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SB240517

Mehrfache Pornografie und Widerruf

Zürich OG · 2025-12-18 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Der Beschuldigte hat den ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt voll- umfänglich anerkannt (Urk. 36 S. 4; Prot. I S. 9; Urk. 53 S. 3). Sein Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb mit der Vorinstanz davon aus- zugehen ist, dass der Anklagesachverhalt der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen ist (Urk. 36 S. 4).

3. Rechtliche Würdigung 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – nebst der bereits rechtskräftigen Ver- urteilung wegen mehrfacher Herstellung und mehrfachen Besitzes pornografischer Ton- oder Bildaufnahmen und Abbildungen, die sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB, sowie wegen mehr- facher Herstellung und mehrfachen Besitzes pornografischer Ton- oder Bildaufnah- men und Abbildungen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden (Anklagevorwurf 2b) – zusätzlich wegen versuchter Zugänglichmachung von pornografischen Schriften an unter 16-Jährige im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Herstel- lung/Verbreitung von pornografischen Schriften mit nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 36 S. 28). 3.2. Seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils ist am 1. Juli 2024 das Sexualstraf- recht revidiert worden. Diese Revision brachte eine teilweise Neufassung der Straftatbestände zum Schutz der sexuellen Integrität sowie eine Ausweitung des strafbaren Verhaltens mit sich. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus keine mildere Beurteilung für den Beschuldigten. Daher ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB weiterhin von der Geltung der vorliegend relevanten Bestimmungen von Art. 197 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 aStGB auszugehen (vgl. BGE 134 IV 121 E. 3.1). Auch die seit dem 1. Juli 2023 geltende Strafrahmenharmonisierung entfal- tet auf die hier massgebenden Strafnormen keinerlei Einfluss.

- 9 - 3.3. Die Verteidigung bestreitet die rechtliche Würdigung und hält – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht (Urk. 27 S. 4 ff.) – an der Ansicht fest, der fragliche Chat sei keine "Schrift" im Sinne von Art. 197 aStGB. Ein Chat werde aus kommunikationswissenschaftlicher Sicht als getipptes Gespräch und nicht als Text angesehen, sei interaktiv und situationsgebunden sowie nicht auf Vervielfältigung oder Verbreitung gerichtet. Der konkrete Gesprächsverlauf zeige eine wechselsei- tige Interaktion, bei der die Äusserungen des Beschuldigten vom Gesprächspartner mitveranlasst worden seien. Chats seien daher von klassischen schriftlichen Erzeugnissen wie Geschichten, Gedichten oder Liedtexten abzugrenzen. Mangels tatbestandsmässiger Schrift sei der Beschuldigte freizusprechen (Urk. 53 S. 4 ff.). 3.4. Die Vorinstanz hat sich mit diesen Einwänden eingehend auseinandergesetzt und zutreffend dargelegt, dass die inkriminierten Chat-Nachrichten unter den Schriftenbegriff gemäss Art. 197 aStGB fallen (Urk. 36 S. 6 ff.), worauf verwiesen werden kann. Teilweise rekapitulierend und ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 3.4.1. Art. 197 Abs. 1 aStGB erfasst neben Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildun- gen, anderen Gegenständen solcher Art und pornografischen Vorführungen auch pornografische Schriften. Unter einer Schrift ist ein System von visuell wahrnehm- baren dauerhaften Zeichen zu verstehen, die Informationen und Gedanken so ausdrücken, dass sie unmittelbar aus dem Schriftstück selbst erkennbar sind. Erforderlich sind mithin verkörperte Schriftzeichen wie Buchstaben, Silben oder Zahlen, die eine in sich verständliche Erklärung enthalten (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 110 Abs. 4 N 9). Das technische Herstellungsverfahren oder die konkrete Schriftart ist unerheblich. Massgeblich ist allein, dass sich die Äusserung als Ergebnis einer Gedankenäusserung einem bestimmten Urheber zuordnen lässt (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV,

5. Aufl., Zürich 2017, S. 140). Weder ein Druck noch eine Vervielfältigung sind für die Qualifikation als Schrift erforderlich (ISENRING/KESSLER, a.a.O., Art. 197 N 31). Die Rechtsprechung und Lehre zählen hierzu handschriftliche Texte und Postkar- ten (BGE 83 IV 20 E. 3) wie auch E-Mails (ISENRING/KESSLER, a.a.O., Art. 197 N 31). Selbst das Vorlesen pornografischer Texte vor Kindern erfüllt den Tatbestand, weil den Minderjährigen damit eine Schrift zugänglich gemacht wird (ISENRING/KESSLER,

- 10 - a.a.O., Art. 197 N 30, 32). Pornografisch sind Schriften, wenn sie sich als krud vulgäre, krass primitive Darstellung von auf sich selbst reduzierter Sexualität präsentieren, die den Menschen zum blossen Sexualobjekt erniedrigt (ISENRING/ KESSLER, a.a.O., Art. 197 N 18, m.w.H.). 3.4.2. Vorliegend enthalten die streitgegenständlichen Chat-Nachrichten unstreitig detaillierte, in obszöner und sexuell expliziter Sprache verfasste Darstellungen sexueller Handlungen mit unter 16-Jährigen, die als angeblich selbst erlebte Ereig- nisse geschildert werden. Der pornografische Charakter dieser Inhalte ist – in Über- einstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 36 S. 6 f.) – evident und zu bejahen. 3.4.3. Der Beschuldigte verfasste seine Nachrichten auf der Internet-Plattform "B._____" und übermittelte sie bewusst an die Nutzerin "D._____". Diese Texte lagen in elektronischer Form vor, waren visuell wahrnehmbar, abrufbar und – wie der Beschuldigte selbst einräumte (Urk. 6/1 F/A 91) – ohne manuelle Löschung zeitlich unbegrenzt verfügbar. Entgegen dem Einwand der Verteidigung steht die digitale Form einer Qualifikation als "Schrift" nicht entgegen. Entscheidend ist, dass es sich um eine verkörperte, einem Urheber zurechenbare und aus sich heraus verständliche Gedankenerklärung handelt. Diese Merkmale sind hier erfüllt. 3.4.4. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass eine Ausklammerung von Chat- Nachrichten aus dem Schriftenbegriff dem Schutzzweck der Norm zuwiderliefe. Art. 197 StGB bezweckt in erster Linie, Kinder und Jugendliche vor Einwirkungen zu schützen, die ihre sexuelle Entwicklung gefährden können (ISENRING/KESSLER, a.a.O., Art. 197 N 7, m.w.H.). Erfasst ist jede bewusste Eröffnung des Zugangs zu pornografischen Inhalten, unabhängig von der Übermittlungsform. In Anlehnung an Art. 135 StGB kann dies über verschiedenste Medien geschehen, sei es durch persönliche Übergabe, Versand, Fernsehen, Radio, Telefon oder das Internet (HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 135 N 61). Zwar hatte der Gesetzgeber ursprünglich vornehmlich herkömmliche, auf einem physi- schen Träger fixierte Medien im Blick. Indes ist der Tatbestand technologieoffen formuliert und umfasst auch moderne digitale Kommunikationsformen (vgl. HEIMGARTNER, Weiche Pornographie im Internet, in: AJP 12/2005, S. 1484). Gerade in der digitalen Sphäre ist das Gefahrenpotential besonders hoch, da Inhalte ohne

- 11 - nennenswerten Aufwand kopiert, weitergeleitet oder per Screenshot vervielfältigt und binnen Sekunden an eine potentiell unbegrenzte Empfängerschaft verbreitet werden können. Dieses Potential ist mindestens ebenso hoch wie bei physischen Schriften, in der Regel sogar höher (vgl. ISENRING/KESSLER, a.a.O., Art. 197 zur Kriminalstatistik). Ein Ausschluss digitaler Formate widerspräche dem Schutzgedanken des Gesetzes diametral. Überdies verstärkt der unmittelbare, interaktive Charakter von Chats – kombiniert mit der Möglichkeit ihrer dauerhaften Abrufbarkeit – den Einfluss auf Minderjährige in besonderem Masse. Es wäre geradezu widersinnig, ausge- rechnet jene Kommunikationsformen, die Kindern und Jugendlichen heutzutage allgegenwärtig sind, vom strafrechtlichen Schutz auszunehmen. 3.4.5. Der Einwand der Verteidigung, die Intention des Chattenden sei nicht auf ein "Erzeugnis", sondern lediglich auf Gesprächsführung gerichtet, weshalb kein pornografisches Objekt vorliege (Urk. 53 S. 6), vermag nicht zu überzeugen. Wer in der Online-Kommunikation kontinuierlich Nachrichten schreibt und versendet, erstellt zwangsläufig eine schriftliche Aufzeichnung des Gesprächs. Es wäre wider- sprüchlich, diese bewusste Erstellung eines textbasierten Austauschs als blossen Kommunikationsakt ohne Erzeugnischarakter zu werten. Für die Qualifikation als Schriftstück ist entscheidend, dass eine in sich verständliche und sprachlich manifestierte sowie visuell wahrnehmbare Gedankenäusserung vorliegt, nicht aber, ob der Verfasser eine Reproduktion beabsichtigte. Wie bereits erwähnt, ist nach Lehre und Rechtsprechung weder ein Ausdruck noch eine Vervielfältigung erfor- derlich (vgl. E. II. 3.4.1.). Damit verliert auch ein dialogisch geführter Austausch seinen Schriftcharakter nicht, sofern der Inhalt – wie hier – dauerhaft in Textform festgehalten wird. Vergleichbar ist der Fall des Vorlesens pornografischer Texte an Minderjährige, bei dem ebenfalls ein schriftlich verfasster Text vermittelt wird. Die mündliche Wiedergabe ändert nichts daran, dass der Inhalt auf einer Schrift beruht und daher als Zugänglichmachen einer solchen gilt. Gleiches gilt für Chat-Nach- richten, die den Adressaten in schriftlicher, visuell erfassbarer Form erreichen und dasselbe Gefährdungspotential entfalten. Sie stellen eine zeitgemässe Erschei-

- 12 - nungsform schriftlicher Kommunikation dar und fallen folgerichtig unter den Schrif- tenbegriff im Sinne von Art. 197 StGB. 3.4.6. Auch der weitere Einwand der Verteidigung, Chat-Nachrichten seien ledig- lich "getippte Gespräche" und daher fehle es an einem Tatobjekt, überzeugt nicht. Die hierzu herangezogene kommunikationswissenschaftliche Literatur aus dem Jahr 2001 (Urk. 28/1) trägt dem seither eingetretenen tiefgreifenden Wandel der Kommunikationsformen im Zuge der Digitalisierung nicht Rechnung. Chats sind heute ein verbreitetes und gesellschaftlich etabliertes Kommunikationsmittel, gerade auch im Austausch mit Minderjährigen. Ein Vergleich mit einem mündlichen Gespräch (vgl. Urk. 27 S. 5; Urk. 53 S. 5) geht schon aus diesem Grund fehl. Sodann ist zu konstatieren, dass gesprochene Worte flüchtig sind und ohne beson- dere technische Vorkehrungen keine tatbestandsrelevante Spur hinterlassen. Chat-Nachrichten dagegen werden in der Regel automatisch gespeichert, sind für alle Beteiligten abrufbar und lassen sich ohne nennenswerten Aufwand vervielfälti- gen oder weiterleiten (vgl. oben E. III. 3.4.1.). Sie unterscheiden sich damit grund- legend von der Vergänglichkeit mündlicher Kommunikation. Diese materialisierte Form der dauerhaften und potenziell unbegrenzten Zugänglichkeit begründet gerade jenes Gefährdungspotential, das der Gesetzgeber mit der Norm erfassen will. Hinzu kommt ihr objektiver Beweiswert. Chat-Nachrichten sind überprüfbar dokumentiert und erfüllen damit funktional dieselbe Rolle wie klassische Schrift- stücke. Auch insoweit ist der Vergleich der Verteidigung unzutreffend. 3.4.7. Ebenso wenig trägt die Unterscheidung zwischen Chats und E-Mails (Urk. 53 S. 6). Beide Kommunikationsformen enthalten schriftlich manifestierte Inhalte, die einem bestimmten Absender zugeordnet werden können und einen nachvollziehbaren, strukturierten Austausch ermöglichen. In beiden Fällen kann ein fortlaufender Dialog entstehen, in dem auf frühere Nachrichten Bezug genommen wird und so ein in Textform dokumentierter Gesprächsverlauf entsteht. Zwar erfolgt die Kommunikation in Chats häufig in kürzeren zeitlichen Abständen als per E‑Mail, wobei E‑Mails ihrerseits technisch bedingt ebenfalls nahezu in Echtzeit übermittelt werden; dies ändert jedoch nichts an der schriftlichen Fixierung und bleibenden Verfügbarkeit beider Formate. Auch aus diesem Grund sind Chats funktional her-

- 13 - kömmlichen Schriftformen gleichzustellen. Eine gegenteilige Auslegung stünde wiederum mit dem Schutzzweck von Art. 197 StGB nicht im Einklang. 3.4.8. Im Übrigen hat die erkennende Kammer in einem vergleichbaren Fall erwo- gen, dass Chatverläufe mit kinderpornografischem Inhalt als pornografische Erzeugnisse im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 aStGB zu qualifizieren sind (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, SB220025-O vom 9. Januar 2023 E. III. 2.). Diese Auffassung wird auch durch das Obergericht des Kantons Bern (Urteil SK 23 204 vom 20. Juni 2024 E. IV. 15.3.) und MUGGLI (Im Netz ins Netz - Pädokriminalität im Internet und der Einsatz von verdeckten Ermittlern und verdeckten Fahndern zu deren Bekämpfung, Diss. Zürich 2014, S. 108) bestätigt, wonach es sich bei Chat-Nachrichten um pornografische Schriften handle und der elektronische (Schriften-)verkehr auch darunter erfasst werde. Das von der Vertei- digung zitierte Urteil des Kantonsgerichts Fribourg 501 2022 12 vom 27. Februar 2023 E. 1.5.2. (Urk. 53 S. 4), das zu einem abweichenden Ergebnis gelangte, ver- mag die hier vertretene Beurteilung nicht in Frage zu stellen. In jenem Entscheid erfolgte keine vertiefte Auseinandersetzung mit der Schriftfrage, und die Chat- Nachrichten wiesen gemäss Kantonsgericht Fribourg nicht die sprachliche Vulgari- tät auf, die für eine pornografische Qualifikation nach Art. 197 StGB erforderlich gewesen wäre. Es handelte sich somit um einen anders gelagerten Sachverhalt, während der hier zu beurteilende Chat unstreitig pornografischen Charakter auf- weist (vgl. E. II. 3.4.2.). Schliesslich wäre das hiesige Gericht ohnehin nicht an die Rechtsprechung aus einem anderen Kanton gebunden. Umso weniger bietet dieses Urteil Anlass, von der zürcherischen obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. 3.4.9. Die vorliegenden Chat-Nachrichten sind somit mit der Vorinstanz (Urk. 36 S. 7 ff.) als Schriften im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB zu qualifizieren. 3.5. Schliesslich stellt sich die Frage der Konkurrenz zwischen Art. 197 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, die in der Lehre kontrovers diskutiert wird und welche die Vorinstanz nicht geprüft hat. Ein Teil der Lehre (GODENZI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 197 N 7; ISENRING/KESSLER, a.a.O., Art. 197 N 74; so auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer,

- 14 - SB210131-O vom 20. August 2021 E. 3, das allerdings Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB und damit einen Tatbestand mit höherem Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheits- strafe betraf, während vorliegend Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB mit einem Strafrah- men bis zu drei Jahren zur Diskussion steht) vertritt die Ansicht, Abs. 4 gehe Abs. 1 vor, weshalb unechte Konkurrenz vorliege. Der überwiegende Teil der Lehre ist hingegen der Auffassung, dass die beiden Absätze in echter Konkurrenz zueinan- derstehen, da sie unterschiedliche Schutzrichtungen verfolgten und ein zusätz- licher Unrechtsgehalt bestünde (SCHEIDEGGER, STGB Annotierter Kommentar,

2. Aufl. 2025, Art. 197 N 24; TRECHSEL/BERTOSSA, in: Praxiskommentar, Schweize- risches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Art. 197 N 23; DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 585; ACKERMANN/VOGLER/ BAU- MANN/EGLI, Strafrecht, Individualinteressen, 2019, S. 442; BUNDI, Der Straftatbe- stand der Pornografie in der Schweiz – mit rechtsvergleichendem Blick auf Deutschland und die USA, Diss. Bern 2008, S. 140; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteres- sen, 8. Aufl. 2022, S. 211; MUGGLI, Sexualdelikte im und über das Internet, insb. "Sexting", "Revenge Porn" und "Cyber Grooming", in: forumpoenale 5/2025, S. 359; so auch das Obergericht des Kantons Bern, Urteile SK 22 464 vom

21. August 2023 E. III. 10.3 und SK 21 68 vom 9. November 2021 E. IV. 17.). Art. 197 Abs. 1 StGB schützt als adressatenbezogenes Verhaltensverbot die unge- störte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Er verbietet jegliche Einwirkung auf Minderjährige unter 16 Jahren als Empfänger pornografischer Inhalte. Demgegenüber erfasst Art. 197 Abs. 4 StGB die sogenannte harte Porno- grafie und soll vor deren besonders verrohender und entwürdigender Wirkung schützen. Die Bestimmung dient nicht nur dem Schutz Erwachsener, die davor bewahrt werden sollen, das Gesehene selber nachzuahmen, sondern auch dem Schutz von Kindern, wenn diese als Objekte sexueller Darstellungen erscheinen, etwa in Abbildungen sexueller Handlungen mit Minderjährigen. Damit wahrt Art. 197 Abs. 4 StGB auch die sexuelle Integrität von Kindern und schützt sie über Abs. 1 hinaus vor Ausbeutung, Gewalt und Erniedrigung. Beide Tatbestände betreffen teilweise denselben Personenkreis, setzen aber unterschiedliche Schwer- punkte: Während Abs. 1 verhindern will, dass Kinder unter 16 Jahren Pornografie

- 15 - konsumieren und dadurch in ihrer psychosexuellen Entwicklung beeinträchtigt werden, richtet sich Abs. 4 gegen die Herstellung und Verbreitung besonders gefährdender Inhalte und soll verhindern, dass Kinder in solchen Darstellungen selbst zum Objekt gemacht werden. Die Schutzzwecke sind somit nicht deckungs- gleich, sondern ergänzen sich und führen zu einem zusätzlichen Unrechtsgehalt. Wer harte Pornografie einer minderjährigen Person unter 16 Jahren zugänglich macht, verletzt daher sowohl den Jugendschutz als auch den allgemeinen Schutz vor der korrumpierender Wirkung harter Pornografie. Diese gleichzeitige Verlet- zung beider Schutzrichtungen rechtfertigt die parallele Anwendung von Art. 197 Abs. 1 und Abs. 4 StGB.

4. Fazit Damit ist der Tatbestand der Pornografie (versuchte Zugänglichmachung von pornografischen Schriften an unter 16-Jährige und Herstellung/Verbreitung porno- grafischer Schriften mit nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern) erfüllt. Der Beschuldigte handelte dabei – mit der Vorinstanz (Urk. 36 S. 13)

– zumindest eventualvorsätzlich. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Vor diesem Hintergrund ist der Beschuldigte – neben dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch – der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 aStGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion

1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten unter Einbezug der widerrufenen Strafe im Sinne einer Gesamtstrafe mit einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten (Urk. 36 S. 28). 1.2. Der Beschuldigte beantragt – unter der Prämisse eines Freispruchs von den angefochtenen Vorwürfen – die Bestrafung mit einer vollziehbaren Geldstrafe von

- 16 - 180 Tagessätzen zu je Fr. 120.– und den Verzicht auf einen Widerruf (Urk. 38 S. 2; Urk. 53 S. 2). 1.3. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius darf im Ergebnis keine höhere als die von der Vorinstanz ausgefällten Sanktion verhängt werden.

2. Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.H.; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; BGE 144 IV 217 E. 2.3 ff.; BGE 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je m.H.). Darauf kann verwiesen werden. 2.2. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausge- sprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.2). 2.3. Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis zu sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). Das Gericht hat sich zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat – nach Festsetzung einer

- 17 - Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum sie für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1). Das Gericht bestimmt bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass aufgrund des Verschuldens fest, ansonsten die bei der Wahl der Sanktionsart entscheidenden Kriterien unbeachtet bleiben (BGE 148 IV 241 E. 3.2). 2.4. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2, m.H.). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je m.H.). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). 2.5. Entgegen der dargelegten Rechtsprechung äussert sich die Vorinstanz nicht zur Strafart. Im Rahmen der Bemessung der Gesamtstrafe muss die adäquate Strafart jedoch für jedes einzelne Delikt bestimmt werden. Erst danach kann entschieden werden, ob eine Gesamtstrafenbildung angesichts gleichartiger oder unterschiedlicher Strafarten überhaupt in Frage kommt. Dies ist im Folgenden nachzuholen.

3. Strafrahmen Das Gesetz sieht für Art. 197 Abs. 1 aStGB, für Art. 197 Abs. 4 Satz 1 aStGB und für Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei

- 18 - Jahren oder Geldstrafe vor. Damit weisen diese Vergehen abstrakt die gleich hohe Strafandrohung auf. Da die Herstellung und der Besitz pornografischer Ton- oder Bildaufnahmen und Abbildungen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB jedoch vorliegend am schwersten wiegt, namentlich den schwerwiegendsten Eingriff in das geschützte Rechtsgut bewirkte, ist für die Strafzumessung von diesem Delikt auszugehen und dafür die Einsatzstrafe zu bestimmen.

4. Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB 4.1. Zur objektiven Tatschwere bezüglich der Herstellung und des Besitzes porno- grafischer Ton- oder Bildaufnahmen und Abbildungen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern berücksichtigte die Vorinstanz die "überschaubare Menge" (nämlich deren 40) der inkriminierten Bilder. Dem ist zuzustimmen. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass die Darstellungen nicht nur Kinder in aufreizender Pose zeigen, sondern diese explizit in sexuelle Aktivitäten einbin- den, wodurch sie in besonders gravierender Weise als Sexualobjekte degradiert werden. Solche Inhalte sind in jedem Fall nicht mehr im untersten Bereich der Bandbreite an möglichen Inhalten anzusiedeln. Der Konsum entsprechender Darstellungen trägt über die Förderung der Nachfrage mittelbar zur Herstellung solcher Inhalte und damit zugleich zur Begehung sexuellen Missbrauchs von Kindern bei. Objektiv ist folglich von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen. 4.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse (vgl. Prot. I S. 11). Ihm war bewusst, dass die betroffenen Kinder die dargestellten sexuellen Handlungen nicht freiwillig vornahmen, sondern den Handlungen unter Zwang unterworfen wurden (Prot. I S. 11). Folglich wird es sich ihm auch aufgedrängt haben, dass die betroffenen Kinder infolge der erlittenen Misshandlungen und der damit verbundenen Ausbeutung lebenslange Beeinträch- tigungen erleiden. Es bleibt somit bei einem gerade noch leichten Verschulden. 4.3. Im Hinblick auf die Strafart ist in Erwägung zu ziehen, dass der Beschuldigte eine nur wenig zurückliegende, einschlägige Vorstrafe aufweist. Mit Urteil des

- 19 - Bezirksgerichts Uster vom 28. September 2022 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Pornografie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten sowie einer Busse von Fr. 5'000.– verurteilt (Urk. 37). Ungeachtet dieser Strafe beging er bereits wenige Tage später erneut gleichartige Delikte. Dieses Verhalten zeugt von erheblicher Uneinsichtigkeit und einer anhaltenden Missachtung der sexuellen Integrität von Kindern. Vor diesem Hintergrund bestehen ganz starke Zweifel, dass heute eine Geldstrafe – selbst in unbedingter Form – eine hinreichende präventive Wirkung entfalten könnte. Unter diesen Umständen erscheint die Verhängung einer Freiheitsstrafe als angezeigt, um den Beschuldigten nachhaltig von weiteren straf- baren Verhalten abzuhalten. 4.4. Eine Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe erscheint dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

5. Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB 5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 aStGB ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe gilt. Abgesehen davon sind die vorinstanzlichen Erwägungen zutreffend und können übernommen werden (Urk. 36 S. 16). Die besondere Problematik der insgesamt 22 inkriminierten Bilder liegt darin, dass diese einen eindeutig sexualisierten Kontext aufweisen und teils die explizite Darstellung sexueller Handlungen zwischen Menschen und Tieren beinhalten. Auch in jenen Darstellungen, in denen keine Menschen abgebildet sind, tritt der sexuelle Bezug unzweifelhaft hervor. Nach dem Gesagten wiegt das Verschulden indessen noch leicht.

- 20 - 5.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte aus rein egoistischen Gründen zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive somit nicht zu relativieren. 5.3. Bezüglich der Strafart kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. III. 4.3.), die auch hier uneingeschränkt Geltung beanspruchen. Entspre- chend ist auch hier eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 5.4. Für die Herstellung und den Besitz pornografischer Ton- oder Bildaufnahmen und Abbildungen, die sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben, erscheint isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten als angemessen. In Anwen- dung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 1 Monat zu erhöhen.

6. Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 aStGB 6.1. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Beurteilung der objektiven Tatschwere zutreffend festgehalten, dass der inkriminierte Chat detaillierter und primitiver Natur war und explizite Beschreibungen sexueller Handlungen mit sehr jungen Kindern im Alter von fünf, sieben und zehn Jahren enthielt (Urk. 36 S. 17). Hinzu kommen die Äusserungen über den gewünschten Geschlechtsverkehr mit der Chatpartnerin selbst. Diese Inhalte sind abscheulich und verstörend. Der Umstand, dass der Beschuldigte damit in erster Linie seine sexuellen Fantasien zum Ausdruck brachte, rechtfertigt eine Einstufung des objektiven Tatverschuldens zwar im unteren Bereich, an der moralischen Verwerflichkeit seiner Chat-Nachrichten ändert dies indessen nichts. Es ist deshalb von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen. 6.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte aus rein egoistischen Gründen. Seine Handlungen dienten der Befriedigung seiner sexuellen Fantasien. Das subjektive Verschulden vermag somit das objektive nicht zu relativieren.

- 21 - 6.3. Unter Hinweis auf die bereits in E. III. 4.3. dargelegten Erwägungen kann einzig die Verhängung einer Freiheitsstrafe als zweckmässig erachtet werden. 6.4. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint es angemessen, für die Herstellung/ Verbreitung von pornografischen Schriften mit nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern eine (isolierte) Strafe von 6 Monaten vorzusehen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um 4 Monate angemessen zu erhöhen.

7. Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB 7.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einer vermeint- lich unter 16-jährigen Chatpartnerin sowohl seine sexuelle Vergangenheit mit Kindern im Schutzalter als auch einschlägige Fantasien von nicht unerheblicher Intensität schilderte. Die objektive Tatschwere ist indessen als noch leicht zu qualifizieren. 7.2. In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte auch hier aus rein egoistischen Beweggründen handelte, indem er seine eigenen sexuellen Bedürfnisse und Fantasien zu befriedigen suchte. Die subjektiven Aspekte vermö- gen die objektive Tatschwere damit nicht zu relativieren. 7.3. Da weder die Identität noch das Alter der Chatpartnerin zuverlässig festge- stellt werden konnten, ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich tatsächlich um eine mindestens 16-jährige Person handelte. Unter diesem Gesichtspunkt wirkt sich auch der lediglich versuchte Charakter der Tathandlung strafmindernd aus. 7.4. Im Hinblick auf die Strafart ist auf das bereits Erwogene zu verweisen (vgl. E. III. 4.3.). In einer Gesamtschau kann nur eine Freiheitsstrafe als zweckmäs- sige Sanktion angesehen werden. 7.5. Für die versuchte Zugänglichmachung von pornografischen Schriften an unter 16-Jährige ist isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 2 Monate zu

- 22 - erhöhen. Ein etwas höherer Asperationsabzug ist hier darum gerechtfertigt, weil ein Teil des Unrechtsgehalts der Handlung bereits durch die Strafe im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB abgegolten ist.

8. Täterkomponente 8.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben (Urk. 36 S. 18), sodass ihre diesbezüglichen Erwägungen an dieser Stelle nicht zu wiederholen sind. Daraus ergeben sich keine strafzumessungsrele- vanten Faktoren. 8.2. Zum Tatzeitpunkt war der Beschuldigte einschlägig vorbestraft. Ungeachtet dessen delinquierte er in Kenntnis der Verurteilung kurze Zeit später erneut. Er liess sich mit anderen Worten davon nicht beeindrucken. Diese Umstände führen zu einer deutlichen Straferhöhung im Umfang von 4 Monaten. 8.3. Bezüglich des Nachtatverhaltens ist dem Beschuldigten strafmindernd zugute zu halten, dass er von Beginn weg geständig war und glaubhaft Reue und Einsicht bekundete. Auch wenn ein Bestreiten der Tatvorwürfe angesichts der erdrücken- den Beweislage objektiv kaum erfolgversprechend gewesen wäre, trug das früh- zeitige und umfassende Geständnis zu einer Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens bei. Dieses Verhalten ist mit einer Strafminderung im Umfang von 3 Monaten zu berücksichtigen.

9. Ergebnis Unter Berücksichtigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe erscheint es angemessen, den Beschuldigten mit 14 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.

10. Widerruf 10.1.Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Art. 46 Abs. 1 StGB zutref- fend dargelegt (Urk. 36 S. 19), auf welche hier verwiesen wird.

- 23 - 10.2.Der Beschuldigte beging die hier zu beurteilenden Delikte nur gerade sehr kurz, teilweise noch nicht einmal einen Monat nach Beginn der Probezeit der durch das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 28. September 2022 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Unter Würdigung dieser zeitlichen Nähe zur Vorver- urteilung ist von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen. Der Beschuldigte wurde nur wenige Tage nach der Verurteilung erneut gleichartig straffällig, womit es ihm nicht einmal kurzfristig gelang, sich während der laufenden Probezeit bewährungskonform zu verhalten. Hinzu kommt, dass das vorliegende Verfahren nicht nur Delikte betrifft, welche bereits der zu widerrufenden Vorstrafe zugrunde lagen, sondern darüber hinaus weitere, teils schwerer wiegende Straftatbestände umfasst. Darin manifestiert sich eine klare Negativentwicklung. Die verhängte Strafe sowie das durchlaufene Strafverfahren vermochten den Beschuldigten nicht nachhaltig von weiterer Delinquenz abzuhalten. Der Widerruf der bedingt ausge- sprochenen Freiheitsstrafe von 9 Monaten erscheint daher unumgänglich, um dem Beschuldigten die Konsequenzen erneuter Straffälligkeit eindringlich vor Augen zu führen. 10.3.Aufgrund des Widerrufs und da es sich bei der widerrufenen und der neu aus- zufällenden Strafe um Freiheitsstrafen und somit um gleichartige Strafen handelt, ist eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Ausgangspunkt bildet die neu ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten, welche unter Berücksich- tigung der widerrufenen Freiheitsstrafe von 9 Monaten angemessen zu erhöhen ist. Angesichts des Verschuldens sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe – mit der Vorinstanz (Urk. 36 S. 20 f.) – um 5 Monate als angemessen. Daraus resultiert eine Gesamtstrafe von 19 Monaten Freiheitsstrafe.

11. Vollzug 11.1.Bedingter Vollzug 11.1.1. Die Vorinstanz legte die Voraussetzungen für die Gewährung des beding- ten Vollzugs korrekt dar (Urk. 36 S. 21 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 28. September 2022

- 24 - zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt (Urk. 58). Er wurde somit innerhalb der letzten fünf Jahre vor den heute zu beurteilenden Taten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verur- teilt, so dass ein Aufschub nur zulässig ist, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 11.1.2. Derartige Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Zwar ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgeht, über ein stabiles soziales Umfeld verfügt und ein gewisses Mass an Einsichtsfähigkeit zeigt (Prot. I S. 6 ff.). Demgegenüber stehen jedoch die einschlägige Vorstrafe, die unmittelbare Rückfälligkeit sowie die Aggravation seines Verhaltens, indem er seine sexuellen Fantasien einer Drittperson gegenüber konkret und in verstörender Weise schilderte. In der Gesamtschau überwiegen diese Umstände und sprechen gegen eine günstige Prognose. Demzufolge ist der bedingte Vollzug zu versagen. 11.2.Teilbedingter Vollzug 11.2.1. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann eine Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens drei Jahren teilweise aufgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters Rechnung zu tragen. Die ausgesprochene Strafe von 14 Monaten liegt in diesem Rahmen. Materiell sind dieselben Kriterien wie für den bedingten Vollzug massgeblich; die Legalprognose darf nicht ungünstig ausfallen (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 43 N 11). Bei der Frage, ob besonders günstige Umstände vorliegen, ist aber zusätzlich die voraussichtliche Wirkung der teilbedingten Strafe zu berücksichtigen (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 43 N 13, m.w.H.). 11.2.2. Auch hier ist nochmals zu erwähnen, dass die frühere, bedingt ausgespro- chene Freiheitstrafe keine nachhaltige Wirkung auf den Beschuldigten hatte, zumal er kurze Zeit später erneut einschlägig delinquierte. Vom nunmehr erfolgenden Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafe ist aber eine erhebliche spezialprä- ventive Wirkung zu erwarten, welche in die Prognosebeurteilung einzubeziehen ist. In Verbindung mit seiner gefestigten Arbeitssituation, seiner sozialen Einbettung sowie der von ihm gezeigten Einsicht besteht die begründete Erwartung, dass der

- 25 - Beschuldigte nach Verbüssung eines unbedingten Teils der Strafe künftig von weiteren Delikten zuverlässig Abstand nehmen wird. Vor diesem Hintergrund liegen damit noch hinreichend günstige Umstände vor, um dem Beschuldigten eine teil- bedingte Strafe zu gewähren. 11.2.3. Nach Art. 43 Abs. 2 StGB muss der unbedingt zu vollziehende Teil einer teilbedingten Freiheitsstrafe mindestens sechs Monate betragen. Unter Berück- sichtigung der Gesamtumstände ist es angezeigt, diesen Anteil geringfügig über das Mindestmass hinaus zu bestimmen. Zwar verfügt der Beschuldigte über gefestigte persönliche und soziale Ressourcen, die eine grundsätzlich günstige Prognose nahelegen. Diesem Umstand steht jedoch seine Rückfälligkeit während laufender Probezeit entgegen. Angesichts dieser Konstellation erscheint mit der Vorinstanz (Urk. 36 S. 24 f.) eine Festsetzung des unbedingten Vollzugs auf 7 Monate als geboten und verhältnismässig. 11.2.4. Bei einer teilbedingten Freiheitsstrafe ist nach Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren festzusetzen. Diesbezüglich ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen (vgl. Urk. 36 S. 25) und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. Aufgrund der noch nicht vollständig auszuräumenden Zweifel an der künftigen Verhaltensentwicklung des Beschuldigten erscheint eine minimale Probezeit von zwei Jahren als zu kurz.

12. Fazit Der Beschuldigte ist folglich in Würdigung sämtlicher Strafzumessungskriterien und unter Einbezug der widerrufenen Strafe zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten als Gesamtstrafe zu verurteilen. Der Vollzug der Strafe ist im Umfang von 12 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben. Im Übrigen (7 Monate) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die bereits erstandene Haft von einem Tag ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB; vgl. Urk. 9/2+8).

- 26 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 11) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StGB).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebVO OG). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfah- rens dem Beschuldigten – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

4. Der seitens der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Aufwand in Höhe von Fr. 4'181.10 (Urk. 54) ist ausgewiesen und erscheint angemessen. Demge- mäss ist Rechtsanwältin MLaw X._____ für ihre Aufwendungen im Berufungsver- fahren mit Fr. 4'181.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

- 27 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 21. März 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig  (…)  (…)  der mehrfachen Herstellung/Besitz pornografischer Ton- oder Bildaufnahmen und Abbildungen, die sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben, im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB,  der mehrfachen Herstellung/Besitz pornografischer Ton- oder Bildaufnahmen und Abbildungen, mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB.

2. (…)

3. (…)

4. (…)

5. Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten die Weisung im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 94 StGB erteilt, sich in psychologische Betreuung zu begeben.

6. Es wird ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB angeordnet und dem Beschuldigten lebenslänglich jede berufliche und jede organi- sierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, untersagt.

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

15. August 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der zustän- digen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

g) Mobiltelefon der Marke OPPO (A017'082'905)

h) Mobiltelefon der Marke Samsung (A017'082'938)

i) Minigrip mit Kokain (A017'089'042)

j) Minigrip mit Haschisch (A017'089'075)

- 28 -

k) Minigrip mit Aufschrift «White» (A017'089'133)

l) 2 Säcklein mit Marihuana «greenBee» (A017'089'202)

8. Die unter der Geschäfts-Nr. 84475547 (CC-DF Referenz-Nr. 0211-2023) vorhandenen Datenauslesungen werden der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. Löschung überlassen.

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

10. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV

11. (…)

12. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Fr. 7'100.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. (…)

2. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Erwägungen (50 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten unter Einbezug der widerrufenen Strafe im Sinne einer Gesamtstrafe mit einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten (Urk. 36 S. 28).

E. 1.2 Der Beschuldigte beantragt – unter der Prämisse eines Freispruchs von den angefochtenen Vorwürfen – die Bestrafung mit einer vollziehbaren Geldstrafe von

- 16 - 180 Tagessätzen zu je Fr. 120.– und den Verzicht auf einen Widerruf (Urk. 38 S. 2; Urk. 53 S. 2).

E. 1.3 Aufgrund des Verbots der reformatio in peius darf im Ergebnis keine höhere als die von der Vorinstanz ausgefällten Sanktion verhängt werden.

2. Grundsätze der Strafzumessung

E. 2 Umfang der Berufung In der Berufungsschrift ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich angefochten wird (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO) oder, falls das Urteil nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Die Berufung des Beschuldigten beschränkt sich auf die Dispositiv-Ziffern 1, Spiegelstriche 1-2 (Schuldsprüche betreffend versuchte Zugänglichmachung von pornografischen Schriften an unter 16-Jährige sowie Herstellung/Verbreitung von pornografischen Schriften mit nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern), 2-4 (Widerruf, Strafe und Vollzug) sowie 11 (Kostenauflage) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 38). Damit sind die Dispositiv- Ziffern 1, Spiegelstriche 3-4 (Schuldsprüche betreffend mehrfache Herstellung/ Besitz pornografischer Ton- oder Bildaufnahmen und Abbildungen, die sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben, sowie mehrfache Herstellung/Besitz pornografischer Ton- oder Bildaufnahmen und Abbildungen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern), 5-10 (Weisung, lebenslängliches Tätigkeits- verbot, Vernichtung bzw. Löschung beschlagnahmter Gegenstände bzw. sicherge- stellter Daten und Kostenfestsetzung) des vorinstanzlichen Entscheids in Rechts- kraft erwachsen, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der vorinstanzliche Entscheid zur Disposition. Es gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten.

E. 2.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.H.; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; BGE 144 IV 217 E. 2.3 ff.; BGE 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je m.H.). Darauf kann verwiesen werden.

E. 2.2 Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausge- sprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.2).

E. 2.3 Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis zu sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). Das Gericht hat sich zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat – nach Festsetzung einer

- 17 - Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum sie für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1). Das Gericht bestimmt bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass aufgrund des Verschuldens fest, ansonsten die bei der Wahl der Sanktionsart entscheidenden Kriterien unbeachtet bleiben (BGE 148 IV 241 E. 3.2).

E. 2.4 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2, m.H.). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je m.H.). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 7.2.2).

E. 2.5 Entgegen der dargelegten Rechtsprechung äussert sich die Vorinstanz nicht zur Strafart. Im Rahmen der Bemessung der Gesamtstrafe muss die adäquate Strafart jedoch für jedes einzelne Delikt bestimmt werden. Erst danach kann entschieden werden, ob eine Gesamtstrafenbildung angesichts gleichartiger oder unterschiedlicher Strafarten überhaupt in Frage kommt. Dies ist im Folgenden nachzuholen.

3. Strafrahmen Das Gesetz sieht für Art. 197 Abs. 1 aStGB, für Art. 197 Abs. 4 Satz 1 aStGB und für Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei

- 18 - Jahren oder Geldstrafe vor. Damit weisen diese Vergehen abstrakt die gleich hohe Strafandrohung auf. Da die Herstellung und der Besitz pornografischer Ton- oder Bildaufnahmen und Abbildungen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB jedoch vorliegend am schwersten wiegt, namentlich den schwerwiegendsten Eingriff in das geschützte Rechtsgut bewirkte, ist für die Strafzumessung von diesem Delikt auszugehen und dafür die Einsatzstrafe zu bestimmen.

4. Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB 4.1. Zur objektiven Tatschwere bezüglich der Herstellung und des Besitzes porno- grafischer Ton- oder Bildaufnahmen und Abbildungen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern berücksichtigte die Vorinstanz die "überschaubare Menge" (nämlich deren 40) der inkriminierten Bilder. Dem ist zuzustimmen. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass die Darstellungen nicht nur Kinder in aufreizender Pose zeigen, sondern diese explizit in sexuelle Aktivitäten einbin- den, wodurch sie in besonders gravierender Weise als Sexualobjekte degradiert werden. Solche Inhalte sind in jedem Fall nicht mehr im untersten Bereich der Bandbreite an möglichen Inhalten anzusiedeln. Der Konsum entsprechender Darstellungen trägt über die Förderung der Nachfrage mittelbar zur Herstellung solcher Inhalte und damit zugleich zur Begehung sexuellen Missbrauchs von Kindern bei. Objektiv ist folglich von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen. 4.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse (vgl. Prot. I S. 11). Ihm war bewusst, dass die betroffenen Kinder die dargestellten sexuellen Handlungen nicht freiwillig vornahmen, sondern den Handlungen unter Zwang unterworfen wurden (Prot. I S. 11). Folglich wird es sich ihm auch aufgedrängt haben, dass die betroffenen Kinder infolge der erlittenen Misshandlungen und der damit verbundenen Ausbeutung lebenslange Beeinträch- tigungen erleiden. Es bleibt somit bei einem gerade noch leichten Verschulden. 4.3. Im Hinblick auf die Strafart ist in Erwägung zu ziehen, dass der Beschuldigte eine nur wenig zurückliegende, einschlägige Vorstrafe aufweist. Mit Urteil des

- 19 - Bezirksgerichts Uster vom 28. September 2022 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Pornografie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten sowie einer Busse von Fr. 5'000.– verurteilt (Urk. 37). Ungeachtet dieser Strafe beging er bereits wenige Tage später erneut gleichartige Delikte. Dieses Verhalten zeugt von erheblicher Uneinsichtigkeit und einer anhaltenden Missachtung der sexuellen Integrität von Kindern. Vor diesem Hintergrund bestehen ganz starke Zweifel, dass heute eine Geldstrafe – selbst in unbedingter Form – eine hinreichende präventive Wirkung entfalten könnte. Unter diesen Umständen erscheint die Verhängung einer Freiheitsstrafe als angezeigt, um den Beschuldigten nachhaltig von weiteren straf- baren Verhalten abzuhalten. 4.4. Eine Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe erscheint dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

E. 3 Rechtliche Würdigung

E. 3.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – nebst der bereits rechtskräftigen Ver- urteilung wegen mehrfacher Herstellung und mehrfachen Besitzes pornografischer Ton- oder Bildaufnahmen und Abbildungen, die sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB, sowie wegen mehr- facher Herstellung und mehrfachen Besitzes pornografischer Ton- oder Bildaufnah- men und Abbildungen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden (Anklagevorwurf 2b) – zusätzlich wegen versuchter Zugänglichmachung von pornografischen Schriften an unter 16-Jährige im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Herstel- lung/Verbreitung von pornografischen Schriften mit nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 36 S. 28).

E. 3.2 Seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils ist am 1. Juli 2024 das Sexualstraf- recht revidiert worden. Diese Revision brachte eine teilweise Neufassung der Straftatbestände zum Schutz der sexuellen Integrität sowie eine Ausweitung des strafbaren Verhaltens mit sich. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus keine mildere Beurteilung für den Beschuldigten. Daher ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB weiterhin von der Geltung der vorliegend relevanten Bestimmungen von Art. 197 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 aStGB auszugehen (vgl. BGE 134 IV 121 E. 3.1). Auch die seit dem 1. Juli 2023 geltende Strafrahmenharmonisierung entfal- tet auf die hier massgebenden Strafnormen keinerlei Einfluss.

- 9 -

E. 3.3 Die Verteidigung bestreitet die rechtliche Würdigung und hält – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht (Urk. 27 S. 4 ff.) – an der Ansicht fest, der fragliche Chat sei keine "Schrift" im Sinne von Art. 197 aStGB. Ein Chat werde aus kommunikationswissenschaftlicher Sicht als getipptes Gespräch und nicht als Text angesehen, sei interaktiv und situationsgebunden sowie nicht auf Vervielfältigung oder Verbreitung gerichtet. Der konkrete Gesprächsverlauf zeige eine wechselsei- tige Interaktion, bei der die Äusserungen des Beschuldigten vom Gesprächspartner mitveranlasst worden seien. Chats seien daher von klassischen schriftlichen Erzeugnissen wie Geschichten, Gedichten oder Liedtexten abzugrenzen. Mangels tatbestandsmässiger Schrift sei der Beschuldigte freizusprechen (Urk. 53 S. 4 ff.).

E. 3.4 Die Vorinstanz hat sich mit diesen Einwänden eingehend auseinandergesetzt und zutreffend dargelegt, dass die inkriminierten Chat-Nachrichten unter den Schriftenbegriff gemäss Art. 197 aStGB fallen (Urk. 36 S. 6 ff.), worauf verwiesen werden kann. Teilweise rekapitulierend und ergänzend ist Folgendes festzuhalten:

E. 3.4.1 Art. 197 Abs. 1 aStGB erfasst neben Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildun- gen, anderen Gegenständen solcher Art und pornografischen Vorführungen auch pornografische Schriften. Unter einer Schrift ist ein System von visuell wahrnehm- baren dauerhaften Zeichen zu verstehen, die Informationen und Gedanken so ausdrücken, dass sie unmittelbar aus dem Schriftstück selbst erkennbar sind. Erforderlich sind mithin verkörperte Schriftzeichen wie Buchstaben, Silben oder Zahlen, die eine in sich verständliche Erklärung enthalten (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 110 Abs. 4 N 9). Das technische Herstellungsverfahren oder die konkrete Schriftart ist unerheblich. Massgeblich ist allein, dass sich die Äusserung als Ergebnis einer Gedankenäusserung einem bestimmten Urheber zuordnen lässt (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV,

E. 3.4.2 Vorliegend enthalten die streitgegenständlichen Chat-Nachrichten unstreitig detaillierte, in obszöner und sexuell expliziter Sprache verfasste Darstellungen sexueller Handlungen mit unter 16-Jährigen, die als angeblich selbst erlebte Ereig- nisse geschildert werden. Der pornografische Charakter dieser Inhalte ist – in Über- einstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 36 S. 6 f.) – evident und zu bejahen.

E. 3.4.3 Der Beschuldigte verfasste seine Nachrichten auf der Internet-Plattform "B._____" und übermittelte sie bewusst an die Nutzerin "D._____". Diese Texte lagen in elektronischer Form vor, waren visuell wahrnehmbar, abrufbar und – wie der Beschuldigte selbst einräumte (Urk. 6/1 F/A 91) – ohne manuelle Löschung zeitlich unbegrenzt verfügbar. Entgegen dem Einwand der Verteidigung steht die digitale Form einer Qualifikation als "Schrift" nicht entgegen. Entscheidend ist, dass es sich um eine verkörperte, einem Urheber zurechenbare und aus sich heraus verständliche Gedankenerklärung handelt. Diese Merkmale sind hier erfüllt.

E. 3.4.4 Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass eine Ausklammerung von Chat- Nachrichten aus dem Schriftenbegriff dem Schutzzweck der Norm zuwiderliefe. Art. 197 StGB bezweckt in erster Linie, Kinder und Jugendliche vor Einwirkungen zu schützen, die ihre sexuelle Entwicklung gefährden können (ISENRING/KESSLER, a.a.O., Art. 197 N 7, m.w.H.). Erfasst ist jede bewusste Eröffnung des Zugangs zu pornografischen Inhalten, unabhängig von der Übermittlungsform. In Anlehnung an Art. 135 StGB kann dies über verschiedenste Medien geschehen, sei es durch persönliche Übergabe, Versand, Fernsehen, Radio, Telefon oder das Internet (HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 135 N 61). Zwar hatte der Gesetzgeber ursprünglich vornehmlich herkömmliche, auf einem physi- schen Träger fixierte Medien im Blick. Indes ist der Tatbestand technologieoffen formuliert und umfasst auch moderne digitale Kommunikationsformen (vgl. HEIMGARTNER, Weiche Pornographie im Internet, in: AJP 12/2005, S. 1484). Gerade in der digitalen Sphäre ist das Gefahrenpotential besonders hoch, da Inhalte ohne

- 11 - nennenswerten Aufwand kopiert, weitergeleitet oder per Screenshot vervielfältigt und binnen Sekunden an eine potentiell unbegrenzte Empfängerschaft verbreitet werden können. Dieses Potential ist mindestens ebenso hoch wie bei physischen Schriften, in der Regel sogar höher (vgl. ISENRING/KESSLER, a.a.O., Art. 197 zur Kriminalstatistik). Ein Ausschluss digitaler Formate widerspräche dem Schutzgedanken des Gesetzes diametral. Überdies verstärkt der unmittelbare, interaktive Charakter von Chats – kombiniert mit der Möglichkeit ihrer dauerhaften Abrufbarkeit – den Einfluss auf Minderjährige in besonderem Masse. Es wäre geradezu widersinnig, ausge- rechnet jene Kommunikationsformen, die Kindern und Jugendlichen heutzutage allgegenwärtig sind, vom strafrechtlichen Schutz auszunehmen.

E. 3.4.5 Der Einwand der Verteidigung, die Intention des Chattenden sei nicht auf ein "Erzeugnis", sondern lediglich auf Gesprächsführung gerichtet, weshalb kein pornografisches Objekt vorliege (Urk. 53 S. 6), vermag nicht zu überzeugen. Wer in der Online-Kommunikation kontinuierlich Nachrichten schreibt und versendet, erstellt zwangsläufig eine schriftliche Aufzeichnung des Gesprächs. Es wäre wider- sprüchlich, diese bewusste Erstellung eines textbasierten Austauschs als blossen Kommunikationsakt ohne Erzeugnischarakter zu werten. Für die Qualifikation als Schriftstück ist entscheidend, dass eine in sich verständliche und sprachlich manifestierte sowie visuell wahrnehmbare Gedankenäusserung vorliegt, nicht aber, ob der Verfasser eine Reproduktion beabsichtigte. Wie bereits erwähnt, ist nach Lehre und Rechtsprechung weder ein Ausdruck noch eine Vervielfältigung erfor- derlich (vgl. E. II. 3.4.1.). Damit verliert auch ein dialogisch geführter Austausch seinen Schriftcharakter nicht, sofern der Inhalt – wie hier – dauerhaft in Textform festgehalten wird. Vergleichbar ist der Fall des Vorlesens pornografischer Texte an Minderjährige, bei dem ebenfalls ein schriftlich verfasster Text vermittelt wird. Die mündliche Wiedergabe ändert nichts daran, dass der Inhalt auf einer Schrift beruht und daher als Zugänglichmachen einer solchen gilt. Gleiches gilt für Chat-Nach- richten, die den Adressaten in schriftlicher, visuell erfassbarer Form erreichen und dasselbe Gefährdungspotential entfalten. Sie stellen eine zeitgemässe Erschei-

- 12 - nungsform schriftlicher Kommunikation dar und fallen folgerichtig unter den Schrif- tenbegriff im Sinne von Art. 197 StGB.

E. 3.4.6 Auch der weitere Einwand der Verteidigung, Chat-Nachrichten seien ledig- lich "getippte Gespräche" und daher fehle es an einem Tatobjekt, überzeugt nicht. Die hierzu herangezogene kommunikationswissenschaftliche Literatur aus dem Jahr 2001 (Urk. 28/1) trägt dem seither eingetretenen tiefgreifenden Wandel der Kommunikationsformen im Zuge der Digitalisierung nicht Rechnung. Chats sind heute ein verbreitetes und gesellschaftlich etabliertes Kommunikationsmittel, gerade auch im Austausch mit Minderjährigen. Ein Vergleich mit einem mündlichen Gespräch (vgl. Urk. 27 S. 5; Urk. 53 S. 5) geht schon aus diesem Grund fehl. Sodann ist zu konstatieren, dass gesprochene Worte flüchtig sind und ohne beson- dere technische Vorkehrungen keine tatbestandsrelevante Spur hinterlassen. Chat-Nachrichten dagegen werden in der Regel automatisch gespeichert, sind für alle Beteiligten abrufbar und lassen sich ohne nennenswerten Aufwand vervielfälti- gen oder weiterleiten (vgl. oben E. III. 3.4.1.). Sie unterscheiden sich damit grund- legend von der Vergänglichkeit mündlicher Kommunikation. Diese materialisierte Form der dauerhaften und potenziell unbegrenzten Zugänglichkeit begründet gerade jenes Gefährdungspotential, das der Gesetzgeber mit der Norm erfassen will. Hinzu kommt ihr objektiver Beweiswert. Chat-Nachrichten sind überprüfbar dokumentiert und erfüllen damit funktional dieselbe Rolle wie klassische Schrift- stücke. Auch insoweit ist der Vergleich der Verteidigung unzutreffend.

E. 3.4.7 Ebenso wenig trägt die Unterscheidung zwischen Chats und E-Mails (Urk. 53 S. 6). Beide Kommunikationsformen enthalten schriftlich manifestierte Inhalte, die einem bestimmten Absender zugeordnet werden können und einen nachvollziehbaren, strukturierten Austausch ermöglichen. In beiden Fällen kann ein fortlaufender Dialog entstehen, in dem auf frühere Nachrichten Bezug genommen wird und so ein in Textform dokumentierter Gesprächsverlauf entsteht. Zwar erfolgt die Kommunikation in Chats häufig in kürzeren zeitlichen Abständen als per E‑Mail, wobei E‑Mails ihrerseits technisch bedingt ebenfalls nahezu in Echtzeit übermittelt werden; dies ändert jedoch nichts an der schriftlichen Fixierung und bleibenden Verfügbarkeit beider Formate. Auch aus diesem Grund sind Chats funktional her-

- 13 - kömmlichen Schriftformen gleichzustellen. Eine gegenteilige Auslegung stünde wiederum mit dem Schutzzweck von Art. 197 StGB nicht im Einklang.

E. 3.4.8 Im Übrigen hat die erkennende Kammer in einem vergleichbaren Fall erwo- gen, dass Chatverläufe mit kinderpornografischem Inhalt als pornografische Erzeugnisse im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 aStGB zu qualifizieren sind (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, SB220025-O vom 9. Januar 2023 E. III. 2.). Diese Auffassung wird auch durch das Obergericht des Kantons Bern (Urteil SK 23 204 vom 20. Juni 2024 E. IV. 15.3.) und MUGGLI (Im Netz ins Netz - Pädokriminalität im Internet und der Einsatz von verdeckten Ermittlern und verdeckten Fahndern zu deren Bekämpfung, Diss. Zürich 2014, S. 108) bestätigt, wonach es sich bei Chat-Nachrichten um pornografische Schriften handle und der elektronische (Schriften-)verkehr auch darunter erfasst werde. Das von der Vertei- digung zitierte Urteil des Kantonsgerichts Fribourg 501 2022 12 vom 27. Februar 2023 E. 1.5.2. (Urk. 53 S. 4), das zu einem abweichenden Ergebnis gelangte, ver- mag die hier vertretene Beurteilung nicht in Frage zu stellen. In jenem Entscheid erfolgte keine vertiefte Auseinandersetzung mit der Schriftfrage, und die Chat- Nachrichten wiesen gemäss Kantonsgericht Fribourg nicht die sprachliche Vulgari- tät auf, die für eine pornografische Qualifikation nach Art. 197 StGB erforderlich gewesen wäre. Es handelte sich somit um einen anders gelagerten Sachverhalt, während der hier zu beurteilende Chat unstreitig pornografischen Charakter auf- weist (vgl. E. II. 3.4.2.). Schliesslich wäre das hiesige Gericht ohnehin nicht an die Rechtsprechung aus einem anderen Kanton gebunden. Umso weniger bietet dieses Urteil Anlass, von der zürcherischen obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen.

E. 3.4.9 Die vorliegenden Chat-Nachrichten sind somit mit der Vorinstanz (Urk. 36 S. 7 ff.) als Schriften im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB zu qualifizieren.

E. 3.5 Schliesslich stellt sich die Frage der Konkurrenz zwischen Art. 197 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, die in der Lehre kontrovers diskutiert wird und welche die Vorinstanz nicht geprüft hat. Ein Teil der Lehre (GODENZI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 197 N 7; ISENRING/KESSLER, a.a.O., Art. 197 N 74; so auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer,

- 14 - SB210131-O vom 20. August 2021 E. 3, das allerdings Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB und damit einen Tatbestand mit höherem Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheits- strafe betraf, während vorliegend Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB mit einem Strafrah- men bis zu drei Jahren zur Diskussion steht) vertritt die Ansicht, Abs. 4 gehe Abs. 1 vor, weshalb unechte Konkurrenz vorliege. Der überwiegende Teil der Lehre ist hingegen der Auffassung, dass die beiden Absätze in echter Konkurrenz zueinan- derstehen, da sie unterschiedliche Schutzrichtungen verfolgten und ein zusätz- licher Unrechtsgehalt bestünde (SCHEIDEGGER, STGB Annotierter Kommentar,

2. Aufl. 2025, Art. 197 N 24; TRECHSEL/BERTOSSA, in: Praxiskommentar, Schweize- risches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Art. 197 N 23; DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 585; ACKERMANN/VOGLER/ BAU- MANN/EGLI, Strafrecht, Individualinteressen, 2019, S. 442; BUNDI, Der Straftatbe- stand der Pornografie in der Schweiz – mit rechtsvergleichendem Blick auf Deutschland und die USA, Diss. Bern 2008, S. 140; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteres- sen, 8. Aufl. 2022, S. 211; MUGGLI, Sexualdelikte im und über das Internet, insb. "Sexting", "Revenge Porn" und "Cyber Grooming", in: forumpoenale 5/2025, S. 359; so auch das Obergericht des Kantons Bern, Urteile SK 22 464 vom

21. August 2023 E. III. 10.3 und SK 21 68 vom 9. November 2021 E. IV. 17.). Art. 197 Abs. 1 StGB schützt als adressatenbezogenes Verhaltensverbot die unge- störte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Er verbietet jegliche Einwirkung auf Minderjährige unter 16 Jahren als Empfänger pornografischer Inhalte. Demgegenüber erfasst Art. 197 Abs. 4 StGB die sogenannte harte Porno- grafie und soll vor deren besonders verrohender und entwürdigender Wirkung schützen. Die Bestimmung dient nicht nur dem Schutz Erwachsener, die davor bewahrt werden sollen, das Gesehene selber nachzuahmen, sondern auch dem Schutz von Kindern, wenn diese als Objekte sexueller Darstellungen erscheinen, etwa in Abbildungen sexueller Handlungen mit Minderjährigen. Damit wahrt Art. 197 Abs. 4 StGB auch die sexuelle Integrität von Kindern und schützt sie über Abs. 1 hinaus vor Ausbeutung, Gewalt und Erniedrigung. Beide Tatbestände betreffen teilweise denselben Personenkreis, setzen aber unterschiedliche Schwer- punkte: Während Abs. 1 verhindern will, dass Kinder unter 16 Jahren Pornografie

- 15 - konsumieren und dadurch in ihrer psychosexuellen Entwicklung beeinträchtigt werden, richtet sich Abs. 4 gegen die Herstellung und Verbreitung besonders gefährdender Inhalte und soll verhindern, dass Kinder in solchen Darstellungen selbst zum Objekt gemacht werden. Die Schutzzwecke sind somit nicht deckungs- gleich, sondern ergänzen sich und führen zu einem zusätzlichen Unrechtsgehalt. Wer harte Pornografie einer minderjährigen Person unter 16 Jahren zugänglich macht, verletzt daher sowohl den Jugendschutz als auch den allgemeinen Schutz vor der korrumpierender Wirkung harter Pornografie. Diese gleichzeitige Verlet- zung beider Schutzrichtungen rechtfertigt die parallele Anwendung von Art. 197 Abs. 1 und Abs. 4 StGB.

4. Fazit Damit ist der Tatbestand der Pornografie (versuchte Zugänglichmachung von pornografischen Schriften an unter 16-Jährige und Herstellung/Verbreitung porno- grafischer Schriften mit nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern) erfüllt. Der Beschuldigte handelte dabei – mit der Vorinstanz (Urk. 36 S. 13)

– zumindest eventualvorsätzlich. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Vor diesem Hintergrund ist der Beschuldigte – neben dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch – der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 aStGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion

1. Vorbemerkungen

E. 5 Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB

E. 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 aStGB ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe gilt. Abgesehen davon sind die vorinstanzlichen Erwägungen zutreffend und können übernommen werden (Urk. 36 S. 16). Die besondere Problematik der insgesamt 22 inkriminierten Bilder liegt darin, dass diese einen eindeutig sexualisierten Kontext aufweisen und teils die explizite Darstellung sexueller Handlungen zwischen Menschen und Tieren beinhalten. Auch in jenen Darstellungen, in denen keine Menschen abgebildet sind, tritt der sexuelle Bezug unzweifelhaft hervor. Nach dem Gesagten wiegt das Verschulden indessen noch leicht.

- 20 -

E. 5.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte aus rein egoistischen Gründen zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive somit nicht zu relativieren.

E. 5.3 Bezüglich der Strafart kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. III. 4.3.), die auch hier uneingeschränkt Geltung beanspruchen. Entspre- chend ist auch hier eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

E. 5.4 Für die Herstellung und den Besitz pornografischer Ton- oder Bildaufnahmen und Abbildungen, die sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben, erscheint isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten als angemessen. In Anwen- dung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 1 Monat zu erhöhen.

E. 6 Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 aStGB

E. 6.1 Die Vorinstanz hat im Rahmen der Beurteilung der objektiven Tatschwere zutreffend festgehalten, dass der inkriminierte Chat detaillierter und primitiver Natur war und explizite Beschreibungen sexueller Handlungen mit sehr jungen Kindern im Alter von fünf, sieben und zehn Jahren enthielt (Urk. 36 S. 17). Hinzu kommen die Äusserungen über den gewünschten Geschlechtsverkehr mit der Chatpartnerin selbst. Diese Inhalte sind abscheulich und verstörend. Der Umstand, dass der Beschuldigte damit in erster Linie seine sexuellen Fantasien zum Ausdruck brachte, rechtfertigt eine Einstufung des objektiven Tatverschuldens zwar im unteren Bereich, an der moralischen Verwerflichkeit seiner Chat-Nachrichten ändert dies indessen nichts. Es ist deshalb von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen.

E. 6.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte aus rein egoistischen Gründen. Seine Handlungen dienten der Befriedigung seiner sexuellen Fantasien. Das subjektive Verschulden vermag somit das objektive nicht zu relativieren.

- 21 -

E. 6.3 Unter Hinweis auf die bereits in E. III. 4.3. dargelegten Erwägungen kann einzig die Verhängung einer Freiheitsstrafe als zweckmässig erachtet werden.

E. 6.4 Unter diesen Gesichtspunkten erscheint es angemessen, für die Herstellung/ Verbreitung von pornografischen Schriften mit nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern eine (isolierte) Strafe von 6 Monaten vorzusehen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um 4 Monate angemessen zu erhöhen.

E. 7 Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB

E. 7.1 In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einer vermeint- lich unter 16-jährigen Chatpartnerin sowohl seine sexuelle Vergangenheit mit Kindern im Schutzalter als auch einschlägige Fantasien von nicht unerheblicher Intensität schilderte. Die objektive Tatschwere ist indessen als noch leicht zu qualifizieren.

E. 7.2 In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte auch hier aus rein egoistischen Beweggründen handelte, indem er seine eigenen sexuellen Bedürfnisse und Fantasien zu befriedigen suchte. Die subjektiven Aspekte vermö- gen die objektive Tatschwere damit nicht zu relativieren.

E. 7.3 Da weder die Identität noch das Alter der Chatpartnerin zuverlässig festge- stellt werden konnten, ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich tatsächlich um eine mindestens 16-jährige Person handelte. Unter diesem Gesichtspunkt wirkt sich auch der lediglich versuchte Charakter der Tathandlung strafmindernd aus.

E. 7.4 Im Hinblick auf die Strafart ist auf das bereits Erwogene zu verweisen (vgl. E. III. 4.3.). In einer Gesamtschau kann nur eine Freiheitsstrafe als zweckmäs- sige Sanktion angesehen werden.

E. 7.5 Für die versuchte Zugänglichmachung von pornografischen Schriften an unter 16-Jährige ist isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 2 Monate zu

- 22 - erhöhen. Ein etwas höherer Asperationsabzug ist hier darum gerechtfertigt, weil ein Teil des Unrechtsgehalts der Handlung bereits durch die Strafe im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB abgegolten ist.

E. 8 Täterkomponente

E. 8.1 Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben (Urk. 36 S. 18), sodass ihre diesbezüglichen Erwägungen an dieser Stelle nicht zu wiederholen sind. Daraus ergeben sich keine strafzumessungsrele- vanten Faktoren.

E. 8.2 Zum Tatzeitpunkt war der Beschuldigte einschlägig vorbestraft. Ungeachtet dessen delinquierte er in Kenntnis der Verurteilung kurze Zeit später erneut. Er liess sich mit anderen Worten davon nicht beeindrucken. Diese Umstände führen zu einer deutlichen Straferhöhung im Umfang von 4 Monaten.

E. 8.3 Bezüglich des Nachtatverhaltens ist dem Beschuldigten strafmindernd zugute zu halten, dass er von Beginn weg geständig war und glaubhaft Reue und Einsicht bekundete. Auch wenn ein Bestreiten der Tatvorwürfe angesichts der erdrücken- den Beweislage objektiv kaum erfolgversprechend gewesen wäre, trug das früh- zeitige und umfassende Geständnis zu einer Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens bei. Dieses Verhalten ist mit einer Strafminderung im Umfang von 3 Monaten zu berücksichtigen.

E. 9 Ergebnis Unter Berücksichtigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe erscheint es angemessen, den Beschuldigten mit 14 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.

E. 10 Widerruf 10.1.Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Art. 46 Abs. 1 StGB zutref- fend dargelegt (Urk. 36 S. 19), auf welche hier verwiesen wird.

- 23 - 10.2.Der Beschuldigte beging die hier zu beurteilenden Delikte nur gerade sehr kurz, teilweise noch nicht einmal einen Monat nach Beginn der Probezeit der durch das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 28. September 2022 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Unter Würdigung dieser zeitlichen Nähe zur Vorver- urteilung ist von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen. Der Beschuldigte wurde nur wenige Tage nach der Verurteilung erneut gleichartig straffällig, womit es ihm nicht einmal kurzfristig gelang, sich während der laufenden Probezeit bewährungskonform zu verhalten. Hinzu kommt, dass das vorliegende Verfahren nicht nur Delikte betrifft, welche bereits der zu widerrufenden Vorstrafe zugrunde lagen, sondern darüber hinaus weitere, teils schwerer wiegende Straftatbestände umfasst. Darin manifestiert sich eine klare Negativentwicklung. Die verhängte Strafe sowie das durchlaufene Strafverfahren vermochten den Beschuldigten nicht nachhaltig von weiterer Delinquenz abzuhalten. Der Widerruf der bedingt ausge- sprochenen Freiheitsstrafe von 9 Monaten erscheint daher unumgänglich, um dem Beschuldigten die Konsequenzen erneuter Straffälligkeit eindringlich vor Augen zu führen. 10.3.Aufgrund des Widerrufs und da es sich bei der widerrufenen und der neu aus- zufällenden Strafe um Freiheitsstrafen und somit um gleichartige Strafen handelt, ist eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Ausgangspunkt bildet die neu ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten, welche unter Berücksich- tigung der widerrufenen Freiheitsstrafe von 9 Monaten angemessen zu erhöhen ist. Angesichts des Verschuldens sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe – mit der Vorinstanz (Urk. 36 S. 20 f.) – um 5 Monate als angemessen. Daraus resultiert eine Gesamtstrafe von 19 Monaten Freiheitsstrafe.

E. 11 Vollzug 11.1.Bedingter Vollzug 11.1.1. Die Vorinstanz legte die Voraussetzungen für die Gewährung des beding- ten Vollzugs korrekt dar (Urk. 36 S. 21 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 28. September 2022

- 24 - zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt (Urk. 58). Er wurde somit innerhalb der letzten fünf Jahre vor den heute zu beurteilenden Taten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verur- teilt, so dass ein Aufschub nur zulässig ist, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 11.1.2. Derartige Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Zwar ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgeht, über ein stabiles soziales Umfeld verfügt und ein gewisses Mass an Einsichtsfähigkeit zeigt (Prot. I S. 6 ff.). Demgegenüber stehen jedoch die einschlägige Vorstrafe, die unmittelbare Rückfälligkeit sowie die Aggravation seines Verhaltens, indem er seine sexuellen Fantasien einer Drittperson gegenüber konkret und in verstörender Weise schilderte. In der Gesamtschau überwiegen diese Umstände und sprechen gegen eine günstige Prognose. Demzufolge ist der bedingte Vollzug zu versagen. 11.2.Teilbedingter Vollzug 11.2.1. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann eine Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens drei Jahren teilweise aufgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters Rechnung zu tragen. Die ausgesprochene Strafe von 14 Monaten liegt in diesem Rahmen. Materiell sind dieselben Kriterien wie für den bedingten Vollzug massgeblich; die Legalprognose darf nicht ungünstig ausfallen (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 43 N 11). Bei der Frage, ob besonders günstige Umstände vorliegen, ist aber zusätzlich die voraussichtliche Wirkung der teilbedingten Strafe zu berücksichtigen (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 43 N 13, m.w.H.). 11.2.2. Auch hier ist nochmals zu erwähnen, dass die frühere, bedingt ausgespro- chene Freiheitstrafe keine nachhaltige Wirkung auf den Beschuldigten hatte, zumal er kurze Zeit später erneut einschlägig delinquierte. Vom nunmehr erfolgenden Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafe ist aber eine erhebliche spezialprä- ventive Wirkung zu erwarten, welche in die Prognosebeurteilung einzubeziehen ist. In Verbindung mit seiner gefestigten Arbeitssituation, seiner sozialen Einbettung sowie der von ihm gezeigten Einsicht besteht die begründete Erwartung, dass der

- 25 - Beschuldigte nach Verbüssung eines unbedingten Teils der Strafe künftig von weiteren Delikten zuverlässig Abstand nehmen wird. Vor diesem Hintergrund liegen damit noch hinreichend günstige Umstände vor, um dem Beschuldigten eine teil- bedingte Strafe zu gewähren. 11.2.3. Nach Art. 43 Abs. 2 StGB muss der unbedingt zu vollziehende Teil einer teilbedingten Freiheitsstrafe mindestens sechs Monate betragen. Unter Berück- sichtigung der Gesamtumstände ist es angezeigt, diesen Anteil geringfügig über das Mindestmass hinaus zu bestimmen. Zwar verfügt der Beschuldigte über gefestigte persönliche und soziale Ressourcen, die eine grundsätzlich günstige Prognose nahelegen. Diesem Umstand steht jedoch seine Rückfälligkeit während laufender Probezeit entgegen. Angesichts dieser Konstellation erscheint mit der Vorinstanz (Urk. 36 S. 24 f.) eine Festsetzung des unbedingten Vollzugs auf 7 Monate als geboten und verhältnismässig. 11.2.4. Bei einer teilbedingten Freiheitsstrafe ist nach Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren festzusetzen. Diesbezüglich ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen (vgl. Urk. 36 S. 25) und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. Aufgrund der noch nicht vollständig auszuräumenden Zweifel an der künftigen Verhaltensentwicklung des Beschuldigten erscheint eine minimale Probezeit von zwei Jahren als zu kurz.

E. 12 Fazit Der Beschuldigte ist folglich in Würdigung sämtlicher Strafzumessungskriterien und unter Einbezug der widerrufenen Strafe zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten als Gesamtstrafe zu verurteilen. Der Vollzug der Strafe ist im Umfang von 12 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben. Im Übrigen (7 Monate) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die bereits erstandene Haft von einem Tag ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB; vgl. Urk. 9/2+8).

- 26 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 11) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StGB).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebVO OG). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfah- rens dem Beschuldigten – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

4. Der seitens der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Aufwand in Höhe von Fr. 4'181.10 (Urk. 54) ist ausgewiesen und erscheint angemessen. Demge- mäss ist Rechtsanwältin MLaw X._____ für ihre Aufwendungen im Berufungsver- fahren mit Fr. 4'181.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

- 27 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 21. März 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig  (…)  (…)  der mehrfachen Herstellung/Besitz pornografischer Ton- oder Bildaufnahmen und Abbildungen, die sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben, im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB,  der mehrfachen Herstellung/Besitz pornografischer Ton- oder Bildaufnahmen und Abbildungen, mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB.

2. (…)

3. (…)

4. (…)

5. Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten die Weisung im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 94 StGB erteilt, sich in psychologische Betreuung zu begeben.

6. Es wird ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB angeordnet und dem Beschuldigten lebenslänglich jede berufliche und jede organi- sierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, untersagt.

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

E. 15 August 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der zustän- digen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

g) Mobiltelefon der Marke OPPO (A017'082'905)

h) Mobiltelefon der Marke Samsung (A017'082'938)

i) Minigrip mit Kokain (A017'089'042)

j) Minigrip mit Haschisch (A017'089'075)

- 28 -

k) Minigrip mit Aufschrift «White» (A017'089'133)

l) 2 Säcklein mit Marihuana «greenBee» (A017'089'202)

8. Die unter der Geschäfts-Nr. 84475547 (CC-DF Referenz-Nr. 0211-2023) vorhandenen Datenauslesungen werden der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. Löschung überlassen.

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

10. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV

11. (…)

12. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Fr. 7'100.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. (…)

2. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit  Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 aStGB. 
  2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom
  3. September 2022 ausgefällten Freiheitsstrafe von 9 Monaten wird widerru- fen.
  4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 19 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstan- den ist. - 29 -
  5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 12 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (7 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
  6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11) wird bestätigt.
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'181.10 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.)
  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
  9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  10. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul-  digten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung, Abteilung  Bewährungs- und Vollzugsdienste das Bezirksgericht Uster, zuhanden der Akten im Verfahren  Nr. GG220035 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B. 
  11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a - 30 - BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Dezember 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240517-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, Oberrichterin Dr. iur. E. Borla und Ersatzoberrichter Prof. Dr. iur. S. Zogg sowie Gerichts- schreiber MLaw H. Mutlu Urteil vom 18. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Pornografie und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 21. März 2024 (DG230018)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. September 2023 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 36 S. 28 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig  der versuchten Zugänglichmachung von pornografischen Schriften an unter 16-Jährige im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  der Herstellung/Verbreitung von pornografischen Schriften, mit nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB,  der mehrfachen Herstellung/Besitz pornografischer Ton- oder Bildaufnahmen und Abbildungen, die sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben, im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB,  der mehrfachen Herstellung/Besitz pornografischer Ton- oder Bildaufnahmen und Abbildungen, mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB.

2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 28. September 2022 ausgefällten Strafe von 9 Monaten wird widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe im Sinne einer Gesamtstrafe bestraft mit 19 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft bereits erstanden ist).

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 12 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (7 Monate, abzüglich 1 Tag, der durch Haft erstanden ist) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten die Weisung im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 94 StGB erteilt, sich in psychologische Betreuung zu begeben.

6. Es wird ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB angeord- net und dem Beschuldigten lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberuf- liche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, untersagt.

- 3 -

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. August 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der zuständigen Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen:

a) Mobiltelefon der Marke OPPO (A017'082'905)

b) Mobiltelefon der Marke Samsung (A017'082'938)

c) Minigrip mit Kokain (A017'089'042)

d) Minigrip mit Haschisch (A017'089'075)

e) Minigrip mit Aufschrift «White» (A017'089'133)

f) 2 Säcklein mit Marihuana «greenBee» (A017'089'202)

8. Die unter der Geschäfts-Nr. 84475547 (CC-DF Referenz-Nr. 0211-2023) vorhandenen Datenauslesungen werden der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. Löschung überlassen.

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheid- gebühr um einen Drittel.

10. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV

11. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

12. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Be- schuldigten mit Fr. 7'100.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

13. (Mitteilungen)

14. (Rechtsmittel)"

- 4 - Berufungsanträge:

a) der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 53 S. 2)

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten Zugänglichmachung von pornografischen Schriften an unter 16-Jährige im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie vom Vorwurf der Herstel- lung/Verbreitung von pornografischen Schriften, mit nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB freizusprechen.

2. Auf einen Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 28.09.2022 ausgefällten bedingten Strafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe sei zu verzichten, der Beschuldigte sei zu verwarnen und die Probezeit auf 3 Jahre zu erhöhen.

3. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 120.00 unbedingt zu bestrafen, unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft.

4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5. Die amtliche Verteidigerin sei für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 7'100.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen, die Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sei auf die Hälfte zu beschränken.

6. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens und die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang der eingereichten Kostennote (zzgl. Spesen und Mehrwertsteuer von 8.1 %) des zweitinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Auf die Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung sei zu verzichten.

b) der Staatsanwaltschaft: (Urk. 41) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des eingangs im Dispositiv zitierten Urteils der Bezirksgerichts Uster vom 21. März 2024 kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 4). Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 32). Ebenfalls innert Frist ging die Berufungs- erklärung ein (Urk. 38). 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 39). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 41). 1.3. Am 9. Juli 2025 wurden die Parteien auf den 18. September 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 45), und den Parteien wurde am 8. August 2025 eine Änderung in der Gerichtsbesetzung mitgeteilt (Urk. 47). Mit Eingabe vom

29. August 2025 beantragte der Beschuldigte die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens (Urk. 48). Mit Präsidialverfügung vom 1. September 2025 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, die Ladung zur Berufungsverhand- lung vom 18. September 2025 abgenommen und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsbegründung einzureichen (Urk. 50). Mit Eingabe vom

19. September 2025 reichte der Beschuldigte innert Frist seine Berufungsbegrün- dung samt Honorarnote seiner Verteidigung für das Berufungsverfahren ein (Urk. 53 f.). In der Folge wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz innert derselben Frist Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 55). Mit Eingabe vom 24. September 2025 verzichtete die Vorinstanz explizit auf Vernehmlassung (Urk. 57). Die Staatsanwalt-

- 6 - schaft liess sich nicht mehr vernehmen. Das Verfahren erweist sich nunmehr als spruchreif.

2. Umfang der Berufung In der Berufungsschrift ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich angefochten wird (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO) oder, falls das Urteil nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Die Berufung des Beschuldigten beschränkt sich auf die Dispositiv-Ziffern 1, Spiegelstriche 1-2 (Schuldsprüche betreffend versuchte Zugänglichmachung von pornografischen Schriften an unter 16-Jährige sowie Herstellung/Verbreitung von pornografischen Schriften mit nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern), 2-4 (Widerruf, Strafe und Vollzug) sowie 11 (Kostenauflage) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 38). Damit sind die Dispositiv- Ziffern 1, Spiegelstriche 3-4 (Schuldsprüche betreffend mehrfache Herstellung/ Besitz pornografischer Ton- oder Bildaufnahmen und Abbildungen, die sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben, sowie mehrfache Herstellung/Besitz pornografischer Ton- oder Bildaufnahmen und Abbildungen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern), 5-10 (Weisung, lebenslängliches Tätigkeits- verbot, Vernichtung bzw. Löschung beschlagnahmter Gegenstände bzw. sicherge- stellter Daten und Kostenfestsetzung) des vorinstanzlichen Entscheids in Rechts- kraft erwachsen, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der vorinstanzliche Entscheid zur Disposition. Es gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten.

3. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- halts auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken

- 7 - (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5, m.H.). II. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst zur Last gelegt, er habe im Oktober 2022 über die Kommunikationsplattform "B._____" sexuelle und kinder- pornografische Inhalte verfasst und verbreitet, indem er in einem Chat unter seinem Nutzernamen "C._____" mit "D._____" detaillierte Schilderungen sexueller Hand- lungen mit Mädchen unter 10 Jahren geäussert habe. Dabei habe er zumindest in Kauf genommen, durch das Schreiben dieser sexuellen Fantasien pornografische Schriften herzustellen und zu verbreiten. "D._____" habe gegenüber dem Beschul- digten angegeben, sie sei unter 16 Jahre alt gewesen. Da ihr tatsächliches Alter aber nicht bekannt sei, werde zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen, dass sie – entsprechend ihrem Profilbeschrieb – bereits 16 Jahre alt gewesen sei, weshalb es sich um ein versuchtes Zugänglichmachen von pornografischen Schrif- ten an eine unter 16-jährige Person handle (Urk. 14 S. 2 f., Anklagevorwurf 1a). 1.2. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Zeitraum von anfangs Oktober 2022 bis Februar 2023 insgesamt 62 kinderpornografische und tierporno- grafische Bilder empfangen, heruntergeladen und auf zwei Mobiltelefonen gespei- chert zu haben. Diese Dateien hätten unter anderem sexuelle Handlungen mit unter 18-jährigen Personen sowie mit Tieren zum Inhalt gehabt. Der Beschuldigte habe bei seinem Tun zumindest billigend in Kauf genommen, dass er durch das Empfangen dieser Inhalte von Drittpersonen sowie durch das Abspeichern auf lokalen Datenträgern pornografische Erzeugnisse hergestellt und besessen habe. Er sei sich dabei bewusst gewesen, dass es sich bei den heruntergeladenen und abgespeicherten Dateien um Darstellungen sexueller Handlungen mit Minderjähri- gen sowie mit Tieren gehandelt habe (Urk. 14 S. 3 f., Anklagevorwurf 1b).

- 8 -

2. Sachverhalt Der Beschuldigte hat den ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt voll- umfänglich anerkannt (Urk. 36 S. 4; Prot. I S. 9; Urk. 53 S. 3). Sein Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb mit der Vorinstanz davon aus- zugehen ist, dass der Anklagesachverhalt der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen ist (Urk. 36 S. 4).

3. Rechtliche Würdigung 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – nebst der bereits rechtskräftigen Ver- urteilung wegen mehrfacher Herstellung und mehrfachen Besitzes pornografischer Ton- oder Bildaufnahmen und Abbildungen, die sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB, sowie wegen mehr- facher Herstellung und mehrfachen Besitzes pornografischer Ton- oder Bildaufnah- men und Abbildungen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden (Anklagevorwurf 2b) – zusätzlich wegen versuchter Zugänglichmachung von pornografischen Schriften an unter 16-Jährige im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Herstel- lung/Verbreitung von pornografischen Schriften mit nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 36 S. 28). 3.2. Seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils ist am 1. Juli 2024 das Sexualstraf- recht revidiert worden. Diese Revision brachte eine teilweise Neufassung der Straftatbestände zum Schutz der sexuellen Integrität sowie eine Ausweitung des strafbaren Verhaltens mit sich. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus keine mildere Beurteilung für den Beschuldigten. Daher ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB weiterhin von der Geltung der vorliegend relevanten Bestimmungen von Art. 197 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 aStGB auszugehen (vgl. BGE 134 IV 121 E. 3.1). Auch die seit dem 1. Juli 2023 geltende Strafrahmenharmonisierung entfal- tet auf die hier massgebenden Strafnormen keinerlei Einfluss.

- 9 - 3.3. Die Verteidigung bestreitet die rechtliche Würdigung und hält – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht (Urk. 27 S. 4 ff.) – an der Ansicht fest, der fragliche Chat sei keine "Schrift" im Sinne von Art. 197 aStGB. Ein Chat werde aus kommunikationswissenschaftlicher Sicht als getipptes Gespräch und nicht als Text angesehen, sei interaktiv und situationsgebunden sowie nicht auf Vervielfältigung oder Verbreitung gerichtet. Der konkrete Gesprächsverlauf zeige eine wechselsei- tige Interaktion, bei der die Äusserungen des Beschuldigten vom Gesprächspartner mitveranlasst worden seien. Chats seien daher von klassischen schriftlichen Erzeugnissen wie Geschichten, Gedichten oder Liedtexten abzugrenzen. Mangels tatbestandsmässiger Schrift sei der Beschuldigte freizusprechen (Urk. 53 S. 4 ff.). 3.4. Die Vorinstanz hat sich mit diesen Einwänden eingehend auseinandergesetzt und zutreffend dargelegt, dass die inkriminierten Chat-Nachrichten unter den Schriftenbegriff gemäss Art. 197 aStGB fallen (Urk. 36 S. 6 ff.), worauf verwiesen werden kann. Teilweise rekapitulierend und ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 3.4.1. Art. 197 Abs. 1 aStGB erfasst neben Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildun- gen, anderen Gegenständen solcher Art und pornografischen Vorführungen auch pornografische Schriften. Unter einer Schrift ist ein System von visuell wahrnehm- baren dauerhaften Zeichen zu verstehen, die Informationen und Gedanken so ausdrücken, dass sie unmittelbar aus dem Schriftstück selbst erkennbar sind. Erforderlich sind mithin verkörperte Schriftzeichen wie Buchstaben, Silben oder Zahlen, die eine in sich verständliche Erklärung enthalten (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 110 Abs. 4 N 9). Das technische Herstellungsverfahren oder die konkrete Schriftart ist unerheblich. Massgeblich ist allein, dass sich die Äusserung als Ergebnis einer Gedankenäusserung einem bestimmten Urheber zuordnen lässt (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV,

5. Aufl., Zürich 2017, S. 140). Weder ein Druck noch eine Vervielfältigung sind für die Qualifikation als Schrift erforderlich (ISENRING/KESSLER, a.a.O., Art. 197 N 31). Die Rechtsprechung und Lehre zählen hierzu handschriftliche Texte und Postkar- ten (BGE 83 IV 20 E. 3) wie auch E-Mails (ISENRING/KESSLER, a.a.O., Art. 197 N 31). Selbst das Vorlesen pornografischer Texte vor Kindern erfüllt den Tatbestand, weil den Minderjährigen damit eine Schrift zugänglich gemacht wird (ISENRING/KESSLER,

- 10 - a.a.O., Art. 197 N 30, 32). Pornografisch sind Schriften, wenn sie sich als krud vulgäre, krass primitive Darstellung von auf sich selbst reduzierter Sexualität präsentieren, die den Menschen zum blossen Sexualobjekt erniedrigt (ISENRING/ KESSLER, a.a.O., Art. 197 N 18, m.w.H.). 3.4.2. Vorliegend enthalten die streitgegenständlichen Chat-Nachrichten unstreitig detaillierte, in obszöner und sexuell expliziter Sprache verfasste Darstellungen sexueller Handlungen mit unter 16-Jährigen, die als angeblich selbst erlebte Ereig- nisse geschildert werden. Der pornografische Charakter dieser Inhalte ist – in Über- einstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 36 S. 6 f.) – evident und zu bejahen. 3.4.3. Der Beschuldigte verfasste seine Nachrichten auf der Internet-Plattform "B._____" und übermittelte sie bewusst an die Nutzerin "D._____". Diese Texte lagen in elektronischer Form vor, waren visuell wahrnehmbar, abrufbar und – wie der Beschuldigte selbst einräumte (Urk. 6/1 F/A 91) – ohne manuelle Löschung zeitlich unbegrenzt verfügbar. Entgegen dem Einwand der Verteidigung steht die digitale Form einer Qualifikation als "Schrift" nicht entgegen. Entscheidend ist, dass es sich um eine verkörperte, einem Urheber zurechenbare und aus sich heraus verständliche Gedankenerklärung handelt. Diese Merkmale sind hier erfüllt. 3.4.4. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass eine Ausklammerung von Chat- Nachrichten aus dem Schriftenbegriff dem Schutzzweck der Norm zuwiderliefe. Art. 197 StGB bezweckt in erster Linie, Kinder und Jugendliche vor Einwirkungen zu schützen, die ihre sexuelle Entwicklung gefährden können (ISENRING/KESSLER, a.a.O., Art. 197 N 7, m.w.H.). Erfasst ist jede bewusste Eröffnung des Zugangs zu pornografischen Inhalten, unabhängig von der Übermittlungsform. In Anlehnung an Art. 135 StGB kann dies über verschiedenste Medien geschehen, sei es durch persönliche Übergabe, Versand, Fernsehen, Radio, Telefon oder das Internet (HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 135 N 61). Zwar hatte der Gesetzgeber ursprünglich vornehmlich herkömmliche, auf einem physi- schen Träger fixierte Medien im Blick. Indes ist der Tatbestand technologieoffen formuliert und umfasst auch moderne digitale Kommunikationsformen (vgl. HEIMGARTNER, Weiche Pornographie im Internet, in: AJP 12/2005, S. 1484). Gerade in der digitalen Sphäre ist das Gefahrenpotential besonders hoch, da Inhalte ohne

- 11 - nennenswerten Aufwand kopiert, weitergeleitet oder per Screenshot vervielfältigt und binnen Sekunden an eine potentiell unbegrenzte Empfängerschaft verbreitet werden können. Dieses Potential ist mindestens ebenso hoch wie bei physischen Schriften, in der Regel sogar höher (vgl. ISENRING/KESSLER, a.a.O., Art. 197 zur Kriminalstatistik). Ein Ausschluss digitaler Formate widerspräche dem Schutzgedanken des Gesetzes diametral. Überdies verstärkt der unmittelbare, interaktive Charakter von Chats – kombiniert mit der Möglichkeit ihrer dauerhaften Abrufbarkeit – den Einfluss auf Minderjährige in besonderem Masse. Es wäre geradezu widersinnig, ausge- rechnet jene Kommunikationsformen, die Kindern und Jugendlichen heutzutage allgegenwärtig sind, vom strafrechtlichen Schutz auszunehmen. 3.4.5. Der Einwand der Verteidigung, die Intention des Chattenden sei nicht auf ein "Erzeugnis", sondern lediglich auf Gesprächsführung gerichtet, weshalb kein pornografisches Objekt vorliege (Urk. 53 S. 6), vermag nicht zu überzeugen. Wer in der Online-Kommunikation kontinuierlich Nachrichten schreibt und versendet, erstellt zwangsläufig eine schriftliche Aufzeichnung des Gesprächs. Es wäre wider- sprüchlich, diese bewusste Erstellung eines textbasierten Austauschs als blossen Kommunikationsakt ohne Erzeugnischarakter zu werten. Für die Qualifikation als Schriftstück ist entscheidend, dass eine in sich verständliche und sprachlich manifestierte sowie visuell wahrnehmbare Gedankenäusserung vorliegt, nicht aber, ob der Verfasser eine Reproduktion beabsichtigte. Wie bereits erwähnt, ist nach Lehre und Rechtsprechung weder ein Ausdruck noch eine Vervielfältigung erfor- derlich (vgl. E. II. 3.4.1.). Damit verliert auch ein dialogisch geführter Austausch seinen Schriftcharakter nicht, sofern der Inhalt – wie hier – dauerhaft in Textform festgehalten wird. Vergleichbar ist der Fall des Vorlesens pornografischer Texte an Minderjährige, bei dem ebenfalls ein schriftlich verfasster Text vermittelt wird. Die mündliche Wiedergabe ändert nichts daran, dass der Inhalt auf einer Schrift beruht und daher als Zugänglichmachen einer solchen gilt. Gleiches gilt für Chat-Nach- richten, die den Adressaten in schriftlicher, visuell erfassbarer Form erreichen und dasselbe Gefährdungspotential entfalten. Sie stellen eine zeitgemässe Erschei-

- 12 - nungsform schriftlicher Kommunikation dar und fallen folgerichtig unter den Schrif- tenbegriff im Sinne von Art. 197 StGB. 3.4.6. Auch der weitere Einwand der Verteidigung, Chat-Nachrichten seien ledig- lich "getippte Gespräche" und daher fehle es an einem Tatobjekt, überzeugt nicht. Die hierzu herangezogene kommunikationswissenschaftliche Literatur aus dem Jahr 2001 (Urk. 28/1) trägt dem seither eingetretenen tiefgreifenden Wandel der Kommunikationsformen im Zuge der Digitalisierung nicht Rechnung. Chats sind heute ein verbreitetes und gesellschaftlich etabliertes Kommunikationsmittel, gerade auch im Austausch mit Minderjährigen. Ein Vergleich mit einem mündlichen Gespräch (vgl. Urk. 27 S. 5; Urk. 53 S. 5) geht schon aus diesem Grund fehl. Sodann ist zu konstatieren, dass gesprochene Worte flüchtig sind und ohne beson- dere technische Vorkehrungen keine tatbestandsrelevante Spur hinterlassen. Chat-Nachrichten dagegen werden in der Regel automatisch gespeichert, sind für alle Beteiligten abrufbar und lassen sich ohne nennenswerten Aufwand vervielfälti- gen oder weiterleiten (vgl. oben E. III. 3.4.1.). Sie unterscheiden sich damit grund- legend von der Vergänglichkeit mündlicher Kommunikation. Diese materialisierte Form der dauerhaften und potenziell unbegrenzten Zugänglichkeit begründet gerade jenes Gefährdungspotential, das der Gesetzgeber mit der Norm erfassen will. Hinzu kommt ihr objektiver Beweiswert. Chat-Nachrichten sind überprüfbar dokumentiert und erfüllen damit funktional dieselbe Rolle wie klassische Schrift- stücke. Auch insoweit ist der Vergleich der Verteidigung unzutreffend. 3.4.7. Ebenso wenig trägt die Unterscheidung zwischen Chats und E-Mails (Urk. 53 S. 6). Beide Kommunikationsformen enthalten schriftlich manifestierte Inhalte, die einem bestimmten Absender zugeordnet werden können und einen nachvollziehbaren, strukturierten Austausch ermöglichen. In beiden Fällen kann ein fortlaufender Dialog entstehen, in dem auf frühere Nachrichten Bezug genommen wird und so ein in Textform dokumentierter Gesprächsverlauf entsteht. Zwar erfolgt die Kommunikation in Chats häufig in kürzeren zeitlichen Abständen als per E‑Mail, wobei E‑Mails ihrerseits technisch bedingt ebenfalls nahezu in Echtzeit übermittelt werden; dies ändert jedoch nichts an der schriftlichen Fixierung und bleibenden Verfügbarkeit beider Formate. Auch aus diesem Grund sind Chats funktional her-

- 13 - kömmlichen Schriftformen gleichzustellen. Eine gegenteilige Auslegung stünde wiederum mit dem Schutzzweck von Art. 197 StGB nicht im Einklang. 3.4.8. Im Übrigen hat die erkennende Kammer in einem vergleichbaren Fall erwo- gen, dass Chatverläufe mit kinderpornografischem Inhalt als pornografische Erzeugnisse im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 aStGB zu qualifizieren sind (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, SB220025-O vom 9. Januar 2023 E. III. 2.). Diese Auffassung wird auch durch das Obergericht des Kantons Bern (Urteil SK 23 204 vom 20. Juni 2024 E. IV. 15.3.) und MUGGLI (Im Netz ins Netz - Pädokriminalität im Internet und der Einsatz von verdeckten Ermittlern und verdeckten Fahndern zu deren Bekämpfung, Diss. Zürich 2014, S. 108) bestätigt, wonach es sich bei Chat-Nachrichten um pornografische Schriften handle und der elektronische (Schriften-)verkehr auch darunter erfasst werde. Das von der Vertei- digung zitierte Urteil des Kantonsgerichts Fribourg 501 2022 12 vom 27. Februar 2023 E. 1.5.2. (Urk. 53 S. 4), das zu einem abweichenden Ergebnis gelangte, ver- mag die hier vertretene Beurteilung nicht in Frage zu stellen. In jenem Entscheid erfolgte keine vertiefte Auseinandersetzung mit der Schriftfrage, und die Chat- Nachrichten wiesen gemäss Kantonsgericht Fribourg nicht die sprachliche Vulgari- tät auf, die für eine pornografische Qualifikation nach Art. 197 StGB erforderlich gewesen wäre. Es handelte sich somit um einen anders gelagerten Sachverhalt, während der hier zu beurteilende Chat unstreitig pornografischen Charakter auf- weist (vgl. E. II. 3.4.2.). Schliesslich wäre das hiesige Gericht ohnehin nicht an die Rechtsprechung aus einem anderen Kanton gebunden. Umso weniger bietet dieses Urteil Anlass, von der zürcherischen obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. 3.4.9. Die vorliegenden Chat-Nachrichten sind somit mit der Vorinstanz (Urk. 36 S. 7 ff.) als Schriften im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB zu qualifizieren. 3.5. Schliesslich stellt sich die Frage der Konkurrenz zwischen Art. 197 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, die in der Lehre kontrovers diskutiert wird und welche die Vorinstanz nicht geprüft hat. Ein Teil der Lehre (GODENZI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 197 N 7; ISENRING/KESSLER, a.a.O., Art. 197 N 74; so auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer,

- 14 - SB210131-O vom 20. August 2021 E. 3, das allerdings Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB und damit einen Tatbestand mit höherem Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheits- strafe betraf, während vorliegend Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB mit einem Strafrah- men bis zu drei Jahren zur Diskussion steht) vertritt die Ansicht, Abs. 4 gehe Abs. 1 vor, weshalb unechte Konkurrenz vorliege. Der überwiegende Teil der Lehre ist hingegen der Auffassung, dass die beiden Absätze in echter Konkurrenz zueinan- derstehen, da sie unterschiedliche Schutzrichtungen verfolgten und ein zusätz- licher Unrechtsgehalt bestünde (SCHEIDEGGER, STGB Annotierter Kommentar,

2. Aufl. 2025, Art. 197 N 24; TRECHSEL/BERTOSSA, in: Praxiskommentar, Schweize- risches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Art. 197 N 23; DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 585; ACKERMANN/VOGLER/ BAU- MANN/EGLI, Strafrecht, Individualinteressen, 2019, S. 442; BUNDI, Der Straftatbe- stand der Pornografie in der Schweiz – mit rechtsvergleichendem Blick auf Deutschland und die USA, Diss. Bern 2008, S. 140; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteres- sen, 8. Aufl. 2022, S. 211; MUGGLI, Sexualdelikte im und über das Internet, insb. "Sexting", "Revenge Porn" und "Cyber Grooming", in: forumpoenale 5/2025, S. 359; so auch das Obergericht des Kantons Bern, Urteile SK 22 464 vom

21. August 2023 E. III. 10.3 und SK 21 68 vom 9. November 2021 E. IV. 17.). Art. 197 Abs. 1 StGB schützt als adressatenbezogenes Verhaltensverbot die unge- störte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Er verbietet jegliche Einwirkung auf Minderjährige unter 16 Jahren als Empfänger pornografischer Inhalte. Demgegenüber erfasst Art. 197 Abs. 4 StGB die sogenannte harte Porno- grafie und soll vor deren besonders verrohender und entwürdigender Wirkung schützen. Die Bestimmung dient nicht nur dem Schutz Erwachsener, die davor bewahrt werden sollen, das Gesehene selber nachzuahmen, sondern auch dem Schutz von Kindern, wenn diese als Objekte sexueller Darstellungen erscheinen, etwa in Abbildungen sexueller Handlungen mit Minderjährigen. Damit wahrt Art. 197 Abs. 4 StGB auch die sexuelle Integrität von Kindern und schützt sie über Abs. 1 hinaus vor Ausbeutung, Gewalt und Erniedrigung. Beide Tatbestände betreffen teilweise denselben Personenkreis, setzen aber unterschiedliche Schwer- punkte: Während Abs. 1 verhindern will, dass Kinder unter 16 Jahren Pornografie

- 15 - konsumieren und dadurch in ihrer psychosexuellen Entwicklung beeinträchtigt werden, richtet sich Abs. 4 gegen die Herstellung und Verbreitung besonders gefährdender Inhalte und soll verhindern, dass Kinder in solchen Darstellungen selbst zum Objekt gemacht werden. Die Schutzzwecke sind somit nicht deckungs- gleich, sondern ergänzen sich und führen zu einem zusätzlichen Unrechtsgehalt. Wer harte Pornografie einer minderjährigen Person unter 16 Jahren zugänglich macht, verletzt daher sowohl den Jugendschutz als auch den allgemeinen Schutz vor der korrumpierender Wirkung harter Pornografie. Diese gleichzeitige Verlet- zung beider Schutzrichtungen rechtfertigt die parallele Anwendung von Art. 197 Abs. 1 und Abs. 4 StGB.

4. Fazit Damit ist der Tatbestand der Pornografie (versuchte Zugänglichmachung von pornografischen Schriften an unter 16-Jährige und Herstellung/Verbreitung porno- grafischer Schriften mit nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern) erfüllt. Der Beschuldigte handelte dabei – mit der Vorinstanz (Urk. 36 S. 13)

– zumindest eventualvorsätzlich. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Vor diesem Hintergrund ist der Beschuldigte – neben dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch – der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 aStGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion

1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten unter Einbezug der widerrufenen Strafe im Sinne einer Gesamtstrafe mit einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten (Urk. 36 S. 28). 1.2. Der Beschuldigte beantragt – unter der Prämisse eines Freispruchs von den angefochtenen Vorwürfen – die Bestrafung mit einer vollziehbaren Geldstrafe von

- 16 - 180 Tagessätzen zu je Fr. 120.– und den Verzicht auf einen Widerruf (Urk. 38 S. 2; Urk. 53 S. 2). 1.3. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius darf im Ergebnis keine höhere als die von der Vorinstanz ausgefällten Sanktion verhängt werden.

2. Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.H.; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; BGE 144 IV 217 E. 2.3 ff.; BGE 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je m.H.). Darauf kann verwiesen werden. 2.2. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausge- sprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.2). 2.3. Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis zu sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). Das Gericht hat sich zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat – nach Festsetzung einer

- 17 - Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum sie für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1). Das Gericht bestimmt bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass aufgrund des Verschuldens fest, ansonsten die bei der Wahl der Sanktionsart entscheidenden Kriterien unbeachtet bleiben (BGE 148 IV 241 E. 3.2). 2.4. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2, m.H.). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je m.H.). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). 2.5. Entgegen der dargelegten Rechtsprechung äussert sich die Vorinstanz nicht zur Strafart. Im Rahmen der Bemessung der Gesamtstrafe muss die adäquate Strafart jedoch für jedes einzelne Delikt bestimmt werden. Erst danach kann entschieden werden, ob eine Gesamtstrafenbildung angesichts gleichartiger oder unterschiedlicher Strafarten überhaupt in Frage kommt. Dies ist im Folgenden nachzuholen.

3. Strafrahmen Das Gesetz sieht für Art. 197 Abs. 1 aStGB, für Art. 197 Abs. 4 Satz 1 aStGB und für Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei

- 18 - Jahren oder Geldstrafe vor. Damit weisen diese Vergehen abstrakt die gleich hohe Strafandrohung auf. Da die Herstellung und der Besitz pornografischer Ton- oder Bildaufnahmen und Abbildungen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB jedoch vorliegend am schwersten wiegt, namentlich den schwerwiegendsten Eingriff in das geschützte Rechtsgut bewirkte, ist für die Strafzumessung von diesem Delikt auszugehen und dafür die Einsatzstrafe zu bestimmen.

4. Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB 4.1. Zur objektiven Tatschwere bezüglich der Herstellung und des Besitzes porno- grafischer Ton- oder Bildaufnahmen und Abbildungen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern berücksichtigte die Vorinstanz die "überschaubare Menge" (nämlich deren 40) der inkriminierten Bilder. Dem ist zuzustimmen. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass die Darstellungen nicht nur Kinder in aufreizender Pose zeigen, sondern diese explizit in sexuelle Aktivitäten einbin- den, wodurch sie in besonders gravierender Weise als Sexualobjekte degradiert werden. Solche Inhalte sind in jedem Fall nicht mehr im untersten Bereich der Bandbreite an möglichen Inhalten anzusiedeln. Der Konsum entsprechender Darstellungen trägt über die Förderung der Nachfrage mittelbar zur Herstellung solcher Inhalte und damit zugleich zur Begehung sexuellen Missbrauchs von Kindern bei. Objektiv ist folglich von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen. 4.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse (vgl. Prot. I S. 11). Ihm war bewusst, dass die betroffenen Kinder die dargestellten sexuellen Handlungen nicht freiwillig vornahmen, sondern den Handlungen unter Zwang unterworfen wurden (Prot. I S. 11). Folglich wird es sich ihm auch aufgedrängt haben, dass die betroffenen Kinder infolge der erlittenen Misshandlungen und der damit verbundenen Ausbeutung lebenslange Beeinträch- tigungen erleiden. Es bleibt somit bei einem gerade noch leichten Verschulden. 4.3. Im Hinblick auf die Strafart ist in Erwägung zu ziehen, dass der Beschuldigte eine nur wenig zurückliegende, einschlägige Vorstrafe aufweist. Mit Urteil des

- 19 - Bezirksgerichts Uster vom 28. September 2022 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Pornografie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten sowie einer Busse von Fr. 5'000.– verurteilt (Urk. 37). Ungeachtet dieser Strafe beging er bereits wenige Tage später erneut gleichartige Delikte. Dieses Verhalten zeugt von erheblicher Uneinsichtigkeit und einer anhaltenden Missachtung der sexuellen Integrität von Kindern. Vor diesem Hintergrund bestehen ganz starke Zweifel, dass heute eine Geldstrafe – selbst in unbedingter Form – eine hinreichende präventive Wirkung entfalten könnte. Unter diesen Umständen erscheint die Verhängung einer Freiheitsstrafe als angezeigt, um den Beschuldigten nachhaltig von weiteren straf- baren Verhalten abzuhalten. 4.4. Eine Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe erscheint dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

5. Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB 5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 aStGB ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe gilt. Abgesehen davon sind die vorinstanzlichen Erwägungen zutreffend und können übernommen werden (Urk. 36 S. 16). Die besondere Problematik der insgesamt 22 inkriminierten Bilder liegt darin, dass diese einen eindeutig sexualisierten Kontext aufweisen und teils die explizite Darstellung sexueller Handlungen zwischen Menschen und Tieren beinhalten. Auch in jenen Darstellungen, in denen keine Menschen abgebildet sind, tritt der sexuelle Bezug unzweifelhaft hervor. Nach dem Gesagten wiegt das Verschulden indessen noch leicht.

- 20 - 5.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte aus rein egoistischen Gründen zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive somit nicht zu relativieren. 5.3. Bezüglich der Strafart kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. III. 4.3.), die auch hier uneingeschränkt Geltung beanspruchen. Entspre- chend ist auch hier eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 5.4. Für die Herstellung und den Besitz pornografischer Ton- oder Bildaufnahmen und Abbildungen, die sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben, erscheint isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten als angemessen. In Anwen- dung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 1 Monat zu erhöhen.

6. Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 aStGB 6.1. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Beurteilung der objektiven Tatschwere zutreffend festgehalten, dass der inkriminierte Chat detaillierter und primitiver Natur war und explizite Beschreibungen sexueller Handlungen mit sehr jungen Kindern im Alter von fünf, sieben und zehn Jahren enthielt (Urk. 36 S. 17). Hinzu kommen die Äusserungen über den gewünschten Geschlechtsverkehr mit der Chatpartnerin selbst. Diese Inhalte sind abscheulich und verstörend. Der Umstand, dass der Beschuldigte damit in erster Linie seine sexuellen Fantasien zum Ausdruck brachte, rechtfertigt eine Einstufung des objektiven Tatverschuldens zwar im unteren Bereich, an der moralischen Verwerflichkeit seiner Chat-Nachrichten ändert dies indessen nichts. Es ist deshalb von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen. 6.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte aus rein egoistischen Gründen. Seine Handlungen dienten der Befriedigung seiner sexuellen Fantasien. Das subjektive Verschulden vermag somit das objektive nicht zu relativieren.

- 21 - 6.3. Unter Hinweis auf die bereits in E. III. 4.3. dargelegten Erwägungen kann einzig die Verhängung einer Freiheitsstrafe als zweckmässig erachtet werden. 6.4. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint es angemessen, für die Herstellung/ Verbreitung von pornografischen Schriften mit nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern eine (isolierte) Strafe von 6 Monaten vorzusehen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um 4 Monate angemessen zu erhöhen.

7. Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB 7.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einer vermeint- lich unter 16-jährigen Chatpartnerin sowohl seine sexuelle Vergangenheit mit Kindern im Schutzalter als auch einschlägige Fantasien von nicht unerheblicher Intensität schilderte. Die objektive Tatschwere ist indessen als noch leicht zu qualifizieren. 7.2. In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte auch hier aus rein egoistischen Beweggründen handelte, indem er seine eigenen sexuellen Bedürfnisse und Fantasien zu befriedigen suchte. Die subjektiven Aspekte vermö- gen die objektive Tatschwere damit nicht zu relativieren. 7.3. Da weder die Identität noch das Alter der Chatpartnerin zuverlässig festge- stellt werden konnten, ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich tatsächlich um eine mindestens 16-jährige Person handelte. Unter diesem Gesichtspunkt wirkt sich auch der lediglich versuchte Charakter der Tathandlung strafmindernd aus. 7.4. Im Hinblick auf die Strafart ist auf das bereits Erwogene zu verweisen (vgl. E. III. 4.3.). In einer Gesamtschau kann nur eine Freiheitsstrafe als zweckmäs- sige Sanktion angesehen werden. 7.5. Für die versuchte Zugänglichmachung von pornografischen Schriften an unter 16-Jährige ist isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 2 Monate zu

- 22 - erhöhen. Ein etwas höherer Asperationsabzug ist hier darum gerechtfertigt, weil ein Teil des Unrechtsgehalts der Handlung bereits durch die Strafe im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB abgegolten ist.

8. Täterkomponente 8.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben (Urk. 36 S. 18), sodass ihre diesbezüglichen Erwägungen an dieser Stelle nicht zu wiederholen sind. Daraus ergeben sich keine strafzumessungsrele- vanten Faktoren. 8.2. Zum Tatzeitpunkt war der Beschuldigte einschlägig vorbestraft. Ungeachtet dessen delinquierte er in Kenntnis der Verurteilung kurze Zeit später erneut. Er liess sich mit anderen Worten davon nicht beeindrucken. Diese Umstände führen zu einer deutlichen Straferhöhung im Umfang von 4 Monaten. 8.3. Bezüglich des Nachtatverhaltens ist dem Beschuldigten strafmindernd zugute zu halten, dass er von Beginn weg geständig war und glaubhaft Reue und Einsicht bekundete. Auch wenn ein Bestreiten der Tatvorwürfe angesichts der erdrücken- den Beweislage objektiv kaum erfolgversprechend gewesen wäre, trug das früh- zeitige und umfassende Geständnis zu einer Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens bei. Dieses Verhalten ist mit einer Strafminderung im Umfang von 3 Monaten zu berücksichtigen.

9. Ergebnis Unter Berücksichtigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe erscheint es angemessen, den Beschuldigten mit 14 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.

10. Widerruf 10.1.Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Art. 46 Abs. 1 StGB zutref- fend dargelegt (Urk. 36 S. 19), auf welche hier verwiesen wird.

- 23 - 10.2.Der Beschuldigte beging die hier zu beurteilenden Delikte nur gerade sehr kurz, teilweise noch nicht einmal einen Monat nach Beginn der Probezeit der durch das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 28. September 2022 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Unter Würdigung dieser zeitlichen Nähe zur Vorver- urteilung ist von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen. Der Beschuldigte wurde nur wenige Tage nach der Verurteilung erneut gleichartig straffällig, womit es ihm nicht einmal kurzfristig gelang, sich während der laufenden Probezeit bewährungskonform zu verhalten. Hinzu kommt, dass das vorliegende Verfahren nicht nur Delikte betrifft, welche bereits der zu widerrufenden Vorstrafe zugrunde lagen, sondern darüber hinaus weitere, teils schwerer wiegende Straftatbestände umfasst. Darin manifestiert sich eine klare Negativentwicklung. Die verhängte Strafe sowie das durchlaufene Strafverfahren vermochten den Beschuldigten nicht nachhaltig von weiterer Delinquenz abzuhalten. Der Widerruf der bedingt ausge- sprochenen Freiheitsstrafe von 9 Monaten erscheint daher unumgänglich, um dem Beschuldigten die Konsequenzen erneuter Straffälligkeit eindringlich vor Augen zu führen. 10.3.Aufgrund des Widerrufs und da es sich bei der widerrufenen und der neu aus- zufällenden Strafe um Freiheitsstrafen und somit um gleichartige Strafen handelt, ist eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Ausgangspunkt bildet die neu ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten, welche unter Berücksich- tigung der widerrufenen Freiheitsstrafe von 9 Monaten angemessen zu erhöhen ist. Angesichts des Verschuldens sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe – mit der Vorinstanz (Urk. 36 S. 20 f.) – um 5 Monate als angemessen. Daraus resultiert eine Gesamtstrafe von 19 Monaten Freiheitsstrafe.

11. Vollzug 11.1.Bedingter Vollzug 11.1.1. Die Vorinstanz legte die Voraussetzungen für die Gewährung des beding- ten Vollzugs korrekt dar (Urk. 36 S. 21 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 28. September 2022

- 24 - zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt (Urk. 58). Er wurde somit innerhalb der letzten fünf Jahre vor den heute zu beurteilenden Taten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verur- teilt, so dass ein Aufschub nur zulässig ist, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 11.1.2. Derartige Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Zwar ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgeht, über ein stabiles soziales Umfeld verfügt und ein gewisses Mass an Einsichtsfähigkeit zeigt (Prot. I S. 6 ff.). Demgegenüber stehen jedoch die einschlägige Vorstrafe, die unmittelbare Rückfälligkeit sowie die Aggravation seines Verhaltens, indem er seine sexuellen Fantasien einer Drittperson gegenüber konkret und in verstörender Weise schilderte. In der Gesamtschau überwiegen diese Umstände und sprechen gegen eine günstige Prognose. Demzufolge ist der bedingte Vollzug zu versagen. 11.2.Teilbedingter Vollzug 11.2.1. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann eine Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens drei Jahren teilweise aufgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters Rechnung zu tragen. Die ausgesprochene Strafe von 14 Monaten liegt in diesem Rahmen. Materiell sind dieselben Kriterien wie für den bedingten Vollzug massgeblich; die Legalprognose darf nicht ungünstig ausfallen (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 43 N 11). Bei der Frage, ob besonders günstige Umstände vorliegen, ist aber zusätzlich die voraussichtliche Wirkung der teilbedingten Strafe zu berücksichtigen (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 43 N 13, m.w.H.). 11.2.2. Auch hier ist nochmals zu erwähnen, dass die frühere, bedingt ausgespro- chene Freiheitstrafe keine nachhaltige Wirkung auf den Beschuldigten hatte, zumal er kurze Zeit später erneut einschlägig delinquierte. Vom nunmehr erfolgenden Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafe ist aber eine erhebliche spezialprä- ventive Wirkung zu erwarten, welche in die Prognosebeurteilung einzubeziehen ist. In Verbindung mit seiner gefestigten Arbeitssituation, seiner sozialen Einbettung sowie der von ihm gezeigten Einsicht besteht die begründete Erwartung, dass der

- 25 - Beschuldigte nach Verbüssung eines unbedingten Teils der Strafe künftig von weiteren Delikten zuverlässig Abstand nehmen wird. Vor diesem Hintergrund liegen damit noch hinreichend günstige Umstände vor, um dem Beschuldigten eine teil- bedingte Strafe zu gewähren. 11.2.3. Nach Art. 43 Abs. 2 StGB muss der unbedingt zu vollziehende Teil einer teilbedingten Freiheitsstrafe mindestens sechs Monate betragen. Unter Berück- sichtigung der Gesamtumstände ist es angezeigt, diesen Anteil geringfügig über das Mindestmass hinaus zu bestimmen. Zwar verfügt der Beschuldigte über gefestigte persönliche und soziale Ressourcen, die eine grundsätzlich günstige Prognose nahelegen. Diesem Umstand steht jedoch seine Rückfälligkeit während laufender Probezeit entgegen. Angesichts dieser Konstellation erscheint mit der Vorinstanz (Urk. 36 S. 24 f.) eine Festsetzung des unbedingten Vollzugs auf 7 Monate als geboten und verhältnismässig. 11.2.4. Bei einer teilbedingten Freiheitsstrafe ist nach Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren festzusetzen. Diesbezüglich ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen (vgl. Urk. 36 S. 25) und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. Aufgrund der noch nicht vollständig auszuräumenden Zweifel an der künftigen Verhaltensentwicklung des Beschuldigten erscheint eine minimale Probezeit von zwei Jahren als zu kurz.

12. Fazit Der Beschuldigte ist folglich in Würdigung sämtlicher Strafzumessungskriterien und unter Einbezug der widerrufenen Strafe zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten als Gesamtstrafe zu verurteilen. Der Vollzug der Strafe ist im Umfang von 12 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben. Im Übrigen (7 Monate) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die bereits erstandene Haft von einem Tag ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB; vgl. Urk. 9/2+8).

- 26 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 11) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StGB).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebVO OG). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfah- rens dem Beschuldigten – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

4. Der seitens der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Aufwand in Höhe von Fr. 4'181.10 (Urk. 54) ist ausgewiesen und erscheint angemessen. Demge- mäss ist Rechtsanwältin MLaw X._____ für ihre Aufwendungen im Berufungsver- fahren mit Fr. 4'181.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

- 27 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 21. März 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig  (…)  (…)  der mehrfachen Herstellung/Besitz pornografischer Ton- oder Bildaufnahmen und Abbildungen, die sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben, im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB,  der mehrfachen Herstellung/Besitz pornografischer Ton- oder Bildaufnahmen und Abbildungen, mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB.

2. (…)

3. (…)

4. (…)

5. Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten die Weisung im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 94 StGB erteilt, sich in psychologische Betreuung zu begeben.

6. Es wird ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB angeordnet und dem Beschuldigten lebenslänglich jede berufliche und jede organi- sierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, untersagt.

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

15. August 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der zustän- digen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

g) Mobiltelefon der Marke OPPO (A017'082'905)

h) Mobiltelefon der Marke Samsung (A017'082'938)

i) Minigrip mit Kokain (A017'089'042)

j) Minigrip mit Haschisch (A017'089'075)

- 28 -

k) Minigrip mit Aufschrift «White» (A017'089'133)

l) 2 Säcklein mit Marihuana «greenBee» (A017'089'202)

8. Die unter der Geschäfts-Nr. 84475547 (CC-DF Referenz-Nr. 0211-2023) vorhandenen Datenauslesungen werden der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. Löschung überlassen.

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

10. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV

11. (…)

12. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Fr. 7'100.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. (…)

2. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit  Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 aStGB. 

2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom

28. September 2022 ausgefällten Freiheitsstrafe von 9 Monaten wird widerru- fen.

3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 19 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstan- den ist.

- 29 -

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 12 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (7 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'181.10 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.)

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul-  digten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung, Abteilung  Bewährungs- und Vollzugsdienste das Bezirksgericht Uster, zuhanden der Akten im Verfahren  Nr. GG220035 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B. 

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a

- 30 - BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Dezember 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Langmeier MLaw H. Mutlu Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.