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SB240472

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Zürich OG · 2025-05-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (47 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N. 6 mit Verweisen).

- 23 -

E. 1.2 Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen voll- umfänglich. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungs- verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Entschädigungsfolgen

E. 1.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Gelds- trafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheits- strafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2; vgl. dazu im Ein- zelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Die beiden bestehenden Vorstrafen vom 3. Mai 2017, wo er mit einer Frei- heitsstrafe von 2 Jahren bestraft wurde und vom 19. März 2021, wo er mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 75 Tagen bestraft wurde, stehen zwar grundsätz- lich dem Aufschub des Vollzugs nicht entgegen, selbst wenn keine besonders

- 14 - günstigen Umstände vorliegen (vgl. Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB). Es sind jedoch überhaupt keine Umstände erkennbar, welche zu einer anderen als einer negativen Legalprognose führen. Vielmehr scheint der Vollzug der Freiheitsstrafe notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

E. 1.5 Wohl mag beim Beschuldigten eine gewisse Stabilisierung in den persön- lichen Verhältnissen eingetreten sein, wenngleich es sich lediglich um eine nicht belegte Behauptung seinerseits handelt, dass er nun seit längerem seine Drogen- sucht hinter sich gelassen habe. Dies darf jedoch nicht darüber hinweg täuschen, dass der Beschuldigte einschlägige und teilweise unbedingt ausgefällte Vorstrafen aufweist. Der Umstand, dass der Beschuldigte trotz vollzogener Sanktionen und innerhalb laufender Probezeit erneut und in viel schwererem Ausmass straffällig wurde, lässt den Schluss, wonach eine blosse Warnstrafe Wirkung erzielen könnte, nicht zu. Insbesondere die vor Vorinstanz vorgebrachte Begründung, wonach die erstandene Untersuchungshaft ihn genügend beeindruckt und ihre Wirkung gezeigt habe, vermag im Lichte der erstandenen unbedingten Freiheitsstrafe nicht zu über- zeugen. Auch sein fortgeschrittenes Alter konnte ihn bislang ganz offensichtlich nicht von weiterer Delinquenz abhalten. Schliesslich liegt die letzte Vorstrafe noch nicht lange zurück. Mithin ist sein Alter keine Gewähr dafür, dass er sich künftig wohl verhalten wird. Hinsichtlich der Tatsache, dass er nun allenfalls in einer sakralen Umgebung leben mag und keine Drogen mehr konsumiert, gilt es festzu- stellen, dass der Beschuldigte schon seit Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit in einem religiösen Umfeld tätig war und ihn dies auch damals nicht von kriminellen Handlungen abhielt. Zudem steht bei der vorliegend zu beurteilenden Delinquenz nicht der Konsum von Drogen im Vordergrund sondern deren Aufbewahrung. Ins- gesamt ist somit nicht von einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse auszu- gehen und es muss ihm eine schlechte Prognose gestellt werden. Es sind schlicht keine Anzeichen vorhanden, die auf eine gefestigte, günstige Legalprognose schliessen lassen würden. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.

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2. Busse

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Ehemalige amtliche Verteidigung

E. 2.1.1 Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2025 wurde der ehemalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, darum ersucht, der hiesigen Kammer die Kostennote für seine Bemühungen im Berufungsverfahren einzureichen (Urk. 72). Da in der Folge keine Honorarnote eingereicht wurde, ist er pauschal nach Ermessen zu entschädigen.

E. 2.1.2 In Anbetracht der Tatsache, dass die ehemalige amtliche Verteidigung eine (netto) zweiseitige Berufungserklärung eingereicht hat (Urk. 60), erscheint es seinen Aufwendungen angemessen ihn pauschal mit Fr. 500.– (inkl. 8.1 % MwSt.) zu entschädigen. Die Kosten der ehemaligen amtlichen Verteidigung sind hierbei

– unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO – einstweilen vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 2.2 Amtliche Verteidigung Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, beantragte eine Entschädigung von Fr. 3'027.75 inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt. zuzüglich einer Stunde für Studium und Besprechung des Urteils (Urk. 80). Dies erweist sich als angemessen. Damit ist die amtliche Verteidigung mit Fr. 3'300.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

- 24 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 11. Juli 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 BetmG sowie  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2.-5. […]

E. 2.3 Vom Beschuldigten gehe denn auch keine Gefahr für die Öffentlichkeit aus. Sämtliche Betäubungsmitteldelikte hätten mit seinem Eigenkonsum in Verbindung gestanden. Weder das Verschulden noch die Schwere der Tatbegehung wiege schwer. Er sei kein Berufskrimineller, der noch viele mögliche Jahre der Aktivität vor sich habe. Er sei in erster Linie ein älterer Mann, der seit der Entlassung aus der Haft endlich drogenfrei sei und die verbleibende Zeit mit seinen Kindern und Freunden verbringen wolle (Urk. 81 S. 6 Rz. 18).

E. 2.4 Treffe man eine Abwägung zwischen dem Sicherungsinteresse der hiesigen Bevölkerung und den privaten Interessen des Beschuldigten, stelle man fest, dass eine Landesverweisung in Berücksichtigung aller Umstände unverhältnismässig wäre. Die privaten Interessen am Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz würden ein allfälliges Sicherungsinteresse der Bevölkerung deutlich überwiegen (Urk. 81 S. 7 Rz. 20).

- 17 -

3. Theorie

E. 3 Mai 2017 ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten um 2 Jahre – vom 3. Mai 2021 bis 2. Mai 2023 – verlängert wurde (Urk. 77).

E. 3.1 Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen Widerhandlung ge- gen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt werden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landes- verweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Mithin stellt sich die Frage nach der konkreten Schwere der vom Beschuldigten begangenen Straftat weder im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Katalogtat vorliegt noch mit jener, ob ein Härtefall gegeben ist.

E. 3.1.1 Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass vorliegend der festgelegte Grenzwert für den schweren Fall von 18 Gramm überschritten wurde. Ob es sich beim Beschuldigten um einen Einzeltäter handelt oder ob er Mitglied einer Organi- sation war, ist unbekannt. Auch über eine allfällige Hierarchiestufe, auf welcher sich der Beschuldigte befunden haben könnte, ist daher nichts bekannt.

E. 3.1.2 Der Beschuldigte wusste, dass er im Besitz von Kokain war, dass dies ver- boten ist und um die Gefährlichkeit der Droge. Schliesslich konsumierte er einge-

- 10 - standenermassen selbst regelmässig Kokain (Urk. 3/1 F/A 40 i.V.m. Urk. 3/2 F/A 20-22 und Urk. 3/4 F/A 9). Letzteres ist – mit der Verteidigung (Urk. 81 S. 5 Rz. 9) – leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Überschreitens der qualifizierten Menge ist jedoch davon auszugehen, dass er dies lediglich in Kauf nahm.

E. 3.1.3 In Anbetracht dieser Umstände ist von einem nicht sehr leichten Verschulden auszugehen. Eine Einsatzstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe erscheint ange- messen.

E. 3.2 Für einen Verzicht auf die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen kumulativ er- füllt sein. Erforderlich ist einerseits, dass die Landesverweisung für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, und andererseits, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interes- sen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 mit Hinweisen). Das Gericht hat demnach die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Dies kann kriteriengeleitet nach der Bestim- mung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) erfolgen. Art. 31 Abs. 1 VZAE ist indes nicht abschliessend. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (per-

- 18 - sönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisie- rungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rech- nung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2).

E. 3.2.1 Vorleben Auf die vorinstanzlichen Ausführungen zum Vorleben des Beschuldigten kann ver- wiesen werden (Urk. 58 IV. 3.2.1. S. 12 f.). Dieses ist strafzumessungsneutral zu werten.

E. 3.2.2 Geständnis Die Drogen konnten beim Beschuldigten sichergestellt werden, was der Beschul- digte eingestand aber nicht hätte eingestehen müssen. Das Geständnis des Beschuldigten ist damit – entgegen der Vorinstanz – zumindest leicht zu seinen Gunsten zu werten.

E. 3.2.3 Vorstrafen und Delinquenz während laufender Probezeit

E. 3.2.3.1 Der Beschuldigte weist sodann zwei – noch nicht sehr lange zurücklie- gende – einschlägige Vorstrafen auf. So wurde er erstmals mit Urteil vom 3. Mai 2017 vom Bezirksgericht Zürich wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'000.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. März 2021 wurde er sodann wegen mehrfachem Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 75 Tagen sowie einer

- 11 - Busse von Fr. 500.– verurteilt. Damit delinquierte er während laufender Probezeit, weshalb zusätzlich die Probezeit der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

E. 3.2.3.2 Trotz ausgesprochener unbedingter Freiheitsstrafe und verlängerter Probezeit delinquierte er nunmehr erneut einschlägig und während laufender verlängerter Probezeit. Damit sind die beiden Vorstrafen stärker wie von der Vorinstanz, welche lediglich eine Straferhöhung von 2 Monaten vorsah (vgl. Urk. 58 E. IV.3.2.2. S. 13), straferhöhend zu berücksichtigen.

E. 3.2.4 Erhöhte Strafempfindlichkeit

E. 3.2.4.1 Allein aufgrund des Alters des Beschuldigten von 76 Jahren kann nicht auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit geschlossen werden. Eine solche wurde seitens der Verteidigung denn auch in keiner Weise substantiiert (Urk. 81 S. 5 Rz. 9).

E. 3.2.4.2 Aus den Akten ist sodann nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte in irgend einer Form gebrechlich wäre oder in Folge seines Alters ähnliche Gründe, welche zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit führen würden, bei ihm vorliegen. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass der Beschuldigte offenbar noch bei guter Gesund- heit ist, schliesslich ist er offenbar auch nach wie vor in der Lage, regelmässig ins Ausland zu reisen und dort seine Zeit zu verbringen (Urk. 38-40 i.V.m. Urk. 78). Vorliegend handelt es sich in Anbetracht des Strafrahmens denn auch um eine relativ kurze Freiheitsstrafe. Damit rechtfertigt sich diesbezüglich keine Strafminde- rung.

E. 3.3 Art. 66a Abs. 2 StGB ist als "Kann-Vorschrift" formuliert. Dies bedeutet aber nicht, dass das Gericht frei entscheiden kann, ob es die Bestimmung zur Anwen- dung bringt oder nicht. Das Gericht muss von seinem Ermessen im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grundsätze Gebrauch machen. Sind die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt, muss es daher nach dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit von einer Landesverweisung absehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 mit Hinweisen).

E. 3.4 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_1070/2018 vom

14. August 2019 E. 6.3.1 mit Hinweisen).

E. 3.5 Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten von Bedeutung, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausge-

- 19 - hendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen).

E. 3.6 Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut. Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Ver- halten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszu- stand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend. Erforderlich ist vielmehr eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich an der Verhältnis- mässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3 und E. 6.3.4 mit Hinweisen).

4. Subsumtion

E. 4 Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

E. 4.1 Über die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist nicht viel bekannt. Der Beschuldigte stammt ursprünglich aus Kroatien und wanderte 1971 in die Schweiz ein. Hier war er stets arbeitstätig. Er war drei Mal verheiratet und hat 4 Nachkommen (Urk. 3/4 F/A 19). Aktuell lebt der Beschuldigte alleine (Urk. 3/4 F/A 15). Sein Einkommen setzt sich aus seiner AHV von Fr. 1'535.– sowie Ergän- zungsleistungen im Umfang von Fr. 1'867.– zusammen (Urk. 3/4 F/A 14 i.V.m. Urk. 8/5). Im März 2024 machte der Beschuldigte sodann geltend, er habe – wohl weitere – Ergänzungsleistungen beantragt (Urk. 3/4 F/A 14). Er verfügt über Schul- den in der Höhe von rund Fr. 200'000.– bis Fr. 300'000.–, hat keinerlei Vermögen und ist frei von Unterhaltsverpflichtungen (Urk. 3/1 F/A 72 f.; Urk. 3/4 F/A 16-18). Zum letzten Mal Drogen konsumiert hat er gemäss eigenen Angaben vor dem

13. April 2023 (Urk. 3/4 F/A 9).

- 20 -

E. 4.2 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach beim Beschuldigten ein gesteigertes Interesse am Verbleib in der Schweiz besteht. Zwar lebt er schon seit rund 50 Jahren hier, aufgewachsen ist er jedoch in seiner Heimat, zu welcher er nach wie vor eine intensive Beziehung pflegt. So scheint er Angehörige dort zu haben, verbringt immer wieder seine Ferien dort (Urk. 81 S. 7 Rz. 19) – u.a. auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung (Urk. 38) – und hielt sich auch mehrfach über längere Zeit dort in einem Kloster auf (Urk. 46 S. 13 Rz. 51). Mithin verbrachte er

– entgegen der Verteidigung – die letzten 53 Jahre keineswegs ununterbrochen in der Schweiz sondern verbrachte seine Zeit teilweise monatelang in Kroatien. Auch zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung befand sich der Beschuldigte sodann erneut im Ausland (Urk. 78). Mithin scheint er seine Zeit auch gerne regelmässig ausserhalb der Schweiz, insbesondere in Kroatien selbst, zu verbringen. Der Beschuldigte spricht kroatisch (Urk. 81 S. 7 Rz. 19) und in Anbetracht der Tatsa- che, dass er in Kroatien aufgewachsen und nach wie vor regelmässig vor Ort ist, ist davon auszugehen, dass ihm eine Integration ohne weiteres gelingen wird, zumal er bereits pensioniert ist und sich nicht mehr in die Berufswelt integrieren muss. Sein Alter wird hierbei kein Hindernis darstellen, zumal keinerlei Anhalts- punkte für eine Gebrechlichkeit vorhanden sind, die es ihm verunmöglichen würde, seine soziale Integration vor Ort aufrechtzuerhalten und allenfalls weiter auszu- bauen. Nennenswerte Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Personen hat er

– mit Ausnahme jener zu zwei seiner vier Nachkommen (Urk. 81 S. 6 Rz. 17) – nicht. Die Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind in Würdigung der gesamten Umstände klar erfüllt und es liegt gesamthaft kein schwerer persönlicher Härtefall vor. Es ist ihm ohne weiteres zumutbar, so wie er es ja in letzter Zeit über längere Dauer auch freiwillig gemacht hat, in seiner Heimat zu leben. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschuldigte Vater von vier Nachkommen ist. Zwar sind härtefallbegründende Aspekte bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und Kinder zutreffen würde (BGE 145 IV 161 E. 3.4). Zu berück- sichtigen gilt es hierbei jedoch, dass mit der am 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzten Gesetzgebung zur strafrechtlichen Landesverweisung die bisherige ausländer- rechtliche Ausschaffungspraxis massiv verschärft wurde (BGE 145 IV 55 E. 4.3).

- 21 - Mit der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative nahm der Gesetzgeber die Folgen für Ehefrauen und Kinder in Kauf (BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5.). Die Verteidigung führte zwar an, zu zwei der vier Nachkommen, einem 36-jährigen Sohn und einer 28-jährigen Tochter, pflege der Beschuldigte regelmäs- sigen und guten Kontakt (Urk. 81 S. 6 Rz. 17). In Anbetracht der Tatsache, dass seine Nachkommen das Erwachsenenalter erreicht haben, können sie ihren Vater aber ohne weiteres selbständig in Kroatien besuchen. Sie sind sodann auch in keiner Weise mehr von ihm abhängig, so bestehen etwa auch keinerlei Unterhalts- verpflichtungen ihnen gegenüber (Urk. 3/1 F/A 73; Urk. 3/4 F/A 16). Damit ist der Umstand, dass der Beschuldigte zu zwei seiner vier Nachkommen eine gute Beziehung führt, nicht härtefallbegründend.

E. 4.3 Da ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB nicht vorliegt, entfällt ein Abwägen der privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz mit den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Gleichwohl ist Folgendes zu unterstreichen: Für ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten spricht die von diesem ausgehende Gefahr weite- rer Straftaten. Der Besitz von grossen Mengen Drogen gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (BGer 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 4.4.; BGer 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.4.2.; je mit Hinweisen). Wenngleich es sich vorliegend nicht um eine exempla- risch schwere Straftat handelt, liegt dennoch ein einigermassen gewichtiges Betäu- bungsmitteldelikt vor, was durchaus eine Straftat von einem gewissen Gewicht darstellt. Im Lichte seiner beiden einschlägigen Vorstrafen und der Delinquenz während laufender Probezeit offenbart das Verhalten des Beschuldigten eine gewisse Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung und widerspricht dem öffentlichen Sicherheitsinteresse. Ihm ist diesbezüglich eine schlechte Legalprognose zu stellen (vgl. E. II.1.). Während sämtlicher vom Beschuldigten begangener Straftaten befand er sich denn auch schon lange im Erwachsenenalter. Ein besonders grosses privates Interesse am Verbleib in der Schweiz, lässt sich beim scheinbar regelmässig auslandsabwesen- den Beschuldigten, welcher weder im Berufsleben steht noch familiäre Verpflich- tungen in der Schweiz hat, sodann nicht feststellen. Damit würde vorliegend das

- 22 - öffentliche Interesse an einer Landesverweisung das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz ohne weiteres überwiegen.

E. 4.4 Sodann steht auch das FZA im vorliegenden Fall einer Landesverweisung nicht entgegen, zumal dieses Drogendelinquenten kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz gewährleistet (BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.5).

E. 4.5 Damit ist gestützt auf die obigen Erwägungen mit der Vorinstanz eine Landesverweisung anzuordnen.

5. Dauer Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen, wobei die Dauer verhältnismässig sein muss. Die Vorinstanz hat ihn mit der mini- malen Dauer von 5 Jahren belegt. Auf Grund des Verbots der reformatio in peius muss es bei dieser minimalen Dauer von 5 Jahren sein Bewenden haben.

E. 5 Haftanrechnung Der Beschuldigte befand sich vom 13. April 2023, 21.20 Uhr, bis 25. Mai 2023, 14.40 Uhr, und damit während 43 Tagen in Untersuchungshaft (Urk. 18/1 i.V.m. Urk. 18/12). Dies ist ihm auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.

E. 6 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat beschlagnahmten Fr. 1'100.– (Asservat-Nr. A017'290'492 und A017'290'505) werden eingezo- gen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 7 Die nachfolgenden, durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat beschlag- nahmten Gegenstände werden eingezogen sowie nach Eintritt der Rechts- kraft der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen:  1 Knittersack mit Kokain (Asservat-Nr. A017'290'447),  1 Sack mit Kokain (Asservat-Nr. A017'290'458),  1 Feinwaage mit Pulverrückständen (Asservat-Nr. A017'290'469),  3 Minigrips mit Pulverrückständen (Asservat-Nr. A017'290'470),  1 Rolle Alufolie (Asservat-Nr. A017'290'481),  1 Notizzettel (Asservat-Nr. A017'290'516).

E. 8 Die nachfolgenden, durch die Kantonspolizei Zürich unter der Polis-Ge- schäfts-Nr. 85096033 sichergestellten Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids eingezogen und vernichtet:

- 25 -  Betäubungsmittel-Haarasservat (Asservat-Nr. A017'362'004),  Datensicherung (Asservat-Nr. A017'415'495).

E. 9 Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten mit Fr. 11'500.61 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 10 Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'536.90 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 340.70 Auslagen (Notfalltüröffnung) Fr. 11'500.61 amtlicher Verteidiger Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

E. 11 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten aufer- legt.

E. 12 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

E. 13 [Mitteilungen]

E. 14 [Rechtsmittel]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 43 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
  2. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. - 26 -
  3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
  4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 500.00 ehemalige amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt) amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und 8,1% Fr. 3'300.00 MWSt)
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der ehema- ligen sowie derzeitigen amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der ehemaligen sowie der derzeitigen amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rü- ckzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  das Bundesamt für Polizei fedpol, Hauptabteilung Bundeskriminalpoli-  zei, Kriminalanalyse KA2, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  - 27 - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240472-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Blaser Urteil vom 12. Mai 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 11. Juli 2024 (DG240058)

- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. März 2024 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 58 S. 22 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 BetmG sowie  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 43 Tage durch Haft erstanden sind sowie einer Busse von Fr. 1'000.–.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwie- sen.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat beschlagnahmten Fr. 1'100.– (Asservat-Nr. A017'290'492 und A017'290'505) werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

7. Die nachfolgenden, durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen sowie nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbe- hörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen:  1 Knittersack mit Kokain (Asservat-Nr. A017'290'447),  1 Sack mit Kokain (Asservat-Nr. A017'290'458),  1 Feinwaage mit Pulverrückständen (Asservat-Nr. A017'290'469),

- 3 -  3 Minigrips mit Pulverrückständen (Asservat-Nr. A017'290'470),  1 Rolle Alufolie (Asservat-Nr. A017'290'481),  1 Notizzettel (Asservat-Nr. A017'290'516).

8. Die nachfolgenden, durch die Kantonspolizei Zürich unter der Polis-Geschäfts-Nr. 85096033 sichergestellten Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids eingezogen und vernichtet:  Betäubungsmittel-Haarasservat (Asservat-Nr. A017'362'004),  Datensicherung (Asservat-Nr. A017'415'495).

9. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 11'500.61 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'536.90 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 340.70 Auslagen (Notfalltüröffnung) Fr. 11'500.61 amtlicher Verteidiger Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

13. (Mitteilungen)

14. (Rechtsmittel)"

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 81 S. 2 f.)

1. Es sei festzustellen, dass die Berufung auf die Ziffern 2 bis 5 des Urteilsdispositivs der Vorinstanz beschränkt wird, die restlichen Ziffern mithin in Rechtskraft erwach- sen.

2. Es sei der Beschuldigte für den unbefugten Besitz von Betäubungsmitteln mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 43 Tage durch Haft erstanden sind, sowie für die Übertretung gegen das BetmG mit einer zu bezahlenden Busse von CHF 500.-- zu bestrafen.

3. Es sei die Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren.

4. Es sei anzuordnen, dass bei einer schuldhaften Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen treten soll.

5. Es sei von einer Landesverweisung abzusehen.

6. Es seien die Kosten für das Berufungsverfahren auf die Staatskasse zu nehmen.

7. Es sei der amtliche Verteidiger gemäss der ins Recht gelegten Honorarnote aus der Staatskasse zu entschädigen. Darin nicht inbegriffen sind die Kosten für die Durch- sicht und Besprechung des ausgefertigten Urteils im Umfange von geschätzt 60 Minuten. Alles zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 63) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 58 E. I.1.-2. S. 4). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am 11. Juli 2024 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 58 S. 22 ff.). Innert Frist liess der Beschul- digte Berufung anmelden und erklären (Urk. 52 und Urk. 60). Mit Verfügung vom

31. Oktober 2024 ging die Berufungserklärung an die Staatsanwaltschaft und wurde dieser Frist angesetzt, um zu erklären, ob hinsichtlich der Berufung Anschlussberufung erhoben wird, oder ein begründetes Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 61). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf An- schlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 63). Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 ersuchte Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ um seine Entlassung als amtlicher Verteidiger und um Bestellung eines neuen amtlichen Verteidigers (Urk. 71). Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger entlassen und Rechtsan- walt lic. iur. X1._____ neu als solcher bestellt (Urk. 72). 1.2. Am 11. März 2025 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 75). Mit Telefonat vom 9. Mai 2025 teilte die Verteidigung der Verfahrenslei- tung mit, dass der Beschuldigte derzeit im Ausland weile und krank sei, weshalb dieser nicht zur Berufungsverhandlung erscheinen werde. Auf Vorschlag der Verteidigung wurde vereinbart, dass diese vorgängig zur Berufungsverhandlung ihre Plädoyernotizen einreicht, worauf diese und der Beschuldigte vom persön- lichen Erscheinen freigestellt würden (Urk. 78). Im Nachgang an das Gespräch reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 9. Mai 2025 ein Gesuch um Dispensation des Beschuldigten von der Berufungsverhandlung und um Durchführung des schriftlichen Verfahrens samt Honorarnote und Plädoyernotizen ein (Urk. 79-81). Infolge des von der Verteidigung geltend gemachten Auslandaufenthalts des Beschuldigten in erkranktem Zustand, wurde dem Beschuldigten die Pflicht zum

- 6 - persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung erlassen. Da die Plädoyer- notizen, wie vereinbart, vorgängig zur Verhandlung beim hiesigen Gericht eingin- gen, wurde auch die Verteidigung von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (Prot. II S. 5). Dieser Umstand führte sodann nicht zur Notwendigkeit der Durchführung eines formellen schriftlichen Verfahrens sondern, wie mit der Ver- teidigung telefonisch besprochen, zur Entgegennahme des Plädoyers, welches als im Rahmen der Berufungsverhandlung verlesen gilt, und hat des Weiteren die schriftliche Eröffnung des Entscheids zur Folge. Zur Berufungsverhandlung er- schien in der Folge niemand (Prot. II S. 4), wobei sowohl der Beschuldigte als auch die Verteidigung entschuldigt nicht erschienen sind. Der Staatsanwaltschaft wurde das Erscheinen im Übrigen von Anfang an freigestellt (Urk. 75).

2. Umfang der Berufung 2.1. Die Verteidigung beantragte, der Beschuldigte sei für den unbefugten Besitz von Betäubungsmitteln mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 43 Tage durch Haft erstanden seien, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren, sowie für die Übertretung gegen das BetmG mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse, sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen anzuordnen. Von einer Landesverweisung sei ab- zusehen. Sodann seien die Kosten für das Berufungsverfahren auf die Staatskasse zu nehmen und die amtliche Verteidigung gemäss der eingereichten Honorarnote zuzüglich eines Aufwandes von 60 Minuten sowie MwSt. aus der Staatskasse zu entschädigen. Im Übrigen sei festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil mit Aus- nahme der Dispositivziffern 2-5 in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 81 S. 2 f.). 2.2. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind somit die Dispositiv- Ziffern 1 (Schuldsprüche), 6 - 8 (Entscheid über beschlagnahmte bzw. sicherge- stellte Gegenstände), 9 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung), 10 (Kosten- festsetzung) sowie 11 und 12 (Kosten- und Entschädigungsauflage), was vorab mit Beschluss festzustellen ist. Im übrigen Umfang steht der Entscheid zur Disposition. 2.3. Wenngleich die Anklage dem Beschuldigten sowohl Besitz zum Verkauf und Verkauf von Betäubungsmitteln vorwirft (Urk. 25 S. 2) und die Vorinstanz lediglich

- 7 - den Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln behandelt hat (Urk. 58), kann auf den Vorwurf des Verkaufs von Betäubungsmitteln vorliegend nicht mehr eingegan- gen werden, da der Schuldpunkt des vorinstanzlichen Urteils (Dispositivziffer 1), wie soeben ausgeführt, in Rechtskraft erwachsen ist. Gleichwohl sei angemerkt, dass die vormalige amtliche Verteidigung zurecht die Ungenauigkeit der Anklage monierte (Urk. 60 S. 3 Rz. 8). Aus diesem Grund wäre auf den Anklagevorwurf des Verkaufs von Kokain seitens der Vorinstanz nicht einzutreten gewesen, wobei zumindest ein formeller Freispruch hätte erfolgen müssen, welcher nunmehr ledig- lich materiell vorliegt.

3. Prozessuales 3.1. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa BGer 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2 m.w.H., sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.2. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf recht- liches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus- drücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus- einandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2. mit Hinweisen).

- 8 - 3.3. Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung führt, steht die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3.4. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, delinquierte der Beschuldigte vorliegend während laufender Probezeit, womit ein Widerruf nach Art. 46 StGB zu prüfen gewesen wäre. Die Anklagebehörde hat diesbezüglich zwar keinen Antrag gestellt. Dennoch hätte sich die Vorinstanz von Amtes wegen mit dem Thema aus- einandersetzen müssen, was sie jedoch unterliess (Urk. 58). Art. 46 Abs. 5 StGB stand und steht auch heute einem Widerruf nicht entgegen. Damit läge grundsätz- lich ein Rückweisungsgrund gemäss Art. 409 StPO vor, denn das vorinstanzliche Urteil ist in einem wesentlichen Punkt unvollständig. Die Vorinstanz wäre jedoch bei einer Rückweisung an das Verbot der reformatio in peius gebunden, da die Staatsanwaltschaft das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten hat (BGE 143 IV 408 E. 6.1.). Die eigentlich angezeigte Rückweisung würde also zu einem Leer- lauf führen, da die Vorinstanz ohnehin keinen Widerruf anordnen dürfte. Damit kann eine Rückweisung vorliegend unterbleiben, zumal sich dies auf den Beschuldigten in keiner Form nachteilig auswirkt. Mangels vorinstanzlichem Entscheid darüber kann im Übrigen auch die hiesige Kammer nicht über die Frage des Widerrufs entscheiden, womit auch dies zu unterbleiben hat. II. Strafzumessung

1. Vorbemerkungen Auf die Ausführungen der Vorinstanz zu Strafrahmen, Strafart und den Strafzumes- sungsregeln kann verwiesen werden (Urk. 58 E. IV.1.-2. S. 9 f.). Diese sind korrekt. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass vorliegend ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gegeben ist (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und Art. 40 Abs. 2 StGB) und für die Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes ein solcher von Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– Busse (Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB).

- 9 -

2. Vorbringen der Verteidigung 2.1. Die Verteidigung rügte zunächst, es gehe nicht an, das Geständnis neutral zu werten. Der Beschuldigte habe das Geständnis abgelegt bevor er überhaupt Kenntnis davon erhalten habe, was der Mitbeschuldigte ausgeführt habe. Er habe auch nicht nur das eingestanden, was ihm eindeutig habe nachgewiesen werden können. Schliesslich habe er zum Zeitpunkt des Geständnisses weder von den Gut- achten und Auswertungen noch von deren Resultaten gewusst. Er habe auch nicht gewusst, wer alles involviert oder einvernommen werden könnte. Der Beschuldigte habe auch von Anfang an und konstant stimmige Aussagen getätigt. Damit recht- fertige es sich, die Einsatzstrafe von 13 Monaten zu reduzieren (Urk. 81 S. 4 f. Rz. 5-8). Sodann sei nicht nur die damalige Drogensucht zusätzlich strafmindernd zu berücksichtigen, sondern auch die hohe Strafempfindlichkeit infolge des Alters des Beschuldigten von 76 Jahren. Daher rechtfertige es sich, die Strafe auf 12 Mo- nate Freiheitsstrafe zu reduzieren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 43 Tagen (Urk. 81 S. 5 Rz. 9-10). 2.2. Weiter machte die Verteidigung geltend, nebst Schulden verfüge der Beschuldigte bloss über ein bescheidenes Einkommen. Es erscheine daher unan- gemessen, ihm eine Busse von Fr. 1'000.– für den Eigenkonsum aufzuerlegen. Der Beschuldigte sei vielmehr mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen (Urk. 81 S. 5 Rz. 13).

3. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass vorliegend der festgelegte Grenzwert für den schweren Fall von 18 Gramm überschritten wurde. Ob es sich beim Beschuldigten um einen Einzeltäter handelt oder ob er Mitglied einer Organi- sation war, ist unbekannt. Auch über eine allfällige Hierarchiestufe, auf welcher sich der Beschuldigte befunden haben könnte, ist daher nichts bekannt. 3.1.2. Der Beschuldigte wusste, dass er im Besitz von Kokain war, dass dies ver- boten ist und um die Gefährlichkeit der Droge. Schliesslich konsumierte er einge-

- 10 - standenermassen selbst regelmässig Kokain (Urk. 3/1 F/A 40 i.V.m. Urk. 3/2 F/A 20-22 und Urk. 3/4 F/A 9). Letzteres ist – mit der Verteidigung (Urk. 81 S. 5 Rz. 9) – leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Überschreitens der qualifizierten Menge ist jedoch davon auszugehen, dass er dies lediglich in Kauf nahm. 3.1.3. In Anbetracht dieser Umstände ist von einem nicht sehr leichten Verschulden auszugehen. Eine Einsatzstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe erscheint ange- messen. 3.2. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsfaktoren 3.2.1. Vorleben Auf die vorinstanzlichen Ausführungen zum Vorleben des Beschuldigten kann ver- wiesen werden (Urk. 58 IV. 3.2.1. S. 12 f.). Dieses ist strafzumessungsneutral zu werten. 3.2.2. Geständnis Die Drogen konnten beim Beschuldigten sichergestellt werden, was der Beschul- digte eingestand aber nicht hätte eingestehen müssen. Das Geständnis des Beschuldigten ist damit – entgegen der Vorinstanz – zumindest leicht zu seinen Gunsten zu werten. 3.2.3. Vorstrafen und Delinquenz während laufender Probezeit 3.2.3.1. Der Beschuldigte weist sodann zwei – noch nicht sehr lange zurücklie- gende – einschlägige Vorstrafen auf. So wurde er erstmals mit Urteil vom 3. Mai 2017 vom Bezirksgericht Zürich wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'000.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. März 2021 wurde er sodann wegen mehrfachem Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 75 Tagen sowie einer

- 11 - Busse von Fr. 500.– verurteilt. Damit delinquierte er während laufender Probezeit, weshalb zusätzlich die Probezeit der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

3. Mai 2017 ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten um 2 Jahre – vom 3. Mai 2021 bis 2. Mai 2023 – verlängert wurde (Urk. 77). 3.2.3.2. Trotz ausgesprochener unbedingter Freiheitsstrafe und verlängerter Probezeit delinquierte er nunmehr erneut einschlägig und während laufender verlängerter Probezeit. Damit sind die beiden Vorstrafen stärker wie von der Vorinstanz, welche lediglich eine Straferhöhung von 2 Monaten vorsah (vgl. Urk. 58 E. IV.3.2.2. S. 13), straferhöhend zu berücksichtigen. 3.2.4. Erhöhte Strafempfindlichkeit 3.2.4.1. Allein aufgrund des Alters des Beschuldigten von 76 Jahren kann nicht auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit geschlossen werden. Eine solche wurde seitens der Verteidigung denn auch in keiner Weise substantiiert (Urk. 81 S. 5 Rz. 9). 3.2.4.2. Aus den Akten ist sodann nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte in irgend einer Form gebrechlich wäre oder in Folge seines Alters ähnliche Gründe, welche zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit führen würden, bei ihm vorliegen. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass der Beschuldigte offenbar noch bei guter Gesund- heit ist, schliesslich ist er offenbar auch nach wie vor in der Lage, regelmässig ins Ausland zu reisen und dort seine Zeit zu verbringen (Urk. 38-40 i.V.m. Urk. 78). Vorliegend handelt es sich in Anbetracht des Strafrahmens denn auch um eine relativ kurze Freiheitsstrafe. Damit rechtfertigt sich diesbezüglich keine Strafminde- rung. 3.3. Fazit Damit rechtfertigt sich vorliegend eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten.

4. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes 4.1. Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).

- 12 - 4.2. Die von der Verteidigung behauptete schlechte finanzielle Lage des Beschuldigten wurde nicht substantiiert. Wenngleich die nicht besonders guten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten dennoch zu berücksichtigen sind, erscheint es in Anbetracht des Verschuldens des Beschuldigten nicht angemessen, von der ausgefällten Busse von Fr. 1'000.– abzuweichen. Schliesslich ist die mehr- fache Tatbegehung zu berücksichtigen. Immerhin konsumierte der Beschuldigte bis zu seiner Verhaftung ein bis zwei Mal die Woche Kokain. Hierbei handelt es sich um eine harte Droge mit grosser gesundheitsschädigender Wirkung und der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Damit ist der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen.

5. Haftanrechnung Der Beschuldigte befand sich vom 13. April 2023, 21.20 Uhr, bis 25. Mai 2023, 14.40 Uhr, und damit während 43 Tagen in Untersuchungshaft (Urk. 18/1 i.V.m. Urk. 18/12). Dies ist ihm auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.

6. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei 43 Tage als durch Untersuchungshaft erstanden gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen. III. Vollzug

1. Freiheitsstrafe 1.1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Freiheitsstrafe nicht aufgeschoben und führte aus, der Beschuldigte sei zweifach einschlägig vorbestraft. Einmal habe er während laufender Probezeit und ein zweites Mal kurz vor Ablauf der verlängerten Probezeit delinquiert. Selbst der Vollzug einer 75-tägigen unbedingten Freiheits- strafe habe keine präventive Wirkung gezeigt. Es sei ihm deshalb eine negative Legalprognose zu stellen und der Aufschub des Strafvollzugs nicht zu gewähren (Urk. 58 S. 15 E. V.2.).

- 13 - 1.2. Die Verteidigung führte an, angesichts des hohen Alters des Beschuldigten und des Umstands, dass dieser seine Drogensucht seit längerem erfolgreich über- wunden habe, rechtfertige es sich, ihm den bedingten Vollzug zu gewähren (Urk. 81 S. 5 Rz. 11). Die Probezeit sei aufgrund möglicher Restbedenken infolge seiner einschlägigen Vorstrafen auf fünf Jahre anzusetzen. Dies komme einer Probezeit bis zum Ende des statistisch zu erwartenden Lebens des Beschuldigten gleich und sei damit ausreichend, um ihn für den Rest seines Lebens auf Kurs zu halten (Urk. 81 S. 5 Rz. 12). Vor Vorinstanz brachte sie ausserdem vor, dass sich der Beschuldigte seit seiner Freilassung aus der Untersuchungshaft am 25. Mai 2023 von seinem Kokainkonsum abgewendet habe. Dies sei ihm auch deshalb gelun- gen, weil er sich für einige Zeit in einem kroatischen Kloster aufgehalten habe. Seit jeher habe er einen engen Bezug zum sakralen Umfeld, so sei er als Restaurator für sakrale Kunst ausgebildet worden und habe danach auf diesem Beruf, auch in der Schweiz, gearbeitet. Dies und der enge Kontakt zu seinen Glaubensbrüdern habe ihm nun definitiv geholfen, kein Kokain mehr zu konsumieren. Auch habe die Untersuchungshaft bleibenden Eindruck hinterlassen, weshalb begründete Aussicht auf Bewährung bestehe (Urk. 46 S. 11 f. Rz. 51-54). 1.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Gelds- trafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheits- strafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2; vgl. dazu im Ein- zelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 1.4. Die beiden bestehenden Vorstrafen vom 3. Mai 2017, wo er mit einer Frei- heitsstrafe von 2 Jahren bestraft wurde und vom 19. März 2021, wo er mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 75 Tagen bestraft wurde, stehen zwar grundsätz- lich dem Aufschub des Vollzugs nicht entgegen, selbst wenn keine besonders

- 14 - günstigen Umstände vorliegen (vgl. Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB). Es sind jedoch überhaupt keine Umstände erkennbar, welche zu einer anderen als einer negativen Legalprognose führen. Vielmehr scheint der Vollzug der Freiheitsstrafe notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 1.5. Wohl mag beim Beschuldigten eine gewisse Stabilisierung in den persön- lichen Verhältnissen eingetreten sein, wenngleich es sich lediglich um eine nicht belegte Behauptung seinerseits handelt, dass er nun seit längerem seine Drogen- sucht hinter sich gelassen habe. Dies darf jedoch nicht darüber hinweg täuschen, dass der Beschuldigte einschlägige und teilweise unbedingt ausgefällte Vorstrafen aufweist. Der Umstand, dass der Beschuldigte trotz vollzogener Sanktionen und innerhalb laufender Probezeit erneut und in viel schwererem Ausmass straffällig wurde, lässt den Schluss, wonach eine blosse Warnstrafe Wirkung erzielen könnte, nicht zu. Insbesondere die vor Vorinstanz vorgebrachte Begründung, wonach die erstandene Untersuchungshaft ihn genügend beeindruckt und ihre Wirkung gezeigt habe, vermag im Lichte der erstandenen unbedingten Freiheitsstrafe nicht zu über- zeugen. Auch sein fortgeschrittenes Alter konnte ihn bislang ganz offensichtlich nicht von weiterer Delinquenz abhalten. Schliesslich liegt die letzte Vorstrafe noch nicht lange zurück. Mithin ist sein Alter keine Gewähr dafür, dass er sich künftig wohl verhalten wird. Hinsichtlich der Tatsache, dass er nun allenfalls in einer sakralen Umgebung leben mag und keine Drogen mehr konsumiert, gilt es festzu- stellen, dass der Beschuldigte schon seit Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit in einem religiösen Umfeld tätig war und ihn dies auch damals nicht von kriminellen Handlungen abhielt. Zudem steht bei der vorliegend zu beurteilenden Delinquenz nicht der Konsum von Drogen im Vordergrund sondern deren Aufbewahrung. Ins- gesamt ist somit nicht von einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse auszu- gehen und es muss ihm eine schlechte Prognose gestellt werden. Es sind schlicht keine Anzeichen vorhanden, die auf eine gefestigte, günstige Legalprognose schliessen lassen würden. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.

- 15 -

2. Busse 2.1. Die Busse ist sodann stets unbedingt auszusprechen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Damit ist diese zu bezahlen. 2.2. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ist sodann eine Ersatzfrei- heitsstrafe festzulegen. Das Gericht bemisst diese je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). In Anbetracht der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten und seinem Verschulden erscheint es vorliegend als angemessen, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festzusetzen. Dies entspricht im Übrigen dem von der Verteidigung verwendeten Umwandlungssatz (Urk. 81 S. 2).

3. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer unbedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen. Weiter ist ihm eine zu bezahlende Busse von Fr. 1'000.– aufzuerlegen. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist sodann eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festzusetzen. IV. Landesverweisung

1. Vorbemerkung Die Vorinstanz belegte den Beschuldigten mit einer Landesverweisung von 5 Jahren. Dies mit der Begründung, dass kein Härtefall vorliege (Urk. 58 S. 18 E. VI.3.6. i.V.m. S. 19 E. VI.4.2.).

2. Vorbringen der Verteidigung 2.1. Die Verteidigung anerkannte das Vorliegen einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, stellte allerdings in Frage, ob vorliegend effektiv von einer schweren Straftat gesprochen werden könne. Dem Beschuldigten werde schliess- lich lediglich vorgeworfen, eine vergleichsweise geringe Menge an Drogen für einen Dritten aufbewahrt zu haben (Urk. 81 S. 6 Rz. 14-15).

- 16 - 2.2. Die Verteidigung beantragte sodann das Absehen von einer Landesverwei- sung zufolge Vorliegens eines Härtefalles (Urk. 81 S. 6 Rz. 14). Der Beschuldigte lebe seit rund 54 Jahren ununterbrochen in der Schweiz. Sein gesamtes soziales Umfeld befinde sich hier. Auch alle seine vier Kinder würden in der Schweiz leben, wobei er insbesondere zu zwei seiner Kinder, die in Zürich lebten, einen regel- mässigen und guten Kontakt pflege. Der Wert der familiären Beziehungen nehme mit zunehmendem Alter zu, wobei der Beschuldigte im November 2025 76 Jahre alt werde (Urk. 81 S. 6 Rz. 17). Der Umstand, dass der Beschuldigte kroatisch spreche sowie ab und zu nach Kroatien reise, ändere nichts daran, dass er in der Schweiz die prägenden und sozialisierenden Jahre verbracht habe. In Kroatien wäre er alleine und mit seiner in der Schweiz angeeigneten Art ein Fremder. Als 76-Jähriger wäre es für ihn sodann ausserordentlich schwierig, sich sozial in Kroatien zu integrieren. Insbesondere ältere und alte Menschen kämen nur noch schwer mit neuen Lebenssituationen klar und hätten erhöhte Schwierigkeiten, sich ein neues soziales Umfeld aufzubauen. Er würde mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit am Aufbau eines neuen Lebens scheitern, womit seine Resozialisierung, die in der Schweiz problemlos und erfolgreich erfolgt sei, in Kroatien massiv gefährdet würde (Urk. 81 S. 7 Rz. 19). 2.3. Vom Beschuldigten gehe denn auch keine Gefahr für die Öffentlichkeit aus. Sämtliche Betäubungsmitteldelikte hätten mit seinem Eigenkonsum in Verbindung gestanden. Weder das Verschulden noch die Schwere der Tatbegehung wiege schwer. Er sei kein Berufskrimineller, der noch viele mögliche Jahre der Aktivität vor sich habe. Er sei in erster Linie ein älterer Mann, der seit der Entlassung aus der Haft endlich drogenfrei sei und die verbleibende Zeit mit seinen Kindern und Freunden verbringen wolle (Urk. 81 S. 6 Rz. 18). 2.4. Treffe man eine Abwägung zwischen dem Sicherungsinteresse der hiesigen Bevölkerung und den privaten Interessen des Beschuldigten, stelle man fest, dass eine Landesverweisung in Berücksichtigung aller Umstände unverhältnismässig wäre. Die privaten Interessen am Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz würden ein allfälliges Sicherungsinteresse der Bevölkerung deutlich überwiegen (Urk. 81 S. 7 Rz. 20).

- 17 -

3. Theorie 3.1. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen Widerhandlung ge- gen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt werden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landes- verweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Mithin stellt sich die Frage nach der konkreten Schwere der vom Beschuldigten begangenen Straftat weder im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Katalogtat vorliegt noch mit jener, ob ein Härtefall gegeben ist. 3.2. Für einen Verzicht auf die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen kumulativ er- füllt sein. Erforderlich ist einerseits, dass die Landesverweisung für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, und andererseits, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interes- sen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 mit Hinweisen). Das Gericht hat demnach die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Dies kann kriteriengeleitet nach der Bestim- mung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) erfolgen. Art. 31 Abs. 1 VZAE ist indes nicht abschliessend. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (per-

- 18 - sönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisie- rungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rech- nung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). 3.3. Art. 66a Abs. 2 StGB ist als "Kann-Vorschrift" formuliert. Dies bedeutet aber nicht, dass das Gericht frei entscheiden kann, ob es die Bestimmung zur Anwen- dung bringt oder nicht. Das Gericht muss von seinem Ermessen im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grundsätze Gebrauch machen. Sind die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt, muss es daher nach dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit von einer Landesverweisung absehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 mit Hinweisen). 3.4. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_1070/2018 vom

14. August 2019 E. 6.3.1 mit Hinweisen). 3.5. Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten von Bedeutung, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausge-

- 19 - hendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen). 3.6. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut. Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Ver- halten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszu- stand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend. Erforderlich ist vielmehr eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich an der Verhältnis- mässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3 und E. 6.3.4 mit Hinweisen).

4. Subsumtion 4.1. Über die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist nicht viel bekannt. Der Beschuldigte stammt ursprünglich aus Kroatien und wanderte 1971 in die Schweiz ein. Hier war er stets arbeitstätig. Er war drei Mal verheiratet und hat 4 Nachkommen (Urk. 3/4 F/A 19). Aktuell lebt der Beschuldigte alleine (Urk. 3/4 F/A 15). Sein Einkommen setzt sich aus seiner AHV von Fr. 1'535.– sowie Ergän- zungsleistungen im Umfang von Fr. 1'867.– zusammen (Urk. 3/4 F/A 14 i.V.m. Urk. 8/5). Im März 2024 machte der Beschuldigte sodann geltend, er habe – wohl weitere – Ergänzungsleistungen beantragt (Urk. 3/4 F/A 14). Er verfügt über Schul- den in der Höhe von rund Fr. 200'000.– bis Fr. 300'000.–, hat keinerlei Vermögen und ist frei von Unterhaltsverpflichtungen (Urk. 3/1 F/A 72 f.; Urk. 3/4 F/A 16-18). Zum letzten Mal Drogen konsumiert hat er gemäss eigenen Angaben vor dem

13. April 2023 (Urk. 3/4 F/A 9).

- 20 - 4.2. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach beim Beschuldigten ein gesteigertes Interesse am Verbleib in der Schweiz besteht. Zwar lebt er schon seit rund 50 Jahren hier, aufgewachsen ist er jedoch in seiner Heimat, zu welcher er nach wie vor eine intensive Beziehung pflegt. So scheint er Angehörige dort zu haben, verbringt immer wieder seine Ferien dort (Urk. 81 S. 7 Rz. 19) – u.a. auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung (Urk. 38) – und hielt sich auch mehrfach über längere Zeit dort in einem Kloster auf (Urk. 46 S. 13 Rz. 51). Mithin verbrachte er

– entgegen der Verteidigung – die letzten 53 Jahre keineswegs ununterbrochen in der Schweiz sondern verbrachte seine Zeit teilweise monatelang in Kroatien. Auch zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung befand sich der Beschuldigte sodann erneut im Ausland (Urk. 78). Mithin scheint er seine Zeit auch gerne regelmässig ausserhalb der Schweiz, insbesondere in Kroatien selbst, zu verbringen. Der Beschuldigte spricht kroatisch (Urk. 81 S. 7 Rz. 19) und in Anbetracht der Tatsa- che, dass er in Kroatien aufgewachsen und nach wie vor regelmässig vor Ort ist, ist davon auszugehen, dass ihm eine Integration ohne weiteres gelingen wird, zumal er bereits pensioniert ist und sich nicht mehr in die Berufswelt integrieren muss. Sein Alter wird hierbei kein Hindernis darstellen, zumal keinerlei Anhalts- punkte für eine Gebrechlichkeit vorhanden sind, die es ihm verunmöglichen würde, seine soziale Integration vor Ort aufrechtzuerhalten und allenfalls weiter auszu- bauen. Nennenswerte Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Personen hat er

– mit Ausnahme jener zu zwei seiner vier Nachkommen (Urk. 81 S. 6 Rz. 17) – nicht. Die Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind in Würdigung der gesamten Umstände klar erfüllt und es liegt gesamthaft kein schwerer persönlicher Härtefall vor. Es ist ihm ohne weiteres zumutbar, so wie er es ja in letzter Zeit über längere Dauer auch freiwillig gemacht hat, in seiner Heimat zu leben. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschuldigte Vater von vier Nachkommen ist. Zwar sind härtefallbegründende Aspekte bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und Kinder zutreffen würde (BGE 145 IV 161 E. 3.4). Zu berück- sichtigen gilt es hierbei jedoch, dass mit der am 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzten Gesetzgebung zur strafrechtlichen Landesverweisung die bisherige ausländer- rechtliche Ausschaffungspraxis massiv verschärft wurde (BGE 145 IV 55 E. 4.3).

- 21 - Mit der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative nahm der Gesetzgeber die Folgen für Ehefrauen und Kinder in Kauf (BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5.). Die Verteidigung führte zwar an, zu zwei der vier Nachkommen, einem 36-jährigen Sohn und einer 28-jährigen Tochter, pflege der Beschuldigte regelmäs- sigen und guten Kontakt (Urk. 81 S. 6 Rz. 17). In Anbetracht der Tatsache, dass seine Nachkommen das Erwachsenenalter erreicht haben, können sie ihren Vater aber ohne weiteres selbständig in Kroatien besuchen. Sie sind sodann auch in keiner Weise mehr von ihm abhängig, so bestehen etwa auch keinerlei Unterhalts- verpflichtungen ihnen gegenüber (Urk. 3/1 F/A 73; Urk. 3/4 F/A 16). Damit ist der Umstand, dass der Beschuldigte zu zwei seiner vier Nachkommen eine gute Beziehung führt, nicht härtefallbegründend. 4.3. Da ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB nicht vorliegt, entfällt ein Abwägen der privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz mit den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Gleichwohl ist Folgendes zu unterstreichen: Für ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten spricht die von diesem ausgehende Gefahr weite- rer Straftaten. Der Besitz von grossen Mengen Drogen gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (BGer 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 4.4.; BGer 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.4.2.; je mit Hinweisen). Wenngleich es sich vorliegend nicht um eine exempla- risch schwere Straftat handelt, liegt dennoch ein einigermassen gewichtiges Betäu- bungsmitteldelikt vor, was durchaus eine Straftat von einem gewissen Gewicht darstellt. Im Lichte seiner beiden einschlägigen Vorstrafen und der Delinquenz während laufender Probezeit offenbart das Verhalten des Beschuldigten eine gewisse Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung und widerspricht dem öffentlichen Sicherheitsinteresse. Ihm ist diesbezüglich eine schlechte Legalprognose zu stellen (vgl. E. II.1.). Während sämtlicher vom Beschuldigten begangener Straftaten befand er sich denn auch schon lange im Erwachsenenalter. Ein besonders grosses privates Interesse am Verbleib in der Schweiz, lässt sich beim scheinbar regelmässig auslandsabwesen- den Beschuldigten, welcher weder im Berufsleben steht noch familiäre Verpflich- tungen in der Schweiz hat, sodann nicht feststellen. Damit würde vorliegend das

- 22 - öffentliche Interesse an einer Landesverweisung das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz ohne weiteres überwiegen. 4.4. Sodann steht auch das FZA im vorliegenden Fall einer Landesverweisung nicht entgegen, zumal dieses Drogendelinquenten kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz gewährleistet (BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.5). 4.5. Damit ist gestützt auf die obigen Erwägungen mit der Vorinstanz eine Landesverweisung anzuordnen.

5. Dauer Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen, wobei die Dauer verhältnismässig sein muss. Die Vorinstanz hat ihn mit der mini- malen Dauer von 5 Jahren belegt. Auf Grund des Verbots der reformatio in peius muss es bei dieser minimalen Dauer von 5 Jahren sein Bewenden haben.

6. Ausschreibung im SIS Die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem (SIS) kommt aufgrund der kroatischen Staatsangehörigkeit des Beschuldigten nicht in Frage (vgl. Art. 20 N-SIS-Verord- nung; vgl. ferner Art. 391 Abs. 2 StPO). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen 1.1. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N. 6 mit Verweisen).

- 23 - 1.2. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen voll- umfänglich. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungs- verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Entschädigungsfolgen 2.1. Ehemalige amtliche Verteidigung 2.1.1. Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2025 wurde der ehemalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, darum ersucht, der hiesigen Kammer die Kostennote für seine Bemühungen im Berufungsverfahren einzureichen (Urk. 72). Da in der Folge keine Honorarnote eingereicht wurde, ist er pauschal nach Ermessen zu entschädigen. 2.1.2. In Anbetracht der Tatsache, dass die ehemalige amtliche Verteidigung eine (netto) zweiseitige Berufungserklärung eingereicht hat (Urk. 60), erscheint es seinen Aufwendungen angemessen ihn pauschal mit Fr. 500.– (inkl. 8.1 % MwSt.) zu entschädigen. Die Kosten der ehemaligen amtlichen Verteidigung sind hierbei

– unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO – einstweilen vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Amtliche Verteidigung Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, beantragte eine Entschädigung von Fr. 3'027.75 inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt. zuzüglich einer Stunde für Studium und Besprechung des Urteils (Urk. 80). Dies erweist sich als angemessen. Damit ist die amtliche Verteidigung mit Fr. 3'300.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

- 24 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 11. Juli 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 BetmG sowie  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2.-5. […]

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat beschlagnahmten Fr. 1'100.– (Asservat-Nr. A017'290'492 und A017'290'505) werden eingezo- gen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

7. Die nachfolgenden, durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat beschlag- nahmten Gegenstände werden eingezogen sowie nach Eintritt der Rechts- kraft der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen:  1 Knittersack mit Kokain (Asservat-Nr. A017'290'447),  1 Sack mit Kokain (Asservat-Nr. A017'290'458),  1 Feinwaage mit Pulverrückständen (Asservat-Nr. A017'290'469),  3 Minigrips mit Pulverrückständen (Asservat-Nr. A017'290'470),  1 Rolle Alufolie (Asservat-Nr. A017'290'481),  1 Notizzettel (Asservat-Nr. A017'290'516).

8. Die nachfolgenden, durch die Kantonspolizei Zürich unter der Polis-Ge- schäfts-Nr. 85096033 sichergestellten Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids eingezogen und vernichtet:

- 25 -  Betäubungsmittel-Haarasservat (Asservat-Nr. A017'362'004),  Datensicherung (Asservat-Nr. A017'415'495).

9. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten mit Fr. 11'500.61 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'536.90 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 340.70 Auslagen (Notfalltüröffnung) Fr. 11'500.61 amtlicher Verteidiger Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten aufer- legt.

12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

13. [Mitteilungen]

14. [Rechtsmittel]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 43 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

2. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

- 26 -

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 500.00 ehemalige amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt) amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und 8,1% Fr. 3'300.00 MWSt)

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der ehema- ligen sowie derzeitigen amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der ehemaligen sowie der derzeitigen amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rü- ckzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  das Bundesamt für Polizei fedpol, Hauptabteilung Bundeskriminalpoli-  zei, Kriminalanalyse KA2, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz 

- 27 - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Mai 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw A. Blaser