Sachverhalt
2.1. Objektiver Sachverhalt Das Geschehen bzw. der Ablauf wurde von einer Überwachungskamera aufge- zeichnet (Urk. 1/8/8). Der Auffassung der Verteidigung, damit und aufgrund der Zeugenaussagen sei der äussere Sachverhalt erstellt (Urk. 30 S. 5; Urk. 49 S. 3), ist beizupflichten. So war die Beschuldigte auch in der Untersuchung diesbezüglich geständig (Urk. 2/5 F/A 6 f.; Urk. 2/6 F/A 13 ff.; Urk. 2/8 F/A 7 ff.; Urk. 10/12 S. 3 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt sie zwar zunächst, die Flasche geworfen zu haben (Prot. I S. 16), dies ist jedoch aufgrund der Videoauf- zeichnung klar erstellt (Urk. 1/8/8 Minute 1.08). Nach Rücksprache mit ihrer Vertei- digerin anerkannte sie aber den Sachverhalt, wie er auch auf dem Video zu sehen ist (vgl. Prot. I S. 20). Anlässlich der Berufungsverhandlung wollte sie keine Aussagen mehr zur Sache machen und verwies auf ihre bisherigen Aussagen sowie auf die Videoaufzeich- nung (Prot. II S. 9 f.). Die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen werden von der Beschuldig- ten nicht in Abrede gestellt und ergeben sich aus den ärztlichen Berichten (Urk. 6/1 und Urk. 7/1) sowie dem rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechts- medizin vom 26. September 2023 (Urk. 4/7). Die Geschädigte wurde deswegen am Folgetag behandelt (vgl. Urk. 7/1), was aufgrund des Zeitpunkts des Vorfalls (zwi- schen 23.11 und 23.13 Uhr) nachvollziehbar ist. Es ist mithin erstellt, dass die Ge-
- 9 - schädigte die Verletzungen aus der Auseinandersetzung mit der Beschuldigten er- litten hat. Mithin ist der äussere Anklagesachverhalt erstellt. 2.2. Subjektiver Sachverhalt Was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit zwar eine Tatfrage. Da sich diese inneren Tatsachen bei ungeständigen Tätern regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfah- rungsregeln ermitteln lassen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urteil des Bundesgerichts 6S.133/2007 vom 11. August 2008 E. 2.4), und die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz begründet ist, eine Rechtsfrage darstellt, ist das Bestehen eines Vorsatzes bzw. Eventualvorsatzes nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je m.H.).
3. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB sowie die theoretischen Grundlagen zum Vorsatz sowie zum Versuch unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung sorgfältig erörtert und kor- rekt gewürdigt (Urk. 41 S. 12 ff.). Auf diese Erwägungen kann zwecks der Vermei- dung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfol- genden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen und Präzisierungen: Vorab ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die Bierflasche aus Glas gegen den Kopf der Geschädigten warf und diese die oben aufgeführten Verletzungen erlitt. Die Geschädigte befand sich nicht in Lebensgefahr, weshalb keine vollendete schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB vorliegt. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass Schläge gegen den Kopf mit harten Gegen- ständen (wie hier einer Glasflasche) grundsätzlich geeignet sind, lebensgefährliche Verletzungen (wie Schädelbrüche, Blutungen im Kopfinneren, Hirngewebsverlet-
- 10 - zun gen etc.) herbeizuführen (Urk. 41 S. 13, vgl. Urk. 4/7 S. 8). Diese Gefahr schwerer Verletzungen war der Beschuldigten denn auch bekannt, erklärte sie doch vor Vorinstanz, dass ein Wurf "schlimme Folgen" haben könnte. Sie ergänzte: "Man könnte schwer verletzt werden, oder sterben" (Prot. I S. 17). Aus der Videoaufnahme (Urk. 1/8/8 ab Zeitstempel 23:12:40 bzw. Minute 00:56) ist ersichtlich, wie genau die Beschuldigte die Flasche warf: Sie stiess die Geschädigte zunächst von sich weg, worauf diese sich rund eineinhalb Meter von ihr entfernt befand. Dann holte die Beschuldigte mit dem Arm weit aus und brachte so die Fla- sche hinter ihren Kopf. Nach einem kurzen Moment schleuderte sie diese unter Einsatz des ganzen Körpers und mit einem Ausfallschritt nach vorne gegen die Geschädigte. Der Wurf war offenkundig sehr heftig, was sich einerseits aus dem verhältnismässig grossen Ausholen ergibt, andererseits aus der Geschwindigkeit der Flasche und letztlich auch aus der Reaktion der Geschädigten, als sie von der Flasche getroffen wurde: Der Kopf der Geschädigten wurde durch das Auftreffen der Flasche kurz und heftig nach hinten geschleudert. Die Wucht des Wurfs wird zusätzlich durch das Verletzungsbild belegt: Die Geschä- digte erlitt eine tiefe, genähte Schnittwunde oberhalb des Auges, eine Nasenbein- fraktur und ein Schädel-Hirn-Trauma. Diese Verletzungen liegen mithin im Bereich weniger Zentimeter neben dem Auge und dokumentieren eindrücklich die erhebli- che Aufprallenergie. Hinzu kommt die kurze Distanz zwischen den Beteiligten: Bei einem Abstand von lediglich etwa eineinhalb Metern war bei einem solch kraftvollen Wurf ein Treffer im Gesichtsbereich besonders wahrscheinlich und für die Beschuldigte erkennbar. Aufgrund der Kürze der Distanz hatte die Geschädigte keinerlei Möglichkeit, aus- zuweichen oder den Wurf abzuwehren, was die Gefährlichkeit der Handlung zu- sätzlich erhöhte und die erhebliche Wucht des Aufpralls mit erklärt. Der starke Wurf der teilweise befüllten Glasflasche ins Gesicht der nahe stehenden Geschädigten kann daher nicht mehr anders als eine Inkaufnahme von allfälligen massiven Verletzungen im Gesicht, am Auge oder am Schädel gewertet werden. Daran ändert nichts, dass die Beschuldigte in der Untersuchung geltend machte,
- 11 - mit der Flasche nicht auf die Geschädigte gezielt zu haben (Urk. 2/5 F/A 6) oder dass sie diese nicht habe treffen wollen (Urk. 2/5 F/A 10; Urk. 2/8 F/A 14). Diese Behauptungen werden durch ihre Bewegungen auf dem Video bzw. die ausholende Bewegung, mit der sie ihren Arm bzw. die Flasche hinter ihren Kopf zog, widerlegt. Im kurzen Moment, in dem sie ausholte und die Flasche hinter den Kopf hielt, zielte sie ganz offensichtlich auf die Geschädigte und warf dann in der Folge auch auf das anvisierte Ziel. So erklärte die Beschuldigte selbst: "Ich habe ihr ins Gesicht geschaut und dann die Flasche geworfen." (Urk. 2/8 F/A 14). Es entspricht der all- gemeinen Lebenserfahrung, dass eine Person mit einem Wurfobjekt jenen Ort tref- fen will, den sie anschaut bzw. fixiert. Mithin wollte die Beschuldigte die Geschä- digte im Gesicht treffen. Dies ergibt sich auch aus dem weiteren Verhalten der Beschuldigten, wie es auf der Aufnahme zu erkennen ist: Hätte sie die Geschädigte versehentlich im Gesicht getroffen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie darüber erschrickt bzw. überrascht ist oder sich um die Geschädigte kümmert. Aus dem Fehlen eines Verhaltens die- ser Art auf dem Video ist zu schliessen, dass die Beschuldigte vom Treffer im Ge- sicht nicht überrascht war. Auch dies spricht dafür, dass es von Anfang an ihre Absicht war, die Geschädigte mit der Flasche im Gesicht zu treffen. Ihre spätere Behauptung, sie habe nicht gezielt, ist angesichts des oben beschriebenen Ablaufs als Schutzbehauptung zu werten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte und die Geschädigte an- einander gerieten, eine relativ harmlose tätliche Auseinandersetzung hatten und sich schliesslich Brust an Brust einander in die Augen schauten. In dieser Situation stiess die Beschuldigte diese zurück und warf die teilweise gefüllte Bierflasche in ihrer Hand mit voller Wucht gezielt ins Gesicht der Geschädigten. Der Wurf einer teilweise gefüllten Glasflasche mit voller Kraft ins Gesicht der ei- neinhalb Meter entfernten Geschädigten barg das hohe Risiko von massiven Ver- letzungen im Gesicht, im Auge oder am Schädel in sich. Dies gestand die Beschul- digte denn vor Vorinstanz auch im Grundsatz ein (vgl. Prot. I S. 17). Sie konnte nicht darauf vertrauen, dass es lediglich zu leichten Verletzungen kommt, und es ist nur dem Zufall zu verdanken, dass die Verletzungen nicht schwerer ausfielen.
- 12 - So befinden sich die von der Geschädigten erlittenen Verletzungen nur wenige Zen- timeter vom Auge der Geschädigten (vgl. Urk. 1/2 S. 4). Die Kombination aller Um- stände – die kurze Distanz, der erhebliche Krafteinsatz, die Wurfbewegung mit dem ganzen Körper, das Verletzungsbild und das Verhalten der Beschuldigten unmittel- bar nach dem Treffer – zeigt somit klar, dass sich die Beschuldigte der Möglichkeit solcher schweren Verletzungen bewusst war und diese in Kauf nahm. Demgegen- über erscheint das Risiko einer lebensgefährlichen Kopfverletzung oder eines un- kontrollierten Sturzes, wie es in der Anklage auch erwähnt wird, als geringer. Aber auch dieses Risiko bestand, wie sich aus der Reaktion der Geschädigten beim Auf- prall ergibt. Auf dem Video ist deutlich zu erkennen, wie der Kopf der Geschädigten für einen kurzen Moment stark nach hinten geschleudert wurde. Die Beschuldigte nahm mithin durch ihren heftigen, gezielten Wurf der Flasche ins Gesicht der Geschädigten schwere Verletzungen i.S.v. Art. 122 StGB in Kauf. Sie handelte mithin eventualvorsätzlich. Sodann verwarf die Vorinstanz den Einwand der Notwehr zu Recht (Urk. 41 S. 19), worauf ebenfalls zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. Zwischen der Geschädigten und der Beschuldigten fand zuvor eine Ausein- andersetzung statt, die darin gipfelte, dass sich die Kontrahentinnen Brust gegen Brust stiessen. Es lag kein einseitiger Angriff auf die Beschuldigte vor und sie legte in der Untersuchung, vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren auch nicht dar, weshalb sie davon ausging, nunmehr ein solcher stehe unmittelbar bevor. Viel- mehr erklärte sie selbst, sie habe die Flasche als Reaktion auf eine Provokation der Geschädigten geworfen (Urk. 2/8 F/A 13 ff.; Prot. I S. 15 f.), und nicht etwa, weil sie einen Angriff befürchtet habe. Die behauptete vorausgehende Provokation ist somit kein Rechtfertigungsgrund. Die Beschuldigte ist damit der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 13 - III. Strafzumessung
1. Allgemeine Strafzumessungsgrundsätze und Strafrahmen Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung sowie der massgebliche Strafrahmen wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre zutreffend und umfassend wiedergegeben (Urk. 41 S. 21 ff.), worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. Erneut ist festzu- halten, dass die schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren bestraft wird. Der ordentliche Strafrahmen ist trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu mild erscheint. Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungs- gründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd inner- halb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 121 IV 55; BGE 136 IV 55 E. 5.5 ff.). Der Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB erlaubt zwar grundsätzlich eine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens (Art. 48a Abs. 1 StGB, Art. 22 Abs. 1 StGB). Indes ist dieser Umstand – soweit ist vorzugreifen – im vorliegen- den Fall nicht derart gewichtig, dass er als ausserordentlich erscheinen würde, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Verlassen des ordentli- chen Strafrahmens zu rechtfertigen vermöchte.
2. Einsatzstrafe Zur objektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass die Beschuldigte der Geschädig- ten eine teilweise gefüllte Glasflasche heftig und aus kurzer Distanz ins Gesicht warf. In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst vom vollendeten Delikt auszugehen und hernach in einem zweiten Schritt dem Umstand Rechnung zu tragen, dass lediglich ein Versuch vorlag (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). Mithin muss zunächst davon aus- gegangen werden, dass die Geschädigte eine mittelgradig schwere Verletzung im
- 14 - Gesicht erlitten hat, z.B. eine bleibende Entstellung des Gesichts, eine Erblindung auf einem Auge oder eine vorübergehende Lebensgefahr durch einen Schädel- bruch. Eine solche Verletzung würde innerhalb des von einem Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens eine Einsatzstrafe in einer Grössenord- nung von rund 5 Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigen. In subjektiver Hinsicht ist zu Gunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen, dass sie eventualvorsätzlich handelte und es nicht ihr primäres Ziel war, die Geschädigte schwer zu verletzen. Eine einseitige Provokation der Geschädigten, wie die Vertei- digung geltend macht (Urk. 43 S. 7), lag nicht vor. Vielmehr warf die Beschuldigte die Flasche im Rahmen der bereits länger dauernden tätlichen Auseinanderset- zung mit der Geschädigten, wobei sie beide zuvor von den Umstehenden getrennt worden waren. Verschuldensmindernd ist zudem zu berücksichtigen, dass die Tat in einer emotional aufgeladenen Situation erfolgte, in der sich die Beschuldigte
– ausgelöst durch die fortgesetzte gegenseitige Konfrontation – in einem Affektzu- stand befand. Der Konflikt war dabei nicht ausschliesslich von ihr verursacht, son- dern entstand im wechselseitigen Zusammenspiel der Beteiligten. Soweit die Ver- teidigung ferner geltend macht, die Beschuldigte sei beim Wurf nicht bei sich ge- wesen, weil sie kurz zuvor erfahren hatte, dass einer ihrer Brüder in Brasilien Opfer eines Tötungsdelikts geworden war (Urk. 43 S. 7), ist dies entgegen der Vorinstanz ebenfalls leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Das subjektive Tatverschulden reduziert das objektive Tatverschulden erheblich. In Bezug auf die verschuldensunabhängige Komponente des Versuchs ist zu be- merken, dass es eine Frage des Glücks oder des Zufalls war, wie schwer oder leicht die Geschädigte letztlich verletzt wurde. Das Risiko einer erheblichen Verlet- zung am Auge war sehr hoch. Immerhin verfehlte die Glasflasche dieses nur um wenige Zentimeter. Die tatsächlich erlittenen Verletzungen entsprechen indessen nur einer einfachen Körperverletzung, welche den Angaben der Geschädigten zu- folge aber nach wie vor Schmerzen bereiten (Urk. 27). In Würdigung dieser Um- stände erscheint es gerechtfertigt, den Umstand des Versuchs im unteren bis mitt- leren Bereich strafmindernd zu gewichten.
- 15 - Unter gesamthafter Würdigung der objektiven und subjektiven Komponenten recht- fertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von etwa 2 bis 2 ½ Jahren Freiheits- strafe.
3. Täterkomponenten 3.1. Persönliche Verhältnisse In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann auf die vor- instanzlichen Erwägungen sowie die Akten verwiesen werden (Urk. 41 S. 25; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte sie ihre bis- herigen Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen (Prot. II S. 6-9). Die Beschuldigte war im Tatzeitpunkt 58 Jahre alt. Ihre Jugendzeit liegt daher schon etwas länger zurück und steht zum Anklagevorwurf in keinem Zusammen- hang. Der Umstand, dass der Bruder der Beschuldigten in Brasilien ums Leben kam, wurde bereits im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens berücksichtigt. Weitere Umstände, die sich strafmindernd aus ihren persönlichen Verhältnissen ergeben würden, sind nicht ersichtlich. 3.2. Geständnis Ein Geständnis kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zu Gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt. Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist der Täter nur auf- grund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstin- stanzlichen Urteils geständig geworden, ist auf eine Strafminderung zu verzichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_608/2023 vom 13. November 2023 E. 1.5.2 m.w.H.). Vorliegend hat das Geständnis der Beschuldigten die Strafverfolgung nicht wesent- lich erleichtert. Der Vorfall wurde vollständig aufgezeichnet. Zwar war der Beschul- digten dieser Umstand im ersten Zeitpunkt des Geständnisses noch nicht bekannt, was ihr zugute zu halten ist, doch zog sie ihr Geständnis in Kenntnis des Videos
- 16 - gar wieder zurück und machte vor Vorinstanz mehrfach geltend, die Flasche nicht geworfen zu haben (Prot. I S. 16, S. 18 und S. 20). Immerhin brachte sie anlässlich der Berufungsverhandlung nichts Gegenteiliges vor, sondern verwies vielmehr auf die Videoaufnahme sowie auf ihre bisherigen Aussagen (Prot. II S. 9 f.). Entgegen der Vorinstanz kann zudem nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden, dass die Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens zum Ausdruck brachte, das Geschehen zu bedauern, und damit zumindest Ansätze von Einsicht und Reue erkennen liess. Das Geständnis und das im Verfahren gezeigte gewisse Bedauern wirken sich leicht strafmindernd aus. Unter Berücksichtigung der aufgeführten Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Freiheitsstrafe leicht unterhalb der von der Vorinstanz ausgefällten Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten erweist sich daher insgesamt als tat- und schuldangemessen. Der Anrechnung von insgesamt 25 Tagen Haft steht nichts entgegen. Unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 41 S. 27 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist der Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewäh- ren und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. IV. Landesverweisung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Landesverweisung und die per- sönlichen Verhältnisse der Beschuldigten korrekt dargetan (Urk. 41 S. 28 ff.). Auf ihre zutreffenden Erwägungen zur Anwendbarkeit und Härtefallprüfung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Erneut ist festzuhalten, dass die Beschuldigte mit ihrem Verhalten einen Katalog- tatbestand erfüllte, was grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht. Ein Härtefall liegt nicht vor, hat die Beschuldigte doch einen grossen Teil ihres Le- bens in Brasilien verbracht, namentlich ihre Jugend und auch einen grossen Teil ihres Erwachsenenlebens. Sie kam 2012 im Alter von 47 Jahren zufolge Heirat mit einem Schweizer in die Schweiz und verfügt über eine Niederlassungsbewilli-
- 17 - gung C. Nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2017 verfügt sie nebst den Fa- milienangehörigen ihres Ehemannes über keine weiteren familiären oder partner- schaftlichen Verbindungen in der Schweiz. Demgegenüber leben ihre 3 Kinder und ihre 7 Enkelkinder in Brasilien, mit denen sie nach eigenen Angaben in sehr regem Kontakt steht. So gab sie an, mit diesen mehrmals täglich per Videoanruf zu tele- fonieren. Sie spricht die Sprache ihres Heimatlandes und ist mit dem kulturellen Umfeld von Brasilien vertraut. Ferner möchte sie in Brasilien ein Grundstück be- bauen. Darüber bestehe aktuell ein Streit mit dem Bruder, der ihr das Land ange- boten habe, weil er ihr Geld gestohlen habe (Prot. I S. 12). Sodann gab sie vor Vorinstanz an, dass sie erwäge, nach der Pensionierung in der Schweiz ohnehin nach Brasilien zurückzukehren (Prot. I S. 13). Letzteres bestätigte sie nochmals an- lässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7). Am Umstand eines nicht vorhandenen Härtefalls ändert nichts, dass die Beschul- digte in der Schweiz beruflich tätig und in ärztlicher Behandlung ist. In Brasilien kann sie sowohl ihrer Berufstätigkeit als Reinigungsfachfrau nachgehen als auch ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. So führte sie auch aus, wenn sie in Brasilien sei, lasse sie sich dort ärztlich behandeln (Urk. 2/8 F/A 77). Brasilien besitzt mithin die für sie notwendige medizinische Infrastruktur. Zudem steht ihr die Witwenrente zur Verfügung, wodurch sie in Brasilien auch ohne Arbeitstätigkeit über ein gewis- ses Mindesteinkommen verfügt, das angesichts der tiefen Lebenshaltungskosten nicht unerheblich ist. Eine Landesverweisung ist für eine Betroffene immer mit Nachteilen verbunden, namentlich dem Verlust eines Zugangs zum schweizerischen Gesundheitssystem sowie den hiesigen Institutionen und der hiesigen Rechtssicherheit. Dies alleine vermag noch keinen Härtefall zu begründen, ansonsten die Landesverweisung ausgehöhlt würde. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte ganz massiv gegen das hiesige Gesetz verstiess und aus nichtigem Anlass einen Menschen verletzte. Es war nur Zufall, dass die Geschädigte nicht schwer verletzt wurde. Die von der Beschuldigten ausgehende Gefahr ist derart hoch, dass weder ein Härtefall noch
- 18 - ein ausnahmsweises Absehen von einer Landesverweisung gerechtfertigt er- scheint. Die Beschuldigte ist deshalb in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB des Lan- des zu verweisen. Wie erwähnt zog sie ohnehin in Betracht, die Schweiz nach ihrer Pensionierung zu verlassen und nach Brasilien zurückzukehren (Prot. I S. 13; Prot. II S. 7). In Anbetracht des Verschuldens, der Schwere der ausgeführten Tat und der von der Beschuldigten ausgehenden Gefahr ist die Dauer auf 7 Jahre festzusetzen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es indessen bei der vorinstanzlich festgesetzten Dauer von 5 Jahren zu bleiben. Weil es sich bei der Beschuldigten um eine Drittstaatsangehörige im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO handelt und sie wegen versuchter schwerer Körperverlet- zung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt wird, ist die Lan- desverweisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben. Sie hat sich eines schweren, eventualvorsätzlichen Gewaltdelikts gegen Leib und Leben schul- dig gemacht. Mithin hat sich ihre Tat gegen ein besonders hochwertiges Rechtsgut gerichtet. Selbst eine günstige Prognose ändert in dieser Hinsicht nichts daran, dass aus der vorliegenden Gewalttat eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne der Bestimmung hervorgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Die Beschuldigte ist im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ist anzuordnen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vor- instanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
- 19 - Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG). Mit Honorarnote vom 16. Oktober 2025 macht die amtliche Verteidigung im Beru- fungsverfahren – ohne Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung und der Nachbesprechung des Urteils mit der Beschuldigten – einen Arbeitsaufwand von mehr als 39 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 211.60 geltend (Urk. 51), was bei Berücksichtigung der Aufwendungen für die Berufungsverhand- lung und Urteilsnachbesprechung in Anwendung der Anwaltsgebührenverordnung eine Entschädigung von mehr als Fr. 10'000.– ergeben würde. Angesichts der Komplexität des Falles und insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Verteidigung im Berufungsverfahren im Wesentlichen dieselben formellen und materiellen Einwände wie schon vor Vorinstanz vorgebracht hat, erscheint die beantragte Entschädigung als etwas zu hoch. Eine pauschale Entschädigung für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 9'000.– (inkl. MwSt.) erscheint dage- gen im Hinblick auf den benötigten Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles als gerade noch vertretbar und ist entsprechend festzusetzen. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung praktisch vollumfänglich. Selbst mit Blick auf den Strafpunkt dringt sie mit ihrem Eventualantrag nicht durch, liegt die von ihr – im Falle eines Schuldspruchs – beantragte Strafe von 12 Monaten Frei- heitsstrafe doch deutlich unter der ausgefällten Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, der Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten in Bezug auf die Kosten der amt- lichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- 20 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 22. August 2024 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vor- wurf des Raufhandels), 7 und 9 erster Satz (Kostenfestsetzung und Festset- zung amtl. Verteidigungskosten) sowie der gleichentags ergangene Beschluss in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 25 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8 und Ziff. 9 zweiter Satz) wird be- stätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.– amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück-
- 21 - zahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vor- behalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich das Migrationsamt des Kantons Zürich die Geschädigte B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- 22 -
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. Oktober 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Eggenberger
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 22. August 2024 wurde die Beschuldigte vom Vorwurf des Raufhandels i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB freigespro- chen. Sie wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft, wovon 25 Tage durch Haft erstanden waren. Die Vorinstanz schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten einer zweijährigen Probezeit auf.
- 5 - Ferner ordnete sie eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren an, welche im Schengener Informationssystem ausgeschrieben werden solle. Die Vorinstanz setzte die Kosten fest und auferlegte diese vollumfänglich der Beschuldigten mit Ausnahme der amtlichen Verteidigerkosten. Diese nahm sie – wenn auch nicht ausdrücklich, so doch sinngemäss – auf die Gerichtskasse, wobei sie ausdrücklich eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehielt, ohne jedoch konkret die Person zu nennen, bei welcher eine Nachforderung erfolgen könnte (vgl. Urk. 41 S. 36 f.). Gegen das vorinstanzliche Urteil liess die Beschuldigte mit Eingabe ihrer Verteidi- gung vom 23. August 2024 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 36). Am 6. De- zember 2024 wurde die Berufungserklärung innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO erstattet (Urk. 43; vgl. Urk. 40/2). Innert gesetzter Frist wurde keine Anschlussberufung erhoben (vgl. Urk. 44 f. und Urk. 47). Am 22. Januar 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den
17. Oktober 2025 vorgeladen (Urk. 46). Die Berufungsverhandlung fand alsdann in Anwesenheit der amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ und der Beschuldigten statt (Prot. II S. 3). Die Beschuldigte liess die eingangs ausgeführten Berufungsanträge stellen (Prot. II S. 3 f.; Urk. 49 S. 2).
E. 2 Umfang der Berufung Mit der Berufung wird der Schuldspruch der Vorinstanz wegen versuchter schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB angefochten (Disp. Ziff. 1) sowie die damit zusammenhängenden Folgen, namentlich die Sank- tion, die Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informations- system sowie die Kostenauflage (Disp. Ziff. 2 bis 6 und Disp. Ziff. 8; Urk. 41 S. 36). Unangefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist der vorinstanzliche Be- schluss betreffend die Nichtzulassung von B._____ als Privatklägerin, das vorin- stanzliche Urteil in Bezug auf den Freispruch vom Vorwurf des Raufhandels (Disp.
- 6 - Ziff. 2) sowie die Kostenfestsetzung (Disp. Ziff. 7 und 9 erster Satz). Dies ist vorab mittels Beschluss festzustellen.
E. 2.1 Objektiver Sachverhalt Das Geschehen bzw. der Ablauf wurde von einer Überwachungskamera aufge- zeichnet (Urk. 1/8/8). Der Auffassung der Verteidigung, damit und aufgrund der Zeugenaussagen sei der äussere Sachverhalt erstellt (Urk. 30 S. 5; Urk. 49 S. 3), ist beizupflichten. So war die Beschuldigte auch in der Untersuchung diesbezüglich geständig (Urk. 2/5 F/A 6 f.; Urk. 2/6 F/A 13 ff.; Urk. 2/8 F/A 7 ff.; Urk. 10/12 S. 3 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt sie zwar zunächst, die Flasche geworfen zu haben (Prot. I S. 16), dies ist jedoch aufgrund der Videoauf- zeichnung klar erstellt (Urk. 1/8/8 Minute 1.08). Nach Rücksprache mit ihrer Vertei- digerin anerkannte sie aber den Sachverhalt, wie er auch auf dem Video zu sehen ist (vgl. Prot. I S. 20). Anlässlich der Berufungsverhandlung wollte sie keine Aussagen mehr zur Sache machen und verwies auf ihre bisherigen Aussagen sowie auf die Videoaufzeich- nung (Prot. II S. 9 f.). Die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen werden von der Beschuldig- ten nicht in Abrede gestellt und ergeben sich aus den ärztlichen Berichten (Urk. 6/1 und Urk. 7/1) sowie dem rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechts- medizin vom 26. September 2023 (Urk. 4/7). Die Geschädigte wurde deswegen am Folgetag behandelt (vgl. Urk. 7/1), was aufgrund des Zeitpunkts des Vorfalls (zwi- schen 23.11 und 23.13 Uhr) nachvollziehbar ist. Es ist mithin erstellt, dass die Ge-
- 9 - schädigte die Verletzungen aus der Auseinandersetzung mit der Beschuldigten er- litten hat. Mithin ist der äussere Anklagesachverhalt erstellt.
E. 2.2 Subjektiver Sachverhalt Was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit zwar eine Tatfrage. Da sich diese inneren Tatsachen bei ungeständigen Tätern regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfah- rungsregeln ermitteln lassen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urteil des Bundesgerichts 6S.133/2007 vom 11. August 2008 E. 2.4), und die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz begründet ist, eine Rechtsfrage darstellt, ist das Bestehen eines Vorsatzes bzw. Eventualvorsatzes nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je m.H.).
E. 3 Täterkomponenten
E. 3.1 Persönliche Verhältnisse In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann auf die vor- instanzlichen Erwägungen sowie die Akten verwiesen werden (Urk. 41 S. 25; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte sie ihre bis- herigen Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen (Prot. II S. 6-9). Die Beschuldigte war im Tatzeitpunkt 58 Jahre alt. Ihre Jugendzeit liegt daher schon etwas länger zurück und steht zum Anklagevorwurf in keinem Zusammen- hang. Der Umstand, dass der Bruder der Beschuldigten in Brasilien ums Leben kam, wurde bereits im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens berücksichtigt. Weitere Umstände, die sich strafmindernd aus ihren persönlichen Verhältnissen ergeben würden, sind nicht ersichtlich.
E. 3.2 Geständnis Ein Geständnis kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zu Gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt. Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist der Täter nur auf- grund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstin- stanzlichen Urteils geständig geworden, ist auf eine Strafminderung zu verzichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_608/2023 vom 13. November 2023 E. 1.5.2 m.w.H.). Vorliegend hat das Geständnis der Beschuldigten die Strafverfolgung nicht wesent- lich erleichtert. Der Vorfall wurde vollständig aufgezeichnet. Zwar war der Beschul- digten dieser Umstand im ersten Zeitpunkt des Geständnisses noch nicht bekannt, was ihr zugute zu halten ist, doch zog sie ihr Geständnis in Kenntnis des Videos
- 16 - gar wieder zurück und machte vor Vorinstanz mehrfach geltend, die Flasche nicht geworfen zu haben (Prot. I S. 16, S. 18 und S. 20). Immerhin brachte sie anlässlich der Berufungsverhandlung nichts Gegenteiliges vor, sondern verwies vielmehr auf die Videoaufnahme sowie auf ihre bisherigen Aussagen (Prot. II S. 9 f.). Entgegen der Vorinstanz kann zudem nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden, dass die Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens zum Ausdruck brachte, das Geschehen zu bedauern, und damit zumindest Ansätze von Einsicht und Reue erkennen liess. Das Geständnis und das im Verfahren gezeigte gewisse Bedauern wirken sich leicht strafmindernd aus. Unter Berücksichtigung der aufgeführten Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Freiheitsstrafe leicht unterhalb der von der Vorinstanz ausgefällten Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten erweist sich daher insgesamt als tat- und schuldangemessen. Der Anrechnung von insgesamt 25 Tagen Haft steht nichts entgegen. Unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 41 S. 27 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist der Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewäh- ren und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. IV. Landesverweisung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Landesverweisung und die per- sönlichen Verhältnisse der Beschuldigten korrekt dargetan (Urk. 41 S. 28 ff.). Auf ihre zutreffenden Erwägungen zur Anwendbarkeit und Härtefallprüfung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Erneut ist festzuhalten, dass die Beschuldigte mit ihrem Verhalten einen Katalog- tatbestand erfüllte, was grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht. Ein Härtefall liegt nicht vor, hat die Beschuldigte doch einen grossen Teil ihres Le- bens in Brasilien verbracht, namentlich ihre Jugend und auch einen grossen Teil ihres Erwachsenenlebens. Sie kam 2012 im Alter von 47 Jahren zufolge Heirat mit einem Schweizer in die Schweiz und verfügt über eine Niederlassungsbewilli-
- 17 - gung C. Nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2017 verfügt sie nebst den Fa- milienangehörigen ihres Ehemannes über keine weiteren familiären oder partner- schaftlichen Verbindungen in der Schweiz. Demgegenüber leben ihre 3 Kinder und ihre 7 Enkelkinder in Brasilien, mit denen sie nach eigenen Angaben in sehr regem Kontakt steht. So gab sie an, mit diesen mehrmals täglich per Videoanruf zu tele- fonieren. Sie spricht die Sprache ihres Heimatlandes und ist mit dem kulturellen Umfeld von Brasilien vertraut. Ferner möchte sie in Brasilien ein Grundstück be- bauen. Darüber bestehe aktuell ein Streit mit dem Bruder, der ihr das Land ange- boten habe, weil er ihr Geld gestohlen habe (Prot. I S. 12). Sodann gab sie vor Vorinstanz an, dass sie erwäge, nach der Pensionierung in der Schweiz ohnehin nach Brasilien zurückzukehren (Prot. I S. 13). Letzteres bestätigte sie nochmals an- lässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7). Am Umstand eines nicht vorhandenen Härtefalls ändert nichts, dass die Beschul- digte in der Schweiz beruflich tätig und in ärztlicher Behandlung ist. In Brasilien kann sie sowohl ihrer Berufstätigkeit als Reinigungsfachfrau nachgehen als auch ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. So führte sie auch aus, wenn sie in Brasilien sei, lasse sie sich dort ärztlich behandeln (Urk. 2/8 F/A 77). Brasilien besitzt mithin die für sie notwendige medizinische Infrastruktur. Zudem steht ihr die Witwenrente zur Verfügung, wodurch sie in Brasilien auch ohne Arbeitstätigkeit über ein gewis- ses Mindesteinkommen verfügt, das angesichts der tiefen Lebenshaltungskosten nicht unerheblich ist. Eine Landesverweisung ist für eine Betroffene immer mit Nachteilen verbunden, namentlich dem Verlust eines Zugangs zum schweizerischen Gesundheitssystem sowie den hiesigen Institutionen und der hiesigen Rechtssicherheit. Dies alleine vermag noch keinen Härtefall zu begründen, ansonsten die Landesverweisung ausgehöhlt würde. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte ganz massiv gegen das hiesige Gesetz verstiess und aus nichtigem Anlass einen Menschen verletzte. Es war nur Zufall, dass die Geschädigte nicht schwer verletzt wurde. Die von der Beschuldigten ausgehende Gefahr ist derart hoch, dass weder ein Härtefall noch
- 18 - ein ausnahmsweises Absehen von einer Landesverweisung gerechtfertigt er- scheint. Die Beschuldigte ist deshalb in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB des Lan- des zu verweisen. Wie erwähnt zog sie ohnehin in Betracht, die Schweiz nach ihrer Pensionierung zu verlassen und nach Brasilien zurückzukehren (Prot. I S. 13; Prot. II S. 7). In Anbetracht des Verschuldens, der Schwere der ausgeführten Tat und der von der Beschuldigten ausgehenden Gefahr ist die Dauer auf 7 Jahre festzusetzen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es indessen bei der vorinstanzlich festgesetzten Dauer von 5 Jahren zu bleiben. Weil es sich bei der Beschuldigten um eine Drittstaatsangehörige im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO handelt und sie wegen versuchter schwerer Körperverlet- zung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt wird, ist die Lan- desverweisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben. Sie hat sich eines schweren, eventualvorsätzlichen Gewaltdelikts gegen Leib und Leben schul- dig gemacht. Mithin hat sich ihre Tat gegen ein besonders hochwertiges Rechtsgut gerichtet. Selbst eine günstige Prognose ändert in dieser Hinsicht nichts daran, dass aus der vorliegenden Gewalttat eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne der Bestimmung hervorgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Die Beschuldigte ist im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von
E. 5 Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
E. 6 Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8 und Ziff. 9 zweiter Satz) wird be- stätigt.
E. 7 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.– amtliche Verteidigung
E. 8 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück-
- 21 - zahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vor- behalten.
E. 9 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich das Migrationsamt des Kantons Zürich die Geschädigte B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- 22 -
E. 10 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. Oktober 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Eggenberger
Dispositiv
- B._____ wird im Strafverfahren als Privatklägerin nicht zugelassen.
- Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung mit nach- folgendem Erkenntnis. Urteil der Vorinstanz:
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- Vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wo- von 25 Tage durch Haft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet. - 3 -
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'121.15 Auslagen (Gutachten) Fr. 14'083.00 amtliche Verteidigerin RAin Dr. iur. X._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten aufer- legt.
- Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, wird mit Fr. 14'083.00 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 49 S. 2)
- Es sei Dispositivziffer 1 des Urteils der Vorinstanz vom 22. August 2024 aufzuheben und es sei die Berufungsklägerin von der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.
- Es sei Dispositivziffer 3 des Urteils der Vorinstanz vom 22. August 2024 aufzuheben und es sei die Berufungsklägerin für den Fall, dass das Gericht der Meinung sein sollte, dass die Berufungsklägerin den- noch wegen einer (schweren) Körperverletzung schuldig zu sprechen sei, mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen. Die Untersuchungshaft von 25 Tagen sei anzurechnen. - 4 -
- Es sei Dispositivziffer 5 des Urteils der Vorinstanz vom 22. August 2024 aufzuheben und es sei von einer Landesverweisung abzusehen.
- Es sei Dispositivziffer 6 des Urteils der Vorinstanz vom 22. August 2024 vollumfänglich aufzuheben.
- In Abänderung von Dispositivziffer 8 des Urteils der Vorinstanz vom
- August 2024 seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtli- chen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (schriftlich, Urk. 47) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _____________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales
- Verfahrensgang Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 22. August 2024 wurde die Beschuldigte vom Vorwurf des Raufhandels i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB freigespro- chen. Sie wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft, wovon 25 Tage durch Haft erstanden waren. Die Vorinstanz schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten einer zweijährigen Probezeit auf. - 5 - Ferner ordnete sie eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren an, welche im Schengener Informationssystem ausgeschrieben werden solle. Die Vorinstanz setzte die Kosten fest und auferlegte diese vollumfänglich der Beschuldigten mit Ausnahme der amtlichen Verteidigerkosten. Diese nahm sie – wenn auch nicht ausdrücklich, so doch sinngemäss – auf die Gerichtskasse, wobei sie ausdrücklich eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehielt, ohne jedoch konkret die Person zu nennen, bei welcher eine Nachforderung erfolgen könnte (vgl. Urk. 41 S. 36 f.). Gegen das vorinstanzliche Urteil liess die Beschuldigte mit Eingabe ihrer Verteidi- gung vom 23. August 2024 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 36). Am 6. De- zember 2024 wurde die Berufungserklärung innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO erstattet (Urk. 43; vgl. Urk. 40/2). Innert gesetzter Frist wurde keine Anschlussberufung erhoben (vgl. Urk. 44 f. und Urk. 47). Am 22. Januar 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den
- Oktober 2025 vorgeladen (Urk. 46). Die Berufungsverhandlung fand alsdann in Anwesenheit der amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ und der Beschuldigten statt (Prot. II S. 3). Die Beschuldigte liess die eingangs ausgeführten Berufungsanträge stellen (Prot. II S. 3 f.; Urk. 49 S. 2).
- Umfang der Berufung Mit der Berufung wird der Schuldspruch der Vorinstanz wegen versuchter schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB angefochten (Disp. Ziff. 1) sowie die damit zusammenhängenden Folgen, namentlich die Sank- tion, die Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informations- system sowie die Kostenauflage (Disp. Ziff. 2 bis 6 und Disp. Ziff. 8; Urk. 41 S. 36). Unangefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist der vorinstanzliche Be- schluss betreffend die Nichtzulassung von B._____ als Privatklägerin, das vorin- stanzliche Urteil in Bezug auf den Freispruch vom Vorwurf des Raufhandels (Disp. - 6 - Ziff. 2) sowie die Kostenfestsetzung (Disp. Ziff. 7 und 9 erster Satz). Dies ist vorab mittels Beschluss festzustellen.
- Zulässigkeit der Anklageerhebung Die Verteidigung bringt auch im Berufungsverfahren zusammengefasst vor, das Verfahren hätte eingestellt werden müssen, weil sämtliche Beteiligten am 21. Sep- tember 2023 eine Desinteresseerklärung unterzeichnet und der Staatsanwaltschaft eingereicht hätten. Damit sei auf die Stellung von Strafanträgen verzichtet worden, weshalb eine Verfahrenseinstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO geboten ge- wesen wäre (Urk. 49 S. 4-9). Diese Auffassung geht fehl. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben die Strafverfolgungsbehörden bei Offizialdelikten unabhängig von einer allfälligen Desinteresseerklärung zu prü- fen, ob in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine strafbare Handlung vorliegt. Die Strafverfolgung steht in solchen Fällen nicht zur Disposition des Geschädigten und eine Desinteresseerklärung vermag kein Prozesshindernis zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.88/2006 vom 1. Februar 2007 E. 5.4.3, publ. in Pra 2007 Nr. 95). Da es vorliegend um ein Offizialdelikt geht, dessen Verfolgung von Amtes wegen erfolgt, besteht kein Anspruch auf Einstellung des Verfahrens. Daran ändert auch nichts, dass die Kontrahentinnen der Auseinandersetzung zunächst ihr gegenseiti- ges Desinteresse an einem Strafverfahren bekundet hatten. Eine solche Erklärung konnte nur solange Wirkung entfalten, als ausschliesslich wegen eines Antragsde- likts ermittelt wurde. Mit dem Wechsel des Tatvorwurfs auf eine versuchte schwere Körperverletzung (sowie Raufhandel) entfiel diese Grundlage. Die Staatsanwalt- schaft war somit berechtigt und verpflichtet, die Untersuchung fortzuführen und An- klage zu erheben. Entgegen der Verteidigung ist es demgegenüber nicht wider- sprüchlich, dass die Vorinstanz die Desinteresseerklärung der Geschädigten inso- weit berücksichtigt hat, als sie B._____ gestützt darauf nicht als Privatklägerin zum Verfahren zuliess (vgl. dazu Urk. 41 S. 5 f.). Der Verzicht auf die Privatklägerstel- lung entfaltet vorliegend lediglich prozessuale Wirkung hinsichtlich der Parteistel- lung, nicht jedoch im Hinblick auf den staatlichen Strafanspruch. - 7 - Die Desinteresseerklärung der Geschädigten ist somit rechtlich unerheblich für die Frage der Zulässigkeit der Anklage und begründet keinen Anspruch auf Einstellung des Verfahrens. II. Schuldpunkt
- Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird kurz zusammengefasst vorgeworfen, sie habe sich am
- August 2023, zwischen 23.11 und 23.13 Uhr, in einer Seitengasse neben der Bar "C._____" an der D._____-strasse … in Zürich mit der Geschädigten B._____ eine zunächst verbale und anschliessend wechselseitig geführte körperliche Aus- einandersetzung geliefert. Im Laufe der Auseinandersetzung hätten sie zunächst gestikuliert und dann Trittbewegungen gemacht. Nachdem sie von Umstehenden getrennt worden seien, sei die Beschuldigte wieder zur Geschädigten, und sie hät- ten aufgeregt gestikulierend aufeinander eingeredet, während sie sich Brust an Brust gegenüber gestanden seien. Die Beschuldigte habe die Geschädigte mit der Brust weggestossen, worauf diese auf gleiche Weise zurückgestossen habe, wor- auf die Beschuldigte die Geschädigte mit dem rechten Arm heftig weggestossen habe. Daraufhin habe die Geschädigte der Beschuldigten mit der rechten Hand, in der sie eine Bierflasche gehalten habe, einen seitlichen Stoss/ Schlag gegen deren linken Arm gegeben. Die Beschuldigte habe in der Folge aus einer Entfernung von einem bis eineinhalb Metern zur Geschädigten die teilweise gefüllte 0.33 l Bierfla- sche mit voller Kraft gegen den Kopfbereich der Geschädigten geschleudert, so dass diese zerbrochen sei. Dadurch habe die Geschädigte eine 4-5 cm x 1-2 cm grosse Rissquetschwunde an der rechten Stirn, knapp oberhalb der rechten Au- genbraue erlitten, welche mit vier Einzelknopfnähten habe genäht werden müssen. Ferner habe sie eine gering dislozierte Nasenbeinfraktur sowie ein Schädel-Hirn- Trauma und eine 1 cm x 0.5 cm messende Hautabtragung am Nasenrücken erlit- ten. Die Anklage wirft der Beschuldigten eine versuchte schwere Körperverletzung vor, weil sie es beim Flaschenwurf für sicher gehalten habe, die Geschädigte damit zu verletzen, z.B. mit einer Platzwunde, Schnittwunde, Prellung, Schürfung, und habe - 8 - dies auch so angestrebt. Dabei habe sie es in Kauf genommen, dass aufgrund der aufgewendeten Kraft, der Art des Wurfgegenstands, des anvisierten Ziels (Kopf/Gesicht) und der Dynamik des Geschehens die Gefahr bestanden habe, dass die Geschädigte durch den Aufschlag der Flasche und/oder einen unkontrol- lierten Sturz gravierende, möglicherweise lebensgefährliche Kopfverletzungen wie einen Schädelbruch, Blutung im Kopfinnern, Hirngewebsverletzungen etc. erleide, ganz oder teilweise ihr Sehvermögen verliere oder dass das Gesicht der Geschä- digten durch Glasscherben/-splitter bleibend entstellt werde.
- Sachverhalt 2.1. Objektiver Sachverhalt Das Geschehen bzw. der Ablauf wurde von einer Überwachungskamera aufge- zeichnet (Urk. 1/8/8). Der Auffassung der Verteidigung, damit und aufgrund der Zeugenaussagen sei der äussere Sachverhalt erstellt (Urk. 30 S. 5; Urk. 49 S. 3), ist beizupflichten. So war die Beschuldigte auch in der Untersuchung diesbezüglich geständig (Urk. 2/5 F/A 6 f.; Urk. 2/6 F/A 13 ff.; Urk. 2/8 F/A 7 ff.; Urk. 10/12 S. 3 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt sie zwar zunächst, die Flasche geworfen zu haben (Prot. I S. 16), dies ist jedoch aufgrund der Videoauf- zeichnung klar erstellt (Urk. 1/8/8 Minute 1.08). Nach Rücksprache mit ihrer Vertei- digerin anerkannte sie aber den Sachverhalt, wie er auch auf dem Video zu sehen ist (vgl. Prot. I S. 20). Anlässlich der Berufungsverhandlung wollte sie keine Aussagen mehr zur Sache machen und verwies auf ihre bisherigen Aussagen sowie auf die Videoaufzeich- nung (Prot. II S. 9 f.). Die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen werden von der Beschuldig- ten nicht in Abrede gestellt und ergeben sich aus den ärztlichen Berichten (Urk. 6/1 und Urk. 7/1) sowie dem rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechts- medizin vom 26. September 2023 (Urk. 4/7). Die Geschädigte wurde deswegen am Folgetag behandelt (vgl. Urk. 7/1), was aufgrund des Zeitpunkts des Vorfalls (zwi- schen 23.11 und 23.13 Uhr) nachvollziehbar ist. Es ist mithin erstellt, dass die Ge- - 9 - schädigte die Verletzungen aus der Auseinandersetzung mit der Beschuldigten er- litten hat. Mithin ist der äussere Anklagesachverhalt erstellt. 2.2. Subjektiver Sachverhalt Was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit zwar eine Tatfrage. Da sich diese inneren Tatsachen bei ungeständigen Tätern regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfah- rungsregeln ermitteln lassen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urteil des Bundesgerichts 6S.133/2007 vom 11. August 2008 E. 2.4), und die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz begründet ist, eine Rechtsfrage darstellt, ist das Bestehen eines Vorsatzes bzw. Eventualvorsatzes nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je m.H.).
- Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB sowie die theoretischen Grundlagen zum Vorsatz sowie zum Versuch unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung sorgfältig erörtert und kor- rekt gewürdigt (Urk. 41 S. 12 ff.). Auf diese Erwägungen kann zwecks der Vermei- dung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfol- genden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen und Präzisierungen: Vorab ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die Bierflasche aus Glas gegen den Kopf der Geschädigten warf und diese die oben aufgeführten Verletzungen erlitt. Die Geschädigte befand sich nicht in Lebensgefahr, weshalb keine vollendete schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB vorliegt. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass Schläge gegen den Kopf mit harten Gegen- ständen (wie hier einer Glasflasche) grundsätzlich geeignet sind, lebensgefährliche Verletzungen (wie Schädelbrüche, Blutungen im Kopfinneren, Hirngewebsverlet- - 10 - zun gen etc.) herbeizuführen (Urk. 41 S. 13, vgl. Urk. 4/7 S. 8). Diese Gefahr schwerer Verletzungen war der Beschuldigten denn auch bekannt, erklärte sie doch vor Vorinstanz, dass ein Wurf "schlimme Folgen" haben könnte. Sie ergänzte: "Man könnte schwer verletzt werden, oder sterben" (Prot. I S. 17). Aus der Videoaufnahme (Urk. 1/8/8 ab Zeitstempel 23:12:40 bzw. Minute 00:56) ist ersichtlich, wie genau die Beschuldigte die Flasche warf: Sie stiess die Geschädigte zunächst von sich weg, worauf diese sich rund eineinhalb Meter von ihr entfernt befand. Dann holte die Beschuldigte mit dem Arm weit aus und brachte so die Fla- sche hinter ihren Kopf. Nach einem kurzen Moment schleuderte sie diese unter Einsatz des ganzen Körpers und mit einem Ausfallschritt nach vorne gegen die Geschädigte. Der Wurf war offenkundig sehr heftig, was sich einerseits aus dem verhältnismässig grossen Ausholen ergibt, andererseits aus der Geschwindigkeit der Flasche und letztlich auch aus der Reaktion der Geschädigten, als sie von der Flasche getroffen wurde: Der Kopf der Geschädigten wurde durch das Auftreffen der Flasche kurz und heftig nach hinten geschleudert. Die Wucht des Wurfs wird zusätzlich durch das Verletzungsbild belegt: Die Geschä- digte erlitt eine tiefe, genähte Schnittwunde oberhalb des Auges, eine Nasenbein- fraktur und ein Schädel-Hirn-Trauma. Diese Verletzungen liegen mithin im Bereich weniger Zentimeter neben dem Auge und dokumentieren eindrücklich die erhebli- che Aufprallenergie. Hinzu kommt die kurze Distanz zwischen den Beteiligten: Bei einem Abstand von lediglich etwa eineinhalb Metern war bei einem solch kraftvollen Wurf ein Treffer im Gesichtsbereich besonders wahrscheinlich und für die Beschuldigte erkennbar. Aufgrund der Kürze der Distanz hatte die Geschädigte keinerlei Möglichkeit, aus- zuweichen oder den Wurf abzuwehren, was die Gefährlichkeit der Handlung zu- sätzlich erhöhte und die erhebliche Wucht des Aufpralls mit erklärt. Der starke Wurf der teilweise befüllten Glasflasche ins Gesicht der nahe stehenden Geschädigten kann daher nicht mehr anders als eine Inkaufnahme von allfälligen massiven Verletzungen im Gesicht, am Auge oder am Schädel gewertet werden. Daran ändert nichts, dass die Beschuldigte in der Untersuchung geltend machte, - 11 - mit der Flasche nicht auf die Geschädigte gezielt zu haben (Urk. 2/5 F/A 6) oder dass sie diese nicht habe treffen wollen (Urk. 2/5 F/A 10; Urk. 2/8 F/A 14). Diese Behauptungen werden durch ihre Bewegungen auf dem Video bzw. die ausholende Bewegung, mit der sie ihren Arm bzw. die Flasche hinter ihren Kopf zog, widerlegt. Im kurzen Moment, in dem sie ausholte und die Flasche hinter den Kopf hielt, zielte sie ganz offensichtlich auf die Geschädigte und warf dann in der Folge auch auf das anvisierte Ziel. So erklärte die Beschuldigte selbst: "Ich habe ihr ins Gesicht geschaut und dann die Flasche geworfen." (Urk. 2/8 F/A 14). Es entspricht der all- gemeinen Lebenserfahrung, dass eine Person mit einem Wurfobjekt jenen Ort tref- fen will, den sie anschaut bzw. fixiert. Mithin wollte die Beschuldigte die Geschä- digte im Gesicht treffen. Dies ergibt sich auch aus dem weiteren Verhalten der Beschuldigten, wie es auf der Aufnahme zu erkennen ist: Hätte sie die Geschädigte versehentlich im Gesicht getroffen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie darüber erschrickt bzw. überrascht ist oder sich um die Geschädigte kümmert. Aus dem Fehlen eines Verhaltens die- ser Art auf dem Video ist zu schliessen, dass die Beschuldigte vom Treffer im Ge- sicht nicht überrascht war. Auch dies spricht dafür, dass es von Anfang an ihre Absicht war, die Geschädigte mit der Flasche im Gesicht zu treffen. Ihre spätere Behauptung, sie habe nicht gezielt, ist angesichts des oben beschriebenen Ablaufs als Schutzbehauptung zu werten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte und die Geschädigte an- einander gerieten, eine relativ harmlose tätliche Auseinandersetzung hatten und sich schliesslich Brust an Brust einander in die Augen schauten. In dieser Situation stiess die Beschuldigte diese zurück und warf die teilweise gefüllte Bierflasche in ihrer Hand mit voller Wucht gezielt ins Gesicht der Geschädigten. Der Wurf einer teilweise gefüllten Glasflasche mit voller Kraft ins Gesicht der ei- neinhalb Meter entfernten Geschädigten barg das hohe Risiko von massiven Ver- letzungen im Gesicht, im Auge oder am Schädel in sich. Dies gestand die Beschul- digte denn vor Vorinstanz auch im Grundsatz ein (vgl. Prot. I S. 17). Sie konnte nicht darauf vertrauen, dass es lediglich zu leichten Verletzungen kommt, und es ist nur dem Zufall zu verdanken, dass die Verletzungen nicht schwerer ausfielen. - 12 - So befinden sich die von der Geschädigten erlittenen Verletzungen nur wenige Zen- timeter vom Auge der Geschädigten (vgl. Urk. 1/2 S. 4). Die Kombination aller Um- stände – die kurze Distanz, der erhebliche Krafteinsatz, die Wurfbewegung mit dem ganzen Körper, das Verletzungsbild und das Verhalten der Beschuldigten unmittel- bar nach dem Treffer – zeigt somit klar, dass sich die Beschuldigte der Möglichkeit solcher schweren Verletzungen bewusst war und diese in Kauf nahm. Demgegen- über erscheint das Risiko einer lebensgefährlichen Kopfverletzung oder eines un- kontrollierten Sturzes, wie es in der Anklage auch erwähnt wird, als geringer. Aber auch dieses Risiko bestand, wie sich aus der Reaktion der Geschädigten beim Auf- prall ergibt. Auf dem Video ist deutlich zu erkennen, wie der Kopf der Geschädigten für einen kurzen Moment stark nach hinten geschleudert wurde. Die Beschuldigte nahm mithin durch ihren heftigen, gezielten Wurf der Flasche ins Gesicht der Geschädigten schwere Verletzungen i.S.v. Art. 122 StGB in Kauf. Sie handelte mithin eventualvorsätzlich. Sodann verwarf die Vorinstanz den Einwand der Notwehr zu Recht (Urk. 41 S. 19), worauf ebenfalls zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. Zwischen der Geschädigten und der Beschuldigten fand zuvor eine Ausein- andersetzung statt, die darin gipfelte, dass sich die Kontrahentinnen Brust gegen Brust stiessen. Es lag kein einseitiger Angriff auf die Beschuldigte vor und sie legte in der Untersuchung, vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren auch nicht dar, weshalb sie davon ausging, nunmehr ein solcher stehe unmittelbar bevor. Viel- mehr erklärte sie selbst, sie habe die Flasche als Reaktion auf eine Provokation der Geschädigten geworfen (Urk. 2/8 F/A 13 ff.; Prot. I S. 15 f.), und nicht etwa, weil sie einen Angriff befürchtet habe. Die behauptete vorausgehende Provokation ist somit kein Rechtfertigungsgrund. Die Beschuldigte ist damit der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. - 13 - III. Strafzumessung
- Allgemeine Strafzumessungsgrundsätze und Strafrahmen Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung sowie der massgebliche Strafrahmen wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre zutreffend und umfassend wiedergegeben (Urk. 41 S. 21 ff.), worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. Erneut ist festzu- halten, dass die schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren bestraft wird. Der ordentliche Strafrahmen ist trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu mild erscheint. Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungs- gründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd inner- halb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 121 IV 55; BGE 136 IV 55 E. 5.5 ff.). Der Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB erlaubt zwar grundsätzlich eine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens (Art. 48a Abs. 1 StGB, Art. 22 Abs. 1 StGB). Indes ist dieser Umstand – soweit ist vorzugreifen – im vorliegen- den Fall nicht derart gewichtig, dass er als ausserordentlich erscheinen würde, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Verlassen des ordentli- chen Strafrahmens zu rechtfertigen vermöchte.
- Einsatzstrafe Zur objektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass die Beschuldigte der Geschädig- ten eine teilweise gefüllte Glasflasche heftig und aus kurzer Distanz ins Gesicht warf. In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst vom vollendeten Delikt auszugehen und hernach in einem zweiten Schritt dem Umstand Rechnung zu tragen, dass lediglich ein Versuch vorlag (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). Mithin muss zunächst davon aus- gegangen werden, dass die Geschädigte eine mittelgradig schwere Verletzung im - 14 - Gesicht erlitten hat, z.B. eine bleibende Entstellung des Gesichts, eine Erblindung auf einem Auge oder eine vorübergehende Lebensgefahr durch einen Schädel- bruch. Eine solche Verletzung würde innerhalb des von einem Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens eine Einsatzstrafe in einer Grössenord- nung von rund 5 Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigen. In subjektiver Hinsicht ist zu Gunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen, dass sie eventualvorsätzlich handelte und es nicht ihr primäres Ziel war, die Geschädigte schwer zu verletzen. Eine einseitige Provokation der Geschädigten, wie die Vertei- digung geltend macht (Urk. 43 S. 7), lag nicht vor. Vielmehr warf die Beschuldigte die Flasche im Rahmen der bereits länger dauernden tätlichen Auseinanderset- zung mit der Geschädigten, wobei sie beide zuvor von den Umstehenden getrennt worden waren. Verschuldensmindernd ist zudem zu berücksichtigen, dass die Tat in einer emotional aufgeladenen Situation erfolgte, in der sich die Beschuldigte – ausgelöst durch die fortgesetzte gegenseitige Konfrontation – in einem Affektzu- stand befand. Der Konflikt war dabei nicht ausschliesslich von ihr verursacht, son- dern entstand im wechselseitigen Zusammenspiel der Beteiligten. Soweit die Ver- teidigung ferner geltend macht, die Beschuldigte sei beim Wurf nicht bei sich ge- wesen, weil sie kurz zuvor erfahren hatte, dass einer ihrer Brüder in Brasilien Opfer eines Tötungsdelikts geworden war (Urk. 43 S. 7), ist dies entgegen der Vorinstanz ebenfalls leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Das subjektive Tatverschulden reduziert das objektive Tatverschulden erheblich. In Bezug auf die verschuldensunabhängige Komponente des Versuchs ist zu be- merken, dass es eine Frage des Glücks oder des Zufalls war, wie schwer oder leicht die Geschädigte letztlich verletzt wurde. Das Risiko einer erheblichen Verlet- zung am Auge war sehr hoch. Immerhin verfehlte die Glasflasche dieses nur um wenige Zentimeter. Die tatsächlich erlittenen Verletzungen entsprechen indessen nur einer einfachen Körperverletzung, welche den Angaben der Geschädigten zu- folge aber nach wie vor Schmerzen bereiten (Urk. 27). In Würdigung dieser Um- stände erscheint es gerechtfertigt, den Umstand des Versuchs im unteren bis mitt- leren Bereich strafmindernd zu gewichten. - 15 - Unter gesamthafter Würdigung der objektiven und subjektiven Komponenten recht- fertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von etwa 2 bis 2 ½ Jahren Freiheits- strafe.
- Täterkomponenten 3.1. Persönliche Verhältnisse In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann auf die vor- instanzlichen Erwägungen sowie die Akten verwiesen werden (Urk. 41 S. 25; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte sie ihre bis- herigen Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen (Prot. II S. 6-9). Die Beschuldigte war im Tatzeitpunkt 58 Jahre alt. Ihre Jugendzeit liegt daher schon etwas länger zurück und steht zum Anklagevorwurf in keinem Zusammen- hang. Der Umstand, dass der Bruder der Beschuldigten in Brasilien ums Leben kam, wurde bereits im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens berücksichtigt. Weitere Umstände, die sich strafmindernd aus ihren persönlichen Verhältnissen ergeben würden, sind nicht ersichtlich. 3.2. Geständnis Ein Geständnis kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zu Gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt. Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist der Täter nur auf- grund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstin- stanzlichen Urteils geständig geworden, ist auf eine Strafminderung zu verzichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_608/2023 vom 13. November 2023 E. 1.5.2 m.w.H.). Vorliegend hat das Geständnis der Beschuldigten die Strafverfolgung nicht wesent- lich erleichtert. Der Vorfall wurde vollständig aufgezeichnet. Zwar war der Beschul- digten dieser Umstand im ersten Zeitpunkt des Geständnisses noch nicht bekannt, was ihr zugute zu halten ist, doch zog sie ihr Geständnis in Kenntnis des Videos - 16 - gar wieder zurück und machte vor Vorinstanz mehrfach geltend, die Flasche nicht geworfen zu haben (Prot. I S. 16, S. 18 und S. 20). Immerhin brachte sie anlässlich der Berufungsverhandlung nichts Gegenteiliges vor, sondern verwies vielmehr auf die Videoaufnahme sowie auf ihre bisherigen Aussagen (Prot. II S. 9 f.). Entgegen der Vorinstanz kann zudem nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden, dass die Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens zum Ausdruck brachte, das Geschehen zu bedauern, und damit zumindest Ansätze von Einsicht und Reue erkennen liess. Das Geständnis und das im Verfahren gezeigte gewisse Bedauern wirken sich leicht strafmindernd aus. Unter Berücksichtigung der aufgeführten Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Freiheitsstrafe leicht unterhalb der von der Vorinstanz ausgefällten Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten erweist sich daher insgesamt als tat- und schuldangemessen. Der Anrechnung von insgesamt 25 Tagen Haft steht nichts entgegen. Unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 41 S. 27 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist der Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewäh- ren und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. IV. Landesverweisung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Landesverweisung und die per- sönlichen Verhältnisse der Beschuldigten korrekt dargetan (Urk. 41 S. 28 ff.). Auf ihre zutreffenden Erwägungen zur Anwendbarkeit und Härtefallprüfung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Erneut ist festzuhalten, dass die Beschuldigte mit ihrem Verhalten einen Katalog- tatbestand erfüllte, was grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht. Ein Härtefall liegt nicht vor, hat die Beschuldigte doch einen grossen Teil ihres Le- bens in Brasilien verbracht, namentlich ihre Jugend und auch einen grossen Teil ihres Erwachsenenlebens. Sie kam 2012 im Alter von 47 Jahren zufolge Heirat mit einem Schweizer in die Schweiz und verfügt über eine Niederlassungsbewilli- - 17 - gung C. Nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2017 verfügt sie nebst den Fa- milienangehörigen ihres Ehemannes über keine weiteren familiären oder partner- schaftlichen Verbindungen in der Schweiz. Demgegenüber leben ihre 3 Kinder und ihre 7 Enkelkinder in Brasilien, mit denen sie nach eigenen Angaben in sehr regem Kontakt steht. So gab sie an, mit diesen mehrmals täglich per Videoanruf zu tele- fonieren. Sie spricht die Sprache ihres Heimatlandes und ist mit dem kulturellen Umfeld von Brasilien vertraut. Ferner möchte sie in Brasilien ein Grundstück be- bauen. Darüber bestehe aktuell ein Streit mit dem Bruder, der ihr das Land ange- boten habe, weil er ihr Geld gestohlen habe (Prot. I S. 12). Sodann gab sie vor Vorinstanz an, dass sie erwäge, nach der Pensionierung in der Schweiz ohnehin nach Brasilien zurückzukehren (Prot. I S. 13). Letzteres bestätigte sie nochmals an- lässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7). Am Umstand eines nicht vorhandenen Härtefalls ändert nichts, dass die Beschul- digte in der Schweiz beruflich tätig und in ärztlicher Behandlung ist. In Brasilien kann sie sowohl ihrer Berufstätigkeit als Reinigungsfachfrau nachgehen als auch ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. So führte sie auch aus, wenn sie in Brasilien sei, lasse sie sich dort ärztlich behandeln (Urk. 2/8 F/A 77). Brasilien besitzt mithin die für sie notwendige medizinische Infrastruktur. Zudem steht ihr die Witwenrente zur Verfügung, wodurch sie in Brasilien auch ohne Arbeitstätigkeit über ein gewis- ses Mindesteinkommen verfügt, das angesichts der tiefen Lebenshaltungskosten nicht unerheblich ist. Eine Landesverweisung ist für eine Betroffene immer mit Nachteilen verbunden, namentlich dem Verlust eines Zugangs zum schweizerischen Gesundheitssystem sowie den hiesigen Institutionen und der hiesigen Rechtssicherheit. Dies alleine vermag noch keinen Härtefall zu begründen, ansonsten die Landesverweisung ausgehöhlt würde. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte ganz massiv gegen das hiesige Gesetz verstiess und aus nichtigem Anlass einen Menschen verletzte. Es war nur Zufall, dass die Geschädigte nicht schwer verletzt wurde. Die von der Beschuldigten ausgehende Gefahr ist derart hoch, dass weder ein Härtefall noch - 18 - ein ausnahmsweises Absehen von einer Landesverweisung gerechtfertigt er- scheint. Die Beschuldigte ist deshalb in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB des Lan- des zu verweisen. Wie erwähnt zog sie ohnehin in Betracht, die Schweiz nach ihrer Pensionierung zu verlassen und nach Brasilien zurückzukehren (Prot. I S. 13; Prot. II S. 7). In Anbetracht des Verschuldens, der Schwere der ausgeführten Tat und der von der Beschuldigten ausgehenden Gefahr ist die Dauer auf 7 Jahre festzusetzen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es indessen bei der vorinstanzlich festgesetzten Dauer von 5 Jahren zu bleiben. Weil es sich bei der Beschuldigten um eine Drittstaatsangehörige im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO handelt und sie wegen versuchter schwerer Körperverlet- zung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt wird, ist die Lan- desverweisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben. Sie hat sich eines schweren, eventualvorsätzlichen Gewaltdelikts gegen Leib und Leben schul- dig gemacht. Mithin hat sich ihre Tat gegen ein besonders hochwertiges Rechtsgut gerichtet. Selbst eine günstige Prognose ändert in dieser Hinsicht nichts daran, dass aus der vorliegenden Gewalttat eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne der Bestimmung hervorgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Die Beschuldigte ist im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ist anzuordnen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vor- instanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). - 19 - Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG). Mit Honorarnote vom 16. Oktober 2025 macht die amtliche Verteidigung im Beru- fungsverfahren – ohne Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung und der Nachbesprechung des Urteils mit der Beschuldigten – einen Arbeitsaufwand von mehr als 39 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 211.60 geltend (Urk. 51), was bei Berücksichtigung der Aufwendungen für die Berufungsverhand- lung und Urteilsnachbesprechung in Anwendung der Anwaltsgebührenverordnung eine Entschädigung von mehr als Fr. 10'000.– ergeben würde. Angesichts der Komplexität des Falles und insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Verteidigung im Berufungsverfahren im Wesentlichen dieselben formellen und materiellen Einwände wie schon vor Vorinstanz vorgebracht hat, erscheint die beantragte Entschädigung als etwas zu hoch. Eine pauschale Entschädigung für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 9'000.– (inkl. MwSt.) erscheint dage- gen im Hinblick auf den benötigten Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles als gerade noch vertretbar und ist entsprechend festzusetzen. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung praktisch vollumfänglich. Selbst mit Blick auf den Strafpunkt dringt sie mit ihrem Eventualantrag nicht durch, liegt die von ihr – im Falle eines Schuldspruchs – beantragte Strafe von 12 Monaten Frei- heitsstrafe doch deutlich unter der ausgefällten Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, der Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten in Bezug auf die Kosten der amt- lichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. - 20 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 22. August 2024 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vor- wurf des Raufhandels), 7 und 9 erster Satz (Kostenfestsetzung und Festset- zung amtl. Verteidigungskosten) sowie der gleichentags ergangene Beschluss in Rechtskraft erwachsen sind.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 25 Tage durch Haft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8 und Ziff. 9 zweiter Satz) wird be- stätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- - 21 - zahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vor- behalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich das Migrationsamt des Kantons Zürich die Geschädigte B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. - 22 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. Oktober 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240529-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Hoffmann und Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely sowie Gerichtsschreiberin MLaw Eggenberger Urteil vom 17. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom
22. August 2024 (DG240070)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. April 2024 (Urk. 15/14) ist diesem Urteil beigeheftet. Beschluss der Vorinstanz:
1. B._____ wird im Strafverfahren als Privatklägerin nicht zugelassen.
2. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung mit nach- folgendem Erkenntnis. Urteil der Vorinstanz:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wo- von 25 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
- 3 -
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'121.15 Auslagen (Gutachten) Fr. 14'083.00 amtliche Verteidigerin RAin Dr. iur. X._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten aufer- legt.
9. Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, wird mit Fr. 14'083.00 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 49 S. 2)
1. Es sei Dispositivziffer 1 des Urteils der Vorinstanz vom 22. August 2024 aufzuheben und es sei die Berufungsklägerin von der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.
2. Es sei Dispositivziffer 3 des Urteils der Vorinstanz vom 22. August 2024 aufzuheben und es sei die Berufungsklägerin für den Fall, dass das Gericht der Meinung sein sollte, dass die Berufungsklägerin den- noch wegen einer (schweren) Körperverletzung schuldig zu sprechen sei, mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen. Die Untersuchungshaft von 25 Tagen sei anzurechnen.
- 4 -
3. Es sei Dispositivziffer 5 des Urteils der Vorinstanz vom 22. August 2024 aufzuheben und es sei von einer Landesverweisung abzusehen.
4. Es sei Dispositivziffer 6 des Urteils der Vorinstanz vom 22. August 2024 vollumfänglich aufzuheben.
5. In Abänderung von Dispositivziffer 8 des Urteils der Vorinstanz vom
22. August 2024 seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtli- chen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates.
b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (schriftlich, Urk. 47) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _____________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales
1. Verfahrensgang Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 22. August 2024 wurde die Beschuldigte vom Vorwurf des Raufhandels i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB freigespro- chen. Sie wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft, wovon 25 Tage durch Haft erstanden waren. Die Vorinstanz schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten einer zweijährigen Probezeit auf.
- 5 - Ferner ordnete sie eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren an, welche im Schengener Informationssystem ausgeschrieben werden solle. Die Vorinstanz setzte die Kosten fest und auferlegte diese vollumfänglich der Beschuldigten mit Ausnahme der amtlichen Verteidigerkosten. Diese nahm sie – wenn auch nicht ausdrücklich, so doch sinngemäss – auf die Gerichtskasse, wobei sie ausdrücklich eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehielt, ohne jedoch konkret die Person zu nennen, bei welcher eine Nachforderung erfolgen könnte (vgl. Urk. 41 S. 36 f.). Gegen das vorinstanzliche Urteil liess die Beschuldigte mit Eingabe ihrer Verteidi- gung vom 23. August 2024 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 36). Am 6. De- zember 2024 wurde die Berufungserklärung innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO erstattet (Urk. 43; vgl. Urk. 40/2). Innert gesetzter Frist wurde keine Anschlussberufung erhoben (vgl. Urk. 44 f. und Urk. 47). Am 22. Januar 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den
17. Oktober 2025 vorgeladen (Urk. 46). Die Berufungsverhandlung fand alsdann in Anwesenheit der amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ und der Beschuldigten statt (Prot. II S. 3). Die Beschuldigte liess die eingangs ausgeführten Berufungsanträge stellen (Prot. II S. 3 f.; Urk. 49 S. 2).
2. Umfang der Berufung Mit der Berufung wird der Schuldspruch der Vorinstanz wegen versuchter schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB angefochten (Disp. Ziff. 1) sowie die damit zusammenhängenden Folgen, namentlich die Sank- tion, die Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informations- system sowie die Kostenauflage (Disp. Ziff. 2 bis 6 und Disp. Ziff. 8; Urk. 41 S. 36). Unangefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist der vorinstanzliche Be- schluss betreffend die Nichtzulassung von B._____ als Privatklägerin, das vorin- stanzliche Urteil in Bezug auf den Freispruch vom Vorwurf des Raufhandels (Disp.
- 6 - Ziff. 2) sowie die Kostenfestsetzung (Disp. Ziff. 7 und 9 erster Satz). Dies ist vorab mittels Beschluss festzustellen.
3. Zulässigkeit der Anklageerhebung Die Verteidigung bringt auch im Berufungsverfahren zusammengefasst vor, das Verfahren hätte eingestellt werden müssen, weil sämtliche Beteiligten am 21. Sep- tember 2023 eine Desinteresseerklärung unterzeichnet und der Staatsanwaltschaft eingereicht hätten. Damit sei auf die Stellung von Strafanträgen verzichtet worden, weshalb eine Verfahrenseinstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO geboten ge- wesen wäre (Urk. 49 S. 4-9). Diese Auffassung geht fehl. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben die Strafverfolgungsbehörden bei Offizialdelikten unabhängig von einer allfälligen Desinteresseerklärung zu prü- fen, ob in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine strafbare Handlung vorliegt. Die Strafverfolgung steht in solchen Fällen nicht zur Disposition des Geschädigten und eine Desinteresseerklärung vermag kein Prozesshindernis zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.88/2006 vom 1. Februar 2007 E. 5.4.3, publ. in Pra 2007 Nr. 95). Da es vorliegend um ein Offizialdelikt geht, dessen Verfolgung von Amtes wegen erfolgt, besteht kein Anspruch auf Einstellung des Verfahrens. Daran ändert auch nichts, dass die Kontrahentinnen der Auseinandersetzung zunächst ihr gegenseiti- ges Desinteresse an einem Strafverfahren bekundet hatten. Eine solche Erklärung konnte nur solange Wirkung entfalten, als ausschliesslich wegen eines Antragsde- likts ermittelt wurde. Mit dem Wechsel des Tatvorwurfs auf eine versuchte schwere Körperverletzung (sowie Raufhandel) entfiel diese Grundlage. Die Staatsanwalt- schaft war somit berechtigt und verpflichtet, die Untersuchung fortzuführen und An- klage zu erheben. Entgegen der Verteidigung ist es demgegenüber nicht wider- sprüchlich, dass die Vorinstanz die Desinteresseerklärung der Geschädigten inso- weit berücksichtigt hat, als sie B._____ gestützt darauf nicht als Privatklägerin zum Verfahren zuliess (vgl. dazu Urk. 41 S. 5 f.). Der Verzicht auf die Privatklägerstel- lung entfaltet vorliegend lediglich prozessuale Wirkung hinsichtlich der Parteistel- lung, nicht jedoch im Hinblick auf den staatlichen Strafanspruch.
- 7 - Die Desinteresseerklärung der Geschädigten ist somit rechtlich unerheblich für die Frage der Zulässigkeit der Anklage und begründet keinen Anspruch auf Einstellung des Verfahrens. II. Schuldpunkt
1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird kurz zusammengefasst vorgeworfen, sie habe sich am
27. August 2023, zwischen 23.11 und 23.13 Uhr, in einer Seitengasse neben der Bar "C._____" an der D._____-strasse … in Zürich mit der Geschädigten B._____ eine zunächst verbale und anschliessend wechselseitig geführte körperliche Aus- einandersetzung geliefert. Im Laufe der Auseinandersetzung hätten sie zunächst gestikuliert und dann Trittbewegungen gemacht. Nachdem sie von Umstehenden getrennt worden seien, sei die Beschuldigte wieder zur Geschädigten, und sie hät- ten aufgeregt gestikulierend aufeinander eingeredet, während sie sich Brust an Brust gegenüber gestanden seien. Die Beschuldigte habe die Geschädigte mit der Brust weggestossen, worauf diese auf gleiche Weise zurückgestossen habe, wor- auf die Beschuldigte die Geschädigte mit dem rechten Arm heftig weggestossen habe. Daraufhin habe die Geschädigte der Beschuldigten mit der rechten Hand, in der sie eine Bierflasche gehalten habe, einen seitlichen Stoss/ Schlag gegen deren linken Arm gegeben. Die Beschuldigte habe in der Folge aus einer Entfernung von einem bis eineinhalb Metern zur Geschädigten die teilweise gefüllte 0.33 l Bierfla- sche mit voller Kraft gegen den Kopfbereich der Geschädigten geschleudert, so dass diese zerbrochen sei. Dadurch habe die Geschädigte eine 4-5 cm x 1-2 cm grosse Rissquetschwunde an der rechten Stirn, knapp oberhalb der rechten Au- genbraue erlitten, welche mit vier Einzelknopfnähten habe genäht werden müssen. Ferner habe sie eine gering dislozierte Nasenbeinfraktur sowie ein Schädel-Hirn- Trauma und eine 1 cm x 0.5 cm messende Hautabtragung am Nasenrücken erlit- ten. Die Anklage wirft der Beschuldigten eine versuchte schwere Körperverletzung vor, weil sie es beim Flaschenwurf für sicher gehalten habe, die Geschädigte damit zu verletzen, z.B. mit einer Platzwunde, Schnittwunde, Prellung, Schürfung, und habe
- 8 - dies auch so angestrebt. Dabei habe sie es in Kauf genommen, dass aufgrund der aufgewendeten Kraft, der Art des Wurfgegenstands, des anvisierten Ziels (Kopf/Gesicht) und der Dynamik des Geschehens die Gefahr bestanden habe, dass die Geschädigte durch den Aufschlag der Flasche und/oder einen unkontrol- lierten Sturz gravierende, möglicherweise lebensgefährliche Kopfverletzungen wie einen Schädelbruch, Blutung im Kopfinnern, Hirngewebsverletzungen etc. erleide, ganz oder teilweise ihr Sehvermögen verliere oder dass das Gesicht der Geschä- digten durch Glasscherben/-splitter bleibend entstellt werde.
2. Sachverhalt 2.1. Objektiver Sachverhalt Das Geschehen bzw. der Ablauf wurde von einer Überwachungskamera aufge- zeichnet (Urk. 1/8/8). Der Auffassung der Verteidigung, damit und aufgrund der Zeugenaussagen sei der äussere Sachverhalt erstellt (Urk. 30 S. 5; Urk. 49 S. 3), ist beizupflichten. So war die Beschuldigte auch in der Untersuchung diesbezüglich geständig (Urk. 2/5 F/A 6 f.; Urk. 2/6 F/A 13 ff.; Urk. 2/8 F/A 7 ff.; Urk. 10/12 S. 3 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt sie zwar zunächst, die Flasche geworfen zu haben (Prot. I S. 16), dies ist jedoch aufgrund der Videoauf- zeichnung klar erstellt (Urk. 1/8/8 Minute 1.08). Nach Rücksprache mit ihrer Vertei- digerin anerkannte sie aber den Sachverhalt, wie er auch auf dem Video zu sehen ist (vgl. Prot. I S. 20). Anlässlich der Berufungsverhandlung wollte sie keine Aussagen mehr zur Sache machen und verwies auf ihre bisherigen Aussagen sowie auf die Videoaufzeich- nung (Prot. II S. 9 f.). Die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen werden von der Beschuldig- ten nicht in Abrede gestellt und ergeben sich aus den ärztlichen Berichten (Urk. 6/1 und Urk. 7/1) sowie dem rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechts- medizin vom 26. September 2023 (Urk. 4/7). Die Geschädigte wurde deswegen am Folgetag behandelt (vgl. Urk. 7/1), was aufgrund des Zeitpunkts des Vorfalls (zwi- schen 23.11 und 23.13 Uhr) nachvollziehbar ist. Es ist mithin erstellt, dass die Ge-
- 9 - schädigte die Verletzungen aus der Auseinandersetzung mit der Beschuldigten er- litten hat. Mithin ist der äussere Anklagesachverhalt erstellt. 2.2. Subjektiver Sachverhalt Was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit zwar eine Tatfrage. Da sich diese inneren Tatsachen bei ungeständigen Tätern regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfah- rungsregeln ermitteln lassen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urteil des Bundesgerichts 6S.133/2007 vom 11. August 2008 E. 2.4), und die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz begründet ist, eine Rechtsfrage darstellt, ist das Bestehen eines Vorsatzes bzw. Eventualvorsatzes nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je m.H.).
3. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB sowie die theoretischen Grundlagen zum Vorsatz sowie zum Versuch unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung sorgfältig erörtert und kor- rekt gewürdigt (Urk. 41 S. 12 ff.). Auf diese Erwägungen kann zwecks der Vermei- dung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfol- genden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen und Präzisierungen: Vorab ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die Bierflasche aus Glas gegen den Kopf der Geschädigten warf und diese die oben aufgeführten Verletzungen erlitt. Die Geschädigte befand sich nicht in Lebensgefahr, weshalb keine vollendete schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB vorliegt. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass Schläge gegen den Kopf mit harten Gegen- ständen (wie hier einer Glasflasche) grundsätzlich geeignet sind, lebensgefährliche Verletzungen (wie Schädelbrüche, Blutungen im Kopfinneren, Hirngewebsverlet-
- 10 - zun gen etc.) herbeizuführen (Urk. 41 S. 13, vgl. Urk. 4/7 S. 8). Diese Gefahr schwerer Verletzungen war der Beschuldigten denn auch bekannt, erklärte sie doch vor Vorinstanz, dass ein Wurf "schlimme Folgen" haben könnte. Sie ergänzte: "Man könnte schwer verletzt werden, oder sterben" (Prot. I S. 17). Aus der Videoaufnahme (Urk. 1/8/8 ab Zeitstempel 23:12:40 bzw. Minute 00:56) ist ersichtlich, wie genau die Beschuldigte die Flasche warf: Sie stiess die Geschädigte zunächst von sich weg, worauf diese sich rund eineinhalb Meter von ihr entfernt befand. Dann holte die Beschuldigte mit dem Arm weit aus und brachte so die Fla- sche hinter ihren Kopf. Nach einem kurzen Moment schleuderte sie diese unter Einsatz des ganzen Körpers und mit einem Ausfallschritt nach vorne gegen die Geschädigte. Der Wurf war offenkundig sehr heftig, was sich einerseits aus dem verhältnismässig grossen Ausholen ergibt, andererseits aus der Geschwindigkeit der Flasche und letztlich auch aus der Reaktion der Geschädigten, als sie von der Flasche getroffen wurde: Der Kopf der Geschädigten wurde durch das Auftreffen der Flasche kurz und heftig nach hinten geschleudert. Die Wucht des Wurfs wird zusätzlich durch das Verletzungsbild belegt: Die Geschä- digte erlitt eine tiefe, genähte Schnittwunde oberhalb des Auges, eine Nasenbein- fraktur und ein Schädel-Hirn-Trauma. Diese Verletzungen liegen mithin im Bereich weniger Zentimeter neben dem Auge und dokumentieren eindrücklich die erhebli- che Aufprallenergie. Hinzu kommt die kurze Distanz zwischen den Beteiligten: Bei einem Abstand von lediglich etwa eineinhalb Metern war bei einem solch kraftvollen Wurf ein Treffer im Gesichtsbereich besonders wahrscheinlich und für die Beschuldigte erkennbar. Aufgrund der Kürze der Distanz hatte die Geschädigte keinerlei Möglichkeit, aus- zuweichen oder den Wurf abzuwehren, was die Gefährlichkeit der Handlung zu- sätzlich erhöhte und die erhebliche Wucht des Aufpralls mit erklärt. Der starke Wurf der teilweise befüllten Glasflasche ins Gesicht der nahe stehenden Geschädigten kann daher nicht mehr anders als eine Inkaufnahme von allfälligen massiven Verletzungen im Gesicht, am Auge oder am Schädel gewertet werden. Daran ändert nichts, dass die Beschuldigte in der Untersuchung geltend machte,
- 11 - mit der Flasche nicht auf die Geschädigte gezielt zu haben (Urk. 2/5 F/A 6) oder dass sie diese nicht habe treffen wollen (Urk. 2/5 F/A 10; Urk. 2/8 F/A 14). Diese Behauptungen werden durch ihre Bewegungen auf dem Video bzw. die ausholende Bewegung, mit der sie ihren Arm bzw. die Flasche hinter ihren Kopf zog, widerlegt. Im kurzen Moment, in dem sie ausholte und die Flasche hinter den Kopf hielt, zielte sie ganz offensichtlich auf die Geschädigte und warf dann in der Folge auch auf das anvisierte Ziel. So erklärte die Beschuldigte selbst: "Ich habe ihr ins Gesicht geschaut und dann die Flasche geworfen." (Urk. 2/8 F/A 14). Es entspricht der all- gemeinen Lebenserfahrung, dass eine Person mit einem Wurfobjekt jenen Ort tref- fen will, den sie anschaut bzw. fixiert. Mithin wollte die Beschuldigte die Geschä- digte im Gesicht treffen. Dies ergibt sich auch aus dem weiteren Verhalten der Beschuldigten, wie es auf der Aufnahme zu erkennen ist: Hätte sie die Geschädigte versehentlich im Gesicht getroffen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie darüber erschrickt bzw. überrascht ist oder sich um die Geschädigte kümmert. Aus dem Fehlen eines Verhaltens die- ser Art auf dem Video ist zu schliessen, dass die Beschuldigte vom Treffer im Ge- sicht nicht überrascht war. Auch dies spricht dafür, dass es von Anfang an ihre Absicht war, die Geschädigte mit der Flasche im Gesicht zu treffen. Ihre spätere Behauptung, sie habe nicht gezielt, ist angesichts des oben beschriebenen Ablaufs als Schutzbehauptung zu werten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte und die Geschädigte an- einander gerieten, eine relativ harmlose tätliche Auseinandersetzung hatten und sich schliesslich Brust an Brust einander in die Augen schauten. In dieser Situation stiess die Beschuldigte diese zurück und warf die teilweise gefüllte Bierflasche in ihrer Hand mit voller Wucht gezielt ins Gesicht der Geschädigten. Der Wurf einer teilweise gefüllten Glasflasche mit voller Kraft ins Gesicht der ei- neinhalb Meter entfernten Geschädigten barg das hohe Risiko von massiven Ver- letzungen im Gesicht, im Auge oder am Schädel in sich. Dies gestand die Beschul- digte denn vor Vorinstanz auch im Grundsatz ein (vgl. Prot. I S. 17). Sie konnte nicht darauf vertrauen, dass es lediglich zu leichten Verletzungen kommt, und es ist nur dem Zufall zu verdanken, dass die Verletzungen nicht schwerer ausfielen.
- 12 - So befinden sich die von der Geschädigten erlittenen Verletzungen nur wenige Zen- timeter vom Auge der Geschädigten (vgl. Urk. 1/2 S. 4). Die Kombination aller Um- stände – die kurze Distanz, der erhebliche Krafteinsatz, die Wurfbewegung mit dem ganzen Körper, das Verletzungsbild und das Verhalten der Beschuldigten unmittel- bar nach dem Treffer – zeigt somit klar, dass sich die Beschuldigte der Möglichkeit solcher schweren Verletzungen bewusst war und diese in Kauf nahm. Demgegen- über erscheint das Risiko einer lebensgefährlichen Kopfverletzung oder eines un- kontrollierten Sturzes, wie es in der Anklage auch erwähnt wird, als geringer. Aber auch dieses Risiko bestand, wie sich aus der Reaktion der Geschädigten beim Auf- prall ergibt. Auf dem Video ist deutlich zu erkennen, wie der Kopf der Geschädigten für einen kurzen Moment stark nach hinten geschleudert wurde. Die Beschuldigte nahm mithin durch ihren heftigen, gezielten Wurf der Flasche ins Gesicht der Geschädigten schwere Verletzungen i.S.v. Art. 122 StGB in Kauf. Sie handelte mithin eventualvorsätzlich. Sodann verwarf die Vorinstanz den Einwand der Notwehr zu Recht (Urk. 41 S. 19), worauf ebenfalls zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. Zwischen der Geschädigten und der Beschuldigten fand zuvor eine Ausein- andersetzung statt, die darin gipfelte, dass sich die Kontrahentinnen Brust gegen Brust stiessen. Es lag kein einseitiger Angriff auf die Beschuldigte vor und sie legte in der Untersuchung, vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren auch nicht dar, weshalb sie davon ausging, nunmehr ein solcher stehe unmittelbar bevor. Viel- mehr erklärte sie selbst, sie habe die Flasche als Reaktion auf eine Provokation der Geschädigten geworfen (Urk. 2/8 F/A 13 ff.; Prot. I S. 15 f.), und nicht etwa, weil sie einen Angriff befürchtet habe. Die behauptete vorausgehende Provokation ist somit kein Rechtfertigungsgrund. Die Beschuldigte ist damit der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 13 - III. Strafzumessung
1. Allgemeine Strafzumessungsgrundsätze und Strafrahmen Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung sowie der massgebliche Strafrahmen wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre zutreffend und umfassend wiedergegeben (Urk. 41 S. 21 ff.), worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. Erneut ist festzu- halten, dass die schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren bestraft wird. Der ordentliche Strafrahmen ist trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu mild erscheint. Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungs- gründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd inner- halb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 121 IV 55; BGE 136 IV 55 E. 5.5 ff.). Der Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB erlaubt zwar grundsätzlich eine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens (Art. 48a Abs. 1 StGB, Art. 22 Abs. 1 StGB). Indes ist dieser Umstand – soweit ist vorzugreifen – im vorliegen- den Fall nicht derart gewichtig, dass er als ausserordentlich erscheinen würde, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Verlassen des ordentli- chen Strafrahmens zu rechtfertigen vermöchte.
2. Einsatzstrafe Zur objektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass die Beschuldigte der Geschädig- ten eine teilweise gefüllte Glasflasche heftig und aus kurzer Distanz ins Gesicht warf. In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst vom vollendeten Delikt auszugehen und hernach in einem zweiten Schritt dem Umstand Rechnung zu tragen, dass lediglich ein Versuch vorlag (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). Mithin muss zunächst davon aus- gegangen werden, dass die Geschädigte eine mittelgradig schwere Verletzung im
- 14 - Gesicht erlitten hat, z.B. eine bleibende Entstellung des Gesichts, eine Erblindung auf einem Auge oder eine vorübergehende Lebensgefahr durch einen Schädel- bruch. Eine solche Verletzung würde innerhalb des von einem Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens eine Einsatzstrafe in einer Grössenord- nung von rund 5 Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigen. In subjektiver Hinsicht ist zu Gunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen, dass sie eventualvorsätzlich handelte und es nicht ihr primäres Ziel war, die Geschädigte schwer zu verletzen. Eine einseitige Provokation der Geschädigten, wie die Vertei- digung geltend macht (Urk. 43 S. 7), lag nicht vor. Vielmehr warf die Beschuldigte die Flasche im Rahmen der bereits länger dauernden tätlichen Auseinanderset- zung mit der Geschädigten, wobei sie beide zuvor von den Umstehenden getrennt worden waren. Verschuldensmindernd ist zudem zu berücksichtigen, dass die Tat in einer emotional aufgeladenen Situation erfolgte, in der sich die Beschuldigte
– ausgelöst durch die fortgesetzte gegenseitige Konfrontation – in einem Affektzu- stand befand. Der Konflikt war dabei nicht ausschliesslich von ihr verursacht, son- dern entstand im wechselseitigen Zusammenspiel der Beteiligten. Soweit die Ver- teidigung ferner geltend macht, die Beschuldigte sei beim Wurf nicht bei sich ge- wesen, weil sie kurz zuvor erfahren hatte, dass einer ihrer Brüder in Brasilien Opfer eines Tötungsdelikts geworden war (Urk. 43 S. 7), ist dies entgegen der Vorinstanz ebenfalls leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Das subjektive Tatverschulden reduziert das objektive Tatverschulden erheblich. In Bezug auf die verschuldensunabhängige Komponente des Versuchs ist zu be- merken, dass es eine Frage des Glücks oder des Zufalls war, wie schwer oder leicht die Geschädigte letztlich verletzt wurde. Das Risiko einer erheblichen Verlet- zung am Auge war sehr hoch. Immerhin verfehlte die Glasflasche dieses nur um wenige Zentimeter. Die tatsächlich erlittenen Verletzungen entsprechen indessen nur einer einfachen Körperverletzung, welche den Angaben der Geschädigten zu- folge aber nach wie vor Schmerzen bereiten (Urk. 27). In Würdigung dieser Um- stände erscheint es gerechtfertigt, den Umstand des Versuchs im unteren bis mitt- leren Bereich strafmindernd zu gewichten.
- 15 - Unter gesamthafter Würdigung der objektiven und subjektiven Komponenten recht- fertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von etwa 2 bis 2 ½ Jahren Freiheits- strafe.
3. Täterkomponenten 3.1. Persönliche Verhältnisse In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann auf die vor- instanzlichen Erwägungen sowie die Akten verwiesen werden (Urk. 41 S. 25; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte sie ihre bis- herigen Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen (Prot. II S. 6-9). Die Beschuldigte war im Tatzeitpunkt 58 Jahre alt. Ihre Jugendzeit liegt daher schon etwas länger zurück und steht zum Anklagevorwurf in keinem Zusammen- hang. Der Umstand, dass der Bruder der Beschuldigten in Brasilien ums Leben kam, wurde bereits im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens berücksichtigt. Weitere Umstände, die sich strafmindernd aus ihren persönlichen Verhältnissen ergeben würden, sind nicht ersichtlich. 3.2. Geständnis Ein Geständnis kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zu Gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt. Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist der Täter nur auf- grund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstin- stanzlichen Urteils geständig geworden, ist auf eine Strafminderung zu verzichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_608/2023 vom 13. November 2023 E. 1.5.2 m.w.H.). Vorliegend hat das Geständnis der Beschuldigten die Strafverfolgung nicht wesent- lich erleichtert. Der Vorfall wurde vollständig aufgezeichnet. Zwar war der Beschul- digten dieser Umstand im ersten Zeitpunkt des Geständnisses noch nicht bekannt, was ihr zugute zu halten ist, doch zog sie ihr Geständnis in Kenntnis des Videos
- 16 - gar wieder zurück und machte vor Vorinstanz mehrfach geltend, die Flasche nicht geworfen zu haben (Prot. I S. 16, S. 18 und S. 20). Immerhin brachte sie anlässlich der Berufungsverhandlung nichts Gegenteiliges vor, sondern verwies vielmehr auf die Videoaufnahme sowie auf ihre bisherigen Aussagen (Prot. II S. 9 f.). Entgegen der Vorinstanz kann zudem nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden, dass die Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens zum Ausdruck brachte, das Geschehen zu bedauern, und damit zumindest Ansätze von Einsicht und Reue erkennen liess. Das Geständnis und das im Verfahren gezeigte gewisse Bedauern wirken sich leicht strafmindernd aus. Unter Berücksichtigung der aufgeführten Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Freiheitsstrafe leicht unterhalb der von der Vorinstanz ausgefällten Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten erweist sich daher insgesamt als tat- und schuldangemessen. Der Anrechnung von insgesamt 25 Tagen Haft steht nichts entgegen. Unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 41 S. 27 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist der Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewäh- ren und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. IV. Landesverweisung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Landesverweisung und die per- sönlichen Verhältnisse der Beschuldigten korrekt dargetan (Urk. 41 S. 28 ff.). Auf ihre zutreffenden Erwägungen zur Anwendbarkeit und Härtefallprüfung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Erneut ist festzuhalten, dass die Beschuldigte mit ihrem Verhalten einen Katalog- tatbestand erfüllte, was grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht. Ein Härtefall liegt nicht vor, hat die Beschuldigte doch einen grossen Teil ihres Le- bens in Brasilien verbracht, namentlich ihre Jugend und auch einen grossen Teil ihres Erwachsenenlebens. Sie kam 2012 im Alter von 47 Jahren zufolge Heirat mit einem Schweizer in die Schweiz und verfügt über eine Niederlassungsbewilli-
- 17 - gung C. Nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2017 verfügt sie nebst den Fa- milienangehörigen ihres Ehemannes über keine weiteren familiären oder partner- schaftlichen Verbindungen in der Schweiz. Demgegenüber leben ihre 3 Kinder und ihre 7 Enkelkinder in Brasilien, mit denen sie nach eigenen Angaben in sehr regem Kontakt steht. So gab sie an, mit diesen mehrmals täglich per Videoanruf zu tele- fonieren. Sie spricht die Sprache ihres Heimatlandes und ist mit dem kulturellen Umfeld von Brasilien vertraut. Ferner möchte sie in Brasilien ein Grundstück be- bauen. Darüber bestehe aktuell ein Streit mit dem Bruder, der ihr das Land ange- boten habe, weil er ihr Geld gestohlen habe (Prot. I S. 12). Sodann gab sie vor Vorinstanz an, dass sie erwäge, nach der Pensionierung in der Schweiz ohnehin nach Brasilien zurückzukehren (Prot. I S. 13). Letzteres bestätigte sie nochmals an- lässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7). Am Umstand eines nicht vorhandenen Härtefalls ändert nichts, dass die Beschul- digte in der Schweiz beruflich tätig und in ärztlicher Behandlung ist. In Brasilien kann sie sowohl ihrer Berufstätigkeit als Reinigungsfachfrau nachgehen als auch ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. So führte sie auch aus, wenn sie in Brasilien sei, lasse sie sich dort ärztlich behandeln (Urk. 2/8 F/A 77). Brasilien besitzt mithin die für sie notwendige medizinische Infrastruktur. Zudem steht ihr die Witwenrente zur Verfügung, wodurch sie in Brasilien auch ohne Arbeitstätigkeit über ein gewis- ses Mindesteinkommen verfügt, das angesichts der tiefen Lebenshaltungskosten nicht unerheblich ist. Eine Landesverweisung ist für eine Betroffene immer mit Nachteilen verbunden, namentlich dem Verlust eines Zugangs zum schweizerischen Gesundheitssystem sowie den hiesigen Institutionen und der hiesigen Rechtssicherheit. Dies alleine vermag noch keinen Härtefall zu begründen, ansonsten die Landesverweisung ausgehöhlt würde. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte ganz massiv gegen das hiesige Gesetz verstiess und aus nichtigem Anlass einen Menschen verletzte. Es war nur Zufall, dass die Geschädigte nicht schwer verletzt wurde. Die von der Beschuldigten ausgehende Gefahr ist derart hoch, dass weder ein Härtefall noch
- 18 - ein ausnahmsweises Absehen von einer Landesverweisung gerechtfertigt er- scheint. Die Beschuldigte ist deshalb in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB des Lan- des zu verweisen. Wie erwähnt zog sie ohnehin in Betracht, die Schweiz nach ihrer Pensionierung zu verlassen und nach Brasilien zurückzukehren (Prot. I S. 13; Prot. II S. 7). In Anbetracht des Verschuldens, der Schwere der ausgeführten Tat und der von der Beschuldigten ausgehenden Gefahr ist die Dauer auf 7 Jahre festzusetzen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es indessen bei der vorinstanzlich festgesetzten Dauer von 5 Jahren zu bleiben. Weil es sich bei der Beschuldigten um eine Drittstaatsangehörige im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO handelt und sie wegen versuchter schwerer Körperverlet- zung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt wird, ist die Lan- desverweisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben. Sie hat sich eines schweren, eventualvorsätzlichen Gewaltdelikts gegen Leib und Leben schul- dig gemacht. Mithin hat sich ihre Tat gegen ein besonders hochwertiges Rechtsgut gerichtet. Selbst eine günstige Prognose ändert in dieser Hinsicht nichts daran, dass aus der vorliegenden Gewalttat eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne der Bestimmung hervorgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Die Beschuldigte ist im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ist anzuordnen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vor- instanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
- 19 - Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG). Mit Honorarnote vom 16. Oktober 2025 macht die amtliche Verteidigung im Beru- fungsverfahren – ohne Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung und der Nachbesprechung des Urteils mit der Beschuldigten – einen Arbeitsaufwand von mehr als 39 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 211.60 geltend (Urk. 51), was bei Berücksichtigung der Aufwendungen für die Berufungsverhand- lung und Urteilsnachbesprechung in Anwendung der Anwaltsgebührenverordnung eine Entschädigung von mehr als Fr. 10'000.– ergeben würde. Angesichts der Komplexität des Falles und insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Verteidigung im Berufungsverfahren im Wesentlichen dieselben formellen und materiellen Einwände wie schon vor Vorinstanz vorgebracht hat, erscheint die beantragte Entschädigung als etwas zu hoch. Eine pauschale Entschädigung für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 9'000.– (inkl. MwSt.) erscheint dage- gen im Hinblick auf den benötigten Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles als gerade noch vertretbar und ist entsprechend festzusetzen. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung praktisch vollumfänglich. Selbst mit Blick auf den Strafpunkt dringt sie mit ihrem Eventualantrag nicht durch, liegt die von ihr – im Falle eines Schuldspruchs – beantragte Strafe von 12 Monaten Frei- heitsstrafe doch deutlich unter der ausgefällten Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, der Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten in Bezug auf die Kosten der amt- lichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- 20 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 22. August 2024 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vor- wurf des Raufhandels), 7 und 9 erster Satz (Kostenfestsetzung und Festset- zung amtl. Verteidigungskosten) sowie der gleichentags ergangene Beschluss in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 25 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8 und Ziff. 9 zweiter Satz) wird be- stätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.– amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück-
- 21 - zahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vor- behalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich das Migrationsamt des Kantons Zürich die Geschädigte B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
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10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. Oktober 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Eggenberger