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SB240525

Fahren ohne Haftpflichtversicherung

Zürich OG · 2025-10-21 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, am 15. August 2023, um ca. 20:50 Uhr, auf der C._____-strasse in D._____ einen E-Scooter, welcher eine Höchstgeschwindigkeit von ca. 49km/h erreichen könne, gelenkt zu haben, ohne dass für das Motorrad eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden sei. Der Beschuldigte habe es zumindest für möglich halten müssen, dass sein E-Scooter in die Fahrzeugkategorie "Motorrad" falle, da er sich nicht genügend über die tech- nischen Eigenschaften seines Fahrzeugs informiert habe. Indem er den E-Scooter dennoch auf einer öffentlichen Strasse verwendet habe, ohne die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen seines Fahrzeuges abzuklären, habe er wenigstens in Kauf genommen, ein Motorrad ohne die erforderliche Haftpflichtversicherung zu lenken. Dadurch habe sich der Beschuldigte des Fahrens ohne Haftpflichtversiche- rung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG i.V.m. Art. 63 SVG schuldig gemacht (Urk. 19).

2. Dass der Beschuldigte den in der Anklage aufgeführten E-Scooter zur ange- gebenen Zeit auf der C._____-strasse in D._____ gelenkt hat, ist unbestritten und

- 6 - ergibt sich zweifelsfrei aus den Untersuchungsakten. Ebenso unbestritten ist der Umstand, dass der Beschuldigte für den E-Scooter keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Der Beschuldigte bestreitet jedoch wie bereits vor Vorinstanz, dass er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wissen müssen, dass der von ihm gelenkte E-Scooter in die Fahrzeugkategorie "Motorrad" falle, für welche der Abschluss einer Haftpflichtversicherung vorgeschrieben sei. Er habe sich auf die Auskunft des Verkäufers, B._____, verlassen, wonach für den E-Scooter keine Ver- sicherungspflicht bestehe (vgl. Urk. 4 S. 2 f.; Urk. 10 S. 9 f.; Prot. I S. 10; Prot. II S. 10 ff.).

3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Sachverhaltserstellung zutreffend dar- gestellt und die relevanten Beweismittel genannt (Urk. 31 S. 3 ff.). Es sind dies die Kopien der handschriftlichen Kaufquittung vom 24. Juni 2023 (Urk. 10, letzte Seite), des Formulars 13.20 A sowie eines Fotos einer Plakette (Urk. 13). Hinzu kommen die Aussagen des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme bei der Stadtpo- lizei D._____ vom 31. August 2023 (Urk. 4), bei der Staatsanwaltschaft Limmat- tal/Albis vom 26. März 2024 (Urk. 10) sowie anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung vom 21. August 2024 (Prot. I S. 6-18).

4. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass es der Beschuldigte zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen habe, ein Fahrzeug ohne Haftpflichtver- sicherung zu lenken, da er sich nicht genügend über die technischen Eigenschaften seines Fahrzeuges informiert habe. Sie hält fest, der Beschuldigte habe das Fahr- zeug von einem B._____ erworben, von welchem er zwei Jahre zuvor bereits ein- mal einen E-Scooter gekauft habe. Nachdem er in der Untersuchung noch ausge- führt habe, nie mit B._____ darüber gesprochen zu haben, ob er eine Haftpflicht- versicherung benötige, habe er an der Hauptverhandlung angegeben, B._____ ausdrücklich darauf hingewiesen zu haben, dass er bald über keinen Führeraus- weis mehr verfüge. B._____ habe gesagt, der besichtigte Töff brauche keine Num- mer, der sei wie der andere. Die Aussagen des Beschuldigten seien in dieser Hin- sicht teilweise widersprüchlich. Unabhängig davon, liege die Verantwortung, sich zu vergewissern, ob ein Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung benötige, beim Käu- fer bzw. beim Lenker. Die Umstände der Kaufabwicklung hätten den Beschuldigten

- 7 - dazu veranlassen müssen, weitere Abklärungen zu den technischen Eigenschaften seines Fahrzeuges zu tätigen. So enthalte die handschriftliche Quittung, welche der Beschuldigte erst ein paar Tage nach dem Kauf und lediglich auf Nachfragen per WhatsApp erhalten habe, in der Kopfzeile das Logo einer anderen Firma, welche nichts mit dem Verkauf von Fahrzeugen zu tun habe. Bereits unter diesen Umstän- den habe der Beschuldigte realisieren müssen, dass eine grosse Diskrepanz be- steht im Vergleich zu einem Kauf bei einem offiziellen Händler und er sich somit nicht vorbehaltslos auf die Aussagen von B._____ verlassen könne. Es komme hinzu, dass auf der Quittung der Vermerk "45km/h" angebracht gewesen sei. Dass der Beschuldigte dies nicht beachtet habe, erscheine nicht glaubhaft, zumal die Quittung überschaubar sei und nicht viele Informationen enthalte. Im Weiteren habe der Beschuldigte eine deformierte Plakette des E-Scooters erhalten, auf wel- cher unter anderem der Vermerk "45 km/h" ersichtlich sei. Selbst wenn man der Aussage des Beschuldigten, wonach ihm dies erst im Nachhinein aufgefallen sei, Glauben schenken möge, sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte trotz des in Bezug auf die Kaufabwicklung und Übergabe des E-Scooters sehr unübli- chen Vorgehens von B._____ blind auf dessen Aussagen vertraut habe und keine weiteren Abklärungen getätigt habe. Zudem habe der Beschuldigte beim Kauf ein Formular 13.20 A erhalten. Dabei handle es sich um einen Prüfbericht, welcher unter anderem auch benötigt werde, um eine Haftpflichtversicherung abzuschlies- sen bzw. einen Versicherungsnachweis zu erhalten. Der Beschuldigte habe ange- geben, er habe damit nichts anfangen können, weil er zwei Jahre zuvor, als er schon einmal beim selben Händler einen E-Scooter erworben habe, nichts Derarti- ges erhalten habe. Er habe B._____ angerufen, welcher von all dem nichts habe wissen wollen. Des Weiteren erwog die Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte keine weiteren Abklärungen getätigt habe, obschon er selbst gemerkt habe, dass im Vergleich zum E-Scooter-Kauf vor zwei Jahren etwas anders gewesen sei. Schliesslich sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschul- digte keinerlei Nachforschungen bezüglich der technischen Eigenschaften seines Fahrzeuges unternommen habe, obschon er in Kenntnis um die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit von 20 bzw. 25 km/h eigenen Angaben zufolge jeweils mit 30 km/h unterwegs gewesen sei. Im Lichte dieser zahlreichen Umstände bezie-

- 8 - hungsweise eigenen Vorbringen, welche eine genauere Abklärung über die techni- schen Eigenschaften des E-Scooters erforderlich gemacht hätten, lasse sich diese Verantwortung nicht auf B._____ abwälzen (Urk. 31 S. 6 ff.).

5. Diese Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich allesamt als zutreffend, so- dass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Aus- führungen erfolgen bloss im Sinne einer Präzisierung bzw. Ergänzung.

6. Gemäss Art. 63 Abs. 1 SVG darf kein Motorfahrzeug in den öffentlichen Ver- kehr gebracht werden, bevor eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Aus- genommen von dieser Bestimmung sind gemäss Art. 1 Abs. 1 Verkehrsversiche- rungsverordnung (VVV) Motorfahrräder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge (Art. 34 - 38 VVV). Aufgrund der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des vom Beschuldigten gelenkten E-Scooters von ca. 49 km/h (vgl. Urk. 1 S. 2) qualifiziert dieser nicht als Motorfahrrad. Solche dürfen nach Art. 18 lit. a der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) nämlich maximal eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h aufweisen. Diese Unterschei- dung kannte der Beschuldigte, gab er doch im Rahmen der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 26. März 2024 zu Protokoll, mit 14 Jahren ein Motorrad gefahren zu haben, welches mit 30 km/h gelaufen sei. Es sei ja klar, dass der Ab- schluss einer Haftpflichtversicherung dann obligatorisch sei (Urk. 10 S. 9). Dies deckt sich auch mit seiner Aussage in der polizeilichen Einvernahme vom 31. Au- gust 2023, wonach er gedacht habe, dass E-Scooter 25 km/h fahren dürfen (Urk. 4 S. 2). Effektiv war der Beschuldigte nach seinen eigenen Aussagen mit seinem E- Scooter aber jeweils mit 30 km/h und mehr unterwegs. So führte er im Untersu- chungsverfahren aus, den E-Scooter jeweils im zweiten Gang benutzt zu haben (Urk. 10 S. 2 f., S. 12), was laut Tacho einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h entsprochen habe (Urk. 10 S. 13; Prot. I S. 17). Gemäss Polizeirapport vom 5. Sep- tember 2023 wurde die maximale Geschwindigkeit des E-Scooters mittels Ge- schwindigkeitsprüfrolle auf der Kontrollstelle in der Stufe 2 sogar bei brutto 38 km/h gemessen, was unter Abzug der Sicherheitsmarge von 2 km/h einer Nettoge- schwindigkeit von 36 km/h entspricht (Urk. 1 S. 2). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb der Beschuldigte unter diesen

- 9 - Umständen keine weiteren Nachforschungen zu den technischen Eigenschaften seines Fahrzeuges gemacht hat, obwohl er merkte, dass sein Fahrzeug schneller als die von ihm als zulässig erachteten 25 km/h fuhr.

7. Ebenfalls beizupflichten ist der Vorinstanz, dass sich der Beschuldigte ange- sichts der Umstände der Kaufabwicklung keinesfalls auf die Aussagen von B._____ verlassen durfte. Letzterer pries dem Beschuldigten den E-Scooter per WhatsApp an (Urk. 10 S. 5 f.; Prot. I S. 10). Der Kauf erfolgte gleich im Anschluss an die Besichtigung, welche nicht in einem Fachgeschäft oder einem Ladenlokal stattfand, sondern offenbar an der E._____-strasse … in F._____, wo B._____ nach Ver- ständnis des Beschuldigten wohnte (vgl. Prot. I S. 10). Informationen über die tech- nischen Eigenschaften des Fahrzeuges habe er von B._____ nicht erhalten (Prot. I S. 11). Beim Verkauf waren neben dem Beschuldigten und B._____ noch der Ei- gentümer des E-Scooters und eine unbekannte Jugendliche dabei (Prot. I S. 12). Das Geld musste der Beschuldigte B._____ übergeben, welcher den Kauf vermit- telt hat. Eine Quittung wurde am Tag der Übergabe nicht ausgestellt (vgl. Urk. 10 S. 3, Prot. I S. 10; Prot. II S. 9). Vielmehr musste der Beschuldigte insistieren und hat dann zu einem späteren Zeitpunkt – ebenfalls per WhatsApp – eine handschrift- liche Quittung erhalten (vgl. Beilage zu Urk. 10). Diese ist auf einem Notizblock erstellt worden, welcher in der Kopfzeile das Logo des Unternehmens "G._____", also eines Drittunternehmens, welches keinen Bezug zum Verkauf von Fahrzeugen hat, aufweist (vgl. Beilage zu Urk. 10). Im Weiteren soll der Beschuldigte zusammen mit dem E-Scooter eine lose Plakette und das Formular 13.20 A erhalten haben (Urk. 10 S. 11; Prot. I S. 12), wobei er in der Berufungsverhandlung festhielt, die Plakette und das erwähnte Formular erst nachträglich zusammen mit der hand- schriftlichen Quittung erhalten zu haben (Prot. II S. 9). Zur Plakette gab der Be- schuldigte an, diese sei total verkrümmt gewesen. Selbst nachdem er sie gerade geschlagen habe, sei sie noch immer gewellt gewesen. Er habe es als komisch empfunden. Die Plakette gehöre an den "Töff" und nicht so in die Hand gedrückt. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um ein Unfallfahrzeug gehandelt habe, was B._____ aber nicht bestätigt habe (Urk. 10 S. 11; Prot. I S. 12; Prot. II S. 8). Das Formular 13.20 A konnte der Beschuldigte ebenfalls nicht einordnen. Er führte in der erstinstanzlichen Einvernahme aus, er habe eigentlich gedacht, dass man

- 10 - einen Ausweis erhalte. Er habe sich erinnert, dass er beim letzten Geschäft mit B._____ vor zwei Jahren etwas anderes erhalten habe, nicht so ein "Zoll-Ding". Er habe B._____ deshalb auch angerufen und ihn gefragt, was das sei und ob das Fahrzeug ein Unfallfahrzeug sei (Prot. I S. 15). Dieser habe aber von alldem nichts wissen wollen (Prot. I S. 15 und 16). Angesichts all dieser Umstände kann keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte den E-Scooter bei einem professionellen Fachhändler gekauft hat. Es bestand weder ein Ladenlokal, noch eine Produktbe- schreibung. Die Quittung erfolgte auf dem Werbegeschenk eines anderen Unter- nehmens und mit dem E-Scooter wurde ohne weitere Erklärung eine zerbeulte Pla- kette und ein unbekanntes Formular übergeben, welches nicht dem Vorgehen beim Kaufgeschäft vor zwei Jahren entsprach. Die Diskrepanz im Vergleich zu einem Kauf bei einem offiziellen Händler ist augenscheinlich und führt dazu, dass dem Beschuldigten klar sein musste, dass er sich nicht vorbehaltlos auf allfällige Anga- ben von B._____ verlassen durfte. Das Argument der Verteidigung, wonach der Beschuldigte felsenfest davon überzeugt gewesen sei, von seinem Händler seriös beraten worden zu sein (Urk. 25 S. 4 und Urk. 48 S. 3), geht daher fehl. Selbst wenn also B._____ dem Beschuldigten in seiner Funktion als Vermittler gesagt ha- ben sollte, er brauche für den besagten E-Scooter keine Haftpflichtversicherung, entband dies den Beschuldigten nicht von weiteren Abklärungen.

8. Schliesslich ist hervorzuheben, dass sowohl auf der zerbeulten Plakette wie auch auf der handschriftlichen Quittung auf die Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h hingewiesen wird. Der Beschuldigte will beides nicht bemerkt haben. Mit der Vor- instanz ist diesbezüglich festzuhalten, dass dies nicht glaubhaft ist. Die Quittung enthält sehr wenige Angaben und ist in ihrer dilettantischen Einfachheit äusserst übersichtlich. Die Angabe zur Höchstgeschwindigkeit springt deshalb geradezu ins Auge. Dass der Beschuldigte die Quittung nicht angeschaut habe, nachdem er diese zuvor selber ausdrücklich angefordert hatte, ist nicht überzeugend. Gleiches gilt bei der demolierten Plakette. Der Beschuldigte hat sich nach eigenen Angaben über diese Plakette gewundert und hat diese sogar "gerade geschlagen" (vgl. Urk. 10 S. 11; Prot. I S. 12). Dass ihm unter diesen Umständen der Vermerk "45 km/h" nicht aufgefallen sei, ist lebensfremd. Der Einwand des Beschuldigten (vgl. Urk. 4 S. 2; Urk. 10 S. 3; Prot. II S. 11) und des Verteidigers (vgl. Urk. 48 S. 3),

- 11 - Ersterer hätte den E-Scooter nicht gekauft, wenn er gewusst hätte, dass er für die- sen einen Fahrausweis und eine Haftpflichtversicherung benötige, ist somit spätes- tens ab dem Zeitpunkt unbeachtlich, als er die Quittung und die Plakette mit dem Hinweis auf die Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h erhielt und den E-Scooter den- noch ohne Abschluss einer Haftpflichtversicherung weiterhin fuhr. Zudem spricht der Umstand, dass der Beschuldigte die Quittung und die Plakette, auf welchen die Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h vermerkt ist, den Strafverfolgungsbehörden unterbreitete (vgl. Urk. 10 S. 10; Prot. II S. 8 und Urk. 48 S. 3), nicht ohne Weiteres dafür, dass der Beschuldigte sich eines strafbaren Verhaltens nicht bewusst gewe- sen sein soll. Vielmehr sprechen mehrere, bereits dargelegte Umstände dafür, dass der Beschuldigte es für möglich hielt, dass etwas nicht stimmte und dennoch wei- tere Abklärungen unterliess. Die genauen Beweggründe des Beschuldigten, die er- wähnte Plakette bzw. Quittung nachträglich den Strafverfolgungsbehörden zu über- geben, lassen sich allerdings nicht abschliessend beurteilen und müssen offen blei- ben. Sodann erscheint der Einwand des Beschuldigten, wonach selbst die Polizei nicht bemerkt habe, dass es sich beim E-Scooter um ein dem Versicherungsobli- gatorium unterstehendes Motorrad handelte, und ihn stattdessen mit dem E-Scoo- ter nach Hause fahren liessen (vgl. Urk. 10 S. 3; Prot. I S. 14; Prot. II S. 10), mit dem Auftrag, diesen auf 20 bzw. 25 km/h zu plombieren, nicht von Belang. Dass der E-Scooter des Beschuldigten in der Verkehrskontrolle die zulässige Geschwin- digkeit eines Motorfahrrads überschritten hatte, steht ausser Frage. Ebenso auf der Hand liegt, dass die Polizei zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis über die Hinter- gründe des E-Scooter-Kaufes hatte und damit nicht beurteilen konnte, inwiefern dem Beschuldigten die Inverkehrsetzung des nämlichen Fahrzeuges zum Vorwurf gemacht werden konnte. Vor diesem Hintergrund kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass die Polizei ihn im Anschluss an die Kontrolle weiterfahren liess, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

9. Nach dem Gesagten ist entsprechend dem angeklagten Sachverhalt erstellt, dass es der Beschuldigte für möglich gehalten hat, dass sein Fahrzeug dem Versi- cherungsobligatorium untersteht, und er trotz zahlreicher Warnzeichen keine wei- teren Abklärungen zu den technischen Eigenschaften seines Fahrzeuges getätigt hat.

- 12 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand des Fahrens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG zutreffend darlegt (vgl. Urk. 31 S. 9 f.). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist darauf zu verweisen.

2. Der objektive Tatbestand ist ohne Weiteres erfüllt, was auch von der Verteidi- gung nicht ausdrücklich in Abrede gestellt wird. Der Beschuldigte unterliess es ge- mäss erstelltem Sachverhalt, trotz zahlreicher Warnsignale und des Umstands, dass er mit seinem Fahrzeug schneller als die von ihm als erlaubt geglaubten 25 km/h fuhr, weitere Abklärungen zu den technischen Eigenschaften seines Fahr- zeuges und zu einem allfälligen Versicherungsobligatorium zu tätigen. Es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich über die Zulassungsvoraussetzun- gen beispielsweise mit einem Anruf beim Strassenverkehrsamt oder durch eine ein- fache Google-Recherche zu informieren. Das Astra empfiehlt auf seiner Homepage ausdrücklich, sich vor dem Kauf eines sogenannten "Trendfahrzeuges" über des- sen Strassenzulassung und über die geltenden Vorschriften zu informieren (Vor- schriften für elektrische Trendfahrzeuge). Er beliess es – wenn überhaupt – bei der vagen Auskunft von B._____ wonach dieser Töff "wie der andere sei". Wie gezeigt durfte der Beschuldigte angesichts der Gesamtumstände nicht auf den Rat des of- fenkundig nicht professionellen Verkäufers vertrauen. Mit der Vorinstanz ist festzu- halten, dass er es damit für möglich gehalten und in Kauf genommen hat, ein Mo- torfahrzeug zu lenken, für welches eine Haftpflichtversicherung hätte abgeschlos- sen werden müssen. Der subjektive Tatbestand ist damit – entgegen der Verteidi- gung (vgl. Urk. 48 S. 3) – ebenfalls erfüllt.

3. Die Verteidigung beruft sich – wie bereits anlässlich der erstinstanzlichen Ver- handlung (vgl. Urk. 25 S. 5) – auf einen Verbotsirrtum (Urk. 48 S. 4). Die Vorinstanz folgte dieser Argumentation nicht und führte aus, der Beschuldigte habe die maxi- mal zulässige Höchstgeschwindigkeit von 20 bzw. 25 km/h gekannt und sei den- noch mit 30 km/h unterwegs gewesen. Allerspätestens zu diesem Zeitpunkt habe er nicht mehr blind auf allfällige Aussagen von B._____ vertrauen können und hätte

- 13 - zwingend weitere Abklärungen zu den technischen Eigenschaften seines E-Scoo- ters tätigen müssen (Urk. 31 S. 10). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden, wenngleich vorliegend vielmehr ausschlagge- bend ist, dass der Beschuldigte – wie vorstehend ausgeführt – bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit und nach Vornahme der von ihm zu erwartenden Abklärungen zu den technischen Eigenschaften seines E-Scooters hätte wissen müssen, dass die- ser in die Fahrzeugkategorie "Motorrad" fällt, für welche der Abschluss einer Haft- pflichtversicherung vorgeschrieben ist, wobei der Beschuldigte selber einräumte, zu wissen, dass für solche Motorräder ein Versicherungsobligatorium besteht (Urk. 10 S. 9). Indem er den E-Scooter dennoch weiterfuhr, nahm er in Kauf, ein Motorrad ohne die erforderliche Haftpflichtversicherung zu lenken. Ein Anwendungsfall eines Verbotsirrtums liegt insoweit nicht vor. V. Sanktion

1. Vorbemerkung 1.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– (entsprechend Fr. 1'000.–) und ordnete den Vollzug der Geldstrafe an. Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 30. November 2023 vom Bezirksgericht Zü- rich wegen Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG verurteilt. Vorliegend steht ein Delikt zur Beurteilung, welches der Beschuldigte am 15. August 2023 und damit vor der erstinstanzlichen Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich begangen hat. Demnach kommt die Ausfällung ei- ner Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB zum Urteil vom 30. November 2023 in Betracht. Diesbezüglich ist dem Urteil der Vorinstanz nichts zu entnehmen. 1.2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestim-

- 14 - mung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkur- renz gewährleisten. Der Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden, nicht benach- teiligt und so weit als möglich auch nicht besser gestellt werden (BGE 138 IV 113 E. 3.4.1.; BGE 132 IV 102 E. 8.2 mit Hinweisen; Entscheid des Bundesgerichts 6B_964/2014 vom 2. April 2015, E. 1.4.1. f.). Die Rechtsprechung stellt für die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren ab (sog. Ersturteil, bei welchem es sich oftmals, aber nicht zwin- gend, um das erstinstanzliche Urteil handelt). Demgegenüber ist für die Bemes- sung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2.). 1.3 Die Ausfällung einer Zusatzstrafe bedingt stets, dass die Voraussetzungen nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Danach sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe und damit auch die Ausfällung einer Zusatzstrafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 1.4 Für das Vorgehen bei der Festsetzung der Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz kann auf die ausführliche Rechtsprechung des Bundesgerichts verwie- sen werden (BGE 144 IV 217 E. 3.4.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.; 138 IV 113 E. 3.4.1 ff.; 132 IV 102 E. 8 und 129 IV 113 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). Demnach setzt das Gericht bei der Bemessung der Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB zunächst eine hypothe- tische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.2 und

- 15 - 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 6.3; je mit Hinweisen). Die Einsatzstrafe ist die Strafe für die schwerste Tat, die nach dem Asperationsprinzip zu erhöhen ist (vgl. BGE 132 IV 102 E. 8.1). Anschliessend ist von dieser hypothetischen Ge- samtstrafe die im früheren Urteil rechtskräftig ausgesprochene Strafe abzuziehen. Bei retrospektiver Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenanga- ben offenzulegen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusam- mensetzt (BGE 142 IV 265 E. 2.3.3; 132 IV 102 E. 8.3; je mit Hinweisen). 1.5 Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist auf die Umstände im Zeitpunkt des Urteils vom 30. November 2023 abzustellen. Das Gericht hat sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zu- grunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid beurteilt hätte (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Mit Urteil vom 30. November 2023 wurde der Beschuldigte wegen Fahren eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen à Fr. 30.– verurteilt (vgl. Urk. 5/6 S. 3). Nachfolgend ist in Anwendung des Asperationsprin- zips eine Zusatzstrafe zu bilden (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). 1.6 Zunächst ist eine Einzelstrafe für die neu zu beurteilende Tat zu bilden. Nur wenn im Rahmen dieser Einzelstrafe auf die gleiche Strafart wie im Urteil vom

30. November 2023, mithin auf Geldstrafe, erkannt wird, sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe gegeben (BGE 138 IV 120 E. 5.2).

2. Einzelstrafe für die neu zu beurteilende Straftat 2.1 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben, sodass darauf verwiesen werden kann (Urk. 31, S. 10 ff.). 2.2 Der Tatbestand von Art. 96 Abs. 2 SVG sieht einen ordentlichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfer- tigen würden, liegen – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausgeführt hat (vgl. Urk. 31 S. 10) – nicht vor.

- 16 - 2.3 Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass es sich beim vom Beschuldigten gelenkten E-Roller um ein vergleichsweise leichtes Fahr- zeug gehandelt hat. Auch war der Beschuldigte mit dem E-Roller jeweils nur mit ca. 30 km/h unterwegs, was nicht massgeblich über der erlaubten Geschwindigkeit für Motorfahrräder liegt, welche von der Versicherungspflicht befreit wären (vgl. Art. 34 VVV i.V.m. Art. 18 VTS). In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschul- digte bloss eventualvorsätzlich gehandelt hat, was das Tatverschulden relativiert. Mit der Vorinstanz ist indessen festzuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund der zahlreichen Warnzeichen hätte merken müssen, dass für sein Fahrzeug eine Haft- pflichtversicherung nötig war. Insgesamt ist das objektive und subjektive Tatver- schulden als leicht zu bezeichnen. Hierfür erscheint die von der Vorinstanz vorge- sehene Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe jedenfalls nicht als zu hoch. 2.4 Hinsichtlich der Täterkomponenten ist zunächst auf die zutreffenden vorin- stanzlichen Erwägungen zu den persönlichen Verhältnissen, dem Vorleben und dem Geständnis hinsichtlich des objektiven Sachverhaltes des Beschuldigten zu verweisen (Urk. 31 S. 13). Zu Recht erkannte die Vorinstanz, dass diese Umstände allesamt als strafzumessungsneutral zu werten sind, zumal das Geständnis, weil es nur den äusseren Sachverhalt bzw. den objektiven Tatbestand betrifft, weder von Reue getragen ist, noch die Untersuchung massgeblich vereinfacht hat. Den Umstand, dass der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft ist und einen ge- trübten automobilistischen Leumund aufweist, hat die Vorinstanz zutreffend straf- erhöhend berücksichtigt (Urk. 31 S. 13). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte wäh- rend laufender Strafuntersuchung delinquiert hat. Insgesamt rechtfertigt sich daher eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Tagessätze. 2.5 Weil keine Gründe ersichtlich sind, die in Anwendung von Art. 41 StGB eine Freiheitsstrafe als erforderlich erscheinen lassen könnten, ist auf eine hypotheti- sche Einzelstrafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe zu erkennen.

3. Bildung einer hypothetischen Gesamtstrafe 3.1 Die Voraussetzung für die Bildung einer Gesamt- bzw. Zusatzstrafe ist somit erfüllt (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5). Es ist mit der bereits ausgefällten Geldstrafe von

- 17 - 75 Tagessätzen eine Gesamtstrafe auszufällen bzw. eine Zusatzstrafe hierzu zu bilden. 3.2 Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu erhöhen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte an- gemessen zu erhöhen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Anschliessend ist von der (ge- danklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatz- strafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilen- den Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemes- sen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräfti- gen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 3.3 Sowohl das vom Erstgericht beurteilte Delikt (Fahren eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand) als auch das vorliegend zu beurteilende Delikt (Fahren eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung) weisen einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe auf (vgl. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG und Art. 96 Abs. 2 SVG). Somit sind beide Taten abstrakt mit einer gleich hohen Strafe bedroht. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beur- teilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 359). Dies ist vorliegend das vom Erstgericht beurteilte Delikt, zumal die dort ausgespro- chene Strafe höher ausfällt als die hier zu beurteilende Einzelstrafe für das Fahren eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung.

- 18 - 3.4 Wie ausgeführt wäre als Einzelstrafe für das Fahren eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung eine hypothetische Strafe von 25 Tagessätzen Gelds- trafe angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung der bereits ausgefällten Strafe von 75 Tagessätzen um 10 Tagessätze angemessen. Die hypothetische Gesamtstrafe beläuft sich somit auf eine Gelds- trafe von 85 Tagessätzen.

4. Zusatzstrafe Von der hypothetischen Gesamtstrafe von 85 Tagessätzen ist die rechtskräftige Geldstrafe von 75 Tagessätzen in Abzug zu bringen, sodass eine Zusatzstrafe von 10 Tagessätzen resultiert.

5. Tagessatzhöhe Mit Bezug auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ging die Vorinstanz von einem Nettoeinkommen in Form einer AHV-Rente sowie Ergänzungsleistun- gen von monatlich rund Fr. 2'450.– aus und setzte den Tagessatz unter Berück- sichtigung der Lebenshaltungskosten (ohne Mietkosten) von Fr. 735.– auf Fr. 50.– fest (Urk. 31 S. 13 f.). Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 6 ff.) und gemäss vorab eingereichtem Datener- fassungsblatt (Urk. 47) verfügt der in einer Lebensgemeinschaft lebende Beschul- digte über Renteneinkünfte aus der AHV und Ergänzungsleistungen von monatlich insgesamt Fr. 2'500.–, nebst übrigen Lebenshaltungskosten über Wohnkosten von monatlich Fr. 1'000.– und Krankenkassenkosten von monatlich rund Fr. 400.–. So- dann verfügt er gemäss eigenen Angaben über Schulden im Gesamtbetrag von ca. Fr. 30'000.–, für welche er monatliche Abzahlungen im Betrag von Fr. 50.– leistet. In Anbetracht der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich, den Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen.

6. Vollzug 6.1 Die bereits vom Erstgericht gefällte Grundstrafe kann infolge Rechtskraft nicht mehr abgeändert werden, und zwar weder deren Art, Dauer noch deren Vollzugs- form (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Das Zweitgericht ist jedoch hinsichtlich der Art,

- 19 - Dauer und Vollzugsform der Strafe für die von ihm zu beurteilenden Straftaten frei (BGE 142 IV 265 E. 2.4.6). 6.2 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Geldstrafe. Sie begründete dies mit seinem delinquenten Verhalten und den drei gegen ihn ausgefällten Geldstrafen aufgrund von SVG-Delikten. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass er sich von Strafverfahren nicht beeindrucken lasse, um sich in Zu- kunft wohl zu verhalten (Urk. 31 S. 15). 6.3 Die Verteidigung liess sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht im Eventualstandpunkt zum Vollzug einer auszufällenden Strafe verlauten (vgl. Urk. 48). 6.4 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 6.5 Aufgrund der Strafhöhe von 10 Tagessätzen Geldstrafe sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs erfüllt. Es stellt sich folglich die Frage, ob für den Beschuldigten auch die subjektiven Voraussetzungen bejaht werden können. Der Beschuldigte weist im heutigen Zeitpunkt bereits vier Einträge im Strafregister auf, drei davon einschlägig (Urk. 5/6). Es liegt zwar inner- halb der letzten fünf Jahren keine Verurteilung zu einer Strafe von mehr als 6 Mo- naten vor, weshalb keine besonders günstige Prognose gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen muss. Jedoch ist an dieser Stelle mit der Vorinstanz zu betonen, dass der Beschuldigte wiederholt, einschlägig und jüngst auch während laufender Untersuchung (in Bezug auf die Untersuchung, welche zum Urteil vom 30. Novem- ber 2023 geführt hatte) delinquierte. Es kann mithin nicht davon ausgegangen wer- den, dass ihn der bedingte Vollzug der Geldstrafe von weiterer Delinquenz abhalten würde. Die Geldstrafe ist deshalb zu vollziehen.

- 20 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Urk. 31, Dispositivziffer 5) zu bestätigen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b sowie § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt bzw. unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1). Er- wirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Ent- scheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem (vollständig) auferlegt wer- den, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seinen Berufungsan- trägen praktisch vollumfänglich. Die Reduktion der Geldstrafe von 20 auf 10 Tages- sätze ist als unwesentliche Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids i.S.v. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO zu qualifizieren. Dem Beschuldigten sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb vollumfänglich aufzuerlegen und es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 21. August 2024 (Urk. 31) wurde der Beschuldigte des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG i.V.m. Art. 63 SVG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde angeordnet.

E. 1.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– (entsprechend Fr. 1'000.–) und ordnete den Vollzug der Geldstrafe an. Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 30. November 2023 vom Bezirksgericht Zü- rich wegen Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG verurteilt. Vorliegend steht ein Delikt zur Beurteilung, welches der Beschuldigte am 15. August 2023 und damit vor der erstinstanzlichen Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich begangen hat. Demnach kommt die Ausfällung ei- ner Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB zum Urteil vom 30. November 2023 in Betracht. Diesbezüglich ist dem Urteil der Vorinstanz nichts zu entnehmen.

E. 1.2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestim-

- 14 - mung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkur- renz gewährleisten. Der Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden, nicht benach- teiligt und so weit als möglich auch nicht besser gestellt werden (BGE 138 IV 113 E. 3.4.1.; BGE 132 IV 102 E. 8.2 mit Hinweisen; Entscheid des Bundesgerichts 6B_964/2014 vom 2. April 2015, E. 1.4.1. f.). Die Rechtsprechung stellt für die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren ab (sog. Ersturteil, bei welchem es sich oftmals, aber nicht zwin- gend, um das erstinstanzliche Urteil handelt). Demgegenüber ist für die Bemes- sung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2.).

E. 1.3 Die Ausfällung einer Zusatzstrafe bedingt stets, dass die Voraussetzungen nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Danach sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe und damit auch die Ausfällung einer Zusatzstrafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Für das Vorgehen bei der Festsetzung der Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz kann auf die ausführliche Rechtsprechung des Bundesgerichts verwie- sen werden (BGE 144 IV 217 E. 3.4.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.; 138 IV 113 E. 3.4.1 ff.; 132 IV 102 E. 8 und 129 IV 113 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). Demnach setzt das Gericht bei der Bemessung der Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB zunächst eine hypothe- tische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.2 und

- 15 - 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 6.3; je mit Hinweisen). Die Einsatzstrafe ist die Strafe für die schwerste Tat, die nach dem Asperationsprinzip zu erhöhen ist (vgl. BGE 132 IV 102 E. 8.1). Anschliessend ist von dieser hypothetischen Ge- samtstrafe die im früheren Urteil rechtskräftig ausgesprochene Strafe abzuziehen. Bei retrospektiver Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenanga- ben offenzulegen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusam- mensetzt (BGE 142 IV 265 E. 2.3.3; 132 IV 102 E. 8.3; je mit Hinweisen).

E. 1.5 Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist auf die Umstände im Zeitpunkt des Urteils vom 30. November 2023 abzustellen. Das Gericht hat sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zu- grunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid beurteilt hätte (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Mit Urteil vom 30. November 2023 wurde der Beschuldigte wegen Fahren eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen à Fr. 30.– verurteilt (vgl. Urk. 5/6 S. 3). Nachfolgend ist in Anwendung des Asperationsprin- zips eine Zusatzstrafe zu bilden (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2).

E. 1.6 Zunächst ist eine Einzelstrafe für die neu zu beurteilende Tat zu bilden. Nur wenn im Rahmen dieser Einzelstrafe auf die gleiche Strafart wie im Urteil vom

30. November 2023, mithin auf Geldstrafe, erkannt wird, sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe gegeben (BGE 138 IV 120 E. 5.2).

2. Einzelstrafe für die neu zu beurteilende Straftat

E. 2 Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. August 2024 rechtzeitig Berufung an (Urk. 28). Nach Erhalt des begründeten Urteils der Vorinstanz (Urk. 31) reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 26. November 2024 innert der gesetzlichen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO seine Berufungserklärung ein (Urk. 34). Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2024 wurde der Staatsan- waltschaft die Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zudem wurde der Beschuldigte aufgefordert, das "Da- tenerfassungsblatt" und weitere Unterlagen einzureichen (Urk. 35). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils, verzichtete auf die Erhebung einer Anschlussberufung, er- klärte sinngemäss, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv zu beteiligen und er- suchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 37). In der Folge wurden die Parteien auf den 21. Oktober 2025 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft das Erscheinen frei- gestellt wurde (Urk. 39). Das vom Beschuldigten ausgefüllte Datenerfassungsblatt ging am 20. Oktober 2025 ein (Urk. 46 und Urk. 47).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben, sodass darauf verwiesen werden kann (Urk. 31, S. 10 ff.).

E. 2.2 Der Tatbestand von Art. 96 Abs. 2 SVG sieht einen ordentlichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfer- tigen würden, liegen – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausgeführt hat (vgl. Urk. 31 S. 10) – nicht vor.

- 16 -

E. 2.3 Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass es sich beim vom Beschuldigten gelenkten E-Roller um ein vergleichsweise leichtes Fahr- zeug gehandelt hat. Auch war der Beschuldigte mit dem E-Roller jeweils nur mit ca. 30 km/h unterwegs, was nicht massgeblich über der erlaubten Geschwindigkeit für Motorfahrräder liegt, welche von der Versicherungspflicht befreit wären (vgl. Art. 34 VVV i.V.m. Art. 18 VTS). In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschul- digte bloss eventualvorsätzlich gehandelt hat, was das Tatverschulden relativiert. Mit der Vorinstanz ist indessen festzuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund der zahlreichen Warnzeichen hätte merken müssen, dass für sein Fahrzeug eine Haft- pflichtversicherung nötig war. Insgesamt ist das objektive und subjektive Tatver- schulden als leicht zu bezeichnen. Hierfür erscheint die von der Vorinstanz vorge- sehene Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe jedenfalls nicht als zu hoch.

E. 2.4 Hinsichtlich der Täterkomponenten ist zunächst auf die zutreffenden vorin- stanzlichen Erwägungen zu den persönlichen Verhältnissen, dem Vorleben und dem Geständnis hinsichtlich des objektiven Sachverhaltes des Beschuldigten zu verweisen (Urk. 31 S. 13). Zu Recht erkannte die Vorinstanz, dass diese Umstände allesamt als strafzumessungsneutral zu werten sind, zumal das Geständnis, weil es nur den äusseren Sachverhalt bzw. den objektiven Tatbestand betrifft, weder von Reue getragen ist, noch die Untersuchung massgeblich vereinfacht hat. Den Umstand, dass der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft ist und einen ge- trübten automobilistischen Leumund aufweist, hat die Vorinstanz zutreffend straf- erhöhend berücksichtigt (Urk. 31 S. 13). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte wäh- rend laufender Strafuntersuchung delinquiert hat. Insgesamt rechtfertigt sich daher eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Tagessätze.

E. 2.5 Weil keine Gründe ersichtlich sind, die in Anwendung von Art. 41 StGB eine Freiheitsstrafe als erforderlich erscheinen lassen könnten, ist auf eine hypotheti- sche Einzelstrafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe zu erkennen.

3. Bildung einer hypothetischen Gesamtstrafe

E. 3 Mit der Berufungserklärung stellte die Verteidigung den Beweisantrag, es sei der Rollerverkäufer B._____ zu den Umständen des Rollerverkaufs zu befragen. Mit Verfügung vom 11. Juli 2025 wurde dieser Beweisantrag einstweilen abgewie- sen (Urk. 40). Im Rahmen der heutigen Berufungsverhandlung wiederholte die Ver- teidigung den genannten Beweisantrag (Prot. II S. 13).

- 4 -

E. 3.1 Die Voraussetzung für die Bildung einer Gesamt- bzw. Zusatzstrafe ist somit erfüllt (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5). Es ist mit der bereits ausgefällten Geldstrafe von

- 17 - 75 Tagessätzen eine Gesamtstrafe auszufällen bzw. eine Zusatzstrafe hierzu zu bilden.

E. 3.2 Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu erhöhen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte an- gemessen zu erhöhen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Anschliessend ist von der (ge- danklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatz- strafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilen- den Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemes- sen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräfti- gen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).

E. 3.3 Sowohl das vom Erstgericht beurteilte Delikt (Fahren eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand) als auch das vorliegend zu beurteilende Delikt (Fahren eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung) weisen einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe auf (vgl. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG und Art. 96 Abs. 2 SVG). Somit sind beide Taten abstrakt mit einer gleich hohen Strafe bedroht. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beur- teilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 359). Dies ist vorliegend das vom Erstgericht beurteilte Delikt, zumal die dort ausgespro- chene Strafe höher ausfällt als die hier zu beurteilende Einzelstrafe für das Fahren eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung.

- 18 -

E. 3.4 Wie ausgeführt wäre als Einzelstrafe für das Fahren eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung eine hypothetische Strafe von 25 Tagessätzen Gelds- trafe angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung der bereits ausgefällten Strafe von 75 Tagessätzen um 10 Tagessätze angemessen. Die hypothetische Gesamtstrafe beläuft sich somit auf eine Gelds- trafe von 85 Tagessätzen.

4. Zusatzstrafe Von der hypothetischen Gesamtstrafe von 85 Tagessätzen ist die rechtskräftige Geldstrafe von 75 Tagessätzen in Abzug zu bringen, sodass eine Zusatzstrafe von

E. 4 Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass es der Beschuldigte zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen habe, ein Fahrzeug ohne Haftpflichtver- sicherung zu lenken, da er sich nicht genügend über die technischen Eigenschaften seines Fahrzeuges informiert habe. Sie hält fest, der Beschuldigte habe das Fahr- zeug von einem B._____ erworben, von welchem er zwei Jahre zuvor bereits ein- mal einen E-Scooter gekauft habe. Nachdem er in der Untersuchung noch ausge- führt habe, nie mit B._____ darüber gesprochen zu haben, ob er eine Haftpflicht- versicherung benötige, habe er an der Hauptverhandlung angegeben, B._____ ausdrücklich darauf hingewiesen zu haben, dass er bald über keinen Führeraus- weis mehr verfüge. B._____ habe gesagt, der besichtigte Töff brauche keine Num- mer, der sei wie der andere. Die Aussagen des Beschuldigten seien in dieser Hin- sicht teilweise widersprüchlich. Unabhängig davon, liege die Verantwortung, sich zu vergewissern, ob ein Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung benötige, beim Käu- fer bzw. beim Lenker. Die Umstände der Kaufabwicklung hätten den Beschuldigten

- 7 - dazu veranlassen müssen, weitere Abklärungen zu den technischen Eigenschaften seines Fahrzeuges zu tätigen. So enthalte die handschriftliche Quittung, welche der Beschuldigte erst ein paar Tage nach dem Kauf und lediglich auf Nachfragen per WhatsApp erhalten habe, in der Kopfzeile das Logo einer anderen Firma, welche nichts mit dem Verkauf von Fahrzeugen zu tun habe. Bereits unter diesen Umstän- den habe der Beschuldigte realisieren müssen, dass eine grosse Diskrepanz be- steht im Vergleich zu einem Kauf bei einem offiziellen Händler und er sich somit nicht vorbehaltslos auf die Aussagen von B._____ verlassen könne. Es komme hinzu, dass auf der Quittung der Vermerk "45km/h" angebracht gewesen sei. Dass der Beschuldigte dies nicht beachtet habe, erscheine nicht glaubhaft, zumal die Quittung überschaubar sei und nicht viele Informationen enthalte. Im Weiteren habe der Beschuldigte eine deformierte Plakette des E-Scooters erhalten, auf wel- cher unter anderem der Vermerk "45 km/h" ersichtlich sei. Selbst wenn man der Aussage des Beschuldigten, wonach ihm dies erst im Nachhinein aufgefallen sei, Glauben schenken möge, sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte trotz des in Bezug auf die Kaufabwicklung und Übergabe des E-Scooters sehr unübli- chen Vorgehens von B._____ blind auf dessen Aussagen vertraut habe und keine weiteren Abklärungen getätigt habe. Zudem habe der Beschuldigte beim Kauf ein Formular 13.20 A erhalten. Dabei handle es sich um einen Prüfbericht, welcher unter anderem auch benötigt werde, um eine Haftpflichtversicherung abzuschlies- sen bzw. einen Versicherungsnachweis zu erhalten. Der Beschuldigte habe ange- geben, er habe damit nichts anfangen können, weil er zwei Jahre zuvor, als er schon einmal beim selben Händler einen E-Scooter erworben habe, nichts Derarti- ges erhalten habe. Er habe B._____ angerufen, welcher von all dem nichts habe wissen wollen. Des Weiteren erwog die Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte keine weiteren Abklärungen getätigt habe, obschon er selbst gemerkt habe, dass im Vergleich zum E-Scooter-Kauf vor zwei Jahren etwas anders gewesen sei. Schliesslich sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschul- digte keinerlei Nachforschungen bezüglich der technischen Eigenschaften seines Fahrzeuges unternommen habe, obschon er in Kenntnis um die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit von 20 bzw. 25 km/h eigenen Angaben zufolge jeweils mit 30 km/h unterwegs gewesen sei. Im Lichte dieser zahlreichen Umstände bezie-

- 8 - hungsweise eigenen Vorbringen, welche eine genauere Abklärung über die techni- schen Eigenschaften des E-Scooters erforderlich gemacht hätten, lasse sich diese Verantwortung nicht auf B._____ abwälzen (Urk. 31 S. 6 ff.).

E. 5 Diese Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich allesamt als zutreffend, so- dass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Aus- führungen erfolgen bloss im Sinne einer Präzisierung bzw. Ergänzung.

E. 6 Gemäss Art. 63 Abs. 1 SVG darf kein Motorfahrzeug in den öffentlichen Ver- kehr gebracht werden, bevor eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Aus- genommen von dieser Bestimmung sind gemäss Art. 1 Abs. 1 Verkehrsversiche- rungsverordnung (VVV) Motorfahrräder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge (Art. 34 - 38 VVV). Aufgrund der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des vom Beschuldigten gelenkten E-Scooters von ca. 49 km/h (vgl. Urk. 1 S. 2) qualifiziert dieser nicht als Motorfahrrad. Solche dürfen nach Art. 18 lit. a der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) nämlich maximal eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h aufweisen. Diese Unterschei- dung kannte der Beschuldigte, gab er doch im Rahmen der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 26. März 2024 zu Protokoll, mit 14 Jahren ein Motorrad gefahren zu haben, welches mit 30 km/h gelaufen sei. Es sei ja klar, dass der Ab- schluss einer Haftpflichtversicherung dann obligatorisch sei (Urk. 10 S. 9). Dies deckt sich auch mit seiner Aussage in der polizeilichen Einvernahme vom 31. Au- gust 2023, wonach er gedacht habe, dass E-Scooter 25 km/h fahren dürfen (Urk. 4 S. 2). Effektiv war der Beschuldigte nach seinen eigenen Aussagen mit seinem E- Scooter aber jeweils mit 30 km/h und mehr unterwegs. So führte er im Untersu- chungsverfahren aus, den E-Scooter jeweils im zweiten Gang benutzt zu haben (Urk. 10 S. 2 f., S. 12), was laut Tacho einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h entsprochen habe (Urk. 10 S. 13; Prot. I S. 17). Gemäss Polizeirapport vom 5. Sep- tember 2023 wurde die maximale Geschwindigkeit des E-Scooters mittels Ge- schwindigkeitsprüfrolle auf der Kontrollstelle in der Stufe 2 sogar bei brutto 38 km/h gemessen, was unter Abzug der Sicherheitsmarge von 2 km/h einer Nettoge- schwindigkeit von 36 km/h entspricht (Urk. 1 S. 2). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb der Beschuldigte unter diesen

- 9 - Umständen keine weiteren Nachforschungen zu den technischen Eigenschaften seines Fahrzeuges gemacht hat, obwohl er merkte, dass sein Fahrzeug schneller als die von ihm als zulässig erachteten 25 km/h fuhr.

E. 6.1 Die bereits vom Erstgericht gefällte Grundstrafe kann infolge Rechtskraft nicht mehr abgeändert werden, und zwar weder deren Art, Dauer noch deren Vollzugs- form (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Das Zweitgericht ist jedoch hinsichtlich der Art,

- 19 - Dauer und Vollzugsform der Strafe für die von ihm zu beurteilenden Straftaten frei (BGE 142 IV 265 E. 2.4.6).

E. 6.2 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Geldstrafe. Sie begründete dies mit seinem delinquenten Verhalten und den drei gegen ihn ausgefällten Geldstrafen aufgrund von SVG-Delikten. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass er sich von Strafverfahren nicht beeindrucken lasse, um sich in Zu- kunft wohl zu verhalten (Urk. 31 S. 15).

E. 6.3 Die Verteidigung liess sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht im Eventualstandpunkt zum Vollzug einer auszufällenden Strafe verlauten (vgl. Urk. 48).

E. 6.4 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).

E. 6.5 Aufgrund der Strafhöhe von 10 Tagessätzen Geldstrafe sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs erfüllt. Es stellt sich folglich die Frage, ob für den Beschuldigten auch die subjektiven Voraussetzungen bejaht werden können. Der Beschuldigte weist im heutigen Zeitpunkt bereits vier Einträge im Strafregister auf, drei davon einschlägig (Urk. 5/6). Es liegt zwar inner- halb der letzten fünf Jahren keine Verurteilung zu einer Strafe von mehr als 6 Mo- naten vor, weshalb keine besonders günstige Prognose gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen muss. Jedoch ist an dieser Stelle mit der Vorinstanz zu betonen, dass der Beschuldigte wiederholt, einschlägig und jüngst auch während laufender Untersuchung (in Bezug auf die Untersuchung, welche zum Urteil vom 30. Novem- ber 2023 geführt hatte) delinquierte. Es kann mithin nicht davon ausgegangen wer- den, dass ihn der bedingte Vollzug der Geldstrafe von weiterer Delinquenz abhalten würde. Die Geldstrafe ist deshalb zu vollziehen.

- 20 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Urk. 31, Dispositivziffer 5) zu bestätigen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b sowie § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt bzw. unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1). Er- wirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Ent- scheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem (vollständig) auferlegt wer- den, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seinen Berufungsan- trägen praktisch vollumfänglich. Die Reduktion der Geldstrafe von 20 auf 10 Tages- sätze ist als unwesentliche Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids i.S.v. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO zu qualifizieren. Dem Beschuldigten sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb vollumfänglich aufzuerlegen und es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

E. 7 Ebenfalls beizupflichten ist der Vorinstanz, dass sich der Beschuldigte ange- sichts der Umstände der Kaufabwicklung keinesfalls auf die Aussagen von B._____ verlassen durfte. Letzterer pries dem Beschuldigten den E-Scooter per WhatsApp an (Urk. 10 S. 5 f.; Prot. I S. 10). Der Kauf erfolgte gleich im Anschluss an die Besichtigung, welche nicht in einem Fachgeschäft oder einem Ladenlokal stattfand, sondern offenbar an der E._____-strasse … in F._____, wo B._____ nach Ver- ständnis des Beschuldigten wohnte (vgl. Prot. I S. 10). Informationen über die tech- nischen Eigenschaften des Fahrzeuges habe er von B._____ nicht erhalten (Prot. I S. 11). Beim Verkauf waren neben dem Beschuldigten und B._____ noch der Ei- gentümer des E-Scooters und eine unbekannte Jugendliche dabei (Prot. I S. 12). Das Geld musste der Beschuldigte B._____ übergeben, welcher den Kauf vermit- telt hat. Eine Quittung wurde am Tag der Übergabe nicht ausgestellt (vgl. Urk. 10 S. 3, Prot. I S. 10; Prot. II S. 9). Vielmehr musste der Beschuldigte insistieren und hat dann zu einem späteren Zeitpunkt – ebenfalls per WhatsApp – eine handschrift- liche Quittung erhalten (vgl. Beilage zu Urk. 10). Diese ist auf einem Notizblock erstellt worden, welcher in der Kopfzeile das Logo des Unternehmens "G._____", also eines Drittunternehmens, welches keinen Bezug zum Verkauf von Fahrzeugen hat, aufweist (vgl. Beilage zu Urk. 10). Im Weiteren soll der Beschuldigte zusammen mit dem E-Scooter eine lose Plakette und das Formular 13.20 A erhalten haben (Urk. 10 S. 11; Prot. I S. 12), wobei er in der Berufungsverhandlung festhielt, die Plakette und das erwähnte Formular erst nachträglich zusammen mit der hand- schriftlichen Quittung erhalten zu haben (Prot. II S. 9). Zur Plakette gab der Be- schuldigte an, diese sei total verkrümmt gewesen. Selbst nachdem er sie gerade geschlagen habe, sei sie noch immer gewellt gewesen. Er habe es als komisch empfunden. Die Plakette gehöre an den "Töff" und nicht so in die Hand gedrückt. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um ein Unfallfahrzeug gehandelt habe, was B._____ aber nicht bestätigt habe (Urk. 10 S. 11; Prot. I S. 12; Prot. II S. 8). Das Formular 13.20 A konnte der Beschuldigte ebenfalls nicht einordnen. Er führte in der erstinstanzlichen Einvernahme aus, er habe eigentlich gedacht, dass man

- 10 - einen Ausweis erhalte. Er habe sich erinnert, dass er beim letzten Geschäft mit B._____ vor zwei Jahren etwas anderes erhalten habe, nicht so ein "Zoll-Ding". Er habe B._____ deshalb auch angerufen und ihn gefragt, was das sei und ob das Fahrzeug ein Unfallfahrzeug sei (Prot. I S. 15). Dieser habe aber von alldem nichts wissen wollen (Prot. I S. 15 und 16). Angesichts all dieser Umstände kann keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte den E-Scooter bei einem professionellen Fachhändler gekauft hat. Es bestand weder ein Ladenlokal, noch eine Produktbe- schreibung. Die Quittung erfolgte auf dem Werbegeschenk eines anderen Unter- nehmens und mit dem E-Scooter wurde ohne weitere Erklärung eine zerbeulte Pla- kette und ein unbekanntes Formular übergeben, welches nicht dem Vorgehen beim Kaufgeschäft vor zwei Jahren entsprach. Die Diskrepanz im Vergleich zu einem Kauf bei einem offiziellen Händler ist augenscheinlich und führt dazu, dass dem Beschuldigten klar sein musste, dass er sich nicht vorbehaltlos auf allfällige Anga- ben von B._____ verlassen durfte. Das Argument der Verteidigung, wonach der Beschuldigte felsenfest davon überzeugt gewesen sei, von seinem Händler seriös beraten worden zu sein (Urk. 25 S. 4 und Urk. 48 S. 3), geht daher fehl. Selbst wenn also B._____ dem Beschuldigten in seiner Funktion als Vermittler gesagt ha- ben sollte, er brauche für den besagten E-Scooter keine Haftpflichtversicherung, entband dies den Beschuldigten nicht von weiteren Abklärungen.

E. 8 Schliesslich ist hervorzuheben, dass sowohl auf der zerbeulten Plakette wie auch auf der handschriftlichen Quittung auf die Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h hingewiesen wird. Der Beschuldigte will beides nicht bemerkt haben. Mit der Vor- instanz ist diesbezüglich festzuhalten, dass dies nicht glaubhaft ist. Die Quittung enthält sehr wenige Angaben und ist in ihrer dilettantischen Einfachheit äusserst übersichtlich. Die Angabe zur Höchstgeschwindigkeit springt deshalb geradezu ins Auge. Dass der Beschuldigte die Quittung nicht angeschaut habe, nachdem er diese zuvor selber ausdrücklich angefordert hatte, ist nicht überzeugend. Gleiches gilt bei der demolierten Plakette. Der Beschuldigte hat sich nach eigenen Angaben über diese Plakette gewundert und hat diese sogar "gerade geschlagen" (vgl. Urk. 10 S. 11; Prot. I S. 12). Dass ihm unter diesen Umständen der Vermerk "45 km/h" nicht aufgefallen sei, ist lebensfremd. Der Einwand des Beschuldigten (vgl. Urk. 4 S. 2; Urk. 10 S. 3; Prot. II S. 11) und des Verteidigers (vgl. Urk. 48 S. 3),

- 11 - Ersterer hätte den E-Scooter nicht gekauft, wenn er gewusst hätte, dass er für die- sen einen Fahrausweis und eine Haftpflichtversicherung benötige, ist somit spätes- tens ab dem Zeitpunkt unbeachtlich, als er die Quittung und die Plakette mit dem Hinweis auf die Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h erhielt und den E-Scooter den- noch ohne Abschluss einer Haftpflichtversicherung weiterhin fuhr. Zudem spricht der Umstand, dass der Beschuldigte die Quittung und die Plakette, auf welchen die Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h vermerkt ist, den Strafverfolgungsbehörden unterbreitete (vgl. Urk. 10 S. 10; Prot. II S. 8 und Urk. 48 S. 3), nicht ohne Weiteres dafür, dass der Beschuldigte sich eines strafbaren Verhaltens nicht bewusst gewe- sen sein soll. Vielmehr sprechen mehrere, bereits dargelegte Umstände dafür, dass der Beschuldigte es für möglich hielt, dass etwas nicht stimmte und dennoch wei- tere Abklärungen unterliess. Die genauen Beweggründe des Beschuldigten, die er- wähnte Plakette bzw. Quittung nachträglich den Strafverfolgungsbehörden zu über- geben, lassen sich allerdings nicht abschliessend beurteilen und müssen offen blei- ben. Sodann erscheint der Einwand des Beschuldigten, wonach selbst die Polizei nicht bemerkt habe, dass es sich beim E-Scooter um ein dem Versicherungsobli- gatorium unterstehendes Motorrad handelte, und ihn stattdessen mit dem E-Scoo- ter nach Hause fahren liessen (vgl. Urk. 10 S. 3; Prot. I S. 14; Prot. II S. 10), mit dem Auftrag, diesen auf 20 bzw. 25 km/h zu plombieren, nicht von Belang. Dass der E-Scooter des Beschuldigten in der Verkehrskontrolle die zulässige Geschwin- digkeit eines Motorfahrrads überschritten hatte, steht ausser Frage. Ebenso auf der Hand liegt, dass die Polizei zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis über die Hinter- gründe des E-Scooter-Kaufes hatte und damit nicht beurteilen konnte, inwiefern dem Beschuldigten die Inverkehrsetzung des nämlichen Fahrzeuges zum Vorwurf gemacht werden konnte. Vor diesem Hintergrund kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass die Polizei ihn im Anschluss an die Kontrolle weiterfahren liess, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 9 Nach dem Gesagten ist entsprechend dem angeklagten Sachverhalt erstellt, dass es der Beschuldigte für möglich gehalten hat, dass sein Fahrzeug dem Versi- cherungsobligatorium untersteht, und er trotz zahlreicher Warnzeichen keine wei- teren Abklärungen zu den technischen Eigenschaften seines Fahrzeuges getätigt hat.

- 12 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand des Fahrens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG zutreffend darlegt (vgl. Urk. 31 S. 9 f.). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist darauf zu verweisen.

2. Der objektive Tatbestand ist ohne Weiteres erfüllt, was auch von der Verteidi- gung nicht ausdrücklich in Abrede gestellt wird. Der Beschuldigte unterliess es ge- mäss erstelltem Sachverhalt, trotz zahlreicher Warnsignale und des Umstands, dass er mit seinem Fahrzeug schneller als die von ihm als erlaubt geglaubten 25 km/h fuhr, weitere Abklärungen zu den technischen Eigenschaften seines Fahr- zeuges und zu einem allfälligen Versicherungsobligatorium zu tätigen. Es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich über die Zulassungsvoraussetzun- gen beispielsweise mit einem Anruf beim Strassenverkehrsamt oder durch eine ein- fache Google-Recherche zu informieren. Das Astra empfiehlt auf seiner Homepage ausdrücklich, sich vor dem Kauf eines sogenannten "Trendfahrzeuges" über des- sen Strassenzulassung und über die geltenden Vorschriften zu informieren (Vor- schriften für elektrische Trendfahrzeuge). Er beliess es – wenn überhaupt – bei der vagen Auskunft von B._____ wonach dieser Töff "wie der andere sei". Wie gezeigt durfte der Beschuldigte angesichts der Gesamtumstände nicht auf den Rat des of- fenkundig nicht professionellen Verkäufers vertrauen. Mit der Vorinstanz ist festzu- halten, dass er es damit für möglich gehalten und in Kauf genommen hat, ein Mo- torfahrzeug zu lenken, für welches eine Haftpflichtversicherung hätte abgeschlos- sen werden müssen. Der subjektive Tatbestand ist damit – entgegen der Verteidi- gung (vgl. Urk. 48 S. 3) – ebenfalls erfüllt.

3. Die Verteidigung beruft sich – wie bereits anlässlich der erstinstanzlichen Ver- handlung (vgl. Urk. 25 S. 5) – auf einen Verbotsirrtum (Urk. 48 S. 4). Die Vorinstanz folgte dieser Argumentation nicht und führte aus, der Beschuldigte habe die maxi- mal zulässige Höchstgeschwindigkeit von 20 bzw. 25 km/h gekannt und sei den- noch mit 30 km/h unterwegs gewesen. Allerspätestens zu diesem Zeitpunkt habe er nicht mehr blind auf allfällige Aussagen von B._____ vertrauen können und hätte

- 13 - zwingend weitere Abklärungen zu den technischen Eigenschaften seines E-Scoo- ters tätigen müssen (Urk. 31 S. 10). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden, wenngleich vorliegend vielmehr ausschlagge- bend ist, dass der Beschuldigte – wie vorstehend ausgeführt – bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit und nach Vornahme der von ihm zu erwartenden Abklärungen zu den technischen Eigenschaften seines E-Scooters hätte wissen müssen, dass die- ser in die Fahrzeugkategorie "Motorrad" fällt, für welche der Abschluss einer Haft- pflichtversicherung vorgeschrieben ist, wobei der Beschuldigte selber einräumte, zu wissen, dass für solche Motorräder ein Versicherungsobligatorium besteht (Urk.

E. 10 Tagessätzen resultiert.

5. Tagessatzhöhe Mit Bezug auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ging die Vorinstanz von einem Nettoeinkommen in Form einer AHV-Rente sowie Ergänzungsleistun- gen von monatlich rund Fr. 2'450.– aus und setzte den Tagessatz unter Berück- sichtigung der Lebenshaltungskosten (ohne Mietkosten) von Fr. 735.– auf Fr. 50.– fest (Urk. 31 S. 13 f.). Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 6 ff.) und gemäss vorab eingereichtem Datener- fassungsblatt (Urk. 47) verfügt der in einer Lebensgemeinschaft lebende Beschul- digte über Renteneinkünfte aus der AHV und Ergänzungsleistungen von monatlich insgesamt Fr. 2'500.–, nebst übrigen Lebenshaltungskosten über Wohnkosten von monatlich Fr. 1'000.– und Krankenkassenkosten von monatlich rund Fr. 400.–. So- dann verfügt er gemäss eigenen Angaben über Schulden im Gesamtbetrag von ca. Fr. 30'000.–, für welche er monatliche Abzahlungen im Betrag von Fr. 50.– leistet. In Anbetracht der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich, den Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen.

6. Vollzug

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Fahrens ohne Haftpflichtversiche- rung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG in Verbindung mit Art. 63 SVG.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. No- vember 2023.
  3. Die Geldstrafe wird vollzogen. - 21 -
  4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 4 bis 6) wird bestätigt.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 22 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Oktober 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240525-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichter Dr. iur. Egger, Ersatzoberrichterin lic. iur. Stünzi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Tanner Urteil vom 21. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Fahren ohne Haftpflichtversicherung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon , Einzelgericht in Strafsachen, vom 21. August 2024 (GG240016)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 23. April 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 19). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG in Verbindung mit Art. 63 SVG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.00.

3. Die Geldstrafe wird vollzogen.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren.

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 48 S. 1)

1. Das Urteil der Vorinstanz sei betreffend Ziff. 1-6 aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse.

b) Der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 37, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 3 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 21. August 2024 (Urk. 31) wurde der Beschuldigte des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG i.V.m. Art. 63 SVG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde angeordnet.

2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. August 2024 rechtzeitig Berufung an (Urk. 28). Nach Erhalt des begründeten Urteils der Vorinstanz (Urk. 31) reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 26. November 2024 innert der gesetzlichen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO seine Berufungserklärung ein (Urk. 34). Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2024 wurde der Staatsan- waltschaft die Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zudem wurde der Beschuldigte aufgefordert, das "Da- tenerfassungsblatt" und weitere Unterlagen einzureichen (Urk. 35). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils, verzichtete auf die Erhebung einer Anschlussberufung, er- klärte sinngemäss, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv zu beteiligen und er- suchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 37). In der Folge wurden die Parteien auf den 21. Oktober 2025 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft das Erscheinen frei- gestellt wurde (Urk. 39). Das vom Beschuldigten ausgefüllte Datenerfassungsblatt ging am 20. Oktober 2025 ein (Urk. 46 und Urk. 47).

3. Mit der Berufungserklärung stellte die Verteidigung den Beweisantrag, es sei der Rollerverkäufer B._____ zu den Umständen des Rollerverkaufs zu befragen. Mit Verfügung vom 11. Juli 2025 wurde dieser Beweisantrag einstweilen abgewie- sen (Urk. 40). Im Rahmen der heutigen Berufungsverhandlung wiederholte die Ver- teidigung den genannten Beweisantrag (Prot. II S. 13).

- 4 -

4. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 4). II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht fällt aber, ob- schon es letztlich nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt (Art. 404 Abs. 1 StPO), insgesamt ein neues Urteil, worin die neu überprüften und auch die (teil-) rechtskräftigen Punkte bezeichnet werden (BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 2). Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufungserklärung vom 26. November 2024 einen vollumfänglichen Freispruch und eine Kostenauflage zulasten der Staats- kasse (Urk. 34). Er wendet sich damit ausdrücklich gegen die Dispositivziffern 1 - 6. Das vorinstanzliche Urteil ist folglich in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.

2. Weil ausschliesslich der Beschuldigte Berufung erhoben hat und keine An- schlussberufung erhoben wurde, darf der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO).

3. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die Berufungsinstanz nicht mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297, E. 2.2.7; 141 IV 249, E. 1.3.1; 138 IV 81, E. 2.2, je m.w.H.).

4. Mit der Berufungserklärung vom 26. November 2025 (Urk. 34 S. 3) und an- lässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte den Beweisantrag (Prot. II S. 13), es sei B._____ zu den Umständen des Verkaufs des E-Scooters als Zeuge zu befragen, mit der Begründung, dieser könne Auskunft geben, ob er den Beschuldigten darüber aufgeklärt habe, dass es für die Verwendung des E-Scoo- ters eines Führerausweises und einer Haftpflichtversicherung bedürfe. Wie im Rah- men der nachfolgenden Ausführungen zum Sachverhalt zu zeigen sein wird, hätte sich der Beschuldigte aufgrund der äusserst fraglichen Umstände des Verkaufs und

- 5 - seiner eigenen Erkenntnisse bezüglich der tatsächlichen Höchstgeschwindigkeit seines E-Scooters nicht auf die Auskunft von B._____ verlassen dürfen. Selbst wenn B._____ dem Beschuldigten in seiner Funktion als Verkaufsvermittler gesagt haben sollte – was nicht ohne Weiteres auszuschliessen ist –, er benötige für den E-Scooter weder einen Führerausweis noch eine Haftpflichtversicherung, liegt es in der Verantwortung des Fahrzeughalters sich über die technischen Eigenschaften des Fahrzeugs und die Voraussetzungen für dessen Inverkehrbringen zu informie- ren. Selbst der Führer eines Motorfahrzeugs hat sich darüber zu vergewissern, dass der obligatorische Versicherungsschutz vorhanden ist. Kundenservice und geschäftliche Kulanz ändern an der Verantwortlichkeit nichts (MAURER, in: Do- natsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 96 N 13). Eine Einvernahme von B._____ erübrigt sich daher von vornherein, weshalb der ent- sprechende Beweisantrag des Beschuldigten abzuweisen ist. III. Sachverhalt

1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, am 15. August 2023, um ca. 20:50 Uhr, auf der C._____-strasse in D._____ einen E-Scooter, welcher eine Höchstgeschwindigkeit von ca. 49km/h erreichen könne, gelenkt zu haben, ohne dass für das Motorrad eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden sei. Der Beschuldigte habe es zumindest für möglich halten müssen, dass sein E-Scooter in die Fahrzeugkategorie "Motorrad" falle, da er sich nicht genügend über die tech- nischen Eigenschaften seines Fahrzeugs informiert habe. Indem er den E-Scooter dennoch auf einer öffentlichen Strasse verwendet habe, ohne die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen seines Fahrzeuges abzuklären, habe er wenigstens in Kauf genommen, ein Motorrad ohne die erforderliche Haftpflichtversicherung zu lenken. Dadurch habe sich der Beschuldigte des Fahrens ohne Haftpflichtversiche- rung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG i.V.m. Art. 63 SVG schuldig gemacht (Urk. 19).

2. Dass der Beschuldigte den in der Anklage aufgeführten E-Scooter zur ange- gebenen Zeit auf der C._____-strasse in D._____ gelenkt hat, ist unbestritten und

- 6 - ergibt sich zweifelsfrei aus den Untersuchungsakten. Ebenso unbestritten ist der Umstand, dass der Beschuldigte für den E-Scooter keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Der Beschuldigte bestreitet jedoch wie bereits vor Vorinstanz, dass er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wissen müssen, dass der von ihm gelenkte E-Scooter in die Fahrzeugkategorie "Motorrad" falle, für welche der Abschluss einer Haftpflichtversicherung vorgeschrieben sei. Er habe sich auf die Auskunft des Verkäufers, B._____, verlassen, wonach für den E-Scooter keine Ver- sicherungspflicht bestehe (vgl. Urk. 4 S. 2 f.; Urk. 10 S. 9 f.; Prot. I S. 10; Prot. II S. 10 ff.).

3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Sachverhaltserstellung zutreffend dar- gestellt und die relevanten Beweismittel genannt (Urk. 31 S. 3 ff.). Es sind dies die Kopien der handschriftlichen Kaufquittung vom 24. Juni 2023 (Urk. 10, letzte Seite), des Formulars 13.20 A sowie eines Fotos einer Plakette (Urk. 13). Hinzu kommen die Aussagen des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme bei der Stadtpo- lizei D._____ vom 31. August 2023 (Urk. 4), bei der Staatsanwaltschaft Limmat- tal/Albis vom 26. März 2024 (Urk. 10) sowie anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung vom 21. August 2024 (Prot. I S. 6-18).

4. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass es der Beschuldigte zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen habe, ein Fahrzeug ohne Haftpflichtver- sicherung zu lenken, da er sich nicht genügend über die technischen Eigenschaften seines Fahrzeuges informiert habe. Sie hält fest, der Beschuldigte habe das Fahr- zeug von einem B._____ erworben, von welchem er zwei Jahre zuvor bereits ein- mal einen E-Scooter gekauft habe. Nachdem er in der Untersuchung noch ausge- führt habe, nie mit B._____ darüber gesprochen zu haben, ob er eine Haftpflicht- versicherung benötige, habe er an der Hauptverhandlung angegeben, B._____ ausdrücklich darauf hingewiesen zu haben, dass er bald über keinen Führeraus- weis mehr verfüge. B._____ habe gesagt, der besichtigte Töff brauche keine Num- mer, der sei wie der andere. Die Aussagen des Beschuldigten seien in dieser Hin- sicht teilweise widersprüchlich. Unabhängig davon, liege die Verantwortung, sich zu vergewissern, ob ein Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung benötige, beim Käu- fer bzw. beim Lenker. Die Umstände der Kaufabwicklung hätten den Beschuldigten

- 7 - dazu veranlassen müssen, weitere Abklärungen zu den technischen Eigenschaften seines Fahrzeuges zu tätigen. So enthalte die handschriftliche Quittung, welche der Beschuldigte erst ein paar Tage nach dem Kauf und lediglich auf Nachfragen per WhatsApp erhalten habe, in der Kopfzeile das Logo einer anderen Firma, welche nichts mit dem Verkauf von Fahrzeugen zu tun habe. Bereits unter diesen Umstän- den habe der Beschuldigte realisieren müssen, dass eine grosse Diskrepanz be- steht im Vergleich zu einem Kauf bei einem offiziellen Händler und er sich somit nicht vorbehaltslos auf die Aussagen von B._____ verlassen könne. Es komme hinzu, dass auf der Quittung der Vermerk "45km/h" angebracht gewesen sei. Dass der Beschuldigte dies nicht beachtet habe, erscheine nicht glaubhaft, zumal die Quittung überschaubar sei und nicht viele Informationen enthalte. Im Weiteren habe der Beschuldigte eine deformierte Plakette des E-Scooters erhalten, auf wel- cher unter anderem der Vermerk "45 km/h" ersichtlich sei. Selbst wenn man der Aussage des Beschuldigten, wonach ihm dies erst im Nachhinein aufgefallen sei, Glauben schenken möge, sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte trotz des in Bezug auf die Kaufabwicklung und Übergabe des E-Scooters sehr unübli- chen Vorgehens von B._____ blind auf dessen Aussagen vertraut habe und keine weiteren Abklärungen getätigt habe. Zudem habe der Beschuldigte beim Kauf ein Formular 13.20 A erhalten. Dabei handle es sich um einen Prüfbericht, welcher unter anderem auch benötigt werde, um eine Haftpflichtversicherung abzuschlies- sen bzw. einen Versicherungsnachweis zu erhalten. Der Beschuldigte habe ange- geben, er habe damit nichts anfangen können, weil er zwei Jahre zuvor, als er schon einmal beim selben Händler einen E-Scooter erworben habe, nichts Derarti- ges erhalten habe. Er habe B._____ angerufen, welcher von all dem nichts habe wissen wollen. Des Weiteren erwog die Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte keine weiteren Abklärungen getätigt habe, obschon er selbst gemerkt habe, dass im Vergleich zum E-Scooter-Kauf vor zwei Jahren etwas anders gewesen sei. Schliesslich sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschul- digte keinerlei Nachforschungen bezüglich der technischen Eigenschaften seines Fahrzeuges unternommen habe, obschon er in Kenntnis um die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit von 20 bzw. 25 km/h eigenen Angaben zufolge jeweils mit 30 km/h unterwegs gewesen sei. Im Lichte dieser zahlreichen Umstände bezie-

- 8 - hungsweise eigenen Vorbringen, welche eine genauere Abklärung über die techni- schen Eigenschaften des E-Scooters erforderlich gemacht hätten, lasse sich diese Verantwortung nicht auf B._____ abwälzen (Urk. 31 S. 6 ff.).

5. Diese Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich allesamt als zutreffend, so- dass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Aus- führungen erfolgen bloss im Sinne einer Präzisierung bzw. Ergänzung.

6. Gemäss Art. 63 Abs. 1 SVG darf kein Motorfahrzeug in den öffentlichen Ver- kehr gebracht werden, bevor eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Aus- genommen von dieser Bestimmung sind gemäss Art. 1 Abs. 1 Verkehrsversiche- rungsverordnung (VVV) Motorfahrräder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge (Art. 34 - 38 VVV). Aufgrund der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des vom Beschuldigten gelenkten E-Scooters von ca. 49 km/h (vgl. Urk. 1 S. 2) qualifiziert dieser nicht als Motorfahrrad. Solche dürfen nach Art. 18 lit. a der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) nämlich maximal eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h aufweisen. Diese Unterschei- dung kannte der Beschuldigte, gab er doch im Rahmen der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 26. März 2024 zu Protokoll, mit 14 Jahren ein Motorrad gefahren zu haben, welches mit 30 km/h gelaufen sei. Es sei ja klar, dass der Ab- schluss einer Haftpflichtversicherung dann obligatorisch sei (Urk. 10 S. 9). Dies deckt sich auch mit seiner Aussage in der polizeilichen Einvernahme vom 31. Au- gust 2023, wonach er gedacht habe, dass E-Scooter 25 km/h fahren dürfen (Urk. 4 S. 2). Effektiv war der Beschuldigte nach seinen eigenen Aussagen mit seinem E- Scooter aber jeweils mit 30 km/h und mehr unterwegs. So führte er im Untersu- chungsverfahren aus, den E-Scooter jeweils im zweiten Gang benutzt zu haben (Urk. 10 S. 2 f., S. 12), was laut Tacho einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h entsprochen habe (Urk. 10 S. 13; Prot. I S. 17). Gemäss Polizeirapport vom 5. Sep- tember 2023 wurde die maximale Geschwindigkeit des E-Scooters mittels Ge- schwindigkeitsprüfrolle auf der Kontrollstelle in der Stufe 2 sogar bei brutto 38 km/h gemessen, was unter Abzug der Sicherheitsmarge von 2 km/h einer Nettoge- schwindigkeit von 36 km/h entspricht (Urk. 1 S. 2). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb der Beschuldigte unter diesen

- 9 - Umständen keine weiteren Nachforschungen zu den technischen Eigenschaften seines Fahrzeuges gemacht hat, obwohl er merkte, dass sein Fahrzeug schneller als die von ihm als zulässig erachteten 25 km/h fuhr.

7. Ebenfalls beizupflichten ist der Vorinstanz, dass sich der Beschuldigte ange- sichts der Umstände der Kaufabwicklung keinesfalls auf die Aussagen von B._____ verlassen durfte. Letzterer pries dem Beschuldigten den E-Scooter per WhatsApp an (Urk. 10 S. 5 f.; Prot. I S. 10). Der Kauf erfolgte gleich im Anschluss an die Besichtigung, welche nicht in einem Fachgeschäft oder einem Ladenlokal stattfand, sondern offenbar an der E._____-strasse … in F._____, wo B._____ nach Ver- ständnis des Beschuldigten wohnte (vgl. Prot. I S. 10). Informationen über die tech- nischen Eigenschaften des Fahrzeuges habe er von B._____ nicht erhalten (Prot. I S. 11). Beim Verkauf waren neben dem Beschuldigten und B._____ noch der Ei- gentümer des E-Scooters und eine unbekannte Jugendliche dabei (Prot. I S. 12). Das Geld musste der Beschuldigte B._____ übergeben, welcher den Kauf vermit- telt hat. Eine Quittung wurde am Tag der Übergabe nicht ausgestellt (vgl. Urk. 10 S. 3, Prot. I S. 10; Prot. II S. 9). Vielmehr musste der Beschuldigte insistieren und hat dann zu einem späteren Zeitpunkt – ebenfalls per WhatsApp – eine handschrift- liche Quittung erhalten (vgl. Beilage zu Urk. 10). Diese ist auf einem Notizblock erstellt worden, welcher in der Kopfzeile das Logo des Unternehmens "G._____", also eines Drittunternehmens, welches keinen Bezug zum Verkauf von Fahrzeugen hat, aufweist (vgl. Beilage zu Urk. 10). Im Weiteren soll der Beschuldigte zusammen mit dem E-Scooter eine lose Plakette und das Formular 13.20 A erhalten haben (Urk. 10 S. 11; Prot. I S. 12), wobei er in der Berufungsverhandlung festhielt, die Plakette und das erwähnte Formular erst nachträglich zusammen mit der hand- schriftlichen Quittung erhalten zu haben (Prot. II S. 9). Zur Plakette gab der Be- schuldigte an, diese sei total verkrümmt gewesen. Selbst nachdem er sie gerade geschlagen habe, sei sie noch immer gewellt gewesen. Er habe es als komisch empfunden. Die Plakette gehöre an den "Töff" und nicht so in die Hand gedrückt. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um ein Unfallfahrzeug gehandelt habe, was B._____ aber nicht bestätigt habe (Urk. 10 S. 11; Prot. I S. 12; Prot. II S. 8). Das Formular 13.20 A konnte der Beschuldigte ebenfalls nicht einordnen. Er führte in der erstinstanzlichen Einvernahme aus, er habe eigentlich gedacht, dass man

- 10 - einen Ausweis erhalte. Er habe sich erinnert, dass er beim letzten Geschäft mit B._____ vor zwei Jahren etwas anderes erhalten habe, nicht so ein "Zoll-Ding". Er habe B._____ deshalb auch angerufen und ihn gefragt, was das sei und ob das Fahrzeug ein Unfallfahrzeug sei (Prot. I S. 15). Dieser habe aber von alldem nichts wissen wollen (Prot. I S. 15 und 16). Angesichts all dieser Umstände kann keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte den E-Scooter bei einem professionellen Fachhändler gekauft hat. Es bestand weder ein Ladenlokal, noch eine Produktbe- schreibung. Die Quittung erfolgte auf dem Werbegeschenk eines anderen Unter- nehmens und mit dem E-Scooter wurde ohne weitere Erklärung eine zerbeulte Pla- kette und ein unbekanntes Formular übergeben, welches nicht dem Vorgehen beim Kaufgeschäft vor zwei Jahren entsprach. Die Diskrepanz im Vergleich zu einem Kauf bei einem offiziellen Händler ist augenscheinlich und führt dazu, dass dem Beschuldigten klar sein musste, dass er sich nicht vorbehaltlos auf allfällige Anga- ben von B._____ verlassen durfte. Das Argument der Verteidigung, wonach der Beschuldigte felsenfest davon überzeugt gewesen sei, von seinem Händler seriös beraten worden zu sein (Urk. 25 S. 4 und Urk. 48 S. 3), geht daher fehl. Selbst wenn also B._____ dem Beschuldigten in seiner Funktion als Vermittler gesagt ha- ben sollte, er brauche für den besagten E-Scooter keine Haftpflichtversicherung, entband dies den Beschuldigten nicht von weiteren Abklärungen.

8. Schliesslich ist hervorzuheben, dass sowohl auf der zerbeulten Plakette wie auch auf der handschriftlichen Quittung auf die Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h hingewiesen wird. Der Beschuldigte will beides nicht bemerkt haben. Mit der Vor- instanz ist diesbezüglich festzuhalten, dass dies nicht glaubhaft ist. Die Quittung enthält sehr wenige Angaben und ist in ihrer dilettantischen Einfachheit äusserst übersichtlich. Die Angabe zur Höchstgeschwindigkeit springt deshalb geradezu ins Auge. Dass der Beschuldigte die Quittung nicht angeschaut habe, nachdem er diese zuvor selber ausdrücklich angefordert hatte, ist nicht überzeugend. Gleiches gilt bei der demolierten Plakette. Der Beschuldigte hat sich nach eigenen Angaben über diese Plakette gewundert und hat diese sogar "gerade geschlagen" (vgl. Urk. 10 S. 11; Prot. I S. 12). Dass ihm unter diesen Umständen der Vermerk "45 km/h" nicht aufgefallen sei, ist lebensfremd. Der Einwand des Beschuldigten (vgl. Urk. 4 S. 2; Urk. 10 S. 3; Prot. II S. 11) und des Verteidigers (vgl. Urk. 48 S. 3),

- 11 - Ersterer hätte den E-Scooter nicht gekauft, wenn er gewusst hätte, dass er für die- sen einen Fahrausweis und eine Haftpflichtversicherung benötige, ist somit spätes- tens ab dem Zeitpunkt unbeachtlich, als er die Quittung und die Plakette mit dem Hinweis auf die Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h erhielt und den E-Scooter den- noch ohne Abschluss einer Haftpflichtversicherung weiterhin fuhr. Zudem spricht der Umstand, dass der Beschuldigte die Quittung und die Plakette, auf welchen die Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h vermerkt ist, den Strafverfolgungsbehörden unterbreitete (vgl. Urk. 10 S. 10; Prot. II S. 8 und Urk. 48 S. 3), nicht ohne Weiteres dafür, dass der Beschuldigte sich eines strafbaren Verhaltens nicht bewusst gewe- sen sein soll. Vielmehr sprechen mehrere, bereits dargelegte Umstände dafür, dass der Beschuldigte es für möglich hielt, dass etwas nicht stimmte und dennoch wei- tere Abklärungen unterliess. Die genauen Beweggründe des Beschuldigten, die er- wähnte Plakette bzw. Quittung nachträglich den Strafverfolgungsbehörden zu über- geben, lassen sich allerdings nicht abschliessend beurteilen und müssen offen blei- ben. Sodann erscheint der Einwand des Beschuldigten, wonach selbst die Polizei nicht bemerkt habe, dass es sich beim E-Scooter um ein dem Versicherungsobli- gatorium unterstehendes Motorrad handelte, und ihn stattdessen mit dem E-Scoo- ter nach Hause fahren liessen (vgl. Urk. 10 S. 3; Prot. I S. 14; Prot. II S. 10), mit dem Auftrag, diesen auf 20 bzw. 25 km/h zu plombieren, nicht von Belang. Dass der E-Scooter des Beschuldigten in der Verkehrskontrolle die zulässige Geschwin- digkeit eines Motorfahrrads überschritten hatte, steht ausser Frage. Ebenso auf der Hand liegt, dass die Polizei zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis über die Hinter- gründe des E-Scooter-Kaufes hatte und damit nicht beurteilen konnte, inwiefern dem Beschuldigten die Inverkehrsetzung des nämlichen Fahrzeuges zum Vorwurf gemacht werden konnte. Vor diesem Hintergrund kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass die Polizei ihn im Anschluss an die Kontrolle weiterfahren liess, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

9. Nach dem Gesagten ist entsprechend dem angeklagten Sachverhalt erstellt, dass es der Beschuldigte für möglich gehalten hat, dass sein Fahrzeug dem Versi- cherungsobligatorium untersteht, und er trotz zahlreicher Warnzeichen keine wei- teren Abklärungen zu den technischen Eigenschaften seines Fahrzeuges getätigt hat.

- 12 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand des Fahrens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG zutreffend darlegt (vgl. Urk. 31 S. 9 f.). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist darauf zu verweisen.

2. Der objektive Tatbestand ist ohne Weiteres erfüllt, was auch von der Verteidi- gung nicht ausdrücklich in Abrede gestellt wird. Der Beschuldigte unterliess es ge- mäss erstelltem Sachverhalt, trotz zahlreicher Warnsignale und des Umstands, dass er mit seinem Fahrzeug schneller als die von ihm als erlaubt geglaubten 25 km/h fuhr, weitere Abklärungen zu den technischen Eigenschaften seines Fahr- zeuges und zu einem allfälligen Versicherungsobligatorium zu tätigen. Es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich über die Zulassungsvoraussetzun- gen beispielsweise mit einem Anruf beim Strassenverkehrsamt oder durch eine ein- fache Google-Recherche zu informieren. Das Astra empfiehlt auf seiner Homepage ausdrücklich, sich vor dem Kauf eines sogenannten "Trendfahrzeuges" über des- sen Strassenzulassung und über die geltenden Vorschriften zu informieren (Vor- schriften für elektrische Trendfahrzeuge). Er beliess es – wenn überhaupt – bei der vagen Auskunft von B._____ wonach dieser Töff "wie der andere sei". Wie gezeigt durfte der Beschuldigte angesichts der Gesamtumstände nicht auf den Rat des of- fenkundig nicht professionellen Verkäufers vertrauen. Mit der Vorinstanz ist festzu- halten, dass er es damit für möglich gehalten und in Kauf genommen hat, ein Mo- torfahrzeug zu lenken, für welches eine Haftpflichtversicherung hätte abgeschlos- sen werden müssen. Der subjektive Tatbestand ist damit – entgegen der Verteidi- gung (vgl. Urk. 48 S. 3) – ebenfalls erfüllt.

3. Die Verteidigung beruft sich – wie bereits anlässlich der erstinstanzlichen Ver- handlung (vgl. Urk. 25 S. 5) – auf einen Verbotsirrtum (Urk. 48 S. 4). Die Vorinstanz folgte dieser Argumentation nicht und führte aus, der Beschuldigte habe die maxi- mal zulässige Höchstgeschwindigkeit von 20 bzw. 25 km/h gekannt und sei den- noch mit 30 km/h unterwegs gewesen. Allerspätestens zu diesem Zeitpunkt habe er nicht mehr blind auf allfällige Aussagen von B._____ vertrauen können und hätte

- 13 - zwingend weitere Abklärungen zu den technischen Eigenschaften seines E-Scoo- ters tätigen müssen (Urk. 31 S. 10). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden, wenngleich vorliegend vielmehr ausschlagge- bend ist, dass der Beschuldigte – wie vorstehend ausgeführt – bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit und nach Vornahme der von ihm zu erwartenden Abklärungen zu den technischen Eigenschaften seines E-Scooters hätte wissen müssen, dass die- ser in die Fahrzeugkategorie "Motorrad" fällt, für welche der Abschluss einer Haft- pflichtversicherung vorgeschrieben ist, wobei der Beschuldigte selber einräumte, zu wissen, dass für solche Motorräder ein Versicherungsobligatorium besteht (Urk. 10 S. 9). Indem er den E-Scooter dennoch weiterfuhr, nahm er in Kauf, ein Motorrad ohne die erforderliche Haftpflichtversicherung zu lenken. Ein Anwendungsfall eines Verbotsirrtums liegt insoweit nicht vor. V. Sanktion

1. Vorbemerkung 1.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– (entsprechend Fr. 1'000.–) und ordnete den Vollzug der Geldstrafe an. Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 30. November 2023 vom Bezirksgericht Zü- rich wegen Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG verurteilt. Vorliegend steht ein Delikt zur Beurteilung, welches der Beschuldigte am 15. August 2023 und damit vor der erstinstanzlichen Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich begangen hat. Demnach kommt die Ausfällung ei- ner Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB zum Urteil vom 30. November 2023 in Betracht. Diesbezüglich ist dem Urteil der Vorinstanz nichts zu entnehmen. 1.2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestim-

- 14 - mung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkur- renz gewährleisten. Der Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden, nicht benach- teiligt und so weit als möglich auch nicht besser gestellt werden (BGE 138 IV 113 E. 3.4.1.; BGE 132 IV 102 E. 8.2 mit Hinweisen; Entscheid des Bundesgerichts 6B_964/2014 vom 2. April 2015, E. 1.4.1. f.). Die Rechtsprechung stellt für die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren ab (sog. Ersturteil, bei welchem es sich oftmals, aber nicht zwin- gend, um das erstinstanzliche Urteil handelt). Demgegenüber ist für die Bemes- sung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2.). 1.3 Die Ausfällung einer Zusatzstrafe bedingt stets, dass die Voraussetzungen nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Danach sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe und damit auch die Ausfällung einer Zusatzstrafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 1.4 Für das Vorgehen bei der Festsetzung der Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz kann auf die ausführliche Rechtsprechung des Bundesgerichts verwie- sen werden (BGE 144 IV 217 E. 3.4.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.; 138 IV 113 E. 3.4.1 ff.; 132 IV 102 E. 8 und 129 IV 113 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). Demnach setzt das Gericht bei der Bemessung der Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB zunächst eine hypothe- tische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.2 und

- 15 - 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 6.3; je mit Hinweisen). Die Einsatzstrafe ist die Strafe für die schwerste Tat, die nach dem Asperationsprinzip zu erhöhen ist (vgl. BGE 132 IV 102 E. 8.1). Anschliessend ist von dieser hypothetischen Ge- samtstrafe die im früheren Urteil rechtskräftig ausgesprochene Strafe abzuziehen. Bei retrospektiver Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenanga- ben offenzulegen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusam- mensetzt (BGE 142 IV 265 E. 2.3.3; 132 IV 102 E. 8.3; je mit Hinweisen). 1.5 Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist auf die Umstände im Zeitpunkt des Urteils vom 30. November 2023 abzustellen. Das Gericht hat sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zu- grunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid beurteilt hätte (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Mit Urteil vom 30. November 2023 wurde der Beschuldigte wegen Fahren eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen à Fr. 30.– verurteilt (vgl. Urk. 5/6 S. 3). Nachfolgend ist in Anwendung des Asperationsprin- zips eine Zusatzstrafe zu bilden (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). 1.6 Zunächst ist eine Einzelstrafe für die neu zu beurteilende Tat zu bilden. Nur wenn im Rahmen dieser Einzelstrafe auf die gleiche Strafart wie im Urteil vom

30. November 2023, mithin auf Geldstrafe, erkannt wird, sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe gegeben (BGE 138 IV 120 E. 5.2).

2. Einzelstrafe für die neu zu beurteilende Straftat 2.1 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben, sodass darauf verwiesen werden kann (Urk. 31, S. 10 ff.). 2.2 Der Tatbestand von Art. 96 Abs. 2 SVG sieht einen ordentlichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfer- tigen würden, liegen – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausgeführt hat (vgl. Urk. 31 S. 10) – nicht vor.

- 16 - 2.3 Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass es sich beim vom Beschuldigten gelenkten E-Roller um ein vergleichsweise leichtes Fahr- zeug gehandelt hat. Auch war der Beschuldigte mit dem E-Roller jeweils nur mit ca. 30 km/h unterwegs, was nicht massgeblich über der erlaubten Geschwindigkeit für Motorfahrräder liegt, welche von der Versicherungspflicht befreit wären (vgl. Art. 34 VVV i.V.m. Art. 18 VTS). In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschul- digte bloss eventualvorsätzlich gehandelt hat, was das Tatverschulden relativiert. Mit der Vorinstanz ist indessen festzuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund der zahlreichen Warnzeichen hätte merken müssen, dass für sein Fahrzeug eine Haft- pflichtversicherung nötig war. Insgesamt ist das objektive und subjektive Tatver- schulden als leicht zu bezeichnen. Hierfür erscheint die von der Vorinstanz vorge- sehene Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe jedenfalls nicht als zu hoch. 2.4 Hinsichtlich der Täterkomponenten ist zunächst auf die zutreffenden vorin- stanzlichen Erwägungen zu den persönlichen Verhältnissen, dem Vorleben und dem Geständnis hinsichtlich des objektiven Sachverhaltes des Beschuldigten zu verweisen (Urk. 31 S. 13). Zu Recht erkannte die Vorinstanz, dass diese Umstände allesamt als strafzumessungsneutral zu werten sind, zumal das Geständnis, weil es nur den äusseren Sachverhalt bzw. den objektiven Tatbestand betrifft, weder von Reue getragen ist, noch die Untersuchung massgeblich vereinfacht hat. Den Umstand, dass der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft ist und einen ge- trübten automobilistischen Leumund aufweist, hat die Vorinstanz zutreffend straf- erhöhend berücksichtigt (Urk. 31 S. 13). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte wäh- rend laufender Strafuntersuchung delinquiert hat. Insgesamt rechtfertigt sich daher eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Tagessätze. 2.5 Weil keine Gründe ersichtlich sind, die in Anwendung von Art. 41 StGB eine Freiheitsstrafe als erforderlich erscheinen lassen könnten, ist auf eine hypotheti- sche Einzelstrafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe zu erkennen.

3. Bildung einer hypothetischen Gesamtstrafe 3.1 Die Voraussetzung für die Bildung einer Gesamt- bzw. Zusatzstrafe ist somit erfüllt (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5). Es ist mit der bereits ausgefällten Geldstrafe von

- 17 - 75 Tagessätzen eine Gesamtstrafe auszufällen bzw. eine Zusatzstrafe hierzu zu bilden. 3.2 Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu erhöhen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte an- gemessen zu erhöhen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Anschliessend ist von der (ge- danklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatz- strafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilen- den Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemes- sen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräfti- gen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 3.3 Sowohl das vom Erstgericht beurteilte Delikt (Fahren eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand) als auch das vorliegend zu beurteilende Delikt (Fahren eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung) weisen einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe auf (vgl. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG und Art. 96 Abs. 2 SVG). Somit sind beide Taten abstrakt mit einer gleich hohen Strafe bedroht. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beur- teilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 359). Dies ist vorliegend das vom Erstgericht beurteilte Delikt, zumal die dort ausgespro- chene Strafe höher ausfällt als die hier zu beurteilende Einzelstrafe für das Fahren eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung.

- 18 - 3.4 Wie ausgeführt wäre als Einzelstrafe für das Fahren eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung eine hypothetische Strafe von 25 Tagessätzen Gelds- trafe angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung der bereits ausgefällten Strafe von 75 Tagessätzen um 10 Tagessätze angemessen. Die hypothetische Gesamtstrafe beläuft sich somit auf eine Gelds- trafe von 85 Tagessätzen.

4. Zusatzstrafe Von der hypothetischen Gesamtstrafe von 85 Tagessätzen ist die rechtskräftige Geldstrafe von 75 Tagessätzen in Abzug zu bringen, sodass eine Zusatzstrafe von 10 Tagessätzen resultiert.

5. Tagessatzhöhe Mit Bezug auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ging die Vorinstanz von einem Nettoeinkommen in Form einer AHV-Rente sowie Ergänzungsleistun- gen von monatlich rund Fr. 2'450.– aus und setzte den Tagessatz unter Berück- sichtigung der Lebenshaltungskosten (ohne Mietkosten) von Fr. 735.– auf Fr. 50.– fest (Urk. 31 S. 13 f.). Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 6 ff.) und gemäss vorab eingereichtem Datener- fassungsblatt (Urk. 47) verfügt der in einer Lebensgemeinschaft lebende Beschul- digte über Renteneinkünfte aus der AHV und Ergänzungsleistungen von monatlich insgesamt Fr. 2'500.–, nebst übrigen Lebenshaltungskosten über Wohnkosten von monatlich Fr. 1'000.– und Krankenkassenkosten von monatlich rund Fr. 400.–. So- dann verfügt er gemäss eigenen Angaben über Schulden im Gesamtbetrag von ca. Fr. 30'000.–, für welche er monatliche Abzahlungen im Betrag von Fr. 50.– leistet. In Anbetracht der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich, den Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen.

6. Vollzug 6.1 Die bereits vom Erstgericht gefällte Grundstrafe kann infolge Rechtskraft nicht mehr abgeändert werden, und zwar weder deren Art, Dauer noch deren Vollzugs- form (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Das Zweitgericht ist jedoch hinsichtlich der Art,

- 19 - Dauer und Vollzugsform der Strafe für die von ihm zu beurteilenden Straftaten frei (BGE 142 IV 265 E. 2.4.6). 6.2 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Geldstrafe. Sie begründete dies mit seinem delinquenten Verhalten und den drei gegen ihn ausgefällten Geldstrafen aufgrund von SVG-Delikten. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass er sich von Strafverfahren nicht beeindrucken lasse, um sich in Zu- kunft wohl zu verhalten (Urk. 31 S. 15). 6.3 Die Verteidigung liess sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht im Eventualstandpunkt zum Vollzug einer auszufällenden Strafe verlauten (vgl. Urk. 48). 6.4 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 6.5 Aufgrund der Strafhöhe von 10 Tagessätzen Geldstrafe sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs erfüllt. Es stellt sich folglich die Frage, ob für den Beschuldigten auch die subjektiven Voraussetzungen bejaht werden können. Der Beschuldigte weist im heutigen Zeitpunkt bereits vier Einträge im Strafregister auf, drei davon einschlägig (Urk. 5/6). Es liegt zwar inner- halb der letzten fünf Jahren keine Verurteilung zu einer Strafe von mehr als 6 Mo- naten vor, weshalb keine besonders günstige Prognose gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen muss. Jedoch ist an dieser Stelle mit der Vorinstanz zu betonen, dass der Beschuldigte wiederholt, einschlägig und jüngst auch während laufender Untersuchung (in Bezug auf die Untersuchung, welche zum Urteil vom 30. Novem- ber 2023 geführt hatte) delinquierte. Es kann mithin nicht davon ausgegangen wer- den, dass ihn der bedingte Vollzug der Geldstrafe von weiterer Delinquenz abhalten würde. Die Geldstrafe ist deshalb zu vollziehen.

- 20 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Urk. 31, Dispositivziffer 5) zu bestätigen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b sowie § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt bzw. unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1). Er- wirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Ent- scheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem (vollständig) auferlegt wer- den, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seinen Berufungsan- trägen praktisch vollumfänglich. Die Reduktion der Geldstrafe von 20 auf 10 Tages- sätze ist als unwesentliche Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids i.S.v. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO zu qualifizieren. Dem Beschuldigten sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb vollumfänglich aufzuerlegen und es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Fahrens ohne Haftpflichtversiche- rung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG in Verbindung mit Art. 63 SVG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. No- vember 2023.

3. Die Geldstrafe wird vollzogen.

- 21 -

4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 4 bis 6) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 22 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Oktober 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Tanner