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SB240495

Drohung etc.

Zürich OG · 2025-10-21 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, von seinem Wohnort aus auf der "Google"-Webseite unter dem Pseudonym "C._____" eine öffentlich zugängliche Rezension zur Praxis des Privatklägers verfasst zu ha- ben, worin er im Wesentlichen ausgeführt habe, der Privatkläger sei ein Lügner und stelle für Versicherungen absichtlich falsche medizinische Gutachten aus, um damit Geld zu verdienen (üble Nachrede). In derselben Rezension habe der Beschuldigte zudem das Folgende geschrieben: "Dr. B._____: you'll pay for what you did, your future, name, job as a doctor, i ll make a big scandal for you […]. i ll come in ur dreams to fk u till u scream". Durch diese Rezension habe sich der Privatkläger in

- 7 - seinem Sicherheitsgefühl massiv eingeschränkt gefühlt, was der Beschuldigte ge- wusst und mit seinem Verhalten bezweckt beziehungsweise zumindest in Kauf ge- nommen habe (Drohung).

2. Der Beschuldigte bestreitet den ihm vorgeworfenen Sachverhalt weitgehend. Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, dass weder direkt noch indirekt erstellt werden könne, dass der Beschuldigte die inkriminierten Google-Rezensionen verfasst habe (Urk. 35 S. 3 f.).

3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Sachverhaltserstellung zutreffend dar- gestellt und grundsätzlich auch die relevanten Beweismittel genannt (Urk. 45 S. 5 f.). Es sind dies neben den Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers insbesondere die vom Privatkläger eingereichten Auszüge aus dem Facebook-Pro- fil seiner Praxis, Google-Rezensionen aus dem Unternehmensprofil des Privatklä- gers und aus demjenigen von Dr. med. D._____ (Urk. 45 S. 6) sowie die weiteren Rapportbeilagen (Urk. 4/1-10). Schliesslich wurde das Mobiltelefon des Beschul- digten von der Kantonspolizei visioniert (Urk. 21). 4.1.1Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte Anfang 2022 zwecks Be- gutachtung seines Gesundheitszustandes etc. von der SWICA zum Privatkläger geschickt worden war, der ihn in der Folge auch begutachtete (Urk. 15 F/A 25 ff.; Urk. 18 F/A 13 ff.). Der Beschuldigte hat sich während des ganzen Strafverfahrens auf den Standpunkt gestellt, dass der Privatkläger u.a. falsch gemessen habe und ein falsches Gutachten erstellt habe (Urk. 15 F/A 32 ff., 51), das sein Leben kaputt gemacht habe (Urk. 2 F/A 28). Entsprechend ging die Staatsanwaltschaft in ihrem Anklagevorwurf gestützt auf die Aussagen und Beilagen des Privatklägers davon aus, dass es der Beschuldigte sein muss, der hinter dem Pseudonym "C._____" steckt, das die vorliegend interessierende Google-Rezension verfasste, was vom Beschuldigten bestritten wird. 4.1.2Anders als noch vor Vorinstanz (Urk. 35 S. 3 f.) will der Beschuldigte im Be- rufungsverfahren nun offenbar die Echtheit der eingereichten Auszüge aus dem Facebook-Profil der Praxis des Privatklägers und die eingereichten Google-Rezen- sionen aus dem Unternehmensprofil des Privatklägers sowie aus demjenigen von

- 8 - Dr. med. D._____ in Frage stellen. Jeder könne solche Profile oder Auszüge mit Photoshop manipulieren, so der Beschuldigte zusammengefasst in seiner Beru- fungserklärung (Urk. 47) und anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 12 f.). Entgegen den unbelegten und pauschalen Behauptungen des Beschuldigten sind keine Anzeichen ersichtlich, dass der Privatkläger manipulierte Auszüge aus dem Facebook-Profil seiner Praxis oder manipulierte Google-Rezensionen aus sei- nem Unternehmensprofil oder demjenigen von Dr. med. D._____ eingereicht haben sollte, und der Privatkläger, der unter Hinweis auf die Straffolgen der Art. 303-305 StGB aussagte, den Beschuldigten damit zu Unrecht belasten wollte. Es ist auch kein Motiv des Privatklägers für ein solches Verhalten ersichtlich. Entsprechend ist auf die vom Privatkläger eingereichten Auszüge und Beilagen abzustellen. 4.1.3Durch den sich bei den Akten befindenden Internetauszug ist somit belegt, dass der Nutzer "C._____" die folgende Google-Rezension auf dem Unterneh- mensprofil des Privatklägers postete: "Dr. B._____ ist ein Business Arzt, arbeitet mit der Versicherung, er verdint Millio- nen vom l.ü.g.en und fal.schen Gutachten, ich habe alles mit mini camera gefilmt, und ich poste bald alles öffentlich. Dr. B._____: you ll pay for what you did, your future, name, job as a doctor, i ll make a big scandal for you and the other business doctors, i ll change the low in Switzerland against the big lie. i ll come in ur dreams to fk u till y scream" 4.2.1 Vorliegend ist somit zu beurteilen, ob dem Beschuldigten nachgewiesen wer- den kann, dass er hinter dem Google-Pseudonym "C._____" steckt und er die vor- liegend interessierende Rezension zur Praxis des Privatklägers geschrieben hat. 4.2.2Zunächst kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Präzisierend und ergänzend ist was folgt zu erwägen: 4.2.3 Dem Beschuldigten konnte in der Strafuntersuchung nicht direkt nachgewie- sen werden, dass er hinter dem Pseudonym "C._____" steckt und dass er die vor- liegend interessierende Google-Rezension verfasste. So wurden auf dem Mobilte-

- 9 - lefon des Beschuldigten weder die vorliegend interessierenden Facebook-Posts noch Hinweise zum Pseudonym "C._____", zum Privatkläger oder zu einer Google- Rezension gefunden. Die Visionierung der Daten des Mobiltelefons des Beschul- digten ergab jedoch, dass auf den Daten dieses Mobiltelefons der Benutzername "E._____" gefunden werden konnte. Dies ist deshalb von besonderer Relevanz, weil der Privatkläger ein gewichtiges Indiz, dass der Beschuldigte hinter dem Pseudonym "C._____" steckt, darin sieht, dass bereits im Herbst 2022 mit dem Facebook-Profil "E._____" vergleichbare abschätzige Kommentare auf dem Face- book-Profil der Praxis des Privatklägers gepostet worden seien, die in der Wortwahl (insbesondere "Dr. Lügner") mit der vorliegend zu beurteilenden Google-Rezension vergleichbar seien (Urk. 18 F/A 30 ff., insb. 35). Die Visionierung der Daten des Mobiltelefons des Beschuldigten hat nun ergeben, dass er mit der Facebook ID Nr. … ("E._____") und einer Telefonnummer, die ihm zugeordnet werden konnte, verbunden war (Urk. 21/4 S. 2). Mit der Vorinstanz stellte der Beschuldigte nicht in Abrede, dass das Facebook-Profil "E._____" zumindest bis zu einem unbekannten Zeitpunkt sein Profil gewesen sei und es sich beim Profilbild um ein Bild von ihm handle. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung räumte er ein, dass sein Face- book-Konto auf "E._____" gelautet habe (Prot. II S. 11 f.). Wenn der Beschuldigte nun geltend machen will, dieses Facebook-Profil sei gehackt worden und er habe keinen Zugriff mehr dazu, spricht nicht nur die Auswertung des Mobiltelefons gegen diese Behauptung, sondern er vermag auch nicht glaubhaft darzutun, dass dies effektiv geschehen sein soll. So vermag er diesen Umstand weder zeitlich noch tatsächlich näher einzubetten oder zu plausibilisieren. Vielmehr bleiben seine Aus- sagen hierzu weitgehend einsilbig und pauschal (Urk. 2 F/A 11 ff.; Urk. 15 F/A 18 ff.). In der Einvernahme vom 16. Januar 2024 will der Beschuldigte dann belegen, dass sein Computer mehrmals gehackt worden sei (Urk. 15 F/A 11 f.), die vom Verteidiger in Aussicht gestellten Belege wurden aber nie eingereicht. Über- dies macht der Beschuldigte geltend, sein Computer sei am 13. Juli 2023 gehackt worden (Urk. 15 F/A 11), einem Datum, das im Übrigen nach dem Zeitpunkt der vorliegend interessierenden Posts liegt und entsprechend seine Behauptung nicht zu stützen vermag. Auch diese unbelegten Behauptungen plausibilisieren daher die Hacker-Behauptung des Beschuldigten nicht. Schliesslich spricht auch der In-

- 10 - halt der Facebook-Posts auf dem Facebook-Profil der Praxis des Privatklägers für die Urheberschaft des Beschuldigten, werden dort doch genau die Themen bewirt- schaftet, die den Beschuldigten auch im Zusammenhang mit der Begutachtung durch den Privatkläger und die SWICA stören. Die Facebook-Posts weisen ferner spezifische Details auf, die sich auch in der vorliegend zu beurteilenden Google- Rezension finden. So soll der Gutachter "trotz der Tonaufnahmen" gelogen haben und niemand mache Versicherungsgutachten ohne Video (vgl. Urk. 4/2). Themen, die nicht nur zwischen dem Beschuldigten, dem Privatkläger und der Versicherung zur Sprache kamen, sondern auch in den Einvernahmen und Eingaben des Be- schuldigten wiederholt Gegenstand seiner Beanstandungen waren. Der Umstand, dass in den fraglichen Posts individuelle Details genannt wurden, von denen übli- cherweise lediglich die Direktbetroffenen Kenntnis haben, stellt damit ein überaus gewichtiges Indiz dafür dar, dass hinter den Posts der Beschuldigte selbst steht. Schliesslich darf das Gericht zum Schluss kommen, die Vorbringen des Beschul- digten seien unglaubhaft, wenn bei Vorbringen, die sich für eine beschuldigte Per- son entlastend auswirken könnten, plausible und substantiierte Angaben fehlen, obwohl nach den Umständen eine Erklärung der Sachlage zu erwarten gewesen wäre. Mit der Vorinstanz ist die Behauptung des Beschuldigten, dass sein Computer bzw. sein Facebook-Account gehackt worden sei, als Schutzbehauptung zu qualifizieren und es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte Zugriff auf das Facebook- Profil "E._____" hatte und er der Autor der Facebook-Einträge ist. 4.2.4Die Parallelen, die zwischen den Facebook-Posts, die wie erwägt dem Be- schuldigten zugeordnet werden können, und der vorliegend zu beurteilenden Goo- gle-Rezension gemacht werden können, sind nicht von der Hand zu weisen. So originelle Begriffe wie etwa "Business Arzt" und "business doctor" finden sich in beiden Posts. Auch wird der Privatkläger in beiden Einträgen bzw. Rezensionen der Lüge bezichtigt und auch "Dr. Lügner" findet man sowohl auf den Facebook- Einträgen wie auch in einer Google-Rezension von "C._____" (vgl. Urk. 4/4). Ferner ist auch der Grundtenor dieser Beiträge derselbe, so wird der Privatkläger beschul- digt, er stecke mit den Versicherungen unter einer Decke und erstelle für Geld fal-

- 11 - sche Gutachten. Eine Behauptung, die sich im Übrigen auch durch sämtliche Aus- sagen und Eingaben des Beschuldigten zieht, so sieht er sich auch in seiner aktu- ellsten Eingabe an die Berufungsinstanz als "Gutachten Opfer" (Urk. 47 S. 3; vgl. bereits Urk. 2 F/A 28). Wie auch die Facebook-Posts weist auch die Google-Rezension spezifische De- tails auf, von denen üblicherweise lediglich die Direktbetroffenen Kenntnis haben dürften. Wie in den Facebook-Posts wird auch in der Google-Rezension Bezug auf eine Videoaufnahme des Gutachtensgesprächs mit "mini camera" gemacht (Urk. 4/7), ein Druckmittel, das der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben bereits einmal gegenüber der SWICA angewendet habe, "um ihr Angst zu machen", ob- wohl er gar keine solche Videoaufnahme erstellt habe (Urk. 15 F/A 69). Es ist des- halb bereits aufgrund der Ähnlichkeiten der Facebook-Posts und der Google-Re- zension davon auszugehen, dass sowohl die vom Pseudonym "C._____" verfasste Google-Rezension wie auch die Facebook-Einträge von "E._____" von der glei- chen Person geschrieben wurden. 4.2.5Weiter kommt bei der Beurteilung, ob die den Privatkläger betreffenden Re- zensionen vom Beschuldigten stammen, der Interessenlage grosse Bedeutung zu. Es kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). So hatte der Beschuldigte ein klares Motiv, die Beiträge auf Google und Facebook zu verfassen. Seine Frustration mit dem vom Privatkläger erstellten Gutachten hat er wiederholt kundgetan. Bereits kurz nach der Erstellung des Gutachtens verlangte der Beschuldigte die Herausgabe der Tonaufnahme, um nachweisen zu können, dass das Gutachten falsch erstellt worden sei (vgl. Urk. 15 F/A 39 ff.). Sowohl die Facebook-Posts als auch die Google-Rezensionen bewirt- schaften sodann – wie erwähnt – diejenigen Themen und Theorien, die der Be- schuldigte auch während des ganzen Strafverfahrens vertreten hat: Der Gutachter habe das Gutachten gefälscht, er stecke mit der SWICA unter einer Decke und verdiene damit Geld etc. (Urk. 2 F/A 28). Dass der Beschuldigte in diesem Zusam- menhang ein grosses Frustpotential aufwies und aufweist, zeigen seine zahlrei- chen Wortmeldungen und Eingaben im vorliegenden Verfahren. So habe der Pri- vatkläger mit seiner falschen Begutachtung sein Leben kaputt gemacht (Urk. 2

- 12 - F/A 28), der Beschuldigte will vom Privatkläger Schmerzensgeld und eine Entschul- digung (Urk. 2 F/A 28), wenn der Privatkläger solche Sachen schreibe, sei er kein Arzt (Urk. 2 F/A 31), die Gesetze müssten den Privatkläger bestrafen (Urk. 2 F/A 34), wenn ein Arzt lüge und man ihm sage, dass er lüge, verletze das doch nicht (Urk. 15 F/A 79), wenn jemand etwas falsch mache, müsse er eine Reaktion bekommen (Urk. 15 F/A 79) etc. 4.2.6Schliesslich zeigt sich das soeben beschriebene Vorgehen im Übrigen auch mit Bezug auf sein Verhalten gegenüber Drittpersonen, die ärztliche Einschätzun- gen zu ihm zu geben hatten, und in weiteren Posts. So veröffentlichte der Google- Nutzer "C._____" auch auf dem Unternehmensprofil von Dr. med. D._____ eine vergleichbare Rezension. Auch diese Ärztin war unbestrittenermassen in die Be- gutachtung des Beschuldigten involviert (Urk. 15 F/A 72 ff.), mit der der Beschul- digte dezidiert nicht einverstanden ist. Auch dieser Aspekt ist somit ein deutlicher Hinweis darauf, dass die gegen den Privatkläger gerichtete Google-Rezension vom Beschuldigten selbst ausging. Schliesslich ist mit der Vorinstanz, auf deren zutref- fende Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 45 S. 7 und 9), gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers, die durch den E-Mail-Verkehr, den er zeit- nah mit der SWICA hatte, gestützt werden (Urk. 4/3, 4/5, 4/6), davon auszugehen, dass auch ein Tonmitschnitt und Auszug des Gutachtens auf TikTok hochgeladen wurden, welche kurz nach schriftlicher Abmahnung der SWICA an den Beschuldig- ten gelöscht wurden (act. 4/5 und act. 18 F/A 13). Die Löschung des Beitrags kurz nach der Abmahnung und abermals die Verwendung des Hashtags "Dr. Lügner" (auf TikTok), weisen darauf hin, dass der Beschuldigte auch für die Beiträge auf Google und Facebook verantwortlich war.

5. In Würdigung aller aufgeführten Indizien verbleiben demnach keine vernünf- tigen und unüberwindbaren Zweifel daran, dass es der Beschuldigte war, der die in der Anklage aufgeführte Google-Rezension verfasst hat. Mit der Vorinstanz ist der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt nach dem Gesagten rechts- genügend erstellt.

- 13 - III. Rechtliche Würdigung

1. Bei der rechtlichen Würdigung ist die Vorinstanz der Anklage gefolgt und hat das Verhalten des Beschuldigten als Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB und der üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB qualifiziert. 2.1 Zum Straftatbestand der Drohung kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorweg auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 45 S. 10 ff.). Mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit seiner Google-Rezension dem Privatkläger ein künftiges Übel im Sinne von Art. 180 StGB in Aussicht gestellt hat, wenn er vor dem Hintergrund seiner Frustration im Zusammenhang mit seiner Be- gutachtung, von der der Privatkläger wusste, auf dessen Unternehmensprofil schreibt, der Privatkläger werde für das, was er getan habe, zahlen ("Dr. B._____: you ll pay for what you did"). Ferner kündigt der Beschuldigte an, dass er einen grossen Skandal verursachen werde. So stellt er im Verlauf seiner Rezension dem Privatkläger mehrere schwere Übel in Aussicht, mit der Absicht, diesen zu verängs- tigen. Wenn der Beschuldigte weiter schreibt "i ll come in ur dreams to fk u till u scream", hat er ihm zweifelsohne ein künftiges Übel i.S.v. Art. 180 StGB in Aussicht gestellt. So wird das umgangssprachlich verwendete "to fuck somebody" bzw. "to fuck somebody up" u.a. mit jemanden verfluchen bzw. jemanden fertig machen übersetzt (vgl. das Pons Online-Wörterbuch, konsultiert am 4. Oktober 2025), was ein Übel im Sinne von Art. 180 StGB darstellt, das in Aussicht gestellt wurde (vgl. BGer. Urteil vom 6. Mai 2014, 6B_1121/2013, das "fertig machen" als Drohung qua- lifizierte). Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen lässt die Interpretation von "fk" als "fuck" im vorliegenden Kontext keine andere Interpretation zu und wurde auch seitens der Verteidigung oder des Beschuldigten nicht angeboten. 2.2 Indem der Beschuldigte dem Privatkläger mehrmals schweres Übel in Aus- sicht gestellt hat, hatte er die Absicht, diesen zu verängstigen. Hätte er die Arbeit des Privatklägers lediglich kritisieren wollen, hätte er nicht eine derart drastische Wortwahl gewählt. Den glaubhaften Aussagen des Privatklägers nach zu urteilen, ist diese Verängstigung effektiv auch eingetreten. Er macht wiederholt glaubhaft geltend, dass er wegen der Rezension Angst um sich und seine Familie gehabt

- 14 - habe, und besorgt sei, dass der Beschuldigte ihm auflauern oder nachstellen könnte, was vor dem Hintergrund der Frustration des Beschuldigten im Zusammen- hang mit der seiner Ansicht nach falschen Begutachtung, die sogar sein Leben ka- putt gemacht habe, durchaus nachvollziehbar ist. Der Beschuldigte handelte somit vorsätzlich und wollte den Privatkläger in Angst versetzen. Er muss sich auch be- wusst gewesen sein, dass wenn man jemandem derart droht, diese Drohung auch die entsprechende Wirkung hervorruft. Der objektive und subjektive Tatbestand der Drohung ist erfüllt. 3.1 Auch im Zusammenhang mit dem Straftatbestand der üblen Nachrede kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 45 S. 12 ff.). Die vorliegend interessierenden Äusserun- gen in der Google-Rezension gehen über eine Kritik des Privatklägers als Berufs- mann hinaus und betreffen auch seine Geltung als ehrbarer Mensch und damit den strafrechtlich geschützten Bereich. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägun- gen wird dem Privatkläger in der verfahrensgegenständliche Google-Rezension nicht nur unterstellt, er sei ein Lügner, der auf Geheiss der Versicherung mit fal- schen Gutachten Millionen verdiene. Darüber hinaus wird ihm damit auch ein Ver- halten jenseits der Legalität unterstellt, was den Privatkläger nicht nur als Ge- schäftsmann, sondern auch und insbesondere als Mensch herabsetzt. 3.2 Sodann hat der Beschuldigte die Rezension auf dem öffentlichen Unterneh- mensprofil des Privatklägers auf Google veröffentlicht und damit die Kenntnis- nahme der ehrverletzenden Äusserungen einer unbestimmten Anzahl von Dritten ermöglicht. Der objektive Tatbestand der üblen Nachrede ist erfüllt. 3.3 In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Be- schuldigte wusste, dass die gegen den Privatkläger erhobenen Vorwürfe ein nega- tives Bild von ihm als Person zeichnen und er dies auch wollte. Ebenfalls musste er darum wissen, dass eine Kenntnisnahme durch Dritte erfolgte, schliesslich wurde die Rezension auf dem frei zugänglichen Unternehmensprofil des Privatklä- gers auf Google veröffentlicht, was vom Beschuldigten bewusst auch so gewählt

- 15 - wurde. Der Beschuldigte handelte damit wissentlich und willentlich, weshalb auch der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt ist. 3.4 Nach dem Gesagten handelte der Beschuldigte in Bezug auf die üble Nach- rede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB tatbestandsmässig. 3.5 Liegt eine Ehrverletzung vor, ist sie noch nicht zwingend strafbar. Gestützt auf Art. 173 Ziff. 2 StGB bleiben namentlich wahre ehrverletzende Äusserungen in der Regel straflos. Und sogar bei unwahren Behauptungen kann sich der Verletzte da- durch entlasten, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine Anschuldigung in guten Treuen für wahr zu halten. Zu diesem Entlastungsbeweis wird allerdings gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB nicht zugelassen, wer seine Aussagen ohne Wahrung öffent- licher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung vorbringt, sondern vorwiegend in der Absicht handelt, jemandem Übles vorzuwerfen. Ob der Verletzte befugt ist, den Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis anzutreten, prüft das Gericht von Amtes wegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1268/2019 vom 15. Januar 2020 E. 1.2). Die Vorinstanz hat ihren Entscheid, den Beschuldigten vom Entlastungsbeweis auszuschliessen, damit begründet, dass der Beschuldigte mit der inkriminierten Be- hauptung keine öffentlichen Interessen wahren wollte und eine sonstige objektiv zu begründende Veranlassung des Beschuldigten, die Google-Rezension zu verfas- sen, nicht zu erkennen sei. Es lägen auch keine Hinweise dafür vor, dass der Be- schuldigte die inkriminierten Passagen der Google-Rezension in einer anderen Ab- sicht geschrieben habe, als seinen Frust über das Gutachten des Privatklägers kundzutun, indem er ihn beleidigte. Gerade aus der Rezension selbst sei zu lesen, dass es dem Beschuldigten primär darum gehe, den Privatkläger zu Fall zu bringen und seine Karriere zu sabotieren. Bei dieser Sachlage sei der Beschuldigte nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass sich diese Herabsetzungsabsicht auch darin zeigt, dass der Beschuldigte seiner Google-Re- zension auch noch, wie vorstehend aufgezeigt wurde, eine Drohung folgen liess, was ebenso aufzeigt, dass er keine öffentlichen oder privaten Interessen wahren

- 16 - wollte, sondern auf den Privatkläger als Menschen zielte und er diesen herabsetzen wollte. Selbst wenn aber der Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen wäre, ist zu konstatieren, dass weder die Verteidigung in der erstinstanzlichen Hauptver- handlung noch der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung erklärte, den Entlas- tungsbeweis führen zu wollen, oder, dass ein solches Beweisbegehren mit sub- stantiierten Tatsachenbehauptungen untermauert worden wäre. 3.6 Nachdem auch das Vorhandensein eines allgemeinen Rechtfertigungsgrunds weder von Beschuldigtenseite geltend gemacht wurden noch aus den Akten er- sichtlich ist, erweisen sich die tatbestandsmässigen Google-Rezension zum Nach- teil des Privatklägers als rechtswidrig. IV. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Der Voll- zug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse sei zu bezahlen. Bezahle der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so trete an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen (Urk. 45 S. 23).

2. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 45 S. 15 ff.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (statt vieler: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung einer Ge- samtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2).

3. Die Wahl der Sanktionsart kann bereits aufgrund des Verschlechterungsver- bots nur auf eine Geldstrafe fallen. Es ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 45 S. 15 ff.).

- 17 - 4.1 Ausgangspunkt bei der Bildung der Gesamtstrafe bildet die Drohung, die als schwerste Tat einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Gelds- trafe vorsieht (Art. 180 Abs. 1 StGB). Aussergewöhnliche Umstände, die es recht- fertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, liegen nicht vor. Ent- sprechend ist die Deliktsmehrheit innerhalb der angegebenen Bandbreite von Art. 180 StGB straferhöhend zu berücksichtigen. 4.2.1Bei der objektiven Tatschwere der Drohung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch eine anonyme Google-Rezension dem Privatkläger mehrere Übel in Aussicht stellte und er so sein Sicherheitsgefühl empfindlich eingeschränkt hat. Allerdings wurde den Drohungen nicht noch anderweitig Nachdruck verliehen. Der Beschuldigte legte insofern eine gewisse kriminelle Energie an den Tag, indem er unter einem Pseudonym anonym auftrat, was seine Nachverfolgung erheblich erschwert. Die objektive Tatschwere ist als noch leicht einzustufen. 4.2.2In subjektiver Hinsicht beging der Beschuldigte die Tathandlung direktvorsätz- lich. Er handelte aus Frust oder Rache über ein negatives Gutachten des Privatklä- gers, mit der Absicht, diesen zu verängstigen. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass eine Krankheit und die miteinhergehende Einnahme von Medikamenten den Beschuldigten sehr belastete, was seine Fähigkeit zur Impulskontrolle bei Nichta- nerkennung dieser beeinträchtigte. 4.2.3Das Verschulden des Beschuldigten ist in objektiver und subjektiver Hinsicht insgesamt als noch leicht zu qualifizieren. Eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe erscheint dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 4.3.1Bezüglich der objektiven Tatschwere der üblen Nachrede ist zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte – wie erwähnt – doch eine gewisse kriminelle Energie an den Tag legte, indem er unter einem Pseudonym anonym auftrat, was seine Nachverfolgung erheblich erschwert. Zudem veröffentlichte er seine Rezension be- wusst auf dem Unternehmensprofil des Privatklägers, was sie für einen breiten Empfängerkreis, der sich für die berufliche Tätigkeit des Privatklägers interessierte, zugänglich machte. Überdies unterstellte der Beschuldigte dem Privatkläger ein Verhalten jenseits der Legalität. Die objektive Tatschwere ist als sehr leicht zu qua-

- 18 - lifizieren. In subjektiver Hinsicht kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwie- sen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Motiviert durch Rache- oder Frustgefühle bezichtigte der Beschuldigte den Privatkläger als Lügner und verletzte seine sittliche Ehre. Diese Rachegefühle sind aber auch hier wieder auf die Nichtanerkennung seiner Krankheit zurückzuführen. Auch hier bleibt es insgesamt bei einem sehr leichten Verschulden. 4.3.2Aufgrund des sehr leichten Verschuldens erscheint für die üble Nachrede eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen und ist in Anwendung des Aspe- rationsprinzips eine Gesamtstrafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen . 4.3.3Auch bezüglich der Täterkomponenten kann auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden, diese sind als neutral zu bewerten (Urk. 45 S. 20). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass er seit August 2024 kein Arbeitslosengeld mehr erhalte und auch sonst keine finanzielle Unterstützung bekomme. Er lebe von der IV-Rente seiner Frau und seinem Ersparten. Das Verfahren betreffend seine beantragte IV-Rente sei noch nicht abgeschlossen (Prot. II S. 6 ff.). 4.3.4Nachdem der Beschuldigte über kein Einkommen aus der Arbeitslosenversi- cherung mehr verfügt, ist die Tagessatzhöhe der Geldstrafe auf Fr. 30.– zu redu- zieren. 4.3.5Schliesslich erweisen sich auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Verbin- dungsbusse und dem Vollzug als zutreffend. Angesichts der finanziellen Verhält- nisse und unter Berücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten erweist sich eine Busse von Fr. 300.– als angemessen. 4.3.6Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten angemessen, ihn mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. Die Geldstrafe ist bedingt auszuspre- chen und die Probezeit auf zwei Jahren anzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen,

- 19 - und für den Fall des Nichtbezahlens ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen fest- zusetzen. V. Zivilansprüche Der Privatkläger kreuzte zwar auf dem Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" an, dass er finanzielle Ansprüche stelle (Urk. 25/4), er bezif- ferte und begründete seine allfälligen Zivilansprüche aber weder innert der ihm mit Verfügung vom 10 April 2024 angesetzten Frist noch danach. Er ist deshalb mit Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6 und 7) zu bestätigen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b sowie § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt bzw. unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (BGer, 6B_1 025/201 4 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem (vollständig) auferlegt werden, wenn der angefoch- tene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Vor- liegend unterliegt der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen praktisch vollum- fänglich. Die Reduktion der Tagessatzhöhe von Fr. 50.– auf Fr. 30.– ist als unwe- sentliche Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids i.S.v. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO zu qualifizieren. Dem Beschuldigten sind die Kosten des Rechtsmittelverfah-

- 20 - rens deshalb vollumfänglich aufzuerlegen und es ist ihm keine Entschädigung zu- zusprechen. Es wird erkannt:

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Juli 2024 wurde der Beschuldigte A._____ der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB und der üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 50 Tages-sätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 45 S. 23 f.).

E. 1.1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

E. 1.2 Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seine Verteidigung mit Eingabe vom 2. Juli 2024 (Datum Poststempel) innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Urk. 39). Das begründete Urteil wurde der amtlichen Verteidigung am

21. Oktober 2024 zugestellt (Urk. 42 und 44/2), worauf der Beschuldigte persönlich mit Eingabe vom 7. November 2024 fristgerecht die sinngemässe Berufungserklä- rung einreichte (Datum Poststempel: 10. November 2024; Urk. 47). Mit Eingabe vom 19. November 2024 teilte der Verteidiger des Beschuldigten der Berufungsin- stanz mit, dass das Mandatsverhältnis am 21. Oktober 2024 beendet worden sei

- 4 - und er den Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht mehr vertrete (Urk. 51). Mit Eingabe vom 26. November 2024 (Datum Poststempel: 27. November 2024) ver- zichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und Stellung eines Antra- ges (Urk. 55). Die Privatklägerschaft verzichtete ebenfalls auf Anschlussberufung (Urk. 58).

E. 1.3 Ein aktueller Strafregisterauszug wurde am 30. Oktober 2024 und am 7. Ok- tober 2025 eingeholt (Urk. 46 und Urk. 64). Die Präsidialverfügung vom 18. Novem- ber 2024 samt Datenerfassungsblatt wurde dem Beschuldigten persönlich zuge- stellt (Urk. 53, 54/3), worauf dieser der Berufungsinstanz diverse Unterlagen ein- reichte (Urk. 56, 57/1-4).

E. 1.4 Am 9. Januar 2025 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 60), zu welcher der Beschuldigte persönlich erschienen ist (Prot. II S. 4). Der Staatsanwaltschaft war das Erscheinen freigestellt worden. Der Privatkläger wurde nicht zum Erscheinen verpflichtet (vgl. Urk. 60).

E. 2 Umfang der Berufung Die Berufung richtet sich sinngemäss gegen den ganzen vorinstanzlichen Ent- scheid (vgl. Urk. 47). Der angefochtene Entscheid steht unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots zur Disposition.

E. 2.1 Zum Straftatbestand der Drohung kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorweg auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 45 S. 10 ff.). Mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit seiner Google-Rezension dem Privatkläger ein künftiges Übel im Sinne von Art. 180 StGB in Aussicht gestellt hat, wenn er vor dem Hintergrund seiner Frustration im Zusammenhang mit seiner Be- gutachtung, von der der Privatkläger wusste, auf dessen Unternehmensprofil schreibt, der Privatkläger werde für das, was er getan habe, zahlen ("Dr. B._____: you ll pay for what you did"). Ferner kündigt der Beschuldigte an, dass er einen grossen Skandal verursachen werde. So stellt er im Verlauf seiner Rezension dem Privatkläger mehrere schwere Übel in Aussicht, mit der Absicht, diesen zu verängs- tigen. Wenn der Beschuldigte weiter schreibt "i ll come in ur dreams to fk u till u scream", hat er ihm zweifelsohne ein künftiges Übel i.S.v. Art. 180 StGB in Aussicht gestellt. So wird das umgangssprachlich verwendete "to fuck somebody" bzw. "to fuck somebody up" u.a. mit jemanden verfluchen bzw. jemanden fertig machen übersetzt (vgl. das Pons Online-Wörterbuch, konsultiert am 4. Oktober 2025), was ein Übel im Sinne von Art. 180 StGB darstellt, das in Aussicht gestellt wurde (vgl. BGer. Urteil vom 6. Mai 2014, 6B_1121/2013, das "fertig machen" als Drohung qua- lifizierte). Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen lässt die Interpretation von "fk" als "fuck" im vorliegenden Kontext keine andere Interpretation zu und wurde auch seitens der Verteidigung oder des Beschuldigten nicht angeboten.

E. 2.2 Indem der Beschuldigte dem Privatkläger mehrmals schweres Übel in Aus- sicht gestellt hat, hatte er die Absicht, diesen zu verängstigen. Hätte er die Arbeit des Privatklägers lediglich kritisieren wollen, hätte er nicht eine derart drastische Wortwahl gewählt. Den glaubhaften Aussagen des Privatklägers nach zu urteilen, ist diese Verängstigung effektiv auch eingetreten. Er macht wiederholt glaubhaft geltend, dass er wegen der Rezension Angst um sich und seine Familie gehabt

- 14 - habe, und besorgt sei, dass der Beschuldigte ihm auflauern oder nachstellen könnte, was vor dem Hintergrund der Frustration des Beschuldigten im Zusammen- hang mit der seiner Ansicht nach falschen Begutachtung, die sogar sein Leben ka- putt gemacht habe, durchaus nachvollziehbar ist. Der Beschuldigte handelte somit vorsätzlich und wollte den Privatkläger in Angst versetzen. Er muss sich auch be- wusst gewesen sein, dass wenn man jemandem derart droht, diese Drohung auch die entsprechende Wirkung hervorruft. Der objektive und subjektive Tatbestand der Drohung ist erfüllt.

E. 3 Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Sachverhaltserstellung zutreffend dar- gestellt und grundsätzlich auch die relevanten Beweismittel genannt (Urk. 45 S. 5 f.). Es sind dies neben den Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers insbesondere die vom Privatkläger eingereichten Auszüge aus dem Facebook-Pro- fil seiner Praxis, Google-Rezensionen aus dem Unternehmensprofil des Privatklä- gers und aus demjenigen von Dr. med. D._____ (Urk. 45 S. 6) sowie die weiteren Rapportbeilagen (Urk. 4/1-10). Schliesslich wurde das Mobiltelefon des Beschul- digten von der Kantonspolizei visioniert (Urk. 21). 4.1.1Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte Anfang 2022 zwecks Be- gutachtung seines Gesundheitszustandes etc. von der SWICA zum Privatkläger geschickt worden war, der ihn in der Folge auch begutachtete (Urk. 15 F/A 25 ff.; Urk. 18 F/A 13 ff.). Der Beschuldigte hat sich während des ganzen Strafverfahrens auf den Standpunkt gestellt, dass der Privatkläger u.a. falsch gemessen habe und ein falsches Gutachten erstellt habe (Urk. 15 F/A 32 ff., 51), das sein Leben kaputt gemacht habe (Urk. 2 F/A 28). Entsprechend ging die Staatsanwaltschaft in ihrem Anklagevorwurf gestützt auf die Aussagen und Beilagen des Privatklägers davon aus, dass es der Beschuldigte sein muss, der hinter dem Pseudonym "C._____" steckt, das die vorliegend interessierende Google-Rezension verfasste, was vom Beschuldigten bestritten wird. 4.1.2Anders als noch vor Vorinstanz (Urk. 35 S. 3 f.) will der Beschuldigte im Be- rufungsverfahren nun offenbar die Echtheit der eingereichten Auszüge aus dem Facebook-Profil der Praxis des Privatklägers und die eingereichten Google-Rezen- sionen aus dem Unternehmensprofil des Privatklägers sowie aus demjenigen von

- 8 - Dr. med. D._____ in Frage stellen. Jeder könne solche Profile oder Auszüge mit Photoshop manipulieren, so der Beschuldigte zusammengefasst in seiner Beru- fungserklärung (Urk. 47) und anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 12 f.). Entgegen den unbelegten und pauschalen Behauptungen des Beschuldigten sind keine Anzeichen ersichtlich, dass der Privatkläger manipulierte Auszüge aus dem Facebook-Profil seiner Praxis oder manipulierte Google-Rezensionen aus sei- nem Unternehmensprofil oder demjenigen von Dr. med. D._____ eingereicht haben sollte, und der Privatkläger, der unter Hinweis auf die Straffolgen der Art. 303-305 StGB aussagte, den Beschuldigten damit zu Unrecht belasten wollte. Es ist auch kein Motiv des Privatklägers für ein solches Verhalten ersichtlich. Entsprechend ist auf die vom Privatkläger eingereichten Auszüge und Beilagen abzustellen. 4.1.3Durch den sich bei den Akten befindenden Internetauszug ist somit belegt, dass der Nutzer "C._____" die folgende Google-Rezension auf dem Unterneh- mensprofil des Privatklägers postete: "Dr. B._____ ist ein Business Arzt, arbeitet mit der Versicherung, er verdint Millio- nen vom l.ü.g.en und fal.schen Gutachten, ich habe alles mit mini camera gefilmt, und ich poste bald alles öffentlich. Dr. B._____: you ll pay for what you did, your future, name, job as a doctor, i ll make a big scandal for you and the other business doctors, i ll change the low in Switzerland against the big lie. i ll come in ur dreams to fk u till y scream" 4.2.1 Vorliegend ist somit zu beurteilen, ob dem Beschuldigten nachgewiesen wer- den kann, dass er hinter dem Google-Pseudonym "C._____" steckt und er die vor- liegend interessierende Rezension zur Praxis des Privatklägers geschrieben hat. 4.2.2Zunächst kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Präzisierend und ergänzend ist was folgt zu erwägen: 4.2.3 Dem Beschuldigten konnte in der Strafuntersuchung nicht direkt nachgewie- sen werden, dass er hinter dem Pseudonym "C._____" steckt und dass er die vor- liegend interessierende Google-Rezension verfasste. So wurden auf dem Mobilte-

- 9 - lefon des Beschuldigten weder die vorliegend interessierenden Facebook-Posts noch Hinweise zum Pseudonym "C._____", zum Privatkläger oder zu einer Google- Rezension gefunden. Die Visionierung der Daten des Mobiltelefons des Beschul- digten ergab jedoch, dass auf den Daten dieses Mobiltelefons der Benutzername "E._____" gefunden werden konnte. Dies ist deshalb von besonderer Relevanz, weil der Privatkläger ein gewichtiges Indiz, dass der Beschuldigte hinter dem Pseudonym "C._____" steckt, darin sieht, dass bereits im Herbst 2022 mit dem Facebook-Profil "E._____" vergleichbare abschätzige Kommentare auf dem Face- book-Profil der Praxis des Privatklägers gepostet worden seien, die in der Wortwahl (insbesondere "Dr. Lügner") mit der vorliegend zu beurteilenden Google-Rezension vergleichbar seien (Urk. 18 F/A 30 ff., insb. 35). Die Visionierung der Daten des Mobiltelefons des Beschuldigten hat nun ergeben, dass er mit der Facebook ID Nr. … ("E._____") und einer Telefonnummer, die ihm zugeordnet werden konnte, verbunden war (Urk. 21/4 S. 2). Mit der Vorinstanz stellte der Beschuldigte nicht in Abrede, dass das Facebook-Profil "E._____" zumindest bis zu einem unbekannten Zeitpunkt sein Profil gewesen sei und es sich beim Profilbild um ein Bild von ihm handle. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung räumte er ein, dass sein Face- book-Konto auf "E._____" gelautet habe (Prot. II S. 11 f.). Wenn der Beschuldigte nun geltend machen will, dieses Facebook-Profil sei gehackt worden und er habe keinen Zugriff mehr dazu, spricht nicht nur die Auswertung des Mobiltelefons gegen diese Behauptung, sondern er vermag auch nicht glaubhaft darzutun, dass dies effektiv geschehen sein soll. So vermag er diesen Umstand weder zeitlich noch tatsächlich näher einzubetten oder zu plausibilisieren. Vielmehr bleiben seine Aus- sagen hierzu weitgehend einsilbig und pauschal (Urk. 2 F/A 11 ff.; Urk. 15 F/A 18 ff.). In der Einvernahme vom 16. Januar 2024 will der Beschuldigte dann belegen, dass sein Computer mehrmals gehackt worden sei (Urk. 15 F/A 11 f.), die vom Verteidiger in Aussicht gestellten Belege wurden aber nie eingereicht. Über- dies macht der Beschuldigte geltend, sein Computer sei am 13. Juli 2023 gehackt worden (Urk. 15 F/A 11), einem Datum, das im Übrigen nach dem Zeitpunkt der vorliegend interessierenden Posts liegt und entsprechend seine Behauptung nicht zu stützen vermag. Auch diese unbelegten Behauptungen plausibilisieren daher die Hacker-Behauptung des Beschuldigten nicht. Schliesslich spricht auch der In-

- 10 - halt der Facebook-Posts auf dem Facebook-Profil der Praxis des Privatklägers für die Urheberschaft des Beschuldigten, werden dort doch genau die Themen bewirt- schaftet, die den Beschuldigten auch im Zusammenhang mit der Begutachtung durch den Privatkläger und die SWICA stören. Die Facebook-Posts weisen ferner spezifische Details auf, die sich auch in der vorliegend zu beurteilenden Google- Rezension finden. So soll der Gutachter "trotz der Tonaufnahmen" gelogen haben und niemand mache Versicherungsgutachten ohne Video (vgl. Urk. 4/2). Themen, die nicht nur zwischen dem Beschuldigten, dem Privatkläger und der Versicherung zur Sprache kamen, sondern auch in den Einvernahmen und Eingaben des Be- schuldigten wiederholt Gegenstand seiner Beanstandungen waren. Der Umstand, dass in den fraglichen Posts individuelle Details genannt wurden, von denen übli- cherweise lediglich die Direktbetroffenen Kenntnis haben, stellt damit ein überaus gewichtiges Indiz dafür dar, dass hinter den Posts der Beschuldigte selbst steht. Schliesslich darf das Gericht zum Schluss kommen, die Vorbringen des Beschul- digten seien unglaubhaft, wenn bei Vorbringen, die sich für eine beschuldigte Per- son entlastend auswirken könnten, plausible und substantiierte Angaben fehlen, obwohl nach den Umständen eine Erklärung der Sachlage zu erwarten gewesen wäre. Mit der Vorinstanz ist die Behauptung des Beschuldigten, dass sein Computer bzw. sein Facebook-Account gehackt worden sei, als Schutzbehauptung zu qualifizieren und es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte Zugriff auf das Facebook- Profil "E._____" hatte und er der Autor der Facebook-Einträge ist. 4.2.4Die Parallelen, die zwischen den Facebook-Posts, die wie erwägt dem Be- schuldigten zugeordnet werden können, und der vorliegend zu beurteilenden Goo- gle-Rezension gemacht werden können, sind nicht von der Hand zu weisen. So originelle Begriffe wie etwa "Business Arzt" und "business doctor" finden sich in beiden Posts. Auch wird der Privatkläger in beiden Einträgen bzw. Rezensionen der Lüge bezichtigt und auch "Dr. Lügner" findet man sowohl auf den Facebook- Einträgen wie auch in einer Google-Rezension von "C._____" (vgl. Urk. 4/4). Ferner ist auch der Grundtenor dieser Beiträge derselbe, so wird der Privatkläger beschul- digt, er stecke mit den Versicherungen unter einer Decke und erstelle für Geld fal-

- 11 - sche Gutachten. Eine Behauptung, die sich im Übrigen auch durch sämtliche Aus- sagen und Eingaben des Beschuldigten zieht, so sieht er sich auch in seiner aktu- ellsten Eingabe an die Berufungsinstanz als "Gutachten Opfer" (Urk. 47 S. 3; vgl. bereits Urk. 2 F/A 28). Wie auch die Facebook-Posts weist auch die Google-Rezension spezifische De- tails auf, von denen üblicherweise lediglich die Direktbetroffenen Kenntnis haben dürften. Wie in den Facebook-Posts wird auch in der Google-Rezension Bezug auf eine Videoaufnahme des Gutachtensgesprächs mit "mini camera" gemacht (Urk. 4/7), ein Druckmittel, das der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben bereits einmal gegenüber der SWICA angewendet habe, "um ihr Angst zu machen", ob- wohl er gar keine solche Videoaufnahme erstellt habe (Urk. 15 F/A 69). Es ist des- halb bereits aufgrund der Ähnlichkeiten der Facebook-Posts und der Google-Re- zension davon auszugehen, dass sowohl die vom Pseudonym "C._____" verfasste Google-Rezension wie auch die Facebook-Einträge von "E._____" von der glei- chen Person geschrieben wurden. 4.2.5Weiter kommt bei der Beurteilung, ob die den Privatkläger betreffenden Re- zensionen vom Beschuldigten stammen, der Interessenlage grosse Bedeutung zu. Es kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). So hatte der Beschuldigte ein klares Motiv, die Beiträge auf Google und Facebook zu verfassen. Seine Frustration mit dem vom Privatkläger erstellten Gutachten hat er wiederholt kundgetan. Bereits kurz nach der Erstellung des Gutachtens verlangte der Beschuldigte die Herausgabe der Tonaufnahme, um nachweisen zu können, dass das Gutachten falsch erstellt worden sei (vgl. Urk. 15 F/A 39 ff.). Sowohl die Facebook-Posts als auch die Google-Rezensionen bewirt- schaften sodann – wie erwähnt – diejenigen Themen und Theorien, die der Be- schuldigte auch während des ganzen Strafverfahrens vertreten hat: Der Gutachter habe das Gutachten gefälscht, er stecke mit der SWICA unter einer Decke und verdiene damit Geld etc. (Urk. 2 F/A 28). Dass der Beschuldigte in diesem Zusam- menhang ein grosses Frustpotential aufwies und aufweist, zeigen seine zahlrei- chen Wortmeldungen und Eingaben im vorliegenden Verfahren. So habe der Pri- vatkläger mit seiner falschen Begutachtung sein Leben kaputt gemacht (Urk. 2

- 12 - F/A 28), der Beschuldigte will vom Privatkläger Schmerzensgeld und eine Entschul- digung (Urk. 2 F/A 28), wenn der Privatkläger solche Sachen schreibe, sei er kein Arzt (Urk. 2 F/A 31), die Gesetze müssten den Privatkläger bestrafen (Urk. 2 F/A 34), wenn ein Arzt lüge und man ihm sage, dass er lüge, verletze das doch nicht (Urk. 15 F/A 79), wenn jemand etwas falsch mache, müsse er eine Reaktion bekommen (Urk. 15 F/A 79) etc. 4.2.6Schliesslich zeigt sich das soeben beschriebene Vorgehen im Übrigen auch mit Bezug auf sein Verhalten gegenüber Drittpersonen, die ärztliche Einschätzun- gen zu ihm zu geben hatten, und in weiteren Posts. So veröffentlichte der Google- Nutzer "C._____" auch auf dem Unternehmensprofil von Dr. med. D._____ eine vergleichbare Rezension. Auch diese Ärztin war unbestrittenermassen in die Be- gutachtung des Beschuldigten involviert (Urk. 15 F/A 72 ff.), mit der der Beschul- digte dezidiert nicht einverstanden ist. Auch dieser Aspekt ist somit ein deutlicher Hinweis darauf, dass die gegen den Privatkläger gerichtete Google-Rezension vom Beschuldigten selbst ausging. Schliesslich ist mit der Vorinstanz, auf deren zutref- fende Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 45 S. 7 und 9), gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers, die durch den E-Mail-Verkehr, den er zeit- nah mit der SWICA hatte, gestützt werden (Urk. 4/3, 4/5, 4/6), davon auszugehen, dass auch ein Tonmitschnitt und Auszug des Gutachtens auf TikTok hochgeladen wurden, welche kurz nach schriftlicher Abmahnung der SWICA an den Beschuldig- ten gelöscht wurden (act. 4/5 und act. 18 F/A 13). Die Löschung des Beitrags kurz nach der Abmahnung und abermals die Verwendung des Hashtags "Dr. Lügner" (auf TikTok), weisen darauf hin, dass der Beschuldigte auch für die Beiträge auf Google und Facebook verantwortlich war.

E. 3.1 Auch im Zusammenhang mit dem Straftatbestand der üblen Nachrede kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 45 S. 12 ff.). Die vorliegend interessierenden Äusserun- gen in der Google-Rezension gehen über eine Kritik des Privatklägers als Berufs- mann hinaus und betreffen auch seine Geltung als ehrbarer Mensch und damit den strafrechtlich geschützten Bereich. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägun- gen wird dem Privatkläger in der verfahrensgegenständliche Google-Rezension nicht nur unterstellt, er sei ein Lügner, der auf Geheiss der Versicherung mit fal- schen Gutachten Millionen verdiene. Darüber hinaus wird ihm damit auch ein Ver- halten jenseits der Legalität unterstellt, was den Privatkläger nicht nur als Ge- schäftsmann, sondern auch und insbesondere als Mensch herabsetzt.

E. 3.2 Sodann hat der Beschuldigte die Rezension auf dem öffentlichen Unterneh- mensprofil des Privatklägers auf Google veröffentlicht und damit die Kenntnis- nahme der ehrverletzenden Äusserungen einer unbestimmten Anzahl von Dritten ermöglicht. Der objektive Tatbestand der üblen Nachrede ist erfüllt.

E. 3.3 In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Be- schuldigte wusste, dass die gegen den Privatkläger erhobenen Vorwürfe ein nega- tives Bild von ihm als Person zeichnen und er dies auch wollte. Ebenfalls musste er darum wissen, dass eine Kenntnisnahme durch Dritte erfolgte, schliesslich wurde die Rezension auf dem frei zugänglichen Unternehmensprofil des Privatklä- gers auf Google veröffentlicht, was vom Beschuldigten bewusst auch so gewählt

- 15 - wurde. Der Beschuldigte handelte damit wissentlich und willentlich, weshalb auch der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt ist.

E. 3.4 Nach dem Gesagten handelte der Beschuldigte in Bezug auf die üble Nach- rede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB tatbestandsmässig.

E. 3.5 Liegt eine Ehrverletzung vor, ist sie noch nicht zwingend strafbar. Gestützt auf Art. 173 Ziff. 2 StGB bleiben namentlich wahre ehrverletzende Äusserungen in der Regel straflos. Und sogar bei unwahren Behauptungen kann sich der Verletzte da- durch entlasten, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine Anschuldigung in guten Treuen für wahr zu halten. Zu diesem Entlastungsbeweis wird allerdings gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB nicht zugelassen, wer seine Aussagen ohne Wahrung öffent- licher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung vorbringt, sondern vorwiegend in der Absicht handelt, jemandem Übles vorzuwerfen. Ob der Verletzte befugt ist, den Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis anzutreten, prüft das Gericht von Amtes wegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1268/2019 vom 15. Januar 2020 E. 1.2). Die Vorinstanz hat ihren Entscheid, den Beschuldigten vom Entlastungsbeweis auszuschliessen, damit begründet, dass der Beschuldigte mit der inkriminierten Be- hauptung keine öffentlichen Interessen wahren wollte und eine sonstige objektiv zu begründende Veranlassung des Beschuldigten, die Google-Rezension zu verfas- sen, nicht zu erkennen sei. Es lägen auch keine Hinweise dafür vor, dass der Be- schuldigte die inkriminierten Passagen der Google-Rezension in einer anderen Ab- sicht geschrieben habe, als seinen Frust über das Gutachten des Privatklägers kundzutun, indem er ihn beleidigte. Gerade aus der Rezension selbst sei zu lesen, dass es dem Beschuldigten primär darum gehe, den Privatkläger zu Fall zu bringen und seine Karriere zu sabotieren. Bei dieser Sachlage sei der Beschuldigte nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass sich diese Herabsetzungsabsicht auch darin zeigt, dass der Beschuldigte seiner Google-Re- zension auch noch, wie vorstehend aufgezeigt wurde, eine Drohung folgen liess, was ebenso aufzeigt, dass er keine öffentlichen oder privaten Interessen wahren

- 16 - wollte, sondern auf den Privatkläger als Menschen zielte und er diesen herabsetzen wollte. Selbst wenn aber der Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen wäre, ist zu konstatieren, dass weder die Verteidigung in der erstinstanzlichen Hauptver- handlung noch der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung erklärte, den Entlas- tungsbeweis führen zu wollen, oder, dass ein solches Beweisbegehren mit sub- stantiierten Tatsachenbehauptungen untermauert worden wäre.

E. 3.6 Nachdem auch das Vorhandensein eines allgemeinen Rechtfertigungsgrunds weder von Beschuldigtenseite geltend gemacht wurden noch aus den Akten er- sichtlich ist, erweisen sich die tatbestandsmässigen Google-Rezension zum Nach- teil des Privatklägers als rechtswidrig. IV. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Der Voll- zug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse sei zu bezahlen. Bezahle der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so trete an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen (Urk. 45 S. 23).

2. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 45 S. 15 ff.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (statt vieler: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung einer Ge- samtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2).

3. Die Wahl der Sanktionsart kann bereits aufgrund des Verschlechterungsver- bots nur auf eine Geldstrafe fallen. Es ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 45 S. 15 ff.).

- 17 - 4.1 Ausgangspunkt bei der Bildung der Gesamtstrafe bildet die Drohung, die als schwerste Tat einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Gelds- trafe vorsieht (Art. 180 Abs. 1 StGB). Aussergewöhnliche Umstände, die es recht- fertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, liegen nicht vor. Ent- sprechend ist die Deliktsmehrheit innerhalb der angegebenen Bandbreite von Art. 180 StGB straferhöhend zu berücksichtigen. 4.2.1Bei der objektiven Tatschwere der Drohung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch eine anonyme Google-Rezension dem Privatkläger mehrere Übel in Aussicht stellte und er so sein Sicherheitsgefühl empfindlich eingeschränkt hat. Allerdings wurde den Drohungen nicht noch anderweitig Nachdruck verliehen. Der Beschuldigte legte insofern eine gewisse kriminelle Energie an den Tag, indem er unter einem Pseudonym anonym auftrat, was seine Nachverfolgung erheblich erschwert. Die objektive Tatschwere ist als noch leicht einzustufen. 4.2.2In subjektiver Hinsicht beging der Beschuldigte die Tathandlung direktvorsätz- lich. Er handelte aus Frust oder Rache über ein negatives Gutachten des Privatklä- gers, mit der Absicht, diesen zu verängstigen. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass eine Krankheit und die miteinhergehende Einnahme von Medikamenten den Beschuldigten sehr belastete, was seine Fähigkeit zur Impulskontrolle bei Nichta- nerkennung dieser beeinträchtigte. 4.2.3Das Verschulden des Beschuldigten ist in objektiver und subjektiver Hinsicht insgesamt als noch leicht zu qualifizieren. Eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe erscheint dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 4.3.1Bezüglich der objektiven Tatschwere der üblen Nachrede ist zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte – wie erwähnt – doch eine gewisse kriminelle Energie an den Tag legte, indem er unter einem Pseudonym anonym auftrat, was seine Nachverfolgung erheblich erschwert. Zudem veröffentlichte er seine Rezension be- wusst auf dem Unternehmensprofil des Privatklägers, was sie für einen breiten Empfängerkreis, der sich für die berufliche Tätigkeit des Privatklägers interessierte, zugänglich machte. Überdies unterstellte der Beschuldigte dem Privatkläger ein Verhalten jenseits der Legalität. Die objektive Tatschwere ist als sehr leicht zu qua-

- 18 - lifizieren. In subjektiver Hinsicht kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwie- sen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Motiviert durch Rache- oder Frustgefühle bezichtigte der Beschuldigte den Privatkläger als Lügner und verletzte seine sittliche Ehre. Diese Rachegefühle sind aber auch hier wieder auf die Nichtanerkennung seiner Krankheit zurückzuführen. Auch hier bleibt es insgesamt bei einem sehr leichten Verschulden. 4.3.2Aufgrund des sehr leichten Verschuldens erscheint für die üble Nachrede eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen und ist in Anwendung des Aspe- rationsprinzips eine Gesamtstrafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen . 4.3.3Auch bezüglich der Täterkomponenten kann auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden, diese sind als neutral zu bewerten (Urk. 45 S. 20). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass er seit August 2024 kein Arbeitslosengeld mehr erhalte und auch sonst keine finanzielle Unterstützung bekomme. Er lebe von der IV-Rente seiner Frau und seinem Ersparten. Das Verfahren betreffend seine beantragte IV-Rente sei noch nicht abgeschlossen (Prot. II S. 6 ff.). 4.3.4Nachdem der Beschuldigte über kein Einkommen aus der Arbeitslosenversi- cherung mehr verfügt, ist die Tagessatzhöhe der Geldstrafe auf Fr. 30.– zu redu- zieren. 4.3.5Schliesslich erweisen sich auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Verbin- dungsbusse und dem Vollzug als zutreffend. Angesichts der finanziellen Verhält- nisse und unter Berücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten erweist sich eine Busse von Fr. 300.– als angemessen. 4.3.6Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten angemessen, ihn mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. Die Geldstrafe ist bedingt auszuspre- chen und die Probezeit auf zwei Jahren anzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen,

- 19 - und für den Fall des Nichtbezahlens ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen fest- zusetzen. V. Zivilansprüche Der Privatkläger kreuzte zwar auf dem Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" an, dass er finanzielle Ansprüche stelle (Urk. 25/4), er bezif- ferte und begründete seine allfälligen Zivilansprüche aber weder innert der ihm mit Verfügung vom 10 April 2024 angesetzten Frist noch danach. Er ist deshalb mit Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff.

E. 5 In Würdigung aller aufgeführten Indizien verbleiben demnach keine vernünf- tigen und unüberwindbaren Zweifel daran, dass es der Beschuldigte war, der die in der Anklage aufgeführte Google-Rezension verfasst hat. Mit der Vorinstanz ist der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt nach dem Gesagten rechts- genügend erstellt.

- 13 - III. Rechtliche Würdigung

1. Bei der rechtlichen Würdigung ist die Vorinstanz der Anklage gefolgt und hat das Verhalten des Beschuldigten als Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB und der üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB qualifiziert.

E. 6 und 7) zu bestätigen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b sowie § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt bzw. unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (BGer, 6B_1 025/201 4 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem (vollständig) auferlegt werden, wenn der angefoch- tene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Vor- liegend unterliegt der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen praktisch vollum- fänglich. Die Reduktion der Tagessatzhöhe von Fr. 50.– auf Fr. 30.– ist als unwe- sentliche Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids i.S.v. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO zu qualifizieren. Dem Beschuldigten sind die Kosten des Rechtsmittelverfah-

- 20 - rens deshalb vollumfänglich aufzuerlegen und es ist ihm keine Entschädigung zu- zusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB und  der üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB. 
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  5. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers Dr. med. B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  den Privatkläger  sowie in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  den Privatkläger  - 21 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Oktober 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240495-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichter Dr. iur. Egger und Ersatzoberrichterin lic. iur. Stünzi sowie Gerichtsschreibe- rin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 21. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 1. Juli 2024 (GB240004)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. August 2023 (Urk. 8) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB und der üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Der Privatkläger Dr. med. B._____ wird mit allfälligen Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.– Gebühr Vorverfahren Fr. 240.– Auslagen Telefonauswertung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge:

a) Des Beschuldigten: (Urk. 47 S. 5; Prot. II S. 15)

- 3 - Freispruch

b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (schriftlich, Urk. 55) Verzicht auf Antragstellung

c) Der Privatklägerschaft: (schriftlich, Urk. 58) Verzicht auf Antragstellung _____________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

1. Juli 2024 wurde der Beschuldigte A._____ der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB und der üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 50 Tages-sätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 45 S. 23 f.). 1.2 Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seine Verteidigung mit Eingabe vom 2. Juli 2024 (Datum Poststempel) innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Urk. 39). Das begründete Urteil wurde der amtlichen Verteidigung am

21. Oktober 2024 zugestellt (Urk. 42 und 44/2), worauf der Beschuldigte persönlich mit Eingabe vom 7. November 2024 fristgerecht die sinngemässe Berufungserklä- rung einreichte (Datum Poststempel: 10. November 2024; Urk. 47). Mit Eingabe vom 19. November 2024 teilte der Verteidiger des Beschuldigten der Berufungsin- stanz mit, dass das Mandatsverhältnis am 21. Oktober 2024 beendet worden sei

- 4 - und er den Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht mehr vertrete (Urk. 51). Mit Eingabe vom 26. November 2024 (Datum Poststempel: 27. November 2024) ver- zichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und Stellung eines Antra- ges (Urk. 55). Die Privatklägerschaft verzichtete ebenfalls auf Anschlussberufung (Urk. 58). 1.3 Ein aktueller Strafregisterauszug wurde am 30. Oktober 2024 und am 7. Ok- tober 2025 eingeholt (Urk. 46 und Urk. 64). Die Präsidialverfügung vom 18. Novem- ber 2024 samt Datenerfassungsblatt wurde dem Beschuldigten persönlich zuge- stellt (Urk. 53, 54/3), worauf dieser der Berufungsinstanz diverse Unterlagen ein- reichte (Urk. 56, 57/1-4). 1.4 Am 9. Januar 2025 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 60), zu welcher der Beschuldigte persönlich erschienen ist (Prot. II S. 4). Der Staatsanwaltschaft war das Erscheinen freigestellt worden. Der Privatkläger wurde nicht zum Erscheinen verpflichtet (vgl. Urk. 60).

2. Umfang der Berufung Die Berufung richtet sich sinngemäss gegen den ganzen vorinstanzlichen Ent- scheid (vgl. Urk. 47). Der angefochtene Entscheid steht unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots zur Disposition.

3. Prozessuales 3.1 Wie bereits die Vorinstanz erwog, stellen die hier zu beurteilenden Straftatbe- stände der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB Antragsdelikte dar, wobei der Privatkläger den Straf- antrag am 15. Juni 2023 schriftlich und rechtzeitig gestellt hat (Urk. 5/1). 3.2 Der Privatkläger hat sich – mit den vorinstanzlichen Erwägungen – mit seinem Strafantrag und dem Einreichen des entsprechenden Formulars als Privatkläger konstituiert (Urk. 5/1 und 25/4). 3.3 Der Beschuldigte beanstandete anlässlich der Berufungsverhandlung, dass sich aus dem Strafbefehl nicht ergebe, an welchem Tag und um welche Zeit er die

- 5 - Rezension geschrieben haben soll. Eine "ungefähre" Datumsangabe reiche nicht (Prot. II S. 11). Er macht damit sinngemäss eine Verletzung des Anklagegrundsat- zes geltend. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und sub- jektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zu- gleich den Schutz der Verteidigungsrechte und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichts- punkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie ange- klagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird. Auch eine exakte Da- tums- und Zeitbeschreibung ist entbehrlich, wenn für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (vgl. etwa Urteile des Bun- desgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1 und 6B_1416/2020 vom

30. Juni 2021 E. 1.3). Im vorliegenden Strafbefehl steht, dass die Tat "ca. im Mai 2023" begangen wurde (Urk. 9). Auch wenn sich aus dem Strafbefehl kein exaktes Datum ergibt, ist die Tat, die dem Beschuldigten vorgeworfen wird, dennoch zurei- chend umschrieben. Der Beschuldigte weiss auch ohne exakte Datums- und Zeit- angabe, was ihm vorgeworfen wird und er konnte sich sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren in seiner Verteidigung angemessen vorbereiten. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist damit nicht gegeben. 3.4 Weiter machte der Beschuldigte mit seiner Berufungserklärung (Urk. 47) und anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 11 und S. 15) geltend, sein Mobil- telefon sei verbotenerweise beschlagnahmt worden. Das Mobiltelefon des Beschul- digten wurde am 12. Juli 2024 anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme zwecks Beweissicherung sichergestellt, was zulässig erscheint (vgl. Art. 263 Abs. 3 StPO; Urk. 2 F/A 15 ff.; Urk. 6/1). Auf die Frage hin, ob der Beschuldigte die Siegelung

- 6 - verlange und sie ihm erklärt worden war, verlangte er diese nicht ausdrücklich (vgl. Urk. 2 F/A 19). In F/A 40 erklärte der Beschuldigte, dass die Polizei sein Mobiltele- fon "vor seinen Augen" untersuchen könne. In der Folge wurde das Mobiltelefon am 4. Oktober 2023 beschlagnahmt (Urk. 20/1) und gleichentags ein Durchsu- chungsbefehl ausgestellt (Urk. 21/1), wo noch einmal auf die Siegelung hingewie- sen wurde. Auch hierzu liess sich der Beschuldigte nicht vernehmen. Entsprechend ist die Sicherstellung und Visionierung des Mobiltelefons nicht zu beanstanden. 3.5 Schliesslich führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass er eine psychische und somatische Untersuchung durch das Gericht ver- lange, um zu wissen, was seine psychische und somatische Situation sei (Prot. II S. 15). Dafür nannte der Beschuldigte keinen Grund und er hat auch nicht dargetan, welche Relevanz ein solches Gutachten für das vorliegende Verfahren hätte. Dass sein Gesundheitszustand für den Beschuldigten ein ihn sehr beschäftigendes Thema ist, ergibt sich aus all seinen Einvernahmen und Eingaben. Sein Gesund- heitszustand betrifft aber nicht das vorliegende Verfahren bzw. den ihm vorgewor- fenen Anklagesachverhalt und auch für eine allfällige Schuldunfähigkeit gibt es keine Anhaltspunkte. Es ist mithin davon auszugehen, dass ein Gutachten über den Gesundheitszustand des Beschuldigten keinen über die bereits erhobenen Be- weise hinausgehenden Erkenntnisgewinn bringen würde, weshalb von dieser Be- weisergänzung abzusehen ist. II. Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, von seinem Wohnort aus auf der "Google"-Webseite unter dem Pseudonym "C._____" eine öffentlich zugängliche Rezension zur Praxis des Privatklägers verfasst zu ha- ben, worin er im Wesentlichen ausgeführt habe, der Privatkläger sei ein Lügner und stelle für Versicherungen absichtlich falsche medizinische Gutachten aus, um damit Geld zu verdienen (üble Nachrede). In derselben Rezension habe der Beschuldigte zudem das Folgende geschrieben: "Dr. B._____: you'll pay for what you did, your future, name, job as a doctor, i ll make a big scandal for you […]. i ll come in ur dreams to fk u till u scream". Durch diese Rezension habe sich der Privatkläger in

- 7 - seinem Sicherheitsgefühl massiv eingeschränkt gefühlt, was der Beschuldigte ge- wusst und mit seinem Verhalten bezweckt beziehungsweise zumindest in Kauf ge- nommen habe (Drohung).

2. Der Beschuldigte bestreitet den ihm vorgeworfenen Sachverhalt weitgehend. Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, dass weder direkt noch indirekt erstellt werden könne, dass der Beschuldigte die inkriminierten Google-Rezensionen verfasst habe (Urk. 35 S. 3 f.).

3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Sachverhaltserstellung zutreffend dar- gestellt und grundsätzlich auch die relevanten Beweismittel genannt (Urk. 45 S. 5 f.). Es sind dies neben den Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers insbesondere die vom Privatkläger eingereichten Auszüge aus dem Facebook-Pro- fil seiner Praxis, Google-Rezensionen aus dem Unternehmensprofil des Privatklä- gers und aus demjenigen von Dr. med. D._____ (Urk. 45 S. 6) sowie die weiteren Rapportbeilagen (Urk. 4/1-10). Schliesslich wurde das Mobiltelefon des Beschul- digten von der Kantonspolizei visioniert (Urk. 21). 4.1.1Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte Anfang 2022 zwecks Be- gutachtung seines Gesundheitszustandes etc. von der SWICA zum Privatkläger geschickt worden war, der ihn in der Folge auch begutachtete (Urk. 15 F/A 25 ff.; Urk. 18 F/A 13 ff.). Der Beschuldigte hat sich während des ganzen Strafverfahrens auf den Standpunkt gestellt, dass der Privatkläger u.a. falsch gemessen habe und ein falsches Gutachten erstellt habe (Urk. 15 F/A 32 ff., 51), das sein Leben kaputt gemacht habe (Urk. 2 F/A 28). Entsprechend ging die Staatsanwaltschaft in ihrem Anklagevorwurf gestützt auf die Aussagen und Beilagen des Privatklägers davon aus, dass es der Beschuldigte sein muss, der hinter dem Pseudonym "C._____" steckt, das die vorliegend interessierende Google-Rezension verfasste, was vom Beschuldigten bestritten wird. 4.1.2Anders als noch vor Vorinstanz (Urk. 35 S. 3 f.) will der Beschuldigte im Be- rufungsverfahren nun offenbar die Echtheit der eingereichten Auszüge aus dem Facebook-Profil der Praxis des Privatklägers und die eingereichten Google-Rezen- sionen aus dem Unternehmensprofil des Privatklägers sowie aus demjenigen von

- 8 - Dr. med. D._____ in Frage stellen. Jeder könne solche Profile oder Auszüge mit Photoshop manipulieren, so der Beschuldigte zusammengefasst in seiner Beru- fungserklärung (Urk. 47) und anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 12 f.). Entgegen den unbelegten und pauschalen Behauptungen des Beschuldigten sind keine Anzeichen ersichtlich, dass der Privatkläger manipulierte Auszüge aus dem Facebook-Profil seiner Praxis oder manipulierte Google-Rezensionen aus sei- nem Unternehmensprofil oder demjenigen von Dr. med. D._____ eingereicht haben sollte, und der Privatkläger, der unter Hinweis auf die Straffolgen der Art. 303-305 StGB aussagte, den Beschuldigten damit zu Unrecht belasten wollte. Es ist auch kein Motiv des Privatklägers für ein solches Verhalten ersichtlich. Entsprechend ist auf die vom Privatkläger eingereichten Auszüge und Beilagen abzustellen. 4.1.3Durch den sich bei den Akten befindenden Internetauszug ist somit belegt, dass der Nutzer "C._____" die folgende Google-Rezension auf dem Unterneh- mensprofil des Privatklägers postete: "Dr. B._____ ist ein Business Arzt, arbeitet mit der Versicherung, er verdint Millio- nen vom l.ü.g.en und fal.schen Gutachten, ich habe alles mit mini camera gefilmt, und ich poste bald alles öffentlich. Dr. B._____: you ll pay for what you did, your future, name, job as a doctor, i ll make a big scandal for you and the other business doctors, i ll change the low in Switzerland against the big lie. i ll come in ur dreams to fk u till y scream" 4.2.1 Vorliegend ist somit zu beurteilen, ob dem Beschuldigten nachgewiesen wer- den kann, dass er hinter dem Google-Pseudonym "C._____" steckt und er die vor- liegend interessierende Rezension zur Praxis des Privatklägers geschrieben hat. 4.2.2Zunächst kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Präzisierend und ergänzend ist was folgt zu erwägen: 4.2.3 Dem Beschuldigten konnte in der Strafuntersuchung nicht direkt nachgewie- sen werden, dass er hinter dem Pseudonym "C._____" steckt und dass er die vor- liegend interessierende Google-Rezension verfasste. So wurden auf dem Mobilte-

- 9 - lefon des Beschuldigten weder die vorliegend interessierenden Facebook-Posts noch Hinweise zum Pseudonym "C._____", zum Privatkläger oder zu einer Google- Rezension gefunden. Die Visionierung der Daten des Mobiltelefons des Beschul- digten ergab jedoch, dass auf den Daten dieses Mobiltelefons der Benutzername "E._____" gefunden werden konnte. Dies ist deshalb von besonderer Relevanz, weil der Privatkläger ein gewichtiges Indiz, dass der Beschuldigte hinter dem Pseudonym "C._____" steckt, darin sieht, dass bereits im Herbst 2022 mit dem Facebook-Profil "E._____" vergleichbare abschätzige Kommentare auf dem Face- book-Profil der Praxis des Privatklägers gepostet worden seien, die in der Wortwahl (insbesondere "Dr. Lügner") mit der vorliegend zu beurteilenden Google-Rezension vergleichbar seien (Urk. 18 F/A 30 ff., insb. 35). Die Visionierung der Daten des Mobiltelefons des Beschuldigten hat nun ergeben, dass er mit der Facebook ID Nr. … ("E._____") und einer Telefonnummer, die ihm zugeordnet werden konnte, verbunden war (Urk. 21/4 S. 2). Mit der Vorinstanz stellte der Beschuldigte nicht in Abrede, dass das Facebook-Profil "E._____" zumindest bis zu einem unbekannten Zeitpunkt sein Profil gewesen sei und es sich beim Profilbild um ein Bild von ihm handle. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung räumte er ein, dass sein Face- book-Konto auf "E._____" gelautet habe (Prot. II S. 11 f.). Wenn der Beschuldigte nun geltend machen will, dieses Facebook-Profil sei gehackt worden und er habe keinen Zugriff mehr dazu, spricht nicht nur die Auswertung des Mobiltelefons gegen diese Behauptung, sondern er vermag auch nicht glaubhaft darzutun, dass dies effektiv geschehen sein soll. So vermag er diesen Umstand weder zeitlich noch tatsächlich näher einzubetten oder zu plausibilisieren. Vielmehr bleiben seine Aus- sagen hierzu weitgehend einsilbig und pauschal (Urk. 2 F/A 11 ff.; Urk. 15 F/A 18 ff.). In der Einvernahme vom 16. Januar 2024 will der Beschuldigte dann belegen, dass sein Computer mehrmals gehackt worden sei (Urk. 15 F/A 11 f.), die vom Verteidiger in Aussicht gestellten Belege wurden aber nie eingereicht. Über- dies macht der Beschuldigte geltend, sein Computer sei am 13. Juli 2023 gehackt worden (Urk. 15 F/A 11), einem Datum, das im Übrigen nach dem Zeitpunkt der vorliegend interessierenden Posts liegt und entsprechend seine Behauptung nicht zu stützen vermag. Auch diese unbelegten Behauptungen plausibilisieren daher die Hacker-Behauptung des Beschuldigten nicht. Schliesslich spricht auch der In-

- 10 - halt der Facebook-Posts auf dem Facebook-Profil der Praxis des Privatklägers für die Urheberschaft des Beschuldigten, werden dort doch genau die Themen bewirt- schaftet, die den Beschuldigten auch im Zusammenhang mit der Begutachtung durch den Privatkläger und die SWICA stören. Die Facebook-Posts weisen ferner spezifische Details auf, die sich auch in der vorliegend zu beurteilenden Google- Rezension finden. So soll der Gutachter "trotz der Tonaufnahmen" gelogen haben und niemand mache Versicherungsgutachten ohne Video (vgl. Urk. 4/2). Themen, die nicht nur zwischen dem Beschuldigten, dem Privatkläger und der Versicherung zur Sprache kamen, sondern auch in den Einvernahmen und Eingaben des Be- schuldigten wiederholt Gegenstand seiner Beanstandungen waren. Der Umstand, dass in den fraglichen Posts individuelle Details genannt wurden, von denen übli- cherweise lediglich die Direktbetroffenen Kenntnis haben, stellt damit ein überaus gewichtiges Indiz dafür dar, dass hinter den Posts der Beschuldigte selbst steht. Schliesslich darf das Gericht zum Schluss kommen, die Vorbringen des Beschul- digten seien unglaubhaft, wenn bei Vorbringen, die sich für eine beschuldigte Per- son entlastend auswirken könnten, plausible und substantiierte Angaben fehlen, obwohl nach den Umständen eine Erklärung der Sachlage zu erwarten gewesen wäre. Mit der Vorinstanz ist die Behauptung des Beschuldigten, dass sein Computer bzw. sein Facebook-Account gehackt worden sei, als Schutzbehauptung zu qualifizieren und es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte Zugriff auf das Facebook- Profil "E._____" hatte und er der Autor der Facebook-Einträge ist. 4.2.4Die Parallelen, die zwischen den Facebook-Posts, die wie erwägt dem Be- schuldigten zugeordnet werden können, und der vorliegend zu beurteilenden Goo- gle-Rezension gemacht werden können, sind nicht von der Hand zu weisen. So originelle Begriffe wie etwa "Business Arzt" und "business doctor" finden sich in beiden Posts. Auch wird der Privatkläger in beiden Einträgen bzw. Rezensionen der Lüge bezichtigt und auch "Dr. Lügner" findet man sowohl auf den Facebook- Einträgen wie auch in einer Google-Rezension von "C._____" (vgl. Urk. 4/4). Ferner ist auch der Grundtenor dieser Beiträge derselbe, so wird der Privatkläger beschul- digt, er stecke mit den Versicherungen unter einer Decke und erstelle für Geld fal-

- 11 - sche Gutachten. Eine Behauptung, die sich im Übrigen auch durch sämtliche Aus- sagen und Eingaben des Beschuldigten zieht, so sieht er sich auch in seiner aktu- ellsten Eingabe an die Berufungsinstanz als "Gutachten Opfer" (Urk. 47 S. 3; vgl. bereits Urk. 2 F/A 28). Wie auch die Facebook-Posts weist auch die Google-Rezension spezifische De- tails auf, von denen üblicherweise lediglich die Direktbetroffenen Kenntnis haben dürften. Wie in den Facebook-Posts wird auch in der Google-Rezension Bezug auf eine Videoaufnahme des Gutachtensgesprächs mit "mini camera" gemacht (Urk. 4/7), ein Druckmittel, das der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben bereits einmal gegenüber der SWICA angewendet habe, "um ihr Angst zu machen", ob- wohl er gar keine solche Videoaufnahme erstellt habe (Urk. 15 F/A 69). Es ist des- halb bereits aufgrund der Ähnlichkeiten der Facebook-Posts und der Google-Re- zension davon auszugehen, dass sowohl die vom Pseudonym "C._____" verfasste Google-Rezension wie auch die Facebook-Einträge von "E._____" von der glei- chen Person geschrieben wurden. 4.2.5Weiter kommt bei der Beurteilung, ob die den Privatkläger betreffenden Re- zensionen vom Beschuldigten stammen, der Interessenlage grosse Bedeutung zu. Es kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). So hatte der Beschuldigte ein klares Motiv, die Beiträge auf Google und Facebook zu verfassen. Seine Frustration mit dem vom Privatkläger erstellten Gutachten hat er wiederholt kundgetan. Bereits kurz nach der Erstellung des Gutachtens verlangte der Beschuldigte die Herausgabe der Tonaufnahme, um nachweisen zu können, dass das Gutachten falsch erstellt worden sei (vgl. Urk. 15 F/A 39 ff.). Sowohl die Facebook-Posts als auch die Google-Rezensionen bewirt- schaften sodann – wie erwähnt – diejenigen Themen und Theorien, die der Be- schuldigte auch während des ganzen Strafverfahrens vertreten hat: Der Gutachter habe das Gutachten gefälscht, er stecke mit der SWICA unter einer Decke und verdiene damit Geld etc. (Urk. 2 F/A 28). Dass der Beschuldigte in diesem Zusam- menhang ein grosses Frustpotential aufwies und aufweist, zeigen seine zahlrei- chen Wortmeldungen und Eingaben im vorliegenden Verfahren. So habe der Pri- vatkläger mit seiner falschen Begutachtung sein Leben kaputt gemacht (Urk. 2

- 12 - F/A 28), der Beschuldigte will vom Privatkläger Schmerzensgeld und eine Entschul- digung (Urk. 2 F/A 28), wenn der Privatkläger solche Sachen schreibe, sei er kein Arzt (Urk. 2 F/A 31), die Gesetze müssten den Privatkläger bestrafen (Urk. 2 F/A 34), wenn ein Arzt lüge und man ihm sage, dass er lüge, verletze das doch nicht (Urk. 15 F/A 79), wenn jemand etwas falsch mache, müsse er eine Reaktion bekommen (Urk. 15 F/A 79) etc. 4.2.6Schliesslich zeigt sich das soeben beschriebene Vorgehen im Übrigen auch mit Bezug auf sein Verhalten gegenüber Drittpersonen, die ärztliche Einschätzun- gen zu ihm zu geben hatten, und in weiteren Posts. So veröffentlichte der Google- Nutzer "C._____" auch auf dem Unternehmensprofil von Dr. med. D._____ eine vergleichbare Rezension. Auch diese Ärztin war unbestrittenermassen in die Be- gutachtung des Beschuldigten involviert (Urk. 15 F/A 72 ff.), mit der der Beschul- digte dezidiert nicht einverstanden ist. Auch dieser Aspekt ist somit ein deutlicher Hinweis darauf, dass die gegen den Privatkläger gerichtete Google-Rezension vom Beschuldigten selbst ausging. Schliesslich ist mit der Vorinstanz, auf deren zutref- fende Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 45 S. 7 und 9), gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers, die durch den E-Mail-Verkehr, den er zeit- nah mit der SWICA hatte, gestützt werden (Urk. 4/3, 4/5, 4/6), davon auszugehen, dass auch ein Tonmitschnitt und Auszug des Gutachtens auf TikTok hochgeladen wurden, welche kurz nach schriftlicher Abmahnung der SWICA an den Beschuldig- ten gelöscht wurden (act. 4/5 und act. 18 F/A 13). Die Löschung des Beitrags kurz nach der Abmahnung und abermals die Verwendung des Hashtags "Dr. Lügner" (auf TikTok), weisen darauf hin, dass der Beschuldigte auch für die Beiträge auf Google und Facebook verantwortlich war.

5. In Würdigung aller aufgeführten Indizien verbleiben demnach keine vernünf- tigen und unüberwindbaren Zweifel daran, dass es der Beschuldigte war, der die in der Anklage aufgeführte Google-Rezension verfasst hat. Mit der Vorinstanz ist der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt nach dem Gesagten rechts- genügend erstellt.

- 13 - III. Rechtliche Würdigung

1. Bei der rechtlichen Würdigung ist die Vorinstanz der Anklage gefolgt und hat das Verhalten des Beschuldigten als Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB und der üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB qualifiziert. 2.1 Zum Straftatbestand der Drohung kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorweg auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 45 S. 10 ff.). Mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit seiner Google-Rezension dem Privatkläger ein künftiges Übel im Sinne von Art. 180 StGB in Aussicht gestellt hat, wenn er vor dem Hintergrund seiner Frustration im Zusammenhang mit seiner Be- gutachtung, von der der Privatkläger wusste, auf dessen Unternehmensprofil schreibt, der Privatkläger werde für das, was er getan habe, zahlen ("Dr. B._____: you ll pay for what you did"). Ferner kündigt der Beschuldigte an, dass er einen grossen Skandal verursachen werde. So stellt er im Verlauf seiner Rezension dem Privatkläger mehrere schwere Übel in Aussicht, mit der Absicht, diesen zu verängs- tigen. Wenn der Beschuldigte weiter schreibt "i ll come in ur dreams to fk u till u scream", hat er ihm zweifelsohne ein künftiges Übel i.S.v. Art. 180 StGB in Aussicht gestellt. So wird das umgangssprachlich verwendete "to fuck somebody" bzw. "to fuck somebody up" u.a. mit jemanden verfluchen bzw. jemanden fertig machen übersetzt (vgl. das Pons Online-Wörterbuch, konsultiert am 4. Oktober 2025), was ein Übel im Sinne von Art. 180 StGB darstellt, das in Aussicht gestellt wurde (vgl. BGer. Urteil vom 6. Mai 2014, 6B_1121/2013, das "fertig machen" als Drohung qua- lifizierte). Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen lässt die Interpretation von "fk" als "fuck" im vorliegenden Kontext keine andere Interpretation zu und wurde auch seitens der Verteidigung oder des Beschuldigten nicht angeboten. 2.2 Indem der Beschuldigte dem Privatkläger mehrmals schweres Übel in Aus- sicht gestellt hat, hatte er die Absicht, diesen zu verängstigen. Hätte er die Arbeit des Privatklägers lediglich kritisieren wollen, hätte er nicht eine derart drastische Wortwahl gewählt. Den glaubhaften Aussagen des Privatklägers nach zu urteilen, ist diese Verängstigung effektiv auch eingetreten. Er macht wiederholt glaubhaft geltend, dass er wegen der Rezension Angst um sich und seine Familie gehabt

- 14 - habe, und besorgt sei, dass der Beschuldigte ihm auflauern oder nachstellen könnte, was vor dem Hintergrund der Frustration des Beschuldigten im Zusammen- hang mit der seiner Ansicht nach falschen Begutachtung, die sogar sein Leben ka- putt gemacht habe, durchaus nachvollziehbar ist. Der Beschuldigte handelte somit vorsätzlich und wollte den Privatkläger in Angst versetzen. Er muss sich auch be- wusst gewesen sein, dass wenn man jemandem derart droht, diese Drohung auch die entsprechende Wirkung hervorruft. Der objektive und subjektive Tatbestand der Drohung ist erfüllt. 3.1 Auch im Zusammenhang mit dem Straftatbestand der üblen Nachrede kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 45 S. 12 ff.). Die vorliegend interessierenden Äusserun- gen in der Google-Rezension gehen über eine Kritik des Privatklägers als Berufs- mann hinaus und betreffen auch seine Geltung als ehrbarer Mensch und damit den strafrechtlich geschützten Bereich. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägun- gen wird dem Privatkläger in der verfahrensgegenständliche Google-Rezension nicht nur unterstellt, er sei ein Lügner, der auf Geheiss der Versicherung mit fal- schen Gutachten Millionen verdiene. Darüber hinaus wird ihm damit auch ein Ver- halten jenseits der Legalität unterstellt, was den Privatkläger nicht nur als Ge- schäftsmann, sondern auch und insbesondere als Mensch herabsetzt. 3.2 Sodann hat der Beschuldigte die Rezension auf dem öffentlichen Unterneh- mensprofil des Privatklägers auf Google veröffentlicht und damit die Kenntnis- nahme der ehrverletzenden Äusserungen einer unbestimmten Anzahl von Dritten ermöglicht. Der objektive Tatbestand der üblen Nachrede ist erfüllt. 3.3 In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Be- schuldigte wusste, dass die gegen den Privatkläger erhobenen Vorwürfe ein nega- tives Bild von ihm als Person zeichnen und er dies auch wollte. Ebenfalls musste er darum wissen, dass eine Kenntnisnahme durch Dritte erfolgte, schliesslich wurde die Rezension auf dem frei zugänglichen Unternehmensprofil des Privatklä- gers auf Google veröffentlicht, was vom Beschuldigten bewusst auch so gewählt

- 15 - wurde. Der Beschuldigte handelte damit wissentlich und willentlich, weshalb auch der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt ist. 3.4 Nach dem Gesagten handelte der Beschuldigte in Bezug auf die üble Nach- rede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB tatbestandsmässig. 3.5 Liegt eine Ehrverletzung vor, ist sie noch nicht zwingend strafbar. Gestützt auf Art. 173 Ziff. 2 StGB bleiben namentlich wahre ehrverletzende Äusserungen in der Regel straflos. Und sogar bei unwahren Behauptungen kann sich der Verletzte da- durch entlasten, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine Anschuldigung in guten Treuen für wahr zu halten. Zu diesem Entlastungsbeweis wird allerdings gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB nicht zugelassen, wer seine Aussagen ohne Wahrung öffent- licher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung vorbringt, sondern vorwiegend in der Absicht handelt, jemandem Übles vorzuwerfen. Ob der Verletzte befugt ist, den Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis anzutreten, prüft das Gericht von Amtes wegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1268/2019 vom 15. Januar 2020 E. 1.2). Die Vorinstanz hat ihren Entscheid, den Beschuldigten vom Entlastungsbeweis auszuschliessen, damit begründet, dass der Beschuldigte mit der inkriminierten Be- hauptung keine öffentlichen Interessen wahren wollte und eine sonstige objektiv zu begründende Veranlassung des Beschuldigten, die Google-Rezension zu verfas- sen, nicht zu erkennen sei. Es lägen auch keine Hinweise dafür vor, dass der Be- schuldigte die inkriminierten Passagen der Google-Rezension in einer anderen Ab- sicht geschrieben habe, als seinen Frust über das Gutachten des Privatklägers kundzutun, indem er ihn beleidigte. Gerade aus der Rezension selbst sei zu lesen, dass es dem Beschuldigten primär darum gehe, den Privatkläger zu Fall zu bringen und seine Karriere zu sabotieren. Bei dieser Sachlage sei der Beschuldigte nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass sich diese Herabsetzungsabsicht auch darin zeigt, dass der Beschuldigte seiner Google-Re- zension auch noch, wie vorstehend aufgezeigt wurde, eine Drohung folgen liess, was ebenso aufzeigt, dass er keine öffentlichen oder privaten Interessen wahren

- 16 - wollte, sondern auf den Privatkläger als Menschen zielte und er diesen herabsetzen wollte. Selbst wenn aber der Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen wäre, ist zu konstatieren, dass weder die Verteidigung in der erstinstanzlichen Hauptver- handlung noch der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung erklärte, den Entlas- tungsbeweis führen zu wollen, oder, dass ein solches Beweisbegehren mit sub- stantiierten Tatsachenbehauptungen untermauert worden wäre. 3.6 Nachdem auch das Vorhandensein eines allgemeinen Rechtfertigungsgrunds weder von Beschuldigtenseite geltend gemacht wurden noch aus den Akten er- sichtlich ist, erweisen sich die tatbestandsmässigen Google-Rezension zum Nach- teil des Privatklägers als rechtswidrig. IV. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Der Voll- zug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse sei zu bezahlen. Bezahle der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so trete an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen (Urk. 45 S. 23).

2. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 45 S. 15 ff.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (statt vieler: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung einer Ge- samtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2).

3. Die Wahl der Sanktionsart kann bereits aufgrund des Verschlechterungsver- bots nur auf eine Geldstrafe fallen. Es ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 45 S. 15 ff.).

- 17 - 4.1 Ausgangspunkt bei der Bildung der Gesamtstrafe bildet die Drohung, die als schwerste Tat einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Gelds- trafe vorsieht (Art. 180 Abs. 1 StGB). Aussergewöhnliche Umstände, die es recht- fertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, liegen nicht vor. Ent- sprechend ist die Deliktsmehrheit innerhalb der angegebenen Bandbreite von Art. 180 StGB straferhöhend zu berücksichtigen. 4.2.1Bei der objektiven Tatschwere der Drohung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch eine anonyme Google-Rezension dem Privatkläger mehrere Übel in Aussicht stellte und er so sein Sicherheitsgefühl empfindlich eingeschränkt hat. Allerdings wurde den Drohungen nicht noch anderweitig Nachdruck verliehen. Der Beschuldigte legte insofern eine gewisse kriminelle Energie an den Tag, indem er unter einem Pseudonym anonym auftrat, was seine Nachverfolgung erheblich erschwert. Die objektive Tatschwere ist als noch leicht einzustufen. 4.2.2In subjektiver Hinsicht beging der Beschuldigte die Tathandlung direktvorsätz- lich. Er handelte aus Frust oder Rache über ein negatives Gutachten des Privatklä- gers, mit der Absicht, diesen zu verängstigen. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass eine Krankheit und die miteinhergehende Einnahme von Medikamenten den Beschuldigten sehr belastete, was seine Fähigkeit zur Impulskontrolle bei Nichta- nerkennung dieser beeinträchtigte. 4.2.3Das Verschulden des Beschuldigten ist in objektiver und subjektiver Hinsicht insgesamt als noch leicht zu qualifizieren. Eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe erscheint dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 4.3.1Bezüglich der objektiven Tatschwere der üblen Nachrede ist zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte – wie erwähnt – doch eine gewisse kriminelle Energie an den Tag legte, indem er unter einem Pseudonym anonym auftrat, was seine Nachverfolgung erheblich erschwert. Zudem veröffentlichte er seine Rezension be- wusst auf dem Unternehmensprofil des Privatklägers, was sie für einen breiten Empfängerkreis, der sich für die berufliche Tätigkeit des Privatklägers interessierte, zugänglich machte. Überdies unterstellte der Beschuldigte dem Privatkläger ein Verhalten jenseits der Legalität. Die objektive Tatschwere ist als sehr leicht zu qua-

- 18 - lifizieren. In subjektiver Hinsicht kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwie- sen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Motiviert durch Rache- oder Frustgefühle bezichtigte der Beschuldigte den Privatkläger als Lügner und verletzte seine sittliche Ehre. Diese Rachegefühle sind aber auch hier wieder auf die Nichtanerkennung seiner Krankheit zurückzuführen. Auch hier bleibt es insgesamt bei einem sehr leichten Verschulden. 4.3.2Aufgrund des sehr leichten Verschuldens erscheint für die üble Nachrede eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen und ist in Anwendung des Aspe- rationsprinzips eine Gesamtstrafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen . 4.3.3Auch bezüglich der Täterkomponenten kann auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden, diese sind als neutral zu bewerten (Urk. 45 S. 20). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass er seit August 2024 kein Arbeitslosengeld mehr erhalte und auch sonst keine finanzielle Unterstützung bekomme. Er lebe von der IV-Rente seiner Frau und seinem Ersparten. Das Verfahren betreffend seine beantragte IV-Rente sei noch nicht abgeschlossen (Prot. II S. 6 ff.). 4.3.4Nachdem der Beschuldigte über kein Einkommen aus der Arbeitslosenversi- cherung mehr verfügt, ist die Tagessatzhöhe der Geldstrafe auf Fr. 30.– zu redu- zieren. 4.3.5Schliesslich erweisen sich auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Verbin- dungsbusse und dem Vollzug als zutreffend. Angesichts der finanziellen Verhält- nisse und unter Berücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten erweist sich eine Busse von Fr. 300.– als angemessen. 4.3.6Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten angemessen, ihn mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. Die Geldstrafe ist bedingt auszuspre- chen und die Probezeit auf zwei Jahren anzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen,

- 19 - und für den Fall des Nichtbezahlens ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen fest- zusetzen. V. Zivilansprüche Der Privatkläger kreuzte zwar auf dem Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" an, dass er finanzielle Ansprüche stelle (Urk. 25/4), er bezif- ferte und begründete seine allfälligen Zivilansprüche aber weder innert der ihm mit Verfügung vom 10 April 2024 angesetzten Frist noch danach. Er ist deshalb mit Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6 und 7) zu bestätigen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b sowie § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt bzw. unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (BGer, 6B_1 025/201 4 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem (vollständig) auferlegt werden, wenn der angefoch- tene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Vor- liegend unterliegt der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen praktisch vollum- fänglich. Die Reduktion der Tagessatzhöhe von Fr. 50.– auf Fr. 30.– ist als unwe- sentliche Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids i.S.v. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO zu qualifizieren. Dem Beschuldigten sind die Kosten des Rechtsmittelverfah-

- 20 - rens deshalb vollumfänglich aufzuerlegen und es ist ihm keine Entschädigung zu- zusprechen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB und  der üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB. 

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers Dr. med. B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  den Privatkläger  sowie in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  den Privatkläger 

- 21 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Oktober 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Wenker lic. iur. Schwarzenbach-Oswald