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SB240487

Versuchte Nötigung

Zürich OG · 2025-08-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 19 September 2024 (Datum Poststempel) fristgerecht Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 58). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 65). Die Anklagebehörde und der Privatkläger haben mit Eingabe vom

13. November 2024 bzw. 3. Dezember 2024 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt wird (Urk. 69 und Urk. 71; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 2. Januar 2025 wurde das Mandat von Rechtsanwalt MLaw X._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten widerrufen (Urk. 75). Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 erklärte dieser, dass er den Beschuldigten fortan erbeten verteidige (Urk. 77). Am 13. Mai 2025 wurden die Parteien zur Berufungs- verhandlung vom 20. August 2025 vorgeladen (Urk. 79). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Berufungsumfang Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Dispositivziffern 4 (Abweisung Schadenersatzbegehren Privatkläger), 5 (Kostenfestsetzung) und 7 (Entschädi- gung amtliche Verteidigung) vollumfänglich an (Urk. 65 S. 1; Prot. II S. 9). Das vor- instanzliche Urteil ist dementsprechend hinsichtlich der Dispositivziffern 4, 5 und 7 in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist (Art. 404 StPO).

2. Formelles

- 6 - 2.1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegun- gen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhält- nismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen; in diesem Sinne gegen eine "überbordende Begründungspflicht" [namentlich in Strafsachen] auch François Chaix, Bundesgerichtspräsident, in: Plädoyer 3/2025, S. 20 f.). 2.2. Sodann gilt, nachdem einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, für alle angefochtenen Punkte das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

- 7 -

3. Beweisantrag 3.1. Die Verteidigung stellte anlässlich der Berufungsverhandlung den Bewei- santrag, dass das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

11. September 2024 im Verfahren GG240028-M betreffend den vorinstanzlich Mitbeschuldigten B._____ beizuziehen sei. Zur Begründung führte sie an, dass das Hauptverfahren vorinstanzlich zusammen geführt sowie die Befragungen und auch die Eröffnung zusammengemacht worden seien. B._____ sei aus verfahrensrecht- lichen Gründen freigesprochen worden. Mit dem Beweisantrag gehe es um das Gesamtbild, welches dargestellt werden soll, nämlich, dass B._____ freigespro- chen worden sei und der Beschuldigte, welcher am wenigsten mit der Sache zu tun habe, der Einzige sei, der Konsequenzen trage (Prot. II S. 9). 3.2. Von den Parteien beantragte Beweise sind grundsätzlich abzunehmen. Einzig über Tatsachen, welche unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Pflicht der Erforschung der materiellen Wahrheit findet dort ihre Grenze, wo die Beweise ungeeignet oder der Sachverhalt bereits erwiesen ist (SK-Kommentar-WOHLERS, Art. 139 N. 12 f. i.V.m. N. 20.). 3.3. Beweisanträge sind Anträge, die darauf gerichtet sind, zum Nachweis eines bestimmten Umstandes ein bestimmtes Beweismittel zu benutzen (SK-Kommen- tar-WOHLERS, Art. 139 N. 7 mit Verweis). Dies setzt voraus, dass der Beweisantrag nach Inhalt und Sinn klar formuliert ist und eine genaue Beweistatsache bezeichnet, welche auf einem Beweisthema fusst und – wenn möglich – ein Beweisziel nennt. Der Beweisantrag muss also in ausreichendem Masse begründet sein und sinnvol- lerweise, aber nicht zwingend, potentielle Konsequenzen einer Abweisung aufzei- gen (WÜST/FRANK, Verteidigung als Garantin der Würde der beschuldigten Person, in: Anwaltsrevue: Das Praxismagazin des schweizerischen Anwaltsverbandes 2019, S. 284-287, S. 284). 3.4. Die Verteidigung unterlässt in der Begründung ihres Beweisantrags, die Beweistatsache und das Beweisziel zu formulieren. Eben so wenig wird dargetan, welche Konsequenzen das Unterlassen dieser Beweisführung auf das Beweis-

- 8 - resultat hätte. Das Gericht hat den Freispruch des vorinstanzlich Mitbeschuldigten B._____ für das vorliegende Verfahren nicht zu berücksichtigen und die Verteidigung kann aus jenem auch nichts zu Gunsten des Beschuldigten heranziehen. So bringt die Verteidigung auch nicht vor, dass sich aus jenem Urteil Rechtserhebliches für die Erstellung des vorliegenden Sachverhalts und die rechtliche Würdigung ergibt, was ferner auch nicht ersichtlich ist. 3.5. Nach dem Gesagten ist der Beweisantrag abzuweisen.

4. Verwertbarkeit der Beweismittel 4.1. Hinsichtlich der Frage der Teilnahmerechte des Beschuldigten an den nicht parteiöffentlichen polizeilichen Einvernahmen des Privatklägers und von B._____ kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie diese zutreffend darlegte, erfolgten diese Einvernahmen nicht in Verletzung allfälliger Teilnahmerechte des Beschuldigten im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO, zumal sie vor Eröffnung einer Strafuntersuchung im Sinne von Art. 309 Abs. 2 StPO stattfanden. 4.2. Der Beschuldigte hatte im gesamten Verfahren jedoch keine Möglichkeit, dem Privatkläger (als Belastungszeuge) Konfrontationsfragen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK zu stellen. Jener wurde lediglich einmal durch die Polizei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens befragt (Urk. 3). Es kann vorab auf die theore- tischen Ausführungen der Vorinstanz zum Konfrontationsrecht verwiesen werden (Urk. 63 S. 6 f.). Entgegen ihrer Schlussfolgerung (vgl. Urk. 63 S. 7) können jedoch die Aussagen des Privatklägers anlässlich seiner ersten Einvernahme bei der Polizei nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden, wurde letzterer doch nie unter Wahrung der Konfrontations- und Teilnahmerechte mit dem Privatkläger konfrontiert. Der Sachverhalt lässt sich jedoch – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachfolgende Erw. III. 1) – gestützt auf die weiteren vorhandenen Beweismittel erstellen. 4.3. Schliesslich erwog die Vorinstanz mit der Verteidigung, dass die erste Einvernahme des Beschuldigten vom 11. Oktober 2023 wegen Verletzung des

- 9 - Anspruchs auf Übersetzung im Sinne von Art. 68 Abs. 1 StPO nicht zu dessen Lasten verwertbar sei (Urk. 63 S. 9; Urk. 24 S. 4). 4.3.1. Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei (Art. 68 Abs. 1 StPO). Darüber hinaus ist spezifisch der beschuldigten Person mindestens der wesentliche Inhalt der wich- tigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich in einer ihr verständlichen Sprache zur Kenntnis zu bringen (Art. 68 Abs. 2 Satz 1 StPO). Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht allerdings nicht (Art. 68 Abs. 2 Satz 1 StPO). 4.3.2. Das Recht auf Übersetzung ist, wo sie denn notwendig ist, von der Verfah- rensleitung von Amtes wegen sicherzustellen. Dabei ist die Notwendigkeit einer Übersetzung abhängig vom Grad der Sprachkompetenz der befragten Person. Wenn die befragte Person über gewisse, zwar eingeschränkte Kenntnisse der Amtssprache verfügt und weder die Qualität der Aussage noch die Rechte des Angeschuldigten darunter leiden, kann auf den Beizug eines Dolmetscher verzich- tet werden (vgl. BSK StPO-URWYLER/STUPF, Art. 68 N 3). Das dürfte insbesondere in Konstellationen mit einfachen Fragen und in einfachen Sachverhalten der Fall sein. 4.3.3. Die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 11. Oktober 2023 fand ohne Dolmetscher statt (Urk. 4). Der Beschuldigte erklärte zu Beginn der Ein- vernahme auf Nachfrage explizit, dass er keine Übersetzung benötige. Zu keinem Zeitpunkt während der Einvernahme äusserte er irgendwelche Verständnispro- bleme. Vielmehr lässt sich seinen Aussagen entnehmen, dass er sich klar und teilweise auch ausführlich in verständlichem Deutsch ausdrücken konnte. Im Verlauf der Einvernahme machte der Beschuldigte sodann von seinem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 4 S. 3 f.). Wenn die Vorinstanz ausführt, die Staatsanwaltschaft habe es in der Folge für notwendig erachtet, eine Übersetzung für die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten beizuziehen (Urk. 63 S. 9), kann ihr in dieser Deutlichkeit nicht gefolgt werden. So ergibt sich aus den Untersuchungsakten, dass die Verteidigung der Staatsanwaltschaft

- 10 - mit E-Mail vom 22. April 2024 mitteilte, dass der Beschuldigte in Bezug auf die noch stattfindende Einvernahme unbedingt auf einen Dolmetscher verzichten wolle (Urk. 31/3). Allein schon dieser Antrag des Beschuldigten und der Verteidigung zeigt, dass sich der Beschuldigte in der Lage sah, der Einvernahme zu folgen und er auch bisher keine Verständnisprobleme hatte. Die zuständige Staatsanwältin antwortete der Verteidigung, dass diese mit ihrem Antrag vom 2. April 2024 auf Einstellung des Verfahrens (Urk. 24) die fehlende Anwesenheit eines Dolmetschers anlässlich der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten bemängelt habe, weshalb das jetzige Gesuch auf Verzicht auf einen Dolmetscher widersprüchlich sei und keine Option darstelle. In der Folge wurde ein Dolmetscher bestellt (Urk. 31/3-4). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte der Beschuldigte zu Beginn, dass er gut Deutsch verstehe und seit 1987 in der Schweiz lebe. Er bitte deshalb darum, dass die Einvernahme auf Deutsch durchgeführt werde und die Dolmetscherin nur da übersetze, wo er etwas nicht verstehe. In der Folge wurde – soweit ersichtlich – die Einvernahme auf Deutsch geführt und ledig- lich der Schlussvorhalt übersetzt (Urk. 26 S. 1 ff. und S. 7). Denselben Wunsch in Bezug auf die Modalitäten der Übersetzung äusserte der Beschuldigte auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 31. Mai 2024 (Urk. 27 S. 2). 4.3.4. Es ist nach dem Gesagten – entgegen der Vorinstanz – davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Verfahrensrechte auch anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 11. Oktober 2023 hinreichend wahrnehmen konnte, weshalb die dort gemachten Aussagen – auch zu Lasten des Beschuldigten – als verwertbar zu erachten sind. Selbst wenn jedoch mit der Vorinstanz von der Unverwertbarkeit jener Aussagen zu Lasten des Beschuldigten auszugehen wäre, liesse sich der Sachverhalt – wie bereits erwähnt – gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. April 2024 sowie gestützt auf die im Recht liegenden WhatsApp-Nachrichten erstellen (vgl. nach- folgend Erw. III. 1). III. Schuldpunkt

- 11 -

1. Sachverhaltserstellung 1.1. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 4. Juli 2024 vorgewor- fen, mit drei Nachrichten an den Privatkläger versucht zu haben, diesen dazu zu bringen, auf dessen geltend gemachten Herausgabeanspruch betreffend den Per- sonenwagen Mercedes-Benz V250 4m gegenüber B._____ zu verzichten, indem er ihm in den Nachrichten angekündigt habe, dass B._____ ihn ansonsten via sei- ner Rechtsanwältin bei den Behörden wegen diverser Vorwürfe, namentlich wegen Steuerhinterziehung, Mängeln am Auto sowie Widerhandlungen gegen die ARV, anzeigen werde. Als der Privatkläger weiterhin auf der Herausgabe des Fahrzeu- ges beharrt habe, habe der Beschuldigte ihm am 1. Juni 2021 erneut eine Nachricht mit der Warnung geschrieben, dass B._____ ihn diese Woche beim Steueramt an- zeigen werde sowie am 9. Juni 2021, dass die Anwältin die "Anklage" an diesem Abend an das Steueramt geschickt habe und der Privatkläger ihn (den Beschuldig- ten) aber gerne anrufen könne, falls er es sich anders überlege. Mit der letzten Nachricht habe der Beschuldigte dem Privatkläger klar zu verstehen gegeben, dass er Einfluss auf die Anzeigeerstattung nehmen könne (und würde), sofern der Pri- vatkläger darauf verzichte, weiterhin die Herausgabe des Mercedes zu verlangen. Der Privatkläger habe sich durch die Nachrichten des Beschuldigten jedoch nicht unter Druck setzen lassen und habe von seiner Forderung gegenüber B._____ trotz der angedrohten und erstatteten Anzeige keinen Abstand genommen (Urk. 38 S. 2 f.). 1.2. Der Beschuldigte anerkannte sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom

11. Oktober 2023 als auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. April 2024 und anlässlich der heutigen Befragung, dem Privatkläger die in der Anklageschrift erwähnten drei Nachrichten vom 17. Mai 2021, 1. Juni 2021 und

9. Juni 2021 per WhatsApp geschickt zu haben (Urk. 4 S. 1 f.; Urk. 26 S. 3 und S. 6; Urk. 83 S. 5). Hingegen erklärte der Beschuldigte im Verfahren – soweit er Aus- sagen machte – konstant, dass er den Privatkläger und B._____ lediglich habe versöhnen wollen, da sie alle drei miteinander befreundet gewesen seien. Er habe lediglich gewollt, dass der Streit zwischen den beiden aufhöre (Urk. 4 S. 2; Urk. 26

- 12 - S. 2 ff.). Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung blieb der Beschul- digte bei diesem Standpunkt (Urk. 83 S. 5). 1.3. Mit der Vorinstanz kann gestützt auf die Depositionen des Beschuldigten sowie die in den Akten liegenden Nachrichten der äussere Anklagesachverhalt als erstellt betrachtet werden (Urk. 63 S. 11). Des Weiteren ist mit der Vorinstanz erstellt, dass der Privatkläger zu keinem Zeitpunkt auf die Herausgabe des Mercedes durch B._____ verzichtete (Urk. 3 S. 5; Urk. 26 S. 6). 1.4. Hinsichtlich des inneren Sachverhalts ist sodann aufgrund des Geständnis- ses des Beschuldigten sowie der weiteren äusseren Umstände davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen handelte. Das Motiv ist hingegen für die Beurteilung des inneren Sachverhalts nicht relevant bzw. wäre allenfalls bei der Strafzumessung zu beurteilen. 1.5. An dieser Stelle ist sodann darauf hinzuweisen, dass es für die rechtliche Würdigung im vorliegenden Fall – mit der Vorinstanz (Urk. 63 S. 11 f.) – nicht relevant ist, ob der Beschuldigte die Nachrichten auf Aufforderung von B._____ hin an den Privatkläger gesandt hat. Dies ist vielmehr ein Sachverhaltselement, wel- ches den Vorwurf gegen B._____ betreffend Anstiftung zur Nötigung betraf.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Staatsanwaltschaft sowie die Vorinstanz qualifizieren den Anklagesach- verhalt als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 38; Urk. 63 S. 20). Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Hand- lungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). 2.2. Vorweg kann im Rahmen der rechtlichen Würdigung auf die zutreffenden theoretischen Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil betreffend den objektiven und subjektiven Tatbestand der Nötigung verwiesen werden (Urk. 63 S. 13 f.). Mit der Vorinstanz kommt vorliegend die Tatbestandsvariante der "Androhung ernstlicher Nachteile" in Frage (Urk. 63 S. 15 f.).

- 13 - 2.2.1. Die Verteidigung macht zur rechtlichen Würdigung – wie bereits vor Vorinstanz – im Wesentlichen geltend, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt seien sowie die Rechtswidrigkeit fehle. So erreichten die vom Beschuldigten verfassten Nachrichten die geforderte Zwangsintensität nicht. Der Beschuldigte habe den Privatkläger sodann lediglich über Sachverhalte informiert, auf die er in keiner Weise Einfluss gehabt habe und er habe den Privatkläger und B._____ nur versöhnen wollen (Urk. 53 S. 2 f.). An- lässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Verteidigung, dass der vorinstanz- lich Mitbeschuldigte B._____ von der Anstiftung zur Nötigung freigesprochen wor- den sei und dieser Umstand dazu geführt habe, dass der Beschuldigte zu einer versuchten Nötigung verurteilt worden sei für Nachrichten, die er ohne irgendein erkennbar eigennütziges Motiv auf Aufforderung von B._____ verfasst habe. Es sei aus Sicht des Strafbedürfnisses indes nicht nachvollziehbar, weshalb beim Be- schuldigten ein Strafbedürfnis bestehen solle, beim vorinstanzlich Mitangeklagten B._____ indes ein Freispruch vorliege, habe dieser doch den Beschuldigten aufge- fordert, die Nachrichten zu schreiben. Sodann habe der Beschuldigte geradezu in demütiger Weise seinen damaligen Freund (den Privatkläger) über erfahrene Sach- verhalte informiert. Wer jemanden nötigen wolle, greife kaum zu derart respektvol- len, zurückhaltenden Formulierungen, weshalb bereits aus diesem Grund der ob- jektive Tatbestand von Art. 181 StGB nicht erfüllt sei (Urk. 84 S. 5 f.). 2.2.2. Der Beschuldigte schrieb dem Privatkläger gemäss nicht bestrittenem und erstelltem Sachverhalt zunächst mit Nachricht vom 17. Mai 2021 (Urk. 8/9), dass er mit B._____ und dessen Rechtsanwältin gesprochen habe und Ersterer den Privatkläger wegen Steuerhinterziehungen, Mängeln am Auto und Widerhandlun- gen gegen die ARV verzeigen wolle sowie dass B._____ dies beweisen könne. Der Beschuldigte bat den Privatkläger, vernünftig zu sein und auf den Mercedes zu ver- zichten. Ferner wies er darauf hin, dass B._____ die letzten Leasing-Raten des Mercedes bezahlt habe und der Privatkläger mit den Autos zwischen 2020 und 2021 noch Geld verdient habe. Das zweite Mal schrieb der Beschuldigte dem Pri- vatkläger am 1. Juni 2021 (Urk. 8/10), dass B._____ ihn (den Privatkläger) diese Woche beim Steueramt anzeigen werde. Es tue ihm (dem Beschuldigten) leid. Schliesslich schrieb der Beschuldigte dem Privatkläger am 9. Juni 2021 (Urk. 8/11),

- 14 - dass die Anwältin von B._____ dem Steueramt heute Abend die Anklage geschickt habe. Falls der Privatkläger es sich anders überlege, könne er den Beschuldigten gerne anrufen. 2.2.3. Der Beschuldigte kündigte sowohl mit seiner Nachricht vom 17. Mai 2021 als auch mit jener vom 1. Juni 2021 dem Privatkläger ernstliche Nachteile in Form einer Meldung bei den Steuerbehörden bzw. wegen Verfehlungen gegen die ARV 1 an. Auch wenn es sich vorliegend nicht um eine eigentliche Anzeige bei einer Strafver- folgungsbehörde handelte, standen – mit der Vorinstanz (Urk. 63 S. 15) – mit der Meldung an die Steuerbehörden bzw. wegen Verfehlungen gegen die ARV 1 neben der beruflichen Tätigkeit des Privatklägers potentiell auch seine Existenz bzw. sein Geschäft auf dem Spiel. Sowohl den einschlägigen Steuergesetzen als auch der Chauffeurverordnung (ARV 1) sind entsprechende Strafbestimmungen zu entneh- men (vgl. Art. 174 DBG; Art. 21 ARV 1). Der Beschuldigte gab dem Privatkläger in seiner ersten Nachricht zu verstehen, dass er mit B._____ und dessen Rechtsan- wältin gesprochen habe und B._____ die Vorwürfe beweisen könne, womit er sei- nen Nachrichten zusätzlich Nachdruck verlieh. Auch schrieb er dem Privatkläger insgesamt drei Nachrichten, wobei er in jeder dieser Nachrichten den zeitlichen und psychischen Druck auf den Privatkläger erhöhte, indem er in der zweiten Nachricht darauf hinwies, dass B._____ ihn "diese Woche" beim Steueramt anzeigen werde und in der dritten Nachricht, dass die Anwältin von B._____ dem Steueramt die Anklage "heute Abend" geschickt habe, er ihn aber noch anrufen könne, falls er es sich anders überlegen sollte (Urk. 8/11). Nach dem Gesagten erreichten die Nach- richten insbesondere in ihrer Gesamtheit entgegen den Ausführungen der Verteidi- gung (vgl. Urk. 84 S. 6) die notwendige (Zwangs-)Intensität, womit sie ohne Weite- res geeignet waren, auch einen besonnenen Menschen in der Situation des Privat- klägers gefügig zu machen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 16). Dass sich der Privatkläger durch die Nachrichten des Beschuldigten nicht beein- drucken liess und in der Folge eine zivilrechtliche Klage auf Herausgabe des Mercedes anstrengte (Urk. 2/2 S. 2), ist – entgegen dem Vorbringen der Verteidi- gung (vgl. Urk. 84 S. 7) – nicht von Relevanz, zumal die Drohung mit einer Meldung

- 15 - bei den Steuerbehörden etc. nach objektivem Massstab geeignet war, den Privat- kläger gefügig zu machen. 2.2.4. Sodann muss der Eintritt des Nachteils als vom Willen des Beschuldigten abhängig erscheinen. Die tatsächliche Möglichkeit einer Einflussnahme ist entgegen der Argumentation der Verteidigung (vgl. Urk. 53 S. 4) für die Erfüllung des Tatbestandes hingegen nicht notwendig (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 30). Bereits aus diesem Grund gehen die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung fehl, wonach der Beschuldigte in keiner Weise Einfluss darauf gehabt habe, ob sein Freund und Mitbeschuldigter Anzeige oder Meldung welcher Art auch immer, erstatten würde (Urk. 84 S. 6). Der Beschuldigte legte dem Privatkläger in seiner ersten Nachricht vom 17. Mai 2021 nahe, er solle doch "vernünftig" sein und auf die Herausgabe des Mercedes verzichten. Zusätzlich wies er ihn darauf hin, dass er mit B._____ und auch dessen Rechtsanwältin gesprochen habe und B._____ die Verfehlungen des Privatklägers beweisen könne, womit er ihm zumin- dest sinngemäss zu verstehen gab, dass er in dieser Sache mit B._____ und des- sen Rechtsanwältin zusammenarbeite und mit ihnen eine Einheit bilde. Ferner war er gemäss seinen eigenen Aussagen auch gut befreundet mit B._____ (vgl. Urk. 4 S. 1). Sodann gab er dem Privatkläger mit seiner letzten Nachricht vom 9. Juni 2021 zu verstehen, dass die Rechtsanwältin von B._____ die "Anklage" heute Abend an die Steuerbehörden verschickt habe, der Privatkläger ihn (den Beschul- digten) jedoch anrufen könne, falls er es sich anders überlegen sollte. In Tat und Wahrheit war die Meldung an die Steuerbehörden zwar noch nicht erfolgt, datiert diese doch vom 10. Juni 2021 (Urk. 25/1). Ob dies der Beschuldigte im Zeitpunkt des Verfassens seiner letzten Nachricht gewusst hat oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls erweckte er gegenüber dem Privatkläger unmissverständlich den Anschein, dass er effektiv noch auf die Willensbildung von B._____ bzw. auf die Meldung – zumindest auf die in der ersten Nachricht angedrohte Meldung bzw. Anzeige betreffend Verfehlungen gegen die ARV 1 – Einfluss nehmen könnte und würde, wenn der Privatkläger es sich anders überlegen sollte und auf die Heraus- gabe des Mercedes verzichte. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 17).

- 16 - 2.3. Mit der Vorinstanz sollte der Privatkläger – entweder in Form eines Tuns, Duldens oder Unterlassens – durch die Nachrichten des Beschuldigten genötigt werden, von seinem Herausgabeanspruch Abstand zu nehmen (Urk. 63 S. 17). 2.4. Ferner muss die Handlung mit Vorsatz erfolgen, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Die Täterschaft will den Willen ihres Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken oder nimmt dies zumindest in Kauf (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 55). 2.4.1. Die Verteidigung bringt vor, dass aus den Nachrichten des Beschuldigten an den Privatkläger keine Absicht zur Nötigung entnommen werden könne. Vielmehr habe es sich um Vermittlungs- und Versöhnungsversuche des Beschuldigten zwischen dem Mitbeschuldigten B._____ und dem Privatkläger auf Veranlassung des Mitbeschuldigten B._____ gehandelt. Ausserdem habe der Beschuldigte über- haupt kein eigenes Interesse an dieser Geschichte gehabt. Dies ergebe sich auch aus dessen Aussagen anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (Urk. 84 S. 7 f.). 2.4.2. Wie bereits erwähnt, ist zwischen Motiv und Vorsatz zu unterscheiden. Der Beschuldigte schrieb die Nachrichten an den Privatkläger mit Wissen und Willen und wollte den Privatkläger dazu bewegen, von der Herausgabe des Mercedes abzusehen. So führte er im Rahmen der polizeilichen Einvernahme aus, dass der Privatkläger den Mercedes habe verkaufen wollen und er (der Beschuldigte) ihm gesagt habe, er solle das Auto doch B._____ geben, dieser sei zufrieden, wenn er wenigstens ein Auto hätte (Urk. 4 S. 2). Weiter sagte er bei der Staatsanwaltschaft aus, dass das Problem von Anfang an nur bei diesem Auto gelegen habe. Wenn der Privatkläger – so der Beschuldigte – auf das Auto verzichtet hätte, "dann wäre alles gut gewesen." (Urk. 26 S. 6). Doch selbst wenn zugunsten des Beschuldigten von einem Versöhnungs- bzw. Vermittlungsversuch auszugehen wäre, sollte dies letztlich dadurch gelingen, dass der Privatkläger auf einen allfälligen Herausgabe- anspruch seinerseits in Bezug auf den Mercedes verzichte, ansonsten eine Meldung gegen ihn bei den Steuerbehörden etc. erfolgen würde. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 53 S. 5) kann eine Nötigungsabsicht seitens des

- 17 - Beschuldigten aufgrund dessen Entschuldigungen in den Nachrichten an den Privatkläger nicht verneint werden. Vielmehr ist darin – mit der Vorinstanz – zu erkennen, dass der Beschuldigte sehr wohl wusste, dass er etwas Unrechtes tat und ein schlechtes Gewissen hatte (Urk. 63 S. 18). Jedenfalls wäre ein solches altruistisches Motiv im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen und ändert vorliegend nichts in Bezug auf die rechtliche Würdigung. Hinsichtlich des beabsich- tigten Taterfolgs und dem Androhen eines ernstlichen Nachteils ist sodann von direktem Vorsatz auszugehen (Urk. 63 S. 18). Ferner kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie ausführt, dass der Beschuldigte den Umstand, dass er mit seiner Nachricht vom 9. Juni 2021 beim Privatkläger den Anschein erweckte, auf den Eintritt des Nachteils Einfluss nehmen zu können, in Kauf nahm und diesbezüglich von Eventualvorsatz auszugehen ist (Urk. 63 S. 18 f.). Der Beschuldigte hat nach dem Gesagten den subjektiven Tatbestand von Art. 181 StGB erfüllt. 2.5. Der Privatkläger nahm von seiner Forderung auf Herausgabe des Mercedes keinen Abstand, weshalb sich der tatbestandsmässige Erfolg im Sinne von Art. 181 StGB nicht realisierte. Mithin ist der objektive Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht erfüllt, was die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 63 S. 20). Der Beschuldigte hat jedoch alles in seiner Macht stehende getan, damit der Erfolg eintritt. Insbesondere hat er sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt. Damit liegt ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 2.6. Beim Tatbestand der Nötigung ist eine positive Begründung der Rechts- widrigkeit erforderlich. Eine Nötigungshandlung ist nur dann rechtswidrig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwid- rig ist. Letzteres ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung keinerlei Zusammenhang existiert (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 57). Bei einer Androhung einer Strafanzeige ist die mangelnde Konnexität gegeben, wenn zwischen dem Tatbestand, der ange- zeigt werden soll, und dem Gegenstand des gestellten Begehrens jeder sachliche

- 18 - Zusammenhang fehlt (Urteile des Bundesgerichts 6B_415/2018 vom 20. Septem- ber 2018 E. 2.1.3; 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.5). 2.6.1. Die Verteidigung wendet wie bereits vor Vorinstanz ein, dass zwischen dem Zweck (Verzicht des Privatklägers auf den angeblichen zivilrechtlichen Heraus- gabeanspruch) und dem Mittel (Information über eine bevorstehende "Anzeige", gemeint Schreiben an das Steueramt betr. Belegen) eine Relation bestehen würde und verweist dabei auf die zivilrechtliche Streitigkeit zwischen B._____ und dem Privatkläger. Diese beziehe sich nicht nur auf eine Mercedes-V-Klasse, sondern erstrecke sich auch auf deren Zusammenarbeit in der C._____ GmbH, in welcher B._____ kurzzeitig Gesellschafter gewesen sei, sowie auch auf bereits vor Grün- dung der Gesellschaft erbrachte Chauffeur-Dienste, für welche der Privatkläger nach Auffassung von B._____ keine (buchführungskonformen) Rechnungen aus- gestellt habe. Ferner habe der Privatkläger das Fahrzeug auch im Jahr 2020 be- nutzt, als B._____ Gesellschafter der C._____ GmbH gewesen sei. Damit bestehe ein sachlicher Konnex zwischen der Meldung ans Steueramt und der zivilrechtli- chen Streitigkeit zwischen den beiden. Dasselbe gelte auch hinsichtlich der be- haupteten ARV-Verfehlungen, habe B._____ als ehemaliger Gesellschafter der C._____ GmbH doch berechtigte Sorge gehabt, diesbezüglich "rechtlich mitzuhän- gen", sei die streitbetroffene Mercedes-V-Klasse damals auf jene C._____ GmbH eingelöst gewesen. Es sei unstatthaft, wie es die Vorinstanz tue, lediglich auf die Rechtsbegehren der erwähnten Zivilklage abzustellen, um einen Sachzusammen- hang zu übersehen (Urk. 53 S. 5 f.; Urk. 24 S. 2 f.; Urk. 84 S. 9). 2.6.2. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

11. Oktober 2023 zum Vorwurf gegen ihn, dass der Privatkläger zwei oder drei Jahre lang für B._____ gearbeitet und für diese ganze Zeit keine Umsatzsteuer bezahlt habe. Angesprochen auf den Mercedes erklärte der Beschuldigte, dass es in der Firma drei Autos gegeben habe. Der Privatkläger habe die V-Klasse verkau- fen wollen. Er (der Beschuldigte) habe ihm gesagt, er solle das Auto doch B._____ geben, dieser sei zufrieden, wenn er wenigstens ein Auto hätte. Im Übrigen machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 4 S. 2 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. April 2024 führte

- 19 - der Beschuldigte auf die Frage nach einem Zusammenhang zwischen der zivilrechtlichen Streitigkeit zwischen dem Privatkläger und B._____ um das Auto und der Anzeige beim Steueramt aus, dass der Privatkläger ungefähr Fr. 150'000.– an Aufträgen von B._____ bekommen habe, er aber B._____ keine einzige Rech- nung ausgestellt habe. B._____ habe das Auto auf Leasing gekauft. Er habe die Leasingraten sowie den Parkplatz und die Versicherung für das Auto über Jahre hinweg bezahlt. Der Privatkläger habe den Restwert des Autos bezahlt, um das Auto zu bekommen. Er (der Beschuldigte) habe ihm dann geschrieben, dass das Auto B._____ gehöre und nichts anderes. Auf die Frage, weshalb er diese zwei Punkte in seiner Nachricht verbinde, antwortete der Beschuldigte, er habe die bei- den Parteien nur versöhnen wollen, er habe nichts anderes versucht (Urk. 26 S. 5 f.). Anlässlich seiner Befragung an der Berufungsverhandlung erklärte er, dass B._____ und der Privatkläger fünf Jahre lang im D._____ Hotel Limousinenservice gearbeitet hätten und während dieser Zeit habe B._____ dem Privatkläger Aufträge im Wert von Fr. 170'000.– gesichert. Es sei dabei herausgekommen, dass der Pri- vatkläger die Steuern hierfür nicht bezahlt haben soll. B._____ habe ihm (dem Be- schuldigten) gesagt, dass er (B._____) Probleme bekommen könne, da er dem Privatkläger diese Aufträge und Arbeitseinsätze gesichert, der Privatkläger jedoch die Steuern nicht bezahlt habe. Der Beschuldigte habe dem Privatkläger in der Folge das Angebot gemacht, dass er mit B._____ Frieden schliessen solle und ent- weder einer von ihnen das Auto behalten oder sie das Auto verkaufen und den Verkaufspreis hälftig unter sich teilen sollten (Urk. 83 S. 6). 2.6.3. Mit der Vorinstanz stellt die Drohung mit einer Meldung bei den Steuerbe- hörden wegen steuerrechtlichen Verfehlungen grundsätzlich ein erlaubtes und nicht unrechtmässiges Mittel dar (Urk. 63 S. 19). Im Übrigen erklärte sogar der Privatkläger anlässlich seiner Einvernahme bei der Polizei, dass die Steuerbehör- den wegen der Meldung von B._____ auf ihn zugekommen seien und er eine Busse erhalten habe (Urk. 3 S. 6). Damit kann zugunsten des Beschuldigten davon aus- gegangen werden, dass die angedrohte Meldung bei den Steuerbehörden nicht un- begründet war. Des Weiteren stellt die Forderung, dass der Privatkläger auf die Herausgabe des Mercedes verzichten soll, einen erlaubten Zweck dar, ergibt sich doch aus den Unterlagen, dass die Eigentümerschaft betreffend den Mercedes im

- 20 - Tatzeitpunkt strittig war und – gemäss heutigen Ausführungen der Verteidigung (vgl. Urk. 84 S. 8) – immer noch ist (vgl. auch Urk. 63 S. 19). Indes ist der Verteidigung zu folgen, wonach die Vorinstanz zur Begründung einer fehlenden Zweck-Mittel-Relation alleine auf die Rechtsbegehren des Zivilver- fahrens zwischen B._____ und dem Privatkläger abstellte, ohne die gesamte Ge- schichte zu würdigen. Wie die Verteidigung zutreffend vorbringt, ergeben sich aus der in den Akten liegenden Klageantwort und Widerklage vom 27. September 2023 die mannigfaltigen geschäftlichen Verflechtungen zwischen B._____ und dem Pri- vatkläger (vgl. Urk. 2/3). So standen diese bereits vor der Gründung der gemeinsa- men GmbH C._____ GmbH in regelmässigem geschäftlichen Kontakt, war es doch offenbar B._____, welcher dem Privatkläger für das D._____ Hotel Limousinenfahr- taufträge vermittelt habe (Urk. 2/3 S. 7 f.). Für diese Fahrten soll es der Privatkläger

– nach Auffassung von B._____ – unterlassen haben, buchführungskonforme Rechnungen an B._____ auszustellen. Dies schilderte auch der Beschuldigte kon- stant (vgl. Urk. 26 S. 5; Urk. 83 S. 6) und darauf deutet auch die Anzeige von B._____ ans Steueramt hin (Urk. 25/1). Schliesslich soll das in Frage stehende Fahrzeug Mercedes-Benz in die gemeinsam gegründete C._____ GmbH einge- bracht worden sein und habe es der Privatkläger im Jahr 2020, als B._____ noch Gesellschafter der erwähnten Gesellschaft war, genutzt (Urk. 84 S. 9). Dies wird auch in der Klageantwort und Widerklage ausgeführt, wonach im Vertrag mit dem D._____ Hotel vom 28. September 2020 unter dem Titel "Fahrzeuge" insgesamt drei Fahrzeuge aufgeführt worden seien, unter anderem der Mercedes V-Benz. Der Privatkläger habe – so B._____ – einzig und alleine mit den Luxus-Fahrzeugen von B._____ Umsatz generiert (Urk. 2/3 S. 9). Auch der Privatkläger schilderte im Üb- rigen anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme – welche Aussagen zumindest zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden dürfen – dass er und B._____ zusammen für das Hotel D._____ gearbeitet hätten und unter anderem den in Frage stehenden Mercedes V-Benz auf die gemeinsam gegründete C._____ GmbH umgeschrieben hätten (vgl. Urk. 3 S. 3 f.). Dass B._____ aufgrund all dieser geschäftlicher Verflechtungen zudem Sorge gehabt haben soll, aufgrund der aus seiner Sicht seitens des Privatklägers nicht ausgestellten buchführungskonformen Rechnungen rechtliche Probleme zu bekommen, ist nachvollziehbar. Zusammen-

- 21 - fassend kann entgegen der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen der Meldung ans Steueramt und der zivilrechtlichen Streitigkeit zwischen B._____ und dem Privatkläger keinerlei sachlicher Konnex besteht. 2.6.4. Nach dem Gesagten ist die Voraussetzung der fehlenden Zweck-Mittel- Relation bzw. der Rechtswidrigkeit nicht erfüllt, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Infolge des Freispruchs sind die Kosten der Untersuchung und des erst- instanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Ver- teidigung von Fr. 3'186.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.), auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Vertei- digung von Fr. 426.– (inkl. Barauslagen und MwSt.; bereits entschädigt), auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Sodann ist Rechtsanwalt MLaw X._____ für seine Zeit als erbetener Verteidi- ger für seine Aufwendungen für die Verteidigung des Beschuldigten für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zuzuspre- chen. Rechtsanwalt MLaw X._____ macht für seine Aufwendungen in der Untersu- chung eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'259.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.) bei einem Stundenansatz von Fr. 280.– geltend (Urk. 85/2). Die Entschädi- gung für das Vorverfahren bemisst nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertre- tung. Für die Bemessung der konkreten Stundenansatzhöhe ist § 2 AnwGebV her- anzuziehen, wonach diese nach der Bedeutung des Falles, der Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie der Schwierigkeit des Falles bestimmt wird. Gestützt auf die zitierten

- 22 - Kriterien rechtfertigt sich vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 220.–. Dadurch re- sultiert bei einem Aufwand von 13.95 Stunden zu Fr. 220.– und Fr. 34.40 (Kopien und Porti) ein Total von Fr. 3'103.40. Zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer ergibt dies einen Totalbetrag von Fr. 3'354.75 für das Vorverfahren. Für das Berufungsverfahren macht Rechtsanwalt MLaw X._____ schliesslich einen Aufwand von Fr. 2'924.75 (Urk. 85/1). Dieser Aufwand ist ausgewiesen und ange- messen. Nach dem Gesagten ist Rechtsanwalt MLaw X._____ für seine Aufwendungen für die Verteidigung des Beschuldigten für das gesamte Verfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 6'279.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

4. Ausgangsgemäss ist dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

- 23 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzel- gericht in Strafsachen, vom 11. September 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: 1.-3. (…)

4. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers wird abgewiesen.

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren;

6. (…)

7. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 3'186.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

8. (…)

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vollumfäng- lich freigesprochen.

2. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung von Fr. 3'186.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.), werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 24 -

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

4. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen für die Verteidi- gung des Beschuldigten für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'279.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung von Fr. 426.– (inkl. Barauslagen und MwSt.; bereits entschädigt), werden auf die Gerichtskasse genommen.

6. Dem Privatkläger wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Prozessent- schädigung zugesprochen.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt)  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten  gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 82 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben  (§ 54a Abs. 1 PolG).

- 25 -

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. August 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. C. Maira MLaw A. Jacomet

Dispositiv
  1. Dem Beschuldigten wird die amtliche Verteidigung mit Wirkung ab 9. September 2024 gewährt.
  2. Dem Beschuldigten wird als amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt MLaw X._____ bestellt.
  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
  6. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  7. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers wird abgewiesen.
  8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren;
  9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
  10. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 3'186.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschä- digt.
  11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'702.10 zu bezahlen.
  12. (Mitteilungen)
  13. (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 ff.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 84 S. 2 f.)
  14. Ziff. 1. des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 11. September 2024, Geschäfts-Nr. GG240027-M / U, sei vollumfänglich aufzuheben und Herr A._____ sei der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
  15. Ziff. 2. des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 11. September 2024, Geschäfts-Nr. GG240027-M / U, sei vollumfänglich aufzuheben und Herr A._____ sei der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
  16. Ziff. 3. des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 11. September 2024, Geschäfts-Nr. GG240027-M / U, sei vollumfänglich aufzuheben und Herr A._____ sei der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
  17. Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 11. September 2024, Geschäfts-Nr. GG240027-M / U, wird nicht ange- fochten.
  18. Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 11. September 2024, Geschäfts-Nr. GG240027-M / U, wird nicht ange- fochten.
  19. Ziff. 6. des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 11. September 2024, Geschäfts-Nr. GG240027-M / U, sei vollumfänglich aufzuheben und Herr A._____ sei der versuchten Nötigung im Sinne von - 4 - Art. 181 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
  20. Ziff. 7 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 11. September 2024, Geschäfts-Nr. GG240027-M / U, wird nicht ange- fochten.
  21. Ziff. 8. des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 11. September 2024, Geschäfts-Nr. GG240027-M / U, sei vollumfänglich aufzuheben und Herr A._____ sei der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
  22. Ziff. 9 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 11. September 2024, Geschäfts-Nr. GG240027-M / U, wird nicht ange- fochten. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 69 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Privatklägerschaft: (Urk. 71) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 63 S. 3 ff.). Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebe- nen Urteil der Vorinstanz vom 11. September 2024 wurde der Beschuldigte der ver- suchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 - 5 - StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Die Geldstrafe wurde bedingt ausgesprochen unter Anordnung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 63 S. 28). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seine (damals noch amtliche) Verteidigung mit Eingabe vom
  23. September 2024 (Datum Poststempel) fristgerecht Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 58). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 65). Die Anklagebehörde und der Privatkläger haben mit Eingabe vom
  24. November 2024 bzw. 3. Dezember 2024 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt wird (Urk. 69 und Urk. 71; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 2. Januar 2025 wurde das Mandat von Rechtsanwalt MLaw X._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten widerrufen (Urk. 75). Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 erklärte dieser, dass er den Beschuldigten fortan erbeten verteidige (Urk. 77). Am 13. Mai 2025 wurden die Parteien zur Berufungs- verhandlung vom 20. August 2025 vorgeladen (Urk. 79). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
  25. Berufungsumfang Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Dispositivziffern 4 (Abweisung Schadenersatzbegehren Privatkläger), 5 (Kostenfestsetzung) und 7 (Entschädi- gung amtliche Verteidigung) vollumfänglich an (Urk. 65 S. 1; Prot. II S. 9). Das vor- instanzliche Urteil ist dementsprechend hinsichtlich der Dispositivziffern 4, 5 und 7 in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist (Art. 404 StPO).
  26. Formelles - 6 - 2.1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegun- gen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhält- nismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen; in diesem Sinne gegen eine "überbordende Begründungspflicht" [namentlich in Strafsachen] auch François Chaix, Bundesgerichtspräsident, in: Plädoyer 3/2025, S. 20 f.). 2.2. Sodann gilt, nachdem einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, für alle angefochtenen Punkte das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). - 7 -
  27. Beweisantrag 3.1. Die Verteidigung stellte anlässlich der Berufungsverhandlung den Bewei- santrag, dass das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
  28. September 2024 im Verfahren GG240028-M betreffend den vorinstanzlich Mitbeschuldigten B._____ beizuziehen sei. Zur Begründung führte sie an, dass das Hauptverfahren vorinstanzlich zusammen geführt sowie die Befragungen und auch die Eröffnung zusammengemacht worden seien. B._____ sei aus verfahrensrecht- lichen Gründen freigesprochen worden. Mit dem Beweisantrag gehe es um das Gesamtbild, welches dargestellt werden soll, nämlich, dass B._____ freigespro- chen worden sei und der Beschuldigte, welcher am wenigsten mit der Sache zu tun habe, der Einzige sei, der Konsequenzen trage (Prot. II S. 9). 3.2. Von den Parteien beantragte Beweise sind grundsätzlich abzunehmen. Einzig über Tatsachen, welche unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Pflicht der Erforschung der materiellen Wahrheit findet dort ihre Grenze, wo die Beweise ungeeignet oder der Sachverhalt bereits erwiesen ist (SK-Kommentar-WOHLERS, Art. 139 N. 12 f. i.V.m. N. 20.). 3.3. Beweisanträge sind Anträge, die darauf gerichtet sind, zum Nachweis eines bestimmten Umstandes ein bestimmtes Beweismittel zu benutzen (SK-Kommen- tar-WOHLERS, Art. 139 N. 7 mit Verweis). Dies setzt voraus, dass der Beweisantrag nach Inhalt und Sinn klar formuliert ist und eine genaue Beweistatsache bezeichnet, welche auf einem Beweisthema fusst und – wenn möglich – ein Beweisziel nennt. Der Beweisantrag muss also in ausreichendem Masse begründet sein und sinnvol- lerweise, aber nicht zwingend, potentielle Konsequenzen einer Abweisung aufzei- gen (WÜST/FRANK, Verteidigung als Garantin der Würde der beschuldigten Person, in: Anwaltsrevue: Das Praxismagazin des schweizerischen Anwaltsverbandes 2019, S. 284-287, S. 284). 3.4. Die Verteidigung unterlässt in der Begründung ihres Beweisantrags, die Beweistatsache und das Beweisziel zu formulieren. Eben so wenig wird dargetan, welche Konsequenzen das Unterlassen dieser Beweisführung auf das Beweis- - 8 - resultat hätte. Das Gericht hat den Freispruch des vorinstanzlich Mitbeschuldigten B._____ für das vorliegende Verfahren nicht zu berücksichtigen und die Verteidigung kann aus jenem auch nichts zu Gunsten des Beschuldigten heranziehen. So bringt die Verteidigung auch nicht vor, dass sich aus jenem Urteil Rechtserhebliches für die Erstellung des vorliegenden Sachverhalts und die rechtliche Würdigung ergibt, was ferner auch nicht ersichtlich ist. 3.5. Nach dem Gesagten ist der Beweisantrag abzuweisen.
  29. Verwertbarkeit der Beweismittel 4.1. Hinsichtlich der Frage der Teilnahmerechte des Beschuldigten an den nicht parteiöffentlichen polizeilichen Einvernahmen des Privatklägers und von B._____ kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie diese zutreffend darlegte, erfolgten diese Einvernahmen nicht in Verletzung allfälliger Teilnahmerechte des Beschuldigten im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO, zumal sie vor Eröffnung einer Strafuntersuchung im Sinne von Art. 309 Abs. 2 StPO stattfanden. 4.2. Der Beschuldigte hatte im gesamten Verfahren jedoch keine Möglichkeit, dem Privatkläger (als Belastungszeuge) Konfrontationsfragen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK zu stellen. Jener wurde lediglich einmal durch die Polizei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens befragt (Urk. 3). Es kann vorab auf die theore- tischen Ausführungen der Vorinstanz zum Konfrontationsrecht verwiesen werden (Urk. 63 S. 6 f.). Entgegen ihrer Schlussfolgerung (vgl. Urk. 63 S. 7) können jedoch die Aussagen des Privatklägers anlässlich seiner ersten Einvernahme bei der Polizei nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden, wurde letzterer doch nie unter Wahrung der Konfrontations- und Teilnahmerechte mit dem Privatkläger konfrontiert. Der Sachverhalt lässt sich jedoch – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachfolgende Erw. III. 1) – gestützt auf die weiteren vorhandenen Beweismittel erstellen. 4.3. Schliesslich erwog die Vorinstanz mit der Verteidigung, dass die erste Einvernahme des Beschuldigten vom 11. Oktober 2023 wegen Verletzung des - 9 - Anspruchs auf Übersetzung im Sinne von Art. 68 Abs. 1 StPO nicht zu dessen Lasten verwertbar sei (Urk. 63 S. 9; Urk. 24 S. 4). 4.3.1. Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei (Art. 68 Abs. 1 StPO). Darüber hinaus ist spezifisch der beschuldigten Person mindestens der wesentliche Inhalt der wich- tigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich in einer ihr verständlichen Sprache zur Kenntnis zu bringen (Art. 68 Abs. 2 Satz 1 StPO). Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht allerdings nicht (Art. 68 Abs. 2 Satz 1 StPO). 4.3.2. Das Recht auf Übersetzung ist, wo sie denn notwendig ist, von der Verfah- rensleitung von Amtes wegen sicherzustellen. Dabei ist die Notwendigkeit einer Übersetzung abhängig vom Grad der Sprachkompetenz der befragten Person. Wenn die befragte Person über gewisse, zwar eingeschränkte Kenntnisse der Amtssprache verfügt und weder die Qualität der Aussage noch die Rechte des Angeschuldigten darunter leiden, kann auf den Beizug eines Dolmetscher verzich- tet werden (vgl. BSK StPO-URWYLER/STUPF, Art. 68 N 3). Das dürfte insbesondere in Konstellationen mit einfachen Fragen und in einfachen Sachverhalten der Fall sein. 4.3.3. Die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 11. Oktober 2023 fand ohne Dolmetscher statt (Urk. 4). Der Beschuldigte erklärte zu Beginn der Ein- vernahme auf Nachfrage explizit, dass er keine Übersetzung benötige. Zu keinem Zeitpunkt während der Einvernahme äusserte er irgendwelche Verständnispro- bleme. Vielmehr lässt sich seinen Aussagen entnehmen, dass er sich klar und teilweise auch ausführlich in verständlichem Deutsch ausdrücken konnte. Im Verlauf der Einvernahme machte der Beschuldigte sodann von seinem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 4 S. 3 f.). Wenn die Vorinstanz ausführt, die Staatsanwaltschaft habe es in der Folge für notwendig erachtet, eine Übersetzung für die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten beizuziehen (Urk. 63 S. 9), kann ihr in dieser Deutlichkeit nicht gefolgt werden. So ergibt sich aus den Untersuchungsakten, dass die Verteidigung der Staatsanwaltschaft - 10 - mit E-Mail vom 22. April 2024 mitteilte, dass der Beschuldigte in Bezug auf die noch stattfindende Einvernahme unbedingt auf einen Dolmetscher verzichten wolle (Urk. 31/3). Allein schon dieser Antrag des Beschuldigten und der Verteidigung zeigt, dass sich der Beschuldigte in der Lage sah, der Einvernahme zu folgen und er auch bisher keine Verständnisprobleme hatte. Die zuständige Staatsanwältin antwortete der Verteidigung, dass diese mit ihrem Antrag vom 2. April 2024 auf Einstellung des Verfahrens (Urk. 24) die fehlende Anwesenheit eines Dolmetschers anlässlich der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten bemängelt habe, weshalb das jetzige Gesuch auf Verzicht auf einen Dolmetscher widersprüchlich sei und keine Option darstelle. In der Folge wurde ein Dolmetscher bestellt (Urk. 31/3-4). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte der Beschuldigte zu Beginn, dass er gut Deutsch verstehe und seit 1987 in der Schweiz lebe. Er bitte deshalb darum, dass die Einvernahme auf Deutsch durchgeführt werde und die Dolmetscherin nur da übersetze, wo er etwas nicht verstehe. In der Folge wurde – soweit ersichtlich – die Einvernahme auf Deutsch geführt und ledig- lich der Schlussvorhalt übersetzt (Urk. 26 S. 1 ff. und S. 7). Denselben Wunsch in Bezug auf die Modalitäten der Übersetzung äusserte der Beschuldigte auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 31. Mai 2024 (Urk. 27 S. 2). 4.3.4. Es ist nach dem Gesagten – entgegen der Vorinstanz – davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Verfahrensrechte auch anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 11. Oktober 2023 hinreichend wahrnehmen konnte, weshalb die dort gemachten Aussagen – auch zu Lasten des Beschuldigten – als verwertbar zu erachten sind. Selbst wenn jedoch mit der Vorinstanz von der Unverwertbarkeit jener Aussagen zu Lasten des Beschuldigten auszugehen wäre, liesse sich der Sachverhalt – wie bereits erwähnt – gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. April 2024 sowie gestützt auf die im Recht liegenden WhatsApp-Nachrichten erstellen (vgl. nach- folgend Erw. III. 1). III. Schuldpunkt - 11 -
  30. Sachverhaltserstellung 1.1. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 4. Juli 2024 vorgewor- fen, mit drei Nachrichten an den Privatkläger versucht zu haben, diesen dazu zu bringen, auf dessen geltend gemachten Herausgabeanspruch betreffend den Per- sonenwagen Mercedes-Benz V250 4m gegenüber B._____ zu verzichten, indem er ihm in den Nachrichten angekündigt habe, dass B._____ ihn ansonsten via sei- ner Rechtsanwältin bei den Behörden wegen diverser Vorwürfe, namentlich wegen Steuerhinterziehung, Mängeln am Auto sowie Widerhandlungen gegen die ARV, anzeigen werde. Als der Privatkläger weiterhin auf der Herausgabe des Fahrzeu- ges beharrt habe, habe der Beschuldigte ihm am 1. Juni 2021 erneut eine Nachricht mit der Warnung geschrieben, dass B._____ ihn diese Woche beim Steueramt an- zeigen werde sowie am 9. Juni 2021, dass die Anwältin die "Anklage" an diesem Abend an das Steueramt geschickt habe und der Privatkläger ihn (den Beschuldig- ten) aber gerne anrufen könne, falls er es sich anders überlege. Mit der letzten Nachricht habe der Beschuldigte dem Privatkläger klar zu verstehen gegeben, dass er Einfluss auf die Anzeigeerstattung nehmen könne (und würde), sofern der Pri- vatkläger darauf verzichte, weiterhin die Herausgabe des Mercedes zu verlangen. Der Privatkläger habe sich durch die Nachrichten des Beschuldigten jedoch nicht unter Druck setzen lassen und habe von seiner Forderung gegenüber B._____ trotz der angedrohten und erstatteten Anzeige keinen Abstand genommen (Urk. 38 S. 2 f.). 1.2. Der Beschuldigte anerkannte sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom
  31. Oktober 2023 als auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. April 2024 und anlässlich der heutigen Befragung, dem Privatkläger die in der Anklageschrift erwähnten drei Nachrichten vom 17. Mai 2021, 1. Juni 2021 und
  32. Juni 2021 per WhatsApp geschickt zu haben (Urk. 4 S. 1 f.; Urk. 26 S. 3 und S. 6; Urk. 83 S. 5). Hingegen erklärte der Beschuldigte im Verfahren – soweit er Aus- sagen machte – konstant, dass er den Privatkläger und B._____ lediglich habe versöhnen wollen, da sie alle drei miteinander befreundet gewesen seien. Er habe lediglich gewollt, dass der Streit zwischen den beiden aufhöre (Urk. 4 S. 2; Urk. 26 - 12 - S. 2 ff.). Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung blieb der Beschul- digte bei diesem Standpunkt (Urk. 83 S. 5). 1.3. Mit der Vorinstanz kann gestützt auf die Depositionen des Beschuldigten sowie die in den Akten liegenden Nachrichten der äussere Anklagesachverhalt als erstellt betrachtet werden (Urk. 63 S. 11). Des Weiteren ist mit der Vorinstanz erstellt, dass der Privatkläger zu keinem Zeitpunkt auf die Herausgabe des Mercedes durch B._____ verzichtete (Urk. 3 S. 5; Urk. 26 S. 6). 1.4. Hinsichtlich des inneren Sachverhalts ist sodann aufgrund des Geständnis- ses des Beschuldigten sowie der weiteren äusseren Umstände davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen handelte. Das Motiv ist hingegen für die Beurteilung des inneren Sachverhalts nicht relevant bzw. wäre allenfalls bei der Strafzumessung zu beurteilen. 1.5. An dieser Stelle ist sodann darauf hinzuweisen, dass es für die rechtliche Würdigung im vorliegenden Fall – mit der Vorinstanz (Urk. 63 S. 11 f.) – nicht relevant ist, ob der Beschuldigte die Nachrichten auf Aufforderung von B._____ hin an den Privatkläger gesandt hat. Dies ist vielmehr ein Sachverhaltselement, wel- ches den Vorwurf gegen B._____ betreffend Anstiftung zur Nötigung betraf.
  33. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Staatsanwaltschaft sowie die Vorinstanz qualifizieren den Anklagesach- verhalt als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 38; Urk. 63 S. 20). Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Hand- lungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). 2.2. Vorweg kann im Rahmen der rechtlichen Würdigung auf die zutreffenden theoretischen Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil betreffend den objektiven und subjektiven Tatbestand der Nötigung verwiesen werden (Urk. 63 S. 13 f.). Mit der Vorinstanz kommt vorliegend die Tatbestandsvariante der "Androhung ernstlicher Nachteile" in Frage (Urk. 63 S. 15 f.). - 13 - 2.2.1. Die Verteidigung macht zur rechtlichen Würdigung – wie bereits vor Vorinstanz – im Wesentlichen geltend, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt seien sowie die Rechtswidrigkeit fehle. So erreichten die vom Beschuldigten verfassten Nachrichten die geforderte Zwangsintensität nicht. Der Beschuldigte habe den Privatkläger sodann lediglich über Sachverhalte informiert, auf die er in keiner Weise Einfluss gehabt habe und er habe den Privatkläger und B._____ nur versöhnen wollen (Urk. 53 S. 2 f.). An- lässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Verteidigung, dass der vorinstanz- lich Mitbeschuldigte B._____ von der Anstiftung zur Nötigung freigesprochen wor- den sei und dieser Umstand dazu geführt habe, dass der Beschuldigte zu einer versuchten Nötigung verurteilt worden sei für Nachrichten, die er ohne irgendein erkennbar eigennütziges Motiv auf Aufforderung von B._____ verfasst habe. Es sei aus Sicht des Strafbedürfnisses indes nicht nachvollziehbar, weshalb beim Be- schuldigten ein Strafbedürfnis bestehen solle, beim vorinstanzlich Mitangeklagten B._____ indes ein Freispruch vorliege, habe dieser doch den Beschuldigten aufge- fordert, die Nachrichten zu schreiben. Sodann habe der Beschuldigte geradezu in demütiger Weise seinen damaligen Freund (den Privatkläger) über erfahrene Sach- verhalte informiert. Wer jemanden nötigen wolle, greife kaum zu derart respektvol- len, zurückhaltenden Formulierungen, weshalb bereits aus diesem Grund der ob- jektive Tatbestand von Art. 181 StGB nicht erfüllt sei (Urk. 84 S. 5 f.). 2.2.2. Der Beschuldigte schrieb dem Privatkläger gemäss nicht bestrittenem und erstelltem Sachverhalt zunächst mit Nachricht vom 17. Mai 2021 (Urk. 8/9), dass er mit B._____ und dessen Rechtsanwältin gesprochen habe und Ersterer den Privatkläger wegen Steuerhinterziehungen, Mängeln am Auto und Widerhandlun- gen gegen die ARV verzeigen wolle sowie dass B._____ dies beweisen könne. Der Beschuldigte bat den Privatkläger, vernünftig zu sein und auf den Mercedes zu ver- zichten. Ferner wies er darauf hin, dass B._____ die letzten Leasing-Raten des Mercedes bezahlt habe und der Privatkläger mit den Autos zwischen 2020 und 2021 noch Geld verdient habe. Das zweite Mal schrieb der Beschuldigte dem Pri- vatkläger am 1. Juni 2021 (Urk. 8/10), dass B._____ ihn (den Privatkläger) diese Woche beim Steueramt anzeigen werde. Es tue ihm (dem Beschuldigten) leid. Schliesslich schrieb der Beschuldigte dem Privatkläger am 9. Juni 2021 (Urk. 8/11), - 14 - dass die Anwältin von B._____ dem Steueramt heute Abend die Anklage geschickt habe. Falls der Privatkläger es sich anders überlege, könne er den Beschuldigten gerne anrufen. 2.2.3. Der Beschuldigte kündigte sowohl mit seiner Nachricht vom 17. Mai 2021 als auch mit jener vom 1. Juni 2021 dem Privatkläger ernstliche Nachteile in Form einer Meldung bei den Steuerbehörden bzw. wegen Verfehlungen gegen die ARV 1 an. Auch wenn es sich vorliegend nicht um eine eigentliche Anzeige bei einer Strafver- folgungsbehörde handelte, standen – mit der Vorinstanz (Urk. 63 S. 15) – mit der Meldung an die Steuerbehörden bzw. wegen Verfehlungen gegen die ARV 1 neben der beruflichen Tätigkeit des Privatklägers potentiell auch seine Existenz bzw. sein Geschäft auf dem Spiel. Sowohl den einschlägigen Steuergesetzen als auch der Chauffeurverordnung (ARV 1) sind entsprechende Strafbestimmungen zu entneh- men (vgl. Art. 174 DBG; Art. 21 ARV 1). Der Beschuldigte gab dem Privatkläger in seiner ersten Nachricht zu verstehen, dass er mit B._____ und dessen Rechtsan- wältin gesprochen habe und B._____ die Vorwürfe beweisen könne, womit er sei- nen Nachrichten zusätzlich Nachdruck verlieh. Auch schrieb er dem Privatkläger insgesamt drei Nachrichten, wobei er in jeder dieser Nachrichten den zeitlichen und psychischen Druck auf den Privatkläger erhöhte, indem er in der zweiten Nachricht darauf hinwies, dass B._____ ihn "diese Woche" beim Steueramt anzeigen werde und in der dritten Nachricht, dass die Anwältin von B._____ dem Steueramt die Anklage "heute Abend" geschickt habe, er ihn aber noch anrufen könne, falls er es sich anders überlegen sollte (Urk. 8/11). Nach dem Gesagten erreichten die Nach- richten insbesondere in ihrer Gesamtheit entgegen den Ausführungen der Verteidi- gung (vgl. Urk. 84 S. 6) die notwendige (Zwangs-)Intensität, womit sie ohne Weite- res geeignet waren, auch einen besonnenen Menschen in der Situation des Privat- klägers gefügig zu machen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 16). Dass sich der Privatkläger durch die Nachrichten des Beschuldigten nicht beein- drucken liess und in der Folge eine zivilrechtliche Klage auf Herausgabe des Mercedes anstrengte (Urk. 2/2 S. 2), ist – entgegen dem Vorbringen der Verteidi- gung (vgl. Urk. 84 S. 7) – nicht von Relevanz, zumal die Drohung mit einer Meldung - 15 - bei den Steuerbehörden etc. nach objektivem Massstab geeignet war, den Privat- kläger gefügig zu machen. 2.2.4. Sodann muss der Eintritt des Nachteils als vom Willen des Beschuldigten abhängig erscheinen. Die tatsächliche Möglichkeit einer Einflussnahme ist entgegen der Argumentation der Verteidigung (vgl. Urk. 53 S. 4) für die Erfüllung des Tatbestandes hingegen nicht notwendig (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 30). Bereits aus diesem Grund gehen die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung fehl, wonach der Beschuldigte in keiner Weise Einfluss darauf gehabt habe, ob sein Freund und Mitbeschuldigter Anzeige oder Meldung welcher Art auch immer, erstatten würde (Urk. 84 S. 6). Der Beschuldigte legte dem Privatkläger in seiner ersten Nachricht vom 17. Mai 2021 nahe, er solle doch "vernünftig" sein und auf die Herausgabe des Mercedes verzichten. Zusätzlich wies er ihn darauf hin, dass er mit B._____ und auch dessen Rechtsanwältin gesprochen habe und B._____ die Verfehlungen des Privatklägers beweisen könne, womit er ihm zumin- dest sinngemäss zu verstehen gab, dass er in dieser Sache mit B._____ und des- sen Rechtsanwältin zusammenarbeite und mit ihnen eine Einheit bilde. Ferner war er gemäss seinen eigenen Aussagen auch gut befreundet mit B._____ (vgl. Urk. 4 S. 1). Sodann gab er dem Privatkläger mit seiner letzten Nachricht vom 9. Juni 2021 zu verstehen, dass die Rechtsanwältin von B._____ die "Anklage" heute Abend an die Steuerbehörden verschickt habe, der Privatkläger ihn (den Beschul- digten) jedoch anrufen könne, falls er es sich anders überlegen sollte. In Tat und Wahrheit war die Meldung an die Steuerbehörden zwar noch nicht erfolgt, datiert diese doch vom 10. Juni 2021 (Urk. 25/1). Ob dies der Beschuldigte im Zeitpunkt des Verfassens seiner letzten Nachricht gewusst hat oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls erweckte er gegenüber dem Privatkläger unmissverständlich den Anschein, dass er effektiv noch auf die Willensbildung von B._____ bzw. auf die Meldung – zumindest auf die in der ersten Nachricht angedrohte Meldung bzw. Anzeige betreffend Verfehlungen gegen die ARV 1 – Einfluss nehmen könnte und würde, wenn der Privatkläger es sich anders überlegen sollte und auf die Heraus- gabe des Mercedes verzichte. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 17). - 16 - 2.3. Mit der Vorinstanz sollte der Privatkläger – entweder in Form eines Tuns, Duldens oder Unterlassens – durch die Nachrichten des Beschuldigten genötigt werden, von seinem Herausgabeanspruch Abstand zu nehmen (Urk. 63 S. 17). 2.4. Ferner muss die Handlung mit Vorsatz erfolgen, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Die Täterschaft will den Willen ihres Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken oder nimmt dies zumindest in Kauf (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 55). 2.4.1. Die Verteidigung bringt vor, dass aus den Nachrichten des Beschuldigten an den Privatkläger keine Absicht zur Nötigung entnommen werden könne. Vielmehr habe es sich um Vermittlungs- und Versöhnungsversuche des Beschuldigten zwischen dem Mitbeschuldigten B._____ und dem Privatkläger auf Veranlassung des Mitbeschuldigten B._____ gehandelt. Ausserdem habe der Beschuldigte über- haupt kein eigenes Interesse an dieser Geschichte gehabt. Dies ergebe sich auch aus dessen Aussagen anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (Urk. 84 S. 7 f.). 2.4.2. Wie bereits erwähnt, ist zwischen Motiv und Vorsatz zu unterscheiden. Der Beschuldigte schrieb die Nachrichten an den Privatkläger mit Wissen und Willen und wollte den Privatkläger dazu bewegen, von der Herausgabe des Mercedes abzusehen. So führte er im Rahmen der polizeilichen Einvernahme aus, dass der Privatkläger den Mercedes habe verkaufen wollen und er (der Beschuldigte) ihm gesagt habe, er solle das Auto doch B._____ geben, dieser sei zufrieden, wenn er wenigstens ein Auto hätte (Urk. 4 S. 2). Weiter sagte er bei der Staatsanwaltschaft aus, dass das Problem von Anfang an nur bei diesem Auto gelegen habe. Wenn der Privatkläger – so der Beschuldigte – auf das Auto verzichtet hätte, "dann wäre alles gut gewesen." (Urk. 26 S. 6). Doch selbst wenn zugunsten des Beschuldigten von einem Versöhnungs- bzw. Vermittlungsversuch auszugehen wäre, sollte dies letztlich dadurch gelingen, dass der Privatkläger auf einen allfälligen Herausgabe- anspruch seinerseits in Bezug auf den Mercedes verzichte, ansonsten eine Meldung gegen ihn bei den Steuerbehörden etc. erfolgen würde. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 53 S. 5) kann eine Nötigungsabsicht seitens des - 17 - Beschuldigten aufgrund dessen Entschuldigungen in den Nachrichten an den Privatkläger nicht verneint werden. Vielmehr ist darin – mit der Vorinstanz – zu erkennen, dass der Beschuldigte sehr wohl wusste, dass er etwas Unrechtes tat und ein schlechtes Gewissen hatte (Urk. 63 S. 18). Jedenfalls wäre ein solches altruistisches Motiv im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen und ändert vorliegend nichts in Bezug auf die rechtliche Würdigung. Hinsichtlich des beabsich- tigten Taterfolgs und dem Androhen eines ernstlichen Nachteils ist sodann von direktem Vorsatz auszugehen (Urk. 63 S. 18). Ferner kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie ausführt, dass der Beschuldigte den Umstand, dass er mit seiner Nachricht vom 9. Juni 2021 beim Privatkläger den Anschein erweckte, auf den Eintritt des Nachteils Einfluss nehmen zu können, in Kauf nahm und diesbezüglich von Eventualvorsatz auszugehen ist (Urk. 63 S. 18 f.). Der Beschuldigte hat nach dem Gesagten den subjektiven Tatbestand von Art. 181 StGB erfüllt. 2.5. Der Privatkläger nahm von seiner Forderung auf Herausgabe des Mercedes keinen Abstand, weshalb sich der tatbestandsmässige Erfolg im Sinne von Art. 181 StGB nicht realisierte. Mithin ist der objektive Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht erfüllt, was die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 63 S. 20). Der Beschuldigte hat jedoch alles in seiner Macht stehende getan, damit der Erfolg eintritt. Insbesondere hat er sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt. Damit liegt ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 2.6. Beim Tatbestand der Nötigung ist eine positive Begründung der Rechts- widrigkeit erforderlich. Eine Nötigungshandlung ist nur dann rechtswidrig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwid- rig ist. Letzteres ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung keinerlei Zusammenhang existiert (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 57). Bei einer Androhung einer Strafanzeige ist die mangelnde Konnexität gegeben, wenn zwischen dem Tatbestand, der ange- zeigt werden soll, und dem Gegenstand des gestellten Begehrens jeder sachliche - 18 - Zusammenhang fehlt (Urteile des Bundesgerichts 6B_415/2018 vom 20. Septem- ber 2018 E. 2.1.3; 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.5). 2.6.1. Die Verteidigung wendet wie bereits vor Vorinstanz ein, dass zwischen dem Zweck (Verzicht des Privatklägers auf den angeblichen zivilrechtlichen Heraus- gabeanspruch) und dem Mittel (Information über eine bevorstehende "Anzeige", gemeint Schreiben an das Steueramt betr. Belegen) eine Relation bestehen würde und verweist dabei auf die zivilrechtliche Streitigkeit zwischen B._____ und dem Privatkläger. Diese beziehe sich nicht nur auf eine Mercedes-V-Klasse, sondern erstrecke sich auch auf deren Zusammenarbeit in der C._____ GmbH, in welcher B._____ kurzzeitig Gesellschafter gewesen sei, sowie auch auf bereits vor Grün- dung der Gesellschaft erbrachte Chauffeur-Dienste, für welche der Privatkläger nach Auffassung von B._____ keine (buchführungskonformen) Rechnungen aus- gestellt habe. Ferner habe der Privatkläger das Fahrzeug auch im Jahr 2020 be- nutzt, als B._____ Gesellschafter der C._____ GmbH gewesen sei. Damit bestehe ein sachlicher Konnex zwischen der Meldung ans Steueramt und der zivilrechtli- chen Streitigkeit zwischen den beiden. Dasselbe gelte auch hinsichtlich der be- haupteten ARV-Verfehlungen, habe B._____ als ehemaliger Gesellschafter der C._____ GmbH doch berechtigte Sorge gehabt, diesbezüglich "rechtlich mitzuhän- gen", sei die streitbetroffene Mercedes-V-Klasse damals auf jene C._____ GmbH eingelöst gewesen. Es sei unstatthaft, wie es die Vorinstanz tue, lediglich auf die Rechtsbegehren der erwähnten Zivilklage abzustellen, um einen Sachzusammen- hang zu übersehen (Urk. 53 S. 5 f.; Urk. 24 S. 2 f.; Urk. 84 S. 9). 2.6.2. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
  34. Oktober 2023 zum Vorwurf gegen ihn, dass der Privatkläger zwei oder drei Jahre lang für B._____ gearbeitet und für diese ganze Zeit keine Umsatzsteuer bezahlt habe. Angesprochen auf den Mercedes erklärte der Beschuldigte, dass es in der Firma drei Autos gegeben habe. Der Privatkläger habe die V-Klasse verkau- fen wollen. Er (der Beschuldigte) habe ihm gesagt, er solle das Auto doch B._____ geben, dieser sei zufrieden, wenn er wenigstens ein Auto hätte. Im Übrigen machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 4 S. 2 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. April 2024 führte - 19 - der Beschuldigte auf die Frage nach einem Zusammenhang zwischen der zivilrechtlichen Streitigkeit zwischen dem Privatkläger und B._____ um das Auto und der Anzeige beim Steueramt aus, dass der Privatkläger ungefähr Fr. 150'000.– an Aufträgen von B._____ bekommen habe, er aber B._____ keine einzige Rech- nung ausgestellt habe. B._____ habe das Auto auf Leasing gekauft. Er habe die Leasingraten sowie den Parkplatz und die Versicherung für das Auto über Jahre hinweg bezahlt. Der Privatkläger habe den Restwert des Autos bezahlt, um das Auto zu bekommen. Er (der Beschuldigte) habe ihm dann geschrieben, dass das Auto B._____ gehöre und nichts anderes. Auf die Frage, weshalb er diese zwei Punkte in seiner Nachricht verbinde, antwortete der Beschuldigte, er habe die bei- den Parteien nur versöhnen wollen, er habe nichts anderes versucht (Urk. 26 S. 5 f.). Anlässlich seiner Befragung an der Berufungsverhandlung erklärte er, dass B._____ und der Privatkläger fünf Jahre lang im D._____ Hotel Limousinenservice gearbeitet hätten und während dieser Zeit habe B._____ dem Privatkläger Aufträge im Wert von Fr. 170'000.– gesichert. Es sei dabei herausgekommen, dass der Pri- vatkläger die Steuern hierfür nicht bezahlt haben soll. B._____ habe ihm (dem Be- schuldigten) gesagt, dass er (B._____) Probleme bekommen könne, da er dem Privatkläger diese Aufträge und Arbeitseinsätze gesichert, der Privatkläger jedoch die Steuern nicht bezahlt habe. Der Beschuldigte habe dem Privatkläger in der Folge das Angebot gemacht, dass er mit B._____ Frieden schliessen solle und ent- weder einer von ihnen das Auto behalten oder sie das Auto verkaufen und den Verkaufspreis hälftig unter sich teilen sollten (Urk. 83 S. 6). 2.6.3. Mit der Vorinstanz stellt die Drohung mit einer Meldung bei den Steuerbe- hörden wegen steuerrechtlichen Verfehlungen grundsätzlich ein erlaubtes und nicht unrechtmässiges Mittel dar (Urk. 63 S. 19). Im Übrigen erklärte sogar der Privatkläger anlässlich seiner Einvernahme bei der Polizei, dass die Steuerbehör- den wegen der Meldung von B._____ auf ihn zugekommen seien und er eine Busse erhalten habe (Urk. 3 S. 6). Damit kann zugunsten des Beschuldigten davon aus- gegangen werden, dass die angedrohte Meldung bei den Steuerbehörden nicht un- begründet war. Des Weiteren stellt die Forderung, dass der Privatkläger auf die Herausgabe des Mercedes verzichten soll, einen erlaubten Zweck dar, ergibt sich doch aus den Unterlagen, dass die Eigentümerschaft betreffend den Mercedes im - 20 - Tatzeitpunkt strittig war und – gemäss heutigen Ausführungen der Verteidigung (vgl. Urk. 84 S. 8) – immer noch ist (vgl. auch Urk. 63 S. 19). Indes ist der Verteidigung zu folgen, wonach die Vorinstanz zur Begründung einer fehlenden Zweck-Mittel-Relation alleine auf die Rechtsbegehren des Zivilver- fahrens zwischen B._____ und dem Privatkläger abstellte, ohne die gesamte Ge- schichte zu würdigen. Wie die Verteidigung zutreffend vorbringt, ergeben sich aus der in den Akten liegenden Klageantwort und Widerklage vom 27. September 2023 die mannigfaltigen geschäftlichen Verflechtungen zwischen B._____ und dem Pri- vatkläger (vgl. Urk. 2/3). So standen diese bereits vor der Gründung der gemeinsa- men GmbH C._____ GmbH in regelmässigem geschäftlichen Kontakt, war es doch offenbar B._____, welcher dem Privatkläger für das D._____ Hotel Limousinenfahr- taufträge vermittelt habe (Urk. 2/3 S. 7 f.). Für diese Fahrten soll es der Privatkläger – nach Auffassung von B._____ – unterlassen haben, buchführungskonforme Rechnungen an B._____ auszustellen. Dies schilderte auch der Beschuldigte kon- stant (vgl. Urk. 26 S. 5; Urk. 83 S. 6) und darauf deutet auch die Anzeige von B._____ ans Steueramt hin (Urk. 25/1). Schliesslich soll das in Frage stehende Fahrzeug Mercedes-Benz in die gemeinsam gegründete C._____ GmbH einge- bracht worden sein und habe es der Privatkläger im Jahr 2020, als B._____ noch Gesellschafter der erwähnten Gesellschaft war, genutzt (Urk. 84 S. 9). Dies wird auch in der Klageantwort und Widerklage ausgeführt, wonach im Vertrag mit dem D._____ Hotel vom 28. September 2020 unter dem Titel "Fahrzeuge" insgesamt drei Fahrzeuge aufgeführt worden seien, unter anderem der Mercedes V-Benz. Der Privatkläger habe – so B._____ – einzig und alleine mit den Luxus-Fahrzeugen von B._____ Umsatz generiert (Urk. 2/3 S. 9). Auch der Privatkläger schilderte im Üb- rigen anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme – welche Aussagen zumindest zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden dürfen – dass er und B._____ zusammen für das Hotel D._____ gearbeitet hätten und unter anderem den in Frage stehenden Mercedes V-Benz auf die gemeinsam gegründete C._____ GmbH umgeschrieben hätten (vgl. Urk. 3 S. 3 f.). Dass B._____ aufgrund all dieser geschäftlicher Verflechtungen zudem Sorge gehabt haben soll, aufgrund der aus seiner Sicht seitens des Privatklägers nicht ausgestellten buchführungskonformen Rechnungen rechtliche Probleme zu bekommen, ist nachvollziehbar. Zusammen- - 21 - fassend kann entgegen der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen der Meldung ans Steueramt und der zivilrechtlichen Streitigkeit zwischen B._____ und dem Privatkläger keinerlei sachlicher Konnex besteht. 2.6.4. Nach dem Gesagten ist die Voraussetzung der fehlenden Zweck-Mittel- Relation bzw. der Rechtswidrigkeit nicht erfüllt, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  35. Infolge des Freispruchs sind die Kosten der Untersuchung und des erst- instanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Ver- teidigung von Fr. 3'186.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.), auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).
  36. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Vertei- digung von Fr. 426.– (inkl. Barauslagen und MwSt.; bereits entschädigt), auf die Gerichtskasse zu nehmen.
  37. Sodann ist Rechtsanwalt MLaw X._____ für seine Zeit als erbetener Verteidi- ger für seine Aufwendungen für die Verteidigung des Beschuldigten für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zuzuspre- chen. Rechtsanwalt MLaw X._____ macht für seine Aufwendungen in der Untersu- chung eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'259.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.) bei einem Stundenansatz von Fr. 280.– geltend (Urk. 85/2). Die Entschädi- gung für das Vorverfahren bemisst nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertre- tung. Für die Bemessung der konkreten Stundenansatzhöhe ist § 2 AnwGebV her- anzuziehen, wonach diese nach der Bedeutung des Falles, der Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie der Schwierigkeit des Falles bestimmt wird. Gestützt auf die zitierten - 22 - Kriterien rechtfertigt sich vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 220.–. Dadurch re- sultiert bei einem Aufwand von 13.95 Stunden zu Fr. 220.– und Fr. 34.40 (Kopien und Porti) ein Total von Fr. 3'103.40. Zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer ergibt dies einen Totalbetrag von Fr. 3'354.75 für das Vorverfahren. Für das Berufungsverfahren macht Rechtsanwalt MLaw X._____ schliesslich einen Aufwand von Fr. 2'924.75 (Urk. 85/1). Dieser Aufwand ist ausgewiesen und ange- messen. Nach dem Gesagten ist Rechtsanwalt MLaw X._____ für seine Aufwendungen für die Verteidigung des Beschuldigten für das gesamte Verfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 6'279.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
  38. Ausgangsgemäss ist dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. - 23 - Es wird beschlossen:
  39. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzel- gericht in Strafsachen, vom 11. September 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: 1.-3. (…)
  40. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers wird abgewiesen.
  41. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren;
  42. (…)
  43. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 3'186.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.
  44. (…)
  45. (Mitteilungen)
  46. (Rechtsmittel)"
  47. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  48. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vollumfäng- lich freigesprochen.
  49. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung von Fr. 3'186.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.), werden auf die Gerichtskasse genommen. - 24 -
  50. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
  51. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen für die Verteidi- gung des Beschuldigten für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'279.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  52. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung von Fr. 426.– (inkl. Barauslagen und MwSt.; bereits entschädigt), werden auf die Gerichtskasse genommen.
  53. Dem Privatkläger wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Prozessent- schädigung zugesprochen.
  54. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt)  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten  gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 82 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben  (§ 54a Abs. 1 PolG). - 25 -
  55. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240487-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. C. Maira, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichterin lic. iur. V. Seiler sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 20. August 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte Nötigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht, vom 11. September 2024 (GG240027) Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 4. Juli 2024 (Urk. 38) ist diesem Urteil beigeheftet

- 2 - Verfügung und Urteil der Vorinstanz: (Urk. 63 S. 28 ff.) "Es wird verfügt:

1. Dem Beschuldigten wird die amtliche Verteidigung mit Wirkung ab 9. September 2024 gewährt.

2. Dem Beschuldigten wird als amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt MLaw X._____ bestellt.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers wird abgewiesen.

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren;

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 3'186.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschä- digt.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'702.10 zu bezahlen.

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 ff.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 84 S. 2 f.)

1. Ziff. 1. des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 11. September 2024, Geschäfts-Nr. GG240027-M / U, sei vollumfänglich aufzuheben und Herr A._____ sei der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

2. Ziff. 2. des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 11. September 2024, Geschäfts-Nr. GG240027-M / U, sei vollumfänglich aufzuheben und Herr A._____ sei der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

3. Ziff. 3. des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 11. September 2024, Geschäfts-Nr. GG240027-M / U, sei vollumfänglich aufzuheben und Herr A._____ sei der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

4. Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 11. September 2024, Geschäfts-Nr. GG240027-M / U, wird nicht ange- fochten.

5. Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 11. September 2024, Geschäfts-Nr. GG240027-M / U, wird nicht ange- fochten.

6. Ziff. 6. des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 11. September 2024, Geschäfts-Nr. GG240027-M / U, sei vollumfänglich aufzuheben und Herr A._____ sei der versuchten Nötigung im Sinne von

- 4 - Art. 181 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

7. Ziff. 7 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 11. September 2024, Geschäfts-Nr. GG240027-M / U, wird nicht ange- fochten.

8. Ziff. 8. des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 11. September 2024, Geschäfts-Nr. GG240027-M / U, sei vollumfänglich aufzuheben und Herr A._____ sei der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

9. Ziff. 9 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 11. September 2024, Geschäfts-Nr. GG240027-M / U, wird nicht ange- fochten.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 69 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Privatklägerschaft: (Urk. 71) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 63 S. 3 ff.). Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebe- nen Urteil der Vorinstanz vom 11. September 2024 wurde der Beschuldigte der ver- suchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1

- 5 - StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Die Geldstrafe wurde bedingt ausgesprochen unter Anordnung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 63 S. 28). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seine (damals noch amtliche) Verteidigung mit Eingabe vom

19. September 2024 (Datum Poststempel) fristgerecht Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 58). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 65). Die Anklagebehörde und der Privatkläger haben mit Eingabe vom

13. November 2024 bzw. 3. Dezember 2024 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt wird (Urk. 69 und Urk. 71; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 2. Januar 2025 wurde das Mandat von Rechtsanwalt MLaw X._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten widerrufen (Urk. 75). Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 erklärte dieser, dass er den Beschuldigten fortan erbeten verteidige (Urk. 77). Am 13. Mai 2025 wurden die Parteien zur Berufungs- verhandlung vom 20. August 2025 vorgeladen (Urk. 79). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Berufungsumfang Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Dispositivziffern 4 (Abweisung Schadenersatzbegehren Privatkläger), 5 (Kostenfestsetzung) und 7 (Entschädi- gung amtliche Verteidigung) vollumfänglich an (Urk. 65 S. 1; Prot. II S. 9). Das vor- instanzliche Urteil ist dementsprechend hinsichtlich der Dispositivziffern 4, 5 und 7 in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist (Art. 404 StPO).

2. Formelles

- 6 - 2.1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegun- gen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhält- nismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen; in diesem Sinne gegen eine "überbordende Begründungspflicht" [namentlich in Strafsachen] auch François Chaix, Bundesgerichtspräsident, in: Plädoyer 3/2025, S. 20 f.). 2.2. Sodann gilt, nachdem einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, für alle angefochtenen Punkte das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

- 7 -

3. Beweisantrag 3.1. Die Verteidigung stellte anlässlich der Berufungsverhandlung den Bewei- santrag, dass das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

11. September 2024 im Verfahren GG240028-M betreffend den vorinstanzlich Mitbeschuldigten B._____ beizuziehen sei. Zur Begründung führte sie an, dass das Hauptverfahren vorinstanzlich zusammen geführt sowie die Befragungen und auch die Eröffnung zusammengemacht worden seien. B._____ sei aus verfahrensrecht- lichen Gründen freigesprochen worden. Mit dem Beweisantrag gehe es um das Gesamtbild, welches dargestellt werden soll, nämlich, dass B._____ freigespro- chen worden sei und der Beschuldigte, welcher am wenigsten mit der Sache zu tun habe, der Einzige sei, der Konsequenzen trage (Prot. II S. 9). 3.2. Von den Parteien beantragte Beweise sind grundsätzlich abzunehmen. Einzig über Tatsachen, welche unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Pflicht der Erforschung der materiellen Wahrheit findet dort ihre Grenze, wo die Beweise ungeeignet oder der Sachverhalt bereits erwiesen ist (SK-Kommentar-WOHLERS, Art. 139 N. 12 f. i.V.m. N. 20.). 3.3. Beweisanträge sind Anträge, die darauf gerichtet sind, zum Nachweis eines bestimmten Umstandes ein bestimmtes Beweismittel zu benutzen (SK-Kommen- tar-WOHLERS, Art. 139 N. 7 mit Verweis). Dies setzt voraus, dass der Beweisantrag nach Inhalt und Sinn klar formuliert ist und eine genaue Beweistatsache bezeichnet, welche auf einem Beweisthema fusst und – wenn möglich – ein Beweisziel nennt. Der Beweisantrag muss also in ausreichendem Masse begründet sein und sinnvol- lerweise, aber nicht zwingend, potentielle Konsequenzen einer Abweisung aufzei- gen (WÜST/FRANK, Verteidigung als Garantin der Würde der beschuldigten Person, in: Anwaltsrevue: Das Praxismagazin des schweizerischen Anwaltsverbandes 2019, S. 284-287, S. 284). 3.4. Die Verteidigung unterlässt in der Begründung ihres Beweisantrags, die Beweistatsache und das Beweisziel zu formulieren. Eben so wenig wird dargetan, welche Konsequenzen das Unterlassen dieser Beweisführung auf das Beweis-

- 8 - resultat hätte. Das Gericht hat den Freispruch des vorinstanzlich Mitbeschuldigten B._____ für das vorliegende Verfahren nicht zu berücksichtigen und die Verteidigung kann aus jenem auch nichts zu Gunsten des Beschuldigten heranziehen. So bringt die Verteidigung auch nicht vor, dass sich aus jenem Urteil Rechtserhebliches für die Erstellung des vorliegenden Sachverhalts und die rechtliche Würdigung ergibt, was ferner auch nicht ersichtlich ist. 3.5. Nach dem Gesagten ist der Beweisantrag abzuweisen.

4. Verwertbarkeit der Beweismittel 4.1. Hinsichtlich der Frage der Teilnahmerechte des Beschuldigten an den nicht parteiöffentlichen polizeilichen Einvernahmen des Privatklägers und von B._____ kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie diese zutreffend darlegte, erfolgten diese Einvernahmen nicht in Verletzung allfälliger Teilnahmerechte des Beschuldigten im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO, zumal sie vor Eröffnung einer Strafuntersuchung im Sinne von Art. 309 Abs. 2 StPO stattfanden. 4.2. Der Beschuldigte hatte im gesamten Verfahren jedoch keine Möglichkeit, dem Privatkläger (als Belastungszeuge) Konfrontationsfragen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK zu stellen. Jener wurde lediglich einmal durch die Polizei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens befragt (Urk. 3). Es kann vorab auf die theore- tischen Ausführungen der Vorinstanz zum Konfrontationsrecht verwiesen werden (Urk. 63 S. 6 f.). Entgegen ihrer Schlussfolgerung (vgl. Urk. 63 S. 7) können jedoch die Aussagen des Privatklägers anlässlich seiner ersten Einvernahme bei der Polizei nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden, wurde letzterer doch nie unter Wahrung der Konfrontations- und Teilnahmerechte mit dem Privatkläger konfrontiert. Der Sachverhalt lässt sich jedoch – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachfolgende Erw. III. 1) – gestützt auf die weiteren vorhandenen Beweismittel erstellen. 4.3. Schliesslich erwog die Vorinstanz mit der Verteidigung, dass die erste Einvernahme des Beschuldigten vom 11. Oktober 2023 wegen Verletzung des

- 9 - Anspruchs auf Übersetzung im Sinne von Art. 68 Abs. 1 StPO nicht zu dessen Lasten verwertbar sei (Urk. 63 S. 9; Urk. 24 S. 4). 4.3.1. Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei (Art. 68 Abs. 1 StPO). Darüber hinaus ist spezifisch der beschuldigten Person mindestens der wesentliche Inhalt der wich- tigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich in einer ihr verständlichen Sprache zur Kenntnis zu bringen (Art. 68 Abs. 2 Satz 1 StPO). Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht allerdings nicht (Art. 68 Abs. 2 Satz 1 StPO). 4.3.2. Das Recht auf Übersetzung ist, wo sie denn notwendig ist, von der Verfah- rensleitung von Amtes wegen sicherzustellen. Dabei ist die Notwendigkeit einer Übersetzung abhängig vom Grad der Sprachkompetenz der befragten Person. Wenn die befragte Person über gewisse, zwar eingeschränkte Kenntnisse der Amtssprache verfügt und weder die Qualität der Aussage noch die Rechte des Angeschuldigten darunter leiden, kann auf den Beizug eines Dolmetscher verzich- tet werden (vgl. BSK StPO-URWYLER/STUPF, Art. 68 N 3). Das dürfte insbesondere in Konstellationen mit einfachen Fragen und in einfachen Sachverhalten der Fall sein. 4.3.3. Die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 11. Oktober 2023 fand ohne Dolmetscher statt (Urk. 4). Der Beschuldigte erklärte zu Beginn der Ein- vernahme auf Nachfrage explizit, dass er keine Übersetzung benötige. Zu keinem Zeitpunkt während der Einvernahme äusserte er irgendwelche Verständnispro- bleme. Vielmehr lässt sich seinen Aussagen entnehmen, dass er sich klar und teilweise auch ausführlich in verständlichem Deutsch ausdrücken konnte. Im Verlauf der Einvernahme machte der Beschuldigte sodann von seinem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 4 S. 3 f.). Wenn die Vorinstanz ausführt, die Staatsanwaltschaft habe es in der Folge für notwendig erachtet, eine Übersetzung für die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten beizuziehen (Urk. 63 S. 9), kann ihr in dieser Deutlichkeit nicht gefolgt werden. So ergibt sich aus den Untersuchungsakten, dass die Verteidigung der Staatsanwaltschaft

- 10 - mit E-Mail vom 22. April 2024 mitteilte, dass der Beschuldigte in Bezug auf die noch stattfindende Einvernahme unbedingt auf einen Dolmetscher verzichten wolle (Urk. 31/3). Allein schon dieser Antrag des Beschuldigten und der Verteidigung zeigt, dass sich der Beschuldigte in der Lage sah, der Einvernahme zu folgen und er auch bisher keine Verständnisprobleme hatte. Die zuständige Staatsanwältin antwortete der Verteidigung, dass diese mit ihrem Antrag vom 2. April 2024 auf Einstellung des Verfahrens (Urk. 24) die fehlende Anwesenheit eines Dolmetschers anlässlich der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten bemängelt habe, weshalb das jetzige Gesuch auf Verzicht auf einen Dolmetscher widersprüchlich sei und keine Option darstelle. In der Folge wurde ein Dolmetscher bestellt (Urk. 31/3-4). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte der Beschuldigte zu Beginn, dass er gut Deutsch verstehe und seit 1987 in der Schweiz lebe. Er bitte deshalb darum, dass die Einvernahme auf Deutsch durchgeführt werde und die Dolmetscherin nur da übersetze, wo er etwas nicht verstehe. In der Folge wurde – soweit ersichtlich – die Einvernahme auf Deutsch geführt und ledig- lich der Schlussvorhalt übersetzt (Urk. 26 S. 1 ff. und S. 7). Denselben Wunsch in Bezug auf die Modalitäten der Übersetzung äusserte der Beschuldigte auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 31. Mai 2024 (Urk. 27 S. 2). 4.3.4. Es ist nach dem Gesagten – entgegen der Vorinstanz – davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Verfahrensrechte auch anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 11. Oktober 2023 hinreichend wahrnehmen konnte, weshalb die dort gemachten Aussagen – auch zu Lasten des Beschuldigten – als verwertbar zu erachten sind. Selbst wenn jedoch mit der Vorinstanz von der Unverwertbarkeit jener Aussagen zu Lasten des Beschuldigten auszugehen wäre, liesse sich der Sachverhalt – wie bereits erwähnt – gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. April 2024 sowie gestützt auf die im Recht liegenden WhatsApp-Nachrichten erstellen (vgl. nach- folgend Erw. III. 1). III. Schuldpunkt

- 11 -

1. Sachverhaltserstellung 1.1. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 4. Juli 2024 vorgewor- fen, mit drei Nachrichten an den Privatkläger versucht zu haben, diesen dazu zu bringen, auf dessen geltend gemachten Herausgabeanspruch betreffend den Per- sonenwagen Mercedes-Benz V250 4m gegenüber B._____ zu verzichten, indem er ihm in den Nachrichten angekündigt habe, dass B._____ ihn ansonsten via sei- ner Rechtsanwältin bei den Behörden wegen diverser Vorwürfe, namentlich wegen Steuerhinterziehung, Mängeln am Auto sowie Widerhandlungen gegen die ARV, anzeigen werde. Als der Privatkläger weiterhin auf der Herausgabe des Fahrzeu- ges beharrt habe, habe der Beschuldigte ihm am 1. Juni 2021 erneut eine Nachricht mit der Warnung geschrieben, dass B._____ ihn diese Woche beim Steueramt an- zeigen werde sowie am 9. Juni 2021, dass die Anwältin die "Anklage" an diesem Abend an das Steueramt geschickt habe und der Privatkläger ihn (den Beschuldig- ten) aber gerne anrufen könne, falls er es sich anders überlege. Mit der letzten Nachricht habe der Beschuldigte dem Privatkläger klar zu verstehen gegeben, dass er Einfluss auf die Anzeigeerstattung nehmen könne (und würde), sofern der Pri- vatkläger darauf verzichte, weiterhin die Herausgabe des Mercedes zu verlangen. Der Privatkläger habe sich durch die Nachrichten des Beschuldigten jedoch nicht unter Druck setzen lassen und habe von seiner Forderung gegenüber B._____ trotz der angedrohten und erstatteten Anzeige keinen Abstand genommen (Urk. 38 S. 2 f.). 1.2. Der Beschuldigte anerkannte sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom

11. Oktober 2023 als auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. April 2024 und anlässlich der heutigen Befragung, dem Privatkläger die in der Anklageschrift erwähnten drei Nachrichten vom 17. Mai 2021, 1. Juni 2021 und

9. Juni 2021 per WhatsApp geschickt zu haben (Urk. 4 S. 1 f.; Urk. 26 S. 3 und S. 6; Urk. 83 S. 5). Hingegen erklärte der Beschuldigte im Verfahren – soweit er Aus- sagen machte – konstant, dass er den Privatkläger und B._____ lediglich habe versöhnen wollen, da sie alle drei miteinander befreundet gewesen seien. Er habe lediglich gewollt, dass der Streit zwischen den beiden aufhöre (Urk. 4 S. 2; Urk. 26

- 12 - S. 2 ff.). Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung blieb der Beschul- digte bei diesem Standpunkt (Urk. 83 S. 5). 1.3. Mit der Vorinstanz kann gestützt auf die Depositionen des Beschuldigten sowie die in den Akten liegenden Nachrichten der äussere Anklagesachverhalt als erstellt betrachtet werden (Urk. 63 S. 11). Des Weiteren ist mit der Vorinstanz erstellt, dass der Privatkläger zu keinem Zeitpunkt auf die Herausgabe des Mercedes durch B._____ verzichtete (Urk. 3 S. 5; Urk. 26 S. 6). 1.4. Hinsichtlich des inneren Sachverhalts ist sodann aufgrund des Geständnis- ses des Beschuldigten sowie der weiteren äusseren Umstände davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen handelte. Das Motiv ist hingegen für die Beurteilung des inneren Sachverhalts nicht relevant bzw. wäre allenfalls bei der Strafzumessung zu beurteilen. 1.5. An dieser Stelle ist sodann darauf hinzuweisen, dass es für die rechtliche Würdigung im vorliegenden Fall – mit der Vorinstanz (Urk. 63 S. 11 f.) – nicht relevant ist, ob der Beschuldigte die Nachrichten auf Aufforderung von B._____ hin an den Privatkläger gesandt hat. Dies ist vielmehr ein Sachverhaltselement, wel- ches den Vorwurf gegen B._____ betreffend Anstiftung zur Nötigung betraf.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Staatsanwaltschaft sowie die Vorinstanz qualifizieren den Anklagesach- verhalt als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 38; Urk. 63 S. 20). Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Hand- lungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). 2.2. Vorweg kann im Rahmen der rechtlichen Würdigung auf die zutreffenden theoretischen Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil betreffend den objektiven und subjektiven Tatbestand der Nötigung verwiesen werden (Urk. 63 S. 13 f.). Mit der Vorinstanz kommt vorliegend die Tatbestandsvariante der "Androhung ernstlicher Nachteile" in Frage (Urk. 63 S. 15 f.).

- 13 - 2.2.1. Die Verteidigung macht zur rechtlichen Würdigung – wie bereits vor Vorinstanz – im Wesentlichen geltend, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt seien sowie die Rechtswidrigkeit fehle. So erreichten die vom Beschuldigten verfassten Nachrichten die geforderte Zwangsintensität nicht. Der Beschuldigte habe den Privatkläger sodann lediglich über Sachverhalte informiert, auf die er in keiner Weise Einfluss gehabt habe und er habe den Privatkläger und B._____ nur versöhnen wollen (Urk. 53 S. 2 f.). An- lässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Verteidigung, dass der vorinstanz- lich Mitbeschuldigte B._____ von der Anstiftung zur Nötigung freigesprochen wor- den sei und dieser Umstand dazu geführt habe, dass der Beschuldigte zu einer versuchten Nötigung verurteilt worden sei für Nachrichten, die er ohne irgendein erkennbar eigennütziges Motiv auf Aufforderung von B._____ verfasst habe. Es sei aus Sicht des Strafbedürfnisses indes nicht nachvollziehbar, weshalb beim Be- schuldigten ein Strafbedürfnis bestehen solle, beim vorinstanzlich Mitangeklagten B._____ indes ein Freispruch vorliege, habe dieser doch den Beschuldigten aufge- fordert, die Nachrichten zu schreiben. Sodann habe der Beschuldigte geradezu in demütiger Weise seinen damaligen Freund (den Privatkläger) über erfahrene Sach- verhalte informiert. Wer jemanden nötigen wolle, greife kaum zu derart respektvol- len, zurückhaltenden Formulierungen, weshalb bereits aus diesem Grund der ob- jektive Tatbestand von Art. 181 StGB nicht erfüllt sei (Urk. 84 S. 5 f.). 2.2.2. Der Beschuldigte schrieb dem Privatkläger gemäss nicht bestrittenem und erstelltem Sachverhalt zunächst mit Nachricht vom 17. Mai 2021 (Urk. 8/9), dass er mit B._____ und dessen Rechtsanwältin gesprochen habe und Ersterer den Privatkläger wegen Steuerhinterziehungen, Mängeln am Auto und Widerhandlun- gen gegen die ARV verzeigen wolle sowie dass B._____ dies beweisen könne. Der Beschuldigte bat den Privatkläger, vernünftig zu sein und auf den Mercedes zu ver- zichten. Ferner wies er darauf hin, dass B._____ die letzten Leasing-Raten des Mercedes bezahlt habe und der Privatkläger mit den Autos zwischen 2020 und 2021 noch Geld verdient habe. Das zweite Mal schrieb der Beschuldigte dem Pri- vatkläger am 1. Juni 2021 (Urk. 8/10), dass B._____ ihn (den Privatkläger) diese Woche beim Steueramt anzeigen werde. Es tue ihm (dem Beschuldigten) leid. Schliesslich schrieb der Beschuldigte dem Privatkläger am 9. Juni 2021 (Urk. 8/11),

- 14 - dass die Anwältin von B._____ dem Steueramt heute Abend die Anklage geschickt habe. Falls der Privatkläger es sich anders überlege, könne er den Beschuldigten gerne anrufen. 2.2.3. Der Beschuldigte kündigte sowohl mit seiner Nachricht vom 17. Mai 2021 als auch mit jener vom 1. Juni 2021 dem Privatkläger ernstliche Nachteile in Form einer Meldung bei den Steuerbehörden bzw. wegen Verfehlungen gegen die ARV 1 an. Auch wenn es sich vorliegend nicht um eine eigentliche Anzeige bei einer Strafver- folgungsbehörde handelte, standen – mit der Vorinstanz (Urk. 63 S. 15) – mit der Meldung an die Steuerbehörden bzw. wegen Verfehlungen gegen die ARV 1 neben der beruflichen Tätigkeit des Privatklägers potentiell auch seine Existenz bzw. sein Geschäft auf dem Spiel. Sowohl den einschlägigen Steuergesetzen als auch der Chauffeurverordnung (ARV 1) sind entsprechende Strafbestimmungen zu entneh- men (vgl. Art. 174 DBG; Art. 21 ARV 1). Der Beschuldigte gab dem Privatkläger in seiner ersten Nachricht zu verstehen, dass er mit B._____ und dessen Rechtsan- wältin gesprochen habe und B._____ die Vorwürfe beweisen könne, womit er sei- nen Nachrichten zusätzlich Nachdruck verlieh. Auch schrieb er dem Privatkläger insgesamt drei Nachrichten, wobei er in jeder dieser Nachrichten den zeitlichen und psychischen Druck auf den Privatkläger erhöhte, indem er in der zweiten Nachricht darauf hinwies, dass B._____ ihn "diese Woche" beim Steueramt anzeigen werde und in der dritten Nachricht, dass die Anwältin von B._____ dem Steueramt die Anklage "heute Abend" geschickt habe, er ihn aber noch anrufen könne, falls er es sich anders überlegen sollte (Urk. 8/11). Nach dem Gesagten erreichten die Nach- richten insbesondere in ihrer Gesamtheit entgegen den Ausführungen der Verteidi- gung (vgl. Urk. 84 S. 6) die notwendige (Zwangs-)Intensität, womit sie ohne Weite- res geeignet waren, auch einen besonnenen Menschen in der Situation des Privat- klägers gefügig zu machen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 16). Dass sich der Privatkläger durch die Nachrichten des Beschuldigten nicht beein- drucken liess und in der Folge eine zivilrechtliche Klage auf Herausgabe des Mercedes anstrengte (Urk. 2/2 S. 2), ist – entgegen dem Vorbringen der Verteidi- gung (vgl. Urk. 84 S. 7) – nicht von Relevanz, zumal die Drohung mit einer Meldung

- 15 - bei den Steuerbehörden etc. nach objektivem Massstab geeignet war, den Privat- kläger gefügig zu machen. 2.2.4. Sodann muss der Eintritt des Nachteils als vom Willen des Beschuldigten abhängig erscheinen. Die tatsächliche Möglichkeit einer Einflussnahme ist entgegen der Argumentation der Verteidigung (vgl. Urk. 53 S. 4) für die Erfüllung des Tatbestandes hingegen nicht notwendig (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 30). Bereits aus diesem Grund gehen die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung fehl, wonach der Beschuldigte in keiner Weise Einfluss darauf gehabt habe, ob sein Freund und Mitbeschuldigter Anzeige oder Meldung welcher Art auch immer, erstatten würde (Urk. 84 S. 6). Der Beschuldigte legte dem Privatkläger in seiner ersten Nachricht vom 17. Mai 2021 nahe, er solle doch "vernünftig" sein und auf die Herausgabe des Mercedes verzichten. Zusätzlich wies er ihn darauf hin, dass er mit B._____ und auch dessen Rechtsanwältin gesprochen habe und B._____ die Verfehlungen des Privatklägers beweisen könne, womit er ihm zumin- dest sinngemäss zu verstehen gab, dass er in dieser Sache mit B._____ und des- sen Rechtsanwältin zusammenarbeite und mit ihnen eine Einheit bilde. Ferner war er gemäss seinen eigenen Aussagen auch gut befreundet mit B._____ (vgl. Urk. 4 S. 1). Sodann gab er dem Privatkläger mit seiner letzten Nachricht vom 9. Juni 2021 zu verstehen, dass die Rechtsanwältin von B._____ die "Anklage" heute Abend an die Steuerbehörden verschickt habe, der Privatkläger ihn (den Beschul- digten) jedoch anrufen könne, falls er es sich anders überlegen sollte. In Tat und Wahrheit war die Meldung an die Steuerbehörden zwar noch nicht erfolgt, datiert diese doch vom 10. Juni 2021 (Urk. 25/1). Ob dies der Beschuldigte im Zeitpunkt des Verfassens seiner letzten Nachricht gewusst hat oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls erweckte er gegenüber dem Privatkläger unmissverständlich den Anschein, dass er effektiv noch auf die Willensbildung von B._____ bzw. auf die Meldung – zumindest auf die in der ersten Nachricht angedrohte Meldung bzw. Anzeige betreffend Verfehlungen gegen die ARV 1 – Einfluss nehmen könnte und würde, wenn der Privatkläger es sich anders überlegen sollte und auf die Heraus- gabe des Mercedes verzichte. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 17).

- 16 - 2.3. Mit der Vorinstanz sollte der Privatkläger – entweder in Form eines Tuns, Duldens oder Unterlassens – durch die Nachrichten des Beschuldigten genötigt werden, von seinem Herausgabeanspruch Abstand zu nehmen (Urk. 63 S. 17). 2.4. Ferner muss die Handlung mit Vorsatz erfolgen, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Die Täterschaft will den Willen ihres Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken oder nimmt dies zumindest in Kauf (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 55). 2.4.1. Die Verteidigung bringt vor, dass aus den Nachrichten des Beschuldigten an den Privatkläger keine Absicht zur Nötigung entnommen werden könne. Vielmehr habe es sich um Vermittlungs- und Versöhnungsversuche des Beschuldigten zwischen dem Mitbeschuldigten B._____ und dem Privatkläger auf Veranlassung des Mitbeschuldigten B._____ gehandelt. Ausserdem habe der Beschuldigte über- haupt kein eigenes Interesse an dieser Geschichte gehabt. Dies ergebe sich auch aus dessen Aussagen anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (Urk. 84 S. 7 f.). 2.4.2. Wie bereits erwähnt, ist zwischen Motiv und Vorsatz zu unterscheiden. Der Beschuldigte schrieb die Nachrichten an den Privatkläger mit Wissen und Willen und wollte den Privatkläger dazu bewegen, von der Herausgabe des Mercedes abzusehen. So führte er im Rahmen der polizeilichen Einvernahme aus, dass der Privatkläger den Mercedes habe verkaufen wollen und er (der Beschuldigte) ihm gesagt habe, er solle das Auto doch B._____ geben, dieser sei zufrieden, wenn er wenigstens ein Auto hätte (Urk. 4 S. 2). Weiter sagte er bei der Staatsanwaltschaft aus, dass das Problem von Anfang an nur bei diesem Auto gelegen habe. Wenn der Privatkläger – so der Beschuldigte – auf das Auto verzichtet hätte, "dann wäre alles gut gewesen." (Urk. 26 S. 6). Doch selbst wenn zugunsten des Beschuldigten von einem Versöhnungs- bzw. Vermittlungsversuch auszugehen wäre, sollte dies letztlich dadurch gelingen, dass der Privatkläger auf einen allfälligen Herausgabe- anspruch seinerseits in Bezug auf den Mercedes verzichte, ansonsten eine Meldung gegen ihn bei den Steuerbehörden etc. erfolgen würde. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 53 S. 5) kann eine Nötigungsabsicht seitens des

- 17 - Beschuldigten aufgrund dessen Entschuldigungen in den Nachrichten an den Privatkläger nicht verneint werden. Vielmehr ist darin – mit der Vorinstanz – zu erkennen, dass der Beschuldigte sehr wohl wusste, dass er etwas Unrechtes tat und ein schlechtes Gewissen hatte (Urk. 63 S. 18). Jedenfalls wäre ein solches altruistisches Motiv im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen und ändert vorliegend nichts in Bezug auf die rechtliche Würdigung. Hinsichtlich des beabsich- tigten Taterfolgs und dem Androhen eines ernstlichen Nachteils ist sodann von direktem Vorsatz auszugehen (Urk. 63 S. 18). Ferner kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie ausführt, dass der Beschuldigte den Umstand, dass er mit seiner Nachricht vom 9. Juni 2021 beim Privatkläger den Anschein erweckte, auf den Eintritt des Nachteils Einfluss nehmen zu können, in Kauf nahm und diesbezüglich von Eventualvorsatz auszugehen ist (Urk. 63 S. 18 f.). Der Beschuldigte hat nach dem Gesagten den subjektiven Tatbestand von Art. 181 StGB erfüllt. 2.5. Der Privatkläger nahm von seiner Forderung auf Herausgabe des Mercedes keinen Abstand, weshalb sich der tatbestandsmässige Erfolg im Sinne von Art. 181 StGB nicht realisierte. Mithin ist der objektive Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht erfüllt, was die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 63 S. 20). Der Beschuldigte hat jedoch alles in seiner Macht stehende getan, damit der Erfolg eintritt. Insbesondere hat er sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt. Damit liegt ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 2.6. Beim Tatbestand der Nötigung ist eine positive Begründung der Rechts- widrigkeit erforderlich. Eine Nötigungshandlung ist nur dann rechtswidrig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwid- rig ist. Letzteres ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung keinerlei Zusammenhang existiert (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 57). Bei einer Androhung einer Strafanzeige ist die mangelnde Konnexität gegeben, wenn zwischen dem Tatbestand, der ange- zeigt werden soll, und dem Gegenstand des gestellten Begehrens jeder sachliche

- 18 - Zusammenhang fehlt (Urteile des Bundesgerichts 6B_415/2018 vom 20. Septem- ber 2018 E. 2.1.3; 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.5). 2.6.1. Die Verteidigung wendet wie bereits vor Vorinstanz ein, dass zwischen dem Zweck (Verzicht des Privatklägers auf den angeblichen zivilrechtlichen Heraus- gabeanspruch) und dem Mittel (Information über eine bevorstehende "Anzeige", gemeint Schreiben an das Steueramt betr. Belegen) eine Relation bestehen würde und verweist dabei auf die zivilrechtliche Streitigkeit zwischen B._____ und dem Privatkläger. Diese beziehe sich nicht nur auf eine Mercedes-V-Klasse, sondern erstrecke sich auch auf deren Zusammenarbeit in der C._____ GmbH, in welcher B._____ kurzzeitig Gesellschafter gewesen sei, sowie auch auf bereits vor Grün- dung der Gesellschaft erbrachte Chauffeur-Dienste, für welche der Privatkläger nach Auffassung von B._____ keine (buchführungskonformen) Rechnungen aus- gestellt habe. Ferner habe der Privatkläger das Fahrzeug auch im Jahr 2020 be- nutzt, als B._____ Gesellschafter der C._____ GmbH gewesen sei. Damit bestehe ein sachlicher Konnex zwischen der Meldung ans Steueramt und der zivilrechtli- chen Streitigkeit zwischen den beiden. Dasselbe gelte auch hinsichtlich der be- haupteten ARV-Verfehlungen, habe B._____ als ehemaliger Gesellschafter der C._____ GmbH doch berechtigte Sorge gehabt, diesbezüglich "rechtlich mitzuhän- gen", sei die streitbetroffene Mercedes-V-Klasse damals auf jene C._____ GmbH eingelöst gewesen. Es sei unstatthaft, wie es die Vorinstanz tue, lediglich auf die Rechtsbegehren der erwähnten Zivilklage abzustellen, um einen Sachzusammen- hang zu übersehen (Urk. 53 S. 5 f.; Urk. 24 S. 2 f.; Urk. 84 S. 9). 2.6.2. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

11. Oktober 2023 zum Vorwurf gegen ihn, dass der Privatkläger zwei oder drei Jahre lang für B._____ gearbeitet und für diese ganze Zeit keine Umsatzsteuer bezahlt habe. Angesprochen auf den Mercedes erklärte der Beschuldigte, dass es in der Firma drei Autos gegeben habe. Der Privatkläger habe die V-Klasse verkau- fen wollen. Er (der Beschuldigte) habe ihm gesagt, er solle das Auto doch B._____ geben, dieser sei zufrieden, wenn er wenigstens ein Auto hätte. Im Übrigen machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 4 S. 2 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. April 2024 führte

- 19 - der Beschuldigte auf die Frage nach einem Zusammenhang zwischen der zivilrechtlichen Streitigkeit zwischen dem Privatkläger und B._____ um das Auto und der Anzeige beim Steueramt aus, dass der Privatkläger ungefähr Fr. 150'000.– an Aufträgen von B._____ bekommen habe, er aber B._____ keine einzige Rech- nung ausgestellt habe. B._____ habe das Auto auf Leasing gekauft. Er habe die Leasingraten sowie den Parkplatz und die Versicherung für das Auto über Jahre hinweg bezahlt. Der Privatkläger habe den Restwert des Autos bezahlt, um das Auto zu bekommen. Er (der Beschuldigte) habe ihm dann geschrieben, dass das Auto B._____ gehöre und nichts anderes. Auf die Frage, weshalb er diese zwei Punkte in seiner Nachricht verbinde, antwortete der Beschuldigte, er habe die bei- den Parteien nur versöhnen wollen, er habe nichts anderes versucht (Urk. 26 S. 5 f.). Anlässlich seiner Befragung an der Berufungsverhandlung erklärte er, dass B._____ und der Privatkläger fünf Jahre lang im D._____ Hotel Limousinenservice gearbeitet hätten und während dieser Zeit habe B._____ dem Privatkläger Aufträge im Wert von Fr. 170'000.– gesichert. Es sei dabei herausgekommen, dass der Pri- vatkläger die Steuern hierfür nicht bezahlt haben soll. B._____ habe ihm (dem Be- schuldigten) gesagt, dass er (B._____) Probleme bekommen könne, da er dem Privatkläger diese Aufträge und Arbeitseinsätze gesichert, der Privatkläger jedoch die Steuern nicht bezahlt habe. Der Beschuldigte habe dem Privatkläger in der Folge das Angebot gemacht, dass er mit B._____ Frieden schliessen solle und ent- weder einer von ihnen das Auto behalten oder sie das Auto verkaufen und den Verkaufspreis hälftig unter sich teilen sollten (Urk. 83 S. 6). 2.6.3. Mit der Vorinstanz stellt die Drohung mit einer Meldung bei den Steuerbe- hörden wegen steuerrechtlichen Verfehlungen grundsätzlich ein erlaubtes und nicht unrechtmässiges Mittel dar (Urk. 63 S. 19). Im Übrigen erklärte sogar der Privatkläger anlässlich seiner Einvernahme bei der Polizei, dass die Steuerbehör- den wegen der Meldung von B._____ auf ihn zugekommen seien und er eine Busse erhalten habe (Urk. 3 S. 6). Damit kann zugunsten des Beschuldigten davon aus- gegangen werden, dass die angedrohte Meldung bei den Steuerbehörden nicht un- begründet war. Des Weiteren stellt die Forderung, dass der Privatkläger auf die Herausgabe des Mercedes verzichten soll, einen erlaubten Zweck dar, ergibt sich doch aus den Unterlagen, dass die Eigentümerschaft betreffend den Mercedes im

- 20 - Tatzeitpunkt strittig war und – gemäss heutigen Ausführungen der Verteidigung (vgl. Urk. 84 S. 8) – immer noch ist (vgl. auch Urk. 63 S. 19). Indes ist der Verteidigung zu folgen, wonach die Vorinstanz zur Begründung einer fehlenden Zweck-Mittel-Relation alleine auf die Rechtsbegehren des Zivilver- fahrens zwischen B._____ und dem Privatkläger abstellte, ohne die gesamte Ge- schichte zu würdigen. Wie die Verteidigung zutreffend vorbringt, ergeben sich aus der in den Akten liegenden Klageantwort und Widerklage vom 27. September 2023 die mannigfaltigen geschäftlichen Verflechtungen zwischen B._____ und dem Pri- vatkläger (vgl. Urk. 2/3). So standen diese bereits vor der Gründung der gemeinsa- men GmbH C._____ GmbH in regelmässigem geschäftlichen Kontakt, war es doch offenbar B._____, welcher dem Privatkläger für das D._____ Hotel Limousinenfahr- taufträge vermittelt habe (Urk. 2/3 S. 7 f.). Für diese Fahrten soll es der Privatkläger

– nach Auffassung von B._____ – unterlassen haben, buchführungskonforme Rechnungen an B._____ auszustellen. Dies schilderte auch der Beschuldigte kon- stant (vgl. Urk. 26 S. 5; Urk. 83 S. 6) und darauf deutet auch die Anzeige von B._____ ans Steueramt hin (Urk. 25/1). Schliesslich soll das in Frage stehende Fahrzeug Mercedes-Benz in die gemeinsam gegründete C._____ GmbH einge- bracht worden sein und habe es der Privatkläger im Jahr 2020, als B._____ noch Gesellschafter der erwähnten Gesellschaft war, genutzt (Urk. 84 S. 9). Dies wird auch in der Klageantwort und Widerklage ausgeführt, wonach im Vertrag mit dem D._____ Hotel vom 28. September 2020 unter dem Titel "Fahrzeuge" insgesamt drei Fahrzeuge aufgeführt worden seien, unter anderem der Mercedes V-Benz. Der Privatkläger habe – so B._____ – einzig und alleine mit den Luxus-Fahrzeugen von B._____ Umsatz generiert (Urk. 2/3 S. 9). Auch der Privatkläger schilderte im Üb- rigen anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme – welche Aussagen zumindest zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden dürfen – dass er und B._____ zusammen für das Hotel D._____ gearbeitet hätten und unter anderem den in Frage stehenden Mercedes V-Benz auf die gemeinsam gegründete C._____ GmbH umgeschrieben hätten (vgl. Urk. 3 S. 3 f.). Dass B._____ aufgrund all dieser geschäftlicher Verflechtungen zudem Sorge gehabt haben soll, aufgrund der aus seiner Sicht seitens des Privatklägers nicht ausgestellten buchführungskonformen Rechnungen rechtliche Probleme zu bekommen, ist nachvollziehbar. Zusammen-

- 21 - fassend kann entgegen der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen der Meldung ans Steueramt und der zivilrechtlichen Streitigkeit zwischen B._____ und dem Privatkläger keinerlei sachlicher Konnex besteht. 2.6.4. Nach dem Gesagten ist die Voraussetzung der fehlenden Zweck-Mittel- Relation bzw. der Rechtswidrigkeit nicht erfüllt, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Infolge des Freispruchs sind die Kosten der Untersuchung und des erst- instanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Ver- teidigung von Fr. 3'186.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.), auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Vertei- digung von Fr. 426.– (inkl. Barauslagen und MwSt.; bereits entschädigt), auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Sodann ist Rechtsanwalt MLaw X._____ für seine Zeit als erbetener Verteidi- ger für seine Aufwendungen für die Verteidigung des Beschuldigten für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zuzuspre- chen. Rechtsanwalt MLaw X._____ macht für seine Aufwendungen in der Untersu- chung eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'259.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.) bei einem Stundenansatz von Fr. 280.– geltend (Urk. 85/2). Die Entschädi- gung für das Vorverfahren bemisst nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertre- tung. Für die Bemessung der konkreten Stundenansatzhöhe ist § 2 AnwGebV her- anzuziehen, wonach diese nach der Bedeutung des Falles, der Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie der Schwierigkeit des Falles bestimmt wird. Gestützt auf die zitierten

- 22 - Kriterien rechtfertigt sich vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 220.–. Dadurch re- sultiert bei einem Aufwand von 13.95 Stunden zu Fr. 220.– und Fr. 34.40 (Kopien und Porti) ein Total von Fr. 3'103.40. Zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer ergibt dies einen Totalbetrag von Fr. 3'354.75 für das Vorverfahren. Für das Berufungsverfahren macht Rechtsanwalt MLaw X._____ schliesslich einen Aufwand von Fr. 2'924.75 (Urk. 85/1). Dieser Aufwand ist ausgewiesen und ange- messen. Nach dem Gesagten ist Rechtsanwalt MLaw X._____ für seine Aufwendungen für die Verteidigung des Beschuldigten für das gesamte Verfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 6'279.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

4. Ausgangsgemäss ist dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

- 23 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzel- gericht in Strafsachen, vom 11. September 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: 1.-3. (…)

4. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers wird abgewiesen.

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren;

6. (…)

7. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 3'186.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

8. (…)

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vollumfäng- lich freigesprochen.

2. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung von Fr. 3'186.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.), werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 24 -

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

4. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen für die Verteidi- gung des Beschuldigten für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'279.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung von Fr. 426.– (inkl. Barauslagen und MwSt.; bereits entschädigt), werden auf die Gerichtskasse genommen.

6. Dem Privatkläger wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Prozessent- schädigung zugesprochen.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt)  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten  gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 82 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben  (§ 54a Abs. 1 PolG).

- 25 -

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. August 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. C. Maira MLaw A. Jacomet