuldigten gemäss Dossier 1 nicht mehr unter dem Blickwinkel einer möglichen versuchten Vergewal- tigung zu beurteilen ist, nachdem die Vorinstanz diesen Tatbestand nicht in Be- tracht gezogen hat und gegen diese rechtliche Würdigung weder die Staatsanwalt- schaft noch die Privatklägerin ein Rechtsmittel ergriffen haben, so dass eine stren- gere Beurteilung in zweiter Instanz von Vornherein gegen das Verbot der "reforma- tio in peius" verstossen würde (vgl. dazu bereits vorne Ziffer II./1.). 2.2. Das Bezirksgericht hat im Rahmen der Prüfung der Tat des Beschuldigten unter dem Blickwinkel einer (versuchten) sexuellen Nötigung auf das alte Sexual- strafrecht abgestellt, da es im revidierten Recht insofern keine milderen Gesichts- punkte erkannt hat (vgl. Urk. 165 S. 19). Diesem Befund ist beizupflichten. Zwar enthält der neu konzipierte Tatbestand der sexuellen Nötigung in Absatz 1 nunmehr eine mildere Variante für den Fall ausgebliebener nötigender Elemente, doch be- urteilt sich der Grundsatz der "lex mitior" nach konstanter Rechtsprechung anhand eines konkreten Massstabes, welcher darauf abstellt, ob sich das neue Recht im jeweiligen Einzelfall für den Beschuldigten günstiger auswirkt, was vorliegend an- gesichts der erstellten Gewaltanwendung, für welche Variante die bisherige Fas- sung des Tatbestandes gleichbleibend in die aktuelle Rechtsordnung übernommen wurde, indessen nicht der Fall ist. 2.3. Der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB macht sich schuldig, wer eine Person zur Duldung einer beischlafähnlichen oder anderen se- xuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang die enge Verwandtschaft zwischen dem Vergewal- tigungstatbestand und dem Tatbestand der sexuellen Nötigung dargelegt, woraus sich ergibt, dass namentlich die vorliegend im Zentrum stehenden subjektiven Tat- bestandsvoraussetzungen nahezu gleichlautend sind und sich lediglich in der Ziel- richtung der sexuellen Handlung unterscheiden. In diesem Sinne konnte im Rah- men der Sachverhaltswürdigung erstellt werden, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin unter sexuellen Beweggründen tätlich angriff, wobei dessen konkrete se-

- 19 - xuelle Absichten nicht definitiv geklärt werden konnten (vgl. vorne Ziffer III./3.4.). Erfolgte aber die Gewaltanwendung des Beschuldigten jedenfalls mit der Zielrich- tung von geschlechtlichen Handlungen mit dem Opfer, so ist der Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht gegeben. 2.4. Unbestrittenermassen ist es im vorliegenden Fall letztlich aber zu keinen sexuellen Handlungen gekommen, da der Beschuldigte zuvor vom Opfer abgelas- sen hat. Es ist dementsprechend eine versuchte Tatbegehung zu prüfen, in deren Rahmen gemäss bundesgerichtlicher Praxis von der sog. Schwellentheorie auszu- gehen ist, wonach insbesondere dann von einem Versuch im Sinne von Art. 22 StGB auszugehen ist, wenn der Täter gemäss seinem beabsichtigten Plan den ent- scheidenden Schritt ins Vergehen oder Verbrechen ausgeführt hat, von welchem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren bzw. verunmöglichen (vgl. statt vie- ler BGE 114 IV 112, E. 2.). In diesem Sinne kann ein strafbarer Versuch bereits vorliegen, bevor der Täter mit dem eigentlichen tatbestandsmässigen Verhalten be- gonnen oder auch nur schon eine mit diesem unmittelbar zusammenhängende Handlung vorgenommen hat (vgl. DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, 10. Aufl., S. 142). Ist nun aber als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte die Privatklä- gerin angegriffen hat, um in der Folge sexuelle Handlungen an ihr bzw. mit ihr vor- zunehmen, so hat er entgegen der Verteidigung den entscheidenden Schritt auf dem Weg ins Verbrechen bereits unternommen, auch wenn die eigentlich tatbe- standsmässigen sexuellen Handlungen noch nicht begonnen haben. Jedenfalls hat der Beschuldigte nämlich mit seinem Angriff bzw. der Anwendung von Gewalt eine unmittelbar mit der Tatausführung zusammenhängende Aktion vorgenommen, wel- che einen unabdingbaren Zwischenschritt auf dem Weg zum beabsichtigten Erfolg darstellte, zumal er zu Beginn ohne Weiteres voraussehen konnte, dass die Privat- klägerin nicht freiwillig in irgendwelche intimen Aktivitäten mit ihm einsteigen wird. Dass es schliesslich nicht zu sexuellen Berührungen kam, ist lediglich der heftigen Gegenwehr der Privatklägerin zu verdanken, welche als äusserer Umstand zu qua- lifizieren ist, der dem Beschuldigten eine Weiterverfolgung der Tat nahezu verun- möglichte, was auch dieser mit der Zeit erkannte und damit vom Opfer abliess,

- 20 - ohne sein Ziel zu erreichen. Es liegt demzufolge ein unvollendeter Versuch einer sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 aStGB vor. 2.5. Als Folge des sexuell motivierten Angriffes des Beschuldigten auf die Pri- vatklägerin erlitt diese nebst diversen Schürfungen und Hämatomen (bedingt pri- mär durch den Sturz über einen leicht abschüssigen Abhang) bei der Abwehr ins- besondere auch einen Bruch des Ringfingers sowie einen knöchernen Sehnenab- riss am Zeigfinger, was zwei operative Eingriffe bedingte (vgl. Urk. D1/7/8 S. 6; Urk. D1/7/18 S. 1 f.). Dass der Beschuldigte solche Verletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zumindest in Kauf nahm, als er die Privatklägerin im Unter- armgriff beliess, obwohl sich diese heftig wehrte, bedarf keiner weiterführenden Er- örterungen, auch wenn nicht definitiv geklärt ist, bei welcher konkreten Abwehr- handlung sich die Privatklägerin die Verletzungen zugezogen hat. Zu klären bleibt, inwiefern die von der Privatklägerin erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen infolge echter Konkurrenz mittels eines zusätzlichen Schuld- spruches wegen einfacher Körperverletzung zu sanktionieren sind, nachdem es dem Beschuldigten offensichtlich primär darum ging, die Privatklägerin in ihrer se- xuellen Integrität zu tangieren und die körperlichen Folgen mithin nicht das vorran- gige Ziel seines Vorgehens waren. Das Bundesgericht geht in seiner diesbezügli- chen Praxis von einer einzelfallweisen Betrachtung aus, in deren Rahmen insbe- sondere das Ausmass und die Dauer der erlittenen körperlichen Beeinträchtigun- gen zur Leitlinie erhoben werden (vgl. Urteil 6B_217/2015 vom 5. November 2015, E. 6.; vgl. auch GODENZI, Handkommentar StGB, 5. Aufl., N 27 zu Art. 190 aStGB, welche für das neue Sexualstrafrecht generell von echter Konkurrenz ausgeht). In diesem Sinne kann es – in Anlehnung an die Rechtsprechung betreffend das Ver- hältnis zu den Freiheitsberaubungsdelikten – auch darauf ankommen, inwiefern die körperlichen Einwirkungen auf das Opfer über das, was zum nötigenden Vollzug der sexuellen Handlungen üblicherweise notwendig ist, hinausgehen (vgl. DO- NATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl., S. 544 f.). Der heftige Unterarmgriff um den Hals der Privatklägerin, welcher selbst nach dem gemeinsamen Sturz entlang des ab- schüssigen Hanges unvermindert beibehalten wurde und im Rahmen der Abwehr-

- 21 - handlungen einen Bruch sowie einen knöchernen Sehnenabriss an den Fingern des Opfers zur Folge hatte, geht in casu über das hinaus, was zur Widerstandsun- fähigkeit eines Opfers in der Regel notwendig ist, selbst wenn sich dieses unge- wöhnlich heftig wehrte. Es darf in diesem Zusammenhang denn auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass aufgrund der Einwirkungen auf das Opfer zwei opera- tive Eingriffe notwendig wurden, welche ein erhöhtes Risiko von langfristigen Fehl- stellungen und funktionellen Einschränkungen der Finger bergen, welche Folgen von einer schweren Körperverletzung nicht mehr allzu weit entfernt liegen. Insgesamt ist der Beschuldigte mithin nebst der versuchten sexuellen Nö- tigung in casu auch wegen einfacher Körperverletzung zu verurteilen, zumal die länger andauernde Heilungsphase der körperlichen Beeinträchtigungen nebst den Folgen der versuchten sexuellen Nötigung durchaus zu einer zusätzlichen Unbill für die Privatklägerin führte. 2.6. Der Beschuldigte ist demzufolge auch in zweiter Instanz der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 aStGB so- wie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Straftaten gemäss Dossiers 2 und 3 3.1. Einhergehend mit der Vorinstanz ist betreffend die Sachverhalte gemäss den Dossiers 2 und 3 auf das aktuelle mildere Sexualstrafrecht abzustellen, nach- dem die exhibitionistische Handlung seit dem 1. Juli 2024 grundsätzlich als Über- tretungstatbestand ausgestaltet und nunmehr lediglich noch ein schwerer Fall (wie bspw. das Onanieren vor einer überraschten Zielperson), welcher vorliegend nicht ersichtlich ist, mit einer Geldstrafe zu ahnden ist. Was sodann die rechtlichen Grundlagen des Tatbestandes anbelangt, kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 165 S. 25). Inwiefern für die tatbe- standsmässige Begehung ein direkter Vorsatz des Täters erforderlich ist, wird da- bei kontrovers beurteilt (vgl. HEIMGARTNER, OFK StGB, 21. Aufl., N 4 zu Art. 194 aStGB), doch hat sich das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung der überwiegenden Lehre angeschlossen, wonach ein eventualvorsätzliches Handeln

- 22 - ohne konkreten Einbezug von Drittpersonen in diesem Bereich noch nicht als ge- nügend erachtet wird (vgl. Urteil 6B_1037/2016 vom 19. April 2017, E. 1.1.), wäh- rend es hingegen nicht erforderlich ist, dass der Täter mit seinem Handeln eine von ihm explizit ausgesuchte Zielperson anvisiert (E. 1.4.). 3.2. Betreffend die Tathandlung vom 10. August 2022 (Dossier 2) kann entge- gen der Vorinstanz nicht als erstellt gelten, dass der Beschuldigte bei seiner Zur- schaustellung des erigierten Penis die Geschädigte C._____ im Auge hatte, han- delte es sich doch um eine kurzfristige Zufallsbegegnung am Rande eines öffentli- chen Parks (vgl. vorne Ziffer III./4.2.). Gemäss den Aussagen der Geschädigten sass er zunächst auf einer Bank und lief dann von ihr weg, bevor er sich in der Folge abrupt umdrehte und einigermassen ratlos in die Gegend schaute. Inwiefern der Beschuldigte dabei konkret auf die Geschädigte aufmerksam wurde, ist damit unklar, zumal diese nicht sagen konnte, ob er wegen ihr aufgestanden ist und in- wiefern er sie in der Folge angeschaut hat (vgl. Urk. D2/3 S. 1). Denkbar ist unter diesen Umständen, dass der Beschuldigte unter Einfluss von bewusstseinsbeein- trächtigenden Substanzen auf der Bank an seinem Glied herumhantierte, ohne all- fällige Passantinnen bewusst wahrzunehmen. Unter diesen Umständen kann in- dessen nicht von einer direktvorsätzlichen Zurschaustellung des Geschlechtsteiles gegenüber einer weiblichen Zielperson ausgegangen werden, zumal das Glied des Beschuldigten offenbar nicht vollständig entblösst war und die Geschädigte im in- kriminierten Zeitpunkt keine weiteren Personen in unmittelbarer Nähe wahrgenom- men hat. Zweifelsohne hat der Beschuldigte bei seinem Gebaren in Kauf genom- men, dass allfällig vorbeikommende Personen sein Gemächt wahrnehmen könn- ten, doch genügt eine solche eventualvorsätzliche Tatbegehung aufgrund der ak- tuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht für die Verwirklichung des Tat- bestandes. Der Beschuldigte ist bei dieser Sach- und Rechtslage vom Vorwurf des Exhibitionismus gemäss Dossier 2 freizusprechen. 3.3. Anders präsentiert sich der Sachverhalt demgegenüber betreffend die Tat- handlung vom 12. Juni 2022 gemäss Dossier 3, in deren Zusammenhang der Be- schuldigte im Vorfeld der Tat in einer längeren Interaktion mit der Geschädigten D._____ stand, wobei ihm genau bewusst war, womit sich diese gerade beschäf-

- 23 - tigte und wo sie sich befand, als er den erigierten Penis entblösste. Bei seinem Handeln konnte er sodann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass sich die Geschädigte früher oder später in seine Richtung umdre- hen würde. Seine Behauptung, dass er sich des entblössten Penis gar nicht be- wusst gewesen sei, ist dabei als blosse Schutzbehauptung einzustufen (vgl. vorne Ziffer III./4.3.2.). Es ist unter diesen Umständen von einer gezielten Zurschaustel- lung des Geschlechtsorgans gegenüber einer bestimmten weiblichen Person aus- zugehen, womit die fraglichen Tatbestandsmerkmale sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen sind, auch wenn nicht das gesamte Geschlechtsteil sichtbar war und der Beschuldigte die Hose nach dem Ausruf der Geschädigten unvermittelt wieder hinaufzog. Der Beschuldigte ist demgemäss mit Bezug auf Dossier 3 des Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB schul- dig zu sprechen. V. Strafe

1. Einleitung 1.1. Die Vorinstanz hat sich korrekt zu den allgemeinen Grundsätzen der Stra- fenbildung verbreitet und namentlich den massgebenden Strafrahmen der sexuel- len Nötigung (bis zu zehn Jahren) und die in diesem Rahmen geltenden Strafzu- messungsregeln (Art. 47 StGB) zutreffend wiedergegeben (Urk. 165 S. 32 ff.), so dass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO analog). Es ist demzu- folge vom Tatbestand der sexuellen Nötigung als schwerstem Delikt auszugehen und dafür die Einsatzstrafe auszufällen, welche um die Strafe betreffend die einfa- che Körperverletzung angemessen zu schärfen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Ver- hängung einer Geldstrafe steht in diesem Zusammenhang von Vornherein nicht zur Diskussion, nachdem der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits diverse Gelds- trafen erwirkt hat und ihn diese Sanktionen nicht von der Begehung weiterer Taten abzuhalten vermochten, zumal auch angesichts des Verschuldens des Beschuldig- ten bei den zu sanktionierenden Delikten eine härtere Gangart angezeigt erscheint (vgl. nachfolgend Ziffern V./2.1.-2.2. sowie V./3.1.).

- 24 - 1.2. Für den Exhibitionismus und die Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes ist eine Busse auszufällen, welche sich prinzipiell an denselben Grundsätzen wie die Freiheitsstrafe zu orientieren hat, wobei hier zusätzlich die finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten in Betracht zu ziehen sind. Die schwerste Tat bildet hier der Exhibitionismus, dessen Einsatzstrafe um die Sanktion für die BetmG- Übertretung angemessen zu erhöhen ist.

2. Tatkomponente 2.1. Sexuelle Nötigung 2.1.1. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere sticht zunächst die unverfrorene und rücksichtlose Vorgehensweise des Beschuldigten ins Auge, welcher die Privat- klägerin in einem Waldgebiet überraschte und sie nach kurzer Zeit in einen starken Unterarmgriff nahm, aus welchem sich diese erst zu befreien vermochte, nachdem sie mit dem Beschuldigten einen Abhang hinuntergestürzt war. Die erheblichen Fol- gen dieser Handlung sind indessen nicht im vorliegenden Zusammenhang, son- dern im Rahmen der separat zu sanktionierenden Körperverletzung in Rechnung zu stellen. Unklar ist, welche sexuellen Handlungen der Beschuldigte vorzunehmen beabsichtigte, doch dürften diese nicht bloss harmloser Natur gewesen sein, an- sonsten der Beschuldigte sicherlich ein weniger einschneidendes Vorgehen ge- wählt hätte. Es fällt denn auch auf, dass er erst dann von seinem Opfer abliess, als ihm dieses die Finger in den Mund steckte und heftig an seinen Zähnen bzw. an seinem Gaumen zog. Eine solche aggressive Hemmungslosigkeit muss für ein Op- fer besonders belastend sein und wird insbesondere auch die Privatklägerin noch länger in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigen, wie sie dies auch selber in ihren Befragungen zu Protokoll gab (vgl. Urk. D1/3/2 S. 10). 2.1.2. Für die subjektive Tatschwere fällt lediglich ein krass egoistisches Motiv in Betracht, wobei der Beschuldigte mit direktem Vorsatz auf die Situation zusteuerte, auch wenn ihm zu Gute gehalten werden muss, dass er wohl nicht geplant han- delte, sondern spontan die Gelegenheit ergriff, als er sein joggendes Opfer am Waldrand erblickte. Entgegen der Vorinstanz vermag ihm dabei sein jugendliches Alter aber nicht massgebend zu entlasten, da auch ein Täter in dieser Alterskate-

- 25 - gorie das Unrecht seines entsprechenden Tuns ohne Weiteres zu erfassen ver- mag. Eine gewisse strafmindernde Enthemmung ergibt sich indessen aufgrund des nicht zu widerlegenden Alkoholkonsums vor der Tat, dessen Wirkung angesichts des gleichzeitigen Cannabis-Konsums noch verstärkt worden sein könnte (vgl. Urk. D1/8/9). 2.1.3. Wenn mithin im angefochtenen Urteil von einem nicht (mehr) leichten Ge- samtverschulden ausgegangen wird, so erweist sich diese Einschätzung ange- sichts der objektiven Tatschwere als eher mild. Vielmehr ist in dieser Hinsicht von einem keineswegs leichten Verschulden mit einer angemessenen Strafe von 42 Monaten auszugehen. 2.1.4. Zu berücksichtigen bleibt im Rahmen einer verschuldensunabhängigen Tatkomponente der Umstand, dass es zu keinen sexuellen Handlungen kam und das Delikt mithin im Versuchsstadium steckenblieb, was zumindest strafmindernd zu veranschlagen ist (BGE 121 IV 49, E. 1 b). Massstab der Minderung bilden dabei die relative Nähe zum Taterfolg sowie die tatsächlichen Folgen der Tat (BGE 147 IV 249, E. 3.1.). Während in casu die Tat noch nicht in unmittelbare Nähe ihrer Vollendung gelangt ist, waren deren (psychische) Folgen aber durchaus erheblich, auch wenn sie noch nicht mit der Unbill einer tatsächlich erlittenen sexuellen Nöti- gung vergleichbar sind. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund mithin in An- wendung von Art. 22 Abs. 1 StGB eine Strafreduktion im Bereich von rund 20 Pro- zent, entsprechend rund 9 Monaten, was im Endeffekt zu einer Einsatzstrafe von 33 Monaten führt. 2.2. Körperverletzung 2.2.1. Die Privatklägerin brach sich im Rahmen der anklagegegenständlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten den Ringfinger und erlitt zudem einen knöchernen Sehnenabriss am Zeigfinger, was tendenziell noch schmerzhafter ge- wesen sein dürfte und ebenfalls einen operativen Eingriff erforderte. Aufgrund die- ser doppelten Verletzungsfolge des rücksichtslosen Verhaltens des Beschuldigten kann sein objektives Verschulden von vornherein nicht am untersten Rand zu lie- gen kommen. Nicht ausser Betracht gelassen werden darf in diesem Zusammen-

- 26 - hang denn auch, dass die Rekonvaleszenzzeit im Vergleich zu anderen einfachen Körperverletzungen überdurchschnittlich lange dauerte und der Privatklägerin eine durchaus erhebliche Unbill eintrug, wobei im gesamten Spektrum aber sicherlich noch deutlich erheblichere Verletzungen denkbar sind. 2.2.2. Die der Privatklägerin zugefügten Verletzungen waren in subjektiver Hin- sicht nicht das Hauptziel des Handelns des Beschuldigten, sondern ergaben sich als sog. Kollateralschaden im Rahmen seines Hauptdeliktes. Entsprechend han- delte der Beschuldigte in dieser Beziehung lediglich mit Eventualvorsatz, was min- dernd ins Gewicht fällt. Leicht relativierend ist auch diesbezüglich seine substanz- bedingte Enthemmung in Betracht zu ziehen. 2.2.3. Es ergibt sich in der Gesamtbetrachtung im Rahmen des Körperverlet- zungsdeliktes ein nicht mehr leichtes Verschulden des Beschuldigten, welches sich isoliert betrachtet in einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten niederschlägt. 2.3. Zwischenfazit Nachdem gleichartige Strafen vorliegen, ist für die referierten Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen, welche sich nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB bemisst. Aufgrund des engen Sachzusammenhanges mit dem Haupt- delikt der sexuellen Nötigung ist das Asperationsprinzip im Rahmen der Schärfung aufgrund der Körperverletzung relativ stark zu berücksichtigen, weshalb sich für die zweite Tat eine Straferhöhung im Bereich von 3 Monaten gebietet, was nach Beur- teilung der Tatkomponente im Endeffekt eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten ge- rechtfertigt erscheinen lässt.

3. Täterkomponente 3.1. Die Vorinstanz hat sich bereits umfassend zu den persönlichen Verhältnis- sen und dem Vorleben des Beschuldigten geäussert (vgl. Urk. 165 S. 35 f.), welche Angaben Letzterer anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals bestätigt hat (vgl. Prot. II S. 13 ff.). Namentlich hat sie dargelegt, dass er bereits über vier Vor- strafen verfügt, welche sich zwar nicht im einschlägigen Bereich bewegen, nichts- destotrotz aber Einiges über die bedenkliche Einstellung des Beschuldigten gegen-

- 27 - über der hiesigen Rechtsordnung aussagen, zumal es sich nicht durchwegs um Bagatelldelikte handelt. Diese Umstände sind straferhöhend zu gewichten, wäh- rend es den Beschuldigten – entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 165 S. 35) – nicht massgeblich zu entlasten vermag, dass er nach misslungener Integration in die Pflegefamilie und Auflösung seines Lehrvertrages wieder in ein Transitzentrum zu- rückkehren musste, da er für diese schlechte Entwicklung durchaus mitverantwort- lich zeichnet. 3.2. Insgesamt fällt die Täterkomponente nach dem Gesagten mit mindestens 10 Prozent zu Ungunsten des Beschuldigten ins Gewicht, womit sich die angemes- sene Freiheitsstrafe aufgrund der täterbezogenen Merkmale des Falles um 4 Mo- nate erhöht.

4. Schlussfazit Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsgründe er- wiese sich mithin im vorliegenden Fall eine freiheitsentziehende Sanktion von ins- gesamt 40 Monaten als gerechtfertigt. Angesichts des in zweiter Instanz zu berück- sichtigenden Verschlechterungsverbotes hat es indessen bei einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, entsprechend 3 Jahren zu bleiben, wovon bis und mit heute ins- gesamt 1'067 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

5. Busse Betreffend die für den strafbaren Exhibitionismus und die Übertretung des Betäubungsmittegesetzes auszusprechende Sanktion erscheint unter Berücksich- tigung des nicht mehr leichten Verschuldens und der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten insgesamt eine Busse von Fr. 800.– angemessen. Namentlich steht eine dreiste exhibitionistische Handlung zur Diskussion, welche die überraschte Geschädigte nachhaltig verstörte (vgl. Urk. D1/4/3 S. 8), so dass als Einsatzstrafe eine Busse von Fr. 600.– festzusetzen ist, während die über län- gere Zeit andauernde Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes isoliert mit einer Busse von Fr. 300.– zu sanktionieren ist, was in Anwendung des auch im Übertre-

- 28 - tungsstrafrecht geltenden Asperationsprinzips eine Gesamtbusse von Fr. 800.– er- gibt.

6. Vollzug 6.1. Die Vorinstanz hat nach kurzer Rezitierung der gesetzlichen Voraussetzun- gen des bedingten Strafvollzuges prägnant dargelegt, weshalb dem Beschuldigten bezüglich der Freiheitsstrafe im Hinblick auf sein künftiges Wohlverhalten keine günstige Prognose mehr gestellt werden kann, wobei insbesondere auch auf das im Recht liegende Gutachten von Dr. med. I._____ verwiesen wurde, welches von einer hohen Rückfallgefahr auch bezüglich Gewalt- und Sexualstraftaten ausgeht (Urk. D1/9/19 S. 20). Es kommt demgemäss nurmehr noch der Vollzug der ausge- fällten Freiheitsstrafe von 3 Jahren in Betracht. 6.2. Die verhängte Busse ist vom Beschuldigten von Gesetzes wegen zu be- zahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB), wobei für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen anzusetzen ist (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Landesverweisung

1. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit der Anklageschrift eine obligatori- sche Landesverweisung von 5 Jahren (Urk. D1/27 S. 9). Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten in der Folge für die Dauer von 7 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz (Urk. 165 S. 43 ff. + 55), wogegen sich dieser in zweiter Instanz ebenfalls zur Wehr setzt, wobei er nicht das Vorliegen eines schweren Härtefalles bzw. die Absenz öffentlicher Wegweisungsinteressen behauptet, sondern wie bereits vor dem Vordergericht (vgl. Urk. 43 S. 17 f.) geltend macht, in seinem Fall sei aufgrund der afghanischen Staatsangehörigkeit ein Vollzugshindernis im Sinne des sog. Non-Refoulement-Gebotes gegeben (Urk. 199 S. 13 f.).

2. Das angefochtene Urteil setzt sich korrekt mit den rechtlichen Grundlagen betreffend die obligatorische Landesverweisung auseinander und verneint gestützt darauf einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB

- 29 - (Urk. 165 S. 43 ff.). Diesen Erwägungen gibt es nichts hinzuzufügen, nachdem sich der Beschuldigte einer Katalogtat schuldig gemacht hat (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. h aStGB) und sich als abgewiesener afghanischer Asylbewerber hierzulande weder sozial noch beruflich zu integrieren vermochte, obwohl er dazu durchaus die Gele- genheit hatte, indem er bei einer Pflegefamilie unterkam und auch eine Lehre be- ginnen konnte, welche er allerdings frühzeitig abbrach. Stattdessen wurde er be- reits mehrfach straffällig, wobei er sich zuletzt auch nicht durch eine unbedingt aus- gesprochene Freiheitsstrafe beeindrucken liess. Wie bereits erwähnt, fokussiert die Verteidigung im Rahmen ihrer Anfechtung denn auch weder auf den Härtefall noch auf die öffentlichen Wegweisungsinteressen, welche bei der vorliegend beurteilten sexuellen Nötigung im Übrigen zweifellos gegeben sind, sondern macht ein Voll- zugshindernis geltend, auf welches im Folgenden näher einzugehen ist.

3. Das Bundesgericht anerkennt in mittlerweile konstanter Rechtsprechung, dass Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d Abs. 1 StGB bereits im Rahmen der Prüfung der Landesverweisung durch das Sachgericht zu berücksichtigen sind, soweit die prekäre Situation im Heimatland konstant und die rechtliche Durch- führbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar ist. Trifft dies nicht zu, so ist dem sog. "Non-Refoulement-Gebot" (vgl. Art. 25 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 3 BV) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen indessen erst auf der Stufe des Vollzuges der Landesverweisung Rechnung zu tragen, so dass für die Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, die im Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht definitiv feststehen, die Vollzugsbehörden zuständig sind (vgl. BGE 145 IV 455, E. 9.4.; vgl. auch Urteile 6B_33/2022 vom

9. Dezember 2022, E. 3.2.5., 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022, E. 4.3.1. und 6B_45/2020 vom 14. März 2022, E. 3.3.3.). Diesbezüglich ist mit Bezug auf den vorliegenden Fall zunächst festzuhalten, dass sich der Beschuldigte nicht auf eine Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 25 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG zu be- rufen vermag, nachdem sein Asylgesuch bereits vor längerer Zeit abgelehnt wor- den ist und er lediglich eine Aufenthaltsbewilligung F als vorläufig Aufgenommener besitzt. Was sodann mögliche menschenrechtliche Rückführungsverbote im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV anbelangt, so vermochte der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren keine konkreten Hinweise zu nennen, dass er bei einer Rückkehr in sein

- 30 - Ursprungsland tatsächlich einer besonderen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre, welche von ihm indessen durchaus verlangt werden dürfen, denn es ist inso- fern jeweils unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles zu erörtern, ob das Risiko einer unmenschlichen Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 23. März 2016, F.G. c. Schweden, Nr. 43611/11, § 113 und vom 28. Februar 2008, Saadi c. Italien, Nr. 37201/06, § 125 + 128; vgl. auch Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022, E. 3.2.7. und 6B_45/2020 vom 14. März 2022, E. 3.3.5.). Die allgemeinen Darlegungen der Verteidigung, wonach der Be- schuldigte nicht der Volksgruppe der Taliban angehört und deshalb bei einer Rück- kehr nach Afghanistan automatisch einer hohen Gefahr für sein Leben ausgesetzt wäre, vermögen ein entsprechendes Non-Refoulement-Gebot jedenfalls nicht zu begründen. In diesem Sinne hat das Bundesgericht in einem jüngeren Fall ent- schieden, dass in Afghanistan zwar gegenwärtig eine instabile Situation herrsche, welche sich in absehbarer Zeit jedoch durchaus wieder verbessern könne, weshalb insofern nicht von einem definitiven Vollzugshindernis auszugehen sei (vgl. Urteil 6B_607/2024 vom 2. April 2025, E. 2.1.4.). Das Staatssekretariat für Migration er- achtet es mittlerweile denn auch für zumutbar, afghanische Staatsangehörige unter bestimmten Umständen in ihr Heimatland zurückzuweisen, dies namentlich dann, wenn es sich um volljährige Männer ohne hierorts ansässige Familie handelt, wel- che bei guter Gesundheit sind und über ein tragfähiges soziales Netz in der Heimat verfügen, das ihnen eine angemessene Reintegration ermöglicht (vgl. news.ad- min.ch/de/nsb?id=104574: "SEM passt Praxis zu Afghanistan an", zul. besucht 4.7.25). Diese Voraussetzungen sind beim mittlerweile 23-jährigen Beschuldigten gegeben, hat dieser doch keine Familienangehörigen in der Schweiz, welche er hier zurücklassen müsste. Zudem befindet sich der Beschuldigte zumindest in kör- perlicher Hinsicht in einer stabilen gesundheitlichen Verfassung und auch hinsicht- lich einer psychischen Erkrankung fehlt es bislang an einer belastbaren Diagnose, auch wenn er aufgrund seines regelmässigen Cannabiskonsums diesbezüglich mit Problemen zu kämpfen hat (vgl. Urk. D1/9/19 S. 19). Zwar verfügt er eigenen An- gaben zufolge in Afghanistan aktuell über keine tragfähigen Beziehungen, doch be-

- 31 - stehen gleichzeitig keine Anhaltspunkte, dass nach seiner Ausreise eine Zusam- menführung mit seiner gegenwärtig im Iran lebenden Familie verunmöglicht wäre, welche ihn in der Folge zumindest in einer ersten Phase bei der Reintegration un- terstützen könnte.

4. Der Beschuldigte ist damit auch in zweiter Instanz gestützt auf Art. 66a lit. h aStGB obligatorisch des Landes zu verweisen, wobei die vom Vordergericht veran- schlagte Verweisungsdauer von 7 Jahren angesichts seines keineswegs mehr leichten Verschuldens mit Ausfällung einer dreijährigen vollziehbaren Freiheits- strafe ebenfalls zu bestätigen ist.

5. Die Vorinstanz hat schliesslich die Grundlagen der Ausschreibung der Lan- desverweisung im Schengener Informationssystem korrekt dargelegt und es kann vollumfänglich auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. 165 S. 46 f.). Auf der Basis dieser Grundlagen und der unter anderem begangenen versuchten sexuellen Nötigung mit dem damit verbundenen Strafmass besteht kein Zweifel, dass der Be- schuldigte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung darstellt (BGE 146 IV 172, E. 3.2.; Urteil 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021, E. 3.5.) und sich daher die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem rechtfertigt. VII. Zivilbegehren

1. Der Beschuldigte knüpft seine Forderung nach einer Abweisung der Zivil- forderungen der Privatklägerin an seinen Antrag auf Freispruch, ohne die entspre- chenden Erwägungen der Vorinstanz weiter zu kritisieren (Urk. 199 S. 14). Letztere erscheinen denn auch durchaus sachgerecht und verlangen nicht nach einer Kor- rektur. Namentlich ist festzuhalten, dass das zu beurteilende Schadenersatzbegeh- ren von Fr. 307.70 hinreichend belegt und der Beschuldigte im Mehrbetrag gegen- über der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach scha- denersatzpflichtig ist, zumal er fraglos sowohl widerrechtlich als auch schuldhaft handelte und die Privatklägerin aufgrund seines entsprechend erstellten Verhaltens insofern nachweislich geschädigt wurde, wobei Letztere zur genauen Feststellung

- 32 - ihres diesbezüglichen Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist. Schliesslich erscheint auch die vorinstanzlich zugesprochene Ge- nugtuung von Fr. 10'000.– jedenfalls nicht unverhältnismässig, wenn man das kei- neswegs mehr leichte Verschulden des Beschuldigten berücksichtigt und zudem in Betracht zieht, dass die Privatklägerin sowohl physisch als auch psychisch längere Zeit unter den absolut rücksichtslosen Tathandlungen zu leiden hatte.

2. Dem vorinstanzlichen Entscheid ist mithin im Berufungsverfahren auch hin- sichtlich des Zivilpunktes ohne Weiteres zu folgen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt insofern eine Änderung des Urteils der Vorinstanz, als der Beschuldigte vom Vorwurf des Exhibitionismus ge- mäss Dossier 2 freizusprechen ist. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung ist dem- gemäss zu bestätigen (Dispositiv-Ziffer 16), wobei die entsprechenden Kosten aus- gangsgemäss zu sieben Achteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Achtel auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (vgl. Art. 426 StPO). 1.2. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung, vorbehältlich der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von sieben Achteln (Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO).

2. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt ins- besondere davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten An- träge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Aus- nahmen von der allgemeinen Kostenregelung gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind

- 33 - entsprechend Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vorgesehen, in denen die Vor- aussetzung für das Obsiegen erst im Rahmen des Weiterzuges geschaffen oder der angefochtene Entscheid in diesem Stadium nur unwesentlich abgeändert wurde. 2.2. Die Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren ist vorliegend auf ins- gesamt Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 7'468.35 (inkl. MWST) geltend, worin die Berufungsverhandlung bereits mit 5 Stunden (geschätzt) veran- schlagt ist (Urk. 197). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht auch im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebüh- renverordnung. Es rechtfertigt sich demzufolge, die amtliche Verteidigerin unter Be- rücksichtigung des Umstandes, dass die Berufungsverhandlung (inkl. Weg) zwar nur knapp 2.5 Stunden gedauert hat, indes noch eine Nachbesprechung des Urteils mit dem Beschuldigten in der JVA Cazis Tignez notwendig sein wird, wofür samt Weg knapp 6 Stunden zu veranschlagen sind, mit insgesamt Fr. 8'200.– (inkl. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.4. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin berechnet für ihre Bemü- hungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 476.75 (inkl. MWST; Urk. 198). Dieser Aufwand ist ebenfalls ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht auch hier im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Beru- fungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung mit der Klientin) erscheint es mithin gerechtfertigt, der unentgeltlichen Vertretung insgesamt Fr. 1'500.– (inkl. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse zu vergüten. 2.5. Der Beschuldigte vermag sich im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Freispruch nur in einem relativ kleinen Punkt durchzusetzen und das erstin- stanzliche Urteil ist im Übrigen zu bestätigen. Somit sind auch die Kosten dieses Verfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli-

- 34 - chen Privatklägervertretung – zu sieben Achteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Achtel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.6. Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Privatklägervertretung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh- men, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO auch diesbezüglich im Umfang von sieben Achteln vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abtei- lung, vom 30. Oktober 2024 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 2 (Freispruch betreffend versuchte Gefährdung des Lebens und sexuelle Belästigung), 8 (Kontaktverbot), 9 - 12 (Regelung der Beschlagnahmungen und Sicherstellungen) sowie 18 und 19 (Festsetzung der Entschädigung von Verteidigung und Privatklägervertretung mit Ausnahme des Rückforderungs- vorbehaltes) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 i.V.m.  Art. 22 Abs. 1 aStGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB so-  wie des Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB gemäss Dos-  sier 3.

- 35 -

2. Der Beschuldigte wird ferner vom Vorwurf des Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB gemäss Dossier 2 freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 1'067 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vor- zeitigen Strafvollzug erstanden sind) sowie mit Fr. 800.– Busse.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a lit. h aStGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin einen Schadenersatz- betrag von Fr. 307.70 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Dezember 2022zu be- zahlen. Für den Mehrbetrag wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist, wobei die Privatklägerin zur ge- nauen Feststellung des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen wird.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. August 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewie- sen.

10. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 16) wird bestätigt.

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11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'200.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST); unentgeltliche Privatklägervertretung (inkl. 8,1 % Fr. 1'500.– MWST).

12. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfah- rens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Privatklägervertretung, werden zu sieben Achteln dem Beschul- digten auferlegt und zu einem Achtel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatkläger- vertretung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von sieben Achteln vorbehalten.

13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin für sich und zuhanden  der Privatklägerin die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin für sich und zuhanden  der Privatklägerin die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz 

- 37 - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Juli 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Brülisauer