Sachverhalt
1. Vorbemerkungen Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Anklagevorwurf, zu den Beweismitteln und deren Verwertbarkeit sowie zu den Beweiswürdigungsgrundsätzen kann ver- wiesen werden (Urk. 24 E. II.1. S. 4 f. i.V.m. E. II.3.-4. S. 5-7). Diese sind korrekt.
2. Würdigung 2.1. Der Privatkläger machte zusammengefasst geltend, die Beschuldigte habe sich ihm von hinten genähert, wobei sie zunächst gerufen habe: "Wegen euch ist dieser Platz gesperrt. Das ist eine Frechheit, nur für euch Juden." bzw. "Das ist eine Frechheit, wegen euch ist dieser Platz gesperrt." und "Ihr Scheissjuden, nur wegen euch.". Als sie zu ihm aufgeschlossen habe und an ihm vorbeigelaufen sei, habe sie "Ihr Scheissjuden und du Scheissjude, nur wegen euch ist dieser Platz gesperrt" zu ihm gesagt und sei rufend weiter gelaufen. Ca. zehn Minuten später sei sie mit dem Auto schreiend rumgefahren (Urk. 3/3 F/A 7 i.V.m. Prot. I S. 20 f.). Etliche Leute ringsum hätten reagiert (Prot. I S. 20). 2.2. Die Beschuldigte gab zwar zu, zum Tatzeitpunkt – zunächst zu Fuss und anschliessend im bzw. am Auto – am Tatort gewesen zu sein, bestritt jedoch, die vom Privatkläger geltend gemachten Äusserungen getätigt zu haben. Sie habe die Anwesenden lediglich gefragt, was mit den getöteten palästinensischen Frauen und Kindern sei (Urk. 3/1 F/A 5 i.V.m. Urk. 3/2 F/A 10, Urk. 3/4 F/A 5 f., Prot. I S. 10 f. und Urk. 53 S. 7 f.). Als sie bei ihrem Auto gestanden sei, habe sie sodann gesagt, die israelische Armee habe so viele Zivilisten, Frauen und Kinder getötet. Diese Tat sei eine Schande für die "menschliche Geschichte". Nach diesem einen Satz sei bereits die Polizei gekommen. Als sie gefahren sei, habe sie hingegen nichts gerufen (Urk. 3/2 F/A 20). Sie gab sodann einerseits an, sie sei zu weit weg gewesen. Es habe daher niemand auf ihre Aussagen reagiert (Urk. 3/1 F/A 14), meinte aber andererseits auch, nicht zu wissen, ob jemand ihre Aussage gehört habe (Urk. 3/2 F/A 24). Der Platz sei auch gar nicht gesperrt gewesen. Daher hätte
- 9 - es auch keinen Grund gegeben, so etwas zu sagen (Prot. I S. 18). Sie habe sodann auch jüdische Bekannte und Freunde (Urk. 3/2 F/A 26). 2.3. 2.3.1. Bei den Aussagen des Privatklägers fällt zunächst auf, dass diese sowohl das Kerngeschehen als auch Nebenschauplätze betreffend detailliert, lebensnah, konstant und widerspruchsfrei sind (Urk. 3/3 F/A 7 i.V.m. Prot. I S. 19 ff.). So schilderte er etwa detailliert und lebensnah, er habe die Beschuldigte zunächst nur gehört und erst als sie an ihm vorbeigelaufen sei, habe er sie auch gesehen. Er sei stehen geblieben und habe sich zur Seite gedreht (Urk. 3/3 F/A 7). Auf entspre- chende Nachfrage machte er mit seinen Schilderungen in Einklang stehende Ergänzungen und Präzisierungen, so etwa zur Anzahl der Rufe (Urk. 3/3 F/A 12), zur Entfernung der Beschuldigten zu ihm bzw. den anderen Anwesenden (Urk. 3/3 F/A 13 i.V.m. F/A 16 und Prot. I S. 22), zu den durch die Aussagen der Beschuldig- ten in ihm ausgelösten Gefühlen (Urk. 3/3 F/A 18) und zur Reaktion der anderen Anwesenden (Urk. 3/3 F/A 19). Im Übrigen führte auch die Verteidigung aus, die Aussagen des Privatklägers erschienen zu einem grossen Teil erlebnisbasiert und glaubhaft (Urk. 54 S. 8 Rz. 44 i.V.m. S. 12 Rz. 71). 2.3.2. Die Tatsache, dass der Privatkläger die Äusserung der Beschuldigten hin- sichtlich der Blockierung des Platzes durch Juden jeweils nicht wortgenau, sondern nur im Kerngehalt wiederholte (Urk. 3/3 F/A 7 i.V.m. F/A 11 f., F/A 21, F/A 28 und Prot. I S. 20), ist der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht abträglich. Dies spricht für eine freie Wiedergabe aus der Erinnerung und gegen ein Auswendiglernen einer ausgedachten Geschichte. Gleiches gilt sodann für seine Aussagen zu den Äusse- rungen der Beschuldigten in der ersten sowie zweiten Szene, welche nicht wieder- holt wortgetreu wiedergegeben wurden, sich entgegen der Verteidigung jedoch nicht widersprechen (vgl. Urk. 54 S. 8 Rz. 47 f. i.V.m. S. 9 Rz. 51). 2.3.3. Der von der Verteidigung geltend gemachte Widerspruch hinsichtlich der Anzahl Personen, welche auf den Privatkläger zugegangen seien (Urk. 54 S. 9 Rz. 49), ist sodann nur ein vermeintlicher. Der Privatkläger äusserte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Juli 2024 tatsächlich, nach der
- 10 - persönlichen Beschimpfung habe ihn eine Person gefragt, ob es ihm gut gehe und ob er gesehen habe, dass die Polizei hier sei (Urk.3/3 F/A 19). Diese Aussage bezieht sich jedoch auf die direkte Beschimpfung gegenüber dem Privatkläger in der ersten Szene. Die Interaktion mit der vom Privatkläger genannten Person muss mehr oder weniger unmittelbar nach dieser Beschimpfung geschehen sein. Die Aussage, es seien ein paar Leute gekommen und hätten gefragt, ob er okay sei und was passiert sei, bezieht sich hingegen auf einen späteren Zeitpunkt, nachdem er nämlich bereits – wie es auch die Verteidigung ausführte – mit den Krücken zur Polizei gegangen war, was der Privatkläger auch so umschreibt (Prot. I S. 21). Zu diesem Zeitpunkt befanden sich somit andere Personen um den Beschuldigten herum. Damit widersprechen sich die beiden Aussagen keineswegs. 2.3.4. Er gab sodann an, wenn er etwas nicht mehr wusste bzw. sich nicht sicher war, so etwa dazu, ob die Beschuldigte "Scheissjuden" auch aus dem Auto heraus gerufen habe (Urk. 3/3 F/A 23 i.V.m. F/A 38). Die Verteidigung machte hierzu geltend, dass sich aufgrund der Singularität des Ereignisses die Frage stelle, weshalb der Privatkläger dies nicht mehr gewusst habe (Urk. 54 S. 9 Rz. 53). Die Verteidigung verkennt damit einerseits, dass der Privatkläger die Beschuldigte damit nicht unnötig stark belastete, sondern zurückhaltend blieb. Gleiches gilt im Übrigen hinsichtlich seiner Aussage, die Beschuldigte habe keine Anstalten gemacht mit dem Auto auf den Platz zu fahren (Urk. 3/3 F/A 28). Andererseits ist es aber auch ganz normal, dass das Erinnerungsvermögen mit der Zeit abnimmt, wobei die Direktbegegnung, an die der Privatkläger sich gut erinnern konnte, für ihn sicherlich auch einprägsamer war, als die nachfolgende Szene beim Auto, bei welcher sich die Beschuldigte weiter weg von ihm befunden und ihn nicht mehr direkt angesprochen hatte. Ob die Beschuldigte die inkriminierten Äusserungen aus dem Auto heraus oder neben diesem stehend tätigte, betrifft denn auch nicht direkt den Kerngehalt des Geschehens. 2.3.5. Nachvollziehbar ist sodann auch die vom Privatkläger geschilderte Gefühls- lage. Auf dem Platz seien Fotos von 200 Personen, welche von Terroristen verschleppt worden seien, aufgestellt gewesen. Er sei daher geschockt und zutiefst
- 11 - betroffen darüber gewesen, dass dies für die Beschuldigte Anlass gewesen sei, vor Ort ihre Verachtung zum Ausdruck zu bringen und zu beleidigen (Urk. 3/3 F/A 18). 2.3.6. Auffällig ist, dass seine Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung teilweise detaillierter waren als jene, welche er im Rahmen der Untersuchung tätigte (Prot. I S. 19 ff.). So etwa die Ausführungen dazu, wer vor ihm lief, was die Beschuldigte in den Händen hatte und wie sie ihn anschaute (Prot. I S. 20). Letzteres monierte zu Recht auch die Verteidigung (Urk. 54 S. 8 Rz. 48). Der zunehmende Detaillie- rungsgrad lässt sich zumindest teilweise als Reaktion auf die vorangehenden Aussagen der Beschuldigten zurückführen und so erklären. Dies trifft etwa auf seine Äusserungen zu den von ihm getragenen Handschuhen zu (Prot. I S. 20). Schliesslich zog die Beschuldigte daraus den Schluss, der Privatkläger habe politische und wirtschaftliche Verbindungen zu Israel (Prot. I S. 15). Es ist daher nachvollziehbar, dass der Privatkläger sich zu den von ihm getragenen Fahrrad- handschuhen äusserte und damit auch etwas ins Nebensächliche abschweifte. 2.4. 2.4.1. Bei den Aussagen der Beschuldigten gilt es sodann zu beachten, dass sie
– wie die Verteidigung korrekterweise festhielt (Urk. 54 S. 5 f. Rz. 27) – konstant bestritt, die ihr vorgeworfenen Äusserungen getätigt zu haben. Ebenso konstant blieb sie dabei, was sie stattdessen gesagt habe (Urk. 3/1 F/A 7-10 i.V.m. Urk. 3/2 F/A 6, Urk. 3/2 F/A 10, Urk. 3/4 F/A 5 f., Prot. I S. 10 f. und S. 13). 2.4.2. Ihre weiteren Ausführungen zur Sache sind hingegen alles andere als konstant. Es bestehen diesbezüglich auch diverse Widersprüche. So etwa – entge- gen der Verteidigung (Urk. 54 S. 4 Rz. 19) – dazu, was sie dachte, um was für eine Veranstaltung es sich gehandelt habe. Zunächst gab sie an, sie sei der Meinung gewesen, es handle sich um eine "Wahlvorstellung" einer Partei (Urk. 3/1 F/A 6). Sie gab dann aber doch zu, schon von dem Event aus den Medien erfahren und gewusst zu haben, dass es sich um eine Demonstration gegen die Angriffe durch die Hamas gehandelt habe (Urk. 3/2 F/A 11 f. i.V.m. Prot. I S. 12).
- 12 - 2.4.3. Zu ihrer Gefühlslage zum Tatzeitpunkt machte die Beschuldigte – entgegen der Verteidigung (Urk. 54 S. 5 Rz. 22-24 i.V.m. S. 7 Rz. 38-39) – ebenfalls unter- schiedliche, sich widersprechende Angaben. Sie gab zunächst an, sie sei ein wenig aufgeregt gewesen und laut geworden. Es sei einfach so mit ihr durchgebrannt (Urk. 3/1 F/A 11). Später meinte sie hingegen, sie sei ruhig, locker und freudig gewesen. Erst am Schluss – als sie das Auto geparkt habe – sei sie ein wenig aufgeregt gewesen und laut geworden (Prot. I S. 12 f.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung gab sie sodann an, sie sei fröhlich und ruhig gewesen. Sie habe nur Frieden und Liebe im Herzen (Urk. 53 S. 10). Die Verteidigung machte hierzu geltend, die Beschuldigte habe das Wort durchgebrannt nie verwendet (Urk. 54 S. 5 Rz. 22), was in Anbetracht der von der Beschuldigten angebrachten Ergän- zungen und Korrekturen im fraglichen Einvernahmeprotokoll äusserst unwahr- scheinlich scheint, brachte sie doch genau bei dieser Aussage keine Korrektur an, weshalb davon auszugehen ist, dass sie die Aussage tatsächlich so getätigt hat (vgl. Urk. 3/1). Der Verteidigung ist jedoch zuzustimmen, dass Einvernahmeproto- kolle keine Wortprotokolle sind. Selbst im Fall, dass der Ausdruck durchgebrannt nicht gefallen sein sollte, sondern ein anderer – dem Sinn entsprechender – Aus- druck, wie durchgedreht oder durchgegangen, vermag dies am Kerngehalt ihrer Aussage und an der Widersprüchlichkeit hinsichtlich der verschiedenen Aussagen nichts zu ändern. 2.4.4. Auch hinsichtlich des Beweggrunds für ihre Äusserung hinsichtlich der getöteten Frauen und Kinder durch die israelische Armee machte die Beschuldigte widersprüchliche Aussagen. Schliesslich meinte sie zunächst, sie habe das einfach so – quasi aus dem Nichts und ohne konkrete Motivation dahinter – gesagt bzw. gefragt. Schliesslich machte sie aber geltend, am Schluss habe sie die Wahrheit nochmals sagen wollen. Sie habe dafür auf dem Weg nach Hause das Auto vor dem Park geparkt. Sie habe nicht gewollt, dass noch mehr Menschen von der falschen Vorstellung bzw. Meinung geleitet würden. Sie habe daher gesagt, die israelische Armee habe auch so viele Zivilisten, darunter Frauen und Kinder getötet (Prot. I S. 12 f.). Damit machte sie einerseits geltend, die Frage bzw. Äusserung sei ihr nicht wirklich wichtig oder mit Emotionen verbunden gewesen und mass ihr andererseits eine derartige Wichtigkeit zu, dass sie hierfür extra ihr Auto nochmals
- 13 - parkte und in die Menge rief, gar aufgeregt wurde (Prot. I S. 12 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sie, wahrgenommen zu haben, dass diese Organisation bzw. dieses Gedenken für eine Seite Stimmung mache, wobei die anderen, die schwächer seien, keine Chance hätten, etwas zu sagen. Das sei daher automatisch rausgerutscht (Urk. 53 S. 10). Sie sei von den Medien im Kopf bombardiert gewesen, was ebenfalls Grund dafür gewesen sei, dass ihr die Frage rausgerutscht sei (Urk. 53 S. 8). Auch dies deutet darauf hin, dass ihre Äusserun- gen sehr wohl mit Emotionen verbunden waren, wenngleich sie zeitgleich geltend machte, sie sei ruhig und fröhlich gewesen (Urk. 53 S. 10) und das Ganze sei eigentlich nicht ihre Sache (Urk. 53 S. 11). Dieser Widerspruch ist schlicht nicht nachvollzieh- oder erklärbar. 2.4.5. Ebenfalls unglaubhaft erscheint sodann ihre Aussage, sie sei zu weit wegge- wesen. Daher habe niemand auf ihre Aussagen reagiert (Urk. 3/1 F/A 14). Mindes- tens der Privatkläger muss sie gehört haben, ansonsten die Beschuldigte nicht von der Polizei einer Kontrolle unterzogen worden wäre (Urk. 1 S. 1). Sodann scheint es nicht lebensnahe, dass die Beschuldigte unbedingt "die Wahrheit" verkünden wollte, dies jedoch so weit weg getan haben will, dass gar niemand habe reagieren, mithin sie wahrnehmen können. Die Beschuldigte gab sodann gar selbst an, sie sei zwei Frauen bei einem der Stühle begegnet und habe diese gefragt, was mit den getöteten palästinensischen Frauen und Kindern sei (Urk. 3/1 F/A 5). Damit kann sie auch gemäss ihrer eigenen Schilderung nicht so weit von den Teilnehmenden weg gewesen sein, dass diese sie nicht hätten wahrnehmen können. Ganz im Gegenteil befand sie sich offenbar zumindest zwischenzeitlich mitten im Gesche- hen. 2.4.6. Als reine Schutzbehauptung ist sodann die Aussage der Beschuldigten zu werten, sie sei kurzsichtig und habe daher überhaupt nicht wahrnehmen können, was da genau passiert sei (Prot. I S. 11 f.), wusste sie doch aus den Medien von dem Anlass. Sodann nahm sie offenbar genug wahr, um sich veranlasst zu sehen, ihre Meinung zur Sache kundzutun. Gemäss ihrer eigenen Aussage stand sie sodann zumindest zeitweise bei einem der aufgestellten Stühle (Urk. 3/1 F/A 5). Damit war sie inmitten des Geschehens und nahe genug, um genau zu erkennen,
- 14 - worum es ging und wer nebst ihr noch anwesend war. Sie führte auch aus, als sie näher gekommen sei, habe sie gesehen, dass als Andenken ein langer Esstisch mit leeren Stühlen aufgestellt worden sei. Dies brachte sie im Übrigen mit dem jüdischen Glauben in Verbindung, als sie nach der passenden Begrifflichkeit für die Opfer des Terroranschlags suchte (Prot. I S. 12). Gleiches gilt für ihre Aussage, sie habe gar nicht gewusst, welche Leute dort gestanden seien. Sie habe dies zwar in den Medien gesehen, aber sie erkenne keinen Unterschied zwischen Juden, Schweizern und Arabern (Prot. I S. 14). Wie die Beschuldigte bereits selbst ausführte, wusste sie aus den Medien von dem Anlass. Damit musste ihr bewusst sein, dass grossmehrheitlich Menschen jüdischen Glaubens anwesend sein würden. Sodann erklärte der Privatkläger, es seien auch orthodoxe Juden mit Kippa und Schläfenlocken anwesend gewesen (Urk. 3/3 F/A 41 und Prot. I S. 20), was in Anbetracht des Anlasses für das Zusammenkommen glaubhaft – da ohne weiteres zu erwarten – ist und womit diese auf den ersten Blick als Menschen jüdischen Glaubens erkennbar waren. 2.4.7. Auch die Tatsache, dass der Platz nicht offiziell gesperrt bzw. blockiert war, entlastet die Beschuldigte – entgegen ihren Ausführungen hierzu (Prot. I S. 18) und der Argumentation der Verteidigung (Urk. 54 S. 9 Rz. 54 i.V.m. Urk. 75 S. 2) – nicht. Schliesslich ist umgangssprachlich in derartigen Situationen mit einer Sperre bzw. Blockade in erster Linie eine faktische – durch eine entsprechende Menschenan- sammlung – und nicht eine behördlich angeordnete Absperrung gemeint. 2.5. 2.5.1. Die Verteidigung machte sodann geltend, der Polizist, welcher neben dem Privatkläger gestanden habe, hätte die Rufe der Beschuldigten, welche sich beim Auto befunden habe, hören müssen, dies umso mehr, als dass er sich auf diese zubewegt habe. Eine entsprechende Wahrnehmung seitens der Polizei sei aller- dings weder im Polizeirapport noch in einem separaten Wahrnehmungsbericht dokumentiert, weshalb davon auszugehen sei, dass die Polizei die inkriminierten
- 15 - Äusserungen nicht gehört habe (Urk. 54 S. 13 Rz. 81). Sodann seien im Polizei- rapport auch keinerlei Zeugen aufgeführt (Urk. 54 S. 12 Rz. 78). 2.5.2. Es trifft zwar zu, dass der Polizeirapport keine Angaben über die Wahrneh- mung der Rufe der Beschuldigten beim Auto durch die Polizei enthält (vgl. Urk. 1). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Beschuldigte die inkriminierten Äusserungen nicht getätigt hat. Einerseits wäre es gut möglich, dass die vom Privatkläger auf die sich in der zweiten Szene erneut nähernde Beschuldigte aufmerksam gemachte Polizei, die Rufe zunächst nicht wahrnahm, weil sie sich auf das weitere Geschehen konzentrierte und der Beschuldigten zunächst keine Beachtung schenkte. Hätte die Polizei sie von Anfang an wahrgenommen, hätte der Privatkläger diese schliesslich nicht auf die Situation aufmerksam machen müssen. Es ist denn auch denkbar, dass die Beschuldigte die inkriminierten Äusserungen bereits eingestellt hatte, als die Polizei ihr ihre Aufmerksamkeit zuwandte. Andererseits ist es auch möglich, dass das Festhalten der Wahrnehmungen im Polizeirapport, der erst nachträglich erstellt wurde, schlicht vergessen ging. Für die Tatsache, dass auch keine direkten Feststellungen seitens der Polizei während der ersten Szene im Polizeirapport fest- gehalten wurden, bringt die Verteidigung denn gar selbst eine schlüssige Erklärung vor (vgl. Urk. 54 S. 12 Rz. 79). 2.5.3. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich um einen Gedenkanlass handelte, erstaunt es nicht, dass die Polizei bei einem nicht ausserordentlich einschneiden- den Vorfall – wie dem vorliegenden – nicht auf die Suche nach Zeugen ging, zumal sie sich anlässlich der zweiten Szene vom Anlass entfernen musste, um sich der Beschuldigten zuzuwenden, die weiter weg war. Während der ersten Szene befan- den sich die Menschen gemäss der Schilderung des Privatklägers sodann in Bewegung. Der Beschuldigte ging im Anschluss daran zur Polizei, womit er nicht mehr von den Zeugen der ersten Szene umgeben gewesen sein dürfte. 2.5.4. Mit der Verteidigung (Urk. 54 S. 12 Rz. 76) kann sodann festgehalten werden, dass dem nachträglich erstellten Polizeirapport weder in die eine noch die andere Richtung ein relevanter Beweiswert zukommt. Immerhin zeugt er jedoch
- 16 - davon, dass der Privatkläger die Polizei aufgrund der Vorkommnisse direkt vor Ort kontaktiert hat. 2.6. 2.6.1. Weiter führte die Verteidigung an, vor Ort seien zwar Medienschaffende anwesend gewesen, in der Berichterstattung über den Gedenkanlass finde sich jedoch keine Schilderung des angeklagten Vorwurfs. Hätte die Beschuldigte zu Beginn des Anlasses sich tatsächlich so verhalten, wie es der Privatkläger behaupte, hätten die Medienschaffenden die inkriminierten Rufe entweder selber gehört oder der Privatkläger oder andere Anwesende hätten ihnen darüber berich- tet (Urk. 54 S. 13 f. Rz. 83-87). 2.6.2. Die Tatsache, dass in den Medien nichts über den Vorfall berichtet wurde, bedeutet nicht, dass sich die Ereignisse nicht zugetragen haben. Es gibt vielfältige Möglichkeiten, welche reine Mutmassungen darstellen, weshalb hierüber nicht berichtet wurde. So wäre es möglich, dass die Reporter anfangs noch nicht vor Ort waren oder die Äusserungen aus anderen Gründen nicht wahrgenommen haben, sei es, weil sie ihre Aufmerksamkeit wo anders hatten oder sie sich weiter weg befanden. Von einer geschädigten Person ist keineswegs zu erwarten, dass sie sich in einer derartigen Situation zwingend an Medienschaffende wendet. Der Privatkläger wandte sich stattdessen umgehend an die Polizei. Das ist wiederum sehr gut mit seinen Schilderungen vereinbar. Auch die Tatsache, dass Drittperso- nen sich nicht an die Medien wandten, spricht keinesfalls gegen die Schilderungen des Privatklägers. Schliesslich handelte es sich um einen Gedenkanlass, bei welchem die Anwesenden in erster Linie in Andacht verweilen wollten. Der Vorfall war denn auch vergleichsweise harmlos – in Anbetracht der denkbar möglichen Übergriffe an einem derartigen Anlass – und erforderte keine Kenntnisnahme durch die Medienschaffenden. 2.7. 2.7.1. Schliesslich führte die Verteidigung aus, es sei wenig plausibel, weshalb die Beschuldigte ausgerechnet den Privatkläger hätte ansprechen und beschimpfen
- 17 - sollen. Er sei unbestrittenermassen äusserlich nicht als Jude erkennbar gewesen und seinen Aussagen zufolge sei er hinter einer orthodoxen jüdischen Familie gelaufen. Es wäre daher naheliegender gewesen, wenn sie diese beschimpft hätte, zumal sie von hinten kommend in deren Richtung unterwegs gewesen sei. Dass sie ihn wegen seiner Handschuhe beschimpft habe, scheine eher unwahrscheinlich und wirke konstruiert (Urk. 54 S. 9 f. Rz. 55). 2.7.2. Die Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, die Hand- schuhe, die der Privatkläger anlässlich des Gedenkanlasses trug, würden zeigen, dass dieser politische oder wirtschaftliche Verbindungen zu Israel habe. Er habe daher wahrscheinlich den Auftrag, den israelischen Ruf zu beschützen, und versu- che jede andere Meinung zu unterdrücken (Prot. I S. 15). In Anbetracht dessen erscheint es entgegen der Verteidigung weder konstruiert noch besonders unwahr- scheinlich, dass die Handschuhe die Beschuldigte triggerten und zumindest mit ein Grund dafür waren, weshalb sie ihn beschimpfte. Des Weiteren gilt es zu beachten, dass der Privatkläger mit Krücken unterwegs und damit langsamer als die anderen Teilnehmer des Gedenkanlasses war. Sodann drehte er sich zur Beschuldigten hin, als diese zu ihm aufschloss. In Anbetracht dieser Gesamtumstände erstaunt es nicht, dass die Beschuldigte den Privatkläger und nicht sonst jemanden direkt ansprach. 2.8. Wie die Verteidigung korrekterweise ausführte, verneinte der Privatkläger die Frage, ob die Beschuldigte etwas über getötete Zivilisten gesagt habe, und führte aus, es sei am 9. November, d.h. einen Monat nach dem 7. Oktober gewesen (vgl. Urk. 3/3 F/A 30). Entgegen der Verteidigung muss dies jedoch nicht bedeute- ten, dass der Privatkläger es nicht für angebracht oder legitim hielt, dass (falls denn überhaupt) damals etwas über getötete Zivilisten in Gaza gesagt worden sei (Urk. 54 S. 10 Rz. 56-59). Es handelt sich hierbei um eine reine Interpretation der Verteidigung. Ebenfalls möglich wäre es, dass die Beschuldigte diesen Satz nie geäussert oder der Beschuldigte diesen schlicht nicht gehört hat und dies in Anbe- tracht der zeitlichen Komponente für nicht besonders wahrscheinlich hielt. Mit der Verteidigung kann sodann festgehalten werden, dass der Privatkläger über die Geschehnisse vom 7. Oktober 2023 und die Geiselnahme betroffen gewesen sein
- 18 - dürfte, worauf nicht nur seine Anwesenheit am Gedenkanlass hindeutet, sondern auch die von ihm getätigten Aussagen, welche die Verteidigung in ihrem Plädoyer aufführt (Urk. 54 S. 10 f. Rz. 61-65). Dies bedeutet – entgegen der Verteidigung – jedoch nicht, dass er über die von der Beschuldigten geltend gemachten Äusserun- gen empört war und nicht über die von ihm geschilderten. 2.9. 2.9.1. Zur Tonaufnahme bzw. zum Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung brachte die Verteidigung sodann zwei Korrekturen gegenüber dem schrift- lichen Protokoll vor, stellte jedoch kein Gesuch bei der Vorinstanz, dieses sei zu berichtigen (Urk. 75 S. 1). Wenngleich die Verteidigung diesbezüglich Recht hat, handelt es sich nicht um Korrekturen, die am Inhalt der Aussagen der Beschuldig- ten etwas ändern, weshalb sich – auch mangels Zuständigkeit – weitere Ausfüh- rungen hierzu erübrigen. 2.9.2. Weiter führte die Verteidigung zur Tonaufnahme der Hauptverhandlung an, man höre an der Tonlage und der Art wie die Beschuldigte spreche, eine Empörung darüber, dass ihr verunglimpfende Aussagen vorgeworfen würden, die sie nicht gemacht habe und die zum Teil keinen Sinn ergeben würden. Dies etwa betreffend die geltend gemachte Äusserung hinsichtlich Platzsperre, obwohl der Platz gar nicht gesperrt gewesen sei. Die Beschuldigte wirke denn auch stellenweise unge- halten. Sie sage mehrfach, dass der Privatkläger lüge, und worin sie seine Motiva- tion hierfür vermute (Urk. 75 S. 1). Die Beschuldigte spreche zuweilen laut und energisch, werde jedoch nie ausfällig. Dieses Aussageverhalten und der Umstand, dass die Beschuldigte nie mit einem Fehlverhalten dieser Art in Erscheinung getre- ten sei, spreche dafür, dass sie Unverständnis und Kritik äussern bzw. etwas mitteilen könne, ohne rassistische Beschimpfungen auszusprechen (Urk. 75 S. 2). 2.9.3. Aus dem von der Verteidigung geltend gemachten Aussageverhalten der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung sowie der Tatsache, dass sie noch nicht wegen eines derartigen Delikts vorbestraft ist, lässt sich weder etwas zugunsten noch zuungunsten der Beschuldigten ableiten. Der Privatkläger schil- derte glaubhaft, welche Äusserungen die Beschuldigte tätigte, und erkannte diese
- 19 - eindeutig wieder, woran auch das mehrfache Bestreiten der Beschuldigten anläss- lich der Hauptverhandlung – insbesondere in Anbetracht der diversen Widersprü- che in den Aussagen der Beschuldigten – nichts zu ändern vermag. Hinsichtlich der Platzsperre ist sodann, wie bereits ausgeführt, von einer umgangssprachlichen Sperre auszugehen. Nur weil die Beschuldigte sich anlässlich der Hauptverhand- lung trotz vorhandener Emotionen nie ausfällig zeigte, bedeutet dies noch nicht, dass dies anlässlich des Gedenkanlasses ebenfalls der Fall war, zumal die Beschuldigte sich anlässlich der Hauptverhandlung bewusst gewesen sein dürfte, dass Ausfälligkeiten vor Gericht sie nicht in gutem Licht dastehen lassen würden. 2.10. 2.10.1. Die Beschuldigte führte zu einem möglichen Motiv des Privatklägers für eine Falschbeschuldigung aus, dieser lüge oder verwechsle sie mit jemandem (Urk. 3/1 F/A 7). Sodann äusserte sie, es gehe hierbei um Verleumdung und Verletzung der Redefreiheit. "Die" würden versuchen die Menschen niederzudrücken, welche die Wahrheit aussagten (Urk. 3/2 F/A 27). Der Privatkläger habe einen politischen Hin- tergrund und wolle die öffentliche Macht ausnützen, um die Meinungsfreiheit zu unterdrücken, weil sie da die Wahrheit gesagt habe (Urk. 53 S. 9). Der Privatkläger habe politische oder wirtschaftliche Verbindungen zu Israel, was die von ihm getra- genen Handschuhe mit der Aufschrift "Israel start up nation" zeigen würden. Er habe daher wahrscheinlich den Auftrag, den israelischen Ruf zu beschützen, und versuche daher, jede andere Meinung zu unterdrücken (Prot. I S. 15). Die Verteidi- gung brachte zu einem möglichen Motiv für eine Falschbeschuldigung sodann vor, der Privatkläger finde gemäss einem Zeitungsartikel auch weitere Äusserungen zum Nahostkonflikt äusserst anstössig. Er sei sodann Vorstandsmitglied im Verein B._____, welcher nach den Ereignissen vom 7. Oktober 2023 gegründet worden sei und sich zum Ziel gesetzt habe, Israel gegen antizionistische Bestrebungen zu verteidigen. Dieser Verein gebe den Behörden regelmässig Hinweise auf Veran- staltungen, die nach Ansicht des Vereins verhindert werden sollten (Urk. 54 S. 11 Rz. 66-69). Weiter machte die Verteidigung geltend, der Nahostkonflikt sei ein Thema, bei dem viel und häufig gelogen werde, da der Konflikt viele Menschen emotional aufwühle. Manche würden daher nicht vor Lügen zurückschrecken, um
- 20 - ihrem Narrativ zum Durchbruch zu verhelfen und um ihre Gegner und deren Nar- rative zu delegitimieren. Ein Anschauungsbeispiel dafür, wie aus einer emotionalen Situation heraus eine glaubhafte Lüge resultieren könne, liefere der sog. David- stern-Skandal rund um den Rockstar Gil Ofarim, welcher Parallelen zum vorliegen- den Fall aufweise (Urk. 54 S. 15 f. Rz. 94-107). 2.10.2. Ein Motiv für eine Falschbeschuldigung seitens des Privatklägers ist nicht erkennbar. Er kennt die Beschuldigte nicht (Urk. 3/1 F/A 12 i.V.m. Prot. I S. 23 und Urk. 53 S. 9) und macht auch keinerlei finanzielle Ansprüche gegenüber der Beschuldigten geltend (Urk. 4/2). Was der Privatkläger von einer Falschbeschuldi- gung hätte, ist schlicht nicht ersichtlich. Insbesondere sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass er damit verhindern wollte, dass die Beschuldigte, wie sie es geltend machte, – abgesehen von den zur Anklage gebrachten Aussagen – ihre Meinung kundtut. Er befand sich schliesslich zum Tatzeitpunkt an einem Gedenk- anlass, bei welchem Teilnehmer in aller Regel Wert darauf legen, Opfern – wie der Name schon sagt – zu gedenken und nicht auf Konfrontationskurs mit anderen Anwesenden zu gehen. Auch eine Verwechslung scheint abwegig, schliesslich konnte die Beschuldigte noch vor Ort von der Polizei angehalten werden (Urk. 1 S. 1 i.V.m. Urk. 3/1 F/A 15) und machte der Privatkläger glaubhaft geltend, diese anhand ihrer Stimme wiedererkannt zu haben (Urk. 3/3 F/A 9 i.V.m. Prot. I S. 21). Zu den Gründen für das Tragen der besagten Handschuhe machte der Privatkläger sodann nachvollziehbare Aussagen (Prot. I S. 20). Ein politischer Hintergrund im Zusammenhang mit diesen, welcher ihn zu einer Falschbeschuldigung motivieren könnte, ist schlicht nicht ersichtlich. Es bestehen auch ansonsten keinerlei konkrete Hinweise hierfür. Seine Vereinsmitgliedschaft und die Tatsache, dass er auch gewisse weitere Äusserungen zum Nahostkonflikt als anstössig empfinden mag, ändert hieran nichts. Letzteres würde dafür sprechen, dass er auch die von der Beschuldigten behauptete Äusserung zur Anzeige gebracht hätte, was er aber gerade nicht tat. Der Privatkläger hat zwar eine besondere Nähe zum Thema. Daraus und aus der Tatsache, dass der Nahostkonflikt ein emotional aufgeladenes Thema sein mag, welches andere Personen schon zu Lügen verleitet haben mag, kann aber nicht geschlossen werden, dass er die Beschuldigte fälschlicherweise
- 21 - beschuldigt. Hierfür bräuchte es konkrete Anhaltspunkte, wie etwa grössere Unge- reimtheiten oder Widersprüche in seinen Aussagen, die nicht ersichtlich sind. 2.10.3. Aus den Aussagen der Beschuldigten geht zwar nicht direkt eine Abneigung gegenüber Juden, jedoch eine solche gegenüber der israelischen Politik bzw. Armee hervor. So äusserte sie etwa, die Versammlung sei durch die israelische Seite organisiert gewesen, um die öffentliche Meinung auf ihre Seite zu ziehen. Der Privatkläger selbst habe eine politische oder wirtschaftliche Verbindung zu Israel. Bei den Vorwürfen handle es sich um eine Lüge, um die öffentliche Macht aus- zunützen und die freie Meinungsäusserung zu unterdrücken (Prot. I S. 14 f.). Hier- auf lässt auch die von ihr gemäss ihren Aussagen getätigte Äusserung bzw. Frage schliessen. Die Beschuldigte vermutete ausserdem, die vom Privatkläger getrage- nen Handschuhe hätten einen politischen Hintergrund. Dies legt nahe, dass sie sich durch diese Handschuhe und damit den Privatkläger gestört bzw. provoziert gefühlt hat und ihn deshalb beschimpfte. Damit ist auch klar, dass sie das politische Handeln der Regierung Israels bzw. von dessen Armee nicht gut heisst. Es erscheint naheliegend, dass sie das Handeln dieser Akteure in einer abwertenden Haltung gegenüber Juden zum Ausdruck brachte, diese Akteure mithin mit Juden gleichsetzte. 2.11. Die Aussagen des Privatklägers sind damit sowohl im Kern als auch Neben- sächliches betreffend detailliert, lebensnah, konstant und widerspruchsfrei, was auf jene der Beschuldigten gerade nicht zutrifft. Damit sind letztere als unglaubhaft zu werten. Zwar war der Detaillierungsgrad der Ausführungen des Privatklägers anlässlich der Hauptverhandlung grösser als anlässlich der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme, was grundsätzlich ein Lügensignal darstellt. Jedoch lässt sich dies – wie dargetan – zumindest teilweise erklären und vermag im Übrigen dennoch keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner im Übrigen auch zurückhaltenden und nicht unnötig belastenden Aussagen zu wecken. Durch die glaubhaften Aussagen des Privatklägers ist der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt.
- 22 - B. Rechtliche Würdigung
1. Diskriminierung und Aufruf zu Hass 1.1. Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der Diskriminierung und Aufruf zu Hass kann verwiesen werden (Urk. 24 E. III.2. S. 15- 19). Diese sind korrekt. Die Verteidigung brachte hinsichtlich der rechtlichen Würdigung sodann nichts vor (Urk. 54). 1.2. Ausdrücke wie "Saujude" fallen gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung ohne weiteres unter den Anwendungsbereich von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB und erfüllen den Tatbestand, wenn auch die übrigen Tatbe- standsmerkmale gegeben sind, der Betroffene bzw. die Betroffenen also dadurch in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt wird bzw. werden (BGE 140 67 E. 2.2.2.). Nichts anderes kann daher für den Ausdruck "Scheissjude(n)" gelten. 1.3. Eine Herabsetzung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB ist zu bejahen, wenn der Angegriffene bzw. die Angegriffenen als Mensch(en) zweiter Klasse behandelt wird/werden (BGE 140 IV 67 E. 2.5.1. mit Verweis). Begriffe wie "Sau", "Dreck" werden als blosse Beschimpfungen und nicht als Angriffe auf die Menschenwürde empfunden, da sie seit jeher häufig und verbreitet im Rahmen von Unmutsäusse- rungen und Missfallenskundgebungen verwendet werden, um einen anderen zu beleidigen. Dies gilt auch, wenn diese Begriffe mit Nationalitäten verbunden werden. Solche Äusserungen werden daher, jedenfalls soweit sie gegen konkrete einzelne Personen gerichtet sind, vom unbefangenen durchschnittlichen Dritten als mehr oder weniger primitive fremdenfeindlich motivierte Ehrverletzungen, aber nicht als rassistische Angriffe auf die Menschenwürde aufgefasst (BGE 140 IV 67 E. 2.5.2.). Gleiches hat für Begriffe wie "Scheiss" und Wortverbindungen mit Religionen zu gelten. Damit erfüllt der Ausdruck "Du Scheissjude" den Tatbestand nicht.
- 23 - 1.4. Hinsichtlich der nicht mehr gegen eine konkrete einzelne Personen gerich- teten Äusserung "Ihr Scheissjuden" ist hingegen festzuhalten, dass damit eine grundsätzliche Minderwertigkeit von Juden im Allgemeinen zum Ausdruck gebracht wird. Ob dies in einer die Menschenwürde verletzenden Art geschieht, beurteilt sich sodann danach, wie dies von einem Durchschnittsempfänger nach den Umständen verstanden werden muss. Damit sind, wie bereits die Vorinstanz festhielt, nicht nur die einzelnen Äusserungen zu berücksichtigen, sondern auch der Gesamtzusam- menhang, die konkrete Situation sowie die weiteren Umstände, unter denen die Äusserungen gemacht worden sind (BSK StGB-SCHLEIMINGER METTLER, Art. 261bis N 11 mit Verweisen). 1.5. Zur Öffentlichkeit der Äusserung kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (Urk. 24 E. 2.1.1.-2.1.2. S. 15-17). Diese sind korrekt. 1.6. Gemäss erstelltem Sachverhalt äusserte die Beschuldigte im Rahmen einer öffentlichen Gedenkveranstaltung für die Terroropfer in Israel mehrfach laut in die Menge hinein, dass es eine Frechheit sei, dass nur wegen "euch Juden" alles blockiert sei, und beschimpfte die Anwesenden mehrfach als "Ihr Scheissjuden", ohne diese damit als konkrete Individuen anzusprechen. Sie brachte damit ihre generelle Verachtung einer durch ihre Religion definierten Gruppe zum Ausdruck und beschimpfte damit nicht einzelne Individuen, sondern Juden an und für sich. Die damit verbundene Menschenverachtung zeigt sich insbesondere darin, dass die Beschuldigte diese Äusserung gleich mehrfach und lautstark anlässlich einer Gedenkveranstaltung für israelische und damit wohl grösstenteils jüdische Terro- ropfer tätigte. An diesem Anlass kamen Menschen zusammen, um gemeinsam zu trauern, eine Verbundenheit auszudrücken und den teilweise verstorbenen Opfern sowie teilweise verschleppten Geiseln zu gedenken. Dies zeugt von einer tiefgrei- fenden, menschenverachtenden Abneigung gegenüber Menschen jüdischen Glau- bens. Sie sprach ihnen auch das Recht ab, den Platz für diesen Anlass zu nutzen, indem sie ihre Verständnislosigkeit, dass der Platz "nur wegen Juden" gesperrt sei, gleich mehrfach klar zum Ausdruck brachte.
- 24 - 1.7. Die Beschuldigte wollte sich anlässlich der Gedenkfeier gemäss eigenen Aussagen Gehör verschaffen, weshalb sie sich lauthals äusserte. Sie musste daher damit rechnen, dass sie von einer unbestimmten Vielzahl von Teilnehmern sowie Passanten gehört würde und nahm dabei zumindest in Kauf, die sich darunter befindenden Menschen jüdischen Glaubens in einer die Menschenwürde verach- tenden Weise herabzusetzen. Gemäss den glaubhaften Schilderungen des Privat- klägers reagierten denn auch mehrere der Anwesenden auf die Ausrufe der Beschuldigten, nahmen ihre Äusserungen also auch tatsächlich wahr (Urk. 3/3 F/A 19 i.V.m. Prot. I S. 20 und S. 22). Damit handelte die Beschuldigte vorsätzlich.
2. Beschimpfung 2.1. Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der Beschimpfung kann verwiesen werden (Urk. 24 E. III.3.1.-3.2. S. 19 f.). Diese sind korrekt. 2.2. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass es sich beim Begriff "Scheissjude" ohne weiteres um eine Beschimpfung handelt. Damit wurde der Privatkläger ein- deutig in seiner Ehre angegriffen. Die Beschuldigte beleidigte ihn damit objektiv in herabsetzender, ehrverletzender Weise. Die Beschuldigte wusste auch, dass die vorgenannte Bezeichnung ehrenrührig ist und sie den Privatkläger dadurch in sei- ner Ehre angreift und herabsetzt. Die äusseren Umstände lassen sodann keinen anderen Schluss zu, als dass sie dies auch wollte. Damit handelte sie direktvor- sätzlich.
3. Tateinheit Wenngleich die Beschuldigte die tatbestandsrelevanten Äusserungen mehrfach tätigte, ist aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Ablaufs von einem einheit- lichen Tatentschluss und damit von Tateinheit auszugehen. Damit liegt keine mehr- fache Tatbegehung vor.
4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
- 25 -
5. Fazit Die Beschuldigte hat sich der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB sowie der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. III. Strafe A. Strafzumessung
1. Vorbemerkungen Auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den Strafzumessungsregeln, zum Straf- rahmen, zum Asperationsprinzip und zur Strafart kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 24 E. IV.1.-2. S. 21-24). Wie noch aufzuzeigen sein wird, rechtfertigt es sich sodann auch aufgrund der konkreten Tatschwere für beide Delikte je eine Geldstrafe zu verhängen. Die Verteidigung machte im Übrigen keinerlei Ausführun- gen zur Strafzumessung (Urk. 54).
2. Tatkomponente Diskriminierung und Aufruf zu Hass 2.1. Die Beschuldigte bezeichnete die anlässlich einer Gedenkveranstaltung für Terroropfer anwesenden Menschen jüdischen Glaubens gleich mehrfach lauthals als "Ihr Scheissjuden". Zusätzlich äusserte sie ihren Unmut darüber, dass nur wegen Juden der Platz gesperrt worden sei. Die Mehrzahl der Äusserungen sowie der Ort und Zeitpunkt, an welchem die Beschuldigte sich derart und wiederholt artikulierte, wirken sich hierbei verschuldenserhöhend aus. Zu beachten gilt es sodann, – ohne die Bekundung der Beschuldigten zu bagatellisieren – dass im Rah- men des Tatbestands durchaus schwerwiegendere Äusserungen denkbar wären. 2.2. Die Beschuldigte handelte hierbei zumindest eventualvorsätzlich, was das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermag. 2.3. Im Rahmen des zur Erfüllung des Straftatbestands Denkbaren erweist sich das Tatverschulden der Beschuldigten als leicht. Dies rechtfertigt eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe.
- 26 -
3. Tatkomponente Beschimpfung 3.1. Die Beschuldigte beschimpfte den Privatkläger durch eine einmalige Äusse- rung im Vorbeigehen auf dem Weg zu einer Gedenkveranstaltung für Terroropfer als "Scheissjude", ohne diesen zu kennen und ohne objektiv gesehen – etwa durch eine vorangehende Beschimpfung durch ihn – dazu provoziert bzw. veranlasst worden zu sein. Ohne den Ausspruch zu bagatellisieren, sind durchaus auch schwerwiegendere Äusserungen denkbar. Das objektive Tatverschulden erweist sich als noch leicht. 3.2. Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Damit vermag die subjektive die objektive Tatkomponente nicht zu relativieren. 3.3. Angesichts des im Rahmen des Tatbestands Denkbaren als "noch leicht" einzustufenden Tatverschuldens erweist sich eine Einzelstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.
4. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsfaktoren Auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum Vorleben der Beschuldigten kann ver- wiesen werden (Urk. 24 E. IV.5.1. S. 25). Dieses wirkt sich strafzumessungsneutral aus. Die Beschuldigte ist sodann, wie auch die Vorinstanz festhielt, nicht vorbestraft (Urk. 25). Das wirkt sich ebenfalls strafzumessungsneutral aus.
5. Gesamtstrafenbildung In Anbetracht der sachlichen und zeitlichen Nähe der Beschimpfung zur Diskrimi- nierung und Aufruf zu Hass rechtfertigt es sich die Einsatzstrafe von 100 Tages- sätzen Geldstrafe, um 10 Tagessätze zu asperieren. Damit wäre die Beschuldigte mit einer Gesamtstrafe von 110 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO hat es jedoch bei der vorinstanzlichen Strafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe sein Bewenden.
6. Tagessatzhöhe 6.1. Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und
- 27 - wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt werden. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Grundsätzlich ist auch bei schwachen finanziellen Verhältnissen ein Tagessatz von mindestens Fr. 30.– angebracht (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N 44b). Eine Tagessatzhöhe von Fr. 10.– stellt eine absolute Ausnahme dar und gelangt beispielsweise bei nicht sozialhilfeberechtigten Personen, insbesondere bei abge- wiesenen Asylbewerbern, bei welchen auf die kantonale Nothilfe als Einkommen abzustellen ist, zur Anwendung. Dies wird damit begründet, dass kaum von einer ernsthaften Strafe gesprochen werden kann, wenn eine Geldstrafe für ein Verge- hen deutlich unter den Ordnungsbussen für geringfügige Übertretungen liegen würde (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N 80 m.w.H.). 6.2. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, wozu auch Renten, privat- und öffentlichrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Naturaleinkünfte sowie Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen zählen. Vom ermittelten Einkommen abzuziehen ist sodann, was gesetzlich geschuldet ist, wie Steuern und die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversiche- rung (BGE 134 IV 60 E. 6.1.). Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Grössere Zahlungs- verpflichtungen, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben, fallen dabei grundsätzlich ausser Betracht. Auch Hypothekarzinsen können, wie Wohnkosten überhaupt, i.d.R. nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4. mit Ver- weisen). 6.3. Der Hinweis auf das Existenzminimum stellt sodann ein Kriterium mit Korrekturfunktion dar, das erlaubt, vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen und den Tagessatz bedeutend tiefer zu bemessen. Der Tagessatz darf hierbei jedoch nicht so weit herabgesetzt werden, dass er lediglich symbolischen Wert hat. Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist da- her in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion
- 28 - durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert ist hierbei eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze – namentlich bei über 90 Tagessätzen – ist eine Reduktion um weitere 10-30 Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt. Massgebend sind hierbei immer die konkreten finanziellen Verhältnisse. Die Bemessung des Tagessatzes im Einzelfall ist dem richterlichen Ermessen anheimgestellt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2.). 6.4. Die Beschuldigte erzielt ein Einkommen von ca. Fr. 2'500.– im Monat als TCM-Masseurin, erhält eine monatliche Witwenrente im Umfang von Fr. 500.– und Geld aus der deutschen Rentenkasse im Umfang von EUR 200.– (ca. Fr. 190.–) im Monat (Prot. I S. 7 i.V.m. Urk. 53 S. 4). Damit erzielt sie ein monatliches Einkom- men von insgesamt Fr. 3'190.–. Gesetzliche Unterstützungspflichten bestehen keine (Prot. I S. 9). Hiervon sind pauschal 30 % für Krankenkassenprämien und Steuern abzuziehen. Damit verfügt sie über ein berechnungsrelevantes Einkom- men von Fr. 2'233.–. Bei dieser Einkommenshöhe greift die Korrekturfunktion des Existenzminimums. Damit ist das Einkommen auf Fr. 1'116.50 zu reduzieren. Eine weitergehende Reduktion erübrigt sich in Anbetracht der Anzahl Tagessätze. Damit rechtfertigt sich vorliegend ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 35.– (Fr. 1'116.50 / 30 Tage).
7. Verbindungsbusse Bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots ist – mit der Vorinstanz – auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse zu verzichten. B. Vollzug Bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots ist der Beschuldigten der bedingte Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren, womit sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. C. Fazit
- 29 - Die Beschuldigte ist wegen Beschimpfung sowie Diskriminierung und Aufruf zu Hass mit einer bedingt auszusprechenden Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 35.– zu bestrafen. Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzulegen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kostenfolgen Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 5) ist ausgangsgemäss und un- ter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen hierzu zu bestätigen (Urk. 24 E. VI.1. S. 28).
2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Die Kosten des Berufungsver- fahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da es sich beim Entscheid über die Tagessatzhöhe um einen Ermessensentscheid handelt, unterliegt die Beschuldigte mit ihrer Berufung vollumfänglich. Im Übrigen wurde auch kein tieferer Tagessatz beantragt (Urk. 54 i.V.m. Urk. 75). Daher sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig aufzuerlegen. Die Kosten der erbetenen Verteidigung hat die Beschuldigte selbst zu tragen.
- 30 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht, vom 18. September 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3.[…]
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– ; Gebühr für das Vorverfahren, Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
5. […]
6. [Mitteilungen]
7. [Rechtsmittel]"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 31 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 35.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 32 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. April 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Knüsel MLaw A. Blaser Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (57 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der Diskriminierung und Aufruf zu Hass kann verwiesen werden (Urk. 24 E. III.2. S. 15- 19). Diese sind korrekt. Die Verteidigung brachte hinsichtlich der rechtlichen Würdigung sodann nichts vor (Urk. 54).
E. 1.2 Ausdrücke wie "Saujude" fallen gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung ohne weiteres unter den Anwendungsbereich von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB und erfüllen den Tatbestand, wenn auch die übrigen Tatbe- standsmerkmale gegeben sind, der Betroffene bzw. die Betroffenen also dadurch in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt wird bzw. werden (BGE 140 67 E. 2.2.2.). Nichts anderes kann daher für den Ausdruck "Scheissjude(n)" gelten.
E. 1.3 Eine Herabsetzung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB ist zu bejahen, wenn der Angegriffene bzw. die Angegriffenen als Mensch(en) zweiter Klasse behandelt wird/werden (BGE 140 IV 67 E. 2.5.1. mit Verweis). Begriffe wie "Sau", "Dreck" werden als blosse Beschimpfungen und nicht als Angriffe auf die Menschenwürde empfunden, da sie seit jeher häufig und verbreitet im Rahmen von Unmutsäusse- rungen und Missfallenskundgebungen verwendet werden, um einen anderen zu beleidigen. Dies gilt auch, wenn diese Begriffe mit Nationalitäten verbunden werden. Solche Äusserungen werden daher, jedenfalls soweit sie gegen konkrete einzelne Personen gerichtet sind, vom unbefangenen durchschnittlichen Dritten als mehr oder weniger primitive fremdenfeindlich motivierte Ehrverletzungen, aber nicht als rassistische Angriffe auf die Menschenwürde aufgefasst (BGE 140 IV 67 E. 2.5.2.). Gleiches hat für Begriffe wie "Scheiss" und Wortverbindungen mit Religionen zu gelten. Damit erfüllt der Ausdruck "Du Scheissjude" den Tatbestand nicht.
- 23 -
E. 1.4 Hinsichtlich der nicht mehr gegen eine konkrete einzelne Personen gerich- teten Äusserung "Ihr Scheissjuden" ist hingegen festzuhalten, dass damit eine grundsätzliche Minderwertigkeit von Juden im Allgemeinen zum Ausdruck gebracht wird. Ob dies in einer die Menschenwürde verletzenden Art geschieht, beurteilt sich sodann danach, wie dies von einem Durchschnittsempfänger nach den Umständen verstanden werden muss. Damit sind, wie bereits die Vorinstanz festhielt, nicht nur die einzelnen Äusserungen zu berücksichtigen, sondern auch der Gesamtzusam- menhang, die konkrete Situation sowie die weiteren Umstände, unter denen die Äusserungen gemacht worden sind (BSK StGB-SCHLEIMINGER METTLER, Art. 261bis N 11 mit Verweisen).
E. 1.5 Zur Öffentlichkeit der Äusserung kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (Urk. 24 E. 2.1.1.-2.1.2. S. 15-17). Diese sind korrekt.
E. 1.6 Gemäss erstelltem Sachverhalt äusserte die Beschuldigte im Rahmen einer öffentlichen Gedenkveranstaltung für die Terroropfer in Israel mehrfach laut in die Menge hinein, dass es eine Frechheit sei, dass nur wegen "euch Juden" alles blockiert sei, und beschimpfte die Anwesenden mehrfach als "Ihr Scheissjuden", ohne diese damit als konkrete Individuen anzusprechen. Sie brachte damit ihre generelle Verachtung einer durch ihre Religion definierten Gruppe zum Ausdruck und beschimpfte damit nicht einzelne Individuen, sondern Juden an und für sich. Die damit verbundene Menschenverachtung zeigt sich insbesondere darin, dass die Beschuldigte diese Äusserung gleich mehrfach und lautstark anlässlich einer Gedenkveranstaltung für israelische und damit wohl grösstenteils jüdische Terro- ropfer tätigte. An diesem Anlass kamen Menschen zusammen, um gemeinsam zu trauern, eine Verbundenheit auszudrücken und den teilweise verstorbenen Opfern sowie teilweise verschleppten Geiseln zu gedenken. Dies zeugt von einer tiefgrei- fenden, menschenverachtenden Abneigung gegenüber Menschen jüdischen Glau- bens. Sie sprach ihnen auch das Recht ab, den Platz für diesen Anlass zu nutzen, indem sie ihre Verständnislosigkeit, dass der Platz "nur wegen Juden" gesperrt sei, gleich mehrfach klar zum Ausdruck brachte.
- 24 -
E. 1.7 Die Beschuldigte wollte sich anlässlich der Gedenkfeier gemäss eigenen Aussagen Gehör verschaffen, weshalb sie sich lauthals äusserte. Sie musste daher damit rechnen, dass sie von einer unbestimmten Vielzahl von Teilnehmern sowie Passanten gehört würde und nahm dabei zumindest in Kauf, die sich darunter befindenden Menschen jüdischen Glaubens in einer die Menschenwürde verach- tenden Weise herabzusetzen. Gemäss den glaubhaften Schilderungen des Privat- klägers reagierten denn auch mehrere der Anwesenden auf die Ausrufe der Beschuldigten, nahmen ihre Äusserungen also auch tatsächlich wahr (Urk. 3/3 F/A 19 i.V.m. Prot. I S. 20 und S. 22). Damit handelte die Beschuldigte vorsätzlich.
2. Beschimpfung
E. 2 Umfang der Berufung In der Berufungserklärung ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich angefochten wird (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO) oder, falls das Urteil nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Die Beschuldigte liess beantragen, das vorinstanzliche Urteil sei integral aufzuheben. Sie sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse vollumfänglich freizusprechen (Urk. 35). Hierbei blieb es auch anläss- lich der Berufungsbegründung, wobei die Verteidigung auf entsprechende Nach- frage der Verfahrensleitung erklärte, die Kostenfestsetzung werde nicht angefoch- ten (Prot. II S. 6 i.V.m. Urk. 54 S. 4 Rz. 15). Damit ist das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme von Dispositivziffer 4 in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.
E. 2.1 Die Beschuldigte bezeichnete die anlässlich einer Gedenkveranstaltung für Terroropfer anwesenden Menschen jüdischen Glaubens gleich mehrfach lauthals als "Ihr Scheissjuden". Zusätzlich äusserte sie ihren Unmut darüber, dass nur wegen Juden der Platz gesperrt worden sei. Die Mehrzahl der Äusserungen sowie der Ort und Zeitpunkt, an welchem die Beschuldigte sich derart und wiederholt artikulierte, wirken sich hierbei verschuldenserhöhend aus. Zu beachten gilt es sodann, – ohne die Bekundung der Beschuldigten zu bagatellisieren – dass im Rah- men des Tatbestands durchaus schwerwiegendere Äusserungen denkbar wären.
E. 2.2 Die Beschuldigte handelte hierbei zumindest eventualvorsätzlich, was das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermag.
E. 2.3 Im Rahmen des zur Erfüllung des Straftatbestands Denkbaren erweist sich das Tatverschulden der Beschuldigten als leicht. Dies rechtfertigt eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe.
- 26 -
3. Tatkomponente Beschimpfung
E. 2.3.1 Bei den Aussagen des Privatklägers fällt zunächst auf, dass diese sowohl das Kerngeschehen als auch Nebenschauplätze betreffend detailliert, lebensnah, konstant und widerspruchsfrei sind (Urk. 3/3 F/A 7 i.V.m. Prot. I S. 19 ff.). So schilderte er etwa detailliert und lebensnah, er habe die Beschuldigte zunächst nur gehört und erst als sie an ihm vorbeigelaufen sei, habe er sie auch gesehen. Er sei stehen geblieben und habe sich zur Seite gedreht (Urk. 3/3 F/A 7). Auf entspre- chende Nachfrage machte er mit seinen Schilderungen in Einklang stehende Ergänzungen und Präzisierungen, so etwa zur Anzahl der Rufe (Urk. 3/3 F/A 12), zur Entfernung der Beschuldigten zu ihm bzw. den anderen Anwesenden (Urk. 3/3 F/A 13 i.V.m. F/A 16 und Prot. I S. 22), zu den durch die Aussagen der Beschuldig- ten in ihm ausgelösten Gefühlen (Urk. 3/3 F/A 18) und zur Reaktion der anderen Anwesenden (Urk. 3/3 F/A 19). Im Übrigen führte auch die Verteidigung aus, die Aussagen des Privatklägers erschienen zu einem grossen Teil erlebnisbasiert und glaubhaft (Urk. 54 S. 8 Rz. 44 i.V.m. S. 12 Rz. 71).
E. 2.3.2 Die Tatsache, dass der Privatkläger die Äusserung der Beschuldigten hin- sichtlich der Blockierung des Platzes durch Juden jeweils nicht wortgenau, sondern nur im Kerngehalt wiederholte (Urk. 3/3 F/A 7 i.V.m. F/A 11 f., F/A 21, F/A 28 und Prot. I S. 20), ist der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht abträglich. Dies spricht für eine freie Wiedergabe aus der Erinnerung und gegen ein Auswendiglernen einer ausgedachten Geschichte. Gleiches gilt sodann für seine Aussagen zu den Äusse- rungen der Beschuldigten in der ersten sowie zweiten Szene, welche nicht wieder- holt wortgetreu wiedergegeben wurden, sich entgegen der Verteidigung jedoch nicht widersprechen (vgl. Urk. 54 S. 8 Rz. 47 f. i.V.m. S. 9 Rz. 51).
E. 2.3.3 Der von der Verteidigung geltend gemachte Widerspruch hinsichtlich der Anzahl Personen, welche auf den Privatkläger zugegangen seien (Urk. 54 S. 9 Rz. 49), ist sodann nur ein vermeintlicher. Der Privatkläger äusserte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Juli 2024 tatsächlich, nach der
- 10 - persönlichen Beschimpfung habe ihn eine Person gefragt, ob es ihm gut gehe und ob er gesehen habe, dass die Polizei hier sei (Urk.3/3 F/A 19). Diese Aussage bezieht sich jedoch auf die direkte Beschimpfung gegenüber dem Privatkläger in der ersten Szene. Die Interaktion mit der vom Privatkläger genannten Person muss mehr oder weniger unmittelbar nach dieser Beschimpfung geschehen sein. Die Aussage, es seien ein paar Leute gekommen und hätten gefragt, ob er okay sei und was passiert sei, bezieht sich hingegen auf einen späteren Zeitpunkt, nachdem er nämlich bereits – wie es auch die Verteidigung ausführte – mit den Krücken zur Polizei gegangen war, was der Privatkläger auch so umschreibt (Prot. I S. 21). Zu diesem Zeitpunkt befanden sich somit andere Personen um den Beschuldigten herum. Damit widersprechen sich die beiden Aussagen keineswegs.
E. 2.3.4 Er gab sodann an, wenn er etwas nicht mehr wusste bzw. sich nicht sicher war, so etwa dazu, ob die Beschuldigte "Scheissjuden" auch aus dem Auto heraus gerufen habe (Urk. 3/3 F/A 23 i.V.m. F/A 38). Die Verteidigung machte hierzu geltend, dass sich aufgrund der Singularität des Ereignisses die Frage stelle, weshalb der Privatkläger dies nicht mehr gewusst habe (Urk. 54 S. 9 Rz. 53). Die Verteidigung verkennt damit einerseits, dass der Privatkläger die Beschuldigte damit nicht unnötig stark belastete, sondern zurückhaltend blieb. Gleiches gilt im Übrigen hinsichtlich seiner Aussage, die Beschuldigte habe keine Anstalten gemacht mit dem Auto auf den Platz zu fahren (Urk. 3/3 F/A 28). Andererseits ist es aber auch ganz normal, dass das Erinnerungsvermögen mit der Zeit abnimmt, wobei die Direktbegegnung, an die der Privatkläger sich gut erinnern konnte, für ihn sicherlich auch einprägsamer war, als die nachfolgende Szene beim Auto, bei welcher sich die Beschuldigte weiter weg von ihm befunden und ihn nicht mehr direkt angesprochen hatte. Ob die Beschuldigte die inkriminierten Äusserungen aus dem Auto heraus oder neben diesem stehend tätigte, betrifft denn auch nicht direkt den Kerngehalt des Geschehens.
E. 2.3.5 Nachvollziehbar ist sodann auch die vom Privatkläger geschilderte Gefühls- lage. Auf dem Platz seien Fotos von 200 Personen, welche von Terroristen verschleppt worden seien, aufgestellt gewesen. Er sei daher geschockt und zutiefst
- 11 - betroffen darüber gewesen, dass dies für die Beschuldigte Anlass gewesen sei, vor Ort ihre Verachtung zum Ausdruck zu bringen und zu beleidigen (Urk. 3/3 F/A 18).
E. 2.3.6 Auffällig ist, dass seine Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung teilweise detaillierter waren als jene, welche er im Rahmen der Untersuchung tätigte (Prot. I S. 19 ff.). So etwa die Ausführungen dazu, wer vor ihm lief, was die Beschuldigte in den Händen hatte und wie sie ihn anschaute (Prot. I S. 20). Letzteres monierte zu Recht auch die Verteidigung (Urk. 54 S. 8 Rz. 48). Der zunehmende Detaillie- rungsgrad lässt sich zumindest teilweise als Reaktion auf die vorangehenden Aussagen der Beschuldigten zurückführen und so erklären. Dies trifft etwa auf seine Äusserungen zu den von ihm getragenen Handschuhen zu (Prot. I S. 20). Schliesslich zog die Beschuldigte daraus den Schluss, der Privatkläger habe politische und wirtschaftliche Verbindungen zu Israel (Prot. I S. 15). Es ist daher nachvollziehbar, dass der Privatkläger sich zu den von ihm getragenen Fahrrad- handschuhen äusserte und damit auch etwas ins Nebensächliche abschweifte.
E. 2.4.1 Bei den Aussagen der Beschuldigten gilt es sodann zu beachten, dass sie
– wie die Verteidigung korrekterweise festhielt (Urk. 54 S. 5 f. Rz. 27) – konstant bestritt, die ihr vorgeworfenen Äusserungen getätigt zu haben. Ebenso konstant blieb sie dabei, was sie stattdessen gesagt habe (Urk. 3/1 F/A 7-10 i.V.m. Urk. 3/2 F/A 6, Urk. 3/2 F/A 10, Urk. 3/4 F/A 5 f., Prot. I S. 10 f. und S. 13).
E. 2.4.2 Ihre weiteren Ausführungen zur Sache sind hingegen alles andere als konstant. Es bestehen diesbezüglich auch diverse Widersprüche. So etwa – entge- gen der Verteidigung (Urk. 54 S. 4 Rz. 19) – dazu, was sie dachte, um was für eine Veranstaltung es sich gehandelt habe. Zunächst gab sie an, sie sei der Meinung gewesen, es handle sich um eine "Wahlvorstellung" einer Partei (Urk. 3/1 F/A 6). Sie gab dann aber doch zu, schon von dem Event aus den Medien erfahren und gewusst zu haben, dass es sich um eine Demonstration gegen die Angriffe durch die Hamas gehandelt habe (Urk. 3/2 F/A 11 f. i.V.m. Prot. I S. 12).
- 12 -
E. 2.4.3 Zu ihrer Gefühlslage zum Tatzeitpunkt machte die Beschuldigte – entgegen der Verteidigung (Urk. 54 S. 5 Rz. 22-24 i.V.m. S. 7 Rz. 38-39) – ebenfalls unter- schiedliche, sich widersprechende Angaben. Sie gab zunächst an, sie sei ein wenig aufgeregt gewesen und laut geworden. Es sei einfach so mit ihr durchgebrannt (Urk. 3/1 F/A 11). Später meinte sie hingegen, sie sei ruhig, locker und freudig gewesen. Erst am Schluss – als sie das Auto geparkt habe – sei sie ein wenig aufgeregt gewesen und laut geworden (Prot. I S. 12 f.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung gab sie sodann an, sie sei fröhlich und ruhig gewesen. Sie habe nur Frieden und Liebe im Herzen (Urk. 53 S. 10). Die Verteidigung machte hierzu geltend, die Beschuldigte habe das Wort durchgebrannt nie verwendet (Urk. 54 S. 5 Rz. 22), was in Anbetracht der von der Beschuldigten angebrachten Ergän- zungen und Korrekturen im fraglichen Einvernahmeprotokoll äusserst unwahr- scheinlich scheint, brachte sie doch genau bei dieser Aussage keine Korrektur an, weshalb davon auszugehen ist, dass sie die Aussage tatsächlich so getätigt hat (vgl. Urk. 3/1). Der Verteidigung ist jedoch zuzustimmen, dass Einvernahmeproto- kolle keine Wortprotokolle sind. Selbst im Fall, dass der Ausdruck durchgebrannt nicht gefallen sein sollte, sondern ein anderer – dem Sinn entsprechender – Aus- druck, wie durchgedreht oder durchgegangen, vermag dies am Kerngehalt ihrer Aussage und an der Widersprüchlichkeit hinsichtlich der verschiedenen Aussagen nichts zu ändern.
E. 2.4.4 Auch hinsichtlich des Beweggrunds für ihre Äusserung hinsichtlich der getöteten Frauen und Kinder durch die israelische Armee machte die Beschuldigte widersprüchliche Aussagen. Schliesslich meinte sie zunächst, sie habe das einfach so – quasi aus dem Nichts und ohne konkrete Motivation dahinter – gesagt bzw. gefragt. Schliesslich machte sie aber geltend, am Schluss habe sie die Wahrheit nochmals sagen wollen. Sie habe dafür auf dem Weg nach Hause das Auto vor dem Park geparkt. Sie habe nicht gewollt, dass noch mehr Menschen von der falschen Vorstellung bzw. Meinung geleitet würden. Sie habe daher gesagt, die israelische Armee habe auch so viele Zivilisten, darunter Frauen und Kinder getötet (Prot. I S. 12 f.). Damit machte sie einerseits geltend, die Frage bzw. Äusserung sei ihr nicht wirklich wichtig oder mit Emotionen verbunden gewesen und mass ihr andererseits eine derartige Wichtigkeit zu, dass sie hierfür extra ihr Auto nochmals
- 13 - parkte und in die Menge rief, gar aufgeregt wurde (Prot. I S. 12 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sie, wahrgenommen zu haben, dass diese Organisation bzw. dieses Gedenken für eine Seite Stimmung mache, wobei die anderen, die schwächer seien, keine Chance hätten, etwas zu sagen. Das sei daher automatisch rausgerutscht (Urk. 53 S. 10). Sie sei von den Medien im Kopf bombardiert gewesen, was ebenfalls Grund dafür gewesen sei, dass ihr die Frage rausgerutscht sei (Urk. 53 S. 8). Auch dies deutet darauf hin, dass ihre Äusserun- gen sehr wohl mit Emotionen verbunden waren, wenngleich sie zeitgleich geltend machte, sie sei ruhig und fröhlich gewesen (Urk. 53 S. 10) und das Ganze sei eigentlich nicht ihre Sache (Urk. 53 S. 11). Dieser Widerspruch ist schlicht nicht nachvollzieh- oder erklärbar.
E. 2.4.5 Ebenfalls unglaubhaft erscheint sodann ihre Aussage, sie sei zu weit wegge- wesen. Daher habe niemand auf ihre Aussagen reagiert (Urk. 3/1 F/A 14). Mindes- tens der Privatkläger muss sie gehört haben, ansonsten die Beschuldigte nicht von der Polizei einer Kontrolle unterzogen worden wäre (Urk. 1 S. 1). Sodann scheint es nicht lebensnahe, dass die Beschuldigte unbedingt "die Wahrheit" verkünden wollte, dies jedoch so weit weg getan haben will, dass gar niemand habe reagieren, mithin sie wahrnehmen können. Die Beschuldigte gab sodann gar selbst an, sie sei zwei Frauen bei einem der Stühle begegnet und habe diese gefragt, was mit den getöteten palästinensischen Frauen und Kindern sei (Urk. 3/1 F/A 5). Damit kann sie auch gemäss ihrer eigenen Schilderung nicht so weit von den Teilnehmenden weg gewesen sein, dass diese sie nicht hätten wahrnehmen können. Ganz im Gegenteil befand sie sich offenbar zumindest zwischenzeitlich mitten im Gesche- hen.
E. 2.4.6 Als reine Schutzbehauptung ist sodann die Aussage der Beschuldigten zu werten, sie sei kurzsichtig und habe daher überhaupt nicht wahrnehmen können, was da genau passiert sei (Prot. I S. 11 f.), wusste sie doch aus den Medien von dem Anlass. Sodann nahm sie offenbar genug wahr, um sich veranlasst zu sehen, ihre Meinung zur Sache kundzutun. Gemäss ihrer eigenen Aussage stand sie sodann zumindest zeitweise bei einem der aufgestellten Stühle (Urk. 3/1 F/A 5). Damit war sie inmitten des Geschehens und nahe genug, um genau zu erkennen,
- 14 - worum es ging und wer nebst ihr noch anwesend war. Sie führte auch aus, als sie näher gekommen sei, habe sie gesehen, dass als Andenken ein langer Esstisch mit leeren Stühlen aufgestellt worden sei. Dies brachte sie im Übrigen mit dem jüdischen Glauben in Verbindung, als sie nach der passenden Begrifflichkeit für die Opfer des Terroranschlags suchte (Prot. I S. 12). Gleiches gilt für ihre Aussage, sie habe gar nicht gewusst, welche Leute dort gestanden seien. Sie habe dies zwar in den Medien gesehen, aber sie erkenne keinen Unterschied zwischen Juden, Schweizern und Arabern (Prot. I S. 14). Wie die Beschuldigte bereits selbst ausführte, wusste sie aus den Medien von dem Anlass. Damit musste ihr bewusst sein, dass grossmehrheitlich Menschen jüdischen Glaubens anwesend sein würden. Sodann erklärte der Privatkläger, es seien auch orthodoxe Juden mit Kippa und Schläfenlocken anwesend gewesen (Urk. 3/3 F/A 41 und Prot. I S. 20), was in Anbetracht des Anlasses für das Zusammenkommen glaubhaft – da ohne weiteres zu erwarten – ist und womit diese auf den ersten Blick als Menschen jüdischen Glaubens erkennbar waren.
E. 2.4.7 Auch die Tatsache, dass der Platz nicht offiziell gesperrt bzw. blockiert war, entlastet die Beschuldigte – entgegen ihren Ausführungen hierzu (Prot. I S. 18) und der Argumentation der Verteidigung (Urk. 54 S. 9 Rz. 54 i.V.m. Urk. 75 S. 2) – nicht. Schliesslich ist umgangssprachlich in derartigen Situationen mit einer Sperre bzw. Blockade in erster Linie eine faktische – durch eine entsprechende Menschenan- sammlung – und nicht eine behördlich angeordnete Absperrung gemeint.
E. 2.5.1 Die Verteidigung machte sodann geltend, der Polizist, welcher neben dem Privatkläger gestanden habe, hätte die Rufe der Beschuldigten, welche sich beim Auto befunden habe, hören müssen, dies umso mehr, als dass er sich auf diese zubewegt habe. Eine entsprechende Wahrnehmung seitens der Polizei sei aller- dings weder im Polizeirapport noch in einem separaten Wahrnehmungsbericht dokumentiert, weshalb davon auszugehen sei, dass die Polizei die inkriminierten
- 15 - Äusserungen nicht gehört habe (Urk. 54 S. 13 Rz. 81). Sodann seien im Polizei- rapport auch keinerlei Zeugen aufgeführt (Urk. 54 S. 12 Rz. 78).
E. 2.5.2 Es trifft zwar zu, dass der Polizeirapport keine Angaben über die Wahrneh- mung der Rufe der Beschuldigten beim Auto durch die Polizei enthält (vgl. Urk. 1). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Beschuldigte die inkriminierten Äusserungen nicht getätigt hat. Einerseits wäre es gut möglich, dass die vom Privatkläger auf die sich in der zweiten Szene erneut nähernde Beschuldigte aufmerksam gemachte Polizei, die Rufe zunächst nicht wahrnahm, weil sie sich auf das weitere Geschehen konzentrierte und der Beschuldigten zunächst keine Beachtung schenkte. Hätte die Polizei sie von Anfang an wahrgenommen, hätte der Privatkläger diese schliesslich nicht auf die Situation aufmerksam machen müssen. Es ist denn auch denkbar, dass die Beschuldigte die inkriminierten Äusserungen bereits eingestellt hatte, als die Polizei ihr ihre Aufmerksamkeit zuwandte. Andererseits ist es auch möglich, dass das Festhalten der Wahrnehmungen im Polizeirapport, der erst nachträglich erstellt wurde, schlicht vergessen ging. Für die Tatsache, dass auch keine direkten Feststellungen seitens der Polizei während der ersten Szene im Polizeirapport fest- gehalten wurden, bringt die Verteidigung denn gar selbst eine schlüssige Erklärung vor (vgl. Urk. 54 S. 12 Rz. 79).
E. 2.5.3 In Anbetracht der Tatsache, dass es sich um einen Gedenkanlass handelte, erstaunt es nicht, dass die Polizei bei einem nicht ausserordentlich einschneiden- den Vorfall – wie dem vorliegenden – nicht auf die Suche nach Zeugen ging, zumal sie sich anlässlich der zweiten Szene vom Anlass entfernen musste, um sich der Beschuldigten zuzuwenden, die weiter weg war. Während der ersten Szene befan- den sich die Menschen gemäss der Schilderung des Privatklägers sodann in Bewegung. Der Beschuldigte ging im Anschluss daran zur Polizei, womit er nicht mehr von den Zeugen der ersten Szene umgeben gewesen sein dürfte.
E. 2.5.4 Mit der Verteidigung (Urk. 54 S. 12 Rz. 76) kann sodann festgehalten werden, dass dem nachträglich erstellten Polizeirapport weder in die eine noch die andere Richtung ein relevanter Beweiswert zukommt. Immerhin zeugt er jedoch
- 16 - davon, dass der Privatkläger die Polizei aufgrund der Vorkommnisse direkt vor Ort kontaktiert hat.
E. 2.6.1 Weiter führte die Verteidigung an, vor Ort seien zwar Medienschaffende anwesend gewesen, in der Berichterstattung über den Gedenkanlass finde sich jedoch keine Schilderung des angeklagten Vorwurfs. Hätte die Beschuldigte zu Beginn des Anlasses sich tatsächlich so verhalten, wie es der Privatkläger behaupte, hätten die Medienschaffenden die inkriminierten Rufe entweder selber gehört oder der Privatkläger oder andere Anwesende hätten ihnen darüber berich- tet (Urk. 54 S. 13 f. Rz. 83-87).
E. 2.6.2 Die Tatsache, dass in den Medien nichts über den Vorfall berichtet wurde, bedeutet nicht, dass sich die Ereignisse nicht zugetragen haben. Es gibt vielfältige Möglichkeiten, welche reine Mutmassungen darstellen, weshalb hierüber nicht berichtet wurde. So wäre es möglich, dass die Reporter anfangs noch nicht vor Ort waren oder die Äusserungen aus anderen Gründen nicht wahrgenommen haben, sei es, weil sie ihre Aufmerksamkeit wo anders hatten oder sie sich weiter weg befanden. Von einer geschädigten Person ist keineswegs zu erwarten, dass sie sich in einer derartigen Situation zwingend an Medienschaffende wendet. Der Privatkläger wandte sich stattdessen umgehend an die Polizei. Das ist wiederum sehr gut mit seinen Schilderungen vereinbar. Auch die Tatsache, dass Drittperso- nen sich nicht an die Medien wandten, spricht keinesfalls gegen die Schilderungen des Privatklägers. Schliesslich handelte es sich um einen Gedenkanlass, bei welchem die Anwesenden in erster Linie in Andacht verweilen wollten. Der Vorfall war denn auch vergleichsweise harmlos – in Anbetracht der denkbar möglichen Übergriffe an einem derartigen Anlass – und erforderte keine Kenntnisnahme durch die Medienschaffenden.
E. 2.7.1 Schliesslich führte die Verteidigung aus, es sei wenig plausibel, weshalb die Beschuldigte ausgerechnet den Privatkläger hätte ansprechen und beschimpfen
- 17 - sollen. Er sei unbestrittenermassen äusserlich nicht als Jude erkennbar gewesen und seinen Aussagen zufolge sei er hinter einer orthodoxen jüdischen Familie gelaufen. Es wäre daher naheliegender gewesen, wenn sie diese beschimpft hätte, zumal sie von hinten kommend in deren Richtung unterwegs gewesen sei. Dass sie ihn wegen seiner Handschuhe beschimpft habe, scheine eher unwahrscheinlich und wirke konstruiert (Urk. 54 S. 9 f. Rz. 55).
E. 2.7.2 Die Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, die Hand- schuhe, die der Privatkläger anlässlich des Gedenkanlasses trug, würden zeigen, dass dieser politische oder wirtschaftliche Verbindungen zu Israel habe. Er habe daher wahrscheinlich den Auftrag, den israelischen Ruf zu beschützen, und versu- che jede andere Meinung zu unterdrücken (Prot. I S. 15). In Anbetracht dessen erscheint es entgegen der Verteidigung weder konstruiert noch besonders unwahr- scheinlich, dass die Handschuhe die Beschuldigte triggerten und zumindest mit ein Grund dafür waren, weshalb sie ihn beschimpfte. Des Weiteren gilt es zu beachten, dass der Privatkläger mit Krücken unterwegs und damit langsamer als die anderen Teilnehmer des Gedenkanlasses war. Sodann drehte er sich zur Beschuldigten hin, als diese zu ihm aufschloss. In Anbetracht dieser Gesamtumstände erstaunt es nicht, dass die Beschuldigte den Privatkläger und nicht sonst jemanden direkt ansprach.
E. 2.8 Wie die Verteidigung korrekterweise ausführte, verneinte der Privatkläger die Frage, ob die Beschuldigte etwas über getötete Zivilisten gesagt habe, und führte aus, es sei am 9. November, d.h. einen Monat nach dem 7. Oktober gewesen (vgl. Urk. 3/3 F/A 30). Entgegen der Verteidigung muss dies jedoch nicht bedeute- ten, dass der Privatkläger es nicht für angebracht oder legitim hielt, dass (falls denn überhaupt) damals etwas über getötete Zivilisten in Gaza gesagt worden sei (Urk. 54 S. 10 Rz. 56-59). Es handelt sich hierbei um eine reine Interpretation der Verteidigung. Ebenfalls möglich wäre es, dass die Beschuldigte diesen Satz nie geäussert oder der Beschuldigte diesen schlicht nicht gehört hat und dies in Anbe- tracht der zeitlichen Komponente für nicht besonders wahrscheinlich hielt. Mit der Verteidigung kann sodann festgehalten werden, dass der Privatkläger über die Geschehnisse vom 7. Oktober 2023 und die Geiselnahme betroffen gewesen sein
- 18 - dürfte, worauf nicht nur seine Anwesenheit am Gedenkanlass hindeutet, sondern auch die von ihm getätigten Aussagen, welche die Verteidigung in ihrem Plädoyer aufführt (Urk. 54 S. 10 f. Rz. 61-65). Dies bedeutet – entgegen der Verteidigung – jedoch nicht, dass er über die von der Beschuldigten geltend gemachten Äusserun- gen empört war und nicht über die von ihm geschilderten.
E. 2.9.1 Zur Tonaufnahme bzw. zum Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung brachte die Verteidigung sodann zwei Korrekturen gegenüber dem schrift- lichen Protokoll vor, stellte jedoch kein Gesuch bei der Vorinstanz, dieses sei zu berichtigen (Urk. 75 S. 1). Wenngleich die Verteidigung diesbezüglich Recht hat, handelt es sich nicht um Korrekturen, die am Inhalt der Aussagen der Beschuldig- ten etwas ändern, weshalb sich – auch mangels Zuständigkeit – weitere Ausfüh- rungen hierzu erübrigen.
E. 2.9.2 Weiter führte die Verteidigung zur Tonaufnahme der Hauptverhandlung an, man höre an der Tonlage und der Art wie die Beschuldigte spreche, eine Empörung darüber, dass ihr verunglimpfende Aussagen vorgeworfen würden, die sie nicht gemacht habe und die zum Teil keinen Sinn ergeben würden. Dies etwa betreffend die geltend gemachte Äusserung hinsichtlich Platzsperre, obwohl der Platz gar nicht gesperrt gewesen sei. Die Beschuldigte wirke denn auch stellenweise unge- halten. Sie sage mehrfach, dass der Privatkläger lüge, und worin sie seine Motiva- tion hierfür vermute (Urk. 75 S. 1). Die Beschuldigte spreche zuweilen laut und energisch, werde jedoch nie ausfällig. Dieses Aussageverhalten und der Umstand, dass die Beschuldigte nie mit einem Fehlverhalten dieser Art in Erscheinung getre- ten sei, spreche dafür, dass sie Unverständnis und Kritik äussern bzw. etwas mitteilen könne, ohne rassistische Beschimpfungen auszusprechen (Urk. 75 S. 2).
E. 2.9.3 Aus dem von der Verteidigung geltend gemachten Aussageverhalten der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung sowie der Tatsache, dass sie noch nicht wegen eines derartigen Delikts vorbestraft ist, lässt sich weder etwas zugunsten noch zuungunsten der Beschuldigten ableiten. Der Privatkläger schil- derte glaubhaft, welche Äusserungen die Beschuldigte tätigte, und erkannte diese
- 19 - eindeutig wieder, woran auch das mehrfache Bestreiten der Beschuldigten anläss- lich der Hauptverhandlung – insbesondere in Anbetracht der diversen Widersprü- che in den Aussagen der Beschuldigten – nichts zu ändern vermag. Hinsichtlich der Platzsperre ist sodann, wie bereits ausgeführt, von einer umgangssprachlichen Sperre auszugehen. Nur weil die Beschuldigte sich anlässlich der Hauptverhand- lung trotz vorhandener Emotionen nie ausfällig zeigte, bedeutet dies noch nicht, dass dies anlässlich des Gedenkanlasses ebenfalls der Fall war, zumal die Beschuldigte sich anlässlich der Hauptverhandlung bewusst gewesen sein dürfte, dass Ausfälligkeiten vor Gericht sie nicht in gutem Licht dastehen lassen würden.
E. 2.10.1 Die Beschuldigte führte zu einem möglichen Motiv des Privatklägers für eine Falschbeschuldigung aus, dieser lüge oder verwechsle sie mit jemandem (Urk. 3/1 F/A 7). Sodann äusserte sie, es gehe hierbei um Verleumdung und Verletzung der Redefreiheit. "Die" würden versuchen die Menschen niederzudrücken, welche die Wahrheit aussagten (Urk. 3/2 F/A 27). Der Privatkläger habe einen politischen Hin- tergrund und wolle die öffentliche Macht ausnützen, um die Meinungsfreiheit zu unterdrücken, weil sie da die Wahrheit gesagt habe (Urk. 53 S. 9). Der Privatkläger habe politische oder wirtschaftliche Verbindungen zu Israel, was die von ihm getra- genen Handschuhe mit der Aufschrift "Israel start up nation" zeigen würden. Er habe daher wahrscheinlich den Auftrag, den israelischen Ruf zu beschützen, und versuche daher, jede andere Meinung zu unterdrücken (Prot. I S. 15). Die Verteidi- gung brachte zu einem möglichen Motiv für eine Falschbeschuldigung sodann vor, der Privatkläger finde gemäss einem Zeitungsartikel auch weitere Äusserungen zum Nahostkonflikt äusserst anstössig. Er sei sodann Vorstandsmitglied im Verein B._____, welcher nach den Ereignissen vom 7. Oktober 2023 gegründet worden sei und sich zum Ziel gesetzt habe, Israel gegen antizionistische Bestrebungen zu verteidigen. Dieser Verein gebe den Behörden regelmässig Hinweise auf Veran- staltungen, die nach Ansicht des Vereins verhindert werden sollten (Urk. 54 S. 11 Rz. 66-69). Weiter machte die Verteidigung geltend, der Nahostkonflikt sei ein Thema, bei dem viel und häufig gelogen werde, da der Konflikt viele Menschen emotional aufwühle. Manche würden daher nicht vor Lügen zurückschrecken, um
- 20 - ihrem Narrativ zum Durchbruch zu verhelfen und um ihre Gegner und deren Nar- rative zu delegitimieren. Ein Anschauungsbeispiel dafür, wie aus einer emotionalen Situation heraus eine glaubhafte Lüge resultieren könne, liefere der sog. David- stern-Skandal rund um den Rockstar Gil Ofarim, welcher Parallelen zum vorliegen- den Fall aufweise (Urk. 54 S. 15 f. Rz. 94-107).
E. 2.10.2 Ein Motiv für eine Falschbeschuldigung seitens des Privatklägers ist nicht erkennbar. Er kennt die Beschuldigte nicht (Urk. 3/1 F/A 12 i.V.m. Prot. I S. 23 und Urk. 53 S. 9) und macht auch keinerlei finanzielle Ansprüche gegenüber der Beschuldigten geltend (Urk. 4/2). Was der Privatkläger von einer Falschbeschuldi- gung hätte, ist schlicht nicht ersichtlich. Insbesondere sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass er damit verhindern wollte, dass die Beschuldigte, wie sie es geltend machte, – abgesehen von den zur Anklage gebrachten Aussagen – ihre Meinung kundtut. Er befand sich schliesslich zum Tatzeitpunkt an einem Gedenk- anlass, bei welchem Teilnehmer in aller Regel Wert darauf legen, Opfern – wie der Name schon sagt – zu gedenken und nicht auf Konfrontationskurs mit anderen Anwesenden zu gehen. Auch eine Verwechslung scheint abwegig, schliesslich konnte die Beschuldigte noch vor Ort von der Polizei angehalten werden (Urk. 1 S. 1 i.V.m. Urk. 3/1 F/A 15) und machte der Privatkläger glaubhaft geltend, diese anhand ihrer Stimme wiedererkannt zu haben (Urk. 3/3 F/A 9 i.V.m. Prot. I S. 21). Zu den Gründen für das Tragen der besagten Handschuhe machte der Privatkläger sodann nachvollziehbare Aussagen (Prot. I S. 20). Ein politischer Hintergrund im Zusammenhang mit diesen, welcher ihn zu einer Falschbeschuldigung motivieren könnte, ist schlicht nicht ersichtlich. Es bestehen auch ansonsten keinerlei konkrete Hinweise hierfür. Seine Vereinsmitgliedschaft und die Tatsache, dass er auch gewisse weitere Äusserungen zum Nahostkonflikt als anstössig empfinden mag, ändert hieran nichts. Letzteres würde dafür sprechen, dass er auch die von der Beschuldigten behauptete Äusserung zur Anzeige gebracht hätte, was er aber gerade nicht tat. Der Privatkläger hat zwar eine besondere Nähe zum Thema. Daraus und aus der Tatsache, dass der Nahostkonflikt ein emotional aufgeladenes Thema sein mag, welches andere Personen schon zu Lügen verleitet haben mag, kann aber nicht geschlossen werden, dass er die Beschuldigte fälschlicherweise
- 21 - beschuldigt. Hierfür bräuchte es konkrete Anhaltspunkte, wie etwa grössere Unge- reimtheiten oder Widersprüche in seinen Aussagen, die nicht ersichtlich sind.
E. 2.10.3 Aus den Aussagen der Beschuldigten geht zwar nicht direkt eine Abneigung gegenüber Juden, jedoch eine solche gegenüber der israelischen Politik bzw. Armee hervor. So äusserte sie etwa, die Versammlung sei durch die israelische Seite organisiert gewesen, um die öffentliche Meinung auf ihre Seite zu ziehen. Der Privatkläger selbst habe eine politische oder wirtschaftliche Verbindung zu Israel. Bei den Vorwürfen handle es sich um eine Lüge, um die öffentliche Macht aus- zunützen und die freie Meinungsäusserung zu unterdrücken (Prot. I S. 14 f.). Hier- auf lässt auch die von ihr gemäss ihren Aussagen getätigte Äusserung bzw. Frage schliessen. Die Beschuldigte vermutete ausserdem, die vom Privatkläger getrage- nen Handschuhe hätten einen politischen Hintergrund. Dies legt nahe, dass sie sich durch diese Handschuhe und damit den Privatkläger gestört bzw. provoziert gefühlt hat und ihn deshalb beschimpfte. Damit ist auch klar, dass sie das politische Handeln der Regierung Israels bzw. von dessen Armee nicht gut heisst. Es erscheint naheliegend, dass sie das Handeln dieser Akteure in einer abwertenden Haltung gegenüber Juden zum Ausdruck brachte, diese Akteure mithin mit Juden gleichsetzte.
E. 2.11 Die Aussagen des Privatklägers sind damit sowohl im Kern als auch Neben- sächliches betreffend detailliert, lebensnah, konstant und widerspruchsfrei, was auf jene der Beschuldigten gerade nicht zutrifft. Damit sind letztere als unglaubhaft zu werten. Zwar war der Detaillierungsgrad der Ausführungen des Privatklägers anlässlich der Hauptverhandlung grösser als anlässlich der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme, was grundsätzlich ein Lügensignal darstellt. Jedoch lässt sich dies – wie dargetan – zumindest teilweise erklären und vermag im Übrigen dennoch keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner im Übrigen auch zurückhaltenden und nicht unnötig belastenden Aussagen zu wecken. Durch die glaubhaften Aussagen des Privatklägers ist der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt.
- 22 - B. Rechtliche Würdigung
1. Diskriminierung und Aufruf zu Hass
E. 3 Formelles
E. 3.1 Die Beschuldigte beschimpfte den Privatkläger durch eine einmalige Äusse- rung im Vorbeigehen auf dem Weg zu einer Gedenkveranstaltung für Terroropfer als "Scheissjude", ohne diesen zu kennen und ohne objektiv gesehen – etwa durch eine vorangehende Beschimpfung durch ihn – dazu provoziert bzw. veranlasst worden zu sein. Ohne den Ausspruch zu bagatellisieren, sind durchaus auch schwerwiegendere Äusserungen denkbar. Das objektive Tatverschulden erweist sich als noch leicht.
E. 3.2 Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Damit vermag die subjektive die objektive Tatkomponente nicht zu relativieren.
E. 3.3 Angesichts des im Rahmen des Tatbestands Denkbaren als "noch leicht" einzustufenden Tatverschuldens erweist sich eine Einzelstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.
4. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsfaktoren Auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum Vorleben der Beschuldigten kann ver- wiesen werden (Urk. 24 E. IV.5.1. S. 25). Dieses wirkt sich strafzumessungsneutral aus. Die Beschuldigte ist sodann, wie auch die Vorinstanz festhielt, nicht vorbestraft (Urk. 25). Das wirkt sich ebenfalls strafzumessungsneutral aus.
5. Gesamtstrafenbildung In Anbetracht der sachlichen und zeitlichen Nähe der Beschimpfung zur Diskrimi- nierung und Aufruf zu Hass rechtfertigt es sich die Einsatzstrafe von 100 Tages- sätzen Geldstrafe, um 10 Tagessätze zu asperieren. Damit wäre die Beschuldigte mit einer Gesamtstrafe von 110 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO hat es jedoch bei der vorinstanzlichen Strafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe sein Bewenden.
E. 4 Strafantrag / Konstituierung als Privatkläger Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Vorliegen eines gültigen Strafantrags sowie zur erfolgten Konstituierung des Geschädigten als Privatkläger kann verwie- sen werden (Urk. 24 E. I.2.4. S. 4). Diese sind korrekt. Mithin liegt ein gültiger Straf- antrag vor und der Privatkläger hat sich rechtsgültig als solcher konstituiert.
E. 5 Fehlende Übersetzung
E. 5.1 Die Verteidigung monierte zwar, die Beschuldigte habe anlässlich ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom 13. Dezember 2023 keine Übersetzung zur Verfügung gestanden, und führte an, dies habe offenkundig zu erheblichen Verständigungsproblemen geführt (Urk. 54 S. 4 Rz. 18). Sie rügte jedoch nicht, die Einvernahme sei deshalb unverwertbar.
E. 5.2 Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei (Art. 68 Abs. 1 StPO).
E. 5.3 Die erste polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten vom 13. Dezember 2023 fand in der Tat ohne das Beisein einer Dolmetscherin statt. Die Beschuldigte wurde jedoch auf das Recht, eine solche zu verlangen hingewiesen (Urk. 3/1 F/A 2) und auch konkret gefragt, ob sie eine solche benötige, was sie verneinte. Sie bat stattdessen darum, dass Hochdeutsch gesprochen wird (Urk. 3/1 F/A 1), verstand die Frage und Information hierzu also zweifelsfrei. In der Folge gab die Beschul- digte sodann im Hinblick auf die ihr gestellten Fragen passende Antworten und war in der Lage, die Einvernahme durchzulesen sowie Korrekturen, Erklärungen
– beispielsweise weshalb sie während der Einvernahme geweint habe (Urk. 3/1 F/A 18) – und Ergänzungen in deutscher Sprache anzubringen (Urk. 3/1 F/A 5 ff.). Sie wusste also jederzeit, was ihr vorgeworfen wird und was sie im Konkreten gefragt wurde. Sie konnte sich genügend gut ausdrücken, um ihren Standpunkt klar zu machen. Auch aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich, dass die Beschuldigte zahlreiche der ihr zur Person als auch zur Sache gestellten Fragen jeweils direkt auf Deutsch beantwortete, ohne die Übersetzung abzuwarten (Prot. I S. 9 f. i.V.m. S. 18). Damit spricht die Beschuldigte offenbar ganz gut Deutsch und
- 7 - benötigt nur gelegentlich eine Übersetzung. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte sich dieser aus den Akten gewonnene Eindruck (Prot. II S. 5 i.V.m. Urk. 53 S. 2 ff.). Damit war eine Übersetzung anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 13. Dezember 2023 nicht notwendig. Es spricht damit nichts gegen die Verwertbarkeit der Aussagen der Beschuldigten anlässlich dieser Einvernahme (Urk. 3/1).
E. 6 Tagessatzhöhe
E. 6.1 Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und
- 27 - wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt werden. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Grundsätzlich ist auch bei schwachen finanziellen Verhältnissen ein Tagessatz von mindestens Fr. 30.– angebracht (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N 44b). Eine Tagessatzhöhe von Fr. 10.– stellt eine absolute Ausnahme dar und gelangt beispielsweise bei nicht sozialhilfeberechtigten Personen, insbesondere bei abge- wiesenen Asylbewerbern, bei welchen auf die kantonale Nothilfe als Einkommen abzustellen ist, zur Anwendung. Dies wird damit begründet, dass kaum von einer ernsthaften Strafe gesprochen werden kann, wenn eine Geldstrafe für ein Verge- hen deutlich unter den Ordnungsbussen für geringfügige Übertretungen liegen würde (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N 80 m.w.H.).
E. 6.2 Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, wozu auch Renten, privat- und öffentlichrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Naturaleinkünfte sowie Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen zählen. Vom ermittelten Einkommen abzuziehen ist sodann, was gesetzlich geschuldet ist, wie Steuern und die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversiche- rung (BGE 134 IV 60 E. 6.1.). Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Grössere Zahlungs- verpflichtungen, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben, fallen dabei grundsätzlich ausser Betracht. Auch Hypothekarzinsen können, wie Wohnkosten überhaupt, i.d.R. nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4. mit Ver- weisen).
E. 6.3 Der Hinweis auf das Existenzminimum stellt sodann ein Kriterium mit Korrekturfunktion dar, das erlaubt, vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen und den Tagessatz bedeutend tiefer zu bemessen. Der Tagessatz darf hierbei jedoch nicht so weit herabgesetzt werden, dass er lediglich symbolischen Wert hat. Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist da- her in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion
- 28 - durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert ist hierbei eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze – namentlich bei über 90 Tagessätzen – ist eine Reduktion um weitere 10-30 Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt. Massgebend sind hierbei immer die konkreten finanziellen Verhältnisse. Die Bemessung des Tagessatzes im Einzelfall ist dem richterlichen Ermessen anheimgestellt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2.).
E. 6.4 Die Beschuldigte erzielt ein Einkommen von ca. Fr. 2'500.– im Monat als TCM-Masseurin, erhält eine monatliche Witwenrente im Umfang von Fr. 500.– und Geld aus der deutschen Rentenkasse im Umfang von EUR 200.– (ca. Fr. 190.–) im Monat (Prot. I S. 7 i.V.m. Urk. 53 S. 4). Damit erzielt sie ein monatliches Einkom- men von insgesamt Fr. 3'190.–. Gesetzliche Unterstützungspflichten bestehen keine (Prot. I S. 9). Hiervon sind pauschal 30 % für Krankenkassenprämien und Steuern abzuziehen. Damit verfügt sie über ein berechnungsrelevantes Einkom- men von Fr. 2'233.–. Bei dieser Einkommenshöhe greift die Korrekturfunktion des Existenzminimums. Damit ist das Einkommen auf Fr. 1'116.50 zu reduzieren. Eine weitergehende Reduktion erübrigt sich in Anbetracht der Anzahl Tagessätze. Damit rechtfertigt sich vorliegend ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 35.– (Fr. 1'116.50 / 30 Tage).
E. 7 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
E. 8 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 32 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. April 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Knüsel MLaw A. Blaser Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Die Beschuldigte ist schuldig der Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– ; Gebühr für das Vorverfahren, Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 54 S. 4 i.V.m. Urk. 75 S. 2) Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen, unter ausgangsgemäs- ser Kosten- und Entschädigungsauflage. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 39) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales
- Verfahrensgang 1.1. Noch vor Schranken und damit fristgerecht meldete die Beschuldigte gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) vom 18. September 2024 Berufung an (Prot. I S. 27). Dies bekräftigte sie sodann mit Schreiben vom 24. September 2024 (Datum Poststempel; Urk. 18). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 21 = Urk. 24) am 21. Oktober 2024 liess die Beschuldigte am 10. November 2024 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 35). 1.2. Bereits vor Eingang der Berufungserklärung zeigte die Verteidigung mit Ein- gabe vom 4. November 2024 die Vertretung der Beschuldigten an und reichte eine entsprechende Vollmacht zu den Akten. Sie ersuchte sodann um Akteneinsicht (Urk. 26 i.V.m. Urk. 27 und Urk. 28), welche ihr tags darauf gewährt wurde (Urk. 29). Parallel hierzu leitete die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. November 2024 zuständigkeitshalber ein an diese gerichtetes Akteneinsichtsgesuch des Ver- teidigers vom 4. November 2024 an die hiesige Strafkammer weiter (Urk. 30). Nach Verbesserung des entsprechenden Gesuchs (Urk. 33) wies die Vorinstanz mit einer weiteren Verfügung vom 6. November 2024 sodann das Gesuch des Verteidigers um Herausgabe der Tonaufnahme der Hauptverhandlung ab und teilte dies der - 4 - hiesigen Kammer mit (Urk. 32). Ein weiteres Gesuch der Verteidigung um Heraus- gabe der Tonbandaufnahme vom 7. November 2024 wies die Vorinstanz mit Ver- fügung vom 8. November 2024 erneut ab (Urk. 34). Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 (Urk. 43) reichte die Verteidigung sodann den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Dezember 2024 zu den Akten, mit welchem seine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Novem- ber 2024 abgewiesen wurde (Urk. 46). Weiter reichte er das durch die Beschuldigte ausgefüllte Datenerfassungsblatt (Urk. 45) ein und teilte mit, davon auszugehen, dass die Verfahrensleitung in Anwendung der behördlichen Aktenführungspflicht die Vorinstanz anweisen werde, die Tonaufnahme zeitnah nachzureichen. Sobald dies erfolgt sei, werde er um ergänzende Akteneinsicht ersuchen können (Urk. 43). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 12. November 2024 wurde dem Privatkläger sowie der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung der Beschuldig- ten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 37). Mit Eingabe vom
- November 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft Verzicht auf Anschlussberu- fung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 39). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. 1.4. Die Parteien wurden am 9. Januar 2025 zur Berufungsverhandlung auf den
- März 2025, 08.00 Uhr, vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft das Erschei- nen freigestellt wurde (Urk. 47). Die Vorladung konnte der Beschuldigten zunächst nicht persönlich zugestellt werden (Urk. 49), weswegen ihr diese erneut zugesandt wurde (Urk. 52). Schliesslich konnte ihr diese am 21. Januar 2025 zugestellt wer- den (Urk. 53). 1.5. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien die Beschuldigte in Begleitung ihrer erbetenen Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 4). Es war nicht über Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 5 f.), hingegen über einen Antrag auf Akteneinsicht (Prot. II S. 6 f.). In der Sache selbst stellten die Parteien die ein- gangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 39 i.V.m. Urk. Urk. 54 S. 4 Rz. 15, Urk. 75 S. 2 und Prot. II S. 4). Das Verfahren ist spruchreif. - 5 -
- Umfang der Berufung In der Berufungserklärung ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich angefochten wird (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO) oder, falls das Urteil nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Die Beschuldigte liess beantragen, das vorinstanzliche Urteil sei integral aufzuheben. Sie sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse vollumfänglich freizusprechen (Urk. 35). Hierbei blieb es auch anläss- lich der Berufungsbegründung, wobei die Verteidigung auf entsprechende Nach- frage der Verfahrensleitung erklärte, die Kostenfestsetzung werde nicht angefoch- ten (Prot. II S. 6 i.V.m. Urk. 54 S. 4 Rz. 15). Damit ist das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme von Dispositivziffer 4 in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.
- Formelles 3.1. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGer 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 3.2. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa BGer 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.4, BGer 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2 m.w.H., sowie NYDEGGER, Der Ver- weis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.3. Nachdem einzig die Beschuldigte Berufung führt, steht die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO). - 6 -
- Strafantrag / Konstituierung als Privatkläger Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Vorliegen eines gültigen Strafantrags sowie zur erfolgten Konstituierung des Geschädigten als Privatkläger kann verwie- sen werden (Urk. 24 E. I.2.4. S. 4). Diese sind korrekt. Mithin liegt ein gültiger Straf- antrag vor und der Privatkläger hat sich rechtsgültig als solcher konstituiert.
- Fehlende Übersetzung 5.1. Die Verteidigung monierte zwar, die Beschuldigte habe anlässlich ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom 13. Dezember 2023 keine Übersetzung zur Verfügung gestanden, und führte an, dies habe offenkundig zu erheblichen Verständigungsproblemen geführt (Urk. 54 S. 4 Rz. 18). Sie rügte jedoch nicht, die Einvernahme sei deshalb unverwertbar. 5.2. Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei (Art. 68 Abs. 1 StPO). 5.3. Die erste polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten vom 13. Dezember 2023 fand in der Tat ohne das Beisein einer Dolmetscherin statt. Die Beschuldigte wurde jedoch auf das Recht, eine solche zu verlangen hingewiesen (Urk. 3/1 F/A 2) und auch konkret gefragt, ob sie eine solche benötige, was sie verneinte. Sie bat stattdessen darum, dass Hochdeutsch gesprochen wird (Urk. 3/1 F/A 1), verstand die Frage und Information hierzu also zweifelsfrei. In der Folge gab die Beschul- digte sodann im Hinblick auf die ihr gestellten Fragen passende Antworten und war in der Lage, die Einvernahme durchzulesen sowie Korrekturen, Erklärungen – beispielsweise weshalb sie während der Einvernahme geweint habe (Urk. 3/1 F/A 18) – und Ergänzungen in deutscher Sprache anzubringen (Urk. 3/1 F/A 5 ff.). Sie wusste also jederzeit, was ihr vorgeworfen wird und was sie im Konkreten gefragt wurde. Sie konnte sich genügend gut ausdrücken, um ihren Standpunkt klar zu machen. Auch aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich, dass die Beschuldigte zahlreiche der ihr zur Person als auch zur Sache gestellten Fragen jeweils direkt auf Deutsch beantwortete, ohne die Übersetzung abzuwarten (Prot. I S. 9 f. i.V.m. S. 18). Damit spricht die Beschuldigte offenbar ganz gut Deutsch und - 7 - benötigt nur gelegentlich eine Übersetzung. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte sich dieser aus den Akten gewonnene Eindruck (Prot. II S. 5 i.V.m. Urk. 53 S. 2 ff.). Damit war eine Übersetzung anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 13. Dezember 2023 nicht notwendig. Es spricht damit nichts gegen die Verwertbarkeit der Aussagen der Beschuldigten anlässlich dieser Einvernahme (Urk. 3/1).
- Gesuch um Akteneinsicht 6.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung den Antrag, die Tonaufnahme der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beizuziehen und ihr Einsicht darin zu gewähren (Prot. II S. 6 f.). 6.2. Wie bereits einleitend ausgeführt, stellte die Verteidigung vor Vorinstanz be- reits ein Gesuch um Beizug bzw. Herausgabe der Tonaufnahme, welches diese mit Verfügung vom 8. November 2024 abwies (Urk. 34). Mit Beschluss der III. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Dezember 2024 wies diese die hiergegen erhobene Beschwerde ab (Urk. 46). Auf Nachfrage der Verfahrens- leitung führte die Verteidigung sodann aus, den Instanzenzug ausgeschöpft zu haben. Das Bundesgericht sei auf ihre Rüge mit dem Hinweis, der Entscheid über die Herausgabe der Tonbandaufnahme könne mit dem Endentscheid angefochten werden, nicht eingetreten (Prot. II S. 7). Inzwischen liegt das entsprechende Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 2025 ebenfalls bei den Akten (Urk. 58). 6.3. Wenngleich das jeweilige schriftliche Protokoll grundsätzlich massgebend ist und vorinstanzliche Tonaufnahmen nicht standardmässig beigezogen werden, sind diese grundsätzlich Bestandteil der Akten (Art. 78a lit. c StPO). Deshalb wurde die Beratung nach dem Entscheid über das Gesuch der Verteidigung unterbrochen (Prot. II S. 9) und die Tonaufnahme digital beigezogen (Urk. 63-64). Der Vertei- digung wurde anschliessend Einsicht gewährt und Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen (Urk. 68-69), was diese in der Folge auch tat (Urk. 75). Weite- rungen ergaben sich daraus keine (vgl. auch Urk. 75 S. 1). - 8 - II. Schuldpunkt A. Sachverhalt
- Vorbemerkungen Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Anklagevorwurf, zu den Beweismitteln und deren Verwertbarkeit sowie zu den Beweiswürdigungsgrundsätzen kann ver- wiesen werden (Urk. 24 E. II.1. S. 4 f. i.V.m. E. II.3.-4. S. 5-7). Diese sind korrekt.
- Würdigung 2.1. Der Privatkläger machte zusammengefasst geltend, die Beschuldigte habe sich ihm von hinten genähert, wobei sie zunächst gerufen habe: "Wegen euch ist dieser Platz gesperrt. Das ist eine Frechheit, nur für euch Juden." bzw. "Das ist eine Frechheit, wegen euch ist dieser Platz gesperrt." und "Ihr Scheissjuden, nur wegen euch.". Als sie zu ihm aufgeschlossen habe und an ihm vorbeigelaufen sei, habe sie "Ihr Scheissjuden und du Scheissjude, nur wegen euch ist dieser Platz gesperrt" zu ihm gesagt und sei rufend weiter gelaufen. Ca. zehn Minuten später sei sie mit dem Auto schreiend rumgefahren (Urk. 3/3 F/A 7 i.V.m. Prot. I S. 20 f.). Etliche Leute ringsum hätten reagiert (Prot. I S. 20). 2.2. Die Beschuldigte gab zwar zu, zum Tatzeitpunkt – zunächst zu Fuss und anschliessend im bzw. am Auto – am Tatort gewesen zu sein, bestritt jedoch, die vom Privatkläger geltend gemachten Äusserungen getätigt zu haben. Sie habe die Anwesenden lediglich gefragt, was mit den getöteten palästinensischen Frauen und Kindern sei (Urk. 3/1 F/A 5 i.V.m. Urk. 3/2 F/A 10, Urk. 3/4 F/A 5 f., Prot. I S. 10 f. und Urk. 53 S. 7 f.). Als sie bei ihrem Auto gestanden sei, habe sie sodann gesagt, die israelische Armee habe so viele Zivilisten, Frauen und Kinder getötet. Diese Tat sei eine Schande für die "menschliche Geschichte". Nach diesem einen Satz sei bereits die Polizei gekommen. Als sie gefahren sei, habe sie hingegen nichts gerufen (Urk. 3/2 F/A 20). Sie gab sodann einerseits an, sie sei zu weit weg gewesen. Es habe daher niemand auf ihre Aussagen reagiert (Urk. 3/1 F/A 14), meinte aber andererseits auch, nicht zu wissen, ob jemand ihre Aussage gehört habe (Urk. 3/2 F/A 24). Der Platz sei auch gar nicht gesperrt gewesen. Daher hätte - 9 - es auch keinen Grund gegeben, so etwas zu sagen (Prot. I S. 18). Sie habe sodann auch jüdische Bekannte und Freunde (Urk. 3/2 F/A 26). 2.3. 2.3.1. Bei den Aussagen des Privatklägers fällt zunächst auf, dass diese sowohl das Kerngeschehen als auch Nebenschauplätze betreffend detailliert, lebensnah, konstant und widerspruchsfrei sind (Urk. 3/3 F/A 7 i.V.m. Prot. I S. 19 ff.). So schilderte er etwa detailliert und lebensnah, er habe die Beschuldigte zunächst nur gehört und erst als sie an ihm vorbeigelaufen sei, habe er sie auch gesehen. Er sei stehen geblieben und habe sich zur Seite gedreht (Urk. 3/3 F/A 7). Auf entspre- chende Nachfrage machte er mit seinen Schilderungen in Einklang stehende Ergänzungen und Präzisierungen, so etwa zur Anzahl der Rufe (Urk. 3/3 F/A 12), zur Entfernung der Beschuldigten zu ihm bzw. den anderen Anwesenden (Urk. 3/3 F/A 13 i.V.m. F/A 16 und Prot. I S. 22), zu den durch die Aussagen der Beschuldig- ten in ihm ausgelösten Gefühlen (Urk. 3/3 F/A 18) und zur Reaktion der anderen Anwesenden (Urk. 3/3 F/A 19). Im Übrigen führte auch die Verteidigung aus, die Aussagen des Privatklägers erschienen zu einem grossen Teil erlebnisbasiert und glaubhaft (Urk. 54 S. 8 Rz. 44 i.V.m. S. 12 Rz. 71). 2.3.2. Die Tatsache, dass der Privatkläger die Äusserung der Beschuldigten hin- sichtlich der Blockierung des Platzes durch Juden jeweils nicht wortgenau, sondern nur im Kerngehalt wiederholte (Urk. 3/3 F/A 7 i.V.m. F/A 11 f., F/A 21, F/A 28 und Prot. I S. 20), ist der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht abträglich. Dies spricht für eine freie Wiedergabe aus der Erinnerung und gegen ein Auswendiglernen einer ausgedachten Geschichte. Gleiches gilt sodann für seine Aussagen zu den Äusse- rungen der Beschuldigten in der ersten sowie zweiten Szene, welche nicht wieder- holt wortgetreu wiedergegeben wurden, sich entgegen der Verteidigung jedoch nicht widersprechen (vgl. Urk. 54 S. 8 Rz. 47 f. i.V.m. S. 9 Rz. 51). 2.3.3. Der von der Verteidigung geltend gemachte Widerspruch hinsichtlich der Anzahl Personen, welche auf den Privatkläger zugegangen seien (Urk. 54 S. 9 Rz. 49), ist sodann nur ein vermeintlicher. Der Privatkläger äusserte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Juli 2024 tatsächlich, nach der - 10 - persönlichen Beschimpfung habe ihn eine Person gefragt, ob es ihm gut gehe und ob er gesehen habe, dass die Polizei hier sei (Urk.3/3 F/A 19). Diese Aussage bezieht sich jedoch auf die direkte Beschimpfung gegenüber dem Privatkläger in der ersten Szene. Die Interaktion mit der vom Privatkläger genannten Person muss mehr oder weniger unmittelbar nach dieser Beschimpfung geschehen sein. Die Aussage, es seien ein paar Leute gekommen und hätten gefragt, ob er okay sei und was passiert sei, bezieht sich hingegen auf einen späteren Zeitpunkt, nachdem er nämlich bereits – wie es auch die Verteidigung ausführte – mit den Krücken zur Polizei gegangen war, was der Privatkläger auch so umschreibt (Prot. I S. 21). Zu diesem Zeitpunkt befanden sich somit andere Personen um den Beschuldigten herum. Damit widersprechen sich die beiden Aussagen keineswegs. 2.3.4. Er gab sodann an, wenn er etwas nicht mehr wusste bzw. sich nicht sicher war, so etwa dazu, ob die Beschuldigte "Scheissjuden" auch aus dem Auto heraus gerufen habe (Urk. 3/3 F/A 23 i.V.m. F/A 38). Die Verteidigung machte hierzu geltend, dass sich aufgrund der Singularität des Ereignisses die Frage stelle, weshalb der Privatkläger dies nicht mehr gewusst habe (Urk. 54 S. 9 Rz. 53). Die Verteidigung verkennt damit einerseits, dass der Privatkläger die Beschuldigte damit nicht unnötig stark belastete, sondern zurückhaltend blieb. Gleiches gilt im Übrigen hinsichtlich seiner Aussage, die Beschuldigte habe keine Anstalten gemacht mit dem Auto auf den Platz zu fahren (Urk. 3/3 F/A 28). Andererseits ist es aber auch ganz normal, dass das Erinnerungsvermögen mit der Zeit abnimmt, wobei die Direktbegegnung, an die der Privatkläger sich gut erinnern konnte, für ihn sicherlich auch einprägsamer war, als die nachfolgende Szene beim Auto, bei welcher sich die Beschuldigte weiter weg von ihm befunden und ihn nicht mehr direkt angesprochen hatte. Ob die Beschuldigte die inkriminierten Äusserungen aus dem Auto heraus oder neben diesem stehend tätigte, betrifft denn auch nicht direkt den Kerngehalt des Geschehens. 2.3.5. Nachvollziehbar ist sodann auch die vom Privatkläger geschilderte Gefühls- lage. Auf dem Platz seien Fotos von 200 Personen, welche von Terroristen verschleppt worden seien, aufgestellt gewesen. Er sei daher geschockt und zutiefst - 11 - betroffen darüber gewesen, dass dies für die Beschuldigte Anlass gewesen sei, vor Ort ihre Verachtung zum Ausdruck zu bringen und zu beleidigen (Urk. 3/3 F/A 18). 2.3.6. Auffällig ist, dass seine Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung teilweise detaillierter waren als jene, welche er im Rahmen der Untersuchung tätigte (Prot. I S. 19 ff.). So etwa die Ausführungen dazu, wer vor ihm lief, was die Beschuldigte in den Händen hatte und wie sie ihn anschaute (Prot. I S. 20). Letzteres monierte zu Recht auch die Verteidigung (Urk. 54 S. 8 Rz. 48). Der zunehmende Detaillie- rungsgrad lässt sich zumindest teilweise als Reaktion auf die vorangehenden Aussagen der Beschuldigten zurückführen und so erklären. Dies trifft etwa auf seine Äusserungen zu den von ihm getragenen Handschuhen zu (Prot. I S. 20). Schliesslich zog die Beschuldigte daraus den Schluss, der Privatkläger habe politische und wirtschaftliche Verbindungen zu Israel (Prot. I S. 15). Es ist daher nachvollziehbar, dass der Privatkläger sich zu den von ihm getragenen Fahrrad- handschuhen äusserte und damit auch etwas ins Nebensächliche abschweifte. 2.4. 2.4.1. Bei den Aussagen der Beschuldigten gilt es sodann zu beachten, dass sie – wie die Verteidigung korrekterweise festhielt (Urk. 54 S. 5 f. Rz. 27) – konstant bestritt, die ihr vorgeworfenen Äusserungen getätigt zu haben. Ebenso konstant blieb sie dabei, was sie stattdessen gesagt habe (Urk. 3/1 F/A 7-10 i.V.m. Urk. 3/2 F/A 6, Urk. 3/2 F/A 10, Urk. 3/4 F/A 5 f., Prot. I S. 10 f. und S. 13). 2.4.2. Ihre weiteren Ausführungen zur Sache sind hingegen alles andere als konstant. Es bestehen diesbezüglich auch diverse Widersprüche. So etwa – entge- gen der Verteidigung (Urk. 54 S. 4 Rz. 19) – dazu, was sie dachte, um was für eine Veranstaltung es sich gehandelt habe. Zunächst gab sie an, sie sei der Meinung gewesen, es handle sich um eine "Wahlvorstellung" einer Partei (Urk. 3/1 F/A 6). Sie gab dann aber doch zu, schon von dem Event aus den Medien erfahren und gewusst zu haben, dass es sich um eine Demonstration gegen die Angriffe durch die Hamas gehandelt habe (Urk. 3/2 F/A 11 f. i.V.m. Prot. I S. 12). - 12 - 2.4.3. Zu ihrer Gefühlslage zum Tatzeitpunkt machte die Beschuldigte – entgegen der Verteidigung (Urk. 54 S. 5 Rz. 22-24 i.V.m. S. 7 Rz. 38-39) – ebenfalls unter- schiedliche, sich widersprechende Angaben. Sie gab zunächst an, sie sei ein wenig aufgeregt gewesen und laut geworden. Es sei einfach so mit ihr durchgebrannt (Urk. 3/1 F/A 11). Später meinte sie hingegen, sie sei ruhig, locker und freudig gewesen. Erst am Schluss – als sie das Auto geparkt habe – sei sie ein wenig aufgeregt gewesen und laut geworden (Prot. I S. 12 f.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung gab sie sodann an, sie sei fröhlich und ruhig gewesen. Sie habe nur Frieden und Liebe im Herzen (Urk. 53 S. 10). Die Verteidigung machte hierzu geltend, die Beschuldigte habe das Wort durchgebrannt nie verwendet (Urk. 54 S. 5 Rz. 22), was in Anbetracht der von der Beschuldigten angebrachten Ergän- zungen und Korrekturen im fraglichen Einvernahmeprotokoll äusserst unwahr- scheinlich scheint, brachte sie doch genau bei dieser Aussage keine Korrektur an, weshalb davon auszugehen ist, dass sie die Aussage tatsächlich so getätigt hat (vgl. Urk. 3/1). Der Verteidigung ist jedoch zuzustimmen, dass Einvernahmeproto- kolle keine Wortprotokolle sind. Selbst im Fall, dass der Ausdruck durchgebrannt nicht gefallen sein sollte, sondern ein anderer – dem Sinn entsprechender – Aus- druck, wie durchgedreht oder durchgegangen, vermag dies am Kerngehalt ihrer Aussage und an der Widersprüchlichkeit hinsichtlich der verschiedenen Aussagen nichts zu ändern. 2.4.4. Auch hinsichtlich des Beweggrunds für ihre Äusserung hinsichtlich der getöteten Frauen und Kinder durch die israelische Armee machte die Beschuldigte widersprüchliche Aussagen. Schliesslich meinte sie zunächst, sie habe das einfach so – quasi aus dem Nichts und ohne konkrete Motivation dahinter – gesagt bzw. gefragt. Schliesslich machte sie aber geltend, am Schluss habe sie die Wahrheit nochmals sagen wollen. Sie habe dafür auf dem Weg nach Hause das Auto vor dem Park geparkt. Sie habe nicht gewollt, dass noch mehr Menschen von der falschen Vorstellung bzw. Meinung geleitet würden. Sie habe daher gesagt, die israelische Armee habe auch so viele Zivilisten, darunter Frauen und Kinder getötet (Prot. I S. 12 f.). Damit machte sie einerseits geltend, die Frage bzw. Äusserung sei ihr nicht wirklich wichtig oder mit Emotionen verbunden gewesen und mass ihr andererseits eine derartige Wichtigkeit zu, dass sie hierfür extra ihr Auto nochmals - 13 - parkte und in die Menge rief, gar aufgeregt wurde (Prot. I S. 12 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sie, wahrgenommen zu haben, dass diese Organisation bzw. dieses Gedenken für eine Seite Stimmung mache, wobei die anderen, die schwächer seien, keine Chance hätten, etwas zu sagen. Das sei daher automatisch rausgerutscht (Urk. 53 S. 10). Sie sei von den Medien im Kopf bombardiert gewesen, was ebenfalls Grund dafür gewesen sei, dass ihr die Frage rausgerutscht sei (Urk. 53 S. 8). Auch dies deutet darauf hin, dass ihre Äusserun- gen sehr wohl mit Emotionen verbunden waren, wenngleich sie zeitgleich geltend machte, sie sei ruhig und fröhlich gewesen (Urk. 53 S. 10) und das Ganze sei eigentlich nicht ihre Sache (Urk. 53 S. 11). Dieser Widerspruch ist schlicht nicht nachvollzieh- oder erklärbar. 2.4.5. Ebenfalls unglaubhaft erscheint sodann ihre Aussage, sie sei zu weit wegge- wesen. Daher habe niemand auf ihre Aussagen reagiert (Urk. 3/1 F/A 14). Mindes- tens der Privatkläger muss sie gehört haben, ansonsten die Beschuldigte nicht von der Polizei einer Kontrolle unterzogen worden wäre (Urk. 1 S. 1). Sodann scheint es nicht lebensnahe, dass die Beschuldigte unbedingt "die Wahrheit" verkünden wollte, dies jedoch so weit weg getan haben will, dass gar niemand habe reagieren, mithin sie wahrnehmen können. Die Beschuldigte gab sodann gar selbst an, sie sei zwei Frauen bei einem der Stühle begegnet und habe diese gefragt, was mit den getöteten palästinensischen Frauen und Kindern sei (Urk. 3/1 F/A 5). Damit kann sie auch gemäss ihrer eigenen Schilderung nicht so weit von den Teilnehmenden weg gewesen sein, dass diese sie nicht hätten wahrnehmen können. Ganz im Gegenteil befand sie sich offenbar zumindest zwischenzeitlich mitten im Gesche- hen. 2.4.6. Als reine Schutzbehauptung ist sodann die Aussage der Beschuldigten zu werten, sie sei kurzsichtig und habe daher überhaupt nicht wahrnehmen können, was da genau passiert sei (Prot. I S. 11 f.), wusste sie doch aus den Medien von dem Anlass. Sodann nahm sie offenbar genug wahr, um sich veranlasst zu sehen, ihre Meinung zur Sache kundzutun. Gemäss ihrer eigenen Aussage stand sie sodann zumindest zeitweise bei einem der aufgestellten Stühle (Urk. 3/1 F/A 5). Damit war sie inmitten des Geschehens und nahe genug, um genau zu erkennen, - 14 - worum es ging und wer nebst ihr noch anwesend war. Sie führte auch aus, als sie näher gekommen sei, habe sie gesehen, dass als Andenken ein langer Esstisch mit leeren Stühlen aufgestellt worden sei. Dies brachte sie im Übrigen mit dem jüdischen Glauben in Verbindung, als sie nach der passenden Begrifflichkeit für die Opfer des Terroranschlags suchte (Prot. I S. 12). Gleiches gilt für ihre Aussage, sie habe gar nicht gewusst, welche Leute dort gestanden seien. Sie habe dies zwar in den Medien gesehen, aber sie erkenne keinen Unterschied zwischen Juden, Schweizern und Arabern (Prot. I S. 14). Wie die Beschuldigte bereits selbst ausführte, wusste sie aus den Medien von dem Anlass. Damit musste ihr bewusst sein, dass grossmehrheitlich Menschen jüdischen Glaubens anwesend sein würden. Sodann erklärte der Privatkläger, es seien auch orthodoxe Juden mit Kippa und Schläfenlocken anwesend gewesen (Urk. 3/3 F/A 41 und Prot. I S. 20), was in Anbetracht des Anlasses für das Zusammenkommen glaubhaft – da ohne weiteres zu erwarten – ist und womit diese auf den ersten Blick als Menschen jüdischen Glaubens erkennbar waren. 2.4.7. Auch die Tatsache, dass der Platz nicht offiziell gesperrt bzw. blockiert war, entlastet die Beschuldigte – entgegen ihren Ausführungen hierzu (Prot. I S. 18) und der Argumentation der Verteidigung (Urk. 54 S. 9 Rz. 54 i.V.m. Urk. 75 S. 2) – nicht. Schliesslich ist umgangssprachlich in derartigen Situationen mit einer Sperre bzw. Blockade in erster Linie eine faktische – durch eine entsprechende Menschenan- sammlung – und nicht eine behördlich angeordnete Absperrung gemeint. 2.5. 2.5.1. Die Verteidigung machte sodann geltend, der Polizist, welcher neben dem Privatkläger gestanden habe, hätte die Rufe der Beschuldigten, welche sich beim Auto befunden habe, hören müssen, dies umso mehr, als dass er sich auf diese zubewegt habe. Eine entsprechende Wahrnehmung seitens der Polizei sei aller- dings weder im Polizeirapport noch in einem separaten Wahrnehmungsbericht dokumentiert, weshalb davon auszugehen sei, dass die Polizei die inkriminierten - 15 - Äusserungen nicht gehört habe (Urk. 54 S. 13 Rz. 81). Sodann seien im Polizei- rapport auch keinerlei Zeugen aufgeführt (Urk. 54 S. 12 Rz. 78). 2.5.2. Es trifft zwar zu, dass der Polizeirapport keine Angaben über die Wahrneh- mung der Rufe der Beschuldigten beim Auto durch die Polizei enthält (vgl. Urk. 1). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Beschuldigte die inkriminierten Äusserungen nicht getätigt hat. Einerseits wäre es gut möglich, dass die vom Privatkläger auf die sich in der zweiten Szene erneut nähernde Beschuldigte aufmerksam gemachte Polizei, die Rufe zunächst nicht wahrnahm, weil sie sich auf das weitere Geschehen konzentrierte und der Beschuldigten zunächst keine Beachtung schenkte. Hätte die Polizei sie von Anfang an wahrgenommen, hätte der Privatkläger diese schliesslich nicht auf die Situation aufmerksam machen müssen. Es ist denn auch denkbar, dass die Beschuldigte die inkriminierten Äusserungen bereits eingestellt hatte, als die Polizei ihr ihre Aufmerksamkeit zuwandte. Andererseits ist es auch möglich, dass das Festhalten der Wahrnehmungen im Polizeirapport, der erst nachträglich erstellt wurde, schlicht vergessen ging. Für die Tatsache, dass auch keine direkten Feststellungen seitens der Polizei während der ersten Szene im Polizeirapport fest- gehalten wurden, bringt die Verteidigung denn gar selbst eine schlüssige Erklärung vor (vgl. Urk. 54 S. 12 Rz. 79). 2.5.3. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich um einen Gedenkanlass handelte, erstaunt es nicht, dass die Polizei bei einem nicht ausserordentlich einschneiden- den Vorfall – wie dem vorliegenden – nicht auf die Suche nach Zeugen ging, zumal sie sich anlässlich der zweiten Szene vom Anlass entfernen musste, um sich der Beschuldigten zuzuwenden, die weiter weg war. Während der ersten Szene befan- den sich die Menschen gemäss der Schilderung des Privatklägers sodann in Bewegung. Der Beschuldigte ging im Anschluss daran zur Polizei, womit er nicht mehr von den Zeugen der ersten Szene umgeben gewesen sein dürfte. 2.5.4. Mit der Verteidigung (Urk. 54 S. 12 Rz. 76) kann sodann festgehalten werden, dass dem nachträglich erstellten Polizeirapport weder in die eine noch die andere Richtung ein relevanter Beweiswert zukommt. Immerhin zeugt er jedoch - 16 - davon, dass der Privatkläger die Polizei aufgrund der Vorkommnisse direkt vor Ort kontaktiert hat. 2.6. 2.6.1. Weiter führte die Verteidigung an, vor Ort seien zwar Medienschaffende anwesend gewesen, in der Berichterstattung über den Gedenkanlass finde sich jedoch keine Schilderung des angeklagten Vorwurfs. Hätte die Beschuldigte zu Beginn des Anlasses sich tatsächlich so verhalten, wie es der Privatkläger behaupte, hätten die Medienschaffenden die inkriminierten Rufe entweder selber gehört oder der Privatkläger oder andere Anwesende hätten ihnen darüber berich- tet (Urk. 54 S. 13 f. Rz. 83-87). 2.6.2. Die Tatsache, dass in den Medien nichts über den Vorfall berichtet wurde, bedeutet nicht, dass sich die Ereignisse nicht zugetragen haben. Es gibt vielfältige Möglichkeiten, welche reine Mutmassungen darstellen, weshalb hierüber nicht berichtet wurde. So wäre es möglich, dass die Reporter anfangs noch nicht vor Ort waren oder die Äusserungen aus anderen Gründen nicht wahrgenommen haben, sei es, weil sie ihre Aufmerksamkeit wo anders hatten oder sie sich weiter weg befanden. Von einer geschädigten Person ist keineswegs zu erwarten, dass sie sich in einer derartigen Situation zwingend an Medienschaffende wendet. Der Privatkläger wandte sich stattdessen umgehend an die Polizei. Das ist wiederum sehr gut mit seinen Schilderungen vereinbar. Auch die Tatsache, dass Drittperso- nen sich nicht an die Medien wandten, spricht keinesfalls gegen die Schilderungen des Privatklägers. Schliesslich handelte es sich um einen Gedenkanlass, bei welchem die Anwesenden in erster Linie in Andacht verweilen wollten. Der Vorfall war denn auch vergleichsweise harmlos – in Anbetracht der denkbar möglichen Übergriffe an einem derartigen Anlass – und erforderte keine Kenntnisnahme durch die Medienschaffenden. 2.7. 2.7.1. Schliesslich führte die Verteidigung aus, es sei wenig plausibel, weshalb die Beschuldigte ausgerechnet den Privatkläger hätte ansprechen und beschimpfen - 17 - sollen. Er sei unbestrittenermassen äusserlich nicht als Jude erkennbar gewesen und seinen Aussagen zufolge sei er hinter einer orthodoxen jüdischen Familie gelaufen. Es wäre daher naheliegender gewesen, wenn sie diese beschimpft hätte, zumal sie von hinten kommend in deren Richtung unterwegs gewesen sei. Dass sie ihn wegen seiner Handschuhe beschimpft habe, scheine eher unwahrscheinlich und wirke konstruiert (Urk. 54 S. 9 f. Rz. 55). 2.7.2. Die Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, die Hand- schuhe, die der Privatkläger anlässlich des Gedenkanlasses trug, würden zeigen, dass dieser politische oder wirtschaftliche Verbindungen zu Israel habe. Er habe daher wahrscheinlich den Auftrag, den israelischen Ruf zu beschützen, und versu- che jede andere Meinung zu unterdrücken (Prot. I S. 15). In Anbetracht dessen erscheint es entgegen der Verteidigung weder konstruiert noch besonders unwahr- scheinlich, dass die Handschuhe die Beschuldigte triggerten und zumindest mit ein Grund dafür waren, weshalb sie ihn beschimpfte. Des Weiteren gilt es zu beachten, dass der Privatkläger mit Krücken unterwegs und damit langsamer als die anderen Teilnehmer des Gedenkanlasses war. Sodann drehte er sich zur Beschuldigten hin, als diese zu ihm aufschloss. In Anbetracht dieser Gesamtumstände erstaunt es nicht, dass die Beschuldigte den Privatkläger und nicht sonst jemanden direkt ansprach. 2.8. Wie die Verteidigung korrekterweise ausführte, verneinte der Privatkläger die Frage, ob die Beschuldigte etwas über getötete Zivilisten gesagt habe, und führte aus, es sei am 9. November, d.h. einen Monat nach dem 7. Oktober gewesen (vgl. Urk. 3/3 F/A 30). Entgegen der Verteidigung muss dies jedoch nicht bedeute- ten, dass der Privatkläger es nicht für angebracht oder legitim hielt, dass (falls denn überhaupt) damals etwas über getötete Zivilisten in Gaza gesagt worden sei (Urk. 54 S. 10 Rz. 56-59). Es handelt sich hierbei um eine reine Interpretation der Verteidigung. Ebenfalls möglich wäre es, dass die Beschuldigte diesen Satz nie geäussert oder der Beschuldigte diesen schlicht nicht gehört hat und dies in Anbe- tracht der zeitlichen Komponente für nicht besonders wahrscheinlich hielt. Mit der Verteidigung kann sodann festgehalten werden, dass der Privatkläger über die Geschehnisse vom 7. Oktober 2023 und die Geiselnahme betroffen gewesen sein - 18 - dürfte, worauf nicht nur seine Anwesenheit am Gedenkanlass hindeutet, sondern auch die von ihm getätigten Aussagen, welche die Verteidigung in ihrem Plädoyer aufführt (Urk. 54 S. 10 f. Rz. 61-65). Dies bedeutet – entgegen der Verteidigung – jedoch nicht, dass er über die von der Beschuldigten geltend gemachten Äusserun- gen empört war und nicht über die von ihm geschilderten. 2.9. 2.9.1. Zur Tonaufnahme bzw. zum Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung brachte die Verteidigung sodann zwei Korrekturen gegenüber dem schrift- lichen Protokoll vor, stellte jedoch kein Gesuch bei der Vorinstanz, dieses sei zu berichtigen (Urk. 75 S. 1). Wenngleich die Verteidigung diesbezüglich Recht hat, handelt es sich nicht um Korrekturen, die am Inhalt der Aussagen der Beschuldig- ten etwas ändern, weshalb sich – auch mangels Zuständigkeit – weitere Ausfüh- rungen hierzu erübrigen. 2.9.2. Weiter führte die Verteidigung zur Tonaufnahme der Hauptverhandlung an, man höre an der Tonlage und der Art wie die Beschuldigte spreche, eine Empörung darüber, dass ihr verunglimpfende Aussagen vorgeworfen würden, die sie nicht gemacht habe und die zum Teil keinen Sinn ergeben würden. Dies etwa betreffend die geltend gemachte Äusserung hinsichtlich Platzsperre, obwohl der Platz gar nicht gesperrt gewesen sei. Die Beschuldigte wirke denn auch stellenweise unge- halten. Sie sage mehrfach, dass der Privatkläger lüge, und worin sie seine Motiva- tion hierfür vermute (Urk. 75 S. 1). Die Beschuldigte spreche zuweilen laut und energisch, werde jedoch nie ausfällig. Dieses Aussageverhalten und der Umstand, dass die Beschuldigte nie mit einem Fehlverhalten dieser Art in Erscheinung getre- ten sei, spreche dafür, dass sie Unverständnis und Kritik äussern bzw. etwas mitteilen könne, ohne rassistische Beschimpfungen auszusprechen (Urk. 75 S. 2). 2.9.3. Aus dem von der Verteidigung geltend gemachten Aussageverhalten der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung sowie der Tatsache, dass sie noch nicht wegen eines derartigen Delikts vorbestraft ist, lässt sich weder etwas zugunsten noch zuungunsten der Beschuldigten ableiten. Der Privatkläger schil- derte glaubhaft, welche Äusserungen die Beschuldigte tätigte, und erkannte diese - 19 - eindeutig wieder, woran auch das mehrfache Bestreiten der Beschuldigten anläss- lich der Hauptverhandlung – insbesondere in Anbetracht der diversen Widersprü- che in den Aussagen der Beschuldigten – nichts zu ändern vermag. Hinsichtlich der Platzsperre ist sodann, wie bereits ausgeführt, von einer umgangssprachlichen Sperre auszugehen. Nur weil die Beschuldigte sich anlässlich der Hauptverhand- lung trotz vorhandener Emotionen nie ausfällig zeigte, bedeutet dies noch nicht, dass dies anlässlich des Gedenkanlasses ebenfalls der Fall war, zumal die Beschuldigte sich anlässlich der Hauptverhandlung bewusst gewesen sein dürfte, dass Ausfälligkeiten vor Gericht sie nicht in gutem Licht dastehen lassen würden. 2.10. 2.10.1. Die Beschuldigte führte zu einem möglichen Motiv des Privatklägers für eine Falschbeschuldigung aus, dieser lüge oder verwechsle sie mit jemandem (Urk. 3/1 F/A 7). Sodann äusserte sie, es gehe hierbei um Verleumdung und Verletzung der Redefreiheit. "Die" würden versuchen die Menschen niederzudrücken, welche die Wahrheit aussagten (Urk. 3/2 F/A 27). Der Privatkläger habe einen politischen Hin- tergrund und wolle die öffentliche Macht ausnützen, um die Meinungsfreiheit zu unterdrücken, weil sie da die Wahrheit gesagt habe (Urk. 53 S. 9). Der Privatkläger habe politische oder wirtschaftliche Verbindungen zu Israel, was die von ihm getra- genen Handschuhe mit der Aufschrift "Israel start up nation" zeigen würden. Er habe daher wahrscheinlich den Auftrag, den israelischen Ruf zu beschützen, und versuche daher, jede andere Meinung zu unterdrücken (Prot. I S. 15). Die Verteidi- gung brachte zu einem möglichen Motiv für eine Falschbeschuldigung sodann vor, der Privatkläger finde gemäss einem Zeitungsartikel auch weitere Äusserungen zum Nahostkonflikt äusserst anstössig. Er sei sodann Vorstandsmitglied im Verein B._____, welcher nach den Ereignissen vom 7. Oktober 2023 gegründet worden sei und sich zum Ziel gesetzt habe, Israel gegen antizionistische Bestrebungen zu verteidigen. Dieser Verein gebe den Behörden regelmässig Hinweise auf Veran- staltungen, die nach Ansicht des Vereins verhindert werden sollten (Urk. 54 S. 11 Rz. 66-69). Weiter machte die Verteidigung geltend, der Nahostkonflikt sei ein Thema, bei dem viel und häufig gelogen werde, da der Konflikt viele Menschen emotional aufwühle. Manche würden daher nicht vor Lügen zurückschrecken, um - 20 - ihrem Narrativ zum Durchbruch zu verhelfen und um ihre Gegner und deren Nar- rative zu delegitimieren. Ein Anschauungsbeispiel dafür, wie aus einer emotionalen Situation heraus eine glaubhafte Lüge resultieren könne, liefere der sog. David- stern-Skandal rund um den Rockstar Gil Ofarim, welcher Parallelen zum vorliegen- den Fall aufweise (Urk. 54 S. 15 f. Rz. 94-107). 2.10.2. Ein Motiv für eine Falschbeschuldigung seitens des Privatklägers ist nicht erkennbar. Er kennt die Beschuldigte nicht (Urk. 3/1 F/A 12 i.V.m. Prot. I S. 23 und Urk. 53 S. 9) und macht auch keinerlei finanzielle Ansprüche gegenüber der Beschuldigten geltend (Urk. 4/2). Was der Privatkläger von einer Falschbeschuldi- gung hätte, ist schlicht nicht ersichtlich. Insbesondere sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass er damit verhindern wollte, dass die Beschuldigte, wie sie es geltend machte, – abgesehen von den zur Anklage gebrachten Aussagen – ihre Meinung kundtut. Er befand sich schliesslich zum Tatzeitpunkt an einem Gedenk- anlass, bei welchem Teilnehmer in aller Regel Wert darauf legen, Opfern – wie der Name schon sagt – zu gedenken und nicht auf Konfrontationskurs mit anderen Anwesenden zu gehen. Auch eine Verwechslung scheint abwegig, schliesslich konnte die Beschuldigte noch vor Ort von der Polizei angehalten werden (Urk. 1 S. 1 i.V.m. Urk. 3/1 F/A 15) und machte der Privatkläger glaubhaft geltend, diese anhand ihrer Stimme wiedererkannt zu haben (Urk. 3/3 F/A 9 i.V.m. Prot. I S. 21). Zu den Gründen für das Tragen der besagten Handschuhe machte der Privatkläger sodann nachvollziehbare Aussagen (Prot. I S. 20). Ein politischer Hintergrund im Zusammenhang mit diesen, welcher ihn zu einer Falschbeschuldigung motivieren könnte, ist schlicht nicht ersichtlich. Es bestehen auch ansonsten keinerlei konkrete Hinweise hierfür. Seine Vereinsmitgliedschaft und die Tatsache, dass er auch gewisse weitere Äusserungen zum Nahostkonflikt als anstössig empfinden mag, ändert hieran nichts. Letzteres würde dafür sprechen, dass er auch die von der Beschuldigten behauptete Äusserung zur Anzeige gebracht hätte, was er aber gerade nicht tat. Der Privatkläger hat zwar eine besondere Nähe zum Thema. Daraus und aus der Tatsache, dass der Nahostkonflikt ein emotional aufgeladenes Thema sein mag, welches andere Personen schon zu Lügen verleitet haben mag, kann aber nicht geschlossen werden, dass er die Beschuldigte fälschlicherweise - 21 - beschuldigt. Hierfür bräuchte es konkrete Anhaltspunkte, wie etwa grössere Unge- reimtheiten oder Widersprüche in seinen Aussagen, die nicht ersichtlich sind. 2.10.3. Aus den Aussagen der Beschuldigten geht zwar nicht direkt eine Abneigung gegenüber Juden, jedoch eine solche gegenüber der israelischen Politik bzw. Armee hervor. So äusserte sie etwa, die Versammlung sei durch die israelische Seite organisiert gewesen, um die öffentliche Meinung auf ihre Seite zu ziehen. Der Privatkläger selbst habe eine politische oder wirtschaftliche Verbindung zu Israel. Bei den Vorwürfen handle es sich um eine Lüge, um die öffentliche Macht aus- zunützen und die freie Meinungsäusserung zu unterdrücken (Prot. I S. 14 f.). Hier- auf lässt auch die von ihr gemäss ihren Aussagen getätigte Äusserung bzw. Frage schliessen. Die Beschuldigte vermutete ausserdem, die vom Privatkläger getrage- nen Handschuhe hätten einen politischen Hintergrund. Dies legt nahe, dass sie sich durch diese Handschuhe und damit den Privatkläger gestört bzw. provoziert gefühlt hat und ihn deshalb beschimpfte. Damit ist auch klar, dass sie das politische Handeln der Regierung Israels bzw. von dessen Armee nicht gut heisst. Es erscheint naheliegend, dass sie das Handeln dieser Akteure in einer abwertenden Haltung gegenüber Juden zum Ausdruck brachte, diese Akteure mithin mit Juden gleichsetzte. 2.11. Die Aussagen des Privatklägers sind damit sowohl im Kern als auch Neben- sächliches betreffend detailliert, lebensnah, konstant und widerspruchsfrei, was auf jene der Beschuldigten gerade nicht zutrifft. Damit sind letztere als unglaubhaft zu werten. Zwar war der Detaillierungsgrad der Ausführungen des Privatklägers anlässlich der Hauptverhandlung grösser als anlässlich der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme, was grundsätzlich ein Lügensignal darstellt. Jedoch lässt sich dies – wie dargetan – zumindest teilweise erklären und vermag im Übrigen dennoch keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner im Übrigen auch zurückhaltenden und nicht unnötig belastenden Aussagen zu wecken. Durch die glaubhaften Aussagen des Privatklägers ist der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt. - 22 - B. Rechtliche Würdigung
- Diskriminierung und Aufruf zu Hass 1.1. Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der Diskriminierung und Aufruf zu Hass kann verwiesen werden (Urk. 24 E. III.2. S. 15- 19). Diese sind korrekt. Die Verteidigung brachte hinsichtlich der rechtlichen Würdigung sodann nichts vor (Urk. 54). 1.2. Ausdrücke wie "Saujude" fallen gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung ohne weiteres unter den Anwendungsbereich von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB und erfüllen den Tatbestand, wenn auch die übrigen Tatbe- standsmerkmale gegeben sind, der Betroffene bzw. die Betroffenen also dadurch in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt wird bzw. werden (BGE 140 67 E. 2.2.2.). Nichts anderes kann daher für den Ausdruck "Scheissjude(n)" gelten. 1.3. Eine Herabsetzung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB ist zu bejahen, wenn der Angegriffene bzw. die Angegriffenen als Mensch(en) zweiter Klasse behandelt wird/werden (BGE 140 IV 67 E. 2.5.1. mit Verweis). Begriffe wie "Sau", "Dreck" werden als blosse Beschimpfungen und nicht als Angriffe auf die Menschenwürde empfunden, da sie seit jeher häufig und verbreitet im Rahmen von Unmutsäusse- rungen und Missfallenskundgebungen verwendet werden, um einen anderen zu beleidigen. Dies gilt auch, wenn diese Begriffe mit Nationalitäten verbunden werden. Solche Äusserungen werden daher, jedenfalls soweit sie gegen konkrete einzelne Personen gerichtet sind, vom unbefangenen durchschnittlichen Dritten als mehr oder weniger primitive fremdenfeindlich motivierte Ehrverletzungen, aber nicht als rassistische Angriffe auf die Menschenwürde aufgefasst (BGE 140 IV 67 E. 2.5.2.). Gleiches hat für Begriffe wie "Scheiss" und Wortverbindungen mit Religionen zu gelten. Damit erfüllt der Ausdruck "Du Scheissjude" den Tatbestand nicht. - 23 - 1.4. Hinsichtlich der nicht mehr gegen eine konkrete einzelne Personen gerich- teten Äusserung "Ihr Scheissjuden" ist hingegen festzuhalten, dass damit eine grundsätzliche Minderwertigkeit von Juden im Allgemeinen zum Ausdruck gebracht wird. Ob dies in einer die Menschenwürde verletzenden Art geschieht, beurteilt sich sodann danach, wie dies von einem Durchschnittsempfänger nach den Umständen verstanden werden muss. Damit sind, wie bereits die Vorinstanz festhielt, nicht nur die einzelnen Äusserungen zu berücksichtigen, sondern auch der Gesamtzusam- menhang, die konkrete Situation sowie die weiteren Umstände, unter denen die Äusserungen gemacht worden sind (BSK StGB-SCHLEIMINGER METTLER, Art. 261bis N 11 mit Verweisen). 1.5. Zur Öffentlichkeit der Äusserung kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (Urk. 24 E. 2.1.1.-2.1.2. S. 15-17). Diese sind korrekt. 1.6. Gemäss erstelltem Sachverhalt äusserte die Beschuldigte im Rahmen einer öffentlichen Gedenkveranstaltung für die Terroropfer in Israel mehrfach laut in die Menge hinein, dass es eine Frechheit sei, dass nur wegen "euch Juden" alles blockiert sei, und beschimpfte die Anwesenden mehrfach als "Ihr Scheissjuden", ohne diese damit als konkrete Individuen anzusprechen. Sie brachte damit ihre generelle Verachtung einer durch ihre Religion definierten Gruppe zum Ausdruck und beschimpfte damit nicht einzelne Individuen, sondern Juden an und für sich. Die damit verbundene Menschenverachtung zeigt sich insbesondere darin, dass die Beschuldigte diese Äusserung gleich mehrfach und lautstark anlässlich einer Gedenkveranstaltung für israelische und damit wohl grösstenteils jüdische Terro- ropfer tätigte. An diesem Anlass kamen Menschen zusammen, um gemeinsam zu trauern, eine Verbundenheit auszudrücken und den teilweise verstorbenen Opfern sowie teilweise verschleppten Geiseln zu gedenken. Dies zeugt von einer tiefgrei- fenden, menschenverachtenden Abneigung gegenüber Menschen jüdischen Glau- bens. Sie sprach ihnen auch das Recht ab, den Platz für diesen Anlass zu nutzen, indem sie ihre Verständnislosigkeit, dass der Platz "nur wegen Juden" gesperrt sei, gleich mehrfach klar zum Ausdruck brachte. - 24 - 1.7. Die Beschuldigte wollte sich anlässlich der Gedenkfeier gemäss eigenen Aussagen Gehör verschaffen, weshalb sie sich lauthals äusserte. Sie musste daher damit rechnen, dass sie von einer unbestimmten Vielzahl von Teilnehmern sowie Passanten gehört würde und nahm dabei zumindest in Kauf, die sich darunter befindenden Menschen jüdischen Glaubens in einer die Menschenwürde verach- tenden Weise herabzusetzen. Gemäss den glaubhaften Schilderungen des Privat- klägers reagierten denn auch mehrere der Anwesenden auf die Ausrufe der Beschuldigten, nahmen ihre Äusserungen also auch tatsächlich wahr (Urk. 3/3 F/A 19 i.V.m. Prot. I S. 20 und S. 22). Damit handelte die Beschuldigte vorsätzlich.
- Beschimpfung 2.1. Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der Beschimpfung kann verwiesen werden (Urk. 24 E. III.3.1.-3.2. S. 19 f.). Diese sind korrekt. 2.2. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass es sich beim Begriff "Scheissjude" ohne weiteres um eine Beschimpfung handelt. Damit wurde der Privatkläger ein- deutig in seiner Ehre angegriffen. Die Beschuldigte beleidigte ihn damit objektiv in herabsetzender, ehrverletzender Weise. Die Beschuldigte wusste auch, dass die vorgenannte Bezeichnung ehrenrührig ist und sie den Privatkläger dadurch in sei- ner Ehre angreift und herabsetzt. Die äusseren Umstände lassen sodann keinen anderen Schluss zu, als dass sie dies auch wollte. Damit handelte sie direktvor- sätzlich.
- Tateinheit Wenngleich die Beschuldigte die tatbestandsrelevanten Äusserungen mehrfach tätigte, ist aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Ablaufs von einem einheit- lichen Tatentschluss und damit von Tateinheit auszugehen. Damit liegt keine mehr- fache Tatbegehung vor.
- Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. - 25 -
- Fazit Die Beschuldigte hat sich der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB sowie der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. III. Strafe A. Strafzumessung
- Vorbemerkungen Auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den Strafzumessungsregeln, zum Straf- rahmen, zum Asperationsprinzip und zur Strafart kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 24 E. IV.1.-2. S. 21-24). Wie noch aufzuzeigen sein wird, rechtfertigt es sich sodann auch aufgrund der konkreten Tatschwere für beide Delikte je eine Geldstrafe zu verhängen. Die Verteidigung machte im Übrigen keinerlei Ausführun- gen zur Strafzumessung (Urk. 54).
- Tatkomponente Diskriminierung und Aufruf zu Hass 2.1. Die Beschuldigte bezeichnete die anlässlich einer Gedenkveranstaltung für Terroropfer anwesenden Menschen jüdischen Glaubens gleich mehrfach lauthals als "Ihr Scheissjuden". Zusätzlich äusserte sie ihren Unmut darüber, dass nur wegen Juden der Platz gesperrt worden sei. Die Mehrzahl der Äusserungen sowie der Ort und Zeitpunkt, an welchem die Beschuldigte sich derart und wiederholt artikulierte, wirken sich hierbei verschuldenserhöhend aus. Zu beachten gilt es sodann, – ohne die Bekundung der Beschuldigten zu bagatellisieren – dass im Rah- men des Tatbestands durchaus schwerwiegendere Äusserungen denkbar wären. 2.2. Die Beschuldigte handelte hierbei zumindest eventualvorsätzlich, was das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermag. 2.3. Im Rahmen des zur Erfüllung des Straftatbestands Denkbaren erweist sich das Tatverschulden der Beschuldigten als leicht. Dies rechtfertigt eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe. - 26 -
- Tatkomponente Beschimpfung 3.1. Die Beschuldigte beschimpfte den Privatkläger durch eine einmalige Äusse- rung im Vorbeigehen auf dem Weg zu einer Gedenkveranstaltung für Terroropfer als "Scheissjude", ohne diesen zu kennen und ohne objektiv gesehen – etwa durch eine vorangehende Beschimpfung durch ihn – dazu provoziert bzw. veranlasst worden zu sein. Ohne den Ausspruch zu bagatellisieren, sind durchaus auch schwerwiegendere Äusserungen denkbar. Das objektive Tatverschulden erweist sich als noch leicht. 3.2. Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Damit vermag die subjektive die objektive Tatkomponente nicht zu relativieren. 3.3. Angesichts des im Rahmen des Tatbestands Denkbaren als "noch leicht" einzustufenden Tatverschuldens erweist sich eine Einzelstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.
- Täterkomponente und weitere Strafzumessungsfaktoren Auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum Vorleben der Beschuldigten kann ver- wiesen werden (Urk. 24 E. IV.5.1. S. 25). Dieses wirkt sich strafzumessungsneutral aus. Die Beschuldigte ist sodann, wie auch die Vorinstanz festhielt, nicht vorbestraft (Urk. 25). Das wirkt sich ebenfalls strafzumessungsneutral aus.
- Gesamtstrafenbildung In Anbetracht der sachlichen und zeitlichen Nähe der Beschimpfung zur Diskrimi- nierung und Aufruf zu Hass rechtfertigt es sich die Einsatzstrafe von 100 Tages- sätzen Geldstrafe, um 10 Tagessätze zu asperieren. Damit wäre die Beschuldigte mit einer Gesamtstrafe von 110 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO hat es jedoch bei der vorinstanzlichen Strafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe sein Bewenden.
- Tagessatzhöhe 6.1. Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und - 27 - wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt werden. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Grundsätzlich ist auch bei schwachen finanziellen Verhältnissen ein Tagessatz von mindestens Fr. 30.– angebracht (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N 44b). Eine Tagessatzhöhe von Fr. 10.– stellt eine absolute Ausnahme dar und gelangt beispielsweise bei nicht sozialhilfeberechtigten Personen, insbesondere bei abge- wiesenen Asylbewerbern, bei welchen auf die kantonale Nothilfe als Einkommen abzustellen ist, zur Anwendung. Dies wird damit begründet, dass kaum von einer ernsthaften Strafe gesprochen werden kann, wenn eine Geldstrafe für ein Verge- hen deutlich unter den Ordnungsbussen für geringfügige Übertretungen liegen würde (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N 80 m.w.H.). 6.2. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, wozu auch Renten, privat- und öffentlichrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Naturaleinkünfte sowie Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen zählen. Vom ermittelten Einkommen abzuziehen ist sodann, was gesetzlich geschuldet ist, wie Steuern und die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversiche- rung (BGE 134 IV 60 E. 6.1.). Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Grössere Zahlungs- verpflichtungen, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben, fallen dabei grundsätzlich ausser Betracht. Auch Hypothekarzinsen können, wie Wohnkosten überhaupt, i.d.R. nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4. mit Ver- weisen). 6.3. Der Hinweis auf das Existenzminimum stellt sodann ein Kriterium mit Korrekturfunktion dar, das erlaubt, vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen und den Tagessatz bedeutend tiefer zu bemessen. Der Tagessatz darf hierbei jedoch nicht so weit herabgesetzt werden, dass er lediglich symbolischen Wert hat. Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist da- her in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion - 28 - durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert ist hierbei eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze – namentlich bei über 90 Tagessätzen – ist eine Reduktion um weitere 10-30 Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt. Massgebend sind hierbei immer die konkreten finanziellen Verhältnisse. Die Bemessung des Tagessatzes im Einzelfall ist dem richterlichen Ermessen anheimgestellt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2.). 6.4. Die Beschuldigte erzielt ein Einkommen von ca. Fr. 2'500.– im Monat als TCM-Masseurin, erhält eine monatliche Witwenrente im Umfang von Fr. 500.– und Geld aus der deutschen Rentenkasse im Umfang von EUR 200.– (ca. Fr. 190.–) im Monat (Prot. I S. 7 i.V.m. Urk. 53 S. 4). Damit erzielt sie ein monatliches Einkom- men von insgesamt Fr. 3'190.–. Gesetzliche Unterstützungspflichten bestehen keine (Prot. I S. 9). Hiervon sind pauschal 30 % für Krankenkassenprämien und Steuern abzuziehen. Damit verfügt sie über ein berechnungsrelevantes Einkom- men von Fr. 2'233.–. Bei dieser Einkommenshöhe greift die Korrekturfunktion des Existenzminimums. Damit ist das Einkommen auf Fr. 1'116.50 zu reduzieren. Eine weitergehende Reduktion erübrigt sich in Anbetracht der Anzahl Tagessätze. Damit rechtfertigt sich vorliegend ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 35.– (Fr. 1'116.50 / 30 Tage).
- Verbindungsbusse Bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots ist – mit der Vorinstanz – auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse zu verzichten. B. Vollzug Bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots ist der Beschuldigten der bedingte Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren, womit sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. C. Fazit - 29 - Die Beschuldigte ist wegen Beschimpfung sowie Diskriminierung und Aufruf zu Hass mit einer bedingt auszusprechenden Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 35.– zu bestrafen. Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzulegen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Erstinstanzliche Kostenfolgen Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 5) ist ausgangsgemäss und un- ter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen hierzu zu bestätigen (Urk. 24 E. VI.1. S. 28).
- Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Die Kosten des Berufungsver- fahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da es sich beim Entscheid über die Tagessatzhöhe um einen Ermessensentscheid handelt, unterliegt die Beschuldigte mit ihrer Berufung vollumfänglich. Im Übrigen wurde auch kein tieferer Tagessatz beantragt (Urk. 54 i.V.m. Urk. 75). Daher sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig aufzuerlegen. Die Kosten der erbetenen Verteidigung hat die Beschuldigte selbst zu tragen. - 30 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. September 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3.[…]
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– ; Gebühr für das Vorverfahren, Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- […]
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel]"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 31 - Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 35.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 32 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240501-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel, Präsidentin, die Oberrichter lic. iur. C. Maira und lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Blaser Urteil vom 9. April 2025 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Diskriminierung und Aufruf zu Hass etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. September 2024 (GG240195)
- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 8. August 2024 (Urk. 10) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 21 S. 28 ff.) "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– ; Gebühr für das Vorverfahren, Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 54 S. 4 i.V.m. Urk. 75 S. 2) Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen, unter ausgangsgemäs- ser Kosten- und Entschädigungsauflage.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 39) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Noch vor Schranken und damit fristgerecht meldete die Beschuldigte gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) vom 18. September 2024 Berufung an (Prot. I S. 27). Dies bekräftigte sie sodann mit Schreiben vom 24. September 2024 (Datum Poststempel; Urk. 18). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 21 = Urk. 24) am 21. Oktober 2024 liess die Beschuldigte am 10. November 2024 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 35). 1.2. Bereits vor Eingang der Berufungserklärung zeigte die Verteidigung mit Ein- gabe vom 4. November 2024 die Vertretung der Beschuldigten an und reichte eine entsprechende Vollmacht zu den Akten. Sie ersuchte sodann um Akteneinsicht (Urk. 26 i.V.m. Urk. 27 und Urk. 28), welche ihr tags darauf gewährt wurde (Urk. 29). Parallel hierzu leitete die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. November 2024 zuständigkeitshalber ein an diese gerichtetes Akteneinsichtsgesuch des Ver- teidigers vom 4. November 2024 an die hiesige Strafkammer weiter (Urk. 30). Nach Verbesserung des entsprechenden Gesuchs (Urk. 33) wies die Vorinstanz mit einer weiteren Verfügung vom 6. November 2024 sodann das Gesuch des Verteidigers um Herausgabe der Tonaufnahme der Hauptverhandlung ab und teilte dies der
- 4 - hiesigen Kammer mit (Urk. 32). Ein weiteres Gesuch der Verteidigung um Heraus- gabe der Tonbandaufnahme vom 7. November 2024 wies die Vorinstanz mit Ver- fügung vom 8. November 2024 erneut ab (Urk. 34). Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 (Urk. 43) reichte die Verteidigung sodann den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Dezember 2024 zu den Akten, mit welchem seine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Novem- ber 2024 abgewiesen wurde (Urk. 46). Weiter reichte er das durch die Beschuldigte ausgefüllte Datenerfassungsblatt (Urk. 45) ein und teilte mit, davon auszugehen, dass die Verfahrensleitung in Anwendung der behördlichen Aktenführungspflicht die Vorinstanz anweisen werde, die Tonaufnahme zeitnah nachzureichen. Sobald dies erfolgt sei, werde er um ergänzende Akteneinsicht ersuchen können (Urk. 43). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 12. November 2024 wurde dem Privatkläger sowie der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung der Beschuldig- ten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 37). Mit Eingabe vom
18. November 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft Verzicht auf Anschlussberu- fung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 39). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. 1.4. Die Parteien wurden am 9. Januar 2025 zur Berufungsverhandlung auf den
26. März 2025, 08.00 Uhr, vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft das Erschei- nen freigestellt wurde (Urk. 47). Die Vorladung konnte der Beschuldigten zunächst nicht persönlich zugestellt werden (Urk. 49), weswegen ihr diese erneut zugesandt wurde (Urk. 52). Schliesslich konnte ihr diese am 21. Januar 2025 zugestellt wer- den (Urk. 53). 1.5. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien die Beschuldigte in Begleitung ihrer erbetenen Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 4). Es war nicht über Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 5 f.), hingegen über einen Antrag auf Akteneinsicht (Prot. II S. 6 f.). In der Sache selbst stellten die Parteien die ein- gangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 39 i.V.m. Urk. Urk. 54 S. 4 Rz. 15, Urk. 75 S. 2 und Prot. II S. 4). Das Verfahren ist spruchreif.
- 5 -
2. Umfang der Berufung In der Berufungserklärung ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich angefochten wird (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO) oder, falls das Urteil nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Die Beschuldigte liess beantragen, das vorinstanzliche Urteil sei integral aufzuheben. Sie sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse vollumfänglich freizusprechen (Urk. 35). Hierbei blieb es auch anläss- lich der Berufungsbegründung, wobei die Verteidigung auf entsprechende Nach- frage der Verfahrensleitung erklärte, die Kostenfestsetzung werde nicht angefoch- ten (Prot. II S. 6 i.V.m. Urk. 54 S. 4 Rz. 15). Damit ist das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme von Dispositivziffer 4 in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.
3. Formelles 3.1. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGer 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 3.2. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa BGer 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.4, BGer 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2 m.w.H., sowie NYDEGGER, Der Ver- weis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.3. Nachdem einzig die Beschuldigte Berufung führt, steht die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).
- 6 -
4. Strafantrag / Konstituierung als Privatkläger Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Vorliegen eines gültigen Strafantrags sowie zur erfolgten Konstituierung des Geschädigten als Privatkläger kann verwie- sen werden (Urk. 24 E. I.2.4. S. 4). Diese sind korrekt. Mithin liegt ein gültiger Straf- antrag vor und der Privatkläger hat sich rechtsgültig als solcher konstituiert.
5. Fehlende Übersetzung 5.1. Die Verteidigung monierte zwar, die Beschuldigte habe anlässlich ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom 13. Dezember 2023 keine Übersetzung zur Verfügung gestanden, und führte an, dies habe offenkundig zu erheblichen Verständigungsproblemen geführt (Urk. 54 S. 4 Rz. 18). Sie rügte jedoch nicht, die Einvernahme sei deshalb unverwertbar. 5.2. Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei (Art. 68 Abs. 1 StPO). 5.3. Die erste polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten vom 13. Dezember 2023 fand in der Tat ohne das Beisein einer Dolmetscherin statt. Die Beschuldigte wurde jedoch auf das Recht, eine solche zu verlangen hingewiesen (Urk. 3/1 F/A 2) und auch konkret gefragt, ob sie eine solche benötige, was sie verneinte. Sie bat stattdessen darum, dass Hochdeutsch gesprochen wird (Urk. 3/1 F/A 1), verstand die Frage und Information hierzu also zweifelsfrei. In der Folge gab die Beschul- digte sodann im Hinblick auf die ihr gestellten Fragen passende Antworten und war in der Lage, die Einvernahme durchzulesen sowie Korrekturen, Erklärungen
– beispielsweise weshalb sie während der Einvernahme geweint habe (Urk. 3/1 F/A 18) – und Ergänzungen in deutscher Sprache anzubringen (Urk. 3/1 F/A 5 ff.). Sie wusste also jederzeit, was ihr vorgeworfen wird und was sie im Konkreten gefragt wurde. Sie konnte sich genügend gut ausdrücken, um ihren Standpunkt klar zu machen. Auch aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich, dass die Beschuldigte zahlreiche der ihr zur Person als auch zur Sache gestellten Fragen jeweils direkt auf Deutsch beantwortete, ohne die Übersetzung abzuwarten (Prot. I S. 9 f. i.V.m. S. 18). Damit spricht die Beschuldigte offenbar ganz gut Deutsch und
- 7 - benötigt nur gelegentlich eine Übersetzung. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte sich dieser aus den Akten gewonnene Eindruck (Prot. II S. 5 i.V.m. Urk. 53 S. 2 ff.). Damit war eine Übersetzung anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 13. Dezember 2023 nicht notwendig. Es spricht damit nichts gegen die Verwertbarkeit der Aussagen der Beschuldigten anlässlich dieser Einvernahme (Urk. 3/1).
6. Gesuch um Akteneinsicht 6.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung den Antrag, die Tonaufnahme der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beizuziehen und ihr Einsicht darin zu gewähren (Prot. II S. 6 f.). 6.2. Wie bereits einleitend ausgeführt, stellte die Verteidigung vor Vorinstanz be- reits ein Gesuch um Beizug bzw. Herausgabe der Tonaufnahme, welches diese mit Verfügung vom 8. November 2024 abwies (Urk. 34). Mit Beschluss der III. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Dezember 2024 wies diese die hiergegen erhobene Beschwerde ab (Urk. 46). Auf Nachfrage der Verfahrens- leitung führte die Verteidigung sodann aus, den Instanzenzug ausgeschöpft zu haben. Das Bundesgericht sei auf ihre Rüge mit dem Hinweis, der Entscheid über die Herausgabe der Tonbandaufnahme könne mit dem Endentscheid angefochten werden, nicht eingetreten (Prot. II S. 7). Inzwischen liegt das entsprechende Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 2025 ebenfalls bei den Akten (Urk. 58). 6.3. Wenngleich das jeweilige schriftliche Protokoll grundsätzlich massgebend ist und vorinstanzliche Tonaufnahmen nicht standardmässig beigezogen werden, sind diese grundsätzlich Bestandteil der Akten (Art. 78a lit. c StPO). Deshalb wurde die Beratung nach dem Entscheid über das Gesuch der Verteidigung unterbrochen (Prot. II S. 9) und die Tonaufnahme digital beigezogen (Urk. 63-64). Der Vertei- digung wurde anschliessend Einsicht gewährt und Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen (Urk. 68-69), was diese in der Folge auch tat (Urk. 75). Weite- rungen ergaben sich daraus keine (vgl. auch Urk. 75 S. 1).
- 8 - II. Schuldpunkt A. Sachverhalt
1. Vorbemerkungen Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Anklagevorwurf, zu den Beweismitteln und deren Verwertbarkeit sowie zu den Beweiswürdigungsgrundsätzen kann ver- wiesen werden (Urk. 24 E. II.1. S. 4 f. i.V.m. E. II.3.-4. S. 5-7). Diese sind korrekt.
2. Würdigung 2.1. Der Privatkläger machte zusammengefasst geltend, die Beschuldigte habe sich ihm von hinten genähert, wobei sie zunächst gerufen habe: "Wegen euch ist dieser Platz gesperrt. Das ist eine Frechheit, nur für euch Juden." bzw. "Das ist eine Frechheit, wegen euch ist dieser Platz gesperrt." und "Ihr Scheissjuden, nur wegen euch.". Als sie zu ihm aufgeschlossen habe und an ihm vorbeigelaufen sei, habe sie "Ihr Scheissjuden und du Scheissjude, nur wegen euch ist dieser Platz gesperrt" zu ihm gesagt und sei rufend weiter gelaufen. Ca. zehn Minuten später sei sie mit dem Auto schreiend rumgefahren (Urk. 3/3 F/A 7 i.V.m. Prot. I S. 20 f.). Etliche Leute ringsum hätten reagiert (Prot. I S. 20). 2.2. Die Beschuldigte gab zwar zu, zum Tatzeitpunkt – zunächst zu Fuss und anschliessend im bzw. am Auto – am Tatort gewesen zu sein, bestritt jedoch, die vom Privatkläger geltend gemachten Äusserungen getätigt zu haben. Sie habe die Anwesenden lediglich gefragt, was mit den getöteten palästinensischen Frauen und Kindern sei (Urk. 3/1 F/A 5 i.V.m. Urk. 3/2 F/A 10, Urk. 3/4 F/A 5 f., Prot. I S. 10 f. und Urk. 53 S. 7 f.). Als sie bei ihrem Auto gestanden sei, habe sie sodann gesagt, die israelische Armee habe so viele Zivilisten, Frauen und Kinder getötet. Diese Tat sei eine Schande für die "menschliche Geschichte". Nach diesem einen Satz sei bereits die Polizei gekommen. Als sie gefahren sei, habe sie hingegen nichts gerufen (Urk. 3/2 F/A 20). Sie gab sodann einerseits an, sie sei zu weit weg gewesen. Es habe daher niemand auf ihre Aussagen reagiert (Urk. 3/1 F/A 14), meinte aber andererseits auch, nicht zu wissen, ob jemand ihre Aussage gehört habe (Urk. 3/2 F/A 24). Der Platz sei auch gar nicht gesperrt gewesen. Daher hätte
- 9 - es auch keinen Grund gegeben, so etwas zu sagen (Prot. I S. 18). Sie habe sodann auch jüdische Bekannte und Freunde (Urk. 3/2 F/A 26). 2.3. 2.3.1. Bei den Aussagen des Privatklägers fällt zunächst auf, dass diese sowohl das Kerngeschehen als auch Nebenschauplätze betreffend detailliert, lebensnah, konstant und widerspruchsfrei sind (Urk. 3/3 F/A 7 i.V.m. Prot. I S. 19 ff.). So schilderte er etwa detailliert und lebensnah, er habe die Beschuldigte zunächst nur gehört und erst als sie an ihm vorbeigelaufen sei, habe er sie auch gesehen. Er sei stehen geblieben und habe sich zur Seite gedreht (Urk. 3/3 F/A 7). Auf entspre- chende Nachfrage machte er mit seinen Schilderungen in Einklang stehende Ergänzungen und Präzisierungen, so etwa zur Anzahl der Rufe (Urk. 3/3 F/A 12), zur Entfernung der Beschuldigten zu ihm bzw. den anderen Anwesenden (Urk. 3/3 F/A 13 i.V.m. F/A 16 und Prot. I S. 22), zu den durch die Aussagen der Beschuldig- ten in ihm ausgelösten Gefühlen (Urk. 3/3 F/A 18) und zur Reaktion der anderen Anwesenden (Urk. 3/3 F/A 19). Im Übrigen führte auch die Verteidigung aus, die Aussagen des Privatklägers erschienen zu einem grossen Teil erlebnisbasiert und glaubhaft (Urk. 54 S. 8 Rz. 44 i.V.m. S. 12 Rz. 71). 2.3.2. Die Tatsache, dass der Privatkläger die Äusserung der Beschuldigten hin- sichtlich der Blockierung des Platzes durch Juden jeweils nicht wortgenau, sondern nur im Kerngehalt wiederholte (Urk. 3/3 F/A 7 i.V.m. F/A 11 f., F/A 21, F/A 28 und Prot. I S. 20), ist der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht abträglich. Dies spricht für eine freie Wiedergabe aus der Erinnerung und gegen ein Auswendiglernen einer ausgedachten Geschichte. Gleiches gilt sodann für seine Aussagen zu den Äusse- rungen der Beschuldigten in der ersten sowie zweiten Szene, welche nicht wieder- holt wortgetreu wiedergegeben wurden, sich entgegen der Verteidigung jedoch nicht widersprechen (vgl. Urk. 54 S. 8 Rz. 47 f. i.V.m. S. 9 Rz. 51). 2.3.3. Der von der Verteidigung geltend gemachte Widerspruch hinsichtlich der Anzahl Personen, welche auf den Privatkläger zugegangen seien (Urk. 54 S. 9 Rz. 49), ist sodann nur ein vermeintlicher. Der Privatkläger äusserte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Juli 2024 tatsächlich, nach der
- 10 - persönlichen Beschimpfung habe ihn eine Person gefragt, ob es ihm gut gehe und ob er gesehen habe, dass die Polizei hier sei (Urk.3/3 F/A 19). Diese Aussage bezieht sich jedoch auf die direkte Beschimpfung gegenüber dem Privatkläger in der ersten Szene. Die Interaktion mit der vom Privatkläger genannten Person muss mehr oder weniger unmittelbar nach dieser Beschimpfung geschehen sein. Die Aussage, es seien ein paar Leute gekommen und hätten gefragt, ob er okay sei und was passiert sei, bezieht sich hingegen auf einen späteren Zeitpunkt, nachdem er nämlich bereits – wie es auch die Verteidigung ausführte – mit den Krücken zur Polizei gegangen war, was der Privatkläger auch so umschreibt (Prot. I S. 21). Zu diesem Zeitpunkt befanden sich somit andere Personen um den Beschuldigten herum. Damit widersprechen sich die beiden Aussagen keineswegs. 2.3.4. Er gab sodann an, wenn er etwas nicht mehr wusste bzw. sich nicht sicher war, so etwa dazu, ob die Beschuldigte "Scheissjuden" auch aus dem Auto heraus gerufen habe (Urk. 3/3 F/A 23 i.V.m. F/A 38). Die Verteidigung machte hierzu geltend, dass sich aufgrund der Singularität des Ereignisses die Frage stelle, weshalb der Privatkläger dies nicht mehr gewusst habe (Urk. 54 S. 9 Rz. 53). Die Verteidigung verkennt damit einerseits, dass der Privatkläger die Beschuldigte damit nicht unnötig stark belastete, sondern zurückhaltend blieb. Gleiches gilt im Übrigen hinsichtlich seiner Aussage, die Beschuldigte habe keine Anstalten gemacht mit dem Auto auf den Platz zu fahren (Urk. 3/3 F/A 28). Andererseits ist es aber auch ganz normal, dass das Erinnerungsvermögen mit der Zeit abnimmt, wobei die Direktbegegnung, an die der Privatkläger sich gut erinnern konnte, für ihn sicherlich auch einprägsamer war, als die nachfolgende Szene beim Auto, bei welcher sich die Beschuldigte weiter weg von ihm befunden und ihn nicht mehr direkt angesprochen hatte. Ob die Beschuldigte die inkriminierten Äusserungen aus dem Auto heraus oder neben diesem stehend tätigte, betrifft denn auch nicht direkt den Kerngehalt des Geschehens. 2.3.5. Nachvollziehbar ist sodann auch die vom Privatkläger geschilderte Gefühls- lage. Auf dem Platz seien Fotos von 200 Personen, welche von Terroristen verschleppt worden seien, aufgestellt gewesen. Er sei daher geschockt und zutiefst
- 11 - betroffen darüber gewesen, dass dies für die Beschuldigte Anlass gewesen sei, vor Ort ihre Verachtung zum Ausdruck zu bringen und zu beleidigen (Urk. 3/3 F/A 18). 2.3.6. Auffällig ist, dass seine Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung teilweise detaillierter waren als jene, welche er im Rahmen der Untersuchung tätigte (Prot. I S. 19 ff.). So etwa die Ausführungen dazu, wer vor ihm lief, was die Beschuldigte in den Händen hatte und wie sie ihn anschaute (Prot. I S. 20). Letzteres monierte zu Recht auch die Verteidigung (Urk. 54 S. 8 Rz. 48). Der zunehmende Detaillie- rungsgrad lässt sich zumindest teilweise als Reaktion auf die vorangehenden Aussagen der Beschuldigten zurückführen und so erklären. Dies trifft etwa auf seine Äusserungen zu den von ihm getragenen Handschuhen zu (Prot. I S. 20). Schliesslich zog die Beschuldigte daraus den Schluss, der Privatkläger habe politische und wirtschaftliche Verbindungen zu Israel (Prot. I S. 15). Es ist daher nachvollziehbar, dass der Privatkläger sich zu den von ihm getragenen Fahrrad- handschuhen äusserte und damit auch etwas ins Nebensächliche abschweifte. 2.4. 2.4.1. Bei den Aussagen der Beschuldigten gilt es sodann zu beachten, dass sie
– wie die Verteidigung korrekterweise festhielt (Urk. 54 S. 5 f. Rz. 27) – konstant bestritt, die ihr vorgeworfenen Äusserungen getätigt zu haben. Ebenso konstant blieb sie dabei, was sie stattdessen gesagt habe (Urk. 3/1 F/A 7-10 i.V.m. Urk. 3/2 F/A 6, Urk. 3/2 F/A 10, Urk. 3/4 F/A 5 f., Prot. I S. 10 f. und S. 13). 2.4.2. Ihre weiteren Ausführungen zur Sache sind hingegen alles andere als konstant. Es bestehen diesbezüglich auch diverse Widersprüche. So etwa – entge- gen der Verteidigung (Urk. 54 S. 4 Rz. 19) – dazu, was sie dachte, um was für eine Veranstaltung es sich gehandelt habe. Zunächst gab sie an, sie sei der Meinung gewesen, es handle sich um eine "Wahlvorstellung" einer Partei (Urk. 3/1 F/A 6). Sie gab dann aber doch zu, schon von dem Event aus den Medien erfahren und gewusst zu haben, dass es sich um eine Demonstration gegen die Angriffe durch die Hamas gehandelt habe (Urk. 3/2 F/A 11 f. i.V.m. Prot. I S. 12).
- 12 - 2.4.3. Zu ihrer Gefühlslage zum Tatzeitpunkt machte die Beschuldigte – entgegen der Verteidigung (Urk. 54 S. 5 Rz. 22-24 i.V.m. S. 7 Rz. 38-39) – ebenfalls unter- schiedliche, sich widersprechende Angaben. Sie gab zunächst an, sie sei ein wenig aufgeregt gewesen und laut geworden. Es sei einfach so mit ihr durchgebrannt (Urk. 3/1 F/A 11). Später meinte sie hingegen, sie sei ruhig, locker und freudig gewesen. Erst am Schluss – als sie das Auto geparkt habe – sei sie ein wenig aufgeregt gewesen und laut geworden (Prot. I S. 12 f.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung gab sie sodann an, sie sei fröhlich und ruhig gewesen. Sie habe nur Frieden und Liebe im Herzen (Urk. 53 S. 10). Die Verteidigung machte hierzu geltend, die Beschuldigte habe das Wort durchgebrannt nie verwendet (Urk. 54 S. 5 Rz. 22), was in Anbetracht der von der Beschuldigten angebrachten Ergän- zungen und Korrekturen im fraglichen Einvernahmeprotokoll äusserst unwahr- scheinlich scheint, brachte sie doch genau bei dieser Aussage keine Korrektur an, weshalb davon auszugehen ist, dass sie die Aussage tatsächlich so getätigt hat (vgl. Urk. 3/1). Der Verteidigung ist jedoch zuzustimmen, dass Einvernahmeproto- kolle keine Wortprotokolle sind. Selbst im Fall, dass der Ausdruck durchgebrannt nicht gefallen sein sollte, sondern ein anderer – dem Sinn entsprechender – Aus- druck, wie durchgedreht oder durchgegangen, vermag dies am Kerngehalt ihrer Aussage und an der Widersprüchlichkeit hinsichtlich der verschiedenen Aussagen nichts zu ändern. 2.4.4. Auch hinsichtlich des Beweggrunds für ihre Äusserung hinsichtlich der getöteten Frauen und Kinder durch die israelische Armee machte die Beschuldigte widersprüchliche Aussagen. Schliesslich meinte sie zunächst, sie habe das einfach so – quasi aus dem Nichts und ohne konkrete Motivation dahinter – gesagt bzw. gefragt. Schliesslich machte sie aber geltend, am Schluss habe sie die Wahrheit nochmals sagen wollen. Sie habe dafür auf dem Weg nach Hause das Auto vor dem Park geparkt. Sie habe nicht gewollt, dass noch mehr Menschen von der falschen Vorstellung bzw. Meinung geleitet würden. Sie habe daher gesagt, die israelische Armee habe auch so viele Zivilisten, darunter Frauen und Kinder getötet (Prot. I S. 12 f.). Damit machte sie einerseits geltend, die Frage bzw. Äusserung sei ihr nicht wirklich wichtig oder mit Emotionen verbunden gewesen und mass ihr andererseits eine derartige Wichtigkeit zu, dass sie hierfür extra ihr Auto nochmals
- 13 - parkte und in die Menge rief, gar aufgeregt wurde (Prot. I S. 12 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sie, wahrgenommen zu haben, dass diese Organisation bzw. dieses Gedenken für eine Seite Stimmung mache, wobei die anderen, die schwächer seien, keine Chance hätten, etwas zu sagen. Das sei daher automatisch rausgerutscht (Urk. 53 S. 10). Sie sei von den Medien im Kopf bombardiert gewesen, was ebenfalls Grund dafür gewesen sei, dass ihr die Frage rausgerutscht sei (Urk. 53 S. 8). Auch dies deutet darauf hin, dass ihre Äusserun- gen sehr wohl mit Emotionen verbunden waren, wenngleich sie zeitgleich geltend machte, sie sei ruhig und fröhlich gewesen (Urk. 53 S. 10) und das Ganze sei eigentlich nicht ihre Sache (Urk. 53 S. 11). Dieser Widerspruch ist schlicht nicht nachvollzieh- oder erklärbar. 2.4.5. Ebenfalls unglaubhaft erscheint sodann ihre Aussage, sie sei zu weit wegge- wesen. Daher habe niemand auf ihre Aussagen reagiert (Urk. 3/1 F/A 14). Mindes- tens der Privatkläger muss sie gehört haben, ansonsten die Beschuldigte nicht von der Polizei einer Kontrolle unterzogen worden wäre (Urk. 1 S. 1). Sodann scheint es nicht lebensnahe, dass die Beschuldigte unbedingt "die Wahrheit" verkünden wollte, dies jedoch so weit weg getan haben will, dass gar niemand habe reagieren, mithin sie wahrnehmen können. Die Beschuldigte gab sodann gar selbst an, sie sei zwei Frauen bei einem der Stühle begegnet und habe diese gefragt, was mit den getöteten palästinensischen Frauen und Kindern sei (Urk. 3/1 F/A 5). Damit kann sie auch gemäss ihrer eigenen Schilderung nicht so weit von den Teilnehmenden weg gewesen sein, dass diese sie nicht hätten wahrnehmen können. Ganz im Gegenteil befand sie sich offenbar zumindest zwischenzeitlich mitten im Gesche- hen. 2.4.6. Als reine Schutzbehauptung ist sodann die Aussage der Beschuldigten zu werten, sie sei kurzsichtig und habe daher überhaupt nicht wahrnehmen können, was da genau passiert sei (Prot. I S. 11 f.), wusste sie doch aus den Medien von dem Anlass. Sodann nahm sie offenbar genug wahr, um sich veranlasst zu sehen, ihre Meinung zur Sache kundzutun. Gemäss ihrer eigenen Aussage stand sie sodann zumindest zeitweise bei einem der aufgestellten Stühle (Urk. 3/1 F/A 5). Damit war sie inmitten des Geschehens und nahe genug, um genau zu erkennen,
- 14 - worum es ging und wer nebst ihr noch anwesend war. Sie führte auch aus, als sie näher gekommen sei, habe sie gesehen, dass als Andenken ein langer Esstisch mit leeren Stühlen aufgestellt worden sei. Dies brachte sie im Übrigen mit dem jüdischen Glauben in Verbindung, als sie nach der passenden Begrifflichkeit für die Opfer des Terroranschlags suchte (Prot. I S. 12). Gleiches gilt für ihre Aussage, sie habe gar nicht gewusst, welche Leute dort gestanden seien. Sie habe dies zwar in den Medien gesehen, aber sie erkenne keinen Unterschied zwischen Juden, Schweizern und Arabern (Prot. I S. 14). Wie die Beschuldigte bereits selbst ausführte, wusste sie aus den Medien von dem Anlass. Damit musste ihr bewusst sein, dass grossmehrheitlich Menschen jüdischen Glaubens anwesend sein würden. Sodann erklärte der Privatkläger, es seien auch orthodoxe Juden mit Kippa und Schläfenlocken anwesend gewesen (Urk. 3/3 F/A 41 und Prot. I S. 20), was in Anbetracht des Anlasses für das Zusammenkommen glaubhaft – da ohne weiteres zu erwarten – ist und womit diese auf den ersten Blick als Menschen jüdischen Glaubens erkennbar waren. 2.4.7. Auch die Tatsache, dass der Platz nicht offiziell gesperrt bzw. blockiert war, entlastet die Beschuldigte – entgegen ihren Ausführungen hierzu (Prot. I S. 18) und der Argumentation der Verteidigung (Urk. 54 S. 9 Rz. 54 i.V.m. Urk. 75 S. 2) – nicht. Schliesslich ist umgangssprachlich in derartigen Situationen mit einer Sperre bzw. Blockade in erster Linie eine faktische – durch eine entsprechende Menschenan- sammlung – und nicht eine behördlich angeordnete Absperrung gemeint. 2.5. 2.5.1. Die Verteidigung machte sodann geltend, der Polizist, welcher neben dem Privatkläger gestanden habe, hätte die Rufe der Beschuldigten, welche sich beim Auto befunden habe, hören müssen, dies umso mehr, als dass er sich auf diese zubewegt habe. Eine entsprechende Wahrnehmung seitens der Polizei sei aller- dings weder im Polizeirapport noch in einem separaten Wahrnehmungsbericht dokumentiert, weshalb davon auszugehen sei, dass die Polizei die inkriminierten
- 15 - Äusserungen nicht gehört habe (Urk. 54 S. 13 Rz. 81). Sodann seien im Polizei- rapport auch keinerlei Zeugen aufgeführt (Urk. 54 S. 12 Rz. 78). 2.5.2. Es trifft zwar zu, dass der Polizeirapport keine Angaben über die Wahrneh- mung der Rufe der Beschuldigten beim Auto durch die Polizei enthält (vgl. Urk. 1). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Beschuldigte die inkriminierten Äusserungen nicht getätigt hat. Einerseits wäre es gut möglich, dass die vom Privatkläger auf die sich in der zweiten Szene erneut nähernde Beschuldigte aufmerksam gemachte Polizei, die Rufe zunächst nicht wahrnahm, weil sie sich auf das weitere Geschehen konzentrierte und der Beschuldigten zunächst keine Beachtung schenkte. Hätte die Polizei sie von Anfang an wahrgenommen, hätte der Privatkläger diese schliesslich nicht auf die Situation aufmerksam machen müssen. Es ist denn auch denkbar, dass die Beschuldigte die inkriminierten Äusserungen bereits eingestellt hatte, als die Polizei ihr ihre Aufmerksamkeit zuwandte. Andererseits ist es auch möglich, dass das Festhalten der Wahrnehmungen im Polizeirapport, der erst nachträglich erstellt wurde, schlicht vergessen ging. Für die Tatsache, dass auch keine direkten Feststellungen seitens der Polizei während der ersten Szene im Polizeirapport fest- gehalten wurden, bringt die Verteidigung denn gar selbst eine schlüssige Erklärung vor (vgl. Urk. 54 S. 12 Rz. 79). 2.5.3. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich um einen Gedenkanlass handelte, erstaunt es nicht, dass die Polizei bei einem nicht ausserordentlich einschneiden- den Vorfall – wie dem vorliegenden – nicht auf die Suche nach Zeugen ging, zumal sie sich anlässlich der zweiten Szene vom Anlass entfernen musste, um sich der Beschuldigten zuzuwenden, die weiter weg war. Während der ersten Szene befan- den sich die Menschen gemäss der Schilderung des Privatklägers sodann in Bewegung. Der Beschuldigte ging im Anschluss daran zur Polizei, womit er nicht mehr von den Zeugen der ersten Szene umgeben gewesen sein dürfte. 2.5.4. Mit der Verteidigung (Urk. 54 S. 12 Rz. 76) kann sodann festgehalten werden, dass dem nachträglich erstellten Polizeirapport weder in die eine noch die andere Richtung ein relevanter Beweiswert zukommt. Immerhin zeugt er jedoch
- 16 - davon, dass der Privatkläger die Polizei aufgrund der Vorkommnisse direkt vor Ort kontaktiert hat. 2.6. 2.6.1. Weiter führte die Verteidigung an, vor Ort seien zwar Medienschaffende anwesend gewesen, in der Berichterstattung über den Gedenkanlass finde sich jedoch keine Schilderung des angeklagten Vorwurfs. Hätte die Beschuldigte zu Beginn des Anlasses sich tatsächlich so verhalten, wie es der Privatkläger behaupte, hätten die Medienschaffenden die inkriminierten Rufe entweder selber gehört oder der Privatkläger oder andere Anwesende hätten ihnen darüber berich- tet (Urk. 54 S. 13 f. Rz. 83-87). 2.6.2. Die Tatsache, dass in den Medien nichts über den Vorfall berichtet wurde, bedeutet nicht, dass sich die Ereignisse nicht zugetragen haben. Es gibt vielfältige Möglichkeiten, welche reine Mutmassungen darstellen, weshalb hierüber nicht berichtet wurde. So wäre es möglich, dass die Reporter anfangs noch nicht vor Ort waren oder die Äusserungen aus anderen Gründen nicht wahrgenommen haben, sei es, weil sie ihre Aufmerksamkeit wo anders hatten oder sie sich weiter weg befanden. Von einer geschädigten Person ist keineswegs zu erwarten, dass sie sich in einer derartigen Situation zwingend an Medienschaffende wendet. Der Privatkläger wandte sich stattdessen umgehend an die Polizei. Das ist wiederum sehr gut mit seinen Schilderungen vereinbar. Auch die Tatsache, dass Drittperso- nen sich nicht an die Medien wandten, spricht keinesfalls gegen die Schilderungen des Privatklägers. Schliesslich handelte es sich um einen Gedenkanlass, bei welchem die Anwesenden in erster Linie in Andacht verweilen wollten. Der Vorfall war denn auch vergleichsweise harmlos – in Anbetracht der denkbar möglichen Übergriffe an einem derartigen Anlass – und erforderte keine Kenntnisnahme durch die Medienschaffenden. 2.7. 2.7.1. Schliesslich führte die Verteidigung aus, es sei wenig plausibel, weshalb die Beschuldigte ausgerechnet den Privatkläger hätte ansprechen und beschimpfen
- 17 - sollen. Er sei unbestrittenermassen äusserlich nicht als Jude erkennbar gewesen und seinen Aussagen zufolge sei er hinter einer orthodoxen jüdischen Familie gelaufen. Es wäre daher naheliegender gewesen, wenn sie diese beschimpft hätte, zumal sie von hinten kommend in deren Richtung unterwegs gewesen sei. Dass sie ihn wegen seiner Handschuhe beschimpft habe, scheine eher unwahrscheinlich und wirke konstruiert (Urk. 54 S. 9 f. Rz. 55). 2.7.2. Die Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, die Hand- schuhe, die der Privatkläger anlässlich des Gedenkanlasses trug, würden zeigen, dass dieser politische oder wirtschaftliche Verbindungen zu Israel habe. Er habe daher wahrscheinlich den Auftrag, den israelischen Ruf zu beschützen, und versu- che jede andere Meinung zu unterdrücken (Prot. I S. 15). In Anbetracht dessen erscheint es entgegen der Verteidigung weder konstruiert noch besonders unwahr- scheinlich, dass die Handschuhe die Beschuldigte triggerten und zumindest mit ein Grund dafür waren, weshalb sie ihn beschimpfte. Des Weiteren gilt es zu beachten, dass der Privatkläger mit Krücken unterwegs und damit langsamer als die anderen Teilnehmer des Gedenkanlasses war. Sodann drehte er sich zur Beschuldigten hin, als diese zu ihm aufschloss. In Anbetracht dieser Gesamtumstände erstaunt es nicht, dass die Beschuldigte den Privatkläger und nicht sonst jemanden direkt ansprach. 2.8. Wie die Verteidigung korrekterweise ausführte, verneinte der Privatkläger die Frage, ob die Beschuldigte etwas über getötete Zivilisten gesagt habe, und führte aus, es sei am 9. November, d.h. einen Monat nach dem 7. Oktober gewesen (vgl. Urk. 3/3 F/A 30). Entgegen der Verteidigung muss dies jedoch nicht bedeute- ten, dass der Privatkläger es nicht für angebracht oder legitim hielt, dass (falls denn überhaupt) damals etwas über getötete Zivilisten in Gaza gesagt worden sei (Urk. 54 S. 10 Rz. 56-59). Es handelt sich hierbei um eine reine Interpretation der Verteidigung. Ebenfalls möglich wäre es, dass die Beschuldigte diesen Satz nie geäussert oder der Beschuldigte diesen schlicht nicht gehört hat und dies in Anbe- tracht der zeitlichen Komponente für nicht besonders wahrscheinlich hielt. Mit der Verteidigung kann sodann festgehalten werden, dass der Privatkläger über die Geschehnisse vom 7. Oktober 2023 und die Geiselnahme betroffen gewesen sein
- 18 - dürfte, worauf nicht nur seine Anwesenheit am Gedenkanlass hindeutet, sondern auch die von ihm getätigten Aussagen, welche die Verteidigung in ihrem Plädoyer aufführt (Urk. 54 S. 10 f. Rz. 61-65). Dies bedeutet – entgegen der Verteidigung – jedoch nicht, dass er über die von der Beschuldigten geltend gemachten Äusserun- gen empört war und nicht über die von ihm geschilderten. 2.9. 2.9.1. Zur Tonaufnahme bzw. zum Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung brachte die Verteidigung sodann zwei Korrekturen gegenüber dem schrift- lichen Protokoll vor, stellte jedoch kein Gesuch bei der Vorinstanz, dieses sei zu berichtigen (Urk. 75 S. 1). Wenngleich die Verteidigung diesbezüglich Recht hat, handelt es sich nicht um Korrekturen, die am Inhalt der Aussagen der Beschuldig- ten etwas ändern, weshalb sich – auch mangels Zuständigkeit – weitere Ausfüh- rungen hierzu erübrigen. 2.9.2. Weiter führte die Verteidigung zur Tonaufnahme der Hauptverhandlung an, man höre an der Tonlage und der Art wie die Beschuldigte spreche, eine Empörung darüber, dass ihr verunglimpfende Aussagen vorgeworfen würden, die sie nicht gemacht habe und die zum Teil keinen Sinn ergeben würden. Dies etwa betreffend die geltend gemachte Äusserung hinsichtlich Platzsperre, obwohl der Platz gar nicht gesperrt gewesen sei. Die Beschuldigte wirke denn auch stellenweise unge- halten. Sie sage mehrfach, dass der Privatkläger lüge, und worin sie seine Motiva- tion hierfür vermute (Urk. 75 S. 1). Die Beschuldigte spreche zuweilen laut und energisch, werde jedoch nie ausfällig. Dieses Aussageverhalten und der Umstand, dass die Beschuldigte nie mit einem Fehlverhalten dieser Art in Erscheinung getre- ten sei, spreche dafür, dass sie Unverständnis und Kritik äussern bzw. etwas mitteilen könne, ohne rassistische Beschimpfungen auszusprechen (Urk. 75 S. 2). 2.9.3. Aus dem von der Verteidigung geltend gemachten Aussageverhalten der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung sowie der Tatsache, dass sie noch nicht wegen eines derartigen Delikts vorbestraft ist, lässt sich weder etwas zugunsten noch zuungunsten der Beschuldigten ableiten. Der Privatkläger schil- derte glaubhaft, welche Äusserungen die Beschuldigte tätigte, und erkannte diese
- 19 - eindeutig wieder, woran auch das mehrfache Bestreiten der Beschuldigten anläss- lich der Hauptverhandlung – insbesondere in Anbetracht der diversen Widersprü- che in den Aussagen der Beschuldigten – nichts zu ändern vermag. Hinsichtlich der Platzsperre ist sodann, wie bereits ausgeführt, von einer umgangssprachlichen Sperre auszugehen. Nur weil die Beschuldigte sich anlässlich der Hauptverhand- lung trotz vorhandener Emotionen nie ausfällig zeigte, bedeutet dies noch nicht, dass dies anlässlich des Gedenkanlasses ebenfalls der Fall war, zumal die Beschuldigte sich anlässlich der Hauptverhandlung bewusst gewesen sein dürfte, dass Ausfälligkeiten vor Gericht sie nicht in gutem Licht dastehen lassen würden. 2.10. 2.10.1. Die Beschuldigte führte zu einem möglichen Motiv des Privatklägers für eine Falschbeschuldigung aus, dieser lüge oder verwechsle sie mit jemandem (Urk. 3/1 F/A 7). Sodann äusserte sie, es gehe hierbei um Verleumdung und Verletzung der Redefreiheit. "Die" würden versuchen die Menschen niederzudrücken, welche die Wahrheit aussagten (Urk. 3/2 F/A 27). Der Privatkläger habe einen politischen Hin- tergrund und wolle die öffentliche Macht ausnützen, um die Meinungsfreiheit zu unterdrücken, weil sie da die Wahrheit gesagt habe (Urk. 53 S. 9). Der Privatkläger habe politische oder wirtschaftliche Verbindungen zu Israel, was die von ihm getra- genen Handschuhe mit der Aufschrift "Israel start up nation" zeigen würden. Er habe daher wahrscheinlich den Auftrag, den israelischen Ruf zu beschützen, und versuche daher, jede andere Meinung zu unterdrücken (Prot. I S. 15). Die Verteidi- gung brachte zu einem möglichen Motiv für eine Falschbeschuldigung sodann vor, der Privatkläger finde gemäss einem Zeitungsartikel auch weitere Äusserungen zum Nahostkonflikt äusserst anstössig. Er sei sodann Vorstandsmitglied im Verein B._____, welcher nach den Ereignissen vom 7. Oktober 2023 gegründet worden sei und sich zum Ziel gesetzt habe, Israel gegen antizionistische Bestrebungen zu verteidigen. Dieser Verein gebe den Behörden regelmässig Hinweise auf Veran- staltungen, die nach Ansicht des Vereins verhindert werden sollten (Urk. 54 S. 11 Rz. 66-69). Weiter machte die Verteidigung geltend, der Nahostkonflikt sei ein Thema, bei dem viel und häufig gelogen werde, da der Konflikt viele Menschen emotional aufwühle. Manche würden daher nicht vor Lügen zurückschrecken, um
- 20 - ihrem Narrativ zum Durchbruch zu verhelfen und um ihre Gegner und deren Nar- rative zu delegitimieren. Ein Anschauungsbeispiel dafür, wie aus einer emotionalen Situation heraus eine glaubhafte Lüge resultieren könne, liefere der sog. David- stern-Skandal rund um den Rockstar Gil Ofarim, welcher Parallelen zum vorliegen- den Fall aufweise (Urk. 54 S. 15 f. Rz. 94-107). 2.10.2. Ein Motiv für eine Falschbeschuldigung seitens des Privatklägers ist nicht erkennbar. Er kennt die Beschuldigte nicht (Urk. 3/1 F/A 12 i.V.m. Prot. I S. 23 und Urk. 53 S. 9) und macht auch keinerlei finanzielle Ansprüche gegenüber der Beschuldigten geltend (Urk. 4/2). Was der Privatkläger von einer Falschbeschuldi- gung hätte, ist schlicht nicht ersichtlich. Insbesondere sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass er damit verhindern wollte, dass die Beschuldigte, wie sie es geltend machte, – abgesehen von den zur Anklage gebrachten Aussagen – ihre Meinung kundtut. Er befand sich schliesslich zum Tatzeitpunkt an einem Gedenk- anlass, bei welchem Teilnehmer in aller Regel Wert darauf legen, Opfern – wie der Name schon sagt – zu gedenken und nicht auf Konfrontationskurs mit anderen Anwesenden zu gehen. Auch eine Verwechslung scheint abwegig, schliesslich konnte die Beschuldigte noch vor Ort von der Polizei angehalten werden (Urk. 1 S. 1 i.V.m. Urk. 3/1 F/A 15) und machte der Privatkläger glaubhaft geltend, diese anhand ihrer Stimme wiedererkannt zu haben (Urk. 3/3 F/A 9 i.V.m. Prot. I S. 21). Zu den Gründen für das Tragen der besagten Handschuhe machte der Privatkläger sodann nachvollziehbare Aussagen (Prot. I S. 20). Ein politischer Hintergrund im Zusammenhang mit diesen, welcher ihn zu einer Falschbeschuldigung motivieren könnte, ist schlicht nicht ersichtlich. Es bestehen auch ansonsten keinerlei konkrete Hinweise hierfür. Seine Vereinsmitgliedschaft und die Tatsache, dass er auch gewisse weitere Äusserungen zum Nahostkonflikt als anstössig empfinden mag, ändert hieran nichts. Letzteres würde dafür sprechen, dass er auch die von der Beschuldigten behauptete Äusserung zur Anzeige gebracht hätte, was er aber gerade nicht tat. Der Privatkläger hat zwar eine besondere Nähe zum Thema. Daraus und aus der Tatsache, dass der Nahostkonflikt ein emotional aufgeladenes Thema sein mag, welches andere Personen schon zu Lügen verleitet haben mag, kann aber nicht geschlossen werden, dass er die Beschuldigte fälschlicherweise
- 21 - beschuldigt. Hierfür bräuchte es konkrete Anhaltspunkte, wie etwa grössere Unge- reimtheiten oder Widersprüche in seinen Aussagen, die nicht ersichtlich sind. 2.10.3. Aus den Aussagen der Beschuldigten geht zwar nicht direkt eine Abneigung gegenüber Juden, jedoch eine solche gegenüber der israelischen Politik bzw. Armee hervor. So äusserte sie etwa, die Versammlung sei durch die israelische Seite organisiert gewesen, um die öffentliche Meinung auf ihre Seite zu ziehen. Der Privatkläger selbst habe eine politische oder wirtschaftliche Verbindung zu Israel. Bei den Vorwürfen handle es sich um eine Lüge, um die öffentliche Macht aus- zunützen und die freie Meinungsäusserung zu unterdrücken (Prot. I S. 14 f.). Hier- auf lässt auch die von ihr gemäss ihren Aussagen getätigte Äusserung bzw. Frage schliessen. Die Beschuldigte vermutete ausserdem, die vom Privatkläger getrage- nen Handschuhe hätten einen politischen Hintergrund. Dies legt nahe, dass sie sich durch diese Handschuhe und damit den Privatkläger gestört bzw. provoziert gefühlt hat und ihn deshalb beschimpfte. Damit ist auch klar, dass sie das politische Handeln der Regierung Israels bzw. von dessen Armee nicht gut heisst. Es erscheint naheliegend, dass sie das Handeln dieser Akteure in einer abwertenden Haltung gegenüber Juden zum Ausdruck brachte, diese Akteure mithin mit Juden gleichsetzte. 2.11. Die Aussagen des Privatklägers sind damit sowohl im Kern als auch Neben- sächliches betreffend detailliert, lebensnah, konstant und widerspruchsfrei, was auf jene der Beschuldigten gerade nicht zutrifft. Damit sind letztere als unglaubhaft zu werten. Zwar war der Detaillierungsgrad der Ausführungen des Privatklägers anlässlich der Hauptverhandlung grösser als anlässlich der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme, was grundsätzlich ein Lügensignal darstellt. Jedoch lässt sich dies – wie dargetan – zumindest teilweise erklären und vermag im Übrigen dennoch keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner im Übrigen auch zurückhaltenden und nicht unnötig belastenden Aussagen zu wecken. Durch die glaubhaften Aussagen des Privatklägers ist der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt.
- 22 - B. Rechtliche Würdigung
1. Diskriminierung und Aufruf zu Hass 1.1. Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der Diskriminierung und Aufruf zu Hass kann verwiesen werden (Urk. 24 E. III.2. S. 15- 19). Diese sind korrekt. Die Verteidigung brachte hinsichtlich der rechtlichen Würdigung sodann nichts vor (Urk. 54). 1.2. Ausdrücke wie "Saujude" fallen gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung ohne weiteres unter den Anwendungsbereich von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB und erfüllen den Tatbestand, wenn auch die übrigen Tatbe- standsmerkmale gegeben sind, der Betroffene bzw. die Betroffenen also dadurch in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt wird bzw. werden (BGE 140 67 E. 2.2.2.). Nichts anderes kann daher für den Ausdruck "Scheissjude(n)" gelten. 1.3. Eine Herabsetzung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB ist zu bejahen, wenn der Angegriffene bzw. die Angegriffenen als Mensch(en) zweiter Klasse behandelt wird/werden (BGE 140 IV 67 E. 2.5.1. mit Verweis). Begriffe wie "Sau", "Dreck" werden als blosse Beschimpfungen und nicht als Angriffe auf die Menschenwürde empfunden, da sie seit jeher häufig und verbreitet im Rahmen von Unmutsäusse- rungen und Missfallenskundgebungen verwendet werden, um einen anderen zu beleidigen. Dies gilt auch, wenn diese Begriffe mit Nationalitäten verbunden werden. Solche Äusserungen werden daher, jedenfalls soweit sie gegen konkrete einzelne Personen gerichtet sind, vom unbefangenen durchschnittlichen Dritten als mehr oder weniger primitive fremdenfeindlich motivierte Ehrverletzungen, aber nicht als rassistische Angriffe auf die Menschenwürde aufgefasst (BGE 140 IV 67 E. 2.5.2.). Gleiches hat für Begriffe wie "Scheiss" und Wortverbindungen mit Religionen zu gelten. Damit erfüllt der Ausdruck "Du Scheissjude" den Tatbestand nicht.
- 23 - 1.4. Hinsichtlich der nicht mehr gegen eine konkrete einzelne Personen gerich- teten Äusserung "Ihr Scheissjuden" ist hingegen festzuhalten, dass damit eine grundsätzliche Minderwertigkeit von Juden im Allgemeinen zum Ausdruck gebracht wird. Ob dies in einer die Menschenwürde verletzenden Art geschieht, beurteilt sich sodann danach, wie dies von einem Durchschnittsempfänger nach den Umständen verstanden werden muss. Damit sind, wie bereits die Vorinstanz festhielt, nicht nur die einzelnen Äusserungen zu berücksichtigen, sondern auch der Gesamtzusam- menhang, die konkrete Situation sowie die weiteren Umstände, unter denen die Äusserungen gemacht worden sind (BSK StGB-SCHLEIMINGER METTLER, Art. 261bis N 11 mit Verweisen). 1.5. Zur Öffentlichkeit der Äusserung kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (Urk. 24 E. 2.1.1.-2.1.2. S. 15-17). Diese sind korrekt. 1.6. Gemäss erstelltem Sachverhalt äusserte die Beschuldigte im Rahmen einer öffentlichen Gedenkveranstaltung für die Terroropfer in Israel mehrfach laut in die Menge hinein, dass es eine Frechheit sei, dass nur wegen "euch Juden" alles blockiert sei, und beschimpfte die Anwesenden mehrfach als "Ihr Scheissjuden", ohne diese damit als konkrete Individuen anzusprechen. Sie brachte damit ihre generelle Verachtung einer durch ihre Religion definierten Gruppe zum Ausdruck und beschimpfte damit nicht einzelne Individuen, sondern Juden an und für sich. Die damit verbundene Menschenverachtung zeigt sich insbesondere darin, dass die Beschuldigte diese Äusserung gleich mehrfach und lautstark anlässlich einer Gedenkveranstaltung für israelische und damit wohl grösstenteils jüdische Terro- ropfer tätigte. An diesem Anlass kamen Menschen zusammen, um gemeinsam zu trauern, eine Verbundenheit auszudrücken und den teilweise verstorbenen Opfern sowie teilweise verschleppten Geiseln zu gedenken. Dies zeugt von einer tiefgrei- fenden, menschenverachtenden Abneigung gegenüber Menschen jüdischen Glau- bens. Sie sprach ihnen auch das Recht ab, den Platz für diesen Anlass zu nutzen, indem sie ihre Verständnislosigkeit, dass der Platz "nur wegen Juden" gesperrt sei, gleich mehrfach klar zum Ausdruck brachte.
- 24 - 1.7. Die Beschuldigte wollte sich anlässlich der Gedenkfeier gemäss eigenen Aussagen Gehör verschaffen, weshalb sie sich lauthals äusserte. Sie musste daher damit rechnen, dass sie von einer unbestimmten Vielzahl von Teilnehmern sowie Passanten gehört würde und nahm dabei zumindest in Kauf, die sich darunter befindenden Menschen jüdischen Glaubens in einer die Menschenwürde verach- tenden Weise herabzusetzen. Gemäss den glaubhaften Schilderungen des Privat- klägers reagierten denn auch mehrere der Anwesenden auf die Ausrufe der Beschuldigten, nahmen ihre Äusserungen also auch tatsächlich wahr (Urk. 3/3 F/A 19 i.V.m. Prot. I S. 20 und S. 22). Damit handelte die Beschuldigte vorsätzlich.
2. Beschimpfung 2.1. Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der Beschimpfung kann verwiesen werden (Urk. 24 E. III.3.1.-3.2. S. 19 f.). Diese sind korrekt. 2.2. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass es sich beim Begriff "Scheissjude" ohne weiteres um eine Beschimpfung handelt. Damit wurde der Privatkläger ein- deutig in seiner Ehre angegriffen. Die Beschuldigte beleidigte ihn damit objektiv in herabsetzender, ehrverletzender Weise. Die Beschuldigte wusste auch, dass die vorgenannte Bezeichnung ehrenrührig ist und sie den Privatkläger dadurch in sei- ner Ehre angreift und herabsetzt. Die äusseren Umstände lassen sodann keinen anderen Schluss zu, als dass sie dies auch wollte. Damit handelte sie direktvor- sätzlich.
3. Tateinheit Wenngleich die Beschuldigte die tatbestandsrelevanten Äusserungen mehrfach tätigte, ist aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Ablaufs von einem einheit- lichen Tatentschluss und damit von Tateinheit auszugehen. Damit liegt keine mehr- fache Tatbegehung vor.
4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
- 25 -
5. Fazit Die Beschuldigte hat sich der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB sowie der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. III. Strafe A. Strafzumessung
1. Vorbemerkungen Auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den Strafzumessungsregeln, zum Straf- rahmen, zum Asperationsprinzip und zur Strafart kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 24 E. IV.1.-2. S. 21-24). Wie noch aufzuzeigen sein wird, rechtfertigt es sich sodann auch aufgrund der konkreten Tatschwere für beide Delikte je eine Geldstrafe zu verhängen. Die Verteidigung machte im Übrigen keinerlei Ausführun- gen zur Strafzumessung (Urk. 54).
2. Tatkomponente Diskriminierung und Aufruf zu Hass 2.1. Die Beschuldigte bezeichnete die anlässlich einer Gedenkveranstaltung für Terroropfer anwesenden Menschen jüdischen Glaubens gleich mehrfach lauthals als "Ihr Scheissjuden". Zusätzlich äusserte sie ihren Unmut darüber, dass nur wegen Juden der Platz gesperrt worden sei. Die Mehrzahl der Äusserungen sowie der Ort und Zeitpunkt, an welchem die Beschuldigte sich derart und wiederholt artikulierte, wirken sich hierbei verschuldenserhöhend aus. Zu beachten gilt es sodann, – ohne die Bekundung der Beschuldigten zu bagatellisieren – dass im Rah- men des Tatbestands durchaus schwerwiegendere Äusserungen denkbar wären. 2.2. Die Beschuldigte handelte hierbei zumindest eventualvorsätzlich, was das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermag. 2.3. Im Rahmen des zur Erfüllung des Straftatbestands Denkbaren erweist sich das Tatverschulden der Beschuldigten als leicht. Dies rechtfertigt eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe.
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3. Tatkomponente Beschimpfung 3.1. Die Beschuldigte beschimpfte den Privatkläger durch eine einmalige Äusse- rung im Vorbeigehen auf dem Weg zu einer Gedenkveranstaltung für Terroropfer als "Scheissjude", ohne diesen zu kennen und ohne objektiv gesehen – etwa durch eine vorangehende Beschimpfung durch ihn – dazu provoziert bzw. veranlasst worden zu sein. Ohne den Ausspruch zu bagatellisieren, sind durchaus auch schwerwiegendere Äusserungen denkbar. Das objektive Tatverschulden erweist sich als noch leicht. 3.2. Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Damit vermag die subjektive die objektive Tatkomponente nicht zu relativieren. 3.3. Angesichts des im Rahmen des Tatbestands Denkbaren als "noch leicht" einzustufenden Tatverschuldens erweist sich eine Einzelstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.
4. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsfaktoren Auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum Vorleben der Beschuldigten kann ver- wiesen werden (Urk. 24 E. IV.5.1. S. 25). Dieses wirkt sich strafzumessungsneutral aus. Die Beschuldigte ist sodann, wie auch die Vorinstanz festhielt, nicht vorbestraft (Urk. 25). Das wirkt sich ebenfalls strafzumessungsneutral aus.
5. Gesamtstrafenbildung In Anbetracht der sachlichen und zeitlichen Nähe der Beschimpfung zur Diskrimi- nierung und Aufruf zu Hass rechtfertigt es sich die Einsatzstrafe von 100 Tages- sätzen Geldstrafe, um 10 Tagessätze zu asperieren. Damit wäre die Beschuldigte mit einer Gesamtstrafe von 110 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO hat es jedoch bei der vorinstanzlichen Strafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe sein Bewenden.
6. Tagessatzhöhe 6.1. Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und
- 27 - wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt werden. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Grundsätzlich ist auch bei schwachen finanziellen Verhältnissen ein Tagessatz von mindestens Fr. 30.– angebracht (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N 44b). Eine Tagessatzhöhe von Fr. 10.– stellt eine absolute Ausnahme dar und gelangt beispielsweise bei nicht sozialhilfeberechtigten Personen, insbesondere bei abge- wiesenen Asylbewerbern, bei welchen auf die kantonale Nothilfe als Einkommen abzustellen ist, zur Anwendung. Dies wird damit begründet, dass kaum von einer ernsthaften Strafe gesprochen werden kann, wenn eine Geldstrafe für ein Verge- hen deutlich unter den Ordnungsbussen für geringfügige Übertretungen liegen würde (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N 80 m.w.H.). 6.2. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, wozu auch Renten, privat- und öffentlichrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Naturaleinkünfte sowie Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen zählen. Vom ermittelten Einkommen abzuziehen ist sodann, was gesetzlich geschuldet ist, wie Steuern und die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversiche- rung (BGE 134 IV 60 E. 6.1.). Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Grössere Zahlungs- verpflichtungen, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben, fallen dabei grundsätzlich ausser Betracht. Auch Hypothekarzinsen können, wie Wohnkosten überhaupt, i.d.R. nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4. mit Ver- weisen). 6.3. Der Hinweis auf das Existenzminimum stellt sodann ein Kriterium mit Korrekturfunktion dar, das erlaubt, vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen und den Tagessatz bedeutend tiefer zu bemessen. Der Tagessatz darf hierbei jedoch nicht so weit herabgesetzt werden, dass er lediglich symbolischen Wert hat. Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist da- her in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion
- 28 - durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert ist hierbei eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze – namentlich bei über 90 Tagessätzen – ist eine Reduktion um weitere 10-30 Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt. Massgebend sind hierbei immer die konkreten finanziellen Verhältnisse. Die Bemessung des Tagessatzes im Einzelfall ist dem richterlichen Ermessen anheimgestellt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2.). 6.4. Die Beschuldigte erzielt ein Einkommen von ca. Fr. 2'500.– im Monat als TCM-Masseurin, erhält eine monatliche Witwenrente im Umfang von Fr. 500.– und Geld aus der deutschen Rentenkasse im Umfang von EUR 200.– (ca. Fr. 190.–) im Monat (Prot. I S. 7 i.V.m. Urk. 53 S. 4). Damit erzielt sie ein monatliches Einkom- men von insgesamt Fr. 3'190.–. Gesetzliche Unterstützungspflichten bestehen keine (Prot. I S. 9). Hiervon sind pauschal 30 % für Krankenkassenprämien und Steuern abzuziehen. Damit verfügt sie über ein berechnungsrelevantes Einkom- men von Fr. 2'233.–. Bei dieser Einkommenshöhe greift die Korrekturfunktion des Existenzminimums. Damit ist das Einkommen auf Fr. 1'116.50 zu reduzieren. Eine weitergehende Reduktion erübrigt sich in Anbetracht der Anzahl Tagessätze. Damit rechtfertigt sich vorliegend ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 35.– (Fr. 1'116.50 / 30 Tage).
7. Verbindungsbusse Bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots ist – mit der Vorinstanz – auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse zu verzichten. B. Vollzug Bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots ist der Beschuldigten der bedingte Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren, womit sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. C. Fazit
- 29 - Die Beschuldigte ist wegen Beschimpfung sowie Diskriminierung und Aufruf zu Hass mit einer bedingt auszusprechenden Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 35.– zu bestrafen. Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzulegen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kostenfolgen Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 5) ist ausgangsgemäss und un- ter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen hierzu zu bestätigen (Urk. 24 E. VI.1. S. 28).
2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Die Kosten des Berufungsver- fahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da es sich beim Entscheid über die Tagessatzhöhe um einen Ermessensentscheid handelt, unterliegt die Beschuldigte mit ihrer Berufung vollumfänglich. Im Übrigen wurde auch kein tieferer Tagessatz beantragt (Urk. 54 i.V.m. Urk. 75). Daher sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig aufzuerlegen. Die Kosten der erbetenen Verteidigung hat die Beschuldigte selbst zu tragen.
- 30 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht, vom 18. September 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3.[…]
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– ; Gebühr für das Vorverfahren, Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
5. […]
6. [Mitteilungen]
7. [Rechtsmittel]"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 31 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 35.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 32 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. April 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Knüsel MLaw A. Blaser Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.