Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefoch- tenen Entscheid (Urk. 70 S. 4 E. I.). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am
24. Juli 2024 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gespro- chen und bestraft (a.a.O., S. 39 ff.). Innert Frist liess er Berufung anmelden und erklären (Urk. 63 und 73; vgl. dazu auch Urk. 69/2). Mit Verfügung vom 13. Novem- ber 2024 ging die Berufungserklärung an die Privatkläger und die Staatsanwalt- schaft und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 75). Mit Eingabe vom 18. November 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids und verzichtete auf eine An- schlussberufung (Urk. 77). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Mit Ver- fügung vom 21. Januar 2025 wurde auf entsprechendes Gesuch hin die amtliche Verteidigung ausgewechselt (Urk. 79 f.). Am 26. Mai 2025 fand die Berufungsver- handlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Vertei- digers Fürsprecher lic. iur. X1._____ erschienen ist (vgl. Prot. II S. 4).
E. 1.1 Die Anordnung einer Landesverweisung stand bereits vor Vorinstanz nicht mehr zur Diskussion (Urk. 59 S. 11 sowie dazu Urk. 70 S. 23 E. VI.). Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Zur Diskussion steht heute noch die anzuordnende Dauer der Landesverweisung, wobei der Beschul- digte – wie schon vor Vorinstanz (Urk. 59 S. 11) – eine Beschränkung auf zehn Jahre verlangt (Urk. 73 S. 2 und Urk. 87 S. 19 ff.).
E. 1.1.1 Die Vorinstanz hat grundsätzlich richtige Ausführungen zum anwendbaren Recht, zur Gesamtstrafenbildung, zur Strafart und zu den Strafzumessungsregeln gemacht (Urk. 70 S. 12-15 E. IV.2.-4.), diese können mit folgenden Korrekturen und Ergänzungen übernommen werden.
E. 1.1.2 Was das anwendbare Recht betrifft, so ist die Begründung der Vorinstanz, wonach nach altem Recht eine Geldstrafe möglich war und deshalb dieses als lex mitior zur Anwendung gelange (Urk. 70 S. 12 E. IV.1.2., am Ende), bei Anwendung der konkreten Methode zur Bestimmung der lex mitior (a.a.O., E. IV.1.1.) nicht zutreffend, zumal auch die Vorinstanz richtigerweise davon ausgeht, dass vorlie- gend eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist. Letzteres, da die zu sanktionierenden Einzeltaten zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe nicht geeignet ist, in genügendem Mass präventiv auf den mehrmals
- 8 - vorbestraften Beschuldigten einzuwirken, der schon früher teilweise einschlägig delinquierte und den auch erstandene Gefängnisstrafen nicht davon abhielten, weiter zu machen (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 31/1 und 5-7 sowie Urk. 72). Dies gälte auch, wenn man für die Einzeltaten separate Strafen festsetzen würde (vgl. dazu statt Weiterer auch BGE 6B_244/2021 bzw. 6B_254/2021, Urteil vom
17. April 2023, E. 5.3.2., am Ende, mit Verweisen). Da mithin auch nach altem Recht eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, ist dies der Grund, weshalb das neue Recht nicht milder ist und damit nicht zur Anwendung gelangt.
E. 1.1.3 Teilweise ergänzend und rekapitulierend ist sodann zu den Strafzu- messungsregeln festzuhalten, was folgt: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so ver- urteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie ange- messen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ist bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sogenannten konkreten Methode vorzu- gehen und in diesem Zusammenhang grundsätzlich für jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen ist (BGE 144 IV 217 ff.). Dabei ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichar- tige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. ausfällen würde. Nach der gesetzlichen Konzeption basiert die Gesamtstrafe begrifflich auf mehreren selbständigen Einzel- strafen, was voraussetzt, dass das Gericht zumindest gedanklich für sämtliche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet hat (BGE 144 IV 234). Gleichzeitig lässt das Bundesgericht für bestimmte Konstellationen aber nach wie vor Ausnah- men von der konkreten Methode zu, dies insbesondere dann, wenn verschiedene Delikte zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundes- gerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018, E. 2.4; 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1; 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2; Urteil des Oberge-
- 9 - richts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Januar 2019, SB180398, E. III./4.).
E. 1.2 Begeht jemand, nachdem gegen ihn eine Landesverweisung angeordnet worden ist, eine neue Straftat, welche die Voraussetzungen für eine Landesver- weisung nach Artikel 66a erfüllt, so ist die neue Landesverweisung auf 20 Jahre auszusprechen (Art. 66b Abs. 1 StGB). Die Landesverweisung kann auf Lebenszeit ausgesprochen werden, wenn der Verurteilte die neue Tat begeht, solange die für die frühere Tat ausgesprochene Landesverweisung noch wirksam ist (Art. 66b Abs. 2 StGB). Art. 66b regelt die Konstellation des Rückfalltäters (sog. Wieder- holungsfall) und konkretisiert BV Art. 121 Abs. 5 Satz 2 (vgl. Botschaft, BBl 2013 6031). Im Sinne der Verfassungsbestimmung sind einmal mit einer Landesverwei- sung sanktionierte Täter, die nichtsdestotrotz wieder in der Schweiz delinquieren und dabei eine Katalogtat erfüllen, zwingend mit einer mindestens 20-jährigen Landesverweisung zu belegen (vgl. dazu statt Weitere OFK, HEIMGARTNER, N 1 zu Art. 66b StGB).
E. 1.2.1 Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl (Dossiers 1-7) Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang unter anderem, hinsichtlich der objektiven Tatschwere sei festzuhalten, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von knapp 4.5 Monaten sieben (teilweise versuchte) Diebstähle verübt und dabei einen Deliktserlös von rund Fr. 41'403.00 erbeutet habe. Die Intensität des delikti- schen Tuns sei zusammen mit der Deliktsumme auch innerhalb des qualifizierten Tatbestands der Gewerbsmässigkeit als beträchtlich einzustufen. Das Vorgehen wirke spontan und wenig professionell, habe aber dennoch zu einem massiven Schaden geführt. Die Delinquenz des Beschuldigten habe eine grosse Anzahl Geschädigter betroffen, wobei er jeglichen Respekt gegenüber diesen bzw. deren Eigentum habe vermissen lassen. Die Verteidigung habe vorgebracht, der Beschul- digte sei weder planmässig noch raffiniert vorgegangen und habe die Häuser zufällig ausgesucht, wobei er nach herumliegenden Steinen oder einem Flachwerk- zeug gegriffen habe, um sich Einlass zu verschaffen. Dieses nicht raffinierte Vorgehen – so die Vorinstanz dazu – habe sehr wohl insofern eine gewisse Plan- mässigkeit aufgewiesen, als der Beschuldigte letztlich doch einen Deliktserlös von über Fr. 40'000.00 generiert habe. Das objektive Verschulden sei insgesamt als noch leicht zu qualifizieren (Urk. 70 S. 15 f. E. IV.5.2., unter Hinweis auf die Akten). Diese Erwägungen können übernommen werden. Der Beschuldigte offenbarte eine erhebliche kriminelle Energie. Er brach durchgehend in Einfamilienhäuser und Wohnungen ein, womit er – viel mehr als beispielsweise bei unbewohnten Gewer- beliegenschaften – in Kauf nahm, auf Menschen zu treffen, was schnell zu einer konfrontativen und damit gefährlichen Situation hätte führen können. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe direktvorsätzlich und aus rein finanziellen und somit egoistischen Beweggründen gehandelt. Er sei ein Kriminaltourist ohne jede Beziehung zur Schweiz und nur hierhergereist, um Einbruchdiebstähle zu begehen. Die Verteidigung mache geltend, es handle sich bei ihm nicht um den klassischen Kriminaltouristen, zumal
- 10 - er aus einer existentiellen Not heraus gehandelt habe, da er in den Herbst- und Wintermonaten keine anderen Einkünfte gehabt und deshalb auch Bettwäsche und Schaf-Felle gestohlen habe. Der Beschuldigte – so die Vorinstanz – habe an der Hauptverhandlung ausgeführt, dass er bei den ersten Vorfällen unter Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden habe und sich nicht erklären können, wieso er dies getan habe. Er habe indes – entgegen der Verteidigung – nicht aus reiner existentieller Not heraus gehandelt, sondern sich dazu entschieden, statt sich eine Arbeit zu suchen, andere zu bestehlen. Die subjektive Tatschwere relativiere die objektive nicht (a.a.O., S. 16 E. IV.5.3., unter Hinweis auf die Akten). Diese Ausführungen können ebenfalls übernommen werden. Auch mit Blick auf seine Vorstrafensitua- tion (vgl. dazu nachfolgend unter E. III.1.3.) besteht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte dem klassischen Typus des Kriminaltouristen entspricht. Eine das Tatverschulden relativierende Einschränkung der Schuldfähigkeit kann ihm trotz des geltend gemachten Alkohol- bzw. Drogeneinflusses in einigen Fällen nicht attestiert werden. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 20 Mona- ten Freiheitsstrafe ist zu bestätigen.
E. 1.2.2 Asperation aufgrund des mehrfachen Diebstahls (Dossier 8 und 9) Die Vorinstanz hielt zum objektiven Tatverschulden fest, bei Dossier 8 handle es sich um einen geringen Deliktsbetrag [Fr. 145.00], wobei der Beschuldigte auf einen möglichst hohen aus gewesen sei. Bei Dossier 9 hingegen handle es sich um einen hohen Deliktsbetrag von Fr. 21'030.00. Wiederum habe der Beschuldigte Eigentumsrechte verletzt. Der Beschuldigte sei nicht sehr planmässig vorgegan- gen, die Auswahl der Objekte sei zufällig erfolgt. Die objektive Tatschwere wiege leicht. In subjektiver Hinsicht sei zu bemerken, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich und aus egoistischen, nämlich ausschliesslich finanziellen Motiven gehandelt habe. Die subjektive Tatschwere wiege gerade noch leicht (Urk. 70 S. 17 E. IV.6.). Diese Ausführungen können ebenfalls übernommen werden. Ergänzend ist dazu festzuhalten, dass das vorne unter E. III.1.2.1. Erwogene mutatis mutandis auch hier gilt, unter anderem dass der Beschuldigte als Kriminaltourist eine erhebliche kriminelle Energie offenbarte. Asperierend erhöhte die Vorinstanz die Einsatzstrafe um 6 Monate (Dossier 8: 1 Monat und Dossier 9: 5 Monate), was angemessen ist.
- 11 -
E. 1.2.3 Asperation aufgrund der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehr- fachen Hausfriedensbruchs
E. 1.2.3.1 Eingangs führte die Vorinstanz aus, die zu beurteilende mehrfache Sach- beschädigung sowie der mehrfache Hausfriedensbruch stünden in einem sehr engen Zusammenhang mit den bereits beurteilten Delikten, da diese lediglich einen Schritt auf dem Weg zu den (versuchten) Diebstählen dargestellt hätten, weshalb die dort gemachten Überlegungen grundsätzlich auch für die folgenden Ausführun- gen gälten (Urk. 70 S. 17 E. IV.7.), was zutrifft.
E. 1.2.3.2 Bezüglich der objektiven Tatschwere hielt die Vorinstanz zur mehrfachen Sachbeschädigung fest, der vom Beschuldigten verursachte Sachschaden sei beträchtlich. Er sei rücksichtslos und teilweise unter massiver Gewaltanwendung vorgegangen, um sich Zugang zu den Räumlichkeiten und den sich darin befind- lichen Wertgegenständen zu verschaffen. Für die neun einzelnen Sachbeschädi- gungen (Dossier 1-9) rechtfertigten sich hypothetische Einzelstrafen im Bereich von 9 Monaten (Urk. 70 S. 18 E. IV.8.). Diese Ausführungen können übernommen werden und im Resultat ist es angemessen, asperierend eine Straferhöhung um weitere 8 Monate vorzunehmen.
E. 1.2.3.3 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere hielt die Vorinstanz zum mehr- fachen Hausfriedensbruch unter anderem fest, der Beschuldigte habe durchwegs bewohnte Einfamilienhäuser oder Wohnungen und nicht etwa Geschäftsräumlich- keiten unbefugt betreten, was von einer erheblichen kriminellen Energie und der Geringschätzung der Privatsphäre Dritter zeuge und straferhöhend zu berücksich- tigen sei. So hinterlasse ein gewaltsames Eindringen in das Zuhause der Bewohner oft auch über lange Zeit ein Gefühl der Verunsicherung oder Angst und führe zum Verlust des Sicherheitsgefühls. Der Beschuldigte sei insgesamt neun Mal gewalt- sam in Wohnräumlichkeiten eingedrungen, was mit einer Einsatzstrafe im Bereich von 12 Monaten zu bestrafen sei und asperierend zu einer Straferhöhung von acht Monaten führe (Urk. 70 S. 18 f. E. IV.9). Auch diese Überlegungen können grund- sätzlich übernommen werden. Allerdings ist die Einsatzstrafe bei 12 Monaten festzusetzen und die Strafe asperierend um 9 Monate zu erhöhen.
- 12 -
E. 1.2.4 Asperation aufgrund des Verweisungsbruchs (Dossier 10) Zur objektiven Tatschwere führte die Vorinstanz unter anderem aus, der Beschul- digte habe gerade einmal 10 Monate nach der per 21. Oktober 2019 für acht Jahre ausgesprochene Landesverweisung dagegen verstossen. Dies nicht aus "ehren- werten Gründen", um etwa seine eigenen Kinder zu besuchen, sondern einzig und allein deshalb, um in der Schweiz erneut zu delinquieren. Bis zur Verhaftung sei er mehrmals für einige Monate bzw. Tage in der Schweiz gewesen, habe mithin mehr- fachen Verweisungsbruch begangen. In subjektiver Hinsicht sei zu beachten, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen gehandelt habe, was das objektive Verschulden nicht relativiere. Dies rechtfertige eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten, was asperierend zu einer Erhöhung der Einsatz- strafe um weitere 10 Monate führe (Urk. 70 S. 19 E. IV.10.). Diese Überlegungen sind zu übernehmen.
E. 1.2.5 Asperation aufgrund des rechtswidrigen Aufenthalts und rechtswidrige Ein- reise (Dossier 10) Bezüglich der objektiven Tatschwere hielt die Vorinstanz fest, strafschärfend [recte: straferhöhend] sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während einer Zeitspanne von drei Jahren dreimal rechtswidrig, d.h. trotz bestehendem Einreise- verbot, in die Schweiz eingereist sei und sich hier aufgehalten habe, um zu delinquieren. In subjektiver Hinsicht falle in Betracht, dass er vorsätzlich gehandelt und gewusst habe, dass er nicht in die Schweiz einreisen und sich nicht hier aufhalten durfte. Dafür setzte die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von sechs Mona- ten fest und erhöhte die Einsatzstrafe asperierend um vier Monate Freiheitsstrafe (Urk. 70 S. 19 f. E. IV.11.). Aufgrund der starken Überschneidung der betroffenen Rechtsgüter erweist sich in zweiter Instanz eine geringfügigere Asperation um 2 Monate als angemessen, wobei aber nochmals erwähnt sei, dass der Beschul- digte einzig in die Schweiz einreiste, um zu delinquieren.
- 13 -
E. 1.3 Der Beschuldigte wurde mit rechtskräftigem Entscheid des Tribunal de Police Lausanne vom 21. Oktober 2019 für acht Jahre des Landes verwiesen, worauf er am 19. Dezember 2019 ausgeschafft wurde (Urk. 31/1). Ab dem 3. Oktober 2020 startete er in der Schweiz die heute abzuurteilenden, teilweise gewerbsmässig begangenen Einbruchdiebstähle. Die neuen Katalogtaten im Sinne von Art. 66b Abs. 1 StGB beging der Beschuldigte während der vom Tribunal de Police de Lau- sanne verhängten und noch laufenden Landesverweisung. Damit ist in Anwendung von Art. 66b Abs. 2 StGB die neue Landesverweisung auf 20 Jahre auszusprechen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 87 S. 19) erscheint die Dauer der nun-
- 15 - mehr zweiten Landesverweisung angesichts des schwachen Bezugs des Beschul- digten zur Schweiz nicht unverhältnismässig.
2. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)
E. 1.4 Ergebnis In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände ist der Beschul- digte mit einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten zu bestrafen. 567 Tage erstandene Haft bzw. vorzeitiger Strafvollzug sind anzurechnen.
2. Vollzug Hinsichtlich des Vollzugs der auszufällenden Strafe kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 70 S. 22 E. V.).
- 14 - IV. Landesverweisung und Ausschreibung im SIS
1. Landesverweisung
E. 2 Umfang der Berufung Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffer 1 in Bezug auf al. 1, 2, 6, 7 und 8 sowie die Dispositiv-Ziffern 6-14 des vorinstanzlichen Urteils, in welchem Umfang dieses in Rechtskraft erwuchs, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der Entscheid zur Disposition. Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Soweit die Verteidigung im Berufungsverfahren eine Überprüfung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen Art. 115 AIG beantragt, ist dieser nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. Urk. 73). Die Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO fällt ausser Betracht, da von der Bestimmung nur zurückhaltend Gebrauch zu machen ist (vgl. Urteil 6B_492/2018 E. 2.3.) und eine qualifiziert rechtswidrige Rechtsanwendung nicht ersichtlich ist.
- 6 -
E. 2.1 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Ausschreibung einer Landes- verweisung im Schengener Informationssystem (SIS) zutreffend dargestellt (Urk. 70 S. 24 f. E. VII.3.), darauf kann verwiesen werden.
E. 2.2 Beim Beschuldigten, einem Albaner, handelt es sich um einen Drittstaatsan- gehörigen. Er ist unter anderem des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen, wofür das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vorsieht. Konkret wird der Beschuldigte mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe in der Höhe von 44 Monaten sanktioniert, was deutlich über einem Jahr liegt. Selbstredend kann nicht mehr von Bagatelldelinquenz die Rede sein. Die Schwere des Verschuldens sowie die Vorstrafen sprechen für eine deutliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, weshalb eine Ausschreibung im SIS verhältnismässig ist. Auch Art. 8 EMRK steht dem nicht entgegen: Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte an, er habe zur Zeit keinen Kontakt zu seinen beiden in Frankreich lebenden Söhnen, die bei seiner Ehefrau seien, mit der er sich in einem laufenden Schei- dungsverfahren befinde (vgl. dazu Urk. 70 S. 20 E. IV.12.1., Prot. I S. 10 f. und Urk. 86 S. 4 f.). Dementsprechend ist die Ausschreibung im Schengener Informati- onssystem (SIS) anzuordnen. V. Kostenfolgen Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens beträgt Fr. 3'600.–. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erreicht mit seiner Berufung eine etwas tiefere Strafe, wobei es sich allerdings um einen wohlwollenden Ermessensentscheid handelt, der keine Reduktion der Kostenauflage rechtfertigt, weshalb ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens gleichwohl vollumfänglich aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen
- 16 - Verteidigung des Beschuldigten sind einstweilen und unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger Fürsprecher lic. iur. X1._____ reichte im Zusammenhang mit seinen Aufwendungen im Berufungsverfahren seine Honorarnote über ein Total von Fr. 6'240.04 ein (Urk. 89). Das ist angemessen, weshalb er – zuzüglich der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung – mit Fr. 7'250.– (inkl. MwSt.) zu ent- schädigen ist. Der vormalige amtliche Verteidiger Rechtsanwalt MLaw X2._____ wurde bereits mit Fr. 3'401.91 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 24. Juli 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 aStGB, des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, (…), (…), (…), des mehrfachen Verweisungsbruchs im Sinne von Art. 291 StGB, der mehrfachen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG, des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG.
2. (…)
E. 3 (…)
E. 4 (…)
E. 5 (…)
- 17 -
E. 6 Die unter der Polis-Geschäfts-Nr. 79599443 sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur gutscheinenden Verwendung überlassen:
– Handwerkzeug Schraubenzieher (Asservaten-Nr. A014'675'344);
– Handwerkzeug Schraubenzieher (Asservaten-Nr. A014'675'355).
E. 7 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (B._____ [Gesell- schaft]) Fr. 1'750.– zu bezahlen.
E. 8 Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte anerkennungsgemäss der Privat- klägerin 3 (C._____) und dem Privatkläger 4 (D._____) aus den eingeklagten Ereignissen (Dossier 5 und 6) dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs werden die Privatkläger 3 und 4 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 9 Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte anerkennungsgemäss der Privat- klägerin 1 (E._____), Privatklägerin 3 (C._____) und dem Privatkläger 5 (F._____) aus den eingeklagten Ereignissen (Dossier 5, 7 und 8) dem Grund- satz nach genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs der Genugtuung werden die Privatkläger 1, 3 und 5 auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
E. 10 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: F 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: r F 2'.100.00 Gebühr für das Vorverfahren, r F 7'.060.95 Auslagen der Polizei r .
E. 11 Rechtsanwalt MLaw X2._____ wird für seine Aufwendungen als derzeitiger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 11'096.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % Mehrwertsteuer) entschädigt.
E. 12 Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ wird für seine Aufwendungen als vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'445.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 1'487.40 bzw. 8.1 % Mehrwertsteuer auf Fr. 957.70) entschädigt.
- 18 -
E. 13 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der derzeitigen und der vormaligen amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 14 Die Kosten der derzeitigen und der vormaligen amtlichen Verteidigung wer- den auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt je eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 15 (Mitteilungen)
E. 16 (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil und an die Privatkläger 1-5 im Auszug. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist zudem schuldig der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 44 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 567 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a i.V.m. Art. 66b StGB für 20 Jahre des Landes verwiesen.
- Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird angeordnet. - 19 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'401.91 amtliche Verteidigung RA X2._____ (inkl. 8,1% MWSt) amtliche Verteidigung Frsp. X1._____ (inkl. 8,1% Fr. 7'250.– MWSt)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis das Staatssekretariat für Migration SEM, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials". - 20 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240504-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber MLaw W. Dharshing Urteil vom 26. Mai 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Fürsprecher lic. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 24. Juli 2024 (DG240010)
- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 30. April 2024 (Urk. 34) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 70 S. 29 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 aStGB, des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der qualifizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, des mehrfachen Verweisungsbruchs im Sinne von Art. 291 StGB, der mehrfachen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG, des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 261 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a i.V.m. Art. 66b StGB für 20 Jahre des Landes verwiesen.
5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
6. Die unter der Polis-Geschäfts-Nr. 79599443 sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur gut- scheinenden Verwendung überlassen:
- 3 -
– Handwerkzeug Schraubenzieher (Asservaten-Nr. A014'675'344);
– Handwerkzeug Schraubenzieher (Asservaten-Nr. A014'675'355).
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (B._____ [Gesellschaft]) Fr. 1'750.– zu bezahlen.
8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte anerkennungsgemäss der Privatklägerin 3 (C._____) und dem Privatkläger 4 (D._____) aus den eingeklagten Ereignissen (Dossier 5 und 6) dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest- stellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs werden die Privatkläger 3 und 4 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte anerkennungsgemäss der Privatkläge- rin 1 (E._____), Privatklägerin 3 (C._____) und dem Privatkläger 5 (F._____) aus den eingeklagten Ereignissen (Dossier 5, 7 und 8) dem Grundsatz nach genugtuungs- pflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs der Genugtuung werden die Pri- vatkläger 1, 3 und 5 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 7'060.95 Auslagen der Polizei
11. Rechtsanwalt MLaw X2._____ wird für seine Aufwendungen als derzeitiger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 11'096.– (inkl. Baraus- lagen und 8.1 % Mehrwertsteuer) entschädigt.
12. Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ wird für seine Aufwendungen als vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'445.– (inkl. Barausla- gen und 7.7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 1'487.40 bzw. 8.1 % Mehrwertsteuer auf Fr. 957.70) entschädigt.
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der derzeitigen und der vormaligen amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 4 -
14. Die Kosten der derzeitigen und der vormaligen amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt je eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
15. (Mitteilungen)
16. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge Der Verteidigung (Urk. 73 S. 2 f.; Urk. 87 S. 21):
1. A._____ sei zusätzlich zum gewerbsmässigen Diebstahl, zum mehrfachen einfachen Diebstahl, zum mehrfachen Hausfriedensbruch und zu den mehrfachen einfachen Sachbeschädigungen auch betreffend Dossier 7 einzig wegen einer ein- fachen Sachbeschädigung schuldig zu sprechen.
2. A._____ sei im Weiteren nur wegen mehrfachen Verweisungsbruchs und nicht wegen Verletzung von Art. 115 AIG zu bestrafen.
3. A._____ sei mit einer Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe zu belegen.
4. Die anzuordnende Landesverweisung sei auf 10 Jahre zu beschränken und auf eine Ausschreibung im SIS sei zu verzichten.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich, d.h. inkl. der Kosten der Verteidigung definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales
1. Verfahrensgang Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefoch- tenen Entscheid (Urk. 70 S. 4 E. I.). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am
24. Juli 2024 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gespro- chen und bestraft (a.a.O., S. 39 ff.). Innert Frist liess er Berufung anmelden und erklären (Urk. 63 und 73; vgl. dazu auch Urk. 69/2). Mit Verfügung vom 13. Novem- ber 2024 ging die Berufungserklärung an die Privatkläger und die Staatsanwalt- schaft und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 75). Mit Eingabe vom 18. November 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids und verzichtete auf eine An- schlussberufung (Urk. 77). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Mit Ver- fügung vom 21. Januar 2025 wurde auf entsprechendes Gesuch hin die amtliche Verteidigung ausgewechselt (Urk. 79 f.). Am 26. Mai 2025 fand die Berufungsver- handlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Vertei- digers Fürsprecher lic. iur. X1._____ erschienen ist (vgl. Prot. II S. 4).
2. Umfang der Berufung Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffer 1 in Bezug auf al. 1, 2, 6, 7 und 8 sowie die Dispositiv-Ziffern 6-14 des vorinstanzlichen Urteils, in welchem Umfang dieses in Rechtskraft erwuchs, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der Entscheid zur Disposition. Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Soweit die Verteidigung im Berufungsverfahren eine Überprüfung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen Art. 115 AIG beantragt, ist dieser nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. Urk. 73). Die Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO fällt ausser Betracht, da von der Bestimmung nur zurückhaltend Gebrauch zu machen ist (vgl. Urteil 6B_492/2018 E. 2.3.) und eine qualifiziert rechtswidrige Rechtsanwendung nicht ersichtlich ist.
- 6 -
3. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf recht- liches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivati- onsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). II. Schuldpunkt
1. Anklagevorwurf und Ausgangslage 1.1. Die heute noch zur Diskussion stehenden Anklagepunkte – mehrfache (teilweise qualifizierte) Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch, begangen im Zusammenhang mit den ansonsten rechtskräftig abgeurteilten (Einbruch)diebstählen gemäss Dossier 1-9 – ergeben sich im Detail aus der beige- hefteten Anklageschrift (Urk. 34 S. 2 ff.), darauf kann verwiesen werden. 1.2. Der Beschuldigte hat den eingeklagten Sachverhalt vollumfänglich anerkannt (vgl. Prot. I S. 15; Urk. 86 S. 7). Dieses Geständnis deckt sich – wie schon von der Vorinstanz richtig festgestellt (Urk. 70 S. 6 E. II.) – mit dem Untersuchungsergebnis, womit der eingeklagte Sachverhalt erstellt ist. Was die mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB gemäss Dossier 1-6, 8 und 9 betrifft, so wurde dieser Vorwurf vom Beschuldigten und seiner
- 7 - Verteidigung vor Vorinstanz anerkannt (Urk. 59 S. 1), was folgerichtig zu einem entsprechenden Schuldspruch durch die Vorinstanz führte (vgl. dazu Urk. 70 S. 8 E. III.3.). Im Berufungsverfahren in Frage gestellt wird vom Beschuldigten und seiner Verteidigung in Bezug auf Dossier 7 der Vorwurf der (aufgrund der Schadenshöhe) qualifizierten Sachbeschädigung im Sinne Art. 144 Abs. 3 StGB (Urk. 59 S. 1 bzw. Prot. I S. 23): Wie die Verteidigung dabei zu Recht ausführt (Urk. 87 S. 5 f.), ist ein Schaden von Fr. 10'000.– nicht ansatzweise belegt. Ein Schaden in dieser Höhe erscheint vorliegend gemäss der schlüssigen Berechnung der Verteidigung wenig plausibel. Es ist von einem Schaden von deutlich unter Fr. 10'000.– auszugehen, weshalb der Beschuldigte auch betreffend Dossier 7 wegen einfacher Sachbeschädigung zu verurteilen ist. Sodann blieb vor Vorinstanz auch der Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs in Bezug auf die Dossiers 1- 9 unbestritten (Urk. 59 S. 1), woraufhin richtigerweise auch diesbezüglich ein Schuldspruch erfolgte (vgl. dazu Urk. 70 S. 10 E. III.5.). III. Strafpunkt
1. Strafzumessung 1.1. Vorbemerkungen 1.1.1. Die Vorinstanz hat grundsätzlich richtige Ausführungen zum anwendbaren Recht, zur Gesamtstrafenbildung, zur Strafart und zu den Strafzumessungsregeln gemacht (Urk. 70 S. 12-15 E. IV.2.-4.), diese können mit folgenden Korrekturen und Ergänzungen übernommen werden. 1.1.2. Was das anwendbare Recht betrifft, so ist die Begründung der Vorinstanz, wonach nach altem Recht eine Geldstrafe möglich war und deshalb dieses als lex mitior zur Anwendung gelange (Urk. 70 S. 12 E. IV.1.2., am Ende), bei Anwendung der konkreten Methode zur Bestimmung der lex mitior (a.a.O., E. IV.1.1.) nicht zutreffend, zumal auch die Vorinstanz richtigerweise davon ausgeht, dass vorlie- gend eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist. Letzteres, da die zu sanktionierenden Einzeltaten zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe nicht geeignet ist, in genügendem Mass präventiv auf den mehrmals
- 8 - vorbestraften Beschuldigten einzuwirken, der schon früher teilweise einschlägig delinquierte und den auch erstandene Gefängnisstrafen nicht davon abhielten, weiter zu machen (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 31/1 und 5-7 sowie Urk. 72). Dies gälte auch, wenn man für die Einzeltaten separate Strafen festsetzen würde (vgl. dazu statt Weiterer auch BGE 6B_244/2021 bzw. 6B_254/2021, Urteil vom
17. April 2023, E. 5.3.2., am Ende, mit Verweisen). Da mithin auch nach altem Recht eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, ist dies der Grund, weshalb das neue Recht nicht milder ist und damit nicht zur Anwendung gelangt. 1.1.3. Teilweise ergänzend und rekapitulierend ist sodann zu den Strafzu- messungsregeln festzuhalten, was folgt: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so ver- urteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie ange- messen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ist bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sogenannten konkreten Methode vorzu- gehen und in diesem Zusammenhang grundsätzlich für jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen ist (BGE 144 IV 217 ff.). Dabei ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichar- tige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. ausfällen würde. Nach der gesetzlichen Konzeption basiert die Gesamtstrafe begrifflich auf mehreren selbständigen Einzel- strafen, was voraussetzt, dass das Gericht zumindest gedanklich für sämtliche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet hat (BGE 144 IV 234). Gleichzeitig lässt das Bundesgericht für bestimmte Konstellationen aber nach wie vor Ausnah- men von der konkreten Methode zu, dies insbesondere dann, wenn verschiedene Delikte zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundes- gerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018, E. 2.4; 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1; 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2; Urteil des Oberge-
- 9 - richts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Januar 2019, SB180398, E. III./4.). 1.2. Tatkomponente 1.2.1. Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl (Dossiers 1-7) Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang unter anderem, hinsichtlich der objektiven Tatschwere sei festzuhalten, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von knapp 4.5 Monaten sieben (teilweise versuchte) Diebstähle verübt und dabei einen Deliktserlös von rund Fr. 41'403.00 erbeutet habe. Die Intensität des delikti- schen Tuns sei zusammen mit der Deliktsumme auch innerhalb des qualifizierten Tatbestands der Gewerbsmässigkeit als beträchtlich einzustufen. Das Vorgehen wirke spontan und wenig professionell, habe aber dennoch zu einem massiven Schaden geführt. Die Delinquenz des Beschuldigten habe eine grosse Anzahl Geschädigter betroffen, wobei er jeglichen Respekt gegenüber diesen bzw. deren Eigentum habe vermissen lassen. Die Verteidigung habe vorgebracht, der Beschul- digte sei weder planmässig noch raffiniert vorgegangen und habe die Häuser zufällig ausgesucht, wobei er nach herumliegenden Steinen oder einem Flachwerk- zeug gegriffen habe, um sich Einlass zu verschaffen. Dieses nicht raffinierte Vorgehen – so die Vorinstanz dazu – habe sehr wohl insofern eine gewisse Plan- mässigkeit aufgewiesen, als der Beschuldigte letztlich doch einen Deliktserlös von über Fr. 40'000.00 generiert habe. Das objektive Verschulden sei insgesamt als noch leicht zu qualifizieren (Urk. 70 S. 15 f. E. IV.5.2., unter Hinweis auf die Akten). Diese Erwägungen können übernommen werden. Der Beschuldigte offenbarte eine erhebliche kriminelle Energie. Er brach durchgehend in Einfamilienhäuser und Wohnungen ein, womit er – viel mehr als beispielsweise bei unbewohnten Gewer- beliegenschaften – in Kauf nahm, auf Menschen zu treffen, was schnell zu einer konfrontativen und damit gefährlichen Situation hätte führen können. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe direktvorsätzlich und aus rein finanziellen und somit egoistischen Beweggründen gehandelt. Er sei ein Kriminaltourist ohne jede Beziehung zur Schweiz und nur hierhergereist, um Einbruchdiebstähle zu begehen. Die Verteidigung mache geltend, es handle sich bei ihm nicht um den klassischen Kriminaltouristen, zumal
- 10 - er aus einer existentiellen Not heraus gehandelt habe, da er in den Herbst- und Wintermonaten keine anderen Einkünfte gehabt und deshalb auch Bettwäsche und Schaf-Felle gestohlen habe. Der Beschuldigte – so die Vorinstanz – habe an der Hauptverhandlung ausgeführt, dass er bei den ersten Vorfällen unter Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden habe und sich nicht erklären können, wieso er dies getan habe. Er habe indes – entgegen der Verteidigung – nicht aus reiner existentieller Not heraus gehandelt, sondern sich dazu entschieden, statt sich eine Arbeit zu suchen, andere zu bestehlen. Die subjektive Tatschwere relativiere die objektive nicht (a.a.O., S. 16 E. IV.5.3., unter Hinweis auf die Akten). Diese Ausführungen können ebenfalls übernommen werden. Auch mit Blick auf seine Vorstrafensitua- tion (vgl. dazu nachfolgend unter E. III.1.3.) besteht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte dem klassischen Typus des Kriminaltouristen entspricht. Eine das Tatverschulden relativierende Einschränkung der Schuldfähigkeit kann ihm trotz des geltend gemachten Alkohol- bzw. Drogeneinflusses in einigen Fällen nicht attestiert werden. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 20 Mona- ten Freiheitsstrafe ist zu bestätigen. 1.2.2. Asperation aufgrund des mehrfachen Diebstahls (Dossier 8 und 9) Die Vorinstanz hielt zum objektiven Tatverschulden fest, bei Dossier 8 handle es sich um einen geringen Deliktsbetrag [Fr. 145.00], wobei der Beschuldigte auf einen möglichst hohen aus gewesen sei. Bei Dossier 9 hingegen handle es sich um einen hohen Deliktsbetrag von Fr. 21'030.00. Wiederum habe der Beschuldigte Eigentumsrechte verletzt. Der Beschuldigte sei nicht sehr planmässig vorgegan- gen, die Auswahl der Objekte sei zufällig erfolgt. Die objektive Tatschwere wiege leicht. In subjektiver Hinsicht sei zu bemerken, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich und aus egoistischen, nämlich ausschliesslich finanziellen Motiven gehandelt habe. Die subjektive Tatschwere wiege gerade noch leicht (Urk. 70 S. 17 E. IV.6.). Diese Ausführungen können ebenfalls übernommen werden. Ergänzend ist dazu festzuhalten, dass das vorne unter E. III.1.2.1. Erwogene mutatis mutandis auch hier gilt, unter anderem dass der Beschuldigte als Kriminaltourist eine erhebliche kriminelle Energie offenbarte. Asperierend erhöhte die Vorinstanz die Einsatzstrafe um 6 Monate (Dossier 8: 1 Monat und Dossier 9: 5 Monate), was angemessen ist.
- 11 - 1.2.3. Asperation aufgrund der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehr- fachen Hausfriedensbruchs 1.2.3.1. Eingangs führte die Vorinstanz aus, die zu beurteilende mehrfache Sach- beschädigung sowie der mehrfache Hausfriedensbruch stünden in einem sehr engen Zusammenhang mit den bereits beurteilten Delikten, da diese lediglich einen Schritt auf dem Weg zu den (versuchten) Diebstählen dargestellt hätten, weshalb die dort gemachten Überlegungen grundsätzlich auch für die folgenden Ausführun- gen gälten (Urk. 70 S. 17 E. IV.7.), was zutrifft. 1.2.3.2. Bezüglich der objektiven Tatschwere hielt die Vorinstanz zur mehrfachen Sachbeschädigung fest, der vom Beschuldigten verursachte Sachschaden sei beträchtlich. Er sei rücksichtslos und teilweise unter massiver Gewaltanwendung vorgegangen, um sich Zugang zu den Räumlichkeiten und den sich darin befind- lichen Wertgegenständen zu verschaffen. Für die neun einzelnen Sachbeschädi- gungen (Dossier 1-9) rechtfertigten sich hypothetische Einzelstrafen im Bereich von 9 Monaten (Urk. 70 S. 18 E. IV.8.). Diese Ausführungen können übernommen werden und im Resultat ist es angemessen, asperierend eine Straferhöhung um weitere 8 Monate vorzunehmen. 1.2.3.3. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere hielt die Vorinstanz zum mehr- fachen Hausfriedensbruch unter anderem fest, der Beschuldigte habe durchwegs bewohnte Einfamilienhäuser oder Wohnungen und nicht etwa Geschäftsräumlich- keiten unbefugt betreten, was von einer erheblichen kriminellen Energie und der Geringschätzung der Privatsphäre Dritter zeuge und straferhöhend zu berücksich- tigen sei. So hinterlasse ein gewaltsames Eindringen in das Zuhause der Bewohner oft auch über lange Zeit ein Gefühl der Verunsicherung oder Angst und führe zum Verlust des Sicherheitsgefühls. Der Beschuldigte sei insgesamt neun Mal gewalt- sam in Wohnräumlichkeiten eingedrungen, was mit einer Einsatzstrafe im Bereich von 12 Monaten zu bestrafen sei und asperierend zu einer Straferhöhung von acht Monaten führe (Urk. 70 S. 18 f. E. IV.9). Auch diese Überlegungen können grund- sätzlich übernommen werden. Allerdings ist die Einsatzstrafe bei 12 Monaten festzusetzen und die Strafe asperierend um 9 Monate zu erhöhen.
- 12 - 1.2.4. Asperation aufgrund des Verweisungsbruchs (Dossier 10) Zur objektiven Tatschwere führte die Vorinstanz unter anderem aus, der Beschul- digte habe gerade einmal 10 Monate nach der per 21. Oktober 2019 für acht Jahre ausgesprochene Landesverweisung dagegen verstossen. Dies nicht aus "ehren- werten Gründen", um etwa seine eigenen Kinder zu besuchen, sondern einzig und allein deshalb, um in der Schweiz erneut zu delinquieren. Bis zur Verhaftung sei er mehrmals für einige Monate bzw. Tage in der Schweiz gewesen, habe mithin mehr- fachen Verweisungsbruch begangen. In subjektiver Hinsicht sei zu beachten, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen gehandelt habe, was das objektive Verschulden nicht relativiere. Dies rechtfertige eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten, was asperierend zu einer Erhöhung der Einsatz- strafe um weitere 10 Monate führe (Urk. 70 S. 19 E. IV.10.). Diese Überlegungen sind zu übernehmen. 1.2.5. Asperation aufgrund des rechtswidrigen Aufenthalts und rechtswidrige Ein- reise (Dossier 10) Bezüglich der objektiven Tatschwere hielt die Vorinstanz fest, strafschärfend [recte: straferhöhend] sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während einer Zeitspanne von drei Jahren dreimal rechtswidrig, d.h. trotz bestehendem Einreise- verbot, in die Schweiz eingereist sei und sich hier aufgehalten habe, um zu delinquieren. In subjektiver Hinsicht falle in Betracht, dass er vorsätzlich gehandelt und gewusst habe, dass er nicht in die Schweiz einreisen und sich nicht hier aufhalten durfte. Dafür setzte die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von sechs Mona- ten fest und erhöhte die Einsatzstrafe asperierend um vier Monate Freiheitsstrafe (Urk. 70 S. 19 f. E. IV.11.). Aufgrund der starken Überschneidung der betroffenen Rechtsgüter erweist sich in zweiter Instanz eine geringfügigere Asperation um 2 Monate als angemessen, wobei aber nochmals erwähnt sei, dass der Beschul- digte einzig in die Schweiz einreiste, um zu delinquieren.
- 13 - 1.3. Täterkomponente Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente kann ver- wiesen werden (Urk. 70 S. 20 f. E. IV.12.1.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten präsentieren sich im Berufungsverfahren unverändert (vgl. Urk. 86 S. 1 ff.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Gleiches gilt für sein Nachtatverhalten. Der Beschuldigte weist diverse, teils einschlägige Vorstrafe auf (Urk. 31/1 und 5-7 sowie Urk. 72), was die Vorinstanz straferhöhend berücksichtigte, wobei sie die für die Tatkomponente eingesetzte Einsatzstrafe um weitere 11 Monate erhöhte, was zu übernehmen ist. Der Beschuldigte reichte anlässlich der Berufungsverhandlung unter anderem Zahlungsbelege von Spenden an G._____ [Stiftung] und das H._____ [Stiftung] sowie einen Brief betreffend die Kontaktaufnahme mit der Organisation "I._____ [Stiftung]" ein (vgl. Urk. 88/2+88/5). Geständnis, Reue und Nachtatverhalten ist in zweiter Instanz mit einer Strafreduktion von 22 Monaten Rechnung zu tragen (vgl. Urk. 70 S. 21 f. E. IV.12.3.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist im Umstand, dass der Beschuldigte mit 8 Jahren begann Süssigkeiten zu verkaufen und mit 10, in der Kalkherstellung und Fellverarbeitung zu arbeiten (vgl. Urk. 86 S. 6), kein strafzu- messungsrelevanter Aspekt zu sehen, der seine spätere Delinquenz in einem an- deren Licht erscheinen lassen würde. 1.4. Ergebnis In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände ist der Beschul- digte mit einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten zu bestrafen. 567 Tage erstandene Haft bzw. vorzeitiger Strafvollzug sind anzurechnen.
2. Vollzug Hinsichtlich des Vollzugs der auszufällenden Strafe kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 70 S. 22 E. V.).
- 14 - IV. Landesverweisung und Ausschreibung im SIS
1. Landesverweisung 1.1. Die Anordnung einer Landesverweisung stand bereits vor Vorinstanz nicht mehr zur Diskussion (Urk. 59 S. 11 sowie dazu Urk. 70 S. 23 E. VI.). Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Zur Diskussion steht heute noch die anzuordnende Dauer der Landesverweisung, wobei der Beschul- digte – wie schon vor Vorinstanz (Urk. 59 S. 11) – eine Beschränkung auf zehn Jahre verlangt (Urk. 73 S. 2 und Urk. 87 S. 19 ff.). 1.2. Begeht jemand, nachdem gegen ihn eine Landesverweisung angeordnet worden ist, eine neue Straftat, welche die Voraussetzungen für eine Landesver- weisung nach Artikel 66a erfüllt, so ist die neue Landesverweisung auf 20 Jahre auszusprechen (Art. 66b Abs. 1 StGB). Die Landesverweisung kann auf Lebenszeit ausgesprochen werden, wenn der Verurteilte die neue Tat begeht, solange die für die frühere Tat ausgesprochene Landesverweisung noch wirksam ist (Art. 66b Abs. 2 StGB). Art. 66b regelt die Konstellation des Rückfalltäters (sog. Wieder- holungsfall) und konkretisiert BV Art. 121 Abs. 5 Satz 2 (vgl. Botschaft, BBl 2013 6031). Im Sinne der Verfassungsbestimmung sind einmal mit einer Landesverwei- sung sanktionierte Täter, die nichtsdestotrotz wieder in der Schweiz delinquieren und dabei eine Katalogtat erfüllen, zwingend mit einer mindestens 20-jährigen Landesverweisung zu belegen (vgl. dazu statt Weitere OFK, HEIMGARTNER, N 1 zu Art. 66b StGB). 1.3. Der Beschuldigte wurde mit rechtskräftigem Entscheid des Tribunal de Police Lausanne vom 21. Oktober 2019 für acht Jahre des Landes verwiesen, worauf er am 19. Dezember 2019 ausgeschafft wurde (Urk. 31/1). Ab dem 3. Oktober 2020 startete er in der Schweiz die heute abzuurteilenden, teilweise gewerbsmässig begangenen Einbruchdiebstähle. Die neuen Katalogtaten im Sinne von Art. 66b Abs. 1 StGB beging der Beschuldigte während der vom Tribunal de Police de Lau- sanne verhängten und noch laufenden Landesverweisung. Damit ist in Anwendung von Art. 66b Abs. 2 StGB die neue Landesverweisung auf 20 Jahre auszusprechen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 87 S. 19) erscheint die Dauer der nun-
- 15 - mehr zweiten Landesverweisung angesichts des schwachen Bezugs des Beschul- digten zur Schweiz nicht unverhältnismässig.
2. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) 2.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Ausschreibung einer Landes- verweisung im Schengener Informationssystem (SIS) zutreffend dargestellt (Urk. 70 S. 24 f. E. VII.3.), darauf kann verwiesen werden. 2.2. Beim Beschuldigten, einem Albaner, handelt es sich um einen Drittstaatsan- gehörigen. Er ist unter anderem des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen, wofür das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vorsieht. Konkret wird der Beschuldigte mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe in der Höhe von 44 Monaten sanktioniert, was deutlich über einem Jahr liegt. Selbstredend kann nicht mehr von Bagatelldelinquenz die Rede sein. Die Schwere des Verschuldens sowie die Vorstrafen sprechen für eine deutliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, weshalb eine Ausschreibung im SIS verhältnismässig ist. Auch Art. 8 EMRK steht dem nicht entgegen: Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte an, er habe zur Zeit keinen Kontakt zu seinen beiden in Frankreich lebenden Söhnen, die bei seiner Ehefrau seien, mit der er sich in einem laufenden Schei- dungsverfahren befinde (vgl. dazu Urk. 70 S. 20 E. IV.12.1., Prot. I S. 10 f. und Urk. 86 S. 4 f.). Dementsprechend ist die Ausschreibung im Schengener Informati- onssystem (SIS) anzuordnen. V. Kostenfolgen Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens beträgt Fr. 3'600.–. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erreicht mit seiner Berufung eine etwas tiefere Strafe, wobei es sich allerdings um einen wohlwollenden Ermessensentscheid handelt, der keine Reduktion der Kostenauflage rechtfertigt, weshalb ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens gleichwohl vollumfänglich aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen
- 16 - Verteidigung des Beschuldigten sind einstweilen und unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger Fürsprecher lic. iur. X1._____ reichte im Zusammenhang mit seinen Aufwendungen im Berufungsverfahren seine Honorarnote über ein Total von Fr. 6'240.04 ein (Urk. 89). Das ist angemessen, weshalb er – zuzüglich der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung – mit Fr. 7'250.– (inkl. MwSt.) zu ent- schädigen ist. Der vormalige amtliche Verteidiger Rechtsanwalt MLaw X2._____ wurde bereits mit Fr. 3'401.91 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 24. Juli 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 aStGB, des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, (…), (…), (…), des mehrfachen Verweisungsbruchs im Sinne von Art. 291 StGB, der mehrfachen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG, des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG.
2. (…)
3. (…)
4. (…)
5. (…)
- 17 -
6. Die unter der Polis-Geschäfts-Nr. 79599443 sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur gutscheinenden Verwendung überlassen:
– Handwerkzeug Schraubenzieher (Asservaten-Nr. A014'675'344);
– Handwerkzeug Schraubenzieher (Asservaten-Nr. A014'675'355).
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (B._____ [Gesell- schaft]) Fr. 1'750.– zu bezahlen.
8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte anerkennungsgemäss der Privat- klägerin 3 (C._____) und dem Privatkläger 4 (D._____) aus den eingeklagten Ereignissen (Dossier 5 und 6) dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs werden die Privatkläger 3 und 4 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte anerkennungsgemäss der Privat- klägerin 1 (E._____), Privatklägerin 3 (C._____) und dem Privatkläger 5 (F._____) aus den eingeklagten Ereignissen (Dossier 5, 7 und 8) dem Grund- satz nach genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs der Genugtuung werden die Privatkläger 1, 3 und 5 auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: F 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: r F 2'.100.00 Gebühr für das Vorverfahren, r F 7'.060.95 Auslagen der Polizei r .
11. Rechtsanwalt MLaw X2._____ wird für seine Aufwendungen als derzeitiger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 11'096.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % Mehrwertsteuer) entschädigt.
12. Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ wird für seine Aufwendungen als vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'445.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 1'487.40 bzw. 8.1 % Mehrwertsteuer auf Fr. 957.70) entschädigt.
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13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der derzeitigen und der vormaligen amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
14. Die Kosten der derzeitigen und der vormaligen amtlichen Verteidigung wer- den auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt je eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
15. (Mitteilungen)
16. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil und an die Privatkläger 1-5 im Auszug. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 44 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 567 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a i.V.m. Art. 66b StGB für 20 Jahre des Landes verwiesen.
4. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird angeordnet.
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5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'401.91 amtliche Verteidigung RA X2._____ (inkl. 8,1% MWSt) amtliche Verteidigung Frsp. X1._____ (inkl. 8,1% Fr. 7'250.– MWSt)
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis das Staatssekretariat für Migration SEM, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
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8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. Mai 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw W. Dharshing