opencaselaw.ch

SB240485

Gewerbsmässige Geldwäscherei

Zürich OG · 2025-11-11 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage stark zusammengefasst vorgeworfen, Vermögenswerte, welche von Q._____ alias L._____ auf verbrecherische Weise (durch Betrug/Veruntreuung) erlangt wurden und welche auf Bankkonten der P._____ GmbH in Zürich vereinnahmt wurden, im Laufe des Jahres 2017 systema- tisch aus der P._____ GmbH heraustransferiert zu haben, um die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung dieser Vermögenswerte zu vereiteln. Konkret habe der Beschuldigte hierzu Transaktionen über die AT._____ [Bank] in AU._____ bzw. AV._____ in AW._____, über die BA._____ [Bank] in BB._____ und über die auf ihn selbst lautende Bankbeziehung bei der C._____ AG veran- lasst. Ausserdem habe er Barbezüge ab dem Konto der P._____ GmbH bei der BC._____ AG [Bank] getätigt. Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte damit

- 10 - zwischen Februar 2017 und Dezember 2017 für Q._____ alias L._____ Vermö- genswerte im Betrag von total mindestens CHF/EUR/USD 1'794'429.00 gewa- schen. Er habe dabei gewusst oder es zumindest für möglich gehalten, dass die Gelder ab den Bankkonten der P._____ GmbH und von Q._____ alias L._____ persönlich aus Verbrechen herrührten bzw. habe diesen Umstand zumindest in Kauf genommen. Ausserdem sei ihm bewusst gewesen, dass er durch seine Hand- lungen die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung, die Beschlagnahme/Einziehung der Vermögenswerte vereitelt habe (Urk. 44 S. 2-22). 1.2. Der Beschuldigte bestreitet weder die verbrecherische Herkunft der Vermö- genswerte noch im Wesentlichen die anklagegegenständlichen Transaktionen. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass er über die deliktische Herkunft der Vermögenswerte nichts gewusst habe. Er sei von Q._____ alias L._____ ebenfalls getäuscht worden. Ausserdem bestreitet er – im Gegensatz zu seinem Verteidiger (vgl. Prot. I S. 27) –, mit seinen Handlungen die Ermittlung der Herkunft, die Auf- findung oder die Beschlagnahmung bzw. Einziehung der Vermögenswerte erschwert und eine Rückführung der Vermögenswerte verunmöglicht zu haben. Es seien alles öffentliche Transaktionen gewesen, er sehe hier keine Verschleierung (Urk. 62 S. 23 ff., Urk. 102 S. 28).

2. Beweismittel und Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die vorliegend zur Verfügung stehenden Beweismittel (Aussagen des Beschuldigten, Zeugenaussagen, Bankakten, Handelsregister- akten, Steuerakten, Migrationsakten und weitere Unterlagen aus Hausdurch- suchungen) sehr ausführlich dargelegt, sich zu deren Verwertbarkeit geäussert und die einzelnen Aussagen der Zeugen und des Beschuldigten aufgeführt sowie gewürdigt. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann zur Vermeidung von Wieder- holungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 75 S. 57-120).

3. Vortat Die deliktische Herkunft der anklagegegenständlichen Gelder ist unbestritten (Prot. I S. 17 f., Urk. 102 S. 40). Es kann hierzu auf die Anklageschrift verwiesen

- 11 - werden (Urk. 44 Anklageziffer 2.2. und 2.3.). Stark zusammengefasst erhielt Q._____ alias L._____, welcher unter einer falschen Identität in der Schweiz lebte, von spanischen Firmen (darunter die Privatklägerin 1), mit denen er im Namen der AP._____ (AP._____ S.A.) fiktive Verträge über nicht existente zukünftige Ge- schäfte abschloss, Barsicherheiten in der Höhe von insgesamt rund EUR 9,7 Mio. (davon insgesamt EUR 5'150'000.00 von der Privatklägerin 1), welche auf Bank- konten der P._____ GmbH in Zürich überwiesen wurden, welche Firma zuvor von Q._____ alias L._____ gegründet wurde. Q._____ alias L._____ gab dabei vor, die Barsicherheiten auf einem Konto der P._____ GmbH in der Schweiz treuhände- risch aufzubewahren und diese zurückzuerstatten, sollten die Verträge seitens der AP._____ nicht erfüllt werden. Die Barsicherheiten wurden bis heute weder zurück- bezahlt noch wurde auf Seiten der AP._____ ein Vertragserfüllungswillen erkenn- bar. Bis Ende 2017 wurden die Bankkonten der P._____ praktisch vollständig ge- leert, um das Geld vor Zugriffen von Behörden und Dritten zu sichern. Die Barsi- cherheiten im Betrag von rund EUR 9,7 Mio. wurden von Q._____ alias L._____ damit auf verbrecherische Weise erlangt. Die P._____ GmbH verfügte nebst den geleisteten Barsicherheiten über keine weiteren Einnahmen. Sämtliche Geldzu- flüsse auf Bankkonten der P._____ GmbH wurden somit durch Verbrechen erlangt. Gleiches gilt für Vermögenswerte, welche ab den Bankkonten der P._____ GmbH auf Bankkonten weitergeleitet wurden, welche Q._____ bei Banken in Zürich unter dem Namen von L._____ für sich persönlich eröffnet hatte (vgl. auch Urk. 75 S. 120-124).

4. Geldwäschereihandlungen 4.1. Transaktionen 4.1.1. Betreffend die grundsätzliche Stellung des Beschuldigten, welche er im Zusammenhang mit Q._____ alias L._____ inne hatte und die Aufgaben, die er für ihn erfüllte, kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 S. 124-127). An der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte sodann, ab Dezember 2016 bzw. Januar 2017 für Q._____ alias L._____ und des- sen Ehefrau BD._____ tätig gewesen zu sein (Urk. 102 S. 6 f.). Zu Beginn habe er Q._____ alias L._____ lediglich bei der Kommunikation mit der BC._____ geholfen.

- 12 - Er sei dabei in beratender Funktion tätig gewesen, wobei es sich nicht um ein Man- dat gehandelt und er kein Geld dafür bekommen habe. Er habe nicht selber resp. nie im Namen des Kunden autonom und ohne Rückfragen Entscheidungen getrof- fen (Urk. 102 S. 7 und 10). Q._____ alias L._____ habe ihm eine Vollmacht mit Einzelunterschrift bei der BC._____ eingeräumt, Transaktionen habe er aber immer nach Instruktion resp. vorgängiger Absprache mit R._____ und Q._____ alias L._____ ausgelöst. Es sei eine limitierte Vollmacht gewesen (Urk. 102 S. 11). Er sei zudem mit der Gründung der O._____ Consulting GmbH für die beiden Neffen von Q._____ alias L._____ beauftragt und zu 40% bei dieser angestellt worden, wofür er auch einen Lohn erhalten habe (Urk. 102 S. 7 f.). Q._____ alias L._____ habe ihn auch damit betraut, ein Konto für seine Frau BD._____ in der Schweiz zu eröffnen und zwischen 0.5 und einer Million vom Konto der P._____ darauf zu über- weisen (Urk. 102 S. 8). Weiter habe Q._____ alias L._____ ihm eine Beteiligung an einem grossen Projekt betreffend den Bau eines Energiehafens in BE._____, Ve- nezuela, in Aussicht gestellt, wobei sein Anteil als künftiger Partner auf 20% fest- gelegt worden sei (Urk. 102 S. 8 f.). Schliesslich habe er auch Botengänge zu Ge- schäften wie BF._____, AV._____ etc. getätigt und so persönliche Besorgungen für Q._____ alias L._____ und dessen Ehefrau erledigt (Urk. 102 S. 8 f.). Er habe dafür – ausser die Entlöhnung bei der O._____ Consulting GmbH und die Spe- senentschädigung – keine Entschädigung für seine Tätigkeiten erhalten, seine Mo- tivation sei die künftige 20%-Gewinnbeteiligung bezüglich des besagten Projekts gewesen (Urk. 102 S. 10). Gegen Ende der Einvernahme vor zweiter Instanz gab der Beschuldigte zudem an, für die Anlageselektion der Aktien und Fonds von BD._____ bei der BH._____ eine Management Fee erhalten zu haben (Urk. 102 S. 23 f.). Der Beschuldigte beschreibt das Verhältnis zu Q._____ alias L._____ als freundschaftlich (so auch die Verteidigung, Prot. II S. 22). 4.1.2. Die Vorinstanz machte sehr ausführliche und zutreffende Ausführungen zu den anklagegegenständlichen Transaktionen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 75 S. 127- 145). Die anklagegegenständlichen Transaktionen werden im Übrigen vom Beschuldigten – weitestgehend – anerkannt (Urk. 62; Prot. I S. 15 ff.; Urk. 102

- 13 - S. 13). Demnach sind folgende durch den Beschuldigten veranlassten anklagege- genständlichen Transaktionen grundsätzlich unbestritten und erstellt:

- Über das Konto BG._____ bei der AT._____ [Bank] in AU._____ bzw. AV._____ in AW._____ in der Höhe von EUR 619'253.00

- Über die BA._____ LLC in BB._____ in der Höhe von EUR 500'000.00/USD 250'000.00/CHF 83'476.00

- Bargeldbezüge ab Konto P._____ GmbH bei der BC._____ AG [Bank] in der Höhe von EUR 121'000.00

- Über das Konto des Beschuldigten bei der C._____ AG Nr. 8 in der Höhe von EUR 124'290.24

- Über das Konto des Beschuldigten bei der C._____ AG Nr. 8 in der Höhe von CHF 70'200.00 4.1.3. Die aufgeführten Transaktionen werden vom Beschuldigten – wie erwähnt – im Wesentlichen anerkannt (Urk. 62; Prot. I S. 15 ff.; 102 S. 13). Betreffend einzelne Zwischenschritte machte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz wie auch an der Berufungsverhandlung jedoch abweichende Angaben bzw. bestritt diese teils mit Nichtwissen (Urk. 102 S. 19), weshalb nachfolgend darauf einzugehen ist. 4.1.3.1. Der Beschuldigte anerkennt die Gutschrift der AT._____ [Bank] in AU._____ ab dem Konto der BG._____ zugunsten seines EUR-Kontokorrents in der Höhe von EUR 80'000.00 am 10./11. April 2017 zugunsten seines Kontos bei der C._____ AG (Urk. 102 S. 15). Er könne sich jedoch nicht mehr daran erinnern, ob dabei eine fiktive Rechnung ausgestellt worden sei. Er sei von BH._____ instru- iert worden, was er machen solle, damit er diese EUR 80'000.00 erhalte (Urk. 62 S. 18, Urk. 102 S. 16). Der Beschuldigte stellte am 10. April 2017 eine Rechnung über EUR 80'000.00 an die BG._____ mit dem Zahlungsgrund "introduction of new clients to K._____ Wealth Management" aus (pag. 6.1.57). Dies geschah auf An- weisung von BH._____, wonach ihm der Beschuldigte ein englischsprachiges

- 14 - Schriftstück mit plausiblem Zahlungsgrund schicken solle (pag. 6.1.46-47). Der Be- schuldigte gibt selber an, dass dieser auf der Rechnung angegebene Grund nicht der tatsächliche gewesen sei (Urk. 102 S. 16), womit – wie auch die Vorinstanz zutreffend ausführt (Urk. 75 S. 129 E. 4.3.) – erstellt ist, dass der Beschuldigte diese Rechnung fingierte, um die Transaktion zu plausibilisieren. Ob dies auf Initiative von BH._____ geschah, ist letztlich unerheblich. 4.1.3.2. Vorliegend unbestritten vom Beschuldigten ist, dass auf dem Konto von BD._____ bei der AV._____ SA in AW._____ am 12. Mai 2017 EUR 531'932.80 eingingen (Urk. 102 S. 18). Ebenso unbestritten ist, dass dieser Betrag vom Konto der BG._____ bei der AT._____ [Bank] in AU._____ stammt (Urk. 102 S. 17). Der Beschuldigte bestreitet jedoch den Weg, welchen dieser Betrag dahin genommen hat, bzw. behauptet er, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass das Geld zwi- schenzeitlich über das Konto des Ehepaars BH._____ bei der BI._____ [Bank] ge- laufen sei (Urk. 62 S. 21 f., Urk. 102 S. 19). Die Vorinstanz hat zutreffend aufge- zeigt, wie der Betrag von EUR 531'932.80 seinen Weg vom Konto der BG._____ bei der AT._____ [Bank] in AU._____ über die K._____ Limited, BJ._____, über Konten der BK._____ [Bank] in BL._____, Mazedonien, und der BM._____ AG in BN._____, Österreich, schliesslich am 12. Mai 2017 auf das Konto von BD._____ bei der AV._____ SA gefunden hat. Sodann hat sie die Verbindung dieser Banken zu BH._____ aufgezeigt und erstellt, dass die Transaktion auf Anweisung des Be- schuldigten und im Einvernehmen mit BH._____ plangemäss erfolgte. Ausserdem hat die Vorinstanz aufgezeigt, dass BH._____ eigene Fondanteile an BD._____ übertrug, welche aufgrund eines Rücknahmeformulars, welches der Beschuldigte von BD._____ unterschreiben liess, liquidiert und der Erlös als "Redemption of Sha- res" auf das Konto von BD._____ bei der AV._____ einbezahlt wurde (Urk. 75 S. 133-135 E. 4.5-4.10). Daher vermögen auch seine an der Berufungsverhandlung vorgebrachten Erklärungen, BH._____ habe möglicherweise interne Kompensatio- nen gemacht resp. dieser habe das Geld wahrscheinlich irgendwo anders investie- ren wollen, nicht zu überzeugen (Urk. 102 S. 19). Es kann auf die sehr sorgfältigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschuldigte konnte schliess- lich nicht überzeugend erklären, weshalb die Überweisung von EUR 531'932.80 ab dem Konto der BG._____ bei der AT._____ [Bank] in AU._____ diesen sonderba-

- 15 - ren Weg bis nach AW._____ nahm (vgl. Urk. 62 S. 19 ff.). Somit ist auch dieser anklagegegenständliche Transaktionsweg erstellt. 4.1.3.3. Der Beschuldigte bestätigte alle anklagegegenständlichen Transaktio- nen im Zusammenhang mit der BA._____ [Bank] in BB._____ (Urk. 102 S. 20 f.). Betreffend den Barbezug von CHF 90'000.00 am 6. April 2018 (vgl. Urk. 44 S. 18 Anklageziffer 2.6.4.) machte er jedoch geltend, Barabhebung sei unmöglich, bei dieser Bank könne man nicht in bar Geld abheben, diese sei in BB._____ (Urk. 62 S. 26, Urk. 102 S. 22). Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, belegt der Bankaus- zug der BA._____ LLC vom 6. April 2018 jedoch, dass am selben Tag eine Barab- hebung in der Höhe von CHF 90'000.00 mit dem Vermerk "2.WITH- DRAW_(CHF).001" vorgenommen wurde (Urk. 75 S. 140 E. 5.7.; Urk. 6.1.102). Da- mit ist auch diese Transaktion erstellt. 4.2. Geeignetheit zur Verschleierung der Herkunft Der Beschuldigte sieht in den anklagegegenständlichen Transaktionen keine Verschleierung. Es sei ja alles öffentlich gewesen. Diese Frage beschlägt einerseits den Vorsatz des Beschuldigten als auch die rechtliche Würdigung, weshalb an dieser Stelle bereits kurz darauf einzugehen ist. Der Argumentation des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Die aner- kannten und weiter erstellten Transaktionen eignen sich durchaus, um die Herkunft der Vermögenswerte zu verschleiern. Einerseits schuf der Beschuldigte durch die Überweisung auf Konten und Unterkonten, die auf seinen Namen lauteten oder ihm wirtschaftlich zuzuordnen waren, persönliche Distanz. Andererseits schuf er örtliche Distanz, indem er die Vermögenswerte auf Konten in Bulgarien und BB._____, zum Teil via weitere Länder oder Konten, überwies. Er fingierte teilweise Rechnungen, um einen Überweisungsgrund zu plausibilisieren oder machte bei der Kontoeröffnung bei der AV._____ SA falsche Angaben betreffend die Herkunft der Gelder (vgl. Urk. 10.13.19). Hinzukommt, dass der Beschuldigte gewisse erstellte Transaktionen abstreitet, was im Widerspruch zu seiner Aussage steht, es sei alles öffentlich gewesen. Im Übrigen bestreitet denn nicht einmal der Verteidiger des Be- schuldigten, dass die aufgezeigten und anklagegegenständlichen Transaktionen

- 16 - zur Verschleierung der Herkunft der Vermögenswerte geeignet waren. Schlussend- lich wurden durch die Transaktionen denn ja auch tatsächlich Vermögenswerte in der Höhe von EUR 1'364'543.24; USD 250'000.00 und CHF 153'676.00 der Be- schlagnahme bzw. Einziehung entzogen, womit sich die fragliche Geeignetheit ma- nifestiert hat (vgl. dazu auch hinten IV. E. 2.).

5. Vorsatz 5.1. Ausführungen des Beschuldigten Der Beschuldigte macht geltend, er habe nichts von der verbrecherischen Herkunft der Gelder gewusst, er sei ebenso getäuscht worden von Q._____ alias L._____ (Urk. 62, Urk. 102 S. 31). Da diese Frage das tatsächliche Wissen des Beschuldigten betrifft, ist der Vorsatz bereits an dieser Stelle zu prüfen. Vor Vorinstanz machte er erstmals Aussagen zu seiner Beziehung zu Q._____ alias L._____ und den für diesen ausgeführten Transaktionen (Urk. 62). Demnach sei ihm Q._____ alias L._____ von einem Kollegen aus seinem Busi- nessnetwork vorgestellt worden. Sie hätten gesagt, sie würden jemanden kennen, der einen spanischsprachigen Vermögensverwalter brauche. Er habe Q._____ alias L._____ ca. Ende 2016, Anfang 2017 kennengelernt. Er habe ihn nur unter dem Namen BO._____ gekannt und nicht gewusst, dass das eine falsche Identität sei. Danach gefragt, welche Tätigkeit er für Q._____ alias L._____ und dessen Frau habe ausführen müssen, gab er bereits vor Vorinstanz an, Q._____ alias L._____ habe gewollt, dass er für BD._____, seine Frau, ein Konto bei einer Schweizer Bank eröffne. Er habe auch die O._____ GmbH für dessen zwei Neffen organisiert und geführt. Ausserdem habe Q._____ alias L._____ gewollt, dass er [der Beschul- digte] auch alles Finanzielle von ihm anschaue und ein spezielles Augenmerk auf die Anlagetätigkeit von der BC._____ richte. Auf sein Geschäftskonto bei der BC._____ habe er direkten Einblick und eine Vollmacht mit Einzelunterschrift ge- habt (Urk. 62 S. 12, Urk. 102 S. 7 ff.). Er sei operativ bei der P._____ GmbH tätig gewesen, als Berater bzw. Financial Advisor. In der Zeit als er tätig gewesen sei, sei kein Geld hereingekommen. Er habe nie aus Eigeninitiative Gelder verschoben. Es sei immer im Auftrag von Q._____ alias L._____ geschehen und immer für die-

- 17 - sen und für seine Familie. Als er Q._____ alias L._____ kennengelernt habe, habe dieser ihm gesagt, er sei seit Jahren ein erfolgreicher Consultant im Energiesektor und habe ziemlich viel Geld gemacht in letzter Zeit. Er wolle wieder nach Spanien zu seiner Frau und seinem kranken Kind. Er habe gesagt, er wolle die P._____ GmbH liquidieren. Dann habe er ein neues Business mit seinen zwei Neffen begin- nen wollen. Das Ziel von ihm sei gewesen, das Geld langsam zu beziehen. Er habe gesagt, das Geld sei ihm und er wolle, dass ein Teil an BD._____ gehe, einen Teil in neue Ventures reinvestieren und einen Teil für seinen privaten Konsum verbrau- chen (Urk. 62 S. 13 f., so auch an der Berufungsverhandlung, Urk. 102 S. 7 ff.). Zum Zweck der Überweisungen an die AT._____ [Bank], AU._____, befragt, gab der Beschuldigte an, dass Q._____ alias L._____ gesagt habe, er wolle ein Konto in der Schweiz für seine Frau eröffnen. Dies sei aber schwierig gewesen. Da er [der Beschuldigte] eine Beziehung zur K._____ Company in Liechtenstein ge- habt habe, habe er dort wegen eines Kontos für BD._____ angefragt. Das sei auch nicht möglich gewesen und sie hätten gefragt, ob er [der Beschuldigte] nicht ein Konto mit ihr als Beneficial Owner eröffnen wolle. Deshalb habe Q._____ alias L._____ ihm das Geld dorthin gesendet. Ein paar Monate später habe er ein Konto für BD._____ bei der AV._____ in AW._____ eröffnet. Das habe wunderbar ge- klappt. Dann sei das von der K._____ zum persönlichen Konto von BD._____ ge- gangen. Als Erklärung, weshalb man nicht gewartet habe, bis sie ein Konto habe und das Geld erst dann von der BC._____ auf ihr Konto überwiesen habe, gibt der Beschuldigte an, Q._____ alias L._____ habe gesagt, er [der Beschuldigte] solle das Geld von BD._____ nehmen, sie müsse beruhigt sein, dass Q._____ alias L._____ keinen Zugriff darauf habe und er habe gewollt, dass nur sie darauf zu- greifen könne. Die ganzen EUR 619'253.00 seien zu diesem Zweck überwiesen worden (Urk. 62 S. 15 f., Urk. 102 S. 14 ff.). Zu den EUR 80'000.00, die der Be- schuldigte von dort an sein persönliches Konto bei der C._____ AG überwiesen hat, führt der Beschuldigte aus, dies sei als Abgeltung für Vorleistungen gewesen, welche er für Q._____ alias L._____ bereits erbracht habe. Daran, dass für diese Zahlung eine fiktive Rechnung ausgestellt wurde, um die Zahlung gegenüber der AT._____ [Bank] zu plausibilisieren, könne er sich nicht mehr erinnern. Das habe wohl BH._____ so von ihm verlangt (Urk. 62 S. 17 f.). An der Berufungsverhandlung

- 18 - erklärte er dann, dass er BH._____ zuerst eine Rechnung für Vorleistungen betref- fend BD._____ eingereicht habe, dieser diese dann aber nicht akzeptiert habe. Die Rechnung unter dem Titel "introduction of new clients to K._____ " habe er so ein- gereicht, damit er sein Geld erhalte (Urk. 102 S. 16). Zum Weitertransfer der EUR 532'000.00 auf das Konto von BD._____ bei AV._____ in AW._____ und dem etwas sonderbaren Weg, der dieses Geld nahm, führte der Beschuldigte aus, das stimme nicht, das Geld sei direkt von K._____ an AV._____ überwiesen worden (Urk. 62 S. 20). Er habe absolut keine Ahnung von diesen Transaktionen, welche BH._____ mit seiner Bank gemacht habe. Es sei unmöglich, dass AV._____ das Geld akzeptiert hätte, wenn das Geld von der BI._____ [Bank] von Herrn BH._____ gekommen wäre. Für ihn sei es von der K._____ gekommen und nicht von Herrn BH._____ (Urk. 62 S. 22 f.). An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschul- digte hierzu, das Geld bei der K._____ sei wie bei den Zahlungsinstruktionen an- gekündigt zur AT._____ in AU._____ gegangen, weil die K._____ ihr Geld dort ge- habt habe. Davon, was danach und vor der Überweisung an die AV._____ in AW._____ mit dem Geld passiert sei, wisse er nicht (Urk. 102 S. 17 f.). Darauf angesprochen, dass diese EUR 532'000.00 gemäss E-Mail des Beschuldigten an BH._____ vom 7. April 2017 als "Redemption of the Shares" an BD._____ hätten gehen sollen, gab er an, dass sei so, da die K._____ ein Investmentfonds sei und da könne man nicht einfach Überweisungen machen. Da müsse man eine "red- emption" machen (Urk. 62 S. 20 f.). Betreffend die Transaktionen über die BA._____ LLC in BB._____ führte er aus, er habe diese Bankverbindung eröffnet, weil Q._____ alias L._____ mit ihm zusammen zukünftig Projekte im Energiebereich habe ausführen wollen und er ge- sagt habe, er wolle ihm das Geld geben. Mit diesem Geld habe er gewollt, dass er andere Gesellschaften eröffne oder andere Ventures beginne (Urk. 62 S. 23). An der Berufungsverhandlung gab er diesbezüglich an, er habe bei der BA._____ [Bank] ein Konto für die P._____ eröffnen wollen, auf welches Geld für die Projekte in der Karibik hätte eingezahlt werden sollen. Seine Kontaktperson vor Ort habe aber empfohlen, zuerst ein persönliches Konto auf seinen Namen zu eröffnen, da- mit es besser aussehe. Mit der Zeit könne er dann eine Gesellschaft für seine Pro- jekte gründen und das Geld auf die Gesellschaft übertragen (Urk. 102 S. 20). Be-

- 19 - treffend die Überweisung von EUR 500'000.00 an die BA._____ [Bank] und die hierfür vom Beschuldigten ausgestellte Rechnung vom 5. Juni 2017 unter dem Titel "…" gab dieser vor Vorinstanz an, das sei vorausbezahlt worden für Dienstleistun- gen, die er später hätte erbringen sollen. Q._____ alias L._____ habe vorausbe- zahlt, da er gewollt habe, dass er in Luxemburg eine Holding und später dann ver- schiedene europäische Satelliten eröffne. Es sei aber nicht abgeschlossen worden. Das Geld sei wieder herausgenommen worden. Q._____ alias L._____ habe kurz- fristig den Plan geändert. Er habe persönliche Bedürfnisse gehabt und das Geld wieder bezogen (Urk. 62 S. 23 ff.). Auch betreffend die zweite Überweisung von USD 250'000.00 und diejenige von CHF 83'476.00 sei es dasselbe gewesen. Q._____ alias L._____ habe bei der BA._____ [Bank] aufstocken wollen für seine zukünftigen Pläne (Urk. 62 S. 26). Auch an der Berufungsverhandlung erklärte er, Das Geld sei nach der Überweisung für praktisch alles verwendet worden. Q._____ alias L._____ habe plötzlich gesagt, er brauche da EUR 160'000, da EUR 100'000 etc. Dieser habe dann alles wieder abgezogen. Das Geld sei zurück nach Spanien gegangen, wo es wahrscheinlich investiert worden sei (Urk. 102 S. 20 f.). Betreffend die Bezüge ab seinem Konto hält er fest, dass sei alles von Q._____ alias L._____ initiert worden, nicht von ihm (Urk. 62 S. 27 ff., Urk. 102 S. 22 f.). Die Verteidigung und der Beschuldigte machen geltend, dass Q._____ alias L._____ von Finanzinstituten wie die BC._____ oder die AA._____ [Bank] sowie Wirtschaftsprüfern als "compliant" angesehen wurde und dass der Beschuldigte deshalb bereits beim ersten Kontakt mit Q._____ alias L._____ auch davon ausge- hen durfte, dass "alles sauber ist" (Prot. II S. 8 ff., 13 ff.; 102 S. 41). Bei Q._____ alias L._____ habe es sich um einen hochklassigen Betrüger gehandelt welcher nicht nur die Banken, sondern auch das Migrationsamt getäuscht habe (Prot. II S. 13). Auch sei in der vorliegend relevanten Zeit nach den teils namhaften Trans- aktionen auch nie eine Compliance- oder EMROS-Meldung erfolgt (Prot. II S. 15). Der Beschuldigte gibt an, er habe keine Informationen darüber gehabt, wie Q._____ alias L._____ zum Geld gekommen sei, welches bei der P._____ GmbH gewesen sei. Er habe keine Verträge gesehen. Er habe auch nicht gewusst, dass

- 20 - auf dem Konto einmal 9,5 Mio. waren. Zum Zeitpunkt als er gekommen sei, seien es so 2,5 Mio. gewesen. Es könne sein, dass Q._____ alias L._____ ihm Verträge gezeigt habe. Es seien aber Musterverträge gewesen. Betreffend AP._____ könne er sich nicht erinnern (Urk. 62 S. 29 ff., Urk. 102 S. 41). Er habe nie geschaut, was auf dem Konto bei der BC._____ passiert sei, bevor er eine Vollmacht gehabt habe. Die BC._____ hätte sicher nicht EUR 9,5 Mio. einfach so akzeptiert. Er sei voll davon ausgegangen, dass das Geld, welches dort gewesen sei, diese EUR 2,5 Mio., legales Geld sei. Darauf angesprochen, dass man als Vermögens- verwalter doch schaue, was in den letzten zwei oder drei Jahren auf diesem Konto gelaufen sei, führte der Beschuldigte aus, dass er in die Zukunft schaue und die Planung mache, was er investieren müsse. Er habe keine vergangenen Transakti- onen und Verträge gesehen. Die Verträge mit den Privatklägern bzw. spanischen Unternehmen, aus welchen die entsprechenden Barsicherheiten hervorgegangen seien und welche man bei ihm anlässlich der Hausdurchsuchung gefunden habe, habe er nie richtig angeschaut, Q._____ alias L._____ habe ihm Beispielsverträge für zukünftige Verträge gegeben (Urk. 62 S. 34 ff.). Schliesslich bringt die Verteidigung vor, der Beschuldigte habe sämtliche Akten, Quittungen und Verträge im Zusammenhang mit den massgeblichen Transaktionen auch nach Kontaktabbruch mit Q._____ alias L._____ bei sich zuhause aufbewahrt, was seine Gutgläubigkeit beweise (Prot. II S. 14 f.). 5.2. Würdigung Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit dem Wissen des Beschuldigten betreffend die Herkunft der Gelder auseinandergesetzt. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 75 S. 145-153). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als rekapitulierend und teilweise ergänzend. Der Beschuldigte ist – wie er selber ausführt – ein erfahrener Banker und Ver- mögensverwalter und kennt sich mit den Bestimmungen und den Möglichkeiten hinsichtlich Geldwäscherei sowie der diesbezüglichen Gesetze und Regulationen bestens aus. So betonte er mehrfach, wie wichtig ihm eine gute Compliance sei,

- 21 - und dass man – auch hinsichtlich der Steuern – alles richtig mache (Urk. Urk. 102 S. 33). Es erstaunt daher, dass er sich in diesem Punkt alleine darauf verlassen haben will, dass die Schweizer Banken seinen Kunden als compliant ansahen. Der Standpunkt des Beschuldigten und seiner Verteidigung, dass die Banken Q._____ alias L._____ als compliant angesehen hätten und die Transaktionen hätten durch- gehen lassen, weshalb der Beschuldigte selbst auch keine Veranlassung gehabt habe, vom Gegenteil auszugehen, überzeugt daher nicht. Hinzukommt, dass die Schweizer Banken bei den anklagegegenständlichen Transaktionen nur am Anfang beteiligt waren. Bei dem Weg, den gewisse Vermögenswerte weiter nahmen, war z.B. die BC._____ gar nicht mehr beteiligt. Und selbst wenn er zu Beginn der Be- kanntschaft mit Q._____ alias L._____ aufgrund der Zusicherungen von Banken- seiten noch von dessen Compliance hätte ausgehen können, hätte ihm schon bei den ersten sachverhaltsgegenständlichen Transaktionen bewusst werden müssen, dass etwas nicht stimmt. Der Beschuldigte hätte als erfahrener Banker die Compli- ance seines Kunden selber überprüfen und vor allem auch fortlaufend hinterfragen müssen, umso mehr, als er Transaktionen vornahm, die er – wie auch die Vertei- digung einräumt – durchaus als geeignet ansehen musste, um eine allfällige verbrecherische Herkunft zu verschleiern (vgl. E. IV. 2.). Hierzu wäre es ein Leichtes gewesen, das Konto der P._____ GmbH betreffend vergangene Kontobe- wegungen näher anzuschauen, um z.B. herauszufinden, woher das Geld kam. Dass er dies nicht getan hat, wie er ausführt, erscheint nicht glaubhaft. Auch die Erklärung des Beschuldigten, er habe die Verträge, welche man bei ihm zuhause gefunden hat, nie angeschaut und daher keine Ahnung gehabt, woher das Geld stammte, ist nicht nachvollziehbar. Hätte Q._____ alias L._____ die Herkunft der Vermögenswerte vor dem Beschuldigten verheimlichen wollen – wie der Beschuldigte geltend macht, indem er aussagt, er sei von ihm getäuscht worden –, hätte er [Q._____ alias L._____] diese Verträge niemals, auch nicht als Beispiels- verträge, an den Beschuldigten übergeben, da er dann damit hätte rechnen müssen, dass dieser Fragen betreffend Herkunft stellen würde, was er sicher nicht riskiert hätte. Dass er dem Beschuldigten diese Verträge dennoch übergab, kann nur damit erklärt werden, dass er die Herkunft der Gelder eben gerade nicht vor dem Beschuldigten verheimlichte, sondern der Beschuldigte durchaus wusste,

- 22 - dass die Herkunft der Vermögenswerte zumindest zweifelhaft war. Die Überwei- sungen der spanischen Unternehmen, unter anderem der Privatklägerinnen, trugen zum anderen die ausdrückliche Bezeichnung der Verträge, aufgrund welchen die Barsicherheiten überwiesen wurden und welche – wie erwähnt – beim Beschuldig- ten zuhause aufgefunden wurden. Dass er, als seriöser Vermögensverwalter, welcher nach eigenen Aussagen solch grossen Wert auf die Compliance und die Dokumentation gelegt haben will, weder die Historie des von ihm zu verwaltenden Kontos noch die sich bei ihm befindlichen Verträge, welche die Herkunft der Gelder erklärten, jemals angeschaut hat, erscheint daher völlig unglaubhaft. Es ist kaum denkbar, dass der Beschuldigte Vermögenswerte ab den Konten der P._____ GmbH u.a. auf Konten, die auf seinen Namen lauteten, überwies, ohne jemals – trotz Möglichkeit – näher abgeklärt zu haben, woher diese Gelder stammten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, war dem Beschuldigten bekannt, dass die Banken wiederholt Transaktionen als ungewöhnlich einstuften und diverse GWG- Abklärungen tätigten. Auch geht aus handschriftlichen Notizen ("GWG - alles richtig gemacht?") des Beschuldigten hervor, dass er sich durchaus Gedanken über geldwäschereirechtliche Probleme im Zusammenhang mit der P._____ GmbH machte (vgl. pag. 13.26). Denkbar ist einzig noch, dass der Beschuldigte, geblendet vom Reichtum und den Aussichten, an enormen Gewinnen aus dem von Q._____ alias L._____ angeblich geplanten Grossprojekt in Venezuela Teil zu haben, etwas die Augen verschloss resp. die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen bewusst nicht genügend überprüfte. Angesichts dieser Möglichkeit ist zu seinen Gunsten in Bezug auf die verbrecherische Herkunft des Geldes von Eventualvorsatz auszuge- hen. Die anklagegegenständlichen Transaktionen, die der Beschuldigte veran- lasste, waren durchaus geeignet, die Herkunft von allfällig verbrecherisch erlangten Vermögenswerten zu verschleiern (vgl. E. IV. 2.). Umso mehr hätte der Beschul- digte ein Interesse daran haben müssen, abzuklären, woher diese stammten. Der Beschuldigte konnte keine plausiblen Erklärungen geben für die einzelnen Transaktionen. So konnte er etwa nicht erklären, weshalb die Überweisungen von insgesamt EUR 619'253.00 nicht warten konnten, bis für BD._____ ein eigenes Konto in der Schweiz eröffnet worden war. Die Erklärung des Beschuldigten,

- 23 - Q._____ alias L._____ habe gewollt, dass das Geld getrennt werde von seinem, damit seine Frau BD._____ ihr eigenes Geld habe, worauf Q._____ alias L._____ keinen Zugriff mehr habe, ist nicht stichhaltig. Insbesondere steht sie im Wider- spruch dazu, dass der Beschuldigte von diesem Geld, welches ihr ja allein zustehen sollte, EUR 80'000.00 angeblich als Ausgleichszahlung wieder an sich überwies, um damit u.a. wieder Auslagen für Q._____ alias L._____ zu tätigen. Umso weniger konnte er erklären, weshalb er für die Überweisung dieser EUR 80'000.00 eine fingierte Rechnung mit dem Zahlungsgrund "introduction of new clients to K._____" ausstellte. Weiter gab er an der Berufungsverhandlung an, nicht gewusst zu haben, was nach der Deponierung des Geldes bei der AT._____ in AU._____ bis zur An- kunft bei der AV._____ Bank in AW._____ passiert sei (Urk. 102 S. 17). Demge- genüber geht aus der E-Mail vom 4. Mai 2017 von BH._____ an den Beschuldigten hervor, dass sich diese über Transfers von der BM._____ [Bank] an die BK._____ [Bank] in BL._____ unterhielten (pag. 6.1.78) und der Beschuldigte damit sehr wohl über den Weg des Geldes informiert war. Auch die Erklärungen zu den Transakti- onen über die BA._____ LLC in BB._____ überzeugen nicht. Dass man EUR 500'000.00 für Dienstleistungen im Zusammenhang mit zukünftigen Projekten im Energiebereich vorleistet, die einerseits noch nicht erbracht wurden und man andererseits zwei Tage später den Plan wieder ändert und das Geld für persönliche Bedürfnisse wieder bezieht, ist schlicht nicht nachvollziehbar und kann nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Zum Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte sei bis am Ende gutgläubig gewesen, was daran ersichtlich sei, dass er sämtliche Unterlagen betr. Q._____ alias L._____ bei sich zuhause aufbewahrt und nicht vernichtet habe, ist schliess- lich Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte war – wie er es mehrfach betonte – sehr darauf bedacht, sich steuerlich von Q._____ alias L._____ abzugrenzen und die Steuern bei allfälligen Kontrollen korrekt auszuweisen (Urk. 102 S. 32 f.). Be- reits hierzu musste er sämtliche Unterlagen bei sich aufheben. Das Argument der Verteidigung greift deshalb nicht. Insgesamt ergibt sich, wie dies die Vorinstanz zutreffend würdigte, dass der Beschuldigte wusste oder zumindest annahm, dass die Vermögenswerte, welche

- 24 - er transferierte, verbrecherischer Herkunft waren. Ebenso wusste er, dass die Art und Weise der durch ihn ausgeführten Transaktionen geeignet ist, die Einziehung der Vermögenswerte zu verhindern oder zu erschweren, was der Beschuldigte auch wollte.

6. Fazit Mit der Vorinstanz gilt als erstellt, dass der Beschuldigte die vorne aufgeführ- ten Transaktionen ausführte (vgl. E. III. 4.1.), wobei er zumindest mit der Möglich- keit rechnete und in Kauf nahm, dass es sich bei den Vermögenswerten, welche er im Auftrag von Q._____ alias L._____ transferierte, um Gelder deliktischer Herkunft handelte. Insgesamt wurde die Ermittlung, die Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung der Vermögenswerte von insgesamt EUR 1'364'543.24, USD 250'000.00 und CHF 153'676.00 vereitelt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Anwendbares Recht / Vortat Die Vorinstanz hat richtige Ausführungen zum anwendbaren Recht (Urk. 75 S. 154 E. IV. B.) sowie zum Tatbestand des Betruges gemacht (Urk. 75 S. 155 f. E. IV C.). Sie erwog sodann zutreffend, dass Q._____ alias L._____ die spanischen Unternehmen arglistig täuschte, sie aufgrund der Täuschung Barsicherheiten in der Gesamthöhe von EUR 9'720'000.00 leisteten und dieses Verhalten vorsätzlich geschah, wodurch Q._____ alias L._____ den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllte. Damit stammen die Gelder, welche auf die Konti der P._____ GmbH flossen, aus einem Verbrechen und sind damit deliktischer Her- kunft. Das Vortatenerfordernis ist somit gegeben. Auf die Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 75 S. 160-163 E. IV. F.1.).

2. Geldwäscherei 2.1. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den theoretischen Grundla- gen von Art. 305bis Ziff. 1 StGB gemacht, worauf verwiesen werden kann (Urk. 75

- 25 - S. 156-158 E. IV D.1-6). Demnach gilt jede Handlung als Geldwäschereihandlung, die geeignet ist, den "paper trail" zu unterbrechen bzw. zu verschleiern und damit die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte potenziell zu erschweren. Dazu gehört das Schaffen von persönlicher, räumlicher, zeitlicher und sachlicher Distanz zwischen Geldwäsche und Vermögenswerten (vgl. BSK-StGB Pieth, Art. 305bis N 42 m.w.H.). Auch die Barauszahlung von Geldbeträgen erach- tet das Bundesgericht als geeignet, die Papierspur zu unterbrechen (BGE 142 IV 333 E. 5.1.). 2.2. Die Vorinstanz hat betreffend die einzelnen anklagegegenständlichen Transaktionen dargelegt, inwiefern diese die Auffindung oder die Einziehung der aus Verbrechen herrührenden Vermögenswerte erschwerten bzw. vereitelten, worauf verwiesen werden kann (Urk. 75 S. 163-166 E. 3.-7.) So führte sie zutreffend aus, dass durch die Verschiebung der Verbrechenserlöse von EUR 619'253.00 nach AU._____ Bulgarien, und der gleichzeitigen Übertragung der Vermögens- werte auf den Beschuldigten zunächst eine örtliche und persönliche Distanz ge- schaffen wurde. Ein Teil dieser Vermögenswerte (EUR 532'000.00) wurde über Zwischenschalten weiterer ausländischer Konten, auf das Konto von BD._____ bei der AV._____ SA weitertransferiert. Der andere Teil (EUR 80'000.00) wurde mit Hilfe einer fiktiven Rechnung auf das persönliche Bankkonto des Beschuldigten bei der C._____ AG weitertransferiert und von dort zur Deckung von Auslagen verwen- det. Damit wurde sowohl persönliche als auch räumliche und sachliche Distanz ge- schaffen und die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Beschlagnahme bzw. Einziehung der EUR 619'253.00 vereitelt. Gleiches gilt für die drei Überwei- sungen ab Bankkonten der P._____ GmbH und Q._____ alias L._____ von EUR 500'000.00, USD 250'000.00 und CHF 83'476.00 auf das persönliche Bankkonto des Beschuldigten bei der BA._____ LLC, BB._____, via ein Bankkonto der BP._____ Limited, BQ._____, bei der BR._____ S.A. in BS._____ und der teilwei- sen Weiterüberweisung dieser Vermögenswerte an Drittpersonen sowie diverser Barabhebungen. Auch die Barbezüge durch den Beschuldigten ab dem Konto der P._____ GmbH in der Höhe von insgesamt EUR 121'000.00, waren geeignet die Papierspur zu unterbrechen. Ebenso waren die Überweisungen ab dem Bankkonto

- 26 - der P._____ GmbH auf die persönlichen Konten des Beschuldigten bei der C._____ AG und die Weiterüberweisung an Drittpersonen sowie diverse Barbezüge geeig- net, Vermögenswerte in der Höhe von EUR 124'290.24 und CHF 70'200.00 der Beschlagnahme bzw. Einziehung zu entziehen. 2.3. Damit ist der Grundtatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt.

3. Gewerbsmässigkeit 3.1. Parteistandpunkte Die Anklage wirft dem Beschuldigten gewerbsmässige Geldwäscherei vor. Sie begründet die Gewerbsmässigkeit damit, dass der Beschuldigte Vermögens- werte im Betrag von mindestens CHF/EUR/USD 1'794'429.00 gewaschen und damit einen hohen Umsatz erzielt habe. Er habe seine Tätigkeit für Q._____ alias L._____ nach der Art eines Berufs/Nebenberufs gegen Entschädigung in unbe- kannter Höhe ausgeübt (Urk. 44 S. 20 f.). Die Verteidigung des Beschuldigten macht geltend, es läge – wenn man von Geldwäscherei ausgehe, was bestritten werde – keine Gewerbsmässigkeit vor. Die Gewerbsmässigkeit müsse sich in der deliktischen Tätigkeit niederschlagen, nicht im Beruf, den man habe. Nur weil der Beschuldigte Vermögensverwalter sei, habe er das, was man ihm vorwerfe, nämlich die Geldwäscherei, nicht nach der Art des Berufes begangen. Der Beschul- digte sei vorher mit einem Vermögen von drei Millionen gut betucht gewesen und er habe die Fr. 12'000.– oder die Fr. 46'000.– aus der O._____ nicht gebraucht. Angesichts seines Vermögens und Einkommens seien diese Beträge kein nam- hafter Beitrag an die Lebenskosten. Alleine aufgrund der Zahlen in den Akten, könne nicht von Gewerbsmässigkeit gesprochen werden. (Prot. I S. 24; Prot. II S. 16). 3.2. Allgemeines

- 27 - Die Vorinstanz hat richtige theoretische Ausführungen zum Qualifikations- merkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB gemacht (Urk. 75 S. 158 f. E. IV 7.), diese können übernommen werden. Ein schwerer Fall im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Ein grosser Umsatz wird ab einem Betrag von CHF 100'000.00 bejaht (BGE 129 IV 188 ff.), ein grosser Gewinn wird ab einem Betrag von CHF 10'000.00 angenommen (BGE 129 IV 253 ff.). Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regel- mässigen Erwerb zu bilden. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einreichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.2.1 m.w.H.) 3.3. Würdigung Der Beschuldigte vereitelte mit den von ihm getätigten Transaktionen die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Beschlagnahme bzw. Einziehung der Vermögenswerte im Betrag von EUR 1'364'543.24, USD 250'000'00 und CHF 153'676.00. Die oben genannten Grenzwerte werden mit Blick auf die hohe Mindeststrafe in der Lehre zwar teilweise als zu tief kritisiert (BSK StGB-Pieth, Art. 305bis N 66). Der Beschuldigte wusch jedoch Vermögenswerte in einer Höhe, die weit über diesem Grenzwert liegen. Zusätzlich ist von einem erzielten Gewinn über CHF 10'000.00 auszugehen, berechnete er doch für eine einzelne Transaktion (vgl. E-Mail an BH._____ vom 10. April 2017, Urk. 6/1/45 ff.) eine Gebühr von rund 1%, was von ihm selber so anerkannt wird (Urk. 102 S. 38 f.). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass sein Gewinn wohl in diesem Bereich gelegen

- 28 - haben dürfte (1% von rund 1,7 Mio., entsprechend ca. 17'000.00). Hinzukommt – wie dies die Vorinstanz zu Recht ausführte (Urk. 75 S. 167 E. 8.) – dass auch das Nutzungsrecht am Mercedes-Benz und diverse Bargeldabhebungen als Einkünfte berücksichtigt werden können. Von der Verteidigung des Beschuldigten wird eine Entschädigung von CHF 11'000.00 ausdrücklich anerkannt (Prot. I S. 24), was den Grenzwert bereits erreicht. Dass der Beschwerdeführer daneben auch über weiteres – legales – Erwerbseinkommen in der Höhe von jährlich zwischen CHF 200'000.00 und CHF 300'000.00 sowie über ein Vermögen von CHF 1,8 Mio. resp. CHF 3 Mio. verfügte, schliesst entgegen der Verteidigung die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit nicht aus. Die Relation der deliktischen Einnahmen zum ordentlichen Erwerbseinkommen ist nach der Rechtsprechung irrelevant. Die im gewerbsmässigen Handel liegende erhöhte soziale Gefährlichkeit ist auch gegeben, wenn die deliktische Tätigkeit nicht die einzige oder die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet, sondern schon dann, wenn damit lediglich ein Nebenerwerb erzielt wird (BGE 147 IV 176 E. 2.4.1.; BGE 123 IV 113 E. 3c; Urteile 6B_1214/ 2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.4; 6B_611/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.4). Von einem Nebenerwerb des Beschuldigten kann zweifellos ausgegangen werden, immerhin tätigte er eine Vielzahl von Transaktionen für Q._____ alias L._____, während einer Zeit von knapp zehn Monaten, während dessen er als sein Vermögensverwalter und Berater tätig war. Es ist ausgeschlossen, dass er sich hierfür nicht auch regelmässig entschädigen liess. Insgesamt übte der Beschuldigte diese Tätigkeit für Q._____ alias L._____ nach der Art eines Berufes aus. Entsprechend ist Gewerbsmässigkeit zu bejahen.

4. Subjektiver Tatbestand 4.1. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, verlangt der Tatbestand der Geld- wäscherei einen doppelten Vorsatz. Der Täter muss einerseits wissen oder mindestens mit der Möglichkeit rechnen und zumindest in Kauf nehmen, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen. Die genauen Umstände der Vortat muss der Täter jedoch nicht kennen. Andererseits muss sich der Vorsatz des Täters auch darauf beziehen, dass seine Handlung geeignet ist,

- 29 - die Herkunft, Auffindung oder Einziehung solcher Vermögenswerte zu vereiteln (Urk. 75 S. 169 E. 8.). 4.2. Wie bereits oben ausgeführt (E. III. 5.) wusste der Beschuldigte oder nahm zumindest an, dass die Vermögenswerte, welche er transferierte, verbrecherischer Herkunft waren. Ebenso wusste er, dass die Art und Weise der durch ihn ausge- führten Transaktionen geeignet ist, die Einziehung der Vermögenswerte zu verhin- dern oder zu erschweren, was der Beschuldigte auch wollte. Es kann hierzu auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. III. 4.2.). Hinsichtlich der Vortat ist zu seinen Gunsten Eventualvorsatz anzunehmen, betreffend die Verschleierungs- handlungen liegt hingegen direkter Vorsatz vor.

5. Fazit Nachdem der Beschuldigte sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand der gewerbsmässigen Geldwäscherei erfüllt hat und weder Recht- fertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist er wegen qualifizierter Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug

1. Strafzumessung 1.1. Vorbemerkungen / Anträge Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei sie den Vollzug bedingt aufschob (Urk. 75 S. 194). Der Beschul- digte beantragt einen Freispruch (Urk. 76; Prot. II S. 16). Die Vorinstanz hat zutref- fende Ausführungen zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln gemacht (Urk. 75 S. 169 f. E. C.1.), darauf kann verwiesen werden. Vorliegend ist die angedrohte Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB). Die mehrfache Tatbegehung geht in der Qualifikation der Gewerbsmässig- keit auf.

- 30 - 1.2. Tatkomponente 1.2.1. Betreffend die objektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschul- digte zahlreiche Geldwäschereihandlungen beging und dabei Vermögenswerte in beträchtlicher Höhe wusch. Es handelt sich um einen erheblichen Deliktsbetrag (EUR 1'364'543.24, USD 250'000.00 und CHF 153'676.00), welcher die Schwelle zur gewerbsmässigen Geldwäscherei um ein mehrfaches überschreitet. Der Beschuldigte profitierte auch finanziell, indem er durch seine Handlungen einen Teil seines Lebensunterhaltes verdiente. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 75 S. 171 E. 2.1.), genoss er als Vermögensverwalter und ehemaliger Banker eine gewisse Vertrauensstellung gegenüber den Banken und er kannte die Regu- lationsvorschriften, insbesondere diejenigen der Geldwäscherei. Der Beschuldigte wusste demnach genau, wie er seine Geldwäschereihandlungen verschleiern kann und wie er die Transaktionen für die Banken nicht als ungewöhnlich erscheinen lassen muss. Seine Handlungen weisen damit durchaus ein gewisses Mass an krimineller Energie auf, immerhin eröffnete er persönliche Bankkonten im Ausland, damit diese als Zwischenstationen für die Transaktionen verwendet werden konn- ten, erstellte fiktive Rechnungen und plante seine Handlungen teilweise mit seinem Geschäftspartner BH._____. Er nutzte sein Fachwissen und sein Netzwerk und profitierte – wie erwähnt – auch finanziell. Zugute zuhalten ist ihm immerhin, dass er jeweils auf Anweisung von Q._____ alias L._____ handelte und nicht aus Eigen- initiative. Das objektive Tatverschulden ist aufgrund dessen als mittelschwer zu be- werten. 1.2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu erwägen, dass das Motiv des Beschuldigten finanzieller Natur war, was jedoch tatbestandsimmanent ist und daher nicht ins Gewicht fällt. Eine finanzielle Notlage lag nicht vor und wird auch nicht geltend gemacht. Im Gegenteil dazu führt der Verteidiger aus, die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seien sehr gut gewesen, so dass er es nicht nötig gehabt hätte, sich durch delinquente Handlungen zu bereichern. Leicht strafmin- dernd ist sein Eventualvorsatz hinsichtlich der Vortat zu würdigen. Hinsichtlich der Geldwäschereihandlungen lag direkter Vorsatz vor. Insgesamt relativiert die subjektive Tatschwere die objektive ganz leicht.

- 31 - 1.3. Täterkomponente Bezüglich der persönlichen Verhältnisse, insbesondere dem Werdegang und der finanziellen Verhältnisse, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 S. 172 E. 3.1.). Heute führte er ergänzend aus, dass er neu in Argentinien domiziliert sei, wobei seine Frau und sein jüngerer Sohn aber in der Schweiz angemeldet seien, damit sein Sohn den IV-Schutz nicht verliere (Urk. 102 S. 5). Er habe viele Geschäftskunden in Südamerika, weshalb er häufig unterwegs sei. Er arbeite als Selbständigerwerbender und verdiene netto seit Jahren ca. CHF 200'000 bis 300'000. Sein Vermögen belaufe sich auf ca. CHF 3'000'000, Schulden habe er keine (Urk. 102 S. 3). Er komme finanziell für seine Frau und seine beiden Söhne auf (Urk. 102 S. 4). Die Situation mit seinem Sohn, welcher an starkem Autismus leide und nicht sprechen könne, sei nicht leicht (ebd.). Die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu gewichten. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 98). Er ist nicht geständig, anerkannte aber den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei grossmehrheitlich. Auch wenn ihm die getätigten Transaktionen gestützt auf die vorliegenden Akten auch so hätten nachgewiesen werden können, ist ihm dieses Zugeständnis leicht strafmindernd anzurechnen. Reue und Einsicht sind nicht ersichtlich. 1.4. Als angemessen erweist sich eine Einsatzstrafe von 28 Monaten. Aufgrund der subjektiven Tatschwere und der Täterkomponenten ist diese jedoch leicht zu mindern, weshalb der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu sanktionieren ist.

2. Vollzug Hinsichtlich des Vollzugs der Freiheitsstrafe kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 75 S. 175 f. E. VI A.-C.), die zu übernehmen sind. Die Strafe ist demnach und auch aufgrund des Ver- schlechterungsverbots aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzu- setzen.

- 32 - VI. Zivilansprüche

1. Anträge und Vorinstanz 1.1. Die Privatklägerin beantragte vor Vorinstanz im Hauptbegehren, der Beschul- digte sei zu verpflichten, ihr einen Betrag von CHF 1'794'429.00 zu bezahlen. Weiter ersuchte sie um Zuweisung des Verwertungserlöses des Mercedes Benz im Betrag von CHF 34'760.65 und um Zuweisung der Verwertungserlöse der Werte von CHF 167'247.55 (Kaufpreis der Aktien D._____ und E._____) (Prot. I S. 9 f.). 1.2. Die Vorinstanz verwies die Zivilforderung der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 75 S. 197 Dispo-Ziff. 10). Zur Begründung führte sie an, die geltend gemachten Beträge würden nicht mit dem gemäss dem erstellten Sachver- halt erlittenen Schaden der Privatklägerschaft übereinstimmen. Es sei überdies nicht substantiiert dargelegt worden, inwiefern die Vermögenswerte, deren Einzie- hung durch die Geldwäschereihandlungen des Beschuldigten vereitelt worden seien, aus den konkreten Transaktionen der Privatklägerin stammten. Aufgrund der fehlenden Grundlage seien auch die Folgeanträge auf Zuweisung der Verwer- tungserlöse abzuweisen (Urk. 75 S. 179 E. 3.). 1.3. Die Privatklägerin erhebt dagegen Berufung. In ihrer Berufungserklärung stellt sie den Hauptantrag, der Beschuldigte sei zu verpflichten, EUR 1'364'543.24, USD 250'000.00 und CHF 153'676.00 zu bezahlen, eventualiter CHF 1'794'429.00. Wiederum ersucht sie um Zuweisung des Verwertungserlöses des Mercedes Benz sowie der Verwertungserlöse der Aktien D._____ und E._____ (Urk. 77 S. 2).

2. Allgemeines Die Vorinstanz hat zutreffende allgemeine Ausführungen zum Adhäsionsver- fahren und zum Schadenersatz gemacht, hierauf kann zunächst verwiesen werden (Urk. 75 S. 176-178 E. VII. A.-B.). Zu ergänzen ist Folgendes: Wie im Zivilprozess gilt auch im Adhäsionsprozess der Dispositionsgrundsatz. Es bleibt der geschädig- ten Person überlassen, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch geltend machen will. Die geschädigte Partei muss ihre Ansprüche selbst geltend machen und trägt dafür die Beweislast. Ihre Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweis-

- 33 - führungslast ist aber dadurch gemindert, dass sie von den Ergebnissen der Stra- funtersuchung profitieren und darauf verweisen kann. Das Strafgericht hat sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu stützen. Nach aArt. 123 Abs. 2 StPO ist die Zivilforderung spätestens im Partei- vortrag zu beziffern und zu begründen. Am 1. Januar 2024 trat Art. 123 Abs. 2 StPO in Kraft, gemäss welchem die Bezifferung und Begründung innert der von der Verfahrensleitung gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist zu erfolgen hat. Nach Art. 50 Abs. 1 OR haften, wenn mehrere den Schaden gemeinsam verschul- det haben, diese dem Geschädigten solidarisch (BSK StPO I- Dolge, Art. 122 N 22 f.).

3. Würdigung 3.1. Bezifferung / Klageänderung 3.1.1. Die Vorinstanz führte aus, die Privatklägerin habe in ihrer adhäsions- weisen Zivilklage andere Beträge verlangt als anlässlich der Hauptverhandlung (Urk. 75 S. 179 E. 2. und 3.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz schadet ihr dies jedoch nicht. Der Privatklägerin wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom

22. November 2023 mit Verweis auf aArt. 123 und Art. 338 StPO freigestellt, persönlich an der Hauptverhandlung zu erscheinen, sich vertreten zu lassen oder schriftlich Anträge zu stellen. Danach hatte sie die Zivilforderung entweder durch eine vorgängige schriftliche Eingabe oder anlässlich der Hauptverhandlung zu beziffern und detailliert zu begründen (Urk. 46). Da der Privatklägerin damit eine Frist bis zum erstinstanzlichen Parteivortrag angesetzt wurde, hat der seit Anfang 2024 geltende Art. 123 Abs. 2 StPO keinen Einfluss. Frühere Bezifferungen konnten bis zu jenem Parteivortrag geändert werden. Die Privatklägerin liess sich an der Hauptverhandlung vom 4. Juni 2024 vertreten und stellte ihre Anträge anlässlich dieser (Prot. I S. 6 und S. 9 ff.). Für das Urteil der Vorinstanz über die Zivilklage war somit das Rechtsbegehren massgeblich, welches die Privatklägerin an der Hauptverhandlung stellte. 3.1.2. Eine Abänderung ihres Rechtsbegehrens vor Berufungsinstanz, wie es die Privatklägerin mit ihrer Berufungserklärung vom 23. Oktober 2024 stellte

- 34 - (Urk. 77 S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 2), ist hingegen nur noch unter den Vorausset- zungen der Klageänderung nach Art. 317 Abs. 2 ZPO und Art. 227 Abs. 3 ZPO analog zulässig. In ihrem geänderten Hauptbegehren fordert die Privatklägerin tiefere Beträge als vor Vorinstanz, nämlich EUR 1'364'693.24; USD 250'000.00 und CHF 153'676.00, was heute umgerechnet CHF 1'625'969.00 entspricht. Eine Beschränkung der Klage vor Berufungsinstanz ist zulässig (vgl. Art. 317 Abs. 2 ZPO e contrario sowie Art. 227 Abs. 3 ZPO). 3.2.1. Die Privatklägerin stützt ihre Zivilforderung in erster Linie auf Art. 41 OR. Sie bringt vor, bei dem von der Staatsanwaltschaft erwähnten Betrag von CHF 1'794'429.00 handle es sich um den Schaden, den die Privatklägerin infolge der Delikte des Betrugs einerseits und dann der Geldwäscherei des Beschuldigten erlitten habe. Die geschädigte Privatklägerin habe durch den Konkurs der P._____ GmbH einen Verlust von CHF 6 Mio. erlitten. Die Handlungen des Beschuldigten seien widerrechtlich gewesen und verstiessen gegen das Strafgesetz, sie seien Tatbestände der Geldwäscherei und stellten damit eine widerrechtliche Handlung im Sinne von Art. 41 OR dar. Der Kausalzusammenhang ergebe sich ebenfalls aus den deliktischen Handlungen des Beschuldigten. Er sei instrumental dafür gewe- sen, dass der P._____ GmbH das gesamte Geld entzogen worden sei und dass diese schliesslich in den Konkurs geraten sei. Damit seien einerseits Gelder, wel- che als Sicherheiten hätten aufbewahrt werden müssen, anderweitig verwendet worden und die Gläubigerinnen seien in dem Umfang zu Schaden gekommen (Prot. I S. 10 f.). 3.2.2. Die Vorinstanz erstellte den Anklagesachverhalt und sprach den Beschuldig- ten der gewerbsmässigen Geldwäscherei schuldig (Urk. 75). Die Vorinstanz stellte fest, dass die Privatklägerin aufgrund des Betruges durch Q._____ alias L._____ einen Betrag von EUR 5'150'000.00 als Barsicherheit an das Konto der P._____ GmbH bei der BC._____ überwiesen hat und dieser bis heute nicht zurückbezahlt wurde (Urk. 75 S. 120-123 E. III D.1.). Sie würdigte dies als Schaden, welchen die Privatklägerin im Zusammenhang mit der Vortat des Betruges erlitten habe (Urk. 75 S. 179 E. VII. C. 2). Die Vorinstanz hat weiter festgestellt, dass der Beschuldigte die Einziehung bzw. Auffindung dieser Gelder teilweise vereitelt hat, nämlich im

- 35 - Umfang der vom Beschuldigten insgesamt vereitelten Vermögenswerte von EUR 1'364'543.24; USD 250'000.00 und CHF 153'676.00. Die Anklägerin hatte den To- talbetrag der vereitelten Beträge in der Anklageschrift zusammengefasst und dabei die drei Währungen als einen Betrag von mindestens CHF/EUR/USD 1'794'429.00 zusammengenommen (Urk. 44 S. 20). Mit heutigem Urteil wird der Schuldspruch gestützt auf den von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt bestätigt. Das Adhäsi- onsgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen über Schuld und Schaden im Strafverfahren, welche dem Strafurteil zugrunde liegen, aufgrund der Natur des Ad- häsionsprozesses stets auch im Zivilpunkt gebunden (BSK StPO I-Dolge, Art. 122 N 34). Der Schaden besteht danach im Umfang der Vermögenswerte, deren Ein- ziehung durch die Geldwäscherei vereitelt worden ist. Es ist somit klar ersichtlich, auf welche rechtlichen und tatsächlichen Gründe die Privatklägerin ihre Forderung stützt und sie darf sich auf die von der Staatsanwaltschaft in der Untersuchung festgestellten Sachverhaltselemente beziehen. Im Rahmen des Adhäsionsprozes- ses ist sie – entgegen der Vorinstanz – ihrer Substantiierungs- und Begründungs- pflicht daher genügend nachgekommen. 3.2.3. Zusammenfassend verursachte der Beschuldigte aufgrund der im Anklage- sachverhalt umschriebenen und von der Vorinstanz erstellten Ereignisse widerrechtlich, verschuldet und kausal einen Schaden bei der Privatklägerin. Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, der Privatklägerin insgesamt EUR 1'364'543.24; USD 250'000.00 und CHF 153'676.00 zu bezahlen. Zins wurde von der Privatklägerin nicht verlangt, weshalb ein solcher nicht zuzusprechen ist. 3.3. Solidarische Haftung Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschuldigte die Geldwäscherei in Mittäterschaft mit Q._____ L._____ begangen hat (Urk. 75 S. 163 E. 2.). Im Adhä- sionsprozess gibt es jedoch keine passive Streitgenossenschaft. Beklagte Partei kann stets nur die beschuldigte Person sein, gegen die sich das Strafverfahren rich- tet. Eine solidarische Haftung mehrerer Mittäter oder Teilnehmer (Art. 50 OR) er- laubt keine passive Streitgenossenschaft. Der Einbezug von Mittätern im Zivilpunkt ist ausgeschlossen. Die Solidarhaftung von Mittätern ergibt sich zudem bereits aus dem Gesetz (Art. 50 OR) (vgl. BSK StPO I-Dolge, Art, 122 N 58 f.)

- 36 -

4. Zuweisung der Verwertungserlöse an die Privatklägerin 4.1. Die Privatklägerin beantragt die Zuweisung der Verwertungserlöse des Mer- cedes Benz im Betrag von CHF 34'760.65 sowie der Werte von CHF 167'247.55 (Kaufpreis der Aktien D._____ und E._____) (Prot. I S. 9, Urk. 77 S. 2). 4.2. Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen hin die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten bis zur Höhe des Schadenersatzes bzw. der Genugtuung zu, wenn dem Geschädigten durch ein Verbrechen oder Vergehen ein Schaden entstanden ist, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist und anzunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird. Das Gericht kann die Verwen- dung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt (Art. 73 Abs. 2 StGB) (BSK StGB I-Baumann, Art. 73 N 18). Die Privatklägerin macht keine Ausführungen dazu, weshalb anzunehmen sei, dass der Beschuldigte den Schaden nicht ersetzen wird. Die Vorinstanz hat bei der Prüfung der Einbringlichkeit der Ersatzforderung diese Prognose als günstig bewertet (Urk. 75 S. 189 E. 2.3.), was sich heute nicht geändert hat (vgl. hinten VII. 2.3.), weshalb es an dieser Vor- aussetzung wohl ohnehin fehlen würde. Es fehlt jedoch auch eine Abtretung der Forderung an den Staat. Damit fehlt es an den Voraussetzungen von Art. 73 StGB. 4.3. Der Zuweisungsantrag (Art. 73 StGB) der Privatklägerin ist demzufolge abzu- weisen. VII. Einziehungen, Ersatzforderung, Beschlagnahmungen

1. Einziehungen Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen gemacht über die Grundsätze der Einziehung im Strafverfahren. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 75 S. 180 f. E. VIII. A. 1.-4.). Die Vorinstanz erwog gestützt darauf sodann zutreffend, dass die Verwertungserlöse des Mercedes-Benz im Betrag von CHF 34'760.65 sowie der

- 37 - Aktienwerte im Betrag von CHF 106'325.25 bzw. EUR 99'904.00 zugunsten des Kantons Zürich einzuziehen sind (Urk. 75 S. 186-188, E. VIII C. 1.). Auf diese Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden.

2. Ersatzforderung 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, CHF 1.5 Mio. als Ersatz für widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil an den Kanton Zürich zu bezahlen (Urk. 75 S. 195 Dispositiv-Ziffer. 6.). 2.2.1. Die Vorinstanz hat richtige allgemeine Ausführungen zur Ersatzforderung gemacht (Urk. 75 S. 181-184 E. VIII. A. 4.-8.). Danach erkennt das Gericht gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind. Der Hauptzweck der Ersatzforderung besteht darin, zu verhindern, dass derjenige begünstigt wird, dem es gelingt, das durch die Straftat Erlangte zu veräussern, zu verbrauchen oder zu verstecken, bevor es beschlagnahmt werden kann. Von einer Ersatzforderung kann gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Zur Deckung einer Ersatzforderung kommen nur Ver- mögenswerte legaler Herkunft in Frage. In Korrektur der vorinstanzlichen Erwägun- gen ist zu ergänzen, dass Art. 71 Abs. 3 StGB per 1. Januar 2024 aufgehoben wurde (AS 2023 468, Bbl. 219 6697). Die Ersatzforderungsbeschlagnahme ist neu in Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO geregelt. 2.2.2. Der Forderung des Staates ist entsprochen, wenn der Täter dem Geschädigten den Schaden ersetzt hat und über den unrechtmässigen Vermö- gensvorteil deshalb nicht mehr verfügt. Anders verhält es sich, wenn er noch keine Schadenersatzleistungen erbracht hat. Diesfalls steht ihm der unrechtmässige Vorteil noch zu, und zwar selbst dann, wenn der Geschädigte Schadenersatz beansprucht und der Richter eine entsprechende Klage bereits gutgeheissen hat. Erst mit der Erfüllung der Schadenersatzpflicht ist sichergestellt, dass der Täter die Früchte des strafbaren Verhaltens verloren hat, und erst dann rechtfertigt sich der Verzicht auf eine Einziehung. Die Einziehung ist somit stets anzuordnen, solange

- 38 - der Täter noch im Besitz des unrechtmässigen Vermögensvorteils ist (BGE 117 IV 107 E. 2. a)). Damit das Interesse des Staates an der Gewinnabschöpfung als auch jenes des Täters, den unrechtmässigen Vorteil nur einmal herauszugeben, gewahrt bleibt, verfügt das Gericht eine Einziehung mit dem Vorbehalt, dass diese Verpflichtung im Umfang der Tilgung der Schadenersatzforderung der Privat- klägerin dahinfällt. Damit besteht Gewähr, dass dem Täter der unrechtmässige Vermögensvorteil entzogen wird, ohne dass er Gefahr läuft, doppelt zu bezahlen. Zur Verhinderung von Missbräuchen ist die Rückübertragung eingezogener Ver- mögenswerte vom Nachweis des Täters abhängig zu machen, dass die erbrachte Schadenersatzleistung tatsächlich geschuldet war (BGE 117 IV 107 E. 2 b)). 2.3. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die aus der qualifizierten Geldwä- scherei stammenden deliktisch erlangten Vermögenswerte im Umfang von CHF 34'760.65 (Verwertung des Mercedes Benz) sowie CHF 106'325.25 (Erlöse der Aktien D._____ und E._____) vorhanden sind. Im restlichen Betrag von rund CHF 1.5 Mio. seien die Vermögenswerte als solche nicht mehr vorhanden bzw. vom Beschuldigten im Rahmen seiner Geldwäschereihandlungen verbraucht worden. Demzufolge sei eine Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB festzu- legen (Urk. 75 S. 188 E. 2.2.). Dies ist im Grundsatz zu übernehmen. Die Höhe der Ersatzforderung ist leicht anzupassen. Der Beschuldigte wusch gemäss erstelltem Sachverhalt Vermögenswerte in der Höhe von EUR 1'364'693.24; USD 250'000.00 und CHF 153'676.00. Abzüglich der eingezogenen deliktisch erlangten Vermö- genswerte in der Höhe von CHF 141'085.90 ist die Ersatzforderung auf EUR 1'364'693.24; USD 250'000.00 und CHF 12'590.10 festzulegen. Ebenfalls zutreffend sind die Ausführungen der Vorinstanz zur Prognose der Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten (Urk. 75 S. 189 E. 2.3.). Heute führte der Beschuldigte wie erwähnt aus, er verdiene seit Jahren ca. CHF 200'000 bis 300'000 netto pro Jahr, sein Vermögen belaufe sich auf ca. CHF 3 Mio., wobei er keine Schulden habe (Urk. 102 S. 3). Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszu- gehen, dass es dem Beschuldigten zumutbar ist, laufend einen Teil seines zukünf- tigen Einkommens für die Abzahlung einer Ersatzforderung aufzuwenden, sodass diese nicht uneinbringlich ist. Auch erscheint angesichts des hohen Vermögens des

- 39 - Beschuldigten sowie in Berücksichtigung seines überdurchschnittlich hohen Einkommens eine Reduktion der Ersatzforderung mit der Vorinstanz nicht als angezeigt. Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, EUR 1'364'693.24; USD 250'000.00 und CHF 12'590.10 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögenvorteil zu bezahlen. 2.4. Im Sinne obiger Erwägungen (E. 2.2.2.) ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass er die beglichene Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB in der Höhe von EUR 1'364'693.24; USD 250'000.00 und CHF 12'590.10 sowie der eingezogenen CHF 141'085.90, im Umfang des an die Privatklägerin geleisteten und geschuldeten Schadenersatzes vom Kanton Zürich zurückfordern kann (BGE 117 IV 111) resp. die Verpflichtung im Umfang der Tilgung der Schaden- ersatzforderung der Privatklägerin dahinfällt.

3. Beschlagnahmungen / Kontosperren 3.1. Die Vorinstanz entschied, das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich vom 12. November 2019 gesperrten Depots des Beschuldigten bei der F._____ im Umfang von CHF 27'656.25 zur Deckung von Verfahrenskosten zu verwenden und die Kontosperre nach Eintritt der Rechtskraft im Umfang von CHF 27'656.25 aufzuheben. Sodann wies sie die F._____ an, den Betrag von CHF 27'656.25 an die Kasse des Bezirksgericht zu überweisen (Urk. 75 S. 195 Dispositivziffer 7). Zusätzlich ordnete sie hinsichtlich der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 12. November 2019 erfolgten Kontosperren an, diese aufrechtzuerhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Ersatzforderung des Staates gegenüber dem Beschuldigten über Si- cherungsmassnahmen entscheiden wurde, oder diese Ersatzforderung getilgt wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft

- 40 - des Entscheides betreffend die genannte Ersatzforderung (Urk. 75 S. 195 f. Dispo- sitivziffer 8). 3.2. Nachdem auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch erfolgt und im Übrigen nicht deliktisch erlangte Vermögenswerte im Sinne von Art. 268 Abs. 1 StPO zur Deckung von Verfahrenskosten und Prozessentschädigungen sowie zur Deckung von Ersatzforderungen beschlagnahmt werden können, hat sich die Vorinstanz zu Recht für eine Verwendung im genannten Sinne ausgesprochen. Auf die Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 75 S. 190 ff. E. D.) und der erstinstanzliche Entscheid ist entsprechend zu bestätigen. Gleich verhält es sich betreffend Verfahrenskosten, welche im Berufungsver- fahren anfallen. Die Kosten für das Berufungsverfahren belaufen sich auf CHF 5'600.00 Vom mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 12. November 2019 gesperrten Depot des Beschuldigten bei der F._____ sind CHF 5'600.00 in Anrechnung an die Verfahrenskosten definitiv zu beschlagnahmen und nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Die Kontosperre ist nach Eintritt der Rechtskraft im zusätzlichen Umfang von CHF 5'600.00 aufzuheben und die F._____ ist anzuweisen, den Betrag von CHF 5'600.00 an die Kasse des Obergerichtes zu überweisen. 3.3. Betreffend die Verlängerung der Kontosperren kann ebenfalls auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 75 S. 192 f. E. 1.5. und 1.6.). Das restliche Guthaben auf dem E-Depot Nr. 4 in der Höhe von CHF 1'522.90 (CHF 34'779.15 abzüglich CHF 27'656.25 und CHF 5'600.00) und die mit Verfü- gungen der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2019 gesperrten Guthaben auf dem Privatkonto Nr. 6 bei der F._____ im Betrag von CHF 100'000.00 sowie dem Guthaben auf der gesperrten Depotbeziehung Nr. 7 (Saldo per 22. März 2023: CHF 731'633.40) bei der C._____ AG, beide lautend auf den Beschuldigten, sind bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung (bzw. der Tilgung der Zivilfor- derung) bzw. zum Erlass von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG beschlagnahmt zu halten. Ebenso kann auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden betreffend Meldung der Kasse des Bezirksgerichts Zürich an die 9. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich betreffend Bezahlung der Ersatzforderung

- 41 - durch den Beschuldigten (Urk. 75 S. 192 E. 1.5., letzter Satz) sowie die Zahlungs- modalitäten und allfälligen Fortgang der Eintreibung der Ersatzforderung (Urk. 75 S. 192 E. 1.6.). Ebenso kann von der Vorinstanz übernommen werden, dass die Kontosperre längstens für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids betreffend die Ersatzforderung aufrechtzuerhalten ist (Urk. 75 S. 192 f. E. 1.6.). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten 1.1. Erstinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenregelung erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen. 1.2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens beträgt CHF 5'600.00. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Privatklägerschaft unterliegt mit ihren Anträgen betreffend Zuweisung der Verwertungserlöse, dringt jedoch mit ihrer Zivilforderung durch. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.

2. Entschädigung für die Privatklägerin Mangels Antrag und Bezifferung ist über einen Entschädigungsanspruch der Privatklägerin gestützt auf Art. 433 Abs. 2 StPO nicht zu befinden. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Juni 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 42 - "1.-8. [….]

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Ja- nuar 2023 beschlagnahmten und bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Büro …, in einer Kartonschachtel lagernden Datenträger und Unterlagen:

- HD-Pos. Nr. 1.2.02: Div. Unterlagen betr. H._____ AG

- HD-Pos. Nr. 1.2.03: Div. Unterlagen betr. I._____ und J._____

- HD-Pos. Nr. 1.2.04: Div. Unterlagen betr. K._____

- HD-Pos. Nr. 1.2.05: Div. Unterlagen betr. L._____

- HD-Pos. Nr. 1.2.08: 1 SD-Karte 256 MB

- HD-Pos. Nr. 1.2.12: 1 USB-Stick

- HD-Pos. Nr. 1.2.14: 1 CD "M._____"

- HD-Pos. Nr. 1.2.15: 1 DVD "N._____"

- HD-Pos. Nr. 1.2.17: Div. Unterlagen betr. O._____

- HD-Pos. Nr. 1.2.18: 1 BO Unterlagen betr. P._____

- HD-Pos. Nr. 1.2.19: 1 BO Unterlagen / Bestätigungen L._____

- HD-Pos. Nr. 1.2.20: 3 BO Unterlagen betr. Projekt i.Z.m. L._____

- HD-Pos. Nr. 1.2.21: 1 Mäppchen betr. Projekt i.Z.m. L._____

- HD-Pos Nr. 2.001: Aushängemappe mit Kundendossier betreffend H._____ AG mit diversen losen Dokumenten werden nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich hinsichtlich des Verfahrens gegen Q._____ und dessen Ehefrau zurückgegeben. 10.-12.. [….]

13. (Mitteilungen)

14. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.

- 43 -

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der aus der vorzeitigen Verwertung des Mercedes-Benz C 400 AMG Line 4Matic 9G-Tronic, Metallic / Grau, Chassis Nr.: 1, Stamm-Nr. 2, resultierende und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Januar 2023 beschlagnahmte Nettoerlös von CHF 34'760.65 wird eingezogen und verfällt dem Staat.

5. Der auf das Privatkonto des Beschuldigten mit der Nr. 3 bei der C._____ AG überwiesene Erlös der am 29. September 2021 veräusserten Aktien D._____ (Verkaufspreis CHF 64'534.25) und E._____ (Verkaufspreis CHF 41'791.00) im Gesamtbetrag von CHF 106'325.25 wird eingezogen und verfällt dem Staat.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Zürich den Betrag von EUR 1'364'693.24; USD 250'000.00 und CHF 12'590.10 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil zu bezahlen. Diese Verpflichtung fällt im Umfang der Tilgung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin gemäss Dispositivziffer 9 dahin.

7. Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 12. November 2019 gesperrten Depots des Beschuldigten mit der Nr. 4 bei der F._____ wird im Umfang von CHF 27'656.25 (Kosten Vor- verfahren und erste Instanz) sowie CHF 5'600.00 (Kosten Berufungsverfah- ren) zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft im Umfang von CHF 27'656.25 sowie CHF 5'600.00 aufgehoben und die F._____ wird ange- wiesen, den Betrag von CHF 27'656.25 an die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (Konto-Nr. IBAN 5 bei der G._____ AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zürich) sowie den Betrag von CHF 5'600.00 an die Kasse des Obergerichtes des Kantons Zürich (Konto-Nr. IBAN …, lautend auf Obergericht Kanton Zürich, 8001 Zürich) zu überweisen.

- 44 -

8. Im Übrigen sind die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 12. November 2019 erfolgten Kontosperren:

- Depot-Nr. 4 ltd. auf den Beschuldigten, bei der F._____ – abzüglich des Betrags für die Deckung der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 27'656.25 und CHF 5'600.00

- Konto-Nr. 6 ltd. auf den Beschuldigten, bei der F._____

- Depot-Nr. Nr. 7 ltd. auf den Beschuldigten, bei der C._____ AG aufrechtzuerhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Ersatzforderung des Staates gemäss Dispositivziffer 6 gegenüber dem Beschuldigten über Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, oder diese Ersatzforderung getilgt wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides betreffend die genannte Ersatz- forderung.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (A._____ S.A.) Scha- denersatz von EUR 1'364'543.24; USD 250'000.00 und CHF 153'676.00 zu bezahlen.

10. Der Zuweisungsantrag der Privatklägerin wird abgewiesen.

11. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt.

12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'600.–.

13. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin A._____ S.A. im Doppel für sich und  die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich 

- 45 - die Vertretung der Privatklägerin A._____ S.A. im Doppel für sich und  die Privatklägerschaft das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS,  3003 Bern die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, 3003 Bern  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die F._____, … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositivziffern 7+8);  die C._____ AG, … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositivziffern  5+8) das Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich internationale Rechtshilfe  (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte [TEVG]) die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Rechtsdienst  (betr. TEVG) das Zentrale Inkasso des Obergerichts (u.a. betr. TEVG)  die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (betr. Dispositivziffer 7) 

15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 46 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. November 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Fuchs lic. iur. S. Kümin

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Zum polizeilichen Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren sowie zum Verfah- rensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden

- 6 - Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 75 S. 11- 15). Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene und am

E. 1.1 Erstinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenregelung erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen.

E. 1.2 Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens beträgt CHF 5'600.00. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Privatklägerschaft unterliegt mit ihren Anträgen betreffend Zuweisung der Verwertungserlöse, dringt jedoch mit ihrer Zivilforderung durch. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.

2. Entschädigung für die Privatklägerin Mangels Antrag und Bezifferung ist über einen Entschädigungsanspruch der Privatklägerin gestützt auf Art. 433 Abs. 2 StPO nicht zu befinden. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Juni 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 42 - "1.-8. [….]

E. 1.2.1 Betreffend die objektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschul- digte zahlreiche Geldwäschereihandlungen beging und dabei Vermögenswerte in beträchtlicher Höhe wusch. Es handelt sich um einen erheblichen Deliktsbetrag (EUR 1'364'543.24, USD 250'000.00 und CHF 153'676.00), welcher die Schwelle zur gewerbsmässigen Geldwäscherei um ein mehrfaches überschreitet. Der Beschuldigte profitierte auch finanziell, indem er durch seine Handlungen einen Teil seines Lebensunterhaltes verdiente. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 75 S. 171 E. 2.1.), genoss er als Vermögensverwalter und ehemaliger Banker eine gewisse Vertrauensstellung gegenüber den Banken und er kannte die Regu- lationsvorschriften, insbesondere diejenigen der Geldwäscherei. Der Beschuldigte wusste demnach genau, wie er seine Geldwäschereihandlungen verschleiern kann und wie er die Transaktionen für die Banken nicht als ungewöhnlich erscheinen lassen muss. Seine Handlungen weisen damit durchaus ein gewisses Mass an krimineller Energie auf, immerhin eröffnete er persönliche Bankkonten im Ausland, damit diese als Zwischenstationen für die Transaktionen verwendet werden konn- ten, erstellte fiktive Rechnungen und plante seine Handlungen teilweise mit seinem Geschäftspartner BH._____. Er nutzte sein Fachwissen und sein Netzwerk und profitierte – wie erwähnt – auch finanziell. Zugute zuhalten ist ihm immerhin, dass er jeweils auf Anweisung von Q._____ alias L._____ handelte und nicht aus Eigen- initiative. Das objektive Tatverschulden ist aufgrund dessen als mittelschwer zu be- werten.

E. 1.2.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu erwägen, dass das Motiv des Beschuldigten finanzieller Natur war, was jedoch tatbestandsimmanent ist und daher nicht ins Gewicht fällt. Eine finanzielle Notlage lag nicht vor und wird auch nicht geltend gemacht. Im Gegenteil dazu führt der Verteidiger aus, die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seien sehr gut gewesen, so dass er es nicht nötig gehabt hätte, sich durch delinquente Handlungen zu bereichern. Leicht strafmin- dernd ist sein Eventualvorsatz hinsichtlich der Vortat zu würdigen. Hinsichtlich der Geldwäschereihandlungen lag direkter Vorsatz vor. Insgesamt relativiert die subjektive Tatschwere die objektive ganz leicht.

- 31 -

E. 1.3 Die Privatklägerin erhebt dagegen Berufung. In ihrer Berufungserklärung stellt sie den Hauptantrag, der Beschuldigte sei zu verpflichten, EUR 1'364'543.24, USD 250'000.00 und CHF 153'676.00 zu bezahlen, eventualiter CHF 1'794'429.00. Wiederum ersucht sie um Zuweisung des Verwertungserlöses des Mercedes Benz sowie der Verwertungserlöse der Aktien D._____ und E._____ (Urk. 77 S. 2).

2. Allgemeines Die Vorinstanz hat zutreffende allgemeine Ausführungen zum Adhäsionsver- fahren und zum Schadenersatz gemacht, hierauf kann zunächst verwiesen werden (Urk. 75 S. 176-178 E. VII. A.-B.). Zu ergänzen ist Folgendes: Wie im Zivilprozess gilt auch im Adhäsionsprozess der Dispositionsgrundsatz. Es bleibt der geschädig- ten Person überlassen, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch geltend machen will. Die geschädigte Partei muss ihre Ansprüche selbst geltend machen und trägt dafür die Beweislast. Ihre Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweis-

- 33 - führungslast ist aber dadurch gemindert, dass sie von den Ergebnissen der Stra- funtersuchung profitieren und darauf verweisen kann. Das Strafgericht hat sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu stützen. Nach aArt. 123 Abs. 2 StPO ist die Zivilforderung spätestens im Partei- vortrag zu beziffern und zu begründen. Am 1. Januar 2024 trat Art. 123 Abs. 2 StPO in Kraft, gemäss welchem die Bezifferung und Begründung innert der von der Verfahrensleitung gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist zu erfolgen hat. Nach Art. 50 Abs. 1 OR haften, wenn mehrere den Schaden gemeinsam verschul- det haben, diese dem Geschädigten solidarisch (BSK StPO I- Dolge, Art. 122 N 22 f.).

3. Würdigung 3.1. Bezifferung / Klageänderung 3.1.1. Die Vorinstanz führte aus, die Privatklägerin habe in ihrer adhäsions- weisen Zivilklage andere Beträge verlangt als anlässlich der Hauptverhandlung (Urk. 75 S. 179 E. 2. und 3.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz schadet ihr dies jedoch nicht. Der Privatklägerin wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom

22. November 2023 mit Verweis auf aArt. 123 und Art. 338 StPO freigestellt, persönlich an der Hauptverhandlung zu erscheinen, sich vertreten zu lassen oder schriftlich Anträge zu stellen. Danach hatte sie die Zivilforderung entweder durch eine vorgängige schriftliche Eingabe oder anlässlich der Hauptverhandlung zu beziffern und detailliert zu begründen (Urk. 46). Da der Privatklägerin damit eine Frist bis zum erstinstanzlichen Parteivortrag angesetzt wurde, hat der seit Anfang 2024 geltende Art. 123 Abs. 2 StPO keinen Einfluss. Frühere Bezifferungen konnten bis zu jenem Parteivortrag geändert werden. Die Privatklägerin liess sich an der Hauptverhandlung vom 4. Juni 2024 vertreten und stellte ihre Anträge anlässlich dieser (Prot. I S. 6 und S. 9 ff.). Für das Urteil der Vorinstanz über die Zivilklage war somit das Rechtsbegehren massgeblich, welches die Privatklägerin an der Hauptverhandlung stellte. 3.1.2. Eine Abänderung ihres Rechtsbegehrens vor Berufungsinstanz, wie es die Privatklägerin mit ihrer Berufungserklärung vom 23. Oktober 2024 stellte

- 34 - (Urk. 77 S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 2), ist hingegen nur noch unter den Vorausset- zungen der Klageänderung nach Art. 317 Abs. 2 ZPO und Art. 227 Abs. 3 ZPO analog zulässig. In ihrem geänderten Hauptbegehren fordert die Privatklägerin tiefere Beträge als vor Vorinstanz, nämlich EUR 1'364'693.24; USD 250'000.00 und CHF 153'676.00, was heute umgerechnet CHF 1'625'969.00 entspricht. Eine Beschränkung der Klage vor Berufungsinstanz ist zulässig (vgl. Art. 317 Abs. 2 ZPO e contrario sowie Art. 227 Abs. 3 ZPO). 3.2.1. Die Privatklägerin stützt ihre Zivilforderung in erster Linie auf Art. 41 OR. Sie bringt vor, bei dem von der Staatsanwaltschaft erwähnten Betrag von CHF 1'794'429.00 handle es sich um den Schaden, den die Privatklägerin infolge der Delikte des Betrugs einerseits und dann der Geldwäscherei des Beschuldigten erlitten habe. Die geschädigte Privatklägerin habe durch den Konkurs der P._____ GmbH einen Verlust von CHF 6 Mio. erlitten. Die Handlungen des Beschuldigten seien widerrechtlich gewesen und verstiessen gegen das Strafgesetz, sie seien Tatbestände der Geldwäscherei und stellten damit eine widerrechtliche Handlung im Sinne von Art. 41 OR dar. Der Kausalzusammenhang ergebe sich ebenfalls aus den deliktischen Handlungen des Beschuldigten. Er sei instrumental dafür gewe- sen, dass der P._____ GmbH das gesamte Geld entzogen worden sei und dass diese schliesslich in den Konkurs geraten sei. Damit seien einerseits Gelder, wel- che als Sicherheiten hätten aufbewahrt werden müssen, anderweitig verwendet worden und die Gläubigerinnen seien in dem Umfang zu Schaden gekommen (Prot. I S. 10 f.). 3.2.2. Die Vorinstanz erstellte den Anklagesachverhalt und sprach den Beschuldig- ten der gewerbsmässigen Geldwäscherei schuldig (Urk. 75). Die Vorinstanz stellte fest, dass die Privatklägerin aufgrund des Betruges durch Q._____ alias L._____ einen Betrag von EUR 5'150'000.00 als Barsicherheit an das Konto der P._____ GmbH bei der BC._____ überwiesen hat und dieser bis heute nicht zurückbezahlt wurde (Urk. 75 S. 120-123 E. III D.1.). Sie würdigte dies als Schaden, welchen die Privatklägerin im Zusammenhang mit der Vortat des Betruges erlitten habe (Urk. 75 S. 179 E. VII. C. 2). Die Vorinstanz hat weiter festgestellt, dass der Beschuldigte die Einziehung bzw. Auffindung dieser Gelder teilweise vereitelt hat, nämlich im

- 35 - Umfang der vom Beschuldigten insgesamt vereitelten Vermögenswerte von EUR 1'364'543.24; USD 250'000.00 und CHF 153'676.00. Die Anklägerin hatte den To- talbetrag der vereitelten Beträge in der Anklageschrift zusammengefasst und dabei die drei Währungen als einen Betrag von mindestens CHF/EUR/USD 1'794'429.00 zusammengenommen (Urk. 44 S. 20). Mit heutigem Urteil wird der Schuldspruch gestützt auf den von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt bestätigt. Das Adhäsi- onsgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen über Schuld und Schaden im Strafverfahren, welche dem Strafurteil zugrunde liegen, aufgrund der Natur des Ad- häsionsprozesses stets auch im Zivilpunkt gebunden (BSK StPO I-Dolge, Art. 122 N 34). Der Schaden besteht danach im Umfang der Vermögenswerte, deren Ein- ziehung durch die Geldwäscherei vereitelt worden ist. Es ist somit klar ersichtlich, auf welche rechtlichen und tatsächlichen Gründe die Privatklägerin ihre Forderung stützt und sie darf sich auf die von der Staatsanwaltschaft in der Untersuchung festgestellten Sachverhaltselemente beziehen. Im Rahmen des Adhäsionsprozes- ses ist sie – entgegen der Vorinstanz – ihrer Substantiierungs- und Begründungs- pflicht daher genügend nachgekommen. 3.2.3. Zusammenfassend verursachte der Beschuldigte aufgrund der im Anklage- sachverhalt umschriebenen und von der Vorinstanz erstellten Ereignisse widerrechtlich, verschuldet und kausal einen Schaden bei der Privatklägerin. Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, der Privatklägerin insgesamt EUR 1'364'543.24; USD 250'000.00 und CHF 153'676.00 zu bezahlen. Zins wurde von der Privatklägerin nicht verlangt, weshalb ein solcher nicht zuzusprechen ist. 3.3. Solidarische Haftung Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschuldigte die Geldwäscherei in Mittäterschaft mit Q._____ L._____ begangen hat (Urk. 75 S. 163 E. 2.). Im Adhä- sionsprozess gibt es jedoch keine passive Streitgenossenschaft. Beklagte Partei kann stets nur die beschuldigte Person sein, gegen die sich das Strafverfahren rich- tet. Eine solidarische Haftung mehrerer Mittäter oder Teilnehmer (Art. 50 OR) er- laubt keine passive Streitgenossenschaft. Der Einbezug von Mittätern im Zivilpunkt ist ausgeschlossen. Die Solidarhaftung von Mittätern ergibt sich zudem bereits aus dem Gesetz (Art. 50 OR) (vgl. BSK StPO I-Dolge, Art, 122 N 58 f.)

- 36 -

4. Zuweisung der Verwertungserlöse an die Privatklägerin

E. 1.4 Als angemessen erweist sich eine Einsatzstrafe von 28 Monaten. Aufgrund der subjektiven Tatschwere und der Täterkomponenten ist diese jedoch leicht zu mindern, weshalb der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu sanktionieren ist.

2. Vollzug Hinsichtlich des Vollzugs der Freiheitsstrafe kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 75 S. 175 f. E. VI A.-C.), die zu übernehmen sind. Die Strafe ist demnach und auch aufgrund des Ver- schlechterungsverbots aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzu- setzen.

- 32 - VI. Zivilansprüche

1. Anträge und Vorinstanz

E. 4 Juni 2024 schriftlich eröffnete Urteil (vgl. Prot. I S. 35) meldete der Beschuldigte sowie die Privatklägerin innert gesetzlicher Frist Berufung an (Urk. 67 und 68). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 3. Oktober 2024 reichten der Beschul- digte (Urk. 76) sowie die Privatklägerin (Urk. 77) fristgerecht ihre Berufungs- erklärungen ein. Mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2024 wurde der Staats- anwaltschaft sowie den Privatklägerinnen Frist angesetzt um zu erklären, ob An- schlussberufung oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird (Urk. 81). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 83). Die (übrigen) Privatklägerinnen liessen sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu den mit der Berufungs- erklärung gestellten Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 84). Mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2024 beantragte die Staatsanwalt- schaft die Abweisung der Beweisanträge (Urk. 86). Mit Präsidialverfügung vom

17. Dezember 2024 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten auf Einver- nahme von R._____, S._____, T._____ sowie U._____ als Zeugen abgewiesen (Urk. 87). Am 8. Januar 2025 teilte der Verteidiger des Beschuldigten mit, dass dieser neu nicht mehr in Uruguay sondern in V._____, Argentinien, wohnhaft sei (Urk. 89).

2. Am 25. Juni 2025 wurden die Parteien auf den 30. Oktober 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 92). Zu dieser erschienen der Beschul- digte in Begleitung seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, der Vertre- ter der Privatklägerin Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics Y2._____ und Staatsanwältin lic. iur. W._____ (Prot. II S. 5). II. Prozessuales

E. 4.1 Die Privatklägerin beantragt die Zuweisung der Verwertungserlöse des Mer- cedes Benz im Betrag von CHF 34'760.65 sowie der Werte von CHF 167'247.55 (Kaufpreis der Aktien D._____ und E._____) (Prot. I S. 9, Urk. 77 S. 2).

E. 4.1.1 Betreffend die grundsätzliche Stellung des Beschuldigten, welche er im Zusammenhang mit Q._____ alias L._____ inne hatte und die Aufgaben, die er für ihn erfüllte, kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 S. 124-127). An der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte sodann, ab Dezember 2016 bzw. Januar 2017 für Q._____ alias L._____ und des- sen Ehefrau BD._____ tätig gewesen zu sein (Urk. 102 S. 6 f.). Zu Beginn habe er Q._____ alias L._____ lediglich bei der Kommunikation mit der BC._____ geholfen.

- 12 - Er sei dabei in beratender Funktion tätig gewesen, wobei es sich nicht um ein Man- dat gehandelt und er kein Geld dafür bekommen habe. Er habe nicht selber resp. nie im Namen des Kunden autonom und ohne Rückfragen Entscheidungen getrof- fen (Urk. 102 S. 7 und 10). Q._____ alias L._____ habe ihm eine Vollmacht mit Einzelunterschrift bei der BC._____ eingeräumt, Transaktionen habe er aber immer nach Instruktion resp. vorgängiger Absprache mit R._____ und Q._____ alias L._____ ausgelöst. Es sei eine limitierte Vollmacht gewesen (Urk. 102 S. 11). Er sei zudem mit der Gründung der O._____ Consulting GmbH für die beiden Neffen von Q._____ alias L._____ beauftragt und zu 40% bei dieser angestellt worden, wofür er auch einen Lohn erhalten habe (Urk. 102 S. 7 f.). Q._____ alias L._____ habe ihn auch damit betraut, ein Konto für seine Frau BD._____ in der Schweiz zu eröffnen und zwischen 0.5 und einer Million vom Konto der P._____ darauf zu über- weisen (Urk. 102 S. 8). Weiter habe Q._____ alias L._____ ihm eine Beteiligung an einem grossen Projekt betreffend den Bau eines Energiehafens in BE._____, Ve- nezuela, in Aussicht gestellt, wobei sein Anteil als künftiger Partner auf 20% fest- gelegt worden sei (Urk. 102 S. 8 f.). Schliesslich habe er auch Botengänge zu Ge- schäften wie BF._____, AV._____ etc. getätigt und so persönliche Besorgungen für Q._____ alias L._____ und dessen Ehefrau erledigt (Urk. 102 S. 8 f.). Er habe dafür – ausser die Entlöhnung bei der O._____ Consulting GmbH und die Spe- senentschädigung – keine Entschädigung für seine Tätigkeiten erhalten, seine Mo- tivation sei die künftige 20%-Gewinnbeteiligung bezüglich des besagten Projekts gewesen (Urk. 102 S. 10). Gegen Ende der Einvernahme vor zweiter Instanz gab der Beschuldigte zudem an, für die Anlageselektion der Aktien und Fonds von BD._____ bei der BH._____ eine Management Fee erhalten zu haben (Urk. 102 S. 23 f.). Der Beschuldigte beschreibt das Verhältnis zu Q._____ alias L._____ als freundschaftlich (so auch die Verteidigung, Prot. II S. 22).

E. 4.1.2 Die Vorinstanz machte sehr ausführliche und zutreffende Ausführungen zu den anklagegegenständlichen Transaktionen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 75 S. 127- 145). Die anklagegegenständlichen Transaktionen werden im Übrigen vom Beschuldigten – weitestgehend – anerkannt (Urk. 62; Prot. I S. 15 ff.; Urk. 102

- 13 - S. 13). Demnach sind folgende durch den Beschuldigten veranlassten anklagege- genständlichen Transaktionen grundsätzlich unbestritten und erstellt:

- Über das Konto BG._____ bei der AT._____ [Bank] in AU._____ bzw. AV._____ in AW._____ in der Höhe von EUR 619'253.00

- Über die BA._____ LLC in BB._____ in der Höhe von EUR 500'000.00/USD 250'000.00/CHF 83'476.00

- Bargeldbezüge ab Konto P._____ GmbH bei der BC._____ AG [Bank] in der Höhe von EUR 121'000.00

- Über das Konto des Beschuldigten bei der C._____ AG Nr. 8 in der Höhe von EUR 124'290.24

- Über das Konto des Beschuldigten bei der C._____ AG Nr. 8 in der Höhe von CHF 70'200.00

E. 4.1.3 Die aufgeführten Transaktionen werden vom Beschuldigten – wie erwähnt – im Wesentlichen anerkannt (Urk. 62; Prot. I S. 15 ff.; 102 S. 13). Betreffend einzelne Zwischenschritte machte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz wie auch an der Berufungsverhandlung jedoch abweichende Angaben bzw. bestritt diese teils mit Nichtwissen (Urk. 102 S. 19), weshalb nachfolgend darauf einzugehen ist.

E. 4.1.3.1 Der Beschuldigte anerkennt die Gutschrift der AT._____ [Bank] in AU._____ ab dem Konto der BG._____ zugunsten seines EUR-Kontokorrents in der Höhe von EUR 80'000.00 am 10./11. April 2017 zugunsten seines Kontos bei der C._____ AG (Urk. 102 S. 15). Er könne sich jedoch nicht mehr daran erinnern, ob dabei eine fiktive Rechnung ausgestellt worden sei. Er sei von BH._____ instru- iert worden, was er machen solle, damit er diese EUR 80'000.00 erhalte (Urk. 62 S. 18, Urk. 102 S. 16). Der Beschuldigte stellte am 10. April 2017 eine Rechnung über EUR 80'000.00 an die BG._____ mit dem Zahlungsgrund "introduction of new clients to K._____ Wealth Management" aus (pag. 6.1.57). Dies geschah auf An- weisung von BH._____, wonach ihm der Beschuldigte ein englischsprachiges

- 14 - Schriftstück mit plausiblem Zahlungsgrund schicken solle (pag. 6.1.46-47). Der Be- schuldigte gibt selber an, dass dieser auf der Rechnung angegebene Grund nicht der tatsächliche gewesen sei (Urk. 102 S. 16), womit – wie auch die Vorinstanz zutreffend ausführt (Urk. 75 S. 129 E. 4.3.) – erstellt ist, dass der Beschuldigte diese Rechnung fingierte, um die Transaktion zu plausibilisieren. Ob dies auf Initiative von BH._____ geschah, ist letztlich unerheblich.

E. 4.1.3.2 Vorliegend unbestritten vom Beschuldigten ist, dass auf dem Konto von BD._____ bei der AV._____ SA in AW._____ am 12. Mai 2017 EUR 531'932.80 eingingen (Urk. 102 S. 18). Ebenso unbestritten ist, dass dieser Betrag vom Konto der BG._____ bei der AT._____ [Bank] in AU._____ stammt (Urk. 102 S. 17). Der Beschuldigte bestreitet jedoch den Weg, welchen dieser Betrag dahin genommen hat, bzw. behauptet er, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass das Geld zwi- schenzeitlich über das Konto des Ehepaars BH._____ bei der BI._____ [Bank] ge- laufen sei (Urk. 62 S. 21 f., Urk. 102 S. 19). Die Vorinstanz hat zutreffend aufge- zeigt, wie der Betrag von EUR 531'932.80 seinen Weg vom Konto der BG._____ bei der AT._____ [Bank] in AU._____ über die K._____ Limited, BJ._____, über Konten der BK._____ [Bank] in BL._____, Mazedonien, und der BM._____ AG in BN._____, Österreich, schliesslich am 12. Mai 2017 auf das Konto von BD._____ bei der AV._____ SA gefunden hat. Sodann hat sie die Verbindung dieser Banken zu BH._____ aufgezeigt und erstellt, dass die Transaktion auf Anweisung des Be- schuldigten und im Einvernehmen mit BH._____ plangemäss erfolgte. Ausserdem hat die Vorinstanz aufgezeigt, dass BH._____ eigene Fondanteile an BD._____ übertrug, welche aufgrund eines Rücknahmeformulars, welches der Beschuldigte von BD._____ unterschreiben liess, liquidiert und der Erlös als "Redemption of Sha- res" auf das Konto von BD._____ bei der AV._____ einbezahlt wurde (Urk. 75 S. 133-135 E. 4.5-4.10). Daher vermögen auch seine an der Berufungsverhandlung vorgebrachten Erklärungen, BH._____ habe möglicherweise interne Kompensatio- nen gemacht resp. dieser habe das Geld wahrscheinlich irgendwo anders investie- ren wollen, nicht zu überzeugen (Urk. 102 S. 19). Es kann auf die sehr sorgfältigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschuldigte konnte schliess- lich nicht überzeugend erklären, weshalb die Überweisung von EUR 531'932.80 ab dem Konto der BG._____ bei der AT._____ [Bank] in AU._____ diesen sonderba-

- 15 - ren Weg bis nach AW._____ nahm (vgl. Urk. 62 S. 19 ff.). Somit ist auch dieser anklagegegenständliche Transaktionsweg erstellt.

E. 4.1.3.3 Der Beschuldigte bestätigte alle anklagegegenständlichen Transaktio- nen im Zusammenhang mit der BA._____ [Bank] in BB._____ (Urk. 102 S. 20 f.). Betreffend den Barbezug von CHF 90'000.00 am 6. April 2018 (vgl. Urk. 44 S. 18 Anklageziffer 2.6.4.) machte er jedoch geltend, Barabhebung sei unmöglich, bei dieser Bank könne man nicht in bar Geld abheben, diese sei in BB._____ (Urk. 62 S. 26, Urk. 102 S. 22). Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, belegt der Bankaus- zug der BA._____ LLC vom 6. April 2018 jedoch, dass am selben Tag eine Barab- hebung in der Höhe von CHF 90'000.00 mit dem Vermerk "2.WITH- DRAW_(CHF).001" vorgenommen wurde (Urk. 75 S. 140 E. 5.7.; Urk. 6.1.102). Da- mit ist auch diese Transaktion erstellt.

E. 4.2 Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen hin die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten bis zur Höhe des Schadenersatzes bzw. der Genugtuung zu, wenn dem Geschädigten durch ein Verbrechen oder Vergehen ein Schaden entstanden ist, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist und anzunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird. Das Gericht kann die Verwen- dung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt (Art. 73 Abs. 2 StGB) (BSK StGB I-Baumann, Art. 73 N 18). Die Privatklägerin macht keine Ausführungen dazu, weshalb anzunehmen sei, dass der Beschuldigte den Schaden nicht ersetzen wird. Die Vorinstanz hat bei der Prüfung der Einbringlichkeit der Ersatzforderung diese Prognose als günstig bewertet (Urk. 75 S. 189 E. 2.3.), was sich heute nicht geändert hat (vgl. hinten VII. 2.3.), weshalb es an dieser Vor- aussetzung wohl ohnehin fehlen würde. Es fehlt jedoch auch eine Abtretung der Forderung an den Staat. Damit fehlt es an den Voraussetzungen von Art. 73 StGB.

E. 4.3 Der Zuweisungsantrag (Art. 73 StGB) der Privatklägerin ist demzufolge abzu- weisen. VII. Einziehungen, Ersatzforderung, Beschlagnahmungen

1. Einziehungen Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen gemacht über die Grundsätze der Einziehung im Strafverfahren. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 75 S. 180 f. E. VIII. A. 1.-4.). Die Vorinstanz erwog gestützt darauf sodann zutreffend, dass die Verwertungserlöse des Mercedes-Benz im Betrag von CHF 34'760.65 sowie der

- 37 - Aktienwerte im Betrag von CHF 106'325.25 bzw. EUR 99'904.00 zugunsten des Kantons Zürich einzuziehen sind (Urk. 75 S. 186-188, E. VIII C. 1.). Auf diese Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden.

2. Ersatzforderung 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, CHF 1.5 Mio. als Ersatz für widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil an den Kanton Zürich zu bezahlen (Urk. 75 S. 195 Dispositiv-Ziffer. 6.). 2.2.1. Die Vorinstanz hat richtige allgemeine Ausführungen zur Ersatzforderung gemacht (Urk. 75 S. 181-184 E. VIII. A. 4.-8.). Danach erkennt das Gericht gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind. Der Hauptzweck der Ersatzforderung besteht darin, zu verhindern, dass derjenige begünstigt wird, dem es gelingt, das durch die Straftat Erlangte zu veräussern, zu verbrauchen oder zu verstecken, bevor es beschlagnahmt werden kann. Von einer Ersatzforderung kann gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Zur Deckung einer Ersatzforderung kommen nur Ver- mögenswerte legaler Herkunft in Frage. In Korrektur der vorinstanzlichen Erwägun- gen ist zu ergänzen, dass Art. 71 Abs. 3 StGB per 1. Januar 2024 aufgehoben wurde (AS 2023 468, Bbl. 219 6697). Die Ersatzforderungsbeschlagnahme ist neu in Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO geregelt. 2.2.2. Der Forderung des Staates ist entsprochen, wenn der Täter dem Geschädigten den Schaden ersetzt hat und über den unrechtmässigen Vermö- gensvorteil deshalb nicht mehr verfügt. Anders verhält es sich, wenn er noch keine Schadenersatzleistungen erbracht hat. Diesfalls steht ihm der unrechtmässige Vorteil noch zu, und zwar selbst dann, wenn der Geschädigte Schadenersatz beansprucht und der Richter eine entsprechende Klage bereits gutgeheissen hat. Erst mit der Erfüllung der Schadenersatzpflicht ist sichergestellt, dass der Täter die Früchte des strafbaren Verhaltens verloren hat, und erst dann rechtfertigt sich der Verzicht auf eine Einziehung. Die Einziehung ist somit stets anzuordnen, solange

- 38 - der Täter noch im Besitz des unrechtmässigen Vermögensvorteils ist (BGE 117 IV 107 E. 2. a)). Damit das Interesse des Staates an der Gewinnabschöpfung als auch jenes des Täters, den unrechtmässigen Vorteil nur einmal herauszugeben, gewahrt bleibt, verfügt das Gericht eine Einziehung mit dem Vorbehalt, dass diese Verpflichtung im Umfang der Tilgung der Schadenersatzforderung der Privat- klägerin dahinfällt. Damit besteht Gewähr, dass dem Täter der unrechtmässige Vermögensvorteil entzogen wird, ohne dass er Gefahr läuft, doppelt zu bezahlen. Zur Verhinderung von Missbräuchen ist die Rückübertragung eingezogener Ver- mögenswerte vom Nachweis des Täters abhängig zu machen, dass die erbrachte Schadenersatzleistung tatsächlich geschuldet war (BGE 117 IV 107 E. 2 b)). 2.3. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die aus der qualifizierten Geldwä- scherei stammenden deliktisch erlangten Vermögenswerte im Umfang von CHF 34'760.65 (Verwertung des Mercedes Benz) sowie CHF 106'325.25 (Erlöse der Aktien D._____ und E._____) vorhanden sind. Im restlichen Betrag von rund CHF 1.5 Mio. seien die Vermögenswerte als solche nicht mehr vorhanden bzw. vom Beschuldigten im Rahmen seiner Geldwäschereihandlungen verbraucht worden. Demzufolge sei eine Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB festzu- legen (Urk. 75 S. 188 E. 2.2.). Dies ist im Grundsatz zu übernehmen. Die Höhe der Ersatzforderung ist leicht anzupassen. Der Beschuldigte wusch gemäss erstelltem Sachverhalt Vermögenswerte in der Höhe von EUR 1'364'693.24; USD 250'000.00 und CHF 153'676.00. Abzüglich der eingezogenen deliktisch erlangten Vermö- genswerte in der Höhe von CHF 141'085.90 ist die Ersatzforderung auf EUR 1'364'693.24; USD 250'000.00 und CHF 12'590.10 festzulegen. Ebenfalls zutreffend sind die Ausführungen der Vorinstanz zur Prognose der Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten (Urk. 75 S. 189 E. 2.3.). Heute führte der Beschuldigte wie erwähnt aus, er verdiene seit Jahren ca. CHF 200'000 bis 300'000 netto pro Jahr, sein Vermögen belaufe sich auf ca. CHF 3 Mio., wobei er keine Schulden habe (Urk. 102 S. 3). Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszu- gehen, dass es dem Beschuldigten zumutbar ist, laufend einen Teil seines zukünf- tigen Einkommens für die Abzahlung einer Ersatzforderung aufzuwenden, sodass diese nicht uneinbringlich ist. Auch erscheint angesichts des hohen Vermögens des

- 39 - Beschuldigten sowie in Berücksichtigung seines überdurchschnittlich hohen Einkommens eine Reduktion der Ersatzforderung mit der Vorinstanz nicht als angezeigt. Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, EUR 1'364'693.24; USD 250'000.00 und CHF 12'590.10 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögenvorteil zu bezahlen. 2.4. Im Sinne obiger Erwägungen (E. 2.2.2.) ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass er die beglichene Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB in der Höhe von EUR 1'364'693.24; USD 250'000.00 und CHF 12'590.10 sowie der eingezogenen CHF 141'085.90, im Umfang des an die Privatklägerin geleisteten und geschuldeten Schadenersatzes vom Kanton Zürich zurückfordern kann (BGE 117 IV 111) resp. die Verpflichtung im Umfang der Tilgung der Schaden- ersatzforderung der Privatklägerin dahinfällt.

3. Beschlagnahmungen / Kontosperren 3.1. Die Vorinstanz entschied, das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich vom 12. November 2019 gesperrten Depots des Beschuldigten bei der F._____ im Umfang von CHF 27'656.25 zur Deckung von Verfahrenskosten zu verwenden und die Kontosperre nach Eintritt der Rechtskraft im Umfang von CHF 27'656.25 aufzuheben. Sodann wies sie die F._____ an, den Betrag von CHF 27'656.25 an die Kasse des Bezirksgericht zu überweisen (Urk. 75 S. 195 Dispositivziffer 7). Zusätzlich ordnete sie hinsichtlich der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 12. November 2019 erfolgten Kontosperren an, diese aufrechtzuerhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Ersatzforderung des Staates gegenüber dem Beschuldigten über Si- cherungsmassnahmen entscheiden wurde, oder diese Ersatzforderung getilgt wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft

- 40 - des Entscheides betreffend die genannte Ersatzforderung (Urk. 75 S. 195 f. Dispo- sitivziffer 8). 3.2. Nachdem auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch erfolgt und im Übrigen nicht deliktisch erlangte Vermögenswerte im Sinne von Art. 268 Abs. 1 StPO zur Deckung von Verfahrenskosten und Prozessentschädigungen sowie zur Deckung von Ersatzforderungen beschlagnahmt werden können, hat sich die Vorinstanz zu Recht für eine Verwendung im genannten Sinne ausgesprochen. Auf die Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 75 S. 190 ff. E. D.) und der erstinstanzliche Entscheid ist entsprechend zu bestätigen. Gleich verhält es sich betreffend Verfahrenskosten, welche im Berufungsver- fahren anfallen. Die Kosten für das Berufungsverfahren belaufen sich auf CHF 5'600.00 Vom mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 12. November 2019 gesperrten Depot des Beschuldigten bei der F._____ sind CHF 5'600.00 in Anrechnung an die Verfahrenskosten definitiv zu beschlagnahmen und nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Die Kontosperre ist nach Eintritt der Rechtskraft im zusätzlichen Umfang von CHF 5'600.00 aufzuheben und die F._____ ist anzuweisen, den Betrag von CHF 5'600.00 an die Kasse des Obergerichtes zu überweisen. 3.3. Betreffend die Verlängerung der Kontosperren kann ebenfalls auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 75 S. 192 f. E. 1.5. und 1.6.). Das restliche Guthaben auf dem E-Depot Nr. 4 in der Höhe von CHF 1'522.90 (CHF 34'779.15 abzüglich CHF 27'656.25 und CHF 5'600.00) und die mit Verfü- gungen der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2019 gesperrten Guthaben auf dem Privatkonto Nr. 6 bei der F._____ im Betrag von CHF 100'000.00 sowie dem Guthaben auf der gesperrten Depotbeziehung Nr. 7 (Saldo per 22. März 2023: CHF 731'633.40) bei der C._____ AG, beide lautend auf den Beschuldigten, sind bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung (bzw. der Tilgung der Zivilfor- derung) bzw. zum Erlass von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG beschlagnahmt zu halten. Ebenso kann auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden betreffend Meldung der Kasse des Bezirksgerichts Zürich an die 9. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich betreffend Bezahlung der Ersatzforderung

- 41 - durch den Beschuldigten (Urk. 75 S. 192 E. 1.5., letzter Satz) sowie die Zahlungs- modalitäten und allfälligen Fortgang der Eintreibung der Ersatzforderung (Urk. 75 S. 192 E. 1.6.). Ebenso kann von der Vorinstanz übernommen werden, dass die Kontosperre längstens für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids betreffend die Ersatzforderung aufrechtzuerhalten ist (Urk. 75 S. 192 f. E. 1.6.). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten

E. 9 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Ja- nuar 2023 beschlagnahmten und bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Büro …, in einer Kartonschachtel lagernden Datenträger und Unterlagen:

- HD-Pos. Nr. 1.2.02: Div. Unterlagen betr. H._____ AG

- HD-Pos. Nr. 1.2.03: Div. Unterlagen betr. I._____ und J._____

- HD-Pos. Nr. 1.2.04: Div. Unterlagen betr. K._____

- HD-Pos. Nr. 1.2.05: Div. Unterlagen betr. L._____

- HD-Pos. Nr. 1.2.08: 1 SD-Karte 256 MB

- HD-Pos. Nr. 1.2.12: 1 USB-Stick

- HD-Pos. Nr. 1.2.14: 1 CD "M._____"

- HD-Pos. Nr. 1.2.15: 1 DVD "N._____"

- HD-Pos. Nr. 1.2.17: Div. Unterlagen betr. O._____

- HD-Pos. Nr. 1.2.18: 1 BO Unterlagen betr. P._____

- HD-Pos. Nr. 1.2.19: 1 BO Unterlagen / Bestätigungen L._____

- HD-Pos. Nr. 1.2.20: 3 BO Unterlagen betr. Projekt i.Z.m. L._____

- HD-Pos. Nr. 1.2.21: 1 Mäppchen betr. Projekt i.Z.m. L._____

- HD-Pos Nr. 2.001: Aushängemappe mit Kundendossier betreffend H._____ AG mit diversen losen Dokumenten werden nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich hinsichtlich des Verfahrens gegen Q._____ und dessen Ehefrau zurückgegeben. 10.-12.. [….]

E. 13 (Mitteilungen)

E. 14 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin A._____ S.A. im Doppel für sich und  die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich 

- 45 - die Vertretung der Privatklägerin A._____ S.A. im Doppel für sich und  die Privatklägerschaft das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS,  3003 Bern die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, 3003 Bern  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die F._____, … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositivziffern 7+8);  die C._____ AG, … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositivziffern  5+8) das Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich internationale Rechtshilfe  (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte [TEVG]) die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Rechtsdienst  (betr. TEVG) das Zentrale Inkasso des Obergerichts (u.a. betr. TEVG)  die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (betr. Dispositivziffer 7) 

E. 15 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 46 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. November 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Fuchs lic. iur. S. Kümin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240485-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichterinnen lic. iur. S. Fuchs, Präsidentin, lic. iur. V. Keller und Ersatzoberrichterin lic. iur. V. Seiler sowie die Gerichtsschreibe- rin lic. iur. S. Kümin Urteil vom 11. November 2025 in Sachen A._____ S.A., Privatklägerin und I. Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur., LL.M. X._____ sowie Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ betreffend gewerbsmässige Geldwäscherei Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 4. Juni 2024 (DG230135)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 17. August 2023 (Urk. 44) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 75 S. 194 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der aus der vorzeitigen Verwertung des Mercedes-Benz C 400 AMG Line 4Matic 9G-Tronic, Metallic / Grau, Chassis Nr.: 1, Stamm-Nr. 2, resultierende und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Januar 2023 beschlagnahmte Nettoerlös von CHF 34'760.65 wird eingezogen und verfällt dem Staat.

5. Der auf das Privatkonto des Beschuldigten mit der Nr. 3 bei der C._____ AG überwiesene Erlös der am 29. September 2021 veräusserten Aktien D._____ (Verkaufspreis CHF 64'534.25) und E._____ (Verkaufspreis CHF 41'791.00) im Gesamtbetrag von CHF 106'325.25 wird eingezogen und verfällt dem Staat.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Zürich den Betrag von CHF 1.5 Mio. als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil zu bezahlen.

7. Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 12. November 2019 gesperrten Depots des Beschuldigten mit der Nr. 4 bei der F._____ wird im Umfang von CHF 27'656.25 zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

- 3 - Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft im Umfang von CHF 27'656.25 aufgehoben und die F._____ wird angewiesen, den Betrag von CHF 27'656.25 an die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (Konto-Nr. IBAN 5 bei der G._____ AG, lau- tend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zürich) zu überweisen.

8. Im Übrigen sind die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 12. November 2019 erfolgten Kontosperren:

- Depot-Nr. 4 ltd. auf den Beschuldigten, bei der F._____ – abzüglich des Betrags für die Deckung der Verfahrenskosten – im Betrag von CHF 7'122.90 (Saldo per

13. Februar 2023: CHF 34'779.15)

- Konto-Nr. 6 ltd. auf den Beschuldigten, bei der F._____ im Betrag von CHF 100'000.00

- Depot-Nr. Nr. 7 ltd. auf den Beschuldigten, bei der C._____ AG im Betrag von CHF 731'633.40 (Saldo per 22. März 2023) aufrechtzuerhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Ersatzfor- derung des Staates gemäss Dispositivziffer 6 gegenüber dem Beschuldigten über Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, oder diese Ersatzforderung getilgt wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides betreffend die genannte Ersatzforderung.

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Januar 2023 beschlagnahmten und bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Büro C-8, in einer Kartonschachtel lagernden Datenträger und Unterlagen:

- HD-Pos. Nr. 1.2.02: Div. Unterlagen betr. H._____ AG

- HD-Pos. Nr. 1.2.03: Div. Unterlagen betr. I._____ und J._____

- HD-Pos. Nr. 1.2.04: Div. Unterlagen betr. K._____

- HD-Pos. Nr. 1.2.05: Div. Unterlagen betr. L._____

- HD-Pos. Nr. 1.2.08: 1 SD-Karte 256 MB

- HD-Pos. Nr. 1.2.12: 1 USB-Stick

- HD-Pos. Nr. 1.2.14: 1 CD "M._____"

- HD-Pos. Nr. 1.2.15: 1 DVD "N._____"

- HD-Pos. Nr. 1.2.17: Div. Unterlagen betr. O._____

- HD-Pos. Nr. 1.2.18: 1 BO Unterlagen betr. P._____

- HD-Pos. Nr. 1.2.19: 1 BO Unterlagen / Bestätigungen L._____

- HD-Pos. Nr. 1.2.20: 3 BO Unterlagen betr. Projekt i.Z.m. L._____

- 4 -

- HD-Pos. Nr. 1.2.21: 1 Mäppchen betr. Projekt i.Z.m. L._____

- HD-Pos Nr. 2.001: Aushängemappe mit Kundendossier betreffend H._____ AG mit diversen losen Dokumenten werden nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich hinsichtlich des Verfahrens gegen Q._____ und dessen Ehe- frau zurückgegeben.

10. Der Privatklägerin 1 (A._____ S.A.) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 15'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 3'703.75 Auslagen Polizei; CHF 3'952.50 Entschädigung Dolmetscher/Übersetzer; Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt.

13. (Mitteilungen)

14. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 76 S. 2)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 4. Juni 2024 (DG230135-L/U) sei mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffer 9 aufzuheben;

2. Der Beschuldigte sei freizusprechen; unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zzgl. 8.1 MWST zu Lasten des Staates;

3. Es seien die Verfahrensakten der Vorinstanz beizuziehen;

- 5 -

4. Es seien der Beschuldigte und die folgenden Personen als Zeugen zur Sache zu befragen:

- R._____

- S._____

- T._____

- U._____

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 83) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

c) Der Privatklägerschaft: (Urk. 77 S. 2)

1. Es seien die Ziffern 4, 5 und 10 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 4. Juni 2024 (Geschäfts-Nr.: DG230135-L) aufzuhe- ben.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin EUR 1'364'543.24, USD 250'000.00 und CHF 153'676.00 zu bezahlen.

3. Eventualiter sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin CHF 1'794'429.00 zu bezahlen.

4. Der Verwertungserlös des Mercedes-Benz im Betrag von CHF 34'760.65 sei der Privatklägerin zuzuweisen.

5. Der Erlös der veräusserten Aktien D._____ und E._____ im Gesamtbetrag von CHF 106'325.25 sei der Privatklägerin zuzuweisen. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Zum polizeilichen Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren sowie zum Verfah- rensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden

- 6 - Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 75 S. 11- 15). Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene und am

4. Juni 2024 schriftlich eröffnete Urteil (vgl. Prot. I S. 35) meldete der Beschuldigte sowie die Privatklägerin innert gesetzlicher Frist Berufung an (Urk. 67 und 68). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 3. Oktober 2024 reichten der Beschul- digte (Urk. 76) sowie die Privatklägerin (Urk. 77) fristgerecht ihre Berufungs- erklärungen ein. Mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2024 wurde der Staats- anwaltschaft sowie den Privatklägerinnen Frist angesetzt um zu erklären, ob An- schlussberufung oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird (Urk. 81). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 83). Die (übrigen) Privatklägerinnen liessen sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu den mit der Berufungs- erklärung gestellten Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 84). Mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2024 beantragte die Staatsanwalt- schaft die Abweisung der Beweisanträge (Urk. 86). Mit Präsidialverfügung vom

17. Dezember 2024 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten auf Einver- nahme von R._____, S._____, T._____ sowie U._____ als Zeugen abgewiesen (Urk. 87). Am 8. Januar 2025 teilte der Verteidiger des Beschuldigten mit, dass dieser neu nicht mehr in Uruguay sondern in V._____, Argentinien, wohnhaft sei (Urk. 89).

2. Am 25. Juni 2025 wurden die Parteien auf den 30. Oktober 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 92). Zu dieser erschienen der Beschul- digte in Begleitung seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, der Vertre- ter der Privatklägerin Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics Y2._____ und Staatsanwältin lic. iur. W._____ (Prot. II S. 5). II. Prozessuales 1.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte-

- 7 - nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ist vorliegend zu beachten. 1.2. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme von Dispositiv- Ziffer 9 (Rückgabe von Datenträgern und Unterlagen an die Staatsanwaltschaft III) als Ganzes an. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist somit lediglich Dispositivziffer 9, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Somit sind im Berufungsverfahren der Schuldspruch betreffend gewerbs- mässige Geldwäscherei (Dispositiv-Ziffer 1), die Strafzumessung sowie der Aufschub der Freiheitsstrafe (Dispositiv-Ziffern 2 und 3), die Entscheide betreffend Einziehungen der Verwertungserlöse des Mercedes-Benz und der D._____ Aktien (Dispositiv-Ziffern 4 und 5), die Ersatzforderung (Dispositiv-Ziffer 6), die Ver- wendung des gesperrten Depots zur Deckung der Verfahrenskosten (Dispositiv- Ziffer 7), die Aufrechterhaltung der Kontosperren (Dispositiv-Ziffer 8), der Entscheid über die Zivilforderung der Privatklägerin (Dispositiv-Ziffer 10) sowie die Kosten- festsetzung und -auflage (Dispositiv-Ziffern 11 und 12) angefochten (Urk. 76). Die Privatklägerin beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 10 (Urk. 77 S. 2). 2.1. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsin- stanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken. 2.2. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

- 8 - 3.1. An der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung vorfrageweise einen Rü- ckweisungsantrag und verschiedene Beweisanträge. 3.2. Zum einen sei das Verfahren zur Untersuchung und Abklärung der genauen Umstände der allerersten Kontaktaufnahmen und Informationen im Zusammen- hang mit der Mandatsübernahme des Beschuldigten und deren genauen Inhalts an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Urk. 99 S. 1, Urk. 100; Prot. II S. 7 ff.). Vorliegend sind jedoch weder im Vorverfahren noch im erstinstanzlichen Verfahren prozessuale Mängel ersichtlich. Der Umstand, dass noch Beweismittel abgenom- men werden müssten, ist kein Mangel, denn das Gesetz gibt der Rechtsmittelin- stanz ausdrücklich die Möglichkeit, zusätzliche Beweise abzunehmen (Art. 389 Abs. 3 StPO). Falls nötig könnte dies somit noch nachgeholt werden. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft ist daher nicht angezeigt, weshalb der ent- sprechende Antrag bereits an der Berufungsverhandlung abgewiesen wurde (Prot. II S. 12). 3.3. Zum anderen beantragte die Verteidigung, es seien ergänzende Unter- suchungshandlungen vorzunehmen wie die Edition sämtlicher Unterlagen zur Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit Q._____ alias L._____ (nachfolgend: Q._____ alias L._____) bei der AA._____ [Bank] in Zürich, die Einvernahme von Dr. AB._____ und Dr. AC._____ als Funktionäre der AA._____ [Bank] in Zürich, die Edition sämtlicher Unterlagen und Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Au- dit 2015/2016 der AD._____ betreffend die P._____ GmbH, die Einvernahmen von AE._____ und AF._____ im Zusammenhang mit dem Audit der P._____ GmbH bei der AD._____, die Einvernahmen von AG._____, AH._____, AI._____, AJ._____ und AK._____ als Mitarbeiter der AL._____ im Zusammenhang mit der "AM._____ S.A.", die Einvernahme von AN._____ von der AO._____ [Bank] betr. AP._____, die Einvernahme von AQ._____ zur Geschäftsbeziehung mit Q._____ alias L._____, die Einvernahme von AR._____, AS._____, zur Person, zur Geschäfts- idee und -tätigkeit sowie zum generellen modus operandi von Q._____ alias L._____ und die nochmalige Einvernahme von R._____, S._____, T._____ und U._____ zum Zeitpunkt und den Umständen des Kennenlernens und der Zusam- menarbeit mit Q._____ alias L._____ (Urk. 99). Diese Beweismittel sollen gemäss

- 9 - Verteidigung beweisen, dass Q._____ alias L._____ von dessen gesamten ge- schäftlichen Umfeld als "compliant" (regelkonform) erachtet worden sei (Prot. II S. 9 ff.; Urk. 100). Dass die Banken und deren mit Q._____ alias L._____ resp. dessen GMBH be- fasste Funktionäre diesen als compliant erachteten, ist unbestritten. Die Frage, ob der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand der Geldwäscherei erfüllte, basiert jedoch nicht nur auf diesen, sondern auch auf weiteren Beweismitteln, welche dem hiesigen Gericht vorliegen. Wie die vorliegenden Beweismittel zu würdigen sind, ist sodann Sache des Gerichts. Was die letzten vier Personen (R._____, S._____, T._____ und U._____) anbelangt, wurden diese bereits in der Untersuchung als Zeugen einvernommen, wobei dem Beschuldigten und dessen Verteidiger jeweils ein Teilnahmerecht zustand. Eine erneute Einvernahme ist aus den ebengenann- ten Gründen nicht angezeigt. Die Beweisanträge der Verteidigung wurden daher noch vor dem Beweisverfahren abgewiesen (Prot. II S. 12). Die Verteidigung hielt auch im Beweisverfahren an den gestellten Beweisanträgen fest (Prot. II S. 12); diese sind jedoch mit derselben Begründung abzuweisen. III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage stark zusammengefasst vorgeworfen, Vermögenswerte, welche von Q._____ alias L._____ auf verbrecherische Weise (durch Betrug/Veruntreuung) erlangt wurden und welche auf Bankkonten der P._____ GmbH in Zürich vereinnahmt wurden, im Laufe des Jahres 2017 systema- tisch aus der P._____ GmbH heraustransferiert zu haben, um die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung dieser Vermögenswerte zu vereiteln. Konkret habe der Beschuldigte hierzu Transaktionen über die AT._____ [Bank] in AU._____ bzw. AV._____ in AW._____, über die BA._____ [Bank] in BB._____ und über die auf ihn selbst lautende Bankbeziehung bei der C._____ AG veran- lasst. Ausserdem habe er Barbezüge ab dem Konto der P._____ GmbH bei der BC._____ AG [Bank] getätigt. Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte damit

- 10 - zwischen Februar 2017 und Dezember 2017 für Q._____ alias L._____ Vermö- genswerte im Betrag von total mindestens CHF/EUR/USD 1'794'429.00 gewa- schen. Er habe dabei gewusst oder es zumindest für möglich gehalten, dass die Gelder ab den Bankkonten der P._____ GmbH und von Q._____ alias L._____ persönlich aus Verbrechen herrührten bzw. habe diesen Umstand zumindest in Kauf genommen. Ausserdem sei ihm bewusst gewesen, dass er durch seine Hand- lungen die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung, die Beschlagnahme/Einziehung der Vermögenswerte vereitelt habe (Urk. 44 S. 2-22). 1.2. Der Beschuldigte bestreitet weder die verbrecherische Herkunft der Vermö- genswerte noch im Wesentlichen die anklagegegenständlichen Transaktionen. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass er über die deliktische Herkunft der Vermögenswerte nichts gewusst habe. Er sei von Q._____ alias L._____ ebenfalls getäuscht worden. Ausserdem bestreitet er – im Gegensatz zu seinem Verteidiger (vgl. Prot. I S. 27) –, mit seinen Handlungen die Ermittlung der Herkunft, die Auf- findung oder die Beschlagnahmung bzw. Einziehung der Vermögenswerte erschwert und eine Rückführung der Vermögenswerte verunmöglicht zu haben. Es seien alles öffentliche Transaktionen gewesen, er sehe hier keine Verschleierung (Urk. 62 S. 23 ff., Urk. 102 S. 28).

2. Beweismittel und Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die vorliegend zur Verfügung stehenden Beweismittel (Aussagen des Beschuldigten, Zeugenaussagen, Bankakten, Handelsregister- akten, Steuerakten, Migrationsakten und weitere Unterlagen aus Hausdurch- suchungen) sehr ausführlich dargelegt, sich zu deren Verwertbarkeit geäussert und die einzelnen Aussagen der Zeugen und des Beschuldigten aufgeführt sowie gewürdigt. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann zur Vermeidung von Wieder- holungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 75 S. 57-120).

3. Vortat Die deliktische Herkunft der anklagegegenständlichen Gelder ist unbestritten (Prot. I S. 17 f., Urk. 102 S. 40). Es kann hierzu auf die Anklageschrift verwiesen

- 11 - werden (Urk. 44 Anklageziffer 2.2. und 2.3.). Stark zusammengefasst erhielt Q._____ alias L._____, welcher unter einer falschen Identität in der Schweiz lebte, von spanischen Firmen (darunter die Privatklägerin 1), mit denen er im Namen der AP._____ (AP._____ S.A.) fiktive Verträge über nicht existente zukünftige Ge- schäfte abschloss, Barsicherheiten in der Höhe von insgesamt rund EUR 9,7 Mio. (davon insgesamt EUR 5'150'000.00 von der Privatklägerin 1), welche auf Bank- konten der P._____ GmbH in Zürich überwiesen wurden, welche Firma zuvor von Q._____ alias L._____ gegründet wurde. Q._____ alias L._____ gab dabei vor, die Barsicherheiten auf einem Konto der P._____ GmbH in der Schweiz treuhände- risch aufzubewahren und diese zurückzuerstatten, sollten die Verträge seitens der AP._____ nicht erfüllt werden. Die Barsicherheiten wurden bis heute weder zurück- bezahlt noch wurde auf Seiten der AP._____ ein Vertragserfüllungswillen erkenn- bar. Bis Ende 2017 wurden die Bankkonten der P._____ praktisch vollständig ge- leert, um das Geld vor Zugriffen von Behörden und Dritten zu sichern. Die Barsi- cherheiten im Betrag von rund EUR 9,7 Mio. wurden von Q._____ alias L._____ damit auf verbrecherische Weise erlangt. Die P._____ GmbH verfügte nebst den geleisteten Barsicherheiten über keine weiteren Einnahmen. Sämtliche Geldzu- flüsse auf Bankkonten der P._____ GmbH wurden somit durch Verbrechen erlangt. Gleiches gilt für Vermögenswerte, welche ab den Bankkonten der P._____ GmbH auf Bankkonten weitergeleitet wurden, welche Q._____ bei Banken in Zürich unter dem Namen von L._____ für sich persönlich eröffnet hatte (vgl. auch Urk. 75 S. 120-124).

4. Geldwäschereihandlungen 4.1. Transaktionen 4.1.1. Betreffend die grundsätzliche Stellung des Beschuldigten, welche er im Zusammenhang mit Q._____ alias L._____ inne hatte und die Aufgaben, die er für ihn erfüllte, kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 S. 124-127). An der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte sodann, ab Dezember 2016 bzw. Januar 2017 für Q._____ alias L._____ und des- sen Ehefrau BD._____ tätig gewesen zu sein (Urk. 102 S. 6 f.). Zu Beginn habe er Q._____ alias L._____ lediglich bei der Kommunikation mit der BC._____ geholfen.

- 12 - Er sei dabei in beratender Funktion tätig gewesen, wobei es sich nicht um ein Man- dat gehandelt und er kein Geld dafür bekommen habe. Er habe nicht selber resp. nie im Namen des Kunden autonom und ohne Rückfragen Entscheidungen getrof- fen (Urk. 102 S. 7 und 10). Q._____ alias L._____ habe ihm eine Vollmacht mit Einzelunterschrift bei der BC._____ eingeräumt, Transaktionen habe er aber immer nach Instruktion resp. vorgängiger Absprache mit R._____ und Q._____ alias L._____ ausgelöst. Es sei eine limitierte Vollmacht gewesen (Urk. 102 S. 11). Er sei zudem mit der Gründung der O._____ Consulting GmbH für die beiden Neffen von Q._____ alias L._____ beauftragt und zu 40% bei dieser angestellt worden, wofür er auch einen Lohn erhalten habe (Urk. 102 S. 7 f.). Q._____ alias L._____ habe ihn auch damit betraut, ein Konto für seine Frau BD._____ in der Schweiz zu eröffnen und zwischen 0.5 und einer Million vom Konto der P._____ darauf zu über- weisen (Urk. 102 S. 8). Weiter habe Q._____ alias L._____ ihm eine Beteiligung an einem grossen Projekt betreffend den Bau eines Energiehafens in BE._____, Ve- nezuela, in Aussicht gestellt, wobei sein Anteil als künftiger Partner auf 20% fest- gelegt worden sei (Urk. 102 S. 8 f.). Schliesslich habe er auch Botengänge zu Ge- schäften wie BF._____, AV._____ etc. getätigt und so persönliche Besorgungen für Q._____ alias L._____ und dessen Ehefrau erledigt (Urk. 102 S. 8 f.). Er habe dafür – ausser die Entlöhnung bei der O._____ Consulting GmbH und die Spe- senentschädigung – keine Entschädigung für seine Tätigkeiten erhalten, seine Mo- tivation sei die künftige 20%-Gewinnbeteiligung bezüglich des besagten Projekts gewesen (Urk. 102 S. 10). Gegen Ende der Einvernahme vor zweiter Instanz gab der Beschuldigte zudem an, für die Anlageselektion der Aktien und Fonds von BD._____ bei der BH._____ eine Management Fee erhalten zu haben (Urk. 102 S. 23 f.). Der Beschuldigte beschreibt das Verhältnis zu Q._____ alias L._____ als freundschaftlich (so auch die Verteidigung, Prot. II S. 22). 4.1.2. Die Vorinstanz machte sehr ausführliche und zutreffende Ausführungen zu den anklagegegenständlichen Transaktionen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 75 S. 127- 145). Die anklagegegenständlichen Transaktionen werden im Übrigen vom Beschuldigten – weitestgehend – anerkannt (Urk. 62; Prot. I S. 15 ff.; Urk. 102

- 13 - S. 13). Demnach sind folgende durch den Beschuldigten veranlassten anklagege- genständlichen Transaktionen grundsätzlich unbestritten und erstellt:

- Über das Konto BG._____ bei der AT._____ [Bank] in AU._____ bzw. AV._____ in AW._____ in der Höhe von EUR 619'253.00

- Über die BA._____ LLC in BB._____ in der Höhe von EUR 500'000.00/USD 250'000.00/CHF 83'476.00

- Bargeldbezüge ab Konto P._____ GmbH bei der BC._____ AG [Bank] in der Höhe von EUR 121'000.00

- Über das Konto des Beschuldigten bei der C._____ AG Nr. 8 in der Höhe von EUR 124'290.24

- Über das Konto des Beschuldigten bei der C._____ AG Nr. 8 in der Höhe von CHF 70'200.00 4.1.3. Die aufgeführten Transaktionen werden vom Beschuldigten – wie erwähnt – im Wesentlichen anerkannt (Urk. 62; Prot. I S. 15 ff.; 102 S. 13). Betreffend einzelne Zwischenschritte machte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz wie auch an der Berufungsverhandlung jedoch abweichende Angaben bzw. bestritt diese teils mit Nichtwissen (Urk. 102 S. 19), weshalb nachfolgend darauf einzugehen ist. 4.1.3.1. Der Beschuldigte anerkennt die Gutschrift der AT._____ [Bank] in AU._____ ab dem Konto der BG._____ zugunsten seines EUR-Kontokorrents in der Höhe von EUR 80'000.00 am 10./11. April 2017 zugunsten seines Kontos bei der C._____ AG (Urk. 102 S. 15). Er könne sich jedoch nicht mehr daran erinnern, ob dabei eine fiktive Rechnung ausgestellt worden sei. Er sei von BH._____ instru- iert worden, was er machen solle, damit er diese EUR 80'000.00 erhalte (Urk. 62 S. 18, Urk. 102 S. 16). Der Beschuldigte stellte am 10. April 2017 eine Rechnung über EUR 80'000.00 an die BG._____ mit dem Zahlungsgrund "introduction of new clients to K._____ Wealth Management" aus (pag. 6.1.57). Dies geschah auf An- weisung von BH._____, wonach ihm der Beschuldigte ein englischsprachiges

- 14 - Schriftstück mit plausiblem Zahlungsgrund schicken solle (pag. 6.1.46-47). Der Be- schuldigte gibt selber an, dass dieser auf der Rechnung angegebene Grund nicht der tatsächliche gewesen sei (Urk. 102 S. 16), womit – wie auch die Vorinstanz zutreffend ausführt (Urk. 75 S. 129 E. 4.3.) – erstellt ist, dass der Beschuldigte diese Rechnung fingierte, um die Transaktion zu plausibilisieren. Ob dies auf Initiative von BH._____ geschah, ist letztlich unerheblich. 4.1.3.2. Vorliegend unbestritten vom Beschuldigten ist, dass auf dem Konto von BD._____ bei der AV._____ SA in AW._____ am 12. Mai 2017 EUR 531'932.80 eingingen (Urk. 102 S. 18). Ebenso unbestritten ist, dass dieser Betrag vom Konto der BG._____ bei der AT._____ [Bank] in AU._____ stammt (Urk. 102 S. 17). Der Beschuldigte bestreitet jedoch den Weg, welchen dieser Betrag dahin genommen hat, bzw. behauptet er, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass das Geld zwi- schenzeitlich über das Konto des Ehepaars BH._____ bei der BI._____ [Bank] ge- laufen sei (Urk. 62 S. 21 f., Urk. 102 S. 19). Die Vorinstanz hat zutreffend aufge- zeigt, wie der Betrag von EUR 531'932.80 seinen Weg vom Konto der BG._____ bei der AT._____ [Bank] in AU._____ über die K._____ Limited, BJ._____, über Konten der BK._____ [Bank] in BL._____, Mazedonien, und der BM._____ AG in BN._____, Österreich, schliesslich am 12. Mai 2017 auf das Konto von BD._____ bei der AV._____ SA gefunden hat. Sodann hat sie die Verbindung dieser Banken zu BH._____ aufgezeigt und erstellt, dass die Transaktion auf Anweisung des Be- schuldigten und im Einvernehmen mit BH._____ plangemäss erfolgte. Ausserdem hat die Vorinstanz aufgezeigt, dass BH._____ eigene Fondanteile an BD._____ übertrug, welche aufgrund eines Rücknahmeformulars, welches der Beschuldigte von BD._____ unterschreiben liess, liquidiert und der Erlös als "Redemption of Sha- res" auf das Konto von BD._____ bei der AV._____ einbezahlt wurde (Urk. 75 S. 133-135 E. 4.5-4.10). Daher vermögen auch seine an der Berufungsverhandlung vorgebrachten Erklärungen, BH._____ habe möglicherweise interne Kompensatio- nen gemacht resp. dieser habe das Geld wahrscheinlich irgendwo anders investie- ren wollen, nicht zu überzeugen (Urk. 102 S. 19). Es kann auf die sehr sorgfältigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschuldigte konnte schliess- lich nicht überzeugend erklären, weshalb die Überweisung von EUR 531'932.80 ab dem Konto der BG._____ bei der AT._____ [Bank] in AU._____ diesen sonderba-

- 15 - ren Weg bis nach AW._____ nahm (vgl. Urk. 62 S. 19 ff.). Somit ist auch dieser anklagegegenständliche Transaktionsweg erstellt. 4.1.3.3. Der Beschuldigte bestätigte alle anklagegegenständlichen Transaktio- nen im Zusammenhang mit der BA._____ [Bank] in BB._____ (Urk. 102 S. 20 f.). Betreffend den Barbezug von CHF 90'000.00 am 6. April 2018 (vgl. Urk. 44 S. 18 Anklageziffer 2.6.4.) machte er jedoch geltend, Barabhebung sei unmöglich, bei dieser Bank könne man nicht in bar Geld abheben, diese sei in BB._____ (Urk. 62 S. 26, Urk. 102 S. 22). Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, belegt der Bankaus- zug der BA._____ LLC vom 6. April 2018 jedoch, dass am selben Tag eine Barab- hebung in der Höhe von CHF 90'000.00 mit dem Vermerk "2.WITH- DRAW_(CHF).001" vorgenommen wurde (Urk. 75 S. 140 E. 5.7.; Urk. 6.1.102). Da- mit ist auch diese Transaktion erstellt. 4.2. Geeignetheit zur Verschleierung der Herkunft Der Beschuldigte sieht in den anklagegegenständlichen Transaktionen keine Verschleierung. Es sei ja alles öffentlich gewesen. Diese Frage beschlägt einerseits den Vorsatz des Beschuldigten als auch die rechtliche Würdigung, weshalb an dieser Stelle bereits kurz darauf einzugehen ist. Der Argumentation des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Die aner- kannten und weiter erstellten Transaktionen eignen sich durchaus, um die Herkunft der Vermögenswerte zu verschleiern. Einerseits schuf der Beschuldigte durch die Überweisung auf Konten und Unterkonten, die auf seinen Namen lauteten oder ihm wirtschaftlich zuzuordnen waren, persönliche Distanz. Andererseits schuf er örtliche Distanz, indem er die Vermögenswerte auf Konten in Bulgarien und BB._____, zum Teil via weitere Länder oder Konten, überwies. Er fingierte teilweise Rechnungen, um einen Überweisungsgrund zu plausibilisieren oder machte bei der Kontoeröffnung bei der AV._____ SA falsche Angaben betreffend die Herkunft der Gelder (vgl. Urk. 10.13.19). Hinzukommt, dass der Beschuldigte gewisse erstellte Transaktionen abstreitet, was im Widerspruch zu seiner Aussage steht, es sei alles öffentlich gewesen. Im Übrigen bestreitet denn nicht einmal der Verteidiger des Be- schuldigten, dass die aufgezeigten und anklagegegenständlichen Transaktionen

- 16 - zur Verschleierung der Herkunft der Vermögenswerte geeignet waren. Schlussend- lich wurden durch die Transaktionen denn ja auch tatsächlich Vermögenswerte in der Höhe von EUR 1'364'543.24; USD 250'000.00 und CHF 153'676.00 der Be- schlagnahme bzw. Einziehung entzogen, womit sich die fragliche Geeignetheit ma- nifestiert hat (vgl. dazu auch hinten IV. E. 2.).

5. Vorsatz 5.1. Ausführungen des Beschuldigten Der Beschuldigte macht geltend, er habe nichts von der verbrecherischen Herkunft der Gelder gewusst, er sei ebenso getäuscht worden von Q._____ alias L._____ (Urk. 62, Urk. 102 S. 31). Da diese Frage das tatsächliche Wissen des Beschuldigten betrifft, ist der Vorsatz bereits an dieser Stelle zu prüfen. Vor Vorinstanz machte er erstmals Aussagen zu seiner Beziehung zu Q._____ alias L._____ und den für diesen ausgeführten Transaktionen (Urk. 62). Demnach sei ihm Q._____ alias L._____ von einem Kollegen aus seinem Busi- nessnetwork vorgestellt worden. Sie hätten gesagt, sie würden jemanden kennen, der einen spanischsprachigen Vermögensverwalter brauche. Er habe Q._____ alias L._____ ca. Ende 2016, Anfang 2017 kennengelernt. Er habe ihn nur unter dem Namen BO._____ gekannt und nicht gewusst, dass das eine falsche Identität sei. Danach gefragt, welche Tätigkeit er für Q._____ alias L._____ und dessen Frau habe ausführen müssen, gab er bereits vor Vorinstanz an, Q._____ alias L._____ habe gewollt, dass er für BD._____, seine Frau, ein Konto bei einer Schweizer Bank eröffne. Er habe auch die O._____ GmbH für dessen zwei Neffen organisiert und geführt. Ausserdem habe Q._____ alias L._____ gewollt, dass er [der Beschul- digte] auch alles Finanzielle von ihm anschaue und ein spezielles Augenmerk auf die Anlagetätigkeit von der BC._____ richte. Auf sein Geschäftskonto bei der BC._____ habe er direkten Einblick und eine Vollmacht mit Einzelunterschrift ge- habt (Urk. 62 S. 12, Urk. 102 S. 7 ff.). Er sei operativ bei der P._____ GmbH tätig gewesen, als Berater bzw. Financial Advisor. In der Zeit als er tätig gewesen sei, sei kein Geld hereingekommen. Er habe nie aus Eigeninitiative Gelder verschoben. Es sei immer im Auftrag von Q._____ alias L._____ geschehen und immer für die-

- 17 - sen und für seine Familie. Als er Q._____ alias L._____ kennengelernt habe, habe dieser ihm gesagt, er sei seit Jahren ein erfolgreicher Consultant im Energiesektor und habe ziemlich viel Geld gemacht in letzter Zeit. Er wolle wieder nach Spanien zu seiner Frau und seinem kranken Kind. Er habe gesagt, er wolle die P._____ GmbH liquidieren. Dann habe er ein neues Business mit seinen zwei Neffen begin- nen wollen. Das Ziel von ihm sei gewesen, das Geld langsam zu beziehen. Er habe gesagt, das Geld sei ihm und er wolle, dass ein Teil an BD._____ gehe, einen Teil in neue Ventures reinvestieren und einen Teil für seinen privaten Konsum verbrau- chen (Urk. 62 S. 13 f., so auch an der Berufungsverhandlung, Urk. 102 S. 7 ff.). Zum Zweck der Überweisungen an die AT._____ [Bank], AU._____, befragt, gab der Beschuldigte an, dass Q._____ alias L._____ gesagt habe, er wolle ein Konto in der Schweiz für seine Frau eröffnen. Dies sei aber schwierig gewesen. Da er [der Beschuldigte] eine Beziehung zur K._____ Company in Liechtenstein ge- habt habe, habe er dort wegen eines Kontos für BD._____ angefragt. Das sei auch nicht möglich gewesen und sie hätten gefragt, ob er [der Beschuldigte] nicht ein Konto mit ihr als Beneficial Owner eröffnen wolle. Deshalb habe Q._____ alias L._____ ihm das Geld dorthin gesendet. Ein paar Monate später habe er ein Konto für BD._____ bei der AV._____ in AW._____ eröffnet. Das habe wunderbar ge- klappt. Dann sei das von der K._____ zum persönlichen Konto von BD._____ ge- gangen. Als Erklärung, weshalb man nicht gewartet habe, bis sie ein Konto habe und das Geld erst dann von der BC._____ auf ihr Konto überwiesen habe, gibt der Beschuldigte an, Q._____ alias L._____ habe gesagt, er [der Beschuldigte] solle das Geld von BD._____ nehmen, sie müsse beruhigt sein, dass Q._____ alias L._____ keinen Zugriff darauf habe und er habe gewollt, dass nur sie darauf zu- greifen könne. Die ganzen EUR 619'253.00 seien zu diesem Zweck überwiesen worden (Urk. 62 S. 15 f., Urk. 102 S. 14 ff.). Zu den EUR 80'000.00, die der Be- schuldigte von dort an sein persönliches Konto bei der C._____ AG überwiesen hat, führt der Beschuldigte aus, dies sei als Abgeltung für Vorleistungen gewesen, welche er für Q._____ alias L._____ bereits erbracht habe. Daran, dass für diese Zahlung eine fiktive Rechnung ausgestellt wurde, um die Zahlung gegenüber der AT._____ [Bank] zu plausibilisieren, könne er sich nicht mehr erinnern. Das habe wohl BH._____ so von ihm verlangt (Urk. 62 S. 17 f.). An der Berufungsverhandlung

- 18 - erklärte er dann, dass er BH._____ zuerst eine Rechnung für Vorleistungen betref- fend BD._____ eingereicht habe, dieser diese dann aber nicht akzeptiert habe. Die Rechnung unter dem Titel "introduction of new clients to K._____ " habe er so ein- gereicht, damit er sein Geld erhalte (Urk. 102 S. 16). Zum Weitertransfer der EUR 532'000.00 auf das Konto von BD._____ bei AV._____ in AW._____ und dem etwas sonderbaren Weg, der dieses Geld nahm, führte der Beschuldigte aus, das stimme nicht, das Geld sei direkt von K._____ an AV._____ überwiesen worden (Urk. 62 S. 20). Er habe absolut keine Ahnung von diesen Transaktionen, welche BH._____ mit seiner Bank gemacht habe. Es sei unmöglich, dass AV._____ das Geld akzeptiert hätte, wenn das Geld von der BI._____ [Bank] von Herrn BH._____ gekommen wäre. Für ihn sei es von der K._____ gekommen und nicht von Herrn BH._____ (Urk. 62 S. 22 f.). An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschul- digte hierzu, das Geld bei der K._____ sei wie bei den Zahlungsinstruktionen an- gekündigt zur AT._____ in AU._____ gegangen, weil die K._____ ihr Geld dort ge- habt habe. Davon, was danach und vor der Überweisung an die AV._____ in AW._____ mit dem Geld passiert sei, wisse er nicht (Urk. 102 S. 17 f.). Darauf angesprochen, dass diese EUR 532'000.00 gemäss E-Mail des Beschuldigten an BH._____ vom 7. April 2017 als "Redemption of the Shares" an BD._____ hätten gehen sollen, gab er an, dass sei so, da die K._____ ein Investmentfonds sei und da könne man nicht einfach Überweisungen machen. Da müsse man eine "red- emption" machen (Urk. 62 S. 20 f.). Betreffend die Transaktionen über die BA._____ LLC in BB._____ führte er aus, er habe diese Bankverbindung eröffnet, weil Q._____ alias L._____ mit ihm zusammen zukünftig Projekte im Energiebereich habe ausführen wollen und er ge- sagt habe, er wolle ihm das Geld geben. Mit diesem Geld habe er gewollt, dass er andere Gesellschaften eröffne oder andere Ventures beginne (Urk. 62 S. 23). An der Berufungsverhandlung gab er diesbezüglich an, er habe bei der BA._____ [Bank] ein Konto für die P._____ eröffnen wollen, auf welches Geld für die Projekte in der Karibik hätte eingezahlt werden sollen. Seine Kontaktperson vor Ort habe aber empfohlen, zuerst ein persönliches Konto auf seinen Namen zu eröffnen, da- mit es besser aussehe. Mit der Zeit könne er dann eine Gesellschaft für seine Pro- jekte gründen und das Geld auf die Gesellschaft übertragen (Urk. 102 S. 20). Be-

- 19 - treffend die Überweisung von EUR 500'000.00 an die BA._____ [Bank] und die hierfür vom Beschuldigten ausgestellte Rechnung vom 5. Juni 2017 unter dem Titel "…" gab dieser vor Vorinstanz an, das sei vorausbezahlt worden für Dienstleistun- gen, die er später hätte erbringen sollen. Q._____ alias L._____ habe vorausbe- zahlt, da er gewollt habe, dass er in Luxemburg eine Holding und später dann ver- schiedene europäische Satelliten eröffne. Es sei aber nicht abgeschlossen worden. Das Geld sei wieder herausgenommen worden. Q._____ alias L._____ habe kurz- fristig den Plan geändert. Er habe persönliche Bedürfnisse gehabt und das Geld wieder bezogen (Urk. 62 S. 23 ff.). Auch betreffend die zweite Überweisung von USD 250'000.00 und diejenige von CHF 83'476.00 sei es dasselbe gewesen. Q._____ alias L._____ habe bei der BA._____ [Bank] aufstocken wollen für seine zukünftigen Pläne (Urk. 62 S. 26). Auch an der Berufungsverhandlung erklärte er, Das Geld sei nach der Überweisung für praktisch alles verwendet worden. Q._____ alias L._____ habe plötzlich gesagt, er brauche da EUR 160'000, da EUR 100'000 etc. Dieser habe dann alles wieder abgezogen. Das Geld sei zurück nach Spanien gegangen, wo es wahrscheinlich investiert worden sei (Urk. 102 S. 20 f.). Betreffend die Bezüge ab seinem Konto hält er fest, dass sei alles von Q._____ alias L._____ initiert worden, nicht von ihm (Urk. 62 S. 27 ff., Urk. 102 S. 22 f.). Die Verteidigung und der Beschuldigte machen geltend, dass Q._____ alias L._____ von Finanzinstituten wie die BC._____ oder die AA._____ [Bank] sowie Wirtschaftsprüfern als "compliant" angesehen wurde und dass der Beschuldigte deshalb bereits beim ersten Kontakt mit Q._____ alias L._____ auch davon ausge- hen durfte, dass "alles sauber ist" (Prot. II S. 8 ff., 13 ff.; 102 S. 41). Bei Q._____ alias L._____ habe es sich um einen hochklassigen Betrüger gehandelt welcher nicht nur die Banken, sondern auch das Migrationsamt getäuscht habe (Prot. II S. 13). Auch sei in der vorliegend relevanten Zeit nach den teils namhaften Trans- aktionen auch nie eine Compliance- oder EMROS-Meldung erfolgt (Prot. II S. 15). Der Beschuldigte gibt an, er habe keine Informationen darüber gehabt, wie Q._____ alias L._____ zum Geld gekommen sei, welches bei der P._____ GmbH gewesen sei. Er habe keine Verträge gesehen. Er habe auch nicht gewusst, dass

- 20 - auf dem Konto einmal 9,5 Mio. waren. Zum Zeitpunkt als er gekommen sei, seien es so 2,5 Mio. gewesen. Es könne sein, dass Q._____ alias L._____ ihm Verträge gezeigt habe. Es seien aber Musterverträge gewesen. Betreffend AP._____ könne er sich nicht erinnern (Urk. 62 S. 29 ff., Urk. 102 S. 41). Er habe nie geschaut, was auf dem Konto bei der BC._____ passiert sei, bevor er eine Vollmacht gehabt habe. Die BC._____ hätte sicher nicht EUR 9,5 Mio. einfach so akzeptiert. Er sei voll davon ausgegangen, dass das Geld, welches dort gewesen sei, diese EUR 2,5 Mio., legales Geld sei. Darauf angesprochen, dass man als Vermögens- verwalter doch schaue, was in den letzten zwei oder drei Jahren auf diesem Konto gelaufen sei, führte der Beschuldigte aus, dass er in die Zukunft schaue und die Planung mache, was er investieren müsse. Er habe keine vergangenen Transakti- onen und Verträge gesehen. Die Verträge mit den Privatklägern bzw. spanischen Unternehmen, aus welchen die entsprechenden Barsicherheiten hervorgegangen seien und welche man bei ihm anlässlich der Hausdurchsuchung gefunden habe, habe er nie richtig angeschaut, Q._____ alias L._____ habe ihm Beispielsverträge für zukünftige Verträge gegeben (Urk. 62 S. 34 ff.). Schliesslich bringt die Verteidigung vor, der Beschuldigte habe sämtliche Akten, Quittungen und Verträge im Zusammenhang mit den massgeblichen Transaktionen auch nach Kontaktabbruch mit Q._____ alias L._____ bei sich zuhause aufbewahrt, was seine Gutgläubigkeit beweise (Prot. II S. 14 f.). 5.2. Würdigung Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit dem Wissen des Beschuldigten betreffend die Herkunft der Gelder auseinandergesetzt. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 75 S. 145-153). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als rekapitulierend und teilweise ergänzend. Der Beschuldigte ist – wie er selber ausführt – ein erfahrener Banker und Ver- mögensverwalter und kennt sich mit den Bestimmungen und den Möglichkeiten hinsichtlich Geldwäscherei sowie der diesbezüglichen Gesetze und Regulationen bestens aus. So betonte er mehrfach, wie wichtig ihm eine gute Compliance sei,

- 21 - und dass man – auch hinsichtlich der Steuern – alles richtig mache (Urk. Urk. 102 S. 33). Es erstaunt daher, dass er sich in diesem Punkt alleine darauf verlassen haben will, dass die Schweizer Banken seinen Kunden als compliant ansahen. Der Standpunkt des Beschuldigten und seiner Verteidigung, dass die Banken Q._____ alias L._____ als compliant angesehen hätten und die Transaktionen hätten durch- gehen lassen, weshalb der Beschuldigte selbst auch keine Veranlassung gehabt habe, vom Gegenteil auszugehen, überzeugt daher nicht. Hinzukommt, dass die Schweizer Banken bei den anklagegegenständlichen Transaktionen nur am Anfang beteiligt waren. Bei dem Weg, den gewisse Vermögenswerte weiter nahmen, war z.B. die BC._____ gar nicht mehr beteiligt. Und selbst wenn er zu Beginn der Be- kanntschaft mit Q._____ alias L._____ aufgrund der Zusicherungen von Banken- seiten noch von dessen Compliance hätte ausgehen können, hätte ihm schon bei den ersten sachverhaltsgegenständlichen Transaktionen bewusst werden müssen, dass etwas nicht stimmt. Der Beschuldigte hätte als erfahrener Banker die Compli- ance seines Kunden selber überprüfen und vor allem auch fortlaufend hinterfragen müssen, umso mehr, als er Transaktionen vornahm, die er – wie auch die Vertei- digung einräumt – durchaus als geeignet ansehen musste, um eine allfällige verbrecherische Herkunft zu verschleiern (vgl. E. IV. 2.). Hierzu wäre es ein Leichtes gewesen, das Konto der P._____ GmbH betreffend vergangene Kontobe- wegungen näher anzuschauen, um z.B. herauszufinden, woher das Geld kam. Dass er dies nicht getan hat, wie er ausführt, erscheint nicht glaubhaft. Auch die Erklärung des Beschuldigten, er habe die Verträge, welche man bei ihm zuhause gefunden hat, nie angeschaut und daher keine Ahnung gehabt, woher das Geld stammte, ist nicht nachvollziehbar. Hätte Q._____ alias L._____ die Herkunft der Vermögenswerte vor dem Beschuldigten verheimlichen wollen – wie der Beschuldigte geltend macht, indem er aussagt, er sei von ihm getäuscht worden –, hätte er [Q._____ alias L._____] diese Verträge niemals, auch nicht als Beispiels- verträge, an den Beschuldigten übergeben, da er dann damit hätte rechnen müssen, dass dieser Fragen betreffend Herkunft stellen würde, was er sicher nicht riskiert hätte. Dass er dem Beschuldigten diese Verträge dennoch übergab, kann nur damit erklärt werden, dass er die Herkunft der Gelder eben gerade nicht vor dem Beschuldigten verheimlichte, sondern der Beschuldigte durchaus wusste,

- 22 - dass die Herkunft der Vermögenswerte zumindest zweifelhaft war. Die Überwei- sungen der spanischen Unternehmen, unter anderem der Privatklägerinnen, trugen zum anderen die ausdrückliche Bezeichnung der Verträge, aufgrund welchen die Barsicherheiten überwiesen wurden und welche – wie erwähnt – beim Beschuldig- ten zuhause aufgefunden wurden. Dass er, als seriöser Vermögensverwalter, welcher nach eigenen Aussagen solch grossen Wert auf die Compliance und die Dokumentation gelegt haben will, weder die Historie des von ihm zu verwaltenden Kontos noch die sich bei ihm befindlichen Verträge, welche die Herkunft der Gelder erklärten, jemals angeschaut hat, erscheint daher völlig unglaubhaft. Es ist kaum denkbar, dass der Beschuldigte Vermögenswerte ab den Konten der P._____ GmbH u.a. auf Konten, die auf seinen Namen lauteten, überwies, ohne jemals – trotz Möglichkeit – näher abgeklärt zu haben, woher diese Gelder stammten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, war dem Beschuldigten bekannt, dass die Banken wiederholt Transaktionen als ungewöhnlich einstuften und diverse GWG- Abklärungen tätigten. Auch geht aus handschriftlichen Notizen ("GWG - alles richtig gemacht?") des Beschuldigten hervor, dass er sich durchaus Gedanken über geldwäschereirechtliche Probleme im Zusammenhang mit der P._____ GmbH machte (vgl. pag. 13.26). Denkbar ist einzig noch, dass der Beschuldigte, geblendet vom Reichtum und den Aussichten, an enormen Gewinnen aus dem von Q._____ alias L._____ angeblich geplanten Grossprojekt in Venezuela Teil zu haben, etwas die Augen verschloss resp. die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen bewusst nicht genügend überprüfte. Angesichts dieser Möglichkeit ist zu seinen Gunsten in Bezug auf die verbrecherische Herkunft des Geldes von Eventualvorsatz auszuge- hen. Die anklagegegenständlichen Transaktionen, die der Beschuldigte veran- lasste, waren durchaus geeignet, die Herkunft von allfällig verbrecherisch erlangten Vermögenswerten zu verschleiern (vgl. E. IV. 2.). Umso mehr hätte der Beschul- digte ein Interesse daran haben müssen, abzuklären, woher diese stammten. Der Beschuldigte konnte keine plausiblen Erklärungen geben für die einzelnen Transaktionen. So konnte er etwa nicht erklären, weshalb die Überweisungen von insgesamt EUR 619'253.00 nicht warten konnten, bis für BD._____ ein eigenes Konto in der Schweiz eröffnet worden war. Die Erklärung des Beschuldigten,

- 23 - Q._____ alias L._____ habe gewollt, dass das Geld getrennt werde von seinem, damit seine Frau BD._____ ihr eigenes Geld habe, worauf Q._____ alias L._____ keinen Zugriff mehr habe, ist nicht stichhaltig. Insbesondere steht sie im Wider- spruch dazu, dass der Beschuldigte von diesem Geld, welches ihr ja allein zustehen sollte, EUR 80'000.00 angeblich als Ausgleichszahlung wieder an sich überwies, um damit u.a. wieder Auslagen für Q._____ alias L._____ zu tätigen. Umso weniger konnte er erklären, weshalb er für die Überweisung dieser EUR 80'000.00 eine fingierte Rechnung mit dem Zahlungsgrund "introduction of new clients to K._____" ausstellte. Weiter gab er an der Berufungsverhandlung an, nicht gewusst zu haben, was nach der Deponierung des Geldes bei der AT._____ in AU._____ bis zur An- kunft bei der AV._____ Bank in AW._____ passiert sei (Urk. 102 S. 17). Demge- genüber geht aus der E-Mail vom 4. Mai 2017 von BH._____ an den Beschuldigten hervor, dass sich diese über Transfers von der BM._____ [Bank] an die BK._____ [Bank] in BL._____ unterhielten (pag. 6.1.78) und der Beschuldigte damit sehr wohl über den Weg des Geldes informiert war. Auch die Erklärungen zu den Transakti- onen über die BA._____ LLC in BB._____ überzeugen nicht. Dass man EUR 500'000.00 für Dienstleistungen im Zusammenhang mit zukünftigen Projekten im Energiebereich vorleistet, die einerseits noch nicht erbracht wurden und man andererseits zwei Tage später den Plan wieder ändert und das Geld für persönliche Bedürfnisse wieder bezieht, ist schlicht nicht nachvollziehbar und kann nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Zum Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte sei bis am Ende gutgläubig gewesen, was daran ersichtlich sei, dass er sämtliche Unterlagen betr. Q._____ alias L._____ bei sich zuhause aufbewahrt und nicht vernichtet habe, ist schliess- lich Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte war – wie er es mehrfach betonte – sehr darauf bedacht, sich steuerlich von Q._____ alias L._____ abzugrenzen und die Steuern bei allfälligen Kontrollen korrekt auszuweisen (Urk. 102 S. 32 f.). Be- reits hierzu musste er sämtliche Unterlagen bei sich aufheben. Das Argument der Verteidigung greift deshalb nicht. Insgesamt ergibt sich, wie dies die Vorinstanz zutreffend würdigte, dass der Beschuldigte wusste oder zumindest annahm, dass die Vermögenswerte, welche

- 24 - er transferierte, verbrecherischer Herkunft waren. Ebenso wusste er, dass die Art und Weise der durch ihn ausgeführten Transaktionen geeignet ist, die Einziehung der Vermögenswerte zu verhindern oder zu erschweren, was der Beschuldigte auch wollte.

6. Fazit Mit der Vorinstanz gilt als erstellt, dass der Beschuldigte die vorne aufgeführ- ten Transaktionen ausführte (vgl. E. III. 4.1.), wobei er zumindest mit der Möglich- keit rechnete und in Kauf nahm, dass es sich bei den Vermögenswerten, welche er im Auftrag von Q._____ alias L._____ transferierte, um Gelder deliktischer Herkunft handelte. Insgesamt wurde die Ermittlung, die Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung der Vermögenswerte von insgesamt EUR 1'364'543.24, USD 250'000.00 und CHF 153'676.00 vereitelt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Anwendbares Recht / Vortat Die Vorinstanz hat richtige Ausführungen zum anwendbaren Recht (Urk. 75 S. 154 E. IV. B.) sowie zum Tatbestand des Betruges gemacht (Urk. 75 S. 155 f. E. IV C.). Sie erwog sodann zutreffend, dass Q._____ alias L._____ die spanischen Unternehmen arglistig täuschte, sie aufgrund der Täuschung Barsicherheiten in der Gesamthöhe von EUR 9'720'000.00 leisteten und dieses Verhalten vorsätzlich geschah, wodurch Q._____ alias L._____ den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllte. Damit stammen die Gelder, welche auf die Konti der P._____ GmbH flossen, aus einem Verbrechen und sind damit deliktischer Her- kunft. Das Vortatenerfordernis ist somit gegeben. Auf die Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 75 S. 160-163 E. IV. F.1.).

2. Geldwäscherei 2.1. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den theoretischen Grundla- gen von Art. 305bis Ziff. 1 StGB gemacht, worauf verwiesen werden kann (Urk. 75

- 25 - S. 156-158 E. IV D.1-6). Demnach gilt jede Handlung als Geldwäschereihandlung, die geeignet ist, den "paper trail" zu unterbrechen bzw. zu verschleiern und damit die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte potenziell zu erschweren. Dazu gehört das Schaffen von persönlicher, räumlicher, zeitlicher und sachlicher Distanz zwischen Geldwäsche und Vermögenswerten (vgl. BSK-StGB Pieth, Art. 305bis N 42 m.w.H.). Auch die Barauszahlung von Geldbeträgen erach- tet das Bundesgericht als geeignet, die Papierspur zu unterbrechen (BGE 142 IV 333 E. 5.1.). 2.2. Die Vorinstanz hat betreffend die einzelnen anklagegegenständlichen Transaktionen dargelegt, inwiefern diese die Auffindung oder die Einziehung der aus Verbrechen herrührenden Vermögenswerte erschwerten bzw. vereitelten, worauf verwiesen werden kann (Urk. 75 S. 163-166 E. 3.-7.) So führte sie zutreffend aus, dass durch die Verschiebung der Verbrechenserlöse von EUR 619'253.00 nach AU._____ Bulgarien, und der gleichzeitigen Übertragung der Vermögens- werte auf den Beschuldigten zunächst eine örtliche und persönliche Distanz ge- schaffen wurde. Ein Teil dieser Vermögenswerte (EUR 532'000.00) wurde über Zwischenschalten weiterer ausländischer Konten, auf das Konto von BD._____ bei der AV._____ SA weitertransferiert. Der andere Teil (EUR 80'000.00) wurde mit Hilfe einer fiktiven Rechnung auf das persönliche Bankkonto des Beschuldigten bei der C._____ AG weitertransferiert und von dort zur Deckung von Auslagen verwen- det. Damit wurde sowohl persönliche als auch räumliche und sachliche Distanz ge- schaffen und die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Beschlagnahme bzw. Einziehung der EUR 619'253.00 vereitelt. Gleiches gilt für die drei Überwei- sungen ab Bankkonten der P._____ GmbH und Q._____ alias L._____ von EUR 500'000.00, USD 250'000.00 und CHF 83'476.00 auf das persönliche Bankkonto des Beschuldigten bei der BA._____ LLC, BB._____, via ein Bankkonto der BP._____ Limited, BQ._____, bei der BR._____ S.A. in BS._____ und der teilwei- sen Weiterüberweisung dieser Vermögenswerte an Drittpersonen sowie diverser Barabhebungen. Auch die Barbezüge durch den Beschuldigten ab dem Konto der P._____ GmbH in der Höhe von insgesamt EUR 121'000.00, waren geeignet die Papierspur zu unterbrechen. Ebenso waren die Überweisungen ab dem Bankkonto

- 26 - der P._____ GmbH auf die persönlichen Konten des Beschuldigten bei der C._____ AG und die Weiterüberweisung an Drittpersonen sowie diverse Barbezüge geeig- net, Vermögenswerte in der Höhe von EUR 124'290.24 und CHF 70'200.00 der Beschlagnahme bzw. Einziehung zu entziehen. 2.3. Damit ist der Grundtatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt.

3. Gewerbsmässigkeit 3.1. Parteistandpunkte Die Anklage wirft dem Beschuldigten gewerbsmässige Geldwäscherei vor. Sie begründet die Gewerbsmässigkeit damit, dass der Beschuldigte Vermögens- werte im Betrag von mindestens CHF/EUR/USD 1'794'429.00 gewaschen und damit einen hohen Umsatz erzielt habe. Er habe seine Tätigkeit für Q._____ alias L._____ nach der Art eines Berufs/Nebenberufs gegen Entschädigung in unbe- kannter Höhe ausgeübt (Urk. 44 S. 20 f.). Die Verteidigung des Beschuldigten macht geltend, es läge – wenn man von Geldwäscherei ausgehe, was bestritten werde – keine Gewerbsmässigkeit vor. Die Gewerbsmässigkeit müsse sich in der deliktischen Tätigkeit niederschlagen, nicht im Beruf, den man habe. Nur weil der Beschuldigte Vermögensverwalter sei, habe er das, was man ihm vorwerfe, nämlich die Geldwäscherei, nicht nach der Art des Berufes begangen. Der Beschul- digte sei vorher mit einem Vermögen von drei Millionen gut betucht gewesen und er habe die Fr. 12'000.– oder die Fr. 46'000.– aus der O._____ nicht gebraucht. Angesichts seines Vermögens und Einkommens seien diese Beträge kein nam- hafter Beitrag an die Lebenskosten. Alleine aufgrund der Zahlen in den Akten, könne nicht von Gewerbsmässigkeit gesprochen werden. (Prot. I S. 24; Prot. II S. 16). 3.2. Allgemeines

- 27 - Die Vorinstanz hat richtige theoretische Ausführungen zum Qualifikations- merkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB gemacht (Urk. 75 S. 158 f. E. IV 7.), diese können übernommen werden. Ein schwerer Fall im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Ein grosser Umsatz wird ab einem Betrag von CHF 100'000.00 bejaht (BGE 129 IV 188 ff.), ein grosser Gewinn wird ab einem Betrag von CHF 10'000.00 angenommen (BGE 129 IV 253 ff.). Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regel- mässigen Erwerb zu bilden. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einreichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.2.1 m.w.H.) 3.3. Würdigung Der Beschuldigte vereitelte mit den von ihm getätigten Transaktionen die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Beschlagnahme bzw. Einziehung der Vermögenswerte im Betrag von EUR 1'364'543.24, USD 250'000'00 und CHF 153'676.00. Die oben genannten Grenzwerte werden mit Blick auf die hohe Mindeststrafe in der Lehre zwar teilweise als zu tief kritisiert (BSK StGB-Pieth, Art. 305bis N 66). Der Beschuldigte wusch jedoch Vermögenswerte in einer Höhe, die weit über diesem Grenzwert liegen. Zusätzlich ist von einem erzielten Gewinn über CHF 10'000.00 auszugehen, berechnete er doch für eine einzelne Transaktion (vgl. E-Mail an BH._____ vom 10. April 2017, Urk. 6/1/45 ff.) eine Gebühr von rund 1%, was von ihm selber so anerkannt wird (Urk. 102 S. 38 f.). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass sein Gewinn wohl in diesem Bereich gelegen

- 28 - haben dürfte (1% von rund 1,7 Mio., entsprechend ca. 17'000.00). Hinzukommt – wie dies die Vorinstanz zu Recht ausführte (Urk. 75 S. 167 E. 8.) – dass auch das Nutzungsrecht am Mercedes-Benz und diverse Bargeldabhebungen als Einkünfte berücksichtigt werden können. Von der Verteidigung des Beschuldigten wird eine Entschädigung von CHF 11'000.00 ausdrücklich anerkannt (Prot. I S. 24), was den Grenzwert bereits erreicht. Dass der Beschwerdeführer daneben auch über weiteres – legales – Erwerbseinkommen in der Höhe von jährlich zwischen CHF 200'000.00 und CHF 300'000.00 sowie über ein Vermögen von CHF 1,8 Mio. resp. CHF 3 Mio. verfügte, schliesst entgegen der Verteidigung die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit nicht aus. Die Relation der deliktischen Einnahmen zum ordentlichen Erwerbseinkommen ist nach der Rechtsprechung irrelevant. Die im gewerbsmässigen Handel liegende erhöhte soziale Gefährlichkeit ist auch gegeben, wenn die deliktische Tätigkeit nicht die einzige oder die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet, sondern schon dann, wenn damit lediglich ein Nebenerwerb erzielt wird (BGE 147 IV 176 E. 2.4.1.; BGE 123 IV 113 E. 3c; Urteile 6B_1214/ 2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.4; 6B_611/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.4). Von einem Nebenerwerb des Beschuldigten kann zweifellos ausgegangen werden, immerhin tätigte er eine Vielzahl von Transaktionen für Q._____ alias L._____, während einer Zeit von knapp zehn Monaten, während dessen er als sein Vermögensverwalter und Berater tätig war. Es ist ausgeschlossen, dass er sich hierfür nicht auch regelmässig entschädigen liess. Insgesamt übte der Beschuldigte diese Tätigkeit für Q._____ alias L._____ nach der Art eines Berufes aus. Entsprechend ist Gewerbsmässigkeit zu bejahen.

4. Subjektiver Tatbestand 4.1. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, verlangt der Tatbestand der Geld- wäscherei einen doppelten Vorsatz. Der Täter muss einerseits wissen oder mindestens mit der Möglichkeit rechnen und zumindest in Kauf nehmen, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen. Die genauen Umstände der Vortat muss der Täter jedoch nicht kennen. Andererseits muss sich der Vorsatz des Täters auch darauf beziehen, dass seine Handlung geeignet ist,

- 29 - die Herkunft, Auffindung oder Einziehung solcher Vermögenswerte zu vereiteln (Urk. 75 S. 169 E. 8.). 4.2. Wie bereits oben ausgeführt (E. III. 5.) wusste der Beschuldigte oder nahm zumindest an, dass die Vermögenswerte, welche er transferierte, verbrecherischer Herkunft waren. Ebenso wusste er, dass die Art und Weise der durch ihn ausge- führten Transaktionen geeignet ist, die Einziehung der Vermögenswerte zu verhin- dern oder zu erschweren, was der Beschuldigte auch wollte. Es kann hierzu auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. III. 4.2.). Hinsichtlich der Vortat ist zu seinen Gunsten Eventualvorsatz anzunehmen, betreffend die Verschleierungs- handlungen liegt hingegen direkter Vorsatz vor.

5. Fazit Nachdem der Beschuldigte sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand der gewerbsmässigen Geldwäscherei erfüllt hat und weder Recht- fertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist er wegen qualifizierter Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug

1. Strafzumessung 1.1. Vorbemerkungen / Anträge Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei sie den Vollzug bedingt aufschob (Urk. 75 S. 194). Der Beschul- digte beantragt einen Freispruch (Urk. 76; Prot. II S. 16). Die Vorinstanz hat zutref- fende Ausführungen zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln gemacht (Urk. 75 S. 169 f. E. C.1.), darauf kann verwiesen werden. Vorliegend ist die angedrohte Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB). Die mehrfache Tatbegehung geht in der Qualifikation der Gewerbsmässig- keit auf.

- 30 - 1.2. Tatkomponente 1.2.1. Betreffend die objektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschul- digte zahlreiche Geldwäschereihandlungen beging und dabei Vermögenswerte in beträchtlicher Höhe wusch. Es handelt sich um einen erheblichen Deliktsbetrag (EUR 1'364'543.24, USD 250'000.00 und CHF 153'676.00), welcher die Schwelle zur gewerbsmässigen Geldwäscherei um ein mehrfaches überschreitet. Der Beschuldigte profitierte auch finanziell, indem er durch seine Handlungen einen Teil seines Lebensunterhaltes verdiente. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 75 S. 171 E. 2.1.), genoss er als Vermögensverwalter und ehemaliger Banker eine gewisse Vertrauensstellung gegenüber den Banken und er kannte die Regu- lationsvorschriften, insbesondere diejenigen der Geldwäscherei. Der Beschuldigte wusste demnach genau, wie er seine Geldwäschereihandlungen verschleiern kann und wie er die Transaktionen für die Banken nicht als ungewöhnlich erscheinen lassen muss. Seine Handlungen weisen damit durchaus ein gewisses Mass an krimineller Energie auf, immerhin eröffnete er persönliche Bankkonten im Ausland, damit diese als Zwischenstationen für die Transaktionen verwendet werden konn- ten, erstellte fiktive Rechnungen und plante seine Handlungen teilweise mit seinem Geschäftspartner BH._____. Er nutzte sein Fachwissen und sein Netzwerk und profitierte – wie erwähnt – auch finanziell. Zugute zuhalten ist ihm immerhin, dass er jeweils auf Anweisung von Q._____ alias L._____ handelte und nicht aus Eigen- initiative. Das objektive Tatverschulden ist aufgrund dessen als mittelschwer zu be- werten. 1.2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu erwägen, dass das Motiv des Beschuldigten finanzieller Natur war, was jedoch tatbestandsimmanent ist und daher nicht ins Gewicht fällt. Eine finanzielle Notlage lag nicht vor und wird auch nicht geltend gemacht. Im Gegenteil dazu führt der Verteidiger aus, die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seien sehr gut gewesen, so dass er es nicht nötig gehabt hätte, sich durch delinquente Handlungen zu bereichern. Leicht strafmin- dernd ist sein Eventualvorsatz hinsichtlich der Vortat zu würdigen. Hinsichtlich der Geldwäschereihandlungen lag direkter Vorsatz vor. Insgesamt relativiert die subjektive Tatschwere die objektive ganz leicht.

- 31 - 1.3. Täterkomponente Bezüglich der persönlichen Verhältnisse, insbesondere dem Werdegang und der finanziellen Verhältnisse, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 S. 172 E. 3.1.). Heute führte er ergänzend aus, dass er neu in Argentinien domiziliert sei, wobei seine Frau und sein jüngerer Sohn aber in der Schweiz angemeldet seien, damit sein Sohn den IV-Schutz nicht verliere (Urk. 102 S. 5). Er habe viele Geschäftskunden in Südamerika, weshalb er häufig unterwegs sei. Er arbeite als Selbständigerwerbender und verdiene netto seit Jahren ca. CHF 200'000 bis 300'000. Sein Vermögen belaufe sich auf ca. CHF 3'000'000, Schulden habe er keine (Urk. 102 S. 3). Er komme finanziell für seine Frau und seine beiden Söhne auf (Urk. 102 S. 4). Die Situation mit seinem Sohn, welcher an starkem Autismus leide und nicht sprechen könne, sei nicht leicht (ebd.). Die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu gewichten. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 98). Er ist nicht geständig, anerkannte aber den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei grossmehrheitlich. Auch wenn ihm die getätigten Transaktionen gestützt auf die vorliegenden Akten auch so hätten nachgewiesen werden können, ist ihm dieses Zugeständnis leicht strafmindernd anzurechnen. Reue und Einsicht sind nicht ersichtlich. 1.4. Als angemessen erweist sich eine Einsatzstrafe von 28 Monaten. Aufgrund der subjektiven Tatschwere und der Täterkomponenten ist diese jedoch leicht zu mindern, weshalb der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu sanktionieren ist.

2. Vollzug Hinsichtlich des Vollzugs der Freiheitsstrafe kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 75 S. 175 f. E. VI A.-C.), die zu übernehmen sind. Die Strafe ist demnach und auch aufgrund des Ver- schlechterungsverbots aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzu- setzen.

- 32 - VI. Zivilansprüche

1. Anträge und Vorinstanz 1.1. Die Privatklägerin beantragte vor Vorinstanz im Hauptbegehren, der Beschul- digte sei zu verpflichten, ihr einen Betrag von CHF 1'794'429.00 zu bezahlen. Weiter ersuchte sie um Zuweisung des Verwertungserlöses des Mercedes Benz im Betrag von CHF 34'760.65 und um Zuweisung der Verwertungserlöse der Werte von CHF 167'247.55 (Kaufpreis der Aktien D._____ und E._____) (Prot. I S. 9 f.). 1.2. Die Vorinstanz verwies die Zivilforderung der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 75 S. 197 Dispo-Ziff. 10). Zur Begründung führte sie an, die geltend gemachten Beträge würden nicht mit dem gemäss dem erstellten Sachver- halt erlittenen Schaden der Privatklägerschaft übereinstimmen. Es sei überdies nicht substantiiert dargelegt worden, inwiefern die Vermögenswerte, deren Einzie- hung durch die Geldwäschereihandlungen des Beschuldigten vereitelt worden seien, aus den konkreten Transaktionen der Privatklägerin stammten. Aufgrund der fehlenden Grundlage seien auch die Folgeanträge auf Zuweisung der Verwer- tungserlöse abzuweisen (Urk. 75 S. 179 E. 3.). 1.3. Die Privatklägerin erhebt dagegen Berufung. In ihrer Berufungserklärung stellt sie den Hauptantrag, der Beschuldigte sei zu verpflichten, EUR 1'364'543.24, USD 250'000.00 und CHF 153'676.00 zu bezahlen, eventualiter CHF 1'794'429.00. Wiederum ersucht sie um Zuweisung des Verwertungserlöses des Mercedes Benz sowie der Verwertungserlöse der Aktien D._____ und E._____ (Urk. 77 S. 2).

2. Allgemeines Die Vorinstanz hat zutreffende allgemeine Ausführungen zum Adhäsionsver- fahren und zum Schadenersatz gemacht, hierauf kann zunächst verwiesen werden (Urk. 75 S. 176-178 E. VII. A.-B.). Zu ergänzen ist Folgendes: Wie im Zivilprozess gilt auch im Adhäsionsprozess der Dispositionsgrundsatz. Es bleibt der geschädig- ten Person überlassen, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch geltend machen will. Die geschädigte Partei muss ihre Ansprüche selbst geltend machen und trägt dafür die Beweislast. Ihre Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweis-

- 33 - führungslast ist aber dadurch gemindert, dass sie von den Ergebnissen der Stra- funtersuchung profitieren und darauf verweisen kann. Das Strafgericht hat sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu stützen. Nach aArt. 123 Abs. 2 StPO ist die Zivilforderung spätestens im Partei- vortrag zu beziffern und zu begründen. Am 1. Januar 2024 trat Art. 123 Abs. 2 StPO in Kraft, gemäss welchem die Bezifferung und Begründung innert der von der Verfahrensleitung gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist zu erfolgen hat. Nach Art. 50 Abs. 1 OR haften, wenn mehrere den Schaden gemeinsam verschul- det haben, diese dem Geschädigten solidarisch (BSK StPO I- Dolge, Art. 122 N 22 f.).

3. Würdigung 3.1. Bezifferung / Klageänderung 3.1.1. Die Vorinstanz führte aus, die Privatklägerin habe in ihrer adhäsions- weisen Zivilklage andere Beträge verlangt als anlässlich der Hauptverhandlung (Urk. 75 S. 179 E. 2. und 3.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz schadet ihr dies jedoch nicht. Der Privatklägerin wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom

22. November 2023 mit Verweis auf aArt. 123 und Art. 338 StPO freigestellt, persönlich an der Hauptverhandlung zu erscheinen, sich vertreten zu lassen oder schriftlich Anträge zu stellen. Danach hatte sie die Zivilforderung entweder durch eine vorgängige schriftliche Eingabe oder anlässlich der Hauptverhandlung zu beziffern und detailliert zu begründen (Urk. 46). Da der Privatklägerin damit eine Frist bis zum erstinstanzlichen Parteivortrag angesetzt wurde, hat der seit Anfang 2024 geltende Art. 123 Abs. 2 StPO keinen Einfluss. Frühere Bezifferungen konnten bis zu jenem Parteivortrag geändert werden. Die Privatklägerin liess sich an der Hauptverhandlung vom 4. Juni 2024 vertreten und stellte ihre Anträge anlässlich dieser (Prot. I S. 6 und S. 9 ff.). Für das Urteil der Vorinstanz über die Zivilklage war somit das Rechtsbegehren massgeblich, welches die Privatklägerin an der Hauptverhandlung stellte. 3.1.2. Eine Abänderung ihres Rechtsbegehrens vor Berufungsinstanz, wie es die Privatklägerin mit ihrer Berufungserklärung vom 23. Oktober 2024 stellte

- 34 - (Urk. 77 S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 2), ist hingegen nur noch unter den Vorausset- zungen der Klageänderung nach Art. 317 Abs. 2 ZPO und Art. 227 Abs. 3 ZPO analog zulässig. In ihrem geänderten Hauptbegehren fordert die Privatklägerin tiefere Beträge als vor Vorinstanz, nämlich EUR 1'364'693.24; USD 250'000.00 und CHF 153'676.00, was heute umgerechnet CHF 1'625'969.00 entspricht. Eine Beschränkung der Klage vor Berufungsinstanz ist zulässig (vgl. Art. 317 Abs. 2 ZPO e contrario sowie Art. 227 Abs. 3 ZPO). 3.2.1. Die Privatklägerin stützt ihre Zivilforderung in erster Linie auf Art. 41 OR. Sie bringt vor, bei dem von der Staatsanwaltschaft erwähnten Betrag von CHF 1'794'429.00 handle es sich um den Schaden, den die Privatklägerin infolge der Delikte des Betrugs einerseits und dann der Geldwäscherei des Beschuldigten erlitten habe. Die geschädigte Privatklägerin habe durch den Konkurs der P._____ GmbH einen Verlust von CHF 6 Mio. erlitten. Die Handlungen des Beschuldigten seien widerrechtlich gewesen und verstiessen gegen das Strafgesetz, sie seien Tatbestände der Geldwäscherei und stellten damit eine widerrechtliche Handlung im Sinne von Art. 41 OR dar. Der Kausalzusammenhang ergebe sich ebenfalls aus den deliktischen Handlungen des Beschuldigten. Er sei instrumental dafür gewe- sen, dass der P._____ GmbH das gesamte Geld entzogen worden sei und dass diese schliesslich in den Konkurs geraten sei. Damit seien einerseits Gelder, wel- che als Sicherheiten hätten aufbewahrt werden müssen, anderweitig verwendet worden und die Gläubigerinnen seien in dem Umfang zu Schaden gekommen (Prot. I S. 10 f.). 3.2.2. Die Vorinstanz erstellte den Anklagesachverhalt und sprach den Beschuldig- ten der gewerbsmässigen Geldwäscherei schuldig (Urk. 75). Die Vorinstanz stellte fest, dass die Privatklägerin aufgrund des Betruges durch Q._____ alias L._____ einen Betrag von EUR 5'150'000.00 als Barsicherheit an das Konto der P._____ GmbH bei der BC._____ überwiesen hat und dieser bis heute nicht zurückbezahlt wurde (Urk. 75 S. 120-123 E. III D.1.). Sie würdigte dies als Schaden, welchen die Privatklägerin im Zusammenhang mit der Vortat des Betruges erlitten habe (Urk. 75 S. 179 E. VII. C. 2). Die Vorinstanz hat weiter festgestellt, dass der Beschuldigte die Einziehung bzw. Auffindung dieser Gelder teilweise vereitelt hat, nämlich im

- 35 - Umfang der vom Beschuldigten insgesamt vereitelten Vermögenswerte von EUR 1'364'543.24; USD 250'000.00 und CHF 153'676.00. Die Anklägerin hatte den To- talbetrag der vereitelten Beträge in der Anklageschrift zusammengefasst und dabei die drei Währungen als einen Betrag von mindestens CHF/EUR/USD 1'794'429.00 zusammengenommen (Urk. 44 S. 20). Mit heutigem Urteil wird der Schuldspruch gestützt auf den von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt bestätigt. Das Adhäsi- onsgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen über Schuld und Schaden im Strafverfahren, welche dem Strafurteil zugrunde liegen, aufgrund der Natur des Ad- häsionsprozesses stets auch im Zivilpunkt gebunden (BSK StPO I-Dolge, Art. 122 N 34). Der Schaden besteht danach im Umfang der Vermögenswerte, deren Ein- ziehung durch die Geldwäscherei vereitelt worden ist. Es ist somit klar ersichtlich, auf welche rechtlichen und tatsächlichen Gründe die Privatklägerin ihre Forderung stützt und sie darf sich auf die von der Staatsanwaltschaft in der Untersuchung festgestellten Sachverhaltselemente beziehen. Im Rahmen des Adhäsionsprozes- ses ist sie – entgegen der Vorinstanz – ihrer Substantiierungs- und Begründungs- pflicht daher genügend nachgekommen. 3.2.3. Zusammenfassend verursachte der Beschuldigte aufgrund der im Anklage- sachverhalt umschriebenen und von der Vorinstanz erstellten Ereignisse widerrechtlich, verschuldet und kausal einen Schaden bei der Privatklägerin. Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, der Privatklägerin insgesamt EUR 1'364'543.24; USD 250'000.00 und CHF 153'676.00 zu bezahlen. Zins wurde von der Privatklägerin nicht verlangt, weshalb ein solcher nicht zuzusprechen ist. 3.3. Solidarische Haftung Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschuldigte die Geldwäscherei in Mittäterschaft mit Q._____ L._____ begangen hat (Urk. 75 S. 163 E. 2.). Im Adhä- sionsprozess gibt es jedoch keine passive Streitgenossenschaft. Beklagte Partei kann stets nur die beschuldigte Person sein, gegen die sich das Strafverfahren rich- tet. Eine solidarische Haftung mehrerer Mittäter oder Teilnehmer (Art. 50 OR) er- laubt keine passive Streitgenossenschaft. Der Einbezug von Mittätern im Zivilpunkt ist ausgeschlossen. Die Solidarhaftung von Mittätern ergibt sich zudem bereits aus dem Gesetz (Art. 50 OR) (vgl. BSK StPO I-Dolge, Art, 122 N 58 f.)

- 36 -

4. Zuweisung der Verwertungserlöse an die Privatklägerin 4.1. Die Privatklägerin beantragt die Zuweisung der Verwertungserlöse des Mer- cedes Benz im Betrag von CHF 34'760.65 sowie der Werte von CHF 167'247.55 (Kaufpreis der Aktien D._____ und E._____) (Prot. I S. 9, Urk. 77 S. 2). 4.2. Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen hin die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten bis zur Höhe des Schadenersatzes bzw. der Genugtuung zu, wenn dem Geschädigten durch ein Verbrechen oder Vergehen ein Schaden entstanden ist, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist und anzunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird. Das Gericht kann die Verwen- dung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt (Art. 73 Abs. 2 StGB) (BSK StGB I-Baumann, Art. 73 N 18). Die Privatklägerin macht keine Ausführungen dazu, weshalb anzunehmen sei, dass der Beschuldigte den Schaden nicht ersetzen wird. Die Vorinstanz hat bei der Prüfung der Einbringlichkeit der Ersatzforderung diese Prognose als günstig bewertet (Urk. 75 S. 189 E. 2.3.), was sich heute nicht geändert hat (vgl. hinten VII. 2.3.), weshalb es an dieser Vor- aussetzung wohl ohnehin fehlen würde. Es fehlt jedoch auch eine Abtretung der Forderung an den Staat. Damit fehlt es an den Voraussetzungen von Art. 73 StGB. 4.3. Der Zuweisungsantrag (Art. 73 StGB) der Privatklägerin ist demzufolge abzu- weisen. VII. Einziehungen, Ersatzforderung, Beschlagnahmungen

1. Einziehungen Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen gemacht über die Grundsätze der Einziehung im Strafverfahren. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 75 S. 180 f. E. VIII. A. 1.-4.). Die Vorinstanz erwog gestützt darauf sodann zutreffend, dass die Verwertungserlöse des Mercedes-Benz im Betrag von CHF 34'760.65 sowie der

- 37 - Aktienwerte im Betrag von CHF 106'325.25 bzw. EUR 99'904.00 zugunsten des Kantons Zürich einzuziehen sind (Urk. 75 S. 186-188, E. VIII C. 1.). Auf diese Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden.

2. Ersatzforderung 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, CHF 1.5 Mio. als Ersatz für widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil an den Kanton Zürich zu bezahlen (Urk. 75 S. 195 Dispositiv-Ziffer. 6.). 2.2.1. Die Vorinstanz hat richtige allgemeine Ausführungen zur Ersatzforderung gemacht (Urk. 75 S. 181-184 E. VIII. A. 4.-8.). Danach erkennt das Gericht gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind. Der Hauptzweck der Ersatzforderung besteht darin, zu verhindern, dass derjenige begünstigt wird, dem es gelingt, das durch die Straftat Erlangte zu veräussern, zu verbrauchen oder zu verstecken, bevor es beschlagnahmt werden kann. Von einer Ersatzforderung kann gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Zur Deckung einer Ersatzforderung kommen nur Ver- mögenswerte legaler Herkunft in Frage. In Korrektur der vorinstanzlichen Erwägun- gen ist zu ergänzen, dass Art. 71 Abs. 3 StGB per 1. Januar 2024 aufgehoben wurde (AS 2023 468, Bbl. 219 6697). Die Ersatzforderungsbeschlagnahme ist neu in Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO geregelt. 2.2.2. Der Forderung des Staates ist entsprochen, wenn der Täter dem Geschädigten den Schaden ersetzt hat und über den unrechtmässigen Vermö- gensvorteil deshalb nicht mehr verfügt. Anders verhält es sich, wenn er noch keine Schadenersatzleistungen erbracht hat. Diesfalls steht ihm der unrechtmässige Vorteil noch zu, und zwar selbst dann, wenn der Geschädigte Schadenersatz beansprucht und der Richter eine entsprechende Klage bereits gutgeheissen hat. Erst mit der Erfüllung der Schadenersatzpflicht ist sichergestellt, dass der Täter die Früchte des strafbaren Verhaltens verloren hat, und erst dann rechtfertigt sich der Verzicht auf eine Einziehung. Die Einziehung ist somit stets anzuordnen, solange

- 38 - der Täter noch im Besitz des unrechtmässigen Vermögensvorteils ist (BGE 117 IV 107 E. 2. a)). Damit das Interesse des Staates an der Gewinnabschöpfung als auch jenes des Täters, den unrechtmässigen Vorteil nur einmal herauszugeben, gewahrt bleibt, verfügt das Gericht eine Einziehung mit dem Vorbehalt, dass diese Verpflichtung im Umfang der Tilgung der Schadenersatzforderung der Privat- klägerin dahinfällt. Damit besteht Gewähr, dass dem Täter der unrechtmässige Vermögensvorteil entzogen wird, ohne dass er Gefahr läuft, doppelt zu bezahlen. Zur Verhinderung von Missbräuchen ist die Rückübertragung eingezogener Ver- mögenswerte vom Nachweis des Täters abhängig zu machen, dass die erbrachte Schadenersatzleistung tatsächlich geschuldet war (BGE 117 IV 107 E. 2 b)). 2.3. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die aus der qualifizierten Geldwä- scherei stammenden deliktisch erlangten Vermögenswerte im Umfang von CHF 34'760.65 (Verwertung des Mercedes Benz) sowie CHF 106'325.25 (Erlöse der Aktien D._____ und E._____) vorhanden sind. Im restlichen Betrag von rund CHF 1.5 Mio. seien die Vermögenswerte als solche nicht mehr vorhanden bzw. vom Beschuldigten im Rahmen seiner Geldwäschereihandlungen verbraucht worden. Demzufolge sei eine Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB festzu- legen (Urk. 75 S. 188 E. 2.2.). Dies ist im Grundsatz zu übernehmen. Die Höhe der Ersatzforderung ist leicht anzupassen. Der Beschuldigte wusch gemäss erstelltem Sachverhalt Vermögenswerte in der Höhe von EUR 1'364'693.24; USD 250'000.00 und CHF 153'676.00. Abzüglich der eingezogenen deliktisch erlangten Vermö- genswerte in der Höhe von CHF 141'085.90 ist die Ersatzforderung auf EUR 1'364'693.24; USD 250'000.00 und CHF 12'590.10 festzulegen. Ebenfalls zutreffend sind die Ausführungen der Vorinstanz zur Prognose der Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten (Urk. 75 S. 189 E. 2.3.). Heute führte der Beschuldigte wie erwähnt aus, er verdiene seit Jahren ca. CHF 200'000 bis 300'000 netto pro Jahr, sein Vermögen belaufe sich auf ca. CHF 3 Mio., wobei er keine Schulden habe (Urk. 102 S. 3). Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszu- gehen, dass es dem Beschuldigten zumutbar ist, laufend einen Teil seines zukünf- tigen Einkommens für die Abzahlung einer Ersatzforderung aufzuwenden, sodass diese nicht uneinbringlich ist. Auch erscheint angesichts des hohen Vermögens des

- 39 - Beschuldigten sowie in Berücksichtigung seines überdurchschnittlich hohen Einkommens eine Reduktion der Ersatzforderung mit der Vorinstanz nicht als angezeigt. Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, EUR 1'364'693.24; USD 250'000.00 und CHF 12'590.10 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögenvorteil zu bezahlen. 2.4. Im Sinne obiger Erwägungen (E. 2.2.2.) ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass er die beglichene Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB in der Höhe von EUR 1'364'693.24; USD 250'000.00 und CHF 12'590.10 sowie der eingezogenen CHF 141'085.90, im Umfang des an die Privatklägerin geleisteten und geschuldeten Schadenersatzes vom Kanton Zürich zurückfordern kann (BGE 117 IV 111) resp. die Verpflichtung im Umfang der Tilgung der Schaden- ersatzforderung der Privatklägerin dahinfällt.

3. Beschlagnahmungen / Kontosperren 3.1. Die Vorinstanz entschied, das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich vom 12. November 2019 gesperrten Depots des Beschuldigten bei der F._____ im Umfang von CHF 27'656.25 zur Deckung von Verfahrenskosten zu verwenden und die Kontosperre nach Eintritt der Rechtskraft im Umfang von CHF 27'656.25 aufzuheben. Sodann wies sie die F._____ an, den Betrag von CHF 27'656.25 an die Kasse des Bezirksgericht zu überweisen (Urk. 75 S. 195 Dispositivziffer 7). Zusätzlich ordnete sie hinsichtlich der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 12. November 2019 erfolgten Kontosperren an, diese aufrechtzuerhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Ersatzforderung des Staates gegenüber dem Beschuldigten über Si- cherungsmassnahmen entscheiden wurde, oder diese Ersatzforderung getilgt wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft

- 40 - des Entscheides betreffend die genannte Ersatzforderung (Urk. 75 S. 195 f. Dispo- sitivziffer 8). 3.2. Nachdem auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch erfolgt und im Übrigen nicht deliktisch erlangte Vermögenswerte im Sinne von Art. 268 Abs. 1 StPO zur Deckung von Verfahrenskosten und Prozessentschädigungen sowie zur Deckung von Ersatzforderungen beschlagnahmt werden können, hat sich die Vorinstanz zu Recht für eine Verwendung im genannten Sinne ausgesprochen. Auf die Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 75 S. 190 ff. E. D.) und der erstinstanzliche Entscheid ist entsprechend zu bestätigen. Gleich verhält es sich betreffend Verfahrenskosten, welche im Berufungsver- fahren anfallen. Die Kosten für das Berufungsverfahren belaufen sich auf CHF 5'600.00 Vom mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 12. November 2019 gesperrten Depot des Beschuldigten bei der F._____ sind CHF 5'600.00 in Anrechnung an die Verfahrenskosten definitiv zu beschlagnahmen und nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Die Kontosperre ist nach Eintritt der Rechtskraft im zusätzlichen Umfang von CHF 5'600.00 aufzuheben und die F._____ ist anzuweisen, den Betrag von CHF 5'600.00 an die Kasse des Obergerichtes zu überweisen. 3.3. Betreffend die Verlängerung der Kontosperren kann ebenfalls auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 75 S. 192 f. E. 1.5. und 1.6.). Das restliche Guthaben auf dem E-Depot Nr. 4 in der Höhe von CHF 1'522.90 (CHF 34'779.15 abzüglich CHF 27'656.25 und CHF 5'600.00) und die mit Verfü- gungen der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2019 gesperrten Guthaben auf dem Privatkonto Nr. 6 bei der F._____ im Betrag von CHF 100'000.00 sowie dem Guthaben auf der gesperrten Depotbeziehung Nr. 7 (Saldo per 22. März 2023: CHF 731'633.40) bei der C._____ AG, beide lautend auf den Beschuldigten, sind bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung (bzw. der Tilgung der Zivilfor- derung) bzw. zum Erlass von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG beschlagnahmt zu halten. Ebenso kann auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden betreffend Meldung der Kasse des Bezirksgerichts Zürich an die 9. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich betreffend Bezahlung der Ersatzforderung

- 41 - durch den Beschuldigten (Urk. 75 S. 192 E. 1.5., letzter Satz) sowie die Zahlungs- modalitäten und allfälligen Fortgang der Eintreibung der Ersatzforderung (Urk. 75 S. 192 E. 1.6.). Ebenso kann von der Vorinstanz übernommen werden, dass die Kontosperre längstens für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids betreffend die Ersatzforderung aufrechtzuerhalten ist (Urk. 75 S. 192 f. E. 1.6.). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten 1.1. Erstinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenregelung erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen. 1.2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens beträgt CHF 5'600.00. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Privatklägerschaft unterliegt mit ihren Anträgen betreffend Zuweisung der Verwertungserlöse, dringt jedoch mit ihrer Zivilforderung durch. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.

2. Entschädigung für die Privatklägerin Mangels Antrag und Bezifferung ist über einen Entschädigungsanspruch der Privatklägerin gestützt auf Art. 433 Abs. 2 StPO nicht zu befinden. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Juni 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 42 - "1.-8. [….]

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Ja- nuar 2023 beschlagnahmten und bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Büro …, in einer Kartonschachtel lagernden Datenträger und Unterlagen:

- HD-Pos. Nr. 1.2.02: Div. Unterlagen betr. H._____ AG

- HD-Pos. Nr. 1.2.03: Div. Unterlagen betr. I._____ und J._____

- HD-Pos. Nr. 1.2.04: Div. Unterlagen betr. K._____

- HD-Pos. Nr. 1.2.05: Div. Unterlagen betr. L._____

- HD-Pos. Nr. 1.2.08: 1 SD-Karte 256 MB

- HD-Pos. Nr. 1.2.12: 1 USB-Stick

- HD-Pos. Nr. 1.2.14: 1 CD "M._____"

- HD-Pos. Nr. 1.2.15: 1 DVD "N._____"

- HD-Pos. Nr. 1.2.17: Div. Unterlagen betr. O._____

- HD-Pos. Nr. 1.2.18: 1 BO Unterlagen betr. P._____

- HD-Pos. Nr. 1.2.19: 1 BO Unterlagen / Bestätigungen L._____

- HD-Pos. Nr. 1.2.20: 3 BO Unterlagen betr. Projekt i.Z.m. L._____

- HD-Pos. Nr. 1.2.21: 1 Mäppchen betr. Projekt i.Z.m. L._____

- HD-Pos Nr. 2.001: Aushängemappe mit Kundendossier betreffend H._____ AG mit diversen losen Dokumenten werden nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich hinsichtlich des Verfahrens gegen Q._____ und dessen Ehefrau zurückgegeben. 10.-12.. [….]

13. (Mitteilungen)

14. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.

- 43 -

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der aus der vorzeitigen Verwertung des Mercedes-Benz C 400 AMG Line 4Matic 9G-Tronic, Metallic / Grau, Chassis Nr.: 1, Stamm-Nr. 2, resultierende und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Januar 2023 beschlagnahmte Nettoerlös von CHF 34'760.65 wird eingezogen und verfällt dem Staat.

5. Der auf das Privatkonto des Beschuldigten mit der Nr. 3 bei der C._____ AG überwiesene Erlös der am 29. September 2021 veräusserten Aktien D._____ (Verkaufspreis CHF 64'534.25) und E._____ (Verkaufspreis CHF 41'791.00) im Gesamtbetrag von CHF 106'325.25 wird eingezogen und verfällt dem Staat.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Zürich den Betrag von EUR 1'364'693.24; USD 250'000.00 und CHF 12'590.10 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil zu bezahlen. Diese Verpflichtung fällt im Umfang der Tilgung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin gemäss Dispositivziffer 9 dahin.

7. Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 12. November 2019 gesperrten Depots des Beschuldigten mit der Nr. 4 bei der F._____ wird im Umfang von CHF 27'656.25 (Kosten Vor- verfahren und erste Instanz) sowie CHF 5'600.00 (Kosten Berufungsverfah- ren) zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft im Umfang von CHF 27'656.25 sowie CHF 5'600.00 aufgehoben und die F._____ wird ange- wiesen, den Betrag von CHF 27'656.25 an die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (Konto-Nr. IBAN 5 bei der G._____ AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zürich) sowie den Betrag von CHF 5'600.00 an die Kasse des Obergerichtes des Kantons Zürich (Konto-Nr. IBAN …, lautend auf Obergericht Kanton Zürich, 8001 Zürich) zu überweisen.

- 44 -

8. Im Übrigen sind die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 12. November 2019 erfolgten Kontosperren:

- Depot-Nr. 4 ltd. auf den Beschuldigten, bei der F._____ – abzüglich des Betrags für die Deckung der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 27'656.25 und CHF 5'600.00

- Konto-Nr. 6 ltd. auf den Beschuldigten, bei der F._____

- Depot-Nr. Nr. 7 ltd. auf den Beschuldigten, bei der C._____ AG aufrechtzuerhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Ersatzforderung des Staates gemäss Dispositivziffer 6 gegenüber dem Beschuldigten über Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, oder diese Ersatzforderung getilgt wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides betreffend die genannte Ersatz- forderung.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (A._____ S.A.) Scha- denersatz von EUR 1'364'543.24; USD 250'000.00 und CHF 153'676.00 zu bezahlen.

10. Der Zuweisungsantrag der Privatklägerin wird abgewiesen.

11. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt.

12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'600.–.

13. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin A._____ S.A. im Doppel für sich und  die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich 

- 45 - die Vertretung der Privatklägerin A._____ S.A. im Doppel für sich und  die Privatklägerschaft das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS,  3003 Bern die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, 3003 Bern  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die F._____, … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositivziffern 7+8);  die C._____ AG, … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositivziffern  5+8) das Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich internationale Rechtshilfe  (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte [TEVG]) die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Rechtsdienst  (betr. TEVG) das Zentrale Inkasso des Obergerichts (u.a. betr. TEVG)  die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (betr. Dispositivziffer 7) 

15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 46 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. November 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Fuchs lic. iur. S. Kümin