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SB240473

Mehrfache Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, eventualiter mehrfache Geldwäscherei

Zürich OG · 2025-08-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 12. August 2020 wurde der Beschuldigte vom angeklagten Vorwurf ("Geldwäscherei, eventualiter mehrfa- che Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug") freigesprochen. Die Kontosperre des Privatkontos des Beschuldigten wurde aufgehoben und die Zivilansprüche des Vereins A._____ (nachfolgend: Privatkläger) wurden auf den Zivilweg verwiesen. Weiter sprach das Einzelgericht dem Beschuldigten eine Entschädigung in Höhe von Fr. 17'400.– für seine anwaltliche Verteidigung zu (Urk. 44 S. 21). Gegen dieses Urteil meldete der Privatkläger 2 am 19. August 2020 rechtzeitig Be- rufung an und liess am 5. November 2020 fristgerecht die schriftliche Berufungser- klärung folgen (Urk. 38, Urk. 49/1, Urk. 47). Der mit Präsidialverfügung vom

9. November 2020 einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 10'000.– wurde innert Frist geleistet (Urk. 50, Urk. 52). Die Staatsanwaltschaft verzichtete innert gesetzter Frist ausdrücklich (Urk. 55) und der Privatkläger stillschweigend auf Anschlussberufung. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2021 wurde die Staatsanwaltschaft eingeladen, die Anklageschrift zu ergänzen bzw. zu korrigieren (Urk. 62). Mit Eingabe vom

E. 4 Massgebliche Kontobewegungen

E. 4.1 Bargeldbezüge vom August 2014 Am 31. Juli 2014 gingen auf dem ZKB-Konto des Beschuldigten, welches zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben von Fr. 1'452.12 aufwies, zwei Einzahlungen des Privatklägers über Fr. 2'300.– und Fr. 5'000.– ein. Damit wies das Konto neu einen Saldo von Fr. 8'752.12 auf (Urk. 6/4). Am 4. August 2014 erfolgte mit der ZKB-Maestro Karte 5 ein Bezug über Fr. 4'000.– und Fr. 2'800.– (Urk. 6/4). Am 6. August 2014 erfolgten vom ZKB-Konto weitere Bezüge mit der ZKB-Maestro Karte über Fr. 4'000.– und Fr. 1'400.–. Das Konto befand sich danach mit Fr. 3'997.88 im Minus (Urk. 6/4). Aus dem Umstand, dass die Bezüge über die Maestro-Karte erfolgten, ist zu schliessen, dass die Ehefrau des Beschuldigten die Abhebungen vornahm. Es ist nicht erwiesen, dass der Beschuldigte von den Zahlungseingängen Kenntnis haben musste bzw. seine Ehefrau dazu angehalten hatte, mit die Beträge abzuheben. Der Anklagesachverhalt lässt sich insofern nicht erstellen.

E. 4.2 Bargeldbezug vom Mai 2015 Am 15. Mai 2015 erfolgten durch den Privatkläger zwei Einzahlungen auf das UBS- Konto des Beschuldigten im Betrag von Fr. 2'300.– und Fr. 5'000.–. Der neue Kontosaldo betrug in der Folge Fr. 7'218.48 (Urk. 6/9). Am 22. Mai 2015 erfolgte ein Bargeldbezug bei der UBS in G._____ über Fr. 7'029.– (Urk. 6/9). Wie erwähnt hat die Ehefrau des Beschuldigten keine Vollmacht über das UBS-Konto und befinden sich die entsprechenden Karten beim Beschul- digten. Folglich ist erstellt, dass der Beschuldigte selbst diesen Bezug gemacht hat und das Geld an seine Schwester weitergeleitet hat. Dies hat der Beschuldigte aus- drücklich anerkannt (Urk. 3/1 F/A 31: "Für die UBS hatte ich die Bankkarten auf mir. Ich muss es also abgehoben haben und gehe davon aus, dass ich das Geld D._____ übergeben habe.").

- 14 -

E. 4.3 Überweisung durch H._____ am 14. Juli 2015 Am 14. Juli 2015 erfolgte durch H._____ eine Einzahlung auf das ZKB-Konto des Beschuldigten über einen Betrag in Höhe von Fr. 7'300.–, welches in der Folge einen Saldo von Fr. 8'225.47 aufwies. Zum Hintergrund der Zahlung gefragt, führte der Beschuldigte aus, dass H._____ seine Schwester nie erreicht habe. Er (der Beschuldigte) sei mit ihm befreundet und von ihm darauf angesprochen worden, dass er Geld von seiner Schwester bekommen hatte. Der Beschuldigte erklärte, es habe ihn überrascht, dass er auch Geld für sie entgegen genommen habe und er habe ihn (H._____) darauf ange- sprochen. Dieser habe gesagt, sie habe ihn darum gebeten, niemandem etwas da- von zu sagen, aber er erreiche sie nie und habe ihr deshalb das Geld nie geben können. Deshalb habe der Beschuldigte ihm gesagt, er solle ihm das Geld über- weisen, er würde es ihr dann aushändigen (Urk. 3/1). Die drei Bargeldbezüge vom nächsten Tag (15. Juli 2015) erfolgten zweimal über die Maestro-Karte (Fr. 3'700.– und Fr. 48.–) und einmal über eine gewöhnliche Auszahlung (Fr. 3'000.–). Der Beschuldigte erklärte am 9. März 2017 bei der Polizei, diese Bezüge selbst vorgenommen zu haben: "Es gab sicher einen Grund dafür, warum ich diese drei Beträge abgehoben habe. Ich habe jetzt gerade auf meiner Bank App nachgesehen und festgestellt, dass ich die Fr. 3'700.– bereits am 14.7. bezogen habe. Es kann also mit der Limite zu tun gehabt haben, dass ich drei Beträge abhob. Das Geld habe ich an meine Schwester gegeben." (Urk. 3/1 F/A 36). Obwohl die Maestro-Karte von der Ehefrau des Beschuldigten benutzt wird, hat der Beschuldigte diesbezüglich anerkannt, die Bezüge selbst getätigt zu haben. Selbst wenn der Bezug der Maestro-Karte von der Ehefrau des Beschuldigten erfolgt wäre – wovon vorliegend nicht ausgegangen wird –, wäre dieser Bezug dem Beschuldigten zuzurechnen. Dieser hat nach eigenen Aussagen die Überweisung von H._____ selbst an sich veranlasst, um die Gelder an seine Schwester weiter- zuleiten. Er hätte seine Ehefrau über das für seine Schwester bestimmte Geld

- 15 - orientiert haben müssen, andernfalls seine Ehefrau das Geld nicht abgehoben hätte. Mithin hätte er sie zu diesem Verhalten bestimmt, weshalb – auch wenn er das Geld nicht selbst abhob – als Mittelsfrau die von ihm beabsichtigte Transaktion vorgenommen hätte.

E. 4.4 Bargeldbezug vom September 2015 Am 31. August 2015 erfolgten zwei weitere Einzahlungen des Privatklägers über Fr. 5'000.– und Fr. 2'300.– auf das UBS-Konto des Beschuldigten, welches da- durch neu einen Saldo von Fr. 7'429.48 aufwies. Am 10. September 2015 erfolgte bei der UBS Zürich ein Bargeldbezug über den Totalbetrag von Fr. 7'300.– (vgl. Urk. 6/9). Wie erwähnt ist bei den Bezügen von den UBS-Konten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Beschuldigte selbst den Bargeldbezug tätigte, zumal nie- mand ausser ihm über eine Vollmacht über das Konto verfügte und er die Bank- karten auf sich trug.

E. 4.5 Barbezüge vom September 2016 Am 15. September 2016 überwies der Privatkläger auf das ZKB-Konto des Be- schuldigten Fr. 5'000.– und Fr. 2'300.–. Mit Bezug durch die ZKB Maestro-Karte wurden noch gleichentags Fr. 4'000.– abgehoben. Am 19. September 2016 und am

21. September 2015 erfolgten mittels der ZKB Maestro-Karte weitere Bargeld- bezüge über Fr. 1'500.– bzw. Fr. 1'000.– (Urk. 6/4). Wie eingangs ausgeführt ist davon auszugehen, dass Bezüge mittels Maestro- Karte von der Ehefrau des Beschuldigten getätigt wurden. Es besteht vorliegend kein Anlass zu einer anderen Annahme. Ebenso ist nicht erwiesen, dass der Beschuldigte von den Zahlungseingängen Kenntnis haben musste bzw. seine Ehefrau dazu angehalten hatte, mit die Beträge abzuheben. Der Anklagesach- verhalt lässt sich insofern nicht erstellen.

- 16 -

E. 4.6 Bargeldbezug vom Oktober 2016 Am 14. Oktober 2016 überwies der Privatkläger erneut Fr. 5'000.– und Fr. 2'300.– auf das ZKB-Konto des Beschuldigten. Am 26. Oktober 2016 erfolgte – offenbar am Bankschalter – eine Auszahlung über Fr. 8'000.– (Urk. 6/4). Im Umfang von Fr. 700.– übersteigt der Bezug die Einzahlungen vom 14. Oktober 2016. Jedoch wurde im September 2016 von der Ehefrau des Beschuldigten nicht der volle Be- trag abgehoben, sondern nur Fr. 6'500.– (=Fr. 4'000.– + Fr. 1'500.– + Fr. 1'000.–). Mithin wurde der Betrag von Fr. 800.– im September 2016 nicht abgehoben, welche nunmehr der Abhebung des vom 26. Oktober 2016 teilweise nachgeholt wurde. Beim Bargeldbezug in der Höhe von Fr. 8'000.– ist gestützt auf die Aussage des Beschuldigten, wie erwähnt, davon auszugehen, dass seine Ehefrau den Bezug am Schalter tätigte. Der Sachverhalt ist mithin nicht erstellt. Ferner erfolgte am

27. Oktober 2016 ein weiterer Bargeldbezug vom ZKB-Konto mit der Maestro-Karte über Fr. 2'900.–. Gemäss Aussagen des Beschuldigten erfolgte dieser Bezug wie die Bezüge im August 2014 durch seine Ehefrau, weshalb sich auch hier der Sachverhalt nicht erstellen lässt.

E. 4.7 Bargeldübergabe durch F._____ im November 2014 F._____ sagte am 18. September 2019 in Gegenwart des Beschuldigten aus, er habe ein Telefon von seiner Frau bekommen, welche ihm erzählt habe I._____ habe sie gefragt, ob es möglich sei, Geld auf sein (F._____s) Konto zu überweisen. Als Grund habe sie gesagt, sie müsse in die Ferien und wenn dieses Geld auf ihr Konto überwiesen werde, würde man ihr einen Teil davon abziehen. Er sei erst seit drei, vier Monaten in der Schweiz gewesen und deshalb seiner Frau gesagt, wenn es für sie in Ordnung sei, sei es das für ihn auch. Er habe der Familie von ihr ver- traut und deshalb sei das für ihn alles in Ordnung gewesen. Man habe ein Foto seines Ausweises gebraucht und die Kontonummer. "Später, nach zwei, drei Tagen, kam B._____ (der Beschuldigte) und hat das Geld bei mir in der Wohnung in G._____ abgeholt". Das einzige, was er (F._____) danach ironisch gesagt habe, sei die Bemerkung gewesen, dass der Beschuldigte ihm für diesen Dienst nicht einmal einen "20er" spendiert habe (Urk. 3/6 F/A 16). Der Beschuldigte sei zu ihm

- 17 - in die Wohnung gekommen und dort sieben, acht, höchstens zehn Minuten geblie- ben und er (F._____) habe ihm das Geld gegeben. "Das war es." (Urk. 3/6 F/A 27). Er müsse sich vorgängig bei ihm (F._____) gemeldet haben, er könne sich nicht genau erinnern. Der Beschuldigte habe nichts darüber gesagt, um was es gegan- gen sei. "Es war selbstverständlich, dass es Schulgeld war." (Urk. 3/6 F/A 29). Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung, von F._____ Geld erhalten zu ha- ben. Er wisse nicht, weshalb dieser ihn zu Unrecht belasten sollte (Urk. 3/7 F/A 4 f.). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von F._____ ist erstellt, dass dieser über denselben Mechanismus, der bei den Überweisungen auf die Konten des Beschuldigten zum tragen kam, von der Schwester des Beschuldigten Fr. 7'300.– erhielt. F._____ sagte detailliert und realitätsnah aus, wie der Beschuldigte bei ihm vorbeikam, wie lange er auf das Geld wartete und dass F._____ etwas enttäuscht war, für seine Dienste nicht entlöhnt zu werden. Es sind keine Hinweise dafür er- sichtlich, dass er den Beschuldigten falsch belastete. Mithin ist erstellt, dass der Beschuldigte von F._____ Fr. 7'300.– erhielt und diesen Betrag an seine Schwester weiterleitete. Soweit die Verteidigung dagegen einwendet, es komme auf die Perspektive des Beschuldigten an, welche zu erstellen sei (Urk. 108 S. 8), ist zu bemerken, dass der Beschuldigte ein Treffen und eine Bargeldübernahme von F._____ kategorisch abstritt. Er machte mithin nicht geltend, er sei bei der Bargeldübernahme von einem anderen Grund für die Weiterleitung an seine Schwester ausgegangen. F._____ kann denn auch nicht aussagen, wovon der Beschuldigte ausgegangen sei – dies müsste der Beschuldigte selbst sagen. Aufgrund der übrigen Umstände – namentlich das Abholen von Bargeld zuhanden seiner Schwester – musste der Beschuldigte auch im Kontext mit dem seiner Ehefrau und auf H._____ übergebenen Geld davon ausgehen, dass dieses Geld im gleichen Zusammenhang steht wie das ihm direkt überwiesene Geld. Hinweise dafür, dass er von etwas anderem ausgegangen wäre, bestehen keine und werden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht.

- 18 -

E. 4.8 Barbezüge vom November und Dezember 2016 Am 15. November 2016 überwies der Privatkläger erneut Fr. 5'000.– und Fr. 2'300.– auf das ZKB-Konto des Beschuldigten. Mittels Maestro-Karte wurden am 16. November 2016 Fr. 4'000.– vom Konto abgehoben (Urk. 6/4). Am 30. November 2016 überwies der Privatkläger erneut Fr. 5'000.– und Fr. 2'300.– auf das ZKB-Konto des Beschuldigten. Mittels Maestro-Karte erfolgten am 1. Dezember und am 8. Dezember zwei Barbezüge über Fr. 4'000.– bzw. Fr. 2'400.– (Urk. 6/4). Wie ausgeführt ist davon auszugehen, dass Bezüge mittels Maestro-Karte von der Ehefrau des Beschuldigten getätigt wurden. Ebenso ist nicht erwiesen, dass der Beschuldigte von den Zahlungseingängen Kenntnis haben musste bzw. seine Ehe- frau dazu angehalten hatte, mit die Beträge abzuheben. Der Anklagesachverhalt lässt sich insofern nicht erstellen.

E. 4.9 Fazit Zusammenfassend sind folgende Bargeldbezüge im Kontext mit den vorgängigen Überweisungen des Privatklägers erstellt: Von seinem UBS-Konto bezog der Beschuldigte am 22. Mai 2015 einen Betrag in Höhe von Fr. 7'029.– und am 10. September 2015 einen Betrag in Höhe von Fr. 7'300.–. Vom ZKB-Konto bezog der Beschuldigte am 15. Juli 2015 Bargeldbeträge in Höhe von Fr. 3'700.– und Fr. 3'000.–. Anzumerken ist, dass Fr. 48.– für einen Einkauf bei Coop verwendet wurden und daher nicht zu berücksichtigen sind. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte Fr. 7'300.– von F._____ übernahm. Sämtliche Gelder waren zuvor in deliktischer Weise erwirkt und auf die Konten bzw. an F._____ übertragen worden. Der Beschuldigte hob diese Gelder in Bar ab bzw. übernahm das Bargeld von F._____ und gab sie an seine Schwester weiter. Es

- 19 - resultiert ein Gesamtbetrag von Fr. 28'329.– von deliktisch erlangten Geldern, wel- chen der Beschuldigte seiner Schwester weitergab. Im Übrigen handelt es sich um Bezüge seiner Ehefrau, welche dem Beschuldigten nicht angelastet werden könne. Es bestehen keine Hinweise, dass die Ehefrau des Beschuldigten auf dessen Veranlassung oder in seinem Zusammenwirken handelte. Sie konnte grundsätzlich frei über das Konto verfügen und musste – ab- gesehen von den Geldern von H._____ – nicht mit dem Beschuldigten zusammen- gewirkt haben. Auf die Frage des Vorsatzes des Beschuldigten ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen.

E. 5 Rechtliche Würdigung Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (oder aus einem qualifizier- ten Steuervergehen; gemäss der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung). Mit "Verbrechen" nimmt das Gesetz Bezug auf die technische Definition von Art. 10 Abs. 2 StGB (BSK StGB II-PIETH, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis N 13). Durch die strafbare Handlung wird der Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Verbrechen stammende Beute behindert. Das strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte. Es handelt sich um ein typisches Anschlussdelikt. Der Tatbestand der Geldwäscherei umschreibt ein abstraktes Gefährdungsdelikt; der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.2). In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand einen "doppelten Vorsatz". Der Geldwäscher muss die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte und die Ver- wirklichung des Vereitelungszusammenhangs, der ihm objektiv zur Last gelegt wird, zumindest in Kauf nehmen, d.h. mit einer möglichen Tatbestandsverwirk-

- 20 - lichung einverstanden sein. Die genauen Umstände der Vortat muss der Täter jedoch nicht kennen. Es genügt, dass er mit der Möglichkeit rechnet, das Geld könne aus einem Verbrechen stammen, und dies in Kauf nimmt (vgl. BGE 119 IV 242 E. 2/b m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6S.492/2000 vom 23. Januar 2001 E. 2/b). Weil eine genaue Kenntnis der Vortat nicht erforderlich ist, reicht es zur Annahme der eventualvorsätzlich begangenen Geldwäscherei aus, wenn Ver- dachtsgründe dem Täter die Möglichkeit einer (zumindest nach der Parallelwertung eines juristischen Laien) schwerwiegenden Vortat nahelegen, mithin sich ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen musste und er trotzdem im Sinne des objektiven Tatbestandes der Geldwäscherei handelte (vgl. hinsichtlich der Hehlerei: Urteil des Bundesgerichts 6B_691/2014 vom

E. 8 Zusatzstrafe Da ein Fall einer teilweisen retrospektiven Konkurrenz vorliegt, ist unter Verweis auf die Erwägungen im Urteil vom 24. November 2021 (vgl. E. 6) eine teilweise Zusatzstrafe auszusprechen. Da bereits eine starke Asperation bzw. Reduktion erfolgte, ist von einer weiteren Asperation abzusehen. Der Beschuldigte ist im Er- gebnis mit einer Gelstrafe von 100 Tagessätzen zu bestrafen, teilweise als Zusatz- strafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom

E. 10 Vollzug Vorliegend ist dem Beschuldigten eine gute Prognose zu stellen. Es ist zu erwarten, dass das vorliegende Verfahren dem Beschuldigten Lehre genug sein wird, um sich in Zukunft wohl zu verhalten. Damit sind die Voraussetzungen des bedingten Voll- zugs gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB erfüllt, weshalb der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung der minimalen Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben ist (Art. 44 Abs. 1 StGB).

- 32 -

E. 11 Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 100.– zu bestrafen, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 10. April 2015 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 100.–. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. IV. Zivilansprüche

1. Standpunkte der Parteien Der Privatkläger beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 58'400.– nebst 5% Zins für den Betrag von Fr. 7'300.– seit dem 1. August 2014, für Fr. 7'300.– ab 16. Mai 2015, Für Fr. 7'300.– ab 15. Juli 2015, für Fr. 7'300.– ab 15. Oktober 2015, für Fr. 7'300.– ab 16. November 2016 und für den Betrag von Fr. 7'300.– seit dem 1. Dezember 2016 als Schadenersatz zu bezahlen (Urk. 75 S. 2 = Urk. 111 S. 2 f.). Die Verteidigung beantragt zufolge ihres Antrags auf Freispruch, die Zivilforderung sei auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter lasse sich nicht feststellen, welche Abhebungen durch den Beschuldigten erfolgt seien, weshalb eine Beurteilung im Zivilpunkt nicht möglich sei. Subeventualiter spiele es eine Rolle, ob der Schaden durch die Haupttäterinnen bereits gedeckt worden sei oder nicht. Der Privatkläger habe darzulegen, dass er im Zeitpunkt seiner Klage überhaupt noch geschädigt sei, was nicht geschehen sei (vgl. Urk. 108 S. 16).

2. Rechtliches Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Nach Art. 41 Abs. 1 OR wird zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen wider- rechtlich einen Schaden zufügt. Die Schadenszufügung ist widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, mithin wenn entweder ein

- 33 - absolutes Recht des Geschädigten verletzt (Erfolgsunrecht) oder eine reine Ver- mögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (Verhaltensunrecht). Da das Vermögen kein absolutes subjektives Rechtsgut darstellt, sind Vermögensschädigungen nur rechtswidrig, wenn sie auf einen Ver- stoss gegen eine Verhaltensnorm zurückgehen, die dem Schutz vor solchen Schä- digungen dient (BGE 129 IV 322 E. 2.2.2 S. 325 m.H.). Art. 50 Abs. 1 OR sieht bei Schadensverursachung durch gemeinsames Verschul- den eine solidarische Haftung der Täter vor. Solidarische Haftung bedeutet, dass der Geschädigte nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern kann (s.a. Art. 144 OR). Korrelat dazu ist, dass der be- langte Schädiger gegenüber dem Geschädigten nicht einwenden kann, dass auch Dritte für den gleichen Schaden einzustehen haben (MAZAN, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 50 OR N 15 f.). Gemäss Art. 50 Abs. 3 OR haftet der Begünstigter nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil am Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat. Der Begünstiger (auch der Geldwäscher) tritt im Tatablauf erst nachträglich auf, indem er den bereits eingetretenen Erfolg aufrechterhält. Dadurch, dass sich der Begünstiger schuldhaft am Erfolg der schädigenden Handlung beteiligt, handelt er widerrechtlich und wird für den von ihm mitverursachten Anteil am Schaden dem Geschädigten solidarisch haftbar (Haftpflichtkommentar-FISCHER/ITEN, 2016, Art. 50 OR N 31). In BGE 129 IV 322 erwog das Bundesgericht, durch die Geldwäscherei werde der Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Verbrechen stammende Beute behindert. Das strafbare Verhalten liege in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte, weshalb es sich um ein typisches Anschlussdelikt handle. Aufgrund seiner Stellung im Gesetz schütze der Tat- bestand in erster Linie die Strafrechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs, könne darüber hinaus unter gewissen Umständen aber auch individuelle Rechtsgüter (mit)schützen. Dies sei jedenfalls für diejenigen Fälle zu bejahen, in denen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrührten. Denn hier werde durch die Ver-

- 34 - eitelungshandlung auch unmittelbar die Vermögensinteressen des durch die Vortat geschädigten betroffen (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4 S. 326).

3. Würdigung Gemäss erstelltem Sachverhalt sind dem Beschuldigten folgende Transaktionen zuzurechnen:

- Übernahme von Fr. 7'300.– von F._____ anfangs November 2014 und Wei- tergabe

- Bezug von Fr. 7'029.– vom UBS-Konto am 22. Mai 2015 und Weitergabe

- Bezüge von Fr. 3'700.– und Fr. 3'000.– vom ZKB-Konto am 15. Juli 2015 und Weitergabe

- Bezug von Fr. 7'300.– vom UBS-Konto am 10. September 2015 und Wei- tergabe Diese Gelder waren vorliegend strafrechtlich geschütztes Rechtsgut, rührten sie doch aus dem gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil des Privatklägers und damit aus einer Straftat gegen Individualinteressen her. Gemäss der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Verurteilung wegen damit zusammen- hängenden Geldwäschereihandlungen eine hinreichende Rechtsgrundlage, um den Beschuldigten zu Schadenersatz für die von ihm weitergegebenen Gelder zu verurteilen. Hierfür haftet der Beschuldigte solidarisch mit seinen Vortäterinnen. Soweit die Verteidigung einwendet, der Privatkläger habe nicht nachgewiesen, die Zahlung nicht bereits von den Vortäterinnen erhalten zu haben (Urk. 108 S. 16), ist darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger hierfür nicht beweispflichtig ist. Es ist ein allgemeiner Grundsatz im Prozessrecht, der besagt, dass diejenige Partei, die eine negative Tatsache behauptet (z.B. dass etwas nicht geschehen ist), diese nicht beweisen muss. Es kann vom Privatkläger nicht erwartet werden, zu beweisen, dass er keine Zahlungen erhalten hat. Vielmehr hat die Verteidigung zumindest Anhaltspunkte dafür zu nennen, dass dies geschehen sein könnte. Dies unterlässt sie jedoch. Mithin ist davon auszugehen, dass es sich um eine Spekulation ihrer- seits handelt.

- 35 - Der Beschuldigte ist daher unter solidarischer Haftung mit den Vortäterinnen C._____ und D._____ zu verpflichten, dem Privatkläger die oben aufgeführten Be- träge (ohne F._____) zu bezahlen, zuzüglich jeweils 5 % seit den oben aufgeführ- ten Daten. V. Kontosperre

1. Ausgangslage Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2016 wurde das Privat- konto des Beschuldigten bei der ZKB gesperrt (Urk. 6/1 S. 3). Das sich darauf be- findliche Guthaben betrug Fr. 7'620.03 (Urk. 6/2). Der Vertreter des Privatklägers beantragt, es sei der Saldo des gesperrten Kontos in Anrechnung an die Zivilforderung gemäss Art. 70 oder Art. 73 StGB auf das Konto des Privatklägers zu überweisen (Urk. 75 S. 3 = Urk. 111 S. 11). Demgegen- über fordert die Verteidigung aufgrund des beantragten Freispruchs die Aufhebung der angeordneten Kontosperre (Urk. 76 S. 2 = Urk. 108 S. 16).

2. Verwendung des Bankguthabens Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB spricht das Gericht dem Geschädigten, der durch ein Ver- brechen oder Vergehen einen Schaden erleidet, welcher nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes unter anderem die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten zu (lit. b), wenn anzu- nehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen wird. Dabei kommen nur Vermögenswerte in Frage, welche effektiv gemäss Art. 69 ff. StGB einziehbar sind. Die direkte Verwendung von anderen Vermögenswerten, welche zwar strafrechtlich beschlagnahmt wurden, jedoch mangels Deliktskonnex nicht eingezogen werden können, ist unzulässig (BSK StGB II-BAUMANN, 4. Aufl. 2019, Art. 73 N 15).

- 36 - Gemäss dem oben erstellten Sachverhalt hat der Beschuldigte im Rahmen der ihm zurechenbaren Geldwäschereihandlungen sämtliche Vermögenswerte an seine Schwester weitergeleitet. Zudem befanden sich auf dem Konto auch Gelder aus legalen Quellen. Aufgrund der Vermischung von deliktischem und nicht deliktischen Vermögenswerten kann kein klarer Deliktskonnex mehr eruiert werden. Zudem ist nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte den von ihm verursachten Schaden nicht ersetzen wird, verfügt er doch über Einkommen und Vermögen in Form eines An- teils an seinem Haus. Mithin kann daher eine Einziehung respektive Zusprechung des Guthabens an den Privatkläger nicht erfolgen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Die Kontosperre entspricht der Beschlagnahme einer Forderung (BSK StPO- BOMMER /GOLDSCHMID, 2. Aufl. 2014, Art. 266 N 15). Gemäss Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschä- digungen nötig ist (s.a. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Im Gegensatz zu Art. 73 StGB verlangt diese Bestimmung keinen Deliktskonnex und auch keine voraussichtliche Uneinbringlichkeit. Vielmehr hat das Gericht auf die Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht zu nehmen. Vorliegend verfügt der Beschuldigte über ein Einkommen von monatlich Fr. 6'800.– bis Fr. 7'200.– und seine Ehefrau über ein solches zwischen Fr. 2'100.– und Fr. 2'200.–. Sodann besitzen sie anteilsmässig ein Haus im Wert von Fr. 1.1 Mio. mit einer Hypothek über Fr. 570'000.–. Weiter sind der Beschuldigte und seine Ehe- frau Inhaber weiterer Konten, welche nicht gesperrt wurden. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und seiner Familie erscheint die Beschlagnahme des Guthabens auf dem ZKB-Konto zur Kostendeckung i.S.v. Art. 268 StPO angemessen. Demzufolge ist die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

E. 15 Dezember 2016 angeordnete Kontosperre des Privatkontos des Beschuldigten bei der Zürcher Kantonalbank, IBAN CH1, mit Rechtskraft des vorliegenden Urteils

- 37 - aufzuheben und die Zürcher Kantonalbank ist anzuweisen, den Saldo abzüglich Gebühren auf das Konto des Obergerichts des Kantons Zürich (Postkonto-Nr. 80- 10210-7; IBAN: CH71 0900 0000 8001 0210 7) zu überweisen. Das genannte Gut- haben wird zur Deckung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigungen an den Privatkläger verwendet. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten und Entschädigungen in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kostenauferlegung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ver- fahren richtet sich nach Art. 426 StPO. Demnach trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird und zwischen dem strafbaren Verhalten sowie den Kosten ein Kausalzusammenhang besteht (Art. 426 Abs. 1 StPO). Zwar ist der Beschuldigte der mehrfachen Geldwäscherei schuldig zu sprechen, jedoch kam eine Verurteilung wegen möglicher Beteiligung an den Betrugshand- lungen von C._____ und D._____ aufgrund der Anklage von vornherein nicht in Frage. Die hierfür angefallenen Untersuchungshandlungen erscheinen nicht klar abgrenzbar, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von 3/4 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/4 der Gerichtskasse zu überbinden. Die Gerichtsgebühr für das vorin- stanzliche Verfahren ist dabei auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Nach Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO hat die Privatklägerschaft bei Obsiegen gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwen- dige Aufwendungen im Verfahren. Diese betreffen in erster Linie Anwaltskosten, soweit sie durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Dies ist vorliegend fraglos der Fall. Die geltend gemachten Aufwen- dungen über Fr. 3'000.– erscheinen angemessen, weshalb aufgrund der getroffe- nen Kostenregelung eine um einen Viertel reduzierte Parteientschädigung von

- 38 - Fr. 2'250.– (inkl. MwSt.) resultiert. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in genannter Höhe zu bezahlen. Ausgangsgemäss ist auch dem Beschuldigten eine reduzierte Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a und lit. c StPO). Der erbetene Verteidiger macht Aufwendungen von rund Fr. 14'500.– (ohne Berück- sichtigung der vorinstanzlichen Hauptverhandlung) geltend, bei einem Stunden- ansatz von Fr. 350.– (Urk. 35/9). Bis zur Anklageerhebung fielen Aufwendungen über Fr. 9'141.– (inkl. MwSt.) an (vgl. Urk. 35/9). Der geltend gemachte Stunden- ansatz ist zulässig, soweit sich die Gebühr – wie in der Untersuchung – nach dem erforderlichen Zeitaufwand richtet (§ 3 AnwGebV). Demgegenüber setzt sich die Entschädigung im Hauptverfahren grundsätzlich aus einer festzulegenden Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen, wobei die Grundgebühr für Straffälle vor dem Einzelgericht in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– beträgt (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Vor diesem Hintergrund erscheint die vorinstanzliche zugesprochene (volle) Entschädigung von Fr. 17'000.– als zu hoch, bewegt sich die Gebühr für das erstinstanzliche Verfahren somit doch am obersten möglichen Rahmen. Ausgangs- punkt für die Bemessung nach Pauschalen ist eine Gesamtbetrachtung des Hono- rars im Rahmen des weiten gerichtlichen Ermessens unter Berücksichtigung des konkreten Falles (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_332/2017 vom

E. 18 Januar 2018 E. 2.7.). Mit Blick auf die Entschädigung des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass der Prozessstoff aufgrund des Untersuchungsverfahrens bereits weitgehend bekannt war und der Aktenumfang noch verhältnismässig gering ausfällt. Dennoch kann be- reits anhand der rechtlichen Fragestellungen und der Bedeutung des Falles für den Beschuldigten nicht mehr "bloss" von einem einfachen Standardfall ausgegangen werden. Es rechtfertigt sich daher, von einer hypothetisch angemessenen Pau- schalentschädigung von insgesamt Fr. 15'000.– auszugehen. Dem Beschuldigten ist daher eine um drei Viertel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'750.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

- 39 -

2. Kosten und Entschädigungen im ersten Berufungsverfahren Nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid unterliegt der Berufungs- beklagte erneut im gleichen Umfang im Bezug auf den Schuldpunkt; die Rück- weisung durch das Bundesgericht bewirkt einzig eine Verringerung im ersten Be- rufungsverfahren ausgefällten Sanktion. Die Kostenregelung des erstinstanzlichen Berufungsverfahrens ist daher weiterhin zu übernehmen. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens sind dem Beschuldig- ten zu drei Vierteln aufzuerlegen. Ausgehend von den ausgewiesenen und seitens der Verteidigung insgesamt gel- tend gemachten Aufwendungen für das erste Berufungsverfahren über Fr. 6'445.10 ist dem erbeten verteidigten Beschuldigten ausgangsgemäss aus der Gerichts- kasse eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'600.– (inkl. MwSt.) für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche der Privatklägerschaft auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429-434 StPO, und es gilt hinsichtlich der Entschädigungspflicht der Grundsatz des Obsiegens bzw. Unterliegens (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 6). Da der Beschuldigte zu 3/4 unterliegt, ist er ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Privat- kläger für dessen anwaltliche Vertretung im ersten Berufungsverfahren eine redu- zierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'400.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

3. Kosten und Entschädigungen im zweiten Berufungsverfahren Dass infolge der Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites Berufungsver- fahren durchgeführt werden musste, hat nicht der Beschuldigte zu vertreten. Dem- nach hat die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz zu fallen und sind dessen Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für das zweite Berufungs- verfahren Aufwendungen von 21.95 Stunden sowie Auslagen von Fr. 56.– und "Kleinspesen" von 3% geltend, entsprechend insgesamt Fr. 8'614.50 inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 109).

- 40 - Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG reicht der anwendbare Tarifrahmen für das Verteidigerhonorar im Berufungs- prozess bei Straffällen im kollegialgerichtlichen Zuständigkeitsbereich in der Regel von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Konkret erfolgt die Festsetzung der Entschädi- gungssumme bei einer Honorarbemessung nach Pauschalgebühr so, dass alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzu- setzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die aktuelle Honorarnote der amtlichen Ver- teidigung im zweiten, schriftlich durchgeführte Berufungsverfahren höher ausfällt als im ersten Berufungsverfahren, obwohl keine Verhandlung durchgeführt wurde und nicht mündlich zu plädieren. Der Verteidiger reichte eine 19-seitige Berufungs- erklärung vom 16. Januar 2025 ein, wovon vier Seiten auf das Rubrums, die Anträge, das Inhaltsverzeichnis und das Beilagenverzeichnis entfallen. Die Anträge entsprechen jenen des ersten Berufungsverfahrens mit Ausnahme der höher geforderten Entschädigung (vgl. Urk. 108 S. 2, Urk. 76 S. 2). Der betriebene Aufwand von insgesamt 21.95 Stunden bzw. Fr. 7'682.50 erweist sich als zu hoch, gerade im Vergleich zum ersten Berufungsverfahren, wo nebst den 13 Seiten Plädoyers der Verteidigung noch eine mehrstündige Verhandlung mit Befragung des Beschuldigten und der Ehefrau des Beschuldigten stattfand. Hier fielen der Verteidigung insgesamt Fr. 6'445.10 als Aufwand an. Zum genügt die Angabe von prozentualen Kleinspesen zum Nachweis nicht, gefordert wird von der Praxis die Aufstellung effektiver Aufwendungen, ansonsten die Gefahr eines dadurch versteckten überhöhten Aufwands besteht. Den oben genannten Kriterien zur Bemessung des Anwaltshonorars und insbeson- dere auch unter Berücksichtigung, dass dem Beschuldigten im Verurteilungsfall

- 41 - einzig eine Geldstrafe als Sanktion droht, erscheint eine im Falle des Obsiegens eine volle Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– für die Verteidigung im zweite Be- rufungsverfahren angemessen. Ferner ist ein Zuschlag in der Höhe von Fr. 600.– für die zweite Rechtsschrift zu gewähren. Ausgangsgemäss ist die Entschädigung ebenfalls um drei Viertel zu reduzieren und dem Beschuldigten ist für seine anwalt- liche Verteidigung eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'650.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Da der Beschuldigte zu drei Vierteln unterliegt, ist er ausgangsgemäss zu verpflich- ten, dem Privatkläger für dessen anwaltliche Vertretung im zweiten Berufungsver- fahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'400.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Bei diesem Verfahrensausgang ist der seitens des Privatklägers geleistete Kosten- vorschuss diesem sodann zurückzuerstatten, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorbehalten bleibt.

- 42 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 100 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 100.–, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 10. April 2015 ausgefällten Geldstrafe von

E. 20 Tagessätzen zu Fr. 100.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit C._____ und D._____ verpflichtet, dem Privatkläger Verein A._____ Schadenersatz wie folgt zu be- zahlen, zuzüglich 5% Zins für den Betrag von Fr. 7'300.– zuzüglich 5% Zins seit 1. November 2014,  Fr. 7'029.– zuzüglich 5% Zins seit 22. Mai 2015,  Fr. 6'700.– zuzüglich 5% Zins seit 15. Juli 2015,  Fr. 7'300.– zuzüglich 5% Zins seit 10. September 2015.  Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentli- chen Zivilprozesses verwiesen.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Dezember 2016 angeordnete Kontosperre des Privatkontos des Beschuldigten bei der Zürcher Kantonalbank, IBAN CH1, wird mit Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils aufgehoben und die Zürcher Kantonalbank wird angewiesen, den Saldo abzüglich Gebühren auf das Konto des Obergerichts des Kantons Zürich (Postkonto-Nr. 80-10210-7; IBAN: CH71 0900 0000 8001 0210 7) zu überweisen. Der Antrag des Privatklägers auf Herausgabe des Saldos an ihn wird abge- wiesen.

- 43 -

6. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr Anklagebehörde. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichts- kasse genommen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Verein A._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'250.– zu bezahlen.

9. Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 3'750.– für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochen.

10. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–. Für das zweite Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

11. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens werden zu drei Vierteln dem Be- schuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

12. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'600.– für das erste Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.

13. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'650.– für das zweite Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Verein A._____ für des- sen anwaltliche Vertretung im ersten Berufungsverfahren eine reduzierte Par- teientschädigung in Höhe von Fr. 2'400.– zu bezahlen.

- 44 -

15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Verein A._____ für des- sen anwaltliche Vertretung im zweiten Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'400.– zu bezahlen.

16. Das Guthaben aus dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Dezember 2016 gesperrten Privatkonto des Beschuldigten bei der Zürcher Kantonalbank, IBAN CH1, wird zur Deckung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung an den Privatkläger Verein A._____ verwendet.

17. Der Kostenvorschuss des Privatklägers Verein A._____ wird diesem zurück- erstattet. Vorbehalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staates.

18. Schriftliche Mitteilung des begründeten Entscheids an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung des Privatklägers Verein A._____, RA X._____, im  Doppel für sich und die Privatklägerschaft die Vertretung der Privatklägerin M._____, RAin Z._____, im Doppel  für sich und die Privatklägerschaft das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS)  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich  die Zürcher Kantonalbank, Recht, Steuern & Compliance, VR4,  Postfach, 8010 Zürich (im Auszug betr. Dispositivziff. 5).

- 45 -

19. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. August 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. B. Gut MLaw T. Künzle Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
  2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Dezember 2016 angeord- nete Kontosperre des Privatkontos des Beschuldigten bei der Zürcher Kantonalbank, IBAN CH1, wird mit Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben.
  3. Die Zivilansprüche des Privatklägers 2 werden auf den Zivilweg verwiesen.
  4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
  5. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 17'400.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
  6. (Mitteilungen.)
  7. (Rechtsmittel.)" - 4 - Berufungsanträge
  8. Anträge des Beschuldigten (Urk. 108 S. 2) "1. Der Beschuldigte B._____ sei vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei so- wie vom Vorwurf der mehrfachen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug vollumfänglich freizusprechen.
  9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Dezember 2016 angeordnete Kontensperre des Privatkontos des Beschuldigten bei der Zürcher Kantonalbank, IBAN CH1, sei aufzuheben.
  10. Die Zivilansprüche des Privatklägers 2 seien auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter seien die Zivilansprüche des Privatklägers 2 abzuweisen, sofern über- haupt darauf einzutreten ist.
  11. Die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, die Kosten für das Berufungsverfahren seien dem Privatkläger 2 aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen.
  12. Es sei die erstinstanzliche, dem Beschuldigten zugesprochene Entschädigung betreffend seine anwaltliche Aufwendungen zu bestätigen.
  13. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für die anwaltlichen Umtriebe in den beiden Berufungsverfahren von CHF 15'059.60 (CHF 6'445.10 sowie CHF 8'614.50) zuzusprechen, zu bezahlen durch den Privatkläger 2, eventualiter durch die Staatskasse."
  14. Anträge des Privatklägers (Urk. 111 S. 1 f.) "1. Es sei das Verfahren an die Staatsanwaltschaft See/Oberland zur Ergänzung der Anklage und allenfalls zum Durchführen weiterer Zeugeneinvernahmen zurück- zuweisen.
  15. Evt. sei C._____, als Zeugin zu befragen. - 5 -
  16. Es sei der Beschuldigte der mehrfachen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug und der mehrfachen Geldwäscherei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
  17. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 58'400.– zu bezahlen zuzüglich jeweils 5% Zins für den Betrag von - Fr. 7'300.00 seit dem 1. August 2014 - Fr. 7'300.00 ab 16. Mai 2015 - Fr. 7'300.00 ab 15. Juli 2015 - Fr. 7'300.00 ab 1. September 2015 - Fr. 7'300.00 ab 16. September 2015 - Fr. 7'300.00 ab 15. Oktober 2015 - Fr. 7'300.00 ab 16. November 2016, und für - Fr. 7'300.00 seit dem 1. Dezember 2016.
  18. Es sei der Saldo des gesperrten Kontos der Zürcher Kantonalbank IBAN CH1, lautend auf B._____, in der Höhe von mindestens Fr. 7'620.03 zu Gunsten des Pri- vatklägers in Anrechnung an die Zivilforderung oder allfälliger Parteientschädigung herauszugeben und die Zürcher Kantonalbank sei anzuweisen, den Saldo auf das Konto IBAN-Nr. CH2 der UBS Zürich, lautend auf Verein A._____, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih zu überweisen.
  19. Bei einem Schuldspruch seien die Kosten und die Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens neu festzusetzen und zu verlegen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten." - 6 - Erwägungen: I.
  20. Verfahrensgang Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 12. August 2020 wurde der Beschuldigte vom angeklagten Vorwurf ("Geldwäscherei, eventualiter mehrfa- che Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug") freigesprochen. Die Kontosperre des Privatkontos des Beschuldigten wurde aufgehoben und die Zivilansprüche des Vereins A._____ (nachfolgend: Privatkläger) wurden auf den Zivilweg verwiesen. Weiter sprach das Einzelgericht dem Beschuldigten eine Entschädigung in Höhe von Fr. 17'400.– für seine anwaltliche Verteidigung zu (Urk. 44 S. 21). Gegen dieses Urteil meldete der Privatkläger 2 am 19. August 2020 rechtzeitig Be- rufung an und liess am 5. November 2020 fristgerecht die schriftliche Berufungser- klärung folgen (Urk. 38, Urk. 49/1, Urk. 47). Der mit Präsidialverfügung vom
  21. November 2020 einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 10'000.– wurde innert Frist geleistet (Urk. 50, Urk. 52). Die Staatsanwaltschaft verzichtete innert gesetzter Frist ausdrücklich (Urk. 55) und der Privatkläger stillschweigend auf Anschlussberufung. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2021 wurde die Staatsanwaltschaft eingeladen, die Anklageschrift zu ergänzen bzw. zu korrigieren (Urk. 62). Mit Eingabe vom
  22. November 2021 reichte die Staatsanwaltschaft innert erstreckter Frist die neue bzw. verbesserte Anklageschrift ein (Urk. 68). Mit Urteil vom 24. November 2021 sprach die hiesige Kammer den Beschuldigten der mehrfachen Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 143 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 100.–, teilweise als Zusatzstrafe zu einer bestehenden Geldstrafe (Urk. 81). Mit Urteil vom 11. September 2024 hob das Bundesgericht das Urteil der I. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. November 2021 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück (vgl. Urk. 92). - 7 -
  23. Aktuelles Berufungsverfahren Nachdem sich die Parteien mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsver- fahrens einverstanden erklärt hatten (vgl. Urk. 97/1-3), wurde dieses mit Präsidial- verfügung vom 5. November 2024 angeordnet (Urk. 98), Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 21. November 2024 auf das Stellen von Anträgen (Urk. 100), während die Verteidigung und der Privatkläger nach mehreren Fristerstreckungen jeweils mit Eingaben vom 16. Januar 2025 die oben aufgeführten Anträge stellen liessen (vgl. Urk. 108, Urk. 111 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 12. März 2025 wurden die Anträge des Privatklägers auf Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft sowie auf Befragung von C._____ abgewiesen (Urk. 119). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist ein- zugehen, soweit dies für die Entscheidfindung notwendig ist. II.
  24. Rechtliches Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bin- dungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrück- lich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung - 8 - zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220; 135 III 334 E. 2 S. 335 f.; Urteile 6B_54/2018 vom 28. November 2018 E. 1.2; 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019 E. 1.3).
  25. Umfang der Berufung Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, in der Zeit zwischen Ende Juli 2014 bis Ende November 2016 seiner Schwester zwei auf seinen Namen lautende Privatkonten zur Verfügung gestellt zu haben. Die Schwester habe mit einer Komplizin in betrügerischer Weise den Privatkläger getäuscht und diesen dazu veranlasst, insgesamt Fr. 58'400.– auf diese Konten zu überweisen bzw. in einem Fall von einer Drittperson überweisen zulassen. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dies gewusst zu haben oder dass er davon hätte wissen müssen. Nach der Einzahlung der Gelder habe jeweils er selbst oder seine Ehefrau die Gelder in bar abgehoben und seiner Schwester übergeben. Daneben habe er anfangs November 2014 von einer anderen Drittperson einen Bargeldbetrag von Fr. 7'300.– entgegengenommen, der zuvor in gleicher Weise vom Privatkläger betrügerisch erwirkt worden sei, wovon er ebenfalls gewusst habe oder hätte wissen müssen. Diesen Bargeldbetrag habe er kurz nach der Entgegennahme ebenfalls seiner Schwester übergeben (vgl. Urk. 68). Unbeanstandet geblieben war im Verfahren des Bundesgerichts, dass die Schwes- ter des Beschuldigten und deren Komplizin bewirkt haben, dass Mitarbeiter des Privatklägers diesem gehörende Gelder irrtumsbedingt unter anderem direkt auf die Konten des Beschuldigten überwiesen (Urk. 92 S. 7). Das Bundesgericht hielt fest, dass alleine der Umstand von Geldüberweisungen auf das Konto des Beschuldigten noch keine Geldwäschereihandlungen zu begrün- den vermag. Richterweise wäre diese Tat unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Mittäter- oder Gehilfenschaft zu den betrügerischen Handlungen zu würdigen ge- wesen, was die hiesige Kammer im Berufungsverfahren auch thematisiert, wegen der fehlenden Ergänzung der Anklageschrift jedoch nicht weiterverfolgt habe - 9 - (Urk. 92 S. 8). An dieser – vor Bundesgericht nicht weiter beanstandeten Auf- fassung – ist auch heute festzuhalten: Gemäss dem berichtigten Anklagesachverhalt soll der Beschuldigte "in jedem Fall" als Geldwäscher fungiert haben, indem er von Beginn an, eventualiter erst zu einem späteren Zeitpunkt erkannt habe, dass die auf seinem Konto eingehenden Beträge aus einer illegalen Geldquelle stammen, und dann "auf unbekannte Weise" erkannt haben, dass C._____ und seine Schwester D._____ einen Weg gefunden hätten, unter der Verwendung falscher Personalien Auszahlungen der Geschäftsstelle E._____ zu erwirken, auf welche kein Rechtsanspruch bestanden habe. Mit dieser Kenntnis habe er in der weiteren Folge daher in Kauf genommen, dieses Tun von C._____ und D._____ zu unterstützen, indem er seine Konten weiterhin für betrü- gerische Überweisungen zur Verfügung gestellt habe, in der Folge die derart er- langten Geldbeträge abgehoben und an D._____ bzw. C._____ weitergegeben habe (Urk. 68 S. 4 f.). Die hiesige Kammer hat bereits im Urteil vom 24. November 2021 dargelegt, dass weshalb eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug ge- gen das Anklageprinzip verstossen würde. Es wurde festgehalten, dass auf diese Anklage keine Verurteilung erfolgen kann (vgl. Urk. 81 S. 9 f.). Das Bundesgericht hielt fest, dass das alleinige Zurverfügungstellen der Konten und Empfangen der darauf überwiesenen Gelder als tatbestandsmässige Geldwä- schereihandlungen ausser Betracht fielen. Es sei relevant, ob an das Empfangen anschliessende Handlungen stattgefunden hätten. Solche allfälligen Handlungen, wie die in der Anklageschrift aufgeführten Barabhebungen und Weiterleitungen der Gelder, kämen als Geldwäschereihandlungen in Frage. Wie es sich damit verhalte, gehe aus dem Urteil der hiesigen Kammer vom 24. November 2021 nicht nachvoll- ziehbar hervor. Die Kammer habe zwar ausgeführt, der Beschuldigte sei geständig gewesen, nicht nur das Konto zur Verfügung gestellt zu haben, sondern diese Gelder auch an seine Schwester weitergeleitet zu haben, die hiesige Kammer habe dies aber unmittelbar daraufhin relativiert, es sei unklar, welche der in der Anklage aufgeführten Bargeldabhebungen oder seine Ehefrau konkret getätigt hätten, was aber offen bleiben könne. Dem hält das Bundesgericht entgegen, es müsse - 10 - grundsätzlich feststehen, ob es der Beschuldigte gewesen sei, der die Gelder in bar abgehoben und an seine Schwester weitergeleitet habe, damit eine Verur- teilung wegen Geldwäscherei erfolgen könne. Die hiesige Instanz habe den Sachverhalt insoweit unvollständig festgestellt. Es werde auch nicht begründet, dass und weshalb allenfalls die Abhebungen und Weiterleitungen dem Beschul- digten als eigene Handlungen zuzurechnen wären, sollte er sie nicht selbst vorge- nommen haben. Gleiches gilt gemäss Bundesgericht im Ergebnis für den betrügerisch erwirkten Geldbetrag, der nicht vom Privatkläger sondern via eine Drittperson auf das Konto des Beschuldigten transferiert worden sei und die Entgegennahme des Bargeldbe- trags durch den Beschuldigten. Nachfolgend sind mithin folgende Fragen zu prüfen:
  26. Ob der Beschuldigte die Gelder von den Konten selbst abgehoben hat oder ob ihm die Bezüge anderer Personen strafrechtlich angerechnet werden können,
  27. Ob der Beschuldigte das Geld, welches ihm von einer Drittperson auf sein Konto überwiesen wurde, selbst bezogen hat bzw. ihm die Bezüge anderer Personen strafrechtlich angerechnet werden können.
  28. Ob erstellt ist, dass der Beschuldigte das Bargeld von F._____ entgegenge- nommen bzw. an seine Schwester weitergeleitet hat. Die Verteidigung wendet ein, dass das Bundesgericht sich nicht mit der Frage eines Vorsatzes in Bezug auf taugliche Geldwäschereihandlungen auseinandergesetzt hat. Dieser Einwand ist zutreffend, weshalb nach der Sachverhaltserstellung auf die Frage des Vorsatzes eingegangen wird. Die Verteidigung wendet weiter ein, das Bundesgericht habe das Bestehen einer Vortat nicht geprüft (Urk. 108 S. 5). Diese Auffassung ist nicht zutreffend. Das Bundesgericht führte aus, dass die fraglichen Überweisungen auf die Konten des Beschuldigten die zum Betrugstatbestand gehörenden Vermögensdispositionen - 11 - seien. Es treffe zu, dass mit Vornahme der Überweisungen der Privatkläger geschädigt gewesen sei, illegale Vermögenswerte angefallen und die Betrugs- handlungen jeweils vollendet gewesen seien (Urk. 108 S. 7). Mithin hat das Bundesgericht das Bestehen einer Vortat bejaht. Im Sinne einer Eventualbe- gründung hält das Berufungsgericht seine Auffassung im Urteil vom 24. November 2021 weiterhin für zutreffend und verweist darauf (Urk. 81 S. 15 ff.). Gemäss Urteilen des Bezirksgerichts Uster vom 21. Januar 2021 wurde sowohl C._____ als auch D._____ im abgekürzten Verfahren des gewerbsmässigen Betrugs – der vorliegend angeklagten Vortat – sowie der Geldwäscherei schuldig gesprochen. Nicht weiter einzugehen ist sodann auf die vom Privatkläger aufgeworfene Frage, ob eine Gehilfenschaft oder anderweitige Teilnahme am gewerbsmässigen Betrug der Schwester des Beschuldigten vorlag. Dies ist nicht Gegenstand des Rückwei- sungsentscheids. Das Bundesgericht hielt im Urteil vom 11. September 2024 fest, dass sich das angefochtene Urteil hinsichtlich des objektiven Tatbestands der Geldwäscherei als unzureichend begründet erweise (Urk. 92 S. 10). Mithin erfolgte einzig zum Punkt der Geldwäscherei eine Rückweisung, nicht aber zur Frage einer Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug. Zudem hat die Kammer wie erwähnt im Urteil vom 24. November 2021 festge- halten, dass der Vorwurf der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug in der Anklageschrift nicht hinreichend umschrieben ist bzw. eine Verurteilung gegen das Anklageprinzip verstossen würde (Urk. 81 S. 9). Der Antrag des Privatklägers auf Rückweisung der Anklage zur Verbesserung wurde mit Präsidialverfügung vom
  29. März 2025 abgelehnt (Urk. 119). Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Es besteht im heutigen Zeitpunkt kein Anlass, auf diesen Entscheid zurückzukommen.
  30. Kontoberechtigungen Es ist unstrittig und anhand der Akten erstellt, dass die vom Privatkläger erlangten Gelder auf den Konten des Beschuldigten bei der Zürcher Kantonalbank (nachfol- gend ZKB; Kontonummer 3) und bei der UBS AG (Kontonummer 4) eingingen (vgl. Urk. 6/4 und Urk. 6/9). - 12 - Das ZKB-Konto 3 lautet einzig auf den Beschuldigten (Urk. 6/2), der seiner Ehefrau eine Vollmacht darüber erteilt hat (Urk. 6/3). Er hatte am 3. April 2007 für das ZKB- Konto eine Maestro-Karte auf seinen eigenen Namen bestellt. Das Feld auf dem Antrag für eine allfällige Karte für die Kontobevollmächtigte wurde leer gelassen (Urk. 6/3). Allerdings macht der Beschuldigte im Verlauf der Untersuchung geltend, die Bankkarten seien alle bei seiner Frau gewesen und diese habe die fraglichen Bargeldabhebungen gemacht (Urk. 3/1 F/A 19, F/A 28). Dies erscheint fraglich, doch ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen. Mit anderen Worten ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich beiden Bezügen mit der Maestro-Karte bei der ZKB um solche seiner Ehefrau gehandelt hat. Betref- fend den Bargeldbezug vom ZKB-Konto über Fr. 8'000.– sagte der Beschuldigte aus, wahrscheinlich hätten sie Rechnungen bezahlen müssen und seine Frau habe entsprechend Geld abgehoben, ein Teil, die Fr. 7'300.– seien für D._____ gewesen und der Rest für sie, um Rechnungen zu bezahlen (Urk. 3/1 F/A 48). Auch hier ist deshalb zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass seine Ehefrau den Bargeldbezug am Schalter getätigt hat. Das UBS-Konto 4 lautet ebenfalls einzig auf den Beschuldigten. Die diesbezügli- chen Kontounterlagen erscheinen nachgeführt, besteht doch auch eine Domizilän- derung vom 24. März 2015 in den Akten (vgl. Urk. 6/8). Insbesondere lässt sich den Unterlagen nicht entnehmen, dass er seiner Ehefrau über das UBS-Konto eine Voll- macht erteilt hat. Dies wurde vom Beschuldigten selbst auch nicht geltend gemacht. Im Gegenteil brachte der Beschuldigte – angesprochen auf das UBS-Konto – vor, dass er die diesbezüglichen Bankkarten auf sich getragen habe. Er folgerte auch daraus, dass er es gewesen sei, der das Geld abgehoben habe (vgl. Urk. 3/1 /FA 31). Mithin ist festzuhalten, dass die Ehefrau des Beschuldigten auf das UBS-Konto nicht zugreifen konnte. Die Barbezüge des überwiesenen Guthabens auf dem UBS-Konto erfolgten allesamt durch den Beschuldigten. - 13 -
  31. Massgebliche Kontobewegungen 4.1. Bargeldbezüge vom August 2014 Am 31. Juli 2014 gingen auf dem ZKB-Konto des Beschuldigten, welches zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben von Fr. 1'452.12 aufwies, zwei Einzahlungen des Privatklägers über Fr. 2'300.– und Fr. 5'000.– ein. Damit wies das Konto neu einen Saldo von Fr. 8'752.12 auf (Urk. 6/4). Am 4. August 2014 erfolgte mit der ZKB-Maestro Karte 5 ein Bezug über Fr. 4'000.– und Fr. 2'800.– (Urk. 6/4). Am 6. August 2014 erfolgten vom ZKB-Konto weitere Bezüge mit der ZKB-Maestro Karte über Fr. 4'000.– und Fr. 1'400.–. Das Konto befand sich danach mit Fr. 3'997.88 im Minus (Urk. 6/4). Aus dem Umstand, dass die Bezüge über die Maestro-Karte erfolgten, ist zu schliessen, dass die Ehefrau des Beschuldigten die Abhebungen vornahm. Es ist nicht erwiesen, dass der Beschuldigte von den Zahlungseingängen Kenntnis haben musste bzw. seine Ehefrau dazu angehalten hatte, mit die Beträge abzuheben. Der Anklagesachverhalt lässt sich insofern nicht erstellen. 4.2. Bargeldbezug vom Mai 2015 Am 15. Mai 2015 erfolgten durch den Privatkläger zwei Einzahlungen auf das UBS- Konto des Beschuldigten im Betrag von Fr. 2'300.– und Fr. 5'000.–. Der neue Kontosaldo betrug in der Folge Fr. 7'218.48 (Urk. 6/9). Am 22. Mai 2015 erfolgte ein Bargeldbezug bei der UBS in G._____ über Fr. 7'029.– (Urk. 6/9). Wie erwähnt hat die Ehefrau des Beschuldigten keine Vollmacht über das UBS-Konto und befinden sich die entsprechenden Karten beim Beschul- digten. Folglich ist erstellt, dass der Beschuldigte selbst diesen Bezug gemacht hat und das Geld an seine Schwester weitergeleitet hat. Dies hat der Beschuldigte aus- drücklich anerkannt (Urk. 3/1 F/A 31: "Für die UBS hatte ich die Bankkarten auf mir. Ich muss es also abgehoben haben und gehe davon aus, dass ich das Geld D._____ übergeben habe."). - 14 - 4.3. Überweisung durch H._____ am 14. Juli 2015 Am 14. Juli 2015 erfolgte durch H._____ eine Einzahlung auf das ZKB-Konto des Beschuldigten über einen Betrag in Höhe von Fr. 7'300.–, welches in der Folge einen Saldo von Fr. 8'225.47 aufwies. Zum Hintergrund der Zahlung gefragt, führte der Beschuldigte aus, dass H._____ seine Schwester nie erreicht habe. Er (der Beschuldigte) sei mit ihm befreundet und von ihm darauf angesprochen worden, dass er Geld von seiner Schwester bekommen hatte. Der Beschuldigte erklärte, es habe ihn überrascht, dass er auch Geld für sie entgegen genommen habe und er habe ihn (H._____) darauf ange- sprochen. Dieser habe gesagt, sie habe ihn darum gebeten, niemandem etwas da- von zu sagen, aber er erreiche sie nie und habe ihr deshalb das Geld nie geben können. Deshalb habe der Beschuldigte ihm gesagt, er solle ihm das Geld über- weisen, er würde es ihr dann aushändigen (Urk. 3/1). Die drei Bargeldbezüge vom nächsten Tag (15. Juli 2015) erfolgten zweimal über die Maestro-Karte (Fr. 3'700.– und Fr. 48.–) und einmal über eine gewöhnliche Auszahlung (Fr. 3'000.–). Der Beschuldigte erklärte am 9. März 2017 bei der Polizei, diese Bezüge selbst vorgenommen zu haben: "Es gab sicher einen Grund dafür, warum ich diese drei Beträge abgehoben habe. Ich habe jetzt gerade auf meiner Bank App nachgesehen und festgestellt, dass ich die Fr. 3'700.– bereits am 14.7. bezogen habe. Es kann also mit der Limite zu tun gehabt haben, dass ich drei Beträge abhob. Das Geld habe ich an meine Schwester gegeben." (Urk. 3/1 F/A 36). Obwohl die Maestro-Karte von der Ehefrau des Beschuldigten benutzt wird, hat der Beschuldigte diesbezüglich anerkannt, die Bezüge selbst getätigt zu haben. Selbst wenn der Bezug der Maestro-Karte von der Ehefrau des Beschuldigten erfolgt wäre – wovon vorliegend nicht ausgegangen wird –, wäre dieser Bezug dem Beschuldigten zuzurechnen. Dieser hat nach eigenen Aussagen die Überweisung von H._____ selbst an sich veranlasst, um die Gelder an seine Schwester weiter- zuleiten. Er hätte seine Ehefrau über das für seine Schwester bestimmte Geld - 15 - orientiert haben müssen, andernfalls seine Ehefrau das Geld nicht abgehoben hätte. Mithin hätte er sie zu diesem Verhalten bestimmt, weshalb – auch wenn er das Geld nicht selbst abhob – als Mittelsfrau die von ihm beabsichtigte Transaktion vorgenommen hätte. 4.4. Bargeldbezug vom September 2015 Am 31. August 2015 erfolgten zwei weitere Einzahlungen des Privatklägers über Fr. 5'000.– und Fr. 2'300.– auf das UBS-Konto des Beschuldigten, welches da- durch neu einen Saldo von Fr. 7'429.48 aufwies. Am 10. September 2015 erfolgte bei der UBS Zürich ein Bargeldbezug über den Totalbetrag von Fr. 7'300.– (vgl. Urk. 6/9). Wie erwähnt ist bei den Bezügen von den UBS-Konten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Beschuldigte selbst den Bargeldbezug tätigte, zumal nie- mand ausser ihm über eine Vollmacht über das Konto verfügte und er die Bank- karten auf sich trug. 4.5. Barbezüge vom September 2016 Am 15. September 2016 überwies der Privatkläger auf das ZKB-Konto des Be- schuldigten Fr. 5'000.– und Fr. 2'300.–. Mit Bezug durch die ZKB Maestro-Karte wurden noch gleichentags Fr. 4'000.– abgehoben. Am 19. September 2016 und am
  32. September 2015 erfolgten mittels der ZKB Maestro-Karte weitere Bargeld- bezüge über Fr. 1'500.– bzw. Fr. 1'000.– (Urk. 6/4). Wie eingangs ausgeführt ist davon auszugehen, dass Bezüge mittels Maestro- Karte von der Ehefrau des Beschuldigten getätigt wurden. Es besteht vorliegend kein Anlass zu einer anderen Annahme. Ebenso ist nicht erwiesen, dass der Beschuldigte von den Zahlungseingängen Kenntnis haben musste bzw. seine Ehefrau dazu angehalten hatte, mit die Beträge abzuheben. Der Anklagesach- verhalt lässt sich insofern nicht erstellen. - 16 - 4.6. Bargeldbezug vom Oktober 2016 Am 14. Oktober 2016 überwies der Privatkläger erneut Fr. 5'000.– und Fr. 2'300.– auf das ZKB-Konto des Beschuldigten. Am 26. Oktober 2016 erfolgte – offenbar am Bankschalter – eine Auszahlung über Fr. 8'000.– (Urk. 6/4). Im Umfang von Fr. 700.– übersteigt der Bezug die Einzahlungen vom 14. Oktober 2016. Jedoch wurde im September 2016 von der Ehefrau des Beschuldigten nicht der volle Be- trag abgehoben, sondern nur Fr. 6'500.– (=Fr. 4'000.– + Fr. 1'500.– + Fr. 1'000.–). Mithin wurde der Betrag von Fr. 800.– im September 2016 nicht abgehoben, welche nunmehr der Abhebung des vom 26. Oktober 2016 teilweise nachgeholt wurde. Beim Bargeldbezug in der Höhe von Fr. 8'000.– ist gestützt auf die Aussage des Beschuldigten, wie erwähnt, davon auszugehen, dass seine Ehefrau den Bezug am Schalter tätigte. Der Sachverhalt ist mithin nicht erstellt. Ferner erfolgte am
  33. Oktober 2016 ein weiterer Bargeldbezug vom ZKB-Konto mit der Maestro-Karte über Fr. 2'900.–. Gemäss Aussagen des Beschuldigten erfolgte dieser Bezug wie die Bezüge im August 2014 durch seine Ehefrau, weshalb sich auch hier der Sachverhalt nicht erstellen lässt. 4.7. Bargeldübergabe durch F._____ im November 2014 F._____ sagte am 18. September 2019 in Gegenwart des Beschuldigten aus, er habe ein Telefon von seiner Frau bekommen, welche ihm erzählt habe I._____ habe sie gefragt, ob es möglich sei, Geld auf sein (F._____s) Konto zu überweisen. Als Grund habe sie gesagt, sie müsse in die Ferien und wenn dieses Geld auf ihr Konto überwiesen werde, würde man ihr einen Teil davon abziehen. Er sei erst seit drei, vier Monaten in der Schweiz gewesen und deshalb seiner Frau gesagt, wenn es für sie in Ordnung sei, sei es das für ihn auch. Er habe der Familie von ihr ver- traut und deshalb sei das für ihn alles in Ordnung gewesen. Man habe ein Foto seines Ausweises gebraucht und die Kontonummer. "Später, nach zwei, drei Tagen, kam B._____ (der Beschuldigte) und hat das Geld bei mir in der Wohnung in G._____ abgeholt". Das einzige, was er (F._____) danach ironisch gesagt habe, sei die Bemerkung gewesen, dass der Beschuldigte ihm für diesen Dienst nicht einmal einen "20er" spendiert habe (Urk. 3/6 F/A 16). Der Beschuldigte sei zu ihm - 17 - in die Wohnung gekommen und dort sieben, acht, höchstens zehn Minuten geblie- ben und er (F._____) habe ihm das Geld gegeben. "Das war es." (Urk. 3/6 F/A 27). Er müsse sich vorgängig bei ihm (F._____) gemeldet haben, er könne sich nicht genau erinnern. Der Beschuldigte habe nichts darüber gesagt, um was es gegan- gen sei. "Es war selbstverständlich, dass es Schulgeld war." (Urk. 3/6 F/A 29). Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung, von F._____ Geld erhalten zu ha- ben. Er wisse nicht, weshalb dieser ihn zu Unrecht belasten sollte (Urk. 3/7 F/A 4 f.). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von F._____ ist erstellt, dass dieser über denselben Mechanismus, der bei den Überweisungen auf die Konten des Beschuldigten zum tragen kam, von der Schwester des Beschuldigten Fr. 7'300.– erhielt. F._____ sagte detailliert und realitätsnah aus, wie der Beschuldigte bei ihm vorbeikam, wie lange er auf das Geld wartete und dass F._____ etwas enttäuscht war, für seine Dienste nicht entlöhnt zu werden. Es sind keine Hinweise dafür er- sichtlich, dass er den Beschuldigten falsch belastete. Mithin ist erstellt, dass der Beschuldigte von F._____ Fr. 7'300.– erhielt und diesen Betrag an seine Schwester weiterleitete. Soweit die Verteidigung dagegen einwendet, es komme auf die Perspektive des Beschuldigten an, welche zu erstellen sei (Urk. 108 S. 8), ist zu bemerken, dass der Beschuldigte ein Treffen und eine Bargeldübernahme von F._____ kategorisch abstritt. Er machte mithin nicht geltend, er sei bei der Bargeldübernahme von einem anderen Grund für die Weiterleitung an seine Schwester ausgegangen. F._____ kann denn auch nicht aussagen, wovon der Beschuldigte ausgegangen sei – dies müsste der Beschuldigte selbst sagen. Aufgrund der übrigen Umstände – namentlich das Abholen von Bargeld zuhanden seiner Schwester – musste der Beschuldigte auch im Kontext mit dem seiner Ehefrau und auf H._____ übergebenen Geld davon ausgehen, dass dieses Geld im gleichen Zusammenhang steht wie das ihm direkt überwiesene Geld. Hinweise dafür, dass er von etwas anderem ausgegangen wäre, bestehen keine und werden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. - 18 - 4.8. Barbezüge vom November und Dezember 2016 Am 15. November 2016 überwies der Privatkläger erneut Fr. 5'000.– und Fr. 2'300.– auf das ZKB-Konto des Beschuldigten. Mittels Maestro-Karte wurden am 16. November 2016 Fr. 4'000.– vom Konto abgehoben (Urk. 6/4). Am 30. November 2016 überwies der Privatkläger erneut Fr. 5'000.– und Fr. 2'300.– auf das ZKB-Konto des Beschuldigten. Mittels Maestro-Karte erfolgten am 1. Dezember und am 8. Dezember zwei Barbezüge über Fr. 4'000.– bzw. Fr. 2'400.– (Urk. 6/4). Wie ausgeführt ist davon auszugehen, dass Bezüge mittels Maestro-Karte von der Ehefrau des Beschuldigten getätigt wurden. Ebenso ist nicht erwiesen, dass der Beschuldigte von den Zahlungseingängen Kenntnis haben musste bzw. seine Ehe- frau dazu angehalten hatte, mit die Beträge abzuheben. Der Anklagesachverhalt lässt sich insofern nicht erstellen. 4.9. Fazit Zusammenfassend sind folgende Bargeldbezüge im Kontext mit den vorgängigen Überweisungen des Privatklägers erstellt: Von seinem UBS-Konto bezog der Beschuldigte am 22. Mai 2015 einen Betrag in Höhe von Fr. 7'029.– und am 10. September 2015 einen Betrag in Höhe von Fr. 7'300.–. Vom ZKB-Konto bezog der Beschuldigte am 15. Juli 2015 Bargeldbeträge in Höhe von Fr. 3'700.– und Fr. 3'000.–. Anzumerken ist, dass Fr. 48.– für einen Einkauf bei Coop verwendet wurden und daher nicht zu berücksichtigen sind. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte Fr. 7'300.– von F._____ übernahm. Sämtliche Gelder waren zuvor in deliktischer Weise erwirkt und auf die Konten bzw. an F._____ übertragen worden. Der Beschuldigte hob diese Gelder in Bar ab bzw. übernahm das Bargeld von F._____ und gab sie an seine Schwester weiter. Es - 19 - resultiert ein Gesamtbetrag von Fr. 28'329.– von deliktisch erlangten Geldern, wel- chen der Beschuldigte seiner Schwester weitergab. Im Übrigen handelt es sich um Bezüge seiner Ehefrau, welche dem Beschuldigten nicht angelastet werden könne. Es bestehen keine Hinweise, dass die Ehefrau des Beschuldigten auf dessen Veranlassung oder in seinem Zusammenwirken handelte. Sie konnte grundsätzlich frei über das Konto verfügen und musste – ab- gesehen von den Geldern von H._____ – nicht mit dem Beschuldigten zusammen- gewirkt haben. Auf die Frage des Vorsatzes des Beschuldigten ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen.
  34. Rechtliche Würdigung Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (oder aus einem qualifizier- ten Steuervergehen; gemäss der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung). Mit "Verbrechen" nimmt das Gesetz Bezug auf die technische Definition von Art. 10 Abs. 2 StGB (BSK StGB II-PIETH, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis N 13). Durch die strafbare Handlung wird der Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Verbrechen stammende Beute behindert. Das strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte. Es handelt sich um ein typisches Anschlussdelikt. Der Tatbestand der Geldwäscherei umschreibt ein abstraktes Gefährdungsdelikt; der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.2). In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand einen "doppelten Vorsatz". Der Geldwäscher muss die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte und die Ver- wirklichung des Vereitelungszusammenhangs, der ihm objektiv zur Last gelegt wird, zumindest in Kauf nehmen, d.h. mit einer möglichen Tatbestandsverwirk- - 20 - lichung einverstanden sein. Die genauen Umstände der Vortat muss der Täter jedoch nicht kennen. Es genügt, dass er mit der Möglichkeit rechnet, das Geld könne aus einem Verbrechen stammen, und dies in Kauf nimmt (vgl. BGE 119 IV 242 E. 2/b m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6S.492/2000 vom 23. Januar 2001 E. 2/b). Weil eine genaue Kenntnis der Vortat nicht erforderlich ist, reicht es zur Annahme der eventualvorsätzlich begangenen Geldwäscherei aus, wenn Ver- dachtsgründe dem Täter die Möglichkeit einer (zumindest nach der Parallelwertung eines juristischen Laien) schwerwiegenden Vortat nahelegen, mithin sich ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen musste und er trotzdem im Sinne des objektiven Tatbestandes der Geldwäscherei handelte (vgl. hinsichtlich der Hehlerei: Urteil des Bundesgerichts 6B_691/2014 vom
  35. Dezember 2014 E. 2.2; BSK StGB II-PIETH, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis N 59). Der Geldwäscher muss die Umstände kennen, die den Verdacht nahelegen, das Geld stamme aus einer verbrecherischen Vortat (BGE 119 IV 242 E. 2/b m.H.). Solche inneren Tatsachen sind regelmässig nur anhand äusserer Faktoren fest- stellbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_691/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.2; BGE 119 IV 242 E. 2/c). Diesbezüglich würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" gilt dabei jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweislast- regel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO,
  36. Auflage 2017, N 216 f.). Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Mindestmass glaub- haft machen kann, findet der Grundsatz "in dubio pro reo" keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft ge- griffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zu Zweifeln an der Anklage- version Anlass gibt, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (BSK StPO I-TOPHINKE, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 21; STEFAN TRECHSEL, SJZ 77 - 21 - [1981] S. 320; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 220 m.H.). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden.
  37. Vorsatz / Irrtum Der Beschuldigte macht geltend, er sei bei den Zahlungen nicht von Deliktsgut aus einem gewerbsmässigen Betrug sondern von Provisionen ausgegangen, welche seine Schwester ehrlich erwirtschaftet, jedoch auf sein Konto einbezahlt habe, um die Gelder ihren Gläubigern zu entziehen. Auf dem Konto seiner Schwester wären die Gelder gepfändet worden (vgl. Urk. 3/1 F/A 12; Urk. 3/3 F/A 44 ff. und F/A 54). Damit macht er sinngemäss einen Sachverhaltsirrtum geltend bzw. bestreitet ein vorsätzliches bzw. eventualvorsätzliches Handeln. Einem Irrtum unterliegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung hat. Bei einer solchen Konstellation ist der Täter zu seinen Gunsten nach seiner irrigen Vorstellung zu beurteilen (Art. 13 Abs. 1 StGB). Des betrügerischen Konkurses bzw. des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB macht sich jener Schuldner strafbar, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht. Der Beschuldigte macht geltend, er habe die Gelder entgegengenommen, um diese damit dem Zugriff allfälliger Gläubigern zu entziehen. Dies vermag ihn nicht zu entlasten. Auch gemäss seiner angeblich irrigen Vorstellung ging er nach eige- nen Angaben davon aus, dass die von ihm erhaltenen Vermögenswerte beiseite geschafft wurden, um damit Gläubiger zu schädigen. In diesem Sinne handelte der Beschuldigte bewusst als Geldwäscher. Der Umstand, dass die Gelder in Tat und Wahrheit nicht aus einem Pfändungsbetrug sondern aus einem gewerbsmässigen Betrug stammten, für welchen die Vortäterinnen rechtskräftig verurteilt wurden, erweist sich daher als unerheblicher Sachverhaltsirrtum. Der Beschuldigte konnte auch gemäss der Parallelwertung in der Laiensphäre die Herkunft der Gelder als aus einer strafbaren Vortat rührend erkennen. - 22 - Die Verteidigung bringt unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen dage- gen vor, ein angeblicher Pfändungsbetrug habe nie stattgefunden und werde in der Anklage auch nicht umschrieben. Da im relevanten Tatzeitraum keine Betreibungs- handlungen erfolgt seien, sei allfälligen Gläubigern kein Haftungssubstrat entzogen worden und es habe auch kein Verlustschein erwirkt werden können, weshalb es an der objektiven Strafbarkeitsbedingung für die Annahme eines Pfändungsbetrugs mangle (Urk. 76 N 27-30; Urk. 44 S. 12, Urk. 108 S. 10). Ob ein Pfändungsbetrug in der Anklage umschrieben bzw. ein solcher auch tatsächlich erstellt werden kann, ist im Falle eines geltend gemachten Sachverhalt- sirrtums gerade nicht massgeblich. Der Beschuldigte hob die auf seinem Konto ein- gegangenen Vermögenswerte ab und übergab sie in bar seiner Schwester, der Vor- täterin. Bei H._____ forderte er diesen gar auf, ihm die Gelder zuhanden seiner Schwester zu übergeben und bei F._____ holte er die Gelder ab, um sie seiner Schwester weiterzuleiten. Er wusste oder musste zumindest annehmen, dass diese aus einer strafbaren Vortat stammten, wenngleich er sich über das konkrete Delikt irrte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine – rechtskräftig beurteilte – strafbare Vortat den vom Beschuldigten an seine Schwester weitergeleiteten Geldern zu- grunde lagen. Gemäss Urteilen des Bezirksgerichts Uster vom 21. Januar 2021 wurde sowohl C._____ als auch D._____ im abgekürzten Verfahren des gewerbsmässigen Betrugs – der vorliegend angeklagten Vortat – sowie der Geld- wäscherei schuldig gesprochen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist daher nicht zu prüfen, ob die objektive Strafbarkeitsvoraussetzung eines Verlustscheins gemäss Art. 163 StGB auch tatsächlich erfüllt wäre. Denn der Beschuldigte irrte ja gerade über den richtigen Sachverhalt. Entscheidend ist daher einzig, dass der Be- schuldigte von einer solchen verbrecherischen Vortat ausging bzw. eine solche Straftat annehmen musste, als er die Gelder von seinem Konto abhob bzw. bei F._____ abholte und seiner Schwester in bar gab. Soweit die Verteidigung geltend macht, es fehle ein Nachweis dafür, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Geldbezüge damit gerechnet habe, den Gläubigern seiner Schwester im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens Haftungs- substrat zu entziehen, sei auf die bereits zitierten Aussagen des Beschuldigten - 23 - selber verwiesen (Urk. 3/1 F/A 12 ff.; Urk. 3/3 F/A 44 f.). Er rechnete nach eigenen Angaben von Anfang an mit einer Pfändung der Gelder, wären sie auf dem Konto seiner Schwester gelandet, und wollte dies vereiteln. Kommt hinzu, dass beim Straftatbestand der Geldwäscherei ein sicheres Wissen hinsichtlich der Vortat nicht notwendig ist. Es genügt die Annahme, dass die Vermögenswerte aus einer strafbaren Vortat stammen könnten. Dies ist vorliegend gegeben. Der Beschuldigte wusste von den zahlreichen Lohnpfändungen von D._____. Er wusste weiter, dass die von ihm entgegengenommenen und weitergeleiteten Vermögenswerte dazu gedacht waren, sie den Gläubigern zu verheimlichen. Ganz allgemein ist die Verheimlichung von Vermögenswerten nicht notwendig, wenn genügend andere Mittel vorhanden sind, aus denen eine Forderung beglichen werden könnte. Umgekehrt musste der Beschuldigte aus der Verheimlichung der Vermögenswerte schliessen, dass eben gerade nicht ge- nügend andere Mittel vorhanden waren, weshalb er auch von einem Verlust der Gläubiger bzw. einem Verlustschein ausgehen musste. Ein solcher Sachverhaltsirrtum erscheint indessen aus folgenden Gründen unglaubhaft. Vor Vorinstanz machte der Beschuldigte nicht mehr geltend, seiner Schwester das Konto zur Verfügung gestellt zu haben, damit deren Gelder nicht gepfändet würden. Er führte aus, er habe ihr sein Konto zur Verfügung gestellt, weil diese "ein Chaos" gehabt habe. Einmal habe sie ein Konto gehabt, einmal nicht. Sie habe ihn daher angesprochen, ob sie ihm das Geld überweisen lassen dürfte (Urk. 32 S. 6). Die wechselnden Erklärungen zum angeblichen Grund, weshalb der Beschuldigte seiner Schwester das Konto zur Verfügung stellte, das Geld abhob und es ihr bar übergab, sind vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptungen zu werten. Für einen objektiven Betrachter der Zahlungen ist zudem klar ersichtlich, dass die Kontoüberweisungen nicht im Zusammenhang mit Provisionen aus dem Verkauf von Kosmetikkoffern stehen können. Bereits bei der ersten Überweisung musste dem Beschuldigten aufgefallen sein, dass die Absenderbezeichnung "Verein A._____, 1/Weiterbildung und Sozialfonds […]" (Urk. 3/4) keinem Institut - 24 - entsprechen kann, das mit Kosmetikkoffern handelt. Sodann hatte er seiner Schwester mehrere seiner Konten angegeben und seine Ehefrau hatte der Schwester ebenfalls ihre Konten angegeben und von F._____ hatte er das Geld persönlich abgeholt. So viele Empfänger wären jedoch nicht notwendig gewesen, wenn der Beschuldigte davon ausgegangen wäre, dass die Gelder aus einer legalen Quelle stammen. Das Argument der Vorinstanz, D._____ habe die Überweisungen jeweils angekündigt, weshalb für den Beschuldigten kein nahe- liegender Anlass bestanden habe, auf den Überweiser zu achten (Urk. 44 S. 13), überzeugt nicht. Es ist nach zutreffender Ansicht des Vertreters des Privatklägers davon auszugehen, dass Zahlungseingänge in der Grössenordnung der vor- liegenden bei ansonsten finanziell nicht derart gut ausgestatteten Personen eine deutliche Beachtung finden (vgl. Urk. 75 S. 10). Sodann gibt es keinen legitimen Grund, die Gelder von Beginn an auf mehrere Konten und Personen zu verteilen. Die Begründung des Beschuldigten, dass die Provision vielleicht ja habe gesplittet werden müssen, "ansonsten das Maximum erreicht wäre" (Urk. 3/3 F/A 101), überzeugt nicht. Es gibt keinen Maximalbetrag, über den Hinaus kein Geld auf ein Konto einbezahlt werden darf. Vielmehr musste der Beschuldigte befürchten, dass bei Einzahlungen ab einer bestimmten Grösse die Banken gestützt auf das Geldwäschereigesetz nachfragen mussten, um sich zu vergewissern, dass die Gelder aus einer legalen Quelle stammen. Dem Beschul- digten war dies bewusst und er wollte nach eigenen Angaben solche Nachfragen bewusst vermeiden (Urk. 3/3 F/A 107). Diese Befürchtung hätte er nicht haben müssen, wenn er von einem legalen Ursprung der Einzahlungen ausgegangen wäre. Seine Erklärung, dass man dann Dokumente einreichen müssen und er auf das keine Lust gehabt habe (Urk. 3/3 F/A 108) lässt ausser Acht, dass der Beschul- digte auch nach eigenen Angaben bewusst der Bank die Herkunft verschweigen wollte. Hätte er die Gelder aus einer legalen Quelle erhalten, wäre es kein Problem gewesen, dies den Banken nachzuweisen. Wenn Beschuldigte seiner Schwester mehrere Konten zur Verfügung stellte, um Nachfragen der Banken zu vermeiden, ging er offenkundig von Beginn an davon aus, dass die Gelder aus einer strafbaren Vortat stammten. Die hierzu vorgebrachten Erklärungen des Beschuldigten über den Hintergrund der vorgenommenen Zahlungen sind unglaubhaft. - 25 - Auch aus dem späteren Verhalten des Beschuldigten erhellt, dass er von Beginn an wusste oder annehmen musste, dass die Gelder aus einer strafbaren Vortat stammten. So fällt auf, dass die überwiesenen Beträge immer Fr. 5'000.– und Fr. 2'300.– betrugen, was sich mit angeblichen Provisionszahlungen nicht verein- baren lässt, da diese naturgemäss Schwankungen unterliegen. Der Beschuldigte erklärte denn auch, der Umfang der Gelder sei ihm aufgefallen, habe ihm Respekt eingeflösst und er habe befürchtet, dafür Steuern zahlen zu müssen (Urk. 3/3 F/A 102 ff.). Er führte auch aus: "Im letzten Herbst ging Schlag auf Schlag Geld auf dem Konto ein. Ich dachte noch "wow, die gibt aber Gas bei ihren Verkäufen" und war ein bisschen Stolz auf sie." (Urk. 3/1 F/A 47). Mithin kontrollierte der Beschul- digte nicht nur die Kontoauszüge, es viel ihm sogar auf, dass die Einzahlungen häufiger erfolgten. Mithin waren dem Beschuldigten die Zahlungen und deren Häufigkeit bekannt. Wenn die gleichbleibenden Zahlungen trotz angeblicher Provi- sionszahlungen bei ihm in der Folge keine Zweifel an der Legalität der Zahlungen weckten, dann kann dies nur damit erklärt werden, dass von Vornherein nicht von legalen Zahlungen ausging. Gleiches gilt, als er erfuhr, dass andere Verwandte sowie H._____ und F._____ ebenfalls Gelder in derselben Höhe erhalten hatten, welche sie an seine Schwester weiterleiten sollten. Auch diese späteren, verdäch- tigen Umstände machten den Beschuldigten nicht argwöhnisch. Auch dies lässt sich nur damit erklären, dass er von Anfang an von Geldmitteln ausging, die von einer strafbaren Vortat stammen.
  38. Fazit Zusammenfassend ging der Beschuldigte nach eigenen Angaben von Beginn an davon aus, dass die Gelder auf seinen Konten verheimlicht werden sollten. Ein legaler bzw. legitimer Grund dafür ist nicht ersichtlich und konnte vom Beschuldig- ten auch nicht bezeichnet werden. Es ist daher davon auszugehen, dass er um die illegale Herkunft der Gelder auf seinem Konto wusste bzw. davon ausging. Wenn er in der Folge die Gelder abhob und seiner Schwester bar weiterleitete, nahm er damit Geldwäschereihandlungen vor, wurde doch dadurch die Nachverfolgbarkeit der überwiesenen Gelder unterbrochen. Dies war dem Beschuldigten bewusst und von ihm beabsichtigt. Der Beschuldigte erkannte auch in der Parallelwertung in der - 26 - Laiensphäre die Transaktionen als Geldwäscherei und die Vortat als strafbare Handlung. Dasselbe gilt für den Betrag, welcher ihm von H._____ überwiesen worden war. H._____ hatte ihm erzählt, dass er ihm zugekommene Gelder an die Schwester des Beschuldigten senden solle und er niemandem davon erzählen dürfe. Der Be- schuldigte forderte ihn in der Folge auf, die Gelder an ihn (den Beschuldigten) wei- terzuleiten, worauf er sie selbst abhob und auch über seine Ehefrau abheben liess, um sie an seine Schwester weiterzuleiten. Dem Beschuldigten wurde kein beson- derer Grund mitgeteilt, weshalb seine Schwester die Gelder an H._____ auszahlte, um sie wieder sich selbst zukommen zu lassen. Er musste mithin annehmen, dass den Geldern der gleiche Vorgang zugrunde lag, wie bei den Geldern, die auf seine eigene Konten flossen. Mithin wusste er oder nahm zumindest an, dass es sich auch bei den von H._____ überwiesenen Geldern um solche illegaler Herkunft han- delte. Indem er diese Gelder vom Konto abhob und seiner Schwester in Bar über- gab, nahm er damit eine weitere Geldwäschereihandlung vor. Diese Handlung war nicht von seinem grundsätzlichen Willen getragen, Gelder von den eigenen Konten abzuheben und seiner Schwester zu überweisen. Vielmehr fasste der Beschuldigte einen neuen Tatenschluss, nachdem er von H._____ hörte, dass dieser Gelder von seiner Schwester erhalten hatte. Mithin hat in diesem Punkt eine eigenständige Verurteilung wegen Geldwäscherei zu erfolgen. Dasselbe gilt für das Bargeld, welches er von F._____ abholte, um es seiner Schwester zukommen zu lassen. Auch hier wusste der Beschuldigte, dass der Vorgang keinen anderen Grund haben konnte, als dass seine Schwester in bar Gelder erhalten sollte, welche sie vorab auf das Konto einer Drittperson überwiesen hatte. Auch hier ist – gerade im Kontext mit den übrigen Vorgängen – davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste bzw. annehmen musste, dass die Gelder aus einer deliktischen Vortat stammen und dass er den Paper-Trail unter- brach, indem er das Geld bar abholte und einer anderen Person bar überwies. Auch hier liegt ein eigener Vorsatz zur Tatbegehung vor, der mit einem eigenen Tatenschluss zusammenhängt. Mithin hat auch hier eine eigenständige Ver- urteilung wegen Geldwäscherei zu erfolgen. - 27 - Zusammenfassend ist der Beschuldigte wegen mehrfacher Geldwäscherei im Sinne von Art. 315bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung
  39. Übergangsrecht und teilweise retrospektive Konkurrenz Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts) in Kraft getreten. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt be- gangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB), ausser wenn das neue Recht für den Täter das mildere ist (lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Bewertung erfolgt nach der konkreten Methode, d.h. es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt. Die Neuregelung betrifft Geldstrafen (maximal nur noch 180 Tagessätze statt 360, Art. 34 Abs. 1 und 2 nStGB) und Freiheitsstrafen (Herabsetzung der Mindestdauer auf 3 Tage, Art. 40 Abs. 1 nStGB) im Bereich bis zu einem Jahr. Wie sich nachfolgend ergibt, ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von unter 180 Tagessätzen zu bestrafen. In diesem Bereich erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb das alte, bis zum 31. Dezember 2017 geltende Sanktio- nenrecht anzuwenden ist. Zum gleichen Ergebnis würde gelangt, wenn eine Strafe über 180 Tagessätze aus- zusprechen wäre, weil das neue Recht im Gegensatz zum alten Recht nur noch eine Freiheitsstrafe zulässt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 10. April 2015 wurde der Beschuldigte wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie mehr- facher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer unbedingten Geld- strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie einer Busse von Fr. 100.– bestraft (Urk. 93). Die Geldwäschereihandlung betreffend F._____ beging der Beschuldigte Anfang November 2014. Die übrigen Handlungen erfolgten später, weshalb bei gleicher Strafart (Geldstrafe) ein Fall der teilweisen retrospektiven Konkurrenz vorliegt. Betreffend die Grundsätze der retrospektiven Konkurrenz und der - 28 - konkreten Vorgehensweise kann ferner auf die Erwägungen im Urteil der Kammer vom 24. November 2021 verwiesen werden (E. 2.3 und E. 6).
  40. Strafrahmen Vorliegend hat sich der Beschuldigte der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Dafür ist ein Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorgesehen. Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, diesen Strafrahmen im vorliegenden Fall zu verlas- sen, bestehen nicht. Die Strafe ist damit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen.
  41. Einsatzstrafe: Kontobezüge UBS und ZKB (ohne Überweisung H._____) Die erste Geldwäschereihandlung betrifft die Bargeldbezüge von seinen Konten vom 22. Mai 2015 und 10. September 2015 (UBS-Konten). Insgesamt leitete er einen Betrag in Höhe von Fr. 14'329.– er an seine Schwester weiter. Dabei handelt es sich um nicht unerhebliche Vermögenswerte, doch erfolgten die Weiterleitungen über einen längeren Zeitraum und auf mehrere Tranchen verteilt. Zur subjektiven Tatkomponente ist zu bemerken, dass der Beschuldigte eventual- vorsätzlich handelte, was zu seinen Gunsten zu werten ist. Es lässt sich mangels anklagegenügendem Vorwurf nicht erstellen, dass er nennenswert finanziell davon profitierte. Seine kriminelle Energie war nicht hoch, jedoch wusste er, dass er mit dem Bereitstellen des Kontos es den Geschädigten bzw. Gläubigern von D._____ erschwerte, auf die Gelder zuzugreifen. Dies ist jedoch dem Tatbestand der Geld- wäscherei immanent, weshalb sich dieser Umstand nicht verschuldenserhöhend auswirkt. In Anbetracht dieser Umstände ist das Verschulden als noch leicht zu werten, womit eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe angemessen erscheint
  42. Einzelstrafe: Überweisung und Weiterleitung von H._____ Der Beschuldigte traf auf H._____, welcher ihm davon berichtete, das von der Schwester erhaltene Geld über Fr. 7'300.– dieser nicht zukommen lassen zu - 29 - können. Der Beschuldigte entschied sich nach eigenen Angaben, das Geld auf sein ZKB-Konto überweisen zu lassen, es bar abzuheben und seiner Schwester zu- kommen zu lassen. Damit unterbrach er den Paper-Trail der an H._____ über- wiesenen Gelder ein weiteres Mal. Der gewaschene Geldbetrag ist nicht unerheblich, jedoch auch nicht sehr hoch. Der Beschuldigte entschied sich spontan, die an H._____ geleiteten Gelder seiner Schwester weiterzuleiten und nahm dabei in Kauf, dass dadurch die Gelder ein weiteres Mal gewaschen wurden. Es ist von einem separaten Vorsatz auszugehen, wobei das eventualvorsätzliche Handeln das objektive Tatverschulden auch hier zu Gunsten des Beschuldigten relativiert. In Anbetracht dieser Umstände ist das Verschulden als sehr leicht zu werten, womit eine Einzelstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe dem Verschulden des Beschul- digten angemessen erscheint.
  43. Einzelstrafe: Bargeldabholung und Weiterleitung von F._____ Der Beschuldigte holte persönlich das Bargeld in Höhe von Fr. 7'300.– von F._____ zuhause ab, welcher dieser bereits selbst vom Konto abgehoben hatte. Indem er den Betrag in Bar abholte und seiner Schwester übergab, unterbrach er den Paper- Trail ein weiteres Mal. Der gewaschene Geldbetrag von Fr. 7'300.– ist auch hier nicht unerheblich, jedoch auch nicht sehr hoch. Auch hier handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich, was die objektive Tatschwere zu Gunsten des Beschuldigten relativiert. Allerdings nahm er einen nicht unerheblichen Aufwand auf sich, um das Geld abzuholen und seiner Schwes- ter zu bringen. In Anbetracht dieser Umstände ist das Verschulden als sehr leicht zu werten, womit eine Einzelstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe dem Verschulden des Beschul- digten angemessen erscheint. - 30 -
  44. Asperation Rein rechnerisch resultiert eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen, welche in Anwen- dung des Asperationsprinzips zu reduzieren ist. Da sich die Taten jeweils gegen dieselben Rechtsgüter richteten, im gleichen zeitlichen und persönlichen Zusam- menhang standen und auch denselben Straftatbestand erfüllten, rechtfertigt sich eine sehr starke Asperation bzw. Reduktion auf 100 Tagessätze Geldstrafe.
  45. Täterkomponenten Bezüglich der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten ist festzuhalten, dass er 1982 in J._____ geboren wurde und dort aufgewachsen ist. Nachdem er die Realschule besucht hatte, schloss er 1999 eine Lehre als Betriebsfachangestellter bei der K._____ eine Lehre ab. Nach einer Tätigkeit als … arbeitete er als … Seit dem Jahr 2015 ist der Beschuldigte als … bei der K._____ tätig. Dieser Arbeit ging er im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung vom 24. November 2021 noch nach und verdiente monatlich Fr. 6'800.– bis Fr. 7'200.– (Grundlohn und Zulagen). Mit der Berufungserklärung wird nicht geltend gemacht, dass sich die Verhältnisse ver- ändert hätten (vgl. Urk. 108). Es ist mithin davon auszugehen, dass er weiterhin gleich viel verdient und immer noch einen Miteigentumsanteil von einem Drittel an einem Haus mit einem Wert von Fr. 1'100'000.– besitzt, mit einem entsprechenden Anteil an der Hypothek von Fr. 570'000.–. Der Beschuldigte ist mit L._____ verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von heute 15 und 12 Jahren. Seine Ehefrau arbeitet in Teilzeit als Raumpflegerin und verdient zwischen Fr. 2'100.– und Fr. 2200.– pro Monat (vgl. Urk. 74 S. 2; Urk. 32 S. 2 ff., Urk. 3/3 F/A 6 ff.). Die beschriebenen Lebensumstände sind als strafzumessungsneutral zu würdigen. Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung, vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung einen Teil des angeklagten Sachverhalt, wonach er sein Konto für die deliktisch erlangten Gelder zur Verfügung gestellt hatte. Dabei handelt es sich jedoch um ohnehin leicht nachweisbare Tatumstände. Er liess in der Beru- fungsbegründung bestreiten, dass ihm Bargeldbezüge nachgewiesen werden könnten (Urk. 108 S. 5 ff.). Insofern kann ihm – trotz früherer Zugeständnisse – - 31 - keine Einsicht oder Reue zugute gehalten werden, welche sich bei der Strafzu- messung zu seinen Gunsten auswirken würde. Aufgrund der Täterkomponente ist insgesamt keine nennenswerte Erhöhung der Einsatzstrafe angezeigt.
  46. Zusatzstrafe Da ein Fall einer teilweisen retrospektiven Konkurrenz vorliegt, ist unter Verweis auf die Erwägungen im Urteil vom 24. November 2021 (vgl. E. 6) eine teilweise Zusatzstrafe auszusprechen. Da bereits eine starke Asperation bzw. Reduktion erfolgte, ist von einer weiteren Asperation abzusehen. Der Beschuldigte ist im Er- gebnis mit einer Gelstrafe von 100 Tagessätzen zu bestrafen, teilweise als Zusatz- strafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
  47. April 2015 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.–.
  48. Tagessatzhöhe Anhand der zuvor aufgeführten finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten er- scheint es sachgerecht, die Tagessatzhöhe auf Fr. 100.– festzulegen.
  49. Vollzug Vorliegend ist dem Beschuldigten eine gute Prognose zu stellen. Es ist zu erwarten, dass das vorliegende Verfahren dem Beschuldigten Lehre genug sein wird, um sich in Zukunft wohl zu verhalten. Damit sind die Voraussetzungen des bedingten Voll- zugs gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB erfüllt, weshalb der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung der minimalen Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben ist (Art. 44 Abs. 1 StGB). - 32 -
  50. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 100.– zu bestrafen, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 10. April 2015 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 100.–. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. IV. Zivilansprüche
  51. Standpunkte der Parteien Der Privatkläger beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 58'400.– nebst 5% Zins für den Betrag von Fr. 7'300.– seit dem 1. August 2014, für Fr. 7'300.– ab 16. Mai 2015, Für Fr. 7'300.– ab 15. Juli 2015, für Fr. 7'300.– ab 15. Oktober 2015, für Fr. 7'300.– ab 16. November 2016 und für den Betrag von Fr. 7'300.– seit dem 1. Dezember 2016 als Schadenersatz zu bezahlen (Urk. 75 S. 2 = Urk. 111 S. 2 f.). Die Verteidigung beantragt zufolge ihres Antrags auf Freispruch, die Zivilforderung sei auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter lasse sich nicht feststellen, welche Abhebungen durch den Beschuldigten erfolgt seien, weshalb eine Beurteilung im Zivilpunkt nicht möglich sei. Subeventualiter spiele es eine Rolle, ob der Schaden durch die Haupttäterinnen bereits gedeckt worden sei oder nicht. Der Privatkläger habe darzulegen, dass er im Zeitpunkt seiner Klage überhaupt noch geschädigt sei, was nicht geschehen sei (vgl. Urk. 108 S. 16).
  52. Rechtliches Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Nach Art. 41 Abs. 1 OR wird zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen wider- rechtlich einen Schaden zufügt. Die Schadenszufügung ist widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, mithin wenn entweder ein - 33 - absolutes Recht des Geschädigten verletzt (Erfolgsunrecht) oder eine reine Ver- mögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (Verhaltensunrecht). Da das Vermögen kein absolutes subjektives Rechtsgut darstellt, sind Vermögensschädigungen nur rechtswidrig, wenn sie auf einen Ver- stoss gegen eine Verhaltensnorm zurückgehen, die dem Schutz vor solchen Schä- digungen dient (BGE 129 IV 322 E. 2.2.2 S. 325 m.H.). Art. 50 Abs. 1 OR sieht bei Schadensverursachung durch gemeinsames Verschul- den eine solidarische Haftung der Täter vor. Solidarische Haftung bedeutet, dass der Geschädigte nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern kann (s.a. Art. 144 OR). Korrelat dazu ist, dass der be- langte Schädiger gegenüber dem Geschädigten nicht einwenden kann, dass auch Dritte für den gleichen Schaden einzustehen haben (MAZAN, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 50 OR N 15 f.). Gemäss Art. 50 Abs. 3 OR haftet der Begünstigter nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil am Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat. Der Begünstiger (auch der Geldwäscher) tritt im Tatablauf erst nachträglich auf, indem er den bereits eingetretenen Erfolg aufrechterhält. Dadurch, dass sich der Begünstiger schuldhaft am Erfolg der schädigenden Handlung beteiligt, handelt er widerrechtlich und wird für den von ihm mitverursachten Anteil am Schaden dem Geschädigten solidarisch haftbar (Haftpflichtkommentar-FISCHER/ITEN, 2016, Art. 50 OR N 31). In BGE 129 IV 322 erwog das Bundesgericht, durch die Geldwäscherei werde der Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Verbrechen stammende Beute behindert. Das strafbare Verhalten liege in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte, weshalb es sich um ein typisches Anschlussdelikt handle. Aufgrund seiner Stellung im Gesetz schütze der Tat- bestand in erster Linie die Strafrechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs, könne darüber hinaus unter gewissen Umständen aber auch individuelle Rechtsgüter (mit)schützen. Dies sei jedenfalls für diejenigen Fälle zu bejahen, in denen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrührten. Denn hier werde durch die Ver- - 34 - eitelungshandlung auch unmittelbar die Vermögensinteressen des durch die Vortat geschädigten betroffen (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4 S. 326).
  53. Würdigung Gemäss erstelltem Sachverhalt sind dem Beschuldigten folgende Transaktionen zuzurechnen: - Übernahme von Fr. 7'300.– von F._____ anfangs November 2014 und Wei- tergabe - Bezug von Fr. 7'029.– vom UBS-Konto am 22. Mai 2015 und Weitergabe - Bezüge von Fr. 3'700.– und Fr. 3'000.– vom ZKB-Konto am 15. Juli 2015 und Weitergabe - Bezug von Fr. 7'300.– vom UBS-Konto am 10. September 2015 und Wei- tergabe Diese Gelder waren vorliegend strafrechtlich geschütztes Rechtsgut, rührten sie doch aus dem gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil des Privatklägers und damit aus einer Straftat gegen Individualinteressen her. Gemäss der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Verurteilung wegen damit zusammen- hängenden Geldwäschereihandlungen eine hinreichende Rechtsgrundlage, um den Beschuldigten zu Schadenersatz für die von ihm weitergegebenen Gelder zu verurteilen. Hierfür haftet der Beschuldigte solidarisch mit seinen Vortäterinnen. Soweit die Verteidigung einwendet, der Privatkläger habe nicht nachgewiesen, die Zahlung nicht bereits von den Vortäterinnen erhalten zu haben (Urk. 108 S. 16), ist darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger hierfür nicht beweispflichtig ist. Es ist ein allgemeiner Grundsatz im Prozessrecht, der besagt, dass diejenige Partei, die eine negative Tatsache behauptet (z.B. dass etwas nicht geschehen ist), diese nicht beweisen muss. Es kann vom Privatkläger nicht erwartet werden, zu beweisen, dass er keine Zahlungen erhalten hat. Vielmehr hat die Verteidigung zumindest Anhaltspunkte dafür zu nennen, dass dies geschehen sein könnte. Dies unterlässt sie jedoch. Mithin ist davon auszugehen, dass es sich um eine Spekulation ihrer- seits handelt. - 35 - Der Beschuldigte ist daher unter solidarischer Haftung mit den Vortäterinnen C._____ und D._____ zu verpflichten, dem Privatkläger die oben aufgeführten Be- träge (ohne F._____) zu bezahlen, zuzüglich jeweils 5 % seit den oben aufgeführ- ten Daten. V. Kontosperre
  54. Ausgangslage Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2016 wurde das Privat- konto des Beschuldigten bei der ZKB gesperrt (Urk. 6/1 S. 3). Das sich darauf be- findliche Guthaben betrug Fr. 7'620.03 (Urk. 6/2). Der Vertreter des Privatklägers beantragt, es sei der Saldo des gesperrten Kontos in Anrechnung an die Zivilforderung gemäss Art. 70 oder Art. 73 StGB auf das Konto des Privatklägers zu überweisen (Urk. 75 S. 3 = Urk. 111 S. 11). Demgegen- über fordert die Verteidigung aufgrund des beantragten Freispruchs die Aufhebung der angeordneten Kontosperre (Urk. 76 S. 2 = Urk. 108 S. 16).
  55. Verwendung des Bankguthabens Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB spricht das Gericht dem Geschädigten, der durch ein Ver- brechen oder Vergehen einen Schaden erleidet, welcher nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes unter anderem die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten zu (lit. b), wenn anzu- nehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen wird. Dabei kommen nur Vermögenswerte in Frage, welche effektiv gemäss Art. 69 ff. StGB einziehbar sind. Die direkte Verwendung von anderen Vermögenswerten, welche zwar strafrechtlich beschlagnahmt wurden, jedoch mangels Deliktskonnex nicht eingezogen werden können, ist unzulässig (BSK StGB II-BAUMANN, 4. Aufl. 2019, Art. 73 N 15). - 36 - Gemäss dem oben erstellten Sachverhalt hat der Beschuldigte im Rahmen der ihm zurechenbaren Geldwäschereihandlungen sämtliche Vermögenswerte an seine Schwester weitergeleitet. Zudem befanden sich auf dem Konto auch Gelder aus legalen Quellen. Aufgrund der Vermischung von deliktischem und nicht deliktischen Vermögenswerten kann kein klarer Deliktskonnex mehr eruiert werden. Zudem ist nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte den von ihm verursachten Schaden nicht ersetzen wird, verfügt er doch über Einkommen und Vermögen in Form eines An- teils an seinem Haus. Mithin kann daher eine Einziehung respektive Zusprechung des Guthabens an den Privatkläger nicht erfolgen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Die Kontosperre entspricht der Beschlagnahme einer Forderung (BSK StPO- BOMMER /GOLDSCHMID, 2. Aufl. 2014, Art. 266 N 15). Gemäss Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschä- digungen nötig ist (s.a. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Im Gegensatz zu Art. 73 StGB verlangt diese Bestimmung keinen Deliktskonnex und auch keine voraussichtliche Uneinbringlichkeit. Vielmehr hat das Gericht auf die Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht zu nehmen. Vorliegend verfügt der Beschuldigte über ein Einkommen von monatlich Fr. 6'800.– bis Fr. 7'200.– und seine Ehefrau über ein solches zwischen Fr. 2'100.– und Fr. 2'200.–. Sodann besitzen sie anteilsmässig ein Haus im Wert von Fr. 1.1 Mio. mit einer Hypothek über Fr. 570'000.–. Weiter sind der Beschuldigte und seine Ehe- frau Inhaber weiterer Konten, welche nicht gesperrt wurden. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und seiner Familie erscheint die Beschlagnahme des Guthabens auf dem ZKB-Konto zur Kostendeckung i.S.v. Art. 268 StPO angemessen. Demzufolge ist die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
  56. Dezember 2016 angeordnete Kontosperre des Privatkontos des Beschuldigten bei der Zürcher Kantonalbank, IBAN CH1, mit Rechtskraft des vorliegenden Urteils - 37 - aufzuheben und die Zürcher Kantonalbank ist anzuweisen, den Saldo abzüglich Gebühren auf das Konto des Obergerichts des Kantons Zürich (Postkonto-Nr. 80- 10210-7; IBAN: CH71 0900 0000 8001 0210 7) zu überweisen. Das genannte Gut- haben wird zur Deckung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigungen an den Privatkläger verwendet. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  57. Kosten und Entschädigungen in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kostenauferlegung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ver- fahren richtet sich nach Art. 426 StPO. Demnach trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird und zwischen dem strafbaren Verhalten sowie den Kosten ein Kausalzusammenhang besteht (Art. 426 Abs. 1 StPO). Zwar ist der Beschuldigte der mehrfachen Geldwäscherei schuldig zu sprechen, jedoch kam eine Verurteilung wegen möglicher Beteiligung an den Betrugshand- lungen von C._____ und D._____ aufgrund der Anklage von vornherein nicht in Frage. Die hierfür angefallenen Untersuchungshandlungen erscheinen nicht klar abgrenzbar, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von 3/4 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/4 der Gerichtskasse zu überbinden. Die Gerichtsgebühr für das vorin- stanzliche Verfahren ist dabei auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Nach Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO hat die Privatklägerschaft bei Obsiegen gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwen- dige Aufwendungen im Verfahren. Diese betreffen in erster Linie Anwaltskosten, soweit sie durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Dies ist vorliegend fraglos der Fall. Die geltend gemachten Aufwen- dungen über Fr. 3'000.– erscheinen angemessen, weshalb aufgrund der getroffe- nen Kostenregelung eine um einen Viertel reduzierte Parteientschädigung von - 38 - Fr. 2'250.– (inkl. MwSt.) resultiert. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in genannter Höhe zu bezahlen. Ausgangsgemäss ist auch dem Beschuldigten eine reduzierte Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a und lit. c StPO). Der erbetene Verteidiger macht Aufwendungen von rund Fr. 14'500.– (ohne Berück- sichtigung der vorinstanzlichen Hauptverhandlung) geltend, bei einem Stunden- ansatz von Fr. 350.– (Urk. 35/9). Bis zur Anklageerhebung fielen Aufwendungen über Fr. 9'141.– (inkl. MwSt.) an (vgl. Urk. 35/9). Der geltend gemachte Stunden- ansatz ist zulässig, soweit sich die Gebühr – wie in der Untersuchung – nach dem erforderlichen Zeitaufwand richtet (§ 3 AnwGebV). Demgegenüber setzt sich die Entschädigung im Hauptverfahren grundsätzlich aus einer festzulegenden Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen, wobei die Grundgebühr für Straffälle vor dem Einzelgericht in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– beträgt (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Vor diesem Hintergrund erscheint die vorinstanzliche zugesprochene (volle) Entschädigung von Fr. 17'000.– als zu hoch, bewegt sich die Gebühr für das erstinstanzliche Verfahren somit doch am obersten möglichen Rahmen. Ausgangs- punkt für die Bemessung nach Pauschalen ist eine Gesamtbetrachtung des Hono- rars im Rahmen des weiten gerichtlichen Ermessens unter Berücksichtigung des konkreten Falles (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_332/2017 vom
  58. Januar 2018 E. 2.7.). Mit Blick auf die Entschädigung des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass der Prozessstoff aufgrund des Untersuchungsverfahrens bereits weitgehend bekannt war und der Aktenumfang noch verhältnismässig gering ausfällt. Dennoch kann be- reits anhand der rechtlichen Fragestellungen und der Bedeutung des Falles für den Beschuldigten nicht mehr "bloss" von einem einfachen Standardfall ausgegangen werden. Es rechtfertigt sich daher, von einer hypothetisch angemessenen Pau- schalentschädigung von insgesamt Fr. 15'000.– auszugehen. Dem Beschuldigten ist daher eine um drei Viertel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'750.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. - 39 -
  59. Kosten und Entschädigungen im ersten Berufungsverfahren Nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid unterliegt der Berufungs- beklagte erneut im gleichen Umfang im Bezug auf den Schuldpunkt; die Rück- weisung durch das Bundesgericht bewirkt einzig eine Verringerung im ersten Be- rufungsverfahren ausgefällten Sanktion. Die Kostenregelung des erstinstanzlichen Berufungsverfahrens ist daher weiterhin zu übernehmen. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens sind dem Beschuldig- ten zu drei Vierteln aufzuerlegen. Ausgehend von den ausgewiesenen und seitens der Verteidigung insgesamt gel- tend gemachten Aufwendungen für das erste Berufungsverfahren über Fr. 6'445.10 ist dem erbeten verteidigten Beschuldigten ausgangsgemäss aus der Gerichts- kasse eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'600.– (inkl. MwSt.) für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche der Privatklägerschaft auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429-434 StPO, und es gilt hinsichtlich der Entschädigungspflicht der Grundsatz des Obsiegens bzw. Unterliegens (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 6). Da der Beschuldigte zu 3/4 unterliegt, ist er ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Privat- kläger für dessen anwaltliche Vertretung im ersten Berufungsverfahren eine redu- zierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'400.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
  60. Kosten und Entschädigungen im zweiten Berufungsverfahren Dass infolge der Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites Berufungsver- fahren durchgeführt werden musste, hat nicht der Beschuldigte zu vertreten. Dem- nach hat die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz zu fallen und sind dessen Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für das zweite Berufungs- verfahren Aufwendungen von 21.95 Stunden sowie Auslagen von Fr. 56.– und "Kleinspesen" von 3% geltend, entsprechend insgesamt Fr. 8'614.50 inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 109). - 40 - Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG reicht der anwendbare Tarifrahmen für das Verteidigerhonorar im Berufungs- prozess bei Straffällen im kollegialgerichtlichen Zuständigkeitsbereich in der Regel von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Konkret erfolgt die Festsetzung der Entschädi- gungssumme bei einer Honorarbemessung nach Pauschalgebühr so, dass alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzu- setzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die aktuelle Honorarnote der amtlichen Ver- teidigung im zweiten, schriftlich durchgeführte Berufungsverfahren höher ausfällt als im ersten Berufungsverfahren, obwohl keine Verhandlung durchgeführt wurde und nicht mündlich zu plädieren. Der Verteidiger reichte eine 19-seitige Berufungs- erklärung vom 16. Januar 2025 ein, wovon vier Seiten auf das Rubrums, die Anträge, das Inhaltsverzeichnis und das Beilagenverzeichnis entfallen. Die Anträge entsprechen jenen des ersten Berufungsverfahrens mit Ausnahme der höher geforderten Entschädigung (vgl. Urk. 108 S. 2, Urk. 76 S. 2). Der betriebene Aufwand von insgesamt 21.95 Stunden bzw. Fr. 7'682.50 erweist sich als zu hoch, gerade im Vergleich zum ersten Berufungsverfahren, wo nebst den 13 Seiten Plädoyers der Verteidigung noch eine mehrstündige Verhandlung mit Befragung des Beschuldigten und der Ehefrau des Beschuldigten stattfand. Hier fielen der Verteidigung insgesamt Fr. 6'445.10 als Aufwand an. Zum genügt die Angabe von prozentualen Kleinspesen zum Nachweis nicht, gefordert wird von der Praxis die Aufstellung effektiver Aufwendungen, ansonsten die Gefahr eines dadurch versteckten überhöhten Aufwands besteht. Den oben genannten Kriterien zur Bemessung des Anwaltshonorars und insbeson- dere auch unter Berücksichtigung, dass dem Beschuldigten im Verurteilungsfall - 41 - einzig eine Geldstrafe als Sanktion droht, erscheint eine im Falle des Obsiegens eine volle Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– für die Verteidigung im zweite Be- rufungsverfahren angemessen. Ferner ist ein Zuschlag in der Höhe von Fr. 600.– für die zweite Rechtsschrift zu gewähren. Ausgangsgemäss ist die Entschädigung ebenfalls um drei Viertel zu reduzieren und dem Beschuldigten ist für seine anwalt- liche Verteidigung eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'650.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Da der Beschuldigte zu drei Vierteln unterliegt, ist er ausgangsgemäss zu verpflich- ten, dem Privatkläger für dessen anwaltliche Vertretung im zweiten Berufungsver- fahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'400.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Bei diesem Verfahrensausgang ist der seitens des Privatklägers geleistete Kosten- vorschuss diesem sodann zurückzuerstatten, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorbehalten bleibt. - 42 - Es wird erkannt:
  61. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
  62. Der Beschuldigte wird bestraft mit 100 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 100.–, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 10. April 2015 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.–.
  63. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  64. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit C._____ und D._____ verpflichtet, dem Privatkläger Verein A._____ Schadenersatz wie folgt zu be- zahlen, zuzüglich 5% Zins für den Betrag von Fr. 7'300.– zuzüglich 5% Zins seit 1. November 2014,  Fr. 7'029.– zuzüglich 5% Zins seit 22. Mai 2015,  Fr. 6'700.– zuzüglich 5% Zins seit 15. Juli 2015,  Fr. 7'300.– zuzüglich 5% Zins seit 10. September 2015.  Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentli- chen Zivilprozesses verwiesen.
  65. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Dezember 2016 angeordnete Kontosperre des Privatkontos des Beschuldigten bei der Zürcher Kantonalbank, IBAN CH1, wird mit Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils aufgehoben und die Zürcher Kantonalbank wird angewiesen, den Saldo abzüglich Gebühren auf das Konto des Obergerichts des Kantons Zürich (Postkonto-Nr. 80-10210-7; IBAN: CH71 0900 0000 8001 0210 7) zu überweisen. Der Antrag des Privatklägers auf Herausgabe des Saldos an ihn wird abge- wiesen. - 43 -
  66. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr Anklagebehörde. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  67. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichts- kasse genommen.
  68. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Verein A._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'250.– zu bezahlen.
  69. Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 3'750.– für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochen.
  70. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–. Für das zweite Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
  71. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens werden zu drei Vierteln dem Be- schuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
  72. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'600.– für das erste Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
  73. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'650.– für das zweite Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
  74. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Verein A._____ für des- sen anwaltliche Vertretung im ersten Berufungsverfahren eine reduzierte Par- teientschädigung in Höhe von Fr. 2'400.– zu bezahlen. - 44 -
  75. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Verein A._____ für des- sen anwaltliche Vertretung im zweiten Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'400.– zu bezahlen.
  76. Das Guthaben aus dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Dezember 2016 gesperrten Privatkonto des Beschuldigten bei der Zürcher Kantonalbank, IBAN CH1, wird zur Deckung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung an den Privatkläger Verein A._____ verwendet.
  77. Der Kostenvorschuss des Privatklägers Verein A._____ wird diesem zurück- erstattet. Vorbehalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staates.
  78. Schriftliche Mitteilung des begründeten Entscheids an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung des Privatklägers Verein A._____, RA X._____, im  Doppel für sich und die Privatklägerschaft die Vertretung der Privatklägerin M._____, RAin Z._____, im Doppel  für sich und die Privatklägerschaft das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS)  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich  die Zürcher Kantonalbank, Recht, Steuern & Compliance, VR4,  Postfach, 8010 Zürich (im Auszug betr. Dispositivziff. 5). - 45 -
  79. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. August 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240473-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Ersatzoberrichterin lic. iur. V. Seiler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 22. August 2025 in Sachen Verein A._____, Privatkläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend mehrfache Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, eventua- liter mehrfache Geldwäscherei (Rückweisung der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundes- gerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht,

- 2 - vom 12. August 2020 (GG200016) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. November 2021 (SB200442) Urteil des I. strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 11. September 2024 (6B_565/2022)

- 3 - Anklage: (Urk. 68) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 4. November 2021 (korrigierte Fassung der Anklage vom 26. März 2020) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 44) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Dezember 2016 angeord- nete Kontosperre des Privatkontos des Beschuldigten bei der Zürcher Kantonalbank, IBAN CH1, wird mit Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben.

3. Die Zivilansprüche des Privatklägers 2 werden auf den Zivilweg verwiesen.

4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 17'400.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

6. (Mitteilungen.)

7. (Rechtsmittel.)"

- 4 - Berufungsanträge

1. Anträge des Beschuldigten (Urk. 108 S. 2) "1. Der Beschuldigte B._____ sei vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei so- wie vom Vorwurf der mehrfachen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug vollumfänglich freizusprechen.

2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Dezember 2016 angeordnete Kontensperre des Privatkontos des Beschuldigten bei der Zürcher Kantonalbank, IBAN CH1, sei aufzuheben.

3. Die Zivilansprüche des Privatklägers 2 seien auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter seien die Zivilansprüche des Privatklägers 2 abzuweisen, sofern über- haupt darauf einzutreten ist.

4. Die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, die Kosten für das Berufungsverfahren seien dem Privatkläger 2 aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen.

5. Es sei die erstinstanzliche, dem Beschuldigten zugesprochene Entschädigung betreffend seine anwaltliche Aufwendungen zu bestätigen.

6. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für die anwaltlichen Umtriebe in den beiden Berufungsverfahren von CHF 15'059.60 (CHF 6'445.10 sowie CHF 8'614.50) zuzusprechen, zu bezahlen durch den Privatkläger 2, eventualiter durch die Staatskasse."

2. Anträge des Privatklägers (Urk. 111 S. 1 f.) "1. Es sei das Verfahren an die Staatsanwaltschaft See/Oberland zur Ergänzung der Anklage und allenfalls zum Durchführen weiterer Zeugeneinvernahmen zurück- zuweisen.

2. Evt. sei C._____, als Zeugin zu befragen.

- 5 -

3. Es sei der Beschuldigte der mehrfachen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug und der mehrfachen Geldwäscherei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 58'400.– zu bezahlen zuzüglich jeweils 5% Zins für den Betrag von

- Fr. 7'300.00 seit dem 1. August 2014

- Fr. 7'300.00 ab 16. Mai 2015

- Fr. 7'300.00 ab 15. Juli 2015

- Fr. 7'300.00 ab 1. September 2015

- Fr. 7'300.00 ab 16. September 2015

- Fr. 7'300.00 ab 15. Oktober 2015

- Fr. 7'300.00 ab 16. November 2016, und für

- Fr. 7'300.00 seit dem 1. Dezember 2016.

5. Es sei der Saldo des gesperrten Kontos der Zürcher Kantonalbank IBAN CH1, lautend auf B._____, in der Höhe von mindestens Fr. 7'620.03 zu Gunsten des Pri- vatklägers in Anrechnung an die Zivilforderung oder allfälliger Parteientschädigung herauszugeben und die Zürcher Kantonalbank sei anzuweisen, den Saldo auf das Konto IBAN-Nr. CH2 der UBS Zürich, lautend auf Verein A._____, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih zu überweisen.

6. Bei einem Schuldspruch seien die Kosten und die Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens neu festzusetzen und zu verlegen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten."

- 6 - Erwägungen: I.

1. Verfahrensgang Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 12. August 2020 wurde der Beschuldigte vom angeklagten Vorwurf ("Geldwäscherei, eventualiter mehrfa- che Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug") freigesprochen. Die Kontosperre des Privatkontos des Beschuldigten wurde aufgehoben und die Zivilansprüche des Vereins A._____ (nachfolgend: Privatkläger) wurden auf den Zivilweg verwiesen. Weiter sprach das Einzelgericht dem Beschuldigten eine Entschädigung in Höhe von Fr. 17'400.– für seine anwaltliche Verteidigung zu (Urk. 44 S. 21). Gegen dieses Urteil meldete der Privatkläger 2 am 19. August 2020 rechtzeitig Be- rufung an und liess am 5. November 2020 fristgerecht die schriftliche Berufungser- klärung folgen (Urk. 38, Urk. 49/1, Urk. 47). Der mit Präsidialverfügung vom

9. November 2020 einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 10'000.– wurde innert Frist geleistet (Urk. 50, Urk. 52). Die Staatsanwaltschaft verzichtete innert gesetzter Frist ausdrücklich (Urk. 55) und der Privatkläger stillschweigend auf Anschlussberufung. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2021 wurde die Staatsanwaltschaft eingeladen, die Anklageschrift zu ergänzen bzw. zu korrigieren (Urk. 62). Mit Eingabe vom

4. November 2021 reichte die Staatsanwaltschaft innert erstreckter Frist die neue bzw. verbesserte Anklageschrift ein (Urk. 68). Mit Urteil vom 24. November 2021 sprach die hiesige Kammer den Beschuldigten der mehrfachen Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 143 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 100.–, teilweise als Zusatzstrafe zu einer bestehenden Geldstrafe (Urk. 81). Mit Urteil vom 11. September 2024 hob das Bundesgericht das Urteil der I. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. November 2021 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück (vgl. Urk. 92).

- 7 -

2. Aktuelles Berufungsverfahren Nachdem sich die Parteien mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsver- fahrens einverstanden erklärt hatten (vgl. Urk. 97/1-3), wurde dieses mit Präsidial- verfügung vom 5. November 2024 angeordnet (Urk. 98), Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 21. November 2024 auf das Stellen von Anträgen (Urk. 100), während die Verteidigung und der Privatkläger nach mehreren Fristerstreckungen jeweils mit Eingaben vom 16. Januar 2025 die oben aufgeführten Anträge stellen liessen (vgl. Urk. 108, Urk. 111 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 12. März 2025 wurden die Anträge des Privatklägers auf Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft sowie auf Befragung von C._____ abgewiesen (Urk. 119). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist ein- zugehen, soweit dies für die Entscheidfindung notwendig ist. II.

1. Rechtliches Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bin- dungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrück- lich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung

- 8 - zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220; 135 III 334 E. 2 S. 335 f.; Urteile 6B_54/2018 vom 28. November 2018 E. 1.2; 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019 E. 1.3).

2. Umfang der Berufung Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, in der Zeit zwischen Ende Juli 2014 bis Ende November 2016 seiner Schwester zwei auf seinen Namen lautende Privatkonten zur Verfügung gestellt zu haben. Die Schwester habe mit einer Komplizin in betrügerischer Weise den Privatkläger getäuscht und diesen dazu veranlasst, insgesamt Fr. 58'400.– auf diese Konten zu überweisen bzw. in einem Fall von einer Drittperson überweisen zulassen. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dies gewusst zu haben oder dass er davon hätte wissen müssen. Nach der Einzahlung der Gelder habe jeweils er selbst oder seine Ehefrau die Gelder in bar abgehoben und seiner Schwester übergeben. Daneben habe er anfangs November 2014 von einer anderen Drittperson einen Bargeldbetrag von Fr. 7'300.– entgegengenommen, der zuvor in gleicher Weise vom Privatkläger betrügerisch erwirkt worden sei, wovon er ebenfalls gewusst habe oder hätte wissen müssen. Diesen Bargeldbetrag habe er kurz nach der Entgegennahme ebenfalls seiner Schwester übergeben (vgl. Urk. 68). Unbeanstandet geblieben war im Verfahren des Bundesgerichts, dass die Schwes- ter des Beschuldigten und deren Komplizin bewirkt haben, dass Mitarbeiter des Privatklägers diesem gehörende Gelder irrtumsbedingt unter anderem direkt auf die Konten des Beschuldigten überwiesen (Urk. 92 S. 7). Das Bundesgericht hielt fest, dass alleine der Umstand von Geldüberweisungen auf das Konto des Beschuldigten noch keine Geldwäschereihandlungen zu begrün- den vermag. Richterweise wäre diese Tat unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Mittäter- oder Gehilfenschaft zu den betrügerischen Handlungen zu würdigen ge- wesen, was die hiesige Kammer im Berufungsverfahren auch thematisiert, wegen der fehlenden Ergänzung der Anklageschrift jedoch nicht weiterverfolgt habe

- 9 - (Urk. 92 S. 8). An dieser – vor Bundesgericht nicht weiter beanstandeten Auf- fassung – ist auch heute festzuhalten: Gemäss dem berichtigten Anklagesachverhalt soll der Beschuldigte "in jedem Fall" als Geldwäscher fungiert haben, indem er von Beginn an, eventualiter erst zu einem späteren Zeitpunkt erkannt habe, dass die auf seinem Konto eingehenden Beträge aus einer illegalen Geldquelle stammen, und dann "auf unbekannte Weise" erkannt haben, dass C._____ und seine Schwester D._____ einen Weg gefunden hätten, unter der Verwendung falscher Personalien Auszahlungen der Geschäftsstelle E._____ zu erwirken, auf welche kein Rechtsanspruch bestanden habe. Mit dieser Kenntnis habe er in der weiteren Folge daher in Kauf genommen, dieses Tun von C._____ und D._____ zu unterstützen, indem er seine Konten weiterhin für betrü- gerische Überweisungen zur Verfügung gestellt habe, in der Folge die derart er- langten Geldbeträge abgehoben und an D._____ bzw. C._____ weitergegeben habe (Urk. 68 S. 4 f.). Die hiesige Kammer hat bereits im Urteil vom 24. November 2021 dargelegt, dass weshalb eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug ge- gen das Anklageprinzip verstossen würde. Es wurde festgehalten, dass auf diese Anklage keine Verurteilung erfolgen kann (vgl. Urk. 81 S. 9 f.). Das Bundesgericht hielt fest, dass das alleinige Zurverfügungstellen der Konten und Empfangen der darauf überwiesenen Gelder als tatbestandsmässige Geldwä- schereihandlungen ausser Betracht fielen. Es sei relevant, ob an das Empfangen anschliessende Handlungen stattgefunden hätten. Solche allfälligen Handlungen, wie die in der Anklageschrift aufgeführten Barabhebungen und Weiterleitungen der Gelder, kämen als Geldwäschereihandlungen in Frage. Wie es sich damit verhalte, gehe aus dem Urteil der hiesigen Kammer vom 24. November 2021 nicht nachvoll- ziehbar hervor. Die Kammer habe zwar ausgeführt, der Beschuldigte sei geständig gewesen, nicht nur das Konto zur Verfügung gestellt zu haben, sondern diese Gelder auch an seine Schwester weitergeleitet zu haben, die hiesige Kammer habe dies aber unmittelbar daraufhin relativiert, es sei unklar, welche der in der Anklage aufgeführten Bargeldabhebungen oder seine Ehefrau konkret getätigt hätten, was aber offen bleiben könne. Dem hält das Bundesgericht entgegen, es müsse

- 10 - grundsätzlich feststehen, ob es der Beschuldigte gewesen sei, der die Gelder in bar abgehoben und an seine Schwester weitergeleitet habe, damit eine Verur- teilung wegen Geldwäscherei erfolgen könne. Die hiesige Instanz habe den Sachverhalt insoweit unvollständig festgestellt. Es werde auch nicht begründet, dass und weshalb allenfalls die Abhebungen und Weiterleitungen dem Beschul- digten als eigene Handlungen zuzurechnen wären, sollte er sie nicht selbst vorge- nommen haben. Gleiches gilt gemäss Bundesgericht im Ergebnis für den betrügerisch erwirkten Geldbetrag, der nicht vom Privatkläger sondern via eine Drittperson auf das Konto des Beschuldigten transferiert worden sei und die Entgegennahme des Bargeldbe- trags durch den Beschuldigten. Nachfolgend sind mithin folgende Fragen zu prüfen:

1. Ob der Beschuldigte die Gelder von den Konten selbst abgehoben hat oder ob ihm die Bezüge anderer Personen strafrechtlich angerechnet werden können,

2. Ob der Beschuldigte das Geld, welches ihm von einer Drittperson auf sein Konto überwiesen wurde, selbst bezogen hat bzw. ihm die Bezüge anderer Personen strafrechtlich angerechnet werden können.

3. Ob erstellt ist, dass der Beschuldigte das Bargeld von F._____ entgegenge- nommen bzw. an seine Schwester weitergeleitet hat. Die Verteidigung wendet ein, dass das Bundesgericht sich nicht mit der Frage eines Vorsatzes in Bezug auf taugliche Geldwäschereihandlungen auseinandergesetzt hat. Dieser Einwand ist zutreffend, weshalb nach der Sachverhaltserstellung auf die Frage des Vorsatzes eingegangen wird. Die Verteidigung wendet weiter ein, das Bundesgericht habe das Bestehen einer Vortat nicht geprüft (Urk. 108 S. 5). Diese Auffassung ist nicht zutreffend. Das Bundesgericht führte aus, dass die fraglichen Überweisungen auf die Konten des Beschuldigten die zum Betrugstatbestand gehörenden Vermögensdispositionen

- 11 - seien. Es treffe zu, dass mit Vornahme der Überweisungen der Privatkläger geschädigt gewesen sei, illegale Vermögenswerte angefallen und die Betrugs- handlungen jeweils vollendet gewesen seien (Urk. 108 S. 7). Mithin hat das Bundesgericht das Bestehen einer Vortat bejaht. Im Sinne einer Eventualbe- gründung hält das Berufungsgericht seine Auffassung im Urteil vom 24. November 2021 weiterhin für zutreffend und verweist darauf (Urk. 81 S. 15 ff.). Gemäss Urteilen des Bezirksgerichts Uster vom 21. Januar 2021 wurde sowohl C._____ als auch D._____ im abgekürzten Verfahren des gewerbsmässigen Betrugs – der vorliegend angeklagten Vortat – sowie der Geldwäscherei schuldig gesprochen. Nicht weiter einzugehen ist sodann auf die vom Privatkläger aufgeworfene Frage, ob eine Gehilfenschaft oder anderweitige Teilnahme am gewerbsmässigen Betrug der Schwester des Beschuldigten vorlag. Dies ist nicht Gegenstand des Rückwei- sungsentscheids. Das Bundesgericht hielt im Urteil vom 11. September 2024 fest, dass sich das angefochtene Urteil hinsichtlich des objektiven Tatbestands der Geldwäscherei als unzureichend begründet erweise (Urk. 92 S. 10). Mithin erfolgte einzig zum Punkt der Geldwäscherei eine Rückweisung, nicht aber zur Frage einer Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug. Zudem hat die Kammer wie erwähnt im Urteil vom 24. November 2021 festge- halten, dass der Vorwurf der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug in der Anklageschrift nicht hinreichend umschrieben ist bzw. eine Verurteilung gegen das Anklageprinzip verstossen würde (Urk. 81 S. 9). Der Antrag des Privatklägers auf Rückweisung der Anklage zur Verbesserung wurde mit Präsidialverfügung vom

12. März 2025 abgelehnt (Urk. 119). Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Es besteht im heutigen Zeitpunkt kein Anlass, auf diesen Entscheid zurückzukommen.

3. Kontoberechtigungen Es ist unstrittig und anhand der Akten erstellt, dass die vom Privatkläger erlangten Gelder auf den Konten des Beschuldigten bei der Zürcher Kantonalbank (nachfol- gend ZKB; Kontonummer 3) und bei der UBS AG (Kontonummer 4) eingingen (vgl. Urk. 6/4 und Urk. 6/9).

- 12 - Das ZKB-Konto 3 lautet einzig auf den Beschuldigten (Urk. 6/2), der seiner Ehefrau eine Vollmacht darüber erteilt hat (Urk. 6/3). Er hatte am 3. April 2007 für das ZKB- Konto eine Maestro-Karte auf seinen eigenen Namen bestellt. Das Feld auf dem Antrag für eine allfällige Karte für die Kontobevollmächtigte wurde leer gelassen (Urk. 6/3). Allerdings macht der Beschuldigte im Verlauf der Untersuchung geltend, die Bankkarten seien alle bei seiner Frau gewesen und diese habe die fraglichen Bargeldabhebungen gemacht (Urk. 3/1 F/A 19, F/A 28). Dies erscheint fraglich, doch ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen. Mit anderen Worten ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich beiden Bezügen mit der Maestro-Karte bei der ZKB um solche seiner Ehefrau gehandelt hat. Betref- fend den Bargeldbezug vom ZKB-Konto über Fr. 8'000.– sagte der Beschuldigte aus, wahrscheinlich hätten sie Rechnungen bezahlen müssen und seine Frau habe entsprechend Geld abgehoben, ein Teil, die Fr. 7'300.– seien für D._____ gewesen und der Rest für sie, um Rechnungen zu bezahlen (Urk. 3/1 F/A 48). Auch hier ist deshalb zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass seine Ehefrau den Bargeldbezug am Schalter getätigt hat. Das UBS-Konto 4 lautet ebenfalls einzig auf den Beschuldigten. Die diesbezügli- chen Kontounterlagen erscheinen nachgeführt, besteht doch auch eine Domizilän- derung vom 24. März 2015 in den Akten (vgl. Urk. 6/8). Insbesondere lässt sich den Unterlagen nicht entnehmen, dass er seiner Ehefrau über das UBS-Konto eine Voll- macht erteilt hat. Dies wurde vom Beschuldigten selbst auch nicht geltend gemacht. Im Gegenteil brachte der Beschuldigte – angesprochen auf das UBS-Konto – vor, dass er die diesbezüglichen Bankkarten auf sich getragen habe. Er folgerte auch daraus, dass er es gewesen sei, der das Geld abgehoben habe (vgl. Urk. 3/1 /FA 31). Mithin ist festzuhalten, dass die Ehefrau des Beschuldigten auf das UBS-Konto nicht zugreifen konnte. Die Barbezüge des überwiesenen Guthabens auf dem UBS-Konto erfolgten allesamt durch den Beschuldigten.

- 13 -

4. Massgebliche Kontobewegungen 4.1. Bargeldbezüge vom August 2014 Am 31. Juli 2014 gingen auf dem ZKB-Konto des Beschuldigten, welches zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben von Fr. 1'452.12 aufwies, zwei Einzahlungen des Privatklägers über Fr. 2'300.– und Fr. 5'000.– ein. Damit wies das Konto neu einen Saldo von Fr. 8'752.12 auf (Urk. 6/4). Am 4. August 2014 erfolgte mit der ZKB-Maestro Karte 5 ein Bezug über Fr. 4'000.– und Fr. 2'800.– (Urk. 6/4). Am 6. August 2014 erfolgten vom ZKB-Konto weitere Bezüge mit der ZKB-Maestro Karte über Fr. 4'000.– und Fr. 1'400.–. Das Konto befand sich danach mit Fr. 3'997.88 im Minus (Urk. 6/4). Aus dem Umstand, dass die Bezüge über die Maestro-Karte erfolgten, ist zu schliessen, dass die Ehefrau des Beschuldigten die Abhebungen vornahm. Es ist nicht erwiesen, dass der Beschuldigte von den Zahlungseingängen Kenntnis haben musste bzw. seine Ehefrau dazu angehalten hatte, mit die Beträge abzuheben. Der Anklagesachverhalt lässt sich insofern nicht erstellen. 4.2. Bargeldbezug vom Mai 2015 Am 15. Mai 2015 erfolgten durch den Privatkläger zwei Einzahlungen auf das UBS- Konto des Beschuldigten im Betrag von Fr. 2'300.– und Fr. 5'000.–. Der neue Kontosaldo betrug in der Folge Fr. 7'218.48 (Urk. 6/9). Am 22. Mai 2015 erfolgte ein Bargeldbezug bei der UBS in G._____ über Fr. 7'029.– (Urk. 6/9). Wie erwähnt hat die Ehefrau des Beschuldigten keine Vollmacht über das UBS-Konto und befinden sich die entsprechenden Karten beim Beschul- digten. Folglich ist erstellt, dass der Beschuldigte selbst diesen Bezug gemacht hat und das Geld an seine Schwester weitergeleitet hat. Dies hat der Beschuldigte aus- drücklich anerkannt (Urk. 3/1 F/A 31: "Für die UBS hatte ich die Bankkarten auf mir. Ich muss es also abgehoben haben und gehe davon aus, dass ich das Geld D._____ übergeben habe.").

- 14 - 4.3. Überweisung durch H._____ am 14. Juli 2015 Am 14. Juli 2015 erfolgte durch H._____ eine Einzahlung auf das ZKB-Konto des Beschuldigten über einen Betrag in Höhe von Fr. 7'300.–, welches in der Folge einen Saldo von Fr. 8'225.47 aufwies. Zum Hintergrund der Zahlung gefragt, führte der Beschuldigte aus, dass H._____ seine Schwester nie erreicht habe. Er (der Beschuldigte) sei mit ihm befreundet und von ihm darauf angesprochen worden, dass er Geld von seiner Schwester bekommen hatte. Der Beschuldigte erklärte, es habe ihn überrascht, dass er auch Geld für sie entgegen genommen habe und er habe ihn (H._____) darauf ange- sprochen. Dieser habe gesagt, sie habe ihn darum gebeten, niemandem etwas da- von zu sagen, aber er erreiche sie nie und habe ihr deshalb das Geld nie geben können. Deshalb habe der Beschuldigte ihm gesagt, er solle ihm das Geld über- weisen, er würde es ihr dann aushändigen (Urk. 3/1). Die drei Bargeldbezüge vom nächsten Tag (15. Juli 2015) erfolgten zweimal über die Maestro-Karte (Fr. 3'700.– und Fr. 48.–) und einmal über eine gewöhnliche Auszahlung (Fr. 3'000.–). Der Beschuldigte erklärte am 9. März 2017 bei der Polizei, diese Bezüge selbst vorgenommen zu haben: "Es gab sicher einen Grund dafür, warum ich diese drei Beträge abgehoben habe. Ich habe jetzt gerade auf meiner Bank App nachgesehen und festgestellt, dass ich die Fr. 3'700.– bereits am 14.7. bezogen habe. Es kann also mit der Limite zu tun gehabt haben, dass ich drei Beträge abhob. Das Geld habe ich an meine Schwester gegeben." (Urk. 3/1 F/A 36). Obwohl die Maestro-Karte von der Ehefrau des Beschuldigten benutzt wird, hat der Beschuldigte diesbezüglich anerkannt, die Bezüge selbst getätigt zu haben. Selbst wenn der Bezug der Maestro-Karte von der Ehefrau des Beschuldigten erfolgt wäre – wovon vorliegend nicht ausgegangen wird –, wäre dieser Bezug dem Beschuldigten zuzurechnen. Dieser hat nach eigenen Aussagen die Überweisung von H._____ selbst an sich veranlasst, um die Gelder an seine Schwester weiter- zuleiten. Er hätte seine Ehefrau über das für seine Schwester bestimmte Geld

- 15 - orientiert haben müssen, andernfalls seine Ehefrau das Geld nicht abgehoben hätte. Mithin hätte er sie zu diesem Verhalten bestimmt, weshalb – auch wenn er das Geld nicht selbst abhob – als Mittelsfrau die von ihm beabsichtigte Transaktion vorgenommen hätte. 4.4. Bargeldbezug vom September 2015 Am 31. August 2015 erfolgten zwei weitere Einzahlungen des Privatklägers über Fr. 5'000.– und Fr. 2'300.– auf das UBS-Konto des Beschuldigten, welches da- durch neu einen Saldo von Fr. 7'429.48 aufwies. Am 10. September 2015 erfolgte bei der UBS Zürich ein Bargeldbezug über den Totalbetrag von Fr. 7'300.– (vgl. Urk. 6/9). Wie erwähnt ist bei den Bezügen von den UBS-Konten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Beschuldigte selbst den Bargeldbezug tätigte, zumal nie- mand ausser ihm über eine Vollmacht über das Konto verfügte und er die Bank- karten auf sich trug. 4.5. Barbezüge vom September 2016 Am 15. September 2016 überwies der Privatkläger auf das ZKB-Konto des Be- schuldigten Fr. 5'000.– und Fr. 2'300.–. Mit Bezug durch die ZKB Maestro-Karte wurden noch gleichentags Fr. 4'000.– abgehoben. Am 19. September 2016 und am

21. September 2015 erfolgten mittels der ZKB Maestro-Karte weitere Bargeld- bezüge über Fr. 1'500.– bzw. Fr. 1'000.– (Urk. 6/4). Wie eingangs ausgeführt ist davon auszugehen, dass Bezüge mittels Maestro- Karte von der Ehefrau des Beschuldigten getätigt wurden. Es besteht vorliegend kein Anlass zu einer anderen Annahme. Ebenso ist nicht erwiesen, dass der Beschuldigte von den Zahlungseingängen Kenntnis haben musste bzw. seine Ehefrau dazu angehalten hatte, mit die Beträge abzuheben. Der Anklagesach- verhalt lässt sich insofern nicht erstellen.

- 16 - 4.6. Bargeldbezug vom Oktober 2016 Am 14. Oktober 2016 überwies der Privatkläger erneut Fr. 5'000.– und Fr. 2'300.– auf das ZKB-Konto des Beschuldigten. Am 26. Oktober 2016 erfolgte – offenbar am Bankschalter – eine Auszahlung über Fr. 8'000.– (Urk. 6/4). Im Umfang von Fr. 700.– übersteigt der Bezug die Einzahlungen vom 14. Oktober 2016. Jedoch wurde im September 2016 von der Ehefrau des Beschuldigten nicht der volle Be- trag abgehoben, sondern nur Fr. 6'500.– (=Fr. 4'000.– + Fr. 1'500.– + Fr. 1'000.–). Mithin wurde der Betrag von Fr. 800.– im September 2016 nicht abgehoben, welche nunmehr der Abhebung des vom 26. Oktober 2016 teilweise nachgeholt wurde. Beim Bargeldbezug in der Höhe von Fr. 8'000.– ist gestützt auf die Aussage des Beschuldigten, wie erwähnt, davon auszugehen, dass seine Ehefrau den Bezug am Schalter tätigte. Der Sachverhalt ist mithin nicht erstellt. Ferner erfolgte am

27. Oktober 2016 ein weiterer Bargeldbezug vom ZKB-Konto mit der Maestro-Karte über Fr. 2'900.–. Gemäss Aussagen des Beschuldigten erfolgte dieser Bezug wie die Bezüge im August 2014 durch seine Ehefrau, weshalb sich auch hier der Sachverhalt nicht erstellen lässt. 4.7. Bargeldübergabe durch F._____ im November 2014 F._____ sagte am 18. September 2019 in Gegenwart des Beschuldigten aus, er habe ein Telefon von seiner Frau bekommen, welche ihm erzählt habe I._____ habe sie gefragt, ob es möglich sei, Geld auf sein (F._____s) Konto zu überweisen. Als Grund habe sie gesagt, sie müsse in die Ferien und wenn dieses Geld auf ihr Konto überwiesen werde, würde man ihr einen Teil davon abziehen. Er sei erst seit drei, vier Monaten in der Schweiz gewesen und deshalb seiner Frau gesagt, wenn es für sie in Ordnung sei, sei es das für ihn auch. Er habe der Familie von ihr ver- traut und deshalb sei das für ihn alles in Ordnung gewesen. Man habe ein Foto seines Ausweises gebraucht und die Kontonummer. "Später, nach zwei, drei Tagen, kam B._____ (der Beschuldigte) und hat das Geld bei mir in der Wohnung in G._____ abgeholt". Das einzige, was er (F._____) danach ironisch gesagt habe, sei die Bemerkung gewesen, dass der Beschuldigte ihm für diesen Dienst nicht einmal einen "20er" spendiert habe (Urk. 3/6 F/A 16). Der Beschuldigte sei zu ihm

- 17 - in die Wohnung gekommen und dort sieben, acht, höchstens zehn Minuten geblie- ben und er (F._____) habe ihm das Geld gegeben. "Das war es." (Urk. 3/6 F/A 27). Er müsse sich vorgängig bei ihm (F._____) gemeldet haben, er könne sich nicht genau erinnern. Der Beschuldigte habe nichts darüber gesagt, um was es gegan- gen sei. "Es war selbstverständlich, dass es Schulgeld war." (Urk. 3/6 F/A 29). Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung, von F._____ Geld erhalten zu ha- ben. Er wisse nicht, weshalb dieser ihn zu Unrecht belasten sollte (Urk. 3/7 F/A 4 f.). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von F._____ ist erstellt, dass dieser über denselben Mechanismus, der bei den Überweisungen auf die Konten des Beschuldigten zum tragen kam, von der Schwester des Beschuldigten Fr. 7'300.– erhielt. F._____ sagte detailliert und realitätsnah aus, wie der Beschuldigte bei ihm vorbeikam, wie lange er auf das Geld wartete und dass F._____ etwas enttäuscht war, für seine Dienste nicht entlöhnt zu werden. Es sind keine Hinweise dafür er- sichtlich, dass er den Beschuldigten falsch belastete. Mithin ist erstellt, dass der Beschuldigte von F._____ Fr. 7'300.– erhielt und diesen Betrag an seine Schwester weiterleitete. Soweit die Verteidigung dagegen einwendet, es komme auf die Perspektive des Beschuldigten an, welche zu erstellen sei (Urk. 108 S. 8), ist zu bemerken, dass der Beschuldigte ein Treffen und eine Bargeldübernahme von F._____ kategorisch abstritt. Er machte mithin nicht geltend, er sei bei der Bargeldübernahme von einem anderen Grund für die Weiterleitung an seine Schwester ausgegangen. F._____ kann denn auch nicht aussagen, wovon der Beschuldigte ausgegangen sei – dies müsste der Beschuldigte selbst sagen. Aufgrund der übrigen Umstände – namentlich das Abholen von Bargeld zuhanden seiner Schwester – musste der Beschuldigte auch im Kontext mit dem seiner Ehefrau und auf H._____ übergebenen Geld davon ausgehen, dass dieses Geld im gleichen Zusammenhang steht wie das ihm direkt überwiesene Geld. Hinweise dafür, dass er von etwas anderem ausgegangen wäre, bestehen keine und werden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht.

- 18 - 4.8. Barbezüge vom November und Dezember 2016 Am 15. November 2016 überwies der Privatkläger erneut Fr. 5'000.– und Fr. 2'300.– auf das ZKB-Konto des Beschuldigten. Mittels Maestro-Karte wurden am 16. November 2016 Fr. 4'000.– vom Konto abgehoben (Urk. 6/4). Am 30. November 2016 überwies der Privatkläger erneut Fr. 5'000.– und Fr. 2'300.– auf das ZKB-Konto des Beschuldigten. Mittels Maestro-Karte erfolgten am 1. Dezember und am 8. Dezember zwei Barbezüge über Fr. 4'000.– bzw. Fr. 2'400.– (Urk. 6/4). Wie ausgeführt ist davon auszugehen, dass Bezüge mittels Maestro-Karte von der Ehefrau des Beschuldigten getätigt wurden. Ebenso ist nicht erwiesen, dass der Beschuldigte von den Zahlungseingängen Kenntnis haben musste bzw. seine Ehe- frau dazu angehalten hatte, mit die Beträge abzuheben. Der Anklagesachverhalt lässt sich insofern nicht erstellen. 4.9. Fazit Zusammenfassend sind folgende Bargeldbezüge im Kontext mit den vorgängigen Überweisungen des Privatklägers erstellt: Von seinem UBS-Konto bezog der Beschuldigte am 22. Mai 2015 einen Betrag in Höhe von Fr. 7'029.– und am 10. September 2015 einen Betrag in Höhe von Fr. 7'300.–. Vom ZKB-Konto bezog der Beschuldigte am 15. Juli 2015 Bargeldbeträge in Höhe von Fr. 3'700.– und Fr. 3'000.–. Anzumerken ist, dass Fr. 48.– für einen Einkauf bei Coop verwendet wurden und daher nicht zu berücksichtigen sind. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte Fr. 7'300.– von F._____ übernahm. Sämtliche Gelder waren zuvor in deliktischer Weise erwirkt und auf die Konten bzw. an F._____ übertragen worden. Der Beschuldigte hob diese Gelder in Bar ab bzw. übernahm das Bargeld von F._____ und gab sie an seine Schwester weiter. Es

- 19 - resultiert ein Gesamtbetrag von Fr. 28'329.– von deliktisch erlangten Geldern, wel- chen der Beschuldigte seiner Schwester weitergab. Im Übrigen handelt es sich um Bezüge seiner Ehefrau, welche dem Beschuldigten nicht angelastet werden könne. Es bestehen keine Hinweise, dass die Ehefrau des Beschuldigten auf dessen Veranlassung oder in seinem Zusammenwirken handelte. Sie konnte grundsätzlich frei über das Konto verfügen und musste – ab- gesehen von den Geldern von H._____ – nicht mit dem Beschuldigten zusammen- gewirkt haben. Auf die Frage des Vorsatzes des Beschuldigten ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen.

5. Rechtliche Würdigung Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (oder aus einem qualifizier- ten Steuervergehen; gemäss der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung). Mit "Verbrechen" nimmt das Gesetz Bezug auf die technische Definition von Art. 10 Abs. 2 StGB (BSK StGB II-PIETH, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis N 13). Durch die strafbare Handlung wird der Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Verbrechen stammende Beute behindert. Das strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte. Es handelt sich um ein typisches Anschlussdelikt. Der Tatbestand der Geldwäscherei umschreibt ein abstraktes Gefährdungsdelikt; der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.2). In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand einen "doppelten Vorsatz". Der Geldwäscher muss die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte und die Ver- wirklichung des Vereitelungszusammenhangs, der ihm objektiv zur Last gelegt wird, zumindest in Kauf nehmen, d.h. mit einer möglichen Tatbestandsverwirk-

- 20 - lichung einverstanden sein. Die genauen Umstände der Vortat muss der Täter jedoch nicht kennen. Es genügt, dass er mit der Möglichkeit rechnet, das Geld könne aus einem Verbrechen stammen, und dies in Kauf nimmt (vgl. BGE 119 IV 242 E. 2/b m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6S.492/2000 vom 23. Januar 2001 E. 2/b). Weil eine genaue Kenntnis der Vortat nicht erforderlich ist, reicht es zur Annahme der eventualvorsätzlich begangenen Geldwäscherei aus, wenn Ver- dachtsgründe dem Täter die Möglichkeit einer (zumindest nach der Parallelwertung eines juristischen Laien) schwerwiegenden Vortat nahelegen, mithin sich ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen musste und er trotzdem im Sinne des objektiven Tatbestandes der Geldwäscherei handelte (vgl. hinsichtlich der Hehlerei: Urteil des Bundesgerichts 6B_691/2014 vom

8. Dezember 2014 E. 2.2; BSK StGB II-PIETH, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis N 59). Der Geldwäscher muss die Umstände kennen, die den Verdacht nahelegen, das Geld stamme aus einer verbrecherischen Vortat (BGE 119 IV 242 E. 2/b m.H.). Solche inneren Tatsachen sind regelmässig nur anhand äusserer Faktoren fest- stellbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_691/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.2; BGE 119 IV 242 E. 2/c). Diesbezüglich würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" gilt dabei jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweislast- regel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO,

3. Auflage 2017, N 216 f.). Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Mindestmass glaub- haft machen kann, findet der Grundsatz "in dubio pro reo" keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft ge- griffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zu Zweifeln an der Anklage- version Anlass gibt, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (BSK StPO I-TOPHINKE, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 21; STEFAN TRECHSEL, SJZ 77

- 21 - [1981] S. 320; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 220 m.H.). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden.

6. Vorsatz / Irrtum Der Beschuldigte macht geltend, er sei bei den Zahlungen nicht von Deliktsgut aus einem gewerbsmässigen Betrug sondern von Provisionen ausgegangen, welche seine Schwester ehrlich erwirtschaftet, jedoch auf sein Konto einbezahlt habe, um die Gelder ihren Gläubigern zu entziehen. Auf dem Konto seiner Schwester wären die Gelder gepfändet worden (vgl. Urk. 3/1 F/A 12; Urk. 3/3 F/A 44 ff. und F/A 54). Damit macht er sinngemäss einen Sachverhaltsirrtum geltend bzw. bestreitet ein vorsätzliches bzw. eventualvorsätzliches Handeln. Einem Irrtum unterliegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung hat. Bei einer solchen Konstellation ist der Täter zu seinen Gunsten nach seiner irrigen Vorstellung zu beurteilen (Art. 13 Abs. 1 StGB). Des betrügerischen Konkurses bzw. des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB macht sich jener Schuldner strafbar, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht. Der Beschuldigte macht geltend, er habe die Gelder entgegengenommen, um diese damit dem Zugriff allfälliger Gläubigern zu entziehen. Dies vermag ihn nicht zu entlasten. Auch gemäss seiner angeblich irrigen Vorstellung ging er nach eige- nen Angaben davon aus, dass die von ihm erhaltenen Vermögenswerte beiseite geschafft wurden, um damit Gläubiger zu schädigen. In diesem Sinne handelte der Beschuldigte bewusst als Geldwäscher. Der Umstand, dass die Gelder in Tat und Wahrheit nicht aus einem Pfändungsbetrug sondern aus einem gewerbsmässigen Betrug stammten, für welchen die Vortäterinnen rechtskräftig verurteilt wurden, erweist sich daher als unerheblicher Sachverhaltsirrtum. Der Beschuldigte konnte auch gemäss der Parallelwertung in der Laiensphäre die Herkunft der Gelder als aus einer strafbaren Vortat rührend erkennen.

- 22 - Die Verteidigung bringt unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen dage- gen vor, ein angeblicher Pfändungsbetrug habe nie stattgefunden und werde in der Anklage auch nicht umschrieben. Da im relevanten Tatzeitraum keine Betreibungs- handlungen erfolgt seien, sei allfälligen Gläubigern kein Haftungssubstrat entzogen worden und es habe auch kein Verlustschein erwirkt werden können, weshalb es an der objektiven Strafbarkeitsbedingung für die Annahme eines Pfändungsbetrugs mangle (Urk. 76 N 27-30; Urk. 44 S. 12, Urk. 108 S. 10). Ob ein Pfändungsbetrug in der Anklage umschrieben bzw. ein solcher auch tatsächlich erstellt werden kann, ist im Falle eines geltend gemachten Sachverhalt- sirrtums gerade nicht massgeblich. Der Beschuldigte hob die auf seinem Konto ein- gegangenen Vermögenswerte ab und übergab sie in bar seiner Schwester, der Vor- täterin. Bei H._____ forderte er diesen gar auf, ihm die Gelder zuhanden seiner Schwester zu übergeben und bei F._____ holte er die Gelder ab, um sie seiner Schwester weiterzuleiten. Er wusste oder musste zumindest annehmen, dass diese aus einer strafbaren Vortat stammten, wenngleich er sich über das konkrete Delikt irrte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine – rechtskräftig beurteilte – strafbare Vortat den vom Beschuldigten an seine Schwester weitergeleiteten Geldern zu- grunde lagen. Gemäss Urteilen des Bezirksgerichts Uster vom 21. Januar 2021 wurde sowohl C._____ als auch D._____ im abgekürzten Verfahren des gewerbsmässigen Betrugs – der vorliegend angeklagten Vortat – sowie der Geld- wäscherei schuldig gesprochen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist daher nicht zu prüfen, ob die objektive Strafbarkeitsvoraussetzung eines Verlustscheins gemäss Art. 163 StGB auch tatsächlich erfüllt wäre. Denn der Beschuldigte irrte ja gerade über den richtigen Sachverhalt. Entscheidend ist daher einzig, dass der Be- schuldigte von einer solchen verbrecherischen Vortat ausging bzw. eine solche Straftat annehmen musste, als er die Gelder von seinem Konto abhob bzw. bei F._____ abholte und seiner Schwester in bar gab. Soweit die Verteidigung geltend macht, es fehle ein Nachweis dafür, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Geldbezüge damit gerechnet habe, den Gläubigern seiner Schwester im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens Haftungs- substrat zu entziehen, sei auf die bereits zitierten Aussagen des Beschuldigten

- 23 - selber verwiesen (Urk. 3/1 F/A 12 ff.; Urk. 3/3 F/A 44 f.). Er rechnete nach eigenen Angaben von Anfang an mit einer Pfändung der Gelder, wären sie auf dem Konto seiner Schwester gelandet, und wollte dies vereiteln. Kommt hinzu, dass beim Straftatbestand der Geldwäscherei ein sicheres Wissen hinsichtlich der Vortat nicht notwendig ist. Es genügt die Annahme, dass die Vermögenswerte aus einer strafbaren Vortat stammen könnten. Dies ist vorliegend gegeben. Der Beschuldigte wusste von den zahlreichen Lohnpfändungen von D._____. Er wusste weiter, dass die von ihm entgegengenommenen und weitergeleiteten Vermögenswerte dazu gedacht waren, sie den Gläubigern zu verheimlichen. Ganz allgemein ist die Verheimlichung von Vermögenswerten nicht notwendig, wenn genügend andere Mittel vorhanden sind, aus denen eine Forderung beglichen werden könnte. Umgekehrt musste der Beschuldigte aus der Verheimlichung der Vermögenswerte schliessen, dass eben gerade nicht ge- nügend andere Mittel vorhanden waren, weshalb er auch von einem Verlust der Gläubiger bzw. einem Verlustschein ausgehen musste. Ein solcher Sachverhaltsirrtum erscheint indessen aus folgenden Gründen unglaubhaft. Vor Vorinstanz machte der Beschuldigte nicht mehr geltend, seiner Schwester das Konto zur Verfügung gestellt zu haben, damit deren Gelder nicht gepfändet würden. Er führte aus, er habe ihr sein Konto zur Verfügung gestellt, weil diese "ein Chaos" gehabt habe. Einmal habe sie ein Konto gehabt, einmal nicht. Sie habe ihn daher angesprochen, ob sie ihm das Geld überweisen lassen dürfte (Urk. 32 S. 6). Die wechselnden Erklärungen zum angeblichen Grund, weshalb der Beschuldigte seiner Schwester das Konto zur Verfügung stellte, das Geld abhob und es ihr bar übergab, sind vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptungen zu werten. Für einen objektiven Betrachter der Zahlungen ist zudem klar ersichtlich, dass die Kontoüberweisungen nicht im Zusammenhang mit Provisionen aus dem Verkauf von Kosmetikkoffern stehen können. Bereits bei der ersten Überweisung musste dem Beschuldigten aufgefallen sein, dass die Absenderbezeichnung "Verein A._____, 1/Weiterbildung und Sozialfonds […]" (Urk. 3/4) keinem Institut

- 24 - entsprechen kann, das mit Kosmetikkoffern handelt. Sodann hatte er seiner Schwester mehrere seiner Konten angegeben und seine Ehefrau hatte der Schwester ebenfalls ihre Konten angegeben und von F._____ hatte er das Geld persönlich abgeholt. So viele Empfänger wären jedoch nicht notwendig gewesen, wenn der Beschuldigte davon ausgegangen wäre, dass die Gelder aus einer legalen Quelle stammen. Das Argument der Vorinstanz, D._____ habe die Überweisungen jeweils angekündigt, weshalb für den Beschuldigten kein nahe- liegender Anlass bestanden habe, auf den Überweiser zu achten (Urk. 44 S. 13), überzeugt nicht. Es ist nach zutreffender Ansicht des Vertreters des Privatklägers davon auszugehen, dass Zahlungseingänge in der Grössenordnung der vor- liegenden bei ansonsten finanziell nicht derart gut ausgestatteten Personen eine deutliche Beachtung finden (vgl. Urk. 75 S. 10). Sodann gibt es keinen legitimen Grund, die Gelder von Beginn an auf mehrere Konten und Personen zu verteilen. Die Begründung des Beschuldigten, dass die Provision vielleicht ja habe gesplittet werden müssen, "ansonsten das Maximum erreicht wäre" (Urk. 3/3 F/A 101), überzeugt nicht. Es gibt keinen Maximalbetrag, über den Hinaus kein Geld auf ein Konto einbezahlt werden darf. Vielmehr musste der Beschuldigte befürchten, dass bei Einzahlungen ab einer bestimmten Grösse die Banken gestützt auf das Geldwäschereigesetz nachfragen mussten, um sich zu vergewissern, dass die Gelder aus einer legalen Quelle stammen. Dem Beschul- digten war dies bewusst und er wollte nach eigenen Angaben solche Nachfragen bewusst vermeiden (Urk. 3/3 F/A 107). Diese Befürchtung hätte er nicht haben müssen, wenn er von einem legalen Ursprung der Einzahlungen ausgegangen wäre. Seine Erklärung, dass man dann Dokumente einreichen müssen und er auf das keine Lust gehabt habe (Urk. 3/3 F/A 108) lässt ausser Acht, dass der Beschul- digte auch nach eigenen Angaben bewusst der Bank die Herkunft verschweigen wollte. Hätte er die Gelder aus einer legalen Quelle erhalten, wäre es kein Problem gewesen, dies den Banken nachzuweisen. Wenn Beschuldigte seiner Schwester mehrere Konten zur Verfügung stellte, um Nachfragen der Banken zu vermeiden, ging er offenkundig von Beginn an davon aus, dass die Gelder aus einer strafbaren Vortat stammten. Die hierzu vorgebrachten Erklärungen des Beschuldigten über den Hintergrund der vorgenommenen Zahlungen sind unglaubhaft.

- 25 - Auch aus dem späteren Verhalten des Beschuldigten erhellt, dass er von Beginn an wusste oder annehmen musste, dass die Gelder aus einer strafbaren Vortat stammten. So fällt auf, dass die überwiesenen Beträge immer Fr. 5'000.– und Fr. 2'300.– betrugen, was sich mit angeblichen Provisionszahlungen nicht verein- baren lässt, da diese naturgemäss Schwankungen unterliegen. Der Beschuldigte erklärte denn auch, der Umfang der Gelder sei ihm aufgefallen, habe ihm Respekt eingeflösst und er habe befürchtet, dafür Steuern zahlen zu müssen (Urk. 3/3 F/A 102 ff.). Er führte auch aus: "Im letzten Herbst ging Schlag auf Schlag Geld auf dem Konto ein. Ich dachte noch "wow, die gibt aber Gas bei ihren Verkäufen" und war ein bisschen Stolz auf sie." (Urk. 3/1 F/A 47). Mithin kontrollierte der Beschul- digte nicht nur die Kontoauszüge, es viel ihm sogar auf, dass die Einzahlungen häufiger erfolgten. Mithin waren dem Beschuldigten die Zahlungen und deren Häufigkeit bekannt. Wenn die gleichbleibenden Zahlungen trotz angeblicher Provi- sionszahlungen bei ihm in der Folge keine Zweifel an der Legalität der Zahlungen weckten, dann kann dies nur damit erklärt werden, dass von Vornherein nicht von legalen Zahlungen ausging. Gleiches gilt, als er erfuhr, dass andere Verwandte sowie H._____ und F._____ ebenfalls Gelder in derselben Höhe erhalten hatten, welche sie an seine Schwester weiterleiten sollten. Auch diese späteren, verdäch- tigen Umstände machten den Beschuldigten nicht argwöhnisch. Auch dies lässt sich nur damit erklären, dass er von Anfang an von Geldmitteln ausging, die von einer strafbaren Vortat stammen.

7. Fazit Zusammenfassend ging der Beschuldigte nach eigenen Angaben von Beginn an davon aus, dass die Gelder auf seinen Konten verheimlicht werden sollten. Ein legaler bzw. legitimer Grund dafür ist nicht ersichtlich und konnte vom Beschuldig- ten auch nicht bezeichnet werden. Es ist daher davon auszugehen, dass er um die illegale Herkunft der Gelder auf seinem Konto wusste bzw. davon ausging. Wenn er in der Folge die Gelder abhob und seiner Schwester bar weiterleitete, nahm er damit Geldwäschereihandlungen vor, wurde doch dadurch die Nachverfolgbarkeit der überwiesenen Gelder unterbrochen. Dies war dem Beschuldigten bewusst und von ihm beabsichtigt. Der Beschuldigte erkannte auch in der Parallelwertung in der

- 26 - Laiensphäre die Transaktionen als Geldwäscherei und die Vortat als strafbare Handlung. Dasselbe gilt für den Betrag, welcher ihm von H._____ überwiesen worden war. H._____ hatte ihm erzählt, dass er ihm zugekommene Gelder an die Schwester des Beschuldigten senden solle und er niemandem davon erzählen dürfe. Der Be- schuldigte forderte ihn in der Folge auf, die Gelder an ihn (den Beschuldigten) wei- terzuleiten, worauf er sie selbst abhob und auch über seine Ehefrau abheben liess, um sie an seine Schwester weiterzuleiten. Dem Beschuldigten wurde kein beson- derer Grund mitgeteilt, weshalb seine Schwester die Gelder an H._____ auszahlte, um sie wieder sich selbst zukommen zu lassen. Er musste mithin annehmen, dass den Geldern der gleiche Vorgang zugrunde lag, wie bei den Geldern, die auf seine eigene Konten flossen. Mithin wusste er oder nahm zumindest an, dass es sich auch bei den von H._____ überwiesenen Geldern um solche illegaler Herkunft han- delte. Indem er diese Gelder vom Konto abhob und seiner Schwester in Bar über- gab, nahm er damit eine weitere Geldwäschereihandlung vor. Diese Handlung war nicht von seinem grundsätzlichen Willen getragen, Gelder von den eigenen Konten abzuheben und seiner Schwester zu überweisen. Vielmehr fasste der Beschuldigte einen neuen Tatenschluss, nachdem er von H._____ hörte, dass dieser Gelder von seiner Schwester erhalten hatte. Mithin hat in diesem Punkt eine eigenständige Verurteilung wegen Geldwäscherei zu erfolgen. Dasselbe gilt für das Bargeld, welches er von F._____ abholte, um es seiner Schwester zukommen zu lassen. Auch hier wusste der Beschuldigte, dass der Vorgang keinen anderen Grund haben konnte, als dass seine Schwester in bar Gelder erhalten sollte, welche sie vorab auf das Konto einer Drittperson überwiesen hatte. Auch hier ist – gerade im Kontext mit den übrigen Vorgängen – davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste bzw. annehmen musste, dass die Gelder aus einer deliktischen Vortat stammen und dass er den Paper-Trail unter- brach, indem er das Geld bar abholte und einer anderen Person bar überwies. Auch hier liegt ein eigener Vorsatz zur Tatbegehung vor, der mit einem eigenen Tatenschluss zusammenhängt. Mithin hat auch hier eine eigenständige Ver- urteilung wegen Geldwäscherei zu erfolgen.

- 27 - Zusammenfassend ist der Beschuldigte wegen mehrfacher Geldwäscherei im Sinne von Art. 315bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung

1. Übergangsrecht und teilweise retrospektive Konkurrenz Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts) in Kraft getreten. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt be- gangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB), ausser wenn das neue Recht für den Täter das mildere ist (lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Bewertung erfolgt nach der konkreten Methode, d.h. es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt. Die Neuregelung betrifft Geldstrafen (maximal nur noch 180 Tagessätze statt 360, Art. 34 Abs. 1 und 2 nStGB) und Freiheitsstrafen (Herabsetzung der Mindestdauer auf 3 Tage, Art. 40 Abs. 1 nStGB) im Bereich bis zu einem Jahr. Wie sich nachfolgend ergibt, ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von unter 180 Tagessätzen zu bestrafen. In diesem Bereich erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb das alte, bis zum 31. Dezember 2017 geltende Sanktio- nenrecht anzuwenden ist. Zum gleichen Ergebnis würde gelangt, wenn eine Strafe über 180 Tagessätze aus- zusprechen wäre, weil das neue Recht im Gegensatz zum alten Recht nur noch eine Freiheitsstrafe zulässt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 10. April 2015 wurde der Beschuldigte wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie mehr- facher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer unbedingten Geld- strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie einer Busse von Fr. 100.– bestraft (Urk. 93). Die Geldwäschereihandlung betreffend F._____ beging der Beschuldigte Anfang November 2014. Die übrigen Handlungen erfolgten später, weshalb bei gleicher Strafart (Geldstrafe) ein Fall der teilweisen retrospektiven Konkurrenz vorliegt. Betreffend die Grundsätze der retrospektiven Konkurrenz und der

- 28 - konkreten Vorgehensweise kann ferner auf die Erwägungen im Urteil der Kammer vom 24. November 2021 verwiesen werden (E. 2.3 und E. 6).

2. Strafrahmen Vorliegend hat sich der Beschuldigte der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Dafür ist ein Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorgesehen. Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, diesen Strafrahmen im vorliegenden Fall zu verlas- sen, bestehen nicht. Die Strafe ist damit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen.

3. Einsatzstrafe: Kontobezüge UBS und ZKB (ohne Überweisung H._____) Die erste Geldwäschereihandlung betrifft die Bargeldbezüge von seinen Konten vom 22. Mai 2015 und 10. September 2015 (UBS-Konten). Insgesamt leitete er einen Betrag in Höhe von Fr. 14'329.– er an seine Schwester weiter. Dabei handelt es sich um nicht unerhebliche Vermögenswerte, doch erfolgten die Weiterleitungen über einen längeren Zeitraum und auf mehrere Tranchen verteilt. Zur subjektiven Tatkomponente ist zu bemerken, dass der Beschuldigte eventual- vorsätzlich handelte, was zu seinen Gunsten zu werten ist. Es lässt sich mangels anklagegenügendem Vorwurf nicht erstellen, dass er nennenswert finanziell davon profitierte. Seine kriminelle Energie war nicht hoch, jedoch wusste er, dass er mit dem Bereitstellen des Kontos es den Geschädigten bzw. Gläubigern von D._____ erschwerte, auf die Gelder zuzugreifen. Dies ist jedoch dem Tatbestand der Geld- wäscherei immanent, weshalb sich dieser Umstand nicht verschuldenserhöhend auswirkt. In Anbetracht dieser Umstände ist das Verschulden als noch leicht zu werten, womit eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe angemessen erscheint

4. Einzelstrafe: Überweisung und Weiterleitung von H._____ Der Beschuldigte traf auf H._____, welcher ihm davon berichtete, das von der Schwester erhaltene Geld über Fr. 7'300.– dieser nicht zukommen lassen zu

- 29 - können. Der Beschuldigte entschied sich nach eigenen Angaben, das Geld auf sein ZKB-Konto überweisen zu lassen, es bar abzuheben und seiner Schwester zu- kommen zu lassen. Damit unterbrach er den Paper-Trail der an H._____ über- wiesenen Gelder ein weiteres Mal. Der gewaschene Geldbetrag ist nicht unerheblich, jedoch auch nicht sehr hoch. Der Beschuldigte entschied sich spontan, die an H._____ geleiteten Gelder seiner Schwester weiterzuleiten und nahm dabei in Kauf, dass dadurch die Gelder ein weiteres Mal gewaschen wurden. Es ist von einem separaten Vorsatz auszugehen, wobei das eventualvorsätzliche Handeln das objektive Tatverschulden auch hier zu Gunsten des Beschuldigten relativiert. In Anbetracht dieser Umstände ist das Verschulden als sehr leicht zu werten, womit eine Einzelstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe dem Verschulden des Beschul- digten angemessen erscheint.

5. Einzelstrafe: Bargeldabholung und Weiterleitung von F._____ Der Beschuldigte holte persönlich das Bargeld in Höhe von Fr. 7'300.– von F._____ zuhause ab, welcher dieser bereits selbst vom Konto abgehoben hatte. Indem er den Betrag in Bar abholte und seiner Schwester übergab, unterbrach er den Paper- Trail ein weiteres Mal. Der gewaschene Geldbetrag von Fr. 7'300.– ist auch hier nicht unerheblich, jedoch auch nicht sehr hoch. Auch hier handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich, was die objektive Tatschwere zu Gunsten des Beschuldigten relativiert. Allerdings nahm er einen nicht unerheblichen Aufwand auf sich, um das Geld abzuholen und seiner Schwes- ter zu bringen. In Anbetracht dieser Umstände ist das Verschulden als sehr leicht zu werten, womit eine Einzelstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe dem Verschulden des Beschul- digten angemessen erscheint.

- 30 -

6. Asperation Rein rechnerisch resultiert eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen, welche in Anwen- dung des Asperationsprinzips zu reduzieren ist. Da sich die Taten jeweils gegen dieselben Rechtsgüter richteten, im gleichen zeitlichen und persönlichen Zusam- menhang standen und auch denselben Straftatbestand erfüllten, rechtfertigt sich eine sehr starke Asperation bzw. Reduktion auf 100 Tagessätze Geldstrafe.

7. Täterkomponenten Bezüglich der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten ist festzuhalten, dass er 1982 in J._____ geboren wurde und dort aufgewachsen ist. Nachdem er die Realschule besucht hatte, schloss er 1999 eine Lehre als Betriebsfachangestellter bei der K._____ eine Lehre ab. Nach einer Tätigkeit als … arbeitete er als … Seit dem Jahr 2015 ist der Beschuldigte als … bei der K._____ tätig. Dieser Arbeit ging er im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung vom 24. November 2021 noch nach und verdiente monatlich Fr. 6'800.– bis Fr. 7'200.– (Grundlohn und Zulagen). Mit der Berufungserklärung wird nicht geltend gemacht, dass sich die Verhältnisse ver- ändert hätten (vgl. Urk. 108). Es ist mithin davon auszugehen, dass er weiterhin gleich viel verdient und immer noch einen Miteigentumsanteil von einem Drittel an einem Haus mit einem Wert von Fr. 1'100'000.– besitzt, mit einem entsprechenden Anteil an der Hypothek von Fr. 570'000.–. Der Beschuldigte ist mit L._____ verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von heute 15 und 12 Jahren. Seine Ehefrau arbeitet in Teilzeit als Raumpflegerin und verdient zwischen Fr. 2'100.– und Fr. 2200.– pro Monat (vgl. Urk. 74 S. 2; Urk. 32 S. 2 ff., Urk. 3/3 F/A 6 ff.). Die beschriebenen Lebensumstände sind als strafzumessungsneutral zu würdigen. Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung, vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung einen Teil des angeklagten Sachverhalt, wonach er sein Konto für die deliktisch erlangten Gelder zur Verfügung gestellt hatte. Dabei handelt es sich jedoch um ohnehin leicht nachweisbare Tatumstände. Er liess in der Beru- fungsbegründung bestreiten, dass ihm Bargeldbezüge nachgewiesen werden könnten (Urk. 108 S. 5 ff.). Insofern kann ihm – trotz früherer Zugeständnisse –

- 31 - keine Einsicht oder Reue zugute gehalten werden, welche sich bei der Strafzu- messung zu seinen Gunsten auswirken würde. Aufgrund der Täterkomponente ist insgesamt keine nennenswerte Erhöhung der Einsatzstrafe angezeigt.

8. Zusatzstrafe Da ein Fall einer teilweisen retrospektiven Konkurrenz vorliegt, ist unter Verweis auf die Erwägungen im Urteil vom 24. November 2021 (vgl. E. 6) eine teilweise Zusatzstrafe auszusprechen. Da bereits eine starke Asperation bzw. Reduktion erfolgte, ist von einer weiteren Asperation abzusehen. Der Beschuldigte ist im Er- gebnis mit einer Gelstrafe von 100 Tagessätzen zu bestrafen, teilweise als Zusatz- strafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom

10. April 2015 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.–.

9. Tagessatzhöhe Anhand der zuvor aufgeführten finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten er- scheint es sachgerecht, die Tagessatzhöhe auf Fr. 100.– festzulegen.

10. Vollzug Vorliegend ist dem Beschuldigten eine gute Prognose zu stellen. Es ist zu erwarten, dass das vorliegende Verfahren dem Beschuldigten Lehre genug sein wird, um sich in Zukunft wohl zu verhalten. Damit sind die Voraussetzungen des bedingten Voll- zugs gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB erfüllt, weshalb der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung der minimalen Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben ist (Art. 44 Abs. 1 StGB).

- 32 -

11. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 100.– zu bestrafen, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 10. April 2015 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 100.–. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. IV. Zivilansprüche

1. Standpunkte der Parteien Der Privatkläger beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 58'400.– nebst 5% Zins für den Betrag von Fr. 7'300.– seit dem 1. August 2014, für Fr. 7'300.– ab 16. Mai 2015, Für Fr. 7'300.– ab 15. Juli 2015, für Fr. 7'300.– ab 15. Oktober 2015, für Fr. 7'300.– ab 16. November 2016 und für den Betrag von Fr. 7'300.– seit dem 1. Dezember 2016 als Schadenersatz zu bezahlen (Urk. 75 S. 2 = Urk. 111 S. 2 f.). Die Verteidigung beantragt zufolge ihres Antrags auf Freispruch, die Zivilforderung sei auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter lasse sich nicht feststellen, welche Abhebungen durch den Beschuldigten erfolgt seien, weshalb eine Beurteilung im Zivilpunkt nicht möglich sei. Subeventualiter spiele es eine Rolle, ob der Schaden durch die Haupttäterinnen bereits gedeckt worden sei oder nicht. Der Privatkläger habe darzulegen, dass er im Zeitpunkt seiner Klage überhaupt noch geschädigt sei, was nicht geschehen sei (vgl. Urk. 108 S. 16).

2. Rechtliches Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Nach Art. 41 Abs. 1 OR wird zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen wider- rechtlich einen Schaden zufügt. Die Schadenszufügung ist widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, mithin wenn entweder ein

- 33 - absolutes Recht des Geschädigten verletzt (Erfolgsunrecht) oder eine reine Ver- mögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (Verhaltensunrecht). Da das Vermögen kein absolutes subjektives Rechtsgut darstellt, sind Vermögensschädigungen nur rechtswidrig, wenn sie auf einen Ver- stoss gegen eine Verhaltensnorm zurückgehen, die dem Schutz vor solchen Schä- digungen dient (BGE 129 IV 322 E. 2.2.2 S. 325 m.H.). Art. 50 Abs. 1 OR sieht bei Schadensverursachung durch gemeinsames Verschul- den eine solidarische Haftung der Täter vor. Solidarische Haftung bedeutet, dass der Geschädigte nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern kann (s.a. Art. 144 OR). Korrelat dazu ist, dass der be- langte Schädiger gegenüber dem Geschädigten nicht einwenden kann, dass auch Dritte für den gleichen Schaden einzustehen haben (MAZAN, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 50 OR N 15 f.). Gemäss Art. 50 Abs. 3 OR haftet der Begünstigter nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil am Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat. Der Begünstiger (auch der Geldwäscher) tritt im Tatablauf erst nachträglich auf, indem er den bereits eingetretenen Erfolg aufrechterhält. Dadurch, dass sich der Begünstiger schuldhaft am Erfolg der schädigenden Handlung beteiligt, handelt er widerrechtlich und wird für den von ihm mitverursachten Anteil am Schaden dem Geschädigten solidarisch haftbar (Haftpflichtkommentar-FISCHER/ITEN, 2016, Art. 50 OR N 31). In BGE 129 IV 322 erwog das Bundesgericht, durch die Geldwäscherei werde der Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Verbrechen stammende Beute behindert. Das strafbare Verhalten liege in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte, weshalb es sich um ein typisches Anschlussdelikt handle. Aufgrund seiner Stellung im Gesetz schütze der Tat- bestand in erster Linie die Strafrechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs, könne darüber hinaus unter gewissen Umständen aber auch individuelle Rechtsgüter (mit)schützen. Dies sei jedenfalls für diejenigen Fälle zu bejahen, in denen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrührten. Denn hier werde durch die Ver-

- 34 - eitelungshandlung auch unmittelbar die Vermögensinteressen des durch die Vortat geschädigten betroffen (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4 S. 326).

3. Würdigung Gemäss erstelltem Sachverhalt sind dem Beschuldigten folgende Transaktionen zuzurechnen:

- Übernahme von Fr. 7'300.– von F._____ anfangs November 2014 und Wei- tergabe

- Bezug von Fr. 7'029.– vom UBS-Konto am 22. Mai 2015 und Weitergabe

- Bezüge von Fr. 3'700.– und Fr. 3'000.– vom ZKB-Konto am 15. Juli 2015 und Weitergabe

- Bezug von Fr. 7'300.– vom UBS-Konto am 10. September 2015 und Wei- tergabe Diese Gelder waren vorliegend strafrechtlich geschütztes Rechtsgut, rührten sie doch aus dem gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil des Privatklägers und damit aus einer Straftat gegen Individualinteressen her. Gemäss der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Verurteilung wegen damit zusammen- hängenden Geldwäschereihandlungen eine hinreichende Rechtsgrundlage, um den Beschuldigten zu Schadenersatz für die von ihm weitergegebenen Gelder zu verurteilen. Hierfür haftet der Beschuldigte solidarisch mit seinen Vortäterinnen. Soweit die Verteidigung einwendet, der Privatkläger habe nicht nachgewiesen, die Zahlung nicht bereits von den Vortäterinnen erhalten zu haben (Urk. 108 S. 16), ist darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger hierfür nicht beweispflichtig ist. Es ist ein allgemeiner Grundsatz im Prozessrecht, der besagt, dass diejenige Partei, die eine negative Tatsache behauptet (z.B. dass etwas nicht geschehen ist), diese nicht beweisen muss. Es kann vom Privatkläger nicht erwartet werden, zu beweisen, dass er keine Zahlungen erhalten hat. Vielmehr hat die Verteidigung zumindest Anhaltspunkte dafür zu nennen, dass dies geschehen sein könnte. Dies unterlässt sie jedoch. Mithin ist davon auszugehen, dass es sich um eine Spekulation ihrer- seits handelt.

- 35 - Der Beschuldigte ist daher unter solidarischer Haftung mit den Vortäterinnen C._____ und D._____ zu verpflichten, dem Privatkläger die oben aufgeführten Be- träge (ohne F._____) zu bezahlen, zuzüglich jeweils 5 % seit den oben aufgeführ- ten Daten. V. Kontosperre

1. Ausgangslage Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2016 wurde das Privat- konto des Beschuldigten bei der ZKB gesperrt (Urk. 6/1 S. 3). Das sich darauf be- findliche Guthaben betrug Fr. 7'620.03 (Urk. 6/2). Der Vertreter des Privatklägers beantragt, es sei der Saldo des gesperrten Kontos in Anrechnung an die Zivilforderung gemäss Art. 70 oder Art. 73 StGB auf das Konto des Privatklägers zu überweisen (Urk. 75 S. 3 = Urk. 111 S. 11). Demgegen- über fordert die Verteidigung aufgrund des beantragten Freispruchs die Aufhebung der angeordneten Kontosperre (Urk. 76 S. 2 = Urk. 108 S. 16).

2. Verwendung des Bankguthabens Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB spricht das Gericht dem Geschädigten, der durch ein Ver- brechen oder Vergehen einen Schaden erleidet, welcher nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes unter anderem die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten zu (lit. b), wenn anzu- nehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen wird. Dabei kommen nur Vermögenswerte in Frage, welche effektiv gemäss Art. 69 ff. StGB einziehbar sind. Die direkte Verwendung von anderen Vermögenswerten, welche zwar strafrechtlich beschlagnahmt wurden, jedoch mangels Deliktskonnex nicht eingezogen werden können, ist unzulässig (BSK StGB II-BAUMANN, 4. Aufl. 2019, Art. 73 N 15).

- 36 - Gemäss dem oben erstellten Sachverhalt hat der Beschuldigte im Rahmen der ihm zurechenbaren Geldwäschereihandlungen sämtliche Vermögenswerte an seine Schwester weitergeleitet. Zudem befanden sich auf dem Konto auch Gelder aus legalen Quellen. Aufgrund der Vermischung von deliktischem und nicht deliktischen Vermögenswerten kann kein klarer Deliktskonnex mehr eruiert werden. Zudem ist nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte den von ihm verursachten Schaden nicht ersetzen wird, verfügt er doch über Einkommen und Vermögen in Form eines An- teils an seinem Haus. Mithin kann daher eine Einziehung respektive Zusprechung des Guthabens an den Privatkläger nicht erfolgen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Die Kontosperre entspricht der Beschlagnahme einer Forderung (BSK StPO- BOMMER /GOLDSCHMID, 2. Aufl. 2014, Art. 266 N 15). Gemäss Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschä- digungen nötig ist (s.a. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Im Gegensatz zu Art. 73 StGB verlangt diese Bestimmung keinen Deliktskonnex und auch keine voraussichtliche Uneinbringlichkeit. Vielmehr hat das Gericht auf die Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht zu nehmen. Vorliegend verfügt der Beschuldigte über ein Einkommen von monatlich Fr. 6'800.– bis Fr. 7'200.– und seine Ehefrau über ein solches zwischen Fr. 2'100.– und Fr. 2'200.–. Sodann besitzen sie anteilsmässig ein Haus im Wert von Fr. 1.1 Mio. mit einer Hypothek über Fr. 570'000.–. Weiter sind der Beschuldigte und seine Ehe- frau Inhaber weiterer Konten, welche nicht gesperrt wurden. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und seiner Familie erscheint die Beschlagnahme des Guthabens auf dem ZKB-Konto zur Kostendeckung i.S.v. Art. 268 StPO angemessen. Demzufolge ist die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

15. Dezember 2016 angeordnete Kontosperre des Privatkontos des Beschuldigten bei der Zürcher Kantonalbank, IBAN CH1, mit Rechtskraft des vorliegenden Urteils

- 37 - aufzuheben und die Zürcher Kantonalbank ist anzuweisen, den Saldo abzüglich Gebühren auf das Konto des Obergerichts des Kantons Zürich (Postkonto-Nr. 80- 10210-7; IBAN: CH71 0900 0000 8001 0210 7) zu überweisen. Das genannte Gut- haben wird zur Deckung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigungen an den Privatkläger verwendet. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten und Entschädigungen in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kostenauferlegung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ver- fahren richtet sich nach Art. 426 StPO. Demnach trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird und zwischen dem strafbaren Verhalten sowie den Kosten ein Kausalzusammenhang besteht (Art. 426 Abs. 1 StPO). Zwar ist der Beschuldigte der mehrfachen Geldwäscherei schuldig zu sprechen, jedoch kam eine Verurteilung wegen möglicher Beteiligung an den Betrugshand- lungen von C._____ und D._____ aufgrund der Anklage von vornherein nicht in Frage. Die hierfür angefallenen Untersuchungshandlungen erscheinen nicht klar abgrenzbar, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von 3/4 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/4 der Gerichtskasse zu überbinden. Die Gerichtsgebühr für das vorin- stanzliche Verfahren ist dabei auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Nach Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO hat die Privatklägerschaft bei Obsiegen gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwen- dige Aufwendungen im Verfahren. Diese betreffen in erster Linie Anwaltskosten, soweit sie durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Dies ist vorliegend fraglos der Fall. Die geltend gemachten Aufwen- dungen über Fr. 3'000.– erscheinen angemessen, weshalb aufgrund der getroffe- nen Kostenregelung eine um einen Viertel reduzierte Parteientschädigung von

- 38 - Fr. 2'250.– (inkl. MwSt.) resultiert. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in genannter Höhe zu bezahlen. Ausgangsgemäss ist auch dem Beschuldigten eine reduzierte Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a und lit. c StPO). Der erbetene Verteidiger macht Aufwendungen von rund Fr. 14'500.– (ohne Berück- sichtigung der vorinstanzlichen Hauptverhandlung) geltend, bei einem Stunden- ansatz von Fr. 350.– (Urk. 35/9). Bis zur Anklageerhebung fielen Aufwendungen über Fr. 9'141.– (inkl. MwSt.) an (vgl. Urk. 35/9). Der geltend gemachte Stunden- ansatz ist zulässig, soweit sich die Gebühr – wie in der Untersuchung – nach dem erforderlichen Zeitaufwand richtet (§ 3 AnwGebV). Demgegenüber setzt sich die Entschädigung im Hauptverfahren grundsätzlich aus einer festzulegenden Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen, wobei die Grundgebühr für Straffälle vor dem Einzelgericht in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– beträgt (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Vor diesem Hintergrund erscheint die vorinstanzliche zugesprochene (volle) Entschädigung von Fr. 17'000.– als zu hoch, bewegt sich die Gebühr für das erstinstanzliche Verfahren somit doch am obersten möglichen Rahmen. Ausgangs- punkt für die Bemessung nach Pauschalen ist eine Gesamtbetrachtung des Hono- rars im Rahmen des weiten gerichtlichen Ermessens unter Berücksichtigung des konkreten Falles (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_332/2017 vom

18. Januar 2018 E. 2.7.). Mit Blick auf die Entschädigung des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass der Prozessstoff aufgrund des Untersuchungsverfahrens bereits weitgehend bekannt war und der Aktenumfang noch verhältnismässig gering ausfällt. Dennoch kann be- reits anhand der rechtlichen Fragestellungen und der Bedeutung des Falles für den Beschuldigten nicht mehr "bloss" von einem einfachen Standardfall ausgegangen werden. Es rechtfertigt sich daher, von einer hypothetisch angemessenen Pau- schalentschädigung von insgesamt Fr. 15'000.– auszugehen. Dem Beschuldigten ist daher eine um drei Viertel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'750.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

- 39 -

2. Kosten und Entschädigungen im ersten Berufungsverfahren Nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid unterliegt der Berufungs- beklagte erneut im gleichen Umfang im Bezug auf den Schuldpunkt; die Rück- weisung durch das Bundesgericht bewirkt einzig eine Verringerung im ersten Be- rufungsverfahren ausgefällten Sanktion. Die Kostenregelung des erstinstanzlichen Berufungsverfahrens ist daher weiterhin zu übernehmen. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens sind dem Beschuldig- ten zu drei Vierteln aufzuerlegen. Ausgehend von den ausgewiesenen und seitens der Verteidigung insgesamt gel- tend gemachten Aufwendungen für das erste Berufungsverfahren über Fr. 6'445.10 ist dem erbeten verteidigten Beschuldigten ausgangsgemäss aus der Gerichts- kasse eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'600.– (inkl. MwSt.) für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche der Privatklägerschaft auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429-434 StPO, und es gilt hinsichtlich der Entschädigungspflicht der Grundsatz des Obsiegens bzw. Unterliegens (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 6). Da der Beschuldigte zu 3/4 unterliegt, ist er ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Privat- kläger für dessen anwaltliche Vertretung im ersten Berufungsverfahren eine redu- zierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'400.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

3. Kosten und Entschädigungen im zweiten Berufungsverfahren Dass infolge der Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites Berufungsver- fahren durchgeführt werden musste, hat nicht der Beschuldigte zu vertreten. Dem- nach hat die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz zu fallen und sind dessen Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für das zweite Berufungs- verfahren Aufwendungen von 21.95 Stunden sowie Auslagen von Fr. 56.– und "Kleinspesen" von 3% geltend, entsprechend insgesamt Fr. 8'614.50 inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 109).

- 40 - Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG reicht der anwendbare Tarifrahmen für das Verteidigerhonorar im Berufungs- prozess bei Straffällen im kollegialgerichtlichen Zuständigkeitsbereich in der Regel von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Konkret erfolgt die Festsetzung der Entschädi- gungssumme bei einer Honorarbemessung nach Pauschalgebühr so, dass alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzu- setzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die aktuelle Honorarnote der amtlichen Ver- teidigung im zweiten, schriftlich durchgeführte Berufungsverfahren höher ausfällt als im ersten Berufungsverfahren, obwohl keine Verhandlung durchgeführt wurde und nicht mündlich zu plädieren. Der Verteidiger reichte eine 19-seitige Berufungs- erklärung vom 16. Januar 2025 ein, wovon vier Seiten auf das Rubrums, die Anträge, das Inhaltsverzeichnis und das Beilagenverzeichnis entfallen. Die Anträge entsprechen jenen des ersten Berufungsverfahrens mit Ausnahme der höher geforderten Entschädigung (vgl. Urk. 108 S. 2, Urk. 76 S. 2). Der betriebene Aufwand von insgesamt 21.95 Stunden bzw. Fr. 7'682.50 erweist sich als zu hoch, gerade im Vergleich zum ersten Berufungsverfahren, wo nebst den 13 Seiten Plädoyers der Verteidigung noch eine mehrstündige Verhandlung mit Befragung des Beschuldigten und der Ehefrau des Beschuldigten stattfand. Hier fielen der Verteidigung insgesamt Fr. 6'445.10 als Aufwand an. Zum genügt die Angabe von prozentualen Kleinspesen zum Nachweis nicht, gefordert wird von der Praxis die Aufstellung effektiver Aufwendungen, ansonsten die Gefahr eines dadurch versteckten überhöhten Aufwands besteht. Den oben genannten Kriterien zur Bemessung des Anwaltshonorars und insbeson- dere auch unter Berücksichtigung, dass dem Beschuldigten im Verurteilungsfall

- 41 - einzig eine Geldstrafe als Sanktion droht, erscheint eine im Falle des Obsiegens eine volle Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– für die Verteidigung im zweite Be- rufungsverfahren angemessen. Ferner ist ein Zuschlag in der Höhe von Fr. 600.– für die zweite Rechtsschrift zu gewähren. Ausgangsgemäss ist die Entschädigung ebenfalls um drei Viertel zu reduzieren und dem Beschuldigten ist für seine anwalt- liche Verteidigung eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'650.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Da der Beschuldigte zu drei Vierteln unterliegt, ist er ausgangsgemäss zu verpflich- ten, dem Privatkläger für dessen anwaltliche Vertretung im zweiten Berufungsver- fahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'400.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Bei diesem Verfahrensausgang ist der seitens des Privatklägers geleistete Kosten- vorschuss diesem sodann zurückzuerstatten, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorbehalten bleibt.

- 42 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 100 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 100.–, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 10. April 2015 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit C._____ und D._____ verpflichtet, dem Privatkläger Verein A._____ Schadenersatz wie folgt zu be- zahlen, zuzüglich 5% Zins für den Betrag von Fr. 7'300.– zuzüglich 5% Zins seit 1. November 2014,  Fr. 7'029.– zuzüglich 5% Zins seit 22. Mai 2015,  Fr. 6'700.– zuzüglich 5% Zins seit 15. Juli 2015,  Fr. 7'300.– zuzüglich 5% Zins seit 10. September 2015.  Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentli- chen Zivilprozesses verwiesen.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Dezember 2016 angeordnete Kontosperre des Privatkontos des Beschuldigten bei der Zürcher Kantonalbank, IBAN CH1, wird mit Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils aufgehoben und die Zürcher Kantonalbank wird angewiesen, den Saldo abzüglich Gebühren auf das Konto des Obergerichts des Kantons Zürich (Postkonto-Nr. 80-10210-7; IBAN: CH71 0900 0000 8001 0210 7) zu überweisen. Der Antrag des Privatklägers auf Herausgabe des Saldos an ihn wird abge- wiesen.

- 43 -

6. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr Anklagebehörde. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichts- kasse genommen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Verein A._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'250.– zu bezahlen.

9. Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 3'750.– für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochen.

10. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–. Für das zweite Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

11. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens werden zu drei Vierteln dem Be- schuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

12. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'600.– für das erste Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.

13. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'650.– für das zweite Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Verein A._____ für des- sen anwaltliche Vertretung im ersten Berufungsverfahren eine reduzierte Par- teientschädigung in Höhe von Fr. 2'400.– zu bezahlen.

- 44 -

15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Verein A._____ für des- sen anwaltliche Vertretung im zweiten Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'400.– zu bezahlen.

16. Das Guthaben aus dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Dezember 2016 gesperrten Privatkonto des Beschuldigten bei der Zürcher Kantonalbank, IBAN CH1, wird zur Deckung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung an den Privatkläger Verein A._____ verwendet.

17. Der Kostenvorschuss des Privatklägers Verein A._____ wird diesem zurück- erstattet. Vorbehalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staates.

18. Schriftliche Mitteilung des begründeten Entscheids an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung des Privatklägers Verein A._____, RA X._____, im  Doppel für sich und die Privatklägerschaft die Vertretung der Privatklägerin M._____, RAin Z._____, im Doppel  für sich und die Privatklägerschaft das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS)  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich  die Zürcher Kantonalbank, Recht, Steuern & Compliance, VR4,  Postfach, 8010 Zürich (im Auszug betr. Dispositivziff. 5).

- 45 -

19. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. August 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. B. Gut MLaw T. Künzle Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.