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SB240565

Angriff etc.

Zürich OG · 2025-07-09 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Vorbemerkungen 1.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen tatsächlich zu hören, prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksich-

- 9 - tigen hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2; je mit weiteren Hinwei- sen). Folglich wird sich auch die hiesige Berufungsinstanz auf die ihrer Auffas- sung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschrän- ken. 1.2. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird im vorliegenden Urteil in Bezug auf die tatsächliche Würdigung ergänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Anklagesachverhalt Hinsichtlich des dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachver- halts kann auf die Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 48 Erw. III.1; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Beweismittel / Beweisregeln 3.1. Die Vorinstanz hat die verwertbaren Beweismittel zutreffend angegeben und die Aussagen der einvernommenen Personen ausführlich und korrekt wieder- gegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 48 Erw. III.4.-III.7.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Hinsichtlich der Beweisregeln ist festzuhalten, dass das Gericht in der Wür- digung der Beweise nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung frei ist (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).

- 10 - 3.3. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen ei- ner strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2017 vom

23. März 2018 E. 2.2.1). 3.4. Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Ankla- gebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldigter darf nie mit der Begründung verur- teilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,

4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 216). 3.5. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünfti- gerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.1; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesge- richts 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.2.2; 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Be- weis abzustellen ist. Die Beweiswürdigungsregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B 295/2021 vom

31. März 2022 E. 3.3.2; 6B_13/2022 vom 23. März 2022 E. 1.1.1; 6B_1131/2021

- 11 - vom 12. Januar 2022 E. 2.2.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). 3.6. Ergänzend ist zur Beweiswürdigung festzuhalten, dass die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Person ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschul- digte Person nicht selbst belasten und hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Das Recht zu schweigen gehört zum allgemein anerkannten Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs ver- stösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder eine an- dere verweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechtes) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1). Unzulässig ist namentlich auch, das Schweigen der beschuldigten Per- son als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) explizit festge- stellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Per- son in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unter- lässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts verschiedener belastender Beweiselemente vernünftigerweise erwar- tet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1). 3.7. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu be- weisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbe-

- 12 - weis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine be- stimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 7.2.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3; 6B_1302/2020 vom

3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteile des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 149 IV 248]; 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.1 f.; 6B_188/2022 vom

17. August 2022 E. 3.2). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel ver- langt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen).

4. Würdigung 4.1. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist festzustellen, dass der An- klagesachverhalt gestützt auf die in den Untersuchungsakten befindlichen Be- weismittel zweifelsfrei erstellt werden kann. 4.2. Bereits in der Einvernahme vom 18. Oktober 2023 anerkannte der Be- schuldigte, den Privatkläger tätlich angegriffen und ihm etwas gestohlen zu haben (Urk. 2/2 F/A 12-14 und F/A 19 ff.). Auch in der Einvernahme vom 16. November 2023 bestätigte der Beschuldigte den Anklagesachverhalt zumindest implizit, in- dem er, nachdem er die Videoaufnahmen dreimal angeschaut hatte, ausführte, dass es nicht notwendig sei, sich zu diesen Aufnahmen zu äussern, er wolle sich aber beim geschädigten Privatkläger entschuldigen (Urk. 2/3 F/A 10-15 und

- 13 - F/A 21-23). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannte der Be- schuldigte den Anklagesachverhalt ebenfalls, führte jedoch aus, er habe nicht die Absicht gehabt, die Sporttasche und den Rucksack des Privatklägers mitzuneh- men, sondern dass dies aus Zufall geschehen sei (Prot. I S. 9 f.). Auch im Rah- men der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Beginn an, dass er den Anklagesachverhalt nicht bestreite (Prot. II S. 19). Im Übrigen erscheinen die Aus- führungen des Beschuldigten in weiten Teilen als wirr, unplausibel, unschlüssig und stehen im klaren Widerspruch zu den Videoaufnahmen. 4.3. Der Anklagesachverhalt ergibt sich jedoch zweifelsfrei aus den im Recht liegenden Videoaufnahmen. Diese werden von der Vorinstanz zutreffend zusam- mengefasst, weshalb auf diese Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 48 Erw. III.5.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4. Sodann decken sich die Videoaufnahmen auch weitgehend mit den Aus- führungen des Privatklägers. Dieser führte anlässlich der Einvernahme vom

17. Oktober 2023 aus, dass sich der Beschuldigte – in der Einvernahme vom

17. Oktober 2023 als "Person 2" bezeichnet – beim WC-Häuschen umgedreht und mit ihm ein paar Worte gewechselt habe. Daraufhin sei diese Person 2 auf ihn zugekommen, habe ihn mit dem Fuss gestossen und mit Schlägen weiter ge- macht (Urk. 4/1 F/A 9). Auch im Anschluss schilderte der Privatkläger, gerade am

17. Oktober 2023, mithin nur wenige Stunden nach dem angezeigten Vorfall, in sich schlüssig, detailliert und mit eigenen Worten, was sich zugetragen hatte (Urk. 4/1 F/A 9 und F/A 13 ff.). Ebenso wiederholte der Privatkläger anlässlich der Einvernahme vom 16. November 2023 seine Darstellung konsistent, wider- spruchsfrei und ohne erkennbare Übertreibungen (Urk. 4/2 F/A 9). Auch diese Ausführungen decken sich mit dem videografisch dokumentierten Geschehen. 4.5. Die gemäss Anklagesachverhalt erlittenen Verletzungen des Privatklägers werden einerseits in dessen Ausführungen erwähnt (Urk. 4/1 F/A 27), wurden aber vor allem auch in der ärztlichen Untersuchung festgestellt (Urk. 8/2 S. 4; Urk. 8/3 S. 1 f.).

- 14 - 4.6. Im Übrigen kann hinsichtlich der Würdigung der Beweismittel auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 Erw. III.5.-III.9.). 4.7. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kam die Vorinstanz somit zu Recht zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt ist. Im Übrigen anerkannte auch die amtliche Verteidigung im Rahmen der vorin- stanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung, dass der Anklage- sachverhalt unstrittig sei (Urk. 36 Rz. 5; Urk. 77 Rz. 7). 4.8. Anlässlich der Einvernahme vom 18. Oktober 2023 machte der Beschul- digte noch geltend, dass der Privatkläger die Hände gehoben und ihn erschreckt habe, weshalb er sich angegriffen gefühlt habe, und dass der Privatkläger ihn be- schimpft und provoziert habe. Aus diesem Grund habe er zugeschlagen (Urk. 2/2 F/A 20, F/A 22 und F/A 27 f.). Auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung führte der Beschuldigte aus, dass sich er und der Privatkläger gegenseitig verbal provoziert hätten (Prot. I S. 12). Ebenso versuchte der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung, das Geschehen als Folge gegenseitiger Pro- vokationen darzustellen. Auf die Frage, weshalb er den Privatkläger derart brutal angegriffen habe, antwortete er, es sei wegen gegenseitiger Beschimpfungen ge- wesen und behauptete, der Privatkläger habe ihm zuvor den Mittelfinger gezeigt (Prot. II S. 19 f.). All diese Aussagen erweisen sich mit Blick auf die Videoaufnah- men (Urk. 5/4) indessen klar als reine Schutzbehauptungen. Auf beiden Videoauf- nahmen ist nicht ansatzweise irgendetwas erkennbar, was auf einen Angriff oder eine verbale Provokation seitens des Privatklägers hindeuten würde. Es ist einzig ersichtlich, dass der Beschuldigte während rund 8 Sekunden mit dem Privatkläger ein paar Worte wechselt (Urk. 5/4, zwischen 07:44 und 07:52 respektive zwischen 15:41 und 15:49), bevor der Beschuldigte dann – ohne erkennbaren Anlass – auf den Privatkläger losgeht (Urk. 5/4, ab 08:02 respektive ab 16:00). Der Privatkläger hielt zu jenem Zeitpunkt in der rechten Hand eine Tasche und mit der linken Hand den Rucksackgriff, sodass er die Hände schon rein faktisch nicht in einer Art und Weise heben konnte, die als aggressiv oder provozierend hätte wahrgenommen werden können. Ebenso wenig ist erkennbar, inwiefern der Privatkläger den Be- schuldigten auf welche Weise auch immer beschimpft und/oder provoziert haben

- 15 - sollte. Insbesondere ergibt sich etwas Derartiges nicht aus irgendeiner Körperbe- wegung des Privatklägers. Ferner ist festzuhalten, dass der Privatkläger zu kei- nem Zeitpunkt tätlich wurde, sondern einzig in einem erkennbaren Abwehrreflex versuchte, sich durch einen Rücktritt zu verteidigen, als der Beschuldigte bereits tätlich auf ihn losgegangen war. Selbst die Verteidigung bezeichnete dieses Ver- halten des Privatklägers als "Abwehrtritt" (Urk. 77 Rz. 18). Daraus ergibt sich aber weder ein aggressives noch provozierendes Verhalten des Privatklägers. 4.9. Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass der Anklagesachver- halt durch die objektiven Beweismittel – namentlich die Videoaufnahmen, die kon- sistenten Aussagen des Privatklägers sowie die ärztlich dokumentierten Verlet- zungen – zweifelsfrei erstellt ist. IV. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Angriff im Sinne von Art. 134 StGB, als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 1.2. Wie eingangs erwähnt, beantragt der Beschuldigte im Berufungsverfahren einzig eine Verurteilung wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB so- wie wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Einen Schuldspruch wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB bestreitet er (Urk. 51 S. 2; Urk. 77 S. 2). 1.3. Infolge Rückzugs der Anschlussberufung durch die Staatsanwaltschaft ist das Thema Raub nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Zu prüfen ist daher einzig noch, ob – zusätzlich zu den unbestrittenen und in Rechtskraft er- wachsenen Schuldsprüchen wegen Diebstahls und einfacher Körperverletzung – auch ein Schuldspruch wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB zu erfolgen hat.

- 16 -

2. Angriff im Sinne von Art. 134 StGB 2.1. Bezüglich der gesetzlichen Grundlagen, der einschlägigen Rechtsprechung und der Lehre kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die zu- treffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 48 Erw. IV.2.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es für die Erfüllung des Tatbestands ge- nügt, dass sich jemand dem bereits angehobenen Angriff eines anderen ansch- liesst (DONATSCH, Strafrecht III: Delikte gegen den Einzelnen, 11. Auflage, Zü- rich 2018, S. 89). Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 106 IV 246 E. 3b). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Art. 134 StGB in Idealkonkurrenz zum Ver- letzungsdelikt steht. Der Vorsatz richtet sich bei Art. 134 StGB lediglich auf die Beteiligung am Angriff, nicht aber auf die Verletzungsfolge. Ist die vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung (oder Tötung) eines Teilnehmers durch einen bestimmten anderen Beteiligten an der tätlichen Auseinandersetzung nachgewie- sen, ist dieser neben Art. 134 auch nach Art. 111 ff. bzw. Art. 122 ff. StGB zu ver- urteilen. War jedoch der Verletzte die einzige angegriffene Person, wird Art. 134 StGB in der Regel durch den Verletzungstatbestand konsumiert (BGE 135 IV 152 E. 2.1.2; 118 IV 227 E. 5b; je mit weiteren Hinweisen). Eine Konkurrenz ist in die- ser Konstellation indessen denkbar, wenn die Person, die bei dem Angriff verletzt wurde, nur eine einfache Körperverletzung erlitten hat, die Gefährdung aber inten- siver war, als der eingetretene Erfolg (BGE 135 IV 152 E. 2.1.2; Urteil des Bun- desgerichts 6B_695/2024 vom 20. November 2024 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

- 17 - 2.2. Damit besteht gestützt auf die vorstehenden Erwägungen grundsätzlich un- echte Konkurrenz, weshalb der Beschuldigte nicht zusätzlich wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig gesprochen werden kann. 2.3. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang zwar ebenfalls, dass grundsätzlich von unechter Konkurrenz auszugehen sei. Allerdings kam sie zum Schluss, dass durch die mindestens sieben Faustschläge ins Gesicht des Privat- klägers, den Tritt in die Hüfte und mehrere Tritte gegen die Beine die Gefährdung den Erfolg an Intensität deutlich übertroffen habe, auch wenn der Privatkläger letztlich zum Glück nicht schwerer verletzt worden sei. Gestützt auf diese Erwä- gungen schlussfolgerte sie, dass von einer echten Konkurrenz des Angriffs zur einfachen Körperverletzung auszugehen sei (Urk. 48 Erw. IV.4.2). 2.4. Dem kann nicht gefolgt werden. Weder aus den Aussagen des Privatklä- gers noch aus denjenigen des Beschuldigten lassen sich irgendwelche Hinweise darauf entnehmen, wie heftig die Fusstritte und Faustschläge waren und welche Verletzungen möglicherweise hätten eintreten können. Ebenso lassen sich den übrigen Untersuchungsakten keine entsprechenden Hinweise entnehmen. Insbe- sondere kann etwas Derartiges auch nicht aus den in den Untersuchungsakten befindenden Videoaufnahmen abgeleitet werden. Aus den Videoaufnahmen ergibt sich im Gegenteil, dass der Privatkläger, als er vom Beschuldigten sowie C._____ mit Faustschlägen und Fusstritten traktiert wurde, nie zu Boden fiel oder sonst of- fenkundige Schwierigkeiten hatte, stehen zu bleiben. Mithin ergibt sich daraus nicht, dass die Faustschläge und Fusstritte eine derartige Intensität aufgewiesen hätten, dass von einer höheren Gefährdung als der eingetretene Erfolg ausgegan- gen werden müsste. Hinzu kommt, dass ohnehin fraglich erscheint, ob zuunguns- ten des Beschuldigten von einer solchen intensiveren Gefährdung ausgegangen werden dürfte, nachdem dem Beschuldigten in der Anklageschrift nichts Entspre- chendes vorgeworfen wird (Urk. 18 S. 2 f.). 2.5. Insgesamt steht damit fest, dass ein Schuldspruch wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB bereits aufgrund der Konkurrenzregelung ausgeschlossen ist.

- 18 - 2.6. Im Übrigen rügt die Verteidigung die Verletzung des Anklageprinzips (vgl. Urk. 77 Rz. 9-15). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt ge- bunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO be- zeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Per- son vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last geleg- ten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich be- zweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; BGE 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hin- weisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen aus- üben kann. Entscheidend ist, dass sie genau weiss, welcher konkreter Handlun- gen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2024, 7B_347/2024 vom 17. Februar 2025 E. 3.5 mit weiteren Hinwei- sen). Die Verteidigung weist zunächst darauf hin, dass die Anklageschrift die ob- jektiven Tatbestandsmerkmale eines Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB nicht umschreibe, da der Beschuldigte weggelaufen sei, als C._____ dazugekommen sei und auf den Privatkläger eingeschlagen habe (Urk. 77 Rz. 13). Es kann vorlie- gend aufgrund der nach dem Gesagten vorliegenden Konkurrenz offen bleiben, ob es damit an der Beschreibung einer gewaltsamen tätlichen Einwirkung mindes- tens zweier Personen auf den Körper eines Menschen fehlt (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts vom 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022 E. 3.2; 6B_56/2020 vom

16. Juni 2020 E. 2.3.2; je mit weiteren Hinweisen). Die Anklageschrift ist in dieser Hinsicht nicht eindeutig. Einerseits wirft sie vor, der Kollege sei dazugekommen und habe "ebenfalls" auf den Geschädigten eingeschlagen, was ein zumindest

- 19 - zeitweises gemeinsames Vorgehen beschreibt. Andererseits umschreibt die For- mulierung "als der Kollege (…) dazukam (…), nahm der Beschuldigte die beiden auf dem Boden liegenden Taschen (…) und lief weg" (Urk. 18 S. 3) eine Abfolge und kein gemeinsames Vorgehen. Weiter fehlt es auch an der Umschreibung des subjektiven Tatbestands. Insbesondere wird nicht beschrieben, dass sich der Be- schuldigte vorsätzlich oder eventualvorsätzlich an einer Attacke gegen den Privat- kläger beteiligt hätte. Somit ist festzuhalten, dass ein Schuldspruch wegen An- griffs im Sinne von Art. 134 StGB mangels hinreichender Anklagegrundlage auch aus prozessualen Gründen unzulässig wäre.

3. Fazit Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte somit des An- griffs im Sinne von Art. 134 StGB nicht schuldig. Da der als erstellt erachtete An- klagesachverhalt damit lediglich rechtlich anders gewürdigt wird als durch die Vor- instanz, hat dies materiell keinen Freispruch zur Folge. V. Strafzumessung und Vollzug

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollzug angeordnet wurde (Urk. 48 S. 40 Dispositivziffern 2 und 3). 1.2. Der Beschuldigte beantragt angesichts des von ihm verlangten Freispruchs vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB eine Bestrafung mit maxi- mal 12 Monaten Freiheitsstrafe, die zu vollziehen sei (Urk. 51 S. 2; Urk. 77 S. 2).

2. Vorbemerkungen / Grundlagen der Strafzumessung 2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Dar- über hinaus berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

- 20 - gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart ge- bunden. 2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dar- gelegt (BGE 147 IV 241 E. 3 [übers. in Pra 111 (2022) Nr. 17]; 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Es ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht unter Hinweis auf den Willen des Ge- setzgebers wiederholt festgehalten hat, dass die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann zulässig ist, wenn für jede einzelne verübte Straftat unter Anwendung der konkreten Methode dieselbe Strafart auszufällen ist. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen (BGE 147 IV 241 E. 3.2 [übers. in Pra 111 (2022) Nr. 17]; 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und E. 3.4; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). 2.3. Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzelstrafen für die einzelnen Delikte innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen sind. Dabei ist auch für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Stehen die (hypothetischen) Einzel- strafen für sämtliche Normverstösse fest und sind diese – zumindest teilweise – gleicher Art, hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperati- onsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangs- punkt ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts, welches um die Strafen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen ist. Dabei ist dem Verhältnis der einzel- nen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 217

- 21 - E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2). Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zu- sammenhang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; je mit Hinweisen). 2.4. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des jeweiligen Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wo- bei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1.2). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall dieje- nige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf auf- grund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurtei- lung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom

22. März 2023 E. 3.3; 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach neuerer Rechtsprechung darf in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB immerhin dann eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei kei- nem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genü- gendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen).

- 22 -

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Strafrahmen 3.1.1. Der Beschuldigte hat sich des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Aufgrund der abstrakten Strafandrohung stellt der Diebstahl das schwe- rere Delikt dar und ist als Ausgangspunkt für die Strafzumessung, d.h. für die Bil- dung der Einsatzstrafe heranzuziehen. Der ordentliche Strafrahmen reicht folglich von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB). 3.1.2. Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesge- richtlichen Rechtsprechung vor, die ein Verlassen dieses Strafrahmens als ange- zeigt erscheinen liessen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3). 3.2. Einsatzstrafe für den Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB 3.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere kann vorab auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 Erw. V.2.3.1). Die Vorge- hensweise des Beschuldigten, den Privatkläger zunächst körperlich anzugreifen und dann, als dieser die Sporttasche und den Rucksack zu Boden fallen gelassen hatte und aufgrund der fortdauernden Attacken durch den Beschuldigten sowie C._____ diese Gegenstände nicht wieder aufnehmen konnte, ist als unnötig brutal und mit überschiessender Gewalt ausgeführt als verschuldenserhöhend zu beur- teilen. Dabei nutzte der Beschuldigte nicht etwa eine günstige Gelegenheit in ei- nem Moment der Unaufmerksamkeit des Opfers aus, sondern er schuf die Gele- genheit zum Zugriff durch gezielte und andauernde Gewaltanwendung. Des Wei- teren fällt in Betracht, dass der Beschuldigte die Gegenstände mit derartiger Ge- walt vom Privatkläger behändigte, ohne zu wissen, ob sich in den Taschen Die- besgut befand, das einer solchen Vorgehensweise auch nur annähernd angemes- sen wäre oder eben nicht, wie das vorliegend der Fall war. Auch wenn das De-

- 23 - liktsgut letztlich von nur geringem wirtschaftlichem Wert war, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den genauen Inhalt der Taschen nicht kannte. Es ist ihm daher nicht zugutezuhalten, dass sich im Nachhinein nur wenig wertvolle Gegenstände darin befanden. Insgesamt ist das Tatverschulden vor dem Hintergrund des Straf- rahmens in objektiver Hinsicht dennoch als leicht zu bezeichnen. 3.2.2. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Diebstahl nicht aus einer wirtschaftlichen Notlage oder Ähnli- chem verübte, sondern dafür schlicht keinen (vernünftigen) Grund angeben konnte. So führte er in der Einvernahme vom 18. Oktober 2023 aus, er habe mit den Taschen nichts anfangen können und diese einfach wegwerfen wollen (Urk. 2/2 F/A 38 f.). In der Einvernahme vom 16. November 2023 gab er an, er habe in den Taschen nichts erwartet (Urk. 2/3 F/A 26). Anlässlich der Berufungs- verhandlung gab er sodann an, er habe die Taschen gar nicht mitnehmen wollen. Es sei ein Missverständnis gewesen. Dazu fügte er an, wofür er stinkende Socken brauche (Prot. II S. 21). Diese Ausführungen offenbaren eine Bagatellisierung des Tatgeschehens durch den Beschuldigten. Verschuldenserschwerend kommt zu- dem in Betracht, dass der Beschuldigte zusammen mit C._____ auf den Privatklä- ger losging, und zwar in aller Öffentlichkeit und bei Anwesenheit Dritter, wie sich eindeutig aus den Videoaufnahmen ergibt. Zwar wurde beim Beschuldigten eine nicht unerhebliche Blutalkoholkonzentration festgestellt (1.18-1.3 Gewichtspro- mille, Urk. 7/5 S. 2). Allerdings ist auf den Videoaufnahmen nicht erkennbar, dass der Beschuldigte aufgrund der Alkoholkonzentration motorisch eingeschränkt ge- wesen wäre (Urk. 5/4), weshalb leicht verschuldensmindernd der alkoholisierte Zustand zu berücksichtigen ist. 3.2.3. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. 3.2.4. Die Wahl der Strafart ergibt sich massgeblich aus dem Umstand, dass der Beschuldigte bereits mehrere Vorstrafen aufweist: So weist er gemäss Auszug aus dem ausländischen Vorstrafenregister nicht weniger als 6 Verurteilungen aus den Jahren 2014 bis 2023 auf, wobei sich darunter sowohl Geldstrafen wie auch

- 24 - Freiheitsstrafen befinden, die teilweise vollzogen werden mussten resp. bei wel- chen der Vollzug noch bevorsteht (Urk. 15/7; vgl. Prot. II S. 16). Diese strafrechtli- che Vorgeschichte des Beschuldigten in Kombination mit der hier zu beurteilen- den neuen Delinquenz zeigt, dass ihn die bisherigen strafrechtlichen Sanktionen unbeeindruckt gelassen haben. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte hinsichtlich der heute zur Beurteilung stehenden Taten bereits einschlägig vorbe- straft ist und weder Einsicht noch Reue in sein unrechtmässiges Handeln zeigt. Es ist daher nicht zu erwarten, dass er sich in Zukunft durch eine blosse Gelds- trafe vor weiterer Straffälligkeit abschrecken lassen wird. Daher kommt vorliegend nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten. 3.2.5. Ausgehend von einem leichten Verschulden erscheint eine Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 3.3. Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB 3.3.1. Hinsichtlich des Verschuldens ist mit der Vorinstanz aufgrund des örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs für die verschiedenen Fusstritte und Faust- schläge von einer Tateinheit auszugehen und entsprechend eine Strafe festzule- gen. 3.3.2. Bezüglich der objektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz zu Recht, dass der Beschuldigte den Privatkläger unvermittelt und ohne erkennbaren Anlass mehrfach trat und ihn mit mindestens sieben Faustschlägen gegen Gesicht und Kopf attackierte. Infolge dieses Angriffs erlitt der Privatkläger Hämatome am lin- ken Ohr, eine Hautabschürfung am rechten Ohr, einen Bluterguss mit begleiten- den Hautabschürfungen im Bereich des rechten Auges sowie einen Bluterguss und Schwellungen am linken Fuss. Diese Verletzungen sind grundsätzlich als leicht einzustufen, wobei der Privatkläger keine bleibenden körperlichen Schäden davontrug. Dies kann jedoch nicht zugunsten des Beschuldigten gewertet werden, da Schläge in den Kopfbereich zumindest potenziell deutlich schwerwiegendere

- 25 - Verletzungen hätten verursachen können. Hinzu kommt, dass der Angriff keine spontane Kurzhandlung darstellt: Der Beschuldigte und C._____ traktierten das Opfer über eine gewisse Zeitspanne hinweg, wobei der Beschuldigte – wie auf den Videoaufnahmen ersichtlich – mit Anlauf auf den Privatkläger zutrat und meh- rere Schläge gegen dessen Kopf ausführte. Es gelang dem Privatkläger dabei, sich gut zu schützen – in seiner polizeilichen Einvernahme erwähnte er, dass er sich bewusst die Hände vor das Gesicht gehalten hatte, um sich zu verteidigen (Urk. 48 Erw. V.2.2). Ergänzend ist strafschärfend zu berücksichtigen, dass es sich – wie ebenfalls auf den Videoaufnahmen ersichtlich – um einen dynamischen Vorgang handelte. Sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger und später auch C._____ waren in Bewegung. Entsprechend konnte der Beschuldigte die ge- naue Trefferstelle und die Art der Verletzung nicht kontrollieren– insbesondere da der Privatkläger versuchte, den Faustschlägen und Fusstritten auszuweichen re- spektive sich zu wehren. Letztlich hing es somit vom Zufall ab, ob – und gegebe- nenfalls wo – der Privatkläger getroffen wurde und welche Verletzungen er erlitt. Wenn die Vorinstanz erwägt, dass der Beschuldigte – mutmasslich infolge seines Alkoholkonsums – offenbar nicht imstande gewesen wäre, gezielt zuzuschlagen, erscheint dies in Anbetracht des ohnehin dynamischen Geschehens als nur ganz leicht strafmindernd. Das Geschehen ereignete sich zudem an einer verkehrsrei- chen Tramhaltestelle – mithin einem öffentlichen Ort mit hohem Personen- und Fahrzeugaufkommen. Gerade dort war das Verhalten des Beschuldigten beson- ders gefährlich, da durch die tätliche Auseinandersetzung nicht nur das Opfer, sondern auch unbeteiligte Dritte gefährdet wurden. Insgesamt ist mit der Vorin- stanz die einfache Körperverletzung als sinnloser und in jeder Hinsicht unverhält- nismässiger Gewaltexzess zu bewerten. Insgesamt ist das Tatverschulden in ob- jektiver Hinsicht als mittelschwer zu beurteilen. 3.3.3. In subjektiver Hinsicht ist der Vorinstanz zunächst zuzustimmen, dass der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich die Verletzungen des Privatklägers in Kauf nahm (Urk. 48 Erw. V.2.2.2). Der auch von der Vorinstanz erwähnte alkoholi- sierte Zustand des Beschuldigten ist zwar grundsätzlich verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Wie bereits vorstehend erwähnt, ist auf den Videoaufnahmen

- 26 - aber nicht erkennbar, dass der Beschuldigte aufgrund der Alkoholkonzentration motorisch eingeschränkt gewesen wäre (Urk. 5/4). Entsprechend kann nicht da- von ausgegangen werden, dass der Alkoholeinfluss derart enthemmend gewirkt hätte, dass dem Beschuldigten eine deutliche verschuldensmindernde Wirkung zuzubilligen wäre. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Angriff offensichtlich aus einer nichtigen, letztlich unverständlichen Ursache heraus erfolgte. Insbeson- dere wurde er nicht durch irgendein nachvollziehbares Verhalten des Opfers pro- voziert. Vielmehr war der Beschuldigte gemeinsam mit C._____ einem einzelnen Mann körperlich überlegen – eine klare 2-gegen-1-Situation, in welcher das Opfer in eine besonders schutzlose Lage gebracht wurde. Die Vorinstanz hält denn auch zu Recht fest, dass die objektive Tatschwere durch das subjektive Verschul- den nicht gemildert wird (Urk. 48 Erw. V.2.2.3). 3.3.4. Insgesamt ist von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 9 Monaten erscheint bei isolierter Betrachtung der einfachen Körperverletzung dem Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr angemessen, stattdessen erscheint vor dem Hinter- grund des Strafrahmens, der bis 3 Jahre Freiheitsstrafe reicht, eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 15 Monaten Freiheitsstrafe dem mittelschweren Ver- schulden angemessen. 3.3.5. Infolge des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Straftaten ist in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheits- strafe um 12 Monate auf 16 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.4. Täterkomponente 3.4.1. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des aktuell 30-jährigen Beschuldigten kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 Erw. V.3.1.1 f.). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren.

- 27 - 3.4.2. Deutlich strafschärfend sind indessen die zahlreichen Vorstrafen des Be- schuldigten zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt, weist er gemäss Auszug aus dem ausländischen Vorstrafenregister im Zeitraum zwischen 2014 und 2023 zahl- reiche Verurteilungen auf, darunter auch schwere und einschlägige Delikte. Dies- bezüglich kann auf die korrekte und vollständige Auflistung durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 Erw. V.3.2.1). Die Summe der in diesen Verfahren ausgesprochenen Strafen beläuft sich auf insgesamt rund sechs Jahre Freiheits- strafe. Dies zeigt, dass nicht von einzelnen Bagatelldelikten, sondern von einem kontinuierlichen und gravierenden Delinquenzverhalten auszugehen ist, das Ge- waltdelikte miteinschliesst. In Anbetracht dessen rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um insgesamt 9 Monate Freiheitsstrafe. 3.4.3. Zum Nachtatverhalten ist mit der Vorinstanz (Urk. 48 Erw. V. 3.3.2) festzu- halten, dass dem Beschuldigten zugute zu halten ist, dass er hinsichtlich des Vor- wurfs der einfachen Körperverletzung bereits in der ersten Einvernahme ein- räumte, den Privatkläger attackiert und geschlagen zu haben. Allerdings ver- suchte er, seinen Tatbeitrag zu verharmlosen, indem er die Auseinandersetzung mit dem Privatkläger wiederholt als gegenseitige Attacken darstellte. Hinsichtlich des vorgeworfenen Diebstahls räumte der Beschuldigte zwar ebenfalls in der ers- ten Einvernahme grundsätzlich ein, dem Privatkläger etwas gestohlen zu haben, relativierte dieses Eingeständnis jedoch in der Folge durch verwirrende und wider- sprüchliche Aussagen. Eine echte Einsicht in das begangene Unrecht oder Anzei- chen von Reue zeigte der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt. Obschon die ihm vorgeworfenen Delikte – insbesondere aufgrund der Videoaufnahmen – auch ohne seine Eingeständnisse hätten erstellt werden können, führten diese immer- hin zu einer gewissen Beschleunigung des Strafverfahrens. Dies ist zugunsten des Beschuldigten leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt erscheint eine Strafminderung im Umfang von 1 Monat Freiheitsstrafe für das Nachtatver- halten als angemessen. 3.4.4. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erhöht sich die ermittelte Ein- satzstrafe aufgrund der Täterkomponente auf 24 Monate Freiheitsstrafe.

- 28 -

4. Fazit Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist somit der Beschuldigte in Anwen- dung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB mit einer Freiheits- strafe von 24 Monaten zu bestrafen.

5. Anrechnung der Haft und Ersatzmassnahmen 5.1. Gestützt auf Art. 51 StGB ist an die auszufällende Freiheitsstrafe die vom Beschuldigten erstandene Untersuchungshaft anzurechnen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urk. 48 Erw. V.5.), befand sich der Beschuldigte vom 16. Ok- tober 2023 bis am 12. März 2024 in Untersuchungshaft, was 149 Tage ergibt. Zu- dem trat der Beschuldigte per 12. März 2024 den vorzeitigen Strafvollzug an, was bis zum heutigen Urteilsdatum 484 Tage Haft entspricht. 5.2. Gesamthaft sind somit 633 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeiti- gen Strafvollzug bis und mit heute erstanden. Da die vom Beschuldigten erlittene Haft somit vollständig an die auszufällende Strafe angerechnet werden kann, mit- hin keine Überhaft vorliegt, hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung ge- mäss Art. 431 Abs. 2 StPO (vgl. Urk. 77 S. 2 und Rz. 42).

6. Vollzug 6.1. Im angefochtenen Urteil sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs korrekt dargelegt (Urk. 48 Erw. V.4.2). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. Die Vorinstanz wies zunächst zu Recht auf die Verur- teilung des Beschuldigten vom 24. Februar 2021 zu einer Freiheitsstrafe von min- destens 3 Jahren und 4 Monaten (vgl. Urk. 15/7 S. 3) hin. Infolgedessen ist ein Aufschub des Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB nur zulässig, wenn be- sonders günstige Umstände vorliegen. In diesem Zusammenhang erwog die Vor- instanz zutreffend, dass aufgrund der zahlreichen, teilweise einschlägigen Vor- strafen des Beschuldigten sowie unter Berücksichtigung seiner persönlichen Ver- hältnisse keine solchen günstigen Umstände vorliegen und ihm somit eine schlechte Legalprognose zu stellen ist. Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen.

- 29 - 6.2. Im Übrigen wird auch seitens des amtlichen Verteidigers die Ausfällung ei- ner vollziehbaren Freiheitsstrafe beantragt (Urk. 51 S. 2; Urk. 77 S. 2 und Rz. 40). VI. Landesverweisung

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB aus, da sie den Beschuldigten wegen einer Katalogtat verurteilte (Urk. 48 Erw. VI), und setzte deren Dauer auf neun Jahre fest (Urk. 48 Erw. VI.5 und S. 40 Dispositivziffer 4). 1.2. Nachdem keine Verurteilung wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, sondern lediglich wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie ein- facher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erfolgt, liegt keine Ka- talogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB vor. Deshalb ist im Folgenden eine fakultative Landesverweisung des Beschuldigten zu prüfen. Dem Beschuldigten wurde anlässlich der Berufungsverhandlung das rechtliche Gehör zu dieser Frage gewährt (Prot. II S. 10 und 22 f.). Lediglich der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die Anordnung einer fakultativen Lan- desverweisung keinen Verstoss gegen das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darstellen würde. 1.3. Der Beschuldigte beantragt, von einer Landesverweisung sei trotz Verurtei- lung wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie einfacher Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB abzusehen (Urk. 51 S. 2; Urk. 77 S. 2).

2. Rechtsgrundlagen 2.1. Eine fakultative Landesverweisung kann gemäss Art. 66abis StGB angeord- net werden, wenn ein Ausländer ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, welches nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, und er aufgrund dieser Straftat zu einer Strafe verurteilt wird oder gegen ihn eine stationäre therapeutische Mass-

- 30 - nahme (Art. 59-61 StGB) oder die Verwahrung (Art. 64 StGB) angeordnet wird. Die fakultative Landesverweisung soll nach dem Willen des Gesetzgebers gerade in Fällen zur Anwendung kommen, bei denen es um Gesetzesverstösse von ge- ringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_719/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.3.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). 2.2. Die nicht obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beachten. Zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Interessenabwägung hat sich an der Verhältnismäs- sigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und damit den Anforderungen an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben zu orientieren (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4). Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Auf- enthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland zu berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_799/2023 vom 30. Januar 2024 E. 2.2; 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_342/2021 vom

27. Januar 2022 E. 1.1; je mit Hinweisen). Eine Mindeststrafhöhe setzt die Anord- nung einer fakultativen Landesverweisung nicht voraus (Urteile 6B_140/2021 vom

24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.3; je mit Hinweisen). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sie gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4; 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).

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3. Würdigung 3.1. Dass die Landesverweisung dazu geeignet ist, den Beschuldigten hierzu- lande von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, bedarf keiner weiteren Erläuterungen. 3.2. Mit Blick auf die Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit der Landesver- weisung ist folgendes festzuhalten: Der heute 30-jährige Beschuldigte ist in Polen geboren, dort aufgewachsen und hat dort eine normale Schulbildung genossen (Urk. 2/4 F/A 27; Prot. I S. 5 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, in Polen zu leben, dort aber keinen festen Wohnsitz zu haben. Miete bezahle er in Deutschland und in den Niederlanden (Prot. I S. 6). Er sei in die Schweiz gekommen, da er habe schauen wollen, ob er hier Arbeit bekomme (Urk. 2/4 F/A 17), wobei er sich nirgends für eine Arbeitsstelle beworben habe (Prot. I S. 7). Im Gegensatz dazu führte er anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er sei "am Herumreisen" gewesen und auf diese Weise in die Schweiz einge- reist (Prot. II S. 11 ff.). Seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz war jedenfalls äus- serst kurz, nämlich gerade einmal einen Monat, bevor er angehalten wurde (Urk. 2/4 F/A 16). Irgendeine auch nur ansatzweise nähere Beziehung zur Schweiz weist der Beschuldigte nicht auf. Weder wohnt er in der Schweiz (Prot. I S. 7) noch hat er Verwandte oder Freunde in der Schweiz (Urk. 2/4 F/A 21 f.; Prot. I S. 7). Darüber hinaus spricht er weder eine Landessprache, und insbeson- dere kein Deutsch, noch besitzt er einen Aufenthaltstitel (Urk. 2/4 F/A 26). Insge- samt kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht in keiner Weise auch nur ansatzweise als integriert be- trachtet werden kann. Im Gegenteil delinquierte der Beschuldigte innert kürzester Zeit in der Schweiz. Vollzugshindernisse sind keine ersichtlich. 3.3. Durch seine Straffälligkeit innerhalb kürzester Zeit nach seiner Einreise in die Schweiz und vor dem Hintergrund seiner zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen, gefährdet der Beschuldigte ohne weiteres die öffentliche Sicherheit. Besonders gefährlich erscheint, dass der Beschuldigte in aller Öffentlichkeit, un- besehen der Anwesenheit Dritter, eine ihm völlig unbekannte Person in brutalster

- 32 - Weise attackierte, was die Sorge begründet, dieses Verhalten könnte sich in Zu- kunft wiederholen, sodass wahllos Unbeteiligte gefährdet sind. Die Verbüssung der Freiheitsstrafe vermag an dieser Prognose nichts zu ändern, befand sich der Beschuldigte doch schon in der Vergangenheit in Haft und delinquierte trotzdem weiter. Mithin besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten. Private Interessen am Verbleib in der Schweiz bestehen dem- gegenüber keine, zumindest keine derartigen, welche den gewichtigen öffentli- chen Interessen entgegenstehen würden. 3.4. Demzufolge ist eine fakultative Landesverweisung nach Art. 66bis StGB an- zuordnen.

4. Vereinbarkeit mit dem FZA 4.1. Als Staatsangehöriger von Polen steht der Beschuldigte grundsätzlich un- ter dem Schutz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681; nach- folgend FZA). Die aufgrund des FZA eingeräumten Rechte dürfen nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ord- nung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf eine strafrechtliche Verurteilung nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Mit dem Erfor- dernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszusch- liessen sein müssten. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit ver- langt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Auch vergangenes Verhalten kann den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen. Es kommt weiter auf

- 33 - die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an, wobei eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahr- scheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt ist. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 An- hang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt. Bei Massnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung sind die EMRK sowie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. die Zusammenfassung der Rechtspre- chung in BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). Das Fehlen einer ungünstigen Prognose nach Art. 42 Abs. 1 StGB und damit der vollständig bedingte Strafvollzug führen so- dann nicht dazu, dass eine Landesverweisung nicht mit dem FZA zu vereinbaren wäre. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländer- recht ergibt sich im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungs- massstab (vgl. dazu BGE 137 II 233 E. 5.2.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.4, nicht publiziert in: BGE 145 IV 364). 4.2. Vorliegend steht das FZA einer fakultativen Landesverweisung nicht entge- gen. Der Beschuldigte ist des Diebstahls und der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen. Durch seine Delinquenz kurze Zeit nach seiner Einreise in die Schweiz und in Anbetracht seiner straffälligen, teilweise einschlägigen Ver- gangenheit, legte der Beschuldigte eine erhebliche Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung an den Tag. Dabei trifft es gerade nicht zu, dass die einschlägigen Vorstrafen – so die Verteidigung (Prot. II S. 23) – bereits mehr als 10 Jahre zu- rückliegen. Namentlich wurde der Beschuldigte sowohl mit Urteil der Rechtbank Amsterdam vom 17. Oktober 2023 als auch mit Urteil der Rechtbank Noord-Hol- land vom 8. Dezember 2023 jeweils wegen Diebstahls verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts Zary vom 24. Februar 2021 wurde er ausserdem unter anderem we- gen Körperverletzung schuldig gesprochen (Urk. 15/7 S. 3 f. und Urk. 15/8). Wei- ter ist hervorzuheben, dass sich die Vorstrafen des Beschuldigten nicht auf Baga- telldelikte beschränken, sondern mehrfach auch erhebliche und einschlägige Ge- walt- und Vermögensdelikte umfassen. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte

- 34 - auch gezeigt, dass seine Hemmschwelle, in die körperliche Integrität anderer ein- zugreifen, niedrig liegt. Entsprechend muss dem Beschuldigten gemäss den vor- stehenden Erwägungen auch eine ungünstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StGB gestellt werden. Damit gewährt das FZA dem Beschuldig- ten keinen Schutz vor einer Landesverweisung. 4.3. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die amtliche Verteidigung im vorin- stanzlichen Verfahren eventualiter noch selbst eine Landesverweisung von 5 Jah- ren beantragte (Urk. 36 S. 2). 4.4. Zusammengefasst steht somit auch das FZA dem Aussprechen einer fa- kultativen Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB nicht entgegen. Ent- sprechend ist der Beschuldigte gestützt auf die vorstehenden Erwägungen des Landes zu verweisen.

5. Dauer der Landesverweisung 5.1. Eine fakultative Landesverweisung ist auf 3 bis 15 Jahre zu befristen (Art. 66abis StGB), wobei die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung ver- hältnismässig sein muss (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Dauer der Landesverweisung in einem adäquaten Verhältnis zur Dauer der ausgefällten Freiheitsstrafe stehen, aber auch den persönlichen Umständen, insbesondere all- fälligen familiären Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer lan- gen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung tragen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1; 6B_549/2019 vom

29. Mai 2019 E. 3; je mit Hinweisen). 5.2. Das Tatverschulden hinsichtlich der vorliegenden Delikte liegt nicht mehr im Bagatellbereich. Aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse, bei welchen – wie gezeigt – weder von einer persönlichen noch einer wirtschaftlichen Integration in der Schweiz auszugehen ist, und der teilweise einschlägigen Vorstrafen, er-

- 35 - scheint eine fakultative Landesverweisung im Umfang von 7 Jahren als angemes- sen. VII. Schadenersatzforderung

1. Grundlagen 1.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten zur Bezahlung von Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 660.–, zuzüglich 5 % Zins ab dem 16. Oktober 2023 an den Privatkläger (Urk. 48 S. 40 Dispositivziffer 5). 1.2. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die adhä- sionsweise Geltendmachung einer Schadenersatzforderung im Strafprozess kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 48 Erw. VII.1.4). Ergänzend ist auf die An- spruchsvoraussetzungen gemäss Art. 41 OR hinzuweisen. 1.3. Wie im Zivilverfahren gilt auch für den Adhäsionsprozess die Dispositions- maxime. Entsprechend darf die Rechtsmittelinstanz der Privatklägerschaft im Rahmen der Zivilklage nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese ver- langt, was zudem in Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ausdrücklich festgehalten wird (DOLGE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 22 f. zu Art. 122 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO,

4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 2 zu Art. 391 StPO). Der Adhäsionsprozess unterliegt sodann grundsätzlich dem Verhandlungsgrundsatz (Art. 123 StPO). Die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast der Privatklägerschaft ist allerdings insofern gemindert, als sie auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung verweisen kann bzw. das Strafgericht sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafver- fahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu stützen hat. Sachverhalte, wel- che für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb nicht durch die Strafbehör- den ermittelt werden, hat die Privatklägerschaft hingegen zu substantiieren und zu beweisen. Mit anderen Worten hat die Privatklägerschaft vor allem die privatrecht- lichen Haftungsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht, soweit diese durch das Straf-

- 36 - verfahren noch nicht offenkundig sind, detailliert darzulegen, ansonsten die Zivil- forderung auf den Zivilweg zu verweisen ist. Dabei sind die Anforderungen an die Substantiierung umso höher, je grösser der Schaden und je komplexer der Sach- verhalt ist (DOLGE, a.a.O., N 22 f. zu Art. 122 StPO und N 8 zu Art. 123 StPO).

2. Würdigung 2.1. Sowohl anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 36 Rz. 37 ff.) als auch im Berufungsverfahren macht der Beschuldigte hinsichtlich des geforderten Schadenersatzes zusammengefasst geltend, der Privatkläger habe weder den Inhalt noch den Wert der entwendeten Gegenstände belegt. Die Angaben wichen teils von denjenigen im Polizeirapport vom 16. Oktober 2023 ab (z.B. Erhöhung des Gesamtwerts der Sporttasche von Fr. 340.– auf Fr. 560.–, nachträgliche Aufwertung einzelner Gegenstände oder Hinzufügen nicht erwähn- ter Artikel). Der Beschuldigte kritisiert zudem einzelne Schadenspositionen als of- fensichtlich übersetzt, so etwa der geltend gemachte Wert von Fr. 50.– für ein "Giorgio Armani"-Deodorant, dessen Neupreis gemäss Internet rund Fr. 25.– be- trage. Bemessungsgrundlage für den Schadenersatz sei zudem der Verkaufs- und nicht der Neuwert der Gegenstände. Deshalb würden die Sportutensilien (wie z.B. Leibchen, Hosen und Socken) und die weiteren Gegenstände (wie etwa Shampoo und Deodorant), die allenfalls schon fast leer gewesen seien, keinen oder allenfalls nur einen sehr tiefen Verkehrswert aufweisen. Beim Rucksack sei ferner nicht erwiesen, dass dieser bei der Anhaltung beschädigt gewesen sei. Der vom Privatkläger hierfür geltend gemachte Ersatzbetrag von Fr. 100.– sei daher nicht geschuldet. Angesichts dieser Unklarheiten anerkenne der Beschuldigte le- diglich einen Schaden von Fr. 100.– (Urk. 77 S. 2 und Rz. 44 ff.; Prot. II S. 23). 2.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst zwar zunächst, dass der Privat- kläger für die Sporttasche samt Inhalt keine Kaufbelege, Quittungen oder derglei- chen vorzuweisen vermöge. Angesichts des Umstands, dass es sich bei der ent- wendeten Tasche um eine Sporttasche gehandelt habe, erscheine es jedoch überaus naheliegend, dass sich die vom Privatkläger aufgezählten Sportsachen und Körperpflegeprodukte darin befunden hätten. Die Videoaufnahmen zeigten

- 37 - eine gut gefüllte Sporttasche, was die Behauptung des Privatklägers, diese habe unter anderem zwei Paar Sportschuhe sowie weitere Sportkleidung enthalten, umso plausibler erscheinen lasse. Sodann würden die geltend gemachten Be- träge für die einzelnen Artikel angemessen erscheinen. Dass der Privatkläger überdies einen Laptop in der Tasche mit sich geführt haben wolle, passe weniger gut ins Bild, jedoch räume er selber ein, dieser sei beschädigt und kaum von Wert gewesen, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass der Beschuldigte mit der Sporttasche auch diesen Laptop entwendet habe. Dass auch ein beschädigter Laptop noch einen (Material-)Wert von rund Fr. 100.– aufweist, könne zudem als notorisch bezeichnet werden. Gestützt auf diese Erwägungen kommt die Vorin- stanz zum Schluss, die geltend gemachten Schadenspositionen seien allesamt ausgewiesen und sie verpflichtete den Beschuldigten zur Zahlung von Schaden- ersatz in der Höhe von Fr. 660.– an den Privatkläger, zuzüglich 5 % Zins seit

16. Oktober 2023 (Urk. 48 Erw. VII.2.4). 2.3. Dieser Beurteilung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Der Beschul- digte bestreitet ausdrücklich, dass sich die vom Privatkläger behaupteten Gegen- stände in der entwendeten Sporttasche befunden und diese Gegenstände den vom Privatkläger behaupteten Wert aufgewiesen hätten. Entsprechend trifft den Privatkläger die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast und die Vorinstanz durfte den behaupteten Schadenersatz nur insoweit zusprechen, als dieser entweder bewiesen oder seitens des Beschuldigten anerkannt ist. 2.4. Der Privatkläger vermochte vorliegend diesen Beweis nicht zu erbringen. Als einziges Beweismittel für die von ihm behaupteten Gegenstände und deren Wert reichte der Privatkläger eine von ihm selbst erstellte Auflistung mit gerunde- ten Beträgen ein (Urk. 28/4). Eine solche, selbst erstellte Auflistung vermag höchstens als substantiierte Behauptung des angeblich erlittenen Schadens zu gelten. Bewiesen im Sinne des auch im Adhäsionsprozess geltenden Verhand- lungsgrundsatzes ist der Schaden damit aber nicht. Dasselbe gilt, selbst wenn ge- wisse Ausführungen bzw. Angaben des Privatklägers, die auch im Polizeirapport wiedergegeben werden, plausibel erscheinen vermögen.

- 38 - 2.5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist in Anwendung der Dispositi- onsmaxime der Beschuldigte lediglich zu verpflichten, dem Privatkläger die von ihm (dem Beschuldigten) anerkannte Schadenersatzsumme von Fr. 100.– zuzüg- lich 5 % Zins seit dem 16. Oktober 2023 (Urk. 36 Rz. 35; Urk. 51 S. 2; Urk. 77 S. 2 und Rz. 51) zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seiner Berufung insofern, als er mit seiner rechtlichen Würdigung durch- dringt und eine Reduktion der Schadenersatzforderung des Privatklägers erreicht. Mit seiner Berufung unterliegt er indessen, indem es im Ergebnis bei der von der Vorinstanz ausgefällten Strafe bleibt. Zudem und vor allem aber wird entgegen den Anträgen des Beschuldigten die Landesverweisung angeordnet, wenn auch für eine Dauer von 7 Jahren. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu ¾ dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu ¼ auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b-d sowie 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren Aufwen- dungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 2'369.10 geltend (Urk. 79). Unter Be- rücksichtigung des in der Honorarnote noch nicht erfassten Aufwands für die Be- rufungsverhandlung inklusive Weg sowie des Aufwands für die Nachbesprechung des Urteils erweist sich eine Entschädigung von pauschal Fr. 3'500.– (inkl. 8,1 % MWST) als angemessen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbin- dung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von ¾ (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 39 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (52 Absätze)

E. 1 Gegen das mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 24. September 2024 meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 fristgerecht Berufung an (Urk. 43) und liess die Berufungserklärung mit Ein- gabe vom 6. Januar 2025 ebenfalls fristgerecht folgen (Urk. 51). Mit Präsidialver- fügung vom 8. Januar 2025 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger

- 5 - Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 54). Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (Urk. 64). Auf entspre- chende Aufforderung des Gerichts hin (Urk. 65) präzisierte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 3. Februar 2025 ihre Anschlussberufung (Urk. 67). Der Privatklä- ger liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.

E. 1.1 Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten zur Bezahlung von Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 660.–, zuzüglich 5 % Zins ab dem 16. Oktober 2023 an den Privatkläger (Urk. 48 S. 40 Dispositivziffer 5).

E. 1.2 Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die adhä- sionsweise Geltendmachung einer Schadenersatzforderung im Strafprozess kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 48 Erw. VII.1.4). Ergänzend ist auf die An- spruchsvoraussetzungen gemäss Art. 41 OR hinzuweisen.

E. 1.3 Wie im Zivilverfahren gilt auch für den Adhäsionsprozess die Dispositions- maxime. Entsprechend darf die Rechtsmittelinstanz der Privatklägerschaft im Rahmen der Zivilklage nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese ver- langt, was zudem in Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ausdrücklich festgehalten wird (DOLGE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 22 f. zu Art. 122 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO,

4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 2 zu Art. 391 StPO). Der Adhäsionsprozess unterliegt sodann grundsätzlich dem Verhandlungsgrundsatz (Art. 123 StPO). Die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast der Privatklägerschaft ist allerdings insofern gemindert, als sie auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung verweisen kann bzw. das Strafgericht sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafver- fahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu stützen hat. Sachverhalte, wel- che für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb nicht durch die Strafbehör- den ermittelt werden, hat die Privatklägerschaft hingegen zu substantiieren und zu beweisen. Mit anderen Worten hat die Privatklägerschaft vor allem die privatrecht- lichen Haftungsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht, soweit diese durch das Straf-

- 36 - verfahren noch nicht offenkundig sind, detailliert darzulegen, ansonsten die Zivil- forderung auf den Zivilweg zu verweisen ist. Dabei sind die Anforderungen an die Substantiierung umso höher, je grösser der Schaden und je komplexer der Sach- verhalt ist (DOLGE, a.a.O., N 22 f. zu Art. 122 StPO und N 8 zu Art. 123 StPO).

2. Würdigung

E. 1.4 Unangefochten blieben somit der Schuldspruch wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dispositivziffer 1, 2. und 3. Spiegelstrich), die dem Privatkläger durch die Vorinstanz zugesprochene Genugtuung (Dispositivziffer 6) sowie das Kosten-

- 7 - und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffer 7-9). Es ist ebenfalls vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

E. 2 In seiner Berufungserklärung vom 6. Januar 2025 stellte der Beschuldigte gleichzeitig den Antrag auf bedingte Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug per 12. Februar 2025 infolge erfolgter Verbüssung von zwei Dritteln der erstin- stanzlich verhängten Freiheitsstrafe (Urk. 51). Nachdem der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2025 Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war (Urk. 57) und diese auf eine Stellungnahme verzichtet hatte (Urk. 61), wurde das Gesuch des Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2025 abgewiesen (Urk. 62).

E. 2.1 Sowohl anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 36 Rz. 37 ff.) als auch im Berufungsverfahren macht der Beschuldigte hinsichtlich des geforderten Schadenersatzes zusammengefasst geltend, der Privatkläger habe weder den Inhalt noch den Wert der entwendeten Gegenstände belegt. Die Angaben wichen teils von denjenigen im Polizeirapport vom 16. Oktober 2023 ab (z.B. Erhöhung des Gesamtwerts der Sporttasche von Fr. 340.– auf Fr. 560.–, nachträgliche Aufwertung einzelner Gegenstände oder Hinzufügen nicht erwähn- ter Artikel). Der Beschuldigte kritisiert zudem einzelne Schadenspositionen als of- fensichtlich übersetzt, so etwa der geltend gemachte Wert von Fr. 50.– für ein "Giorgio Armani"-Deodorant, dessen Neupreis gemäss Internet rund Fr. 25.– be- trage. Bemessungsgrundlage für den Schadenersatz sei zudem der Verkaufs- und nicht der Neuwert der Gegenstände. Deshalb würden die Sportutensilien (wie z.B. Leibchen, Hosen und Socken) und die weiteren Gegenstände (wie etwa Shampoo und Deodorant), die allenfalls schon fast leer gewesen seien, keinen oder allenfalls nur einen sehr tiefen Verkehrswert aufweisen. Beim Rucksack sei ferner nicht erwiesen, dass dieser bei der Anhaltung beschädigt gewesen sei. Der vom Privatkläger hierfür geltend gemachte Ersatzbetrag von Fr. 100.– sei daher nicht geschuldet. Angesichts dieser Unklarheiten anerkenne der Beschuldigte le- diglich einen Schaden von Fr. 100.– (Urk. 77 S. 2 und Rz. 44 ff.; Prot. II S. 23).

E. 2.2 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst zwar zunächst, dass der Privat- kläger für die Sporttasche samt Inhalt keine Kaufbelege, Quittungen oder derglei- chen vorzuweisen vermöge. Angesichts des Umstands, dass es sich bei der ent- wendeten Tasche um eine Sporttasche gehandelt habe, erscheine es jedoch überaus naheliegend, dass sich die vom Privatkläger aufgezählten Sportsachen und Körperpflegeprodukte darin befunden hätten. Die Videoaufnahmen zeigten

- 37 - eine gut gefüllte Sporttasche, was die Behauptung des Privatklägers, diese habe unter anderem zwei Paar Sportschuhe sowie weitere Sportkleidung enthalten, umso plausibler erscheinen lasse. Sodann würden die geltend gemachten Be- träge für die einzelnen Artikel angemessen erscheinen. Dass der Privatkläger überdies einen Laptop in der Tasche mit sich geführt haben wolle, passe weniger gut ins Bild, jedoch räume er selber ein, dieser sei beschädigt und kaum von Wert gewesen, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass der Beschuldigte mit der Sporttasche auch diesen Laptop entwendet habe. Dass auch ein beschädigter Laptop noch einen (Material-)Wert von rund Fr. 100.– aufweist, könne zudem als notorisch bezeichnet werden. Gestützt auf diese Erwägungen kommt die Vorin- stanz zum Schluss, die geltend gemachten Schadenspositionen seien allesamt ausgewiesen und sie verpflichtete den Beschuldigten zur Zahlung von Schaden- ersatz in der Höhe von Fr. 660.– an den Privatkläger, zuzüglich 5 % Zins seit

16. Oktober 2023 (Urk. 48 Erw. VII.2.4).

E. 2.3 Dieser Beurteilung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Der Beschul- digte bestreitet ausdrücklich, dass sich die vom Privatkläger behaupteten Gegen- stände in der entwendeten Sporttasche befunden und diese Gegenstände den vom Privatkläger behaupteten Wert aufgewiesen hätten. Entsprechend trifft den Privatkläger die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast und die Vorinstanz durfte den behaupteten Schadenersatz nur insoweit zusprechen, als dieser entweder bewiesen oder seitens des Beschuldigten anerkannt ist.

E. 2.4 Der Privatkläger vermochte vorliegend diesen Beweis nicht zu erbringen. Als einziges Beweismittel für die von ihm behaupteten Gegenstände und deren Wert reichte der Privatkläger eine von ihm selbst erstellte Auflistung mit gerunde- ten Beträgen ein (Urk. 28/4). Eine solche, selbst erstellte Auflistung vermag höchstens als substantiierte Behauptung des angeblich erlittenen Schadens zu gelten. Bewiesen im Sinne des auch im Adhäsionsprozess geltenden Verhand- lungsgrundsatzes ist der Schaden damit aber nicht. Dasselbe gilt, selbst wenn ge- wisse Ausführungen bzw. Angaben des Privatklägers, die auch im Polizeirapport wiedergegeben werden, plausibel erscheinen vermögen.

- 38 -

E. 2.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist in Anwendung der Dispositi- onsmaxime der Beschuldigte lediglich zu verpflichten, dem Privatkläger die von ihm (dem Beschuldigten) anerkannte Schadenersatzsumme von Fr. 100.– zuzüg- lich 5 % Zins seit dem 16. Oktober 2023 (Urk. 36 Rz. 35; Urk. 51 S. 2; Urk. 77 S. 2 und Rz. 51) zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seiner Berufung insofern, als er mit seiner rechtlichen Würdigung durch- dringt und eine Reduktion der Schadenersatzforderung des Privatklägers erreicht. Mit seiner Berufung unterliegt er indessen, indem es im Ergebnis bei der von der Vorinstanz ausgefällten Strafe bleibt. Zudem und vor allem aber wird entgegen den Anträgen des Beschuldigten die Landesverweisung angeordnet, wenn auch für eine Dauer von 7 Jahren. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu ¾ dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu ¼ auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b-d sowie 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren Aufwen- dungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 2'369.10 geltend (Urk. 79). Unter Be- rücksichtigung des in der Honorarnote noch nicht erfassten Aufwands für die Be- rufungsverhandlung inklusive Weg sowie des Aufwands für die Nachbesprechung des Urteils erweist sich eine Entschädigung von pauschal Fr. 3'500.– (inkl. 8,1 % MWST) als angemessen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbin- dung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von ¾ (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 39 - Es wird beschlossen:

E. 2.6 Im Übrigen rügt die Verteidigung die Verletzung des Anklageprinzips (vgl. Urk. 77 Rz. 9-15). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt ge- bunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO be- zeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Per- son vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last geleg- ten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich be- zweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; BGE 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hin- weisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen aus- üben kann. Entscheidend ist, dass sie genau weiss, welcher konkreter Handlun- gen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2024, 7B_347/2024 vom 17. Februar 2025 E. 3.5 mit weiteren Hinwei- sen). Die Verteidigung weist zunächst darauf hin, dass die Anklageschrift die ob- jektiven Tatbestandsmerkmale eines Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB nicht umschreibe, da der Beschuldigte weggelaufen sei, als C._____ dazugekommen sei und auf den Privatkläger eingeschlagen habe (Urk. 77 Rz. 13). Es kann vorlie- gend aufgrund der nach dem Gesagten vorliegenden Konkurrenz offen bleiben, ob es damit an der Beschreibung einer gewaltsamen tätlichen Einwirkung mindes- tens zweier Personen auf den Körper eines Menschen fehlt (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts vom 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022 E. 3.2; 6B_56/2020 vom

16. Juni 2020 E. 2.3.2; je mit weiteren Hinweisen). Die Anklageschrift ist in dieser Hinsicht nicht eindeutig. Einerseits wirft sie vor, der Kollege sei dazugekommen und habe "ebenfalls" auf den Geschädigten eingeschlagen, was ein zumindest

- 19 - zeitweises gemeinsames Vorgehen beschreibt. Andererseits umschreibt die For- mulierung "als der Kollege (…) dazukam (…), nahm der Beschuldigte die beiden auf dem Boden liegenden Taschen (…) und lief weg" (Urk. 18 S. 3) eine Abfolge und kein gemeinsames Vorgehen. Weiter fehlt es auch an der Umschreibung des subjektiven Tatbestands. Insbesondere wird nicht beschrieben, dass sich der Be- schuldigte vorsätzlich oder eventualvorsätzlich an einer Attacke gegen den Privat- kläger beteiligt hätte. Somit ist festzuhalten, dass ein Schuldspruch wegen An- griffs im Sinne von Art. 134 StGB mangels hinreichender Anklagegrundlage auch aus prozessualen Gründen unzulässig wäre.

3. Fazit Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte somit des An- griffs im Sinne von Art. 134 StGB nicht schuldig. Da der als erstellt erachtete An- klagesachverhalt damit lediglich rechtlich anders gewürdigt wird als durch die Vor- instanz, hat dies materiell keinen Freispruch zur Folge. V. Strafzumessung und Vollzug

1. Ausgangslage

E. 3 Am 13. Februar 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

9. Juli 2025 vorgeladen (Urk. 71).

E. 3.1 Dass die Landesverweisung dazu geeignet ist, den Beschuldigten hierzu- lande von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, bedarf keiner weiteren Erläuterungen.

E. 3.1.1 Der Beschuldigte hat sich des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Aufgrund der abstrakten Strafandrohung stellt der Diebstahl das schwe- rere Delikt dar und ist als Ausgangspunkt für die Strafzumessung, d.h. für die Bil- dung der Einsatzstrafe heranzuziehen. Der ordentliche Strafrahmen reicht folglich von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB).

E. 3.1.2 Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesge- richtlichen Rechtsprechung vor, die ein Verlassen dieses Strafrahmens als ange- zeigt erscheinen liessen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3).

E. 3.2 Mit Blick auf die Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit der Landesver- weisung ist folgendes festzuhalten: Der heute 30-jährige Beschuldigte ist in Polen geboren, dort aufgewachsen und hat dort eine normale Schulbildung genossen (Urk. 2/4 F/A 27; Prot. I S. 5 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, in Polen zu leben, dort aber keinen festen Wohnsitz zu haben. Miete bezahle er in Deutschland und in den Niederlanden (Prot. I S. 6). Er sei in die Schweiz gekommen, da er habe schauen wollen, ob er hier Arbeit bekomme (Urk. 2/4 F/A 17), wobei er sich nirgends für eine Arbeitsstelle beworben habe (Prot. I S. 7). Im Gegensatz dazu führte er anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er sei "am Herumreisen" gewesen und auf diese Weise in die Schweiz einge- reist (Prot. II S. 11 ff.). Seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz war jedenfalls äus- serst kurz, nämlich gerade einmal einen Monat, bevor er angehalten wurde (Urk. 2/4 F/A 16). Irgendeine auch nur ansatzweise nähere Beziehung zur Schweiz weist der Beschuldigte nicht auf. Weder wohnt er in der Schweiz (Prot. I S. 7) noch hat er Verwandte oder Freunde in der Schweiz (Urk. 2/4 F/A 21 f.; Prot. I S. 7). Darüber hinaus spricht er weder eine Landessprache, und insbeson- dere kein Deutsch, noch besitzt er einen Aufenthaltstitel (Urk. 2/4 F/A 26). Insge- samt kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht in keiner Weise auch nur ansatzweise als integriert be- trachtet werden kann. Im Gegenteil delinquierte der Beschuldigte innert kürzester Zeit in der Schweiz. Vollzugshindernisse sind keine ersichtlich.

E. 3.2.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere kann vorab auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 Erw. V.2.3.1). Die Vorge- hensweise des Beschuldigten, den Privatkläger zunächst körperlich anzugreifen und dann, als dieser die Sporttasche und den Rucksack zu Boden fallen gelassen hatte und aufgrund der fortdauernden Attacken durch den Beschuldigten sowie C._____ diese Gegenstände nicht wieder aufnehmen konnte, ist als unnötig brutal und mit überschiessender Gewalt ausgeführt als verschuldenserhöhend zu beur- teilen. Dabei nutzte der Beschuldigte nicht etwa eine günstige Gelegenheit in ei- nem Moment der Unaufmerksamkeit des Opfers aus, sondern er schuf die Gele- genheit zum Zugriff durch gezielte und andauernde Gewaltanwendung. Des Wei- teren fällt in Betracht, dass der Beschuldigte die Gegenstände mit derartiger Ge- walt vom Privatkläger behändigte, ohne zu wissen, ob sich in den Taschen Die- besgut befand, das einer solchen Vorgehensweise auch nur annähernd angemes- sen wäre oder eben nicht, wie das vorliegend der Fall war. Auch wenn das De-

- 23 - liktsgut letztlich von nur geringem wirtschaftlichem Wert war, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den genauen Inhalt der Taschen nicht kannte. Es ist ihm daher nicht zugutezuhalten, dass sich im Nachhinein nur wenig wertvolle Gegenstände darin befanden. Insgesamt ist das Tatverschulden vor dem Hintergrund des Straf- rahmens in objektiver Hinsicht dennoch als leicht zu bezeichnen.

E. 3.2.2 In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Diebstahl nicht aus einer wirtschaftlichen Notlage oder Ähnli- chem verübte, sondern dafür schlicht keinen (vernünftigen) Grund angeben konnte. So führte er in der Einvernahme vom 18. Oktober 2023 aus, er habe mit den Taschen nichts anfangen können und diese einfach wegwerfen wollen (Urk. 2/2 F/A 38 f.). In der Einvernahme vom 16. November 2023 gab er an, er habe in den Taschen nichts erwartet (Urk. 2/3 F/A 26). Anlässlich der Berufungs- verhandlung gab er sodann an, er habe die Taschen gar nicht mitnehmen wollen. Es sei ein Missverständnis gewesen. Dazu fügte er an, wofür er stinkende Socken brauche (Prot. II S. 21). Diese Ausführungen offenbaren eine Bagatellisierung des Tatgeschehens durch den Beschuldigten. Verschuldenserschwerend kommt zu- dem in Betracht, dass der Beschuldigte zusammen mit C._____ auf den Privatklä- ger losging, und zwar in aller Öffentlichkeit und bei Anwesenheit Dritter, wie sich eindeutig aus den Videoaufnahmen ergibt. Zwar wurde beim Beschuldigten eine nicht unerhebliche Blutalkoholkonzentration festgestellt (1.18-1.3 Gewichtspro- mille, Urk. 7/5 S. 2). Allerdings ist auf den Videoaufnahmen nicht erkennbar, dass der Beschuldigte aufgrund der Alkoholkonzentration motorisch eingeschränkt ge- wesen wäre (Urk. 5/4), weshalb leicht verschuldensmindernd der alkoholisierte Zustand zu berücksichtigen ist.

E. 3.2.3 Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert.

E. 3.2.4 Die Wahl der Strafart ergibt sich massgeblich aus dem Umstand, dass der Beschuldigte bereits mehrere Vorstrafen aufweist: So weist er gemäss Auszug aus dem ausländischen Vorstrafenregister nicht weniger als 6 Verurteilungen aus den Jahren 2014 bis 2023 auf, wobei sich darunter sowohl Geldstrafen wie auch

- 24 - Freiheitsstrafen befinden, die teilweise vollzogen werden mussten resp. bei wel- chen der Vollzug noch bevorsteht (Urk. 15/7; vgl. Prot. II S. 16). Diese strafrechtli- che Vorgeschichte des Beschuldigten in Kombination mit der hier zu beurteilen- den neuen Delinquenz zeigt, dass ihn die bisherigen strafrechtlichen Sanktionen unbeeindruckt gelassen haben. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte hinsichtlich der heute zur Beurteilung stehenden Taten bereits einschlägig vorbe- straft ist und weder Einsicht noch Reue in sein unrechtmässiges Handeln zeigt. Es ist daher nicht zu erwarten, dass er sich in Zukunft durch eine blosse Gelds- trafe vor weiterer Straffälligkeit abschrecken lassen wird. Daher kommt vorliegend nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten.

E. 3.2.5 Ausgehend von einem leichten Verschulden erscheint eine Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

E. 3.3 Durch seine Straffälligkeit innerhalb kürzester Zeit nach seiner Einreise in die Schweiz und vor dem Hintergrund seiner zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen, gefährdet der Beschuldigte ohne weiteres die öffentliche Sicherheit. Besonders gefährlich erscheint, dass der Beschuldigte in aller Öffentlichkeit, un- besehen der Anwesenheit Dritter, eine ihm völlig unbekannte Person in brutalster

- 32 - Weise attackierte, was die Sorge begründet, dieses Verhalten könnte sich in Zu- kunft wiederholen, sodass wahllos Unbeteiligte gefährdet sind. Die Verbüssung der Freiheitsstrafe vermag an dieser Prognose nichts zu ändern, befand sich der Beschuldigte doch schon in der Vergangenheit in Haft und delinquierte trotzdem weiter. Mithin besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten. Private Interessen am Verbleib in der Schweiz bestehen dem- gegenüber keine, zumindest keine derartigen, welche den gewichtigen öffentli- chen Interessen entgegenstehen würden.

E. 3.3.1 Hinsichtlich des Verschuldens ist mit der Vorinstanz aufgrund des örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs für die verschiedenen Fusstritte und Faust- schläge von einer Tateinheit auszugehen und entsprechend eine Strafe festzule- gen.

E. 3.3.2 Bezüglich der objektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz zu Recht, dass der Beschuldigte den Privatkläger unvermittelt und ohne erkennbaren Anlass mehrfach trat und ihn mit mindestens sieben Faustschlägen gegen Gesicht und Kopf attackierte. Infolge dieses Angriffs erlitt der Privatkläger Hämatome am lin- ken Ohr, eine Hautabschürfung am rechten Ohr, einen Bluterguss mit begleiten- den Hautabschürfungen im Bereich des rechten Auges sowie einen Bluterguss und Schwellungen am linken Fuss. Diese Verletzungen sind grundsätzlich als leicht einzustufen, wobei der Privatkläger keine bleibenden körperlichen Schäden davontrug. Dies kann jedoch nicht zugunsten des Beschuldigten gewertet werden, da Schläge in den Kopfbereich zumindest potenziell deutlich schwerwiegendere

- 25 - Verletzungen hätten verursachen können. Hinzu kommt, dass der Angriff keine spontane Kurzhandlung darstellt: Der Beschuldigte und C._____ traktierten das Opfer über eine gewisse Zeitspanne hinweg, wobei der Beschuldigte – wie auf den Videoaufnahmen ersichtlich – mit Anlauf auf den Privatkläger zutrat und meh- rere Schläge gegen dessen Kopf ausführte. Es gelang dem Privatkläger dabei, sich gut zu schützen – in seiner polizeilichen Einvernahme erwähnte er, dass er sich bewusst die Hände vor das Gesicht gehalten hatte, um sich zu verteidigen (Urk. 48 Erw. V.2.2). Ergänzend ist strafschärfend zu berücksichtigen, dass es sich – wie ebenfalls auf den Videoaufnahmen ersichtlich – um einen dynamischen Vorgang handelte. Sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger und später auch C._____ waren in Bewegung. Entsprechend konnte der Beschuldigte die ge- naue Trefferstelle und die Art der Verletzung nicht kontrollieren– insbesondere da der Privatkläger versuchte, den Faustschlägen und Fusstritten auszuweichen re- spektive sich zu wehren. Letztlich hing es somit vom Zufall ab, ob – und gegebe- nenfalls wo – der Privatkläger getroffen wurde und welche Verletzungen er erlitt. Wenn die Vorinstanz erwägt, dass der Beschuldigte – mutmasslich infolge seines Alkoholkonsums – offenbar nicht imstande gewesen wäre, gezielt zuzuschlagen, erscheint dies in Anbetracht des ohnehin dynamischen Geschehens als nur ganz leicht strafmindernd. Das Geschehen ereignete sich zudem an einer verkehrsrei- chen Tramhaltestelle – mithin einem öffentlichen Ort mit hohem Personen- und Fahrzeugaufkommen. Gerade dort war das Verhalten des Beschuldigten beson- ders gefährlich, da durch die tätliche Auseinandersetzung nicht nur das Opfer, sondern auch unbeteiligte Dritte gefährdet wurden. Insgesamt ist mit der Vorin- stanz die einfache Körperverletzung als sinnloser und in jeder Hinsicht unverhält- nismässiger Gewaltexzess zu bewerten. Insgesamt ist das Tatverschulden in ob- jektiver Hinsicht als mittelschwer zu beurteilen.

E. 3.3.3 In subjektiver Hinsicht ist der Vorinstanz zunächst zuzustimmen, dass der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich die Verletzungen des Privatklägers in Kauf nahm (Urk. 48 Erw. V.2.2.2). Der auch von der Vorinstanz erwähnte alkoholi- sierte Zustand des Beschuldigten ist zwar grundsätzlich verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Wie bereits vorstehend erwähnt, ist auf den Videoaufnahmen

- 26 - aber nicht erkennbar, dass der Beschuldigte aufgrund der Alkoholkonzentration motorisch eingeschränkt gewesen wäre (Urk. 5/4). Entsprechend kann nicht da- von ausgegangen werden, dass der Alkoholeinfluss derart enthemmend gewirkt hätte, dass dem Beschuldigten eine deutliche verschuldensmindernde Wirkung zuzubilligen wäre. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Angriff offensichtlich aus einer nichtigen, letztlich unverständlichen Ursache heraus erfolgte. Insbeson- dere wurde er nicht durch irgendein nachvollziehbares Verhalten des Opfers pro- voziert. Vielmehr war der Beschuldigte gemeinsam mit C._____ einem einzelnen Mann körperlich überlegen – eine klare 2-gegen-1-Situation, in welcher das Opfer in eine besonders schutzlose Lage gebracht wurde. Die Vorinstanz hält denn auch zu Recht fest, dass die objektive Tatschwere durch das subjektive Verschul- den nicht gemildert wird (Urk. 48 Erw. V.2.2.3).

E. 3.3.4 Insgesamt ist von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 9 Monaten erscheint bei isolierter Betrachtung der einfachen Körperverletzung dem Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr angemessen, stattdessen erscheint vor dem Hinter- grund des Strafrahmens, der bis 3 Jahre Freiheitsstrafe reicht, eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 15 Monaten Freiheitsstrafe dem mittelschweren Ver- schulden angemessen.

E. 3.3.5 Infolge des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Straftaten ist in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheits- strafe um 12 Monate auf 16 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 3.4 Demzufolge ist eine fakultative Landesverweisung nach Art. 66bis StGB an- zuordnen.

4. Vereinbarkeit mit dem FZA

E. 3.4.1 Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des aktuell 30-jährigen Beschuldigten kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 Erw. V.3.1.1 f.). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren.

- 27 -

E. 3.4.2 Deutlich strafschärfend sind indessen die zahlreichen Vorstrafen des Be- schuldigten zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt, weist er gemäss Auszug aus dem ausländischen Vorstrafenregister im Zeitraum zwischen 2014 und 2023 zahl- reiche Verurteilungen auf, darunter auch schwere und einschlägige Delikte. Dies- bezüglich kann auf die korrekte und vollständige Auflistung durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 Erw. V.3.2.1). Die Summe der in diesen Verfahren ausgesprochenen Strafen beläuft sich auf insgesamt rund sechs Jahre Freiheits- strafe. Dies zeigt, dass nicht von einzelnen Bagatelldelikten, sondern von einem kontinuierlichen und gravierenden Delinquenzverhalten auszugehen ist, das Ge- waltdelikte miteinschliesst. In Anbetracht dessen rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um insgesamt 9 Monate Freiheitsstrafe.

E. 3.4.3 Zum Nachtatverhalten ist mit der Vorinstanz (Urk. 48 Erw. V. 3.3.2) festzu- halten, dass dem Beschuldigten zugute zu halten ist, dass er hinsichtlich des Vor- wurfs der einfachen Körperverletzung bereits in der ersten Einvernahme ein- räumte, den Privatkläger attackiert und geschlagen zu haben. Allerdings ver- suchte er, seinen Tatbeitrag zu verharmlosen, indem er die Auseinandersetzung mit dem Privatkläger wiederholt als gegenseitige Attacken darstellte. Hinsichtlich des vorgeworfenen Diebstahls räumte der Beschuldigte zwar ebenfalls in der ers- ten Einvernahme grundsätzlich ein, dem Privatkläger etwas gestohlen zu haben, relativierte dieses Eingeständnis jedoch in der Folge durch verwirrende und wider- sprüchliche Aussagen. Eine echte Einsicht in das begangene Unrecht oder Anzei- chen von Reue zeigte der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt. Obschon die ihm vorgeworfenen Delikte – insbesondere aufgrund der Videoaufnahmen – auch ohne seine Eingeständnisse hätten erstellt werden können, führten diese immer- hin zu einer gewissen Beschleunigung des Strafverfahrens. Dies ist zugunsten des Beschuldigten leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt erscheint eine Strafminderung im Umfang von 1 Monat Freiheitsstrafe für das Nachtatver- halten als angemessen.

E. 3.4.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erhöht sich die ermittelte Ein- satzstrafe aufgrund der Täterkomponente auf 24 Monate Freiheitsstrafe.

- 28 -

4. Fazit Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist somit der Beschuldigte in Anwen- dung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB mit einer Freiheits- strafe von 24 Monaten zu bestrafen.

5. Anrechnung der Haft und Ersatzmassnahmen

E. 3.5 Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünfti- gerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.1; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesge- richts 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.2.2; 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Be- weis abzustellen ist. Die Beweiswürdigungsregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B 295/2021 vom

31. März 2022 E. 3.3.2; 6B_13/2022 vom 23. März 2022 E. 1.1.1; 6B_1131/2021

- 11 - vom 12. Januar 2022 E. 2.2.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).

E. 3.6 Ergänzend ist zur Beweiswürdigung festzuhalten, dass die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Person ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschul- digte Person nicht selbst belasten und hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Das Recht zu schweigen gehört zum allgemein anerkannten Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs ver- stösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder eine an- dere verweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechtes) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1). Unzulässig ist namentlich auch, das Schweigen der beschuldigten Per- son als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) explizit festge- stellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Per- son in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unter- lässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts verschiedener belastender Beweiselemente vernünftigerweise erwar- tet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1).

E. 3.7 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu be- weisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbe-

- 12 - weis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine be- stimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 7.2.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3; 6B_1302/2020 vom

3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteile des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 149 IV 248]; 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.1 f.; 6B_188/2022 vom

17. August 2022 E. 3.2). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel ver- langt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen).

4. Würdigung

E. 4 Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 zog die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberu- fung zurück (Urk. 74 und 74A), worüber die Parteien in der Folge in Kenntnis ge- setzt wurden (Urk. 75). Am 8. Juli 2025 teilte die Rechtsvertretung des Privatklä- gers ihren Verzicht auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung mit (Urk. 76).

E. 4.1 Als Staatsangehöriger von Polen steht der Beschuldigte grundsätzlich un- ter dem Schutz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681; nach- folgend FZA). Die aufgrund des FZA eingeräumten Rechte dürfen nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ord- nung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf eine strafrechtliche Verurteilung nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Mit dem Erfor- dernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszusch- liessen sein müssten. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit ver- langt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Auch vergangenes Verhalten kann den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen. Es kommt weiter auf

- 33 - die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an, wobei eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahr- scheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt ist. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 An- hang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt. Bei Massnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung sind die EMRK sowie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. die Zusammenfassung der Rechtspre- chung in BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). Das Fehlen einer ungünstigen Prognose nach Art. 42 Abs. 1 StGB und damit der vollständig bedingte Strafvollzug führen so- dann nicht dazu, dass eine Landesverweisung nicht mit dem FZA zu vereinbaren wäre. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländer- recht ergibt sich im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungs- massstab (vgl. dazu BGE 137 II 233 E. 5.2.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.4, nicht publiziert in: BGE 145 IV 364).

E. 4.2 Vorliegend steht das FZA einer fakultativen Landesverweisung nicht entge- gen. Der Beschuldigte ist des Diebstahls und der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen. Durch seine Delinquenz kurze Zeit nach seiner Einreise in die Schweiz und in Anbetracht seiner straffälligen, teilweise einschlägigen Ver- gangenheit, legte der Beschuldigte eine erhebliche Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung an den Tag. Dabei trifft es gerade nicht zu, dass die einschlägigen Vorstrafen – so die Verteidigung (Prot. II S. 23) – bereits mehr als 10 Jahre zu- rückliegen. Namentlich wurde der Beschuldigte sowohl mit Urteil der Rechtbank Amsterdam vom 17. Oktober 2023 als auch mit Urteil der Rechtbank Noord-Hol- land vom 8. Dezember 2023 jeweils wegen Diebstahls verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts Zary vom 24. Februar 2021 wurde er ausserdem unter anderem we- gen Körperverletzung schuldig gesprochen (Urk. 15/7 S. 3 f. und Urk. 15/8). Wei- ter ist hervorzuheben, dass sich die Vorstrafen des Beschuldigten nicht auf Baga- telldelikte beschränken, sondern mehrfach auch erhebliche und einschlägige Ge- walt- und Vermögensdelikte umfassen. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte

- 34 - auch gezeigt, dass seine Hemmschwelle, in die körperliche Integrität anderer ein- zugreifen, niedrig liegt. Entsprechend muss dem Beschuldigten gemäss den vor- stehenden Erwägungen auch eine ungünstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StGB gestellt werden. Damit gewährt das FZA dem Beschuldig- ten keinen Schutz vor einer Landesverweisung.

E. 4.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die amtliche Verteidigung im vorin- stanzlichen Verfahren eventualiter noch selbst eine Landesverweisung von 5 Jah- ren beantragte (Urk. 36 S. 2).

E. 4.4 Zusammengefasst steht somit auch das FZA dem Aussprechen einer fa- kultativen Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB nicht entgegen. Ent- sprechend ist der Beschuldigte gestützt auf die vorstehenden Erwägungen des Landes zu verweisen.

5. Dauer der Landesverweisung

E. 4.5 Die gemäss Anklagesachverhalt erlittenen Verletzungen des Privatklägers werden einerseits in dessen Ausführungen erwähnt (Urk. 4/1 F/A 27), wurden aber vor allem auch in der ärztlichen Untersuchung festgestellt (Urk. 8/2 S. 4; Urk. 8/3 S. 1 f.).

- 14 -

E. 4.6 Im Übrigen kann hinsichtlich der Würdigung der Beweismittel auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 Erw. III.5.-III.9.).

E. 4.7 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kam die Vorinstanz somit zu Recht zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt ist. Im Übrigen anerkannte auch die amtliche Verteidigung im Rahmen der vorin- stanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung, dass der Anklage- sachverhalt unstrittig sei (Urk. 36 Rz. 5; Urk. 77 Rz. 7).

E. 4.8 Anlässlich der Einvernahme vom 18. Oktober 2023 machte der Beschul- digte noch geltend, dass der Privatkläger die Hände gehoben und ihn erschreckt habe, weshalb er sich angegriffen gefühlt habe, und dass der Privatkläger ihn be- schimpft und provoziert habe. Aus diesem Grund habe er zugeschlagen (Urk. 2/2 F/A 20, F/A 22 und F/A 27 f.). Auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung führte der Beschuldigte aus, dass sich er und der Privatkläger gegenseitig verbal provoziert hätten (Prot. I S. 12). Ebenso versuchte der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung, das Geschehen als Folge gegenseitiger Pro- vokationen darzustellen. Auf die Frage, weshalb er den Privatkläger derart brutal angegriffen habe, antwortete er, es sei wegen gegenseitiger Beschimpfungen ge- wesen und behauptete, der Privatkläger habe ihm zuvor den Mittelfinger gezeigt (Prot. II S. 19 f.). All diese Aussagen erweisen sich mit Blick auf die Videoaufnah- men (Urk. 5/4) indessen klar als reine Schutzbehauptungen. Auf beiden Videoauf- nahmen ist nicht ansatzweise irgendetwas erkennbar, was auf einen Angriff oder eine verbale Provokation seitens des Privatklägers hindeuten würde. Es ist einzig ersichtlich, dass der Beschuldigte während rund 8 Sekunden mit dem Privatkläger ein paar Worte wechselt (Urk. 5/4, zwischen 07:44 und 07:52 respektive zwischen 15:41 und 15:49), bevor der Beschuldigte dann – ohne erkennbaren Anlass – auf den Privatkläger losgeht (Urk. 5/4, ab 08:02 respektive ab 16:00). Der Privatkläger hielt zu jenem Zeitpunkt in der rechten Hand eine Tasche und mit der linken Hand den Rucksackgriff, sodass er die Hände schon rein faktisch nicht in einer Art und Weise heben konnte, die als aggressiv oder provozierend hätte wahrgenommen werden können. Ebenso wenig ist erkennbar, inwiefern der Privatkläger den Be- schuldigten auf welche Weise auch immer beschimpft und/oder provoziert haben

- 15 - sollte. Insbesondere ergibt sich etwas Derartiges nicht aus irgendeiner Körperbe- wegung des Privatklägers. Ferner ist festzuhalten, dass der Privatkläger zu kei- nem Zeitpunkt tätlich wurde, sondern einzig in einem erkennbaren Abwehrreflex versuchte, sich durch einen Rücktritt zu verteidigen, als der Beschuldigte bereits tätlich auf ihn losgegangen war. Selbst die Verteidigung bezeichnete dieses Ver- halten des Privatklägers als "Abwehrtritt" (Urk. 77 Rz. 18). Daraus ergibt sich aber weder ein aggressives noch provozierendes Verhalten des Privatklägers.

E. 4.9 Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass der Anklagesachver- halt durch die objektiven Beweismittel – namentlich die Videoaufnahmen, die kon- sistenten Aussagen des Privatklägers sowie die ärztlich dokumentierten Verlet- zungen – zweifelsfrei erstellt ist. IV. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage

E. 5 Zur Berufungsverhandlung vom 9. Juli 2025 erschien der Beschuldigte in Be- gleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und liess die eingangs wiedergegebenen Berufungsanträge stellen (Prot. II S. 7 f.). II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung

E. 5.1 Eine fakultative Landesverweisung ist auf 3 bis 15 Jahre zu befristen (Art. 66abis StGB), wobei die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung ver- hältnismässig sein muss (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Dauer der Landesverweisung in einem adäquaten Verhältnis zur Dauer der ausgefällten Freiheitsstrafe stehen, aber auch den persönlichen Umständen, insbesondere all- fälligen familiären Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer lan- gen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung tragen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1; 6B_549/2019 vom

29. Mai 2019 E. 3; je mit Hinweisen).

E. 5.2 Das Tatverschulden hinsichtlich der vorliegenden Delikte liegt nicht mehr im Bagatellbereich. Aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse, bei welchen – wie gezeigt – weder von einer persönlichen noch einer wirtschaftlichen Integration in der Schweiz auszugehen ist, und der teilweise einschlägigen Vorstrafen, er-

- 35 - scheint eine fakultative Landesverweisung im Umfang von 7 Jahren als angemes- sen. VII. Schadenersatzforderung

1. Grundlagen

E. 6 Vollzug

E. 6.1 Im angefochtenen Urteil sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs korrekt dargelegt (Urk. 48 Erw. V.4.2). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. Die Vorinstanz wies zunächst zu Recht auf die Verur- teilung des Beschuldigten vom 24. Februar 2021 zu einer Freiheitsstrafe von min- destens 3 Jahren und 4 Monaten (vgl. Urk. 15/7 S. 3) hin. Infolgedessen ist ein Aufschub des Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB nur zulässig, wenn be- sonders günstige Umstände vorliegen. In diesem Zusammenhang erwog die Vor- instanz zutreffend, dass aufgrund der zahlreichen, teilweise einschlägigen Vor- strafen des Beschuldigten sowie unter Berücksichtigung seiner persönlichen Ver- hältnisse keine solchen günstigen Umstände vorliegen und ihm somit eine schlechte Legalprognose zu stellen ist. Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen.

- 29 -

E. 6.2 Im Übrigen wird auch seitens des amtlichen Verteidigers die Ausfällung ei- ner vollziehbaren Freiheitsstrafe beantragt (Urk. 51 S. 2; Urk. 77 S. 2 und Rz. 40). VI. Landesverweisung

1. Ausgangslage

Dispositiv
  1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genommen.
  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 6. Abtei- lung, vom 24. September 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1, 2. und
  3. Spiegelstrich (Schuldspruch wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB), 6 (Genugtuung) und 7-9 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
  4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  5. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:
  6. Der Beschuldigte A._____ ist des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB nicht schuldig.
  7. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 633 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvoll- zug erstanden sind.
  8. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. - 40 -
  9. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
  10. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger B._____ Schadenersatz von Fr. 100.– zuzüglich 5 % Zins seit 16. Ok- tober 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST)
  12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu ¾ dem Beschuldigten auferlegt und zu ¼ auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von ¾ vorbehalten.
  13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll-  zugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zu-  handen des Privatklägers B._____ - 41 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zu-  handen des Privatklägers B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll-  zugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 42 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. Juli 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Eggenberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240565-O/U/ad-cs Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Amsler und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Eggenberger Urteil vom 9. Juli 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin und B._____, Privatkläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Angriff etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 6. Abteilung, vom

24. September 2024 (DG240060)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. März 2024 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 48 S. 40 f.)

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB,  des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB,  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 345 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt er- standen sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs.1 lit. b StGB für 9 Jahre des Landes verwiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 660.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Oktober 2023zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren des Privatklägers auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genugtu- ung in der Höhe von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Oktober 2023 zu bezahlen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Entschädigung für seine notwendigen Aufwendungen im Verfahren in der Höhe von Fr. 3'371.90 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

- 3 -

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'800.30 Auslagen für das Gutachten; Fr. 9'569.– amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 77 S. 2; Prot. II S. 7 f.)

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Ab- teilung, vom 24. September 2024 betreffend die Dispositivziffern 3, 6, 7, 8 und 9 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei schuldig zu sprechen des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und der einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei zu bestrafen mit einer Frei- heitsstrafe von maximal 12 Monaten unter Anrechnung der erstande- nen Haft.

4. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.

5. Es sei dem Beschuldigten und Berufungskläger für die erstandene Überhaft eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

- 4 -

6. Von einer Landesverweisung sei abzusehen.

7. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei zu verpflichten, dem Privat- kläger B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 100.– zuzüglich Zins von 5 % ab 16. Oktober 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag sei das Schadenersatzbegehren des Privatklägers auf den Zivilweg zu verwei- sen.

8. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (schriftlich, Urk. 74) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Privatklägerschaft: (schriftlich, Urk. 75) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Gegen das mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 24. September 2024 meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 fristgerecht Berufung an (Urk. 43) und liess die Berufungserklärung mit Ein- gabe vom 6. Januar 2025 ebenfalls fristgerecht folgen (Urk. 51). Mit Präsidialver- fügung vom 8. Januar 2025 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger

- 5 - Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 54). Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (Urk. 64). Auf entspre- chende Aufforderung des Gerichts hin (Urk. 65) präzisierte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 3. Februar 2025 ihre Anschlussberufung (Urk. 67). Der Privatklä- ger liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.

2. In seiner Berufungserklärung vom 6. Januar 2025 stellte der Beschuldigte gleichzeitig den Antrag auf bedingte Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug per 12. Februar 2025 infolge erfolgter Verbüssung von zwei Dritteln der erstin- stanzlich verhängten Freiheitsstrafe (Urk. 51). Nachdem der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2025 Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war (Urk. 57) und diese auf eine Stellungnahme verzichtet hatte (Urk. 61), wurde das Gesuch des Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2025 abgewiesen (Urk. 62).

3. Am 13. Februar 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

9. Juli 2025 vorgeladen (Urk. 71).

4. Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 zog die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberu- fung zurück (Urk. 74 und 74A), worüber die Parteien in der Folge in Kenntnis ge- setzt wurden (Urk. 75). Am 8. Juli 2025 teilte die Rechtsvertretung des Privatklä- gers ihren Verzicht auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung mit (Urk. 76).

5. Zur Berufungsverhandlung vom 9. Juli 2025 erschien der Beschuldigte in Be- gleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und liess die eingangs wiedergegebenen Berufungsanträge stellen (Prot. II S. 7 f.). II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche

- 6 - Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hin- weisen). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. 1.2. Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufungserklärung vom 6. Januar 2025 (Urk. 51) die teilweise Aufhebung der Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils, indem er einen Freispruch vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB fordert. Des Weiteren beantragt er eine Bestrafung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten sowie das Absehen von der Anordnung einer Landesverweisung (Dispositivziffer 2, 3 und 4). Sodann focht er die dem Pri- vatkläger durch die Vorinstanz zugesprochene Schadenersatz- und Genugtu- ungshöhe sowie die Entschädigung der Privatklägervertretung an (Dispositivzif- fer 5-7). Anlässlich der Berufungsverhandlung schränkte der Beschuldigte seine Berufungsanträge insofern ein, als er die Dispositivziffern 6 und 7 des vorinstanz- lichen Urteils nicht mehr anficht (vgl. Prot. II S. 7 f. und 22; Urk. 77 S. 2). Konkret beantragt er nunmehr die Abänderung von Dispositivziffer 2 (Strafe), wobei in- folge der von ihm verlangten teilweisen Aufhebung von Dispositivziffer 1 auch Dis- positivziffer 3 (Vollzug) zur Disposition steht. Daneben beantragt der Beschuldigte eine Aufhebung von Dispositivziffer 4 (Landesverweisung) sowie die Abänderung von Dispositivziffer 5 (Schadenersatzbegehren des Privatklägers). 1.3. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anschlussberufung zurückgezogen, wovon vorab mittels Beschluss Vormerk zu nehmen ist. 1.4. Unangefochten blieben somit der Schuldspruch wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dispositivziffer 1, 2. und 3. Spiegelstrich), die dem Privatkläger durch die Vorinstanz zugesprochene Genugtuung (Dispositivziffer 6) sowie das Kosten-

- 7 - und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffer 7-9). Es ist ebenfalls vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

6. Abteilung, vom 24. September 2024 in diesem Umfang in Rechtskraft erwach- sen ist. In allen übrigen Punkten steht der vorinstanzliche Entscheid im Beru- fungsverfahren hingegen zur Disposition. Nachdem aber nunmehr einzig von Be- schuldigtenseite ein Rechtsmittel erhoben worden ist, ist zudem das strafprozes- suale Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten.

2. Verwertbarkeit des Geständnisses 2.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte erneut gel- tend, sein in der Einvernahme vom 24. Januar 2024 abgelegtes Geständnis sei nicht verwertbar, da dieses im Hinblick auf das vereinbarte abgekürzte Verfahren abgegeben worden sei, welches dann aber aufgrund des später eingetroffenen Vorstrafenberichts aus Polen gescheitert sei (Urk. 77 Rz. 3-6). Zur Untermaue- rung seines Standpunkts reichte er die E-Mail-Korrespondenz mit der Staatsan- waltschaft vom 22. Januar 2024 ein (Urk. 78). 2.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urk. 48 Erw. II.2.2), sind nach Art. 362 Abs. 4 StPO Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abge- kürzte Verfahren abgegeben worden sind, nach Ablehnung eines Urteils im abge- kürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar. Diese Bestimmung ist sinngemäss anwendbar, wenn das bereits eingeleitete ab- gekürzte Verfahren – wie vorliegend – noch vor der gerichtlichen Beurteilung be- endet wird (BGE 144 IV 189 E. 5.2.1 und E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_242/2022 vom 20. Juni 2024 E. 2.2). 2.3. Der Beurteilung der Vorinstanz (Urk. 48 Erw. II.2.3) kann in diesem Punkt jedoch nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass der Beschuldigte auf Vorhalt des Schlussvorhalts (in Anklageform) ausdrücklich bestätigte, dass dieser richtig sei und er auch in rechtlicher Hinsicht anerkenne, sich des Raubs im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StGB strafbar gemacht zu haben. Dabei nahm der Beschuldigte explizit Bezug auf seine früheren Einvernahmen (Urk. 2/5 F/A 7 f.), was auf den

- 8 - ersten Blick den Schluss zuliesse, dass der Beschuldigte dieses Geständnis unter Bezugnahme auf seine früheren Aussagen bestätigt habe. Allerdings wurde kurz darauf in derselben Einvernahme auf das abgekürzte Verfahren Bezug genom- men (Urk. 2/5 F/A 12). Gleichzeitig wurde dem amtlichen Verteidiger die offen- sichtlich vorbereitete Mitteilung zur Durchführung des abgekürzten Verfahrens vom 24. Januar 2024 ausgehändigt (Urk. 2/5 Protokollnotiz bei F/A 12; Urk. 17/1). Bereits am 22. Januar 2024 hatte die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger per E- Mail den Inhalt des im Rahmen eines abgekürzten Verfahrens vorgesehenen Ur- teilsvorschlags übermittelt (Urk. 78). Vor diesem Hintergrund ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldig- ten nicht lediglich die abstrakte Möglichkeit der Durchführung eines abgekürzten Verfahrens in Aussicht stellte, sondern ihm vielmehr konkret zu erkennen gab, dass eine entsprechende Verfügung im Hinblick auf die Einvernahme vom 24. Ja- nuar 2024 vorbereitet und – ein entsprechendes Geständnis des Beschuldigten vorausgesetzt – ausgehändigt würde, was denn auch so geschah. Entsprechend darf dem Beschuldigten auch nicht zum Nachteil gereichen, wenn er sich unter diesen Umständen nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht berief – zumal in einem solchen Fall ohnehin kein abgekürztes Verfahren durchgeführt werden könnte – und weder von ihm noch von seinem amtlichen Verteidiger ein entspre- chender Vorbehalt angebracht wurde. 2.4. Die Aussagen des Beschuldigten – insbesondere dessen Geständnis in der Einvernahme vom 24. Januar 2024 – wurden somit im Hinblick auf die Durch- führung eines abgekürzten Verfahrens gemacht. Da dieses letzten Endes jedoch nicht durchgeführt wurde, sind diese Aussagen vorliegend nicht verwertbar. III. Sachverhalt

1. Vorbemerkungen 1.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen tatsächlich zu hören, prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksich-

- 9 - tigen hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2; je mit weiteren Hinwei- sen). Folglich wird sich auch die hiesige Berufungsinstanz auf die ihrer Auffas- sung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschrän- ken. 1.2. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird im vorliegenden Urteil in Bezug auf die tatsächliche Würdigung ergänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Anklagesachverhalt Hinsichtlich des dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachver- halts kann auf die Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 48 Erw. III.1; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Beweismittel / Beweisregeln 3.1. Die Vorinstanz hat die verwertbaren Beweismittel zutreffend angegeben und die Aussagen der einvernommenen Personen ausführlich und korrekt wieder- gegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 48 Erw. III.4.-III.7.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Hinsichtlich der Beweisregeln ist festzuhalten, dass das Gericht in der Wür- digung der Beweise nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung frei ist (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).

- 10 - 3.3. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen ei- ner strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2017 vom

23. März 2018 E. 2.2.1). 3.4. Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Ankla- gebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldigter darf nie mit der Begründung verur- teilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,

4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 216). 3.5. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünfti- gerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.1; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesge- richts 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.2.2; 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Be- weis abzustellen ist. Die Beweiswürdigungsregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B 295/2021 vom

31. März 2022 E. 3.3.2; 6B_13/2022 vom 23. März 2022 E. 1.1.1; 6B_1131/2021

- 11 - vom 12. Januar 2022 E. 2.2.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). 3.6. Ergänzend ist zur Beweiswürdigung festzuhalten, dass die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Person ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschul- digte Person nicht selbst belasten und hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Das Recht zu schweigen gehört zum allgemein anerkannten Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs ver- stösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder eine an- dere verweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechtes) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1). Unzulässig ist namentlich auch, das Schweigen der beschuldigten Per- son als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) explizit festge- stellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Per- son in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unter- lässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts verschiedener belastender Beweiselemente vernünftigerweise erwar- tet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1). 3.7. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu be- weisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbe-

- 12 - weis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine be- stimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 7.2.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3; 6B_1302/2020 vom

3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteile des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 149 IV 248]; 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.1 f.; 6B_188/2022 vom

17. August 2022 E. 3.2). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel ver- langt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen).

4. Würdigung 4.1. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist festzustellen, dass der An- klagesachverhalt gestützt auf die in den Untersuchungsakten befindlichen Be- weismittel zweifelsfrei erstellt werden kann. 4.2. Bereits in der Einvernahme vom 18. Oktober 2023 anerkannte der Be- schuldigte, den Privatkläger tätlich angegriffen und ihm etwas gestohlen zu haben (Urk. 2/2 F/A 12-14 und F/A 19 ff.). Auch in der Einvernahme vom 16. November 2023 bestätigte der Beschuldigte den Anklagesachverhalt zumindest implizit, in- dem er, nachdem er die Videoaufnahmen dreimal angeschaut hatte, ausführte, dass es nicht notwendig sei, sich zu diesen Aufnahmen zu äussern, er wolle sich aber beim geschädigten Privatkläger entschuldigen (Urk. 2/3 F/A 10-15 und

- 13 - F/A 21-23). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannte der Be- schuldigte den Anklagesachverhalt ebenfalls, führte jedoch aus, er habe nicht die Absicht gehabt, die Sporttasche und den Rucksack des Privatklägers mitzuneh- men, sondern dass dies aus Zufall geschehen sei (Prot. I S. 9 f.). Auch im Rah- men der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Beginn an, dass er den Anklagesachverhalt nicht bestreite (Prot. II S. 19). Im Übrigen erscheinen die Aus- führungen des Beschuldigten in weiten Teilen als wirr, unplausibel, unschlüssig und stehen im klaren Widerspruch zu den Videoaufnahmen. 4.3. Der Anklagesachverhalt ergibt sich jedoch zweifelsfrei aus den im Recht liegenden Videoaufnahmen. Diese werden von der Vorinstanz zutreffend zusam- mengefasst, weshalb auf diese Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 48 Erw. III.5.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4. Sodann decken sich die Videoaufnahmen auch weitgehend mit den Aus- führungen des Privatklägers. Dieser führte anlässlich der Einvernahme vom

17. Oktober 2023 aus, dass sich der Beschuldigte – in der Einvernahme vom

17. Oktober 2023 als "Person 2" bezeichnet – beim WC-Häuschen umgedreht und mit ihm ein paar Worte gewechselt habe. Daraufhin sei diese Person 2 auf ihn zugekommen, habe ihn mit dem Fuss gestossen und mit Schlägen weiter ge- macht (Urk. 4/1 F/A 9). Auch im Anschluss schilderte der Privatkläger, gerade am

17. Oktober 2023, mithin nur wenige Stunden nach dem angezeigten Vorfall, in sich schlüssig, detailliert und mit eigenen Worten, was sich zugetragen hatte (Urk. 4/1 F/A 9 und F/A 13 ff.). Ebenso wiederholte der Privatkläger anlässlich der Einvernahme vom 16. November 2023 seine Darstellung konsistent, wider- spruchsfrei und ohne erkennbare Übertreibungen (Urk. 4/2 F/A 9). Auch diese Ausführungen decken sich mit dem videografisch dokumentierten Geschehen. 4.5. Die gemäss Anklagesachverhalt erlittenen Verletzungen des Privatklägers werden einerseits in dessen Ausführungen erwähnt (Urk. 4/1 F/A 27), wurden aber vor allem auch in der ärztlichen Untersuchung festgestellt (Urk. 8/2 S. 4; Urk. 8/3 S. 1 f.).

- 14 - 4.6. Im Übrigen kann hinsichtlich der Würdigung der Beweismittel auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 Erw. III.5.-III.9.). 4.7. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kam die Vorinstanz somit zu Recht zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt ist. Im Übrigen anerkannte auch die amtliche Verteidigung im Rahmen der vorin- stanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung, dass der Anklage- sachverhalt unstrittig sei (Urk. 36 Rz. 5; Urk. 77 Rz. 7). 4.8. Anlässlich der Einvernahme vom 18. Oktober 2023 machte der Beschul- digte noch geltend, dass der Privatkläger die Hände gehoben und ihn erschreckt habe, weshalb er sich angegriffen gefühlt habe, und dass der Privatkläger ihn be- schimpft und provoziert habe. Aus diesem Grund habe er zugeschlagen (Urk. 2/2 F/A 20, F/A 22 und F/A 27 f.). Auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung führte der Beschuldigte aus, dass sich er und der Privatkläger gegenseitig verbal provoziert hätten (Prot. I S. 12). Ebenso versuchte der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung, das Geschehen als Folge gegenseitiger Pro- vokationen darzustellen. Auf die Frage, weshalb er den Privatkläger derart brutal angegriffen habe, antwortete er, es sei wegen gegenseitiger Beschimpfungen ge- wesen und behauptete, der Privatkläger habe ihm zuvor den Mittelfinger gezeigt (Prot. II S. 19 f.). All diese Aussagen erweisen sich mit Blick auf die Videoaufnah- men (Urk. 5/4) indessen klar als reine Schutzbehauptungen. Auf beiden Videoauf- nahmen ist nicht ansatzweise irgendetwas erkennbar, was auf einen Angriff oder eine verbale Provokation seitens des Privatklägers hindeuten würde. Es ist einzig ersichtlich, dass der Beschuldigte während rund 8 Sekunden mit dem Privatkläger ein paar Worte wechselt (Urk. 5/4, zwischen 07:44 und 07:52 respektive zwischen 15:41 und 15:49), bevor der Beschuldigte dann – ohne erkennbaren Anlass – auf den Privatkläger losgeht (Urk. 5/4, ab 08:02 respektive ab 16:00). Der Privatkläger hielt zu jenem Zeitpunkt in der rechten Hand eine Tasche und mit der linken Hand den Rucksackgriff, sodass er die Hände schon rein faktisch nicht in einer Art und Weise heben konnte, die als aggressiv oder provozierend hätte wahrgenommen werden können. Ebenso wenig ist erkennbar, inwiefern der Privatkläger den Be- schuldigten auf welche Weise auch immer beschimpft und/oder provoziert haben

- 15 - sollte. Insbesondere ergibt sich etwas Derartiges nicht aus irgendeiner Körperbe- wegung des Privatklägers. Ferner ist festzuhalten, dass der Privatkläger zu kei- nem Zeitpunkt tätlich wurde, sondern einzig in einem erkennbaren Abwehrreflex versuchte, sich durch einen Rücktritt zu verteidigen, als der Beschuldigte bereits tätlich auf ihn losgegangen war. Selbst die Verteidigung bezeichnete dieses Ver- halten des Privatklägers als "Abwehrtritt" (Urk. 77 Rz. 18). Daraus ergibt sich aber weder ein aggressives noch provozierendes Verhalten des Privatklägers. 4.9. Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass der Anklagesachver- halt durch die objektiven Beweismittel – namentlich die Videoaufnahmen, die kon- sistenten Aussagen des Privatklägers sowie die ärztlich dokumentierten Verlet- zungen – zweifelsfrei erstellt ist. IV. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Angriff im Sinne von Art. 134 StGB, als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 1.2. Wie eingangs erwähnt, beantragt der Beschuldigte im Berufungsverfahren einzig eine Verurteilung wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB so- wie wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Einen Schuldspruch wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB bestreitet er (Urk. 51 S. 2; Urk. 77 S. 2). 1.3. Infolge Rückzugs der Anschlussberufung durch die Staatsanwaltschaft ist das Thema Raub nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Zu prüfen ist daher einzig noch, ob – zusätzlich zu den unbestrittenen und in Rechtskraft er- wachsenen Schuldsprüchen wegen Diebstahls und einfacher Körperverletzung – auch ein Schuldspruch wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB zu erfolgen hat.

- 16 -

2. Angriff im Sinne von Art. 134 StGB 2.1. Bezüglich der gesetzlichen Grundlagen, der einschlägigen Rechtsprechung und der Lehre kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die zu- treffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 48 Erw. IV.2.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es für die Erfüllung des Tatbestands ge- nügt, dass sich jemand dem bereits angehobenen Angriff eines anderen ansch- liesst (DONATSCH, Strafrecht III: Delikte gegen den Einzelnen, 11. Auflage, Zü- rich 2018, S. 89). Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 106 IV 246 E. 3b). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Art. 134 StGB in Idealkonkurrenz zum Ver- letzungsdelikt steht. Der Vorsatz richtet sich bei Art. 134 StGB lediglich auf die Beteiligung am Angriff, nicht aber auf die Verletzungsfolge. Ist die vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung (oder Tötung) eines Teilnehmers durch einen bestimmten anderen Beteiligten an der tätlichen Auseinandersetzung nachgewie- sen, ist dieser neben Art. 134 auch nach Art. 111 ff. bzw. Art. 122 ff. StGB zu ver- urteilen. War jedoch der Verletzte die einzige angegriffene Person, wird Art. 134 StGB in der Regel durch den Verletzungstatbestand konsumiert (BGE 135 IV 152 E. 2.1.2; 118 IV 227 E. 5b; je mit weiteren Hinweisen). Eine Konkurrenz ist in die- ser Konstellation indessen denkbar, wenn die Person, die bei dem Angriff verletzt wurde, nur eine einfache Körperverletzung erlitten hat, die Gefährdung aber inten- siver war, als der eingetretene Erfolg (BGE 135 IV 152 E. 2.1.2; Urteil des Bun- desgerichts 6B_695/2024 vom 20. November 2024 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

- 17 - 2.2. Damit besteht gestützt auf die vorstehenden Erwägungen grundsätzlich un- echte Konkurrenz, weshalb der Beschuldigte nicht zusätzlich wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig gesprochen werden kann. 2.3. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang zwar ebenfalls, dass grundsätzlich von unechter Konkurrenz auszugehen sei. Allerdings kam sie zum Schluss, dass durch die mindestens sieben Faustschläge ins Gesicht des Privat- klägers, den Tritt in die Hüfte und mehrere Tritte gegen die Beine die Gefährdung den Erfolg an Intensität deutlich übertroffen habe, auch wenn der Privatkläger letztlich zum Glück nicht schwerer verletzt worden sei. Gestützt auf diese Erwä- gungen schlussfolgerte sie, dass von einer echten Konkurrenz des Angriffs zur einfachen Körperverletzung auszugehen sei (Urk. 48 Erw. IV.4.2). 2.4. Dem kann nicht gefolgt werden. Weder aus den Aussagen des Privatklä- gers noch aus denjenigen des Beschuldigten lassen sich irgendwelche Hinweise darauf entnehmen, wie heftig die Fusstritte und Faustschläge waren und welche Verletzungen möglicherweise hätten eintreten können. Ebenso lassen sich den übrigen Untersuchungsakten keine entsprechenden Hinweise entnehmen. Insbe- sondere kann etwas Derartiges auch nicht aus den in den Untersuchungsakten befindenden Videoaufnahmen abgeleitet werden. Aus den Videoaufnahmen ergibt sich im Gegenteil, dass der Privatkläger, als er vom Beschuldigten sowie C._____ mit Faustschlägen und Fusstritten traktiert wurde, nie zu Boden fiel oder sonst of- fenkundige Schwierigkeiten hatte, stehen zu bleiben. Mithin ergibt sich daraus nicht, dass die Faustschläge und Fusstritte eine derartige Intensität aufgewiesen hätten, dass von einer höheren Gefährdung als der eingetretene Erfolg ausgegan- gen werden müsste. Hinzu kommt, dass ohnehin fraglich erscheint, ob zuunguns- ten des Beschuldigten von einer solchen intensiveren Gefährdung ausgegangen werden dürfte, nachdem dem Beschuldigten in der Anklageschrift nichts Entspre- chendes vorgeworfen wird (Urk. 18 S. 2 f.). 2.5. Insgesamt steht damit fest, dass ein Schuldspruch wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB bereits aufgrund der Konkurrenzregelung ausgeschlossen ist.

- 18 - 2.6. Im Übrigen rügt die Verteidigung die Verletzung des Anklageprinzips (vgl. Urk. 77 Rz. 9-15). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt ge- bunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO be- zeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Per- son vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last geleg- ten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich be- zweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; BGE 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hin- weisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen aus- üben kann. Entscheidend ist, dass sie genau weiss, welcher konkreter Handlun- gen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2024, 7B_347/2024 vom 17. Februar 2025 E. 3.5 mit weiteren Hinwei- sen). Die Verteidigung weist zunächst darauf hin, dass die Anklageschrift die ob- jektiven Tatbestandsmerkmale eines Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB nicht umschreibe, da der Beschuldigte weggelaufen sei, als C._____ dazugekommen sei und auf den Privatkläger eingeschlagen habe (Urk. 77 Rz. 13). Es kann vorlie- gend aufgrund der nach dem Gesagten vorliegenden Konkurrenz offen bleiben, ob es damit an der Beschreibung einer gewaltsamen tätlichen Einwirkung mindes- tens zweier Personen auf den Körper eines Menschen fehlt (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts vom 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022 E. 3.2; 6B_56/2020 vom

16. Juni 2020 E. 2.3.2; je mit weiteren Hinweisen). Die Anklageschrift ist in dieser Hinsicht nicht eindeutig. Einerseits wirft sie vor, der Kollege sei dazugekommen und habe "ebenfalls" auf den Geschädigten eingeschlagen, was ein zumindest

- 19 - zeitweises gemeinsames Vorgehen beschreibt. Andererseits umschreibt die For- mulierung "als der Kollege (…) dazukam (…), nahm der Beschuldigte die beiden auf dem Boden liegenden Taschen (…) und lief weg" (Urk. 18 S. 3) eine Abfolge und kein gemeinsames Vorgehen. Weiter fehlt es auch an der Umschreibung des subjektiven Tatbestands. Insbesondere wird nicht beschrieben, dass sich der Be- schuldigte vorsätzlich oder eventualvorsätzlich an einer Attacke gegen den Privat- kläger beteiligt hätte. Somit ist festzuhalten, dass ein Schuldspruch wegen An- griffs im Sinne von Art. 134 StGB mangels hinreichender Anklagegrundlage auch aus prozessualen Gründen unzulässig wäre.

3. Fazit Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte somit des An- griffs im Sinne von Art. 134 StGB nicht schuldig. Da der als erstellt erachtete An- klagesachverhalt damit lediglich rechtlich anders gewürdigt wird als durch die Vor- instanz, hat dies materiell keinen Freispruch zur Folge. V. Strafzumessung und Vollzug

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollzug angeordnet wurde (Urk. 48 S. 40 Dispositivziffern 2 und 3). 1.2. Der Beschuldigte beantragt angesichts des von ihm verlangten Freispruchs vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB eine Bestrafung mit maxi- mal 12 Monaten Freiheitsstrafe, die zu vollziehen sei (Urk. 51 S. 2; Urk. 77 S. 2).

2. Vorbemerkungen / Grundlagen der Strafzumessung 2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Dar- über hinaus berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

- 20 - gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart ge- bunden. 2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dar- gelegt (BGE 147 IV 241 E. 3 [übers. in Pra 111 (2022) Nr. 17]; 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Es ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht unter Hinweis auf den Willen des Ge- setzgebers wiederholt festgehalten hat, dass die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann zulässig ist, wenn für jede einzelne verübte Straftat unter Anwendung der konkreten Methode dieselbe Strafart auszufällen ist. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen (BGE 147 IV 241 E. 3.2 [übers. in Pra 111 (2022) Nr. 17]; 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und E. 3.4; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). 2.3. Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzelstrafen für die einzelnen Delikte innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen sind. Dabei ist auch für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Stehen die (hypothetischen) Einzel- strafen für sämtliche Normverstösse fest und sind diese – zumindest teilweise – gleicher Art, hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperati- onsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangs- punkt ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts, welches um die Strafen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen ist. Dabei ist dem Verhältnis der einzel- nen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 217

- 21 - E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2). Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zu- sammenhang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; je mit Hinweisen). 2.4. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des jeweiligen Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wo- bei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1.2). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall dieje- nige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf auf- grund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurtei- lung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom

22. März 2023 E. 3.3; 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach neuerer Rechtsprechung darf in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB immerhin dann eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei kei- nem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genü- gendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen).

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3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Strafrahmen 3.1.1. Der Beschuldigte hat sich des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Aufgrund der abstrakten Strafandrohung stellt der Diebstahl das schwe- rere Delikt dar und ist als Ausgangspunkt für die Strafzumessung, d.h. für die Bil- dung der Einsatzstrafe heranzuziehen. Der ordentliche Strafrahmen reicht folglich von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB). 3.1.2. Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesge- richtlichen Rechtsprechung vor, die ein Verlassen dieses Strafrahmens als ange- zeigt erscheinen liessen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3). 3.2. Einsatzstrafe für den Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB 3.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere kann vorab auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 Erw. V.2.3.1). Die Vorge- hensweise des Beschuldigten, den Privatkläger zunächst körperlich anzugreifen und dann, als dieser die Sporttasche und den Rucksack zu Boden fallen gelassen hatte und aufgrund der fortdauernden Attacken durch den Beschuldigten sowie C._____ diese Gegenstände nicht wieder aufnehmen konnte, ist als unnötig brutal und mit überschiessender Gewalt ausgeführt als verschuldenserhöhend zu beur- teilen. Dabei nutzte der Beschuldigte nicht etwa eine günstige Gelegenheit in ei- nem Moment der Unaufmerksamkeit des Opfers aus, sondern er schuf die Gele- genheit zum Zugriff durch gezielte und andauernde Gewaltanwendung. Des Wei- teren fällt in Betracht, dass der Beschuldigte die Gegenstände mit derartiger Ge- walt vom Privatkläger behändigte, ohne zu wissen, ob sich in den Taschen Die- besgut befand, das einer solchen Vorgehensweise auch nur annähernd angemes- sen wäre oder eben nicht, wie das vorliegend der Fall war. Auch wenn das De-

- 23 - liktsgut letztlich von nur geringem wirtschaftlichem Wert war, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den genauen Inhalt der Taschen nicht kannte. Es ist ihm daher nicht zugutezuhalten, dass sich im Nachhinein nur wenig wertvolle Gegenstände darin befanden. Insgesamt ist das Tatverschulden vor dem Hintergrund des Straf- rahmens in objektiver Hinsicht dennoch als leicht zu bezeichnen. 3.2.2. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Diebstahl nicht aus einer wirtschaftlichen Notlage oder Ähnli- chem verübte, sondern dafür schlicht keinen (vernünftigen) Grund angeben konnte. So führte er in der Einvernahme vom 18. Oktober 2023 aus, er habe mit den Taschen nichts anfangen können und diese einfach wegwerfen wollen (Urk. 2/2 F/A 38 f.). In der Einvernahme vom 16. November 2023 gab er an, er habe in den Taschen nichts erwartet (Urk. 2/3 F/A 26). Anlässlich der Berufungs- verhandlung gab er sodann an, er habe die Taschen gar nicht mitnehmen wollen. Es sei ein Missverständnis gewesen. Dazu fügte er an, wofür er stinkende Socken brauche (Prot. II S. 21). Diese Ausführungen offenbaren eine Bagatellisierung des Tatgeschehens durch den Beschuldigten. Verschuldenserschwerend kommt zu- dem in Betracht, dass der Beschuldigte zusammen mit C._____ auf den Privatklä- ger losging, und zwar in aller Öffentlichkeit und bei Anwesenheit Dritter, wie sich eindeutig aus den Videoaufnahmen ergibt. Zwar wurde beim Beschuldigten eine nicht unerhebliche Blutalkoholkonzentration festgestellt (1.18-1.3 Gewichtspro- mille, Urk. 7/5 S. 2). Allerdings ist auf den Videoaufnahmen nicht erkennbar, dass der Beschuldigte aufgrund der Alkoholkonzentration motorisch eingeschränkt ge- wesen wäre (Urk. 5/4), weshalb leicht verschuldensmindernd der alkoholisierte Zustand zu berücksichtigen ist. 3.2.3. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. 3.2.4. Die Wahl der Strafart ergibt sich massgeblich aus dem Umstand, dass der Beschuldigte bereits mehrere Vorstrafen aufweist: So weist er gemäss Auszug aus dem ausländischen Vorstrafenregister nicht weniger als 6 Verurteilungen aus den Jahren 2014 bis 2023 auf, wobei sich darunter sowohl Geldstrafen wie auch

- 24 - Freiheitsstrafen befinden, die teilweise vollzogen werden mussten resp. bei wel- chen der Vollzug noch bevorsteht (Urk. 15/7; vgl. Prot. II S. 16). Diese strafrechtli- che Vorgeschichte des Beschuldigten in Kombination mit der hier zu beurteilen- den neuen Delinquenz zeigt, dass ihn die bisherigen strafrechtlichen Sanktionen unbeeindruckt gelassen haben. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte hinsichtlich der heute zur Beurteilung stehenden Taten bereits einschlägig vorbe- straft ist und weder Einsicht noch Reue in sein unrechtmässiges Handeln zeigt. Es ist daher nicht zu erwarten, dass er sich in Zukunft durch eine blosse Gelds- trafe vor weiterer Straffälligkeit abschrecken lassen wird. Daher kommt vorliegend nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten. 3.2.5. Ausgehend von einem leichten Verschulden erscheint eine Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 3.3. Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB 3.3.1. Hinsichtlich des Verschuldens ist mit der Vorinstanz aufgrund des örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs für die verschiedenen Fusstritte und Faust- schläge von einer Tateinheit auszugehen und entsprechend eine Strafe festzule- gen. 3.3.2. Bezüglich der objektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz zu Recht, dass der Beschuldigte den Privatkläger unvermittelt und ohne erkennbaren Anlass mehrfach trat und ihn mit mindestens sieben Faustschlägen gegen Gesicht und Kopf attackierte. Infolge dieses Angriffs erlitt der Privatkläger Hämatome am lin- ken Ohr, eine Hautabschürfung am rechten Ohr, einen Bluterguss mit begleiten- den Hautabschürfungen im Bereich des rechten Auges sowie einen Bluterguss und Schwellungen am linken Fuss. Diese Verletzungen sind grundsätzlich als leicht einzustufen, wobei der Privatkläger keine bleibenden körperlichen Schäden davontrug. Dies kann jedoch nicht zugunsten des Beschuldigten gewertet werden, da Schläge in den Kopfbereich zumindest potenziell deutlich schwerwiegendere

- 25 - Verletzungen hätten verursachen können. Hinzu kommt, dass der Angriff keine spontane Kurzhandlung darstellt: Der Beschuldigte und C._____ traktierten das Opfer über eine gewisse Zeitspanne hinweg, wobei der Beschuldigte – wie auf den Videoaufnahmen ersichtlich – mit Anlauf auf den Privatkläger zutrat und meh- rere Schläge gegen dessen Kopf ausführte. Es gelang dem Privatkläger dabei, sich gut zu schützen – in seiner polizeilichen Einvernahme erwähnte er, dass er sich bewusst die Hände vor das Gesicht gehalten hatte, um sich zu verteidigen (Urk. 48 Erw. V.2.2). Ergänzend ist strafschärfend zu berücksichtigen, dass es sich – wie ebenfalls auf den Videoaufnahmen ersichtlich – um einen dynamischen Vorgang handelte. Sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger und später auch C._____ waren in Bewegung. Entsprechend konnte der Beschuldigte die ge- naue Trefferstelle und die Art der Verletzung nicht kontrollieren– insbesondere da der Privatkläger versuchte, den Faustschlägen und Fusstritten auszuweichen re- spektive sich zu wehren. Letztlich hing es somit vom Zufall ab, ob – und gegebe- nenfalls wo – der Privatkläger getroffen wurde und welche Verletzungen er erlitt. Wenn die Vorinstanz erwägt, dass der Beschuldigte – mutmasslich infolge seines Alkoholkonsums – offenbar nicht imstande gewesen wäre, gezielt zuzuschlagen, erscheint dies in Anbetracht des ohnehin dynamischen Geschehens als nur ganz leicht strafmindernd. Das Geschehen ereignete sich zudem an einer verkehrsrei- chen Tramhaltestelle – mithin einem öffentlichen Ort mit hohem Personen- und Fahrzeugaufkommen. Gerade dort war das Verhalten des Beschuldigten beson- ders gefährlich, da durch die tätliche Auseinandersetzung nicht nur das Opfer, sondern auch unbeteiligte Dritte gefährdet wurden. Insgesamt ist mit der Vorin- stanz die einfache Körperverletzung als sinnloser und in jeder Hinsicht unverhält- nismässiger Gewaltexzess zu bewerten. Insgesamt ist das Tatverschulden in ob- jektiver Hinsicht als mittelschwer zu beurteilen. 3.3.3. In subjektiver Hinsicht ist der Vorinstanz zunächst zuzustimmen, dass der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich die Verletzungen des Privatklägers in Kauf nahm (Urk. 48 Erw. V.2.2.2). Der auch von der Vorinstanz erwähnte alkoholi- sierte Zustand des Beschuldigten ist zwar grundsätzlich verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Wie bereits vorstehend erwähnt, ist auf den Videoaufnahmen

- 26 - aber nicht erkennbar, dass der Beschuldigte aufgrund der Alkoholkonzentration motorisch eingeschränkt gewesen wäre (Urk. 5/4). Entsprechend kann nicht da- von ausgegangen werden, dass der Alkoholeinfluss derart enthemmend gewirkt hätte, dass dem Beschuldigten eine deutliche verschuldensmindernde Wirkung zuzubilligen wäre. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Angriff offensichtlich aus einer nichtigen, letztlich unverständlichen Ursache heraus erfolgte. Insbeson- dere wurde er nicht durch irgendein nachvollziehbares Verhalten des Opfers pro- voziert. Vielmehr war der Beschuldigte gemeinsam mit C._____ einem einzelnen Mann körperlich überlegen – eine klare 2-gegen-1-Situation, in welcher das Opfer in eine besonders schutzlose Lage gebracht wurde. Die Vorinstanz hält denn auch zu Recht fest, dass die objektive Tatschwere durch das subjektive Verschul- den nicht gemildert wird (Urk. 48 Erw. V.2.2.3). 3.3.4. Insgesamt ist von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 9 Monaten erscheint bei isolierter Betrachtung der einfachen Körperverletzung dem Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr angemessen, stattdessen erscheint vor dem Hinter- grund des Strafrahmens, der bis 3 Jahre Freiheitsstrafe reicht, eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 15 Monaten Freiheitsstrafe dem mittelschweren Ver- schulden angemessen. 3.3.5. Infolge des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Straftaten ist in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheits- strafe um 12 Monate auf 16 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.4. Täterkomponente 3.4.1. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des aktuell 30-jährigen Beschuldigten kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 Erw. V.3.1.1 f.). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren.

- 27 - 3.4.2. Deutlich strafschärfend sind indessen die zahlreichen Vorstrafen des Be- schuldigten zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt, weist er gemäss Auszug aus dem ausländischen Vorstrafenregister im Zeitraum zwischen 2014 und 2023 zahl- reiche Verurteilungen auf, darunter auch schwere und einschlägige Delikte. Dies- bezüglich kann auf die korrekte und vollständige Auflistung durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 Erw. V.3.2.1). Die Summe der in diesen Verfahren ausgesprochenen Strafen beläuft sich auf insgesamt rund sechs Jahre Freiheits- strafe. Dies zeigt, dass nicht von einzelnen Bagatelldelikten, sondern von einem kontinuierlichen und gravierenden Delinquenzverhalten auszugehen ist, das Ge- waltdelikte miteinschliesst. In Anbetracht dessen rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um insgesamt 9 Monate Freiheitsstrafe. 3.4.3. Zum Nachtatverhalten ist mit der Vorinstanz (Urk. 48 Erw. V. 3.3.2) festzu- halten, dass dem Beschuldigten zugute zu halten ist, dass er hinsichtlich des Vor- wurfs der einfachen Körperverletzung bereits in der ersten Einvernahme ein- räumte, den Privatkläger attackiert und geschlagen zu haben. Allerdings ver- suchte er, seinen Tatbeitrag zu verharmlosen, indem er die Auseinandersetzung mit dem Privatkläger wiederholt als gegenseitige Attacken darstellte. Hinsichtlich des vorgeworfenen Diebstahls räumte der Beschuldigte zwar ebenfalls in der ers- ten Einvernahme grundsätzlich ein, dem Privatkläger etwas gestohlen zu haben, relativierte dieses Eingeständnis jedoch in der Folge durch verwirrende und wider- sprüchliche Aussagen. Eine echte Einsicht in das begangene Unrecht oder Anzei- chen von Reue zeigte der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt. Obschon die ihm vorgeworfenen Delikte – insbesondere aufgrund der Videoaufnahmen – auch ohne seine Eingeständnisse hätten erstellt werden können, führten diese immer- hin zu einer gewissen Beschleunigung des Strafverfahrens. Dies ist zugunsten des Beschuldigten leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt erscheint eine Strafminderung im Umfang von 1 Monat Freiheitsstrafe für das Nachtatver- halten als angemessen. 3.4.4. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erhöht sich die ermittelte Ein- satzstrafe aufgrund der Täterkomponente auf 24 Monate Freiheitsstrafe.

- 28 -

4. Fazit Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist somit der Beschuldigte in Anwen- dung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB mit einer Freiheits- strafe von 24 Monaten zu bestrafen.

5. Anrechnung der Haft und Ersatzmassnahmen 5.1. Gestützt auf Art. 51 StGB ist an die auszufällende Freiheitsstrafe die vom Beschuldigten erstandene Untersuchungshaft anzurechnen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urk. 48 Erw. V.5.), befand sich der Beschuldigte vom 16. Ok- tober 2023 bis am 12. März 2024 in Untersuchungshaft, was 149 Tage ergibt. Zu- dem trat der Beschuldigte per 12. März 2024 den vorzeitigen Strafvollzug an, was bis zum heutigen Urteilsdatum 484 Tage Haft entspricht. 5.2. Gesamthaft sind somit 633 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeiti- gen Strafvollzug bis und mit heute erstanden. Da die vom Beschuldigten erlittene Haft somit vollständig an die auszufällende Strafe angerechnet werden kann, mit- hin keine Überhaft vorliegt, hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung ge- mäss Art. 431 Abs. 2 StPO (vgl. Urk. 77 S. 2 und Rz. 42).

6. Vollzug 6.1. Im angefochtenen Urteil sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs korrekt dargelegt (Urk. 48 Erw. V.4.2). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. Die Vorinstanz wies zunächst zu Recht auf die Verur- teilung des Beschuldigten vom 24. Februar 2021 zu einer Freiheitsstrafe von min- destens 3 Jahren und 4 Monaten (vgl. Urk. 15/7 S. 3) hin. Infolgedessen ist ein Aufschub des Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB nur zulässig, wenn be- sonders günstige Umstände vorliegen. In diesem Zusammenhang erwog die Vor- instanz zutreffend, dass aufgrund der zahlreichen, teilweise einschlägigen Vor- strafen des Beschuldigten sowie unter Berücksichtigung seiner persönlichen Ver- hältnisse keine solchen günstigen Umstände vorliegen und ihm somit eine schlechte Legalprognose zu stellen ist. Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen.

- 29 - 6.2. Im Übrigen wird auch seitens des amtlichen Verteidigers die Ausfällung ei- ner vollziehbaren Freiheitsstrafe beantragt (Urk. 51 S. 2; Urk. 77 S. 2 und Rz. 40). VI. Landesverweisung

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB aus, da sie den Beschuldigten wegen einer Katalogtat verurteilte (Urk. 48 Erw. VI), und setzte deren Dauer auf neun Jahre fest (Urk. 48 Erw. VI.5 und S. 40 Dispositivziffer 4). 1.2. Nachdem keine Verurteilung wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, sondern lediglich wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie ein- facher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erfolgt, liegt keine Ka- talogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB vor. Deshalb ist im Folgenden eine fakultative Landesverweisung des Beschuldigten zu prüfen. Dem Beschuldigten wurde anlässlich der Berufungsverhandlung das rechtliche Gehör zu dieser Frage gewährt (Prot. II S. 10 und 22 f.). Lediglich der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die Anordnung einer fakultativen Lan- desverweisung keinen Verstoss gegen das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darstellen würde. 1.3. Der Beschuldigte beantragt, von einer Landesverweisung sei trotz Verurtei- lung wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie einfacher Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB abzusehen (Urk. 51 S. 2; Urk. 77 S. 2).

2. Rechtsgrundlagen 2.1. Eine fakultative Landesverweisung kann gemäss Art. 66abis StGB angeord- net werden, wenn ein Ausländer ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, welches nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, und er aufgrund dieser Straftat zu einer Strafe verurteilt wird oder gegen ihn eine stationäre therapeutische Mass-

- 30 - nahme (Art. 59-61 StGB) oder die Verwahrung (Art. 64 StGB) angeordnet wird. Die fakultative Landesverweisung soll nach dem Willen des Gesetzgebers gerade in Fällen zur Anwendung kommen, bei denen es um Gesetzesverstösse von ge- ringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_719/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.3.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). 2.2. Die nicht obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beachten. Zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Interessenabwägung hat sich an der Verhältnismäs- sigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und damit den Anforderungen an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben zu orientieren (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4). Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Auf- enthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland zu berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_799/2023 vom 30. Januar 2024 E. 2.2; 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_342/2021 vom

27. Januar 2022 E. 1.1; je mit Hinweisen). Eine Mindeststrafhöhe setzt die Anord- nung einer fakultativen Landesverweisung nicht voraus (Urteile 6B_140/2021 vom

24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.3; je mit Hinweisen). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sie gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4; 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).

- 31 -

3. Würdigung 3.1. Dass die Landesverweisung dazu geeignet ist, den Beschuldigten hierzu- lande von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, bedarf keiner weiteren Erläuterungen. 3.2. Mit Blick auf die Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit der Landesver- weisung ist folgendes festzuhalten: Der heute 30-jährige Beschuldigte ist in Polen geboren, dort aufgewachsen und hat dort eine normale Schulbildung genossen (Urk. 2/4 F/A 27; Prot. I S. 5 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, in Polen zu leben, dort aber keinen festen Wohnsitz zu haben. Miete bezahle er in Deutschland und in den Niederlanden (Prot. I S. 6). Er sei in die Schweiz gekommen, da er habe schauen wollen, ob er hier Arbeit bekomme (Urk. 2/4 F/A 17), wobei er sich nirgends für eine Arbeitsstelle beworben habe (Prot. I S. 7). Im Gegensatz dazu führte er anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er sei "am Herumreisen" gewesen und auf diese Weise in die Schweiz einge- reist (Prot. II S. 11 ff.). Seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz war jedenfalls äus- serst kurz, nämlich gerade einmal einen Monat, bevor er angehalten wurde (Urk. 2/4 F/A 16). Irgendeine auch nur ansatzweise nähere Beziehung zur Schweiz weist der Beschuldigte nicht auf. Weder wohnt er in der Schweiz (Prot. I S. 7) noch hat er Verwandte oder Freunde in der Schweiz (Urk. 2/4 F/A 21 f.; Prot. I S. 7). Darüber hinaus spricht er weder eine Landessprache, und insbeson- dere kein Deutsch, noch besitzt er einen Aufenthaltstitel (Urk. 2/4 F/A 26). Insge- samt kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht in keiner Weise auch nur ansatzweise als integriert be- trachtet werden kann. Im Gegenteil delinquierte der Beschuldigte innert kürzester Zeit in der Schweiz. Vollzugshindernisse sind keine ersichtlich. 3.3. Durch seine Straffälligkeit innerhalb kürzester Zeit nach seiner Einreise in die Schweiz und vor dem Hintergrund seiner zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen, gefährdet der Beschuldigte ohne weiteres die öffentliche Sicherheit. Besonders gefährlich erscheint, dass der Beschuldigte in aller Öffentlichkeit, un- besehen der Anwesenheit Dritter, eine ihm völlig unbekannte Person in brutalster

- 32 - Weise attackierte, was die Sorge begründet, dieses Verhalten könnte sich in Zu- kunft wiederholen, sodass wahllos Unbeteiligte gefährdet sind. Die Verbüssung der Freiheitsstrafe vermag an dieser Prognose nichts zu ändern, befand sich der Beschuldigte doch schon in der Vergangenheit in Haft und delinquierte trotzdem weiter. Mithin besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten. Private Interessen am Verbleib in der Schweiz bestehen dem- gegenüber keine, zumindest keine derartigen, welche den gewichtigen öffentli- chen Interessen entgegenstehen würden. 3.4. Demzufolge ist eine fakultative Landesverweisung nach Art. 66bis StGB an- zuordnen.

4. Vereinbarkeit mit dem FZA 4.1. Als Staatsangehöriger von Polen steht der Beschuldigte grundsätzlich un- ter dem Schutz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681; nach- folgend FZA). Die aufgrund des FZA eingeräumten Rechte dürfen nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ord- nung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf eine strafrechtliche Verurteilung nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Mit dem Erfor- dernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszusch- liessen sein müssten. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit ver- langt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Auch vergangenes Verhalten kann den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen. Es kommt weiter auf

- 33 - die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an, wobei eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahr- scheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt ist. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 An- hang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt. Bei Massnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung sind die EMRK sowie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. die Zusammenfassung der Rechtspre- chung in BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). Das Fehlen einer ungünstigen Prognose nach Art. 42 Abs. 1 StGB und damit der vollständig bedingte Strafvollzug führen so- dann nicht dazu, dass eine Landesverweisung nicht mit dem FZA zu vereinbaren wäre. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländer- recht ergibt sich im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungs- massstab (vgl. dazu BGE 137 II 233 E. 5.2.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.4, nicht publiziert in: BGE 145 IV 364). 4.2. Vorliegend steht das FZA einer fakultativen Landesverweisung nicht entge- gen. Der Beschuldigte ist des Diebstahls und der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen. Durch seine Delinquenz kurze Zeit nach seiner Einreise in die Schweiz und in Anbetracht seiner straffälligen, teilweise einschlägigen Ver- gangenheit, legte der Beschuldigte eine erhebliche Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung an den Tag. Dabei trifft es gerade nicht zu, dass die einschlägigen Vorstrafen – so die Verteidigung (Prot. II S. 23) – bereits mehr als 10 Jahre zu- rückliegen. Namentlich wurde der Beschuldigte sowohl mit Urteil der Rechtbank Amsterdam vom 17. Oktober 2023 als auch mit Urteil der Rechtbank Noord-Hol- land vom 8. Dezember 2023 jeweils wegen Diebstahls verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts Zary vom 24. Februar 2021 wurde er ausserdem unter anderem we- gen Körperverletzung schuldig gesprochen (Urk. 15/7 S. 3 f. und Urk. 15/8). Wei- ter ist hervorzuheben, dass sich die Vorstrafen des Beschuldigten nicht auf Baga- telldelikte beschränken, sondern mehrfach auch erhebliche und einschlägige Ge- walt- und Vermögensdelikte umfassen. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte

- 34 - auch gezeigt, dass seine Hemmschwelle, in die körperliche Integrität anderer ein- zugreifen, niedrig liegt. Entsprechend muss dem Beschuldigten gemäss den vor- stehenden Erwägungen auch eine ungünstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StGB gestellt werden. Damit gewährt das FZA dem Beschuldig- ten keinen Schutz vor einer Landesverweisung. 4.3. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die amtliche Verteidigung im vorin- stanzlichen Verfahren eventualiter noch selbst eine Landesverweisung von 5 Jah- ren beantragte (Urk. 36 S. 2). 4.4. Zusammengefasst steht somit auch das FZA dem Aussprechen einer fa- kultativen Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB nicht entgegen. Ent- sprechend ist der Beschuldigte gestützt auf die vorstehenden Erwägungen des Landes zu verweisen.

5. Dauer der Landesverweisung 5.1. Eine fakultative Landesverweisung ist auf 3 bis 15 Jahre zu befristen (Art. 66abis StGB), wobei die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung ver- hältnismässig sein muss (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Dauer der Landesverweisung in einem adäquaten Verhältnis zur Dauer der ausgefällten Freiheitsstrafe stehen, aber auch den persönlichen Umständen, insbesondere all- fälligen familiären Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer lan- gen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung tragen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1; 6B_549/2019 vom

29. Mai 2019 E. 3; je mit Hinweisen). 5.2. Das Tatverschulden hinsichtlich der vorliegenden Delikte liegt nicht mehr im Bagatellbereich. Aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse, bei welchen – wie gezeigt – weder von einer persönlichen noch einer wirtschaftlichen Integration in der Schweiz auszugehen ist, und der teilweise einschlägigen Vorstrafen, er-

- 35 - scheint eine fakultative Landesverweisung im Umfang von 7 Jahren als angemes- sen. VII. Schadenersatzforderung

1. Grundlagen 1.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten zur Bezahlung von Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 660.–, zuzüglich 5 % Zins ab dem 16. Oktober 2023 an den Privatkläger (Urk. 48 S. 40 Dispositivziffer 5). 1.2. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die adhä- sionsweise Geltendmachung einer Schadenersatzforderung im Strafprozess kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 48 Erw. VII.1.4). Ergänzend ist auf die An- spruchsvoraussetzungen gemäss Art. 41 OR hinzuweisen. 1.3. Wie im Zivilverfahren gilt auch für den Adhäsionsprozess die Dispositions- maxime. Entsprechend darf die Rechtsmittelinstanz der Privatklägerschaft im Rahmen der Zivilklage nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese ver- langt, was zudem in Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ausdrücklich festgehalten wird (DOLGE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 22 f. zu Art. 122 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO,

4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 2 zu Art. 391 StPO). Der Adhäsionsprozess unterliegt sodann grundsätzlich dem Verhandlungsgrundsatz (Art. 123 StPO). Die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast der Privatklägerschaft ist allerdings insofern gemindert, als sie auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung verweisen kann bzw. das Strafgericht sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafver- fahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu stützen hat. Sachverhalte, wel- che für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb nicht durch die Strafbehör- den ermittelt werden, hat die Privatklägerschaft hingegen zu substantiieren und zu beweisen. Mit anderen Worten hat die Privatklägerschaft vor allem die privatrecht- lichen Haftungsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht, soweit diese durch das Straf-

- 36 - verfahren noch nicht offenkundig sind, detailliert darzulegen, ansonsten die Zivil- forderung auf den Zivilweg zu verweisen ist. Dabei sind die Anforderungen an die Substantiierung umso höher, je grösser der Schaden und je komplexer der Sach- verhalt ist (DOLGE, a.a.O., N 22 f. zu Art. 122 StPO und N 8 zu Art. 123 StPO).

2. Würdigung 2.1. Sowohl anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 36 Rz. 37 ff.) als auch im Berufungsverfahren macht der Beschuldigte hinsichtlich des geforderten Schadenersatzes zusammengefasst geltend, der Privatkläger habe weder den Inhalt noch den Wert der entwendeten Gegenstände belegt. Die Angaben wichen teils von denjenigen im Polizeirapport vom 16. Oktober 2023 ab (z.B. Erhöhung des Gesamtwerts der Sporttasche von Fr. 340.– auf Fr. 560.–, nachträgliche Aufwertung einzelner Gegenstände oder Hinzufügen nicht erwähn- ter Artikel). Der Beschuldigte kritisiert zudem einzelne Schadenspositionen als of- fensichtlich übersetzt, so etwa der geltend gemachte Wert von Fr. 50.– für ein "Giorgio Armani"-Deodorant, dessen Neupreis gemäss Internet rund Fr. 25.– be- trage. Bemessungsgrundlage für den Schadenersatz sei zudem der Verkaufs- und nicht der Neuwert der Gegenstände. Deshalb würden die Sportutensilien (wie z.B. Leibchen, Hosen und Socken) und die weiteren Gegenstände (wie etwa Shampoo und Deodorant), die allenfalls schon fast leer gewesen seien, keinen oder allenfalls nur einen sehr tiefen Verkehrswert aufweisen. Beim Rucksack sei ferner nicht erwiesen, dass dieser bei der Anhaltung beschädigt gewesen sei. Der vom Privatkläger hierfür geltend gemachte Ersatzbetrag von Fr. 100.– sei daher nicht geschuldet. Angesichts dieser Unklarheiten anerkenne der Beschuldigte le- diglich einen Schaden von Fr. 100.– (Urk. 77 S. 2 und Rz. 44 ff.; Prot. II S. 23). 2.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst zwar zunächst, dass der Privat- kläger für die Sporttasche samt Inhalt keine Kaufbelege, Quittungen oder derglei- chen vorzuweisen vermöge. Angesichts des Umstands, dass es sich bei der ent- wendeten Tasche um eine Sporttasche gehandelt habe, erscheine es jedoch überaus naheliegend, dass sich die vom Privatkläger aufgezählten Sportsachen und Körperpflegeprodukte darin befunden hätten. Die Videoaufnahmen zeigten

- 37 - eine gut gefüllte Sporttasche, was die Behauptung des Privatklägers, diese habe unter anderem zwei Paar Sportschuhe sowie weitere Sportkleidung enthalten, umso plausibler erscheinen lasse. Sodann würden die geltend gemachten Be- träge für die einzelnen Artikel angemessen erscheinen. Dass der Privatkläger überdies einen Laptop in der Tasche mit sich geführt haben wolle, passe weniger gut ins Bild, jedoch räume er selber ein, dieser sei beschädigt und kaum von Wert gewesen, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass der Beschuldigte mit der Sporttasche auch diesen Laptop entwendet habe. Dass auch ein beschädigter Laptop noch einen (Material-)Wert von rund Fr. 100.– aufweist, könne zudem als notorisch bezeichnet werden. Gestützt auf diese Erwägungen kommt die Vorin- stanz zum Schluss, die geltend gemachten Schadenspositionen seien allesamt ausgewiesen und sie verpflichtete den Beschuldigten zur Zahlung von Schaden- ersatz in der Höhe von Fr. 660.– an den Privatkläger, zuzüglich 5 % Zins seit

16. Oktober 2023 (Urk. 48 Erw. VII.2.4). 2.3. Dieser Beurteilung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Der Beschul- digte bestreitet ausdrücklich, dass sich die vom Privatkläger behaupteten Gegen- stände in der entwendeten Sporttasche befunden und diese Gegenstände den vom Privatkläger behaupteten Wert aufgewiesen hätten. Entsprechend trifft den Privatkläger die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast und die Vorinstanz durfte den behaupteten Schadenersatz nur insoweit zusprechen, als dieser entweder bewiesen oder seitens des Beschuldigten anerkannt ist. 2.4. Der Privatkläger vermochte vorliegend diesen Beweis nicht zu erbringen. Als einziges Beweismittel für die von ihm behaupteten Gegenstände und deren Wert reichte der Privatkläger eine von ihm selbst erstellte Auflistung mit gerunde- ten Beträgen ein (Urk. 28/4). Eine solche, selbst erstellte Auflistung vermag höchstens als substantiierte Behauptung des angeblich erlittenen Schadens zu gelten. Bewiesen im Sinne des auch im Adhäsionsprozess geltenden Verhand- lungsgrundsatzes ist der Schaden damit aber nicht. Dasselbe gilt, selbst wenn ge- wisse Ausführungen bzw. Angaben des Privatklägers, die auch im Polizeirapport wiedergegeben werden, plausibel erscheinen vermögen.

- 38 - 2.5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist in Anwendung der Dispositi- onsmaxime der Beschuldigte lediglich zu verpflichten, dem Privatkläger die von ihm (dem Beschuldigten) anerkannte Schadenersatzsumme von Fr. 100.– zuzüg- lich 5 % Zins seit dem 16. Oktober 2023 (Urk. 36 Rz. 35; Urk. 51 S. 2; Urk. 77 S. 2 und Rz. 51) zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seiner Berufung insofern, als er mit seiner rechtlichen Würdigung durch- dringt und eine Reduktion der Schadenersatzforderung des Privatklägers erreicht. Mit seiner Berufung unterliegt er indessen, indem es im Ergebnis bei der von der Vorinstanz ausgefällten Strafe bleibt. Zudem und vor allem aber wird entgegen den Anträgen des Beschuldigten die Landesverweisung angeordnet, wenn auch für eine Dauer von 7 Jahren. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu ¾ dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu ¼ auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b-d sowie 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren Aufwen- dungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 2'369.10 geltend (Urk. 79). Unter Be- rücksichtigung des in der Honorarnote noch nicht erfassten Aufwands für die Be- rufungsverhandlung inklusive Weg sowie des Aufwands für die Nachbesprechung des Urteils erweist sich eine Entschädigung von pauschal Fr. 3'500.– (inkl. 8,1 % MWST) als angemessen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbin- dung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von ¾ (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 39 - Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 6. Abtei- lung, vom 24. September 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1, 2. und

3. Spiegelstrich (Schuldspruch wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB), 6 (Genugtuung) und 7-9 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB nicht schuldig.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 633 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvoll- zug erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

- 40 -

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

5. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger B._____ Schadenersatz von Fr. 100.– zuzüglich 5 % Zins seit 16. Ok- tober 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST)

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu ¾ dem Beschuldigten auferlegt und zu ¼ auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von ¾ vorbehalten.

8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll-  zugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zu-  handen des Privatklägers B._____

- 41 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zu-  handen des Privatklägers B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll-  zugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 42 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. Juli 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Eggenberger