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SB240483

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Zürich OG · 2025-09-01 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1. Der Beschuldigte gestand den Sachverhalt sowohl bei der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen ein. Dazu kann vorab grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 6 f.). Rekapitulierend und ergän- zend ist zum Sachverhalt festzuhalten, dass dem Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Januar 2024 der (heutige) Anklage- sachverhalt vorgehalten worden war und er gefragt wurde, was daran falsch sei (Urk. 24 F/A 6 und 10). Daraufhin erläuterte der Beschuldigte, wie es aus seiner Sicht zu dieser Situation gekommen sei. Die anschliessende Frage, ob der Rest des Sachverhaltes stimme, beantwortete der Beschuldigte mit "der Rest stimmt nicht ganz" und erklärte, dass er gewusst habe, dass nichts in seinem Kot zu einer Krankheit führen würde (a.a.O. F/A 10 f.). Konkrete Teile des Sachverhaltes bestritt er dabei nicht. In der weiteren Einvernahme machte der Beschuldigte dann aus- schweifende Ausführungen zu den – seiner Meinung nach folterähnlichen – Zu- ständen in der C._____ und zu seinen Beweggründen für die Tat ("Das hat dazu geführt, auch mit allen Verweigerungen meiner Versetzung, dass ein Moment mit dieser Medikationsverweigerung, dieser Emotion und so, dass es zu einer solchen Situation gekommen ist.", a.a.O. F/A 14 in fine). Auf die darauffolgende Frage der fallführenden Staatsanwältin: "Also haben Sie aufgrund dieser Gründe, die Sie mir jetzt genannt haben, den Geschädigten mit Kot beworfen?" antwortete der Beschul- digte mit "Ja ungefähr so" (a.a.O. F/A 15). Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte zunächst, bei der Staatsanwaltschaft die Wahrheit ge-

- 7 - sagt zu haben (Urk. 50 S. 10). Weiter führte er aus, nicht gezielt den Privatkläger beworfen zu haben, sondern den Beamten, der im Büro gestanden sei, und an diesem Tag sei der Privatkläger da gewesen. Er sei sozusagen zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Er habe eher auf das Büro gezielt, als auf die Person. Als er mit dem Kotbeutel in der Hand in das Büro hineingegangen sei, habe er aber gesehen, dass der Privatkläger dort stehe. Er habe dann in die Richtung des Pri- vatklägers geworfen und ihn auch getroffen (Urk. 50 S. 10 f. und S. 13 f.). Anläss- lich der Berufungsverhandlung verwies der Beschuldigte auf die von ihm im bishe- rigen Strafverfahren gemachten Aussagen (act. 86 S. 4). 3.2. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten (in Zusammenhang mit der beige- legten Disziplinarverfügung sowie den Fotos mit dem kotverspritzten Büro, Urk. 2) ist der vorsätzliche Kotwurf des Beschuldigten gegen den Privatkläger im Wesent- lichen gemäss Anklageschrift erstellt. Erstellt ist insbesondere, dass der Kotwurf nicht nur das Aufseherbüro verschmutzte, sondern auch den Privatkläger auf Jacke, T-Shirt und Hose sowie im Gesicht traf. Dies konnte der Beschuldigte ohne Weiteres sehen und stritt er bereits bei der Staatsanwaltschaft nicht ab (Urk. 24 F/A 6 ff.). Vor Vorinstanz wurde er dann nochmals explizit danach gefragt und widersprach nicht, sondern erklärte, dass er das "schmutzig" bzw. "dreckig" finde, und der Beamte persönlich dies nicht verdient habe (Urk. 50 S. 12 f.). Nicht erstellt ist hingegen, dass eine geringe Menge Kot auch in den Mund des Privatklägers gelangte. Dies konnte der Beschuldigte nicht sehen und daher auch nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigen. Dies ergibt sich einzig aus den Aussagen des Privatklägers, welche nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar sind. Aus dem gleichen Grund nicht erstellt ist, dass sich der Privatkläger aufgrund des Kotwurfs ärztlich untersuchen und gegen Hepatitis impfen lassen musste. Es finden sich dazu auch keine ärztlichen Aufzeichnungen oder dergleichen in den Akten. 3.3. Auf den Einwand der Verteidigung, es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger gezielt mit Kot beworfen habe (Urk. 53 S. 4; Urk. 88 S. 4), ist nach- folgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. 3.4. Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt ist daher sowohl in ob- jektiver als auch in subjektiver Hinsicht im Wesentlichen erstellt. Davon geht auch

- 8 - die Verteidigung implizit aus, verlangt sie doch einen Schuldspruch wegen einer (nur vorsätzlich begehbaren) Tätlichkeit (vgl. Urk. 64 S. 2; Urk. 88 S. 2).

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Nach Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Als Beamte gelten sämt- liche Personen, die öffentlich-rechtliche Funktionen ausüben (BSK StGB-HEIM- GARTNER, 4. Aufl., 2019, Vor Art. 285 StGB N 4). Eine sogenannte Amtshandlung ist jede Handlung "innerhalb der Amtsbefugnisse" des Beamten bzw. der Behörde. Als solche hat grundsätzlich jede Betätigung in seiner bzw. ihrer öffentlich-rechtli- chen Funktion zu gelten (BSK StGB-HEIMGARTNER, Vor Art. 285 StGB N 9). Erfasst sind alle Teilakte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Entscheidend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion steht (Urteile des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom

11. Januar 2011 E. 3.1 und 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Bereits das "Durch-den-Zug-Gehen" eines Kondukteurs stellt eine Amtshandlung dar (BSK StGB-HEIMGARTNER, Vor Art. 285 StGB N 9). 4.2. Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs wird vorausgesetzt, dass der Angriff während einer Amtshandlung erfolgt. Im Gegensatz zu den anderen Tat- bestandsvarianten muss sich dieser aber nicht gegen die Amtshandlung richten, d.h. diese muss nicht gehindert werden. Der Begriff des tätlichen Angriffs nach Art. 285 Ziff. 1 StGB stimmt nach der Rechtsprechung mit dem Begriff der Tätlich- keit nach Art. 126 StGB überein. Ein tätlicher Angriff besteht mithin in einer un- mittelbaren körperlichen Aggression im Sinne von Art. 126 StGB. Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass über- schreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2). Die Ver- ursachung von Schmerzen ist dabei nicht erforderlich (BGE 117 IV 14 E. 2). Eine Tätlichkeit muss gleichwohl von einer gewissen Intensität sein. Das Verursachen

- 9 - eines deutlichen Missbehagens genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2). 4.3. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Zudem muss sich sein Vorsatz auch auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, wobei auch hier Eventualvorsatz ausreicht. Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung muss der Täter zumindest in Kauf nehmen, dass seine Handlung einem tätlichen Angriff gleichkommt (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 285 StGB N 23). Ein bestimm- ter Beweggrund ist dabei nicht erforderlich (BGE 101 IV 62 E. 2c). 4.4. Mit der Vorinstanz (Urk. 63 S. 9) ist der Kotwurf des Beschuldigten als tätlicher Angriff im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB zu werten. Wie ein Anspucken (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.3) stellt auch ein Kotwurf eine auf den Körper gerichtete Aggression dar, die massiven Ekel her- vorruft und beim Betroffenen ein deutliches Missbehagen verursacht. Dies gilt insbesondere wenn, wie vorliegend, der Kot das Gesicht trifft. Das Tatbestands- element des tätlichen Angriffs liegt damit unzweifelhaft vor. Dies bestreitet auch der Beschuldigte, welcher eine Verurteilung wegen Tätlichkeit beantragt, nicht. 4.5. Die Verteidigung sieht indes das Tatbestandselement der Amtshandlung als nicht gegeben. Sie bringt vor, es sei nicht erstellt, warum sich der Privatkläger im Büro aufgehalten habe und was er dort für Tätigkeiten nachgegangen sei. Eine konkrete Amtshandlung bzw. damit verbundene Vorbereitungshandlungen würden in der Anklage jedenfalls nicht beschrieben, was eine Verletzung des Anklage- prinzips darstelle (Urk. 53 S. 4 f.; Urk. 88 S. 5). 4.6. Wie erwähnt, ist bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs nicht vorausgesetzt, dass sich der Angriff gegen eine konkrete Amtshandlung richtet. Er muss allerdings während einer Amtshandlung erfolgen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung geht aus dem Strafbefehl, welcher als Anklageschrift gilt, genügend hervor, dass sich der Angriff des Beschuldigten während einer

- 10 - Amtshandlung des Privatklägers ereignete. Zunächst wird hierzu im ersten Absatz des umschriebenen Tatvorgehens Folgendes ausgeführt: "Am 09.03.2023 um ca. 07:30 Uhr wurde dem Beschuldigten [Name] von den Gefängnisaufsehern der C._____ mitgeteilt, dass er gleichentags in die Integrationsgruppe versetzt werde, wobei der Beschuldigte angab, dass er nicht versetzt werden wolle. Nach einer kurzen Diskussion liess sich der Beschuldigte überzeugen, seine Sachen zu packen und die Gruppe zu wechseln. Kurz darauf, um ca. 09.07 Uhr betrat der Beschuldigte sodann das Aufsichtsbüro des Geschädigten [Name], Gruppenaufseher der C.______, und bewarf diesen sogleich mit Kot." Weiter wird im dritten Absatz ausgeführt: "Durch seine obgenannten Handlungen griff der Beschuldigte den Geschädigten, den diensthabenden Gruppenaufseher in der C._____, während seiner Arbeitstätigkeit tätlich an, (…)". 4.7. Zunächst ist unbestritten, dass es sich beim Privatkläger um einen Aufseher in der C._____ und damit um einen Beamten handelt (Urk. 53 Rz. 10 ff.; Urk. 88 Rz. 10 ff.). Der Angriff des Beschuldigten erfolgte gemäss erstelltem Sachverhalt während der Arbeitstätigkeit des Privatklägers als Gruppenaufseher und in dessen Aufsichtsbüro. Als Aufseher in einer Justizvollzugsanstalt handelte der Privatkläger während seines Dienstes grundsätzlich stets im Rahmen seiner öffentlich-rechtli- chen Funktion und es gilt damit jede seiner dienstlichen Tätigkeiten als Amtshand- lung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. Die konkrete Umschreibung der zum Zeit- punkt des Kotwurfs ausgeführten Amtshandlung erscheint unter diesen Umständen nicht erforderlich. Dies jedenfalls solange klar ist, dass der Privatkläger während des tätlichen Angriffs im Dienst tätig war und nicht etwa eine Arbeitspause machte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_123/2025 vom 13. Mai 2025). Letzteres macht die Verteidigung – welche bloss rügt, dass die konkrete Amtshandlung nicht umschrieben sei – jedoch nicht geltend (vgl. Urk. 53 Rz. 12 und Urk. 88 Rz. 13 ff.). Dies war offensichtlich auch nicht der Fall: Sowohl aus der Disziplinarverfügung der C._____ vom 10. März 2023 wie auch aus den Aussagen des Beschuldigten selbst

- 11 - ergibt sich, dass sich im Moment des Kotwurfs nebst dem Privatkläger auch noch ein Mitinsasse im Aufsichtsbüro aufhielt, welcher vom Kotwurf ebenfalls getroffen wurde (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 50 S. 13 f.). Die Anwesenheit eines Mitinsassen im Aufsichtsbüro während einer Dienstpause des Privatklägers wäre wohl kaum mög- lich. Es ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Privatkläger im Mo- ment des Kotwurfs eine Amtshandlung ausführte. Im Übrigen kann der Kotwurf auch – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 63 S. 9) – ohne Weiteres mit der laufenden Versetzung des Beschuldigten in die Integrationsgruppe, welche in der Anklageschrift umschrieben ist, in Zusammenhang gebracht werden. Auch wenn nicht erstellt ist, dass der Privatkläger für diese Versetzung (auch) zuständig war, wären seine Tätigkeiten zumindest als Begleithandlungen zur laufenden Ver- setzung des Beschuldigten zu qualifizieren. Es ist daher erstellt, dass der tätliche Angriff auf den Privatkläger erfolgte, während dieser eine Amtshandlung ausführte. 4.8. Der objektive Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist erfüllt. 4.9. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Der Beschuldigte wusste, dass es sich beim Privatkläger um einen Aufseher in der C._____, mithin um einen Beam- ten, handelte und dieser gerade im Dienst war. Zudem warf er den Kot in Richtung des Privatklägers und wollte ihn auch treffen, wobei ihm bewusst sein musste, dass es sich beim Kotwurf um einen tätlichen Angriff handelte. Soweit die Verteidigung geltend macht, aus dem Umstand, dass der Beschuldigte den Privatkläger gesehen habe, könne nicht gefolgert werden, er habe auf diesen gezielt (Urk. 88 S. 4), ent- spricht dies nicht den eigenen Aussagen des Beschuldigten. Wie zuvor ausgeführt, erklärte der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, den Privatkläger vor dem Kotwurf im Büro wahrgenommen und den Kot in seine Rich- tung geworfen und ihn auch getroffen zu haben. Damit hat der Beschuldigte dem Privatkläger bewusst und gewollt Kot angeworfen. Auch wenn der Beutel aufplatzte und der Kot letztlich im ganzen Büro verspritzt war, so richtete sich der Wurf nach dem Willen des Beschuldigten unmittelbar auch gegen den Privatkläger. Wenn der Beschuldigte selber davon spricht, "nicht gezielt" den Privatkläger, sondern den Beamten, der im Büro gestanden sei, beworfen zu haben, will er damit offensichtlich

- 12 - zum Ausdruck bringen, dass sich seine Kotwurfaktion nicht gegen den Privatkläger persönlich, sondern gegen irgendeinen Beamten der C._____ richtete, und der Privatkläger zufälligerweise der anwesende und damit leidtragende Beamte war. Dies betrifft indes die inneren Beweggründe bzw. Motive des Beschuldigten und ändert nichts daran, dass der Kotwurf gezielt gegen den Privatkläger erfolgte. 4.10.Mit dem gezielten Kotwurf handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. 4.11.Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Selbst wenn die Haftumstände für den Beschuldigten schwierig waren und er damit auf- grund seiner mutmasslichen ADHS-Erkrankung schlecht umgehen konnte, recht- fertigt oder entschuldigt dies die vorliegende Tat nicht. Vorgängig zur Tat hat der Beschuldigte sein Unbehagen über die Haftumstände offenbar in verschiedensten Anzeigen, Rekursen und Beschwerden kundgetan und sich damit Gehör verschafft (vgl. Urk. 50 S. 14). Dies spricht dagegen, dass er keine Handlungsalternativen zum letztlich ausgeführten Kotwurf hätte erkennen können. Sodann handelte es nicht um eine Tat im Affekt. Vielmehr musste die Tathandlung vom Beschuldigten beschlossen, geplant und vorbereitet worden sein, insbesondere musste der Be- schuldigte den zu werfenden Beutel mit seinem eigenen Kot befüllen und unbe- merkt zum Aufsichtsbüro tragen, bevor er diesen gegen den Privatkläger werfen konnte. All dies spricht gegen eine vom Beschuldigten nicht zu kontrollierende Tat. III. Strafpunkt

1. Strafrahmen 1.1. Der Beschuldigte beging das vorliegend zu beurteilende Delikt vor der Revi- sion des Strafgesetzbuches per 1. Juli 2023 (Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen vom 17. Dezember 2021). Die neue Be- stimmung sieht einen verschärften Strafrahmen von drei Jahren Freiheitsstrafe und nur in leichten Fällen Geldstrafe vor (vgl. Art. 285 Ziff. 1 StGB), während zum Tat- zeitpunkt der Tatbegehung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe möglich war (Art. 285 Ziff. 1 aStGB, Stand bis 30. Juni 2023). Da sich das neue Recht nicht als milder erweist, ist das alte Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB).

- 13 - Folglich muss bei der Sanktionierung nicht beurteilt werden, ob es sich hier um einen leichten Fall handelt oder nicht. 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Die straf- zumessungstheoretischen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 63 S. 10 ff.) beruhen hingegen auf einer doppelten terminologischen Unrichtigkeit. Mit Einsatzstrafe wird gemäss anerkannter Definition im Gesetz, der Lehre und der Praxis die Strafe für das schwerste Delikt bezeichnet, wenn ein Fall von Asperation vorliegt (Art. 49 Abs. 1 StGB; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. Basel 2019, Rz. 480 ff., insb. Rz. 487). Daraus ergibt sich bereits logisch, dass der Begriff der Einsatzstrafe nur zu verwenden ist, wenn mehrere Delikte (mit gleichartigen Strafen) zu beurtei- len sind, was vorliegend nicht der Fall ist. Hinzu kommt, dass die Strafe für das Tatverschulden nicht hypothetisch, sondern tatsächlich ist. Eine Hypothese ist eine unbeweisbare oder nicht verifizierte Annahme. Der Begriff der hypothetischen Strafe kommt bei retrospektiver Konkurrenz mit Gesamtstrafenbildung zur Anwen- dung. In diesen Fällen muss das Gericht von der Hypothese ausgehen, wie das vormalige Gericht beim früheren Urteil entschieden hätte, wenn es von den nun zu beurteilenden Straftaten Kenntnis gehabt hätte. Im vorliegenden Fall ist keine retrospektive Konkurrenz zu beurteilen und es sind somit auch keine Hypothesen anzustellen. Ein Zwischenresultat, das heisst die Festsetzung der Strafe für das Tatverschulden noch vor Einbezug der Täterkomponenten, ist begrifflich etwas ganz anderes als eine Hypothese. 1.3. Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Die Strafe ist somit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von Art. 285 Ziff. 1 aStGB festzusetzen.

2. Verschlechterungsverbot 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– sanktioniert. Da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nicht zu seinem Nachteil

- 14 - abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Das Verschlechterungsverbot gilt dann nicht, wenn neue Tatsachen auftreten, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Mit Urteil vom 20. Juni 2024 hat das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, den Beschuldigten der vorsätzlichen Tötung und Störung des Totenfriedens schuldig gesprochen und zu 13 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mittlerweile ist dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen (Bestätigung des Entscheids durch das Bundesgericht, 6B_591/2024 vom 14. November 2024). Die Verurteilung durch das Obergericht erfolgte etwas mehr als eine Woche vor Fällung des vorinstanzlichen Urteils vom 2. Juli 2024. Das Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung und etc. war denn auch der Grund, weshalb der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug war, währenddessen er die vorliegende Tat begangen hat. Es handelt sich damit zwar bei der zwischenzeitlich eingetretenen Rechtskraft um eine neue Tatsache, die der Vorinstanz nicht bekannt sein konnte, nicht aber bei der Straftat als solches und der Verurteilung des Beschuldigten durch zwei gerichtliche Instanzen. 2.2. Es ist zu beachten, dass das Gericht bei der Strafzumessung und der Frage des Vollzugs mit der nötigen Zurückhaltung Straftaten, welche noch nicht rechts- kräftig beurteilt sind, berücksichtigen darf, wenn der Beschuldigte die wesentlichen Tatsachen zugegeben hat oder diese anderweitig bewiesen sind (BSK StGB-WI- PRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 StGB N 136; Urteile des Bundesgerichts 6P.31/2003 vom 8. August 2003 E. 1.3, 6S.145/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 6.2 und 6B_459/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 1.2). 2.3. Bereits aus dem erstinstanzlichen Urteil ergab sich, dass der Beschuldigte die Tötung und Störung des Totenfriedens grundsätzlich eingestanden hatte (Urteil des Bezirksgerichts Zürich DG210168 vom 11. Mai 2022 S. 43). Sodann lag der Vor- instanz auch das forensisch-psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. D._____ vom 15. Januar 2024 vor, welches die Rückfallgefahr des Beschuldigten beurteilte (Urk. 47). Damit waren ihr sowohl die wesentlichen Umstände der Tat als auch die psychiatrische Einschätzung der Legalprognose des Beschuldigten bekannt, wel- che sie bei der Strafzumessung und beim Vollzug hätte berücksichtigen können.

- 15 - Unter diesen Umständen begründet die mittlerweile eingetretene Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils keine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot. 2.4. Da die Staatsanwaltschaft keine Berufung erhoben hat, kann die Strafe daher nicht zuungunsten des Beschuldigten abgeändert werden, auch wenn die Vorin- stanz das hängige Strafverfahren betreffend vorsätzliche Tötung etc. bei der Straf- zumessung und der Frage des (bedingten) Vollzugs gänzlich ausser Acht liess (vgl. Urk. 63 S. 16 f.).

3. Strafart Bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots kommt vorliegend keine andere Strafe als eine Geldstrafe in Frage.

4. Tatkomponente 4.1. Die Vorinstanz beurteilte das objektive und subjektive Tatverschulden des Be- schuldigten als leicht und setzte eine Strafe von 120 Tagen Geldstrafe fest (Urk. 63 S. 12 unten). Diese Strafe reduzierte sie um die Hälfte aufgrund der dem Beschul- digten disziplinarisch auferlegten 12-tägigen Arreststrafe und der mehrmonatigen Versetzung in die Sicherheitsabteilung … der C._____ (Urk. 63 S. 14 f.). 4.2. Die objektive Tatschwere ist – mit der Vorinstanz – noch im unteren Bereich anzusiedeln. Physische bzw. brachiale Gewalt übte der Beschuldigte nicht aus. Gleichwohl ist der Kotwurf keine Bagatelle, sondern eine Handlung, die beim Be- troffenen starken Ekel hervorruft, wobei das Werfen von Kot in das Gesicht eines Beamten auch deutlich schwerer wiegt als bspw. ein Anspucken. Sodann kann (frischer) menschlicher Kot eine Vielzahl von Krankheitserregern enthalten, womit einem Kotwurf potentiell gesundheitsgefährdende Wirkung zukommt, was für den Betroffenen ebenfalls einschneidend ist. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als leicht zu qualifizieren. Dementsprechend erscheint eine Strafe von 120 Tages- sätzen als gerechtfertigt, was einem Neuntel des Strafrahmens entspricht. 4.3. In subjektiver Hinsicht liegt – wie dargelegt – direkter Vorsatz vor. Sodann ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten ein eigentliches Rachemotiv. Er

- 16 - wollte sich mit dem Kotwurf für die Versetzung, welche nicht seinem Willen ent- sprach, sowie für die aus seiner Sicht generell schlechte Behandlung seiner Per- son, bei den Gefängnisbeamten rächen (vgl. dazu auch Urk. 54A S. 1). Dabei war es ihm völlig gleichgültig, welche Personen durch seine Racheaktion zu Schaden kamen (vgl. Urk. 50 S. 10 ff.). Eine relevante Einschränkung der Steuerungsfähig- keit ist sodann – wie erwähnt – zu verneinen. Die subjektive Komponente vermag die objektive Tatschwere damit nicht zu relativieren. 4.4. Eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen erscheint als angemessen.

5. Täterkomponente 5.1. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang des Beschuldigten in den wesentlichen Zügen skizziert, worauf verwiesen werden kann (Urk. 63 S. 13). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nach langjähriger Sucht- erkrankung gemäss eigenen Angaben nun seit über zehn Jahren abstinent lebt (Urk. 50 S. 7). Seit dem Tötungsdelikt im Jahr 2016 ist er inhaftiert. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass er sich einer Gesprächsthe- rapie unterziehe und verschiedene Medikamente zur Behandlung seines ADHS einnehme (Urk. 86 S. 2 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich – entgegen der Vorinstanz (Urk. 63 S. 13) – nichts, was strafmindernd zu berücksichtigen wäre (vgl. dazu auch Urteil des Obergerichts Zürich SB220357- O vom 20. Juni 2024 E. VI. 2.2.1). 5.2. Der Beschuldigte hat mehrere Vorstrafen (Urk. 85). In den Jahren 2007 und 2011 wurde er jeweils wegen einer Vielzahl von Delikten (unter anderem auch Ge- waltdelikten wie einfache Körperverletzung oder Raub) zu unbedingten Freiheits- strafen von 24 Monaten und einer stationären Suchtbehandlung verurteilt. Im Jahr 2015 wurde er wegen übler Nachrede und versuchter Erpressung zu einer unbe- dingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Seit dem Jahr 2016 läuft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen vorsätzlicher Tötung und etc., welche mittlerweile abgeschlossen ist. Der Beschuldigte wurde rechtskräftig verur- teilt und mit 13 Jahren Freiheitsstrafe bestraft.

- 17 - 5.3. Die wiederholte Straffälligkeit des Beschuldigten ist deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte war bereits zweimal zu unbedingten Freiheits- strafen von jeweils 24 Monaten sowie einmal zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden, bevor er im Jahr 2016 einen Menschen tötete und an der Leiche den Geschlechtsverkehr vollzog. Hierfür war er am 11. Mai 2022 erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 13 ½ Jahren verurteilt worden. All das hielt ihn aber nicht davon ab, noch während des laufenden Berufungsverfahrens im Strafvollzug erneut zu delinquieren und einen Gefängnisbeamten mittels Kotwurfs tätlich anzugreifen. Er zeigt damit einmal mehr, dass er nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten und insbesondere die Gesundheit und das Wohl anderer Menschen zu respektieren. Diese Umstände führen zu einer deutlichen Straferhöhung auf 160 Tagessätze. 5.4. Reue und Einsicht sind beim Beschuldigten sodann nicht wirklich vorhanden, versucht er doch stets, sein Verhalten irgendwie zu erklären und zu rechtfertigen. Es ist schliesslich nicht ersichtlich, inwiefern sein Geständnis die Untersuchung massgeblich erleichtert hätte und sich aufgrund dessen eine Strafreduktion auf- drängen würde.

6. Berücksichtigung des Arrests und der Einzelhaft 6.1. Die Vorinstanz berücksichtigte, dass der Beschuldigte unmittelbar im An- schluss an den Vorfall mit Disziplinarverfügung vom 10. März 2023 für 12 Tage in den Arrest und hernach für mehrere Monate auf die Sicherheitsabteilung … in Ein- zelhaft versetzt worden war. Zusammengefasst führte die Vorinstanz dazu aus, da der 12-tägigen Arreststrafe und der mehrmonatigen Versetzung in die Sicherheits- abteilung ohne Weiteres punitiver Charakter zukomme, sei die Strafe um die Hälfte (60 Tagessätze) zu reduzieren (Urk. 63 S. 14 f.). Nach Auffassung der Verteidigung habe die Vorinstanz zwar zutreffend erkannt, dass der Beschuldigte durch Arrest und Einzelhaft bereits sehr hart bestraft worden sei, indes dennoch eine im Ergeb- nis zu hohe Strafe verhängt habe (Urk. 88 S. 9). 6.2. Ob die von der Vorinstanz vorgenommene Strafreduktion in dieser Höhe ge- rechtfertigt ist, muss nicht abschliessend beurteilt werden. Zu bemerken ist jeden-

- 18 - falls, dass der Beschuldigte nicht (nur) aufgrund der vorliegenden Tat insgesamt rund ein Jahr in Einzelhaft verbrachte, sondern weil sich während dieser Zeit am

20. Juni 2023 ein weiterer Vorfall ereignete, bei welchem er mehrere Aufseher tät- lich angriff (vgl. Urk. 45). Daher wäre bei der vorzunehmenden Strafreduktion nicht die gesamte Dauer der Einzelhaft zu berücksichtigen. Eine höhere Strafreduktion, als von der Vorinstanz bereits vorgenommen, kommt jedenfalls nicht in Betracht. 6.3. Bei einer Strafreduktion um 60 Tagessätze wäre der Beschuldigte vorliegend mit 100 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen. Aufgrund des Verschlechterungsver- bots bleibt es indes bei der vorinstanzlich ausgefällten Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe.

7. Höhe des Tagessatzes Die minimale Tagessatzhöhe von Fr. 30.– entspricht den aktuellen finanziellen Ver- hältnissen des Beschuldigten (Art. 34 Abs. 2 StGB; Urk. 63 S. 17). Sie wurde von der Verteidigung auch nicht kritisiert.

8. Vollzug Betreffend den bedingten Vollzug ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen (Urk. 63 S. 17 f.), nachdem die Staatsanwaltschaft diesbezüglich keine Verschär- fung beantragt und das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO greift. Auch die Probezeit von 3 Jahren ist zu bestätigen, nachdem die Verteidigung dagegen keine substantiierten Einwände erhebt (Urk. 88 S. 6 ff.) und eine minimale Probezeit von zwei Jahren angesichts der zweifelhaften Legalprognose des Be- schuldigten nicht in Frage kommt.

9. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu be- strafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben bei einer Probezeit von drei Jahren.

- 19 - IV. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz hat zum Genugtuungsbegehren des Privatklägers zutreffende theoretische Ausführungen gemacht (Urk. 63 S. 18 ff.). Darauf kann vorab ver- wiesen werden.

2. Die Vorinstanz hat dem Privatkläger eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.– zugesprochen und im Mehrbetrag die Genugtuungsforderung auf den Zivilweg ver- wiesen (Urk. 63 S. 21 und 24).

3. Die Verteidigung beantragt, dass der Privatkläger mit seiner Genugtuungs- forderung vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen sei (Urk. 64 S. 2; Urk. 88 S. 2). Die Angaben des Privatklägers zu den gesundheitlichen Auswirkungen des Ereignisses seien nicht durch objektive Beweismittel erstellt, da nur ein unverwert- bares polizeiliches Einvernahmeprotokoll existiere. Die Zivilklage könne daher nicht beurteilt werden (Urk. 53 S. 9; Urk. 88 S. 9).

4. Anders als die Vorinstanz wird weder als erwiesen angesehen, das Kot in den Mund des Privatklägers gelangt ist, noch, dass infolgedessen eine ärztliche Unter- suchung und Impfung erforderlich wurden Gleichwohl erscheint die zugesprochene Genugtuung von Fr. 500.– angemessen. Das Werfen von verflüssigtem Kot in das Gesicht eines anderen Menschen stellt sowohl in physischer wie auch psychischer Hinsicht eine gravierende widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung dar. Wie der Privatkläger sodann richtig ausführt, geht der vorliegende Vorfall weit über das hin- aus, was er als Aufseher im Strafvollzug im Rahmen des Berufsrisikos akzeptieren müsste (vgl. Urk. 42 S. 4). Die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung in Höhe von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins seit 9. März 2023 (Ereigniszeitpunkt) erscheint daher in jedem Fall als angemessen.

- 20 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss sind die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen (Dispositivziffer 8).

2. Die Verteidigung beantragt, die Kosten des Berufungsverfahrens einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen und sogleich definitiv abzuschreiben. Der Beschuldigte befinde sich seit vielen Jahren im Freiheitsentzug und werde sich aufgrund des inzwischen rechtskräftigen Urteils des Obergerichts Zürich vom 20. Juni 2024 auch noch eine gewisse Zeit in Haft befinden. Darüber hinaus habe er hohe Schulden, insbesondere aus Ver- fahrenskosten, sei nie in der Arbeitswelt tätig gewesen und sei 100 %-IV-Bezüger (Urk 88 S. 10).

3. Der Beschuldigte befindet sich zwar derzeit noch längere Zeit im Strafvollzug und ist sicherlich nicht in der Lage, die ihn treffenden Verfahrenskosten zu tragen. Ein sofortiger und definitiver Erlass sämtlicher Kosten ist jedoch grundsätzlich nur mit Zurückhaltung vorzunehmen, weil sich die finanziellen Verhältnisse eines Täters in der Zukunft – gegebenenfalls auch unerwartet – ändern können. Überdies können dem Schuldner auf Gesuch hin auch Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen oder Stundungen gewährt werden (Art. 425 StPO). Die Kosten sind daher nicht abzuschreiben.

4. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG).

5. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von insgesamt Fr. 3'718.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 87). Zwar entsprechen die Plädoyernotizen der Verteidigung anlässlich der Berufungs- verhandlung weitgehend jenen aus der Hauptverhandlung, für das Kopieren wurde jedoch lediglich ein Zeitaufwand von 1.5 Stunden geltend gemacht. Der ausgewie- sene Aufwand erweist sich damit als nachvollziehbar und insgesamt angemessen. Unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung ist der amtliche

- 21 - Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, mit Fr. 3'718.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerle- gen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt unter Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

7. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person kostenpflichtig ist. Die Verteidigung beantragt zwar, die Kosten der Rechtsver- tretung des Privatklägers in angemessenem Umfang dem Beschuldigten aufzu- erlegen, ohne jedoch hierzu nähere Ausführungen zu machen (Urk. 88 S. 10). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger für dessen an- waltliche Vertretung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'162.60 zu bezahlen. Ausgangsgemäss ist diese Anordnung der Vorinstanz zu bestätigen. Für das Berufungsverfahren macht der Privatkläger eine Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung von Fr. 833.45 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 83 und 84). Die entsprechenden Aufwendungen sind durch die eingereichte Honorarnote ausgewiesen. Der Beschuldigte ist daher ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'996.05 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

- 22 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Der Beschuldigte beging das vorliegend zu beurteilende Delikt vor der Revi- sion des Strafgesetzbuches per 1. Juli 2023 (Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen vom 17. Dezember 2021). Die neue Be- stimmung sieht einen verschärften Strafrahmen von drei Jahren Freiheitsstrafe und nur in leichten Fällen Geldstrafe vor (vgl. Art. 285 Ziff. 1 StGB), während zum Tat- zeitpunkt der Tatbegehung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe möglich war (Art. 285 Ziff. 1 aStGB, Stand bis 30. Juni 2023). Da sich das neue Recht nicht als milder erweist, ist das alte Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB).

- 13 - Folglich muss bei der Sanktionierung nicht beurteilt werden, ob es sich hier um einen leichten Fall handelt oder nicht.

E. 1.2 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Die straf- zumessungstheoretischen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 63 S. 10 ff.) beruhen hingegen auf einer doppelten terminologischen Unrichtigkeit. Mit Einsatzstrafe wird gemäss anerkannter Definition im Gesetz, der Lehre und der Praxis die Strafe für das schwerste Delikt bezeichnet, wenn ein Fall von Asperation vorliegt (Art. 49 Abs. 1 StGB; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. Basel 2019, Rz. 480 ff., insb. Rz. 487). Daraus ergibt sich bereits logisch, dass der Begriff der Einsatzstrafe nur zu verwenden ist, wenn mehrere Delikte (mit gleichartigen Strafen) zu beurtei- len sind, was vorliegend nicht der Fall ist. Hinzu kommt, dass die Strafe für das Tatverschulden nicht hypothetisch, sondern tatsächlich ist. Eine Hypothese ist eine unbeweisbare oder nicht verifizierte Annahme. Der Begriff der hypothetischen Strafe kommt bei retrospektiver Konkurrenz mit Gesamtstrafenbildung zur Anwen- dung. In diesen Fällen muss das Gericht von der Hypothese ausgehen, wie das vormalige Gericht beim früheren Urteil entschieden hätte, wenn es von den nun zu beurteilenden Straftaten Kenntnis gehabt hätte. Im vorliegenden Fall ist keine retrospektive Konkurrenz zu beurteilen und es sind somit auch keine Hypothesen anzustellen. Ein Zwischenresultat, das heisst die Festsetzung der Strafe für das Tatverschulden noch vor Einbezug der Täterkomponenten, ist begrifflich etwas ganz anderes als eine Hypothese.

E. 1.3 Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Die Strafe ist somit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von Art. 285 Ziff. 1 aStGB festzusetzen.

2. Verschlechterungsverbot

E. 2 Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil mit Bezug auf den Schuld- und Strafpunkt, die Zivilansprüche sowie die Kostenauflage an. Damit sind die Disposi- tivziffern 1, 2, 3, 4, 5 und 8 angefochten. Die Dispositivziffern 6 (Entschädigung

- 5 - amtliche Verteidigung) und 7 (Kostenfestsetzung) des vorinstanzlichen Urteils sind demgegenüber in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist.

E. 2.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– sanktioniert. Da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nicht zu seinem Nachteil

- 14 - abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Das Verschlechterungsverbot gilt dann nicht, wenn neue Tatsachen auftreten, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Mit Urteil vom 20. Juni 2024 hat das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, den Beschuldigten der vorsätzlichen Tötung und Störung des Totenfriedens schuldig gesprochen und zu 13 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mittlerweile ist dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen (Bestätigung des Entscheids durch das Bundesgericht, 6B_591/2024 vom 14. November 2024). Die Verurteilung durch das Obergericht erfolgte etwas mehr als eine Woche vor Fällung des vorinstanzlichen Urteils vom 2. Juli 2024. Das Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung und etc. war denn auch der Grund, weshalb der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug war, währenddessen er die vorliegende Tat begangen hat. Es handelt sich damit zwar bei der zwischenzeitlich eingetretenen Rechtskraft um eine neue Tatsache, die der Vorinstanz nicht bekannt sein konnte, nicht aber bei der Straftat als solches und der Verurteilung des Beschuldigten durch zwei gerichtliche Instanzen.

E. 2.2 Es ist zu beachten, dass das Gericht bei der Strafzumessung und der Frage des Vollzugs mit der nötigen Zurückhaltung Straftaten, welche noch nicht rechts- kräftig beurteilt sind, berücksichtigen darf, wenn der Beschuldigte die wesentlichen Tatsachen zugegeben hat oder diese anderweitig bewiesen sind (BSK StGB-WI- PRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 StGB N 136; Urteile des Bundesgerichts 6P.31/2003 vom 8. August 2003 E. 1.3, 6S.145/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 6.2 und 6B_459/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 1.2).

E. 2.3 Bereits aus dem erstinstanzlichen Urteil ergab sich, dass der Beschuldigte die Tötung und Störung des Totenfriedens grundsätzlich eingestanden hatte (Urteil des Bezirksgerichts Zürich DG210168 vom 11. Mai 2022 S. 43). Sodann lag der Vor- instanz auch das forensisch-psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. D._____ vom 15. Januar 2024 vor, welches die Rückfallgefahr des Beschuldigten beurteilte (Urk. 47). Damit waren ihr sowohl die wesentlichen Umstände der Tat als auch die psychiatrische Einschätzung der Legalprognose des Beschuldigten bekannt, wel- che sie bei der Strafzumessung und beim Vollzug hätte berücksichtigen können.

- 15 - Unter diesen Umständen begründet die mittlerweile eingetretene Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils keine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot.

E. 2.4 Da die Staatsanwaltschaft keine Berufung erhoben hat, kann die Strafe daher nicht zuungunsten des Beschuldigten abgeändert werden, auch wenn die Vorin- stanz das hängige Strafverfahren betreffend vorsätzliche Tötung etc. bei der Straf- zumessung und der Frage des (bedingten) Vollzugs gänzlich ausser Acht liess (vgl. Urk. 63 S. 16 f.).

3. Strafart Bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots kommt vorliegend keine andere Strafe als eine Geldstrafe in Frage.

E. 3 Sachverhalt

E. 3.1 Der Beschuldigte gestand den Sachverhalt sowohl bei der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen ein. Dazu kann vorab grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 6 f.). Rekapitulierend und ergän- zend ist zum Sachverhalt festzuhalten, dass dem Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Januar 2024 der (heutige) Anklage- sachverhalt vorgehalten worden war und er gefragt wurde, was daran falsch sei (Urk. 24 F/A 6 und 10). Daraufhin erläuterte der Beschuldigte, wie es aus seiner Sicht zu dieser Situation gekommen sei. Die anschliessende Frage, ob der Rest des Sachverhaltes stimme, beantwortete der Beschuldigte mit "der Rest stimmt nicht ganz" und erklärte, dass er gewusst habe, dass nichts in seinem Kot zu einer Krankheit führen würde (a.a.O. F/A 10 f.). Konkrete Teile des Sachverhaltes bestritt er dabei nicht. In der weiteren Einvernahme machte der Beschuldigte dann aus- schweifende Ausführungen zu den – seiner Meinung nach folterähnlichen – Zu- ständen in der C._____ und zu seinen Beweggründen für die Tat ("Das hat dazu geführt, auch mit allen Verweigerungen meiner Versetzung, dass ein Moment mit dieser Medikationsverweigerung, dieser Emotion und so, dass es zu einer solchen Situation gekommen ist.", a.a.O. F/A 14 in fine). Auf die darauffolgende Frage der fallführenden Staatsanwältin: "Also haben Sie aufgrund dieser Gründe, die Sie mir jetzt genannt haben, den Geschädigten mit Kot beworfen?" antwortete der Beschul- digte mit "Ja ungefähr so" (a.a.O. F/A 15). Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte zunächst, bei der Staatsanwaltschaft die Wahrheit ge-

- 7 - sagt zu haben (Urk. 50 S. 10). Weiter führte er aus, nicht gezielt den Privatkläger beworfen zu haben, sondern den Beamten, der im Büro gestanden sei, und an diesem Tag sei der Privatkläger da gewesen. Er sei sozusagen zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Er habe eher auf das Büro gezielt, als auf die Person. Als er mit dem Kotbeutel in der Hand in das Büro hineingegangen sei, habe er aber gesehen, dass der Privatkläger dort stehe. Er habe dann in die Richtung des Pri- vatklägers geworfen und ihn auch getroffen (Urk. 50 S. 10 f. und S. 13 f.). Anläss- lich der Berufungsverhandlung verwies der Beschuldigte auf die von ihm im bishe- rigen Strafverfahren gemachten Aussagen (act. 86 S. 4).

E. 3.2 Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten (in Zusammenhang mit der beige- legten Disziplinarverfügung sowie den Fotos mit dem kotverspritzten Büro, Urk. 2) ist der vorsätzliche Kotwurf des Beschuldigten gegen den Privatkläger im Wesent- lichen gemäss Anklageschrift erstellt. Erstellt ist insbesondere, dass der Kotwurf nicht nur das Aufseherbüro verschmutzte, sondern auch den Privatkläger auf Jacke, T-Shirt und Hose sowie im Gesicht traf. Dies konnte der Beschuldigte ohne Weiteres sehen und stritt er bereits bei der Staatsanwaltschaft nicht ab (Urk. 24 F/A 6 ff.). Vor Vorinstanz wurde er dann nochmals explizit danach gefragt und widersprach nicht, sondern erklärte, dass er das "schmutzig" bzw. "dreckig" finde, und der Beamte persönlich dies nicht verdient habe (Urk. 50 S. 12 f.). Nicht erstellt ist hingegen, dass eine geringe Menge Kot auch in den Mund des Privatklägers gelangte. Dies konnte der Beschuldigte nicht sehen und daher auch nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigen. Dies ergibt sich einzig aus den Aussagen des Privatklägers, welche nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar sind. Aus dem gleichen Grund nicht erstellt ist, dass sich der Privatkläger aufgrund des Kotwurfs ärztlich untersuchen und gegen Hepatitis impfen lassen musste. Es finden sich dazu auch keine ärztlichen Aufzeichnungen oder dergleichen in den Akten.

E. 3.3 Auf den Einwand der Verteidigung, es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger gezielt mit Kot beworfen habe (Urk. 53 S. 4; Urk. 88 S. 4), ist nach- folgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen.

E. 3.4 Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt ist daher sowohl in ob- jektiver als auch in subjektiver Hinsicht im Wesentlichen erstellt. Davon geht auch

- 8 - die Verteidigung implizit aus, verlangt sie doch einen Schuldspruch wegen einer (nur vorsätzlich begehbaren) Tätlichkeit (vgl. Urk. 64 S. 2; Urk. 88 S. 2).

E. 4 Tatkomponente

E. 4.1 Die Vorinstanz beurteilte das objektive und subjektive Tatverschulden des Be- schuldigten als leicht und setzte eine Strafe von 120 Tagen Geldstrafe fest (Urk. 63 S. 12 unten). Diese Strafe reduzierte sie um die Hälfte aufgrund der dem Beschul- digten disziplinarisch auferlegten 12-tägigen Arreststrafe und der mehrmonatigen Versetzung in die Sicherheitsabteilung … der C._____ (Urk. 63 S. 14 f.).

E. 4.2 Die objektive Tatschwere ist – mit der Vorinstanz – noch im unteren Bereich anzusiedeln. Physische bzw. brachiale Gewalt übte der Beschuldigte nicht aus. Gleichwohl ist der Kotwurf keine Bagatelle, sondern eine Handlung, die beim Be- troffenen starken Ekel hervorruft, wobei das Werfen von Kot in das Gesicht eines Beamten auch deutlich schwerer wiegt als bspw. ein Anspucken. Sodann kann (frischer) menschlicher Kot eine Vielzahl von Krankheitserregern enthalten, womit einem Kotwurf potentiell gesundheitsgefährdende Wirkung zukommt, was für den Betroffenen ebenfalls einschneidend ist. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als leicht zu qualifizieren. Dementsprechend erscheint eine Strafe von 120 Tages- sätzen als gerechtfertigt, was einem Neuntel des Strafrahmens entspricht.

E. 4.3 In subjektiver Hinsicht liegt – wie dargelegt – direkter Vorsatz vor. Sodann ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten ein eigentliches Rachemotiv. Er

- 16 - wollte sich mit dem Kotwurf für die Versetzung, welche nicht seinem Willen ent- sprach, sowie für die aus seiner Sicht generell schlechte Behandlung seiner Per- son, bei den Gefängnisbeamten rächen (vgl. dazu auch Urk. 54A S. 1). Dabei war es ihm völlig gleichgültig, welche Personen durch seine Racheaktion zu Schaden kamen (vgl. Urk. 50 S. 10 ff.). Eine relevante Einschränkung der Steuerungsfähig- keit ist sodann – wie erwähnt – zu verneinen. Die subjektive Komponente vermag die objektive Tatschwere damit nicht zu relativieren.

E. 4.4 Eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen erscheint als angemessen.

E. 4.5 Die Verteidigung sieht indes das Tatbestandselement der Amtshandlung als nicht gegeben. Sie bringt vor, es sei nicht erstellt, warum sich der Privatkläger im Büro aufgehalten habe und was er dort für Tätigkeiten nachgegangen sei. Eine konkrete Amtshandlung bzw. damit verbundene Vorbereitungshandlungen würden in der Anklage jedenfalls nicht beschrieben, was eine Verletzung des Anklage- prinzips darstelle (Urk. 53 S. 4 f.; Urk. 88 S. 5).

E. 4.6 Wie erwähnt, ist bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs nicht vorausgesetzt, dass sich der Angriff gegen eine konkrete Amtshandlung richtet. Er muss allerdings während einer Amtshandlung erfolgen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung geht aus dem Strafbefehl, welcher als Anklageschrift gilt, genügend hervor, dass sich der Angriff des Beschuldigten während einer

- 10 - Amtshandlung des Privatklägers ereignete. Zunächst wird hierzu im ersten Absatz des umschriebenen Tatvorgehens Folgendes ausgeführt: "Am 09.03.2023 um ca. 07:30 Uhr wurde dem Beschuldigten [Name] von den Gefängnisaufsehern der C._____ mitgeteilt, dass er gleichentags in die Integrationsgruppe versetzt werde, wobei der Beschuldigte angab, dass er nicht versetzt werden wolle. Nach einer kurzen Diskussion liess sich der Beschuldigte überzeugen, seine Sachen zu packen und die Gruppe zu wechseln. Kurz darauf, um ca. 09.07 Uhr betrat der Beschuldigte sodann das Aufsichtsbüro des Geschädigten [Name], Gruppenaufseher der C.______, und bewarf diesen sogleich mit Kot." Weiter wird im dritten Absatz ausgeführt: "Durch seine obgenannten Handlungen griff der Beschuldigte den Geschädigten, den diensthabenden Gruppenaufseher in der C._____, während seiner Arbeitstätigkeit tätlich an, (…)".

E. 4.7 Zunächst ist unbestritten, dass es sich beim Privatkläger um einen Aufseher in der C._____ und damit um einen Beamten handelt (Urk. 53 Rz. 10 ff.; Urk. 88 Rz. 10 ff.). Der Angriff des Beschuldigten erfolgte gemäss erstelltem Sachverhalt während der Arbeitstätigkeit des Privatklägers als Gruppenaufseher und in dessen Aufsichtsbüro. Als Aufseher in einer Justizvollzugsanstalt handelte der Privatkläger während seines Dienstes grundsätzlich stets im Rahmen seiner öffentlich-rechtli- chen Funktion und es gilt damit jede seiner dienstlichen Tätigkeiten als Amtshand- lung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. Die konkrete Umschreibung der zum Zeit- punkt des Kotwurfs ausgeführten Amtshandlung erscheint unter diesen Umständen nicht erforderlich. Dies jedenfalls solange klar ist, dass der Privatkläger während des tätlichen Angriffs im Dienst tätig war und nicht etwa eine Arbeitspause machte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_123/2025 vom 13. Mai 2025). Letzteres macht die Verteidigung – welche bloss rügt, dass die konkrete Amtshandlung nicht umschrieben sei – jedoch nicht geltend (vgl. Urk. 53 Rz. 12 und Urk. 88 Rz. 13 ff.). Dies war offensichtlich auch nicht der Fall: Sowohl aus der Disziplinarverfügung der C._____ vom 10. März 2023 wie auch aus den Aussagen des Beschuldigten selbst

- 11 - ergibt sich, dass sich im Moment des Kotwurfs nebst dem Privatkläger auch noch ein Mitinsasse im Aufsichtsbüro aufhielt, welcher vom Kotwurf ebenfalls getroffen wurde (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 50 S. 13 f.). Die Anwesenheit eines Mitinsassen im Aufsichtsbüro während einer Dienstpause des Privatklägers wäre wohl kaum mög- lich. Es ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Privatkläger im Mo- ment des Kotwurfs eine Amtshandlung ausführte. Im Übrigen kann der Kotwurf auch – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 63 S. 9) – ohne Weiteres mit der laufenden Versetzung des Beschuldigten in die Integrationsgruppe, welche in der Anklageschrift umschrieben ist, in Zusammenhang gebracht werden. Auch wenn nicht erstellt ist, dass der Privatkläger für diese Versetzung (auch) zuständig war, wären seine Tätigkeiten zumindest als Begleithandlungen zur laufenden Ver- setzung des Beschuldigten zu qualifizieren. Es ist daher erstellt, dass der tätliche Angriff auf den Privatkläger erfolgte, während dieser eine Amtshandlung ausführte.

E. 4.8 Der objektive Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist erfüllt.

E. 4.9 Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Der Beschuldigte wusste, dass es sich beim Privatkläger um einen Aufseher in der C._____, mithin um einen Beam- ten, handelte und dieser gerade im Dienst war. Zudem warf er den Kot in Richtung des Privatklägers und wollte ihn auch treffen, wobei ihm bewusst sein musste, dass es sich beim Kotwurf um einen tätlichen Angriff handelte. Soweit die Verteidigung geltend macht, aus dem Umstand, dass der Beschuldigte den Privatkläger gesehen habe, könne nicht gefolgert werden, er habe auf diesen gezielt (Urk. 88 S. 4), ent- spricht dies nicht den eigenen Aussagen des Beschuldigten. Wie zuvor ausgeführt, erklärte der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, den Privatkläger vor dem Kotwurf im Büro wahrgenommen und den Kot in seine Rich- tung geworfen und ihn auch getroffen zu haben. Damit hat der Beschuldigte dem Privatkläger bewusst und gewollt Kot angeworfen. Auch wenn der Beutel aufplatzte und der Kot letztlich im ganzen Büro verspritzt war, so richtete sich der Wurf nach dem Willen des Beschuldigten unmittelbar auch gegen den Privatkläger. Wenn der Beschuldigte selber davon spricht, "nicht gezielt" den Privatkläger, sondern den Beamten, der im Büro gestanden sei, beworfen zu haben, will er damit offensichtlich

- 12 - zum Ausdruck bringen, dass sich seine Kotwurfaktion nicht gegen den Privatkläger persönlich, sondern gegen irgendeinen Beamten der C._____ richtete, und der Privatkläger zufälligerweise der anwesende und damit leidtragende Beamte war. Dies betrifft indes die inneren Beweggründe bzw. Motive des Beschuldigten und ändert nichts daran, dass der Kotwurf gezielt gegen den Privatkläger erfolgte. 4.10.Mit dem gezielten Kotwurf handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. 4.11.Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Selbst wenn die Haftumstände für den Beschuldigten schwierig waren und er damit auf- grund seiner mutmasslichen ADHS-Erkrankung schlecht umgehen konnte, recht- fertigt oder entschuldigt dies die vorliegende Tat nicht. Vorgängig zur Tat hat der Beschuldigte sein Unbehagen über die Haftumstände offenbar in verschiedensten Anzeigen, Rekursen und Beschwerden kundgetan und sich damit Gehör verschafft (vgl. Urk. 50 S. 14). Dies spricht dagegen, dass er keine Handlungsalternativen zum letztlich ausgeführten Kotwurf hätte erkennen können. Sodann handelte es nicht um eine Tat im Affekt. Vielmehr musste die Tathandlung vom Beschuldigten beschlossen, geplant und vorbereitet worden sein, insbesondere musste der Be- schuldigte den zu werfenden Beutel mit seinem eigenen Kot befüllen und unbe- merkt zum Aufsichtsbüro tragen, bevor er diesen gegen den Privatkläger werfen konnte. All dies spricht gegen eine vom Beschuldigten nicht zu kontrollierende Tat. III. Strafpunkt

1. Strafrahmen

E. 5 Täterkomponente

E. 5.1 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang des Beschuldigten in den wesentlichen Zügen skizziert, worauf verwiesen werden kann (Urk. 63 S. 13). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nach langjähriger Sucht- erkrankung gemäss eigenen Angaben nun seit über zehn Jahren abstinent lebt (Urk. 50 S. 7). Seit dem Tötungsdelikt im Jahr 2016 ist er inhaftiert. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass er sich einer Gesprächsthe- rapie unterziehe und verschiedene Medikamente zur Behandlung seines ADHS einnehme (Urk. 86 S. 2 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich – entgegen der Vorinstanz (Urk. 63 S. 13) – nichts, was strafmindernd zu berücksichtigen wäre (vgl. dazu auch Urteil des Obergerichts Zürich SB220357- O vom 20. Juni 2024 E. VI. 2.2.1).

E. 5.2 Der Beschuldigte hat mehrere Vorstrafen (Urk. 85). In den Jahren 2007 und 2011 wurde er jeweils wegen einer Vielzahl von Delikten (unter anderem auch Ge- waltdelikten wie einfache Körperverletzung oder Raub) zu unbedingten Freiheits- strafen von 24 Monaten und einer stationären Suchtbehandlung verurteilt. Im Jahr 2015 wurde er wegen übler Nachrede und versuchter Erpressung zu einer unbe- dingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Seit dem Jahr 2016 läuft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen vorsätzlicher Tötung und etc., welche mittlerweile abgeschlossen ist. Der Beschuldigte wurde rechtskräftig verur- teilt und mit 13 Jahren Freiheitsstrafe bestraft.

- 17 -

E. 5.3 Die wiederholte Straffälligkeit des Beschuldigten ist deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte war bereits zweimal zu unbedingten Freiheits- strafen von jeweils 24 Monaten sowie einmal zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden, bevor er im Jahr 2016 einen Menschen tötete und an der Leiche den Geschlechtsverkehr vollzog. Hierfür war er am 11. Mai 2022 erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 13 ½ Jahren verurteilt worden. All das hielt ihn aber nicht davon ab, noch während des laufenden Berufungsverfahrens im Strafvollzug erneut zu delinquieren und einen Gefängnisbeamten mittels Kotwurfs tätlich anzugreifen. Er zeigt damit einmal mehr, dass er nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten und insbesondere die Gesundheit und das Wohl anderer Menschen zu respektieren. Diese Umstände führen zu einer deutlichen Straferhöhung auf 160 Tagessätze.

E. 5.4 Reue und Einsicht sind beim Beschuldigten sodann nicht wirklich vorhanden, versucht er doch stets, sein Verhalten irgendwie zu erklären und zu rechtfertigen. Es ist schliesslich nicht ersichtlich, inwiefern sein Geständnis die Untersuchung massgeblich erleichtert hätte und sich aufgrund dessen eine Strafreduktion auf- drängen würde.

E. 6 Berücksichtigung des Arrests und der Einzelhaft

E. 6.1 Die Vorinstanz berücksichtigte, dass der Beschuldigte unmittelbar im An- schluss an den Vorfall mit Disziplinarverfügung vom 10. März 2023 für 12 Tage in den Arrest und hernach für mehrere Monate auf die Sicherheitsabteilung … in Ein- zelhaft versetzt worden war. Zusammengefasst führte die Vorinstanz dazu aus, da der 12-tägigen Arreststrafe und der mehrmonatigen Versetzung in die Sicherheits- abteilung ohne Weiteres punitiver Charakter zukomme, sei die Strafe um die Hälfte (60 Tagessätze) zu reduzieren (Urk. 63 S. 14 f.). Nach Auffassung der Verteidigung habe die Vorinstanz zwar zutreffend erkannt, dass der Beschuldigte durch Arrest und Einzelhaft bereits sehr hart bestraft worden sei, indes dennoch eine im Ergeb- nis zu hohe Strafe verhängt habe (Urk. 88 S. 9).

E. 6.2 Ob die von der Vorinstanz vorgenommene Strafreduktion in dieser Höhe ge- rechtfertigt ist, muss nicht abschliessend beurteilt werden. Zu bemerken ist jeden-

- 18 - falls, dass der Beschuldigte nicht (nur) aufgrund der vorliegenden Tat insgesamt rund ein Jahr in Einzelhaft verbrachte, sondern weil sich während dieser Zeit am

20. Juni 2023 ein weiterer Vorfall ereignete, bei welchem er mehrere Aufseher tät- lich angriff (vgl. Urk. 45). Daher wäre bei der vorzunehmenden Strafreduktion nicht die gesamte Dauer der Einzelhaft zu berücksichtigen. Eine höhere Strafreduktion, als von der Vorinstanz bereits vorgenommen, kommt jedenfalls nicht in Betracht.

E. 6.3 Bei einer Strafreduktion um 60 Tagessätze wäre der Beschuldigte vorliegend mit 100 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen. Aufgrund des Verschlechterungsver- bots bleibt es indes bei der vorinstanzlich ausgefällten Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe.

E. 7 Höhe des Tagessatzes Die minimale Tagessatzhöhe von Fr. 30.– entspricht den aktuellen finanziellen Ver- hältnissen des Beschuldigten (Art. 34 Abs. 2 StGB; Urk. 63 S. 17). Sie wurde von der Verteidigung auch nicht kritisiert.

E. 8 Vollzug Betreffend den bedingten Vollzug ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen (Urk. 63 S. 17 f.), nachdem die Staatsanwaltschaft diesbezüglich keine Verschär- fung beantragt und das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO greift. Auch die Probezeit von 3 Jahren ist zu bestätigen, nachdem die Verteidigung dagegen keine substantiierten Einwände erhebt (Urk. 88 S. 6 ff.) und eine minimale Probezeit von zwei Jahren angesichts der zweifelhaften Legalprognose des Be- schuldigten nicht in Frage kommt.

E. 9 Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu be- strafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben bei einer Probezeit von drei Jahren.

- 19 - IV. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz hat zum Genugtuungsbegehren des Privatklägers zutreffende theoretische Ausführungen gemacht (Urk. 63 S. 18 ff.). Darauf kann vorab ver- wiesen werden.

2. Die Vorinstanz hat dem Privatkläger eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.– zugesprochen und im Mehrbetrag die Genugtuungsforderung auf den Zivilweg ver- wiesen (Urk. 63 S. 21 und 24).

3. Die Verteidigung beantragt, dass der Privatkläger mit seiner Genugtuungs- forderung vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen sei (Urk. 64 S. 2; Urk. 88 S. 2). Die Angaben des Privatklägers zu den gesundheitlichen Auswirkungen des Ereignisses seien nicht durch objektive Beweismittel erstellt, da nur ein unverwert- bares polizeiliches Einvernahmeprotokoll existiere. Die Zivilklage könne daher nicht beurteilt werden (Urk. 53 S. 9; Urk. 88 S. 9).

4. Anders als die Vorinstanz wird weder als erwiesen angesehen, das Kot in den Mund des Privatklägers gelangt ist, noch, dass infolgedessen eine ärztliche Unter- suchung und Impfung erforderlich wurden Gleichwohl erscheint die zugesprochene Genugtuung von Fr. 500.– angemessen. Das Werfen von verflüssigtem Kot in das Gesicht eines anderen Menschen stellt sowohl in physischer wie auch psychischer Hinsicht eine gravierende widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung dar. Wie der Privatkläger sodann richtig ausführt, geht der vorliegende Vorfall weit über das hin- aus, was er als Aufseher im Strafvollzug im Rahmen des Berufsrisikos akzeptieren müsste (vgl. Urk. 42 S. 4). Die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung in Höhe von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins seit 9. März 2023 (Ereigniszeitpunkt) erscheint daher in jedem Fall als angemessen.

- 20 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss sind die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen (Dispositivziffer 8).

2. Die Verteidigung beantragt, die Kosten des Berufungsverfahrens einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen und sogleich definitiv abzuschreiben. Der Beschuldigte befinde sich seit vielen Jahren im Freiheitsentzug und werde sich aufgrund des inzwischen rechtskräftigen Urteils des Obergerichts Zürich vom 20. Juni 2024 auch noch eine gewisse Zeit in Haft befinden. Darüber hinaus habe er hohe Schulden, insbesondere aus Ver- fahrenskosten, sei nie in der Arbeitswelt tätig gewesen und sei 100 %-IV-Bezüger (Urk 88 S. 10).

3. Der Beschuldigte befindet sich zwar derzeit noch längere Zeit im Strafvollzug und ist sicherlich nicht in der Lage, die ihn treffenden Verfahrenskosten zu tragen. Ein sofortiger und definitiver Erlass sämtlicher Kosten ist jedoch grundsätzlich nur mit Zurückhaltung vorzunehmen, weil sich die finanziellen Verhältnisse eines Täters in der Zukunft – gegebenenfalls auch unerwartet – ändern können. Überdies können dem Schuldner auf Gesuch hin auch Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen oder Stundungen gewährt werden (Art. 425 StPO). Die Kosten sind daher nicht abzuschreiben.

4. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG).

5. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von insgesamt Fr. 3'718.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 87). Zwar entsprechen die Plädoyernotizen der Verteidigung anlässlich der Berufungs- verhandlung weitgehend jenen aus der Hauptverhandlung, für das Kopieren wurde jedoch lediglich ein Zeitaufwand von 1.5 Stunden geltend gemacht. Der ausgewie- sene Aufwand erweist sich damit als nachvollziehbar und insgesamt angemessen. Unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung ist der amtliche

- 21 - Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, mit Fr. 3'718.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerle- gen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt unter Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

7. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person kostenpflichtig ist. Die Verteidigung beantragt zwar, die Kosten der Rechtsver- tretung des Privatklägers in angemessenem Umfang dem Beschuldigten aufzu- erlegen, ohne jedoch hierzu nähere Ausführungen zu machen (Urk. 88 S. 10). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger für dessen an- waltliche Vertretung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'162.60 zu bezahlen. Ausgangsgemäss ist diese Anordnung der Vorinstanz zu bestätigen. Für das Berufungsverfahren macht der Privatkläger eine Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung von Fr. 833.45 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 83 und 84). Die entsprechenden Aufwendungen sind durch die eingereichte Honorarnote ausgewiesen. Der Beschuldigte ist daher ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'996.05 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

- 22 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 2. Juli 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-5. (…)
  2. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ für die amtliche Vertei- digung des Beschuldigten wird auf Fr. 8'346.95 (inkl. Barauslagen und Mehr- wertsteuer) festgesetzt.
  3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 8'346.95 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X._____) Fr. 10'546.95 Total Verfahrenskosten Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, so ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 800.–.
  4. (…)"
  5. Schriftliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  6. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB.
  7. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
  8. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. - 23 -
  9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genugtu- ung von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins seit 9. März 2023 zu bezahlen.
  10. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt.
  11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'718.65 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.)
  12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'996.05 (inkl. MwSt.) zu be- zahlen.
  14. Schriftliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft das Bundesamt für Polizei  - 24 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. September 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240483-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichter lic. iur. S. Volken und Oberrichterin Dr. iur. E. Borla sowie Gerichtsschreiber MLaw H. Mutlu Urteil vom 1. September 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 2. Juli 2024 (GB240004)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. Juli 2023 (Urk. 11) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 63 S. 24 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Gewalt oder Drohungen gegen Behörden oder Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.– (entsprechend Fr. 1'800.–).

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.– nebst Zins zu 5% seit dem 9. März 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung auf den Zivilweg verwiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Prozessentschädigung von Fr. 5'162.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 8'346.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest- gesetzt.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 8'346.95 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X._____) Fr. 10'546.95 Total Verfahrenskosten Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, so ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 800.–.

- 3 -

8. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens wer- den dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es sein wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO).

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 88 S. 2):

1. A._____ sei wegen einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen; eventualiter sei für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs die Geldstrafe auf 10 Tagessätze zu Fr. 30.– festzusetzen.

2. Der Privatkläger sei mit seiner Genugtuungsforderung auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Die Kosten des Verfahrens einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 70): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Privatklägerschaft B._____ (Urk. 71): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang und Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. Der Verfahrensgang bis zum Erlass des eingangs wiedergegebenen erst- instanzlichen Urteils ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 63 S. 3 f.). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz mit Urteil vom 2. Juli 2024 wegen Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– bei einer Probezeit von drei Jahren bestraft. Zudem wurde er verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung und eine Prozessentschädigung zu bezahlen sowie die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte innert Frist Berufung an (Urk. 57 und 58). Nach Zustellung des begründeten Entscheids reichte er fristge- recht mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 die Berufungserklärung ein (Urk. 64). Weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger erhoben Anschlussberufung, sondern beantragen die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 70 und 71). Nach aufforderungsgemässer Darlegung der Gebotenheit der amtlichen Ver- teidigung im Berufungsverfahren wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger belassen (Urk. 68, 73 und 75). 1.2. Am 15. Mai 2025 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 1. September 2025 vorgeladen (Urk. 79). 1.3. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ (Prot. II S. 4). Vorfragen und Beweisanträge waren keine zu behandeln. Das Verfahren erweist sich als spruch- reif.

2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil mit Bezug auf den Schuld- und Strafpunkt, die Zivilansprüche sowie die Kostenauflage an. Damit sind die Disposi- tivziffern 1, 2, 3, 4, 5 und 8 angefochten. Die Dispositivziffern 6 (Entschädigung

- 5 - amtliche Verteidigung) und 7 (Kostenfestsetzung) des vorinstanzlichen Urteils sind demgegenüber in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist.

3. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhal- tes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Ferner hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Entscheidbe- gründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen). II. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf Der Anklagesachverhalt ergibt sich aus dem diesem Urteil angehängten Strafbefehl (Urk. 11), welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO). Zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Zuge seiner Versetzung innerhalb der C._____ [Gefängnis] in eine andere Insassengruppe das Aufsichtsbüro des Privat- klägers, welcher Gruppenaufseher in der C._____ war, betreten und diesen so- gleich mit Kot beworfen zu haben. Dabei sei der Privatkläger vom Kot mitten ins Gesicht getroffen worden, wobei eine geringe Menge Kot auch in seinen Mund ge- langt sei, sowie seine Jacke, sein T-Shirt und seine Hose sowie der Boden, die Schränke und der Schreibtisch mit Kot kontaminiert worden seien, was der Beschuldigte alles beabsichtigt habe.

2. Beweismittel 2.1. Der Privatkläger wurde nach Eingang der Strafanzeige einmal im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen nicht parteiöffentlich einvernommen (Urk. 6 i.V.m. Urk. 4/3). Eine weitere Einvernahme des Privatklägers, an welcher der Beschul- digte hätte teilnehmen und selber Fragen stellen können, erfolgte nicht. Die polizei-

- 6 - liche Einvernahme des Privatklägers ist daher als Beweismittel nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.3.5). 2.2. Als weitere relevante Beweismittel liegen die der Strafanzeige beigelegte Disziplinarverfügung der C._____ sowie diverse Fotos des mit Kot verspritzten Auf- seherbüros im Recht (vgl. Urk. 2). Massgebliche Beweismittel sind sodann die Ein- vernahmen des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft sowie vor Vorinstanz (Urk. 24, 50 und 54A), die ohne Weiteres verwertbar sind.

3. Sachverhalt 3.1. Der Beschuldigte gestand den Sachverhalt sowohl bei der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen ein. Dazu kann vorab grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 6 f.). Rekapitulierend und ergän- zend ist zum Sachverhalt festzuhalten, dass dem Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Januar 2024 der (heutige) Anklage- sachverhalt vorgehalten worden war und er gefragt wurde, was daran falsch sei (Urk. 24 F/A 6 und 10). Daraufhin erläuterte der Beschuldigte, wie es aus seiner Sicht zu dieser Situation gekommen sei. Die anschliessende Frage, ob der Rest des Sachverhaltes stimme, beantwortete der Beschuldigte mit "der Rest stimmt nicht ganz" und erklärte, dass er gewusst habe, dass nichts in seinem Kot zu einer Krankheit führen würde (a.a.O. F/A 10 f.). Konkrete Teile des Sachverhaltes bestritt er dabei nicht. In der weiteren Einvernahme machte der Beschuldigte dann aus- schweifende Ausführungen zu den – seiner Meinung nach folterähnlichen – Zu- ständen in der C._____ und zu seinen Beweggründen für die Tat ("Das hat dazu geführt, auch mit allen Verweigerungen meiner Versetzung, dass ein Moment mit dieser Medikationsverweigerung, dieser Emotion und so, dass es zu einer solchen Situation gekommen ist.", a.a.O. F/A 14 in fine). Auf die darauffolgende Frage der fallführenden Staatsanwältin: "Also haben Sie aufgrund dieser Gründe, die Sie mir jetzt genannt haben, den Geschädigten mit Kot beworfen?" antwortete der Beschul- digte mit "Ja ungefähr so" (a.a.O. F/A 15). Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte zunächst, bei der Staatsanwaltschaft die Wahrheit ge-

- 7 - sagt zu haben (Urk. 50 S. 10). Weiter führte er aus, nicht gezielt den Privatkläger beworfen zu haben, sondern den Beamten, der im Büro gestanden sei, und an diesem Tag sei der Privatkläger da gewesen. Er sei sozusagen zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Er habe eher auf das Büro gezielt, als auf die Person. Als er mit dem Kotbeutel in der Hand in das Büro hineingegangen sei, habe er aber gesehen, dass der Privatkläger dort stehe. Er habe dann in die Richtung des Pri- vatklägers geworfen und ihn auch getroffen (Urk. 50 S. 10 f. und S. 13 f.). Anläss- lich der Berufungsverhandlung verwies der Beschuldigte auf die von ihm im bishe- rigen Strafverfahren gemachten Aussagen (act. 86 S. 4). 3.2. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten (in Zusammenhang mit der beige- legten Disziplinarverfügung sowie den Fotos mit dem kotverspritzten Büro, Urk. 2) ist der vorsätzliche Kotwurf des Beschuldigten gegen den Privatkläger im Wesent- lichen gemäss Anklageschrift erstellt. Erstellt ist insbesondere, dass der Kotwurf nicht nur das Aufseherbüro verschmutzte, sondern auch den Privatkläger auf Jacke, T-Shirt und Hose sowie im Gesicht traf. Dies konnte der Beschuldigte ohne Weiteres sehen und stritt er bereits bei der Staatsanwaltschaft nicht ab (Urk. 24 F/A 6 ff.). Vor Vorinstanz wurde er dann nochmals explizit danach gefragt und widersprach nicht, sondern erklärte, dass er das "schmutzig" bzw. "dreckig" finde, und der Beamte persönlich dies nicht verdient habe (Urk. 50 S. 12 f.). Nicht erstellt ist hingegen, dass eine geringe Menge Kot auch in den Mund des Privatklägers gelangte. Dies konnte der Beschuldigte nicht sehen und daher auch nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigen. Dies ergibt sich einzig aus den Aussagen des Privatklägers, welche nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar sind. Aus dem gleichen Grund nicht erstellt ist, dass sich der Privatkläger aufgrund des Kotwurfs ärztlich untersuchen und gegen Hepatitis impfen lassen musste. Es finden sich dazu auch keine ärztlichen Aufzeichnungen oder dergleichen in den Akten. 3.3. Auf den Einwand der Verteidigung, es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger gezielt mit Kot beworfen habe (Urk. 53 S. 4; Urk. 88 S. 4), ist nach- folgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. 3.4. Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt ist daher sowohl in ob- jektiver als auch in subjektiver Hinsicht im Wesentlichen erstellt. Davon geht auch

- 8 - die Verteidigung implizit aus, verlangt sie doch einen Schuldspruch wegen einer (nur vorsätzlich begehbaren) Tätlichkeit (vgl. Urk. 64 S. 2; Urk. 88 S. 2).

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Nach Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Als Beamte gelten sämt- liche Personen, die öffentlich-rechtliche Funktionen ausüben (BSK StGB-HEIM- GARTNER, 4. Aufl., 2019, Vor Art. 285 StGB N 4). Eine sogenannte Amtshandlung ist jede Handlung "innerhalb der Amtsbefugnisse" des Beamten bzw. der Behörde. Als solche hat grundsätzlich jede Betätigung in seiner bzw. ihrer öffentlich-rechtli- chen Funktion zu gelten (BSK StGB-HEIMGARTNER, Vor Art. 285 StGB N 9). Erfasst sind alle Teilakte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Entscheidend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion steht (Urteile des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom

11. Januar 2011 E. 3.1 und 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Bereits das "Durch-den-Zug-Gehen" eines Kondukteurs stellt eine Amtshandlung dar (BSK StGB-HEIMGARTNER, Vor Art. 285 StGB N 9). 4.2. Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs wird vorausgesetzt, dass der Angriff während einer Amtshandlung erfolgt. Im Gegensatz zu den anderen Tat- bestandsvarianten muss sich dieser aber nicht gegen die Amtshandlung richten, d.h. diese muss nicht gehindert werden. Der Begriff des tätlichen Angriffs nach Art. 285 Ziff. 1 StGB stimmt nach der Rechtsprechung mit dem Begriff der Tätlich- keit nach Art. 126 StGB überein. Ein tätlicher Angriff besteht mithin in einer un- mittelbaren körperlichen Aggression im Sinne von Art. 126 StGB. Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass über- schreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2). Die Ver- ursachung von Schmerzen ist dabei nicht erforderlich (BGE 117 IV 14 E. 2). Eine Tätlichkeit muss gleichwohl von einer gewissen Intensität sein. Das Verursachen

- 9 - eines deutlichen Missbehagens genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2). 4.3. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Zudem muss sich sein Vorsatz auch auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, wobei auch hier Eventualvorsatz ausreicht. Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung muss der Täter zumindest in Kauf nehmen, dass seine Handlung einem tätlichen Angriff gleichkommt (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 285 StGB N 23). Ein bestimm- ter Beweggrund ist dabei nicht erforderlich (BGE 101 IV 62 E. 2c). 4.4. Mit der Vorinstanz (Urk. 63 S. 9) ist der Kotwurf des Beschuldigten als tätlicher Angriff im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB zu werten. Wie ein Anspucken (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.3) stellt auch ein Kotwurf eine auf den Körper gerichtete Aggression dar, die massiven Ekel her- vorruft und beim Betroffenen ein deutliches Missbehagen verursacht. Dies gilt insbesondere wenn, wie vorliegend, der Kot das Gesicht trifft. Das Tatbestands- element des tätlichen Angriffs liegt damit unzweifelhaft vor. Dies bestreitet auch der Beschuldigte, welcher eine Verurteilung wegen Tätlichkeit beantragt, nicht. 4.5. Die Verteidigung sieht indes das Tatbestandselement der Amtshandlung als nicht gegeben. Sie bringt vor, es sei nicht erstellt, warum sich der Privatkläger im Büro aufgehalten habe und was er dort für Tätigkeiten nachgegangen sei. Eine konkrete Amtshandlung bzw. damit verbundene Vorbereitungshandlungen würden in der Anklage jedenfalls nicht beschrieben, was eine Verletzung des Anklage- prinzips darstelle (Urk. 53 S. 4 f.; Urk. 88 S. 5). 4.6. Wie erwähnt, ist bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs nicht vorausgesetzt, dass sich der Angriff gegen eine konkrete Amtshandlung richtet. Er muss allerdings während einer Amtshandlung erfolgen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung geht aus dem Strafbefehl, welcher als Anklageschrift gilt, genügend hervor, dass sich der Angriff des Beschuldigten während einer

- 10 - Amtshandlung des Privatklägers ereignete. Zunächst wird hierzu im ersten Absatz des umschriebenen Tatvorgehens Folgendes ausgeführt: "Am 09.03.2023 um ca. 07:30 Uhr wurde dem Beschuldigten [Name] von den Gefängnisaufsehern der C._____ mitgeteilt, dass er gleichentags in die Integrationsgruppe versetzt werde, wobei der Beschuldigte angab, dass er nicht versetzt werden wolle. Nach einer kurzen Diskussion liess sich der Beschuldigte überzeugen, seine Sachen zu packen und die Gruppe zu wechseln. Kurz darauf, um ca. 09.07 Uhr betrat der Beschuldigte sodann das Aufsichtsbüro des Geschädigten [Name], Gruppenaufseher der C.______, und bewarf diesen sogleich mit Kot." Weiter wird im dritten Absatz ausgeführt: "Durch seine obgenannten Handlungen griff der Beschuldigte den Geschädigten, den diensthabenden Gruppenaufseher in der C._____, während seiner Arbeitstätigkeit tätlich an, (…)". 4.7. Zunächst ist unbestritten, dass es sich beim Privatkläger um einen Aufseher in der C._____ und damit um einen Beamten handelt (Urk. 53 Rz. 10 ff.; Urk. 88 Rz. 10 ff.). Der Angriff des Beschuldigten erfolgte gemäss erstelltem Sachverhalt während der Arbeitstätigkeit des Privatklägers als Gruppenaufseher und in dessen Aufsichtsbüro. Als Aufseher in einer Justizvollzugsanstalt handelte der Privatkläger während seines Dienstes grundsätzlich stets im Rahmen seiner öffentlich-rechtli- chen Funktion und es gilt damit jede seiner dienstlichen Tätigkeiten als Amtshand- lung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. Die konkrete Umschreibung der zum Zeit- punkt des Kotwurfs ausgeführten Amtshandlung erscheint unter diesen Umständen nicht erforderlich. Dies jedenfalls solange klar ist, dass der Privatkläger während des tätlichen Angriffs im Dienst tätig war und nicht etwa eine Arbeitspause machte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_123/2025 vom 13. Mai 2025). Letzteres macht die Verteidigung – welche bloss rügt, dass die konkrete Amtshandlung nicht umschrieben sei – jedoch nicht geltend (vgl. Urk. 53 Rz. 12 und Urk. 88 Rz. 13 ff.). Dies war offensichtlich auch nicht der Fall: Sowohl aus der Disziplinarverfügung der C._____ vom 10. März 2023 wie auch aus den Aussagen des Beschuldigten selbst

- 11 - ergibt sich, dass sich im Moment des Kotwurfs nebst dem Privatkläger auch noch ein Mitinsasse im Aufsichtsbüro aufhielt, welcher vom Kotwurf ebenfalls getroffen wurde (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 50 S. 13 f.). Die Anwesenheit eines Mitinsassen im Aufsichtsbüro während einer Dienstpause des Privatklägers wäre wohl kaum mög- lich. Es ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Privatkläger im Mo- ment des Kotwurfs eine Amtshandlung ausführte. Im Übrigen kann der Kotwurf auch – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 63 S. 9) – ohne Weiteres mit der laufenden Versetzung des Beschuldigten in die Integrationsgruppe, welche in der Anklageschrift umschrieben ist, in Zusammenhang gebracht werden. Auch wenn nicht erstellt ist, dass der Privatkläger für diese Versetzung (auch) zuständig war, wären seine Tätigkeiten zumindest als Begleithandlungen zur laufenden Ver- setzung des Beschuldigten zu qualifizieren. Es ist daher erstellt, dass der tätliche Angriff auf den Privatkläger erfolgte, während dieser eine Amtshandlung ausführte. 4.8. Der objektive Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist erfüllt. 4.9. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Der Beschuldigte wusste, dass es sich beim Privatkläger um einen Aufseher in der C._____, mithin um einen Beam- ten, handelte und dieser gerade im Dienst war. Zudem warf er den Kot in Richtung des Privatklägers und wollte ihn auch treffen, wobei ihm bewusst sein musste, dass es sich beim Kotwurf um einen tätlichen Angriff handelte. Soweit die Verteidigung geltend macht, aus dem Umstand, dass der Beschuldigte den Privatkläger gesehen habe, könne nicht gefolgert werden, er habe auf diesen gezielt (Urk. 88 S. 4), ent- spricht dies nicht den eigenen Aussagen des Beschuldigten. Wie zuvor ausgeführt, erklärte der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, den Privatkläger vor dem Kotwurf im Büro wahrgenommen und den Kot in seine Rich- tung geworfen und ihn auch getroffen zu haben. Damit hat der Beschuldigte dem Privatkläger bewusst und gewollt Kot angeworfen. Auch wenn der Beutel aufplatzte und der Kot letztlich im ganzen Büro verspritzt war, so richtete sich der Wurf nach dem Willen des Beschuldigten unmittelbar auch gegen den Privatkläger. Wenn der Beschuldigte selber davon spricht, "nicht gezielt" den Privatkläger, sondern den Beamten, der im Büro gestanden sei, beworfen zu haben, will er damit offensichtlich

- 12 - zum Ausdruck bringen, dass sich seine Kotwurfaktion nicht gegen den Privatkläger persönlich, sondern gegen irgendeinen Beamten der C._____ richtete, und der Privatkläger zufälligerweise der anwesende und damit leidtragende Beamte war. Dies betrifft indes die inneren Beweggründe bzw. Motive des Beschuldigten und ändert nichts daran, dass der Kotwurf gezielt gegen den Privatkläger erfolgte. 4.10.Mit dem gezielten Kotwurf handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. 4.11.Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Selbst wenn die Haftumstände für den Beschuldigten schwierig waren und er damit auf- grund seiner mutmasslichen ADHS-Erkrankung schlecht umgehen konnte, recht- fertigt oder entschuldigt dies die vorliegende Tat nicht. Vorgängig zur Tat hat der Beschuldigte sein Unbehagen über die Haftumstände offenbar in verschiedensten Anzeigen, Rekursen und Beschwerden kundgetan und sich damit Gehör verschafft (vgl. Urk. 50 S. 14). Dies spricht dagegen, dass er keine Handlungsalternativen zum letztlich ausgeführten Kotwurf hätte erkennen können. Sodann handelte es nicht um eine Tat im Affekt. Vielmehr musste die Tathandlung vom Beschuldigten beschlossen, geplant und vorbereitet worden sein, insbesondere musste der Be- schuldigte den zu werfenden Beutel mit seinem eigenen Kot befüllen und unbe- merkt zum Aufsichtsbüro tragen, bevor er diesen gegen den Privatkläger werfen konnte. All dies spricht gegen eine vom Beschuldigten nicht zu kontrollierende Tat. III. Strafpunkt

1. Strafrahmen 1.1. Der Beschuldigte beging das vorliegend zu beurteilende Delikt vor der Revi- sion des Strafgesetzbuches per 1. Juli 2023 (Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen vom 17. Dezember 2021). Die neue Be- stimmung sieht einen verschärften Strafrahmen von drei Jahren Freiheitsstrafe und nur in leichten Fällen Geldstrafe vor (vgl. Art. 285 Ziff. 1 StGB), während zum Tat- zeitpunkt der Tatbegehung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe möglich war (Art. 285 Ziff. 1 aStGB, Stand bis 30. Juni 2023). Da sich das neue Recht nicht als milder erweist, ist das alte Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB).

- 13 - Folglich muss bei der Sanktionierung nicht beurteilt werden, ob es sich hier um einen leichten Fall handelt oder nicht. 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Die straf- zumessungstheoretischen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 63 S. 10 ff.) beruhen hingegen auf einer doppelten terminologischen Unrichtigkeit. Mit Einsatzstrafe wird gemäss anerkannter Definition im Gesetz, der Lehre und der Praxis die Strafe für das schwerste Delikt bezeichnet, wenn ein Fall von Asperation vorliegt (Art. 49 Abs. 1 StGB; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. Basel 2019, Rz. 480 ff., insb. Rz. 487). Daraus ergibt sich bereits logisch, dass der Begriff der Einsatzstrafe nur zu verwenden ist, wenn mehrere Delikte (mit gleichartigen Strafen) zu beurtei- len sind, was vorliegend nicht der Fall ist. Hinzu kommt, dass die Strafe für das Tatverschulden nicht hypothetisch, sondern tatsächlich ist. Eine Hypothese ist eine unbeweisbare oder nicht verifizierte Annahme. Der Begriff der hypothetischen Strafe kommt bei retrospektiver Konkurrenz mit Gesamtstrafenbildung zur Anwen- dung. In diesen Fällen muss das Gericht von der Hypothese ausgehen, wie das vormalige Gericht beim früheren Urteil entschieden hätte, wenn es von den nun zu beurteilenden Straftaten Kenntnis gehabt hätte. Im vorliegenden Fall ist keine retrospektive Konkurrenz zu beurteilen und es sind somit auch keine Hypothesen anzustellen. Ein Zwischenresultat, das heisst die Festsetzung der Strafe für das Tatverschulden noch vor Einbezug der Täterkomponenten, ist begrifflich etwas ganz anderes als eine Hypothese. 1.3. Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Die Strafe ist somit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von Art. 285 Ziff. 1 aStGB festzusetzen.

2. Verschlechterungsverbot 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– sanktioniert. Da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nicht zu seinem Nachteil

- 14 - abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Das Verschlechterungsverbot gilt dann nicht, wenn neue Tatsachen auftreten, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Mit Urteil vom 20. Juni 2024 hat das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, den Beschuldigten der vorsätzlichen Tötung und Störung des Totenfriedens schuldig gesprochen und zu 13 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mittlerweile ist dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen (Bestätigung des Entscheids durch das Bundesgericht, 6B_591/2024 vom 14. November 2024). Die Verurteilung durch das Obergericht erfolgte etwas mehr als eine Woche vor Fällung des vorinstanzlichen Urteils vom 2. Juli 2024. Das Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung und etc. war denn auch der Grund, weshalb der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug war, währenddessen er die vorliegende Tat begangen hat. Es handelt sich damit zwar bei der zwischenzeitlich eingetretenen Rechtskraft um eine neue Tatsache, die der Vorinstanz nicht bekannt sein konnte, nicht aber bei der Straftat als solches und der Verurteilung des Beschuldigten durch zwei gerichtliche Instanzen. 2.2. Es ist zu beachten, dass das Gericht bei der Strafzumessung und der Frage des Vollzugs mit der nötigen Zurückhaltung Straftaten, welche noch nicht rechts- kräftig beurteilt sind, berücksichtigen darf, wenn der Beschuldigte die wesentlichen Tatsachen zugegeben hat oder diese anderweitig bewiesen sind (BSK StGB-WI- PRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 StGB N 136; Urteile des Bundesgerichts 6P.31/2003 vom 8. August 2003 E. 1.3, 6S.145/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 6.2 und 6B_459/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 1.2). 2.3. Bereits aus dem erstinstanzlichen Urteil ergab sich, dass der Beschuldigte die Tötung und Störung des Totenfriedens grundsätzlich eingestanden hatte (Urteil des Bezirksgerichts Zürich DG210168 vom 11. Mai 2022 S. 43). Sodann lag der Vor- instanz auch das forensisch-psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. D._____ vom 15. Januar 2024 vor, welches die Rückfallgefahr des Beschuldigten beurteilte (Urk. 47). Damit waren ihr sowohl die wesentlichen Umstände der Tat als auch die psychiatrische Einschätzung der Legalprognose des Beschuldigten bekannt, wel- che sie bei der Strafzumessung und beim Vollzug hätte berücksichtigen können.

- 15 - Unter diesen Umständen begründet die mittlerweile eingetretene Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils keine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot. 2.4. Da die Staatsanwaltschaft keine Berufung erhoben hat, kann die Strafe daher nicht zuungunsten des Beschuldigten abgeändert werden, auch wenn die Vorin- stanz das hängige Strafverfahren betreffend vorsätzliche Tötung etc. bei der Straf- zumessung und der Frage des (bedingten) Vollzugs gänzlich ausser Acht liess (vgl. Urk. 63 S. 16 f.).

3. Strafart Bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots kommt vorliegend keine andere Strafe als eine Geldstrafe in Frage.

4. Tatkomponente 4.1. Die Vorinstanz beurteilte das objektive und subjektive Tatverschulden des Be- schuldigten als leicht und setzte eine Strafe von 120 Tagen Geldstrafe fest (Urk. 63 S. 12 unten). Diese Strafe reduzierte sie um die Hälfte aufgrund der dem Beschul- digten disziplinarisch auferlegten 12-tägigen Arreststrafe und der mehrmonatigen Versetzung in die Sicherheitsabteilung … der C._____ (Urk. 63 S. 14 f.). 4.2. Die objektive Tatschwere ist – mit der Vorinstanz – noch im unteren Bereich anzusiedeln. Physische bzw. brachiale Gewalt übte der Beschuldigte nicht aus. Gleichwohl ist der Kotwurf keine Bagatelle, sondern eine Handlung, die beim Be- troffenen starken Ekel hervorruft, wobei das Werfen von Kot in das Gesicht eines Beamten auch deutlich schwerer wiegt als bspw. ein Anspucken. Sodann kann (frischer) menschlicher Kot eine Vielzahl von Krankheitserregern enthalten, womit einem Kotwurf potentiell gesundheitsgefährdende Wirkung zukommt, was für den Betroffenen ebenfalls einschneidend ist. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als leicht zu qualifizieren. Dementsprechend erscheint eine Strafe von 120 Tages- sätzen als gerechtfertigt, was einem Neuntel des Strafrahmens entspricht. 4.3. In subjektiver Hinsicht liegt – wie dargelegt – direkter Vorsatz vor. Sodann ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten ein eigentliches Rachemotiv. Er

- 16 - wollte sich mit dem Kotwurf für die Versetzung, welche nicht seinem Willen ent- sprach, sowie für die aus seiner Sicht generell schlechte Behandlung seiner Per- son, bei den Gefängnisbeamten rächen (vgl. dazu auch Urk. 54A S. 1). Dabei war es ihm völlig gleichgültig, welche Personen durch seine Racheaktion zu Schaden kamen (vgl. Urk. 50 S. 10 ff.). Eine relevante Einschränkung der Steuerungsfähig- keit ist sodann – wie erwähnt – zu verneinen. Die subjektive Komponente vermag die objektive Tatschwere damit nicht zu relativieren. 4.4. Eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen erscheint als angemessen.

5. Täterkomponente 5.1. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang des Beschuldigten in den wesentlichen Zügen skizziert, worauf verwiesen werden kann (Urk. 63 S. 13). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nach langjähriger Sucht- erkrankung gemäss eigenen Angaben nun seit über zehn Jahren abstinent lebt (Urk. 50 S. 7). Seit dem Tötungsdelikt im Jahr 2016 ist er inhaftiert. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass er sich einer Gesprächsthe- rapie unterziehe und verschiedene Medikamente zur Behandlung seines ADHS einnehme (Urk. 86 S. 2 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich – entgegen der Vorinstanz (Urk. 63 S. 13) – nichts, was strafmindernd zu berücksichtigen wäre (vgl. dazu auch Urteil des Obergerichts Zürich SB220357- O vom 20. Juni 2024 E. VI. 2.2.1). 5.2. Der Beschuldigte hat mehrere Vorstrafen (Urk. 85). In den Jahren 2007 und 2011 wurde er jeweils wegen einer Vielzahl von Delikten (unter anderem auch Ge- waltdelikten wie einfache Körperverletzung oder Raub) zu unbedingten Freiheits- strafen von 24 Monaten und einer stationären Suchtbehandlung verurteilt. Im Jahr 2015 wurde er wegen übler Nachrede und versuchter Erpressung zu einer unbe- dingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Seit dem Jahr 2016 läuft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen vorsätzlicher Tötung und etc., welche mittlerweile abgeschlossen ist. Der Beschuldigte wurde rechtskräftig verur- teilt und mit 13 Jahren Freiheitsstrafe bestraft.

- 17 - 5.3. Die wiederholte Straffälligkeit des Beschuldigten ist deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte war bereits zweimal zu unbedingten Freiheits- strafen von jeweils 24 Monaten sowie einmal zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden, bevor er im Jahr 2016 einen Menschen tötete und an der Leiche den Geschlechtsverkehr vollzog. Hierfür war er am 11. Mai 2022 erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 13 ½ Jahren verurteilt worden. All das hielt ihn aber nicht davon ab, noch während des laufenden Berufungsverfahrens im Strafvollzug erneut zu delinquieren und einen Gefängnisbeamten mittels Kotwurfs tätlich anzugreifen. Er zeigt damit einmal mehr, dass er nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten und insbesondere die Gesundheit und das Wohl anderer Menschen zu respektieren. Diese Umstände führen zu einer deutlichen Straferhöhung auf 160 Tagessätze. 5.4. Reue und Einsicht sind beim Beschuldigten sodann nicht wirklich vorhanden, versucht er doch stets, sein Verhalten irgendwie zu erklären und zu rechtfertigen. Es ist schliesslich nicht ersichtlich, inwiefern sein Geständnis die Untersuchung massgeblich erleichtert hätte und sich aufgrund dessen eine Strafreduktion auf- drängen würde.

6. Berücksichtigung des Arrests und der Einzelhaft 6.1. Die Vorinstanz berücksichtigte, dass der Beschuldigte unmittelbar im An- schluss an den Vorfall mit Disziplinarverfügung vom 10. März 2023 für 12 Tage in den Arrest und hernach für mehrere Monate auf die Sicherheitsabteilung … in Ein- zelhaft versetzt worden war. Zusammengefasst führte die Vorinstanz dazu aus, da der 12-tägigen Arreststrafe und der mehrmonatigen Versetzung in die Sicherheits- abteilung ohne Weiteres punitiver Charakter zukomme, sei die Strafe um die Hälfte (60 Tagessätze) zu reduzieren (Urk. 63 S. 14 f.). Nach Auffassung der Verteidigung habe die Vorinstanz zwar zutreffend erkannt, dass der Beschuldigte durch Arrest und Einzelhaft bereits sehr hart bestraft worden sei, indes dennoch eine im Ergeb- nis zu hohe Strafe verhängt habe (Urk. 88 S. 9). 6.2. Ob die von der Vorinstanz vorgenommene Strafreduktion in dieser Höhe ge- rechtfertigt ist, muss nicht abschliessend beurteilt werden. Zu bemerken ist jeden-

- 18 - falls, dass der Beschuldigte nicht (nur) aufgrund der vorliegenden Tat insgesamt rund ein Jahr in Einzelhaft verbrachte, sondern weil sich während dieser Zeit am

20. Juni 2023 ein weiterer Vorfall ereignete, bei welchem er mehrere Aufseher tät- lich angriff (vgl. Urk. 45). Daher wäre bei der vorzunehmenden Strafreduktion nicht die gesamte Dauer der Einzelhaft zu berücksichtigen. Eine höhere Strafreduktion, als von der Vorinstanz bereits vorgenommen, kommt jedenfalls nicht in Betracht. 6.3. Bei einer Strafreduktion um 60 Tagessätze wäre der Beschuldigte vorliegend mit 100 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen. Aufgrund des Verschlechterungsver- bots bleibt es indes bei der vorinstanzlich ausgefällten Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe.

7. Höhe des Tagessatzes Die minimale Tagessatzhöhe von Fr. 30.– entspricht den aktuellen finanziellen Ver- hältnissen des Beschuldigten (Art. 34 Abs. 2 StGB; Urk. 63 S. 17). Sie wurde von der Verteidigung auch nicht kritisiert.

8. Vollzug Betreffend den bedingten Vollzug ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen (Urk. 63 S. 17 f.), nachdem die Staatsanwaltschaft diesbezüglich keine Verschär- fung beantragt und das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO greift. Auch die Probezeit von 3 Jahren ist zu bestätigen, nachdem die Verteidigung dagegen keine substantiierten Einwände erhebt (Urk. 88 S. 6 ff.) und eine minimale Probezeit von zwei Jahren angesichts der zweifelhaften Legalprognose des Be- schuldigten nicht in Frage kommt.

9. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu be- strafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben bei einer Probezeit von drei Jahren.

- 19 - IV. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz hat zum Genugtuungsbegehren des Privatklägers zutreffende theoretische Ausführungen gemacht (Urk. 63 S. 18 ff.). Darauf kann vorab ver- wiesen werden.

2. Die Vorinstanz hat dem Privatkläger eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.– zugesprochen und im Mehrbetrag die Genugtuungsforderung auf den Zivilweg ver- wiesen (Urk. 63 S. 21 und 24).

3. Die Verteidigung beantragt, dass der Privatkläger mit seiner Genugtuungs- forderung vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen sei (Urk. 64 S. 2; Urk. 88 S. 2). Die Angaben des Privatklägers zu den gesundheitlichen Auswirkungen des Ereignisses seien nicht durch objektive Beweismittel erstellt, da nur ein unverwert- bares polizeiliches Einvernahmeprotokoll existiere. Die Zivilklage könne daher nicht beurteilt werden (Urk. 53 S. 9; Urk. 88 S. 9).

4. Anders als die Vorinstanz wird weder als erwiesen angesehen, das Kot in den Mund des Privatklägers gelangt ist, noch, dass infolgedessen eine ärztliche Unter- suchung und Impfung erforderlich wurden Gleichwohl erscheint die zugesprochene Genugtuung von Fr. 500.– angemessen. Das Werfen von verflüssigtem Kot in das Gesicht eines anderen Menschen stellt sowohl in physischer wie auch psychischer Hinsicht eine gravierende widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung dar. Wie der Privatkläger sodann richtig ausführt, geht der vorliegende Vorfall weit über das hin- aus, was er als Aufseher im Strafvollzug im Rahmen des Berufsrisikos akzeptieren müsste (vgl. Urk. 42 S. 4). Die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung in Höhe von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins seit 9. März 2023 (Ereigniszeitpunkt) erscheint daher in jedem Fall als angemessen.

- 20 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss sind die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen (Dispositivziffer 8).

2. Die Verteidigung beantragt, die Kosten des Berufungsverfahrens einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen und sogleich definitiv abzuschreiben. Der Beschuldigte befinde sich seit vielen Jahren im Freiheitsentzug und werde sich aufgrund des inzwischen rechtskräftigen Urteils des Obergerichts Zürich vom 20. Juni 2024 auch noch eine gewisse Zeit in Haft befinden. Darüber hinaus habe er hohe Schulden, insbesondere aus Ver- fahrenskosten, sei nie in der Arbeitswelt tätig gewesen und sei 100 %-IV-Bezüger (Urk 88 S. 10).

3. Der Beschuldigte befindet sich zwar derzeit noch längere Zeit im Strafvollzug und ist sicherlich nicht in der Lage, die ihn treffenden Verfahrenskosten zu tragen. Ein sofortiger und definitiver Erlass sämtlicher Kosten ist jedoch grundsätzlich nur mit Zurückhaltung vorzunehmen, weil sich die finanziellen Verhältnisse eines Täters in der Zukunft – gegebenenfalls auch unerwartet – ändern können. Überdies können dem Schuldner auf Gesuch hin auch Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen oder Stundungen gewährt werden (Art. 425 StPO). Die Kosten sind daher nicht abzuschreiben.

4. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG).

5. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von insgesamt Fr. 3'718.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 87). Zwar entsprechen die Plädoyernotizen der Verteidigung anlässlich der Berufungs- verhandlung weitgehend jenen aus der Hauptverhandlung, für das Kopieren wurde jedoch lediglich ein Zeitaufwand von 1.5 Stunden geltend gemacht. Der ausgewie- sene Aufwand erweist sich damit als nachvollziehbar und insgesamt angemessen. Unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung ist der amtliche

- 21 - Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, mit Fr. 3'718.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerle- gen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt unter Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

7. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person kostenpflichtig ist. Die Verteidigung beantragt zwar, die Kosten der Rechtsver- tretung des Privatklägers in angemessenem Umfang dem Beschuldigten aufzu- erlegen, ohne jedoch hierzu nähere Ausführungen zu machen (Urk. 88 S. 10). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger für dessen an- waltliche Vertretung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'162.60 zu bezahlen. Ausgangsgemäss ist diese Anordnung der Vorinstanz zu bestätigen. Für das Berufungsverfahren macht der Privatkläger eine Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung von Fr. 833.45 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 83 und 84). Die entsprechenden Aufwendungen sind durch die eingereichte Honorarnote ausgewiesen. Der Beschuldigte ist daher ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'996.05 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

- 22 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 2. Juli 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-5. (…)

6. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ für die amtliche Vertei- digung des Beschuldigten wird auf Fr. 8'346.95 (inkl. Barauslagen und Mehr- wertsteuer) festgesetzt.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 8'346.95 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X._____) Fr. 10'546.95 Total Verfahrenskosten Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, so ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 800.–.

8. (…)"

2. Schriftliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

- 23 -

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genugtu- ung von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins seit 9. März 2023 zu bezahlen.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'718.65 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.)

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'996.05 (inkl. MwSt.) zu be- zahlen.

9. Schriftliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft das Bundesamt für Polizei 

- 24 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. September 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw H. Mutlu

- 25 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.