Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 29. Oktober 2024 wurde der Beschuldigte entsprechend dem eingangs wiedergegebenen Dispositiv
– nach vorgängiger Einstellung des Verfahrens betreffend Erschleichen einer Leis- tung und Übertretung des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes – von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten Sachbe- schädigung, des Verstosses gegen das Sprengstoffgesetz sowie des rechtswidri- gen Aufenthaltes freigesprochen, während er wegen mehrfachen Verstosses ge- gen das Sprengstoffgesetz, Hausfriedensbruches, Diebstahls, Beschimpfung und Verstosses gegen das Vermummungsverbot schuldig gesprochen wurde. Er wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer zu bezahlenden Busse von Fr. 300.– bestraft, dies nebst einer unbedingten Geldstrafe, welche unter Einbezug zweier widerrufener Strafen auf 100 Tagessätze zu Fr. 30.– festgelegt wurde. Von einer Landesverweisung des Beschuldigten wurde abgesehen und es wurde über die verfahrensgegenständlichen Beschlagnahmungen und Sicherstel- lungen befunden. Schliesslich wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen ge- regelt (Urk. 118 bzw. 122 S. 52 ff.).
E. 1.1 Die Vorinstanz hat sich zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumes- sung umfassend geäussert, so dass in analoger Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf ihre entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Urk. 122 S. 31 ff.). Es steht sodann für den vorliegenden Fall ausser Frage, dass sämtliche mit einer Freiheitsstrafe bedrohten Delikte mit einer entsprechenden Sanktion zu belegen sind, nachdem der Beschuldigte verschiedene Vorstrafen im Geldstrafen- bereich aufweist, und ihn diese Strafart offensichtlich nicht zu beeindrucken ver- mochte.
E. 1.2 Bei der Festsetzung der gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB zu bildenden Ge- samtfreiheitsstrafe ist vom Diebstahl als schwerster Straftat auszugehen, deren Sanktion in der Folge mit Blick auf die weiteren begangenen Taten angemessen zu erhöhen ist. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine gleichzeitige Beurteilung bestimmter ähnlicher Delikte vorgenommen hat, solange ersichtlich bleibt, welche konkrete Einzelsanktion für welche Tat in Betracht gezogen wurde.
2. Tatkomponenten
E. 2 Mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 hat die Staatsanwaltschaft gegen diesen Entscheid rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 115). Nach Erstattung der Be-
- 9 - rufungserklärung vom 10. Dezember 2024 (Urk. 124) erfolgte mit Präsidialver- fügung vom 10. Januar 2025 die Fristansetzung an den Beschuldigten und den Privatkläger zwecks Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 125), welche beider- seits unbeantwortet blieb.
E. 2.1 Bereits zu Beginn des Videos ist unbestrittenermassen der Beschuldigte beim Betreten des Stadions zu sehen. Auffällig sind dabei seine sehr hellen, bauchigen beziehungsweise breiter geschnittenen Jeans sowie die weissen Turnschuhe ohne andersfarbige Elemente. Trotz des teilweise über das Gesicht gezogenen Halstu- ches ist der Haaransatz erkennbar. Hinzu kommen die eher korpulente Statur des Beschuldigten sowie eine leicht schwankende Gangart. Diese Merkmale treten im weiteren Verlauf des Videos wiederholt in Erscheinung, was eine Individualisierung ermöglicht, obwohl keine zusammenhängende Videosequenz des Vorfalls besteht.
E. 2.2 In einer nächsten Videosequenz ist die Gruppe der vermummten FCZ-Fans ersichtlich, die sich versammeln. Im Vordergrund ist zwar eine andere Person mit helleren Jeans und weissen Schuhen erkennbar, deren Hosen jedoch gerade be- ziehungsweise eng geschnitten sind. Im Gegensatz dazu tritt bei Minute 02:39 der Beschuldigte ins Bild, wobei trotz der schwächeren Lichtverhältnisse die im Ver- gleich zu allen anderen auffallend hellen, breiten Jeans klar sichtbar sind.
E. 2.3 Besonders deutlich tritt der Kontrast bei Minute 03:14 hervor, als die Gruppe Richtung Ausgang rennt. Zwar tragen auch andere Personen helle Jeans, diese sind jedoch weder so hell noch so breit geschnitten wie jene des Beschuldigten. Gleiches gilt für Minute 03:21. Ab Minute 03:23, als die Gruppe auf die Tartanbahn springt, bestätigt sich dieser Eindruck: Während die übrigen Mitglieder dunkle(re) oder allenfalls helle, aber gerade beziehungsweise eng geschnittene Jeans tragen, springt bei Minute 03:28 der Beschuldigte mit seinen auffallend hellen, breiten Jeans ins Bild. Seine eher korpulente Postur hebt ihn zusätzlich hervor, was insbe- sondere bei Minute 03:30 augenfällig wird.
E. 2.4 Bei Minute 03:38 ist der Beschuldigte nochmals erkennbar, kurz bevor er im Rauch verschwindet. Erneut fallen die sehr hellen, breiten Jeans sowie die leicht
- 33 - schwankende Gangart auf. Dasselbe zeigt sich im Vergleich mit den bei Minute 03:41 am rechten Bildrand sichtbaren Personen in hellen Jeans, deren Hosen je- doch gerade beziehungsweise eng geschnitten sind. Auch die Sequenz bei Minute 03:46 bestätigt diesen Eindruck: Während drei weitere Personen in hellen, eng ge- schnittenen Jeans erkennbar sind, tritt bei Minute 03:48 der Beschuldigte mit einer Fackel ins Bild, klar unterscheidbar durch die hellen, breiten Jeans.
E. 2.5 Bei Minute 03:54 ist sodann der Fackelwurf des Beschuldigten deutlich er- kennbar, nachdem er zuvor bereits an derselben Position gestanden hatte.
E. 2.6 Die weiteren Sequenzen – bei 04:07, 04:11 und 04:14, in denen die gesamte Gruppe erkennbar ist – zeigen den Beschuldigten abermals als auffällige Figur. Seine Jeans sind heller und breiter geschnitten als jene der übrigen Mitglieder. Das- selbe Bild ergibt sich bei Minute 04:35 sowie erneut bei 05:02 und 05:48. Schliess- lich ist der Beschuldigte bei Minute 05:55 nochmals deutlich zu sehen, wobei wie- derum sowohl die auffallend hellen, breiten Jeans als auch seine charakteristische, leicht schwankende Gangart erkennbar sind.
E. 2.7 Darüber hinaus verweist die Staatsanwaltschaft zu Recht auf weitere indivi- dualisierende Merkmale hin, welche zusätzlich zum vorstehend Ausgeführten eine Individualisierung des Beschuldigten zulassen und insbesondere ihn als Werfer ei- ner Fackel identifizieren lassen.
E. 2.8 Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise nach seiner freien Überzeugung. Der Grundsatz in dubio pro reo verlangt, dass bei unüberwindlichen Zweifeln an der Täterschaft des Beschuldigten ein Schuldspruch zu unterbleiben hat. Vorliegend bestehen indessen keine solchen unüberwindlichen Zweifel. Die wiederkehrende und konsistente Kombination von Merkmalen – den sehr hellen, breiten Jeans, den weissen schlichten Schuhen, der eher korpulenten Statur sowie der charakteristischen Gangart – erlaubt entgegen der Mehrheitsmeinung eine klare Individualisierung des Beschuldigten, und zwar auch von Neuem in jeder ein- zelnen Videoszene. Es handelt sich um ein sich über die gesamte Abfolge hinweg
- 34 - bestätigendes Muster, das den Beschuldigten von den übrigen Personen der Gruppe unterscheidet.
E. 2.9 Nach dem Gesagten ist aus Sicht der Minderheitsmeinung hinreichend klar und zweifelsfrei erstellt, dass die im Video gezeigte Person mit dem Beschuldigten identisch ist.
E. 3 Täterkomponenten
E. 3.1 Mit Bezug auf die eher spärlich bekannten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann grundsätzlich auf die Akten sowie die Befragung der
- 22 - Vorinstanz (Prot. I S. 6 ff.) mit den entsprechenden Erwägungen in deren Urteil (Urk. 122 S. 35) verwiesen werden. Ergänzend gab der Beschuldigte im Rahmen seiner Befragung vor dem Berufungsgericht zu Protokoll, dass er nach wie vor re- gelmässig seine noch nicht schulpflichtige Tochter betreue und in beruflicher Hin- sicht mittlerweile im 60%-Pensum als …-Chef in einem Restaurant arbeite, wobei er unverändert ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 2'500.– erziele (Prot. II S. 9 und 11). Aus dem besagten Werdegang ergeben sich keine relevanten Erkenntnisse, welche sich auf die Strafzumessung in irgendeiner Weise auszuwirken vermöchten.
E. 3.2 Im Rahmen der technischen Strafzumessungsgründe fällt massgebend straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte bereits drei Vorstrafen erwirkt hat, wobei sich diese aber tendenziell im Bagatellbereich bewegten und nicht ein- schlägiger Natur waren. Zusätzlich straferhöhend wirkt sich sodann aus, dass der Beschuldigte während laufender Probezeit sowie auch teilweise während laufender Strafuntersuchung delinquierte. Demgegenüber kann ein strafmindernd zu berück- sichtigendes Geständnis nur für den Diebstahl registriert werden.
E. 3.3 Insgesamt überwiegt mithin die straferhöhende Wirkung bei den Spreng- stoffdelikten und beim Hausfriedensbruch, während sich beim Diebstahl die straf- erhöhenden und die strafmindernden Aspekte die Waage halten.
E. 3.4 Die drei neu vor der Berufungsverhandlung auf einem USB-Stick eingereich- ten Videoaufnahmen unterscheiden sich von der beschriebenen herkömmlichen Aufnahme insbesondere aufgrund der zwei weiteren Perspektiven, aus welchen der inkriminierte Vorfall verfolgt wurde, wobei sich die beiden ersten Videos aus der anderen Perspektive nicht wesentlich voneinander unterscheiden (vgl. Urk. 141B, Video cam_1a bzw. 1b), während das dritte Video eine weitere Perspektive be- leuchtet, welche das Geschehen nicht seitlich, sondern von hinten wiedergibt (vgl. Urk. 141B, Video cam2). Hierbei ist ohne Weiteres erkennbar, dass es sich um Auf- nahmen von anderen polizeilichen Kameras im Stadion handelt, weshalb die von der Verteidigung aufgeworfene Frage nach der Herkunft der neuen Aufnahmen keine relevanten Zweifel betreffend die Verwertbarkeit dieser Bilder aufzuwerten vermag (vgl. Urk. 137 S. 4). Die besagten neuen Videoaufnahmen bieten zwar zusätzliche Perspektiven des Geschehens, vermögen indessen der Beurteilung des Falles letztlich keine an- dere Wendung zu geben. Ihnen ist mit der herkömmlichen Aufnahme gemein, dass die auf den Bildern zu Beginn fokussierte Person zu keinem Zeitpunkt als der Be- schuldigte ausgemacht werden kann, da weder die helle Hose noch andere Merk- male mit der notwendigen Stringenz auf ihn deuten. Namentlich ist betreffend die Aufnahmen mit der Kamera 1a bzw. 1b (cam_1a bzw. cam_1b) nicht genügend klar ersichtlich, dass der umkreiste Fackelwerfer mit jener fokussierten Person identisch ist, welche im Nachgang mit der restlichen Gruppierung zurückweicht, da der Wer- fer nach dem Wurf mehrfach in den Rauchschwaden verschwindet und mithin auf
- 17 - den Videos nicht nahtlos weiterverfolgt werden kann. Sodann ist – wie bereits im Zusammenhang mit dem Studium des herkömmlichen Videomaterials dargelegt – entgegen der Vorinstanz (Urk. 122 S. 18) unklar, ob diese rot umkreiste Person, welche im Nachgang an den inkriminierten Vorfall auf der rechten Seite der Grup- pierung in Richtung des Sektors D zurückkehrt (vgl. Urk. D1/14, ab Minute 4:46; Videos cam_1a bzw. cam_1b, ab Minute 0:58), mit dem Beschuldigten identisch ist, welcher in der Schlusssequenz des herkömmlichen Videos auf der Abschran- kung steht und via diese in den Sektor D klettert (vgl. Urk. D1/14, ab Minute 5:23). Die gleiche Problematik stellt sich im Übrigen, wenn man die beiden betreffenden Aufnahmen von ihrem Ende her zurückspult, da aufgrund des Bildschnittes im her- kömmlichen Video sowie der Rauchschwaden auf sämtlichen anderen Videos auch insofern eine lückenlose Nachverfolgung des Beschuldigten verunmöglicht ist. Betreffend die Aufnahme mit der Kamera 2 (cam2) verschwindet die dort fo- kussierte Person in Sekunde 14 in den Rauchschwaden der gezündeten Pyrotech- nik und taucht erst in Sekunde 54 wieder daraus hervor, worauf sie sich kurz an den Kopf fasst und sich danach mit der gesamten Gruppierung in den Sektor D zurückzieht. Es handelt sich dabei um denselben Rückzug, wie er bereits auf den beiden Aufnahmen gemäss den Kameras 1a bzw. 1b dokumentiert ist. Entgegen der Ansicht der Strafverfolgungsbehörden (Urk. 147 S. 5) ist in diesen Sequenzen indessen nicht ersichtlich, dass sich die eingekreiste Person ständig an die Kapuze greift, um diese zu richten. Gegenteils ist nach einem ersten Griff an den Kopf un- mittelbar vor dem Rückzug in der Folge keine weitere entsprechende Handlung auf den Aufnahmen ersichtlich, weshalb dieses Merkmal zwecks näherer Identifizie- rung des Beschuldigten nicht als prägend gelten kann. Abgesehen davon fällt bei der Analyse der Aufnahme der Kamera 1a bzw. 1b auf, dass der von der verdächtigen Person geworfene brennende Gegenstand im Gegensatz zu den anderen geworfenen Gegenständen nach dem Aufprall sofort vollständig erlischt (vgl. Urk. 141B, Video cam 1a und 1b, Sekunde 39 f.). Nachdem die Staatsanwaltschaft indes im vorliegenden Verfahren mehrfach betonte, dass die gefährlichen Handlichtfackeln nach der Inbrandsetzung kaum noch löschbar sind (vgl. Urk. 109 S. 7 f.; Urk. 147 S. 5), beschleichen den objektiven Betrachter
- 18 - gewisse Zweifel, ob es sich beim besagten Gegenstand ebenfalls um eine derart gefährliche Fackel oder nicht eher um ein anderes (brennbares) Geschoss han- delte, welches von seiner Beschaffenheit her allenfalls weniger gefährlich war, zu- mal das Tatwerkzeug im Verfahren nicht sichergestellt wurde.
E. 3.5 Nicht nachweisbar ist im Übrigen, dass es sich bei der mehrere Monate nach der Tat am mutmasslichen Wohn- bzw. Aufenthaltsort des Beschuldigten (bei der Freundin an der B._____-strasse 1 in Zürich) sichergestellten Jeanshose um jene Hose handelt, welche der Beschuldigte am Tatabend getragen hat. Eine Fotoauf- nahme der besagten Jeans existiert nicht und diese wird in der Sicherstellungsliste als Damenhose mit der Grösse 33/32 bezeichnet (vgl. Urk. D1/34). Weder die all- gemeine Umschreibung noch die Grösse der Hose ermöglichen eine nähere Zu- ordnung zum Beschuldigten, auch wenn denkbar ist, dass die Grösse mit den da- maligen Massen des Beschuldigten übereinstimmt, was aber auch für jene der Freundin zutreffen könnte. Ohnehin ist als erwiesen zu erachten, dass der Beschul- digte am besagten Abend eine helle Jeanshose getragen hat, was indessen per se wiederum zu wenig Rückschlüsse für die Identifikation des inkriminierten Fackel- werfers zulässt, da – wie bereits erwähnt – im Tatzeitpunkt zahlreiche Beteiligte zumindest eine ähnliche Jeanshose trugen, welche sich auf den zur Verfügung ste- henden Aufnahmen nicht entscheidend von jener des Beschuldigten unterscheiden lässt. Namentlich ist entgegen der Staatsanwaltschaft nicht ersichtlich, dass ledig- lich der Beschuldigte eine derart helle Jeanshose trug, zumal sich die Farbtöne der von der Gruppierung getragenen Hosen im jeweils unterschiedlichen Licht der Ka- meraaufnahmen immer wieder anders präsentieren. Auch das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, wonach die Jeans des Beschuldigten weit geschnitten und zu lang gewesen sei, so dass sie wiederholt habe hochgezogen werden müssen (Urk. 147 S. 3 f.), vermag kein Alleinstellungsmerkmal zu begründen, das Rücksch- lüsse auf die Identifikation des inkriminierten Fackelwerfers auf der Tartanbahn zu- liesse. So ist in einem Stadium, in welchem der unvermummte Beschuldigte noch gut auszumachen ist, zwar ersichtlich, wie dieser einmal seine hellen Hosen hoch- zieht und richtet (vgl. Urk. D1/14, Minute 1:01), aber nicht hinreichend erkennbar, dass eine solche Handlung auch während des Vorfalls mit dem Fackelwurf von einer Person auf der Tartanbahn wiederholt vorgenommen wurde (vgl. Urk. D1/14,
- 19 - ab Minute 3:40). Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als die Hosen des Be- schuldigten zwar tatsächlich etwas weiter geschnitten waren, allerdings nicht derart auffällig, dass er sich dadurch von anderen beteiligten FCZ-Fans klar unterschei- den liesse. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 122 S. 19) lässt sich oh- nehin nicht mit genügender Sicherheit feststellen, dass eine Person mit hellen wei- ten Hosen den inkriminierten Fackelwurf ausführte (vgl. Urk. D1/14, Minute 4:10), denn letztlich scheitert die Identifikation des Beschuldigten daran, dass sämtliche als Fackelwerfer in Frage kommenden Personen zum massgeblichen Zeitpunkt in den von ihnen durch das Zünden der Fackeln verursachten Rauchschwaden ver- schwinden, so dass weder Bekleidung noch Körperbau oder Statur eine kontinuier- liche Rückverfolgung des Täters erlauben.
E. 3.6 Im Sinne eines Fazits ist mithin zu konstatieren, dass bei Sichtung der Foto- und Videoaufnahmen selbst nach nachträglicher Beibringung von ergänztem und zusätzlich aufbereitetem Videomaterial nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob der von der Staatsanwaltschaft darauf bezeichnete Fackelwerfer tatsächlich mit dem Beschuldigten identisch ist, auch wenn gewisse Anhaltspunkte für dessen Tä- terschaft bestehen. Weitere stringente Beweismittel, welche zusätzlich auf die Ur- heberschaft des Beschuldigten hindeuten, existieren nicht, so dass der relevante Sachverhalt gemäss Dossier 1 und 2, Abs. 5 und 6 auch nach zweitinstanzlicher Beurteilung nicht rechtsgenügend erstellbar ist, was erneut einen Freispruch von den entsprechenden Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten Sachbeschädigung und des Verstosses gegen das Sprengstoffgesetz zur Folge hat.
E. 3.7 Hinsichtlich des noch strittigen Sachverhaltes betreffend Dossier 1 und 2 wurde ein Minderheitsantrag begründet (Urk. 153; Prot. II S. 17), welcher den Par- teien zusammen mit dem vorliegenden Urteil zugestellt wird (§ 124 GOG ZH).
- 20 - IV. Strafe
1. Grundlagen
E. 4 Monaten zu bleiben hat. Demgegenüber ergibt sich für die beiden Sprengstoffde- likte eine leicht erhöhte Sanktion von jeweils 4 Monaten, während der Hausfrie- densbruch mit 3 Monaten ins Gewicht fällt.
E. 4.1 Zusammenfassend ist nach all dem Gesagten festzuhalten, dass es nach Berücksichtigung der Täterkomponente für den Diebstahl bei der Einsatzstrafe von
E. 4.2 In Anwendung des Asperationsprinzips im Rahmen der endgültigen Festset- zung der zu bildenden Gesamtstrafe resultiert mithin eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten, an welche insgesamt 4 Hafttage anzurechnen sind.
- 23 -
E. 5 Geldstrafe Die mitangefochtene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– erweist sich als angemessen. Hinsichtlich deren Bemessung kann auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 122 S. 40 ff.). Seitens der Staatsanwaltschaft wurde berufungshalber zwar ein höherer Tagessatz von Fr. 100.– geltend gemacht (Urk. 147 S. 2), wobei aber weder dargetan wurde noch ersichtlich ist, weshalb ein solch höherer Tagessatz anzusetzen wäre, nachdem sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit der Hauptverhandlung nicht verändert haben.
E. 6 Widerruf Hinsichtlich des Widerrufs des bedingten Vollzuges der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. Oktober 2020 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Januar 2021 ausgefällten Geldstrafen kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 122 S. 44 ff.). Der Widerruf wurde im Berufungsverfahren denn auch nicht explizit angefochten (vgl. Urk. 147 S. 2 und Urk. 148 S. 2) und ist damit in zweiter Instanz ohne weiteres zu bestätigen. Die in sinngemässer Anwendung des Aspe- rationsprinzips auf 100 Tagessätze zu Fr. 30.– bemessene Gesamtgeldstrafe (Urk. 122 S. 46) erweist sich als angemessen.
E. 7 Schlussfazit Der Beschuldigte ist somit zusammenfassend mit einer Freiheitsstrafe von
E. 12 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 30 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. März 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Tanner Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
- 31 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240547-O/U_Minderheit/ Minderheitsantrag zum Urteil vom 11. März 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom
29. Oktober 2024 (DG240048)
- 32 - Begründung der Meinung der Minderheit des Gerichts im Sinne von § 124 GOG:
1. Die abweichende Meinung betrifft die Frage, ob der Anklagesachverhalt, mit- hin die Täterschaft des Beschuldigten, erstellt werden kann.
Dispositiv
- Das Verfahren wegen geringfügiger Erschleichung einer Leistung im Sinne von Art. 150 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB für den Zeitpunkt
- Oktober 2021 wird zufolge Verjährung eingestellt.
- Das Verfahren wegen Übertretung gegen das StJVG im Sinne von § 10 Abs. 1 StJVG für den Zeitpunkt 23. Oktober 2021 (Dossier 1 und 2) wird zu- folge Verjährung eingestellt.
- Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgen- der Erkenntnis. Urteil der Vorinstanz:
- Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Vergehens gegen das BG über explosionsgefährliche Stoffe im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 SprStG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1, Art. 7 lit. a und Art. 15 Abs. 5 SprStG (betr. Dossier 1 und 2 Abs. 5), der versuchten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG. - 3 -
- Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Vergehen gegen das BG über explosionsgefährliche Stoffe im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 SprStG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1, Art. 7 lit. a und Art. 15 Abs. 5 SprStG (betr. Dossier 1 und 2 Abs. 2 und Dossier 3), des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der Übertretung gegen das StJVG im Sinne von § 10 Abs. 1 StJVG (Dossier 3), des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 300.–.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. Oktober 2020 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 bzw. 3 Jahren wird widerrufen.
- Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Januar 2021 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren wird wider- rufen.
- Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafen mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe (entspre- - 4 - chend Fr. 3'000.–) bestraft, wovon 4 Tage durch Untersuchungshaft bereits erstanden sind.
- Die Geldstrafe wird vollzogen.
- Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
- Der Antrag betreffend die Löschung des DNA-Profils wird abgewiesen.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Mai 2022 be- schlagnahmten Fr. 4'800.– sowie mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. März 2024 beschlagnahmten Fr. 500.–, d.h. total Fr. 5'300.– werden eingezogen. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur Deckung der Sanktions- und Verfahrenskosten verwendet.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. März 2024 beschlagnahmte Damenhose helle Bluejeans der Marke ROWE, Grösse 33/32 (Asservat-Nr. A015'843'035) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach un- benutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung überlassen.
- Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden sämtliche unter der Referenz-Nr. K230618-003 bzw. der Geschäfts-Nr. 85569239 sichergestell- ten Asservate, Spuren und Spurenträger eingezogen und vernichtet.
- Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten mit Fr. 10'536.07 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. - 5 -
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'300.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'910.00 Auslagen Untersuchung Fr. 600.00 Auslagen Gericht III. StrKr. [recte: G.Nr. GT220016-L] Fr. 7'893.05 amtliche Verteidigung RAin X2._____ valuta 10.04.2024 Fr. 10'536.07 amtliche Verteidigung RAin X1._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. Die andere Hälfte wird auf die Gerichtskasse genommen.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für die Hälfte der Kosten. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 148 S. 1 f.) "1. Es sei davon Vormerk Zu nehmen, dass der unangefochten gebliebene Freispruch betreffend rechtswidrigem Aufenthalt gemäss Dispositiv- ziffer 1 Absatz 4 sowie die unangefochten gebliebenen Schulsprüche gemäss Dispositivziffer 2 wie auch die Widerrufe gemäss Dispositiv- ziffer 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils vom 29. Oktober 2024 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körper- verletzung, des Vergehens gegen das BG über explosionsgefährliche Stoffe sowie der versuchten Sachbeschädigung freizusprechen; mithin sei das vorinstanzliche Urteil bezüglich Dispositiviziffer 1 Abs. 1 bis 3 zu bestätigen. - 6 -
- Der Beschuldigte sei - gemäss vorinstanzlichem Urteil - mit einer Frei- heitsstrafe von 12 Monaten sowie einer Busse von Fr. 300.00 zu bestrafen.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.
- Der Beschuldigte sei unter Einbezug der widerrufenen Strafen mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.00 als Gesamtstrafe zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 4 Tagen.
- Von einer Landesverweisung sei abzusehen.
- Ausgangsgemäss seien die Kosten des Berufungsverfahrens allesamt auf die Gerichtskasse zu nehmen." b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 147 S. 2 f.) "1. Die Verfahrenseinstellungen betreffend geringfügige Erschleichung einer Leistung im Sinne von Art. 150 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB für den Zeitpunkt 23. Oktober 2021 (Dossier 1 und 2) sowie die Übertretung gegen das StJVG im Sinne von § 10 Abs. 1 StJVG für den Zeitpunkt 23. Oktober 2021 (Dossier 1 und 2) seien zu bestätigen (Dispositiv Ziff. 1 und 2 unter vorab erkannt).
- Es seien die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend mehrfaches Vergehen gegen das BG über explosionsgefährliche Stoffe (Dossiers 1 und 2 Abs. 2 und Dossier 3), Hausfriedensbruch, Übertretung gegen das StJVG im Sinne von § 10 Abs. 1 StJVG (Dossier 3), Diebstahl und Beschimpfung zu bestätigen (Dispositiv Ziff. 2).
- Zusätzlich sei der Beschuldigte in Dossier 1 und 2 betreffend versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Vergehens gegen das BG über explosions- gefährliche Stoffe im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 SprStG in Verbindung mit - 7 - Art. 3 Abs. 1, Art. 7 lit. a und Art. 15 Abs. 5 SprStG (Betr. Dossier 1 und 2 Abs. 5) und der versuchten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Dispositiv Ziff. 1).
- Der Freispruch betreffend rechtswidrigen Aufenthalts (Dossier 7) sei zu bestätigen (Dispositiv Ziff. 1).
- Der Widerruf des bedingten Vollzugs von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sei zu bestätigen (Dispositiv Ziff. 6).
- Der Widerruf des bedingten Vollzugs von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– sei zu bestätigen (Dispositiv Ziff. 7).
- Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, abzüglich der erstandenen Haft von 4 Tagen, sowie mit einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.– zu bestrafen (Dispositiv Ziff. 3 und 8).
- Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe seien zu vollziehen (Dispositiv Ziff. 4 und 9).
- Der Beschuldigte sei für 8 Jahre des Landes zu verweisen (Dispositiv Ziff. 10).
- Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem auszuschreiben.
- Das vorinstanzliche Urteil betreffend Dispositiv Ziffern 11 bis und mit 15 sei zu bestätigen.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten vollständig aufzuerlegen (Dispositiv Ziff. 17).
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. .135 Abs. 4 StPO (Dispositiv Ziff. 18). - 8 -
- Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren seien einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO." ________________________________ Erwägungen: I. Verfahren
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 29. Oktober 2024 wurde der Beschuldigte entsprechend dem eingangs wiedergegebenen Dispositiv – nach vorgängiger Einstellung des Verfahrens betreffend Erschleichen einer Leis- tung und Übertretung des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes – von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten Sachbe- schädigung, des Verstosses gegen das Sprengstoffgesetz sowie des rechtswidri- gen Aufenthaltes freigesprochen, während er wegen mehrfachen Verstosses ge- gen das Sprengstoffgesetz, Hausfriedensbruches, Diebstahls, Beschimpfung und Verstosses gegen das Vermummungsverbot schuldig gesprochen wurde. Er wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer zu bezahlenden Busse von Fr. 300.– bestraft, dies nebst einer unbedingten Geldstrafe, welche unter Einbezug zweier widerrufener Strafen auf 100 Tagessätze zu Fr. 30.– festgelegt wurde. Von einer Landesverweisung des Beschuldigten wurde abgesehen und es wurde über die verfahrensgegenständlichen Beschlagnahmungen und Sicherstel- lungen befunden. Schliesslich wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen ge- regelt (Urk. 118 bzw. 122 S. 52 ff.).
- Mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 hat die Staatsanwaltschaft gegen diesen Entscheid rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 115). Nach Erstattung der Be- - 9 - rufungserklärung vom 10. Dezember 2024 (Urk. 124) erfolgte mit Präsidialver- fügung vom 10. Januar 2025 die Fristansetzung an den Beschuldigten und den Privatkläger zwecks Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 125), welche beider- seits unbeantwortet blieb.
- In der Folge wurde auf den 3. Oktober 2025 zur Berufungsverhandlung vor- geladen (Urk. 127), welche infolge Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten auf dessen Gesuch hin (Urk. 138 und Urk. 139) auf den 11. März 2026 verschoben wurde (Urk. 143). Zu dieser erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amt- lichen Verteidigung sowie die Vertretung der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 5). II. Formelles
- Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den beanstandeten Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur diese Fragen neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Dispositivzif- fern des vorinstanzlichen Entscheides mangels entsprechender Beanstandung be- reits in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018, E. 4., 6B_254/2015 vom 27. August 2015, E. 3.2. und 6B_482/2012 vom 3. April 2013, E. 5.3.).
- Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Berufung lediglich die erstinstanzlichen Freisprüche betreffend versuchte schwere Körperverletzung, versuchte Sachbe- schädigung und Verstoss gegen das Sprengstoffgesetz angefochten und verlangt gestützt auf die zusätzlich beantragten Schuldsprüche eine Erhöhung der zu voll- ziehenden Freiheitsstrafe sowie eine Landesverweisung des Beschuldigen mit ent- sprechender Anpassung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. Urk. 124 S. 2 f.; Urk. 147 S. 2). In sämtlichen übrigen Punkten liess die Anklägerin die Entscheide der Vorinstanz unbeanstandet. Es ist somit vorab mittels entsprechendem Be- schluss festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, - 10 - vom 29. Oktober 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 + 2 des Voraberkenntnisses (Teileinstellung) sowie bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Freispruch betref- fend rechtswidriger Aufenthalt) und 2 (Schuldsprüche betreffend mehrfaches Ver- gehen gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe, Hausfriedens- bruch, Übertretung des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes, Diebstahl so- wie Beschimpfung), 3 teilweise + 5 (Busse) sowie 11 - 16 (DNA-Profil, Beschlag- nahmungen/Sicherstellungen sowie Kosten- und Entschädigungsfestsetzung) des Haupterkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mit Eingabe vom 16. September 2025 stellte die Staatsanwaltschaft den An- trag, es seien die Akten um den Nachtragsrapport vom 30. Juli 2025 mitsamt bei- gelegtem USB-Stick zu ergänzen (Urk. 129), welcher der Verteidigung zur Ver- nehmlassung unterbreitet wurde (Urk. 130 - 132). Nach erfolgter Stellungnahme der Verteidigung vom 25. September 2025 (Urk. 137) wurde der Beweisergän- zungsantrag der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2025 gutgeheissen (Urk. 141A) und die entsprechenden Beweismittel wurden zu den Ak- ten genommen (Urk. 141B). III. Schuldpunkt
- Anklagevorwurf 1.1. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. März 2024 wirft dem Beschuldigten in ihrem vorliegend noch umstrittenen Teil vor, am 23. Oktober 2021 nach dem vermummten Betreten der Tartanbahn des Stadions Letzigrund in Rich- tung des GC-Fan-Sektors gelaufen zu sein und dort eine mitgeführte Handlichtfa- ckel angezündet und diese gezielt in Richtung der Zuschauerreihen des besagten Fan-Sektors geworfen zu haben, wobei die Fackel ihr Ziel aber knapp verfehlt habe und auf der Tartanbahn vor dem Fan-Sektor gelandet sei. Diese Aktion habe der Beschuldigte vorgenommen, obwohl er gewusst habe, dass es sich bei der Fackel um einen bewilligungspflichtigen pyrotechnischen Gegenstand handelt, wobei er überdies damit habe rechnen müssen, dass infolge des Wurfes die Stühle und an- - 11 - deres Stadioninventar in Brand geraten könnten (Urk. 95 S. 4; Dossier 1 und 2 Abs. 5). 1.2. Aufgrund des gezielten Wurfes der Handlichtfackel in Richtung der GC- Fans, habe der Beschuldigte gleichzeitig in Kauf genommen, dass die Fans getrof- fen und der Kontakt mit der über 1'500 Grad heissen Fackel bei diesen schwerste Verbrennungen mit bleibenden Narben an den Extremitäten oder am Rumpf hätte hinterlassen können, zumal die Fans im Sektor B in ihrer Bewegungsfreiheit deut- lich eingeschränkt gewesen seien. Im Übrigen habe auch die Gefahr einer allfälli- gen Panik bestanden, in deren Verlauf flüchtende Personen hätten niedergetram- pelt und schwer verletzt werden können (Urk. 95 S. 5; Dossier 1 und 2 Abs. 6).
- Ausgangslage 2.1. Der Beschuldigte machte mit Bezug auf diese Punkte während des gesam- ten Verfahrens von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl. Urk. D1/5 S. 3 f.; Urk. D1/6 S. 2; Urk. D1/7 S. 3; Prot. I S. 11 ff.; Prot. II S. 11). Als Beweismittel stehen damit insbesondere die im Recht liegenden Foto- und Videoaufnahmen so- wie die entsprechenden Polizeirapporte zur Verfügung, soweit sich daraus sach- dienliche Erkenntnisse ableiten lassen (vgl. Urk. D1/1-3; Urk. D1/12-14; Urk. 141B). Dabei bestehen keine Anhaltspunkte, dass die besagten Foto- und Videoaufnah- men für das vorliegende Strafverfahren nicht verwertbar wären, zumal seitens der Verteidigung in dieser Hinsicht auch keinerlei Beanstandungen vorgebracht wer- den. 2.2. Die Staatsanwaltschaft leitet aufgrund der aktenkundigen Aufnahmen ab, dass im Verlauf der zu beurteilenden Vorfälle nur der Beschuldigte einen schwar- zen Latex-Handschuh an der rechten Hand trug und auch nur der Beschuldigte helle weite und zu lange Jeans getragen habe, so dass er wiederholt mit der Ferse auf die Jeans getreten sei und sie mehrfach habe hochziehen müssen. Solche Jeans hätten sodann bei der späteren Hausdurchsuchung just bei ihm sicherge- stellt werden können (vgl. Urk. 109 S. 5; Urk. 147 S. 3 f.). Überdies habe sich der Beschuldigte während des gesamten Abends mehrfach an seine Kapuze gegriffen, um diese zurückzuziehen, was ihn ebenfalls von den anderen Anhängern der Süd- - 12 - kurve unterscheide (Urk. 147 S. 5). Diese Merkmale kombiniert mit der auffälligen Augenpartie des Beschuldigten ermöglichten dessen zweifelsfreie Identifikation während der inkriminierten Ereignisse und liessen den Schluss zu, dass die auf den Videoaufnahmen jeweils rot umkreiste Person mit dem Beschuldigten gleichsetzbar sei (Urk. 109 S. 4; Urk. 147 S. 5). Weiter bringt die Staatsanwaltschaft vor, selbst die Vorinstanz sei in ihrem Urteil zum Schluss gekommen, dass sich der Beschul- digte zu besagtem Zeitpunkt auf der Tartanbahn aufgehalten habe und in Minute 4:44 (Urk. D1/14) eindeutig identifiziert werden könne, auch wenn beim Rückwärts- abspielen des Videos ab dem Bildschnitt in Minute 4:11 gemäss Ansicht der Vorinstanz nicht mehr klar sei, bei welcher Person auf der Tartanbahn es sich nun um den Beschuldigten handle (Urk. 147 S. 3). Zudem sei aufgrund des neu zur Verfügung stehenden Videomaterials (Urk. 141B) ersichtlich, dass eine Person mit hellen Hosen die fragliche Fackel in den GC-Fansektor geworfen habe und sich unmittelbar danach lediglich zwei weitere Personen mit hellen Hosen (im Video blau und violett umkreist) im direkten Umfeld des Fackelwerfers aufgehalten hätten. So- mit würden grundsätzlich nur diese drei Personen als Täter in Betracht kommen, wobei die violett umkreiste Person aufgrund der Statur, des Körperbaus sowie de- ren schmaleren Hose und die blau umkreiste Person aufgrund der fehlenden Hand- schuhen nicht in Frage kommen würden. Dass es sich bei der rot markierten Person um den Beschuldigten handle, lasse sich weiter verfolgen, bis diese über den Zaun in die Südkurve klettere, wo er auch von der Vorinstanz eindeutig identifiziert wor- den sei (Urk. 147 S. 4 f.). 2.3. Die Verteidigung bringt in diesem Zusammenhang dagegen vor, die rechts- genügende Identifikation des Beschuldigten anhand der Foto- und Videoaufnah- men sei unmöglich, da unzulässige Interpretationen vorgenommen und Spekula- tion angestellt werden müssten. Auf den Bildern seien zahlreiche Mitglieder der Südkurve sichtbar, welche Handschuhe und eine Kapuze getragen bzw. vermummt gewesen seien, nicht aber der Beschuldigte (Urk. 110 S. 5 f.; Urk. 147 S. 4 ff.). Im gleichen Sinne äussert sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, indem sie hervorhebt, dass aufgrund der aktenkundigen Videoaufnahmen weder im Rahmen des Zusammenstehens der Gruppierung im oberen Stadionbereich vor dem Süd- kurvensektor noch beim späteren Hinunterrennen der Treppe im benachbarten - 13 - Sektor eine Identifikation des Beschuldigten möglich sei, nachdem die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Erkennungsmerkmale (namentlich die helle weite Jeans, der schwarze Handschuh und das vermummte Gesicht) auch bei ver- schiedenen Mitbeteiligten auszumachen seien und die Bildschnitte im Videomate- rial eine lückenlose Nachverfolgung des Beschuldigten verunmöglichten. Der Be- schuldigte sei erst identifizierbar, als dieser von der Tartanbahn über das Geländer zurück in die Südkurve klettere, wobei davor noch zu erkennen sei, wie dieser ei- nige Sekunden am Geländer stehen geblieben sei und die anderen Anhänger der Südkurve in den Südsektor gewunken bzw. diesen über den Zaun geholfen habe. Wenn man das Video weiter zurückspule verschwinde der Beschuldigte in den Se- quenzen 4:09-3:41 jedoch in der Menge der identisch gekleideten FCZ-Fans, wobei spätestens nach dem Bildschnitt im Videomaterial (Urk. D1/14, Minute 4:11) nicht mehr klar sei, welche der Personen auf der Tartanbahn der Beschuldigte sei. Zu- dem sei es insbesondere im früheren Zeitpunkt, in welchem die FCZ-Fans in der durch die gezündeten Handlichtfackeln verursachten Rauchwolke verschwinden, nicht mehr möglich, den Beschuldigten zu erkennen, so dass ihm im Endeffekt nicht nachweisbar sei, einer der Fackelwerfer vom 23. Oktober 2021 gewesen zu sein (Urk. 122 S. 16 und S. 19 f.).
- Würdigung 3.1. Was im Rahmen der Beurteilung des objektiven Sachverhaltes die erwähn- ten Foto- und Videoaufnahmen anbelangt, so kann der Vorinstanz vorab beige- pflichtet werden, dass sich aufgrund der im Recht liegenden Fotografien der inkri- minierten Ereignisse nur eingeschränkte Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Identifikation des in der Anklage bezeichneten Fackelwerfers ziehen lassen, da das entsprechende Material bezüglich der entscheidenden Sequenzen nicht zuletzt auf- grund der Distanz der Aufnahmen keine genügende Qualität aufweist, um die ab- gebildeten Personen hinreichend erkennen zu können. So ist der unvermummte Beschuldigte zwar auf den ersten Aufnahmen der Fotodokumentation vor und wäh- rend dem Spiel noch gut auszumachen, was immerhin belegt, dass er zu jenem Zeitpunkt als Teil der Südkurve im Stadion anwesend war, wobei indes einschrän- kend zu bemerken ist, dass auf der Fotografie 6 entgegen dem nebenstehenden - 14 - Kommentar nicht ersichtlich ist, dass er sich um 22.15 Uhr aufmachte, die Südkurve zu verlassen (vgl. dazu Urk. D1/12 Fotos 2 - 6). Für die Folgezeit ergeben sich dann aber anhand der Fotos keine genügenden Hinweise, dass die jeweils rot einge- kreiste Person tatsächlich der Beschuldigte ist, wobei für diese Phase zudem auch kaum wahrnehmbar ist, dass die eingekreiste Person auf der Fotografie 7 einen schwarzen Latex-Handschuh trägt (vgl. dazu Urk. D1/12 Fotos 7 - 20). Erst für die Sequenz, als der Beschuldigte nach dem Vorfall in den Sektor D der Südkurve zu- rückkehrt, lassen sich dann wiederum Hinweise finden, welche es als wahrschein- lich anmuten lassen, dass es sich bei der fokussierten Person um den (dannzumal halbvermummten) Beschuldigten handelt. Ein Abgleich ist diesbezüglich insbeson- dere anhand des in den Akten befindlichen Haftfotos, welches rund drei Monate später aufgenommen wurde, möglich, wobei an dieser Stelle jedoch anzumerken bleibt, dass die Augenpartie des Beschuldigten zwar durchaus markante Züge auf- weist, jedoch nicht derart einzigartig erscheint, dass sie im Sinne eines Alleinstel- lungsmerkmals für sich allein dessen Identifikation ermöglichen könnte (vgl. Urk. dazu D1/64). 3.2. Aussagekräftiger erscheint das aktenkundige Videomaterial, wie es in Dos- sier 1 unter Urkunde 14 zu den Akten genommen wurde (vgl. Urk. D1/14, Video 211023_001). Die Staatsanwaltschaft liess dieses Material mittels des bereits er- wähnten (gutgeheissenen) Beweisantrages vom 16. September 2025 via den ein- gereichten Nachtragsrapport vom 30. Juli 2025 nachträglich ergänzen (Urk. 129), wobei auf dem mit dem Rapport eingereichten USB-Stick die bereits im Recht lie- gende Videoaufnahme erneut zu finden ist, welche durch drei weitere Videoaufnah- men ergänzt wird (vgl. Urk. 141B). Die Videoaufnahmen sind in gewissen Sequen- zen von besserer und in anderen Sequenzen von schlechterer Qualität, womit sie insofern mit dem Fotomaterial vergleichbar sind, welches auf der besagten ersten Videoaufnahme basiert. Der Mehrwert der Videoaufnahmen liegt aber darin, dass sich einzelne Handlungsstränge und Bewegungsmuster in ihrem Ablauf nachver- folgen lassen. Dieser Umstand wird in casu indessen wiederum dadurch relativiert, dass es sich insbesondere beim ersten herkömmlichen Video um zusammenge- schnittene Videoaufnahmen handelt, was keine lückenlose Nachverfolgbarkeit ein- zelner Personen zu garantieren vermag. - 15 - 3.3. Betreffend das besagte herkömmliche Videomaterial (vgl. Urk. D1/14, Video 211023_001) kann vorab im Grundsatz auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil verwiesen werden, wo nachvollziehbar darge- legt wird, dass der Beschuldigte auf der Aufnahme beim Verlassen der Südkurve noch erkennbar ist, in der Folge aber bei der anschliessenden Versammlung ober- halb des Südkurvensektors aufgrund der schlechten Lichtverhältnisse und der ein- heitlichen Kleidung der Gruppierung nicht mehr identifiziert werden kann (Urk. D1/14, ab Minute 2:34). Inwiefern die in dieser Videosequenz umkreiste Per- son sodann einen, zwei oder gar keine Latex-Handschuhe trägt, ist – entgegen der Vorinstanz (Urk. 122 S. 14) – nicht definitiv auszumachen, kann aber letztlich offen bleiben, da der Beschuldigte nur aufgrund der hellen Jeanshose und einer gewis- sen Ähnlichkeit in der noch ersichtlichen Augenpartie jedenfalls nicht mit der um- kreisten Person gleichgesetzt werden kann. Ist der Beschuldigte aber bereits in diesem Stadium nicht mehr identifizierbar, so wird es unmöglich, ihn auf den nach- folgenden Videobildern weiterzuverfolgen, zumal – wie bereits erwähnt – die Auf- nahme teilweise zusammengeschnitten ist und keinen fliessenden Handlungsab- lauf darstellt. Betreffend eine mögliche Identifizierung anhand dieser späteren Vi- deosequenzen ist gar gegenteils ersichtlich, dass die dannzumal umkreiste Person keine Handschuhe getragen hat, als sie sich auf die Tartanbahn begeben und kurz danach beide Arme über den Kopf gehalten hat (vgl. Urk. D1/14, Minute 3:45). Der Argumentation der Staatsanwaltschaft folgend, wonach sie den Beschuldigten un- ter anderem aufgrund des einen schwarzen Latex-Handschuhs an der rechten Hand eindeutig erkennen will (vgl. Urk. 109 S. 4), müsste somit der Beschuldigte den Handschuh nach der Versammlung oberhalb des Südkurvensektors noch vor dem Betreten der Tartanbahn wieder abgestreift haben, um diesen unmittelbar da- nach für den Fackelwurf wieder anzuziehen, was anhand der massgebenden Vide- osequenzen nicht ersichtlich ist (Urk. D/1, ab Minute 3:45) und im Übrigen auch nicht sonderlich plausibel anmutet. Einwandfrei ersichtlich ist aufgrund der späteren Videosequenzen somit lediglich, dass sich der Beschuldigte im Anschluss an den inkriminierten Vorfall wieder in den Sektor D begibt und dabei einen Latex-Hand- schuh trägt, während er sich an den Kopf greift, um seine Kapuze zu richten, wobei aber wiederum nicht hinreichend erkennbar ist, dass ein solcher Griff an die Kapuze - 16 - auch während des Vorfalls mit den Fackelwürfen von einer Personen wiederholt praktiziert worden wäre. Festzuhalten ist für diese Schlusssequenz schliesslich, dass aufgrund eines erneuten Bildschnittes nicht genügend klar erscheint, dass diejenige umkreiste (vermummte) Person, welche sich vor dem Bildschnitt an- schickt, die Tartanbahn in Richtung Sektor D zu verlassen, mit dem Beschuldigten identisch ist, welcher nach dem Bildschnitt gerade noch erkennbar am Zaun steht und hernach darüber hinwegklettert, auch wenn aufgrund der generellen Position am Zaun gewisse Anzeichen dafür sprechen (vgl. zum Ganzen Urk. D1/14, ab Mi- nute 5:20). 3.4. Die drei neu vor der Berufungsverhandlung auf einem USB-Stick eingereich- ten Videoaufnahmen unterscheiden sich von der beschriebenen herkömmlichen Aufnahme insbesondere aufgrund der zwei weiteren Perspektiven, aus welchen der inkriminierte Vorfall verfolgt wurde, wobei sich die beiden ersten Videos aus der anderen Perspektive nicht wesentlich voneinander unterscheiden (vgl. Urk. 141B, Video cam_1a bzw. 1b), während das dritte Video eine weitere Perspektive be- leuchtet, welche das Geschehen nicht seitlich, sondern von hinten wiedergibt (vgl. Urk. 141B, Video cam2). Hierbei ist ohne Weiteres erkennbar, dass es sich um Auf- nahmen von anderen polizeilichen Kameras im Stadion handelt, weshalb die von der Verteidigung aufgeworfene Frage nach der Herkunft der neuen Aufnahmen keine relevanten Zweifel betreffend die Verwertbarkeit dieser Bilder aufzuwerten vermag (vgl. Urk. 137 S. 4). Die besagten neuen Videoaufnahmen bieten zwar zusätzliche Perspektiven des Geschehens, vermögen indessen der Beurteilung des Falles letztlich keine an- dere Wendung zu geben. Ihnen ist mit der herkömmlichen Aufnahme gemein, dass die auf den Bildern zu Beginn fokussierte Person zu keinem Zeitpunkt als der Be- schuldigte ausgemacht werden kann, da weder die helle Hose noch andere Merk- male mit der notwendigen Stringenz auf ihn deuten. Namentlich ist betreffend die Aufnahmen mit der Kamera 1a bzw. 1b (cam_1a bzw. cam_1b) nicht genügend klar ersichtlich, dass der umkreiste Fackelwerfer mit jener fokussierten Person identisch ist, welche im Nachgang mit der restlichen Gruppierung zurückweicht, da der Wer- fer nach dem Wurf mehrfach in den Rauchschwaden verschwindet und mithin auf - 17 - den Videos nicht nahtlos weiterverfolgt werden kann. Sodann ist – wie bereits im Zusammenhang mit dem Studium des herkömmlichen Videomaterials dargelegt – entgegen der Vorinstanz (Urk. 122 S. 18) unklar, ob diese rot umkreiste Person, welche im Nachgang an den inkriminierten Vorfall auf der rechten Seite der Grup- pierung in Richtung des Sektors D zurückkehrt (vgl. Urk. D1/14, ab Minute 4:46; Videos cam_1a bzw. cam_1b, ab Minute 0:58), mit dem Beschuldigten identisch ist, welcher in der Schlusssequenz des herkömmlichen Videos auf der Abschran- kung steht und via diese in den Sektor D klettert (vgl. Urk. D1/14, ab Minute 5:23). Die gleiche Problematik stellt sich im Übrigen, wenn man die beiden betreffenden Aufnahmen von ihrem Ende her zurückspult, da aufgrund des Bildschnittes im her- kömmlichen Video sowie der Rauchschwaden auf sämtlichen anderen Videos auch insofern eine lückenlose Nachverfolgung des Beschuldigten verunmöglicht ist. Betreffend die Aufnahme mit der Kamera 2 (cam2) verschwindet die dort fo- kussierte Person in Sekunde 14 in den Rauchschwaden der gezündeten Pyrotech- nik und taucht erst in Sekunde 54 wieder daraus hervor, worauf sie sich kurz an den Kopf fasst und sich danach mit der gesamten Gruppierung in den Sektor D zurückzieht. Es handelt sich dabei um denselben Rückzug, wie er bereits auf den beiden Aufnahmen gemäss den Kameras 1a bzw. 1b dokumentiert ist. Entgegen der Ansicht der Strafverfolgungsbehörden (Urk. 147 S. 5) ist in diesen Sequenzen indessen nicht ersichtlich, dass sich die eingekreiste Person ständig an die Kapuze greift, um diese zu richten. Gegenteils ist nach einem ersten Griff an den Kopf un- mittelbar vor dem Rückzug in der Folge keine weitere entsprechende Handlung auf den Aufnahmen ersichtlich, weshalb dieses Merkmal zwecks näherer Identifizie- rung des Beschuldigten nicht als prägend gelten kann. Abgesehen davon fällt bei der Analyse der Aufnahme der Kamera 1a bzw. 1b auf, dass der von der verdächtigen Person geworfene brennende Gegenstand im Gegensatz zu den anderen geworfenen Gegenständen nach dem Aufprall sofort vollständig erlischt (vgl. Urk. 141B, Video cam 1a und 1b, Sekunde 39 f.). Nachdem die Staatsanwaltschaft indes im vorliegenden Verfahren mehrfach betonte, dass die gefährlichen Handlichtfackeln nach der Inbrandsetzung kaum noch löschbar sind (vgl. Urk. 109 S. 7 f.; Urk. 147 S. 5), beschleichen den objektiven Betrachter - 18 - gewisse Zweifel, ob es sich beim besagten Gegenstand ebenfalls um eine derart gefährliche Fackel oder nicht eher um ein anderes (brennbares) Geschoss han- delte, welches von seiner Beschaffenheit her allenfalls weniger gefährlich war, zu- mal das Tatwerkzeug im Verfahren nicht sichergestellt wurde. 3.5. Nicht nachweisbar ist im Übrigen, dass es sich bei der mehrere Monate nach der Tat am mutmasslichen Wohn- bzw. Aufenthaltsort des Beschuldigten (bei der Freundin an der B._____-strasse 1 in Zürich) sichergestellten Jeanshose um jene Hose handelt, welche der Beschuldigte am Tatabend getragen hat. Eine Fotoauf- nahme der besagten Jeans existiert nicht und diese wird in der Sicherstellungsliste als Damenhose mit der Grösse 33/32 bezeichnet (vgl. Urk. D1/34). Weder die all- gemeine Umschreibung noch die Grösse der Hose ermöglichen eine nähere Zu- ordnung zum Beschuldigten, auch wenn denkbar ist, dass die Grösse mit den da- maligen Massen des Beschuldigten übereinstimmt, was aber auch für jene der Freundin zutreffen könnte. Ohnehin ist als erwiesen zu erachten, dass der Beschul- digte am besagten Abend eine helle Jeanshose getragen hat, was indessen per se wiederum zu wenig Rückschlüsse für die Identifikation des inkriminierten Fackel- werfers zulässt, da – wie bereits erwähnt – im Tatzeitpunkt zahlreiche Beteiligte zumindest eine ähnliche Jeanshose trugen, welche sich auf den zur Verfügung ste- henden Aufnahmen nicht entscheidend von jener des Beschuldigten unterscheiden lässt. Namentlich ist entgegen der Staatsanwaltschaft nicht ersichtlich, dass ledig- lich der Beschuldigte eine derart helle Jeanshose trug, zumal sich die Farbtöne der von der Gruppierung getragenen Hosen im jeweils unterschiedlichen Licht der Ka- meraaufnahmen immer wieder anders präsentieren. Auch das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, wonach die Jeans des Beschuldigten weit geschnitten und zu lang gewesen sei, so dass sie wiederholt habe hochgezogen werden müssen (Urk. 147 S. 3 f.), vermag kein Alleinstellungsmerkmal zu begründen, das Rücksch- lüsse auf die Identifikation des inkriminierten Fackelwerfers auf der Tartanbahn zu- liesse. So ist in einem Stadium, in welchem der unvermummte Beschuldigte noch gut auszumachen ist, zwar ersichtlich, wie dieser einmal seine hellen Hosen hoch- zieht und richtet (vgl. Urk. D1/14, Minute 1:01), aber nicht hinreichend erkennbar, dass eine solche Handlung auch während des Vorfalls mit dem Fackelwurf von einer Person auf der Tartanbahn wiederholt vorgenommen wurde (vgl. Urk. D1/14, - 19 - ab Minute 3:40). Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als die Hosen des Be- schuldigten zwar tatsächlich etwas weiter geschnitten waren, allerdings nicht derart auffällig, dass er sich dadurch von anderen beteiligten FCZ-Fans klar unterschei- den liesse. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 122 S. 19) lässt sich oh- nehin nicht mit genügender Sicherheit feststellen, dass eine Person mit hellen wei- ten Hosen den inkriminierten Fackelwurf ausführte (vgl. Urk. D1/14, Minute 4:10), denn letztlich scheitert die Identifikation des Beschuldigten daran, dass sämtliche als Fackelwerfer in Frage kommenden Personen zum massgeblichen Zeitpunkt in den von ihnen durch das Zünden der Fackeln verursachten Rauchschwaden ver- schwinden, so dass weder Bekleidung noch Körperbau oder Statur eine kontinuier- liche Rückverfolgung des Täters erlauben. 3.6. Im Sinne eines Fazits ist mithin zu konstatieren, dass bei Sichtung der Foto- und Videoaufnahmen selbst nach nachträglicher Beibringung von ergänztem und zusätzlich aufbereitetem Videomaterial nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob der von der Staatsanwaltschaft darauf bezeichnete Fackelwerfer tatsächlich mit dem Beschuldigten identisch ist, auch wenn gewisse Anhaltspunkte für dessen Tä- terschaft bestehen. Weitere stringente Beweismittel, welche zusätzlich auf die Ur- heberschaft des Beschuldigten hindeuten, existieren nicht, so dass der relevante Sachverhalt gemäss Dossier 1 und 2, Abs. 5 und 6 auch nach zweitinstanzlicher Beurteilung nicht rechtsgenügend erstellbar ist, was erneut einen Freispruch von den entsprechenden Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten Sachbeschädigung und des Verstosses gegen das Sprengstoffgesetz zur Folge hat. 3.7. Hinsichtlich des noch strittigen Sachverhaltes betreffend Dossier 1 und 2 wurde ein Minderheitsantrag begründet (Urk. 153; Prot. II S. 17), welcher den Par- teien zusammen mit dem vorliegenden Urteil zugestellt wird (§ 124 GOG ZH). - 20 - IV. Strafe
- Grundlagen 1.1. Die Vorinstanz hat sich zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumes- sung umfassend geäussert, so dass in analoger Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf ihre entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Urk. 122 S. 31 ff.). Es steht sodann für den vorliegenden Fall ausser Frage, dass sämtliche mit einer Freiheitsstrafe bedrohten Delikte mit einer entsprechenden Sanktion zu belegen sind, nachdem der Beschuldigte verschiedene Vorstrafen im Geldstrafen- bereich aufweist, und ihn diese Strafart offensichtlich nicht zu beeindrucken ver- mochte. 1.2. Bei der Festsetzung der gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB zu bildenden Ge- samtfreiheitsstrafe ist vom Diebstahl als schwerster Straftat auszugehen, deren Sanktion in der Folge mit Blick auf die weiteren begangenen Taten angemessen zu erhöhen ist. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine gleichzeitige Beurteilung bestimmter ähnlicher Delikte vorgenommen hat, solange ersichtlich bleibt, welche konkrete Einzelsanktion für welche Tat in Betracht gezogen wurde.
- Tatkomponenten 2.1. Diebstahl (Dossier 4) Der Beschuldigte behändigte in einem Verkaufslokal diverse Kleider im Ge- samtwert von Fr. 770.–, welche er zu keinem Zeitpunkt zu bezahlen gedachte. An- gesichts des relativ geringen Deliktsbetrages und des spontanen Tatentschlusses einerseits sowie des Auftretens in einer gleichgesinnten Gruppe andrerseits ist die objektive Tatschwere mit der Vorinstanz in einer entsprechenden Abwägung noch als eher leicht einzustufen, woran die subjektiven Aspekte des Falles nichts zu än- dern vermögen. Die Einsatzstrafe für den begangenen Diebstahl ist vor diesem Hin- tergrund auf 4 Monate anzusetzen. - 21 - 2.2. Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz (Dossiers 1 und 3) Im Rahmen der beiden vom Beschuldigten verwirklichten Verstösse gegen das Sprengstoffgesetz ist jeweils davon auszugehen, dass eine unsachgemässe Verwendung einer Handlichtfackel in der Öffentlichkeit fraglos erhebliche Gefahren für Leib und Leben mit sich bringen kann, weshalb das objektive Tatverschulden hier von vornherein nicht am untersten Rand des zur Verfügung stehenden Rah- mens anzusetzen ist, zumal der Beschuldigte die Fackel jeweils inmitten der Zu- schauermenge entzündete. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass sich der Be- schuldigte insbesondere im ersten Fall in der aufgeheizten Stimmung eines Fuss- ballderbys zur Tat hinreissen liess und sich insofern einer gewissen Gruppendyna- mik nicht zu entziehen vermochte, was das Verschulden entsprechend relativiert. Insgesamt ist mithin für diese Verstösse mit der Vorinstanz jeweils von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und die isolierte Strafe für die beiden Vor- fälle je auf 4 Monate anzusetzen. 2.3. Hausfriedensbruch (Dossier 1) Das Tatverschulden betreffend den Hausfriedensbruch wiegt demgegen- über noch leicht, was auch die Vorinstanz so gesehen hat. Zu beachten ist hier namentlich, dass es sich um eine öffentliche Veranstaltung auf einem grundsätzlich dem Publikum zugänglichen Gelände handelte, dessen Innenbereich aus Sicher- heitsgründen am Spieltag bekanntermassen nicht zugänglich ist. Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte mit seiner Gruppierung nur relativ kurz im verbotenen Bereich aufhielt und diesen dann aus eigenen Stücken wieder verliess. In subjekti- ver Hinsicht fällt indessen tendenziell negativ ins Gewicht, dass das Betreten der geschützten Tartanbahn rund um das Spielfeld überfallartig erfolgte, um die geg- nerische Fan-Gruppe zu überraschen und desavouieren. Die Strafe für diese Tat ist demzufolge bei gesamthafter Betrachtung isoliert auf 2 ½ Monate festzulegen.
- Täterkomponenten 3.1. Mit Bezug auf die eher spärlich bekannten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann grundsätzlich auf die Akten sowie die Befragung der - 22 - Vorinstanz (Prot. I S. 6 ff.) mit den entsprechenden Erwägungen in deren Urteil (Urk. 122 S. 35) verwiesen werden. Ergänzend gab der Beschuldigte im Rahmen seiner Befragung vor dem Berufungsgericht zu Protokoll, dass er nach wie vor re- gelmässig seine noch nicht schulpflichtige Tochter betreue und in beruflicher Hin- sicht mittlerweile im 60%-Pensum als …-Chef in einem Restaurant arbeite, wobei er unverändert ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 2'500.– erziele (Prot. II S. 9 und 11). Aus dem besagten Werdegang ergeben sich keine relevanten Erkenntnisse, welche sich auf die Strafzumessung in irgendeiner Weise auszuwirken vermöchten. 3.2. Im Rahmen der technischen Strafzumessungsgründe fällt massgebend straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte bereits drei Vorstrafen erwirkt hat, wobei sich diese aber tendenziell im Bagatellbereich bewegten und nicht ein- schlägiger Natur waren. Zusätzlich straferhöhend wirkt sich sodann aus, dass der Beschuldigte während laufender Probezeit sowie auch teilweise während laufender Strafuntersuchung delinquierte. Demgegenüber kann ein strafmindernd zu berück- sichtigendes Geständnis nur für den Diebstahl registriert werden. 3.3. Insgesamt überwiegt mithin die straferhöhende Wirkung bei den Spreng- stoffdelikten und beim Hausfriedensbruch, während sich beim Diebstahl die straf- erhöhenden und die strafmindernden Aspekte die Waage halten.
- Zwischenfazit 4.1. Zusammenfassend ist nach all dem Gesagten festzuhalten, dass es nach Berücksichtigung der Täterkomponente für den Diebstahl bei der Einsatzstrafe von 4 Monaten zu bleiben hat. Demgegenüber ergibt sich für die beiden Sprengstoffde- likte eine leicht erhöhte Sanktion von jeweils 4 Monaten, während der Hausfrie- densbruch mit 3 Monaten ins Gewicht fällt. 4.2. In Anwendung des Asperationsprinzips im Rahmen der endgültigen Festset- zung der zu bildenden Gesamtstrafe resultiert mithin eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten, an welche insgesamt 4 Hafttage anzurechnen sind. - 23 -
- Geldstrafe Die mitangefochtene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– erweist sich als angemessen. Hinsichtlich deren Bemessung kann auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 122 S. 40 ff.). Seitens der Staatsanwaltschaft wurde berufungshalber zwar ein höherer Tagessatz von Fr. 100.– geltend gemacht (Urk. 147 S. 2), wobei aber weder dargetan wurde noch ersichtlich ist, weshalb ein solch höherer Tagessatz anzusetzen wäre, nachdem sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit der Hauptverhandlung nicht verändert haben.
- Widerruf Hinsichtlich des Widerrufs des bedingten Vollzuges der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. Oktober 2020 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Januar 2021 ausgefällten Geldstrafen kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 122 S. 44 ff.). Der Widerruf wurde im Berufungsverfahren denn auch nicht explizit angefochten (vgl. Urk. 147 S. 2 und Urk. 148 S. 2) und ist damit in zweiter Instanz ohne weiteres zu bestätigen. Die in sinngemässer Anwendung des Aspe- rationsprinzips auf 100 Tagessätze zu Fr. 30.– bemessene Gesamtgeldstrafe (Urk. 122 S. 46) erweist sich als angemessen.
- Schlussfazit Der Beschuldigte ist somit zusammenfassend mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 4 Tage durch Haft erstanden sind, sowie unter Einbezug der widerrufenen Strafen mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Ge- samtstrafe zu bestrafen. V. Vollzug
- Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht - 24 - notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht erfordert diese Bestimmung eine eigentliche Schlechtprognose bezüglich weiterer künftiger Ver- gehen oder Verbrechen, wobei sämtliche Umstände bis zum Endentscheid zu be- rücksichtigen sind (SCHNEIDER/GARRÉ, BSK StGB I, 4. Aufl., N 38 ff. zu Art. 42 StGB; HEIMGARTNER, OFK StGB, 21. Aufl., N 6 f. zu Art. 42 StGB). Zu beachten sind bei der Prognosestellung insbesondere die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie weitere relevante Tatsachen, welche Rückschlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 143). Gewicht zu legen ist dabei auch auf die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Sucht- gefährdungen. Ist mit dem neuen Urteil gleichzeitig über den Widerruf des in einem früheren Entscheid gewährten bedingten Strafvollzuges zu befinden, kann sich eine Gesamtbetrachtung aufdrängen, in deren Rahmen auch der mit dem Vollzug der Vorstrafe verbundenen Schock- bzw. Warnungswirkung auf den Täter Rechnung zu tragen ist (HEIMGARTNER, OFK StGB, 21. Aufl., N 6 f. zu Art. 42 StGB m.H.a. BGE 116 IV 100; BGE 134 IV 14 f.).
- Vorliegend hat der Beschuldigte während der ihm angesetzten Probezeiten erneut in nicht unerheblichem Masse delinquiert, was etliche Zweifel an seinen Bewährungsaussichten aufkommen lässt. Zu berücksichtigen ist indessen, dass die neuen Taten von ihrer Schwere her keine Tendenz in Richtung einer gravieren- den Delinquenz offenbaren, auch wenn sie absolut sinnlos waren. Der Beschuldigte war bis zu den vorliegend zu beurteilenden Delikten, welche nun erstmals eine Frei- heitsstrafe zur Folge haben, denn auch noch nie mit einer längeren Strafuntersu- chung konfrontiert, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass diese einen bleibenden Eindruck bei ihm hinterlassen hat. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre schlechte Prognose zu einem massgeblichen Teil auf das eingeklagte Gewaltdelikt des Beschuldigten, welches jedoch mit dem vorliegenden Entscheid entfällt und demnach nicht zu seinen Lasten herangezogen werden kann. Die Bewährungsaus- sichten des Beschuldigten stellen sich mithin aus heutiger Sicht trotz erneuter De- linquenz insofern nicht derart schlecht dar. - 25 -
- Einigermassen bedenklich stimmt in diesem Zusammenhang allerdings die erneute Verurteilung des Beschuldigten zu einer hohen Busse wegen (no- torischem) Schwarzfahren (vgl. Urk. 135), was aus spezialpräventiven Gesichts- punkten nach zusätzlichen Massnahmen ruft, um dem Beschuldigten den Ernst der Lage nunmehr klar vor Augen zu führen. Diesbezüglich ist indessen darauf hinzuweisen, dass mit dem heutigen Urteil auch der Widerruf von zwei Geldstrafen anzuordnen und der Beschuldigte demzufolge unter Einbezug der heute zu vollziehenden Geldstrafe (vgl. Urk. 147 S. 2) erstmals mit einer spürbaren un- bedingten Sanktion belegt wird, welche ihre zusätzliche Warnwirkung nicht verfehlen dürfte, zumal er aufgrund seiner eher prekären finanziellen Lage vor- aussichtlich noch längere Zeit mit deren Vollzug belastet sein wird. Unter Berücksichtigung dieser kumulativen Sanktion rechtfertigt es sich mithin, dem Beschuldigten mit Bezug auf die Freiheitstrafe eine (letzte) Chance zu gewähren und deren Vollzug aufzuschieben, zumal er sich nach wie vor in geordneten persönlichen Lebensverhältnissen befindet und seine Tochter regelmässig persönlich betreut, was ihm bei einer Strafverbüssung nicht mehr möglich wäre. Um den trotz allem nicht unerheblichen Bedenken betreffend die Legalprognose des Beschuldigten angemessen Rechnung zu tragen, ist die Probezeit indessen auf die Dauer von 5 Jahren anzusetzen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Landesverweisung
- Die Staatsanwaltschaft beantragt auch in zweiter Instanz eine Landesver- weisung von 8 Jahren gestützt auf die Katalogtat der versuchten schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 66a lit. b StGB (Urk. 124 S. 3; Urk. 147 S. 2).
- Nachdem der Beschuldigte hinsichtlich der Katalogtat der versuchten schweren Körperverletzung auch im Berufungsverfahren freizusprechen ist, erüb- rigt sich im Einklang mit der Vorinstanz eine weitere Befassung mit der Frage einer obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB.
- Eine fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB kann das Ge- richt anordnen, wenn die Straftaten für sich allein oder insgesamt von einer erheb- - 26 - lichen Schwere sind und insoweit eine erhöhte soziale (Gemein-)Gefährlichkeit des Täters indizieren (vgl. HEIMGARTNER, OFK StGB, 21. Aufl., N 1 + 3 zu Art. 66abis StGB). Die vorliegend zu beurteilenden Delikte zeugen indessen weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit von einer solchen Konstellation, auch wenn sie Teil einer höchst unerfreulichen Entwicklung im Umfeld des professionellen Sports sind. Eine fakultative Landesverweisung erscheint demnach nicht verhältnismässig, weshalb auch insofern von einer entsprechenden Massnahme abzusehen ist.
- Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich schliesslich auch die Prüfung der beantragten Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener In- formationssystem.
- Der vorinstanzliche Entscheid betreffend die Landesverweisung ist demge- mäss in allen Punkten aufrechtzuerhalten. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine Änderung des Urteils der Vorinstanz. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziffern 17 und 18) ist demzufolge vorliegend vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).
- 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere da- von ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gut- geheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind entspre- chend Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rahmen des Weiterzuges geschaffen oder der angefoch- tene Entscheid in diesem Stadium nur unwesentlich abgeändert wurde. - 27 - 2.2. Die Staatsanwaltschaft vermag sich im Berufungsverfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchzusetzen und dem erstinstanzlichen Urteil ist grundsätzlich in allen Punkten zu folgen. Somit hat eine Gebühr für das Berufungsverfahrens ausser An- satz zu fallen und die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. 2.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 6'274.21 (inkl. MwSt) geltend (Urk. 146). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht auch im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebüh- renverordnung. Unter Berücksichtigung der effektiv angefallenen Aufwendungen für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbespre- chung mit dem Klienten) erscheint es mithin angemessen, die amtliche Verteidige- rin pauschal mit Fr. 6'200.– (inkl. MwSt) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung, vom 29. Oktober 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 und 2 des Vor- aberkenntnisses (Teileinstellung) sowie bezüglich der Dispositivziffern 1 teil- weise (Freispruch betreffend rechtswidrigen Aufenthalts), 2 (Schuldsprüche betreffend mehrfaches Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz, Hausfrie- densbruch, Übertretung des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes, Diebstahl und Beschimpfung), 3 teilweise und 5 (Busse) sowie 11 - 16 (DNA-Profil, Beschlagnahmungen/Sicherstellungen sowie Kosten- und Ent- schädigungsfestsetzung) des Haupterkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 28 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird ferner freigesprochen von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten Sachbeschädigung sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährli- che Stoffe gemäss Dossier 1 und 2 Abs. 5 und 6.
- Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Lim- mat vom 7. Oktober 2020 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
- Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Januar 2021 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
- Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafen mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe bestraft.
- Die Geldstrafe wird vollzogen.
- Der Beschuldigte wird ferner bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 4 Tage durch Haft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
- Von einer Landesverweisung wird abgesehen.
- Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 17 und 18) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 6'200.– (inkl. 8,1 % MWST) werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) - 29 - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) das Bundesamt für Polizei fedpol, Zentralstelle Explosivstoffe den Privatkläger (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung – zusammen mit der Minderheitsmei- nung gemäss § 124 GOG ZH – an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl den Privatkläger (sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz (zusammen mit der Minderheitsmeinung gemäss § 124 GOG ZH) das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, in die Untersuchungsakten Nr. 2 die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, in die Untersuchungsakten Nr. 3 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 30 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. März 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Tanner Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet. - 31 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240547-O/U_Minderheit/ Minderheitsantrag zum Urteil vom 11. März 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom
- Oktober 2024 (DG240048) - 32 - Begründung der Meinung der Minderheit des Gerichts im Sinne von § 124 GOG:
- Die abweichende Meinung betrifft die Frage, ob der Anklagesachverhalt, mit- hin die Täterschaft des Beschuldigten, erstellt werden kann. 2.1 Bereits zu Beginn des Videos ist unbestrittenermassen der Beschuldigte beim Betreten des Stadions zu sehen. Auffällig sind dabei seine sehr hellen, bauchigen beziehungsweise breiter geschnittenen Jeans sowie die weissen Turnschuhe ohne andersfarbige Elemente. Trotz des teilweise über das Gesicht gezogenen Halstu- ches ist der Haaransatz erkennbar. Hinzu kommen die eher korpulente Statur des Beschuldigten sowie eine leicht schwankende Gangart. Diese Merkmale treten im weiteren Verlauf des Videos wiederholt in Erscheinung, was eine Individualisierung ermöglicht, obwohl keine zusammenhängende Videosequenz des Vorfalls besteht. 2.2 In einer nächsten Videosequenz ist die Gruppe der vermummten FCZ-Fans ersichtlich, die sich versammeln. Im Vordergrund ist zwar eine andere Person mit helleren Jeans und weissen Schuhen erkennbar, deren Hosen jedoch gerade be- ziehungsweise eng geschnitten sind. Im Gegensatz dazu tritt bei Minute 02:39 der Beschuldigte ins Bild, wobei trotz der schwächeren Lichtverhältnisse die im Ver- gleich zu allen anderen auffallend hellen, breiten Jeans klar sichtbar sind. 2.3 Besonders deutlich tritt der Kontrast bei Minute 03:14 hervor, als die Gruppe Richtung Ausgang rennt. Zwar tragen auch andere Personen helle Jeans, diese sind jedoch weder so hell noch so breit geschnitten wie jene des Beschuldigten. Gleiches gilt für Minute 03:21. Ab Minute 03:23, als die Gruppe auf die Tartanbahn springt, bestätigt sich dieser Eindruck: Während die übrigen Mitglieder dunkle(re) oder allenfalls helle, aber gerade beziehungsweise eng geschnittene Jeans tragen, springt bei Minute 03:28 der Beschuldigte mit seinen auffallend hellen, breiten Jeans ins Bild. Seine eher korpulente Postur hebt ihn zusätzlich hervor, was insbe- sondere bei Minute 03:30 augenfällig wird. 2.4 Bei Minute 03:38 ist der Beschuldigte nochmals erkennbar, kurz bevor er im Rauch verschwindet. Erneut fallen die sehr hellen, breiten Jeans sowie die leicht - 33 - schwankende Gangart auf. Dasselbe zeigt sich im Vergleich mit den bei Minute 03:41 am rechten Bildrand sichtbaren Personen in hellen Jeans, deren Hosen je- doch gerade beziehungsweise eng geschnitten sind. Auch die Sequenz bei Minute 03:46 bestätigt diesen Eindruck: Während drei weitere Personen in hellen, eng ge- schnittenen Jeans erkennbar sind, tritt bei Minute 03:48 der Beschuldigte mit einer Fackel ins Bild, klar unterscheidbar durch die hellen, breiten Jeans. 2.5 Bei Minute 03:54 ist sodann der Fackelwurf des Beschuldigten deutlich er- kennbar, nachdem er zuvor bereits an derselben Position gestanden hatte. 2.6 Die weiteren Sequenzen – bei 04:07, 04:11 und 04:14, in denen die gesamte Gruppe erkennbar ist – zeigen den Beschuldigten abermals als auffällige Figur. Seine Jeans sind heller und breiter geschnitten als jene der übrigen Mitglieder. Das- selbe Bild ergibt sich bei Minute 04:35 sowie erneut bei 05:02 und 05:48. Schliess- lich ist der Beschuldigte bei Minute 05:55 nochmals deutlich zu sehen, wobei wie- derum sowohl die auffallend hellen, breiten Jeans als auch seine charakteristische, leicht schwankende Gangart erkennbar sind. 2.7 Darüber hinaus verweist die Staatsanwaltschaft zu Recht auf weitere indivi- dualisierende Merkmale hin, welche zusätzlich zum vorstehend Ausgeführten eine Individualisierung des Beschuldigten zulassen und insbesondere ihn als Werfer ei- ner Fackel identifizieren lassen. 2.8 Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise nach seiner freien Überzeugung. Der Grundsatz in dubio pro reo verlangt, dass bei unüberwindlichen Zweifeln an der Täterschaft des Beschuldigten ein Schuldspruch zu unterbleiben hat. Vorliegend bestehen indessen keine solchen unüberwindlichen Zweifel. Die wiederkehrende und konsistente Kombination von Merkmalen – den sehr hellen, breiten Jeans, den weissen schlichten Schuhen, der eher korpulenten Statur sowie der charakteristischen Gangart – erlaubt entgegen der Mehrheitsmeinung eine klare Individualisierung des Beschuldigten, und zwar auch von Neuem in jeder ein- zelnen Videoszene. Es handelt sich um ein sich über die gesamte Abfolge hinweg - 34 - bestätigendes Muster, das den Beschuldigten von den übrigen Personen der Gruppe unterscheidet. 2.9 Nach dem Gesagten ist aus Sicht der Minderheitsmeinung hinreichend klar und zweifelsfrei erstellt, dass die im Video gezeigte Person mit dem Beschuldigten identisch ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240547-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Tanner Urteil vom 11. März 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom
29. Oktober 2024 (DG240048)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. März 2024 (Urk. 95) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Das Verfahren wegen geringfügiger Erschleichung einer Leistung im Sinne von Art. 150 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB für den Zeitpunkt
23. Oktober 2021 wird zufolge Verjährung eingestellt.
2. Das Verfahren wegen Übertretung gegen das StJVG im Sinne von § 10 Abs. 1 StJVG für den Zeitpunkt 23. Oktober 2021 (Dossier 1 und 2) wird zu- folge Verjährung eingestellt.
3. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgen- der Erkenntnis. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Vergehens gegen das BG über explosionsgefährliche Stoffe im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 SprStG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1, Art. 7 lit. a und Art. 15 Abs. 5 SprStG (betr. Dossier 1 und 2 Abs. 5), der versuchten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG.
- 3 -
2. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Vergehen gegen das BG über explosionsgefährliche Stoffe im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 SprStG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1, Art. 7 lit. a und Art. 15 Abs. 5 SprStG (betr. Dossier 1 und 2 Abs. 2 und Dossier 3), des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der Übertretung gegen das StJVG im Sinne von § 10 Abs. 1 StJVG (Dossier 3), des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 300.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
6. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. Oktober 2020 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 bzw. 3 Jahren wird widerrufen.
7. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Januar 2021 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren wird wider- rufen.
8. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafen mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe (entspre-
- 4 - chend Fr. 3'000.–) bestraft, wovon 4 Tage durch Untersuchungshaft bereits erstanden sind.
9. Die Geldstrafe wird vollzogen.
10. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
11. Der Antrag betreffend die Löschung des DNA-Profils wird abgewiesen.
12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Mai 2022 be- schlagnahmten Fr. 4'800.– sowie mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. März 2024 beschlagnahmten Fr. 500.–, d.h. total Fr. 5'300.– werden eingezogen. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur Deckung der Sanktions- und Verfahrenskosten verwendet.
13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. März 2024 beschlagnahmte Damenhose helle Bluejeans der Marke ROWE, Grösse 33/32 (Asservat-Nr. A015'843'035) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach un- benutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung überlassen.
14. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden sämtliche unter der Referenz-Nr. K230618-003 bzw. der Geschäfts-Nr. 85569239 sichergestell- ten Asservate, Spuren und Spurenträger eingezogen und vernichtet.
15. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten mit Fr. 10'536.07 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 5 -
16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'300.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'910.00 Auslagen Untersuchung Fr. 600.00 Auslagen Gericht III. StrKr. [recte: G.Nr. GT220016-L] Fr. 7'893.05 amtliche Verteidigung RAin X2._____ valuta 10.04.2024 Fr. 10'536.07 amtliche Verteidigung RAin X1._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. Die andere Hälfte wird auf die Gerichtskasse genommen.
18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für die Hälfte der Kosten. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 148 S. 1 f.) "1. Es sei davon Vormerk Zu nehmen, dass der unangefochten gebliebene Freispruch betreffend rechtswidrigem Aufenthalt gemäss Dispositiv- ziffer 1 Absatz 4 sowie die unangefochten gebliebenen Schulsprüche gemäss Dispositivziffer 2 wie auch die Widerrufe gemäss Dispositiv- ziffer 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils vom 29. Oktober 2024 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körper- verletzung, des Vergehens gegen das BG über explosionsgefährliche Stoffe sowie der versuchten Sachbeschädigung freizusprechen; mithin sei das vorinstanzliche Urteil bezüglich Dispositiviziffer 1 Abs. 1 bis 3 zu bestätigen.
- 6 -
3. Der Beschuldigte sei - gemäss vorinstanzlichem Urteil - mit einer Frei- heitsstrafe von 12 Monaten sowie einer Busse von Fr. 300.00 zu bestrafen.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.
5. Der Beschuldigte sei unter Einbezug der widerrufenen Strafen mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.00 als Gesamtstrafe zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 4 Tagen.
6. Von einer Landesverweisung sei abzusehen.
7. Ausgangsgemäss seien die Kosten des Berufungsverfahrens allesamt auf die Gerichtskasse zu nehmen."
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 147 S. 2 f.) "1. Die Verfahrenseinstellungen betreffend geringfügige Erschleichung einer Leistung im Sinne von Art. 150 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB für den Zeitpunkt 23. Oktober 2021 (Dossier 1 und 2) sowie die Übertretung gegen das StJVG im Sinne von § 10 Abs. 1 StJVG für den Zeitpunkt 23. Oktober 2021 (Dossier 1 und 2) seien zu bestätigen (Dispositiv Ziff. 1 und 2 unter vorab erkannt).
2. Es seien die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend mehrfaches Vergehen gegen das BG über explosionsgefährliche Stoffe (Dossiers 1 und 2 Abs. 2 und Dossier 3), Hausfriedensbruch, Übertretung gegen das StJVG im Sinne von § 10 Abs. 1 StJVG (Dossier 3), Diebstahl und Beschimpfung zu bestätigen (Dispositiv Ziff. 2).
3. Zusätzlich sei der Beschuldigte in Dossier 1 und 2 betreffend versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Vergehens gegen das BG über explosions- gefährliche Stoffe im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 SprStG in Verbindung mit
- 7 - Art. 3 Abs. 1, Art. 7 lit. a und Art. 15 Abs. 5 SprStG (Betr. Dossier 1 und 2 Abs. 5) und der versuchten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Dispositiv Ziff. 1).
4. Der Freispruch betreffend rechtswidrigen Aufenthalts (Dossier 7) sei zu bestätigen (Dispositiv Ziff. 1).
5. Der Widerruf des bedingten Vollzugs von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sei zu bestätigen (Dispositiv Ziff. 6).
6. Der Widerruf des bedingten Vollzugs von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– sei zu bestätigen (Dispositiv Ziff. 7).
7. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, abzüglich der erstandenen Haft von 4 Tagen, sowie mit einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.– zu bestrafen (Dispositiv Ziff. 3 und 8).
8. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe seien zu vollziehen (Dispositiv Ziff. 4 und 9).
9. Der Beschuldigte sei für 8 Jahre des Landes zu verweisen (Dispositiv Ziff. 10).
10. Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem auszuschreiben.
11. Das vorinstanzliche Urteil betreffend Dispositiv Ziffern 11 bis und mit 15 sei zu bestätigen.
12. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten vollständig aufzuerlegen (Dispositiv Ziff. 17).
13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. .135 Abs. 4 StPO (Dispositiv Ziff. 18).
- 8 -
14. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen.
15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren seien einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO." ________________________________ Erwägungen: I. Verfahren
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 29. Oktober 2024 wurde der Beschuldigte entsprechend dem eingangs wiedergegebenen Dispositiv
– nach vorgängiger Einstellung des Verfahrens betreffend Erschleichen einer Leis- tung und Übertretung des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes – von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten Sachbe- schädigung, des Verstosses gegen das Sprengstoffgesetz sowie des rechtswidri- gen Aufenthaltes freigesprochen, während er wegen mehrfachen Verstosses ge- gen das Sprengstoffgesetz, Hausfriedensbruches, Diebstahls, Beschimpfung und Verstosses gegen das Vermummungsverbot schuldig gesprochen wurde. Er wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer zu bezahlenden Busse von Fr. 300.– bestraft, dies nebst einer unbedingten Geldstrafe, welche unter Einbezug zweier widerrufener Strafen auf 100 Tagessätze zu Fr. 30.– festgelegt wurde. Von einer Landesverweisung des Beschuldigten wurde abgesehen und es wurde über die verfahrensgegenständlichen Beschlagnahmungen und Sicherstel- lungen befunden. Schliesslich wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen ge- regelt (Urk. 118 bzw. 122 S. 52 ff.).
2. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 hat die Staatsanwaltschaft gegen diesen Entscheid rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 115). Nach Erstattung der Be-
- 9 - rufungserklärung vom 10. Dezember 2024 (Urk. 124) erfolgte mit Präsidialver- fügung vom 10. Januar 2025 die Fristansetzung an den Beschuldigten und den Privatkläger zwecks Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 125), welche beider- seits unbeantwortet blieb.
3. In der Folge wurde auf den 3. Oktober 2025 zur Berufungsverhandlung vor- geladen (Urk. 127), welche infolge Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten auf dessen Gesuch hin (Urk. 138 und Urk. 139) auf den 11. März 2026 verschoben wurde (Urk. 143). Zu dieser erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amt- lichen Verteidigung sowie die Vertretung der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 5). II. Formelles
1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den beanstandeten Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur diese Fragen neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Dispositivzif- fern des vorinstanzlichen Entscheides mangels entsprechender Beanstandung be- reits in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018, E. 4., 6B_254/2015 vom 27. August 2015, E. 3.2. und 6B_482/2012 vom 3. April 2013, E. 5.3.).
2. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Berufung lediglich die erstinstanzlichen Freisprüche betreffend versuchte schwere Körperverletzung, versuchte Sachbe- schädigung und Verstoss gegen das Sprengstoffgesetz angefochten und verlangt gestützt auf die zusätzlich beantragten Schuldsprüche eine Erhöhung der zu voll- ziehenden Freiheitsstrafe sowie eine Landesverweisung des Beschuldigen mit ent- sprechender Anpassung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. Urk. 124 S. 2 f.; Urk. 147 S. 2). In sämtlichen übrigen Punkten liess die Anklägerin die Entscheide der Vorinstanz unbeanstandet. Es ist somit vorab mittels entsprechendem Be- schluss festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung,
- 10 - vom 29. Oktober 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 + 2 des Voraberkenntnisses (Teileinstellung) sowie bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Freispruch betref- fend rechtswidriger Aufenthalt) und 2 (Schuldsprüche betreffend mehrfaches Ver- gehen gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe, Hausfriedens- bruch, Übertretung des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes, Diebstahl so- wie Beschimpfung), 3 teilweise + 5 (Busse) sowie 11 - 16 (DNA-Profil, Beschlag- nahmungen/Sicherstellungen sowie Kosten- und Entschädigungsfestsetzung) des Haupterkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Mit Eingabe vom 16. September 2025 stellte die Staatsanwaltschaft den An- trag, es seien die Akten um den Nachtragsrapport vom 30. Juli 2025 mitsamt bei- gelegtem USB-Stick zu ergänzen (Urk. 129), welcher der Verteidigung zur Ver- nehmlassung unterbreitet wurde (Urk. 130 - 132). Nach erfolgter Stellungnahme der Verteidigung vom 25. September 2025 (Urk. 137) wurde der Beweisergän- zungsantrag der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2025 gutgeheissen (Urk. 141A) und die entsprechenden Beweismittel wurden zu den Ak- ten genommen (Urk. 141B). III. Schuldpunkt
1. Anklagevorwurf 1.1. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. März 2024 wirft dem Beschuldigten in ihrem vorliegend noch umstrittenen Teil vor, am 23. Oktober 2021 nach dem vermummten Betreten der Tartanbahn des Stadions Letzigrund in Rich- tung des GC-Fan-Sektors gelaufen zu sein und dort eine mitgeführte Handlichtfa- ckel angezündet und diese gezielt in Richtung der Zuschauerreihen des besagten Fan-Sektors geworfen zu haben, wobei die Fackel ihr Ziel aber knapp verfehlt habe und auf der Tartanbahn vor dem Fan-Sektor gelandet sei. Diese Aktion habe der Beschuldigte vorgenommen, obwohl er gewusst habe, dass es sich bei der Fackel um einen bewilligungspflichtigen pyrotechnischen Gegenstand handelt, wobei er überdies damit habe rechnen müssen, dass infolge des Wurfes die Stühle und an-
- 11 - deres Stadioninventar in Brand geraten könnten (Urk. 95 S. 4; Dossier 1 und 2 Abs. 5). 1.2. Aufgrund des gezielten Wurfes der Handlichtfackel in Richtung der GC- Fans, habe der Beschuldigte gleichzeitig in Kauf genommen, dass die Fans getrof- fen und der Kontakt mit der über 1'500 Grad heissen Fackel bei diesen schwerste Verbrennungen mit bleibenden Narben an den Extremitäten oder am Rumpf hätte hinterlassen können, zumal die Fans im Sektor B in ihrer Bewegungsfreiheit deut- lich eingeschränkt gewesen seien. Im Übrigen habe auch die Gefahr einer allfälli- gen Panik bestanden, in deren Verlauf flüchtende Personen hätten niedergetram- pelt und schwer verletzt werden können (Urk. 95 S. 5; Dossier 1 und 2 Abs. 6).
2. Ausgangslage 2.1. Der Beschuldigte machte mit Bezug auf diese Punkte während des gesam- ten Verfahrens von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl. Urk. D1/5 S. 3 f.; Urk. D1/6 S. 2; Urk. D1/7 S. 3; Prot. I S. 11 ff.; Prot. II S. 11). Als Beweismittel stehen damit insbesondere die im Recht liegenden Foto- und Videoaufnahmen so- wie die entsprechenden Polizeirapporte zur Verfügung, soweit sich daraus sach- dienliche Erkenntnisse ableiten lassen (vgl. Urk. D1/1-3; Urk. D1/12-14; Urk. 141B). Dabei bestehen keine Anhaltspunkte, dass die besagten Foto- und Videoaufnah- men für das vorliegende Strafverfahren nicht verwertbar wären, zumal seitens der Verteidigung in dieser Hinsicht auch keinerlei Beanstandungen vorgebracht wer- den. 2.2. Die Staatsanwaltschaft leitet aufgrund der aktenkundigen Aufnahmen ab, dass im Verlauf der zu beurteilenden Vorfälle nur der Beschuldigte einen schwar- zen Latex-Handschuh an der rechten Hand trug und auch nur der Beschuldigte helle weite und zu lange Jeans getragen habe, so dass er wiederholt mit der Ferse auf die Jeans getreten sei und sie mehrfach habe hochziehen müssen. Solche Jeans hätten sodann bei der späteren Hausdurchsuchung just bei ihm sicherge- stellt werden können (vgl. Urk. 109 S. 5; Urk. 147 S. 3 f.). Überdies habe sich der Beschuldigte während des gesamten Abends mehrfach an seine Kapuze gegriffen, um diese zurückzuziehen, was ihn ebenfalls von den anderen Anhängern der Süd-
- 12 - kurve unterscheide (Urk. 147 S. 5). Diese Merkmale kombiniert mit der auffälligen Augenpartie des Beschuldigten ermöglichten dessen zweifelsfreie Identifikation während der inkriminierten Ereignisse und liessen den Schluss zu, dass die auf den Videoaufnahmen jeweils rot umkreiste Person mit dem Beschuldigten gleichsetzbar sei (Urk. 109 S. 4; Urk. 147 S. 5). Weiter bringt die Staatsanwaltschaft vor, selbst die Vorinstanz sei in ihrem Urteil zum Schluss gekommen, dass sich der Beschul- digte zu besagtem Zeitpunkt auf der Tartanbahn aufgehalten habe und in Minute 4:44 (Urk. D1/14) eindeutig identifiziert werden könne, auch wenn beim Rückwärts- abspielen des Videos ab dem Bildschnitt in Minute 4:11 gemäss Ansicht der Vorinstanz nicht mehr klar sei, bei welcher Person auf der Tartanbahn es sich nun um den Beschuldigten handle (Urk. 147 S. 3). Zudem sei aufgrund des neu zur Verfügung stehenden Videomaterials (Urk. 141B) ersichtlich, dass eine Person mit hellen Hosen die fragliche Fackel in den GC-Fansektor geworfen habe und sich unmittelbar danach lediglich zwei weitere Personen mit hellen Hosen (im Video blau und violett umkreist) im direkten Umfeld des Fackelwerfers aufgehalten hätten. So- mit würden grundsätzlich nur diese drei Personen als Täter in Betracht kommen, wobei die violett umkreiste Person aufgrund der Statur, des Körperbaus sowie de- ren schmaleren Hose und die blau umkreiste Person aufgrund der fehlenden Hand- schuhen nicht in Frage kommen würden. Dass es sich bei der rot markierten Person um den Beschuldigten handle, lasse sich weiter verfolgen, bis diese über den Zaun in die Südkurve klettere, wo er auch von der Vorinstanz eindeutig identifiziert wor- den sei (Urk. 147 S. 4 f.). 2.3. Die Verteidigung bringt in diesem Zusammenhang dagegen vor, die rechts- genügende Identifikation des Beschuldigten anhand der Foto- und Videoaufnah- men sei unmöglich, da unzulässige Interpretationen vorgenommen und Spekula- tion angestellt werden müssten. Auf den Bildern seien zahlreiche Mitglieder der Südkurve sichtbar, welche Handschuhe und eine Kapuze getragen bzw. vermummt gewesen seien, nicht aber der Beschuldigte (Urk. 110 S. 5 f.; Urk. 147 S. 4 ff.). Im gleichen Sinne äussert sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, indem sie hervorhebt, dass aufgrund der aktenkundigen Videoaufnahmen weder im Rahmen des Zusammenstehens der Gruppierung im oberen Stadionbereich vor dem Süd- kurvensektor noch beim späteren Hinunterrennen der Treppe im benachbarten
- 13 - Sektor eine Identifikation des Beschuldigten möglich sei, nachdem die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Erkennungsmerkmale (namentlich die helle weite Jeans, der schwarze Handschuh und das vermummte Gesicht) auch bei ver- schiedenen Mitbeteiligten auszumachen seien und die Bildschnitte im Videomate- rial eine lückenlose Nachverfolgung des Beschuldigten verunmöglichten. Der Be- schuldigte sei erst identifizierbar, als dieser von der Tartanbahn über das Geländer zurück in die Südkurve klettere, wobei davor noch zu erkennen sei, wie dieser ei- nige Sekunden am Geländer stehen geblieben sei und die anderen Anhänger der Südkurve in den Südsektor gewunken bzw. diesen über den Zaun geholfen habe. Wenn man das Video weiter zurückspule verschwinde der Beschuldigte in den Se- quenzen 4:09-3:41 jedoch in der Menge der identisch gekleideten FCZ-Fans, wobei spätestens nach dem Bildschnitt im Videomaterial (Urk. D1/14, Minute 4:11) nicht mehr klar sei, welche der Personen auf der Tartanbahn der Beschuldigte sei. Zu- dem sei es insbesondere im früheren Zeitpunkt, in welchem die FCZ-Fans in der durch die gezündeten Handlichtfackeln verursachten Rauchwolke verschwinden, nicht mehr möglich, den Beschuldigten zu erkennen, so dass ihm im Endeffekt nicht nachweisbar sei, einer der Fackelwerfer vom 23. Oktober 2021 gewesen zu sein (Urk. 122 S. 16 und S. 19 f.).
3. Würdigung 3.1. Was im Rahmen der Beurteilung des objektiven Sachverhaltes die erwähn- ten Foto- und Videoaufnahmen anbelangt, so kann der Vorinstanz vorab beige- pflichtet werden, dass sich aufgrund der im Recht liegenden Fotografien der inkri- minierten Ereignisse nur eingeschränkte Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Identifikation des in der Anklage bezeichneten Fackelwerfers ziehen lassen, da das entsprechende Material bezüglich der entscheidenden Sequenzen nicht zuletzt auf- grund der Distanz der Aufnahmen keine genügende Qualität aufweist, um die ab- gebildeten Personen hinreichend erkennen zu können. So ist der unvermummte Beschuldigte zwar auf den ersten Aufnahmen der Fotodokumentation vor und wäh- rend dem Spiel noch gut auszumachen, was immerhin belegt, dass er zu jenem Zeitpunkt als Teil der Südkurve im Stadion anwesend war, wobei indes einschrän- kend zu bemerken ist, dass auf der Fotografie 6 entgegen dem nebenstehenden
- 14 - Kommentar nicht ersichtlich ist, dass er sich um 22.15 Uhr aufmachte, die Südkurve zu verlassen (vgl. dazu Urk. D1/12 Fotos 2 - 6). Für die Folgezeit ergeben sich dann aber anhand der Fotos keine genügenden Hinweise, dass die jeweils rot einge- kreiste Person tatsächlich der Beschuldigte ist, wobei für diese Phase zudem auch kaum wahrnehmbar ist, dass die eingekreiste Person auf der Fotografie 7 einen schwarzen Latex-Handschuh trägt (vgl. dazu Urk. D1/12 Fotos 7 - 20). Erst für die Sequenz, als der Beschuldigte nach dem Vorfall in den Sektor D der Südkurve zu- rückkehrt, lassen sich dann wiederum Hinweise finden, welche es als wahrschein- lich anmuten lassen, dass es sich bei der fokussierten Person um den (dannzumal halbvermummten) Beschuldigten handelt. Ein Abgleich ist diesbezüglich insbeson- dere anhand des in den Akten befindlichen Haftfotos, welches rund drei Monate später aufgenommen wurde, möglich, wobei an dieser Stelle jedoch anzumerken bleibt, dass die Augenpartie des Beschuldigten zwar durchaus markante Züge auf- weist, jedoch nicht derart einzigartig erscheint, dass sie im Sinne eines Alleinstel- lungsmerkmals für sich allein dessen Identifikation ermöglichen könnte (vgl. Urk. dazu D1/64). 3.2. Aussagekräftiger erscheint das aktenkundige Videomaterial, wie es in Dos- sier 1 unter Urkunde 14 zu den Akten genommen wurde (vgl. Urk. D1/14, Video 211023_001). Die Staatsanwaltschaft liess dieses Material mittels des bereits er- wähnten (gutgeheissenen) Beweisantrages vom 16. September 2025 via den ein- gereichten Nachtragsrapport vom 30. Juli 2025 nachträglich ergänzen (Urk. 129), wobei auf dem mit dem Rapport eingereichten USB-Stick die bereits im Recht lie- gende Videoaufnahme erneut zu finden ist, welche durch drei weitere Videoaufnah- men ergänzt wird (vgl. Urk. 141B). Die Videoaufnahmen sind in gewissen Sequen- zen von besserer und in anderen Sequenzen von schlechterer Qualität, womit sie insofern mit dem Fotomaterial vergleichbar sind, welches auf der besagten ersten Videoaufnahme basiert. Der Mehrwert der Videoaufnahmen liegt aber darin, dass sich einzelne Handlungsstränge und Bewegungsmuster in ihrem Ablauf nachver- folgen lassen. Dieser Umstand wird in casu indessen wiederum dadurch relativiert, dass es sich insbesondere beim ersten herkömmlichen Video um zusammenge- schnittene Videoaufnahmen handelt, was keine lückenlose Nachverfolgbarkeit ein- zelner Personen zu garantieren vermag.
- 15 - 3.3. Betreffend das besagte herkömmliche Videomaterial (vgl. Urk. D1/14, Video 211023_001) kann vorab im Grundsatz auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil verwiesen werden, wo nachvollziehbar darge- legt wird, dass der Beschuldigte auf der Aufnahme beim Verlassen der Südkurve noch erkennbar ist, in der Folge aber bei der anschliessenden Versammlung ober- halb des Südkurvensektors aufgrund der schlechten Lichtverhältnisse und der ein- heitlichen Kleidung der Gruppierung nicht mehr identifiziert werden kann (Urk. D1/14, ab Minute 2:34). Inwiefern die in dieser Videosequenz umkreiste Per- son sodann einen, zwei oder gar keine Latex-Handschuhe trägt, ist – entgegen der Vorinstanz (Urk. 122 S. 14) – nicht definitiv auszumachen, kann aber letztlich offen bleiben, da der Beschuldigte nur aufgrund der hellen Jeanshose und einer gewis- sen Ähnlichkeit in der noch ersichtlichen Augenpartie jedenfalls nicht mit der um- kreisten Person gleichgesetzt werden kann. Ist der Beschuldigte aber bereits in diesem Stadium nicht mehr identifizierbar, so wird es unmöglich, ihn auf den nach- folgenden Videobildern weiterzuverfolgen, zumal – wie bereits erwähnt – die Auf- nahme teilweise zusammengeschnitten ist und keinen fliessenden Handlungsab- lauf darstellt. Betreffend eine mögliche Identifizierung anhand dieser späteren Vi- deosequenzen ist gar gegenteils ersichtlich, dass die dannzumal umkreiste Person keine Handschuhe getragen hat, als sie sich auf die Tartanbahn begeben und kurz danach beide Arme über den Kopf gehalten hat (vgl. Urk. D1/14, Minute 3:45). Der Argumentation der Staatsanwaltschaft folgend, wonach sie den Beschuldigten un- ter anderem aufgrund des einen schwarzen Latex-Handschuhs an der rechten Hand eindeutig erkennen will (vgl. Urk. 109 S. 4), müsste somit der Beschuldigte den Handschuh nach der Versammlung oberhalb des Südkurvensektors noch vor dem Betreten der Tartanbahn wieder abgestreift haben, um diesen unmittelbar da- nach für den Fackelwurf wieder anzuziehen, was anhand der massgebenden Vide- osequenzen nicht ersichtlich ist (Urk. D/1, ab Minute 3:45) und im Übrigen auch nicht sonderlich plausibel anmutet. Einwandfrei ersichtlich ist aufgrund der späteren Videosequenzen somit lediglich, dass sich der Beschuldigte im Anschluss an den inkriminierten Vorfall wieder in den Sektor D begibt und dabei einen Latex-Hand- schuh trägt, während er sich an den Kopf greift, um seine Kapuze zu richten, wobei aber wiederum nicht hinreichend erkennbar ist, dass ein solcher Griff an die Kapuze
- 16 - auch während des Vorfalls mit den Fackelwürfen von einer Personen wiederholt praktiziert worden wäre. Festzuhalten ist für diese Schlusssequenz schliesslich, dass aufgrund eines erneuten Bildschnittes nicht genügend klar erscheint, dass diejenige umkreiste (vermummte) Person, welche sich vor dem Bildschnitt an- schickt, die Tartanbahn in Richtung Sektor D zu verlassen, mit dem Beschuldigten identisch ist, welcher nach dem Bildschnitt gerade noch erkennbar am Zaun steht und hernach darüber hinwegklettert, auch wenn aufgrund der generellen Position am Zaun gewisse Anzeichen dafür sprechen (vgl. zum Ganzen Urk. D1/14, ab Mi- nute 5:20). 3.4. Die drei neu vor der Berufungsverhandlung auf einem USB-Stick eingereich- ten Videoaufnahmen unterscheiden sich von der beschriebenen herkömmlichen Aufnahme insbesondere aufgrund der zwei weiteren Perspektiven, aus welchen der inkriminierte Vorfall verfolgt wurde, wobei sich die beiden ersten Videos aus der anderen Perspektive nicht wesentlich voneinander unterscheiden (vgl. Urk. 141B, Video cam_1a bzw. 1b), während das dritte Video eine weitere Perspektive be- leuchtet, welche das Geschehen nicht seitlich, sondern von hinten wiedergibt (vgl. Urk. 141B, Video cam2). Hierbei ist ohne Weiteres erkennbar, dass es sich um Auf- nahmen von anderen polizeilichen Kameras im Stadion handelt, weshalb die von der Verteidigung aufgeworfene Frage nach der Herkunft der neuen Aufnahmen keine relevanten Zweifel betreffend die Verwertbarkeit dieser Bilder aufzuwerten vermag (vgl. Urk. 137 S. 4). Die besagten neuen Videoaufnahmen bieten zwar zusätzliche Perspektiven des Geschehens, vermögen indessen der Beurteilung des Falles letztlich keine an- dere Wendung zu geben. Ihnen ist mit der herkömmlichen Aufnahme gemein, dass die auf den Bildern zu Beginn fokussierte Person zu keinem Zeitpunkt als der Be- schuldigte ausgemacht werden kann, da weder die helle Hose noch andere Merk- male mit der notwendigen Stringenz auf ihn deuten. Namentlich ist betreffend die Aufnahmen mit der Kamera 1a bzw. 1b (cam_1a bzw. cam_1b) nicht genügend klar ersichtlich, dass der umkreiste Fackelwerfer mit jener fokussierten Person identisch ist, welche im Nachgang mit der restlichen Gruppierung zurückweicht, da der Wer- fer nach dem Wurf mehrfach in den Rauchschwaden verschwindet und mithin auf
- 17 - den Videos nicht nahtlos weiterverfolgt werden kann. Sodann ist – wie bereits im Zusammenhang mit dem Studium des herkömmlichen Videomaterials dargelegt – entgegen der Vorinstanz (Urk. 122 S. 18) unklar, ob diese rot umkreiste Person, welche im Nachgang an den inkriminierten Vorfall auf der rechten Seite der Grup- pierung in Richtung des Sektors D zurückkehrt (vgl. Urk. D1/14, ab Minute 4:46; Videos cam_1a bzw. cam_1b, ab Minute 0:58), mit dem Beschuldigten identisch ist, welcher in der Schlusssequenz des herkömmlichen Videos auf der Abschran- kung steht und via diese in den Sektor D klettert (vgl. Urk. D1/14, ab Minute 5:23). Die gleiche Problematik stellt sich im Übrigen, wenn man die beiden betreffenden Aufnahmen von ihrem Ende her zurückspult, da aufgrund des Bildschnittes im her- kömmlichen Video sowie der Rauchschwaden auf sämtlichen anderen Videos auch insofern eine lückenlose Nachverfolgung des Beschuldigten verunmöglicht ist. Betreffend die Aufnahme mit der Kamera 2 (cam2) verschwindet die dort fo- kussierte Person in Sekunde 14 in den Rauchschwaden der gezündeten Pyrotech- nik und taucht erst in Sekunde 54 wieder daraus hervor, worauf sie sich kurz an den Kopf fasst und sich danach mit der gesamten Gruppierung in den Sektor D zurückzieht. Es handelt sich dabei um denselben Rückzug, wie er bereits auf den beiden Aufnahmen gemäss den Kameras 1a bzw. 1b dokumentiert ist. Entgegen der Ansicht der Strafverfolgungsbehörden (Urk. 147 S. 5) ist in diesen Sequenzen indessen nicht ersichtlich, dass sich die eingekreiste Person ständig an die Kapuze greift, um diese zu richten. Gegenteils ist nach einem ersten Griff an den Kopf un- mittelbar vor dem Rückzug in der Folge keine weitere entsprechende Handlung auf den Aufnahmen ersichtlich, weshalb dieses Merkmal zwecks näherer Identifizie- rung des Beschuldigten nicht als prägend gelten kann. Abgesehen davon fällt bei der Analyse der Aufnahme der Kamera 1a bzw. 1b auf, dass der von der verdächtigen Person geworfene brennende Gegenstand im Gegensatz zu den anderen geworfenen Gegenständen nach dem Aufprall sofort vollständig erlischt (vgl. Urk. 141B, Video cam 1a und 1b, Sekunde 39 f.). Nachdem die Staatsanwaltschaft indes im vorliegenden Verfahren mehrfach betonte, dass die gefährlichen Handlichtfackeln nach der Inbrandsetzung kaum noch löschbar sind (vgl. Urk. 109 S. 7 f.; Urk. 147 S. 5), beschleichen den objektiven Betrachter
- 18 - gewisse Zweifel, ob es sich beim besagten Gegenstand ebenfalls um eine derart gefährliche Fackel oder nicht eher um ein anderes (brennbares) Geschoss han- delte, welches von seiner Beschaffenheit her allenfalls weniger gefährlich war, zu- mal das Tatwerkzeug im Verfahren nicht sichergestellt wurde. 3.5. Nicht nachweisbar ist im Übrigen, dass es sich bei der mehrere Monate nach der Tat am mutmasslichen Wohn- bzw. Aufenthaltsort des Beschuldigten (bei der Freundin an der B._____-strasse 1 in Zürich) sichergestellten Jeanshose um jene Hose handelt, welche der Beschuldigte am Tatabend getragen hat. Eine Fotoauf- nahme der besagten Jeans existiert nicht und diese wird in der Sicherstellungsliste als Damenhose mit der Grösse 33/32 bezeichnet (vgl. Urk. D1/34). Weder die all- gemeine Umschreibung noch die Grösse der Hose ermöglichen eine nähere Zu- ordnung zum Beschuldigten, auch wenn denkbar ist, dass die Grösse mit den da- maligen Massen des Beschuldigten übereinstimmt, was aber auch für jene der Freundin zutreffen könnte. Ohnehin ist als erwiesen zu erachten, dass der Beschul- digte am besagten Abend eine helle Jeanshose getragen hat, was indessen per se wiederum zu wenig Rückschlüsse für die Identifikation des inkriminierten Fackel- werfers zulässt, da – wie bereits erwähnt – im Tatzeitpunkt zahlreiche Beteiligte zumindest eine ähnliche Jeanshose trugen, welche sich auf den zur Verfügung ste- henden Aufnahmen nicht entscheidend von jener des Beschuldigten unterscheiden lässt. Namentlich ist entgegen der Staatsanwaltschaft nicht ersichtlich, dass ledig- lich der Beschuldigte eine derart helle Jeanshose trug, zumal sich die Farbtöne der von der Gruppierung getragenen Hosen im jeweils unterschiedlichen Licht der Ka- meraaufnahmen immer wieder anders präsentieren. Auch das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, wonach die Jeans des Beschuldigten weit geschnitten und zu lang gewesen sei, so dass sie wiederholt habe hochgezogen werden müssen (Urk. 147 S. 3 f.), vermag kein Alleinstellungsmerkmal zu begründen, das Rücksch- lüsse auf die Identifikation des inkriminierten Fackelwerfers auf der Tartanbahn zu- liesse. So ist in einem Stadium, in welchem der unvermummte Beschuldigte noch gut auszumachen ist, zwar ersichtlich, wie dieser einmal seine hellen Hosen hoch- zieht und richtet (vgl. Urk. D1/14, Minute 1:01), aber nicht hinreichend erkennbar, dass eine solche Handlung auch während des Vorfalls mit dem Fackelwurf von einer Person auf der Tartanbahn wiederholt vorgenommen wurde (vgl. Urk. D1/14,
- 19 - ab Minute 3:40). Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als die Hosen des Be- schuldigten zwar tatsächlich etwas weiter geschnitten waren, allerdings nicht derart auffällig, dass er sich dadurch von anderen beteiligten FCZ-Fans klar unterschei- den liesse. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 122 S. 19) lässt sich oh- nehin nicht mit genügender Sicherheit feststellen, dass eine Person mit hellen wei- ten Hosen den inkriminierten Fackelwurf ausführte (vgl. Urk. D1/14, Minute 4:10), denn letztlich scheitert die Identifikation des Beschuldigten daran, dass sämtliche als Fackelwerfer in Frage kommenden Personen zum massgeblichen Zeitpunkt in den von ihnen durch das Zünden der Fackeln verursachten Rauchschwaden ver- schwinden, so dass weder Bekleidung noch Körperbau oder Statur eine kontinuier- liche Rückverfolgung des Täters erlauben. 3.6. Im Sinne eines Fazits ist mithin zu konstatieren, dass bei Sichtung der Foto- und Videoaufnahmen selbst nach nachträglicher Beibringung von ergänztem und zusätzlich aufbereitetem Videomaterial nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob der von der Staatsanwaltschaft darauf bezeichnete Fackelwerfer tatsächlich mit dem Beschuldigten identisch ist, auch wenn gewisse Anhaltspunkte für dessen Tä- terschaft bestehen. Weitere stringente Beweismittel, welche zusätzlich auf die Ur- heberschaft des Beschuldigten hindeuten, existieren nicht, so dass der relevante Sachverhalt gemäss Dossier 1 und 2, Abs. 5 und 6 auch nach zweitinstanzlicher Beurteilung nicht rechtsgenügend erstellbar ist, was erneut einen Freispruch von den entsprechenden Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten Sachbeschädigung und des Verstosses gegen das Sprengstoffgesetz zur Folge hat. 3.7. Hinsichtlich des noch strittigen Sachverhaltes betreffend Dossier 1 und 2 wurde ein Minderheitsantrag begründet (Urk. 153; Prot. II S. 17), welcher den Par- teien zusammen mit dem vorliegenden Urteil zugestellt wird (§ 124 GOG ZH).
- 20 - IV. Strafe
1. Grundlagen 1.1. Die Vorinstanz hat sich zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumes- sung umfassend geäussert, so dass in analoger Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf ihre entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Urk. 122 S. 31 ff.). Es steht sodann für den vorliegenden Fall ausser Frage, dass sämtliche mit einer Freiheitsstrafe bedrohten Delikte mit einer entsprechenden Sanktion zu belegen sind, nachdem der Beschuldigte verschiedene Vorstrafen im Geldstrafen- bereich aufweist, und ihn diese Strafart offensichtlich nicht zu beeindrucken ver- mochte. 1.2. Bei der Festsetzung der gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB zu bildenden Ge- samtfreiheitsstrafe ist vom Diebstahl als schwerster Straftat auszugehen, deren Sanktion in der Folge mit Blick auf die weiteren begangenen Taten angemessen zu erhöhen ist. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine gleichzeitige Beurteilung bestimmter ähnlicher Delikte vorgenommen hat, solange ersichtlich bleibt, welche konkrete Einzelsanktion für welche Tat in Betracht gezogen wurde.
2. Tatkomponenten 2.1. Diebstahl (Dossier 4) Der Beschuldigte behändigte in einem Verkaufslokal diverse Kleider im Ge- samtwert von Fr. 770.–, welche er zu keinem Zeitpunkt zu bezahlen gedachte. An- gesichts des relativ geringen Deliktsbetrages und des spontanen Tatentschlusses einerseits sowie des Auftretens in einer gleichgesinnten Gruppe andrerseits ist die objektive Tatschwere mit der Vorinstanz in einer entsprechenden Abwägung noch als eher leicht einzustufen, woran die subjektiven Aspekte des Falles nichts zu än- dern vermögen. Die Einsatzstrafe für den begangenen Diebstahl ist vor diesem Hin- tergrund auf 4 Monate anzusetzen.
- 21 - 2.2. Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz (Dossiers 1 und 3) Im Rahmen der beiden vom Beschuldigten verwirklichten Verstösse gegen das Sprengstoffgesetz ist jeweils davon auszugehen, dass eine unsachgemässe Verwendung einer Handlichtfackel in der Öffentlichkeit fraglos erhebliche Gefahren für Leib und Leben mit sich bringen kann, weshalb das objektive Tatverschulden hier von vornherein nicht am untersten Rand des zur Verfügung stehenden Rah- mens anzusetzen ist, zumal der Beschuldigte die Fackel jeweils inmitten der Zu- schauermenge entzündete. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass sich der Be- schuldigte insbesondere im ersten Fall in der aufgeheizten Stimmung eines Fuss- ballderbys zur Tat hinreissen liess und sich insofern einer gewissen Gruppendyna- mik nicht zu entziehen vermochte, was das Verschulden entsprechend relativiert. Insgesamt ist mithin für diese Verstösse mit der Vorinstanz jeweils von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und die isolierte Strafe für die beiden Vor- fälle je auf 4 Monate anzusetzen. 2.3. Hausfriedensbruch (Dossier 1) Das Tatverschulden betreffend den Hausfriedensbruch wiegt demgegen- über noch leicht, was auch die Vorinstanz so gesehen hat. Zu beachten ist hier namentlich, dass es sich um eine öffentliche Veranstaltung auf einem grundsätzlich dem Publikum zugänglichen Gelände handelte, dessen Innenbereich aus Sicher- heitsgründen am Spieltag bekanntermassen nicht zugänglich ist. Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte mit seiner Gruppierung nur relativ kurz im verbotenen Bereich aufhielt und diesen dann aus eigenen Stücken wieder verliess. In subjekti- ver Hinsicht fällt indessen tendenziell negativ ins Gewicht, dass das Betreten der geschützten Tartanbahn rund um das Spielfeld überfallartig erfolgte, um die geg- nerische Fan-Gruppe zu überraschen und desavouieren. Die Strafe für diese Tat ist demzufolge bei gesamthafter Betrachtung isoliert auf 2 ½ Monate festzulegen.
3. Täterkomponenten 3.1. Mit Bezug auf die eher spärlich bekannten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann grundsätzlich auf die Akten sowie die Befragung der
- 22 - Vorinstanz (Prot. I S. 6 ff.) mit den entsprechenden Erwägungen in deren Urteil (Urk. 122 S. 35) verwiesen werden. Ergänzend gab der Beschuldigte im Rahmen seiner Befragung vor dem Berufungsgericht zu Protokoll, dass er nach wie vor re- gelmässig seine noch nicht schulpflichtige Tochter betreue und in beruflicher Hin- sicht mittlerweile im 60%-Pensum als …-Chef in einem Restaurant arbeite, wobei er unverändert ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 2'500.– erziele (Prot. II S. 9 und 11). Aus dem besagten Werdegang ergeben sich keine relevanten Erkenntnisse, welche sich auf die Strafzumessung in irgendeiner Weise auszuwirken vermöchten. 3.2. Im Rahmen der technischen Strafzumessungsgründe fällt massgebend straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte bereits drei Vorstrafen erwirkt hat, wobei sich diese aber tendenziell im Bagatellbereich bewegten und nicht ein- schlägiger Natur waren. Zusätzlich straferhöhend wirkt sich sodann aus, dass der Beschuldigte während laufender Probezeit sowie auch teilweise während laufender Strafuntersuchung delinquierte. Demgegenüber kann ein strafmindernd zu berück- sichtigendes Geständnis nur für den Diebstahl registriert werden. 3.3. Insgesamt überwiegt mithin die straferhöhende Wirkung bei den Spreng- stoffdelikten und beim Hausfriedensbruch, während sich beim Diebstahl die straf- erhöhenden und die strafmindernden Aspekte die Waage halten.
4. Zwischenfazit 4.1. Zusammenfassend ist nach all dem Gesagten festzuhalten, dass es nach Berücksichtigung der Täterkomponente für den Diebstahl bei der Einsatzstrafe von 4 Monaten zu bleiben hat. Demgegenüber ergibt sich für die beiden Sprengstoffde- likte eine leicht erhöhte Sanktion von jeweils 4 Monaten, während der Hausfrie- densbruch mit 3 Monaten ins Gewicht fällt. 4.2. In Anwendung des Asperationsprinzips im Rahmen der endgültigen Festset- zung der zu bildenden Gesamtstrafe resultiert mithin eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten, an welche insgesamt 4 Hafttage anzurechnen sind.
- 23 -
5. Geldstrafe Die mitangefochtene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– erweist sich als angemessen. Hinsichtlich deren Bemessung kann auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 122 S. 40 ff.). Seitens der Staatsanwaltschaft wurde berufungshalber zwar ein höherer Tagessatz von Fr. 100.– geltend gemacht (Urk. 147 S. 2), wobei aber weder dargetan wurde noch ersichtlich ist, weshalb ein solch höherer Tagessatz anzusetzen wäre, nachdem sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit der Hauptverhandlung nicht verändert haben.
6. Widerruf Hinsichtlich des Widerrufs des bedingten Vollzuges der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. Oktober 2020 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Januar 2021 ausgefällten Geldstrafen kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 122 S. 44 ff.). Der Widerruf wurde im Berufungsverfahren denn auch nicht explizit angefochten (vgl. Urk. 147 S. 2 und Urk. 148 S. 2) und ist damit in zweiter Instanz ohne weiteres zu bestätigen. Die in sinngemässer Anwendung des Aspe- rationsprinzips auf 100 Tagessätze zu Fr. 30.– bemessene Gesamtgeldstrafe (Urk. 122 S. 46) erweist sich als angemessen.
7. Schlussfazit Der Beschuldigte ist somit zusammenfassend mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 4 Tage durch Haft erstanden sind, sowie unter Einbezug der widerrufenen Strafen mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Ge- samtstrafe zu bestrafen. V. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
- 24 - notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht erfordert diese Bestimmung eine eigentliche Schlechtprognose bezüglich weiterer künftiger Ver- gehen oder Verbrechen, wobei sämtliche Umstände bis zum Endentscheid zu be- rücksichtigen sind (SCHNEIDER/GARRÉ, BSK StGB I, 4. Aufl., N 38 ff. zu Art. 42 StGB; HEIMGARTNER, OFK StGB, 21. Aufl., N 6 f. zu Art. 42 StGB). Zu beachten sind bei der Prognosestellung insbesondere die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie weitere relevante Tatsachen, welche Rückschlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 143). Gewicht zu legen ist dabei auch auf die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Sucht- gefährdungen. Ist mit dem neuen Urteil gleichzeitig über den Widerruf des in einem früheren Entscheid gewährten bedingten Strafvollzuges zu befinden, kann sich eine Gesamtbetrachtung aufdrängen, in deren Rahmen auch der mit dem Vollzug der Vorstrafe verbundenen Schock- bzw. Warnungswirkung auf den Täter Rechnung zu tragen ist (HEIMGARTNER, OFK StGB, 21. Aufl., N 6 f. zu Art. 42 StGB m.H.a. BGE 116 IV 100; BGE 134 IV 14 f.).
2. Vorliegend hat der Beschuldigte während der ihm angesetzten Probezeiten erneut in nicht unerheblichem Masse delinquiert, was etliche Zweifel an seinen Bewährungsaussichten aufkommen lässt. Zu berücksichtigen ist indessen, dass die neuen Taten von ihrer Schwere her keine Tendenz in Richtung einer gravieren- den Delinquenz offenbaren, auch wenn sie absolut sinnlos waren. Der Beschuldigte war bis zu den vorliegend zu beurteilenden Delikten, welche nun erstmals eine Frei- heitsstrafe zur Folge haben, denn auch noch nie mit einer längeren Strafuntersu- chung konfrontiert, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass diese einen bleibenden Eindruck bei ihm hinterlassen hat. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre schlechte Prognose zu einem massgeblichen Teil auf das eingeklagte Gewaltdelikt des Beschuldigten, welches jedoch mit dem vorliegenden Entscheid entfällt und demnach nicht zu seinen Lasten herangezogen werden kann. Die Bewährungsaus- sichten des Beschuldigten stellen sich mithin aus heutiger Sicht trotz erneuter De- linquenz insofern nicht derart schlecht dar.
- 25 -
3. Einigermassen bedenklich stimmt in diesem Zusammenhang allerdings die erneute Verurteilung des Beschuldigten zu einer hohen Busse wegen (no- torischem) Schwarzfahren (vgl. Urk. 135), was aus spezialpräventiven Gesichts- punkten nach zusätzlichen Massnahmen ruft, um dem Beschuldigten den Ernst der Lage nunmehr klar vor Augen zu führen. Diesbezüglich ist indessen darauf hinzuweisen, dass mit dem heutigen Urteil auch der Widerruf von zwei Geldstrafen anzuordnen und der Beschuldigte demzufolge unter Einbezug der heute zu vollziehenden Geldstrafe (vgl. Urk. 147 S. 2) erstmals mit einer spürbaren un- bedingten Sanktion belegt wird, welche ihre zusätzliche Warnwirkung nicht verfehlen dürfte, zumal er aufgrund seiner eher prekären finanziellen Lage vor- aussichtlich noch längere Zeit mit deren Vollzug belastet sein wird. Unter Berücksichtigung dieser kumulativen Sanktion rechtfertigt es sich mithin, dem Beschuldigten mit Bezug auf die Freiheitstrafe eine (letzte) Chance zu gewähren und deren Vollzug aufzuschieben, zumal er sich nach wie vor in geordneten persönlichen Lebensverhältnissen befindet und seine Tochter regelmässig persönlich betreut, was ihm bei einer Strafverbüssung nicht mehr möglich wäre. Um den trotz allem nicht unerheblichen Bedenken betreffend die Legalprognose des Beschuldigten angemessen Rechnung zu tragen, ist die Probezeit indessen auf die Dauer von 5 Jahren anzusetzen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Landesverweisung
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt auch in zweiter Instanz eine Landesver- weisung von 8 Jahren gestützt auf die Katalogtat der versuchten schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 66a lit. b StGB (Urk. 124 S. 3; Urk. 147 S. 2).
2. Nachdem der Beschuldigte hinsichtlich der Katalogtat der versuchten schweren Körperverletzung auch im Berufungsverfahren freizusprechen ist, erüb- rigt sich im Einklang mit der Vorinstanz eine weitere Befassung mit der Frage einer obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB.
3. Eine fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB kann das Ge- richt anordnen, wenn die Straftaten für sich allein oder insgesamt von einer erheb-
- 26 - lichen Schwere sind und insoweit eine erhöhte soziale (Gemein-)Gefährlichkeit des Täters indizieren (vgl. HEIMGARTNER, OFK StGB, 21. Aufl., N 1 + 3 zu Art. 66abis StGB). Die vorliegend zu beurteilenden Delikte zeugen indessen weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit von einer solchen Konstellation, auch wenn sie Teil einer höchst unerfreulichen Entwicklung im Umfeld des professionellen Sports sind. Eine fakultative Landesverweisung erscheint demnach nicht verhältnismässig, weshalb auch insofern von einer entsprechenden Massnahme abzusehen ist.
4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich schliesslich auch die Prüfung der beantragten Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener In- formationssystem.
5. Der vorinstanzliche Entscheid betreffend die Landesverweisung ist demge- mäss in allen Punkten aufrechtzuerhalten. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine Änderung des Urteils der Vorinstanz. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziffern 17 und 18) ist demzufolge vorliegend vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO). 2. 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere da- von ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gut- geheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind entspre- chend Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rahmen des Weiterzuges geschaffen oder der angefoch- tene Entscheid in diesem Stadium nur unwesentlich abgeändert wurde.
- 27 - 2.2. Die Staatsanwaltschaft vermag sich im Berufungsverfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchzusetzen und dem erstinstanzlichen Urteil ist grundsätzlich in allen Punkten zu folgen. Somit hat eine Gebühr für das Berufungsverfahrens ausser An- satz zu fallen und die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. 2.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 6'274.21 (inkl. MwSt) geltend (Urk. 146). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht auch im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebüh- renverordnung. Unter Berücksichtigung der effektiv angefallenen Aufwendungen für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbespre- chung mit dem Klienten) erscheint es mithin angemessen, die amtliche Verteidige- rin pauschal mit Fr. 6'200.– (inkl. MwSt) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung, vom 29. Oktober 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 und 2 des Vor- aberkenntnisses (Teileinstellung) sowie bezüglich der Dispositivziffern 1 teil- weise (Freispruch betreffend rechtswidrigen Aufenthalts), 2 (Schuldsprüche betreffend mehrfaches Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz, Hausfrie- densbruch, Übertretung des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes, Diebstahl und Beschimpfung), 3 teilweise und 5 (Busse) sowie 11 - 16 (DNA-Profil, Beschlagnahmungen/Sicherstellungen sowie Kosten- und Ent- schädigungsfestsetzung) des Haupterkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 28 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird ferner freigesprochen von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten Sachbeschädigung sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährli- che Stoffe gemäss Dossier 1 und 2 Abs. 5 und 6.
2. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Lim- mat vom 7. Oktober 2020 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
3. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Januar 2021 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafen mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe bestraft.
5. Die Geldstrafe wird vollzogen.
6. Der Beschuldigte wird ferner bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 4 Tage durch Haft erstanden sind.
7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
8. Von einer Landesverweisung wird abgesehen.
9. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 17 und 18) wird bestätigt.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 6'200.– (inkl. 8,1 % MWST) werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
- 29 - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) das Bundesamt für Polizei fedpol, Zentralstelle Explosivstoffe den Privatkläger (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung – zusammen mit der Minderheitsmei- nung gemäss § 124 GOG ZH – an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl den Privatkläger (sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz (zusammen mit der Minderheitsmeinung gemäss § 124 GOG ZH) das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, in die Untersuchungsakten Nr. 2 die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, in die Untersuchungsakten Nr. 3 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 30 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. März 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Tanner Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
- 31 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240547-O/U_Minderheit/ Minderheitsantrag zum Urteil vom 11. März 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom
29. Oktober 2024 (DG240048)
- 32 - Begründung der Meinung der Minderheit des Gerichts im Sinne von § 124 GOG:
1. Die abweichende Meinung betrifft die Frage, ob der Anklagesachverhalt, mit- hin die Täterschaft des Beschuldigten, erstellt werden kann. 2.1 Bereits zu Beginn des Videos ist unbestrittenermassen der Beschuldigte beim Betreten des Stadions zu sehen. Auffällig sind dabei seine sehr hellen, bauchigen beziehungsweise breiter geschnittenen Jeans sowie die weissen Turnschuhe ohne andersfarbige Elemente. Trotz des teilweise über das Gesicht gezogenen Halstu- ches ist der Haaransatz erkennbar. Hinzu kommen die eher korpulente Statur des Beschuldigten sowie eine leicht schwankende Gangart. Diese Merkmale treten im weiteren Verlauf des Videos wiederholt in Erscheinung, was eine Individualisierung ermöglicht, obwohl keine zusammenhängende Videosequenz des Vorfalls besteht. 2.2 In einer nächsten Videosequenz ist die Gruppe der vermummten FCZ-Fans ersichtlich, die sich versammeln. Im Vordergrund ist zwar eine andere Person mit helleren Jeans und weissen Schuhen erkennbar, deren Hosen jedoch gerade be- ziehungsweise eng geschnitten sind. Im Gegensatz dazu tritt bei Minute 02:39 der Beschuldigte ins Bild, wobei trotz der schwächeren Lichtverhältnisse die im Ver- gleich zu allen anderen auffallend hellen, breiten Jeans klar sichtbar sind. 2.3 Besonders deutlich tritt der Kontrast bei Minute 03:14 hervor, als die Gruppe Richtung Ausgang rennt. Zwar tragen auch andere Personen helle Jeans, diese sind jedoch weder so hell noch so breit geschnitten wie jene des Beschuldigten. Gleiches gilt für Minute 03:21. Ab Minute 03:23, als die Gruppe auf die Tartanbahn springt, bestätigt sich dieser Eindruck: Während die übrigen Mitglieder dunkle(re) oder allenfalls helle, aber gerade beziehungsweise eng geschnittene Jeans tragen, springt bei Minute 03:28 der Beschuldigte mit seinen auffallend hellen, breiten Jeans ins Bild. Seine eher korpulente Postur hebt ihn zusätzlich hervor, was insbe- sondere bei Minute 03:30 augenfällig wird. 2.4 Bei Minute 03:38 ist der Beschuldigte nochmals erkennbar, kurz bevor er im Rauch verschwindet. Erneut fallen die sehr hellen, breiten Jeans sowie die leicht
- 33 - schwankende Gangart auf. Dasselbe zeigt sich im Vergleich mit den bei Minute 03:41 am rechten Bildrand sichtbaren Personen in hellen Jeans, deren Hosen je- doch gerade beziehungsweise eng geschnitten sind. Auch die Sequenz bei Minute 03:46 bestätigt diesen Eindruck: Während drei weitere Personen in hellen, eng ge- schnittenen Jeans erkennbar sind, tritt bei Minute 03:48 der Beschuldigte mit einer Fackel ins Bild, klar unterscheidbar durch die hellen, breiten Jeans. 2.5 Bei Minute 03:54 ist sodann der Fackelwurf des Beschuldigten deutlich er- kennbar, nachdem er zuvor bereits an derselben Position gestanden hatte. 2.6 Die weiteren Sequenzen – bei 04:07, 04:11 und 04:14, in denen die gesamte Gruppe erkennbar ist – zeigen den Beschuldigten abermals als auffällige Figur. Seine Jeans sind heller und breiter geschnitten als jene der übrigen Mitglieder. Das- selbe Bild ergibt sich bei Minute 04:35 sowie erneut bei 05:02 und 05:48. Schliess- lich ist der Beschuldigte bei Minute 05:55 nochmals deutlich zu sehen, wobei wie- derum sowohl die auffallend hellen, breiten Jeans als auch seine charakteristische, leicht schwankende Gangart erkennbar sind. 2.7 Darüber hinaus verweist die Staatsanwaltschaft zu Recht auf weitere indivi- dualisierende Merkmale hin, welche zusätzlich zum vorstehend Ausgeführten eine Individualisierung des Beschuldigten zulassen und insbesondere ihn als Werfer ei- ner Fackel identifizieren lassen. 2.8 Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise nach seiner freien Überzeugung. Der Grundsatz in dubio pro reo verlangt, dass bei unüberwindlichen Zweifeln an der Täterschaft des Beschuldigten ein Schuldspruch zu unterbleiben hat. Vorliegend bestehen indessen keine solchen unüberwindlichen Zweifel. Die wiederkehrende und konsistente Kombination von Merkmalen – den sehr hellen, breiten Jeans, den weissen schlichten Schuhen, der eher korpulenten Statur sowie der charakteristischen Gangart – erlaubt entgegen der Mehrheitsmeinung eine klare Individualisierung des Beschuldigten, und zwar auch von Neuem in jeder ein- zelnen Videoszene. Es handelt sich um ein sich über die gesamte Abfolge hinweg
- 34 - bestätigendes Muster, das den Beschuldigten von den übrigen Personen der Gruppe unterscheidet. 2.9 Nach dem Gesagten ist aus Sicht der Minderheitsmeinung hinreichend klar und zweifelsfrei erstellt, dass die im Video gezeigte Person mit dem Beschuldigten identisch ist.