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SB240511

Fortgesetzte Erpressung etc.

Zürich OG · 2025-09-25 · Deutsch ZH
Sachverhalt

- 12 - 1.1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe der zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre alten Privatklägerin C._____ wissentlich und willentlich per WhatsApp ein Bild seines nackten, erigierten Penis geschickt und dabei gewusst, dass die Privat- klägerin noch nicht 16 Jahre alt und das versandte Bild rein sexualbezogen gewe- sen sei (Urk. 21, Anklagesachverhalt I, Abschnitt 2). 1.1.2. Der Beschuldigte hat diesen Sachverhaltskomplex sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht eingestanden (Prot. I S. 26; vgl. auch Urk. 1/2/2 F/A 30 f.). Er ergibt sich ausserdem zweifelsfrei aus dem zwischen den Parteien geführten WhatsApp-Chat (Urk. 1/10/5/1 S. 167 ff., 229 ff.; Urk. 1/10/6/3). Daraus geht namentlich hervor, dass sich der Beschuldigte und C._____ ab dem 1. März 2021, 19:30 Uhr, intensiv über WhatsApp unterhielten. Zuvor waren sich die beiden noch nie physisch begegnet; sie lernten sich im virtuellen Raum kennen (vgl. etwa Urk. 1/3/3 F/A 15 ff.; Urk. 1/2/1 F/A 14 ff.; Urk. 1/2/2 F/A 14 ff.). Nur kurze Zeit später (1. März 2021, 21:12 Uhr) bekundeten beide gegenseitig per WhatsApp ihre Liebe zueinander und betrachteten sich als "Paar" (vgl. Urk. 1/10/5/1 S. 2 ff., 19 ff., 23 ff.). Am 4. März 2021, 22:08 Uhr, teilte die Privatklägerin dem Beschuldigten per Whats- App mit, dass sie nicht, wie bis anhin angegeben, 16 Jahre, sondern erst 15 Jahre alt sei (Urk. 1/10/5/1 S. 168; auch dies war indessen gelogen; zu jenem Zeitpunkt war sie in Wahrheit erst 13 Jahre und gut 7 Monate alt). Dem Beschuldigten musste fortan bewusst sein, dass die Privatklägerin zu jenem Zeitpunkt noch nicht 16 Jahre alt war (vgl. insbesondere auch seine Chatnachrichten in Urk. 1/10/5/1 S. 202 ff., 214: "Lueg okei vl standi als pedo do du 15 ich 20 aber lueh"), auch wenn er damals, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, noch in guten Treuen davon ausgehen durfte, sie sei 15 und nicht erst 13 Jahre alt. In diesem Zusammenhang kann auf die un- angefochten gebliebenen und richtigen Erwägungen der Vorinstanz zum Anklage- sachverhalt I, Abschnitt 1, verwiesen werden (Urk. 63 S. 13 ff., 40 ff.). 1.1.3. In der Folge tauschten sich der Beschuldigte und die Privatklägerin intensiv per WhatsApp über sexuelle Phantasien aus, wobei sie sich unter anderem

– offensichtlich zur sexuellen Erregung – gegenseitig diverse sexualisierte Fragen stellten und beantworteten (vgl. etwa Urk. 1/10/5/1 S. 223 ff.). In diesem Zusam- menhang fragte der Beschuldigte die Privatklägerin unter anderem "Shz wm wenni

- 13 - dir sag wilsh e dick bild" (4. März 2021, 23:43:57 Uhr; übersetzt: "Schatz, was machst du, wenn ich dich frage, ob du ein Penis-Bild möchtest?"). Darauf antwor- tete sie, "[…] würd säge ja Easy […]", und stellte ihrerseits andere sexualisierte Fragen. Der Beschuldigte versicherte sich dann: "Wilsh eine dixk bild baby♥♥", und die Privatklägerin antwortete "Wenn du schicke wetsch♥♥" (Urk. 1/10/5/1 S. 229 f.). Daraufhin sandte der Beschuldigte der Privatklägerin anklagegemäss ein Bild seines nackten, erigierten Penis (Urk. 1/10/5/1 S. 231; 4. März 2021, 23:45:57 Uhr). 1.1.4. Der Anklagesachverhalt ist damit ohne Weiteres erstellt. 1.2. Rechtliche Würdigung 1.2.1. Die Anklage würdigt das eingeklagte Verhalten als Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StGB (Urk. 21 S. 3, 25). Die Vorinstanz schloss sich dieser rechtlichen Würdigung ohne Begründung an (vgl. Urk. 63 S. 25 f.). Die Verteidigung fordert in diesem Punkt einen Freispruch, ohne diese Rechtsauffassung – mit Bezug auf den Anklagesachverhalt I, Abschnitt 2 – näher zu begründen (vgl. Urk. 50 S. 2, 14 ff., 19; Urk. 65 S. 4 ff.; Urk. 112 S. 4 ff.). 1.2.2. Der Tatbestand von Art. 197 StGB hat seit der zu beurteilenden Tat verschie- dene Änderungen erfahren. Diese Änderungen erweisen sich hier indessen alle- samt als unerheblich. Absatz 1 der Bestimmung wurde nicht verändert. Geändert (und erweitert) wurde u.a. der Strafbefreiungsgrund von Art. 197 Abs. 8 aStGB bzw. (neu) Art. 197 Abs. 8 und Abs. 8bis StGB. Dieser ist vorliegend aber nur schon deshalb nicht einschlägig, weil – unter altem Recht – der Beschuldigte die Voraus- setzung der Minderjährigkeit nicht erfüllt bzw. – unter neuem Recht – der Alters- unterschied mehr als drei Jahre beträgt. Weil das neue Recht damit nicht milder ist als das zum Tatzeitpunkt in Kraft stehende, ist die Tat nach damaligem Recht zu beurteilen (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). 1.2.3. Beim anklagegegenständlichen Bild, das ausschliesslich den nackten und erigierten Penis des Beschuldigten in einer Nahaufnahme zeigt (Urk. 1/10/6/3), handelt es sich ohne Weiteres um eine pornografische Bildaufnahme i.S.v. Art. 197 Abs. 1 aStGB. Dies stellt auch die Verteidigung nicht in Abrede. Diese porno-

- 14 - grafische Bildaufnahme hat der Beschuldigte der Privatklägerin C._____, die da- mals noch nicht 16 Jahre alt war, per WhatsApp übermittelt und sie ihr damit über- lassen. Der Beschuldigte wusste zu jenem Zeitpunkt, dass die Privatklägerin noch nicht 16 Jahre alt war, und ihm musste der pornografische Charakter des Bilds ohne Weiteres bewusst sein. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 197 Abs. 1 aStGB ist damit erfüllt. Der Strafausschlussgrund von Art. 197 Abs. 8 aStGB (bzw. Art. 197 Abs. 8 oder Abs. 8bis StGB neuer Fassung) ist nicht einschlägig. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschul- digte hat sich damit der Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht.

2. Pornografie (Anklagesachverhalt I, Abschnitt 3) 2.1. Sachverhalt 2.1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten weiter vor, er habe, nachdem er der Privatklägerin, C._____, ein Bild seines erigierten Penis geschickt habe (Anklage- sachverhalt I, Abschnitt 2), diese explizit aufgefordert, ihm ein Foto ihrer nackten Brüste zu schicken ("Baby würsxh ohni bh shike"), was diese in der Folge getan habe (erster Vorwurf). Später habe die Privatklägerin dem Beschuldigten ein zwei- tes Mal ein Foto geschickt, welches einzig und klar ihre nackten Brüste gezeigt habe (zweiter Vorwurf). Dem Beschuldigten sei dabei klar gewesen, dass die Privatklägerin minderjährig, ja noch nicht einmal 16 Jahre alt, gewesen sei und dass er sie dazu brachte, ihm rein sexualisierte Fotos zu schicken (Urk. 21 S. 4). 2.1.2. Der Beschuldigte hat auch diesen Sachverhaltskomplex sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht eingestanden (Prot. I S. 26 f.). Er ergibt sich eben- falls aus dem WhatsApp-Chat der Parteien (Urk. 1/10/5/1 S. 231 ff., 235 f., 456 ff.; Urk. 1/10/5/5, Urk. 1/10/5/6). Daraus geht hervor, dass die Privatklägerin, unmittel- bar nachdem der Beschuldigte ihr ein Bild seines nackten, erigierten Penis geschickt hatte (Anklagesachverhalt I, Abschnitt 2), diesen fragte "Wetsch dz Öpis vo mir gse ?♥" (4. März 2021, 23:46:02 Uhr), worauf dieser antwortete "Shz wie du wilsh pberash mich" (übersetzt: "Schatz, wie du willst, überrasche mich"; 4. März 2021, 23:46:14 Uhr; Urk. 1/10/5/1 S. 231 f.). In der Folge schickte die Privatklägerin dem Beschuldigten ein – in den Akten nicht näher erkennbares – Bild, mutmasslich

- 15 - ein Selbstporträt mit Kleidern (Urk. 1/10/5/1 S. 233; 4. März 2021, 23:47:25 Uhr), und schob nach: "Was Sägsch dezue , denk dra bin erst 15 ♥" (Urk. 1/10/5/1 S. 234;

4. März 2021, 23:48:24 Uhr). Der Beschuldigte antwortete "Omg" und fragte: "Baby würsxh ohni bh shike" (Urk. 1/10/5/1 S. 235; 4. März 2021, 23:49:27 Uhr). Daraufhin schickte die Privatklägerin dem Beschuldigten ein erstes Bild, das sie mit entblöss- tem Oberkörper und nackten Brüsten zeigt, wobei ihr Gesicht im Gegenlicht durch den Blitz der Handykamera verdeckt wird (Urk. 1/10/5/1 S. 236; 4. März 2021, 23:51:09 Uhr; Urk. 1/10/5/6). 2.1.3. Zwei Tage später, am Abend des 6. März 2021, schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin zunächst, er "wolle nicht mehr", weil die Privatklägerin zu wenig Interesse zeige (Urk. 1/10/5/1 S. 446 ff.; 6. März 2021, 20:33:12 Uhr), bekundete etwas später dann aber doch wieder seine Liebe ("Ly♥♥"), was die Privatklägerin erwiderte ("Lyt♥♥"; Urk. 1/10/5/1 S. 453; 6. März 2021, 23:57:06 Uhr). Nachdem die Parteien dann gut zwei Stunden nicht mehr miteinander geschrieben hatten, schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten "Ey", "Babe♥", "Wetsch öpis gse ♥" (Urk. 1/10/5/1 S. 454 ff.; 7. März 2021, 02:02 Uhr). Der Beschuldigte antwortete "Was" und die Privatklägerin erwiderte "Säg ja oder nei" (Urk. 1/10/5/1 S. 456 f.). Der Beschuldigte schrieb "Ja", woraufhin ihm die Privatklägerin – neben einer weiteren Aufnahme – ein Bild schickte, das sie selbst im Spiegel mit entblössten Brüsten und mit blauer Farbe verdecktem Gesicht zeigt (Urk. 1/10/5/1 S. 457 f.,

7. März 2021, 02:03:27 Uhr; Urk. 1/10/5/5). 2.1.4. Dem Beschuldigten war dabei ohne Weiteres bewusst, dass die Privatkläge- rin noch minderjährig – und zwar noch nicht einmal 16 Jahre alt – war. Dies hatte ihm die Privatklägerin bereits am 4. März 2021 um 22:08 Uhr (Urk. 1/10/5/1 S. 168), um 23:04 Uhr (Urk. 1/10/5/1 S. 203) und um 23:48 Uhr (Urk. 1/10/5/1 S. 234) per WhatsApp geschrieben, unmittelbar bevor der Beschuldigte die Privatklägerin fragte, ob sie ihm ein Bild ihrer Brüste ohne BH schicken könne. 2.1.5. Der Anklagesachverhalt ist damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erstellt.

- 16 - 2.2. Rechtliche Würdigung 2.2.1. Die Anklage würdigt das eingeklagte Verhalten – soweit nachvollziehbar – als mehrfache Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB sowie zudem, wohl in echter Konkurrenz, als (einfache) Anstiftung zur Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 24 StGB (Urk. 21 S. 4, 25). Die Vorinstanz sprach den Beschuldig- ten schuldig "der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB sowie der Anstiftung zu Art. 197 Abs. 4 StGB" (Urk. 63, Dispo- sitivziffer 1, Spiegelstrich 4). Weder aus dem Dispositiv noch aus der Urteilsbegrün- dung geht hervor, ob neben dem Schuldspruch wegen Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StGB (betreffend Anklagesachverhalt I, Abschnitt 2) der Tatbestand der Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 StGB als solcher als mehrfach erfüllt betrachtet wird (betreffend Anklagesachverhalt I, Abschnitt 3). Eine Begründung des Schuld- spruchs gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB findet sich im vorinstanzlichen Urteil nicht. Nur den Schuldspruch gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 24 StGB hat die Vorinstanz begründet (Urk. 63 S. 28 ff.). Sie erachtet diesen Tatbestand – so scheint es – in echter Konkurrenz mit Art. 197 Abs. 5 StGB verwirklicht (vgl. Dispo- sitivziffer 1, Spiegelstrich 4). Die Vorinstanz hält zusammengefasst dafür, der Beschuldigte habe mit seiner Frage, "Baby würsxh ohni bh shike", auf die Willens- bildung der Privatklägerin eingewirkt und diese damit zur Herstellung kinderporno- grafischen Materials angestiftet (Urk. 63 S. 29 f.). 2.2.2. Die Verteidigung fordert einen Freispruch und begründet dies zusammenge- fasst damit, dass es sich bei der Frage des Beschuldigten, "Baby würsxh ohni bh shike", um eine freiwillige Frage in einer Beziehung gehandelt habe; dies habe keine explizite Aufforderung in dem Sinne dargestellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin unter Druck gesetzt habe (Urk. 50 S. 15; Urk. 65 S. 5; Urk. 112 S. 5 f.). Sinngemäss macht die Verteidigung zudem geltend, es handle sich nicht um ein pornografisches Erzeugnis, weil dem Abbild des kindlichen Körpers nicht entnommen werden könne, dass der Täter bei der Herstellung auf das Kind einge- wirkt habe (Urk. 50 S. 16 f.; Urk. 65 S. 6; Urk. 112 S. 9). 2.2.3. Die am 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Änderungen von Art. 197 StGB sind auch mit Bezug auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt unerheblich. Der Straf-

- 17 - befreiungsgrund von Art. 197 Abs. 8 aStGB bzw. (neu) Art. 197 Abs. 8 und Abs. 8bis StGB ist vorliegend – auch unter neuem Recht – nicht einschlägig. Eine Strafbe- freiung nach altem Recht scheidet schon deshalb aus, weil der Beschuldigte nicht minderjährig war (vgl. Art. 197 Abs. 8 aStGB). Nach neuem Recht kann sich der Beschuldigte nicht auf Art. 197 Abs. 8 StGB berufen, weil der Altersunterschied mehr als drei Jahre beträgt (auch gemäss der unrichtigen Vorstellung des Beschul- digten). Art. 197 Abs. 8bis, Unterabsatz 2, StGB ist nicht einschlägig, weil ein blosser Kontakt über soziale Medien für ein "persönliches Kennen" i.S.v. lit. b nicht aus- reicht (vgl. GODENZI, in: Wohlers et al. [Hrsg.], Handkomm. StGB, 5. Aufl. 2024, Art. 197 N 60; TRECHSEL/BURCKHARDT, Praxiskomm. StGB, 5. Aufl. 2025, Art. 197 N 18b), die Privatklägerin im Zeitpunkt der Handlung noch nicht volljährig war (lit. c, Alternative 1) und der Altersunterschied der Parteien mehr als drei Jahre beträgt (lit. c, Alternative 2). Weil das neue Recht damit nicht milder ist als das zum Tatzeitpunkt in Kraft stehende, ist die Tat nach damaligem Recht zu beurteilen (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). 2.2.4. Die Verteidigung bestreitet sinngemäss, dass es sich bei den anklagegegen- ständlichen Bildern um (kinder-)pornografische Erzeugnisse i.S.v. Art. 197 Abs. 1 und Abs. 4/5 aStGB handelt. Dieser Einwand trifft offensichtlich nicht zu. Beim ers- ten anklagegegenständlichen Bild (Urk. 1/10/5/6) ist die Privatklägerin im Spiegel zu sehen, wobei sie ihr Mobiltelefon derart vor ihrem Gesicht hält, dass dieses im Gegenlicht des Blitzes nicht erkennbar ist. Die Aufmerksamkeit des Betrachters ist augenscheinlich auf die ins Zentrum gerückten nackten Brüste der Privatklägerin gelenkt. Die Aufnahme ist objektiv eindeutig darauf ausgelegt, den Betrachter sexuell aufzureizen. Die Sexualität wird derart in den Vordergrund gerückt und aus jedem menschlichen oder emotionalen Bezug herausgetrennt, dass die abge- bildete Privatklägerin, deren Gesicht nicht einmal erkennbar ist, als blosses Sexu- alobjekt erscheint. Nichts anderes gilt für das zweite anklagegegenständliche Bild (Urk. 1/10/5/5), auf dem das Gesicht der Privatklägerin, das im Spiegel ohnehin nur teilweise erkennbar wäre, mit blauer Farbe unkenntlich gemacht wurde. Es entspricht dem einzigen Zweck des Bildes, den Betrachter durch Isolierung der nackten Brüste der Privatklägerin sexuell aufzureizen. Beide Bilder erweisen sich damit eindeutig als (kinder-)pornografischer Natur i.S.v. Art. 197 Abs. 1 und

- 18 - Abs. 4/5 Satz 2 aStGB (vgl. zur Definition BGE 131 IV 64 E. 10.1.1 und E. 11.2). Der Einwand der Verteidigung – unter Bezugnahme auf BGE 131 IV 64, E. 11.2 –, den beiden anklagegegenständlichen Bildern könne nicht entnommen werden, dass auf das abgebildete Kind eingewirkt worden sei (Urk. 50 S. 16 f.; Urk. 65 S. 6; Urk. 112 S. 9), verfängt nicht. Unter den Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 bzw. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB fallen namentlich auch Selbstporträts von minder- jährigen Jugendlichen, die diese freiwillig erstellt haben, wenn der Fokus der Aufnahme eindeutig auf die primären oder sekundären Geschlechtsteile des Kindes gerichtet ist und ein menschlicher, emotionaler oder sonst nicht sexualisier- ter Bezug offenkundig fehlt. Entgegen der Verteidigung lassen sich die anklagege- genständlichen Bilder keineswegs mit "Schnappschüssen am Strand oder in der Badeanstalt" vergleichen. 2.2.5. Wer pornografisches Material, das tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hat, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektroni- sche Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB). Wer solches Material konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB). 2.2.6. Die Absätze 4 und 5 von Art. 197 aStGB stellen praktisch jeden tatsächlichen Umgang mit kinderpornografischem Material unter Strafe. Sie unterscheiden sich einzig darin, dass der Besitz sowie Herstellungs- oder Beschaffungshandlungen, die ausschliesslich zum Zwecke des Eigenkonsums erfolgen, unter den privilegie- renden Absatz 5 fallen, der einen tieferen Strafrahmen vorsieht. 2.2.7. Aus der Anklage geht nicht hervor, dass der Beschuldigte die beiden Bilder anders als zum blossen Eigenkonsum verwendet haben soll. Vielmehr hält die Anklage fest, der Beschuldigte habe die Bilder einzig zum Zweck verlangt bzw. erlangt, um sich sexuell aufzureizen. Eine Verurteilung nach Art. 197 Abs. 4 aStGB muss daher von vornherein ausscheiden.

- 19 - 2.2.8. Die Anklage und die Vorinstanz scheinen davon auszugehen, dass die Privatklägerin das inkriminierte Material selbst an einen Dritten, nämlich den Beschuldigten, weitergegeben habe, wozu dieser sie angestiftet habe, und dass der Sachverhalt so in den Anwendungsbereich von Absatz 4 gelange. Eine solche Sichtweise ist verfehlt. Mit Blick auf den ersten Vorwurf (Anstiftung zur Über- sendung eines Bildes ohne BH mit den Worten "Baby würsxh ohni bh shike") ist eine Anstiftungshandlung eingeklagt, bei der es sich gleichzeitig auch um eine direkte Beschaffungshandlung von Kinderpornografie zum ausschliesslichen Zweck des Eigenkonsums handelt, sodass die angeklagte Handlung (nur) unter den Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB und nicht (auch) unter jenen von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB i.V.m. Art. 24 aStGB subsumiert werden kann. Würde man anders entscheiden, würde der Täter, der das Opfer zum Erstellen der Fotos anstiftet, härter bestraft (Abs. 4) als der Täter, der eigenhändig entsprechende Fotos von seinem Opfer erstellt (Abs. 5). Das wäre nicht sachgerecht und entsprä- che nicht dem Gedanken der Norm (vgl. das Urteil des Obergerichts Solothurn vom

28. Oktober 2021, STBER.2020.98, E. III.8.3.3). 2.2.9. Die rechtliche Würdigung der Anklage und der Vorinstanz würde zudem folgendes Problem aufwerfen (vgl. auch dazu das Urteil des Obergerichts Solothurn vom 28. Oktober 2021, STBER.2020.98, E. III.8.3.3): Bereits unter altem Recht (Art. 197 Abs. 8 aStGB; vgl. dazu BSK StGB I-ISENRING/KESSLER, 4. Aufl., 2019, Art. 197 N 63a ff.) und nun explizit unter neuem Recht (Art. 197 Abs. 8bis, Unterab- satz 1, StGB) macht sich die minderjährige Person, die von sich selbst ein kinder- pornografisches Erzeugnis herstellt bzw. einer anderen Person mit deren Einwilli- gung zugänglich macht, nicht strafbar. Soweit eine Anstiftung zur Weiterleitung kinderpornografischen Materials in Frage stünde, würde es daher grundsätzlich an einer strafbaren Haupttat fehlen, es sei denn, der Strafausschlussgrund von Art. 197 Abs. 8 aStGB bzw. Art. 197 Abs. 8 und Abs. 8bis StGB könnte als persön- liches Merkmal i.S.v. Art. 27 StGB verstanden werden (sog. limitierte Akzessorie- tät). Zudem scheint der Gesetzgeber unter neuem Recht (Art. 197 Abs. 8bis, Unter- absatz 2, StGB e contrario) nunmehr von einer Haupttäterschaft desjenigen auszu- gehen, der sich – ohne die Voraussetzungen von lit. a-c zu erfüllen – von einer minderjährigen Person ein kinderpornografisches Selbstporträt schicken lässt.

- 20 - Auch dies spricht dafür, den hier zu beurteilenden Sachverhalt (Anstiftung einer minderjährigen Person zur Übersendung eines kinderpornografischen Selbstpor- träts zwecks Eigenkonsums) ausschliesslich unter Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB ("sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft") und nicht unter Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 24 aStGB zu subsumieren. 2.2.10. Mit Bezug auf den ersten Vorwurf (Anstiftung zur Übersendung eines Bildes ohne BH mit den Worten "Baby würsxh ohni bh shike") stellt sich daher die Frage nicht, ob die Handlung des Beschuldigten die Intensität einer Anstiftung i.S.v. Art. 24 StGB erreicht. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin gefragt hat, ob sie ihm ein Bild ihrer nackten Brüste (ohne BH) schicken könne, hat er sich kinder- pornografisches Material "über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft" und damit den objektiven Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht wusste er im betreffenden Zeitpunkt, dass die Privatklägerin minderjährig – noch nicht einmal 16 Jahre alt – war und dass er sich mit seinem Handeln pornografisches Material, das in sexualisierter Form die nackten Brüste einer Minderjährigen zeigt, beschafft. Der Beschuldigte hat sich damit der Porno- grafie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB schuldig gemacht. 2.2.11. Mit Bezug auf den zweiten Vorwurf (Empfangen des zweiten Bildes) ist Folgendes zu erwägen: Die Privatklägerin fragte den Beschuldigten von sich aus: "Ey", "Babe♥", "Wetsch öpis gse ♥" (Urk. 1/10/5/1 S. 454 ff.; 7. März 2021, 02:02 Uhr). Der Beschuldigte reagierte mit "Was" und die Privatklägerin erwiderte "Säg ja oder nei" (Urk. 1/10/5/1 S. 456 f.). Der Beschuldigte antwortete mit "Ja", woraufhin ihm die Privatklägerin das anklagegegenständliche kinderpornografische Erzeug- nis schickte (Urk. 1/10/5/1 S. 457 f., 7. März 2021, 02:03:27 Uhr; Urk. 1/10/5/5). Eine aktive Beschaffungshandlung des Beschuldigten ("sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft") ist darin nicht zu erkennen und wird im Anklage- sachverhalt auch nicht erwähnt. Die Anklage erwähnt nur den Umstand, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten das betreffende Bild geschickt habe, ohne auf- zuzeigen, worin die inkriminierte Handlung des Beschuldigten liegen soll. Ohnehin könnte gestützt auf die Chat-Nachrichten nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe mit seiner Antwort "Ja", er wolle "etwas" sehen, die Privatklägerin ermuntert,

- 21 - ihm ein kinderpornografisches Erzeugnis zu schicken, oder dies auch nur in Kauf genommen. Auch wenn die Parteien im betreffenden WhatsApp-Chat regelmässig und intensiv sexualisierte Inhalte austauschten, war dieser Teil der Konversation nicht (mehr) erkennbar sexuell aufgeladen, nachdem die Parteien sich gegenseitig ihre Liebe (wieder) bekräftigt und dann rund zwei Stunden nicht mehr miteinander geschrieben hatten. 2.2.12. Dass der Beschuldigte das betreffende Bild auf seinem Mobiltelefon beses- sen (und nach Erhalt nicht gelöscht) oder dieses im Sinne des Gesetzes konsumiert habe, behauptet die Anklage nicht. Eine Verurteilung wegen Besitzes oder Konsums dieses zweiten Bildes verbietet sich daher. 2.2.13. Der Beschuldigte ist daher der (einfachen) Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 aStGB (Anklagesachverhalt I, Abschnitt 2) und der (einfachen) Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB (Anklagesachverhalt I, Abschnitt 3, Vorwurf 1) schul- dig zu sprechen.

3. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Anklagesachverhalt IV) 3.1. Sachverhalt 3.1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, mehrfach gegen behördlich ange- ordnete Ersatzmassnahmen verstossen zu haben. Mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 22. November 2021 (am 23. November 2021 genehmigt durch das Zwangsmassnahmengericht Zürich) sei der Beschuldigte verpflichtet worden, sich jeweils montags und donnerstags bei der Polizeistation P._____ zu melden. Diese Anordnung sei mit Verfügungen vom 22. Februar 2022 und vom 27. Mai 2022 jeweils für drei Monate verlängert worden, wobei die Meldepflicht zuletzt auf eine Meldung pro Woche reduziert worden sei. Dem Beschuldigten sei diese Anordnung bestens bekannt gewesen und trotzdem habe er es am 17. Februar 2022, am

21. Februar 2022 und durchgängig im Zeitraum vom 4. Juli 2022 bis 27. August 2022 unterlassen, seiner Meldepflicht nachzukommen (Urk. 21 S. 24). 3.1.2. Der Beschuldigte hat diesen Sachverhalt im Wesentlichen eingestanden (vgl. Urk. 1/2/6 F/A 58 ff.; Urk. 1/2/7 F/A 9 f.; Urk. 1/11/50 S. 3; Prot. I S. 22) und

- 22 - sein Geständnis auch anlässlich der Berufungsverhandlung bekräftigt (Urk. 111 S. 6). 3.1.3. Das tatsächliche Geständnis deckt sich ohne Weiteres mit den Akten. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom

23. November 2021 wurde dem Beschuldigten – befristet bis am 23. Februar 2022, längstens bis zum Abschluss des Vorverfahrens – im Sinne einer Ersatzmass- nahme gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO die Auflage erteilt, sich jeden Montag und jeden Donnerstag (erstmals am Donnerstag, 25. November 2021) beim Polizeiposten P._____ zu melden, wobei dem Beschuldigten für den Fall eines Ver- stosses die Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB angedroht wurde (Urk. 1/11/25). Diese Verfügung wurde dem Beschuldigten am 24. November 2021 zugestellt (Urk. 12/1/2 S. 4). Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 wurde die Ersatzmassnahme bis am 22. Mai 2022, längstens bis zum Abschluss des Vorver- fahrens verlängert (Urk. 1/11/32 S. 5). Mit Verfügung vom 27. Mai 2022 wurde die Ersatzmassnahme dahingehend abgeändert, dass sich der Beschuldigte nur noch einmal wöchentlich, jeweils am Montag, zu melden hatte, und mit diesem Inhalt bis am 27. August 2022, längstens bis zum Abschluss des Vorverfahrens, verlängert (Urk. 1/11/34 S. 4). 3.1.4. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte Kenntnis von den erwähnten Verfügungen hatte. Dies ergibt sich aus dem Nachweis der Zustellung der ersten Verfügung (Urk. 12/1/2 S. 4) sowie aus verschiedenen Nachrichten des Beschul- digten (E-Mail des Beschuldigten an Q._____ vom 18. Februar 2022 [Urk. 12/1/3 S. 1], zwei E-Mails des Beschuldigten an Q._____ vom 21. Februar 2022 [Urk. 12/1/3 S. 2 f.]; E-Mail des Beschuldigten an die Staatsanwältin vom 8. August 2022 [Urk. 1/5/3]; vgl. zudem Urk. 1/2/6 F/A 59 ff.). Ebenfalls nicht bestritten ist die Tatsache, dass sich der Beschuldigte an den in der Anklage genannten Daten nicht beim Polizeiposten P._____ gemeldet hat (vgl. auch Urk. 13/1/3). 3.1.5. Der Anklagesachverhalt ist damit erstellt.

- 23 - 3.2. Rechtliche Würdigung 3.2.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Tatbestands von Art. 292 StGB korrekt dargestellt und ist zutreffend zum Schluss gelangt, dieser sei mit dem erstellten Anklagesachverhalt mehrfach erfüllt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 63 S. 30 ff.). 3.2.2. Was die Verteidigung dagegen vorbringt, verfängt nicht. Die Hinweise, dass sich der Beschuldigte weder dem vorliegenden Strafverfahren habe entziehen noch habe untertauchen wollen, dass der Beschuldigte nach den Feststellungen des Zwangsmassnahmengerichts die Meldepflicht bloss aufgrund einer gewissen Nachlässigkeit und Antriebslosigkeit missachtet habe, dass er keinen fixen Aufent- haltsort, keine feste Wohnung, keine Arbeit und nur bescheidene finanzielle Mittel gehabt habe, dass er für die Verteidigung stets erreichbar gewesen sei, dass er sich vor jeder gewünschten Terminverschiebung per E-Mail bei der Staatsanwältin gemeldet habe, dass er in der Untersuchung mit Ausnahme der Schlussein- vernahme zu sämtlichen Einvernahmen erschienen sei, dass er sich in der Unter- suchung kooperativ gezeigt habe und dass er in stetigem E-Mail-Kontakt mit dem zuständigen Sozialarbeiter der Gemeinde P._____ gestanden sei (Urk. 50 S. 31 f.; Urk. 112 S. 9 ff.), gehen samt und sonders an der Sache vorbei. Die relevante Tat- handlung besteht im Nichtfolgeleisten der strafbewehrten Verfügung, mithin darin, dass der Beschuldigte sich an den in den Verfügungen bezeichneten Tagen nicht auf dem Polizeiposten P._____ gemeldet hat. Das ist erstellt und alles andere ist irrelevant. 3.2.3. Wenn die Verteidigung geltend macht, es könne dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er die Meldepflicht vorsätzlich missachtet habe, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Dem Beschuldigten war die Meldepflicht bekannt und er ist dieser – offensichtlich bewusst – nicht nachgekommen. Teilweise "ent- schuldigte" er sich per E-Mail, indem er völlig ungenügende Ausreden vorschob, wie z.B. er habe keinen Akku gehabt, sei im Kanton Wallis gewesen, habe einem Kollegen geholfen und habe den Weg zurück nicht mehr gefunden (Urk. 12/1/3 S. 1; vgl. auch Urk. 1/2/6 F/A 59 ff.) oder er sei noch im Kanton Thurgau am Arbei- ten, indem er bei einem Freund die Wohnung reinige (Urk. 12/1/3 S. 3).

- 24 - 3.2.4. Soweit die Verteidigung ins Feld führt, der Beschuldigte habe wegen diverser offener Rechnungen "Angst" vor einer erneuten Inhaftierung gehabt und die Meldepflicht deshalb verletzt, so kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwä- gungen verwiesen werden, wonach darin offenkundig kein Rechtfertigungsgrund erkannt werden kann (Urk. 63 S. 32 f.). Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, inwiefern "offene Rechnungen" eine Haftgefahr begründen sollten. Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten vielmehr umgekehrt – mehrfach – angedroht worden war, im Falle einer Missachtung der Meldepflicht mit einer erneuten Inhaftierung rechnen zu müssen (vgl. Urk. 1/2/5 F/A 36 ff.; Urk. 1/11/25 S. 6; Urk. 1/11/32 S. 5; Urk. 1/11/34 S. 4). 3.2.5. Der Beschuldigte ist des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 14 Monate bedingt und 14 Monate (abzüglich 167 Tage, die durch Haft erstanden sind) unbedingt zu vollziehen seien, sowie mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 63 S. 74). Weil nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, kann die Strafe und deren Vollzug nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff. m.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung der konkreten Methode und des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313, E. 1.1; BGE 141 IV 61, E. 6.1.2; je m.H.). Darauf kann verwiesen werden. Zusammengefasst ist in einem ersten Schritt für jedes Delikt separat eine hypothetische Einzelstrafe festzusetzen (Strafart und Strafhöhe), die bei isolierter Beurteilung verwirkt wäre. In einem zweiten Schritt ist innerhalb derjenigen Delikte, für die jeweils gleichartige Strafen

- 25 - verwirkt wären (Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Busse), das schwerste Delikt zu bestimmen und die dafür verwirkte Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) unter Einbezug der weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Ungleichartige (Gesamt-)Strafen sind kumulativ zu verhängen. 1.3. Zur Bestimmung der jeweiligen (hypothetischen) Einzelstrafe ist in Anwen- dung von Art. 47 StGB zunächst das objektive und subjektive Tatverschulden festzulegen und zu bewerten (sog. Tatkomponente) und alsdann die sog. Täter- komponente zu berücksichtigen (persönliche Verhältnisse, Vorleben, Vorstrafen, Geständnis, Reue etc.). Bei Deliktsmehrheit stellt sich die Frage, ob die Täterkom- ponenten vor oder nach der Asperation zu berücksichtigen sind. Das Bundesgericht vertritt die Auffassung, dass bei mehreren zur Beurteilung stehenden Delikten die Täterkomponenten erst im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen seien. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe seien zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt seien die übrigen Delikte zu beurteilen und in Anwendung des Asperations- prinzips sei aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen sei. Die Täterkomponenten seien erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen, da es andernfalls zu einer unzulässigen Mehrfachverwertung käme (BGer 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018, E. 4.3.3; BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.2; BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.6.1). 1.4. Diese Methode kann in der Praxis jedoch zu stossenden Resultaten führen. Zunächst können einige Täterkomponenten durchaus erhebliche Auswirkungen auf das Strafmass der Einzelstrafe und damit auf den – bei der Wahl der Strafart und mit Blick auf Art. 49 StGB besonders bedeutsamen – Bereich haben, in welchem das Gesetz eine Auswahl zwischen Geldstrafe (nur bis 180 Tagessätze) und Freiheitsstrafe zulässt (Art. 34 Abs. 1 und Art. 41 StGB). Eine Berücksichtigung der Täterkomponenten erst nach der Asperation auf der Stufe der Gesamtstrafe könnte daher im Ergebnis dazu führen, dass gewisse Delikte für die Bildung einer bestimm- ten Gesamtstrafart herangezogen werden, obschon hierfür bei isolierter Beurtei- lung eine andere Strafart verwirkt gewesen wäre. Das verstiesse gegen Art. 49

- 26 - StGB. Gewisse Täterkomponenten können sodann untrennbar mit einer Straftat zusammenhängen und sich bei einer Berücksichtigung erst nach der Asperation ungewollt auch auf andere, asperierte Strafen auswirken, was die auszufällende Strafe u.U. stark verzerren kann (ACKERMANN/CESAROV, Täterkomponenten und Strafartenwahl bei der Gesamtstrafenbildung, forumpoenale 6/2020 S. 451 ff.; so bereits CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, forum- poenale 2/2016, S. 97 f.). Als nicht minder problematisch erweist sich die einmalige gesamthafte Berücksichtigung der Täterkomponenten bei zeitlich auseinander- liegenden Einzeltaten. Zu denken ist insbesondere daran, dass zwischen den beiden Tatzeitpunkten beim Täter erhebliche Änderungen in den persönlichen Verhältnissen eintreten können. Auch das jeweilige Nachtatverhalten kann sich bei dieser Konstellation erheblich unterscheiden, etwa wenn sich der Täter bei einzel- nen Delikten geständig zeigt und bei anderen nicht (zum Ganzen siehe auch OGer ZH, SB200176 vom 24. Juni 2021, E. II.2.2.1.-2.2.3.). Diejenigen Täterkomponenten, die das einzelne Delikt bzw. die hypothetisch verwirkte Einzelstrafe betreffen, sind daher mit Bezug auf jede Einzelstrafe separat zu beurteilen (z.B. ein Geständnis, das sich auf gewisse Delikte beschränkt; Vor- strafen, die nur mit Bezug auf gewisse Delikte einschlägig sind und ins Gewicht fallen; Delinquenz während laufender Probezeit oder während laufender Untersu- chung, die sich nur auf gewisse Delikte bezieht). Diejenigen Täterkomponenten, die sinnvollerweise nicht mit Blick auf ein einzelnes Delikt, sondern erst im Rahmen einer Gesamtschau beurteilt werden können, sind hingegen nach der Asperation auf der Stufe der Gesamtstrafe zu berücksichtigen. Dazu zählt z.B. die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. 1.5. In Abweichung von diesen Grundsätzen hat die Vorinstanz die Täterkompo- nenten erst auf der Stufe der Gesamtstrafe berücksichtigt. Wenn die Vorinstanz für die sexuellen Handlungen mit einem Kind (Anklagesachverhalt I, Abschnitt 1) eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten für objektiv und subjektiv verschuldensangemessen hält (Urk. 63 S. 42), dem Geständnis des Beschuldigten aber erst auf der Stufe der Freiheits-Gesamtstrafenbildung Rechnung trägt (Urk. 63 S. 43), so wird für dieses Delikt im Ergebnis eine Freiheitsstrafe asperiert, obschon dafür bei isolierter

- 27 - Betrachtung – unter Einbezug des Geständnisses und in Anwendung von Art. 34 und Art. 41 StGB – eine Geldstrafe verwirkt gewesen wäre. Das verletzt Art. 49 Abs. 1 StGB. Sodann hat die Vorinstanz die Täterkomponenten im Rahmen der Festsetzung der Geld-Gesamtstrafe überhaupt nicht berücksichtigt. Auch dies ist nachfolgend zu korrigieren.

2. Konkrete Strafzumessung für die einzelnen Delikte 2.1. Fortgesetzte Erpressung i.S.v. Art. 156 Ziff. 2 StGB 2.1.1. Die Vorinstanz stellt zutreffend fest, dass das im Deliktszeitpunkt in Kraft stehende Recht, das einen ordentlichen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsah, härter ist als das heute geltende Recht, das einen ordentli- chen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe statuiert. Mit Bezug auf die fortgesetzte Erpressung ist folglich das neue Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB). Strafmilderungs- oder -schärfungsgründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor. 2.1.2. Mit Bezug auf das objektive Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte ein minderjähriges, 15-jähriges Opfer aussuchte, das ihm bereits aufgrund des Alters unterlegen war. Der Beschuldigte drohte der minderjährigen Geschädigten mehrfach an, dass er ihrer Familie, insbesondere ihrem Zwillingsbru- der, "etwas antun" würde, dass er wisse, wo ihr Bruder zur Schule gehe, und dass dieser nicht mehr nach Hause kommen würde, wenn sie ihm das verlangte Geld nicht gebe. Damit drohte der Beschuldigte der Privatklägerin B._____ zwar in etwas unkonkreter, letztlich aber doch genügend deutlicher Weise an, erhebliche Gewalt gegen ihre Familie, insbesondere gegen ihren Bruder, auszuüben. Aus der Sicht der jungen Geschädigten wogen diese Androhungen schwer. Der Beschuldigte ver- langte von ihr mindestens neun Mal, dass sie ihm Geldbeträge in der Höhe zwi- schen Fr. 395.– und Fr. 1'000.– übergebe, und brachte sie innerhalb von rund drei Wochen dazu, ihm insgesamt mindestens Fr. 6'395.– zu bezahlen. Diese Deliktss- umme erweist sich zwar als nicht allzu hoch. Die Vorinstanz hält aber zutreffend fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin dadurch in einen finanziellen Eng- pass brachte, der sie dazu bewog, einen Teil dieses Geldes von ihrer Mutter bzw.

- 28 - ihrem Bruder zu nehmen. Aus der Sicht der Privatklägerin – und aus der Sicht des Beschuldigten – handelte es sich dabei um einen nicht unerheblichen Betrag. Der Beschuldigte versuchte zunächst, bei der Privatklägerin Mitleid zu erwecken, indem er angab, dass er Schulden habe und sein Vater das Geld brauche, weil er im Kran- kenhaus sei. Als die Geschädigte ihm kein Geld gab, griff er zu den erwähnten Drohungen. Dabei handelte der Beschuldigte mit perfidem Kalkül. Zu berücksichti- gen ist aber auch, dass er letztlich von sich aus aufhörte und kein Geld mehr von der Geschädigten verlangte. 2.1.3. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Zutreffend ging die Vorinstanz davon aus, dass ein Handeln mit Bereicherungsabsicht bereits tatbestandsimmanent ist und sich dieser Aspekt nicht doppelt zulasten des Beschuldigten auswirken darf. Das subjektive Verschulden vermag das objektive nicht zu relativieren. Mit der Vorinstanz ist das Tatverschul- den insgesamt als noch leicht zu bezeichnen. Die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 14 Monaten erscheint verschuldensangemessen. 2.1.4. Mit Blick auf die – bereits hier zu berücksichtigenden – Täterkomponenten ist Folgendes auszuführen: 2.1.4.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dargelegt (Urk. 63 S. 42 f.). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Beschuldigte wohnt weiterhin mit seiner Partnerin in einer Wohnung an der … [Adresse] (Urk. 91 S. 2; Urk. 92/1, Urk. 71/2) und wird weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt, wobei es nun aufgrund sei- nes Anspruchs auf IV-Taggeldleistungen in Höhe von monatlich Fr. 2'560.– wohl zu einer Loslösung von der Sozialhilfe kommen wird (Urk. 71/1; Urk. 111 S. 2; Urk. 113/1). Seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er verschiedene Prak- tika absolviert bzw. Arbeitseinsätze geleistet, jeweils mit Blick auf eine mögliche weiterführende Ausbildung bzw. Integration in den ersten Arbeitsmarkt (vgl. Urk. 65 S. 12; Urk. 66/1-6). Seit dem Frühjahr 2025 wird er von der IV-Stelle des Kantons R._____ und der Fachstelle für berufliche Integration der G._____ AG bei der be- ruflichen Wiedereingliederung unterstützt. Im Sommer 2025 absolvierte er ein drei- monatiges Praktikum bei der Firma H._____ AG in I._____ zur Eignungsabklärung,

- 29 - mit dem Ziel einer Weiterbeschäftigung und Ausbildung im selben Betrieb. Am

16. September 2025 hat der Beschuldigte nun eine Ausbildung in diesem Betrieb begonnen, wobei Ende November 2025 definitiv entschieden werden soll, ob der Beschuldigte dort ab dem nächsten Sommer eine Lehre absolvieren kann (vgl. Urk. 91 S. 2 ff.; Urk. 92/2-5, Urk. 92/7-8, Urk. 94; Urk. 102 und Urk. 103/1-3; Urk. 111 S. 1 ff.). Am tt.mm.2025 verstarb der Vater des Beschuldigten infolge eines Herzin- farkts (Urk. 91 S. 4). Die Vorinstanz kam zutreffend zum Schluss, dass das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral zu gewich- ten sind. Insbesondere der frühe Verlust seiner Mutter war zwar äusserst belastend für den Beschuldigten. Seine persönliche und berufliche Entwicklung wurde da- durch augenscheinlich negativ beeinflusst. Daraus – und aus den sonstigen Lebensumständen des Beschuldigten – lässt sich indessen kein strafmindernder Faktor ableiten. Daran ändert auch nichts, dass mittlerweile auch der Vater des Beschuldigten verstorben ist. 2.1.4.2. Gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug ist der Beschuldigte nicht vorbestraft (Urk. 108), was strafzumessungsneutral zu werten ist. Die beiden Bussen von je Fr. 100.– wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungs- gesetz (Urk. 1/14/6) und wegen Nichtmeldens des Wegzuges aus der Gemeinde P._____ (Urk. 1/14/7) sind nicht straferhöhend zu berücksichtigen (so wohl auch die Vorinstanz, Urk. 63 S. 43 f.). 2.1.4.3. Straferhöhend zu berücksichtigen ist indessen, dass der Beschuldigte die Erpressungshandlungen allesamt zu einem Zeitpunkt verübte, als bereits eine Strafuntersuchung gegen ihn wegen des Dossiers 1 eingeleitet und er bereits ein- mal einvernommen worden war (vgl. Urk. 1/2/1). Es rechtfertigt sich eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um einen Monat. 2.1.4.4. Den Anklagesachverhalt II, Dossier 4, hat der Beschuldigte in der Unter- suchung zunächst weitgehend bestritten, namentlich dass er der Geschädigten gedroht haben soll (vgl. Urk. 1/2/2 F/A 65 ff.; Urk. 1/11/15 S. 3 f.; Urk. 1/2/5 F/A 3 ff.; Urk. 1/2/8 S. 2 ff.). Der Beschuldigte hat die fortgesetzte Erpressung erstmals

- 30 - im Rahmen der gutachterlichen Exploration eingestanden (Urk. 1/13/13 S. 45). In einer späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme stritt er diesen Sachverhalts- komplex zunächst wieder ab (Urk. 1/2/9 F/A 73 ff), zeigte sich dann aber – zögerlich

– geständig (Urk. 1/2/9 F/A 79 ff.). Vor Vorinstanz räumte er den Vorwurf schliess- lich – wortkarg – ein, ohne erkennbar Reue zu zeigen (Prot. I S. 22 f.). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 63 S. 43) erfolgte das Geständnis des Beschuldigten indessen nicht vor dem Hintergrund einer sich erhärtenden Beweis- lage. Im Wesentlichen lagen nur die Aussagen der Geschädigten im Recht, während eine Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten ergebnislos blieb (vgl. Urk. 4/6/12). Ob ein Schuldspruch ohne das Geständnis des Beschuldigten möglich gewesen wäre, kann offen bleiben; jedenfalls kann nicht davon gesprochen werden, dass der Beschuldigte nur gerade das zugegeben hat, was ihm ohnehin bereits offensichtlich nachgewiesen worden war. Auch wenn das Geständnis erst spät im Verfahren und nur zögerlich erfolgte, ist es strafmindernd zu berücksichti- gen. Es rechtfertigt sich, die Strafe um 2 Monate auf 13 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 2.2. Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsan- lage i.S.v. Art. 147 Abs. 2 aStGB 2.2.1. Der zum Zeitpunkt der Tatbegehung in Kraft stehende Art. 147 Abs. 2 aStGB sah einen ordentlichen Strafrahmen von 3 Tagen bis zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 90 bis 180 Tagessätzen vor (vgl. auch Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 aStGB). Das heute geltende Recht sieht einen ordentlichen Straf- rahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Es ist damit das mildere alte Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB), wovon die Vorinstanz zutref- fend ausging (Urk. 63 S. 34). Strafmilderungs- oder -schärfungsgründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor. 2.2.2. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens hat die Vorinstanz die relevanten Gesichtspunkte zutreffend erwähnt. Der Beschuldigte verübte die meisten der ins- gesamt 44 Delikte zwischen dem 13. Januar 2021 und dem 5. August 2021. Ein Delikt datiert vom 13. Oktober 2020 (Urk. 21 S. 17 f.) und drei Delikte vom 26. bzw.

- 31 -

28. August 2022 (Urk. 21 S. 23). In 39 Fällen gelangte der Beschuldigte zum Ziel, nur in 5 Fällen blieb es beim Versuch. Die Deliktssumme beläuft sich insgesamt auf knapp Fr. 10'000.–, wobei sich die einzelnen Bestellungen oftmals auf relativ kleine Beträge beschränkten. Mit Blick auf die subjektive Tatschwere führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Das egois- tisch-finanzielle Motiv ist bereits tatbestandsimmanent und kann nicht doppelt zulasten des Beschuldigten gewürdigt werden. Eine besondere finanzielle Notlage bestand nicht. Der Beschuldigte hat zudem oftmals Produkte bestellt, die nicht seinen täglichen Notbedarf abdeckten, teilweise auch luxusähnliche Konsumgüter. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive nicht. Mit der Vorinstanz ist das Verschulden insgesamt als noch leicht zu qualifizieren und die hypothetische verschuldensangemessene Einzelstrafe auf 14 Monate festzusetzen. 2.2.3. Mit Bezug auf das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Vorstrafen kann auf E. IV.2.1.4.1-2 verwiesen werden. Diese Umstände erweisen sich als strafzumessungsneutral. Straferhöhend zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte einen Grossteil der 44 Delikte (mehr als die Hälfte) zu einem Zeitpunkt verübt hat, als bereits eine Strafuntersuchung gegen ihn wegen des Dossiers 1 eingeleitet und er bereits einmal einvernommen worden war (vgl. Urk. 1/2/1). Drei Delikte verübte der Beschuldigte am 26. bzw. 28. August 2022, nachdem diverse weitere Untersuchun- gen (u.a. wegen Art. 147 StGB) gegen ihn eröffnet worden waren und er bereits drei Monate in Haft war. Darin manifestiert sich eine gewisse Einsichtslosigkeit, von der das Verhalten des Beschuldigten damals geprägt war (vgl. zur seitherigen positiven Entwicklung indessen E. V und E. VI). Es rechtfertigt sich unter diesem Gesichtspunkt eine Erhöhung der hypothetischen Einzelstrafe um 2 Monate. Den Anklagesachverhalt III, Dossiers 2, 3, 6-9, 11 und 16, hat der Beschul- digte von Beginn an eingestanden, was die Untersuchung beträchtlich erleichtert hat. Diesbezüglich hat sich der Beschuldigte zudem – wenigstens teilweise – ein- sichtig und reuig gezeigt und diversen Geschädigten Briefe geschrieben, in denen er sich mitunter für sein Verhalten entschuldigte (vgl. Urk. 1/12). Das Geständnis

- 32 - und die Reue ist strafmindernd zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich, die hypo- thetische Einzelstrafe um 5 Monate auf 11 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 2.3. Sexuelle Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB 2.3.1. Relevanter Sachverhalt 2.3.1.1. Die Vorinstanz erachtet gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, die Aussagen der Privatklägerin C._____ und das im Recht liegende Chatprotokoll ei- nen Teil des Anklagesachverhalts I, Abschnitt 1, als erstellt. Die Vorinstanz geht davon aus, dass das erste Treffen am 11. März 2021 stattgefunden habe (Urk. 63 S. 11 ff.) und dass es an diesem Treffen anklagegemäss zu einer Umarmung, Küs- sen auf den Mund (ohne Zunge) und einer Berührung des Gesässes der Privatklä- gerin über den Kleidern durch den Beschuldigten gekommen sei (Urk. 63 S. 7 f.). Mit Bezug auf das Alter der Geschädigten führt die Vorinstanz aus, gestützt auf die Chatnachrichten sei zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte Kenntnis davon ge- habt habe, dass die Privatklägerin noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei. Dass die Privatklägerin damals in Wirklichkeit erst 13 Jahre alt gewesen sei, habe der Be- schuldigte jedoch erst im Verlaufe des Abends des 12. März 2021 im Zuge eines Telefonats mit ihrer Mutter erfahren. Bis dahin habe er in guten Treuen davon aus- gehen dürfen, sie sei – gemäss ihren Beteuerungen – 15 Jahre alt, nicht zuletzt aufgrund des fortgeschrittenen körperlichen Erscheinungsbildes der Privatklägerin (Urk. 63 S. 13 ff., 17, 40 f.). Hinsichtlich der eingeklagten sexuellen Handlungen erachtete die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin als zweifelhaft und stellte daher ausschliesslich auf den vom Beschuldigten eingestandenen Sachverhalt ab. Die Vorinstanz erachtete es nur als erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin beim zweiten Treffen auf den Mund geküsst habe (ohne Zunge) und dass er sie über den Kleidern an ihren Brüsten und im Vaginalbereich berührt habe. 2.3.1.2. Diese Erwägungen der Vorinstanz blieben unangefochten und erweisen sich als zutreffend, sodass darauf verwiesen werden kann (Urk. 63 S. 17 ff.). Zu Recht weist die Vorinstanz auf diverse Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin hin, die an ihrer Glaubhaftigkeit zweifeln lassen, und stellte dementsprechend nur auf die Zugeständnisse des Beschuldigten ab. Mit

- 33 - Blick auf das zweite Treffen ist daher nur erstellt, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin auf den Mund geküsst hat (ohne Zunge) und dass er sie über ihrer Kleidung im Bereich ihrer Brüste und ihrer Vulva berührte. Nicht erstellt sind Zungenküsse, dass der Beschuldigte die Privatklägerin unter ihrer Kleidung berührt haben soll (im Bereich ihrer Vulva und ihrer Brüste), dass die Geschädigte versucht haben soll, die Hand des Beschuldigten wegzuschieben, dass sie gesagt haben soll, sie wolle nach Hause, der Beschuldigte aber nicht reagiert habe, und dass der Beschuldigte die Hand der Geschädigten genommen haben soll, um sie auf seinen Penis zu legen, diese ihre Hand aber unmittelbar nach der Berührung weggezogen haben soll. 2.3.1.3. Die Vorinstanz hält richtig fest, dass der Beschuldigte erst im Verlaufe des Abends des 12. März 2021 erfahren hat, dass die Privatklägerin in Wahrheit erst 13 Jahre alt war. Aufgrund dreier Chatnachrichten der Privatklägerin vom 4. März 2021, um 22:08 Uhr, 23:04 Uhr und 23:48 Uhr war dem Beschuldigten zwar sehr wohl bewusst, dass die Privatklägerin noch nicht 16 Jahre alt war (vgl. Urk. 1/10/5/1 S. 168, 203, 234; vgl. auch seine Antworten darauf, v.a. in Urk. 1/10/5/1 S. 214). Er durfte aber, wie die Vorinstanz treffend festhält, aufgrund der Beteuerungen der Privatklägerin, 15 Jahre alt zu sein, und aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbil- des in guten Treuen davon ausgehen, dass sie 15 Jahre alt war (Urk. 63 S. 40 f.). Mit Bezug auf das Alter der Privatklägerin unterlag der Beschuldigte mithin einem Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 Abs. 1 StGB. Die Tat ist daher so zu beurteilen, wie sich der Beschuldigte den Sachverhalt vorgestellt hat, d.h. – mit Bezug auf Handlungen vor dem Telefonat mit der Mutter der Privatklägerin – als ob diese im Tatzeitpunkt bereits 15 Jahre alt gewesen wäre. 2.3.1.4. Dass es am Abend des 12. März 2021 nach dem Telefonat zwischen dem Beschuldigten und der Mutter der Privatklägerin zu weiteren sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin – Küssen (ohne Zunge) oder Berührungen über den Kleidern im Bereich der Brüste oder der Vulva der Privatklä- gerin – gekommen wäre, ist entgegen der Anklage nicht erstellt. Der Beschuldigte hat dies stets bestritten (vgl. Urk. 1/2/1 F/A 19 ff., 32, 44; Urk. 1/2/2 F/A 13, 19; Prot. I S. 23 ff.). Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin, die zahlreiche

- 34 - Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen, lässt sich Gegenteiliges nicht erstellen; diesbezüglich kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend ist anzufügen, dass sich der Beschuldigte und die Privatkläge- rin auch am Tatabend des 12. März 2021, also während ihres physischen Treffens, gegenseitig zahlreiche Nachrichten per WhatsApp schickten (Urk. 1/10/5/1 S. 785 ff.). Daraus geht u.a. hervor, dass die beiden – trotz beidseitiger physischer Anwe- senheit – ab 19:36 Uhr per WhatsApp darüber diskutierten, ob die Privatklägerin nicht ihre Eltern überzeugen könnte, dass sie noch länger bleiben oder allenfalls beim Beschuldigten übernachten oder am Folgetag noch einmal zu ihm gehen dürfe (Urk. 1/10/5/1 S. 790 ff.). Um 21:50 Uhr schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten, sie habe ein Problem, sie könne nicht mehr und breche jetzt dann zusammen (Urk. 1/10/5/1 S. 826 ff.). Zwischen 22:05 Uhr und 01:46 Uhr schrieben die Parteien keine Nachrichten mehr. Offensichtlich fand in dieser Zeit das Tele- fonat zwischen dem Beschuldigten und der Mutter der Privatklägerin statt, wobei diese ihm mitteilte, dass die Privatklägerin in Wahrheit erst 13 Jahre alt sei. Um 01:46 Uhr schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten "Würdisch du eig mich trotzdem küsse usw au wenn ich 13 bin oder würdisch nüt meh mache ?". Darauf antwortete der Beschuldigte um 01:47 Uhr: "Finds usse aber wixxe oder so mush nid probiere kleine schlingel" (Urk. 1/10/5/1 S. 830). Dieser Teil des Chatprotokolls stützt die Aussagen des Beschuldigten, wonach er erst im Verlaufe des Abends im Rahmen des Telefonats mit der Mutter der Privatklägerin erfahren habe, dass diese erst 13 Jahre alt sei, und er anschliessend keine sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin mehr vollzogen habe. 2.3.1.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatkläge- rin an zwei aufeinanderfolgenden Tagen mehrfach auf den Mund küsste (ohne Zunge) und sie über den Kleidern im Bereich ihrer Brüste, ihrer Vulva und ihres Gesässes berührte. Sämtliche dieser Handlungen erfolgten zu einem Zeitpunkt, als der Beschuldigte irrtümlich davon ausging, dass die Privatklägerin 15 Jahre alt sei. Nachdem der Beschuldigte erfahren hatte, dass sie in Wahrheit erst 13 Jahre alt war, kam es zu keinen weiteren sexuellen Handlungen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB ist die Tat folglich entsprechend der Vorstellung des Beschuldigten, dass die

- 35 - Privatklägerin 15 Jahre alt sei, zu beurteilen, und die Strafe ist auf dieser Grundlage zuzumessen. 2.3.2. Konkrete Strafzumessung 2.3.2.1. Art. 187 Ziff. 1 StGB sieht sowohl gemäss geltendem Recht als auch gemäss der im Tatzeitpunkt in Kraft stehenden Fassung einen ordentlichen Straf- rahmen von 3 Tagen bis fünf Jahren Freiheitsstrafe oder 3 bis 180 Tagessätzen Geldstrafe vor (vgl. auch Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB). Strafmilderungs- oder -schärfungsgründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfer- tigen würden, liegen nicht vor. 2.3.2.2. Mit Bezug auf das objektive Tatverschulden ist zunächst zu berücksichti- gen, dass – aufgrund des vorerwähnten Sachverhaltsirrtums des Beschuldigten – von einem Altersunterschied von 5 Jahren auszugehen ist. Ein solcher Altersunter- schied ist relativ gering und liegt nahe an der Grenze der Straflosigkeit gemäss Art. 187 Ziff. 2 StGB. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt zudem erst 20 Jahre und gut 6 Monate alt. Hätte er das 20. Altersjahr damals noch nicht zurückgelegt gehabt, wäre ein Absehen von einer Bestrafung in Frage gekommen (Art. 187 Ziff. 3 StGB). Die vollzogenen sexuellen Handlungen beschränken sich auf (mehrfache) Küsse auf den Mund (ohne Zunge) und auf (mehrfaches) Berühren der Privat- klägerin über den Kleidern im Bereich ihrer Brüste, ihrer Vulva und ihres Gesässes. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 63 S. 40 f.) handelt es sich dabei um eine relativ leichte Form sexueller Handlungen, zumal der Tatbestand bis hin zum Geschlechtsverkehr reicht. Die Parteien betrachteten sich zu jenem Zeitpunkt als Liebespaar, wobei sie sich ihre Liebe seit dem 1. März 2021 per WhatsApp mehr- fach gegenseitig versicherten. Sämtliche Handlungen waren von einer expliziten Einwilligung der Privatklägerin getragen, was bei der Strafzumessung zu berück- sichtigen ist. Aus dem Chatprotokoll geht hervor, dass die sexuellen Avancen durchaus auch – wenn nicht gar hauptsächlich – von der Privatklägerin ausgingen. Am Nachmittag bzw. Abend des 12. März 2021 schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten per WhatsApp – während ihrer gegenseitigen physischen Anwesen- heit – teilweise explizite Aufforderungen, sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen (Urk. 1/10/5/1 S. 784 ff.: sie sei spitz; er solle seine Hand auf ihr Bein legen und es

- 36 - streicheln; er solle eine Decke holen, damit sie gemeinsam darunter sitzen könnten [er wisse, weshalb]; sie sei spitz und halte es nicht mehr aus, ohne etwas zu machen; er solle "etwas" bei ihr machen unter der Decke [er wisse ganz genau wie]). Im Ergebnis liegt ein Sachverhalt vor, in dem eine 20-jährige Person im Rahmen einer Liebesbeziehung mit einer (vermeintlich) 15-jährigen Person einver- nehmlich geringfügige sexuelle Kontakte hatte (Küsse auf den Mund und Berüh- rungen über den Kleidern). Insgesamt handelt es sich im Rahmen der vorstellbaren sexuellen Handlungen mit Kindern um einen sehr leichten Fall. Diese Auffassung geht nicht zuletzt aus der Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 123c BV) hervor, die einvernehmliche sexuelle Kontakte (sogar Zungenküsse) zwischen einem 20-Jährigen und einer 15- Jährigen im Rahmen einer Liebesbeziehung als besonders leichten Fall mit Bagatellcharakter bezeichnet (BBl 2016, 6161 f.; nachfolgend "Botschaft Tätigkeits- verbot"). 2.3.2.3. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich handelte. Zwar vollzog er die sexuellen Handlungen (auch) zur Befriedigung eigener sexueller Begierden, dies erfolgte indessen im Rahmen einer Liebesbezie- hung. Daraus ergibt sich keine Veränderung des Tatverschuldens, das bei Berück- sichtigung sämtlicher Umstände als sehr leicht zu bezeichnen ist. Die von der Vor- instanz für das Tatverschulden festgesetzte hypothetische Einzelstrafe von 8 Mo- naten erweist sich als deutlich zu hoch. Verschuldensangemessen erscheint eine hypothetische Einzelstrafe von 150 Tageseinheiten. 2.3.2.4. Mit Bezug auf das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Vorstra- fen kann auf E. IV.2.1.4.1-2 verwiesen werden. Diese Umstände erweisen sich als strafzumessungsneutral. Das hier zu beurteilende Delikt verübte der Beschuldigte zu einem Zeitpunkt, als noch keine Strafuntersuchung gegen in ihn eröffnet worden war, was ebenfalls strafzumessungsneutral zu bewerten ist. Den Anklagesachverhalt I, Abschnitt 1, hat der Beschuldigte von Anfang an eingestanden. Ob ein Nachweis dieses Sachverhaltskomplexes ohne sein Geständnis möglich gewesen wäre, steht nicht fest. Es erscheint angemessen, die hypothetische Einzelstrafe um einen Drittel auf 100 Tageseinheiten zu reduzieren.

- 37 - 2.3.2.5. Bei dieser Strafhöhe kommt sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheits- strafe in Betracht. Das Bundesgericht hat verschiedentlich ausgeführt, bei der Wahl der Sanktionsart sei neben dem Verschulden unter anderem auch dem Verhältnis- mässigkeitsprinzip, dem Kriterium der Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion und präventiven Gesichtspunkten Rechnung zu tragen (vgl. etwa BGE 147 IV 241, E. 3.2; BGE 144 IV 313, E. 1.1.1; BGE 144 IV 217, E. 3.3.1; BGer 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022, E. 2.3.1). Mit Bezug auf die Frage, wie die Strafart im Einzel- nen zu bestimmen ist – namentlich ob dies vor oder, wie hier, erst nach der Fest- setzung der angemessenen Strafhöhe in Tageseinheiten geschehen soll –, erweist sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung freilich als diffus (vgl. dazu auch TRECHSEL/KELLER, Praxiskommentar StGB, 5. Aufl. 2025, Art. 41 N 1). Kommt sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht – d.h. erscheint eine Strafe im Bereich zwischen 3 und 180 Tageseinheiten als angemessen –, so bestimmt Art. 41 StGB, dass im Grundsatz eine Geldstrafe auszufällen ist und nur ausnahmsweise auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden kann, wenn entweder eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1 lit. a), oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Abs. 1 lit. b). Mit dieser Bestimmung hat der Gesetz- geber insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip und den Gedanken der Zweckmässigkeit der Sanktion konkretisiert. Vorliegend erscheint das Ausfällen einer (weiteren) Freiheitsstrafe nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Dem Beschuldigten ist eine güns- tige Legalprognose zu stellen, wobei auf die nachfolgenden Ausführungen zum Strafvollzug (E. V) sowie auf das psychiatrische Ergänzungsgutachten von Prof. Dr. med. J._____ vom 12. September 2025 (Urk. 100 S. 22 ff., 32 ff.) verwiesen werden kann. Aufgrund der positiven Legalprognose und des damit einhergehend bedingt zu gewährenden Vollzugs, scheidet auch eine Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB aus (vgl. dazu BSK StGB I-MAZZUCCHELLI, Art. 41 N 47a). Mit der Vor- instanz (Urk. 63 S. 36) wäre hinsichtlich lit. b aber ohnehin festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar nach wie vor (wenn auch nicht mehr lange) von der Sozialhilfe lebt und nur über bescheidene finanzielle Mittel verfügt, dass eine negative Voll-

- 38 - streckungsprognose aber nicht gestellt werden könnte. Eine wenigstens ratenweise Zahlung der Geldstrafe wäre durchaus möglich. Vor diesem Hintergrund und ange- sichts des sehr geringen Verschuldens des Beschuldigten wäre die Ausfällung ei- ner Freiheitsstrafe weder verhältnismässig noch zweckmässig. 2.3.2.6. Für die sexuellen Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB ist nach dem Gesagten eine hypothetische Einzelstrafe von 100 Tagessätzen Gelds- trafe zu veranschlagen. 2.4. Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 aStGB 2.4.1. Der Tatbestand von Art. 197 Abs. 1 aStGB sieht einen ordentlichen Strafrah- men von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. 2.4.2. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Geschädig- ten per WhatsApp ein Bild seines nackten, erigierten Penis geschickt hat, nachdem sich die Parteien zuvor intensiv über sexuelle Phantasien ausgetauscht hatten. Der Beschuldigte hatte die Privatklägerin zuvor gefragt, ob sie ein solches Bild wolle, was diese bejaht hat. Der Beschuldigte ging zu jenem Zeitpunkt irrtümlich davon aus, dass die Privatklägerin 15 Jahre alt war und sich demnach nicht mehr lange im Schutzalter befinden würde. Der Altersunterschied zwischen dem 20-jährigen Beschuldigten und der (vermeintlich) 15-jährigen Privatklägerin war entsprechend gering. Die Handlung erfolgte im Rahmen einer – wenn auch erst virtuellen – Liebesbeziehung, nachdem beide Seiten sich ihre Liebe gegenseitig mehrfach versichert hatten. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Die subjektive Komponente führt zu keiner Veränderung des Tatverschuldens. Insgesamt erscheint die Handlung des Beschuldigten als Bagatelldelikt. Das Tatverschulden wiegt sehr leicht. Angemessen erscheint eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen. 2.4.3. Mit Bezug auf das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Vorstrafen kann auf E. IV.2.1.4.1-2 verwiesen werden. Das hier zu beurteilende Delikt verübte der Beschuldigte zu einem Zeitpunkt, als noch keine Strafuntersuchung gegen ihn eröffnet worden war. Diese Umstände erweisen sich als strafzumessungsneutral.

- 39 - Der Beschuldigte hat diesen Tatvorwurf von Beginn an eingestanden. Auch wenn ihm die Tat aufgrund der Chatprotokolle ohne Weiteres nachgewiesen werden konnte, rechtfertigt sich eine Reduktion der hypothetischen Einzelstrafe um 10 Ta- gessätze auf eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen. 2.5. Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB 2.5.1. Der Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB sieht einen ordentlichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. 2.5.2. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Privatklägerin, unmittelbar nachdem der Beschuldigte ihr ein Bild seines nackten, erigierten Penis geschickt hatte, diesen per WhatsApp fragte, ob er auch etwas von ihr sehen wolle, woraufhin der Beschuldigte antwortete, sie solle ihn überraschen, und die Privatklägerin ihm dann ein Bild (mutmasslich ein Selbstporträt mit Kleidern) schickte. Der Beschul- digte fragte sie dann, ob sie ihm ein Bild ihrer nackten Brüste ohne BH schicken könne, was sie tat. Damit hat der Beschuldigte zwar explizit nach einem solchen Bild gefragt, die Privatklägerin war aber ohne Weiteres dazu bereit, ohne dass sie vom Beschuldigten speziell hätte überzeugt werden müssen. Das Bild, das die nackten Brüste der Privatklägerin (ohne Erkennbarkeit ihres Gesichts) zeigt, erweist sich angesichts des breiten Spektrums, das der Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB abdeckt, als relativ harmlos. Der Altersunterschied zwischen dem 20-jährigen Beschuldigten und der (vermeintlich) 15-jährigen Privatklägerin war relativ gering. Der Austausch der Nacktfotos erfolgte wie bereits erwähnt im Rahmen einer (bis dahin rein virtuellen) Liebesbeziehung, was das Tatverschulden zusätzlich relativiert. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Die subjektive Komponente führt zu keiner Veränderung des Tatverschuldens. Insgesamt erscheint auch diese Handlung des Beschuldigten als Bagatelldelikt. Das Tatverschulden wiegt sehr leicht. Angemessen erscheint eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen. 2.5.3. Mit Bezug auf das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Vorstrafen kann auf E. IV.2.1.4.1-2 verwiesen werden. Das hier zu beurteilende Delikt verübte der Beschuldigte zu einem Zeitpunkt, als noch keine Strafuntersuchung gegen in

- 40 - ihn eröffnet worden war. Diese Umstände erweisen sich als strafzumessungsneu- tral. Der Beschuldigte hat den Tatvorwurf von Beginn an eingestanden. Auch wenn ihm die Tat aufgrund der Chatprotokolle ohne Weiteres nachgewiesen werden konnte, rechtfertigt sich eine Reduktion der hypothetischen Einzelstrafe um 10 Ta- gessätze auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen. 2.6. Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB 2.6.1. Für den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB ist eine Busse bis zu maximal Fr. 10'000.– auszufällen (vgl. Art. 106 Abs. 1 StGB). 2.6.2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Bemessung der Busse und die vorlie- gend ins Gewicht fallenden Faktoren zutreffend dargestellt (Urk. 63 S. 47). Es ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrfach und letztlich beharrlich gegen die verfügten Ersatzmassnahmen (Meldepflicht) verstossen hat, ohne hierfür gute Gründe vorzubringen. Er offenbarte damit zwar eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber staatlichen Anordnungen, eine erhebliche kriminelle Energie kann darin aber nicht erkannt werden. In finanzieller Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zurzeit noch von der Sozialhilfe lebt und nur über bescheidene Mittel verfügt. 2.6.3. Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 300.– erscheint vor diesem Hintergrund als angemessen.

3. Gesamtstrafenbildung, Tagessatzhöhe und Anrechnung der Haft 3.1. Für die fortgesetzte Erpressung und den gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ist nach den vorstehenden Ausführun- gen eine Freiheitsstrafe verwirkt, sodass hierfür in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Aufgrund des höheren abstrakten Straf- rahmens erweist sich die fortgesetzte Erpressung i.S.v. Art. 156 Ziff. 2 StGB als das schwerere Delikt. Entsprechend ist die dafür verwirkte Einzelstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe festzusetzen und in Anwendung des Asperationsprinzips für den gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer

- 41 - Datenverarbeitungsanlage i.S.v. Art. 147 Abs. 2 aStGB, für den bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten verwirkt wäre, angemessen zu erhöhen. Aufgrund des geringen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Delikte erscheint es angemessen die Einsatzstrafe um 7 Monate auf eine Freiheits- strafe von insgesamt 20 Monaten zu erhöhen. 3.2. Von den Delikten, für die eine Geldstrafe auszufällen ist, erweist sich die sexuelle Handlung mit einem Kind i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB bereits aufgrund des abstrakten Strafrahmens als das schwerste Delikt. Dafür ist eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen zu veranschlagen. Für die Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 aStGB und die Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB, für die hypotheti- sche Einzelstrafen von 20 bzw. 30 Tagessätzen angemessen erschienen, ist die Strafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um 30 Tagessätze auf insgesamt 130 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 3.3. Die Tagessatzhöhe ist angesichts der nach wie vor schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf das gesetzliche Minimum von Fr. 30.– festzu- setzen. 3.4. Der Beschuldigte ist demzufolge mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. 3.5. Die erstandene Haft von 167 Tagen (vgl. Urk. 63 S. 48) ist gemäss Art. 51 StGB auf die auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen. V. Vollzug

1. Die Vorinstanz verneinte eine ungünstige Legalprognose und ordnete – der vermuteten günstigen Prognose entsprechend – einen teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe an, wobei sie den Vollzug im Umfang von 14 Monaten aufschob, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, und die Strafe im übrigen Umfang (14 Monate, abzüglich 167 Tage erstandene Haft) für vollziehbar erklärte. Den Voll- zug der Geldstrafe schob sie auf, ebenfalls unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren (Urk. 63 S. 49 ff.).

- 42 -

2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist das Fehlen einer ungüns- tigen Prognose – also das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsge- fahr – vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird damit vermutet (BGE 134 IV 1, E. 4.2.2). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB); die Vermutung der günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose gilt dann nicht. Bei der Prognosestellung sind die gesamten Umstände der Tat, das Vorleben einschliesslich früherer Delikte und das Nachtatverhalten sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berück- sichtigen. Relevante Faktoren sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie, das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässi- gen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1). Gemäss Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und Art. 43 StGB, d.h. bei Freiheitsstrafen zwischen 12 und 24 Monaten, ist der vollständige Straf- aufschub nach Art. 42 StGB die Regel, die grundsätzlich vorgeht, während der teil- bedingte Vollzug die Ausnahme bleibt. Ein teilbedingter Vollzug ist nur anzuordnen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 1, E. 5.5.2).

- 43 -

3. Mit Blick auf die auszufällende Freiheitsstrafe von 20 Monaten ist die formelle Voraussetzung für einen voll- oder teilbedingten Vollzug erfüllt. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, sodass gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StGB eine günstige Prognose zu vermuten ist. Zu prüfen bleibt, ob diese Vermutung widerlegt werden kann und eine ungünstige Prognose gestellt werden muss. 3.1 Die hier zu beurteilenden Delikte konzentrieren sich vorab – mit wenigen Ausnahmen – auf die Zeit von rund einem halben Jahr zwischen Januar und August

2021. In dieser Zeit liess sich der Beschuldigte zahlreiche Delikte zuschulden kommen. Bis dahin lebte er indessen – mit Ausnahme der Tat vom 13. Oktober 2020 (Urk. 21 S. 17) – deliktsfrei. Nach seiner ersten Verhaftung (22. August 2021 bis 22. November 2021) beschränkte sich die Delinquenz auf drei betrügerische Missbräuche einer Datenverarbeitungsanlage, die er am 26. bzw. 28. August 2022 beging (Urk. 21 S. 23), sowie auf Verstösse gegen die Meldepflicht im Rahmen der verfügten Ersatzmassnahmen in der Zeit zwischen Februar 2022 und August 2022 (Urk. 21 S. 24). Nach seiner zweiten Verhaftung (2. September 2022 bis

14. November 2022) liess sich der Beschuldigte nichts mehr zuschulden kommen. Er bewährte sich mithin während nunmehr knapp drei Jahren in Freiheit. Angesichts der Vorstrafenlosigkeit und der nunmehr knapp dreijährigen Bewährung in Freiheit wäre es verfehlt, aus der Tatsache allein, dass der Beschuldigte vor allem in der Zeit zwischen Januar und August 2021 hochfrequent und auch noch während lau- fender Strafuntersuchung delinquierte, auf eine Schlechtprognose zu schliessen. 3.2 In den vergangenen rund zwei Jahren haben sich im Leben des Beschuldigten zahlreiche positive Entwicklungen ergeben. Der Beschuldigte lebt seit dem 1. März 2024 mit seiner Partnerin zusammen in einer 3.5-Zimmer-Wohnung in I._____. Die Beziehung zu seiner heute 27-jährigen Freundin besteht seit rund zwei Jahren. Seit dem Frühjahr 2024 nimmt der Beschuldigte an verschiedenen reintegrativen Ar- beitsmassnahmen teil, wobei er diverse Praktika bzw. Arbeitseinsätze absolviert hat, jeweils mit Blick auf eine mögliche weiterführende Ausbildung bzw. Integration in den primären Arbeitsmarkt (vgl. Urk. 65 S. 12; Urk. 66/1-6). Seit dem Frühjahr 2025 wird er von der IV-Stelle des Kantons R._____ und der Fachstelle für berufli- che Integration der G._____ AG bei der beruflichen Wiedereingliederung unter-

- 44 - stützt. Im Sommer 2025 absolvierte er ein dreimonatiges Praktikum bei der Firma H._____ AG in I._____ zur Eignungsabklärung, mit dem Ziel einer Weiterbeschäf- tigung und Beginn einer Ausbildung im selben Betrieb. Am 16. September 2025 hat der Beschuldigte nun eine Ausbildung in diesem Betrieb begonnen, die voraus- sichtlich bis am 31. Juli 2026 dauern wird. Anschliessend ist eine Lehre in diesem Betrieb geplant (vgl. Urk. 91 S. 2 ff.; Urk. 92/2-5, Urk. 92/7-8, Urk. 94; Urk. 102 und Urk. 103/1-3; Urk. 111 S. 1 ff.). Seit November 2024 ist der Beschuldigte im Psychiatrischen Dienst der G._____ AG bei Dr. phil. K._____ in psychiatrisch-psy- chotherapeutischer Behandlung, wobei ihm ein positiver Therapieverlauf bescheinigt wird (Urk. 92/6). Ferner wird der Beschuldigte – ebenfalls unter dem Dach der G._____ AG – von einer Sozialarbeiterin unterstützt (Urk. 92/6). Ein in prognostischer Hinsicht relevanter Alkohol- oder Drogenkonsum besteht nicht (vgl. Urk. 100 S. 15). 3.3 Prof. Dr. med. J._____ veranschlagte in seinem Gutachten vom 14. Juli 2023 noch ein hohes Rückfallrisiko für künftige Taten zum Zweck der Dominierung (Dro- hung), Manipulation (Betrug) und finanziellen Besserstellung (Diebstahl, Eigen- tumsdelikte etc.) sowie für sexuell übergriffiges Verhalten gegenüber unterlegenen Personen (Urk. 1/13/13 S. 80). Gemäss seinem Ergänzungsgutachten vom 12. September 2025 hätten sich seither jedoch verschiedene Risikofaktoren abge- schwächt. Es sei eine Nachreifung und verbesserte soziale Anpassung zu beob- achten gewesen. Von günstiger prognostischer Bedeutung sei insbesondere die nunmehr realistischere Lebensplanung und Alltagsbewältigung des Beschuldigten, die konstruktivere Einstellung zur Arbeit mit einer Tagesstruktur, die Bindungsfä- higkeit und die stabilere Stimmungslage. Der Beschuldigte sei verlässlicher und habe deutlichen Abstand zur früheren augenblicksgebundenen Lebensführung ge- wonnen. Er scheine nun in der Lage, persönliche, finanzielle und administrative Angelegenheiten in einem Ausmass zu überblicken, um den Alltagsanforderungen zu genügen. Positiv sei auch, dass der Beschuldigte mittlerweile Unterstützung beim Verfolgen langfristiger Ziele in den Bereichen Ausbildung, Tagesstruktur und Verantwortungsübernahme akzeptiere und dass er seit 2024 eine psychotherapeu- tische Behandlung in Anspruch nehme. Die erreichte Stabilisierung und Befund- besserung spreche dafür, dass eine durch beruflich reintegrative Massnahmen und

- 45 - soziale bzw. sozialpädagogische Förderung bewältigbare Störung der Persönlich- keitsentwicklung vorliege. Es könne daher nun davon ausgegangen werden, dass sich die Kriminalität des Beschuldigten – wie bei vielen jungen Männern – auf den Altersbereich zwischen 18 und 24 Jahren beschränke (Urk. 100 S. 32 ff.). Der Gut- achter beurteilt das Rückfallrisiko aufgrund der erwähnten positiven Entwicklung nunmehr als niedrig. Dennoch dürfe die Stabilität der günstigen Entwicklung nicht dahingehend überschätzt werden, dass überhaupt kein Unterstützungs- und Be- handlungsbedarf mehr bestehe. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht empfehle es sich vielmehr, das seit 2024 bewährte Setting beizubehalten und den Beschuldig- ten sowohl sozialarbeiterisch als auch beruflich-reintegrativ und psychotherapeu- tisch zu unterstützen. Diese Unterstützung könne unter freiheitlichen Bedingungen mittels einer Weisung oder einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB erfol- gen. Eine Notwendigkeit für eine Massnahme gemäss Art. 61 StGB bestehe nicht mehr (Urk. 100 S. 34 f.). 3.4 Vor diesem Hintergrund ist dem Beschuldigten eine positive Legalprognose auszustellen. Die im Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Delinquenz vorherrschen- den Lebensumstände des Beschuldigten haben sich massgeblich verändert. Diese Veränderungen hat der Beschuldigte zunehmend eigenverantwortlich herbeige- führt, sodass er nun auf gutem Weg ist, ein verantwortungsbewusster Erwachsener zu werden. Der Beschuldigte ist augenscheinlich um eine Berufsausbildung, Inte- gration in den (primären) Arbeitsmarkt und eine Tagesstruktur bemüht. Er nimmt nunmehr diverse Unterstützungsangebote an und ist in psychotherapeutischer Behandlung. Seine soziale Desintegration ist rückläufig. Er lebt seit nunmehr zwei Jahren in einer stabilen Paarbeziehung und verfügt über eine feste Wohnung. Seine finanzielle Situation ist zwar bescheiden. Der Beschuldigte wird aber von der Sozialhilfe bzw. von der IV unterstützt, sodass sein Bedarf gedeckt ist.

4. Aufgrund der günstigen Legalprognose ist der Vollzug der Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 42 StGB vollständig aufzuschieben. Dasselbe gilt mit Blick auf die auszufällende Geldstrafe von 130 Tagessätzen.

5. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44

- 46 - Abs. 1 StGB). Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Mit der Bewährungshilfe soll die betreute Person vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden, wobei die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde die hierfür erforderliche Sozial- und Fachhilfe leistet und vermittelt (Art. 93 Abs. 1 StGB). Die Weisungen, welche das Gericht der verurteilten Person für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahr- zeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung. Bei Delikten gegen die sexuelle Integrität kann die verurteilte Person zum Besuch eines Lernprogramms verpflichtet werden (Art. 94 StGB). Bei der Anordnung von Weisungen ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Der Inhalt muss konkret, klar und bestimmt sein, wobei dem Gericht bei der Festsetzung des Inhalts der Weisung ein gewisses Ermessen zukommt. Der gutachterlichen Beurteilung, wonach der Beschuldigte trotz der aktuell sehr günstigen Entwicklung nach wie vor Unterstützungs- und Behandlungsbedarf hat (Urk. 100 S. 34), ist ohne Weiteres beizupflichten. Wie der Gutachter zutreffend hervorhebt, ist der Beschuldigte nach wie vor relativ jung und sein positiver Lebens- wandel noch nicht hinreichend stabil. Die günstige Legalprognose beruht massge- blich darauf, dass der Beschuldigte diverse Unterstützungsleistungen – integrative Arbeitsmassnahmen, psychotherapeutische Behandlung und sozialarbeiterische Hilfe – in Anspruch nimmt und dadurch eine geregelte Tagesstruktur sowie berufli- che Perspektiven aufbauen konnte. Dass dieses seit 2024 bewährte Setting weitergeführt werden kann, ist aus prognostischer Sicht zentral. Der gutachterli- chen Empfehlung entsprechend (Urk. 100 S. 34) drängt es sich daher auf, die Weiterführung dieses Settings mittels entsprechender Weisungen abzusichern. Zudem erweist es sich als zielführend, eine Bewährungshilfe anzuordnen, auch um der Regelung zusätzliche Verbindlichkeit zu geben. Soweit der Beschuldigte entsprechende sozialarbeiterische Hilfeleistungen heute bereits von den hausinter- nen Diensten der G._____ AG erhält, wird sich die Bewährungshilfe im Wesentli- chen auf koordinative und überwachende Aufgaben beschränken können. Mit Blick auf die derzeitige sozialarbeiterische Unterstützung ist eine Weisung insofern ent-

- 47 - behrlich, als diese nötigenfalls auch direkt von der Bewährungshilfe übernommen werden könnte. Für die Dauer der Probezeit ist daher eine Bewährungshilfe anzuordnen und sind dem Beschuldigten die Weisungen zu erteilen, (i) sich einer psychotherapeu- tischen Behandlung zu unterziehen, solange dies die behandelnde Fachperson oder die fallverantwortliche Person der O._____ für notwendig erachtet (aktuell im Psychiatrischen Dienst der G._____ AG), und (ii) im Hinblick auf eine Berufsausbil- dung an geeigneten beruflichen Integrationsmassnahmen teilzunehmen, eine Be- rufsausbildung zu absolvieren oder einem Beruf nachzugehen (aktuell koordiniert über die Fachstelle für berufliche Integration der G._____ AG).

6. Um den verbleibenden Restbedenken und dem voraussichtlich etwas länger- fristigen Unterstützungs- und Behandlungsbedarf des Beschuldigten Rechnung zu tragen, ist die Probezeit etwas über dem gesetzlichen Minimum auf 3 Jahre festzu- setzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

7. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall der Nichtbe- zahlung ist die Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 StGB) auf 10 Tage festzuset- zen, wobei diesbezüglich auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 63 S. 52 f.). VI. Therapeutische Massnahme

1. Die Vorinstanz hat – dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend (Urk. 49 S. 2, 14 f.) – eine Massnahme für junge Erwachsene i.S.v. Art. 61 StGB angeordnet. Sie stützte sich dabei auf das Gutachten von Prof. Dr. J._____ vom 14. Juli 2023 (Urk. 1/13/13 S. 80 ff.). Nachdem die Verteidigung in der Berufungserklärung moniert hatte, das Gutachten sei aufgrund der äusserst positiven Entwicklung des Beschul- digten nicht mehr aktuell, wurde mit Beschluss vom 20. August 2025 (Urk. 86) eine ergänzende Begutachtung angeordnet. Prof. Dr. med. J._____ erstattete sein Er- gänzungsgutachten am 12. September 2025 (Urk. 100).

2. Im Hauptgutachten vom 14. Juli 2023 (Urk. 1/13/13) wurde dem Beschuldig- ten eine erheblich gestörte Persönlichkeitsentwicklung attestiert, die im Zusam-

- 48 - menhang mit den zu beurteilenden Delikten stehe. Aufgrund seiner erheblichen Un- reife wurde die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (noch) nicht ge- stellt, obschon beim Beschuldigten damals die Merkmale einer dissozialen Persönlichkeitsstörung grundsätzlich vorlagen (Urk. 1/13/13 S. 71, 79, 82). Anhalts- punkte für eine Aufhebung oder forensisch relevante Minderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit wurden nicht erkannt (Urk. 1/13/13 S. 72 ff., 79). Aufgrund der dissozialen Persönlichkeitsanteile, der sozial desintegrierten Lebensführung mit fehlender Berufsbildung, des fehlenden zielorientierten Verfolgens von Zukunfts- plänen sowie der fehlenden Tagesstruktur und professionellen Unterstützung wurde dem Beschuldigten eine ungünstige Legalprognose gestellt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte wegen seiner unreif-dissozialen Persönlich- keitsanteile im Zusammenspiel mit anderen Faktoren (psychosoziale Belastungen, Konflikte, Kränkungen, finanzielle Schwierigkeiten) sein Umfeld zum Zwecke der eigenen Vorteilsnahme auch zukünftig manipulieren und einschüchtern werde. Es bestehe daher ein hohes Rückfallrisiko für künftige Taten zum Zweck der Dominie- rung (Drohung), Manipulation (Betrug) und finanziellen Besserstellung (Diebstahl, Eigentumsdelikte etc.). Hinsichtlich Sexualstraftaten bestehe beim Beschuldigten ein hohes Risiko von sexuell übergriffigem Verhalten gegenüber unterlegenen Personen, deren Widerstände der Beschuldigte durch manipulative Strategien zu umgehen versuche. Gewalttätige sexuelle Übergriffe und Übergriffe auf fremde Personen seien dagegen weniger wahrscheinlich (Urk. 1/13/13 S. 74 ff., 80). Vor diesem Hintergrund wurde der Beschuldigte für massnahmebedürftig und eine Massnahme für junge Erwachsene i.S.v. Art. 61 StGB für geeignet erachtet, um legalprognostisch relevante Fortschritte erzielen zu können. Bei noch nicht abge- schlossenem Reifungsprozess wurde eine Fokussierung auf erzieherische bzw. pädagogische Massnahmen als sinnvoll erachtet. Der Beschuldigte benötige v.a. sozialpädagogische Unterstützung beim Verfolgen langfristiger Ziele in den Berei- chen Ausbildung, Tagesstruktur und Verantwortungsübernahme. Auch eine psychotherapeutische Aufarbeitung sei sinnvoll (Urk. 1/13/13 S. 76 f., 81). Trotz initial fehlender Therapiemotivation wurde von einer ausreichenden Therapiefähig- keit bzw. -willigkeit ausgegangen (Urk. 1/13/13 S. 77 f., 81). Eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB sei, bei fehlender Möglichkeit zur intensiven, hoch-

- 49 - frequenten Einflussnahme auf die persönlichkeitsgebundenen Auffälligkeiten des Beschuldigten, nicht empfehlenswert und aufgrund seiner Unzuverlässigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht umsetzbar. Denkbar sei einzig eine vollzugs- begleitende Durchführung einer ambulanten Massnahme (Urk. 1/13/13 S. 78, 81 f.).

3. In seinem Ergänzungsgutachten vom 12. September 2025 (Urk. 100) attes- tiert Prof. Dr. med. J._____ dem Beschuldigten zusammengefasst eine sehr posi- tive Entwicklung. Es wird festgehalten, dass sich im Verlauf seit der Begutachtung 2023 mit Bezug auf die meisten der relevanten Kriterien eine positive Veränderung in Richtung einer Nachreifung und verbesserten sozialen Anpassung ergeben habe (Urk. 100 S. 32). Zudem hätten sich die im Hauptgutachten beschriebenen Merk- male einer dissozialen Persönlichkeitsstörung abgeschwächt. Der Verlauf mit der zunehmenden Verlässlichkeit und Kooperation spreche dafür, dass der Beschul- digte aus negativen Erfahrungen gelernt habe. Externalisierungstendenzen seien nicht mehr erkennbar. Entsprechend seien die diagnostischen Kriterien einer dis- sozialen Persönlichkeitsstörung nicht mehr gegeben (Urk. 100 S. 32). Von günsti- ger prognostischer Bedeutung sei insbesondere die nunmehr realistischere Le- bensplanung und Alltagsbewältigung des Beschuldigten, die konstruktivere Einstel- lung zur Arbeit mit einer Tagesstruktur, die Bindungsfähigkeit und die stabilere Stimmungslage. Der Beschuldigte sei verlässlicher und habe deutlichen Abstand zur früheren augenblicksgebundenen Lebensführung gewonnen. Er scheine nun in der Lage, persönliche, finanzielle und administrative Angelegenheiten in einem Ausmass zu überblicken, um den Alltagsanforderungen zu genügen (Urk. 100 S. 32). Aufgrund der stattgehabten Nachreifung und Abschwächung dissozialer Persönlichkeitseigenschaften könne der Beschuldigte psychosozialen Belastun- gen, konflikthaften und unsteten Lebenssituationen sowie finanziellen Schwierig- keiten besser Rechnung tragen. Positiv sei sodann, dass der Beschuldigte mittler- weile Unterstützung beim Verfolgen langfristiger Ziele in den Bereichen Ausbildung, Tagesstruktur und Verantwortungsübernahme akzeptiere. Seit 2023 wirke er aktiv und konsequent an entsprechenden Unterstützungsangeboten mit. Als positiv be- wertet wird sodann die seit 2024 installierte psychotherapeutische Behandlung. Op- positionelles Verhalten sei nicht mehr aufgefallen. Die soziale Desintegration und

- 50 - Unstetigkeit sei rückläufig. Der Beschuldigte habe prosoziale Bewältigungsmecha- nismen für Alltagsanforderungen erlernen können und erlebe die Bewältigung sol- cher Herausforderungen mit Stolz. Da der Beschuldigte seine frühere Unzuverläs- sigkeit abgelegt und seine Lebenssituation verstetigt habe, sei seine Legalpro- gnose günstiger als 2023 (Urk. 100 S. 33). Mit Blick auf die erreichte Stabilisierung und Befundbesserung sei zu berücksichtigen, dass der günstige Verlauf im Grenz- bereich zwischen einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung und einer Persön- lichkeitsstörung dafür spreche, dass eine durch beruflich reintegrative Massnah- men und soziale bzw. sozialpädagogische Förderung bewältigbare Störung der Persönlichkeitsentwicklung vorliege und weniger eine schwere psychische Störung im Sinne einer manifesten bzw. insbesondere schwer ausgeprägten Persönlich- keitsstörung. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die Delinquenz des Beschuldigten – wie bei vielen jungen Männern – auf den Altersbereich zwi- schen 18 und 24 Jahren beschränkt bleibe (Urk. 100 S. 34). Dem Beschuldigten wird ein aktuell niedriges Rückfallrisiko attestiert (Urk. 100 S. 34 f.). Eine Notwen- digkeit zur Durchführung einer stationären Massnahme für junge Erwachsene i.S.v. Art. 61 StGB wird aufgrund der stattgehabten positiven Entwicklung nunmehr ver- neint (Urk. 100 S. 34 f.). Die Stabilität der günstigen Entwicklung sollte indessen angesichts des noch jungen Alters des Beschuldigten und der vorangegangenen mehrjährigen ungünstigen Entwicklung nicht dahingehend überschätzt werden, dass überhaupt kein Unterstützungs- oder Behandlungsbedarf mehr bestehe. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht empfehle sich eine Beibehaltung und langfristige Absicherung des seit 2024 installierten Settings, mit dem der Beschuldigte sozial- arbeiterisch, beruflich-reintegrativ und psychotherapeutisch unterstützt werde. Diese Unterstützung könne indessen unter freiheitlichen Bedingungen erfolgen, na- mentlich mittels Weisungen oder einer ambulanten Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB (Urk. 100 S. 34 f.).

4. Die gutachterlichen Ausführungen sind klar, nachvollziehbar und überzeu- gend. Der Gutachter legt schlüssig dar, weshalb und auf welcher Grundlage sich seine heutige Beurteilung im Vergleich zur Begutachtung im Jahr 2023 grund- legend geändert hat. Es bestehen keine Gründe, mit Bezug auf die beurteilten Fachfragen von der gutachterlichen Expertise abzuweichen.

- 51 -

5. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB korrekt dargelegt, sodass darauf verwie- sen werden kann (Urk. 63 S. 54 f.). Auf der Grundlage des Ergänzungsgutachtens sind diese Voraussetzungen aus heutiger Sicht nicht mehr erfüllt. 5.1 Während dem Beschuldigten im Hauptgutachten noch eine erheblich gestörte Persönlichkeitsentwicklung attestiert wurde, die im Zusammenhang mit den zu beurteilenden Delikten stehe (vgl. Urk. 1/13/13 S. 71, 79, 82), wird im Ergänzungs- gutachten festgehalten, dass sich die im Hauptgutachten beschriebenen Merkmale einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mittlerweile abgeschwächt hätten. Die diagnostischen Kriterien einer dissozialen Persönlichkeitsstörung seien heute nicht mehr gegeben (Urk. 100 S. 32). Der Gutachter geht heute davon aus, dass eine durch beruflich reintegrative Massnahmen und soziale bzw. sozialpädagogische Förderung bewältigbare Störung der Persönlichkeitsentwicklung vorliege (Urk. 100 S. 34). Das Vorliegen einer gemäss Art. 61 StGB erforderlichen erheblichen Störung der Persönlichkeitsentwicklung kann damit nicht mehr bejaht werden. Schon aus diesem Grund fällt die Anordnung einer Massnahme für junge Erwach- sene ausser Betracht. 5.2 Im Hauptgutachten ging der Gutachter aufgrund der damals beobachtbaren dissozialen Persönlichkeitsanteile, der damals sozial desintegrierten Lebensfüh- rung mit fehlender Berufsbildung, des damals fehlenden zielorientierten Verfolgens von Zukunftsplänen, der damals fehlenden Tagesstruktur und der damals fehlen- den professionellen Unterstützung – im Zusammenspiel mit anderen Faktoren – von einem hohen Rückfallrisiko insbesondere für Delikte zum Zweck der Dominie- rung (Drohung), Manipulation (Betrug) und finanziellen Besserstellung (Diebstahl, Eigentumsdelikte etc.) sowie für sexuell übergriffiges Verhalten gegenüber unterle- genen Personen aus (Urk. 1/13/13 S. 74 ff., 80). Das Ergänzungsgutachten geht angesichts der positiven Entwicklung des Beschuldigten, namentlich aufgrund der stattgehabten Nachreifung und Abschwächung dissozialer Persönlichkeitseigen- schaften, der zunehmenden sozialen Integration, Verlässlichkeit und Kooperation des Beschuldigten und des Umstands, dass der Beschuldigte nunmehr professio- nelle Unterstützung annimmt und seine Lebenssituation verstetigt hat, von einer

- 52 - deutlich günstigeren Legalprognose aus als noch in der Begutachtung von 2023 und attestiert dem Beschuldigten nunmehr ein niedriges Rückfallrisiko (Urk. 100 S. 32 ff.). Angesichts dieser schlüssigen und überzeugenden gutachterlichen Aus- führungen kann eine hinreichende Gefahr weiterer Straftaten und mithin eine Massnahmebedürftigkeit i.S.v. Art. 56 und Art. 61 StGB nicht mehr angenommen werden. Mit dem Gutachter ist festzuhalten, dass eine (stationäre) Massnahme für junge Erwachsene i.S.v. Art. 61 StGB aus heutiger Sicht nicht mehr notwendig und verhältnismässig erscheint.

6. Ebenso schlüssig und überzeugend hält das Ergänzungsgutachten fest, dass die günstige Entwicklung noch nicht in dem Sinne ausreichend stabil sei, dass der Beschuldigte überhaupt keinen Unterstützungs- und Behandlungsbedarf mehr habe, und dass es sich deshalb aus forensisch-psychiatrischer Sicht empfehle, das seit 2024 installierte und bewährte Setting, das dem Beschuldigten sozialarbeiteri- sche, beruflich-reintegrative und psychotherapeutische Hilfe biete, beizubehalten und längerfristig abzusichern (Urk. 100 S. 34). Von der Beibehaltung dieser bereits installierten mehrdimensionalen Unterstützung hängt letztlich auch die günstige Legalprognose massgeblich ab. Mit dem Gutachter ist festzuhalten (Urk. 100 S. 34), dass die G._____ AG in I._____ dem Beschuldigten ein tragfähiges, derzeit ideales Netzwerk bietet, das ihm eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behand- lung ermöglicht, ihn bei der beruflichen Reintegration unterstützt und ihm sozial- arbeiterische Hilfe bietet.

7. Diese Unterstützung kann, wie bereits dargelegt, unter freiheitlichen Bedin- gungen erfolgen und mittels einer Weisung und der Anordnung einer Bewährungs- hilfe abgesichert werden (E. V.5). Eine vom Gutachter ebenfalls als denkbar beschriebene ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB erweist sich nicht als notwendig. Wenn der Gutachter die Sorge des Beschuldigten, bei Missachtung der definierten Rahmenbedingungen wieder in Konflikt mit der Justiz zu geraten, als die positive Entwicklung begünstigend beschreibt (Urk. 100 S. 34), so ist festzuhal- ten, dass auch die Befolgung der Weisungen und die Kooperation mit der Bewäh- rungshilfe obligatorisch ist und dass eine Missachtung einerseits strafbar ist (Art. 295 StGB) und andererseits die Folgen gemäss Art. 95 Abs. 3–5 StGB – bis

- 53 - hin zum Widerruf der bedingten Strafe – nach sich zieht. Aus heutiger Sicht erscheint das aktuelle, vom Beschuldigten freiwillig gewählte und aufgegleiste Setting mittels Weisungen und Anordnung einer Bewährungshilfe als genügend abgesichert. Die Voraussetzungen von Art. 63 StGB wären auch abgesehen davon nicht erfüllt: Einerseits verneint der Gutachter im Ergebnis das Vorliegen einer schweren psychischen Störung und geht bloss von einer "bewältigbaren Störung der Persön- lichkeitsentwicklung" aus (Urk. 100 S. 34). Für die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB wäre aber das Vorliegen einer schweren psychi- schen Störung zwingend. Andererseits muss eine hinreichende Gefahr für weitere Straftaten aufgrund des aktuell niedrigen Rückfallrisikos verneint werden. Eine erhebliche Wiederholungsgefahr, die mit der ambulanten Massnahme reduziert werden könnte, wäre indessen ebenso vorausgesetzt.

8. Es ist mithin keine therapeutische Massnahme anzuordnen, insbesondere keine Massnahme für junge Erwachsene i.S.v. Art. 61 StGB und keine ambulante Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB. VII. Tätigkeitsverbot

1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten ein lebenslängliches Tätigkeits- verbot i.S.v. Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d StGB.

2. Die Verteidigung wendet in ihrer Berufungserklärung dagegen ein, die Taten in Bezug auf die minderjährige Privatklägerin, C._____, seien nicht sehr schwer- wiegend gewesen. Die Parteien hätten sich verliebt. Es stehe zwar aktuell nicht zur Diskussion, dass der Beschuldigte beruflich Kinder betreuen werde, es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass dies zu einem späteren Zeitpunkt der Fall sein könnte. Er habe keine pädophilen Tendenzen. Er lebe heute mit seiner 27-jährigen Lebenspartnerin zusammen. Das Tätigkeitsverbot sei unverhältnismässig und verletze die persönliche Freiheit und die Wirtschaftsfreiheit des Beschuldigten. Mit der Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB hätten insbesondere sog.

- 54 - Jugendlieben ausgenommen werden sollen, was hier der Fall sei (Urk. 65 S. 13 ff.; Urk. 112 S. 20 f.).

3. Wird jemand wegen sexueller Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 StGB, Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StGB oder Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 oder Abs. 5 StGB (sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben) verurteilt, so hat das Gericht gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB grundsätzlich zwingend ein Tätigkeits- verbot auszusprechen, welches dem Täter lebenslänglich jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit verbietet, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.

4. In besonders leichten Fällen kann das Gericht ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots absehen, wenn ein solches nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer gleichartiger Straftaten abzu- halten (Art. 67 Abs. 4bis StGB). Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter wegen eines der in Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB aufgeführten Delikte verurteilt worden ist oder wenn dieser gemäss den international anerkannten Klassifikationen pädophil ist (lit. b). Die Voraussetzungen für das Absehen von einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB sind eng ausgestaltet. Es muss sich kumulativ um einen besonders leichten Fall handeln und das Tätigkeitsverbot darf nicht notwen- dig erscheinen, um den Täter von der Begehung weiterer einschlägiger Sexual- straftaten am geschützten Personenkreis abzuhalten. Nicht notwendig erscheint ein Tätigkeitsverbot gestützt auf die Botschaft dann, wenn dem Täter eine gute Pro- gnose gestellt werden kann, weil Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr feh- len. Die Botschaft hält dazu fest, dass die Frage, ob ein Verbot nicht notwendig erscheine, um den Täter von der Begehung weiterer Sexualstraftaten abzuhalten, vom Gericht – wie bei der Frage des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB)

– aufgrund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden müsse. Für eine Einschät- zung des Rückfallrisikos sei ein möglichst vollständiges Bild der Täterpersönlichkeit unabdingbar; falls nötig, auch mittels eines psychiatrischen Gutachtens. Seien die Voraussetzungen erfüllt, so liege der ausnahmsweise Verzicht auf die Anordnung

- 55 - eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes im Ermessen des Gerichtes (Botschaft Tätigkeitsverbot, BBl 2016, 6161 f.; BGE 149 IV 161, E. 2.5.1 ff.; BGer 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025, E. 3.3.1 ff.; OGer ZH, SB240470 vom 24. Februar 2025, E. III.2.; SB210115 vom 7. September 2021, E. IV.2.; SB210131 vom 20. August 2021, E. V.1.). Die Botschaft nennt einige Konstellationen, in denen das Gericht gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis StGB ausnahmsweise von einem Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 und Abs. 4 StGB absehen könne (BBl 2016, 6162 f.): Eine 20-jährige Person hat im Rahmen einer Liebesbeziehung mit einer 15-jährigen Person einvernehmlich sexuelle Kontakte (z.B. Zungenküsse); eine Kioskverkäuferin verkauft einem Minderjährigen ein "Sexheftli"; in einer "WhatsApp-Gruppe" von mehreren 15- bis 18-jährigen Personen wird ein Kurzvideo mit pornografischem Inhalt, das von anderen, unter 16 Jahre alten Schulkollegen selbst gedreht wurde, geteilt und auf dem Mobiltelefon belassen; oder eine Frau lässt zu, dass ihr Ehemann sie vor der minderjährigen Babysitterin demonstrativ "begrapscht" bzw. wehrt sich nicht dage- gen. Aus diesen möglichen Anwendungsfällen geht hervor, dass häufig Jugend- liche bzw. junge Erwachsene im Grenzalter betroffen sind und/oder es sich um offensichtliche Bagatellfälle handelt, die keinerlei Bezug zu Pädophilie aufweisen. Das Gericht hat sich im Einzelfall bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4bis StGB erfüllt sind und von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots ausnahmsweise abgesehen werden kann, an diesen Beispielfällen zu orientieren (BGE 149 IV 161, E. 2.5.6 m.H.a. die Botschaft).

5. Mit den Schuldsprüchen wegen sexueller Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB und Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 aStGB und i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB liegen mehrere Katalogtaten gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB vor. Entsprechend ist im Grundsatz zwingend ein Tätigkeitsverbot auszusprechen. Zu prüfen bleibt einzig, ob von einem solchen auf- grund von Art. 67 Abs. 4bis StGB abgesehen werden kann.

6. Eine Verurteilung wegen eines Delikts i.S.v. Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB liegt nicht vor. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte pädophile Neigungen haben könnte, was im Gutachten von Prof. Dr. med. J._____ explizit festgehalten wird (Urk. 1/13/13 S. 69 f.; Urk. 100 S. 28). Wie bereits dargelegt, be-

- 56 - steht aktuell nur ein niedriges Rückfallrisiko, auch was weitere Sexualdelikte betrifft, sodass dem Beschuldigten eine günstige Legalprognose auszustellen ist (s. E. V.3). Ein Tätigkeitsverbot erweist sich daher nicht (mehr) als notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot wären. Daran ändert auch der von der Vorinstanz ins Feld geführte Umstand nichts, dass der Beschuldigte Anfang 2023 während laufender Strafun- tersuchung eine (kurze) Beziehung zur damals 14-jährigen S._____ aufgenommen hat. Das betreffende Verfahren (Dossier 15) wurde mangels vollzogener sexueller Handlungen eingestellt (Urk. 20). Mit dem Gutachten ist trotz dieses nun über zwei- einhalb Jahre zurückliegenden Umstandes davon auszugehen, dass der Beschul- digte nicht pädophil ist und dass er sich auch ohne Tätigkeitsverbot bewähren wird. Damit bleibt einzig zu prüfen, ob i.S.v. Art. 67 Abs. 4bis StGB ein besonders leichter Fall vorliegt, was kumulativ zu den vorgenannten Voraussetzungen erforderlich ist.

7. Der Beschuldigte hat sich zum einen der sexuellen Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der damals 20-jährige Beschuldigte die damals – seiner irrtümlichen Auffassung entsprechend (vgl. Art. 13 Abs. 1 StGB) – 15-jährige Privatklägerin an zwei auf- einanderfolgenden Tagen mehrfach (ohne Zunge) auf den Mund geküsst und sie über den Kleidern im Bereich ihrer Vulva, ihrer Brüste und ihres Gesässes berührt hat. Diese Handlungen erfolgten einvernehmlich, auch auf massgebliche Initiative der Privatklägerin hin, im Rahmen einer damals bestehenden Liebesbeziehung. Das Tatverschulden wurde, wie bereits ausgeführt, als sehr leicht bezeichnet und es wurde – auch in Anbetracht des Geständnisses – eine hypothetische Einzel- strafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe verhängt (E. IV.2.3). Die Tat liegt sowohl objektiv als auch subjektiv im Bagatellbereich und entspricht letztlich dem ersten der in der Botschaft zum Tätigkeitsverbot aufgeführten Beispiele, in denen ein besonders leichter Fall angenommen und von einem Tätigkeitsverbot abgesehen werden könne (BBl 2016, S. 6162), wobei vorliegend ohne Zungenkontakt geküsst wurde, dafür Berührungen über den Kleidern hinzukommen. Zum anderen hat sich der Beschuldigte der Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 aStGB und i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB schuldig gemacht. Diesbezüglich ist

- 57 - festzuhalten, dass der damals 20-jährige Beschuldigte der damals (vermeintlich) 15-jährigen Privatklägerin mit deren Einverständnis via WhatsApp ein Bild seines nackten, erigierten Penis geschickt hat und dass er die Privatklägerin, die sich in dieser Hinsicht sehr offen zeigte, anschliessend nach einem Bild ihrer nackten Brüste gefragt hat. Auch diese Handlungen erfolgten einvernehmlich im Rahmen einer damals bestehenden (wenn auch nur virtuellen) Liebesbeziehung zwischen zwei Jugendlichen, deren Altersunterschied relativ gering war. Das Verschulden wurde auch hier als sehr leicht bezeichnet (E. IV.2.4 und IV.2.5). Die Tat liegt im Bagatellbereich und ist ohne Weiteres mit den in der Botschaft zum Tätigkeitsverbot erwähnten Beispielen besonders leichter Fälle vergleichbar.

8. Insgesamt ist das Vorliegen eines besonders leichten Falles zu bejahen und in Anwendung von Art. 67 Abs. 4bis StGB von der Anordnung eines Tätigkeitsver- bots nach Art. 67 Abs. 3 StGB abzusehen. VIII. Zivilansprüche

1. Privatklägerin B._____ 1.1. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 6'395.– zzgl. Zins (Dispositivziffer 13) und Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– zzgl. Zins (Dispositivziffer 14) zugesprochen. Dispositivziffer 14 ist in Rechts- kraft erwachsen (s. E. II.1). Zu beurteilen bleibt das Schadenersatzbegehren, in welchem Punkt der Beschuldigte Berufung erhoben hat. 1.2. Die Privatklägerin begründete ihr Begehren vor Vorinstanz damit, dass der Beschuldigte sie erpresst und so von ihr sukzessive einen Betrag von insgesamt Fr. 6'395.– erhalten habe. Denjenigen Betrag, den sie von ihrer Mutter bzw. ihrem Bruder genommen habe, müsse sie diesen zurückbezahlen (s. Urk. 34/1-2), sodass sie den gesamten Schaden trage. Zum Schadenersatz in Höhe der dem Beschul- digten übergebenen Summe komme ein Schadenszins von 5 % seit dem 1. Mai 2021 (Ereignisdatum) hinzu (Urk. 33 S. 6 f.). 1.3. Der Beschuldigte hat die Schadenersatzforderung (inkl. Zins) vor Vorinstanz im Grundsatz nicht bestritten. Er machte einzig geltend, gemäss seinen Informati-

- 58 - onen habe sein Götti der Privatklägerin das Geld bereits zurückbezahlt (Urk. 50 S. 39). Damit macht der Beschuldigte die Erfüllung der Forderung geltend, wofür er

– auch im Adhäsionsprozess – die Substantiierungs- und Beweislast trägt (vgl. Art. 8 ZGB). Sein Einwand, die Forderung sei "gemäss seinen Informationen" bereits erfüllt worden, blieb indessen vollends unsubstantiiert. Es wäre an ihm gewesen, die behauptete Geldzahlung seines Göttis konkret darzulegen, insbeson- dere wann, in welchen Beträgen, an wen und auf welche Weise (Barzahlung, Über- weisung auf ein bestimmtes Konto etc.) bezahlt worden sein soll. Dass die Privat- klägerin die unsubstantiiert gebliebene Erfüllungsbehauptung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht explizit bestritten hat, schadet ihr daher nicht. Im Berufungsverfahren machte der Beschuldigte keine weiteren (inhaltlichen) Ausführungen zum Zivilpunkt (vgl. Urk. 112 S. 27). 1.4. Der Beschuldigte ist folglich zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 6'395.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Mai 2021 zu bezahlen.

2. Privatklägerin C._____ 2.1. Die Vorinstanz hat das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin C._____ in der Höhe von Fr. 7'285.85 abgewiesen und ihr Schadenersatzbegehren im Übri- gen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Dispositivziffer 15). In diesem Punkt ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen. Das Genugtuungsbegehren hiess die Vorinstanz im Umfang von Fr. 1'000.– zzgl. Zins gut und wies es im restlichen Um- fang ab (Dispositivziffer 16). Dagegen erhob der Beschuldigte Berufung. 2.2. Die Privatklägerin begründete ihr Genugtuungsbegehren vor Vorinstanz wie folgt: Sie sei durch die Straftat des Beschuldigten in ihrer körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität unmittelbar und schwer beeinträchtigt worden. Die Privat- klägerin sei im Tatzeitpunkt nur 13 Jahre alt gewesen. Sie habe den Beschuldigten gemocht und Vertrauen zu ihm aufgebaut, welches der deutlich ältere Beschuldigte ausgenutzt habe. In der Wohnung eines Freundes sei es zu Alkoholkonsum und sexuellen Handlungen gekommen, wobei die Privatklägerin bis heute nicht genau wisse, was in der Nacht alles passiert sei. Eine Verarbeitung des Geschehenen sei

- 59 - so kaum möglich. Sie habe nicht ohne Weiteres aus der Wohnung gehen können und sei in der Situation gefangen gewesen. Auch drei Jahre nach den Ereignissen habe sie noch Schlafstörungen und Albträume. Sie gehe weniger aus dem Haus und habe Angst, dem Beschuldigten zu begegnen. Für die Privatklägerin sei es schwierig, sich auf eine Beziehung einzulassen. Wegen der Erfahrungen mit dem Beschuldigten habe sie Mühe, Vertrauen aufzubauen (Urk. 31 S. 4 ff.). 2.3. Der Beschuldigte wendet im Wesentlichen ein, die Privatklägerin sei zwar jung, aber keineswegs sexuell unerfahren gewesen. Sie habe beim Kennenlernen und bei den sexuellen Handlungen mitgemacht. Zudem seien die Parteien verliebt gewesen. Eine Genugtuungsforderung bestreitet er deswegen (Urk. 50 S. 39 f.). 2.4. Ein Genugtuungsanspruch nach Art. 41 i.V.m. Art. 49 OR setzt eine wider- rechtliche Persönlichkeitsverletzung, eine kausal dadurch verursachte immaterielle Unbill des Verletzten und Verschulden des Verletzenden voraus. Eine Genugtuung ist gemäss Art. 49 OR nur dann geschuldet, wenn die objektive und subjektive Schwere der Verletzung die Zusprechung einer Geldsumme rechtfertigt. Ob eine Persönlichkeitsverletzung in diesem Sinne hinreichend schwer wiegt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, wobei dem Gericht ein weites Ermessen zusteht (BGE 129 III 715, E. 4.4). 2.5. Eine Verletzung der sexuellen Integrität qualifiziert grundsätzlich als Persön- lichkeitsverletzung. Die Einwilligung eines sexuell unmündigen (d.h. unter 16-jähri- gen) Kindes in sexuelle Handlungen begründet im Allgemeinen keinen Rechtferti- gungsgrund. In Übereinstimmung mit der Strafbestimmung von Art. 187 Ziff. 1 StGB wird die Einwilligung des Kindes in sexuelle Handlungen grundsätzlich als unwirk- sam betrachtet (vgl. BGer 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004, E. 3). Ob dies bei älteren Kindern auch in Fällen (sehr) geringfügiger sexueller Handlungen gilt, wie z.B. Küssen auf den Mund oder Berührungen über den Kleidern, kann vorliegend offen bleiben. Eine Einwilligung des Kindes kann jedenfalls bei der Bemessung der Höhe der Genugtuung relevant sein (BGer 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004, E. 3 und E. 5) und zudem bereits bei der Frage berücksichtigt werden, ob überhaupt ein hinreichend schwerer Eingriff vorliegt. Ist der strafrechtliche Tatbestand sexuel- ler Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB erfüllt, so genügt das alleine

- 60 - noch nicht für die Begründung eines zivilrechtlichen Genugtuungsanspruchs. Gemäss Art. 49 OR ist auch in einem solchen Fall eine hinreichende objektive und subjektive Schwere der Verletzung der sexuellen Integrität erforderlich, was bei besonders leichten Fällen sexueller Übergriffe auf ein Kind nicht unbedingt der Fall sein muss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht z.B. kein Genugtuungsanspruch, wenn ein 30-jähriger Mann in einem Lift eine 10-Jährige auf die Wange und anschliessend feucht auf den Mund küsst (BGer 6B_7/2011 vom 15. Februar 2011, E. 3; vgl. dazu LANDOLT, Genugtuungsrecht, 2. Aufl. 2020, N 710). 2.6. Vorliegend hat der damals 20-jährige Beschuldigte die damals 13-jährige Privatklägerin mehrfach auf den Mund geküsst (ohne Zunge) und sie über den Kleidern im Bereich ihrer Brüste, zwischen ihren Beinen und an ihrem Gesäss berührt, wobei die Privatklägerin den Beschuldigten über ihr wahres Alter getäuscht und sich als 15-Jährige ausgegeben hat, was angesichts ihres äusseren Erschei- nungsbildes durchaus glaubhaft erschien. Das relativiert den an sich bestehenden Altersunterschied. Ferner haben die Parteien einander je ein intimes Bild per WhatsApp geschickt. Die Handlungen erfolgten im Rahmen einer Liebesbe- ziehung. Aus den Chatnachrichten geht hervor, dass auch die Privatklägerin – zu- mindest gemäss ihren Äusserungen – stark verliebt war. Sämtliche Handlungen erfolgten im expliziten Einverständnis der Privatklägerin. Sie hat hierfür ausweislich der noch am Tatabend verfassten Chatnachrichten klar die Initiative ergriffen, indem sie dem Beschuldigten mehrfach u.a. mitteilte, sie sei "spitz", er solle "etwas an ihr machen" oder sie wolle "ficken" (vgl. Urk. 1/10/5/1 S. 784 ff., 824). Die vom Beschuldigten vorgenommenen sexuellen Handlungen sind objektiv als relativ harmlos einzustufen (Küsse auf den Mund; Berührungen über den Kleidern). Wenn die Rechtsvertretung der Privatklägerin ausführt, es sei unklar, ob und was an jenem Abend sonst noch alles geschehen sei, dann ist dem entgegenzuhalten, dass weitergehende sexuelle Handlungen nicht erstellt sind. Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich diesbezüglich als widersprüchlich und unglaubhaft. 2.7. Die von der Rechtsvertretung der Privatklägerin behaupteten psychischen Beeinträchtigungen der Privatklägerin (Schlafstörungen, Albträume, Angstzu-

- 61 - stände) sind nicht belegt. Die Privatklägerin ist nicht in therapeutischer Behandlung. Die Vorinstanz weist sodann zutreffend darauf hin, dass aufgrund der Aussagen der Privatklägerin auch unabhängig von den strafbaren Handlungen des Beschul- digten gewisse psychische Auffälligkeiten und innere Konflikte der Privatklägerin auszumachen sind (Urk. 63 S. 67 f.). So berichtete sie von einem Gefühl der Über- forderung und Schwierigkeiten im Umgang mit ihrer Bisexualität. Aus den Chat- nachrichten geht sodann hervor, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten bei mehreren Gelegenheiten von erheblichen Problemen mit ihren Eltern berichtete, namentlich von Gewalttätigkeiten, die sie von ihrem Vater erlebt hat. Ausweislich der Chatnachrichten vom Tatabend kämpfte die Privatklägerin vor allem mit inneren Gewissensbissen, die sie ihren Eltern gegenüber verspürte, weil sie nicht rechtzei- tig nach Hause kommen würde. Sie machte aber stets klar, dass sie trotzdem beim Beschuldigten bleiben wolle. Wenn die Rechtsvertretung der Privatklägerin sugge- riert, die Privatklägerin sei gewissermassen beim Beschuldigten gefangen gewe- sen, stimmt das nicht mit den Chatnachrichten überein. Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mehrfach mitteilte, dass sie nach Hause gehen könne, wenn sie wolle, und er sie auch nach Hause bringen würde, dass die Privatklägerin aber stets versicherte, sie wolle bleiben, auch wenn sie grösste Bedenken hinsichtlich der Reaktion ihrer Eltern hatte und von diesen am Folgetag wohl "umgebracht" würde oder sie "ins Heim" müsse (vgl. Urk. 1/5/10/1 S. 790 ff., 803 ff., 807, 810, 815 ff., 818 ff.). 2.8. Selbst wenn sich gewisse psychische Beeinträchtigungen der Privatklägerin nachweisen liessen, wäre eine hinreichend klare kausale Zuordnung zu den straf- baren Handlungen des Beschuldigten nicht möglich. Die psychischen Beeinträchti- gungen der Privatklägerin liessen sich geradeso gut – bzw. viel wahrscheinlicher – auf den gravierenden Konflikt mit den Eltern, die erlebte Gewalt oder die Schwie- rigkeiten im Umgang mit ihrer Bisexualität zurückführen. Angesichts der Intensität der Einwilligung der Privatklägerin in die (geringfügigen) sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten, in den sie sich stark verliebt hatte, erscheint es nicht nahe- liegend, dass die Privatklägerin wegen der Tat längerfristig psychisch erheblich beeinträchtigt oder gar traumatisiert wurde. Allfällige psychische Beeinträchtigun- gen, die die Privatklägerin im Zusammenhang mit dem Tatabend erlebt haben

- 62 - könnte, wären viel eher auf die belastete Beziehung mit ihren Eltern zurückzu- führen, zumal die Annahme naheliegt, dass der Vorfall – wie von der Privatklägerin befürchtet – zu einer weiteren Eskalation mit ihren Eltern geführt hat. 2.9. Insgesamt ist eine objektiv und subjektiv hinreichend schwere Persönlich- keitsverletzung, die das Zusprechen einer Genugtuung rechtfertigen würde, ebenso zu verneinen wie eine kausal durch die Persönlichkeitsverletzung erlittene immaterielle Unbill. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin C._____ ist da- her abzuweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Beschuldigte wird, wie vor Vorinstanz, anklagegemäss schuldig gespro- chen (mit leicht abweichender rechtlicher Würdigung) und hätte daher grundsätz- lich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Verteidigung beantragt mit Hinweis auf die misslichen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und der destabilisierenden Wirkung von weiteren Schulden den Erlass sämtlicher Kosten (Urk. 112 S. 27 f.).

3. Das Gericht kann der verurteilten beschuldigten Person die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse stunden, herabsetzen oder erlassen (Art. 425 StPO). Der Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten hat den Zweck, der Resozialisierung der verurteilten beschuldigten Person förder- lich zu sein. Hohe finanzielle Auslagen können eine Resozialisierung erheblich belasten und die Rückkehr in geordnete Verhältnisse erschweren (BSK StPO- DOMEISEN, 3. Aufl., 2023, Art. 425 N 3). Art. 425 StPO ist als Kann-Bestimmung konzipiert. Die Strafbehörden verfügen bei der Frage, ob Verfahrenskosten zu stunden oder zu erlassen sind, über einen grossen Ermessens- und Beurteilungs- spielraum (BGer 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025, E. 2.1.6 mit Hinweisen).

4. Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte müsse zuerst in den Arbeitsmarkt einsteigen und sei noch auf Sozialhilfe angewiesen. Er sei mit erheb- lichen Schulden konfrontiert; ob und wann er diese tilgen könne, sei im Moment

- 63 - ungewiss. Es wäre deshalb wichtig, dass der Beschuldigte nicht auch noch mit Gerichts- und Untersuchungskosten belastet sei (Urk. 112 S. 27 f.).

5. Der Beschuldigte ist nun 25 Jahre alt und hat bislang noch keine berufliche Ausbildung abgeschlossen. Seit ungefähr zwei Jahren haben sich seine Lebens- umstände zum Besseren verändert und seine persönlichen Verhältnisse gefestigt. Seit einigen Monaten hat er – mit Unterstützung der IV und der G._____ AG – ein Praktikum bzw. eine Ausbildung bei einem Betrieb begonnen, bei welchem er in der Zukunft eine Lehre absolvieren möchte. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind, wie erwähnt, nach wie vor kritisch. Er hat nicht nur signifikante Schulden, unter anderem solche, die aus dem vorliegenden Verfahren resultieren (Schadenersatz und Genugtuung an die Privatklägerin B._____), sondern ist zur- zeit auch noch von der Sozialhilfe abhängig, wobei eine Loslösung gerade erfolgt. Die finanzielle Situation des Beschuldigten wird noch auf längere Zeit angespannt bleiben und die Tilgung der Schulden einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Bemü- hungen des Beschuldigten, sich in die Gesellschaft wieder einzugliedern, im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen und die Schuldentilgung anzugehen, sind indes zu fördern. Ihm sind daher die (erheblichen) Verfahrenskosten zu einem grossen Teil zu erlassen. Ein vollständiger Erlass rechtfertigt sich aber nicht: Der Beschuldigte hat nicht unerheblich delinquiert, wofür er auch durch eine teilweise Tragung der Verfahrenskosten Verantwortung übernehmen soll. In Anbetracht seiner übrigen Schulden und um ihm eine absehbare Schuldentilgung zu ermöglichen, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft, lediglich im Umfang von Fr. 3'000.– aufzuerlegen und im Übri- gen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 3'600.– festzu- setzen. Hinzu kommen die Auslagen für eine Datensicherung der Kantonspolizei Zürich in Höhe von Fr. 50.– und die Kosten für das Ergänzungsgutachten von Fr. 7'927.–. Die amtliche Verteidigung ist – im Wesentlichen antragsgemäss

- 64 - (Urk. 114), unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung inkl. Weg und Nachbesprechung – mit pauschal Fr. 11'500.– zu entschädigen.

7. Mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen (E. IX.2.-5.) sind die Kosten des Berufungsverfahren, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich und definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

8. Gemäss Art. 136 Abs. 3 StPO ist die unentgeltliche Rechtspflege im Rechts- mittelverfahren neu zu beantragen, d.h. die im Untersuchungsverfahren oder von der Erstinstanz gewährte unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft wirkt im Berufungsverfahren nicht fort (vgl. auch BGer 6B_629/2022 vom 14. März 2023, E. 3.2). Darauf wurde mit Präsidialverfügung vom 19. November 2024 hinge- wiesen (Urk. 67 S. 2). Die Privatklägerin B._____ stellte im Rechtsmittelverfahren keinen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, sondern liess sich erbeten vertreten (Urk. 72, Urk. 73). Mit Bezug auf ihre Zivilforderungen obsiegt sie vollumfänglich. Das gilt namentlich für die Genugtuungsforderung in Bezug auf wel- che der Beschuldigte, nachdem die Privatklägerin B._____ Anschlussberufung er- hoben hatte, seine Berufung zurückzog. Sie hat daher Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die geltend gemachte Entschädigung von Fr. 991.70 (inkl. MwSt.) (vgl. Urk. 98 und 99) erweist sich bei einem Streitwert von Fr. 8'395.– (vgl. die Anträge des Beschuldigten und der Privatklägerin zu den Dispositivziffern 13 und 14) als angemessen (vgl. insb. § 18 Abs. 2 i.V.m. § 9 i.V.m. § 4 und § 13 Abs. 1 AnwGebV). Die Privatklägerin C._____ stellte weder einen Antrag auf unentgeltliche Rechts- verbeiständung noch auf eine Prozessentschädigung (vgl. Urk. 77 f.). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

6. März 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- 65 -  der fortgesetzten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB;  des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 aStGB;  der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB;  […] 2.-8. […]

9. Der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

25. Februar 2022 beschlagnahmte Gegenstand (lagernd bei der Kantonspolizei KDM-FZ, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts-Nr. K210726004), nämlich  1 Mobiltelefon iPhone X (Asservaten-Nr. A015'243'728), wird der Privatklägerin 2, C._____, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils in- nert drei Monaten auf erstes Verlangen hin herausgegeben und ansonsten durch die Lagerbehörde vernichtet.

10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

25. Februar 2022 bzw. 28. Oktober 2022 beschlagnahmten Gegenstände (lagernd bei der Kantonspolizei KDM-FZ, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Polis-Ge- schäfts-Nr. K210726004), nämlich  1 Mobiltelefon iPhone X pro max (Asservaten-Nr. A015'243'717),  1 Mobiltelefon Huawei (Asservaten-Nr. A017'025'171), werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen. Im Falle der Verwertung wird der Erlös zur Deckung der Busse und Verfahrenskosten verwen- det.

11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

5. September 2023 beschlagnahmten Gegenstände (lagernd bei der Kantonspoli- zei Zürich, KDM-FZ, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts-Nr. 80063805), nämlich  Herrengilet, Marke Esprit, schwarz (Asservaten-Nr. A015'543'687),  Herrenhose, Marke Kings Will Dream (Asservaten-Nr. A015'543'745),  Shirt, Marke Siksilk, weiss (Asservaten-Nr. A015'543'767),  Herrenhose, Marke Nominal, schwarz (Asservaten-Nr. A015'543'778),  Pullover, Marke Nike, grau (Asservaten-Nr. A015'543'938),

- 66 -  Herrenhose, Marke Kings Will Dream, schwarz (Asservaten- Nr. A015'543'983),  Herrenhose, Marke Siksilk, blau (Asservaten-Nr. A015'543'994),  Herrenhose, Marke Siksilk, grau (Asservaten-Nr. A015'544'000),  Pullover, Marke Lacoste, beige (Asservaten-Nr. A015'544'044),  Pullover, Marke Adidas, schwarz (Asservaten-Nr. A015'544'055),  Dächlikappe, Marke NY 9Forty, beige (Asservaten-Nr. A015'544'066),  Herrenhose, Marke Utica Denim Wear (Asservaten-Nr. A015'544'077),  Herrenhose, Marke Siksilk, schwarz (Asservaten-Nr. A015'544'180),  Herrenhose, Marke Zara, schwarz (Asservaten-Nr. A015'544'204),  Sporthose, Marke Nike, grau (Asservaten-Nr. A015'544'215),  5x Herrenunterhosen, Marke Calvin Klein (Asservaten-Nr. A015'565'818),  Pullover, Marke Ellesse, schwarz (Asservaten-Nr. A015'565'874),  Pullover, Marke Champion, rot (Asservaten-Nr. A015'565'896),  Pullover, Marke Tommy Jeans, grün (Asservaten-Nr. A015'565'943),  Pullover, Marke Bear Inc., braun (Asservaten-Nr. A015'565'987),  Shirt, Marke Siksilk, weiss (Asservaten-Nr. A015'566'151),  Shirt, Marke Siksilk, weiss (Asservaten-Nr. A015'566'195),  Shirt, Marke Calvin Klein Jeans, weiss (Asservaten-Nr. A015'566'208),  Shirt, Marke Tommy Hilfiger, gelb (Asservaten-Nr. A015'566'219),  Shirt, Marke Calvin Klein Jeans, weiss (Asservaten-Nr. A015'566'220),  Shirt, Marke What's Today / the real deal, gelb mit Löwen-Print (Asservaten- Nr. A015'566'231),  Shirt, Marke Siksilk, hellgelb / weiss (Asservaten-Nr. A015'566'253),  Shirt, Marke Calvin Klein, schwarz (Asservaten-Nr. A015'566'286),  Shirt, Marke Siksilk, weiss (Asservaten-Nr. A015'566'344),  Bio CBD-Öl, CBD-MED Schweiz Handels GmbH inkl. Couvert (Asservaten- Nr. A015'566'355),  Wasserpfeife aus Glas, div. Aufsätze und Hals, silberfarben (Asservaten- Nr. A015'566'366), werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen. Im Falle der Verwertung wird der Erlös zur Deckung der Busse und Verfahrenskosten verwen- det.

- 67 -

12. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

5. September 2023 beschlagnahmten Gegenstände (lagernd bei der Kantons- polizei Zürich, KDM-FZ, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts- Nr. 85877969), nämlich  Kunststoffverpackung von Zalando mit Adressetikett lautend auf D._____ (Asservaten-Nr. A017'619'077),  Kartonverpackung mit Adressetikette lautend auf E._____ (Asservaten-Nr. A017'619'088),  Kartonverpackung von Paket Strauss mit Adressetikette lautend auf E._____ (Asservaten-Nr. A017'619'102), werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen.

13. […]

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____, Fr. 500.– zuzüg- lich 5 % Zins seit 1. Mai 2021, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

15. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2, C._____, in der Höhe von Fr. 7'285.85 wird abgewiesen. Im Übrigen wird sie mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

16. […]

17. Die Privatklägerin 4 wird mit ihrem Schadenersatzbegehren mangels genügender Substantiierung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'400.– Gebühr für das Vorverfahren. Fr. 17'065.40 Auslagen (psychiatrisches Gutachten) Fr. 50.00 Auslagen Kapo, Datensicherung Fr. 200.00 Auslagen Gericht (ZMG GT220115, D4 act. 6/6) Fr. 850.00 Auslagen Polizei (Auswertung Mobiltelefone) Fr. 18'265.75 Entschädigung amtliche Verteidigung

19. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwältin MLaw X3._____ für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten vom 5. September 2022 mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 3. November 2022 mit Fr. 189.55 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) bereits vollumfänglich entschädigt wurde.

- 68 -

20. Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Vertei- digerin des Beschuldigten zusätzlich zur mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 28. Februar 2023 bereits überwiesene Akontozahlung von Fr. 18'076.20 aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 15'453.65 (inkl. Barausla- gen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) entschädigt.

21. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 5'544.25 (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) entschädigt.

22. Rechtsanwältin MLaw Z._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2 aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 5'554.20 (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) entschädigt. 23.-24. […]

25. [Mitteilungen]

26. [Rechtsmittelbelehrung]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil sowie im Auszug an die Privatklägerschaft L._____, F._____ GmbH, M._____ KLG und N._____. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist weiter schuldig der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 aStGB;  der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB;  des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne  von Art. 292 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 167 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

- 69 -

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

5. Für die Dauer der Probezeit wird eine Bewährungshilfe angeordnet und werden dem Beschuldigten folgende Weisungen erteilt:  sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, solange dies die behandelnde Fachperson oder die fallverantwortliche Person der O._____ für notwendig erachtet (aktuell im Psychiatrischen Dienst der G._____ AG);  im Hinblick auf eine Berufsausbildung an geeigneten beruflichen Integra- tionsmassnahmen teilzunehmen, eine Berufsausbildung zu absolvieren oder einem Beruf nachzugehen (aktuell koordiniert über die Fachstelle für berufliche Integration der G._____ AG).

6. Es wird keine therapeutische Massnahme angeordnet.

7. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d Ziff. 2 StGB wird abgesehen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadener- satz von Fr. 6'395.–, zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Mai 2021, zu bezahlen.

9. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin C._____ wird abgewiesen.

10. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft, werden zu Fr. 3'000.– dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 70 - Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 50.– Auslagen Datensicherung KaPo ZH Fr. 7'927.– Ergänzungsgutachten Fr. 11'500.– amtliche Verteidigung

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 991.70 zu bezah- len.

14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin B._____, Rechtsanwältin Y._____, im  Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) die Vertretung der Privatklägerin C._____, Rechtsanwältin Z._____, im  Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin B._____, Rechtsanwältin Y._____, im  Doppel für sich und die Privatklägerschaft die Vertretung der Privatklägerin C._____, Rechtsanwältin Z._____, im  Doppel für sich und die Privatklägerschaft das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A 

- 71 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".

15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 72 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. September 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Amacker MLaw F. Herren Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (105 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. März 2024 (Urk. 63) wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Ferner wurde eine Massnahme für junge Erwachsene i.S.v. Art. 61 StGB sowie ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot i.S.v. Art. 67 Abs. 3 lit. b und d Ziff. 2 StGB angeordnet.

E. 1.1 Die Vorinstanz hat der Privatklägerin B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 6'395.– zzgl. Zins (Dispositivziffer 13) und Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– zzgl. Zins (Dispositivziffer 14) zugesprochen. Dispositivziffer 14 ist in Rechts- kraft erwachsen (s. E. II.1). Zu beurteilen bleibt das Schadenersatzbegehren, in welchem Punkt der Beschuldigte Berufung erhoben hat.

E. 1.1.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe der zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre alten Privatklägerin C._____ wissentlich und willentlich per WhatsApp ein Bild seines nackten, erigierten Penis geschickt und dabei gewusst, dass die Privat- klägerin noch nicht 16 Jahre alt und das versandte Bild rein sexualbezogen gewe- sen sei (Urk. 21, Anklagesachverhalt I, Abschnitt 2).

E. 1.1.2 Der Beschuldigte hat diesen Sachverhaltskomplex sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht eingestanden (Prot. I S. 26; vgl. auch Urk. 1/2/2 F/A 30 f.). Er ergibt sich ausserdem zweifelsfrei aus dem zwischen den Parteien geführten WhatsApp-Chat (Urk. 1/10/5/1 S. 167 ff., 229 ff.; Urk. 1/10/6/3). Daraus geht namentlich hervor, dass sich der Beschuldigte und C._____ ab dem 1. März 2021, 19:30 Uhr, intensiv über WhatsApp unterhielten. Zuvor waren sich die beiden noch nie physisch begegnet; sie lernten sich im virtuellen Raum kennen (vgl. etwa Urk. 1/3/3 F/A 15 ff.; Urk. 1/2/1 F/A 14 ff.; Urk. 1/2/2 F/A 14 ff.). Nur kurze Zeit später (1. März 2021, 21:12 Uhr) bekundeten beide gegenseitig per WhatsApp ihre Liebe zueinander und betrachteten sich als "Paar" (vgl. Urk. 1/10/5/1 S. 2 ff., 19 ff., 23 ff.). Am 4. März 2021, 22:08 Uhr, teilte die Privatklägerin dem Beschuldigten per Whats- App mit, dass sie nicht, wie bis anhin angegeben, 16 Jahre, sondern erst 15 Jahre alt sei (Urk. 1/10/5/1 S. 168; auch dies war indessen gelogen; zu jenem Zeitpunkt war sie in Wahrheit erst 13 Jahre und gut 7 Monate alt). Dem Beschuldigten musste fortan bewusst sein, dass die Privatklägerin zu jenem Zeitpunkt noch nicht 16 Jahre alt war (vgl. insbesondere auch seine Chatnachrichten in Urk. 1/10/5/1 S. 202 ff., 214: "Lueg okei vl standi als pedo do du 15 ich 20 aber lueh"), auch wenn er damals, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, noch in guten Treuen davon ausgehen durfte, sie sei 15 und nicht erst 13 Jahre alt. In diesem Zusammenhang kann auf die un- angefochten gebliebenen und richtigen Erwägungen der Vorinstanz zum Anklage- sachverhalt I, Abschnitt 1, verwiesen werden (Urk. 63 S. 13 ff., 40 ff.).

E. 1.1.3 In der Folge tauschten sich der Beschuldigte und die Privatklägerin intensiv per WhatsApp über sexuelle Phantasien aus, wobei sie sich unter anderem

– offensichtlich zur sexuellen Erregung – gegenseitig diverse sexualisierte Fragen stellten und beantworteten (vgl. etwa Urk. 1/10/5/1 S. 223 ff.). In diesem Zusam- menhang fragte der Beschuldigte die Privatklägerin unter anderem "Shz wm wenni

- 13 - dir sag wilsh e dick bild" (4. März 2021, 23:43:57 Uhr; übersetzt: "Schatz, was machst du, wenn ich dich frage, ob du ein Penis-Bild möchtest?"). Darauf antwor- tete sie, "[…] würd säge ja Easy […]", und stellte ihrerseits andere sexualisierte Fragen. Der Beschuldigte versicherte sich dann: "Wilsh eine dixk bild baby♥♥", und die Privatklägerin antwortete "Wenn du schicke wetsch♥♥" (Urk. 1/10/5/1 S. 229 f.). Daraufhin sandte der Beschuldigte der Privatklägerin anklagegemäss ein Bild seines nackten, erigierten Penis (Urk. 1/10/5/1 S. 231; 4. März 2021, 23:45:57 Uhr).

E. 1.1.4 Der Anklagesachverhalt ist damit ohne Weiteres erstellt.

E. 1.2 Die Privatklägerin begründete ihr Begehren vor Vorinstanz damit, dass der Beschuldigte sie erpresst und so von ihr sukzessive einen Betrag von insgesamt Fr. 6'395.– erhalten habe. Denjenigen Betrag, den sie von ihrer Mutter bzw. ihrem Bruder genommen habe, müsse sie diesen zurückbezahlen (s. Urk. 34/1-2), sodass sie den gesamten Schaden trage. Zum Schadenersatz in Höhe der dem Beschul- digten übergebenen Summe komme ein Schadenszins von 5 % seit dem 1. Mai 2021 (Ereignisdatum) hinzu (Urk. 33 S. 6 f.).

E. 1.2.1 Die Anklage würdigt das eingeklagte Verhalten als Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StGB (Urk. 21 S. 3, 25). Die Vorinstanz schloss sich dieser rechtlichen Würdigung ohne Begründung an (vgl. Urk. 63 S. 25 f.). Die Verteidigung fordert in diesem Punkt einen Freispruch, ohne diese Rechtsauffassung – mit Bezug auf den Anklagesachverhalt I, Abschnitt 2 – näher zu begründen (vgl. Urk. 50 S. 2, 14 ff., 19; Urk. 65 S. 4 ff.; Urk. 112 S. 4 ff.).

E. 1.2.2 Der Tatbestand von Art. 197 StGB hat seit der zu beurteilenden Tat verschie- dene Änderungen erfahren. Diese Änderungen erweisen sich hier indessen alle- samt als unerheblich. Absatz 1 der Bestimmung wurde nicht verändert. Geändert (und erweitert) wurde u.a. der Strafbefreiungsgrund von Art. 197 Abs. 8 aStGB bzw. (neu) Art. 197 Abs. 8 und Abs. 8bis StGB. Dieser ist vorliegend aber nur schon deshalb nicht einschlägig, weil – unter altem Recht – der Beschuldigte die Voraus- setzung der Minderjährigkeit nicht erfüllt bzw. – unter neuem Recht – der Alters- unterschied mehr als drei Jahre beträgt. Weil das neue Recht damit nicht milder ist als das zum Tatzeitpunkt in Kraft stehende, ist die Tat nach damaligem Recht zu beurteilen (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB).

E. 1.2.3 Beim anklagegegenständlichen Bild, das ausschliesslich den nackten und erigierten Penis des Beschuldigten in einer Nahaufnahme zeigt (Urk. 1/10/6/3), handelt es sich ohne Weiteres um eine pornografische Bildaufnahme i.S.v. Art. 197 Abs. 1 aStGB. Dies stellt auch die Verteidigung nicht in Abrede. Diese porno-

- 14 - grafische Bildaufnahme hat der Beschuldigte der Privatklägerin C._____, die da- mals noch nicht 16 Jahre alt war, per WhatsApp übermittelt und sie ihr damit über- lassen. Der Beschuldigte wusste zu jenem Zeitpunkt, dass die Privatklägerin noch nicht 16 Jahre alt war, und ihm musste der pornografische Charakter des Bilds ohne Weiteres bewusst sein. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 197 Abs. 1 aStGB ist damit erfüllt. Der Strafausschlussgrund von Art. 197 Abs. 8 aStGB (bzw. Art. 197 Abs. 8 oder Abs. 8bis StGB neuer Fassung) ist nicht einschlägig. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschul- digte hat sich damit der Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht.

2. Pornografie (Anklagesachverhalt I, Abschnitt 3)

E. 1.3 Der Beschuldigte hat die Schadenersatzforderung (inkl. Zins) vor Vorinstanz im Grundsatz nicht bestritten. Er machte einzig geltend, gemäss seinen Informati-

- 58 - onen habe sein Götti der Privatklägerin das Geld bereits zurückbezahlt (Urk. 50 S. 39). Damit macht der Beschuldigte die Erfüllung der Forderung geltend, wofür er

– auch im Adhäsionsprozess – die Substantiierungs- und Beweislast trägt (vgl. Art. 8 ZGB). Sein Einwand, die Forderung sei "gemäss seinen Informationen" bereits erfüllt worden, blieb indessen vollends unsubstantiiert. Es wäre an ihm gewesen, die behauptete Geldzahlung seines Göttis konkret darzulegen, insbeson- dere wann, in welchen Beträgen, an wen und auf welche Weise (Barzahlung, Über- weisung auf ein bestimmtes Konto etc.) bezahlt worden sein soll. Dass die Privat- klägerin die unsubstantiiert gebliebene Erfüllungsbehauptung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht explizit bestritten hat, schadet ihr daher nicht. Im Berufungsverfahren machte der Beschuldigte keine weiteren (inhaltlichen) Ausführungen zum Zivilpunkt (vgl. Urk. 112 S. 27).

E. 1.4 Der Beschuldigte ist folglich zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 6'395.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Mai 2021 zu bezahlen.

2. Privatklägerin C._____

E. 1.5 In Abweichung von diesen Grundsätzen hat die Vorinstanz die Täterkompo- nenten erst auf der Stufe der Gesamtstrafe berücksichtigt. Wenn die Vorinstanz für die sexuellen Handlungen mit einem Kind (Anklagesachverhalt I, Abschnitt 1) eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten für objektiv und subjektiv verschuldensangemessen hält (Urk. 63 S. 42), dem Geständnis des Beschuldigten aber erst auf der Stufe der Freiheits-Gesamtstrafenbildung Rechnung trägt (Urk. 63 S. 43), so wird für dieses Delikt im Ergebnis eine Freiheitsstrafe asperiert, obschon dafür bei isolierter

- 27 - Betrachtung – unter Einbezug des Geständnisses und in Anwendung von Art. 34 und Art. 41 StGB – eine Geldstrafe verwirkt gewesen wäre. Das verletzt Art. 49 Abs. 1 StGB. Sodann hat die Vorinstanz die Täterkomponenten im Rahmen der Festsetzung der Geld-Gesamtstrafe überhaupt nicht berücksichtigt. Auch dies ist nachfolgend zu korrigieren.

2. Konkrete Strafzumessung für die einzelnen Delikte

E. 2 Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 8. März 2024 (Urk. 53) rechtzeitig Berufung an. Nach Erhalt des begründeten Urteils (vgl. Urk. 61 und Urk. 62/2) reichte er mit Eingabe vom 14. November 2024 innert der gesetz- lichen Frist seine Berufungserklärung ein (Urk. 65). Mit Präsidialverfügung vom

19. November 2024 wurde der Privatklägerschaft und der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschluss- berufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zudem wurde der Beschuldigte aufgefordert, das "Datener- fassungsblatt" und weitere Unterlagen einzureichen, und der Privatklägerin C._____ wurde Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie den Antrag stelle, dass dem Spruchkörper eine Person gleichen Geschlechts angehöre, und ob sie für den Fall einer Einvernahme beantrage, von einer Person gleichen Geschlechts einvernom- men zu werden (Urk. 67). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschluss- berufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 69). Die Privatklägerin B._____ erhob Anschlussberufung und beantragte eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zzgl. Zins (Urk. 72). Die Privatklägerin C._____ erhob keine An- schlussberufung und beantragte, dass dem Spruchkörper eine Person weiblichen Geschlechts angehören soll und dass sie gegebenenfalls von einer Person weibli- chen Geschlechts einvernommen werde (Urk. 77). Die übrigen Privatkläger und Privatklägerinnen liessen sich nicht vernehmen. Das vom Beschuldigten ausge- füllte Datenerfassungsblatt mit diversen Beilagen ging am 2. Dezember 2024 ein (Urk. 70 und Urk. 71/1-6).

- 10 -

E. 2.1 Die Vorinstanz hat das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin C._____ in der Höhe von Fr. 7'285.85 abgewiesen und ihr Schadenersatzbegehren im Übri- gen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Dispositivziffer 15). In diesem Punkt ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen. Das Genugtuungsbegehren hiess die Vorinstanz im Umfang von Fr. 1'000.– zzgl. Zins gut und wies es im restlichen Um- fang ab (Dispositivziffer 16). Dagegen erhob der Beschuldigte Berufung.

E. 2.1.1 Die Vorinstanz stellt zutreffend fest, dass das im Deliktszeitpunkt in Kraft stehende Recht, das einen ordentlichen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsah, härter ist als das heute geltende Recht, das einen ordentli- chen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe statuiert. Mit Bezug auf die fortgesetzte Erpressung ist folglich das neue Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB). Strafmilderungs- oder -schärfungsgründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor.

E. 2.1.2 Mit Bezug auf das objektive Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte ein minderjähriges, 15-jähriges Opfer aussuchte, das ihm bereits aufgrund des Alters unterlegen war. Der Beschuldigte drohte der minderjährigen Geschädigten mehrfach an, dass er ihrer Familie, insbesondere ihrem Zwillingsbru- der, "etwas antun" würde, dass er wisse, wo ihr Bruder zur Schule gehe, und dass dieser nicht mehr nach Hause kommen würde, wenn sie ihm das verlangte Geld nicht gebe. Damit drohte der Beschuldigte der Privatklägerin B._____ zwar in etwas unkonkreter, letztlich aber doch genügend deutlicher Weise an, erhebliche Gewalt gegen ihre Familie, insbesondere gegen ihren Bruder, auszuüben. Aus der Sicht der jungen Geschädigten wogen diese Androhungen schwer. Der Beschuldigte ver- langte von ihr mindestens neun Mal, dass sie ihm Geldbeträge in der Höhe zwi- schen Fr. 395.– und Fr. 1'000.– übergebe, und brachte sie innerhalb von rund drei Wochen dazu, ihm insgesamt mindestens Fr. 6'395.– zu bezahlen. Diese Deliktss- umme erweist sich zwar als nicht allzu hoch. Die Vorinstanz hält aber zutreffend fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin dadurch in einen finanziellen Eng- pass brachte, der sie dazu bewog, einen Teil dieses Geldes von ihrer Mutter bzw.

- 28 - ihrem Bruder zu nehmen. Aus der Sicht der Privatklägerin – und aus der Sicht des Beschuldigten – handelte es sich dabei um einen nicht unerheblichen Betrag. Der Beschuldigte versuchte zunächst, bei der Privatklägerin Mitleid zu erwecken, indem er angab, dass er Schulden habe und sein Vater das Geld brauche, weil er im Kran- kenhaus sei. Als die Geschädigte ihm kein Geld gab, griff er zu den erwähnten Drohungen. Dabei handelte der Beschuldigte mit perfidem Kalkül. Zu berücksichti- gen ist aber auch, dass er letztlich von sich aus aufhörte und kein Geld mehr von der Geschädigten verlangte.

E. 2.1.3 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Zutreffend ging die Vorinstanz davon aus, dass ein Handeln mit Bereicherungsabsicht bereits tatbestandsimmanent ist und sich dieser Aspekt nicht doppelt zulasten des Beschuldigten auswirken darf. Das subjektive Verschulden vermag das objektive nicht zu relativieren. Mit der Vorinstanz ist das Tatverschul- den insgesamt als noch leicht zu bezeichnen. Die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 14 Monaten erscheint verschuldensangemessen.

E. 2.1.4 Mit Blick auf die – bereits hier zu berücksichtigenden – Täterkomponenten ist Folgendes auszuführen:

E. 2.1.4.1 Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dargelegt (Urk. 63 S. 42 f.). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Beschuldigte wohnt weiterhin mit seiner Partnerin in einer Wohnung an der … [Adresse] (Urk. 91 S. 2; Urk. 92/1, Urk. 71/2) und wird weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt, wobei es nun aufgrund sei- nes Anspruchs auf IV-Taggeldleistungen in Höhe von monatlich Fr. 2'560.– wohl zu einer Loslösung von der Sozialhilfe kommen wird (Urk. 71/1; Urk. 111 S. 2; Urk. 113/1). Seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er verschiedene Prak- tika absolviert bzw. Arbeitseinsätze geleistet, jeweils mit Blick auf eine mögliche weiterführende Ausbildung bzw. Integration in den ersten Arbeitsmarkt (vgl. Urk. 65 S. 12; Urk. 66/1-6). Seit dem Frühjahr 2025 wird er von der IV-Stelle des Kantons R._____ und der Fachstelle für berufliche Integration der G._____ AG bei der be- ruflichen Wiedereingliederung unterstützt. Im Sommer 2025 absolvierte er ein drei- monatiges Praktikum bei der Firma H._____ AG in I._____ zur Eignungsabklärung,

- 29 - mit dem Ziel einer Weiterbeschäftigung und Ausbildung im selben Betrieb. Am

16. September 2025 hat der Beschuldigte nun eine Ausbildung in diesem Betrieb begonnen, wobei Ende November 2025 definitiv entschieden werden soll, ob der Beschuldigte dort ab dem nächsten Sommer eine Lehre absolvieren kann (vgl. Urk. 91 S. 2 ff.; Urk. 92/2-5, Urk. 92/7-8, Urk. 94; Urk. 102 und Urk. 103/1-3; Urk. 111 S. 1 ff.). Am tt.mm.2025 verstarb der Vater des Beschuldigten infolge eines Herzin- farkts (Urk. 91 S. 4). Die Vorinstanz kam zutreffend zum Schluss, dass das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral zu gewich- ten sind. Insbesondere der frühe Verlust seiner Mutter war zwar äusserst belastend für den Beschuldigten. Seine persönliche und berufliche Entwicklung wurde da- durch augenscheinlich negativ beeinflusst. Daraus – und aus den sonstigen Lebensumständen des Beschuldigten – lässt sich indessen kein strafmindernder Faktor ableiten. Daran ändert auch nichts, dass mittlerweile auch der Vater des Beschuldigten verstorben ist.

E. 2.1.4.2 Gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug ist der Beschuldigte nicht vorbestraft (Urk. 108), was strafzumessungsneutral zu werten ist. Die beiden Bussen von je Fr. 100.– wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungs- gesetz (Urk. 1/14/6) und wegen Nichtmeldens des Wegzuges aus der Gemeinde P._____ (Urk. 1/14/7) sind nicht straferhöhend zu berücksichtigen (so wohl auch die Vorinstanz, Urk. 63 S. 43 f.).

E. 2.1.4.3 Straferhöhend zu berücksichtigen ist indessen, dass der Beschuldigte die Erpressungshandlungen allesamt zu einem Zeitpunkt verübte, als bereits eine Strafuntersuchung gegen ihn wegen des Dossiers 1 eingeleitet und er bereits ein- mal einvernommen worden war (vgl. Urk. 1/2/1). Es rechtfertigt sich eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um einen Monat.

E. 2.1.4.4 Den Anklagesachverhalt II, Dossier 4, hat der Beschuldigte in der Unter- suchung zunächst weitgehend bestritten, namentlich dass er der Geschädigten gedroht haben soll (vgl. Urk. 1/2/2 F/A 65 ff.; Urk. 1/11/15 S. 3 f.; Urk. 1/2/5 F/A 3 ff.; Urk. 1/2/8 S. 2 ff.). Der Beschuldigte hat die fortgesetzte Erpressung erstmals

- 30 - im Rahmen der gutachterlichen Exploration eingestanden (Urk. 1/13/13 S. 45). In einer späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme stritt er diesen Sachverhalts- komplex zunächst wieder ab (Urk. 1/2/9 F/A 73 ff), zeigte sich dann aber – zögerlich

– geständig (Urk. 1/2/9 F/A 79 ff.). Vor Vorinstanz räumte er den Vorwurf schliess- lich – wortkarg – ein, ohne erkennbar Reue zu zeigen (Prot. I S. 22 f.). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 63 S. 43) erfolgte das Geständnis des Beschuldigten indessen nicht vor dem Hintergrund einer sich erhärtenden Beweis- lage. Im Wesentlichen lagen nur die Aussagen der Geschädigten im Recht, während eine Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten ergebnislos blieb (vgl. Urk. 4/6/12). Ob ein Schuldspruch ohne das Geständnis des Beschuldigten möglich gewesen wäre, kann offen bleiben; jedenfalls kann nicht davon gesprochen werden, dass der Beschuldigte nur gerade das zugegeben hat, was ihm ohnehin bereits offensichtlich nachgewiesen worden war. Auch wenn das Geständnis erst spät im Verfahren und nur zögerlich erfolgte, ist es strafmindernd zu berücksichti- gen. Es rechtfertigt sich, die Strafe um 2 Monate auf 13 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.

E. 2.1.5 Der Anklagesachverhalt ist damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erstellt.

- 16 -

E. 2.2 Die Privatklägerin begründete ihr Genugtuungsbegehren vor Vorinstanz wie folgt: Sie sei durch die Straftat des Beschuldigten in ihrer körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität unmittelbar und schwer beeinträchtigt worden. Die Privat- klägerin sei im Tatzeitpunkt nur 13 Jahre alt gewesen. Sie habe den Beschuldigten gemocht und Vertrauen zu ihm aufgebaut, welches der deutlich ältere Beschuldigte ausgenutzt habe. In der Wohnung eines Freundes sei es zu Alkoholkonsum und sexuellen Handlungen gekommen, wobei die Privatklägerin bis heute nicht genau wisse, was in der Nacht alles passiert sei. Eine Verarbeitung des Geschehenen sei

- 59 - so kaum möglich. Sie habe nicht ohne Weiteres aus der Wohnung gehen können und sei in der Situation gefangen gewesen. Auch drei Jahre nach den Ereignissen habe sie noch Schlafstörungen und Albträume. Sie gehe weniger aus dem Haus und habe Angst, dem Beschuldigten zu begegnen. Für die Privatklägerin sei es schwierig, sich auf eine Beziehung einzulassen. Wegen der Erfahrungen mit dem Beschuldigten habe sie Mühe, Vertrauen aufzubauen (Urk. 31 S. 4 ff.).

E. 2.2.1 Der zum Zeitpunkt der Tatbegehung in Kraft stehende Art. 147 Abs. 2 aStGB sah einen ordentlichen Strafrahmen von 3 Tagen bis zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 90 bis 180 Tagessätzen vor (vgl. auch Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 aStGB). Das heute geltende Recht sieht einen ordentlichen Straf- rahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Es ist damit das mildere alte Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB), wovon die Vorinstanz zutref- fend ausging (Urk. 63 S. 34). Strafmilderungs- oder -schärfungsgründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor.

E. 2.2.2 Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens hat die Vorinstanz die relevanten Gesichtspunkte zutreffend erwähnt. Der Beschuldigte verübte die meisten der ins- gesamt 44 Delikte zwischen dem 13. Januar 2021 und dem 5. August 2021. Ein Delikt datiert vom 13. Oktober 2020 (Urk. 21 S. 17 f.) und drei Delikte vom 26. bzw.

- 31 -

28. August 2022 (Urk. 21 S. 23). In 39 Fällen gelangte der Beschuldigte zum Ziel, nur in 5 Fällen blieb es beim Versuch. Die Deliktssumme beläuft sich insgesamt auf knapp Fr. 10'000.–, wobei sich die einzelnen Bestellungen oftmals auf relativ kleine Beträge beschränkten. Mit Blick auf die subjektive Tatschwere führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Das egois- tisch-finanzielle Motiv ist bereits tatbestandsimmanent und kann nicht doppelt zulasten des Beschuldigten gewürdigt werden. Eine besondere finanzielle Notlage bestand nicht. Der Beschuldigte hat zudem oftmals Produkte bestellt, die nicht seinen täglichen Notbedarf abdeckten, teilweise auch luxusähnliche Konsumgüter. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive nicht. Mit der Vorinstanz ist das Verschulden insgesamt als noch leicht zu qualifizieren und die hypothetische verschuldensangemessene Einzelstrafe auf 14 Monate festzusetzen.

E. 2.2.3 Mit Bezug auf das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Vorstrafen kann auf E. IV.2.1.4.1-2 verwiesen werden. Diese Umstände erweisen sich als strafzumessungsneutral. Straferhöhend zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte einen Grossteil der 44 Delikte (mehr als die Hälfte) zu einem Zeitpunkt verübt hat, als bereits eine Strafuntersuchung gegen ihn wegen des Dossiers 1 eingeleitet und er bereits einmal einvernommen worden war (vgl. Urk. 1/2/1). Drei Delikte verübte der Beschuldigte am 26. bzw. 28. August 2022, nachdem diverse weitere Untersuchun- gen (u.a. wegen Art. 147 StGB) gegen ihn eröffnet worden waren und er bereits drei Monate in Haft war. Darin manifestiert sich eine gewisse Einsichtslosigkeit, von der das Verhalten des Beschuldigten damals geprägt war (vgl. zur seitherigen positiven Entwicklung indessen E. V und E. VI). Es rechtfertigt sich unter diesem Gesichtspunkt eine Erhöhung der hypothetischen Einzelstrafe um 2 Monate. Den Anklagesachverhalt III, Dossiers 2, 3, 6-9, 11 und 16, hat der Beschul- digte von Beginn an eingestanden, was die Untersuchung beträchtlich erleichtert hat. Diesbezüglich hat sich der Beschuldigte zudem – wenigstens teilweise – ein- sichtig und reuig gezeigt und diversen Geschädigten Briefe geschrieben, in denen er sich mitunter für sein Verhalten entschuldigte (vgl. Urk. 1/12). Das Geständnis

- 32 - und die Reue ist strafmindernd zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich, die hypo- thetische Einzelstrafe um 5 Monate auf 11 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.

E. 2.2.4 Die Verteidigung bestreitet sinngemäss, dass es sich bei den anklagegegen- ständlichen Bildern um (kinder-)pornografische Erzeugnisse i.S.v. Art. 197 Abs. 1 und Abs. 4/5 aStGB handelt. Dieser Einwand trifft offensichtlich nicht zu. Beim ers- ten anklagegegenständlichen Bild (Urk. 1/10/5/6) ist die Privatklägerin im Spiegel zu sehen, wobei sie ihr Mobiltelefon derart vor ihrem Gesicht hält, dass dieses im Gegenlicht des Blitzes nicht erkennbar ist. Die Aufmerksamkeit des Betrachters ist augenscheinlich auf die ins Zentrum gerückten nackten Brüste der Privatklägerin gelenkt. Die Aufnahme ist objektiv eindeutig darauf ausgelegt, den Betrachter sexuell aufzureizen. Die Sexualität wird derart in den Vordergrund gerückt und aus jedem menschlichen oder emotionalen Bezug herausgetrennt, dass die abge- bildete Privatklägerin, deren Gesicht nicht einmal erkennbar ist, als blosses Sexu- alobjekt erscheint. Nichts anderes gilt für das zweite anklagegegenständliche Bild (Urk. 1/10/5/5), auf dem das Gesicht der Privatklägerin, das im Spiegel ohnehin nur teilweise erkennbar wäre, mit blauer Farbe unkenntlich gemacht wurde. Es entspricht dem einzigen Zweck des Bildes, den Betrachter durch Isolierung der nackten Brüste der Privatklägerin sexuell aufzureizen. Beide Bilder erweisen sich damit eindeutig als (kinder-)pornografischer Natur i.S.v. Art. 197 Abs. 1 und

- 18 - Abs. 4/5 Satz 2 aStGB (vgl. zur Definition BGE 131 IV 64 E. 10.1.1 und E. 11.2). Der Einwand der Verteidigung – unter Bezugnahme auf BGE 131 IV 64, E. 11.2 –, den beiden anklagegegenständlichen Bildern könne nicht entnommen werden, dass auf das abgebildete Kind eingewirkt worden sei (Urk. 50 S. 16 f.; Urk. 65 S. 6; Urk. 112 S. 9), verfängt nicht. Unter den Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 bzw. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB fallen namentlich auch Selbstporträts von minder- jährigen Jugendlichen, die diese freiwillig erstellt haben, wenn der Fokus der Aufnahme eindeutig auf die primären oder sekundären Geschlechtsteile des Kindes gerichtet ist und ein menschlicher, emotionaler oder sonst nicht sexualisier- ter Bezug offenkundig fehlt. Entgegen der Verteidigung lassen sich die anklagege- genständlichen Bilder keineswegs mit "Schnappschüssen am Strand oder in der Badeanstalt" vergleichen.

E. 2.2.5 Wer pornografisches Material, das tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hat, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektroni- sche Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB). Wer solches Material konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB).

E. 2.2.6 Die Absätze 4 und 5 von Art. 197 aStGB stellen praktisch jeden tatsächlichen Umgang mit kinderpornografischem Material unter Strafe. Sie unterscheiden sich einzig darin, dass der Besitz sowie Herstellungs- oder Beschaffungshandlungen, die ausschliesslich zum Zwecke des Eigenkonsums erfolgen, unter den privilegie- renden Absatz 5 fallen, der einen tieferen Strafrahmen vorsieht.

E. 2.2.7 Aus der Anklage geht nicht hervor, dass der Beschuldigte die beiden Bilder anders als zum blossen Eigenkonsum verwendet haben soll. Vielmehr hält die Anklage fest, der Beschuldigte habe die Bilder einzig zum Zweck verlangt bzw. erlangt, um sich sexuell aufzureizen. Eine Verurteilung nach Art. 197 Abs. 4 aStGB muss daher von vornherein ausscheiden.

- 19 -

E. 2.2.8 Die Anklage und die Vorinstanz scheinen davon auszugehen, dass die Privatklägerin das inkriminierte Material selbst an einen Dritten, nämlich den Beschuldigten, weitergegeben habe, wozu dieser sie angestiftet habe, und dass der Sachverhalt so in den Anwendungsbereich von Absatz 4 gelange. Eine solche Sichtweise ist verfehlt. Mit Blick auf den ersten Vorwurf (Anstiftung zur Über- sendung eines Bildes ohne BH mit den Worten "Baby würsxh ohni bh shike") ist eine Anstiftungshandlung eingeklagt, bei der es sich gleichzeitig auch um eine direkte Beschaffungshandlung von Kinderpornografie zum ausschliesslichen Zweck des Eigenkonsums handelt, sodass die angeklagte Handlung (nur) unter den Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB und nicht (auch) unter jenen von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB i.V.m. Art. 24 aStGB subsumiert werden kann. Würde man anders entscheiden, würde der Täter, der das Opfer zum Erstellen der Fotos anstiftet, härter bestraft (Abs. 4) als der Täter, der eigenhändig entsprechende Fotos von seinem Opfer erstellt (Abs. 5). Das wäre nicht sachgerecht und entsprä- che nicht dem Gedanken der Norm (vgl. das Urteil des Obergerichts Solothurn vom

28. Oktober 2021, STBER.2020.98, E. III.8.3.3).

E. 2.2.9 Die rechtliche Würdigung der Anklage und der Vorinstanz würde zudem folgendes Problem aufwerfen (vgl. auch dazu das Urteil des Obergerichts Solothurn vom 28. Oktober 2021, STBER.2020.98, E. III.8.3.3): Bereits unter altem Recht (Art. 197 Abs. 8 aStGB; vgl. dazu BSK StGB I-ISENRING/KESSLER, 4. Aufl., 2019, Art. 197 N 63a ff.) und nun explizit unter neuem Recht (Art. 197 Abs. 8bis, Unterab- satz 1, StGB) macht sich die minderjährige Person, die von sich selbst ein kinder- pornografisches Erzeugnis herstellt bzw. einer anderen Person mit deren Einwilli- gung zugänglich macht, nicht strafbar. Soweit eine Anstiftung zur Weiterleitung kinderpornografischen Materials in Frage stünde, würde es daher grundsätzlich an einer strafbaren Haupttat fehlen, es sei denn, der Strafausschlussgrund von Art. 197 Abs. 8 aStGB bzw. Art. 197 Abs. 8 und Abs. 8bis StGB könnte als persön- liches Merkmal i.S.v. Art. 27 StGB verstanden werden (sog. limitierte Akzessorie- tät). Zudem scheint der Gesetzgeber unter neuem Recht (Art. 197 Abs. 8bis, Unter- absatz 2, StGB e contrario) nunmehr von einer Haupttäterschaft desjenigen auszu- gehen, der sich – ohne die Voraussetzungen von lit. a-c zu erfüllen – von einer minderjährigen Person ein kinderpornografisches Selbstporträt schicken lässt.

- 20 - Auch dies spricht dafür, den hier zu beurteilenden Sachverhalt (Anstiftung einer minderjährigen Person zur Übersendung eines kinderpornografischen Selbstpor- träts zwecks Eigenkonsums) ausschliesslich unter Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB ("sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft") und nicht unter Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 24 aStGB zu subsumieren.

E. 2.2.10 Mit Bezug auf den ersten Vorwurf (Anstiftung zur Übersendung eines Bildes ohne BH mit den Worten "Baby würsxh ohni bh shike") stellt sich daher die Frage nicht, ob die Handlung des Beschuldigten die Intensität einer Anstiftung i.S.v. Art. 24 StGB erreicht. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin gefragt hat, ob sie ihm ein Bild ihrer nackten Brüste (ohne BH) schicken könne, hat er sich kinder- pornografisches Material "über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft" und damit den objektiven Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht wusste er im betreffenden Zeitpunkt, dass die Privatklägerin minderjährig – noch nicht einmal 16 Jahre alt – war und dass er sich mit seinem Handeln pornografisches Material, das in sexualisierter Form die nackten Brüste einer Minderjährigen zeigt, beschafft. Der Beschuldigte hat sich damit der Porno- grafie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB schuldig gemacht.

E. 2.2.11 Mit Bezug auf den zweiten Vorwurf (Empfangen des zweiten Bildes) ist Folgendes zu erwägen: Die Privatklägerin fragte den Beschuldigten von sich aus: "Ey", "Babe♥", "Wetsch öpis gse ♥" (Urk. 1/10/5/1 S. 454 ff.; 7. März 2021, 02:02 Uhr). Der Beschuldigte reagierte mit "Was" und die Privatklägerin erwiderte "Säg ja oder nei" (Urk. 1/10/5/1 S. 456 f.). Der Beschuldigte antwortete mit "Ja", woraufhin ihm die Privatklägerin das anklagegegenständliche kinderpornografische Erzeug- nis schickte (Urk. 1/10/5/1 S. 457 f., 7. März 2021, 02:03:27 Uhr; Urk. 1/10/5/5). Eine aktive Beschaffungshandlung des Beschuldigten ("sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft") ist darin nicht zu erkennen und wird im Anklage- sachverhalt auch nicht erwähnt. Die Anklage erwähnt nur den Umstand, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten das betreffende Bild geschickt habe, ohne auf- zuzeigen, worin die inkriminierte Handlung des Beschuldigten liegen soll. Ohnehin könnte gestützt auf die Chat-Nachrichten nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe mit seiner Antwort "Ja", er wolle "etwas" sehen, die Privatklägerin ermuntert,

- 21 - ihm ein kinderpornografisches Erzeugnis zu schicken, oder dies auch nur in Kauf genommen. Auch wenn die Parteien im betreffenden WhatsApp-Chat regelmässig und intensiv sexualisierte Inhalte austauschten, war dieser Teil der Konversation nicht (mehr) erkennbar sexuell aufgeladen, nachdem die Parteien sich gegenseitig ihre Liebe (wieder) bekräftigt und dann rund zwei Stunden nicht mehr miteinander geschrieben hatten.

E. 2.2.12 Dass der Beschuldigte das betreffende Bild auf seinem Mobiltelefon beses- sen (und nach Erhalt nicht gelöscht) oder dieses im Sinne des Gesetzes konsumiert habe, behauptet die Anklage nicht. Eine Verurteilung wegen Besitzes oder Konsums dieses zweiten Bildes verbietet sich daher.

E. 2.2.13 Der Beschuldigte ist daher der (einfachen) Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 aStGB (Anklagesachverhalt I, Abschnitt 2) und der (einfachen) Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB (Anklagesachverhalt I, Abschnitt 3, Vorwurf 1) schul- dig zu sprechen.

3. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Anklagesachverhalt IV)

E. 2.3 Der Beschuldigte wendet im Wesentlichen ein, die Privatklägerin sei zwar jung, aber keineswegs sexuell unerfahren gewesen. Sie habe beim Kennenlernen und bei den sexuellen Handlungen mitgemacht. Zudem seien die Parteien verliebt gewesen. Eine Genugtuungsforderung bestreitet er deswegen (Urk. 50 S. 39 f.).

E. 2.3.1 Relevanter Sachverhalt

E. 2.3.1.1 Die Vorinstanz erachtet gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, die Aussagen der Privatklägerin C._____ und das im Recht liegende Chatprotokoll ei- nen Teil des Anklagesachverhalts I, Abschnitt 1, als erstellt. Die Vorinstanz geht davon aus, dass das erste Treffen am 11. März 2021 stattgefunden habe (Urk. 63 S. 11 ff.) und dass es an diesem Treffen anklagegemäss zu einer Umarmung, Küs- sen auf den Mund (ohne Zunge) und einer Berührung des Gesässes der Privatklä- gerin über den Kleidern durch den Beschuldigten gekommen sei (Urk. 63 S. 7 f.). Mit Bezug auf das Alter der Geschädigten führt die Vorinstanz aus, gestützt auf die Chatnachrichten sei zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte Kenntnis davon ge- habt habe, dass die Privatklägerin noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei. Dass die Privatklägerin damals in Wirklichkeit erst 13 Jahre alt gewesen sei, habe der Be- schuldigte jedoch erst im Verlaufe des Abends des 12. März 2021 im Zuge eines Telefonats mit ihrer Mutter erfahren. Bis dahin habe er in guten Treuen davon aus- gehen dürfen, sie sei – gemäss ihren Beteuerungen – 15 Jahre alt, nicht zuletzt aufgrund des fortgeschrittenen körperlichen Erscheinungsbildes der Privatklägerin (Urk. 63 S. 13 ff., 17, 40 f.). Hinsichtlich der eingeklagten sexuellen Handlungen erachtete die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin als zweifelhaft und stellte daher ausschliesslich auf den vom Beschuldigten eingestandenen Sachverhalt ab. Die Vorinstanz erachtete es nur als erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin beim zweiten Treffen auf den Mund geküsst habe (ohne Zunge) und dass er sie über den Kleidern an ihren Brüsten und im Vaginalbereich berührt habe.

E. 2.3.1.2 Diese Erwägungen der Vorinstanz blieben unangefochten und erweisen sich als zutreffend, sodass darauf verwiesen werden kann (Urk. 63 S. 17 ff.). Zu Recht weist die Vorinstanz auf diverse Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin hin, die an ihrer Glaubhaftigkeit zweifeln lassen, und stellte dementsprechend nur auf die Zugeständnisse des Beschuldigten ab. Mit

- 33 - Blick auf das zweite Treffen ist daher nur erstellt, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin auf den Mund geküsst hat (ohne Zunge) und dass er sie über ihrer Kleidung im Bereich ihrer Brüste und ihrer Vulva berührte. Nicht erstellt sind Zungenküsse, dass der Beschuldigte die Privatklägerin unter ihrer Kleidung berührt haben soll (im Bereich ihrer Vulva und ihrer Brüste), dass die Geschädigte versucht haben soll, die Hand des Beschuldigten wegzuschieben, dass sie gesagt haben soll, sie wolle nach Hause, der Beschuldigte aber nicht reagiert habe, und dass der Beschuldigte die Hand der Geschädigten genommen haben soll, um sie auf seinen Penis zu legen, diese ihre Hand aber unmittelbar nach der Berührung weggezogen haben soll.

E. 2.3.1.3 Die Vorinstanz hält richtig fest, dass der Beschuldigte erst im Verlaufe des Abends des 12. März 2021 erfahren hat, dass die Privatklägerin in Wahrheit erst 13 Jahre alt war. Aufgrund dreier Chatnachrichten der Privatklägerin vom 4. März 2021, um 22:08 Uhr, 23:04 Uhr und 23:48 Uhr war dem Beschuldigten zwar sehr wohl bewusst, dass die Privatklägerin noch nicht 16 Jahre alt war (vgl. Urk. 1/10/5/1 S. 168, 203, 234; vgl. auch seine Antworten darauf, v.a. in Urk. 1/10/5/1 S. 214). Er durfte aber, wie die Vorinstanz treffend festhält, aufgrund der Beteuerungen der Privatklägerin, 15 Jahre alt zu sein, und aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbil- des in guten Treuen davon ausgehen, dass sie 15 Jahre alt war (Urk. 63 S. 40 f.). Mit Bezug auf das Alter der Privatklägerin unterlag der Beschuldigte mithin einem Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 Abs. 1 StGB. Die Tat ist daher so zu beurteilen, wie sich der Beschuldigte den Sachverhalt vorgestellt hat, d.h. – mit Bezug auf Handlungen vor dem Telefonat mit der Mutter der Privatklägerin – als ob diese im Tatzeitpunkt bereits 15 Jahre alt gewesen wäre.

E. 2.3.1.4 Dass es am Abend des 12. März 2021 nach dem Telefonat zwischen dem Beschuldigten und der Mutter der Privatklägerin zu weiteren sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin – Küssen (ohne Zunge) oder Berührungen über den Kleidern im Bereich der Brüste oder der Vulva der Privatklä- gerin – gekommen wäre, ist entgegen der Anklage nicht erstellt. Der Beschuldigte hat dies stets bestritten (vgl. Urk. 1/2/1 F/A 19 ff., 32, 44; Urk. 1/2/2 F/A 13, 19; Prot. I S. 23 ff.). Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin, die zahlreiche

- 34 - Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen, lässt sich Gegenteiliges nicht erstellen; diesbezüglich kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend ist anzufügen, dass sich der Beschuldigte und die Privatkläge- rin auch am Tatabend des 12. März 2021, also während ihres physischen Treffens, gegenseitig zahlreiche Nachrichten per WhatsApp schickten (Urk. 1/10/5/1 S. 785 ff.). Daraus geht u.a. hervor, dass die beiden – trotz beidseitiger physischer Anwe- senheit – ab 19:36 Uhr per WhatsApp darüber diskutierten, ob die Privatklägerin nicht ihre Eltern überzeugen könnte, dass sie noch länger bleiben oder allenfalls beim Beschuldigten übernachten oder am Folgetag noch einmal zu ihm gehen dürfe (Urk. 1/10/5/1 S. 790 ff.). Um 21:50 Uhr schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten, sie habe ein Problem, sie könne nicht mehr und breche jetzt dann zusammen (Urk. 1/10/5/1 S. 826 ff.). Zwischen 22:05 Uhr und 01:46 Uhr schrieben die Parteien keine Nachrichten mehr. Offensichtlich fand in dieser Zeit das Tele- fonat zwischen dem Beschuldigten und der Mutter der Privatklägerin statt, wobei diese ihm mitteilte, dass die Privatklägerin in Wahrheit erst 13 Jahre alt sei. Um 01:46 Uhr schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten "Würdisch du eig mich trotzdem küsse usw au wenn ich 13 bin oder würdisch nüt meh mache ?". Darauf antwortete der Beschuldigte um 01:47 Uhr: "Finds usse aber wixxe oder so mush nid probiere kleine schlingel" (Urk. 1/10/5/1 S. 830). Dieser Teil des Chatprotokolls stützt die Aussagen des Beschuldigten, wonach er erst im Verlaufe des Abends im Rahmen des Telefonats mit der Mutter der Privatklägerin erfahren habe, dass diese erst 13 Jahre alt sei, und er anschliessend keine sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin mehr vollzogen habe.

E. 2.3.1.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatkläge- rin an zwei aufeinanderfolgenden Tagen mehrfach auf den Mund küsste (ohne Zunge) und sie über den Kleidern im Bereich ihrer Brüste, ihrer Vulva und ihres Gesässes berührte. Sämtliche dieser Handlungen erfolgten zu einem Zeitpunkt, als der Beschuldigte irrtümlich davon ausging, dass die Privatklägerin 15 Jahre alt sei. Nachdem der Beschuldigte erfahren hatte, dass sie in Wahrheit erst 13 Jahre alt war, kam es zu keinen weiteren sexuellen Handlungen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB ist die Tat folglich entsprechend der Vorstellung des Beschuldigten, dass die

- 35 - Privatklägerin 15 Jahre alt sei, zu beurteilen, und die Strafe ist auf dieser Grundlage zuzumessen.

E. 2.3.2 Konkrete Strafzumessung

E. 2.3.2.1 Art. 187 Ziff. 1 StGB sieht sowohl gemäss geltendem Recht als auch gemäss der im Tatzeitpunkt in Kraft stehenden Fassung einen ordentlichen Straf- rahmen von 3 Tagen bis fünf Jahren Freiheitsstrafe oder 3 bis 180 Tagessätzen Geldstrafe vor (vgl. auch Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB). Strafmilderungs- oder -schärfungsgründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfer- tigen würden, liegen nicht vor.

E. 2.3.2.2 Mit Bezug auf das objektive Tatverschulden ist zunächst zu berücksichti- gen, dass – aufgrund des vorerwähnten Sachverhaltsirrtums des Beschuldigten – von einem Altersunterschied von 5 Jahren auszugehen ist. Ein solcher Altersunter- schied ist relativ gering und liegt nahe an der Grenze der Straflosigkeit gemäss Art. 187 Ziff. 2 StGB. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt zudem erst 20 Jahre und gut 6 Monate alt. Hätte er das 20. Altersjahr damals noch nicht zurückgelegt gehabt, wäre ein Absehen von einer Bestrafung in Frage gekommen (Art. 187 Ziff. 3 StGB). Die vollzogenen sexuellen Handlungen beschränken sich auf (mehrfache) Küsse auf den Mund (ohne Zunge) und auf (mehrfaches) Berühren der Privat- klägerin über den Kleidern im Bereich ihrer Brüste, ihrer Vulva und ihres Gesässes. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 63 S. 40 f.) handelt es sich dabei um eine relativ leichte Form sexueller Handlungen, zumal der Tatbestand bis hin zum Geschlechtsverkehr reicht. Die Parteien betrachteten sich zu jenem Zeitpunkt als Liebespaar, wobei sie sich ihre Liebe seit dem 1. März 2021 per WhatsApp mehr- fach gegenseitig versicherten. Sämtliche Handlungen waren von einer expliziten Einwilligung der Privatklägerin getragen, was bei der Strafzumessung zu berück- sichtigen ist. Aus dem Chatprotokoll geht hervor, dass die sexuellen Avancen durchaus auch – wenn nicht gar hauptsächlich – von der Privatklägerin ausgingen. Am Nachmittag bzw. Abend des 12. März 2021 schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten per WhatsApp – während ihrer gegenseitigen physischen Anwesen- heit – teilweise explizite Aufforderungen, sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen (Urk. 1/10/5/1 S. 784 ff.: sie sei spitz; er solle seine Hand auf ihr Bein legen und es

- 36 - streicheln; er solle eine Decke holen, damit sie gemeinsam darunter sitzen könnten [er wisse, weshalb]; sie sei spitz und halte es nicht mehr aus, ohne etwas zu machen; er solle "etwas" bei ihr machen unter der Decke [er wisse ganz genau wie]). Im Ergebnis liegt ein Sachverhalt vor, in dem eine 20-jährige Person im Rahmen einer Liebesbeziehung mit einer (vermeintlich) 15-jährigen Person einver- nehmlich geringfügige sexuelle Kontakte hatte (Küsse auf den Mund und Berüh- rungen über den Kleidern). Insgesamt handelt es sich im Rahmen der vorstellbaren sexuellen Handlungen mit Kindern um einen sehr leichten Fall. Diese Auffassung geht nicht zuletzt aus der Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 123c BV) hervor, die einvernehmliche sexuelle Kontakte (sogar Zungenküsse) zwischen einem 20-Jährigen und einer 15- Jährigen im Rahmen einer Liebesbeziehung als besonders leichten Fall mit Bagatellcharakter bezeichnet (BBl 2016, 6161 f.; nachfolgend "Botschaft Tätigkeits- verbot").

E. 2.3.2.3 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich handelte. Zwar vollzog er die sexuellen Handlungen (auch) zur Befriedigung eigener sexueller Begierden, dies erfolgte indessen im Rahmen einer Liebesbezie- hung. Daraus ergibt sich keine Veränderung des Tatverschuldens, das bei Berück- sichtigung sämtlicher Umstände als sehr leicht zu bezeichnen ist. Die von der Vor- instanz für das Tatverschulden festgesetzte hypothetische Einzelstrafe von 8 Mo- naten erweist sich als deutlich zu hoch. Verschuldensangemessen erscheint eine hypothetische Einzelstrafe von 150 Tageseinheiten.

E. 2.3.2.4 Mit Bezug auf das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Vorstra- fen kann auf E. IV.2.1.4.1-2 verwiesen werden. Diese Umstände erweisen sich als strafzumessungsneutral. Das hier zu beurteilende Delikt verübte der Beschuldigte zu einem Zeitpunkt, als noch keine Strafuntersuchung gegen in ihn eröffnet worden war, was ebenfalls strafzumessungsneutral zu bewerten ist. Den Anklagesachverhalt I, Abschnitt 1, hat der Beschuldigte von Anfang an eingestanden. Ob ein Nachweis dieses Sachverhaltskomplexes ohne sein Geständnis möglich gewesen wäre, steht nicht fest. Es erscheint angemessen, die hypothetische Einzelstrafe um einen Drittel auf 100 Tageseinheiten zu reduzieren.

- 37 -

E. 2.3.2.5 Bei dieser Strafhöhe kommt sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheits- strafe in Betracht. Das Bundesgericht hat verschiedentlich ausgeführt, bei der Wahl der Sanktionsart sei neben dem Verschulden unter anderem auch dem Verhältnis- mässigkeitsprinzip, dem Kriterium der Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion und präventiven Gesichtspunkten Rechnung zu tragen (vgl. etwa BGE 147 IV 241, E. 3.2; BGE 144 IV 313, E. 1.1.1; BGE 144 IV 217, E. 3.3.1; BGer 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022, E. 2.3.1). Mit Bezug auf die Frage, wie die Strafart im Einzel- nen zu bestimmen ist – namentlich ob dies vor oder, wie hier, erst nach der Fest- setzung der angemessenen Strafhöhe in Tageseinheiten geschehen soll –, erweist sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung freilich als diffus (vgl. dazu auch TRECHSEL/KELLER, Praxiskommentar StGB, 5. Aufl. 2025, Art. 41 N 1). Kommt sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht – d.h. erscheint eine Strafe im Bereich zwischen 3 und 180 Tageseinheiten als angemessen –, so bestimmt Art. 41 StGB, dass im Grundsatz eine Geldstrafe auszufällen ist und nur ausnahmsweise auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden kann, wenn entweder eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1 lit. a), oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Abs. 1 lit. b). Mit dieser Bestimmung hat der Gesetz- geber insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip und den Gedanken der Zweckmässigkeit der Sanktion konkretisiert. Vorliegend erscheint das Ausfällen einer (weiteren) Freiheitsstrafe nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Dem Beschuldigten ist eine güns- tige Legalprognose zu stellen, wobei auf die nachfolgenden Ausführungen zum Strafvollzug (E. V) sowie auf das psychiatrische Ergänzungsgutachten von Prof. Dr. med. J._____ vom 12. September 2025 (Urk. 100 S. 22 ff., 32 ff.) verwiesen werden kann. Aufgrund der positiven Legalprognose und des damit einhergehend bedingt zu gewährenden Vollzugs, scheidet auch eine Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB aus (vgl. dazu BSK StGB I-MAZZUCCHELLI, Art. 41 N 47a). Mit der Vor- instanz (Urk. 63 S. 36) wäre hinsichtlich lit. b aber ohnehin festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar nach wie vor (wenn auch nicht mehr lange) von der Sozialhilfe lebt und nur über bescheidene finanzielle Mittel verfügt, dass eine negative Voll-

- 38 - streckungsprognose aber nicht gestellt werden könnte. Eine wenigstens ratenweise Zahlung der Geldstrafe wäre durchaus möglich. Vor diesem Hintergrund und ange- sichts des sehr geringen Verschuldens des Beschuldigten wäre die Ausfällung ei- ner Freiheitsstrafe weder verhältnismässig noch zweckmässig.

E. 2.3.2.6 Für die sexuellen Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB ist nach dem Gesagten eine hypothetische Einzelstrafe von 100 Tagessätzen Gelds- trafe zu veranschlagen.

E. 2.4 Ein Genugtuungsanspruch nach Art. 41 i.V.m. Art. 49 OR setzt eine wider- rechtliche Persönlichkeitsverletzung, eine kausal dadurch verursachte immaterielle Unbill des Verletzten und Verschulden des Verletzenden voraus. Eine Genugtuung ist gemäss Art. 49 OR nur dann geschuldet, wenn die objektive und subjektive Schwere der Verletzung die Zusprechung einer Geldsumme rechtfertigt. Ob eine Persönlichkeitsverletzung in diesem Sinne hinreichend schwer wiegt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, wobei dem Gericht ein weites Ermessen zusteht (BGE 129 III 715, E. 4.4).

E. 2.4.1 Der Tatbestand von Art. 197 Abs. 1 aStGB sieht einen ordentlichen Strafrah- men von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor.

E. 2.4.2 In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Geschädig- ten per WhatsApp ein Bild seines nackten, erigierten Penis geschickt hat, nachdem sich die Parteien zuvor intensiv über sexuelle Phantasien ausgetauscht hatten. Der Beschuldigte hatte die Privatklägerin zuvor gefragt, ob sie ein solches Bild wolle, was diese bejaht hat. Der Beschuldigte ging zu jenem Zeitpunkt irrtümlich davon aus, dass die Privatklägerin 15 Jahre alt war und sich demnach nicht mehr lange im Schutzalter befinden würde. Der Altersunterschied zwischen dem 20-jährigen Beschuldigten und der (vermeintlich) 15-jährigen Privatklägerin war entsprechend gering. Die Handlung erfolgte im Rahmen einer – wenn auch erst virtuellen – Liebesbeziehung, nachdem beide Seiten sich ihre Liebe gegenseitig mehrfach versichert hatten. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Die subjektive Komponente führt zu keiner Veränderung des Tatverschuldens. Insgesamt erscheint die Handlung des Beschuldigten als Bagatelldelikt. Das Tatverschulden wiegt sehr leicht. Angemessen erscheint eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen.

E. 2.4.3 Mit Bezug auf das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Vorstrafen kann auf E. IV.2.1.4.1-2 verwiesen werden. Das hier zu beurteilende Delikt verübte der Beschuldigte zu einem Zeitpunkt, als noch keine Strafuntersuchung gegen ihn eröffnet worden war. Diese Umstände erweisen sich als strafzumessungsneutral.

- 39 - Der Beschuldigte hat diesen Tatvorwurf von Beginn an eingestanden. Auch wenn ihm die Tat aufgrund der Chatprotokolle ohne Weiteres nachgewiesen werden konnte, rechtfertigt sich eine Reduktion der hypothetischen Einzelstrafe um 10 Ta- gessätze auf eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen.

E. 2.5 Eine Verletzung der sexuellen Integrität qualifiziert grundsätzlich als Persön- lichkeitsverletzung. Die Einwilligung eines sexuell unmündigen (d.h. unter 16-jähri- gen) Kindes in sexuelle Handlungen begründet im Allgemeinen keinen Rechtferti- gungsgrund. In Übereinstimmung mit der Strafbestimmung von Art. 187 Ziff. 1 StGB wird die Einwilligung des Kindes in sexuelle Handlungen grundsätzlich als unwirk- sam betrachtet (vgl. BGer 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004, E. 3). Ob dies bei älteren Kindern auch in Fällen (sehr) geringfügiger sexueller Handlungen gilt, wie z.B. Küssen auf den Mund oder Berührungen über den Kleidern, kann vorliegend offen bleiben. Eine Einwilligung des Kindes kann jedenfalls bei der Bemessung der Höhe der Genugtuung relevant sein (BGer 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004, E. 3 und E. 5) und zudem bereits bei der Frage berücksichtigt werden, ob überhaupt ein hinreichend schwerer Eingriff vorliegt. Ist der strafrechtliche Tatbestand sexuel- ler Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB erfüllt, so genügt das alleine

- 60 - noch nicht für die Begründung eines zivilrechtlichen Genugtuungsanspruchs. Gemäss Art. 49 OR ist auch in einem solchen Fall eine hinreichende objektive und subjektive Schwere der Verletzung der sexuellen Integrität erforderlich, was bei besonders leichten Fällen sexueller Übergriffe auf ein Kind nicht unbedingt der Fall sein muss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht z.B. kein Genugtuungsanspruch, wenn ein 30-jähriger Mann in einem Lift eine 10-Jährige auf die Wange und anschliessend feucht auf den Mund küsst (BGer 6B_7/2011 vom 15. Februar 2011, E. 3; vgl. dazu LANDOLT, Genugtuungsrecht, 2. Aufl. 2020, N 710).

E. 2.5.1 Der Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB sieht einen ordentlichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor.

E. 2.5.2 In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Privatklägerin, unmittelbar nachdem der Beschuldigte ihr ein Bild seines nackten, erigierten Penis geschickt hatte, diesen per WhatsApp fragte, ob er auch etwas von ihr sehen wolle, woraufhin der Beschuldigte antwortete, sie solle ihn überraschen, und die Privatklägerin ihm dann ein Bild (mutmasslich ein Selbstporträt mit Kleidern) schickte. Der Beschul- digte fragte sie dann, ob sie ihm ein Bild ihrer nackten Brüste ohne BH schicken könne, was sie tat. Damit hat der Beschuldigte zwar explizit nach einem solchen Bild gefragt, die Privatklägerin war aber ohne Weiteres dazu bereit, ohne dass sie vom Beschuldigten speziell hätte überzeugt werden müssen. Das Bild, das die nackten Brüste der Privatklägerin (ohne Erkennbarkeit ihres Gesichts) zeigt, erweist sich angesichts des breiten Spektrums, das der Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB abdeckt, als relativ harmlos. Der Altersunterschied zwischen dem 20-jährigen Beschuldigten und der (vermeintlich) 15-jährigen Privatklägerin war relativ gering. Der Austausch der Nacktfotos erfolgte wie bereits erwähnt im Rahmen einer (bis dahin rein virtuellen) Liebesbeziehung, was das Tatverschulden zusätzlich relativiert. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Die subjektive Komponente führt zu keiner Veränderung des Tatverschuldens. Insgesamt erscheint auch diese Handlung des Beschuldigten als Bagatelldelikt. Das Tatverschulden wiegt sehr leicht. Angemessen erscheint eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen.

E. 2.5.3 Mit Bezug auf das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Vorstrafen kann auf E. IV.2.1.4.1-2 verwiesen werden. Das hier zu beurteilende Delikt verübte der Beschuldigte zu einem Zeitpunkt, als noch keine Strafuntersuchung gegen in

- 40 - ihn eröffnet worden war. Diese Umstände erweisen sich als strafzumessungsneu- tral. Der Beschuldigte hat den Tatvorwurf von Beginn an eingestanden. Auch wenn ihm die Tat aufgrund der Chatprotokolle ohne Weiteres nachgewiesen werden konnte, rechtfertigt sich eine Reduktion der hypothetischen Einzelstrafe um 10 Ta- gessätze auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen.

E. 2.6 Vorliegend hat der damals 20-jährige Beschuldigte die damals 13-jährige Privatklägerin mehrfach auf den Mund geküsst (ohne Zunge) und sie über den Kleidern im Bereich ihrer Brüste, zwischen ihren Beinen und an ihrem Gesäss berührt, wobei die Privatklägerin den Beschuldigten über ihr wahres Alter getäuscht und sich als 15-Jährige ausgegeben hat, was angesichts ihres äusseren Erschei- nungsbildes durchaus glaubhaft erschien. Das relativiert den an sich bestehenden Altersunterschied. Ferner haben die Parteien einander je ein intimes Bild per WhatsApp geschickt. Die Handlungen erfolgten im Rahmen einer Liebesbe- ziehung. Aus den Chatnachrichten geht hervor, dass auch die Privatklägerin – zu- mindest gemäss ihren Äusserungen – stark verliebt war. Sämtliche Handlungen erfolgten im expliziten Einverständnis der Privatklägerin. Sie hat hierfür ausweislich der noch am Tatabend verfassten Chatnachrichten klar die Initiative ergriffen, indem sie dem Beschuldigten mehrfach u.a. mitteilte, sie sei "spitz", er solle "etwas an ihr machen" oder sie wolle "ficken" (vgl. Urk. 1/10/5/1 S. 784 ff., 824). Die vom Beschuldigten vorgenommenen sexuellen Handlungen sind objektiv als relativ harmlos einzustufen (Küsse auf den Mund; Berührungen über den Kleidern). Wenn die Rechtsvertretung der Privatklägerin ausführt, es sei unklar, ob und was an jenem Abend sonst noch alles geschehen sei, dann ist dem entgegenzuhalten, dass weitergehende sexuelle Handlungen nicht erstellt sind. Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich diesbezüglich als widersprüchlich und unglaubhaft.

E. 2.6.1 Für den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB ist eine Busse bis zu maximal Fr. 10'000.– auszufällen (vgl. Art. 106 Abs. 1 StGB).

E. 2.6.2 Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Bemessung der Busse und die vorlie- gend ins Gewicht fallenden Faktoren zutreffend dargestellt (Urk. 63 S. 47). Es ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrfach und letztlich beharrlich gegen die verfügten Ersatzmassnahmen (Meldepflicht) verstossen hat, ohne hierfür gute Gründe vorzubringen. Er offenbarte damit zwar eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber staatlichen Anordnungen, eine erhebliche kriminelle Energie kann darin aber nicht erkannt werden. In finanzieller Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zurzeit noch von der Sozialhilfe lebt und nur über bescheidene Mittel verfügt.

E. 2.6.3 Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 300.– erscheint vor diesem Hintergrund als angemessen.

3. Gesamtstrafenbildung, Tagessatzhöhe und Anrechnung der Haft

E. 2.7 Die von der Rechtsvertretung der Privatklägerin behaupteten psychischen Beeinträchtigungen der Privatklägerin (Schlafstörungen, Albträume, Angstzu-

- 61 - stände) sind nicht belegt. Die Privatklägerin ist nicht in therapeutischer Behandlung. Die Vorinstanz weist sodann zutreffend darauf hin, dass aufgrund der Aussagen der Privatklägerin auch unabhängig von den strafbaren Handlungen des Beschul- digten gewisse psychische Auffälligkeiten und innere Konflikte der Privatklägerin auszumachen sind (Urk. 63 S. 67 f.). So berichtete sie von einem Gefühl der Über- forderung und Schwierigkeiten im Umgang mit ihrer Bisexualität. Aus den Chat- nachrichten geht sodann hervor, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten bei mehreren Gelegenheiten von erheblichen Problemen mit ihren Eltern berichtete, namentlich von Gewalttätigkeiten, die sie von ihrem Vater erlebt hat. Ausweislich der Chatnachrichten vom Tatabend kämpfte die Privatklägerin vor allem mit inneren Gewissensbissen, die sie ihren Eltern gegenüber verspürte, weil sie nicht rechtzei- tig nach Hause kommen würde. Sie machte aber stets klar, dass sie trotzdem beim Beschuldigten bleiben wolle. Wenn die Rechtsvertretung der Privatklägerin sugge- riert, die Privatklägerin sei gewissermassen beim Beschuldigten gefangen gewe- sen, stimmt das nicht mit den Chatnachrichten überein. Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mehrfach mitteilte, dass sie nach Hause gehen könne, wenn sie wolle, und er sie auch nach Hause bringen würde, dass die Privatklägerin aber stets versicherte, sie wolle bleiben, auch wenn sie grösste Bedenken hinsichtlich der Reaktion ihrer Eltern hatte und von diesen am Folgetag wohl "umgebracht" würde oder sie "ins Heim" müsse (vgl. Urk. 1/5/10/1 S. 790 ff., 803 ff., 807, 810, 815 ff., 818 ff.).

E. 2.8 Selbst wenn sich gewisse psychische Beeinträchtigungen der Privatklägerin nachweisen liessen, wäre eine hinreichend klare kausale Zuordnung zu den straf- baren Handlungen des Beschuldigten nicht möglich. Die psychischen Beeinträchti- gungen der Privatklägerin liessen sich geradeso gut – bzw. viel wahrscheinlicher – auf den gravierenden Konflikt mit den Eltern, die erlebte Gewalt oder die Schwie- rigkeiten im Umgang mit ihrer Bisexualität zurückführen. Angesichts der Intensität der Einwilligung der Privatklägerin in die (geringfügigen) sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten, in den sie sich stark verliebt hatte, erscheint es nicht nahe- liegend, dass die Privatklägerin wegen der Tat längerfristig psychisch erheblich beeinträchtigt oder gar traumatisiert wurde. Allfällige psychische Beeinträchtigun- gen, die die Privatklägerin im Zusammenhang mit dem Tatabend erlebt haben

- 62 - könnte, wären viel eher auf die belastete Beziehung mit ihren Eltern zurückzu- führen, zumal die Annahme naheliegt, dass der Vorfall – wie von der Privatklägerin befürchtet – zu einer weiteren Eskalation mit ihren Eltern geführt hat.

E. 2.9 Insgesamt ist eine objektiv und subjektiv hinreichend schwere Persönlich- keitsverletzung, die das Zusprechen einer Genugtuung rechtfertigen würde, ebenso zu verneinen wie eine kausal durch die Persönlichkeitsverletzung erlittene immaterielle Unbill. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin C._____ ist da- her abzuweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Beschuldigte wird, wie vor Vorinstanz, anklagegemäss schuldig gespro- chen (mit leicht abweichender rechtlicher Würdigung) und hätte daher grundsätz- lich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Verteidigung beantragt mit Hinweis auf die misslichen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und der destabilisierenden Wirkung von weiteren Schulden den Erlass sämtlicher Kosten (Urk. 112 S. 27 f.).

3. Das Gericht kann der verurteilten beschuldigten Person die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse stunden, herabsetzen oder erlassen (Art. 425 StPO). Der Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten hat den Zweck, der Resozialisierung der verurteilten beschuldigten Person förder- lich zu sein. Hohe finanzielle Auslagen können eine Resozialisierung erheblich belasten und die Rückkehr in geordnete Verhältnisse erschweren (BSK StPO- DOMEISEN, 3. Aufl., 2023, Art. 425 N 3). Art. 425 StPO ist als Kann-Bestimmung konzipiert. Die Strafbehörden verfügen bei der Frage, ob Verfahrenskosten zu stunden oder zu erlassen sind, über einen grossen Ermessens- und Beurteilungs- spielraum (BGer 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025, E. 2.1.6 mit Hinweisen).

4. Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte müsse zuerst in den Arbeitsmarkt einsteigen und sei noch auf Sozialhilfe angewiesen. Er sei mit erheb- lichen Schulden konfrontiert; ob und wann er diese tilgen könne, sei im Moment

- 63 - ungewiss. Es wäre deshalb wichtig, dass der Beschuldigte nicht auch noch mit Gerichts- und Untersuchungskosten belastet sei (Urk. 112 S. 27 f.).

5. Der Beschuldigte ist nun 25 Jahre alt und hat bislang noch keine berufliche Ausbildung abgeschlossen. Seit ungefähr zwei Jahren haben sich seine Lebens- umstände zum Besseren verändert und seine persönlichen Verhältnisse gefestigt. Seit einigen Monaten hat er – mit Unterstützung der IV und der G._____ AG – ein Praktikum bzw. eine Ausbildung bei einem Betrieb begonnen, bei welchem er in der Zukunft eine Lehre absolvieren möchte. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind, wie erwähnt, nach wie vor kritisch. Er hat nicht nur signifikante Schulden, unter anderem solche, die aus dem vorliegenden Verfahren resultieren (Schadenersatz und Genugtuung an die Privatklägerin B._____), sondern ist zur- zeit auch noch von der Sozialhilfe abhängig, wobei eine Loslösung gerade erfolgt. Die finanzielle Situation des Beschuldigten wird noch auf längere Zeit angespannt bleiben und die Tilgung der Schulden einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Bemü- hungen des Beschuldigten, sich in die Gesellschaft wieder einzugliedern, im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen und die Schuldentilgung anzugehen, sind indes zu fördern. Ihm sind daher die (erheblichen) Verfahrenskosten zu einem grossen Teil zu erlassen. Ein vollständiger Erlass rechtfertigt sich aber nicht: Der Beschuldigte hat nicht unerheblich delinquiert, wofür er auch durch eine teilweise Tragung der Verfahrenskosten Verantwortung übernehmen soll. In Anbetracht seiner übrigen Schulden und um ihm eine absehbare Schuldentilgung zu ermöglichen, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft, lediglich im Umfang von Fr. 3'000.– aufzuerlegen und im Übri- gen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 3'600.– festzu- setzen. Hinzu kommen die Auslagen für eine Datensicherung der Kantonspolizei Zürich in Höhe von Fr. 50.– und die Kosten für das Ergänzungsgutachten von Fr. 7'927.–. Die amtliche Verteidigung ist – im Wesentlichen antragsgemäss

- 64 - (Urk. 114), unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung inkl. Weg und Nachbesprechung – mit pauschal Fr. 11'500.– zu entschädigen.

7. Mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen (E. IX.2.-5.) sind die Kosten des Berufungsverfahren, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich und definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 3 Mit Eingabe vom 13. August 2025 (Urk. 83) zog der Beschuldigte seine Beru- fung mit Bezug auf die Genugtuungsforderung der Privatklägerin B._____ zurück (Dispositiv-Ziff. 14 des vorinstanzlichen Urteils). Infolgedessen vermerkte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin die Gegenstandslosigkeit ihrer Anschlussberu- fung und reichte eine Honorarnote ein, verbunden mit dem Antrag auf Entschädi- gung (Urk. 98 f.).

E. 3.1 Die hier zu beurteilenden Delikte konzentrieren sich vorab – mit wenigen Ausnahmen – auf die Zeit von rund einem halben Jahr zwischen Januar und August

2021. In dieser Zeit liess sich der Beschuldigte zahlreiche Delikte zuschulden kommen. Bis dahin lebte er indessen – mit Ausnahme der Tat vom 13. Oktober 2020 (Urk. 21 S. 17) – deliktsfrei. Nach seiner ersten Verhaftung (22. August 2021 bis 22. November 2021) beschränkte sich die Delinquenz auf drei betrügerische Missbräuche einer Datenverarbeitungsanlage, die er am 26. bzw. 28. August 2022 beging (Urk. 21 S. 23), sowie auf Verstösse gegen die Meldepflicht im Rahmen der verfügten Ersatzmassnahmen in der Zeit zwischen Februar 2022 und August 2022 (Urk. 21 S. 24). Nach seiner zweiten Verhaftung (2. September 2022 bis

14. November 2022) liess sich der Beschuldigte nichts mehr zuschulden kommen. Er bewährte sich mithin während nunmehr knapp drei Jahren in Freiheit. Angesichts der Vorstrafenlosigkeit und der nunmehr knapp dreijährigen Bewährung in Freiheit wäre es verfehlt, aus der Tatsache allein, dass der Beschuldigte vor allem in der Zeit zwischen Januar und August 2021 hochfrequent und auch noch während lau- fender Strafuntersuchung delinquierte, auf eine Schlechtprognose zu schliessen.

E. 3.1.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, mehrfach gegen behördlich ange- ordnete Ersatzmassnahmen verstossen zu haben. Mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 22. November 2021 (am 23. November 2021 genehmigt durch das Zwangsmassnahmengericht Zürich) sei der Beschuldigte verpflichtet worden, sich jeweils montags und donnerstags bei der Polizeistation P._____ zu melden. Diese Anordnung sei mit Verfügungen vom 22. Februar 2022 und vom 27. Mai 2022 jeweils für drei Monate verlängert worden, wobei die Meldepflicht zuletzt auf eine Meldung pro Woche reduziert worden sei. Dem Beschuldigten sei diese Anordnung bestens bekannt gewesen und trotzdem habe er es am 17. Februar 2022, am

21. Februar 2022 und durchgängig im Zeitraum vom 4. Juli 2022 bis 27. August 2022 unterlassen, seiner Meldepflicht nachzukommen (Urk. 21 S. 24).

E. 3.1.2 Der Beschuldigte hat diesen Sachverhalt im Wesentlichen eingestanden (vgl. Urk. 1/2/6 F/A 58 ff.; Urk. 1/2/7 F/A 9 f.; Urk. 1/11/50 S. 3; Prot. I S. 22) und

- 22 - sein Geständnis auch anlässlich der Berufungsverhandlung bekräftigt (Urk. 111 S. 6).

E. 3.1.3 Das tatsächliche Geständnis deckt sich ohne Weiteres mit den Akten. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom

23. November 2021 wurde dem Beschuldigten – befristet bis am 23. Februar 2022, längstens bis zum Abschluss des Vorverfahrens – im Sinne einer Ersatzmass- nahme gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO die Auflage erteilt, sich jeden Montag und jeden Donnerstag (erstmals am Donnerstag, 25. November 2021) beim Polizeiposten P._____ zu melden, wobei dem Beschuldigten für den Fall eines Ver- stosses die Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB angedroht wurde (Urk. 1/11/25). Diese Verfügung wurde dem Beschuldigten am 24. November 2021 zugestellt (Urk. 12/1/2 S. 4). Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 wurde die Ersatzmassnahme bis am 22. Mai 2022, längstens bis zum Abschluss des Vorver- fahrens verlängert (Urk. 1/11/32 S. 5). Mit Verfügung vom 27. Mai 2022 wurde die Ersatzmassnahme dahingehend abgeändert, dass sich der Beschuldigte nur noch einmal wöchentlich, jeweils am Montag, zu melden hatte, und mit diesem Inhalt bis am 27. August 2022, längstens bis zum Abschluss des Vorverfahrens, verlängert (Urk. 1/11/34 S. 4).

E. 3.1.4 Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte Kenntnis von den erwähnten Verfügungen hatte. Dies ergibt sich aus dem Nachweis der Zustellung der ersten Verfügung (Urk. 12/1/2 S. 4) sowie aus verschiedenen Nachrichten des Beschul- digten (E-Mail des Beschuldigten an Q._____ vom 18. Februar 2022 [Urk. 12/1/3 S. 1], zwei E-Mails des Beschuldigten an Q._____ vom 21. Februar 2022 [Urk. 12/1/3 S. 2 f.]; E-Mail des Beschuldigten an die Staatsanwältin vom 8. August 2022 [Urk. 1/5/3]; vgl. zudem Urk. 1/2/6 F/A 59 ff.). Ebenfalls nicht bestritten ist die Tatsache, dass sich der Beschuldigte an den in der Anklage genannten Daten nicht beim Polizeiposten P._____ gemeldet hat (vgl. auch Urk. 13/1/3).

E. 3.1.5 Der Anklagesachverhalt ist damit erstellt.

- 23 -

E. 3.2 In den vergangenen rund zwei Jahren haben sich im Leben des Beschuldigten zahlreiche positive Entwicklungen ergeben. Der Beschuldigte lebt seit dem 1. März 2024 mit seiner Partnerin zusammen in einer 3.5-Zimmer-Wohnung in I._____. Die Beziehung zu seiner heute 27-jährigen Freundin besteht seit rund zwei Jahren. Seit dem Frühjahr 2024 nimmt der Beschuldigte an verschiedenen reintegrativen Ar- beitsmassnahmen teil, wobei er diverse Praktika bzw. Arbeitseinsätze absolviert hat, jeweils mit Blick auf eine mögliche weiterführende Ausbildung bzw. Integration in den primären Arbeitsmarkt (vgl. Urk. 65 S. 12; Urk. 66/1-6). Seit dem Frühjahr 2025 wird er von der IV-Stelle des Kantons R._____ und der Fachstelle für berufli- che Integration der G._____ AG bei der beruflichen Wiedereingliederung unter-

- 44 - stützt. Im Sommer 2025 absolvierte er ein dreimonatiges Praktikum bei der Firma H._____ AG in I._____ zur Eignungsabklärung, mit dem Ziel einer Weiterbeschäf- tigung und Beginn einer Ausbildung im selben Betrieb. Am 16. September 2025 hat der Beschuldigte nun eine Ausbildung in diesem Betrieb begonnen, die voraus- sichtlich bis am 31. Juli 2026 dauern wird. Anschliessend ist eine Lehre in diesem Betrieb geplant (vgl. Urk. 91 S. 2 ff.; Urk. 92/2-5, Urk. 92/7-8, Urk. 94; Urk. 102 und Urk. 103/1-3; Urk. 111 S. 1 ff.). Seit November 2024 ist der Beschuldigte im Psychiatrischen Dienst der G._____ AG bei Dr. phil. K._____ in psychiatrisch-psy- chotherapeutischer Behandlung, wobei ihm ein positiver Therapieverlauf bescheinigt wird (Urk. 92/6). Ferner wird der Beschuldigte – ebenfalls unter dem Dach der G._____ AG – von einer Sozialarbeiterin unterstützt (Urk. 92/6). Ein in prognostischer Hinsicht relevanter Alkohol- oder Drogenkonsum besteht nicht (vgl. Urk. 100 S. 15).

E. 3.2.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Tatbestands von Art. 292 StGB korrekt dargestellt und ist zutreffend zum Schluss gelangt, dieser sei mit dem erstellten Anklagesachverhalt mehrfach erfüllt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 63 S. 30 ff.).

E. 3.2.2 Was die Verteidigung dagegen vorbringt, verfängt nicht. Die Hinweise, dass sich der Beschuldigte weder dem vorliegenden Strafverfahren habe entziehen noch habe untertauchen wollen, dass der Beschuldigte nach den Feststellungen des Zwangsmassnahmengerichts die Meldepflicht bloss aufgrund einer gewissen Nachlässigkeit und Antriebslosigkeit missachtet habe, dass er keinen fixen Aufent- haltsort, keine feste Wohnung, keine Arbeit und nur bescheidene finanzielle Mittel gehabt habe, dass er für die Verteidigung stets erreichbar gewesen sei, dass er sich vor jeder gewünschten Terminverschiebung per E-Mail bei der Staatsanwältin gemeldet habe, dass er in der Untersuchung mit Ausnahme der Schlussein- vernahme zu sämtlichen Einvernahmen erschienen sei, dass er sich in der Unter- suchung kooperativ gezeigt habe und dass er in stetigem E-Mail-Kontakt mit dem zuständigen Sozialarbeiter der Gemeinde P._____ gestanden sei (Urk. 50 S. 31 f.; Urk. 112 S. 9 ff.), gehen samt und sonders an der Sache vorbei. Die relevante Tat- handlung besteht im Nichtfolgeleisten der strafbewehrten Verfügung, mithin darin, dass der Beschuldigte sich an den in den Verfügungen bezeichneten Tagen nicht auf dem Polizeiposten P._____ gemeldet hat. Das ist erstellt und alles andere ist irrelevant.

E. 3.2.3 Wenn die Verteidigung geltend macht, es könne dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er die Meldepflicht vorsätzlich missachtet habe, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Dem Beschuldigten war die Meldepflicht bekannt und er ist dieser – offensichtlich bewusst – nicht nachgekommen. Teilweise "ent- schuldigte" er sich per E-Mail, indem er völlig ungenügende Ausreden vorschob, wie z.B. er habe keinen Akku gehabt, sei im Kanton Wallis gewesen, habe einem Kollegen geholfen und habe den Weg zurück nicht mehr gefunden (Urk. 12/1/3 S. 1; vgl. auch Urk. 1/2/6 F/A 59 ff.) oder er sei noch im Kanton Thurgau am Arbei- ten, indem er bei einem Freund die Wohnung reinige (Urk. 12/1/3 S. 3).

- 24 -

E. 3.2.4 Soweit die Verteidigung ins Feld führt, der Beschuldigte habe wegen diverser offener Rechnungen "Angst" vor einer erneuten Inhaftierung gehabt und die Meldepflicht deshalb verletzt, so kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwä- gungen verwiesen werden, wonach darin offenkundig kein Rechtfertigungsgrund erkannt werden kann (Urk. 63 S. 32 f.). Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, inwiefern "offene Rechnungen" eine Haftgefahr begründen sollten. Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten vielmehr umgekehrt – mehrfach – angedroht worden war, im Falle einer Missachtung der Meldepflicht mit einer erneuten Inhaftierung rechnen zu müssen (vgl. Urk. 1/2/5 F/A 36 ff.; Urk. 1/11/25 S. 6; Urk. 1/11/32 S. 5; Urk. 1/11/34 S. 4).

E. 3.2.5 Der Beschuldigte ist des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Vorbemerkungen

E. 3.3 Prof. Dr. med. J._____ veranschlagte in seinem Gutachten vom 14. Juli 2023 noch ein hohes Rückfallrisiko für künftige Taten zum Zweck der Dominierung (Dro- hung), Manipulation (Betrug) und finanziellen Besserstellung (Diebstahl, Eigen- tumsdelikte etc.) sowie für sexuell übergriffiges Verhalten gegenüber unterlegenen Personen (Urk. 1/13/13 S. 80). Gemäss seinem Ergänzungsgutachten vom 12. September 2025 hätten sich seither jedoch verschiedene Risikofaktoren abge- schwächt. Es sei eine Nachreifung und verbesserte soziale Anpassung zu beob- achten gewesen. Von günstiger prognostischer Bedeutung sei insbesondere die nunmehr realistischere Lebensplanung und Alltagsbewältigung des Beschuldigten, die konstruktivere Einstellung zur Arbeit mit einer Tagesstruktur, die Bindungsfä- higkeit und die stabilere Stimmungslage. Der Beschuldigte sei verlässlicher und habe deutlichen Abstand zur früheren augenblicksgebundenen Lebensführung ge- wonnen. Er scheine nun in der Lage, persönliche, finanzielle und administrative Angelegenheiten in einem Ausmass zu überblicken, um den Alltagsanforderungen zu genügen. Positiv sei auch, dass der Beschuldigte mittlerweile Unterstützung beim Verfolgen langfristiger Ziele in den Bereichen Ausbildung, Tagesstruktur und Verantwortungsübernahme akzeptiere und dass er seit 2024 eine psychotherapeu- tische Behandlung in Anspruch nehme. Die erreichte Stabilisierung und Befund- besserung spreche dafür, dass eine durch beruflich reintegrative Massnahmen und

- 45 - soziale bzw. sozialpädagogische Förderung bewältigbare Störung der Persönlich- keitsentwicklung vorliege. Es könne daher nun davon ausgegangen werden, dass sich die Kriminalität des Beschuldigten – wie bei vielen jungen Männern – auf den Altersbereich zwischen 18 und 24 Jahren beschränke (Urk. 100 S. 32 ff.). Der Gut- achter beurteilt das Rückfallrisiko aufgrund der erwähnten positiven Entwicklung nunmehr als niedrig. Dennoch dürfe die Stabilität der günstigen Entwicklung nicht dahingehend überschätzt werden, dass überhaupt kein Unterstützungs- und Be- handlungsbedarf mehr bestehe. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht empfehle es sich vielmehr, das seit 2024 bewährte Setting beizubehalten und den Beschuldig- ten sowohl sozialarbeiterisch als auch beruflich-reintegrativ und psychotherapeu- tisch zu unterstützen. Diese Unterstützung könne unter freiheitlichen Bedingungen mittels einer Weisung oder einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB erfol- gen. Eine Notwendigkeit für eine Massnahme gemäss Art. 61 StGB bestehe nicht mehr (Urk. 100 S. 34 f.).

E. 3.4 Vor diesem Hintergrund ist dem Beschuldigten eine positive Legalprognose auszustellen. Die im Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Delinquenz vorherrschen- den Lebensumstände des Beschuldigten haben sich massgeblich verändert. Diese Veränderungen hat der Beschuldigte zunehmend eigenverantwortlich herbeige- führt, sodass er nun auf gutem Weg ist, ein verantwortungsbewusster Erwachsener zu werden. Der Beschuldigte ist augenscheinlich um eine Berufsausbildung, Inte- gration in den (primären) Arbeitsmarkt und eine Tagesstruktur bemüht. Er nimmt nunmehr diverse Unterstützungsangebote an und ist in psychotherapeutischer Behandlung. Seine soziale Desintegration ist rückläufig. Er lebt seit nunmehr zwei Jahren in einer stabilen Paarbeziehung und verfügt über eine feste Wohnung. Seine finanzielle Situation ist zwar bescheiden. Der Beschuldigte wird aber von der Sozialhilfe bzw. von der IV unterstützt, sodass sein Bedarf gedeckt ist.

4. Aufgrund der günstigen Legalprognose ist der Vollzug der Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 42 StGB vollständig aufzuschieben. Dasselbe gilt mit Blick auf die auszufällende Geldstrafe von 130 Tagessätzen.

5. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44

- 46 - Abs. 1 StGB). Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Mit der Bewährungshilfe soll die betreute Person vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden, wobei die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde die hierfür erforderliche Sozial- und Fachhilfe leistet und vermittelt (Art. 93 Abs. 1 StGB). Die Weisungen, welche das Gericht der verurteilten Person für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahr- zeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung. Bei Delikten gegen die sexuelle Integrität kann die verurteilte Person zum Besuch eines Lernprogramms verpflichtet werden (Art. 94 StGB). Bei der Anordnung von Weisungen ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Der Inhalt muss konkret, klar und bestimmt sein, wobei dem Gericht bei der Festsetzung des Inhalts der Weisung ein gewisses Ermessen zukommt. Der gutachterlichen Beurteilung, wonach der Beschuldigte trotz der aktuell sehr günstigen Entwicklung nach wie vor Unterstützungs- und Behandlungsbedarf hat (Urk. 100 S. 34), ist ohne Weiteres beizupflichten. Wie der Gutachter zutreffend hervorhebt, ist der Beschuldigte nach wie vor relativ jung und sein positiver Lebens- wandel noch nicht hinreichend stabil. Die günstige Legalprognose beruht massge- blich darauf, dass der Beschuldigte diverse Unterstützungsleistungen – integrative Arbeitsmassnahmen, psychotherapeutische Behandlung und sozialarbeiterische Hilfe – in Anspruch nimmt und dadurch eine geregelte Tagesstruktur sowie berufli- che Perspektiven aufbauen konnte. Dass dieses seit 2024 bewährte Setting weitergeführt werden kann, ist aus prognostischer Sicht zentral. Der gutachterli- chen Empfehlung entsprechend (Urk. 100 S. 34) drängt es sich daher auf, die Weiterführung dieses Settings mittels entsprechender Weisungen abzusichern. Zudem erweist es sich als zielführend, eine Bewährungshilfe anzuordnen, auch um der Regelung zusätzliche Verbindlichkeit zu geben. Soweit der Beschuldigte entsprechende sozialarbeiterische Hilfeleistungen heute bereits von den hausinter- nen Diensten der G._____ AG erhält, wird sich die Bewährungshilfe im Wesentli- chen auf koordinative und überwachende Aufgaben beschränken können. Mit Blick auf die derzeitige sozialarbeiterische Unterstützung ist eine Weisung insofern ent-

- 47 - behrlich, als diese nötigenfalls auch direkt von der Bewährungshilfe übernommen werden könnte. Für die Dauer der Probezeit ist daher eine Bewährungshilfe anzuordnen und sind dem Beschuldigten die Weisungen zu erteilen, (i) sich einer psychotherapeu- tischen Behandlung zu unterziehen, solange dies die behandelnde Fachperson oder die fallverantwortliche Person der O._____ für notwendig erachtet (aktuell im Psychiatrischen Dienst der G._____ AG), und (ii) im Hinblick auf eine Berufsausbil- dung an geeigneten beruflichen Integrationsmassnahmen teilzunehmen, eine Be- rufsausbildung zu absolvieren oder einem Beruf nachzugehen (aktuell koordiniert über die Fachstelle für berufliche Integration der G._____ AG).

6. Um den verbleibenden Restbedenken und dem voraussichtlich etwas länger- fristigen Unterstützungs- und Behandlungsbedarf des Beschuldigten Rechnung zu tragen, ist die Probezeit etwas über dem gesetzlichen Minimum auf 3 Jahre festzu- setzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

E. 3.5 Die erstandene Haft von 167 Tagen (vgl. Urk. 63 S. 48) ist gemäss Art. 51 StGB auf die auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen. V. Vollzug

1. Die Vorinstanz verneinte eine ungünstige Legalprognose und ordnete – der vermuteten günstigen Prognose entsprechend – einen teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe an, wobei sie den Vollzug im Umfang von 14 Monaten aufschob, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, und die Strafe im übrigen Umfang (14 Monate, abzüglich 167 Tage erstandene Haft) für vollziehbar erklärte. Den Voll- zug der Geldstrafe schob sie auf, ebenfalls unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren (Urk. 63 S. 49 ff.).

- 42 -

2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist das Fehlen einer ungüns- tigen Prognose – also das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsge- fahr – vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird damit vermutet (BGE 134 IV 1, E. 4.2.2). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB); die Vermutung der günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose gilt dann nicht. Bei der Prognosestellung sind die gesamten Umstände der Tat, das Vorleben einschliesslich früherer Delikte und das Nachtatverhalten sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berück- sichtigen. Relevante Faktoren sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie, das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässi- gen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1). Gemäss Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und Art. 43 StGB, d.h. bei Freiheitsstrafen zwischen 12 und 24 Monaten, ist der vollständige Straf- aufschub nach Art. 42 StGB die Regel, die grundsätzlich vorgeht, während der teil- bedingte Vollzug die Ausnahme bleibt. Ein teilbedingter Vollzug ist nur anzuordnen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 1, E. 5.5.2).

- 43 -

3. Mit Blick auf die auszufällende Freiheitsstrafe von 20 Monaten ist die formelle Voraussetzung für einen voll- oder teilbedingten Vollzug erfüllt. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, sodass gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StGB eine günstige Prognose zu vermuten ist. Zu prüfen bleibt, ob diese Vermutung widerlegt werden kann und eine ungünstige Prognose gestellt werden muss.

E. 4 Mit Beschluss und Schreiben vom 20. August 2025 (Urk. 86, Urk. 88) wurde Prof. Dr. med. J._____ beauftragt, sein Gutachten vom 14. Juli 2023 zu ergänzen bzw. zu aktualisieren. Mit Eingaben vom 28. August 2025 (Urk. 91 und Urk. 92/1- 9), vom 2. September 2025 (Urk. 93 und Urk. 94), vom 9. September 2025 (Urk. 95 und Urk. 96/1-2) und vom 17. September 2025 (Urk. 102 und Urk. 103/1-3) reichte die Verteidigung weitere Unterlagen ein. Prof. Dr. med. J._____ erstattete sein Er- gänzungsgutachten am 12. September 2025 (Urk. 100).

E. 5 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Be- gleitung von Rechtsanwältin MLaw X2._____, welche Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ als amtliche Verteidigerin substituierte (Prot. II S. 5). Vorfragen waren keine zu entscheiden und ausser die Einvernahme des Beschuldigten keine weite- ren Beweise abzunehmen. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsver- handlung (Prot. II S. 8 ff.). II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht fällt aber, ob- schon es letztlich nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt (Art. 404 Abs. 1 StPO), insgesamt ein neues Urteil, worin die neu überprüften und auch die (teil-) rechtskräftigen Punkte bezeichnet werden. Der Beschuldigte wendet sich mit seinen Anträgen in der Berufungserklärung vom 14. November 2024 (Urk. 65) gegen die Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 4 (Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie und Anstiftung zur Pornografie) und Spiegelstrich 5 (Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche

- 11 - Verfügungen), Dispositivziffern 2–8 (Strafe, Vollzug, Massnahme für junge Erwach- sene, Tätigkeitsverbot), Dispositivziffern 13 und 14 (Schadenersatz- und Genugtu- ungsbegehren der Privatklägerin B._____), Dispositivziffer 16 (Genugtuungsbe- gehren der Privatklägerin C._____) und Dispositivziffer 23 (Kostenauflage) des vor- instanzlichen Urteils. Als implizit mitangefochten gilt die Dispositivziffer 24 (Auflage der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin- nen). Nicht angefochten wurden die Dispositivziffer 1, Spiegelstriche 1–3 (Schuld- spruch wegen fortgesetzter Erpressung, gewerbsmässigen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage und sexuellen Handlungen mit Kindern), Dispositivziffern 9–12 (Beschlagnahmungen), Dispositivziffer 15 (Schadenersatz- begehren der Privatklägerin C._____), Dispositivziffer 17 (Schadenersatzbegehren der F._____ GmbH) und Dispositivziffern 18–22 (Kostenfestsetzung, Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeistände). In die- sem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Sodann hat der Beschuldigte mit Eingabe vom 13. August 2025 (Urk. 83) seine Berufung in Bezug auf Dispositivziffer 14 (Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____) zurückgezogen. Damit ist die Anschlussberufung der Privatklägerin dahingefallen (vgl. Art. 401 Abs. 2 und Abs. 3 StPO) und Dispositivziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils ebenfalls in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO). Dies ist vorab mit Beschluss festzustellen.

2. Weil die Anschlussberufung der Privatklägerin B._____ dahingefallen ist und im übrigen Umfang nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf der vorinstanz- liche Entscheid grundsätzlich nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). III. Schuldpunkt

1. Pornografie (Anklagesachverhalt I, Abschnitt 2)

E. 5.1 Während dem Beschuldigten im Hauptgutachten noch eine erheblich gestörte Persönlichkeitsentwicklung attestiert wurde, die im Zusammenhang mit den zu beurteilenden Delikten stehe (vgl. Urk. 1/13/13 S. 71, 79, 82), wird im Ergänzungs- gutachten festgehalten, dass sich die im Hauptgutachten beschriebenen Merkmale einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mittlerweile abgeschwächt hätten. Die diagnostischen Kriterien einer dissozialen Persönlichkeitsstörung seien heute nicht mehr gegeben (Urk. 100 S. 32). Der Gutachter geht heute davon aus, dass eine durch beruflich reintegrative Massnahmen und soziale bzw. sozialpädagogische Förderung bewältigbare Störung der Persönlichkeitsentwicklung vorliege (Urk. 100 S. 34). Das Vorliegen einer gemäss Art. 61 StGB erforderlichen erheblichen Störung der Persönlichkeitsentwicklung kann damit nicht mehr bejaht werden. Schon aus diesem Grund fällt die Anordnung einer Massnahme für junge Erwach- sene ausser Betracht.

E. 5.2 Im Hauptgutachten ging der Gutachter aufgrund der damals beobachtbaren dissozialen Persönlichkeitsanteile, der damals sozial desintegrierten Lebensfüh- rung mit fehlender Berufsbildung, des damals fehlenden zielorientierten Verfolgens von Zukunftsplänen, der damals fehlenden Tagesstruktur und der damals fehlen- den professionellen Unterstützung – im Zusammenspiel mit anderen Faktoren – von einem hohen Rückfallrisiko insbesondere für Delikte zum Zweck der Dominie- rung (Drohung), Manipulation (Betrug) und finanziellen Besserstellung (Diebstahl, Eigentumsdelikte etc.) sowie für sexuell übergriffiges Verhalten gegenüber unterle- genen Personen aus (Urk. 1/13/13 S. 74 ff., 80). Das Ergänzungsgutachten geht angesichts der positiven Entwicklung des Beschuldigten, namentlich aufgrund der stattgehabten Nachreifung und Abschwächung dissozialer Persönlichkeitseigen- schaften, der zunehmenden sozialen Integration, Verlässlichkeit und Kooperation des Beschuldigten und des Umstands, dass der Beschuldigte nunmehr professio- nelle Unterstützung annimmt und seine Lebenssituation verstetigt hat, von einer

- 52 - deutlich günstigeren Legalprognose aus als noch in der Begutachtung von 2023 und attestiert dem Beschuldigten nunmehr ein niedriges Rückfallrisiko (Urk. 100 S. 32 ff.). Angesichts dieser schlüssigen und überzeugenden gutachterlichen Aus- führungen kann eine hinreichende Gefahr weiterer Straftaten und mithin eine Massnahmebedürftigkeit i.S.v. Art. 56 und Art. 61 StGB nicht mehr angenommen werden. Mit dem Gutachter ist festzuhalten, dass eine (stationäre) Massnahme für junge Erwachsene i.S.v. Art. 61 StGB aus heutiger Sicht nicht mehr notwendig und verhältnismässig erscheint.

6. Ebenso schlüssig und überzeugend hält das Ergänzungsgutachten fest, dass die günstige Entwicklung noch nicht in dem Sinne ausreichend stabil sei, dass der Beschuldigte überhaupt keinen Unterstützungs- und Behandlungsbedarf mehr habe, und dass es sich deshalb aus forensisch-psychiatrischer Sicht empfehle, das seit 2024 installierte und bewährte Setting, das dem Beschuldigten sozialarbeiteri- sche, beruflich-reintegrative und psychotherapeutische Hilfe biete, beizubehalten und längerfristig abzusichern (Urk. 100 S. 34). Von der Beibehaltung dieser bereits installierten mehrdimensionalen Unterstützung hängt letztlich auch die günstige Legalprognose massgeblich ab. Mit dem Gutachter ist festzuhalten (Urk. 100 S. 34), dass die G._____ AG in I._____ dem Beschuldigten ein tragfähiges, derzeit ideales Netzwerk bietet, das ihm eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behand- lung ermöglicht, ihn bei der beruflichen Reintegration unterstützt und ihm sozial- arbeiterische Hilfe bietet.

E. 7 Diese Unterstützung kann, wie bereits dargelegt, unter freiheitlichen Bedin- gungen erfolgen und mittels einer Weisung und der Anordnung einer Bewährungs- hilfe abgesichert werden (E. V.5). Eine vom Gutachter ebenfalls als denkbar beschriebene ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB erweist sich nicht als notwendig. Wenn der Gutachter die Sorge des Beschuldigten, bei Missachtung der definierten Rahmenbedingungen wieder in Konflikt mit der Justiz zu geraten, als die positive Entwicklung begünstigend beschreibt (Urk. 100 S. 34), so ist festzuhal- ten, dass auch die Befolgung der Weisungen und die Kooperation mit der Bewäh- rungshilfe obligatorisch ist und dass eine Missachtung einerseits strafbar ist (Art. 295 StGB) und andererseits die Folgen gemäss Art. 95 Abs. 3–5 StGB – bis

- 53 - hin zum Widerruf der bedingten Strafe – nach sich zieht. Aus heutiger Sicht erscheint das aktuelle, vom Beschuldigten freiwillig gewählte und aufgegleiste Setting mittels Weisungen und Anordnung einer Bewährungshilfe als genügend abgesichert. Die Voraussetzungen von Art. 63 StGB wären auch abgesehen davon nicht erfüllt: Einerseits verneint der Gutachter im Ergebnis das Vorliegen einer schweren psychischen Störung und geht bloss von einer "bewältigbaren Störung der Persön- lichkeitsentwicklung" aus (Urk. 100 S. 34). Für die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB wäre aber das Vorliegen einer schweren psychi- schen Störung zwingend. Andererseits muss eine hinreichende Gefahr für weitere Straftaten aufgrund des aktuell niedrigen Rückfallrisikos verneint werden. Eine erhebliche Wiederholungsgefahr, die mit der ambulanten Massnahme reduziert werden könnte, wäre indessen ebenso vorausgesetzt.

E. 8 Gemäss Art. 136 Abs. 3 StPO ist die unentgeltliche Rechtspflege im Rechts- mittelverfahren neu zu beantragen, d.h. die im Untersuchungsverfahren oder von der Erstinstanz gewährte unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft wirkt im Berufungsverfahren nicht fort (vgl. auch BGer 6B_629/2022 vom 14. März 2023, E. 3.2). Darauf wurde mit Präsidialverfügung vom 19. November 2024 hinge- wiesen (Urk. 67 S. 2). Die Privatklägerin B._____ stellte im Rechtsmittelverfahren keinen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, sondern liess sich erbeten vertreten (Urk. 72, Urk. 73). Mit Bezug auf ihre Zivilforderungen obsiegt sie vollumfänglich. Das gilt namentlich für die Genugtuungsforderung in Bezug auf wel- che der Beschuldigte, nachdem die Privatklägerin B._____ Anschlussberufung er- hoben hatte, seine Berufung zurückzog. Sie hat daher Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die geltend gemachte Entschädigung von Fr. 991.70 (inkl. MwSt.) (vgl. Urk. 98 und 99) erweist sich bei einem Streitwert von Fr. 8'395.– (vgl. die Anträge des Beschuldigten und der Privatklägerin zu den Dispositivziffern 13 und 14) als angemessen (vgl. insb. § 18 Abs. 2 i.V.m. § 9 i.V.m. § 4 und § 13 Abs. 1 AnwGebV). Die Privatklägerin C._____ stellte weder einen Antrag auf unentgeltliche Rechts- verbeiständung noch auf eine Prozessentschädigung (vgl. Urk. 77 f.). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

6. März 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- 65 -  der fortgesetzten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB;  des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 aStGB;  der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB;  […] 2.-8. […]

E. 9 Der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

25. Februar 2022 beschlagnahmte Gegenstand (lagernd bei der Kantonspolizei KDM-FZ, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts-Nr. K210726004), nämlich  1 Mobiltelefon iPhone X (Asservaten-Nr. A015'243'728), wird der Privatklägerin 2, C._____, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils in- nert drei Monaten auf erstes Verlangen hin herausgegeben und ansonsten durch die Lagerbehörde vernichtet.

E. 10 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

25. Februar 2022 bzw. 28. Oktober 2022 beschlagnahmten Gegenstände (lagernd bei der Kantonspolizei KDM-FZ, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Polis-Ge- schäfts-Nr. K210726004), nämlich  1 Mobiltelefon iPhone X pro max (Asservaten-Nr. A015'243'717),  1 Mobiltelefon Huawei (Asservaten-Nr. A017'025'171), werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen. Im Falle der Verwertung wird der Erlös zur Deckung der Busse und Verfahrenskosten verwen- det.

E. 11 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

5. September 2023 beschlagnahmten Gegenstände (lagernd bei der Kantonspoli- zei Zürich, KDM-FZ, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts-Nr. 80063805), nämlich  Herrengilet, Marke Esprit, schwarz (Asservaten-Nr. A015'543'687),  Herrenhose, Marke Kings Will Dream (Asservaten-Nr. A015'543'745),  Shirt, Marke Siksilk, weiss (Asservaten-Nr. A015'543'767),  Herrenhose, Marke Nominal, schwarz (Asservaten-Nr. A015'543'778),  Pullover, Marke Nike, grau (Asservaten-Nr. A015'543'938),

- 66 -  Herrenhose, Marke Kings Will Dream, schwarz (Asservaten- Nr. A015'543'983),  Herrenhose, Marke Siksilk, blau (Asservaten-Nr. A015'543'994),  Herrenhose, Marke Siksilk, grau (Asservaten-Nr. A015'544'000),  Pullover, Marke Lacoste, beige (Asservaten-Nr. A015'544'044),  Pullover, Marke Adidas, schwarz (Asservaten-Nr. A015'544'055),  Dächlikappe, Marke NY 9Forty, beige (Asservaten-Nr. A015'544'066),  Herrenhose, Marke Utica Denim Wear (Asservaten-Nr. A015'544'077),  Herrenhose, Marke Siksilk, schwarz (Asservaten-Nr. A015'544'180),  Herrenhose, Marke Zara, schwarz (Asservaten-Nr. A015'544'204),  Sporthose, Marke Nike, grau (Asservaten-Nr. A015'544'215),  5x Herrenunterhosen, Marke Calvin Klein (Asservaten-Nr. A015'565'818),  Pullover, Marke Ellesse, schwarz (Asservaten-Nr. A015'565'874),  Pullover, Marke Champion, rot (Asservaten-Nr. A015'565'896),  Pullover, Marke Tommy Jeans, grün (Asservaten-Nr. A015'565'943),  Pullover, Marke Bear Inc., braun (Asservaten-Nr. A015'565'987),  Shirt, Marke Siksilk, weiss (Asservaten-Nr. A015'566'151),  Shirt, Marke Siksilk, weiss (Asservaten-Nr. A015'566'195),  Shirt, Marke Calvin Klein Jeans, weiss (Asservaten-Nr. A015'566'208),  Shirt, Marke Tommy Hilfiger, gelb (Asservaten-Nr. A015'566'219),  Shirt, Marke Calvin Klein Jeans, weiss (Asservaten-Nr. A015'566'220),  Shirt, Marke What's Today / the real deal, gelb mit Löwen-Print (Asservaten- Nr. A015'566'231),  Shirt, Marke Siksilk, hellgelb / weiss (Asservaten-Nr. A015'566'253),  Shirt, Marke Calvin Klein, schwarz (Asservaten-Nr. A015'566'286),  Shirt, Marke Siksilk, weiss (Asservaten-Nr. A015'566'344),  Bio CBD-Öl, CBD-MED Schweiz Handels GmbH inkl. Couvert (Asservaten- Nr. A015'566'355),  Wasserpfeife aus Glas, div. Aufsätze und Hals, silberfarben (Asservaten- Nr. A015'566'366), werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen. Im Falle der Verwertung wird der Erlös zur Deckung der Busse und Verfahrenskosten verwen- det.

- 67 -

E. 12 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

5. September 2023 beschlagnahmten Gegenstände (lagernd bei der Kantons- polizei Zürich, KDM-FZ, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts- Nr. 85877969), nämlich  Kunststoffverpackung von Zalando mit Adressetikett lautend auf D._____ (Asservaten-Nr. A017'619'077),  Kartonverpackung mit Adressetikette lautend auf E._____ (Asservaten-Nr. A017'619'088),  Kartonverpackung von Paket Strauss mit Adressetikette lautend auf E._____ (Asservaten-Nr. A017'619'102), werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen.

E. 13 […]

E. 14 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____, Fr. 500.– zuzüg- lich 5 % Zins seit 1. Mai 2021, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

E. 15 Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2, C._____, in der Höhe von Fr. 7'285.85 wird abgewiesen. Im Übrigen wird sie mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 16 […]

E. 17 Die Privatklägerin 4 wird mit ihrem Schadenersatzbegehren mangels genügender Substantiierung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 18 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'400.– Gebühr für das Vorverfahren. Fr. 17'065.40 Auslagen (psychiatrisches Gutachten) Fr. 50.00 Auslagen Kapo, Datensicherung Fr. 200.00 Auslagen Gericht (ZMG GT220115, D4 act. 6/6) Fr. 850.00 Auslagen Polizei (Auswertung Mobiltelefone) Fr. 18'265.75 Entschädigung amtliche Verteidigung

E. 19 Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwältin MLaw X3._____ für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten vom 5. September 2022 mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 3. November 2022 mit Fr. 189.55 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) bereits vollumfänglich entschädigt wurde.

- 68 -

E. 20 Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Vertei- digerin des Beschuldigten zusätzlich zur mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 28. Februar 2023 bereits überwiesene Akontozahlung von Fr. 18'076.20 aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 15'453.65 (inkl. Barausla- gen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) entschädigt.

E. 21 Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 5'544.25 (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) entschädigt.

E. 22 Rechtsanwältin MLaw Z._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2 aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 5'554.20 (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) entschädigt. 23.-24. […]

E. 25 [Mitteilungen]

E. 26 [Rechtsmittelbelehrung]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil sowie im Auszug an die Privatklägerschaft L._____, F._____ GmbH, M._____ KLG und N._____. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist weiter schuldig der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 aStGB;  der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB;  des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne  von Art. 292 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 167 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

- 69 -

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

5. Für die Dauer der Probezeit wird eine Bewährungshilfe angeordnet und werden dem Beschuldigten folgende Weisungen erteilt:  sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, solange dies die behandelnde Fachperson oder die fallverantwortliche Person der O._____ für notwendig erachtet (aktuell im Psychiatrischen Dienst der G._____ AG);  im Hinblick auf eine Berufsausbildung an geeigneten beruflichen Integra- tionsmassnahmen teilzunehmen, eine Berufsausbildung zu absolvieren oder einem Beruf nachzugehen (aktuell koordiniert über die Fachstelle für berufliche Integration der G._____ AG).

6. Es wird keine therapeutische Massnahme angeordnet.

7. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d Ziff. 2 StGB wird abgesehen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadener- satz von Fr. 6'395.–, zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Mai 2021, zu bezahlen.

9. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin C._____ wird abgewiesen.

10. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft, werden zu Fr. 3'000.– dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 70 - Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 50.– Auslagen Datensicherung KaPo ZH Fr. 7'927.– Ergänzungsgutachten Fr. 11'500.– amtliche Verteidigung

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 991.70 zu bezah- len.

14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin B._____, Rechtsanwältin Y._____, im  Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) die Vertretung der Privatklägerin C._____, Rechtsanwältin Z._____, im  Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin B._____, Rechtsanwältin Y._____, im  Doppel für sich und die Privatklägerschaft die Vertretung der Privatklägerin C._____, Rechtsanwältin Z._____, im  Doppel für sich und die Privatklägerschaft das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A 

- 71 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".

15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 72 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. September 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Amacker MLaw F. Herren Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240511-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Amacker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. V. Seiler und Ersatzoberrichter PD Dr. iur. S. Zogg sowie Gerichtsschreiber MLaw F. Herren Urteil vom 25. September 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ substituiert durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend fortgesetzte Erpressung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. März 2024 (DG230013)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 6. September 2023 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 63 S. 74 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  der fortgesetzten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB;  des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 aStGB;  der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB;  der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB sowie der Anstiftung zu Art. 197 Abs. 4 StGB;  des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 167 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 14 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (14 Monate, abzüglich 167 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 61 StGB in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen.

7. Der Vollzug des unbedingt ausgesprochenen Anteils der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

8. Dem Beschuldigten wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b und d Ziff. 2 StGB auferlegt, wobei ihm jede berufliche und jede

- 3 - organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten wird, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.

9. Der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

25. Februar 2022 beschlagnahmte Gegenstand (lagernd bei der Kantonspolizei KDM-FZ, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts-Nr. K210726004), nämlich  1 Mobiltelefon iPhone X (Asservaten-Nr. A015'243'728), wird der Privatklägerin 2, C._____, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils in- nert drei Monaten auf erstes Verlangen hin herausgegeben und ansonsten durch die Lagerbehörde vernichtet.

10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

25. Februar 2022 bzw. 28. Oktober 2022 beschlagnahmten Gegenstände (lagernd bei der Kantonspolizei KDM-FZ, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Polis- Geschäfts-Nr. K210726004), nämlich  1 Mobiltelefon iPhone X pro max (Asservaten-Nr. A015'243'717),  1 Mobiltelefon Huawei (Asservaten-Nr. A017'025'171), werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen. Im Falle der Verwertung wird der Erlös zur Deckung der Busse und Verfahrenskosten verwen- det.

11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

5. September 2023 beschlagnahmten Gegenstände (lagernd bei der Kantonspoli- zei Zürich, KDM-FZ, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts-Nr. 80063805), nämlich  Herrengilet, Marke Esprit, schwarz (Asservaten-Nr. A015'543'687),  Herrenhose, Marke Kings Will Dream (Asservaten-Nr. A015'543'745),  Shirt, Marke Siksilk, weiss (Asservaten-Nr. A015'543'767),  Herrenhose, Marke Nominal, schwarz (Asservaten-Nr. A015'543'778),  Pullover, Marke Nike, grau (Asservaten-Nr. A015'543'938),  Herrenhose, Marke Kings Will Dream, schwarz (Asservaten- Nr. A015'543'983),  Herrenhose, Marke Siksilk, blau (Asservaten-Nr. A015'543'994),  Herrenhose, Marke Siksilk, grau (Asservaten-Nr. A015'544'000),  Pullover, Marke Lacoste, beige (Asservaten-Nr. A015'544'044),  Pullover, Marke Adidas, schwarz (Asservaten-Nr. A015'544'055),

- 4 -  Dächlikappe, Marke NY 9Forty, beige (Asservaten-Nr. A015'544'066),  Herrenhose, Marke Utica Denim Wear (Asservaten-Nr. A015'544'077),  Herrenhose, Marke Siksilk, schwarz (Asservaten-Nr. A015'544'180),  Herrenhose, Marke Zara, schwarz (Asservaten-Nr. A015'544'204),  Sporthose, Marke Nike, grau (Asservaten-Nr. A015'544'215),  5x Herrenunterhosen, Marke Calvin Klein (Asservaten-Nr. A015'565'818),  Pullover, Marke Ellesse, schwarz (Asservaten-Nr. A015'565'874),  Pullover, Marke Champion, rot (Asservaten-Nr. A015'565'896),  Pullover, Marke Tommy Jeans, grün (Asservaten-Nr. A015'565'943),  Pullover, Marke Bear Inc., braun (Asservaten-Nr. A015'565'987),  Shirt, Marke Siksilk, weiss (Asservaten-Nr. A015'566'151),  Shirt, Marke Siksilk, weiss (Asservaten-Nr. A015'566'195),  Shirt, Marke Calvin Klein Jeans, weiss (Asservaten-Nr. A015'566'208),  Shirt, Marke Tommy Hilfiger, gelb (Asservaten-Nr. A015'566'219),  Shirt, Marke Calvin Klein Jeans, weiss (Asservaten-Nr. A015'566'220),  Shirt, Marke What's Today / the real deal, gelb mit Löwen-Print (Asservaten- Nr. A015'566'231),  Shirt, Marke Siksilk, hellgelb / weiss (Asservaten-Nr. A015'566'253),  Shirt, Marke Calvin Klein, schwarz (Asservaten-Nr. A015'566'286),  Shirt, Marke Siksilk, weiss (Asservaten-Nr. A015'566'344),  Bio CBD-Öl, CBD-MED Schweiz Handels GmbH inkl. Couvert (Asservaten- Nr. A015'566'355),  Wasserpfeife aus Glas, div. Aufsätze und Hals, silberfarben (Asservaten- Nr. A015'566'366), werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen. Im Falle der Verwertung wird der Erlös zur Deckung der Busse und Verfahrenskosten verwen- det.

12. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

5. September 2023 beschlagnahmten Gegenstände (lagernd bei der Kantonspoli- zei Zürich, KDM-FZ, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts- Nr. 85877969), nämlich  Kunststoffverpackung von Zalando mit Adressetikett lautend auf D._____ (Asservaten-Nr. A017'619'077),

- 5 -  Kartonverpackung mit Adressetikette lautend auf E._____ (Asservaten-Nr. A017'619'088),  Kartonverpackung von Paket Strauss mit Adressetikette lautend auf E._____ (Asservaten-Nr. A017'619'102), werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen.

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____, Schadenersatz von Fr. 6'395.– zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Mai 2021, zu bezahlen.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____, Fr. 500.– zuzüg- lich 5 % Zins seit 1. Mai 2021, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

15. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2, C._____, in der Höhe von Fr. 7'285.85 wird abgewiesen. Im Übrigen wird sie mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2, C._____, Fr. 1'000.– zu- züglich 5 % Zins seit 12. März 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

17. Die Privatklägerin 4 wird mit ihrem Schadenersatzbegehren mangels genügender Substantiierung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'400.– Gebühr für das Vorverfahren. Fr. 17'065.40 Auslagen (psychiatrisches Gutachten) Fr. 50.00 Auslagen Kapo, Datensicherung Fr. 200.00 Auslagen Gericht (ZMG GT220115, D4 act. 6/6) Fr. 850.00 Auslagen Polizei (Auswertung Mobiltelefone) Fr. 18'265.75 Entschädigung amtliche Verteidigung

19. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwältin MLaw X3._____ für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten vom 5. September 2022 mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 3. November 2022 mit Fr. 189.55 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) bereits vollumfänglich entschädigt wurde.

20. Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Vertei- digerin des Beschuldigten zusätzlich zur mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 28. Februar 2023 bereits überwiesene Akontozahlung

- 6 - von Fr. 18'076.20 aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 15'453.65 (inkl. Barausla- gen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) entschädigt.

21. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 5'544.25 (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) entschädigt.

22. Rechtsanwältin MLaw Z._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2 aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 5'554.20 (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) entschädigt.

23. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen sowie der unentgeltlichen Rechtsvertre- tungen der Privatklägerinnen 1 und 2, werden dem Beschuldigten auferlegt.

24. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sowie der unentgeltlichen Rechtsver- treterinnen der Privatklägerinnen 1 und 2 werden auf die Bezirksgerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO.

25. [Mitteilungen]

26. [Rechtsmittelbelehrung]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 ff.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 65 S. 2 f.; Urk. 112 S. 2 f.):

1. Es sei Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils der Vorinstanz vom 06.03.2024 teilweise aufzuheben und der Berufungskläger wegen folgender Vorwürfe vollumfäng- lich von Schuld und Strafe freizusprechen.

- der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB sowie der Anstiftung zu Art. 197 Abs. 4 StGB.

- des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.

2. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils der Vorinstanz vom 06.03.2024 sei der Berufungskläger mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. Die Untersuchungshaft von 167 Tagen sei anzu-

- 7 - rechnen. Es sei davon abzusehen, den Berufungskläger auch noch mit einer Geldstrafe sowie mit einer Busse zu bestrafen.

3. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils der Vorinstanz vom 06.03.2024 sei die Freiheitsstrafe von 24 Monaten vollumfänglich aufzuschie- ben und die Probezeit sei auf 2 Jahre festzusetzen. Eventualiter: Für den Fall, dass das Gericht die Strafe der Vorinstanz von 28 Monaten bestätigt, sei diese im Umfang von 22 Monaten bedingt auf- zuschieben und nur im Umfang von 6 Monaten zu vollstrecken. Die Unter- suchungshaft von 167 Tagen sei anzurechnen. Es sei eine ambulante Massnahme anzuordnen und die Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben. Subeventualiter: Für den Fall, dass das Gericht die Strafe der Vorinstanz von 28 Monaten bestätigt, sei diese höchstens im Umfang von 12 Monaten zu voll- strecken. Die Untersuchungshaft von 167 Tagen sei anzurechnen. Es sei eine ambulante Massnahme anzuordnen und die Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben.

4. Für den Fall, dass der Berufungskläger zusätzlich mit einer Geldstrafe bestraft werden sollte, sei diese bedingt auszusprechen und in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils der Vorinstanz vom 06.03.2024 die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.

5. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 5 des Urteils der Vorinstanz vom 06.03.2024 sei dem Berufungskläger keine zusätzliche Busse aufzuerlegen.

6. Es seien Dispositiv-Ziff. 6 und 7 des Urteils der Vorinstanz vom 06.03.2024 aufzuheben.

7. Es sei Dispositiv-Ziff. 8 des Urteils vom 06.03.2024 aufzuheben.

8. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 13 und Ziff. 16 des Urteils vom 06.03.2024 seien die Zivilansprüche der Privatklägerinnen auf den Zivilweg zu verweisen, insoweit sie nicht vom Berufungskläger anerkannt sind.

- 8 -

9. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 23 des Urteils der Vorinstanz vom 06.03.2024 seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfah- rens auf die Staatskasse zu nehmen.

10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates.

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 69): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

c) Der Privatklägerschaft B._____ (Urk. 98 sinngemäss):

1. Es sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Parteientschädi- gung für das Berufungsverfahren in Höhe von Fr. 991.70 (inkl. MWSt.) zu bezahlen.

- 9 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. März 2024 (Urk. 63) wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Ferner wurde eine Massnahme für junge Erwachsene i.S.v. Art. 61 StGB sowie ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot i.S.v. Art. 67 Abs. 3 lit. b und d Ziff. 2 StGB angeordnet.

2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 8. März 2024 (Urk. 53) rechtzeitig Berufung an. Nach Erhalt des begründeten Urteils (vgl. Urk. 61 und Urk. 62/2) reichte er mit Eingabe vom 14. November 2024 innert der gesetz- lichen Frist seine Berufungserklärung ein (Urk. 65). Mit Präsidialverfügung vom

19. November 2024 wurde der Privatklägerschaft und der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschluss- berufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zudem wurde der Beschuldigte aufgefordert, das "Datener- fassungsblatt" und weitere Unterlagen einzureichen, und der Privatklägerin C._____ wurde Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie den Antrag stelle, dass dem Spruchkörper eine Person gleichen Geschlechts angehöre, und ob sie für den Fall einer Einvernahme beantrage, von einer Person gleichen Geschlechts einvernom- men zu werden (Urk. 67). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschluss- berufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 69). Die Privatklägerin B._____ erhob Anschlussberufung und beantragte eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zzgl. Zins (Urk. 72). Die Privatklägerin C._____ erhob keine An- schlussberufung und beantragte, dass dem Spruchkörper eine Person weiblichen Geschlechts angehören soll und dass sie gegebenenfalls von einer Person weibli- chen Geschlechts einvernommen werde (Urk. 77). Die übrigen Privatkläger und Privatklägerinnen liessen sich nicht vernehmen. Das vom Beschuldigten ausge- füllte Datenerfassungsblatt mit diversen Beilagen ging am 2. Dezember 2024 ein (Urk. 70 und Urk. 71/1-6).

- 10 -

3. Mit Eingabe vom 13. August 2025 (Urk. 83) zog der Beschuldigte seine Beru- fung mit Bezug auf die Genugtuungsforderung der Privatklägerin B._____ zurück (Dispositiv-Ziff. 14 des vorinstanzlichen Urteils). Infolgedessen vermerkte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin die Gegenstandslosigkeit ihrer Anschlussberu- fung und reichte eine Honorarnote ein, verbunden mit dem Antrag auf Entschädi- gung (Urk. 98 f.).

4. Mit Beschluss und Schreiben vom 20. August 2025 (Urk. 86, Urk. 88) wurde Prof. Dr. med. J._____ beauftragt, sein Gutachten vom 14. Juli 2023 zu ergänzen bzw. zu aktualisieren. Mit Eingaben vom 28. August 2025 (Urk. 91 und Urk. 92/1- 9), vom 2. September 2025 (Urk. 93 und Urk. 94), vom 9. September 2025 (Urk. 95 und Urk. 96/1-2) und vom 17. September 2025 (Urk. 102 und Urk. 103/1-3) reichte die Verteidigung weitere Unterlagen ein. Prof. Dr. med. J._____ erstattete sein Er- gänzungsgutachten am 12. September 2025 (Urk. 100).

5. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Be- gleitung von Rechtsanwältin MLaw X2._____, welche Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ als amtliche Verteidigerin substituierte (Prot. II S. 5). Vorfragen waren keine zu entscheiden und ausser die Einvernahme des Beschuldigten keine weite- ren Beweise abzunehmen. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsver- handlung (Prot. II S. 8 ff.). II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht fällt aber, ob- schon es letztlich nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt (Art. 404 Abs. 1 StPO), insgesamt ein neues Urteil, worin die neu überprüften und auch die (teil-) rechtskräftigen Punkte bezeichnet werden. Der Beschuldigte wendet sich mit seinen Anträgen in der Berufungserklärung vom 14. November 2024 (Urk. 65) gegen die Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 4 (Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie und Anstiftung zur Pornografie) und Spiegelstrich 5 (Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche

- 11 - Verfügungen), Dispositivziffern 2–8 (Strafe, Vollzug, Massnahme für junge Erwach- sene, Tätigkeitsverbot), Dispositivziffern 13 und 14 (Schadenersatz- und Genugtu- ungsbegehren der Privatklägerin B._____), Dispositivziffer 16 (Genugtuungsbe- gehren der Privatklägerin C._____) und Dispositivziffer 23 (Kostenauflage) des vor- instanzlichen Urteils. Als implizit mitangefochten gilt die Dispositivziffer 24 (Auflage der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin- nen). Nicht angefochten wurden die Dispositivziffer 1, Spiegelstriche 1–3 (Schuld- spruch wegen fortgesetzter Erpressung, gewerbsmässigen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage und sexuellen Handlungen mit Kindern), Dispositivziffern 9–12 (Beschlagnahmungen), Dispositivziffer 15 (Schadenersatz- begehren der Privatklägerin C._____), Dispositivziffer 17 (Schadenersatzbegehren der F._____ GmbH) und Dispositivziffern 18–22 (Kostenfestsetzung, Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeistände). In die- sem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Sodann hat der Beschuldigte mit Eingabe vom 13. August 2025 (Urk. 83) seine Berufung in Bezug auf Dispositivziffer 14 (Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____) zurückgezogen. Damit ist die Anschlussberufung der Privatklägerin dahingefallen (vgl. Art. 401 Abs. 2 und Abs. 3 StPO) und Dispositivziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils ebenfalls in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO). Dies ist vorab mit Beschluss festzustellen.

2. Weil die Anschlussberufung der Privatklägerin B._____ dahingefallen ist und im übrigen Umfang nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf der vorinstanz- liche Entscheid grundsätzlich nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). III. Schuldpunkt

1. Pornografie (Anklagesachverhalt I, Abschnitt 2) 1.1. Sachverhalt

- 12 - 1.1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe der zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre alten Privatklägerin C._____ wissentlich und willentlich per WhatsApp ein Bild seines nackten, erigierten Penis geschickt und dabei gewusst, dass die Privat- klägerin noch nicht 16 Jahre alt und das versandte Bild rein sexualbezogen gewe- sen sei (Urk. 21, Anklagesachverhalt I, Abschnitt 2). 1.1.2. Der Beschuldigte hat diesen Sachverhaltskomplex sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht eingestanden (Prot. I S. 26; vgl. auch Urk. 1/2/2 F/A 30 f.). Er ergibt sich ausserdem zweifelsfrei aus dem zwischen den Parteien geführten WhatsApp-Chat (Urk. 1/10/5/1 S. 167 ff., 229 ff.; Urk. 1/10/6/3). Daraus geht namentlich hervor, dass sich der Beschuldigte und C._____ ab dem 1. März 2021, 19:30 Uhr, intensiv über WhatsApp unterhielten. Zuvor waren sich die beiden noch nie physisch begegnet; sie lernten sich im virtuellen Raum kennen (vgl. etwa Urk. 1/3/3 F/A 15 ff.; Urk. 1/2/1 F/A 14 ff.; Urk. 1/2/2 F/A 14 ff.). Nur kurze Zeit später (1. März 2021, 21:12 Uhr) bekundeten beide gegenseitig per WhatsApp ihre Liebe zueinander und betrachteten sich als "Paar" (vgl. Urk. 1/10/5/1 S. 2 ff., 19 ff., 23 ff.). Am 4. März 2021, 22:08 Uhr, teilte die Privatklägerin dem Beschuldigten per Whats- App mit, dass sie nicht, wie bis anhin angegeben, 16 Jahre, sondern erst 15 Jahre alt sei (Urk. 1/10/5/1 S. 168; auch dies war indessen gelogen; zu jenem Zeitpunkt war sie in Wahrheit erst 13 Jahre und gut 7 Monate alt). Dem Beschuldigten musste fortan bewusst sein, dass die Privatklägerin zu jenem Zeitpunkt noch nicht 16 Jahre alt war (vgl. insbesondere auch seine Chatnachrichten in Urk. 1/10/5/1 S. 202 ff., 214: "Lueg okei vl standi als pedo do du 15 ich 20 aber lueh"), auch wenn er damals, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, noch in guten Treuen davon ausgehen durfte, sie sei 15 und nicht erst 13 Jahre alt. In diesem Zusammenhang kann auf die un- angefochten gebliebenen und richtigen Erwägungen der Vorinstanz zum Anklage- sachverhalt I, Abschnitt 1, verwiesen werden (Urk. 63 S. 13 ff., 40 ff.). 1.1.3. In der Folge tauschten sich der Beschuldigte und die Privatklägerin intensiv per WhatsApp über sexuelle Phantasien aus, wobei sie sich unter anderem

– offensichtlich zur sexuellen Erregung – gegenseitig diverse sexualisierte Fragen stellten und beantworteten (vgl. etwa Urk. 1/10/5/1 S. 223 ff.). In diesem Zusam- menhang fragte der Beschuldigte die Privatklägerin unter anderem "Shz wm wenni

- 13 - dir sag wilsh e dick bild" (4. März 2021, 23:43:57 Uhr; übersetzt: "Schatz, was machst du, wenn ich dich frage, ob du ein Penis-Bild möchtest?"). Darauf antwor- tete sie, "[…] würd säge ja Easy […]", und stellte ihrerseits andere sexualisierte Fragen. Der Beschuldigte versicherte sich dann: "Wilsh eine dixk bild baby♥♥", und die Privatklägerin antwortete "Wenn du schicke wetsch♥♥" (Urk. 1/10/5/1 S. 229 f.). Daraufhin sandte der Beschuldigte der Privatklägerin anklagegemäss ein Bild seines nackten, erigierten Penis (Urk. 1/10/5/1 S. 231; 4. März 2021, 23:45:57 Uhr). 1.1.4. Der Anklagesachverhalt ist damit ohne Weiteres erstellt. 1.2. Rechtliche Würdigung 1.2.1. Die Anklage würdigt das eingeklagte Verhalten als Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StGB (Urk. 21 S. 3, 25). Die Vorinstanz schloss sich dieser rechtlichen Würdigung ohne Begründung an (vgl. Urk. 63 S. 25 f.). Die Verteidigung fordert in diesem Punkt einen Freispruch, ohne diese Rechtsauffassung – mit Bezug auf den Anklagesachverhalt I, Abschnitt 2 – näher zu begründen (vgl. Urk. 50 S. 2, 14 ff., 19; Urk. 65 S. 4 ff.; Urk. 112 S. 4 ff.). 1.2.2. Der Tatbestand von Art. 197 StGB hat seit der zu beurteilenden Tat verschie- dene Änderungen erfahren. Diese Änderungen erweisen sich hier indessen alle- samt als unerheblich. Absatz 1 der Bestimmung wurde nicht verändert. Geändert (und erweitert) wurde u.a. der Strafbefreiungsgrund von Art. 197 Abs. 8 aStGB bzw. (neu) Art. 197 Abs. 8 und Abs. 8bis StGB. Dieser ist vorliegend aber nur schon deshalb nicht einschlägig, weil – unter altem Recht – der Beschuldigte die Voraus- setzung der Minderjährigkeit nicht erfüllt bzw. – unter neuem Recht – der Alters- unterschied mehr als drei Jahre beträgt. Weil das neue Recht damit nicht milder ist als das zum Tatzeitpunkt in Kraft stehende, ist die Tat nach damaligem Recht zu beurteilen (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). 1.2.3. Beim anklagegegenständlichen Bild, das ausschliesslich den nackten und erigierten Penis des Beschuldigten in einer Nahaufnahme zeigt (Urk. 1/10/6/3), handelt es sich ohne Weiteres um eine pornografische Bildaufnahme i.S.v. Art. 197 Abs. 1 aStGB. Dies stellt auch die Verteidigung nicht in Abrede. Diese porno-

- 14 - grafische Bildaufnahme hat der Beschuldigte der Privatklägerin C._____, die da- mals noch nicht 16 Jahre alt war, per WhatsApp übermittelt und sie ihr damit über- lassen. Der Beschuldigte wusste zu jenem Zeitpunkt, dass die Privatklägerin noch nicht 16 Jahre alt war, und ihm musste der pornografische Charakter des Bilds ohne Weiteres bewusst sein. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 197 Abs. 1 aStGB ist damit erfüllt. Der Strafausschlussgrund von Art. 197 Abs. 8 aStGB (bzw. Art. 197 Abs. 8 oder Abs. 8bis StGB neuer Fassung) ist nicht einschlägig. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschul- digte hat sich damit der Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht.

2. Pornografie (Anklagesachverhalt I, Abschnitt 3) 2.1. Sachverhalt 2.1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten weiter vor, er habe, nachdem er der Privatklägerin, C._____, ein Bild seines erigierten Penis geschickt habe (Anklage- sachverhalt I, Abschnitt 2), diese explizit aufgefordert, ihm ein Foto ihrer nackten Brüste zu schicken ("Baby würsxh ohni bh shike"), was diese in der Folge getan habe (erster Vorwurf). Später habe die Privatklägerin dem Beschuldigten ein zwei- tes Mal ein Foto geschickt, welches einzig und klar ihre nackten Brüste gezeigt habe (zweiter Vorwurf). Dem Beschuldigten sei dabei klar gewesen, dass die Privatklägerin minderjährig, ja noch nicht einmal 16 Jahre alt, gewesen sei und dass er sie dazu brachte, ihm rein sexualisierte Fotos zu schicken (Urk. 21 S. 4). 2.1.2. Der Beschuldigte hat auch diesen Sachverhaltskomplex sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht eingestanden (Prot. I S. 26 f.). Er ergibt sich eben- falls aus dem WhatsApp-Chat der Parteien (Urk. 1/10/5/1 S. 231 ff., 235 f., 456 ff.; Urk. 1/10/5/5, Urk. 1/10/5/6). Daraus geht hervor, dass die Privatklägerin, unmittel- bar nachdem der Beschuldigte ihr ein Bild seines nackten, erigierten Penis geschickt hatte (Anklagesachverhalt I, Abschnitt 2), diesen fragte "Wetsch dz Öpis vo mir gse ?♥" (4. März 2021, 23:46:02 Uhr), worauf dieser antwortete "Shz wie du wilsh pberash mich" (übersetzt: "Schatz, wie du willst, überrasche mich"; 4. März 2021, 23:46:14 Uhr; Urk. 1/10/5/1 S. 231 f.). In der Folge schickte die Privatklägerin dem Beschuldigten ein – in den Akten nicht näher erkennbares – Bild, mutmasslich

- 15 - ein Selbstporträt mit Kleidern (Urk. 1/10/5/1 S. 233; 4. März 2021, 23:47:25 Uhr), und schob nach: "Was Sägsch dezue , denk dra bin erst 15 ♥" (Urk. 1/10/5/1 S. 234;

4. März 2021, 23:48:24 Uhr). Der Beschuldigte antwortete "Omg" und fragte: "Baby würsxh ohni bh shike" (Urk. 1/10/5/1 S. 235; 4. März 2021, 23:49:27 Uhr). Daraufhin schickte die Privatklägerin dem Beschuldigten ein erstes Bild, das sie mit entblöss- tem Oberkörper und nackten Brüsten zeigt, wobei ihr Gesicht im Gegenlicht durch den Blitz der Handykamera verdeckt wird (Urk. 1/10/5/1 S. 236; 4. März 2021, 23:51:09 Uhr; Urk. 1/10/5/6). 2.1.3. Zwei Tage später, am Abend des 6. März 2021, schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin zunächst, er "wolle nicht mehr", weil die Privatklägerin zu wenig Interesse zeige (Urk. 1/10/5/1 S. 446 ff.; 6. März 2021, 20:33:12 Uhr), bekundete etwas später dann aber doch wieder seine Liebe ("Ly♥♥"), was die Privatklägerin erwiderte ("Lyt♥♥"; Urk. 1/10/5/1 S. 453; 6. März 2021, 23:57:06 Uhr). Nachdem die Parteien dann gut zwei Stunden nicht mehr miteinander geschrieben hatten, schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten "Ey", "Babe♥", "Wetsch öpis gse ♥" (Urk. 1/10/5/1 S. 454 ff.; 7. März 2021, 02:02 Uhr). Der Beschuldigte antwortete "Was" und die Privatklägerin erwiderte "Säg ja oder nei" (Urk. 1/10/5/1 S. 456 f.). Der Beschuldigte schrieb "Ja", woraufhin ihm die Privatklägerin – neben einer weiteren Aufnahme – ein Bild schickte, das sie selbst im Spiegel mit entblössten Brüsten und mit blauer Farbe verdecktem Gesicht zeigt (Urk. 1/10/5/1 S. 457 f.,

7. März 2021, 02:03:27 Uhr; Urk. 1/10/5/5). 2.1.4. Dem Beschuldigten war dabei ohne Weiteres bewusst, dass die Privatkläge- rin noch minderjährig – und zwar noch nicht einmal 16 Jahre alt – war. Dies hatte ihm die Privatklägerin bereits am 4. März 2021 um 22:08 Uhr (Urk. 1/10/5/1 S. 168), um 23:04 Uhr (Urk. 1/10/5/1 S. 203) und um 23:48 Uhr (Urk. 1/10/5/1 S. 234) per WhatsApp geschrieben, unmittelbar bevor der Beschuldigte die Privatklägerin fragte, ob sie ihm ein Bild ihrer Brüste ohne BH schicken könne. 2.1.5. Der Anklagesachverhalt ist damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erstellt.

- 16 - 2.2. Rechtliche Würdigung 2.2.1. Die Anklage würdigt das eingeklagte Verhalten – soweit nachvollziehbar – als mehrfache Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB sowie zudem, wohl in echter Konkurrenz, als (einfache) Anstiftung zur Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 24 StGB (Urk. 21 S. 4, 25). Die Vorinstanz sprach den Beschuldig- ten schuldig "der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB sowie der Anstiftung zu Art. 197 Abs. 4 StGB" (Urk. 63, Dispo- sitivziffer 1, Spiegelstrich 4). Weder aus dem Dispositiv noch aus der Urteilsbegrün- dung geht hervor, ob neben dem Schuldspruch wegen Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StGB (betreffend Anklagesachverhalt I, Abschnitt 2) der Tatbestand der Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 StGB als solcher als mehrfach erfüllt betrachtet wird (betreffend Anklagesachverhalt I, Abschnitt 3). Eine Begründung des Schuld- spruchs gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB findet sich im vorinstanzlichen Urteil nicht. Nur den Schuldspruch gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 24 StGB hat die Vorinstanz begründet (Urk. 63 S. 28 ff.). Sie erachtet diesen Tatbestand – so scheint es – in echter Konkurrenz mit Art. 197 Abs. 5 StGB verwirklicht (vgl. Dispo- sitivziffer 1, Spiegelstrich 4). Die Vorinstanz hält zusammengefasst dafür, der Beschuldigte habe mit seiner Frage, "Baby würsxh ohni bh shike", auf die Willens- bildung der Privatklägerin eingewirkt und diese damit zur Herstellung kinderporno- grafischen Materials angestiftet (Urk. 63 S. 29 f.). 2.2.2. Die Verteidigung fordert einen Freispruch und begründet dies zusammenge- fasst damit, dass es sich bei der Frage des Beschuldigten, "Baby würsxh ohni bh shike", um eine freiwillige Frage in einer Beziehung gehandelt habe; dies habe keine explizite Aufforderung in dem Sinne dargestellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin unter Druck gesetzt habe (Urk. 50 S. 15; Urk. 65 S. 5; Urk. 112 S. 5 f.). Sinngemäss macht die Verteidigung zudem geltend, es handle sich nicht um ein pornografisches Erzeugnis, weil dem Abbild des kindlichen Körpers nicht entnommen werden könne, dass der Täter bei der Herstellung auf das Kind einge- wirkt habe (Urk. 50 S. 16 f.; Urk. 65 S. 6; Urk. 112 S. 9). 2.2.3. Die am 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Änderungen von Art. 197 StGB sind auch mit Bezug auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt unerheblich. Der Straf-

- 17 - befreiungsgrund von Art. 197 Abs. 8 aStGB bzw. (neu) Art. 197 Abs. 8 und Abs. 8bis StGB ist vorliegend – auch unter neuem Recht – nicht einschlägig. Eine Strafbe- freiung nach altem Recht scheidet schon deshalb aus, weil der Beschuldigte nicht minderjährig war (vgl. Art. 197 Abs. 8 aStGB). Nach neuem Recht kann sich der Beschuldigte nicht auf Art. 197 Abs. 8 StGB berufen, weil der Altersunterschied mehr als drei Jahre beträgt (auch gemäss der unrichtigen Vorstellung des Beschul- digten). Art. 197 Abs. 8bis, Unterabsatz 2, StGB ist nicht einschlägig, weil ein blosser Kontakt über soziale Medien für ein "persönliches Kennen" i.S.v. lit. b nicht aus- reicht (vgl. GODENZI, in: Wohlers et al. [Hrsg.], Handkomm. StGB, 5. Aufl. 2024, Art. 197 N 60; TRECHSEL/BURCKHARDT, Praxiskomm. StGB, 5. Aufl. 2025, Art. 197 N 18b), die Privatklägerin im Zeitpunkt der Handlung noch nicht volljährig war (lit. c, Alternative 1) und der Altersunterschied der Parteien mehr als drei Jahre beträgt (lit. c, Alternative 2). Weil das neue Recht damit nicht milder ist als das zum Tatzeitpunkt in Kraft stehende, ist die Tat nach damaligem Recht zu beurteilen (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). 2.2.4. Die Verteidigung bestreitet sinngemäss, dass es sich bei den anklagegegen- ständlichen Bildern um (kinder-)pornografische Erzeugnisse i.S.v. Art. 197 Abs. 1 und Abs. 4/5 aStGB handelt. Dieser Einwand trifft offensichtlich nicht zu. Beim ers- ten anklagegegenständlichen Bild (Urk. 1/10/5/6) ist die Privatklägerin im Spiegel zu sehen, wobei sie ihr Mobiltelefon derart vor ihrem Gesicht hält, dass dieses im Gegenlicht des Blitzes nicht erkennbar ist. Die Aufmerksamkeit des Betrachters ist augenscheinlich auf die ins Zentrum gerückten nackten Brüste der Privatklägerin gelenkt. Die Aufnahme ist objektiv eindeutig darauf ausgelegt, den Betrachter sexuell aufzureizen. Die Sexualität wird derart in den Vordergrund gerückt und aus jedem menschlichen oder emotionalen Bezug herausgetrennt, dass die abge- bildete Privatklägerin, deren Gesicht nicht einmal erkennbar ist, als blosses Sexu- alobjekt erscheint. Nichts anderes gilt für das zweite anklagegegenständliche Bild (Urk. 1/10/5/5), auf dem das Gesicht der Privatklägerin, das im Spiegel ohnehin nur teilweise erkennbar wäre, mit blauer Farbe unkenntlich gemacht wurde. Es entspricht dem einzigen Zweck des Bildes, den Betrachter durch Isolierung der nackten Brüste der Privatklägerin sexuell aufzureizen. Beide Bilder erweisen sich damit eindeutig als (kinder-)pornografischer Natur i.S.v. Art. 197 Abs. 1 und

- 18 - Abs. 4/5 Satz 2 aStGB (vgl. zur Definition BGE 131 IV 64 E. 10.1.1 und E. 11.2). Der Einwand der Verteidigung – unter Bezugnahme auf BGE 131 IV 64, E. 11.2 –, den beiden anklagegegenständlichen Bildern könne nicht entnommen werden, dass auf das abgebildete Kind eingewirkt worden sei (Urk. 50 S. 16 f.; Urk. 65 S. 6; Urk. 112 S. 9), verfängt nicht. Unter den Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 bzw. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB fallen namentlich auch Selbstporträts von minder- jährigen Jugendlichen, die diese freiwillig erstellt haben, wenn der Fokus der Aufnahme eindeutig auf die primären oder sekundären Geschlechtsteile des Kindes gerichtet ist und ein menschlicher, emotionaler oder sonst nicht sexualisier- ter Bezug offenkundig fehlt. Entgegen der Verteidigung lassen sich die anklagege- genständlichen Bilder keineswegs mit "Schnappschüssen am Strand oder in der Badeanstalt" vergleichen. 2.2.5. Wer pornografisches Material, das tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hat, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektroni- sche Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB). Wer solches Material konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB). 2.2.6. Die Absätze 4 und 5 von Art. 197 aStGB stellen praktisch jeden tatsächlichen Umgang mit kinderpornografischem Material unter Strafe. Sie unterscheiden sich einzig darin, dass der Besitz sowie Herstellungs- oder Beschaffungshandlungen, die ausschliesslich zum Zwecke des Eigenkonsums erfolgen, unter den privilegie- renden Absatz 5 fallen, der einen tieferen Strafrahmen vorsieht. 2.2.7. Aus der Anklage geht nicht hervor, dass der Beschuldigte die beiden Bilder anders als zum blossen Eigenkonsum verwendet haben soll. Vielmehr hält die Anklage fest, der Beschuldigte habe die Bilder einzig zum Zweck verlangt bzw. erlangt, um sich sexuell aufzureizen. Eine Verurteilung nach Art. 197 Abs. 4 aStGB muss daher von vornherein ausscheiden.

- 19 - 2.2.8. Die Anklage und die Vorinstanz scheinen davon auszugehen, dass die Privatklägerin das inkriminierte Material selbst an einen Dritten, nämlich den Beschuldigten, weitergegeben habe, wozu dieser sie angestiftet habe, und dass der Sachverhalt so in den Anwendungsbereich von Absatz 4 gelange. Eine solche Sichtweise ist verfehlt. Mit Blick auf den ersten Vorwurf (Anstiftung zur Über- sendung eines Bildes ohne BH mit den Worten "Baby würsxh ohni bh shike") ist eine Anstiftungshandlung eingeklagt, bei der es sich gleichzeitig auch um eine direkte Beschaffungshandlung von Kinderpornografie zum ausschliesslichen Zweck des Eigenkonsums handelt, sodass die angeklagte Handlung (nur) unter den Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB und nicht (auch) unter jenen von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB i.V.m. Art. 24 aStGB subsumiert werden kann. Würde man anders entscheiden, würde der Täter, der das Opfer zum Erstellen der Fotos anstiftet, härter bestraft (Abs. 4) als der Täter, der eigenhändig entsprechende Fotos von seinem Opfer erstellt (Abs. 5). Das wäre nicht sachgerecht und entsprä- che nicht dem Gedanken der Norm (vgl. das Urteil des Obergerichts Solothurn vom

28. Oktober 2021, STBER.2020.98, E. III.8.3.3). 2.2.9. Die rechtliche Würdigung der Anklage und der Vorinstanz würde zudem folgendes Problem aufwerfen (vgl. auch dazu das Urteil des Obergerichts Solothurn vom 28. Oktober 2021, STBER.2020.98, E. III.8.3.3): Bereits unter altem Recht (Art. 197 Abs. 8 aStGB; vgl. dazu BSK StGB I-ISENRING/KESSLER, 4. Aufl., 2019, Art. 197 N 63a ff.) und nun explizit unter neuem Recht (Art. 197 Abs. 8bis, Unterab- satz 1, StGB) macht sich die minderjährige Person, die von sich selbst ein kinder- pornografisches Erzeugnis herstellt bzw. einer anderen Person mit deren Einwilli- gung zugänglich macht, nicht strafbar. Soweit eine Anstiftung zur Weiterleitung kinderpornografischen Materials in Frage stünde, würde es daher grundsätzlich an einer strafbaren Haupttat fehlen, es sei denn, der Strafausschlussgrund von Art. 197 Abs. 8 aStGB bzw. Art. 197 Abs. 8 und Abs. 8bis StGB könnte als persön- liches Merkmal i.S.v. Art. 27 StGB verstanden werden (sog. limitierte Akzessorie- tät). Zudem scheint der Gesetzgeber unter neuem Recht (Art. 197 Abs. 8bis, Unter- absatz 2, StGB e contrario) nunmehr von einer Haupttäterschaft desjenigen auszu- gehen, der sich – ohne die Voraussetzungen von lit. a-c zu erfüllen – von einer minderjährigen Person ein kinderpornografisches Selbstporträt schicken lässt.

- 20 - Auch dies spricht dafür, den hier zu beurteilenden Sachverhalt (Anstiftung einer minderjährigen Person zur Übersendung eines kinderpornografischen Selbstpor- träts zwecks Eigenkonsums) ausschliesslich unter Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB ("sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft") und nicht unter Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 24 aStGB zu subsumieren. 2.2.10. Mit Bezug auf den ersten Vorwurf (Anstiftung zur Übersendung eines Bildes ohne BH mit den Worten "Baby würsxh ohni bh shike") stellt sich daher die Frage nicht, ob die Handlung des Beschuldigten die Intensität einer Anstiftung i.S.v. Art. 24 StGB erreicht. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin gefragt hat, ob sie ihm ein Bild ihrer nackten Brüste (ohne BH) schicken könne, hat er sich kinder- pornografisches Material "über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft" und damit den objektiven Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht wusste er im betreffenden Zeitpunkt, dass die Privatklägerin minderjährig – noch nicht einmal 16 Jahre alt – war und dass er sich mit seinem Handeln pornografisches Material, das in sexualisierter Form die nackten Brüste einer Minderjährigen zeigt, beschafft. Der Beschuldigte hat sich damit der Porno- grafie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB schuldig gemacht. 2.2.11. Mit Bezug auf den zweiten Vorwurf (Empfangen des zweiten Bildes) ist Folgendes zu erwägen: Die Privatklägerin fragte den Beschuldigten von sich aus: "Ey", "Babe♥", "Wetsch öpis gse ♥" (Urk. 1/10/5/1 S. 454 ff.; 7. März 2021, 02:02 Uhr). Der Beschuldigte reagierte mit "Was" und die Privatklägerin erwiderte "Säg ja oder nei" (Urk. 1/10/5/1 S. 456 f.). Der Beschuldigte antwortete mit "Ja", woraufhin ihm die Privatklägerin das anklagegegenständliche kinderpornografische Erzeug- nis schickte (Urk. 1/10/5/1 S. 457 f., 7. März 2021, 02:03:27 Uhr; Urk. 1/10/5/5). Eine aktive Beschaffungshandlung des Beschuldigten ("sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft") ist darin nicht zu erkennen und wird im Anklage- sachverhalt auch nicht erwähnt. Die Anklage erwähnt nur den Umstand, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten das betreffende Bild geschickt habe, ohne auf- zuzeigen, worin die inkriminierte Handlung des Beschuldigten liegen soll. Ohnehin könnte gestützt auf die Chat-Nachrichten nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe mit seiner Antwort "Ja", er wolle "etwas" sehen, die Privatklägerin ermuntert,

- 21 - ihm ein kinderpornografisches Erzeugnis zu schicken, oder dies auch nur in Kauf genommen. Auch wenn die Parteien im betreffenden WhatsApp-Chat regelmässig und intensiv sexualisierte Inhalte austauschten, war dieser Teil der Konversation nicht (mehr) erkennbar sexuell aufgeladen, nachdem die Parteien sich gegenseitig ihre Liebe (wieder) bekräftigt und dann rund zwei Stunden nicht mehr miteinander geschrieben hatten. 2.2.12. Dass der Beschuldigte das betreffende Bild auf seinem Mobiltelefon beses- sen (und nach Erhalt nicht gelöscht) oder dieses im Sinne des Gesetzes konsumiert habe, behauptet die Anklage nicht. Eine Verurteilung wegen Besitzes oder Konsums dieses zweiten Bildes verbietet sich daher. 2.2.13. Der Beschuldigte ist daher der (einfachen) Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 aStGB (Anklagesachverhalt I, Abschnitt 2) und der (einfachen) Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB (Anklagesachverhalt I, Abschnitt 3, Vorwurf 1) schul- dig zu sprechen.

3. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Anklagesachverhalt IV) 3.1. Sachverhalt 3.1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, mehrfach gegen behördlich ange- ordnete Ersatzmassnahmen verstossen zu haben. Mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 22. November 2021 (am 23. November 2021 genehmigt durch das Zwangsmassnahmengericht Zürich) sei der Beschuldigte verpflichtet worden, sich jeweils montags und donnerstags bei der Polizeistation P._____ zu melden. Diese Anordnung sei mit Verfügungen vom 22. Februar 2022 und vom 27. Mai 2022 jeweils für drei Monate verlängert worden, wobei die Meldepflicht zuletzt auf eine Meldung pro Woche reduziert worden sei. Dem Beschuldigten sei diese Anordnung bestens bekannt gewesen und trotzdem habe er es am 17. Februar 2022, am

21. Februar 2022 und durchgängig im Zeitraum vom 4. Juli 2022 bis 27. August 2022 unterlassen, seiner Meldepflicht nachzukommen (Urk. 21 S. 24). 3.1.2. Der Beschuldigte hat diesen Sachverhalt im Wesentlichen eingestanden (vgl. Urk. 1/2/6 F/A 58 ff.; Urk. 1/2/7 F/A 9 f.; Urk. 1/11/50 S. 3; Prot. I S. 22) und

- 22 - sein Geständnis auch anlässlich der Berufungsverhandlung bekräftigt (Urk. 111 S. 6). 3.1.3. Das tatsächliche Geständnis deckt sich ohne Weiteres mit den Akten. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom

23. November 2021 wurde dem Beschuldigten – befristet bis am 23. Februar 2022, längstens bis zum Abschluss des Vorverfahrens – im Sinne einer Ersatzmass- nahme gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO die Auflage erteilt, sich jeden Montag und jeden Donnerstag (erstmals am Donnerstag, 25. November 2021) beim Polizeiposten P._____ zu melden, wobei dem Beschuldigten für den Fall eines Ver- stosses die Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB angedroht wurde (Urk. 1/11/25). Diese Verfügung wurde dem Beschuldigten am 24. November 2021 zugestellt (Urk. 12/1/2 S. 4). Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 wurde die Ersatzmassnahme bis am 22. Mai 2022, längstens bis zum Abschluss des Vorver- fahrens verlängert (Urk. 1/11/32 S. 5). Mit Verfügung vom 27. Mai 2022 wurde die Ersatzmassnahme dahingehend abgeändert, dass sich der Beschuldigte nur noch einmal wöchentlich, jeweils am Montag, zu melden hatte, und mit diesem Inhalt bis am 27. August 2022, längstens bis zum Abschluss des Vorverfahrens, verlängert (Urk. 1/11/34 S. 4). 3.1.4. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte Kenntnis von den erwähnten Verfügungen hatte. Dies ergibt sich aus dem Nachweis der Zustellung der ersten Verfügung (Urk. 12/1/2 S. 4) sowie aus verschiedenen Nachrichten des Beschul- digten (E-Mail des Beschuldigten an Q._____ vom 18. Februar 2022 [Urk. 12/1/3 S. 1], zwei E-Mails des Beschuldigten an Q._____ vom 21. Februar 2022 [Urk. 12/1/3 S. 2 f.]; E-Mail des Beschuldigten an die Staatsanwältin vom 8. August 2022 [Urk. 1/5/3]; vgl. zudem Urk. 1/2/6 F/A 59 ff.). Ebenfalls nicht bestritten ist die Tatsache, dass sich der Beschuldigte an den in der Anklage genannten Daten nicht beim Polizeiposten P._____ gemeldet hat (vgl. auch Urk. 13/1/3). 3.1.5. Der Anklagesachverhalt ist damit erstellt.

- 23 - 3.2. Rechtliche Würdigung 3.2.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Tatbestands von Art. 292 StGB korrekt dargestellt und ist zutreffend zum Schluss gelangt, dieser sei mit dem erstellten Anklagesachverhalt mehrfach erfüllt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 63 S. 30 ff.). 3.2.2. Was die Verteidigung dagegen vorbringt, verfängt nicht. Die Hinweise, dass sich der Beschuldigte weder dem vorliegenden Strafverfahren habe entziehen noch habe untertauchen wollen, dass der Beschuldigte nach den Feststellungen des Zwangsmassnahmengerichts die Meldepflicht bloss aufgrund einer gewissen Nachlässigkeit und Antriebslosigkeit missachtet habe, dass er keinen fixen Aufent- haltsort, keine feste Wohnung, keine Arbeit und nur bescheidene finanzielle Mittel gehabt habe, dass er für die Verteidigung stets erreichbar gewesen sei, dass er sich vor jeder gewünschten Terminverschiebung per E-Mail bei der Staatsanwältin gemeldet habe, dass er in der Untersuchung mit Ausnahme der Schlussein- vernahme zu sämtlichen Einvernahmen erschienen sei, dass er sich in der Unter- suchung kooperativ gezeigt habe und dass er in stetigem E-Mail-Kontakt mit dem zuständigen Sozialarbeiter der Gemeinde P._____ gestanden sei (Urk. 50 S. 31 f.; Urk. 112 S. 9 ff.), gehen samt und sonders an der Sache vorbei. Die relevante Tat- handlung besteht im Nichtfolgeleisten der strafbewehrten Verfügung, mithin darin, dass der Beschuldigte sich an den in den Verfügungen bezeichneten Tagen nicht auf dem Polizeiposten P._____ gemeldet hat. Das ist erstellt und alles andere ist irrelevant. 3.2.3. Wenn die Verteidigung geltend macht, es könne dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er die Meldepflicht vorsätzlich missachtet habe, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Dem Beschuldigten war die Meldepflicht bekannt und er ist dieser – offensichtlich bewusst – nicht nachgekommen. Teilweise "ent- schuldigte" er sich per E-Mail, indem er völlig ungenügende Ausreden vorschob, wie z.B. er habe keinen Akku gehabt, sei im Kanton Wallis gewesen, habe einem Kollegen geholfen und habe den Weg zurück nicht mehr gefunden (Urk. 12/1/3 S. 1; vgl. auch Urk. 1/2/6 F/A 59 ff.) oder er sei noch im Kanton Thurgau am Arbei- ten, indem er bei einem Freund die Wohnung reinige (Urk. 12/1/3 S. 3).

- 24 - 3.2.4. Soweit die Verteidigung ins Feld führt, der Beschuldigte habe wegen diverser offener Rechnungen "Angst" vor einer erneuten Inhaftierung gehabt und die Meldepflicht deshalb verletzt, so kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwä- gungen verwiesen werden, wonach darin offenkundig kein Rechtfertigungsgrund erkannt werden kann (Urk. 63 S. 32 f.). Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, inwiefern "offene Rechnungen" eine Haftgefahr begründen sollten. Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten vielmehr umgekehrt – mehrfach – angedroht worden war, im Falle einer Missachtung der Meldepflicht mit einer erneuten Inhaftierung rechnen zu müssen (vgl. Urk. 1/2/5 F/A 36 ff.; Urk. 1/11/25 S. 6; Urk. 1/11/32 S. 5; Urk. 1/11/34 S. 4). 3.2.5. Der Beschuldigte ist des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 14 Monate bedingt und 14 Monate (abzüglich 167 Tage, die durch Haft erstanden sind) unbedingt zu vollziehen seien, sowie mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 63 S. 74). Weil nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, kann die Strafe und deren Vollzug nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff. m.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung der konkreten Methode und des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313, E. 1.1; BGE 141 IV 61, E. 6.1.2; je m.H.). Darauf kann verwiesen werden. Zusammengefasst ist in einem ersten Schritt für jedes Delikt separat eine hypothetische Einzelstrafe festzusetzen (Strafart und Strafhöhe), die bei isolierter Beurteilung verwirkt wäre. In einem zweiten Schritt ist innerhalb derjenigen Delikte, für die jeweils gleichartige Strafen

- 25 - verwirkt wären (Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Busse), das schwerste Delikt zu bestimmen und die dafür verwirkte Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) unter Einbezug der weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Ungleichartige (Gesamt-)Strafen sind kumulativ zu verhängen. 1.3. Zur Bestimmung der jeweiligen (hypothetischen) Einzelstrafe ist in Anwen- dung von Art. 47 StGB zunächst das objektive und subjektive Tatverschulden festzulegen und zu bewerten (sog. Tatkomponente) und alsdann die sog. Täter- komponente zu berücksichtigen (persönliche Verhältnisse, Vorleben, Vorstrafen, Geständnis, Reue etc.). Bei Deliktsmehrheit stellt sich die Frage, ob die Täterkom- ponenten vor oder nach der Asperation zu berücksichtigen sind. Das Bundesgericht vertritt die Auffassung, dass bei mehreren zur Beurteilung stehenden Delikten die Täterkomponenten erst im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen seien. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe seien zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt seien die übrigen Delikte zu beurteilen und in Anwendung des Asperations- prinzips sei aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen sei. Die Täterkomponenten seien erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen, da es andernfalls zu einer unzulässigen Mehrfachverwertung käme (BGer 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018, E. 4.3.3; BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.2; BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.6.1). 1.4. Diese Methode kann in der Praxis jedoch zu stossenden Resultaten führen. Zunächst können einige Täterkomponenten durchaus erhebliche Auswirkungen auf das Strafmass der Einzelstrafe und damit auf den – bei der Wahl der Strafart und mit Blick auf Art. 49 StGB besonders bedeutsamen – Bereich haben, in welchem das Gesetz eine Auswahl zwischen Geldstrafe (nur bis 180 Tagessätze) und Freiheitsstrafe zulässt (Art. 34 Abs. 1 und Art. 41 StGB). Eine Berücksichtigung der Täterkomponenten erst nach der Asperation auf der Stufe der Gesamtstrafe könnte daher im Ergebnis dazu führen, dass gewisse Delikte für die Bildung einer bestimm- ten Gesamtstrafart herangezogen werden, obschon hierfür bei isolierter Beurtei- lung eine andere Strafart verwirkt gewesen wäre. Das verstiesse gegen Art. 49

- 26 - StGB. Gewisse Täterkomponenten können sodann untrennbar mit einer Straftat zusammenhängen und sich bei einer Berücksichtigung erst nach der Asperation ungewollt auch auf andere, asperierte Strafen auswirken, was die auszufällende Strafe u.U. stark verzerren kann (ACKERMANN/CESAROV, Täterkomponenten und Strafartenwahl bei der Gesamtstrafenbildung, forumpoenale 6/2020 S. 451 ff.; so bereits CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, forum- poenale 2/2016, S. 97 f.). Als nicht minder problematisch erweist sich die einmalige gesamthafte Berücksichtigung der Täterkomponenten bei zeitlich auseinander- liegenden Einzeltaten. Zu denken ist insbesondere daran, dass zwischen den beiden Tatzeitpunkten beim Täter erhebliche Änderungen in den persönlichen Verhältnissen eintreten können. Auch das jeweilige Nachtatverhalten kann sich bei dieser Konstellation erheblich unterscheiden, etwa wenn sich der Täter bei einzel- nen Delikten geständig zeigt und bei anderen nicht (zum Ganzen siehe auch OGer ZH, SB200176 vom 24. Juni 2021, E. II.2.2.1.-2.2.3.). Diejenigen Täterkomponenten, die das einzelne Delikt bzw. die hypothetisch verwirkte Einzelstrafe betreffen, sind daher mit Bezug auf jede Einzelstrafe separat zu beurteilen (z.B. ein Geständnis, das sich auf gewisse Delikte beschränkt; Vor- strafen, die nur mit Bezug auf gewisse Delikte einschlägig sind und ins Gewicht fallen; Delinquenz während laufender Probezeit oder während laufender Untersu- chung, die sich nur auf gewisse Delikte bezieht). Diejenigen Täterkomponenten, die sinnvollerweise nicht mit Blick auf ein einzelnes Delikt, sondern erst im Rahmen einer Gesamtschau beurteilt werden können, sind hingegen nach der Asperation auf der Stufe der Gesamtstrafe zu berücksichtigen. Dazu zählt z.B. die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. 1.5. In Abweichung von diesen Grundsätzen hat die Vorinstanz die Täterkompo- nenten erst auf der Stufe der Gesamtstrafe berücksichtigt. Wenn die Vorinstanz für die sexuellen Handlungen mit einem Kind (Anklagesachverhalt I, Abschnitt 1) eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten für objektiv und subjektiv verschuldensangemessen hält (Urk. 63 S. 42), dem Geständnis des Beschuldigten aber erst auf der Stufe der Freiheits-Gesamtstrafenbildung Rechnung trägt (Urk. 63 S. 43), so wird für dieses Delikt im Ergebnis eine Freiheitsstrafe asperiert, obschon dafür bei isolierter

- 27 - Betrachtung – unter Einbezug des Geständnisses und in Anwendung von Art. 34 und Art. 41 StGB – eine Geldstrafe verwirkt gewesen wäre. Das verletzt Art. 49 Abs. 1 StGB. Sodann hat die Vorinstanz die Täterkomponenten im Rahmen der Festsetzung der Geld-Gesamtstrafe überhaupt nicht berücksichtigt. Auch dies ist nachfolgend zu korrigieren.

2. Konkrete Strafzumessung für die einzelnen Delikte 2.1. Fortgesetzte Erpressung i.S.v. Art. 156 Ziff. 2 StGB 2.1.1. Die Vorinstanz stellt zutreffend fest, dass das im Deliktszeitpunkt in Kraft stehende Recht, das einen ordentlichen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsah, härter ist als das heute geltende Recht, das einen ordentli- chen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe statuiert. Mit Bezug auf die fortgesetzte Erpressung ist folglich das neue Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB). Strafmilderungs- oder -schärfungsgründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor. 2.1.2. Mit Bezug auf das objektive Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte ein minderjähriges, 15-jähriges Opfer aussuchte, das ihm bereits aufgrund des Alters unterlegen war. Der Beschuldigte drohte der minderjährigen Geschädigten mehrfach an, dass er ihrer Familie, insbesondere ihrem Zwillingsbru- der, "etwas antun" würde, dass er wisse, wo ihr Bruder zur Schule gehe, und dass dieser nicht mehr nach Hause kommen würde, wenn sie ihm das verlangte Geld nicht gebe. Damit drohte der Beschuldigte der Privatklägerin B._____ zwar in etwas unkonkreter, letztlich aber doch genügend deutlicher Weise an, erhebliche Gewalt gegen ihre Familie, insbesondere gegen ihren Bruder, auszuüben. Aus der Sicht der jungen Geschädigten wogen diese Androhungen schwer. Der Beschuldigte ver- langte von ihr mindestens neun Mal, dass sie ihm Geldbeträge in der Höhe zwi- schen Fr. 395.– und Fr. 1'000.– übergebe, und brachte sie innerhalb von rund drei Wochen dazu, ihm insgesamt mindestens Fr. 6'395.– zu bezahlen. Diese Deliktss- umme erweist sich zwar als nicht allzu hoch. Die Vorinstanz hält aber zutreffend fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin dadurch in einen finanziellen Eng- pass brachte, der sie dazu bewog, einen Teil dieses Geldes von ihrer Mutter bzw.

- 28 - ihrem Bruder zu nehmen. Aus der Sicht der Privatklägerin – und aus der Sicht des Beschuldigten – handelte es sich dabei um einen nicht unerheblichen Betrag. Der Beschuldigte versuchte zunächst, bei der Privatklägerin Mitleid zu erwecken, indem er angab, dass er Schulden habe und sein Vater das Geld brauche, weil er im Kran- kenhaus sei. Als die Geschädigte ihm kein Geld gab, griff er zu den erwähnten Drohungen. Dabei handelte der Beschuldigte mit perfidem Kalkül. Zu berücksichti- gen ist aber auch, dass er letztlich von sich aus aufhörte und kein Geld mehr von der Geschädigten verlangte. 2.1.3. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Zutreffend ging die Vorinstanz davon aus, dass ein Handeln mit Bereicherungsabsicht bereits tatbestandsimmanent ist und sich dieser Aspekt nicht doppelt zulasten des Beschuldigten auswirken darf. Das subjektive Verschulden vermag das objektive nicht zu relativieren. Mit der Vorinstanz ist das Tatverschul- den insgesamt als noch leicht zu bezeichnen. Die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 14 Monaten erscheint verschuldensangemessen. 2.1.4. Mit Blick auf die – bereits hier zu berücksichtigenden – Täterkomponenten ist Folgendes auszuführen: 2.1.4.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dargelegt (Urk. 63 S. 42 f.). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Beschuldigte wohnt weiterhin mit seiner Partnerin in einer Wohnung an der … [Adresse] (Urk. 91 S. 2; Urk. 92/1, Urk. 71/2) und wird weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt, wobei es nun aufgrund sei- nes Anspruchs auf IV-Taggeldleistungen in Höhe von monatlich Fr. 2'560.– wohl zu einer Loslösung von der Sozialhilfe kommen wird (Urk. 71/1; Urk. 111 S. 2; Urk. 113/1). Seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er verschiedene Prak- tika absolviert bzw. Arbeitseinsätze geleistet, jeweils mit Blick auf eine mögliche weiterführende Ausbildung bzw. Integration in den ersten Arbeitsmarkt (vgl. Urk. 65 S. 12; Urk. 66/1-6). Seit dem Frühjahr 2025 wird er von der IV-Stelle des Kantons R._____ und der Fachstelle für berufliche Integration der G._____ AG bei der be- ruflichen Wiedereingliederung unterstützt. Im Sommer 2025 absolvierte er ein drei- monatiges Praktikum bei der Firma H._____ AG in I._____ zur Eignungsabklärung,

- 29 - mit dem Ziel einer Weiterbeschäftigung und Ausbildung im selben Betrieb. Am

16. September 2025 hat der Beschuldigte nun eine Ausbildung in diesem Betrieb begonnen, wobei Ende November 2025 definitiv entschieden werden soll, ob der Beschuldigte dort ab dem nächsten Sommer eine Lehre absolvieren kann (vgl. Urk. 91 S. 2 ff.; Urk. 92/2-5, Urk. 92/7-8, Urk. 94; Urk. 102 und Urk. 103/1-3; Urk. 111 S. 1 ff.). Am tt.mm.2025 verstarb der Vater des Beschuldigten infolge eines Herzin- farkts (Urk. 91 S. 4). Die Vorinstanz kam zutreffend zum Schluss, dass das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral zu gewich- ten sind. Insbesondere der frühe Verlust seiner Mutter war zwar äusserst belastend für den Beschuldigten. Seine persönliche und berufliche Entwicklung wurde da- durch augenscheinlich negativ beeinflusst. Daraus – und aus den sonstigen Lebensumständen des Beschuldigten – lässt sich indessen kein strafmindernder Faktor ableiten. Daran ändert auch nichts, dass mittlerweile auch der Vater des Beschuldigten verstorben ist. 2.1.4.2. Gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug ist der Beschuldigte nicht vorbestraft (Urk. 108), was strafzumessungsneutral zu werten ist. Die beiden Bussen von je Fr. 100.– wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungs- gesetz (Urk. 1/14/6) und wegen Nichtmeldens des Wegzuges aus der Gemeinde P._____ (Urk. 1/14/7) sind nicht straferhöhend zu berücksichtigen (so wohl auch die Vorinstanz, Urk. 63 S. 43 f.). 2.1.4.3. Straferhöhend zu berücksichtigen ist indessen, dass der Beschuldigte die Erpressungshandlungen allesamt zu einem Zeitpunkt verübte, als bereits eine Strafuntersuchung gegen ihn wegen des Dossiers 1 eingeleitet und er bereits ein- mal einvernommen worden war (vgl. Urk. 1/2/1). Es rechtfertigt sich eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um einen Monat. 2.1.4.4. Den Anklagesachverhalt II, Dossier 4, hat der Beschuldigte in der Unter- suchung zunächst weitgehend bestritten, namentlich dass er der Geschädigten gedroht haben soll (vgl. Urk. 1/2/2 F/A 65 ff.; Urk. 1/11/15 S. 3 f.; Urk. 1/2/5 F/A 3 ff.; Urk. 1/2/8 S. 2 ff.). Der Beschuldigte hat die fortgesetzte Erpressung erstmals

- 30 - im Rahmen der gutachterlichen Exploration eingestanden (Urk. 1/13/13 S. 45). In einer späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme stritt er diesen Sachverhalts- komplex zunächst wieder ab (Urk. 1/2/9 F/A 73 ff), zeigte sich dann aber – zögerlich

– geständig (Urk. 1/2/9 F/A 79 ff.). Vor Vorinstanz räumte er den Vorwurf schliess- lich – wortkarg – ein, ohne erkennbar Reue zu zeigen (Prot. I S. 22 f.). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 63 S. 43) erfolgte das Geständnis des Beschuldigten indessen nicht vor dem Hintergrund einer sich erhärtenden Beweis- lage. Im Wesentlichen lagen nur die Aussagen der Geschädigten im Recht, während eine Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten ergebnislos blieb (vgl. Urk. 4/6/12). Ob ein Schuldspruch ohne das Geständnis des Beschuldigten möglich gewesen wäre, kann offen bleiben; jedenfalls kann nicht davon gesprochen werden, dass der Beschuldigte nur gerade das zugegeben hat, was ihm ohnehin bereits offensichtlich nachgewiesen worden war. Auch wenn das Geständnis erst spät im Verfahren und nur zögerlich erfolgte, ist es strafmindernd zu berücksichti- gen. Es rechtfertigt sich, die Strafe um 2 Monate auf 13 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 2.2. Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsan- lage i.S.v. Art. 147 Abs. 2 aStGB 2.2.1. Der zum Zeitpunkt der Tatbegehung in Kraft stehende Art. 147 Abs. 2 aStGB sah einen ordentlichen Strafrahmen von 3 Tagen bis zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 90 bis 180 Tagessätzen vor (vgl. auch Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 aStGB). Das heute geltende Recht sieht einen ordentlichen Straf- rahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Es ist damit das mildere alte Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB), wovon die Vorinstanz zutref- fend ausging (Urk. 63 S. 34). Strafmilderungs- oder -schärfungsgründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor. 2.2.2. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens hat die Vorinstanz die relevanten Gesichtspunkte zutreffend erwähnt. Der Beschuldigte verübte die meisten der ins- gesamt 44 Delikte zwischen dem 13. Januar 2021 und dem 5. August 2021. Ein Delikt datiert vom 13. Oktober 2020 (Urk. 21 S. 17 f.) und drei Delikte vom 26. bzw.

- 31 -

28. August 2022 (Urk. 21 S. 23). In 39 Fällen gelangte der Beschuldigte zum Ziel, nur in 5 Fällen blieb es beim Versuch. Die Deliktssumme beläuft sich insgesamt auf knapp Fr. 10'000.–, wobei sich die einzelnen Bestellungen oftmals auf relativ kleine Beträge beschränkten. Mit Blick auf die subjektive Tatschwere führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Das egois- tisch-finanzielle Motiv ist bereits tatbestandsimmanent und kann nicht doppelt zulasten des Beschuldigten gewürdigt werden. Eine besondere finanzielle Notlage bestand nicht. Der Beschuldigte hat zudem oftmals Produkte bestellt, die nicht seinen täglichen Notbedarf abdeckten, teilweise auch luxusähnliche Konsumgüter. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive nicht. Mit der Vorinstanz ist das Verschulden insgesamt als noch leicht zu qualifizieren und die hypothetische verschuldensangemessene Einzelstrafe auf 14 Monate festzusetzen. 2.2.3. Mit Bezug auf das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Vorstrafen kann auf E. IV.2.1.4.1-2 verwiesen werden. Diese Umstände erweisen sich als strafzumessungsneutral. Straferhöhend zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte einen Grossteil der 44 Delikte (mehr als die Hälfte) zu einem Zeitpunkt verübt hat, als bereits eine Strafuntersuchung gegen ihn wegen des Dossiers 1 eingeleitet und er bereits einmal einvernommen worden war (vgl. Urk. 1/2/1). Drei Delikte verübte der Beschuldigte am 26. bzw. 28. August 2022, nachdem diverse weitere Untersuchun- gen (u.a. wegen Art. 147 StGB) gegen ihn eröffnet worden waren und er bereits drei Monate in Haft war. Darin manifestiert sich eine gewisse Einsichtslosigkeit, von der das Verhalten des Beschuldigten damals geprägt war (vgl. zur seitherigen positiven Entwicklung indessen E. V und E. VI). Es rechtfertigt sich unter diesem Gesichtspunkt eine Erhöhung der hypothetischen Einzelstrafe um 2 Monate. Den Anklagesachverhalt III, Dossiers 2, 3, 6-9, 11 und 16, hat der Beschul- digte von Beginn an eingestanden, was die Untersuchung beträchtlich erleichtert hat. Diesbezüglich hat sich der Beschuldigte zudem – wenigstens teilweise – ein- sichtig und reuig gezeigt und diversen Geschädigten Briefe geschrieben, in denen er sich mitunter für sein Verhalten entschuldigte (vgl. Urk. 1/12). Das Geständnis

- 32 - und die Reue ist strafmindernd zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich, die hypo- thetische Einzelstrafe um 5 Monate auf 11 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 2.3. Sexuelle Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB 2.3.1. Relevanter Sachverhalt 2.3.1.1. Die Vorinstanz erachtet gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, die Aussagen der Privatklägerin C._____ und das im Recht liegende Chatprotokoll ei- nen Teil des Anklagesachverhalts I, Abschnitt 1, als erstellt. Die Vorinstanz geht davon aus, dass das erste Treffen am 11. März 2021 stattgefunden habe (Urk. 63 S. 11 ff.) und dass es an diesem Treffen anklagegemäss zu einer Umarmung, Küs- sen auf den Mund (ohne Zunge) und einer Berührung des Gesässes der Privatklä- gerin über den Kleidern durch den Beschuldigten gekommen sei (Urk. 63 S. 7 f.). Mit Bezug auf das Alter der Geschädigten führt die Vorinstanz aus, gestützt auf die Chatnachrichten sei zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte Kenntnis davon ge- habt habe, dass die Privatklägerin noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei. Dass die Privatklägerin damals in Wirklichkeit erst 13 Jahre alt gewesen sei, habe der Be- schuldigte jedoch erst im Verlaufe des Abends des 12. März 2021 im Zuge eines Telefonats mit ihrer Mutter erfahren. Bis dahin habe er in guten Treuen davon aus- gehen dürfen, sie sei – gemäss ihren Beteuerungen – 15 Jahre alt, nicht zuletzt aufgrund des fortgeschrittenen körperlichen Erscheinungsbildes der Privatklägerin (Urk. 63 S. 13 ff., 17, 40 f.). Hinsichtlich der eingeklagten sexuellen Handlungen erachtete die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin als zweifelhaft und stellte daher ausschliesslich auf den vom Beschuldigten eingestandenen Sachverhalt ab. Die Vorinstanz erachtete es nur als erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin beim zweiten Treffen auf den Mund geküsst habe (ohne Zunge) und dass er sie über den Kleidern an ihren Brüsten und im Vaginalbereich berührt habe. 2.3.1.2. Diese Erwägungen der Vorinstanz blieben unangefochten und erweisen sich als zutreffend, sodass darauf verwiesen werden kann (Urk. 63 S. 17 ff.). Zu Recht weist die Vorinstanz auf diverse Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin hin, die an ihrer Glaubhaftigkeit zweifeln lassen, und stellte dementsprechend nur auf die Zugeständnisse des Beschuldigten ab. Mit

- 33 - Blick auf das zweite Treffen ist daher nur erstellt, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin auf den Mund geküsst hat (ohne Zunge) und dass er sie über ihrer Kleidung im Bereich ihrer Brüste und ihrer Vulva berührte. Nicht erstellt sind Zungenküsse, dass der Beschuldigte die Privatklägerin unter ihrer Kleidung berührt haben soll (im Bereich ihrer Vulva und ihrer Brüste), dass die Geschädigte versucht haben soll, die Hand des Beschuldigten wegzuschieben, dass sie gesagt haben soll, sie wolle nach Hause, der Beschuldigte aber nicht reagiert habe, und dass der Beschuldigte die Hand der Geschädigten genommen haben soll, um sie auf seinen Penis zu legen, diese ihre Hand aber unmittelbar nach der Berührung weggezogen haben soll. 2.3.1.3. Die Vorinstanz hält richtig fest, dass der Beschuldigte erst im Verlaufe des Abends des 12. März 2021 erfahren hat, dass die Privatklägerin in Wahrheit erst 13 Jahre alt war. Aufgrund dreier Chatnachrichten der Privatklägerin vom 4. März 2021, um 22:08 Uhr, 23:04 Uhr und 23:48 Uhr war dem Beschuldigten zwar sehr wohl bewusst, dass die Privatklägerin noch nicht 16 Jahre alt war (vgl. Urk. 1/10/5/1 S. 168, 203, 234; vgl. auch seine Antworten darauf, v.a. in Urk. 1/10/5/1 S. 214). Er durfte aber, wie die Vorinstanz treffend festhält, aufgrund der Beteuerungen der Privatklägerin, 15 Jahre alt zu sein, und aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbil- des in guten Treuen davon ausgehen, dass sie 15 Jahre alt war (Urk. 63 S. 40 f.). Mit Bezug auf das Alter der Privatklägerin unterlag der Beschuldigte mithin einem Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 Abs. 1 StGB. Die Tat ist daher so zu beurteilen, wie sich der Beschuldigte den Sachverhalt vorgestellt hat, d.h. – mit Bezug auf Handlungen vor dem Telefonat mit der Mutter der Privatklägerin – als ob diese im Tatzeitpunkt bereits 15 Jahre alt gewesen wäre. 2.3.1.4. Dass es am Abend des 12. März 2021 nach dem Telefonat zwischen dem Beschuldigten und der Mutter der Privatklägerin zu weiteren sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin – Küssen (ohne Zunge) oder Berührungen über den Kleidern im Bereich der Brüste oder der Vulva der Privatklä- gerin – gekommen wäre, ist entgegen der Anklage nicht erstellt. Der Beschuldigte hat dies stets bestritten (vgl. Urk. 1/2/1 F/A 19 ff., 32, 44; Urk. 1/2/2 F/A 13, 19; Prot. I S. 23 ff.). Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin, die zahlreiche

- 34 - Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen, lässt sich Gegenteiliges nicht erstellen; diesbezüglich kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend ist anzufügen, dass sich der Beschuldigte und die Privatkläge- rin auch am Tatabend des 12. März 2021, also während ihres physischen Treffens, gegenseitig zahlreiche Nachrichten per WhatsApp schickten (Urk. 1/10/5/1 S. 785 ff.). Daraus geht u.a. hervor, dass die beiden – trotz beidseitiger physischer Anwe- senheit – ab 19:36 Uhr per WhatsApp darüber diskutierten, ob die Privatklägerin nicht ihre Eltern überzeugen könnte, dass sie noch länger bleiben oder allenfalls beim Beschuldigten übernachten oder am Folgetag noch einmal zu ihm gehen dürfe (Urk. 1/10/5/1 S. 790 ff.). Um 21:50 Uhr schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten, sie habe ein Problem, sie könne nicht mehr und breche jetzt dann zusammen (Urk. 1/10/5/1 S. 826 ff.). Zwischen 22:05 Uhr und 01:46 Uhr schrieben die Parteien keine Nachrichten mehr. Offensichtlich fand in dieser Zeit das Tele- fonat zwischen dem Beschuldigten und der Mutter der Privatklägerin statt, wobei diese ihm mitteilte, dass die Privatklägerin in Wahrheit erst 13 Jahre alt sei. Um 01:46 Uhr schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten "Würdisch du eig mich trotzdem küsse usw au wenn ich 13 bin oder würdisch nüt meh mache ?". Darauf antwortete der Beschuldigte um 01:47 Uhr: "Finds usse aber wixxe oder so mush nid probiere kleine schlingel" (Urk. 1/10/5/1 S. 830). Dieser Teil des Chatprotokolls stützt die Aussagen des Beschuldigten, wonach er erst im Verlaufe des Abends im Rahmen des Telefonats mit der Mutter der Privatklägerin erfahren habe, dass diese erst 13 Jahre alt sei, und er anschliessend keine sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin mehr vollzogen habe. 2.3.1.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatkläge- rin an zwei aufeinanderfolgenden Tagen mehrfach auf den Mund küsste (ohne Zunge) und sie über den Kleidern im Bereich ihrer Brüste, ihrer Vulva und ihres Gesässes berührte. Sämtliche dieser Handlungen erfolgten zu einem Zeitpunkt, als der Beschuldigte irrtümlich davon ausging, dass die Privatklägerin 15 Jahre alt sei. Nachdem der Beschuldigte erfahren hatte, dass sie in Wahrheit erst 13 Jahre alt war, kam es zu keinen weiteren sexuellen Handlungen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB ist die Tat folglich entsprechend der Vorstellung des Beschuldigten, dass die

- 35 - Privatklägerin 15 Jahre alt sei, zu beurteilen, und die Strafe ist auf dieser Grundlage zuzumessen. 2.3.2. Konkrete Strafzumessung 2.3.2.1. Art. 187 Ziff. 1 StGB sieht sowohl gemäss geltendem Recht als auch gemäss der im Tatzeitpunkt in Kraft stehenden Fassung einen ordentlichen Straf- rahmen von 3 Tagen bis fünf Jahren Freiheitsstrafe oder 3 bis 180 Tagessätzen Geldstrafe vor (vgl. auch Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB). Strafmilderungs- oder -schärfungsgründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfer- tigen würden, liegen nicht vor. 2.3.2.2. Mit Bezug auf das objektive Tatverschulden ist zunächst zu berücksichti- gen, dass – aufgrund des vorerwähnten Sachverhaltsirrtums des Beschuldigten – von einem Altersunterschied von 5 Jahren auszugehen ist. Ein solcher Altersunter- schied ist relativ gering und liegt nahe an der Grenze der Straflosigkeit gemäss Art. 187 Ziff. 2 StGB. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt zudem erst 20 Jahre und gut 6 Monate alt. Hätte er das 20. Altersjahr damals noch nicht zurückgelegt gehabt, wäre ein Absehen von einer Bestrafung in Frage gekommen (Art. 187 Ziff. 3 StGB). Die vollzogenen sexuellen Handlungen beschränken sich auf (mehrfache) Küsse auf den Mund (ohne Zunge) und auf (mehrfaches) Berühren der Privat- klägerin über den Kleidern im Bereich ihrer Brüste, ihrer Vulva und ihres Gesässes. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 63 S. 40 f.) handelt es sich dabei um eine relativ leichte Form sexueller Handlungen, zumal der Tatbestand bis hin zum Geschlechtsverkehr reicht. Die Parteien betrachteten sich zu jenem Zeitpunkt als Liebespaar, wobei sie sich ihre Liebe seit dem 1. März 2021 per WhatsApp mehr- fach gegenseitig versicherten. Sämtliche Handlungen waren von einer expliziten Einwilligung der Privatklägerin getragen, was bei der Strafzumessung zu berück- sichtigen ist. Aus dem Chatprotokoll geht hervor, dass die sexuellen Avancen durchaus auch – wenn nicht gar hauptsächlich – von der Privatklägerin ausgingen. Am Nachmittag bzw. Abend des 12. März 2021 schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten per WhatsApp – während ihrer gegenseitigen physischen Anwesen- heit – teilweise explizite Aufforderungen, sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen (Urk. 1/10/5/1 S. 784 ff.: sie sei spitz; er solle seine Hand auf ihr Bein legen und es

- 36 - streicheln; er solle eine Decke holen, damit sie gemeinsam darunter sitzen könnten [er wisse, weshalb]; sie sei spitz und halte es nicht mehr aus, ohne etwas zu machen; er solle "etwas" bei ihr machen unter der Decke [er wisse ganz genau wie]). Im Ergebnis liegt ein Sachverhalt vor, in dem eine 20-jährige Person im Rahmen einer Liebesbeziehung mit einer (vermeintlich) 15-jährigen Person einver- nehmlich geringfügige sexuelle Kontakte hatte (Küsse auf den Mund und Berüh- rungen über den Kleidern). Insgesamt handelt es sich im Rahmen der vorstellbaren sexuellen Handlungen mit Kindern um einen sehr leichten Fall. Diese Auffassung geht nicht zuletzt aus der Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 123c BV) hervor, die einvernehmliche sexuelle Kontakte (sogar Zungenküsse) zwischen einem 20-Jährigen und einer 15- Jährigen im Rahmen einer Liebesbeziehung als besonders leichten Fall mit Bagatellcharakter bezeichnet (BBl 2016, 6161 f.; nachfolgend "Botschaft Tätigkeits- verbot"). 2.3.2.3. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich handelte. Zwar vollzog er die sexuellen Handlungen (auch) zur Befriedigung eigener sexueller Begierden, dies erfolgte indessen im Rahmen einer Liebesbezie- hung. Daraus ergibt sich keine Veränderung des Tatverschuldens, das bei Berück- sichtigung sämtlicher Umstände als sehr leicht zu bezeichnen ist. Die von der Vor- instanz für das Tatverschulden festgesetzte hypothetische Einzelstrafe von 8 Mo- naten erweist sich als deutlich zu hoch. Verschuldensangemessen erscheint eine hypothetische Einzelstrafe von 150 Tageseinheiten. 2.3.2.4. Mit Bezug auf das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Vorstra- fen kann auf E. IV.2.1.4.1-2 verwiesen werden. Diese Umstände erweisen sich als strafzumessungsneutral. Das hier zu beurteilende Delikt verübte der Beschuldigte zu einem Zeitpunkt, als noch keine Strafuntersuchung gegen in ihn eröffnet worden war, was ebenfalls strafzumessungsneutral zu bewerten ist. Den Anklagesachverhalt I, Abschnitt 1, hat der Beschuldigte von Anfang an eingestanden. Ob ein Nachweis dieses Sachverhaltskomplexes ohne sein Geständnis möglich gewesen wäre, steht nicht fest. Es erscheint angemessen, die hypothetische Einzelstrafe um einen Drittel auf 100 Tageseinheiten zu reduzieren.

- 37 - 2.3.2.5. Bei dieser Strafhöhe kommt sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheits- strafe in Betracht. Das Bundesgericht hat verschiedentlich ausgeführt, bei der Wahl der Sanktionsart sei neben dem Verschulden unter anderem auch dem Verhältnis- mässigkeitsprinzip, dem Kriterium der Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion und präventiven Gesichtspunkten Rechnung zu tragen (vgl. etwa BGE 147 IV 241, E. 3.2; BGE 144 IV 313, E. 1.1.1; BGE 144 IV 217, E. 3.3.1; BGer 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022, E. 2.3.1). Mit Bezug auf die Frage, wie die Strafart im Einzel- nen zu bestimmen ist – namentlich ob dies vor oder, wie hier, erst nach der Fest- setzung der angemessenen Strafhöhe in Tageseinheiten geschehen soll –, erweist sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung freilich als diffus (vgl. dazu auch TRECHSEL/KELLER, Praxiskommentar StGB, 5. Aufl. 2025, Art. 41 N 1). Kommt sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht – d.h. erscheint eine Strafe im Bereich zwischen 3 und 180 Tageseinheiten als angemessen –, so bestimmt Art. 41 StGB, dass im Grundsatz eine Geldstrafe auszufällen ist und nur ausnahmsweise auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden kann, wenn entweder eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1 lit. a), oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Abs. 1 lit. b). Mit dieser Bestimmung hat der Gesetz- geber insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip und den Gedanken der Zweckmässigkeit der Sanktion konkretisiert. Vorliegend erscheint das Ausfällen einer (weiteren) Freiheitsstrafe nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Dem Beschuldigten ist eine güns- tige Legalprognose zu stellen, wobei auf die nachfolgenden Ausführungen zum Strafvollzug (E. V) sowie auf das psychiatrische Ergänzungsgutachten von Prof. Dr. med. J._____ vom 12. September 2025 (Urk. 100 S. 22 ff., 32 ff.) verwiesen werden kann. Aufgrund der positiven Legalprognose und des damit einhergehend bedingt zu gewährenden Vollzugs, scheidet auch eine Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB aus (vgl. dazu BSK StGB I-MAZZUCCHELLI, Art. 41 N 47a). Mit der Vor- instanz (Urk. 63 S. 36) wäre hinsichtlich lit. b aber ohnehin festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar nach wie vor (wenn auch nicht mehr lange) von der Sozialhilfe lebt und nur über bescheidene finanzielle Mittel verfügt, dass eine negative Voll-

- 38 - streckungsprognose aber nicht gestellt werden könnte. Eine wenigstens ratenweise Zahlung der Geldstrafe wäre durchaus möglich. Vor diesem Hintergrund und ange- sichts des sehr geringen Verschuldens des Beschuldigten wäre die Ausfällung ei- ner Freiheitsstrafe weder verhältnismässig noch zweckmässig. 2.3.2.6. Für die sexuellen Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB ist nach dem Gesagten eine hypothetische Einzelstrafe von 100 Tagessätzen Gelds- trafe zu veranschlagen. 2.4. Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 aStGB 2.4.1. Der Tatbestand von Art. 197 Abs. 1 aStGB sieht einen ordentlichen Strafrah- men von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. 2.4.2. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Geschädig- ten per WhatsApp ein Bild seines nackten, erigierten Penis geschickt hat, nachdem sich die Parteien zuvor intensiv über sexuelle Phantasien ausgetauscht hatten. Der Beschuldigte hatte die Privatklägerin zuvor gefragt, ob sie ein solches Bild wolle, was diese bejaht hat. Der Beschuldigte ging zu jenem Zeitpunkt irrtümlich davon aus, dass die Privatklägerin 15 Jahre alt war und sich demnach nicht mehr lange im Schutzalter befinden würde. Der Altersunterschied zwischen dem 20-jährigen Beschuldigten und der (vermeintlich) 15-jährigen Privatklägerin war entsprechend gering. Die Handlung erfolgte im Rahmen einer – wenn auch erst virtuellen – Liebesbeziehung, nachdem beide Seiten sich ihre Liebe gegenseitig mehrfach versichert hatten. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Die subjektive Komponente führt zu keiner Veränderung des Tatverschuldens. Insgesamt erscheint die Handlung des Beschuldigten als Bagatelldelikt. Das Tatverschulden wiegt sehr leicht. Angemessen erscheint eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen. 2.4.3. Mit Bezug auf das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Vorstrafen kann auf E. IV.2.1.4.1-2 verwiesen werden. Das hier zu beurteilende Delikt verübte der Beschuldigte zu einem Zeitpunkt, als noch keine Strafuntersuchung gegen ihn eröffnet worden war. Diese Umstände erweisen sich als strafzumessungsneutral.

- 39 - Der Beschuldigte hat diesen Tatvorwurf von Beginn an eingestanden. Auch wenn ihm die Tat aufgrund der Chatprotokolle ohne Weiteres nachgewiesen werden konnte, rechtfertigt sich eine Reduktion der hypothetischen Einzelstrafe um 10 Ta- gessätze auf eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen. 2.5. Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB 2.5.1. Der Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB sieht einen ordentlichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. 2.5.2. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Privatklägerin, unmittelbar nachdem der Beschuldigte ihr ein Bild seines nackten, erigierten Penis geschickt hatte, diesen per WhatsApp fragte, ob er auch etwas von ihr sehen wolle, woraufhin der Beschuldigte antwortete, sie solle ihn überraschen, und die Privatklägerin ihm dann ein Bild (mutmasslich ein Selbstporträt mit Kleidern) schickte. Der Beschul- digte fragte sie dann, ob sie ihm ein Bild ihrer nackten Brüste ohne BH schicken könne, was sie tat. Damit hat der Beschuldigte zwar explizit nach einem solchen Bild gefragt, die Privatklägerin war aber ohne Weiteres dazu bereit, ohne dass sie vom Beschuldigten speziell hätte überzeugt werden müssen. Das Bild, das die nackten Brüste der Privatklägerin (ohne Erkennbarkeit ihres Gesichts) zeigt, erweist sich angesichts des breiten Spektrums, das der Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB abdeckt, als relativ harmlos. Der Altersunterschied zwischen dem 20-jährigen Beschuldigten und der (vermeintlich) 15-jährigen Privatklägerin war relativ gering. Der Austausch der Nacktfotos erfolgte wie bereits erwähnt im Rahmen einer (bis dahin rein virtuellen) Liebesbeziehung, was das Tatverschulden zusätzlich relativiert. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Die subjektive Komponente führt zu keiner Veränderung des Tatverschuldens. Insgesamt erscheint auch diese Handlung des Beschuldigten als Bagatelldelikt. Das Tatverschulden wiegt sehr leicht. Angemessen erscheint eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen. 2.5.3. Mit Bezug auf das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Vorstrafen kann auf E. IV.2.1.4.1-2 verwiesen werden. Das hier zu beurteilende Delikt verübte der Beschuldigte zu einem Zeitpunkt, als noch keine Strafuntersuchung gegen in

- 40 - ihn eröffnet worden war. Diese Umstände erweisen sich als strafzumessungsneu- tral. Der Beschuldigte hat den Tatvorwurf von Beginn an eingestanden. Auch wenn ihm die Tat aufgrund der Chatprotokolle ohne Weiteres nachgewiesen werden konnte, rechtfertigt sich eine Reduktion der hypothetischen Einzelstrafe um 10 Ta- gessätze auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen. 2.6. Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB 2.6.1. Für den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB ist eine Busse bis zu maximal Fr. 10'000.– auszufällen (vgl. Art. 106 Abs. 1 StGB). 2.6.2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Bemessung der Busse und die vorlie- gend ins Gewicht fallenden Faktoren zutreffend dargestellt (Urk. 63 S. 47). Es ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrfach und letztlich beharrlich gegen die verfügten Ersatzmassnahmen (Meldepflicht) verstossen hat, ohne hierfür gute Gründe vorzubringen. Er offenbarte damit zwar eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber staatlichen Anordnungen, eine erhebliche kriminelle Energie kann darin aber nicht erkannt werden. In finanzieller Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zurzeit noch von der Sozialhilfe lebt und nur über bescheidene Mittel verfügt. 2.6.3. Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 300.– erscheint vor diesem Hintergrund als angemessen.

3. Gesamtstrafenbildung, Tagessatzhöhe und Anrechnung der Haft 3.1. Für die fortgesetzte Erpressung und den gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ist nach den vorstehenden Ausführun- gen eine Freiheitsstrafe verwirkt, sodass hierfür in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Aufgrund des höheren abstrakten Straf- rahmens erweist sich die fortgesetzte Erpressung i.S.v. Art. 156 Ziff. 2 StGB als das schwerere Delikt. Entsprechend ist die dafür verwirkte Einzelstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe festzusetzen und in Anwendung des Asperationsprinzips für den gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer

- 41 - Datenverarbeitungsanlage i.S.v. Art. 147 Abs. 2 aStGB, für den bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten verwirkt wäre, angemessen zu erhöhen. Aufgrund des geringen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Delikte erscheint es angemessen die Einsatzstrafe um 7 Monate auf eine Freiheits- strafe von insgesamt 20 Monaten zu erhöhen. 3.2. Von den Delikten, für die eine Geldstrafe auszufällen ist, erweist sich die sexuelle Handlung mit einem Kind i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB bereits aufgrund des abstrakten Strafrahmens als das schwerste Delikt. Dafür ist eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen zu veranschlagen. Für die Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 aStGB und die Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB, für die hypotheti- sche Einzelstrafen von 20 bzw. 30 Tagessätzen angemessen erschienen, ist die Strafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um 30 Tagessätze auf insgesamt 130 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 3.3. Die Tagessatzhöhe ist angesichts der nach wie vor schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf das gesetzliche Minimum von Fr. 30.– festzu- setzen. 3.4. Der Beschuldigte ist demzufolge mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. 3.5. Die erstandene Haft von 167 Tagen (vgl. Urk. 63 S. 48) ist gemäss Art. 51 StGB auf die auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen. V. Vollzug

1. Die Vorinstanz verneinte eine ungünstige Legalprognose und ordnete – der vermuteten günstigen Prognose entsprechend – einen teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe an, wobei sie den Vollzug im Umfang von 14 Monaten aufschob, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, und die Strafe im übrigen Umfang (14 Monate, abzüglich 167 Tage erstandene Haft) für vollziehbar erklärte. Den Voll- zug der Geldstrafe schob sie auf, ebenfalls unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren (Urk. 63 S. 49 ff.).

- 42 -

2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist das Fehlen einer ungüns- tigen Prognose – also das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsge- fahr – vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird damit vermutet (BGE 134 IV 1, E. 4.2.2). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB); die Vermutung der günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose gilt dann nicht. Bei der Prognosestellung sind die gesamten Umstände der Tat, das Vorleben einschliesslich früherer Delikte und das Nachtatverhalten sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berück- sichtigen. Relevante Faktoren sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie, das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässi- gen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1). Gemäss Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und Art. 43 StGB, d.h. bei Freiheitsstrafen zwischen 12 und 24 Monaten, ist der vollständige Straf- aufschub nach Art. 42 StGB die Regel, die grundsätzlich vorgeht, während der teil- bedingte Vollzug die Ausnahme bleibt. Ein teilbedingter Vollzug ist nur anzuordnen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 1, E. 5.5.2).

- 43 -

3. Mit Blick auf die auszufällende Freiheitsstrafe von 20 Monaten ist die formelle Voraussetzung für einen voll- oder teilbedingten Vollzug erfüllt. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, sodass gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StGB eine günstige Prognose zu vermuten ist. Zu prüfen bleibt, ob diese Vermutung widerlegt werden kann und eine ungünstige Prognose gestellt werden muss. 3.1 Die hier zu beurteilenden Delikte konzentrieren sich vorab – mit wenigen Ausnahmen – auf die Zeit von rund einem halben Jahr zwischen Januar und August

2021. In dieser Zeit liess sich der Beschuldigte zahlreiche Delikte zuschulden kommen. Bis dahin lebte er indessen – mit Ausnahme der Tat vom 13. Oktober 2020 (Urk. 21 S. 17) – deliktsfrei. Nach seiner ersten Verhaftung (22. August 2021 bis 22. November 2021) beschränkte sich die Delinquenz auf drei betrügerische Missbräuche einer Datenverarbeitungsanlage, die er am 26. bzw. 28. August 2022 beging (Urk. 21 S. 23), sowie auf Verstösse gegen die Meldepflicht im Rahmen der verfügten Ersatzmassnahmen in der Zeit zwischen Februar 2022 und August 2022 (Urk. 21 S. 24). Nach seiner zweiten Verhaftung (2. September 2022 bis

14. November 2022) liess sich der Beschuldigte nichts mehr zuschulden kommen. Er bewährte sich mithin während nunmehr knapp drei Jahren in Freiheit. Angesichts der Vorstrafenlosigkeit und der nunmehr knapp dreijährigen Bewährung in Freiheit wäre es verfehlt, aus der Tatsache allein, dass der Beschuldigte vor allem in der Zeit zwischen Januar und August 2021 hochfrequent und auch noch während lau- fender Strafuntersuchung delinquierte, auf eine Schlechtprognose zu schliessen. 3.2 In den vergangenen rund zwei Jahren haben sich im Leben des Beschuldigten zahlreiche positive Entwicklungen ergeben. Der Beschuldigte lebt seit dem 1. März 2024 mit seiner Partnerin zusammen in einer 3.5-Zimmer-Wohnung in I._____. Die Beziehung zu seiner heute 27-jährigen Freundin besteht seit rund zwei Jahren. Seit dem Frühjahr 2024 nimmt der Beschuldigte an verschiedenen reintegrativen Ar- beitsmassnahmen teil, wobei er diverse Praktika bzw. Arbeitseinsätze absolviert hat, jeweils mit Blick auf eine mögliche weiterführende Ausbildung bzw. Integration in den primären Arbeitsmarkt (vgl. Urk. 65 S. 12; Urk. 66/1-6). Seit dem Frühjahr 2025 wird er von der IV-Stelle des Kantons R._____ und der Fachstelle für berufli- che Integration der G._____ AG bei der beruflichen Wiedereingliederung unter-

- 44 - stützt. Im Sommer 2025 absolvierte er ein dreimonatiges Praktikum bei der Firma H._____ AG in I._____ zur Eignungsabklärung, mit dem Ziel einer Weiterbeschäf- tigung und Beginn einer Ausbildung im selben Betrieb. Am 16. September 2025 hat der Beschuldigte nun eine Ausbildung in diesem Betrieb begonnen, die voraus- sichtlich bis am 31. Juli 2026 dauern wird. Anschliessend ist eine Lehre in diesem Betrieb geplant (vgl. Urk. 91 S. 2 ff.; Urk. 92/2-5, Urk. 92/7-8, Urk. 94; Urk. 102 und Urk. 103/1-3; Urk. 111 S. 1 ff.). Seit November 2024 ist der Beschuldigte im Psychiatrischen Dienst der G._____ AG bei Dr. phil. K._____ in psychiatrisch-psy- chotherapeutischer Behandlung, wobei ihm ein positiver Therapieverlauf bescheinigt wird (Urk. 92/6). Ferner wird der Beschuldigte – ebenfalls unter dem Dach der G._____ AG – von einer Sozialarbeiterin unterstützt (Urk. 92/6). Ein in prognostischer Hinsicht relevanter Alkohol- oder Drogenkonsum besteht nicht (vgl. Urk. 100 S. 15). 3.3 Prof. Dr. med. J._____ veranschlagte in seinem Gutachten vom 14. Juli 2023 noch ein hohes Rückfallrisiko für künftige Taten zum Zweck der Dominierung (Dro- hung), Manipulation (Betrug) und finanziellen Besserstellung (Diebstahl, Eigen- tumsdelikte etc.) sowie für sexuell übergriffiges Verhalten gegenüber unterlegenen Personen (Urk. 1/13/13 S. 80). Gemäss seinem Ergänzungsgutachten vom 12. September 2025 hätten sich seither jedoch verschiedene Risikofaktoren abge- schwächt. Es sei eine Nachreifung und verbesserte soziale Anpassung zu beob- achten gewesen. Von günstiger prognostischer Bedeutung sei insbesondere die nunmehr realistischere Lebensplanung und Alltagsbewältigung des Beschuldigten, die konstruktivere Einstellung zur Arbeit mit einer Tagesstruktur, die Bindungsfä- higkeit und die stabilere Stimmungslage. Der Beschuldigte sei verlässlicher und habe deutlichen Abstand zur früheren augenblicksgebundenen Lebensführung ge- wonnen. Er scheine nun in der Lage, persönliche, finanzielle und administrative Angelegenheiten in einem Ausmass zu überblicken, um den Alltagsanforderungen zu genügen. Positiv sei auch, dass der Beschuldigte mittlerweile Unterstützung beim Verfolgen langfristiger Ziele in den Bereichen Ausbildung, Tagesstruktur und Verantwortungsübernahme akzeptiere und dass er seit 2024 eine psychotherapeu- tische Behandlung in Anspruch nehme. Die erreichte Stabilisierung und Befund- besserung spreche dafür, dass eine durch beruflich reintegrative Massnahmen und

- 45 - soziale bzw. sozialpädagogische Förderung bewältigbare Störung der Persönlich- keitsentwicklung vorliege. Es könne daher nun davon ausgegangen werden, dass sich die Kriminalität des Beschuldigten – wie bei vielen jungen Männern – auf den Altersbereich zwischen 18 und 24 Jahren beschränke (Urk. 100 S. 32 ff.). Der Gut- achter beurteilt das Rückfallrisiko aufgrund der erwähnten positiven Entwicklung nunmehr als niedrig. Dennoch dürfe die Stabilität der günstigen Entwicklung nicht dahingehend überschätzt werden, dass überhaupt kein Unterstützungs- und Be- handlungsbedarf mehr bestehe. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht empfehle es sich vielmehr, das seit 2024 bewährte Setting beizubehalten und den Beschuldig- ten sowohl sozialarbeiterisch als auch beruflich-reintegrativ und psychotherapeu- tisch zu unterstützen. Diese Unterstützung könne unter freiheitlichen Bedingungen mittels einer Weisung oder einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB erfol- gen. Eine Notwendigkeit für eine Massnahme gemäss Art. 61 StGB bestehe nicht mehr (Urk. 100 S. 34 f.). 3.4 Vor diesem Hintergrund ist dem Beschuldigten eine positive Legalprognose auszustellen. Die im Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Delinquenz vorherrschen- den Lebensumstände des Beschuldigten haben sich massgeblich verändert. Diese Veränderungen hat der Beschuldigte zunehmend eigenverantwortlich herbeige- führt, sodass er nun auf gutem Weg ist, ein verantwortungsbewusster Erwachsener zu werden. Der Beschuldigte ist augenscheinlich um eine Berufsausbildung, Inte- gration in den (primären) Arbeitsmarkt und eine Tagesstruktur bemüht. Er nimmt nunmehr diverse Unterstützungsangebote an und ist in psychotherapeutischer Behandlung. Seine soziale Desintegration ist rückläufig. Er lebt seit nunmehr zwei Jahren in einer stabilen Paarbeziehung und verfügt über eine feste Wohnung. Seine finanzielle Situation ist zwar bescheiden. Der Beschuldigte wird aber von der Sozialhilfe bzw. von der IV unterstützt, sodass sein Bedarf gedeckt ist.

4. Aufgrund der günstigen Legalprognose ist der Vollzug der Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 42 StGB vollständig aufzuschieben. Dasselbe gilt mit Blick auf die auszufällende Geldstrafe von 130 Tagessätzen.

5. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44

- 46 - Abs. 1 StGB). Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Mit der Bewährungshilfe soll die betreute Person vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden, wobei die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde die hierfür erforderliche Sozial- und Fachhilfe leistet und vermittelt (Art. 93 Abs. 1 StGB). Die Weisungen, welche das Gericht der verurteilten Person für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahr- zeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung. Bei Delikten gegen die sexuelle Integrität kann die verurteilte Person zum Besuch eines Lernprogramms verpflichtet werden (Art. 94 StGB). Bei der Anordnung von Weisungen ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Der Inhalt muss konkret, klar und bestimmt sein, wobei dem Gericht bei der Festsetzung des Inhalts der Weisung ein gewisses Ermessen zukommt. Der gutachterlichen Beurteilung, wonach der Beschuldigte trotz der aktuell sehr günstigen Entwicklung nach wie vor Unterstützungs- und Behandlungsbedarf hat (Urk. 100 S. 34), ist ohne Weiteres beizupflichten. Wie der Gutachter zutreffend hervorhebt, ist der Beschuldigte nach wie vor relativ jung und sein positiver Lebens- wandel noch nicht hinreichend stabil. Die günstige Legalprognose beruht massge- blich darauf, dass der Beschuldigte diverse Unterstützungsleistungen – integrative Arbeitsmassnahmen, psychotherapeutische Behandlung und sozialarbeiterische Hilfe – in Anspruch nimmt und dadurch eine geregelte Tagesstruktur sowie berufli- che Perspektiven aufbauen konnte. Dass dieses seit 2024 bewährte Setting weitergeführt werden kann, ist aus prognostischer Sicht zentral. Der gutachterli- chen Empfehlung entsprechend (Urk. 100 S. 34) drängt es sich daher auf, die Weiterführung dieses Settings mittels entsprechender Weisungen abzusichern. Zudem erweist es sich als zielführend, eine Bewährungshilfe anzuordnen, auch um der Regelung zusätzliche Verbindlichkeit zu geben. Soweit der Beschuldigte entsprechende sozialarbeiterische Hilfeleistungen heute bereits von den hausinter- nen Diensten der G._____ AG erhält, wird sich die Bewährungshilfe im Wesentli- chen auf koordinative und überwachende Aufgaben beschränken können. Mit Blick auf die derzeitige sozialarbeiterische Unterstützung ist eine Weisung insofern ent-

- 47 - behrlich, als diese nötigenfalls auch direkt von der Bewährungshilfe übernommen werden könnte. Für die Dauer der Probezeit ist daher eine Bewährungshilfe anzuordnen und sind dem Beschuldigten die Weisungen zu erteilen, (i) sich einer psychotherapeu- tischen Behandlung zu unterziehen, solange dies die behandelnde Fachperson oder die fallverantwortliche Person der O._____ für notwendig erachtet (aktuell im Psychiatrischen Dienst der G._____ AG), und (ii) im Hinblick auf eine Berufsausbil- dung an geeigneten beruflichen Integrationsmassnahmen teilzunehmen, eine Be- rufsausbildung zu absolvieren oder einem Beruf nachzugehen (aktuell koordiniert über die Fachstelle für berufliche Integration der G._____ AG).

6. Um den verbleibenden Restbedenken und dem voraussichtlich etwas länger- fristigen Unterstützungs- und Behandlungsbedarf des Beschuldigten Rechnung zu tragen, ist die Probezeit etwas über dem gesetzlichen Minimum auf 3 Jahre festzu- setzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

7. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall der Nichtbe- zahlung ist die Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 StGB) auf 10 Tage festzuset- zen, wobei diesbezüglich auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 63 S. 52 f.). VI. Therapeutische Massnahme

1. Die Vorinstanz hat – dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend (Urk. 49 S. 2, 14 f.) – eine Massnahme für junge Erwachsene i.S.v. Art. 61 StGB angeordnet. Sie stützte sich dabei auf das Gutachten von Prof. Dr. J._____ vom 14. Juli 2023 (Urk. 1/13/13 S. 80 ff.). Nachdem die Verteidigung in der Berufungserklärung moniert hatte, das Gutachten sei aufgrund der äusserst positiven Entwicklung des Beschul- digten nicht mehr aktuell, wurde mit Beschluss vom 20. August 2025 (Urk. 86) eine ergänzende Begutachtung angeordnet. Prof. Dr. med. J._____ erstattete sein Er- gänzungsgutachten am 12. September 2025 (Urk. 100).

2. Im Hauptgutachten vom 14. Juli 2023 (Urk. 1/13/13) wurde dem Beschuldig- ten eine erheblich gestörte Persönlichkeitsentwicklung attestiert, die im Zusam-

- 48 - menhang mit den zu beurteilenden Delikten stehe. Aufgrund seiner erheblichen Un- reife wurde die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (noch) nicht ge- stellt, obschon beim Beschuldigten damals die Merkmale einer dissozialen Persönlichkeitsstörung grundsätzlich vorlagen (Urk. 1/13/13 S. 71, 79, 82). Anhalts- punkte für eine Aufhebung oder forensisch relevante Minderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit wurden nicht erkannt (Urk. 1/13/13 S. 72 ff., 79). Aufgrund der dissozialen Persönlichkeitsanteile, der sozial desintegrierten Lebensführung mit fehlender Berufsbildung, des fehlenden zielorientierten Verfolgens von Zukunfts- plänen sowie der fehlenden Tagesstruktur und professionellen Unterstützung wurde dem Beschuldigten eine ungünstige Legalprognose gestellt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte wegen seiner unreif-dissozialen Persönlich- keitsanteile im Zusammenspiel mit anderen Faktoren (psychosoziale Belastungen, Konflikte, Kränkungen, finanzielle Schwierigkeiten) sein Umfeld zum Zwecke der eigenen Vorteilsnahme auch zukünftig manipulieren und einschüchtern werde. Es bestehe daher ein hohes Rückfallrisiko für künftige Taten zum Zweck der Dominie- rung (Drohung), Manipulation (Betrug) und finanziellen Besserstellung (Diebstahl, Eigentumsdelikte etc.). Hinsichtlich Sexualstraftaten bestehe beim Beschuldigten ein hohes Risiko von sexuell übergriffigem Verhalten gegenüber unterlegenen Personen, deren Widerstände der Beschuldigte durch manipulative Strategien zu umgehen versuche. Gewalttätige sexuelle Übergriffe und Übergriffe auf fremde Personen seien dagegen weniger wahrscheinlich (Urk. 1/13/13 S. 74 ff., 80). Vor diesem Hintergrund wurde der Beschuldigte für massnahmebedürftig und eine Massnahme für junge Erwachsene i.S.v. Art. 61 StGB für geeignet erachtet, um legalprognostisch relevante Fortschritte erzielen zu können. Bei noch nicht abge- schlossenem Reifungsprozess wurde eine Fokussierung auf erzieherische bzw. pädagogische Massnahmen als sinnvoll erachtet. Der Beschuldigte benötige v.a. sozialpädagogische Unterstützung beim Verfolgen langfristiger Ziele in den Berei- chen Ausbildung, Tagesstruktur und Verantwortungsübernahme. Auch eine psychotherapeutische Aufarbeitung sei sinnvoll (Urk. 1/13/13 S. 76 f., 81). Trotz initial fehlender Therapiemotivation wurde von einer ausreichenden Therapiefähig- keit bzw. -willigkeit ausgegangen (Urk. 1/13/13 S. 77 f., 81). Eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB sei, bei fehlender Möglichkeit zur intensiven, hoch-

- 49 - frequenten Einflussnahme auf die persönlichkeitsgebundenen Auffälligkeiten des Beschuldigten, nicht empfehlenswert und aufgrund seiner Unzuverlässigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht umsetzbar. Denkbar sei einzig eine vollzugs- begleitende Durchführung einer ambulanten Massnahme (Urk. 1/13/13 S. 78, 81 f.).

3. In seinem Ergänzungsgutachten vom 12. September 2025 (Urk. 100) attes- tiert Prof. Dr. med. J._____ dem Beschuldigten zusammengefasst eine sehr posi- tive Entwicklung. Es wird festgehalten, dass sich im Verlauf seit der Begutachtung 2023 mit Bezug auf die meisten der relevanten Kriterien eine positive Veränderung in Richtung einer Nachreifung und verbesserten sozialen Anpassung ergeben habe (Urk. 100 S. 32). Zudem hätten sich die im Hauptgutachten beschriebenen Merk- male einer dissozialen Persönlichkeitsstörung abgeschwächt. Der Verlauf mit der zunehmenden Verlässlichkeit und Kooperation spreche dafür, dass der Beschul- digte aus negativen Erfahrungen gelernt habe. Externalisierungstendenzen seien nicht mehr erkennbar. Entsprechend seien die diagnostischen Kriterien einer dis- sozialen Persönlichkeitsstörung nicht mehr gegeben (Urk. 100 S. 32). Von günsti- ger prognostischer Bedeutung sei insbesondere die nunmehr realistischere Le- bensplanung und Alltagsbewältigung des Beschuldigten, die konstruktivere Einstel- lung zur Arbeit mit einer Tagesstruktur, die Bindungsfähigkeit und die stabilere Stimmungslage. Der Beschuldigte sei verlässlicher und habe deutlichen Abstand zur früheren augenblicksgebundenen Lebensführung gewonnen. Er scheine nun in der Lage, persönliche, finanzielle und administrative Angelegenheiten in einem Ausmass zu überblicken, um den Alltagsanforderungen zu genügen (Urk. 100 S. 32). Aufgrund der stattgehabten Nachreifung und Abschwächung dissozialer Persönlichkeitseigenschaften könne der Beschuldigte psychosozialen Belastun- gen, konflikthaften und unsteten Lebenssituationen sowie finanziellen Schwierig- keiten besser Rechnung tragen. Positiv sei sodann, dass der Beschuldigte mittler- weile Unterstützung beim Verfolgen langfristiger Ziele in den Bereichen Ausbildung, Tagesstruktur und Verantwortungsübernahme akzeptiere. Seit 2023 wirke er aktiv und konsequent an entsprechenden Unterstützungsangeboten mit. Als positiv be- wertet wird sodann die seit 2024 installierte psychotherapeutische Behandlung. Op- positionelles Verhalten sei nicht mehr aufgefallen. Die soziale Desintegration und

- 50 - Unstetigkeit sei rückläufig. Der Beschuldigte habe prosoziale Bewältigungsmecha- nismen für Alltagsanforderungen erlernen können und erlebe die Bewältigung sol- cher Herausforderungen mit Stolz. Da der Beschuldigte seine frühere Unzuverläs- sigkeit abgelegt und seine Lebenssituation verstetigt habe, sei seine Legalpro- gnose günstiger als 2023 (Urk. 100 S. 33). Mit Blick auf die erreichte Stabilisierung und Befundbesserung sei zu berücksichtigen, dass der günstige Verlauf im Grenz- bereich zwischen einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung und einer Persön- lichkeitsstörung dafür spreche, dass eine durch beruflich reintegrative Massnah- men und soziale bzw. sozialpädagogische Förderung bewältigbare Störung der Persönlichkeitsentwicklung vorliege und weniger eine schwere psychische Störung im Sinne einer manifesten bzw. insbesondere schwer ausgeprägten Persönlich- keitsstörung. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die Delinquenz des Beschuldigten – wie bei vielen jungen Männern – auf den Altersbereich zwi- schen 18 und 24 Jahren beschränkt bleibe (Urk. 100 S. 34). Dem Beschuldigten wird ein aktuell niedriges Rückfallrisiko attestiert (Urk. 100 S. 34 f.). Eine Notwen- digkeit zur Durchführung einer stationären Massnahme für junge Erwachsene i.S.v. Art. 61 StGB wird aufgrund der stattgehabten positiven Entwicklung nunmehr ver- neint (Urk. 100 S. 34 f.). Die Stabilität der günstigen Entwicklung sollte indessen angesichts des noch jungen Alters des Beschuldigten und der vorangegangenen mehrjährigen ungünstigen Entwicklung nicht dahingehend überschätzt werden, dass überhaupt kein Unterstützungs- oder Behandlungsbedarf mehr bestehe. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht empfehle sich eine Beibehaltung und langfristige Absicherung des seit 2024 installierten Settings, mit dem der Beschuldigte sozial- arbeiterisch, beruflich-reintegrativ und psychotherapeutisch unterstützt werde. Diese Unterstützung könne indessen unter freiheitlichen Bedingungen erfolgen, na- mentlich mittels Weisungen oder einer ambulanten Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB (Urk. 100 S. 34 f.).

4. Die gutachterlichen Ausführungen sind klar, nachvollziehbar und überzeu- gend. Der Gutachter legt schlüssig dar, weshalb und auf welcher Grundlage sich seine heutige Beurteilung im Vergleich zur Begutachtung im Jahr 2023 grund- legend geändert hat. Es bestehen keine Gründe, mit Bezug auf die beurteilten Fachfragen von der gutachterlichen Expertise abzuweichen.

- 51 -

5. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB korrekt dargelegt, sodass darauf verwie- sen werden kann (Urk. 63 S. 54 f.). Auf der Grundlage des Ergänzungsgutachtens sind diese Voraussetzungen aus heutiger Sicht nicht mehr erfüllt. 5.1 Während dem Beschuldigten im Hauptgutachten noch eine erheblich gestörte Persönlichkeitsentwicklung attestiert wurde, die im Zusammenhang mit den zu beurteilenden Delikten stehe (vgl. Urk. 1/13/13 S. 71, 79, 82), wird im Ergänzungs- gutachten festgehalten, dass sich die im Hauptgutachten beschriebenen Merkmale einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mittlerweile abgeschwächt hätten. Die diagnostischen Kriterien einer dissozialen Persönlichkeitsstörung seien heute nicht mehr gegeben (Urk. 100 S. 32). Der Gutachter geht heute davon aus, dass eine durch beruflich reintegrative Massnahmen und soziale bzw. sozialpädagogische Förderung bewältigbare Störung der Persönlichkeitsentwicklung vorliege (Urk. 100 S. 34). Das Vorliegen einer gemäss Art. 61 StGB erforderlichen erheblichen Störung der Persönlichkeitsentwicklung kann damit nicht mehr bejaht werden. Schon aus diesem Grund fällt die Anordnung einer Massnahme für junge Erwach- sene ausser Betracht. 5.2 Im Hauptgutachten ging der Gutachter aufgrund der damals beobachtbaren dissozialen Persönlichkeitsanteile, der damals sozial desintegrierten Lebensfüh- rung mit fehlender Berufsbildung, des damals fehlenden zielorientierten Verfolgens von Zukunftsplänen, der damals fehlenden Tagesstruktur und der damals fehlen- den professionellen Unterstützung – im Zusammenspiel mit anderen Faktoren – von einem hohen Rückfallrisiko insbesondere für Delikte zum Zweck der Dominie- rung (Drohung), Manipulation (Betrug) und finanziellen Besserstellung (Diebstahl, Eigentumsdelikte etc.) sowie für sexuell übergriffiges Verhalten gegenüber unterle- genen Personen aus (Urk. 1/13/13 S. 74 ff., 80). Das Ergänzungsgutachten geht angesichts der positiven Entwicklung des Beschuldigten, namentlich aufgrund der stattgehabten Nachreifung und Abschwächung dissozialer Persönlichkeitseigen- schaften, der zunehmenden sozialen Integration, Verlässlichkeit und Kooperation des Beschuldigten und des Umstands, dass der Beschuldigte nunmehr professio- nelle Unterstützung annimmt und seine Lebenssituation verstetigt hat, von einer

- 52 - deutlich günstigeren Legalprognose aus als noch in der Begutachtung von 2023 und attestiert dem Beschuldigten nunmehr ein niedriges Rückfallrisiko (Urk. 100 S. 32 ff.). Angesichts dieser schlüssigen und überzeugenden gutachterlichen Aus- führungen kann eine hinreichende Gefahr weiterer Straftaten und mithin eine Massnahmebedürftigkeit i.S.v. Art. 56 und Art. 61 StGB nicht mehr angenommen werden. Mit dem Gutachter ist festzuhalten, dass eine (stationäre) Massnahme für junge Erwachsene i.S.v. Art. 61 StGB aus heutiger Sicht nicht mehr notwendig und verhältnismässig erscheint.

6. Ebenso schlüssig und überzeugend hält das Ergänzungsgutachten fest, dass die günstige Entwicklung noch nicht in dem Sinne ausreichend stabil sei, dass der Beschuldigte überhaupt keinen Unterstützungs- und Behandlungsbedarf mehr habe, und dass es sich deshalb aus forensisch-psychiatrischer Sicht empfehle, das seit 2024 installierte und bewährte Setting, das dem Beschuldigten sozialarbeiteri- sche, beruflich-reintegrative und psychotherapeutische Hilfe biete, beizubehalten und längerfristig abzusichern (Urk. 100 S. 34). Von der Beibehaltung dieser bereits installierten mehrdimensionalen Unterstützung hängt letztlich auch die günstige Legalprognose massgeblich ab. Mit dem Gutachter ist festzuhalten (Urk. 100 S. 34), dass die G._____ AG in I._____ dem Beschuldigten ein tragfähiges, derzeit ideales Netzwerk bietet, das ihm eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behand- lung ermöglicht, ihn bei der beruflichen Reintegration unterstützt und ihm sozial- arbeiterische Hilfe bietet.

7. Diese Unterstützung kann, wie bereits dargelegt, unter freiheitlichen Bedin- gungen erfolgen und mittels einer Weisung und der Anordnung einer Bewährungs- hilfe abgesichert werden (E. V.5). Eine vom Gutachter ebenfalls als denkbar beschriebene ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB erweist sich nicht als notwendig. Wenn der Gutachter die Sorge des Beschuldigten, bei Missachtung der definierten Rahmenbedingungen wieder in Konflikt mit der Justiz zu geraten, als die positive Entwicklung begünstigend beschreibt (Urk. 100 S. 34), so ist festzuhal- ten, dass auch die Befolgung der Weisungen und die Kooperation mit der Bewäh- rungshilfe obligatorisch ist und dass eine Missachtung einerseits strafbar ist (Art. 295 StGB) und andererseits die Folgen gemäss Art. 95 Abs. 3–5 StGB – bis

- 53 - hin zum Widerruf der bedingten Strafe – nach sich zieht. Aus heutiger Sicht erscheint das aktuelle, vom Beschuldigten freiwillig gewählte und aufgegleiste Setting mittels Weisungen und Anordnung einer Bewährungshilfe als genügend abgesichert. Die Voraussetzungen von Art. 63 StGB wären auch abgesehen davon nicht erfüllt: Einerseits verneint der Gutachter im Ergebnis das Vorliegen einer schweren psychischen Störung und geht bloss von einer "bewältigbaren Störung der Persön- lichkeitsentwicklung" aus (Urk. 100 S. 34). Für die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB wäre aber das Vorliegen einer schweren psychi- schen Störung zwingend. Andererseits muss eine hinreichende Gefahr für weitere Straftaten aufgrund des aktuell niedrigen Rückfallrisikos verneint werden. Eine erhebliche Wiederholungsgefahr, die mit der ambulanten Massnahme reduziert werden könnte, wäre indessen ebenso vorausgesetzt.

8. Es ist mithin keine therapeutische Massnahme anzuordnen, insbesondere keine Massnahme für junge Erwachsene i.S.v. Art. 61 StGB und keine ambulante Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB. VII. Tätigkeitsverbot

1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten ein lebenslängliches Tätigkeits- verbot i.S.v. Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d StGB.

2. Die Verteidigung wendet in ihrer Berufungserklärung dagegen ein, die Taten in Bezug auf die minderjährige Privatklägerin, C._____, seien nicht sehr schwer- wiegend gewesen. Die Parteien hätten sich verliebt. Es stehe zwar aktuell nicht zur Diskussion, dass der Beschuldigte beruflich Kinder betreuen werde, es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass dies zu einem späteren Zeitpunkt der Fall sein könnte. Er habe keine pädophilen Tendenzen. Er lebe heute mit seiner 27-jährigen Lebenspartnerin zusammen. Das Tätigkeitsverbot sei unverhältnismässig und verletze die persönliche Freiheit und die Wirtschaftsfreiheit des Beschuldigten. Mit der Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB hätten insbesondere sog.

- 54 - Jugendlieben ausgenommen werden sollen, was hier der Fall sei (Urk. 65 S. 13 ff.; Urk. 112 S. 20 f.).

3. Wird jemand wegen sexueller Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 StGB, Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StGB oder Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 oder Abs. 5 StGB (sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben) verurteilt, so hat das Gericht gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB grundsätzlich zwingend ein Tätigkeits- verbot auszusprechen, welches dem Täter lebenslänglich jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit verbietet, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.

4. In besonders leichten Fällen kann das Gericht ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots absehen, wenn ein solches nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer gleichartiger Straftaten abzu- halten (Art. 67 Abs. 4bis StGB). Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter wegen eines der in Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB aufgeführten Delikte verurteilt worden ist oder wenn dieser gemäss den international anerkannten Klassifikationen pädophil ist (lit. b). Die Voraussetzungen für das Absehen von einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB sind eng ausgestaltet. Es muss sich kumulativ um einen besonders leichten Fall handeln und das Tätigkeitsverbot darf nicht notwen- dig erscheinen, um den Täter von der Begehung weiterer einschlägiger Sexual- straftaten am geschützten Personenkreis abzuhalten. Nicht notwendig erscheint ein Tätigkeitsverbot gestützt auf die Botschaft dann, wenn dem Täter eine gute Pro- gnose gestellt werden kann, weil Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr feh- len. Die Botschaft hält dazu fest, dass die Frage, ob ein Verbot nicht notwendig erscheine, um den Täter von der Begehung weiterer Sexualstraftaten abzuhalten, vom Gericht – wie bei der Frage des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB)

– aufgrund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden müsse. Für eine Einschät- zung des Rückfallrisikos sei ein möglichst vollständiges Bild der Täterpersönlichkeit unabdingbar; falls nötig, auch mittels eines psychiatrischen Gutachtens. Seien die Voraussetzungen erfüllt, so liege der ausnahmsweise Verzicht auf die Anordnung

- 55 - eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes im Ermessen des Gerichtes (Botschaft Tätigkeitsverbot, BBl 2016, 6161 f.; BGE 149 IV 161, E. 2.5.1 ff.; BGer 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025, E. 3.3.1 ff.; OGer ZH, SB240470 vom 24. Februar 2025, E. III.2.; SB210115 vom 7. September 2021, E. IV.2.; SB210131 vom 20. August 2021, E. V.1.). Die Botschaft nennt einige Konstellationen, in denen das Gericht gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis StGB ausnahmsweise von einem Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 und Abs. 4 StGB absehen könne (BBl 2016, 6162 f.): Eine 20-jährige Person hat im Rahmen einer Liebesbeziehung mit einer 15-jährigen Person einvernehmlich sexuelle Kontakte (z.B. Zungenküsse); eine Kioskverkäuferin verkauft einem Minderjährigen ein "Sexheftli"; in einer "WhatsApp-Gruppe" von mehreren 15- bis 18-jährigen Personen wird ein Kurzvideo mit pornografischem Inhalt, das von anderen, unter 16 Jahre alten Schulkollegen selbst gedreht wurde, geteilt und auf dem Mobiltelefon belassen; oder eine Frau lässt zu, dass ihr Ehemann sie vor der minderjährigen Babysitterin demonstrativ "begrapscht" bzw. wehrt sich nicht dage- gen. Aus diesen möglichen Anwendungsfällen geht hervor, dass häufig Jugend- liche bzw. junge Erwachsene im Grenzalter betroffen sind und/oder es sich um offensichtliche Bagatellfälle handelt, die keinerlei Bezug zu Pädophilie aufweisen. Das Gericht hat sich im Einzelfall bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4bis StGB erfüllt sind und von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots ausnahmsweise abgesehen werden kann, an diesen Beispielfällen zu orientieren (BGE 149 IV 161, E. 2.5.6 m.H.a. die Botschaft).

5. Mit den Schuldsprüchen wegen sexueller Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB und Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 aStGB und i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB liegen mehrere Katalogtaten gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB vor. Entsprechend ist im Grundsatz zwingend ein Tätigkeitsverbot auszusprechen. Zu prüfen bleibt einzig, ob von einem solchen auf- grund von Art. 67 Abs. 4bis StGB abgesehen werden kann.

6. Eine Verurteilung wegen eines Delikts i.S.v. Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB liegt nicht vor. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte pädophile Neigungen haben könnte, was im Gutachten von Prof. Dr. med. J._____ explizit festgehalten wird (Urk. 1/13/13 S. 69 f.; Urk. 100 S. 28). Wie bereits dargelegt, be-

- 56 - steht aktuell nur ein niedriges Rückfallrisiko, auch was weitere Sexualdelikte betrifft, sodass dem Beschuldigten eine günstige Legalprognose auszustellen ist (s. E. V.3). Ein Tätigkeitsverbot erweist sich daher nicht (mehr) als notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot wären. Daran ändert auch der von der Vorinstanz ins Feld geführte Umstand nichts, dass der Beschuldigte Anfang 2023 während laufender Strafun- tersuchung eine (kurze) Beziehung zur damals 14-jährigen S._____ aufgenommen hat. Das betreffende Verfahren (Dossier 15) wurde mangels vollzogener sexueller Handlungen eingestellt (Urk. 20). Mit dem Gutachten ist trotz dieses nun über zwei- einhalb Jahre zurückliegenden Umstandes davon auszugehen, dass der Beschul- digte nicht pädophil ist und dass er sich auch ohne Tätigkeitsverbot bewähren wird. Damit bleibt einzig zu prüfen, ob i.S.v. Art. 67 Abs. 4bis StGB ein besonders leichter Fall vorliegt, was kumulativ zu den vorgenannten Voraussetzungen erforderlich ist.

7. Der Beschuldigte hat sich zum einen der sexuellen Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der damals 20-jährige Beschuldigte die damals – seiner irrtümlichen Auffassung entsprechend (vgl. Art. 13 Abs. 1 StGB) – 15-jährige Privatklägerin an zwei auf- einanderfolgenden Tagen mehrfach (ohne Zunge) auf den Mund geküsst und sie über den Kleidern im Bereich ihrer Vulva, ihrer Brüste und ihres Gesässes berührt hat. Diese Handlungen erfolgten einvernehmlich, auch auf massgebliche Initiative der Privatklägerin hin, im Rahmen einer damals bestehenden Liebesbeziehung. Das Tatverschulden wurde, wie bereits ausgeführt, als sehr leicht bezeichnet und es wurde – auch in Anbetracht des Geständnisses – eine hypothetische Einzel- strafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe verhängt (E. IV.2.3). Die Tat liegt sowohl objektiv als auch subjektiv im Bagatellbereich und entspricht letztlich dem ersten der in der Botschaft zum Tätigkeitsverbot aufgeführten Beispiele, in denen ein besonders leichter Fall angenommen und von einem Tätigkeitsverbot abgesehen werden könne (BBl 2016, S. 6162), wobei vorliegend ohne Zungenkontakt geküsst wurde, dafür Berührungen über den Kleidern hinzukommen. Zum anderen hat sich der Beschuldigte der Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 aStGB und i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB schuldig gemacht. Diesbezüglich ist

- 57 - festzuhalten, dass der damals 20-jährige Beschuldigte der damals (vermeintlich) 15-jährigen Privatklägerin mit deren Einverständnis via WhatsApp ein Bild seines nackten, erigierten Penis geschickt hat und dass er die Privatklägerin, die sich in dieser Hinsicht sehr offen zeigte, anschliessend nach einem Bild ihrer nackten Brüste gefragt hat. Auch diese Handlungen erfolgten einvernehmlich im Rahmen einer damals bestehenden (wenn auch nur virtuellen) Liebesbeziehung zwischen zwei Jugendlichen, deren Altersunterschied relativ gering war. Das Verschulden wurde auch hier als sehr leicht bezeichnet (E. IV.2.4 und IV.2.5). Die Tat liegt im Bagatellbereich und ist ohne Weiteres mit den in der Botschaft zum Tätigkeitsverbot erwähnten Beispielen besonders leichter Fälle vergleichbar.

8. Insgesamt ist das Vorliegen eines besonders leichten Falles zu bejahen und in Anwendung von Art. 67 Abs. 4bis StGB von der Anordnung eines Tätigkeitsver- bots nach Art. 67 Abs. 3 StGB abzusehen. VIII. Zivilansprüche

1. Privatklägerin B._____ 1.1. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 6'395.– zzgl. Zins (Dispositivziffer 13) und Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– zzgl. Zins (Dispositivziffer 14) zugesprochen. Dispositivziffer 14 ist in Rechts- kraft erwachsen (s. E. II.1). Zu beurteilen bleibt das Schadenersatzbegehren, in welchem Punkt der Beschuldigte Berufung erhoben hat. 1.2. Die Privatklägerin begründete ihr Begehren vor Vorinstanz damit, dass der Beschuldigte sie erpresst und so von ihr sukzessive einen Betrag von insgesamt Fr. 6'395.– erhalten habe. Denjenigen Betrag, den sie von ihrer Mutter bzw. ihrem Bruder genommen habe, müsse sie diesen zurückbezahlen (s. Urk. 34/1-2), sodass sie den gesamten Schaden trage. Zum Schadenersatz in Höhe der dem Beschul- digten übergebenen Summe komme ein Schadenszins von 5 % seit dem 1. Mai 2021 (Ereignisdatum) hinzu (Urk. 33 S. 6 f.). 1.3. Der Beschuldigte hat die Schadenersatzforderung (inkl. Zins) vor Vorinstanz im Grundsatz nicht bestritten. Er machte einzig geltend, gemäss seinen Informati-

- 58 - onen habe sein Götti der Privatklägerin das Geld bereits zurückbezahlt (Urk. 50 S. 39). Damit macht der Beschuldigte die Erfüllung der Forderung geltend, wofür er

– auch im Adhäsionsprozess – die Substantiierungs- und Beweislast trägt (vgl. Art. 8 ZGB). Sein Einwand, die Forderung sei "gemäss seinen Informationen" bereits erfüllt worden, blieb indessen vollends unsubstantiiert. Es wäre an ihm gewesen, die behauptete Geldzahlung seines Göttis konkret darzulegen, insbeson- dere wann, in welchen Beträgen, an wen und auf welche Weise (Barzahlung, Über- weisung auf ein bestimmtes Konto etc.) bezahlt worden sein soll. Dass die Privat- klägerin die unsubstantiiert gebliebene Erfüllungsbehauptung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht explizit bestritten hat, schadet ihr daher nicht. Im Berufungsverfahren machte der Beschuldigte keine weiteren (inhaltlichen) Ausführungen zum Zivilpunkt (vgl. Urk. 112 S. 27). 1.4. Der Beschuldigte ist folglich zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 6'395.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Mai 2021 zu bezahlen.

2. Privatklägerin C._____ 2.1. Die Vorinstanz hat das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin C._____ in der Höhe von Fr. 7'285.85 abgewiesen und ihr Schadenersatzbegehren im Übri- gen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Dispositivziffer 15). In diesem Punkt ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen. Das Genugtuungsbegehren hiess die Vorinstanz im Umfang von Fr. 1'000.– zzgl. Zins gut und wies es im restlichen Um- fang ab (Dispositivziffer 16). Dagegen erhob der Beschuldigte Berufung. 2.2. Die Privatklägerin begründete ihr Genugtuungsbegehren vor Vorinstanz wie folgt: Sie sei durch die Straftat des Beschuldigten in ihrer körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität unmittelbar und schwer beeinträchtigt worden. Die Privat- klägerin sei im Tatzeitpunkt nur 13 Jahre alt gewesen. Sie habe den Beschuldigten gemocht und Vertrauen zu ihm aufgebaut, welches der deutlich ältere Beschuldigte ausgenutzt habe. In der Wohnung eines Freundes sei es zu Alkoholkonsum und sexuellen Handlungen gekommen, wobei die Privatklägerin bis heute nicht genau wisse, was in der Nacht alles passiert sei. Eine Verarbeitung des Geschehenen sei

- 59 - so kaum möglich. Sie habe nicht ohne Weiteres aus der Wohnung gehen können und sei in der Situation gefangen gewesen. Auch drei Jahre nach den Ereignissen habe sie noch Schlafstörungen und Albträume. Sie gehe weniger aus dem Haus und habe Angst, dem Beschuldigten zu begegnen. Für die Privatklägerin sei es schwierig, sich auf eine Beziehung einzulassen. Wegen der Erfahrungen mit dem Beschuldigten habe sie Mühe, Vertrauen aufzubauen (Urk. 31 S. 4 ff.). 2.3. Der Beschuldigte wendet im Wesentlichen ein, die Privatklägerin sei zwar jung, aber keineswegs sexuell unerfahren gewesen. Sie habe beim Kennenlernen und bei den sexuellen Handlungen mitgemacht. Zudem seien die Parteien verliebt gewesen. Eine Genugtuungsforderung bestreitet er deswegen (Urk. 50 S. 39 f.). 2.4. Ein Genugtuungsanspruch nach Art. 41 i.V.m. Art. 49 OR setzt eine wider- rechtliche Persönlichkeitsverletzung, eine kausal dadurch verursachte immaterielle Unbill des Verletzten und Verschulden des Verletzenden voraus. Eine Genugtuung ist gemäss Art. 49 OR nur dann geschuldet, wenn die objektive und subjektive Schwere der Verletzung die Zusprechung einer Geldsumme rechtfertigt. Ob eine Persönlichkeitsverletzung in diesem Sinne hinreichend schwer wiegt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, wobei dem Gericht ein weites Ermessen zusteht (BGE 129 III 715, E. 4.4). 2.5. Eine Verletzung der sexuellen Integrität qualifiziert grundsätzlich als Persön- lichkeitsverletzung. Die Einwilligung eines sexuell unmündigen (d.h. unter 16-jähri- gen) Kindes in sexuelle Handlungen begründet im Allgemeinen keinen Rechtferti- gungsgrund. In Übereinstimmung mit der Strafbestimmung von Art. 187 Ziff. 1 StGB wird die Einwilligung des Kindes in sexuelle Handlungen grundsätzlich als unwirk- sam betrachtet (vgl. BGer 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004, E. 3). Ob dies bei älteren Kindern auch in Fällen (sehr) geringfügiger sexueller Handlungen gilt, wie z.B. Küssen auf den Mund oder Berührungen über den Kleidern, kann vorliegend offen bleiben. Eine Einwilligung des Kindes kann jedenfalls bei der Bemessung der Höhe der Genugtuung relevant sein (BGer 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004, E. 3 und E. 5) und zudem bereits bei der Frage berücksichtigt werden, ob überhaupt ein hinreichend schwerer Eingriff vorliegt. Ist der strafrechtliche Tatbestand sexuel- ler Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB erfüllt, so genügt das alleine

- 60 - noch nicht für die Begründung eines zivilrechtlichen Genugtuungsanspruchs. Gemäss Art. 49 OR ist auch in einem solchen Fall eine hinreichende objektive und subjektive Schwere der Verletzung der sexuellen Integrität erforderlich, was bei besonders leichten Fällen sexueller Übergriffe auf ein Kind nicht unbedingt der Fall sein muss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht z.B. kein Genugtuungsanspruch, wenn ein 30-jähriger Mann in einem Lift eine 10-Jährige auf die Wange und anschliessend feucht auf den Mund küsst (BGer 6B_7/2011 vom 15. Februar 2011, E. 3; vgl. dazu LANDOLT, Genugtuungsrecht, 2. Aufl. 2020, N 710). 2.6. Vorliegend hat der damals 20-jährige Beschuldigte die damals 13-jährige Privatklägerin mehrfach auf den Mund geküsst (ohne Zunge) und sie über den Kleidern im Bereich ihrer Brüste, zwischen ihren Beinen und an ihrem Gesäss berührt, wobei die Privatklägerin den Beschuldigten über ihr wahres Alter getäuscht und sich als 15-Jährige ausgegeben hat, was angesichts ihres äusseren Erschei- nungsbildes durchaus glaubhaft erschien. Das relativiert den an sich bestehenden Altersunterschied. Ferner haben die Parteien einander je ein intimes Bild per WhatsApp geschickt. Die Handlungen erfolgten im Rahmen einer Liebesbe- ziehung. Aus den Chatnachrichten geht hervor, dass auch die Privatklägerin – zu- mindest gemäss ihren Äusserungen – stark verliebt war. Sämtliche Handlungen erfolgten im expliziten Einverständnis der Privatklägerin. Sie hat hierfür ausweislich der noch am Tatabend verfassten Chatnachrichten klar die Initiative ergriffen, indem sie dem Beschuldigten mehrfach u.a. mitteilte, sie sei "spitz", er solle "etwas an ihr machen" oder sie wolle "ficken" (vgl. Urk. 1/10/5/1 S. 784 ff., 824). Die vom Beschuldigten vorgenommenen sexuellen Handlungen sind objektiv als relativ harmlos einzustufen (Küsse auf den Mund; Berührungen über den Kleidern). Wenn die Rechtsvertretung der Privatklägerin ausführt, es sei unklar, ob und was an jenem Abend sonst noch alles geschehen sei, dann ist dem entgegenzuhalten, dass weitergehende sexuelle Handlungen nicht erstellt sind. Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich diesbezüglich als widersprüchlich und unglaubhaft. 2.7. Die von der Rechtsvertretung der Privatklägerin behaupteten psychischen Beeinträchtigungen der Privatklägerin (Schlafstörungen, Albträume, Angstzu-

- 61 - stände) sind nicht belegt. Die Privatklägerin ist nicht in therapeutischer Behandlung. Die Vorinstanz weist sodann zutreffend darauf hin, dass aufgrund der Aussagen der Privatklägerin auch unabhängig von den strafbaren Handlungen des Beschul- digten gewisse psychische Auffälligkeiten und innere Konflikte der Privatklägerin auszumachen sind (Urk. 63 S. 67 f.). So berichtete sie von einem Gefühl der Über- forderung und Schwierigkeiten im Umgang mit ihrer Bisexualität. Aus den Chat- nachrichten geht sodann hervor, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten bei mehreren Gelegenheiten von erheblichen Problemen mit ihren Eltern berichtete, namentlich von Gewalttätigkeiten, die sie von ihrem Vater erlebt hat. Ausweislich der Chatnachrichten vom Tatabend kämpfte die Privatklägerin vor allem mit inneren Gewissensbissen, die sie ihren Eltern gegenüber verspürte, weil sie nicht rechtzei- tig nach Hause kommen würde. Sie machte aber stets klar, dass sie trotzdem beim Beschuldigten bleiben wolle. Wenn die Rechtsvertretung der Privatklägerin sugge- riert, die Privatklägerin sei gewissermassen beim Beschuldigten gefangen gewe- sen, stimmt das nicht mit den Chatnachrichten überein. Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mehrfach mitteilte, dass sie nach Hause gehen könne, wenn sie wolle, und er sie auch nach Hause bringen würde, dass die Privatklägerin aber stets versicherte, sie wolle bleiben, auch wenn sie grösste Bedenken hinsichtlich der Reaktion ihrer Eltern hatte und von diesen am Folgetag wohl "umgebracht" würde oder sie "ins Heim" müsse (vgl. Urk. 1/5/10/1 S. 790 ff., 803 ff., 807, 810, 815 ff., 818 ff.). 2.8. Selbst wenn sich gewisse psychische Beeinträchtigungen der Privatklägerin nachweisen liessen, wäre eine hinreichend klare kausale Zuordnung zu den straf- baren Handlungen des Beschuldigten nicht möglich. Die psychischen Beeinträchti- gungen der Privatklägerin liessen sich geradeso gut – bzw. viel wahrscheinlicher – auf den gravierenden Konflikt mit den Eltern, die erlebte Gewalt oder die Schwie- rigkeiten im Umgang mit ihrer Bisexualität zurückführen. Angesichts der Intensität der Einwilligung der Privatklägerin in die (geringfügigen) sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten, in den sie sich stark verliebt hatte, erscheint es nicht nahe- liegend, dass die Privatklägerin wegen der Tat längerfristig psychisch erheblich beeinträchtigt oder gar traumatisiert wurde. Allfällige psychische Beeinträchtigun- gen, die die Privatklägerin im Zusammenhang mit dem Tatabend erlebt haben

- 62 - könnte, wären viel eher auf die belastete Beziehung mit ihren Eltern zurückzu- führen, zumal die Annahme naheliegt, dass der Vorfall – wie von der Privatklägerin befürchtet – zu einer weiteren Eskalation mit ihren Eltern geführt hat. 2.9. Insgesamt ist eine objektiv und subjektiv hinreichend schwere Persönlich- keitsverletzung, die das Zusprechen einer Genugtuung rechtfertigen würde, ebenso zu verneinen wie eine kausal durch die Persönlichkeitsverletzung erlittene immaterielle Unbill. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin C._____ ist da- her abzuweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Beschuldigte wird, wie vor Vorinstanz, anklagegemäss schuldig gespro- chen (mit leicht abweichender rechtlicher Würdigung) und hätte daher grundsätz- lich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Verteidigung beantragt mit Hinweis auf die misslichen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und der destabilisierenden Wirkung von weiteren Schulden den Erlass sämtlicher Kosten (Urk. 112 S. 27 f.).

3. Das Gericht kann der verurteilten beschuldigten Person die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse stunden, herabsetzen oder erlassen (Art. 425 StPO). Der Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten hat den Zweck, der Resozialisierung der verurteilten beschuldigten Person förder- lich zu sein. Hohe finanzielle Auslagen können eine Resozialisierung erheblich belasten und die Rückkehr in geordnete Verhältnisse erschweren (BSK StPO- DOMEISEN, 3. Aufl., 2023, Art. 425 N 3). Art. 425 StPO ist als Kann-Bestimmung konzipiert. Die Strafbehörden verfügen bei der Frage, ob Verfahrenskosten zu stunden oder zu erlassen sind, über einen grossen Ermessens- und Beurteilungs- spielraum (BGer 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025, E. 2.1.6 mit Hinweisen).

4. Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte müsse zuerst in den Arbeitsmarkt einsteigen und sei noch auf Sozialhilfe angewiesen. Er sei mit erheb- lichen Schulden konfrontiert; ob und wann er diese tilgen könne, sei im Moment

- 63 - ungewiss. Es wäre deshalb wichtig, dass der Beschuldigte nicht auch noch mit Gerichts- und Untersuchungskosten belastet sei (Urk. 112 S. 27 f.).

5. Der Beschuldigte ist nun 25 Jahre alt und hat bislang noch keine berufliche Ausbildung abgeschlossen. Seit ungefähr zwei Jahren haben sich seine Lebens- umstände zum Besseren verändert und seine persönlichen Verhältnisse gefestigt. Seit einigen Monaten hat er – mit Unterstützung der IV und der G._____ AG – ein Praktikum bzw. eine Ausbildung bei einem Betrieb begonnen, bei welchem er in der Zukunft eine Lehre absolvieren möchte. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind, wie erwähnt, nach wie vor kritisch. Er hat nicht nur signifikante Schulden, unter anderem solche, die aus dem vorliegenden Verfahren resultieren (Schadenersatz und Genugtuung an die Privatklägerin B._____), sondern ist zur- zeit auch noch von der Sozialhilfe abhängig, wobei eine Loslösung gerade erfolgt. Die finanzielle Situation des Beschuldigten wird noch auf längere Zeit angespannt bleiben und die Tilgung der Schulden einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Bemü- hungen des Beschuldigten, sich in die Gesellschaft wieder einzugliedern, im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen und die Schuldentilgung anzugehen, sind indes zu fördern. Ihm sind daher die (erheblichen) Verfahrenskosten zu einem grossen Teil zu erlassen. Ein vollständiger Erlass rechtfertigt sich aber nicht: Der Beschuldigte hat nicht unerheblich delinquiert, wofür er auch durch eine teilweise Tragung der Verfahrenskosten Verantwortung übernehmen soll. In Anbetracht seiner übrigen Schulden und um ihm eine absehbare Schuldentilgung zu ermöglichen, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft, lediglich im Umfang von Fr. 3'000.– aufzuerlegen und im Übri- gen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 3'600.– festzu- setzen. Hinzu kommen die Auslagen für eine Datensicherung der Kantonspolizei Zürich in Höhe von Fr. 50.– und die Kosten für das Ergänzungsgutachten von Fr. 7'927.–. Die amtliche Verteidigung ist – im Wesentlichen antragsgemäss

- 64 - (Urk. 114), unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung inkl. Weg und Nachbesprechung – mit pauschal Fr. 11'500.– zu entschädigen.

7. Mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen (E. IX.2.-5.) sind die Kosten des Berufungsverfahren, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich und definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

8. Gemäss Art. 136 Abs. 3 StPO ist die unentgeltliche Rechtspflege im Rechts- mittelverfahren neu zu beantragen, d.h. die im Untersuchungsverfahren oder von der Erstinstanz gewährte unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft wirkt im Berufungsverfahren nicht fort (vgl. auch BGer 6B_629/2022 vom 14. März 2023, E. 3.2). Darauf wurde mit Präsidialverfügung vom 19. November 2024 hinge- wiesen (Urk. 67 S. 2). Die Privatklägerin B._____ stellte im Rechtsmittelverfahren keinen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, sondern liess sich erbeten vertreten (Urk. 72, Urk. 73). Mit Bezug auf ihre Zivilforderungen obsiegt sie vollumfänglich. Das gilt namentlich für die Genugtuungsforderung in Bezug auf wel- che der Beschuldigte, nachdem die Privatklägerin B._____ Anschlussberufung er- hoben hatte, seine Berufung zurückzog. Sie hat daher Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die geltend gemachte Entschädigung von Fr. 991.70 (inkl. MwSt.) (vgl. Urk. 98 und 99) erweist sich bei einem Streitwert von Fr. 8'395.– (vgl. die Anträge des Beschuldigten und der Privatklägerin zu den Dispositivziffern 13 und 14) als angemessen (vgl. insb. § 18 Abs. 2 i.V.m. § 9 i.V.m. § 4 und § 13 Abs. 1 AnwGebV). Die Privatklägerin C._____ stellte weder einen Antrag auf unentgeltliche Rechts- verbeiständung noch auf eine Prozessentschädigung (vgl. Urk. 77 f.). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

6. März 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- 65 -  der fortgesetzten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB;  des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 aStGB;  der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB;  […] 2.-8. […]

9. Der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

25. Februar 2022 beschlagnahmte Gegenstand (lagernd bei der Kantonspolizei KDM-FZ, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts-Nr. K210726004), nämlich  1 Mobiltelefon iPhone X (Asservaten-Nr. A015'243'728), wird der Privatklägerin 2, C._____, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils in- nert drei Monaten auf erstes Verlangen hin herausgegeben und ansonsten durch die Lagerbehörde vernichtet.

10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

25. Februar 2022 bzw. 28. Oktober 2022 beschlagnahmten Gegenstände (lagernd bei der Kantonspolizei KDM-FZ, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Polis-Ge- schäfts-Nr. K210726004), nämlich  1 Mobiltelefon iPhone X pro max (Asservaten-Nr. A015'243'717),  1 Mobiltelefon Huawei (Asservaten-Nr. A017'025'171), werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen. Im Falle der Verwertung wird der Erlös zur Deckung der Busse und Verfahrenskosten verwen- det.

11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

5. September 2023 beschlagnahmten Gegenstände (lagernd bei der Kantonspoli- zei Zürich, KDM-FZ, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts-Nr. 80063805), nämlich  Herrengilet, Marke Esprit, schwarz (Asservaten-Nr. A015'543'687),  Herrenhose, Marke Kings Will Dream (Asservaten-Nr. A015'543'745),  Shirt, Marke Siksilk, weiss (Asservaten-Nr. A015'543'767),  Herrenhose, Marke Nominal, schwarz (Asservaten-Nr. A015'543'778),  Pullover, Marke Nike, grau (Asservaten-Nr. A015'543'938),

- 66 -  Herrenhose, Marke Kings Will Dream, schwarz (Asservaten- Nr. A015'543'983),  Herrenhose, Marke Siksilk, blau (Asservaten-Nr. A015'543'994),  Herrenhose, Marke Siksilk, grau (Asservaten-Nr. A015'544'000),  Pullover, Marke Lacoste, beige (Asservaten-Nr. A015'544'044),  Pullover, Marke Adidas, schwarz (Asservaten-Nr. A015'544'055),  Dächlikappe, Marke NY 9Forty, beige (Asservaten-Nr. A015'544'066),  Herrenhose, Marke Utica Denim Wear (Asservaten-Nr. A015'544'077),  Herrenhose, Marke Siksilk, schwarz (Asservaten-Nr. A015'544'180),  Herrenhose, Marke Zara, schwarz (Asservaten-Nr. A015'544'204),  Sporthose, Marke Nike, grau (Asservaten-Nr. A015'544'215),  5x Herrenunterhosen, Marke Calvin Klein (Asservaten-Nr. A015'565'818),  Pullover, Marke Ellesse, schwarz (Asservaten-Nr. A015'565'874),  Pullover, Marke Champion, rot (Asservaten-Nr. A015'565'896),  Pullover, Marke Tommy Jeans, grün (Asservaten-Nr. A015'565'943),  Pullover, Marke Bear Inc., braun (Asservaten-Nr. A015'565'987),  Shirt, Marke Siksilk, weiss (Asservaten-Nr. A015'566'151),  Shirt, Marke Siksilk, weiss (Asservaten-Nr. A015'566'195),  Shirt, Marke Calvin Klein Jeans, weiss (Asservaten-Nr. A015'566'208),  Shirt, Marke Tommy Hilfiger, gelb (Asservaten-Nr. A015'566'219),  Shirt, Marke Calvin Klein Jeans, weiss (Asservaten-Nr. A015'566'220),  Shirt, Marke What's Today / the real deal, gelb mit Löwen-Print (Asservaten- Nr. A015'566'231),  Shirt, Marke Siksilk, hellgelb / weiss (Asservaten-Nr. A015'566'253),  Shirt, Marke Calvin Klein, schwarz (Asservaten-Nr. A015'566'286),  Shirt, Marke Siksilk, weiss (Asservaten-Nr. A015'566'344),  Bio CBD-Öl, CBD-MED Schweiz Handels GmbH inkl. Couvert (Asservaten- Nr. A015'566'355),  Wasserpfeife aus Glas, div. Aufsätze und Hals, silberfarben (Asservaten- Nr. A015'566'366), werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen. Im Falle der Verwertung wird der Erlös zur Deckung der Busse und Verfahrenskosten verwen- det.

- 67 -

12. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

5. September 2023 beschlagnahmten Gegenstände (lagernd bei der Kantons- polizei Zürich, KDM-FZ, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts- Nr. 85877969), nämlich  Kunststoffverpackung von Zalando mit Adressetikett lautend auf D._____ (Asservaten-Nr. A017'619'077),  Kartonverpackung mit Adressetikette lautend auf E._____ (Asservaten-Nr. A017'619'088),  Kartonverpackung von Paket Strauss mit Adressetikette lautend auf E._____ (Asservaten-Nr. A017'619'102), werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen.

13. […]

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____, Fr. 500.– zuzüg- lich 5 % Zins seit 1. Mai 2021, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

15. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2, C._____, in der Höhe von Fr. 7'285.85 wird abgewiesen. Im Übrigen wird sie mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

16. […]

17. Die Privatklägerin 4 wird mit ihrem Schadenersatzbegehren mangels genügender Substantiierung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'400.– Gebühr für das Vorverfahren. Fr. 17'065.40 Auslagen (psychiatrisches Gutachten) Fr. 50.00 Auslagen Kapo, Datensicherung Fr. 200.00 Auslagen Gericht (ZMG GT220115, D4 act. 6/6) Fr. 850.00 Auslagen Polizei (Auswertung Mobiltelefone) Fr. 18'265.75 Entschädigung amtliche Verteidigung

19. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwältin MLaw X3._____ für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten vom 5. September 2022 mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 3. November 2022 mit Fr. 189.55 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) bereits vollumfänglich entschädigt wurde.

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20. Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Vertei- digerin des Beschuldigten zusätzlich zur mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 28. Februar 2023 bereits überwiesene Akontozahlung von Fr. 18'076.20 aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 15'453.65 (inkl. Barausla- gen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) entschädigt.

21. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 5'544.25 (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) entschädigt.

22. Rechtsanwältin MLaw Z._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2 aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 5'554.20 (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) entschädigt. 23.-24. […]

25. [Mitteilungen]

26. [Rechtsmittelbelehrung]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil sowie im Auszug an die Privatklägerschaft L._____, F._____ GmbH, M._____ KLG und N._____. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist weiter schuldig der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 aStGB;  der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB;  des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne  von Art. 292 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 167 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

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4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

5. Für die Dauer der Probezeit wird eine Bewährungshilfe angeordnet und werden dem Beschuldigten folgende Weisungen erteilt:  sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, solange dies die behandelnde Fachperson oder die fallverantwortliche Person der O._____ für notwendig erachtet (aktuell im Psychiatrischen Dienst der G._____ AG);  im Hinblick auf eine Berufsausbildung an geeigneten beruflichen Integra- tionsmassnahmen teilzunehmen, eine Berufsausbildung zu absolvieren oder einem Beruf nachzugehen (aktuell koordiniert über die Fachstelle für berufliche Integration der G._____ AG).

6. Es wird keine therapeutische Massnahme angeordnet.

7. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d Ziff. 2 StGB wird abgesehen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadener- satz von Fr. 6'395.–, zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Mai 2021, zu bezahlen.

9. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin C._____ wird abgewiesen.

10. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft, werden zu Fr. 3'000.– dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 70 - Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 50.– Auslagen Datensicherung KaPo ZH Fr. 7'927.– Ergänzungsgutachten Fr. 11'500.– amtliche Verteidigung

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 991.70 zu bezah- len.

14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin B._____, Rechtsanwältin Y._____, im  Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) die Vertretung der Privatklägerin C._____, Rechtsanwältin Z._____, im  Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin B._____, Rechtsanwältin Y._____, im  Doppel für sich und die Privatklägerschaft die Vertretung der Privatklägerin C._____, Rechtsanwältin Z._____, im  Doppel für sich und die Privatklägerschaft das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A 

- 71 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".

15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 72 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. September 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Amacker MLaw F. Herren Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.