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SB240476

Versuchte Vergewaltigung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2026-04-01 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. 1.1. Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 15. Mai 2023 hinsichtlich des im Berufungsverfahren noch gegenständli- chen Vorwurfs kurz zusammengefasst vorgeworfen, er sei am 18. Oktober 2020, ca. 02.00 Uhr, in der Wohnung der Privatklägerin nach der Übergabe eines von ihr bestellten Kokainkügelchens am Tisch sitzend verblieben und habe ihre Aufforde- rungen zum Gehen ignoriert. In der Folge habe er gegenüber der Privatklägerin kundgetan, sie sei "heiss" und er so "scharf". Er sei zur am Tisch sitzenden Privat- klägerin hin, habe sie an den Schultern gefasst und gemeint, ob sie sich küssen oder miteinander schlafen würden, was die Privatklägerin verbal abgelehnt habe, was der Beschuldigte ebenfalls ignoriert haben soll. Anschliessend habe er sie von hinten mit dem Arm umfasst, am Oberarm festgehalten und ihr unter ihrem Pullover

- 11 - (aber über dem T-Shirt) an die Brust gefasst und sei mit zwei Fingern in ihre Vagina eingedrungen, obschon sie sich sowohl verbal als auch physisch gewehrt habe bzw. zu wehren versucht habe. Schliesslich habe der Beschuldigte von der Privat- klägerin abgelassen und sich wieder an den Tisch gesetzt. In der Folge habe er sich erneut erhoben und sich zu ihr begeben, wo er seine Hose geöffnet und seinen Penis hervorgeholt haben soll. Aufgrund der ablehnenden Haltung der Privatkläge- rin und ihrer mündlichen Aufforderung habe er den Penis wieder "eingepackt" und sich wieder an den Tisch gesetzt. Als die Privatklägerin den Beschuldigten an der Wohnungstüre stehend zum Gehen aufgefordert habe, soll er sie unvermittelt hoch- gehoben, auf das Sofa geworfen und mit einer Hand aufs Sofa gedrückt haben. Mit der anderen Hand habe er – in der Absicht mit ihr gegen ihren Willen den Beischlaf zu vollziehen – ihre Hose samt Slip bis zu den Knien heruntergezogen, wogegen sie sich gewehrt habe. Erst nach längerem Ringen soll er von seinem Vorhaben abgelassen und ihre Wohnung verlassen haben (Urk. 25 S. 2 f.). 1.2. Der Beschuldigte hat in der Untersuchung mehrheitlich die Aussage betref- fend den fraglichen Vorwurf verweigert, wobei er die Sachdarstellung der Privatklä- gerin pauschal in Abrede stellte (Urk. 4/1; Urk. 4/3; Urk. 4/4). Auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt er den Anklagevorwurf grundsätzlich, soweit er Aussagen zur Sache machte (Prot. I S. 17 ff.). Im Rahmen der Berufungs- verhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er von Mai 2020 bis Oktober 2020 eine freundschaftliche Beziehung mit der Privatklägerin gehabt habe und im Übrigen machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. II S. 15 f.). 1.3. Nachdem der Sachverhalt mithin auch in zweiter Instanz bestritten blieb, ist im Folgenden nochmals zu prüfen, inwiefern sich der Vorwurf der Anklage dem Beschuldigten in Anwendung der geltenden Beweisgrundsätze gestützt auf die ge- samten Umstände des Falles rechtsgenügend nachweisen lässt. 2. 2.1. Zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 89 S. 7 f.) und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345

- 12 - E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen) verwiesen werden. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhalts auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils im Einzelnen explizit Erwähnung findet. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidbegründung nach der Rechtsprechung kurz die wesentlichen Über- legungen nennen muss, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3 mit Hinweisen). 2.2. Ergänzend ist zur Beweiswürdigung festzuhalten, dass die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Person ihre Täter- schaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten und hat namentlich das Recht, die Aussage und Mit- wirkung im Strafverfahren zu verweigern. Das Recht zu schweigen gehört zum all- gemein anerkannten Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Bei- spiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder eine andere verweige- rungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweige- rungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1). Unzuläs- sig ist namentlich auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Demgegenüber ist es – wie das Bun- desgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes König- reich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) explizit festgestellt hat – nicht aus- geschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweis- würdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Ent- lastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behaup- tungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts verschiedener

- 13 - belastender Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_211/2024 vom 9. März 2026 E. 2.1.2; 6B_934/2025 vom

16. April 2025 E. 3.3.2; 6B_1019/2024 vom 3. April 2025 E. 2.2.3; 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]). 2.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu be- weisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tat- sache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_921/2024 vom

9. März 2026 E. 1.3.2; 6B_307/2025 vom 12. Januar 2026 E. 1.3.2; 6B_762/2025 vom 7. Januar 2026 E. 3.3.2; 6B_1/2024 vom 17. November 2025 E. 3.2.2; 6B_1294/2023 vom 23. Oktober 2025 E. 1.3.2; 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 6.3.2). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsver- mutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteile des Bundesgerichts 6B_924/2024 vom 27. Januar 2025 E. 2.4.1; 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 149 IV 248]; 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.1 f.; 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 3.2). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Be- schuldigten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_692/2025 vom 12. Februar 2026 E. 1.1.2; 6B_157/2025 vom 15. Januar 2026 E. 1.5.1; 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 6.3.4; 6B_341/2024 vom 5. August 2024 E. 1.3; je mit Hinweisen).

- 14 -

3. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt die massgeblichen Beweismittel korrekt wiedergegeben, diese ausführlich zitiert und sich zu deren Verwertbarkeit zutreffend geäussert (Urk. 89 S. 9 ff.), worauf zu ver- weisen ist. 4. 4.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 89 S. 22 f.), erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin als widerspruchsfrei, lebhaft sowie detailreich und wei- sen auf tatsächlich erlebte Vorgänge hin, zumal sie auch ihre inneren Gedanken- vorgänge geschildert hat. 4.2. Die Privatklägerin räumte in der Untersuchung bezüglich der Umstände des Kennenlernens des Beschuldigten und der Hintergründe des Treffens in der tatfraglichen Nacht unumwunden ein, im Mai 2020 zum ersten Mal Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt zu haben, als sie bei ihm Kokain erworben habe (Urk. 5/1 S. 2 F/A 11; Urk. 5/2 S. 4 F/A 14 u. S. 14 F/A 85). In der Folge kam es seitens der Privatklägerin offenbar zu weiteren Betäubungsmittelkäufen beim Beschuldigten (vgl. Urk. 5/1 S. 2 F/A 11), wozu sie sich in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 1. September 2021 nicht mehr äussern wollte (Urk. 5/2 S. 5 F/A 23). Bezüglich der anklagegegenständlichen Nacht führte die Privatklägerin aus, sie habe beim Beschuldigten ein Kokainkügelchen bestellt, welches er in den Briefkas- ten habe legen sollen. Er habe jedoch geklingelt und sie habe ihn in ihre Wohnung eingelassen (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/2 S. 5). Entgegen der Annahme der Verteidigung handelt es sich beim Beschuldigten nicht um einen der Privatklägerin gänzlich un- bekannten Mann (vgl. Urk. 78 S. 15 f.; Urk. 137). Ebenfalls erscheint nachvollzieh- bar, dass sich die Privatklägerin angesichts der zugegebenen Betäubungsmittel- käufe bzw. des Betäubungsmittelkonsums nicht näher zur Häufigkeit der Kontakte mit dem Beschuldigten äussern wollte, wobei mit der Staatsanwaltschaft durchaus von einer gewissen Bekanntschaft auszugehen ist (vgl. Urk. 77 S. 2), wie eng diese gewesen sein dürfte kann vorliegend offenbleiben, steht doch fest, dass sich die Beiden kannten und der Beschuldigte der Privatklägerin jeweils Kokain übergab. Der Beschuldigte führte seinerseits vor Schranken des Berufungsgerichts sodann

- 15 - aus, es habe von Mai 2020 bis Oktober 2020 eine freundschaftliche Beziehung zur Privatklägerin bestanden (Prot. II S. 15). 4.3. Auch die weiteren Geschehnisse in der Nacht vom 17. Oktober 2020 auf den 18. Oktober 2020 vermochte die Privatklägerin konsistent, detailliert und nach- vollziehbar zu Protokoll zu geben. Sie schilderte in der Untersuchung gleichblei- bend, dass sie zusammen mit dem Beschuldigten am Tisch gesessen sei, sie ge- redet hätten und sie das bei ihm bestellte Kokain konsumiert habe (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/2 S. 5). Im weiteren Verlauf des Treffens sei es zu Übergriffen gekommen, die sie als drei "Peaks" (Urk. 5/2 S. 8), die in der vorliegenden Anklageschrift ihren Niederschlag finden, beschrieb. So führte die Privatklägerin anschaulich und stim- mig in der Untersuchung aus, wie sich der Blick des Beschuldigten verändert habe und er nach ca. 45 bis 60 Minuten aufgestanden und zu ihr hingegangen sei und gesagt habe, sie sei so "heiss" und er so "scharf" bzw. "spitz" (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/2 S. 5). Er sei hinter sie gestanden, habe sie mit dem Arm umfasst und am Oberarm festgehalten. Anschliessend habe er ihr unter den Pullover an die Brust gefasst. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht übermässig belastet, so hebt sie hervor, der Beschuldigte habe sie unter dem Pull- over, aber über dem T-Shirt bzw. Unterleibchen an der Brust berührt (Urk. 5/2 S. 10 F/A 16; Urk. 5/1 S. 4 F/A 21). Anschliessend habe er in ihre Hose gegriffen und sei mit der Hand unter den Slip "unten rein" (Urk. 5/1 S. 3 f. F/A 14 u. 21; Urk. 5/2 S. 5 f.). Dass sich die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme nicht darauf festlegen konnte, ob der Beschuldigte mit einem Finger oder zwei Fingern in ihre Vagina eingedrungen sei (Urk. 5/1 S. 5 F/A 24), während sie rund ein Jahr später in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von zwei Fingern sprach (Urk. 5/2 S. 5 F/A 27), ist – mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 89 S. 18) – mit der dazwischen vergangenen Zeit erklärbar, wobei die Privatklägerin das übrige Kerngeschehen unverändert schilderte und die konkrete Anzahl Finger letztlich nicht entscheidend ist. Ebenfalls erscheint als originelles Detail ihrer Aus- sage, dass der Beschuldigte danach an seinen Fingern gerochen und gesagt habe, dass sie gut schmecke, und überdies ihre Intimrasur kommentiert habe (vgl. Urk. 5/1 S. 3 u. 7; Urk. 5/2 S. 6). Weiter gab die Privatklägerin überzeugend an, den Beschuldigten wiederholt zum Aufhören aufgefordert zu haben und versucht zu ha-

- 16 - ben, ihn mit den Ellenbogen wegzudrücken bzw. wegzustossen (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/2 S. 5 f.). In Bezug auf den von der Privatklägerin geschilderten zweiten "Peak" gab sie schlüssig und gleichbleibend zu Protokoll, der Beschuldigte habe sich für einen Moment wieder gefangen, bis die Stimmung erneut gekippt sei, als er seine Hose geöffnet und seinen Penis hervorgeholt habe bzw. sie etwas "Fleischfarbenes" gesehen habe. Sie habe sofort weggeschaut bzw. zum Fenster hinausgesehen. Ihrer Aufforderung, den Penis "wieder einzupacken", sei der Be- schuldigte (widerwillig) nachgekommen (Urk. 5/1 S. 3, 5 f.; Urk. 5/2 S. 6). Einher- gehend mit der Vorinstanz (Urk. 89 S. 19) ist auch an dieser Stelle festzuhalten, dass die Privatklägerin darauf bedacht war, den Beschuldigten nicht über Gebühr zu belasten. Auch den dritten Vorfall an diesem Abend gab die Privatklägerin in der Untersuchung detailreich und anschaulich zu Protokoll. So schilderte sie nachvoll- ziehbar und eindrücklich, wie sie auf dem Sofa gelegen sei und er sie mit einer Hand auf dem Brustkorb aufs Sofa gedrückt habe. Mit der anderen Hand bzw. teil- weise mit beiden Händen habe der Beschuldigte ihre enge Jeanshose samt Unter- hose bis zu den Knien heruntergezogen (Urk. 5/1 S. 3 u. 6; Urk. 5/2 S. 6 u. 11). Sie habe die Knie zusammengepresst bzw. "zusammengehalten" (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/2 S. 9) und dem Beschuldigten "hundertmal" bzw. immer wieder gesagt, er solle aufhören und dass er sich "sein ganzes Leben so verbaue" bzw. "voll in die Scheisse" reite. Auch habe sie die Hose mit den Händen festgehalten (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/2 S. 6). Es sei ein längerer Kampf – fast wie ein Tauziehen – gewesen (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/2 S. 6 u. 9), der 30 bis 45 Minuten angedauert habe (vgl. Urk. 5/2 S. 10 f. F/A 60 f.). Dieses Ringen auf dem Sofa beschrieb die Privat- klägerin denn auch lebhaft, indem sie angab, der Beschuldigte habe manchmal nicht so heftig gezogen; dann sei sein Gesicht wieder neben ihrem gewesen. Er habe sie mit der Hand auf das Sofa gedrückt und manchmal auch wieder losgelas- sen, um mit beiden Händen an der Hose zu ziehen. Er sei immer irgendwie über ihr gewesen (Urk. 5/2 S. 11). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass sich in Ausnahmesituationen die vergangene Zeit regelmässig subjektiv länger anfühlt, weshalb mit einer gewissen Zurückhaltung auf die von der Privatklägerin angege- bene Dauer abzustellen ist, wobei vorliegend durchaus von einer länger andauern- den Rangelei auszugehen ist. Zur Intensität der Auseinandersetzung führte die Pri-

- 17 - vatklägerin sodann konstant an, es sei sehr anstrengend gewesen und sie sei gänz- lich ausser Atem gewesen (Urk. 5/2 S. 9 F/A 46: "[…] musste schnaufen, als wäre ich die Treppe hinaufgerannt."; Urk. 5/1 S. 3 F/A 13: "Ich musste mega atmen, es war für mich wie ein Nahkampf."). Schliesslich sei es dem Beschuldigten dennoch gelungen, ihr die Hose samt Slip herunterzuziehen. Sie sei bis zu den Knien "unten ohne" auf dem Sofa gelegen und lediglich ihr längerer Wollpullover habe ihren In- timbereich bedeckt (Urk. 5/1 S. 6; Urk. 5/2 S. 6). Der Beschuldigte habe letztlich von ihr abgelassen und gesagt, sie könne ihre Hose wieder hochziehen (Urk. 5/1 S. 6; Urk. 5/2 S. 6). Anschliessend habe er ihre Wohnung verlassen (Urk. 5/1 S. 3 f.; Urk. 5/2 S. 6). 4.4. Nicht gänzlich kohärent erscheinen die Aussagen der Privatklägerin im Zu- sammenhang mit dem dritten Vorfall einzig dahingehend, als sie in der polizeilichen Einvernahme aussagte, der Beschuldigte habe sie umarmt und zum Sofa gedrängt (Urk. 5/1 S. 3), in der staatsanwaltschaftlichen Befragung hingegen angab, der Be- schuldigte habe sie vom Boden hochgehoben, indem er sie mit beiden Armen um- fasst, zum Sofa getragen und auf dieses geworfen habe (Urk. 5/2 S. 6). Hierzu gilt es zu berücksichtigen, dass die staatsanwaltschaftliche Einvernahme fast ein Jahr nach dem Vorfall stattfand und diese Aussage das eigentliche Kerngeschehen, wel- ches die Privatklägerin durchwegs widerspruchsfrei schilderte, nicht beschlägt. Die Privatklägerin schilderte sodann in beiden Befragungen, sie sei vom Beschuldigten

– unter Einsatz seines Körpers – gegen ihren Willen zum Sofa verbracht worden. Jedenfalls vermag diese Divergenz die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklä- gerin nicht zu erschüttern. Ob der Beschuldigte die Privatklägerin zum Sofa ge- drängt oder getragen hat, kann letztlich auch offenbleiben. 4.5. Hinsichtlich der Gesamtdauer des Vorfalls gab die Privatklägerin an, dass sich der Beschuldigte während rund 2 ½ bis 3 Stunden bei ihr in der Wohnung auf- gehalten habe, wobei er während 1 ½ Stunden (Urk. 5/1 S. 7 F/A 45) bzw. 2 bis 2 ½ Stunden (Urk. 5/2 S. 8 F/A 43) übergriffig geworden sei. In diesem Zusammen- hang ist zu bemerken, dass es der Privatklägerin zufolge die ganze Zeit über ein Hin und Her gewesen sei, welches die geschilderten drei "Peaks" aufgewiesen habe (vgl. Urk. 5/2 S. 8), wobei der Beschuldigte dazwischen auch von ihr abgelas-

- 18 - sen habe und wieder "eingeschnappt" bzw. "wieder da" gewesen sei (Urk. 5/1 S. 7 F/A 45), was darauf hinweist, dass die anklagegegenständlichen Vorfälle – entge- gen der Annahme der Verteidigung (Urk. 78 S. 8 f.; Urk. 137 S. 12 f.) – innert der von der Privatklägerin angegebenen Zeitspanne stattgefunden haben. 4.6. Im Weiteren finden sich in den Ausführungen der Privatklägerin verschie- dene Passagen, welche auf tatsächlich Erlebtes schliessen lassen. So beschrieb sie namentlich ihre eigenen Gedankengänge, wonach sie sich überlegt habe, den Beschuldigten in die Nase zu boxen oder zu beissen oder zu schreien, aber auf- grund der für sie nicht vorhersehbaren Reaktion des Beschuldigten davon abgese- hen habe (vgl. Urk. 5/1 S. 5 F/A 26 f.; Urk. 5/2 S. 10 F/A 56, S. 11 F/A 63). Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin wird zudem dadurch bestärkt, dass nebst einer Rekonstruktion des Geschehensablaufs auch Gespräche zwischen ihr und dem Beschuldigten bzw. Aussagen wiedergegeben werden. So etwa die be- reits erwähnte Bemerkung des Beschuldigten, wonach sie gut schmecke bzw. rie- che (Urk. 5/1 S. 3 F/A 14; Urk. 5/2 S. 6 F/A 27), oder sie ihm gesagt habe, dass er sich sein Leben verbaue bzw. sich in die "Scheisse" reite (Urk. 5/1 S. 3 F/A 15; Urk. 5/2 S. 6 F/A 27). Auch originell sind ihre Aussagen, dass sie den Beschuldig- ten dahingehend angelogen habe, eine andere Person zu daten und sich zu verlie- ben (Urk. 5/1 S. 3 F/A 15 u. S. 7 F/A 45). Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass sich die Privatklägerin mit dem eingestandenen Kauf und Konsum von Kokain selbst belastet hat. 4.7. Insgesamt ist damit mit der Vorinstanz von einem kohärenten, zurückhal- tenden und lebensnahen Aussageverhalten der Privatklägerin auszugehen, wel- ches zahlreiche Glaubhaftigkeitskriterien aufweist. Die Verteidigung konnte denn auch nur darüber mutmassen, was die Motivation für eine Falschbelastung seitens der Privatklägerin sein könnte. Für die (implizit) von der Verteidigung angeführte These einer enttäuschten Liebschaft mit dem Beschuldigten (vgl. Urk. 78 S. 10

u. 17 f.) lassen sich in den Akten keine Anhaltspunkte finden, zumal eine solche Affäre bzw. Beziehung mit der Privatklägerin auch vom Beschuldigten nicht be- hauptet wird.

- 19 - 4.8. Die Aussagen der Privatklägerin werden sodann durch das übrige Bewei- sergebnis gestützt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 89 S. 10 ff.), ergibt sich aus dem vorliegenden Gutachten betreffend Auswertung der DNA-Spuren vom

18. April 2023, dass der Beschuldigte die Privatklägerin an den Schultern und den Armen sowie an der Taille berührt hat. Die Spuren ab Innenseite im Bereich Bor- ten/Bauch sowie Brust/Bauch weisen sodann darauf hin, dass der Beschuldigte die Privatklägerin unter dem Pullover an ihrer Brust und an ihrem Bauch berührt hat (Urk. 10/4). Nachdem von der Aussenseite im Brustbereich des Pullovers kein Spu- renmaterial gesichert wurde (Urk. 10/4 S. 1), überrascht es – entgegen der Vertei- digung (Urk. 137 S. 21) – auch nicht, dass an dieser Stelle kein DNA-Material fest- gestellt werden konnte bzw. sich nicht mehr Spurenmaterial finden lässt. Bei einer

– wenn auch längeren – Umarmung und einem "Griff an den Po", wie von der Ver- teidigung geltend gemacht (Urk. 78 S. 14 f.; Urk. 137 S. 22), wären die Spuren nicht auf der vorderen Innenseite im Bereich der Borte/Bauch bzw. Brust/Bauch zu finden gewesen (Urk. 10/4). Es ist nachvollziehbar, dass die Privatklägerin den Pullover aus Alpakawolle nicht gewaschen hat, obwohl sie die übrigen Kleider ge- waschen hat (Urk. 5/1 F/A 17 f.). Entgegen der Verteidigung (Urk. 78 S. 15) ist es auch nicht auffällig, dass die Privatklägerin den Pullover in einem Spurensack zur Polizei brachte. Sie wurde von der Polizei angewiesen den nicht gewaschenen Pull- over in einem mitgegebenen Spurensack zur Dienststelle zu bringen (Urk. 1 S. 3). Der Einwand der Verteidigung, wonach der Beschuldigte acht Brüder habe (Urk. 78 S. 13 f.; Urk. 137 S. 20), vermag bereits angesichts des Zugeständnisses des Be- schuldigten, dass er sich in der anklagegegenständlichen Nacht in der Wohnung der Privatklägerin aufgehalten hat (Prot. I S. 19), nicht zu überzeugen. Es fehlt im Übrigen an Anhaltspunkten, dass die Privatklägerin überhaupt Kontakt zu einem der Brüder gehabt hätte und dies wird auch vom Beschuldigten nicht behauptet. 4.9. Weiter findet sich in den Akten eine WhatsApp-Chatkonversation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, welche vom Tag nach dem fraglichen Treffen datiert (Urk. 8/1 S. 2 f.). Mit der Vorinstanz (Urk. 89 S. 13) erscheint in die- sem Zusammenhang auffällig, dass der Beschuldigte auf die Nachricht der Privat- klägerin, dass sie sich eine Anzeige wegen sexuellen Übergriffs überlege, lediglich erwiderte, es sei schade, dass sie so denke. Mithin stellte er den Vorwurf eines

- 20 - sexuellen Übergriffs nicht (ansatzweise) in Abrede. Auch die weiter von der Privat- klägerin erhobenen Vorwürfe, wonach er einen krassen Aussetzer gehabt und ihr "Nein" nicht akzeptiert habe, dass dies Gewalt darstelle und ihr "zu viel" gewesen sei, bestritt der Beschuldigte nicht, sondern antwortete mit "alk und so macht men- sche gaga :€" (Urk. 8/1 S. 2 f.). Es liegen sodann – entgegen der Verteidigung (Urk. 78 S. 12; Urk. 137 S. 17 f.) – keine Hinweise vor, dass der aktenkundige Chatverlauf (Urk. 8/1 S. 2 f.) unvollständig und aus dem Zusammenhang gerissen wäre. Wäre dies der Fall gewesen, hätte der Beschuldigte den Chatverlauf einrei- chen können, was er nicht getan hat. Aus der WhatsApp-Chatkonversation kann zumindest gefolgert werden, dass es seitens des Beschuldigten zu einer Grenz- überschreitung gegenüber der Privatklägerin gekommen ist, wobei aus dem Chat- verlauf nicht hervorgeht, was konkret der Beschuldigte getan haben soll. 4.10. Der Beschuldigte blieb auch im Berufungsverfahren dabei, die Privatkläge- rin pauschal der Lüge zu bezichtigen, ohne dass er eine plausible Version der Ge- schehnisse in der Nacht vom 18. Oktober 2020 vorbrachte (vgl. Prot. II S. 15; vgl. Prot. I S. 18 ff.). Ebenso wenig vermochte er zu erklären, wie seine DNA-Spuren an die Innenseite des Pullovers der Privatklägerin gelangt sind. Dementsprechend erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten, soweit er Aussagen zur Sache machte, als nicht überzeugend. Nach dem Gesagten bestehen keine erheblichen und unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich das Geschehen so, wie von der Privatklägerin geschildert, abgespielt hat. Der Anklagesachverhalt ist somit mit der Einschränkung, dass offenbleiben kann, wie genau der Beschuldigte die Privatklä- gerin von der Türe unter Einsatz seines Körpers gegen ihren Willen zum Sofa ver- bracht hatte (vgl. vorstehend E. 4.4.), als rechtsgenügend erstellt zu erachten. 4.11. Nach dem Gesagten erübrigt sich die Abnahme der beantragten Beweise betreffend Befragung der Privatklägerin und der Zeuginnen C._____ und D._____ (Urk. 137 S. 2; Prot. II S. 9), da sie sich als unerheblich erweisen und am Bewei- sergebnis nichts zu ändern vermögen, zumal die Sachdarstellung der Privatkläge- rin durch weitere objektive Beweismittel gestützt wird (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_384/2022 vom 20. Juni 2022 E. 2.3.1).

- 21 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz beurteilte den dritten erstellten Sachverhaltsabschnitt der Anklageschrift (Übergriff auf dem Sofa) als versuchte Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB und die ersten beiden Sachverhaltsabschnitte (Einführen des Fingers und Entblössen des Penis) im Sinne einer Einheitstat als sexuelle Nö- tigung nach Art. 189 Abs. 1 aStGB (Urk. 89 S. 27 ff.). 1.2. Das am 1. Juli 2024 neu in Kraft getretene Sexualstrafrecht definiert die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung neu. Die vorliegend relevanten Sachverhalte würden nicht mehr unter Art. 190 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 189 Abs. 1 aStGB, sondern neu unter Art. 190 Abs. 2 StGB und Art. 189 Abs. 2 StGB abgehandelt. Die jeweiligen Strafrahmen blieben jedoch gleich, denn auch nach neuem Recht reichen diese von einem Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 190 Abs. 2 StGB) bzw. bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 189 Abs. 2 StGB). Das neue Recht ist in Bezug auf den vorliegenden Sach- verhalt nicht als milder anzusehen, weshalb das alte Recht anzuwenden ist.

2. Versuchte Vergewaltigung 2.1. Die Vorinstanz legte die Grundlagen des massgeblichen Tatbestands ge- mäss Art. 190 Abs. 1 aStGB sowie des Versuchs gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kor- rekt dar. Es kann vollumfänglich hierauf verwiesen werden (Urk. 89 S. 24 ff.). 2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte die Privatklägerin un- ter Einsatz seines Körpers zum Sofa verbracht. Mit einer Hand hat er sie auf das Sofa gedrückt, während er mit der anderen Hand ihre Hose samt Slip bis zu den Knien heruntergezogen hat. Die Privatklägerin hat sich verbal und physisch tatkräf- tig gegen ihn zu Wehr gesetzt und über längere Zeit mit ihm gerungen. Die von ihm eingesetzte körperliche Überlegenheit war sodann – einhergehend mit den zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 89 S. 28) – darauf gerichtet, den von der Privatklägerin geleisteten Widerstand zu überwinden, um den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Mithin wendete der Beschuldigte zweifellos ein grösseres Mass an

- 22 - körperlicher Kraft auf, als es zum blossen Vollzug des Aktes notwendig gewesen wäre. Dementsprechend ist das Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in objektiver Hinsicht gegeben. In subjektiver Hin- sicht ist sodann erstellt, dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr mit der Pri- vatklägerin zu vollziehen beabsichtigte, wobei er sich über den für ihn klar erkenn- baren Willen, der seitens der Privatklägerin sowohl verbal geäussert wurde und sich auch in der körperlichen Abwehr des Beschuldigten manifestierte, hinweg- setzte. Damit handelte er ohne Weiteres direktvorsätzlich. 2.3. Der Beschuldigte liess nur aufgrund der anhaltenden Gegenwehr der Pri- vatklägerin schliesslich von ihr ab und es kam nicht zum Vollzug des Geschlechts- verkehrs. Die Schwelle zum strafbaren Versuch hat der Beschuldigte jedoch längs- tens überschritten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_232/2022 vom 22. Juli 2024 E. 2.2.5). 2.4. Hinsichtlich des zuvor erfolgten Entblössens des Penis durch den Beschul- digten gilt es zu bemerken, dass dieser Sachverhaltsabschnitt nicht als eigenstän- dige Handlung bzw. sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB ange- klagt ist (vgl. Urk. 77 S. 3 f.), wobei auch kein konkretes Nötigungsmittel in der An- klageschrift umschrieben wird. Vielmehr ist diese Handlung des Beschuldigten als Auftakt zur anschliessenden versuchten Vergewaltigung – und entsprechend als Tateinheit mit dieser – zu werten, da er mit dieser Handlung seinen konkludent er- klärten Willen zur Vornahme des Geschlechtsakts zum Ausdruck brachte, ehe er kurz darauf zur Tat schritt. 2.5. Damit hat sich der Beschuldigte – mangels Rechtfertigungs- und Schuld- ausschlussgründen – der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

3. Sexuelle Nötigung 3.1. Die rechtstheoretischen Grundlagen zum Tatbestand der sexuellen Nöti- gung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB wurden seitens der Vorinstanz korrekt dargelegt (Urk. 89 S. 24 ff.), sodass darauf verwiesen werden kann. Zu präzisieren

- 23 - ist, dass als sexuelle Handlung im Sinne der Bestimmung alle Verhaltensweisen gelten, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind, soweit der Täter das Opfer in irgendeiner Form körperlich in den Vorgang mitein- bezieht. Irrelevant ist, ob der Täter die Handlungen selber vornimmt oder das Opfer dazu nötigt, solche an sich selbst, am Täter oder an einer Drittperson vorzunehmen (BGE 148 IV 234 E. 3.3 [übers. In Pra 111 (2022) Nr. 69]; Urteile des Bundesge- richts 6B_922/2025 vom 5. März 2026 E. 1.3.2; 6B_513/2025 vom 10. Februar 2026 E. 3.3.2; MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Band II, 4. Aufl. 2019, N 46 zu Art. 189 StGB; TRECHSEL/BERTOSSA, Praxiskommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, N 8 zu Art. 189 StGB). 3.2. Hingegen erweisen sich die im ersten Sachverhaltsabschnitt in der Ankla- geschrift umschriebenen und erstellten Tathandlungen (Küssen am Hals, Anfassen der Brust und Eindringen mit dem Finger) als eigenständige und zeitlich vorgela- gerte Handlungen, die nicht als blosse Begleiterscheinung der versuchten Verge- waltigung zu betrachten sind, sodass dieser Abschnitt des Anklagesachverhalts als Gesamtheit einer separaten rechtlichen Würdigung zu unterziehen ist. 3.3. Der Beschuldigte hat gemäss erstelltem Sachverhalt die Privatklägerin von hinten stehend mit dem Arm umfasst und am Oberarm festgehalten. Anschliessend fasste er ihr unter dem Pullover – aber über dem T-Shirt bzw. Unterhemd – an die Brust, griff ihr hernach in die Hose und drang mit mindestens einem Finger in ihre Vagina ein. Indem der Beschuldigte die auf dem Stuhl sitzende Privatklägerin mit seinem Arm umklammerte und festhielt, wendete er – mit der Vorinstanz (Urk. 89 S. 30) – ein grösseres Mass an körperlicher Kraft auf. Das Küssen am Hals, das Anfassen der Brust sowie das Einführen des Fingers bzw. der Finger stellen sodann ohne Weiteres sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB dar. Die Privatklägerin gab sodann verbal kund, dass sie die Berührungen des Beschuldig- ten nicht wollte, und forderte ihn zum Aufhören auf. Hinzu kommt, dass sich die Privatklägerin auch physisch zur Wehr setzte, indem sie ihre Ellenbogen einsetzte, um den Beschuldigten wegzudrücken bzw. wegzustossen. Der Beschuldigte setzte sich über die klar bekundete Ablehnung wissentlich und willentlich hinweg, mithin handelte er direktvorsätzlich.

- 24 - 3.4. Nach dem Gesagten hat sich somit der Beschuldigte – mangels Rechtfer- tigungs- und Schuldausschlussgründen – der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht.

4. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte in Ergänzung des rechtskräftigen Schuld- spruchs wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz der versuchten Ver- gewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen. V. Strafe / Widerruf / Vollzug

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu 36 Monaten Freiheitsstrafe sowie unter Einbezug des Widerrufs des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. März 2020 ausgefällten Strafe zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 40.– als Gesamtstrafe verurteilt. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 25. Januar 2017 ausgefällten Geldstrafe hat sie verzichtet (Urk. 89 S. 35 ff. u. 61). 1.2. Die Verteidigung beantragt eine als Gesamtstrafe ausgefällte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelge- setz, wobei auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. März 2020 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– infolge des von ihr begehrten Freispruchs nicht einzutreten sei (Urk. 78; Urk. 137 S. 3). 1.3. Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen und hat sich unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots nicht daran zu orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (Urteile

- 25 - des Bundesgerichts 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026 E. 1.2; 6B_461/2025 vom

19. Januar 2026 E. 3.5.2; 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 5.5.2; 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.3.4). Vorliegend hat einzig der Beschul- digte Berufung erhoben, sodass das Verschlechterungsverbot gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO grundsätzlich zum Tragen kommt. Aufgrund der seit dem vorinstanz- lichen Urteil erwirkten rechtskräftigen Verurteilung (vgl. Urk. 131/1) findet das Ver- schlechterungsverbot jedoch lediglich eingeschränkt Anwendung (BGE 147 IV 167 E. 1.5.4; 142 IV 89 E. 2.2 f. = Pra 105 [2016] Nr. 102). 1.4. Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldig- ten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Guns- ten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige "reformatio in peius" vorliegt, ist das Dispositiv (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.5.2; 142 IV 129 E. 4.5; je mit Hinweisen). Dementsprechend hindert (auch) dieser Grundsatz die Berufungsinstanz nicht daran, im Rahmen des von ihr pflichtgemäss auszuübenden Ermessens einzelne Strafzumessungsfakto- ren anders als die erste Instanz zu gewichten oder aber eine höhere als die von der ersten Instanz ausgefällte (Gesamt-)Strafe festzusetzen respektive als angemes- sen zu erachten, solange sich dies nicht in einer härteren Sanktion niederschlägt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 5.5.2; 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.3.4). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht be- kannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Können sich diese Tatsachen auf die Rechtsfolgen auswirken, entscheidet die Berufungsinstanz insoweit unab- hängig von Parteianträgen. Bisher unbekannte Tatsachen im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO sind beispielsweise die persönlichen oder wirtschaftlichen Ver- hältnisse, die für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 4 StGB massgebend sind, oder eine nach dem erstinstanzlichen Urteil ergan- gene erneute Verurteilung, die hinsichtlich der Legalprognose beim bedingten Strafvollzug als "Novum" zu berücksichtigen ist (BGE 147 IV 167 E. 1.5.4; 142 IV 89 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2024 vom 30. August 2024 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Ob die Tatsache vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil ent- stand ("echtes" bzw. "unechtes" Novum), ist nicht relevant (BGE 144 IV 198 E. 5.3).

- 26 - Ausschlaggebend ist alleine, ob sich die Tatsache den Akten entnehmen liess, wel- che der Vorinstanz vorlagen (LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 21 zu Art. 391 StPO; vgl. auch Urteil des Bun- desgerichts 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 3.3). Den Parteien ist vor An- wendung von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO zwingend das rechtliche Gehör zu ge- währen (BGE 142 IV 89 E. 2.3 = Pra 105 (2016) Nr. 102).

2. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat sich zu den theoretischen Grundlagen der Strafenbildung kor- rekt geäussert, sodass auf ihre entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 89 S. 23 ff.). Ebenfalls kann auf die vom Bundesgericht wiederholt dar- gelegten Grundsätze der Strafzumessung und die an sie gestellten Begründungs- anforderungen (BGE 149 IV 217 E. 1.1; [übers. in Pra 111 (2022) Nr. 17]; 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.) verwiesen werden.

3. Strafrahmen Wie bereits dargelegt (vorne E. IV./1.2) beträgt der Strafrahmen der Vergewalti- gung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und derjenige der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Der Strafrahmen für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Es bestehen vorliegend trotz des Versuchs keine aussergewöhnlichen Umstände, die ein Ver- lassen des ordentlichen Strafrahmens nahelegen würden.

4. Retrospektive Konkurrenz 4.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip soll damit auch bei retrospekti-

- 27 - ver Konkurrenz gewährleistet werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung greift das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB allerdings nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Bei ungleichartigen Strafen scheidet die Bildung einer Gesamtstrafe aus (BGE 147 IV 241 E. 3.2 [übers. in Pra 111 (2022) Nr. 17]; 141 IV 61 E. 6.1.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.1.2). Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung einer Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz. Das Zweitgericht ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Ent- scheides zu ändern (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 120 E. 5.2). 4.2. Die durch das Zweitgericht hypothetisch zu bildende Gesamtstrafe setzt sich zusammen aus der rechtskräftigen Grundstrafe und den für die neuen Taten festzusetzenden Einzelstrafen. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte ange- messen zu erhöhen. Anschliessend ist von der gebildeten Gesamtstrafe die Grund- strafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt dagegen der Einzel- oder Ge- samtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen und die infolge Asperation ein- tretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen. Dies ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grunds- trafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstra- fenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Es ist nicht eine Neube- wertung der Grundstrafe vorzunehmen und die Zusatzstrafe an dieser Einschät- zung auszurichten. Das Ermessen des die Zusatzstrafe aussprechenden Gerichts beschränkt sich auf die von ihm vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräfti- ger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe. Könnte das die Zusatzstrafe aussprechende Gericht selber bestimmen, wel- che Strafe es anstelle des Erstgerichts ausgesprochen hätte, wenn ihm alle Delikte bekannt gewesen wären, würde es faktisch – und nicht nur hypothetisch – in die Rechtskraft des Ersturteils eingreifen und statt einer Zusatzstrafe eine nachträgli-

- 28 - che Gesamtstrafe ausfällen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.4.2; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.3 [nicht publ. in BGE 146 IV 311]; je mit Hinweisen). 4.3. Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Krimina- lität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgese- hen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis 6 Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 147 IV 241 E. 4.3.2 [übers. in Pra 111 (2022) Nr. 17]; 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). Es hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Ge- samtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 147 IV 241 E. 4.3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2, 3.3.4 und 3.5.4; 142 IV 265 E. 2.3.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht hat sich zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat

– nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum es für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Die auszusprechende Gesamtstrafe basiert auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen. Bei der Bemessung der hypo- thetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Erst nachdem es sämtliche Einzelstrafen festgesetzt hat, kann das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3, 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_769/2023 vom

13. Mai 2025 E. 3.1.2; 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 6.2.2; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1). Ferner ist festzuhalten, dass das Gericht beim Aus- sprechen einer Strafe zuerst die Art der Strafe bestimmt und danach das Strafmass festsetzt. Bei der Wahl der Strafart trägt es neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine

- 29 - soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass mehrere De- likte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer be- straft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.1.2; 6B_355/2021 vom

22. März 2023 E. 3.3; 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Dabei hält das Bundesgericht fest, dass der neue Art. 34 StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018), nach welchem die Gelds- trafe mindestens 3 und höchstens 180 Tagessätze beträgt, das Sanktionensystem insofern verschärft, als es den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt und denjenigen der Freiheitsstrafe entsprechend ausdehnt (BGE 147 IV 241 E. 4). Nach neuerer Rechtsprechung darf in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB immerhin dann eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Ein- zeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte ge- eignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.5.4; 6B_180/2023 vom

27. Juni 2024 E. 4.3.3; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). 4.4. In Bezug auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass anhand der neu zu beurteilenden Delikte eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Mai 2025 festzulegen ist, sofern es sich um gleichartige Strafen handelt. Der Beschuldigte wurde damit rechtskräftig wegen Hinderung einer Amts- handlung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 90.– bestraft (Urk. 131/1).

- 30 -

5. Konkrete Strafzumessung 5.1. Tatkomponente betreffend versuchte Vergewaltigung 5.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es zu bemerken, dass zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten eine lose Bekanntschaft bestand und der Vorfall in der Wohnung der Privatklägerin stattfand. Erschwerend fällt zunächst ins Gewicht, dass der Beschuldigte über eine längere Dauer mit der Privatklägerin ge- rungen und sämtliche ihrer Abwehrversuche verbaler und physischer Natur (zu- nächst) ignorierte und sich sein Verhalten im Verlauf der Nacht zuspitzte bzw. in der versuchten Vergewaltigung der Privatklägerin mündete. Der Beschuldigte war der Privatklägerin körperlich überlegen, wobei das seitens des Beschuldigten an- gewandte Nötigungsmittel in Form des Runterdrückens auf das Sofa objektiv be- trachtet als nicht besonders schwerwiegend bzw. besonders brutal zu bezeichnen ist. Das vom Beschuldigten gewählte Vorgehen war jedenfalls geeignet, bei der Privatklägerin eine erhebliche Angst und ein Gefühl des Ausgeliefertseins hervor- zurufen, zumal der Übergriff in ihrer Wohnung erfolgte und damit ihr Sicherheitsge- fühl und das Gefühl von Geborgenheit erheblich beeinträchtigt wurde. Bei ihr wurde infolge des Übergriffs denn auch ein posttraumatisches Belastungssyndrom aus- gelöst (Urk. 66 S. 3), wobei sie – abgesehen von einem Hämatom am rechten Oberschenkel (vgl. Urk. 5/1 S. 8 F/A 54) – keine körperlichen Verletzungen erlitt. Mit der Vorinstanz ist sodann von einer spontanen, nicht von langer Hand geplanten Tat auszugehen. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Beschuldigte das Ko- kain nicht, wie von der Privatklägerin gefordert, in den Briefkasten legte, sondern zu ihr in die Wohnung brachte. Die objektive Tatschwere wiegt nach dem Gesagten

– vorab ausgehend vom vollendeten Delikt – nicht mehr leicht, sodass sich eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten rechtfertigt. 5.1.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist zu bemerken, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven handelte. Sodann ist festzuhalten, dass er sich zwecks der eigenen sexuellen Befriedigung über den Willen der Privatklägerin hinwegsetzen wollte, was jedoch als tatbestandsimma- nent zu werten ist. Entsprechend vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren.

- 31 - 5.1.3. Strafmindernd ist gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB der Umstand zu berücksich- tigen, dass es bei einem Versuch geblieben ist und es letztlich nicht zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs mit der Privatklägerin kam, wobei dies auf die vehemente verbale sowie körperliche Gegenwehr der Privatklägerin und nicht auf ein Ablassen des Beschuldigten aus freien Stücken zurückzuführen ist. Die Tat befand sich – ein- hergehend mit der Vorinstanz (Urk. 89 S. 37) – durchaus bereits in einer relativ grossen Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg, nachdem der Beschuldigte der Pri- vatklägerin ihre Hose samt Unterhose bis zu den Knien heruntergezogen hatte. Dementsprechend erweist sich eine Reduktion um 6 Monate auf 26 Monate Frei- heitsstrafe als angemessen. 5.2. Tatkomponente betreffend sexuelle Nötigung 5.2.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte die Privatklägerin trotz ihrer vorgängig erklärten Ablehnung seiner Avancen am Hals küsste, mit der Hand unter dem Pullover (aber über dem T-Shirt bzw. Un- terhemd) an die Brust fasste und ihr schliesslich in die Hose fasste und mit (min- destens) einem Finger in ihre Vagina eindrang, nachdem er sie von hinten stehend mit dem Arm umfasst und am Oberarm festgehalten hatte. Der Beschuldigte über- wand jedenfalls die Gegenwehr der Privatklägerin, welche mit den Ellenbogen ver- suchte, den Beschuldigten wegzudrücken bzw. wegzuschieben, wobei der Be- schuldigte objektiv betrachtet nicht übermässig gewalttätig vorging, sondern den Überraschungsmoment ausnutzte. Auch hier ist letztlich von einer spontanen, nicht im Voraus geplanten Tat auszugehen. In objektiver Hinsicht erweist sich das Ver- schulden des Beschuldigten als gerade noch leicht, was vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als angemessen erschei- nen lässt. 5.2.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und auch dieser Tat lag das rein egoistische Motiv des Beschuldigten der eigenen se- xuellen Befriedigung zu Grunde. Mithin vermag das subjektive Tatverschulden das objektive nicht zu relativieren, sodass es bei isolierter Betrachtung bei einer Frei- heitsstrafe von 16 Monaten bleibt.

- 32 - 5.2.3. Nachdem die versuchte Vergewaltigung und die sexuelle Nötigung in ei- nem zeitlich und sachlich engen Zusammenhang stehen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.1.2), erscheint es in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen, die Einsatzstrafe für die versuchte Vergewalti- gung um 8 Monate auf 34 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 5.3. Tatkomponente betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz 5.3.1. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens gilt es zu bemerken, dass der Beschuldigte der Privatklägerin einmalig eine konsumfertige Portion Kokain (50 mg) von mittlerem Reinheitsgrad verkaufte (vgl. Urk. 89 S. 23), sodass in objektiver Hinsicht von einem sehr leichten Verschulden ausgegangen werden kann. 5.3.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, mithin vermag das subjektive Tatverschulden das objektive nicht zu relativieren, sodass sich eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen erweist, nachdem vor dem Hintergrund des zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots ohnehin nur eine Geldstrafe in Frage kommt. Eine Asperation mit den vorstehenden Delikten fällt mangels Gleichartigkeit der Strafen ausser Betracht.

- 33 - 5.4. Täterkomponente 5.4.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Zusam- menfassung durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 89 S. 40 u. 49 ff.). An- lässlich der Berufungsverhandlung ergab sich neu, dass der Beschuldigte aktuell nicht erwerbsfähig ist und Taggelder von monatlich zwischen Fr. 4'300.– und Fr. 4'500.– von der Unfallversicherung erhält. Weiter bedarf er voraussichtlich einer erneuten Hornhauttransplantation, da die im Sommer transplantierte Hornhaut in- zwischen trüb geworden sei. Seine Ehefrau hat sodann Anfangs Februar 2026 ihre Arbeitsstelle verloren und ist beim RAV angemeldet. Weiter leistet sie Angehöri- genpflege für den Sohn des Beschuldigten. Der 6-jährige Sohn besucht den heil- pädagogischen Kindergarten und wird voraussichtlich im Sommer in die 1. Klasse der heilpädagogischen Schule eintreten (Prot. II S. 11). Insgesamt wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral aus. 5.4.2. Der Beschuldigte weist zwei (betreffend Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz teilweise einschlägige) Vorstrafen auf, mit welchen er zu (teil-) bedingten Geldstrafen verurteilt worden ist, wobei eine aus dem Jahr 2020 datiert und im Tatzeitpunkt nicht sonderlich lang zurückliegt (Urk. 128). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte während der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 25. Januar 2017 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. März 2020 jeweils angesetzten (und verlängerten) Probezeit delinquierte. Dies spricht für eine gewisse Unbelehrbarkeit und Renitenz des Beschuldigten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens er- neut delinquierte, wobei diese Tat mit Strafbefehl vom 23. Mai 2025 rechtskräftig erledigt wurde. Insgesamt sind die Vorstrafen und die Delinquenz während der Pro- bezeit betreffend die Sexualdelikte leicht straferhöhend – im Umfang von gut 10 % – und betreffend das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz merklich straferhöhend – im Umfang von rund 20 % – zu berücksichtigen. 5.4.3. Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigt dementsprechend auch we- der Einsicht noch Reue, was sich strafzumessungsneutral auswirkt.

- 34 - 5.4.4. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe wäre eine Be- strafung mit einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten sowie einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen als der Tat und dem Täter angemessen. 5.4.5. Die seitens der Vorinstanz vorgesehene Tagessatzhöhe im Betrag von Fr. 40.– (vgl. Urk. 89 S. 41 f.) erweist sich angesichts der aktuellen finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten und der Erwerbslosigkeit seiner Ehefrau (vgl. Prot. II S. 12 f.; Urk. 102) als zu hoch, weshalb die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzuset- zen ist. 5.5. Zwischenfazit In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe wäre eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten und einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.– der Tat und dem Täter angemessen. In Nachachtung des Verschlech- terungsverbots hat es jedoch bei der von der Vorinstanz festgelegten Strafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe zu bleiben. Zusammenfassend ist der Beschuldigte so- mit mit 36 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. 5.6. Geldstrafe als Zusatzstrafe 5.6.1. Wie erwähnt ist die Grundstrafe (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 23. Mai 2025) eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Da für die neu zu beurteilenden Taten eine Strafe von Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.– festgelegt wurde und demnach betref- fend die Geldstrafe die gleiche Strafart gegeben ist, kommt eine Zusatzstrafenbil- dung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB in Frage. 5.6.2. Die heute zu beurteilende Tat (Vergehen gegen das Betäubungsmittelge- setz) erweist sich als schwerwiegender. Die neu festgesetzte Geldstrafe von 25 Ta- gessätzen ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips auf 30 Tagessätze zu erhöhen. Von dieser Geldstrafe ist wiederum die rechtskräftige Grundstrafe von 10 Tagessätzen abzuziehen, was eine Zusatzstrafe von 20 Tagessätzen ergibt. Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer

- 35 - Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Mai 2025, zu bestrafen.

6. Widerruf 6.1. Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass die verurteilte Person weitere Straf- taten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann die ver- urteilte Person verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StGB). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt folglich nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche "Schlechtprognose" besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_378/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.1; 6B_1520/2022 vom 5. September 2023 E. 5.2; 6B_355/2021 vom

22. März 2023 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Der Widerruf darf indessen nicht mehr an- geordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Diese Frist wird durch eine erstinstanzliche Verurteilung nicht unterbrochen, sondern läuft bis zum Entscheid in zweiter Instanz weiter, der das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (BGE 143 IV 441 E. 2.2.; Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2022 vom 18. August 2023 E. 4.3.3; 6B_733/2019 vom 15. November 2019 E. 1.4). 6.2. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 89 S. 42), kann der Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 25. Januar 2017 teilbedingt gewährten Vollzugs der Geldstrafe nicht angeordnet werden, da vorlie- gend die am 25. Januar 2017 angeordnete und am 13. März 2020 verlängerte Pro- bezeit am 13. März 2021 abgelaufen ist und seither mehr als drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Dementsprechend ist auf den Antrag betreffend Wider- ruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 25. Januar 2017 gewährten teilbedingten Vollzugs der Geldstrafe nicht einzutreten.

- 36 - 6.3. Hinsichtlich des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

13. März 2020 bedingt ausgesprochenen Vollzugs der Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu Fr. 50.– endete die Probezeit am 13. März 2023. Seither sind über drei Jahre vergangen, ohne dass ein zweitinstanzlicher Entscheid ergangen wäre, so- dass der Widerruf der Vorstrafe nicht mehr angeordnet werden kann. Auf den An- trag betreffend Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

13. März 2020 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe ist ebenfalls nicht ein- zutreten.

7. Vollzug 7.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Vollzug korrekt darge- legt (Urk. 89 S. 44 f.), sodass darauf zu verweisen ist. 7.2. Die heute auszufällende Freiheitsstrafe von 36 Monaten lässt in objektiver Hinsicht gerade noch einen teilbedingten Aufschub des Vollzugs der Strafe zu. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der Beschuldigte in der Vergangen- heit lediglich mit (teil-)bedingten Geldstrafen bestraft wurde und er – abgesehen von knapp einem Monat bereits erstandener Untersuchungshaft – noch keine Frei- heitsstrafe zu gewärtigen hatte (vgl. Urk. 110). Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Beschuldigte am 3. Januar 2025 und damit während laufendem Beru- fungsverfahren erneut delinquierte und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 23. Mai 2025 mit einer unbedingten Geldstrafe bestraft wurde. Diese zusätzlich ergangene Verurteilung ist trotz grundsätzlicher Geltung des strafpro- zessualen Verschlechterungsverbots als neue Tatsachen in die Beurteilung mitein- zubeziehen (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. dazu BGE 147 IV 167 E. 1.5.4; 142 IV 89 E. 2.2 f. = Pra 105 [2016] Nr. 102). Vor diesem Hintergrund besteht gerade noch die berechtigte Hoffnung, dass der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe eine hinreichende Warnwirkung auf den Beschuldigten haben dürfte, um ihn ins- künftig von weiteren Straftaten abzuhalten. Dem Beschuldigten ist bezüglich der Freiheitsstrafe mithin, im Sinne einer letzten Chance, dann eine ausreichend gute Prognose zu stellen, wenn die vorliegend neu auszufällende Geldstrafe und ein Teil der Freiheitsstrafe vollzogen werden. Nachdem der Beschuldigte mit 36 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen ist, er eine gewisse Renitenz offenbart, er während lau-

- 37 - fendem Berufungsverfahren erneut straffällig wurde, was eine erhebliche Unbelehr- barkeit zeigt, und er sich weder einsichtig noch reuig zeigte, ist dem Verschulden des Beschuldigten mit einem höheren unbedingten Strafanteil als dem gesetzlichen Minimum von 6 Monaten angemessen Rechnung zu tragen, sodass er auch genü- gend beeindruckt wird. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der mit Strafbefehl vom 23. Mai 2025 unbedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen Bagatellcharakter zukommt, weshalb sich die von der Vorinstanz vorge- nommene Regelung des teilbedingten Vollzugs weiterhin als angemessen erweist. Demgemäss ist die Freiheitsstrafe im Umfang von 8 Monaten zu vollziehen und im übrigen Umfang von 28 Monaten aufzuschieben ist, wobei die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen ist, während die Geldstrafe zu vollziehen ist.

8. Fazit 8.1. Der Beschuldigte ist im Ergebnis mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, die im Umfang von 8 Monaten vollzogen und deren Vollzug im Umfang von 28 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wird, und mit einer Gelds- trafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Mai 2025, zu bestrafen. Die Geldstrafe ist zu vollziehen. 8.2. Die bereits erstandene Haft ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte befand sich im vorliegenden Verfahren vom 30. März 2021 bis am 15. April 2021 und damit 17 Tage in Untersuchungshaft. Diese ist an die Frei- heitsstrafe anzurechnen. VI. Landesverweisung Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, handelt es sich beim Beschuldigten um ei- nen ausländischen Staatsangehörigen und bei der versuchten Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung um Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h aStGB, sodass der Beschuldigte grundsätzlich des Landes zu verweisen wäre. Die Vor- instanz erkannte vorliegend auf einen schweren persönlichen Härtefall, weil der Be- schuldigte einen autistischen Sohn habe, den er betreue, und ein Landesverweis

- 38 - für das Kindswohl nicht förderlich bzw. aufgrund des vorliegenden Autismus-Spek- trums des Kindes wohl gar schädlich wäre. Die privaten Interessen des Beschul- digten am Verbleib in der Schweiz würden die Fernhalteinteressen überwiegen (Urk. 89 S. 49 ff.). Nachdem vorliegend das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zum Tragen kommt, erübrigen sich diesbezügliche Weiterun- gen zur Frage eines schweren persönlichen Härtefalls und einer allfälligen Interes- sensabwägung. Dementsprechend ist von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. VII. Zivilforderungen 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 600.– zuzüglich 5 % Zins seit 16. November 2020, Fr. 22.10 zuzüglich 5 % Zins seit 3. April 2021 sowie Fr. 1'313.20 zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juli 2022 (mittlerer Verfall) an die Privatklägerin verpflichtet, wobei diese im Mehrbetrag mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen wurde, und ihr eine Ge- nugtuung von Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 18. Oktober 2020 zugesprochen wurde (Urk. 89 S. 54 ff.). 1.2. In Bezug auf die adhäsionsweise geltend zu machende Zivilklage im Straf- verfahren gemäss Art. 122 StPO gilt die Dispositionsmaxime (vgl. für die Rechts- mittelinstanz Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO). Somit darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Nachdem gegen die vorinstanzliche Regelung des Zivilpunkts einzig der Beschul- digte unter Antrag auf Abweisung sämtlicher privatklägerischer Adhäsionsbegeh- ren ein Rechtsmittel erhoben hat (Urk. 91 S. 2; Urk. 92: Urk. 95; Urk. 96), ist bei der Beurteilung der Zivilforderungen im Berufungsverfahren das Verschlechterungs- verbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu beachten.

2. Schadenersatz 2.1. Hinsichtlich der Schadenersatzforderung der Privatklägerin ist festzuhal- ten, dass der Beschuldigte der versuchten Vergewaltigung und der sexuellen Nöti-

- 39 - gung schuldig zu sprechen ist. Dementsprechend ist das Erfordernis der Wider- rechtlichkeit im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR gegeben. Dabei handelte der Beschul- digte vorsätzlich und somit auch im zivilrechtlichen Sinn schuldhaft. Auch der na- türliche Kausalzusammenhang zum widerrechtlichen Verhalten des Beschuldigten ist gegeben. 2.2. Mit Eingaben vom 30. Juni 2025 und vom 10. März 2026 ersuchte die Ver- treterin der Privatklägerin um Gutheissung des ergänzenden Schadenersatzbegeh- rens. Zur Begründung führt sie aus, der Privatklägerin seien weitere Kosten für die psychiatrische Therapie in Höhe von Fr. 857.– bzw. Fr. 1'237.70 aus Selbstbe- halt/Franchise erwachsen. Die Behandlung benötige sie direkt kausal wegen des Verhaltens des Beschuldigten noch immer regelmässig, durchschnittlich einmal im Monat (Urk. 113; Urk. 125). 2.3. Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung die Abweisung der privatklägerischen Schadenersatzforderung infolge Freispruchs beantragt, ohne sich substantiiert mit dieser auseinanderzusetzen (Urk. 137 S. 26). 2.4. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 89 S. 54) liegt der Schaden in der unfreiwilligen Vermögensverminderung für die Kos- ten für die anwaltliche Erstberatung von Fr. 600.– (Urk. 66 S. 2; Urk. 69/2), das Schlafmedikament Redormin von Fr. 22.10 (Urk. 66 S. 2; Urk. 69/1) und die Be- handlung im Ambulatorium Römerhof von gesamthaft Fr. 1'313.20 (Selbstbehalt und Franchise Krankenkasse; Urk. 66 S. 2; Urk. 69/5-23), die jeweils ausgewiesen und damit der Privatklägerin samt Zins zu erstatten sind. Nachdem die Privatkläge- rin ihre Berufung zurückgezogen hat, ist das Schadenersatzbegehren gestützt auf die Dispositionsmaxime sowie aufgrund des Verschlechterungsverbots im Mehrbe- trag auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Genugtuung 3.1. Was die Genugtuungsforderung der Privatklägerin betrifft, so steht zu- nächst unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ausser Frage, dass sie angesichts der (versuchten) sexuellen Übergriffe eine schwere Persönlichkeitsver-

- 40 - letzung erlitten hat, welche ihr einen Genugtuungsanspruch verleiht (Urk. 89 S. 55; Urk. 66 S. 3 ff.). 3.2. Auch hinsichtlich der Genugtuungsforderung beantragt der Beschuldigte gestützt auf den von ihm begehrten Freispruch deren Abweisung, ohne dass er sich substantiiert mit dieser auseinandersetzt (Urk. 137). 3.3. In Bezug auf die Genugtuung gilt in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Er- wägungen (Urk. 89 S. 56) zu bemerken, dass die Privatklägerin Opfer einer ver- suchten Vergewaltigung und einer sexuellen Nötigung wurde, wobei der Beschul- digte die Privatklägerin in ihren eigenen vier Wänden körperlich anging und ihre massive Gegenwehr zu überwinden versuchte bzw. überwand, was einen erhebli- chen Eingriff in ihr Sicherheitsgefühl darstellt. Aufgrund des Übergriffs erlitt die Pri- vatklägerin eine posttraumatische Belastungsstörung, welche durch die entspre- chenden Berichte dokumentiert ist, und in deren Folge sie sich in psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung begab (Urk. 69/24/1-3; Urk. 74; Urk. 125; Urk. 126/1-2). Nach dem Gesagten trägt die von der Vorinstanz festgesetzte Ge- nugtuung von Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 18. Oktober 2020 der erlittenen immateriellen Unbill angemessen Rechnung und ist daher zu bestätigen, zumal auch diesbezüglich das Verschlechterungsverbot sowie die Dispositionsmaxime zu beachten sind. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine Änderung des Urteils der Vorinstanz. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte Leistungen seitens der Sozialversicherungsbehörden erhält und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Kosten in absehbarer Zukunft nicht einbringlich sein könnten, rechtfertigt sich – ent- gegen dem Antrag der Verteidigung (Urk. 137 S. 27; Prot. II S. 7) – kein Kostener- lass im Sinne von Art. 425 StPO bzw. ist den finanziellen Verhältnissen des Be- schuldigten erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung zu tragen. Demzufolge

- 41 - ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 13 und 14) vollumfänglich zu be- stätigen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 3 StPO). 2. 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt ins- besondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestell- ten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 4.2; 7B_168/2022 vom 25. März 2024 E. 4.2.1). Aus- nahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für die Fälle vor, dass die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der angefochtene Entscheid nur un- wesentlich abgeändert wurde. 2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'500.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen und das erstinstanzliche Urteil ist auch im Übrigen praktisch vollumfänglich zu bestätigen. Angesichts des Rückzugs der Berufung der Privatklägerin während laufender Frist zur Berufungserklärung ist ihr gegenüber praxisgemäss auf eine Kostenauflage zu verzichten. Somit sind die Kosten des Be- rufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung – vollumfäng- lich dem Beschuldigten aufzuerlegen, wobei sich aus den vorstehend erwähnten Gründen (vorstehend E. 1.) derzeit keine Abschreibung der Verfahrenskosten rechtfertigt. Vielmehr können allfällige knappe finanzielle Verhältnisse des Beschul- digten auch beim Kostenbezug (Art. 425 StPO) berücksichtigt werden. 2.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 10'519.25 (inkl. MWST) geltend (Urk. 136). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Berufungsverhandlung, welche rund 1 ½ Stunden dauerte (zzgl. Weg zum Ver-

- 42 - handlungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten), und unter Hinweis, dass der geltend gemachte Aufwand für die Eingaben vom 26. Juni 2025 und 7. Juli 2025 im Zusammenhang mit der Verschiebung der Berufungsverhandlung vom 9. Juli 2025 übermässig hoch erscheint, erweist es sich angemessen, die amtliche Vertei- digung pauschal mit insgesamt Fr. 9'000.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.5. Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 2.6. Die Rechtsvertretung der Privatklägerin macht im Berufungsverfahren Auf- wendungen in der Höhe von Fr. 500.– (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Zur Be- gründung führt sie aus, sie habe Aufwand von zwei Stunden zu Fr. 220.– sowie Auslagen für Kopien und Porti von insgesamt Fr. 34.– gehabt (Urk. 125 S. 2), was sich unter Berücksichtigung der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung für die Prüfung der Zweitberufung und der Erklärung der Berufung als angemessen erwei- sen. Dementsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin ge- mäss Art. 436 Abs. 1 StPO und Art. 433 StPO eine Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (63 Absätze)

E. 1 Das Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, entschied mit Urteil vom

29. Mai 2024 im Verfahren DG230080-L, wobei gleichentags eine Berichtigung der Dispositivziffer 14 (Kostenauflage) vorgenommen und den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 81; Urk. 82; Urk. 82A/1-3; Prot. I S. 31 ff.). Am 29. Mai 2024

- 7 - liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an- melden (Urk. 79) und hernach am 17. Oktober 2024 erklären (Urk. 91). Die Privat- klägerin liess ebenfalls mit Eingabe vom 31. Mai 2024 die Berufung anmelden (Urk. 83), die sie am 23. Oktober 2024 innert der Frist zur Berufungserklärung zu- rückzog (Urk. 92; vgl. auch Urk. 95), wovon vorab mittels Beschluss Vormerk zu nehmen ist.

E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 600.– zuzüglich 5 % Zins seit 16. November 2020, Fr. 22.10 zuzüglich 5 % Zins seit 3. April 2021 sowie Fr. 1'313.20 zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juli 2022 (mittlerer Verfall) an die Privatklägerin verpflichtet, wobei diese im Mehrbetrag mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen wurde, und ihr eine Ge- nugtuung von Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 18. Oktober 2020 zugesprochen wurde (Urk. 89 S. 54 ff.).

E. 1.2 In Bezug auf die adhäsionsweise geltend zu machende Zivilklage im Straf- verfahren gemäss Art. 122 StPO gilt die Dispositionsmaxime (vgl. für die Rechts- mittelinstanz Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO). Somit darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Nachdem gegen die vorinstanzliche Regelung des Zivilpunkts einzig der Beschul- digte unter Antrag auf Abweisung sämtlicher privatklägerischer Adhäsionsbegeh- ren ein Rechtsmittel erhoben hat (Urk. 91 S. 2; Urk. 92: Urk. 95; Urk. 96), ist bei der Beurteilung der Zivilforderungen im Berufungsverfahren das Verschlechterungs- verbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu beachten.

2. Schadenersatz

E. 1.3 Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen und hat sich unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots nicht daran zu orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (Urteile

- 25 - des Bundesgerichts 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026 E. 1.2; 6B_461/2025 vom

19. Januar 2026 E. 3.5.2; 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 5.5.2; 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.3.4). Vorliegend hat einzig der Beschul- digte Berufung erhoben, sodass das Verschlechterungsverbot gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO grundsätzlich zum Tragen kommt. Aufgrund der seit dem vorinstanz- lichen Urteil erwirkten rechtskräftigen Verurteilung (vgl. Urk. 131/1) findet das Ver- schlechterungsverbot jedoch lediglich eingeschränkt Anwendung (BGE 147 IV 167 E. 1.5.4; 142 IV 89 E. 2.2 f. = Pra 105 [2016] Nr. 102).

E. 1.4 Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldig- ten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Guns- ten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige "reformatio in peius" vorliegt, ist das Dispositiv (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.5.2; 142 IV 129 E. 4.5; je mit Hinweisen). Dementsprechend hindert (auch) dieser Grundsatz die Berufungsinstanz nicht daran, im Rahmen des von ihr pflichtgemäss auszuübenden Ermessens einzelne Strafzumessungsfakto- ren anders als die erste Instanz zu gewichten oder aber eine höhere als die von der ersten Instanz ausgefällte (Gesamt-)Strafe festzusetzen respektive als angemes- sen zu erachten, solange sich dies nicht in einer härteren Sanktion niederschlägt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 5.5.2; 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.3.4). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht be- kannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Können sich diese Tatsachen auf die Rechtsfolgen auswirken, entscheidet die Berufungsinstanz insoweit unab- hängig von Parteianträgen. Bisher unbekannte Tatsachen im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO sind beispielsweise die persönlichen oder wirtschaftlichen Ver- hältnisse, die für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 4 StGB massgebend sind, oder eine nach dem erstinstanzlichen Urteil ergan- gene erneute Verurteilung, die hinsichtlich der Legalprognose beim bedingten Strafvollzug als "Novum" zu berücksichtigen ist (BGE 147 IV 167 E. 1.5.4; 142 IV 89 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2024 vom 30. August 2024 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Ob die Tatsache vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil ent- stand ("echtes" bzw. "unechtes" Novum), ist nicht relevant (BGE 144 IV 198 E. 5.3).

- 26 - Ausschlaggebend ist alleine, ob sich die Tatsache den Akten entnehmen liess, wel- che der Vorinstanz vorlagen (LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 21 zu Art. 391 StPO; vgl. auch Urteil des Bun- desgerichts 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 3.3). Den Parteien ist vor An- wendung von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO zwingend das rechtliche Gehör zu ge- währen (BGE 142 IV 89 E. 2.3 = Pra 105 (2016) Nr. 102).

2. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat sich zu den theoretischen Grundlagen der Strafenbildung kor- rekt geäussert, sodass auf ihre entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 89 S. 23 ff.). Ebenfalls kann auf die vom Bundesgericht wiederholt dar- gelegten Grundsätze der Strafzumessung und die an sie gestellten Begründungs- anforderungen (BGE 149 IV 217 E. 1.1; [übers. in Pra 111 (2022) Nr. 17]; 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.) verwiesen werden.

3. Strafrahmen Wie bereits dargelegt (vorne E. IV./1.2) beträgt der Strafrahmen der Vergewalti- gung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und derjenige der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Der Strafrahmen für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Es bestehen vorliegend trotz des Versuchs keine aussergewöhnlichen Umstände, die ein Ver- lassen des ordentlichen Strafrahmens nahelegen würden.

4. Retrospektive Konkurrenz

E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2024 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft unter Beilage der Berufungserklärung des Beschuldigten Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 93). Die Privatklägerin wies mit Eingabe vom 30. Ok- tober 2024 der guten Ordnung halber auf den bereits erfolgten Rückzug ihrer Be- rufung hin, ohne dass sie Anschlussberufung erklärte oder einen Nichteintretensan- trag stellte (Urk. 95). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 1. No- vember 2024 auf Anschlussberufung und ersuchte um Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils sowie um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhand- lung, was ihr am 9. Januar 2025 bewilligt wurde (Urk. 97).

E. 2.1 Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt ins- besondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestell- ten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 4.2; 7B_168/2022 vom 25. März 2024 E. 4.2.1). Aus- nahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für die Fälle vor, dass die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der angefochtene Entscheid nur un- wesentlich abgeändert wurde.

E. 2.2 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'500.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

E. 2.3 Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen und das erstinstanzliche Urteil ist auch im Übrigen praktisch vollumfänglich zu bestätigen. Angesichts des Rückzugs der Berufung der Privatklägerin während laufender Frist zur Berufungserklärung ist ihr gegenüber praxisgemäss auf eine Kostenauflage zu verzichten. Somit sind die Kosten des Be- rufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung – vollumfäng- lich dem Beschuldigten aufzuerlegen, wobei sich aus den vorstehend erwähnten Gründen (vorstehend E. 1.) derzeit keine Abschreibung der Verfahrenskosten rechtfertigt. Vielmehr können allfällige knappe finanzielle Verhältnisse des Beschul- digten auch beim Kostenbezug (Art. 425 StPO) berücksichtigt werden.

E. 2.4 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 10'519.25 (inkl. MWST) geltend (Urk. 136). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Berufungsverhandlung, welche rund 1 ½ Stunden dauerte (zzgl. Weg zum Ver-

- 42 - handlungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten), und unter Hinweis, dass der geltend gemachte Aufwand für die Eingaben vom 26. Juni 2025 und 7. Juli 2025 im Zusammenhang mit der Verschiebung der Berufungsverhandlung vom 9. Juli 2025 übermässig hoch erscheint, erweist es sich angemessen, die amtliche Vertei- digung pauschal mit insgesamt Fr. 9'000.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

E. 2.5 Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

E. 2.6 Die Rechtsvertretung der Privatklägerin macht im Berufungsverfahren Auf- wendungen in der Höhe von Fr. 500.– (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Zur Be- gründung führt sie aus, sie habe Aufwand von zwei Stunden zu Fr. 220.– sowie Auslagen für Kopien und Porti von insgesamt Fr. 34.– gehabt (Urk. 125 S. 2), was sich unter Berücksichtigung der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung für die Prüfung der Zweitberufung und der Erklärung der Berufung als angemessen erwei- sen. Dementsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin ge- mäss Art. 436 Abs. 1 StPO und Art. 433 StPO eine Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. Es wird beschlossen:

E. 3 Am 13. Januar 2025 wurden die Parteien auf den 9. Juli 2025 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 100).

E. 3.1 Was die Genugtuungsforderung der Privatklägerin betrifft, so steht zu- nächst unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ausser Frage, dass sie angesichts der (versuchten) sexuellen Übergriffe eine schwere Persönlichkeitsver-

- 40 - letzung erlitten hat, welche ihr einen Genugtuungsanspruch verleiht (Urk. 89 S. 55; Urk. 66 S. 3 ff.).

E. 3.2 Auch hinsichtlich der Genugtuungsforderung beantragt der Beschuldigte gestützt auf den von ihm begehrten Freispruch deren Abweisung, ohne dass er sich substantiiert mit dieser auseinandersetzt (Urk. 137).

E. 3.3 In Bezug auf die Genugtuung gilt in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Er- wägungen (Urk. 89 S. 56) zu bemerken, dass die Privatklägerin Opfer einer ver- suchten Vergewaltigung und einer sexuellen Nötigung wurde, wobei der Beschul- digte die Privatklägerin in ihren eigenen vier Wänden körperlich anging und ihre massive Gegenwehr zu überwinden versuchte bzw. überwand, was einen erhebli- chen Eingriff in ihr Sicherheitsgefühl darstellt. Aufgrund des Übergriffs erlitt die Pri- vatklägerin eine posttraumatische Belastungsstörung, welche durch die entspre- chenden Berichte dokumentiert ist, und in deren Folge sie sich in psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung begab (Urk. 69/24/1-3; Urk. 74; Urk. 125; Urk. 126/1-2). Nach dem Gesagten trägt die von der Vorinstanz festgesetzte Ge- nugtuung von Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 18. Oktober 2020 der erlittenen immateriellen Unbill angemessen Rechnung und ist daher zu bestätigen, zumal auch diesbezüglich das Verschlechterungsverbot sowie die Dispositionsmaxime zu beachten sind. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine Änderung des Urteils der Vorinstanz. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte Leistungen seitens der Sozialversicherungsbehörden erhält und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Kosten in absehbarer Zukunft nicht einbringlich sein könnten, rechtfertigt sich – ent- gegen dem Antrag der Verteidigung (Urk. 137 S. 27; Prot. II S. 7) – kein Kostener- lass im Sinne von Art. 425 StPO bzw. ist den finanziellen Verhältnissen des Be- schuldigten erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung zu tragen. Demzufolge

- 41 - ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 13 und 14) vollumfänglich zu be- stätigen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 3 StPO). 2.

E. 3.4 Nach dem Gesagten hat sich somit der Beschuldigte – mangels Rechtfer- tigungs- und Schuldausschlussgründen – der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht.

4. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte in Ergänzung des rechtskräftigen Schuld- spruchs wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz der versuchten Ver- gewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen. V. Strafe / Widerruf / Vollzug

1. Ausgangslage

E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 3. April 2025 wurden die von der Verteidigung mit Eingabe vom 22. Januar 2025 (Urk. 101) gestellten Beweisanträge auf Einver- nahme der Zeuginnen C._____ und D._____ sowie der Privatklägerin einstweilen abgewiesen (Urk. 106).

E. 4.1 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip soll damit auch bei retrospekti-

- 27 - ver Konkurrenz gewährleistet werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung greift das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB allerdings nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Bei ungleichartigen Strafen scheidet die Bildung einer Gesamtstrafe aus (BGE 147 IV 241 E. 3.2 [übers. in Pra 111 (2022) Nr. 17]; 141 IV 61 E. 6.1.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.1.2). Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung einer Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz. Das Zweitgericht ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Ent- scheides zu ändern (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 120 E. 5.2).

E. 4.2 Die durch das Zweitgericht hypothetisch zu bildende Gesamtstrafe setzt sich zusammen aus der rechtskräftigen Grundstrafe und den für die neuen Taten festzusetzenden Einzelstrafen. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte ange- messen zu erhöhen. Anschliessend ist von der gebildeten Gesamtstrafe die Grund- strafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt dagegen der Einzel- oder Ge- samtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen und die infolge Asperation ein- tretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen. Dies ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grunds- trafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstra- fenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Es ist nicht eine Neube- wertung der Grundstrafe vorzunehmen und die Zusatzstrafe an dieser Einschät- zung auszurichten. Das Ermessen des die Zusatzstrafe aussprechenden Gerichts beschränkt sich auf die von ihm vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräfti- ger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe. Könnte das die Zusatzstrafe aussprechende Gericht selber bestimmen, wel- che Strafe es anstelle des Erstgerichts ausgesprochen hätte, wenn ihm alle Delikte bekannt gewesen wären, würde es faktisch – und nicht nur hypothetisch – in die Rechtskraft des Ersturteils eingreifen und statt einer Zusatzstrafe eine nachträgli-

- 28 - che Gesamtstrafe ausfällen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.4.2; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.3 [nicht publ. in BGE 146 IV 311]; je mit Hinweisen).

E. 4.3 Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Krimina- lität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgese- hen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis 6 Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 147 IV 241 E. 4.3.2 [übers. in Pra 111 (2022) Nr. 17]; 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). Es hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Ge- samtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 147 IV 241 E. 4.3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2, 3.3.4 und 3.5.4; 142 IV 265 E. 2.3.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht hat sich zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat

– nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum es für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Die auszusprechende Gesamtstrafe basiert auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen. Bei der Bemessung der hypo- thetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Erst nachdem es sämtliche Einzelstrafen festgesetzt hat, kann das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3, 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_769/2023 vom

13. Mai 2025 E. 3.1.2; 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 6.2.2; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1). Ferner ist festzuhalten, dass das Gericht beim Aus- sprechen einer Strafe zuerst die Art der Strafe bestimmt und danach das Strafmass festsetzt. Bei der Wahl der Strafart trägt es neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine

- 29 - soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass mehrere De- likte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer be- straft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.1.2; 6B_355/2021 vom

22. März 2023 E. 3.3; 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Dabei hält das Bundesgericht fest, dass der neue Art. 34 StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018), nach welchem die Gelds- trafe mindestens 3 und höchstens 180 Tagessätze beträgt, das Sanktionensystem insofern verschärft, als es den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt und denjenigen der Freiheitsstrafe entsprechend ausdehnt (BGE 147 IV 241 E. 4). Nach neuerer Rechtsprechung darf in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB immerhin dann eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Ein- zeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte ge- eignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.5.4; 6B_180/2023 vom

27. Juni 2024 E. 4.3.3; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).

E. 4.4 In Bezug auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass anhand der neu zu beurteilenden Delikte eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Mai 2025 festzulegen ist, sofern es sich um gleichartige Strafen handelt. Der Beschuldigte wurde damit rechtskräftig wegen Hinderung einer Amts- handlung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 90.– bestraft (Urk. 131/1).

- 30 -

5. Konkrete Strafzumessung

E. 4.5 Hinsichtlich der Gesamtdauer des Vorfalls gab die Privatklägerin an, dass sich der Beschuldigte während rund 2 ½ bis 3 Stunden bei ihr in der Wohnung auf- gehalten habe, wobei er während 1 ½ Stunden (Urk. 5/1 S. 7 F/A 45) bzw. 2 bis 2 ½ Stunden (Urk. 5/2 S. 8 F/A 43) übergriffig geworden sei. In diesem Zusammen- hang ist zu bemerken, dass es der Privatklägerin zufolge die ganze Zeit über ein Hin und Her gewesen sei, welches die geschilderten drei "Peaks" aufgewiesen habe (vgl. Urk. 5/2 S. 8), wobei der Beschuldigte dazwischen auch von ihr abgelas-

- 18 - sen habe und wieder "eingeschnappt" bzw. "wieder da" gewesen sei (Urk. 5/1 S. 7 F/A 45), was darauf hinweist, dass die anklagegegenständlichen Vorfälle – entge- gen der Annahme der Verteidigung (Urk. 78 S. 8 f.; Urk. 137 S. 12 f.) – innert der von der Privatklägerin angegebenen Zeitspanne stattgefunden haben.

E. 4.6 Im Weiteren finden sich in den Ausführungen der Privatklägerin verschie- dene Passagen, welche auf tatsächlich Erlebtes schliessen lassen. So beschrieb sie namentlich ihre eigenen Gedankengänge, wonach sie sich überlegt habe, den Beschuldigten in die Nase zu boxen oder zu beissen oder zu schreien, aber auf- grund der für sie nicht vorhersehbaren Reaktion des Beschuldigten davon abgese- hen habe (vgl. Urk. 5/1 S. 5 F/A 26 f.; Urk. 5/2 S. 10 F/A 56, S. 11 F/A 63). Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin wird zudem dadurch bestärkt, dass nebst einer Rekonstruktion des Geschehensablaufs auch Gespräche zwischen ihr und dem Beschuldigten bzw. Aussagen wiedergegeben werden. So etwa die be- reits erwähnte Bemerkung des Beschuldigten, wonach sie gut schmecke bzw. rie- che (Urk. 5/1 S. 3 F/A 14; Urk. 5/2 S. 6 F/A 27), oder sie ihm gesagt habe, dass er sich sein Leben verbaue bzw. sich in die "Scheisse" reite (Urk. 5/1 S. 3 F/A 15; Urk. 5/2 S. 6 F/A 27). Auch originell sind ihre Aussagen, dass sie den Beschuldig- ten dahingehend angelogen habe, eine andere Person zu daten und sich zu verlie- ben (Urk. 5/1 S. 3 F/A 15 u. S. 7 F/A 45). Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass sich die Privatklägerin mit dem eingestandenen Kauf und Konsum von Kokain selbst belastet hat.

E. 4.7 Insgesamt ist damit mit der Vorinstanz von einem kohärenten, zurückhal- tenden und lebensnahen Aussageverhalten der Privatklägerin auszugehen, wel- ches zahlreiche Glaubhaftigkeitskriterien aufweist. Die Verteidigung konnte denn auch nur darüber mutmassen, was die Motivation für eine Falschbelastung seitens der Privatklägerin sein könnte. Für die (implizit) von der Verteidigung angeführte These einer enttäuschten Liebschaft mit dem Beschuldigten (vgl. Urk. 78 S. 10

u. 17 f.) lassen sich in den Akten keine Anhaltspunkte finden, zumal eine solche Affäre bzw. Beziehung mit der Privatklägerin auch vom Beschuldigten nicht be- hauptet wird.

- 19 -

E. 4.8 Die Aussagen der Privatklägerin werden sodann durch das übrige Bewei- sergebnis gestützt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 89 S. 10 ff.), ergibt sich aus dem vorliegenden Gutachten betreffend Auswertung der DNA-Spuren vom

18. April 2023, dass der Beschuldigte die Privatklägerin an den Schultern und den Armen sowie an der Taille berührt hat. Die Spuren ab Innenseite im Bereich Bor- ten/Bauch sowie Brust/Bauch weisen sodann darauf hin, dass der Beschuldigte die Privatklägerin unter dem Pullover an ihrer Brust und an ihrem Bauch berührt hat (Urk. 10/4). Nachdem von der Aussenseite im Brustbereich des Pullovers kein Spu- renmaterial gesichert wurde (Urk. 10/4 S. 1), überrascht es – entgegen der Vertei- digung (Urk. 137 S. 21) – auch nicht, dass an dieser Stelle kein DNA-Material fest- gestellt werden konnte bzw. sich nicht mehr Spurenmaterial finden lässt. Bei einer

– wenn auch längeren – Umarmung und einem "Griff an den Po", wie von der Ver- teidigung geltend gemacht (Urk. 78 S. 14 f.; Urk. 137 S. 22), wären die Spuren nicht auf der vorderen Innenseite im Bereich der Borte/Bauch bzw. Brust/Bauch zu finden gewesen (Urk. 10/4). Es ist nachvollziehbar, dass die Privatklägerin den Pullover aus Alpakawolle nicht gewaschen hat, obwohl sie die übrigen Kleider ge- waschen hat (Urk. 5/1 F/A 17 f.). Entgegen der Verteidigung (Urk. 78 S. 15) ist es auch nicht auffällig, dass die Privatklägerin den Pullover in einem Spurensack zur Polizei brachte. Sie wurde von der Polizei angewiesen den nicht gewaschenen Pull- over in einem mitgegebenen Spurensack zur Dienststelle zu bringen (Urk. 1 S. 3). Der Einwand der Verteidigung, wonach der Beschuldigte acht Brüder habe (Urk. 78 S. 13 f.; Urk. 137 S. 20), vermag bereits angesichts des Zugeständnisses des Be- schuldigten, dass er sich in der anklagegegenständlichen Nacht in der Wohnung der Privatklägerin aufgehalten hat (Prot. I S. 19), nicht zu überzeugen. Es fehlt im Übrigen an Anhaltspunkten, dass die Privatklägerin überhaupt Kontakt zu einem der Brüder gehabt hätte und dies wird auch vom Beschuldigten nicht behauptet.

E. 4.9 Weiter findet sich in den Akten eine WhatsApp-Chatkonversation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, welche vom Tag nach dem fraglichen Treffen datiert (Urk. 8/1 S. 2 f.). Mit der Vorinstanz (Urk. 89 S. 13) erscheint in die- sem Zusammenhang auffällig, dass der Beschuldigte auf die Nachricht der Privat- klägerin, dass sie sich eine Anzeige wegen sexuellen Übergriffs überlege, lediglich erwiderte, es sei schade, dass sie so denke. Mithin stellte er den Vorwurf eines

- 20 - sexuellen Übergriffs nicht (ansatzweise) in Abrede. Auch die weiter von der Privat- klägerin erhobenen Vorwürfe, wonach er einen krassen Aussetzer gehabt und ihr "Nein" nicht akzeptiert habe, dass dies Gewalt darstelle und ihr "zu viel" gewesen sei, bestritt der Beschuldigte nicht, sondern antwortete mit "alk und so macht men- sche gaga :€" (Urk. 8/1 S. 2 f.). Es liegen sodann – entgegen der Verteidigung (Urk. 78 S. 12; Urk. 137 S. 17 f.) – keine Hinweise vor, dass der aktenkundige Chatverlauf (Urk. 8/1 S. 2 f.) unvollständig und aus dem Zusammenhang gerissen wäre. Wäre dies der Fall gewesen, hätte der Beschuldigte den Chatverlauf einrei- chen können, was er nicht getan hat. Aus der WhatsApp-Chatkonversation kann zumindest gefolgert werden, dass es seitens des Beschuldigten zu einer Grenz- überschreitung gegenüber der Privatklägerin gekommen ist, wobei aus dem Chat- verlauf nicht hervorgeht, was konkret der Beschuldigte getan haben soll.

E. 4.10 Der Beschuldigte blieb auch im Berufungsverfahren dabei, die Privatkläge- rin pauschal der Lüge zu bezichtigen, ohne dass er eine plausible Version der Ge- schehnisse in der Nacht vom 18. Oktober 2020 vorbrachte (vgl. Prot. II S. 15; vgl. Prot. I S. 18 ff.). Ebenso wenig vermochte er zu erklären, wie seine DNA-Spuren an die Innenseite des Pullovers der Privatklägerin gelangt sind. Dementsprechend erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten, soweit er Aussagen zur Sache machte, als nicht überzeugend. Nach dem Gesagten bestehen keine erheblichen und unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich das Geschehen so, wie von der Privatklägerin geschildert, abgespielt hat. Der Anklagesachverhalt ist somit mit der Einschränkung, dass offenbleiben kann, wie genau der Beschuldigte die Privatklä- gerin von der Türe unter Einsatz seines Körpers gegen ihren Willen zum Sofa ver- bracht hatte (vgl. vorstehend E. 4.4.), als rechtsgenügend erstellt zu erachten.

E. 4.11 Nach dem Gesagten erübrigt sich die Abnahme der beantragten Beweise betreffend Befragung der Privatklägerin und der Zeuginnen C._____ und D._____ (Urk. 137 S. 2; Prot. II S. 9), da sie sich als unerheblich erweisen und am Bewei- sergebnis nichts zu ändern vermögen, zumal die Sachdarstellung der Privatkläge- rin durch weitere objektive Beweismittel gestützt wird (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_384/2022 vom 20. Juni 2022 E. 2.3.1).

- 21 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkungen

E. 5 Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 teilte die Verteidigung mit, dass sich der Beschuldigte einer Augenoperation (Augentransplantation) unterziehen werde und allenfalls eine Verschiebung der Verhandlung erforderlich sein werde (Urk. 111; Urk. 112/1+2). Mit Eingabe vom 7. Juli 2025 stellte sie ein Verschiebungsgesuch, da der Beschuldigte verhandlungsunfähig sei (Urk. 116; Urk. 117). Das Verschie- bungsgesuch wurde gleichentags gutgeheissen (Urk. 116 S. 2; Urk. 118) und am

15. August 2025 wurden die Parteien auf den 1. April 2026 zur Berufungsverhand- lung vorgeladen (Urk. 119).

- 8 -

E. 5.1 Tatkomponente betreffend versuchte Vergewaltigung

E. 5.1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es zu bemerken, dass zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten eine lose Bekanntschaft bestand und der Vorfall in der Wohnung der Privatklägerin stattfand. Erschwerend fällt zunächst ins Gewicht, dass der Beschuldigte über eine längere Dauer mit der Privatklägerin ge- rungen und sämtliche ihrer Abwehrversuche verbaler und physischer Natur (zu- nächst) ignorierte und sich sein Verhalten im Verlauf der Nacht zuspitzte bzw. in der versuchten Vergewaltigung der Privatklägerin mündete. Der Beschuldigte war der Privatklägerin körperlich überlegen, wobei das seitens des Beschuldigten an- gewandte Nötigungsmittel in Form des Runterdrückens auf das Sofa objektiv be- trachtet als nicht besonders schwerwiegend bzw. besonders brutal zu bezeichnen ist. Das vom Beschuldigten gewählte Vorgehen war jedenfalls geeignet, bei der Privatklägerin eine erhebliche Angst und ein Gefühl des Ausgeliefertseins hervor- zurufen, zumal der Übergriff in ihrer Wohnung erfolgte und damit ihr Sicherheitsge- fühl und das Gefühl von Geborgenheit erheblich beeinträchtigt wurde. Bei ihr wurde infolge des Übergriffs denn auch ein posttraumatisches Belastungssyndrom aus- gelöst (Urk. 66 S. 3), wobei sie – abgesehen von einem Hämatom am rechten Oberschenkel (vgl. Urk. 5/1 S. 8 F/A 54) – keine körperlichen Verletzungen erlitt. Mit der Vorinstanz ist sodann von einer spontanen, nicht von langer Hand geplanten Tat auszugehen. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Beschuldigte das Ko- kain nicht, wie von der Privatklägerin gefordert, in den Briefkasten legte, sondern zu ihr in die Wohnung brachte. Die objektive Tatschwere wiegt nach dem Gesagten

– vorab ausgehend vom vollendeten Delikt – nicht mehr leicht, sodass sich eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten rechtfertigt.

E. 5.1.2 Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist zu bemerken, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven handelte. Sodann ist festzuhalten, dass er sich zwecks der eigenen sexuellen Befriedigung über den Willen der Privatklägerin hinwegsetzen wollte, was jedoch als tatbestandsimma- nent zu werten ist. Entsprechend vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren.

- 31 -

E. 5.1.3 Strafmindernd ist gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB der Umstand zu berücksich- tigen, dass es bei einem Versuch geblieben ist und es letztlich nicht zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs mit der Privatklägerin kam, wobei dies auf die vehemente verbale sowie körperliche Gegenwehr der Privatklägerin und nicht auf ein Ablassen des Beschuldigten aus freien Stücken zurückzuführen ist. Die Tat befand sich – ein- hergehend mit der Vorinstanz (Urk. 89 S. 37) – durchaus bereits in einer relativ grossen Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg, nachdem der Beschuldigte der Pri- vatklägerin ihre Hose samt Unterhose bis zu den Knien heruntergezogen hatte. Dementsprechend erweist sich eine Reduktion um 6 Monate auf 26 Monate Frei- heitsstrafe als angemessen.

E. 5.2 Tatkomponente betreffend sexuelle Nötigung

E. 5.2.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte die Privatklägerin trotz ihrer vorgängig erklärten Ablehnung seiner Avancen am Hals küsste, mit der Hand unter dem Pullover (aber über dem T-Shirt bzw. Un- terhemd) an die Brust fasste und ihr schliesslich in die Hose fasste und mit (min- destens) einem Finger in ihre Vagina eindrang, nachdem er sie von hinten stehend mit dem Arm umfasst und am Oberarm festgehalten hatte. Der Beschuldigte über- wand jedenfalls die Gegenwehr der Privatklägerin, welche mit den Ellenbogen ver- suchte, den Beschuldigten wegzudrücken bzw. wegzuschieben, wobei der Be- schuldigte objektiv betrachtet nicht übermässig gewalttätig vorging, sondern den Überraschungsmoment ausnutzte. Auch hier ist letztlich von einer spontanen, nicht im Voraus geplanten Tat auszugehen. In objektiver Hinsicht erweist sich das Ver- schulden des Beschuldigten als gerade noch leicht, was vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als angemessen erschei- nen lässt.

E. 5.2.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und auch dieser Tat lag das rein egoistische Motiv des Beschuldigten der eigenen se- xuellen Befriedigung zu Grunde. Mithin vermag das subjektive Tatverschulden das objektive nicht zu relativieren, sodass es bei isolierter Betrachtung bei einer Frei- heitsstrafe von 16 Monaten bleibt.

- 32 -

E. 5.2.3 Nachdem die versuchte Vergewaltigung und die sexuelle Nötigung in ei- nem zeitlich und sachlich engen Zusammenhang stehen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.1.2), erscheint es in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen, die Einsatzstrafe für die versuchte Vergewalti- gung um 8 Monate auf 34 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 5.3 Tatkomponente betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

E. 5.3.1 Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens gilt es zu bemerken, dass der Beschuldigte der Privatklägerin einmalig eine konsumfertige Portion Kokain (50 mg) von mittlerem Reinheitsgrad verkaufte (vgl. Urk. 89 S. 23), sodass in objektiver Hinsicht von einem sehr leichten Verschulden ausgegangen werden kann.

E. 5.3.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, mithin vermag das subjektive Tatverschulden das objektive nicht zu relativieren, sodass sich eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen erweist, nachdem vor dem Hintergrund des zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots ohnehin nur eine Geldstrafe in Frage kommt. Eine Asperation mit den vorstehenden Delikten fällt mangels Gleichartigkeit der Strafen ausser Betracht.

- 33 -

E. 5.4 Täterkomponente

E. 5.4.1 Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Zusam- menfassung durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 89 S. 40 u. 49 ff.). An- lässlich der Berufungsverhandlung ergab sich neu, dass der Beschuldigte aktuell nicht erwerbsfähig ist und Taggelder von monatlich zwischen Fr. 4'300.– und Fr. 4'500.– von der Unfallversicherung erhält. Weiter bedarf er voraussichtlich einer erneuten Hornhauttransplantation, da die im Sommer transplantierte Hornhaut in- zwischen trüb geworden sei. Seine Ehefrau hat sodann Anfangs Februar 2026 ihre Arbeitsstelle verloren und ist beim RAV angemeldet. Weiter leistet sie Angehöri- genpflege für den Sohn des Beschuldigten. Der 6-jährige Sohn besucht den heil- pädagogischen Kindergarten und wird voraussichtlich im Sommer in die 1. Klasse der heilpädagogischen Schule eintreten (Prot. II S. 11). Insgesamt wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral aus.

E. 5.4.2 Der Beschuldigte weist zwei (betreffend Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz teilweise einschlägige) Vorstrafen auf, mit welchen er zu (teil-) bedingten Geldstrafen verurteilt worden ist, wobei eine aus dem Jahr 2020 datiert und im Tatzeitpunkt nicht sonderlich lang zurückliegt (Urk. 128). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte während der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 25. Januar 2017 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. März 2020 jeweils angesetzten (und verlängerten) Probezeit delinquierte. Dies spricht für eine gewisse Unbelehrbarkeit und Renitenz des Beschuldigten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens er- neut delinquierte, wobei diese Tat mit Strafbefehl vom 23. Mai 2025 rechtskräftig erledigt wurde. Insgesamt sind die Vorstrafen und die Delinquenz während der Pro- bezeit betreffend die Sexualdelikte leicht straferhöhend – im Umfang von gut

E. 5.4.3 Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigt dementsprechend auch we- der Einsicht noch Reue, was sich strafzumessungsneutral auswirkt.

- 34 -

E. 5.4.4 In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe wäre eine Be- strafung mit einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten sowie einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen als der Tat und dem Täter angemessen.

E. 5.4.5 Die seitens der Vorinstanz vorgesehene Tagessatzhöhe im Betrag von Fr. 40.– (vgl. Urk. 89 S. 41 f.) erweist sich angesichts der aktuellen finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten und der Erwerbslosigkeit seiner Ehefrau (vgl. Prot. II S. 12 f.; Urk. 102) als zu hoch, weshalb die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzuset- zen ist.

E. 5.5 Zwischenfazit In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe wäre eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten und einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.– der Tat und dem Täter angemessen. In Nachachtung des Verschlech- terungsverbots hat es jedoch bei der von der Vorinstanz festgelegten Strafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe zu bleiben. Zusammenfassend ist der Beschuldigte so- mit mit 36 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

E. 5.6 Geldstrafe als Zusatzstrafe

E. 5.6.1 Wie erwähnt ist die Grundstrafe (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 23. Mai 2025) eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Da für die neu zu beurteilenden Taten eine Strafe von Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.– festgelegt wurde und demnach betref- fend die Geldstrafe die gleiche Strafart gegeben ist, kommt eine Zusatzstrafenbil- dung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB in Frage.

E. 5.6.2 Die heute zu beurteilende Tat (Vergehen gegen das Betäubungsmittelge- setz) erweist sich als schwerwiegender. Die neu festgesetzte Geldstrafe von 25 Ta- gessätzen ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips auf 30 Tagessätze zu erhöhen. Von dieser Geldstrafe ist wiederum die rechtskräftige Grundstrafe von

E. 6 Mit Eingaben vom 30. Juni 2025 sowie vom 10. März 2026 teilte die Ver- treterin der Privatklägerin mit, dass weder sie noch die Privatklägerin an der Beru- fungsverhandlung teilnehmen werden. Sie ersucht darum, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Zivilforderungen (Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'935.30 und Genugtuung in Höhe von Fr. 6'000.–, je zuzüglich Zins) bestätigt werde. Zugleich ersucht sie darum, das ergänzende Schadenersatzbegehren der Privatklägerin ebenfalls gutzuheissen (Urk. 113; Urk. 114/1-2; Urk. 126; Urk. 126/1-4). Diese Ein- gaben samt Beilagen wurden der Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft zuge- stellt (Urk. 115/1-2; Urk. 127).

E. 6.1 Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass die verurteilte Person weitere Straf- taten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann die ver- urteilte Person verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StGB). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt folglich nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche "Schlechtprognose" besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_378/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.1; 6B_1520/2022 vom 5. September 2023 E. 5.2; 6B_355/2021 vom

22. März 2023 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Der Widerruf darf indessen nicht mehr an- geordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Diese Frist wird durch eine erstinstanzliche Verurteilung nicht unterbrochen, sondern läuft bis zum Entscheid in zweiter Instanz weiter, der das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (BGE 143 IV 441 E. 2.2.; Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2022 vom 18. August 2023 E. 4.3.3; 6B_733/2019 vom 15. November 2019 E. 1.4).

E. 6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 89 S. 42), kann der Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 25. Januar 2017 teilbedingt gewährten Vollzugs der Geldstrafe nicht angeordnet werden, da vorlie- gend die am 25. Januar 2017 angeordnete und am 13. März 2020 verlängerte Pro- bezeit am 13. März 2021 abgelaufen ist und seither mehr als drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Dementsprechend ist auf den Antrag betreffend Wider- ruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 25. Januar 2017 gewährten teilbedingten Vollzugs der Geldstrafe nicht einzutreten.

- 36 -

E. 6.3 Hinsichtlich des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

13. März 2020 bedingt ausgesprochenen Vollzugs der Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu Fr. 50.– endete die Probezeit am 13. März 2023. Seither sind über drei Jahre vergangen, ohne dass ein zweitinstanzlicher Entscheid ergangen wäre, so- dass der Widerruf der Vorstrafe nicht mehr angeordnet werden kann. Auf den An- trag betreffend Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

13. März 2020 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe ist ebenfalls nicht ein- zutreten.

7. Vollzug

E. 7 Am 10. Dezember 2025 wurde den Parteien sodann eine Änderung der Ge- richtsbesetzung angezeigt, die der Staatsanwaltschaft gewährte Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung für ungültig erklärt und sie mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 7B_1340/2024 vom 28. November 2025 zum persönlichen Erscheinen verpflichtet (Urk. 119; Urk. 121).

E. 7.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Vollzug korrekt darge- legt (Urk. 89 S. 44 f.), sodass darauf zu verweisen ist.

E. 7.2 Die heute auszufällende Freiheitsstrafe von 36 Monaten lässt in objektiver Hinsicht gerade noch einen teilbedingten Aufschub des Vollzugs der Strafe zu. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der Beschuldigte in der Vergangen- heit lediglich mit (teil-)bedingten Geldstrafen bestraft wurde und er – abgesehen von knapp einem Monat bereits erstandener Untersuchungshaft – noch keine Frei- heitsstrafe zu gewärtigen hatte (vgl. Urk. 110). Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Beschuldigte am 3. Januar 2025 und damit während laufendem Beru- fungsverfahren erneut delinquierte und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 23. Mai 2025 mit einer unbedingten Geldstrafe bestraft wurde. Diese zusätzlich ergangene Verurteilung ist trotz grundsätzlicher Geltung des strafpro- zessualen Verschlechterungsverbots als neue Tatsachen in die Beurteilung mitein- zubeziehen (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. dazu BGE 147 IV 167 E. 1.5.4; 142 IV 89 E. 2.2 f. = Pra 105 [2016] Nr. 102). Vor diesem Hintergrund besteht gerade noch die berechtigte Hoffnung, dass der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe eine hinreichende Warnwirkung auf den Beschuldigten haben dürfte, um ihn ins- künftig von weiteren Straftaten abzuhalten. Dem Beschuldigten ist bezüglich der Freiheitsstrafe mithin, im Sinne einer letzten Chance, dann eine ausreichend gute Prognose zu stellen, wenn die vorliegend neu auszufällende Geldstrafe und ein Teil der Freiheitsstrafe vollzogen werden. Nachdem der Beschuldigte mit 36 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen ist, er eine gewisse Renitenz offenbart, er während lau-

- 37 - fendem Berufungsverfahren erneut straffällig wurde, was eine erhebliche Unbelehr- barkeit zeigt, und er sich weder einsichtig noch reuig zeigte, ist dem Verschulden des Beschuldigten mit einem höheren unbedingten Strafanteil als dem gesetzlichen Minimum von 6 Monaten angemessen Rechnung zu tragen, sodass er auch genü- gend beeindruckt wird. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der mit Strafbefehl vom 23. Mai 2025 unbedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen Bagatellcharakter zukommt, weshalb sich die von der Vorinstanz vorge- nommene Regelung des teilbedingten Vollzugs weiterhin als angemessen erweist. Demgemäss ist die Freiheitsstrafe im Umfang von 8 Monaten zu vollziehen und im übrigen Umfang von 28 Monaten aufzuschieben ist, wobei die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen ist, während die Geldstrafe zu vollziehen ist.

8. Fazit

E. 8 Mit Eingabe vom 6. Februar 2026 beantragte die Verteidigung vorfrage- weise die Neubesetzung des Gerichts mit einer männlichen Person (Urk. 122), wor- aufhin ihr mit Schreiben vom 10. Februar 2026 präsidialiter beschieden wurde, dass das Kollegium die Vorfrage anlässlich der Berufungsverhandlung entscheiden werde (Urk. 123).

E. 8.1 Der Beschuldigte ist im Ergebnis mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, die im Umfang von 8 Monaten vollzogen und deren Vollzug im Umfang von 28 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wird, und mit einer Gelds- trafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Mai 2025, zu bestrafen. Die Geldstrafe ist zu vollziehen.

E. 8.2 Die bereits erstandene Haft ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte befand sich im vorliegenden Verfahren vom 30. März 2021 bis am 15. April 2021 und damit 17 Tage in Untersuchungshaft. Diese ist an die Frei- heitsstrafe anzurechnen. VI. Landesverweisung Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, handelt es sich beim Beschuldigten um ei- nen ausländischen Staatsangehörigen und bei der versuchten Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung um Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h aStGB, sodass der Beschuldigte grundsätzlich des Landes zu verweisen wäre. Die Vor- instanz erkannte vorliegend auf einen schweren persönlichen Härtefall, weil der Be- schuldigte einen autistischen Sohn habe, den er betreue, und ein Landesverweis

- 38 - für das Kindswohl nicht förderlich bzw. aufgrund des vorliegenden Autismus-Spek- trums des Kindes wohl gar schädlich wäre. Die privaten Interessen des Beschul- digten am Verbleib in der Schweiz würden die Fernhalteinteressen überwiegen (Urk. 89 S. 49 ff.). Nachdem vorliegend das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zum Tragen kommt, erübrigen sich diesbezügliche Weiterun- gen zur Frage eines schweren persönlichen Härtefalls und einer allfälligen Interes- sensabwägung. Dementsprechend ist von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. VII. Zivilforderungen 1.

E. 9 Zur Berufungsverhandlung vom 1. April 2026 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie der Stv. Leitende Staatsanwalt lic. iur. E._____ als Vertretung der Staatsanwalt- schaft (Prot. II S. 6). II. Prozessuales 1.

E. 10 Tagessätzen abzuziehen, was eine Zusatzstrafe von 20 Tagessätzen ergibt. Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer

- 35 - Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Mai 2025, zu bestrafen.

6. Widerruf

Dispositiv
  1. Vom Rückzug der Zweitberufung der Privatklägerin wird Vormerk genom- men.
  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 29. Mai 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz), 8 und 9 (Sicherstel- lungen), 10 (Vernichtung Spurenmaterial) und 15 (Nichteintreten Entschädi- gungsantrag) in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 43 -
  4. Gegen die Dispositivziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:
  5. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in  Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB. 
  6. Auf den Antrag betreffend Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm vom 25. Januar 2017 gewährten teilbedingten Voll- zugs der Geldstrafe im Umfang von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.– wird nicht eingetreten.
  7. Auf den Antrag betreffend Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 13. März 2020 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird nicht eingetreten.
  8. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 17 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Mai 2025. - 44 -
  9. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 28 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate, wovon 17 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
  10. Die Geldstrafe wird vollzogen.
  11. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
  12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ folgende Be- träge als Schadenersatz zu bezahlen: Fr. 600.– zuzüglich 5 % Zins seit 16. November 2020,  Fr. 22.10 zuzüglich 5 % Zins seit 3. April 2021 sowie  Fr. 1'313.20 zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juli 2022 (mittlerer Verfall).  Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwie- sen.
  13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 6'000.– zu- züglich 5 % Zins seit 18. Oktober 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  14. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 13 und 14) wird bestätigt.
  15. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST).
  16. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten. - 45 -
  17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 500.– (inkl. 8,1 % MWST) zu be- zahlen.
  18. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan-  den der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan-  den der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 
  19. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 46 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 1. April 2026 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller M.A. HSG Eichenberger Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240476-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichterin lic. iur. Graf und Ersatzoberrichterin lic. iur. Stark sowie Gerichts- schreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 1. April 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Privatklägerin und Zweitberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte Vergewaltigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 6. Abteilung, vom

29. Mai 2024 (DG230080)

- 2 -

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Mai 2023 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in  Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB,  des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19  Abs. 1 lit. c BetmG.

2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 25. Januar 2017 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.00 wird nicht widerrufen.

3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. März 2020 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.00 wird widerrufen.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 17 Tage durch Haft erstanden sind) sowie unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 40.– als Gesamts- trafe.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 28 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate, abzüg- lich 17 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzo- gen.

6. Die Geldstrafe wird vollzogen.

7. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

- 4 -

8. Das sichergestellte unter der Geschäfts-Nummer 78936659 lagernde Po- tenzmittel «Kamagra 100mg», oral Jelly (Asservaten-Nr. A014'310'135) wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

9. Der sichergestellte unter Geschäfts-Nummer 78936659 lagernde Wollpull- over (Asservaten-Nr. A014'310'113) wird der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andern- falls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 90 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

10. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Geschäftsnummer 78936659 bzw. der Referenznummer K201021-017 lagernden DNA-Spuren bzw. Spu- renträger werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils zur Vernichtung überlassen.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin folgende Beträge als Schadenersatz zu bezahlen: Fr. 600.– zzgl. Zins zu 5% ab 16. November 2020,  Fr. 22.10 zzgl. Zins zu 5% ab 3. April 2021 sowie  Fr. 1'313.20 zzgl. Zins zu 5% ab 3. Juli 2022 (mittlerer Verfall).  Im Übrigen wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 6'000.– zzgl. Zins zu 5% ab 18. Oktober 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

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13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 2'925.50 Kosten für das Gutachten; Fr. 13'576.70 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

15. Auf den Entschädigungsantrag der Privatklägerschaft wird nicht eingetreten. Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 91; Urk. 137)

1. Der Beschuldigte sei vom Anklagevorwurf der versuchten Vergewalti- gung sowie der sexuellen Nötigung freizusprechen.

2. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. März 2020 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätze à Fr. 50.– sei zufolge Freispruchs nicht einzutreten.

3. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe als Gesamtstrafe von 20 Ta- gessätzen à Fr. 30.– zu bestrafen.

4. Die Geldstrafe sei zu vollziehen.

5. Sämtliche Zivilforderungen der Privatklägerin seien zufolge Freispruchs abzuweisen.

- 6 -

6. a) Die Kosten des vorinstanzlichen Urteils seien zu 4/5 auf die Ge- richtskasse zu nehmen und zu 1/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich sofort und definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

b) Die Kosten des Berufungsverfahrens, inkl. derjenigen der amtli- chen Verteidigerin, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 97; Prot. II S. 17) Es sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen und die Kosten des Beru- fungsverfahrens seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

c) Der Vertretung der Privatklägerin: (Urk. 125, schriftlich)

1. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten der Privatklägerin Schadener- satz von total Fr. 2'550.90 zzgl. 5 % Verzugszins seit Schadenseintritt zu bezahlen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Parteient- schädigung für das obergerichtliche Verfahren von Fr. 500.– (zzgl. Aus- lagen und MWST) zu bezahlen. _________________________________ Erwägungen: I. Verfahren

1. Das Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, entschied mit Urteil vom

29. Mai 2024 im Verfahren DG230080-L, wobei gleichentags eine Berichtigung der Dispositivziffer 14 (Kostenauflage) vorgenommen und den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 81; Urk. 82; Urk. 82A/1-3; Prot. I S. 31 ff.). Am 29. Mai 2024

- 7 - liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an- melden (Urk. 79) und hernach am 17. Oktober 2024 erklären (Urk. 91). Die Privat- klägerin liess ebenfalls mit Eingabe vom 31. Mai 2024 die Berufung anmelden (Urk. 83), die sie am 23. Oktober 2024 innert der Frist zur Berufungserklärung zu- rückzog (Urk. 92; vgl. auch Urk. 95), wovon vorab mittels Beschluss Vormerk zu nehmen ist.

2. Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2024 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft unter Beilage der Berufungserklärung des Beschuldigten Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 93). Die Privatklägerin wies mit Eingabe vom 30. Ok- tober 2024 der guten Ordnung halber auf den bereits erfolgten Rückzug ihrer Be- rufung hin, ohne dass sie Anschlussberufung erklärte oder einen Nichteintretensan- trag stellte (Urk. 95). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 1. No- vember 2024 auf Anschlussberufung und ersuchte um Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils sowie um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhand- lung, was ihr am 9. Januar 2025 bewilligt wurde (Urk. 97).

3. Am 13. Januar 2025 wurden die Parteien auf den 9. Juli 2025 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 100).

4. Mit Präsidialverfügung vom 3. April 2025 wurden die von der Verteidigung mit Eingabe vom 22. Januar 2025 (Urk. 101) gestellten Beweisanträge auf Einver- nahme der Zeuginnen C._____ und D._____ sowie der Privatklägerin einstweilen abgewiesen (Urk. 106).

5. Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 teilte die Verteidigung mit, dass sich der Beschuldigte einer Augenoperation (Augentransplantation) unterziehen werde und allenfalls eine Verschiebung der Verhandlung erforderlich sein werde (Urk. 111; Urk. 112/1+2). Mit Eingabe vom 7. Juli 2025 stellte sie ein Verschiebungsgesuch, da der Beschuldigte verhandlungsunfähig sei (Urk. 116; Urk. 117). Das Verschie- bungsgesuch wurde gleichentags gutgeheissen (Urk. 116 S. 2; Urk. 118) und am

15. August 2025 wurden die Parteien auf den 1. April 2026 zur Berufungsverhand- lung vorgeladen (Urk. 119).

- 8 -

6. Mit Eingaben vom 30. Juni 2025 sowie vom 10. März 2026 teilte die Ver- treterin der Privatklägerin mit, dass weder sie noch die Privatklägerin an der Beru- fungsverhandlung teilnehmen werden. Sie ersucht darum, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Zivilforderungen (Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'935.30 und Genugtuung in Höhe von Fr. 6'000.–, je zuzüglich Zins) bestätigt werde. Zugleich ersucht sie darum, das ergänzende Schadenersatzbegehren der Privatklägerin ebenfalls gutzuheissen (Urk. 113; Urk. 114/1-2; Urk. 126; Urk. 126/1-4). Diese Ein- gaben samt Beilagen wurden der Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft zuge- stellt (Urk. 115/1-2; Urk. 127).

7. Am 10. Dezember 2025 wurde den Parteien sodann eine Änderung der Ge- richtsbesetzung angezeigt, die der Staatsanwaltschaft gewährte Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung für ungültig erklärt und sie mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 7B_1340/2024 vom 28. November 2025 zum persönlichen Erscheinen verpflichtet (Urk. 119; Urk. 121).

8. Mit Eingabe vom 6. Februar 2026 beantragte die Verteidigung vorfrage- weise die Neubesetzung des Gerichts mit einer männlichen Person (Urk. 122), wor- aufhin ihr mit Schreiben vom 10. Februar 2026 präsidialiter beschieden wurde, dass das Kollegium die Vorfrage anlässlich der Berufungsverhandlung entscheiden werde (Urk. 123).

9. Zur Berufungsverhandlung vom 1. April 2026 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie der Stv. Leitende Staatsanwalt lic. iur. E._____ als Vertretung der Staatsanwalt- schaft (Prot. II S. 6). II. Prozessuales 1. 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das

- 9 - Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind. 1.2. Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung auf den Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung (Dispositivziffer 1 Lemma 1 und 2), die Strafzumessung (Dispositivziffern 3-6), die Zivilforderungen der Privat- klägerin (Dispositivziffern 11 und 12) und die Kostenfestsetzung sowie -auflage (Dispositivziffern 13 und 14). Aufgrund der vom Beschuldigten gestellten Anträge sind auch die Dispositivziffern 2 (Absehen vom Widerruf) und 7 (Absehen von der Landesverweisung) als mitangefochten zu betrachten, da sie mit den angefochte- nen Punkten in engem Zusammenhang stehen und nicht losgelöst von diesen be- urteilt werden bzw. in Rechtskraft erwachsen können (BGE 144 IV 383 E. 1; 147 IV 167 E. 1.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3). Die Privatklägerin hat die ihrerseits erhobene Berufung zurückgezogen und hernach keine Anschlussberufung erklärt (s. vorstehend E. I./1.). Die Staatsanwalt- schaft hat ebenfalls auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet (s. vorstehend E. I./2.). Dementsprechend ist das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 29. Mai 2024 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch we- gen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz), 8 und 9 (Sicherstellungen), 10 (Vernichtung Spurenmaterial) und 15 (Nichteintreten Entschädigungsantrag) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. In den übri- gen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil gestützt auf Art. 398 Abs. 2 StPO – unter teilweiser Beachtung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (vgl. hinten E. V./1.3.) – zu überprüfen. 2. 2.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung vorfrage- weise erneut, dass das am 1. April 2026 tagende Gericht, welches eine rein weib- liche Gerichtsbesetzung aufweist, neu zu gestalten und mit mindestens einer Per- son männlichen Geschlechts zusammenzusetzen sei. Zur Begründung führte die Verteidigung an, mit Blick auf das Fairnessgebot nach Art. 6 EMRK und unter dem Aspekt von geschlechtsspezifischen Gesichtspunkten bei Sexualdelikten sei eine

- 10 - Gerichtsbesetzung aus Mitgliedern beider Geschlechter zur Vermeidung einer ein- seitigen Sichtweise an der Berufungsverhandlung geboten (Prot. II S. 9). 2.2. Dem Gericht hat wenigstens eine Person des gleichen Geschlechts wie das Opfer anzugehören, wenn das Gericht Straftaten gegen die sexuelle Integrität zu beurteilen hat und das Opfers dies beantragt (Art. 335 Abs. 4 StPO). Diese Bestim- mung dient dem Schutz der Interessen des Opfers. Im Übrigen kennt die StPO keine Regelung zur Zusammensetzung des Gerichts. Art. 14 StPO räumt den Kan- tonen vielmehr weitgehende Organisationsautonomie ein. Im Kanton Zürich ist das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG; LS 211.1) massgebend. Die frühere Regelung von § 30 Abs. 2 des kanto- nalen Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), wonach das Gericht zur Beurteilung von strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität mit Mitgliedern beider Ge- schlechter besetzt wird, wurde nicht ins GOG übernommen (vgl. § 14 GOG). Damit besteht kein Anspruch des Beschuldigten, dass das Gericht mit Mitgliedern beider Geschlechter – bzw. auch mit einer Person männlichen Geschlechts – besetzt wird. Der Antrag wurde daher vorfrageweise im Rahmen der Berufungsverhandlung vom

1. April 2026 abgewiesen (Prot. II S. 9). III. Sachverhalt 1. 1.1. Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 15. Mai 2023 hinsichtlich des im Berufungsverfahren noch gegenständli- chen Vorwurfs kurz zusammengefasst vorgeworfen, er sei am 18. Oktober 2020, ca. 02.00 Uhr, in der Wohnung der Privatklägerin nach der Übergabe eines von ihr bestellten Kokainkügelchens am Tisch sitzend verblieben und habe ihre Aufforde- rungen zum Gehen ignoriert. In der Folge habe er gegenüber der Privatklägerin kundgetan, sie sei "heiss" und er so "scharf". Er sei zur am Tisch sitzenden Privat- klägerin hin, habe sie an den Schultern gefasst und gemeint, ob sie sich küssen oder miteinander schlafen würden, was die Privatklägerin verbal abgelehnt habe, was der Beschuldigte ebenfalls ignoriert haben soll. Anschliessend habe er sie von hinten mit dem Arm umfasst, am Oberarm festgehalten und ihr unter ihrem Pullover

- 11 - (aber über dem T-Shirt) an die Brust gefasst und sei mit zwei Fingern in ihre Vagina eingedrungen, obschon sie sich sowohl verbal als auch physisch gewehrt habe bzw. zu wehren versucht habe. Schliesslich habe der Beschuldigte von der Privat- klägerin abgelassen und sich wieder an den Tisch gesetzt. In der Folge habe er sich erneut erhoben und sich zu ihr begeben, wo er seine Hose geöffnet und seinen Penis hervorgeholt haben soll. Aufgrund der ablehnenden Haltung der Privatkläge- rin und ihrer mündlichen Aufforderung habe er den Penis wieder "eingepackt" und sich wieder an den Tisch gesetzt. Als die Privatklägerin den Beschuldigten an der Wohnungstüre stehend zum Gehen aufgefordert habe, soll er sie unvermittelt hoch- gehoben, auf das Sofa geworfen und mit einer Hand aufs Sofa gedrückt haben. Mit der anderen Hand habe er – in der Absicht mit ihr gegen ihren Willen den Beischlaf zu vollziehen – ihre Hose samt Slip bis zu den Knien heruntergezogen, wogegen sie sich gewehrt habe. Erst nach längerem Ringen soll er von seinem Vorhaben abgelassen und ihre Wohnung verlassen haben (Urk. 25 S. 2 f.). 1.2. Der Beschuldigte hat in der Untersuchung mehrheitlich die Aussage betref- fend den fraglichen Vorwurf verweigert, wobei er die Sachdarstellung der Privatklä- gerin pauschal in Abrede stellte (Urk. 4/1; Urk. 4/3; Urk. 4/4). Auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt er den Anklagevorwurf grundsätzlich, soweit er Aussagen zur Sache machte (Prot. I S. 17 ff.). Im Rahmen der Berufungs- verhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er von Mai 2020 bis Oktober 2020 eine freundschaftliche Beziehung mit der Privatklägerin gehabt habe und im Übrigen machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. II S. 15 f.). 1.3. Nachdem der Sachverhalt mithin auch in zweiter Instanz bestritten blieb, ist im Folgenden nochmals zu prüfen, inwiefern sich der Vorwurf der Anklage dem Beschuldigten in Anwendung der geltenden Beweisgrundsätze gestützt auf die ge- samten Umstände des Falles rechtsgenügend nachweisen lässt. 2. 2.1. Zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 89 S. 7 f.) und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345

- 12 - E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen) verwiesen werden. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhalts auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils im Einzelnen explizit Erwähnung findet. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidbegründung nach der Rechtsprechung kurz die wesentlichen Über- legungen nennen muss, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3 mit Hinweisen). 2.2. Ergänzend ist zur Beweiswürdigung festzuhalten, dass die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Person ihre Täter- schaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten und hat namentlich das Recht, die Aussage und Mit- wirkung im Strafverfahren zu verweigern. Das Recht zu schweigen gehört zum all- gemein anerkannten Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Bei- spiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder eine andere verweige- rungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweige- rungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1). Unzuläs- sig ist namentlich auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Demgegenüber ist es – wie das Bun- desgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes König- reich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) explizit festgestellt hat – nicht aus- geschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweis- würdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Ent- lastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behaup- tungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts verschiedener

- 13 - belastender Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_211/2024 vom 9. März 2026 E. 2.1.2; 6B_934/2025 vom

16. April 2025 E. 3.3.2; 6B_1019/2024 vom 3. April 2025 E. 2.2.3; 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]). 2.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu be- weisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tat- sache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_921/2024 vom

9. März 2026 E. 1.3.2; 6B_307/2025 vom 12. Januar 2026 E. 1.3.2; 6B_762/2025 vom 7. Januar 2026 E. 3.3.2; 6B_1/2024 vom 17. November 2025 E. 3.2.2; 6B_1294/2023 vom 23. Oktober 2025 E. 1.3.2; 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 6.3.2). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsver- mutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteile des Bundesgerichts 6B_924/2024 vom 27. Januar 2025 E. 2.4.1; 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 149 IV 248]; 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.1 f.; 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 3.2). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Be- schuldigten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_692/2025 vom 12. Februar 2026 E. 1.1.2; 6B_157/2025 vom 15. Januar 2026 E. 1.5.1; 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 6.3.4; 6B_341/2024 vom 5. August 2024 E. 1.3; je mit Hinweisen).

- 14 -

3. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt die massgeblichen Beweismittel korrekt wiedergegeben, diese ausführlich zitiert und sich zu deren Verwertbarkeit zutreffend geäussert (Urk. 89 S. 9 ff.), worauf zu ver- weisen ist. 4. 4.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 89 S. 22 f.), erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin als widerspruchsfrei, lebhaft sowie detailreich und wei- sen auf tatsächlich erlebte Vorgänge hin, zumal sie auch ihre inneren Gedanken- vorgänge geschildert hat. 4.2. Die Privatklägerin räumte in der Untersuchung bezüglich der Umstände des Kennenlernens des Beschuldigten und der Hintergründe des Treffens in der tatfraglichen Nacht unumwunden ein, im Mai 2020 zum ersten Mal Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt zu haben, als sie bei ihm Kokain erworben habe (Urk. 5/1 S. 2 F/A 11; Urk. 5/2 S. 4 F/A 14 u. S. 14 F/A 85). In der Folge kam es seitens der Privatklägerin offenbar zu weiteren Betäubungsmittelkäufen beim Beschuldigten (vgl. Urk. 5/1 S. 2 F/A 11), wozu sie sich in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 1. September 2021 nicht mehr äussern wollte (Urk. 5/2 S. 5 F/A 23). Bezüglich der anklagegegenständlichen Nacht führte die Privatklägerin aus, sie habe beim Beschuldigten ein Kokainkügelchen bestellt, welches er in den Briefkas- ten habe legen sollen. Er habe jedoch geklingelt und sie habe ihn in ihre Wohnung eingelassen (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/2 S. 5). Entgegen der Annahme der Verteidigung handelt es sich beim Beschuldigten nicht um einen der Privatklägerin gänzlich un- bekannten Mann (vgl. Urk. 78 S. 15 f.; Urk. 137). Ebenfalls erscheint nachvollzieh- bar, dass sich die Privatklägerin angesichts der zugegebenen Betäubungsmittel- käufe bzw. des Betäubungsmittelkonsums nicht näher zur Häufigkeit der Kontakte mit dem Beschuldigten äussern wollte, wobei mit der Staatsanwaltschaft durchaus von einer gewissen Bekanntschaft auszugehen ist (vgl. Urk. 77 S. 2), wie eng diese gewesen sein dürfte kann vorliegend offenbleiben, steht doch fest, dass sich die Beiden kannten und der Beschuldigte der Privatklägerin jeweils Kokain übergab. Der Beschuldigte führte seinerseits vor Schranken des Berufungsgerichts sodann

- 15 - aus, es habe von Mai 2020 bis Oktober 2020 eine freundschaftliche Beziehung zur Privatklägerin bestanden (Prot. II S. 15). 4.3. Auch die weiteren Geschehnisse in der Nacht vom 17. Oktober 2020 auf den 18. Oktober 2020 vermochte die Privatklägerin konsistent, detailliert und nach- vollziehbar zu Protokoll zu geben. Sie schilderte in der Untersuchung gleichblei- bend, dass sie zusammen mit dem Beschuldigten am Tisch gesessen sei, sie ge- redet hätten und sie das bei ihm bestellte Kokain konsumiert habe (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/2 S. 5). Im weiteren Verlauf des Treffens sei es zu Übergriffen gekommen, die sie als drei "Peaks" (Urk. 5/2 S. 8), die in der vorliegenden Anklageschrift ihren Niederschlag finden, beschrieb. So führte die Privatklägerin anschaulich und stim- mig in der Untersuchung aus, wie sich der Blick des Beschuldigten verändert habe und er nach ca. 45 bis 60 Minuten aufgestanden und zu ihr hingegangen sei und gesagt habe, sie sei so "heiss" und er so "scharf" bzw. "spitz" (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/2 S. 5). Er sei hinter sie gestanden, habe sie mit dem Arm umfasst und am Oberarm festgehalten. Anschliessend habe er ihr unter den Pullover an die Brust gefasst. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht übermässig belastet, so hebt sie hervor, der Beschuldigte habe sie unter dem Pull- over, aber über dem T-Shirt bzw. Unterleibchen an der Brust berührt (Urk. 5/2 S. 10 F/A 16; Urk. 5/1 S. 4 F/A 21). Anschliessend habe er in ihre Hose gegriffen und sei mit der Hand unter den Slip "unten rein" (Urk. 5/1 S. 3 f. F/A 14 u. 21; Urk. 5/2 S. 5 f.). Dass sich die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme nicht darauf festlegen konnte, ob der Beschuldigte mit einem Finger oder zwei Fingern in ihre Vagina eingedrungen sei (Urk. 5/1 S. 5 F/A 24), während sie rund ein Jahr später in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von zwei Fingern sprach (Urk. 5/2 S. 5 F/A 27), ist – mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 89 S. 18) – mit der dazwischen vergangenen Zeit erklärbar, wobei die Privatklägerin das übrige Kerngeschehen unverändert schilderte und die konkrete Anzahl Finger letztlich nicht entscheidend ist. Ebenfalls erscheint als originelles Detail ihrer Aus- sage, dass der Beschuldigte danach an seinen Fingern gerochen und gesagt habe, dass sie gut schmecke, und überdies ihre Intimrasur kommentiert habe (vgl. Urk. 5/1 S. 3 u. 7; Urk. 5/2 S. 6). Weiter gab die Privatklägerin überzeugend an, den Beschuldigten wiederholt zum Aufhören aufgefordert zu haben und versucht zu ha-

- 16 - ben, ihn mit den Ellenbogen wegzudrücken bzw. wegzustossen (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/2 S. 5 f.). In Bezug auf den von der Privatklägerin geschilderten zweiten "Peak" gab sie schlüssig und gleichbleibend zu Protokoll, der Beschuldigte habe sich für einen Moment wieder gefangen, bis die Stimmung erneut gekippt sei, als er seine Hose geöffnet und seinen Penis hervorgeholt habe bzw. sie etwas "Fleischfarbenes" gesehen habe. Sie habe sofort weggeschaut bzw. zum Fenster hinausgesehen. Ihrer Aufforderung, den Penis "wieder einzupacken", sei der Be- schuldigte (widerwillig) nachgekommen (Urk. 5/1 S. 3, 5 f.; Urk. 5/2 S. 6). Einher- gehend mit der Vorinstanz (Urk. 89 S. 19) ist auch an dieser Stelle festzuhalten, dass die Privatklägerin darauf bedacht war, den Beschuldigten nicht über Gebühr zu belasten. Auch den dritten Vorfall an diesem Abend gab die Privatklägerin in der Untersuchung detailreich und anschaulich zu Protokoll. So schilderte sie nachvoll- ziehbar und eindrücklich, wie sie auf dem Sofa gelegen sei und er sie mit einer Hand auf dem Brustkorb aufs Sofa gedrückt habe. Mit der anderen Hand bzw. teil- weise mit beiden Händen habe der Beschuldigte ihre enge Jeanshose samt Unter- hose bis zu den Knien heruntergezogen (Urk. 5/1 S. 3 u. 6; Urk. 5/2 S. 6 u. 11). Sie habe die Knie zusammengepresst bzw. "zusammengehalten" (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/2 S. 9) und dem Beschuldigten "hundertmal" bzw. immer wieder gesagt, er solle aufhören und dass er sich "sein ganzes Leben so verbaue" bzw. "voll in die Scheisse" reite. Auch habe sie die Hose mit den Händen festgehalten (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/2 S. 6). Es sei ein längerer Kampf – fast wie ein Tauziehen – gewesen (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/2 S. 6 u. 9), der 30 bis 45 Minuten angedauert habe (vgl. Urk. 5/2 S. 10 f. F/A 60 f.). Dieses Ringen auf dem Sofa beschrieb die Privat- klägerin denn auch lebhaft, indem sie angab, der Beschuldigte habe manchmal nicht so heftig gezogen; dann sei sein Gesicht wieder neben ihrem gewesen. Er habe sie mit der Hand auf das Sofa gedrückt und manchmal auch wieder losgelas- sen, um mit beiden Händen an der Hose zu ziehen. Er sei immer irgendwie über ihr gewesen (Urk. 5/2 S. 11). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass sich in Ausnahmesituationen die vergangene Zeit regelmässig subjektiv länger anfühlt, weshalb mit einer gewissen Zurückhaltung auf die von der Privatklägerin angege- bene Dauer abzustellen ist, wobei vorliegend durchaus von einer länger andauern- den Rangelei auszugehen ist. Zur Intensität der Auseinandersetzung führte die Pri-

- 17 - vatklägerin sodann konstant an, es sei sehr anstrengend gewesen und sie sei gänz- lich ausser Atem gewesen (Urk. 5/2 S. 9 F/A 46: "[…] musste schnaufen, als wäre ich die Treppe hinaufgerannt."; Urk. 5/1 S. 3 F/A 13: "Ich musste mega atmen, es war für mich wie ein Nahkampf."). Schliesslich sei es dem Beschuldigten dennoch gelungen, ihr die Hose samt Slip herunterzuziehen. Sie sei bis zu den Knien "unten ohne" auf dem Sofa gelegen und lediglich ihr längerer Wollpullover habe ihren In- timbereich bedeckt (Urk. 5/1 S. 6; Urk. 5/2 S. 6). Der Beschuldigte habe letztlich von ihr abgelassen und gesagt, sie könne ihre Hose wieder hochziehen (Urk. 5/1 S. 6; Urk. 5/2 S. 6). Anschliessend habe er ihre Wohnung verlassen (Urk. 5/1 S. 3 f.; Urk. 5/2 S. 6). 4.4. Nicht gänzlich kohärent erscheinen die Aussagen der Privatklägerin im Zu- sammenhang mit dem dritten Vorfall einzig dahingehend, als sie in der polizeilichen Einvernahme aussagte, der Beschuldigte habe sie umarmt und zum Sofa gedrängt (Urk. 5/1 S. 3), in der staatsanwaltschaftlichen Befragung hingegen angab, der Be- schuldigte habe sie vom Boden hochgehoben, indem er sie mit beiden Armen um- fasst, zum Sofa getragen und auf dieses geworfen habe (Urk. 5/2 S. 6). Hierzu gilt es zu berücksichtigen, dass die staatsanwaltschaftliche Einvernahme fast ein Jahr nach dem Vorfall stattfand und diese Aussage das eigentliche Kerngeschehen, wel- ches die Privatklägerin durchwegs widerspruchsfrei schilderte, nicht beschlägt. Die Privatklägerin schilderte sodann in beiden Befragungen, sie sei vom Beschuldigten

– unter Einsatz seines Körpers – gegen ihren Willen zum Sofa verbracht worden. Jedenfalls vermag diese Divergenz die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklä- gerin nicht zu erschüttern. Ob der Beschuldigte die Privatklägerin zum Sofa ge- drängt oder getragen hat, kann letztlich auch offenbleiben. 4.5. Hinsichtlich der Gesamtdauer des Vorfalls gab die Privatklägerin an, dass sich der Beschuldigte während rund 2 ½ bis 3 Stunden bei ihr in der Wohnung auf- gehalten habe, wobei er während 1 ½ Stunden (Urk. 5/1 S. 7 F/A 45) bzw. 2 bis 2 ½ Stunden (Urk. 5/2 S. 8 F/A 43) übergriffig geworden sei. In diesem Zusammen- hang ist zu bemerken, dass es der Privatklägerin zufolge die ganze Zeit über ein Hin und Her gewesen sei, welches die geschilderten drei "Peaks" aufgewiesen habe (vgl. Urk. 5/2 S. 8), wobei der Beschuldigte dazwischen auch von ihr abgelas-

- 18 - sen habe und wieder "eingeschnappt" bzw. "wieder da" gewesen sei (Urk. 5/1 S. 7 F/A 45), was darauf hinweist, dass die anklagegegenständlichen Vorfälle – entge- gen der Annahme der Verteidigung (Urk. 78 S. 8 f.; Urk. 137 S. 12 f.) – innert der von der Privatklägerin angegebenen Zeitspanne stattgefunden haben. 4.6. Im Weiteren finden sich in den Ausführungen der Privatklägerin verschie- dene Passagen, welche auf tatsächlich Erlebtes schliessen lassen. So beschrieb sie namentlich ihre eigenen Gedankengänge, wonach sie sich überlegt habe, den Beschuldigten in die Nase zu boxen oder zu beissen oder zu schreien, aber auf- grund der für sie nicht vorhersehbaren Reaktion des Beschuldigten davon abgese- hen habe (vgl. Urk. 5/1 S. 5 F/A 26 f.; Urk. 5/2 S. 10 F/A 56, S. 11 F/A 63). Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin wird zudem dadurch bestärkt, dass nebst einer Rekonstruktion des Geschehensablaufs auch Gespräche zwischen ihr und dem Beschuldigten bzw. Aussagen wiedergegeben werden. So etwa die be- reits erwähnte Bemerkung des Beschuldigten, wonach sie gut schmecke bzw. rie- che (Urk. 5/1 S. 3 F/A 14; Urk. 5/2 S. 6 F/A 27), oder sie ihm gesagt habe, dass er sich sein Leben verbaue bzw. sich in die "Scheisse" reite (Urk. 5/1 S. 3 F/A 15; Urk. 5/2 S. 6 F/A 27). Auch originell sind ihre Aussagen, dass sie den Beschuldig- ten dahingehend angelogen habe, eine andere Person zu daten und sich zu verlie- ben (Urk. 5/1 S. 3 F/A 15 u. S. 7 F/A 45). Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass sich die Privatklägerin mit dem eingestandenen Kauf und Konsum von Kokain selbst belastet hat. 4.7. Insgesamt ist damit mit der Vorinstanz von einem kohärenten, zurückhal- tenden und lebensnahen Aussageverhalten der Privatklägerin auszugehen, wel- ches zahlreiche Glaubhaftigkeitskriterien aufweist. Die Verteidigung konnte denn auch nur darüber mutmassen, was die Motivation für eine Falschbelastung seitens der Privatklägerin sein könnte. Für die (implizit) von der Verteidigung angeführte These einer enttäuschten Liebschaft mit dem Beschuldigten (vgl. Urk. 78 S. 10

u. 17 f.) lassen sich in den Akten keine Anhaltspunkte finden, zumal eine solche Affäre bzw. Beziehung mit der Privatklägerin auch vom Beschuldigten nicht be- hauptet wird.

- 19 - 4.8. Die Aussagen der Privatklägerin werden sodann durch das übrige Bewei- sergebnis gestützt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 89 S. 10 ff.), ergibt sich aus dem vorliegenden Gutachten betreffend Auswertung der DNA-Spuren vom

18. April 2023, dass der Beschuldigte die Privatklägerin an den Schultern und den Armen sowie an der Taille berührt hat. Die Spuren ab Innenseite im Bereich Bor- ten/Bauch sowie Brust/Bauch weisen sodann darauf hin, dass der Beschuldigte die Privatklägerin unter dem Pullover an ihrer Brust und an ihrem Bauch berührt hat (Urk. 10/4). Nachdem von der Aussenseite im Brustbereich des Pullovers kein Spu- renmaterial gesichert wurde (Urk. 10/4 S. 1), überrascht es – entgegen der Vertei- digung (Urk. 137 S. 21) – auch nicht, dass an dieser Stelle kein DNA-Material fest- gestellt werden konnte bzw. sich nicht mehr Spurenmaterial finden lässt. Bei einer

– wenn auch längeren – Umarmung und einem "Griff an den Po", wie von der Ver- teidigung geltend gemacht (Urk. 78 S. 14 f.; Urk. 137 S. 22), wären die Spuren nicht auf der vorderen Innenseite im Bereich der Borte/Bauch bzw. Brust/Bauch zu finden gewesen (Urk. 10/4). Es ist nachvollziehbar, dass die Privatklägerin den Pullover aus Alpakawolle nicht gewaschen hat, obwohl sie die übrigen Kleider ge- waschen hat (Urk. 5/1 F/A 17 f.). Entgegen der Verteidigung (Urk. 78 S. 15) ist es auch nicht auffällig, dass die Privatklägerin den Pullover in einem Spurensack zur Polizei brachte. Sie wurde von der Polizei angewiesen den nicht gewaschenen Pull- over in einem mitgegebenen Spurensack zur Dienststelle zu bringen (Urk. 1 S. 3). Der Einwand der Verteidigung, wonach der Beschuldigte acht Brüder habe (Urk. 78 S. 13 f.; Urk. 137 S. 20), vermag bereits angesichts des Zugeständnisses des Be- schuldigten, dass er sich in der anklagegegenständlichen Nacht in der Wohnung der Privatklägerin aufgehalten hat (Prot. I S. 19), nicht zu überzeugen. Es fehlt im Übrigen an Anhaltspunkten, dass die Privatklägerin überhaupt Kontakt zu einem der Brüder gehabt hätte und dies wird auch vom Beschuldigten nicht behauptet. 4.9. Weiter findet sich in den Akten eine WhatsApp-Chatkonversation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, welche vom Tag nach dem fraglichen Treffen datiert (Urk. 8/1 S. 2 f.). Mit der Vorinstanz (Urk. 89 S. 13) erscheint in die- sem Zusammenhang auffällig, dass der Beschuldigte auf die Nachricht der Privat- klägerin, dass sie sich eine Anzeige wegen sexuellen Übergriffs überlege, lediglich erwiderte, es sei schade, dass sie so denke. Mithin stellte er den Vorwurf eines

- 20 - sexuellen Übergriffs nicht (ansatzweise) in Abrede. Auch die weiter von der Privat- klägerin erhobenen Vorwürfe, wonach er einen krassen Aussetzer gehabt und ihr "Nein" nicht akzeptiert habe, dass dies Gewalt darstelle und ihr "zu viel" gewesen sei, bestritt der Beschuldigte nicht, sondern antwortete mit "alk und so macht men- sche gaga :€" (Urk. 8/1 S. 2 f.). Es liegen sodann – entgegen der Verteidigung (Urk. 78 S. 12; Urk. 137 S. 17 f.) – keine Hinweise vor, dass der aktenkundige Chatverlauf (Urk. 8/1 S. 2 f.) unvollständig und aus dem Zusammenhang gerissen wäre. Wäre dies der Fall gewesen, hätte der Beschuldigte den Chatverlauf einrei- chen können, was er nicht getan hat. Aus der WhatsApp-Chatkonversation kann zumindest gefolgert werden, dass es seitens des Beschuldigten zu einer Grenz- überschreitung gegenüber der Privatklägerin gekommen ist, wobei aus dem Chat- verlauf nicht hervorgeht, was konkret der Beschuldigte getan haben soll. 4.10. Der Beschuldigte blieb auch im Berufungsverfahren dabei, die Privatkläge- rin pauschal der Lüge zu bezichtigen, ohne dass er eine plausible Version der Ge- schehnisse in der Nacht vom 18. Oktober 2020 vorbrachte (vgl. Prot. II S. 15; vgl. Prot. I S. 18 ff.). Ebenso wenig vermochte er zu erklären, wie seine DNA-Spuren an die Innenseite des Pullovers der Privatklägerin gelangt sind. Dementsprechend erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten, soweit er Aussagen zur Sache machte, als nicht überzeugend. Nach dem Gesagten bestehen keine erheblichen und unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich das Geschehen so, wie von der Privatklägerin geschildert, abgespielt hat. Der Anklagesachverhalt ist somit mit der Einschränkung, dass offenbleiben kann, wie genau der Beschuldigte die Privatklä- gerin von der Türe unter Einsatz seines Körpers gegen ihren Willen zum Sofa ver- bracht hatte (vgl. vorstehend E. 4.4.), als rechtsgenügend erstellt zu erachten. 4.11. Nach dem Gesagten erübrigt sich die Abnahme der beantragten Beweise betreffend Befragung der Privatklägerin und der Zeuginnen C._____ und D._____ (Urk. 137 S. 2; Prot. II S. 9), da sie sich als unerheblich erweisen und am Bewei- sergebnis nichts zu ändern vermögen, zumal die Sachdarstellung der Privatkläge- rin durch weitere objektive Beweismittel gestützt wird (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_384/2022 vom 20. Juni 2022 E. 2.3.1).

- 21 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz beurteilte den dritten erstellten Sachverhaltsabschnitt der Anklageschrift (Übergriff auf dem Sofa) als versuchte Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB und die ersten beiden Sachverhaltsabschnitte (Einführen des Fingers und Entblössen des Penis) im Sinne einer Einheitstat als sexuelle Nö- tigung nach Art. 189 Abs. 1 aStGB (Urk. 89 S. 27 ff.). 1.2. Das am 1. Juli 2024 neu in Kraft getretene Sexualstrafrecht definiert die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung neu. Die vorliegend relevanten Sachverhalte würden nicht mehr unter Art. 190 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 189 Abs. 1 aStGB, sondern neu unter Art. 190 Abs. 2 StGB und Art. 189 Abs. 2 StGB abgehandelt. Die jeweiligen Strafrahmen blieben jedoch gleich, denn auch nach neuem Recht reichen diese von einem Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 190 Abs. 2 StGB) bzw. bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 189 Abs. 2 StGB). Das neue Recht ist in Bezug auf den vorliegenden Sach- verhalt nicht als milder anzusehen, weshalb das alte Recht anzuwenden ist.

2. Versuchte Vergewaltigung 2.1. Die Vorinstanz legte die Grundlagen des massgeblichen Tatbestands ge- mäss Art. 190 Abs. 1 aStGB sowie des Versuchs gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kor- rekt dar. Es kann vollumfänglich hierauf verwiesen werden (Urk. 89 S. 24 ff.). 2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte die Privatklägerin un- ter Einsatz seines Körpers zum Sofa verbracht. Mit einer Hand hat er sie auf das Sofa gedrückt, während er mit der anderen Hand ihre Hose samt Slip bis zu den Knien heruntergezogen hat. Die Privatklägerin hat sich verbal und physisch tatkräf- tig gegen ihn zu Wehr gesetzt und über längere Zeit mit ihm gerungen. Die von ihm eingesetzte körperliche Überlegenheit war sodann – einhergehend mit den zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 89 S. 28) – darauf gerichtet, den von der Privatklägerin geleisteten Widerstand zu überwinden, um den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Mithin wendete der Beschuldigte zweifellos ein grösseres Mass an

- 22 - körperlicher Kraft auf, als es zum blossen Vollzug des Aktes notwendig gewesen wäre. Dementsprechend ist das Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in objektiver Hinsicht gegeben. In subjektiver Hin- sicht ist sodann erstellt, dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr mit der Pri- vatklägerin zu vollziehen beabsichtigte, wobei er sich über den für ihn klar erkenn- baren Willen, der seitens der Privatklägerin sowohl verbal geäussert wurde und sich auch in der körperlichen Abwehr des Beschuldigten manifestierte, hinweg- setzte. Damit handelte er ohne Weiteres direktvorsätzlich. 2.3. Der Beschuldigte liess nur aufgrund der anhaltenden Gegenwehr der Pri- vatklägerin schliesslich von ihr ab und es kam nicht zum Vollzug des Geschlechts- verkehrs. Die Schwelle zum strafbaren Versuch hat der Beschuldigte jedoch längs- tens überschritten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_232/2022 vom 22. Juli 2024 E. 2.2.5). 2.4. Hinsichtlich des zuvor erfolgten Entblössens des Penis durch den Beschul- digten gilt es zu bemerken, dass dieser Sachverhaltsabschnitt nicht als eigenstän- dige Handlung bzw. sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB ange- klagt ist (vgl. Urk. 77 S. 3 f.), wobei auch kein konkretes Nötigungsmittel in der An- klageschrift umschrieben wird. Vielmehr ist diese Handlung des Beschuldigten als Auftakt zur anschliessenden versuchten Vergewaltigung – und entsprechend als Tateinheit mit dieser – zu werten, da er mit dieser Handlung seinen konkludent er- klärten Willen zur Vornahme des Geschlechtsakts zum Ausdruck brachte, ehe er kurz darauf zur Tat schritt. 2.5. Damit hat sich der Beschuldigte – mangels Rechtfertigungs- und Schuld- ausschlussgründen – der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

3. Sexuelle Nötigung 3.1. Die rechtstheoretischen Grundlagen zum Tatbestand der sexuellen Nöti- gung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB wurden seitens der Vorinstanz korrekt dargelegt (Urk. 89 S. 24 ff.), sodass darauf verwiesen werden kann. Zu präzisieren

- 23 - ist, dass als sexuelle Handlung im Sinne der Bestimmung alle Verhaltensweisen gelten, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind, soweit der Täter das Opfer in irgendeiner Form körperlich in den Vorgang mitein- bezieht. Irrelevant ist, ob der Täter die Handlungen selber vornimmt oder das Opfer dazu nötigt, solche an sich selbst, am Täter oder an einer Drittperson vorzunehmen (BGE 148 IV 234 E. 3.3 [übers. In Pra 111 (2022) Nr. 69]; Urteile des Bundesge- richts 6B_922/2025 vom 5. März 2026 E. 1.3.2; 6B_513/2025 vom 10. Februar 2026 E. 3.3.2; MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Band II, 4. Aufl. 2019, N 46 zu Art. 189 StGB; TRECHSEL/BERTOSSA, Praxiskommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, N 8 zu Art. 189 StGB). 3.2. Hingegen erweisen sich die im ersten Sachverhaltsabschnitt in der Ankla- geschrift umschriebenen und erstellten Tathandlungen (Küssen am Hals, Anfassen der Brust und Eindringen mit dem Finger) als eigenständige und zeitlich vorgela- gerte Handlungen, die nicht als blosse Begleiterscheinung der versuchten Verge- waltigung zu betrachten sind, sodass dieser Abschnitt des Anklagesachverhalts als Gesamtheit einer separaten rechtlichen Würdigung zu unterziehen ist. 3.3. Der Beschuldigte hat gemäss erstelltem Sachverhalt die Privatklägerin von hinten stehend mit dem Arm umfasst und am Oberarm festgehalten. Anschliessend fasste er ihr unter dem Pullover – aber über dem T-Shirt bzw. Unterhemd – an die Brust, griff ihr hernach in die Hose und drang mit mindestens einem Finger in ihre Vagina ein. Indem der Beschuldigte die auf dem Stuhl sitzende Privatklägerin mit seinem Arm umklammerte und festhielt, wendete er – mit der Vorinstanz (Urk. 89 S. 30) – ein grösseres Mass an körperlicher Kraft auf. Das Küssen am Hals, das Anfassen der Brust sowie das Einführen des Fingers bzw. der Finger stellen sodann ohne Weiteres sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB dar. Die Privatklägerin gab sodann verbal kund, dass sie die Berührungen des Beschuldig- ten nicht wollte, und forderte ihn zum Aufhören auf. Hinzu kommt, dass sich die Privatklägerin auch physisch zur Wehr setzte, indem sie ihre Ellenbogen einsetzte, um den Beschuldigten wegzudrücken bzw. wegzustossen. Der Beschuldigte setzte sich über die klar bekundete Ablehnung wissentlich und willentlich hinweg, mithin handelte er direktvorsätzlich.

- 24 - 3.4. Nach dem Gesagten hat sich somit der Beschuldigte – mangels Rechtfer- tigungs- und Schuldausschlussgründen – der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht.

4. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte in Ergänzung des rechtskräftigen Schuld- spruchs wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz der versuchten Ver- gewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen. V. Strafe / Widerruf / Vollzug

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu 36 Monaten Freiheitsstrafe sowie unter Einbezug des Widerrufs des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. März 2020 ausgefällten Strafe zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 40.– als Gesamtstrafe verurteilt. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 25. Januar 2017 ausgefällten Geldstrafe hat sie verzichtet (Urk. 89 S. 35 ff. u. 61). 1.2. Die Verteidigung beantragt eine als Gesamtstrafe ausgefällte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelge- setz, wobei auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. März 2020 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– infolge des von ihr begehrten Freispruchs nicht einzutreten sei (Urk. 78; Urk. 137 S. 3). 1.3. Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen und hat sich unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots nicht daran zu orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (Urteile

- 25 - des Bundesgerichts 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026 E. 1.2; 6B_461/2025 vom

19. Januar 2026 E. 3.5.2; 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 5.5.2; 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.3.4). Vorliegend hat einzig der Beschul- digte Berufung erhoben, sodass das Verschlechterungsverbot gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO grundsätzlich zum Tragen kommt. Aufgrund der seit dem vorinstanz- lichen Urteil erwirkten rechtskräftigen Verurteilung (vgl. Urk. 131/1) findet das Ver- schlechterungsverbot jedoch lediglich eingeschränkt Anwendung (BGE 147 IV 167 E. 1.5.4; 142 IV 89 E. 2.2 f. = Pra 105 [2016] Nr. 102). 1.4. Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldig- ten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Guns- ten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige "reformatio in peius" vorliegt, ist das Dispositiv (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.5.2; 142 IV 129 E. 4.5; je mit Hinweisen). Dementsprechend hindert (auch) dieser Grundsatz die Berufungsinstanz nicht daran, im Rahmen des von ihr pflichtgemäss auszuübenden Ermessens einzelne Strafzumessungsfakto- ren anders als die erste Instanz zu gewichten oder aber eine höhere als die von der ersten Instanz ausgefällte (Gesamt-)Strafe festzusetzen respektive als angemes- sen zu erachten, solange sich dies nicht in einer härteren Sanktion niederschlägt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 5.5.2; 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.3.4). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht be- kannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Können sich diese Tatsachen auf die Rechtsfolgen auswirken, entscheidet die Berufungsinstanz insoweit unab- hängig von Parteianträgen. Bisher unbekannte Tatsachen im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO sind beispielsweise die persönlichen oder wirtschaftlichen Ver- hältnisse, die für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 4 StGB massgebend sind, oder eine nach dem erstinstanzlichen Urteil ergan- gene erneute Verurteilung, die hinsichtlich der Legalprognose beim bedingten Strafvollzug als "Novum" zu berücksichtigen ist (BGE 147 IV 167 E. 1.5.4; 142 IV 89 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2024 vom 30. August 2024 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Ob die Tatsache vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil ent- stand ("echtes" bzw. "unechtes" Novum), ist nicht relevant (BGE 144 IV 198 E. 5.3).

- 26 - Ausschlaggebend ist alleine, ob sich die Tatsache den Akten entnehmen liess, wel- che der Vorinstanz vorlagen (LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 21 zu Art. 391 StPO; vgl. auch Urteil des Bun- desgerichts 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 3.3). Den Parteien ist vor An- wendung von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO zwingend das rechtliche Gehör zu ge- währen (BGE 142 IV 89 E. 2.3 = Pra 105 (2016) Nr. 102).

2. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat sich zu den theoretischen Grundlagen der Strafenbildung kor- rekt geäussert, sodass auf ihre entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 89 S. 23 ff.). Ebenfalls kann auf die vom Bundesgericht wiederholt dar- gelegten Grundsätze der Strafzumessung und die an sie gestellten Begründungs- anforderungen (BGE 149 IV 217 E. 1.1; [übers. in Pra 111 (2022) Nr. 17]; 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.) verwiesen werden.

3. Strafrahmen Wie bereits dargelegt (vorne E. IV./1.2) beträgt der Strafrahmen der Vergewalti- gung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und derjenige der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Der Strafrahmen für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Es bestehen vorliegend trotz des Versuchs keine aussergewöhnlichen Umstände, die ein Ver- lassen des ordentlichen Strafrahmens nahelegen würden.

4. Retrospektive Konkurrenz 4.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip soll damit auch bei retrospekti-

- 27 - ver Konkurrenz gewährleistet werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung greift das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB allerdings nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Bei ungleichartigen Strafen scheidet die Bildung einer Gesamtstrafe aus (BGE 147 IV 241 E. 3.2 [übers. in Pra 111 (2022) Nr. 17]; 141 IV 61 E. 6.1.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.1.2). Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung einer Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz. Das Zweitgericht ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Ent- scheides zu ändern (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 120 E. 5.2). 4.2. Die durch das Zweitgericht hypothetisch zu bildende Gesamtstrafe setzt sich zusammen aus der rechtskräftigen Grundstrafe und den für die neuen Taten festzusetzenden Einzelstrafen. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte ange- messen zu erhöhen. Anschliessend ist von der gebildeten Gesamtstrafe die Grund- strafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt dagegen der Einzel- oder Ge- samtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen und die infolge Asperation ein- tretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen. Dies ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grunds- trafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstra- fenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Es ist nicht eine Neube- wertung der Grundstrafe vorzunehmen und die Zusatzstrafe an dieser Einschät- zung auszurichten. Das Ermessen des die Zusatzstrafe aussprechenden Gerichts beschränkt sich auf die von ihm vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräfti- ger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe. Könnte das die Zusatzstrafe aussprechende Gericht selber bestimmen, wel- che Strafe es anstelle des Erstgerichts ausgesprochen hätte, wenn ihm alle Delikte bekannt gewesen wären, würde es faktisch – und nicht nur hypothetisch – in die Rechtskraft des Ersturteils eingreifen und statt einer Zusatzstrafe eine nachträgli-

- 28 - che Gesamtstrafe ausfällen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.4.2; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.3 [nicht publ. in BGE 146 IV 311]; je mit Hinweisen). 4.3. Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Krimina- lität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgese- hen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis 6 Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 147 IV 241 E. 4.3.2 [übers. in Pra 111 (2022) Nr. 17]; 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). Es hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Ge- samtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 147 IV 241 E. 4.3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2, 3.3.4 und 3.5.4; 142 IV 265 E. 2.3.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht hat sich zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat

– nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum es für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Die auszusprechende Gesamtstrafe basiert auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen. Bei der Bemessung der hypo- thetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Erst nachdem es sämtliche Einzelstrafen festgesetzt hat, kann das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3, 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_769/2023 vom

13. Mai 2025 E. 3.1.2; 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 6.2.2; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1). Ferner ist festzuhalten, dass das Gericht beim Aus- sprechen einer Strafe zuerst die Art der Strafe bestimmt und danach das Strafmass festsetzt. Bei der Wahl der Strafart trägt es neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine

- 29 - soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass mehrere De- likte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer be- straft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.1.2; 6B_355/2021 vom

22. März 2023 E. 3.3; 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Dabei hält das Bundesgericht fest, dass der neue Art. 34 StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018), nach welchem die Gelds- trafe mindestens 3 und höchstens 180 Tagessätze beträgt, das Sanktionensystem insofern verschärft, als es den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt und denjenigen der Freiheitsstrafe entsprechend ausdehnt (BGE 147 IV 241 E. 4). Nach neuerer Rechtsprechung darf in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB immerhin dann eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Ein- zeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte ge- eignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.5.4; 6B_180/2023 vom

27. Juni 2024 E. 4.3.3; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). 4.4. In Bezug auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass anhand der neu zu beurteilenden Delikte eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Mai 2025 festzulegen ist, sofern es sich um gleichartige Strafen handelt. Der Beschuldigte wurde damit rechtskräftig wegen Hinderung einer Amts- handlung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 90.– bestraft (Urk. 131/1).

- 30 -

5. Konkrete Strafzumessung 5.1. Tatkomponente betreffend versuchte Vergewaltigung 5.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es zu bemerken, dass zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten eine lose Bekanntschaft bestand und der Vorfall in der Wohnung der Privatklägerin stattfand. Erschwerend fällt zunächst ins Gewicht, dass der Beschuldigte über eine längere Dauer mit der Privatklägerin ge- rungen und sämtliche ihrer Abwehrversuche verbaler und physischer Natur (zu- nächst) ignorierte und sich sein Verhalten im Verlauf der Nacht zuspitzte bzw. in der versuchten Vergewaltigung der Privatklägerin mündete. Der Beschuldigte war der Privatklägerin körperlich überlegen, wobei das seitens des Beschuldigten an- gewandte Nötigungsmittel in Form des Runterdrückens auf das Sofa objektiv be- trachtet als nicht besonders schwerwiegend bzw. besonders brutal zu bezeichnen ist. Das vom Beschuldigten gewählte Vorgehen war jedenfalls geeignet, bei der Privatklägerin eine erhebliche Angst und ein Gefühl des Ausgeliefertseins hervor- zurufen, zumal der Übergriff in ihrer Wohnung erfolgte und damit ihr Sicherheitsge- fühl und das Gefühl von Geborgenheit erheblich beeinträchtigt wurde. Bei ihr wurde infolge des Übergriffs denn auch ein posttraumatisches Belastungssyndrom aus- gelöst (Urk. 66 S. 3), wobei sie – abgesehen von einem Hämatom am rechten Oberschenkel (vgl. Urk. 5/1 S. 8 F/A 54) – keine körperlichen Verletzungen erlitt. Mit der Vorinstanz ist sodann von einer spontanen, nicht von langer Hand geplanten Tat auszugehen. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Beschuldigte das Ko- kain nicht, wie von der Privatklägerin gefordert, in den Briefkasten legte, sondern zu ihr in die Wohnung brachte. Die objektive Tatschwere wiegt nach dem Gesagten

– vorab ausgehend vom vollendeten Delikt – nicht mehr leicht, sodass sich eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten rechtfertigt. 5.1.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist zu bemerken, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven handelte. Sodann ist festzuhalten, dass er sich zwecks der eigenen sexuellen Befriedigung über den Willen der Privatklägerin hinwegsetzen wollte, was jedoch als tatbestandsimma- nent zu werten ist. Entsprechend vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren.

- 31 - 5.1.3. Strafmindernd ist gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB der Umstand zu berücksich- tigen, dass es bei einem Versuch geblieben ist und es letztlich nicht zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs mit der Privatklägerin kam, wobei dies auf die vehemente verbale sowie körperliche Gegenwehr der Privatklägerin und nicht auf ein Ablassen des Beschuldigten aus freien Stücken zurückzuführen ist. Die Tat befand sich – ein- hergehend mit der Vorinstanz (Urk. 89 S. 37) – durchaus bereits in einer relativ grossen Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg, nachdem der Beschuldigte der Pri- vatklägerin ihre Hose samt Unterhose bis zu den Knien heruntergezogen hatte. Dementsprechend erweist sich eine Reduktion um 6 Monate auf 26 Monate Frei- heitsstrafe als angemessen. 5.2. Tatkomponente betreffend sexuelle Nötigung 5.2.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte die Privatklägerin trotz ihrer vorgängig erklärten Ablehnung seiner Avancen am Hals küsste, mit der Hand unter dem Pullover (aber über dem T-Shirt bzw. Un- terhemd) an die Brust fasste und ihr schliesslich in die Hose fasste und mit (min- destens) einem Finger in ihre Vagina eindrang, nachdem er sie von hinten stehend mit dem Arm umfasst und am Oberarm festgehalten hatte. Der Beschuldigte über- wand jedenfalls die Gegenwehr der Privatklägerin, welche mit den Ellenbogen ver- suchte, den Beschuldigten wegzudrücken bzw. wegzuschieben, wobei der Be- schuldigte objektiv betrachtet nicht übermässig gewalttätig vorging, sondern den Überraschungsmoment ausnutzte. Auch hier ist letztlich von einer spontanen, nicht im Voraus geplanten Tat auszugehen. In objektiver Hinsicht erweist sich das Ver- schulden des Beschuldigten als gerade noch leicht, was vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als angemessen erschei- nen lässt. 5.2.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und auch dieser Tat lag das rein egoistische Motiv des Beschuldigten der eigenen se- xuellen Befriedigung zu Grunde. Mithin vermag das subjektive Tatverschulden das objektive nicht zu relativieren, sodass es bei isolierter Betrachtung bei einer Frei- heitsstrafe von 16 Monaten bleibt.

- 32 - 5.2.3. Nachdem die versuchte Vergewaltigung und die sexuelle Nötigung in ei- nem zeitlich und sachlich engen Zusammenhang stehen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.1.2), erscheint es in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen, die Einsatzstrafe für die versuchte Vergewalti- gung um 8 Monate auf 34 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 5.3. Tatkomponente betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz 5.3.1. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens gilt es zu bemerken, dass der Beschuldigte der Privatklägerin einmalig eine konsumfertige Portion Kokain (50 mg) von mittlerem Reinheitsgrad verkaufte (vgl. Urk. 89 S. 23), sodass in objektiver Hinsicht von einem sehr leichten Verschulden ausgegangen werden kann. 5.3.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, mithin vermag das subjektive Tatverschulden das objektive nicht zu relativieren, sodass sich eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen erweist, nachdem vor dem Hintergrund des zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots ohnehin nur eine Geldstrafe in Frage kommt. Eine Asperation mit den vorstehenden Delikten fällt mangels Gleichartigkeit der Strafen ausser Betracht.

- 33 - 5.4. Täterkomponente 5.4.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Zusam- menfassung durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 89 S. 40 u. 49 ff.). An- lässlich der Berufungsverhandlung ergab sich neu, dass der Beschuldigte aktuell nicht erwerbsfähig ist und Taggelder von monatlich zwischen Fr. 4'300.– und Fr. 4'500.– von der Unfallversicherung erhält. Weiter bedarf er voraussichtlich einer erneuten Hornhauttransplantation, da die im Sommer transplantierte Hornhaut in- zwischen trüb geworden sei. Seine Ehefrau hat sodann Anfangs Februar 2026 ihre Arbeitsstelle verloren und ist beim RAV angemeldet. Weiter leistet sie Angehöri- genpflege für den Sohn des Beschuldigten. Der 6-jährige Sohn besucht den heil- pädagogischen Kindergarten und wird voraussichtlich im Sommer in die 1. Klasse der heilpädagogischen Schule eintreten (Prot. II S. 11). Insgesamt wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral aus. 5.4.2. Der Beschuldigte weist zwei (betreffend Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz teilweise einschlägige) Vorstrafen auf, mit welchen er zu (teil-) bedingten Geldstrafen verurteilt worden ist, wobei eine aus dem Jahr 2020 datiert und im Tatzeitpunkt nicht sonderlich lang zurückliegt (Urk. 128). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte während der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 25. Januar 2017 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. März 2020 jeweils angesetzten (und verlängerten) Probezeit delinquierte. Dies spricht für eine gewisse Unbelehrbarkeit und Renitenz des Beschuldigten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens er- neut delinquierte, wobei diese Tat mit Strafbefehl vom 23. Mai 2025 rechtskräftig erledigt wurde. Insgesamt sind die Vorstrafen und die Delinquenz während der Pro- bezeit betreffend die Sexualdelikte leicht straferhöhend – im Umfang von gut 10 % – und betreffend das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz merklich straferhöhend – im Umfang von rund 20 % – zu berücksichtigen. 5.4.3. Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigt dementsprechend auch we- der Einsicht noch Reue, was sich strafzumessungsneutral auswirkt.

- 34 - 5.4.4. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe wäre eine Be- strafung mit einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten sowie einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen als der Tat und dem Täter angemessen. 5.4.5. Die seitens der Vorinstanz vorgesehene Tagessatzhöhe im Betrag von Fr. 40.– (vgl. Urk. 89 S. 41 f.) erweist sich angesichts der aktuellen finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten und der Erwerbslosigkeit seiner Ehefrau (vgl. Prot. II S. 12 f.; Urk. 102) als zu hoch, weshalb die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzuset- zen ist. 5.5. Zwischenfazit In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe wäre eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten und einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.– der Tat und dem Täter angemessen. In Nachachtung des Verschlech- terungsverbots hat es jedoch bei der von der Vorinstanz festgelegten Strafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe zu bleiben. Zusammenfassend ist der Beschuldigte so- mit mit 36 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. 5.6. Geldstrafe als Zusatzstrafe 5.6.1. Wie erwähnt ist die Grundstrafe (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 23. Mai 2025) eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Da für die neu zu beurteilenden Taten eine Strafe von Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.– festgelegt wurde und demnach betref- fend die Geldstrafe die gleiche Strafart gegeben ist, kommt eine Zusatzstrafenbil- dung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB in Frage. 5.6.2. Die heute zu beurteilende Tat (Vergehen gegen das Betäubungsmittelge- setz) erweist sich als schwerwiegender. Die neu festgesetzte Geldstrafe von 25 Ta- gessätzen ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips auf 30 Tagessätze zu erhöhen. Von dieser Geldstrafe ist wiederum die rechtskräftige Grundstrafe von 10 Tagessätzen abzuziehen, was eine Zusatzstrafe von 20 Tagessätzen ergibt. Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer

- 35 - Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Mai 2025, zu bestrafen.

6. Widerruf 6.1. Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass die verurteilte Person weitere Straf- taten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann die ver- urteilte Person verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StGB). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt folglich nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche "Schlechtprognose" besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_378/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.1; 6B_1520/2022 vom 5. September 2023 E. 5.2; 6B_355/2021 vom

22. März 2023 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Der Widerruf darf indessen nicht mehr an- geordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Diese Frist wird durch eine erstinstanzliche Verurteilung nicht unterbrochen, sondern läuft bis zum Entscheid in zweiter Instanz weiter, der das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (BGE 143 IV 441 E. 2.2.; Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2022 vom 18. August 2023 E. 4.3.3; 6B_733/2019 vom 15. November 2019 E. 1.4). 6.2. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 89 S. 42), kann der Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 25. Januar 2017 teilbedingt gewährten Vollzugs der Geldstrafe nicht angeordnet werden, da vorlie- gend die am 25. Januar 2017 angeordnete und am 13. März 2020 verlängerte Pro- bezeit am 13. März 2021 abgelaufen ist und seither mehr als drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Dementsprechend ist auf den Antrag betreffend Wider- ruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 25. Januar 2017 gewährten teilbedingten Vollzugs der Geldstrafe nicht einzutreten.

- 36 - 6.3. Hinsichtlich des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

13. März 2020 bedingt ausgesprochenen Vollzugs der Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu Fr. 50.– endete die Probezeit am 13. März 2023. Seither sind über drei Jahre vergangen, ohne dass ein zweitinstanzlicher Entscheid ergangen wäre, so- dass der Widerruf der Vorstrafe nicht mehr angeordnet werden kann. Auf den An- trag betreffend Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

13. März 2020 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe ist ebenfalls nicht ein- zutreten.

7. Vollzug 7.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Vollzug korrekt darge- legt (Urk. 89 S. 44 f.), sodass darauf zu verweisen ist. 7.2. Die heute auszufällende Freiheitsstrafe von 36 Monaten lässt in objektiver Hinsicht gerade noch einen teilbedingten Aufschub des Vollzugs der Strafe zu. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der Beschuldigte in der Vergangen- heit lediglich mit (teil-)bedingten Geldstrafen bestraft wurde und er – abgesehen von knapp einem Monat bereits erstandener Untersuchungshaft – noch keine Frei- heitsstrafe zu gewärtigen hatte (vgl. Urk. 110). Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Beschuldigte am 3. Januar 2025 und damit während laufendem Beru- fungsverfahren erneut delinquierte und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 23. Mai 2025 mit einer unbedingten Geldstrafe bestraft wurde. Diese zusätzlich ergangene Verurteilung ist trotz grundsätzlicher Geltung des strafpro- zessualen Verschlechterungsverbots als neue Tatsachen in die Beurteilung mitein- zubeziehen (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. dazu BGE 147 IV 167 E. 1.5.4; 142 IV 89 E. 2.2 f. = Pra 105 [2016] Nr. 102). Vor diesem Hintergrund besteht gerade noch die berechtigte Hoffnung, dass der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe eine hinreichende Warnwirkung auf den Beschuldigten haben dürfte, um ihn ins- künftig von weiteren Straftaten abzuhalten. Dem Beschuldigten ist bezüglich der Freiheitsstrafe mithin, im Sinne einer letzten Chance, dann eine ausreichend gute Prognose zu stellen, wenn die vorliegend neu auszufällende Geldstrafe und ein Teil der Freiheitsstrafe vollzogen werden. Nachdem der Beschuldigte mit 36 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen ist, er eine gewisse Renitenz offenbart, er während lau-

- 37 - fendem Berufungsverfahren erneut straffällig wurde, was eine erhebliche Unbelehr- barkeit zeigt, und er sich weder einsichtig noch reuig zeigte, ist dem Verschulden des Beschuldigten mit einem höheren unbedingten Strafanteil als dem gesetzlichen Minimum von 6 Monaten angemessen Rechnung zu tragen, sodass er auch genü- gend beeindruckt wird. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der mit Strafbefehl vom 23. Mai 2025 unbedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen Bagatellcharakter zukommt, weshalb sich die von der Vorinstanz vorge- nommene Regelung des teilbedingten Vollzugs weiterhin als angemessen erweist. Demgemäss ist die Freiheitsstrafe im Umfang von 8 Monaten zu vollziehen und im übrigen Umfang von 28 Monaten aufzuschieben ist, wobei die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen ist, während die Geldstrafe zu vollziehen ist.

8. Fazit 8.1. Der Beschuldigte ist im Ergebnis mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, die im Umfang von 8 Monaten vollzogen und deren Vollzug im Umfang von 28 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wird, und mit einer Gelds- trafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Mai 2025, zu bestrafen. Die Geldstrafe ist zu vollziehen. 8.2. Die bereits erstandene Haft ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte befand sich im vorliegenden Verfahren vom 30. März 2021 bis am 15. April 2021 und damit 17 Tage in Untersuchungshaft. Diese ist an die Frei- heitsstrafe anzurechnen. VI. Landesverweisung Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, handelt es sich beim Beschuldigten um ei- nen ausländischen Staatsangehörigen und bei der versuchten Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung um Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h aStGB, sodass der Beschuldigte grundsätzlich des Landes zu verweisen wäre. Die Vor- instanz erkannte vorliegend auf einen schweren persönlichen Härtefall, weil der Be- schuldigte einen autistischen Sohn habe, den er betreue, und ein Landesverweis

- 38 - für das Kindswohl nicht förderlich bzw. aufgrund des vorliegenden Autismus-Spek- trums des Kindes wohl gar schädlich wäre. Die privaten Interessen des Beschul- digten am Verbleib in der Schweiz würden die Fernhalteinteressen überwiegen (Urk. 89 S. 49 ff.). Nachdem vorliegend das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zum Tragen kommt, erübrigen sich diesbezügliche Weiterun- gen zur Frage eines schweren persönlichen Härtefalls und einer allfälligen Interes- sensabwägung. Dementsprechend ist von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. VII. Zivilforderungen 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 600.– zuzüglich 5 % Zins seit 16. November 2020, Fr. 22.10 zuzüglich 5 % Zins seit 3. April 2021 sowie Fr. 1'313.20 zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juli 2022 (mittlerer Verfall) an die Privatklägerin verpflichtet, wobei diese im Mehrbetrag mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen wurde, und ihr eine Ge- nugtuung von Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 18. Oktober 2020 zugesprochen wurde (Urk. 89 S. 54 ff.). 1.2. In Bezug auf die adhäsionsweise geltend zu machende Zivilklage im Straf- verfahren gemäss Art. 122 StPO gilt die Dispositionsmaxime (vgl. für die Rechts- mittelinstanz Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO). Somit darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Nachdem gegen die vorinstanzliche Regelung des Zivilpunkts einzig der Beschul- digte unter Antrag auf Abweisung sämtlicher privatklägerischer Adhäsionsbegeh- ren ein Rechtsmittel erhoben hat (Urk. 91 S. 2; Urk. 92: Urk. 95; Urk. 96), ist bei der Beurteilung der Zivilforderungen im Berufungsverfahren das Verschlechterungs- verbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu beachten.

2. Schadenersatz 2.1. Hinsichtlich der Schadenersatzforderung der Privatklägerin ist festzuhal- ten, dass der Beschuldigte der versuchten Vergewaltigung und der sexuellen Nöti-

- 39 - gung schuldig zu sprechen ist. Dementsprechend ist das Erfordernis der Wider- rechtlichkeit im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR gegeben. Dabei handelte der Beschul- digte vorsätzlich und somit auch im zivilrechtlichen Sinn schuldhaft. Auch der na- türliche Kausalzusammenhang zum widerrechtlichen Verhalten des Beschuldigten ist gegeben. 2.2. Mit Eingaben vom 30. Juni 2025 und vom 10. März 2026 ersuchte die Ver- treterin der Privatklägerin um Gutheissung des ergänzenden Schadenersatzbegeh- rens. Zur Begründung führt sie aus, der Privatklägerin seien weitere Kosten für die psychiatrische Therapie in Höhe von Fr. 857.– bzw. Fr. 1'237.70 aus Selbstbe- halt/Franchise erwachsen. Die Behandlung benötige sie direkt kausal wegen des Verhaltens des Beschuldigten noch immer regelmässig, durchschnittlich einmal im Monat (Urk. 113; Urk. 125). 2.3. Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung die Abweisung der privatklägerischen Schadenersatzforderung infolge Freispruchs beantragt, ohne sich substantiiert mit dieser auseinanderzusetzen (Urk. 137 S. 26). 2.4. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 89 S. 54) liegt der Schaden in der unfreiwilligen Vermögensverminderung für die Kos- ten für die anwaltliche Erstberatung von Fr. 600.– (Urk. 66 S. 2; Urk. 69/2), das Schlafmedikament Redormin von Fr. 22.10 (Urk. 66 S. 2; Urk. 69/1) und die Be- handlung im Ambulatorium Römerhof von gesamthaft Fr. 1'313.20 (Selbstbehalt und Franchise Krankenkasse; Urk. 66 S. 2; Urk. 69/5-23), die jeweils ausgewiesen und damit der Privatklägerin samt Zins zu erstatten sind. Nachdem die Privatkläge- rin ihre Berufung zurückgezogen hat, ist das Schadenersatzbegehren gestützt auf die Dispositionsmaxime sowie aufgrund des Verschlechterungsverbots im Mehrbe- trag auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Genugtuung 3.1. Was die Genugtuungsforderung der Privatklägerin betrifft, so steht zu- nächst unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ausser Frage, dass sie angesichts der (versuchten) sexuellen Übergriffe eine schwere Persönlichkeitsver-

- 40 - letzung erlitten hat, welche ihr einen Genugtuungsanspruch verleiht (Urk. 89 S. 55; Urk. 66 S. 3 ff.). 3.2. Auch hinsichtlich der Genugtuungsforderung beantragt der Beschuldigte gestützt auf den von ihm begehrten Freispruch deren Abweisung, ohne dass er sich substantiiert mit dieser auseinandersetzt (Urk. 137). 3.3. In Bezug auf die Genugtuung gilt in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Er- wägungen (Urk. 89 S. 56) zu bemerken, dass die Privatklägerin Opfer einer ver- suchten Vergewaltigung und einer sexuellen Nötigung wurde, wobei der Beschul- digte die Privatklägerin in ihren eigenen vier Wänden körperlich anging und ihre massive Gegenwehr zu überwinden versuchte bzw. überwand, was einen erhebli- chen Eingriff in ihr Sicherheitsgefühl darstellt. Aufgrund des Übergriffs erlitt die Pri- vatklägerin eine posttraumatische Belastungsstörung, welche durch die entspre- chenden Berichte dokumentiert ist, und in deren Folge sie sich in psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung begab (Urk. 69/24/1-3; Urk. 74; Urk. 125; Urk. 126/1-2). Nach dem Gesagten trägt die von der Vorinstanz festgesetzte Ge- nugtuung von Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 18. Oktober 2020 der erlittenen immateriellen Unbill angemessen Rechnung und ist daher zu bestätigen, zumal auch diesbezüglich das Verschlechterungsverbot sowie die Dispositionsmaxime zu beachten sind. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine Änderung des Urteils der Vorinstanz. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte Leistungen seitens der Sozialversicherungsbehörden erhält und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Kosten in absehbarer Zukunft nicht einbringlich sein könnten, rechtfertigt sich – ent- gegen dem Antrag der Verteidigung (Urk. 137 S. 27; Prot. II S. 7) – kein Kostener- lass im Sinne von Art. 425 StPO bzw. ist den finanziellen Verhältnissen des Be- schuldigten erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung zu tragen. Demzufolge

- 41 - ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 13 und 14) vollumfänglich zu be- stätigen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 3 StPO). 2. 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt ins- besondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestell- ten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 4.2; 7B_168/2022 vom 25. März 2024 E. 4.2.1). Aus- nahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für die Fälle vor, dass die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der angefochtene Entscheid nur un- wesentlich abgeändert wurde. 2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'500.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen und das erstinstanzliche Urteil ist auch im Übrigen praktisch vollumfänglich zu bestätigen. Angesichts des Rückzugs der Berufung der Privatklägerin während laufender Frist zur Berufungserklärung ist ihr gegenüber praxisgemäss auf eine Kostenauflage zu verzichten. Somit sind die Kosten des Be- rufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung – vollumfäng- lich dem Beschuldigten aufzuerlegen, wobei sich aus den vorstehend erwähnten Gründen (vorstehend E. 1.) derzeit keine Abschreibung der Verfahrenskosten rechtfertigt. Vielmehr können allfällige knappe finanzielle Verhältnisse des Beschul- digten auch beim Kostenbezug (Art. 425 StPO) berücksichtigt werden. 2.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 10'519.25 (inkl. MWST) geltend (Urk. 136). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Berufungsverhandlung, welche rund 1 ½ Stunden dauerte (zzgl. Weg zum Ver-

- 42 - handlungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten), und unter Hinweis, dass der geltend gemachte Aufwand für die Eingaben vom 26. Juni 2025 und 7. Juli 2025 im Zusammenhang mit der Verschiebung der Berufungsverhandlung vom 9. Juli 2025 übermässig hoch erscheint, erweist es sich angemessen, die amtliche Vertei- digung pauschal mit insgesamt Fr. 9'000.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.5. Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 2.6. Die Rechtsvertretung der Privatklägerin macht im Berufungsverfahren Auf- wendungen in der Höhe von Fr. 500.– (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Zur Be- gründung führt sie aus, sie habe Aufwand von zwei Stunden zu Fr. 220.– sowie Auslagen für Kopien und Porti von insgesamt Fr. 34.– gehabt (Urk. 125 S. 2), was sich unter Berücksichtigung der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung für die Prüfung der Zweitberufung und der Erklärung der Berufung als angemessen erwei- sen. Dementsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin ge- mäss Art. 436 Abs. 1 StPO und Art. 433 StPO eine Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Zweitberufung der Privatklägerin wird Vormerk genom- men.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 29. Mai 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz), 8 und 9 (Sicherstel- lungen), 10 (Vernichtung Spurenmaterial) und 15 (Nichteintreten Entschädi- gungsantrag) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 43 -

4. Gegen die Dispositivziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in  Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB. 

2. Auf den Antrag betreffend Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm vom 25. Januar 2017 gewährten teilbedingten Voll- zugs der Geldstrafe im Umfang von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.– wird nicht eingetreten.

3. Auf den Antrag betreffend Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 13. März 2020 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird nicht eingetreten.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 17 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Mai 2025.

- 44 -

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 28 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate, wovon 17 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

6. Die Geldstrafe wird vollzogen.

7. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ folgende Be- träge als Schadenersatz zu bezahlen: Fr. 600.– zuzüglich 5 % Zins seit 16. November 2020,  Fr. 22.10 zuzüglich 5 % Zins seit 3. April 2021 sowie  Fr. 1'313.20 zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juli 2022 (mittlerer Verfall).  Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwie- sen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 6'000.– zu- züglich 5 % Zins seit 18. Oktober 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

10. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 13 und 14) wird bestätigt.

11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST).

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.

- 45 -

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 500.– (inkl. 8,1 % MWST) zu be- zahlen.

14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan-  den der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan-  den der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 

15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 46 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 1. April 2026 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller M.A. HSG Eichenberger Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.