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SB240556

Betrug etc.

Zürich OG · 2025-05-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 In der Sache rügt der Beschuldigte zunächst, dass dem vorinstanzlichen Dispositiv eine Kostenauflage an ihm nicht entnommen werden könne, weshalb eine Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung ausgeschlossen sei (Urk. 73 S. 3).

E. 1.2 Das Vorbringen des Beschuldigten überzeugt nicht. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gehört zwar als Auslage zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Indes gehen die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss ausdrücklichem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO in Art. 426 Abs. 1 StPO trotz Kostenauflage (auch) im Falle eines Schuldspruchs vorläufig nicht zulasten der verurteilten Person, sondern zulasten der Staatskasse. A maiore ad minus gilt dies ebenfalls, wenn in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO nur teilweise Kosten auferlegt werden. Mithin entspricht der Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einer "Kostenauflage" im Umfang der Kosten der amtlichen Verteidigung. Dem vorinstanzlichen Dispositiv ist zu entnehmen:

- 6 - "[1.-4.]

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Ferner wendet der Beschuldigte ein (Urk. 73 S. 4 f.), der Grund für die Einleitung der Strafuntersuchung sei nicht die Verletzung obligationenrechtlicher Pflichten gewesen, sondern der Umstand, dass der Beschuldigte eingetragener

- 7 - Gesellschafter und Geschäftsführer der "C._____ GmbH" gewesen sei und zunächst davon ausgegangen worden sei, dass er das Kreditantragsformular eigenhändig unterzeichnet habe. Ebenfalls habe die Vorinstanz nicht dargelegt, inwiefern der Beschuldigte die Untersuchung durch sein Verhalten erschwert habe.

E. 2.2 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK dürfen einer beschul- digten Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerf- bares Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst (prozessuales Verschulden i.w.S.) oder dessen Durchführung erschwert hat (prozessuales Verschulden i.e.S.). Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss die Kausalität für jede Verfahrensstufe gesondert geprüft werden. Hat die beschuldigte Person die Einleitung des Strafverfahrens schuldhaft veranlasst und bestand nach dem Ergebnis der Untersuchung ein hinreichender Anlass zur Anklageerhebung, können dieser sowohl die Untersuchungskosten als auch die Kosten der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung ganz oder teilwiese auferlegt werden (DOMEISEN, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 32 zu Art. 426 StPO unter Hinweis auf das Urteil 6B_175/2008 vom 20. Juni 2008 E. 2.8). Der adäquate Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn das gegen geschrie- bene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhal- tensnormen klar verstossende Verhalten der beschuldigten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet

- 8 - war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung der eröffneten Strafuntersuchung zu erschweren. Dabei kommt die Kostenauflage nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte.

E. 2.3 Die zivilrechtlichen Verfehlungen des Beschuldigten waren nicht adäquat kausal für die Einleitung der Strafuntersuchung. Die Geldwäschereimeldung der D._____ vom 10. November 2021, welche via E._____ an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde, markierte den Beginn des Strafverfahrens (Urk. 7/2). Aus der Transaktionsanalyse der D._____ ergab sich gegenüber ihrer Kundin C._____ GmbH der Verdacht der Angabe falscher Umsatzzahlen im COVID-Kredit-Formular sowie der zweckwidrigen Verwendung des COVID-Kredits. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 64 S. 31), gründete der Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten (alleine) in seiner Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer der C._____ GmbH. Die ungenügende Wahrnehmung obligationenrechtlicher Pflichten stand zwar in einem erweiterten Zusammenhang mit dem untersuchten Delikt, sie schuf aber nicht die Verdachtslage betreffend den Kreditbetrug. Mit anderen Worten wäre die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten (ceteris paribus) auch eröffnet und durchgeführt worden, wenn er seine Oberleitungs-, Kontroll- und Aufsichtspflichten bezüglich der C._____ GmbH wahrgenommen hätte. Damit fehlt es an der Kausalität der Verletzung von obligationenrechtlichen Pflichten für die Eröffnung und Durchführung der Untersuchung.

E. 2.4 Auch eine rechtswidrige Erschwerung der Untersuchung liegt nicht vor. Der Beschuldigte verweigerte zwar anlässlich der Untersuchung die Aussage. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, kann dem Beschuldigten dieses Verhalten nicht zur Last gelegt werden, da es sich dabei um die Inanspruchnahme eines grundlegenden prozessualen Rechts handelt (vgl. BGE 109 IA 166 E. 2). Darüber hinaus weist die Verteidigung zu Recht darauf hin (vgl. Urk. 73 S. 6), dass der Beschuldigte zumindest insofern an der Aufklärung der Tat mitwirkte, als er im Rahmen der Eingabe vom 29. September 2022 erklärte, dass nicht er, sondern

- 9 - F._____ effektiv Geschäftsführer der C._____ GmbH gewesen sei (Urk. 9/2). Mithin beleuchtete der Beschuldigte die tatsächlichen Gesellschaftsverhältnisse bereits früh in der Untersuchung. Dass er diese Äusserungen nicht im Rahmen einer Einvernahme sondern einer schriftlichen Eingabe tätigte, ändert nichts: Mit Fug darf angenommen werden, dass die Untersuchungsbehörde auch dann, wenn er diese Äusserung im Rahmen einer Einvernahme getätigt hätte, nicht ungeprüft darauf vertraut und von diesbezüglichen Beweisabnahmen abgesehen hätte (vgl. Art. 6 Abs. 1 StPO).

E. 2.5 Schliesslich erscheint fraglich, ob eine vor Einleitung der Untersuchung begangene Pflichtverletzung als Erschwerung der Untersuchung im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO in Frage kommen kann: Im Vordergrund des sog. prozessualen Verschuldens im engeren Sinne (vgl. vorstehend E. 2.2.) stehen jedenfalls prozessuale Verhaltensweisen im fraglichen Strafverfahren, namentlich krass wahrheitswidrige oder wiederholt widersprüchliche Aussagen, welche die Untersuchungsbehörde zwingt, unnötige Nachforschungen anzustellen (vgl. Urteil 6B_300/2007 vom 13. November 2007 E. 3.1). Ob auch Handlungen vor Anhebung einer Strafuntersuchung relevant sein können, kann letztlich offengelassen werden: In Nachachtung des Grundsatzes, dass ein prozessuales Verschulden nur zurückhaltend anzunehmen ist, hat der Beschuldigte durch seinen relativ frühen Hinweis auf die wahren Gesellschaftsverhältnisse das Zumutbare unternommen, um die Untersuchung – soweit sie durch die intransparenten Gesellschaftsver- hältnisse erschwert gewesen wäre – zu erleichtern.

E. 2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einleitung der Strafuntersuch- ung nicht durch die zivilrechtlichen Pflichtverletzungen des Beschuldigten verursacht wurde und der Beschuldigte seine Mitwirkung am Verfahren recht- mässig verweigerte. Damit ist von einer Kostenauflage und einem Rückforderungs- vorbehalt betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung abzusehen.

- 10 - 3.

E. 3 Verletzung rechtliches Gehör

E. 3.1 Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gut- geheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1.). Der Beschuldigte obsiegt vollständig

E. 3.2 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 3.3 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, macht für seine Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Be- trag von Fr. 1'662.35 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 78). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der An- waltsgebührenverordnung, weshalb Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Fr. 1'662.35 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

- 11 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

E. 5 Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten (insb. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 3'000.– sowie die Auslagen im Vorverfahren von Fr. 273.35), ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

E. 6 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vorerst auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. [7.-8.]" Mit Ziff. 5 sowie Ziff. 6 bringt das vorinstanzliche Gericht klar zum Ausdruck, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung vorerst auf die Gerichtskasse genommen werden und die Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten wird. Diese Formulierung entspricht der Kostenauflage im Umfang der Kosten der amtlichen Verteidigung. Es liegt kein unklares Dispositiv vor. Im Übrigen ergibt sich dasselbe Ergebnis auch zweifelsfrei aus der vorinstanzlichen Erwägung, wonach der Beschuldigte in Berücksichtigung der Vernachlässigung seiner obli- gationenrechtlichen Pflichten zur "teilweisen Kostenbeteiligung" zu verpflichten sei, indem er nicht vom Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu befreien sei (vgl. Urk. 64 S. 32 in fine). Wenn die Vorinstanz im gleichen Zusam- menhang erwähnt, dass dem Beschuldigten "keine Entschädigung für anwaltliche Verteidigung" zuzusprechen sei, mag dies mit der Verteidigung (vgl. Urk. 73 S. 3) zwar terminologisch unzutreffend sein, aus dem Gesamtzusammenhang der Erwägung sowie dem Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 StPO ist jedoch klar, dass damit der Verzicht auf definitive Tragung der Kosten der amtlichen Verteidigung durch die Staatskasse gemeint ist. 2.

E. 10 Abteilung, vom 7. Oktober 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.

3. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte ausdrücklich auf eine Entschädigung oder Genugtuung verzichtete.

4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten – neben der bereits erfolgten Akontozahlung vom

9. Februar 2023 in der Höhe von Fr. 4'934.60 – zusätzlich mit pauschal Fr. 17'100.– (inkl. Barauslagen und 7.7% bzw. 8.1% MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt.

5. (…)

6. (…)

7. (Mitteilungssatz)

8. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 12 - Es wird erkannt:

1. Die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren betragen Fr. 1'662.35.

3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derje- nigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.

4. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen.

- 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Mai 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw W. Dharshing

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen.
  2. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.
  3. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte ausdrücklich auf eine Entschädigung oder Genugtuung verzichtete.
  4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten – neben der bereits erfolgten Akontozahlung vom 9. Februar 2023 in der Höhe von Fr. 4'934.60 – zusätzlich mit pauschal Fr. 17'100.– (inkl. Bar- auslagen und 7.7% bzw. 8.1% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten (insb. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 3'000.– sowie die Auslagen im Vorverfahren von Fr. 273.35), ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichts- kasse genommen.
  6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vorerst auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  7. (Mitteilungssatz)
  8. (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge Des Beschuldigten (Urk. 66 S. 2): Disp. Ziff. 5 und 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelge- richt vom 7. Oktober 2024 seien teilweise aufzuheben und es seien die "übrigen Kosten", inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Von einer Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO sei abzusehen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang, Prozessuales
  9. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 7. Oktober 2024 wurde den Parteien am 7. bzw. 9. Oktober 2024 eröffnet (Prot. I S. 62; Urk. 56/1+2). Der Beschuldigte und die Privatklägerin B._____ meldeten fristgerecht Berufung an (Urk. 58+59). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 61; Urk. 63/1-3) reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 fristgerecht die Berufungserklä- rung ein (Urk. 66). Die Privatklägerin reichte keine Berufungserklärung ein, weshalb auf ihre Berufung mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2025 nicht eingetreten wurde (Urk. 67). Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2025 wurde die Berufungs- erklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantra- gen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um sich zum Vorliegen der Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung zu äussern (Urk. 69). Nachdem die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen erfüllt waren (und weiterhin sind), wurde diese nicht widerrufen. Die - 4 - Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin verzichteten auf Anschlussberufung (Urk. 71+72). Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2025 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet (Urk. 75). Unter Hinweis auf die Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 10. Februar 2025 (Urk. 73 S. 2 ff.) wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsantwort angesetzt. Die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft liessen sich nicht verneh- men.
  10. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte stellt im Berufungsverfahren folgende Anträge (Urk. 66 S. 2): "Disp. Ziff. 5 und 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht vom 7. Oktober 2024 seien teilweise aufzuheben und es seien die "übri- gen Kosten", inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Von einer Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO sei abzusehen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." 2.2. Unangefochten blieben der Freispruch (Dispositivziffer 1), die Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg (Dispositivziffer 2), die Vormerknahme des Verzichts des Beschuldigten auf Entschädigung und Genugtuung (Dispositivziffer 3) sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Dispositivziffer 4). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab vor- zumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO).
  11. Verletzung rechtliches Gehör 3.1. Der Beschuldigte moniert zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz ihm die Kosten der amtlichen Verteidigung auferlegt habe, ohne ihm die Möglichkeit zu geben, sich dazu zu äussern (Urk. 73 S. 2). 3.2. Das rechtliche Gehör erstreckt sich grundsätzlich nicht auf die ins Auge gefasste Entscheidung. Die Behörde ist nicht gehalten, den Parteien zum Voraus die Überlegungen, die sie anstellen wird, zur Stellungnahme zu unterbreiten. Wenn sie indessen ihren Entscheid mit einem Rechtssatz oder einem Rechtstitel zu - 5 - begründen beabsichtigt, der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf den sich die Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten, haben die Parteien Anspruch auf eine dies- bezügliche Anhörung (vgl. zum Ganzen BGE 145 I 167 E. 4.1 S. 171 m.w.H.) 3.3. Der Einwand des Beschuldigten ist unberechtigt. Dem anwaltlich vertretenen Beschuldigten stand es offen, sich anlässlich der Hauptverhandlung zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern. Es darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass mit dem Endentscheid von Amtes wegen über die Auflage der Verfahrens- kosten zu entscheiden ist und eine Kostenauflage auch im Falle eines Freispruchs zur Disposition steht (vgl. Art. 426 StPO). Eine Einladung zur Stellungnahme betreffend Kostenauflage trotz Freispruchs ist nicht erforderlich. Mithin liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. II. Kostenfolgen
  12. 1.1. In der Sache rügt der Beschuldigte zunächst, dass dem vorinstanzlichen Dispositiv eine Kostenauflage an ihm nicht entnommen werden könne, weshalb eine Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung ausgeschlossen sei (Urk. 73 S. 3). 1.2. Das Vorbringen des Beschuldigten überzeugt nicht. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gehört zwar als Auslage zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Indes gehen die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss ausdrücklichem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO in Art. 426 Abs. 1 StPO trotz Kostenauflage (auch) im Falle eines Schuldspruchs vorläufig nicht zulasten der verurteilten Person, sondern zulasten der Staatskasse. A maiore ad minus gilt dies ebenfalls, wenn in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO nur teilweise Kosten auferlegt werden. Mithin entspricht der Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einer "Kostenauflage" im Umfang der Kosten der amtlichen Verteidigung. Dem vorinstanzlichen Dispositiv ist zu entnehmen: - 6 - "[1.-4.]
  13. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten (insb. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 3'000.– sowie die Auslagen im Vorverfahren von Fr. 273.35), ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vorerst auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. [7.-8.]" Mit Ziff. 5 sowie Ziff. 6 bringt das vorinstanzliche Gericht klar zum Ausdruck, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung vorerst auf die Gerichtskasse genommen werden und die Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten wird. Diese Formulierung entspricht der Kostenauflage im Umfang der Kosten der amtlichen Verteidigung. Es liegt kein unklares Dispositiv vor. Im Übrigen ergibt sich dasselbe Ergebnis auch zweifelsfrei aus der vorinstanzlichen Erwägung, wonach der Beschuldigte in Berücksichtigung der Vernachlässigung seiner obli- gationenrechtlichen Pflichten zur "teilweisen Kostenbeteiligung" zu verpflichten sei, indem er nicht vom Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu befreien sei (vgl. Urk. 64 S. 32 in fine). Wenn die Vorinstanz im gleichen Zusam- menhang erwähnt, dass dem Beschuldigten "keine Entschädigung für anwaltliche Verteidigung" zuzusprechen sei, mag dies mit der Verteidigung (vgl. Urk. 73 S. 3) zwar terminologisch unzutreffend sein, aus dem Gesamtzusammenhang der Erwägung sowie dem Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 StPO ist jedoch klar, dass damit der Verzicht auf definitive Tragung der Kosten der amtlichen Verteidigung durch die Staatskasse gemeint ist.
  15. 2.1. Ferner wendet der Beschuldigte ein (Urk. 73 S. 4 f.), der Grund für die Einleitung der Strafuntersuchung sei nicht die Verletzung obligationenrechtlicher Pflichten gewesen, sondern der Umstand, dass der Beschuldigte eingetragener - 7 - Gesellschafter und Geschäftsführer der "C._____ GmbH" gewesen sei und zunächst davon ausgegangen worden sei, dass er das Kreditantragsformular eigenhändig unterzeichnet habe. Ebenfalls habe die Vorinstanz nicht dargelegt, inwiefern der Beschuldigte die Untersuchung durch sein Verhalten erschwert habe. 2.2. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK dürfen einer beschul- digten Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerf- bares Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst (prozessuales Verschulden i.w.S.) oder dessen Durchführung erschwert hat (prozessuales Verschulden i.e.S.). Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss die Kausalität für jede Verfahrensstufe gesondert geprüft werden. Hat die beschuldigte Person die Einleitung des Strafverfahrens schuldhaft veranlasst und bestand nach dem Ergebnis der Untersuchung ein hinreichender Anlass zur Anklageerhebung, können dieser sowohl die Untersuchungskosten als auch die Kosten der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung ganz oder teilwiese auferlegt werden (DOMEISEN, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 32 zu Art. 426 StPO unter Hinweis auf das Urteil 6B_175/2008 vom 20. Juni 2008 E. 2.8). Der adäquate Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn das gegen geschrie- bene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhal- tensnormen klar verstossende Verhalten der beschuldigten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet - 8 - war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung der eröffneten Strafuntersuchung zu erschweren. Dabei kommt die Kostenauflage nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. 2.3. Die zivilrechtlichen Verfehlungen des Beschuldigten waren nicht adäquat kausal für die Einleitung der Strafuntersuchung. Die Geldwäschereimeldung der D._____ vom 10. November 2021, welche via E._____ an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde, markierte den Beginn des Strafverfahrens (Urk. 7/2). Aus der Transaktionsanalyse der D._____ ergab sich gegenüber ihrer Kundin C._____ GmbH der Verdacht der Angabe falscher Umsatzzahlen im COVID-Kredit-Formular sowie der zweckwidrigen Verwendung des COVID-Kredits. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 64 S. 31), gründete der Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten (alleine) in seiner Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer der C._____ GmbH. Die ungenügende Wahrnehmung obligationenrechtlicher Pflichten stand zwar in einem erweiterten Zusammenhang mit dem untersuchten Delikt, sie schuf aber nicht die Verdachtslage betreffend den Kreditbetrug. Mit anderen Worten wäre die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten (ceteris paribus) auch eröffnet und durchgeführt worden, wenn er seine Oberleitungs-, Kontroll- und Aufsichtspflichten bezüglich der C._____ GmbH wahrgenommen hätte. Damit fehlt es an der Kausalität der Verletzung von obligationenrechtlichen Pflichten für die Eröffnung und Durchführung der Untersuchung. 2.4. Auch eine rechtswidrige Erschwerung der Untersuchung liegt nicht vor. Der Beschuldigte verweigerte zwar anlässlich der Untersuchung die Aussage. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, kann dem Beschuldigten dieses Verhalten nicht zur Last gelegt werden, da es sich dabei um die Inanspruchnahme eines grundlegenden prozessualen Rechts handelt (vgl. BGE 109 IA 166 E. 2). Darüber hinaus weist die Verteidigung zu Recht darauf hin (vgl. Urk. 73 S. 6), dass der Beschuldigte zumindest insofern an der Aufklärung der Tat mitwirkte, als er im Rahmen der Eingabe vom 29. September 2022 erklärte, dass nicht er, sondern - 9 - F._____ effektiv Geschäftsführer der C._____ GmbH gewesen sei (Urk. 9/2). Mithin beleuchtete der Beschuldigte die tatsächlichen Gesellschaftsverhältnisse bereits früh in der Untersuchung. Dass er diese Äusserungen nicht im Rahmen einer Einvernahme sondern einer schriftlichen Eingabe tätigte, ändert nichts: Mit Fug darf angenommen werden, dass die Untersuchungsbehörde auch dann, wenn er diese Äusserung im Rahmen einer Einvernahme getätigt hätte, nicht ungeprüft darauf vertraut und von diesbezüglichen Beweisabnahmen abgesehen hätte (vgl. Art. 6 Abs. 1 StPO). 2.5. Schliesslich erscheint fraglich, ob eine vor Einleitung der Untersuchung begangene Pflichtverletzung als Erschwerung der Untersuchung im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO in Frage kommen kann: Im Vordergrund des sog. prozessualen Verschuldens im engeren Sinne (vgl. vorstehend E. 2.2.) stehen jedenfalls prozessuale Verhaltensweisen im fraglichen Strafverfahren, namentlich krass wahrheitswidrige oder wiederholt widersprüchliche Aussagen, welche die Untersuchungsbehörde zwingt, unnötige Nachforschungen anzustellen (vgl. Urteil 6B_300/2007 vom 13. November 2007 E. 3.1). Ob auch Handlungen vor Anhebung einer Strafuntersuchung relevant sein können, kann letztlich offengelassen werden: In Nachachtung des Grundsatzes, dass ein prozessuales Verschulden nur zurückhaltend anzunehmen ist, hat der Beschuldigte durch seinen relativ frühen Hinweis auf die wahren Gesellschaftsverhältnisse das Zumutbare unternommen, um die Untersuchung – soweit sie durch die intransparenten Gesellschaftsver- hältnisse erschwert gewesen wäre – zu erleichtern. 2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einleitung der Strafuntersuch- ung nicht durch die zivilrechtlichen Pflichtverletzungen des Beschuldigten verursacht wurde und der Beschuldigte seine Mitwirkung am Verfahren recht- mässig verweigerte. Damit ist von einer Kostenauflage und einem Rückforderungs- vorbehalt betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung abzusehen. - 10 -
  16. 3.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gut- geheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1.). Der Beschuldigte obsiegt vollständig 3.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, macht für seine Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Be- trag von Fr. 1'662.35 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 78). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der An- waltsgebührenverordnung, weshalb Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Fr. 1'662.35 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. - 11 - Es wird beschlossen:
  17. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
  18. Abteilung, vom 7. Oktober 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  19. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen.
  20. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.
  21. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte ausdrücklich auf eine Entschädigung oder Genugtuung verzichtete.
  22. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten – neben der bereits erfolgten Akontozahlung vom
  23. Februar 2023 in der Höhe von Fr. 4'934.60 – zusätzlich mit pauschal Fr. 17'100.– (inkl. Barauslagen und 7.7% bzw. 8.1% MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt.
  24. (…)
  25. (…)
  26. (Mitteilungssatz)
  27. (Rechtsmittel)"
  28. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 12 - Es wird erkannt:
  29. Die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  30. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren betragen Fr. 1'662.35.
  31. Die Kosten des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derje- nigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  32. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 
  33. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240556-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichter lic. iur. R. Faga und Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie Gerichtsschreiber MLaw W. Dharshing Urteil vom 14. Mai 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin (Nichteintreten) vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. Oktober 2024 (GG240151)

- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. Juni 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 33). Urteil der Vorinstanz (Urk. 64 S. 33 f.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.

3. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte ausdrücklich auf eine Entschädigung oder Genugtuung verzichtete.

4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten – neben der bereits erfolgten Akontozahlung vom 9. Februar 2023 in der Höhe von Fr. 4'934.60 – zusätzlich mit pauschal Fr. 17'100.– (inkl. Bar- auslagen und 7.7% bzw. 8.1% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten (insb. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 3'000.– sowie die Auslagen im Vorverfahren von Fr. 273.35), ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichts- kasse genommen.

6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vorerst auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

7. (Mitteilungssatz)

8. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge Des Beschuldigten (Urk. 66 S. 2): Disp. Ziff. 5 und 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelge- richt vom 7. Oktober 2024 seien teilweise aufzuheben und es seien die "übrigen Kosten", inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Von einer Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO sei abzusehen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang, Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 7. Oktober 2024 wurde den Parteien am 7. bzw. 9. Oktober 2024 eröffnet (Prot. I S. 62; Urk. 56/1+2). Der Beschuldigte und die Privatklägerin B._____ meldeten fristgerecht Berufung an (Urk. 58+59). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 61; Urk. 63/1-3) reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 fristgerecht die Berufungserklä- rung ein (Urk. 66). Die Privatklägerin reichte keine Berufungserklärung ein, weshalb auf ihre Berufung mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2025 nicht eingetreten wurde (Urk. 67). Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2025 wurde die Berufungs- erklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantra- gen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um sich zum Vorliegen der Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung zu äussern (Urk. 69). Nachdem die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen erfüllt waren (und weiterhin sind), wurde diese nicht widerrufen. Die

- 4 - Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin verzichteten auf Anschlussberufung (Urk. 71+72). Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2025 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet (Urk. 75). Unter Hinweis auf die Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 10. Februar 2025 (Urk. 73 S. 2 ff.) wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsantwort angesetzt. Die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft liessen sich nicht verneh- men.

2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte stellt im Berufungsverfahren folgende Anträge (Urk. 66 S. 2): "Disp. Ziff. 5 und 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht vom 7. Oktober 2024 seien teilweise aufzuheben und es seien die "übri- gen Kosten", inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Von einer Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO sei abzusehen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." 2.2. Unangefochten blieben der Freispruch (Dispositivziffer 1), die Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg (Dispositivziffer 2), die Vormerknahme des Verzichts des Beschuldigten auf Entschädigung und Genugtuung (Dispositivziffer 3) sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Dispositivziffer 4). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab vor- zumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO).

3. Verletzung rechtliches Gehör 3.1. Der Beschuldigte moniert zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz ihm die Kosten der amtlichen Verteidigung auferlegt habe, ohne ihm die Möglichkeit zu geben, sich dazu zu äussern (Urk. 73 S. 2). 3.2. Das rechtliche Gehör erstreckt sich grundsätzlich nicht auf die ins Auge gefasste Entscheidung. Die Behörde ist nicht gehalten, den Parteien zum Voraus die Überlegungen, die sie anstellen wird, zur Stellungnahme zu unterbreiten. Wenn sie indessen ihren Entscheid mit einem Rechtssatz oder einem Rechtstitel zu

- 5 - begründen beabsichtigt, der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf den sich die Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten, haben die Parteien Anspruch auf eine dies- bezügliche Anhörung (vgl. zum Ganzen BGE 145 I 167 E. 4.1 S. 171 m.w.H.) 3.3. Der Einwand des Beschuldigten ist unberechtigt. Dem anwaltlich vertretenen Beschuldigten stand es offen, sich anlässlich der Hauptverhandlung zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern. Es darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass mit dem Endentscheid von Amtes wegen über die Auflage der Verfahrens- kosten zu entscheiden ist und eine Kostenauflage auch im Falle eines Freispruchs zur Disposition steht (vgl. Art. 426 StPO). Eine Einladung zur Stellungnahme betreffend Kostenauflage trotz Freispruchs ist nicht erforderlich. Mithin liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. II. Kostenfolgen 1. 1.1. In der Sache rügt der Beschuldigte zunächst, dass dem vorinstanzlichen Dispositiv eine Kostenauflage an ihm nicht entnommen werden könne, weshalb eine Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung ausgeschlossen sei (Urk. 73 S. 3). 1.2. Das Vorbringen des Beschuldigten überzeugt nicht. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gehört zwar als Auslage zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Indes gehen die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss ausdrücklichem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO in Art. 426 Abs. 1 StPO trotz Kostenauflage (auch) im Falle eines Schuldspruchs vorläufig nicht zulasten der verurteilten Person, sondern zulasten der Staatskasse. A maiore ad minus gilt dies ebenfalls, wenn in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO nur teilweise Kosten auferlegt werden. Mithin entspricht der Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einer "Kostenauflage" im Umfang der Kosten der amtlichen Verteidigung. Dem vorinstanzlichen Dispositiv ist zu entnehmen:

- 6 - "[1.-4.]

5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten (insb. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 3'000.– sowie die Auslagen im Vorverfahren von Fr. 273.35), ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vorerst auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. [7.-8.]" Mit Ziff. 5 sowie Ziff. 6 bringt das vorinstanzliche Gericht klar zum Ausdruck, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung vorerst auf die Gerichtskasse genommen werden und die Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten wird. Diese Formulierung entspricht der Kostenauflage im Umfang der Kosten der amtlichen Verteidigung. Es liegt kein unklares Dispositiv vor. Im Übrigen ergibt sich dasselbe Ergebnis auch zweifelsfrei aus der vorinstanzlichen Erwägung, wonach der Beschuldigte in Berücksichtigung der Vernachlässigung seiner obli- gationenrechtlichen Pflichten zur "teilweisen Kostenbeteiligung" zu verpflichten sei, indem er nicht vom Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu befreien sei (vgl. Urk. 64 S. 32 in fine). Wenn die Vorinstanz im gleichen Zusam- menhang erwähnt, dass dem Beschuldigten "keine Entschädigung für anwaltliche Verteidigung" zuzusprechen sei, mag dies mit der Verteidigung (vgl. Urk. 73 S. 3) zwar terminologisch unzutreffend sein, aus dem Gesamtzusammenhang der Erwägung sowie dem Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 StPO ist jedoch klar, dass damit der Verzicht auf definitive Tragung der Kosten der amtlichen Verteidigung durch die Staatskasse gemeint ist. 2. 2.1. Ferner wendet der Beschuldigte ein (Urk. 73 S. 4 f.), der Grund für die Einleitung der Strafuntersuchung sei nicht die Verletzung obligationenrechtlicher Pflichten gewesen, sondern der Umstand, dass der Beschuldigte eingetragener

- 7 - Gesellschafter und Geschäftsführer der "C._____ GmbH" gewesen sei und zunächst davon ausgegangen worden sei, dass er das Kreditantragsformular eigenhändig unterzeichnet habe. Ebenfalls habe die Vorinstanz nicht dargelegt, inwiefern der Beschuldigte die Untersuchung durch sein Verhalten erschwert habe. 2.2. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK dürfen einer beschul- digten Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerf- bares Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst (prozessuales Verschulden i.w.S.) oder dessen Durchführung erschwert hat (prozessuales Verschulden i.e.S.). Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss die Kausalität für jede Verfahrensstufe gesondert geprüft werden. Hat die beschuldigte Person die Einleitung des Strafverfahrens schuldhaft veranlasst und bestand nach dem Ergebnis der Untersuchung ein hinreichender Anlass zur Anklageerhebung, können dieser sowohl die Untersuchungskosten als auch die Kosten der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung ganz oder teilwiese auferlegt werden (DOMEISEN, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 32 zu Art. 426 StPO unter Hinweis auf das Urteil 6B_175/2008 vom 20. Juni 2008 E. 2.8). Der adäquate Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn das gegen geschrie- bene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhal- tensnormen klar verstossende Verhalten der beschuldigten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet

- 8 - war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung der eröffneten Strafuntersuchung zu erschweren. Dabei kommt die Kostenauflage nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. 2.3. Die zivilrechtlichen Verfehlungen des Beschuldigten waren nicht adäquat kausal für die Einleitung der Strafuntersuchung. Die Geldwäschereimeldung der D._____ vom 10. November 2021, welche via E._____ an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde, markierte den Beginn des Strafverfahrens (Urk. 7/2). Aus der Transaktionsanalyse der D._____ ergab sich gegenüber ihrer Kundin C._____ GmbH der Verdacht der Angabe falscher Umsatzzahlen im COVID-Kredit-Formular sowie der zweckwidrigen Verwendung des COVID-Kredits. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 64 S. 31), gründete der Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten (alleine) in seiner Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer der C._____ GmbH. Die ungenügende Wahrnehmung obligationenrechtlicher Pflichten stand zwar in einem erweiterten Zusammenhang mit dem untersuchten Delikt, sie schuf aber nicht die Verdachtslage betreffend den Kreditbetrug. Mit anderen Worten wäre die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten (ceteris paribus) auch eröffnet und durchgeführt worden, wenn er seine Oberleitungs-, Kontroll- und Aufsichtspflichten bezüglich der C._____ GmbH wahrgenommen hätte. Damit fehlt es an der Kausalität der Verletzung von obligationenrechtlichen Pflichten für die Eröffnung und Durchführung der Untersuchung. 2.4. Auch eine rechtswidrige Erschwerung der Untersuchung liegt nicht vor. Der Beschuldigte verweigerte zwar anlässlich der Untersuchung die Aussage. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, kann dem Beschuldigten dieses Verhalten nicht zur Last gelegt werden, da es sich dabei um die Inanspruchnahme eines grundlegenden prozessualen Rechts handelt (vgl. BGE 109 IA 166 E. 2). Darüber hinaus weist die Verteidigung zu Recht darauf hin (vgl. Urk. 73 S. 6), dass der Beschuldigte zumindest insofern an der Aufklärung der Tat mitwirkte, als er im Rahmen der Eingabe vom 29. September 2022 erklärte, dass nicht er, sondern

- 9 - F._____ effektiv Geschäftsführer der C._____ GmbH gewesen sei (Urk. 9/2). Mithin beleuchtete der Beschuldigte die tatsächlichen Gesellschaftsverhältnisse bereits früh in der Untersuchung. Dass er diese Äusserungen nicht im Rahmen einer Einvernahme sondern einer schriftlichen Eingabe tätigte, ändert nichts: Mit Fug darf angenommen werden, dass die Untersuchungsbehörde auch dann, wenn er diese Äusserung im Rahmen einer Einvernahme getätigt hätte, nicht ungeprüft darauf vertraut und von diesbezüglichen Beweisabnahmen abgesehen hätte (vgl. Art. 6 Abs. 1 StPO). 2.5. Schliesslich erscheint fraglich, ob eine vor Einleitung der Untersuchung begangene Pflichtverletzung als Erschwerung der Untersuchung im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO in Frage kommen kann: Im Vordergrund des sog. prozessualen Verschuldens im engeren Sinne (vgl. vorstehend E. 2.2.) stehen jedenfalls prozessuale Verhaltensweisen im fraglichen Strafverfahren, namentlich krass wahrheitswidrige oder wiederholt widersprüchliche Aussagen, welche die Untersuchungsbehörde zwingt, unnötige Nachforschungen anzustellen (vgl. Urteil 6B_300/2007 vom 13. November 2007 E. 3.1). Ob auch Handlungen vor Anhebung einer Strafuntersuchung relevant sein können, kann letztlich offengelassen werden: In Nachachtung des Grundsatzes, dass ein prozessuales Verschulden nur zurückhaltend anzunehmen ist, hat der Beschuldigte durch seinen relativ frühen Hinweis auf die wahren Gesellschaftsverhältnisse das Zumutbare unternommen, um die Untersuchung – soweit sie durch die intransparenten Gesellschaftsver- hältnisse erschwert gewesen wäre – zu erleichtern. 2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einleitung der Strafuntersuch- ung nicht durch die zivilrechtlichen Pflichtverletzungen des Beschuldigten verursacht wurde und der Beschuldigte seine Mitwirkung am Verfahren recht- mässig verweigerte. Damit ist von einer Kostenauflage und einem Rückforderungs- vorbehalt betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung abzusehen.

- 10 - 3. 3.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gut- geheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1.). Der Beschuldigte obsiegt vollständig 3.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, macht für seine Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Be- trag von Fr. 1'662.35 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 78). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der An- waltsgebührenverordnung, weshalb Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Fr. 1'662.35 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

- 11 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung, vom 7. Oktober 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.

3. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte ausdrücklich auf eine Entschädigung oder Genugtuung verzichtete.

4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten – neben der bereits erfolgten Akontozahlung vom

9. Februar 2023 in der Höhe von Fr. 4'934.60 – zusätzlich mit pauschal Fr. 17'100.– (inkl. Barauslagen und 7.7% bzw. 8.1% MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt.

5. (…)

6. (…)

7. (Mitteilungssatz)

8. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 12 - Es wird erkannt:

1. Die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren betragen Fr. 1'662.35.

3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derje- nigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.

4. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen.

- 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Mai 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw W. Dharshing