Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 In der Sache rügt der Beschuldigte zunächst, dass ein Rückforderungsvorbe- halt nach Art. 135 Abs. 4 StPO nach dem klaren Gesetzeswortlaut voraussetze, dass der beschuldigten Person Verfahrenskosten auferlegt worden seien. Dem Beschuldigten seien jedoch in den angefochtenen Dispositivziffern 4 und 5 keine Verfahrenskosten auferlegt worden und in Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung sei explizit auf eine Kostenauflage zum Nachteil des Beschuldigten verzichtet worden (Urk. 75 S. 4).
E. 1.2 Das Vorbringen des Beschuldigten überzeugt nicht. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gehört zwar als Auslage zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Wie die Verteidigung mit Hinweis auf den ausdrücklichen Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO in Art. 426 Abs. 1 StPO selbst ausführt (vgl. Urk. 75 S. 4 f.), gehen indes die Kosten der amtlichen Verteidgiung trotz Kostenauflage (auch) im Falle einer Verurteilung vorläufig nicht zulasten der verurteilten Person, sondern zulasten der Staatskasse. A maiore ad minus gilt dies ebenfalls, wenn in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO nur teilweise Kosten auferlegt werden. Mithin entspricht der Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einer "Kostenauflage" im Umfang der Kosten der amtlichen Verteidigung. Dem vorinstanzlichen Dispositiv ist zu entnehmen: "[1.-3.]
- 6 -
E. 2 Berufungsumfang
- 4 -
E. 2.1 Ferner lässt der Beschuldigte vorbringen, der Grund für die Einleitung der Strafuntersuchung sei nicht die formelle Gesellschafter- und Geschäftsführer- stellung des Beschuldigten gewesen, sondern der rechtswidrig beantragte Covid- Kredit. Den Beschuldigten treffe diesbezüglich jedoch keinerlei strafrechtliche oder zivilrechtliche Verantwortung, was auch die Vorinstanz entschieden habe. Inwiefern die behaupteteten zivilrechtlichen Verfehlungen des Beschulidgten zur Eröffnung
- 7 - des Strafverfahrens geführt bzw. dieses erschwert haben sollten, lege die Vorinstanz nicht dar (Urk. 75 S. 5 f.).
E. 2.2 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK dürfen einer beschul- digten Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerf- bares Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst (prozessuales Verschulden i.w.S.) oder dessen Durchführung erschwert hat (prozessuales Verschulden i.e.S.). Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss die Kausalität für jede Verfahrensstufe gesondert geprüft werden. Hat die beschuldigte Person die Einleitung des Strafverfahrens schuldhaft veranlasst und bestand nach dem Ergebnis der Untersuchung ein hinreichender Anlass zur Anklageerhebung, können dieser sowohl die Untersuchungskosten als auch die Kosten der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung ganz oder teilwiese auferlegt werden (DOMEISEN, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 32 zu Art. 426 StPO unter Hinweis auf das Urteil 6B_175/2008 vom 20. Juni 2008 E. 2.8). Der adäquate Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn das gegen geschriebe- ne oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltens- normen klar verstossende Verhalten der beschuldigten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung der eröffneten
- 8 - Strafuntersuchung zu erschweren. Dabei kommt die Kostenauflage nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte.
E. 2.3 Die Vorinstanz erwägt, dass der Beschuldigte dem faktischen Geschäfts- führer, dem Mitbeschuldigten C._____, offensichtlich "blind" vertraut und demzu- folge die Geschäftsergebnisse der Kreditnehmerin nie überprüft habe, womit er seine obligationenrechtlichen Oberleitungs- sowie Aufsichts- und Kontrollpflichten verletzt habe (Urk. 63 S. 32). Diese zivilrechtlichen Verfehlungen des Beschuldigten waren jedoch nicht adäquat kausal für die Einleitung der Strafuntersuchung. Die Geldwäschereimeldung der D._____ [Bank] vom
E. 2.4 Auch eine rechtswidrige Erschwerung der Untersuchung liegt nicht vor. Der Beschuldigte verweigerte zwar anlässlich der Untersuchung weitgehend die Aus- sage. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, kann dem Beschuldigten dieses Verhalten nicht zur Last gelegt werden, da es sich dabei um die Inanspruchnahme eines grundlegenden prozessualen Rechts handelt (vgl. BGE 109 IA 166 E. 2). Ferner konnte sich der Beschuldigte infolge seiner familiären Beziehung zum Mitbeschuldigten C._____ auch auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen
- 9 - (Art. 168 Abs. 1 lit. d StPO). Darüber hinaus weist die Verteidigung zu Recht darauf hin (Urk. 75 S. 6 f.), dass der Beschuldigte von sich aus im Rahmen seiner Eingabe vom 23. September 2022 (Urk. 9/1) mitgeteilt habe, dass er selber lediglich auf dem Papier Geschäftsführer der E._____ GmbH gewesen sei und sein Bruder C._____ die Gesellschaft aus dem Hintergrund gegründet und die wesentlichen Entscheidungen getroffen habe. Mithin beleuchtete der Beschuldigte die tatsächlichen Gesellschaftsverhältnisse bereits früh in der Untersuchung und wirkte insofern auch an der Aufklärung der Tat mit. Dass er diese Äusserungen nicht im Rahmen einer Einvernahme sondern einer schriftlichen Eingabe tätigte, ändert nichts: Mit Fug darf angenommen werden, dass die Untersuchungsbehörde auch dann, wenn er diese Äusserung im Rahmen einer Einvernahme getätigt hätte, nicht ungeprüft darauf vertraut und von diesbezüglichen Beweisabnahmen abgesehen hätte (vgl. Art. 6 Abs. 1 StPO).
E. 2.5 Schliesslich erscheint fraglich, ob eine vor Einleitung der Untersuchung begangene Pflichtverletzung als Erschwerung der Untersuchung im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO in Frage kommen kann: Im Vordergrund des sog. prozessualen Verschuldens im engeren Sinne (vgl. vorstehend E. 2.2.) stehen jedenfalls prozessuale Verhaltensweisen im fraglichen Strafverfahren, namentlich krass wahrheitswidrige oder wiederholt widersprüchliche Aussagen, welche die Untersuchungsbehörde zwingt, unnötige Nachforschungen anzustellen (vgl. Urteil 6B_300/2007 vom 13. November 2007 E. 3.1). Ob auch Handlungen vor Anhebung einer Strafuntersuchung relevant sein können, kann letztlich offengelassen werden: In Nachachtung des Grundsatzes, dass ein prozessuales Verschulden nur zurückhaltend anzunehmen ist, hat der Beschuldigte durch seinen relativ frühen Hinweis auf die wahren Gesellschaftsverhältnisse das Zumutbare unternommen, um die Untersuchung – soweit sie durch die intransparenten Gesellschaftsver- hältnisse erschwert gewesen wäre – zu erleichtern.
E. 2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einleitung der Strafunter- suchung nicht durch die zivilrechtlichen Pflichtverletzungen des Beschuldigten verursacht wurde und der Beschuldigte seine Mitwirkung am Verfahren recht-
- 10 - mässig verweigerte. Damit ist von einer Kostenauflage und einem Rückforderungs- vorbehalt betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung abzusehen. 3.
E. 3 Verletzung rechtliches Gehör
E. 3.1 Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gut- geheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1.).
E. 3.2 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich jener der amtlichen Ver- teidigung, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 3.3 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw X._____, macht für seine Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Be- trag von Fr. 2'650.60 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 82). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der An- waltsgebührenverordnung, weshalb Rechtsanwalt MLaw X._____ mit Fr. 2'650.60 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
- 11 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 7. Oktober 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.
3. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten – neben der bereits erfolgten Akontozahlung vom 24. Februar 2024 in der Höhe von Fr. 13'017.90 – zusätzlich mit pauschal Fr. 9'500.– (inkl. Barauslagen und 8.1% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. (…)
5. (…)
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren betragen Fr. 2'650.60.
2. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich der jeweiligen amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
3. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
- 12 - die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. Juni 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Jacomet
E. 4 Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; Die übrigen Kosten (insb. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 3'000.– sowie die Auslagen im Vorverfahren von Fr. 2'263.30), ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
E. 5 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vorerst auf die Gerichts- kasse genommen und im Umfang der Hälfte definitiv abgeschrieben; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. [6.-7.]" Mit Ziff. 4 sowie Ziff. 5 bringt das vorinstanzliche Gericht klar zum Ausdruck, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung vorerst auf die Gerichtskasse genommen werden und die Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte vorbehalten wird. Diese Formulierung entspricht der Kosten- auflage der amtlichen Verteidigung im Umfang der Kosten der amtlichen Vertei- digung. Im Übrigen ergibt sich dasselbe Ergebnis auch zweifelsfrei aus der vorin- stanzlichen Erwägung, wonach der Beschuldigte in Berücksichtigung der Vernach- lässigung seiner obligationenrechtlichen Pflichten zur "teilweisen Kostenbeteili- gung" zu verpflichten sei, indem er im Umfang der Hälfte nicht vom Rückforde- rungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu befreien sei (vgl. Urk. 63 S. 33 in fine). Aus dem Gesamtzusammenhang der Erwägung sowie dem Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 StPO ist klar, dass damit der Verzicht auf definitive Tragung der Kosten der amtlichen Verteidigung durch die Staatskasse im Umfang der Hälfte gemeint ist. 2.
E. 10 November 2021, welche via MROS an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde, markierte den Beginn des Strafverfahrens (Urk. 7/2). Aus der Transaktionsanalyse der D._____ ergab sich gegenüber ihrer Kundin E._____ GmbH der Verdacht der Angabe falscher Umsatzzahlen im COVID-Kredit-Formular sowie der zweckwidrigen Verwendung des COVID-Kredits. Die ungenügende Wahrnehmung obligationenrechtlicher Pflichten stand zwar in einem erweiterten Zusammenhang mit dem untersuchten Delikt, sie schuf aber nicht die Verdachtslage betreffend den Kreditbetrug. Mit anderen Worten wäre die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten (ceteris paribus) auch eröffnet und durchgeführt worden, wenn er seine Oberleitungs-, Kontroll- und Aufsichtspflichten bezüglich der E._____ GmbH wahrgenommen hätte. Damit fehlt es an der Kausalität der Verletzung von obligationenrechtlichen Pflichten für die Eröffnung und Durchführung der Untersuchung.
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen.
- Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.
- Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten – neben der bereits erfolgten Akontozahlung vom 24. Februar 2024 in der Höhe von Fr. 13'017.90 – zusätzlich mit pauschal Fr. 9'500.– (inkl. Barauslagen und 8.1% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; Die übrigen Kosten (insb. Gebühr für das Vorver- fahren von Fr. 3'000.– sowie die Auslagen im Vorverfahren von Fr. 2'263.30), ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vorerst auf die Gerichtskasse genommen und im Umfang der Hälfte definitiv abgeschrieben; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: Des Beschuldigten (Urk. 65 S. 2) - 3 - In Abänderung der Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils seien die Kosten der amtlichen Verteidigung – ohne Nachforderungsvorbehalt – vollum- fänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang, Prozessuales
- Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 7. Oktober 2024 wurde den Parteien gleichentags bzw. am 9. Oktober 2024 eröffnet (Prot. I S. 61; Urk. 56/1+2). Der Beschuldigte und die Privatklägerin B._____ Bürgschaftsgenossenschaft mel- deten fristgerecht Berufung an (Urk. 57 und Urk. 58). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 60; Urk. 62/1-3) reichte der Be- schuldigte mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 fristgerecht die Berufungserklä- rung ein (Urk. 65). Die Privatklägerin reichte keine Berufungserklärung ein, weshalb auf ihre Berufung mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2025 nicht eingetreten wurde (Urk. 67). Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2025 wurde die Berufungs- erklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um sich zum Vorliegen der Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung zu äussern (Urk. 69). Nachdem die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen erfüllt waren (und weiterhin sind), wurde diese nicht wider- rufen. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin verzichteten auf Anschlussbe- rufung (Urk. 71 und Urk. 72). Mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2025 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet (Urk. 78).
- Berufungsumfang - 4 - 2.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte ficht das Urteil hinsichtlich der vorinstanzlichen Dispositivziffern 4 und 5 an und beantragt die vollumfängliche Übernahme der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse ohne Nachforderungsvorbehalt (Urk. 65 S. 2). 2.2. Entsprechend sind der Freispruch (Dispositivziffer 1), die Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg (Dispositivziffer 2) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 3) unangefochten geblieben und der vorinstanzliche Entscheid in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO).
- Verletzung rechtliches Gehör 3.1. Die Verteidigung moniert, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt habe, indem sie ihre unerwartete und ungewöhnliche Entscheidung betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung in keiner Weise vorgängig angekündigt habe und dem Beschuldigten vorgängig der Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei (Urk. 75 S. 3 f.). 3.2. Das rechtliche Gehör erstreckt sich grundsätzlich nicht auf die ins Auge gefasste Entscheidung. Die Behörde ist nicht gehalten, den Parteien zum Voraus die Überlegungen, die sie anstellen wird, zur Stellungnahme zu unterbreiten. Wenn sie indessen ihren Entscheid mit einem Rechtssatz oder einem Rechtstitel zu begründen beabsichtigt, der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf den sich die Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten, haben die Parteien Anspruch auf eine dies- bezügliche Anhörung (vgl. zum Ganzen BGE 145 I 167 E. 4.1 S. 171 m.w.H.). 3.3. Der Einwand des Beschuldigten ist unberechtigt. Dem anwaltlich vertretenen Beschuldigten stand es offen, sich anlässlich der Hauptverhandlung zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern. So hat Rechtsanwalt X._____ als Verteidi- ger denn auch entsprechende Anträge gestellt (Urk. 53 S. 23). Es darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass mit dem Endentscheid von Amtes wegen über die Auf- - 5 - lage der Verfahrenskosten zu entscheiden ist und eine Kostenauflage auch im Falle eines Freispruchs zur Disposition steht (vgl. Art. 426 StPO). Entgegen der Ansicht der Verteidigung muss im Falle einer Verfahrenseinstellung oder bei Freispruch nicht ausdrücklich auf die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Kostenauflage an die beschuldigte Person im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO hingewiesen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2019 vom 30. April 2020 E. 3.1.). Mithin liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. II. Kostenfolgen
- 1.1. In der Sache rügt der Beschuldigte zunächst, dass ein Rückforderungsvorbe- halt nach Art. 135 Abs. 4 StPO nach dem klaren Gesetzeswortlaut voraussetze, dass der beschuldigten Person Verfahrenskosten auferlegt worden seien. Dem Beschuldigten seien jedoch in den angefochtenen Dispositivziffern 4 und 5 keine Verfahrenskosten auferlegt worden und in Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung sei explizit auf eine Kostenauflage zum Nachteil des Beschuldigten verzichtet worden (Urk. 75 S. 4). 1.2. Das Vorbringen des Beschuldigten überzeugt nicht. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gehört zwar als Auslage zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Wie die Verteidigung mit Hinweis auf den ausdrücklichen Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO in Art. 426 Abs. 1 StPO selbst ausführt (vgl. Urk. 75 S. 4 f.), gehen indes die Kosten der amtlichen Verteidgiung trotz Kostenauflage (auch) im Falle einer Verurteilung vorläufig nicht zulasten der verurteilten Person, sondern zulasten der Staatskasse. A maiore ad minus gilt dies ebenfalls, wenn in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO nur teilweise Kosten auferlegt werden. Mithin entspricht der Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einer "Kostenauflage" im Umfang der Kosten der amtlichen Verteidigung. Dem vorinstanzlichen Dispositiv ist zu entnehmen: "[1.-3.] - 6 -
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; Die übrigen Kosten (insb. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 3'000.– sowie die Auslagen im Vorverfahren von Fr. 2'263.30), ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vorerst auf die Gerichts- kasse genommen und im Umfang der Hälfte definitiv abgeschrieben; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. [6.-7.]" Mit Ziff. 4 sowie Ziff. 5 bringt das vorinstanzliche Gericht klar zum Ausdruck, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung vorerst auf die Gerichtskasse genommen werden und die Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte vorbehalten wird. Diese Formulierung entspricht der Kosten- auflage der amtlichen Verteidigung im Umfang der Kosten der amtlichen Vertei- digung. Im Übrigen ergibt sich dasselbe Ergebnis auch zweifelsfrei aus der vorin- stanzlichen Erwägung, wonach der Beschuldigte in Berücksichtigung der Vernach- lässigung seiner obligationenrechtlichen Pflichten zur "teilweisen Kostenbeteili- gung" zu verpflichten sei, indem er im Umfang der Hälfte nicht vom Rückforde- rungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu befreien sei (vgl. Urk. 63 S. 33 in fine). Aus dem Gesamtzusammenhang der Erwägung sowie dem Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 StPO ist klar, dass damit der Verzicht auf definitive Tragung der Kosten der amtlichen Verteidigung durch die Staatskasse im Umfang der Hälfte gemeint ist.
- 2.1. Ferner lässt der Beschuldigte vorbringen, der Grund für die Einleitung der Strafuntersuchung sei nicht die formelle Gesellschafter- und Geschäftsführer- stellung des Beschuldigten gewesen, sondern der rechtswidrig beantragte Covid- Kredit. Den Beschuldigten treffe diesbezüglich jedoch keinerlei strafrechtliche oder zivilrechtliche Verantwortung, was auch die Vorinstanz entschieden habe. Inwiefern die behaupteteten zivilrechtlichen Verfehlungen des Beschulidgten zur Eröffnung - 7 - des Strafverfahrens geführt bzw. dieses erschwert haben sollten, lege die Vorinstanz nicht dar (Urk. 75 S. 5 f.). 2.2. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK dürfen einer beschul- digten Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerf- bares Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst (prozessuales Verschulden i.w.S.) oder dessen Durchführung erschwert hat (prozessuales Verschulden i.e.S.). Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss die Kausalität für jede Verfahrensstufe gesondert geprüft werden. Hat die beschuldigte Person die Einleitung des Strafverfahrens schuldhaft veranlasst und bestand nach dem Ergebnis der Untersuchung ein hinreichender Anlass zur Anklageerhebung, können dieser sowohl die Untersuchungskosten als auch die Kosten der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung ganz oder teilwiese auferlegt werden (DOMEISEN, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 32 zu Art. 426 StPO unter Hinweis auf das Urteil 6B_175/2008 vom 20. Juni 2008 E. 2.8). Der adäquate Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn das gegen geschriebe- ne oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltens- normen klar verstossende Verhalten der beschuldigten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung der eröffneten - 8 - Strafuntersuchung zu erschweren. Dabei kommt die Kostenauflage nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. 2.3. Die Vorinstanz erwägt, dass der Beschuldigte dem faktischen Geschäfts- führer, dem Mitbeschuldigten C._____, offensichtlich "blind" vertraut und demzu- folge die Geschäftsergebnisse der Kreditnehmerin nie überprüft habe, womit er seine obligationenrechtlichen Oberleitungs- sowie Aufsichts- und Kontrollpflichten verletzt habe (Urk. 63 S. 32). Diese zivilrechtlichen Verfehlungen des Beschuldigten waren jedoch nicht adäquat kausal für die Einleitung der Strafuntersuchung. Die Geldwäschereimeldung der D._____ [Bank] vom
- November 2021, welche via MROS an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde, markierte den Beginn des Strafverfahrens (Urk. 7/2). Aus der Transaktionsanalyse der D._____ ergab sich gegenüber ihrer Kundin E._____ GmbH der Verdacht der Angabe falscher Umsatzzahlen im COVID-Kredit-Formular sowie der zweckwidrigen Verwendung des COVID-Kredits. Die ungenügende Wahrnehmung obligationenrechtlicher Pflichten stand zwar in einem erweiterten Zusammenhang mit dem untersuchten Delikt, sie schuf aber nicht die Verdachtslage betreffend den Kreditbetrug. Mit anderen Worten wäre die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten (ceteris paribus) auch eröffnet und durchgeführt worden, wenn er seine Oberleitungs-, Kontroll- und Aufsichtspflichten bezüglich der E._____ GmbH wahrgenommen hätte. Damit fehlt es an der Kausalität der Verletzung von obligationenrechtlichen Pflichten für die Eröffnung und Durchführung der Untersuchung. 2.4. Auch eine rechtswidrige Erschwerung der Untersuchung liegt nicht vor. Der Beschuldigte verweigerte zwar anlässlich der Untersuchung weitgehend die Aus- sage. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, kann dem Beschuldigten dieses Verhalten nicht zur Last gelegt werden, da es sich dabei um die Inanspruchnahme eines grundlegenden prozessualen Rechts handelt (vgl. BGE 109 IA 166 E. 2). Ferner konnte sich der Beschuldigte infolge seiner familiären Beziehung zum Mitbeschuldigten C._____ auch auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen - 9 - (Art. 168 Abs. 1 lit. d StPO). Darüber hinaus weist die Verteidigung zu Recht darauf hin (Urk. 75 S. 6 f.), dass der Beschuldigte von sich aus im Rahmen seiner Eingabe vom 23. September 2022 (Urk. 9/1) mitgeteilt habe, dass er selber lediglich auf dem Papier Geschäftsführer der E._____ GmbH gewesen sei und sein Bruder C._____ die Gesellschaft aus dem Hintergrund gegründet und die wesentlichen Entscheidungen getroffen habe. Mithin beleuchtete der Beschuldigte die tatsächlichen Gesellschaftsverhältnisse bereits früh in der Untersuchung und wirkte insofern auch an der Aufklärung der Tat mit. Dass er diese Äusserungen nicht im Rahmen einer Einvernahme sondern einer schriftlichen Eingabe tätigte, ändert nichts: Mit Fug darf angenommen werden, dass die Untersuchungsbehörde auch dann, wenn er diese Äusserung im Rahmen einer Einvernahme getätigt hätte, nicht ungeprüft darauf vertraut und von diesbezüglichen Beweisabnahmen abgesehen hätte (vgl. Art. 6 Abs. 1 StPO). 2.5. Schliesslich erscheint fraglich, ob eine vor Einleitung der Untersuchung begangene Pflichtverletzung als Erschwerung der Untersuchung im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO in Frage kommen kann: Im Vordergrund des sog. prozessualen Verschuldens im engeren Sinne (vgl. vorstehend E. 2.2.) stehen jedenfalls prozessuale Verhaltensweisen im fraglichen Strafverfahren, namentlich krass wahrheitswidrige oder wiederholt widersprüchliche Aussagen, welche die Untersuchungsbehörde zwingt, unnötige Nachforschungen anzustellen (vgl. Urteil 6B_300/2007 vom 13. November 2007 E. 3.1). Ob auch Handlungen vor Anhebung einer Strafuntersuchung relevant sein können, kann letztlich offengelassen werden: In Nachachtung des Grundsatzes, dass ein prozessuales Verschulden nur zurückhaltend anzunehmen ist, hat der Beschuldigte durch seinen relativ frühen Hinweis auf die wahren Gesellschaftsverhältnisse das Zumutbare unternommen, um die Untersuchung – soweit sie durch die intransparenten Gesellschaftsver- hältnisse erschwert gewesen wäre – zu erleichtern. 2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einleitung der Strafunter- suchung nicht durch die zivilrechtlichen Pflichtverletzungen des Beschuldigten verursacht wurde und der Beschuldigte seine Mitwirkung am Verfahren recht- - 10 - mässig verweigerte. Damit ist von einer Kostenauflage und einem Rückforderungs- vorbehalt betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung abzusehen.
- 3.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gut- geheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1.). 3.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich jener der amtlichen Ver- teidigung, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw X._____, macht für seine Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Be- trag von Fr. 2'650.60 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 82). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der An- waltsgebührenverordnung, weshalb Rechtsanwalt MLaw X._____ mit Fr. 2'650.60 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. - 11 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 7. Oktober 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen.
- Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.
- Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten – neben der bereits erfolgten Akontozahlung vom 24. Februar 2024 in der Höhe von Fr. 13'017.90 – zusätzlich mit pauschal Fr. 9'500.– (inkl. Barauslagen und 8.1% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- (…)
- (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren betragen Fr. 2'650.60.
- Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich der jeweiligen amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Eröffnung und Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat - 12 - die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240554-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichter lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. V. Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 30. Juni 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen B._____ Bürgschaftsgenossenschaft, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin (Nichteintreten) vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. Oktober 2024 (GG240149)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. Juni 2024 (Urk. 31) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 63 S. 33 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.
3. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten – neben der bereits erfolgten Akontozahlung vom 24. Februar 2024 in der Höhe von Fr. 13'017.90 – zusätzlich mit pauschal Fr. 9'500.– (inkl. Barauslagen und 8.1% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; Die übrigen Kosten (insb. Gebühr für das Vorver- fahren von Fr. 3'000.– sowie die Auslagen im Vorverfahren von Fr. 2'263.30), ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vorerst auf die Gerichtskasse genommen und im Umfang der Hälfte definitiv abgeschrieben; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: Des Beschuldigten (Urk. 65 S. 2)
- 3 - In Abänderung der Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils seien die Kosten der amtlichen Verteidigung – ohne Nachforderungsvorbehalt – vollum- fänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang, Prozessuales
1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 7. Oktober 2024 wurde den Parteien gleichentags bzw. am 9. Oktober 2024 eröffnet (Prot. I S. 61; Urk. 56/1+2). Der Beschuldigte und die Privatklägerin B._____ Bürgschaftsgenossenschaft mel- deten fristgerecht Berufung an (Urk. 57 und Urk. 58). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 60; Urk. 62/1-3) reichte der Be- schuldigte mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 fristgerecht die Berufungserklä- rung ein (Urk. 65). Die Privatklägerin reichte keine Berufungserklärung ein, weshalb auf ihre Berufung mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2025 nicht eingetreten wurde (Urk. 67). Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2025 wurde die Berufungs- erklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um sich zum Vorliegen der Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung zu äussern (Urk. 69). Nachdem die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen erfüllt waren (und weiterhin sind), wurde diese nicht wider- rufen. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin verzichteten auf Anschlussbe- rufung (Urk. 71 und Urk. 72). Mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2025 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet (Urk. 78).
2. Berufungsumfang
- 4 - 2.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte ficht das Urteil hinsichtlich der vorinstanzlichen Dispositivziffern 4 und 5 an und beantragt die vollumfängliche Übernahme der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse ohne Nachforderungsvorbehalt (Urk. 65 S. 2). 2.2. Entsprechend sind der Freispruch (Dispositivziffer 1), die Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg (Dispositivziffer 2) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 3) unangefochten geblieben und der vorinstanzliche Entscheid in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO).
3. Verletzung rechtliches Gehör 3.1. Die Verteidigung moniert, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt habe, indem sie ihre unerwartete und ungewöhnliche Entscheidung betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung in keiner Weise vorgängig angekündigt habe und dem Beschuldigten vorgängig der Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei (Urk. 75 S. 3 f.). 3.2. Das rechtliche Gehör erstreckt sich grundsätzlich nicht auf die ins Auge gefasste Entscheidung. Die Behörde ist nicht gehalten, den Parteien zum Voraus die Überlegungen, die sie anstellen wird, zur Stellungnahme zu unterbreiten. Wenn sie indessen ihren Entscheid mit einem Rechtssatz oder einem Rechtstitel zu begründen beabsichtigt, der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf den sich die Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten, haben die Parteien Anspruch auf eine dies- bezügliche Anhörung (vgl. zum Ganzen BGE 145 I 167 E. 4.1 S. 171 m.w.H.). 3.3. Der Einwand des Beschuldigten ist unberechtigt. Dem anwaltlich vertretenen Beschuldigten stand es offen, sich anlässlich der Hauptverhandlung zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern. So hat Rechtsanwalt X._____ als Verteidi- ger denn auch entsprechende Anträge gestellt (Urk. 53 S. 23). Es darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass mit dem Endentscheid von Amtes wegen über die Auf-
- 5 - lage der Verfahrenskosten zu entscheiden ist und eine Kostenauflage auch im Falle eines Freispruchs zur Disposition steht (vgl. Art. 426 StPO). Entgegen der Ansicht der Verteidigung muss im Falle einer Verfahrenseinstellung oder bei Freispruch nicht ausdrücklich auf die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Kostenauflage an die beschuldigte Person im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO hingewiesen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2019 vom 30. April 2020 E. 3.1.). Mithin liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. II. Kostenfolgen 1. 1.1. In der Sache rügt der Beschuldigte zunächst, dass ein Rückforderungsvorbe- halt nach Art. 135 Abs. 4 StPO nach dem klaren Gesetzeswortlaut voraussetze, dass der beschuldigten Person Verfahrenskosten auferlegt worden seien. Dem Beschuldigten seien jedoch in den angefochtenen Dispositivziffern 4 und 5 keine Verfahrenskosten auferlegt worden und in Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung sei explizit auf eine Kostenauflage zum Nachteil des Beschuldigten verzichtet worden (Urk. 75 S. 4). 1.2. Das Vorbringen des Beschuldigten überzeugt nicht. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gehört zwar als Auslage zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Wie die Verteidigung mit Hinweis auf den ausdrücklichen Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO in Art. 426 Abs. 1 StPO selbst ausführt (vgl. Urk. 75 S. 4 f.), gehen indes die Kosten der amtlichen Verteidgiung trotz Kostenauflage (auch) im Falle einer Verurteilung vorläufig nicht zulasten der verurteilten Person, sondern zulasten der Staatskasse. A maiore ad minus gilt dies ebenfalls, wenn in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO nur teilweise Kosten auferlegt werden. Mithin entspricht der Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einer "Kostenauflage" im Umfang der Kosten der amtlichen Verteidigung. Dem vorinstanzlichen Dispositiv ist zu entnehmen: "[1.-3.]
- 6 -
4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; Die übrigen Kosten (insb. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 3'000.– sowie die Auslagen im Vorverfahren von Fr. 2'263.30), ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vorerst auf die Gerichts- kasse genommen und im Umfang der Hälfte definitiv abgeschrieben; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. [6.-7.]" Mit Ziff. 4 sowie Ziff. 5 bringt das vorinstanzliche Gericht klar zum Ausdruck, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung vorerst auf die Gerichtskasse genommen werden und die Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte vorbehalten wird. Diese Formulierung entspricht der Kosten- auflage der amtlichen Verteidigung im Umfang der Kosten der amtlichen Vertei- digung. Im Übrigen ergibt sich dasselbe Ergebnis auch zweifelsfrei aus der vorin- stanzlichen Erwägung, wonach der Beschuldigte in Berücksichtigung der Vernach- lässigung seiner obligationenrechtlichen Pflichten zur "teilweisen Kostenbeteili- gung" zu verpflichten sei, indem er im Umfang der Hälfte nicht vom Rückforde- rungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu befreien sei (vgl. Urk. 63 S. 33 in fine). Aus dem Gesamtzusammenhang der Erwägung sowie dem Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 StPO ist klar, dass damit der Verzicht auf definitive Tragung der Kosten der amtlichen Verteidigung durch die Staatskasse im Umfang der Hälfte gemeint ist. 2. 2.1. Ferner lässt der Beschuldigte vorbringen, der Grund für die Einleitung der Strafuntersuchung sei nicht die formelle Gesellschafter- und Geschäftsführer- stellung des Beschuldigten gewesen, sondern der rechtswidrig beantragte Covid- Kredit. Den Beschuldigten treffe diesbezüglich jedoch keinerlei strafrechtliche oder zivilrechtliche Verantwortung, was auch die Vorinstanz entschieden habe. Inwiefern die behaupteteten zivilrechtlichen Verfehlungen des Beschulidgten zur Eröffnung
- 7 - des Strafverfahrens geführt bzw. dieses erschwert haben sollten, lege die Vorinstanz nicht dar (Urk. 75 S. 5 f.). 2.2. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK dürfen einer beschul- digten Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerf- bares Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst (prozessuales Verschulden i.w.S.) oder dessen Durchführung erschwert hat (prozessuales Verschulden i.e.S.). Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss die Kausalität für jede Verfahrensstufe gesondert geprüft werden. Hat die beschuldigte Person die Einleitung des Strafverfahrens schuldhaft veranlasst und bestand nach dem Ergebnis der Untersuchung ein hinreichender Anlass zur Anklageerhebung, können dieser sowohl die Untersuchungskosten als auch die Kosten der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung ganz oder teilwiese auferlegt werden (DOMEISEN, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 32 zu Art. 426 StPO unter Hinweis auf das Urteil 6B_175/2008 vom 20. Juni 2008 E. 2.8). Der adäquate Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn das gegen geschriebe- ne oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltens- normen klar verstossende Verhalten der beschuldigten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung der eröffneten
- 8 - Strafuntersuchung zu erschweren. Dabei kommt die Kostenauflage nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. 2.3. Die Vorinstanz erwägt, dass der Beschuldigte dem faktischen Geschäfts- führer, dem Mitbeschuldigten C._____, offensichtlich "blind" vertraut und demzu- folge die Geschäftsergebnisse der Kreditnehmerin nie überprüft habe, womit er seine obligationenrechtlichen Oberleitungs- sowie Aufsichts- und Kontrollpflichten verletzt habe (Urk. 63 S. 32). Diese zivilrechtlichen Verfehlungen des Beschuldigten waren jedoch nicht adäquat kausal für die Einleitung der Strafuntersuchung. Die Geldwäschereimeldung der D._____ [Bank] vom
10. November 2021, welche via MROS an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde, markierte den Beginn des Strafverfahrens (Urk. 7/2). Aus der Transaktionsanalyse der D._____ ergab sich gegenüber ihrer Kundin E._____ GmbH der Verdacht der Angabe falscher Umsatzzahlen im COVID-Kredit-Formular sowie der zweckwidrigen Verwendung des COVID-Kredits. Die ungenügende Wahrnehmung obligationenrechtlicher Pflichten stand zwar in einem erweiterten Zusammenhang mit dem untersuchten Delikt, sie schuf aber nicht die Verdachtslage betreffend den Kreditbetrug. Mit anderen Worten wäre die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten (ceteris paribus) auch eröffnet und durchgeführt worden, wenn er seine Oberleitungs-, Kontroll- und Aufsichtspflichten bezüglich der E._____ GmbH wahrgenommen hätte. Damit fehlt es an der Kausalität der Verletzung von obligationenrechtlichen Pflichten für die Eröffnung und Durchführung der Untersuchung. 2.4. Auch eine rechtswidrige Erschwerung der Untersuchung liegt nicht vor. Der Beschuldigte verweigerte zwar anlässlich der Untersuchung weitgehend die Aus- sage. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, kann dem Beschuldigten dieses Verhalten nicht zur Last gelegt werden, da es sich dabei um die Inanspruchnahme eines grundlegenden prozessualen Rechts handelt (vgl. BGE 109 IA 166 E. 2). Ferner konnte sich der Beschuldigte infolge seiner familiären Beziehung zum Mitbeschuldigten C._____ auch auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen
- 9 - (Art. 168 Abs. 1 lit. d StPO). Darüber hinaus weist die Verteidigung zu Recht darauf hin (Urk. 75 S. 6 f.), dass der Beschuldigte von sich aus im Rahmen seiner Eingabe vom 23. September 2022 (Urk. 9/1) mitgeteilt habe, dass er selber lediglich auf dem Papier Geschäftsführer der E._____ GmbH gewesen sei und sein Bruder C._____ die Gesellschaft aus dem Hintergrund gegründet und die wesentlichen Entscheidungen getroffen habe. Mithin beleuchtete der Beschuldigte die tatsächlichen Gesellschaftsverhältnisse bereits früh in der Untersuchung und wirkte insofern auch an der Aufklärung der Tat mit. Dass er diese Äusserungen nicht im Rahmen einer Einvernahme sondern einer schriftlichen Eingabe tätigte, ändert nichts: Mit Fug darf angenommen werden, dass die Untersuchungsbehörde auch dann, wenn er diese Äusserung im Rahmen einer Einvernahme getätigt hätte, nicht ungeprüft darauf vertraut und von diesbezüglichen Beweisabnahmen abgesehen hätte (vgl. Art. 6 Abs. 1 StPO). 2.5. Schliesslich erscheint fraglich, ob eine vor Einleitung der Untersuchung begangene Pflichtverletzung als Erschwerung der Untersuchung im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO in Frage kommen kann: Im Vordergrund des sog. prozessualen Verschuldens im engeren Sinne (vgl. vorstehend E. 2.2.) stehen jedenfalls prozessuale Verhaltensweisen im fraglichen Strafverfahren, namentlich krass wahrheitswidrige oder wiederholt widersprüchliche Aussagen, welche die Untersuchungsbehörde zwingt, unnötige Nachforschungen anzustellen (vgl. Urteil 6B_300/2007 vom 13. November 2007 E. 3.1). Ob auch Handlungen vor Anhebung einer Strafuntersuchung relevant sein können, kann letztlich offengelassen werden: In Nachachtung des Grundsatzes, dass ein prozessuales Verschulden nur zurückhaltend anzunehmen ist, hat der Beschuldigte durch seinen relativ frühen Hinweis auf die wahren Gesellschaftsverhältnisse das Zumutbare unternommen, um die Untersuchung – soweit sie durch die intransparenten Gesellschaftsver- hältnisse erschwert gewesen wäre – zu erleichtern. 2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einleitung der Strafunter- suchung nicht durch die zivilrechtlichen Pflichtverletzungen des Beschuldigten verursacht wurde und der Beschuldigte seine Mitwirkung am Verfahren recht-
- 10 - mässig verweigerte. Damit ist von einer Kostenauflage und einem Rückforderungs- vorbehalt betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung abzusehen. 3. 3.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gut- geheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1.). 3.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich jener der amtlichen Ver- teidigung, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw X._____, macht für seine Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Be- trag von Fr. 2'650.60 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 82). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der An- waltsgebührenverordnung, weshalb Rechtsanwalt MLaw X._____ mit Fr. 2'650.60 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
- 11 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 7. Oktober 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.
3. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten – neben der bereits erfolgten Akontozahlung vom 24. Februar 2024 in der Höhe von Fr. 13'017.90 – zusätzlich mit pauschal Fr. 9'500.– (inkl. Barauslagen und 8.1% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. (…)
5. (…)
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren betragen Fr. 2'650.60.
2. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich der jeweiligen amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
3. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
- 12 - die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. Juni 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Jacomet