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SB240482

Mehrfache Pornografie etc.

Zürich OG · 2025-07-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (39 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Januar 2023 (Urk. 39 S. 36).

E. 1.2 Der Beschuldigte beantragt in der Hauptsache einen Freispruch, eventuali- ter eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.–, als teil- weise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Januar 2023 (Urk. 41 S. 2 und Prot. II S. 6).

2. Allgemeines zur Strafzumessung und Grundsätze

E. 1.3 Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 41; Urk. 55). Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies er auf seine bisherigen Aussagen und hielt an seinem Standpunkt fest (Urk. 54 S. 3 ff.). Die Verteidigung führte zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte die inkriminierte Nachricht nicht versandt habe. Der Beschuldigte habe konstant bestritten, die Mobiltelefon- Nummer aktiv gebraucht zu haben. Er habe die SIM-Karte gar verloren. Dem Beschuldigten dürfe auch nicht vorgeworfen werden, dass er die genaue Person nicht bezeichne, welche die Nachricht verfasst habe, zumal er auch nicht wisse, welcher seiner Freunde es gewesen sein soll. Es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte und nicht eine andere Person die Nachricht verfasst habe. Der Down- load sei zudem geschehen, weil die entsprechende Funktion in WhatsApp aktiviert gewesen sei, was dem Beschuldigten nicht bewusst gewesen sei. Die grosse Viel- zahl an Dateien, welche der Beschuldigte auf den Datenträgern abgespeichert habe, spreche dafür, dass er die einzelnen Daten nicht gekannt bzw. angeschaut habe. Der Beschuldigte habe auch nie bewusst ein Video mit kinderpornografi- schem Inhalt weitergeleitet (Urk. 55 S. 4 ff.).

E. 1.4 Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel zutreffend wiederge- geben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 39 S. 6 ff.). Nachfolgend ist auf die

- 8 - Beweismittel insoweit einzugehen, als dies zur Erstellung der vorgeworfenen Sachverhalte erforderlich ist bzw. sachdienlich erscheint.

2. Sachverhaltserstellung

E. 2 Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldpunkt, die ausge- sprochene Sanktion bzw. deren Vollzug, das angeordnete lebenslängliche Tätig- keitsverbot und die damit verbundene Kostenauflage (Dispositivziffern 1 bis 4 und 7). Unangefochten sind der Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände (Dispositivziffer 5) und die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6), was vorab mittels

- 6 - Beschluss festzustellen ist (Urk. 55, Prot. II S. 5). In den übrigen Punkten steht das vorinstanzliche Urteil unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur Disposition.

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Beru- fungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 428 N 6; YVONA GRIESSER, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 428 N 1).

E. 2.1.1 Die Vorinstanz nahm eine sehr sorgfältige und in der Sache zutreffende Beweiswürdigung vor, auf welche vorab verwiesen werden kann (Urk. 39 S. 13 ff.). Die nachfolgende Erwägungen sind demnach als mehrheitlich rekapitulierende und ergänzende zu verstehen. Aufgrund der Datenauswertung ist erstellt, dass mit der Mobiltelefonnummer +41 1 am 29. Juni 2021, um 9.41 Uhr von "A''._____" die Nachricht "schickt mal von 13- 17 jährigen mädels die gefickt werden mhh" in einem WhatsApp Gruppenchat ge- sandt wurde. Gemäss IRC-Reporten ist diese Mobiltelefonnummer auf den Be- schuldigten zugelassen und zudem die E-Mail-Adresse A.____ @gmail.com hinter- legt. Am 2. Juli 2021, um 15.01 Uhr wurde im selben Gruppenchat von einer Person ein Video mit kinderpornografischem Inhalt geschickt (Urk. D1/2, Urk. D1/4 ff.). Der Beschuldigte selbst räumte gegenüber der Polizei ein, dass es sich bei der genann- ten Mobiltelefonnummer um eine Prepaid Nummer handle, welche er gelöst habe, jedoch nicht aktiv verwendet habe. Die SIM Karte habe er sehr wahrscheinlich ver- loren. Er könne nicht beurteilen, ob noch andere Personen diese Mobiltelefonnum- mer benutzt hätten. Das Video sei mit dem "Play Zeichen" erschienen, er habe den Inhalt jedoch nicht angeschaut. An die fragliche Nachricht im Chat konnte er sich nicht erinnern. Er habe das "automatische" Häkchen in WhatsApp aktiviert, weshalb das Video heruntergeladen worden sei (Urk. D1/3/2 F/A 3 ff.; 12, 15 f., 27, 42). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab er zunächst an, er wisse nicht, wem die Mobiltelefonnummer 1 gehöre. Auf Vorhalt der IRC Abfrage führte er dann aus, dass er die Nummer nicht auswendig kenne. Es könne schon sein, dass er eine Prepaid-SIM Karte drin habe. A._____@gmail.com sei seine E-Mail-Adresse (Urk. D1/3/4 F/A 14 ff.). Vor Vorinstanz räumte er wiederum ein, dass er eine SIM-Karte mit der Rufnummer 1 gekauft habe und seine E-Mail-Adresse bei der Geräteein- richtung hinterlegt habe. Er verneinte jedoch, die Nachricht verfasst zu haben. Er

- 9 - habe regelmässig Freunde bei sich, die Zugriff auf sein Mobiltelefon hätten. Er könne es sich nur so erklären, dass diese Freunde, welche Zugriff auf die Geräte gehabt hätten, diese Nachricht geschrieben hätten (Prot. I S. 10 f.). Bei Letzterem handelt es sich mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung um eine unglaubhafte Schutzbehauptung des Beschuldigten. Sollte dem so gewe- sen sein, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dies schon zu Beginn der Untersuchung als potentiell entlastend vorgebracht hätte. Der Beschuldigte konnte sich dann auf Nachfrage selbst nicht erklären, weshalb seine Freunde, die er im Übrigen nicht namentlich benennen konnte, so etwas tun sollten (Prot. I S. 14 und S. 19). Der Beschuldigte kommt mithin als einziger Verfasser der Nachricht in Frage. Ferner brachte der Beschuldigte vor, das Video nicht angeschaut zu haben. Es sei automatisch aufgrund des aktivierten Häkchens ohne sein Wissen auf sein Mobil- telefon heruntergeladen worden (Urk. D1/3/2 F/A 27; Urk. D1/3/4 F/A 18; Prot. I S. 12 und 14 f.). Dass der Beschuldigte das Video nicht angeschaut haben will, macht mit der Vorinstanz schon in Anbetracht der erstellten Tatsache, dass der Beschuldigte zuvor im Gruppenchat um die Zustellung eines kinderpornografischen Videos ersuchte, keinen Sinn. Ebenso abwegig ist die Behauptung des Beschul- digten, er habe es aufgrund der Vorschau für ein Ausgangsvideo gehalten (Prot. I S. 13), obschon er zuvor die fragliche Nachricht sandte. Was der Beschuldigte genau aus dem Umstand ableiten möchte, dass das Video aufgrund des aktivierten Häkchens automatisch auf sein Mobilgerät heruntergeladen worden sei, erschliesst sich überdies nicht. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten diese Speicherfunktion von Bild- und Videodateien bei WhatsApp bekannt war, obschon er sich diesbezüglich zumindest teilweise widersprüchlich äusserte (Prot. I S. 12 und S. 17; u.a. "Ich hatte es [das Häkchen] schon mal raus genommen). Im Übrigen darf es als notorisch gelten, dass Bild- und Videodateien, welche man über Whats- App erhält, auf dem Mobilgerät gespeichert werden, sofern man an den Einstellungen in WhatsApp nichts ändert. Der Beschuldigte verfügt zudem über eine IT Ausbildung und ist beruflich als Informatiker tätig (Prot. I S. 7 und 17). Entsprechend ist ihm dieses Wissen betreffend die Speicherfunktion von WhatsApp

- 10 - entgegen der Auffassung der Verteidigung ohne weiteres zu unterstellen bzw. anzurechnen.

E. 2.1.2 Der Anklagesachverhalt des Beschaffens von Kinderpornografie mit Versand der inkriminierten Nachricht ist demnach anklagegemäss erstellt.

E. 2.2 Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Ausgangs- gemäss sind ihm entsprechend die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.

E. 2.2.1 Auch hier hat die Vorinstanz eine sehr sorgfältige und in der Sache zutref- fenden Beweiswürdigung vorgenommen, auf welche vorab und ergänzend verwie- sen werden kann (Urk. 39 S. 17 ff.). Die nachfolgenden Erwägungen sind demnach wiederum als mehrheitlich rekapitulierend zu verstehen. Im Rahmen der Hausdurchsuchung der Wohnung des Beschuldigten konnten diverse Geräte und Datenträger sichergestellt und beschlagnahmt werden (Urk. D1/9/2). Auf den Mobiltelefon Motorola, dem Netzwerkspeicher NAS, dem Notebook Samsung, dem Notebook Acer und auf einzelnen aus dem Computer Kandalf Thermaltake stammenden Festplatten wurden insgesamt 136 Dateien grob sexuellen Inhalts (123 Bild- und 13 Videodateien) sowie 20 Bild- und 11 Video- dateien mit Gewaltdarstellungen gefunden (Urk. D1/9/7 ff.). Konkret handelt es sich um 57 Bild- und 12 Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern, 3 Bilddateien mit virtuellen sexuellen Handlungen mit Kindern, 40 Bild- und 1 Videodatei(n) mit sexuellen Handlungen zwischen Menschen und Tieren (Zoophilie) und 23 Bilddateien mit sexueller Gewalt. Der Beschuldigte stellt dabei nicht in Abrede, dass es sich um seine Geräte bzw. Datenträger handelt. Vielmehr macht er geltend, dass das Häkchen mit dem automatischen Herunterladen auf WhatsApp drin gewesen sei. Er habe die Dateien zudem nie angeschaut und konsumiert (Urk. D1/3/4 F/A 18). Wie bereits zuvor erwogen, war dem Beschuldig- ten bekannt, dass WhatsApp über eine entsprechende Speicherfunktion verfügt. Dementsprechend wusste der Beschuldigte auch, dass Bild- und Videodateien, welche er in WhatsApp Chats erhält, auf seinem Mobiltelefon gespeichert werden, sofern er diese Funktion bzw. das Häkchen nicht deaktiviert hat. Folglich kann er aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten.

- 11 - Anlässlich der Hauptverhandlung brachte er zudem neu vor, die sichergestellten Bild- und Videodateien könnten aus Gruppenchats stammen, an welchen er sich im Alter von 15 bis 19 beteiligt habe. Er habe Backups auf den Geräten gemacht und durch das seien all diese Sachen, die er nicht gesehen habe, gespeichert und durch das NAS auch repliziert und vervielfältig worden. Das Backup sei automa- tisch durchgelaufen und es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er solche Bilder auf seinem PC habe. Er habe die Backups nie geöffnet oder angeschaut und quasi vergessen, dass sie existieren (Prot. I S. 16 und S. 20). Dabei fällt auf, dass der Beschuldigte gegenüber der Polizei noch zu Protokoll gab, dass er nie regelmäs- sige Backups mache (Urk. D1/3/2 F/A 35). Auf Vorhalt der Vorinstanz, wonach das Motorola Handy, auf welchem auch eine Vielzahl von Bild- und Videodateien gefunden wurden, nach seinen Angaben (erst) seit Mitte 2018 in Betrieb sei, gab er sodann an, diese Dateien würden von Gruppenchats stammen, in denen seine Kollegen geschrieben hätten. So seien sie auf das Gerät gekommen (Prot. I S. 20 f.). Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist voller Widersprüche und Schutz- behauptungen. Zudem passte er seine Aussagen jeweils dem Untersuchungsstand an. Auffallend ist in diesem Zusammenhang auch die erste Angabe des Beschul- digten gegenüber der Polizei, wonach das Mobiltelefon von ihm und auch die anderen Geräte ausschliesslich von ihm benutzt würden (Urk. D1/3/1 Blatt 1). Dass Leute aus seinem Bekanntenkreis, die er zudem nicht benennen konnte, einfach sein Mobiltelefon genommen und sich offenbar wiederholt an Gruppenchats betei- ligt hätten, in welchen dann auch noch kinderpornografisches Material ausge- tauscht worden wäre, und der Beschuldigte in der Folge nichts davon mitbekom- men haben soll/will, ist im Übrigen lebensfremd, unglaubhaft und damit widerlegt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zunächst gegenüber der Polizei angab, dass sich "evtl." Pornografie mit Minderjährigen, Tieren und Gewalttätigkeiten auf den sichergestellten Geräten bzw. Datenträger befinden könnte. Er wisse es nicht, evtl. seien in WhatsApp Gruppen von anderen Teilnehmern derartige Sachen reinge- stellt worden (Urk. D1/3/1 Blatt 2). Der Umstand, dass der Beschuldigte offensicht- lich damit rechnete, dass sich entsprechendes Material darauf finden lassen könnte, zeigt, dass er dies in den von ihm genannten Gruppenchats auch effektiv zur Kenntnis nahm. Ansonsten macht eine solche Angabe gar keinen Sinn. Zudem

- 12 - gilt es an dieser Stelle nochmals hervorzuheben, dass auf diversen Geräten und Datenträgern des Beschuldigten Bild- und Videodateien gefunden wurden. Dass dies alles ohne sein Wissen bzw. sein Zutun geschehen sein soll, ist realitätsfremd. Im Übrigen wurde seitens des Beschuldigten im Rahmen der Befragungen nie vorgebracht, dass sich die Dateien bereits auf den Geräten bzw. Datenträgern befunden hätten, als er sie erhalten bzw. gekauft habe. Das von der Verteidigung aufgegriffene Argument ist daher haltlos bzw. nachgeschoben (Urk. 24 S. 4).

E. 2.2.2 Aus Sicht des Gerichts besteht demnach kein Zweifel, dass der Beschuldigte die insgesamt 136 Bild- und Videodateien in Kenntnis des jeweiligen Inhalts aktiv besessen hat, um beliebig darauf zugreifen zu können. Der Anklagesachverhalt des Besitzes von Pornografie ist folglich mit der Vorinstanz ebenfalls anklagege- mäss erstellt.

E. 2.3 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für das Berufungsver- fahren ein Honorar von Fr. 7'218.70 geltend (Urk. 56). Dieser Betrag ist zwar ausgewiesen, aber deutlich zu hoch, zumal kein Aufwandshonorar geschuldet ist. Gemäss Praxis ist bei der Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers bei sogenannten einfachen Standardverfahren von den in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung, LS 215.3, nachstehend: AnwGebV) angeführten Ansätzen auszugehen. Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den not- wendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptver- handlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichtes – auch grundsätzlich im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Innerhalb die- ses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich

- 25 - nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV).

E. 2.3.1 Die Vorinstanz hat auch in diesem Zusammenhang eine sorgfältige und zutreffende Beweiswürdigung vorgenommen, auf die vorab verwiesen werden kann (Urk. 39 S. 20 f.). Wiederum sind die nachfolgenden Erwägungen rekapitulierender bzw. ergänzender Natur. Aufgrund des CyberTipline Reports vom 31. Mai 2022 und den IRC Abklärungen ist erstellt, dass am 30. Mai 2022 um 19:47 Uhr über Snapchat mit dem Benutzer- namen "A'._____" eine Videodatei mit kinderpornografischem Inhalt über die IP Adresse … verbreitet wurde (Urk. D2/4/1+2). Auf dem Video ist der anale Ge- schlechtsverkehr mit einem minderjährigen Mädchen zu sehen (Urk. D2/4/7). Die IP-Adresse und die hinterlegte Mobiltelefonnummer +41 2 konnten der Mutter des Beschuldigten, B._____, zugeordnet werden. Bei der Registrierung wurden zudem die E-Mail-Adresse "A._____@gmail.com" und die Telefonnummer 3 angegeben (Urk. D2/4/3-6). Dass es sich dabei um die Mobiltelefonnummer und E-Mail- Adresse des Beschuldigten handelt, hat er bestätigt (Prot. I S. 11 und Urk. D2/3 F/A 10 f.). Die Vorinstanz hat im Weiteren auch hier eine sorgfältige und im Ergeb- nis zutreffende Beweiswürdigung vorgenommen, auf die vorab und ergänzend ver- wiesen werden kann (Urk. 39 S. 20 f.).

- 13 - Der Beschuldigte selbst gab zunächst gegenüber der Polizei an, er habe keinen SnapChat Account und kenne auch keinen User mit dem Account "A'._____". Seine Mutter habe keinen SnapChat Account (Urk. D3/2 F/A 24 ff.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Befragung gab er sich ebenfalls unwissend, dass Snap- chat auf dem Mobiltelefon, welches auf seine Mutter registriert ist, mit dem Benut- zernamen "A'._____" installiert sei. Die Nummer 2 sei ihm nicht bekannt (Urk. D1/3/4 F/A 26 und 33). Kollegen hätten das Mobiltelefon (Motorola) benutzt. Er sei nicht nebenan gewesen und habe nicht kontrolliert, was sie genau gemacht hätten (Urk. D1/3/4 F/A 34 ff.). Entweder sei etwas auf das Mobiltelefon gekommen oder es (die Chats auf Snapchat) sei vom Gebrauch seiner Kollegen (Urk. D1/3/4 F/A 68). Gegenüber der Vorinstanz räumte er dann ein, einen SnapChat Account zu haben, wobei es sein könne, dass der Benutzername "A'._____" gewesen sei. Er könne es nicht mehr genau sagen. Er könne es sich nur so erklären, dass einer seine Freunde die (inkriminierte) Nachricht (Datei) verschickt habe (Prot. I S. 22). Wie bereits mehrfach dargelegt, ist es als lebensfremd zu erachten, dass Kollegen des Beschuldigten das Mobiltelefon (Motorola) genommen und eine Videodatei mit kinderpornografischem Inhalt via SnapChat Account des Beschuldigten versandt hätten. Dies insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte auf den sichergestellten Datenträgern und Geräten über zahlreiches kinderpornografi- sches Material verfügte und er demnach wiederholt damit in Berührung kam. Auf dem Motorola Mobiltelefon (Nr. 2) konnten ferner diverse WhatsApp Chats mit dem Teilnehmer "A''._____" gefunden werden (Urk. D2/5/5 ff.). A''._____ schrieb dabei unter anderem C._____ am 21. April 2022 um 13:38:53 (UTC + 0) "leider kein snap" und etwas später um 13:41:41 (UTC + 0) "hahs ok mach ich snap". Am 22. April 2022 schrieb er um 21:31:03 (UTC + 0) "hab dir gesnappt" (Urk. D2/5/11). Der Be- nutzername "A''._____" wurde vom Beschuldigten auch beim Versand der Nach- richt in Dossier 1 verwendet (Urk. D1/2). Entsprechend gibt es auch Sicht des Ge- richts keinen Zweifel, dass es sich beim SnapChat Account "A'._____" um das Konto des Beschuldigten handelt und er die fragliche Videodatei mit kinder- pornografischen Inhalt via Snapchat versandte.

- 14 - Dass der Beschuldigte dabei nicht gewusst habe, was er weitergeleitet habe, ist vor dem Hintergrund, dass er zum Tatzeitpunkt erstelltermassen über zahlreiches (kinder-)pornografisches Material verfügte, entgegen der Auffassung der Verteidi- gung keinen Glauben zu schenken. Die sichergestellten WhatsApp Chatverläufe des Beschuldigten haben überdies allesamt ebenfalls einen sexuellen Hintergrund. So ist die Rede von "handvollen Titten", "ass", "fingern", "Schwanz" usw. (Urk. D2/5/5-12).

E. 2.3.2 Der Anklagesachverhalt der Verbreitung von (Kinder-)Pornografie ist damit ebenfalls anklagegemäss erstellt.

E. 2.4 Der Aktenumfang ist vorliegend – für ein Berufungsverfahren – als gering zu bezeichnen. Die zu beurteilenden Sachverhalte sind zeitlich, örtlich und personell eng umgrenzt. Die Anzahl der erhobenen Beweismittel, insbesondere die Einver- nahmen, ist überschaubar. Im Berufungsverfahren waren keine neue Beweise zu erheben. Die sich im Rahmen der Berufung stellenden Fragen waren – für einen Rechtsanwalt – insgesamt wenig komplex. Insgesamt erscheint es angemessen, die Entschädigungsgebühr auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Hinzu kommen die Aus- lagen von insgesamt Fr. 62.40 und die Mehrwertsteuer von 8.1%, weshalb die amtliche Verteidigung mit insgesamt Fr. 3'959.05 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

- 26 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 6. Mai 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. …

E. 2.4.1 (Kinder-)Pornografie (Dossier 1 und 2)

E. 2.4.1.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass per 1. Juli 2024 ein neues Sexual- strafrecht in Kraft trat, was auch Änderungen des Pornografietatbestandes (Art. 197 StGB) beinhaltet. Nach neuem Recht ist die sexualisierte Gewalt unter Erwachse- nen nicht mehr strafbar. Die Bilddateien des Beschuldigten, welche sexuelle Gewalt unter Erwachsenen darstellen (u.a. eine Eichel des erigierten Penis, welcher mit Nadeln durchstochen ist, vgl. dazu Urk. D1/9/8) fallen nicht mehr unter den Porno- grafietatbestand. Im Ergebnis ermöglicht vorliegend die neue Gesetzeslage jedoch

– wie noch zu zeigen sein wird – keine mildere Beurteilung des Beschuldigten, wes- halb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB (lex mitior) das alte Recht anzuwenden ist.

E. 2.4.1.2 Die Vorinstanz würdigte die Nachricht des Beschuldigten im WhatsApp Gruppenchat, ihm eine Videodatei eines 13-17-jährigen Mädchen, welches "gefickt" werden wolle, zutreffend als Beschaffen von Kinderpornografie zum Eigenkonsum im Sinne von Art. 194 Abs. 5 Satz 2 aStGB. Darauf kann ohne Ergänzungen verwiesen werden (Urk. 39 S. 23).

E. 2.4.1.3 Betreffend die insgesamt 136 Dateien groben sexuellen Inhalts zum Eigen- konsum gilt es zu unterschieden, zumal wie erwähnt, Pornografie mit sexualisierter Gewalt unter Erwachsenen neu nicht mehr strafbar ist. Der Beschuldigte kam dem-

- 15 - nach für den Besitz der Dateien mit sexualisierter Gewalt nicht mehr belangt werden. Ferner besass der Beschuldigte insgesamt 57 Bild- und 12 Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern, was wiederum mit der Vorinstanz eine rechtliche Würdigung im Sinne von Art. 195 Abs. 5 Satz 2 aStGB zur Folge hat. Die 3 Bilddaten mit virtuellen sexuellen Handlungen mit Kindern sind nach Art. 194 Abs. 5 Satz 1 aStGB zu würdigen. Dasselbe gilt für die 40 Bild- und 1 Videodatei mit Zoophilie. Da der Beschuldigte diese Bild- und Videodateien besass, um beliebig darauf zugreifen zu können, steht ausser Frage, dass jeweils auch der subjektive Tatbestand im Sinne eines direktvorsätzlichen Handelns erfüllt ist, obschon die Vorinstanz zumindest teilweise von einem eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen scheint (vgl. Urk. 39 S. 23).

E. 2.4.1.4 Schliesslich hat die Vorinstanz den Versand der Videodatei mit tatsäch- lichen sexuellen Handlungen mit Kindern via Snapchat zutreffend im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB gewürdigt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 39 S. 23 f.).

E. 2.4.2 Gewaltdarstellungen (Dossier 1) Betreffend die rechtliche Würdigung der Gewaltdarstellungen kann grundsätzlich ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 39 S. 24). Art. 135 Abs. 1 StGB wurde im Rahmen der Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 angepasst bzw. geändert. Im alten Recht war der Besitz zum Eigenkonsum in Art. 135 Abs. 1bis aStGB geregelt, der aufgehoben wurde. Im Ergebnis ermöglicht das neue Recht jedoch keine mildere Sanktion, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB das alte Recht anzuwenden ist. Der Beschuldigte besass insgesamt 20 Bild- und 11 Videodateien, welche grausame Tätigkeiten gegen Menschen (bspw. die Enthauptung von Personen) zeigen. Da- durch hat er sich der mehrfachen Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis aStGB schuldig gemacht.

E. 2.5 Fazit

- 16 - Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 aStGB sowie der mehrfachen Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis aStGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion / Vollzug

1. Ausgangslage

E. 3 Konkrete Strafzumessung

E. 3.1 Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass sich aufgrund der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Januar 2022 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.– bei gleicher Sanktionsart (Geldstrafe) die Frage einer Zusatzstrafe stellen kann. Der Beschuldigte beging das vorliegend u.a. zu beurteilende Delikt des Beschaffens von Kinderpornografie am 29. Juni 2021 und damit vor Ausfällung der soeben genannten Geldstrafe. Wie noch zu zeigen sein wird, entspricht jedoch die von der Vorinstanz insgesamt festgesetzte Strafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Januar 2022 im Ergebnis nicht einer verschuldensangemessenen Strafe für die vom Beschuldigten begangenen Delikte.

E. 3.2 Die schwerste zu beurteilende Tat des Beschuldigten und damit Ausgangs- punkt der Strafzumessung stellt der Versand von kinderpornografischen Video an Dritte dar. Dieses sieht einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder

- 18 - Geldstrafe bis 180 Tagessätze vor und stellt damit ein Verbrechen dar (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB).

E. 3.3 Die Vorinstanz hielt betreffend die objektive Tatschwere fest, dass der Beschuldigte eine Videodatei an unbekannte Empfänger versandt habe, welche den analen Geschlechtsverkehr zeige, was eine schwerwiegende sexuelle Hand- lung mit einem minderjährigen Mädchen beinhalte. Das Video dokumentiere einen massiven Eingriff in die sexuelle und physische sowie auch psychische Integrität des Mädchens. Auf der anderen Seite sei zu beachten, dass der Beschuldigte lediglich eine Videodatei verbreitet habe, weshalb die Vorinstanz das Verschulden als leicht taxierte. Bezüglich der subjektiven Tatschwere kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt habe. Das Motiv bleibe im Dunkeln. Altruistische Beweggründe seien undenkbar und auszuschliessen. Abgesehen vom Verheimlichen seiner wahren Identität im Chat durch das Vorge- ben eines falschen Namens bzw. Benutzernamens, habe der Beschuldigte ohne besondere kriminelle Energie gehandelt. Die Vorinstanz bewertete das Verschul- den im Rahmen des weiten Strafrahmens als insgesamt leicht und setzte die Strafe auf 90 Tagessätze Geldstrafe bzw. 3 Monate Freiheitsstrafe fest, was aufgrund des zu berücksichtigenden Ermessens der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist.

E. 3.4 Sodann ist für den Besitz von 57 Bild- und 12 Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen zum Eigenkonsum eine Einsatzstrafe festzusetzen. Entge- gen der Vorgehensweise der Vorinstanz ist/wäre für die Bild- und Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern aufgrund der höheren Strafan- drohung (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze) eine separate Strafe festzulegen. Die übrigen Dateien (Zoophilie und virtuelle Kinder- pornografie) unterliegen einer tieferen Strafandrohung (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze). Die Vorinstanz erachtete für alle 123 Bild- und 13 Videodateien insgesamt eine Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen als verschuldensangemessen und asperierte in der Folge davon 30 Tagessätze. Hierbei muss zunächst berücksichtigt werden, dass die 57 Bild- und 12 Videodateien betreffend tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern sich nicht auf das Zeigen des Genitalbereichs bzw. Manipulieren

- 19 - desselben beschränken, sondern auch äusserst schwerwiegende sexuelle Hand- lungen wie der vaginale und anale Geschlechtsverkehr sowie der Oralverkehr insbesondere zwischen Kindern gezeigt bzw. abgebildet werden. Bei den betroffe- nen Kindern handelt es sich zudem um mehrheitlich junge Kinder, schätzungsweise im Alter von 6 bis 10 Jahren (vgl. Urk. D1/9/8). Das objektive Tatverschulden wiegt bei dieser Sachlage nicht leicht, sondern mindestens nicht mehr leicht. Dasselbe gilt für die subjektive Tatschwere, zumal auch hier entgegen der Auffassung der Vorinstanz von einem direktvorsätzlichen Handeln auszugehen ist. Dass der Beschuldigte den Inhalt der Videos zumindest teilweise nicht gekannt habe, jedoch "die Natur in Kauf genommen habe", wurde bei der Sachverhaltserstellung bereits widerlegt. Aufgrund der Anzahl der vorhandenen Bild- und Videodateien ist auch eine nicht unerhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten zu bejahen. Isoliert betrachtet ist hier eine Einzelstrafe von mindestens rund 120 Strafeinheiten ange- messen. Die Asperation umfasst 90 Strafeinheiten. Hinzu kommt die Strafzumessung für die 40 Bild- und 1 Videodateie(n) mit Zoophilie und 3 Bilddateien mit virtueller Kinderpornografie. Auch hier ist der Anal- und Ora- lverkehr dargestellt bzw. abgebildet. Die Verschuldenskomponente verhält sich gleich wie bei der Dateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern. Es ist auch hier von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Isoliert betrachtet ist hier eine Einzelstrafe von rund 45 Strafeinheiten angemessen. Die Asperation umfasst weitere 25 Strafeinheiten.

E. 3.5 Für den Besitz von Gewaltdarstellungen von 20 Bild- und 11 Videodateien, welche u.a. die Enthauptung von Menschen und andere grausamste Gewalttätig- keiten zeigen, ist in objektiver Hinsicht von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Dass die Vorinstanz hier wiederum von einem eventualvorsätzlichen Handeln ausgeht, erschliesst sich nicht. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weshalb sie letztlich auf ein sehr leichtes Verschulden kommt und eine Strafe von 20 Tagen bzw. asperiert 10 Tagen für angemessen hält. Vielmehr ist hier eine Strafe von 90 Strafeinheiten und asperiert 60 Strafeinheiten dem Verschulden angemessen.

E. 3.6 Als Zwischenfazit lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte für die nach seiner Verurteilung (10. Januar 2022) begangenen Delikte mit einer Strafe von

- 20 - 265 Strafeinheiten zu belegen ist/wäre, was deutlich mehr als die von der Vorinstanz im Ergebnis ausgefällte Strafe von 140 Tagessätzen ist. Im Weiteren wäre noch eine verschuldensangemessene Strafe für das Beschaffen eines kinder- pornografischen Videos festzulegen, welche sich isoliert betrachtet in der Bandbe- reite von 60-90 Strafeinheiten bewegen würde. Da es dem Berufungsgericht jedoch aufgrund des erwähnten Verschlechterungsverbotes von vornherein verwehrt ist, eine höhere Sanktion als 140 Tagessätze Geldstrafe auszusprechen, wird darauf verzichtet, die Strafzumessung mit Ausnahme der aktualisierenden Täterkompo- nente und der Tagessatzhöhe weiter konkret auszuführen. Es hat mithin dabei sein Bewenden. Dass die Vorinstanz bei diesem Ergebnis auf eine teilweise Zusatz- strafe erkannte, ist indes nicht zu beanstanden.

E. 3.7 Betreffend die persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 39 S. 33). Der Beschuldigte hat gemäss den im Recht liegenden Lohnabrechnungen einen Bruttolohn von Fr. 7'000.– und eine Lohnpfändung, weshalb sein Nettolohn lediglich Fr. 3'280.– beträgt (Urk. 47/5). Die Miete beziffert sich neu auf Fr. 1'590.– (Urk. 47/8). Anlässlich der Berufungs- verhandlung führte der Beschuldigte zudem aktualisierend aus, dass seine Schul- den noch etwa Fr. 40'000.– seien und er schuldenfrei werden möchte (Urk. 54 S. 2). Der Beschuldigte hat zwei nicht einschlägige Vorstrafen aus Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht (Urk. 53), wobei für das Beschaffen eines kinderpornografischen Videos aufgrund der zeitlichen Komponente nur von einer Vorstrafe auszugehen ist. Die für die Vorstrafen ausgefällten Strafen bewegen sich in Bagatellbereich. Es rechtfertigt sich daher, die Vorstrafen nicht straferhöhend zu berücksichtigten. Ein wirkliches Geständnis und/oder aufrichtige Reue und Einsicht in das begangene Unrecht kann der Beschuldigte nicht für sich reklamieren. Viel- mehr versuchte der Beschuldigte sich in Ausreden und Schuldzuweisungen gegen- über Dritten. Die Täterkomponente verhält sich insgesamt strafzumessungsneutral.

E. 3.8 Betreffend die Höhe des Tagessatzes präsentiert sich die Sach- und Rechts- lage weitgehend unverändert gegenüber der Vorinstanz (Urk. 39 S. 35), weshalb die Höhe des Tagessatzes nach wie vor auf Fr. 30.– festzusetzen ist.

- 21 -

E. 3.9 Der Beschuldigte ist demnach aufgrund des Verschlechterungsverbotes im Ergebnis mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

10. Januar 2022 zu bestrafen.

E. 4 Vollzug / Verbindungsbusse Betreffend die Gewährung des bedingten Vollzugs mit Anordnung einer Probezeit von drei Jahren kann aufgrund des ohnehin zu beachtenden Verschlechterungs- verbotes vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 39 S. 36 f.). Dasselbe gilt bezüglich des Verzichts auf Anordnung einer Ver- bindungsbusse, wobei die Vorinstanz hier zu Recht festhielt, dass keine sog. Schnittstellenproblematik vorliegt (Urk. 39 S. 37 f.). IV. Lebenslängliches Tätigkeitsverbot

1. Ausgangslage Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung beantragen den Verzicht auf Anordnung eines lebenslängliches Tätigkeitsverbots in Anwendung von Art. 67 Abs. 4bis StGB (Urk. D1/18; Urk. 41 und Urk. 55 S. 10 ff.). Die Vorinstanz ordnete ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB an und hielt fest, dass es sich vorliegend um keinen eigentlichen Bagatellfall handle (Urk. 39 S. 41 f.).

2. Würdigung

E. 5 Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. September 2023 und 22. September 2023 beschlagnahmten Gegen- stände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten:  Mobiltelefon Motorola (Asservat-Nr. A016'218'830),  Notebook Samsung (Asservat-Nr. A016'219'048),  Festplatte Samsung 860 EVO SSD (Asservat-Nr. A016'279'064),  Festplatte Samsung 870 EVO SSD (Asservat-Nr. A016'279'086),  Festplatte Toshiba (Asservat-Nr. A016'279'144),  Solid State Drive SSD Liteon (Asservat-Nr. A016'279'166),  Festplatte Samsung 840 EVO SSD (Asservat-Nr. A016'279'188),  Notebook Acer (Asservat-Nr. A016'219'399),  Festplatte Western Digital WD60EFRX (Asservat-Nr. A016'278'685),  Festplatte Western Digital WD60EFRX (Asservat-Nr. A016'278'709),  Festplatte HGST (Asservat-Nr. A016'278'721),  Festplatte Seagate ST3000DM008 (Asservat-Nr. A016'278'743).

E. 6 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'270.– Auslagen Polizei Fr. 9'634.45 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt. von 7.7 %) Fr. 9'531.90 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt. von 8.1 %) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 7

- 27 -

E. 8 (Mitteilungen)

E. 9 (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2  aStGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 aStGB mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis  aStGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Januar 2022.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
  4. Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB angeordnet.
  5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'959.05 amtliche Verteidigung. - 28 -
  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten. (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240482-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. C. Maira, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 9. Juli 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____, substituiert durch Rechtsanwalt MLaw X2._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Pornografie etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 6. Mai 2024 (GG240021)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Büro …, vom

9. Februar 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/20). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 39 S. 44 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB sowie  der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Januar 2022.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt.

4. Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB angeordnet.

5. Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

7. September 2023 und 22. September 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten:  Mobiltelefon Motorola (Asservat-Nr. A016'218'830),  Notebook Samsung (Asservat-Nr. A016'219'048),  Festplatte Samsung 860 EVO SSD (Asservat-Nr. A016'279'064),  Festplatte Samsung 870 EVO SSD (Asservat-Nr. A016'279'086),  Festplatte Toshiba (Asservat-Nr. A016'279'144),  Solid State Drive SSD Liteon (Asservat-Nr. A016'279'166),  Festplatte Samsung 840 EVO SSD (Asservat-Nr. A016'279'188),  Notebook Acer (Asservat-Nr. A016'219'399),  Festplatte Western Digital WD60EFRX (Asservat-Nr. A016'278'685),

- 3 -  Festplatte Western Digital WD60EFRX (Asservat-Nr. A016'278'709),  Festplatte HGST (Asservat-Nr. A016'278'721),  Festplatte Seagate ST3000DM008 (Asservat-Nr. A016'278'743).

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'270.– Auslagen Polizei Fr. 9'634.45 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt. von 7.7 %) Fr. 9'531.90 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt. von 8.1 %) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 55)

1. Das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei für die ihm vorgeworfene mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB sowie für die ihm vorgeworfene mehrfache Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 StGB vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Folgerichtig sei von einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB abzusehen.

- 4 -

4. Die Kosten des Verfahrens und der amtlichen Verteidigung (zzgl. MWST) seien für beide Instanzen auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualanträge:

1. Das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei für die ihm vorgeworfene mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB sowie für die ihm vorgeworfene mehrfache Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 StGB mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00 als teilweise Zusatzstrafe zum Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Januar 2022 (C-6/2021/40704) unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu bestrafen.

3. Es sei keine Busse anzuordnen.

4. Es sei von einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB abzusehen.

5. Die Kosten des Verfahrens und der amtlichen Verteidigung (zzgl. MWST) seien für beide Instanzen auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 45) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 39 S. 4 f.). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am 6. Mai 2024 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv schul- dig gesprochen und bestraft (a.a.O., S. 44 ff.). Innert Frist liess der Beschuldigte dagegen Berufung anmelden und erklären (Prot. I S. 35, Urk. 41). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 ging die Berufungserklärung an die Staatsanwaltschaft und wurde dieser Frist angesetzt, um zu erklären, ob hinsichtlich der Berufung der Gegenpartei Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufge- fordert, dem Gericht Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen zukommen zu lassen, wobei er auf sein Recht, die Aussage zu verweigern bzw. die Unterlagen nicht einzureichen, hingewiesen wurde (Urk. 43). Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 45). Unterm 29. Oktober 2024 reichte der Beschuldigte diverse Unter- lagen ein (Urk. 46, Urk. 47/1-8). Am 5. Mai 2025 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 9. Juli 2025 vorgeladen (Urk. 48). 1.2. Zur Berufungsverhandlung vom 9. Juli 2025 erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung (Prot. II S. 4). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien im Dispositiv eröffnet (Urk. 58, Prot. II S. 7 ff.).

2. Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldpunkt, die ausge- sprochene Sanktion bzw. deren Vollzug, das angeordnete lebenslängliche Tätig- keitsverbot und die damit verbundene Kostenauflage (Dispositivziffern 1 bis 4 und 7). Unangefochten sind der Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände (Dispositivziffer 5) und die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6), was vorab mittels

- 6 - Beschluss festzustellen ist (Urk. 55, Prot. II S. 5). In den übrigen Punkten steht das vorinstanzliche Urteil unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur Disposition.

3. Formelles Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Stimmt die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegun- gen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhält- nismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen; in diesem Sinne gegen eine "überbordende Begründungspflicht" [namentlich in Strafsachen] auch François Chaix, Bundesgerichtspräsident, in Plädoyer 3/2025, S. 20 f.). II. Schuldpunkt

1. Ausgangslage / Vorwürfe 1.1. Bezüglich der Anklagevorwürfe kann grundsätzlich auf die beigefügte Anklageschrift vom 9. Februar 2024 verwiesen werden (Urk. D1/20). Kurz zusam-

- 7 - mengefasst wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, sich über einen WhatsApp Gruppenchat mit der Nachricht "schick mal von 13-17 jährigen mädels die gefickt werden mhh" eine Videodatei mit kinderpornografischen Inhalt beschafft zu haben. Sodann sei der Beschuldigte im Besitz von insgesamt 136 Dateien (123 Bild- und 13 Videodateien) mit groben sexuellen Inhalt (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, virtuelle Kinderpornografie, sexualisierte Gewalt und Zoophilie) sowie von 20 Bild- und 11 Videodateien mit Gewaltdarstellungen gewesen. Schliesslich habe der Beschuldigte eine Videodatei mit kinderpornografischem Inhalt via Snapchat unter dem Benutzernamen "A'._____" an unbekannte Empfänger versandt. 1.2. Die Vorinstanz kam im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss, dass sich die soeben genannten Anklagevorwürfe rechtsgenügend im Sinne der Ankla- geschrift erstellen lassen (Urk. 39 S. 13 ff.). 1.3. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 41; Urk. 55). Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies er auf seine bisherigen Aussagen und hielt an seinem Standpunkt fest (Urk. 54 S. 3 ff.). Die Verteidigung führte zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte die inkriminierte Nachricht nicht versandt habe. Der Beschuldigte habe konstant bestritten, die Mobiltelefon- Nummer aktiv gebraucht zu haben. Er habe die SIM-Karte gar verloren. Dem Beschuldigten dürfe auch nicht vorgeworfen werden, dass er die genaue Person nicht bezeichne, welche die Nachricht verfasst habe, zumal er auch nicht wisse, welcher seiner Freunde es gewesen sein soll. Es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte und nicht eine andere Person die Nachricht verfasst habe. Der Down- load sei zudem geschehen, weil die entsprechende Funktion in WhatsApp aktiviert gewesen sei, was dem Beschuldigten nicht bewusst gewesen sei. Die grosse Viel- zahl an Dateien, welche der Beschuldigte auf den Datenträgern abgespeichert habe, spreche dafür, dass er die einzelnen Daten nicht gekannt bzw. angeschaut habe. Der Beschuldigte habe auch nie bewusst ein Video mit kinderpornografi- schem Inhalt weitergeleitet (Urk. 55 S. 4 ff.). 1.4. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel zutreffend wiederge- geben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 39 S. 6 ff.). Nachfolgend ist auf die

- 8 - Beweismittel insoweit einzugehen, als dies zur Erstellung der vorgeworfenen Sachverhalte erforderlich ist bzw. sachdienlich erscheint.

2. Sachverhaltserstellung 2.1. Dossier 1 - Vorwurf des Beschaffens von Kinderpornografie 2.1.1. Die Vorinstanz nahm eine sehr sorgfältige und in der Sache zutreffende Beweiswürdigung vor, auf welche vorab verwiesen werden kann (Urk. 39 S. 13 ff.). Die nachfolgende Erwägungen sind demnach als mehrheitlich rekapitulierende und ergänzende zu verstehen. Aufgrund der Datenauswertung ist erstellt, dass mit der Mobiltelefonnummer +41 1 am 29. Juni 2021, um 9.41 Uhr von "A''._____" die Nachricht "schickt mal von 13- 17 jährigen mädels die gefickt werden mhh" in einem WhatsApp Gruppenchat ge- sandt wurde. Gemäss IRC-Reporten ist diese Mobiltelefonnummer auf den Be- schuldigten zugelassen und zudem die E-Mail-Adresse A.____ @gmail.com hinter- legt. Am 2. Juli 2021, um 15.01 Uhr wurde im selben Gruppenchat von einer Person ein Video mit kinderpornografischem Inhalt geschickt (Urk. D1/2, Urk. D1/4 ff.). Der Beschuldigte selbst räumte gegenüber der Polizei ein, dass es sich bei der genann- ten Mobiltelefonnummer um eine Prepaid Nummer handle, welche er gelöst habe, jedoch nicht aktiv verwendet habe. Die SIM Karte habe er sehr wahrscheinlich ver- loren. Er könne nicht beurteilen, ob noch andere Personen diese Mobiltelefonnum- mer benutzt hätten. Das Video sei mit dem "Play Zeichen" erschienen, er habe den Inhalt jedoch nicht angeschaut. An die fragliche Nachricht im Chat konnte er sich nicht erinnern. Er habe das "automatische" Häkchen in WhatsApp aktiviert, weshalb das Video heruntergeladen worden sei (Urk. D1/3/2 F/A 3 ff.; 12, 15 f., 27, 42). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab er zunächst an, er wisse nicht, wem die Mobiltelefonnummer 1 gehöre. Auf Vorhalt der IRC Abfrage führte er dann aus, dass er die Nummer nicht auswendig kenne. Es könne schon sein, dass er eine Prepaid-SIM Karte drin habe. A._____@gmail.com sei seine E-Mail-Adresse (Urk. D1/3/4 F/A 14 ff.). Vor Vorinstanz räumte er wiederum ein, dass er eine SIM-Karte mit der Rufnummer 1 gekauft habe und seine E-Mail-Adresse bei der Geräteein- richtung hinterlegt habe. Er verneinte jedoch, die Nachricht verfasst zu haben. Er

- 9 - habe regelmässig Freunde bei sich, die Zugriff auf sein Mobiltelefon hätten. Er könne es sich nur so erklären, dass diese Freunde, welche Zugriff auf die Geräte gehabt hätten, diese Nachricht geschrieben hätten (Prot. I S. 10 f.). Bei Letzterem handelt es sich mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung um eine unglaubhafte Schutzbehauptung des Beschuldigten. Sollte dem so gewe- sen sein, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dies schon zu Beginn der Untersuchung als potentiell entlastend vorgebracht hätte. Der Beschuldigte konnte sich dann auf Nachfrage selbst nicht erklären, weshalb seine Freunde, die er im Übrigen nicht namentlich benennen konnte, so etwas tun sollten (Prot. I S. 14 und S. 19). Der Beschuldigte kommt mithin als einziger Verfasser der Nachricht in Frage. Ferner brachte der Beschuldigte vor, das Video nicht angeschaut zu haben. Es sei automatisch aufgrund des aktivierten Häkchens ohne sein Wissen auf sein Mobil- telefon heruntergeladen worden (Urk. D1/3/2 F/A 27; Urk. D1/3/4 F/A 18; Prot. I S. 12 und 14 f.). Dass der Beschuldigte das Video nicht angeschaut haben will, macht mit der Vorinstanz schon in Anbetracht der erstellten Tatsache, dass der Beschuldigte zuvor im Gruppenchat um die Zustellung eines kinderpornografischen Videos ersuchte, keinen Sinn. Ebenso abwegig ist die Behauptung des Beschul- digten, er habe es aufgrund der Vorschau für ein Ausgangsvideo gehalten (Prot. I S. 13), obschon er zuvor die fragliche Nachricht sandte. Was der Beschuldigte genau aus dem Umstand ableiten möchte, dass das Video aufgrund des aktivierten Häkchens automatisch auf sein Mobilgerät heruntergeladen worden sei, erschliesst sich überdies nicht. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten diese Speicherfunktion von Bild- und Videodateien bei WhatsApp bekannt war, obschon er sich diesbezüglich zumindest teilweise widersprüchlich äusserte (Prot. I S. 12 und S. 17; u.a. "Ich hatte es [das Häkchen] schon mal raus genommen). Im Übrigen darf es als notorisch gelten, dass Bild- und Videodateien, welche man über Whats- App erhält, auf dem Mobilgerät gespeichert werden, sofern man an den Einstellungen in WhatsApp nichts ändert. Der Beschuldigte verfügt zudem über eine IT Ausbildung und ist beruflich als Informatiker tätig (Prot. I S. 7 und 17). Entsprechend ist ihm dieses Wissen betreffend die Speicherfunktion von WhatsApp

- 10 - entgegen der Auffassung der Verteidigung ohne weiteres zu unterstellen bzw. anzurechnen. 2.1.2. Der Anklagesachverhalt des Beschaffens von Kinderpornografie mit Versand der inkriminierten Nachricht ist demnach anklagegemäss erstellt. 2.2. Dossier 1 - Vorwurf des Besitzes von verbotener (Kinder-)Pornografie und Gewaltdarstellungen 2.2.1. Auch hier hat die Vorinstanz eine sehr sorgfältige und in der Sache zutref- fenden Beweiswürdigung vorgenommen, auf welche vorab und ergänzend verwie- sen werden kann (Urk. 39 S. 17 ff.). Die nachfolgenden Erwägungen sind demnach wiederum als mehrheitlich rekapitulierend zu verstehen. Im Rahmen der Hausdurchsuchung der Wohnung des Beschuldigten konnten diverse Geräte und Datenträger sichergestellt und beschlagnahmt werden (Urk. D1/9/2). Auf den Mobiltelefon Motorola, dem Netzwerkspeicher NAS, dem Notebook Samsung, dem Notebook Acer und auf einzelnen aus dem Computer Kandalf Thermaltake stammenden Festplatten wurden insgesamt 136 Dateien grob sexuellen Inhalts (123 Bild- und 13 Videodateien) sowie 20 Bild- und 11 Video- dateien mit Gewaltdarstellungen gefunden (Urk. D1/9/7 ff.). Konkret handelt es sich um 57 Bild- und 12 Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern, 3 Bilddateien mit virtuellen sexuellen Handlungen mit Kindern, 40 Bild- und 1 Videodatei(n) mit sexuellen Handlungen zwischen Menschen und Tieren (Zoophilie) und 23 Bilddateien mit sexueller Gewalt. Der Beschuldigte stellt dabei nicht in Abrede, dass es sich um seine Geräte bzw. Datenträger handelt. Vielmehr macht er geltend, dass das Häkchen mit dem automatischen Herunterladen auf WhatsApp drin gewesen sei. Er habe die Dateien zudem nie angeschaut und konsumiert (Urk. D1/3/4 F/A 18). Wie bereits zuvor erwogen, war dem Beschuldig- ten bekannt, dass WhatsApp über eine entsprechende Speicherfunktion verfügt. Dementsprechend wusste der Beschuldigte auch, dass Bild- und Videodateien, welche er in WhatsApp Chats erhält, auf seinem Mobiltelefon gespeichert werden, sofern er diese Funktion bzw. das Häkchen nicht deaktiviert hat. Folglich kann er aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten.

- 11 - Anlässlich der Hauptverhandlung brachte er zudem neu vor, die sichergestellten Bild- und Videodateien könnten aus Gruppenchats stammen, an welchen er sich im Alter von 15 bis 19 beteiligt habe. Er habe Backups auf den Geräten gemacht und durch das seien all diese Sachen, die er nicht gesehen habe, gespeichert und durch das NAS auch repliziert und vervielfältig worden. Das Backup sei automa- tisch durchgelaufen und es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er solche Bilder auf seinem PC habe. Er habe die Backups nie geöffnet oder angeschaut und quasi vergessen, dass sie existieren (Prot. I S. 16 und S. 20). Dabei fällt auf, dass der Beschuldigte gegenüber der Polizei noch zu Protokoll gab, dass er nie regelmäs- sige Backups mache (Urk. D1/3/2 F/A 35). Auf Vorhalt der Vorinstanz, wonach das Motorola Handy, auf welchem auch eine Vielzahl von Bild- und Videodateien gefunden wurden, nach seinen Angaben (erst) seit Mitte 2018 in Betrieb sei, gab er sodann an, diese Dateien würden von Gruppenchats stammen, in denen seine Kollegen geschrieben hätten. So seien sie auf das Gerät gekommen (Prot. I S. 20 f.). Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist voller Widersprüche und Schutz- behauptungen. Zudem passte er seine Aussagen jeweils dem Untersuchungsstand an. Auffallend ist in diesem Zusammenhang auch die erste Angabe des Beschul- digten gegenüber der Polizei, wonach das Mobiltelefon von ihm und auch die anderen Geräte ausschliesslich von ihm benutzt würden (Urk. D1/3/1 Blatt 1). Dass Leute aus seinem Bekanntenkreis, die er zudem nicht benennen konnte, einfach sein Mobiltelefon genommen und sich offenbar wiederholt an Gruppenchats betei- ligt hätten, in welchen dann auch noch kinderpornografisches Material ausge- tauscht worden wäre, und der Beschuldigte in der Folge nichts davon mitbekom- men haben soll/will, ist im Übrigen lebensfremd, unglaubhaft und damit widerlegt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zunächst gegenüber der Polizei angab, dass sich "evtl." Pornografie mit Minderjährigen, Tieren und Gewalttätigkeiten auf den sichergestellten Geräten bzw. Datenträger befinden könnte. Er wisse es nicht, evtl. seien in WhatsApp Gruppen von anderen Teilnehmern derartige Sachen reinge- stellt worden (Urk. D1/3/1 Blatt 2). Der Umstand, dass der Beschuldigte offensicht- lich damit rechnete, dass sich entsprechendes Material darauf finden lassen könnte, zeigt, dass er dies in den von ihm genannten Gruppenchats auch effektiv zur Kenntnis nahm. Ansonsten macht eine solche Angabe gar keinen Sinn. Zudem

- 12 - gilt es an dieser Stelle nochmals hervorzuheben, dass auf diversen Geräten und Datenträgern des Beschuldigten Bild- und Videodateien gefunden wurden. Dass dies alles ohne sein Wissen bzw. sein Zutun geschehen sein soll, ist realitätsfremd. Im Übrigen wurde seitens des Beschuldigten im Rahmen der Befragungen nie vorgebracht, dass sich die Dateien bereits auf den Geräten bzw. Datenträgern befunden hätten, als er sie erhalten bzw. gekauft habe. Das von der Verteidigung aufgegriffene Argument ist daher haltlos bzw. nachgeschoben (Urk. 24 S. 4). 2.2.2. Aus Sicht des Gerichts besteht demnach kein Zweifel, dass der Beschuldigte die insgesamt 136 Bild- und Videodateien in Kenntnis des jeweiligen Inhalts aktiv besessen hat, um beliebig darauf zugreifen zu können. Der Anklagesachverhalt des Besitzes von Pornografie ist folglich mit der Vorinstanz ebenfalls anklagege- mäss erstellt. 2.3. Dossier 2 - Verbreitung von Kinderpornografie 2.3.1. Die Vorinstanz hat auch in diesem Zusammenhang eine sorgfältige und zutreffende Beweiswürdigung vorgenommen, auf die vorab verwiesen werden kann (Urk. 39 S. 20 f.). Wiederum sind die nachfolgenden Erwägungen rekapitulierender bzw. ergänzender Natur. Aufgrund des CyberTipline Reports vom 31. Mai 2022 und den IRC Abklärungen ist erstellt, dass am 30. Mai 2022 um 19:47 Uhr über Snapchat mit dem Benutzer- namen "A'._____" eine Videodatei mit kinderpornografischem Inhalt über die IP Adresse … verbreitet wurde (Urk. D2/4/1+2). Auf dem Video ist der anale Ge- schlechtsverkehr mit einem minderjährigen Mädchen zu sehen (Urk. D2/4/7). Die IP-Adresse und die hinterlegte Mobiltelefonnummer +41 2 konnten der Mutter des Beschuldigten, B._____, zugeordnet werden. Bei der Registrierung wurden zudem die E-Mail-Adresse "A._____@gmail.com" und die Telefonnummer 3 angegeben (Urk. D2/4/3-6). Dass es sich dabei um die Mobiltelefonnummer und E-Mail- Adresse des Beschuldigten handelt, hat er bestätigt (Prot. I S. 11 und Urk. D2/3 F/A 10 f.). Die Vorinstanz hat im Weiteren auch hier eine sorgfältige und im Ergeb- nis zutreffende Beweiswürdigung vorgenommen, auf die vorab und ergänzend ver- wiesen werden kann (Urk. 39 S. 20 f.).

- 13 - Der Beschuldigte selbst gab zunächst gegenüber der Polizei an, er habe keinen SnapChat Account und kenne auch keinen User mit dem Account "A'._____". Seine Mutter habe keinen SnapChat Account (Urk. D3/2 F/A 24 ff.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Befragung gab er sich ebenfalls unwissend, dass Snap- chat auf dem Mobiltelefon, welches auf seine Mutter registriert ist, mit dem Benut- zernamen "A'._____" installiert sei. Die Nummer 2 sei ihm nicht bekannt (Urk. D1/3/4 F/A 26 und 33). Kollegen hätten das Mobiltelefon (Motorola) benutzt. Er sei nicht nebenan gewesen und habe nicht kontrolliert, was sie genau gemacht hätten (Urk. D1/3/4 F/A 34 ff.). Entweder sei etwas auf das Mobiltelefon gekommen oder es (die Chats auf Snapchat) sei vom Gebrauch seiner Kollegen (Urk. D1/3/4 F/A 68). Gegenüber der Vorinstanz räumte er dann ein, einen SnapChat Account zu haben, wobei es sein könne, dass der Benutzername "A'._____" gewesen sei. Er könne es nicht mehr genau sagen. Er könne es sich nur so erklären, dass einer seine Freunde die (inkriminierte) Nachricht (Datei) verschickt habe (Prot. I S. 22). Wie bereits mehrfach dargelegt, ist es als lebensfremd zu erachten, dass Kollegen des Beschuldigten das Mobiltelefon (Motorola) genommen und eine Videodatei mit kinderpornografischem Inhalt via SnapChat Account des Beschuldigten versandt hätten. Dies insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte auf den sichergestellten Datenträgern und Geräten über zahlreiches kinderpornografi- sches Material verfügte und er demnach wiederholt damit in Berührung kam. Auf dem Motorola Mobiltelefon (Nr. 2) konnten ferner diverse WhatsApp Chats mit dem Teilnehmer "A''._____" gefunden werden (Urk. D2/5/5 ff.). A''._____ schrieb dabei unter anderem C._____ am 21. April 2022 um 13:38:53 (UTC + 0) "leider kein snap" und etwas später um 13:41:41 (UTC + 0) "hahs ok mach ich snap". Am 22. April 2022 schrieb er um 21:31:03 (UTC + 0) "hab dir gesnappt" (Urk. D2/5/11). Der Be- nutzername "A''._____" wurde vom Beschuldigten auch beim Versand der Nach- richt in Dossier 1 verwendet (Urk. D1/2). Entsprechend gibt es auch Sicht des Ge- richts keinen Zweifel, dass es sich beim SnapChat Account "A'._____" um das Konto des Beschuldigten handelt und er die fragliche Videodatei mit kinder- pornografischen Inhalt via Snapchat versandte.

- 14 - Dass der Beschuldigte dabei nicht gewusst habe, was er weitergeleitet habe, ist vor dem Hintergrund, dass er zum Tatzeitpunkt erstelltermassen über zahlreiches (kinder-)pornografisches Material verfügte, entgegen der Auffassung der Verteidi- gung keinen Glauben zu schenken. Die sichergestellten WhatsApp Chatverläufe des Beschuldigten haben überdies allesamt ebenfalls einen sexuellen Hintergrund. So ist die Rede von "handvollen Titten", "ass", "fingern", "Schwanz" usw. (Urk. D2/5/5-12). 2.3.2. Der Anklagesachverhalt der Verbreitung von (Kinder-)Pornografie ist damit ebenfalls anklagegemäss erstellt. 2.4. Rechtliche Würdigung der erstellten Sachverhalte 2.4.1. (Kinder-)Pornografie (Dossier 1 und 2) 2.4.1.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass per 1. Juli 2024 ein neues Sexual- strafrecht in Kraft trat, was auch Änderungen des Pornografietatbestandes (Art. 197 StGB) beinhaltet. Nach neuem Recht ist die sexualisierte Gewalt unter Erwachse- nen nicht mehr strafbar. Die Bilddateien des Beschuldigten, welche sexuelle Gewalt unter Erwachsenen darstellen (u.a. eine Eichel des erigierten Penis, welcher mit Nadeln durchstochen ist, vgl. dazu Urk. D1/9/8) fallen nicht mehr unter den Porno- grafietatbestand. Im Ergebnis ermöglicht vorliegend die neue Gesetzeslage jedoch

– wie noch zu zeigen sein wird – keine mildere Beurteilung des Beschuldigten, wes- halb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB (lex mitior) das alte Recht anzuwenden ist. 2.4.1.2. Die Vorinstanz würdigte die Nachricht des Beschuldigten im WhatsApp Gruppenchat, ihm eine Videodatei eines 13-17-jährigen Mädchen, welches "gefickt" werden wolle, zutreffend als Beschaffen von Kinderpornografie zum Eigenkonsum im Sinne von Art. 194 Abs. 5 Satz 2 aStGB. Darauf kann ohne Ergänzungen verwiesen werden (Urk. 39 S. 23). 2.4.1.3. Betreffend die insgesamt 136 Dateien groben sexuellen Inhalts zum Eigen- konsum gilt es zu unterschieden, zumal wie erwähnt, Pornografie mit sexualisierter Gewalt unter Erwachsenen neu nicht mehr strafbar ist. Der Beschuldigte kam dem-

- 15 - nach für den Besitz der Dateien mit sexualisierter Gewalt nicht mehr belangt werden. Ferner besass der Beschuldigte insgesamt 57 Bild- und 12 Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern, was wiederum mit der Vorinstanz eine rechtliche Würdigung im Sinne von Art. 195 Abs. 5 Satz 2 aStGB zur Folge hat. Die 3 Bilddaten mit virtuellen sexuellen Handlungen mit Kindern sind nach Art. 194 Abs. 5 Satz 1 aStGB zu würdigen. Dasselbe gilt für die 40 Bild- und 1 Videodatei mit Zoophilie. Da der Beschuldigte diese Bild- und Videodateien besass, um beliebig darauf zugreifen zu können, steht ausser Frage, dass jeweils auch der subjektive Tatbestand im Sinne eines direktvorsätzlichen Handelns erfüllt ist, obschon die Vorinstanz zumindest teilweise von einem eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen scheint (vgl. Urk. 39 S. 23). 2.4.1.4. Schliesslich hat die Vorinstanz den Versand der Videodatei mit tatsäch- lichen sexuellen Handlungen mit Kindern via Snapchat zutreffend im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB gewürdigt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 39 S. 23 f.). 2.4.2. Gewaltdarstellungen (Dossier 1) Betreffend die rechtliche Würdigung der Gewaltdarstellungen kann grundsätzlich ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 39 S. 24). Art. 135 Abs. 1 StGB wurde im Rahmen der Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 angepasst bzw. geändert. Im alten Recht war der Besitz zum Eigenkonsum in Art. 135 Abs. 1bis aStGB geregelt, der aufgehoben wurde. Im Ergebnis ermöglicht das neue Recht jedoch keine mildere Sanktion, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB das alte Recht anzuwenden ist. Der Beschuldigte besass insgesamt 20 Bild- und 11 Videodateien, welche grausame Tätigkeiten gegen Menschen (bspw. die Enthauptung von Personen) zeigen. Da- durch hat er sich der mehrfachen Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis aStGB schuldig gemacht. 2.5. Fazit

- 16 - Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 aStGB sowie der mehrfachen Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis aStGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion / Vollzug

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Januar 2023 (Urk. 39 S. 36). 1.2. Der Beschuldigte beantragt in der Hauptsache einen Freispruch, eventuali- ter eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.–, als teil- weise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Januar 2023 (Urk. 41 S. 2 und Prot. II S. 6).

2. Allgemeines zur Strafzumessung und Grundsätze 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1.; BGE 217 E. 2.2 und E. 3; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanz- lichen Erwägungen (Urk. 39 S. 25 f.) kann verwiesen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleich- artige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Norm- verstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbe- stimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen).

- 17 - 2.2. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Hand- lungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beur- teilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1). Liegen die Voraus- setzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grund- sätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen).

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass sich aufgrund der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Januar 2022 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.– bei gleicher Sanktionsart (Geldstrafe) die Frage einer Zusatzstrafe stellen kann. Der Beschuldigte beging das vorliegend u.a. zu beurteilende Delikt des Beschaffens von Kinderpornografie am 29. Juni 2021 und damit vor Ausfällung der soeben genannten Geldstrafe. Wie noch zu zeigen sein wird, entspricht jedoch die von der Vorinstanz insgesamt festgesetzte Strafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Januar 2022 im Ergebnis nicht einer verschuldensangemessenen Strafe für die vom Beschuldigten begangenen Delikte. 3.2. Die schwerste zu beurteilende Tat des Beschuldigten und damit Ausgangs- punkt der Strafzumessung stellt der Versand von kinderpornografischen Video an Dritte dar. Dieses sieht einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder

- 18 - Geldstrafe bis 180 Tagessätze vor und stellt damit ein Verbrechen dar (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB). 3.3. Die Vorinstanz hielt betreffend die objektive Tatschwere fest, dass der Beschuldigte eine Videodatei an unbekannte Empfänger versandt habe, welche den analen Geschlechtsverkehr zeige, was eine schwerwiegende sexuelle Hand- lung mit einem minderjährigen Mädchen beinhalte. Das Video dokumentiere einen massiven Eingriff in die sexuelle und physische sowie auch psychische Integrität des Mädchens. Auf der anderen Seite sei zu beachten, dass der Beschuldigte lediglich eine Videodatei verbreitet habe, weshalb die Vorinstanz das Verschulden als leicht taxierte. Bezüglich der subjektiven Tatschwere kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt habe. Das Motiv bleibe im Dunkeln. Altruistische Beweggründe seien undenkbar und auszuschliessen. Abgesehen vom Verheimlichen seiner wahren Identität im Chat durch das Vorge- ben eines falschen Namens bzw. Benutzernamens, habe der Beschuldigte ohne besondere kriminelle Energie gehandelt. Die Vorinstanz bewertete das Verschul- den im Rahmen des weiten Strafrahmens als insgesamt leicht und setzte die Strafe auf 90 Tagessätze Geldstrafe bzw. 3 Monate Freiheitsstrafe fest, was aufgrund des zu berücksichtigenden Ermessens der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. 3.4. Sodann ist für den Besitz von 57 Bild- und 12 Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen zum Eigenkonsum eine Einsatzstrafe festzusetzen. Entge- gen der Vorgehensweise der Vorinstanz ist/wäre für die Bild- und Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern aufgrund der höheren Strafan- drohung (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze) eine separate Strafe festzulegen. Die übrigen Dateien (Zoophilie und virtuelle Kinder- pornografie) unterliegen einer tieferen Strafandrohung (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze). Die Vorinstanz erachtete für alle 123 Bild- und 13 Videodateien insgesamt eine Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen als verschuldensangemessen und asperierte in der Folge davon 30 Tagessätze. Hierbei muss zunächst berücksichtigt werden, dass die 57 Bild- und 12 Videodateien betreffend tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern sich nicht auf das Zeigen des Genitalbereichs bzw. Manipulieren

- 19 - desselben beschränken, sondern auch äusserst schwerwiegende sexuelle Hand- lungen wie der vaginale und anale Geschlechtsverkehr sowie der Oralverkehr insbesondere zwischen Kindern gezeigt bzw. abgebildet werden. Bei den betroffe- nen Kindern handelt es sich zudem um mehrheitlich junge Kinder, schätzungsweise im Alter von 6 bis 10 Jahren (vgl. Urk. D1/9/8). Das objektive Tatverschulden wiegt bei dieser Sachlage nicht leicht, sondern mindestens nicht mehr leicht. Dasselbe gilt für die subjektive Tatschwere, zumal auch hier entgegen der Auffassung der Vorinstanz von einem direktvorsätzlichen Handeln auszugehen ist. Dass der Beschuldigte den Inhalt der Videos zumindest teilweise nicht gekannt habe, jedoch "die Natur in Kauf genommen habe", wurde bei der Sachverhaltserstellung bereits widerlegt. Aufgrund der Anzahl der vorhandenen Bild- und Videodateien ist auch eine nicht unerhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten zu bejahen. Isoliert betrachtet ist hier eine Einzelstrafe von mindestens rund 120 Strafeinheiten ange- messen. Die Asperation umfasst 90 Strafeinheiten. Hinzu kommt die Strafzumessung für die 40 Bild- und 1 Videodateie(n) mit Zoophilie und 3 Bilddateien mit virtueller Kinderpornografie. Auch hier ist der Anal- und Ora- lverkehr dargestellt bzw. abgebildet. Die Verschuldenskomponente verhält sich gleich wie bei der Dateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern. Es ist auch hier von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Isoliert betrachtet ist hier eine Einzelstrafe von rund 45 Strafeinheiten angemessen. Die Asperation umfasst weitere 25 Strafeinheiten. 3.5. Für den Besitz von Gewaltdarstellungen von 20 Bild- und 11 Videodateien, welche u.a. die Enthauptung von Menschen und andere grausamste Gewalttätig- keiten zeigen, ist in objektiver Hinsicht von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Dass die Vorinstanz hier wiederum von einem eventualvorsätzlichen Handeln ausgeht, erschliesst sich nicht. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weshalb sie letztlich auf ein sehr leichtes Verschulden kommt und eine Strafe von 20 Tagen bzw. asperiert 10 Tagen für angemessen hält. Vielmehr ist hier eine Strafe von 90 Strafeinheiten und asperiert 60 Strafeinheiten dem Verschulden angemessen. 3.6. Als Zwischenfazit lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte für die nach seiner Verurteilung (10. Januar 2022) begangenen Delikte mit einer Strafe von

- 20 - 265 Strafeinheiten zu belegen ist/wäre, was deutlich mehr als die von der Vorinstanz im Ergebnis ausgefällte Strafe von 140 Tagessätzen ist. Im Weiteren wäre noch eine verschuldensangemessene Strafe für das Beschaffen eines kinder- pornografischen Videos festzulegen, welche sich isoliert betrachtet in der Bandbe- reite von 60-90 Strafeinheiten bewegen würde. Da es dem Berufungsgericht jedoch aufgrund des erwähnten Verschlechterungsverbotes von vornherein verwehrt ist, eine höhere Sanktion als 140 Tagessätze Geldstrafe auszusprechen, wird darauf verzichtet, die Strafzumessung mit Ausnahme der aktualisierenden Täterkompo- nente und der Tagessatzhöhe weiter konkret auszuführen. Es hat mithin dabei sein Bewenden. Dass die Vorinstanz bei diesem Ergebnis auf eine teilweise Zusatz- strafe erkannte, ist indes nicht zu beanstanden. 3.7. Betreffend die persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 39 S. 33). Der Beschuldigte hat gemäss den im Recht liegenden Lohnabrechnungen einen Bruttolohn von Fr. 7'000.– und eine Lohnpfändung, weshalb sein Nettolohn lediglich Fr. 3'280.– beträgt (Urk. 47/5). Die Miete beziffert sich neu auf Fr. 1'590.– (Urk. 47/8). Anlässlich der Berufungs- verhandlung führte der Beschuldigte zudem aktualisierend aus, dass seine Schul- den noch etwa Fr. 40'000.– seien und er schuldenfrei werden möchte (Urk. 54 S. 2). Der Beschuldigte hat zwei nicht einschlägige Vorstrafen aus Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht (Urk. 53), wobei für das Beschaffen eines kinderpornografischen Videos aufgrund der zeitlichen Komponente nur von einer Vorstrafe auszugehen ist. Die für die Vorstrafen ausgefällten Strafen bewegen sich in Bagatellbereich. Es rechtfertigt sich daher, die Vorstrafen nicht straferhöhend zu berücksichtigten. Ein wirkliches Geständnis und/oder aufrichtige Reue und Einsicht in das begangene Unrecht kann der Beschuldigte nicht für sich reklamieren. Viel- mehr versuchte der Beschuldigte sich in Ausreden und Schuldzuweisungen gegen- über Dritten. Die Täterkomponente verhält sich insgesamt strafzumessungsneutral. 3.8. Betreffend die Höhe des Tagessatzes präsentiert sich die Sach- und Rechts- lage weitgehend unverändert gegenüber der Vorinstanz (Urk. 39 S. 35), weshalb die Höhe des Tagessatzes nach wie vor auf Fr. 30.– festzusetzen ist.

- 21 - 3.9. Der Beschuldigte ist demnach aufgrund des Verschlechterungsverbotes im Ergebnis mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

10. Januar 2022 zu bestrafen.

4. Vollzug / Verbindungsbusse Betreffend die Gewährung des bedingten Vollzugs mit Anordnung einer Probezeit von drei Jahren kann aufgrund des ohnehin zu beachtenden Verschlechterungs- verbotes vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 39 S. 36 f.). Dasselbe gilt bezüglich des Verzichts auf Anordnung einer Ver- bindungsbusse, wobei die Vorinstanz hier zu Recht festhielt, dass keine sog. Schnittstellenproblematik vorliegt (Urk. 39 S. 37 f.). IV. Lebenslängliches Tätigkeitsverbot

1. Ausgangslage Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung beantragen den Verzicht auf Anordnung eines lebenslängliches Tätigkeitsverbots in Anwendung von Art. 67 Abs. 4bis StGB (Urk. D1/18; Urk. 41 und Urk. 55 S. 10 ff.). Die Vorinstanz ordnete ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB an und hielt fest, dass es sich vorliegend um keinen eigentlichen Bagatellfall handle (Urk. 39 S. 41 f.).

2. Würdigung 2.1. Zunächst handelt es sich entgegen der Auffassung der Verteidigung um keinen Anwendungsfall der lex mitior. Art. 67 Abs. 4bis StGB war bereits in Kraft, als der Beschuldigte die Delikte beging (Prot. I S. 29). Betreffend die Voraussetzungen und den Verzicht auf Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB und Art. 67 Abs. 4bis StGB kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 39 S. 39 f.). Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass ein Tätigkeitsverbot unabhängig von der Höhe der im Einzelfall ausgesprochenen Strafe angeordnet werden soll. Es ist

- 22 - zudem nicht relevant, ob die Tat in Ausübung eines Berufs, einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder im rein privaten Rahmen verübt wurde. Das Gericht kann in beson- ders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist (Art. 63 Abs. 4bis lit. b StGB). Daraus ergibt sich zunächst, dass ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne Art. 67 Abs. 3 StGB bei gegebenen Voraussetzungen grundsätzlich zwingend anzuordnen ist. Um davon abzusehen, wird kumulativ verlangt, dass es sich um einen besonders leichten Fall einer bestimmten Anlasstat handelt und die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten abzuhalten (sogenannte Ausnahmebestimmung). Damit soll dem in Art. 36 BV und Art. 8 EMRK statuierten Verhältnismässigkeitsgrundsatz Rechnung getragen werden. Weiter geht daraus hervor, dass eine ärztlich diagnostizierte Pädophilie gerade keine Voraussetzung für die Anordnung eines lebenslängliches Tätigkeitsverbotes ist. Der Täterkreis umfasst vielmehr auch "Pädokriminelle" (alle Täter, die Sexualstraftaten an Kindern begehen) und ganz allgemein Sexualstraf- täter. Im Gesetzestext wird sodann – wie gesehen – ausdrücklich festgehalten, dass, wenn der Täter pädophil gemäss den international anerkannten Klassifikati- onskriterien ist, die Ausnahmebestimmung nicht angewandt werden darf – und zwar unabhängig von der Art und Schwere der Anlasstat (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 123c BV], BBl 2016 6115 S. 6134 f. und 6145 f.). 2.2. Eine ärztlich diagnostizierte Pädophilie und/oder eine Katalogtat im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB, welche einer Prüfung der Ausnahmebestimmung entgegenstünden, liegen beim Beschuldigten unbestrittenermassen nicht vor. Bei der Prüfung, ob im Sinne einer Ausnahme von der Anordnung eines lebensläng- liches Tätigkeitsverbotes abgesehen werden kann, ist – wie gesehen – zunächst zu untersuchen, ob ein "besonders leichter Fall" vorliegt.

- 23 - 2.3. Der Beschuldigte beschaffte sich über einen Gruppenchat in WhatsApp eine kinderpornografische Datei zum Eigenkonsum und versandte auch eine solche in Snapchat, wobei jeweils der Geschlechtsverkehr gezeigt wird und damit einer der erheblichsten Eingriffe in die sexuelle Integrität Minderjähriger. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch über insgesamt knapp 70 Bild- und Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern und 3 Bilddateien mit virtueller Kinderpornografie auf seinen Datenträgern verfügte, die entgegen der Behauptung der Staatsanwaltschaft nicht nur das zur Schau stellen des Genitalbereichs und die Manipulation desselben zeigen (Urk. D1/9/8). Das Verschulden des Beschuldigten wiegt wie im Rahmen der Strafzumessung dargelegt nicht mehr leicht, weshalb es sich keineswegs um einen Bagatellfall handelt. 2.4. Damit liegt kein besonders leichter Fall im Sinne des Gesetzes vor, womit sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung erüb- rigt. Im Weiteren erweist sich die Anordnung eines lebenslängliches Tätigkeitsver- botes auch als verhältnismässig. Der Beschuldigte hat in seiner aktuellen Tätigkeit nicht (direkt) mit Kindern zu tun, zumal er nach eigenen Angaben wenn überhaupt lediglich selten IT Support in Kinderpraxen leistet. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist der Beschuldigte demnach in seinem gegenwärtigen Tätigkeitsbe- reich durch die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes nicht tangiert. Der Schutz der sexuellen Integrität von Minderjährigen überwiegt das Interesse des Beschuldigten an der Ausübung einer beruflichen und ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen umfasst. Es ist demnach ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB anzuordnen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen, nachdem er schuldig zu sprechen ist (Art. 426 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist die vorinstanzliche Regelung der Kostenauflage (Ziff. 7) zu bestätigen.

- 24 -

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Beru- fungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 428 N 6; YVONA GRIESSER, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 428 N 1). 2.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Ausgangs- gemäss sind ihm entsprechend die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. 2.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für das Berufungsver- fahren ein Honorar von Fr. 7'218.70 geltend (Urk. 56). Dieser Betrag ist zwar ausgewiesen, aber deutlich zu hoch, zumal kein Aufwandshonorar geschuldet ist. Gemäss Praxis ist bei der Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers bei sogenannten einfachen Standardverfahren von den in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung, LS 215.3, nachstehend: AnwGebV) angeführten Ansätzen auszugehen. Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den not- wendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptver- handlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichtes – auch grundsätzlich im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Innerhalb die- ses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich

- 25 - nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). 2.4. Der Aktenumfang ist vorliegend – für ein Berufungsverfahren – als gering zu bezeichnen. Die zu beurteilenden Sachverhalte sind zeitlich, örtlich und personell eng umgrenzt. Die Anzahl der erhobenen Beweismittel, insbesondere die Einver- nahmen, ist überschaubar. Im Berufungsverfahren waren keine neue Beweise zu erheben. Die sich im Rahmen der Berufung stellenden Fragen waren – für einen Rechtsanwalt – insgesamt wenig komplex. Insgesamt erscheint es angemessen, die Entschädigungsgebühr auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Hinzu kommen die Aus- lagen von insgesamt Fr. 62.40 und die Mehrwertsteuer von 8.1%, weshalb die amtliche Verteidigung mit insgesamt Fr. 3'959.05 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

- 26 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 6. Mai 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. …

5. Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. September 2023 und 22. September 2023 beschlagnahmten Gegen- stände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten:  Mobiltelefon Motorola (Asservat-Nr. A016'218'830),  Notebook Samsung (Asservat-Nr. A016'219'048),  Festplatte Samsung 860 EVO SSD (Asservat-Nr. A016'279'064),  Festplatte Samsung 870 EVO SSD (Asservat-Nr. A016'279'086),  Festplatte Toshiba (Asservat-Nr. A016'279'144),  Solid State Drive SSD Liteon (Asservat-Nr. A016'279'166),  Festplatte Samsung 840 EVO SSD (Asservat-Nr. A016'279'188),  Notebook Acer (Asservat-Nr. A016'219'399),  Festplatte Western Digital WD60EFRX (Asservat-Nr. A016'278'685),  Festplatte Western Digital WD60EFRX (Asservat-Nr. A016'278'709),  Festplatte HGST (Asservat-Nr. A016'278'721),  Festplatte Seagate ST3000DM008 (Asservat-Nr. A016'278'743).

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'270.– Auslagen Polizei Fr. 9'634.45 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt. von 7.7 %) Fr. 9'531.90 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt. von 8.1 %) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. …

- 27 -

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2  aStGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 aStGB mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis  aStGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Januar 2022.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

4. Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB angeordnet.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'959.05 amtliche Verteidigung.

- 28 -

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten. (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen.

- 29 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. Juli 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Maira MLaw T. Künzle Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.