Erwägungen (54 Absätze)
E. 1 Anwendbares Recht Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Der angefochtene Entscheid erging am 17. Juli 2024. Infol- gedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das neue Prozessrecht massgebend (Art. 448 Abs. 1 StPO; Art. 453 Abs. 1 StPO e contrario).
E. 1.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten (wovon 178 Tage durch Haft angerechnet wurden) sowie mit einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 109, Dispositiv-Ziff. 2-3).
E. 1.2 Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft, wobei 15 Monate unbedingt zu vollziehen und 15 Monate bedingt aufzuschieben seien, bei einer Probezeit von 3 Jahren (Urk. 126). Hierzu führte die Verteidigung aus, der Beschuldigte habe mit offenkundigen Entwicklungsdefiziten zu kämpfen, was sich bei der Strafzumessung deutlich strafmindernd auswirke. Weiter komme seinem abgelegten, wenn auch späten Geständnis unter den gegebenen Umständen stärkere Bedeutung zu und es müsse verstärkt berücksichtigt werden. Auch die dramatische Erfahrung der Ehe der Eltern sei mit einer deutlichen Strafminderung zu berücksichtigen. Schliesslich sei die Drogenproblematik, welche beim Beschuldigten in Bezug auf den Cannabis- Konsum ein gefährliches Ausmass angenommen habe, zu berücksichtigen. Zur Schuldfähigkeit führte die Verteidigung sodann aus, mangels psychiatrischen Gutachtens liege diesbezüglich keine Experteneinschätzung vor, aufgrund des Traumas betreffend "Erleben der Ehe der Eltern" und des Drogenkonsums sei aber von einer im leichten bis mittleren Grad verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Kritik an der vorinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe von 50 Monaten übt die Verteidigung sodann, indem sie vorbringt, diese stehe nicht im Einklang mit den bezeichneten Tatschweren von leicht bis sehr leicht (Prot. II S. 9 ff.).
E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung der erstinstanzlich aus- gefällten Strafe (Urk. 115).
E. 1.4 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB die Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1.; BGE 217 E. 2.2 und E. 3; BGE 141
- 10 - IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanz- lichen Erwägungen (Urk. 109 S. 6 f.) kann verwiesen werden.
E. 1.5 Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen).
E. 1.6 Das per 1. Juli 2023 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Harmoni- sierung der Strafrahmen hat hier nur auf Art. 135 StGB Einfluss, indem dessen Abs. 1 teilrevidiert wurde. Als Ganzes ist die neue Fassung hinsichtlich des hier massgeblichen ersten Satzes allerdings unverändert und daher die bisherige Bestimmung anwendbar (Art. 135 aAbs. 1 StGB i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB).
E. 1.7 Das Gesetz sieht für Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB als hier schwerstes Delikt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhn- lichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). Dies entspricht konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung (anstatt vieler: BGE 142 IV 265 E. 2.4.5; Urteil 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.1), wobei das Bundesgericht darauf zurückzukommen scheint (BGE 148 IV 96 E. 4.8). Im vorliegenden Fall kann die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens (Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren) festgesetzt wer- den. Strafschärfungsgründe sind straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen.
E. 1.8 Für die qualifizierte groben Verkehrsregelverletzungen ist von Gesetzes wegen ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszufällen (Art. 90 Abs. 3 SVG). Die neue Gesetzesbestimmung von Art. 90 Abs. 3ter SVG kommt aufgrund der einschlägigen
- 11 - Vorstrafen des Beschuldigten nicht zur Anwendung. Mit Verweis auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 109 S. 8) ist vorliegend angesichts der (teilweise einschlägigen) Vorstrafen und der mehrfachen Delinquenz während der laufenden Strafuntersuchung auch betreffend die groben Verkehrsregelverletzun- gen und die weiteren SVG-Vergehen, die Irreführung der Rechtspflege, das Verge- hen gegen das Waffengesetz und die Gewaltdarstellung je eine Freiheitsstrafe aus- zusprechen. Davon geht im Übrigen auch die Verteidigung aus (Urk. 84 S. 1 Urk. 111 S. 3 und Urk. 126). Für diese Freiheitsstrafen hat die Vorinstanz nur eine Asperation vorgenommen, aber keine Einzelstrafen festgelegt (Urk. 109 S. 11 ff.). Dies ist nachzuholen.
2. Konkrete Strafzumessung
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Raub
E. 2.1.1 Der Beschuldigte bedrohte die Angestellte der B._____ Filiale mit einem Baseballschläger, welchen er für den Überfall mit sich führte, und verlangte von ihr, dass sie die Kasse öffnet. Die dadurch verängstigte Geschädigte folgte den An- weisungen des Beschuldigten und öffnete eine der sich am Tresen befindlichen Kassen, woraufhin der Beschuldigte sich selber hinter den Tresen begab, Noten- geld in der Höhe von rund Fr. 1'200.– aus der Kasse nahm und damit auf seinem Motorrad flüchtete. Dabei ist erschwerend zu berücksichtigen, dass er mit dem Ein- setzen des Baseballschlägers, einem potentiell gefährlichen Gegenstand, drohte. Der Deliktsbetrag ist zwar nicht besonders hoch. Dies war jedoch in gewissem Masse Zufall, wobei durchaus auch eine deutlich grössere Beute in einer entspre- chenden Fastfood-Filiale denkbar gewesen wäre, weshalb der nicht besonders hohe Deliktsbetrag kaum zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen kann. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf möglichst viel Geld aus war. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass es sich bei diesem Raub – entgegen der vormaligen Verteidigung (Urk. 84 S. 5) – nicht um eine Kurzschlussreaktion handelte. Vielmehr hatte der Beschuldigte die Tat vorher geplant. Der Beschuldigte inszenierte zunächst einen Einbruch in das Fahrzeug Mercedes-AMG GT63, Kontrollschild ZH 1, und täuschte den Diebstahl seines Motorrads DUCATI I Super Sport 950S vor. Weiter entwendete er das Kontrollschild ZH 2 von einem Roller und
- 12 - montierte dieses an seinem Motorrad, mit dem er anschliessend zum Tatort des Raubes fuhr. Dabei führte der Beschuldigte – wie schon erwähnt – einen Baseball- schläger mit sich. Sodann behielt der Beschuldigte beim Raubüberfall seinen Mo- torradhelm auf und trug Chirurgenhandschuhe (Urk. 1/18, Foto 7-8; Urk. 1/19, Foto 1-2). Diese geplante Vorgehensweise zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie.
E. 2.1.2 In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich und aus egoistischen Motiven handelte. Auch wenn der Beschuldigte – wie die Vorinstanz aufzeigte (Urk. 109 S. 9 f.) – offenbar gewisse finanzielle Schwierig- keiten hatte, verfügte er im Tatzeitpunkt gemäss eigenen Angaben über eine feste Arbeitsstelle mit geregeltem Einkommen bei der Firma seines Vaters (Urk. 1/8 F/A 12, 44; Prot. I S. 11 f.) und konnte ansonsten auf die Unterstützung seiner Familie zählen (vgl. Urk. 1/11 F/A 21; Prot. I S. 12 f.; Urk. 84 S. 5). Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren.
E. 2.1.3 Insgesamt wiegt das Tatverschulden leicht. Die von der Vorinstanz festge- setzte hypothetische Einsatzstrafe von 10 Monaten erscheint dafür allerdings als zu tief. Verschuldensangemessen erweist sich eine Sanktion von 15 Monaten Frei- heitsstrafe.
E. 2.1.4 Entgegen der Verteidigung kann dem Beschuldigten weder gestützt auf die geltend gemachten dramatischen Erfahrungen in der Ehe seiner Eltern noch auf seine vergangene Drogenproblematik im Zusammenhang mit Cannabis-Konsum eine verminderte Schuldfähigkeit attestiert werden. Es sind psychische Abweichun- gen erst dann relevant, wenn sie in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen, was dann der Fall ist, wenn die Geistesverfassung des Täters nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts- sondern auch der Verbrechen- sgenossen abweicht (BGE 116 IV 276 E. 6; BGE 133 IV 145 E. 3.3; Donatsch, StGB Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 19 N 12). Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Zum von der Verteidigung aufgegriffenen Cannabis-Konsum ist wenig bekannt. Der eingereichte Bericht des Spitals Uster gibt hierzu keinen Aufschluss, weder zur zeitlichen noch sachlichen Dimension respektive Einordnung (Urk. 127). Ähnlich sieht es mit der geltend gemachten schweren Traumatisierung durch die Ehe der
- 13 - Eltern des Beschuldigten aus. Dass es offenbar Eheprobleme gab und auch zur Scheidung kam, ist keine schöne Erfahrung für ein Kind oder Jugendlichen. Dass der Beschuldigte dadurch aber überdurchschnittlich und in einem Ausmass, welches eine Verminderung der Schuldfähigkeit zu begründen vermöchte, davon betroffen war beziehungsweise darunter gelitten hat und derartige Entwicklungs- defizite daraus zu verzeichnen hatte, die unter diesem Titel eine Strafminderung rechtfertigen würden, ist nicht ersichtlich (vgl. auch Ziff. III 2.8.1). Überdies ist, selbst wenn man der Argumentation der Verteidigung folgen würde, weder ein sachlicher noch zeitlicher Konnex zwischen dem geltend gemachten Defizitzustand und den Taten ersichtlich.
E. 2.2 Verbrechen und Vergehen gegen das SVG
E. 2.2.1 Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Dossier 9 Am 7. Mai 2020, einem Donnerstag, um 02.11 Uhr morgens, fuhr der Beschuldigte im Dunkeln auf der Autobahn A15, Höhe C._____, mit einer Geschwindigkeit von brutto 188 km/h und überschritt damit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 85.2 km/h. Kurz darauf beschleunigte der Beschuldigte gar noch und lenkte das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von brutto 231 km/h. Die Geschwindigkeit betrug damit netto 203.9 km/h anstelle der örtlich erlaubten und signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h. Diese massive Geschwindig- keitsüberschreitung liegt weit über dem Schwellenwert zur qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung. Diese "Raserfahrt" filmte der Beschuldigte mit seinem Mobiltelefon (welcher Umstand wie bei den nachfolgend zu beurteilenden Fahrten bereits mit Busse sanktioniert wurde und hier nicht zusätzlich berücksichtigt wird [Urk. 109 S. 19 f.]). Angesichts der Örtlichkeit und der Tages- bzw. Nachtzeit im Zeitraum des Corona-Lockdowns ist von einem sehr geringen Verkehrsaufkommen auszugehen. Entsprechend ist anzunehmen, dass das Risiko einer Gefährdung von unbeteiligten Dritten eher klein war. Der Beschuldigte handelte direktvorsätz- lich. Das Tatverschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht. Eine Einzelstrafe von 20 Monaten erscheint angemessen.
- 14 -
E. 2.2.2 Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Dossier 6 Am 29. November 2019, einem Freitag, um 00.53 Uhr, raste der Beschuldigte ausserorts in D._____ im Dunkeln mit einer Geschwindigkeit von brutto 171 km/h, was (bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h) einer Geschwindig- keitsüberschreitung von netto 69.9 km/h entspricht. Wiederum filmte der Beschul- digte die halsbrecherische Fahrt mit seinem Mobiltelefon. Angesichts der Örtlichkeit und der Tages- bzw. Nachtzeit ist von einem sehr geringen Verkehrsaufkommen und damit von einem eher kleinen Risiko einer Gefährdung von unbeteiligten Dritten auszugehen. Subjektiv ist zu beachten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Das Tatverschulden wiegt im Rahmen dieses qualifizierten Tatbestands insgesamt leicht. Isoliert betrachtet erschiene eine Einzelstrafe von 14 Monaten an- gemessen.
E. 2.2.3 Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Dossier 5 Der Beschuldigte ist am 26. Juni 2019, einem Mittwochabend, um ca. 22.00 Uhr im Dunkeln ausserorts in E._____ bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von brutto 162 km/h gefahren. Nach dem Toleranz- abzug betrug die Geschwindigkeitsüberschreitung netto 61.8 km/h. Dabei filmte der Beschuldigte diese Fahrt auch mit seinem Mobiltelefon. Angesichts der Örtlichkeit und der Tageszeit ist von keinem grossen Verkehrsaufkommen auszugehen, weshalb das Risiko einer Gefährdung von unbeteiligten Dritten nicht sehr hoch war. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Das Tatverschulden wiegt insgesamt leicht und es wäre isoliert betrachtet eine Einzelstrafe von 13 Monaten verschul- densadäquat.
E. 2.2.4 Grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Dossier 8 Der Beschuldigte lenkte am 4. April 2020, an einem Samstag, um 18.26 Uhr, sein Fahrzeug auf der Autobahn A15 in C._____ mit einer Geschwindigkeit von brutto 205 km/h, was netto (bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h) einer beträchtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 60.5 km/h entspricht. Der Umstand, dass diese Geschwindigkeitsüberschreitung an einem Samstagabend zu
- 15 - Beginn der Corona-Pandemie, als sich die Schweiz noch in einem strengen Lock- down befand, erfolgte, spricht für ein geringes Verkehrsaufkommen und damit auch ein geringes Risiko einer Gefährdung von unbeteiligten Dritten. Wiederum filmte der Beschuldigte die Fahrt mit seinem Mobiltelefon. Subjektiv handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Die Tatschwere wiegt insgesamt noch leicht und die Einzelstrafe wäre bei 5 Monaten anzusiedeln.
E. 2.2.5 Grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Dossier 7 Am Sonntag 1. Dezember 2019, zwei Tage nach der Raserfahrt gemäss Dossier 6, fuhr der Beschuldigte um 18.24 Uhr erneut in D._____ im Dunkeln mit massiv übersetzter Geschwindigkeit von brutto 148 km/h. Die Geschwindigkeitsüberschrei- tung betrug damit (bei der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h) netto 49.2 km/h. Auch diese Fahrt filmte der Beschuldigte mit seinem Mobiltelefon. Ort und Zeitpunkt lassen nicht auf ein grosses Verkehrsaufkommen und mithin auf ein geringes Risiko für die Gefährdung unbeteiligter Dritten schliessen. Subjektiv han- delte der Beschuldigte vorsätzlich. Die Tatschwere erscheint insgesamt noch leicht; es erschiene eine Einzelstrafe von 4 Monaten angemessen.
E. 2.2.6 Grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Dossier 4 Der Beschuldigte fuhr am 3. Juli 2020, einem Freitag, um 17.28 Uhr, innerorts in F._____ mit überhöhter Geschwindigkeit. Anstelle der erlaubten 60 km/h lenkte er sein Fahrzeug mit netto 86 km/h, mithin netto 26 km/h zu schnell. Der Umstand, dass diese Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts und zur Feierabendzeit er- folgte, spricht für ein nicht unerhebliches Risiko einer Gefährdung von unbeteiligten Dritten, auch wenn da wegen der Corona-Pandemie generell weniger Verkehr herrschte. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Die Tatschwere erscheint insgesamt sehr leicht. Die Einzelstrafe wäre bei einem halben Monat festzusetzen.
- 16 -
E. 2.2.7 Widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern gemäss Dossier 2 Der Beschuldigte hat vorsätzlich die Kontrollschilder vom Motorrad des Geschädig- ten G._____ entwendet, in der Absicht, sie dann an seinem Motorrad anzubringen und damit am öffentlichen Verkehr teilzunehmen. Das Tatverschulden wiegt sehr leicht. Es erscheint isoliert betrachtet eine Einzelstrafe von 1.5 Monate angemes- sen.
E. 2.2.8 Missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern gemäss Dossier 2 In der Folge hat der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – die vom Motorrad des Geschädigten G._____ entwendeten Kontrollschilder an seinem Motorrad Ducati I Super Sport 950S angebracht und ist damit von seinem Wohnort in H._____ zum I._____ [Einkaufszentrum] in J._____ und von dort an die K._____-strasse in J._____ gefahren, wo er schliesslich sein Motorrad abstellte und samt den daran angebrachten Kontrollschildern zurückliess. Er wählte diese Vorgehen, um seine Täterschaft betreffend Raub zu vertuschen. Wiederum handelte er mit Vorsatz. Auch diesbezüglich ist das Tatverschulden insgesamt als sehr leicht zu qualifizie- ren und isoliert betrachtet eine Einzelstrafe von 1.5 Monate festzulegen.
E. 2.3 Irreführung der Rechtspflege
E. 2.3.1 Der Beschuldigte erstattete Strafanzeige und bezichtigte eine unbekannte Täterschaft, das Fenster der Fahrertüre seines Fahrzeugs aufgebrochen, den in der Mittelkonsole befindlichen Motorradschlüssel an sich genommen und damit sein Motorrad Ducati I Super Sport 950S entwendet zu haben. Um seine Darstel- lung zu stützen, schlug er vorgängig das entsprechende Fenster der Fahrertüre seines Fahrzeugs selber ein. Infolgedessen wurde ein polizeiliches Ermittlungsver- fahren eingeleitet. Dabei erstattete der Beschuldigte diese Anzeige, obwohl er von der Polizei auf die strafrechtlichen Konsequenzen einer fälschlicherweise ange- zeigten Straftat hingewiesen wurde und obschon die beschriebenen Delikte nie stattgefunden haben. Sein Motiv für das Vortäuschen des beschriebenen delin- quenten Verhaltens lag darin, den Tatverdacht betreffend den verfahrensgegen- ständlichen Raubüberfall auf das Fastfood Restaurant B._____ von sich auf eine
- 17 - unbekannte Täterschaft zu lenken. Mit seinem Verhalten hat er nicht wenig perso- nelle Ressourcen der Polizei unnötig beansprucht. Sein Handeln zeugt von einer gewissen kriminellen Energie. Wiederum handelte der Beschuldigte direktvorsätz- lich.
E. 2.3.2 Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist die Tatschwere als noch leicht einzustufen. Es rechtfertigt sich isoliert betrachtet eine Einzelstrafe von
E. 2.4 Vergehen gegen das Waffengesetz Der Beschuldigte bewahrte in seinem Schlafzimmer einen verbotenen Schlagring auf. In subjektiver Hinsicht ist für den Besitz von einem Eventualvorsatz auszu- gehen. Insgesamt erscheint das Verschulden leicht und eine Einzelstrafe von
E. 2.5 Gewaltdarstellungen
E. 2.5.1 Der Beschuldigte hatte auf seinem Mobiltelefon einerseits einen Film gespei- chert, in welchem ein Mann brutal mit einem Gegenstand traktiert und eine Frau ebenfalls geschlagen wird, sowie einen Film, welcher die Zerfleischung eines Mannes (an seinen Genitalien) durch einen Hund zum Inhalt hat. Zudem hat er die beiden Filme auch per WhatsApp je einer weiteren Person weitergesendet. Sowohl in Bezug auf den Besitz als auch das Weiterleiten handelte der Beschuldigte direkt- vorsätzlich. Isoliert betrachtet erscheint für das leichte Tatverschulden eine Einzel- strafe von 2.5 Monaten angemessen.
E. 2.6 Asperation Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint es angemessen, für die qualifizierten groben Verkehrsregelverletzungen (gemäss Dossier 9, 6 und 5) die Freiheitsstrafe um insgesamt 30 Monate [13+9+8] und für die groben Verkehrsre- gelverletzungen (gemäss Dossier 8, 7 und 4) um insgesamt 5 Monate zu erhöhen. Angesichts des engen sachlichen und zeitlichen Konnexes der Vergehen gegen Art. 97 SVG gemäss Dossier 2 einerseits mit dem Raub und der Irreführung der
- 18 - Rechtspflege andererseits, treten diese Vergehen in den Hintergrund und es erscheint (mit der Vorinstanz) für Erstere eine Asperation von insgesamt einem Mo- nat angemessen. Sodann ist die Einsatzstrafe für die Irreführung der Rechtspflege gemäss Dossier 3 um drei Monate zu asperieren, da hier nebst dem Konnex zum Raub erschwerend ins Gewicht fällt, dass mit diesem Tatbestand ein vollkommen anderes, indes ebenfalls gewichtiges Rechtsgut (das unbeeinträchtigte und unver- fälschte Funktionieren der Strafjustiz, BSK StGB-Delnon/Rüdy, 4. Aufl. 2019, Art. 304 N 5) geschützt werden soll. Für die Gewaltdarstellungen ist eine weitere Asperation um eineinhalb Monate angezeigt. Das Vergehen gegen das Waffenge- setz ist ebenfalls mit eineinhalb Monaten zu asperieren.
E. 2.7 Zwischenfazit Angesichts der vorangehenden Erwägungen ist die für den Raub festgelegte hypo- thetische Einsatzstrafe von 15 Monaten in Anwendung des Asperationsprinzips um insgesamt 42 Monate zu erhöhen, sodass unter Berücksichtigung der Tatkompo- nenten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 57 Monaten resultieren würde.
E. 2.8 Täterkomponente
E. 2.8.1 Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse zutreffend wiedergegeben; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (109 S. 16 f.; Urk. 1/8 F/A 9 ff.; Urk. 1/11 F/A 19 ff.; Prot. I S. 11 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend beziehungsweise aktualisierend aus, er arbeite im Gefängnis im Metallbau und werde regelmässig von seiner Familie (Eltern und Schwester) besucht. Sodann gab er an, seine Eltern hätten sich im Jahr 2020 oder 2021 scheiden lassen, ohne hierzu weitere Ausführungen zu machen (Urk. 125 S. 1 ff.). Zur familiären Problematik führte die Verteidigung aus, die Ehe der Eltern des Beschuldigten sei von Beginn an von ständigem Auf und Ab gekennzeichnet gewesen. Es sei regelmässig zu Auseinandersetzungen gekommen und der Vater des Beschuldigten sei zeitweilig dem Alkoholmissbrauch verfallen. Alle Familien- mitglieder hätten unter dieser belasteten Familiensituation, sowohl in der Ehe als auch während der Scheidung, gelitten. Es habe ihn aus der Bahn geworfen. Sodann seien die Verwöhnungstendenzen der Eltern als Kompensation ihrer
- 19 - Schuldgefühle für ihn nicht förderlich gewesen, respektive mit diesem Verhalten habe man ihm in seiner Entwicklung geschadet (Prot. II S. 10 f.). Es sind vorliegend allerdings – entgegen der Verteidigung – keine derart schwerwiegenden, irregu- lären Entwicklungen in der Kindheit oder Jungend des Beschuldigten ersichtlich, welche sich als "schwierige Jugend" etikettieren liessen (Wohlers, StGB Handkom- mentar, 4. Aufl. 2020, Art. 47 N 15, BGE 121 IV 202 E. 2 bb) und ihm unter diesem Titel eine Strafminderung attestieren würden. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind mit der Vorinstanz neutral zu werten.
E. 2.8.2 Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf (Urk. 112): Er wurde mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Juni 2017 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln rechtskräftig verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland vom 12. Oktober 2017 wurde der Beschuldigte erneut der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie des vorsätz- lichen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig gesprochen. Diese (teilweise einschlägigen) Vorstrafen wirken sich deutlich strafschärfend aus. Hinzu kommt betreffend die Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz gemäss Dossier 5 bis 9 die Delinquenz während laufender verlängerter Probezeit. Ebenfalls merklich straferhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte während der laufen- den Strafuntersuchung betreffend verfahrensgegenständliche Verkehrsregelver- letzungen erneut straffällig wurde und den Raub, eine Irreführung der Rechtspflege sowie Verstösse gegen Art. 97 SVG beging.
E. 2.8.3 Mit der Vorinstanz fällt das erst späte und bei relativ eindeutiger Beweislage erfolgte Geständnis – wobei der Beschuldigte auch keine echte Einsicht und auf- richtige Reue zeigte – lediglich leicht strafmindernd ins Gewicht (Urk. 109 S. 17 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte dann wieder gesagt, er habe die ihm vorgeworfenen Delikte nicht begangen (Urk. 125 S. 8 f.). Auch damit verdeutlicht er, dass er weder einsichtig noch reuig ist und keine Verantwortung für sein fehlbares Verhalten übernehmen will. Wenn die Verteidigung entsprechend unter diesem Titel geltend macht, das abgelegte Geständnis sei aufgrund der gesamten Umstände eine echte Leistung und müsse mit einer grösseren Strafre- duktion berücksichtigt werden (Prot. II S. 9 f.), kann ihr nicht gefolgt werden.
- 20 -
E. 2.8.4 Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt deutlich straferhöhend aus. Sie schlägt mit weiteren 6 Monaten zu Buche.
E. 2.9 Fazit
E. 2.9.1 Insgesamt erschiene eine Freiheitsstrafe von 63 Monaten schuldangemes- sen. Diese Gesamtfreiheitsstrafe steht insgesamt – entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 9) – angesichts der Vielzahl der zu sanktionierenden Delikte und unter Berücksichtigung der Strafrahmen mit hohen Strafobergrenzen keineswegs im Widerspruch zu den einzeln festgesetzten Tatschweren. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO hat es bei der vorinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe von 50 Monaten sein Bewenden.
E. 2.9.2 Der Beschuldigte ist (neben der rechtskräftigen Busse von Fr. 600.– für die Übertretungen gemäss Dossier 5 bis 9) mit einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten zu bestrafen.
E. 2.9.3 Dem Beschuldigten ist die erstandene Haft von 178 Tagen sowie der vorzei- tige Strafvollzug (seit dem 13. Juni 2024 bis und mit heute) im Umfang von 274 Tagen, insgesamt 452 Tage, an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. 109 S. 21; Urk. 78; Urk. 80; Urk. 93). IV. Strafvollzug Wie die Vorinstanz richtig ausführt, fällt bei der ausgefällten Freiheitsstrafe von 50 Monaten sowohl der bedingte als auch der – seitens der Verteidigung bean- tragte – teilbedinge Vollzug von vornherein ausser Betracht (Art. 42 f. StGB; Urk. 109 S. 21). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und -verlegung ist bereits in Rechts- kraft erwachsen (vgl. Ziff. II 2.3).
- 21 -
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts).
E. 3 Beweisantrag
E. 3.1 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN, in: BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 428 N 6; GRIESSER, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 428 N 1).
E. 3.2 Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich. Es sind ihm daher die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
4. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Prozessent- schädigung (Art. 436 Abs 1 StPO e contrario).
- 22 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 17. Juli 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB, der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB, des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c und lit. d SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit b und lit. d sowie Abs. 5 VRV, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. d sowie Abs. 5 VRV, der widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG, der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG sowie der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft (…) mit einer Busse von Fr. 600.–.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
4. (…)
E. 4 Ungenügende Verteidigung Die Verteidigung rügte im Rahmen ihres Plädoyers vor Berufungsinstanz, der Beschuldigte sei in der Untersuchung sowie im erstinstanzlichen Verfahren von seinem amtlichen Verteidiger ungenügend verteidigt worden. Die amtliche Vertei- digung habe den Beschuldigten nicht (ausreichend) fachlich und empathisch begleitet respektive unterstützt (Prot. II S. 6 f.). Dabei zeigte die Verteidigung indes nicht auf, inwiefern die vormalige Verteidigung konkret schwerwiegende Fehler bei der Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten begangen respektive die notwendige Sorgfalt bei der Ausübung ihrer Pflichten verletzt haben soll. Es wird sinngemäss ausgesagt, die vormalige Verteidigung habe eine andere Verteidi- gungsstrategie gewählt. Sodann hat die Wahlverteidigung – zu Recht – auch keine Rückweisung beantragt, was sie konsequenterweise hätte tun müssen, wäre sie tatsächlich der Meinung, es seien massiven Fehler bei der Wahrung der Verteidi- gungsrechte begangen worden beziehungsweise es liege ein Fall ungenügender Verteidigung vor. Für eine solche gibt es denn auch keine Anhaltspunkte in den Akten. Die Einwendungen sind unbegründet.
E. 5 Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Juni 2017 für die Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.– gewährte bedingte Straf- vollzug wird widerrufen (Probezeit zwei Jahre, mit Strafbefehl vom 12. Okto- ber 2017 der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland um ein Jahr verlän- gert).
- 23 -
E. 5.1 Soweit nachfolgend auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu Urteil 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.
E. 5.2 Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, m.H.). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
- 9 - III. Strafzumessung
1. Ausgangslage/Anträge/Grundsätze/Strafrahmen/Straftart
E. 6 Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. März 2024 beschlagnahmte Schlagring (Asservaten-Nr. A014'736'584) wird einge- zogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
E. 7 Die folgenden sichergestellten Gegenstände, Spuren und Spurenträger wer- den eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen:
- Tatort Fotografie (Asservaten-Nr. A016'413'131),
- Vergleichs-WSA (Asservaten-Nr. A016'413'175),
- Vergleichs-WSA (Asservaten-Nr. A016'413'186),
- KK - Kommunikationskontrolle (Asservaten-Nr. A016'462'309),
- KK - Kommunikationskontrolle (Asservaten-Nr. A016'462'365).
E. 8 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'093.– Auslagen div. Gutachten IRM Fr. 757.50 Auslagen Lagerkosten Fahrzeuge Fr. 2'400.– Kosten Telefonkontrolle (RTI) Fr. 3'075.– Auslagen morphologisches Gutachten FOR Fr. 620.– Auslagen Polizei Auswertung Mobiltelefon Fr. 1'200.– Gerichtsgebühr Haftbeschwerde OGer Kt. ZH bereits ausgerichtete amtl. Verteidigungskosten RA X2._____ Fr. 839.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) amtl. Verteidigungskosten RA X2._____ (inkl. MwSt. und Fr. 17'493.90 Barauslagen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 9 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
E. 10 (Mitteilungen)
E. 11 (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 24 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte wird zudem bestraft mit 50 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 452 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstan- den sind.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. 3) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich. - 25 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240514-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel, Oberrichter lic. iur. R. Faga und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 13. März 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Raub etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 17. Juli 2024 (DG240011)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. März 2024 (Urk. 1/52) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 109 S. 23 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB, der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB, des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c und lit. d SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit b und lit. d sowie Abs. 5 VRV, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. d sowie Abs. 5 VRV, der widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG, der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG sowie der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 50 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 178 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 600.–.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Juni 2017 für die Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.– gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen (Probezeit zwei Jahre, mit Strafbefehl vom 12. Oktober 2017 der Staats- anwaltschaft Winterthur / Unterland um ein Jahr verlängert).
- 3 -
6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. März 2024 beschlagnahmte Schlagring (Asservaten-Nr. A014'736'584) wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
7. Die folgenden sichergestellten Gegenstände, Spuren und Spurenträger werden ein- gezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen:
- Tatort Fotografie (Asservaten-Nr. A016'413'131),
- Vergleichs-WSA (Asservaten-Nr. A016'413'175),
- Vergleichs-WSA (Asservaten-Nr. A016'413'186),
- KK - Kommunikationskontrolle (Asservaten-Nr. A016'462'309),
- KK - Kommunikationskontrolle (Asservaten-Nr. A016'462'365).
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'093.– Auslagen div. Gutachten IRM Fr. 757.50 Auslagen Lagerkosten Fahrzeuge Fr. 2'400.– Kosten Telefonkontrolle (RTI) Fr. 3'075.– Auslagen morphologisches Gutachten FOR Fr. 620.– Auslagen Polizei Auswertung Mobiltelefon Fr. 1'200.– Gerichtsgebühr Haftbeschwerde OGer Kt. ZH bereits ausgerichtete amtl. Verteidigungskosten RA X2._____ Fr. 839.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) amtl. Verteidigungskosten RA X2._____ (inkl. MwSt. und Fr. 17'493.90 Barauslagen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel)"
- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 126)
1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Antrag auf Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB zurückgezogen wird.
2. Es sei festzustellen, dass Dispositiv-Ziffern 1, 3, 5, 6, 7, 8 und 9 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 17. Juli 2024 in Rechtskraft erwachsen sind.
3. Der Berufungskläger sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 30 Mona- ten, wobei 15 Monate unbedingt zu vollziehen und 15 Monate bedingt aufzu- schieben sind, bei einer Probezeit von 3 Jahren.
4. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 115) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 109 S. 4 f.). Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 17. Juli 2024 wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteils- dispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Dieses Urteil wurde den Parteien glei- chentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 24 ff.; Urk. 87). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. Juli 2024 innert Frist Berufung an (Urk. 90). 1.2. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 teilte Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ dem erstinstanzlichen Gericht mit, dass ihn der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren als erbetenen Verteidiger beauftragt habe, und reichte eine entsprechende Voll- macht ein (Urk. 97; Urk. 98). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 beantragte er sodann die Entlassung der amtlichen Verteidigung (Urk. 103). In der Folge wurde mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 der amtlichen Verteidigung Frist angesetzt, um sich zum entsprechenden Gesuch der erbetenen Verteidigung zu äussern (Urk. 104). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 teilte Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ mit, keine Einwendungen gegen eine Entlassung zu haben (Urk. 106), worauf mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 die amtliche Verteidigung von der Vor- instanz widerrufen wurde (Urk. 107). 1.3. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 100; Urk. 102) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 11. November 2024 fristgerecht die Berufungser- klärung einreichen und einen Beweisantrag stellen (Urk. 111). Mit Präsidialver- fügung vom 18. November 2024 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Privatklägerin sowie der Staatsanwalt- schaft zugestellt und diesen Frist angesetzt, um hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde ihnen Frist an- gesetzt, um zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 113). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 teilte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf
- 6 - Anschlussberufung mit und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Abweisung des Beweisantrags (Urk. 115). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2024 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 116). 1.4. Am 7. Januar 2025 wurde auf den 13. März 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 118). 1.5. Am 5. Februar 2025 ging das Nachtragsurteil der Vorinstanz vom 31. Januar 2025 betreffend eine weitere Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers hier ein (Urk. 120). 1.6. Zur Berufungsverhandlung vom 13. März 2025 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ (Prot. II S. 4 f.). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden (Prot. II S. 7). Es wurden – abgesehen von der Befragung des Beschuldigten (Urk. 125) – keine Beweise abgenommen. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 13 ff.). II. Prozessuales
1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Der angefochtene Entscheid erging am 17. Juli 2024. Infol- gedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das neue Prozessrecht massgebend (Art. 448 Abs. 1 StPO; Art. 453 Abs. 1 StPO e contrario).
2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.).
- 7 - 2.2. Der Beschuldigte hat die Berufung auf Dispositiv-Ziffer 2 (Strafe) des vorinstanzlichen Urteils beschränkt (Urk. 111 S. 2 f.). Anlässlich der Berufungsver- handlung modifizierte er seine Berufung dahingehend, dass er klarstellte, dass die ausgefällte Busse in Dispositiv-Ziffer 2 nicht angefochten werde; entsprechend sei die Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Dispositiv-Ziffer 3 auch nicht angefochten worden (Prot. II S. 5). Die Frage des Vollzugs der Freiheitsstrafe (Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils) ist hingegen als mitangefochten anzusehen. Es wird im Rahmen der Berufungsverhandlung zwar kein Aufschub zugunsten einer Mass- nahme mehr beantragt; es wird jedoch eine teilbedingte Strafe beantragt (Urk. 111 S. 2 f.; Urk. 126 ; Prot. II S. 12 f.). Nicht als mitangefochten zu erachten ist in vorliegender Konstellation der Widerruf gemäss Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanz- lichen Urteils. 2.3. Unangefochten blieben mithin die Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldspruch), 2 und 3 (bezüglich Busse inkl. Vollzug) , 5 (Widerruf), 6-7 (Einziehungen), 8-9 (Kosten- festsetzung und -verlegung) des vorinstanzlichen Urteils. In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlus- ses vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.4. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.
3. Beweisantrag 3.1. Die Verteidigung beantragte mit ihrer Berufungserklärung, es sei ein psych- iatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, welches sich dazu äussern soll, ob beim Beschuldigten die Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB erfolgsverspre- chend sei und wie die Schuldfähigkeit des Beschuldigten in Bezug auf die einzelnen ihm vorgeworfenen Delikte beurteilt werde (Urk. 111 S. 3). 3.2. Dieser Beweisantrag wurde mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2024 begründet abgewiesen (Urk. 116). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung den Beweisantrag nicht erneuert. Auch von Amtes wegen erscheinen keine Beweisergänzungen, insbesondere keine Erstellung eines psychiatrischen
- 8 - Gutachtens über den Beschuldigten, notwendig (vgl. Art. 389 Abs. 3 StPO). Weder die Taten als solche noch die Art der Ausführung weisen Auffälligkeiten auf, welche Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit begründen könnten.
4. Ungenügende Verteidigung Die Verteidigung rügte im Rahmen ihres Plädoyers vor Berufungsinstanz, der Beschuldigte sei in der Untersuchung sowie im erstinstanzlichen Verfahren von seinem amtlichen Verteidiger ungenügend verteidigt worden. Die amtliche Vertei- digung habe den Beschuldigten nicht (ausreichend) fachlich und empathisch begleitet respektive unterstützt (Prot. II S. 6 f.). Dabei zeigte die Verteidigung indes nicht auf, inwiefern die vormalige Verteidigung konkret schwerwiegende Fehler bei der Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten begangen respektive die notwendige Sorgfalt bei der Ausübung ihrer Pflichten verletzt haben soll. Es wird sinngemäss ausgesagt, die vormalige Verteidigung habe eine andere Verteidi- gungsstrategie gewählt. Sodann hat die Wahlverteidigung – zu Recht – auch keine Rückweisung beantragt, was sie konsequenterweise hätte tun müssen, wäre sie tatsächlich der Meinung, es seien massiven Fehler bei der Wahrung der Verteidi- gungsrechte begangen worden beziehungsweise es liege ein Fall ungenügender Verteidigung vor. Für eine solche gibt es denn auch keine Anhaltspunkte in den Akten. Die Einwendungen sind unbegründet.
5. Allgemeines 5.1. Soweit nachfolgend auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu Urteil 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 5.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, m.H.). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
- 9 - III. Strafzumessung
1. Ausgangslage/Anträge/Grundsätze/Strafrahmen/Straftart 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten (wovon 178 Tage durch Haft angerechnet wurden) sowie mit einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 109, Dispositiv-Ziff. 2-3). 1.2. Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft, wobei 15 Monate unbedingt zu vollziehen und 15 Monate bedingt aufzuschieben seien, bei einer Probezeit von 3 Jahren (Urk. 126). Hierzu führte die Verteidigung aus, der Beschuldigte habe mit offenkundigen Entwicklungsdefiziten zu kämpfen, was sich bei der Strafzumessung deutlich strafmindernd auswirke. Weiter komme seinem abgelegten, wenn auch späten Geständnis unter den gegebenen Umständen stärkere Bedeutung zu und es müsse verstärkt berücksichtigt werden. Auch die dramatische Erfahrung der Ehe der Eltern sei mit einer deutlichen Strafminderung zu berücksichtigen. Schliesslich sei die Drogenproblematik, welche beim Beschuldigten in Bezug auf den Cannabis- Konsum ein gefährliches Ausmass angenommen habe, zu berücksichtigen. Zur Schuldfähigkeit führte die Verteidigung sodann aus, mangels psychiatrischen Gutachtens liege diesbezüglich keine Experteneinschätzung vor, aufgrund des Traumas betreffend "Erleben der Ehe der Eltern" und des Drogenkonsums sei aber von einer im leichten bis mittleren Grad verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Kritik an der vorinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe von 50 Monaten übt die Verteidigung sodann, indem sie vorbringt, diese stehe nicht im Einklang mit den bezeichneten Tatschweren von leicht bis sehr leicht (Prot. II S. 9 ff.). 1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung der erstinstanzlich aus- gefällten Strafe (Urk. 115). 1.4. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB die Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1.; BGE 217 E. 2.2 und E. 3; BGE 141
- 10 - IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanz- lichen Erwägungen (Urk. 109 S. 6 f.) kann verwiesen werden. 1.5. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). 1.6. Das per 1. Juli 2023 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Harmoni- sierung der Strafrahmen hat hier nur auf Art. 135 StGB Einfluss, indem dessen Abs. 1 teilrevidiert wurde. Als Ganzes ist die neue Fassung hinsichtlich des hier massgeblichen ersten Satzes allerdings unverändert und daher die bisherige Bestimmung anwendbar (Art. 135 aAbs. 1 StGB i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB). 1.7. Das Gesetz sieht für Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB als hier schwerstes Delikt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhn- lichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). Dies entspricht konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung (anstatt vieler: BGE 142 IV 265 E. 2.4.5; Urteil 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.1), wobei das Bundesgericht darauf zurückzukommen scheint (BGE 148 IV 96 E. 4.8). Im vorliegenden Fall kann die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens (Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren) festgesetzt wer- den. Strafschärfungsgründe sind straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen. 1.8. Für die qualifizierte groben Verkehrsregelverletzungen ist von Gesetzes wegen ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszufällen (Art. 90 Abs. 3 SVG). Die neue Gesetzesbestimmung von Art. 90 Abs. 3ter SVG kommt aufgrund der einschlägigen
- 11 - Vorstrafen des Beschuldigten nicht zur Anwendung. Mit Verweis auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 109 S. 8) ist vorliegend angesichts der (teilweise einschlägigen) Vorstrafen und der mehrfachen Delinquenz während der laufenden Strafuntersuchung auch betreffend die groben Verkehrsregelverletzun- gen und die weiteren SVG-Vergehen, die Irreführung der Rechtspflege, das Verge- hen gegen das Waffengesetz und die Gewaltdarstellung je eine Freiheitsstrafe aus- zusprechen. Davon geht im Übrigen auch die Verteidigung aus (Urk. 84 S. 1 Urk. 111 S. 3 und Urk. 126). Für diese Freiheitsstrafen hat die Vorinstanz nur eine Asperation vorgenommen, aber keine Einzelstrafen festgelegt (Urk. 109 S. 11 ff.). Dies ist nachzuholen.
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Raub 2.1.1. Der Beschuldigte bedrohte die Angestellte der B._____ Filiale mit einem Baseballschläger, welchen er für den Überfall mit sich führte, und verlangte von ihr, dass sie die Kasse öffnet. Die dadurch verängstigte Geschädigte folgte den An- weisungen des Beschuldigten und öffnete eine der sich am Tresen befindlichen Kassen, woraufhin der Beschuldigte sich selber hinter den Tresen begab, Noten- geld in der Höhe von rund Fr. 1'200.– aus der Kasse nahm und damit auf seinem Motorrad flüchtete. Dabei ist erschwerend zu berücksichtigen, dass er mit dem Ein- setzen des Baseballschlägers, einem potentiell gefährlichen Gegenstand, drohte. Der Deliktsbetrag ist zwar nicht besonders hoch. Dies war jedoch in gewissem Masse Zufall, wobei durchaus auch eine deutlich grössere Beute in einer entspre- chenden Fastfood-Filiale denkbar gewesen wäre, weshalb der nicht besonders hohe Deliktsbetrag kaum zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen kann. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf möglichst viel Geld aus war. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass es sich bei diesem Raub – entgegen der vormaligen Verteidigung (Urk. 84 S. 5) – nicht um eine Kurzschlussreaktion handelte. Vielmehr hatte der Beschuldigte die Tat vorher geplant. Der Beschuldigte inszenierte zunächst einen Einbruch in das Fahrzeug Mercedes-AMG GT63, Kontrollschild ZH 1, und täuschte den Diebstahl seines Motorrads DUCATI I Super Sport 950S vor. Weiter entwendete er das Kontrollschild ZH 2 von einem Roller und
- 12 - montierte dieses an seinem Motorrad, mit dem er anschliessend zum Tatort des Raubes fuhr. Dabei führte der Beschuldigte – wie schon erwähnt – einen Baseball- schläger mit sich. Sodann behielt der Beschuldigte beim Raubüberfall seinen Mo- torradhelm auf und trug Chirurgenhandschuhe (Urk. 1/18, Foto 7-8; Urk. 1/19, Foto 1-2). Diese geplante Vorgehensweise zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. 2.1.2. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich und aus egoistischen Motiven handelte. Auch wenn der Beschuldigte – wie die Vorinstanz aufzeigte (Urk. 109 S. 9 f.) – offenbar gewisse finanzielle Schwierig- keiten hatte, verfügte er im Tatzeitpunkt gemäss eigenen Angaben über eine feste Arbeitsstelle mit geregeltem Einkommen bei der Firma seines Vaters (Urk. 1/8 F/A 12, 44; Prot. I S. 11 f.) und konnte ansonsten auf die Unterstützung seiner Familie zählen (vgl. Urk. 1/11 F/A 21; Prot. I S. 12 f.; Urk. 84 S. 5). Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren. 2.1.3. Insgesamt wiegt das Tatverschulden leicht. Die von der Vorinstanz festge- setzte hypothetische Einsatzstrafe von 10 Monaten erscheint dafür allerdings als zu tief. Verschuldensangemessen erweist sich eine Sanktion von 15 Monaten Frei- heitsstrafe. 2.1.4. Entgegen der Verteidigung kann dem Beschuldigten weder gestützt auf die geltend gemachten dramatischen Erfahrungen in der Ehe seiner Eltern noch auf seine vergangene Drogenproblematik im Zusammenhang mit Cannabis-Konsum eine verminderte Schuldfähigkeit attestiert werden. Es sind psychische Abweichun- gen erst dann relevant, wenn sie in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen, was dann der Fall ist, wenn die Geistesverfassung des Täters nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts- sondern auch der Verbrechen- sgenossen abweicht (BGE 116 IV 276 E. 6; BGE 133 IV 145 E. 3.3; Donatsch, StGB Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 19 N 12). Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Zum von der Verteidigung aufgegriffenen Cannabis-Konsum ist wenig bekannt. Der eingereichte Bericht des Spitals Uster gibt hierzu keinen Aufschluss, weder zur zeitlichen noch sachlichen Dimension respektive Einordnung (Urk. 127). Ähnlich sieht es mit der geltend gemachten schweren Traumatisierung durch die Ehe der
- 13 - Eltern des Beschuldigten aus. Dass es offenbar Eheprobleme gab und auch zur Scheidung kam, ist keine schöne Erfahrung für ein Kind oder Jugendlichen. Dass der Beschuldigte dadurch aber überdurchschnittlich und in einem Ausmass, welches eine Verminderung der Schuldfähigkeit zu begründen vermöchte, davon betroffen war beziehungsweise darunter gelitten hat und derartige Entwicklungs- defizite daraus zu verzeichnen hatte, die unter diesem Titel eine Strafminderung rechtfertigen würden, ist nicht ersichtlich (vgl. auch Ziff. III 2.8.1). Überdies ist, selbst wenn man der Argumentation der Verteidigung folgen würde, weder ein sachlicher noch zeitlicher Konnex zwischen dem geltend gemachten Defizitzustand und den Taten ersichtlich. 2.2. Verbrechen und Vergehen gegen das SVG 2.2.1. Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Dossier 9 Am 7. Mai 2020, einem Donnerstag, um 02.11 Uhr morgens, fuhr der Beschuldigte im Dunkeln auf der Autobahn A15, Höhe C._____, mit einer Geschwindigkeit von brutto 188 km/h und überschritt damit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 85.2 km/h. Kurz darauf beschleunigte der Beschuldigte gar noch und lenkte das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von brutto 231 km/h. Die Geschwindigkeit betrug damit netto 203.9 km/h anstelle der örtlich erlaubten und signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h. Diese massive Geschwindig- keitsüberschreitung liegt weit über dem Schwellenwert zur qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung. Diese "Raserfahrt" filmte der Beschuldigte mit seinem Mobiltelefon (welcher Umstand wie bei den nachfolgend zu beurteilenden Fahrten bereits mit Busse sanktioniert wurde und hier nicht zusätzlich berücksichtigt wird [Urk. 109 S. 19 f.]). Angesichts der Örtlichkeit und der Tages- bzw. Nachtzeit im Zeitraum des Corona-Lockdowns ist von einem sehr geringen Verkehrsaufkommen auszugehen. Entsprechend ist anzunehmen, dass das Risiko einer Gefährdung von unbeteiligten Dritten eher klein war. Der Beschuldigte handelte direktvorsätz- lich. Das Tatverschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht. Eine Einzelstrafe von 20 Monaten erscheint angemessen.
- 14 - 2.2.2. Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Dossier 6 Am 29. November 2019, einem Freitag, um 00.53 Uhr, raste der Beschuldigte ausserorts in D._____ im Dunkeln mit einer Geschwindigkeit von brutto 171 km/h, was (bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h) einer Geschwindig- keitsüberschreitung von netto 69.9 km/h entspricht. Wiederum filmte der Beschul- digte die halsbrecherische Fahrt mit seinem Mobiltelefon. Angesichts der Örtlichkeit und der Tages- bzw. Nachtzeit ist von einem sehr geringen Verkehrsaufkommen und damit von einem eher kleinen Risiko einer Gefährdung von unbeteiligten Dritten auszugehen. Subjektiv ist zu beachten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Das Tatverschulden wiegt im Rahmen dieses qualifizierten Tatbestands insgesamt leicht. Isoliert betrachtet erschiene eine Einzelstrafe von 14 Monaten an- gemessen. 2.2.3. Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Dossier 5 Der Beschuldigte ist am 26. Juni 2019, einem Mittwochabend, um ca. 22.00 Uhr im Dunkeln ausserorts in E._____ bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von brutto 162 km/h gefahren. Nach dem Toleranz- abzug betrug die Geschwindigkeitsüberschreitung netto 61.8 km/h. Dabei filmte der Beschuldigte diese Fahrt auch mit seinem Mobiltelefon. Angesichts der Örtlichkeit und der Tageszeit ist von keinem grossen Verkehrsaufkommen auszugehen, weshalb das Risiko einer Gefährdung von unbeteiligten Dritten nicht sehr hoch war. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Das Tatverschulden wiegt insgesamt leicht und es wäre isoliert betrachtet eine Einzelstrafe von 13 Monaten verschul- densadäquat. 2.2.4. Grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Dossier 8 Der Beschuldigte lenkte am 4. April 2020, an einem Samstag, um 18.26 Uhr, sein Fahrzeug auf der Autobahn A15 in C._____ mit einer Geschwindigkeit von brutto 205 km/h, was netto (bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h) einer beträchtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 60.5 km/h entspricht. Der Umstand, dass diese Geschwindigkeitsüberschreitung an einem Samstagabend zu
- 15 - Beginn der Corona-Pandemie, als sich die Schweiz noch in einem strengen Lock- down befand, erfolgte, spricht für ein geringes Verkehrsaufkommen und damit auch ein geringes Risiko einer Gefährdung von unbeteiligten Dritten. Wiederum filmte der Beschuldigte die Fahrt mit seinem Mobiltelefon. Subjektiv handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Die Tatschwere wiegt insgesamt noch leicht und die Einzelstrafe wäre bei 5 Monaten anzusiedeln. 2.2.5. Grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Dossier 7 Am Sonntag 1. Dezember 2019, zwei Tage nach der Raserfahrt gemäss Dossier 6, fuhr der Beschuldigte um 18.24 Uhr erneut in D._____ im Dunkeln mit massiv übersetzter Geschwindigkeit von brutto 148 km/h. Die Geschwindigkeitsüberschrei- tung betrug damit (bei der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h) netto 49.2 km/h. Auch diese Fahrt filmte der Beschuldigte mit seinem Mobiltelefon. Ort und Zeitpunkt lassen nicht auf ein grosses Verkehrsaufkommen und mithin auf ein geringes Risiko für die Gefährdung unbeteiligter Dritten schliessen. Subjektiv han- delte der Beschuldigte vorsätzlich. Die Tatschwere erscheint insgesamt noch leicht; es erschiene eine Einzelstrafe von 4 Monaten angemessen. 2.2.6. Grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Dossier 4 Der Beschuldigte fuhr am 3. Juli 2020, einem Freitag, um 17.28 Uhr, innerorts in F._____ mit überhöhter Geschwindigkeit. Anstelle der erlaubten 60 km/h lenkte er sein Fahrzeug mit netto 86 km/h, mithin netto 26 km/h zu schnell. Der Umstand, dass diese Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts und zur Feierabendzeit er- folgte, spricht für ein nicht unerhebliches Risiko einer Gefährdung von unbeteiligten Dritten, auch wenn da wegen der Corona-Pandemie generell weniger Verkehr herrschte. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Die Tatschwere erscheint insgesamt sehr leicht. Die Einzelstrafe wäre bei einem halben Monat festzusetzen.
- 16 - 2.2.7. Widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern gemäss Dossier 2 Der Beschuldigte hat vorsätzlich die Kontrollschilder vom Motorrad des Geschädig- ten G._____ entwendet, in der Absicht, sie dann an seinem Motorrad anzubringen und damit am öffentlichen Verkehr teilzunehmen. Das Tatverschulden wiegt sehr leicht. Es erscheint isoliert betrachtet eine Einzelstrafe von 1.5 Monate angemes- sen. 2.2.8. Missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern gemäss Dossier 2 In der Folge hat der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – die vom Motorrad des Geschädigten G._____ entwendeten Kontrollschilder an seinem Motorrad Ducati I Super Sport 950S angebracht und ist damit von seinem Wohnort in H._____ zum I._____ [Einkaufszentrum] in J._____ und von dort an die K._____-strasse in J._____ gefahren, wo er schliesslich sein Motorrad abstellte und samt den daran angebrachten Kontrollschildern zurückliess. Er wählte diese Vorgehen, um seine Täterschaft betreffend Raub zu vertuschen. Wiederum handelte er mit Vorsatz. Auch diesbezüglich ist das Tatverschulden insgesamt als sehr leicht zu qualifizie- ren und isoliert betrachtet eine Einzelstrafe von 1.5 Monate festzulegen. 2.3. Irreführung der Rechtspflege 2.3.1. Der Beschuldigte erstattete Strafanzeige und bezichtigte eine unbekannte Täterschaft, das Fenster der Fahrertüre seines Fahrzeugs aufgebrochen, den in der Mittelkonsole befindlichen Motorradschlüssel an sich genommen und damit sein Motorrad Ducati I Super Sport 950S entwendet zu haben. Um seine Darstel- lung zu stützen, schlug er vorgängig das entsprechende Fenster der Fahrertüre seines Fahrzeugs selber ein. Infolgedessen wurde ein polizeiliches Ermittlungsver- fahren eingeleitet. Dabei erstattete der Beschuldigte diese Anzeige, obwohl er von der Polizei auf die strafrechtlichen Konsequenzen einer fälschlicherweise ange- zeigten Straftat hingewiesen wurde und obschon die beschriebenen Delikte nie stattgefunden haben. Sein Motiv für das Vortäuschen des beschriebenen delin- quenten Verhaltens lag darin, den Tatverdacht betreffend den verfahrensgegen- ständlichen Raubüberfall auf das Fastfood Restaurant B._____ von sich auf eine
- 17 - unbekannte Täterschaft zu lenken. Mit seinem Verhalten hat er nicht wenig perso- nelle Ressourcen der Polizei unnötig beansprucht. Sein Handeln zeugt von einer gewissen kriminellen Energie. Wiederum handelte der Beschuldigte direktvorsätz- lich. 2.3.2. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist die Tatschwere als noch leicht einzustufen. Es rechtfertigt sich isoliert betrachtet eine Einzelstrafe von 5 Monaten festzusetzen. 2.4. Vergehen gegen das Waffengesetz Der Beschuldigte bewahrte in seinem Schlafzimmer einen verbotenen Schlagring auf. In subjektiver Hinsicht ist für den Besitz von einem Eventualvorsatz auszu- gehen. Insgesamt erscheint das Verschulden leicht und eine Einzelstrafe von 2.5 Monaten bei isolierter Betrachtung verschuldensadäquat. 2.5. Gewaltdarstellungen 2.5.1. Der Beschuldigte hatte auf seinem Mobiltelefon einerseits einen Film gespei- chert, in welchem ein Mann brutal mit einem Gegenstand traktiert und eine Frau ebenfalls geschlagen wird, sowie einen Film, welcher die Zerfleischung eines Mannes (an seinen Genitalien) durch einen Hund zum Inhalt hat. Zudem hat er die beiden Filme auch per WhatsApp je einer weiteren Person weitergesendet. Sowohl in Bezug auf den Besitz als auch das Weiterleiten handelte der Beschuldigte direkt- vorsätzlich. Isoliert betrachtet erscheint für das leichte Tatverschulden eine Einzel- strafe von 2.5 Monaten angemessen. 2.6. Asperation Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint es angemessen, für die qualifizierten groben Verkehrsregelverletzungen (gemäss Dossier 9, 6 und 5) die Freiheitsstrafe um insgesamt 30 Monate [13+9+8] und für die groben Verkehrsre- gelverletzungen (gemäss Dossier 8, 7 und 4) um insgesamt 5 Monate zu erhöhen. Angesichts des engen sachlichen und zeitlichen Konnexes der Vergehen gegen Art. 97 SVG gemäss Dossier 2 einerseits mit dem Raub und der Irreführung der
- 18 - Rechtspflege andererseits, treten diese Vergehen in den Hintergrund und es erscheint (mit der Vorinstanz) für Erstere eine Asperation von insgesamt einem Mo- nat angemessen. Sodann ist die Einsatzstrafe für die Irreführung der Rechtspflege gemäss Dossier 3 um drei Monate zu asperieren, da hier nebst dem Konnex zum Raub erschwerend ins Gewicht fällt, dass mit diesem Tatbestand ein vollkommen anderes, indes ebenfalls gewichtiges Rechtsgut (das unbeeinträchtigte und unver- fälschte Funktionieren der Strafjustiz, BSK StGB-Delnon/Rüdy, 4. Aufl. 2019, Art. 304 N 5) geschützt werden soll. Für die Gewaltdarstellungen ist eine weitere Asperation um eineinhalb Monate angezeigt. Das Vergehen gegen das Waffenge- setz ist ebenfalls mit eineinhalb Monaten zu asperieren. 2.7. Zwischenfazit Angesichts der vorangehenden Erwägungen ist die für den Raub festgelegte hypo- thetische Einsatzstrafe von 15 Monaten in Anwendung des Asperationsprinzips um insgesamt 42 Monate zu erhöhen, sodass unter Berücksichtigung der Tatkompo- nenten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 57 Monaten resultieren würde. 2.8. Täterkomponente 2.8.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse zutreffend wiedergegeben; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (109 S. 16 f.; Urk. 1/8 F/A 9 ff.; Urk. 1/11 F/A 19 ff.; Prot. I S. 11 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend beziehungsweise aktualisierend aus, er arbeite im Gefängnis im Metallbau und werde regelmässig von seiner Familie (Eltern und Schwester) besucht. Sodann gab er an, seine Eltern hätten sich im Jahr 2020 oder 2021 scheiden lassen, ohne hierzu weitere Ausführungen zu machen (Urk. 125 S. 1 ff.). Zur familiären Problematik führte die Verteidigung aus, die Ehe der Eltern des Beschuldigten sei von Beginn an von ständigem Auf und Ab gekennzeichnet gewesen. Es sei regelmässig zu Auseinandersetzungen gekommen und der Vater des Beschuldigten sei zeitweilig dem Alkoholmissbrauch verfallen. Alle Familien- mitglieder hätten unter dieser belasteten Familiensituation, sowohl in der Ehe als auch während der Scheidung, gelitten. Es habe ihn aus der Bahn geworfen. Sodann seien die Verwöhnungstendenzen der Eltern als Kompensation ihrer
- 19 - Schuldgefühle für ihn nicht förderlich gewesen, respektive mit diesem Verhalten habe man ihm in seiner Entwicklung geschadet (Prot. II S. 10 f.). Es sind vorliegend allerdings – entgegen der Verteidigung – keine derart schwerwiegenden, irregu- lären Entwicklungen in der Kindheit oder Jungend des Beschuldigten ersichtlich, welche sich als "schwierige Jugend" etikettieren liessen (Wohlers, StGB Handkom- mentar, 4. Aufl. 2020, Art. 47 N 15, BGE 121 IV 202 E. 2 bb) und ihm unter diesem Titel eine Strafminderung attestieren würden. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind mit der Vorinstanz neutral zu werten. 2.8.2. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf (Urk. 112): Er wurde mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Juni 2017 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln rechtskräftig verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland vom 12. Oktober 2017 wurde der Beschuldigte erneut der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie des vorsätz- lichen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig gesprochen. Diese (teilweise einschlägigen) Vorstrafen wirken sich deutlich strafschärfend aus. Hinzu kommt betreffend die Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz gemäss Dossier 5 bis 9 die Delinquenz während laufender verlängerter Probezeit. Ebenfalls merklich straferhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte während der laufen- den Strafuntersuchung betreffend verfahrensgegenständliche Verkehrsregelver- letzungen erneut straffällig wurde und den Raub, eine Irreführung der Rechtspflege sowie Verstösse gegen Art. 97 SVG beging. 2.8.3. Mit der Vorinstanz fällt das erst späte und bei relativ eindeutiger Beweislage erfolgte Geständnis – wobei der Beschuldigte auch keine echte Einsicht und auf- richtige Reue zeigte – lediglich leicht strafmindernd ins Gewicht (Urk. 109 S. 17 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte dann wieder gesagt, er habe die ihm vorgeworfenen Delikte nicht begangen (Urk. 125 S. 8 f.). Auch damit verdeutlicht er, dass er weder einsichtig noch reuig ist und keine Verantwortung für sein fehlbares Verhalten übernehmen will. Wenn die Verteidigung entsprechend unter diesem Titel geltend macht, das abgelegte Geständnis sei aufgrund der gesamten Umstände eine echte Leistung und müsse mit einer grösseren Strafre- duktion berücksichtigt werden (Prot. II S. 9 f.), kann ihr nicht gefolgt werden.
- 20 - 2.8.4. Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt deutlich straferhöhend aus. Sie schlägt mit weiteren 6 Monaten zu Buche. 2.9. Fazit 2.9.1. Insgesamt erschiene eine Freiheitsstrafe von 63 Monaten schuldangemes- sen. Diese Gesamtfreiheitsstrafe steht insgesamt – entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 9) – angesichts der Vielzahl der zu sanktionierenden Delikte und unter Berücksichtigung der Strafrahmen mit hohen Strafobergrenzen keineswegs im Widerspruch zu den einzeln festgesetzten Tatschweren. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO hat es bei der vorinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe von 50 Monaten sein Bewenden. 2.9.2. Der Beschuldigte ist (neben der rechtskräftigen Busse von Fr. 600.– für die Übertretungen gemäss Dossier 5 bis 9) mit einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten zu bestrafen. 2.9.3. Dem Beschuldigten ist die erstandene Haft von 178 Tagen sowie der vorzei- tige Strafvollzug (seit dem 13. Juni 2024 bis und mit heute) im Umfang von 274 Tagen, insgesamt 452 Tage, an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. 109 S. 21; Urk. 78; Urk. 80; Urk. 93). IV. Strafvollzug Wie die Vorinstanz richtig ausführt, fällt bei der ausgefällten Freiheitsstrafe von 50 Monaten sowohl der bedingte als auch der – seitens der Verteidigung bean- tragte – teilbedinge Vollzug von vornherein ausser Betracht (Art. 42 f. StGB; Urk. 109 S. 21). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und -verlegung ist bereits in Rechts- kraft erwachsen (vgl. Ziff. II 2.3).
- 21 -
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). 3.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN, in: BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 428 N 6; GRIESSER, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 428 N 1). 3.2. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich. Es sind ihm daher die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
4. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Prozessent- schädigung (Art. 436 Abs 1 StPO e contrario).
- 22 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 17. Juli 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB, der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB, des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c und lit. d SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit b und lit. d sowie Abs. 5 VRV, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. d sowie Abs. 5 VRV, der widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG, der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG sowie der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft (…) mit einer Busse von Fr. 600.–.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
4. (…)
5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Juni 2017 für die Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.– gewährte bedingte Straf- vollzug wird widerrufen (Probezeit zwei Jahre, mit Strafbefehl vom 12. Okto- ber 2017 der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland um ein Jahr verlän- gert).
- 23 -
6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. März 2024 beschlagnahmte Schlagring (Asservaten-Nr. A014'736'584) wird einge- zogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
7. Die folgenden sichergestellten Gegenstände, Spuren und Spurenträger wer- den eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen:
- Tatort Fotografie (Asservaten-Nr. A016'413'131),
- Vergleichs-WSA (Asservaten-Nr. A016'413'175),
- Vergleichs-WSA (Asservaten-Nr. A016'413'186),
- KK - Kommunikationskontrolle (Asservaten-Nr. A016'462'309),
- KK - Kommunikationskontrolle (Asservaten-Nr. A016'462'365).
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'093.– Auslagen div. Gutachten IRM Fr. 757.50 Auslagen Lagerkosten Fahrzeuge Fr. 2'400.– Kosten Telefonkontrolle (RTI) Fr. 3'075.– Auslagen morphologisches Gutachten FOR Fr. 620.– Auslagen Polizei Auswertung Mobiltelefon Fr. 1'200.– Gerichtsgebühr Haftbeschwerde OGer Kt. ZH bereits ausgerichtete amtl. Verteidigungskosten RA X2._____ Fr. 839.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) amtl. Verteidigungskosten RA X2._____ (inkl. MwSt. und Fr. 17'493.90 Barauslagen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 24 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird zudem bestraft mit 50 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 452 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstan- den sind.
2. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. 3) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich.
- 25 -
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. März 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Knüsel MLaw A. Donatsch