Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung, dass ihm für das Unter- suchungs- und das erstinstanzliche Hauptverfahren eine angemessene Entschädi- gung für anwaltliche Vertretung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zuzuspre- chen sei (Urk. 53).
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E. 1.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
E. 1.3 Das Gesetz sieht eine Entschädigung ausdrücklich nur für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vor. Dies bedeutet verkürzt gesagt, dass sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen darstellen müssen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Vertei- digung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Die Verteidigungskosten müssen jedoch in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige, übersetzte und verfah- rensfremde Aufwendungen sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss. Den erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne auch ein Schadensminderungsgebot (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl., 2023, Art. 429 N 13 ff.).
E. 1.4 Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren nach den Art. 299 ff. StPO und nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV gelten. Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde, für unent- geltliche oder amtliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.– pro Stunde. Zu entschädigen sind auch die notwendigen Auslagen (§ 22 Abs. 1 AnwGebV).
E. 1.5 Für die Bemessung der konkreten Stundenansatzhöhe ist § 2 AnwGebV heranzuziehen, wonach diese nach der Bedeutung des Falles, der Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie der Schwierigkeit des Falles bestimmt wird.
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E. 1.6 Die Stellungnahme der Privatklägerin wurde den übrigen Parteien zur freige- stellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 59), woraufhin der Beschuldigte mit Eingabe vom 26. November 2025 Stellung nahm (Urk. 61). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Nach Zustellung der Eingabe des Beschuldigten an die Privatklägerin zur freigestellten Vernehmlassung (vgl. Urk. 61), nahm die Privat- klägerin mit Eingabe vom 5. Januar 2026 erneut Stellung (Urk. 63). Diese Eingabe wurde dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zugestellt (vgl. Vermerk auf Urk. 63). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 1.6.1 Hinsichtlich der beantragten Entschädigung für das Untersuchungsverfahren bringt die Verteidigung im Wesentlichen vor, dass aktenkundig sei, dass die Staats- anwaltschaft eine anwaltliche Vertretung des Beschuldigten als notwendig erachtet und ihn ausdrücklich zum Beizug eines Verteidigers aufgefordert habe, unter Androhung einer Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Säumnisfall. An dieser strafprozessualen Notwendigkeit der Verteidigung habe sich auch im Verlauf des Untersuchungsverfahrens nichts geändert und der Beschuldigte habe keine andere Wahl gehabt, als sich während des gesamten Untersuchungsverfahrens verteidi- gen zu lassen. Rund 1/3 des für das Vorverfahren geltend gemachten entschädi- gungspflichtigen Aufwandes habe das Entsiegelungsverfahren betroffen, welches mit dem Entsiegelungsgesuch der Anklägerin zusammengehangen habe. Das Untersuchungsverfahren gegen den Beschuldigten sei in der Folge zweiteilig abgeschlossen worden, nämlich mit einem Strafbefehl und einer Einstellungsverfü- gung. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei jedoch in der Einstellungsver- fügung der Staatsanwaltschaft vom 27. September 2023 nicht rechtskräftig über die Entschädigungsansprüche des Beschuldigten für das Vorverfahren entschie- den worden. Auch habe die Staatsanwaltschaft die Kosten- und Entschädigungs- folgen des Entsiegelungsverfahrens nicht zum Gegenstand der Einstellungsver- fügung gemacht, da andernfalls für die Vorinstanz keine Veranlassung bestanden hätte, im angefochtenen Entscheid über die diesbezüglichen Kostenfolgen zu befinden. Vielmehr habe sich die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung auf eine Festlegung der "Kosten dieser Verfügung" beschränkt und die unter- bliebene Zusprechung einer Entschädigung an den Beschuldigten mit dem "Mangel wesentlicher Umtriebe" begründet, was für die Lektüre der (Einstellungs-) Verfü- gung faktisch nachvollziehbar sei (Urk. 53 S. 4 ff.).
E. 1.6.2 Die ehemalige Arbeitgeberin des Beschuldigten und Privatklägerin im vor- liegenden Verfahren reichte am 12. Juni 2019 gegen den Beschuldigten Strafan- zeige wegen des Verdachts auf Verletzung des Fabrikations- oder Geschäfts- geheimnisses sowie Verletzung des Berufsgeheimnisses und weiterer Strafbestim- mungen ein (Urk. 20101001 ff.). Die Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge am
3. Juli 2019 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten (Urk. 10101001). Mit Vorladung vom 21. Juli 2020 wies sie ihn darauf hin, dass er im Verfahren zwingend
- 8 - verteidigt sein müsse und ihm für den Fall, dass er sich nicht selber um eine Ver- teidigung kümmern würde, eine amtliche Verteidigung bestellt würde (Urk. 70101001 f.). Rund drei Jahre später wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten mit Einstellungsverfügung vom 27. September 2023 in Bezug auf sämtliche Vorwürfe, mit Ausnahme des dem vorinstanzlichen Verfahren zugrunde- liegenden Vorwurfs des Versands eines E-Mails am 2. November 2018 von der Geschäfts-E-Mail-Adresse des Beschuldigten an seine private E-Mail-Adresse und an eine Drittperson, C._____, eingestellt. In der Einstellungsverfügung wurden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen und dem Beschuldigten mangels wesentlicher Umtriebe und besonders schwerer Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen weder eine weitergehende Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen (Urk. 10103010).
E. 1.6.3 Die Staatsanwaltschaft nahm in der Einstellungsverfügung unter anderem auch auf das im Rahmen der Strafuntersuchung geführte Entsiegelungsverfahren und das diesbezügliche Urteil des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Zürich Bezug (Urk. 10103003 f.). Dass die Kosten jenes Verfahrens in der Ein- stellungsverfügung nicht explizit Erwähnung fanden, ist nicht aussergewöhnlich, ist doch das Entsiegelungsverfahren Teil des Vorverfahrens. Gemäss Dispositiv der Einstellungsverfügung wird das "Strafverfahren" eingestellt und die "Verfahrens- kosten", mithin sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung in Bezug auf die einzustellenden Vorwürfe, werden auf die Staatskasse genommen. Diese beinhalten damit auch die Kosten für das Entsiegelungsverfahren, welches im Zusammenhang mit der gegen den Beschuldigten geführten Strafuntersuchung durchgeführt wurde. Dass die Vorinstanz jene Kosten separat in ihrem Kostenblock festgesetzt (vgl. Urk. 32 S. 12) und auf die Staatskasse genommen hat, vermag daran nichts zu ändern und ist vielmehr zu Gunsten des Beschuldigten als gegeben zu erachten und ohnehin rechtskräftig.
E. 1.6.4 Eine Entschädigung und eine Genugtuung wurden dem Beschuldigten wie erwähnt nicht ausgerichtet. Die Verteidigung wendet ein, dass die Staatsanwalt- schaft gerade nicht über den Anspruch des Beschuldigten auf eine Entschädigung für das gesamte Vorverfahren befunden habe, denn ein solcher Entscheid sei gar
- 9 - nicht möglich gewesen, zumal noch nicht festgestanden habe, ob und in welchem Umfang das Verfahren gegen den Beschuldigten mit dem staatsanwaltschaftlichen Erlass von Strafbefehl und Einstellungsverfügung tatsächlich sein Bewenden haben würde (Urk. 53 S. 7).
E. 1.6.5 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Als Endentscheide gelten unter anderem die Einstellungsverfügung sowie der Strafbefehl. Die Strafbehörde hat den Entscheid über die Kosten- und Entschä- digungsfolgen grundsätzlich von Amtes wegen zu fällen. Bevor sie ihren Kosten- entscheid fällt, muss sie die dafür notwendigen Unterlagen beschaffen. Sie hat daher die beschuldigte Person vorgängig aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (BSK StPO-DOMEISEN, 3. Aufl., 2023, Art. 421 N 2 ff.; SK StPO- LANDSHUT/BOSSHARD, 3. Aufl., 2020, Art. 320 N 8). Die Verteidigung wurde mit Schlussverfügung vom 21. Juli 2023 darauf hingewiesen, dass die Strafunter- suchung gegen den Beschuldigten einerseits mit Einstellungsverfügung und andererseits mit Strafbefehl abgeschlossen werde. Gleichzeitig wurde ihr dabei Gelegenheit gegeben, Beweisanträge zu stellen sowie allfällige Entschädigungs- und/oder Genugtuungsansprüche geltend zu machen (Urk. 70102106). In der Folge stellte die Verteidigung diverse Beweisanträge. Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche machte sie hingegen nicht geltend (Urk. 70102125 ff.). Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO trifft die beschuldigte Person hinsichtlich des Belegs und der Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs eine Mitwirkungspflicht. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schaden- ersatz behauptet, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR; BSK StPO- WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 24; BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_272/2021 vom 15. Mai 2023 E. 5.2.1). Es wäre nach dem Gesagten an der Verteidigung gewesen, in Bezug auf allfällige Aufwendungen betreffend die ein- gestellten Vorwürfe ihre Ansprüche geltend zu machen, was ihr ohne Weiteres
– trotz des zweigeteilten Abschlusses der Untersuchung – möglich gewesen wäre. Auch die Privatklägerin machte im Hinblick auf den Abschluss der Untersuchung hinsichtlich der angekündigten Verurteilung des Beschuldigten in Bezug auf einen Punkt von ihren totalen Aufwendungen von über Fr. 36'000.– eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– im Sinne von Art. 433 StPO geltend. Dies begründete
- 10 - sie damit, dass gestützt auf die Ankündigung der Staatsanwaltschaft offenbar eine Verurteilung nur in Bezug auf einzelne zur Anzeige gebrachten Handlungen geplant sei, weshalb die Privatklägerin eine reduzierte Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– beantrage (Urk. 70201057). Der Verteidigung wäre es offen gestanden, von den totalen Aufwendungen für das gesamte Untersuchungsverfahren zumin- dest eine sachgerechte Schätzung und eine prozentuale Ausscheidung vorzu- nehmen. Dies hat sie jedoch unterlassen. Auch versäumte sie es, nach Erlass der Einstellungsverfügung, in welcher explizit festgehalten wurde, dass der beschuldig- ten Person mangels wesentlicher Umtriebe keine Entschädigung zustehe, innert Frist Beschwerde zu erheben. Im vorliegenden Verfahren kann die Ausrichtung einer Entschädigung für den Aufwand der Verteidigung in Bezug auf den eingestell- ten Teil der Strafuntersuchung nicht nachgeholt werden, da die Einstellungsver- fügung mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 1.6.6 Die Staatsanwaltschaft sprach den Beschuldigten gleichzeitig mit Strafbefehl vom 27. September 2023 im Zusammenhang mit dem Versand des E-Mails am
2. November 2018 wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis- ses und Verletzung des Berufsgeheimnisses schuldig, auferlegte ihm die Kosten des Verfahrens und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin (Urk. 10102001 f.). Nachdem der Beschuldigte fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hatte, wurde der Strafbefehl durch die Staatsanwaltschaft an die Vorinstanz überwiesen. Diese hatte damit einzig noch jenen Vorwurf zu beurteilen, wobei sie den Beschuldigten diesbezüglich vollum- fänglich freisprach (Urk. 32 Dispositivziffer 1). Die Entscheidgebühr fiel ausser Ansatz und die Gebühr für das Vorverfahren sowie allfällige weitere Kosten wurden auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 32 Dispositivziffern 2 und 3). Dem Beschul- digten wurde weder für das Vorverfahren noch für das erstinstanzliche Gerichtsver- fahren eine Prozessentschädigung zugesprochen (Urk. 32 Dispositivziffer 4). Der Freispruch sowie die Kostenfestsetzung und -auflage gemäss Dispositivziffern 1, 2 und 3 sind wie eingangs erwähnt nicht angefochten und folglich rechtskräftig.
E. 1.6.7 Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz hinsichtlich der Auffassung, dass über sämtliche Vorwürfe der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten und die
- 11 - diesbezüglichen Entschädigungsfolgen mit Einstellungsverfügung vom 27. Sep- tember 2023 rechtskräftig entschieden worden sei, weshalb eine rückwirkende Aussonderung und Entschädigung von Aufwand, der bis zur Einstellungsverfügung vom 27. September 2023 mit dem "untergeordneten Restsachverhalt" einherging, ausser Betracht falle (vgl. Urk. 32 S. 11). Wie soeben ausgeführt, erfolgte der Entscheid über die Entschädigungsansprüche des Beschuldigten einzig betreffend die Vorwürfe, in Bezug auf welche eine Einstellung des Strafverfahrens erfolgte. In der Einstellungsverfügung wurde explizit darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Vorwurfs des Versands des E-Mails vom 2. November 2018 eine separate Erledi- gung [in Form eines Strafbefehls] erfolgen würde (Urk. 10103002). Hinsichtlich jenes Vorwurfs sprach die Vorinstanz den Beschuldigten mit Urteil vom 15. Mai 2024 vollumfänglich frei. Entsprechend ist dem Beschuldigten, sofern der Beizug einer Verteidigung im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Hauptverfahren im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO angemessen war, im Zusammenhang mit dem Aufwand hinsichtlich jenes Vorwurfs eine Entschädigung zuzusprechen.
E. 1.6.8 Wie bereits eingangs ausgeführt, erachtete es die Staatsanwaltschaft als zwingend notwendig, dass der Beschuldigte im (Vor-)Verfahren verteidigt ist und wies ihn darauf hin, dass ihm für den Fall, dass er nicht selber einen Verteidiger bestimmen sollte, ein amtlicher Verteidiger bestellt würde (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO; Urk. 70101002). In der Folge mandatierte der Beschuldigte Rechtsan- walt Y._____ als seinen (erbetenen) Verteidiger (Urk. 70101006 f.). Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbe- sondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persön- lichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2021 vom 28. Februar 2022 E. 3.3.1.; BGE 142 IV 45 E. 2.1). Wie die Verteidigung zu Recht geltend macht, hat die Staatsanwalt- schaft die von der Privatklägerin beanzeigte Sache offenbar als einen Fall der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO eingestuft. Doch auch unab- hängig vom Vorliegen einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO wäre der Beizug von Rechtsanwalt Y._____ als angemessen zu qualifizieren, handelte es sich bei den Vorwürfen gegen den Beschuldigten um Vergehen und
- 12 - war jener durch diese Vorwürfe in seiner beruflichen Stellung als Mitarbeiter der Privatklägerin im Bereich der regulierten Finanzdienstleister erheblich tangiert. Schliesslich dauerte die Strafuntersuchung insgesamt rund drei Jahre. Für eine wirksame Verteidigung ist es ferner wesentlich, möglichst frühzeitig im Verfahren mit ihr zu beginnen. Zudem kann vor allem zu Beginn des Verfahrens nur schwer abgeschätzt werden, ob Komplikationen entstehen werden und ist auch mit Blick auf die Waffengleichheit der beschuldigten Person zu ermöglichen, einen Vertei- diger beizuziehen (vgl. BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl., 2023, Art. 429 N 14; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2021 vom 28. Februar 2022 E. 3.3.1.). Dies gilt umso mehr als – wie gesagt – auch die Staatsanwaltschaft den Beizug eines Verteidigers als notwendig erachtete und ferner die Privatklägerin von Beginn weg durch zwei Rechtsanwälte vertreten wurde (vgl. Urk. 20101001 ff.). Nach dem Gesagten war der Beizug von Rechtsanwalt Y._____ als Verteidiger im Untersuchungsverfahren seitens des Beschuldigten angemessen und notwendig.
E. 1.6.9 Rechtsanwalt Y._____ verrechnete für das Untersuchungsverfahren (25. Juli 2020 bis 5. Oktober 2023) einen Gesamtaufwand von 90.08 Stunden. Rund 1/3 dieses Aufwandes (bzw. rund 37 Stunden) habe – so der Verteidiger – das Entsie- gelungsverfahren betroffen, welches mit dem Entsiegelungsgesuch der Anklägerin im Zusammenhang mit der von der Privatklägerin initiierten und von der Staatsan- waltschaft versuchten Aushebung der privaten E-Mailboxen zusammengehangen habe. Hinsichtlich des konkreten Stundenansatzes beantragt der Verteidiger, dass dieser durch das Gericht gemäss § 3 AnwGebV festzusetzen sei (Urk. 53 S. 7 ff.).
E. 1.6.10 Dem Beschuldigten wurden bis zum Abschluss der Strafuntersuchung diverse Vorwürfe gemacht. So soll er vertrauliche Informationen, welche dem Geschäfts- bzw. dem Berufsgeheimnis unterlegen hätten, aus dem Zugriffsbereich der Privatklägerin entwendet und Dritten zugänglich gemacht haben. Namentlich soll er dies durch den Versand von fünf E-Mails von seiner Geschäfts-E-Mail- Adresse an seine private E-Mail-Adresse sowie an Dritte gemacht haben. Bei einer dieser E-Mails handelte es sich um jene vom 2. November 2018 an seine damalige Lebenspartnerin. Des Weiteren wurde ihm vorgeworfen, während seiner Anstellung bei der Privatklägerin Mitarbeiter aus seinem Team für ein Konkurrenzunternehmen
- 13 - abgeworben und zusammen mit diesen Mitarbeitern ein Konkurrenzunternehmen aufgebaut zu haben (vgl. Urk. 50101002). Im Rahmen dieser Strafuntersuchung beantragte der Beschuldigte unter anderem die Siegelung von über 2'000 von zwei E-Mail-Providern auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft hin edierten privaten E-Mails des Beschuldigten. Der hiergegen gestellte Antrag der Staatsan- waltschaft auf Entsiegelung und Durchsuchung wurde durch das zuständige Zwangsmassnahmengericht abgewiesen (vgl. Urk. 10103003 f. und 80101128 ff.). Das Entsiegelungsverfahren beruhte dabei vorwiegend auf dem Vorwurf der Verletzung des Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses durch den Versand der erwähnten fünf E-Mails (vgl. Urk. 80101001 ff. und Urk. 80101132 f.). Der in diesem Zusammenhang verrechnete Aufwand der Verteidigung von rund 37 Stunden, der einen wesentlichen Teil des Gesamtaufwandes für das Untersuchungsverfahren ausmacht, wäre nicht weniger hoch gewesen, wenn dem Beschuldigten einzig der Vorwurf des Versands des E-Mails vom 2. November 2018 gemacht worden wäre. Unter anderem verfasste die Verteidigung eine 86-seitige Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch der Staatanwaltschaft, mit einer Auflistung über sämt- liche E-Mails des Beschuldigten, welchen aus Sicht der Verteidigung die Unter- suchungsrelevanz abzusprechen sei und welche entsprechend zu siegeln seien (Urk. 80101023 ff.). Der diesbezüglich verrechneten Aufwand von 27.5 Stunden für das Verfassen dieser Stellungnahme erweist sich vor diesem Hintergrund als noch angemessen (vgl. Urk. 23). Es rechtfertigt sich daher, den gesamten verrechneten Aufwand von rund 37 Stunden zu entschädigen.
E. 1.6.11 Ebenfalls verrechnet die Verteidigung zahlreiche Positionen im Zusammen- hang mit Besprechungen mit den Rechtsvertretern der Privatklägerin (vgl. beispiel- haft Positionen vom 11. und 13. Oktober 2022 und 28. November 2022). Gemäss Berufungsbegründung der Verteidigung sei es standesrechtlich unzulässig, die Inhalte dieser Austausche preiszugeben. Gemäss einer staatsanwaltschaftlichen Aktennotiz und der aktenkundigen Korrespondenz zwischen der Staatsanwalt- schaft und der Privatklägerin habe jedoch ein möglicher Vergleich zwischen den Parteien im Raum gestanden (vgl. Urk. 53 S. 5; Urk. 23). Der Honorarnote der Verteidigung lässt sich entnehmen, dass dieser Austausch in Bezug auf "allfällige Vergleichsbereitschaft in Strafsachen" erfolgte (vgl. Urk. 23, Position vom
- 14 -
13. Oktober 2022). Auch dieser Aufwand ist vorliegend nicht zu beanstanden und betraf – in der Annahme, dass ein Vergleich in Strafsachen unter den Parteien getroffen werden sollte – unter anderem den Vorwurf, betreffend welchem ein Freispruch erfolgte.
E. 1.6.12 Einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Freispruch haben die Aufwände der Verteidigung betreffend die Zeugeneinvernahme der ehemaligen Lebenspartnerin des Beschuldigten vom 1. Februar 2022. Bei jener Einvernahme ging es einzig um den Vorwurf des Versands des E-Mails am 2. November 2018 (Urk. 50201001 ff.). Die ausgewiesenen Honorarpositionen im Umfang von 3.67 Stunden erscheinen hierfür angemessen (vgl. Urk. 23, Positionen vom
13. Dezember 2021 bis 1. Februar 2022). Ebenfalls einen direkten Zusammenhang mit dem Vorwurf, betreffend welchem ein Freispruch erfolgte, weisen die Honorar- positionen ab dem 21. Juli 2023 bis zum 5. Oktober 2023 auf, welche rund 5.92 Stunden ausmachen und im Zusammenhang mit der Verfahrenserledigung und dem Verfassen von Beweisanträgen anfielen (vgl. Urk. 23): Mit Schlussver- fügung vom 21. Juli 2023 wurde der Verteidigung, wie eingangs ausgeführt, die Verfahrenserledigung unter anderem mittels Strafbefehl angekündigt und ihr Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen. Die diesbezüglichen Aufwände sind ausgewiesen und erscheinen angemessen (Urk. 70102125 ff.).
E. 1.6.13 Aufgrund der Verflechtungen sämtlicher Tatvorwürfe gegen den Beschul- digten, welche auch eine gemeinsame Beurteilung durch die Verteidigung bedurf- ten, lassen sich nicht sämtliche Honorarpositionen – mit Ausnahme der unter Erw. 1.6.12. dargelegten Positionen – nachvollziehbar und schlüssig nach "Vorwurf" aufschlüsseln (vgl. Urk. 23). Allerdings ist auch offenkundig, dass nicht sämtliche – mit Ausnahme der unter Erw. 1.6.11. dargelegten – verrechneten Aufwendungen der Verteidigung einzig im Zusammenhang mit dem Vorwurf bzw. Sachverhalt, betreffend welchem ein Freispruch erging, erfolgten. Zusätzlich zum als angemessen erachteten Aufwand von rund 9.60 Stunden (3.67 Stunden und 5.92 Stunden) und 37 Stunden für das Entsiegelungsverfahren rechtfertigt es sich, der Verteidigung als Entschädigung für das Untersuchungsverfahren im Zusam- menhang mit dem Freispruch – unter Berücksichtigung der erwähnten Verflechtung
- 15 - sämtlicher Vorwürfe und der Tatsache, dass der Beschuldigte durch den Vorwurf des Versands des E-Mails am 2. November 2018 in seiner beruflichen Funktion erheblich tangiert war – von den verbliebenen 43 Stunden (von 90.08 Stunden) – welcher Aufwand gemäss Honorarnote der Verteidigung ausgewiesen und ange- messen ist (vgl. Urk. 23) – rund 1/5 bzw. weitere knapp 9 Stunden zu entschädigen. Insgesamt ist der Verteidigung damit für das Vorverfahren ein Aufwand von total 55 Stunden zu entschädigen.
E. 1.7 Die Verantwortung der Verteidigung bzw. die Bedeutung des Falles für den Beschuldigten und der aufgezeigte Aufwand rechtfertigen vorliegend einen Stundenansatz in der Höhe von Fr. 220.–, wie dies auch für amtliche Verteidigun- gen vorgesehen ist. Entsprechend ist von einem Gesamtaufwand von Fr. 12'100.– (55 Stunden x Fr. 220.– = Fr. 12'100.–), exkl. MwSt., auszugehen. Zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer ergibt dies einen totalen Betrag von Fr. 13'080.10.
E. 1.8 Die Verteidigung reichte keine Aufstellung über allfällige Auslagen ein. Eine Kleinkostenpauschale von 3 % (vgl. Urk. 23) genügt nicht, vielmehr müssen die Auslagen ausgewiesen werden (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Entsprechend sind ihr keine Auslagen zu entschädigen.
E. 1.9 Nach dem Gesagten ist Rechtsanwalt Y._____ für seine Aufwendungen für die Verteidigung des Beschuldigten für das Untersuchungsverfahren eine Prozes- sentschädigung von Fr. 13'080.10 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzuspre- chen.
E. 2 Berufungsumfang
E. 2.1 Der Beschuldigte bringt des Weiteren vor, dass nicht nur im Untersuchungs- verfahren, sondern auch im Hauptverfahren vor Vorinstanz das Erfordernis der Ver- teidigung weiterhin gegeben gewesen sei. Bei der im Raum stehenden Verurteilung habe es sich nicht um einen "einfachen untergeordneten Restsachverhalt" gehan- delt, wie dies die Vorinstanz erachtet habe. Ein Schuldspruch hätte vielmehr die berufliche Karriere des Beschuldigten im Bereich der regulierten Finanzdienst- leister faktisch beendet, weil er mit einer entsprechenden Vorstrafe keine Gewährs- bestätigung für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit mehr erlangt hätte. Zudem sei
- 16 - auch die Privatklägerin selbst vertreten gewesen, weshalb dem Beschuldigten allein schon unter dem Titel der Waffengleichheit der Beizug eines Verteidigers zu- zubilligen gewesen wäre (Urk. 53 S. 8 f.).
E. 2.2 Nachdem der Beschuldigte von der Vorinstanz vom einzig noch verbliebenen Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses sowie Verletzung des Berufsgeheimnisses im Zusammenhang mit dem – mehrfach erwähnten – Versand des E-Mails am 2. November 2018 freigesprochen wurde, hat er im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich Anspruch auf Entschä- digung für anwaltliche Vertretung. Die Vorinstanz sprach ihm einen solchen Anspruch mit der Begründung ab, dass es für den Beschuldigten bezüglich des verbliebenen einfachen Restsachverhalts zumutbar gewesen wäre, seinen Stand- punkt im gerichtlichen Verfahren selber zu vertreten (Urk. 32 S. 11).
E. 2.3 Zwar war im vorinstanzlichen Verfahren "lediglich" noch die Beurteilung eines
– für sich genommen – einfachen Sachverhalts vorzunehmen. So soll der Beschul- digte als Angestellter der Privatklägerin am 2. November 2018 von seiner geschäft- lichen E-Mail-Adresse eine E-Mail samt Anhang an die E-Mail-Adresse seiner da- maligen Lebenspartnerin und damit einer Dritten geschickt haben, wobei es sich beim angehängten Dokument um Geschäfts- und Berufsgeheimnisse gehalten habe, womit der Beschuldigte seine Geheimhaltungspflicht verletzt habe (Urk. 10102003). Zu Recht wendet die Verteidigung jedoch ein, dass es sich bei diesem Vorwurf nicht nur um eine Bagatelle handelt. Wie bereits an anderer Stelle erwähnt, war der Beschuldigte durch den Vorwurf der Verletzung des Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses und Verletzung des Berufsgeheimnisses in seiner beruflichen Funktion besonders berührt. Dies zeigen auch – mit der Verteidigung – die Anfragen der Finanzmarkaufsichtsbehörde FINMA an die Staatsanwaltschaft zum Stand des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten (Urk. 70401001 ff.). Des Weiteren handelt es sich bei der Privatklägerin um die ehemalige Arbeitgeberin des Beschuldigten, welche damit bereits in einer Machtposition gegenüber dem Beschuldigten stand. Ferner wurde die Privatklägerin selbst durch zwei Rechtsan- wälte im gerichtlichen Verfahren vertreten, wobei anlässlich der Hauptverhandlung einer von ihnen persönlich auftrat und die Privatklägerin ansonsten von einem
- 17 - Mitarbeiter des Rechtsdienstes vertreten wurde (Urk. 32). Auch unter dem Titel der Waffengleichheit war es somit aus Sicht des Beschuldigten ohne Weiteres angemessen, für das erstinstanzliche Verfahren einen Verteidiger beizuziehen. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, ist der Beizug eines Verteidigers nicht nur in den Fällen einer notwendigen Verteidigung angemessen.
E. 2.4 Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Einzelgerichten beträgt die Grundgebühr nach § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch hier die Bedeutung des Falles, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falles Grundlage für die Festsetzung der Entschädigung bilden (§ 2 Abs. 1 lit. b-e Anw- GebV). Gemäss § 17 Abs. 2 AnwGebV können u.a. für weitere notwendige Rechts- schriften Zuschläge hinzugerechnet werden, die jedoch in ihrer Summe in der Regel höchstens die Grundgebühr betragen sollen (§ 11 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 3 AnwGebV). Die maximale Pauschale beträgt folglich Fr. 16'000.–.
E. 2.4.1 Die Verteidigung macht für das erstinstanzliche Verfahren – gerechnet für den Zeitraum vom 1. März 2024 bis und mit 15. Mai 2024 – inklusive Hauptver- handlung, Urteilseröffnung, Vor- und Nachbesprechung mit dem Beschuldigten und Weg (gesamthaft 4 Stunden 30 Minuten) sowie die Redaktion der Berufungsanmel- dung vom 27. Mai 2024 und den diesbezüglichen Austausch mit dem Beschuldig- ten (gesamthaft 20 Minuten) einen Aufwand von total 25 Stunden und 45 Minuten geltend (vgl. Urk. 23 und 53 S. 9).
E. 2.4.2 Wie ausgeführt ist der noch zu behandelnde Vorwurf vor Vorinstanz aufgrund der Bedeutung für den Beschuldigten nicht lediglich als Bagatelle zu qualifizieren, doch war Rechtsanwalt Y._____ bereits zu Beginn der Untersuchung als Verteidi- ger mandatiert und hatte somit bestens Kenntnis vom Fall. Mit Ausnahme der Frage der Verwertbarkeit des in Frage stehenden E-Mails, zu welcher sich die Verteidi- gung, wie sie selber ausführt (vgl. Urk. 53 S. 8), bereits im Untersuchungsverfahren indirekt geäussert hatte, waren vor Vorinstanz auch keine schwierigen rechtlichen oder sachverhaltlichen Fragestellungen zu klären. Die Hauptverhandlung dauerte rund 3 Stunden. Im Übrigen ist wie oben bereits erwähnt darauf hinzuweisen, dass
- 18 - sich die Anwaltsgebühr im gerichtlichen Verfahren nicht einzig nach dem (notwen- digen) Zeitaufwand des Anwalts errechnet, sondern dieser nur einen Faktor für die Bemessung darstellt. Es rechtfertigt sich nach dem Gesagten, für das Hauptverfah- ren eine Pauschale am unteren Bereich gemäss § 17 AnwGebV festzusetzen. Eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.– (inkl. MwSt.) erscheint angemessen. Mangels einer detaillierten Aufstellung über die Auslagen (vgl. Urk. 23) hat es dabei sein Bewenden.
E. 3 Die Kosten gemäss Ziffer 2 und allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichts- kasse genommen.
E. 3.1 Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Privatklägerin ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgezogen hat, wären grundsätzlich ihr die Kosten in diesem Zusammenhang aufzuerlegen. Die Privatklägerin und der Beschuldigte ver- einbarten jedoch, dass sie die Kosten in Bezug auf die zurückgezogene Berufung der Privatklägerin je hälftig und unter Verzicht auf eine Parteientschädigung über- nehmen (Urk. 48 und 49). Dieser hälftigen Teilung der Kosten für das Berufungs- verfahren in Bezug auf die Berufung der Privatklägerin steht nichts entgegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 500.– festzusetzen und der Privatklägerin und dem Beschuldigten je hälftig aufzuerlegen. Vereinbarungsgemäss sind den Parteien für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigungen zuzu- sprechen.
E. 3.2 Für die Berufung des Beschuldigten ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren dem Grundsatz nach, was seinen Hauptantrag anbelangt, dass ihm für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Hauptverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen sei, nicht jedoch in Bezug auf deren beantragte Höhe. Für das Vorverfahren beantragte der Beschul- digte eine Entschädigung von 90 Stunden und 5 Minuten, wobei dies bei einem Stundenansatz von Fr. 220.– insgesamt Fr. 19'817.60 ergibt. Für das Hauptverfah- ren verlangte er eine Entschädigung von 25.72 Stunden, was bei einem Stunden-
- 19 - ansatz von Fr. 220.– total Fr. 5'658.40 ergibt. Für das Vor- und Hauptverfahren er- gibt dies somit Fr. 25'476.–. Entschädigt werden ihm insgesamt Fr. 15'580.10, wo- mit der Beschuldigte zu rund drei Fünftel obsiegt und zu rund zwei Fünftel unterliegt. Die Kosten sind ihm somit zu zwei Fünftel aufzuerlegen.
E. 3.3 Der Beschuldigte beantragt auch für das Berufungsverfahren eine ange- messene Entschädigung für die anwaltliche Vertretung. Ausgangsgemäss steht ihm eine auf drei Fünftel reduzierte Prozessentschädigung zu.
E. 3.4 Gemäss Kostennote der Verteidigung für das Berufungsverfahren wird ein Aufwand von 17.58 Stunden geltend gemacht. In diesem Aufwand nicht enthalten seien Aufwendungen im Zusammenhang mit der von der Privatklägerin erhobenen und wieder zurückgezogenen Berufung (vgl. Urk. 53 S. 10). Rechtsanwalt Y._____ hat wiederum keinen Stundenansatz geltend gemacht. Es rechtfertigt sich jedoch auch hier von einem Stundenansatz für amtliche Verteidigungen (Fr. 220.–) auszu- gehen. Dies ergibt zzgl. 8,1 % MwSt. ein Total von gerundet Fr. 4'180.90. Die Berufung des Beschuldigten bezog sich nur noch auf die vorinstanzliche Disposi- tivziffer 4 und mithin gegen die unterbliebene Zusprechung einer Entschädigung für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren. Es ist wiederum auf den Grundsatz hinzuweisen, dass sich die Anwaltsgebühr im gerichtlichen Verfahren nicht einzig nach dem Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin errechnet. Angesichts des Umstandes, dass vorliegend keine Tatvorwürfe und keine komplexen rechtlichen Fragestellungen zu beurteilen waren und sich die Ver- antwortung der Verteidigung bzw. die Bedeutung des Falles für den Beschuldigten in Grenzen hielt, erweist sich der geltend gemachte Aufwand von rund Fr. 4'000.–, welcher sich in der Mitte des Gebührenrahmens bewegt, als zu hoch. Es rechtfertigt sich eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von gerundet Fr. 1'500.– (inkl. MwSt.). Es wird beschlossen:
1. Die Berufung der Privatklägerin vom 23. Mai 2024 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- 20 -
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht, vom 15. Mai 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'400.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 500.00 Gebühr für das Entsiegelungsverfahren GT200079-L
E. 4 (…)
E. 5 (Mitteilung)
E. 6 Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
E. 7 Gegen die Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen.
- 21 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für die erbetene Verteidigung des Beschuldigten für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 15'580.10 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für die Berufung des Beschuldigten wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden im Umfang von 2/5 dem Beschuldigten auferlegt und im Umfang von 3/5 auf die Gerichtskasse genommen.
4. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für die erbetene Verteidigung des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 22 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. April 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Jacomet
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'400.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 500.00 Gebühr für das Entsiegelungsverfahren GT200079-L
- Die Kosten gemäss Ziffer 2 und allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: Des Beschuldigten (Urk. 53 S. 2)
- Es sei festzustellen, dass die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 15. Mai 2025 (Geschäfts-Nr. GB230085-L) in Rechtskraft erwachsen sind.
- Dem Beschuldigten und II. Berufungskläger sei für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Hauptverfahren eine angemessene Entschädigung zuzu- sprechen.
- Soweit die zurückgezogene Berufung der Privatklägerin und I. Berufungsklä- gerin betreffend, seien die Kosten des Berufungsverfahrens der Privatklägerin - 3 - und I. Berufungsklägerin und dem Beschuldigten und II. Berufungskläger je zur Hälfte aufzuerlegen. Hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten und II. Berufungsklägers seien die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, soweit sie nicht ausser Ansatz fallen.
- Soweit die zurückgezogene Berufung der Privatklägerin und I. Berufungs- klägerin betreffend, sei der gegenseitige Verzicht der Privatklägerin und I. Berufungsklägerin und des Beschuldigten und II. Berufungsklägers vorzu- merken. Hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten und II. Berufungsklägers sei dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Erwägungen: I. Prozessuales
- Verfahrensgang 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 15. Mai 2024 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 20). Der Beschuldigte und die Privatklägerin meldeten innert Frist Berufung an (Urk. 26 und 27). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 30/1-3, 31) reichten die Privat- klägerin am 18. Dezember 2024 und der Beschuldigte am 24. Dezember 2024 je fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 34, 36, 37/1-2). Mit Präsidialverfügung vom 30. Dezember 2024 wurden die Berufungserklärungen in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der jeweiligen Gegenpartei zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Privatklägerin und der Staatsan- waltschaft Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung - 4 - zu nehmen (Urk. 38). In der Folge verzichteten die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin auf Anschlussberufung und nahmen zu den Beweisanträgen Stellung (Urk. 40 und 41). Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2025 wurde sodann dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zum Beweisantrag der Privatklägerin Stellung zu nehmen (Urk. 42). Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 14. Februar 2025 Stellung (Urk. 44) und die Staatsanwalt- schaft liess sich nicht vernehmen (vgl. Urk. 43). Mit Präsidialverfügung vom 20. Fe- bruar 2025 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten sowie der Privatklägerin abgewiesen (Urk. 45). 1.3. Mit Eingabe vom 18. und 22. Juli 2025 teilten der Beschuldigte und die Privat- klägerin dem Gericht den Abschluss einer Vergleichsvereinbarung mit, wonach die Privatklägerin ihre Berufung vorbehaltlos zurückzieht und die Parteien sich zur je hälftigen Übernahme der Gerichtskosten und Verzicht auf Parteientschädigung einigen (Urk. 48 und 49). 1.4. Mit Eingabe vom 7. August 2025 beantragte der Beschuldigte hinsichtlich seiner eigenen Berufung in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO die Durch- führung des schriftlichen Verfahrens, zumal ausschliesslich die Entschädigungs- folgen gemäss vorinstanzlicher Dispositivziffer 4 angefochten seien (Urk. 50). Mit Beschluss vom 18. August 2025 wurde vom Berufungsrückzug der Privatklägerin und I. Berufungsklägerin Vormerk genommen. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde dem Endentscheid im Berufungsverfahren vorbe- halten. Ferner wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufung zu begründen (Urk. 51). 1.5. Unter Hinweis auf die Berufungsbegründung des Beschuldigten vom
- Oktober 2025 (Urk. 53 und 54) wurde den Parteien Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 55). Die Staatsanwaltschaft erklärte in der Folge ausdrücklich ihren Verzicht auf Einreichung einer Berufungsantwort (Urk. 58). Die Privatklägerin erklärte mit Eingabe vom 13. November 2025, angesichts des abgeschlossenen Vergleichs mit dem Beschuldigten von der Einreichung einer Berufungsantwort abzusehen. Im Weiteren nahm sie Stellung zu den Berufungsanträgen des Beschuldigten (Urk. 59). - 5 - 1.6. Die Stellungnahme der Privatklägerin wurde den übrigen Parteien zur freige- stellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 59), woraufhin der Beschuldigte mit Eingabe vom 26. November 2025 Stellung nahm (Urk. 61). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Nach Zustellung der Eingabe des Beschuldigten an die Privatklägerin zur freigestellten Vernehmlassung (vgl. Urk. 61), nahm die Privat- klägerin mit Eingabe vom 5. Januar 2026 erneut Stellung (Urk. 63). Diese Eingabe wurde dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zugestellt (vgl. Vermerk auf Urk. 63). Das Verfahren ist spruchreif.
- Berufungsumfang 2.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Privatklägerin hat ihre Berufung mit Eingabe vom 22. Juli 2025 vollumfänglich und vorbehaltlos zurückgezogen (Urk. 49). Von diesem Berufungsrückzug wurde mit Beschluss vom
- August 2025 Vormerk genommen (Urk. 51). Folglich geht es im vorliegenden Verfahren nur noch um die Berufung des Beschuldigten im Zusammenhang mit den vorinstanzlich geregelten Entschädigungsfolgen gemäss Dispositiv-Ziffer 4 (Urk. 53). 2.2. Entsprechend sind der Freispruch (Dispositivziffer 1) und die Kostenfest- setzung sowie -auflage (Dispositivziffern 2 und 3) unangefochten geblieben und der vorinstanzliche Entscheid in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). II. Kosten -und Entschädigungsfolgen
- 1.1. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung, dass ihm für das Unter- suchungs- und das erstinstanzliche Hauptverfahren eine angemessene Entschädi- gung für anwaltliche Vertretung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zuzuspre- chen sei (Urk. 53). - 6 - 1.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 1.3. Das Gesetz sieht eine Entschädigung ausdrücklich nur für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vor. Dies bedeutet verkürzt gesagt, dass sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen darstellen müssen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Vertei- digung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Die Verteidigungskosten müssen jedoch in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige, übersetzte und verfah- rensfremde Aufwendungen sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss. Den erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne auch ein Schadensminderungsgebot (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl., 2023, Art. 429 N 13 ff.). 1.4. Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren nach den Art. 299 ff. StPO und nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV gelten. Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde, für unent- geltliche oder amtliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.– pro Stunde. Zu entschädigen sind auch die notwendigen Auslagen (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). 1.5. Für die Bemessung der konkreten Stundenansatzhöhe ist § 2 AnwGebV heranzuziehen, wonach diese nach der Bedeutung des Falles, der Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie der Schwierigkeit des Falles bestimmt wird. - 7 - 1.6.1. Hinsichtlich der beantragten Entschädigung für das Untersuchungsverfahren bringt die Verteidigung im Wesentlichen vor, dass aktenkundig sei, dass die Staats- anwaltschaft eine anwaltliche Vertretung des Beschuldigten als notwendig erachtet und ihn ausdrücklich zum Beizug eines Verteidigers aufgefordert habe, unter Androhung einer Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Säumnisfall. An dieser strafprozessualen Notwendigkeit der Verteidigung habe sich auch im Verlauf des Untersuchungsverfahrens nichts geändert und der Beschuldigte habe keine andere Wahl gehabt, als sich während des gesamten Untersuchungsverfahrens verteidi- gen zu lassen. Rund 1/3 des für das Vorverfahren geltend gemachten entschädi- gungspflichtigen Aufwandes habe das Entsiegelungsverfahren betroffen, welches mit dem Entsiegelungsgesuch der Anklägerin zusammengehangen habe. Das Untersuchungsverfahren gegen den Beschuldigten sei in der Folge zweiteilig abgeschlossen worden, nämlich mit einem Strafbefehl und einer Einstellungsverfü- gung. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei jedoch in der Einstellungsver- fügung der Staatsanwaltschaft vom 27. September 2023 nicht rechtskräftig über die Entschädigungsansprüche des Beschuldigten für das Vorverfahren entschie- den worden. Auch habe die Staatsanwaltschaft die Kosten- und Entschädigungs- folgen des Entsiegelungsverfahrens nicht zum Gegenstand der Einstellungsver- fügung gemacht, da andernfalls für die Vorinstanz keine Veranlassung bestanden hätte, im angefochtenen Entscheid über die diesbezüglichen Kostenfolgen zu befinden. Vielmehr habe sich die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung auf eine Festlegung der "Kosten dieser Verfügung" beschränkt und die unter- bliebene Zusprechung einer Entschädigung an den Beschuldigten mit dem "Mangel wesentlicher Umtriebe" begründet, was für die Lektüre der (Einstellungs-) Verfü- gung faktisch nachvollziehbar sei (Urk. 53 S. 4 ff.). 1.6.2. Die ehemalige Arbeitgeberin des Beschuldigten und Privatklägerin im vor- liegenden Verfahren reichte am 12. Juni 2019 gegen den Beschuldigten Strafan- zeige wegen des Verdachts auf Verletzung des Fabrikations- oder Geschäfts- geheimnisses sowie Verletzung des Berufsgeheimnisses und weiterer Strafbestim- mungen ein (Urk. 20101001 ff.). Die Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge am
- Juli 2019 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten (Urk. 10101001). Mit Vorladung vom 21. Juli 2020 wies sie ihn darauf hin, dass er im Verfahren zwingend - 8 - verteidigt sein müsse und ihm für den Fall, dass er sich nicht selber um eine Ver- teidigung kümmern würde, eine amtliche Verteidigung bestellt würde (Urk. 70101001 f.). Rund drei Jahre später wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten mit Einstellungsverfügung vom 27. September 2023 in Bezug auf sämtliche Vorwürfe, mit Ausnahme des dem vorinstanzlichen Verfahren zugrunde- liegenden Vorwurfs des Versands eines E-Mails am 2. November 2018 von der Geschäfts-E-Mail-Adresse des Beschuldigten an seine private E-Mail-Adresse und an eine Drittperson, C._____, eingestellt. In der Einstellungsverfügung wurden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen und dem Beschuldigten mangels wesentlicher Umtriebe und besonders schwerer Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen weder eine weitergehende Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen (Urk. 10103010). 1.6.3 Die Staatsanwaltschaft nahm in der Einstellungsverfügung unter anderem auch auf das im Rahmen der Strafuntersuchung geführte Entsiegelungsverfahren und das diesbezügliche Urteil des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Zürich Bezug (Urk. 10103003 f.). Dass die Kosten jenes Verfahrens in der Ein- stellungsverfügung nicht explizit Erwähnung fanden, ist nicht aussergewöhnlich, ist doch das Entsiegelungsverfahren Teil des Vorverfahrens. Gemäss Dispositiv der Einstellungsverfügung wird das "Strafverfahren" eingestellt und die "Verfahrens- kosten", mithin sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung in Bezug auf die einzustellenden Vorwürfe, werden auf die Staatskasse genommen. Diese beinhalten damit auch die Kosten für das Entsiegelungsverfahren, welches im Zusammenhang mit der gegen den Beschuldigten geführten Strafuntersuchung durchgeführt wurde. Dass die Vorinstanz jene Kosten separat in ihrem Kostenblock festgesetzt (vgl. Urk. 32 S. 12) und auf die Staatskasse genommen hat, vermag daran nichts zu ändern und ist vielmehr zu Gunsten des Beschuldigten als gegeben zu erachten und ohnehin rechtskräftig. 1.6.4. Eine Entschädigung und eine Genugtuung wurden dem Beschuldigten wie erwähnt nicht ausgerichtet. Die Verteidigung wendet ein, dass die Staatsanwalt- schaft gerade nicht über den Anspruch des Beschuldigten auf eine Entschädigung für das gesamte Vorverfahren befunden habe, denn ein solcher Entscheid sei gar - 9 - nicht möglich gewesen, zumal noch nicht festgestanden habe, ob und in welchem Umfang das Verfahren gegen den Beschuldigten mit dem staatsanwaltschaftlichen Erlass von Strafbefehl und Einstellungsverfügung tatsächlich sein Bewenden haben würde (Urk. 53 S. 7). 1.6.5. Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Als Endentscheide gelten unter anderem die Einstellungsverfügung sowie der Strafbefehl. Die Strafbehörde hat den Entscheid über die Kosten- und Entschä- digungsfolgen grundsätzlich von Amtes wegen zu fällen. Bevor sie ihren Kosten- entscheid fällt, muss sie die dafür notwendigen Unterlagen beschaffen. Sie hat daher die beschuldigte Person vorgängig aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (BSK StPO-DOMEISEN, 3. Aufl., 2023, Art. 421 N 2 ff.; SK StPO- LANDSHUT/BOSSHARD, 3. Aufl., 2020, Art. 320 N 8). Die Verteidigung wurde mit Schlussverfügung vom 21. Juli 2023 darauf hingewiesen, dass die Strafunter- suchung gegen den Beschuldigten einerseits mit Einstellungsverfügung und andererseits mit Strafbefehl abgeschlossen werde. Gleichzeitig wurde ihr dabei Gelegenheit gegeben, Beweisanträge zu stellen sowie allfällige Entschädigungs- und/oder Genugtuungsansprüche geltend zu machen (Urk. 70102106). In der Folge stellte die Verteidigung diverse Beweisanträge. Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche machte sie hingegen nicht geltend (Urk. 70102125 ff.). Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO trifft die beschuldigte Person hinsichtlich des Belegs und der Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs eine Mitwirkungspflicht. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schaden- ersatz behauptet, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR; BSK StPO- WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 24; BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_272/2021 vom 15. Mai 2023 E. 5.2.1). Es wäre nach dem Gesagten an der Verteidigung gewesen, in Bezug auf allfällige Aufwendungen betreffend die ein- gestellten Vorwürfe ihre Ansprüche geltend zu machen, was ihr ohne Weiteres – trotz des zweigeteilten Abschlusses der Untersuchung – möglich gewesen wäre. Auch die Privatklägerin machte im Hinblick auf den Abschluss der Untersuchung hinsichtlich der angekündigten Verurteilung des Beschuldigten in Bezug auf einen Punkt von ihren totalen Aufwendungen von über Fr. 36'000.– eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– im Sinne von Art. 433 StPO geltend. Dies begründete - 10 - sie damit, dass gestützt auf die Ankündigung der Staatsanwaltschaft offenbar eine Verurteilung nur in Bezug auf einzelne zur Anzeige gebrachten Handlungen geplant sei, weshalb die Privatklägerin eine reduzierte Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– beantrage (Urk. 70201057). Der Verteidigung wäre es offen gestanden, von den totalen Aufwendungen für das gesamte Untersuchungsverfahren zumin- dest eine sachgerechte Schätzung und eine prozentuale Ausscheidung vorzu- nehmen. Dies hat sie jedoch unterlassen. Auch versäumte sie es, nach Erlass der Einstellungsverfügung, in welcher explizit festgehalten wurde, dass der beschuldig- ten Person mangels wesentlicher Umtriebe keine Entschädigung zustehe, innert Frist Beschwerde zu erheben. Im vorliegenden Verfahren kann die Ausrichtung einer Entschädigung für den Aufwand der Verteidigung in Bezug auf den eingestell- ten Teil der Strafuntersuchung nicht nachgeholt werden, da die Einstellungsver- fügung mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen ist. 1.6.6. Die Staatsanwaltschaft sprach den Beschuldigten gleichzeitig mit Strafbefehl vom 27. September 2023 im Zusammenhang mit dem Versand des E-Mails am
- November 2018 wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis- ses und Verletzung des Berufsgeheimnisses schuldig, auferlegte ihm die Kosten des Verfahrens und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin (Urk. 10102001 f.). Nachdem der Beschuldigte fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hatte, wurde der Strafbefehl durch die Staatsanwaltschaft an die Vorinstanz überwiesen. Diese hatte damit einzig noch jenen Vorwurf zu beurteilen, wobei sie den Beschuldigten diesbezüglich vollum- fänglich freisprach (Urk. 32 Dispositivziffer 1). Die Entscheidgebühr fiel ausser Ansatz und die Gebühr für das Vorverfahren sowie allfällige weitere Kosten wurden auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 32 Dispositivziffern 2 und 3). Dem Beschul- digten wurde weder für das Vorverfahren noch für das erstinstanzliche Gerichtsver- fahren eine Prozessentschädigung zugesprochen (Urk. 32 Dispositivziffer 4). Der Freispruch sowie die Kostenfestsetzung und -auflage gemäss Dispositivziffern 1, 2 und 3 sind wie eingangs erwähnt nicht angefochten und folglich rechtskräftig. 1.6.7. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz hinsichtlich der Auffassung, dass über sämtliche Vorwürfe der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten und die - 11 - diesbezüglichen Entschädigungsfolgen mit Einstellungsverfügung vom 27. Sep- tember 2023 rechtskräftig entschieden worden sei, weshalb eine rückwirkende Aussonderung und Entschädigung von Aufwand, der bis zur Einstellungsverfügung vom 27. September 2023 mit dem "untergeordneten Restsachverhalt" einherging, ausser Betracht falle (vgl. Urk. 32 S. 11). Wie soeben ausgeführt, erfolgte der Entscheid über die Entschädigungsansprüche des Beschuldigten einzig betreffend die Vorwürfe, in Bezug auf welche eine Einstellung des Strafverfahrens erfolgte. In der Einstellungsverfügung wurde explizit darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Vorwurfs des Versands des E-Mails vom 2. November 2018 eine separate Erledi- gung [in Form eines Strafbefehls] erfolgen würde (Urk. 10103002). Hinsichtlich jenes Vorwurfs sprach die Vorinstanz den Beschuldigten mit Urteil vom 15. Mai 2024 vollumfänglich frei. Entsprechend ist dem Beschuldigten, sofern der Beizug einer Verteidigung im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Hauptverfahren im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO angemessen war, im Zusammenhang mit dem Aufwand hinsichtlich jenes Vorwurfs eine Entschädigung zuzusprechen. 1.6.8. Wie bereits eingangs ausgeführt, erachtete es die Staatsanwaltschaft als zwingend notwendig, dass der Beschuldigte im (Vor-)Verfahren verteidigt ist und wies ihn darauf hin, dass ihm für den Fall, dass er nicht selber einen Verteidiger bestimmen sollte, ein amtlicher Verteidiger bestellt würde (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO; Urk. 70101002). In der Folge mandatierte der Beschuldigte Rechtsan- walt Y._____ als seinen (erbetenen) Verteidiger (Urk. 70101006 f.). Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbe- sondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persön- lichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2021 vom 28. Februar 2022 E. 3.3.1.; BGE 142 IV 45 E. 2.1). Wie die Verteidigung zu Recht geltend macht, hat die Staatsanwalt- schaft die von der Privatklägerin beanzeigte Sache offenbar als einen Fall der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO eingestuft. Doch auch unab- hängig vom Vorliegen einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO wäre der Beizug von Rechtsanwalt Y._____ als angemessen zu qualifizieren, handelte es sich bei den Vorwürfen gegen den Beschuldigten um Vergehen und - 12 - war jener durch diese Vorwürfe in seiner beruflichen Stellung als Mitarbeiter der Privatklägerin im Bereich der regulierten Finanzdienstleister erheblich tangiert. Schliesslich dauerte die Strafuntersuchung insgesamt rund drei Jahre. Für eine wirksame Verteidigung ist es ferner wesentlich, möglichst frühzeitig im Verfahren mit ihr zu beginnen. Zudem kann vor allem zu Beginn des Verfahrens nur schwer abgeschätzt werden, ob Komplikationen entstehen werden und ist auch mit Blick auf die Waffengleichheit der beschuldigten Person zu ermöglichen, einen Vertei- diger beizuziehen (vgl. BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl., 2023, Art. 429 N 14; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2021 vom 28. Februar 2022 E. 3.3.1.). Dies gilt umso mehr als – wie gesagt – auch die Staatsanwaltschaft den Beizug eines Verteidigers als notwendig erachtete und ferner die Privatklägerin von Beginn weg durch zwei Rechtsanwälte vertreten wurde (vgl. Urk. 20101001 ff.). Nach dem Gesagten war der Beizug von Rechtsanwalt Y._____ als Verteidiger im Untersuchungsverfahren seitens des Beschuldigten angemessen und notwendig. 1.6.9. Rechtsanwalt Y._____ verrechnete für das Untersuchungsverfahren (25. Juli 2020 bis 5. Oktober 2023) einen Gesamtaufwand von 90.08 Stunden. Rund 1/3 dieses Aufwandes (bzw. rund 37 Stunden) habe – so der Verteidiger – das Entsie- gelungsverfahren betroffen, welches mit dem Entsiegelungsgesuch der Anklägerin im Zusammenhang mit der von der Privatklägerin initiierten und von der Staatsan- waltschaft versuchten Aushebung der privaten E-Mailboxen zusammengehangen habe. Hinsichtlich des konkreten Stundenansatzes beantragt der Verteidiger, dass dieser durch das Gericht gemäss § 3 AnwGebV festzusetzen sei (Urk. 53 S. 7 ff.). 1.6.10. Dem Beschuldigten wurden bis zum Abschluss der Strafuntersuchung diverse Vorwürfe gemacht. So soll er vertrauliche Informationen, welche dem Geschäfts- bzw. dem Berufsgeheimnis unterlegen hätten, aus dem Zugriffsbereich der Privatklägerin entwendet und Dritten zugänglich gemacht haben. Namentlich soll er dies durch den Versand von fünf E-Mails von seiner Geschäfts-E-Mail- Adresse an seine private E-Mail-Adresse sowie an Dritte gemacht haben. Bei einer dieser E-Mails handelte es sich um jene vom 2. November 2018 an seine damalige Lebenspartnerin. Des Weiteren wurde ihm vorgeworfen, während seiner Anstellung bei der Privatklägerin Mitarbeiter aus seinem Team für ein Konkurrenzunternehmen - 13 - abgeworben und zusammen mit diesen Mitarbeitern ein Konkurrenzunternehmen aufgebaut zu haben (vgl. Urk. 50101002). Im Rahmen dieser Strafuntersuchung beantragte der Beschuldigte unter anderem die Siegelung von über 2'000 von zwei E-Mail-Providern auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft hin edierten privaten E-Mails des Beschuldigten. Der hiergegen gestellte Antrag der Staatsan- waltschaft auf Entsiegelung und Durchsuchung wurde durch das zuständige Zwangsmassnahmengericht abgewiesen (vgl. Urk. 10103003 f. und 80101128 ff.). Das Entsiegelungsverfahren beruhte dabei vorwiegend auf dem Vorwurf der Verletzung des Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses durch den Versand der erwähnten fünf E-Mails (vgl. Urk. 80101001 ff. und Urk. 80101132 f.). Der in diesem Zusammenhang verrechnete Aufwand der Verteidigung von rund 37 Stunden, der einen wesentlichen Teil des Gesamtaufwandes für das Untersuchungsverfahren ausmacht, wäre nicht weniger hoch gewesen, wenn dem Beschuldigten einzig der Vorwurf des Versands des E-Mails vom 2. November 2018 gemacht worden wäre. Unter anderem verfasste die Verteidigung eine 86-seitige Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch der Staatanwaltschaft, mit einer Auflistung über sämt- liche E-Mails des Beschuldigten, welchen aus Sicht der Verteidigung die Unter- suchungsrelevanz abzusprechen sei und welche entsprechend zu siegeln seien (Urk. 80101023 ff.). Der diesbezüglich verrechneten Aufwand von 27.5 Stunden für das Verfassen dieser Stellungnahme erweist sich vor diesem Hintergrund als noch angemessen (vgl. Urk. 23). Es rechtfertigt sich daher, den gesamten verrechneten Aufwand von rund 37 Stunden zu entschädigen. 1.6.11. Ebenfalls verrechnet die Verteidigung zahlreiche Positionen im Zusammen- hang mit Besprechungen mit den Rechtsvertretern der Privatklägerin (vgl. beispiel- haft Positionen vom 11. und 13. Oktober 2022 und 28. November 2022). Gemäss Berufungsbegründung der Verteidigung sei es standesrechtlich unzulässig, die Inhalte dieser Austausche preiszugeben. Gemäss einer staatsanwaltschaftlichen Aktennotiz und der aktenkundigen Korrespondenz zwischen der Staatsanwalt- schaft und der Privatklägerin habe jedoch ein möglicher Vergleich zwischen den Parteien im Raum gestanden (vgl. Urk. 53 S. 5; Urk. 23). Der Honorarnote der Verteidigung lässt sich entnehmen, dass dieser Austausch in Bezug auf "allfällige Vergleichsbereitschaft in Strafsachen" erfolgte (vgl. Urk. 23, Position vom - 14 -
- Oktober 2022). Auch dieser Aufwand ist vorliegend nicht zu beanstanden und betraf – in der Annahme, dass ein Vergleich in Strafsachen unter den Parteien getroffen werden sollte – unter anderem den Vorwurf, betreffend welchem ein Freispruch erfolgte. 1.6.12. Einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Freispruch haben die Aufwände der Verteidigung betreffend die Zeugeneinvernahme der ehemaligen Lebenspartnerin des Beschuldigten vom 1. Februar 2022. Bei jener Einvernahme ging es einzig um den Vorwurf des Versands des E-Mails am 2. November 2018 (Urk. 50201001 ff.). Die ausgewiesenen Honorarpositionen im Umfang von 3.67 Stunden erscheinen hierfür angemessen (vgl. Urk. 23, Positionen vom
- Dezember 2021 bis 1. Februar 2022). Ebenfalls einen direkten Zusammenhang mit dem Vorwurf, betreffend welchem ein Freispruch erfolgte, weisen die Honorar- positionen ab dem 21. Juli 2023 bis zum 5. Oktober 2023 auf, welche rund 5.92 Stunden ausmachen und im Zusammenhang mit der Verfahrenserledigung und dem Verfassen von Beweisanträgen anfielen (vgl. Urk. 23): Mit Schlussver- fügung vom 21. Juli 2023 wurde der Verteidigung, wie eingangs ausgeführt, die Verfahrenserledigung unter anderem mittels Strafbefehl angekündigt und ihr Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen. Die diesbezüglichen Aufwände sind ausgewiesen und erscheinen angemessen (Urk. 70102125 ff.). 1.6.13. Aufgrund der Verflechtungen sämtlicher Tatvorwürfe gegen den Beschul- digten, welche auch eine gemeinsame Beurteilung durch die Verteidigung bedurf- ten, lassen sich nicht sämtliche Honorarpositionen – mit Ausnahme der unter Erw. 1.6.12. dargelegten Positionen – nachvollziehbar und schlüssig nach "Vorwurf" aufschlüsseln (vgl. Urk. 23). Allerdings ist auch offenkundig, dass nicht sämtliche – mit Ausnahme der unter Erw. 1.6.11. dargelegten – verrechneten Aufwendungen der Verteidigung einzig im Zusammenhang mit dem Vorwurf bzw. Sachverhalt, betreffend welchem ein Freispruch erging, erfolgten. Zusätzlich zum als angemessen erachteten Aufwand von rund 9.60 Stunden (3.67 Stunden und 5.92 Stunden) und 37 Stunden für das Entsiegelungsverfahren rechtfertigt es sich, der Verteidigung als Entschädigung für das Untersuchungsverfahren im Zusam- menhang mit dem Freispruch – unter Berücksichtigung der erwähnten Verflechtung - 15 - sämtlicher Vorwürfe und der Tatsache, dass der Beschuldigte durch den Vorwurf des Versands des E-Mails am 2. November 2018 in seiner beruflichen Funktion erheblich tangiert war – von den verbliebenen 43 Stunden (von 90.08 Stunden) – welcher Aufwand gemäss Honorarnote der Verteidigung ausgewiesen und ange- messen ist (vgl. Urk. 23) – rund 1/5 bzw. weitere knapp 9 Stunden zu entschädigen. Insgesamt ist der Verteidigung damit für das Vorverfahren ein Aufwand von total 55 Stunden zu entschädigen. 1.7. Die Verantwortung der Verteidigung bzw. die Bedeutung des Falles für den Beschuldigten und der aufgezeigte Aufwand rechtfertigen vorliegend einen Stundenansatz in der Höhe von Fr. 220.–, wie dies auch für amtliche Verteidigun- gen vorgesehen ist. Entsprechend ist von einem Gesamtaufwand von Fr. 12'100.– (55 Stunden x Fr. 220.– = Fr. 12'100.–), exkl. MwSt., auszugehen. Zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer ergibt dies einen totalen Betrag von Fr. 13'080.10. 1.8. Die Verteidigung reichte keine Aufstellung über allfällige Auslagen ein. Eine Kleinkostenpauschale von 3 % (vgl. Urk. 23) genügt nicht, vielmehr müssen die Auslagen ausgewiesen werden (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Entsprechend sind ihr keine Auslagen zu entschädigen. 1.9. Nach dem Gesagten ist Rechtsanwalt Y._____ für seine Aufwendungen für die Verteidigung des Beschuldigten für das Untersuchungsverfahren eine Prozes- sentschädigung von Fr. 13'080.10 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzuspre- chen.
- 2.1. Der Beschuldigte bringt des Weiteren vor, dass nicht nur im Untersuchungs- verfahren, sondern auch im Hauptverfahren vor Vorinstanz das Erfordernis der Ver- teidigung weiterhin gegeben gewesen sei. Bei der im Raum stehenden Verurteilung habe es sich nicht um einen "einfachen untergeordneten Restsachverhalt" gehan- delt, wie dies die Vorinstanz erachtet habe. Ein Schuldspruch hätte vielmehr die berufliche Karriere des Beschuldigten im Bereich der regulierten Finanzdienst- leister faktisch beendet, weil er mit einer entsprechenden Vorstrafe keine Gewährs- bestätigung für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit mehr erlangt hätte. Zudem sei - 16 - auch die Privatklägerin selbst vertreten gewesen, weshalb dem Beschuldigten allein schon unter dem Titel der Waffengleichheit der Beizug eines Verteidigers zu- zubilligen gewesen wäre (Urk. 53 S. 8 f.). 2.2. Nachdem der Beschuldigte von der Vorinstanz vom einzig noch verbliebenen Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses sowie Verletzung des Berufsgeheimnisses im Zusammenhang mit dem – mehrfach erwähnten – Versand des E-Mails am 2. November 2018 freigesprochen wurde, hat er im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich Anspruch auf Entschä- digung für anwaltliche Vertretung. Die Vorinstanz sprach ihm einen solchen Anspruch mit der Begründung ab, dass es für den Beschuldigten bezüglich des verbliebenen einfachen Restsachverhalts zumutbar gewesen wäre, seinen Stand- punkt im gerichtlichen Verfahren selber zu vertreten (Urk. 32 S. 11). 2.3. Zwar war im vorinstanzlichen Verfahren "lediglich" noch die Beurteilung eines – für sich genommen – einfachen Sachverhalts vorzunehmen. So soll der Beschul- digte als Angestellter der Privatklägerin am 2. November 2018 von seiner geschäft- lichen E-Mail-Adresse eine E-Mail samt Anhang an die E-Mail-Adresse seiner da- maligen Lebenspartnerin und damit einer Dritten geschickt haben, wobei es sich beim angehängten Dokument um Geschäfts- und Berufsgeheimnisse gehalten habe, womit der Beschuldigte seine Geheimhaltungspflicht verletzt habe (Urk. 10102003). Zu Recht wendet die Verteidigung jedoch ein, dass es sich bei diesem Vorwurf nicht nur um eine Bagatelle handelt. Wie bereits an anderer Stelle erwähnt, war der Beschuldigte durch den Vorwurf der Verletzung des Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses und Verletzung des Berufsgeheimnisses in seiner beruflichen Funktion besonders berührt. Dies zeigen auch – mit der Verteidigung – die Anfragen der Finanzmarkaufsichtsbehörde FINMA an die Staatsanwaltschaft zum Stand des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten (Urk. 70401001 ff.). Des Weiteren handelt es sich bei der Privatklägerin um die ehemalige Arbeitgeberin des Beschuldigten, welche damit bereits in einer Machtposition gegenüber dem Beschuldigten stand. Ferner wurde die Privatklägerin selbst durch zwei Rechtsan- wälte im gerichtlichen Verfahren vertreten, wobei anlässlich der Hauptverhandlung einer von ihnen persönlich auftrat und die Privatklägerin ansonsten von einem - 17 - Mitarbeiter des Rechtsdienstes vertreten wurde (Urk. 32). Auch unter dem Titel der Waffengleichheit war es somit aus Sicht des Beschuldigten ohne Weiteres angemessen, für das erstinstanzliche Verfahren einen Verteidiger beizuziehen. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, ist der Beizug eines Verteidigers nicht nur in den Fällen einer notwendigen Verteidigung angemessen. 2.4. Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Einzelgerichten beträgt die Grundgebühr nach § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch hier die Bedeutung des Falles, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falles Grundlage für die Festsetzung der Entschädigung bilden (§ 2 Abs. 1 lit. b-e Anw- GebV). Gemäss § 17 Abs. 2 AnwGebV können u.a. für weitere notwendige Rechts- schriften Zuschläge hinzugerechnet werden, die jedoch in ihrer Summe in der Regel höchstens die Grundgebühr betragen sollen (§ 11 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 3 AnwGebV). Die maximale Pauschale beträgt folglich Fr. 16'000.–. 2.4.1. Die Verteidigung macht für das erstinstanzliche Verfahren – gerechnet für den Zeitraum vom 1. März 2024 bis und mit 15. Mai 2024 – inklusive Hauptver- handlung, Urteilseröffnung, Vor- und Nachbesprechung mit dem Beschuldigten und Weg (gesamthaft 4 Stunden 30 Minuten) sowie die Redaktion der Berufungsanmel- dung vom 27. Mai 2024 und den diesbezüglichen Austausch mit dem Beschuldig- ten (gesamthaft 20 Minuten) einen Aufwand von total 25 Stunden und 45 Minuten geltend (vgl. Urk. 23 und 53 S. 9). 2.4.2. Wie ausgeführt ist der noch zu behandelnde Vorwurf vor Vorinstanz aufgrund der Bedeutung für den Beschuldigten nicht lediglich als Bagatelle zu qualifizieren, doch war Rechtsanwalt Y._____ bereits zu Beginn der Untersuchung als Verteidi- ger mandatiert und hatte somit bestens Kenntnis vom Fall. Mit Ausnahme der Frage der Verwertbarkeit des in Frage stehenden E-Mails, zu welcher sich die Verteidi- gung, wie sie selber ausführt (vgl. Urk. 53 S. 8), bereits im Untersuchungsverfahren indirekt geäussert hatte, waren vor Vorinstanz auch keine schwierigen rechtlichen oder sachverhaltlichen Fragestellungen zu klären. Die Hauptverhandlung dauerte rund 3 Stunden. Im Übrigen ist wie oben bereits erwähnt darauf hinzuweisen, dass - 18 - sich die Anwaltsgebühr im gerichtlichen Verfahren nicht einzig nach dem (notwen- digen) Zeitaufwand des Anwalts errechnet, sondern dieser nur einen Faktor für die Bemessung darstellt. Es rechtfertigt sich nach dem Gesagten, für das Hauptverfah- ren eine Pauschale am unteren Bereich gemäss § 17 AnwGebV festzusetzen. Eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.– (inkl. MwSt.) erscheint angemessen. Mangels einer detaillierten Aufstellung über die Auslagen (vgl. Urk. 23) hat es dabei sein Bewenden.
- 3.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Privatklägerin ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgezogen hat, wären grundsätzlich ihr die Kosten in diesem Zusammenhang aufzuerlegen. Die Privatklägerin und der Beschuldigte ver- einbarten jedoch, dass sie die Kosten in Bezug auf die zurückgezogene Berufung der Privatklägerin je hälftig und unter Verzicht auf eine Parteientschädigung über- nehmen (Urk. 48 und 49). Dieser hälftigen Teilung der Kosten für das Berufungs- verfahren in Bezug auf die Berufung der Privatklägerin steht nichts entgegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 500.– festzusetzen und der Privatklägerin und dem Beschuldigten je hälftig aufzuerlegen. Vereinbarungsgemäss sind den Parteien für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigungen zuzu- sprechen. 3.2. Für die Berufung des Beschuldigten ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren dem Grundsatz nach, was seinen Hauptantrag anbelangt, dass ihm für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Hauptverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen sei, nicht jedoch in Bezug auf deren beantragte Höhe. Für das Vorverfahren beantragte der Beschul- digte eine Entschädigung von 90 Stunden und 5 Minuten, wobei dies bei einem Stundenansatz von Fr. 220.– insgesamt Fr. 19'817.60 ergibt. Für das Hauptverfah- ren verlangte er eine Entschädigung von 25.72 Stunden, was bei einem Stunden- - 19 - ansatz von Fr. 220.– total Fr. 5'658.40 ergibt. Für das Vor- und Hauptverfahren er- gibt dies somit Fr. 25'476.–. Entschädigt werden ihm insgesamt Fr. 15'580.10, wo- mit der Beschuldigte zu rund drei Fünftel obsiegt und zu rund zwei Fünftel unterliegt. Die Kosten sind ihm somit zu zwei Fünftel aufzuerlegen. 3.3. Der Beschuldigte beantragt auch für das Berufungsverfahren eine ange- messene Entschädigung für die anwaltliche Vertretung. Ausgangsgemäss steht ihm eine auf drei Fünftel reduzierte Prozessentschädigung zu. 3.4. Gemäss Kostennote der Verteidigung für das Berufungsverfahren wird ein Aufwand von 17.58 Stunden geltend gemacht. In diesem Aufwand nicht enthalten seien Aufwendungen im Zusammenhang mit der von der Privatklägerin erhobenen und wieder zurückgezogenen Berufung (vgl. Urk. 53 S. 10). Rechtsanwalt Y._____ hat wiederum keinen Stundenansatz geltend gemacht. Es rechtfertigt sich jedoch auch hier von einem Stundenansatz für amtliche Verteidigungen (Fr. 220.–) auszu- gehen. Dies ergibt zzgl. 8,1 % MwSt. ein Total von gerundet Fr. 4'180.90. Die Berufung des Beschuldigten bezog sich nur noch auf die vorinstanzliche Disposi- tivziffer 4 und mithin gegen die unterbliebene Zusprechung einer Entschädigung für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren. Es ist wiederum auf den Grundsatz hinzuweisen, dass sich die Anwaltsgebühr im gerichtlichen Verfahren nicht einzig nach dem Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin errechnet. Angesichts des Umstandes, dass vorliegend keine Tatvorwürfe und keine komplexen rechtlichen Fragestellungen zu beurteilen waren und sich die Ver- antwortung der Verteidigung bzw. die Bedeutung des Falles für den Beschuldigten in Grenzen hielt, erweist sich der geltend gemachte Aufwand von rund Fr. 4'000.–, welcher sich in der Mitte des Gebührenrahmens bewegt, als zu hoch. Es rechtfertigt sich eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von gerundet Fr. 1'500.– (inkl. MwSt.). Es wird beschlossen:
- Die Berufung der Privatklägerin vom 23. Mai 2024 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. - 20 -
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 15. Mai 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'400.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 500.00 Gebühr für das Entsiegelungsverfahren GT200079-L
- Die Kosten gemäss Ziffer 2 und allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichts- kasse genommen.
- (…)
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)"
- Die Gerichtsgebühr für diesen Beschluss wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten dieses Beschlusses werden dem Beschuldigten und der Privat- klägerin je zur Hälfte auferlegt.
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen die Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. - 21 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für die erbetene Verteidigung des Beschuldigten für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 15'580.10 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für die Berufung des Beschuldigten wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden im Umfang von 2/5 dem Beschuldigten auferlegt und im Umfang von 3/5 auf die Gerichtskasse genommen.
- Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für die erbetene Verteidigung des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Eröffnung und Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 22 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240544-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 7. April 2026 in Sachen A._____ AG, Privatklägerin und I. Berufungsklägerin (Rückzug) vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X2._____ sowie Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 15. Mai 2024 (GB230085)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 27. September 2023 (Urk. 10102001 ff.) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 32 S. 12 f.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'400.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 500.00 Gebühr für das Entsiegelungsverfahren GT200079-L
3. Die Kosten gemäss Ziffer 2 und allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
5. (Mitteilungen)
6. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: Des Beschuldigten (Urk. 53 S. 2)
1. Es sei festzustellen, dass die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 15. Mai 2025 (Geschäfts-Nr. GB230085-L) in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Dem Beschuldigten und II. Berufungskläger sei für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Hauptverfahren eine angemessene Entschädigung zuzu- sprechen.
3. Soweit die zurückgezogene Berufung der Privatklägerin und I. Berufungsklä- gerin betreffend, seien die Kosten des Berufungsverfahrens der Privatklägerin
- 3 - und I. Berufungsklägerin und dem Beschuldigten und II. Berufungskläger je zur Hälfte aufzuerlegen. Hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten und II. Berufungsklägers seien die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, soweit sie nicht ausser Ansatz fallen.
4. Soweit die zurückgezogene Berufung der Privatklägerin und I. Berufungs- klägerin betreffend, sei der gegenseitige Verzicht der Privatklägerin und I. Berufungsklägerin und des Beschuldigten und II. Berufungsklägers vorzu- merken. Hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten und II. Berufungsklägers sei dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 15. Mai 2024 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 20). Der Beschuldigte und die Privatklägerin meldeten innert Frist Berufung an (Urk. 26 und 27). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 30/1-3, 31) reichten die Privat- klägerin am 18. Dezember 2024 und der Beschuldigte am 24. Dezember 2024 je fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 34, 36, 37/1-2). Mit Präsidialverfügung vom 30. Dezember 2024 wurden die Berufungserklärungen in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der jeweiligen Gegenpartei zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Privatklägerin und der Staatsan- waltschaft Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung
- 4 - zu nehmen (Urk. 38). In der Folge verzichteten die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin auf Anschlussberufung und nahmen zu den Beweisanträgen Stellung (Urk. 40 und 41). Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2025 wurde sodann dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zum Beweisantrag der Privatklägerin Stellung zu nehmen (Urk. 42). Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 14. Februar 2025 Stellung (Urk. 44) und die Staatsanwalt- schaft liess sich nicht vernehmen (vgl. Urk. 43). Mit Präsidialverfügung vom 20. Fe- bruar 2025 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten sowie der Privatklägerin abgewiesen (Urk. 45). 1.3. Mit Eingabe vom 18. und 22. Juli 2025 teilten der Beschuldigte und die Privat- klägerin dem Gericht den Abschluss einer Vergleichsvereinbarung mit, wonach die Privatklägerin ihre Berufung vorbehaltlos zurückzieht und die Parteien sich zur je hälftigen Übernahme der Gerichtskosten und Verzicht auf Parteientschädigung einigen (Urk. 48 und 49). 1.4. Mit Eingabe vom 7. August 2025 beantragte der Beschuldigte hinsichtlich seiner eigenen Berufung in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO die Durch- führung des schriftlichen Verfahrens, zumal ausschliesslich die Entschädigungs- folgen gemäss vorinstanzlicher Dispositivziffer 4 angefochten seien (Urk. 50). Mit Beschluss vom 18. August 2025 wurde vom Berufungsrückzug der Privatklägerin und I. Berufungsklägerin Vormerk genommen. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde dem Endentscheid im Berufungsverfahren vorbe- halten. Ferner wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufung zu begründen (Urk. 51). 1.5. Unter Hinweis auf die Berufungsbegründung des Beschuldigten vom
20. Oktober 2025 (Urk. 53 und 54) wurde den Parteien Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 55). Die Staatsanwaltschaft erklärte in der Folge ausdrücklich ihren Verzicht auf Einreichung einer Berufungsantwort (Urk. 58). Die Privatklägerin erklärte mit Eingabe vom 13. November 2025, angesichts des abgeschlossenen Vergleichs mit dem Beschuldigten von der Einreichung einer Berufungsantwort abzusehen. Im Weiteren nahm sie Stellung zu den Berufungsanträgen des Beschuldigten (Urk. 59).
- 5 - 1.6. Die Stellungnahme der Privatklägerin wurde den übrigen Parteien zur freige- stellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 59), woraufhin der Beschuldigte mit Eingabe vom 26. November 2025 Stellung nahm (Urk. 61). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Nach Zustellung der Eingabe des Beschuldigten an die Privatklägerin zur freigestellten Vernehmlassung (vgl. Urk. 61), nahm die Privat- klägerin mit Eingabe vom 5. Januar 2026 erneut Stellung (Urk. 63). Diese Eingabe wurde dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zugestellt (vgl. Vermerk auf Urk. 63). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Berufungsumfang 2.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Privatklägerin hat ihre Berufung mit Eingabe vom 22. Juli 2025 vollumfänglich und vorbehaltlos zurückgezogen (Urk. 49). Von diesem Berufungsrückzug wurde mit Beschluss vom
18. August 2025 Vormerk genommen (Urk. 51). Folglich geht es im vorliegenden Verfahren nur noch um die Berufung des Beschuldigten im Zusammenhang mit den vorinstanzlich geregelten Entschädigungsfolgen gemäss Dispositiv-Ziffer 4 (Urk. 53). 2.2. Entsprechend sind der Freispruch (Dispositivziffer 1) und die Kostenfest- setzung sowie -auflage (Dispositivziffern 2 und 3) unangefochten geblieben und der vorinstanzliche Entscheid in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). II. Kosten -und Entschädigungsfolgen 1. 1.1. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung, dass ihm für das Unter- suchungs- und das erstinstanzliche Hauptverfahren eine angemessene Entschädi- gung für anwaltliche Vertretung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zuzuspre- chen sei (Urk. 53).
- 6 - 1.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 1.3. Das Gesetz sieht eine Entschädigung ausdrücklich nur für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vor. Dies bedeutet verkürzt gesagt, dass sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen darstellen müssen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Vertei- digung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Die Verteidigungskosten müssen jedoch in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige, übersetzte und verfah- rensfremde Aufwendungen sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss. Den erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne auch ein Schadensminderungsgebot (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl., 2023, Art. 429 N 13 ff.). 1.4. Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren nach den Art. 299 ff. StPO und nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV gelten. Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde, für unent- geltliche oder amtliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.– pro Stunde. Zu entschädigen sind auch die notwendigen Auslagen (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). 1.5. Für die Bemessung der konkreten Stundenansatzhöhe ist § 2 AnwGebV heranzuziehen, wonach diese nach der Bedeutung des Falles, der Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie der Schwierigkeit des Falles bestimmt wird.
- 7 - 1.6.1. Hinsichtlich der beantragten Entschädigung für das Untersuchungsverfahren bringt die Verteidigung im Wesentlichen vor, dass aktenkundig sei, dass die Staats- anwaltschaft eine anwaltliche Vertretung des Beschuldigten als notwendig erachtet und ihn ausdrücklich zum Beizug eines Verteidigers aufgefordert habe, unter Androhung einer Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Säumnisfall. An dieser strafprozessualen Notwendigkeit der Verteidigung habe sich auch im Verlauf des Untersuchungsverfahrens nichts geändert und der Beschuldigte habe keine andere Wahl gehabt, als sich während des gesamten Untersuchungsverfahrens verteidi- gen zu lassen. Rund 1/3 des für das Vorverfahren geltend gemachten entschädi- gungspflichtigen Aufwandes habe das Entsiegelungsverfahren betroffen, welches mit dem Entsiegelungsgesuch der Anklägerin zusammengehangen habe. Das Untersuchungsverfahren gegen den Beschuldigten sei in der Folge zweiteilig abgeschlossen worden, nämlich mit einem Strafbefehl und einer Einstellungsverfü- gung. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei jedoch in der Einstellungsver- fügung der Staatsanwaltschaft vom 27. September 2023 nicht rechtskräftig über die Entschädigungsansprüche des Beschuldigten für das Vorverfahren entschie- den worden. Auch habe die Staatsanwaltschaft die Kosten- und Entschädigungs- folgen des Entsiegelungsverfahrens nicht zum Gegenstand der Einstellungsver- fügung gemacht, da andernfalls für die Vorinstanz keine Veranlassung bestanden hätte, im angefochtenen Entscheid über die diesbezüglichen Kostenfolgen zu befinden. Vielmehr habe sich die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung auf eine Festlegung der "Kosten dieser Verfügung" beschränkt und die unter- bliebene Zusprechung einer Entschädigung an den Beschuldigten mit dem "Mangel wesentlicher Umtriebe" begründet, was für die Lektüre der (Einstellungs-) Verfü- gung faktisch nachvollziehbar sei (Urk. 53 S. 4 ff.). 1.6.2. Die ehemalige Arbeitgeberin des Beschuldigten und Privatklägerin im vor- liegenden Verfahren reichte am 12. Juni 2019 gegen den Beschuldigten Strafan- zeige wegen des Verdachts auf Verletzung des Fabrikations- oder Geschäfts- geheimnisses sowie Verletzung des Berufsgeheimnisses und weiterer Strafbestim- mungen ein (Urk. 20101001 ff.). Die Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge am
3. Juli 2019 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten (Urk. 10101001). Mit Vorladung vom 21. Juli 2020 wies sie ihn darauf hin, dass er im Verfahren zwingend
- 8 - verteidigt sein müsse und ihm für den Fall, dass er sich nicht selber um eine Ver- teidigung kümmern würde, eine amtliche Verteidigung bestellt würde (Urk. 70101001 f.). Rund drei Jahre später wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten mit Einstellungsverfügung vom 27. September 2023 in Bezug auf sämtliche Vorwürfe, mit Ausnahme des dem vorinstanzlichen Verfahren zugrunde- liegenden Vorwurfs des Versands eines E-Mails am 2. November 2018 von der Geschäfts-E-Mail-Adresse des Beschuldigten an seine private E-Mail-Adresse und an eine Drittperson, C._____, eingestellt. In der Einstellungsverfügung wurden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen und dem Beschuldigten mangels wesentlicher Umtriebe und besonders schwerer Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen weder eine weitergehende Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen (Urk. 10103010). 1.6.3 Die Staatsanwaltschaft nahm in der Einstellungsverfügung unter anderem auch auf das im Rahmen der Strafuntersuchung geführte Entsiegelungsverfahren und das diesbezügliche Urteil des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Zürich Bezug (Urk. 10103003 f.). Dass die Kosten jenes Verfahrens in der Ein- stellungsverfügung nicht explizit Erwähnung fanden, ist nicht aussergewöhnlich, ist doch das Entsiegelungsverfahren Teil des Vorverfahrens. Gemäss Dispositiv der Einstellungsverfügung wird das "Strafverfahren" eingestellt und die "Verfahrens- kosten", mithin sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung in Bezug auf die einzustellenden Vorwürfe, werden auf die Staatskasse genommen. Diese beinhalten damit auch die Kosten für das Entsiegelungsverfahren, welches im Zusammenhang mit der gegen den Beschuldigten geführten Strafuntersuchung durchgeführt wurde. Dass die Vorinstanz jene Kosten separat in ihrem Kostenblock festgesetzt (vgl. Urk. 32 S. 12) und auf die Staatskasse genommen hat, vermag daran nichts zu ändern und ist vielmehr zu Gunsten des Beschuldigten als gegeben zu erachten und ohnehin rechtskräftig. 1.6.4. Eine Entschädigung und eine Genugtuung wurden dem Beschuldigten wie erwähnt nicht ausgerichtet. Die Verteidigung wendet ein, dass die Staatsanwalt- schaft gerade nicht über den Anspruch des Beschuldigten auf eine Entschädigung für das gesamte Vorverfahren befunden habe, denn ein solcher Entscheid sei gar
- 9 - nicht möglich gewesen, zumal noch nicht festgestanden habe, ob und in welchem Umfang das Verfahren gegen den Beschuldigten mit dem staatsanwaltschaftlichen Erlass von Strafbefehl und Einstellungsverfügung tatsächlich sein Bewenden haben würde (Urk. 53 S. 7). 1.6.5. Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Als Endentscheide gelten unter anderem die Einstellungsverfügung sowie der Strafbefehl. Die Strafbehörde hat den Entscheid über die Kosten- und Entschä- digungsfolgen grundsätzlich von Amtes wegen zu fällen. Bevor sie ihren Kosten- entscheid fällt, muss sie die dafür notwendigen Unterlagen beschaffen. Sie hat daher die beschuldigte Person vorgängig aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (BSK StPO-DOMEISEN, 3. Aufl., 2023, Art. 421 N 2 ff.; SK StPO- LANDSHUT/BOSSHARD, 3. Aufl., 2020, Art. 320 N 8). Die Verteidigung wurde mit Schlussverfügung vom 21. Juli 2023 darauf hingewiesen, dass die Strafunter- suchung gegen den Beschuldigten einerseits mit Einstellungsverfügung und andererseits mit Strafbefehl abgeschlossen werde. Gleichzeitig wurde ihr dabei Gelegenheit gegeben, Beweisanträge zu stellen sowie allfällige Entschädigungs- und/oder Genugtuungsansprüche geltend zu machen (Urk. 70102106). In der Folge stellte die Verteidigung diverse Beweisanträge. Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche machte sie hingegen nicht geltend (Urk. 70102125 ff.). Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO trifft die beschuldigte Person hinsichtlich des Belegs und der Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs eine Mitwirkungspflicht. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schaden- ersatz behauptet, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR; BSK StPO- WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 24; BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_272/2021 vom 15. Mai 2023 E. 5.2.1). Es wäre nach dem Gesagten an der Verteidigung gewesen, in Bezug auf allfällige Aufwendungen betreffend die ein- gestellten Vorwürfe ihre Ansprüche geltend zu machen, was ihr ohne Weiteres
– trotz des zweigeteilten Abschlusses der Untersuchung – möglich gewesen wäre. Auch die Privatklägerin machte im Hinblick auf den Abschluss der Untersuchung hinsichtlich der angekündigten Verurteilung des Beschuldigten in Bezug auf einen Punkt von ihren totalen Aufwendungen von über Fr. 36'000.– eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– im Sinne von Art. 433 StPO geltend. Dies begründete
- 10 - sie damit, dass gestützt auf die Ankündigung der Staatsanwaltschaft offenbar eine Verurteilung nur in Bezug auf einzelne zur Anzeige gebrachten Handlungen geplant sei, weshalb die Privatklägerin eine reduzierte Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– beantrage (Urk. 70201057). Der Verteidigung wäre es offen gestanden, von den totalen Aufwendungen für das gesamte Untersuchungsverfahren zumin- dest eine sachgerechte Schätzung und eine prozentuale Ausscheidung vorzu- nehmen. Dies hat sie jedoch unterlassen. Auch versäumte sie es, nach Erlass der Einstellungsverfügung, in welcher explizit festgehalten wurde, dass der beschuldig- ten Person mangels wesentlicher Umtriebe keine Entschädigung zustehe, innert Frist Beschwerde zu erheben. Im vorliegenden Verfahren kann die Ausrichtung einer Entschädigung für den Aufwand der Verteidigung in Bezug auf den eingestell- ten Teil der Strafuntersuchung nicht nachgeholt werden, da die Einstellungsver- fügung mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen ist. 1.6.6. Die Staatsanwaltschaft sprach den Beschuldigten gleichzeitig mit Strafbefehl vom 27. September 2023 im Zusammenhang mit dem Versand des E-Mails am
2. November 2018 wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis- ses und Verletzung des Berufsgeheimnisses schuldig, auferlegte ihm die Kosten des Verfahrens und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin (Urk. 10102001 f.). Nachdem der Beschuldigte fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hatte, wurde der Strafbefehl durch die Staatsanwaltschaft an die Vorinstanz überwiesen. Diese hatte damit einzig noch jenen Vorwurf zu beurteilen, wobei sie den Beschuldigten diesbezüglich vollum- fänglich freisprach (Urk. 32 Dispositivziffer 1). Die Entscheidgebühr fiel ausser Ansatz und die Gebühr für das Vorverfahren sowie allfällige weitere Kosten wurden auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 32 Dispositivziffern 2 und 3). Dem Beschul- digten wurde weder für das Vorverfahren noch für das erstinstanzliche Gerichtsver- fahren eine Prozessentschädigung zugesprochen (Urk. 32 Dispositivziffer 4). Der Freispruch sowie die Kostenfestsetzung und -auflage gemäss Dispositivziffern 1, 2 und 3 sind wie eingangs erwähnt nicht angefochten und folglich rechtskräftig. 1.6.7. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz hinsichtlich der Auffassung, dass über sämtliche Vorwürfe der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten und die
- 11 - diesbezüglichen Entschädigungsfolgen mit Einstellungsverfügung vom 27. Sep- tember 2023 rechtskräftig entschieden worden sei, weshalb eine rückwirkende Aussonderung und Entschädigung von Aufwand, der bis zur Einstellungsverfügung vom 27. September 2023 mit dem "untergeordneten Restsachverhalt" einherging, ausser Betracht falle (vgl. Urk. 32 S. 11). Wie soeben ausgeführt, erfolgte der Entscheid über die Entschädigungsansprüche des Beschuldigten einzig betreffend die Vorwürfe, in Bezug auf welche eine Einstellung des Strafverfahrens erfolgte. In der Einstellungsverfügung wurde explizit darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Vorwurfs des Versands des E-Mails vom 2. November 2018 eine separate Erledi- gung [in Form eines Strafbefehls] erfolgen würde (Urk. 10103002). Hinsichtlich jenes Vorwurfs sprach die Vorinstanz den Beschuldigten mit Urteil vom 15. Mai 2024 vollumfänglich frei. Entsprechend ist dem Beschuldigten, sofern der Beizug einer Verteidigung im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Hauptverfahren im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO angemessen war, im Zusammenhang mit dem Aufwand hinsichtlich jenes Vorwurfs eine Entschädigung zuzusprechen. 1.6.8. Wie bereits eingangs ausgeführt, erachtete es die Staatsanwaltschaft als zwingend notwendig, dass der Beschuldigte im (Vor-)Verfahren verteidigt ist und wies ihn darauf hin, dass ihm für den Fall, dass er nicht selber einen Verteidiger bestimmen sollte, ein amtlicher Verteidiger bestellt würde (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO; Urk. 70101002). In der Folge mandatierte der Beschuldigte Rechtsan- walt Y._____ als seinen (erbetenen) Verteidiger (Urk. 70101006 f.). Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbe- sondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persön- lichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2021 vom 28. Februar 2022 E. 3.3.1.; BGE 142 IV 45 E. 2.1). Wie die Verteidigung zu Recht geltend macht, hat die Staatsanwalt- schaft die von der Privatklägerin beanzeigte Sache offenbar als einen Fall der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO eingestuft. Doch auch unab- hängig vom Vorliegen einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO wäre der Beizug von Rechtsanwalt Y._____ als angemessen zu qualifizieren, handelte es sich bei den Vorwürfen gegen den Beschuldigten um Vergehen und
- 12 - war jener durch diese Vorwürfe in seiner beruflichen Stellung als Mitarbeiter der Privatklägerin im Bereich der regulierten Finanzdienstleister erheblich tangiert. Schliesslich dauerte die Strafuntersuchung insgesamt rund drei Jahre. Für eine wirksame Verteidigung ist es ferner wesentlich, möglichst frühzeitig im Verfahren mit ihr zu beginnen. Zudem kann vor allem zu Beginn des Verfahrens nur schwer abgeschätzt werden, ob Komplikationen entstehen werden und ist auch mit Blick auf die Waffengleichheit der beschuldigten Person zu ermöglichen, einen Vertei- diger beizuziehen (vgl. BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl., 2023, Art. 429 N 14; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2021 vom 28. Februar 2022 E. 3.3.1.). Dies gilt umso mehr als – wie gesagt – auch die Staatsanwaltschaft den Beizug eines Verteidigers als notwendig erachtete und ferner die Privatklägerin von Beginn weg durch zwei Rechtsanwälte vertreten wurde (vgl. Urk. 20101001 ff.). Nach dem Gesagten war der Beizug von Rechtsanwalt Y._____ als Verteidiger im Untersuchungsverfahren seitens des Beschuldigten angemessen und notwendig. 1.6.9. Rechtsanwalt Y._____ verrechnete für das Untersuchungsverfahren (25. Juli 2020 bis 5. Oktober 2023) einen Gesamtaufwand von 90.08 Stunden. Rund 1/3 dieses Aufwandes (bzw. rund 37 Stunden) habe – so der Verteidiger – das Entsie- gelungsverfahren betroffen, welches mit dem Entsiegelungsgesuch der Anklägerin im Zusammenhang mit der von der Privatklägerin initiierten und von der Staatsan- waltschaft versuchten Aushebung der privaten E-Mailboxen zusammengehangen habe. Hinsichtlich des konkreten Stundenansatzes beantragt der Verteidiger, dass dieser durch das Gericht gemäss § 3 AnwGebV festzusetzen sei (Urk. 53 S. 7 ff.). 1.6.10. Dem Beschuldigten wurden bis zum Abschluss der Strafuntersuchung diverse Vorwürfe gemacht. So soll er vertrauliche Informationen, welche dem Geschäfts- bzw. dem Berufsgeheimnis unterlegen hätten, aus dem Zugriffsbereich der Privatklägerin entwendet und Dritten zugänglich gemacht haben. Namentlich soll er dies durch den Versand von fünf E-Mails von seiner Geschäfts-E-Mail- Adresse an seine private E-Mail-Adresse sowie an Dritte gemacht haben. Bei einer dieser E-Mails handelte es sich um jene vom 2. November 2018 an seine damalige Lebenspartnerin. Des Weiteren wurde ihm vorgeworfen, während seiner Anstellung bei der Privatklägerin Mitarbeiter aus seinem Team für ein Konkurrenzunternehmen
- 13 - abgeworben und zusammen mit diesen Mitarbeitern ein Konkurrenzunternehmen aufgebaut zu haben (vgl. Urk. 50101002). Im Rahmen dieser Strafuntersuchung beantragte der Beschuldigte unter anderem die Siegelung von über 2'000 von zwei E-Mail-Providern auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft hin edierten privaten E-Mails des Beschuldigten. Der hiergegen gestellte Antrag der Staatsan- waltschaft auf Entsiegelung und Durchsuchung wurde durch das zuständige Zwangsmassnahmengericht abgewiesen (vgl. Urk. 10103003 f. und 80101128 ff.). Das Entsiegelungsverfahren beruhte dabei vorwiegend auf dem Vorwurf der Verletzung des Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses durch den Versand der erwähnten fünf E-Mails (vgl. Urk. 80101001 ff. und Urk. 80101132 f.). Der in diesem Zusammenhang verrechnete Aufwand der Verteidigung von rund 37 Stunden, der einen wesentlichen Teil des Gesamtaufwandes für das Untersuchungsverfahren ausmacht, wäre nicht weniger hoch gewesen, wenn dem Beschuldigten einzig der Vorwurf des Versands des E-Mails vom 2. November 2018 gemacht worden wäre. Unter anderem verfasste die Verteidigung eine 86-seitige Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch der Staatanwaltschaft, mit einer Auflistung über sämt- liche E-Mails des Beschuldigten, welchen aus Sicht der Verteidigung die Unter- suchungsrelevanz abzusprechen sei und welche entsprechend zu siegeln seien (Urk. 80101023 ff.). Der diesbezüglich verrechneten Aufwand von 27.5 Stunden für das Verfassen dieser Stellungnahme erweist sich vor diesem Hintergrund als noch angemessen (vgl. Urk. 23). Es rechtfertigt sich daher, den gesamten verrechneten Aufwand von rund 37 Stunden zu entschädigen. 1.6.11. Ebenfalls verrechnet die Verteidigung zahlreiche Positionen im Zusammen- hang mit Besprechungen mit den Rechtsvertretern der Privatklägerin (vgl. beispiel- haft Positionen vom 11. und 13. Oktober 2022 und 28. November 2022). Gemäss Berufungsbegründung der Verteidigung sei es standesrechtlich unzulässig, die Inhalte dieser Austausche preiszugeben. Gemäss einer staatsanwaltschaftlichen Aktennotiz und der aktenkundigen Korrespondenz zwischen der Staatsanwalt- schaft und der Privatklägerin habe jedoch ein möglicher Vergleich zwischen den Parteien im Raum gestanden (vgl. Urk. 53 S. 5; Urk. 23). Der Honorarnote der Verteidigung lässt sich entnehmen, dass dieser Austausch in Bezug auf "allfällige Vergleichsbereitschaft in Strafsachen" erfolgte (vgl. Urk. 23, Position vom
- 14 -
13. Oktober 2022). Auch dieser Aufwand ist vorliegend nicht zu beanstanden und betraf – in der Annahme, dass ein Vergleich in Strafsachen unter den Parteien getroffen werden sollte – unter anderem den Vorwurf, betreffend welchem ein Freispruch erfolgte. 1.6.12. Einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Freispruch haben die Aufwände der Verteidigung betreffend die Zeugeneinvernahme der ehemaligen Lebenspartnerin des Beschuldigten vom 1. Februar 2022. Bei jener Einvernahme ging es einzig um den Vorwurf des Versands des E-Mails am 2. November 2018 (Urk. 50201001 ff.). Die ausgewiesenen Honorarpositionen im Umfang von 3.67 Stunden erscheinen hierfür angemessen (vgl. Urk. 23, Positionen vom
13. Dezember 2021 bis 1. Februar 2022). Ebenfalls einen direkten Zusammenhang mit dem Vorwurf, betreffend welchem ein Freispruch erfolgte, weisen die Honorar- positionen ab dem 21. Juli 2023 bis zum 5. Oktober 2023 auf, welche rund 5.92 Stunden ausmachen und im Zusammenhang mit der Verfahrenserledigung und dem Verfassen von Beweisanträgen anfielen (vgl. Urk. 23): Mit Schlussver- fügung vom 21. Juli 2023 wurde der Verteidigung, wie eingangs ausgeführt, die Verfahrenserledigung unter anderem mittels Strafbefehl angekündigt und ihr Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen. Die diesbezüglichen Aufwände sind ausgewiesen und erscheinen angemessen (Urk. 70102125 ff.). 1.6.13. Aufgrund der Verflechtungen sämtlicher Tatvorwürfe gegen den Beschul- digten, welche auch eine gemeinsame Beurteilung durch die Verteidigung bedurf- ten, lassen sich nicht sämtliche Honorarpositionen – mit Ausnahme der unter Erw. 1.6.12. dargelegten Positionen – nachvollziehbar und schlüssig nach "Vorwurf" aufschlüsseln (vgl. Urk. 23). Allerdings ist auch offenkundig, dass nicht sämtliche – mit Ausnahme der unter Erw. 1.6.11. dargelegten – verrechneten Aufwendungen der Verteidigung einzig im Zusammenhang mit dem Vorwurf bzw. Sachverhalt, betreffend welchem ein Freispruch erging, erfolgten. Zusätzlich zum als angemessen erachteten Aufwand von rund 9.60 Stunden (3.67 Stunden und 5.92 Stunden) und 37 Stunden für das Entsiegelungsverfahren rechtfertigt es sich, der Verteidigung als Entschädigung für das Untersuchungsverfahren im Zusam- menhang mit dem Freispruch – unter Berücksichtigung der erwähnten Verflechtung
- 15 - sämtlicher Vorwürfe und der Tatsache, dass der Beschuldigte durch den Vorwurf des Versands des E-Mails am 2. November 2018 in seiner beruflichen Funktion erheblich tangiert war – von den verbliebenen 43 Stunden (von 90.08 Stunden) – welcher Aufwand gemäss Honorarnote der Verteidigung ausgewiesen und ange- messen ist (vgl. Urk. 23) – rund 1/5 bzw. weitere knapp 9 Stunden zu entschädigen. Insgesamt ist der Verteidigung damit für das Vorverfahren ein Aufwand von total 55 Stunden zu entschädigen. 1.7. Die Verantwortung der Verteidigung bzw. die Bedeutung des Falles für den Beschuldigten und der aufgezeigte Aufwand rechtfertigen vorliegend einen Stundenansatz in der Höhe von Fr. 220.–, wie dies auch für amtliche Verteidigun- gen vorgesehen ist. Entsprechend ist von einem Gesamtaufwand von Fr. 12'100.– (55 Stunden x Fr. 220.– = Fr. 12'100.–), exkl. MwSt., auszugehen. Zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer ergibt dies einen totalen Betrag von Fr. 13'080.10. 1.8. Die Verteidigung reichte keine Aufstellung über allfällige Auslagen ein. Eine Kleinkostenpauschale von 3 % (vgl. Urk. 23) genügt nicht, vielmehr müssen die Auslagen ausgewiesen werden (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Entsprechend sind ihr keine Auslagen zu entschädigen. 1.9. Nach dem Gesagten ist Rechtsanwalt Y._____ für seine Aufwendungen für die Verteidigung des Beschuldigten für das Untersuchungsverfahren eine Prozes- sentschädigung von Fr. 13'080.10 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzuspre- chen. 2. 2.1. Der Beschuldigte bringt des Weiteren vor, dass nicht nur im Untersuchungs- verfahren, sondern auch im Hauptverfahren vor Vorinstanz das Erfordernis der Ver- teidigung weiterhin gegeben gewesen sei. Bei der im Raum stehenden Verurteilung habe es sich nicht um einen "einfachen untergeordneten Restsachverhalt" gehan- delt, wie dies die Vorinstanz erachtet habe. Ein Schuldspruch hätte vielmehr die berufliche Karriere des Beschuldigten im Bereich der regulierten Finanzdienst- leister faktisch beendet, weil er mit einer entsprechenden Vorstrafe keine Gewährs- bestätigung für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit mehr erlangt hätte. Zudem sei
- 16 - auch die Privatklägerin selbst vertreten gewesen, weshalb dem Beschuldigten allein schon unter dem Titel der Waffengleichheit der Beizug eines Verteidigers zu- zubilligen gewesen wäre (Urk. 53 S. 8 f.). 2.2. Nachdem der Beschuldigte von der Vorinstanz vom einzig noch verbliebenen Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses sowie Verletzung des Berufsgeheimnisses im Zusammenhang mit dem – mehrfach erwähnten – Versand des E-Mails am 2. November 2018 freigesprochen wurde, hat er im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich Anspruch auf Entschä- digung für anwaltliche Vertretung. Die Vorinstanz sprach ihm einen solchen Anspruch mit der Begründung ab, dass es für den Beschuldigten bezüglich des verbliebenen einfachen Restsachverhalts zumutbar gewesen wäre, seinen Stand- punkt im gerichtlichen Verfahren selber zu vertreten (Urk. 32 S. 11). 2.3. Zwar war im vorinstanzlichen Verfahren "lediglich" noch die Beurteilung eines
– für sich genommen – einfachen Sachverhalts vorzunehmen. So soll der Beschul- digte als Angestellter der Privatklägerin am 2. November 2018 von seiner geschäft- lichen E-Mail-Adresse eine E-Mail samt Anhang an die E-Mail-Adresse seiner da- maligen Lebenspartnerin und damit einer Dritten geschickt haben, wobei es sich beim angehängten Dokument um Geschäfts- und Berufsgeheimnisse gehalten habe, womit der Beschuldigte seine Geheimhaltungspflicht verletzt habe (Urk. 10102003). Zu Recht wendet die Verteidigung jedoch ein, dass es sich bei diesem Vorwurf nicht nur um eine Bagatelle handelt. Wie bereits an anderer Stelle erwähnt, war der Beschuldigte durch den Vorwurf der Verletzung des Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses und Verletzung des Berufsgeheimnisses in seiner beruflichen Funktion besonders berührt. Dies zeigen auch – mit der Verteidigung – die Anfragen der Finanzmarkaufsichtsbehörde FINMA an die Staatsanwaltschaft zum Stand des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten (Urk. 70401001 ff.). Des Weiteren handelt es sich bei der Privatklägerin um die ehemalige Arbeitgeberin des Beschuldigten, welche damit bereits in einer Machtposition gegenüber dem Beschuldigten stand. Ferner wurde die Privatklägerin selbst durch zwei Rechtsan- wälte im gerichtlichen Verfahren vertreten, wobei anlässlich der Hauptverhandlung einer von ihnen persönlich auftrat und die Privatklägerin ansonsten von einem
- 17 - Mitarbeiter des Rechtsdienstes vertreten wurde (Urk. 32). Auch unter dem Titel der Waffengleichheit war es somit aus Sicht des Beschuldigten ohne Weiteres angemessen, für das erstinstanzliche Verfahren einen Verteidiger beizuziehen. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, ist der Beizug eines Verteidigers nicht nur in den Fällen einer notwendigen Verteidigung angemessen. 2.4. Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Einzelgerichten beträgt die Grundgebühr nach § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch hier die Bedeutung des Falles, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falles Grundlage für die Festsetzung der Entschädigung bilden (§ 2 Abs. 1 lit. b-e Anw- GebV). Gemäss § 17 Abs. 2 AnwGebV können u.a. für weitere notwendige Rechts- schriften Zuschläge hinzugerechnet werden, die jedoch in ihrer Summe in der Regel höchstens die Grundgebühr betragen sollen (§ 11 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 3 AnwGebV). Die maximale Pauschale beträgt folglich Fr. 16'000.–. 2.4.1. Die Verteidigung macht für das erstinstanzliche Verfahren – gerechnet für den Zeitraum vom 1. März 2024 bis und mit 15. Mai 2024 – inklusive Hauptver- handlung, Urteilseröffnung, Vor- und Nachbesprechung mit dem Beschuldigten und Weg (gesamthaft 4 Stunden 30 Minuten) sowie die Redaktion der Berufungsanmel- dung vom 27. Mai 2024 und den diesbezüglichen Austausch mit dem Beschuldig- ten (gesamthaft 20 Minuten) einen Aufwand von total 25 Stunden und 45 Minuten geltend (vgl. Urk. 23 und 53 S. 9). 2.4.2. Wie ausgeführt ist der noch zu behandelnde Vorwurf vor Vorinstanz aufgrund der Bedeutung für den Beschuldigten nicht lediglich als Bagatelle zu qualifizieren, doch war Rechtsanwalt Y._____ bereits zu Beginn der Untersuchung als Verteidi- ger mandatiert und hatte somit bestens Kenntnis vom Fall. Mit Ausnahme der Frage der Verwertbarkeit des in Frage stehenden E-Mails, zu welcher sich die Verteidi- gung, wie sie selber ausführt (vgl. Urk. 53 S. 8), bereits im Untersuchungsverfahren indirekt geäussert hatte, waren vor Vorinstanz auch keine schwierigen rechtlichen oder sachverhaltlichen Fragestellungen zu klären. Die Hauptverhandlung dauerte rund 3 Stunden. Im Übrigen ist wie oben bereits erwähnt darauf hinzuweisen, dass
- 18 - sich die Anwaltsgebühr im gerichtlichen Verfahren nicht einzig nach dem (notwen- digen) Zeitaufwand des Anwalts errechnet, sondern dieser nur einen Faktor für die Bemessung darstellt. Es rechtfertigt sich nach dem Gesagten, für das Hauptverfah- ren eine Pauschale am unteren Bereich gemäss § 17 AnwGebV festzusetzen. Eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.– (inkl. MwSt.) erscheint angemessen. Mangels einer detaillierten Aufstellung über die Auslagen (vgl. Urk. 23) hat es dabei sein Bewenden. 3. 3.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Privatklägerin ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgezogen hat, wären grundsätzlich ihr die Kosten in diesem Zusammenhang aufzuerlegen. Die Privatklägerin und der Beschuldigte ver- einbarten jedoch, dass sie die Kosten in Bezug auf die zurückgezogene Berufung der Privatklägerin je hälftig und unter Verzicht auf eine Parteientschädigung über- nehmen (Urk. 48 und 49). Dieser hälftigen Teilung der Kosten für das Berufungs- verfahren in Bezug auf die Berufung der Privatklägerin steht nichts entgegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 500.– festzusetzen und der Privatklägerin und dem Beschuldigten je hälftig aufzuerlegen. Vereinbarungsgemäss sind den Parteien für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigungen zuzu- sprechen. 3.2. Für die Berufung des Beschuldigten ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren dem Grundsatz nach, was seinen Hauptantrag anbelangt, dass ihm für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Hauptverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen sei, nicht jedoch in Bezug auf deren beantragte Höhe. Für das Vorverfahren beantragte der Beschul- digte eine Entschädigung von 90 Stunden und 5 Minuten, wobei dies bei einem Stundenansatz von Fr. 220.– insgesamt Fr. 19'817.60 ergibt. Für das Hauptverfah- ren verlangte er eine Entschädigung von 25.72 Stunden, was bei einem Stunden-
- 19 - ansatz von Fr. 220.– total Fr. 5'658.40 ergibt. Für das Vor- und Hauptverfahren er- gibt dies somit Fr. 25'476.–. Entschädigt werden ihm insgesamt Fr. 15'580.10, wo- mit der Beschuldigte zu rund drei Fünftel obsiegt und zu rund zwei Fünftel unterliegt. Die Kosten sind ihm somit zu zwei Fünftel aufzuerlegen. 3.3. Der Beschuldigte beantragt auch für das Berufungsverfahren eine ange- messene Entschädigung für die anwaltliche Vertretung. Ausgangsgemäss steht ihm eine auf drei Fünftel reduzierte Prozessentschädigung zu. 3.4. Gemäss Kostennote der Verteidigung für das Berufungsverfahren wird ein Aufwand von 17.58 Stunden geltend gemacht. In diesem Aufwand nicht enthalten seien Aufwendungen im Zusammenhang mit der von der Privatklägerin erhobenen und wieder zurückgezogenen Berufung (vgl. Urk. 53 S. 10). Rechtsanwalt Y._____ hat wiederum keinen Stundenansatz geltend gemacht. Es rechtfertigt sich jedoch auch hier von einem Stundenansatz für amtliche Verteidigungen (Fr. 220.–) auszu- gehen. Dies ergibt zzgl. 8,1 % MwSt. ein Total von gerundet Fr. 4'180.90. Die Berufung des Beschuldigten bezog sich nur noch auf die vorinstanzliche Disposi- tivziffer 4 und mithin gegen die unterbliebene Zusprechung einer Entschädigung für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren. Es ist wiederum auf den Grundsatz hinzuweisen, dass sich die Anwaltsgebühr im gerichtlichen Verfahren nicht einzig nach dem Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin errechnet. Angesichts des Umstandes, dass vorliegend keine Tatvorwürfe und keine komplexen rechtlichen Fragestellungen zu beurteilen waren und sich die Ver- antwortung der Verteidigung bzw. die Bedeutung des Falles für den Beschuldigten in Grenzen hielt, erweist sich der geltend gemachte Aufwand von rund Fr. 4'000.–, welcher sich in der Mitte des Gebührenrahmens bewegt, als zu hoch. Es rechtfertigt sich eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von gerundet Fr. 1'500.– (inkl. MwSt.). Es wird beschlossen:
1. Die Berufung der Privatklägerin vom 23. Mai 2024 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- 20 -
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht, vom 15. Mai 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'400.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 500.00 Gebühr für das Entsiegelungsverfahren GT200079-L
3. Die Kosten gemäss Ziffer 2 und allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichts- kasse genommen.
4. (…)
5. (Mitteilung)
6. (Rechtsmittel)"
3. Die Gerichtsgebühr für diesen Beschluss wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
4. Die Kosten dieses Beschlusses werden dem Beschuldigten und der Privat- klägerin je zur Hälfte auferlegt.
5. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
7. Gegen die Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen.
- 21 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für die erbetene Verteidigung des Beschuldigten für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 15'580.10 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für die Berufung des Beschuldigten wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden im Umfang von 2/5 dem Beschuldigten auferlegt und im Umfang von 3/5 auf die Gerichtskasse genommen.
4. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für die erbetene Verteidigung des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 22 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. April 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Jacomet