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SB240512

Mehrfache Vergewaltigung etc.

Zürich OG · 2025-11-25 · Deutsch ZH
Sachverhalt

A. Anklagevorwürfe

1. Zu den vollständigen und detaillierten Anklagevorwürfen ist auf die Ankla- geschrift zu verweisen (Urk. 20).

2. Zusammengefasst wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten im We- sentlichen vor, er habe in der Nacht vom 12. auf den 13. August 2023 die damals 10-jährige Privatklägerin 1, eine Kollegin seiner Tochter, der Privatklägerin 2, mit seinen Fingern vaginal und anal ausgegriffen. Zudem habe er seine Hoden gegen das Gesäss der Privatklägerin 1 gedrückt und sie kurzzeitig mit seinem Penis anal penetriert (Dossier 1). Weiter habe der Beschuldigte seine Tochter, die Privatklä- gerin 2, welche am tt.mm.2013 geboren ist, im Zeitraum von 2021 bis 2023 fünf- mal sexuell missbraucht, wobei er unter anderem mit seinem Penis in ihre Vagina eingedrungen sei und sie an der Vagina geleckt habe (Dossier 2). B. Grundlagen der Beweiswürdigung

1. Zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln (insb. der freien Würdigung der Beweismittel, der Unschuldsvermutung, der Aussage-gegen-Aussage-Kon- stellation) kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 87 S. 6 ff.) und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen) verwiesen werden. Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Ergänzungen bzw. punktuelle Hervorhebungen:

2. Insbesondere ist festzuhalten, dass auch bei überschaubaren Sachverhal- ten und wenigen Aussagen ein glaubhaftes Lügen durchaus möglich ist. Ausser- dem kann insbesondere ein kurzes, wahrheitswidriges Kerngeschehen nahtlos in ein wahres Peripheriegeschehen eingebettet werden. Insgesamt ist die Antwort auf die Frage entscheidend, ob die einvernommene Person ihre Aussagen ver- nünftigerweise so hätte deponieren können, wenn sie das Berichtete nicht erlebt hätte. Das Vorhandensein von Realitätskriterien bedeutet noch nicht, dass eine Aussage wahr ist. Vielmehr muss eine Kompetenzanalyse ergeben, dass eine

- 14 - Person nicht in der Lage wäre, den dargelegten Sachverhalt zu erfinden (vgl. BEN- DER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Auflage 2021, S. 78 Rz 332-334).

3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu be- weisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimm-te Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundes- gerichts 6B_295/2024 vom 10. März 2025 E. 2.3.2; 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in: BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Un- schuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteile des Bundesge- richts 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_1018/2021 vom 24. Au- gust 2022 E. 2.1.1 f.; 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 3.2; 6B_245/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.3). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesge- richts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Fe- bruar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in: BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen). C. Erstellung der Sachverhalte

1. Dossier 1 1.1. Unbestritten und erstellt ist, dass die Privatklägerin 1 in der Tatnacht in der Familienwohnung A'._____ übernachtete und der Beschuldigte sich abends zu- sammen mit den beiden Privatklägerinnen 1 und 2 ins gleiche Bett im Zimmer sei-

- 15 - nes damals nicht anwesenden Sohnes D._____ legte. Hingegen bestritt der Be- schuldigte konstant, an der Privatklägerin 1 sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben (Urk. D1/3/1 F/A 27 ff.; Urk. D1/3/2 F/A 16; Urk. D1/3/6 F/A 9; Prot. I S. 16-19 und Prot. II S. 37 ff.). 1.2. Die Vorinstanz hat die im vorliegenden Verfahren relevanten Aussagen und Beweismittel betreffend Dossier 1 umfassend, vollständig und korrekt aufgeführt, zusammengefasst sowie gewürdigt (Urk. 87 S. 8 ff.). Darauf kann im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. Im Sinne einer Rekapitulation sowie als Ergänzung ist hervorzuheben, was folgt: 1.2.1. Die Privatklägerin 1 wurde zweimal einvernommen, wobei jeweils eine Vi- deoaufnahme sowie ein Wortprotokoll davon erstellt wurde (Urk. D1/4/1; Urk. D1/4/2; Urk. D1/4/5 und Urk. D1/4/6). Die zweite Videobefragung war partei- öffentlich. Zum Zeitpunkt dieser Einvernahmen war sie 10 Jahre alt. Bei beiden Einvernahmen war es der Privatklägerin 1 offensichtlich unwohl, über den Vorfall zu sprechen. So fällt auf, dass sie grosse Mühe hatte, vor der Kamera zu spre- chen und diese sie störte, was sie unter anderem mit dem Abdecken ihrer Augen durch die Hand, Verstecken ihres Gesichtes im Pullover und danach hinter einem Sitzkissen oder Blatt mit einem Smiley zum Ausdruck brachte. Teilweise flüsterte sie ihre Antworten, was es sehr schwierig machte, sie akustisch zu verstehen (vgl. Urk. D1/4/2 F/A 6 ff., 33 f. und Urk. D1/4/6 S. 1 f., F/A 1 ff.). Bei beiden Ein- vernahmen musste die Privatklägerin 1 regelrecht durch die jeweils einzuverneh- mende auf Kinderbefragungen spezialisierte Polizeibeamtin zur Befragung moti- viert werden. Anlässlich der ersten Einvernahme vom 14. August 2023 gab die Privatklägerin 1 auf die Nachfrage, was der Grund dafür sei, dass sie es nicht er- zählen möchte, an, weil es peinlich sei und die Wörter zu blöd seien (Urk. D1/4/2 F/A 59 und F/A 60). Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 24. Oktober 2023 musste mehr Überzeugungsarbeit seitens der Mutter der Privatklägerin 1, des Stiefvaters der Privatklägerin 1 und der spezialisierten Polizeibeamtinnen geleistet werden, um die Privatklägerin 1 zum Aussagen zu motivieren (Urk. D1/4/6 S. 1 ff. und F/A 1 ff.). Dennoch weigerte sich die Privatklägerin 1, von sich aus zu erzäh- len, was passiert ist, und forderte die einvernehmende Polizeibeamtin auf, ihr kon-

- 16 - krete Fragen zum Vorfall zu stellen (Urk. D1/4/6 F/A 17 ff. und F/A 36 f.). Vor al- lem im zweiten Teil der Einvernahme antwortete die Privatklägerin 1 auf gewisse Fragen teilweise genervt, gereizt und wütend (Urk. D1/4/6 F/A 75, F/A 85, F/A 90, F/A 100, F/A 101, F/A 103, F/A 105, F/A 120, F/A 126, F/A 129, F/A 146 und F/A 150) und beantwortete diese sodann auch teilweise sarkastisch (Urk. D1/4/6 F/A 102, F/A 134 und F/A 156). Das Verhalten der Privatklägerin 1 während bei- den Einvernahmen, aber vor allem auch anlässlich der zweiten Einvernahme vom

24. Oktober 2023, macht ihre emotionale Belastung sowie ihre Schamgefühle klar erkennbar. Somit ist auch verständlich, dass die Privatklägerin 1 nur über das Rahmengeschehen frei und detailreich Auskunft gab. In Bezug auf die zweite par- teiöffentliche Einvernahme der Privatklägerin 1 vom 24. Oktober 2023 ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese zu einem Zeitpunkt stattfand, als die Privat- klägerin 1 einen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik hinter sich hatte und sich seit ungefähr einem Monat im Wohnhaus H._____ befand (vgl. Urk. D1/41/1 und Urk. D1/50/3). Nichtsdestotrotz konnte die Privatklägerin 1 in beiden Einvernahmen das Kerngeschehen schlüssig schildern. Dies auch mit- tels nonverbaler Ausdrucksweise, mithin durch Zeichnungen. Auch wenn sie bei den konkreten Ausführungen der Tat etwas zögerlich antwortete und anlässlich der zweiten Einvernahme vom 24. Oktober 2023 von sich aus überhaupt nicht mehr über die Tat sprechen wollte, sind keine wesentlichen Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin 1 erkennbar. Sie wirft dem Beschuldigten zweimal dieselbe Tat vor. Mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 schlüssig, lebensnah und im Wesentlichen übereinstimmen. Zu- dem wirken sie authentisch. Aus dem Abschlussbericht des Wohnhauses H._____ geht sodann klar eine Traumatisierung der Privatklägerin 1 hervor. So haben mehrere Spitalbesuche mit der Privatklägerin 1 aufgrund von Schmerzen im Intimbereich statt gefunden. Weiter habe sie sich mehrmals täglich die Unter- hosen gewechselt und im Genitalbereich gewaschen, weil sie grossen Ekel ver- spürt und sich dadurch schmutzig gefühlt habe. Des Weiteren sei in verschiede- nen Situationen eine generalisierte Angst der Privatklägerin 1 vor Männern im All- tag zum Tragen gekommen und sie habe Angst davor geäussert, mit einem Mann alleine in einem Raum zu sein (Urk. 50/3). Das allgemeine Auftreten der Privatklä-

- 17 - gerin 1 spricht dafür, dass sie das Berichtete erlebt hat. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 spricht weiter, dass sie nachvollziehbar schil- dern konnte, wie sie nach dem Vorfall – nur im Pijama gekleidet, barfuss und ohne ihre Sachen – in der Dunkelheit nach Hause gerannt sei und ihre Mutter in- formiert habe und dass sie sich "behindert" gefühlt habe und über den Beschul- digten gedacht habe, er sei ein "Hurensohn" (Urk. D1/4/2 F/A 55 und F/A 239 ff.; Urk. D1/4/6 F/A 125 ff.). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 spricht zudem, dass sie den Beschuldigten nicht mehr belastet als nötig. Ein Grund, weshalb die Privatklägerin 1 den Beschuldigten bewusst falsch anschuldi- gen sollte, ist nicht ersichtlich. Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin 1 mit der Vorinstanz als glaubhaft zu qualifizieren, weshalb darauf abzustellen ist. Entgegen der Ansicht der Verteidigung wurde der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten nicht verletzt (Urk. 52 S. 7; Urk. 234 S. 10 ff.). Auch wenn die Privatklägerin 1 anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme vom 24. Oktober 2023 nachdrücklich motiviert werden musste, um auszusagen, und dann wünsch- te, befragt zu werden, wiederholte bzw. bestätigte sie ihre wesentlichen Belastun- gen aus der ersten, nicht parteiöffentlichen Einvernahme vom 14. August 2023 (vgl. Urk. D1/4/6 F/A 32-34, F/A 50, F/A 54, F/A 57, F/A 75, F/A 85-90, F/A 105, F/A 115, F/A 122-129, F/A 143-149 und F/A 164), ohne dabei in Widersprüche zu verfallen oder den Beschuldigten mehr zu belasten. Aufgrund der vorhandenen objektiven Beweismittel sowie den Zeugenaussagen war bzw. ist dem Beschul- digten bekannt, was ihm konkret vorgeworfen wird. Von einer ungenügenden Ver- teidigungsmöglichkeit kann somit nicht die Rede sein. Die Verteidigungsrechte des Beschuldigten wurden gewahrt, zumal der Beschuldigte namentlich in der Lage war, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe zu stellen. Anzumerken gilt, dass es sich bei Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK um eine relative Garantie handelt. So kann ausnahmsweise auf Aussagen eines nicht entsprechend den Vorgaben der EMRK konfrontierten Belastungszeugen abgestellt werden, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil 6B_203/2024 vom 14. August 2025 E. 2.2.3). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Privatkläge- rin 1 zwar befragt wurde und ihr vor allem in der zweiten, parteiöffentlichen Ein-

- 18 - vernahme vom 24. Oktober 2023 regelrecht alles aus der Nase gezogen werden musste, eine Fremdsuggestion durch die einvernehmende Polizeibeamtin jedoch ausgeschlossen werden kann aufgrund der vorhandenen objektiven Beweismittel und den Zeugenaussagen, welche alle ein klares Bild ergeben. Weiter hatte der Beschuldigte anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme der Privatklägerin 1 vom 24. Oktober 2023 – entgegen der Behauptung der Verteidigung – die Mög- lichkeit Zusatzfragen bzw. Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. D1/4/6 F/A 172; Pro- tokollnotiz, wonach festgehalten wird, dass die Polizeibeamtin telefoniert und es keine Zusatzfragen gegeben habe). Wenn die Verteidigung es versäumt hat, ihr Fragerecht auszuüben, geht es nicht an, daraus die Unverwertbarkeit der Einver- nahme ableiten zu wollen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es – entgegen der Ansicht der Verteidigung – absolut nachvollziehbar ist, dass die Privatkläge- rin 1 nicht schilderte, was etwa die Hand oder der Penis des Beschuldigten kon- kret gemacht habe und, dass sie weder Bewegungen noch sonst welche Be- schreibungen zur Ausführung machte. Der Beschuldigte lag gemäss den glaub- haften Schilderungen der Privatklägerin 1 hinter ihr und es war Nacht, mithin dun- kel. So konnte die Privatklägerin 1 naturgemäss lediglich schildern, wo sie die Fin- ger und den Penis des Beschuldigten spürte. Weiter gibt weder die schwierige Familiensituation der Privatklägern 1 noch eine allfällige psychische Vorbelastung – entgegen der Meinung der Verteidigung (Urk. 234 S. 37 ff.) – Anlass, die Aussagen der Privatklägerin 1 in Zweifel zu zie- hen. Auch wenn es der Privatklägerin 1 nachweislich nach dem Vorfall psychisch nicht gut gegangen ist, drängte sich die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens nicht auf, zumal weder Anhaltspunkte noch konkrete Umstände für dessen Notwendigkeit vorlagen. Die Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens in Bezug auf die Privatklägerin 1 wurde sodann seitens der Verteidi- gung auch nie beantragt. Im Übrigen unterliess es die Verteidigung auch, aufzu- zeigen, welche Aussagen der Privatklägerin 1 aufgrund der familiären Belastung falsch sein sollten. Somit ist die Verteidigung mit ihren Einwänden nicht zu hören. 1.2.2. Die Aussagen der Privatklägerin 1 lassen sich mit den objektiven Beweis- mitteln, konkret mit dem Kurzbericht betreffend Molekulargenetische Untersu-

- 19 - chung von Spuren/Untersuchungsergebnisse des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom 27. September 2023, dem ärztlichen Befund des Kinderspitals Zürich vom 29. August 2023 (Urk. D1/6/2 S. 2) sowie den WhatsApp-Chat-Nachrichten zwischen der Privatklägerin 1 und der Mutter der Privatklägerin 1 (Urk. D1/1/1 S. 4 f.; Urk. D1/2/2) in Einklang bringen. Der Kurzbericht des FOR vom 27. Sep- tember 2023 hält fest, dass im Abstrich perianal der Privatklägerin 1 ein inkom- plettes Y-DNA-Profil habe erstellt werden können, welches mit dem Y-DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimme (Urk. D1/7/4 S. 2). Im ärztlichen Befund des Kinderspitals Zürich vom 29. August 2023 wird zudem festgehalten, dass die gy- näkologische Untersuchung eine frische, oberflächliche Schürfwunde am Damm knapp oberhalb des Afters rechts zeige. Diese könne durch Zug oder Dehnung oder Manipulation mit einem Finger/Gegenstand entstehen. Eine Selbstbeibrin- gung sei unwahrscheinlich. Was hingegen neutral zu werten ist, sind die bei der gynäkologischen Untersuchung festgestellten oberflächlichen, radiären Einrisse am After, welche durch Zug und Dehnung entstehen können, aber auch als Folge von hartem Stuhlgang (Urk. D1/6/2 S. 2). Wenn die Verteidigung geltend macht, es sei nicht auszuschliessen, dass durch das Benutzen derselben Bettwäsche die DNA des Sohnes des Beschuldig- ten, D._____, an die Privatklägerin 1 gelangt sei, ist sie damit nicht zu hören (Urk. 52 S. 5; Urk. 234 S. 22 ff.), zumal das DNA-Profil im Abstrich perianal er- stellt wurde und die Privatklägerin 1 angab, unter dem Pijama (Hose und T- Shirt), Unterhosen angehabt zu haben (Urk. D1/4/2 F/A 93 und Urk. D1/4/6 F/A 148). Eine Übertragung des DNA-Materials von der Bettwäsche in den Intimbereich der Privatklägerin 1 erscheint somit als abwegig. Unbehilflich wirkt auch die Argumen- tation der Verteidigung, wonach durch ein Kratzen der Privatklägerin 1 am Anus sowohl die Schürfung am Damm als auch die Übertragung von DNA erklärt wer- den könnte. 1.2.3. Weiter liegen die Zeugeneinvernahmen der Mutter der Privatklägerin 1, G._____, sowie des Stiefvaters der Privatklägerin 1, I._____, im Recht (Urk. D1/5/2 und Urk. D1/5/3). Bei dem anklagegegenständlichen Vorfall waren diese beiden Personen nicht zugegen und konnten entsprechend keine eigenen

- 20 - Wahrnehmungen oder Eindrücke hinsichtlich der sexuellen Handlungen machen, die der Beschuldigte an der Privatklägerin 1 vorgenommen haben soll. Allerdings hat die Mutter der Privatklägerin 1 direkt nach dem Vorfall – nachdem die Privat- klägerin 1 nach Hause gekommen war – mit dieser telefoniert und beide haben die Privatklägerin 1 zu Hause nach dem Vorfall getroffen, wobei sie ihre eigenen Wahrnehmungen und Eindrücke zum Zustand der Privatklägerin 1 nach dem Vor- fall schlüssig und übereinstimmend schilderten. So erklärte die Mutter der Privat- klägerin 1 anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 13. Oktober 2023, dass die Privatklägerin 1 am Telefon geweint und gesagt habe, sie sei zu Hause, der Be- schuldigte habe sie vergewaltigt. Sie habe Angst gehabt und gefürchtet, dass der Beschuldigte sie nach Hause verfolge (Urk. D1/5/2 F/A 14 und F/A 17). Als die Mutter zu Hause eingetroffen sei, sei die Privatklägerin 1 zuerst verschlossen und nervös gewesen. Sie habe die genauen Worte zuerst nicht wählen wollen, dann habe sie sich geöffnet, weil sie ihr gesagt habe, dass sie alles wissen müssten. Es sei der Privatklägerin 1 dann schlecht gegangen. Sie habe geweint und sei müde gewesen, da es ca. 03.00 Uhr morgens gewesen sei (Urk. D1/5/2 F/A 26). Auch der Stiefvater der Privatklägerin 1 bestätigte anlässlich der Zeugeneinver- nahme vom 13. Oktober 2023 auf den Zustand der Privatklägerin 1 nach dem Vorfall angesprochen, dass sie müde und erschrocken gewesen sei und geweint habe (Urk. D1/5/3 F/A 15). Sowohl die Mutter der Privatklägerin 1 als auch der Stiefvater der Privatklägerin 1 sagten übereinstimmend aus, dass die Privatkläge- rin 1 barfuss durch das dunkle Dorf nach Hause gerannt sei, obwohl sie panische Angst vor der Dunkelheit habe (Urk. D1/5/2 F/A 26; Urk. D1/5/3 F/A 18). Die Zeu- genaussagen stimmen mit den Aussagen der Privatklägerin 1 sowohl zum Rah- men- als auch zum Kerngeschehen überein und untermauern so die Glaubhaftig- keit der Aussagen der Privatklägerin 1. Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann aus den Aussagen der Privat- klägerin 2 gegenüber ihrem Halbbruder J._____ in der privaten Videoaufnahme, welche sich in den Untersuchungsakten befindet und in welcher sie angibt, dass auch die Vorwürfe der Privatklägerin 1 gegenüber dem Beschuldigten nur erfun- den seien (Urk. D2/6/2), nichts geschlossen werden (Urk. 234 S. 26 ff.). So hat die Privatklägerin 2 bezüglich der von der Privatklägerin 1 gegenüber dem Be-

- 21 - schuldigten erhobenen Vorwürfen keine eigenen Wahrnehmungen gemacht und kann somit ohnehin keine sachdienlichen Aussagen machen. Sodann wurde die Privatklägerin 2 anlässlich ihrer zweiten Einvernahme vom 30. November 2023 auf die Aussagen in dieser privaten Videoaufnahme angesprochen, worauf sie an- gab, dass sie – nachdem ihre Mutter ihren Halbbruder J._____ über den Vorwurf der Vergewaltigung informiert hatte – von dessen Frau, K._____, angerufen wor- den sei, welche ihr gesagt habe, sie solle lügen und sagen, das alles sei nicht wahr, damit alles wieder gut wäre, und dass J._____ sie dann bald anrufe. Dies habe sie dann gegenüber J._____ auch gemacht, welcher jetzt denke, dass es nicht passiert und alles gelogen sei (Urk. D2/3/7 F/A 294-309). Eine Manipulation der Privatklägerin 2, um an diese Aussage zu gelangen, kann damit nicht ausge- schlossen werden. Des Weiteren erscheint ohnehin fraglich, ob diese private Vi- deoaufnahme überhaupt verwertbar wäre, zumal aus den Akten nicht hervorgeht, ob die Privatklägerin 2 darüber informiert war, dass das Videotelefonat aufge- zeichnet wird. Dass die Verteidigung aus dieser privaten Videoaufnahme Rück- schlüsse auf einen angeblichen Komplott der Privatklägerin 1, der Privatklägerin 2 sowie der Mutter der Privatklägerin 2 ziehen will, wirkt an den Haaren herbeigezo- gen, zumal es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Privatklägerin 1 in irgend- einer Weise instrumentalisiert wurde und in einen Komplott verwickelt war. 1.2.4. Während der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

13. August 2023 noch frei von sich aus auf Fragen zum Tatvorwurf antwortete (Urk. D1/3/1 F/A 24 ff.), beschränkten sich seine Aussagen im Verlauf des Verfah- rens darauf, entweder auf seine bisherigen Aussagen zu verweisen oder die Aus- sage zu verweigern (Urk. D1/3/2 F/A 12; Urk. D1/3/3 F/A 5 ff.; Urk. D1/3/4 F/A 5 f.; Urk. D1/3/6 F/A 13; Prot. I S. 16). Vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungs- verhandlung machte der Beschuldigte wieder Aussagen, jedoch nicht bezüglich des ihm gemachten Vorwurfs. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte zum ersten Mal vor, die Privatklägerin 1 solle ihre Hand "dort unten" hingelegt haben. Er wisse nicht, ob sie dies absichtlich oder unabsichtlich ge- macht habe. Zuerst gab er an, der Privatklägerin 1 daraufhin einen Klaps auf die Hand gegeben zu haben. Er habe die Hand weggeschubst und ihr gesagt, dass sich das nicht gehöre und er das ihrer Mutter am Morgen sagen werde, woraufhin

- 22 - sie begonnen habe, zu weinen. Etwas später führte er aus, der Privatklägerin 1 darauf gesagt zu haben, dass das nicht schön sei und er am Morgen alles ihrer Mutter sagen werde. Nachdem habe er sie nie mehr gesehen. Er wisse nicht, wann sie gegangen sei. Er sei um 02.30 Uhr aufgestanden und habe sie gesucht. Er habe die Privatklägerin 1 vor dem Gericht nicht beleidigen wollen, deshalb habe er nichts erzählt. Zudem habe ihm die Anwältin gesagt, er solle das nicht aussagen, obwohl er es eigentlich habe sagen wollen. Trotz mehrmaligem Nach- fragen unterliess es der Beschuldigte, seine Andeutungen und Ausführungen zu konkretisieren (Prot. II S. 39 ff. und Prot. II S. 52 ff.). Da diese aufgrund der erdrü- ckenden Beweislage ohnehin als blosse, nachgeschobene Schutzbehauptung zu sehen sind, erübrigt es sich, weiter darauf einzugehen. Auf die Nachfrage, wes- halb die Privatklägerin 1 einen unzutreffenden Vorwurf gegen ihn erheben sollte, erklärte der Beschuldigte, dass er nicht wisse weshalb. Er wisse nur, dass die Pri- vatklägerin 1 mit seiner Frau und mit seiner Tochter, der Privatklägerin 2, zusam- mengearbeitet habe. So habe seine Ehefrau die Privatklägerinnen 1 und 2 dazu angestiftet. Die Privatklägerin 1 sei die ganze Zeit bei ihnen zu Hause gewesen und sei wie ein Inventar bei ihnen im Haus (Prot. I S. 16 ff.; Prot. II S. 40 ff.). Das vom Beschuldigten der Privatklägerin 1 unterstellte Motiv, konkret die Komplott- Theorie, kann durch die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1, die vorhande- nen objektiven Beweismittel sowie die Zeugenaussagen widerlegt werden. 1.2.5. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Sach- verhalt gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1, die objektiven Beweismittel sowie die Zeugenaussagen der Anklageschrift entsprechend erstel- len lässt.

2. Dossier 2 2.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin 2 sich erst getraute, sich ihrer Mutter anzuvertrauen sowie den Vorfall zur Anzeige zu bringen, als der Vorfall mit der Privatklägerin 1 passiert war und der Beschuldigte sich deshalb im Gefängnis befand. Ihre Begründung, dass sie vorher Angst gehabt habe, etwas zu sagen, da der Beschuldigte es ansonsten bestritten hätte, erscheint als plausi- bel, zumal sie aussagte, der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle es niemanden

- 23 - erzählen, da sonst die Polizei irgendwann komme und sie ins Jugendheim müsse (Urk. D2/3/2 F/A 112, F/A 166 ff. und F/A 193 f.). Weiter ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte und die Mutter der Privatklägerin 2 zum Zeitpunkt der Erhebung der Vorwürfe der Privatklägerin 2 gegenüber dem Beschuldigten in einem eheli- chen Konflikt befanden (Urk. D2/2/1 F/A 9 ff.; Urk. D2/4/1 F/A 30 f. und F/A 37; Prot. I S. 16 ff.). 2.2.1. Die Privatklägerin 2 wurde zweimal einvernommen, wobei jeweils eine Vi- deoaufnahme sowie ein Wortprotokoll davon erstellt wurden (Urk. D2/3/1; Urk. D2/3/2; Urk. D2/3/6 und Urk. D2/3/7). Die zweite Videobefragung war partei- öffentlich. Zum Zeitpunkt dieser Einvernahmen war die Privatklägerin 2 10 Jahre alt. Die Vorinstanz hat sich mit den Aussagen der Privatklägerin 2 auseinanderge- setzt und gelangte zum Ergebnis, dass diese überzeugend und glaubhaft seien (Urk. 87 S. 15 ff.). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kann dieser Einschät- zung nicht gefolgt werden. 2.2.2. Beim Betrachten der Videoaufnahmen von beiden Einvernahmen der Pri- vatklägerin 2 fällt auf, dass sie zwischen den gestellten Fragen zu den Tathand- lungen und ihren Antworten häufig sehr lange Pausen verstreichen liess, eher di- stanziert und teilweise wie abwesend wirkte (Urk. D2/3/2 F/A 85 ff. und Urk. D2/3/7 F/A 127). Daraus lassen sich jedoch keine verlässlichen Schlüsse hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ziehen. So kann das anhand der Videoaufnahmen dokumentierte Verhalten der Privatklägerin 2 einerseits darauf zurückzuführen sein, dass sie tatsächlich vom Beschuldigten sexuell missbraucht wurde und es ihr äusserst unangenehm war bzw. schwer fällt, über das Erlebte vor laufender Kamera, und anlässlich der zweiten, parteiöffentlichen Einvernahme in Anwesenheit des Beschuldigten im Einzelnen berichten zu müssen. Anderer- seits könnten ihr Auftritt und ihre Körpersprache auch dahingehend gedeutet wer- den, dass die gegen den Beschuldigten erhobenen Anschuldigungen in Tat und Wahrheit nicht zutrafen und die Privatklägerin 2 deshalb länger über ihre Antwor- ten nachdenken musste bzw. nicht wusste, was antworten, als sie dazu befragt wurde. Feststeht, dass sich die Privatklägerin 2 in einem massiven Loyalitätskon-

- 24 - flikt befand, handelt es sich beim Beschuldigten doch um ihren eigenen Vater und befanden sich ihre Eltern in einem ehelichen Konflikt. 2.2.3. Hervorzuheben ist zunächst, dass sich die Privatklägerin 2 nie durch spon- tane Äusserungen und in einem freien Bericht zum angeblichen sexuellen Miss- brauch durch den Beschuldigten äusserte. Vielmehr war es die auf Kinderbefra- gungen spezialisierte Polizeibeamtin, welche die für die Untersuchung notwendi- gen Informationen bei der Privatklägerin 2 im Einzelnen erfragen musste. Dies wird augenscheinlich beim Betrachten der Videoaufnahmen und beim Durchlesen der Wortprotokolle der beiden Einvernahmen der Privatklägerin 2 (Urk. D2/3/1; Urk. D2/3/2; Urk. D2/3/6 und Urk. D2/3/7). Die befragende Polizeibeamtin war sichtlich darum bemüht, die Privatklägerin 2 dazu zu bringen, die mutmasslichen Übergriffe des Beschuldigten von sich aus und in ihren eigenen Worten zu be- schreiben. Hierzu liess sich die Privatklägerin 2 jedoch kaum bewegen. Die Ant- worten der Privatklägerin 2 auf die an sie gestellten Fragen fielen – soweit über- haupt konkrete Antworten erfolgten – jeweils sehr kurz und knapp aus. Die Privat- klägerin 2 äusserte sich insgesamt nur sehr zurückhaltend und machte von sich aus fast keine detaillierten Angaben. Insbesondere wenn sich die Fragen auf das Kerngeschehen, das heisst die mutmasslichen sexuellen Übergriffe des Beschul- digten bezogen, waren die Antworten der Privatklägerin 2 sehr dürr, zögerlich, all- gemein und pauschal. Häufig erfolgten ihrerseits Rückfragen. Gewisse Konkreti- sierungen und/oder einzelne Details konnte sie mehrheitlich nur dann anfügen, wenn sie von der befragenden Polizeibeamtin aktiv darauf angesprochen bzw. ausdrücklich danach gefragt wurde. Es entsteht der Eindruck, als habe die Privat- klägerin 2 ihre Antworten abhängig davon formuliert, was sie zuvor gefragt wor- den war. Wurde die Frage umformuliert, erfolgte häufig eine entsprechend ange- passte oder eine andere Antwort (beispielhaft Urk. D2/3/2 F/A 114 f., F/A 287- 289; Urk. 2/3/7 F/A 94 und F/A 110, F/A 112 ff.). Sodann weisen ihre Aussagen – von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen – nur sehr wenige, originelle Details auf. Nur durch das Befragen der spezialisierten Polizeibeamtin konnte eine Rei- henfolge der Vorfälle erarbeitet werden. Die einzelnen Vorfälle an sich konnte die Privatklägerin 2 jedoch bis zum Schluss nicht schlüssig schildern, obwohl sie diesbezüglich eingehend befragt wurde. Schliesslich fällt auf, dass die Aussagen

- 25 - der Privatklägerin 2 geprägt sind von zahlreichen Floskeln wie "Ich weiss nicht" und "Ich glaube", wodurch ihre ohnehin dürftigen Angaben eine weitere Relativie- rung erfahren. Auch die Frage in der ersten Einvernahme vom 18. Oktober 2023, ob sie sich an einen der fünf Vorfälle genau erinnern könne, verneinte die Privat- klägerin 2 (Urk. 2/3/2 F/A 139 f.). In der gleichen Einvernahme im Zusammenhang mit dem Ausgreifen mit dem Finger, ob dies ohne Kleider dazwischen gewesen sei, erklärte sie nach längerem Überlegen "ohne". Ohne, glaube sie. Auf die Frage, wieso sie dies nur glaube, gab sie an, es nicht mehr zu wissen (Urk. 2/3/2 F/A 159-163). Zudem hat die Privatklägerin 2 die Vorwürfe im Laufe der Untersu- chung von der ersten Einvernahme vom 18. Oktober 2023 zur zweiten, parteiöf- fentlichen Einvernahme vom 30. November 2023 massiv aggraviert (vgl. Urk. 48 S. 8), indem sie in der zweiten, parteiöffentlichen Einvernahme vom 30. Novem- ber 2023 nicht mehr nur vom mehrmaligen Ausgreifen an der Vagina und Stecken des Fingers in die Vagina, sondern zusätzlich von mehreren Vergewaltigungen sowie dem Lecken der Vagina mit der Zunge sprach. Sie erklärte, nicht zu wissen, weshalb sie dies nicht bereits anlässlich der ersten Einvernahme vom 18. Oktober 2023 gesagt habe. Sie habe Angst gehabt. Auf die Frage, wovor sie Angst gehabt habe, konnte sie jedoch keine plausible Begründung liefern, und erklärte bloss, sie wisse es nicht (Urk. D2/3/7 F/A 6 und F/A 96 ff.). Sodann erhob sie anlässlich dieser zweiten, parteiöffentlichen Einvernahme vom 30. November 2023 zum ers- ten Mal den Vorwurf gegenüber ihrem Halbbruder, der Sohn des Beschuldigten, D._____, er soll sie ebenfalls vergewaltigt haben (Urk. D2/3/7 F/A 100). Sie schil- derte nur einen Vorfall und eine andere Vorgehensweise, als bei den Vorwürfen, welche sie gegenüber dem Beschuldigten erhob (vgl. Urk. 218). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das erstinstanzliche Urteil in Sachen D._____ angefochten und die Berufungsverhandlung auf den 1. April 2026 angesetzt wurde. 2.2.4. Auch wenn zu Gunsten der Privatklägerin 2 zu berücksichtigen ist, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Aussagen 10 Jahre alt war, die Schilderungen über das mut- masslich Erlebte für sie schambehaftet waren und sie allenfalls durch den Um- stand gehemmt war, dass sie über Kameras von mehreren Personen (darunter insbesondere den Beschuldigten) beobachtet wurde, hätte dennoch von ihr erwar- tet werden dürfen, dass sie das Kerngeschehen, das heisst die angeblichen sexu-

- 26 - ellen Handlungen, die der Beschuldigte an ihr vorgenommen haben soll, von sich aus detaillierter und authentischer sowie in der Reihenfolge nachvollziehbar hätte beschreiben können. Mit der Schamhaftigkeit und ihrer Unerfahrenheit in sexuel- len Belangen allein lässt sich nicht erklären, dass ihre Ausführungen über weite Strecken hinweg äusserst dürr, vage, detailarm und nicht schlüssig ausfielen. 2.2.5. Ebenso zu Lasten der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist zu werten, dass die Privatklägerin 2 nicht ansatzweise schildern konnte, wie sie sich während der mutmasslichen Übergriffe des Beschuldigten fühlte und was diese in ihr auslös- ten. Auch anlässlich ihrer Einvernahmen zeigte sie kaum Emotionen, sondern wirkte eher distanziert und teilweise wie abwesend. Die Aussagen zu den Schmerzen während der mutmasslichen sexuellen Übergriffen des Beschuldigten sind derart pauschal, dass sie kaum den Schluss auf ein tatsächliches Erleben zulassen. So gab sie auf die entsprechenden Fragen lediglich an, es habe weh getan (Urk. D2/3/2 F/A 98, F/A 123, F/A 239 und Urk. D2/3/7 F/A 36, F/A 160 f.). Der Aussagen der Privatklägerin 2 fehlt jegliche Emotionalität und zwar nicht nur mit Bezug auf die mangelnde Verknüpfung ihrer Schilderungen zum Kerngesche- hen mit ihren eigenen Emotionen. Darüber hinaus zeigte sie auch anlässlich der Einvernahmen kaum äusserlich wahrnehmbare Gefühlsregungen, wenn sie auf die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten zu sprechen kam. Ihre Aussagen er- scheinen daher wenig authentisch und lebensnah. 2.2.6. Die Vorinstanz erkennt in den Aussagen der Privatklägerin 2 einzelne Schilderungen, welche Details enthalten und lebensnah erscheinen. Weiter sei nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin 2 die genannten Details zu Pro- tokoll gegeben hätte, wenn sie sich nicht so ereignet hätten. Wobei auch nicht da- von auszugehen sei, dass sich eine 10-jährige derart mit ihrer Mutter abzuspre- chen vermöge, dass sie nicht nur die angeblichen Vorfälle mit gewissen Details "richtig" schildere, sondern auch noch, wie es dazu gekommen sei, dass sie sich ihrer Mutter anvertraut habe (Urk. 87 S. 19 f.). Diese Argumentation ist nicht ganz von der Hand zu weisen. Besonders ins Auge springt, dass die Privatklägerin 2 schilderte, der Beschuldigte müsse vor dem Ausgreifen ihrer Vagina Spucke an seinen Finger getan haben, sie habe nachher nämlich Spucke an ihrer Vagina be-

- 27 - merkt (Urk. D2/3/7 F/A 132 ff.). Weiter erwähnte die Vorinstanz die Schilderung der Privatklägerin 2, wie diese zunächst im Wohnzimmer herumgerannt sei, um zu verhindern, dass der Beschuldigte sie packe (Urk. D2/3/7 F/A 131), sowie ihre Angabe, dass der Beschuldigte ihren Oberkörper in der Dusche heruntergedrückt habe und sie sich auf einem Mäuerchen abgestützt habe, als bzw. bevor er mit seinem Penis in sie eingedrungen sei (Urk. D2/3/7 F/A 17 ff.). Selbst wenn die vorstehende Überlegung der Vorinstanz zutreffen sollte und es nicht vorstellbar ist, dass sich die Privatklägerin 2 solche Details allein hätte ausdenken oder mit ihrer Mutter absprechen können, so verkennt die Vorinstanz, dass nicht ausge- schlossen werden kann, dass sie durch unbeteiligte Dritte oder Online-Medien da- mit in Berührung kam und für ihre Schilderungen übernahm. Im Übrigen vermö- gen die Nennung von einzelnen Details und einzelne lebensnahe Schilderungen die sonst sehr dürren, nicht schlüssigen und pauschalen Aussagen der Privatklä- gerin 2 nicht zu kompensieren. 2.2.7. Die Vorinstanz geht sodann in ihrer Würdigung der Aussagen der Privatklä- gerin 2 über diverse Widersprüche bzw. Ungereimtheiten hinweg, welche trotz der äusserst knappen, dürren und vagen Antworten auftraten: Anlässlich der ersten Einvernahme vom 18. Oktober 2023 gab die Privat- klägerin 2 an, den Beschuldigten noch nie nackt gesehen zu haben (Urk. D2/3/2 F/A 261), wohingegen sie anlässlich der zweiten Einvernahme vom 30. November 2023 geltend machte, den Penis des Beschuldigten während dem Duschen gese- hen zu haben (Urk. D2/3/7 F/A 50). Hier fällt in Bezug auf die oben geschilderte Qualität der Aussagen der Privatklägerin 2 zudem auf, dass sie nicht beschreiben konnte, wo der Penis hingezeigt hat, mithin wie der Zustand war (Urk. D2/3/7 F/A 51 ff.). Weiter gab die Privatklägerin 2 anlässlich der ersten Einvernahme vom

18. Oktober 2023 an, der Beschuldigte habe ihr jeweils, als er mit dem jeweiligen Übergriff fertig war, gesagt, sie soll niemandem von den Übergriffen erzählen, sonst komme irgendwann die Polizei und sie müsse ins Jugendheim, und er und ihre Mutter zur Polizei (Urk. D2/3/2 F/A 112 f.). Auf Nachfrage, ob sie sich erin- nern könne, dass er irgendeinmal was gesagt habe, als er das gemacht habe,

- 28 - sagte sie explizit "Nein" (Urk. D2/3/2 F/A 144). Anlässlich der zweiten Einver- nahme vom 30. November 2023 gab sie sodann an, dass der Beschuldigte, als er das gemacht habe, ihr gesagt habe, sie dürfe es niemandem sagen, sonst komme das Jugendamt und sie sehe ihre Mutter nie wieder (Urk. D2/3/7 F/A 31). In der ersten Einvernahme vom 18. Oktober 2023 gab die Privatklägerin 2 mehrmals an, dem Beschuldigten während den jeweiligen Übergriffen gesagt zu haben, er solle aufhören (Urk. D2/3/2 F/A 121 und F/A 145). Hingegen führte sie anlässlich der zweiten Einvernahme vom 30. November 2023 auf Nachfrage aus, während den jeweiligen Übergriffen nichts zum Beschuldigten gesagt zu haben (Urk. D2/3/7 F/A 38). Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 30. November 2023 gab die Pri- vatklägerin 2 auf Nachfrage an, dass der Beschuldigte sie am Rücken festgehal- ten habe, als das in der Dusche passiert sei (Urk. D2/3/7 F/A 80 f.). Später in der gleichen Einvernahme gab sie an, dass sie mit dem Körper während dem Über- griff in der Dusche versucht habe, wegzugehen, wobei dies nicht funktioniert habe, weil der Beschuldigte sie an den Beinen gehalten habe (Urk. D2/3/7 F/A 221 ff. und F/A 225). Zu den Vorfällen in der Dusche erzählte die Privatklägerin 2 in der ersten Einvernahme vom 18. Oktober 2023, sie sei am Duschen gewesen und der Beschuldigte sei ins Bad reingekommen und habe "einfach den Finger ins Teil reingemacht" (Urk. D2/3/2 F/A 143). Später gab sie an, sie glaube, das erste Mal, als sie geduscht habe, sei er nicht in die Dusche reingekommen, aber das zweite Mal schon (Urk. D2/3/2 F/A 225). In der zweiten Einvernahme vom

30. November 2023 gab sie hingegen an, sie habe mit ihrem Vater geduscht, wo- bei sie ihre Unterhosen und ein Oberteil und er seine Unterhosen angehabt habe. Dann habe sie "es" abgezogen und er auch (Urk. D2/3/7 F/A 16). Später gab sie auf die Frage, was mit der Unterhose gewesen sei, an, er habe sie ihr hinunterge- zogen und seine, so glaube sie, auch (Urk. D2/3/7 F/A 87 f.). Hinsichtlich der Frage zur Position in Bezug auf den sexuellen Übergriff im Wohnzimmer auf dem Sofa gab die Privatklägerin 2 anlässlich der ersten Einver- nahme vom 18. Oktober 2023 zunächst an, sie sei gelegen (Urk. D2/3/2 F/A 205 ff.). Auf die Frage, wie die Position des Beschuldigten gewesen sei, antwortete

- 29 - sie, sie wisse es nicht (Urk. D2/3/2 F/A 209). In der zweiten Einvernahme vom

30. November 2023 gab die Privatklägerin 2 hingegen an, der Beschuldigte sei hinter ihr gewesen, als er sie mit dem Finger ausgegriffen und den Penis in sie eingeführt habe (Urk. D2/3/7 F/A 166 ff.). Auf ihre Position angesprochen, erklärte sie dann wiederum, sie wisse es nicht (Urk. D2/3/7 F/A 172). In diesem Zusam- menhang ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin 2 angab, dass das an- lässlich der ersten Einvernahme vom 18. Oktober 2023 geschilderte Ausgreifen der Vagina mit dem Finger immer zusammen mit der in der zweiten Einvernahme vom 30. November 2023 geschilderten Vergewaltigung passiert sei, wobei sie die Frage bejahte, ob sie in der ersten Einvernahme vom 18. Oktober 2023 "nur das mit den Fingern erzählt" und "das mit dem Penis" weggelassen habe (Urk. D2/3/7 F/A 117-119). Es ist hervorzuheben, dass die vorstehend dargelegten Widersprüche und Unge- reimtheiten zum Teil zentrale Punkte des Kerngeschehens betreffen, bei welchen auch von der 10-jährigen und sexuell unerfahrenen Privatklägerin 2 konstante, wi- derspruchsfreie und in sich stimmige Aussagen zu erwarten gewesen wären. Wei- ter ist festzuhalten, dass sich aufgrund der unklaren Aussagen der Privatkläge- rin 2 zum jeweiligen Geschehensablauf nicht genau erschliesst, welchem Vorfall welche Aussage zuzuordnen ist. Dass die Privatklägerin 2 hinsichtlich der zeitli- chen Verhältnisse keine exakten Angaben machen konnte, ist angesichts des Al- ters der Privatklägerin 2 nachvollziehbar. 2.2.8. Der Vorinstanz ist demnach nicht zu folgen, wenn sie auf lebensnahe und konstante Schilderungen der Privatklägerin 2 hinweist (Urk. 87 S. 19). Die Vor- instanz verkennt sodann, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 praktisch keinen eigenen Inhalt aufweisen, sondern über weite Strecken lediglich Bestätigungen oder Verneinungen von Fragen der spezialisierten Polizeibeamtin sind und sie ihre Antworten abhängig davon formulierte, was sie zuvor gefragt worden war. Bei den belastenden Aussagen handelt es sich somit nicht um spontane Äusserungen der Privatklägerin 2, sondern vielmehr um Äusserungen, die auf Fragen hin und teilweise sogar mit suggerierender Hilfestellung der spezialisierten Polizeibeamtin erfolgt sind. Eine Fremdsuggestion lässt sich somit nicht ausschliessen.

- 30 - 2.2.9. Hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin 2 ist festzuhalten, dass sich weder eine Fremdsuggestion ausschliessen lässt noch die Entstehung der belas- tenden Aussagen vor dem Hintergrund eines Familienkonflikts. Des Weiteren be- stehen aufgrund der vorstehenden Erwägungen insgesamt erhebliche Zweifel daran, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 auf einem tatsächlichen Erleben basieren und insofern glaubhaft sind. 2.3. Der Beschuldigte bestritt die ihm gemachten Vorwürfe konstant (Urk. D2/2/1 F/A 9 ff.; Urk. D2/2/3 F/A 5; Prot. I S. 21 und Prot. II S. 43 ff.). Zwar räumte er ein, mit der Privatklägerin 2 geduscht zu haben, erklärte jedoch, dass sie dann jeweils die Unterhosen angehabt hätten (Urk. D2/2/1 F/A 9; Urk. D2/2/3 F/A 5; Prot. I S. 21 und Prot. II S. 46 ff.). Seitens des Beschuldigten wurde mehr- fach vorgebracht, ein Motiv der Privatklägerin 2 könnte darin gesehen werden, dass die Mutter der Privatklägerin 2 sie dazu angestiftet habe, gegen den Be- schuldigten diese Vorwürfe aufgrund eines ehelichen Konflikts zwischen ihr und dem Beschuldigten zu erheben (Urk. D2/2/1 F/A 12; Urk. D2/2/3 F/A 5; Prot. I S. 16 ff. und Prot. II S. 43 ff.). Hinsichtlich der sich in den Untersuchungsakten befindenden privaten Vi- deoaufnahme ist auf Ziffer III.C.1.2.3 f. vorstehend zu verweisen. Da der Beschul- digte – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – betreffend Dossier 2 ohnehin frei- zusprechen ist, erübrigt es sich, weiter darauf einzugehen. 2.4. Die Mutter der Privatklägerin 2, L._____, wurde als Zeugin einvernommen (Urk. D2/4/1). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sie bei den anklagegegen- ständlichen Vorfällen nicht zugegen war und entsprechend keine eigenen Wahr- nehmungen oder Eindrücke hinsichtlich der sexuellen Handlungen machen konnte, die der Beschuldigte an der Privatklägerin 2 vorgenommen haben soll. Vielmehr erfuhr sie von der Privatklägerin 2 selbst von den mutmasslichen Über- griffen des Beschuldigten. Diesbezüglich stimmen die Aussagen der Privatkläge- rin 2 mit den Zeugenaussagen der Mutter der Privatklägerin 2 zwar überein, je- doch lassen sie keine verlässlichen Schlüsse zu, was die Plausibilisierung resp. Widerlegung von Aussagen der Privatklägerin 2 und/oder des Beschuldigten be- trifft. Auffallend ist sodann, dass die Mutter der Privatklägerin 2 keine eigenen

- 31 - Wahrnehmungen – wie z.B. Veränderungen im Verhalten oder psychische Pro- bleme der Privatklägerin 2 – bekundete. Zu beachten gilt weiter, dass sich die Mutter der Privatklägerin 2 und der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Erhebung der Vorwürfe der Privatklägerin 2 gegenüber dem Beschuldigten in einem ehelichen Konflikt befanden. 2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei den sexuellen Hand- lungen zum Nachteil der Privatklägerin 2, die dem Beschuldigten zur Last gelegt werden, um klassische Vier-Augen-Delikte handelt. Abgesehen von den Aussa- gen der Privatklägerin 2 liegen keine weiteren Beweismittel vor, die zur Erstellung des Sachverhalts herangezogen werden können. Die Mutter der Privatklägerin 2, welche als Zeugin einvernommen wurde, konnte keine sachdienlichen Aussagen zu den anklagegegenständlichen Taten machen, da sie diese nicht selbst beob- achtet hatte und auch sonst keine eigenen Wahrnehmungen – wie z.B. Verände- rungen im Verhalten oder psychische Probleme der Privatklägerin 2 – dazu be- kunden konnte. Sodann liegen insbesondere keine objektiven Beweismittel vor, die auf den sexuellen Missbrauch der Privatklägerin 2 (durch den Beschuldigten) hinweisen oder ihn sogar belegen. Die Anklagevorwürfe lassen sich gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 2 nicht mit der erforderlichen Überzeugung er- stellen. Diesbezüglich ist zu betonen, dass an die Aussagequalität einer minder- jährigen Person nicht wesentlich geringere Anforderungen gestellt werden dürfen als an die Aussagequalität von Erwachsenen. Die Schamhaftigkeit, über gewisse mutmassliche Vorfälle berichten zu müssen, kann und muss bei der Würdigung der Aussagen von kindlichen oder jugendlichen Verfahrensbeteiligten zwar durch- aus berücksichtigt werden. Allerdings müssen auch deren Ausführungen zumin- dest in einem gewissen Mass Detailreichtum, Originalität, innere Konsistenz bzw. Widerspruchslosigkeit, Nachvollziehbarkeit und emotionale Verknüpfung bzw. Einbettung aufweisen, um als glaubhaft zu gelten. Die von der Aussagepsycholo- gie entwickelten Kriterien, um Schilderungen als tatsächlich erlebnisbasiert qualifi- zieren zu können, dürfen bei minderjährigen Verfahrensbeteiligten nicht zu Lasten der beschuldigten Person aufgeweicht werden. Ausgehend von diesen Schluss- folgerungen rechtfertigt es sich vorliegend nicht, aufgrund des noch jugendlichen Alters der Privatklägerin 2 zum Zeitpunkt ihrer Aussagen zu Lasten des Beschul-

- 32 - digten über die fehlenden bzw. ungenügenden Realkennzeichen hinwegzusehen und Abstriche bei der Qualität der Aussagen der Privatklägerin 2 zuzulassen, um den Anklagesachverhalt gestützt darauf zu erstellen. Es verbleiben vielmehr ernsthafte und unüberwindbare Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt tatsäch- lich so, wie er in der Anklageschrift basierend auf den Schilderungen der Privat- klägerin 2 beschrieben wird, verwirklicht hat. Der Beschuldigte ist daher in Anwen- dung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) von den angeklag- ten Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen. IV. Rechtliche Würdigung A. Vorbemerkung Die vorliegend zu beurteilende Tat wurde vor Inkrafttreten des neuen Sexualstraf- rechts am 1. Juli 2024 verübt. Sie ist deshalb nach dem zum Tatzeitpunkt in Kraft gestandenen Recht zu würdigen, es sei denn, das neue Recht erwiese sich für den Beschuldigten als milder (vgl. Art. 2 StGB), was vorliegend nicht der Fall ist. B. Dossier 1

1. Die Vorinstanz würdigt das Verhalten des Beschuldigten anklagegemäss als sexuelle Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB (Urk. 87 S. 21). 2.1. Nach Art. 187 Ziff. 1 aStGB wird bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jah- ren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Nach Abs. 1 von Ziff. 1 handelt tatbe- standsmässig, wer an einem Kind eine sexuelle Handlung vornimmt. Gemäss die- ser Tatbestandsvariante muss es zu einem körperlichen Kontakt zwischen dem Täter und dem Opfer kommen, sodass der Täter das Kind oder das Kind den Tä- ter berührt (MAIER, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II,

4. Auflage Basel 2018 [kurz: BSK StGB], Art. 187 N 10 m.w.H.). 2.2. Die Handlungsweisen des Beschuldigten (vaginales und anales Ausgreifen der Privatklägerin 1 mit den Fingern, Drücken der Hoden gegen das Gesäss der

- 33 - Privatklägerin 1 sowie kurzzeitiges anales Penetrieren der Privatklägerin 1 mit dem Penis) sind allesamt als sexuelle Handlungen gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB zu qualifizieren. Die Privatklägerin 1 war zum damaligen Zeitpunkt erst 10 Jahre alt. 2.3. Der Beschuldigte nahm die sexuellen Handlungen mit Wissen und Willen vor und in Kenntnis des Umstands, dass die Privatklägerin 1 – eine Freundin sei- ner gleichaltrigen Tochter – unter 16 Jahre alt war. Er handelte direktvorsätzlich.

3. Der Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB ist sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschuldigte ist somit der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen.

- 34 - V. Strafzumessung A. Standpunkt der Parteien Die Verteidigung hat sich für den Fall einer Verurteilung des Beschuldigten nicht zur Strafhöhe geäussert (Urk. 234). Da lediglich der Beschuldigte Berufung erho- ben hat, greift das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO. B. Grundlagen der Strafzumessung Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vorinstanzli- chen Urteil korrekt wiedergegeben (Urk. 87 S. 23 ff.), worauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). C. Konkrete Strafzumessung

1. Strafrahmen Der Strafrahmen für den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 4 aStGB). Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen).

2. Sexuelle Handlung mit einem Kind (Dossier 1) 2.1. Das von Art. 187 aStGB geschützte Rechtsgut ist die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verant- wortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist (Botschaft 1985, 1065). Nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich beim Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes um ein hochwerti- ges Gut, da verfrühte bzw. nicht altersgemässe Sexualkontakte für jedes Kind das Risiko bergen würden, in seiner Persönlichkeitsbildung und Sexualentwicklung durch das Erlebte in irgend einer Form beeinträchtigt zu werden. Solche negati- ven Folgen würden bei den Opfern oft erst nach Jahren offenbar und können gra-

- 35 - vierende und lang anhaltende Wirkungen entfalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5.2; BSK StGB-MAIER, a.a.O., Art. 187 N 1 und 3a). 2.2. In objektiver Hinsicht ist bezüglich des Tatvorgehens zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte an der Privatklägerin 1 mitten in der Nacht verging, als diese bei ihm bzw. der Privatklägerin 2 auf Besuch war und dort übernachtete, mithin nichtsahnend am Schlafen war. Sie befand sich somit in einer besonders schutz- und wehrlosen Position und war dem Beschuldigten komplett ausgeliefert, wodurch sein Vorgehen als besonders raffiniert bezeichnet werden kann. Er hat dadurch das ihm entgegengebrachte Vertrauen krass missbraucht. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht von sich aus von der Privatklägerin 1 abliess. Vielmehr rettete diese sich unter dem Vorwand, sie müsste auf die Toi- lette gehen, aus der Situation und rannte nach Hause. Der Beschuldigte hat zwar keine physische Gewalt angewendet, jedoch hat er der Privatklägerin 1 durch das kurzzeitige anale Penetrieren mit dem Penis Schmerzen und – entweder durch die Finger oder seinen Penis – eine oberflächliche Schürfwunde am Damm knapp oberhalb des Afters rechts zugefügt. Der Beschuldigte griff die damals 10-jährige Privatklägerin 1, welche mithin altersmässig weit weg vom Schutzalter war, mit seinen Fingern vaginal und anal aus, drückte seine Hoden gegen ihr Gesäss und penetrierte sie kurzzeitig anal mit seinem Penis. Verglichen mit anderen denkba- ren Varianten der sexuellen Handlungen im Sinne von Art. 187 a StGB – welche von kurzen, leichten Griffen an die Genitalien eines Kindes oder bis zur oralen und analen Penetration und dem Beischlaf reichen (vgl. BSK StGB-MAIER, a.a.O., Art. 187 N 11) – befinden sich die Schwere der vorliegenden Handlungsweisen als Gesamtheit im oberen Bereich. Das Ausmass der Beeinträchtigung des ge- schützten Rechtsguts der ungestörten sexuellen Entwicklung der Privatklägerin 1 ist sehr hoch, wobei sich die psychischen Folgen schon bald nach dem Vorfall zeigten. So musste die Privatklägerin 1 wegen Eigen- und Selbstgefährdung in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden (vgl. Urk. 41/1) und wurde danach für mehrere Monate im Wohnhaus für Kinder und Jugendliche – H._____ fremd- platziert (vgl. Urk. 41/1 und Urk. 50/3). Dass das Ereignis traumatisierend war, wurde so auch durch den Abschlussbericht des H._____ vom 30. Mai 2024 bestä-

- 36 - tigt (Urk. 50/3). Im Lichte des Ausgeführten befindet sich die objektive Tatschwere im oberen Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens, womit eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. 2.3. Was die subjektive Tatschwere betrifft, ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz handelte und die Befriedigung seiner eigenen Lust über die sexuelle Selbstbestimmung der Privatklägern 1 stellte. Dabei war es ihm auch völlig gleichgültig, dass seine Tochter, die Privatklägerin 2, währenddem er sich an der Privatklägerin 1 verging, im gleichen Bett schlief. Die subjektive Tatschwere vermag folglich die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.

3. Täterkomponenten 3.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 87 S. 28) sowie auf die nachste- hend zur Landesverweisung gemachten Erwägungen (vgl. nachstehend Ziffer VI.B.2.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Be- schuldigte keine wesentlichen Ergänzungen zu seinen persönlichen Verhältnissen (Prot. II 25 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich straf- zumessungsneutral aus. 3.2. Strafzumessungsneutral sind sodann mit der Vorinstanz die Vorstrafenlo- sigkeit des Beschuldigten (Urk. 225) sowie die fehlende Einsicht und Reue zu werten.

4. Ergebnis der Strafzumessung Der Beschuldigte ist im Lichte des Ausgeführten mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen. Die bis zur Berufungsverhandlung erstandene Untersu- chungs- und Sicherheitshaft gemäss Art. 51 StGB von insgesamt 836 Tagen ist an die Strafe anzurechnen (Urk. D1/15/9; Urk. D1/15/18; Urk. D1/15/22; Urk. 21; Urk. 57; Urk. 106).

- 37 -

5. Vollzug 5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB), ihm mithin keine negative Prognose gestellt werden muss. Eine günstige Pro- gnose wird jedoch grundsätzlich vermutet. Unter Gesamtwürdigung aller Um- stände ist zu beurteilen, ob Gründe vorliegen, die auf eine ungünstige Legalpro- gnose schliessen lassen. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Zudem müssen sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollzie- hende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 1 - 3 StGB). In sub- jektiver Hinsicht ist der teilbedingte Strafvollzug nach herrschender Rechtspre- chung und Lehre dann zu gewähren, wenn die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Vollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt sind (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1; OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 43 N 2 mit weiteren Hinweisen). Demnach wird auch hier das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird, wobei die günstige Prognose grund- sätzlich vermutet wird. Diese Vermutung kann aber im Einzelfall widerlegt werden. Bei der Prognosestellung ist sodann eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere das Vorleben, der Leumund, die Charakter- merkmale und alle Tatumstände einzubeziehen sind, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (OFK StGB- HEIMGARTNER, Art. 42 N 6 ff. mit weiteren Hinweisen). Schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von 2 bis 5 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 5.2. Nachdem der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu be- strafen ist, kann ihm der teilbedingte Vollzug in objektiver Hinsicht gewährt wer-

- 38 - den. Für eine ungünstige Legalprognose liegen an sich keine Hinweise vor. Der mittlerweile 58-jährige Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Es ist zudem da- von auszugehen, dass dem Beschuldigten das durchlaufene Strafverfahren und die 836 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft die Tragweite seines Fehlver- haltens aufgezeigt haben. Die Dauer des unbedingten Strafteils ist auf 12 Monate festzulegen. Bei diesem Ausmass ist die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Beschuldigten sowie seiner Tatschuld hinreichend berücksichtigt. Der Vollzug der auszusprechenden Freiheitsstrafe ist demgemäss unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben und im restlichen Umfang von 12 Monaten, unter Anrechnung von 836 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, zu vollziehen. Es ist vorzumerken, dass der unbedingte Strafteil durch die Untersuchungs- und Sicherheitshaft vollumfänglich erstanden ist. VI. Landesverweisung A. Ausgangslage

1. Die Vorinstanz hat einen persönlichen schweren Härtefall beim Beschuldig- ten verneint und ihn für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen (Urk. 87 S. 29 ff.).

2. Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch, womit die ausgesprochene Landesverweisung als mitangefochten gilt (Urk. 52 S. 2; Urk. 234). B. Härtefallprüfung

1. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 87 S. 29 ff.). Der Beschuldigte ist serbischer Staatsangehöriger. Bei der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB (resp. Art. 187 Ziff. 1 StGB gemäss geltendem Recht) han- delt es sich um eine Katalogtat für die obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB.

- 39 -

2. Der Beschuldigte ist in Serbien auf die Welt gekommen und wuchs dort bei seinen Eltern und mit seinen 8 Geschwistern auf. Er ging dort 8 Jahre zur Schule und besuchte danach das Gymnasium. Dieses schloss er jedoch nicht ab. Er ar- beitete als Maschinenschlosser, Maler, Elektriker und Schweisser. Der Beschul- digte verliess Serbien aus wirtschaftlichen Gründen und lebte von 2010 bis 2017 in Österreich. Dort arbeitete er als Baggerfahrer und in einer Bäckerei. 2017 kam er in die Schweiz, mithin vor 8 Jahren. In der Schweiz arbeitete er als Elektriker. Er hat 8 Kinder und mehr als 20 Enkelkinder, welche alle an unterschiedlichen Or- ten leben. Die Hälfte der Kinder und Enkelkinder wohnen in Serbien und die an- dere Hälfte in Deutschland. Aktuell leben 2 Kinder des Beschuldigten in der Schweiz, konkret die minderjährige Privatklägerin 2 und der volljährige Sohn, D._____. Die Ehe mit L._____, der Mutter der Privatklägerin 2, welche ebenfalls in der Schweiz wohnt, beschrieb der Beschuldigte als zerrüttet. Zudem ist er sich nicht sicher, ob diese nicht sogar bereits geschieden wurde. Weiter reist der Be- schuldigte regelmässig nach Serbien, um seine Kinder und Enkelkinder dort zu besuchen, wobei er zuletzt im Mai 2023 in Serbien gewesen ist. Der Beschuldigte gab an, verschiedene Kredite in der Höhe von einigen Fr. 10'000.– aufgenommen zu haben, welche er in Raten abbezahle (Urk. D1/3/5 F/A 5 ff.; Prot. I S. 12 ff.; Prot. II 25 ff.).

3. Die Vorinstanz verneinte einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB (vgl. Urk. 87 S. 30 f.). Dieser Schlussfolgerung sowie der entsprechenden Begründung der Vorinstanz kann vollumfänglich gefolgt wer- den. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist darauf zu verweisen (Urk. 87 S. 29-31). Im Sinne einer Rekapitulation sowie als Ergänzung ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte weder hier geboren noch aufgewachsen ist und erst seit 8 Jahren in der Schweiz lebt. Er spricht lediglich gebrochen Deutsch, wobei für die Einvernahmen sowie Verhandlungen jeweils der Beizug eines Dolmetschers notwendig war. Der Beschuldigte gab zwar an, er verfüge in der Schweiz über Verwandte und Bekannte, führte dies allerdings nicht konkret aus, weshalb sein Umfeld in der Schweiz – wenn überhaupt – als überschaubar bezeichnet werden muss. Weiter verfügt der Beschuldigte nicht mehr über eine intakte Kernfamilie in der Schweiz. Von der Ehefrau lebt er getrennt und befindet sich aktuell in einem

- 40 - Scheidungsverfahren. Die minderjährige Tochter, die Privatklägerin 2, hat ihn we- gen vermeintlich sexuellen Übergriffen angezeigt, weshalb fraglich scheint, wie sich die familiäre Beziehung zwischen dem Beschuldigten und ihr in absehbarer Zukunft entwickeln wird. Eine intakte Kernfamilie allein kann jedoch ohnehin kein Kriterium sein, um einen Härtefall zu bejahen, zumal heutzutage aufgrund der be- stehenden Möglichkeiten der Kontakt ins Ausland einfach zu pflegen ist. Der Be- schuldigte hat den grössten Teil seines Lebens, mithin 43 Jahre, in Serbien ver- bracht und reist nach wie vor regelmässig dort hin. Die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Serbien sind somit intakt, ist er doch der serbischen Spra- che mächtig und lebt ein grosser Teil seiner Familie dort. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine besonders intensive soziale und berufli- che Verbindung zur Schweiz aufweist, die – wenn überhaupt – über jene einer ge- wöhnlichen Integration hinausgeht. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz ein Härtefall klar zu verneinen. Im Übrigen wurden seitens des Beschuldigten auch keine überzeugenden Vorbringen gemacht, die einen Härtefall begründen würden (vgl. Prot. II S. 28 ff.; Urk. 234).

4. Mit der Vorinstanz ist ebenfalls der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass auch im Falle eines schweren Härtefalls das öffentliche Interesse an der Landesverweisung dem privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen würde, zumal vom Beschuldigten eine erhöhte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, ist er doch bezüglich der sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig zu sprechen. Seine Straftat zeugt von einem bedenklichen Mangel an Respekt gegenüber Kindern bzw. jungen Mädchen und ihrer sexuellen Integrität. Im Übrigen erscheint auch vor dem Hintergrund von Art. 8 EMRK eine Landesverweisung als verhältnismässig, zumal eine intakte Kernfamilie – wie oben dargelegt – nicht gegeben ist. C. Dauer der Landesverweisung Unter Berücksichtigung des Verschuldens, der persönlichen Umstände des Be- schuldigten und des Ausmasses der Gefährdung der Sicherheit und Ordnung ist die Dauer der Landesverweisung auf 9 Jahre festzusetzen.

- 41 - D. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem

1. Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitglieds- taats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation be- sitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge- schrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. De- zember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [SIS-II-VO], abgelöst durch Art. 21 und 24 Verord- nung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. No- vember 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 [Verordnung (EU) 2018/1861]; in der Schweiz in Kraft getreten am 11. Mai 2021 [SR 0.362.380.085]). Die Voraussetzungen zur Ausschreibung einer gestützt auf Art. 66a und Art. 66abis StGB ausgesprochenen Landesverweisung gemäss SIS- II-Verordnung sind weitestgehend identisch mit den Voraussetzungen gemäss der nunmehr anwendbaren Verordnung (EU) 2018/1861. Deshalb kann weiterhin auf die Gerichtspraxis zur SIS-II-Verordnung abgestellt werden. Die Ausschreibung erfolgt, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nati- onale Sicherheit besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Per- son in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a Verord- nung (EU) 2018/1861), oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b Verordnung (EU) 2018/1861). Art. 24 Abs. 2 Bst. a Verordnung (EU) 2018/1861 setzt weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch wegen ei- ner Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Inso- weit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumula-

- 42 - tiven Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 21 Ziff. 2 Verordnung (EU) 2018/1861). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.3).

2. Der Heimatstaat des Beschuldigten ist Serbien. Dieser Staat ist weder Mit- glied der Europäischen Union noch der Europäischen Freihandelsassoziation. Der Beschuldigte ist demnach Drittstaatsangehöriger. Die Ausschreibung der Landes- verweisung im SIS ist verhältnismässig, da vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Im Übrigen sieht der Straftatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB (resp. Art. 187 Ziff. 1 StGB gemäss geltendem Recht) eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr vor und die gegen den Beschuldigten auszufällende Freiheitsstrafe überschreitet diese Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr deutlich. Die Anordnung der Ausschreibung im SIS ist daher zu bestätigen. VII. Lebenslanges Tätigkeitsverbot Die Vorinstanz hat für den Beschuldigten ein lebenslanges Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB ausgesprochen, da er sich unter anderem der se- xuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 aStGB schuldig ge- macht habe und kein besonders leichter Fall vorliege (Urk. 87 S. 32 f.). Der Be- schuldigte ist nach wie vor betreffend Dossier 1 wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB (resp. Art. 187 Ziff. 1 StGB ge- mäss geltendem Recht) schuldig zu sprechen. Aufgrund seines Verschuldens kann weiterhin keine Rede von einem besonders leichten Fall sein, weshalb das angefochtene Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB zu bestäti- gen ist.

- 43 - VIII. Beschlagnahmungen Mit Beschluss vom 12. August 2025 wurde das Mobiltelefon des Beschuldigten beschlagnahmt, um gestützt auf seinen Beweisantrag sämtliche auf dem Mobilte- lefon befindlichen Daten aufzubereiten, auf einem Datenträger abzuspeichern und seiner Verteidigung zur Verfügung zu stellen (Urk. 187; Urk. 207). Nachdem dies- bezüglich anlässlich der Berufungsverhandlung seitens des Beschuldigten kein Antrag erfolgte (vgl. Urk. 234) und im Übrigen auch kein Grund ersichtlich ist, sein Mobiltelefon weiter als Beweismittel zu behalten, ist dem Beschuldigten das Mo- biltelefon nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen hin her- auszugeben. Sofern die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlangt wird, ist das Mobiltelefon der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen. IX. Zivilforderungen A. Vorbemerkungen

1. Die Vorinstanz hat sich umfassend und zutreffend mit den rechtlichen Grundlagen adhäsionsweise geltend gemachter Schadenersatz- und Genugtu- ungsforderungen auseinandergesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf diese Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 87 S. 33 ff.).

2. Ergänzend ist festzuhalten, dass wenn ein Freispruch mangels Beweisen erfolgt, d.h. wenn der Anklagesachverhalt in Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht rechtsgenügend erstellt werden kann, in aller Regel auch der zivilrechtlich bedeutsame Sachverhalt illiquid sein wird, was die Verweisung der Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses zur Folge hat (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO; LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 126 N 7). B. Dossier 1

1. Hinsichtlich der geforderten Genugtuung der Privatklägerin 1 (vgl. Urk. 40 S. 2) sind für deren Festsetzung im Einzelfall das subjektive Empfinden der ge-

- 44 - schädigten Person und die konkrete immaterielle Unbill, die sie durch das schädi- gende Ereignis erlitten hat, massgebend (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2; 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 m.w.H.).

2. Die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten auf die Privatklägerin 1 erfolg- ten zwar nur einmal, jedoch mitten in der Nacht, während die Privatklägerin 1 am Schlafen war und sich bei ihrer Freundin, der Privatklägerin 2, zu Hause in Sicher- heit wiegte. Sie wurde somit völlig überrascht und befand sich in einer besonders schutz- und wehrlosen Position. Es fällt schwer ins Gewicht, dass der Beschul- digte das ihm entgegengesetzte Vertrauen ausnützte, um seine eigenen sexuel- len Bedürfnisse zu befriedigen. Es ist aktenkundig, dass die Straftaten des Be- schuldigten bereits zu einer konkreten und schwerwiegenden Schädigung der seelischen und sexuellen Entwicklung der Privatklägerin 1 geführt haben (Urk. 40; Urk. 50/3). Unter diesen Umständen erweist sich die zugesprochene Genugtuung von Fr. 10'000.– für die Privatklägerin 1 als sachgerecht, weshalb der vorinstanzli- che Entscheid in diesem Punkt zu bestätigen ist (Urk. 87 S. 34 f.), zumal sich auch die Verteidigung im Berufungsverfahren – wie bereits vor Vorinstanz – zu diesem Punkt, namentlich der Höhe einer allfälligen Genugtuung, nicht substanti- iert geäussert hat (vgl. Urk. 52 S. 18; Urk. 234).

3. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Fr. 10'000.– als Genugtuung zu bezahlen. C. Dossier 2 Hinsichtlich Dossier 2 ist der Beschuldigte von den angeklagten Vorwürfen zum Nachteil der Privatklägerin 2 vollumfänglich freizusprechen (vgl. vorstehend Zif- fer III.C.2). Der Freispruch erfolgt in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo", da ernsthafte und unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt so, wie er in der Anklage beschrieben wird, ereignete (Art. 10 Abs. 3 StPO). Damit ist auch der zivilrechtlich bedeutsame Sachverhalt nicht ausrei- chend nachgewiesen, weshalb die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen sind.

- 45 - X. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte unterliegt in Bezug auf Dossier 1 mit seiner Beru- fung. Bezüglich Dossier 2 ist er vollumfänglich freizusprechen, weshalb es sich als angemessen erweist, dem Beschuldigten einen Drittel der Kosten der Untersu- chung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläge- rin 1, aufzuerlegen. Im Übrigen (zwei Drittel) sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 10) ist zu bestäti- gen. 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung ge- stellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 4.2; 7B_168/2022 vom 25. März 2024 E. 4.2.1). Da der Beschuldigte in Bezug auf Dossier 1 mit seiner Berufung unter- liegt und er bezüglich Dossier 2 vollumfänglich freizusprechen ist, erweist sich auch im Berufungsverfahren als angemessen, dem Beschuldigten einen Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, aufzuerle- gen. Im Übrigen (zwei Drittel) sind sie ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'500.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3.1. Die vormalige amtliche Verteidigerin ist durch die Gerichtskasse und ent- sprechend ihrer eingereichten Honorarnote vom 2. April 2025 (Urk. 154A) mit Fr. 4'338.90 (inkl. MwSt. auf Fr. 3'819.50 und Auslagen) zu entschädigen (Art. 135 StPO in Verbindung mit Art. 426 StPO). Die Rückzahlungspflicht des Be-

- 46 - schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von einem Drittel vorzu- behalten. ( 2.3.2. Die amtliche Verteidigerin, welche der Beschuldigte für die Dauer des Be- rufungsverfahrens hatte, ist ebenfalls durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO in Verbindung mit Art. 426 StPO). Sie machte mit Kostennote vom

24. November 2025 – unter Einbezug eines im Voraus geschätzten Zeitaufwan- des für die Berufungsverhandlung samt Hin- und Rückweg sowie Nachbearbei- tung bzw. -besprechung – für das obergerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand von rund 100 Stunden und 45 Minuten geltend (Urk. 232). Dieser Aufwand er- scheint angemessen, weshalb Rechtsanwältin MLaw X2._____ entsprechend mit Fr. 24'550.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von einem Drittel vorzubehalten. 2.4. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 1 ist ebenfalls aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 StPO). Unter der Berücksichtigung der eingereichten Kostennote vom

24. November 2025 (Urk. 233) ist Rechtsanwältin M.A. HSG Y1._____ mit pau- schal Fr. 4'200.– für das obergerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen . Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO ist ebenfalls im Umfang von einem Drittel vorzubehalten. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB (Dossier 1).

2. Von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB sowie des mehrfachen Inzests im Sinne

- 47 - von Art. 213 aStGB betreffend Dossier 2 wird der Beschuldigte freigespro- chen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 836 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute er- standen sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen, wobei der unbedingte Strafteil durch die Unter- suchungs- und Sicherheitshaft vollumfänglich erstanden ist.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a lit. h StGB für 9 Jahre des Lan- des verwiesen.

6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

7. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB jede berufli- che oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässi- gen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, lebenslänglich verboten.

8. Das mit Beschluss vom 12. August 2025 beschlagnahmte Mobiltelefon des Beschuldigten, lagernd beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkam- mer, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Sofern die Herausgabe nicht innert 3 Mo- naten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlangt wird, wird das Mobil- telefon der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Fr. 10'000.– als Genugtuung zu bezahlen.

10. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 (C._____) werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

11. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziffer 10) wird bestätigt.

- 48 -

12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'338.90 vormalige amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST) Fr. 24'550.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST) Fr. 4'200.– unentgeltliche Vertretung (inkl. 8,1 % MWST) Fr. 1'940.40 Aufbereitung Mobiltelefon durch F._____ AG.

13. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläge- rin 1, werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und zu zwei Drit- teln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von einem Drittel vorbehalten.

14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 sowie die Vertretung  der Privatklägerin 2 vierfach für sich und zuhanden der Privatklägerin- nen 1-2 den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 sowie die Vertretung  der Privatklägerin 2 vierfach für sich und zuhanden der Privatklägerin- nen 1-2

- 49 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt gemäss  Dispositivziffer 7 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 50 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. November 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Weder MLaw Hug-Schiltknecht Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 26. Juni 2024 gemäss dem eingangs erwähnten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen.

- 6 - Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 34). Der Beschuldigte meldete innert Frist mit Eingabe vom 28. Juni 2024 Berufung an (Urk. 61). Die Berufungserklärung reichte er mit Eingabe vom

25. November 2024 ebenfalls innert Frist ein (Urk. 86; Urk. 95). Mit Präsidialverfü- gung vom 26. November 2024 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatkläge- rinnen 1 und 2 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie eine Anschlussberufung er- heben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragen (Urk. 96). Seitens der Staatsanwaltschaft wurde Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung erklärt und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt. Weiter ersuchte der Vertreter der Staatsanwaltschaft um Dispensation von der Teilnahme an der Be- rufungsverhandlung (Urk. 102). Die Privatklägerinnen 1 und 2 verzichteten eben- falls auf Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 103 und Urk. 104).

E. 1.1 Die Verteidigung machte geltend, der Staatsanwalt habe anlässlich mehre- rer Einvernahmen Falschbehauptungen getätigt, konkret, dass DNA des Beschul- digten an der Privatklägerin 1 gefunden worden sei sowie auch das angebliche Vorhandensein einer Verletzung, womit er offensichtlich bezweckt habe, Druck auszuüben und den Beschuldigten zu einem Geständnis zu bewegen. Diese fal- sche Darstellung der Beweislage stelle daher eine Täuschung im Sinne von Art. 140 StPO dar und die Beweise, welche gestützt darauf entstanden seien, ins- besondere die Einvernahmen des Beschuldigten vom 13. Oktober 2023, vom

24. Oktober 2023 sowie die Schlusseinvernahme vom 26. Januar 2024 seien ab- solut unverwertbar (Urk. 234 S. 9 f.).

E. 1.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte weder in den Einvernahmen selber belastete noch legte er ein Geständnis ab. Im Übrigen un- terliess es die Verteidigung konkrete Aussagen zu zitieren, welche zu seinen Las- ten hätten verwertet worden sein sollen.

E. 2 Mit Datum vom 23. Januar 2025 wurden die Parteien auf den 25. Novem- ber 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 117).

E. 3 Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 beantragte der Beschuldigte einen Wechsel der amtlichen Verteidigung (Urk. 118). Diesem Antrag wurde mit Präsidi- alverfügung vom 5. März 2025 stattgegeben und es wurde die bisherige Rechts- anwältin MLaw X1._____ mit Wirkung ab 5. März 2025 aus ihrem Amt als amtli- che Verteidigerin entlassen und mit Wirkung ab 5. März 2025 neu Rechtsanwältin MLaw X2._____ als amtliche Verteidigerin bestellt (Urk. 139).

E. 4 Mit Beschluss vom 4. Juni 2025 wurde gestützt auf den Antrag der Privat- klägerin 2 die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausge- schlossen und nur akkreditierte Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsbericht- erstatter unter gewissen Auflagen zur Berufungsverhandlung zugelassen (Urk. 170). 5.1. In der Berufungserklärung stellte der Beschuldigte unter anderem die Be- weisanträge, es sei sein sich in den Effekten befindendes Mobiltelefon, auszuwer- ten und es seien die Akten der Staatsanwaltschaft I im Verfahren gegen D._____ beizuziehen (Urk. 95 S. 3). Mit Beschluss vom 4. Juni 2025 wurden diese Bewei- santräge gutgeheissen und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seinen Antrag

- 7 - hinsichtlich des Gegenstands der Auswertung des Mobiltelefons zu konkretisie- ren. Die übrigen Beweisanträge des Beschuldigten (aussagepsychologische Be- gutachtung der Aussagen der Privatklägerin 2, erneute Befragung der Privatklä- gerin 2) wurden einstweilen abgewiesen (Urk. 172). Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 beantragte der Beschuldigte, es seien sämtliche auf seinem Mobiltelefon be- findlichen Daten aufzubereiten, auf einem Datenträger abzuspeichern und seiner Verteidigung zur Verfügung zu stellen (Urk. 187). Diesem Antrag folgend wurde mit Beschluss vom 12. August 2025 die forensische Sicherung und Aufbereitung der auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten befindlichen Daten sowie deren Spei- cherung auf einem oder mehreren externen Datenträgern angeordnet, wobei als sachverständige Person E._____, IT-Forensiker, F._____ AG, bestellt wurde. Den Parteien wurde Frist angesetzt, um fakultativ zur Person des Sachverständigen Stellung zu nehmen. Des Weiteren wurde das Mobiltelefon des Beschuldigten be- schlagnahmt (Urk. 207). 5.2. Mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2025 im Berufungsverfahren in Sa- chen D._____ (SB240512) wurden die Einvernahmen samt Protokollen der Privat- klägerin 2, die Einvernahmen des Beschuldigten D._____, die Einvernahmen der Mutter der Privatklägerin 2, die Untersuchungsakten Nr. … betreffend häusliche Gewalt sowie das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dem vorlie- genden Berufungsverfahren zur Verfügung gestellt (Urk. 217), wovon Kopien an- gefertigt und diese als Urk. 218 zu den Akten genommen wurden. 5.3. Der Bericht der digitalen Forensik der F._____ AG sowie die Datenträger mit der forensischen Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten gingen am

10. Oktober 2025 hierorts ein (Urk. 219 und Urk. 220). Mit Präsidialverfügung vom

17. Oktober 2025 wurden sowohl das Doppel des Berichts der digitalen Forensik sowie ein Datenträger der Verteidigung zur Verfügung zugestellt (Urk. 223).

E. 6 Mit Eingabe vom 11. November 2025 teilte die Vertreterin der Privatkläge- rin 2, Dr. iur. Y2._____, mit, dass sie auf eine Teilnahme an der Berufungsver- handlung vom 25. November 2025 verzichte und beantrage, die Berufung abzu- weisen sowie das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen (Urk. 228).

- 8 -

E. 7 Zur Berufungsverhandlung vom 25. November 2025 erschienen der Be- schuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X2._____, und die Vertreterin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin M.A. HSG Y1._____ (Prot. II 22). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden weder Vor- fragen aufgeworfen noch Beweisanträge gestellt (Prot. II S. 24 ff.). Das Verfahren erweist sich demgemäss als spruchreif.

E. 8 Nach der Berufungsverhandlung ersuchte Rechtsanwältin MLaw X2._____ mit Eingabe vom 27. November 2025 um Entlassung als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten und gleichzeitig um Übertragung des Mandats auf ihre Büro- kollegin Rechtsanwältin MLaw X3._____ (Urk. 239). Diesem Ersuchen wurde mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2025 stattgegeben und es wurde Rechtsan- wältin MLaw X2._____ mit Wirkung ab 2. Dezember 2025 aus ihrem Amt als amt- liche Verteidigerin entlassen und mit Wirkung ab 2. Dezember 2025 neu Rechts- anwältin MLaw X3._____ als amtliche Verteidigerin bestellt (Urk. 241). B. Umfang der Berufung

1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es na- heliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folge- punkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einzie- hungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefoch- ten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht an- gefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprü- fen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom

E. 12 Januar 2022 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 148 IV 22]; vgl. auch SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2023, N 18 zu Art. 399 StPO; HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Lie-

- 9 - ber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, N 19 und 20 zu Art. 399 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).

2. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Frei- spruch, unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 95 S. 2). Vor diesem Hintergrund erwächst keine Dispositivziffer des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft.

3. Da die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung verzichtet hat, steht der angefochtene Entscheid unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Disposition. II. Prozessuales A. Unvollständigkeit der Akten

1. Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, da die Akten der Staats- anwaltschaft I im Verfahren gegen D._____ nur auszugsweise beigezogen wor- den seien, sei das rechtliche Gehör des Beschuldigten diesbezüglich nicht ge- währt worden (Urk. 234 S. 7 f.).

2. Mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2025 im Berufungsverfahren in Sa- chen D._____ (SB250214) wurden die Einvernahmen samt Protokollen der Privat- klägerin 2, die Einvernahmen des Beschuldigten D._____, die Einvernahmen der Mutter der Privatklägerin 2, die Untersuchungsakten Nr. … betreffend häusliche Gewalt sowie das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dem vorlie- genden Berufungsverfahren zur Verfügung gestellt (Urk. 217), wovon Kopien an- gefertigt und diese der Verteidigung zugestellt wurden (Urk. 222). Damit wurden sämtliche Akten, die hinsichtlich den Tatvorwürfen betreffend die Privatklägerin 2 irgendeinen Sachzusammenhang zum vorliegenden Verfahren haben, in Kopie

- 10 - der Verteidigung herausgegeben. Im Übrigen ist auf das Schreiben vom 29. Okto- ber 2025 zu verweisen, in welchem festgehalten wird, dass das Verfahren in Sa- chen D._____ (SB250214) zwar auf derselben Kammer geführt werde wie das vorliegende Verfahren des Beschuldigten, jedoch eine gänzlich andere Gerichts- besetzung dafür zuständig sei. Diese entscheide selbstverständlich eigenständig und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Parteien ihres Ver- fahrens, inwieweit sie Akteneinsicht an die Parteien eines aus ihrer Sicht Drittver- fahrens gewähre (vgl. Art. 194 StPO; Urk. 227). Da die beigezogenen Akten aus dem Verfahren in Sachen D._____ (SB250214) der Verteidigung vollständig in Kopie zugestellt wurden, erübrigen sich weitere Ausführungen diesbezüglich. B. Unverwertbarkeit der Beweismittel

1. Unverwertbarkeit der Einvernahmen des Beschuldigten aufgrund von Täu- schung

Dispositiv
  1. Unverwertbarkeit der Einvernahmen der Privatklägerin 1 - 11 - Hinsichtlich dem Einwand der Verteidigung, die Einvernahmen der Privatkläge- rin 1 seien unverwertbar, ist auf Ziffer III.C.1.2.1 nachstehend zu verweisen.
  2. Unverwertbarkeit des Kurzberichts des Forensischen Instituts Zürich 3.1. Die Verteidigung monierte die Verwertbarkeit des Berichts des Forensi- schen Instituts Zürich betreffend DNA-Spuren vom 21. August 2023 (Urk. D1/7/2) sowie des Nachtragsberichts vom 27. September 2023 (Urk. D1/7/4), da es sich bei den Berichten nicht um Gutachten im Sinne von Art. 182 ff. StPO handle und es für die Beurteilung molekulargenetischer Spuren Fachwissen bedürfe, weshalb die Staatsanwaltschaft verpflichtet gewesen wäre, ein Gutachten einzuholen. Des Weiteren seien die Berichte in Verletzung des Teilnahme- und Fragerechts des Beschuldigten erstellt worden, weshalb sie nicht gegen diesen verwertet werden dürfen, selbst wenn ein Kurzbericht im vorliegenden Fall anstelle eines Gutach- tens zulässig wäre (Urk. 234 S. 16 ff.). 3.2. Die Verteidigung ist mit ihren Einwänden nicht zu hören. Zum einen handelt es sich bei den besagten Berichten nicht etwa um eine psychiatrische Exploration der beschuldigten Person, bei der auch regelmässig ausgesprochen normative Wertungen des Sachverständigen ins Gutachten einfliessen, sondern um ein Sachgutachten, bei dem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gestützt auf Art. 184 Abs. 3 Satz 2 StPO auf eine vorgängige Anhörung der beschuldigten Person verzichtet werden kann (BGE 144 IV 67 E. 2.4). Diese Sachgutachten sind Routinegutachten, bei welchen Standardfragen, von denen kaum jemals ab- gewichen wird, üblich sind (JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, Art. 184 N 14). Besonderes Fachwissen bedarf es somit zur Erstellung dieser Berichte nicht, zumal selbst die Polizei Spuren und Beweise sicherstellen und auswerten kann (Art. 306 Abs. 2 StPO). Zum anderen geht es selbst dann, wenn man die Berichte des Forensischen Instituts Zürich betreffend Veranlassung der moleku- largenetischen Untersuchung bzw. molekulargenetische Untersuchung von Spu- ren/Untersuchungsergebnisse vom 21. August bzw. 27. September 2023 nicht als eigentliche Sachgutachten qualifizieren würde, nicht an, sich erst im Berufungs- verfahren in genereller Weise auf das Fehlen der formellen Voraussetzungen für die Gutachtenserteilung zu berufen, ohne konkrete Beweisanträge zu stellen - 12 - (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2). Vielmehr ist darin, dass es der Beschuldigte unterliess, die Berichte zu bemängeln, nachdem ihm diese bzw. seiner Verteidigung bereits im Vorverfahren zugestellt worden waren, ein zumindest konkludenter Verzicht auf Stellungnahme zu erkennen. Daran ändert im Übrigen der Umstand nichts, dass inzwischen eine neue Verteidigerin eingesetzt worden ist (so das Bundesge- richt in Bezug auf den Verzicht auf das Konfrontationsrecht [BGE 143 IV 397 E. 3.4.2]). Demnach können die Berichte des Forensischen Instituts Zürich betref- fend Veranlassung der molekulargenetischen Untersuchung bzw. molekulargene- tische Untersuchung von Spuren / Untersuchungsergebnisse vom 21. August bzw. 27. September 2023 beweismässig uneingeschränkt verwertet werden.
  3. Unverwertbarkeit der Chatnachrichten 4.1. Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, dass die Chatnachrichten, welche die Privatklägerin 1 ihrer Mutter geschickt hat, unverwertbar seien, zumal auf den Chatnachrichten weder der tatsächliche Absender noch das Datum der Korrespondenz nachvollziehbar und die Unterhaltung lediglich mit einem Online- Translator übersetzt worden sei (Urk. 234 S. 18 f.). 4.2. Anlässlich der Zeugeneinvernahme der Mutter der Privatklägerin 1, G._____, vom 13. Oktober 2023 (Urk. D1/5/2) wurden die WhatsApp-Chat-Nach- richten thematisiert und durch die Mutter bestätigt. Von den WhatsApp-Chat- Nachrichten befindet sich zudem eine Fotodokumentation sowie eine Überset- zung in den Akten (Urk. D1/1/1 S. 4 f.; Urk. D1/2/2). Die WhatsApp-Chat-Nach- richten sind zwar auf Spanisch, jedoch wurde seitens der Verteidigung kein Über- setzungsfehler geltend gemacht. Des Weiteren handelt es sich bei den Whats- App-Chat-Nachrichten nicht um ein direktes Beweismittel, sondern lediglich um eine Hilfstatsache, welche die Aussagen der Privatklägerin 1 sowie deren Mutter als Zeugin stützt und sich mit den übrigen Beweismitteln in Einklang bringen lässt (vgl. Ziffer III.C.1.2.2 ff. nachstehend). Im Übrigen gibt es entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht den geringsten Hinweis, dass die WhatsApp-Chat-Nach- richten manipuliert sein könnten. Die Verteidigung ist mit ihrem Einwand betref- fend Unverwertbarkeit der WhatsApp-Chat-Nachrichten somit nicht zu hören. - 13 - III. Sachverhalt A. Anklagevorwürfe
  4. Zu den vollständigen und detaillierten Anklagevorwürfen ist auf die Ankla- geschrift zu verweisen (Urk. 20).
  5. Zusammengefasst wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten im We- sentlichen vor, er habe in der Nacht vom 12. auf den 13. August 2023 die damals 10-jährige Privatklägerin 1, eine Kollegin seiner Tochter, der Privatklägerin 2, mit seinen Fingern vaginal und anal ausgegriffen. Zudem habe er seine Hoden gegen das Gesäss der Privatklägerin 1 gedrückt und sie kurzzeitig mit seinem Penis anal penetriert (Dossier 1). Weiter habe der Beschuldigte seine Tochter, die Privatklä- gerin 2, welche am tt.mm.2013 geboren ist, im Zeitraum von 2021 bis 2023 fünf- mal sexuell missbraucht, wobei er unter anderem mit seinem Penis in ihre Vagina eingedrungen sei und sie an der Vagina geleckt habe (Dossier 2). B. Grundlagen der Beweiswürdigung
  6. Zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln (insb. der freien Würdigung der Beweismittel, der Unschuldsvermutung, der Aussage-gegen-Aussage-Kon- stellation) kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 87 S. 6 ff.) und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen) verwiesen werden. Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Ergänzungen bzw. punktuelle Hervorhebungen:
  7. Insbesondere ist festzuhalten, dass auch bei überschaubaren Sachverhal- ten und wenigen Aussagen ein glaubhaftes Lügen durchaus möglich ist. Ausser- dem kann insbesondere ein kurzes, wahrheitswidriges Kerngeschehen nahtlos in ein wahres Peripheriegeschehen eingebettet werden. Insgesamt ist die Antwort auf die Frage entscheidend, ob die einvernommene Person ihre Aussagen ver- nünftigerweise so hätte deponieren können, wenn sie das Berichtete nicht erlebt hätte. Das Vorhandensein von Realitätskriterien bedeutet noch nicht, dass eine Aussage wahr ist. Vielmehr muss eine Kompetenzanalyse ergeben, dass eine - 14 - Person nicht in der Lage wäre, den dargelegten Sachverhalt zu erfinden (vgl. BEN- DER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Auflage 2021, S. 78 Rz 332-334).
  8. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu be- weisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimm-te Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundes- gerichts 6B_295/2024 vom 10. März 2025 E. 2.3.2; 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in: BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Un- schuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteile des Bundesge- richts 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_1018/2021 vom 24. Au- gust 2022 E. 2.1.1 f.; 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 3.2; 6B_245/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.3). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesge- richts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Fe- bruar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in: BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen). C. Erstellung der Sachverhalte
  9. Dossier 1 1.1. Unbestritten und erstellt ist, dass die Privatklägerin 1 in der Tatnacht in der Familienwohnung A'._____ übernachtete und der Beschuldigte sich abends zu- sammen mit den beiden Privatklägerinnen 1 und 2 ins gleiche Bett im Zimmer sei- - 15 - nes damals nicht anwesenden Sohnes D._____ legte. Hingegen bestritt der Be- schuldigte konstant, an der Privatklägerin 1 sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben (Urk. D1/3/1 F/A 27 ff.; Urk. D1/3/2 F/A 16; Urk. D1/3/6 F/A 9; Prot. I S. 16-19 und Prot. II S. 37 ff.). 1.2. Die Vorinstanz hat die im vorliegenden Verfahren relevanten Aussagen und Beweismittel betreffend Dossier 1 umfassend, vollständig und korrekt aufgeführt, zusammengefasst sowie gewürdigt (Urk. 87 S. 8 ff.). Darauf kann im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. Im Sinne einer Rekapitulation sowie als Ergänzung ist hervorzuheben, was folgt: 1.2.1. Die Privatklägerin 1 wurde zweimal einvernommen, wobei jeweils eine Vi- deoaufnahme sowie ein Wortprotokoll davon erstellt wurde (Urk. D1/4/1; Urk. D1/4/2; Urk. D1/4/5 und Urk. D1/4/6). Die zweite Videobefragung war partei- öffentlich. Zum Zeitpunkt dieser Einvernahmen war sie 10 Jahre alt. Bei beiden Einvernahmen war es der Privatklägerin 1 offensichtlich unwohl, über den Vorfall zu sprechen. So fällt auf, dass sie grosse Mühe hatte, vor der Kamera zu spre- chen und diese sie störte, was sie unter anderem mit dem Abdecken ihrer Augen durch die Hand, Verstecken ihres Gesichtes im Pullover und danach hinter einem Sitzkissen oder Blatt mit einem Smiley zum Ausdruck brachte. Teilweise flüsterte sie ihre Antworten, was es sehr schwierig machte, sie akustisch zu verstehen (vgl. Urk. D1/4/2 F/A 6 ff., 33 f. und Urk. D1/4/6 S. 1 f., F/A 1 ff.). Bei beiden Ein- vernahmen musste die Privatklägerin 1 regelrecht durch die jeweils einzuverneh- mende auf Kinderbefragungen spezialisierte Polizeibeamtin zur Befragung moti- viert werden. Anlässlich der ersten Einvernahme vom 14. August 2023 gab die Privatklägerin 1 auf die Nachfrage, was der Grund dafür sei, dass sie es nicht er- zählen möchte, an, weil es peinlich sei und die Wörter zu blöd seien (Urk. D1/4/2 F/A 59 und F/A 60). Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 24. Oktober 2023 musste mehr Überzeugungsarbeit seitens der Mutter der Privatklägerin 1, des Stiefvaters der Privatklägerin 1 und der spezialisierten Polizeibeamtinnen geleistet werden, um die Privatklägerin 1 zum Aussagen zu motivieren (Urk. D1/4/6 S. 1 ff. und F/A 1 ff.). Dennoch weigerte sich die Privatklägerin 1, von sich aus zu erzäh- len, was passiert ist, und forderte die einvernehmende Polizeibeamtin auf, ihr kon- - 16 - krete Fragen zum Vorfall zu stellen (Urk. D1/4/6 F/A 17 ff. und F/A 36 f.). Vor al- lem im zweiten Teil der Einvernahme antwortete die Privatklägerin 1 auf gewisse Fragen teilweise genervt, gereizt und wütend (Urk. D1/4/6 F/A 75, F/A 85, F/A 90, F/A 100, F/A 101, F/A 103, F/A 105, F/A 120, F/A 126, F/A 129, F/A 146 und F/A 150) und beantwortete diese sodann auch teilweise sarkastisch (Urk. D1/4/6 F/A 102, F/A 134 und F/A 156). Das Verhalten der Privatklägerin 1 während bei- den Einvernahmen, aber vor allem auch anlässlich der zweiten Einvernahme vom
  10. Oktober 2023, macht ihre emotionale Belastung sowie ihre Schamgefühle klar erkennbar. Somit ist auch verständlich, dass die Privatklägerin 1 nur über das Rahmengeschehen frei und detailreich Auskunft gab. In Bezug auf die zweite par- teiöffentliche Einvernahme der Privatklägerin 1 vom 24. Oktober 2023 ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese zu einem Zeitpunkt stattfand, als die Privat- klägerin 1 einen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik hinter sich hatte und sich seit ungefähr einem Monat im Wohnhaus H._____ befand (vgl. Urk. D1/41/1 und Urk. D1/50/3). Nichtsdestotrotz konnte die Privatklägerin 1 in beiden Einvernahmen das Kerngeschehen schlüssig schildern. Dies auch mit- tels nonverbaler Ausdrucksweise, mithin durch Zeichnungen. Auch wenn sie bei den konkreten Ausführungen der Tat etwas zögerlich antwortete und anlässlich der zweiten Einvernahme vom 24. Oktober 2023 von sich aus überhaupt nicht mehr über die Tat sprechen wollte, sind keine wesentlichen Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin 1 erkennbar. Sie wirft dem Beschuldigten zweimal dieselbe Tat vor. Mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 schlüssig, lebensnah und im Wesentlichen übereinstimmen. Zu- dem wirken sie authentisch. Aus dem Abschlussbericht des Wohnhauses H._____ geht sodann klar eine Traumatisierung der Privatklägerin 1 hervor. So haben mehrere Spitalbesuche mit der Privatklägerin 1 aufgrund von Schmerzen im Intimbereich statt gefunden. Weiter habe sie sich mehrmals täglich die Unter- hosen gewechselt und im Genitalbereich gewaschen, weil sie grossen Ekel ver- spürt und sich dadurch schmutzig gefühlt habe. Des Weiteren sei in verschiede- nen Situationen eine generalisierte Angst der Privatklägerin 1 vor Männern im All- tag zum Tragen gekommen und sie habe Angst davor geäussert, mit einem Mann alleine in einem Raum zu sein (Urk. 50/3). Das allgemeine Auftreten der Privatklä- - 17 - gerin 1 spricht dafür, dass sie das Berichtete erlebt hat. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 spricht weiter, dass sie nachvollziehbar schil- dern konnte, wie sie nach dem Vorfall – nur im Pijama gekleidet, barfuss und ohne ihre Sachen – in der Dunkelheit nach Hause gerannt sei und ihre Mutter in- formiert habe und dass sie sich "behindert" gefühlt habe und über den Beschul- digten gedacht habe, er sei ein "Hurensohn" (Urk. D1/4/2 F/A 55 und F/A 239 ff.; Urk. D1/4/6 F/A 125 ff.). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 spricht zudem, dass sie den Beschuldigten nicht mehr belastet als nötig. Ein Grund, weshalb die Privatklägerin 1 den Beschuldigten bewusst falsch anschuldi- gen sollte, ist nicht ersichtlich. Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin 1 mit der Vorinstanz als glaubhaft zu qualifizieren, weshalb darauf abzustellen ist. Entgegen der Ansicht der Verteidigung wurde der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten nicht verletzt (Urk. 52 S. 7; Urk. 234 S. 10 ff.). Auch wenn die Privatklägerin 1 anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme vom 24. Oktober 2023 nachdrücklich motiviert werden musste, um auszusagen, und dann wünsch- te, befragt zu werden, wiederholte bzw. bestätigte sie ihre wesentlichen Belastun- gen aus der ersten, nicht parteiöffentlichen Einvernahme vom 14. August 2023 (vgl. Urk. D1/4/6 F/A 32-34, F/A 50, F/A 54, F/A 57, F/A 75, F/A 85-90, F/A 105, F/A 115, F/A 122-129, F/A 143-149 und F/A 164), ohne dabei in Widersprüche zu verfallen oder den Beschuldigten mehr zu belasten. Aufgrund der vorhandenen objektiven Beweismittel sowie den Zeugenaussagen war bzw. ist dem Beschul- digten bekannt, was ihm konkret vorgeworfen wird. Von einer ungenügenden Ver- teidigungsmöglichkeit kann somit nicht die Rede sein. Die Verteidigungsrechte des Beschuldigten wurden gewahrt, zumal der Beschuldigte namentlich in der Lage war, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe zu stellen. Anzumerken gilt, dass es sich bei Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK um eine relative Garantie handelt. So kann ausnahmsweise auf Aussagen eines nicht entsprechend den Vorgaben der EMRK konfrontierten Belastungszeugen abgestellt werden, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil 6B_203/2024 vom 14. August 2025 E. 2.2.3). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Privatkläge- rin 1 zwar befragt wurde und ihr vor allem in der zweiten, parteiöffentlichen Ein- - 18 - vernahme vom 24. Oktober 2023 regelrecht alles aus der Nase gezogen werden musste, eine Fremdsuggestion durch die einvernehmende Polizeibeamtin jedoch ausgeschlossen werden kann aufgrund der vorhandenen objektiven Beweismittel und den Zeugenaussagen, welche alle ein klares Bild ergeben. Weiter hatte der Beschuldigte anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme der Privatklägerin 1 vom 24. Oktober 2023 – entgegen der Behauptung der Verteidigung – die Mög- lichkeit Zusatzfragen bzw. Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. D1/4/6 F/A 172; Pro- tokollnotiz, wonach festgehalten wird, dass die Polizeibeamtin telefoniert und es keine Zusatzfragen gegeben habe). Wenn die Verteidigung es versäumt hat, ihr Fragerecht auszuüben, geht es nicht an, daraus die Unverwertbarkeit der Einver- nahme ableiten zu wollen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es – entgegen der Ansicht der Verteidigung – absolut nachvollziehbar ist, dass die Privatkläge- rin 1 nicht schilderte, was etwa die Hand oder der Penis des Beschuldigten kon- kret gemacht habe und, dass sie weder Bewegungen noch sonst welche Be- schreibungen zur Ausführung machte. Der Beschuldigte lag gemäss den glaub- haften Schilderungen der Privatklägerin 1 hinter ihr und es war Nacht, mithin dun- kel. So konnte die Privatklägerin 1 naturgemäss lediglich schildern, wo sie die Fin- ger und den Penis des Beschuldigten spürte. Weiter gibt weder die schwierige Familiensituation der Privatklägern 1 noch eine allfällige psychische Vorbelastung – entgegen der Meinung der Verteidigung (Urk. 234 S. 37 ff.) – Anlass, die Aussagen der Privatklägerin 1 in Zweifel zu zie- hen. Auch wenn es der Privatklägerin 1 nachweislich nach dem Vorfall psychisch nicht gut gegangen ist, drängte sich die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens nicht auf, zumal weder Anhaltspunkte noch konkrete Umstände für dessen Notwendigkeit vorlagen. Die Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens in Bezug auf die Privatklägerin 1 wurde sodann seitens der Verteidi- gung auch nie beantragt. Im Übrigen unterliess es die Verteidigung auch, aufzu- zeigen, welche Aussagen der Privatklägerin 1 aufgrund der familiären Belastung falsch sein sollten. Somit ist die Verteidigung mit ihren Einwänden nicht zu hören. 1.2.2. Die Aussagen der Privatklägerin 1 lassen sich mit den objektiven Beweis- mitteln, konkret mit dem Kurzbericht betreffend Molekulargenetische Untersu- - 19 - chung von Spuren/Untersuchungsergebnisse des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom 27. September 2023, dem ärztlichen Befund des Kinderspitals Zürich vom 29. August 2023 (Urk. D1/6/2 S. 2) sowie den WhatsApp-Chat-Nachrichten zwischen der Privatklägerin 1 und der Mutter der Privatklägerin 1 (Urk. D1/1/1 S. 4 f.; Urk. D1/2/2) in Einklang bringen. Der Kurzbericht des FOR vom 27. Sep- tember 2023 hält fest, dass im Abstrich perianal der Privatklägerin 1 ein inkom- plettes Y-DNA-Profil habe erstellt werden können, welches mit dem Y-DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimme (Urk. D1/7/4 S. 2). Im ärztlichen Befund des Kinderspitals Zürich vom 29. August 2023 wird zudem festgehalten, dass die gy- näkologische Untersuchung eine frische, oberflächliche Schürfwunde am Damm knapp oberhalb des Afters rechts zeige. Diese könne durch Zug oder Dehnung oder Manipulation mit einem Finger/Gegenstand entstehen. Eine Selbstbeibrin- gung sei unwahrscheinlich. Was hingegen neutral zu werten ist, sind die bei der gynäkologischen Untersuchung festgestellten oberflächlichen, radiären Einrisse am After, welche durch Zug und Dehnung entstehen können, aber auch als Folge von hartem Stuhlgang (Urk. D1/6/2 S. 2). Wenn die Verteidigung geltend macht, es sei nicht auszuschliessen, dass durch das Benutzen derselben Bettwäsche die DNA des Sohnes des Beschuldig- ten, D._____, an die Privatklägerin 1 gelangt sei, ist sie damit nicht zu hören (Urk. 52 S. 5; Urk. 234 S. 22 ff.), zumal das DNA-Profil im Abstrich perianal er- stellt wurde und die Privatklägerin 1 angab, unter dem Pijama (Hose und T- Shirt), Unterhosen angehabt zu haben (Urk. D1/4/2 F/A 93 und Urk. D1/4/6 F/A 148). Eine Übertragung des DNA-Materials von der Bettwäsche in den Intimbereich der Privatklägerin 1 erscheint somit als abwegig. Unbehilflich wirkt auch die Argumen- tation der Verteidigung, wonach durch ein Kratzen der Privatklägerin 1 am Anus sowohl die Schürfung am Damm als auch die Übertragung von DNA erklärt wer- den könnte. 1.2.3. Weiter liegen die Zeugeneinvernahmen der Mutter der Privatklägerin 1, G._____, sowie des Stiefvaters der Privatklägerin 1, I._____, im Recht (Urk. D1/5/2 und Urk. D1/5/3). Bei dem anklagegegenständlichen Vorfall waren diese beiden Personen nicht zugegen und konnten entsprechend keine eigenen - 20 - Wahrnehmungen oder Eindrücke hinsichtlich der sexuellen Handlungen machen, die der Beschuldigte an der Privatklägerin 1 vorgenommen haben soll. Allerdings hat die Mutter der Privatklägerin 1 direkt nach dem Vorfall – nachdem die Privat- klägerin 1 nach Hause gekommen war – mit dieser telefoniert und beide haben die Privatklägerin 1 zu Hause nach dem Vorfall getroffen, wobei sie ihre eigenen Wahrnehmungen und Eindrücke zum Zustand der Privatklägerin 1 nach dem Vor- fall schlüssig und übereinstimmend schilderten. So erklärte die Mutter der Privat- klägerin 1 anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 13. Oktober 2023, dass die Privatklägerin 1 am Telefon geweint und gesagt habe, sie sei zu Hause, der Be- schuldigte habe sie vergewaltigt. Sie habe Angst gehabt und gefürchtet, dass der Beschuldigte sie nach Hause verfolge (Urk. D1/5/2 F/A 14 und F/A 17). Als die Mutter zu Hause eingetroffen sei, sei die Privatklägerin 1 zuerst verschlossen und nervös gewesen. Sie habe die genauen Worte zuerst nicht wählen wollen, dann habe sie sich geöffnet, weil sie ihr gesagt habe, dass sie alles wissen müssten. Es sei der Privatklägerin 1 dann schlecht gegangen. Sie habe geweint und sei müde gewesen, da es ca. 03.00 Uhr morgens gewesen sei (Urk. D1/5/2 F/A 26). Auch der Stiefvater der Privatklägerin 1 bestätigte anlässlich der Zeugeneinver- nahme vom 13. Oktober 2023 auf den Zustand der Privatklägerin 1 nach dem Vorfall angesprochen, dass sie müde und erschrocken gewesen sei und geweint habe (Urk. D1/5/3 F/A 15). Sowohl die Mutter der Privatklägerin 1 als auch der Stiefvater der Privatklägerin 1 sagten übereinstimmend aus, dass die Privatkläge- rin 1 barfuss durch das dunkle Dorf nach Hause gerannt sei, obwohl sie panische Angst vor der Dunkelheit habe (Urk. D1/5/2 F/A 26; Urk. D1/5/3 F/A 18). Die Zeu- genaussagen stimmen mit den Aussagen der Privatklägerin 1 sowohl zum Rah- men- als auch zum Kerngeschehen überein und untermauern so die Glaubhaftig- keit der Aussagen der Privatklägerin 1. Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann aus den Aussagen der Privat- klägerin 2 gegenüber ihrem Halbbruder J._____ in der privaten Videoaufnahme, welche sich in den Untersuchungsakten befindet und in welcher sie angibt, dass auch die Vorwürfe der Privatklägerin 1 gegenüber dem Beschuldigten nur erfun- den seien (Urk. D2/6/2), nichts geschlossen werden (Urk. 234 S. 26 ff.). So hat die Privatklägerin 2 bezüglich der von der Privatklägerin 1 gegenüber dem Be- - 21 - schuldigten erhobenen Vorwürfen keine eigenen Wahrnehmungen gemacht und kann somit ohnehin keine sachdienlichen Aussagen machen. Sodann wurde die Privatklägerin 2 anlässlich ihrer zweiten Einvernahme vom 30. November 2023 auf die Aussagen in dieser privaten Videoaufnahme angesprochen, worauf sie an- gab, dass sie – nachdem ihre Mutter ihren Halbbruder J._____ über den Vorwurf der Vergewaltigung informiert hatte – von dessen Frau, K._____, angerufen wor- den sei, welche ihr gesagt habe, sie solle lügen und sagen, das alles sei nicht wahr, damit alles wieder gut wäre, und dass J._____ sie dann bald anrufe. Dies habe sie dann gegenüber J._____ auch gemacht, welcher jetzt denke, dass es nicht passiert und alles gelogen sei (Urk. D2/3/7 F/A 294-309). Eine Manipulation der Privatklägerin 2, um an diese Aussage zu gelangen, kann damit nicht ausge- schlossen werden. Des Weiteren erscheint ohnehin fraglich, ob diese private Vi- deoaufnahme überhaupt verwertbar wäre, zumal aus den Akten nicht hervorgeht, ob die Privatklägerin 2 darüber informiert war, dass das Videotelefonat aufge- zeichnet wird. Dass die Verteidigung aus dieser privaten Videoaufnahme Rück- schlüsse auf einen angeblichen Komplott der Privatklägerin 1, der Privatklägerin 2 sowie der Mutter der Privatklägerin 2 ziehen will, wirkt an den Haaren herbeigezo- gen, zumal es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Privatklägerin 1 in irgend- einer Weise instrumentalisiert wurde und in einen Komplott verwickelt war. 1.2.4. Während der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
  11. August 2023 noch frei von sich aus auf Fragen zum Tatvorwurf antwortete (Urk. D1/3/1 F/A 24 ff.), beschränkten sich seine Aussagen im Verlauf des Verfah- rens darauf, entweder auf seine bisherigen Aussagen zu verweisen oder die Aus- sage zu verweigern (Urk. D1/3/2 F/A 12; Urk. D1/3/3 F/A 5 ff.; Urk. D1/3/4 F/A 5 f.; Urk. D1/3/6 F/A 13; Prot. I S. 16). Vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungs- verhandlung machte der Beschuldigte wieder Aussagen, jedoch nicht bezüglich des ihm gemachten Vorwurfs. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte zum ersten Mal vor, die Privatklägerin 1 solle ihre Hand "dort unten" hingelegt haben. Er wisse nicht, ob sie dies absichtlich oder unabsichtlich ge- macht habe. Zuerst gab er an, der Privatklägerin 1 daraufhin einen Klaps auf die Hand gegeben zu haben. Er habe die Hand weggeschubst und ihr gesagt, dass sich das nicht gehöre und er das ihrer Mutter am Morgen sagen werde, woraufhin - 22 - sie begonnen habe, zu weinen. Etwas später führte er aus, der Privatklägerin 1 darauf gesagt zu haben, dass das nicht schön sei und er am Morgen alles ihrer Mutter sagen werde. Nachdem habe er sie nie mehr gesehen. Er wisse nicht, wann sie gegangen sei. Er sei um 02.30 Uhr aufgestanden und habe sie gesucht. Er habe die Privatklägerin 1 vor dem Gericht nicht beleidigen wollen, deshalb habe er nichts erzählt. Zudem habe ihm die Anwältin gesagt, er solle das nicht aussagen, obwohl er es eigentlich habe sagen wollen. Trotz mehrmaligem Nach- fragen unterliess es der Beschuldigte, seine Andeutungen und Ausführungen zu konkretisieren (Prot. II S. 39 ff. und Prot. II S. 52 ff.). Da diese aufgrund der erdrü- ckenden Beweislage ohnehin als blosse, nachgeschobene Schutzbehauptung zu sehen sind, erübrigt es sich, weiter darauf einzugehen. Auf die Nachfrage, wes- halb die Privatklägerin 1 einen unzutreffenden Vorwurf gegen ihn erheben sollte, erklärte der Beschuldigte, dass er nicht wisse weshalb. Er wisse nur, dass die Pri- vatklägerin 1 mit seiner Frau und mit seiner Tochter, der Privatklägerin 2, zusam- mengearbeitet habe. So habe seine Ehefrau die Privatklägerinnen 1 und 2 dazu angestiftet. Die Privatklägerin 1 sei die ganze Zeit bei ihnen zu Hause gewesen und sei wie ein Inventar bei ihnen im Haus (Prot. I S. 16 ff.; Prot. II S. 40 ff.). Das vom Beschuldigten der Privatklägerin 1 unterstellte Motiv, konkret die Komplott- Theorie, kann durch die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1, die vorhande- nen objektiven Beweismittel sowie die Zeugenaussagen widerlegt werden. 1.2.5. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Sach- verhalt gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1, die objektiven Beweismittel sowie die Zeugenaussagen der Anklageschrift entsprechend erstel- len lässt.
  12. Dossier 2 2.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin 2 sich erst getraute, sich ihrer Mutter anzuvertrauen sowie den Vorfall zur Anzeige zu bringen, als der Vorfall mit der Privatklägerin 1 passiert war und der Beschuldigte sich deshalb im Gefängnis befand. Ihre Begründung, dass sie vorher Angst gehabt habe, etwas zu sagen, da der Beschuldigte es ansonsten bestritten hätte, erscheint als plausi- bel, zumal sie aussagte, der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle es niemanden - 23 - erzählen, da sonst die Polizei irgendwann komme und sie ins Jugendheim müsse (Urk. D2/3/2 F/A 112, F/A 166 ff. und F/A 193 f.). Weiter ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte und die Mutter der Privatklägerin 2 zum Zeitpunkt der Erhebung der Vorwürfe der Privatklägerin 2 gegenüber dem Beschuldigten in einem eheli- chen Konflikt befanden (Urk. D2/2/1 F/A 9 ff.; Urk. D2/4/1 F/A 30 f. und F/A 37; Prot. I S. 16 ff.). 2.2.1. Die Privatklägerin 2 wurde zweimal einvernommen, wobei jeweils eine Vi- deoaufnahme sowie ein Wortprotokoll davon erstellt wurden (Urk. D2/3/1; Urk. D2/3/2; Urk. D2/3/6 und Urk. D2/3/7). Die zweite Videobefragung war partei- öffentlich. Zum Zeitpunkt dieser Einvernahmen war die Privatklägerin 2 10 Jahre alt. Die Vorinstanz hat sich mit den Aussagen der Privatklägerin 2 auseinanderge- setzt und gelangte zum Ergebnis, dass diese überzeugend und glaubhaft seien (Urk. 87 S. 15 ff.). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kann dieser Einschät- zung nicht gefolgt werden. 2.2.2. Beim Betrachten der Videoaufnahmen von beiden Einvernahmen der Pri- vatklägerin 2 fällt auf, dass sie zwischen den gestellten Fragen zu den Tathand- lungen und ihren Antworten häufig sehr lange Pausen verstreichen liess, eher di- stanziert und teilweise wie abwesend wirkte (Urk. D2/3/2 F/A 85 ff. und Urk. D2/3/7 F/A 127). Daraus lassen sich jedoch keine verlässlichen Schlüsse hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ziehen. So kann das anhand der Videoaufnahmen dokumentierte Verhalten der Privatklägerin 2 einerseits darauf zurückzuführen sein, dass sie tatsächlich vom Beschuldigten sexuell missbraucht wurde und es ihr äusserst unangenehm war bzw. schwer fällt, über das Erlebte vor laufender Kamera, und anlässlich der zweiten, parteiöffentlichen Einvernahme in Anwesenheit des Beschuldigten im Einzelnen berichten zu müssen. Anderer- seits könnten ihr Auftritt und ihre Körpersprache auch dahingehend gedeutet wer- den, dass die gegen den Beschuldigten erhobenen Anschuldigungen in Tat und Wahrheit nicht zutrafen und die Privatklägerin 2 deshalb länger über ihre Antwor- ten nachdenken musste bzw. nicht wusste, was antworten, als sie dazu befragt wurde. Feststeht, dass sich die Privatklägerin 2 in einem massiven Loyalitätskon- - 24 - flikt befand, handelt es sich beim Beschuldigten doch um ihren eigenen Vater und befanden sich ihre Eltern in einem ehelichen Konflikt. 2.2.3. Hervorzuheben ist zunächst, dass sich die Privatklägerin 2 nie durch spon- tane Äusserungen und in einem freien Bericht zum angeblichen sexuellen Miss- brauch durch den Beschuldigten äusserte. Vielmehr war es die auf Kinderbefra- gungen spezialisierte Polizeibeamtin, welche die für die Untersuchung notwendi- gen Informationen bei der Privatklägerin 2 im Einzelnen erfragen musste. Dies wird augenscheinlich beim Betrachten der Videoaufnahmen und beim Durchlesen der Wortprotokolle der beiden Einvernahmen der Privatklägerin 2 (Urk. D2/3/1; Urk. D2/3/2; Urk. D2/3/6 und Urk. D2/3/7). Die befragende Polizeibeamtin war sichtlich darum bemüht, die Privatklägerin 2 dazu zu bringen, die mutmasslichen Übergriffe des Beschuldigten von sich aus und in ihren eigenen Worten zu be- schreiben. Hierzu liess sich die Privatklägerin 2 jedoch kaum bewegen. Die Ant- worten der Privatklägerin 2 auf die an sie gestellten Fragen fielen – soweit über- haupt konkrete Antworten erfolgten – jeweils sehr kurz und knapp aus. Die Privat- klägerin 2 äusserte sich insgesamt nur sehr zurückhaltend und machte von sich aus fast keine detaillierten Angaben. Insbesondere wenn sich die Fragen auf das Kerngeschehen, das heisst die mutmasslichen sexuellen Übergriffe des Beschul- digten bezogen, waren die Antworten der Privatklägerin 2 sehr dürr, zögerlich, all- gemein und pauschal. Häufig erfolgten ihrerseits Rückfragen. Gewisse Konkreti- sierungen und/oder einzelne Details konnte sie mehrheitlich nur dann anfügen, wenn sie von der befragenden Polizeibeamtin aktiv darauf angesprochen bzw. ausdrücklich danach gefragt wurde. Es entsteht der Eindruck, als habe die Privat- klägerin 2 ihre Antworten abhängig davon formuliert, was sie zuvor gefragt wor- den war. Wurde die Frage umformuliert, erfolgte häufig eine entsprechend ange- passte oder eine andere Antwort (beispielhaft Urk. D2/3/2 F/A 114 f., F/A 287- 289; Urk. 2/3/7 F/A 94 und F/A 110, F/A 112 ff.). Sodann weisen ihre Aussagen – von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen – nur sehr wenige, originelle Details auf. Nur durch das Befragen der spezialisierten Polizeibeamtin konnte eine Rei- henfolge der Vorfälle erarbeitet werden. Die einzelnen Vorfälle an sich konnte die Privatklägerin 2 jedoch bis zum Schluss nicht schlüssig schildern, obwohl sie diesbezüglich eingehend befragt wurde. Schliesslich fällt auf, dass die Aussagen - 25 - der Privatklägerin 2 geprägt sind von zahlreichen Floskeln wie "Ich weiss nicht" und "Ich glaube", wodurch ihre ohnehin dürftigen Angaben eine weitere Relativie- rung erfahren. Auch die Frage in der ersten Einvernahme vom 18. Oktober 2023, ob sie sich an einen der fünf Vorfälle genau erinnern könne, verneinte die Privat- klägerin 2 (Urk. 2/3/2 F/A 139 f.). In der gleichen Einvernahme im Zusammenhang mit dem Ausgreifen mit dem Finger, ob dies ohne Kleider dazwischen gewesen sei, erklärte sie nach längerem Überlegen "ohne". Ohne, glaube sie. Auf die Frage, wieso sie dies nur glaube, gab sie an, es nicht mehr zu wissen (Urk. 2/3/2 F/A 159-163). Zudem hat die Privatklägerin 2 die Vorwürfe im Laufe der Untersu- chung von der ersten Einvernahme vom 18. Oktober 2023 zur zweiten, parteiöf- fentlichen Einvernahme vom 30. November 2023 massiv aggraviert (vgl. Urk. 48 S. 8), indem sie in der zweiten, parteiöffentlichen Einvernahme vom 30. Novem- ber 2023 nicht mehr nur vom mehrmaligen Ausgreifen an der Vagina und Stecken des Fingers in die Vagina, sondern zusätzlich von mehreren Vergewaltigungen sowie dem Lecken der Vagina mit der Zunge sprach. Sie erklärte, nicht zu wissen, weshalb sie dies nicht bereits anlässlich der ersten Einvernahme vom 18. Oktober 2023 gesagt habe. Sie habe Angst gehabt. Auf die Frage, wovor sie Angst gehabt habe, konnte sie jedoch keine plausible Begründung liefern, und erklärte bloss, sie wisse es nicht (Urk. D2/3/7 F/A 6 und F/A 96 ff.). Sodann erhob sie anlässlich dieser zweiten, parteiöffentlichen Einvernahme vom 30. November 2023 zum ers- ten Mal den Vorwurf gegenüber ihrem Halbbruder, der Sohn des Beschuldigten, D._____, er soll sie ebenfalls vergewaltigt haben (Urk. D2/3/7 F/A 100). Sie schil- derte nur einen Vorfall und eine andere Vorgehensweise, als bei den Vorwürfen, welche sie gegenüber dem Beschuldigten erhob (vgl. Urk. 218). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das erstinstanzliche Urteil in Sachen D._____ angefochten und die Berufungsverhandlung auf den 1. April 2026 angesetzt wurde. 2.2.4. Auch wenn zu Gunsten der Privatklägerin 2 zu berücksichtigen ist, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Aussagen 10 Jahre alt war, die Schilderungen über das mut- masslich Erlebte für sie schambehaftet waren und sie allenfalls durch den Um- stand gehemmt war, dass sie über Kameras von mehreren Personen (darunter insbesondere den Beschuldigten) beobachtet wurde, hätte dennoch von ihr erwar- tet werden dürfen, dass sie das Kerngeschehen, das heisst die angeblichen sexu- - 26 - ellen Handlungen, die der Beschuldigte an ihr vorgenommen haben soll, von sich aus detaillierter und authentischer sowie in der Reihenfolge nachvollziehbar hätte beschreiben können. Mit der Schamhaftigkeit und ihrer Unerfahrenheit in sexuel- len Belangen allein lässt sich nicht erklären, dass ihre Ausführungen über weite Strecken hinweg äusserst dürr, vage, detailarm und nicht schlüssig ausfielen. 2.2.5. Ebenso zu Lasten der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist zu werten, dass die Privatklägerin 2 nicht ansatzweise schildern konnte, wie sie sich während der mutmasslichen Übergriffe des Beschuldigten fühlte und was diese in ihr auslös- ten. Auch anlässlich ihrer Einvernahmen zeigte sie kaum Emotionen, sondern wirkte eher distanziert und teilweise wie abwesend. Die Aussagen zu den Schmerzen während der mutmasslichen sexuellen Übergriffen des Beschuldigten sind derart pauschal, dass sie kaum den Schluss auf ein tatsächliches Erleben zulassen. So gab sie auf die entsprechenden Fragen lediglich an, es habe weh getan (Urk. D2/3/2 F/A 98, F/A 123, F/A 239 und Urk. D2/3/7 F/A 36, F/A 160 f.). Der Aussagen der Privatklägerin 2 fehlt jegliche Emotionalität und zwar nicht nur mit Bezug auf die mangelnde Verknüpfung ihrer Schilderungen zum Kerngesche- hen mit ihren eigenen Emotionen. Darüber hinaus zeigte sie auch anlässlich der Einvernahmen kaum äusserlich wahrnehmbare Gefühlsregungen, wenn sie auf die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten zu sprechen kam. Ihre Aussagen er- scheinen daher wenig authentisch und lebensnah. 2.2.6. Die Vorinstanz erkennt in den Aussagen der Privatklägerin 2 einzelne Schilderungen, welche Details enthalten und lebensnah erscheinen. Weiter sei nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin 2 die genannten Details zu Pro- tokoll gegeben hätte, wenn sie sich nicht so ereignet hätten. Wobei auch nicht da- von auszugehen sei, dass sich eine 10-jährige derart mit ihrer Mutter abzuspre- chen vermöge, dass sie nicht nur die angeblichen Vorfälle mit gewissen Details "richtig" schildere, sondern auch noch, wie es dazu gekommen sei, dass sie sich ihrer Mutter anvertraut habe (Urk. 87 S. 19 f.). Diese Argumentation ist nicht ganz von der Hand zu weisen. Besonders ins Auge springt, dass die Privatklägerin 2 schilderte, der Beschuldigte müsse vor dem Ausgreifen ihrer Vagina Spucke an seinen Finger getan haben, sie habe nachher nämlich Spucke an ihrer Vagina be- - 27 - merkt (Urk. D2/3/7 F/A 132 ff.). Weiter erwähnte die Vorinstanz die Schilderung der Privatklägerin 2, wie diese zunächst im Wohnzimmer herumgerannt sei, um zu verhindern, dass der Beschuldigte sie packe (Urk. D2/3/7 F/A 131), sowie ihre Angabe, dass der Beschuldigte ihren Oberkörper in der Dusche heruntergedrückt habe und sie sich auf einem Mäuerchen abgestützt habe, als bzw. bevor er mit seinem Penis in sie eingedrungen sei (Urk. D2/3/7 F/A 17 ff.). Selbst wenn die vorstehende Überlegung der Vorinstanz zutreffen sollte und es nicht vorstellbar ist, dass sich die Privatklägerin 2 solche Details allein hätte ausdenken oder mit ihrer Mutter absprechen können, so verkennt die Vorinstanz, dass nicht ausge- schlossen werden kann, dass sie durch unbeteiligte Dritte oder Online-Medien da- mit in Berührung kam und für ihre Schilderungen übernahm. Im Übrigen vermö- gen die Nennung von einzelnen Details und einzelne lebensnahe Schilderungen die sonst sehr dürren, nicht schlüssigen und pauschalen Aussagen der Privatklä- gerin 2 nicht zu kompensieren. 2.2.7. Die Vorinstanz geht sodann in ihrer Würdigung der Aussagen der Privatklä- gerin 2 über diverse Widersprüche bzw. Ungereimtheiten hinweg, welche trotz der äusserst knappen, dürren und vagen Antworten auftraten: Anlässlich der ersten Einvernahme vom 18. Oktober 2023 gab die Privat- klägerin 2 an, den Beschuldigten noch nie nackt gesehen zu haben (Urk. D2/3/2 F/A 261), wohingegen sie anlässlich der zweiten Einvernahme vom 30. November 2023 geltend machte, den Penis des Beschuldigten während dem Duschen gese- hen zu haben (Urk. D2/3/7 F/A 50). Hier fällt in Bezug auf die oben geschilderte Qualität der Aussagen der Privatklägerin 2 zudem auf, dass sie nicht beschreiben konnte, wo der Penis hingezeigt hat, mithin wie der Zustand war (Urk. D2/3/7 F/A 51 ff.). Weiter gab die Privatklägerin 2 anlässlich der ersten Einvernahme vom
  13. Oktober 2023 an, der Beschuldigte habe ihr jeweils, als er mit dem jeweiligen Übergriff fertig war, gesagt, sie soll niemandem von den Übergriffen erzählen, sonst komme irgendwann die Polizei und sie müsse ins Jugendheim, und er und ihre Mutter zur Polizei (Urk. D2/3/2 F/A 112 f.). Auf Nachfrage, ob sie sich erin- nern könne, dass er irgendeinmal was gesagt habe, als er das gemacht habe, - 28 - sagte sie explizit "Nein" (Urk. D2/3/2 F/A 144). Anlässlich der zweiten Einver- nahme vom 30. November 2023 gab sie sodann an, dass der Beschuldigte, als er das gemacht habe, ihr gesagt habe, sie dürfe es niemandem sagen, sonst komme das Jugendamt und sie sehe ihre Mutter nie wieder (Urk. D2/3/7 F/A 31). In der ersten Einvernahme vom 18. Oktober 2023 gab die Privatklägerin 2 mehrmals an, dem Beschuldigten während den jeweiligen Übergriffen gesagt zu haben, er solle aufhören (Urk. D2/3/2 F/A 121 und F/A 145). Hingegen führte sie anlässlich der zweiten Einvernahme vom 30. November 2023 auf Nachfrage aus, während den jeweiligen Übergriffen nichts zum Beschuldigten gesagt zu haben (Urk. D2/3/7 F/A 38). Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 30. November 2023 gab die Pri- vatklägerin 2 auf Nachfrage an, dass der Beschuldigte sie am Rücken festgehal- ten habe, als das in der Dusche passiert sei (Urk. D2/3/7 F/A 80 f.). Später in der gleichen Einvernahme gab sie an, dass sie mit dem Körper während dem Über- griff in der Dusche versucht habe, wegzugehen, wobei dies nicht funktioniert habe, weil der Beschuldigte sie an den Beinen gehalten habe (Urk. D2/3/7 F/A 221 ff. und F/A 225). Zu den Vorfällen in der Dusche erzählte die Privatklägerin 2 in der ersten Einvernahme vom 18. Oktober 2023, sie sei am Duschen gewesen und der Beschuldigte sei ins Bad reingekommen und habe "einfach den Finger ins Teil reingemacht" (Urk. D2/3/2 F/A 143). Später gab sie an, sie glaube, das erste Mal, als sie geduscht habe, sei er nicht in die Dusche reingekommen, aber das zweite Mal schon (Urk. D2/3/2 F/A 225). In der zweiten Einvernahme vom
  14. November 2023 gab sie hingegen an, sie habe mit ihrem Vater geduscht, wo- bei sie ihre Unterhosen und ein Oberteil und er seine Unterhosen angehabt habe. Dann habe sie "es" abgezogen und er auch (Urk. D2/3/7 F/A 16). Später gab sie auf die Frage, was mit der Unterhose gewesen sei, an, er habe sie ihr hinunterge- zogen und seine, so glaube sie, auch (Urk. D2/3/7 F/A 87 f.). Hinsichtlich der Frage zur Position in Bezug auf den sexuellen Übergriff im Wohnzimmer auf dem Sofa gab die Privatklägerin 2 anlässlich der ersten Einver- nahme vom 18. Oktober 2023 zunächst an, sie sei gelegen (Urk. D2/3/2 F/A 205 ff.). Auf die Frage, wie die Position des Beschuldigten gewesen sei, antwortete - 29 - sie, sie wisse es nicht (Urk. D2/3/2 F/A 209). In der zweiten Einvernahme vom
  15. November 2023 gab die Privatklägerin 2 hingegen an, der Beschuldigte sei hinter ihr gewesen, als er sie mit dem Finger ausgegriffen und den Penis in sie eingeführt habe (Urk. D2/3/7 F/A 166 ff.). Auf ihre Position angesprochen, erklärte sie dann wiederum, sie wisse es nicht (Urk. D2/3/7 F/A 172). In diesem Zusam- menhang ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin 2 angab, dass das an- lässlich der ersten Einvernahme vom 18. Oktober 2023 geschilderte Ausgreifen der Vagina mit dem Finger immer zusammen mit der in der zweiten Einvernahme vom 30. November 2023 geschilderten Vergewaltigung passiert sei, wobei sie die Frage bejahte, ob sie in der ersten Einvernahme vom 18. Oktober 2023 "nur das mit den Fingern erzählt" und "das mit dem Penis" weggelassen habe (Urk. D2/3/7 F/A 117-119). Es ist hervorzuheben, dass die vorstehend dargelegten Widersprüche und Unge- reimtheiten zum Teil zentrale Punkte des Kerngeschehens betreffen, bei welchen auch von der 10-jährigen und sexuell unerfahrenen Privatklägerin 2 konstante, wi- derspruchsfreie und in sich stimmige Aussagen zu erwarten gewesen wären. Wei- ter ist festzuhalten, dass sich aufgrund der unklaren Aussagen der Privatkläge- rin 2 zum jeweiligen Geschehensablauf nicht genau erschliesst, welchem Vorfall welche Aussage zuzuordnen ist. Dass die Privatklägerin 2 hinsichtlich der zeitli- chen Verhältnisse keine exakten Angaben machen konnte, ist angesichts des Al- ters der Privatklägerin 2 nachvollziehbar. 2.2.8. Der Vorinstanz ist demnach nicht zu folgen, wenn sie auf lebensnahe und konstante Schilderungen der Privatklägerin 2 hinweist (Urk. 87 S. 19). Die Vor- instanz verkennt sodann, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 praktisch keinen eigenen Inhalt aufweisen, sondern über weite Strecken lediglich Bestätigungen oder Verneinungen von Fragen der spezialisierten Polizeibeamtin sind und sie ihre Antworten abhängig davon formulierte, was sie zuvor gefragt worden war. Bei den belastenden Aussagen handelt es sich somit nicht um spontane Äusserungen der Privatklägerin 2, sondern vielmehr um Äusserungen, die auf Fragen hin und teilweise sogar mit suggerierender Hilfestellung der spezialisierten Polizeibeamtin erfolgt sind. Eine Fremdsuggestion lässt sich somit nicht ausschliessen. - 30 - 2.2.9. Hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin 2 ist festzuhalten, dass sich weder eine Fremdsuggestion ausschliessen lässt noch die Entstehung der belas- tenden Aussagen vor dem Hintergrund eines Familienkonflikts. Des Weiteren be- stehen aufgrund der vorstehenden Erwägungen insgesamt erhebliche Zweifel daran, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 auf einem tatsächlichen Erleben basieren und insofern glaubhaft sind. 2.3. Der Beschuldigte bestritt die ihm gemachten Vorwürfe konstant (Urk. D2/2/1 F/A 9 ff.; Urk. D2/2/3 F/A 5; Prot. I S. 21 und Prot. II S. 43 ff.). Zwar räumte er ein, mit der Privatklägerin 2 geduscht zu haben, erklärte jedoch, dass sie dann jeweils die Unterhosen angehabt hätten (Urk. D2/2/1 F/A 9; Urk. D2/2/3 F/A 5; Prot. I S. 21 und Prot. II S. 46 ff.). Seitens des Beschuldigten wurde mehr- fach vorgebracht, ein Motiv der Privatklägerin 2 könnte darin gesehen werden, dass die Mutter der Privatklägerin 2 sie dazu angestiftet habe, gegen den Be- schuldigten diese Vorwürfe aufgrund eines ehelichen Konflikts zwischen ihr und dem Beschuldigten zu erheben (Urk. D2/2/1 F/A 12; Urk. D2/2/3 F/A 5; Prot. I S. 16 ff. und Prot. II S. 43 ff.). Hinsichtlich der sich in den Untersuchungsakten befindenden privaten Vi- deoaufnahme ist auf Ziffer III.C.1.2.3 f. vorstehend zu verweisen. Da der Beschul- digte – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – betreffend Dossier 2 ohnehin frei- zusprechen ist, erübrigt es sich, weiter darauf einzugehen. 2.4. Die Mutter der Privatklägerin 2, L._____, wurde als Zeugin einvernommen (Urk. D2/4/1). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sie bei den anklagegegen- ständlichen Vorfällen nicht zugegen war und entsprechend keine eigenen Wahr- nehmungen oder Eindrücke hinsichtlich der sexuellen Handlungen machen konnte, die der Beschuldigte an der Privatklägerin 2 vorgenommen haben soll. Vielmehr erfuhr sie von der Privatklägerin 2 selbst von den mutmasslichen Über- griffen des Beschuldigten. Diesbezüglich stimmen die Aussagen der Privatkläge- rin 2 mit den Zeugenaussagen der Mutter der Privatklägerin 2 zwar überein, je- doch lassen sie keine verlässlichen Schlüsse zu, was die Plausibilisierung resp. Widerlegung von Aussagen der Privatklägerin 2 und/oder des Beschuldigten be- trifft. Auffallend ist sodann, dass die Mutter der Privatklägerin 2 keine eigenen - 31 - Wahrnehmungen – wie z.B. Veränderungen im Verhalten oder psychische Pro- bleme der Privatklägerin 2 – bekundete. Zu beachten gilt weiter, dass sich die Mutter der Privatklägerin 2 und der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Erhebung der Vorwürfe der Privatklägerin 2 gegenüber dem Beschuldigten in einem ehelichen Konflikt befanden. 2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei den sexuellen Hand- lungen zum Nachteil der Privatklägerin 2, die dem Beschuldigten zur Last gelegt werden, um klassische Vier-Augen-Delikte handelt. Abgesehen von den Aussa- gen der Privatklägerin 2 liegen keine weiteren Beweismittel vor, die zur Erstellung des Sachverhalts herangezogen werden können. Die Mutter der Privatklägerin 2, welche als Zeugin einvernommen wurde, konnte keine sachdienlichen Aussagen zu den anklagegegenständlichen Taten machen, da sie diese nicht selbst beob- achtet hatte und auch sonst keine eigenen Wahrnehmungen – wie z.B. Verände- rungen im Verhalten oder psychische Probleme der Privatklägerin 2 – dazu be- kunden konnte. Sodann liegen insbesondere keine objektiven Beweismittel vor, die auf den sexuellen Missbrauch der Privatklägerin 2 (durch den Beschuldigten) hinweisen oder ihn sogar belegen. Die Anklagevorwürfe lassen sich gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 2 nicht mit der erforderlichen Überzeugung er- stellen. Diesbezüglich ist zu betonen, dass an die Aussagequalität einer minder- jährigen Person nicht wesentlich geringere Anforderungen gestellt werden dürfen als an die Aussagequalität von Erwachsenen. Die Schamhaftigkeit, über gewisse mutmassliche Vorfälle berichten zu müssen, kann und muss bei der Würdigung der Aussagen von kindlichen oder jugendlichen Verfahrensbeteiligten zwar durch- aus berücksichtigt werden. Allerdings müssen auch deren Ausführungen zumin- dest in einem gewissen Mass Detailreichtum, Originalität, innere Konsistenz bzw. Widerspruchslosigkeit, Nachvollziehbarkeit und emotionale Verknüpfung bzw. Einbettung aufweisen, um als glaubhaft zu gelten. Die von der Aussagepsycholo- gie entwickelten Kriterien, um Schilderungen als tatsächlich erlebnisbasiert qualifi- zieren zu können, dürfen bei minderjährigen Verfahrensbeteiligten nicht zu Lasten der beschuldigten Person aufgeweicht werden. Ausgehend von diesen Schluss- folgerungen rechtfertigt es sich vorliegend nicht, aufgrund des noch jugendlichen Alters der Privatklägerin 2 zum Zeitpunkt ihrer Aussagen zu Lasten des Beschul- - 32 - digten über die fehlenden bzw. ungenügenden Realkennzeichen hinwegzusehen und Abstriche bei der Qualität der Aussagen der Privatklägerin 2 zuzulassen, um den Anklagesachverhalt gestützt darauf zu erstellen. Es verbleiben vielmehr ernsthafte und unüberwindbare Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt tatsäch- lich so, wie er in der Anklageschrift basierend auf den Schilderungen der Privat- klägerin 2 beschrieben wird, verwirklicht hat. Der Beschuldigte ist daher in Anwen- dung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) von den angeklag- ten Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen. IV. Rechtliche Würdigung A. Vorbemerkung Die vorliegend zu beurteilende Tat wurde vor Inkrafttreten des neuen Sexualstraf- rechts am 1. Juli 2024 verübt. Sie ist deshalb nach dem zum Tatzeitpunkt in Kraft gestandenen Recht zu würdigen, es sei denn, das neue Recht erwiese sich für den Beschuldigten als milder (vgl. Art. 2 StGB), was vorliegend nicht der Fall ist. B. Dossier 1
  16. Die Vorinstanz würdigt das Verhalten des Beschuldigten anklagegemäss als sexuelle Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB (Urk. 87 S. 21). 2.1. Nach Art. 187 Ziff. 1 aStGB wird bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jah- ren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Nach Abs. 1 von Ziff. 1 handelt tatbe- standsmässig, wer an einem Kind eine sexuelle Handlung vornimmt. Gemäss die- ser Tatbestandsvariante muss es zu einem körperlichen Kontakt zwischen dem Täter und dem Opfer kommen, sodass der Täter das Kind oder das Kind den Tä- ter berührt (MAIER, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II,
  17. Auflage Basel 2018 [kurz: BSK StGB], Art. 187 N 10 m.w.H.). 2.2. Die Handlungsweisen des Beschuldigten (vaginales und anales Ausgreifen der Privatklägerin 1 mit den Fingern, Drücken der Hoden gegen das Gesäss der - 33 - Privatklägerin 1 sowie kurzzeitiges anales Penetrieren der Privatklägerin 1 mit dem Penis) sind allesamt als sexuelle Handlungen gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB zu qualifizieren. Die Privatklägerin 1 war zum damaligen Zeitpunkt erst 10 Jahre alt. 2.3. Der Beschuldigte nahm die sexuellen Handlungen mit Wissen und Willen vor und in Kenntnis des Umstands, dass die Privatklägerin 1 – eine Freundin sei- ner gleichaltrigen Tochter – unter 16 Jahre alt war. Er handelte direktvorsätzlich.
  18. Der Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB ist sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschuldigte ist somit der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen. - 34 - V. Strafzumessung A. Standpunkt der Parteien Die Verteidigung hat sich für den Fall einer Verurteilung des Beschuldigten nicht zur Strafhöhe geäussert (Urk. 234). Da lediglich der Beschuldigte Berufung erho- ben hat, greift das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO. B. Grundlagen der Strafzumessung Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vorinstanzli- chen Urteil korrekt wiedergegeben (Urk. 87 S. 23 ff.), worauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). C. Konkrete Strafzumessung
  19. Strafrahmen Der Strafrahmen für den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 4 aStGB). Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen).
  20. Sexuelle Handlung mit einem Kind (Dossier 1) 2.1. Das von Art. 187 aStGB geschützte Rechtsgut ist die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verant- wortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist (Botschaft 1985, 1065). Nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich beim Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes um ein hochwerti- ges Gut, da verfrühte bzw. nicht altersgemässe Sexualkontakte für jedes Kind das Risiko bergen würden, in seiner Persönlichkeitsbildung und Sexualentwicklung durch das Erlebte in irgend einer Form beeinträchtigt zu werden. Solche negati- ven Folgen würden bei den Opfern oft erst nach Jahren offenbar und können gra- - 35 - vierende und lang anhaltende Wirkungen entfalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5.2; BSK StGB-MAIER, a.a.O., Art. 187 N 1 und 3a). 2.2. In objektiver Hinsicht ist bezüglich des Tatvorgehens zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte an der Privatklägerin 1 mitten in der Nacht verging, als diese bei ihm bzw. der Privatklägerin 2 auf Besuch war und dort übernachtete, mithin nichtsahnend am Schlafen war. Sie befand sich somit in einer besonders schutz- und wehrlosen Position und war dem Beschuldigten komplett ausgeliefert, wodurch sein Vorgehen als besonders raffiniert bezeichnet werden kann. Er hat dadurch das ihm entgegengebrachte Vertrauen krass missbraucht. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht von sich aus von der Privatklägerin 1 abliess. Vielmehr rettete diese sich unter dem Vorwand, sie müsste auf die Toi- lette gehen, aus der Situation und rannte nach Hause. Der Beschuldigte hat zwar keine physische Gewalt angewendet, jedoch hat er der Privatklägerin 1 durch das kurzzeitige anale Penetrieren mit dem Penis Schmerzen und – entweder durch die Finger oder seinen Penis – eine oberflächliche Schürfwunde am Damm knapp oberhalb des Afters rechts zugefügt. Der Beschuldigte griff die damals 10-jährige Privatklägerin 1, welche mithin altersmässig weit weg vom Schutzalter war, mit seinen Fingern vaginal und anal aus, drückte seine Hoden gegen ihr Gesäss und penetrierte sie kurzzeitig anal mit seinem Penis. Verglichen mit anderen denkba- ren Varianten der sexuellen Handlungen im Sinne von Art. 187 a StGB – welche von kurzen, leichten Griffen an die Genitalien eines Kindes oder bis zur oralen und analen Penetration und dem Beischlaf reichen (vgl. BSK StGB-MAIER, a.a.O., Art. 187 N 11) – befinden sich die Schwere der vorliegenden Handlungsweisen als Gesamtheit im oberen Bereich. Das Ausmass der Beeinträchtigung des ge- schützten Rechtsguts der ungestörten sexuellen Entwicklung der Privatklägerin 1 ist sehr hoch, wobei sich die psychischen Folgen schon bald nach dem Vorfall zeigten. So musste die Privatklägerin 1 wegen Eigen- und Selbstgefährdung in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden (vgl. Urk. 41/1) und wurde danach für mehrere Monate im Wohnhaus für Kinder und Jugendliche – H._____ fremd- platziert (vgl. Urk. 41/1 und Urk. 50/3). Dass das Ereignis traumatisierend war, wurde so auch durch den Abschlussbericht des H._____ vom 30. Mai 2024 bestä- - 36 - tigt (Urk. 50/3). Im Lichte des Ausgeführten befindet sich die objektive Tatschwere im oberen Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens, womit eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. 2.3. Was die subjektive Tatschwere betrifft, ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz handelte und die Befriedigung seiner eigenen Lust über die sexuelle Selbstbestimmung der Privatklägern 1 stellte. Dabei war es ihm auch völlig gleichgültig, dass seine Tochter, die Privatklägerin 2, währenddem er sich an der Privatklägerin 1 verging, im gleichen Bett schlief. Die subjektive Tatschwere vermag folglich die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.
  21. Täterkomponenten 3.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 87 S. 28) sowie auf die nachste- hend zur Landesverweisung gemachten Erwägungen (vgl. nachstehend Ziffer VI.B.2.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Be- schuldigte keine wesentlichen Ergänzungen zu seinen persönlichen Verhältnissen (Prot. II 25 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich straf- zumessungsneutral aus. 3.2. Strafzumessungsneutral sind sodann mit der Vorinstanz die Vorstrafenlo- sigkeit des Beschuldigten (Urk. 225) sowie die fehlende Einsicht und Reue zu werten.
  22. Ergebnis der Strafzumessung Der Beschuldigte ist im Lichte des Ausgeführten mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen. Die bis zur Berufungsverhandlung erstandene Untersu- chungs- und Sicherheitshaft gemäss Art. 51 StGB von insgesamt 836 Tagen ist an die Strafe anzurechnen (Urk. D1/15/9; Urk. D1/15/18; Urk. D1/15/22; Urk. 21; Urk. 57; Urk. 106). - 37 -
  23. Vollzug 5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB), ihm mithin keine negative Prognose gestellt werden muss. Eine günstige Pro- gnose wird jedoch grundsätzlich vermutet. Unter Gesamtwürdigung aller Um- stände ist zu beurteilen, ob Gründe vorliegen, die auf eine ungünstige Legalpro- gnose schliessen lassen. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Zudem müssen sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollzie- hende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 1 - 3 StGB). In sub- jektiver Hinsicht ist der teilbedingte Strafvollzug nach herrschender Rechtspre- chung und Lehre dann zu gewähren, wenn die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Vollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt sind (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1; OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 43 N 2 mit weiteren Hinweisen). Demnach wird auch hier das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird, wobei die günstige Prognose grund- sätzlich vermutet wird. Diese Vermutung kann aber im Einzelfall widerlegt werden. Bei der Prognosestellung ist sodann eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere das Vorleben, der Leumund, die Charakter- merkmale und alle Tatumstände einzubeziehen sind, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (OFK StGB- HEIMGARTNER, Art. 42 N 6 ff. mit weiteren Hinweisen). Schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von 2 bis 5 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 5.2. Nachdem der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu be- strafen ist, kann ihm der teilbedingte Vollzug in objektiver Hinsicht gewährt wer- - 38 - den. Für eine ungünstige Legalprognose liegen an sich keine Hinweise vor. Der mittlerweile 58-jährige Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Es ist zudem da- von auszugehen, dass dem Beschuldigten das durchlaufene Strafverfahren und die 836 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft die Tragweite seines Fehlver- haltens aufgezeigt haben. Die Dauer des unbedingten Strafteils ist auf 12 Monate festzulegen. Bei diesem Ausmass ist die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Beschuldigten sowie seiner Tatschuld hinreichend berücksichtigt. Der Vollzug der auszusprechenden Freiheitsstrafe ist demgemäss unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben und im restlichen Umfang von 12 Monaten, unter Anrechnung von 836 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, zu vollziehen. Es ist vorzumerken, dass der unbedingte Strafteil durch die Untersuchungs- und Sicherheitshaft vollumfänglich erstanden ist. VI. Landesverweisung A. Ausgangslage
  24. Die Vorinstanz hat einen persönlichen schweren Härtefall beim Beschuldig- ten verneint und ihn für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen (Urk. 87 S. 29 ff.).
  25. Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch, womit die ausgesprochene Landesverweisung als mitangefochten gilt (Urk. 52 S. 2; Urk. 234). B. Härtefallprüfung
  26. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 87 S. 29 ff.). Der Beschuldigte ist serbischer Staatsangehöriger. Bei der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB (resp. Art. 187 Ziff. 1 StGB gemäss geltendem Recht) han- delt es sich um eine Katalogtat für die obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB. - 39 -
  27. Der Beschuldigte ist in Serbien auf die Welt gekommen und wuchs dort bei seinen Eltern und mit seinen 8 Geschwistern auf. Er ging dort 8 Jahre zur Schule und besuchte danach das Gymnasium. Dieses schloss er jedoch nicht ab. Er ar- beitete als Maschinenschlosser, Maler, Elektriker und Schweisser. Der Beschul- digte verliess Serbien aus wirtschaftlichen Gründen und lebte von 2010 bis 2017 in Österreich. Dort arbeitete er als Baggerfahrer und in einer Bäckerei. 2017 kam er in die Schweiz, mithin vor 8 Jahren. In der Schweiz arbeitete er als Elektriker. Er hat 8 Kinder und mehr als 20 Enkelkinder, welche alle an unterschiedlichen Or- ten leben. Die Hälfte der Kinder und Enkelkinder wohnen in Serbien und die an- dere Hälfte in Deutschland. Aktuell leben 2 Kinder des Beschuldigten in der Schweiz, konkret die minderjährige Privatklägerin 2 und der volljährige Sohn, D._____. Die Ehe mit L._____, der Mutter der Privatklägerin 2, welche ebenfalls in der Schweiz wohnt, beschrieb der Beschuldigte als zerrüttet. Zudem ist er sich nicht sicher, ob diese nicht sogar bereits geschieden wurde. Weiter reist der Be- schuldigte regelmässig nach Serbien, um seine Kinder und Enkelkinder dort zu besuchen, wobei er zuletzt im Mai 2023 in Serbien gewesen ist. Der Beschuldigte gab an, verschiedene Kredite in der Höhe von einigen Fr. 10'000.– aufgenommen zu haben, welche er in Raten abbezahle (Urk. D1/3/5 F/A 5 ff.; Prot. I S. 12 ff.; Prot. II 25 ff.).
  28. Die Vorinstanz verneinte einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB (vgl. Urk. 87 S. 30 f.). Dieser Schlussfolgerung sowie der entsprechenden Begründung der Vorinstanz kann vollumfänglich gefolgt wer- den. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist darauf zu verweisen (Urk. 87 S. 29-31). Im Sinne einer Rekapitulation sowie als Ergänzung ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte weder hier geboren noch aufgewachsen ist und erst seit 8 Jahren in der Schweiz lebt. Er spricht lediglich gebrochen Deutsch, wobei für die Einvernahmen sowie Verhandlungen jeweils der Beizug eines Dolmetschers notwendig war. Der Beschuldigte gab zwar an, er verfüge in der Schweiz über Verwandte und Bekannte, führte dies allerdings nicht konkret aus, weshalb sein Umfeld in der Schweiz – wenn überhaupt – als überschaubar bezeichnet werden muss. Weiter verfügt der Beschuldigte nicht mehr über eine intakte Kernfamilie in der Schweiz. Von der Ehefrau lebt er getrennt und befindet sich aktuell in einem - 40 - Scheidungsverfahren. Die minderjährige Tochter, die Privatklägerin 2, hat ihn we- gen vermeintlich sexuellen Übergriffen angezeigt, weshalb fraglich scheint, wie sich die familiäre Beziehung zwischen dem Beschuldigten und ihr in absehbarer Zukunft entwickeln wird. Eine intakte Kernfamilie allein kann jedoch ohnehin kein Kriterium sein, um einen Härtefall zu bejahen, zumal heutzutage aufgrund der be- stehenden Möglichkeiten der Kontakt ins Ausland einfach zu pflegen ist. Der Be- schuldigte hat den grössten Teil seines Lebens, mithin 43 Jahre, in Serbien ver- bracht und reist nach wie vor regelmässig dort hin. Die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Serbien sind somit intakt, ist er doch der serbischen Spra- che mächtig und lebt ein grosser Teil seiner Familie dort. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine besonders intensive soziale und berufli- che Verbindung zur Schweiz aufweist, die – wenn überhaupt – über jene einer ge- wöhnlichen Integration hinausgeht. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz ein Härtefall klar zu verneinen. Im Übrigen wurden seitens des Beschuldigten auch keine überzeugenden Vorbringen gemacht, die einen Härtefall begründen würden (vgl. Prot. II S. 28 ff.; Urk. 234).
  29. Mit der Vorinstanz ist ebenfalls der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass auch im Falle eines schweren Härtefalls das öffentliche Interesse an der Landesverweisung dem privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen würde, zumal vom Beschuldigten eine erhöhte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, ist er doch bezüglich der sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig zu sprechen. Seine Straftat zeugt von einem bedenklichen Mangel an Respekt gegenüber Kindern bzw. jungen Mädchen und ihrer sexuellen Integrität. Im Übrigen erscheint auch vor dem Hintergrund von Art. 8 EMRK eine Landesverweisung als verhältnismässig, zumal eine intakte Kernfamilie – wie oben dargelegt – nicht gegeben ist. C. Dauer der Landesverweisung Unter Berücksichtigung des Verschuldens, der persönlichen Umstände des Be- schuldigten und des Ausmasses der Gefährdung der Sicherheit und Ordnung ist die Dauer der Landesverweisung auf 9 Jahre festzusetzen. - 41 - D. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem
  30. Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitglieds- taats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation be- sitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge- schrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. De- zember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [SIS-II-VO], abgelöst durch Art. 21 und 24 Verord- nung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. No- vember 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 [Verordnung (EU) 2018/1861]; in der Schweiz in Kraft getreten am 11. Mai 2021 [SR 0.362.380.085]). Die Voraussetzungen zur Ausschreibung einer gestützt auf Art. 66a und Art. 66abis StGB ausgesprochenen Landesverweisung gemäss SIS- II-Verordnung sind weitestgehend identisch mit den Voraussetzungen gemäss der nunmehr anwendbaren Verordnung (EU) 2018/1861. Deshalb kann weiterhin auf die Gerichtspraxis zur SIS-II-Verordnung abgestellt werden. Die Ausschreibung erfolgt, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nati- onale Sicherheit besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Per- son in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a Verord- nung (EU) 2018/1861), oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b Verordnung (EU) 2018/1861). Art. 24 Abs. 2 Bst. a Verordnung (EU) 2018/1861 setzt weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch wegen ei- ner Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Inso- weit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumula- - 42 - tiven Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 21 Ziff. 2 Verordnung (EU) 2018/1861). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.3).
  31. Der Heimatstaat des Beschuldigten ist Serbien. Dieser Staat ist weder Mit- glied der Europäischen Union noch der Europäischen Freihandelsassoziation. Der Beschuldigte ist demnach Drittstaatsangehöriger. Die Ausschreibung der Landes- verweisung im SIS ist verhältnismässig, da vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Im Übrigen sieht der Straftatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB (resp. Art. 187 Ziff. 1 StGB gemäss geltendem Recht) eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr vor und die gegen den Beschuldigten auszufällende Freiheitsstrafe überschreitet diese Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr deutlich. Die Anordnung der Ausschreibung im SIS ist daher zu bestätigen. VII. Lebenslanges Tätigkeitsverbot Die Vorinstanz hat für den Beschuldigten ein lebenslanges Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB ausgesprochen, da er sich unter anderem der se- xuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 aStGB schuldig ge- macht habe und kein besonders leichter Fall vorliege (Urk. 87 S. 32 f.). Der Be- schuldigte ist nach wie vor betreffend Dossier 1 wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB (resp. Art. 187 Ziff. 1 StGB ge- mäss geltendem Recht) schuldig zu sprechen. Aufgrund seines Verschuldens kann weiterhin keine Rede von einem besonders leichten Fall sein, weshalb das angefochtene Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB zu bestäti- gen ist. - 43 - VIII. Beschlagnahmungen Mit Beschluss vom 12. August 2025 wurde das Mobiltelefon des Beschuldigten beschlagnahmt, um gestützt auf seinen Beweisantrag sämtliche auf dem Mobilte- lefon befindlichen Daten aufzubereiten, auf einem Datenträger abzuspeichern und seiner Verteidigung zur Verfügung zu stellen (Urk. 187; Urk. 207). Nachdem dies- bezüglich anlässlich der Berufungsverhandlung seitens des Beschuldigten kein Antrag erfolgte (vgl. Urk. 234) und im Übrigen auch kein Grund ersichtlich ist, sein Mobiltelefon weiter als Beweismittel zu behalten, ist dem Beschuldigten das Mo- biltelefon nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen hin her- auszugeben. Sofern die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlangt wird, ist das Mobiltelefon der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen. IX. Zivilforderungen A. Vorbemerkungen
  32. Die Vorinstanz hat sich umfassend und zutreffend mit den rechtlichen Grundlagen adhäsionsweise geltend gemachter Schadenersatz- und Genugtu- ungsforderungen auseinandergesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf diese Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 87 S. 33 ff.).
  33. Ergänzend ist festzuhalten, dass wenn ein Freispruch mangels Beweisen erfolgt, d.h. wenn der Anklagesachverhalt in Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht rechtsgenügend erstellt werden kann, in aller Regel auch der zivilrechtlich bedeutsame Sachverhalt illiquid sein wird, was die Verweisung der Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses zur Folge hat (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO; LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 126 N 7). B. Dossier 1
  34. Hinsichtlich der geforderten Genugtuung der Privatklägerin 1 (vgl. Urk. 40 S. 2) sind für deren Festsetzung im Einzelfall das subjektive Empfinden der ge- - 44 - schädigten Person und die konkrete immaterielle Unbill, die sie durch das schädi- gende Ereignis erlitten hat, massgebend (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2; 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 m.w.H.).
  35. Die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten auf die Privatklägerin 1 erfolg- ten zwar nur einmal, jedoch mitten in der Nacht, während die Privatklägerin 1 am Schlafen war und sich bei ihrer Freundin, der Privatklägerin 2, zu Hause in Sicher- heit wiegte. Sie wurde somit völlig überrascht und befand sich in einer besonders schutz- und wehrlosen Position. Es fällt schwer ins Gewicht, dass der Beschul- digte das ihm entgegengesetzte Vertrauen ausnützte, um seine eigenen sexuel- len Bedürfnisse zu befriedigen. Es ist aktenkundig, dass die Straftaten des Be- schuldigten bereits zu einer konkreten und schwerwiegenden Schädigung der seelischen und sexuellen Entwicklung der Privatklägerin 1 geführt haben (Urk. 40; Urk. 50/3). Unter diesen Umständen erweist sich die zugesprochene Genugtuung von Fr. 10'000.– für die Privatklägerin 1 als sachgerecht, weshalb der vorinstanzli- che Entscheid in diesem Punkt zu bestätigen ist (Urk. 87 S. 34 f.), zumal sich auch die Verteidigung im Berufungsverfahren – wie bereits vor Vorinstanz – zu diesem Punkt, namentlich der Höhe einer allfälligen Genugtuung, nicht substanti- iert geäussert hat (vgl. Urk. 52 S. 18; Urk. 234).
  36. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Fr. 10'000.– als Genugtuung zu bezahlen. C. Dossier 2 Hinsichtlich Dossier 2 ist der Beschuldigte von den angeklagten Vorwürfen zum Nachteil der Privatklägerin 2 vollumfänglich freizusprechen (vgl. vorstehend Zif- fer III.C.2). Der Freispruch erfolgt in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo", da ernsthafte und unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt so, wie er in der Anklage beschrieben wird, ereignete (Art. 10 Abs. 3 StPO). Damit ist auch der zivilrechtlich bedeutsame Sachverhalt nicht ausrei- chend nachgewiesen, weshalb die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen sind. - 45 - X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  37. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte unterliegt in Bezug auf Dossier 1 mit seiner Beru- fung. Bezüglich Dossier 2 ist er vollumfänglich freizusprechen, weshalb es sich als angemessen erweist, dem Beschuldigten einen Drittel der Kosten der Untersu- chung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläge- rin 1, aufzuerlegen. Im Übrigen (zwei Drittel) sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 10) ist zu bestäti- gen. 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung ge- stellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 4.2; 7B_168/2022 vom 25. März 2024 E. 4.2.1). Da der Beschuldigte in Bezug auf Dossier 1 mit seiner Berufung unter- liegt und er bezüglich Dossier 2 vollumfänglich freizusprechen ist, erweist sich auch im Berufungsverfahren als angemessen, dem Beschuldigten einen Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, aufzuerle- gen. Im Übrigen (zwei Drittel) sind sie ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'500.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3.1. Die vormalige amtliche Verteidigerin ist durch die Gerichtskasse und ent- sprechend ihrer eingereichten Honorarnote vom 2. April 2025 (Urk. 154A) mit Fr. 4'338.90 (inkl. MwSt. auf Fr. 3'819.50 und Auslagen) zu entschädigen (Art. 135 StPO in Verbindung mit Art. 426 StPO). Die Rückzahlungspflicht des Be- - 46 - schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von einem Drittel vorzu- behalten. ( 2.3.2. Die amtliche Verteidigerin, welche der Beschuldigte für die Dauer des Be- rufungsverfahrens hatte, ist ebenfalls durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO in Verbindung mit Art. 426 StPO). Sie machte mit Kostennote vom
  38. November 2025 – unter Einbezug eines im Voraus geschätzten Zeitaufwan- des für die Berufungsverhandlung samt Hin- und Rückweg sowie Nachbearbei- tung bzw. -besprechung – für das obergerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand von rund 100 Stunden und 45 Minuten geltend (Urk. 232). Dieser Aufwand er- scheint angemessen, weshalb Rechtsanwältin MLaw X2._____ entsprechend mit Fr. 24'550.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von einem Drittel vorzubehalten. 2.4. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 1 ist ebenfalls aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 StPO). Unter der Berücksichtigung der eingereichten Kostennote vom
  39. November 2025 (Urk. 233) ist Rechtsanwältin M.A. HSG Y1._____ mit pau- schal Fr. 4'200.– für das obergerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen . Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO ist ebenfalls im Umfang von einem Drittel vorzubehalten. Es wird erkannt:
  40. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB (Dossier 1).
  41. Von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB sowie des mehrfachen Inzests im Sinne - 47 - von Art. 213 aStGB betreffend Dossier 2 wird der Beschuldigte freigespro- chen.
  42. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 836 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute er- standen sind.
  43. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen, wobei der unbedingte Strafteil durch die Unter- suchungs- und Sicherheitshaft vollumfänglich erstanden ist.
  44. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a lit. h StGB für 9 Jahre des Lan- des verwiesen.
  45. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
  46. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB jede berufli- che oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässi- gen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, lebenslänglich verboten.
  47. Das mit Beschluss vom 12. August 2025 beschlagnahmte Mobiltelefon des Beschuldigten, lagernd beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkam- mer, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Sofern die Herausgabe nicht innert 3 Mo- naten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlangt wird, wird das Mobil- telefon der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
  48. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Fr. 10'000.– als Genugtuung zu bezahlen.
  49. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 (C._____) werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  50. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziffer 10) wird bestätigt. - 48 -
  51. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'338.90 vormalige amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST) Fr. 24'550.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST) Fr. 4'200.– unentgeltliche Vertretung (inkl. 8,1 % MWST) Fr. 1'940.40 Aufbereitung Mobiltelefon durch F._____ AG.
  52. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläge- rin 1, werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und zu zwei Drit- teln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von einem Drittel vorbehalten.
  53. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 sowie die Vertretung  der Privatklägerin 2 vierfach für sich und zuhanden der Privatklägerin- nen 1-2 den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 sowie die Vertretung  der Privatklägerin 2 vierfach für sich und zuhanden der Privatklägerin- nen 1-2 - 49 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt gemäss  Dispositivziffer 7 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  54. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 50 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. November 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240512-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Weder, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Oberrichter lic. iur. Castrovilli sowie Gerichtsschreiberin MLaw Hug-Schiltknecht Urteil vom 25. November 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger bis 5. März 2025 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ bis 2. Dezember 2025 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ ab 2. Dezember 2025 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X3._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie

1. B._____,

2. C._____, Privatklägerinnen 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Y1._____ 2 vertreten durch Dr. iur. Y2._____

- 2 - betreffend mehrfache Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom

26. Juni 2024 (DG240012)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 18. März 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 87 S. 38 ff.)

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von  Art. 187 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB  und des mehrfachen Inzests im Sinne von Art. 213 StGB. 

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 60 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 319 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a lit. h StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem angeordnet.

6. Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB für berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeiten mit einem regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen angeordnet.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 10'000.– zu bezahlen.

8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 dem Grundsatz nach zu Schadenersatz verpflichtet ist.

- 4 -

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 40'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit 15. Juli 2023 zu bezahlen.

10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 7'108.65 Gutachten / Expertisen etc. Fr. 1'056.– Auslagen Vorverfahren Auslagen unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin 1 Fr. 9'654.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr. 20'656.10 amtl. Verteidigungskosten (inkl. Barauslagen und MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 234 S. 1 f.)

1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizuspre- chen;

2. Es sei kein Landesverweis und kein Tätigkeitsverbot auszusprechen;

3. Dem Beschuldigten sei in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die zu Unrecht erstandene Haft eine angemessene Entschädigung zuzusprechen;

- 5 -

4. Der Beschuldigte sei nach der Urteilseröffnung umgehend aus der Haft zu entlassen;

5. Die Zivil- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen seien ab- zuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen;

6. Jegliche erkennungsdienstlichen Daten und das erstellte DNA-Profil seien mit Eintritt der Rechtskraft zu löschen;

7. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen;

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss dem Ausgang des Verfahrens, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss ein- gereichter Honorarnote auf die Staatskasse zu nehmen seien.

b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (schriftlich, Urk. 102) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Vertretung der Privatklägerin 2: (schriftlich, Urk. 228) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ___________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung A. Verfahrensgang

1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 26. Juni 2024 gemäss dem eingangs erwähnten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen.

- 6 - Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 34). Der Beschuldigte meldete innert Frist mit Eingabe vom 28. Juni 2024 Berufung an (Urk. 61). Die Berufungserklärung reichte er mit Eingabe vom

25. November 2024 ebenfalls innert Frist ein (Urk. 86; Urk. 95). Mit Präsidialverfü- gung vom 26. November 2024 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatkläge- rinnen 1 und 2 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie eine Anschlussberufung er- heben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragen (Urk. 96). Seitens der Staatsanwaltschaft wurde Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung erklärt und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt. Weiter ersuchte der Vertreter der Staatsanwaltschaft um Dispensation von der Teilnahme an der Be- rufungsverhandlung (Urk. 102). Die Privatklägerinnen 1 und 2 verzichteten eben- falls auf Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 103 und Urk. 104).

2. Mit Datum vom 23. Januar 2025 wurden die Parteien auf den 25. Novem- ber 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 117).

3. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 beantragte der Beschuldigte einen Wechsel der amtlichen Verteidigung (Urk. 118). Diesem Antrag wurde mit Präsidi- alverfügung vom 5. März 2025 stattgegeben und es wurde die bisherige Rechts- anwältin MLaw X1._____ mit Wirkung ab 5. März 2025 aus ihrem Amt als amtli- che Verteidigerin entlassen und mit Wirkung ab 5. März 2025 neu Rechtsanwältin MLaw X2._____ als amtliche Verteidigerin bestellt (Urk. 139).

4. Mit Beschluss vom 4. Juni 2025 wurde gestützt auf den Antrag der Privat- klägerin 2 die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausge- schlossen und nur akkreditierte Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsbericht- erstatter unter gewissen Auflagen zur Berufungsverhandlung zugelassen (Urk. 170). 5.1. In der Berufungserklärung stellte der Beschuldigte unter anderem die Be- weisanträge, es sei sein sich in den Effekten befindendes Mobiltelefon, auszuwer- ten und es seien die Akten der Staatsanwaltschaft I im Verfahren gegen D._____ beizuziehen (Urk. 95 S. 3). Mit Beschluss vom 4. Juni 2025 wurden diese Bewei- santräge gutgeheissen und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seinen Antrag

- 7 - hinsichtlich des Gegenstands der Auswertung des Mobiltelefons zu konkretisie- ren. Die übrigen Beweisanträge des Beschuldigten (aussagepsychologische Be- gutachtung der Aussagen der Privatklägerin 2, erneute Befragung der Privatklä- gerin 2) wurden einstweilen abgewiesen (Urk. 172). Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 beantragte der Beschuldigte, es seien sämtliche auf seinem Mobiltelefon be- findlichen Daten aufzubereiten, auf einem Datenträger abzuspeichern und seiner Verteidigung zur Verfügung zu stellen (Urk. 187). Diesem Antrag folgend wurde mit Beschluss vom 12. August 2025 die forensische Sicherung und Aufbereitung der auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten befindlichen Daten sowie deren Spei- cherung auf einem oder mehreren externen Datenträgern angeordnet, wobei als sachverständige Person E._____, IT-Forensiker, F._____ AG, bestellt wurde. Den Parteien wurde Frist angesetzt, um fakultativ zur Person des Sachverständigen Stellung zu nehmen. Des Weiteren wurde das Mobiltelefon des Beschuldigten be- schlagnahmt (Urk. 207). 5.2. Mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2025 im Berufungsverfahren in Sa- chen D._____ (SB240512) wurden die Einvernahmen samt Protokollen der Privat- klägerin 2, die Einvernahmen des Beschuldigten D._____, die Einvernahmen der Mutter der Privatklägerin 2, die Untersuchungsakten Nr. … betreffend häusliche Gewalt sowie das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dem vorlie- genden Berufungsverfahren zur Verfügung gestellt (Urk. 217), wovon Kopien an- gefertigt und diese als Urk. 218 zu den Akten genommen wurden. 5.3. Der Bericht der digitalen Forensik der F._____ AG sowie die Datenträger mit der forensischen Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten gingen am

10. Oktober 2025 hierorts ein (Urk. 219 und Urk. 220). Mit Präsidialverfügung vom

17. Oktober 2025 wurden sowohl das Doppel des Berichts der digitalen Forensik sowie ein Datenträger der Verteidigung zur Verfügung zugestellt (Urk. 223).

6. Mit Eingabe vom 11. November 2025 teilte die Vertreterin der Privatkläge- rin 2, Dr. iur. Y2._____, mit, dass sie auf eine Teilnahme an der Berufungsver- handlung vom 25. November 2025 verzichte und beantrage, die Berufung abzu- weisen sowie das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen (Urk. 228).

- 8 -

7. Zur Berufungsverhandlung vom 25. November 2025 erschienen der Be- schuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X2._____, und die Vertreterin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin M.A. HSG Y1._____ (Prot. II 22). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden weder Vor- fragen aufgeworfen noch Beweisanträge gestellt (Prot. II S. 24 ff.). Das Verfahren erweist sich demgemäss als spruchreif.

8. Nach der Berufungsverhandlung ersuchte Rechtsanwältin MLaw X2._____ mit Eingabe vom 27. November 2025 um Entlassung als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten und gleichzeitig um Übertragung des Mandats auf ihre Büro- kollegin Rechtsanwältin MLaw X3._____ (Urk. 239). Diesem Ersuchen wurde mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2025 stattgegeben und es wurde Rechtsan- wältin MLaw X2._____ mit Wirkung ab 2. Dezember 2025 aus ihrem Amt als amt- liche Verteidigerin entlassen und mit Wirkung ab 2. Dezember 2025 neu Rechts- anwältin MLaw X3._____ als amtliche Verteidigerin bestellt (Urk. 241). B. Umfang der Berufung

1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es na- heliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folge- punkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einzie- hungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefoch- ten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht an- gefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprü- fen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom

12. Januar 2022 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 148 IV 22]; vgl. auch SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2023, N 18 zu Art. 399 StPO; HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Lie-

- 9 - ber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, N 19 und 20 zu Art. 399 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).

2. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Frei- spruch, unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 95 S. 2). Vor diesem Hintergrund erwächst keine Dispositivziffer des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft.

3. Da die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung verzichtet hat, steht der angefochtene Entscheid unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Disposition. II. Prozessuales A. Unvollständigkeit der Akten

1. Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, da die Akten der Staats- anwaltschaft I im Verfahren gegen D._____ nur auszugsweise beigezogen wor- den seien, sei das rechtliche Gehör des Beschuldigten diesbezüglich nicht ge- währt worden (Urk. 234 S. 7 f.).

2. Mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2025 im Berufungsverfahren in Sa- chen D._____ (SB250214) wurden die Einvernahmen samt Protokollen der Privat- klägerin 2, die Einvernahmen des Beschuldigten D._____, die Einvernahmen der Mutter der Privatklägerin 2, die Untersuchungsakten Nr. … betreffend häusliche Gewalt sowie das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dem vorlie- genden Berufungsverfahren zur Verfügung gestellt (Urk. 217), wovon Kopien an- gefertigt und diese der Verteidigung zugestellt wurden (Urk. 222). Damit wurden sämtliche Akten, die hinsichtlich den Tatvorwürfen betreffend die Privatklägerin 2 irgendeinen Sachzusammenhang zum vorliegenden Verfahren haben, in Kopie

- 10 - der Verteidigung herausgegeben. Im Übrigen ist auf das Schreiben vom 29. Okto- ber 2025 zu verweisen, in welchem festgehalten wird, dass das Verfahren in Sa- chen D._____ (SB250214) zwar auf derselben Kammer geführt werde wie das vorliegende Verfahren des Beschuldigten, jedoch eine gänzlich andere Gerichts- besetzung dafür zuständig sei. Diese entscheide selbstverständlich eigenständig und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Parteien ihres Ver- fahrens, inwieweit sie Akteneinsicht an die Parteien eines aus ihrer Sicht Drittver- fahrens gewähre (vgl. Art. 194 StPO; Urk. 227). Da die beigezogenen Akten aus dem Verfahren in Sachen D._____ (SB250214) der Verteidigung vollständig in Kopie zugestellt wurden, erübrigen sich weitere Ausführungen diesbezüglich. B. Unverwertbarkeit der Beweismittel

1. Unverwertbarkeit der Einvernahmen des Beschuldigten aufgrund von Täu- schung 1.1. Die Verteidigung machte geltend, der Staatsanwalt habe anlässlich mehre- rer Einvernahmen Falschbehauptungen getätigt, konkret, dass DNA des Beschul- digten an der Privatklägerin 1 gefunden worden sei sowie auch das angebliche Vorhandensein einer Verletzung, womit er offensichtlich bezweckt habe, Druck auszuüben und den Beschuldigten zu einem Geständnis zu bewegen. Diese fal- sche Darstellung der Beweislage stelle daher eine Täuschung im Sinne von Art. 140 StPO dar und die Beweise, welche gestützt darauf entstanden seien, ins- besondere die Einvernahmen des Beschuldigten vom 13. Oktober 2023, vom

24. Oktober 2023 sowie die Schlusseinvernahme vom 26. Januar 2024 seien ab- solut unverwertbar (Urk. 234 S. 9 f.). 1.2. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte weder in den Einvernahmen selber belastete noch legte er ein Geständnis ab. Im Übrigen un- terliess es die Verteidigung konkrete Aussagen zu zitieren, welche zu seinen Las- ten hätten verwertet worden sein sollen. Aus diesen Gründen ist nicht weiter auf diesen Einwand einzugehen.

2. Unverwertbarkeit der Einvernahmen der Privatklägerin 1

- 11 - Hinsichtlich dem Einwand der Verteidigung, die Einvernahmen der Privatkläge- rin 1 seien unverwertbar, ist auf Ziffer III.C.1.2.1 nachstehend zu verweisen.

3. Unverwertbarkeit des Kurzberichts des Forensischen Instituts Zürich 3.1. Die Verteidigung monierte die Verwertbarkeit des Berichts des Forensi- schen Instituts Zürich betreffend DNA-Spuren vom 21. August 2023 (Urk. D1/7/2) sowie des Nachtragsberichts vom 27. September 2023 (Urk. D1/7/4), da es sich bei den Berichten nicht um Gutachten im Sinne von Art. 182 ff. StPO handle und es für die Beurteilung molekulargenetischer Spuren Fachwissen bedürfe, weshalb die Staatsanwaltschaft verpflichtet gewesen wäre, ein Gutachten einzuholen. Des Weiteren seien die Berichte in Verletzung des Teilnahme- und Fragerechts des Beschuldigten erstellt worden, weshalb sie nicht gegen diesen verwertet werden dürfen, selbst wenn ein Kurzbericht im vorliegenden Fall anstelle eines Gutach- tens zulässig wäre (Urk. 234 S. 16 ff.). 3.2. Die Verteidigung ist mit ihren Einwänden nicht zu hören. Zum einen handelt es sich bei den besagten Berichten nicht etwa um eine psychiatrische Exploration der beschuldigten Person, bei der auch regelmässig ausgesprochen normative Wertungen des Sachverständigen ins Gutachten einfliessen, sondern um ein Sachgutachten, bei dem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gestützt auf Art. 184 Abs. 3 Satz 2 StPO auf eine vorgängige Anhörung der beschuldigten Person verzichtet werden kann (BGE 144 IV 67 E. 2.4). Diese Sachgutachten sind Routinegutachten, bei welchen Standardfragen, von denen kaum jemals ab- gewichen wird, üblich sind (JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, Art. 184 N 14). Besonderes Fachwissen bedarf es somit zur Erstellung dieser Berichte nicht, zumal selbst die Polizei Spuren und Beweise sicherstellen und auswerten kann (Art. 306 Abs. 2 StPO). Zum anderen geht es selbst dann, wenn man die Berichte des Forensischen Instituts Zürich betreffend Veranlassung der moleku- largenetischen Untersuchung bzw. molekulargenetische Untersuchung von Spu- ren/Untersuchungsergebnisse vom 21. August bzw. 27. September 2023 nicht als eigentliche Sachgutachten qualifizieren würde, nicht an, sich erst im Berufungs- verfahren in genereller Weise auf das Fehlen der formellen Voraussetzungen für die Gutachtenserteilung zu berufen, ohne konkrete Beweisanträge zu stellen

- 12 - (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2). Vielmehr ist darin, dass es der Beschuldigte unterliess, die Berichte zu bemängeln, nachdem ihm diese bzw. seiner Verteidigung bereits im Vorverfahren zugestellt worden waren, ein zumindest konkludenter Verzicht auf Stellungnahme zu erkennen. Daran ändert im Übrigen der Umstand nichts, dass inzwischen eine neue Verteidigerin eingesetzt worden ist (so das Bundesge- richt in Bezug auf den Verzicht auf das Konfrontationsrecht [BGE 143 IV 397 E. 3.4.2]). Demnach können die Berichte des Forensischen Instituts Zürich betref- fend Veranlassung der molekulargenetischen Untersuchung bzw. molekulargene- tische Untersuchung von Spuren / Untersuchungsergebnisse vom 21. August bzw. 27. September 2023 beweismässig uneingeschränkt verwertet werden.

4. Unverwertbarkeit der Chatnachrichten 4.1. Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, dass die Chatnachrichten, welche die Privatklägerin 1 ihrer Mutter geschickt hat, unverwertbar seien, zumal auf den Chatnachrichten weder der tatsächliche Absender noch das Datum der Korrespondenz nachvollziehbar und die Unterhaltung lediglich mit einem Online- Translator übersetzt worden sei (Urk. 234 S. 18 f.). 4.2. Anlässlich der Zeugeneinvernahme der Mutter der Privatklägerin 1, G._____, vom 13. Oktober 2023 (Urk. D1/5/2) wurden die WhatsApp-Chat-Nach- richten thematisiert und durch die Mutter bestätigt. Von den WhatsApp-Chat- Nachrichten befindet sich zudem eine Fotodokumentation sowie eine Überset- zung in den Akten (Urk. D1/1/1 S. 4 f.; Urk. D1/2/2). Die WhatsApp-Chat-Nach- richten sind zwar auf Spanisch, jedoch wurde seitens der Verteidigung kein Über- setzungsfehler geltend gemacht. Des Weiteren handelt es sich bei den Whats- App-Chat-Nachrichten nicht um ein direktes Beweismittel, sondern lediglich um eine Hilfstatsache, welche die Aussagen der Privatklägerin 1 sowie deren Mutter als Zeugin stützt und sich mit den übrigen Beweismitteln in Einklang bringen lässt (vgl. Ziffer III.C.1.2.2 ff. nachstehend). Im Übrigen gibt es entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht den geringsten Hinweis, dass die WhatsApp-Chat-Nach- richten manipuliert sein könnten. Die Verteidigung ist mit ihrem Einwand betref- fend Unverwertbarkeit der WhatsApp-Chat-Nachrichten somit nicht zu hören.

- 13 - III. Sachverhalt A. Anklagevorwürfe

1. Zu den vollständigen und detaillierten Anklagevorwürfen ist auf die Ankla- geschrift zu verweisen (Urk. 20).

2. Zusammengefasst wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten im We- sentlichen vor, er habe in der Nacht vom 12. auf den 13. August 2023 die damals 10-jährige Privatklägerin 1, eine Kollegin seiner Tochter, der Privatklägerin 2, mit seinen Fingern vaginal und anal ausgegriffen. Zudem habe er seine Hoden gegen das Gesäss der Privatklägerin 1 gedrückt und sie kurzzeitig mit seinem Penis anal penetriert (Dossier 1). Weiter habe der Beschuldigte seine Tochter, die Privatklä- gerin 2, welche am tt.mm.2013 geboren ist, im Zeitraum von 2021 bis 2023 fünf- mal sexuell missbraucht, wobei er unter anderem mit seinem Penis in ihre Vagina eingedrungen sei und sie an der Vagina geleckt habe (Dossier 2). B. Grundlagen der Beweiswürdigung

1. Zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln (insb. der freien Würdigung der Beweismittel, der Unschuldsvermutung, der Aussage-gegen-Aussage-Kon- stellation) kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 87 S. 6 ff.) und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen) verwiesen werden. Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Ergänzungen bzw. punktuelle Hervorhebungen:

2. Insbesondere ist festzuhalten, dass auch bei überschaubaren Sachverhal- ten und wenigen Aussagen ein glaubhaftes Lügen durchaus möglich ist. Ausser- dem kann insbesondere ein kurzes, wahrheitswidriges Kerngeschehen nahtlos in ein wahres Peripheriegeschehen eingebettet werden. Insgesamt ist die Antwort auf die Frage entscheidend, ob die einvernommene Person ihre Aussagen ver- nünftigerweise so hätte deponieren können, wenn sie das Berichtete nicht erlebt hätte. Das Vorhandensein von Realitätskriterien bedeutet noch nicht, dass eine Aussage wahr ist. Vielmehr muss eine Kompetenzanalyse ergeben, dass eine

- 14 - Person nicht in der Lage wäre, den dargelegten Sachverhalt zu erfinden (vgl. BEN- DER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Auflage 2021, S. 78 Rz 332-334).

3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu be- weisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimm-te Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundes- gerichts 6B_295/2024 vom 10. März 2025 E. 2.3.2; 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in: BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Un- schuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteile des Bundesge- richts 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_1018/2021 vom 24. Au- gust 2022 E. 2.1.1 f.; 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 3.2; 6B_245/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.3). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesge- richts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Fe- bruar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in: BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen). C. Erstellung der Sachverhalte

1. Dossier 1 1.1. Unbestritten und erstellt ist, dass die Privatklägerin 1 in der Tatnacht in der Familienwohnung A'._____ übernachtete und der Beschuldigte sich abends zu- sammen mit den beiden Privatklägerinnen 1 und 2 ins gleiche Bett im Zimmer sei-

- 15 - nes damals nicht anwesenden Sohnes D._____ legte. Hingegen bestritt der Be- schuldigte konstant, an der Privatklägerin 1 sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben (Urk. D1/3/1 F/A 27 ff.; Urk. D1/3/2 F/A 16; Urk. D1/3/6 F/A 9; Prot. I S. 16-19 und Prot. II S. 37 ff.). 1.2. Die Vorinstanz hat die im vorliegenden Verfahren relevanten Aussagen und Beweismittel betreffend Dossier 1 umfassend, vollständig und korrekt aufgeführt, zusammengefasst sowie gewürdigt (Urk. 87 S. 8 ff.). Darauf kann im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. Im Sinne einer Rekapitulation sowie als Ergänzung ist hervorzuheben, was folgt: 1.2.1. Die Privatklägerin 1 wurde zweimal einvernommen, wobei jeweils eine Vi- deoaufnahme sowie ein Wortprotokoll davon erstellt wurde (Urk. D1/4/1; Urk. D1/4/2; Urk. D1/4/5 und Urk. D1/4/6). Die zweite Videobefragung war partei- öffentlich. Zum Zeitpunkt dieser Einvernahmen war sie 10 Jahre alt. Bei beiden Einvernahmen war es der Privatklägerin 1 offensichtlich unwohl, über den Vorfall zu sprechen. So fällt auf, dass sie grosse Mühe hatte, vor der Kamera zu spre- chen und diese sie störte, was sie unter anderem mit dem Abdecken ihrer Augen durch die Hand, Verstecken ihres Gesichtes im Pullover und danach hinter einem Sitzkissen oder Blatt mit einem Smiley zum Ausdruck brachte. Teilweise flüsterte sie ihre Antworten, was es sehr schwierig machte, sie akustisch zu verstehen (vgl. Urk. D1/4/2 F/A 6 ff., 33 f. und Urk. D1/4/6 S. 1 f., F/A 1 ff.). Bei beiden Ein- vernahmen musste die Privatklägerin 1 regelrecht durch die jeweils einzuverneh- mende auf Kinderbefragungen spezialisierte Polizeibeamtin zur Befragung moti- viert werden. Anlässlich der ersten Einvernahme vom 14. August 2023 gab die Privatklägerin 1 auf die Nachfrage, was der Grund dafür sei, dass sie es nicht er- zählen möchte, an, weil es peinlich sei und die Wörter zu blöd seien (Urk. D1/4/2 F/A 59 und F/A 60). Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 24. Oktober 2023 musste mehr Überzeugungsarbeit seitens der Mutter der Privatklägerin 1, des Stiefvaters der Privatklägerin 1 und der spezialisierten Polizeibeamtinnen geleistet werden, um die Privatklägerin 1 zum Aussagen zu motivieren (Urk. D1/4/6 S. 1 ff. und F/A 1 ff.). Dennoch weigerte sich die Privatklägerin 1, von sich aus zu erzäh- len, was passiert ist, und forderte die einvernehmende Polizeibeamtin auf, ihr kon-

- 16 - krete Fragen zum Vorfall zu stellen (Urk. D1/4/6 F/A 17 ff. und F/A 36 f.). Vor al- lem im zweiten Teil der Einvernahme antwortete die Privatklägerin 1 auf gewisse Fragen teilweise genervt, gereizt und wütend (Urk. D1/4/6 F/A 75, F/A 85, F/A 90, F/A 100, F/A 101, F/A 103, F/A 105, F/A 120, F/A 126, F/A 129, F/A 146 und F/A 150) und beantwortete diese sodann auch teilweise sarkastisch (Urk. D1/4/6 F/A 102, F/A 134 und F/A 156). Das Verhalten der Privatklägerin 1 während bei- den Einvernahmen, aber vor allem auch anlässlich der zweiten Einvernahme vom

24. Oktober 2023, macht ihre emotionale Belastung sowie ihre Schamgefühle klar erkennbar. Somit ist auch verständlich, dass die Privatklägerin 1 nur über das Rahmengeschehen frei und detailreich Auskunft gab. In Bezug auf die zweite par- teiöffentliche Einvernahme der Privatklägerin 1 vom 24. Oktober 2023 ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese zu einem Zeitpunkt stattfand, als die Privat- klägerin 1 einen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik hinter sich hatte und sich seit ungefähr einem Monat im Wohnhaus H._____ befand (vgl. Urk. D1/41/1 und Urk. D1/50/3). Nichtsdestotrotz konnte die Privatklägerin 1 in beiden Einvernahmen das Kerngeschehen schlüssig schildern. Dies auch mit- tels nonverbaler Ausdrucksweise, mithin durch Zeichnungen. Auch wenn sie bei den konkreten Ausführungen der Tat etwas zögerlich antwortete und anlässlich der zweiten Einvernahme vom 24. Oktober 2023 von sich aus überhaupt nicht mehr über die Tat sprechen wollte, sind keine wesentlichen Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin 1 erkennbar. Sie wirft dem Beschuldigten zweimal dieselbe Tat vor. Mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 schlüssig, lebensnah und im Wesentlichen übereinstimmen. Zu- dem wirken sie authentisch. Aus dem Abschlussbericht des Wohnhauses H._____ geht sodann klar eine Traumatisierung der Privatklägerin 1 hervor. So haben mehrere Spitalbesuche mit der Privatklägerin 1 aufgrund von Schmerzen im Intimbereich statt gefunden. Weiter habe sie sich mehrmals täglich die Unter- hosen gewechselt und im Genitalbereich gewaschen, weil sie grossen Ekel ver- spürt und sich dadurch schmutzig gefühlt habe. Des Weiteren sei in verschiede- nen Situationen eine generalisierte Angst der Privatklägerin 1 vor Männern im All- tag zum Tragen gekommen und sie habe Angst davor geäussert, mit einem Mann alleine in einem Raum zu sein (Urk. 50/3). Das allgemeine Auftreten der Privatklä-

- 17 - gerin 1 spricht dafür, dass sie das Berichtete erlebt hat. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 spricht weiter, dass sie nachvollziehbar schil- dern konnte, wie sie nach dem Vorfall – nur im Pijama gekleidet, barfuss und ohne ihre Sachen – in der Dunkelheit nach Hause gerannt sei und ihre Mutter in- formiert habe und dass sie sich "behindert" gefühlt habe und über den Beschul- digten gedacht habe, er sei ein "Hurensohn" (Urk. D1/4/2 F/A 55 und F/A 239 ff.; Urk. D1/4/6 F/A 125 ff.). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 spricht zudem, dass sie den Beschuldigten nicht mehr belastet als nötig. Ein Grund, weshalb die Privatklägerin 1 den Beschuldigten bewusst falsch anschuldi- gen sollte, ist nicht ersichtlich. Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin 1 mit der Vorinstanz als glaubhaft zu qualifizieren, weshalb darauf abzustellen ist. Entgegen der Ansicht der Verteidigung wurde der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten nicht verletzt (Urk. 52 S. 7; Urk. 234 S. 10 ff.). Auch wenn die Privatklägerin 1 anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme vom 24. Oktober 2023 nachdrücklich motiviert werden musste, um auszusagen, und dann wünsch- te, befragt zu werden, wiederholte bzw. bestätigte sie ihre wesentlichen Belastun- gen aus der ersten, nicht parteiöffentlichen Einvernahme vom 14. August 2023 (vgl. Urk. D1/4/6 F/A 32-34, F/A 50, F/A 54, F/A 57, F/A 75, F/A 85-90, F/A 105, F/A 115, F/A 122-129, F/A 143-149 und F/A 164), ohne dabei in Widersprüche zu verfallen oder den Beschuldigten mehr zu belasten. Aufgrund der vorhandenen objektiven Beweismittel sowie den Zeugenaussagen war bzw. ist dem Beschul- digten bekannt, was ihm konkret vorgeworfen wird. Von einer ungenügenden Ver- teidigungsmöglichkeit kann somit nicht die Rede sein. Die Verteidigungsrechte des Beschuldigten wurden gewahrt, zumal der Beschuldigte namentlich in der Lage war, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe zu stellen. Anzumerken gilt, dass es sich bei Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK um eine relative Garantie handelt. So kann ausnahmsweise auf Aussagen eines nicht entsprechend den Vorgaben der EMRK konfrontierten Belastungszeugen abgestellt werden, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil 6B_203/2024 vom 14. August 2025 E. 2.2.3). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Privatkläge- rin 1 zwar befragt wurde und ihr vor allem in der zweiten, parteiöffentlichen Ein-

- 18 - vernahme vom 24. Oktober 2023 regelrecht alles aus der Nase gezogen werden musste, eine Fremdsuggestion durch die einvernehmende Polizeibeamtin jedoch ausgeschlossen werden kann aufgrund der vorhandenen objektiven Beweismittel und den Zeugenaussagen, welche alle ein klares Bild ergeben. Weiter hatte der Beschuldigte anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme der Privatklägerin 1 vom 24. Oktober 2023 – entgegen der Behauptung der Verteidigung – die Mög- lichkeit Zusatzfragen bzw. Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. D1/4/6 F/A 172; Pro- tokollnotiz, wonach festgehalten wird, dass die Polizeibeamtin telefoniert und es keine Zusatzfragen gegeben habe). Wenn die Verteidigung es versäumt hat, ihr Fragerecht auszuüben, geht es nicht an, daraus die Unverwertbarkeit der Einver- nahme ableiten zu wollen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es – entgegen der Ansicht der Verteidigung – absolut nachvollziehbar ist, dass die Privatkläge- rin 1 nicht schilderte, was etwa die Hand oder der Penis des Beschuldigten kon- kret gemacht habe und, dass sie weder Bewegungen noch sonst welche Be- schreibungen zur Ausführung machte. Der Beschuldigte lag gemäss den glaub- haften Schilderungen der Privatklägerin 1 hinter ihr und es war Nacht, mithin dun- kel. So konnte die Privatklägerin 1 naturgemäss lediglich schildern, wo sie die Fin- ger und den Penis des Beschuldigten spürte. Weiter gibt weder die schwierige Familiensituation der Privatklägern 1 noch eine allfällige psychische Vorbelastung – entgegen der Meinung der Verteidigung (Urk. 234 S. 37 ff.) – Anlass, die Aussagen der Privatklägerin 1 in Zweifel zu zie- hen. Auch wenn es der Privatklägerin 1 nachweislich nach dem Vorfall psychisch nicht gut gegangen ist, drängte sich die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens nicht auf, zumal weder Anhaltspunkte noch konkrete Umstände für dessen Notwendigkeit vorlagen. Die Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens in Bezug auf die Privatklägerin 1 wurde sodann seitens der Verteidi- gung auch nie beantragt. Im Übrigen unterliess es die Verteidigung auch, aufzu- zeigen, welche Aussagen der Privatklägerin 1 aufgrund der familiären Belastung falsch sein sollten. Somit ist die Verteidigung mit ihren Einwänden nicht zu hören. 1.2.2. Die Aussagen der Privatklägerin 1 lassen sich mit den objektiven Beweis- mitteln, konkret mit dem Kurzbericht betreffend Molekulargenetische Untersu-

- 19 - chung von Spuren/Untersuchungsergebnisse des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom 27. September 2023, dem ärztlichen Befund des Kinderspitals Zürich vom 29. August 2023 (Urk. D1/6/2 S. 2) sowie den WhatsApp-Chat-Nachrichten zwischen der Privatklägerin 1 und der Mutter der Privatklägerin 1 (Urk. D1/1/1 S. 4 f.; Urk. D1/2/2) in Einklang bringen. Der Kurzbericht des FOR vom 27. Sep- tember 2023 hält fest, dass im Abstrich perianal der Privatklägerin 1 ein inkom- plettes Y-DNA-Profil habe erstellt werden können, welches mit dem Y-DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimme (Urk. D1/7/4 S. 2). Im ärztlichen Befund des Kinderspitals Zürich vom 29. August 2023 wird zudem festgehalten, dass die gy- näkologische Untersuchung eine frische, oberflächliche Schürfwunde am Damm knapp oberhalb des Afters rechts zeige. Diese könne durch Zug oder Dehnung oder Manipulation mit einem Finger/Gegenstand entstehen. Eine Selbstbeibrin- gung sei unwahrscheinlich. Was hingegen neutral zu werten ist, sind die bei der gynäkologischen Untersuchung festgestellten oberflächlichen, radiären Einrisse am After, welche durch Zug und Dehnung entstehen können, aber auch als Folge von hartem Stuhlgang (Urk. D1/6/2 S. 2). Wenn die Verteidigung geltend macht, es sei nicht auszuschliessen, dass durch das Benutzen derselben Bettwäsche die DNA des Sohnes des Beschuldig- ten, D._____, an die Privatklägerin 1 gelangt sei, ist sie damit nicht zu hören (Urk. 52 S. 5; Urk. 234 S. 22 ff.), zumal das DNA-Profil im Abstrich perianal er- stellt wurde und die Privatklägerin 1 angab, unter dem Pijama (Hose und T- Shirt), Unterhosen angehabt zu haben (Urk. D1/4/2 F/A 93 und Urk. D1/4/6 F/A 148). Eine Übertragung des DNA-Materials von der Bettwäsche in den Intimbereich der Privatklägerin 1 erscheint somit als abwegig. Unbehilflich wirkt auch die Argumen- tation der Verteidigung, wonach durch ein Kratzen der Privatklägerin 1 am Anus sowohl die Schürfung am Damm als auch die Übertragung von DNA erklärt wer- den könnte. 1.2.3. Weiter liegen die Zeugeneinvernahmen der Mutter der Privatklägerin 1, G._____, sowie des Stiefvaters der Privatklägerin 1, I._____, im Recht (Urk. D1/5/2 und Urk. D1/5/3). Bei dem anklagegegenständlichen Vorfall waren diese beiden Personen nicht zugegen und konnten entsprechend keine eigenen

- 20 - Wahrnehmungen oder Eindrücke hinsichtlich der sexuellen Handlungen machen, die der Beschuldigte an der Privatklägerin 1 vorgenommen haben soll. Allerdings hat die Mutter der Privatklägerin 1 direkt nach dem Vorfall – nachdem die Privat- klägerin 1 nach Hause gekommen war – mit dieser telefoniert und beide haben die Privatklägerin 1 zu Hause nach dem Vorfall getroffen, wobei sie ihre eigenen Wahrnehmungen und Eindrücke zum Zustand der Privatklägerin 1 nach dem Vor- fall schlüssig und übereinstimmend schilderten. So erklärte die Mutter der Privat- klägerin 1 anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 13. Oktober 2023, dass die Privatklägerin 1 am Telefon geweint und gesagt habe, sie sei zu Hause, der Be- schuldigte habe sie vergewaltigt. Sie habe Angst gehabt und gefürchtet, dass der Beschuldigte sie nach Hause verfolge (Urk. D1/5/2 F/A 14 und F/A 17). Als die Mutter zu Hause eingetroffen sei, sei die Privatklägerin 1 zuerst verschlossen und nervös gewesen. Sie habe die genauen Worte zuerst nicht wählen wollen, dann habe sie sich geöffnet, weil sie ihr gesagt habe, dass sie alles wissen müssten. Es sei der Privatklägerin 1 dann schlecht gegangen. Sie habe geweint und sei müde gewesen, da es ca. 03.00 Uhr morgens gewesen sei (Urk. D1/5/2 F/A 26). Auch der Stiefvater der Privatklägerin 1 bestätigte anlässlich der Zeugeneinver- nahme vom 13. Oktober 2023 auf den Zustand der Privatklägerin 1 nach dem Vorfall angesprochen, dass sie müde und erschrocken gewesen sei und geweint habe (Urk. D1/5/3 F/A 15). Sowohl die Mutter der Privatklägerin 1 als auch der Stiefvater der Privatklägerin 1 sagten übereinstimmend aus, dass die Privatkläge- rin 1 barfuss durch das dunkle Dorf nach Hause gerannt sei, obwohl sie panische Angst vor der Dunkelheit habe (Urk. D1/5/2 F/A 26; Urk. D1/5/3 F/A 18). Die Zeu- genaussagen stimmen mit den Aussagen der Privatklägerin 1 sowohl zum Rah- men- als auch zum Kerngeschehen überein und untermauern so die Glaubhaftig- keit der Aussagen der Privatklägerin 1. Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann aus den Aussagen der Privat- klägerin 2 gegenüber ihrem Halbbruder J._____ in der privaten Videoaufnahme, welche sich in den Untersuchungsakten befindet und in welcher sie angibt, dass auch die Vorwürfe der Privatklägerin 1 gegenüber dem Beschuldigten nur erfun- den seien (Urk. D2/6/2), nichts geschlossen werden (Urk. 234 S. 26 ff.). So hat die Privatklägerin 2 bezüglich der von der Privatklägerin 1 gegenüber dem Be-

- 21 - schuldigten erhobenen Vorwürfen keine eigenen Wahrnehmungen gemacht und kann somit ohnehin keine sachdienlichen Aussagen machen. Sodann wurde die Privatklägerin 2 anlässlich ihrer zweiten Einvernahme vom 30. November 2023 auf die Aussagen in dieser privaten Videoaufnahme angesprochen, worauf sie an- gab, dass sie – nachdem ihre Mutter ihren Halbbruder J._____ über den Vorwurf der Vergewaltigung informiert hatte – von dessen Frau, K._____, angerufen wor- den sei, welche ihr gesagt habe, sie solle lügen und sagen, das alles sei nicht wahr, damit alles wieder gut wäre, und dass J._____ sie dann bald anrufe. Dies habe sie dann gegenüber J._____ auch gemacht, welcher jetzt denke, dass es nicht passiert und alles gelogen sei (Urk. D2/3/7 F/A 294-309). Eine Manipulation der Privatklägerin 2, um an diese Aussage zu gelangen, kann damit nicht ausge- schlossen werden. Des Weiteren erscheint ohnehin fraglich, ob diese private Vi- deoaufnahme überhaupt verwertbar wäre, zumal aus den Akten nicht hervorgeht, ob die Privatklägerin 2 darüber informiert war, dass das Videotelefonat aufge- zeichnet wird. Dass die Verteidigung aus dieser privaten Videoaufnahme Rück- schlüsse auf einen angeblichen Komplott der Privatklägerin 1, der Privatklägerin 2 sowie der Mutter der Privatklägerin 2 ziehen will, wirkt an den Haaren herbeigezo- gen, zumal es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Privatklägerin 1 in irgend- einer Weise instrumentalisiert wurde und in einen Komplott verwickelt war. 1.2.4. Während der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

13. August 2023 noch frei von sich aus auf Fragen zum Tatvorwurf antwortete (Urk. D1/3/1 F/A 24 ff.), beschränkten sich seine Aussagen im Verlauf des Verfah- rens darauf, entweder auf seine bisherigen Aussagen zu verweisen oder die Aus- sage zu verweigern (Urk. D1/3/2 F/A 12; Urk. D1/3/3 F/A 5 ff.; Urk. D1/3/4 F/A 5 f.; Urk. D1/3/6 F/A 13; Prot. I S. 16). Vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungs- verhandlung machte der Beschuldigte wieder Aussagen, jedoch nicht bezüglich des ihm gemachten Vorwurfs. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte zum ersten Mal vor, die Privatklägerin 1 solle ihre Hand "dort unten" hingelegt haben. Er wisse nicht, ob sie dies absichtlich oder unabsichtlich ge- macht habe. Zuerst gab er an, der Privatklägerin 1 daraufhin einen Klaps auf die Hand gegeben zu haben. Er habe die Hand weggeschubst und ihr gesagt, dass sich das nicht gehöre und er das ihrer Mutter am Morgen sagen werde, woraufhin

- 22 - sie begonnen habe, zu weinen. Etwas später führte er aus, der Privatklägerin 1 darauf gesagt zu haben, dass das nicht schön sei und er am Morgen alles ihrer Mutter sagen werde. Nachdem habe er sie nie mehr gesehen. Er wisse nicht, wann sie gegangen sei. Er sei um 02.30 Uhr aufgestanden und habe sie gesucht. Er habe die Privatklägerin 1 vor dem Gericht nicht beleidigen wollen, deshalb habe er nichts erzählt. Zudem habe ihm die Anwältin gesagt, er solle das nicht aussagen, obwohl er es eigentlich habe sagen wollen. Trotz mehrmaligem Nach- fragen unterliess es der Beschuldigte, seine Andeutungen und Ausführungen zu konkretisieren (Prot. II S. 39 ff. und Prot. II S. 52 ff.). Da diese aufgrund der erdrü- ckenden Beweislage ohnehin als blosse, nachgeschobene Schutzbehauptung zu sehen sind, erübrigt es sich, weiter darauf einzugehen. Auf die Nachfrage, wes- halb die Privatklägerin 1 einen unzutreffenden Vorwurf gegen ihn erheben sollte, erklärte der Beschuldigte, dass er nicht wisse weshalb. Er wisse nur, dass die Pri- vatklägerin 1 mit seiner Frau und mit seiner Tochter, der Privatklägerin 2, zusam- mengearbeitet habe. So habe seine Ehefrau die Privatklägerinnen 1 und 2 dazu angestiftet. Die Privatklägerin 1 sei die ganze Zeit bei ihnen zu Hause gewesen und sei wie ein Inventar bei ihnen im Haus (Prot. I S. 16 ff.; Prot. II S. 40 ff.). Das vom Beschuldigten der Privatklägerin 1 unterstellte Motiv, konkret die Komplott- Theorie, kann durch die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1, die vorhande- nen objektiven Beweismittel sowie die Zeugenaussagen widerlegt werden. 1.2.5. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Sach- verhalt gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1, die objektiven Beweismittel sowie die Zeugenaussagen der Anklageschrift entsprechend erstel- len lässt.

2. Dossier 2 2.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin 2 sich erst getraute, sich ihrer Mutter anzuvertrauen sowie den Vorfall zur Anzeige zu bringen, als der Vorfall mit der Privatklägerin 1 passiert war und der Beschuldigte sich deshalb im Gefängnis befand. Ihre Begründung, dass sie vorher Angst gehabt habe, etwas zu sagen, da der Beschuldigte es ansonsten bestritten hätte, erscheint als plausi- bel, zumal sie aussagte, der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle es niemanden

- 23 - erzählen, da sonst die Polizei irgendwann komme und sie ins Jugendheim müsse (Urk. D2/3/2 F/A 112, F/A 166 ff. und F/A 193 f.). Weiter ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte und die Mutter der Privatklägerin 2 zum Zeitpunkt der Erhebung der Vorwürfe der Privatklägerin 2 gegenüber dem Beschuldigten in einem eheli- chen Konflikt befanden (Urk. D2/2/1 F/A 9 ff.; Urk. D2/4/1 F/A 30 f. und F/A 37; Prot. I S. 16 ff.). 2.2.1. Die Privatklägerin 2 wurde zweimal einvernommen, wobei jeweils eine Vi- deoaufnahme sowie ein Wortprotokoll davon erstellt wurden (Urk. D2/3/1; Urk. D2/3/2; Urk. D2/3/6 und Urk. D2/3/7). Die zweite Videobefragung war partei- öffentlich. Zum Zeitpunkt dieser Einvernahmen war die Privatklägerin 2 10 Jahre alt. Die Vorinstanz hat sich mit den Aussagen der Privatklägerin 2 auseinanderge- setzt und gelangte zum Ergebnis, dass diese überzeugend und glaubhaft seien (Urk. 87 S. 15 ff.). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kann dieser Einschät- zung nicht gefolgt werden. 2.2.2. Beim Betrachten der Videoaufnahmen von beiden Einvernahmen der Pri- vatklägerin 2 fällt auf, dass sie zwischen den gestellten Fragen zu den Tathand- lungen und ihren Antworten häufig sehr lange Pausen verstreichen liess, eher di- stanziert und teilweise wie abwesend wirkte (Urk. D2/3/2 F/A 85 ff. und Urk. D2/3/7 F/A 127). Daraus lassen sich jedoch keine verlässlichen Schlüsse hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ziehen. So kann das anhand der Videoaufnahmen dokumentierte Verhalten der Privatklägerin 2 einerseits darauf zurückzuführen sein, dass sie tatsächlich vom Beschuldigten sexuell missbraucht wurde und es ihr äusserst unangenehm war bzw. schwer fällt, über das Erlebte vor laufender Kamera, und anlässlich der zweiten, parteiöffentlichen Einvernahme in Anwesenheit des Beschuldigten im Einzelnen berichten zu müssen. Anderer- seits könnten ihr Auftritt und ihre Körpersprache auch dahingehend gedeutet wer- den, dass die gegen den Beschuldigten erhobenen Anschuldigungen in Tat und Wahrheit nicht zutrafen und die Privatklägerin 2 deshalb länger über ihre Antwor- ten nachdenken musste bzw. nicht wusste, was antworten, als sie dazu befragt wurde. Feststeht, dass sich die Privatklägerin 2 in einem massiven Loyalitätskon-

- 24 - flikt befand, handelt es sich beim Beschuldigten doch um ihren eigenen Vater und befanden sich ihre Eltern in einem ehelichen Konflikt. 2.2.3. Hervorzuheben ist zunächst, dass sich die Privatklägerin 2 nie durch spon- tane Äusserungen und in einem freien Bericht zum angeblichen sexuellen Miss- brauch durch den Beschuldigten äusserte. Vielmehr war es die auf Kinderbefra- gungen spezialisierte Polizeibeamtin, welche die für die Untersuchung notwendi- gen Informationen bei der Privatklägerin 2 im Einzelnen erfragen musste. Dies wird augenscheinlich beim Betrachten der Videoaufnahmen und beim Durchlesen der Wortprotokolle der beiden Einvernahmen der Privatklägerin 2 (Urk. D2/3/1; Urk. D2/3/2; Urk. D2/3/6 und Urk. D2/3/7). Die befragende Polizeibeamtin war sichtlich darum bemüht, die Privatklägerin 2 dazu zu bringen, die mutmasslichen Übergriffe des Beschuldigten von sich aus und in ihren eigenen Worten zu be- schreiben. Hierzu liess sich die Privatklägerin 2 jedoch kaum bewegen. Die Ant- worten der Privatklägerin 2 auf die an sie gestellten Fragen fielen – soweit über- haupt konkrete Antworten erfolgten – jeweils sehr kurz und knapp aus. Die Privat- klägerin 2 äusserte sich insgesamt nur sehr zurückhaltend und machte von sich aus fast keine detaillierten Angaben. Insbesondere wenn sich die Fragen auf das Kerngeschehen, das heisst die mutmasslichen sexuellen Übergriffe des Beschul- digten bezogen, waren die Antworten der Privatklägerin 2 sehr dürr, zögerlich, all- gemein und pauschal. Häufig erfolgten ihrerseits Rückfragen. Gewisse Konkreti- sierungen und/oder einzelne Details konnte sie mehrheitlich nur dann anfügen, wenn sie von der befragenden Polizeibeamtin aktiv darauf angesprochen bzw. ausdrücklich danach gefragt wurde. Es entsteht der Eindruck, als habe die Privat- klägerin 2 ihre Antworten abhängig davon formuliert, was sie zuvor gefragt wor- den war. Wurde die Frage umformuliert, erfolgte häufig eine entsprechend ange- passte oder eine andere Antwort (beispielhaft Urk. D2/3/2 F/A 114 f., F/A 287- 289; Urk. 2/3/7 F/A 94 und F/A 110, F/A 112 ff.). Sodann weisen ihre Aussagen – von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen – nur sehr wenige, originelle Details auf. Nur durch das Befragen der spezialisierten Polizeibeamtin konnte eine Rei- henfolge der Vorfälle erarbeitet werden. Die einzelnen Vorfälle an sich konnte die Privatklägerin 2 jedoch bis zum Schluss nicht schlüssig schildern, obwohl sie diesbezüglich eingehend befragt wurde. Schliesslich fällt auf, dass die Aussagen

- 25 - der Privatklägerin 2 geprägt sind von zahlreichen Floskeln wie "Ich weiss nicht" und "Ich glaube", wodurch ihre ohnehin dürftigen Angaben eine weitere Relativie- rung erfahren. Auch die Frage in der ersten Einvernahme vom 18. Oktober 2023, ob sie sich an einen der fünf Vorfälle genau erinnern könne, verneinte die Privat- klägerin 2 (Urk. 2/3/2 F/A 139 f.). In der gleichen Einvernahme im Zusammenhang mit dem Ausgreifen mit dem Finger, ob dies ohne Kleider dazwischen gewesen sei, erklärte sie nach längerem Überlegen "ohne". Ohne, glaube sie. Auf die Frage, wieso sie dies nur glaube, gab sie an, es nicht mehr zu wissen (Urk. 2/3/2 F/A 159-163). Zudem hat die Privatklägerin 2 die Vorwürfe im Laufe der Untersu- chung von der ersten Einvernahme vom 18. Oktober 2023 zur zweiten, parteiöf- fentlichen Einvernahme vom 30. November 2023 massiv aggraviert (vgl. Urk. 48 S. 8), indem sie in der zweiten, parteiöffentlichen Einvernahme vom 30. Novem- ber 2023 nicht mehr nur vom mehrmaligen Ausgreifen an der Vagina und Stecken des Fingers in die Vagina, sondern zusätzlich von mehreren Vergewaltigungen sowie dem Lecken der Vagina mit der Zunge sprach. Sie erklärte, nicht zu wissen, weshalb sie dies nicht bereits anlässlich der ersten Einvernahme vom 18. Oktober 2023 gesagt habe. Sie habe Angst gehabt. Auf die Frage, wovor sie Angst gehabt habe, konnte sie jedoch keine plausible Begründung liefern, und erklärte bloss, sie wisse es nicht (Urk. D2/3/7 F/A 6 und F/A 96 ff.). Sodann erhob sie anlässlich dieser zweiten, parteiöffentlichen Einvernahme vom 30. November 2023 zum ers- ten Mal den Vorwurf gegenüber ihrem Halbbruder, der Sohn des Beschuldigten, D._____, er soll sie ebenfalls vergewaltigt haben (Urk. D2/3/7 F/A 100). Sie schil- derte nur einen Vorfall und eine andere Vorgehensweise, als bei den Vorwürfen, welche sie gegenüber dem Beschuldigten erhob (vgl. Urk. 218). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das erstinstanzliche Urteil in Sachen D._____ angefochten und die Berufungsverhandlung auf den 1. April 2026 angesetzt wurde. 2.2.4. Auch wenn zu Gunsten der Privatklägerin 2 zu berücksichtigen ist, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Aussagen 10 Jahre alt war, die Schilderungen über das mut- masslich Erlebte für sie schambehaftet waren und sie allenfalls durch den Um- stand gehemmt war, dass sie über Kameras von mehreren Personen (darunter insbesondere den Beschuldigten) beobachtet wurde, hätte dennoch von ihr erwar- tet werden dürfen, dass sie das Kerngeschehen, das heisst die angeblichen sexu-

- 26 - ellen Handlungen, die der Beschuldigte an ihr vorgenommen haben soll, von sich aus detaillierter und authentischer sowie in der Reihenfolge nachvollziehbar hätte beschreiben können. Mit der Schamhaftigkeit und ihrer Unerfahrenheit in sexuel- len Belangen allein lässt sich nicht erklären, dass ihre Ausführungen über weite Strecken hinweg äusserst dürr, vage, detailarm und nicht schlüssig ausfielen. 2.2.5. Ebenso zu Lasten der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist zu werten, dass die Privatklägerin 2 nicht ansatzweise schildern konnte, wie sie sich während der mutmasslichen Übergriffe des Beschuldigten fühlte und was diese in ihr auslös- ten. Auch anlässlich ihrer Einvernahmen zeigte sie kaum Emotionen, sondern wirkte eher distanziert und teilweise wie abwesend. Die Aussagen zu den Schmerzen während der mutmasslichen sexuellen Übergriffen des Beschuldigten sind derart pauschal, dass sie kaum den Schluss auf ein tatsächliches Erleben zulassen. So gab sie auf die entsprechenden Fragen lediglich an, es habe weh getan (Urk. D2/3/2 F/A 98, F/A 123, F/A 239 und Urk. D2/3/7 F/A 36, F/A 160 f.). Der Aussagen der Privatklägerin 2 fehlt jegliche Emotionalität und zwar nicht nur mit Bezug auf die mangelnde Verknüpfung ihrer Schilderungen zum Kerngesche- hen mit ihren eigenen Emotionen. Darüber hinaus zeigte sie auch anlässlich der Einvernahmen kaum äusserlich wahrnehmbare Gefühlsregungen, wenn sie auf die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten zu sprechen kam. Ihre Aussagen er- scheinen daher wenig authentisch und lebensnah. 2.2.6. Die Vorinstanz erkennt in den Aussagen der Privatklägerin 2 einzelne Schilderungen, welche Details enthalten und lebensnah erscheinen. Weiter sei nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin 2 die genannten Details zu Pro- tokoll gegeben hätte, wenn sie sich nicht so ereignet hätten. Wobei auch nicht da- von auszugehen sei, dass sich eine 10-jährige derart mit ihrer Mutter abzuspre- chen vermöge, dass sie nicht nur die angeblichen Vorfälle mit gewissen Details "richtig" schildere, sondern auch noch, wie es dazu gekommen sei, dass sie sich ihrer Mutter anvertraut habe (Urk. 87 S. 19 f.). Diese Argumentation ist nicht ganz von der Hand zu weisen. Besonders ins Auge springt, dass die Privatklägerin 2 schilderte, der Beschuldigte müsse vor dem Ausgreifen ihrer Vagina Spucke an seinen Finger getan haben, sie habe nachher nämlich Spucke an ihrer Vagina be-

- 27 - merkt (Urk. D2/3/7 F/A 132 ff.). Weiter erwähnte die Vorinstanz die Schilderung der Privatklägerin 2, wie diese zunächst im Wohnzimmer herumgerannt sei, um zu verhindern, dass der Beschuldigte sie packe (Urk. D2/3/7 F/A 131), sowie ihre Angabe, dass der Beschuldigte ihren Oberkörper in der Dusche heruntergedrückt habe und sie sich auf einem Mäuerchen abgestützt habe, als bzw. bevor er mit seinem Penis in sie eingedrungen sei (Urk. D2/3/7 F/A 17 ff.). Selbst wenn die vorstehende Überlegung der Vorinstanz zutreffen sollte und es nicht vorstellbar ist, dass sich die Privatklägerin 2 solche Details allein hätte ausdenken oder mit ihrer Mutter absprechen können, so verkennt die Vorinstanz, dass nicht ausge- schlossen werden kann, dass sie durch unbeteiligte Dritte oder Online-Medien da- mit in Berührung kam und für ihre Schilderungen übernahm. Im Übrigen vermö- gen die Nennung von einzelnen Details und einzelne lebensnahe Schilderungen die sonst sehr dürren, nicht schlüssigen und pauschalen Aussagen der Privatklä- gerin 2 nicht zu kompensieren. 2.2.7. Die Vorinstanz geht sodann in ihrer Würdigung der Aussagen der Privatklä- gerin 2 über diverse Widersprüche bzw. Ungereimtheiten hinweg, welche trotz der äusserst knappen, dürren und vagen Antworten auftraten: Anlässlich der ersten Einvernahme vom 18. Oktober 2023 gab die Privat- klägerin 2 an, den Beschuldigten noch nie nackt gesehen zu haben (Urk. D2/3/2 F/A 261), wohingegen sie anlässlich der zweiten Einvernahme vom 30. November 2023 geltend machte, den Penis des Beschuldigten während dem Duschen gese- hen zu haben (Urk. D2/3/7 F/A 50). Hier fällt in Bezug auf die oben geschilderte Qualität der Aussagen der Privatklägerin 2 zudem auf, dass sie nicht beschreiben konnte, wo der Penis hingezeigt hat, mithin wie der Zustand war (Urk. D2/3/7 F/A 51 ff.). Weiter gab die Privatklägerin 2 anlässlich der ersten Einvernahme vom

18. Oktober 2023 an, der Beschuldigte habe ihr jeweils, als er mit dem jeweiligen Übergriff fertig war, gesagt, sie soll niemandem von den Übergriffen erzählen, sonst komme irgendwann die Polizei und sie müsse ins Jugendheim, und er und ihre Mutter zur Polizei (Urk. D2/3/2 F/A 112 f.). Auf Nachfrage, ob sie sich erin- nern könne, dass er irgendeinmal was gesagt habe, als er das gemacht habe,

- 28 - sagte sie explizit "Nein" (Urk. D2/3/2 F/A 144). Anlässlich der zweiten Einver- nahme vom 30. November 2023 gab sie sodann an, dass der Beschuldigte, als er das gemacht habe, ihr gesagt habe, sie dürfe es niemandem sagen, sonst komme das Jugendamt und sie sehe ihre Mutter nie wieder (Urk. D2/3/7 F/A 31). In der ersten Einvernahme vom 18. Oktober 2023 gab die Privatklägerin 2 mehrmals an, dem Beschuldigten während den jeweiligen Übergriffen gesagt zu haben, er solle aufhören (Urk. D2/3/2 F/A 121 und F/A 145). Hingegen führte sie anlässlich der zweiten Einvernahme vom 30. November 2023 auf Nachfrage aus, während den jeweiligen Übergriffen nichts zum Beschuldigten gesagt zu haben (Urk. D2/3/7 F/A 38). Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 30. November 2023 gab die Pri- vatklägerin 2 auf Nachfrage an, dass der Beschuldigte sie am Rücken festgehal- ten habe, als das in der Dusche passiert sei (Urk. D2/3/7 F/A 80 f.). Später in der gleichen Einvernahme gab sie an, dass sie mit dem Körper während dem Über- griff in der Dusche versucht habe, wegzugehen, wobei dies nicht funktioniert habe, weil der Beschuldigte sie an den Beinen gehalten habe (Urk. D2/3/7 F/A 221 ff. und F/A 225). Zu den Vorfällen in der Dusche erzählte die Privatklägerin 2 in der ersten Einvernahme vom 18. Oktober 2023, sie sei am Duschen gewesen und der Beschuldigte sei ins Bad reingekommen und habe "einfach den Finger ins Teil reingemacht" (Urk. D2/3/2 F/A 143). Später gab sie an, sie glaube, das erste Mal, als sie geduscht habe, sei er nicht in die Dusche reingekommen, aber das zweite Mal schon (Urk. D2/3/2 F/A 225). In der zweiten Einvernahme vom

30. November 2023 gab sie hingegen an, sie habe mit ihrem Vater geduscht, wo- bei sie ihre Unterhosen und ein Oberteil und er seine Unterhosen angehabt habe. Dann habe sie "es" abgezogen und er auch (Urk. D2/3/7 F/A 16). Später gab sie auf die Frage, was mit der Unterhose gewesen sei, an, er habe sie ihr hinunterge- zogen und seine, so glaube sie, auch (Urk. D2/3/7 F/A 87 f.). Hinsichtlich der Frage zur Position in Bezug auf den sexuellen Übergriff im Wohnzimmer auf dem Sofa gab die Privatklägerin 2 anlässlich der ersten Einver- nahme vom 18. Oktober 2023 zunächst an, sie sei gelegen (Urk. D2/3/2 F/A 205 ff.). Auf die Frage, wie die Position des Beschuldigten gewesen sei, antwortete

- 29 - sie, sie wisse es nicht (Urk. D2/3/2 F/A 209). In der zweiten Einvernahme vom

30. November 2023 gab die Privatklägerin 2 hingegen an, der Beschuldigte sei hinter ihr gewesen, als er sie mit dem Finger ausgegriffen und den Penis in sie eingeführt habe (Urk. D2/3/7 F/A 166 ff.). Auf ihre Position angesprochen, erklärte sie dann wiederum, sie wisse es nicht (Urk. D2/3/7 F/A 172). In diesem Zusam- menhang ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin 2 angab, dass das an- lässlich der ersten Einvernahme vom 18. Oktober 2023 geschilderte Ausgreifen der Vagina mit dem Finger immer zusammen mit der in der zweiten Einvernahme vom 30. November 2023 geschilderten Vergewaltigung passiert sei, wobei sie die Frage bejahte, ob sie in der ersten Einvernahme vom 18. Oktober 2023 "nur das mit den Fingern erzählt" und "das mit dem Penis" weggelassen habe (Urk. D2/3/7 F/A 117-119). Es ist hervorzuheben, dass die vorstehend dargelegten Widersprüche und Unge- reimtheiten zum Teil zentrale Punkte des Kerngeschehens betreffen, bei welchen auch von der 10-jährigen und sexuell unerfahrenen Privatklägerin 2 konstante, wi- derspruchsfreie und in sich stimmige Aussagen zu erwarten gewesen wären. Wei- ter ist festzuhalten, dass sich aufgrund der unklaren Aussagen der Privatkläge- rin 2 zum jeweiligen Geschehensablauf nicht genau erschliesst, welchem Vorfall welche Aussage zuzuordnen ist. Dass die Privatklägerin 2 hinsichtlich der zeitli- chen Verhältnisse keine exakten Angaben machen konnte, ist angesichts des Al- ters der Privatklägerin 2 nachvollziehbar. 2.2.8. Der Vorinstanz ist demnach nicht zu folgen, wenn sie auf lebensnahe und konstante Schilderungen der Privatklägerin 2 hinweist (Urk. 87 S. 19). Die Vor- instanz verkennt sodann, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 praktisch keinen eigenen Inhalt aufweisen, sondern über weite Strecken lediglich Bestätigungen oder Verneinungen von Fragen der spezialisierten Polizeibeamtin sind und sie ihre Antworten abhängig davon formulierte, was sie zuvor gefragt worden war. Bei den belastenden Aussagen handelt es sich somit nicht um spontane Äusserungen der Privatklägerin 2, sondern vielmehr um Äusserungen, die auf Fragen hin und teilweise sogar mit suggerierender Hilfestellung der spezialisierten Polizeibeamtin erfolgt sind. Eine Fremdsuggestion lässt sich somit nicht ausschliessen.

- 30 - 2.2.9. Hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin 2 ist festzuhalten, dass sich weder eine Fremdsuggestion ausschliessen lässt noch die Entstehung der belas- tenden Aussagen vor dem Hintergrund eines Familienkonflikts. Des Weiteren be- stehen aufgrund der vorstehenden Erwägungen insgesamt erhebliche Zweifel daran, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 auf einem tatsächlichen Erleben basieren und insofern glaubhaft sind. 2.3. Der Beschuldigte bestritt die ihm gemachten Vorwürfe konstant (Urk. D2/2/1 F/A 9 ff.; Urk. D2/2/3 F/A 5; Prot. I S. 21 und Prot. II S. 43 ff.). Zwar räumte er ein, mit der Privatklägerin 2 geduscht zu haben, erklärte jedoch, dass sie dann jeweils die Unterhosen angehabt hätten (Urk. D2/2/1 F/A 9; Urk. D2/2/3 F/A 5; Prot. I S. 21 und Prot. II S. 46 ff.). Seitens des Beschuldigten wurde mehr- fach vorgebracht, ein Motiv der Privatklägerin 2 könnte darin gesehen werden, dass die Mutter der Privatklägerin 2 sie dazu angestiftet habe, gegen den Be- schuldigten diese Vorwürfe aufgrund eines ehelichen Konflikts zwischen ihr und dem Beschuldigten zu erheben (Urk. D2/2/1 F/A 12; Urk. D2/2/3 F/A 5; Prot. I S. 16 ff. und Prot. II S. 43 ff.). Hinsichtlich der sich in den Untersuchungsakten befindenden privaten Vi- deoaufnahme ist auf Ziffer III.C.1.2.3 f. vorstehend zu verweisen. Da der Beschul- digte – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – betreffend Dossier 2 ohnehin frei- zusprechen ist, erübrigt es sich, weiter darauf einzugehen. 2.4. Die Mutter der Privatklägerin 2, L._____, wurde als Zeugin einvernommen (Urk. D2/4/1). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sie bei den anklagegegen- ständlichen Vorfällen nicht zugegen war und entsprechend keine eigenen Wahr- nehmungen oder Eindrücke hinsichtlich der sexuellen Handlungen machen konnte, die der Beschuldigte an der Privatklägerin 2 vorgenommen haben soll. Vielmehr erfuhr sie von der Privatklägerin 2 selbst von den mutmasslichen Über- griffen des Beschuldigten. Diesbezüglich stimmen die Aussagen der Privatkläge- rin 2 mit den Zeugenaussagen der Mutter der Privatklägerin 2 zwar überein, je- doch lassen sie keine verlässlichen Schlüsse zu, was die Plausibilisierung resp. Widerlegung von Aussagen der Privatklägerin 2 und/oder des Beschuldigten be- trifft. Auffallend ist sodann, dass die Mutter der Privatklägerin 2 keine eigenen

- 31 - Wahrnehmungen – wie z.B. Veränderungen im Verhalten oder psychische Pro- bleme der Privatklägerin 2 – bekundete. Zu beachten gilt weiter, dass sich die Mutter der Privatklägerin 2 und der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Erhebung der Vorwürfe der Privatklägerin 2 gegenüber dem Beschuldigten in einem ehelichen Konflikt befanden. 2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei den sexuellen Hand- lungen zum Nachteil der Privatklägerin 2, die dem Beschuldigten zur Last gelegt werden, um klassische Vier-Augen-Delikte handelt. Abgesehen von den Aussa- gen der Privatklägerin 2 liegen keine weiteren Beweismittel vor, die zur Erstellung des Sachverhalts herangezogen werden können. Die Mutter der Privatklägerin 2, welche als Zeugin einvernommen wurde, konnte keine sachdienlichen Aussagen zu den anklagegegenständlichen Taten machen, da sie diese nicht selbst beob- achtet hatte und auch sonst keine eigenen Wahrnehmungen – wie z.B. Verände- rungen im Verhalten oder psychische Probleme der Privatklägerin 2 – dazu be- kunden konnte. Sodann liegen insbesondere keine objektiven Beweismittel vor, die auf den sexuellen Missbrauch der Privatklägerin 2 (durch den Beschuldigten) hinweisen oder ihn sogar belegen. Die Anklagevorwürfe lassen sich gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 2 nicht mit der erforderlichen Überzeugung er- stellen. Diesbezüglich ist zu betonen, dass an die Aussagequalität einer minder- jährigen Person nicht wesentlich geringere Anforderungen gestellt werden dürfen als an die Aussagequalität von Erwachsenen. Die Schamhaftigkeit, über gewisse mutmassliche Vorfälle berichten zu müssen, kann und muss bei der Würdigung der Aussagen von kindlichen oder jugendlichen Verfahrensbeteiligten zwar durch- aus berücksichtigt werden. Allerdings müssen auch deren Ausführungen zumin- dest in einem gewissen Mass Detailreichtum, Originalität, innere Konsistenz bzw. Widerspruchslosigkeit, Nachvollziehbarkeit und emotionale Verknüpfung bzw. Einbettung aufweisen, um als glaubhaft zu gelten. Die von der Aussagepsycholo- gie entwickelten Kriterien, um Schilderungen als tatsächlich erlebnisbasiert qualifi- zieren zu können, dürfen bei minderjährigen Verfahrensbeteiligten nicht zu Lasten der beschuldigten Person aufgeweicht werden. Ausgehend von diesen Schluss- folgerungen rechtfertigt es sich vorliegend nicht, aufgrund des noch jugendlichen Alters der Privatklägerin 2 zum Zeitpunkt ihrer Aussagen zu Lasten des Beschul-

- 32 - digten über die fehlenden bzw. ungenügenden Realkennzeichen hinwegzusehen und Abstriche bei der Qualität der Aussagen der Privatklägerin 2 zuzulassen, um den Anklagesachverhalt gestützt darauf zu erstellen. Es verbleiben vielmehr ernsthafte und unüberwindbare Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt tatsäch- lich so, wie er in der Anklageschrift basierend auf den Schilderungen der Privat- klägerin 2 beschrieben wird, verwirklicht hat. Der Beschuldigte ist daher in Anwen- dung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) von den angeklag- ten Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen. IV. Rechtliche Würdigung A. Vorbemerkung Die vorliegend zu beurteilende Tat wurde vor Inkrafttreten des neuen Sexualstraf- rechts am 1. Juli 2024 verübt. Sie ist deshalb nach dem zum Tatzeitpunkt in Kraft gestandenen Recht zu würdigen, es sei denn, das neue Recht erwiese sich für den Beschuldigten als milder (vgl. Art. 2 StGB), was vorliegend nicht der Fall ist. B. Dossier 1

1. Die Vorinstanz würdigt das Verhalten des Beschuldigten anklagegemäss als sexuelle Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB (Urk. 87 S. 21). 2.1. Nach Art. 187 Ziff. 1 aStGB wird bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jah- ren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Nach Abs. 1 von Ziff. 1 handelt tatbe- standsmässig, wer an einem Kind eine sexuelle Handlung vornimmt. Gemäss die- ser Tatbestandsvariante muss es zu einem körperlichen Kontakt zwischen dem Täter und dem Opfer kommen, sodass der Täter das Kind oder das Kind den Tä- ter berührt (MAIER, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II,

4. Auflage Basel 2018 [kurz: BSK StGB], Art. 187 N 10 m.w.H.). 2.2. Die Handlungsweisen des Beschuldigten (vaginales und anales Ausgreifen der Privatklägerin 1 mit den Fingern, Drücken der Hoden gegen das Gesäss der

- 33 - Privatklägerin 1 sowie kurzzeitiges anales Penetrieren der Privatklägerin 1 mit dem Penis) sind allesamt als sexuelle Handlungen gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB zu qualifizieren. Die Privatklägerin 1 war zum damaligen Zeitpunkt erst 10 Jahre alt. 2.3. Der Beschuldigte nahm die sexuellen Handlungen mit Wissen und Willen vor und in Kenntnis des Umstands, dass die Privatklägerin 1 – eine Freundin sei- ner gleichaltrigen Tochter – unter 16 Jahre alt war. Er handelte direktvorsätzlich.

3. Der Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB ist sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschuldigte ist somit der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen.

- 34 - V. Strafzumessung A. Standpunkt der Parteien Die Verteidigung hat sich für den Fall einer Verurteilung des Beschuldigten nicht zur Strafhöhe geäussert (Urk. 234). Da lediglich der Beschuldigte Berufung erho- ben hat, greift das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO. B. Grundlagen der Strafzumessung Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vorinstanzli- chen Urteil korrekt wiedergegeben (Urk. 87 S. 23 ff.), worauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). C. Konkrete Strafzumessung

1. Strafrahmen Der Strafrahmen für den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 4 aStGB). Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen).

2. Sexuelle Handlung mit einem Kind (Dossier 1) 2.1. Das von Art. 187 aStGB geschützte Rechtsgut ist die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verant- wortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist (Botschaft 1985, 1065). Nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich beim Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes um ein hochwerti- ges Gut, da verfrühte bzw. nicht altersgemässe Sexualkontakte für jedes Kind das Risiko bergen würden, in seiner Persönlichkeitsbildung und Sexualentwicklung durch das Erlebte in irgend einer Form beeinträchtigt zu werden. Solche negati- ven Folgen würden bei den Opfern oft erst nach Jahren offenbar und können gra-

- 35 - vierende und lang anhaltende Wirkungen entfalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5.2; BSK StGB-MAIER, a.a.O., Art. 187 N 1 und 3a). 2.2. In objektiver Hinsicht ist bezüglich des Tatvorgehens zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte an der Privatklägerin 1 mitten in der Nacht verging, als diese bei ihm bzw. der Privatklägerin 2 auf Besuch war und dort übernachtete, mithin nichtsahnend am Schlafen war. Sie befand sich somit in einer besonders schutz- und wehrlosen Position und war dem Beschuldigten komplett ausgeliefert, wodurch sein Vorgehen als besonders raffiniert bezeichnet werden kann. Er hat dadurch das ihm entgegengebrachte Vertrauen krass missbraucht. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht von sich aus von der Privatklägerin 1 abliess. Vielmehr rettete diese sich unter dem Vorwand, sie müsste auf die Toi- lette gehen, aus der Situation und rannte nach Hause. Der Beschuldigte hat zwar keine physische Gewalt angewendet, jedoch hat er der Privatklägerin 1 durch das kurzzeitige anale Penetrieren mit dem Penis Schmerzen und – entweder durch die Finger oder seinen Penis – eine oberflächliche Schürfwunde am Damm knapp oberhalb des Afters rechts zugefügt. Der Beschuldigte griff die damals 10-jährige Privatklägerin 1, welche mithin altersmässig weit weg vom Schutzalter war, mit seinen Fingern vaginal und anal aus, drückte seine Hoden gegen ihr Gesäss und penetrierte sie kurzzeitig anal mit seinem Penis. Verglichen mit anderen denkba- ren Varianten der sexuellen Handlungen im Sinne von Art. 187 a StGB – welche von kurzen, leichten Griffen an die Genitalien eines Kindes oder bis zur oralen und analen Penetration und dem Beischlaf reichen (vgl. BSK StGB-MAIER, a.a.O., Art. 187 N 11) – befinden sich die Schwere der vorliegenden Handlungsweisen als Gesamtheit im oberen Bereich. Das Ausmass der Beeinträchtigung des ge- schützten Rechtsguts der ungestörten sexuellen Entwicklung der Privatklägerin 1 ist sehr hoch, wobei sich die psychischen Folgen schon bald nach dem Vorfall zeigten. So musste die Privatklägerin 1 wegen Eigen- und Selbstgefährdung in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden (vgl. Urk. 41/1) und wurde danach für mehrere Monate im Wohnhaus für Kinder und Jugendliche – H._____ fremd- platziert (vgl. Urk. 41/1 und Urk. 50/3). Dass das Ereignis traumatisierend war, wurde so auch durch den Abschlussbericht des H._____ vom 30. Mai 2024 bestä-

- 36 - tigt (Urk. 50/3). Im Lichte des Ausgeführten befindet sich die objektive Tatschwere im oberen Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens, womit eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. 2.3. Was die subjektive Tatschwere betrifft, ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz handelte und die Befriedigung seiner eigenen Lust über die sexuelle Selbstbestimmung der Privatklägern 1 stellte. Dabei war es ihm auch völlig gleichgültig, dass seine Tochter, die Privatklägerin 2, währenddem er sich an der Privatklägerin 1 verging, im gleichen Bett schlief. Die subjektive Tatschwere vermag folglich die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.

3. Täterkomponenten 3.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 87 S. 28) sowie auf die nachste- hend zur Landesverweisung gemachten Erwägungen (vgl. nachstehend Ziffer VI.B.2.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Be- schuldigte keine wesentlichen Ergänzungen zu seinen persönlichen Verhältnissen (Prot. II 25 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich straf- zumessungsneutral aus. 3.2. Strafzumessungsneutral sind sodann mit der Vorinstanz die Vorstrafenlo- sigkeit des Beschuldigten (Urk. 225) sowie die fehlende Einsicht und Reue zu werten.

4. Ergebnis der Strafzumessung Der Beschuldigte ist im Lichte des Ausgeführten mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen. Die bis zur Berufungsverhandlung erstandene Untersu- chungs- und Sicherheitshaft gemäss Art. 51 StGB von insgesamt 836 Tagen ist an die Strafe anzurechnen (Urk. D1/15/9; Urk. D1/15/18; Urk. D1/15/22; Urk. 21; Urk. 57; Urk. 106).

- 37 -

5. Vollzug 5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB), ihm mithin keine negative Prognose gestellt werden muss. Eine günstige Pro- gnose wird jedoch grundsätzlich vermutet. Unter Gesamtwürdigung aller Um- stände ist zu beurteilen, ob Gründe vorliegen, die auf eine ungünstige Legalpro- gnose schliessen lassen. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Zudem müssen sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollzie- hende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 1 - 3 StGB). In sub- jektiver Hinsicht ist der teilbedingte Strafvollzug nach herrschender Rechtspre- chung und Lehre dann zu gewähren, wenn die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Vollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt sind (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1; OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 43 N 2 mit weiteren Hinweisen). Demnach wird auch hier das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird, wobei die günstige Prognose grund- sätzlich vermutet wird. Diese Vermutung kann aber im Einzelfall widerlegt werden. Bei der Prognosestellung ist sodann eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere das Vorleben, der Leumund, die Charakter- merkmale und alle Tatumstände einzubeziehen sind, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (OFK StGB- HEIMGARTNER, Art. 42 N 6 ff. mit weiteren Hinweisen). Schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von 2 bis 5 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 5.2. Nachdem der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu be- strafen ist, kann ihm der teilbedingte Vollzug in objektiver Hinsicht gewährt wer-

- 38 - den. Für eine ungünstige Legalprognose liegen an sich keine Hinweise vor. Der mittlerweile 58-jährige Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Es ist zudem da- von auszugehen, dass dem Beschuldigten das durchlaufene Strafverfahren und die 836 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft die Tragweite seines Fehlver- haltens aufgezeigt haben. Die Dauer des unbedingten Strafteils ist auf 12 Monate festzulegen. Bei diesem Ausmass ist die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Beschuldigten sowie seiner Tatschuld hinreichend berücksichtigt. Der Vollzug der auszusprechenden Freiheitsstrafe ist demgemäss unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben und im restlichen Umfang von 12 Monaten, unter Anrechnung von 836 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, zu vollziehen. Es ist vorzumerken, dass der unbedingte Strafteil durch die Untersuchungs- und Sicherheitshaft vollumfänglich erstanden ist. VI. Landesverweisung A. Ausgangslage

1. Die Vorinstanz hat einen persönlichen schweren Härtefall beim Beschuldig- ten verneint und ihn für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen (Urk. 87 S. 29 ff.).

2. Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch, womit die ausgesprochene Landesverweisung als mitangefochten gilt (Urk. 52 S. 2; Urk. 234). B. Härtefallprüfung

1. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 87 S. 29 ff.). Der Beschuldigte ist serbischer Staatsangehöriger. Bei der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB (resp. Art. 187 Ziff. 1 StGB gemäss geltendem Recht) han- delt es sich um eine Katalogtat für die obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB.

- 39 -

2. Der Beschuldigte ist in Serbien auf die Welt gekommen und wuchs dort bei seinen Eltern und mit seinen 8 Geschwistern auf. Er ging dort 8 Jahre zur Schule und besuchte danach das Gymnasium. Dieses schloss er jedoch nicht ab. Er ar- beitete als Maschinenschlosser, Maler, Elektriker und Schweisser. Der Beschul- digte verliess Serbien aus wirtschaftlichen Gründen und lebte von 2010 bis 2017 in Österreich. Dort arbeitete er als Baggerfahrer und in einer Bäckerei. 2017 kam er in die Schweiz, mithin vor 8 Jahren. In der Schweiz arbeitete er als Elektriker. Er hat 8 Kinder und mehr als 20 Enkelkinder, welche alle an unterschiedlichen Or- ten leben. Die Hälfte der Kinder und Enkelkinder wohnen in Serbien und die an- dere Hälfte in Deutschland. Aktuell leben 2 Kinder des Beschuldigten in der Schweiz, konkret die minderjährige Privatklägerin 2 und der volljährige Sohn, D._____. Die Ehe mit L._____, der Mutter der Privatklägerin 2, welche ebenfalls in der Schweiz wohnt, beschrieb der Beschuldigte als zerrüttet. Zudem ist er sich nicht sicher, ob diese nicht sogar bereits geschieden wurde. Weiter reist der Be- schuldigte regelmässig nach Serbien, um seine Kinder und Enkelkinder dort zu besuchen, wobei er zuletzt im Mai 2023 in Serbien gewesen ist. Der Beschuldigte gab an, verschiedene Kredite in der Höhe von einigen Fr. 10'000.– aufgenommen zu haben, welche er in Raten abbezahle (Urk. D1/3/5 F/A 5 ff.; Prot. I S. 12 ff.; Prot. II 25 ff.).

3. Die Vorinstanz verneinte einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB (vgl. Urk. 87 S. 30 f.). Dieser Schlussfolgerung sowie der entsprechenden Begründung der Vorinstanz kann vollumfänglich gefolgt wer- den. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist darauf zu verweisen (Urk. 87 S. 29-31). Im Sinne einer Rekapitulation sowie als Ergänzung ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte weder hier geboren noch aufgewachsen ist und erst seit 8 Jahren in der Schweiz lebt. Er spricht lediglich gebrochen Deutsch, wobei für die Einvernahmen sowie Verhandlungen jeweils der Beizug eines Dolmetschers notwendig war. Der Beschuldigte gab zwar an, er verfüge in der Schweiz über Verwandte und Bekannte, führte dies allerdings nicht konkret aus, weshalb sein Umfeld in der Schweiz – wenn überhaupt – als überschaubar bezeichnet werden muss. Weiter verfügt der Beschuldigte nicht mehr über eine intakte Kernfamilie in der Schweiz. Von der Ehefrau lebt er getrennt und befindet sich aktuell in einem

- 40 - Scheidungsverfahren. Die minderjährige Tochter, die Privatklägerin 2, hat ihn we- gen vermeintlich sexuellen Übergriffen angezeigt, weshalb fraglich scheint, wie sich die familiäre Beziehung zwischen dem Beschuldigten und ihr in absehbarer Zukunft entwickeln wird. Eine intakte Kernfamilie allein kann jedoch ohnehin kein Kriterium sein, um einen Härtefall zu bejahen, zumal heutzutage aufgrund der be- stehenden Möglichkeiten der Kontakt ins Ausland einfach zu pflegen ist. Der Be- schuldigte hat den grössten Teil seines Lebens, mithin 43 Jahre, in Serbien ver- bracht und reist nach wie vor regelmässig dort hin. Die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Serbien sind somit intakt, ist er doch der serbischen Spra- che mächtig und lebt ein grosser Teil seiner Familie dort. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine besonders intensive soziale und berufli- che Verbindung zur Schweiz aufweist, die – wenn überhaupt – über jene einer ge- wöhnlichen Integration hinausgeht. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz ein Härtefall klar zu verneinen. Im Übrigen wurden seitens des Beschuldigten auch keine überzeugenden Vorbringen gemacht, die einen Härtefall begründen würden (vgl. Prot. II S. 28 ff.; Urk. 234).

4. Mit der Vorinstanz ist ebenfalls der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass auch im Falle eines schweren Härtefalls das öffentliche Interesse an der Landesverweisung dem privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen würde, zumal vom Beschuldigten eine erhöhte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, ist er doch bezüglich der sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig zu sprechen. Seine Straftat zeugt von einem bedenklichen Mangel an Respekt gegenüber Kindern bzw. jungen Mädchen und ihrer sexuellen Integrität. Im Übrigen erscheint auch vor dem Hintergrund von Art. 8 EMRK eine Landesverweisung als verhältnismässig, zumal eine intakte Kernfamilie – wie oben dargelegt – nicht gegeben ist. C. Dauer der Landesverweisung Unter Berücksichtigung des Verschuldens, der persönlichen Umstände des Be- schuldigten und des Ausmasses der Gefährdung der Sicherheit und Ordnung ist die Dauer der Landesverweisung auf 9 Jahre festzusetzen.

- 41 - D. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem

1. Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitglieds- taats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation be- sitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge- schrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. De- zember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [SIS-II-VO], abgelöst durch Art. 21 und 24 Verord- nung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. No- vember 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 [Verordnung (EU) 2018/1861]; in der Schweiz in Kraft getreten am 11. Mai 2021 [SR 0.362.380.085]). Die Voraussetzungen zur Ausschreibung einer gestützt auf Art. 66a und Art. 66abis StGB ausgesprochenen Landesverweisung gemäss SIS- II-Verordnung sind weitestgehend identisch mit den Voraussetzungen gemäss der nunmehr anwendbaren Verordnung (EU) 2018/1861. Deshalb kann weiterhin auf die Gerichtspraxis zur SIS-II-Verordnung abgestellt werden. Die Ausschreibung erfolgt, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nati- onale Sicherheit besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Per- son in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a Verord- nung (EU) 2018/1861), oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b Verordnung (EU) 2018/1861). Art. 24 Abs. 2 Bst. a Verordnung (EU) 2018/1861 setzt weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch wegen ei- ner Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Inso- weit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumula-

- 42 - tiven Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 21 Ziff. 2 Verordnung (EU) 2018/1861). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.3).

2. Der Heimatstaat des Beschuldigten ist Serbien. Dieser Staat ist weder Mit- glied der Europäischen Union noch der Europäischen Freihandelsassoziation. Der Beschuldigte ist demnach Drittstaatsangehöriger. Die Ausschreibung der Landes- verweisung im SIS ist verhältnismässig, da vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Im Übrigen sieht der Straftatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB (resp. Art. 187 Ziff. 1 StGB gemäss geltendem Recht) eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr vor und die gegen den Beschuldigten auszufällende Freiheitsstrafe überschreitet diese Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr deutlich. Die Anordnung der Ausschreibung im SIS ist daher zu bestätigen. VII. Lebenslanges Tätigkeitsverbot Die Vorinstanz hat für den Beschuldigten ein lebenslanges Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB ausgesprochen, da er sich unter anderem der se- xuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 aStGB schuldig ge- macht habe und kein besonders leichter Fall vorliege (Urk. 87 S. 32 f.). Der Be- schuldigte ist nach wie vor betreffend Dossier 1 wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB (resp. Art. 187 Ziff. 1 StGB ge- mäss geltendem Recht) schuldig zu sprechen. Aufgrund seines Verschuldens kann weiterhin keine Rede von einem besonders leichten Fall sein, weshalb das angefochtene Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB zu bestäti- gen ist.

- 43 - VIII. Beschlagnahmungen Mit Beschluss vom 12. August 2025 wurde das Mobiltelefon des Beschuldigten beschlagnahmt, um gestützt auf seinen Beweisantrag sämtliche auf dem Mobilte- lefon befindlichen Daten aufzubereiten, auf einem Datenträger abzuspeichern und seiner Verteidigung zur Verfügung zu stellen (Urk. 187; Urk. 207). Nachdem dies- bezüglich anlässlich der Berufungsverhandlung seitens des Beschuldigten kein Antrag erfolgte (vgl. Urk. 234) und im Übrigen auch kein Grund ersichtlich ist, sein Mobiltelefon weiter als Beweismittel zu behalten, ist dem Beschuldigten das Mo- biltelefon nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen hin her- auszugeben. Sofern die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlangt wird, ist das Mobiltelefon der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen. IX. Zivilforderungen A. Vorbemerkungen

1. Die Vorinstanz hat sich umfassend und zutreffend mit den rechtlichen Grundlagen adhäsionsweise geltend gemachter Schadenersatz- und Genugtu- ungsforderungen auseinandergesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf diese Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 87 S. 33 ff.).

2. Ergänzend ist festzuhalten, dass wenn ein Freispruch mangels Beweisen erfolgt, d.h. wenn der Anklagesachverhalt in Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht rechtsgenügend erstellt werden kann, in aller Regel auch der zivilrechtlich bedeutsame Sachverhalt illiquid sein wird, was die Verweisung der Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses zur Folge hat (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO; LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 126 N 7). B. Dossier 1

1. Hinsichtlich der geforderten Genugtuung der Privatklägerin 1 (vgl. Urk. 40 S. 2) sind für deren Festsetzung im Einzelfall das subjektive Empfinden der ge-

- 44 - schädigten Person und die konkrete immaterielle Unbill, die sie durch das schädi- gende Ereignis erlitten hat, massgebend (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2; 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 m.w.H.).

2. Die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten auf die Privatklägerin 1 erfolg- ten zwar nur einmal, jedoch mitten in der Nacht, während die Privatklägerin 1 am Schlafen war und sich bei ihrer Freundin, der Privatklägerin 2, zu Hause in Sicher- heit wiegte. Sie wurde somit völlig überrascht und befand sich in einer besonders schutz- und wehrlosen Position. Es fällt schwer ins Gewicht, dass der Beschul- digte das ihm entgegengesetzte Vertrauen ausnützte, um seine eigenen sexuel- len Bedürfnisse zu befriedigen. Es ist aktenkundig, dass die Straftaten des Be- schuldigten bereits zu einer konkreten und schwerwiegenden Schädigung der seelischen und sexuellen Entwicklung der Privatklägerin 1 geführt haben (Urk. 40; Urk. 50/3). Unter diesen Umständen erweist sich die zugesprochene Genugtuung von Fr. 10'000.– für die Privatklägerin 1 als sachgerecht, weshalb der vorinstanzli- che Entscheid in diesem Punkt zu bestätigen ist (Urk. 87 S. 34 f.), zumal sich auch die Verteidigung im Berufungsverfahren – wie bereits vor Vorinstanz – zu diesem Punkt, namentlich der Höhe einer allfälligen Genugtuung, nicht substanti- iert geäussert hat (vgl. Urk. 52 S. 18; Urk. 234).

3. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Fr. 10'000.– als Genugtuung zu bezahlen. C. Dossier 2 Hinsichtlich Dossier 2 ist der Beschuldigte von den angeklagten Vorwürfen zum Nachteil der Privatklägerin 2 vollumfänglich freizusprechen (vgl. vorstehend Zif- fer III.C.2). Der Freispruch erfolgt in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo", da ernsthafte und unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt so, wie er in der Anklage beschrieben wird, ereignete (Art. 10 Abs. 3 StPO). Damit ist auch der zivilrechtlich bedeutsame Sachverhalt nicht ausrei- chend nachgewiesen, weshalb die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen sind.

- 45 - X. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte unterliegt in Bezug auf Dossier 1 mit seiner Beru- fung. Bezüglich Dossier 2 ist er vollumfänglich freizusprechen, weshalb es sich als angemessen erweist, dem Beschuldigten einen Drittel der Kosten der Untersu- chung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläge- rin 1, aufzuerlegen. Im Übrigen (zwei Drittel) sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 10) ist zu bestäti- gen. 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung ge- stellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 4.2; 7B_168/2022 vom 25. März 2024 E. 4.2.1). Da der Beschuldigte in Bezug auf Dossier 1 mit seiner Berufung unter- liegt und er bezüglich Dossier 2 vollumfänglich freizusprechen ist, erweist sich auch im Berufungsverfahren als angemessen, dem Beschuldigten einen Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, aufzuerle- gen. Im Übrigen (zwei Drittel) sind sie ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'500.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3.1. Die vormalige amtliche Verteidigerin ist durch die Gerichtskasse und ent- sprechend ihrer eingereichten Honorarnote vom 2. April 2025 (Urk. 154A) mit Fr. 4'338.90 (inkl. MwSt. auf Fr. 3'819.50 und Auslagen) zu entschädigen (Art. 135 StPO in Verbindung mit Art. 426 StPO). Die Rückzahlungspflicht des Be-

- 46 - schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von einem Drittel vorzu- behalten. ( 2.3.2. Die amtliche Verteidigerin, welche der Beschuldigte für die Dauer des Be- rufungsverfahrens hatte, ist ebenfalls durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO in Verbindung mit Art. 426 StPO). Sie machte mit Kostennote vom

24. November 2025 – unter Einbezug eines im Voraus geschätzten Zeitaufwan- des für die Berufungsverhandlung samt Hin- und Rückweg sowie Nachbearbei- tung bzw. -besprechung – für das obergerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand von rund 100 Stunden und 45 Minuten geltend (Urk. 232). Dieser Aufwand er- scheint angemessen, weshalb Rechtsanwältin MLaw X2._____ entsprechend mit Fr. 24'550.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von einem Drittel vorzubehalten. 2.4. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 1 ist ebenfalls aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 StPO). Unter der Berücksichtigung der eingereichten Kostennote vom

24. November 2025 (Urk. 233) ist Rechtsanwältin M.A. HSG Y1._____ mit pau- schal Fr. 4'200.– für das obergerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen . Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO ist ebenfalls im Umfang von einem Drittel vorzubehalten. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB (Dossier 1).

2. Von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB sowie des mehrfachen Inzests im Sinne

- 47 - von Art. 213 aStGB betreffend Dossier 2 wird der Beschuldigte freigespro- chen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 836 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute er- standen sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen, wobei der unbedingte Strafteil durch die Unter- suchungs- und Sicherheitshaft vollumfänglich erstanden ist.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a lit. h StGB für 9 Jahre des Lan- des verwiesen.

6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

7. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB jede berufli- che oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässi- gen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, lebenslänglich verboten.

8. Das mit Beschluss vom 12. August 2025 beschlagnahmte Mobiltelefon des Beschuldigten, lagernd beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkam- mer, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Sofern die Herausgabe nicht innert 3 Mo- naten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlangt wird, wird das Mobil- telefon der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Fr. 10'000.– als Genugtuung zu bezahlen.

10. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 (C._____) werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

11. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziffer 10) wird bestätigt.

- 48 -

12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'338.90 vormalige amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST) Fr. 24'550.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST) Fr. 4'200.– unentgeltliche Vertretung (inkl. 8,1 % MWST) Fr. 1'940.40 Aufbereitung Mobiltelefon durch F._____ AG.

13. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläge- rin 1, werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und zu zwei Drit- teln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von einem Drittel vorbehalten.

14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 sowie die Vertretung  der Privatklägerin 2 vierfach für sich und zuhanden der Privatklägerin- nen 1-2 den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 sowie die Vertretung  der Privatklägerin 2 vierfach für sich und zuhanden der Privatklägerin- nen 1-2

- 49 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt gemäss  Dispositivziffer 7 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 50 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. November 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Weder MLaw Hug-Schiltknecht Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.