Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzel- gericht, vom 5. Juni 2024 der mehrfachen Drohung, der versuchten Nötigung sowie der Beschimpfung schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 150 Tages- sätzen bestraft, wobei der Vollzug jener Strafe unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben wurde (Urk. 38 S. 34). Das Urteil wurde dem Beschul- digten – direkt (ohne vorgängige Mitteilung im Dispositiv) in schriftlich begründeter Ausfertigung – am 5. November 2024 zugestellt (Urk. 36). Nach Eingang der Berufungserklärung des Beschuldigten vom 18. November 2024 (Urk. 39) und entsprechender Fristansetzung mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2024 (Urk. 41) verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und bean- tragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 43).
E. 1.2 Mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2025 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, einen Verteidiger zu bezeichnen oder einen Vorschlag zur Person eines Verteidigers zu machen (Urk. 44). Da der Beschuldigte dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde am 13. März 2025 Rechtsanwältin MLaw X._____ als amtliche Verteidigung bestellt (Urk. 51).
E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 3. April 2025 wurde der Verteidigung sodann Frist angesetzt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie die Wiederholung von Untersuchungshandlungen und des erstinstanzlichen Verfahrens verlangt (Urk. 53). Mit Eingabe vom 17. April 2025 ersuchte die Verteidigung um Wieder- holung von je einer Einvernahme mit einer Auskunftsperson und einer Zeugin sowie um Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens zur Durchführung jener Einver- nahmen bzw. entsprechender Rückweisung an die Staatsanwaltschaft (Urk. 55).
E. 2 Verteidigung im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren
E. 2.1 Unbestrittenermassen war der Beschuldigte im Untersuchungs- und erstin- stanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten.
- 3 -
E. 2.2 Gemäss Art. 130 lit. c StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (notwendige Verteidigung). Sodann ist eine Verteidigung geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). In der an das hiesige Gericht gerichteten Eingabe vom 28. Januar 2025 – Antwort auf die Präsidialverfügung vom 8. Januar 2025 (Urk. 44) – schreibt der Beschuldigte, dass er das "Juristendeutsch" nicht verstehe (Urk. 47). Dem erstin- stanzlichen Protokoll kann sodann entnommen werden, dass der Beschuldigte an der Hauptverhandlung mehrfach laut respektive sehr laut wurde (Prot. I S. 11, S. 12, S. 13, S. 14, S. 17, S. 18, S. 19), er zeigte den "Vogel" (Prot. I S. 16), er schlug mehrfach auf den Tisch (Prot. I S. 17 und S. 18) und er fluchte (Prot. I. S. 17; vgl. auch S. 18 und S. 19). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
24. Oktober 2025 zeigte sich dasselbe oder zumindest ein sehr ähnliches Bild. So führte der Beschuldigte beispielsweise auf die Frage, wie sich das Ganze aus seiner Sicht abgespielt habe, aus, er könne sich nicht erinnern, um was es gegan- gen sei, es müsse sich um ein Missverständnis dieser Ausländer handeln. Er habe das alles schon beim Trachtenclub in B._____ erzählt. Dieser "Sau-Tschugger, Schwarzentruber" solle ihm endlich die Tonbandaufnahme abspielen (Urk. 4/2 S. 2 F/A 5). Sodann antwortete er auf die Frage, was er dazu sage, dass die Telefon- nummer 1 auf ihn registriert sei, das seien arme "Sieche". Bis heute sei die Nummer auf ihn registriert. Er könne die Nummer auch wechseln oder alles wegwerfen (a.a.O. S. 3 F/A 9). In Frage/Antwort 11 gab er zu Protokoll, er könne sich nicht (an das Telefongespräch) erinnern, "one and a half year ago, fucking shit. Hört euch das Tonband endlich mal an", dann sei das ganze Interview unnötig (a.a.O. S. 3 F/A 11). Auf die Frage, von wo er die beiden Telefonate geführt habe, führte er aus, dass wisse der Staasi. Er habe es x-Mal gesagt. Das wisse der Staasi (a.a.O. S. 4 F/A 17). Auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zeigte er den "Vogel" (a.a.O. S. 5 F/A 22), auf den Anklagesachverhalt reagierte er mit "Es ist alles Lug und Trug. Wenn diese Saugoofen das sagen sollen sie das sagen, diese elenden
- 4 - Ausländer." (a.a.O. S. 7 F/A 30), und zum Vorstrafenbericht merkte er an, "C._____, dieser Staatsanwalt sei ein Sauhund, dieser Drecksack ich könnte die- sen heute noch im Ring zu Boden bringen, er hat dem anderen Autofahrer recht gegeben" (a.a.O. S. 7 F/A 7). Dasselbe Bild (fluchen, Schimpfwörter etc.) zeigt sich auch in der polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2023 (Urk. 4/1). Schliesslich erwähnte der Beschuldigte in der Berufungserklärung ausdrücklich, einen "mögli- chen Anwalt, da das für einen studierten Architekten und normalen Menschen nicht mehr zumutbar ist". Offensichtlich bietet das vorliegende Strafverfahren für den Be- schuldigten Schwierigkeiten, denen er nicht gewachsen ist, und auf das er mit Flu- chen, Schimpfwörtern und Lautwerden reagiert. Angesichts der von der Staatsan- waltschaft beantragten Sanktion (Geldstrafe von 150 Tagessätzen sowie Busse von Fr. 3'000.–) und der von der Vorinstanz letztlich ausgefällten Strafe von 150 Ta- gessätzen Geldstrafe liegt sodann auch klarerweise kein Bagatellfall mehr vor.
E. 2.3 Der Beschuldigte hätte demgemäss im Untersuchungs- und erstinstanz- lichen Verfahren verteidigt sein müssen.
E. 3 Rückweisung
E. 3.1 Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Beru- fungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil auf und weist die Sache zur Durch- führung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Erstinstanz zurück. Aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsver- fahrens bildet die kassatorische Erledigung durch Rückweisung die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanz- lichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Partei- rechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist (BGE 143 IV 408 E. 6.1 mit Hinweisen). Dies ist etwa der Fall bei der Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei nicht richtiger Beset- zung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 143 IV 408 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_776/2022 vom
14. September 2022 E. 1.3 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerich- tes 6B_1493/2022 vom 22. Juni 2023 E. 2.1.3).
- 5 -
E. 3.2 Wie oben aufgezeigt war der Beschuldigte in der Untersuchung und im erst- instanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Eine Verteidigung wäre indes geboten gewesen. Daher ist eine Rückweisung des Verfahrens angezeigt. Das vor- liegende Berufungsverfahren ist demgemäss an die Vorinstanz zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Urteilsfällung zurückzuweisen. Die Vorinstanz kann jedoch prüfen, ob sie das Verfahren ihrerseits an die Untersuchungsbehörden
– insbesondere zur Durchführungen der beiden Einvernahmen – zurückweist. Das vorliegende Berufungsverfahren ist durch die Rückweisung als erledigt abzuschrei- ben.
E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 4.1 Ausgangsgemäss fallen die Gerichtsgebühren für das durchgeführte erst- sowie zweitinstanzliche Verfahren ausser Ansatz (Art. 428 Abs. 4 StPO), wobei die Vorinstanz über die weiteren Kosten sowie deren Auflage erneut zu befinden haben wird.
E. 4.2 Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens (einschliesslich der Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 773.30 [Urk. 56]) sind auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
E. 5 Rechtsmittel
E. 5.1 Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Nach Art. 93 BGG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein.
E. 5.2 Das Bundesgericht hat seine bisherige Rechtsprechung hinsichtlich der Anfechtbarkeit von letztinstanzlichen kantonalen Rückweisungsentscheiden präzisiert und dabei festgehalten, dass gegen Rückweisungsbeschlüsse nach Art. 409 StPO das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit a BGG
- 6 - nicht zur Verfügung steht, es sei denn, die beschwerdeführende Partei rüge mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung. Letztere liege aber nament- lich nur vor, wenn ein Berufungsgericht wiederholt, mithin im Sinne einer eigent- lichen Praxis, systematisch Rückweisungsbeschlüsse wegen eines Verfahrens- mangels erlasse, welcher entgegen der gefestigten bundesgerichtlichen Praxis gar nicht als schwerwiegend bzw. heilbar zu qualifizieren sei (BGE 148 IV 155 E. 2.1 ff. und E. 2.5).
E. 5.3 Der vorliegende Beschluss ist damit aus Sicht des Obergerichts nicht anfechtbar. Gleichwohl ist der Beschluss mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, zumal der Entscheid, ob ein anfechtbarer Beschluss gegeben ist, dem Bundesgericht als Rechtsmittelinstanz obliegt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1014/2019 vom 22. Juni 2020 E. 2.3).
- 7 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelgericht, vom 5. Juni 2024 werden aufgehoben und der Prozess im Sinne der Erwä- gungen zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Urteilsfällung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Das Berufungsverfahren SB240540 wird als dadurch erledigt abgeschrie- ben.
- Die Gerichtsgebühren für das durchgeführte erst- sowie zweitinstanzliche Verfahren fallen ausser Ansatz. Die weiteren Kosten dieses Berufungsver- fahren betragen: Fr. 773.30 amtliche Verteidigung.
- Die Kosten dieses Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Privatklägerin D._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
- Gegen diesen Entscheid kann – unter den einschränkenden Voraussetz- ungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes – bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 - 8 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240540-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Oberrichterin lic. iur. V. Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 28. Mai 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelgericht, vom 5. Juni 2024 (GG230012)
- 2 - Erwägungen:
1. Verfahrensgang 1.1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzel- gericht, vom 5. Juni 2024 der mehrfachen Drohung, der versuchten Nötigung sowie der Beschimpfung schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 150 Tages- sätzen bestraft, wobei der Vollzug jener Strafe unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben wurde (Urk. 38 S. 34). Das Urteil wurde dem Beschul- digten – direkt (ohne vorgängige Mitteilung im Dispositiv) in schriftlich begründeter Ausfertigung – am 5. November 2024 zugestellt (Urk. 36). Nach Eingang der Berufungserklärung des Beschuldigten vom 18. November 2024 (Urk. 39) und entsprechender Fristansetzung mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2024 (Urk. 41) verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und bean- tragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 43). 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2025 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, einen Verteidiger zu bezeichnen oder einen Vorschlag zur Person eines Verteidigers zu machen (Urk. 44). Da der Beschuldigte dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde am 13. März 2025 Rechtsanwältin MLaw X._____ als amtliche Verteidigung bestellt (Urk. 51). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 3. April 2025 wurde der Verteidigung sodann Frist angesetzt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie die Wiederholung von Untersuchungshandlungen und des erstinstanzlichen Verfahrens verlangt (Urk. 53). Mit Eingabe vom 17. April 2025 ersuchte die Verteidigung um Wieder- holung von je einer Einvernahme mit einer Auskunftsperson und einer Zeugin sowie um Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens zur Durchführung jener Einver- nahmen bzw. entsprechender Rückweisung an die Staatsanwaltschaft (Urk. 55).
2. Verteidigung im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren 2.1. Unbestrittenermassen war der Beschuldigte im Untersuchungs- und erstin- stanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten.
- 3 - 2.2. Gemäss Art. 130 lit. c StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (notwendige Verteidigung). Sodann ist eine Verteidigung geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). In der an das hiesige Gericht gerichteten Eingabe vom 28. Januar 2025 – Antwort auf die Präsidialverfügung vom 8. Januar 2025 (Urk. 44) – schreibt der Beschuldigte, dass er das "Juristendeutsch" nicht verstehe (Urk. 47). Dem erstin- stanzlichen Protokoll kann sodann entnommen werden, dass der Beschuldigte an der Hauptverhandlung mehrfach laut respektive sehr laut wurde (Prot. I S. 11, S. 12, S. 13, S. 14, S. 17, S. 18, S. 19), er zeigte den "Vogel" (Prot. I S. 16), er schlug mehrfach auf den Tisch (Prot. I S. 17 und S. 18) und er fluchte (Prot. I. S. 17; vgl. auch S. 18 und S. 19). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
24. Oktober 2025 zeigte sich dasselbe oder zumindest ein sehr ähnliches Bild. So führte der Beschuldigte beispielsweise auf die Frage, wie sich das Ganze aus seiner Sicht abgespielt habe, aus, er könne sich nicht erinnern, um was es gegan- gen sei, es müsse sich um ein Missverständnis dieser Ausländer handeln. Er habe das alles schon beim Trachtenclub in B._____ erzählt. Dieser "Sau-Tschugger, Schwarzentruber" solle ihm endlich die Tonbandaufnahme abspielen (Urk. 4/2 S. 2 F/A 5). Sodann antwortete er auf die Frage, was er dazu sage, dass die Telefon- nummer 1 auf ihn registriert sei, das seien arme "Sieche". Bis heute sei die Nummer auf ihn registriert. Er könne die Nummer auch wechseln oder alles wegwerfen (a.a.O. S. 3 F/A 9). In Frage/Antwort 11 gab er zu Protokoll, er könne sich nicht (an das Telefongespräch) erinnern, "one and a half year ago, fucking shit. Hört euch das Tonband endlich mal an", dann sei das ganze Interview unnötig (a.a.O. S. 3 F/A 11). Auf die Frage, von wo er die beiden Telefonate geführt habe, führte er aus, dass wisse der Staasi. Er habe es x-Mal gesagt. Das wisse der Staasi (a.a.O. S. 4 F/A 17). Auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zeigte er den "Vogel" (a.a.O. S. 5 F/A 22), auf den Anklagesachverhalt reagierte er mit "Es ist alles Lug und Trug. Wenn diese Saugoofen das sagen sollen sie das sagen, diese elenden
- 4 - Ausländer." (a.a.O. S. 7 F/A 30), und zum Vorstrafenbericht merkte er an, "C._____, dieser Staatsanwalt sei ein Sauhund, dieser Drecksack ich könnte die- sen heute noch im Ring zu Boden bringen, er hat dem anderen Autofahrer recht gegeben" (a.a.O. S. 7 F/A 7). Dasselbe Bild (fluchen, Schimpfwörter etc.) zeigt sich auch in der polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2023 (Urk. 4/1). Schliesslich erwähnte der Beschuldigte in der Berufungserklärung ausdrücklich, einen "mögli- chen Anwalt, da das für einen studierten Architekten und normalen Menschen nicht mehr zumutbar ist". Offensichtlich bietet das vorliegende Strafverfahren für den Be- schuldigten Schwierigkeiten, denen er nicht gewachsen ist, und auf das er mit Flu- chen, Schimpfwörtern und Lautwerden reagiert. Angesichts der von der Staatsan- waltschaft beantragten Sanktion (Geldstrafe von 150 Tagessätzen sowie Busse von Fr. 3'000.–) und der von der Vorinstanz letztlich ausgefällten Strafe von 150 Ta- gessätzen Geldstrafe liegt sodann auch klarerweise kein Bagatellfall mehr vor. 2.3. Der Beschuldigte hätte demgemäss im Untersuchungs- und erstinstanz- lichen Verfahren verteidigt sein müssen.
3. Rückweisung 3.1. Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Beru- fungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil auf und weist die Sache zur Durch- führung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Erstinstanz zurück. Aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsver- fahrens bildet die kassatorische Erledigung durch Rückweisung die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanz- lichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Partei- rechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist (BGE 143 IV 408 E. 6.1 mit Hinweisen). Dies ist etwa der Fall bei der Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei nicht richtiger Beset- zung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 143 IV 408 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_776/2022 vom
14. September 2022 E. 1.3 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerich- tes 6B_1493/2022 vom 22. Juni 2023 E. 2.1.3).
- 5 - 3.2. Wie oben aufgezeigt war der Beschuldigte in der Untersuchung und im erst- instanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Eine Verteidigung wäre indes geboten gewesen. Daher ist eine Rückweisung des Verfahrens angezeigt. Das vor- liegende Berufungsverfahren ist demgemäss an die Vorinstanz zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Urteilsfällung zurückzuweisen. Die Vorinstanz kann jedoch prüfen, ob sie das Verfahren ihrerseits an die Untersuchungsbehörden
– insbesondere zur Durchführungen der beiden Einvernahmen – zurückweist. Das vorliegende Berufungsverfahren ist durch die Rückweisung als erledigt abzuschrei- ben.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Ausgangsgemäss fallen die Gerichtsgebühren für das durchgeführte erst- sowie zweitinstanzliche Verfahren ausser Ansatz (Art. 428 Abs. 4 StPO), wobei die Vorinstanz über die weiteren Kosten sowie deren Auflage erneut zu befinden haben wird. 4.2. Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens (einschliesslich der Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 773.30 [Urk. 56]) sind auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
5. Rechtsmittel 5.1. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Nach Art. 93 BGG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein. 5.2. Das Bundesgericht hat seine bisherige Rechtsprechung hinsichtlich der Anfechtbarkeit von letztinstanzlichen kantonalen Rückweisungsentscheiden präzisiert und dabei festgehalten, dass gegen Rückweisungsbeschlüsse nach Art. 409 StPO das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit a BGG
- 6 - nicht zur Verfügung steht, es sei denn, die beschwerdeführende Partei rüge mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung. Letztere liege aber nament- lich nur vor, wenn ein Berufungsgericht wiederholt, mithin im Sinne einer eigent- lichen Praxis, systematisch Rückweisungsbeschlüsse wegen eines Verfahrens- mangels erlasse, welcher entgegen der gefestigten bundesgerichtlichen Praxis gar nicht als schwerwiegend bzw. heilbar zu qualifizieren sei (BGE 148 IV 155 E. 2.1 ff. und E. 2.5). 5.3. Der vorliegende Beschluss ist damit aus Sicht des Obergerichts nicht anfechtbar. Gleichwohl ist der Beschluss mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, zumal der Entscheid, ob ein anfechtbarer Beschluss gegeben ist, dem Bundesgericht als Rechtsmittelinstanz obliegt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1014/2019 vom 22. Juni 2020 E. 2.3).
- 7 - Es wird beschlossen:
1. Das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelgericht, vom 5. Juni 2024 werden aufgehoben und der Prozess im Sinne der Erwä- gungen zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Urteilsfällung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Das Berufungsverfahren SB240540 wird als dadurch erledigt abgeschrie- ben.
3. Die Gerichtsgebühren für das durchgeführte erst- sowie zweitinstanzliche Verfahren fallen ausser Ansatz. Die weiteren Kosten dieses Berufungsver- fahren betragen: Fr. 773.30 amtliche Verteidigung.
4. Die Kosten dieses Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Privatklägerin D._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
6. Gegen diesen Entscheid kann – unter den einschränkenden Voraussetz- ungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes – bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
- 8 - Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. Mai 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. S. Maurer