Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Ur- teil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 18. März 2024 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. März 2024 rechtzeitig Berufung an- melden (Urk. 20; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde dem Be- schuldigten am 15. Oktober 2024 zugestellt (Urk. 23/3), worauf er mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen liess (Urk. 25).
E. 1.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; BGE 144 IV 217 E. 2.3 ff.; BGE 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
E. 1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens der (schwersten) Strafbestimmung unter obligatorischer Berücksichti- gung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren festzusetzen. Durch Strafschär- fungs- oder Strafmilderungsgründe wird der ordentliche Strafrahmen jedoch nicht automatisch erweitert. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Um- stände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen).
E. 1.3 Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhän- gen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen aus- gesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind
- 8 - keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58; Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.2).
E. 1.4 Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis 6 Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6).
E. 1.5 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfü- gung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift, bzw. die sie am wenigs- ten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 und BGE 134 IV 82 E. 4.1), wobei eine Geldstrafe im Verhältnis zur Freiheitsstrafe milder wirkt. Mass- gebend ist auch die Zweckmässigkeit der Sanktion bzw. ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2).
E. 1.6 Die Vorinstanz hat korrekterweise festgehalten (Urk. 24 S. 13), dass der Strafrahmen für die Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 4 aStGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe beträgt. Es gibt keinen Anlass, diesen ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dem Strafmilde- rungsgrund der versuchten Tatbegehung ist ebenso wie dem Strafschärfungs- grund der mehrfachen Tatbegehung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd bzw. straferhöhend Rechnung zu tragen. Aufgrund des im Beru- fungsverfahren geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt von vornherein lediglich die Ausfällung einer Geldstrafe von maximal 90 Tagessätzen in Betracht (vgl. Urk. 24 S. 24).
- 9 -
2. Konkrete Strafzumessung
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2024 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags angesetzt. Dieselbe Frist wurde dem Beschuldigten angesetzt, um das der Verfügung beiliegende "Date- nerfassungsblatt" einzureichen (Urk. 28). Mit Eingabe vom 1. November 2024 be- antragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, ver- zichtete mithin auf Anschlussberufung, und stellte überdies ein Gesuch um Dis- pensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 30).
- 5 -
E. 2.1 Tatkomponente
E. 2.1.1 Versuchte Verbreitung von Pornografie an eine unter 16-jährige Person
a) Wie erwähnt, sehen Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 4 aStGB den gleichen abstrakten Strafrahmen vor. Die versuchte Verbreitung von Pornografie an eine unter 16-jährige Person im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB wiegt jedoch schwerer, da diese Tat das Versenden von Bild und Video umfasst, während die Tat nach Art. 197 Abs. 4 aStGB auf der Ebene schriftlicher Äusserungen bleibt und damit weniger intensiv in ihrer Auswirkung ist. Deshalb ist für die Bildung der Gesamtstrafe von der hypothetischen Einsatzstrafe für das Delikt nach Art. 197 Abs. 1 StGB auszugehen.
b) Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere bezüglich der versuchten Ver- breitung von Pornografie an eine unter 16-jährige Person ist, wenn es wie vorlie- gend beim Versuch geblieben ist, zunächst gedanklich vom vollendeten Delikt auszugehen, also davon, dass der Beschuldigte im Chat mit "B._____" – einer real existierenden 13-Jährigen – ein Bild seines erigierten Penis sowie ein ca. 4- sekündiges Video, auf dem er masturbiert, an die Minderjährige zusandte. Das verbreitete Material bewegt sich im unteren Bereich des Spektrums pornografi- scher Inhalte, da es keinen Geschlechtsverkehr darstellt, sondern auf die Selbst- darstellung des Beschuldigten beschränkt bleibt. Zudem handelte es sich bei der Chatpartnerin nicht um ein Kind, sondern um eine vermeintlich 13-Jährige und da- mit um eine Jugendliche. Weiter zu berücksichtigen ist, dass das Material gezielt an eine Person gesendet wurde, ohne dass eine weitere Streuung oder öffentli- che Zugänglichkeit beabsichtigt war. Die objektive Tatschwere wiegt daher leicht.
c) Verschuldensmindernd ist sodann zu berücksichtigen, dass es sich bei der Chatpartnerin des Beschuldigten tatsächlich um einen verdeckten Vorermittler der Stadtpolizei Zürich handelte, mithin keine tatsächliche Gefährdung einer Minder- jährigen eingetreten ist und damit der Schutzzweck des Art. 197 Abs. 1 StGB
– die Bewahrung der sexuellen Entwicklung von Jugendlichen – nur abstrakt ver-
- 10 - letzt wurde, es mithin beim Versuch blieb. Dennoch ist zu beachten, dass der Be- schuldigte lediglich durch den verdeckt ermittelnden Polizeifunktionär an der voll- ständigen Tatausführung gehindert wurde. Die fehlende konkrete Gefährdung mindert die Schwere der Tat daher nur minim.
d) Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, indem er wissentlich und willentlich pornografisches Material an eine Person sandte, die er für eine 13-Jährige hielt. Mit der Vorinstanz bleibt seine Angabe, sich nicht zu Kindern sexuell hingezogen zu fühlen (Prot. I S. 11; Prot. II S. 16 und 18), strafzumessungsneutral. Ferner vermögen auch seine Aussagen zu seinem Motiv, wonach er sich einsam gefühlt habe und je- manden habe kennenlernen wollen (Prot. I S. 9 f.; Prot. II S. 16), sein Verschul- den nicht zu mindern. Die Vermeidbarkeit der Tat ist zweifelsohne gegeben. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive somit nicht zu relativieren.
e) Unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens des Beschuldigten erscheint eine Geldstrafe angemessen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte bis anhin strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Somit ist davon auszugehen, dass es sich bei der zu beurteilenden Straftat um eine situationsbe- dingte einmalige Entgleisung handelt und der Beschuldigte seine Lehren aus der Verurteilung ziehen und von der Begehung weiterer Straftaten absehen wird. Un- ter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Primat der Geldstrafe) sowie der Zweckmässigkeit der Strafe erscheint daher eine Geldstrafe dem Ver- schulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Überdies stünde – wie bereits erwähnt – einer Freiheitsstrafe das Verbot der re- formatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen.
f) Nach dem Gesagten ist für die versuchte Verbreitung von Pornografie an eine unter 16-jährige Person die hypothetische Einsatzstrafe auf 50 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.
- 11 -
E. 2.1.2 Verbreitung von harter Pornografie
a) In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Chatnachrichten des Beschuldigten vom 31. März 2023 an die vermeintlich 13-jährige "B._____" so- wohl Aufforderungen enthalten, Bilder von ihrem Po und ihren Brüsten zu senden sowie seinen Penis zu lecken, als auch den Wunsch, ihre Brüste zu lecken (Urk. 1/3 S. 3 f.). Der Beschuldigte beschrieb damit Vorstellungen, die sexuelle Handlungen zwischen einem 22-jährigen Mann (ihm selbst) und einem 13-jähri- gen Mädchen implizieren. Durch den Umstand, dass er zusätzlich pornografi- sches Bild- oder Videomaterial an "B._____" verschickte, verstärkte er diesen Ein- druck. Der Beschuldigte bot seiner Chatpartnerin auch Geld an und fragte nach einem Treffen. Weiter handelt es sich zwar insgesamt um eine längere Chatunter- haltung, die über eine Woche hinweg andauerte. Die verschuldensmässig beson- ders ins Gewicht fallenden Nachrichten schrieb der Beschuldigte jedoch am
31. März 2023. Mit der Vorinstanz ist ferner zu berücksichtigen, dass die Be- schreibungen des Beschuldigten – unter Berücksichtigung des weiten Rahmens der unter den Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 aStGB fallenden möglichen Äusse- rungen – eher vage blieben, ohne detaillierte oder perverse Ausgestaltung und seiner spontanen Fantasie entstammten. Er beschränkte sich zudem auf wenige sexuelle Handlungen. Ausserdem erfolgten die Chatnachrichten in einem privaten Chat, ohne dass Dritte involviert oder gefährdet wurden.
b) In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte erneut direktvorsätzlich und zur eigenen Lustbefriedigung. Entgegen der Verteidigung (Urk. 44 S. 11) kann aus den Chatnachrichten zudem nicht geschlossen werden, dass es dem Beschuldigten nicht um etwas Sexuelles ging. Zudem deutet die Beharrlichkeit des Beschuldigten – insbesondere sein forderndes Auftreten und das Angebot von Geld – auf eine hohe Intensität der Tatbestrebung hin. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive somit nicht zu relativieren.
c) Insgesamt ist bezüglich der Verbreitung von harter Pornografie von einem leichten bis sehr leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe wäre bei isolierter Betrachtung auf 35 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die Ver-
- 12 - breitung der Pornografie an eine unter 16-jährige Person um 25 Tagessätze an- gemessen.
E. 2.2 Täterkomponente
E. 2.2.1 Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist bekannt, dass er im Alter von 15 Jahren aus Afghanistan floh und über Pakistan, Iran, die Türkei sowie im Anschluss via Griechenland – nach Besuch eines Deutschkurses – in die Schweiz kam. Im Juni 2019 erhielt er den Status als vorläufig aufgenommener Ausländer. Nachdem er sich zunächst in C._____ und D._____ aufhielt, wohnt er nun in einer Wohngemeinschaft in E._____. Seit August 2023 absolviert er eine dreijährige Lehre als Fahrradmechaniker EFZ. Davor hat er im Rahmen des Moti- vationssemesters SEMO ein Praktikum als Zweiradmechaniker im Bereich Velo- werkstatt besucht. In seiner Freizeit spielt er gerne Volleyball. Seine weiteren Freizeitaktivitäten sind Wandern und Ringen. Seinen Angaben zufolge verfügt er weder über Schulden noch über Vermögen (Urk. 2/2 F/A 26 ff.; Prot. I S. 6 ff.; Urk. 15/1-5; Urk. 17; Prot. II S. 8 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend dazu aus, dass er am 10. März 2025 den Lehrbetrieb gewechselt habe. Sein Lehrlingslohn betrage aktuell Fr. 850.– brutto pro Monat. Er sei nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig, sondern habe Anspruch auf ein Stipendium. Monatlich stünden ihm Fr. 2'100.– zur Verfügung. Damit bezahle er das WG-Zimmer im Betrag von Fr. 600.– pro Monat und für die Krankenkasse be- zahle er monatlich Fr. 350.–. Des Weiteren gab der Beschuldigte an, seit einem Jahr und acht bis neun Monaten in einer Beziehung zu sein. Er habe seine Freun- din in einem Flüchtlingschat kennengelernt. Sie sei 22 Jahre alt, wohne in F._____ und stamme auch aus Afghanistan. Er beschrieb die Beziehung als erfül- lend (Prot. II S. 8 ff.; Urk. 42). Aus der Biografie des Beschuldigten ergeben sich mithin keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
E. 2.2.2 Der Umstand, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist (vgl. Urk. 27), ist neutral zu bewerten.
E. 2.2.3 Angesichts der erdrückenden Beweislage kann das Geständnis des Be- schuldigten, welches überdies nicht von Beginn weg vorlag, nicht strafmindernd
- 13 - berücksichtigt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1388/2021 vom
3. März 2022 E. 1.3.2, 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 2.2 und 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2, jeweils mit Hinweisen). Der Be- schuldigte erklärte aber, zu bereuen, was er gemacht habe, und sich dafür zu schämen (Prot. I S. 9). Dies brachte der Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung authentisch zum Ausdruck (vgl. Prot. II S. 13, 16 und 18). Eine ge- wisse Reue kann ihm daher nicht abgesprochen werden. Es rechtfertigt sich des- halb eine Strafminderung von 5 Tagessätzen.
E. 2.2.4 Unter dem Titel der Täterkomponente resultiert somit eine Strafreduktion von 5 Tagessätzen.
E. 2.3 Tagessatzhöhe
E. 2.3.1 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf Fr. 10.– senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Bemessung der Tagessatzhöhe vom Einkommen des Beschuldigten abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Beschuldigten wirtschaftlich nicht zufliesst. Darunter fal- len die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfall- versicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Das Nettoeinkommen ist weiter um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu re- duzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finan- zielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Nicht abzugsfähig sind dagegen Wohnkosten, Schulden und grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters aus Abzahlungs- oder Leasingverträgen, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben (BGE 134 IV 60 E. 5.4 und 6.4).
- 14 -
E. 2.3.2 Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe nach Würdigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 10.– festgelegt (Urk. 24 S. 17). In Anbe- tracht der Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten (vgl. dazu Erw. III.2.2.1) erscheint der von der Vorinstanz festgelegte Tagessatz – selbst bei Berücksichtigung, dass sich seine finanziellen Verhältnisse seit der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung etwas verbessert haben – nach wie vor angemessen. Die Tagessatzhöhe ist somit auf Fr. 10.– festzusetzen.
3. Fazit zur Geldstrafe Schlussfolgernd ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit 70 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 10.– zu bestrafen ist.
4. Verbindungsbusse
E. 3 Am 27. November 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 8. April 2025 vorgeladen (Urk. 32), wobei der Staatsanwaltschaft das Erschei- nen freigestellt war.
E. 3.1 Ein Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 StGB ist gemäss Wortlaut von Art. 67 Abs. 4bis StGB unter zwei kumulativen Vor- aussetzungen zulässig: Einerseits muss es sich um einen "besonders leichten Fall" handeln, andererseits darf das Verbot nicht notwendig sein, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Aus dem Wort "ausnahmsweise" ergibt sich, dass die Bestimmung restriktiv anzuwenden ist und nur bei gewissen Anlasstaten zur Anwendung gelangt. Das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot soll die Regel sein. Ist keine beson- ders leichte Anlasstat gegeben, darf somit auch bei guter Legalprognose nicht auf
- 17 - das Tätigkeitsverbot verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 7B_479/2023 vom 21. November 2023 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
E. 3.2 Für die Qualifikation als besonders leichter Fall ist auf die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände abzustellen. Von der Ausnahmebestim- mung erfasst werden nur eigentliche Bagatellfälle, wobei ein strenger Massstab anzulegen ist. Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit klarstellte, könnten als be- sonders leichte Fälle von Sexualstraftaten in objektiver Hinsicht beispielsweise sexuelle Belästigungen oder Exhibitionismus (wenn etwa eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen ausgesprochen werde) in Betracht kommen; dies aufgrund ihrer geringen abstrakten Strafandrohung. Aber auch ein anderes Sexualdelikt, das einer höheren Strafdrohung unterliege, könne je nach konkreten Umständen als besonders leichte Sexualstraftat gewertet werden (z.B. sexuelle Handlungen mit einem Kind, wenn es beispielsweise eine bedingte Strafe von wenigen Tages- sätzen gebe). Dies insbesondere dann, wenn das Gericht unter Gesamtwürdi- gung der Tat- und Täterkomponenten (z.B. die Schwere der Verletzung, die Ver- werflichkeit des Handelns, die Beziehung zwischen der verurteilten Person und dem Opfer, das Vorleben und die Verhältnisse der verurteilten Person) das Ver- schulden der verurteilten Person als besonders gering einstufe und deshalb eine milde Strafe ausspreche (Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.3; BGE 149 IV 161 E. 2.5.4).
E. 3.3 Als nicht notwendig erscheint ein Tätigkeitsverbot, wenn der verurteilten Per- son eine gute Prognose gestellt werden kann, weil Anhaltspunkte für eine Wieder- holungsgefahr fehlen. Die Frage, ob ein Verbot nicht notwendig erscheint, um die verurteilte Person von der Begehung weiterer Sexualstraftaten abzuhalten, muss vom Gericht aufgrund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden. Es sind alle nach dem Stand der Prognoseforschung massgeblichen Umstände zu berück- sichtigen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter der verurteilten Person und die Aussichten auf Bewährung zu- lassen. Für eine Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein möglichst vollständiges
- 18 - Bild der Täterpersönlichkeit unabdingbar (BGE 149 IV 161 E. 2.5.5; vgl. BBl 2016 6161 Ziff. 2.1).
E. 3.4 Zu berücksichtigen ist zunächst, dass es sich beim Tatbestand der Porno- grafie um einen der leichteren respektive geringfügigeren Tatbestände des Sexu- alstrafrechts handelt und die vom Beschuldigten vorgenommenen Tathandlungen angesichts des Spektrums von möglichen Handlungen, die unter den Tatbestand der Pornografie zu subsumieren sind, nicht besonders schwer wiegen und ver- schuldensmässig im untersten Bereich anzuordnen sind. Es handelt sich um so- genannte "hands-off-Delikte" ohne jeglichen Körperkontakt zwischen der beschul- digten Person und dem Opfer. Hinsichtlich der objektiven als auch der subjektiven Tatschwere ist wie ausgeführt konkret von einem leichten bis sehr leichten Ver- schulden des Beschuldigten auszugehen. Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich um eine einmalige Chatunterhaltung mit einer vermeintlich 13-Jährigen
– folglich mit einer Jugendlichen und keinem Kind – handelte. Die Unterhaltung zeugt zudem von keiner grossen kriminellen Energie, und es liegen keine Tatsa- chen vor, die eine generelle pädosexuelle Neigung des Beschuldigten belegen würden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Chatpartnerin "B._____" in Wahrheit um einen verdeckten Vorermittler der Polizei gehandelt hat und es damit zumindest bei der Verbreitung von Pornografie an eine unter 16-jäh- rige Person im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB bei einer versuchten Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB geblieben ist.
E. 3.5 Des Weiteren präsentieren sich die persönlichen und beruflichen Verhält- nisse des Beschuldigten soweit stabil. Diversen bei den Akten liegenden Refe- renzschreiben lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2019 erfolgreich und intensiv darum bemüht ist, sich sprach- lich, sozial und beruflich in der Schweiz zu integrieren. Seit August 2023 absol- viert er eine Ausbildung als Fahrradmechaniker EFZ. So bezeichnet ihn sein (ehe- maliger) Arbeitgeber als tollen, sehr angenehmen und wissbegierigen Mitarbeiter. Er lerne fleissig, nehme alle Hilfsangebote wahr, die es in der Schule gebe und habe auch in kurzer Zeit sehr gut Deutsch gelernt. Er sei beim ganzen Team so- wie den Kunden sehr beliebt (Urk. 15/1). Ebenso geht aus dem Referenzschrei-
- 19 - ben der Berufsbildungsschule D._____ vom 11. März 2024 hervor, dass der Be- schuldigte ein sehr motivierter und anständiger Lernender sei. Er nehme aktiv am Unterricht teil und sei eine Bereicherung für die Klasse (Urk. 15/2). In einer Stel- lungnahme vom 13. März 2024 hebt zudem die Lehrperson des Beschuldigten für den Allgemeinbildenden Unterricht hervor, dass dieser durch sein sehr respektvol- les Verhalten auffalle. Er sei immer sehr bemüht, die Leistungsanforderungen zu erfüllen, obwohl er durch seine Sprachkenntnisse erschwerte Bedingungen im Vergleich zu seinen Mitlernenden habe. Er komme mit viel Fleiss zu guten Ergeb- nissen (Urk. 17). Entsprechendes geht auch aus dem anlässlich der Berufungs- verhandlung eingereichten Solidaritätsschreiben der Berufsbildungsschule D._____ vom 21. März 2024 hervor (Urk. 43). Zusammenfassend lässt sich fest- halten, dass der Beschuldigte motiviert einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgeht und dabei keinerlei Hinweise auf ein fehlbares Verhalten im Zusammenhang mit seiner Ausbildung vorliegen. Im Gegenteil zeigen die Referenzschreiben ein stets korrektes Verhalten des Beschuldigten auf. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte glaubhaft darlegte, dass er mittlerweile viele Möglichkeiten habe, um den sozialen Austausch zu pflegen (vgl. etwa Prot. I S. 8: wöchentlicher Besuch eines "Gratiskaffees", wo er verschiedene Leute treffen könne), sodass er sich nicht mehr, wie im Tatzeitpunk, einsam fühlen sollte (vgl. Prot. I S. 9 f.). Zu- dem ist er seit über einem Jahr in einer festen Beziehung mit einer Gleichaltrigen. Er gab an, dass sie glücklich miteinander seien und es auch schon zu körperli- chem Kontakt gekommen sei, welcher für ihn erfüllend gewesen sei (Prot. II S. 11 und 18 f.). Unter dem Titel der Strafzumessung wurde zudem bereits mehrfach ausgeführt, dass davon auszugehen ist, dass sich der Beschuldigte sowohl durch das Strafverfahren als auch die auszufällende Geldstrafe genügend beeindrucken lässt, um sich in Zukunft gesetzeskonform zu verhalten. Sodann bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte eine irgendwie geartete pädophile Ten- denz aufweisen würde. Ihm kann keine ungünstige Legalprognose gestellt wer- den, sodass ihm der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren ist (vgl. vorste- hend, Erw. III.5.2). Die auszufällende Strafe von 70 Tagessätzen Geldstrafe fällt angesichts des massgeblichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe mild aus und liegt in dessen untersten Bereich. Anhaltspunkte
- 20 - für eine Wiederholungsgefahr liegen nicht vor. Ein lebenslängliches Tätigkeitsver- bot erscheint somit nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Sexualstraftaten abzuhalten. Es ist vielmehr von einem singulären Vorfall und einem Bagatellfall auszugehen.
E. 3.6 Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist schliesslich zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte als noch vergleichsweise junger Mensch durch ein le- benslängliches Tätigkeitsverbot beruflich massiv eingeschränkt würde. Dies alles wäre im Sinne des Gesetzgebers ohne zu Zögern hinzunehmen, wenn es sich beim Beschuldigten um eine Person handeln würde, vor der Kinder und Jugendli- che geschützt werden müssen. Beim Beschuldigten handelt es sich aber nicht um einen Pädophilen, sondern um jemanden, der – ohne sich dabei viel zu überlegen und die Konsequenzen ausreichend zu bedenken – einmalig pornografisch delin- quierte. Dies widerspiegelt sich auch im wie gesehen leichten bis sehr leichten Verschulden des Beschuldigten und entsprechend in der milden Bestrafung. Un- ter diesen Umständen erscheint es unverhältnismässig, ein lebenslängliches Tä- tigkeitsverbot zu verhängen.
4. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Umstände ist vorliegend von einem besonders leichten Fall von Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 aStGB in Verbindung mit Art. 67 Abs. 4bis StGB auszugehen. Ein Tätigkeitsverbot ist zudem nicht notwendig, um den Beschuldigten vom Herstellen von pornografi- schen Schriften, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, abzuhalten, und angesichts seines leichten bis sehr leichten Verschuldens und der Höhe der ausgefällten Strafe auch nicht verhältnismässig. Da der Beschuldigte weder ein in Art. 67 Abs. 4 bis lit. a StGB aufgeführtes Delikt begangen hat noch gemäss den international anerkannten Klassifikationen pädo- phil ist (lit. b), liegen auch im Sinne der Ausnahmebestimmung keine Gründe vor, welche einen Verzicht auf Anordnung eines Tätigkeitsverbots untersagen würden. Entsprechend ist von der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB abzusehen.
- 21 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2).
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist – insbesondere unter Berücksichtigung, dass der teilweise Rückzug der Berufung des Beschuldigten erst kurz vor der angesetzten Berufungsverhandlung erfolgte (vgl. Urk. 41) und dem Gericht dadurch bereits ein nicht unerheblicher Vorbereitungsaufwand ent- standen ist – auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG).
3. Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung nicht vollumfänglich durch. Im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil wird zwar eine etwas tiefere Geldstrafe aus- gefällt, indes lag sein diesbezüglicher Antrag noch tiefer. Des Weiteren wird aber auf das Verhängen einer Verbindungsbusse verzichtet und von der Anordnung ei- nes lebenslänglichen Tätigkeitsverbots abgesehen. Das Tätigkeitsverbot er- scheint aufgrund seiner lebenslänglichen Dauer als gewichtig. Insgesamt rechtfer- tigt es sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjeni- gen der vormaligen und derzeitigen amtlichen Verteidigung, im Umfang von ei- nem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
4. Im Verlauf des Berufungsverfahrens erfolgte ein Wechsel der amtlichen Ver- teidigung, wobei das Mandat vom vormaligen Verteidiger Rechtsanwalt MLaw X1._____ auf den derzeitigen Verteidiger Fürsprecher X2._____ übertra- gen wurde (vgl. Urk. 34). Rechtsanwalt MLaw X1._____ wurde mit Beschluss vom
5. März 2025 für seine Aufwendungen im Umfang von Fr.1'975.85 bereits absch- liessend entschädigt (vgl. Urk. 38).
- 22 -
5. Die derzeitige amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Be- mühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 2'009.22 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 45). Unter Berücksichtigung der zusätzlich nötigen Auf- wendungen für die Berufungsverhandlung und mündliche Urteilseröffnung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Vorbesprechung mit dem Klienten) sowie der noch anstehenden Besprechung der schriftlichen Urteilsbegründung von insge- samt 5 Stunden (vgl. Prot. II S. 5-25) ergibt sich eine Entschädigung von rund Fr. 3'200.– (inkl. MwSt.). Dieses Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung (§ 18 Abs. 1 i.V.m. §§ 17 und 2 AnwGebV) und er- weist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist der derzeitige amtliche Vertei- diger mit einem Betrag von Fr. 3'200.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 4 Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 ersuchte der bisherige amtliche Verteidi- ger des Beschuldigten MLaw X1._____ , ihn per 1. März 2025 aus dem Mandat als amtlicher Verteidiger zu entlassen und stattdessen seinen Bürokollegen Für- sprecher X2._____ als solchen zu bestellen (Urk. 33). Diesem Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2025 entsprochen (Urk. 34).
E. 4.1 Die Vorinstanz kombinierte die bedingt ausgesprochene Geldstrafe in An- wendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse in der Höhe von Fr. 180.– (Urk. 24 S. 24). Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstel- lenproblematik" zwischen einer unbedingten Busse und der bedingten Geldstrafe entschärft werden, indem durch Art. 42 Abs. 4 StGB die Möglichkeit geschaffen wird, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Dabei können gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rolle spielen. Sie kommt auch in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Strafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse einen spürbaren Denkzettel verab- reichen möchte. In diesen Fällen trägt die unbedingte Verbindungsbusse dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Täter soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.2 f.).
- 15 -
E. 4.2 Beim vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein Massendelikt, bei wel- chem die Schnittstellenproblematik zu berücksichtigen wäre. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf, das Verschulden erweist sich als leicht bis sehr leicht, und es ist davon auszugehen, dass das Strafverfahren und die auszusprechende Geldstrafe den Beschuldigten genügend beeindrucken werden, sodass aus spezi- alpräventiven Gesichtspunkten die Auferlegung einer zusätzlichen Busse nicht er- forderlich ist, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Von der Festset- zung einer zusätzlichen Busse ist somit abzusehen.
E. 5 Vollzug
E. 5.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
E. 5.2 Der Beschuldigte weist, wie bereits erwähnt, keine Vorstrafen auf (Urk. 27). Es ist davon auszugehen, dass er sich sowohl durch das Strafverfahren als auch die auszufällende Geldstrafe genügend beeindrucken lässt, um sich in Zukunft gesetzeskonform zu verhalten. Folglich ist der Vollzug der Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu Fr. 10.– aufzuschieben. Angesichts des zu beachtenden Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es beim durch die Vorinstanz gewährten bedingten Vollzug ohnehin sein Bewenden. Auch die von der Vorin- stanz festgelegte Probezeit von 2 Jahren erscheint angesichts der Vorstrafenlo- sigkeit des Beschuldigten als angemessen und ist deshalb zu bestätigen.
E. 6 Die zweitinstanzlichen Kosten der vormaligen und derzeitigen amtlichen Ver- teidigungen sind ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Drittel vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 18. März 2024 bezüglich der Dispositivzif- fern 1 (Schuldspruch wegen versuchter Verbreitung von Pornografie an eine unter 16-jährige Person und wegen Verbreitung harter Pornografie) und 6-9 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tages- sätzen zu Fr. 10.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. - 23 -
- Von der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB wird abgesehen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: vormalige amtliche Verteidigung RA X1._____ (inkl. Fr. 1'975.85 8,1 % MwSt.) derzeitige amtliche Verteidigung FS X2._____ (inkl. Fr. 3'200.– 8,1 % MwSt.)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der vormaligen und derzeitigen amtlichen Verteidigung, werden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von einem Drittel vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. - 24 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. April 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Lazareva
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240493-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichterin lic iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Lazareva Urteil vom 8. April 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger bis 1. März 2025 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____, ab 1. März 2025 amtlich verteidigt durch Fürsprecher X2._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Pornografie Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 18. März 2024 (GG240003)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. Januar 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 9). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 24 S. 24 f.)
1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Verbreitung von Pornografie an eine unter 16-jährige Person im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie der Verbreitung harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie mit einer Busse von Fr. 180.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
5. Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB angeordnet. Dem Beschuldigten wird jede beruf- liche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässi- gen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.
- 3 -
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren.
7. Rechtsanwalt MLaw X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 7'000.– (inkl. MwSt und Barauslagen) entschädigt.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 44 S. 22)
1. Schuldspruch im Sinne der Anklageschrift (Feststellung Rückzug).
2. A._____ sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 40 Tages-sätzen zu Fr. 10.–. Auf eine Busse sei zu verzichten.
3. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen.
4. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots sei abzusehen.
5. Die Verfahrenskosten der ersten Instanz seien A._____ aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien für die erste Instanz unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts auf die Staatskasse zu nehmen.
- 4 -
6. Die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens, inkl. der amtlichen Verteidigung, seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 30, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ______________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Ur- teil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 18. März 2024 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. März 2024 rechtzeitig Berufung an- melden (Urk. 20; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde dem Be- schuldigten am 15. Oktober 2024 zugestellt (Urk. 23/3), worauf er mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen liess (Urk. 25).
2. Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2024 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags angesetzt. Dieselbe Frist wurde dem Beschuldigten angesetzt, um das der Verfügung beiliegende "Date- nerfassungsblatt" einzureichen (Urk. 28). Mit Eingabe vom 1. November 2024 be- antragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, ver- zichtete mithin auf Anschlussberufung, und stellte überdies ein Gesuch um Dis- pensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 30).
- 5 -
3. Am 27. November 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 8. April 2025 vorgeladen (Urk. 32), wobei der Staatsanwaltschaft das Erschei- nen freigestellt war.
4. Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 ersuchte der bisherige amtliche Verteidi- ger des Beschuldigten MLaw X1._____ , ihn per 1. März 2025 aus dem Mandat als amtlicher Verteidiger zu entlassen und stattdessen seinen Bürokollegen Für- sprecher X2._____ als solchen zu bestellen (Urk. 33). Diesem Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2025 entsprochen (Urk. 34).
5. Zur Berufungsverhandlung vom 8. April 2025 erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Fürsprecher X2._____ (Prot. II S. 5). II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungs- gericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punk- ten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Die Berufung des Beschuldigten richtete sich ursprünglich gegen die vorin- stanzlichen Urteilsdispositivziffern 1, 2. Spiegelstrich (Schuldspruch wegen Ver- breitung harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB), 2-4 (Strafe und Vollzug) und 5 (lebenslängliches Tätigkeitsverbot). Konkret beantragte er ei- nen Freispruch vom Vorwurf der Verbreitung harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB sowie, dass die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu neh- men seien (Urk. 25 S. 2). Kurz vor der Berufungsverhandlung teilte der Beschul- digte mit, dass er die Berufung betreffend das Anklageprinzip und den Schuld- spruch zurückziehe und sich auf die Strafzumessung und das Tätigkeitsverbot konzentriere (Urk. 41). Entsprechend stellte der Beschuldigte anlässlich der Beru-
- 6 - fungsverhandlung die eingangs widergegebenen Anträge (Prot. II S. 5 f.; Urk. 44 S. 22). 1.3. Unangefochten blieben damit die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch wegen versuchter Verbreitung von Pornografie an eine unter 16-jährige Person und we- gen Verbreitung harter Pornografie) und 6-9 (Kostendispositiv) des vorinstanzli- chen Urteils. Es ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 18. März 2024 in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 1.4. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid im Berufungsverfahren zur Disposition. Nachdem jedoch einzig der Beschuldigte Berufung gegen das erstin- stanzliche Urteil erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben wurde, steht die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils unter dem Vorbehalt des Ver- schlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO.
2. Weitere prozessuale Vorbemerkungen Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). Ein unverhält- nismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bundes- gerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2 mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom
23. September 2019 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen, sowie NYDEGGER, Der Ver- weis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine
- 7 - Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens darstellt und das Beru- fungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2; 7B_11/2021 vom
15. August 2023 E. 5.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2; 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1). III. Strafzumessung und Vollzug
1. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung 1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; BGE 144 IV 217 E. 2.3 ff.; BGE 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens der (schwersten) Strafbestimmung unter obligatorischer Berücksichti- gung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren festzusetzen. Durch Strafschär- fungs- oder Strafmilderungsgründe wird der ordentliche Strafrahmen jedoch nicht automatisch erweitert. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Um- stände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). 1.3. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhän- gen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen aus- gesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind
- 8 - keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58; Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.2). 1.4. Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis 6 Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). 1.5. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfü- gung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift, bzw. die sie am wenigs- ten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 und BGE 134 IV 82 E. 4.1), wobei eine Geldstrafe im Verhältnis zur Freiheitsstrafe milder wirkt. Mass- gebend ist auch die Zweckmässigkeit der Sanktion bzw. ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2). 1.6. Die Vorinstanz hat korrekterweise festgehalten (Urk. 24 S. 13), dass der Strafrahmen für die Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 4 aStGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe beträgt. Es gibt keinen Anlass, diesen ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dem Strafmilde- rungsgrund der versuchten Tatbegehung ist ebenso wie dem Strafschärfungs- grund der mehrfachen Tatbegehung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd bzw. straferhöhend Rechnung zu tragen. Aufgrund des im Beru- fungsverfahren geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt von vornherein lediglich die Ausfällung einer Geldstrafe von maximal 90 Tagessätzen in Betracht (vgl. Urk. 24 S. 24).
- 9 -
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Tatkomponente 2.1.1. Versuchte Verbreitung von Pornografie an eine unter 16-jährige Person
a) Wie erwähnt, sehen Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 4 aStGB den gleichen abstrakten Strafrahmen vor. Die versuchte Verbreitung von Pornografie an eine unter 16-jährige Person im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB wiegt jedoch schwerer, da diese Tat das Versenden von Bild und Video umfasst, während die Tat nach Art. 197 Abs. 4 aStGB auf der Ebene schriftlicher Äusserungen bleibt und damit weniger intensiv in ihrer Auswirkung ist. Deshalb ist für die Bildung der Gesamtstrafe von der hypothetischen Einsatzstrafe für das Delikt nach Art. 197 Abs. 1 StGB auszugehen.
b) Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere bezüglich der versuchten Ver- breitung von Pornografie an eine unter 16-jährige Person ist, wenn es wie vorlie- gend beim Versuch geblieben ist, zunächst gedanklich vom vollendeten Delikt auszugehen, also davon, dass der Beschuldigte im Chat mit "B._____" – einer real existierenden 13-Jährigen – ein Bild seines erigierten Penis sowie ein ca. 4- sekündiges Video, auf dem er masturbiert, an die Minderjährige zusandte. Das verbreitete Material bewegt sich im unteren Bereich des Spektrums pornografi- scher Inhalte, da es keinen Geschlechtsverkehr darstellt, sondern auf die Selbst- darstellung des Beschuldigten beschränkt bleibt. Zudem handelte es sich bei der Chatpartnerin nicht um ein Kind, sondern um eine vermeintlich 13-Jährige und da- mit um eine Jugendliche. Weiter zu berücksichtigen ist, dass das Material gezielt an eine Person gesendet wurde, ohne dass eine weitere Streuung oder öffentli- che Zugänglichkeit beabsichtigt war. Die objektive Tatschwere wiegt daher leicht.
c) Verschuldensmindernd ist sodann zu berücksichtigen, dass es sich bei der Chatpartnerin des Beschuldigten tatsächlich um einen verdeckten Vorermittler der Stadtpolizei Zürich handelte, mithin keine tatsächliche Gefährdung einer Minder- jährigen eingetreten ist und damit der Schutzzweck des Art. 197 Abs. 1 StGB
– die Bewahrung der sexuellen Entwicklung von Jugendlichen – nur abstrakt ver-
- 10 - letzt wurde, es mithin beim Versuch blieb. Dennoch ist zu beachten, dass der Be- schuldigte lediglich durch den verdeckt ermittelnden Polizeifunktionär an der voll- ständigen Tatausführung gehindert wurde. Die fehlende konkrete Gefährdung mindert die Schwere der Tat daher nur minim.
d) Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, indem er wissentlich und willentlich pornografisches Material an eine Person sandte, die er für eine 13-Jährige hielt. Mit der Vorinstanz bleibt seine Angabe, sich nicht zu Kindern sexuell hingezogen zu fühlen (Prot. I S. 11; Prot. II S. 16 und 18), strafzumessungsneutral. Ferner vermögen auch seine Aussagen zu seinem Motiv, wonach er sich einsam gefühlt habe und je- manden habe kennenlernen wollen (Prot. I S. 9 f.; Prot. II S. 16), sein Verschul- den nicht zu mindern. Die Vermeidbarkeit der Tat ist zweifelsohne gegeben. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive somit nicht zu relativieren.
e) Unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens des Beschuldigten erscheint eine Geldstrafe angemessen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte bis anhin strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Somit ist davon auszugehen, dass es sich bei der zu beurteilenden Straftat um eine situationsbe- dingte einmalige Entgleisung handelt und der Beschuldigte seine Lehren aus der Verurteilung ziehen und von der Begehung weiterer Straftaten absehen wird. Un- ter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Primat der Geldstrafe) sowie der Zweckmässigkeit der Strafe erscheint daher eine Geldstrafe dem Ver- schulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Überdies stünde – wie bereits erwähnt – einer Freiheitsstrafe das Verbot der re- formatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen.
f) Nach dem Gesagten ist für die versuchte Verbreitung von Pornografie an eine unter 16-jährige Person die hypothetische Einsatzstrafe auf 50 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.
- 11 - 2.1.2. Verbreitung von harter Pornografie
a) In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Chatnachrichten des Beschuldigten vom 31. März 2023 an die vermeintlich 13-jährige "B._____" so- wohl Aufforderungen enthalten, Bilder von ihrem Po und ihren Brüsten zu senden sowie seinen Penis zu lecken, als auch den Wunsch, ihre Brüste zu lecken (Urk. 1/3 S. 3 f.). Der Beschuldigte beschrieb damit Vorstellungen, die sexuelle Handlungen zwischen einem 22-jährigen Mann (ihm selbst) und einem 13-jähri- gen Mädchen implizieren. Durch den Umstand, dass er zusätzlich pornografi- sches Bild- oder Videomaterial an "B._____" verschickte, verstärkte er diesen Ein- druck. Der Beschuldigte bot seiner Chatpartnerin auch Geld an und fragte nach einem Treffen. Weiter handelt es sich zwar insgesamt um eine längere Chatunter- haltung, die über eine Woche hinweg andauerte. Die verschuldensmässig beson- ders ins Gewicht fallenden Nachrichten schrieb der Beschuldigte jedoch am
31. März 2023. Mit der Vorinstanz ist ferner zu berücksichtigen, dass die Be- schreibungen des Beschuldigten – unter Berücksichtigung des weiten Rahmens der unter den Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 aStGB fallenden möglichen Äusse- rungen – eher vage blieben, ohne detaillierte oder perverse Ausgestaltung und seiner spontanen Fantasie entstammten. Er beschränkte sich zudem auf wenige sexuelle Handlungen. Ausserdem erfolgten die Chatnachrichten in einem privaten Chat, ohne dass Dritte involviert oder gefährdet wurden.
b) In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte erneut direktvorsätzlich und zur eigenen Lustbefriedigung. Entgegen der Verteidigung (Urk. 44 S. 11) kann aus den Chatnachrichten zudem nicht geschlossen werden, dass es dem Beschuldigten nicht um etwas Sexuelles ging. Zudem deutet die Beharrlichkeit des Beschuldigten – insbesondere sein forderndes Auftreten und das Angebot von Geld – auf eine hohe Intensität der Tatbestrebung hin. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive somit nicht zu relativieren.
c) Insgesamt ist bezüglich der Verbreitung von harter Pornografie von einem leichten bis sehr leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe wäre bei isolierter Betrachtung auf 35 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die Ver-
- 12 - breitung der Pornografie an eine unter 16-jährige Person um 25 Tagessätze an- gemessen. 2.2. Täterkomponente 2.2.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist bekannt, dass er im Alter von 15 Jahren aus Afghanistan floh und über Pakistan, Iran, die Türkei sowie im Anschluss via Griechenland – nach Besuch eines Deutschkurses – in die Schweiz kam. Im Juni 2019 erhielt er den Status als vorläufig aufgenommener Ausländer. Nachdem er sich zunächst in C._____ und D._____ aufhielt, wohnt er nun in einer Wohngemeinschaft in E._____. Seit August 2023 absolviert er eine dreijährige Lehre als Fahrradmechaniker EFZ. Davor hat er im Rahmen des Moti- vationssemesters SEMO ein Praktikum als Zweiradmechaniker im Bereich Velo- werkstatt besucht. In seiner Freizeit spielt er gerne Volleyball. Seine weiteren Freizeitaktivitäten sind Wandern und Ringen. Seinen Angaben zufolge verfügt er weder über Schulden noch über Vermögen (Urk. 2/2 F/A 26 ff.; Prot. I S. 6 ff.; Urk. 15/1-5; Urk. 17; Prot. II S. 8 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend dazu aus, dass er am 10. März 2025 den Lehrbetrieb gewechselt habe. Sein Lehrlingslohn betrage aktuell Fr. 850.– brutto pro Monat. Er sei nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig, sondern habe Anspruch auf ein Stipendium. Monatlich stünden ihm Fr. 2'100.– zur Verfügung. Damit bezahle er das WG-Zimmer im Betrag von Fr. 600.– pro Monat und für die Krankenkasse be- zahle er monatlich Fr. 350.–. Des Weiteren gab der Beschuldigte an, seit einem Jahr und acht bis neun Monaten in einer Beziehung zu sein. Er habe seine Freun- din in einem Flüchtlingschat kennengelernt. Sie sei 22 Jahre alt, wohne in F._____ und stamme auch aus Afghanistan. Er beschrieb die Beziehung als erfül- lend (Prot. II S. 8 ff.; Urk. 42). Aus der Biografie des Beschuldigten ergeben sich mithin keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 2.2.2. Der Umstand, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist (vgl. Urk. 27), ist neutral zu bewerten. 2.2.3. Angesichts der erdrückenden Beweislage kann das Geständnis des Be- schuldigten, welches überdies nicht von Beginn weg vorlag, nicht strafmindernd
- 13 - berücksichtigt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1388/2021 vom
3. März 2022 E. 1.3.2, 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 2.2 und 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2, jeweils mit Hinweisen). Der Be- schuldigte erklärte aber, zu bereuen, was er gemacht habe, und sich dafür zu schämen (Prot. I S. 9). Dies brachte der Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung authentisch zum Ausdruck (vgl. Prot. II S. 13, 16 und 18). Eine ge- wisse Reue kann ihm daher nicht abgesprochen werden. Es rechtfertigt sich des- halb eine Strafminderung von 5 Tagessätzen. 2.2.4. Unter dem Titel der Täterkomponente resultiert somit eine Strafreduktion von 5 Tagessätzen. 2.3. Tagessatzhöhe 2.3.1. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf Fr. 10.– senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Bemessung der Tagessatzhöhe vom Einkommen des Beschuldigten abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Beschuldigten wirtschaftlich nicht zufliesst. Darunter fal- len die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfall- versicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Das Nettoeinkommen ist weiter um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu re- duzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finan- zielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Nicht abzugsfähig sind dagegen Wohnkosten, Schulden und grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters aus Abzahlungs- oder Leasingverträgen, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben (BGE 134 IV 60 E. 5.4 und 6.4).
- 14 - 2.3.2. Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe nach Würdigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 10.– festgelegt (Urk. 24 S. 17). In Anbe- tracht der Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten (vgl. dazu Erw. III.2.2.1) erscheint der von der Vorinstanz festgelegte Tagessatz – selbst bei Berücksichtigung, dass sich seine finanziellen Verhältnisse seit der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung etwas verbessert haben – nach wie vor angemessen. Die Tagessatzhöhe ist somit auf Fr. 10.– festzusetzen.
3. Fazit zur Geldstrafe Schlussfolgernd ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit 70 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 10.– zu bestrafen ist.
4. Verbindungsbusse 4.1. Die Vorinstanz kombinierte die bedingt ausgesprochene Geldstrafe in An- wendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse in der Höhe von Fr. 180.– (Urk. 24 S. 24). Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstel- lenproblematik" zwischen einer unbedingten Busse und der bedingten Geldstrafe entschärft werden, indem durch Art. 42 Abs. 4 StGB die Möglichkeit geschaffen wird, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Dabei können gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rolle spielen. Sie kommt auch in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Strafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse einen spürbaren Denkzettel verab- reichen möchte. In diesen Fällen trägt die unbedingte Verbindungsbusse dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Täter soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.2 f.).
- 15 - 4.2. Beim vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein Massendelikt, bei wel- chem die Schnittstellenproblematik zu berücksichtigen wäre. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf, das Verschulden erweist sich als leicht bis sehr leicht, und es ist davon auszugehen, dass das Strafverfahren und die auszusprechende Geldstrafe den Beschuldigten genügend beeindrucken werden, sodass aus spezi- alpräventiven Gesichtspunkten die Auferlegung einer zusätzlichen Busse nicht er- forderlich ist, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Von der Festset- zung einer zusätzlichen Busse ist somit abzusehen.
5. Vollzug 5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 5.2. Der Beschuldigte weist, wie bereits erwähnt, keine Vorstrafen auf (Urk. 27). Es ist davon auszugehen, dass er sich sowohl durch das Strafverfahren als auch die auszufällende Geldstrafe genügend beeindrucken lässt, um sich in Zukunft gesetzeskonform zu verhalten. Folglich ist der Vollzug der Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu Fr. 10.– aufzuschieben. Angesichts des zu beachtenden Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es beim durch die Vorinstanz gewährten bedingten Vollzug ohnehin sein Bewenden. Auch die von der Vorin- stanz festgelegte Probezeit von 2 Jahren erscheint angesichts der Vorstrafenlo- sigkeit des Beschuldigten als angemessen und ist deshalb zu bestätigen.
6. Fazit Der Beschuldigte ist insgesamt mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Pro- bezeit auf 2 Jahre festzusetzen. IV. Tätigkeitsverbot
1. Die Vorinstanz hat ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB angeordnet (Urk. 24 S. 25).
- 16 -
2. Gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB verbietet das Gericht jemandem, der wegen ei- ner der unter lit. a-d aufgeführten Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder gegen den deswegen eine Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 oder 64 angeordnet wird, lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätig- keit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 aStGB wird von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB erfasst, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjähri- gen zum Gegenstand hatten. Als Gegenstände und Vorführungen gelten porno- grafische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art sowie pornografische Vorführungen (Art. 197 Abs. 1 StGB). Gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen aus- nahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Abs. 3 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter wegen eines der in Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB aufgeführten Delikte ver- urteilt worden ist oder wenn dieser gemäss den international anerkannten Klassifi- kationen pädophil ist (lit. b).
3. Aufgrund der erstellten Delinquenz ist vorliegend in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszu- sprechen, es sei denn, es wäre ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB zu bejahen, was im Folgenden zu prüfen ist. 3.1. Ein Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 StGB ist gemäss Wortlaut von Art. 67 Abs. 4bis StGB unter zwei kumulativen Vor- aussetzungen zulässig: Einerseits muss es sich um einen "besonders leichten Fall" handeln, andererseits darf das Verbot nicht notwendig sein, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Aus dem Wort "ausnahmsweise" ergibt sich, dass die Bestimmung restriktiv anzuwenden ist und nur bei gewissen Anlasstaten zur Anwendung gelangt. Das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot soll die Regel sein. Ist keine beson- ders leichte Anlasstat gegeben, darf somit auch bei guter Legalprognose nicht auf
- 17 - das Tätigkeitsverbot verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 7B_479/2023 vom 21. November 2023 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). 3.2. Für die Qualifikation als besonders leichter Fall ist auf die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände abzustellen. Von der Ausnahmebestim- mung erfasst werden nur eigentliche Bagatellfälle, wobei ein strenger Massstab anzulegen ist. Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit klarstellte, könnten als be- sonders leichte Fälle von Sexualstraftaten in objektiver Hinsicht beispielsweise sexuelle Belästigungen oder Exhibitionismus (wenn etwa eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen ausgesprochen werde) in Betracht kommen; dies aufgrund ihrer geringen abstrakten Strafandrohung. Aber auch ein anderes Sexualdelikt, das einer höheren Strafdrohung unterliege, könne je nach konkreten Umständen als besonders leichte Sexualstraftat gewertet werden (z.B. sexuelle Handlungen mit einem Kind, wenn es beispielsweise eine bedingte Strafe von wenigen Tages- sätzen gebe). Dies insbesondere dann, wenn das Gericht unter Gesamtwürdi- gung der Tat- und Täterkomponenten (z.B. die Schwere der Verletzung, die Ver- werflichkeit des Handelns, die Beziehung zwischen der verurteilten Person und dem Opfer, das Vorleben und die Verhältnisse der verurteilten Person) das Ver- schulden der verurteilten Person als besonders gering einstufe und deshalb eine milde Strafe ausspreche (Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.3; BGE 149 IV 161 E. 2.5.4). 3.3. Als nicht notwendig erscheint ein Tätigkeitsverbot, wenn der verurteilten Per- son eine gute Prognose gestellt werden kann, weil Anhaltspunkte für eine Wieder- holungsgefahr fehlen. Die Frage, ob ein Verbot nicht notwendig erscheint, um die verurteilte Person von der Begehung weiterer Sexualstraftaten abzuhalten, muss vom Gericht aufgrund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden. Es sind alle nach dem Stand der Prognoseforschung massgeblichen Umstände zu berück- sichtigen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter der verurteilten Person und die Aussichten auf Bewährung zu- lassen. Für eine Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein möglichst vollständiges
- 18 - Bild der Täterpersönlichkeit unabdingbar (BGE 149 IV 161 E. 2.5.5; vgl. BBl 2016 6161 Ziff. 2.1). 3.4. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass es sich beim Tatbestand der Porno- grafie um einen der leichteren respektive geringfügigeren Tatbestände des Sexu- alstrafrechts handelt und die vom Beschuldigten vorgenommenen Tathandlungen angesichts des Spektrums von möglichen Handlungen, die unter den Tatbestand der Pornografie zu subsumieren sind, nicht besonders schwer wiegen und ver- schuldensmässig im untersten Bereich anzuordnen sind. Es handelt sich um so- genannte "hands-off-Delikte" ohne jeglichen Körperkontakt zwischen der beschul- digten Person und dem Opfer. Hinsichtlich der objektiven als auch der subjektiven Tatschwere ist wie ausgeführt konkret von einem leichten bis sehr leichten Ver- schulden des Beschuldigten auszugehen. Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich um eine einmalige Chatunterhaltung mit einer vermeintlich 13-Jährigen
– folglich mit einer Jugendlichen und keinem Kind – handelte. Die Unterhaltung zeugt zudem von keiner grossen kriminellen Energie, und es liegen keine Tatsa- chen vor, die eine generelle pädosexuelle Neigung des Beschuldigten belegen würden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Chatpartnerin "B._____" in Wahrheit um einen verdeckten Vorermittler der Polizei gehandelt hat und es damit zumindest bei der Verbreitung von Pornografie an eine unter 16-jäh- rige Person im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB bei einer versuchten Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB geblieben ist. 3.5. Des Weiteren präsentieren sich die persönlichen und beruflichen Verhält- nisse des Beschuldigten soweit stabil. Diversen bei den Akten liegenden Refe- renzschreiben lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2019 erfolgreich und intensiv darum bemüht ist, sich sprach- lich, sozial und beruflich in der Schweiz zu integrieren. Seit August 2023 absol- viert er eine Ausbildung als Fahrradmechaniker EFZ. So bezeichnet ihn sein (ehe- maliger) Arbeitgeber als tollen, sehr angenehmen und wissbegierigen Mitarbeiter. Er lerne fleissig, nehme alle Hilfsangebote wahr, die es in der Schule gebe und habe auch in kurzer Zeit sehr gut Deutsch gelernt. Er sei beim ganzen Team so- wie den Kunden sehr beliebt (Urk. 15/1). Ebenso geht aus dem Referenzschrei-
- 19 - ben der Berufsbildungsschule D._____ vom 11. März 2024 hervor, dass der Be- schuldigte ein sehr motivierter und anständiger Lernender sei. Er nehme aktiv am Unterricht teil und sei eine Bereicherung für die Klasse (Urk. 15/2). In einer Stel- lungnahme vom 13. März 2024 hebt zudem die Lehrperson des Beschuldigten für den Allgemeinbildenden Unterricht hervor, dass dieser durch sein sehr respektvol- les Verhalten auffalle. Er sei immer sehr bemüht, die Leistungsanforderungen zu erfüllen, obwohl er durch seine Sprachkenntnisse erschwerte Bedingungen im Vergleich zu seinen Mitlernenden habe. Er komme mit viel Fleiss zu guten Ergeb- nissen (Urk. 17). Entsprechendes geht auch aus dem anlässlich der Berufungs- verhandlung eingereichten Solidaritätsschreiben der Berufsbildungsschule D._____ vom 21. März 2024 hervor (Urk. 43). Zusammenfassend lässt sich fest- halten, dass der Beschuldigte motiviert einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgeht und dabei keinerlei Hinweise auf ein fehlbares Verhalten im Zusammenhang mit seiner Ausbildung vorliegen. Im Gegenteil zeigen die Referenzschreiben ein stets korrektes Verhalten des Beschuldigten auf. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte glaubhaft darlegte, dass er mittlerweile viele Möglichkeiten habe, um den sozialen Austausch zu pflegen (vgl. etwa Prot. I S. 8: wöchentlicher Besuch eines "Gratiskaffees", wo er verschiedene Leute treffen könne), sodass er sich nicht mehr, wie im Tatzeitpunk, einsam fühlen sollte (vgl. Prot. I S. 9 f.). Zu- dem ist er seit über einem Jahr in einer festen Beziehung mit einer Gleichaltrigen. Er gab an, dass sie glücklich miteinander seien und es auch schon zu körperli- chem Kontakt gekommen sei, welcher für ihn erfüllend gewesen sei (Prot. II S. 11 und 18 f.). Unter dem Titel der Strafzumessung wurde zudem bereits mehrfach ausgeführt, dass davon auszugehen ist, dass sich der Beschuldigte sowohl durch das Strafverfahren als auch die auszufällende Geldstrafe genügend beeindrucken lässt, um sich in Zukunft gesetzeskonform zu verhalten. Sodann bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte eine irgendwie geartete pädophile Ten- denz aufweisen würde. Ihm kann keine ungünstige Legalprognose gestellt wer- den, sodass ihm der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren ist (vgl. vorste- hend, Erw. III.5.2). Die auszufällende Strafe von 70 Tagessätzen Geldstrafe fällt angesichts des massgeblichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe mild aus und liegt in dessen untersten Bereich. Anhaltspunkte
- 20 - für eine Wiederholungsgefahr liegen nicht vor. Ein lebenslängliches Tätigkeitsver- bot erscheint somit nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Sexualstraftaten abzuhalten. Es ist vielmehr von einem singulären Vorfall und einem Bagatellfall auszugehen. 3.6. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist schliesslich zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte als noch vergleichsweise junger Mensch durch ein le- benslängliches Tätigkeitsverbot beruflich massiv eingeschränkt würde. Dies alles wäre im Sinne des Gesetzgebers ohne zu Zögern hinzunehmen, wenn es sich beim Beschuldigten um eine Person handeln würde, vor der Kinder und Jugendli- che geschützt werden müssen. Beim Beschuldigten handelt es sich aber nicht um einen Pädophilen, sondern um jemanden, der – ohne sich dabei viel zu überlegen und die Konsequenzen ausreichend zu bedenken – einmalig pornografisch delin- quierte. Dies widerspiegelt sich auch im wie gesehen leichten bis sehr leichten Verschulden des Beschuldigten und entsprechend in der milden Bestrafung. Un- ter diesen Umständen erscheint es unverhältnismässig, ein lebenslängliches Tä- tigkeitsverbot zu verhängen.
4. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Umstände ist vorliegend von einem besonders leichten Fall von Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 aStGB in Verbindung mit Art. 67 Abs. 4bis StGB auszugehen. Ein Tätigkeitsverbot ist zudem nicht notwendig, um den Beschuldigten vom Herstellen von pornografi- schen Schriften, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, abzuhalten, und angesichts seines leichten bis sehr leichten Verschuldens und der Höhe der ausgefällten Strafe auch nicht verhältnismässig. Da der Beschuldigte weder ein in Art. 67 Abs. 4 bis lit. a StGB aufgeführtes Delikt begangen hat noch gemäss den international anerkannten Klassifikationen pädo- phil ist (lit. b), liegen auch im Sinne der Ausnahmebestimmung keine Gründe vor, welche einen Verzicht auf Anordnung eines Tätigkeitsverbots untersagen würden. Entsprechend ist von der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB abzusehen.
- 21 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2).
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist – insbesondere unter Berücksichtigung, dass der teilweise Rückzug der Berufung des Beschuldigten erst kurz vor der angesetzten Berufungsverhandlung erfolgte (vgl. Urk. 41) und dem Gericht dadurch bereits ein nicht unerheblicher Vorbereitungsaufwand ent- standen ist – auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG).
3. Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung nicht vollumfänglich durch. Im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil wird zwar eine etwas tiefere Geldstrafe aus- gefällt, indes lag sein diesbezüglicher Antrag noch tiefer. Des Weiteren wird aber auf das Verhängen einer Verbindungsbusse verzichtet und von der Anordnung ei- nes lebenslänglichen Tätigkeitsverbots abgesehen. Das Tätigkeitsverbot er- scheint aufgrund seiner lebenslänglichen Dauer als gewichtig. Insgesamt rechtfer- tigt es sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjeni- gen der vormaligen und derzeitigen amtlichen Verteidigung, im Umfang von ei- nem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
4. Im Verlauf des Berufungsverfahrens erfolgte ein Wechsel der amtlichen Ver- teidigung, wobei das Mandat vom vormaligen Verteidiger Rechtsanwalt MLaw X1._____ auf den derzeitigen Verteidiger Fürsprecher X2._____ übertra- gen wurde (vgl. Urk. 34). Rechtsanwalt MLaw X1._____ wurde mit Beschluss vom
5. März 2025 für seine Aufwendungen im Umfang von Fr.1'975.85 bereits absch- liessend entschädigt (vgl. Urk. 38).
- 22 -
5. Die derzeitige amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Be- mühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 2'009.22 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 45). Unter Berücksichtigung der zusätzlich nötigen Auf- wendungen für die Berufungsverhandlung und mündliche Urteilseröffnung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Vorbesprechung mit dem Klienten) sowie der noch anstehenden Besprechung der schriftlichen Urteilsbegründung von insge- samt 5 Stunden (vgl. Prot. II S. 5-25) ergibt sich eine Entschädigung von rund Fr. 3'200.– (inkl. MwSt.). Dieses Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung (§ 18 Abs. 1 i.V.m. §§ 17 und 2 AnwGebV) und er- weist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist der derzeitige amtliche Vertei- diger mit einem Betrag von Fr. 3'200.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
6. Die zweitinstanzlichen Kosten der vormaligen und derzeitigen amtlichen Ver- teidigungen sind ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Drittel vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 18. März 2024 bezüglich der Dispositivzif- fern 1 (Schuldspruch wegen versuchter Verbreitung von Pornografie an eine unter 16-jährige Person und wegen Verbreitung harter Pornografie) und 6-9 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tages- sätzen zu Fr. 10.–.
2. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 23 -
3. Von der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB wird abgesehen.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: vormalige amtliche Verteidigung RA X1._____ (inkl. Fr. 1'975.85 8,1 % MwSt.) derzeitige amtliche Verteidigung FS X2._____ (inkl. Fr. 3'200.– 8,1 % MwSt.)
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der vormaligen und derzeitigen amtlichen Verteidigung, werden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von einem Drittel vorbehalten.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden.
- 24 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. April 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Lazareva