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SB240542

Einfache Drohung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2025-07-02 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der Beweismittel, insbesondere der Aussagen der Beteiligten, und nach Wiedergabe der allgemeinen Grundsätze der Aussagenwürdigung zum Schluss, der Anklagesachverhalt gemäss Anklageschrift vom 26. März 2024 sei vorbehaltlos erstellt (Urk. 92 S. 7-27). Auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen zur Aussagenwürdigung und die Glaubwürdigkeit der befragten Personen kann vorabverwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Der Beschuldigte wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltserstel- lung mit der Begründung, aufgrund der nicht zu unterdrückenden Unstimmigkeiten aller Aussagen sowie der offensichtlichen Zuspitzungen und Übertreibungen in den Schilderungen der Privatkläger ergäben sich nicht zu überwindende Zweifel an dem von der Staatsanwaltschaft eingeklagten Sachverhalt. Die Aussagen von B._____ und C._____ (Privatkläger 2 und 1) seien überspitzt und es lasse sich aufgrund von Widersprüchen nicht herauskristallisieren, welche Äusserungen der Wahrheit ent- sprächen und welche zur Untermalung der Ereignisse hinzuerfunden worden seien. Weiter seien die Aussagen der Zeugen widersprüchlich, ungenau und teilweise

- 9 - nachweislich falsch. Der Anklagesachverhalt könne deshalb nicht erstellt werden (Urk. 94 S. 18 f., Urk. 139 S. 5 ff.). 1.3. Ausgangspunkt für die Erstellung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift vom 26. März 2024 sind die Aussagen des Beschuldigten. Die Vorinstanz hielt fest, dieser habe in der Untersuchung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und somit keinerlei Aussagen gemacht (vgl. Urk. 6/1, 6/2, 6/4, 6/7 und 6/9). Dies ist zutreffend und kann dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Lediglich der Vollständigkeit halber kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Beschuldigte bereits in der Untersuchung auf Vor- halt der ihm gemachten Vorwürfe zumindest sinngemäss einige wenige, pauschal gehaltene Bestreitungen vorbrachte (Urk. 6/1 F/A 41, 45 f.) und zudem ausdrücklich bestritt, den Privatkläger 1 gefragt zu haben, ob er ein Foto von ihm machen könne, weil er noch nie einen Schwarzen in einer deutschen Kleidermarke gesehen habe und man dies aufnehmen und zeigen müsse (Urk. 6/7 F/A 15). Hinsichtlich des Aussageverweigerungsrechts des Beschuldigten im Sinne von Art. 113 Abs. 1 StPO ist in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen anzuführen, dass dem Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten gemäss bundgerichtlicher Rechtsprechung nicht entgegensteht, sein Aussageverhalten in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist insbesondere dann zulässig, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftiger- weise erwartet werden darf (BGer 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.6.3; 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Die fehlende Mitwirkung des Beschuldigten im Straf- verfahren darf demnach unter besonderen Umständen in die Beweiswürdigung miteinfliessen. Die zitierte Rechtsprechung führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise abgestellt werden darf (BGer 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.6.3; 6B_1205/2022 vom

- 10 -

22. März 2023 E. 2.4.1; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176). 1.4. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte erstmals Aussagen zu den Anklagevorwürfen (Prot. I S. 29 ff.). Die Vorinstanz taxierte seine Aussagen als unglaubhaft. Sie erwog, der Beschuldigte habe sich nur dürftig und sprunghaft zu den konkreten Vorwürfen geäussert und sich statt- dessen darauf beschränkt, den Privatklägern 1 und 2 ein Fehlverhalten vorzuwer- fen und ihre Aussagen als offensichtliche Lügen zu bezeichnen. Eigene, detaillierte Schilderungen des Beschuldigten zum Sachverhalt fehlten. Ebenso habe der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt seine eigene Gefühlslage geschildert und zudem belegten äusseren Umständen widersprochen. Auffallend sei weiter, dass der Beschuldigte in seinen Aussagen beiden Privatklägern vorwerfe, ein Gangmitglied zu sein und von diesen bedroht worden zu sein. Ausserdem würden die Aussagen des Beschuldigten zahlreiche Schutzbehauptungen aufweisen (Urk. 92 S. 17-19 und S. 26 f.). Diese vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Aus- sagen des Beschuldigten sind nicht zu beanstanden. Vielmehr hat die Vorinstanz nachvollziehbar und ausführlich begründet, weshalb seine Aussagen als unglaub- haft zu qualifizieren sind (Urk. 92 S. 18 f. und S. 27). Darauf kann vorab verwiesen werden, zumal der Beschuldigte seine bei der Vorinstanz getätigten Aussagen an der Berufungsverhandlung wiederholte (Urk. 138 S. 5 ff.) und die Erwägungen der Vorinstanz somit nach wie vor Gültigkeit haben. Nachfolgende Ausführungen sind ergänzend und präzisierend zu verstehen. 1.4.1. Zunächst kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der Beschul- digte zum vorgeworfenen Tatgeschehen keinerlei konkrete Ausführungen machte. Insbesondere zu seiner eigenen Verhaltensweise oder seiner inneren Haltung fehlen detaillierte und nachvollziehbare Schilderungen. Stattdessen beschränkte sich der Beschuldigte auf die pauschalen Vorbringen, es handle sich bei beiden Privatklägern um Gangmitglieder und diese hätten ihm mit ihrer Gangmitglieder- schaft gedroht bzw. seien ihm gegenüber drohend aufgetreten (Prot. I S. 30, 32, 35). An der Berufungsverhandlung brachte er diese Erklärung nur noch betreffend den Privatkläger 2 vor (Urk 138 S. 6). Als Grund für das geschilderte Auftreten der

- 11 - Privatkläger 1 und 2 nannte der Beschuldigte zumindest teilweise den Umstand, dass er diese zurecht gewiesen habe, nachdem sie über den Basketballplatz gelaufen seien und ihn bei seinem Spiel gestört hätten (Prot. I S. 30, Urk. 138 S. 5 ff.). Diese Vorbringen des Beschuldigten stehen nicht nur den Aussagen der Privatkläger 1 und 2 diametral entgegen, sondern erfolgen ohne konkrete Einord- nung und Einbettung in den allgemeinen Geschehensablauf. Weshalb der Beschul- digte auf eine Gangmitgliedschaft der Privatkläger schliesst, ist nicht nachvollzieh- bar und findet keinerlei Stütze in den Akten. 1.4.2. Darüber hinaus machte der Beschuldigte vor Vorinstanz stereotypenhaft gel- tend, es sei von Anfang an klar gewesen, dass die Aussagen der Jugendlichen nicht hätten stimmen können, ohne jedoch in irgendeiner Form darzutun, weshalb sie nicht stimmen konnten und weshalb dies bereits von Beginn weg klar gewesen sein soll (Prot. I S. 31 f., 34). Stattdessen vertrat er vor erster Instanz auf Nach- frage, ob er den Privatkläger 2 als "Neger" bezeichnet und vor dem Privatkläger 1 die Hand zum Hitlergruss erhoben habe, die Meinung, kein Mann der 40 Jahre alt sei, sage "Neger". Er sei Architekt und Bauleiter und zudem Schweizer Bürger, weshalb es schon beleidigend sei, dass man ihn betreffend so einen Vorwurf über- haupt frage (Prot. I S. 30, 33, 36). Auch an der Berufungsverhandlung bezeichnete er die Aussagen der Privatkläger als absurd und begründete dies damit, dass er Architekt und Bauleiter sei (Urk. 138 S. 7). Der Beschuldigte beliess es somit wiederum bei einer pauschalen und zudem nicht nachvollziehbaren Begründung, ohne seinerseits darzulegen, weshalb sein Alter, sein Geschlecht oder seine beruf- liche Ausrichtung dem vorgeworfenen Verhalten tatsächlich entgegenstehen soll- ten. 1.4.3. Zur Frage nach der Motivation für eine Falschbelastung brachte der Beschul- digte vor, es sei halt öfters so, dass etwas ins Rassistische gezogen werde. Er habe aber selber eine Cousine, die mit einem Afrikaner verheiratet und mit diesem dunkelhäutige Kinder habe (Urk. 138 S. 1 und 7). Dieser Umstand entlastet den Beschuldigten nicht. Auch vermag er mit seiner Aussage, er habe auch nichts ge- gen "Chipis" oder Albaner (Urk. 138 S. 7), nicht zu überzeugen, zumal er gemäss Führungsbericht des Gefängnisses Zürich vom 1. Juli 2025 das Anstaltspersonal

- 12 - mit herkunftsspezifischen sowie vulgären Äusserungen beschimpft habe (Urk. 137/4). Dass sich der Beschuldigte den dunkelhäutigen Privatklägern gegen- über anklagegemäss verhalten hat, ist daher nicht undenkbar. 1.4.4. Schliesslich beliess es der Beschuldigte vor erster Instanz nicht dabei, gegenüber den Privatklägern 1 und 2 pauschale Anschuldigungen zu erheben. Vielmehr liess er sich auch noch zu undifferenzierten Äusserungen betreffend die fallführende Staatsanwältin und weiteren am Verfahren beteiligten Personen hinreissen, ohne dass dies in irgendeiner Form mit dem eigentlichen Anklagevor- wurf in Verbindung gebracht werden könnte. So äusserte sich der Beschuldigte beispielswiese ohne Veranlassung zur Staatsanwältin, welche als junge Frau mit dem Verfahren von Anfang an stark überfordert gewesen sei und nicht einmal den Begriff der Befangenheit verstehe sowie zum Gerichtsschreiber D._____, welcher als dunkelhäutiger Mann nicht an dem Verfahren hätte beteiligt sein dürfen (Prot. I S. 37). Dies lässt einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte versuchte, den Fokus von sich weg und auf andere Personen und Nebenumstände zu lenken, um sich den eigentlichen Vorwürfen nicht stellen zu müssen. 1.4.5. Zuletzt sei mit der Vorinstanz erwähnt, dass die Aussagen des Beschuldig- ten nachweislich im Widerspruch zu tatsächlichen und erstellten Begebenheiten stehen. So hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, die Behauptung des Beschul- digten, wonach der Privatkläger 2 beim Aufeinandertreffen mit ihm alleine gewesen sei, sei insofern widerlegt, als dass erstellt sei, dass der Zeuge E._____ mit dem Privatkläger 2 unterwegs gewesen war (Urk. 92 S. 19). Weiter machte der Beschul- digte auch vor Berufungsinstanz geltend, er sei nicht kriminell und habe nie Probleme mit der Polizei gehabt, wohingegen sein Strafregisterauszug zwei Vorstrafen wegen Hinderung einer Amtshandlung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte aufweist (Urk. 96), welche der Beschuldigte als unglückliche Zufälle relativierte (Prot. I S. 27, 36, Urk. 138 S. 8). Dass die Aussagen des Beschuldigten auch unter diesem Gesichtspunkt in Zweifel zu ziehen sind, braucht keiner weiteren Erläuterung. 1.4.6. Zusammengefasst ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Aussagen des Beschuldigten zum

- 13 - Anklagevorwurf nicht glaubhaft sind (Urk. 92 S. 18 f. und 27), auch nach der Befragung des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung übernommen werden kann. 1.4.7. Insgesamt gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte sich wie bereits erwähnt nicht zum Sachverhalt bzw. zum Anklagevorwurf äussern oder sich selber belasten muss (vgl. vorstehend Erw. II. 1.3.). Jedoch fehlt es im konkreten Fall an einer vom Beschuldigten glaubhaft geschilderten Version zum tatsächlichen Geschehen, welche den Darstellungen der Privatkläger und Zeugen gegenüberge- stellt werden könnten. Für sich alleine reicht dieser Umstand den vorstehenden Erwägungen folgend nicht aus, zulasten des Beschuldigten auf einen konkreten Sachverhalt zu schliessen. Vielmehr bedarf es aufgrund der seitens der Vorinstanz zutreffend zitierten Nullhypothese (vgl. Urk. 92 S. 10) immer noch der glaubhaften Aussagen von weiteren Beteiligten oder anderer objektiven Beweismittel. Hingegen darf das Aussageverhalten des Beschuldigten und die ermittelte Unglaubhaftigkeit seiner Depositionen bei der Würdigung der übrigen relevanten Beweise herange- zogen werden. 1.5. Die Vorinstanz gab die seitens der Privatkläger 1 und 2 getätigten Aussagen in ihrem Entscheid von 1. Juli 2024 zusammengefasst wieder (Urk. 92 S. 12 f. und S. 20 f.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden. Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen der Privatkläger erwog die Vorinstanz, ihre Aussagen seien insgesamt detailliert, stringent, schlüssig, nach- vollziehbar sowie widerspruchsfrei und damit insgesamt glaubhaft (Urk 92 S. 14 f. und S. 23 f.). 1.5.1. Betreffend die Aussagen des Privatklägers 2 hielt die Vorinstanz fest, entgegen den Behauptungen der Verteidigung gebe es keinerlei Anhaltspunkte in dessen Aussageverhalten, wonach seine geschilderte Angst vorgeschoben sein könnte, zumal auch der Zeuge F._____ ausgesagt habe, bemerkt zu haben, dass der Privatkläger 2 Angst gehabt habe. Weiter spreche – so die Vorinstanz – der Umstand, dass der Privatkläger 2 sich nicht mehr habe daran erinnern können, in welcher Hand der Beschuldigte den anklagegegenständlichen Hammer gehalten habe, aufgrund der Dynamik des Geschehens und des Stresses, nicht gegen die

- 14 - Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers. Dessen Äusserungen seien von seiner Gefühlslage getragen und würden sich darüber hinaus in den wesentlichen Punkten mit den Aussagen des Zeugen E._____ decken. Ausserdem sei es schlicht nicht naheliegend und aufgrund der kurzen Zeitspanne unwahrscheinlich, dass der Privatkläger 2 die Situation mit dem Hammer hätte erfinden und sich zudem mit dem Zeugen hätte absprechen können. Schliesslich würden auch leichte Unter- schiede in den Aussagen betreffend die genaue Wortwahl des Beschuldigten keine ernsthaften Zweifel an den Aussagen des Privatklägers 2 zu wecken vermögen. Vielmehr sei der Privatkläger 2 in Bezug auf den Kerngehalt der inkriminierten Äus- serungen des Beschuldigten konstant geblieben und habe den Beschuldigten nicht über Gebühr belastet. Folglich stufte die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers 2 als glaubhaft ein (Urk. 92 S. 14 f.). 1.5.2. Betreffend die Aussagen des Privatklägers 1 hielt die Vorinstanz fest, dieser habe hinsichtlich des Kerngeschehens in beiden Befragungen konstant und wider- spruchfrei ausgesagt. Zudem wiesen dessen Aussagen einen hohen Detail- lierungsgrad auf und seien einzigartig und spezifisch und deckten sich zudem in den wesentlichen Punkten mit den Zeugenaussagen. Der Umstand, dass der Privatkläger 1 angegeben habe, sich dem Beschuldigten gegenüber höflich verhal- ten zu haben, tue der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen entgegen dem Standpunkt der Verteidigung keinen Abbruch. Es bestünden somit keine erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 1 (Urk. 92 S. 23 f.). 1.5.3. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatkläger 1 und 2 sind nachvollziehbar und schlüssig. Die Vorinstanz hat zutref- fend begründet, weshalb die Aussagen der Privatkläger als glaubhaft einzustufen sind, und sich auch mit den Einwendungen der Verteidigung auseinandergesetzt. Es kann grundsätzlich auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 1.6. Die Verteidigung stellte bereits vor Vorinstanz und erneut im Berufungs- verfahren die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatkläger 1 und 2 in Frage. Im Berufungsverfahren bringt sie vor, die seitens des Privatklägers 2 behauptete Angst vor dem Beschuldigten erscheine bei einer detaillierten Analyse als unglaubhaft,

- 15 - was durch die Vorinstanz zu wenig berücksichtigt worden sei. Die Aussagen des Privatklägers 1 seien unglaubhaft, da er selber zugegeben habe, über die Abläufe und Handlungen unsicher zu sein, und nicht mehr gewusst habe, ob er eine Bewe- gung falsch interpretiert oder tatsächlich einen Hitlergruss beobachtet habe (Urk. 94 S. 5). 1.6.1. Zu den Aussagen des Privatklägers 2 gilt es in Ergänzung und Verdeut- lichung der vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten, dass diese keinerlei Lügen- signale aufweisen. Vielmehr hat der Privatkläger 2 in zwei verschiedenen Befra- gungen (Urk. 7/1/1 und Prot. I S. 14 ff.), welche in zeitlicher Hinsicht neun Monate auseinander lagen, widerspruchsfrei und stringent ausgesagt, was seiner Wahr- nehmung nach am 8. Oktober 2023 vorgefallen sei. Hinsichtlich des Kerngesche- hens sind seine Schilderungen schlüssig und nachvollziehbar sowie eingebettet in äussere Umstände und seine innere Gefühlslage. So schilderte der Privatkläger 2 ausdrücklich, weshalb er über den Basketballplatz gelaufen lief, auf welchem der Beschuldigte spielte, und wie es nach dem ersten Aufeinandertreffen zu einer weiteren Situation mit dem Hammer gekommen sei, bei welcher er sich bereits hinter dem Zaun befunden habe (Urk. 7/1/1 F/A 6 f.). Entgegen der Verteidigung liess sich der Privatkläger 2 weder zu übermässigen Anschuldigungen hinreissen, noch lässt sich eine Aggravationstendenz zwischen den beiden Einvernahmen erkennen. Alleine der Umstand, dass der Privatkläger 2 in der Einvernahme anläss- lich der Hauptverhandlung vom 1. Juli 2024 zusätzlich zu seinen früheren Aus- sagen ausführte, der Beschuldigte habe ihn "Negerkind" genannt (Prot. I S. 16), kann nicht als Widerspruch oder überspitzte Belastung betrachtet werden und ändert somit nichts an der Glaubhaftigkeit dessen Aussagen. Schliesslich kann auch der Umstand, dass sich der Privatkläger 2 nicht mehr daran erinnern konnte, in welcher Hand der Beschuldigte den Hammer gehalten habe (Urk. 7/1/1 F/A 21), nicht als Lügensignal gewertet werden. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich zu- treffend, dass es aufgrund des Alters, der Aufregung und der Dynamik des Gesche- hens nachvollziehbar erscheint, dass der Privatkläger 2 sich daran nicht habe erinnern können (Urk. 92 S. 14). Dass der Privatkläger 2 vor dem Beschuldigten Angst hatte, schilderte er selber überzeugend und ergibt sich auch aus seinem Verhalten in der Untersuchung (Urk. 7/1/2 und Prot. I S. 18). Ausserdem ergibt sich

- 16 - aus den Aussagen des Privatklägers 1 und der Zeugen, dass der Beschuldigte sehr aggressiv auftrat (Urk. 7/2/1 F/A 5 und 7; Urk. 7/2/2 F/A 27, 83 f.; Urk. 8/1 F/A 33 und 80; Urk. 8/2 F/A 94). Dafür dass diese Äusserung des Privatklägers 2 nur vor- geschoben sein soll, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Insgesamt sind die Aussagen des Privatklägers 2 als glaubhaft einzustufen (Urk. 92 S. 14 f.). 1.6.2. Der Privatkläger 1 sagte bereits in der Untersuchung innerhalb eines Monats zwei Mal – einmal bei der Polizei am 8. Oktober 2023 und einmal bei der Staatsan- waltschaft am 8. November 2023 – aus (Urk. 7/2/1-2). Betreffend seine Aussagen fällt in erster Linie auf, dass der Privatkläger 1 sehr genau unterscheidet, welche seiner Schilderungen er auf eigene Wahrnehmungen stützt und welche Umstände er lediglich aufgrund von nachträglichen Gesprächen über das Vorgefallene wiedergeben kann (Urk. 7/2/1 F/A 11; Urk. 7/2/2 F/A 27). Dies ist, entgegen der Verteidigung gerade nicht als Aggravierung oder überspitzte Darstellung zu verste- hen, sondern zeigt vielmehr, dass der Privatkläger 1 bemüht war, den Beschuldig- ten nicht ohne Weiteres zu belasten. Auch der Umstand, dass der Privatkläger 1 in der zweiten Einvernahme schilderte, dass er sich zunächst gar nicht sicher gewe- sen sei, ob der Beschuldigte effektiv den Hitlergruss gezeigt habe, es ihm aber schon zu Beginn seltsam vorgekommen sei und es im Verlaufe des Fortgangs der Ereignisse klar geworden sei, dass es effektiv ein Hitlergruss gewesen sein musste (Urk. 7/2/2 47 f.), vermag entgegen der Verteidigung keine Zweifel an der Glaub- haftigkeit seiner Aussagen zu begründen, sondern macht deutlich, dass der Privat- kläger 1 seine eigenen Wahrnehmungen gar zu relativieren anstatt hochzustili- sieren versuchte. Im Übrigen sind auch die Aussagen des Privatklägers 1 einge- bettet in einen äusseren Gesamtzusammenhang und getragen von emotionalen Schilderungen und Verknüpfungen. Schliesslich ergibt sich aus dem Umstand, dass auf dem Handy des Beschuldigten effektiv eine Aufnahme des Privatklägers 1 gefunden werden konnte (Urk. 9/11/2 S. 3), dass dessen diesbezügliche Schilde- rungen (Urk. 7/2/1 F/A 5; Urk. 7/2/2 F/A 27, 64 ff.) gar von objektiven Beweismitteln bestätigt werden. Dass der Privatkläger 1 sich in diesem Zusammenhang eine ent- sprechende Formulierung des Beschuldigten, wie er sie ihm gegenüber geäussert haben soll, erfunden haben soll, dafür gibt es weder erkennbare Motive noch konkrete Anzeichen. Zudem erweist sich das Ereignis mit der Trainingsjacke und

- 17 - dem Foto als zu spezifisch und einzigartig, als dass dies vom Privatkläger 1 hätte erfunden werden können. Somit ist der Vorinstanz auch in diesem Punkt zuzu- stimmen und die Aussagen des Privatklägers 1 als glaubhaft einzustufen. 1.7. Die Vorinstanz qualifizierte schliesslich sowohl die Aussagen des Zeugen E._____ als auch jene des Zeugen F._____ als glaubhaft (Urk. 92 S. 17 und S. 25 f.). Die Verteidigung kritisiert diese vorinstanzlichen Feststellungen und macht gel- tend, die Zeugenaussagen seien widersprüchlich und wenig verlässlich. Der Zeuge E._____ habe den Ablauf verwechselt und sich während der Befragung korrigiert, was auf Erinnerungslücken und fehlerhafte Rekapitulationen schliessen lasse (Urk. 94 S. 5). 1.7.1. Was den Zeugen E._____ betrifft, so ist es zutreffend, dass dieser mit den beiden Privatklägern 1 und 2 befreundet ist (Urk. 8/2 F/A 9 und 13). Dieser Umstand betrifft jedoch dessen Glaubwürdigkeit und nicht die Glaubhaftigkeit seiner konkre- ten Aussagen. Alleine aufgrund von Freundschaft ist denn auch die Glaubwürdig- keit des Zeugen E._____ nicht ohne weiteres aufgehoben. Vielmehr müssten zu- sätzliche Umstände hinzutreten, welche darauf schliessen liessen, dass der Zeuge gewissen Aussagen und Schilderungen aus reiner Gefälligkeit zugunsten der Privatkläger tätigte. Dafür gibt es keinerlei Hinweise in den Akten oder in den Aus- sagen des Zeugen E._____ selber. Ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfah- rens kann dem Zeugen E._____ denn auch nicht unterstellt werden, wenn gleich er durch das Verhalten des Beschuldigten zumindest indirekt ebenfalls betroffen war. 1.7.2. Betreffend die Aussagen des Zeugen E._____ ist der Verteidigung insofern zuzustimmen, als dass dieser die Chronologie der Ereignisse verwechselte und einzelne Situationen vertauschte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er das eigentliche Kerngeschehen konstant und widerspruchsfrei zu schildern vermochte und es ihm zudem gelang, bei seinen Aussagen zwischen der tatsächlichen und der emotionalen Ebene hin und her zu wechseln und sowohl aus eigener Perspek- tive wie auch aus der Wahrnehmung von anderen zu schildern, was vorgefallen war. Dies lässt auf tatsächlich Erlebtes schliessen (Urk. 8/2 F/A 21). Weiter legte der Zeuge E._____ offen, wenn er etwas nicht mehr wusste, und versuchte nicht,

- 18 - die Erinnerungslücken mit eigenen Ausführungen auszuschmücken, weshalb nicht die Rede davon sein kann, seine Aussagen seien überspitzt oder konstruiert. Le- diglich der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass seine Aussagen sprachlich und von der Stringenz her typisch für die Aussagen eines Jugendlichen sind, was der Glaubhaftigkeit jedoch keinen Abbruch tut. Schliesslich kann den Aussagen des Zeugen E._____ auch keine übermässige Belastung des Beschuldigten entnom- men werden. Insgesamt ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen E._____ bestehen. 1.7.3. Der Zeuge F._____ konnte anlässlich der Zeugeneinvernahme aus eigener Wahrnehmung nichts zum Vorfall mit dem Privatkläger 2 berichten. Er machte le- diglich Angaben zum zweiten Vorfall mit dem Privatkläger 1. In diesem Zusammen- hang schilderte er detailliert und ohne Widersprüche oder Übertreibungen, was er wahrgenommen hatte, und gab auch durchwegs zu Protokoll, dass er aufgrund der Distanz nicht gehört habe, was zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 gesprochen worden sei (Urk. 8/1 F/A 21, 28 f.). All dies untermauert die Glaub- haftigkeit seiner Aussagen. Dass der Zeuge F._____ verschiedentlich versuchte, Distanzangaben zu machen, und seine Aussagen dabei von den Angaben anderer Beteiligter abwichen, vermag seine Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen, zumal Di- stanzangaben in der Regel unzuverlässig sind und je nach Betrachter sehr unter- schiedlich ausfallen können. Insgesamt bestehen keine Zweifel an der Glaubhaf- tigkeit der Aussagen des Zeugen F._____. 1.8. Den vorstehenden Erwägungen kann zusammenfassend Folgendes entnom- men werden: Den glaubhaften Aussagen der Privatkläger 1 und 2 stehen die als unglaubhaft zu qualifizierenden Aussagen des Beschuldigten gegenüber. Die Darstellungen der Privatkläger 1 und 2 werden zudem durch die Aussagen der Zeugen zumindest insofern bestätigt, als dass sich ihre Schilderungen, soweit sie von selbständig Erlebtem berichteten, mit diesen decken. Es bestehen somit keine unüberwindbaren Zweifel an den Darstellungen der Privatkläger 1 und 2. Insgesamt ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 26. März 2024 – wie die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend erwog – somit vollumfänglich erstellt.

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2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, als mehrfache Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erster Satz StGB sowie als mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Urk. 92 S. 27 ff. und S. 65). Auf die allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz zu den Grundlagen der vorgeworfenen Delikte kann

– um Wiederholungen zu vermeiden – verwiesen werden (Urk. 92 S. 28 f. und S. 34). 2.2. Betreffend den Vorfall mit dem Privatkläger 2 setzte sich die Vorinstanz zunächst im Detail mit dem Begriff "Neger" und dessen Qualifikation als gemischtes Werturteil auseinander und gelangte zum Schluss, der Beschuldigte habe sich der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er den Begriff Neger nicht im Sinne einer wertneutralen Beschreibung eines Menschen mit dunkler Hautfarbe verwendet habe, sondern um den Privatkläger 2 aufgrund seiner Hautfarbe abzuwerten. Dies insbesondere da der Beschuldigte den Begriff im Zusammenhang mit der Aufforderung, zurück nach Afrika zu gehen, benutzt habe (Urk. 92 S. 28 f.). Bereits das Bundesgericht hielt fest, dass der Ausdruck "Neger" gegenüber einer dunkelhäutigen Person objektiv als rassistisch empfunden werde und es sich daher um eine Beschimpfung handle (vgl. BGer 8C_877/2009 vom 28. Juni 2010). Dennoch ist bei der Prüfung, ob es sich um eine Beschimpfung handelt, der Gesamtzusammenhang und die objektiv erkennbare Absicht bei der Verwendung des Begriffes zu berücksichtigen. Das Wesen der Ehrverletzungstatbestände besteht in der Herabwürdigung eines Menschen. Ein Sachverhalt ist daraufhin zu analysieren und weniger auf die blosse Verwendung eines 'Unwortes' (OG ZH, SB170081 vom 13. Juli 2017, E. 5.6.). Die Bezeichnung des Privatklägers 2 als Neger kann im Gesamtzusammen- hang nicht anders verstanden werden, als dass der Beschuldigte diesen dadurch in seiner Würde und seinem Dasein als gleichwertigen Menschen herabsetzen wollte. Eine andere Motivation des Beschuldigten lässt sich im Kontext des erstell-

- 20 - ten Sachverhalts nicht erkennen. Der Beschuldigte verwendete jedenfalls den Begriff gegenüber dem Privatkläger keinesfalls als wertneutrale Beschreibung. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus der Tatsache, dass der Beschuldigte gegen- über dem gleichzeitig und zusammen mit dem Privatkläger 2 den Basketballplatz überquerenden hellhäutigen E._____ gemäss den glaubhaften Darstellungen des- selben in keiner Art und Weise verbal anging (Urk. 8/2 F/A 39). Entsprechend ist die vorinstanzliche Würdigung, wonach der Beschuldigte für die Bezeichnung des Privatklägers 2 als "Neger" der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat, zutreffend und zu bestätigen. 2.3. Weiter setzte sich die Vorinstanz mit dem Begriff "Hurensohn" und "Fotze" auseinander und gelangte zutreffend zum Schluss, dass diese Äusserungen als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB zu werten seien (Urk. 92 S. 32 f.). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind vollständig und korrekt. Es kann vollumfäng- lich darauf verwiesen werden. Der Beschuldigte ist somit für die Bezeichnung des Privatklägers 2 als "Hurensohn" und "Fotze" der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.4. Zum Tatbestand der Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis StGB hielt die Vorinstanz fest, als Diskriminierung im Sinne der Bestim- mung seien alle Verhaltensweisen, durch welche den Angehörigen einer Bevölke- rungsgruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest in Frage gestellt werde, zu verstehen. Die Diskrimi- nierung sei nur strafbar, wenn sie in der Öffentlichkeit erfolge, wobei die Tathand- lung als öffentlich gelte, wenn sie an einen grösseren, nicht durch persönliche Beziehung zusammenhängenden Personenkreis gerichtet sei und von diesem wahrgenommen werden könne. Massgebend sei dabei die Wahrnehmbarkeit der Äusserung und nicht die tatsächliche Wahrnehmung durch Dritte (Urk. 92 S. 30). Unter Berücksichtigung dieser Grundlagen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, der Beschuldigte habe, indem er dem Privatkläger 2 gesagt habe, er Neger solle zurück nach Afrika gehen, mehr als deutlich zum Ausdruck gebracht, dass dieser aufgrund seiner Hautfarbe nicht in die Schweiz gehöre und weniger wert sei. Da

- 21 - der Beschuldigte die Äusserung auf einem öffentlichen Basketballplatz getätigt habe, habe er keine Kontrolle über den Wirkungskreis seiner Aussage gehabt, weshalb diese im Sinne der Bestimmung öffentlich erfolgt sei. Entsprechend sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erster Satz StGB schuldig (Urk. 92 S. 30 f.). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind vollständig und zutreffend. Lediglich der Vollständigkeit halber ist in Ergänzung anzumerken, dass der Beschuldigte die anklagegegenständliche Äusserung bei einer Gelegenheit bzw. in einem Umfeld machte, in welchem keine Person anwesend war, zu welcher er in einer persön- lichen Beziehung stand. Entsprechend ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Äusserung in der Öffentlichkeit erfolgte, ohne weiteres zutreffend. Der Beschuldigte ist somit der Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erster Satz StGB schuldig zusprechen. 2.5. Zur Konkurrenz zwischen dem Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und der Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erster Satz StGB hielt die Vorinstanz fest, die Beschimpfung werde durch die Rassendiskriminierung konsumiert, sofern die Beschimpfung gleichzeitig die Menschenwürde des Geschädigten verletze. Zurecht hielt die Vorinstanz fest, die Bezeichnung als Neger stelle für sich selbst kein eigenständi- ges Unrecht dar, sondern sei insbesondere durch die Verknüpfung mit dem Folge- satz, der Privatkläger 2 solle zurück nach Afrika gehen, eine Begleittat der Rassen- diskriminierung (Urk. 92 S. 31). Dem ist ohne Weiterungen zuzustimmen. 2.6. Schliesslich gelangte die Vorinstanz zum Schluss, der Beschuldigte habe sich der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er mit einem Hammer mehrfach und auf Kopf- und Brusthöhe in Richtung des Privatklä- gers 2 gegen einen Zaun geschlagen und gleichzeitig gerufen habe, ob der Privat- kläger 2 Stress oder Schläge wolle. Die Vorinstanz erwog, das Verhalten des Beschuldigten sei vor dem Hintergrund des vorangehenden aggressiven und belei- digenden Verhaltens geeignet gewesen, den Privatkläger 2 in Angst und Schrecken zu versetzen. Es sei nachvollziehbar, dass sich der Privatkläger 2 in seinem Sicher- heitsgefühl stark eingeschränkt gefühlt habe (Urk. 92 S. 35).

- 22 - Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Der Beschul- digte drohte dem Privatkläger 2 zumindest implizit eine körperliche Auseinander- setzung an, wobei er seine Androhung mit der Verwendung eines Hammers unter- strich und ihr zudem noch mehr Gewicht verlieh. Dass der Privatkläger 2 dadurch in Angst versetzt wurde, ist erstellt. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB gegenüber dem Privatkläger 2 ist demnach zu bestätigen. 2.7. In Bezug auf das erstellte Verhalten des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger 1 gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dieser habe sich mit der Begrifflichkeit "Fotze" der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 92 S. 38). Dies ist den vorstehenden Erwägungen folgend zutreffend und zu bestätigen. Weiter folgerte die Vorinstanz, durch das Zeigen des Hitlergrusses sowie der Frage, ob er ein Foto des Privatklägers 1 machen dürfe, da er noch nie einen Schwarzen in einer deutschen Kleidermarke gesehen habe und man dies zeigen müsse, habe sich der Beschuldigte der Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erster Satz StGB schuldig gemacht (Urk. 92 S. 37 f. und S. 39). Auch diese vorinstanzlichen Erwägungen sind vollständig und zutreffend, so dass darauf verwiesen kann und die vorinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt werden können.

3. Fazit In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids vom 1. Juli 2024 ist der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erster Satz StGB und der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafe

1. Ausgangslage

- 23 - 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten und – unter Einbezug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. März 2021 bedingt ausgesprochenen und nunmehr widerrufenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen – mit einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 92 S. 40 ff.). 1.2. Die Verteidigung verlangt im Eventualantrag für den Fall einer Verurteilung des Beschuldigten eine deutlich tiefere Strafe in der Höhe von maximal 180 Tagessätzen Geldstrafe (Urk. 94 S. 6, Urk. 139 S. 2). 1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1 S. 220; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 92 S. 40 ff.) kann verwiesen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleich- artige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Wie noch zu zeigen ist, sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe gegeben. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f.; BGer 6B_496/2020 vom

- 24 -

11. Januar 2021 E. 3.4.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 f.). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden.

2. Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen 2.1. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 244 ff.; BGer 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; BGer 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprüng- lichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Stehen verschiedene Strafarten zur Wahl, bildet mithin das Verschulden des Täters zwar nicht das entscheidende Kriterium. Es ist aber gleichwohl adäquat einzuschätzen. Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist dem Ver- hältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8 mit Hinweisen). 2.2. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, das Gesetz sehe sowohl für die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB als auch für die Diskriminierung und Aufruf zu

- 25 - Hass im Sinne von Art. 260bis Abs. 4 erster Satz StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Der Strafrahmen der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB belaufe sich auf Geldstrafe bis 90 Tagessätze (Urk. 92 S. 42). Dies ist zutreffend. 2.3. Betreffend die Wahl der Strafart im Zusammenhang mit der Drohung und der Diskriminierung und Aufruf zu Hass erwog die Vorinstanz, angesichts der Vorstra- fen sowie der Delinquenz während laufender Probezeit und des Umstands, dass der Beschuldigte bereits zwei Mal mit einer bedingten Geldstrafe bestraft worden sei und sich dennoch nicht beeindrucken liess und erneut delinquierte, sei nur eine Freiheitsstrafe geeignet, um die Begehung weiterer Straftaten durch den Beschul- digten zu verhindern. Sie erkannte folglich für die Drohung und die (mehrfache) Diskriminierung auf eine Freiheitsstrafe (Urk. 92 S. 42 f.). Auch diese vorinstanz- lichen Erwägungen sind zutreffend. Mit Verweis auf die geltende bundesgericht- liche Rechtsprechung ist in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen Folgendes anzuführen: Wie die Vorinstanz richtig erkannte, liess der Beschuldigte sich von der Anordnung von bedingten Geldstrafen oder deren Widerruf nicht abschrecken. Mit Blick auf die Wirksamkeit der Strafe erweist sich nunmehr die Anordnung einer Freiheitsstrafe als angezeigt und verhältnismässig. Insgesamt ist die vorinstanzliche Wahl der Strafart bei der Drohung und der Diskriminierung zu bestätigen.

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Drohung 3.1.1. Die Vorinstanz qualifizierte die Drohung gegenüber dem Privatkläger 2 als schwerste Straftat. Sie stufte das objektive Verschulden als keinesfalls leicht ein und setzte die Einsatzstrafe auf 14 Monate Freiheitsstrafe fest. Aufgrund des sub- jektiven Verschuldens, insbesondere der gutachterlich festgestellten verminderten Schuldfähigkeit reduzierte die Vorinstanz die Einsatzstrafe deutlich und erkannte für diesen Punkt auf eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten (Urk. 92 S. 43 f.).

- 26 - 3.1.2. Wenn die Verteidigung rügt, diese Strafe sei deutlich zu hoch angesetzt (Urk. 94 S. 6), so ist ihr in diesem Punkt zuzustimmen. Der Beschuldigte drohte dem Privatkläger 2 mit Schlägen ("Schlegi" und "Stress"). Er drohte ihm somit ausdrü- cklich körperliche Gewalt an, wobei er seine Androhung untermauerte, indem er mit dem Hammer gegen den zwischen ihm und dem Privatkläger 2 befindlichen Haag auf Kopfhöhe schlug. Dass es sich dabei unzweifelhaft um eine einschüchternde Gesamtsituation gehandelt hatte und der Privatkläger 2 als Jugendlicher durchaus ein gewisses Mass an Angst verspürte, ist nicht von der Hand zu weisen. Jedoch ist das objektive Verschulden im Rahmen der objektiv vorstellbaren Ausprägungen von möglichen Drohungen sowie aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine kurze, in der Öffentlichkeit stattfindende Androhung handelte, als gerade noch leicht einzustufen. 3.1.3. Der Vorinstanz ist jedoch insofern zuzustimmen, als dass die dem Beschul- digten attestierte verminderte Schuldfähigkeit zu einer deutlichen Reduktion des objektiven Verschuldens führt. Insgesamt erweist sich das Verschulden des Be- schuldigten betreffend die Drohung als noch leicht. Die verschuldensangemessene Strafe ist in Abweichung zur Vorinstanz auf 3 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.2. Diskriminierung und Aufruf zu Hass 3.2.1. Die Vorinstanz qualifizierte das objektive Verschulden hinsichtlich der drei Schuldsprüche wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass jeweils separat als noch leicht (Neger, geh zurück nach Afrika gegenüber Privatkläger 2), eher leicht (Hitler- gruss gegenüber Privatkläger 1) und leicht (Frage, ob er ein Foto machen dürfe, weil er noch nie einen Schwarzen in einer deutschen Marke gesehen habe und man dies zeigen müsse gegenüber Privatkläger 1). Sie berücksichtigte in subjek- tiver Hinsicht die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten deutlich und setzte die jeweils verschuldensangemessenen Strafen auf drei bzw. zwei bzw. einen Monat fest. Dabei setzte sich die Vorinstanz detailliert und zutreffend mit den verschuldensbestimmenden Faktoren und Umständen auseinander (Urk. 92 S. 45 f.).

- 27 - 3.2.2. Ihre Ausführungen sind korrekt und sowohl hinsichtlich der Herleitung als auch dem Ergebnis zu bestätigen. Für die Diskriminierung und den Aufruf zu Hass gegenüber dem Privatkläger 2 ist eine Freiheitsstrafe von drei Monaten, für den Hitlergruss gegenüber dem Privatkläger 1 eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten und für die Diskriminierung im Zusammenhang mit der Trainerjacke eine Freiheits- strafe von einem Monat festzusetzen. 3.3. Gesamtstrafe Die Vorinstanz asperierte ausgehend von der für die Drohung festgesetzten Einsatzstrafe von 7 Monaten insgesamt vier Monate Freiheitsstrafe für die drei- fache Diskriminierung (Urk. 92 S. 47). Das Mass der Asperation ist nicht zu beanstanden, weshalb ausgehend von der vorstehend festgesetzten Einsatzstrafe für die Drohung von drei Monaten eine Freiheitsstrafe von insgesamt sieben Monaten festzusetzen ist. 3.4. Beschimpfung Die seitens der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe für die zweifache Beschimpfung (Hurensohn und Fotze gegenüber dem Privatkläger 2 und Fotze gegenüber dem Privatkläger 1) von insgesamt 30 Tagessätzen Geldstrafe ist nicht zu beanstanden (Urk. 92 S. 48). 3.5. Täterkomponenten 3.5.1. Die Vorinstanz folgerte schliesslich, mit Blick auf die Täterkomponenten liessen sich aus der Biografie des Beschuldigten keine zumessungsrelevanten Umstände erkennen (Urk. 92 S. 48 f.). Die an der Berufungsverhandlung deponier- ten Aussagen zur Person (Urk. 138 S. 1 ff.) führen zu keinem anderen Schluss. Weiter erwog die Vorinstanz, die beiden Vorstrafen aus den Jahren 2019 und 2021 würden sich deutlich straferhöhend auswirken, ebenso die Delinquenz während der laufenden Probezeit (Urk. 92 S. 49). Dies ist zu übernehmen. Wenn die Vorinstanz schliesslich ausführte, beim Beschuldigten liege weder ein strafminderndes Geständnis noch Einsicht und Reue vor, womit eine Reduktion der Strafe nicht in Frage komme (ebd.), ist dies ebenfalls zu übernehmen.

- 28 - 3.5.2. Mit der Vorinstanz ist demzufolge die verschuldensangemessene Freiheits- strafe um zwei Monate, vorliegend somit auf 9 Monate, und die verschuldensange- messene Geldstrafe um 5 Tagessätze auf 35 Tagessätze zu erhöhen. Insgesamt ist somit die vorinstanzlich festgesetzte Freiheitsstrafe auf 9 Monate zu reduzieren. Die Geldstrafe in der Höhe von 35 Tagessätzen ist zu bestätigen.

4. Widerruf 4.1. Was den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. März 2021 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen betrifft, so ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als dass die vorliegend zu beurteilenden Taten innerhalb der Probezeit begangen wurden und dem Beschul- digten angesichts seines Verhaltens eine negative Prognose zu stellen ist (Urk. 92 S 50). Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl vom 25. März 2021 ausgesproche- nen Geldstrafe ist somit zu widerrufen. 4.2. Weiter sind die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Bildung einer Gesamtgeldstrafe sowohl in allgemeiner Hinsicht wie auch in der Anwendung auf den konkreten Fall zutreffend und zu bestätigen (Urk. 92 S. 50 f.). Der Beschuldigte ist somit mit einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu bestrafen.

5. Tagessatzhöhe Was die Tagessatzhöhe betrifft, so kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 92 S. 51). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erweist sich die Festsetzung der Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– als angemessen.

6. Vollzug Hinsichtlich des Vollzugs der ausgefällten Strafen hat die Vorinstanz die theoretischen Grundlagen korrekt ausgeführt und mit Verweis auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung zutreffend erwogen, dass angesichts der Ausfällung einer Massnahme kein Raum für eine bedingte Strafe besteht (Urk. 92 S. 52 f.).

- 29 - Dies gilt auch, wenn wie vorliegend eine ambulante Massnahme ausgesprochen wird (BGE 135 IV 184 E. 2.3, BGer 6B_963/2020 vom 24. Juni 2021, E. 1.3.2).

7. Fazit Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. März 2021 gewährte bedingte Vollzug der ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen ist zu widerrufen. Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tages- sätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

8. Anrechnung der erstandenen Haft Der Beschuldigte befindet sich seit dem 8. Oktober 2023, mithin seit 634 Tagen ununterbrochen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Urk. 10/1). Die erstandene Haft ist an die festgesetzte Freiheits- und Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Freiheitsstrafe gilt damit als vollständig erstanden, die Gelds- trafe als geleistet. IV. Massnahme

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz ordnete eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB zur Behandlung von psychischen Störungen an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck auf (Urk. 92 53 ff.). 1.2. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Anordnung einer stationären Massnahme. Eine solche sei nicht gerechtfertigt. Die Einschätzung der Vorinstanz widerspreche tatsächlichen Begebenheiten. Er habe in der Vergangen- heit Gewalt lediglich angedroht, jedoch keine physische Gewalt ausgeübt. Weiter hätten während der Untersuchungshaft keine strafrechtlich relevanten Handlungen festgestellt werden können und schliesslich fehle es an konkreten Anhaltspunkten oder Drohungen, die eine plausible Grundlage für die Annahme von schweren Straftaten bieten würden. Die im Gutachten erwähnte Prognose eines impulsiven

- 30 - Gewaltausbruchs basiere auf hypothetischen Szenarien und nicht auf realitäts- nahen Einschätzungen und sei daher nichts mehr als eine gedankliche, unhaltbare Konstruktion (Urk. 94 S. 7, Urk. 139 S. 7 ff.).

2. Rechtliche Grundlagen 2.1. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, dass mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusam- menhang stehenden Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Allgemein wird für die Anordnung einer Massnahme zudem vorausgesetzt, dass eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten des Täters zu begegnen und ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder es die öffentliche Sicherheit erfordert (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt schliesslich voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unver- hältnismässig ist. Bei der Anordnung einer Massnahme ist somit der Verhältnis- mässigkeitsgrundsatz zu wahren (Art. 56 Abs. 2 StGB). Insbesondere sind daher die Massnahmenbedürftigkeit, die Massnahmenfähigkeit und die Massnahmen- willigkeit des Beschuldigten sowie die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn zu prüfen. 2.2. Das Gericht muss sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB auf eine sachverständige Begutachtung stützen. Das Gutachten hat sich über sämtliche tatsächliche Voraussetzungen der Massnahme, d.h. zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme zu äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht beurteilt die Schlüssigkeit eines Gutachtens frei (Art. 10 Abs. 2 StPO) und ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grund-

- 31 - sätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweis- würdigung verstossen (Art. 9 BV; BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 141 IV 305 E. 6.6.1 S. 315, 369 E. 6.1 S. 372 f.; je mit Hinweisen). 2.3. Ob ein Gutachten noch hinreichend aktuell ist, richtet sich nicht primär nach dem formellen Kriterium seines Alters. Massgebend ist vielmehr, ob Gewähr besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Entscheidend ist, ob die vorliegende ärztliche Beurteilung mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob diese aufgrund der seitheri- gen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGE 134 IV 246 E. 4.3; BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3, 6B_835/2017 vom

22. März 2018 E. 5.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 176). 2.4. Weigert sich der Beschuldigte bei der Erstellung des Gutachtens an der persönlichen Untersuchung teilzunehmen, so gilt dies rechtlich auch dann als Verzicht auf eine Mitwirkung bei der Beweisaufnahme, wenn die Weigerung Ausdruck einer krankheitswertigen psychischen Störung sein sollte. Hat es sich der Beschuldigte selbst zuzuschreiben, dass eine persönliche Untersuchung unter- blieben ist, verhält er sich widersprüchlich, wenn er später rügt, das Aktengutachten sei als Expertise unverwertbar (vgl. BGE 127 I 54 E. 2d S. 57). Unter solchen Umständen stellt sich demnach die Frage nach der Zulässigkeit eines Aktengut- achtens unter dem Aspekt der Beteiligungsrechte nicht. Hingegen interessiert, ob die konkreten Gutachterfragen grundsätzlich im Rahmen eines Aktengutachtens beantwortet werden durften. Die persönliche Untersuchung gehört zum Standard einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung. Nach der Rechtsprechung ist es in erster Linie Aufgabe des angefragten Sachverständigen zu beurteilen, ob sich ein Aktengutachten ausnahmsweise verantworten lässt ( BGE 127 I 54 E. 2e, 2f S. 57 f.; BGer 6B_257/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 7.6.2). Ob und wie sich die fehlende Unmittelbarkeit der sachverständigen Einschätzung auf den Beweiswert eines

- 32 - Aktengutachtens auswirkt, ist nach dem konkreten Gegenstand der Gutachterfrage differenziert zu beurteilen. Der Gutachter soll sich (gegebenenfalls je nach Frage- stellung gesondert) dazu äussern, ob eine Frage ohne Untersuchung gar nicht, nur in allgemeiner Form oder ohne Einschränkungen beantwortbar ist. Dies ermöglicht es der Strafverfolgungsbehörde, den Stellenwert der gestützt auf die Akten getroffenen Einschätzung im Verhältnis zu weiteren Beweismitteln zu bestimmen (BGE 146 IV 1 E. 3.2.2).

3. Würdigung 3.1. Dr. med. G._____ erstattete am 5. Januar 2024 ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten (Urk. 16/13). Darin gelangte er zusammenge- fasst zum Schluss, der Beschuldigte habe zum Tatzeitpunkt an einer Persönlich- keitsstörung mit dissozialen, depressiven Verhaltensmustern und der basalen Wahrnehmung einer ungerechten Umgebung (ICD-10: F60.9) gelitten. Zudem be- stehe der starke Verdacht auf Schizophrenie mit undifferenzierter Verlaufsform und doppelter Buchführung seit ca. 2018/2020 (ICD-10: F20.3), wobei diese psychische Erkrankung bisher nicht somatisch abgeklärt sei. Es ergäben sich Anhaltspunkte für eine mittelgradig verminderte Steuerungsfähigkeit und es bestehe eine stark belastete Legalprognose, wobei insbesondere auch mit schweren Gewaltdelikten gerechnet werden müsse und auch die Umsetzungsgefahr der Drohung als hoch eingestuft werden müsse. Eine Behandlung der psychischen Störungen des Be- schuldigten sei möglich, obschon der Beschuldigte nicht behandlungswillig sei. Aus Sicht des Gutachters könne einzig eine stationäre Massnahme in einer forensisch- psychiatrischen Klinik empfohlen werden (Urk. 16/13 S. 69 ff.). 3.2. Der Beschuldigte verweigerte im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durch Dr. med. G._____ seine Mitwirkung (vgl. Urk. 16/5, 16/8, 16/9 und 16/13 S. 1 und 4). Beim vorliegenden Gutachten vom 5. Januar 2024 handelt es sich somit um ein Aktengutachten im vorerwähnten Sinne, wobei der Beschuldigte freiwillig und möglicherweise teilweise seinem Krankheitsbild geschuldet seine Mitwirkung verweigerte. Der Sachverständige stützte sich bei seiner Untersuchung auf die ak- tuellen und früheren Untersuchungsakten, ein einstündiges Telefonat mit dem Va- ter des Beschuldigten sowie auf einen Führungsbericht aus dem Gefängnis Zürich

- 33 - (Urk 16/13 S. 1). Dr. med. G._____ erstattete ein Gutachten über den Beschuldig- ten, obschon er diesen zufolge seiner Weigerungshaltung nicht persönlich untersu- chen konnte. Der Sachverständige G._____ hielt in seinem Gutachten vom 5. Ja- nuar 2024 jeweils fest, wo seine Schlussfolgerungen auf Hypothesen und Erfah- rungswerten basierten und wo er aus den Akten etwas herleiten konnte. Ausserdem bezeichnete er, wenn er einzelne Fragen oder Beurteilungen mangels persönlicher Untersuchung des Beschuldigten nicht abschliessend beurteilen konnte oder sich auf die vorhandenen Akten bzw. die Auskünfte des Vaters abstützen musste (vgl. Urk. 17/13 S. 27, 31 f., 38, 48, 55 f.). Inwiefern auf das vorliegenden Aktengutach- ten abgestellt werden kann, ist nachfolgend zu prüfen. 3.3. Bei der Tat, welche der Begutachtung zugrunde liegt, handelt es sich um eine Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und damit um ein Vergehen. Nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB reicht für die Anordnung einer stationären Massnahme jedes Verbrechen oder Vergehen aus. Indessen darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt (BGer 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.2; 6B_1261/2022 vom

23. Januar 2023 E. 3.2.2; 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen). Bei leichtem Verschulden sowie entsprechend geringfügigen Strafen ist nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip trotz Therapiebedürfnisses von der stationären Massnahme im Prinzip abzusehen (vgl. BGE 136 IV 156E. 3.2; BGer 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.2; 6B_1261/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.2.2). Allerdings steht der Anordnung einer Massnahme nicht entgegen, wenn der Täter die Anlasstat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der vermin- derten Schuldfähigkeit begangen hat (vgl. Art. 19 Abs. 3 StGB). Wie vorstehend dargelegt ist das Verschulden des Beschuldigten betreffend die Drohung als gerade noch leicht zu qualifizieren. Aufgrund der gutachterlich attestierten mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit wurde das Verschulden weiter reduziert (vgl. vorstehend Erw. III. 3. ff.). Der Beschuldigte drohte dem Privatkläger 2 körperliche Gewalt an und untermauerte die Drohung mit einem Gegenstand (Hammer), welcher dazu geeignet gewesen wäre, bei dessen Einsatz schwere Verletzungen hervorzurufen. Jedoch ist zu beachten, dass sich der

- 34 - Beschuldigte hinter einem Gitter befand, als er mit dem Hammer dagegen resp. in Richtung des Privatklägers 2 schlug. Eine konkrete Gefahr stellte er damit gerade nicht dar und musste sich dessen auch bewusst sein. Ob er sich ohne Gitter, welches ihn vom Privatkläger 2 trennte, ebenso verhalten hätte oder dass er sogar auf ihn zugegangen wäre, kann nicht behauptet werden. Es ist daher fraglich, ob das Verhältnismässigkeitsprinzip bezüglich einer stationären Massnahme mit Blick auf die Anlasstat gewahrt ist. Immerhin ist aber zu beachten, dass der Beschuldigte in verminderter Schuldfähigkeit handelte. 3.4. Dr. med. G._____ gelangt in seinem Gutachten zum Schluss, es gebe beim Beschuldigten Hinweise für eine wahnhafte Störung. Ein isolierter Wahn lasse sich zwar nicht eindeutig nachweisen, jedoch würde es Anzeichen für eine "doppelte Buchführung" geben, indem der Beschuldigte auffälliges und bizarres Verhalten ge- zielt ausblende, das Thema wechsle oder unauffällige aber wenig plausible Erklä- rungen für sein Verhalten liefere. Es liessen sich auch Symptome erkennen, welche gegen eine wahnhafte Störung sprechen würden, was sehr wahrscheinlich auf eine schizophrene Erkrankung hindeute (Urk. 16/13 S. 35). Diagnostisch sei dem Be- schuldigten eine undifferenzierte Schizophrenie (ICD-10: F20.3) zu attestieren, was bedeute, dass das Zustandsbild des Beschuldigten die allgemeinen Kriterien einer Schizophrenie erfülle, ohne einer der Unterformen zu entsprechen oder die Merk- male von mehr als einer Unterform aufweise, ohne das bestimmte diagnostische Charakteristika überwiegen würden. Genau diese Situation liege beim Beschuldig- ten vor, auch wenn die Diagnose nur mit Unsicherheit gestellt werden könne, da die Abklärungen gemäss Leitlinien bisher nicht hätten durchgeführt werden können (Urk. 16/13 S. 37 f.). Klar lasse sich aber insbesondere aufgrund der Schilderungen des Vaters des Beschuldigten eine Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und de- pressiven Verhaltensmustern mit der basalen Wahrnehmung einer ungerechten Umwelt (ICD-10: F60.9) diagnostizieren (Urk. 16/13 S. 40). Die gutachterliche Dia- gnose ist soweit nachvollziehbar. Der Gutachter erläutert insbesondere deutlich, dass die Diagnose der Schizophrenie deshalb als unsicher gelte, weil die aufgrund der Leitlinien erforderlichen Abklärungen mangels Mitwirkung nicht hätten getroffen werden können (Urk. 16/13 S. 38). Dies schliesst dennoch nicht aus, dass die gut-

- 35 - achterlichen Schlussfolgerung betreffend das Krankheitsbild des Beschuldigten an die bekannten Umstände und Verhaltensweisen geknüpft und damit schlüssig sind. Was die Legalprognose betreffe, so falle diese beim Beschuldigten kritisch aus. Im Gesamtbild würden sich deutliche Hinweise auf ein schweres Störungsbild, das sich aufgepfropft auf einer vorbestehenden Persönlichkeitsproblematik, seit ca. 2020 langsam progredient entwickelt habe, ergeben. Neben Verhaltensauf- fälligkeiten sei es dem Beschuldigten durchaus gelungen, über längere Phasen eine angepasste, unauffällige Fassade zu präsentieren, was die Beurteilung seines Krankheitsbildes deutlich erschwere, zumal keine eindeutigen Wahnsymptome erkennbar seien. Sein Verhalten wirke jedoch impulsiv und sehr widersprüchlich, was ihn unberechenbar mache. Im Vordergrund stehe die Verschlechterung der Krankheitssymptomatik im Rahmen der Untersuchungshaft, die mit einer deutlichen Zunahme der Enthemmung und einer aversiven Einstellung gegenüber dem Helfernetz einhergehe. Unbehandelt müsse daher von einer stark belasteten Legalprognose ausgegangen werden, wobei bereits kurzfristig mit einer deutlichen Zunahme von unkooperativem Verhalten, Nichtbefolgen von Weisungen, Amts- handlungen, Drohungen und Gewalt gegen Beamte sowie allgemeiner Delinquenz wie beispielsweise Strassenverkehrsdelikte gerechnet werden müsse. Obwohl sich der Beschuldigte in den letzten Jahren sehr defensiv verhalten habe, reagiere er zunehmend eskalierend, weshalb künftig mit physischer Gewalt gerechnet werden müsse. In einem solchen Rahmen müsse auch mit schweren Gewaltdelikten gerechnet werden. Kritisch müsse die quantitative und qualitative Progression der Delinquenz betrachtet werden. Betrachte man die Anlassdelikte, könne spekuliert werden, wie eine weitere Progression aussehe könne. Möglich wäre der Einsatz der mitgeführten Waffe bspw. gegen Ausländer ohne vorherige Ansprache aus dem Nichts. Aufgrund der wiederholt mitgeführten Waffen und gefährlichen Gegen- stände und der Bereitschaft diese einzusetzen, seien grundsätzliche schwere Opferschäden möglich, wobei seitens des Beschuldigten laut Gutachter zumindest ein Teil der Schäden gezielt beabsichtigt oder zumindest leichtfertig in Kauf genom- men würden. Die Umsetzungsgefahr der Drohung müsse im Rahmen der beobachtbaren Neigung zu eskalierendem Verhalten als hoch eingestuft werden (Urk. 16/13 S. 58 ff.). Der Gutachter legt einlässlich und unter Erklärung der Vor-

- 36 - gaben und Ergebnisse aus den standardisierten Risikoeinschätzungsmethoden dar, wie er zu dieser Einschätzung kommt. Seine Einschätzung ist vollständig, methodisch überzeugend, nachvollziehbar und detailliert begründet. Es besteht kein Anlass, an diesen Feststellungen des Sachverständigen zu zweifeln. Aus diesem Grund kann auf die Erstellung eines neuen Gutachtens verzichtet werden. Dass ein Zusammenhang zwischen dem Krankheitsbild des Beschuldigten und der Anlasstat sowie dem im Rahmen der Legalprognose geschilderten zu erwartenden Verhalten besteht, ist offensichtlich und wurde seitens des Gutachtens auch nachvollziehbar und unter Hinweis auf die entscheidenden Faktoren und Umstände detailliert erläutert (Urk. 16/13 S. 58 ff. und S. 71). Von einer deutlichen Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten ist daher auszugehen. 3.5. Zur Frage der Behandlungsfähigkeit äussert sich der Gutachter grundsätzlich positiv, zumal sich die vermutete Schizophrenie in erster Linie medikamentös behandeln lasse und nach einer Stabilisierung der Schizophrenie und mit Abklingen der paranoiden Symptomatik, die Behandlung der Persönlichkeitsstörung möglich sei (Urk. 16/13 S. 71). Allerdings hält der Gutachter auch fest, dass aufgrund der aktuell zunehmenden Komorbidität der Persönlichkeitsstörung und der Schizophre- nie sich ein erhebliches Behandlungsproblem ergebe, da der problematische Persönlichkeitsanteil eine mangelnde Kooperation im Behandlungssetting erwarten lasse. Der relativ späte Beginn und der schleichende Verlauf der Schizophrenie deute auf einen problematischen Therapieverlauf hin. Es müsse in jedem Fall ein längerer Prozess zur Motivationsförderung einberechnet werden (Urk. 16/13 S. 65). Grundsätzlich geht der Gutachter damit von einer Behandlungsfähigkeit der beim Beschuldigten diagnostizierten Krankheitsbilder aus. 3.6. Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkran- kung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das

- 37 - Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat (BGer 6B_493/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.4.1; 6B_463/2016 vom 12. Septem- ber 2016 E. 1.3.3; 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3; 6B_487/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.7.3; 6B_373/2010 vom 13. Juli 2010 E. 5.5; je mit Hinweisen). Dass die Motivation für eine Behandlung beim Betroffenen nicht von Anfang an klar vorhanden ist, spricht nicht gegen ihre Anordnung. Es genügt, wenn jener wenigstens motivierbar ist. Von der Anordnung einer stationären therapeu- tischen Massnahme ist nach der Rechtsprechung nicht bereits deshalb abzusehen, weil der Betroffene diese kategorisch ablehnt. Ob eine und gegebenenfalls welche Massnahme anzuordnen ist, entscheidet sich nach objektiven Gesichtspunkten. Auf die subjektive Meinung der betroffenen Person kommt es grundsätzlich ebenso wenig an wie auf deren persönliche Empfindung. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (BGer 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3; 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat weder eine Krankheitseinsicht, noch besteht bei ihm eine Behandlungswilligkeit hinsichtlich einer stationären Massnahme. Dies hat er sowohl in der Untersuchung wie auch im Rahmen der Gerichtsverfahren vor beiden Instanzen klar und deutlich zum Ausdruck gebracht (Prot. I S. 26, Prot. II S. 15). Dass ihm damit jedoch auch die minimale Motivierbarkeit für eine angeordnete Behandlung abgesprochen werden kann, erschliesst sich weder aus dem Gutach- ten, noch aus den Aussagen des Beschuldigten selber. Vielmehr erscheint der Beschuldigte auch nach Progredienz seiner Erkrankung darum bemüht, eine Fassade zu wahren und sich zumindest vordergründig unauffällig und angepasst zu verhalten. Daraus lässt sich zumindest die Möglichkeit ableiten, dass der Beschuldigte grundsätzlich gewillt ist, ein unproblematisches und störungsfreies Leben zu führen. Insgesamt ist daher trotz der vordergründigen fehlenden Thera- piewilligkeit von einer – wenn auch sehr geringen - Motivierbarkeit bezüglich einer stationären Massnahme auszugehen.

- 38 - 3.7. Die stationäre therapeutische Massnahme muss wie erwähnt verhältnismäs- sig sein. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Mass- nahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gege- neinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Ver- hältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbeson- dere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; BGer 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen [nicht publ. in BGE 144 IV 176]). Stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59 StGB sind im Unterschied zu Strafen zeitlich relativ unbestimmt. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmenunterworfenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten, ab (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3 mit Hinweisen; BGE 136 IV 156 E. 2.3). Der mit ihr verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel maximal fünf Jahre und kann um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB). Das Ende der Massnahme wird damit im Unterschied zum Ende der Strafe nicht durch simplen Zeitablauf bestimmt. Ihre Dauer hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3; 142 IV 105 E. 5.4; 141 IV 236 E. 3.5; 141 IV 49 E. 2.1 f.; je mit Hinweisen). Dr. med. G._____ empfiehlt im Gutachten vom 5. Januar 2024 die Anordnung einer stationären Massnahme. Er hebt dabei die fehlende Absprachefähigkeit, die

- 39 - instabile Lebenssituation und das fehlende Helfernetz hervor, welche für ein offe- nes Setting erforderlich wären (Urk. 16/13 S. 65 ff.). Anders als im Untersuchungsverfahren, in welchem der Beschuldigte in den Einvernahmen noch von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (Urk. 6/2, 6/4, 6/7, 6/9) und auch dem Gutachter gegenüber die Aussagen verweigerte (Urk. 16/13), gab er vor erster wie auch vor Berufungsinstanz bereitwillig Auskunft (Prot. I S. 29 ff., Urk. 138). Eine Absprachefähigkeit des Beschuldigten ist somit seit den Verfahren vor Gericht klar gegeben. Wenn der Gutachter zudem von einer instabilen Lebens- situation und einem fehlenden Helfernetz ausging, hat sich auch dieses Kriterium massgeblich geändert. Der Vater des Beschuldigten, welcher diesen bereits in den letzten Monaten regelmässig in der Haft besucht (Urk. 130, 134) und auch der Berufungsverhandlung beigewohnt hat, lebt nun nicht mehr in Irland, sondern wieder in Zürich (Urk. 138 S. 2). Es ist daher davon auszugehen, dass dieser den Beschuldigten nach der Entlassung in die Freiheit unterstützen würde. Damit sind gewichtige Kriterien für eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB weggefallen, weshalb sich angesichts des schwerwiegenden Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten im Fall einer stationären Massnahme und im Hinblick auf die Zweck-Mittel-Verhältnismässigkeit die Frage aufdrängt, ob nicht auch eine mildere Massnahme, wie die ambulante Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB geeignet wäre. 3.8. Das Gericht kann eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB unter anderem anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, sowie zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten ist wie zuvor erläutert klar gegeben (vgl. Ziff. 3.4.). Die vom Beschuldigten verübten Taten stehen zudem zweifellos mit seinem Zustand in Zusammenhang (Urk. 16/13). Der Gutachter hält eine therapeutische Behandlung des Beschuldigten wie erwähnt für zwingend notwendig. In Bezug auf eine ambulante Behandlung erklärte sich der Beschuldigte denn auch gewillt, sich einer solchen zu unterziehen (Urk. 138 S. 10). Indem der

- 40 - Gutachter das stationäre Setting mit der fehlenden Absprachefähigkeit, der instabi- len Lebenssituation und dem fehlenden Helfernetz begründete, diese Faktoren inzwischen jedoch grösstenteils weggefallen sind, kann davon ausgegangen wer- den, dass er auch eine ambulante Behandlung als mögliche Alternative gesehen hat, um der Gefahr weiterer Taten durch den Beschuldigten begegnen zu können. Der Beschuldigte ist demzufolge massnahmenbedürftig und -fähig sowie insbesondere hinsichtlich einer ambulanten Massnahme auch massnahmenwillig. Aufgrund des Ausgeführten sind die Voraussetzungen für eine ambulante Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB heute erfüllt. 3.9. Zur Vorbereitung des Antritts der ambulanten Massnahme, insbesondere zwecks Herstellung der therapeutischen Ansprechbarkeit und der Einstellung einer allfälligen medikamentösen Behandlung, ist eine vorübergehende stationäre Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB angezeigt. 3.10. Zusammenfassend ist eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB (Behandlung psychischer Störungen) mit stationärer Einleitung gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB anzuordnen. V. Beschlagnahmen / Einziehung Die Vorinstanz erwog, der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Ober- land vom 21. März 2024 (Urk. 9/2) beschlagnahmte Latthammer, schwarzer Metall- kopf mit Holzstiel (Asservat-Nr. A017'862'941), sei angesichts der Tatsache, dass dieser für die Drohung gegenüber dem Privatkläger 2 eingesetzt worden, mit Verweis auf Art. 69 StPO einzuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung zu überlassen sei (Urk. 92 S. 61). An diesem vorinstanzlichen Schluss ist nichts auszusetzen, stattdessen ist der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt zu bestätigen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens

- 41 - 1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.2. Nachdem im Berufungsverfahren das vorinstanzliche Urteil vorbehältlich der Höhe der festgesetzten Freiheitsstrafe und der Art der therapeutischen Mass- nahme bestätigt wurde, sind die Kosten für die Untersuchung und das erstinstanz- liche Verfahren dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 11) ist daher zu bestätigen.

2. Kosten Berufungsverfahren 2.1. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). Da der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen hinsichtlich der Höhe der festzusetzenden Strafe und der Art der therapeutischen Massnahme in einem eingeschränkten Rahmen obsiegt, sind ihm drei Viertel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und ein Viertel der Kosten ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind zu drei Vierteln einst- weilen und zu einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht des Beschuldigten zu drei Vierteln ist vorzu- behalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.3. Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ wurde für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren bereits mit Fr. 4'675.40 entschädigt (Urk. 112 und 112A). Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 9'220.95 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und ange-

- 42 - messen erscheint (Urk. 140). Es rechtfertigt sich daher, ihn für seine Aufwendun- gen im Berufungsverfahren entsprechend zu entschädigen.

3. Genugtuung 3.1. Der Beschuldigte verlangt im Berufungsverfahren eine Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Haft (Urk. 94 S. 2 f., Urk. 139 S. 18). 3.2. Er befindet sich seit dem 8. Oktober 2023, mithin seit 634 Tagen, ununter- brochen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Urk. 10/1). Im Anschluss wird heute eine ambulante Behandlung mit stationärer Einleitung angeordnet. 3.3. Gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO besteht im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft der Anspruch (auf Entschädigung/Genugtuung), wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. 3.4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 ff. StGB grund- sätzlich anzurechnen, soweit dieser im konkreten Einzelfall freiheitsentziehende Wirkung zukommt (BGE 145 IV 359 Regeste und E. 2.7). Hingegen ist die Anrech- nung angesichts des präventiven Charakters der Massnahme nicht rechnerisch im Sinne einer Verkürzung der Massnahme um die Dauer des anzurechnenden Freiheitsentzugs zu verstehen. Die Rechtsprechung, dass Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft auch auf freiheitsentziehende Massnahmen anzurechnen ist, bezieht sich damit einzig auf die Frage, ob ein Täter für die erstandene Unter- suchungs- bzw. Sicherheitshaft zu entschädigen ist, wenn ihm gegenüber zwar eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet wurde, für die der Massnahme zugrunde liegenden Straftaten aufgrund Schuldunfähigkeit jedoch kein Schuld- spruch erging und die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft daher (grösstenteils) auf keine Strafe angerechnet werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 2.6 i.V.m. E. 2.7 [teilweise publ. in BGE 145 IV 359 E. 2.7] mit Verweis auf BGE 145 IV 65 und BGE 141 IV 236 E. 3.8 [Recht-

- 43 - sprechung zur stationären Massnahme]). Im Hinblick auf einen dem Beschuldigten infolge Überhaft zustehenden Genugtuungs-/Entschädigungsanspruch hat das Gericht gemäss Art. 63b Abs. 4 StGB nach Abschluss oder Aufhebung der Mass- nahme zu entscheiden, inwieweit der mit der ambulanten Behandlung verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet werden kann. Eine ambulante Mass- nahme ist in demjenigen Masse auf die Strafe anrechenbar, wie eine tatsächliche Beschränkung der persönlichen Freiheit vorgelegen hat. In diesem Zusammen- hang ist im Wesentlichen von Bedeutung, mit welchem Zeit- und Kostenaufwand die Massnahme für den Betroffenen verbunden gewesen ist. Eine Entschädigung und Genugtuung wegen Überhaft können nur in Frage kommen, wenn sich ex post zeigen sollte, dass das Gesamtmass des mit der ambulanten Behandlung einher- gehenden Freiheitsentzugs von der Dauer her im Einzelfall kürzer war als die erstandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (BGE 145 IV 359 Regeste und E. 2.8 m.H.). Gleich wie bei der stationären Massnahme wird bei Anordnung einer ambu- lanten Massnahme an die Rückfallgefahr angeknüpft. Die Massnahme stellt auch hier ein Mittel dar, mit welchem die Verhinderung oder Verminderung künftiger Straftaten erreicht werden soll. In diesem Sinne bedeutet jede Behandlung und Besserung eines Täters im Rahmen einer ambulanten Massnahme gleichzeitig auch Sicherung für die Zeit der Behandlung. Entsprechend hält Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB fest, eine ambulante Massnahme sei nur anzuordnen, wenn und soweit zu erwarten ist, dass sich dadurch der Gefahr weiterer Straftaten begegnen lässt. Mit anderen Worten muss die ambulante Behandlung – wie bei einer stationären Massnahme – im Hinblick auf die Deliktsprävention Erfolg versprechen, wobei oberstes Ziel die Reduktion des Rückfallrisikos bzw. die künftige Straflosigkeit des Täters ist. Der mit der ambulanten Massnahme verfolgte Zweck – die Verhinderung von weiteren Straftaten zum Schutze der Allgemeinheit – kann indessen auch der strafprozessualen Untersuchungs- und Sicherheitshaft zugrunde liegen. Wenn und soweit ein Täter in diesem Sinne gefährlich ist, von ihm also die Gefahr weiterer Straftaten ausgeht, handelt es sich sowohl bei Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft als auch bei der ambulanten Massnahme letztlich um eine Freiheitsbeschränkung

- 44 - zum Schutze der Allgemeinheit. Somit steht auch der Massnahmezweck einer Anrechnung an ambulante Massnahmen nicht entgegen (BGE 145 IV 359 E. 2.7). Für den Beginn der (Fünfjahres-)Frist im Sinne von Art. 63 Abs. 4 StGB ist

– in analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur stationären Massnahme bzw. Art. 59 Abs. 4 StGB (vgl. BGE 145 IV 65 E. 2.2-2.7) – auf das Datum des vorliegenden Entscheids abzustellen, nachdem mit Art. 63 Abs. 4 StPO

– im Unterschied beispielsweise zur Suchtbehandlung gemäss Art. 60 (Abs. 4) StGB und der Massnahme für junge Erwachsene Art. 61 (Abs. 4) StGB – keine absolute Höchstdauer festgelegt wird. Die ambulante Massnahme ist – wie die stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB auch – zeitlich nicht absolut limitiert, sondern ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis des Massnahme- unterworfenen und den Erfolgsaussichten, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten, ab. Sie dauert grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3 [zur stationären Massnahme] mit Verweis auf BGE 143 IV 445 E. 2.2 [zur ambulanten Massnahme]). Die Fristen gemäss Art. 63 Abs. 4 StGB regeln – wie auch die Fristen gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB – nicht die Höchstdauer der Massnahme, sondern innert welcher Frist ein neuer Gerichtsent- scheid über die Weiterführung der Massnahme zu ergehen hat (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3 [zur stationären Massnahme]). 3.5. Die gegen den Beschuldigten angeordnete Untersuchungs- und Sicherheits- haft diente namentlich der Verhinderung von weiteren Straftaten und damit dem Schutz der Öffentlichkeit. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft war damit recht- mässig. Dass vom Beschuldigten eine hohe Rückfallgefahr für weitere Delikte ähnlich der Tatvorwürfe ausgeht, wurde vorstehend bereits dargelegt und davon zeugt auch die hier anzuordnende ambulante Massnahme. Die Massnahme wird damit neben der Behandlung offenkundig – soweit zum jetzigen Zeitpunkt ersichtlich – auch der Sicherung des Beschuldigten dienen. Insoweit verfolgten und verfolgen die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft sowie die anzuordnende Massnahme den gleichen Zweck. Die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft bilden unter diesem Aspekt gewissermassen den Vorläufer der ambulanten Mass-

- 45 - nahme und diese die Fortsetzung der Haft. Die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist somit (bzw. soweit zum jetzigen Zeitpunkt ersichtlich [vgl. dazu aber auch Art. 63 StGB]) grundsätzlich an die anzuordnende ambulante Massnahme anzurechnen. In welchem Umfang diese aber konkret anzurechnen sind, kann im vorliegenden Verfahren – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. 3.6.) – jedoch nicht festgelegt werden. Eine Anrechnung kann mithin zum jetzigen Zeitpunkt zumindest aber nicht ausgeschlossen werden. Nachdem vorhin festgehalten wurde, dass der hier anzuordnenden ambulan- ten Massnahme mit stationärer Einleitung gewisse freiheitsentziehende Wirkung zukommen wird und die ([Fünfjahres-]Frist der) Massnahme mit Datum des vor- liegenden Entscheids zu laufen beginnt, muss konsequenterweise auch eine Anrechnung der Ersatzmassnahmen sowie des vorzeitigen Massnahmenvollzugs an die ambulante Massnahme möglich sein, damit – allenfalls – ex post bzw. nach Beendigung der ambulanten Massnahme beurteilt werden könnte, ob ein Entschä- digungs- und/oder Genugtuungsanspruch des Beschuldigten (auch) diesbezüglich bestehen würde (analog der Rechtsprechung zu Art. 51 StGB [BGE 140 IV 74 E.2.4) i.V.m. Art. 431 Abs. 2 StPO [vgl. auch BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 431 N 4b]). Der Umfang der Anrechnung muss – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. 3.6.) – offengelassen werden. Deshalb ist hier auch nicht festzulegen, inwieweit (bzw. in welchem Prozentsatz im Verhältnis zur Haftanrech- nung) der Freiheitsentzug auf die ambulante Massnahme anzurechnen ist. 3.6. Zum jetzigen Zeitpunkt kann noch nicht beurteilt werden, ob ein Genug- tuungsanspruch des Beschuldigten zufolge Überhaft im Sinne von Art. 432 Abs. 2 StPO vorliegt, da insbesondere noch nicht gesagt werden kann, wie lange die anzuordnende ambulante Massnahme andauern wird bzw. zu welchem Gesamt- mass an Freiheitsentzug die ambulante Massnahme führen wird. Entsprechende Feststellungen lassen sich erst nach Aufhebung bzw. Beendigung und unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung der ambulanten Massnahme treffen. Die Frage, ob Überhaft vorliegt, welche nach Art. 431 Abs. 2 StPO zu entschädigen ist, wird vielmehr im Rahmen eines selbstständigen nachträglichen Verfahrens im Sinne von Art. 363 ff. StPO zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich

- 46 - nach Ablauf der ambulanten Massnahme, zu beurteilen sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 2.9 [nicht publ. in BGE 145 IV 359; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190442-O vom

2. Dezember 2019 E. III./4.). Damit kann ein Entscheid über den Genugtuungsan- spruch bzw. eine Anrechnung der Hafttage im vorliegendem Berufungsverfahren nicht ergehen, weil die dafür notwendigen Tatsachenfeststellungen zur Zeit noch nicht getroffen werden können. Mithin mangelt es zur Zeit an einer Prozessvoraus- setzung für die Beurteilung des Genugtuungsanspruchs, weshalb darauf nicht ein- zutreten ist (vgl. dazu Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190442-O vom 2. Dezember 2019 E. III./4.). Es wird beschlossen:

Erwägungen (57 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

E. 1.2 Nachdem im Berufungsverfahren das vorinstanzliche Urteil vorbehältlich der Höhe der festgesetzten Freiheitsstrafe und der Art der therapeutischen Mass- nahme bestätigt wurde, sind die Kosten für die Untersuchung und das erstinstanz- liche Verfahren dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 11) ist daher zu bestätigen.

2. Kosten Berufungsverfahren

E. 1.3 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1 S. 220; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 92 S. 40 ff.) kann verwiesen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleich- artige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Wie noch zu zeigen ist, sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe gegeben. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f.; BGer 6B_496/2020 vom

- 24 -

11. Januar 2021 E. 3.4.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 f.). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden.

2. Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen

E. 1.4 Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte erstmals Aussagen zu den Anklagevorwürfen (Prot. I S. 29 ff.). Die Vorinstanz taxierte seine Aussagen als unglaubhaft. Sie erwog, der Beschuldigte habe sich nur dürftig und sprunghaft zu den konkreten Vorwürfen geäussert und sich statt- dessen darauf beschränkt, den Privatklägern 1 und 2 ein Fehlverhalten vorzuwer- fen und ihre Aussagen als offensichtliche Lügen zu bezeichnen. Eigene, detaillierte Schilderungen des Beschuldigten zum Sachverhalt fehlten. Ebenso habe der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt seine eigene Gefühlslage geschildert und zudem belegten äusseren Umständen widersprochen. Auffallend sei weiter, dass der Beschuldigte in seinen Aussagen beiden Privatklägern vorwerfe, ein Gangmitglied zu sein und von diesen bedroht worden zu sein. Ausserdem würden die Aussagen des Beschuldigten zahlreiche Schutzbehauptungen aufweisen (Urk. 92 S. 17-19 und S. 26 f.). Diese vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Aus- sagen des Beschuldigten sind nicht zu beanstanden. Vielmehr hat die Vorinstanz nachvollziehbar und ausführlich begründet, weshalb seine Aussagen als unglaub- haft zu qualifizieren sind (Urk. 92 S. 18 f. und S. 27). Darauf kann vorab verwiesen werden, zumal der Beschuldigte seine bei der Vorinstanz getätigten Aussagen an der Berufungsverhandlung wiederholte (Urk. 138 S. 5 ff.) und die Erwägungen der Vorinstanz somit nach wie vor Gültigkeit haben. Nachfolgende Ausführungen sind ergänzend und präzisierend zu verstehen.

E. 1.4.1 Zunächst kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der Beschul- digte zum vorgeworfenen Tatgeschehen keinerlei konkrete Ausführungen machte. Insbesondere zu seiner eigenen Verhaltensweise oder seiner inneren Haltung fehlen detaillierte und nachvollziehbare Schilderungen. Stattdessen beschränkte sich der Beschuldigte auf die pauschalen Vorbringen, es handle sich bei beiden Privatklägern um Gangmitglieder und diese hätten ihm mit ihrer Gangmitglieder- schaft gedroht bzw. seien ihm gegenüber drohend aufgetreten (Prot. I S. 30, 32, 35). An der Berufungsverhandlung brachte er diese Erklärung nur noch betreffend den Privatkläger 2 vor (Urk 138 S. 6). Als Grund für das geschilderte Auftreten der

- 11 - Privatkläger 1 und 2 nannte der Beschuldigte zumindest teilweise den Umstand, dass er diese zurecht gewiesen habe, nachdem sie über den Basketballplatz gelaufen seien und ihn bei seinem Spiel gestört hätten (Prot. I S. 30, Urk. 138 S. 5 ff.). Diese Vorbringen des Beschuldigten stehen nicht nur den Aussagen der Privatkläger 1 und 2 diametral entgegen, sondern erfolgen ohne konkrete Einord- nung und Einbettung in den allgemeinen Geschehensablauf. Weshalb der Beschul- digte auf eine Gangmitgliedschaft der Privatkläger schliesst, ist nicht nachvollzieh- bar und findet keinerlei Stütze in den Akten.

E. 1.4.2 Darüber hinaus machte der Beschuldigte vor Vorinstanz stereotypenhaft gel- tend, es sei von Anfang an klar gewesen, dass die Aussagen der Jugendlichen nicht hätten stimmen können, ohne jedoch in irgendeiner Form darzutun, weshalb sie nicht stimmen konnten und weshalb dies bereits von Beginn weg klar gewesen sein soll (Prot. I S. 31 f., 34). Stattdessen vertrat er vor erster Instanz auf Nach- frage, ob er den Privatkläger 2 als "Neger" bezeichnet und vor dem Privatkläger 1 die Hand zum Hitlergruss erhoben habe, die Meinung, kein Mann der 40 Jahre alt sei, sage "Neger". Er sei Architekt und Bauleiter und zudem Schweizer Bürger, weshalb es schon beleidigend sei, dass man ihn betreffend so einen Vorwurf über- haupt frage (Prot. I S. 30, 33, 36). Auch an der Berufungsverhandlung bezeichnete er die Aussagen der Privatkläger als absurd und begründete dies damit, dass er Architekt und Bauleiter sei (Urk. 138 S. 7). Der Beschuldigte beliess es somit wiederum bei einer pauschalen und zudem nicht nachvollziehbaren Begründung, ohne seinerseits darzulegen, weshalb sein Alter, sein Geschlecht oder seine beruf- liche Ausrichtung dem vorgeworfenen Verhalten tatsächlich entgegenstehen soll- ten.

E. 1.4.3 Zur Frage nach der Motivation für eine Falschbelastung brachte der Beschul- digte vor, es sei halt öfters so, dass etwas ins Rassistische gezogen werde. Er habe aber selber eine Cousine, die mit einem Afrikaner verheiratet und mit diesem dunkelhäutige Kinder habe (Urk. 138 S. 1 und 7). Dieser Umstand entlastet den Beschuldigten nicht. Auch vermag er mit seiner Aussage, er habe auch nichts ge- gen "Chipis" oder Albaner (Urk. 138 S. 7), nicht zu überzeugen, zumal er gemäss Führungsbericht des Gefängnisses Zürich vom 1. Juli 2025 das Anstaltspersonal

- 12 - mit herkunftsspezifischen sowie vulgären Äusserungen beschimpft habe (Urk. 137/4). Dass sich der Beschuldigte den dunkelhäutigen Privatklägern gegen- über anklagegemäss verhalten hat, ist daher nicht undenkbar.

E. 1.4.4 Schliesslich beliess es der Beschuldigte vor erster Instanz nicht dabei, gegenüber den Privatklägern 1 und 2 pauschale Anschuldigungen zu erheben. Vielmehr liess er sich auch noch zu undifferenzierten Äusserungen betreffend die fallführende Staatsanwältin und weiteren am Verfahren beteiligten Personen hinreissen, ohne dass dies in irgendeiner Form mit dem eigentlichen Anklagevor- wurf in Verbindung gebracht werden könnte. So äusserte sich der Beschuldigte beispielswiese ohne Veranlassung zur Staatsanwältin, welche als junge Frau mit dem Verfahren von Anfang an stark überfordert gewesen sei und nicht einmal den Begriff der Befangenheit verstehe sowie zum Gerichtsschreiber D._____, welcher als dunkelhäutiger Mann nicht an dem Verfahren hätte beteiligt sein dürfen (Prot. I S. 37). Dies lässt einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte versuchte, den Fokus von sich weg und auf andere Personen und Nebenumstände zu lenken, um sich den eigentlichen Vorwürfen nicht stellen zu müssen.

E. 1.4.5 Zuletzt sei mit der Vorinstanz erwähnt, dass die Aussagen des Beschuldig- ten nachweislich im Widerspruch zu tatsächlichen und erstellten Begebenheiten stehen. So hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, die Behauptung des Beschul- digten, wonach der Privatkläger 2 beim Aufeinandertreffen mit ihm alleine gewesen sei, sei insofern widerlegt, als dass erstellt sei, dass der Zeuge E._____ mit dem Privatkläger 2 unterwegs gewesen war (Urk. 92 S. 19). Weiter machte der Beschul- digte auch vor Berufungsinstanz geltend, er sei nicht kriminell und habe nie Probleme mit der Polizei gehabt, wohingegen sein Strafregisterauszug zwei Vorstrafen wegen Hinderung einer Amtshandlung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte aufweist (Urk. 96), welche der Beschuldigte als unglückliche Zufälle relativierte (Prot. I S. 27, 36, Urk. 138 S. 8). Dass die Aussagen des Beschuldigten auch unter diesem Gesichtspunkt in Zweifel zu ziehen sind, braucht keiner weiteren Erläuterung.

E. 1.4.6 Zusammengefasst ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Aussagen des Beschuldigten zum

- 13 - Anklagevorwurf nicht glaubhaft sind (Urk. 92 S. 18 f. und 27), auch nach der Befragung des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung übernommen werden kann.

E. 1.4.7 Insgesamt gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte sich wie bereits erwähnt nicht zum Sachverhalt bzw. zum Anklagevorwurf äussern oder sich selber belasten muss (vgl. vorstehend Erw. II. 1.3.). Jedoch fehlt es im konkreten Fall an einer vom Beschuldigten glaubhaft geschilderten Version zum tatsächlichen Geschehen, welche den Darstellungen der Privatkläger und Zeugen gegenüberge- stellt werden könnten. Für sich alleine reicht dieser Umstand den vorstehenden Erwägungen folgend nicht aus, zulasten des Beschuldigten auf einen konkreten Sachverhalt zu schliessen. Vielmehr bedarf es aufgrund der seitens der Vorinstanz zutreffend zitierten Nullhypothese (vgl. Urk. 92 S. 10) immer noch der glaubhaften Aussagen von weiteren Beteiligten oder anderer objektiven Beweismittel. Hingegen darf das Aussageverhalten des Beschuldigten und die ermittelte Unglaubhaftigkeit seiner Depositionen bei der Würdigung der übrigen relevanten Beweise herange- zogen werden.

E. 1.5 Die Vorinstanz gab die seitens der Privatkläger 1 und 2 getätigten Aussagen in ihrem Entscheid von 1. Juli 2024 zusammengefasst wieder (Urk. 92 S. 12 f. und S. 20 f.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden. Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen der Privatkläger erwog die Vorinstanz, ihre Aussagen seien insgesamt detailliert, stringent, schlüssig, nach- vollziehbar sowie widerspruchsfrei und damit insgesamt glaubhaft (Urk 92 S. 14 f. und S. 23 f.).

E. 1.5.1 Betreffend die Aussagen des Privatklägers 2 hielt die Vorinstanz fest, entgegen den Behauptungen der Verteidigung gebe es keinerlei Anhaltspunkte in dessen Aussageverhalten, wonach seine geschilderte Angst vorgeschoben sein könnte, zumal auch der Zeuge F._____ ausgesagt habe, bemerkt zu haben, dass der Privatkläger 2 Angst gehabt habe. Weiter spreche – so die Vorinstanz – der Umstand, dass der Privatkläger 2 sich nicht mehr habe daran erinnern können, in welcher Hand der Beschuldigte den anklagegegenständlichen Hammer gehalten habe, aufgrund der Dynamik des Geschehens und des Stresses, nicht gegen die

- 14 - Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers. Dessen Äusserungen seien von seiner Gefühlslage getragen und würden sich darüber hinaus in den wesentlichen Punkten mit den Aussagen des Zeugen E._____ decken. Ausserdem sei es schlicht nicht naheliegend und aufgrund der kurzen Zeitspanne unwahrscheinlich, dass der Privatkläger 2 die Situation mit dem Hammer hätte erfinden und sich zudem mit dem Zeugen hätte absprechen können. Schliesslich würden auch leichte Unter- schiede in den Aussagen betreffend die genaue Wortwahl des Beschuldigten keine ernsthaften Zweifel an den Aussagen des Privatklägers 2 zu wecken vermögen. Vielmehr sei der Privatkläger 2 in Bezug auf den Kerngehalt der inkriminierten Äus- serungen des Beschuldigten konstant geblieben und habe den Beschuldigten nicht über Gebühr belastet. Folglich stufte die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers 2 als glaubhaft ein (Urk. 92 S. 14 f.).

E. 1.5.2 Betreffend die Aussagen des Privatklägers 1 hielt die Vorinstanz fest, dieser habe hinsichtlich des Kerngeschehens in beiden Befragungen konstant und wider- spruchfrei ausgesagt. Zudem wiesen dessen Aussagen einen hohen Detail- lierungsgrad auf und seien einzigartig und spezifisch und deckten sich zudem in den wesentlichen Punkten mit den Zeugenaussagen. Der Umstand, dass der Privatkläger 1 angegeben habe, sich dem Beschuldigten gegenüber höflich verhal- ten zu haben, tue der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen entgegen dem Standpunkt der Verteidigung keinen Abbruch. Es bestünden somit keine erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 1 (Urk. 92 S. 23 f.).

E. 1.5.3 Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatkläger 1 und 2 sind nachvollziehbar und schlüssig. Die Vorinstanz hat zutref- fend begründet, weshalb die Aussagen der Privatkläger als glaubhaft einzustufen sind, und sich auch mit den Einwendungen der Verteidigung auseinandergesetzt. Es kann grundsätzlich auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.

E. 1.6 Die Verteidigung stellte bereits vor Vorinstanz und erneut im Berufungs- verfahren die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatkläger 1 und 2 in Frage. Im Berufungsverfahren bringt sie vor, die seitens des Privatklägers 2 behauptete Angst vor dem Beschuldigten erscheine bei einer detaillierten Analyse als unglaubhaft,

- 15 - was durch die Vorinstanz zu wenig berücksichtigt worden sei. Die Aussagen des Privatklägers 1 seien unglaubhaft, da er selber zugegeben habe, über die Abläufe und Handlungen unsicher zu sein, und nicht mehr gewusst habe, ob er eine Bewe- gung falsch interpretiert oder tatsächlich einen Hitlergruss beobachtet habe (Urk. 94 S. 5).

E. 1.6.1 Zu den Aussagen des Privatklägers 2 gilt es in Ergänzung und Verdeut- lichung der vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten, dass diese keinerlei Lügen- signale aufweisen. Vielmehr hat der Privatkläger 2 in zwei verschiedenen Befra- gungen (Urk. 7/1/1 und Prot. I S. 14 ff.), welche in zeitlicher Hinsicht neun Monate auseinander lagen, widerspruchsfrei und stringent ausgesagt, was seiner Wahr- nehmung nach am 8. Oktober 2023 vorgefallen sei. Hinsichtlich des Kerngesche- hens sind seine Schilderungen schlüssig und nachvollziehbar sowie eingebettet in äussere Umstände und seine innere Gefühlslage. So schilderte der Privatkläger 2 ausdrücklich, weshalb er über den Basketballplatz gelaufen lief, auf welchem der Beschuldigte spielte, und wie es nach dem ersten Aufeinandertreffen zu einer weiteren Situation mit dem Hammer gekommen sei, bei welcher er sich bereits hinter dem Zaun befunden habe (Urk. 7/1/1 F/A 6 f.). Entgegen der Verteidigung liess sich der Privatkläger 2 weder zu übermässigen Anschuldigungen hinreissen, noch lässt sich eine Aggravationstendenz zwischen den beiden Einvernahmen erkennen. Alleine der Umstand, dass der Privatkläger 2 in der Einvernahme anläss- lich der Hauptverhandlung vom 1. Juli 2024 zusätzlich zu seinen früheren Aus- sagen ausführte, der Beschuldigte habe ihn "Negerkind" genannt (Prot. I S. 16), kann nicht als Widerspruch oder überspitzte Belastung betrachtet werden und ändert somit nichts an der Glaubhaftigkeit dessen Aussagen. Schliesslich kann auch der Umstand, dass sich der Privatkläger 2 nicht mehr daran erinnern konnte, in welcher Hand der Beschuldigte den Hammer gehalten habe (Urk. 7/1/1 F/A 21), nicht als Lügensignal gewertet werden. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich zu- treffend, dass es aufgrund des Alters, der Aufregung und der Dynamik des Gesche- hens nachvollziehbar erscheint, dass der Privatkläger 2 sich daran nicht habe erinnern können (Urk. 92 S. 14). Dass der Privatkläger 2 vor dem Beschuldigten Angst hatte, schilderte er selber überzeugend und ergibt sich auch aus seinem Verhalten in der Untersuchung (Urk. 7/1/2 und Prot. I S. 18). Ausserdem ergibt sich

- 16 - aus den Aussagen des Privatklägers 1 und der Zeugen, dass der Beschuldigte sehr aggressiv auftrat (Urk. 7/2/1 F/A 5 und 7; Urk. 7/2/2 F/A 27, 83 f.; Urk. 8/1 F/A 33 und 80; Urk. 8/2 F/A 94). Dafür dass diese Äusserung des Privatklägers 2 nur vor- geschoben sein soll, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Insgesamt sind die Aussagen des Privatklägers 2 als glaubhaft einzustufen (Urk. 92 S. 14 f.).

E. 1.6.2 Der Privatkläger 1 sagte bereits in der Untersuchung innerhalb eines Monats zwei Mal – einmal bei der Polizei am 8. Oktober 2023 und einmal bei der Staatsan- waltschaft am 8. November 2023 – aus (Urk. 7/2/1-2). Betreffend seine Aussagen fällt in erster Linie auf, dass der Privatkläger 1 sehr genau unterscheidet, welche seiner Schilderungen er auf eigene Wahrnehmungen stützt und welche Umstände er lediglich aufgrund von nachträglichen Gesprächen über das Vorgefallene wiedergeben kann (Urk. 7/2/1 F/A 11; Urk. 7/2/2 F/A 27). Dies ist, entgegen der Verteidigung gerade nicht als Aggravierung oder überspitzte Darstellung zu verste- hen, sondern zeigt vielmehr, dass der Privatkläger 1 bemüht war, den Beschuldig- ten nicht ohne Weiteres zu belasten. Auch der Umstand, dass der Privatkläger 1 in der zweiten Einvernahme schilderte, dass er sich zunächst gar nicht sicher gewe- sen sei, ob der Beschuldigte effektiv den Hitlergruss gezeigt habe, es ihm aber schon zu Beginn seltsam vorgekommen sei und es im Verlaufe des Fortgangs der Ereignisse klar geworden sei, dass es effektiv ein Hitlergruss gewesen sein musste (Urk. 7/2/2 47 f.), vermag entgegen der Verteidigung keine Zweifel an der Glaub- haftigkeit seiner Aussagen zu begründen, sondern macht deutlich, dass der Privat- kläger 1 seine eigenen Wahrnehmungen gar zu relativieren anstatt hochzustili- sieren versuchte. Im Übrigen sind auch die Aussagen des Privatklägers 1 einge- bettet in einen äusseren Gesamtzusammenhang und getragen von emotionalen Schilderungen und Verknüpfungen. Schliesslich ergibt sich aus dem Umstand, dass auf dem Handy des Beschuldigten effektiv eine Aufnahme des Privatklägers 1 gefunden werden konnte (Urk. 9/11/2 S. 3), dass dessen diesbezügliche Schilde- rungen (Urk. 7/2/1 F/A 5; Urk. 7/2/2 F/A 27, 64 ff.) gar von objektiven Beweismitteln bestätigt werden. Dass der Privatkläger 1 sich in diesem Zusammenhang eine ent- sprechende Formulierung des Beschuldigten, wie er sie ihm gegenüber geäussert haben soll, erfunden haben soll, dafür gibt es weder erkennbare Motive noch konkrete Anzeichen. Zudem erweist sich das Ereignis mit der Trainingsjacke und

- 17 - dem Foto als zu spezifisch und einzigartig, als dass dies vom Privatkläger 1 hätte erfunden werden können. Somit ist der Vorinstanz auch in diesem Punkt zuzu- stimmen und die Aussagen des Privatklägers 1 als glaubhaft einzustufen.

E. 1.7 Die Vorinstanz qualifizierte schliesslich sowohl die Aussagen des Zeugen E._____ als auch jene des Zeugen F._____ als glaubhaft (Urk. 92 S. 17 und S. 25 f.). Die Verteidigung kritisiert diese vorinstanzlichen Feststellungen und macht gel- tend, die Zeugenaussagen seien widersprüchlich und wenig verlässlich. Der Zeuge E._____ habe den Ablauf verwechselt und sich während der Befragung korrigiert, was auf Erinnerungslücken und fehlerhafte Rekapitulationen schliessen lasse (Urk. 94 S. 5).

E. 1.7.1 Was den Zeugen E._____ betrifft, so ist es zutreffend, dass dieser mit den beiden Privatklägern 1 und 2 befreundet ist (Urk. 8/2 F/A 9 und 13). Dieser Umstand betrifft jedoch dessen Glaubwürdigkeit und nicht die Glaubhaftigkeit seiner konkre- ten Aussagen. Alleine aufgrund von Freundschaft ist denn auch die Glaubwürdig- keit des Zeugen E._____ nicht ohne weiteres aufgehoben. Vielmehr müssten zu- sätzliche Umstände hinzutreten, welche darauf schliessen liessen, dass der Zeuge gewissen Aussagen und Schilderungen aus reiner Gefälligkeit zugunsten der Privatkläger tätigte. Dafür gibt es keinerlei Hinweise in den Akten oder in den Aus- sagen des Zeugen E._____ selber. Ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfah- rens kann dem Zeugen E._____ denn auch nicht unterstellt werden, wenn gleich er durch das Verhalten des Beschuldigten zumindest indirekt ebenfalls betroffen war.

E. 1.7.2 Betreffend die Aussagen des Zeugen E._____ ist der Verteidigung insofern zuzustimmen, als dass dieser die Chronologie der Ereignisse verwechselte und einzelne Situationen vertauschte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er das eigentliche Kerngeschehen konstant und widerspruchsfrei zu schildern vermochte und es ihm zudem gelang, bei seinen Aussagen zwischen der tatsächlichen und der emotionalen Ebene hin und her zu wechseln und sowohl aus eigener Perspek- tive wie auch aus der Wahrnehmung von anderen zu schildern, was vorgefallen war. Dies lässt auf tatsächlich Erlebtes schliessen (Urk. 8/2 F/A 21). Weiter legte der Zeuge E._____ offen, wenn er etwas nicht mehr wusste, und versuchte nicht,

- 18 - die Erinnerungslücken mit eigenen Ausführungen auszuschmücken, weshalb nicht die Rede davon sein kann, seine Aussagen seien überspitzt oder konstruiert. Le- diglich der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass seine Aussagen sprachlich und von der Stringenz her typisch für die Aussagen eines Jugendlichen sind, was der Glaubhaftigkeit jedoch keinen Abbruch tut. Schliesslich kann den Aussagen des Zeugen E._____ auch keine übermässige Belastung des Beschuldigten entnom- men werden. Insgesamt ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen E._____ bestehen.

E. 1.7.3 Der Zeuge F._____ konnte anlässlich der Zeugeneinvernahme aus eigener Wahrnehmung nichts zum Vorfall mit dem Privatkläger 2 berichten. Er machte le- diglich Angaben zum zweiten Vorfall mit dem Privatkläger 1. In diesem Zusammen- hang schilderte er detailliert und ohne Widersprüche oder Übertreibungen, was er wahrgenommen hatte, und gab auch durchwegs zu Protokoll, dass er aufgrund der Distanz nicht gehört habe, was zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 gesprochen worden sei (Urk. 8/1 F/A 21, 28 f.). All dies untermauert die Glaub- haftigkeit seiner Aussagen. Dass der Zeuge F._____ verschiedentlich versuchte, Distanzangaben zu machen, und seine Aussagen dabei von den Angaben anderer Beteiligter abwichen, vermag seine Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen, zumal Di- stanzangaben in der Regel unzuverlässig sind und je nach Betrachter sehr unter- schiedlich ausfallen können. Insgesamt bestehen keine Zweifel an der Glaubhaf- tigkeit der Aussagen des Zeugen F._____.

E. 1.8 Den vorstehenden Erwägungen kann zusammenfassend Folgendes entnom- men werden: Den glaubhaften Aussagen der Privatkläger 1 und 2 stehen die als unglaubhaft zu qualifizierenden Aussagen des Beschuldigten gegenüber. Die Darstellungen der Privatkläger 1 und 2 werden zudem durch die Aussagen der Zeugen zumindest insofern bestätigt, als dass sich ihre Schilderungen, soweit sie von selbständig Erlebtem berichteten, mit diesen decken. Es bestehen somit keine unüberwindbaren Zweifel an den Darstellungen der Privatkläger 1 und 2. Insgesamt ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 26. März 2024 – wie die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend erwog – somit vollumfänglich erstellt.

- 19 -

2. Rechtliche Würdigung

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts).

E. 2.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). Da der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen hinsichtlich der Höhe der festzusetzenden Strafe und der Art der therapeutischen Massnahme in einem eingeschränkten Rahmen obsiegt, sind ihm drei Viertel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und ein Viertel der Kosten ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind zu drei Vierteln einst- weilen und zu einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht des Beschuldigten zu drei Vierteln ist vorzu- behalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 2.3 Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ wurde für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren bereits mit Fr. 4'675.40 entschädigt (Urk. 112 und 112A). Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 9'220.95 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und ange-

- 42 - messen erscheint (Urk. 140). Es rechtfertigt sich daher, ihn für seine Aufwendun- gen im Berufungsverfahren entsprechend zu entschädigen.

3. Genugtuung

E. 2.4 Weigert sich der Beschuldigte bei der Erstellung des Gutachtens an der persönlichen Untersuchung teilzunehmen, so gilt dies rechtlich auch dann als Verzicht auf eine Mitwirkung bei der Beweisaufnahme, wenn die Weigerung Ausdruck einer krankheitswertigen psychischen Störung sein sollte. Hat es sich der Beschuldigte selbst zuzuschreiben, dass eine persönliche Untersuchung unter- blieben ist, verhält er sich widersprüchlich, wenn er später rügt, das Aktengutachten sei als Expertise unverwertbar (vgl. BGE 127 I 54 E. 2d S. 57). Unter solchen Umständen stellt sich demnach die Frage nach der Zulässigkeit eines Aktengut- achtens unter dem Aspekt der Beteiligungsrechte nicht. Hingegen interessiert, ob die konkreten Gutachterfragen grundsätzlich im Rahmen eines Aktengutachtens beantwortet werden durften. Die persönliche Untersuchung gehört zum Standard einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung. Nach der Rechtsprechung ist es in erster Linie Aufgabe des angefragten Sachverständigen zu beurteilen, ob sich ein Aktengutachten ausnahmsweise verantworten lässt ( BGE 127 I 54 E. 2e, 2f S. 57 f.; BGer 6B_257/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 7.6.2). Ob und wie sich die fehlende Unmittelbarkeit der sachverständigen Einschätzung auf den Beweiswert eines

- 32 - Aktengutachtens auswirkt, ist nach dem konkreten Gegenstand der Gutachterfrage differenziert zu beurteilen. Der Gutachter soll sich (gegebenenfalls je nach Frage- stellung gesondert) dazu äussern, ob eine Frage ohne Untersuchung gar nicht, nur in allgemeiner Form oder ohne Einschränkungen beantwortbar ist. Dies ermöglicht es der Strafverfolgungsbehörde, den Stellenwert der gestützt auf die Akten getroffenen Einschätzung im Verhältnis zu weiteren Beweismitteln zu bestimmen (BGE 146 IV 1 E. 3.2.2).

3. Würdigung

E. 2.5 Zur Konkurrenz zwischen dem Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und der Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erster Satz StGB hielt die Vorinstanz fest, die Beschimpfung werde durch die Rassendiskriminierung konsumiert, sofern die Beschimpfung gleichzeitig die Menschenwürde des Geschädigten verletze. Zurecht hielt die Vorinstanz fest, die Bezeichnung als Neger stelle für sich selbst kein eigenständi- ges Unrecht dar, sondern sei insbesondere durch die Verknüpfung mit dem Folge- satz, der Privatkläger 2 solle zurück nach Afrika gehen, eine Begleittat der Rassen- diskriminierung (Urk. 92 S. 31). Dem ist ohne Weiterungen zuzustimmen.

E. 2.6 Schliesslich gelangte die Vorinstanz zum Schluss, der Beschuldigte habe sich der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er mit einem Hammer mehrfach und auf Kopf- und Brusthöhe in Richtung des Privatklä- gers 2 gegen einen Zaun geschlagen und gleichzeitig gerufen habe, ob der Privat- kläger 2 Stress oder Schläge wolle. Die Vorinstanz erwog, das Verhalten des Beschuldigten sei vor dem Hintergrund des vorangehenden aggressiven und belei- digenden Verhaltens geeignet gewesen, den Privatkläger 2 in Angst und Schrecken zu versetzen. Es sei nachvollziehbar, dass sich der Privatkläger 2 in seinem Sicher- heitsgefühl stark eingeschränkt gefühlt habe (Urk. 92 S. 35).

- 22 - Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Der Beschul- digte drohte dem Privatkläger 2 zumindest implizit eine körperliche Auseinander- setzung an, wobei er seine Androhung mit der Verwendung eines Hammers unter- strich und ihr zudem noch mehr Gewicht verlieh. Dass der Privatkläger 2 dadurch in Angst versetzt wurde, ist erstellt. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB gegenüber dem Privatkläger 2 ist demnach zu bestätigen.

E. 2.7 In Bezug auf das erstellte Verhalten des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger 1 gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dieser habe sich mit der Begrifflichkeit "Fotze" der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 92 S. 38). Dies ist den vorstehenden Erwägungen folgend zutreffend und zu bestätigen. Weiter folgerte die Vorinstanz, durch das Zeigen des Hitlergrusses sowie der Frage, ob er ein Foto des Privatklägers 1 machen dürfe, da er noch nie einen Schwarzen in einer deutschen Kleidermarke gesehen habe und man dies zeigen müsse, habe sich der Beschuldigte der Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erster Satz StGB schuldig gemacht (Urk. 92 S. 37 f. und S. 39). Auch diese vorinstanzlichen Erwägungen sind vollständig und zutreffend, so dass darauf verwiesen kann und die vorinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt werden können.

E. 3 Konkrete Strafzumessung

E. 3.1 Der Beschuldigte verlangt im Berufungsverfahren eine Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Haft (Urk. 94 S. 2 f., Urk. 139 S. 18).

E. 3.1.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Drohung gegenüber dem Privatkläger 2 als schwerste Straftat. Sie stufte das objektive Verschulden als keinesfalls leicht ein und setzte die Einsatzstrafe auf 14 Monate Freiheitsstrafe fest. Aufgrund des sub- jektiven Verschuldens, insbesondere der gutachterlich festgestellten verminderten Schuldfähigkeit reduzierte die Vorinstanz die Einsatzstrafe deutlich und erkannte für diesen Punkt auf eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten (Urk. 92 S. 43 f.).

- 26 -

E. 3.1.2 Wenn die Verteidigung rügt, diese Strafe sei deutlich zu hoch angesetzt (Urk. 94 S. 6), so ist ihr in diesem Punkt zuzustimmen. Der Beschuldigte drohte dem Privatkläger 2 mit Schlägen ("Schlegi" und "Stress"). Er drohte ihm somit ausdrü- cklich körperliche Gewalt an, wobei er seine Androhung untermauerte, indem er mit dem Hammer gegen den zwischen ihm und dem Privatkläger 2 befindlichen Haag auf Kopfhöhe schlug. Dass es sich dabei unzweifelhaft um eine einschüchternde Gesamtsituation gehandelt hatte und der Privatkläger 2 als Jugendlicher durchaus ein gewisses Mass an Angst verspürte, ist nicht von der Hand zu weisen. Jedoch ist das objektive Verschulden im Rahmen der objektiv vorstellbaren Ausprägungen von möglichen Drohungen sowie aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine kurze, in der Öffentlichkeit stattfindende Androhung handelte, als gerade noch leicht einzustufen.

E. 3.1.3 Der Vorinstanz ist jedoch insofern zuzustimmen, als dass die dem Beschul- digten attestierte verminderte Schuldfähigkeit zu einer deutlichen Reduktion des objektiven Verschuldens führt. Insgesamt erweist sich das Verschulden des Be- schuldigten betreffend die Drohung als noch leicht. Die verschuldensangemessene Strafe ist in Abweichung zur Vorinstanz auf 3 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

E. 3.2 Er befindet sich seit dem 8. Oktober 2023, mithin seit 634 Tagen, ununter- brochen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Urk. 10/1). Im Anschluss wird heute eine ambulante Behandlung mit stationärer Einleitung angeordnet.

E. 3.2.1 Die Vorinstanz qualifizierte das objektive Verschulden hinsichtlich der drei Schuldsprüche wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass jeweils separat als noch leicht (Neger, geh zurück nach Afrika gegenüber Privatkläger 2), eher leicht (Hitler- gruss gegenüber Privatkläger 1) und leicht (Frage, ob er ein Foto machen dürfe, weil er noch nie einen Schwarzen in einer deutschen Marke gesehen habe und man dies zeigen müsse gegenüber Privatkläger 1). Sie berücksichtigte in subjek- tiver Hinsicht die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten deutlich und setzte die jeweils verschuldensangemessenen Strafen auf drei bzw. zwei bzw. einen Monat fest. Dabei setzte sich die Vorinstanz detailliert und zutreffend mit den verschuldensbestimmenden Faktoren und Umständen auseinander (Urk. 92 S. 45 f.).

- 27 -

E. 3.2.2 Ihre Ausführungen sind korrekt und sowohl hinsichtlich der Herleitung als auch dem Ergebnis zu bestätigen. Für die Diskriminierung und den Aufruf zu Hass gegenüber dem Privatkläger 2 ist eine Freiheitsstrafe von drei Monaten, für den Hitlergruss gegenüber dem Privatkläger 1 eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten und für die Diskriminierung im Zusammenhang mit der Trainerjacke eine Freiheits- strafe von einem Monat festzusetzen.

E. 3.3 Gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO besteht im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft der Anspruch (auf Entschädigung/Genugtuung), wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.

E. 3.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 ff. StGB grund- sätzlich anzurechnen, soweit dieser im konkreten Einzelfall freiheitsentziehende Wirkung zukommt (BGE 145 IV 359 Regeste und E. 2.7). Hingegen ist die Anrech- nung angesichts des präventiven Charakters der Massnahme nicht rechnerisch im Sinne einer Verkürzung der Massnahme um die Dauer des anzurechnenden Freiheitsentzugs zu verstehen. Die Rechtsprechung, dass Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft auch auf freiheitsentziehende Massnahmen anzurechnen ist, bezieht sich damit einzig auf die Frage, ob ein Täter für die erstandene Unter- suchungs- bzw. Sicherheitshaft zu entschädigen ist, wenn ihm gegenüber zwar eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet wurde, für die der Massnahme zugrunde liegenden Straftaten aufgrund Schuldunfähigkeit jedoch kein Schuld- spruch erging und die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft daher (grösstenteils) auf keine Strafe angerechnet werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 2.6 i.V.m. E. 2.7 [teilweise publ. in BGE 145 IV 359 E. 2.7] mit Verweis auf BGE 145 IV 65 und BGE 141 IV 236 E. 3.8 [Recht-

- 43 - sprechung zur stationären Massnahme]). Im Hinblick auf einen dem Beschuldigten infolge Überhaft zustehenden Genugtuungs-/Entschädigungsanspruch hat das Gericht gemäss Art. 63b Abs. 4 StGB nach Abschluss oder Aufhebung der Mass- nahme zu entscheiden, inwieweit der mit der ambulanten Behandlung verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet werden kann. Eine ambulante Mass- nahme ist in demjenigen Masse auf die Strafe anrechenbar, wie eine tatsächliche Beschränkung der persönlichen Freiheit vorgelegen hat. In diesem Zusammen- hang ist im Wesentlichen von Bedeutung, mit welchem Zeit- und Kostenaufwand die Massnahme für den Betroffenen verbunden gewesen ist. Eine Entschädigung und Genugtuung wegen Überhaft können nur in Frage kommen, wenn sich ex post zeigen sollte, dass das Gesamtmass des mit der ambulanten Behandlung einher- gehenden Freiheitsentzugs von der Dauer her im Einzelfall kürzer war als die erstandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (BGE 145 IV 359 Regeste und E. 2.8 m.H.). Gleich wie bei der stationären Massnahme wird bei Anordnung einer ambu- lanten Massnahme an die Rückfallgefahr angeknüpft. Die Massnahme stellt auch hier ein Mittel dar, mit welchem die Verhinderung oder Verminderung künftiger Straftaten erreicht werden soll. In diesem Sinne bedeutet jede Behandlung und Besserung eines Täters im Rahmen einer ambulanten Massnahme gleichzeitig auch Sicherung für die Zeit der Behandlung. Entsprechend hält Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB fest, eine ambulante Massnahme sei nur anzuordnen, wenn und soweit zu erwarten ist, dass sich dadurch der Gefahr weiterer Straftaten begegnen lässt. Mit anderen Worten muss die ambulante Behandlung – wie bei einer stationären Massnahme – im Hinblick auf die Deliktsprävention Erfolg versprechen, wobei oberstes Ziel die Reduktion des Rückfallrisikos bzw. die künftige Straflosigkeit des Täters ist. Der mit der ambulanten Massnahme verfolgte Zweck – die Verhinderung von weiteren Straftaten zum Schutze der Allgemeinheit – kann indessen auch der strafprozessualen Untersuchungs- und Sicherheitshaft zugrunde liegen. Wenn und soweit ein Täter in diesem Sinne gefährlich ist, von ihm also die Gefahr weiterer Straftaten ausgeht, handelt es sich sowohl bei Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft als auch bei der ambulanten Massnahme letztlich um eine Freiheitsbeschränkung

- 44 - zum Schutze der Allgemeinheit. Somit steht auch der Massnahmezweck einer Anrechnung an ambulante Massnahmen nicht entgegen (BGE 145 IV 359 E. 2.7). Für den Beginn der (Fünfjahres-)Frist im Sinne von Art. 63 Abs. 4 StGB ist

– in analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur stationären Massnahme bzw. Art. 59 Abs. 4 StGB (vgl. BGE 145 IV 65 E. 2.2-2.7) – auf das Datum des vorliegenden Entscheids abzustellen, nachdem mit Art. 63 Abs. 4 StPO

– im Unterschied beispielsweise zur Suchtbehandlung gemäss Art. 60 (Abs. 4) StGB und der Massnahme für junge Erwachsene Art. 61 (Abs. 4) StGB – keine absolute Höchstdauer festgelegt wird. Die ambulante Massnahme ist – wie die stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB auch – zeitlich nicht absolut limitiert, sondern ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis des Massnahme- unterworfenen und den Erfolgsaussichten, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten, ab. Sie dauert grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3 [zur stationären Massnahme] mit Verweis auf BGE 143 IV 445 E. 2.2 [zur ambulanten Massnahme]). Die Fristen gemäss Art. 63 Abs. 4 StGB regeln – wie auch die Fristen gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB – nicht die Höchstdauer der Massnahme, sondern innert welcher Frist ein neuer Gerichtsent- scheid über die Weiterführung der Massnahme zu ergehen hat (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3 [zur stationären Massnahme]).

E. 3.5 Die gegen den Beschuldigten angeordnete Untersuchungs- und Sicherheits- haft diente namentlich der Verhinderung von weiteren Straftaten und damit dem Schutz der Öffentlichkeit. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft war damit recht- mässig. Dass vom Beschuldigten eine hohe Rückfallgefahr für weitere Delikte ähnlich der Tatvorwürfe ausgeht, wurde vorstehend bereits dargelegt und davon zeugt auch die hier anzuordnende ambulante Massnahme. Die Massnahme wird damit neben der Behandlung offenkundig – soweit zum jetzigen Zeitpunkt ersichtlich – auch der Sicherung des Beschuldigten dienen. Insoweit verfolgten und verfolgen die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft sowie die anzuordnende Massnahme den gleichen Zweck. Die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft bilden unter diesem Aspekt gewissermassen den Vorläufer der ambulanten Mass-

- 45 - nahme und diese die Fortsetzung der Haft. Die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist somit (bzw. soweit zum jetzigen Zeitpunkt ersichtlich [vgl. dazu aber auch Art. 63 StGB]) grundsätzlich an die anzuordnende ambulante Massnahme anzurechnen. In welchem Umfang diese aber konkret anzurechnen sind, kann im vorliegenden Verfahren – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. 3.6.) – jedoch nicht festgelegt werden. Eine Anrechnung kann mithin zum jetzigen Zeitpunkt zumindest aber nicht ausgeschlossen werden. Nachdem vorhin festgehalten wurde, dass der hier anzuordnenden ambulan- ten Massnahme mit stationärer Einleitung gewisse freiheitsentziehende Wirkung zukommen wird und die ([Fünfjahres-]Frist der) Massnahme mit Datum des vor- liegenden Entscheids zu laufen beginnt, muss konsequenterweise auch eine Anrechnung der Ersatzmassnahmen sowie des vorzeitigen Massnahmenvollzugs an die ambulante Massnahme möglich sein, damit – allenfalls – ex post bzw. nach Beendigung der ambulanten Massnahme beurteilt werden könnte, ob ein Entschä- digungs- und/oder Genugtuungsanspruch des Beschuldigten (auch) diesbezüglich bestehen würde (analog der Rechtsprechung zu Art. 51 StGB [BGE 140 IV 74 E.2.4) i.V.m. Art. 431 Abs. 2 StPO [vgl. auch BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 431 N 4b]). Der Umfang der Anrechnung muss – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. 3.6.) – offengelassen werden. Deshalb ist hier auch nicht festzulegen, inwieweit (bzw. in welchem Prozentsatz im Verhältnis zur Haftanrech- nung) der Freiheitsentzug auf die ambulante Massnahme anzurechnen ist.

E. 3.5.1 Die Vorinstanz folgerte schliesslich, mit Blick auf die Täterkomponenten liessen sich aus der Biografie des Beschuldigten keine zumessungsrelevanten Umstände erkennen (Urk. 92 S. 48 f.). Die an der Berufungsverhandlung deponier- ten Aussagen zur Person (Urk. 138 S. 1 ff.) führen zu keinem anderen Schluss. Weiter erwog die Vorinstanz, die beiden Vorstrafen aus den Jahren 2019 und 2021 würden sich deutlich straferhöhend auswirken, ebenso die Delinquenz während der laufenden Probezeit (Urk. 92 S. 49). Dies ist zu übernehmen. Wenn die Vorinstanz schliesslich ausführte, beim Beschuldigten liege weder ein strafminderndes Geständnis noch Einsicht und Reue vor, womit eine Reduktion der Strafe nicht in Frage komme (ebd.), ist dies ebenfalls zu übernehmen.

- 28 -

E. 3.5.2 Mit der Vorinstanz ist demzufolge die verschuldensangemessene Freiheits- strafe um zwei Monate, vorliegend somit auf 9 Monate, und die verschuldensange- messene Geldstrafe um 5 Tagessätze auf 35 Tagessätze zu erhöhen. Insgesamt ist somit die vorinstanzlich festgesetzte Freiheitsstrafe auf 9 Monate zu reduzieren. Die Geldstrafe in der Höhe von 35 Tagessätzen ist zu bestätigen.

E. 3.6 Zum jetzigen Zeitpunkt kann noch nicht beurteilt werden, ob ein Genug- tuungsanspruch des Beschuldigten zufolge Überhaft im Sinne von Art. 432 Abs. 2 StPO vorliegt, da insbesondere noch nicht gesagt werden kann, wie lange die anzuordnende ambulante Massnahme andauern wird bzw. zu welchem Gesamt- mass an Freiheitsentzug die ambulante Massnahme führen wird. Entsprechende Feststellungen lassen sich erst nach Aufhebung bzw. Beendigung und unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung der ambulanten Massnahme treffen. Die Frage, ob Überhaft vorliegt, welche nach Art. 431 Abs. 2 StPO zu entschädigen ist, wird vielmehr im Rahmen eines selbstständigen nachträglichen Verfahrens im Sinne von Art. 363 ff. StPO zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich

- 46 - nach Ablauf der ambulanten Massnahme, zu beurteilen sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 2.9 [nicht publ. in BGE 145 IV 359; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190442-O vom

2. Dezember 2019 E. III./4.). Damit kann ein Entscheid über den Genugtuungsan- spruch bzw. eine Anrechnung der Hafttage im vorliegendem Berufungsverfahren nicht ergehen, weil die dafür notwendigen Tatsachenfeststellungen zur Zeit noch nicht getroffen werden können. Mithin mangelt es zur Zeit an einer Prozessvoraus- setzung für die Beurteilung des Genugtuungsanspruchs, weshalb darauf nicht ein- zutreten ist (vgl. dazu Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190442-O vom 2. Dezember 2019 E. III./4.). Es wird beschlossen:

E. 3.7 Die stationäre therapeutische Massnahme muss wie erwähnt verhältnismäs- sig sein. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Mass- nahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gege- neinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Ver- hältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbeson- dere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; BGer 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen [nicht publ. in BGE 144 IV 176]). Stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59 StGB sind im Unterschied zu Strafen zeitlich relativ unbestimmt. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmenunterworfenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten, ab (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3 mit Hinweisen; BGE 136 IV 156 E. 2.3). Der mit ihr verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel maximal fünf Jahre und kann um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB). Das Ende der Massnahme wird damit im Unterschied zum Ende der Strafe nicht durch simplen Zeitablauf bestimmt. Ihre Dauer hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3; 142 IV 105 E. 5.4; 141 IV 236 E. 3.5; 141 IV 49 E. 2.1 f.; je mit Hinweisen). Dr. med. G._____ empfiehlt im Gutachten vom 5. Januar 2024 die Anordnung einer stationären Massnahme. Er hebt dabei die fehlende Absprachefähigkeit, die

- 39 - instabile Lebenssituation und das fehlende Helfernetz hervor, welche für ein offe- nes Setting erforderlich wären (Urk. 16/13 S. 65 ff.). Anders als im Untersuchungsverfahren, in welchem der Beschuldigte in den Einvernahmen noch von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (Urk. 6/2, 6/4, 6/7, 6/9) und auch dem Gutachter gegenüber die Aussagen verweigerte (Urk. 16/13), gab er vor erster wie auch vor Berufungsinstanz bereitwillig Auskunft (Prot. I S. 29 ff., Urk. 138). Eine Absprachefähigkeit des Beschuldigten ist somit seit den Verfahren vor Gericht klar gegeben. Wenn der Gutachter zudem von einer instabilen Lebens- situation und einem fehlenden Helfernetz ausging, hat sich auch dieses Kriterium massgeblich geändert. Der Vater des Beschuldigten, welcher diesen bereits in den letzten Monaten regelmässig in der Haft besucht (Urk. 130, 134) und auch der Berufungsverhandlung beigewohnt hat, lebt nun nicht mehr in Irland, sondern wieder in Zürich (Urk. 138 S. 2). Es ist daher davon auszugehen, dass dieser den Beschuldigten nach der Entlassung in die Freiheit unterstützen würde. Damit sind gewichtige Kriterien für eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB weggefallen, weshalb sich angesichts des schwerwiegenden Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten im Fall einer stationären Massnahme und im Hinblick auf die Zweck-Mittel-Verhältnismässigkeit die Frage aufdrängt, ob nicht auch eine mildere Massnahme, wie die ambulante Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB geeignet wäre.

E. 3.8 Das Gericht kann eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB unter anderem anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, sowie zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten ist wie zuvor erläutert klar gegeben (vgl. Ziff. 3.4.). Die vom Beschuldigten verübten Taten stehen zudem zweifellos mit seinem Zustand in Zusammenhang (Urk. 16/13). Der Gutachter hält eine therapeutische Behandlung des Beschuldigten wie erwähnt für zwingend notwendig. In Bezug auf eine ambulante Behandlung erklärte sich der Beschuldigte denn auch gewillt, sich einer solchen zu unterziehen (Urk. 138 S. 10). Indem der

- 40 - Gutachter das stationäre Setting mit der fehlenden Absprachefähigkeit, der instabi- len Lebenssituation und dem fehlenden Helfernetz begründete, diese Faktoren inzwischen jedoch grösstenteils weggefallen sind, kann davon ausgegangen wer- den, dass er auch eine ambulante Behandlung als mögliche Alternative gesehen hat, um der Gefahr weiterer Taten durch den Beschuldigten begegnen zu können. Der Beschuldigte ist demzufolge massnahmenbedürftig und -fähig sowie insbesondere hinsichtlich einer ambulanten Massnahme auch massnahmenwillig. Aufgrund des Ausgeführten sind die Voraussetzungen für eine ambulante Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB heute erfüllt.

E. 3.9 Zur Vorbereitung des Antritts der ambulanten Massnahme, insbesondere zwecks Herstellung der therapeutischen Ansprechbarkeit und der Einstellung einer allfälligen medikamentösen Behandlung, ist eine vorübergehende stationäre Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB angezeigt.

E. 3.10 Zusammenfassend ist eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB (Behandlung psychischer Störungen) mit stationärer Einleitung gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB anzuordnen. V. Beschlagnahmen / Einziehung Die Vorinstanz erwog, der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Ober- land vom 21. März 2024 (Urk. 9/2) beschlagnahmte Latthammer, schwarzer Metall- kopf mit Holzstiel (Asservat-Nr. A017'862'941), sei angesichts der Tatsache, dass dieser für die Drohung gegenüber dem Privatkläger 2 eingesetzt worden, mit Verweis auf Art. 69 StPO einzuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung zu überlassen sei (Urk. 92 S. 61). An diesem vorinstanzlichen Schluss ist nichts auszusetzen, stattdessen ist der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt zu bestätigen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens

- 41 -

E. 4 Widerruf

E. 4.1 Was den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. März 2021 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen betrifft, so ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als dass die vorliegend zu beurteilenden Taten innerhalb der Probezeit begangen wurden und dem Beschul- digten angesichts seines Verhaltens eine negative Prognose zu stellen ist (Urk. 92 S 50). Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl vom 25. März 2021 ausgesproche- nen Geldstrafe ist somit zu widerrufen.

E. 4.2 Weiter sind die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Bildung einer Gesamtgeldstrafe sowohl in allgemeiner Hinsicht wie auch in der Anwendung auf den konkreten Fall zutreffend und zu bestätigen (Urk. 92 S. 50 f.). Der Beschuldigte ist somit mit einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu bestrafen.

E. 5 Tagessatzhöhe Was die Tagessatzhöhe betrifft, so kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 92 S. 51). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erweist sich die Festsetzung der Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– als angemessen.

E. 6 Vollzug Hinsichtlich des Vollzugs der ausgefällten Strafen hat die Vorinstanz die theoretischen Grundlagen korrekt ausgeführt und mit Verweis auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung zutreffend erwogen, dass angesichts der Ausfällung einer Massnahme kein Raum für eine bedingte Strafe besteht (Urk. 92 S. 52 f.).

- 29 - Dies gilt auch, wenn wie vorliegend eine ambulante Massnahme ausgesprochen wird (BGE 135 IV 184 E. 2.3, BGer 6B_963/2020 vom 24. Juni 2021, E. 1.3.2).

E. 7 Fazit Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. März 2021 gewährte bedingte Vollzug der ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen ist zu widerrufen. Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tages- sätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

E. 8 Anrechnung der erstandenen Haft Der Beschuldigte befindet sich seit dem 8. Oktober 2023, mithin seit 634 Tagen ununterbrochen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Urk. 10/1). Die erstandene Haft ist an die festgesetzte Freiheits- und Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Freiheitsstrafe gilt damit als vollständig erstanden, die Gelds- trafe als geleistet. IV. Massnahme

1. Ausgangslage

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 1. Juli 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  2. [...]
  3. Vom Vorwurf der einfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB betreffend Anklagesachverhalt D wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-6. [...]
  4. Der Privatkläger 1 wird mit seiner Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.
  5. [...]
  6. Nach Eintritt der Rechtskraft werden die folgenden, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 21. März 2024 beschlagnahmten Gegenstände, dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben:  1 Teppichmesser, orange und schwarz (Asservat-Nr. A017'862'963)  1 Küchenmesser «Cucina & Travola» (Asservat-Nr. A017'862'996)  "diverse gefährliche Gegenstände" (Asservat-Nr. A017'870'596). Werden die beschlagnahmten Gegenstände nicht innert drei Monaten nach Rechts- kraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich beansprucht, werden sie ohne weitere - 47 - Mitteilung der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung über- lassen.
  7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 12'400.– Auslagen (forensisch-psychiatrisches Gutachten) Fr. 2'700.– Auslagen (OGer ZH, III. Strafkammer, berichtigt) Kosten amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. iur. Fr. 17'800.– X2._____ (inkl. Barauslagen und MwSt) Kosten amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin Fr. 491.10 lic. iur. X3._____ (inkl. Barauslagen und MwSt; bereits entschädigt) Kosten amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. Fr. 6'502.80 X4._____ (inkl. Barauslagen und MwSt; bereits entschä- digt)
  8. [...]
  9. (Mitteilungen)
  10. (Rechtsmittel)"
  11. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 48 - Es wird erkannt:
  12. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von  Art. 261bis Abs. 4 erster Satz StGB sowie der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 
  13. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. März 2021 (Unt.-Nr. …) bedingte Vollzug der ausgefällten Geldstrafe von 120 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
  14. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Geldstrafe von 140 Tagesätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe unter Ein- bezug der widerrufenen Strafe. Die Freiheitsstrafe ist durch die Untersuchungs- und Sicherheitshaft vollstän- dig erstanden. Die Geldstrafe gilt als geleistet.
  15. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB (Behandlung psychischer Störungen) mit stationärer Einleitung gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB angeordnet.
  16. Auf das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird nicht eingetreten.
  17. Nach Eintritt der Rechtskraft wird der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 21. März 2024 beschlagnahmte Latthammer, schwarzer Metallkopf mit Holzstiel (Asservat-Nr. A017'862'941), eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung überlassen.
  18. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11) wird bestätigt. - 49 -
  19. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung Rechtsanwalt X2._____ (bereits Fr. 4'675.40 entschädigt) Fr. 9'220.95 amtliche Verteidigung Rechtsanwalt X1._____
  20. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden zu drei Vierteln einstweilen und zu einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  21. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Privatklägerschaft  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  das Bundesamt für Polizei, fedpol  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste - 50 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (betr. Dispositiv-Ziff. 2)  die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A (Asservaten-Triage) betr. Dispo-  sitiv-Ziff. 6 und Beschlussdispositiv-Ziff. 1. /9.
  22. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240542-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Amacker, Präsident, Oberrichter lic. iur. C. Maira und Ersatzoberrichterin lic. iur. A. Schneeberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Urteil vom 2. Juli 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend einfache Drohung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 1. Juli 2024 (DG240010)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. März 2024 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 92 S. 65 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  der einfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erster Satz StGB sowie  der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

2. Vom Vorwurf der einfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB betreffend Anklagesachverhalt D wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. März 2021 (Unt.-Nr. …) ausgefällte bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.– wird widerrufen.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 268 Tagen, und einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 30.–, als Gesamtstrafe unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziffer 3.

5. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

6. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

7. Der Privatkläger 1 wird mit seiner Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.

8. Nach Eintritt der Rechtskraft wird der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 21. März 2024 beschlagnahmte Latthammer, schwarzer Metallkopf

- 3 - mit Holzstiel (Asservat-Nr. A017'862'941), eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung über- lassen.

9. Nach Eintritt der Rechtskraft werden die folgenden, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom

21. März 2024 beschlagnahmten Gegenstände, dem Beschuldigten auf erstes Ver- langen herausgegeben:  1 Teppichmesser, orange und schwarz (Asservat-Nr. A017'862'963)  1 Küchenmesser «Cucina & Travola» (Asservat-Nr. A017'862'996)  "diverse gefährliche Gegenstände" (Asservat-Nr. A017'870'596). Werden die beschlagnahmten Gegenstände nicht innert drei Monaten nach Rechts- kraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich beansprucht, werden sie ohne weitere Mitteilung der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung überlassen.

10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 12'400.– Auslagen (forensisch-psychiatrisches Gutachten) Fr. 2'700.– Auslagen (OGer ZH, III. Strafkammer, berichtigt) Kosten amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. iur. Fr. 17'800.– X2._____ (inkl. Barauslagen und MwSt) Kosten amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin lic. iur. Fr. 491.10 X3._____ (inkl. Barauslagen und MwSt; bereits entschä- digt) Kosten amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. Fr. 6'502.80 X4._____ (inkl. Barauslagen und MwSt; bereits entschä- digt)

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

12. (Mitteilungen)

- 4 -

13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 139 S. 2 f.)

1. Die Dispositivziffern 1, 3, 4, 5, 6, 8 und 11 (mit Ausnahme der Kostenverle- gung der amtlichen Verteidigung) des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom

1. Juli 2024 (DG240010-E) seien aufzuheben.

2. Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Dem Berufungskläger sei eine Genugtuung in noch zu beziffernder Höhe, jedoch mindestens in Höhe von CHF 90'200.00 zuzusprechen.

4. Eventualiter sei der Berufungskläger der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5. Eventualiter sei der Berufungskläger der mehrfachen Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB freizusprechen.

6. Eventualiter sei der Berufungskläger, unter Anrechnung der erstandenen Haft, zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu verurteilen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

7. Eventualiter sei dem Berufungskläger eine Genugtuung in Höhe von mindes- tens CHF 54'200.00 zuzusprechen.

8. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. März 2021 (…) ausgefällte bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sei nicht zu widerrufen.

9. Von der Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB sei abzusehen.

- 5 -

10. Der mit Verfügung vom 21. März 2024 beschlagnahmte Latthammer (Asser- vaten-Nr. A017'862'941) sei dem Berufungskläger herauszugeben.

11. Die einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände (insb. die Asser- vate A017'863'944 und A017'863'955) seien dem Berufungskläger herauszu- geben.

12. Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.).

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 99) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 1. Juli 2024 gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erster Satz StGB sowie der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten und – unter Einbezug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. März 2021 bedingt ausgesprochenen und nunmehr wider- rufenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen – mit einer Geldstrafe von 140 Tages- sätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe bestraft. Weiter wurde eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB zur Behandlung von psychischen Störungen angeordnet (Urk. 92 S. 65 f.).

- 6 - 1.2. Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 92 S. 5 f.). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 5. Juli 2024 fristgerecht Berufung an (Urk. 67) und erklärte nach Zustellung des begründeten Entscheids am 2. Dezember 2024 innert Frist Berufung (Urk. 94). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2024 wurde die Postkontrolle wäh- rend der Sicherheitshaft an die Staatsanwaltschaft See/Oberland delegiert und den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 97). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete unter dem 19. Dezember 2024 auf das Erheben einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 99). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2025 wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt zur Frage der Verlängerung der Sicherheitshaft Stellung zu nehmen (Urk. 100). Gleichentags ging ein undatiertes Schreiben des Beschuldigten bei Gericht ein, mit welchem er unter anderem um Haftentlassung ersuchte (Urk. 102). Die Eingabe des Beschuldigten wurde am 8. Januar 2025 zur Kenntnis- und Stellungnahme an seine Verteidigung weitergeleitet (Urk. 103). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 9. Januar 2025 auf Stellungnahme zur Frage der Verlängerung der Sicherheitshaft (Urk. 104). Der Beschuldigte liess am

14. Januar 2025 durch seinen Verteidiger seine sofortige Haftentlassung bean- tragen (Urk. 105). Mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2025 wurde die Sicher- heitshaft bis zum Entscheid der Berufungsinstanz in der Sache selbst verlängert (Urk. 107). Unter dem 28. Januar 2025 wurde Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen und Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als neuer amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 110). Aufgrund chir- urgischer und psychiatrischer Auffälligkeiten wurde der Beschuldigte mit Verfügung vom 20. Februar 2025 in die Bewachungsstation (BEWA) am Inselspital Bern ein- gewiesen (Urk. 120). Eine Rückverlegung in das Gefängnis Horgen erfolgte am 6. März 2025 (Urk. 125). Auf Ersuchen des Beschuldigten wurde diesem am 26. März

- 7 - 2025 eine Telefonbewilligung (Urk. 127) und mit Präsidialverfügung vom 29. Mai 2025 eine Dauer-Besuchsbewilligung (Urk. 134) für dessen Vater erteilt. Seit dem

21. Mai 2025 befindet sich der Beschuldigte wieder im Gefängnis Zürich (vgl. Urk. 137/4). Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 liess der Beschuldigte durch seinen amtli- chen Verteidiger die Einholung von Führungsberichten der Gefängnisse Winterthur, Horgen, Zürich West und Zürich sowie eines neuen psychiatrischen Gutachtens beantragen (Urk. 136). Die in der Folge eingeholten Führungsberichte der besagten Gefängnisse liegen den Akten bei (Urk. 137/1-4). Den Antrag betr. neues Gutach- ten hat das hiesige Gericht im Rahmen der Urteilsberatung behandelt (vgl. nach- folgend Ziff. IV/3.4.). 1.5. Am 2. Juli 2025 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 10 ff.). Am

19. Juni 2025 wurde die Berufungsverhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger erschienen sind (Prot. II S. 10). Der Beschuldigte beantwortete Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Sache (Urk. 138). Das Urteil wurde gleichentags beraten (Prot. II S. 16). Zudem wurde die Verlängerung der Sicherheitshaft verfügt (Urk. 142).

2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil teilweise an. Nicht angefoch- ten wird der Freispruch vom Vorwurf der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB betreffend Anklagesachverhalt D, der Verweis der Zivilklage des Privatklägers 1 auf den Zivilweg, die Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen an den Beschuldigten sowie die Kostenfestsetzung (Urk. 94 S. 2 f.). Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv-Ziffern 2, 7, 9 und 10 in Rechtskraft er- wachsen, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im übrigen Umfang steht der Entscheid der Vorinstanz im Rahmen des Berufungs- verfahrens zur Disposition. 2.2. Nachdem nur der Beschuldigte Berufung führt, steht die Überprüfung des angefochtenen Urteils unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).

- 8 -

3. Prozessuales 3.1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhalts auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet (vgl. dazu BGer 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2 m.w.H.). 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). II. Schuldpunkt

1. Sachverhalt 1.1. Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der Beweismittel, insbesondere der Aussagen der Beteiligten, und nach Wiedergabe der allgemeinen Grundsätze der Aussagenwürdigung zum Schluss, der Anklagesachverhalt gemäss Anklageschrift vom 26. März 2024 sei vorbehaltlos erstellt (Urk. 92 S. 7-27). Auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen zur Aussagenwürdigung und die Glaubwürdigkeit der befragten Personen kann vorabverwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Der Beschuldigte wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltserstel- lung mit der Begründung, aufgrund der nicht zu unterdrückenden Unstimmigkeiten aller Aussagen sowie der offensichtlichen Zuspitzungen und Übertreibungen in den Schilderungen der Privatkläger ergäben sich nicht zu überwindende Zweifel an dem von der Staatsanwaltschaft eingeklagten Sachverhalt. Die Aussagen von B._____ und C._____ (Privatkläger 2 und 1) seien überspitzt und es lasse sich aufgrund von Widersprüchen nicht herauskristallisieren, welche Äusserungen der Wahrheit ent- sprächen und welche zur Untermalung der Ereignisse hinzuerfunden worden seien. Weiter seien die Aussagen der Zeugen widersprüchlich, ungenau und teilweise

- 9 - nachweislich falsch. Der Anklagesachverhalt könne deshalb nicht erstellt werden (Urk. 94 S. 18 f., Urk. 139 S. 5 ff.). 1.3. Ausgangspunkt für die Erstellung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift vom 26. März 2024 sind die Aussagen des Beschuldigten. Die Vorinstanz hielt fest, dieser habe in der Untersuchung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und somit keinerlei Aussagen gemacht (vgl. Urk. 6/1, 6/2, 6/4, 6/7 und 6/9). Dies ist zutreffend und kann dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Lediglich der Vollständigkeit halber kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Beschuldigte bereits in der Untersuchung auf Vor- halt der ihm gemachten Vorwürfe zumindest sinngemäss einige wenige, pauschal gehaltene Bestreitungen vorbrachte (Urk. 6/1 F/A 41, 45 f.) und zudem ausdrücklich bestritt, den Privatkläger 1 gefragt zu haben, ob er ein Foto von ihm machen könne, weil er noch nie einen Schwarzen in einer deutschen Kleidermarke gesehen habe und man dies aufnehmen und zeigen müsse (Urk. 6/7 F/A 15). Hinsichtlich des Aussageverweigerungsrechts des Beschuldigten im Sinne von Art. 113 Abs. 1 StPO ist in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen anzuführen, dass dem Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten gemäss bundgerichtlicher Rechtsprechung nicht entgegensteht, sein Aussageverhalten in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist insbesondere dann zulässig, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftiger- weise erwartet werden darf (BGer 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.6.3; 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Die fehlende Mitwirkung des Beschuldigten im Straf- verfahren darf demnach unter besonderen Umständen in die Beweiswürdigung miteinfliessen. Die zitierte Rechtsprechung führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise abgestellt werden darf (BGer 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.6.3; 6B_1205/2022 vom

- 10 -

22. März 2023 E. 2.4.1; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176). 1.4. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte erstmals Aussagen zu den Anklagevorwürfen (Prot. I S. 29 ff.). Die Vorinstanz taxierte seine Aussagen als unglaubhaft. Sie erwog, der Beschuldigte habe sich nur dürftig und sprunghaft zu den konkreten Vorwürfen geäussert und sich statt- dessen darauf beschränkt, den Privatklägern 1 und 2 ein Fehlverhalten vorzuwer- fen und ihre Aussagen als offensichtliche Lügen zu bezeichnen. Eigene, detaillierte Schilderungen des Beschuldigten zum Sachverhalt fehlten. Ebenso habe der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt seine eigene Gefühlslage geschildert und zudem belegten äusseren Umständen widersprochen. Auffallend sei weiter, dass der Beschuldigte in seinen Aussagen beiden Privatklägern vorwerfe, ein Gangmitglied zu sein und von diesen bedroht worden zu sein. Ausserdem würden die Aussagen des Beschuldigten zahlreiche Schutzbehauptungen aufweisen (Urk. 92 S. 17-19 und S. 26 f.). Diese vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Aus- sagen des Beschuldigten sind nicht zu beanstanden. Vielmehr hat die Vorinstanz nachvollziehbar und ausführlich begründet, weshalb seine Aussagen als unglaub- haft zu qualifizieren sind (Urk. 92 S. 18 f. und S. 27). Darauf kann vorab verwiesen werden, zumal der Beschuldigte seine bei der Vorinstanz getätigten Aussagen an der Berufungsverhandlung wiederholte (Urk. 138 S. 5 ff.) und die Erwägungen der Vorinstanz somit nach wie vor Gültigkeit haben. Nachfolgende Ausführungen sind ergänzend und präzisierend zu verstehen. 1.4.1. Zunächst kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der Beschul- digte zum vorgeworfenen Tatgeschehen keinerlei konkrete Ausführungen machte. Insbesondere zu seiner eigenen Verhaltensweise oder seiner inneren Haltung fehlen detaillierte und nachvollziehbare Schilderungen. Stattdessen beschränkte sich der Beschuldigte auf die pauschalen Vorbringen, es handle sich bei beiden Privatklägern um Gangmitglieder und diese hätten ihm mit ihrer Gangmitglieder- schaft gedroht bzw. seien ihm gegenüber drohend aufgetreten (Prot. I S. 30, 32, 35). An der Berufungsverhandlung brachte er diese Erklärung nur noch betreffend den Privatkläger 2 vor (Urk 138 S. 6). Als Grund für das geschilderte Auftreten der

- 11 - Privatkläger 1 und 2 nannte der Beschuldigte zumindest teilweise den Umstand, dass er diese zurecht gewiesen habe, nachdem sie über den Basketballplatz gelaufen seien und ihn bei seinem Spiel gestört hätten (Prot. I S. 30, Urk. 138 S. 5 ff.). Diese Vorbringen des Beschuldigten stehen nicht nur den Aussagen der Privatkläger 1 und 2 diametral entgegen, sondern erfolgen ohne konkrete Einord- nung und Einbettung in den allgemeinen Geschehensablauf. Weshalb der Beschul- digte auf eine Gangmitgliedschaft der Privatkläger schliesst, ist nicht nachvollzieh- bar und findet keinerlei Stütze in den Akten. 1.4.2. Darüber hinaus machte der Beschuldigte vor Vorinstanz stereotypenhaft gel- tend, es sei von Anfang an klar gewesen, dass die Aussagen der Jugendlichen nicht hätten stimmen können, ohne jedoch in irgendeiner Form darzutun, weshalb sie nicht stimmen konnten und weshalb dies bereits von Beginn weg klar gewesen sein soll (Prot. I S. 31 f., 34). Stattdessen vertrat er vor erster Instanz auf Nach- frage, ob er den Privatkläger 2 als "Neger" bezeichnet und vor dem Privatkläger 1 die Hand zum Hitlergruss erhoben habe, die Meinung, kein Mann der 40 Jahre alt sei, sage "Neger". Er sei Architekt und Bauleiter und zudem Schweizer Bürger, weshalb es schon beleidigend sei, dass man ihn betreffend so einen Vorwurf über- haupt frage (Prot. I S. 30, 33, 36). Auch an der Berufungsverhandlung bezeichnete er die Aussagen der Privatkläger als absurd und begründete dies damit, dass er Architekt und Bauleiter sei (Urk. 138 S. 7). Der Beschuldigte beliess es somit wiederum bei einer pauschalen und zudem nicht nachvollziehbaren Begründung, ohne seinerseits darzulegen, weshalb sein Alter, sein Geschlecht oder seine beruf- liche Ausrichtung dem vorgeworfenen Verhalten tatsächlich entgegenstehen soll- ten. 1.4.3. Zur Frage nach der Motivation für eine Falschbelastung brachte der Beschul- digte vor, es sei halt öfters so, dass etwas ins Rassistische gezogen werde. Er habe aber selber eine Cousine, die mit einem Afrikaner verheiratet und mit diesem dunkelhäutige Kinder habe (Urk. 138 S. 1 und 7). Dieser Umstand entlastet den Beschuldigten nicht. Auch vermag er mit seiner Aussage, er habe auch nichts ge- gen "Chipis" oder Albaner (Urk. 138 S. 7), nicht zu überzeugen, zumal er gemäss Führungsbericht des Gefängnisses Zürich vom 1. Juli 2025 das Anstaltspersonal

- 12 - mit herkunftsspezifischen sowie vulgären Äusserungen beschimpft habe (Urk. 137/4). Dass sich der Beschuldigte den dunkelhäutigen Privatklägern gegen- über anklagegemäss verhalten hat, ist daher nicht undenkbar. 1.4.4. Schliesslich beliess es der Beschuldigte vor erster Instanz nicht dabei, gegenüber den Privatklägern 1 und 2 pauschale Anschuldigungen zu erheben. Vielmehr liess er sich auch noch zu undifferenzierten Äusserungen betreffend die fallführende Staatsanwältin und weiteren am Verfahren beteiligten Personen hinreissen, ohne dass dies in irgendeiner Form mit dem eigentlichen Anklagevor- wurf in Verbindung gebracht werden könnte. So äusserte sich der Beschuldigte beispielswiese ohne Veranlassung zur Staatsanwältin, welche als junge Frau mit dem Verfahren von Anfang an stark überfordert gewesen sei und nicht einmal den Begriff der Befangenheit verstehe sowie zum Gerichtsschreiber D._____, welcher als dunkelhäutiger Mann nicht an dem Verfahren hätte beteiligt sein dürfen (Prot. I S. 37). Dies lässt einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte versuchte, den Fokus von sich weg und auf andere Personen und Nebenumstände zu lenken, um sich den eigentlichen Vorwürfen nicht stellen zu müssen. 1.4.5. Zuletzt sei mit der Vorinstanz erwähnt, dass die Aussagen des Beschuldig- ten nachweislich im Widerspruch zu tatsächlichen und erstellten Begebenheiten stehen. So hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, die Behauptung des Beschul- digten, wonach der Privatkläger 2 beim Aufeinandertreffen mit ihm alleine gewesen sei, sei insofern widerlegt, als dass erstellt sei, dass der Zeuge E._____ mit dem Privatkläger 2 unterwegs gewesen war (Urk. 92 S. 19). Weiter machte der Beschul- digte auch vor Berufungsinstanz geltend, er sei nicht kriminell und habe nie Probleme mit der Polizei gehabt, wohingegen sein Strafregisterauszug zwei Vorstrafen wegen Hinderung einer Amtshandlung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte aufweist (Urk. 96), welche der Beschuldigte als unglückliche Zufälle relativierte (Prot. I S. 27, 36, Urk. 138 S. 8). Dass die Aussagen des Beschuldigten auch unter diesem Gesichtspunkt in Zweifel zu ziehen sind, braucht keiner weiteren Erläuterung. 1.4.6. Zusammengefasst ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Aussagen des Beschuldigten zum

- 13 - Anklagevorwurf nicht glaubhaft sind (Urk. 92 S. 18 f. und 27), auch nach der Befragung des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung übernommen werden kann. 1.4.7. Insgesamt gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte sich wie bereits erwähnt nicht zum Sachverhalt bzw. zum Anklagevorwurf äussern oder sich selber belasten muss (vgl. vorstehend Erw. II. 1.3.). Jedoch fehlt es im konkreten Fall an einer vom Beschuldigten glaubhaft geschilderten Version zum tatsächlichen Geschehen, welche den Darstellungen der Privatkläger und Zeugen gegenüberge- stellt werden könnten. Für sich alleine reicht dieser Umstand den vorstehenden Erwägungen folgend nicht aus, zulasten des Beschuldigten auf einen konkreten Sachverhalt zu schliessen. Vielmehr bedarf es aufgrund der seitens der Vorinstanz zutreffend zitierten Nullhypothese (vgl. Urk. 92 S. 10) immer noch der glaubhaften Aussagen von weiteren Beteiligten oder anderer objektiven Beweismittel. Hingegen darf das Aussageverhalten des Beschuldigten und die ermittelte Unglaubhaftigkeit seiner Depositionen bei der Würdigung der übrigen relevanten Beweise herange- zogen werden. 1.5. Die Vorinstanz gab die seitens der Privatkläger 1 und 2 getätigten Aussagen in ihrem Entscheid von 1. Juli 2024 zusammengefasst wieder (Urk. 92 S. 12 f. und S. 20 f.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden. Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen der Privatkläger erwog die Vorinstanz, ihre Aussagen seien insgesamt detailliert, stringent, schlüssig, nach- vollziehbar sowie widerspruchsfrei und damit insgesamt glaubhaft (Urk 92 S. 14 f. und S. 23 f.). 1.5.1. Betreffend die Aussagen des Privatklägers 2 hielt die Vorinstanz fest, entgegen den Behauptungen der Verteidigung gebe es keinerlei Anhaltspunkte in dessen Aussageverhalten, wonach seine geschilderte Angst vorgeschoben sein könnte, zumal auch der Zeuge F._____ ausgesagt habe, bemerkt zu haben, dass der Privatkläger 2 Angst gehabt habe. Weiter spreche – so die Vorinstanz – der Umstand, dass der Privatkläger 2 sich nicht mehr habe daran erinnern können, in welcher Hand der Beschuldigte den anklagegegenständlichen Hammer gehalten habe, aufgrund der Dynamik des Geschehens und des Stresses, nicht gegen die

- 14 - Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers. Dessen Äusserungen seien von seiner Gefühlslage getragen und würden sich darüber hinaus in den wesentlichen Punkten mit den Aussagen des Zeugen E._____ decken. Ausserdem sei es schlicht nicht naheliegend und aufgrund der kurzen Zeitspanne unwahrscheinlich, dass der Privatkläger 2 die Situation mit dem Hammer hätte erfinden und sich zudem mit dem Zeugen hätte absprechen können. Schliesslich würden auch leichte Unter- schiede in den Aussagen betreffend die genaue Wortwahl des Beschuldigten keine ernsthaften Zweifel an den Aussagen des Privatklägers 2 zu wecken vermögen. Vielmehr sei der Privatkläger 2 in Bezug auf den Kerngehalt der inkriminierten Äus- serungen des Beschuldigten konstant geblieben und habe den Beschuldigten nicht über Gebühr belastet. Folglich stufte die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers 2 als glaubhaft ein (Urk. 92 S. 14 f.). 1.5.2. Betreffend die Aussagen des Privatklägers 1 hielt die Vorinstanz fest, dieser habe hinsichtlich des Kerngeschehens in beiden Befragungen konstant und wider- spruchfrei ausgesagt. Zudem wiesen dessen Aussagen einen hohen Detail- lierungsgrad auf und seien einzigartig und spezifisch und deckten sich zudem in den wesentlichen Punkten mit den Zeugenaussagen. Der Umstand, dass der Privatkläger 1 angegeben habe, sich dem Beschuldigten gegenüber höflich verhal- ten zu haben, tue der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen entgegen dem Standpunkt der Verteidigung keinen Abbruch. Es bestünden somit keine erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 1 (Urk. 92 S. 23 f.). 1.5.3. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatkläger 1 und 2 sind nachvollziehbar und schlüssig. Die Vorinstanz hat zutref- fend begründet, weshalb die Aussagen der Privatkläger als glaubhaft einzustufen sind, und sich auch mit den Einwendungen der Verteidigung auseinandergesetzt. Es kann grundsätzlich auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 1.6. Die Verteidigung stellte bereits vor Vorinstanz und erneut im Berufungs- verfahren die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatkläger 1 und 2 in Frage. Im Berufungsverfahren bringt sie vor, die seitens des Privatklägers 2 behauptete Angst vor dem Beschuldigten erscheine bei einer detaillierten Analyse als unglaubhaft,

- 15 - was durch die Vorinstanz zu wenig berücksichtigt worden sei. Die Aussagen des Privatklägers 1 seien unglaubhaft, da er selber zugegeben habe, über die Abläufe und Handlungen unsicher zu sein, und nicht mehr gewusst habe, ob er eine Bewe- gung falsch interpretiert oder tatsächlich einen Hitlergruss beobachtet habe (Urk. 94 S. 5). 1.6.1. Zu den Aussagen des Privatklägers 2 gilt es in Ergänzung und Verdeut- lichung der vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten, dass diese keinerlei Lügen- signale aufweisen. Vielmehr hat der Privatkläger 2 in zwei verschiedenen Befra- gungen (Urk. 7/1/1 und Prot. I S. 14 ff.), welche in zeitlicher Hinsicht neun Monate auseinander lagen, widerspruchsfrei und stringent ausgesagt, was seiner Wahr- nehmung nach am 8. Oktober 2023 vorgefallen sei. Hinsichtlich des Kerngesche- hens sind seine Schilderungen schlüssig und nachvollziehbar sowie eingebettet in äussere Umstände und seine innere Gefühlslage. So schilderte der Privatkläger 2 ausdrücklich, weshalb er über den Basketballplatz gelaufen lief, auf welchem der Beschuldigte spielte, und wie es nach dem ersten Aufeinandertreffen zu einer weiteren Situation mit dem Hammer gekommen sei, bei welcher er sich bereits hinter dem Zaun befunden habe (Urk. 7/1/1 F/A 6 f.). Entgegen der Verteidigung liess sich der Privatkläger 2 weder zu übermässigen Anschuldigungen hinreissen, noch lässt sich eine Aggravationstendenz zwischen den beiden Einvernahmen erkennen. Alleine der Umstand, dass der Privatkläger 2 in der Einvernahme anläss- lich der Hauptverhandlung vom 1. Juli 2024 zusätzlich zu seinen früheren Aus- sagen ausführte, der Beschuldigte habe ihn "Negerkind" genannt (Prot. I S. 16), kann nicht als Widerspruch oder überspitzte Belastung betrachtet werden und ändert somit nichts an der Glaubhaftigkeit dessen Aussagen. Schliesslich kann auch der Umstand, dass sich der Privatkläger 2 nicht mehr daran erinnern konnte, in welcher Hand der Beschuldigte den Hammer gehalten habe (Urk. 7/1/1 F/A 21), nicht als Lügensignal gewertet werden. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich zu- treffend, dass es aufgrund des Alters, der Aufregung und der Dynamik des Gesche- hens nachvollziehbar erscheint, dass der Privatkläger 2 sich daran nicht habe erinnern können (Urk. 92 S. 14). Dass der Privatkläger 2 vor dem Beschuldigten Angst hatte, schilderte er selber überzeugend und ergibt sich auch aus seinem Verhalten in der Untersuchung (Urk. 7/1/2 und Prot. I S. 18). Ausserdem ergibt sich

- 16 - aus den Aussagen des Privatklägers 1 und der Zeugen, dass der Beschuldigte sehr aggressiv auftrat (Urk. 7/2/1 F/A 5 und 7; Urk. 7/2/2 F/A 27, 83 f.; Urk. 8/1 F/A 33 und 80; Urk. 8/2 F/A 94). Dafür dass diese Äusserung des Privatklägers 2 nur vor- geschoben sein soll, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Insgesamt sind die Aussagen des Privatklägers 2 als glaubhaft einzustufen (Urk. 92 S. 14 f.). 1.6.2. Der Privatkläger 1 sagte bereits in der Untersuchung innerhalb eines Monats zwei Mal – einmal bei der Polizei am 8. Oktober 2023 und einmal bei der Staatsan- waltschaft am 8. November 2023 – aus (Urk. 7/2/1-2). Betreffend seine Aussagen fällt in erster Linie auf, dass der Privatkläger 1 sehr genau unterscheidet, welche seiner Schilderungen er auf eigene Wahrnehmungen stützt und welche Umstände er lediglich aufgrund von nachträglichen Gesprächen über das Vorgefallene wiedergeben kann (Urk. 7/2/1 F/A 11; Urk. 7/2/2 F/A 27). Dies ist, entgegen der Verteidigung gerade nicht als Aggravierung oder überspitzte Darstellung zu verste- hen, sondern zeigt vielmehr, dass der Privatkläger 1 bemüht war, den Beschuldig- ten nicht ohne Weiteres zu belasten. Auch der Umstand, dass der Privatkläger 1 in der zweiten Einvernahme schilderte, dass er sich zunächst gar nicht sicher gewe- sen sei, ob der Beschuldigte effektiv den Hitlergruss gezeigt habe, es ihm aber schon zu Beginn seltsam vorgekommen sei und es im Verlaufe des Fortgangs der Ereignisse klar geworden sei, dass es effektiv ein Hitlergruss gewesen sein musste (Urk. 7/2/2 47 f.), vermag entgegen der Verteidigung keine Zweifel an der Glaub- haftigkeit seiner Aussagen zu begründen, sondern macht deutlich, dass der Privat- kläger 1 seine eigenen Wahrnehmungen gar zu relativieren anstatt hochzustili- sieren versuchte. Im Übrigen sind auch die Aussagen des Privatklägers 1 einge- bettet in einen äusseren Gesamtzusammenhang und getragen von emotionalen Schilderungen und Verknüpfungen. Schliesslich ergibt sich aus dem Umstand, dass auf dem Handy des Beschuldigten effektiv eine Aufnahme des Privatklägers 1 gefunden werden konnte (Urk. 9/11/2 S. 3), dass dessen diesbezügliche Schilde- rungen (Urk. 7/2/1 F/A 5; Urk. 7/2/2 F/A 27, 64 ff.) gar von objektiven Beweismitteln bestätigt werden. Dass der Privatkläger 1 sich in diesem Zusammenhang eine ent- sprechende Formulierung des Beschuldigten, wie er sie ihm gegenüber geäussert haben soll, erfunden haben soll, dafür gibt es weder erkennbare Motive noch konkrete Anzeichen. Zudem erweist sich das Ereignis mit der Trainingsjacke und

- 17 - dem Foto als zu spezifisch und einzigartig, als dass dies vom Privatkläger 1 hätte erfunden werden können. Somit ist der Vorinstanz auch in diesem Punkt zuzu- stimmen und die Aussagen des Privatklägers 1 als glaubhaft einzustufen. 1.7. Die Vorinstanz qualifizierte schliesslich sowohl die Aussagen des Zeugen E._____ als auch jene des Zeugen F._____ als glaubhaft (Urk. 92 S. 17 und S. 25 f.). Die Verteidigung kritisiert diese vorinstanzlichen Feststellungen und macht gel- tend, die Zeugenaussagen seien widersprüchlich und wenig verlässlich. Der Zeuge E._____ habe den Ablauf verwechselt und sich während der Befragung korrigiert, was auf Erinnerungslücken und fehlerhafte Rekapitulationen schliessen lasse (Urk. 94 S. 5). 1.7.1. Was den Zeugen E._____ betrifft, so ist es zutreffend, dass dieser mit den beiden Privatklägern 1 und 2 befreundet ist (Urk. 8/2 F/A 9 und 13). Dieser Umstand betrifft jedoch dessen Glaubwürdigkeit und nicht die Glaubhaftigkeit seiner konkre- ten Aussagen. Alleine aufgrund von Freundschaft ist denn auch die Glaubwürdig- keit des Zeugen E._____ nicht ohne weiteres aufgehoben. Vielmehr müssten zu- sätzliche Umstände hinzutreten, welche darauf schliessen liessen, dass der Zeuge gewissen Aussagen und Schilderungen aus reiner Gefälligkeit zugunsten der Privatkläger tätigte. Dafür gibt es keinerlei Hinweise in den Akten oder in den Aus- sagen des Zeugen E._____ selber. Ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfah- rens kann dem Zeugen E._____ denn auch nicht unterstellt werden, wenn gleich er durch das Verhalten des Beschuldigten zumindest indirekt ebenfalls betroffen war. 1.7.2. Betreffend die Aussagen des Zeugen E._____ ist der Verteidigung insofern zuzustimmen, als dass dieser die Chronologie der Ereignisse verwechselte und einzelne Situationen vertauschte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er das eigentliche Kerngeschehen konstant und widerspruchsfrei zu schildern vermochte und es ihm zudem gelang, bei seinen Aussagen zwischen der tatsächlichen und der emotionalen Ebene hin und her zu wechseln und sowohl aus eigener Perspek- tive wie auch aus der Wahrnehmung von anderen zu schildern, was vorgefallen war. Dies lässt auf tatsächlich Erlebtes schliessen (Urk. 8/2 F/A 21). Weiter legte der Zeuge E._____ offen, wenn er etwas nicht mehr wusste, und versuchte nicht,

- 18 - die Erinnerungslücken mit eigenen Ausführungen auszuschmücken, weshalb nicht die Rede davon sein kann, seine Aussagen seien überspitzt oder konstruiert. Le- diglich der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass seine Aussagen sprachlich und von der Stringenz her typisch für die Aussagen eines Jugendlichen sind, was der Glaubhaftigkeit jedoch keinen Abbruch tut. Schliesslich kann den Aussagen des Zeugen E._____ auch keine übermässige Belastung des Beschuldigten entnom- men werden. Insgesamt ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen E._____ bestehen. 1.7.3. Der Zeuge F._____ konnte anlässlich der Zeugeneinvernahme aus eigener Wahrnehmung nichts zum Vorfall mit dem Privatkläger 2 berichten. Er machte le- diglich Angaben zum zweiten Vorfall mit dem Privatkläger 1. In diesem Zusammen- hang schilderte er detailliert und ohne Widersprüche oder Übertreibungen, was er wahrgenommen hatte, und gab auch durchwegs zu Protokoll, dass er aufgrund der Distanz nicht gehört habe, was zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 gesprochen worden sei (Urk. 8/1 F/A 21, 28 f.). All dies untermauert die Glaub- haftigkeit seiner Aussagen. Dass der Zeuge F._____ verschiedentlich versuchte, Distanzangaben zu machen, und seine Aussagen dabei von den Angaben anderer Beteiligter abwichen, vermag seine Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen, zumal Di- stanzangaben in der Regel unzuverlässig sind und je nach Betrachter sehr unter- schiedlich ausfallen können. Insgesamt bestehen keine Zweifel an der Glaubhaf- tigkeit der Aussagen des Zeugen F._____. 1.8. Den vorstehenden Erwägungen kann zusammenfassend Folgendes entnom- men werden: Den glaubhaften Aussagen der Privatkläger 1 und 2 stehen die als unglaubhaft zu qualifizierenden Aussagen des Beschuldigten gegenüber. Die Darstellungen der Privatkläger 1 und 2 werden zudem durch die Aussagen der Zeugen zumindest insofern bestätigt, als dass sich ihre Schilderungen, soweit sie von selbständig Erlebtem berichteten, mit diesen decken. Es bestehen somit keine unüberwindbaren Zweifel an den Darstellungen der Privatkläger 1 und 2. Insgesamt ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 26. März 2024 – wie die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend erwog – somit vollumfänglich erstellt.

- 19 -

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, als mehrfache Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erster Satz StGB sowie als mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Urk. 92 S. 27 ff. und S. 65). Auf die allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz zu den Grundlagen der vorgeworfenen Delikte kann

– um Wiederholungen zu vermeiden – verwiesen werden (Urk. 92 S. 28 f. und S. 34). 2.2. Betreffend den Vorfall mit dem Privatkläger 2 setzte sich die Vorinstanz zunächst im Detail mit dem Begriff "Neger" und dessen Qualifikation als gemischtes Werturteil auseinander und gelangte zum Schluss, der Beschuldigte habe sich der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er den Begriff Neger nicht im Sinne einer wertneutralen Beschreibung eines Menschen mit dunkler Hautfarbe verwendet habe, sondern um den Privatkläger 2 aufgrund seiner Hautfarbe abzuwerten. Dies insbesondere da der Beschuldigte den Begriff im Zusammenhang mit der Aufforderung, zurück nach Afrika zu gehen, benutzt habe (Urk. 92 S. 28 f.). Bereits das Bundesgericht hielt fest, dass der Ausdruck "Neger" gegenüber einer dunkelhäutigen Person objektiv als rassistisch empfunden werde und es sich daher um eine Beschimpfung handle (vgl. BGer 8C_877/2009 vom 28. Juni 2010). Dennoch ist bei der Prüfung, ob es sich um eine Beschimpfung handelt, der Gesamtzusammenhang und die objektiv erkennbare Absicht bei der Verwendung des Begriffes zu berücksichtigen. Das Wesen der Ehrverletzungstatbestände besteht in der Herabwürdigung eines Menschen. Ein Sachverhalt ist daraufhin zu analysieren und weniger auf die blosse Verwendung eines 'Unwortes' (OG ZH, SB170081 vom 13. Juli 2017, E. 5.6.). Die Bezeichnung des Privatklägers 2 als Neger kann im Gesamtzusammen- hang nicht anders verstanden werden, als dass der Beschuldigte diesen dadurch in seiner Würde und seinem Dasein als gleichwertigen Menschen herabsetzen wollte. Eine andere Motivation des Beschuldigten lässt sich im Kontext des erstell-

- 20 - ten Sachverhalts nicht erkennen. Der Beschuldigte verwendete jedenfalls den Begriff gegenüber dem Privatkläger keinesfalls als wertneutrale Beschreibung. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus der Tatsache, dass der Beschuldigte gegen- über dem gleichzeitig und zusammen mit dem Privatkläger 2 den Basketballplatz überquerenden hellhäutigen E._____ gemäss den glaubhaften Darstellungen des- selben in keiner Art und Weise verbal anging (Urk. 8/2 F/A 39). Entsprechend ist die vorinstanzliche Würdigung, wonach der Beschuldigte für die Bezeichnung des Privatklägers 2 als "Neger" der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat, zutreffend und zu bestätigen. 2.3. Weiter setzte sich die Vorinstanz mit dem Begriff "Hurensohn" und "Fotze" auseinander und gelangte zutreffend zum Schluss, dass diese Äusserungen als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB zu werten seien (Urk. 92 S. 32 f.). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind vollständig und korrekt. Es kann vollumfäng- lich darauf verwiesen werden. Der Beschuldigte ist somit für die Bezeichnung des Privatklägers 2 als "Hurensohn" und "Fotze" der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.4. Zum Tatbestand der Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis StGB hielt die Vorinstanz fest, als Diskriminierung im Sinne der Bestim- mung seien alle Verhaltensweisen, durch welche den Angehörigen einer Bevölke- rungsgruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest in Frage gestellt werde, zu verstehen. Die Diskrimi- nierung sei nur strafbar, wenn sie in der Öffentlichkeit erfolge, wobei die Tathand- lung als öffentlich gelte, wenn sie an einen grösseren, nicht durch persönliche Beziehung zusammenhängenden Personenkreis gerichtet sei und von diesem wahrgenommen werden könne. Massgebend sei dabei die Wahrnehmbarkeit der Äusserung und nicht die tatsächliche Wahrnehmung durch Dritte (Urk. 92 S. 30). Unter Berücksichtigung dieser Grundlagen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, der Beschuldigte habe, indem er dem Privatkläger 2 gesagt habe, er Neger solle zurück nach Afrika gehen, mehr als deutlich zum Ausdruck gebracht, dass dieser aufgrund seiner Hautfarbe nicht in die Schweiz gehöre und weniger wert sei. Da

- 21 - der Beschuldigte die Äusserung auf einem öffentlichen Basketballplatz getätigt habe, habe er keine Kontrolle über den Wirkungskreis seiner Aussage gehabt, weshalb diese im Sinne der Bestimmung öffentlich erfolgt sei. Entsprechend sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erster Satz StGB schuldig (Urk. 92 S. 30 f.). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind vollständig und zutreffend. Lediglich der Vollständigkeit halber ist in Ergänzung anzumerken, dass der Beschuldigte die anklagegegenständliche Äusserung bei einer Gelegenheit bzw. in einem Umfeld machte, in welchem keine Person anwesend war, zu welcher er in einer persön- lichen Beziehung stand. Entsprechend ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Äusserung in der Öffentlichkeit erfolgte, ohne weiteres zutreffend. Der Beschuldigte ist somit der Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erster Satz StGB schuldig zusprechen. 2.5. Zur Konkurrenz zwischen dem Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und der Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erster Satz StGB hielt die Vorinstanz fest, die Beschimpfung werde durch die Rassendiskriminierung konsumiert, sofern die Beschimpfung gleichzeitig die Menschenwürde des Geschädigten verletze. Zurecht hielt die Vorinstanz fest, die Bezeichnung als Neger stelle für sich selbst kein eigenständi- ges Unrecht dar, sondern sei insbesondere durch die Verknüpfung mit dem Folge- satz, der Privatkläger 2 solle zurück nach Afrika gehen, eine Begleittat der Rassen- diskriminierung (Urk. 92 S. 31). Dem ist ohne Weiterungen zuzustimmen. 2.6. Schliesslich gelangte die Vorinstanz zum Schluss, der Beschuldigte habe sich der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er mit einem Hammer mehrfach und auf Kopf- und Brusthöhe in Richtung des Privatklä- gers 2 gegen einen Zaun geschlagen und gleichzeitig gerufen habe, ob der Privat- kläger 2 Stress oder Schläge wolle. Die Vorinstanz erwog, das Verhalten des Beschuldigten sei vor dem Hintergrund des vorangehenden aggressiven und belei- digenden Verhaltens geeignet gewesen, den Privatkläger 2 in Angst und Schrecken zu versetzen. Es sei nachvollziehbar, dass sich der Privatkläger 2 in seinem Sicher- heitsgefühl stark eingeschränkt gefühlt habe (Urk. 92 S. 35).

- 22 - Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Der Beschul- digte drohte dem Privatkläger 2 zumindest implizit eine körperliche Auseinander- setzung an, wobei er seine Androhung mit der Verwendung eines Hammers unter- strich und ihr zudem noch mehr Gewicht verlieh. Dass der Privatkläger 2 dadurch in Angst versetzt wurde, ist erstellt. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB gegenüber dem Privatkläger 2 ist demnach zu bestätigen. 2.7. In Bezug auf das erstellte Verhalten des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger 1 gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dieser habe sich mit der Begrifflichkeit "Fotze" der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 92 S. 38). Dies ist den vorstehenden Erwägungen folgend zutreffend und zu bestätigen. Weiter folgerte die Vorinstanz, durch das Zeigen des Hitlergrusses sowie der Frage, ob er ein Foto des Privatklägers 1 machen dürfe, da er noch nie einen Schwarzen in einer deutschen Kleidermarke gesehen habe und man dies zeigen müsse, habe sich der Beschuldigte der Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erster Satz StGB schuldig gemacht (Urk. 92 S. 37 f. und S. 39). Auch diese vorinstanzlichen Erwägungen sind vollständig und zutreffend, so dass darauf verwiesen kann und die vorinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt werden können.

3. Fazit In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids vom 1. Juli 2024 ist der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erster Satz StGB und der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafe

1. Ausgangslage

- 23 - 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten und – unter Einbezug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. März 2021 bedingt ausgesprochenen und nunmehr widerrufenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen – mit einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 92 S. 40 ff.). 1.2. Die Verteidigung verlangt im Eventualantrag für den Fall einer Verurteilung des Beschuldigten eine deutlich tiefere Strafe in der Höhe von maximal 180 Tagessätzen Geldstrafe (Urk. 94 S. 6, Urk. 139 S. 2). 1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1 S. 220; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 92 S. 40 ff.) kann verwiesen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleich- artige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Wie noch zu zeigen ist, sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe gegeben. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f.; BGer 6B_496/2020 vom

- 24 -

11. Januar 2021 E. 3.4.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 f.). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden.

2. Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen 2.1. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 244 ff.; BGer 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; BGer 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprüng- lichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Stehen verschiedene Strafarten zur Wahl, bildet mithin das Verschulden des Täters zwar nicht das entscheidende Kriterium. Es ist aber gleichwohl adäquat einzuschätzen. Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist dem Ver- hältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8 mit Hinweisen). 2.2. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, das Gesetz sehe sowohl für die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB als auch für die Diskriminierung und Aufruf zu

- 25 - Hass im Sinne von Art. 260bis Abs. 4 erster Satz StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Der Strafrahmen der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB belaufe sich auf Geldstrafe bis 90 Tagessätze (Urk. 92 S. 42). Dies ist zutreffend. 2.3. Betreffend die Wahl der Strafart im Zusammenhang mit der Drohung und der Diskriminierung und Aufruf zu Hass erwog die Vorinstanz, angesichts der Vorstra- fen sowie der Delinquenz während laufender Probezeit und des Umstands, dass der Beschuldigte bereits zwei Mal mit einer bedingten Geldstrafe bestraft worden sei und sich dennoch nicht beeindrucken liess und erneut delinquierte, sei nur eine Freiheitsstrafe geeignet, um die Begehung weiterer Straftaten durch den Beschul- digten zu verhindern. Sie erkannte folglich für die Drohung und die (mehrfache) Diskriminierung auf eine Freiheitsstrafe (Urk. 92 S. 42 f.). Auch diese vorinstanz- lichen Erwägungen sind zutreffend. Mit Verweis auf die geltende bundesgericht- liche Rechtsprechung ist in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen Folgendes anzuführen: Wie die Vorinstanz richtig erkannte, liess der Beschuldigte sich von der Anordnung von bedingten Geldstrafen oder deren Widerruf nicht abschrecken. Mit Blick auf die Wirksamkeit der Strafe erweist sich nunmehr die Anordnung einer Freiheitsstrafe als angezeigt und verhältnismässig. Insgesamt ist die vorinstanzliche Wahl der Strafart bei der Drohung und der Diskriminierung zu bestätigen.

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Drohung 3.1.1. Die Vorinstanz qualifizierte die Drohung gegenüber dem Privatkläger 2 als schwerste Straftat. Sie stufte das objektive Verschulden als keinesfalls leicht ein und setzte die Einsatzstrafe auf 14 Monate Freiheitsstrafe fest. Aufgrund des sub- jektiven Verschuldens, insbesondere der gutachterlich festgestellten verminderten Schuldfähigkeit reduzierte die Vorinstanz die Einsatzstrafe deutlich und erkannte für diesen Punkt auf eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten (Urk. 92 S. 43 f.).

- 26 - 3.1.2. Wenn die Verteidigung rügt, diese Strafe sei deutlich zu hoch angesetzt (Urk. 94 S. 6), so ist ihr in diesem Punkt zuzustimmen. Der Beschuldigte drohte dem Privatkläger 2 mit Schlägen ("Schlegi" und "Stress"). Er drohte ihm somit ausdrü- cklich körperliche Gewalt an, wobei er seine Androhung untermauerte, indem er mit dem Hammer gegen den zwischen ihm und dem Privatkläger 2 befindlichen Haag auf Kopfhöhe schlug. Dass es sich dabei unzweifelhaft um eine einschüchternde Gesamtsituation gehandelt hatte und der Privatkläger 2 als Jugendlicher durchaus ein gewisses Mass an Angst verspürte, ist nicht von der Hand zu weisen. Jedoch ist das objektive Verschulden im Rahmen der objektiv vorstellbaren Ausprägungen von möglichen Drohungen sowie aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine kurze, in der Öffentlichkeit stattfindende Androhung handelte, als gerade noch leicht einzustufen. 3.1.3. Der Vorinstanz ist jedoch insofern zuzustimmen, als dass die dem Beschul- digten attestierte verminderte Schuldfähigkeit zu einer deutlichen Reduktion des objektiven Verschuldens führt. Insgesamt erweist sich das Verschulden des Be- schuldigten betreffend die Drohung als noch leicht. Die verschuldensangemessene Strafe ist in Abweichung zur Vorinstanz auf 3 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.2. Diskriminierung und Aufruf zu Hass 3.2.1. Die Vorinstanz qualifizierte das objektive Verschulden hinsichtlich der drei Schuldsprüche wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass jeweils separat als noch leicht (Neger, geh zurück nach Afrika gegenüber Privatkläger 2), eher leicht (Hitler- gruss gegenüber Privatkläger 1) und leicht (Frage, ob er ein Foto machen dürfe, weil er noch nie einen Schwarzen in einer deutschen Marke gesehen habe und man dies zeigen müsse gegenüber Privatkläger 1). Sie berücksichtigte in subjek- tiver Hinsicht die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten deutlich und setzte die jeweils verschuldensangemessenen Strafen auf drei bzw. zwei bzw. einen Monat fest. Dabei setzte sich die Vorinstanz detailliert und zutreffend mit den verschuldensbestimmenden Faktoren und Umständen auseinander (Urk. 92 S. 45 f.).

- 27 - 3.2.2. Ihre Ausführungen sind korrekt und sowohl hinsichtlich der Herleitung als auch dem Ergebnis zu bestätigen. Für die Diskriminierung und den Aufruf zu Hass gegenüber dem Privatkläger 2 ist eine Freiheitsstrafe von drei Monaten, für den Hitlergruss gegenüber dem Privatkläger 1 eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten und für die Diskriminierung im Zusammenhang mit der Trainerjacke eine Freiheits- strafe von einem Monat festzusetzen. 3.3. Gesamtstrafe Die Vorinstanz asperierte ausgehend von der für die Drohung festgesetzten Einsatzstrafe von 7 Monaten insgesamt vier Monate Freiheitsstrafe für die drei- fache Diskriminierung (Urk. 92 S. 47). Das Mass der Asperation ist nicht zu beanstanden, weshalb ausgehend von der vorstehend festgesetzten Einsatzstrafe für die Drohung von drei Monaten eine Freiheitsstrafe von insgesamt sieben Monaten festzusetzen ist. 3.4. Beschimpfung Die seitens der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe für die zweifache Beschimpfung (Hurensohn und Fotze gegenüber dem Privatkläger 2 und Fotze gegenüber dem Privatkläger 1) von insgesamt 30 Tagessätzen Geldstrafe ist nicht zu beanstanden (Urk. 92 S. 48). 3.5. Täterkomponenten 3.5.1. Die Vorinstanz folgerte schliesslich, mit Blick auf die Täterkomponenten liessen sich aus der Biografie des Beschuldigten keine zumessungsrelevanten Umstände erkennen (Urk. 92 S. 48 f.). Die an der Berufungsverhandlung deponier- ten Aussagen zur Person (Urk. 138 S. 1 ff.) führen zu keinem anderen Schluss. Weiter erwog die Vorinstanz, die beiden Vorstrafen aus den Jahren 2019 und 2021 würden sich deutlich straferhöhend auswirken, ebenso die Delinquenz während der laufenden Probezeit (Urk. 92 S. 49). Dies ist zu übernehmen. Wenn die Vorinstanz schliesslich ausführte, beim Beschuldigten liege weder ein strafminderndes Geständnis noch Einsicht und Reue vor, womit eine Reduktion der Strafe nicht in Frage komme (ebd.), ist dies ebenfalls zu übernehmen.

- 28 - 3.5.2. Mit der Vorinstanz ist demzufolge die verschuldensangemessene Freiheits- strafe um zwei Monate, vorliegend somit auf 9 Monate, und die verschuldensange- messene Geldstrafe um 5 Tagessätze auf 35 Tagessätze zu erhöhen. Insgesamt ist somit die vorinstanzlich festgesetzte Freiheitsstrafe auf 9 Monate zu reduzieren. Die Geldstrafe in der Höhe von 35 Tagessätzen ist zu bestätigen.

4. Widerruf 4.1. Was den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. März 2021 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen betrifft, so ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als dass die vorliegend zu beurteilenden Taten innerhalb der Probezeit begangen wurden und dem Beschul- digten angesichts seines Verhaltens eine negative Prognose zu stellen ist (Urk. 92 S 50). Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl vom 25. März 2021 ausgesproche- nen Geldstrafe ist somit zu widerrufen. 4.2. Weiter sind die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Bildung einer Gesamtgeldstrafe sowohl in allgemeiner Hinsicht wie auch in der Anwendung auf den konkreten Fall zutreffend und zu bestätigen (Urk. 92 S. 50 f.). Der Beschuldigte ist somit mit einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu bestrafen.

5. Tagessatzhöhe Was die Tagessatzhöhe betrifft, so kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 92 S. 51). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erweist sich die Festsetzung der Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– als angemessen.

6. Vollzug Hinsichtlich des Vollzugs der ausgefällten Strafen hat die Vorinstanz die theoretischen Grundlagen korrekt ausgeführt und mit Verweis auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung zutreffend erwogen, dass angesichts der Ausfällung einer Massnahme kein Raum für eine bedingte Strafe besteht (Urk. 92 S. 52 f.).

- 29 - Dies gilt auch, wenn wie vorliegend eine ambulante Massnahme ausgesprochen wird (BGE 135 IV 184 E. 2.3, BGer 6B_963/2020 vom 24. Juni 2021, E. 1.3.2).

7. Fazit Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. März 2021 gewährte bedingte Vollzug der ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen ist zu widerrufen. Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tages- sätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

8. Anrechnung der erstandenen Haft Der Beschuldigte befindet sich seit dem 8. Oktober 2023, mithin seit 634 Tagen ununterbrochen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Urk. 10/1). Die erstandene Haft ist an die festgesetzte Freiheits- und Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Freiheitsstrafe gilt damit als vollständig erstanden, die Gelds- trafe als geleistet. IV. Massnahme

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz ordnete eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB zur Behandlung von psychischen Störungen an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck auf (Urk. 92 53 ff.). 1.2. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Anordnung einer stationären Massnahme. Eine solche sei nicht gerechtfertigt. Die Einschätzung der Vorinstanz widerspreche tatsächlichen Begebenheiten. Er habe in der Vergangen- heit Gewalt lediglich angedroht, jedoch keine physische Gewalt ausgeübt. Weiter hätten während der Untersuchungshaft keine strafrechtlich relevanten Handlungen festgestellt werden können und schliesslich fehle es an konkreten Anhaltspunkten oder Drohungen, die eine plausible Grundlage für die Annahme von schweren Straftaten bieten würden. Die im Gutachten erwähnte Prognose eines impulsiven

- 30 - Gewaltausbruchs basiere auf hypothetischen Szenarien und nicht auf realitäts- nahen Einschätzungen und sei daher nichts mehr als eine gedankliche, unhaltbare Konstruktion (Urk. 94 S. 7, Urk. 139 S. 7 ff.).

2. Rechtliche Grundlagen 2.1. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, dass mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusam- menhang stehenden Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Allgemein wird für die Anordnung einer Massnahme zudem vorausgesetzt, dass eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten des Täters zu begegnen und ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder es die öffentliche Sicherheit erfordert (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt schliesslich voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unver- hältnismässig ist. Bei der Anordnung einer Massnahme ist somit der Verhältnis- mässigkeitsgrundsatz zu wahren (Art. 56 Abs. 2 StGB). Insbesondere sind daher die Massnahmenbedürftigkeit, die Massnahmenfähigkeit und die Massnahmen- willigkeit des Beschuldigten sowie die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn zu prüfen. 2.2. Das Gericht muss sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB auf eine sachverständige Begutachtung stützen. Das Gutachten hat sich über sämtliche tatsächliche Voraussetzungen der Massnahme, d.h. zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme zu äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht beurteilt die Schlüssigkeit eines Gutachtens frei (Art. 10 Abs. 2 StPO) und ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grund-

- 31 - sätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweis- würdigung verstossen (Art. 9 BV; BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 141 IV 305 E. 6.6.1 S. 315, 369 E. 6.1 S. 372 f.; je mit Hinweisen). 2.3. Ob ein Gutachten noch hinreichend aktuell ist, richtet sich nicht primär nach dem formellen Kriterium seines Alters. Massgebend ist vielmehr, ob Gewähr besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Entscheidend ist, ob die vorliegende ärztliche Beurteilung mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob diese aufgrund der seitheri- gen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGE 134 IV 246 E. 4.3; BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3, 6B_835/2017 vom

22. März 2018 E. 5.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 176). 2.4. Weigert sich der Beschuldigte bei der Erstellung des Gutachtens an der persönlichen Untersuchung teilzunehmen, so gilt dies rechtlich auch dann als Verzicht auf eine Mitwirkung bei der Beweisaufnahme, wenn die Weigerung Ausdruck einer krankheitswertigen psychischen Störung sein sollte. Hat es sich der Beschuldigte selbst zuzuschreiben, dass eine persönliche Untersuchung unter- blieben ist, verhält er sich widersprüchlich, wenn er später rügt, das Aktengutachten sei als Expertise unverwertbar (vgl. BGE 127 I 54 E. 2d S. 57). Unter solchen Umständen stellt sich demnach die Frage nach der Zulässigkeit eines Aktengut- achtens unter dem Aspekt der Beteiligungsrechte nicht. Hingegen interessiert, ob die konkreten Gutachterfragen grundsätzlich im Rahmen eines Aktengutachtens beantwortet werden durften. Die persönliche Untersuchung gehört zum Standard einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung. Nach der Rechtsprechung ist es in erster Linie Aufgabe des angefragten Sachverständigen zu beurteilen, ob sich ein Aktengutachten ausnahmsweise verantworten lässt ( BGE 127 I 54 E. 2e, 2f S. 57 f.; BGer 6B_257/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 7.6.2). Ob und wie sich die fehlende Unmittelbarkeit der sachverständigen Einschätzung auf den Beweiswert eines

- 32 - Aktengutachtens auswirkt, ist nach dem konkreten Gegenstand der Gutachterfrage differenziert zu beurteilen. Der Gutachter soll sich (gegebenenfalls je nach Frage- stellung gesondert) dazu äussern, ob eine Frage ohne Untersuchung gar nicht, nur in allgemeiner Form oder ohne Einschränkungen beantwortbar ist. Dies ermöglicht es der Strafverfolgungsbehörde, den Stellenwert der gestützt auf die Akten getroffenen Einschätzung im Verhältnis zu weiteren Beweismitteln zu bestimmen (BGE 146 IV 1 E. 3.2.2).

3. Würdigung 3.1. Dr. med. G._____ erstattete am 5. Januar 2024 ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten (Urk. 16/13). Darin gelangte er zusammenge- fasst zum Schluss, der Beschuldigte habe zum Tatzeitpunkt an einer Persönlich- keitsstörung mit dissozialen, depressiven Verhaltensmustern und der basalen Wahrnehmung einer ungerechten Umgebung (ICD-10: F60.9) gelitten. Zudem be- stehe der starke Verdacht auf Schizophrenie mit undifferenzierter Verlaufsform und doppelter Buchführung seit ca. 2018/2020 (ICD-10: F20.3), wobei diese psychische Erkrankung bisher nicht somatisch abgeklärt sei. Es ergäben sich Anhaltspunkte für eine mittelgradig verminderte Steuerungsfähigkeit und es bestehe eine stark belastete Legalprognose, wobei insbesondere auch mit schweren Gewaltdelikten gerechnet werden müsse und auch die Umsetzungsgefahr der Drohung als hoch eingestuft werden müsse. Eine Behandlung der psychischen Störungen des Be- schuldigten sei möglich, obschon der Beschuldigte nicht behandlungswillig sei. Aus Sicht des Gutachters könne einzig eine stationäre Massnahme in einer forensisch- psychiatrischen Klinik empfohlen werden (Urk. 16/13 S. 69 ff.). 3.2. Der Beschuldigte verweigerte im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durch Dr. med. G._____ seine Mitwirkung (vgl. Urk. 16/5, 16/8, 16/9 und 16/13 S. 1 und 4). Beim vorliegenden Gutachten vom 5. Januar 2024 handelt es sich somit um ein Aktengutachten im vorerwähnten Sinne, wobei der Beschuldigte freiwillig und möglicherweise teilweise seinem Krankheitsbild geschuldet seine Mitwirkung verweigerte. Der Sachverständige stützte sich bei seiner Untersuchung auf die ak- tuellen und früheren Untersuchungsakten, ein einstündiges Telefonat mit dem Va- ter des Beschuldigten sowie auf einen Führungsbericht aus dem Gefängnis Zürich

- 33 - (Urk 16/13 S. 1). Dr. med. G._____ erstattete ein Gutachten über den Beschuldig- ten, obschon er diesen zufolge seiner Weigerungshaltung nicht persönlich untersu- chen konnte. Der Sachverständige G._____ hielt in seinem Gutachten vom 5. Ja- nuar 2024 jeweils fest, wo seine Schlussfolgerungen auf Hypothesen und Erfah- rungswerten basierten und wo er aus den Akten etwas herleiten konnte. Ausserdem bezeichnete er, wenn er einzelne Fragen oder Beurteilungen mangels persönlicher Untersuchung des Beschuldigten nicht abschliessend beurteilen konnte oder sich auf die vorhandenen Akten bzw. die Auskünfte des Vaters abstützen musste (vgl. Urk. 17/13 S. 27, 31 f., 38, 48, 55 f.). Inwiefern auf das vorliegenden Aktengutach- ten abgestellt werden kann, ist nachfolgend zu prüfen. 3.3. Bei der Tat, welche der Begutachtung zugrunde liegt, handelt es sich um eine Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und damit um ein Vergehen. Nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB reicht für die Anordnung einer stationären Massnahme jedes Verbrechen oder Vergehen aus. Indessen darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt (BGer 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.2; 6B_1261/2022 vom

23. Januar 2023 E. 3.2.2; 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen). Bei leichtem Verschulden sowie entsprechend geringfügigen Strafen ist nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip trotz Therapiebedürfnisses von der stationären Massnahme im Prinzip abzusehen (vgl. BGE 136 IV 156E. 3.2; BGer 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.2; 6B_1261/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.2.2). Allerdings steht der Anordnung einer Massnahme nicht entgegen, wenn der Täter die Anlasstat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der vermin- derten Schuldfähigkeit begangen hat (vgl. Art. 19 Abs. 3 StGB). Wie vorstehend dargelegt ist das Verschulden des Beschuldigten betreffend die Drohung als gerade noch leicht zu qualifizieren. Aufgrund der gutachterlich attestierten mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit wurde das Verschulden weiter reduziert (vgl. vorstehend Erw. III. 3. ff.). Der Beschuldigte drohte dem Privatkläger 2 körperliche Gewalt an und untermauerte die Drohung mit einem Gegenstand (Hammer), welcher dazu geeignet gewesen wäre, bei dessen Einsatz schwere Verletzungen hervorzurufen. Jedoch ist zu beachten, dass sich der

- 34 - Beschuldigte hinter einem Gitter befand, als er mit dem Hammer dagegen resp. in Richtung des Privatklägers 2 schlug. Eine konkrete Gefahr stellte er damit gerade nicht dar und musste sich dessen auch bewusst sein. Ob er sich ohne Gitter, welches ihn vom Privatkläger 2 trennte, ebenso verhalten hätte oder dass er sogar auf ihn zugegangen wäre, kann nicht behauptet werden. Es ist daher fraglich, ob das Verhältnismässigkeitsprinzip bezüglich einer stationären Massnahme mit Blick auf die Anlasstat gewahrt ist. Immerhin ist aber zu beachten, dass der Beschuldigte in verminderter Schuldfähigkeit handelte. 3.4. Dr. med. G._____ gelangt in seinem Gutachten zum Schluss, es gebe beim Beschuldigten Hinweise für eine wahnhafte Störung. Ein isolierter Wahn lasse sich zwar nicht eindeutig nachweisen, jedoch würde es Anzeichen für eine "doppelte Buchführung" geben, indem der Beschuldigte auffälliges und bizarres Verhalten ge- zielt ausblende, das Thema wechsle oder unauffällige aber wenig plausible Erklä- rungen für sein Verhalten liefere. Es liessen sich auch Symptome erkennen, welche gegen eine wahnhafte Störung sprechen würden, was sehr wahrscheinlich auf eine schizophrene Erkrankung hindeute (Urk. 16/13 S. 35). Diagnostisch sei dem Be- schuldigten eine undifferenzierte Schizophrenie (ICD-10: F20.3) zu attestieren, was bedeute, dass das Zustandsbild des Beschuldigten die allgemeinen Kriterien einer Schizophrenie erfülle, ohne einer der Unterformen zu entsprechen oder die Merk- male von mehr als einer Unterform aufweise, ohne das bestimmte diagnostische Charakteristika überwiegen würden. Genau diese Situation liege beim Beschuldig- ten vor, auch wenn die Diagnose nur mit Unsicherheit gestellt werden könne, da die Abklärungen gemäss Leitlinien bisher nicht hätten durchgeführt werden können (Urk. 16/13 S. 37 f.). Klar lasse sich aber insbesondere aufgrund der Schilderungen des Vaters des Beschuldigten eine Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und de- pressiven Verhaltensmustern mit der basalen Wahrnehmung einer ungerechten Umwelt (ICD-10: F60.9) diagnostizieren (Urk. 16/13 S. 40). Die gutachterliche Dia- gnose ist soweit nachvollziehbar. Der Gutachter erläutert insbesondere deutlich, dass die Diagnose der Schizophrenie deshalb als unsicher gelte, weil die aufgrund der Leitlinien erforderlichen Abklärungen mangels Mitwirkung nicht hätten getroffen werden können (Urk. 16/13 S. 38). Dies schliesst dennoch nicht aus, dass die gut-

- 35 - achterlichen Schlussfolgerung betreffend das Krankheitsbild des Beschuldigten an die bekannten Umstände und Verhaltensweisen geknüpft und damit schlüssig sind. Was die Legalprognose betreffe, so falle diese beim Beschuldigten kritisch aus. Im Gesamtbild würden sich deutliche Hinweise auf ein schweres Störungsbild, das sich aufgepfropft auf einer vorbestehenden Persönlichkeitsproblematik, seit ca. 2020 langsam progredient entwickelt habe, ergeben. Neben Verhaltensauf- fälligkeiten sei es dem Beschuldigten durchaus gelungen, über längere Phasen eine angepasste, unauffällige Fassade zu präsentieren, was die Beurteilung seines Krankheitsbildes deutlich erschwere, zumal keine eindeutigen Wahnsymptome erkennbar seien. Sein Verhalten wirke jedoch impulsiv und sehr widersprüchlich, was ihn unberechenbar mache. Im Vordergrund stehe die Verschlechterung der Krankheitssymptomatik im Rahmen der Untersuchungshaft, die mit einer deutlichen Zunahme der Enthemmung und einer aversiven Einstellung gegenüber dem Helfernetz einhergehe. Unbehandelt müsse daher von einer stark belasteten Legalprognose ausgegangen werden, wobei bereits kurzfristig mit einer deutlichen Zunahme von unkooperativem Verhalten, Nichtbefolgen von Weisungen, Amts- handlungen, Drohungen und Gewalt gegen Beamte sowie allgemeiner Delinquenz wie beispielsweise Strassenverkehrsdelikte gerechnet werden müsse. Obwohl sich der Beschuldigte in den letzten Jahren sehr defensiv verhalten habe, reagiere er zunehmend eskalierend, weshalb künftig mit physischer Gewalt gerechnet werden müsse. In einem solchen Rahmen müsse auch mit schweren Gewaltdelikten gerechnet werden. Kritisch müsse die quantitative und qualitative Progression der Delinquenz betrachtet werden. Betrachte man die Anlassdelikte, könne spekuliert werden, wie eine weitere Progression aussehe könne. Möglich wäre der Einsatz der mitgeführten Waffe bspw. gegen Ausländer ohne vorherige Ansprache aus dem Nichts. Aufgrund der wiederholt mitgeführten Waffen und gefährlichen Gegen- stände und der Bereitschaft diese einzusetzen, seien grundsätzliche schwere Opferschäden möglich, wobei seitens des Beschuldigten laut Gutachter zumindest ein Teil der Schäden gezielt beabsichtigt oder zumindest leichtfertig in Kauf genom- men würden. Die Umsetzungsgefahr der Drohung müsse im Rahmen der beobachtbaren Neigung zu eskalierendem Verhalten als hoch eingestuft werden (Urk. 16/13 S. 58 ff.). Der Gutachter legt einlässlich und unter Erklärung der Vor-

- 36 - gaben und Ergebnisse aus den standardisierten Risikoeinschätzungsmethoden dar, wie er zu dieser Einschätzung kommt. Seine Einschätzung ist vollständig, methodisch überzeugend, nachvollziehbar und detailliert begründet. Es besteht kein Anlass, an diesen Feststellungen des Sachverständigen zu zweifeln. Aus diesem Grund kann auf die Erstellung eines neuen Gutachtens verzichtet werden. Dass ein Zusammenhang zwischen dem Krankheitsbild des Beschuldigten und der Anlasstat sowie dem im Rahmen der Legalprognose geschilderten zu erwartenden Verhalten besteht, ist offensichtlich und wurde seitens des Gutachtens auch nachvollziehbar und unter Hinweis auf die entscheidenden Faktoren und Umstände detailliert erläutert (Urk. 16/13 S. 58 ff. und S. 71). Von einer deutlichen Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten ist daher auszugehen. 3.5. Zur Frage der Behandlungsfähigkeit äussert sich der Gutachter grundsätzlich positiv, zumal sich die vermutete Schizophrenie in erster Linie medikamentös behandeln lasse und nach einer Stabilisierung der Schizophrenie und mit Abklingen der paranoiden Symptomatik, die Behandlung der Persönlichkeitsstörung möglich sei (Urk. 16/13 S. 71). Allerdings hält der Gutachter auch fest, dass aufgrund der aktuell zunehmenden Komorbidität der Persönlichkeitsstörung und der Schizophre- nie sich ein erhebliches Behandlungsproblem ergebe, da der problematische Persönlichkeitsanteil eine mangelnde Kooperation im Behandlungssetting erwarten lasse. Der relativ späte Beginn und der schleichende Verlauf der Schizophrenie deute auf einen problematischen Therapieverlauf hin. Es müsse in jedem Fall ein längerer Prozess zur Motivationsförderung einberechnet werden (Urk. 16/13 S. 65). Grundsätzlich geht der Gutachter damit von einer Behandlungsfähigkeit der beim Beschuldigten diagnostizierten Krankheitsbilder aus. 3.6. Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkran- kung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das

- 37 - Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat (BGer 6B_493/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.4.1; 6B_463/2016 vom 12. Septem- ber 2016 E. 1.3.3; 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3; 6B_487/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.7.3; 6B_373/2010 vom 13. Juli 2010 E. 5.5; je mit Hinweisen). Dass die Motivation für eine Behandlung beim Betroffenen nicht von Anfang an klar vorhanden ist, spricht nicht gegen ihre Anordnung. Es genügt, wenn jener wenigstens motivierbar ist. Von der Anordnung einer stationären therapeu- tischen Massnahme ist nach der Rechtsprechung nicht bereits deshalb abzusehen, weil der Betroffene diese kategorisch ablehnt. Ob eine und gegebenenfalls welche Massnahme anzuordnen ist, entscheidet sich nach objektiven Gesichtspunkten. Auf die subjektive Meinung der betroffenen Person kommt es grundsätzlich ebenso wenig an wie auf deren persönliche Empfindung. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (BGer 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3; 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat weder eine Krankheitseinsicht, noch besteht bei ihm eine Behandlungswilligkeit hinsichtlich einer stationären Massnahme. Dies hat er sowohl in der Untersuchung wie auch im Rahmen der Gerichtsverfahren vor beiden Instanzen klar und deutlich zum Ausdruck gebracht (Prot. I S. 26, Prot. II S. 15). Dass ihm damit jedoch auch die minimale Motivierbarkeit für eine angeordnete Behandlung abgesprochen werden kann, erschliesst sich weder aus dem Gutach- ten, noch aus den Aussagen des Beschuldigten selber. Vielmehr erscheint der Beschuldigte auch nach Progredienz seiner Erkrankung darum bemüht, eine Fassade zu wahren und sich zumindest vordergründig unauffällig und angepasst zu verhalten. Daraus lässt sich zumindest die Möglichkeit ableiten, dass der Beschuldigte grundsätzlich gewillt ist, ein unproblematisches und störungsfreies Leben zu führen. Insgesamt ist daher trotz der vordergründigen fehlenden Thera- piewilligkeit von einer – wenn auch sehr geringen - Motivierbarkeit bezüglich einer stationären Massnahme auszugehen.

- 38 - 3.7. Die stationäre therapeutische Massnahme muss wie erwähnt verhältnismäs- sig sein. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Mass- nahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gege- neinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Ver- hältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbeson- dere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; BGer 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen [nicht publ. in BGE 144 IV 176]). Stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59 StGB sind im Unterschied zu Strafen zeitlich relativ unbestimmt. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmenunterworfenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten, ab (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3 mit Hinweisen; BGE 136 IV 156 E. 2.3). Der mit ihr verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel maximal fünf Jahre und kann um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB). Das Ende der Massnahme wird damit im Unterschied zum Ende der Strafe nicht durch simplen Zeitablauf bestimmt. Ihre Dauer hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3; 142 IV 105 E. 5.4; 141 IV 236 E. 3.5; 141 IV 49 E. 2.1 f.; je mit Hinweisen). Dr. med. G._____ empfiehlt im Gutachten vom 5. Januar 2024 die Anordnung einer stationären Massnahme. Er hebt dabei die fehlende Absprachefähigkeit, die

- 39 - instabile Lebenssituation und das fehlende Helfernetz hervor, welche für ein offe- nes Setting erforderlich wären (Urk. 16/13 S. 65 ff.). Anders als im Untersuchungsverfahren, in welchem der Beschuldigte in den Einvernahmen noch von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (Urk. 6/2, 6/4, 6/7, 6/9) und auch dem Gutachter gegenüber die Aussagen verweigerte (Urk. 16/13), gab er vor erster wie auch vor Berufungsinstanz bereitwillig Auskunft (Prot. I S. 29 ff., Urk. 138). Eine Absprachefähigkeit des Beschuldigten ist somit seit den Verfahren vor Gericht klar gegeben. Wenn der Gutachter zudem von einer instabilen Lebens- situation und einem fehlenden Helfernetz ausging, hat sich auch dieses Kriterium massgeblich geändert. Der Vater des Beschuldigten, welcher diesen bereits in den letzten Monaten regelmässig in der Haft besucht (Urk. 130, 134) und auch der Berufungsverhandlung beigewohnt hat, lebt nun nicht mehr in Irland, sondern wieder in Zürich (Urk. 138 S. 2). Es ist daher davon auszugehen, dass dieser den Beschuldigten nach der Entlassung in die Freiheit unterstützen würde. Damit sind gewichtige Kriterien für eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB weggefallen, weshalb sich angesichts des schwerwiegenden Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten im Fall einer stationären Massnahme und im Hinblick auf die Zweck-Mittel-Verhältnismässigkeit die Frage aufdrängt, ob nicht auch eine mildere Massnahme, wie die ambulante Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB geeignet wäre. 3.8. Das Gericht kann eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB unter anderem anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, sowie zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten ist wie zuvor erläutert klar gegeben (vgl. Ziff. 3.4.). Die vom Beschuldigten verübten Taten stehen zudem zweifellos mit seinem Zustand in Zusammenhang (Urk. 16/13). Der Gutachter hält eine therapeutische Behandlung des Beschuldigten wie erwähnt für zwingend notwendig. In Bezug auf eine ambulante Behandlung erklärte sich der Beschuldigte denn auch gewillt, sich einer solchen zu unterziehen (Urk. 138 S. 10). Indem der

- 40 - Gutachter das stationäre Setting mit der fehlenden Absprachefähigkeit, der instabi- len Lebenssituation und dem fehlenden Helfernetz begründete, diese Faktoren inzwischen jedoch grösstenteils weggefallen sind, kann davon ausgegangen wer- den, dass er auch eine ambulante Behandlung als mögliche Alternative gesehen hat, um der Gefahr weiterer Taten durch den Beschuldigten begegnen zu können. Der Beschuldigte ist demzufolge massnahmenbedürftig und -fähig sowie insbesondere hinsichtlich einer ambulanten Massnahme auch massnahmenwillig. Aufgrund des Ausgeführten sind die Voraussetzungen für eine ambulante Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB heute erfüllt. 3.9. Zur Vorbereitung des Antritts der ambulanten Massnahme, insbesondere zwecks Herstellung der therapeutischen Ansprechbarkeit und der Einstellung einer allfälligen medikamentösen Behandlung, ist eine vorübergehende stationäre Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB angezeigt. 3.10. Zusammenfassend ist eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB (Behandlung psychischer Störungen) mit stationärer Einleitung gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB anzuordnen. V. Beschlagnahmen / Einziehung Die Vorinstanz erwog, der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Ober- land vom 21. März 2024 (Urk. 9/2) beschlagnahmte Latthammer, schwarzer Metall- kopf mit Holzstiel (Asservat-Nr. A017'862'941), sei angesichts der Tatsache, dass dieser für die Drohung gegenüber dem Privatkläger 2 eingesetzt worden, mit Verweis auf Art. 69 StPO einzuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung zu überlassen sei (Urk. 92 S. 61). An diesem vorinstanzlichen Schluss ist nichts auszusetzen, stattdessen ist der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt zu bestätigen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens

- 41 - 1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.2. Nachdem im Berufungsverfahren das vorinstanzliche Urteil vorbehältlich der Höhe der festgesetzten Freiheitsstrafe und der Art der therapeutischen Mass- nahme bestätigt wurde, sind die Kosten für die Untersuchung und das erstinstanz- liche Verfahren dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 11) ist daher zu bestätigen.

2. Kosten Berufungsverfahren 2.1. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). Da der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen hinsichtlich der Höhe der festzusetzenden Strafe und der Art der therapeutischen Massnahme in einem eingeschränkten Rahmen obsiegt, sind ihm drei Viertel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und ein Viertel der Kosten ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind zu drei Vierteln einst- weilen und zu einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht des Beschuldigten zu drei Vierteln ist vorzu- behalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.3. Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ wurde für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren bereits mit Fr. 4'675.40 entschädigt (Urk. 112 und 112A). Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 9'220.95 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und ange-

- 42 - messen erscheint (Urk. 140). Es rechtfertigt sich daher, ihn für seine Aufwendun- gen im Berufungsverfahren entsprechend zu entschädigen.

3. Genugtuung 3.1. Der Beschuldigte verlangt im Berufungsverfahren eine Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Haft (Urk. 94 S. 2 f., Urk. 139 S. 18). 3.2. Er befindet sich seit dem 8. Oktober 2023, mithin seit 634 Tagen, ununter- brochen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Urk. 10/1). Im Anschluss wird heute eine ambulante Behandlung mit stationärer Einleitung angeordnet. 3.3. Gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO besteht im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft der Anspruch (auf Entschädigung/Genugtuung), wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. 3.4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 ff. StGB grund- sätzlich anzurechnen, soweit dieser im konkreten Einzelfall freiheitsentziehende Wirkung zukommt (BGE 145 IV 359 Regeste und E. 2.7). Hingegen ist die Anrech- nung angesichts des präventiven Charakters der Massnahme nicht rechnerisch im Sinne einer Verkürzung der Massnahme um die Dauer des anzurechnenden Freiheitsentzugs zu verstehen. Die Rechtsprechung, dass Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft auch auf freiheitsentziehende Massnahmen anzurechnen ist, bezieht sich damit einzig auf die Frage, ob ein Täter für die erstandene Unter- suchungs- bzw. Sicherheitshaft zu entschädigen ist, wenn ihm gegenüber zwar eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet wurde, für die der Massnahme zugrunde liegenden Straftaten aufgrund Schuldunfähigkeit jedoch kein Schuld- spruch erging und die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft daher (grösstenteils) auf keine Strafe angerechnet werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 2.6 i.V.m. E. 2.7 [teilweise publ. in BGE 145 IV 359 E. 2.7] mit Verweis auf BGE 145 IV 65 und BGE 141 IV 236 E. 3.8 [Recht-

- 43 - sprechung zur stationären Massnahme]). Im Hinblick auf einen dem Beschuldigten infolge Überhaft zustehenden Genugtuungs-/Entschädigungsanspruch hat das Gericht gemäss Art. 63b Abs. 4 StGB nach Abschluss oder Aufhebung der Mass- nahme zu entscheiden, inwieweit der mit der ambulanten Behandlung verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet werden kann. Eine ambulante Mass- nahme ist in demjenigen Masse auf die Strafe anrechenbar, wie eine tatsächliche Beschränkung der persönlichen Freiheit vorgelegen hat. In diesem Zusammen- hang ist im Wesentlichen von Bedeutung, mit welchem Zeit- und Kostenaufwand die Massnahme für den Betroffenen verbunden gewesen ist. Eine Entschädigung und Genugtuung wegen Überhaft können nur in Frage kommen, wenn sich ex post zeigen sollte, dass das Gesamtmass des mit der ambulanten Behandlung einher- gehenden Freiheitsentzugs von der Dauer her im Einzelfall kürzer war als die erstandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (BGE 145 IV 359 Regeste und E. 2.8 m.H.). Gleich wie bei der stationären Massnahme wird bei Anordnung einer ambu- lanten Massnahme an die Rückfallgefahr angeknüpft. Die Massnahme stellt auch hier ein Mittel dar, mit welchem die Verhinderung oder Verminderung künftiger Straftaten erreicht werden soll. In diesem Sinne bedeutet jede Behandlung und Besserung eines Täters im Rahmen einer ambulanten Massnahme gleichzeitig auch Sicherung für die Zeit der Behandlung. Entsprechend hält Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB fest, eine ambulante Massnahme sei nur anzuordnen, wenn und soweit zu erwarten ist, dass sich dadurch der Gefahr weiterer Straftaten begegnen lässt. Mit anderen Worten muss die ambulante Behandlung – wie bei einer stationären Massnahme – im Hinblick auf die Deliktsprävention Erfolg versprechen, wobei oberstes Ziel die Reduktion des Rückfallrisikos bzw. die künftige Straflosigkeit des Täters ist. Der mit der ambulanten Massnahme verfolgte Zweck – die Verhinderung von weiteren Straftaten zum Schutze der Allgemeinheit – kann indessen auch der strafprozessualen Untersuchungs- und Sicherheitshaft zugrunde liegen. Wenn und soweit ein Täter in diesem Sinne gefährlich ist, von ihm also die Gefahr weiterer Straftaten ausgeht, handelt es sich sowohl bei Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft als auch bei der ambulanten Massnahme letztlich um eine Freiheitsbeschränkung

- 44 - zum Schutze der Allgemeinheit. Somit steht auch der Massnahmezweck einer Anrechnung an ambulante Massnahmen nicht entgegen (BGE 145 IV 359 E. 2.7). Für den Beginn der (Fünfjahres-)Frist im Sinne von Art. 63 Abs. 4 StGB ist

– in analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur stationären Massnahme bzw. Art. 59 Abs. 4 StGB (vgl. BGE 145 IV 65 E. 2.2-2.7) – auf das Datum des vorliegenden Entscheids abzustellen, nachdem mit Art. 63 Abs. 4 StPO

– im Unterschied beispielsweise zur Suchtbehandlung gemäss Art. 60 (Abs. 4) StGB und der Massnahme für junge Erwachsene Art. 61 (Abs. 4) StGB – keine absolute Höchstdauer festgelegt wird. Die ambulante Massnahme ist – wie die stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB auch – zeitlich nicht absolut limitiert, sondern ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis des Massnahme- unterworfenen und den Erfolgsaussichten, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten, ab. Sie dauert grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3 [zur stationären Massnahme] mit Verweis auf BGE 143 IV 445 E. 2.2 [zur ambulanten Massnahme]). Die Fristen gemäss Art. 63 Abs. 4 StGB regeln – wie auch die Fristen gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB – nicht die Höchstdauer der Massnahme, sondern innert welcher Frist ein neuer Gerichtsent- scheid über die Weiterführung der Massnahme zu ergehen hat (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3 [zur stationären Massnahme]). 3.5. Die gegen den Beschuldigten angeordnete Untersuchungs- und Sicherheits- haft diente namentlich der Verhinderung von weiteren Straftaten und damit dem Schutz der Öffentlichkeit. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft war damit recht- mässig. Dass vom Beschuldigten eine hohe Rückfallgefahr für weitere Delikte ähnlich der Tatvorwürfe ausgeht, wurde vorstehend bereits dargelegt und davon zeugt auch die hier anzuordnende ambulante Massnahme. Die Massnahme wird damit neben der Behandlung offenkundig – soweit zum jetzigen Zeitpunkt ersichtlich – auch der Sicherung des Beschuldigten dienen. Insoweit verfolgten und verfolgen die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft sowie die anzuordnende Massnahme den gleichen Zweck. Die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft bilden unter diesem Aspekt gewissermassen den Vorläufer der ambulanten Mass-

- 45 - nahme und diese die Fortsetzung der Haft. Die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist somit (bzw. soweit zum jetzigen Zeitpunkt ersichtlich [vgl. dazu aber auch Art. 63 StGB]) grundsätzlich an die anzuordnende ambulante Massnahme anzurechnen. In welchem Umfang diese aber konkret anzurechnen sind, kann im vorliegenden Verfahren – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. 3.6.) – jedoch nicht festgelegt werden. Eine Anrechnung kann mithin zum jetzigen Zeitpunkt zumindest aber nicht ausgeschlossen werden. Nachdem vorhin festgehalten wurde, dass der hier anzuordnenden ambulan- ten Massnahme mit stationärer Einleitung gewisse freiheitsentziehende Wirkung zukommen wird und die ([Fünfjahres-]Frist der) Massnahme mit Datum des vor- liegenden Entscheids zu laufen beginnt, muss konsequenterweise auch eine Anrechnung der Ersatzmassnahmen sowie des vorzeitigen Massnahmenvollzugs an die ambulante Massnahme möglich sein, damit – allenfalls – ex post bzw. nach Beendigung der ambulanten Massnahme beurteilt werden könnte, ob ein Entschä- digungs- und/oder Genugtuungsanspruch des Beschuldigten (auch) diesbezüglich bestehen würde (analog der Rechtsprechung zu Art. 51 StGB [BGE 140 IV 74 E.2.4) i.V.m. Art. 431 Abs. 2 StPO [vgl. auch BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 431 N 4b]). Der Umfang der Anrechnung muss – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. 3.6.) – offengelassen werden. Deshalb ist hier auch nicht festzulegen, inwieweit (bzw. in welchem Prozentsatz im Verhältnis zur Haftanrech- nung) der Freiheitsentzug auf die ambulante Massnahme anzurechnen ist. 3.6. Zum jetzigen Zeitpunkt kann noch nicht beurteilt werden, ob ein Genug- tuungsanspruch des Beschuldigten zufolge Überhaft im Sinne von Art. 432 Abs. 2 StPO vorliegt, da insbesondere noch nicht gesagt werden kann, wie lange die anzuordnende ambulante Massnahme andauern wird bzw. zu welchem Gesamt- mass an Freiheitsentzug die ambulante Massnahme führen wird. Entsprechende Feststellungen lassen sich erst nach Aufhebung bzw. Beendigung und unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung der ambulanten Massnahme treffen. Die Frage, ob Überhaft vorliegt, welche nach Art. 431 Abs. 2 StPO zu entschädigen ist, wird vielmehr im Rahmen eines selbstständigen nachträglichen Verfahrens im Sinne von Art. 363 ff. StPO zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich

- 46 - nach Ablauf der ambulanten Massnahme, zu beurteilen sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 2.9 [nicht publ. in BGE 145 IV 359; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190442-O vom

2. Dezember 2019 E. III./4.). Damit kann ein Entscheid über den Genugtuungsan- spruch bzw. eine Anrechnung der Hafttage im vorliegendem Berufungsverfahren nicht ergehen, weil die dafür notwendigen Tatsachenfeststellungen zur Zeit noch nicht getroffen werden können. Mithin mangelt es zur Zeit an einer Prozessvoraus- setzung für die Beurteilung des Genugtuungsanspruchs, weshalb darauf nicht ein- zutreten ist (vgl. dazu Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190442-O vom 2. Dezember 2019 E. III./4.). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 1. Juli 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. [...]

2. Vom Vorwurf der einfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB betreffend Anklagesachverhalt D wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-6. [...]

7. Der Privatkläger 1 wird mit seiner Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.

8. [...]

9. Nach Eintritt der Rechtskraft werden die folgenden, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 21. März 2024 beschlagnahmten Gegenstände, dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben:  1 Teppichmesser, orange und schwarz (Asservat-Nr. A017'862'963)  1 Küchenmesser «Cucina & Travola» (Asservat-Nr. A017'862'996)  "diverse gefährliche Gegenstände" (Asservat-Nr. A017'870'596). Werden die beschlagnahmten Gegenstände nicht innert drei Monaten nach Rechts- kraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich beansprucht, werden sie ohne weitere

- 47 - Mitteilung der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung über- lassen.

10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 12'400.– Auslagen (forensisch-psychiatrisches Gutachten) Fr. 2'700.– Auslagen (OGer ZH, III. Strafkammer, berichtigt) Kosten amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. iur. Fr. 17'800.– X2._____ (inkl. Barauslagen und MwSt) Kosten amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin Fr. 491.10 lic. iur. X3._____ (inkl. Barauslagen und MwSt; bereits entschädigt) Kosten amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. Fr. 6'502.80 X4._____ (inkl. Barauslagen und MwSt; bereits entschä- digt)

11. [...]

12. (Mitteilungen)

13. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 48 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von  Art. 261bis Abs. 4 erster Satz StGB sowie der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 

2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. März 2021 (Unt.-Nr. …) bedingte Vollzug der ausgefällten Geldstrafe von 120 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Geldstrafe von 140 Tagesätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe unter Ein- bezug der widerrufenen Strafe. Die Freiheitsstrafe ist durch die Untersuchungs- und Sicherheitshaft vollstän- dig erstanden. Die Geldstrafe gilt als geleistet.

4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB (Behandlung psychischer Störungen) mit stationärer Einleitung gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB angeordnet.

5. Auf das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird nicht eingetreten.

6. Nach Eintritt der Rechtskraft wird der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 21. März 2024 beschlagnahmte Latthammer, schwarzer Metallkopf mit Holzstiel (Asservat-Nr. A017'862'941), eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung überlassen.

7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11) wird bestätigt.

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8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung Rechtsanwalt X2._____ (bereits Fr. 4'675.40 entschädigt) Fr. 9'220.95 amtliche Verteidigung Rechtsanwalt X1._____

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden zu drei Vierteln einstweilen und zu einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Privatklägerschaft  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  das Bundesamt für Polizei, fedpol  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste

- 50 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (betr. Dispositiv-Ziff. 2)  die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A (Asservaten-Triage) betr. Dispo-  sitiv-Ziff. 6 und Beschlussdispositiv-Ziff. 1. /9.

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Juli 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. B. Amacker lic. iur. S. Kümin