Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Zum Verfahrensgang bis zum Urteil der Kammer vom 13. Juli 2022 kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden (vgl. Urk. 83 S. 4 f.).
E. 1.2 Der Beschuldigte erhob gegen das Urteil Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Urk. 88/2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom
E. 1.3 Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 wurde das Berufungsverfahren schrift- lich fortgeführt und den Parteien Frist angesetzt, um ihre Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (vgl. Urk. 105). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 107), der Beschuldigte und der Privatkläger liessen sich ver- nehmen (Urk. 108+109; Urk. 112+113). Die Eingaben wurden jeweils den anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.
2. Rückweisung und Bindungswirkung / Umfang der Berufung 2.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegen- heit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Entscheidend ist dabei die materielle Tragweite des bundesge- richtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile
- 8 - 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.1; 6B_1478/2021 vom 4. November 2022 E. 1; 6B_1312/2021 vom 18. Mai 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen). 2.2. Das Bundesgericht hob Dispositiv-Ziff. 4 und 5 des ersten Berufungsurteils vom 13. Juli 2022 auf und entschied reformatorisch, dass von einer Landesver- weisung abgesehen wird (vgl. Urk. 103 S. 17). Weiter hob das Bundesgericht Dispositiv-Ziff. 8 (Bestätigung des erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- dispositivs [Ziff. 10, 12, und 13], Dispositiv-Ziff. 10 (Kostenauflage im Berufungs- verfahren) und Dispositiv-Ziff. 11 (Prozessentschädigung für anwaltliche Vertei- digung im Berufungsverfahren) des Urteils auf und wies die Sache zur Neuver- legung der Kosten sowie Neubeurteilung der Entschädigung an die Kammer zurück (vgl. Urk. 103 S. 16 f.). Der Gegenstand des vorliegenden (zweiten) Berufungsver- fahrens beschränkt sich damit auf die erstinstanzliche Kostenfestsetzung sowie die Kostenverlegung und Entschädigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren. Hinsichtlich der übrigen Punkte ist auf die Erwägungen im Berufungsurteil vom
13. Juli 2022 zu verweisen und sind diese unverändert zu übernehmen.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren 3.1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 10 des erstinstanz- lichen Urteils) wird von keiner Partei beanstandet und ist zu bestätigen. 3.2. Der von der Verteidigung unter Bezugnahme auf die Kostenverteilung im Bundesgerichtsverfahren vorgeschlagene Schlüssel (vgl. Urk. 112 S. 1), wonach die Hälfte der Kosten die Frage der Landesverweisung betrifft, erweist sich als angemessen und ist zu übernehmen. Mit der Verteidigung ist weiter davon aus- zugehen, dass sich das Absehen von der Landesverweisung hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenverlegung einzig auf die Gerichtsgebühr auswirkt. Die erst- instanzliche Gerichtsgebühr ist demnach zu einem Viertel dem Beschuldigen aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die weiteren Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____, sind dem Be- schuldigten antragsgemäss zur Hälfte aufzuerlegen. Die verbleibende Hälfte der
- 9 - Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens wurde bereits rechtskräftig B._____ auferlegt (vgl. vorinstanzliches Urteil Dispositiv-Ziff. 12). 3.3. Die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Privatkläger unter solidarischer Haftung mit B._____ Fr. 16'760.– Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auszurichten, wird von keiner Partei beanstandet und ist aufgrund der Schuldsprüche ohne weiteres zu bestätigen. 3.4. Angesichts der Aufhebung der Landesverweisung und der deutlich ver- minderten Strafe im Berufungsverfahren ist eine Kostenauflage gegenüber dem Beschuldigten von einem Drittel im Berufungsverfahren angemessen. Zu zwei Dritteln sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Nachdem die Entschä- digungsfrage grundsätzlich den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid folgt (vgl. Art. 429 Abs. 1 und Art. 436 StPO), ist der Verteidigerin für das Berufungsver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von zwei Dritteln zuzusprechen. Der von der Verteidigung für beide Berufungsverfahren insgesamt geltend gemachte Aufwand in der Höhe von Fr. 16'482.50 ist ausgewiesen und erscheint in Berück- sichtigung der Komplexität und Bedeutung des Falls angemessen (vgl. Urk. 78/24- 30; Urk. 112; Urk. 113/2). Mithin ist Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (vgl. Art. 429 Abs. 3 StPO; Art. 453 Abs. 2 StPO) für ihre Aufwendungen in beiden Berufungs- verfahren antragsgemäss mit einem reduzierten Betrag von insgesamt Fr. 10'988.60 zu entschädigen. 3.5. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ ist für ihre Aufwendungen als Vertreterin des Privatklägers für das vorliegende Berufungsverfahren antragsgemäss (vgl. Urk. 108) mit Fr. 129.70 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 3.6. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.
- 10 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Kammer vom 13. Juli 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. (…)
E. 5 (…)
E. 6 Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldig- ten B._____ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststel- lung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
E. 7 Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten B._____ verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 2. No- vember 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
E. 8 (…)
E. 9 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.–.
E. 10 (…)
E. 11 (…)
- 11 -
E. 12 (Mitteilungen)
E. 13 (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung wird bestätigt (Dispositiv-Ziff. 10).
2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird dem Beschuldigten A._____ zu einem Viertel auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genom- men. Die weiteren Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ver- fahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung von B._____, werden dem Beschuldigten A._____ zur Hälfte auferlegt.
3. Der Beschuldigte A._____ wird unter solidarischer Haftung mit B._____ ver- pflichtet, dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozes- sentschädigung in der Höhe von Fr. 16'760.– (inkl. MwSt.) auszurichten.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens SB210461 werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genom- men.
5. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird eine reduzierte Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 10'988.60 für ihre Aufwendungen als Verteidigerin in bei- den Berufungsverfahren zugesprochen.
6. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird eine Prozessentschädigung von Fr. 129.70 für ihre Aufwendungen als Vertreterin des Privatklägers im vor- liegenden Berufungsverfahren zugesprochen.
7. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.
- 12 -
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 13 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. März 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw W. Dharshing
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 1.1. Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Urteils des Obergerichts Zürich vom 13. Juli 2022 werden aufgehoben und von einer Landesverweisung wird abgesehen. 1.2. Dispositiv-Ziffern 8, 10 und 11 des Urteils des Obergerichts Zürich vom 13. Juli 2022 werden aufgehoben und die Sache insoweit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 1.3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.– auferlegt.
- Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– und dem Beschwerdegegner 2 eine Parteientschädigung von Fr. 252.95 zu bezahlen.
- (Mitteilungen)" - 6 - Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 112 S. 2)
- Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr sei dem Beschuldigten zu einem Viertel aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die weiteren Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten zu einem Drittel aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- Dem Beschuldigten sei eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 10'988.60 für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren zuzuspre- chen. b) Der Privatklägerschaft: (Urk. 108) Dem Privatkläger sei eine Parteientschädigung von Fr. 129.70 für das zweite Berufungsverfahren zuzusprechen. - 7 - Erwägungen:
- Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum Urteil der Kammer vom 13. Juli 2022 kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden (vgl. Urk. 83 S. 4 f.). 1.2. Der Beschuldigte erhob gegen das Urteil Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Urk. 88/2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom
- November 2024 teilweise gut. In Abänderung von Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Urteils sah das Bundesgericht von einer Landesverweisung ab und wies die Sache zur Neubeurteilung der Kostenfolgen sowie der Entschädigung des Beschuldigten (Dispositiv-Ziffern 8, 10 und 11) für das kantonale Verfahren an das Obergericht zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. 1.3. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 wurde das Berufungsverfahren schrift- lich fortgeführt und den Parteien Frist angesetzt, um ihre Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (vgl. Urk. 105). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 107), der Beschuldigte und der Privatkläger liessen sich ver- nehmen (Urk. 108+109; Urk. 112+113). Die Eingaben wurden jeweils den anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.
- Rückweisung und Bindungswirkung / Umfang der Berufung 2.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegen- heit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Entscheidend ist dabei die materielle Tragweite des bundesge- richtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile - 8 - 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.1; 6B_1478/2021 vom 4. November 2022 E. 1; 6B_1312/2021 vom 18. Mai 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen). 2.2. Das Bundesgericht hob Dispositiv-Ziff. 4 und 5 des ersten Berufungsurteils vom 13. Juli 2022 auf und entschied reformatorisch, dass von einer Landesver- weisung abgesehen wird (vgl. Urk. 103 S. 17). Weiter hob das Bundesgericht Dispositiv-Ziff. 8 (Bestätigung des erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- dispositivs [Ziff. 10, 12, und 13], Dispositiv-Ziff. 10 (Kostenauflage im Berufungs- verfahren) und Dispositiv-Ziff. 11 (Prozessentschädigung für anwaltliche Vertei- digung im Berufungsverfahren) des Urteils auf und wies die Sache zur Neuver- legung der Kosten sowie Neubeurteilung der Entschädigung an die Kammer zurück (vgl. Urk. 103 S. 16 f.). Der Gegenstand des vorliegenden (zweiten) Berufungsver- fahrens beschränkt sich damit auf die erstinstanzliche Kostenfestsetzung sowie die Kostenverlegung und Entschädigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren. Hinsichtlich der übrigen Punkte ist auf die Erwägungen im Berufungsurteil vom
- Juli 2022 zu verweisen und sind diese unverändert zu übernehmen.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren 3.1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 10 des erstinstanz- lichen Urteils) wird von keiner Partei beanstandet und ist zu bestätigen. 3.2. Der von der Verteidigung unter Bezugnahme auf die Kostenverteilung im Bundesgerichtsverfahren vorgeschlagene Schlüssel (vgl. Urk. 112 S. 1), wonach die Hälfte der Kosten die Frage der Landesverweisung betrifft, erweist sich als angemessen und ist zu übernehmen. Mit der Verteidigung ist weiter davon aus- zugehen, dass sich das Absehen von der Landesverweisung hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenverlegung einzig auf die Gerichtsgebühr auswirkt. Die erst- instanzliche Gerichtsgebühr ist demnach zu einem Viertel dem Beschuldigen aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die weiteren Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____, sind dem Be- schuldigten antragsgemäss zur Hälfte aufzuerlegen. Die verbleibende Hälfte der - 9 - Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens wurde bereits rechtskräftig B._____ auferlegt (vgl. vorinstanzliches Urteil Dispositiv-Ziff. 12). 3.3. Die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Privatkläger unter solidarischer Haftung mit B._____ Fr. 16'760.– Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auszurichten, wird von keiner Partei beanstandet und ist aufgrund der Schuldsprüche ohne weiteres zu bestätigen. 3.4. Angesichts der Aufhebung der Landesverweisung und der deutlich ver- minderten Strafe im Berufungsverfahren ist eine Kostenauflage gegenüber dem Beschuldigten von einem Drittel im Berufungsverfahren angemessen. Zu zwei Dritteln sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Nachdem die Entschä- digungsfrage grundsätzlich den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid folgt (vgl. Art. 429 Abs. 1 und Art. 436 StPO), ist der Verteidigerin für das Berufungsver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von zwei Dritteln zuzusprechen. Der von der Verteidigung für beide Berufungsverfahren insgesamt geltend gemachte Aufwand in der Höhe von Fr. 16'482.50 ist ausgewiesen und erscheint in Berück- sichtigung der Komplexität und Bedeutung des Falls angemessen (vgl. Urk. 78/24- 30; Urk. 112; Urk. 113/2). Mithin ist Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (vgl. Art. 429 Abs. 3 StPO; Art. 453 Abs. 2 StPO) für ihre Aufwendungen in beiden Berufungs- verfahren antragsgemäss mit einem reduzierten Betrag von insgesamt Fr. 10'988.60 zu entschädigen. 3.5. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ ist für ihre Aufwendungen als Vertreterin des Privatklägers für das vorliegende Berufungsverfahren antragsgemäss (vgl. Urk. 108) mit Fr. 129.70 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 3.6. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. - 10 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil der Kammer vom 13. Juli 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- (…)
- (…)
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldig- ten B._____ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststel- lung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten B._____ verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 2. No- vember 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- (…)
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.–.
- (…)
- (…) - 11 -
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung wird bestätigt (Dispositiv-Ziff. 10).
- Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird dem Beschuldigten A._____ zu einem Viertel auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genom- men. Die weiteren Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ver- fahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung von B._____, werden dem Beschuldigten A._____ zur Hälfte auferlegt.
- Der Beschuldigte A._____ wird unter solidarischer Haftung mit B._____ ver- pflichtet, dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozes- sentschädigung in der Höhe von Fr. 16'760.– (inkl. MwSt.) auszurichten.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens SB210461 werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genom- men.
- Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird eine reduzierte Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 10'988.60 für ihre Aufwendungen als Verteidigerin in bei- den Berufungsverfahren zugesprochen.
- Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird eine Prozessentschädigung von Fr. 129.70 für ihre Aufwendungen als Vertreterin des Privatklägers im vor- liegenden Berufungsverfahren zugesprochen.
- Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. - 12 -
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240533-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. C. Maira und lic. iur. R. Faga sowie der Gerichtsschreiber MLaw W. Dharshing Urteil vom 24. März 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Freiheitsberaubung etc. (Rückweisung der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundes- gerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 16. Juni 2021 (DG200248) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2022 (SB210461) Urteil der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 5. November 2024 (7B_268/2022)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2020 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Juni 2021: (Urk. 55) "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigten A._____ und (…) sind schuldig der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Der Vollzug dieser Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. (...)
5. (...)
6. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsver- weigerung) gemäss der vorstehender Dispositivziffer im Schengener Informations- system angeordnet.
8. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach unter solidarischer Haftung schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Um- fanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
- 3 -
9. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung ver- pflichtet, dem Privatkläger Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. November 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühren für das Vorverfahren Fr. 8.25 Auslagen (Gutachten) Fr. 8.30 Auslagen (Gutachten) Fr. 599.00 Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich Fr. 10'956.37 amtliche Verteidigung B._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. (...)
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden den Beschuldigten A._____ und B._____ je zur Hälfte auferlegt. (…)
13. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden verpflichtet, dem Privatkläger eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 16'760.– (inklusive MwSt.) unter solidari- scher Haftung auszurichten.
14. (Mitteilungen)
15. (Rechtsmittel)"
- 4 - Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich SB210461 vom 13. Juli 2022 : (Urk. 83 S. 32 f.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsver- weigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten B._____ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten B._____ verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 2. November 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
8. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv betreffend den Beschul- digten (Ziffern 10, 12 und 13) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.–.
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse genommen.
- 5 -
11. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'500.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungs- recht des Staates bleibt vorbehalten.
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel)" Urteil des Bundesgerichts 7B_268/2022 vom 5. November 2024: (Urk. 103 S. 17) "Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 1.1. Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Urteils des Obergerichts Zürich vom 13. Juli 2022 werden aufgehoben und von einer Landesverweisung wird abgesehen. 1.2. Dispositiv-Ziffern 8, 10 und 11 des Urteils des Obergerichts Zürich vom 13. Juli 2022 werden aufgehoben und die Sache insoweit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 1.3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.– auferlegt.
3. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– und dem Beschwerdegegner 2 eine Parteientschädigung von Fr. 252.95 zu bezahlen.
4. (Mitteilungen)"
- 6 - Berufungsanträge:
a) Des Beschuldigten: (Urk. 112 S. 2)
1. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr sei dem Beschuldigten zu einem Viertel aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die weiteren Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten zu einem Drittel aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Dem Beschuldigten sei eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 10'988.60 für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren zuzuspre- chen.
b) Der Privatklägerschaft: (Urk. 108) Dem Privatkläger sei eine Parteientschädigung von Fr. 129.70 für das zweite Berufungsverfahren zuzusprechen.
- 7 - Erwägungen:
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum Urteil der Kammer vom 13. Juli 2022 kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden (vgl. Urk. 83 S. 4 f.). 1.2. Der Beschuldigte erhob gegen das Urteil Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Urk. 88/2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom
5. November 2024 teilweise gut. In Abänderung von Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Urteils sah das Bundesgericht von einer Landesverweisung ab und wies die Sache zur Neubeurteilung der Kostenfolgen sowie der Entschädigung des Beschuldigten (Dispositiv-Ziffern 8, 10 und 11) für das kantonale Verfahren an das Obergericht zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. 1.3. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 wurde das Berufungsverfahren schrift- lich fortgeführt und den Parteien Frist angesetzt, um ihre Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (vgl. Urk. 105). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 107), der Beschuldigte und der Privatkläger liessen sich ver- nehmen (Urk. 108+109; Urk. 112+113). Die Eingaben wurden jeweils den anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.
2. Rückweisung und Bindungswirkung / Umfang der Berufung 2.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegen- heit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Entscheidend ist dabei die materielle Tragweite des bundesge- richtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile
- 8 - 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.1; 6B_1478/2021 vom 4. November 2022 E. 1; 6B_1312/2021 vom 18. Mai 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen). 2.2. Das Bundesgericht hob Dispositiv-Ziff. 4 und 5 des ersten Berufungsurteils vom 13. Juli 2022 auf und entschied reformatorisch, dass von einer Landesver- weisung abgesehen wird (vgl. Urk. 103 S. 17). Weiter hob das Bundesgericht Dispositiv-Ziff. 8 (Bestätigung des erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- dispositivs [Ziff. 10, 12, und 13], Dispositiv-Ziff. 10 (Kostenauflage im Berufungs- verfahren) und Dispositiv-Ziff. 11 (Prozessentschädigung für anwaltliche Vertei- digung im Berufungsverfahren) des Urteils auf und wies die Sache zur Neuver- legung der Kosten sowie Neubeurteilung der Entschädigung an die Kammer zurück (vgl. Urk. 103 S. 16 f.). Der Gegenstand des vorliegenden (zweiten) Berufungsver- fahrens beschränkt sich damit auf die erstinstanzliche Kostenfestsetzung sowie die Kostenverlegung und Entschädigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren. Hinsichtlich der übrigen Punkte ist auf die Erwägungen im Berufungsurteil vom
13. Juli 2022 zu verweisen und sind diese unverändert zu übernehmen.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren 3.1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 10 des erstinstanz- lichen Urteils) wird von keiner Partei beanstandet und ist zu bestätigen. 3.2. Der von der Verteidigung unter Bezugnahme auf die Kostenverteilung im Bundesgerichtsverfahren vorgeschlagene Schlüssel (vgl. Urk. 112 S. 1), wonach die Hälfte der Kosten die Frage der Landesverweisung betrifft, erweist sich als angemessen und ist zu übernehmen. Mit der Verteidigung ist weiter davon aus- zugehen, dass sich das Absehen von der Landesverweisung hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenverlegung einzig auf die Gerichtsgebühr auswirkt. Die erst- instanzliche Gerichtsgebühr ist demnach zu einem Viertel dem Beschuldigen aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die weiteren Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____, sind dem Be- schuldigten antragsgemäss zur Hälfte aufzuerlegen. Die verbleibende Hälfte der
- 9 - Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens wurde bereits rechtskräftig B._____ auferlegt (vgl. vorinstanzliches Urteil Dispositiv-Ziff. 12). 3.3. Die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Privatkläger unter solidarischer Haftung mit B._____ Fr. 16'760.– Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auszurichten, wird von keiner Partei beanstandet und ist aufgrund der Schuldsprüche ohne weiteres zu bestätigen. 3.4. Angesichts der Aufhebung der Landesverweisung und der deutlich ver- minderten Strafe im Berufungsverfahren ist eine Kostenauflage gegenüber dem Beschuldigten von einem Drittel im Berufungsverfahren angemessen. Zu zwei Dritteln sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Nachdem die Entschä- digungsfrage grundsätzlich den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid folgt (vgl. Art. 429 Abs. 1 und Art. 436 StPO), ist der Verteidigerin für das Berufungsver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von zwei Dritteln zuzusprechen. Der von der Verteidigung für beide Berufungsverfahren insgesamt geltend gemachte Aufwand in der Höhe von Fr. 16'482.50 ist ausgewiesen und erscheint in Berück- sichtigung der Komplexität und Bedeutung des Falls angemessen (vgl. Urk. 78/24- 30; Urk. 112; Urk. 113/2). Mithin ist Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (vgl. Art. 429 Abs. 3 StPO; Art. 453 Abs. 2 StPO) für ihre Aufwendungen in beiden Berufungs- verfahren antragsgemäss mit einem reduzierten Betrag von insgesamt Fr. 10'988.60 zu entschädigen. 3.5. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ ist für ihre Aufwendungen als Vertreterin des Privatklägers für das vorliegende Berufungsverfahren antragsgemäss (vgl. Urk. 108) mit Fr. 129.70 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 3.6. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.
- 10 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Kammer vom 13. Juli 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. (…)
5. (…)
6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldig- ten B._____ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststel- lung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten B._____ verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 2. No- vember 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
8. (…)
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.–.
10. (…)
11. (…)
- 11 -
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung wird bestätigt (Dispositiv-Ziff. 10).
2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird dem Beschuldigten A._____ zu einem Viertel auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genom- men. Die weiteren Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ver- fahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung von B._____, werden dem Beschuldigten A._____ zur Hälfte auferlegt.
3. Der Beschuldigte A._____ wird unter solidarischer Haftung mit B._____ ver- pflichtet, dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozes- sentschädigung in der Höhe von Fr. 16'760.– (inkl. MwSt.) auszurichten.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens SB210461 werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genom- men.
5. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird eine reduzierte Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 10'988.60 für ihre Aufwendungen als Verteidigerin in bei- den Berufungsverfahren zugesprochen.
6. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird eine Prozessentschädigung von Fr. 129.70 für ihre Aufwendungen als Vertreterin des Privatklägers im vor- liegenden Berufungsverfahren zugesprochen.
7. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.
- 12 -
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 13 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. März 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw W. Dharshing