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SB240492

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Zürich OG · 2025-08-26 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Soweit im Berufungsverfahren relevant, gibt der Beschuldigte in sachver- haltsmässiger Hinsicht zu, am 7. November 2022 in C._____ mit einem verdeck- ten Fahnder der Kantonspolizei Zürich ein Geschäft über den Verkauf von 5 Por- tionen zu 0.7 g Kokaingemisch zu einem Preis von Fr. 500.– abgeschlossen zu haben. Ebenso anerkennt er, dass die in seiner Wohnung in D._____ TG insge- samt aufgefundenen 7.79 g Kokaingemisch für den Weiterverkauf bestimmt wa- ren. Schliesslich räumt er auch ein, in den 3 bis 4 Monaten vor dem Geschäftsab- schluss mit dem polizeilichen Scheinkäufer Kokain an mehrere unbekannt geblie- bene Abnehmer im Raum E._____ verkauft zu haben (vgl. zuletzt Prot. II S. 13). Er stellt sich jedoch zusammengefasst auf den Standpunkt, dass das ganze vor- stehend erwähnte Kokain aus einem Bezug von 30 g Kokaingemisch bei seinem Lieferanten F._____ stamme. Es könne ihm also nicht mehr als eine Bruttomenge von 30 g angelastet werden (zum Ganzen: Urk. 38 S. 3 ff.; Urk. 66 S. 3 ff.).

2. Mit der vom Beschuldigten gehandelten Kokainmenge hat sich die Vorin- stanz eingehend auseinandergesetzt und die Beweislage diesbezüglich detailliert, sorgfältig und überzeugend gewürdigt. Es kann vorweggenommen werden, dass den im angefochtenen Entscheid aus dem vorhandenen Beweismaterial gezoge- nen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung zu folgen ist. In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann deshalb vorab grundsätzlich auf die diesbezüglichen Ausfüh- rungen verwiesen werden (Urk. 49 S. 6 ff.). Die nachstehenden Erwägungen ver- stehen sich insofern hauptsächlich als Ergänzung der vorinstanzlichen Beweis- würdigung. Sie sollen zusätzlich verdeutlichen, dass angesichts des Beweiser- gebnisses keine unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte mehr als eine Kokainmenge von 30 g brutto umgesetzt hat. 3.1. So ist einhergehend mit der Vorinstanz vorab festzuhalten, dass dem Be- schuldigten zwar entgegen dem Wortlaut der Anklageschrift nicht nachgewiesen

- 9 - werden kann, dass er das Kokain jeweils in Portionen von 1 g absetzte, sondern dass er dieses seinen Abnehmern in Mengen von 0.7 g abgepackt für Fr. 100.– verkaufte (Urk. 49 S. 12 f.). Ebenso kann der Verteidigung beigepflichtet werden, dass gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten dessen Abnehmerkreis höchs- tens 10 Personen umfasste, zugleich jedoch keine Erkenntnisse darüber beste- hen, wie oft und in welcher Kadenz diese bei ihm Kokain gekauft haben (Urk. 38 S. 5). Dies alles ändert aber nichts daran, dass der Beschuldigte im Verlauf der Strafuntersuchung auf die unmissverständlich gestellte Frage nach der gesamten Menge an verkauftem Kokain einmal von sich aus angab, er habe "30 bis 40 g" Kokain verkauft (Urk. D1/2/1 F13), ein weiteres Mal zunächst die vorstehend zi- tierte Angabe von 30 bis 40 g bestätigte (Urk. D1/2/2 F5), anschliessend sich et- was unsicher dahingehend äusserte, er kenne die Gesamtmenge nicht genau (Urk. D1/2/2 F16 f.), um sogleich präzisierend anzufügen, es seien "etwa 30 g Ko- kain" gewesen (Urk. D1/2/2 F18), und bei zwei weiteren Einvernahmen ohne Ein- schränkungen den Vorhalt anerkannte, "insgesamt ca. 30 g Kokain" veräussert zu haben (Urk. D1/2/3 F10; Prot. I S. 19). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Be- schuldigte in Bezug auf das Volumen des von ihm verkauften Kokains falsch resp. übertrieben ausgesagt haben soll, zumal er die entsprechenden Mengenangaben entgegen der Darstellung der Verteidigung nicht nur in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 8. November 2022 gemacht hat, als es ihm nur noch darum gegangen sein soll, wieder aus der Haft entlassen zu werden (Urk. 38 S. 4 f.), sondern wie erörtert auch in allen anderen zitierten Befragungen im We- sentlichen gleichlautend zu Protokoll gegeben hat. Folgerichtig muss sich der Be- schuldigte auf die von ihm angegebene Menge an verkauftem Kokain (brutto 30 g) behaften lassen. 3.2. Nicht zu hören ist der Beschuldigte sodann insoweit, als er geltend macht, lediglich insgesamt 30 g Kokaingemisch von seinem Lieferanten bezogen zu ha- ben, wobei diese Menge sämtliches Kokain beinhalte, das in der Anklage erwähnt sei, d.h. sowohl die von ihm an seine Abnehmer verkauften Einzelmengen und die dem polizeilichen Scheinkäufer angebotenen 5 Portionen wie auch die in seiner Wohnung aufgefundene Menge (vgl. Prot. II S. 18). Die Verteidigung beruft sich in diesem Zusammenhang auf die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestell-

- 10 - ten Geldbeträge von Fr. 2'350.– und € 100.–, die eingestandenermassen aus dem Kokainhandel stammen (so der Beschuldigte in Urk. D1/2/2 F85 f.), und aus de- nen sie ableitet, dass der Beschuldigte 24 ½ Portionen verkauft habe (rückge- rechnet aus dem Bargeldbestand von 2'450.– [sofern die € 100.– im Nominalwert umgerechnet und zu den Fr. 2'350.– addiert werden] dividiert durch den Verkaufs- preis von Fr. 100.– pro Einzelportion), was eine verkaufte Menge von 17.15 g Ko- kaingemisch (resultierend aus der Anzahl Portionen [24 ½] multipliziert mit der Menge von 0.7 g pro Einzelportion) ergebe, die zusätzlich zu den 3.5 g, die dem polizeilichen Scheinkäufer angeboten worden seien, und den insgesamt 7.79 g Kokaingemisch, die sich in der Wohnung befunden hätten, hinzukomme (Urk. 38 S. 5 f.; Urk. 66 S. 4 f.). Bereits die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung, auf die hier nochmals explizit verwiesen werden kann, erwogen, dass die Höhe der sichergestellten Geldbeträge für die Frage, wie viel Kokain der Beschuldigte verkauft hat, keine Grundlage bilden kann (Urk. 49 S. 13 f.). Ergänzend ist diesbe- züglich zudem festzuhalten, dass die Auffassung der Verteidigung überdies auch in Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten selbst steht, gemäss denen er das Geld, das er mit dem Drogenhandel verdient habe, jeweils gleich wieder ausgegeben habe (Urk. D1/2/1 F18), etwa indem er damit ausstehende Rechnun- gen beglichen habe (Urk. D1/2/3 F26), spricht dies doch ebenfalls klar dagegen, dass er bei seiner Verhaftung mehrere Monate nach dem Bezug des Kokains noch praktisch den gesamten Erlös aus den Drogenverkäufen bei sich zuhause hortete. Auch aus diesem Grund bleibt es daher bei der Schlussfolgerung im an- gefochtenen Entscheid, wonach aufgrund der glaubhaften und mehrmals geäus- serten Zugaben des Beschuldigten als erstellt zu erachten ist, dass er – einsch- liesslich des Geschäfts mit dem polizeilichen Scheinkäufer (vgl. Urk. 49 S. 16) – Verkäufe über insgesamt 30 g Kokaingemisch getätigt hat, wohingegen das an- lässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte Kokain von brutto 7.79 g eine se- parate Menge darstellt, die zu den vorgenannten 30 g hinzukommt (Urk. 49 S. 14 f.). 3.3. Mit Bezug auf den Wirkstoffgehalt geht aus den Akten hervor, dass das dem verdeckten Fahnder angebotene Kokaingemisch von 3.5 g einen mittleren Reinheitsgrad von 52.7 % und das in der Wohnung des Beschuldigten aufgefun-

- 11 - dene Kokain einen solchen von 56.7 % (betreffend einen Teil von brutto 0.17 g), 52.8 % (betreffend brutto 0.69 g) sowie 57.7 % (betreffend brutto 7.1 g) aufwies (Urk. D1/4/5 S. 2 f.). In Nachachtung der Vorgaben des Forensischen Instituts Zü- rich ist – einhergehend mit der Verteidigung (Urk. 66 S. 5) – von diesen Werten allerdings ein Vertrauensbereich von 4 % abzuziehen (Urk. D1/4/5 S. 3). Ausge- hend vom bereinigten Reinheitsgrad resultiert beim Kokain, das Gegenstand des Scheinkaufs bildet, somit ein Nettogewicht von (gerundet) 1.7 g (entsprechend 48.7 % von 3.5 g) und beim Kokain, das anlässlich der Hausdurchsuchung sicher- gestellt wurde, ein solcher von (gerundet) insgesamt 4.22 g (entsprechend 52.7 % von 0.17 g zzgl. 48.8 % von 0.69 g zzgl. 53.7 % von 7.1 g). Zu Recht hat die Vor- instanz sodann bei der Ermittlung des Reinheitsgrades der restlichen Verkaufs- menge (26.5 g brutto) den tiefsten vorgefundenen Wert angewendet (Urk. 49 S. 15 f.), was nach Abzug des genannten Vertrauensbereichs 48.7 % ergibt. Dar- aus resultieren (gerundet) weitere 12.9 g Reinsubstanz (entsprechend 48.7 % von 26.5 g). Zusammengerechnet beläuft sich das Nettogewicht des Kokains, mit dem der Beschuldigte zu tun hatte, somit auf 18.82 g (entsprechend 1.7 g zzgl. 4.22 g zzgl. 12.9 g). Diese Menge an reinem Kokain ist der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Auch wenn die Vorinstanz bei ihrer Ermittlung des Wirkstoffgehalts des vom Beschuldigten gehandelten Kokains den Vertrauensbereich von 4 % gemäss Gutachten des Forensischen Instituts Zürich unberücksichtigt gelassen hat, ist ih- rer rechtlichen Würdigung im Ergebnis zu folgen, wonach angesichts des erstell- ten Nettogewichts von 18.82 g der vom Bundesgericht festgelegte Grenzwert von 18 g zum mengenmässig schweren Fall von Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz wenn auch knapp überschritten ist. Zudem ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass dem Beschuldigten zwar der konkrete Reinheitsgrad nicht be- kannt war, er aber im Sinne eines Eventualvorsatzes damit rechnen musste, dass die Menge, die von ihm insgesamt umgesetzt wurde, grundsätzlich geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden (zum Ganzen: Urk. 49 S. 16 ff.). In

- 12 - Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO sind diese erstinstanzlichen Schlussfolge- rungen daher mit der genannten Abweichung hinsichtlich der Nettokokainmenge im Berufungsentscheid zu übernehmen.

2. In Bestätigung des angefochtenen Entscheids ist der Beschuldigte dem- gemäss zusätzlich zu den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Fahrens ohne Be- rechtigung, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und Fahrens ohne Fahrzeug- ausweis oder Kontrollschilder (s. dazu vorn Erw. II.1.2.) auch zweitinstanzlich der qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c (Veräussern) und d (Auf- bewahren) in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung zu- treffend wiedergegeben (Urk. 49 S. 20 ff.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wieder- holt dargelegt (BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Entsprechendes gilt für die Bildung einer Gesamtstrafe bei Deliktsmehrheit und im Falle von retrospektiver Konkurrenz (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 142 IV 265 E. 2.3.1; vgl. auch Urteile des Bundesgerichtes 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.1.2; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.3).

2. Hinsichtlich des Tatverschuldens bei der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz ist zwar zu konstatieren, dass die Grenze zum schweren Fall von Drogenhandel angesichts der Nettomenge von 18.82 g reinem Kokain, die der Beschuldigte insgesamt verkaufte bzw. zuhause lagerte, selbst im Vergleich zum angefochtenen Entscheid, in dem von 19.56 g Reinsubstanz aus- gegangen wurde (Urk. 49 S. 18), äusserst knapp überschritten wurde. Wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beurteilung der objektiven und subjektiven Tatkom- ponente resümiert, es liege innerhalb des weitgefassten Strafrahmens von nicht unter 1 Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe ein sehr leichtes Verschulden vor, weshalb die Einsatzstrafe auf 14 Monate Freiheitsstrafe festzulegen sei (Urk. 49

- 13 - S. 23 f.), so kann ihr darin jedenfalls ohne weiteres beigepflichtet werden. Ebenso ist der Vorinstanz zu folgen, soweit sie die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten, bezüglich derer er anlässlich der Berufungsverhandlung lediglich er- gänzt hat, dass er inzwischen in einem 100 %-Pensum festangestellt sei und ein monatliches Einkommen von Fr. 4'550.– netto inkl. Anteil 13. Monatslohn erziele, wobei sein Lohn weiterhin gepfändet sei und sich seine Schulden auf Fr. 30'000.– bis Fr. 40'000.– beliefen (Prot. II S. 7 ff.; Urk. 67/1), als strafzumessungsneutral gewertet hat, während sie die strafrechtliche Vorbelastung mit 3 Vorstrafen aus den Jahren 2017 und 2018 als deutlich straferhöhend und umgekehrt das Ge- ständnis, das weiterging, als was man ihm in der Strafuntersuchung mutmasslich hätte nachweisen können, als stark strafmindernd eingestuft hat, womit die Ein- satzstrafe unter dem Gesichtspunkt der Täterkomponente im Ergebnis eine Her- absetzung um 2 Monate erfährt (Urk. 49 S. 24 ff.). Damit ist die im angefochtenen Entscheid ausgefällte Freiheitsstrafe von 12 Monaten im Berufungsverfahren zu bestätigen. Zudem ist auch die im erstinstanzlichen Urteil vorgenommene Anrech- nung der erstandenen 2 Hafttage zu übernehmen (Urk. 49 S. 32).

3. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanz hinsichtlich der stras- senverkehrsrechtlichen Vergehen im Zusammenhang mit der Fahrt vom 28. Au- gust 2022 mit den von ihm geschwindigkeitsmässig manipulierten Klein-Motorrad von den zur Verfügung stehenden Sanktionsarten die mildere Geldstrafe gewählt hat (Urk. 49 S. 28), wobei angesichts dessen, dass einzig von Beschuldigtenseite ein Rechtsmittel erhoben wurde, die Ausfällung einer schärferen Sanktion auf- grund des strafprozessualen Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin ausser Betracht fällt. Ferner erweist sich die Festlegung einer Einsatz- strafe von jeweils 10 Tagessätzen für das Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG und für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG als angebracht, genauso wie die Bildung einer as- perierten Gesamtstrafe von 15 Tagessätzen für beide Delikte zusammen und die Fällung einer Zusatzstrafe von 10 Tagessätzen zur Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 4. Dezember 2023 angemessen ist (vgl. Urk. 49 S. 27 f.). Ebenfalls korrekt wurde anhand der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten die Tagessatzhöhe von Fr. 30.– ermittelt (Urk. 49 S. 30). Diese Ta-

- 14 - gessatzhöhe ist auch im Berufungsverfahren zu bestätigen, weil die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten keine wesentliche Veränderung erfahren haben (s. dazu vorn Erw. V.2.; vgl. zudem Prot. II S. 7 ff.; Urk. 61).

4. Schliesslich wurde im angefochtenen Entscheid zur Bemessung der se- parat auszufällenden Übertretungsbusse für den mehrfachen Drogenkonsum im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG und das Fahren ohne Fahrzeugausweis im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG das Nötige ausgeführt (Urk. 49 S. 29). Vom Beschuldigten wurde denn auch weder die Busse an sich noch deren Höhe be- stritten. Entsprechend ist er auch in zweiter Instanz – als Zusatzstrafe zum bereits genannten Strafbefehl vom 4. Dezember 2023 – mit Fr. 500.– zu büssen. VI. Vollzugsregelung 1.1. Mit Bezug auf die rechtlichen Grundlagen betreffend die Gewährung des bedingten Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe kann vorab auf die korrekten Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 49 S. 31). Zu betonen ist allerdings, dass die Bewilligung des Strafaufschubs nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung nicht die positive Erwartung voraussetzt, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätz- lich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_80/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.1; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 1.1.2; 6B_30/2024 vom

5. August 2024 E. 2.3.3). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere auch die strafrechtliche Vorbelas- tung. Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung daher erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.4; 6B_617/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 1.3.1).

- 15 - 1.2.1. Richtig ist, dass der Beschuldigte gemäss aktuellem Strafregister 4 Ein- träge aufweist, wobei die jüngste Verurteilung vom 4. Dezember 2023 erst nach Begehung der hier zu beurteilenden Delikte erging (Urk. 64), weshalb zum Tat- zeitpunkt streng genommen lediglich 3 Vorstrafen vorlagen, die allesamt auf be- dingte Geldstrafen lauteten. Dessen ungeachtet wirkt sich der Umstand, dass der Beschuldigte am 28. August 2022, d.h. nur wenige Monate nach Ablauf der 4-jäh- rigen Probezeit für die letzte Geldstrafe, die am 16. Februar 2018 verhängt wurde (Urk. D1/8/9), erneut straffällig geworden ist und deswegen mit einer weiteren Geldstrafe zu sanktionieren ist, in legalprognostischer Hinsicht stark belastend aus. Einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz kann demnach in Bezug auf die Geldstrafe kein bedingter Strafvollzug mehr gewährt werden. 1.2.2. Anders fällt die Beurteilung hingegen hinsichtlich der Freiheitsstrafe von 12 Monaten aus, die dem Beschuldigten aufgrund seiner drogenhändlerischen Aktivitäten im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen ist. Zwar weist der Beschul- digte bereits eine Vorstrafe im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz auf. Die damalige Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Frauenfeld datiert jedoch vom

19. Dezember 2017 und liegt damit lange zurück. Ausserdem betraf das damalige Strafverfahren lediglich den Verkauf von Marihuana sowie von Ecstasypillen und den Besitz von geringen Mengen Kokain, weshalb der Beschuldigte dafür einzig zu einer bedingten Geldstrafe mittels Strafbefehl verurteilt wurde (Urk. D1/8/7). Weitere Faktoren, welche die Legalprognose in Frage zu stellen vermögen, sind keine ersichtlich. Nachdem der Beschuldigte im Verlauf der aktuellen Strafunter- suchung vielmehr 2 Tage in Haft verbracht hat und er vor allem nunmehr erstmals mit einer in ihrer Höhe nicht unempfindlichen Freiheitsstrafe konfrontiert wird, ist deshalb zu erwarten, dass die freiheitsentziehende Sanktion verbunden mit dem Vollzug der separat auszusprechenden Geldstrafe genügend Warnwirkung entfal- ten wird, um ihn definitiv von weiterer Straffälligkeit abzuhalten. Entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz (Urk. 49 S. 31 f.) kann dem Beschuldigten folglich bei ge- samthafter Beurteilung der Lage mit Blick auf die Freiheitsstrafe das für die Ge- währung des bedingten Vollzugs erforderliche Fehlen einer eigentlichen Schlecht- prognose nicht abgesprochen werden. Der Vollzug derselben ist deshalb in Ab- weichung vom erstinstanzlichen Urteil aufzuschieben, wobei den angesichts der

- 16 - teilweise einschlägigen strafrechtlichen Vorbelastung verbleibenden Bedenken mit der Ansetzung einer verlängerten Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen ist.

2. Was den Vollzug der Busse von Fr. 500.– anbelangt, wurde schliesslich von der Vorinstanz richtig erkannt, dass diese von Gesetzes wegen unbedingt auszufällen ist (Urk. 49 S. 32). Diese Vollzugsregelung blieb von Beschuldigten- seite auch im Berufungsverfahren unangefochten und ist entsprechend zu über- nehmen, wobei für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht be- zahlen sollte, gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe auszu- sprechen ist, die in Anwendung des praxisgemässen Umwandlungssatzes von Fr. 100.–/Tag – wie im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv (Ziff. 4) richtig vermerkt – auf 5 Tage festzulegen ist. VII. Landesverweisung

1. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Erwägungen zur Landesverwei- sung korrekt zu den in Art. 66a Abs. 1 StGB enthaltenen Grundbedingungen des Ausländerstatus des Täters und der Verwirklichung einer Katalogtat geäussert und das Vorhandensein dieser Voraussetzungen beim Beschuldigten zu Recht bejaht (Urk. 49 S. 32 ff.). Umstritten ist hingegen die Beurteilung der Ausnahme- klausel im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB, deren Anwendung von der Vorinstanz mangels eines schweren persönlichen Härtefalls und infolge des überwiegenden Fernhalteinteresses der Schweiz verneint worden ist (Urk. 49 S. 34 ff.), während sich der Beschuldigte in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienle- bens besonders beeinträchtigt sieht, ohne dass seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz durch öffentliche Interessen aufgewogen würden (Urk. 38 S. 13 ff.; Urk. 66 S. 7 ff.). 2.1. Der 31-jährige Beschuldigte ist in Portugal geboren und nach dem Weg- zug seiner Eltern in die Schweiz bei seinen Grosseltern aufgewachsen. Im Alter von 11 Jahren ist er dann im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen Eltern nach G._____ TG übersiedelt (Urk. 36/7). Hier hat er die Schuloberstufe besucht

- 17 - und eine Lehre als Werkhofmitarbeiter (Fachmann Betriebsunterhalt) abgeschlos- sen. Er verfügt über die Aufenthaltsbewilligung "B" (Urk. 60/180), spricht einwand- frei Deutsch und unterhält sich mit seiner Ehegattin und der gemeinsamen Toch- ter ausschliesslich auf Schweizerdeutsch (zum Ganzen: Urk. 49 S. 24 f., S. 34 f.). Auch wenn der Beschuldigte nicht seine gesamte Kindheit in der Schweiz ver- bracht hat, bleibt mithin festzustellen, dass er nunmehr seit bald 20 Jahren hierzu- lande lebt, mithin bereits seine Jugendjahre in der Schweiz verbrachte, und über ein stabiles Beziehungsnetz verfügt. 2.2. In beruflicher Hinsicht fällt auf, dass der Beschuldigte keinen geradlinigen Werdegang vorzuweisen vermag, sondern in der Vergangenheit oft die Arbeits- stelle gewechselt hat (Urk. 49 S. 36 f.). Immerhin arbeitet der Beschuldigte seit dem Jahr 2022 ununterbrochen im Gartenbau (Prot. I S. 11 f.), wobei bemerkens- wert ist, dass er trotz Eröffnung der Strafuntersuchung und kurzzeitiger Inhaftie- rung die damalige Anstellung beibehalten konnte. Gemäss dem eingereichten Ar- beitsvertrag hat er nunmehr ab August 2024 eine Festanstellung im 100 %-Pen- sum bei der H._____ AG erhalten (Urk. 67/1; vgl. auch Prot. II S. 5, S. 8). Trotz der positiven Entwicklung in jüngster Zeit sind seine finanziellen Verhältnisse al- lerdings bescheiden geblieben. So ist er nach wie vor hoch verschuldet und weist aus früheren Betreibungen zahlreiche Verlustscheine auf, wobei er die Ausstände zurzeit über die laufende Einkommenspfändung abzutragen versucht (Prot. I S. 13 f.; Prot. II S. 9, S. 11). Entsprechend kann nicht von einer gelungenen wirt- schaftlichen Integration gesprochen werden. 2.3. Nicht unbeachtet bleiben darf ferner, dass der Beschuldigte mehrmals mit der schweizerischen Strafjustiz in Konflikt geraten ist (Urk. 64). Ebenso ist akten- kundig, dass er im Jahr 2018 von den Migrationsbehörden angehalten wurde, nicht nur seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, sondern sich auch an die Rechtsordnung zu halten (Urk. 36/87). Wenngleich die bislang im Strafre- gister verzeichneten Delikte im Gegensatz zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz keine Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB darstellen, kann der Leumund des Beschuldigten somit nicht als unbeschol- ten bezeichnet werden. Demgegenüber ist zu konstatieren, dass es sich bei den

- 18 - übrigen strafrechtlichen Vorgängen, die im angefochtenen Entscheid aufgeführt werden (Urk. 49 S. 35 f.), um Übertretungsstrafsachen handelt, welche bei der hier vorzunehmenden Härtefallprüfung nicht ins Gewicht fallen (Urteil des Bun- desgerichtes 6B_987/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 4.6.3). 2.4. Des Weiteren sind die beruflichen Eingliederungschancen in Portugal für den Beschuldigten als intakt zu bezeichnen. Er pflegt noch regelmässigen telefo- nischen Kontakt zur Mutter, während er zu den übrigen Familienangehörigen, die im Jahr 2017 zusammen mit ihr in die Heimat zurückgekehrt sind, keinen engen Umgang hat (Urk. 49 S. 34 f.; vgl. Prot. II S. 15). Ausserdem ist er jung und ar- beitsfähig, er weiss sich nach wie vor auf Portugiesisch zu verständigen und kennt sich mit dem Land auch dank sporadischen Besuchen immer noch gut aus (Prot. I S. 9; Prot. II S. 15 f.). Es ist daher keineswegs ausgeschlossen, dass er bei einer Rückführung in seinen Ursprungsstaat beruflich Fuss fasst, wobei der Umstand, dass sich die allgemeine Arbeitsmarktsituation im Heimatland im Ver- gleich zu derjenigen in der Schweiz ungünstiger präsentiert, grundsätzlich unbe- achtet bleiben muss (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11). 2.5. Auf der anderen Seite fällt massiv ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit seiner Ehegattin und der gemeinsamen 5 ½ -jährigen Tochter, die beide die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, einen gemeinsamen Haushalt führt (Urk. 58). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau in der Schweiz geboren ist und hier das ganze Leben verbracht hat, während sie zu Portugal ausser dem Umstand, dass der Beschuldigte von dort stammt, keine Beziehungen aufweist. Zudem befindet sich die Tochter zwar noch in einem grundsätzlich anpassungsfä- higen Alter, aber ist doch schon in der Schweiz eingeschult worden, weshalb be- reits eine gewisse Verwurzelung stattgefunden haben dürfte. Entsprechend ist es nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte geltend macht, dass für Frau und Kind ein Wegzug aus der Schweiz oder eine Übersiedlung nach Portugal geradezu in- akzeptabel wäre (Urk. 38 S. 14 f.). Die Ehegattin des Beschuldigten liess sodann im Berufungsverfahren eine eigenhändig verfasste Stellungnahme einreichen, aus welcher ihr Standpunkt, im Fall einer Ausschaffung ihres Ehemannes die Schweiz

- 19 - nicht zu verlassen, deutlich hervorgeht (Urk. 67/5). Die Landesverweisung würde damit unweigerlich zur Trennung der Familie und zu einem Abbruch der eng ge- lebten Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau sowie vor al- lem seiner Tochter führen. Zwar bildet die Tatsache, dass ein straffällig geworde- ner Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern zusammenlebt, kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (BGE 139 I 145 E. 2.3). Wie das Bundesgericht wiederholt klargestellt hat, stellt eine Lan- desverweisung, welche die Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft der Ehegatten und der gemeinsamen minderjährigen Kinder nach sich zieht, aller- dings einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens dar, der grundsätzlich nicht im Interesse des Kindeswohls ist und daher gegen die Landesverweisung spricht (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 7B_762/2023 vom 16. April 2025 E. 6.2.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.6; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.2). Kommt hinzu, dass auch eine Aufrechterhaltung der Beziehung mittels elektronischer Kommunikationsmit- tel namentlich der Tochter nicht zuzumuten ist, da sie angesichts ihres Alters auf persönliche Kontakte mit dem Beschuldigten angewiesen ist. Verstärkt wird dies vorliegend noch dadurch, dass der Beschuldigte derjenige ist, der als Hauptver- diener massgeblich für den Lebensunterhalt der Familie sorgt und der er an den Wochenenden regelmässig auch die alleinige Betreuungsverantwortung für das Kind übernimmt, wenn seine Ehefrau bei der Arbeit ist (Urk. 38 S. 11 f.; Urk. 66 S. 12; Urk. 67/5; Prot. II S. 17). Insoweit besteht auch in wirtschaftlicher und affek- tiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zwischen Vater und Tochter, wel- che sich bei einer Wegweisung des Beschuldigten angesichts der räumlichen Di- stanz praktisch nicht mehr aufrechterhalten liesse (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.4.4 m.w.H.). 2.6. Im Ergebnis ist der schwere persönliche Härtefall beim Beschuldigten trotz einiger negativ zu beurteilender Kriterien (ungenügende wirtschaftliche Inte- gration, mehrmalige Verstösse gegen die Rechtsordnung und potenzielle berufli- che Eingliederung in Portugal) aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und insbesondere wegen des intakten familiären Verhältnisses zu seiner Ehegattin und seinem minderjährigen Kind zu bejahen.

- 20 - 3.1. Steht fest, dass die Landesverweisung zu einer schweren persönlichen Härte führt, sind sodann die privaten Interessen des Täters an einem Verbleib in der Schweiz und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenein- ander abzuwägen. Die obligatorische Landesverweisung ist anzuordnen, wenn die Katalogtat einen Schweregrad erreicht, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin mani- festierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit sowie auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1260/2023 vom

7. Mai 2025 E. 5.3.2; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.3; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.3). 3.2. Was die persönlichen Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz betrifft, decken sie sich weitgehend mit jenen, die zur Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls geführt haben. Gestützt darauf kann festgehal- ten werden, dass der Beschuldigte, der eine tatsächlich gelebte Beziehung zu sei- ner Ehegattin und seiner 5 ½-jährigen Tochter pflegt, beachtliche Gründe anfüh- ren kann, die für die Fortsetzung seines Aufenthalts in der Schweiz sprechen. Dies gilt umso mehr, als er Portugal zwar verbunden geblieben zu sein scheint, nach seinem langen, mittlerweile nahezu 20-jährigen Aufenthalt in der Schweiz letztlich aber keinen stark ausgeprägten Bezug mehr zu seinem Herkunftsstaat aufweist. 3.3. Demgegenüber ist im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer Weg- weisung des Beschuldigten zu beachten, dass sich die höchstrichterliche Praxis bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Delikte zur Gewährleistung der öffentlichen Sicher- heit zwar stets besonders streng bzw. rigoros gezeigt hat (vgl. zuletzt Urteile des Bundesgerichtes 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.4.7; 6B_64/2024 vom

19. November 2024 E. 1.5.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1). Vorliegend ist aber zu konstatieren, dass der Beschuldigte lediglich mit einer Menge von 18.82 g reinem Kokain gehandelt hat, was den vom Bundesgericht

- 21 - festgelegten Grenzwert zum mengenmässig schweren Fall (18 g) um nicht einmal 1 g überschreitet. Mit der Vorinstanz ist überdies hervorzuheben, dass der Be- schuldigte die Drogen nicht selber verarbeitete und streckte, sondern lediglich in Einzelportionen abpackte und als Endverkäufer an einen überschaubaren Kreis von Abnehmern absetzte (Urk. 49 S. 23). Entsprechend ist sein Tatverschulden als sehr leicht einzustufen und ist die Sanktion für die Katalogtat auf die Mindest- strafe von 1 Jahr festzulegen (s. dazu vorn Erw. V.2.), was weit ausserhalb des Anwendungsbereichs der sog. 2-Jahres-Regel liegt, gemäss welcher bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren oder mehr einzig noch ausser- ordentliche Umstände dazu führen können, dass das private Interesse des Täters am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an dessen Wegweisung überwiegen kann (Urteile des Bundesgerichtes 6B_625/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 3.1.4; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.4; 6B_549/2024 vom

26. November 2024 E. 3.4.4). Im Übrigen trifft es zu, dass der Beschuldigte meh- rere Vorstrafen aufweist und im Jahr 2017 auch schon eine Verurteilung wegen Drogendelikten erwirkt hat (Urk. 64). Zudem sind seine Beteuerungen, wonach ihm klar geworden sei, dass er nicht mehr kriminell werden dürfe, weil er gegen- über seiner Familie Verantwortung trage, insofern zu relativieren, als er bereits bei der Tatbegehung verheiratet war und ein Kleinkind hatte, genauso wie die Schul- densituation, die ihn zur Betätigung im Drogenhandel bewogen hat (s. dazu vorn Erw. III.3.2.), nach wie vor andauert. Und selbst die Inhaftierung am 7. November 2022 hat ihn nicht davon abgehalten, erneut straffällig zu werden, wurde er doch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 4. Dezember 2023 zu ei- ner unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 90.– und einer Busse von Fr. 50.– verurteilt, weil er ohne Führerausweis Auto gefahren ist und während der Fahrt einen Zigarettenstummel aus dem Autofenster geworfen hat (Urk. 36/187). Dessen ungeachtet ist davon auszugehen, dass die erstmalige Verurteilung zu ei- ner bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit ihrer einhergehenden Warnwir- kung hinreichend Gewähr dafür bietet, dass dem Beschuldigten für die Zukunft ein geringes Rückfallrisiko attestiert werden kann, zumal der Beschuldigte im jet- zigen Strafverfahren vollumfänglich geständig war und mehr zugegeben hat, als man ihm hätte nachweisen können, sowie anlässlich der Berufungsverhandlung

- 22 - glaubhaft dargelegt hat, die nötigen Konsequenzen aus dem Strafverfahren gezo- gen zu haben. 3.4. Bei Abwägung sämtlicher Aspekte ist demnach zusammenfassend festzu- halten, dass trotz tatbestandsmässigen Vorliegens einer qualifizierten Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz keine Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung anzunehmen ist, welche die privaten Interessen des Be- schuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen würde.

4. Schlussfolgernd ergibt sich, dass beim Beschuldigten die Voraussetzun- gen für ein ausnahmsweises Absehen von einer Landesverweisung nach Mass- gabe von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt sind. Demgemäss ist in Gutheissung seiner Berufung von einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB abzuse- hen. Damit entfällt auch die Prüfung, ob die Anordnung einer solchen mit den völ- kerrechtlichen Verpflichtungen gemäss dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU vereinbar wäre, dem auch der Beschuldigte als portugiesischer Staatsangehöriger grundsätzlich unterstellt ist. Allerdings versteht sich von selbst, dass bei einem Rückfall in die qualifizierte Drogendelinquenz oder im Falle der Begehung einer anderen Katalogtat der Spielraum verschwindend klein wäre, um die Ausnahme- regelung von Art. 66a Abs. 2 StGB nochmals zur Anwendung zu bringen. VIII. Kostenfolgen

1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (§ 16 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.1. Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Erhebt ein- zig die beschuldigte Person Berufung und obsiegt sie teilweise, gehen die darauf

- 23 - entfallenden Kosten anteilsmässig zulasten der Staatskasse (vgl. JO- SITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 N 3). 2.2. Der Beschuldigte dringt mit seiner Appellation mehrheitlich durch. Er er- reicht nicht nur, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt aufzuschieben ist, sondern auch dass von der Landesverweisung abzusehen ist. Einzig mit Bezug auf die rechtliche Qualifikation des Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Höhe der Strafe unterliegt er. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der Berufungsbegehren sind die Kosten des Berufungsprozesses damit, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, im Umfang von 1/3 dem Beschul- digten aufzuerlegen und im Restbetrag auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Für ihre Aufwendungen und Barauslagen in zweiter Instanz macht die amtliche Verteidigung Fr. 5'268.98 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend (Urk. 68). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der An- waltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen, wobei zusätzlich noch die tatsächlichen Aufwendungen für die Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung im Umfang von 3 Stunden (entsprechend Fr. 713.46 inkl. MWST) zu berücksichtigen sind. Mithin ist die amtliche Verteidigerin pauschal mit einem Betrag von Fr. 6'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Analog zu den übrigen Berufungskosten ist hierfür – sobald es die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigen erlauben – gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO ein Nachforde- rungsvorbehalt von 1/3 anzubringen. Im verbleibenden Umfang sind die im Appel- lationsverfahren anfallenden Honorarkosten der Offizialverteidigerin definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Gegen den eingangs wiedergegebenen Entscheid des Bezirksgerichtes Winterthur vom 13. März 2024 (Urk. 49) meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. März 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig Berufung an (Urk. 43). Nach Erhalt der Urteilsbegründung, die der Beschuldigtenseite am 2. September 2024 zugestellt worden ist (Urk. 46/1), reichte die Verteidigung am 23. September 2024 (Datum Poststempel) fristgerecht die Berufungserklärung nach (Urk. 50). Seitens der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wurde keine Anschlussberufung er- hoben und die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt (Urk. 55).

E. 1.1 Mit Bezug auf die rechtlichen Grundlagen betreffend die Gewährung des bedingten Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe kann vorab auf die korrekten Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 49 S. 31). Zu betonen ist allerdings, dass die Bewilligung des Strafaufschubs nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung nicht die positive Erwartung voraussetzt, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätz- lich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_80/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.1; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 1.1.2; 6B_30/2024 vom

E. 1.2 Im Umkehrschluss ist demgegenüber festzuhalten, dass die von der Vor- instanz vorgenommene Teileinstellung des Verfahrens (Dispositivziffer 1 der erst- instanzlichen Vorabverfügung), die restlichen Schuldsprüche gemäss vorinstanzli- chem Entscheid (Dispositivziffer 1, Spiegelstriche 2 bis 5 des erstinstanzlichen Ur- teils), die vorinstanzlichen Anordnungen betreffend die beschlagnahmten Gegen- stände, Betäubungsmittel bzw. Betäubungsmittelutensilien und Bargeldbeträge (Dispositivziffern 6 bis 8 des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Regelung der Kosten bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens (Dispositivziffern 9 und 10 des erstinstanzlichen Urteils) unangefochten geblieben sind. Die daraus resultierende Teilrechtskraft ist im Berufungsentscheid mittels Beschluss vorab festzustellen (BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 N 2).

2. Im Rahmen des Appellationsverfahrens wurden von keiner Seite Vorfra- gen aufgeworfen oder Beweisanträge gestellt. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausein- andersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Viel- mehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141

- 8 - IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichtes 7B_611/2024 vom 13. No- vember 2024 E. 4.2.2; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3). III. Sachverhalt

1. Soweit im Berufungsverfahren relevant, gibt der Beschuldigte in sachver- haltsmässiger Hinsicht zu, am 7. November 2022 in C._____ mit einem verdeck- ten Fahnder der Kantonspolizei Zürich ein Geschäft über den Verkauf von 5 Por- tionen zu 0.7 g Kokaingemisch zu einem Preis von Fr. 500.– abgeschlossen zu haben. Ebenso anerkennt er, dass die in seiner Wohnung in D._____ TG insge- samt aufgefundenen 7.79 g Kokaingemisch für den Weiterverkauf bestimmt wa- ren. Schliesslich räumt er auch ein, in den 3 bis 4 Monaten vor dem Geschäftsab- schluss mit dem polizeilichen Scheinkäufer Kokain an mehrere unbekannt geblie- bene Abnehmer im Raum E._____ verkauft zu haben (vgl. zuletzt Prot. II S. 13). Er stellt sich jedoch zusammengefasst auf den Standpunkt, dass das ganze vor- stehend erwähnte Kokain aus einem Bezug von 30 g Kokaingemisch bei seinem Lieferanten F._____ stamme. Es könne ihm also nicht mehr als eine Bruttomenge von 30 g angelastet werden (zum Ganzen: Urk. 38 S. 3 ff.; Urk. 66 S. 3 ff.).

2. Mit der vom Beschuldigten gehandelten Kokainmenge hat sich die Vorin- stanz eingehend auseinandergesetzt und die Beweislage diesbezüglich detailliert, sorgfältig und überzeugend gewürdigt. Es kann vorweggenommen werden, dass den im angefochtenen Entscheid aus dem vorhandenen Beweismaterial gezoge- nen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung zu folgen ist. In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann deshalb vorab grundsätzlich auf die diesbezüglichen Ausfüh- rungen verwiesen werden (Urk. 49 S. 6 ff.). Die nachstehenden Erwägungen ver- stehen sich insofern hauptsächlich als Ergänzung der vorinstanzlichen Beweis- würdigung. Sie sollen zusätzlich verdeutlichen, dass angesichts des Beweiser- gebnisses keine unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte mehr als eine Kokainmenge von 30 g brutto umgesetzt hat.

E. 1.2.1 Richtig ist, dass der Beschuldigte gemäss aktuellem Strafregister 4 Ein- träge aufweist, wobei die jüngste Verurteilung vom 4. Dezember 2023 erst nach Begehung der hier zu beurteilenden Delikte erging (Urk. 64), weshalb zum Tat- zeitpunkt streng genommen lediglich 3 Vorstrafen vorlagen, die allesamt auf be- dingte Geldstrafen lauteten. Dessen ungeachtet wirkt sich der Umstand, dass der Beschuldigte am 28. August 2022, d.h. nur wenige Monate nach Ablauf der 4-jäh- rigen Probezeit für die letzte Geldstrafe, die am 16. Februar 2018 verhängt wurde (Urk. D1/8/9), erneut straffällig geworden ist und deswegen mit einer weiteren Geldstrafe zu sanktionieren ist, in legalprognostischer Hinsicht stark belastend aus. Einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz kann demnach in Bezug auf die Geldstrafe kein bedingter Strafvollzug mehr gewährt werden.

E. 1.2.2 Anders fällt die Beurteilung hingegen hinsichtlich der Freiheitsstrafe von 12 Monaten aus, die dem Beschuldigten aufgrund seiner drogenhändlerischen Aktivitäten im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen ist. Zwar weist der Beschul- digte bereits eine Vorstrafe im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz auf. Die damalige Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Frauenfeld datiert jedoch vom

19. Dezember 2017 und liegt damit lange zurück. Ausserdem betraf das damalige Strafverfahren lediglich den Verkauf von Marihuana sowie von Ecstasypillen und den Besitz von geringen Mengen Kokain, weshalb der Beschuldigte dafür einzig zu einer bedingten Geldstrafe mittels Strafbefehl verurteilt wurde (Urk. D1/8/7). Weitere Faktoren, welche die Legalprognose in Frage zu stellen vermögen, sind keine ersichtlich. Nachdem der Beschuldigte im Verlauf der aktuellen Strafunter- suchung vielmehr 2 Tage in Haft verbracht hat und er vor allem nunmehr erstmals mit einer in ihrer Höhe nicht unempfindlichen Freiheitsstrafe konfrontiert wird, ist deshalb zu erwarten, dass die freiheitsentziehende Sanktion verbunden mit dem Vollzug der separat auszusprechenden Geldstrafe genügend Warnwirkung entfal- ten wird, um ihn definitiv von weiterer Straffälligkeit abzuhalten. Entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz (Urk. 49 S. 31 f.) kann dem Beschuldigten folglich bei ge- samthafter Beurteilung der Lage mit Blick auf die Freiheitsstrafe das für die Ge- währung des bedingten Vollzugs erforderliche Fehlen einer eigentlichen Schlecht- prognose nicht abgesprochen werden. Der Vollzug derselben ist deshalb in Ab- weichung vom erstinstanzlichen Urteil aufzuschieben, wobei den angesichts der

- 16 - teilweise einschlägigen strafrechtlichen Vorbelastung verbleibenden Bedenken mit der Ansetzung einer verlängerten Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen ist.

2. Was den Vollzug der Busse von Fr. 500.– anbelangt, wurde schliesslich von der Vorinstanz richtig erkannt, dass diese von Gesetzes wegen unbedingt auszufällen ist (Urk. 49 S. 32). Diese Vollzugsregelung blieb von Beschuldigten- seite auch im Berufungsverfahren unangefochten und ist entsprechend zu über- nehmen, wobei für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht be- zahlen sollte, gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe auszu- sprechen ist, die in Anwendung des praxisgemässen Umwandlungssatzes von Fr. 100.–/Tag – wie im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv (Ziff. 4) richtig vermerkt – auf 5 Tage festzulegen ist. VII. Landesverweisung

1. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Erwägungen zur Landesverwei- sung korrekt zu den in Art. 66a Abs. 1 StGB enthaltenen Grundbedingungen des Ausländerstatus des Täters und der Verwirklichung einer Katalogtat geäussert und das Vorhandensein dieser Voraussetzungen beim Beschuldigten zu Recht bejaht (Urk. 49 S. 32 ff.). Umstritten ist hingegen die Beurteilung der Ausnahme- klausel im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB, deren Anwendung von der Vorinstanz mangels eines schweren persönlichen Härtefalls und infolge des überwiegenden Fernhalteinteresses der Schweiz verneint worden ist (Urk. 49 S. 34 ff.), während sich der Beschuldigte in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienle- bens besonders beeinträchtigt sieht, ohne dass seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz durch öffentliche Interessen aufgewogen würden (Urk. 38 S. 13 ff.; Urk. 66 S. 7 ff.).

E. 2 In der Folge wurde auf den 26. August 2025 zur mündlichen Berufungs- verhandlung vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft die Teilnahme freigestellt wurde (Urk. 57). Sodann erfolgte von Amtes wegen eine Anfrage bei der Einwoh- nerkontrolle B._____ bezüglich der Wohnsituation des Beschuldigten (Urk. 58). Weiter wurden die ihn betreffenden Akten beim Migrationsamt des Kantons Thur- gau in elektronischer Form beigezogen und den Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 59 f.). Ferner reichte die Verteidigung am 4. August 2025 das Datenerfas- sungsblatt über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ein (Urk. 61).

E. 2.1 Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Erhebt ein- zig die beschuldigte Person Berufung und obsiegt sie teilweise, gehen die darauf

- 23 - entfallenden Kosten anteilsmässig zulasten der Staatskasse (vgl. JO- SITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 N 3).

E. 2.2 Der Beschuldigte dringt mit seiner Appellation mehrheitlich durch. Er er- reicht nicht nur, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt aufzuschieben ist, sondern auch dass von der Landesverweisung abzusehen ist. Einzig mit Bezug auf die rechtliche Qualifikation des Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Höhe der Strafe unterliegt er. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der Berufungsbegehren sind die Kosten des Berufungsprozesses damit, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, im Umfang von 1/3 dem Beschul- digten aufzuerlegen und im Restbetrag auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Für ihre Aufwendungen und Barauslagen in zweiter Instanz macht die amtliche Verteidigung Fr. 5'268.98 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend (Urk. 68). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der An- waltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen, wobei zusätzlich noch die tatsächlichen Aufwendungen für die Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung im Umfang von 3 Stunden (entsprechend Fr. 713.46 inkl. MWST) zu berücksichtigen sind. Mithin ist die amtliche Verteidigerin pauschal mit einem Betrag von Fr. 6'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Analog zu den übrigen Berufungskosten ist hierfür – sobald es die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigen erlauben – gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO ein Nachforde- rungsvorbehalt von 1/3 anzubringen. Im verbleibenden Umfang sind die im Appel- lationsverfahren anfallenden Honorarkosten der Offizialverteidigerin definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

E. 2.3 Nicht unbeachtet bleiben darf ferner, dass der Beschuldigte mehrmals mit der schweizerischen Strafjustiz in Konflikt geraten ist (Urk. 64). Ebenso ist akten- kundig, dass er im Jahr 2018 von den Migrationsbehörden angehalten wurde, nicht nur seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, sondern sich auch an die Rechtsordnung zu halten (Urk. 36/87). Wenngleich die bislang im Strafre- gister verzeichneten Delikte im Gegensatz zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz keine Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB darstellen, kann der Leumund des Beschuldigten somit nicht als unbeschol- ten bezeichnet werden. Demgegenüber ist zu konstatieren, dass es sich bei den

- 18 - übrigen strafrechtlichen Vorgängen, die im angefochtenen Entscheid aufgeführt werden (Urk. 49 S. 35 f.), um Übertretungsstrafsachen handelt, welche bei der hier vorzunehmenden Härtefallprüfung nicht ins Gewicht fallen (Urteil des Bun- desgerichtes 6B_987/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 4.6.3).

E. 2.4 Des Weiteren sind die beruflichen Eingliederungschancen in Portugal für den Beschuldigten als intakt zu bezeichnen. Er pflegt noch regelmässigen telefo- nischen Kontakt zur Mutter, während er zu den übrigen Familienangehörigen, die im Jahr 2017 zusammen mit ihr in die Heimat zurückgekehrt sind, keinen engen Umgang hat (Urk. 49 S. 34 f.; vgl. Prot. II S. 15). Ausserdem ist er jung und ar- beitsfähig, er weiss sich nach wie vor auf Portugiesisch zu verständigen und kennt sich mit dem Land auch dank sporadischen Besuchen immer noch gut aus (Prot. I S. 9; Prot. II S. 15 f.). Es ist daher keineswegs ausgeschlossen, dass er bei einer Rückführung in seinen Ursprungsstaat beruflich Fuss fasst, wobei der Umstand, dass sich die allgemeine Arbeitsmarktsituation im Heimatland im Ver- gleich zu derjenigen in der Schweiz ungünstiger präsentiert, grundsätzlich unbe- achtet bleiben muss (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11).

E. 2.5 Auf der anderen Seite fällt massiv ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit seiner Ehegattin und der gemeinsamen 5 ½ -jährigen Tochter, die beide die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, einen gemeinsamen Haushalt führt (Urk. 58). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau in der Schweiz geboren ist und hier das ganze Leben verbracht hat, während sie zu Portugal ausser dem Umstand, dass der Beschuldigte von dort stammt, keine Beziehungen aufweist. Zudem befindet sich die Tochter zwar noch in einem grundsätzlich anpassungsfä- higen Alter, aber ist doch schon in der Schweiz eingeschult worden, weshalb be- reits eine gewisse Verwurzelung stattgefunden haben dürfte. Entsprechend ist es nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte geltend macht, dass für Frau und Kind ein Wegzug aus der Schweiz oder eine Übersiedlung nach Portugal geradezu in- akzeptabel wäre (Urk. 38 S. 14 f.). Die Ehegattin des Beschuldigten liess sodann im Berufungsverfahren eine eigenhändig verfasste Stellungnahme einreichen, aus welcher ihr Standpunkt, im Fall einer Ausschaffung ihres Ehemannes die Schweiz

- 19 - nicht zu verlassen, deutlich hervorgeht (Urk. 67/5). Die Landesverweisung würde damit unweigerlich zur Trennung der Familie und zu einem Abbruch der eng ge- lebten Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau sowie vor al- lem seiner Tochter führen. Zwar bildet die Tatsache, dass ein straffällig geworde- ner Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern zusammenlebt, kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (BGE 139 I 145 E. 2.3). Wie das Bundesgericht wiederholt klargestellt hat, stellt eine Lan- desverweisung, welche die Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft der Ehegatten und der gemeinsamen minderjährigen Kinder nach sich zieht, aller- dings einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens dar, der grundsätzlich nicht im Interesse des Kindeswohls ist und daher gegen die Landesverweisung spricht (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 7B_762/2023 vom 16. April 2025 E. 6.2.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.6; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.2). Kommt hinzu, dass auch eine Aufrechterhaltung der Beziehung mittels elektronischer Kommunikationsmit- tel namentlich der Tochter nicht zuzumuten ist, da sie angesichts ihres Alters auf persönliche Kontakte mit dem Beschuldigten angewiesen ist. Verstärkt wird dies vorliegend noch dadurch, dass der Beschuldigte derjenige ist, der als Hauptver- diener massgeblich für den Lebensunterhalt der Familie sorgt und der er an den Wochenenden regelmässig auch die alleinige Betreuungsverantwortung für das Kind übernimmt, wenn seine Ehefrau bei der Arbeit ist (Urk. 38 S. 11 f.; Urk. 66 S. 12; Urk. 67/5; Prot. II S. 17). Insoweit besteht auch in wirtschaftlicher und affek- tiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zwischen Vater und Tochter, wel- che sich bei einer Wegweisung des Beschuldigten angesichts der räumlichen Di- stanz praktisch nicht mehr aufrechterhalten liesse (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.4.4 m.w.H.).

E. 2.6 Im Ergebnis ist der schwere persönliche Härtefall beim Beschuldigten trotz einiger negativ zu beurteilender Kriterien (ungenügende wirtschaftliche Inte- gration, mehrmalige Verstösse gegen die Rechtsordnung und potenzielle berufli- che Eingliederung in Portugal) aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und insbesondere wegen des intakten familiären Verhältnisses zu seiner Ehegattin und seinem minderjährigen Kind zu bejahen.

- 20 -

E. 3 Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanz hinsichtlich der stras- senverkehrsrechtlichen Vergehen im Zusammenhang mit der Fahrt vom 28. Au- gust 2022 mit den von ihm geschwindigkeitsmässig manipulierten Klein-Motorrad von den zur Verfügung stehenden Sanktionsarten die mildere Geldstrafe gewählt hat (Urk. 49 S. 28), wobei angesichts dessen, dass einzig von Beschuldigtenseite ein Rechtsmittel erhoben wurde, die Ausfällung einer schärferen Sanktion auf- grund des strafprozessualen Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin ausser Betracht fällt. Ferner erweist sich die Festlegung einer Einsatz- strafe von jeweils 10 Tagessätzen für das Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG und für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG als angebracht, genauso wie die Bildung einer as- perierten Gesamtstrafe von 15 Tagessätzen für beide Delikte zusammen und die Fällung einer Zusatzstrafe von 10 Tagessätzen zur Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 4. Dezember 2023 angemessen ist (vgl. Urk. 49 S. 27 f.). Ebenfalls korrekt wurde anhand der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten die Tagessatzhöhe von Fr. 30.– ermittelt (Urk. 49 S. 30). Diese Ta-

- 14 - gessatzhöhe ist auch im Berufungsverfahren zu bestätigen, weil die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten keine wesentliche Veränderung erfahren haben (s. dazu vorn Erw. V.2.; vgl. zudem Prot. II S. 7 ff.; Urk. 61).

E. 3.1 Steht fest, dass die Landesverweisung zu einer schweren persönlichen Härte führt, sind sodann die privaten Interessen des Täters an einem Verbleib in der Schweiz und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenein- ander abzuwägen. Die obligatorische Landesverweisung ist anzuordnen, wenn die Katalogtat einen Schweregrad erreicht, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin mani- festierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit sowie auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1260/2023 vom

E. 3.2 Was die persönlichen Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz betrifft, decken sie sich weitgehend mit jenen, die zur Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls geführt haben. Gestützt darauf kann festgehal- ten werden, dass der Beschuldigte, der eine tatsächlich gelebte Beziehung zu sei- ner Ehegattin und seiner 5 ½-jährigen Tochter pflegt, beachtliche Gründe anfüh- ren kann, die für die Fortsetzung seines Aufenthalts in der Schweiz sprechen. Dies gilt umso mehr, als er Portugal zwar verbunden geblieben zu sein scheint, nach seinem langen, mittlerweile nahezu 20-jährigen Aufenthalt in der Schweiz letztlich aber keinen stark ausgeprägten Bezug mehr zu seinem Herkunftsstaat aufweist.

E. 3.3 Demgegenüber ist im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer Weg- weisung des Beschuldigten zu beachten, dass sich die höchstrichterliche Praxis bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Delikte zur Gewährleistung der öffentlichen Sicher- heit zwar stets besonders streng bzw. rigoros gezeigt hat (vgl. zuletzt Urteile des Bundesgerichtes 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.4.7; 6B_64/2024 vom

19. November 2024 E. 1.5.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1). Vorliegend ist aber zu konstatieren, dass der Beschuldigte lediglich mit einer Menge von 18.82 g reinem Kokain gehandelt hat, was den vom Bundesgericht

- 21 - festgelegten Grenzwert zum mengenmässig schweren Fall (18 g) um nicht einmal 1 g überschreitet. Mit der Vorinstanz ist überdies hervorzuheben, dass der Be- schuldigte die Drogen nicht selber verarbeitete und streckte, sondern lediglich in Einzelportionen abpackte und als Endverkäufer an einen überschaubaren Kreis von Abnehmern absetzte (Urk. 49 S. 23). Entsprechend ist sein Tatverschulden als sehr leicht einzustufen und ist die Sanktion für die Katalogtat auf die Mindest- strafe von 1 Jahr festzulegen (s. dazu vorn Erw. V.2.), was weit ausserhalb des Anwendungsbereichs der sog. 2-Jahres-Regel liegt, gemäss welcher bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren oder mehr einzig noch ausser- ordentliche Umstände dazu führen können, dass das private Interesse des Täters am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an dessen Wegweisung überwiegen kann (Urteile des Bundesgerichtes 6B_625/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 3.1.4; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.4; 6B_549/2024 vom

26. November 2024 E. 3.4.4). Im Übrigen trifft es zu, dass der Beschuldigte meh- rere Vorstrafen aufweist und im Jahr 2017 auch schon eine Verurteilung wegen Drogendelikten erwirkt hat (Urk. 64). Zudem sind seine Beteuerungen, wonach ihm klar geworden sei, dass er nicht mehr kriminell werden dürfe, weil er gegen- über seiner Familie Verantwortung trage, insofern zu relativieren, als er bereits bei der Tatbegehung verheiratet war und ein Kleinkind hatte, genauso wie die Schul- densituation, die ihn zur Betätigung im Drogenhandel bewogen hat (s. dazu vorn Erw. III.3.2.), nach wie vor andauert. Und selbst die Inhaftierung am 7. November 2022 hat ihn nicht davon abgehalten, erneut straffällig zu werden, wurde er doch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 4. Dezember 2023 zu ei- ner unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 90.– und einer Busse von Fr. 50.– verurteilt, weil er ohne Führerausweis Auto gefahren ist und während der Fahrt einen Zigarettenstummel aus dem Autofenster geworfen hat (Urk. 36/187). Dessen ungeachtet ist davon auszugehen, dass die erstmalige Verurteilung zu ei- ner bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit ihrer einhergehenden Warnwir- kung hinreichend Gewähr dafür bietet, dass dem Beschuldigten für die Zukunft ein geringes Rückfallrisiko attestiert werden kann, zumal der Beschuldigte im jet- zigen Strafverfahren vollumfänglich geständig war und mehr zugegeben hat, als man ihm hätte nachweisen können, sowie anlässlich der Berufungsverhandlung

- 22 - glaubhaft dargelegt hat, die nötigen Konsequenzen aus dem Strafverfahren gezo- gen zu haben.

E. 3.4 Bei Abwägung sämtlicher Aspekte ist demnach zusammenfassend festzu- halten, dass trotz tatbestandsmässigen Vorliegens einer qualifizierten Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz keine Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung anzunehmen ist, welche die privaten Interessen des Be- schuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen würde.

4. Schlussfolgernd ergibt sich, dass beim Beschuldigten die Voraussetzun- gen für ein ausnahmsweises Absehen von einer Landesverweisung nach Mass- gabe von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt sind. Demgemäss ist in Gutheissung seiner Berufung von einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB abzuse- hen. Damit entfällt auch die Prüfung, ob die Anordnung einer solchen mit den völ- kerrechtlichen Verpflichtungen gemäss dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU vereinbar wäre, dem auch der Beschuldigte als portugiesischer Staatsangehöriger grundsätzlich unterstellt ist. Allerdings versteht sich von selbst, dass bei einem Rückfall in die qualifizierte Drogendelinquenz oder im Falle der Begehung einer anderen Katalogtat der Spielraum verschwindend klein wäre, um die Ausnahme- regelung von Art. 66a Abs. 2 StGB nochmals zur Anwendung zu bringen. VIII. Kostenfolgen

1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (§ 16 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

E. 4 Schliesslich wurde im angefochtenen Entscheid zur Bemessung der se- parat auszufällenden Übertretungsbusse für den mehrfachen Drogenkonsum im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG und das Fahren ohne Fahrzeugausweis im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG das Nötige ausgeführt (Urk. 49 S. 29). Vom Beschuldigten wurde denn auch weder die Busse an sich noch deren Höhe be- stritten. Entsprechend ist er auch in zweiter Instanz – als Zusatzstrafe zum bereits genannten Strafbefehl vom 4. Dezember 2023 – mit Fr. 500.– zu büssen. VI. Vollzugsregelung

E. 5 August 2024 E. 2.3.3). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere auch die strafrechtliche Vorbelas- tung. Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung daher erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.4; 6B_617/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 1.3.1).

- 15 -

E. 7 Mai 2025 E. 5.3.2; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.3; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.3).

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Bezirksgerichtes Winterthur vom
  2. März 2024 bezüglich der Dispositivziffer 1 der Vorabverfügung (teilweise Verfahrenseinstellung) sowie bezüglich der Urteilsdispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Fahrens ohne Berechtigung im - 24 - Sinne von Art. 95 Abs. 1 SVG, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG und Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG), 6 bis 8 (Ent- scheid über die beschlagnahmten Gegenstände, Betäubungsmittel und Be- täubungsmittelutensilien sowie Bargeldbeträge) und 9 und 10 (Kostendispo- sitiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte A._____ ist ferner der qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG schuldig.
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind, sowie, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 4. Dezember 2023, mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit Fr. 500.– Busse.
  6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
  7. Die Geldstrafe wird vollzogen.
  8. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
  9. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB wird abgesehen. - 25 -
  10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8.1 % MWST).
  11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu 1/3 dem Beschuldigten auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen.
  12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 1/3 vorbehalten.
  13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  das Bundesamt für Polizei, Hauptabteilung Bundeskriminalpolizei, Kri-  minalanalyse KA2, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.  - 26 -
  14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. August 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240492-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 26. August 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 13. März 2024 (DG230025)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. April 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 12). Entscheid der Vorinstanz: Es wird verfügt:

1. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird für den Zeitraum ab November 2018 bis 13. März 2021 eingestellt. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

– der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung),

– der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG im Zeitraum vom 14. März 2021 bis 7. No- vember 2022,

– des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SVG,

– des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG sowie

– des Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind) sowie, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 4. Dezember 2023, mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 300.–) und mit einer Busse von Fr. 500.–.

- 3 -

3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe sind zu vollziehen.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. April 2023 beschlagnahmte E-Roller, City Coco, … [Nummer] (A018'096'714), so- wie die dazugehörigen 2 Schlüssel und die Fernbedienung (A018'096'781) und das Mobiltelefon iPhone schwarz (A016'731'445) werden dem Beschul- digten (oder einer bevollmächtigten Person) nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils unter Vorlage desselben und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Anmeldung bei der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, As- servate-Triage) auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden die Gegenstände innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils nicht herausverlangt, werden sie der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen.

7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. April 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, As- servate-Triage, lagernden Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen:

– 1 Minigrip mit Kokain (A016'731'401);

– 1 DNA-Spur-Wattetupfer (A016'749'023);

– 1 Gefrierbeutel mit Rückständen (A016'731'412);

– 1 Plastikbeutel mit weisser Substanz (A016'731'423);

– 1 Minigrip mit Marihuana (A016'731'434);

– 1 Plastikbecher mit weissem Pulver (A016'731'456);

– 1 Minigrip mit Kokain Steinchen (A016'731'467);

– 10 Minigrip mit Steinchen (A016'731'489);

– 1 DNA-Spur-Wattetupfer (A016'749'045);

- 4 -

– Diverse leere Minigrip (A016'731'490);

– Zahlreiche leere Minigrip (A016'731'536);

– 1 Digitalwaage (A016'731'558).

8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. April 2023 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernde Bargeld in Höhe von Fr. 2'350.00 (A016'731'569) und EUR 100.00 (A016'731'570) wird eingezogen und verfällt dem Staat.

9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'320.00 Auslagen (Gutachten); Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. MwSt. und Bar- Fr. 8'725.25 auslagen); Fr. 15'745.25 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 5 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 50 S. 2 f.; Urk. 66 S. 1 f.)

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 13. März 2024, Geschäfts.-Nr. DG230025-K, betreffend die folgenden Dispositiv-Ziffern aufzuheben:

– Ziffer 1, Spiegelstrich 1 (Schuldspruch betreffend qualifizierte Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG [grosse Gesundheitsgefährdung])

– Ziffer 2 (Strafe als Folge der gestellten Anträge, mit Ausnahme der Zusatzstrafe und der Busse)

– Ziffer 3 (Vollzug der Strafe)

– Ziffer 5 (Landesverweis)

2. Der Beschuldigte sei des Vergehens gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG schuldig zu spre- chen.

3. Es sei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Haft zu bestrafen.

4. Es sei der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit zu gewähren.

5. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen.

6. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

- 6 -

b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (schriftlich, Urk. 55) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ____________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen den eingangs wiedergegebenen Entscheid des Bezirksgerichtes Winterthur vom 13. März 2024 (Urk. 49) meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. März 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig Berufung an (Urk. 43). Nach Erhalt der Urteilsbegründung, die der Beschuldigtenseite am 2. September 2024 zugestellt worden ist (Urk. 46/1), reichte die Verteidigung am 23. September 2024 (Datum Poststempel) fristgerecht die Berufungserklärung nach (Urk. 50). Seitens der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wurde keine Anschlussberufung er- hoben und die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt (Urk. 55).

2. In der Folge wurde auf den 26. August 2025 zur mündlichen Berufungs- verhandlung vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft die Teilnahme freigestellt wurde (Urk. 57). Sodann erfolgte von Amtes wegen eine Anfrage bei der Einwoh- nerkontrolle B._____ bezüglich der Wohnsituation des Beschuldigten (Urk. 58). Weiter wurden die ihn betreffenden Akten beim Migrationsamt des Kantons Thur- gau in elektronischer Form beigezogen und den Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 59 f.). Ferner reichte die Verteidigung am 4. August 2025 das Datenerfas- sungsblatt über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ein (Urk. 61).

3. Zur Berufungsverhandlung ist der Beschuldigte in Begleitung seiner amtli- chen Verteidigerin erschienen (Prot. II S. 3 ff.).

- 7 - II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstin- stanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Appellationsweise beantragt der Beschuldigte eine Verurteilung wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz anstatt einer qualifizierten und fordert gestützt darauf eine Herabsetzung des Strafmasses sowie zusätzlich die Bewilligung des beding- ten Strafvollzugs hinsichtlich der Freiheitsstrafe und den Verzicht auf eine Lan- desverweisung (Urk. 50; Urk. 66). Nachdem gegen den Entscheid der Vorinstanz sonst von keiner Partei ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, bedeutet dies, dass der Entscheid der Vorinstanz in diesem Umfang zur Disposition steht, wobei na- mentlich auch der Strafpunkt als Ganzes als vom Gegenstand der Berufung um- fasst zu erachten ist. 1.2. Im Umkehrschluss ist demgegenüber festzuhalten, dass die von der Vor- instanz vorgenommene Teileinstellung des Verfahrens (Dispositivziffer 1 der erst- instanzlichen Vorabverfügung), die restlichen Schuldsprüche gemäss vorinstanzli- chem Entscheid (Dispositivziffer 1, Spiegelstriche 2 bis 5 des erstinstanzlichen Ur- teils), die vorinstanzlichen Anordnungen betreffend die beschlagnahmten Gegen- stände, Betäubungsmittel bzw. Betäubungsmittelutensilien und Bargeldbeträge (Dispositivziffern 6 bis 8 des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Regelung der Kosten bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens (Dispositivziffern 9 und 10 des erstinstanzlichen Urteils) unangefochten geblieben sind. Die daraus resultierende Teilrechtskraft ist im Berufungsentscheid mittels Beschluss vorab festzustellen (BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 N 2).

2. Im Rahmen des Appellationsverfahrens wurden von keiner Seite Vorfra- gen aufgeworfen oder Beweisanträge gestellt. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausein- andersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Viel- mehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141

- 8 - IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichtes 7B_611/2024 vom 13. No- vember 2024 E. 4.2.2; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3). III. Sachverhalt

1. Soweit im Berufungsverfahren relevant, gibt der Beschuldigte in sachver- haltsmässiger Hinsicht zu, am 7. November 2022 in C._____ mit einem verdeck- ten Fahnder der Kantonspolizei Zürich ein Geschäft über den Verkauf von 5 Por- tionen zu 0.7 g Kokaingemisch zu einem Preis von Fr. 500.– abgeschlossen zu haben. Ebenso anerkennt er, dass die in seiner Wohnung in D._____ TG insge- samt aufgefundenen 7.79 g Kokaingemisch für den Weiterverkauf bestimmt wa- ren. Schliesslich räumt er auch ein, in den 3 bis 4 Monaten vor dem Geschäftsab- schluss mit dem polizeilichen Scheinkäufer Kokain an mehrere unbekannt geblie- bene Abnehmer im Raum E._____ verkauft zu haben (vgl. zuletzt Prot. II S. 13). Er stellt sich jedoch zusammengefasst auf den Standpunkt, dass das ganze vor- stehend erwähnte Kokain aus einem Bezug von 30 g Kokaingemisch bei seinem Lieferanten F._____ stamme. Es könne ihm also nicht mehr als eine Bruttomenge von 30 g angelastet werden (zum Ganzen: Urk. 38 S. 3 ff.; Urk. 66 S. 3 ff.).

2. Mit der vom Beschuldigten gehandelten Kokainmenge hat sich die Vorin- stanz eingehend auseinandergesetzt und die Beweislage diesbezüglich detailliert, sorgfältig und überzeugend gewürdigt. Es kann vorweggenommen werden, dass den im angefochtenen Entscheid aus dem vorhandenen Beweismaterial gezoge- nen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung zu folgen ist. In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann deshalb vorab grundsätzlich auf die diesbezüglichen Ausfüh- rungen verwiesen werden (Urk. 49 S. 6 ff.). Die nachstehenden Erwägungen ver- stehen sich insofern hauptsächlich als Ergänzung der vorinstanzlichen Beweis- würdigung. Sie sollen zusätzlich verdeutlichen, dass angesichts des Beweiser- gebnisses keine unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte mehr als eine Kokainmenge von 30 g brutto umgesetzt hat. 3.1. So ist einhergehend mit der Vorinstanz vorab festzuhalten, dass dem Be- schuldigten zwar entgegen dem Wortlaut der Anklageschrift nicht nachgewiesen

- 9 - werden kann, dass er das Kokain jeweils in Portionen von 1 g absetzte, sondern dass er dieses seinen Abnehmern in Mengen von 0.7 g abgepackt für Fr. 100.– verkaufte (Urk. 49 S. 12 f.). Ebenso kann der Verteidigung beigepflichtet werden, dass gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten dessen Abnehmerkreis höchs- tens 10 Personen umfasste, zugleich jedoch keine Erkenntnisse darüber beste- hen, wie oft und in welcher Kadenz diese bei ihm Kokain gekauft haben (Urk. 38 S. 5). Dies alles ändert aber nichts daran, dass der Beschuldigte im Verlauf der Strafuntersuchung auf die unmissverständlich gestellte Frage nach der gesamten Menge an verkauftem Kokain einmal von sich aus angab, er habe "30 bis 40 g" Kokain verkauft (Urk. D1/2/1 F13), ein weiteres Mal zunächst die vorstehend zi- tierte Angabe von 30 bis 40 g bestätigte (Urk. D1/2/2 F5), anschliessend sich et- was unsicher dahingehend äusserte, er kenne die Gesamtmenge nicht genau (Urk. D1/2/2 F16 f.), um sogleich präzisierend anzufügen, es seien "etwa 30 g Ko- kain" gewesen (Urk. D1/2/2 F18), und bei zwei weiteren Einvernahmen ohne Ein- schränkungen den Vorhalt anerkannte, "insgesamt ca. 30 g Kokain" veräussert zu haben (Urk. D1/2/3 F10; Prot. I S. 19). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Be- schuldigte in Bezug auf das Volumen des von ihm verkauften Kokains falsch resp. übertrieben ausgesagt haben soll, zumal er die entsprechenden Mengenangaben entgegen der Darstellung der Verteidigung nicht nur in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 8. November 2022 gemacht hat, als es ihm nur noch darum gegangen sein soll, wieder aus der Haft entlassen zu werden (Urk. 38 S. 4 f.), sondern wie erörtert auch in allen anderen zitierten Befragungen im We- sentlichen gleichlautend zu Protokoll gegeben hat. Folgerichtig muss sich der Be- schuldigte auf die von ihm angegebene Menge an verkauftem Kokain (brutto 30 g) behaften lassen. 3.2. Nicht zu hören ist der Beschuldigte sodann insoweit, als er geltend macht, lediglich insgesamt 30 g Kokaingemisch von seinem Lieferanten bezogen zu ha- ben, wobei diese Menge sämtliches Kokain beinhalte, das in der Anklage erwähnt sei, d.h. sowohl die von ihm an seine Abnehmer verkauften Einzelmengen und die dem polizeilichen Scheinkäufer angebotenen 5 Portionen wie auch die in seiner Wohnung aufgefundene Menge (vgl. Prot. II S. 18). Die Verteidigung beruft sich in diesem Zusammenhang auf die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestell-

- 10 - ten Geldbeträge von Fr. 2'350.– und € 100.–, die eingestandenermassen aus dem Kokainhandel stammen (so der Beschuldigte in Urk. D1/2/2 F85 f.), und aus de- nen sie ableitet, dass der Beschuldigte 24 ½ Portionen verkauft habe (rückge- rechnet aus dem Bargeldbestand von 2'450.– [sofern die € 100.– im Nominalwert umgerechnet und zu den Fr. 2'350.– addiert werden] dividiert durch den Verkaufs- preis von Fr. 100.– pro Einzelportion), was eine verkaufte Menge von 17.15 g Ko- kaingemisch (resultierend aus der Anzahl Portionen [24 ½] multipliziert mit der Menge von 0.7 g pro Einzelportion) ergebe, die zusätzlich zu den 3.5 g, die dem polizeilichen Scheinkäufer angeboten worden seien, und den insgesamt 7.79 g Kokaingemisch, die sich in der Wohnung befunden hätten, hinzukomme (Urk. 38 S. 5 f.; Urk. 66 S. 4 f.). Bereits die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung, auf die hier nochmals explizit verwiesen werden kann, erwogen, dass die Höhe der sichergestellten Geldbeträge für die Frage, wie viel Kokain der Beschuldigte verkauft hat, keine Grundlage bilden kann (Urk. 49 S. 13 f.). Ergänzend ist diesbe- züglich zudem festzuhalten, dass die Auffassung der Verteidigung überdies auch in Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten selbst steht, gemäss denen er das Geld, das er mit dem Drogenhandel verdient habe, jeweils gleich wieder ausgegeben habe (Urk. D1/2/1 F18), etwa indem er damit ausstehende Rechnun- gen beglichen habe (Urk. D1/2/3 F26), spricht dies doch ebenfalls klar dagegen, dass er bei seiner Verhaftung mehrere Monate nach dem Bezug des Kokains noch praktisch den gesamten Erlös aus den Drogenverkäufen bei sich zuhause hortete. Auch aus diesem Grund bleibt es daher bei der Schlussfolgerung im an- gefochtenen Entscheid, wonach aufgrund der glaubhaften und mehrmals geäus- serten Zugaben des Beschuldigten als erstellt zu erachten ist, dass er – einsch- liesslich des Geschäfts mit dem polizeilichen Scheinkäufer (vgl. Urk. 49 S. 16) – Verkäufe über insgesamt 30 g Kokaingemisch getätigt hat, wohingegen das an- lässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte Kokain von brutto 7.79 g eine se- parate Menge darstellt, die zu den vorgenannten 30 g hinzukommt (Urk. 49 S. 14 f.). 3.3. Mit Bezug auf den Wirkstoffgehalt geht aus den Akten hervor, dass das dem verdeckten Fahnder angebotene Kokaingemisch von 3.5 g einen mittleren Reinheitsgrad von 52.7 % und das in der Wohnung des Beschuldigten aufgefun-

- 11 - dene Kokain einen solchen von 56.7 % (betreffend einen Teil von brutto 0.17 g), 52.8 % (betreffend brutto 0.69 g) sowie 57.7 % (betreffend brutto 7.1 g) aufwies (Urk. D1/4/5 S. 2 f.). In Nachachtung der Vorgaben des Forensischen Instituts Zü- rich ist – einhergehend mit der Verteidigung (Urk. 66 S. 5) – von diesen Werten allerdings ein Vertrauensbereich von 4 % abzuziehen (Urk. D1/4/5 S. 3). Ausge- hend vom bereinigten Reinheitsgrad resultiert beim Kokain, das Gegenstand des Scheinkaufs bildet, somit ein Nettogewicht von (gerundet) 1.7 g (entsprechend 48.7 % von 3.5 g) und beim Kokain, das anlässlich der Hausdurchsuchung sicher- gestellt wurde, ein solcher von (gerundet) insgesamt 4.22 g (entsprechend 52.7 % von 0.17 g zzgl. 48.8 % von 0.69 g zzgl. 53.7 % von 7.1 g). Zu Recht hat die Vor- instanz sodann bei der Ermittlung des Reinheitsgrades der restlichen Verkaufs- menge (26.5 g brutto) den tiefsten vorgefundenen Wert angewendet (Urk. 49 S. 15 f.), was nach Abzug des genannten Vertrauensbereichs 48.7 % ergibt. Dar- aus resultieren (gerundet) weitere 12.9 g Reinsubstanz (entsprechend 48.7 % von 26.5 g). Zusammengerechnet beläuft sich das Nettogewicht des Kokains, mit dem der Beschuldigte zu tun hatte, somit auf 18.82 g (entsprechend 1.7 g zzgl. 4.22 g zzgl. 12.9 g). Diese Menge an reinem Kokain ist der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Auch wenn die Vorinstanz bei ihrer Ermittlung des Wirkstoffgehalts des vom Beschuldigten gehandelten Kokains den Vertrauensbereich von 4 % gemäss Gutachten des Forensischen Instituts Zürich unberücksichtigt gelassen hat, ist ih- rer rechtlichen Würdigung im Ergebnis zu folgen, wonach angesichts des erstell- ten Nettogewichts von 18.82 g der vom Bundesgericht festgelegte Grenzwert von 18 g zum mengenmässig schweren Fall von Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz wenn auch knapp überschritten ist. Zudem ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass dem Beschuldigten zwar der konkrete Reinheitsgrad nicht be- kannt war, er aber im Sinne eines Eventualvorsatzes damit rechnen musste, dass die Menge, die von ihm insgesamt umgesetzt wurde, grundsätzlich geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden (zum Ganzen: Urk. 49 S. 16 ff.). In

- 12 - Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO sind diese erstinstanzlichen Schlussfolge- rungen daher mit der genannten Abweichung hinsichtlich der Nettokokainmenge im Berufungsentscheid zu übernehmen.

2. In Bestätigung des angefochtenen Entscheids ist der Beschuldigte dem- gemäss zusätzlich zu den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Fahrens ohne Be- rechtigung, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und Fahrens ohne Fahrzeug- ausweis oder Kontrollschilder (s. dazu vorn Erw. II.1.2.) auch zweitinstanzlich der qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c (Veräussern) und d (Auf- bewahren) in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung zu- treffend wiedergegeben (Urk. 49 S. 20 ff.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wieder- holt dargelegt (BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Entsprechendes gilt für die Bildung einer Gesamtstrafe bei Deliktsmehrheit und im Falle von retrospektiver Konkurrenz (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 142 IV 265 E. 2.3.1; vgl. auch Urteile des Bundesgerichtes 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.1.2; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.3).

2. Hinsichtlich des Tatverschuldens bei der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz ist zwar zu konstatieren, dass die Grenze zum schweren Fall von Drogenhandel angesichts der Nettomenge von 18.82 g reinem Kokain, die der Beschuldigte insgesamt verkaufte bzw. zuhause lagerte, selbst im Vergleich zum angefochtenen Entscheid, in dem von 19.56 g Reinsubstanz aus- gegangen wurde (Urk. 49 S. 18), äusserst knapp überschritten wurde. Wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beurteilung der objektiven und subjektiven Tatkom- ponente resümiert, es liege innerhalb des weitgefassten Strafrahmens von nicht unter 1 Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe ein sehr leichtes Verschulden vor, weshalb die Einsatzstrafe auf 14 Monate Freiheitsstrafe festzulegen sei (Urk. 49

- 13 - S. 23 f.), so kann ihr darin jedenfalls ohne weiteres beigepflichtet werden. Ebenso ist der Vorinstanz zu folgen, soweit sie die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten, bezüglich derer er anlässlich der Berufungsverhandlung lediglich er- gänzt hat, dass er inzwischen in einem 100 %-Pensum festangestellt sei und ein monatliches Einkommen von Fr. 4'550.– netto inkl. Anteil 13. Monatslohn erziele, wobei sein Lohn weiterhin gepfändet sei und sich seine Schulden auf Fr. 30'000.– bis Fr. 40'000.– beliefen (Prot. II S. 7 ff.; Urk. 67/1), als strafzumessungsneutral gewertet hat, während sie die strafrechtliche Vorbelastung mit 3 Vorstrafen aus den Jahren 2017 und 2018 als deutlich straferhöhend und umgekehrt das Ge- ständnis, das weiterging, als was man ihm in der Strafuntersuchung mutmasslich hätte nachweisen können, als stark strafmindernd eingestuft hat, womit die Ein- satzstrafe unter dem Gesichtspunkt der Täterkomponente im Ergebnis eine Her- absetzung um 2 Monate erfährt (Urk. 49 S. 24 ff.). Damit ist die im angefochtenen Entscheid ausgefällte Freiheitsstrafe von 12 Monaten im Berufungsverfahren zu bestätigen. Zudem ist auch die im erstinstanzlichen Urteil vorgenommene Anrech- nung der erstandenen 2 Hafttage zu übernehmen (Urk. 49 S. 32).

3. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanz hinsichtlich der stras- senverkehrsrechtlichen Vergehen im Zusammenhang mit der Fahrt vom 28. Au- gust 2022 mit den von ihm geschwindigkeitsmässig manipulierten Klein-Motorrad von den zur Verfügung stehenden Sanktionsarten die mildere Geldstrafe gewählt hat (Urk. 49 S. 28), wobei angesichts dessen, dass einzig von Beschuldigtenseite ein Rechtsmittel erhoben wurde, die Ausfällung einer schärferen Sanktion auf- grund des strafprozessualen Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin ausser Betracht fällt. Ferner erweist sich die Festlegung einer Einsatz- strafe von jeweils 10 Tagessätzen für das Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG und für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG als angebracht, genauso wie die Bildung einer as- perierten Gesamtstrafe von 15 Tagessätzen für beide Delikte zusammen und die Fällung einer Zusatzstrafe von 10 Tagessätzen zur Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 4. Dezember 2023 angemessen ist (vgl. Urk. 49 S. 27 f.). Ebenfalls korrekt wurde anhand der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten die Tagessatzhöhe von Fr. 30.– ermittelt (Urk. 49 S. 30). Diese Ta-

- 14 - gessatzhöhe ist auch im Berufungsverfahren zu bestätigen, weil die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten keine wesentliche Veränderung erfahren haben (s. dazu vorn Erw. V.2.; vgl. zudem Prot. II S. 7 ff.; Urk. 61).

4. Schliesslich wurde im angefochtenen Entscheid zur Bemessung der se- parat auszufällenden Übertretungsbusse für den mehrfachen Drogenkonsum im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG und das Fahren ohne Fahrzeugausweis im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG das Nötige ausgeführt (Urk. 49 S. 29). Vom Beschuldigten wurde denn auch weder die Busse an sich noch deren Höhe be- stritten. Entsprechend ist er auch in zweiter Instanz – als Zusatzstrafe zum bereits genannten Strafbefehl vom 4. Dezember 2023 – mit Fr. 500.– zu büssen. VI. Vollzugsregelung 1.1. Mit Bezug auf die rechtlichen Grundlagen betreffend die Gewährung des bedingten Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe kann vorab auf die korrekten Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 49 S. 31). Zu betonen ist allerdings, dass die Bewilligung des Strafaufschubs nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung nicht die positive Erwartung voraussetzt, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätz- lich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_80/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.1; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 1.1.2; 6B_30/2024 vom

5. August 2024 E. 2.3.3). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere auch die strafrechtliche Vorbelas- tung. Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung daher erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.4; 6B_617/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 1.3.1).

- 15 - 1.2.1. Richtig ist, dass der Beschuldigte gemäss aktuellem Strafregister 4 Ein- träge aufweist, wobei die jüngste Verurteilung vom 4. Dezember 2023 erst nach Begehung der hier zu beurteilenden Delikte erging (Urk. 64), weshalb zum Tat- zeitpunkt streng genommen lediglich 3 Vorstrafen vorlagen, die allesamt auf be- dingte Geldstrafen lauteten. Dessen ungeachtet wirkt sich der Umstand, dass der Beschuldigte am 28. August 2022, d.h. nur wenige Monate nach Ablauf der 4-jäh- rigen Probezeit für die letzte Geldstrafe, die am 16. Februar 2018 verhängt wurde (Urk. D1/8/9), erneut straffällig geworden ist und deswegen mit einer weiteren Geldstrafe zu sanktionieren ist, in legalprognostischer Hinsicht stark belastend aus. Einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz kann demnach in Bezug auf die Geldstrafe kein bedingter Strafvollzug mehr gewährt werden. 1.2.2. Anders fällt die Beurteilung hingegen hinsichtlich der Freiheitsstrafe von 12 Monaten aus, die dem Beschuldigten aufgrund seiner drogenhändlerischen Aktivitäten im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen ist. Zwar weist der Beschul- digte bereits eine Vorstrafe im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz auf. Die damalige Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Frauenfeld datiert jedoch vom

19. Dezember 2017 und liegt damit lange zurück. Ausserdem betraf das damalige Strafverfahren lediglich den Verkauf von Marihuana sowie von Ecstasypillen und den Besitz von geringen Mengen Kokain, weshalb der Beschuldigte dafür einzig zu einer bedingten Geldstrafe mittels Strafbefehl verurteilt wurde (Urk. D1/8/7). Weitere Faktoren, welche die Legalprognose in Frage zu stellen vermögen, sind keine ersichtlich. Nachdem der Beschuldigte im Verlauf der aktuellen Strafunter- suchung vielmehr 2 Tage in Haft verbracht hat und er vor allem nunmehr erstmals mit einer in ihrer Höhe nicht unempfindlichen Freiheitsstrafe konfrontiert wird, ist deshalb zu erwarten, dass die freiheitsentziehende Sanktion verbunden mit dem Vollzug der separat auszusprechenden Geldstrafe genügend Warnwirkung entfal- ten wird, um ihn definitiv von weiterer Straffälligkeit abzuhalten. Entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz (Urk. 49 S. 31 f.) kann dem Beschuldigten folglich bei ge- samthafter Beurteilung der Lage mit Blick auf die Freiheitsstrafe das für die Ge- währung des bedingten Vollzugs erforderliche Fehlen einer eigentlichen Schlecht- prognose nicht abgesprochen werden. Der Vollzug derselben ist deshalb in Ab- weichung vom erstinstanzlichen Urteil aufzuschieben, wobei den angesichts der

- 16 - teilweise einschlägigen strafrechtlichen Vorbelastung verbleibenden Bedenken mit der Ansetzung einer verlängerten Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen ist.

2. Was den Vollzug der Busse von Fr. 500.– anbelangt, wurde schliesslich von der Vorinstanz richtig erkannt, dass diese von Gesetzes wegen unbedingt auszufällen ist (Urk. 49 S. 32). Diese Vollzugsregelung blieb von Beschuldigten- seite auch im Berufungsverfahren unangefochten und ist entsprechend zu über- nehmen, wobei für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht be- zahlen sollte, gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe auszu- sprechen ist, die in Anwendung des praxisgemässen Umwandlungssatzes von Fr. 100.–/Tag – wie im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv (Ziff. 4) richtig vermerkt – auf 5 Tage festzulegen ist. VII. Landesverweisung

1. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Erwägungen zur Landesverwei- sung korrekt zu den in Art. 66a Abs. 1 StGB enthaltenen Grundbedingungen des Ausländerstatus des Täters und der Verwirklichung einer Katalogtat geäussert und das Vorhandensein dieser Voraussetzungen beim Beschuldigten zu Recht bejaht (Urk. 49 S. 32 ff.). Umstritten ist hingegen die Beurteilung der Ausnahme- klausel im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB, deren Anwendung von der Vorinstanz mangels eines schweren persönlichen Härtefalls und infolge des überwiegenden Fernhalteinteresses der Schweiz verneint worden ist (Urk. 49 S. 34 ff.), während sich der Beschuldigte in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienle- bens besonders beeinträchtigt sieht, ohne dass seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz durch öffentliche Interessen aufgewogen würden (Urk. 38 S. 13 ff.; Urk. 66 S. 7 ff.). 2.1. Der 31-jährige Beschuldigte ist in Portugal geboren und nach dem Weg- zug seiner Eltern in die Schweiz bei seinen Grosseltern aufgewachsen. Im Alter von 11 Jahren ist er dann im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen Eltern nach G._____ TG übersiedelt (Urk. 36/7). Hier hat er die Schuloberstufe besucht

- 17 - und eine Lehre als Werkhofmitarbeiter (Fachmann Betriebsunterhalt) abgeschlos- sen. Er verfügt über die Aufenthaltsbewilligung "B" (Urk. 60/180), spricht einwand- frei Deutsch und unterhält sich mit seiner Ehegattin und der gemeinsamen Toch- ter ausschliesslich auf Schweizerdeutsch (zum Ganzen: Urk. 49 S. 24 f., S. 34 f.). Auch wenn der Beschuldigte nicht seine gesamte Kindheit in der Schweiz ver- bracht hat, bleibt mithin festzustellen, dass er nunmehr seit bald 20 Jahren hierzu- lande lebt, mithin bereits seine Jugendjahre in der Schweiz verbrachte, und über ein stabiles Beziehungsnetz verfügt. 2.2. In beruflicher Hinsicht fällt auf, dass der Beschuldigte keinen geradlinigen Werdegang vorzuweisen vermag, sondern in der Vergangenheit oft die Arbeits- stelle gewechselt hat (Urk. 49 S. 36 f.). Immerhin arbeitet der Beschuldigte seit dem Jahr 2022 ununterbrochen im Gartenbau (Prot. I S. 11 f.), wobei bemerkens- wert ist, dass er trotz Eröffnung der Strafuntersuchung und kurzzeitiger Inhaftie- rung die damalige Anstellung beibehalten konnte. Gemäss dem eingereichten Ar- beitsvertrag hat er nunmehr ab August 2024 eine Festanstellung im 100 %-Pen- sum bei der H._____ AG erhalten (Urk. 67/1; vgl. auch Prot. II S. 5, S. 8). Trotz der positiven Entwicklung in jüngster Zeit sind seine finanziellen Verhältnisse al- lerdings bescheiden geblieben. So ist er nach wie vor hoch verschuldet und weist aus früheren Betreibungen zahlreiche Verlustscheine auf, wobei er die Ausstände zurzeit über die laufende Einkommenspfändung abzutragen versucht (Prot. I S. 13 f.; Prot. II S. 9, S. 11). Entsprechend kann nicht von einer gelungenen wirt- schaftlichen Integration gesprochen werden. 2.3. Nicht unbeachtet bleiben darf ferner, dass der Beschuldigte mehrmals mit der schweizerischen Strafjustiz in Konflikt geraten ist (Urk. 64). Ebenso ist akten- kundig, dass er im Jahr 2018 von den Migrationsbehörden angehalten wurde, nicht nur seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, sondern sich auch an die Rechtsordnung zu halten (Urk. 36/87). Wenngleich die bislang im Strafre- gister verzeichneten Delikte im Gegensatz zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz keine Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB darstellen, kann der Leumund des Beschuldigten somit nicht als unbeschol- ten bezeichnet werden. Demgegenüber ist zu konstatieren, dass es sich bei den

- 18 - übrigen strafrechtlichen Vorgängen, die im angefochtenen Entscheid aufgeführt werden (Urk. 49 S. 35 f.), um Übertretungsstrafsachen handelt, welche bei der hier vorzunehmenden Härtefallprüfung nicht ins Gewicht fallen (Urteil des Bun- desgerichtes 6B_987/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 4.6.3). 2.4. Des Weiteren sind die beruflichen Eingliederungschancen in Portugal für den Beschuldigten als intakt zu bezeichnen. Er pflegt noch regelmässigen telefo- nischen Kontakt zur Mutter, während er zu den übrigen Familienangehörigen, die im Jahr 2017 zusammen mit ihr in die Heimat zurückgekehrt sind, keinen engen Umgang hat (Urk. 49 S. 34 f.; vgl. Prot. II S. 15). Ausserdem ist er jung und ar- beitsfähig, er weiss sich nach wie vor auf Portugiesisch zu verständigen und kennt sich mit dem Land auch dank sporadischen Besuchen immer noch gut aus (Prot. I S. 9; Prot. II S. 15 f.). Es ist daher keineswegs ausgeschlossen, dass er bei einer Rückführung in seinen Ursprungsstaat beruflich Fuss fasst, wobei der Umstand, dass sich die allgemeine Arbeitsmarktsituation im Heimatland im Ver- gleich zu derjenigen in der Schweiz ungünstiger präsentiert, grundsätzlich unbe- achtet bleiben muss (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11). 2.5. Auf der anderen Seite fällt massiv ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit seiner Ehegattin und der gemeinsamen 5 ½ -jährigen Tochter, die beide die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, einen gemeinsamen Haushalt führt (Urk. 58). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau in der Schweiz geboren ist und hier das ganze Leben verbracht hat, während sie zu Portugal ausser dem Umstand, dass der Beschuldigte von dort stammt, keine Beziehungen aufweist. Zudem befindet sich die Tochter zwar noch in einem grundsätzlich anpassungsfä- higen Alter, aber ist doch schon in der Schweiz eingeschult worden, weshalb be- reits eine gewisse Verwurzelung stattgefunden haben dürfte. Entsprechend ist es nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte geltend macht, dass für Frau und Kind ein Wegzug aus der Schweiz oder eine Übersiedlung nach Portugal geradezu in- akzeptabel wäre (Urk. 38 S. 14 f.). Die Ehegattin des Beschuldigten liess sodann im Berufungsverfahren eine eigenhändig verfasste Stellungnahme einreichen, aus welcher ihr Standpunkt, im Fall einer Ausschaffung ihres Ehemannes die Schweiz

- 19 - nicht zu verlassen, deutlich hervorgeht (Urk. 67/5). Die Landesverweisung würde damit unweigerlich zur Trennung der Familie und zu einem Abbruch der eng ge- lebten Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau sowie vor al- lem seiner Tochter führen. Zwar bildet die Tatsache, dass ein straffällig geworde- ner Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern zusammenlebt, kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (BGE 139 I 145 E. 2.3). Wie das Bundesgericht wiederholt klargestellt hat, stellt eine Lan- desverweisung, welche die Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft der Ehegatten und der gemeinsamen minderjährigen Kinder nach sich zieht, aller- dings einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens dar, der grundsätzlich nicht im Interesse des Kindeswohls ist und daher gegen die Landesverweisung spricht (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 7B_762/2023 vom 16. April 2025 E. 6.2.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.6; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.2). Kommt hinzu, dass auch eine Aufrechterhaltung der Beziehung mittels elektronischer Kommunikationsmit- tel namentlich der Tochter nicht zuzumuten ist, da sie angesichts ihres Alters auf persönliche Kontakte mit dem Beschuldigten angewiesen ist. Verstärkt wird dies vorliegend noch dadurch, dass der Beschuldigte derjenige ist, der als Hauptver- diener massgeblich für den Lebensunterhalt der Familie sorgt und der er an den Wochenenden regelmässig auch die alleinige Betreuungsverantwortung für das Kind übernimmt, wenn seine Ehefrau bei der Arbeit ist (Urk. 38 S. 11 f.; Urk. 66 S. 12; Urk. 67/5; Prot. II S. 17). Insoweit besteht auch in wirtschaftlicher und affek- tiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zwischen Vater und Tochter, wel- che sich bei einer Wegweisung des Beschuldigten angesichts der räumlichen Di- stanz praktisch nicht mehr aufrechterhalten liesse (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.4.4 m.w.H.). 2.6. Im Ergebnis ist der schwere persönliche Härtefall beim Beschuldigten trotz einiger negativ zu beurteilender Kriterien (ungenügende wirtschaftliche Inte- gration, mehrmalige Verstösse gegen die Rechtsordnung und potenzielle berufli- che Eingliederung in Portugal) aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und insbesondere wegen des intakten familiären Verhältnisses zu seiner Ehegattin und seinem minderjährigen Kind zu bejahen.

- 20 - 3.1. Steht fest, dass die Landesverweisung zu einer schweren persönlichen Härte führt, sind sodann die privaten Interessen des Täters an einem Verbleib in der Schweiz und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenein- ander abzuwägen. Die obligatorische Landesverweisung ist anzuordnen, wenn die Katalogtat einen Schweregrad erreicht, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin mani- festierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit sowie auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1260/2023 vom

7. Mai 2025 E. 5.3.2; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.3; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.3). 3.2. Was die persönlichen Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz betrifft, decken sie sich weitgehend mit jenen, die zur Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls geführt haben. Gestützt darauf kann festgehal- ten werden, dass der Beschuldigte, der eine tatsächlich gelebte Beziehung zu sei- ner Ehegattin und seiner 5 ½-jährigen Tochter pflegt, beachtliche Gründe anfüh- ren kann, die für die Fortsetzung seines Aufenthalts in der Schweiz sprechen. Dies gilt umso mehr, als er Portugal zwar verbunden geblieben zu sein scheint, nach seinem langen, mittlerweile nahezu 20-jährigen Aufenthalt in der Schweiz letztlich aber keinen stark ausgeprägten Bezug mehr zu seinem Herkunftsstaat aufweist. 3.3. Demgegenüber ist im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer Weg- weisung des Beschuldigten zu beachten, dass sich die höchstrichterliche Praxis bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Delikte zur Gewährleistung der öffentlichen Sicher- heit zwar stets besonders streng bzw. rigoros gezeigt hat (vgl. zuletzt Urteile des Bundesgerichtes 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.4.7; 6B_64/2024 vom

19. November 2024 E. 1.5.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1). Vorliegend ist aber zu konstatieren, dass der Beschuldigte lediglich mit einer Menge von 18.82 g reinem Kokain gehandelt hat, was den vom Bundesgericht

- 21 - festgelegten Grenzwert zum mengenmässig schweren Fall (18 g) um nicht einmal 1 g überschreitet. Mit der Vorinstanz ist überdies hervorzuheben, dass der Be- schuldigte die Drogen nicht selber verarbeitete und streckte, sondern lediglich in Einzelportionen abpackte und als Endverkäufer an einen überschaubaren Kreis von Abnehmern absetzte (Urk. 49 S. 23). Entsprechend ist sein Tatverschulden als sehr leicht einzustufen und ist die Sanktion für die Katalogtat auf die Mindest- strafe von 1 Jahr festzulegen (s. dazu vorn Erw. V.2.), was weit ausserhalb des Anwendungsbereichs der sog. 2-Jahres-Regel liegt, gemäss welcher bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren oder mehr einzig noch ausser- ordentliche Umstände dazu führen können, dass das private Interesse des Täters am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an dessen Wegweisung überwiegen kann (Urteile des Bundesgerichtes 6B_625/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 3.1.4; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.4; 6B_549/2024 vom

26. November 2024 E. 3.4.4). Im Übrigen trifft es zu, dass der Beschuldigte meh- rere Vorstrafen aufweist und im Jahr 2017 auch schon eine Verurteilung wegen Drogendelikten erwirkt hat (Urk. 64). Zudem sind seine Beteuerungen, wonach ihm klar geworden sei, dass er nicht mehr kriminell werden dürfe, weil er gegen- über seiner Familie Verantwortung trage, insofern zu relativieren, als er bereits bei der Tatbegehung verheiratet war und ein Kleinkind hatte, genauso wie die Schul- densituation, die ihn zur Betätigung im Drogenhandel bewogen hat (s. dazu vorn Erw. III.3.2.), nach wie vor andauert. Und selbst die Inhaftierung am 7. November 2022 hat ihn nicht davon abgehalten, erneut straffällig zu werden, wurde er doch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 4. Dezember 2023 zu ei- ner unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 90.– und einer Busse von Fr. 50.– verurteilt, weil er ohne Führerausweis Auto gefahren ist und während der Fahrt einen Zigarettenstummel aus dem Autofenster geworfen hat (Urk. 36/187). Dessen ungeachtet ist davon auszugehen, dass die erstmalige Verurteilung zu ei- ner bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit ihrer einhergehenden Warnwir- kung hinreichend Gewähr dafür bietet, dass dem Beschuldigten für die Zukunft ein geringes Rückfallrisiko attestiert werden kann, zumal der Beschuldigte im jet- zigen Strafverfahren vollumfänglich geständig war und mehr zugegeben hat, als man ihm hätte nachweisen können, sowie anlässlich der Berufungsverhandlung

- 22 - glaubhaft dargelegt hat, die nötigen Konsequenzen aus dem Strafverfahren gezo- gen zu haben. 3.4. Bei Abwägung sämtlicher Aspekte ist demnach zusammenfassend festzu- halten, dass trotz tatbestandsmässigen Vorliegens einer qualifizierten Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz keine Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung anzunehmen ist, welche die privaten Interessen des Be- schuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen würde.

4. Schlussfolgernd ergibt sich, dass beim Beschuldigten die Voraussetzun- gen für ein ausnahmsweises Absehen von einer Landesverweisung nach Mass- gabe von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt sind. Demgemäss ist in Gutheissung seiner Berufung von einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB abzuse- hen. Damit entfällt auch die Prüfung, ob die Anordnung einer solchen mit den völ- kerrechtlichen Verpflichtungen gemäss dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU vereinbar wäre, dem auch der Beschuldigte als portugiesischer Staatsangehöriger grundsätzlich unterstellt ist. Allerdings versteht sich von selbst, dass bei einem Rückfall in die qualifizierte Drogendelinquenz oder im Falle der Begehung einer anderen Katalogtat der Spielraum verschwindend klein wäre, um die Ausnahme- regelung von Art. 66a Abs. 2 StGB nochmals zur Anwendung zu bringen. VIII. Kostenfolgen

1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (§ 16 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.1. Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Erhebt ein- zig die beschuldigte Person Berufung und obsiegt sie teilweise, gehen die darauf

- 23 - entfallenden Kosten anteilsmässig zulasten der Staatskasse (vgl. JO- SITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 N 3). 2.2. Der Beschuldigte dringt mit seiner Appellation mehrheitlich durch. Er er- reicht nicht nur, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt aufzuschieben ist, sondern auch dass von der Landesverweisung abzusehen ist. Einzig mit Bezug auf die rechtliche Qualifikation des Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Höhe der Strafe unterliegt er. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der Berufungsbegehren sind die Kosten des Berufungsprozesses damit, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, im Umfang von 1/3 dem Beschul- digten aufzuerlegen und im Restbetrag auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Für ihre Aufwendungen und Barauslagen in zweiter Instanz macht die amtliche Verteidigung Fr. 5'268.98 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend (Urk. 68). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der An- waltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen, wobei zusätzlich noch die tatsächlichen Aufwendungen für die Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung im Umfang von 3 Stunden (entsprechend Fr. 713.46 inkl. MWST) zu berücksichtigen sind. Mithin ist die amtliche Verteidigerin pauschal mit einem Betrag von Fr. 6'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Analog zu den übrigen Berufungskosten ist hierfür – sobald es die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigen erlauben – gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO ein Nachforde- rungsvorbehalt von 1/3 anzubringen. Im verbleibenden Umfang sind die im Appel- lationsverfahren anfallenden Honorarkosten der Offizialverteidigerin definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Bezirksgerichtes Winterthur vom

13. März 2024 bezüglich der Dispositivziffer 1 der Vorabverfügung (teilweise Verfahrenseinstellung) sowie bezüglich der Urteilsdispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Fahrens ohne Berechtigung im

- 24 - Sinne von Art. 95 Abs. 1 SVG, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG und Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG), 6 bis 8 (Ent- scheid über die beschlagnahmten Gegenstände, Betäubungsmittel und Be- täubungsmittelutensilien sowie Bargeldbeträge) und 9 und 10 (Kostendispo- sitiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner der qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG schuldig.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind, sowie, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 4. Dezember 2023, mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit Fr. 500.– Busse.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

4. Die Geldstrafe wird vollzogen.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

6. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB wird abgesehen.

- 25 -

7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8.1 % MWST).

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu 1/3 dem Beschuldigten auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen.

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 1/3 vorbehalten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  das Bundesamt für Polizei, Hauptabteilung Bundeskriminalpolizei, Kri-  minalanalyse KA2, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

- 26 -

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. August 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Wenker M.A. HSG Eichenberger Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.