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SB240469

Mehrfache harte Pornografie

Zürich OG · 2025-06-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 26. Februar 2024 sprach das Bezirksgericht Winterthur, Einzel- gericht Strafsachen, den Beschuldigten der mehrfachen harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB schuldig und bestrafte ihn unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 120.–. Weiter ordnete es ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB für jede berufliche oder jede organisierte ausserbe- rufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, an. Es entschied sodann über die Verwendung des beschlagnahmten Netzwerkspei- chers mit den entsprechenden Datenträgern und Datensicherungen sowie die Ver- nichtung der übrigen Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger. Schliesslich wurde über die Kosten- und Entschädigungsfolgen befunden (Urk. 31 S. 32 f.).

E. 1.1 Der Beschuldigte hat den Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfacher harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Beschaffen, Besitzen und Herstellen harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Min- derjährigen) sowie die ausgefällte Strafe nicht angefochten. Dementsprechend sind dem Folgenden der von der Vorinstanz erstellte Sachverhalt, die vorinstanzliche rechtliche Würdigung sowie die entsprechende Strafzumessung zugrunde zu legen (vgl. Urk. 31 E. II.2.1-2.4, III.3 ff., IV.3 ff.).

E. 1.2 Es steht fest, dass vorliegend infolge des vorinstanzlichen Schuldspruchs grundsätzlich zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB anzuordnen ist, es sei denn, es wäre ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB zu bejahen. Eine ärztlich diagnostizierte Pädophilie oder eine Katalogtat im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB, die einer Prüfung der Ausnahmebestimmung entgegenstünden, liegen in casu nicht vor.

- 6 -

E. 2 Grundlagen

E. 2.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen sowie die Rechtsprechung zur Ausnahmebestimmung nach Art. 67 Abs. 4bis StGB umfassend und zutreffend dar- gelegt (Urk. 31 E. VI.3. ff.), worauf in analoger Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann.

E. 2.2 Hervorzuheben ist, dass die Bestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB restriktiv anzuwenden ist und nur bei gewissen Anlasstaten zur Anwendung gelangt. Mit der Ausnahmebestimmung soll vermieden werden, dass es zu stossenden Verletzun- gen des Verhältnismässigkeitsprinzips kommt, weil das Gericht in besonders leich- ten Fällen, bei denen vom Täter keine Wiederholungsgefahr für einschlägige Se- xualstraftaten ausgeht und die keinerlei Bezug zu Pädophilie aufweisen, zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen müsste (Botschaft vom

E. 2.3 Für die Qualifikation als besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB ist auf die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände abzustellen. Von der Ausnahmebestimmung erfasst werden gemäss aktueller Pra- xis nur eigentliche Bagatellfälle, wobei ein strenger Massstab anzulegen ist. Als besonders leichte Fälle von Sexualstraftaten können in objektiver Hinsicht bei- spielsweise sexuelle Belästigungen oder Exhibitionismus (wenn im konkreten Fall beispielsweise eine bedingte Geldstrafe von wenigen Tagessätzen ausgefällt wird) in Betracht kommen, dies aufgrund ihrer geringen abstrakten Strafdrohung. Aber auch ein anderes Sexualdelikt, das einer höheren Strafdrohung unterliegt, kann im konkreten Fall als besonders leichte Sexualstraftat gewertet werden (z.B. geringfü- gige sexuelle Handlungen mit einem Kind, wenn eine bedingte Geldstrafe von we-

- 7 - nigen Tagessätzen ausgesprochen wird). Dies insbesondere dann, wenn das Ge- richt unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten (z.B. die Schwere der Verletzung, die Verwerflichkeit des Handelns, die Beziehung zwischen dem Tä- ter und dem Opfer, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters) das Verschulden des Täters als besonders gering einstuft und deshalb eine sehr milde Strafe ausspricht (BGE 149 IV 161, E. 2.5.4.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023, E. 2.3.3.; je mit weiteren Hinweisen).

E. 2.4 Als nicht notwendig erscheint ein Tätigkeitsverbot dann, wenn dem Täter eine gute Prognose gestellt werden kann, weil Anhaltspunkte für eine Wiederholungs- gefahr fehlen. Die Frage, ob ein Verbot erforderlich erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Sexualstraftaten abzuhalten, muss vom Gericht – ähnlich wie bei der Frage des bedingten Strafvollzugs (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB) – aufgrund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind dabei neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten auf Bewährung zulassen (BGE 149 IV 161, E. 2.5.5. f.; Urteil des Bun- desgerichtes 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023, E. 2.3.5.; je mit weiteren Hinwei- sen).

E. 2.5 Die Gerichte haben sich bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4bis StGB erfüllt sind und von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots ausnahmsweise abgesehen werden kann, in ihrer bisherigen Praxis an folgenden Beispielfällen orientiert: Eine 20-jährige Person hat im Rahmen einer Liebesbezie- hung mit einer 15-jährigen Person einvernehmlich sexuelle Kontakte (z.B. Zungen- küsse); eine Kioskverkäuferin verkauft einem Minderjährigen ein "Sexheftli"; in ei- ner "WhatsApp-Gruppe" von mehreren 15- bis 18-jährigen Personen wird ein Kurz- video mit pornografischem Inhalt, das von anderen unter 16 Jahre alten Schulkol- legen selbst gedreht wurde, geteilt und auf dem Mobiltelefon belassen; eine Frau lässt zu, dass ihr Ehemann sie vor der unter 16-jährigen Babysitterin demonstrativ "begrapscht". Aus diesen möglichen Anwendungsfällen geht hervor, dass häufig Jugendliche bzw. junge Erwachsene im Grenzalter betroffen sind und/oder es sich

- 8 - um offensichtliche Bagatellfälle handelt, die keinerlei Bezug zu Pädophilie aufwei- sen (zum Ganzen: BGE 149 IV 161, E. 2.5.6.).

E. 3 Der Beschuldigte vermag sich mit seinem Antrag auf Absehen von einem le- benslänglichen Tätigkeitsverbotes nicht durchzusetzen und das erstinstanzliche Urteil ist in diesem Punk zu bestätigen. Somit sind die Kosten des Berufungsver- fahrens ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen. Dementsprechend ist dem Beschuldigten auch keine Entschädigung für die erbetene Verteidigung im Be- rufungsverfahren auszurichten (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Es wird beschlossen:

E. 3.1 Gemäss dem von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt hat der Beschuldigte sechs Videofilme mit kinderpornografischem Material über ein Peer-to-Peer Netz- werk heruntergeladen und auf seinen beiden Festplatten gespeichert. Auf den Screenshots von drei Dateien ("BeautifulFrench 9Yr Girl Doing Striptease for Daddy.avi", "Amusing-Kids-Galia-2[ptsc hussyfan lolitaguy].avi" und "(ptsc) happy- models No Angel.mp4") sind reale, minderjährige Mädchen bzw. Teenagerinnen ersichtlich, die sexualbezogen mit Fokus auf die entblössten Geschlechtsteile po- sieren bzw. abgebildet sind. Auf den Screenshots der anderen drei Dateien ("[boy+girl] 11 ans 2015 omegle lolita webcam.avi", "(PHANT – colorclimax – Tenny Film Lolita 8 – mama, papa y hermanas de 11 y 13 (59min).avi" und "Ptsc Mom & DaughterVintage Likely Sisters.mpg") sind reale, minderjährige, zumindest im In- timbereich entblösste Mädchen bzw. Teenagerinnen sowie weitere Personen im Rahmen sexueller Handlungen (Oralverkehr, Penetration mit Gegenständen bzw. Dildos) zu erkennen (Urk. 31 E. II.2.2). Der Verteidigung ist insoweit zuzustimmen, dass es sich dabei vergleichsweise um eine eher überschaubare Anzahl an ein- schlägigem Material handelt, wobei es sich jedoch auch nicht um einen bloss sin- gulären Fall handelt. Nicht unbesehen bleiben kann sodann, dass drei Dateien Dar- stellungen von schweren sexuellen Missbräuchen von Mädchen bzw. Teenagerin- nen mit weiteren Personen (Oralverkehr, Penetration mit Gegenständen bzw. Dil- dos) beinhalten. Das objektive und subjektive Tatverschulden stufte die Vorinstanz zwar als leicht ein, hielt jedoch gleichzeitig fest, dass die Taten aufgrund der teil- weisen schweren Missbrauchsfälle nicht bagatellisiert werden könnten (Urk. 31 E. IV.3.1.3), was gegen ein besonders geringes Verschulden des Beschuldigten spricht, was sich auch in der von der Vorinstanz vor Berücksichtigung der Täter- komponente festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe von 150 Tagen zeigt (vgl. Urk. 31 E. IV.3.1.3). An dieser Stelle ist insbesondere auf das Urteil des Bundes- gerichtes 7B_479/2023 vom 21. November 2023 zu verweisen. Im dort zu beurtei- lenden Fall sprachen gemäss Bundesgericht die Tatumstände (Herunterladen von

- 9 - sechs Bild- und zwei Filmdateien von eindeutig unter 18-jährigen Mädchen in se- xuell aufreizender Pose mit Fokus auf deren Geschlechtsteil sowie von einem ein- deutig unter 18-jährigen Jungen beim Sexualverkehr mit einem Huhn bzw. einer Ziege) und die ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen gegen einen ei- gentlichen Bagatellfall. Mit Blick auf den Inhalt der vorliegenden Filmdateien, wel- che teilweise schwere sexuelle Übergriffe an Minderjährigen dokumentieren, dem vorinstanzlichen Verschuldensprädikat und die nach Würdigung der Tat- und Tä- terkomponente festgesetzte Geldstrafe von 80 Tagessätzen sowie vor dem Hinter- grund der zitierten Rechtsprechung ergibt sich mithin, dass vorliegend nicht von einem besonders geringen Verschulden und einer sehr milden Strafe von wenigen Tagessätzen die Rede sein kann, was für die Annahme eines besonders leichten Falles im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB indessen vorausgesetzt wäre. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte aktiv und gezielt im Internet bzw. im Peer-to-Peer- Netzwerk "eDonkey" mit einschlägigen Suchbegriffen nach kinderpornografischem Material suchte und auf seine Festplatte herunterlud (vgl. Urk. 31 E. II.2.3, IV.3.2.5). Die geltend gemachte Motivlage des Beschuldigten, wonach er aus rei- nen Marktforschungszwecken und zur Ermittlung des verfügbaren Angebots von Kinderpornografie im betroffenen File-Sharing-Programm die gegenständlichen Dateien gehandelt hat (vgl. Urk. 31 E. II.2.3 und IV.3.1.2), erscheint fraglich. Selbst wenn aber der Umstand, dass der Beschuldigte den Inhalt nicht als stimulierend, sondern als schockierend, bedrückend und ekelerregend empfunden habe (Urk. 31 E. II.2.3, VI.3.2.5), zuträfe, so vermöchte damit bei einer Gesamtbetrachtung der Tatkomponente noch kein besonders leichtes Verschulden begründet zu werden.

E. 3.2 In Bezug auf die Täterkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte nicht vorbestraft ist (Urk. 33). In der Untersuchung zeigte er sich vollumfäng- lich geständig und kooperativ, indem er namentlich von Beginn weg sämtliche Passwörter seiner beschlagnahmten Geräte offenlegte (vgl. Urk. 5/3 und Urk. 9/5; Urk. 31 E. IV.3.2.3). Schliesslich ist auch die vom Beschuldigten im Rahmen des Verfahrens gezeigte Einsicht und Reue durchaus zu seinen Gunsten zu berück- sichtigen (vgl. Urk. 31 E. IV.3.2.3; vgl. auch Urk. 5/4; Urk. 9/7 und Prot. I S. 25 f.). Dies vermag jedoch dem Ganzen nicht die nötige Wendung zu geben, um einen besonders leichten Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB annehmen zu können,

- 10 - da es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Taten insbesondere angesichts der teilweise dargestellten schweren Missbrauchsfälle nicht um eine Bagatelldelin- quenz handelt, was sich auch in der unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täter- komponenten festgesetzten Geldstrafe von 80 Tagessätzen widerspiegelt. Mithin erscheinen die zu beurteilenden Vorgänge nicht besonders geringfügig, was allein ein Absehen von der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB rechtfertigen würde. Die vorliegenden Delikte sind denn auch nicht mit den in der Botschaft oder in der parlamentarischen Beratung diskutierten möglichen Beispielfällen für einen Verzicht auf die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes vergleichbar. An dieser Stelle ist nochmals hervorzuheben, dass die Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB restrik- tiv anzuwenden und ein strenger Massstab angezeigt ist, mithin das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot die Regel zu sein hat, sofern eine Verurteilung zu einer Strafe wegen einer der in Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB genannten Katalog- tat erfolgt (BGE 149 IV 161, E. 2.5.1.).

E. 3.3 Mangels Vorliegens eines besonders leichten Falles erübrigt sich eine Prü- fung, ob das lebenslängliche Tätigkeitsverbot geeignet und erforderlich ist, den Be- schuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind, denn insofern hat der Gesetzgeber die Prüfung der Verhältnismässigkeit bereits vorweggenommen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023, E. 2.5.2.). Dem Beschuldigten ist zwar durchaus zuzustimmen, dass die An- ordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes aufgrund der damit einherge- henden Einschränkung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Freiheit eine ge- wisse Härte nach sich zieht. Dies entspricht jedoch dem gesetzgeberischen Willen im Fall der Begehung von Sexualdelikten mit einem bestimmten Schweregrad und ist deshalb von ihm hinzunehmen.

E. 3.4 Im Ergebnis sind die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB nicht erfüllt, weshalb dem Beschuldigten gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB jede berufliche sowie jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, lebenslänglich zu ver- bieten ist.

- 11 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt ins- besondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestell- ten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für die Fälle vor, dass die Voraus- setzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der ange- fochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzel- gericht Strafsachen, vom 26. Februar 2024 bezüglich der Dispositivzif- fern 1 (Schuldspruch), 2 und 3 (Strafe und Vollzug), 5 und 6 (Beschlagnah- men und Sicherstellungen) sowie 7 und 8 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 12 - Es wird erkannt:
  3. Dem Beschuldigten A._____ wird im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserbe- rufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen um- fasst, verboten.
  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Postfach, 3003 Bern  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll-  zugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 13 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 30. Juni 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi M.A. HSG Eichenberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240469-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Oberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 30. Juni 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache harte Pornografie Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 26. Februar 2024 (GG230078)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. Au- gust 2023 (Urk. 12) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 120.– (entsprechend Fr. 9'600.–).

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. A._____ wird im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom

19. Mai 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asserva- ten Triage, lagernden Netzwerkspeicher (NAS) Synology 218+ (A017'020'961) inklusive der dazugehörigen Unterasservate bestehend aus Datenträgern und Datensicherungen (A017'129'667, A017'129'678, A017'129'689, A017'129'690, A017'129'703) sind, soweit noch nicht bereits herausgegeben, nach Eintritt der Rechtskraft von der Lagerbehörde zu ver- nichten.

6. Die übrigen Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils von der Lagerbehörde zu vernich- ten.

- 3 -

7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'300.– Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

8. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 7 werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 32; Urk. 40 S. 2)

1. Es sei von der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB abzusehen; im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.

2. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Es sei dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Prozes- sentschädigung für die anwaltliche Vertretung von Fr. 1'742.55 zuzu- sprechen.

b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 36; Urk. 44 S. 2)

1. Das vorinstanzliche Urteil vom 26. Februar 2024 sei in Bezug auf die vom Beschuldigten angefochtene Ziff. 4 des Dispositivs (Anordnung ei- nes lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB) zu bestätigen.

2. Die gesamten Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Urteil vom 26. Februar 2024 sprach das Bezirksgericht Winterthur, Einzel- gericht Strafsachen, den Beschuldigten der mehrfachen harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB schuldig und bestrafte ihn unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 120.–. Weiter ordnete es ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB für jede berufliche oder jede organisierte ausserbe- rufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, an. Es entschied sodann über die Verwendung des beschlagnahmten Netzwerkspei- chers mit den entsprechenden Datenträgern und Datensicherungen sowie die Ver- nichtung der übrigen Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger. Schliesslich wurde über die Kosten- und Entschädigungsfolgen befunden (Urk. 31 S. 32 f.).

2. Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an- melden und hernach erklären (Urk. 25; Urk. 32). Innert mit Präsidialverfügung vom

11. Oktober 2024 (Urk. 34) angesetzter Frist erklärte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung sowie Stellung von Beweisanträ- gen und ersuchte um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 36). Mit Be- schluss vom 22. Oktober 2024 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungs- verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Stellung und Begründung der Berufungsanträge angesetzt (Urk. 38). Mit Eingabe vom 1. November 2024 liess der Beschuldigte fristgerecht die Berufungsbegründung einreichen (Urk. 40), woraufhin die Staatsanwaltschaft am 21. November 2024 die Berufungsantwort er- stattete (Urk. 44). Der Beschuldigte replizierte mit Eingabe vom 11. Dezem- ber 2024 (Urk. 47), während sich die Staatsanwaltschaft anschliessend nicht mehr vernehmen liess (Urk. 51). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 5 - II. Prozessuales Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Be- schuldigte hat seine Berufung auf die Anordnung des lebenslänglichen Tätigkeits- verbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB (Dispositivziffer 4) beschränkt (Urk. 32; Urk. 40 S. 2). Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 26. Februar 2024 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 und 3 (Strafe und Vollzug), 5 und 6 (Beschlagnahmen und Si- cherstellungen) sowie 7 und 8 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. Im angefochtenen Punkt betreffend die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots ist das vorinstanzliche Urteil hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen. III. Tätigkeitsverbot

1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte hat den Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfacher harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Beschaffen, Besitzen und Herstellen harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Min- derjährigen) sowie die ausgefällte Strafe nicht angefochten. Dementsprechend sind dem Folgenden der von der Vorinstanz erstellte Sachverhalt, die vorinstanzliche rechtliche Würdigung sowie die entsprechende Strafzumessung zugrunde zu legen (vgl. Urk. 31 E. II.2.1-2.4, III.3 ff., IV.3 ff.). 1.2. Es steht fest, dass vorliegend infolge des vorinstanzlichen Schuldspruchs grundsätzlich zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB anzuordnen ist, es sei denn, es wäre ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB zu bejahen. Eine ärztlich diagnostizierte Pädophilie oder eine Katalogtat im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB, die einer Prüfung der Ausnahmebestimmung entgegenstünden, liegen in casu nicht vor.

- 6 -

2. Grundlagen 2.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen sowie die Rechtsprechung zur Ausnahmebestimmung nach Art. 67 Abs. 4bis StGB umfassend und zutreffend dar- gelegt (Urk. 31 E. VI.3. ff.), worauf in analoger Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann. 2.2. Hervorzuheben ist, dass die Bestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB restriktiv anzuwenden ist und nur bei gewissen Anlasstaten zur Anwendung gelangt. Mit der Ausnahmebestimmung soll vermieden werden, dass es zu stossenden Verletzun- gen des Verhältnismässigkeitsprinzips kommt, weil das Gericht in besonders leich- ten Fällen, bei denen vom Täter keine Wiederholungsgefahr für einschlägige Se- xualstraftaten ausgeht und die keinerlei Bezug zu Pädophilie aufweisen, zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen müsste (Botschaft vom

3. Juni 2016 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 123c BV], BBI 2016 6163; BGE 149 IV 161, E. 2.5.2.). Ein Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 und 4 StGB ist nach dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 4bis StGB namentlich unter zwei ku- mulativen Voraussetzungen zulässig: Einerseits muss es sich um einen "besonders leichten Fall" handeln, andererseits darf das Verbot nicht notwendig sein, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Ver- bot sind. 2.3. Für die Qualifikation als besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB ist auf die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände abzustellen. Von der Ausnahmebestimmung erfasst werden gemäss aktueller Pra- xis nur eigentliche Bagatellfälle, wobei ein strenger Massstab anzulegen ist. Als besonders leichte Fälle von Sexualstraftaten können in objektiver Hinsicht bei- spielsweise sexuelle Belästigungen oder Exhibitionismus (wenn im konkreten Fall beispielsweise eine bedingte Geldstrafe von wenigen Tagessätzen ausgefällt wird) in Betracht kommen, dies aufgrund ihrer geringen abstrakten Strafdrohung. Aber auch ein anderes Sexualdelikt, das einer höheren Strafdrohung unterliegt, kann im konkreten Fall als besonders leichte Sexualstraftat gewertet werden (z.B. geringfü- gige sexuelle Handlungen mit einem Kind, wenn eine bedingte Geldstrafe von we-

- 7 - nigen Tagessätzen ausgesprochen wird). Dies insbesondere dann, wenn das Ge- richt unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten (z.B. die Schwere der Verletzung, die Verwerflichkeit des Handelns, die Beziehung zwischen dem Tä- ter und dem Opfer, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters) das Verschulden des Täters als besonders gering einstuft und deshalb eine sehr milde Strafe ausspricht (BGE 149 IV 161, E. 2.5.4.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023, E. 2.3.3.; je mit weiteren Hinweisen). 2.4. Als nicht notwendig erscheint ein Tätigkeitsverbot dann, wenn dem Täter eine gute Prognose gestellt werden kann, weil Anhaltspunkte für eine Wiederholungs- gefahr fehlen. Die Frage, ob ein Verbot erforderlich erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Sexualstraftaten abzuhalten, muss vom Gericht – ähnlich wie bei der Frage des bedingten Strafvollzugs (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB) – aufgrund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind dabei neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten auf Bewährung zulassen (BGE 149 IV 161, E. 2.5.5. f.; Urteil des Bun- desgerichtes 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023, E. 2.3.5.; je mit weiteren Hinwei- sen). 2.5. Die Gerichte haben sich bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4bis StGB erfüllt sind und von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots ausnahmsweise abgesehen werden kann, in ihrer bisherigen Praxis an folgenden Beispielfällen orientiert: Eine 20-jährige Person hat im Rahmen einer Liebesbezie- hung mit einer 15-jährigen Person einvernehmlich sexuelle Kontakte (z.B. Zungen- küsse); eine Kioskverkäuferin verkauft einem Minderjährigen ein "Sexheftli"; in ei- ner "WhatsApp-Gruppe" von mehreren 15- bis 18-jährigen Personen wird ein Kurz- video mit pornografischem Inhalt, das von anderen unter 16 Jahre alten Schulkol- legen selbst gedreht wurde, geteilt und auf dem Mobiltelefon belassen; eine Frau lässt zu, dass ihr Ehemann sie vor der unter 16-jährigen Babysitterin demonstrativ "begrapscht". Aus diesen möglichen Anwendungsfällen geht hervor, dass häufig Jugendliche bzw. junge Erwachsene im Grenzalter betroffen sind und/oder es sich

- 8 - um offensichtliche Bagatellfälle handelt, die keinerlei Bezug zu Pädophilie aufwei- sen (zum Ganzen: BGE 149 IV 161, E. 2.5.6.).

3. Würdigung 3.1. Gemäss dem von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt hat der Beschuldigte sechs Videofilme mit kinderpornografischem Material über ein Peer-to-Peer Netz- werk heruntergeladen und auf seinen beiden Festplatten gespeichert. Auf den Screenshots von drei Dateien ("BeautifulFrench 9Yr Girl Doing Striptease for Daddy.avi", "Amusing-Kids-Galia-2[ptsc hussyfan lolitaguy].avi" und "(ptsc) happy- models No Angel.mp4") sind reale, minderjährige Mädchen bzw. Teenagerinnen ersichtlich, die sexualbezogen mit Fokus auf die entblössten Geschlechtsteile po- sieren bzw. abgebildet sind. Auf den Screenshots der anderen drei Dateien ("[boy+girl] 11 ans 2015 omegle lolita webcam.avi", "(PHANT – colorclimax – Tenny Film Lolita 8 – mama, papa y hermanas de 11 y 13 (59min).avi" und "Ptsc Mom & DaughterVintage Likely Sisters.mpg") sind reale, minderjährige, zumindest im In- timbereich entblösste Mädchen bzw. Teenagerinnen sowie weitere Personen im Rahmen sexueller Handlungen (Oralverkehr, Penetration mit Gegenständen bzw. Dildos) zu erkennen (Urk. 31 E. II.2.2). Der Verteidigung ist insoweit zuzustimmen, dass es sich dabei vergleichsweise um eine eher überschaubare Anzahl an ein- schlägigem Material handelt, wobei es sich jedoch auch nicht um einen bloss sin- gulären Fall handelt. Nicht unbesehen bleiben kann sodann, dass drei Dateien Dar- stellungen von schweren sexuellen Missbräuchen von Mädchen bzw. Teenagerin- nen mit weiteren Personen (Oralverkehr, Penetration mit Gegenständen bzw. Dil- dos) beinhalten. Das objektive und subjektive Tatverschulden stufte die Vorinstanz zwar als leicht ein, hielt jedoch gleichzeitig fest, dass die Taten aufgrund der teil- weisen schweren Missbrauchsfälle nicht bagatellisiert werden könnten (Urk. 31 E. IV.3.1.3), was gegen ein besonders geringes Verschulden des Beschuldigten spricht, was sich auch in der von der Vorinstanz vor Berücksichtigung der Täter- komponente festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe von 150 Tagen zeigt (vgl. Urk. 31 E. IV.3.1.3). An dieser Stelle ist insbesondere auf das Urteil des Bundes- gerichtes 7B_479/2023 vom 21. November 2023 zu verweisen. Im dort zu beurtei- lenden Fall sprachen gemäss Bundesgericht die Tatumstände (Herunterladen von

- 9 - sechs Bild- und zwei Filmdateien von eindeutig unter 18-jährigen Mädchen in se- xuell aufreizender Pose mit Fokus auf deren Geschlechtsteil sowie von einem ein- deutig unter 18-jährigen Jungen beim Sexualverkehr mit einem Huhn bzw. einer Ziege) und die ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen gegen einen ei- gentlichen Bagatellfall. Mit Blick auf den Inhalt der vorliegenden Filmdateien, wel- che teilweise schwere sexuelle Übergriffe an Minderjährigen dokumentieren, dem vorinstanzlichen Verschuldensprädikat und die nach Würdigung der Tat- und Tä- terkomponente festgesetzte Geldstrafe von 80 Tagessätzen sowie vor dem Hinter- grund der zitierten Rechtsprechung ergibt sich mithin, dass vorliegend nicht von einem besonders geringen Verschulden und einer sehr milden Strafe von wenigen Tagessätzen die Rede sein kann, was für die Annahme eines besonders leichten Falles im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB indessen vorausgesetzt wäre. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte aktiv und gezielt im Internet bzw. im Peer-to-Peer- Netzwerk "eDonkey" mit einschlägigen Suchbegriffen nach kinderpornografischem Material suchte und auf seine Festplatte herunterlud (vgl. Urk. 31 E. II.2.3, IV.3.2.5). Die geltend gemachte Motivlage des Beschuldigten, wonach er aus rei- nen Marktforschungszwecken und zur Ermittlung des verfügbaren Angebots von Kinderpornografie im betroffenen File-Sharing-Programm die gegenständlichen Dateien gehandelt hat (vgl. Urk. 31 E. II.2.3 und IV.3.1.2), erscheint fraglich. Selbst wenn aber der Umstand, dass der Beschuldigte den Inhalt nicht als stimulierend, sondern als schockierend, bedrückend und ekelerregend empfunden habe (Urk. 31 E. II.2.3, VI.3.2.5), zuträfe, so vermöchte damit bei einer Gesamtbetrachtung der Tatkomponente noch kein besonders leichtes Verschulden begründet zu werden. 3.2. In Bezug auf die Täterkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte nicht vorbestraft ist (Urk. 33). In der Untersuchung zeigte er sich vollumfäng- lich geständig und kooperativ, indem er namentlich von Beginn weg sämtliche Passwörter seiner beschlagnahmten Geräte offenlegte (vgl. Urk. 5/3 und Urk. 9/5; Urk. 31 E. IV.3.2.3). Schliesslich ist auch die vom Beschuldigten im Rahmen des Verfahrens gezeigte Einsicht und Reue durchaus zu seinen Gunsten zu berück- sichtigen (vgl. Urk. 31 E. IV.3.2.3; vgl. auch Urk. 5/4; Urk. 9/7 und Prot. I S. 25 f.). Dies vermag jedoch dem Ganzen nicht die nötige Wendung zu geben, um einen besonders leichten Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB annehmen zu können,

- 10 - da es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Taten insbesondere angesichts der teilweise dargestellten schweren Missbrauchsfälle nicht um eine Bagatelldelin- quenz handelt, was sich auch in der unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täter- komponenten festgesetzten Geldstrafe von 80 Tagessätzen widerspiegelt. Mithin erscheinen die zu beurteilenden Vorgänge nicht besonders geringfügig, was allein ein Absehen von der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB rechtfertigen würde. Die vorliegenden Delikte sind denn auch nicht mit den in der Botschaft oder in der parlamentarischen Beratung diskutierten möglichen Beispielfällen für einen Verzicht auf die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes vergleichbar. An dieser Stelle ist nochmals hervorzuheben, dass die Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB restrik- tiv anzuwenden und ein strenger Massstab angezeigt ist, mithin das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot die Regel zu sein hat, sofern eine Verurteilung zu einer Strafe wegen einer der in Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB genannten Katalog- tat erfolgt (BGE 149 IV 161, E. 2.5.1.). 3.3. Mangels Vorliegens eines besonders leichten Falles erübrigt sich eine Prü- fung, ob das lebenslängliche Tätigkeitsverbot geeignet und erforderlich ist, den Be- schuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind, denn insofern hat der Gesetzgeber die Prüfung der Verhältnismässigkeit bereits vorweggenommen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023, E. 2.5.2.). Dem Beschuldigten ist zwar durchaus zuzustimmen, dass die An- ordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes aufgrund der damit einherge- henden Einschränkung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Freiheit eine ge- wisse Härte nach sich zieht. Dies entspricht jedoch dem gesetzgeberischen Willen im Fall der Begehung von Sexualdelikten mit einem bestimmten Schweregrad und ist deshalb von ihm hinzunehmen. 3.4. Im Ergebnis sind die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB nicht erfüllt, weshalb dem Beschuldigten gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB jede berufliche sowie jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, lebenslänglich zu ver- bieten ist.

- 11 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt ins- besondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestell- ten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für die Fälle vor, dass die Voraus- setzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der ange- fochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

3. Der Beschuldigte vermag sich mit seinem Antrag auf Absehen von einem le- benslänglichen Tätigkeitsverbotes nicht durchzusetzen und das erstinstanzliche Urteil ist in diesem Punk zu bestätigen. Somit sind die Kosten des Berufungsver- fahrens ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen. Dementsprechend ist dem Beschuldigten auch keine Entschädigung für die erbetene Verteidigung im Be- rufungsverfahren auszurichten (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzel- gericht Strafsachen, vom 26. Februar 2024 bezüglich der Dispositivzif- fern 1 (Schuldspruch), 2 und 3 (Strafe und Vollzug), 5 und 6 (Beschlagnah- men und Sicherstellungen) sowie 7 und 8 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 12 - Es wird erkannt:

1. Dem Beschuldigten A._____ wird im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserbe- rufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen um- fasst, verboten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Postfach, 3003 Bern  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll-  zugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 13 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 30. Juni 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi M.A. HSG Eichenberger