Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil der 10. Abtei- lung des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Juni 2024 (Urk. 73), das am 24. Juni 2024 mündlich eröffnet worden ist (Prot. I S. 51), meldete der Beschuldigte mit elektronischer Eingabe vom 2. Juli 2024 rechtzeitig Berufung an (Urk. 58). Nach Erhalt der schriftlich begründeten Urteilsausfertigung, die der Beschuldigtenseite am 25. September 2024 zugestellt worden ist (vgl. Urk. 72/2), reichte die – inzwi- schen neu eingesetzte (vgl. Urk. 67) – Verteidigung wiederum auf elektronischem Weg am 15. Oktober 2024 fristgerecht die Berufungserklärung nach (Urk. 76). Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und der Privatkläger 2 (B._____) haben mit Eingabe vom 1. bzw. 6. November 2024 ausdrücklich auf Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt (Urk. 79; Urk. 81). Die übrigen Privatkläger liessen sich im Berufungsprozess nicht vernehmen.
E. 1.1 Nachdem im Berufungsverfahren im Vergleich zum angefochtenen Ent- scheid zwei Freisprüche zu ergehen haben, wobei namentlich im Zusammenhang mit der eingeklagten Teilnahme des Beschuldigten am Raufhandel vom 6. März 2022 ein kostenmässiger Untersuchungsaufwand betrieben worden ist, der nicht auch wegen der übrigen, in eine Verurteilung mündenden Anklagepunkte notwen- dig war, ist eine anteilsmässige Kostenausscheidung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3). Unbeachtlich ist hinge- gen, dass betreffend den Vorgang der missbräuchlichen Verwendung der Bank- karten des Privatklägers 3 (C._____) nicht auch für den Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB ein Schuldspruch auszufällen ist, beruht diese Beurteilung doch auf denselben sachverhaltsmässigen Grundlagen wie für den Verstoss ge- gen Art. 147 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, für den der Beschul- digte zu verurteilen ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5).
E. 1.2 Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Urk. 73 S. 74 ff.) demnach insofern anzupassen, als die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu ¾ dem Be- schuldigten aufzuerlegen und im verbleibenden Umfang auf die Gerichtskasse zu
- 50 - nehmen sind. Davon auszunehmen sind die Kosten der amtlichen Mandatsträger. So sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, die bis zum Abschluss des Haupt- verfahrens angefallen sind, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Analog zur Vertei- lung der übrigen Verfahrenskosten ist jedoch diesbezüglich vorzumerken, dass im Umfang von ¾ ein Nachforderungsvorbehalt zulasten des Beschuldigten besteht (Art. 135 Abs. 4 StPO). Gemäss Vorinstanz sind hingegen die Kosten für die un- entgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 2 (B._____) im erstinstanzlichen Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei auf eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten zu verzichten sei (Urk. 73 S. 75 f.). Nachdem einzig von Be- schuldigtenseite Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben worden ist, hat es in Nachachtung des strafprozessualen Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) sein Bewenden.
E. 1.3 Anders als eine Ausdehnung des Anfechtungsumfangs bleibt eine Ein- schränkung desselben hingegen jederzeit möglich (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2 m.w.H.). Folgerichtig ist zu beachten, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung seine Appellations-
- 13 - begehren gegenüber der ursprünglichen Berufungserklärung insofern einge- schränkt hat, als er nunmehr die vorinstanzliche Regelung der Zivilforderungen des Privatklägers 3 (C._____) gänzlich unangefochten belassen hat (vgl. Prot. II S. 73).
E. 1.4 Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen ergibt sich mithin, dass der Beschuldigte gegen die Verurteilung wegen geringfügiger Sachbeschädigung, geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung desselben (Dispo- sitivziffer 1, Spiegelstriche 4 bis 7), den Entscheid über die beschlagnahmten und sichergestellten Gegenstände und Asservate bzw. Spuren und Spurenträger (Dis- positivziffern 8 bis 16), die Regelung der Zivilbegehren der Privatklägerschaft mit Ausnahme der Genugtuungsforderung des Privatklägers 2 (B._____) (Dispositiv- ziffern 17, 18 und 20) und die Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidi- gung bzw. der unentgeltlichen Privatklägervertretung (Dispositivziffern 21 und 22) sowie die Festsetzung der Kosten bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Ge- richtsverfahrens (Dispositivziffer 23) nicht resp. nicht mehr appelliert. Die daraus resultierende Teilrechtskraft der betreffenden Dispositivziffern des erstinstanzli- chen Urteils ist mittels Beschluss vorab festzustellen (BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 N 2). In allen übrigen Punkten steht der vorinstanzliche Entscheid im Ap- pellationsprozess hingegen zur Disposition. Nachdem einzig von Beschuldigten- seite ein Rechtsmittel erhoben worden ist, ist zudem das strafprozessuale Ver- schlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten.
2. Soweit die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, es erstaune sie angesichts der gesetzlichen Regelung von Art. 405 Abs. 3 StPO sowie der hierzu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass sich die Staatsanwaltschaft von der Berufungsverhandlung habe dispensieren lassen, ist festzuhalten, dass hieraus nicht eindeutig hervorging, ob damit eine formelle Rüge des Fernbleibens der Staatsanwaltschaft erhoben werden sollte. Selbst un- ter der Annahme, dass dies zuträfe, wäre jedoch zu berücksichtigen, dass ein Dispensationsgesuch der Staatsanwaltschaft von der erkennenden Kammer pra- xisgemäss gutgeheissen wird, wenn wie im hier zu beurteilenden Fall lediglich die
- 14 - Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt und dem Gesuch seitens der übrigen Parteien zugestimmt wird. Vorliegend ergibt sich aus den Vorladungsak- ten, dass die Verteidigung auf entsprechende Nachfrage hin weder gegen die Dis- pensation der Staatsanwaltschaft von der Teilnahme an der Berufungsverhand- lung opponiert hat, noch dass sie substantiierte Rügen dagegen erhoben hätte (vgl. Urk. 84). Der Einwand der Verteidigung erweist sich daher als unbegründet.
E. 2 In der Folge wurde auf den 8. Juli 2025 zur Berufungsverhandlung vorge- laden (Urk. 84), wobei die Staatsanwaltschaft ersuchungsgemäss von der persön- lichen Teilnahme dispensiert wurde (vgl. Urk. 81). Sodann wurde von Amtes we- gen ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 86). Gestützt darauf wurden der neu eingetragene Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. Fe- bruar 2022 sowie der nachträgliche Entscheid derselben Behörde vom 7. August 2024 betreffend Verwarnung hinsichtlich einer früher ausgesprochenen bedingten Strafe beigezogen (Urk. 88 f.) und den Parteien zugestellt (Urk. 90/1 f.).
E. 2.1 Für das Berufungsverfahren ist die Entscheidgebühr auf Fr. 4'000.– zu veranschlagen (§ 16 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
E. 2.1.1 Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens bei der schweren Körperver- letzung kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 73 S. 35 f.). Der Beschuldigte versetzte dem Privatkläger 2 (B._____) einen Schlag mit einer Glasflasche, welche durch die Wucht zerbrach, und schlug danach mit dem abgebrochenen Flaschenhals in der Hand weiterhin auf diesen ein. Im Verhalten des Beschuldigten manifestiert sich eine grobe Brutalität, die sich einzig mit exzessiver Aggression erklären lässt. Er- schwerend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte skrupellos vorging, indem er den Privatkläger 2 nach den Schlägen einfach am Boden liegen liess und sich von ihm entfernte, um scheinbar unbekümmert weiterhin am Nachtleben teilzunehmen (Urk. D1/3/1 F46, F83 ff., F90 f.). Immerhin ist anzufügen, dass die Tat nicht von langer Hand geplant war, sondern sich das Geschehen innerhalb von kurzer Zeit abspielte. Darüber hinaus liegt auf der Hand, dass ein derartiger gewaltsamer Übergriff beim Opfer nicht nur körperliche Spuren hinterlässt, sondern regelmäs- sig auch eine längere Zeit zur physischen und psychischen Verarbeitung des Vor- falles erfordert. Dennoch darf nicht unbeachtet bleiben, dass gemessen an der Bandbreite möglicher Körperverletzungen noch schwerere Läsionen vorstellbar
- 32 - wären. Soweit die Vorinstanz die objektive Tatschwere als keinesfalls leicht ein- stuft, kann ihr mithin gefolgt werden.
E. 2.1.2 In subjektiver Hinsicht ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte die arge Entstellung des Gesichts des Privatklägers 2 nicht direkt be- absichtigte, sondern eventualvorsätzlich in Kauf nahm. Allerdings ist dabei zu be- achten, dass die Tat für den Privatkläger 2 potenziell lebensbedrohlich war, da aus rechtsmedizinischer Sicht Schläge mit einem Gegenstand gegen den Kopf verbunden mit Gewalteinwirkungen mit einem scharfen Gegenstand gegen den Hals für Opfer zur Lebensgefahr werden können (Urk. D1/10/3 S. 12). Wie in der Anklage umschrieben (Urk. D1/27 S. 5 f.), nahm der Beschuldigte mit seinem Vor- gehen zugleich also auch die Möglichkeit einer (letztlich nicht eingetretenen) le- bensgefährlichen Verletzung beim Privatkläger 2 in Kauf. Zum anderen ist ihm ge- mäss Einschätzung des Sachverständigen im forensisch-psychiatrischen Gutach- ten vom 24. Juli 2023 eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit zu attestieren. Die von der Verteidigung geltend gemachte erhebliche Alkoholisierung sowie der Konsum von Kokain zur Tatzeit (vgl. Prot. II S. 56) wurden vom Sachverständigen bei dieser Beurteilung bereits berücksichtigt. Dieser führte aus, dass zum Tatzeit- punkt eine Mischintoxikation (1,19 bis 2,58 Promille Alkohol, unklare Menge Ko- kain) vorgelegen habe, welche zwar keine schweren Intoxikationssymptome ver- ursacht habe, jedoch – im Zusammenspiel mit der festgestellten Impulskontroll- problematik – Hinweise auf eine leichtgradig beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit ergeben habe (Urk. D1/21/4 S. 67 f.). Ferner ist mit der Vorinstanz verschulden- smindernd zu berücksichtigen, dass der Konflikt zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 2 seinen Ursprung darin hatte, dass Letzterer trotz mehrmaliger Aufforderung nicht aufhörte, den aufdringlichen Kontakt zur weiblichen Begleitung des Beschuldigten zu suchen, und sich diese durch das privatklägerische Verhal- ten belästigt fühlte (Urk. 73 S. 36). Einhergehend mit der Beurteilung im ange- fochtenen Entscheid erfährt die Tatschwere aufgrund der eventualvorsätzlichen Tatbegehung, der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit und des leicht provokati- ven Verhaltens des Privatklägers 2 demnach eine gewisse Relativierung. Dessen ungeachtet erweist sich das von der Vorinstanz festgelegte Strafmass von 4 Jah- ren insgesamt betrachtet als zu streng. Stattdessen erscheint es als angezeigt,
- 33 - die Einsatzstrafe für die objektive und subjektive Tatkomponente bei der schwe- ren Körperverletzung auf 42 Monate anzusetzen.
E. 2.2 Gegen den Beschuldigten spricht ferner, dass er ab dem Eintritt ins Er- wachsenenalter mehrmals mit der Strafjustiz in Konflikt geraten ist (Urk. 73 S. 62). Entsprechend befindet er sich seit mehreren Jahren im Strafvollzug (s. dazu vorn Erw. V. 3.3.3.). Überdies lässt sich gemäss Gutachten seit seiner Kindheit eine lang anhaltende Symptomatik von impulsivem und regelverletzendem Verhalten sowie seit seinem 18. Altersjahr eine schwere Suchtmittelabhängigkeit feststellen (Urk. D1/21/4 S. 69 ff.). Eigenen Angaben zufolge ist er zudem verschuldet und war seit seiner Ankunft in der Schweiz finanziell von der Sozialhilfe abhängig (Prot. II S. 11 f.). Daraus ergibt sich, dass in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht nie eine wirksame Integration des Beschuldigten stattgefunden hat.
E. 2.2.1 Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Erhebt ein- zig die beschuldigte Person Berufung und obsiegt sie teilweise, gehen die darauf entfallenden Kosten anteilsmässig zulasten der Staatskasse (vgl. JO- SITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 N 3).
E. 2.2.2 Mit seiner Berufung obsiegt der Beschuldigte insofern, als hinsichtlich zweier Anklagevorwürfe ein Freispruch zu ergehen hat (s. dazu vorn Erw. VIII. 1.1.), was auch zu einer Herabsetzung des Strafmasses führt. Zudem erreicht er, dass von der Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB abzusehen ist. Bezüglicher aller anderen Anträge, insbesondere der verlangten milderen Qualifikation als fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB) anstatt als (eventual-) vorsätzliche schwere Körper- verletzung (Art. 122 Abs. 2 aStGB) beim Tatvorhalt zum Nachteil des Privatklä-
- 51 - gers 2 und des geforderten Verzichts auf eine Landesverweisung, dringt er mit seiner Appellation hingegen nicht durch. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der Berufungsbegehren sind die Kosten des Appellationsprozesses damit, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, im Umfang von 2/3 dem Beschul- digten aufzuerlegen und im Restbetrag auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess macht die amtliche Verteidigung Fr. 16'065.65 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend (vgl. Urk. 92). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwalts- gebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist der amtliche Verteidiger antragsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Analog zu den übrigen Berufungskosten ist hierfür wiederum gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO ein Nachforderungsvorbehalt von 2/3 anzubringen, soweit es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Im verbleibenden Um- fang sind die im Appellationsverfahren anfallenden Honorarkosten des Offizialver- teidigers definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung, vom 13. Juni 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuld- sprüche wegen geringfügiger Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB, geringfügigen betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB, Vergehens gegen das Be- täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und mehrfa- cher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG), 8 bis 16 (Entscheid über die sichergestellten und beschlag- nahmten Gegenstände und Asservate bzw. Spuren und Spurenträger), 17 (Zusprechung von Schadenersatz an den Privatkläger 1 [Hochbaudepar- tement der Stadt Zürich]), 18 (Zusprechung von Schadenersatz und Fest- stellung der Schadenersatzpflicht betreffend den Privatkläger 2 [B._____]), 20 (Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung an den Privatkläger 3
- 52 - [C._____]), 21 und 22 (Honorar amtliche Verteidigung und unentgeltliche Privatklägervertretung) sowie 23 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwach- sen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 aStGB schuldig.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB und des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte wird in den Vollzug der Reststrafe von 142 Tagen Frei- heitsstrafe gemäss Verfügung des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom
E. 2.3 Mit der Vorinstanz ist schliesslich zu berücksichtigen, dass die Resoziali- sierungschancen des Beschuldigten in seinem Ursprungsstaat als intakt erschei- nen (Urk. 73 S. 63). So versteht der Beschuldigte die eritreische Landessprache und hat er die Möglichkeit, in seinem Heimatland Kontakte zu seinen dort leben- den Verwandten und Bekannten, namentlich zu den Grosseltern mütterlicherseits, zu knüpfen (Prot. I S. 14; Prot. II S. 31). Angesichts seines vergleichsweise noch jungen Alters sollte ihm sodann bei einer Rückkehr nach Eritrea auch der Einstieg ins Berufsleben grundsätzlich offenstehen, wobei entgegen der Auffassung der
- 44 - Verteidigung (Prot. II S. 71) unerheblich ist, dass sich die dortige Arbeitsmarktsi- tuation weitaus ungünstiger als in der Schweiz präsentieren dürfte, muss doch ge- mäss Bundesgericht in dieser Beziehung nicht derselbe Standard wie hierzulande gewährleistet sein (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11). Ebenso wenig erweist sich eine Repatriierung aus gesundheitlichen Gründen als unzumutbar, zumal der Beschuldigte seit seiner letzten Inhaftierung drogenabstinent ist und angegeben hat, dass es ihm auch ohne Betäubungsmit- telkonsum gut gehe (Prot. I S. 13; Prot. II S. 11, S. 15 f.). Im Übrigen vermag auch der Umstand, dass vom forensisch-psychiatrischen Sachverständigen beim Be- schuldigten eine Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen/borderline und dissozialen Zügen diagnostiziert wurde und dass Hinweise auf eine Störung kom- plexer Hirn-/Exekutivfunktionen, insbesondere der Impulskontrolle und der Hand- lungsplanung, gefunden wurden sowie dass eine schizophrene Entwicklung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Urk. D1/12/4 S. 75), einer Landesverweisung nicht entgegen zu stehen, sind doch nach der bisherigen Anamnese keine An- haltspunkte ersichtlich, dass dem Beschuldigten im Falle einer Wegweisung man- gels angemessener Behandlungsmöglichkeit oder mangels Zugang zu Behand- lungen in seinem Heimatland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlech- terung seines Gesundheitszustands drohen würde, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zöge, wie dies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlich wäre, um einen schweren persönlichen Härtefall anzunehmen (BGE 145 IV 455 E. 9.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.2.5). Es besteht denn auch keine Grundlage für die Annahme, der Beschuldigte würde in seinem Hei- matland eine Behandlung seiner persönlichen Probleme in Angriff nehmen, nach- dem er bereits in der Schweiz keinerlei ernsthafte Anstrengungen in diese Rich- tung unternommen hat, etwa durch die Aufnahme an einer Therapie oder anderer geeigneter Massnahmen.
E. 2.4 Ob unter den dargelegten Umständen, gemäss denen letztlich nur die lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die schwierige Ausgangslage in Eri- trea für den Beschuldigten sprechen, ein schwerer persönlicher Härtefall anzu- nehmen wäre, braucht indessen entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl.
- 45 - Urk. 73 S. 63 f.) nicht abschliessend geklärt zu werden, da – wie sogleich aufzu- zeigen sein wird – die öffentlichen Interessen an dessen Wegweisung derart be- deutsam sind, dass die Landesverweisung auch bei Bejahung eines Härtefalles anzuordnen ist.
E. 3 Soweit angezeigt, wird auf die weiteren vom Beschuldigten erhobenen Einwände in formeller Hinsicht im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzu- gehen sein. Davon abgesehen wurden im Berufungsverfahren von keiner Seite Vorfragen aufgeworfen oder Beweisanträge gestellt. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausein- andersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Viel- mehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichtes 7B_611/2024 vom 13. November 2024 E. 4.2.2; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Dossier 1.1: Vorwurf der schweren Körperverletzung
1. Im angefochtenen Entscheid wird das Einschlagen des Beschuldigten auf den Privatkläger 2 (B._____) mittels einer Glasflasche resp. mit den Fäusten an- lässlich des Vorfalls vom 7. April 2023 in der I._____ in Zürich als schwere Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) qualifiziert (Urk. 73 S. 10 ff.). Dabei stützt sich die Vorinstanz darauf, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung den Sachverhalt (pau- schal) eingestanden (Prot. I S. 16 f.) und sein damaliger Verteidiger die rechtliche Würdigung anerkannt hat (Urk. 53 S. 4 f.). Im Berufungsverfahren bestreitet der neue Verteidiger die Qualifikation als vorsätzliche schwere Körperverletzung und
- 15 - plädiert nunmehr für eine fahrlässige Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB (Prot. II S. 49 ff.).
E. 3.1 Im Rahmen der Interessenabwägung fällt namentlich ins Gewicht, dass der Beschuldigte neben anderen Delikten eine schwere Körperverletzung began- gen hat, was gegenüber früheren Straftaten nicht nur einer deutlichen Eskalation entspricht, sondern auch einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, werden doch dadurch besonders hochwertige Rechtsgüter des Opfers tangiert (Urteile des Bundesgerichtes 6B_856/2023 vom
E. 3.2 Erschwerend kommt die erhebliche strafrechtliche Vorbelastung des Be- schuldigten hinzu, sind doch nicht weniger als 8 Verurteilungen im Strafregister bei ihm verzeichnet (Urk. 86). Unbeeindruckt davon wurde der Beschuldigte nur 4 Tage nach seiner bedingten Entlassung aus einem Strafvollzug von rund
E. 3.2.1 Zur Massnahmefähigkeit und -motivation heisst es sodann im Gutachten, dass es genügend forensisch-psychiatrische Einrichtungen gebe, welche das Stö- rungsbild beim Beschuldigten behandeln könnten, zumal die bei ihm festgestellten Störungen grundsätzlich therapierbar seien und er durchaus über gewisse Res- sourcen verfüge, die eine Behandlung als erfolgsversprechend erscheinen lies- sen. Im Weiteren wird im Gutachten darauf hingewiesen, dass eine stationäre Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen ungeachtet dessen, dass der Beschuldigte höchstens eine hochgradig ambivalente Behandlungsmotivation habe, die kaum langfristig belastbar sei, mit Erfolg durchgeführt werden könne, da in den meisten Fällen der erste Therapieschritt in der Motivationsarbeit bestehe (vgl. Urk. D1/12/4 S. 77 f.). Die im Gutachten angesprochene Ambivalenz spiegelt sich denn auch eindrücklich in den Aussagen des Beschuldigten wider, der einer- seits nicht nur eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB kategorisch ablehnt (Prot. II S. 28 f.), sondern darüber hinaus keine Bereitschaft gezeigt hat, sich in Freiheit behandeln zu lassen (Urk. D1/12/4 S. 12), andererseits aber hinsichtlich seiner Suchtproblematik durchaus eine Behandlungsbedürftigkeit anerkennt und alternativen Behandlungsformen (z.B. Aufnahme einer therapeutischen Behand- lung während des Strafvollzugs oder Teilnahme an Lernprogrammen) offen ge- genübersteht (Prot. I S. 25 ff.). Ob der Beschuldigte zurzeit eine Einweisung in eine psychiatrische Klinik akzeptiert, um dort seine schwere psychische Störung behandeln zu lassen, ist letztlich jedoch nicht ausschlaggebend. So zeigt sich die Gerichtspraxis von Beteuerungen über fehlende Therapiemotivation seitens von straffälligen Personen mit psychischer Erkrankung regelmässig wenig beeindruckt (vgl. dazu die zahlreichen Judikaturhinweise in BSK StGB I-HEER, Art. 59 N 80 m.w.H.).
E. 3.2.2 Allerdings ist nicht zu verkennen, dass der Sachverständige die deliktsre- levante Beeinflussbarkeit des Beschuldigten als gering einstuft, was sich noch weiter negativ akzentuieren werde, falls dereinst eine hirnorganische Ursache zu diagnostizieren wäre. Zudem wird im Gutachten hervorgehoben, dass der Be-
- 39 - schuldigte bislang keinerlei Motivation aufgebracht habe, sich freiwillig einer Be- handlung zu unterziehen. So hätten auch mehrere von der Psychiatrischen Uni- versitätsklinik Zürich angeordneten Kriseninterventionen zu keiner Verbesserung der Problemeinsicht geführt. Überdies falle der Beschuldigte durch eine ausge- sprochene Sanktionsresistenz auf, sei er doch selbst im hochstrukturierten Rah- men des Haft- bzw. Strafvollzugsregimes nicht in der Lage gewesen, sich an die Regeln zu halten, sondern zeigt im Gefängnis dieselben deliktischen Verhaltens- muster wie auf freiem Fuss (Urk. D1/12/4 S. 72). Daneben streicht der Gutachter die Schwierigkeiten heraus, die der Vollzug einer stationären Behandlung beim Beschuldigten mit sich brächte. So müsste zunächst versucht werden, ihm psy- choedukativ ein Verständnis für das Störungsbild zu vermitteln. Gleichzeitig müsste die bislang energische Abwehrhaltung für den Einbezug seiner Familie angegangen werden, um die bestehenden Lücken in der diagnostischen Ein- schätzung zu schliessen, genauso wie die Abklärung differenzialdiagnostischer Symptome voranzutreiben wäre, wobei im Falle der Erhärtung des Verdachts auf eine schizophrene Entwicklung oder eine posttraumatische Belastungsstörung, die bei der Flucht als Kind aus seinem Heimatland entstanden sein könnte, mit ei- nem schweren Krankheitsverlauf zu rechnen sei, der den Eintritt des Behand- lungserfolgs zeitlich deutlich verzögern könne. Ebenso müsste an der ausgepräg- ten Suchtproblematik des Beschuldigten gearbeitet und für dessen Impulsivität eine geeignete medikamentöse Einstellung gefunden werden. Schliesslich prä- sentiere sich die soziale Situation des Beschuldigten in einem desolaten Zustand, weshalb von der Einführung einer Tagesstruktur bis zur Suche nach einer geeig- neten Wohnmöglichkeit, der Aufnahme einer beruflichen Ausbildung und der Re- gelung der Finanzen ein weites Tätigkeitsfeld bestehe, das sozialarbeiterisch zu behandeln wäre (Urk. D1/12/4 S. 74 f., S. 77). Dies zeigt, dass der psychiatrische Sachverständige trotz grundsätzlicher Empfehlung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB nicht nur eine gewisse Skepsis hinsichtlich der thera- peutischen Beeinflussbarkeit des Beschuldigten hegt, sondern auch ausseror- dentlich hohe Hürden für einen erfolgreichen Behandlungsverlauf ortet.
E. 3.3 In Würdigung aller aufgeführten Gründe vermögen die privaten Interessen des Beschuldigten die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung deshalb nicht aufzuwiegen. 4.1. Abschliessend ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte keine Behaup- tungen aufgestellt hat, wonach er im Falle einer Wegweisung nach Eritrea Folter resp. eine andere Art grausame und unmenschliche Behandlung oder Bestrafung zu befürchten hat. Freilich wäre es – trotz Geltung des Untersuchungsgrundsat- zes im Strafprozess – seine Sache gewesen, die Umstände und Ereignisse mög- lichst genau zu substantiieren, die belegen sollen, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland individuell-persönlich gefährdet wäre (Urteile des Bundesge- richtes 6B_717/2024 vom 12. November 2024 E. 1.4.3; 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.3; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.2). Angesichts des- sen, dass der Beschuldigte der genannten prozeduralen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, kann er sich daher mit Bezug auf die Landesverweisung von vornherein nicht auf ein Vollzugshindernis im Sinne von Art. 66d Abs. 1 StGB be- rufen.
- 47 - 4.2. Selbst wenn die nicht verifizierbaren Schilderungen des Beschuldigten zu- treffen sollten, gemäss denen sein Vater aus Eritrea habe flüchten müssen, weil er während der Militärdienstzeit unerlaubterweise zu seiner Familie zurückgekehrt sei, und der Beschuldigte ohne Vater haben aufwachsen müssen, bis er im Alter von 9 Jahren zusammen mit seiner Mutter das Land ebenfalls verlassen habe und erst nach mehreren Monaten auf der Flucht zum Vater in die Schweiz gekommen sei (zum Ganzen: Urk. D1/21/4 S. 18 ff.), lässt sich daraus nicht ableiten, dass er selber bei einer Rückführung nach Eritrea einer Gefahrensituation ausgesetzt wäre. Vielmehr hat das Bundesgericht jüngst wieder bestätigt, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass einer Person einzig auf- grund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine Verfolgung drohe, genauso wenig wie die allfällige Einziehung zum eritreischen Militärdienst für sich alleine eine Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen beschlage, die gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs spreche (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 3.3.2 mit Hinweis auf die asylrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes). 4.3. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, dass dem Beschuldigten bei ei- nem Vollzug der Rückführung nach Eritrea die ernstliche Gefahr von Folter oder sonstiger unmenschlicher Behandlung konkret drohen würde. Die Landesverwei- sung erweist sich daher auch im Lichte von Art. 66d Abs. 1 StGB als zulässig.
5. Zusammengefasst ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB obligatorisch des Landes zu verweisen, wobei die Dauer angesichts der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die Verletzung von hochwertigen Rechtsgütern im Rahmen der Ausübung pflichtgemässen Ermessens bei 10 Jah- ren zu belassen ist.
6. Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen für die Ausschreibung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots im SIS wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. Der Tat- bestand der schweren Körperverletzung sieht im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren vor, wobei das Verschulden des Beschuldigten keinesfalls leicht wiegt (s. dazu vorn Erw. IV. C. 2.1.1. f.). Aufgrund der vorstehenden Interessens-
- 48 - abwägung ergibt sich zudem offenkundig, dass vom Beschuldigten eine ernstzu- nehmende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (s. dazu vorn Erw. VI. 3.1. ff.). Damit sind die Voraussetzungen für eine SIS-Ausschrei- bung erfüllt. VII. Zivilbegehren
1. Soweit für das Berufungsverfahren relevant, hat die Vorinstanz den Be- schuldigten verpflichtet, dem Privatkläger 2 (B._____) eine Genugtuung von Fr. 12'000.– nebst 5 % Zins seit dem 7. April 2023 zu leisten (Urk. 73 S. 67 ff.). Mit seiner Appellation anerkennt der Beschuldigte lediglich eine Genugtuungs- summe von Fr. 8'000.– für den Privatkläger 2. Im Mehrbetrag verlangt er eine Ab- weisung des privatklägerischen Adhäsionsbegehrens (Prot. II S. 73). Demgegen- über verlangt der Privatkläger 2 eine vollumfängliche Bestätigung des angefochte- nen Entscheids, mithin auch im Zivilpunkt (Urk. 79).
2. Zur Bemessung der angefochtenen Genugtuung verweist die Vorinstanz zutreffenderweise auf die erheblichen Verletzungsfolgen beim Privatkläger 2, die auf die eingeklagte Tat zurückgehen. Insbesondere wird von ihr zu Recht auf die bleibende Entstellung des Gesichts und die mit der Durchtrennung des linken Fa- cialnervs verbundene Dysfunktionalität einzelner Gesichtspartien hingewiesen. Aufgrund der erlittenen Läsionen war der Privatkläger 2 rund 1 Woche lang hospi- talisiert (Urk. 39/1), wobei er sich am Gesicht einem … Eingriff unterziehen musste (Urk. D1/10/1). Zudem wurde er für knapp 2 Monate krankgeschrieben (Urk. 39/2). Nachvollziehbar ist es auch, wenn sich der Privatkläger 2 in der Folge in psychotherapeutische Behandlung begeben hat, wobei sowohl die von der be- handelnden Therapeutin beschriebenen Initialsymptome (intensive Müdigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und Rückzugsverhalten) wie auch der Umstand, dass es mehrere Monate dauerte, bis er seinen Alltag wieder selbstständig bewäl- tigen konnte, und die Tatsache, dass er noch während eines längeren Zeitraums unter anhaltenden Angstzuständen gelitten hat (Urk. 39/4), ohne weiteres mit dem traumatischen Erlebnis vereinbar sind, dem er durch den gewalttätigen Akt des Beschuldigten ausgesetzt war. Auch angesichts dessen, dass sich der Privatklä-
- 49 - ger 2 unmittelbar vor der Tat aufsässig verhielt, indem er mehrmals den verbalen Kontakt mit der weiblichen Begleitung des Beschuldigten suchte, obschon diese das abgelehnt hatte, erweist sich die von der Vorinstanz festgelegte Höhe der Ge- nugtuungssumme daher als angemessen, zumal das Tatverschulden des Be- schuldigten doch als keineswegs mehr leicht einzustufen ist (s. dazu vorn Erw. IV. C. 2.1.1. f.). Im Übrigen sind auf Seiten des Privatklägers 2 auch keine sonstigen Herabsetzungsgründe wie konstitutionelle Prädisposition oder derglei- chen auszumachen. Es besteht daher keine Veranlassung, die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuungshöhe von Fr. 12'000.– zu reduzieren. Entsprechend ist die dem Privatkläger 2 zugesprochene Genugtuung einschliesslich der unbestrit- ten gebliebenen Zinsregelung im Berufungsurteil zu bestätigen. VIII. Kostenfolgen
E. 3.3.1 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Grundlage für die Anord- nung einer Massnahme in erster Linie die Sozialgefährlichkeit des Täters ist. An-
- 40 - ders als bei Strafen ist die Dauer der Massnahme im Voraus daher nicht exakt be- stimmbar, sondern hängt vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmenunterwor- fenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme ab (BGE 147 IV 209 E. 2.4.3; 145 IV 65 E. 2.3.3; 143 IV 445 E. 2.2). Ohne weitere Anhaltspunkte ist eine Mass- nahme daher nicht schon allein deshalb unverhältnismässig, weil deren Dauer die gleichzeitig ausgesprochene Strafe übersteigen könnte (vgl. Urteile des Bundes- gerichtes 6B_641/2021 vom 30. März 2022 E. 2.3; 6B_1225/2021 vom 7. Januar 2022 E. 3.9.2). Dies bedeutet aber nicht, dass bei der Beurteilung der Verhältnis- mässigkeit der Dauer des bereits erfolgten Freiheitsentzugs keine Rechnung ge- tragen werden müsste (BGE 146 IV 49 E. 2.7.3; 145 IV 65 E. 2.6.1; 137 IV 201 E. 1.2). Vielmehr gewinnt der Freiheitsanspruch des Verurteilten bei lang andau- erndem Strafvollzug zunehmend an Gewicht (BGE 136 IV 156 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E. 1.4.4; 6B_766/2022 vom
17. Mai 2023 E. 6.3).
E. 3.3.2 Zwar darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass namentlich der ge- walttätige Übergriff auf den Privatkläger 2 (B._____), bei dem der Beschuldigte mit einer Glasflasche auf den vorderen Kopf- und Gesichtsbereich seines Opfers eingeschlagen hat, eine gravierende Anlasstat darstellt, zumal sie direkt gegen das sehr hochwertige Rechtsgut der körperlichen Integrität gerichtet war. Kommt hinzu, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht vom Beschuldigten bereits kurz- und mittelfristig eine stark erhöhte Rückfallgefahr für neuerliche Gewalttaten so- wie für Delikte mit Betäubungsmittelbezug oder aus dem allgemeinen Strafrechts- bereich ausgeht, wobei in qualitativer Hinsicht eine deutliche Progredienz der Schwere der Taten zu beobachten ist. Gemäss Gutachten lässt sich diese Ein- schätzung nicht zuletzt auch anhand statistischer Prognoseinstrumente bestäti- gen, gemäss denen der Beschuldigte in Bezug auf allgemeine Delinquenz und Gewalttaten der Höchstrisikogruppe zuzuordnen sei (vgl. Urk. D1/12/4 S. 71, S. 76 f.). Entsprechend besteht laut Einschätzung des Sachverständigen ein ho- hes Schutzbedürfnis der Allgemeinheit.
E. 3.3.3 Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass sich der Beschuldigte im Rah- men des vorliegenden Strafverfahrens schon seit dem 7. April 2023 in Untersu-
- 41 - chungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug befindet (s. dazu vorn Erw. IV. E.). Ferner ist aktenkundig, dass er bereits zuvor ab dem 10. Mai 2022 (Urk. D1/20/14 S. 2) bis und mit dem 3. April 2023 (Urk. 86 S. 7 f.) eine Freiheitsstrafe verbüsst hatte. Mithin war ihm in den vergangenen 3 Jahren und 3 Monaten praktisch un- unterbrochen die Freiheit entzogen, ohne dass er sich seit Ergehen des Gutach- tens vom 24. Juli 2023 jemals auf eine nennenswerte therapeutische Massnahme eingelassen hätte. Die Anordnung einer stationären Behandlung gestützt auf Art. 59 Abs. 1 StGB nach dem jahrelangen Strafvollzug würde also bedeuten, dass dem Beschuldigten mit Antritt der Massnahme erneut die Freiheit auf unbe- stimmte Zeit hinaus entzogen wäre. Aufgrund der vom Sachverständigen ange- sprochenen geringen therapeutischen Beeinflussbarkeit des Beschuldigten und der im Gutachten genannten ausserordentlichen Schwierigkeiten hinsichtlich des Massnahmeverlaufs müsste überdies mit einer längeren Behandlungsdauer ge- rechnet werden, weshalb auch eine Befristung der therapeutischen Massnahme auf einen kürzeren Zeitraum ausser Betracht fällt. Trotz der Schwere der Anlass- tat und der gutachterlich festgestellten hohen Rückfallgefahr käme der mit einer stationären Einweisung des Beschuldigten in eine Einrichtung nach Art. 59 StGB verbundene Freiheitsentzug einer übermässigen Einschränkung seiner Freiheits- rechte gleich.
4. Ohne auf die zahlreichen Einwände der Verteidigung näher einzugehen, erweist sich folglich eine stationäre Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB) angesichts des bereits erstandenen Freiheitsentzugs und des mit einer Einweisung einhergehenden schwerwiegenden Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten, ergänzt durch den Umstand der ablehnenden Haltung gegenüber einer Massnahme in Verbindung mit der gutachterlich ange- sprochenen geringen therapeutischen Beeinflussbarkeit und der ausserordentli- chen Schwierigkeiten, die sich beim konkreten Behandlungsverlauf abzeichnen, selbst unter Berücksichtigung des gutachterlich als hoch eingeschätzten Schutz- bedürfnisses der Allgemeinheit vor einer erneuten Rückfälligkeit des Beschuldig- ten als unverhältnismässig. Andere Massnahmeformen, namentlich eine statio- näre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB, eine Massnahme für junge Erwach- sene nach Art. 61 StGB oder eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB wur-
- 42 - den zudem bereits vom Gutachter allesamt als aus forensisch-psychiatrischer Sicht ungeeignet eingestuft (Urk. D1/12/4 S. 73 ff., S. 78 f.) und sind auch von Be- schuldigtenseite nicht beantragt. Demgemäss ist das vorinstanzliche Urteil in die- sem Punkt aufzuheben und es ist von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 ff. StGB generell abzusehen. VI. Landesverweisung / Ausschreibung SIS
1. Die Vorinstanz sprach gegen den Beschuldigten eine Landesverweisung aus, deren Dauer auf 10 Jahre festgelegt wurde. Zudem ordnete sie die Aus- schreibung der Fernhaltemassnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an. Im angefochtenen Entscheid finden sich die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landesverweisung und die Ausschreibung im SIS ausführlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 73 S. 57 ff., S. 65 f.). Zudem hat die Vorin- stanz richtig erkannt, dass der Beschuldigte, der eritreischer Staatsangehöriger ist, mit der Verübung der schweren Körperverletzung eine Katalogtat begangen hat, was nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB grundsätzlich zur obligatorischen Lan- desverweisung führt (Urk. 73 S. 57). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen ist daher auf die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil zu verwei- sen.
E. 3.4 In Abwägung der straferhöhenden und strafmindernden Faktoren rechtfer- tigt es sich deshalb unter dem Strich, die Sanktion unter dem Gesichtspunkt der Täterkomponente um 3 Monate anzuheben. Die aufgrund der Tatschwere ermit- telte Einsatzstrafe für die schwere Körperverletzung und die Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz erfährt damit aufgrund der Täterkomponente eine Erhöhung auf 46 Monate. D. Rückversetzung
1. Wie erwähnt hat der Beschuldigte die aktuell zu beurteilenden Delikte während der 1-jährigen Probezeit begangen, die ihm gemäss Verfügung des Am- tes für Justizvollzug und Wiedereingliederung vom 15. Februar 2023 für die be- dingte Entlassung aus dem Vollzug von 8 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 227 Ta- gen Ersatzfreiheitsstrafe angesetzt wurde und die ihm ab dem Entlassungsdatum vom 3. April 2023 lief (Urk. D1/20/14). Dabei hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass bezüglich der zum Entlassungszeitpunkt offenen Reststrafe von 142 Tagen eine Rückversetzung gemäss Art. 89 Abs. 1 StGB unumgänglich ist, nachdem der Beschuldigte nur gerade 4 Tage nach seiner bedingten Entlassung erneut in schwerem Ausmass straffällig geworden ist und deshalb ein eigentliches Bewäh- rungsversagen vorliegt (Urk. 73 S. 46 f.).
2. Sodann fällt bei der schweren Körperverletzung und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz die Gewährung des voll- oder teilbedingten Strafvollzugs schon aufgrund des Strafmasses von 46 Monaten ausser Betracht (Art. 42 bzw. 43 StGB). Entsprechend sind hinsichtlich der neuerlichen Straftaten die Voraussetzungen für eine unbedingte Strafe erfüllt und trifft diese mit der durch die Rückversetzung vollziehbaren Reststrafe zusammen, weshalb nach Massgabe von Art. 89 Abs. 6 StGB die Bildung einer Gesamtstrafe geboten ist. In sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 StGB) rechtfertigt es sich deshalb, die für die aktuellen Delikte festgelegte Strafe (46 Monate) unter Einbezug der Reststrafe um 4 Monate auf 50 Monate zu erhöhen.
- 36 - E. Fazit Freiheitsstrafe Zusammengefasst ist demnach die am 15. Februar 2023 verfügte bedingte Ent- lassung des Beschuldigten aus dem Strafvollzug zu widerrufen und der Vollzug von 142 Tagen Reststrafe anzuordnen. Unter Einbezug derselben ist sodann zu- sammen mit der Strafe für die schwere Körperverletzung und die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Gesamtstrafe von 50 Monaten bzw. von umgerechnet 4 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen. Gestützt auf Art. 51 StGB ist daran die vom Beschuldigten erstandene Zeit in Untersuchungs- haft und vorzeitigem Strafvollzug anzurechnen, die seit seiner Verhaftung vom
7. April 2023 (Urk. D1/18/1) ununterbrochen andauert, was 859 Tage ergibt. F. Busse
1. Zur Bemessung der separaten Übertretungsbusse für die geringfügige Sachbeschädigung, den geringfügigen Missbrauch einer Datenverarbeitungsan- lage und den mehrfachen Drogenkonsum wird im angefochtenen Entscheid das Nötige ausgeführt (Urk. 73 S. 43 ff.). Die von der Verteidigung aufgeworfene Frage, ob bei der Berechnung der Deliktssumme beim unbefugten Einsatz der Kreditkarte des Privatklägers 3 (C._____) der Geldbezug von Fr. 2.70 abzuziehen ist (so die Verteidigung: Prot. II S. 53 f.) oder nicht, fällt bei der verschuldensmäs- sigen Bewertung der Tat nicht ins Gewicht. Schliesslich kann auch mit Bezug auf den mehrfachen Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz angesichts des lan- gen Tatzeitraums von über 1 Jahr kein einfacher Fall im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetmG angenommen werden, der ein gänzliches Absehen von Bestrafung erlau- ben würde (Prot. II S. 57). Vielmehr erweist sich die von der Vorinstanz bemes- sene Busse von Fr. 2'500.– auch bei gesamthafter Betrachtung – insbesondere unter Berücksichtigung der misslichen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (s. dazu vorn Erw. IV. C. 3.1.) – als angemessen und ist in zweiter Instanz unver- ändert zu übernehmen.
2. Ebenso ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie für die Busse den schon von Gesetzes wegen gebotenen unbedingten Vollzug angeordnet und für den Fall, dass der Beschuldigte diese schuldhaft nicht bezahlen sollte, die nach
- 37 - Art. 106 Abs. 2 StGB auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe in Anwendung des praxisgemässen Umwandlungssatzes von Fr. 100.–/Tag auf 25 Tage festgelegt hat (Urk. 73 S. 46). V. Stationäre Massnahme
1. Berufungsweise ficht der Beschuldigte die erstinstanzlich angeordnete Einweisung in eine stationäre Massnahme an (Urk. 76; Prot. II S. 60 ff.).
2. Eine stationäre Massnahme ist nach Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme stützt sich das Gericht auf eine sachver- ständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB bzw. Art. 182 StPO). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Tä- ters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglich- keit des Vollzugs der Massnahme (BGE 150 IV 1 E. 2.2.3; 146 IV 1 E. 3.1).
E. 8 Januar 2024 E. 3.4; 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.2; 6B_535/2021 vom
14. Juli 2021 E. 4.3.2). Zu beachten ist überdies, dass der Beschuldigte im Rah- men des vorliegenden Strafverfahrens zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 50 Monaten zu verurteilen ist, wobei alleine für die Katalogtat ein Strafmass von nicht unter 42 Monaten angezeigt ist (s. dazu vorn Erw. IV. C. 2.1.1. f.). Nur schon aus dieser Strafhöhe ergibt sich mit Blick auf die 2-Jahres-Regel, wonach es bei einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände bedarf, damit die Interessen des Täters am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Fernhalteinteressen überwiegen (Urteile des Bun- desgerichtes 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 4.3; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.3.5), ein beträchtliches öf- fentliches Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten.
E. 10 Monaten erneut in schwerer Weise straffällig, indem er aus nichtigem Anlass mit einer Glasflasche auf den Kopf seines Widersachers einschlug, der bleibende und entstellende Narben davongetragen hat. Legalprognostisch ist also ohne wei- teres ein erneutes Abgleiten in gleiche oder sogar schwerere Formen der Delin- quenz zu befürchten. Diese Einschätzung deckt sich denn auch mit dem gutach-
- 46 - terlichen Befund, gemäss welchem beim Beschuldigten aus forensisch-psychiatri- scher Sicht eine evidente Rückgefallgefahr besteht (Urk. D1/12/4 S. 76 f.). Zudem hat der Beschuldigte bislang keine Anzeichen erkennen lassen, dass er bereit oder willens wäre, sich mit seinen persönlichen Problemen ernsthaft auseinander- zusetzen oder entsprechende Hilfsangebote wahrzunehmen. Entsprechend han- delt es sich bei seinen Straftaten keineswegs um ein bloss episodenhaftes Ver- halten, bei dem er altersbedingt noch nicht fähig war, sein Unrecht einzusehen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.6 m.w.H.; 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3 ff.). Vielmehr zeugt die hartnäckige Straffälligkeit des Beschuldigten davon, dass er auch in Zukunft weder gewillt noch fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, was nach der Gerichtspraxis einen weiteren Grund dar- stellt, eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu bejahen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.4).
E. 15 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 55 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. August 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Eggenberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240455-O/U/sm-hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Ersatzoberrichterin lic. iur. Brenn sowie Gerichtsschreiberin MLaw Eggenberger Urteil vom 12. August 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X1._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie
1. Hochbaudepartement der Stadt Zürich,
- 2 -
2. B._____,
3. C._____, Privatkläger 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend schwere Körperverletzung etc. und Rückversetzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom
13. Juni 2024 (DG240006)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. Januar 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/27). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
– der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB,
– des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB,
– des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB,
– der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB,
– des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB,
– des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG,
– der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Die mit Verfügung des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 15. Februar 2023 für eine Reststrafe von 142 Tagen Freiheitsstrafe verfügte bedingte Entlassung – unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr – wird wider- rufen und der Vollzug der Reststrafe angeordnet.
3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der zu vollziehenden Reststrafe ge- mäss Dispositivziffer 2 hiervor bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 434 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafantritt erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 2'500.–.
- 4 -
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen.
5. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
8. Die nachfolgenden bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagern- den Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung (z.B. Vernichtung) überlassen:
– Mobiltelefon Apple iphone (Asservat-Nr. A017'266'681),
– SIM-Karte (Asservat-Nr. A017'282'336),
– 1 Kapuzenpullover (grün), 1 T-Shirt (weiss), 1 Hose (weiss), 1 Paar So- cken (farbig), 1 Paar Sneaker Schuhe (weiss) (Asservat-Nr. A017'266'841),
– 1 Schuh links, 1 Schuh rechts, 1 Jacke, 1 Hose (Asservat-Nr. A015'939'750).
9. Die nachfolgenden bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagern- den Gegenstände werden dem Privatkläger 2 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung (z.B. Vernichtung) überlassen:
– 1 Mantel (schwarz), Marke "Burberry" (Asservat-Nr. A017'270'825),
– 1 Langarmhemd gestreift (weiss/dunkel), 1 Pullover (grau) (Asservat- Nr. A017'270'836),
- 5 -
– 1 Paar Jeans (blau), Marke "Nudie Jeans Co" (Asservat-Nr. A017'270'847),
– 1 Paar Schuhe, 1 Paar Socken, 1 Hosengurt (Asservat-Nr. A017'270'858).
10. Die nachfolgenden bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagern- den Gegenstände werden, sofern noch vorhanden, D._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung (z.B. Vernichtung) überlassen:
– 1 Schuh links, 1 Schuh rechts, 1 Jacke, 1 Hose (Asservat-Nr. A015'939'705).
11. Die nachfolgenden bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagern- den Gegenstände werden, sofern noch vorhanden, E._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung (z.B. Vernichtung) überlassen:
– 1 Schuh links, 1 Schuh rechts, 1 Hose, 1 Jacke, 1 T-Shirt (Asservat-Nr. A015'939'761).
12. Die nachfolgenden bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagern- den Gegenstände werden, sofern noch vorhanden, F._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung (z.B. Vernichtung) überlassen:
– 1 Schuh links, 1 Schuh rechts, 1 Hose, 1 Hoddie, 1 Pullover (Asservat- Nr. A015'939'772).
13. Die nachfolgenden bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagern- den Gegenstände werden, sofern noch vorhanden, G._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung (z.B. Vernichtung) überlassen:
- 6 -
– 1 Hose, 1 T-Shirt, 1 Jacke, 1 Paar Schuhe, 1 Gilet (Asservat-Nr. A015'940'097).
14. Die nachfolgenden bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagern- den Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger werden der La- gerbehörde zur Vernichtung überlassen:
– Mehrere Scherben einer Glasflasche (Asservat-Nr. A017'266'614),
– Mehrere Scherben einer Glasflasche (Asservat-Nr. A017'266'636),
– DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'270'950),
– Datenauslesung / Datensicherung (Asservat-Nr. A017'282'325),
– Datenauslesung / Datensicherung (Asservat-Nr. A017'282'347),
– DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'270'869),
– DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'270'870),
– Vergleichs-WSA (Asservat-Nr. A017'270'905),
– DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'270'916),
– DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'270'938),
– IRM-Fotografie (Asservat-Nr. A017'270'949),
– DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'270'961),
– DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'270'972),
– DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'270'983),
– DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'270'994),
– DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'271'011),
– DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'271'022),
– IRM-Fotografie (Asservat-Nr. A017'271'420).
15. Der folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
23. März 2023 beschlagnahmte Gegenstand wird eingezogen und der La- gerbehörde zur gutscheinenden Verwendung (z.B. Vernichtung) überlassen:
– Flaschenhals (weiss) mit Blutrückständen (Asservat-Nr. A015'940'100).
16. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
24. März 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Privatkläger 3 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausge-
- 7 - geben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lager- behörde zur gutscheinenden Verwendung (z.B. Vernichtung) überlassen:
– Bankkundenkarte ZKB (Asservat-Nr. A015'939'727),
– Bankkundenkarte ZKB (Asservat-Nr. A015'939'738),
– Bankkundenkarte H._____ (Asservat-Nr. A017'939'749).
17. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerschaft 1 Schadenersatz von Fr. 300.– zu bezahlen.
18. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger 2 Schadenersatz von Fr. 1'455.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. April 2023 zu bezahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 2 auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 Fr. 12'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. April 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
20. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger 3 Schadenersatz von Fr. 263.30 sowie eine Genugtuung von Fr. 150.–, beides zuzüglich Zins zu 5 % ab 6. März 2022, zu bezahlen.
21. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit total Fr. 22'850.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
22. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers 2, Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, wird mit total Fr. 7'325.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 8 -
23. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.– Gebühr für das Vorverfahren ; Fr. 18'936.05 Auslagen (Gutachten); Fr. 2'617.80 Entschäd. amtl. Verteid. RA lic. iur. X3._____; Fr. 22'850.– Entschäd. amtl. Verteid. RA lic. iur. X2._____; Fr. 7'325.– Entschäd. URB des Privatklägers 2. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
24. Die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens – ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- beiständin des Privatklägers 2 – werden dem Beschuldigten auferlegt.
25. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vorerst auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
26. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers 2 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- 9 - Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Berufungskläger) Gemäss Berufungserklärung vom 15. Oktober 2024 (Urk. 76): "Unter Abänderung der Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 19, 20, 24 und 25 des Dis- positivs des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Juni 2024 (DG240006) sei wie folgt zu entscheiden:
1. A._____ sei wegen
– einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB),
– geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB),
– geringfügiger Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 172ter StGB),
– Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und
– mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen; im Übrigen sei A._____ freizusprechen und es sei keine Busse auszusprechen.
2. Vom Widerruf der bedingten Entlassung für die Reststrafe von 142 Ta- gen Freiheitsstrafe sei abzusehen.
3. Es sei keine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen.
4. Es sei keine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB gegen A._____ auszusprechen.
5. A._____ sei zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ eine Genugtu- ung von Fr. 3'000.– zu zahlen; im Übrigen sei die Zivilklage abzuwei- sen.
6. A._____ sei zu verpflichten, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz von Fr. 263.30; im Übrigen sei die Zivilklage abzuweisen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zü- rich."
- 10 - Gemäss Parteivortrag anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2025 (Urk. 91; Prot. II S. 35 f., S. 53): "1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts vom 13. Juni 2024 in Bezug auf die Ziffern 8-18, 21-23 und 26 ff. in Rechtskraft er- wachsen ist.
2. A._____ sei wegen
– fahrlässiger schwerer Körperverletzung,
– geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage,
– geringfügiger Sachbeschädigung,
– mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und zu einer Busse von maxi- mal Fr. 1'000.– zu verurteilen. Im Übrigen sei A._____ freizusprechen.
3. Vom Widerruf der Reststrafe von 142 Tagen Freiheitsstrafe sei abzuse- hen.
4. Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB sei abzusehen.
5. Es sei keine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB auszu- sprechen.
6. A._____ sei zu verpflichten, B._____ eine Genugtuung von maximal Fr. 8'000.– zu zahlen; im Übrigen sei die Zivilklage abzuweisen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für die erste und zweite In- stanz."
b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Berufungsbeklagte) (Urk. 81) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der erbetenen Vertretung des Privatklägers 2 (B._____): (Urk. 79) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 11 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil der 10. Abtei- lung des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Juni 2024 (Urk. 73), das am 24. Juni 2024 mündlich eröffnet worden ist (Prot. I S. 51), meldete der Beschuldigte mit elektronischer Eingabe vom 2. Juli 2024 rechtzeitig Berufung an (Urk. 58). Nach Erhalt der schriftlich begründeten Urteilsausfertigung, die der Beschuldigtenseite am 25. September 2024 zugestellt worden ist (vgl. Urk. 72/2), reichte die – inzwi- schen neu eingesetzte (vgl. Urk. 67) – Verteidigung wiederum auf elektronischem Weg am 15. Oktober 2024 fristgerecht die Berufungserklärung nach (Urk. 76). Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und der Privatkläger 2 (B._____) haben mit Eingabe vom 1. bzw. 6. November 2024 ausdrücklich auf Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt (Urk. 79; Urk. 81). Die übrigen Privatkläger liessen sich im Berufungsprozess nicht vernehmen.
2. In der Folge wurde auf den 8. Juli 2025 zur Berufungsverhandlung vorge- laden (Urk. 84), wobei die Staatsanwaltschaft ersuchungsgemäss von der persön- lichen Teilnahme dispensiert wurde (vgl. Urk. 81). Sodann wurde von Amtes we- gen ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 86). Gestützt darauf wurden der neu eingetragene Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. Fe- bruar 2022 sowie der nachträgliche Entscheid derselben Behörde vom 7. August 2024 betreffend Verwarnung hinsichtlich einer früher ausgesprochenen bedingten Strafe beigezogen (Urk. 88 f.) und den Parteien zugestellt (Urk. 90/1 f.).
3. Nach durchgeführter Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2025 verzichtete der in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschienene Beschuldigte auf eine mündliche Eröffnung und Begründung des Berufungsentscheids und erklärte sich mit der schriftlichen Urteilszustellung, vorweg im Dispositiv, einverstanden (Prot. II S. 4 ff., S. 74).
- 12 - II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstin- stanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Soweit gegen einen Teil des vorinstanzlichen Entscheids keine Berufung erhoben wurde, erwächst dieser in Rechtskraft (BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 N 2). 1.2. Für den Umfang der Berufung sind in erster Linie die Anträge in der Beru- fungserklärung vom 15. August 2024 (Urk. 76) massgeblich. Damals hatte die Verteidigung die Begehren ausdrücklich dahingehend formuliert, dass Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in dem Sinne abzuändern sei, als der Beschul- digte wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, ge- ringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, geringfügiger Sachbe- schädigung, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung desselben schuldig zu sprechen sei und lediglich im Übrigen ein Frei- spruch zu erfolgen habe, was klar gegen eine vollständige Anfechtung des ge- samten Schuldpunkts spricht. Auf diese Beschränkung der Berufung hinsichtlich einzelner Schuldsprüche im vorinstanzlichen Urteil ist die Verteidigung zu behaf- ten. Folge davon ist, dass sich das Berufungsgericht mit den in der Berufungser- klärung anerkannten Schuldsprüchen nicht mehr zu befassen hat (vgl. JOSITSCH/ SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 399 N 8). Eine spätere Ausdehnung der Be- rufung auf Punkte, die in der Berufungserklärung nicht angefochten wurden, kommt hingegen nicht in Betracht (BSK StPO II-KELLER, Art. 404 N 3; SK StPO II- ZIMMERLIN, Art. 404 N 2). Entsprechend ist es unzulässig, wenn die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2025 die Appellationsbegehren nachträglich erweitert, indem sie nunmehr im Gegensatz zur ursprünglichen Beru- fungserklärung einen Freispruch vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz verlangt (Prot. II S. 35, S. 36, S. 51 f.). 1.3. Anders als eine Ausdehnung des Anfechtungsumfangs bleibt eine Ein- schränkung desselben hingegen jederzeit möglich (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2 m.w.H.). Folgerichtig ist zu beachten, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung seine Appellations-
- 13 - begehren gegenüber der ursprünglichen Berufungserklärung insofern einge- schränkt hat, als er nunmehr die vorinstanzliche Regelung der Zivilforderungen des Privatklägers 3 (C._____) gänzlich unangefochten belassen hat (vgl. Prot. II S. 73). 1.4. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen ergibt sich mithin, dass der Beschuldigte gegen die Verurteilung wegen geringfügiger Sachbeschädigung, geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung desselben (Dispo- sitivziffer 1, Spiegelstriche 4 bis 7), den Entscheid über die beschlagnahmten und sichergestellten Gegenstände und Asservate bzw. Spuren und Spurenträger (Dis- positivziffern 8 bis 16), die Regelung der Zivilbegehren der Privatklägerschaft mit Ausnahme der Genugtuungsforderung des Privatklägers 2 (B._____) (Dispositiv- ziffern 17, 18 und 20) und die Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidi- gung bzw. der unentgeltlichen Privatklägervertretung (Dispositivziffern 21 und 22) sowie die Festsetzung der Kosten bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Ge- richtsverfahrens (Dispositivziffer 23) nicht resp. nicht mehr appelliert. Die daraus resultierende Teilrechtskraft der betreffenden Dispositivziffern des erstinstanzli- chen Urteils ist mittels Beschluss vorab festzustellen (BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 N 2). In allen übrigen Punkten steht der vorinstanzliche Entscheid im Ap- pellationsprozess hingegen zur Disposition. Nachdem einzig von Beschuldigten- seite ein Rechtsmittel erhoben worden ist, ist zudem das strafprozessuale Ver- schlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten.
2. Soweit die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, es erstaune sie angesichts der gesetzlichen Regelung von Art. 405 Abs. 3 StPO sowie der hierzu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass sich die Staatsanwaltschaft von der Berufungsverhandlung habe dispensieren lassen, ist festzuhalten, dass hieraus nicht eindeutig hervorging, ob damit eine formelle Rüge des Fernbleibens der Staatsanwaltschaft erhoben werden sollte. Selbst un- ter der Annahme, dass dies zuträfe, wäre jedoch zu berücksichtigen, dass ein Dispensationsgesuch der Staatsanwaltschaft von der erkennenden Kammer pra- xisgemäss gutgeheissen wird, wenn wie im hier zu beurteilenden Fall lediglich die
- 14 - Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt und dem Gesuch seitens der übrigen Parteien zugestimmt wird. Vorliegend ergibt sich aus den Vorladungsak- ten, dass die Verteidigung auf entsprechende Nachfrage hin weder gegen die Dis- pensation der Staatsanwaltschaft von der Teilnahme an der Berufungsverhand- lung opponiert hat, noch dass sie substantiierte Rügen dagegen erhoben hätte (vgl. Urk. 84). Der Einwand der Verteidigung erweist sich daher als unbegründet.
3. Soweit angezeigt, wird auf die weiteren vom Beschuldigten erhobenen Einwände in formeller Hinsicht im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzu- gehen sein. Davon abgesehen wurden im Berufungsverfahren von keiner Seite Vorfragen aufgeworfen oder Beweisanträge gestellt. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausein- andersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Viel- mehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichtes 7B_611/2024 vom 13. November 2024 E. 4.2.2; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Dossier 1.1: Vorwurf der schweren Körperverletzung
1. Im angefochtenen Entscheid wird das Einschlagen des Beschuldigten auf den Privatkläger 2 (B._____) mittels einer Glasflasche resp. mit den Fäusten an- lässlich des Vorfalls vom 7. April 2023 in der I._____ in Zürich als schwere Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) qualifiziert (Urk. 73 S. 10 ff.). Dabei stützt sich die Vorinstanz darauf, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung den Sachverhalt (pau- schal) eingestanden (Prot. I S. 16 f.) und sein damaliger Verteidiger die rechtliche Würdigung anerkannt hat (Urk. 53 S. 4 f.). Im Berufungsverfahren bestreitet der neue Verteidiger die Qualifikation als vorsätzliche schwere Körperverletzung und
- 15 - plädiert nunmehr für eine fahrlässige Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB (Prot. II S. 49 ff.). 2.1. In strafprozessualer Hinsicht moniert die Verteidigung zunächst die Ver- wertbarkeit des Gutachtens zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers 2, welches das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) am 5. Juli 2023 erstattet hat, weil dem Beschuldigten weder bei der Auswahl der sachver- ständigen Person noch bei der Fragestellung das rechtliche Gehör gewährt wor- den sei. Ausserdem sei – so die Verteidigung weiter – unklar, wer und in welcher Rolle an der Ausarbeitung des Gutachtens mitgewirkt habe (Prot. II S. 39 f.). Dem kann nicht beigepflichtet werden. Zum einen handelt es sich bei der besagten Ex- pertise nicht etwa um eine psychiatrische Exploration der beschuldigten Person, bei der auch regelmässig ausgesprochen normative Wertungen des Sachverstän- digen ins Gutachten einfliessen, sondern um ein Sachgutachten, bei dem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gestützt auf Art. 184 Abs. 3 Satz 2 StPO auf eine vorgängige Anhörung der beschuldigten Person verzichtet werden kann (BGE 144 IV 67 E. 2.4). Zum anderen geht es selbst dann, wenn man das rechts- medizinische Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers 2 nicht als eigentliches Sachgutachten qualifizieren würde, nicht an, sich erst im Beru- fungsverfahren in genereller Weise auf das Fehlen der formellen Voraussetzun- gen für die Gutachtenserteilung zu berufen, ohne konkrete Beweisanträge zu stel- len (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2). Vielmehr ist darin, dass es der Beschuldigte unter- liess, das Gutachten zu bemängeln, nachdem es ihm bzw. seiner Verteidigung bereits im Vorverfahren zugestellt worden war, ein zumindest konkludenter Ver- zicht auf Stellungnahme zu erkennen. Daran ändert im Übrigen der Umstand nichts, dass inzwischen ein neuer Verteidiger eingesetzt worden ist (so das Bun- desgericht in Bezug auf den Verzicht auf das Konfrontationsrecht [BGE 143 IV 397 E. 3.4.2]). Demnach kann das IRM-Gutachten beweismässig uneinge- schränkt verwertet werden. 2.2. Des Weiteren moniert die Verteidigung, dass die staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 26. Oktober 2023 durchgeführt worden ist, obschon dieser zu Beginn der Befragung ausgesagt hatte, weder vom Gutachten
- 16 - zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers 2 noch von dessen Aussagen Kenntnis erlangt zu haben (Prot. II S. 41 ff.). Auch in diesem Punkt kann der Ver- teidigung nicht gefolgt werden. Denn unabhängig davon, ob die Behauptung des Beschuldigten stimmt, dass er von der Verteidigung nicht über das IRM-Gutach- ten vom 5. Juli 2023 und das Protokoll der privatklägerischen Befragung vom
15. August 2023 informiert worden war, ist erwiesen, dass ihm spätestens bei der Einvernahme vom 26. Oktober 2023 beide Aktenstücke vorgelegt wurden und er diese in Anwesenheit seines Verteidigers selber nochmals durchlesen konnte (Urk. D1/3/2 F14 ff.). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich der An- spruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör verletzt gewesen sein soll. 2.3. Was die Depositionen des Privatklägers 2 und der weiteren Aussageper- son J._____ anbelangt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese im Folgen- den ohnehin nicht zur Sachverhaltserstellung herangezogen werden, ausser de- ren Angaben stimmen mit der Sachdarstellung des Beschuldigten überein oder wirken sich für ihn von vornherein nicht belastend aus. Folgerichtig kann offen ge- lassen werden, ob bei der Einvernahme der beiden die strafprozessualen Teilnah- merechte des Beschuldigten gewahrt wurden, und braucht auf die Rüge der Ver- teidigung, welche sich auf den Standpunkt stellt, die betreffenden Aussagen seien unverwertbar (Prot. II S. 40 f.), nicht weiter eingegangen zu werden. 3.1. Mit Blick auf die materielle Beurteilung des Anklagevorwurfs ist vorweg festzuhalten, dass gemäss Art. 122 aStGB eine schwere Körperverletzung be- geht, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend ar- beitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verur- sacht (Abs. 3). 3.2.1. Aus dem IRM-Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklä- gers 2 geht zwar nicht hervor, dass bei diesem jemals eine konkrete Lebensge- fahr bestanden hätte (Urk. D1/10/3 S. 11). Dokumentiert ist jedoch, dass der Pri-
- 17 - vatkläger 2 beim eingeklagten Vorfall multiple Läsionen u.a. im Kopf-, Hals- und Gesichtsbereich davongetragen hat, namentlich mehrere Rissquetschwunden an der Stirn links, an der linken Ohrmuschel und an der Ober- und Unterlippe, eben- so einen leicht nach innen verschobenen Bruch des linken Jochbeins sowie so- wohl Schnittwunden an der linken Wange (5 x 4 cm messend), an der Stirn und am Nasenrücken als auch eine tiefe Abscherverletzung (10 x 5 cm messend) in der rechten Hals-/Gesichtspartie. In der Folge mussten die Wunden zunächst not- fallmässig vernäht werden. Aufgrund der komplizierten Wundverhältnisse und ei- ner Durchtrennung des linken Gesichtsnervs musste der Privatkläger 2 anschlies- send in die Klinik für … [Abteil] des Universitätsspitals Zürich verlegt werden, wo ihm mittels eines Nerveninterponats, der seinem Arm entnommen wurde, der Fa- cialnerv rekonstruiert wurde. Zugleich wurde ihm ein abgestorbener Hautlappen in der rechten Gesichtshälfte entfernt und mit zervikofazialer Hautplastik abgedeckt (zum Ganzen: Urk. D1/10/1). Erstellt ist im Weiteren, dass nach der operativen Wundversorgung mehrere Narben zurückblieben, wobei vor allem in der rechten Gesichtspartie des Privatklägers 2 auch längere Zeit nach dem eingeklagten Vor- fall eine bogenförmige Narbe deutlich sichtbar ist, die vom rechten Unterkiefer bis zur Vorderseite des rechten Ohrs reicht und durch grossflächige Bildung von wulstiger Haut imponiert (Urk. 39/7 Bild 3; Urk. D1/4/2 F88). Darüber hinaus ist anhand der aktenkundigen Videoaufnahmen ersichtlich, dass der Privatkläger 2 als Folge der Durchtrennung des linken Facialnervs, der u.a. die mimische Ge- sichtsmuskulatur mit Nervengewebe versorgt (vgl. Urk. D1/10/3 S. 4), unter einer auch längere Zeit nach der Tat noch bestehenden Funktionsstörung seiner linken Augenbraue leidet (Urk. 39/8). In Anbetracht der multiplen Gesichtsverletzungen, insbesondere der grossen und auffälligen Narbe auf der rechten Gesichtshälfte und der partiellen Beeinträchtigung der Gesichtsmimik, liegt eine arge und blei- bende Entstellung des Privatklägers 2 vor (so auch BGE 115 IV 17 E. 2b). Ent- sprechend ist bereits dadurch der objektive Tatbestand von Art. 122 Abs. 2 aStGB erfüllt, was auch seitens der Verteidigung zugestanden wird (Prot. II S. 49), und es braucht nicht geprüft werden, ob die übrigen Beschwerden, welche von Privat- klägerseite geltend gemacht werden (Tinnitus mit damit verbundener Einschrän- kung des Hörvermögens, häufige Kopfschmerzen und psychische Belastung)
- 18 - (Urk. 38 S. 6 f.), zusätzlich eine schwere Körperverletzung zu begründen vermö- gen. 3.2.2. Demgegenüber ist die Verteidigung nicht zu hören, soweit sie vorbringt, der Beschuldigte habe stets ausgesagt, er habe bei der inkriminierten Auseinan- dersetzung mit dem Privatkläger 2 lediglich einmal mit der Glasflasche, ansonsten aber einzig mit den Fäusten zugeschlagen. Dass er mit einem abgebrochenen Flaschenhals in der Hand auf den Privatkläger 2 eingewirkt habe, sei demzufolge nicht erwiesen (Prot. II S. 44 ff.). Gemäss IRM-Gutachten zur körperlichen Unter- suchung des Privatklägers 2 sind sämtliche Gesichtsverletzungen entweder auf stumpfe oder scharfe Gewalteinwirkung zurückzuführen, wobei bei deren Entste- hung der Einsatz eines zunächst noch intakten, dann aber zerschlagenen Glasbe- hältnisses im Vordergrund steht (Urk. 1/10/3 S. 10 f.). Dies stimmt nicht zuletzt mit dem Befund überein, dass der Beschuldigte am rechten Daumen- und Zeigefin- gergelenk frisch entstandene kleine und einander gegenüberliegende Hautdurch- trennungen aufwies, wie sie beim Halten eines scharfkantigen Gegenstands, etwa eines abgebrochenen Flaschenhalses, auftreten können (Urk. D1/9/15 S. 4). Un- ter diesen Umständen ist die Mutmassung der Verteidigung, die Schnittwunden im Gesicht des Privatklägers 2 könnten auch durch einen Sturz des Privatklägers 2 auf am Boden liegende Glasscherben entstanden sein (Prot. II S. 46), widerlegt. Vielmehr ist festzuhalten, dass nach begründeter rechtsmedizinischer Einschät- zung, an der zu zweifeln kein Anlass besteht, sowohl die Läsion des linken Facial- nervs, welche die Gesichtsmimik beeinträchtigt, als auch die arg entstellende Na- rbe zurücklassende Wunde in dessen rechten Gesichtspartie durch Verwendung der Glasflasche resp. des abgebrochenen Flaschenhalses seitens des Beschul- digten verursacht worden sind. Nachdem der Privatkläger 2 auf beiden Gesichts- seiten Schnittverletzungen aufwies, ist sodann ausgeschlossen, dass sämtliche Läsionen auf einen einzigen Schlag mit der Flasche zurückzuführen sind. Erstellt ist vielmehr, dass der Beschuldigte – wie im IRM-Gutachten angegeben – zu- nächst mit der intakten Flasche und anschliessend mit dem nunmehr abgebroche- nen Flaschenhals in der Hand zugeschlagen hat.
- 19 - 3.3.1. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der schweren Körperver- letzung Vorsatz. Vorsätzlich handelt, wer eine Tat mit Wissen und Willen ausführt, ebenso bereits derjenige, der die Verwirklichung der Tat für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit die beschuldigte Person nicht geständig ist – re- gelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungswerte stüt- zen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstel- lung des Täters erlauben. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Ri- sikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahr- scheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfalts- pflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tat- bestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrschein- lich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftiger- weise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (Urteile des Bun- desgerichtes 7B_252/2022 vom 2. Februar 2024 E. 4.2.3; 6B_999/2023 vom
9. September 2024 E. 1.3.3; 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 2.3). Eventualvor- satz kann indessen auch dann vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässi- gen Erfolgs bloss möglich war, doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen wer- den. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn der Täter das ihm be- kannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und das Opfer kei- nerlei Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2). 3.3.2. Dass die Verwendung einer grösseren Glasflasche – die Rede ist von ei- ner leeren, aber doch rund 30 cm hohen Schnapsflasche (Urk. D1/3/1 F28) – als Schlaginstrument gegen den Kopf eines anderen Menschen die Gefahr gravier- ender Verletzungen birgt, bedarf keiner besonderen anatomischen Kenntnisse
- 20 - und wurde denn auch vom Beschuldigten ausdrücklich eingeräumt (Urk. D1/3/1 F77; Prot. I S. 16). Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Beschuldigte nicht nur stark alkoholisiert war und unter Einfluss von Kokain stand (vgl. Urk. D1/9/11), sondern sich gemäss seinen Aussagen auch bereits in einem aggressiven Ge- mütszustand befand (Urk. D1/3/1 F32), als er mit der Flasche in der Hand zum Privatkläger 2 ging und diesen zur Rede stellte (Urk. D1/3/1 F25, F28), weil dieser nach Ansicht des Beschuldigten seine weibliche Begleitung belästigt hatte (Urk. D1/3/1 F20 ff.; Urk. D1/3/2 F29 f.; Prot. I S. 17; Prot. II S. 17 f.) und er ihn loswerden wollte (Urk. D1/3/1 F78; Prot. I S. 16). Der Beschuldigte musste also damit rechnen, dass es zum Konflikt mit dem Privatkläger 2 kommt, worauf sie sich beide denn auch sogleich hielten und gegenseitig stiessen (Urk. D1/3/1 F26; Prot. I S. 17) und der Beschuldigte mit der Flasche auf den Privatkläger 2 ein- schlug (Prot. II S. 18). Dabei muss das Zuschlagen mit einiger Wucht erfolgt sein, ansonsten die Flasche beim Aufprall auf das Gesicht des Privatklägers 2 nicht zerbrochen und sein Widersacher davon nicht zu Boden gefallen wäre, wie dies übereinstimmend von beiden Beteiligten ausgesagt wurde (Urk. D1/3/1 F33 f., F61 f.; Urk. D1/4/1 F38 ff.). 3.3.3. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte bei seiner Erstbefragung vom
8. April 2023 nur rund 24 Stunden nach dem eingeklagten Vorfall eingestanden hat, dass die von ihm gegen den Privatkläger 2 verwendete Flasche zerbrochen ist (Urk. D1/3/1 F33, F61 f.). Zudem berichtete er davon, dass er beim Sturz sei- nes Widersachers mit auf den Boden heruntergerissen wurde, wo er weiter auf ihn eingeschlagen hat (Urk. D1/3/1 F34 ff., F64). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Prot. II S. 48) konnte dem Beschuldigten nicht entgangen sein, dass er im Zeitpunkt seines weiteren Zuschlagens den nunmehr abgebrochenen Fla- schenhals in der Hand hielt. Eine unbewusste Handlung scheidet demnach aus. 3.3.4. Auch wenn es zum Tatzeitpunkt dunkel war und nicht davon ausgegan- gen werden kann, dass es sich um sonderlich gezielte Schläge handelte, ist fer- ner doch festzuhalten, dass sich das Geschehen einigermassen übersichtlich prä- sentierte. Dabei standen sich die beiden Kontrahenten beim gegenseitigen Halten und Stossen noch zwangsläufig frontal gegenüber und beim anschliessenden
- 21 - Sturz zu Boden fiel der Beschuldigte eingestandenermassen auf den Privatklä- ger 2 (Urk. D1/3/1 F64), wodurch dieser unter ihm zu liegen kam. Entsprechend war es nicht nur aufgrund des Verletzungsbildes, sondern auch unter Beachtung des Handlungsverlaufs so, dass das Zuschlagen mit der Flasche resp. den abge- brochenen Flaschenhals gegen den vorderen Kopfbereich des Privatklägers 2 ge- richtet waren. Dass der Beschuldigte dabei irgendwelche Massnahmen getroffen hätte, um das Risiko von Verletzungen dieser besonders sensiblen Körperregion zu kalkulieren oder um die Stärke des Zuschlagens zu dosieren, ist nicht festzu- stellen. Im Gegenteil zeugt nicht zuletzt das eindrückliche Verletzungsbild beim Privatkläger 2 von der grossen Heftigkeit der ausgeführten Schläge (Urk. D1/2/3 Fotos 4 f.). Naturgemäss macht dies schwerwiegende Entstellungen des Gesichts um einiges wahrscheinlicher. 3.3.5. Des Weiteren lässt sich aufgrund des Untersuchungsergebnisses zwar nicht erstellen, dass sich der Privatkläger 2 in einer nach aussen hin erkennbar schlechten körperlichen Verfassung befand, als es zur Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten kam, oder dass jener vom Schlag mit der Glasflasche völlig überrascht wurde. Angesichts des überaus gefährlichen Vorgehens des Beschul- digten ist allerdings der Situation des Opfers ein geringes Gewicht beizumessen. So setzt die jüngere bundesgerichtliche Rechtsprechung etwa auch bei Faust- schlägen, die gegen den Kopf des Opfers gerichtet sind, für die Erfüllung des sub- jektiven Tatbestands der schweren Körperverletzung nicht voraus, dass noch ein aggravierendes Moment, wie etwa die Wehrlosigkeit des Opfers, hinzutreten müsste (Urteile des Bundesgerichtes 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 1.5 m.w.H.; 6B_553/2021 vom 17. August 2022 E. 3.3; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.4; 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2.2). Gleiches gilt ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in noch gesteigertem Masse, wenn
– wie vorliegend – der Täter mit einem abgebrochenen Flaschenhals gegen das Gesicht des Opfers schlägt. Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass ein solcher Angriff geeignet ist, schwere Körperverletzungen zu verursachen, und dass der Täter in einer solchen Situation mit einer schweren Verletzung rechnen muss (Urteil des Bundesgerichtes 6B_275/2025 vom 26. Mai 2025 E. 2.5 mit wei- teren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund musste sich der Beschuldigte in Anbe-
- 22 - tracht der Tatsache, dass die Glasflasche zerbrach, als er den Privatkläger 2 da- mit traf, was ihn indessen nicht davon abhielt, anschliessend mit dem abgebro- chenen Flaschenhals in der Hand weiterhin auf diesen einzuschlagen, des hohen Verletzungsrisikos für das Gesicht seines Opfers bewusst sein. 3.3.6. Aufgrund der geschilderten Tatumstände beim Zuschlagen mit der intak- ten Glasflasche und daraufhin mit dem abgebrochenen Flaschenhals ergibt sich schlussfolgernd, dass die Kriterien für die Inkaufnahme einer schweren Körper- verletzung gegeben sind und dass der Beschuldigte deshalb in Bezug auf eine arge und bleibende Gesichtsentstellung beim Privatkläger 2 eventualvorsätzlich gehandelt hat. Eine bloss fahrlässige Tatbegehung, wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wird, kommt nicht in Frage.
4. An der vorstehenden rechtlichen Würdigung ändert im Übrigen nichts, wenn man zugunsten des Beschuldigten annimmt, dass der Privatkläger 2 vor der anklagegegenständlichen Auseinandersetzung seine Begleiterin J._____ belästigt haben sollte, wie dies auch von Letzterer geschildert wurde (vgl. Urk. D1/7/3 F53 ff. F85 ff., F137 ff.). Denn zu Recht wird auch von Beschuldigtenseite nicht eingewendet, dass dies ein Rechtfertigungsgrund für die inkriminierte Tat war. Dem Umstand, dass der Privatkläger 2 sich aufsässig verhielt und mehrmals den Kontakt mit der weiblichen Begleitung des Beschuldigten suchte, obschon diese das abgelehnt hatte, wird vielmehr im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen sein (s. dazu hinten Erw. IV. C. 2.1.2.).
5. Demgemäss ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen und der Be- schuldigte ist auch in zweiter Instanz der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 aStGB schuldig zu sprechen. B. Dossier 2.2: Vorwurf des Raufhandels
1. Mit Blick auf den Vorwurf des Raufhandels weist die Vorinstanz einleitend korrekt darauf hin, dass der Beschuldigte sachverhaltsmässig grundsätzlich nicht in Abrede stellt, an der tätlichen Auseinandersetzung vom 6. März 2022 in Zürich zwischen D._____, G._____ und ihm sowie E._____ als weiteren Beteiligten, der
- 23 - mehrere Verletzungen davon getragen hat, beteiligt gewesen zu sein (Urk. 73 S. 15). Er wendet aber ein, dass seine Teilnahme an der Schlägerei lediglich der Verteidigung gedient habe (Urk. 53 S. 7; Prot. II S. 52 f.).
2. Des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer sich an einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen min- destens 3 Personen beteiligt, die den Tod oder die Körperverletzung eines Men- schen zur Folge hat. Allerdings bleibt der Teilnehmer an einem Raufhandel nach Abs. 2 von Art. 133 StGB straflos, wenn dessen Beteiligung darauf beschränkt ist, dass seine Schläge mit dem einzigen Ziel ausgeteilt werden, um sich oder einen Dritten zu verteidigen resp. um Streitende zu trennen (BGE 133 IV 150 E. 2.1.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1 m.w.H.). 3.1. Zum Ablauf der eingeklagten Schlägerei und seiner Beteiligung daran präsentierte der Beschuldigte völlig unterschiedliche Versionen. In der polizeili- chen Erstbefragung vom 6. März 2022 – bezüglich der er inzwischen sinngemäss geltend macht, infolge seines vorgängigen Drogenkonsums nicht vernehmungsfä- hig gewesen zu sein (Urk. D2/3/6 S. 14 ff.; Urk. D2/3/7 F9 f.) – gab er zunächst an, D._____ habe ihn mit der Faust drei- oder viermal am Kopf geschlagen, womit er ihm eine Wunde an der Lippe zugefügt habe. Ausserdem habe ihm D._____s Freundin eine Flasche über den Kopf geschlagen, was zu einer Verletzung an sei- ner linken Augenbraue geführt habe. Danach seien weitere Personen hinzuge- kommen, die ebenfalls auf ihn eingeschlagen hätten (Urk. D2/3/4 F22 ff.). In der Folge sei D._____ dann mit einer weiteren Person auf G._____ losgegangen, der von den Schlägen nach hinten gegen ein Auto gefallen sei (Urk. D2/3/4 F28 f.). Bei der Auseinandersetzung habe jeder gegen jeden geschlagen. Alle hätten sich verteidigt (Urk. D2/3/4 F34). Im weiteren Verlauf der Befragung führte der Be- schuldigte demgegenüber aus, dass sein Freund G._____ von D._____ geschla- gen worden sei, weshalb er (der Beschuldigte) G._____ von D._____ weggezo- gen habe. D._____ habe daraufhin ihn (den Beschuldigten) geschlagen und er habe zurückgeschlagen. Aktive Faustschläge habe er nicht ausgeteilt (Urk. D2/3/4 F50 ff.). Darauf angesprochen, dass er kurz zuvor ausgesagt habe, es habe jeder Beteiligter zugeschlagen, meinte der Beschuldigte, er selber habe auch mitge-
- 24 - schlagen. Weil alles so schnell gegangen sei, könne er aber nicht sagen, wie und gegen wen er geschlagen habe (Urk. D2/3/4 F55 f.). An anderer Stelle gab der Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, man habe noch versucht, mit einer Bierfla- sche auf ihn einzustechen. Dabei habe er eine Stichverletzung am Finger erlitten (Urk. D2/3/4 F73 ff.). Verneinte er in einem ersten Moment, dass dies von einem der genannten Teilnehmer an der Schlägerei ausgegangen sei (Urk. D2/3/4 F76), bezeichnete er kurz darauf D._____ als denjenigen, der ihn mit der abgebroche- nen Flasche an der Hand verletzt habe (Urk. D2/3/4 F111). Bei der nachfolgenden staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 7. März 2022 bestätigte der Beschuldigte dann bei der Gegenüberstellung mit den übrigen Beteiligten le- diglich, dass D._____s Freundin ihn mit einer Bierflasche geschlagen habe und dass er auch von D._____ selber tätlich angegangen worden sei (Urk. D2/3/6 S. 15 f.). Obschon die Einvernahme nur 1 Tag nach dem eingeklagten Vorfall durchgeführt wurde, gab der Beschuldigte nunmehr hingegen vor, sich ansonsten an den Ablauf der Schlägerei nicht mehr zu erinnern, und vermochte er auch nicht mehr zu sagen, ob von seiner Seite aus Schläge ausgeteilt wurden (Urk. D2/3/6 S. 15, S. 19). Im Rahmen der Einvernahme vom 1. März 2023, knapp 12 Monate später, stellte sich der Beschuldigte einerseits wieder auf den Standpunkt, er sei in der Gruppe bei der Schlägerei dabei gewesen (Urk. D2/3/7 F6). Er wisse aber fast nichts mehr, ausser dass die Verletzung, die er damals davongetragen habe, ihm von D._____s Freundin zugefügt worden sei (Urk. D2/3/7 F14 f.). Er könne sich auch nicht daran erinnern, ob er sich damals verteidigt habe (Urk. D2/3/7 F26). Andererseits stellte er plötzlich in Abrede, überhaupt an der Schlägerei be- teiligt gewesen zu sein. Wenn Drittpersonen das so aussagen, müsse eine Ver- wechslung vorliegen (Urk. D2/3/7 F11 f.). Nachdem der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 26. Oktober 2023 keine Stel- lung zum Anklagevorhalt nehmen wollte (Urk. D1/3/2 F45), stellte er den inkrimi- nierten Vorfall anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Juni 2024 vor Vorinstanz so dar, dass ein Freund von ihm (gemeint ist G._____) in einen Streit mit einer anderen Gruppe von Personen geraten sei, worauf alle gegeneinander losgegan- gen seien. Wahrscheinlich habe er auch einen Faustschlag gegeben, doch sei er sicher, dass nicht er derjenige gewesen sei, der andere verletzt habe (Prot. I
- 25 - S. 23 f.). Bei der Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2025 ergänzte der Beschul- digte schliesslich, dass er den Ursprung des Streits gar nicht mitbekommen habe. Es seien die anderen Beteiligten gewesen, welche die Schlägerei begonnen hät- ten. Er sei einfach hineingezogen worden. Als er dann dazwischengegangen sei, um zu schlichten, sei er angegriffen worden und habe zurückgeschlagen (Prot. II S. 20 ff.). 3.2. Nach dem Gesagten erweist sich das Aussageverhalten des Beschuldig- ten in vielen Punkten als höchst unklar, widersprüchlich und völlig inkonsistent. Zudem fällt auf, dass er sich oft auf Erinnerungslücken beruft. Immerhin erhellt aus seinen Depositionen aber, dass er eine eigene aktive Beteiligung an der an- klagegegenständlichen Auseinandersetzung, auch in Form von Faustschlägen seinerseits, keineswegs rundum von sich weist. Wesentlich ist zudem, dass meh- rere Aussagen des Beschuldigten bestehen, aus denen sich ergibt, dass er seine Teilnahme an der Schlägerei in den Kontext einer Hilfeleistung für seinen Freund G._____ stellt. Dies gilt schon für die allererste Befragung, bei der der Beschul- digte von sich aus schildert, dass er erst in die Schlägerei eingriff, nachdem G._____ von D._____ tätlich angegriffen worden war (Urk. D2/3/4 F66), und dass er G._____ wegzog, als dieser von D._____ "dran kam" (Urk. D2/3/4 F52). Ebenso ist auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 1. März 2023 hinzu- weisen, wo wiederum die Rede davon ist, dass der Beschuldigte helfen wollte (Urk. D2/3/7 F16). Schliesslich sind hierfür auch die Aussagen vor erster Instanz heranzuziehen, gemäss denen es dem Beschuldigten ausdrücklich darum ging, dazwischenzugehen, um G._____ zurückzuziehen (Prot. I S. 23). Wie aufgezeigt, hat der Beschuldigte mithin schon zu Beginn der Untersuchung und im weiteren Verlauf des Verfahrens wiederholt eingewendet, dass er sich an der Schlägerei beteiligt hat, um seinem bedrängten Freund zu Hilfe zu kommen. Entgegen der Darstellung im angefochtenen Entscheid trifft es demnach gerade nicht zu, dass der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt vorgebracht habe, sein Handeln diene le- diglich dem Zwecke der Verteidigung (Urk. 73 S. 18 f.). Ebenso wenig liegt ein vollwertiges Geständnis des Beschuldigten vor, auf das abgestellt werden könnte, wie das von der Staatsanwaltschaft dargestellt wird (Urk. 52 S. 3).
- 26 - 3.3. Ungeachtet des soeben dargelegten Aussageverhaltens des Beschuldig- ten ist sodann zu konstatieren, dass andere Beweismittel, welche über die kon- krete Form seiner Beteiligung an der inkriminierten Schlägerei Aufschluss geben können, nicht vorhanden sind. Im Gegenteil wird dessen Sachdarstellung, wonach G._____ angegriffen wurde, von der objektiven Beweislage dadurch gestützt, dass dieser – wie vom Beschuldigten geschildert, der angegeben hat, D._____ habe mit einem Mobiltelefongerät zugeschlagen (Urk. D2/3/5 F42) – am Kopf er- hebliche Verletzungen davontrug (Urk. D2/2/1 Fotos 13 f.), indem bei G._____ u.a. zwei Rissquetschwunden sowie Schwellungen an der Kopfhaut festgestellt wurden, die nach rechtsmedizinischer Beurteilung von stumpfer Gewalteinwirkung stammen (Urk. D2/4/37 S. 7). Kommt hinzu, dass D._____ als einziger geltend gemacht hat, vom Beschuldigten angegriffen worden zu sein, ohne dass er (D._____) Grund dazu gegeben hat. D._____s Aussagen erscheinen aber ihrer- seits in hohem Masse vage und unglaubhaft. So gab er an, sich lediglich ge- schützt zu haben, nachdem er von mehreren Personen eritreischer Nationalität wegen seiner äthiopischen Herkunft tätlich angegangen worden sei (Urk. D2/3/6 S. 10 ff.), was allerdings nicht nur von keiner anderen Aussageperson bestätigt wurde, sondern auch in klarem Widerspruch zu den Schilderungen des Beschul- digten und des weiteren Beteiligten E._____ steht, der ausgeführt hat, wie D._____ auch ihn mit einem Gegenstand ins Gesicht geschlagen hat (Urk. D2/3/6 S. 6 ff.). Überdies hat E._____ ausdrücklich angegeben, dass der Beschuldigte nicht gegen irgendje- manden tätlich geworden sei (Urk. D2/3/6 S. 8), und damit den Beschuldigten klar entlastet. Besonders zu berücksichtigen ist dabei, dass E._____ den Beschuldig- ten vor diesem Vorfall nicht kannte (vgl. Urk. D2/3/6 S. 5 f.) und daher kein beson- deres Motiv erkennbar ist, diesen wahrheitswidrig zu entlasten. Obschon D._____ behauptete, sich allein dem Kampf gestellt zu haben (Urk. D2/3/6 S. 10) und von mehreren Personen mit der Faust, mit einer Flasche und mit Fusstritten geschla- gen worden zu sein, als er bereits am Boden gewesen sei (Urk. D2/3/6 S. 12), vermochte er sodann nicht zu erklären, wie die dokumentierten Verletzungen bei G._____ und dem Beschuldigten entstanden sind, sondern gab wenig überzeu- gend vor, sich nicht mehr daran zu erinnern, weil viele Leute vor Ort gewesen
- 27 - seien und er zwar nicht betrunken gewesen sei, aber doch Alkohol konsumiert habe (Urk. D2/3/6 S. 13). Schliesslich äusserte sich D._____ zu den Personen, die ihn geschlagen haben, nur vage und unklar. Die Frage, wer ihm den Faust- schlag versetzt habe, beantwortete er bezeichnenderweise zunächst sehr relati- vierend damit, er sei sich "nicht sicher", aber "er glaube", er habe ihn vom Be- schuldigten kassiert (Urk. D2/3/6 S. 11). Ebenso blieb er unbestimmt, wer ihm seine Verletzungen zugefügt hat, gab er doch hierzu zu Protokoll, er sei sich "un- sicher", es seien mehrere Täter gewesen, um dann trotzdem hinzuzufügen, es seien sicher G._____ und der Beschuldigte gewesen, aber auch weitere Perso- nen, die nicht gefasst worden seien (Urk. D2/3/6 S. 12). Es ist offensichtlich, dass es D._____ bei seinen Depositionen in erster Linie darum ging, sich nicht selber zu belasten, und er aus diesem Grund seinen eigenen Anteil an der anklagege- genständlichen Auseinandersetzung praktisch gänzlich verschwieg, sodass sich aus seinem Aussageverhalten der konkrete Hergang der tätlichen Auseinander- setzung nicht stichhaltig ableiten lässt. Auch seine unklaren und detailarmen Be- lastungen vermögen deshalb den Einwand des Beschuldigten, dass er mit seiner Teilnahme am Raufhandel einzig seinen Freund G._____ verteidigen wollte, nicht zu entkräften.
4. Schlussfolgernd ergibt sich, dass sich der Anklagesachverhalt aufgrund des vorhandenen Untersuchungsergebnisses nicht rechtsgenügend erstellen lässt. Vielmehr ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte ausschliesslich zum Zwe- cke der Verteidigung eines anderen an der anklagegegenständlichen Auseinan- dersetzung beteiligt hat, weshalb er nach Art. 133 Abs. 2 StGB straflos bleibt. Mit- hin hat hinsichtlich des Vorwurfs des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB ein Freispruch zu ergehen. C. Dossier 4.1: Vorwurf des Diebstahls
1. Zum Vorwurf, dem in den frühen Morgenstunden des 6. März 2022 mit ei- nem E-Trottinett verunfallten und auf der K._____-strasse in Zürich-L._____ lie- genden Privatkläger 3 (C._____) das Portemonnaie gestohlen zu haben, ist einlei-
- 28 - tend zu bemerken, dass der Beschuldigte für die nachfolgende unberechtigte Ver- wendung der sich in der Geldbörse befindlichen Bankkarten von der Vorinstanz des mehrfachen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gesprochen worden ist (Urk. 73 S. 22 ff.), wobei dieser Schuldspruch von keiner Seite angefochten wurde und daher in Rechtskraft erwachsen ist (s. dazu vorn Erw. II. 1.3.). Bei dieser Sachlage bleibt für eine zusätzliche Verurteilung wegen Diebstahls der Bankkarten aber kein Raum, da ein solcher als mitbestrafte Vortat gilt (BSK StGB II-FIOLKA, Art. 147 N 45).
2. Laut Anklageschrift umfasst das Deliktsgut beim Diebstahlsvorwurf neben den Kredit- und EC-Karten, die Gegenstand des bereits erwähnten Schuldspruchs betreffend Art. 147 StGB bilden, den Sachwert des entwendeten Portemonnaies in Höhe von Fr. 30.– sowie eine Bargeldsumme von "ca. Fr. 150.–" (Urk. D1/27 S. 8). Was Letztere anbelangt, kam einzig in der polizeilichen Befragung des Pri- vatklägers 3 vom 8. April 2022 zur Sprache, dass sich im Portemonnaie auch Geld befand (Urk. D4/5/1 F51). Nachdem nie eine Gegenüberstellung des Privat- klägers 3 mit dem Beschuldigten stattgefunden hat und der Beschuldigte dies be- streitet (vgl. Prot. II S. 25 f.), darf diese Aussage infolge Verletzung des strafpro- zessualen Konfrontationsanspruchs freilich beweismässig nicht verwertet werden. Entsprechend fällt die Beweisgrundlage für die Fr. 150.– weg, weshalb die Weg- nahme einer solchen Geldsumme von vornherein nicht erstellt werden kann. Dies schliesst eine Verurteilung wegen Diebstahls bezüglich des Bargeldes aus. Die Vorinstanz hat sich denn auch mit keinem Wort dazu geäussert. 3.1. Es verbleibt damit einzig das Portemonnaie selbst als Tatobjekt. Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB begeht einen Diebstahl, wer jemandem eine fremde bewegli- che Sache wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu berei- chern. Auf subjektiver Seite müssen für die Tatbestandserfüllung also neben Vor- satz sowohl ein Aneignungswille wie auch die Absicht zur ungerechtfertigten Be- reicherung vorliegen. Unter Aneignung versteht man, dass der Täter den Willen manifestiert, die fremde Sache wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einzuver- leiben, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen resp. um darüber wie ein
- 29 - Eigentümer zu verfügen (BGE 129 IV 223 E. 6.2.1; 118 IV 148 E. 2a; Urteil des Bundesgerichtes 6B_336/2019 vom 7. November 2019 E. 3.2). Das Erfordernis der Bereicherungsabsicht bedeutet hingegen, dass der Täter sich oder einem Dritten einen (geldwerten) Vermögensvorteil beschaffen will (STRATENWERTH/BOM- MER, Schweizerisches Strafrecht BT I, 8. Aufl. 2022, § 13 N 33; BSK StGB II-NIG- GLI/RIEDO, Vor Art. 137 StGB N 78 ff.; OFK StGB-DONATSCH, Art. 137 N 11). 3.2. In sachverhaltsmässiger Hinsicht zieht die Vorinstanz zur Überführung des Beschuldigten dessen Aussagen anlässlich der polizeilichen Befragung vom
6. März 2022 heran, denen zufolge er in der besagten Nacht auf dem Trottoir ein Portemonnaie gefunden habe – von dem sich herausgestellt hat, dass es dem Privatkläger 3 gehört – und aus dem er die darin befindlichen Bankkarten entnom- men sowie dann das Portemonnaie weggeworfen habe (Urk. 73 S. 24 f., S. 28 f.). Selbst wenn auf diese Aussagen abgestellt würde und man unberücksichtigt liesse, dass der Beschuldigte im Verlauf des Strafverfahrens auch andere, für ihn günstigere Sachverhaltsversionen geschildert hat, bleibt demzufolge festzuhalten, dass er ausschliesslich auf den Inhalt des Portemonnaies fokussierte und an der Geldbörse selbst keinerlei Interesse zeigte. Unter diesen Umständen ist aber ent- gegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 73 S. 31) nicht ersicht- lich, inwiefern der Beschuldigte hinsichtlich des Behältnisses, d.h. des Portemon- naies, einen Aneignungswillen manifestiert hätte (PK StGB-TRECHSEL/CRAMERI, Vor Art. 137 N 7 m.w.H.). Genauso wenig ist die erforderliche Bereicherungsab- sicht gegeben. Denn dass zuerst das Portemonnaie an sich genommen wird, be- gründet für die Täterschaft in solchen Konstellationen noch keinen finanziellen Vorteil, sondern stellt nichts anderes als der unumgängliche Vorlauf dar, um die Geldbörse nach werthaltigem Inhalt zu durchforsten. Entsprechend entfällt auch hinsichtlich des Portemonnaies die subjektive Tatbestandsmässigkeit für eine Verurteilung nach Art. 139 Ziff. 1 StGB.
4. In Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte somit vom Vorwurf des Diebstahls freizusprechen.
- 30 - IV. Sanktion A. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Strafzumessungsregeln nach Art. 47 StGB zu- treffend wiedergegeben (Urk. 73 S. 34 f.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wieder- holt dargelegt (statt vieler: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 89 Abs. 6 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 135 IV 146 E. 2.4.1 ff.). B. Strafart
1. Was die Wahl der Strafart anbelangt, hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass der Tatbestand der schweren Körperverletzung bereits von Gesetzes wegen einzig eine Freiheitsstrafe vorsieht. Zudem ist ihr darin zu folgen, dass auch für die übriggebliebene (einfache) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ebenfalls einzig eine Freiheitsstrafe als Sanktion angezeigt ist (Urk. 73 S. 33 f.). So weist der Beschuldigte gemäss aktuellem Strafregisterauszug nicht weniger als 8 Verurteilungen aus den Jahren 2020 bis 2022 auf, wobei sich darunter so- wohl Geldstrafen wie auch Freiheitsstrafen befinden, die zum grössten Teil vollzo- gen werden mussten (Urk. 86). Erst am 3. April 2023 wurde er dafür aus dem Strafvollzug bedingt entlassen (Urk. D1/20/14). Dennoch kam es bereits am
7. April 2023 zur erneuten Delinquenz. Dies zeugt davon, dass die bisherigen strafrechtlichen Sanktionen den Beschuldigten unbeeindruckt gelassen haben. Es ist daher nicht zu erwarten, dass er sich in Zukunft durch eine blosse Geldstrafe vor weiterer Straffälligkeit abschrecken lassen wird. Unabhängig von der Straf- höhe, die für das Drogendelikt zu bemessen sein wird, erscheint daher auch für diese Tat zwingend eine Freiheitsstrafe als notwendig, um ihn von weiterer Delin- quenz abzuhalten (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.2; 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.; 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.2).
- 31 -
2. Den Erwägungen im angefochtenen Entscheid folgend stellen demgegen- über die weiteren Delikte, für die der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist (ge- ringfügige Sachbeschädigung, geringfügiger Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage sowie mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), Über- tretungen im Sinne von Art. 103 StGB dar, für die zwingend eine separate Busse auszufällen ist (Urk. 73 S. 34). C. Strafzumessung Freiheitsstrafe
1. Ausgangspunkt der Bemessung der Freiheitsstrafe bildet die schwere Körperverletzung, die in der zum Tatzeitpunkt anwendbaren Fassung einen Straf- rahmen von 6 Monaten bis 10 Jahre vorsieht (Art. 122a StGB), wobei keine Um- stände ersichtlich sind, die zu einer Erweiterung desselben nach oben oder unten führen. 2.1.1. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens bei der schweren Körperver- letzung kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 73 S. 35 f.). Der Beschuldigte versetzte dem Privatkläger 2 (B._____) einen Schlag mit einer Glasflasche, welche durch die Wucht zerbrach, und schlug danach mit dem abgebrochenen Flaschenhals in der Hand weiterhin auf diesen ein. Im Verhalten des Beschuldigten manifestiert sich eine grobe Brutalität, die sich einzig mit exzessiver Aggression erklären lässt. Er- schwerend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte skrupellos vorging, indem er den Privatkläger 2 nach den Schlägen einfach am Boden liegen liess und sich von ihm entfernte, um scheinbar unbekümmert weiterhin am Nachtleben teilzunehmen (Urk. D1/3/1 F46, F83 ff., F90 f.). Immerhin ist anzufügen, dass die Tat nicht von langer Hand geplant war, sondern sich das Geschehen innerhalb von kurzer Zeit abspielte. Darüber hinaus liegt auf der Hand, dass ein derartiger gewaltsamer Übergriff beim Opfer nicht nur körperliche Spuren hinterlässt, sondern regelmäs- sig auch eine längere Zeit zur physischen und psychischen Verarbeitung des Vor- falles erfordert. Dennoch darf nicht unbeachtet bleiben, dass gemessen an der Bandbreite möglicher Körperverletzungen noch schwerere Läsionen vorstellbar
- 32 - wären. Soweit die Vorinstanz die objektive Tatschwere als keinesfalls leicht ein- stuft, kann ihr mithin gefolgt werden. 2.1.2. In subjektiver Hinsicht ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte die arge Entstellung des Gesichts des Privatklägers 2 nicht direkt be- absichtigte, sondern eventualvorsätzlich in Kauf nahm. Allerdings ist dabei zu be- achten, dass die Tat für den Privatkläger 2 potenziell lebensbedrohlich war, da aus rechtsmedizinischer Sicht Schläge mit einem Gegenstand gegen den Kopf verbunden mit Gewalteinwirkungen mit einem scharfen Gegenstand gegen den Hals für Opfer zur Lebensgefahr werden können (Urk. D1/10/3 S. 12). Wie in der Anklage umschrieben (Urk. D1/27 S. 5 f.), nahm der Beschuldigte mit seinem Vor- gehen zugleich also auch die Möglichkeit einer (letztlich nicht eingetretenen) le- bensgefährlichen Verletzung beim Privatkläger 2 in Kauf. Zum anderen ist ihm ge- mäss Einschätzung des Sachverständigen im forensisch-psychiatrischen Gutach- ten vom 24. Juli 2023 eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit zu attestieren. Die von der Verteidigung geltend gemachte erhebliche Alkoholisierung sowie der Konsum von Kokain zur Tatzeit (vgl. Prot. II S. 56) wurden vom Sachverständigen bei dieser Beurteilung bereits berücksichtigt. Dieser führte aus, dass zum Tatzeit- punkt eine Mischintoxikation (1,19 bis 2,58 Promille Alkohol, unklare Menge Ko- kain) vorgelegen habe, welche zwar keine schweren Intoxikationssymptome ver- ursacht habe, jedoch – im Zusammenspiel mit der festgestellten Impulskontroll- problematik – Hinweise auf eine leichtgradig beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit ergeben habe (Urk. D1/21/4 S. 67 f.). Ferner ist mit der Vorinstanz verschulden- smindernd zu berücksichtigen, dass der Konflikt zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 2 seinen Ursprung darin hatte, dass Letzterer trotz mehrmaliger Aufforderung nicht aufhörte, den aufdringlichen Kontakt zur weiblichen Begleitung des Beschuldigten zu suchen, und sich diese durch das privatklägerische Verhal- ten belästigt fühlte (Urk. 73 S. 36). Einhergehend mit der Beurteilung im ange- fochtenen Entscheid erfährt die Tatschwere aufgrund der eventualvorsätzlichen Tatbegehung, der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit und des leicht provokati- ven Verhaltens des Privatklägers 2 demnach eine gewisse Relativierung. Dessen ungeachtet erweist sich das von der Vorinstanz festgelegte Strafmass von 4 Jah- ren insgesamt betrachtet als zu streng. Stattdessen erscheint es als angezeigt,
- 33 - die Einsatzstrafe für die objektive und subjektive Tatkomponente bei der schwe- ren Körperverletzung auf 42 Monate anzusetzen. 2.2. Hinsichtlich der Tatschwere bei der Vermittlung des Verkaufs von 1 g Ko- kaingemisch zwischen dem Lieferanten und einem unbekannten Abnehmer ist vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 73 S. 37 f.). Insbesondere hat die Vorinstanz zu Recht hervorgehoben, dass es sich um eine vergleichsweise geringe Drogenmenge handelte, mit der der Be- schuldigte zu tun hatte, und dass das von ihm getätigte Vermittlungsgeschäft in erster Linie der Finanzierung seines Eigenkonsums diente. Ebenso hat sie korrekt berücksichtigt, dass gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten wie- derum eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit angenommen werden muss. Wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage das Tatverschulden beim Verstoss ge- gen das Betäubungsmittelgesetz als noch leicht taxiert sowie ausgehend vom Strafrahmen, der theoretisch von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe reicht, die Einsatzstrafe bei isolierter Betrachtung bei 40 Tagen ansiedelt, und anschlies- send die vorstehend ermittelte Sanktion für die schwere Körperverletzung in An- wendung des Asperationsprinzips um 1 Monat erhöht, kann ihr deshalb vorbe- haltslos beigepflichtet werden. 2.3. Aufgrund der Tatkomponente resultiert somit für die Delikte, die mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden sind, ein Strafmass von zusammengerechnet 43 Mona- ten. 3.1. Aus der Lebensgeschichte und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten, deren erstinstanzliche Darstellung von ihm anlässlich der Berufungs- verhandlung als zutreffend bezeichnet wurde (vgl. Prot. II S. 6), ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung relevant wären. Ergänzend dazu führte er anlässlich der Berufungsverhandlung zu seinen finanziellen Verhältnis- sen aus, verschuldet und seit seiner Ankunft in der Schweiz finanziell von der So- zialhilfe abhängig zu sein (Prot. II S. 11 f.). Auch daraus ergeben sich indes keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Es besteht bei ihm zudem keine besondere Strafempfindlichkeit.
- 34 - 3.2. Bedeutsam ist hingegen, dass der Beschuldigte im Zeitraum 2020 bis 2022 schon 8 strafrechtliche Verurteilungen erwirkt hat, auch wenn keine dieser Vorstrafen bezüglich der aktuell zu beurteilenden schweren Körperverletzung und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetzes direkt einschlägig ist (Urk. 86). Erschwerend tritt hinzu, dass der Beschuldigte die beiden Taten vom
7. April 2023 zum einen begangen hat, obschon ihm bekannt war, dass im Jahr 2022 die Strafuntersuchung im Zusammenhang mit der unberechtigten Ver- wendung der Bankkarten des Privatklägers 3 (C._____) (s. dazu vorn Erw. III. C.) eröffnet worden war (Urk. D4/1/1). Zum anderen fallen beide Delikte in die Probe- zeit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug von insgesamt 8 Monaten Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
30. November 2021 und Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
17. Februar 2022 bzw. von weiteren 227 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe gemäss di- versen Geldstrafe- und Bussenbescheiden (Urk. D1/20/14). Diese hartnäckige Straffälligkeit zeugt von einer besonders grossen Unbelehrbarkeit auf Seiten des Beschuldigten. Der strafrechtlichen Vorbelastung ist deshalb mit einer erheblichen Straferhöhung um 9 Monate Rechnung zu tragen. Von einer Doppelbestrafung des kontinuierlich delinquenten Beschuldigten oder einer unzulässigen nachträgli- chen Umwandlung der früheren Geldstrafen in eine Freiheitsstrafe, wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wird (Prot. II S. 57), kann hingegen keine Rede sein. 3.3. Auf der anderen Seite kann dem Beschuldigten zugutegehalten werden, dass er hinsichtlich des Drogendelikts ein vollumfängliches Geständnis abgelegt hat, ohne das man ihn wohl nicht der inkriminierten Vermittlung von 1 g Kokain hätte überführen können (vgl. Urk. D1/3/1 F19; Prot. I S. 17 f.). Bezüglich der schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 (B._____) hat der Beschuldigte sodann von Beginn weg immerhin den äusseren Ablauf des Ge- schehens und seine eigene Urheberschaft an den Schlägen mit einer Glasflasche eingestanden (Urk. D1/3/1 F7, F26). Zudem hat er im Rahmen des Schlussworts vor Vorinstanz eine Entschuldigung gegenüber dem Privatkläger 2 ausgespro- chen (Prot. I S. 42). Unter diesen Umständen ist ihm für das Nachtatverhalten eine merkliche Strafreduktion im Umfang von 6 Monaten zu gewähren.
- 35 - 3.4. In Abwägung der straferhöhenden und strafmindernden Faktoren rechtfer- tigt es sich deshalb unter dem Strich, die Sanktion unter dem Gesichtspunkt der Täterkomponente um 3 Monate anzuheben. Die aufgrund der Tatschwere ermit- telte Einsatzstrafe für die schwere Körperverletzung und die Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz erfährt damit aufgrund der Täterkomponente eine Erhöhung auf 46 Monate. D. Rückversetzung
1. Wie erwähnt hat der Beschuldigte die aktuell zu beurteilenden Delikte während der 1-jährigen Probezeit begangen, die ihm gemäss Verfügung des Am- tes für Justizvollzug und Wiedereingliederung vom 15. Februar 2023 für die be- dingte Entlassung aus dem Vollzug von 8 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 227 Ta- gen Ersatzfreiheitsstrafe angesetzt wurde und die ihm ab dem Entlassungsdatum vom 3. April 2023 lief (Urk. D1/20/14). Dabei hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass bezüglich der zum Entlassungszeitpunkt offenen Reststrafe von 142 Tagen eine Rückversetzung gemäss Art. 89 Abs. 1 StGB unumgänglich ist, nachdem der Beschuldigte nur gerade 4 Tage nach seiner bedingten Entlassung erneut in schwerem Ausmass straffällig geworden ist und deshalb ein eigentliches Bewäh- rungsversagen vorliegt (Urk. 73 S. 46 f.).
2. Sodann fällt bei der schweren Körperverletzung und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz die Gewährung des voll- oder teilbedingten Strafvollzugs schon aufgrund des Strafmasses von 46 Monaten ausser Betracht (Art. 42 bzw. 43 StGB). Entsprechend sind hinsichtlich der neuerlichen Straftaten die Voraussetzungen für eine unbedingte Strafe erfüllt und trifft diese mit der durch die Rückversetzung vollziehbaren Reststrafe zusammen, weshalb nach Massgabe von Art. 89 Abs. 6 StGB die Bildung einer Gesamtstrafe geboten ist. In sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 StGB) rechtfertigt es sich deshalb, die für die aktuellen Delikte festgelegte Strafe (46 Monate) unter Einbezug der Reststrafe um 4 Monate auf 50 Monate zu erhöhen.
- 36 - E. Fazit Freiheitsstrafe Zusammengefasst ist demnach die am 15. Februar 2023 verfügte bedingte Ent- lassung des Beschuldigten aus dem Strafvollzug zu widerrufen und der Vollzug von 142 Tagen Reststrafe anzuordnen. Unter Einbezug derselben ist sodann zu- sammen mit der Strafe für die schwere Körperverletzung und die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Gesamtstrafe von 50 Monaten bzw. von umgerechnet 4 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen. Gestützt auf Art. 51 StGB ist daran die vom Beschuldigten erstandene Zeit in Untersuchungs- haft und vorzeitigem Strafvollzug anzurechnen, die seit seiner Verhaftung vom
7. April 2023 (Urk. D1/18/1) ununterbrochen andauert, was 859 Tage ergibt. F. Busse
1. Zur Bemessung der separaten Übertretungsbusse für die geringfügige Sachbeschädigung, den geringfügigen Missbrauch einer Datenverarbeitungsan- lage und den mehrfachen Drogenkonsum wird im angefochtenen Entscheid das Nötige ausgeführt (Urk. 73 S. 43 ff.). Die von der Verteidigung aufgeworfene Frage, ob bei der Berechnung der Deliktssumme beim unbefugten Einsatz der Kreditkarte des Privatklägers 3 (C._____) der Geldbezug von Fr. 2.70 abzuziehen ist (so die Verteidigung: Prot. II S. 53 f.) oder nicht, fällt bei der verschuldensmäs- sigen Bewertung der Tat nicht ins Gewicht. Schliesslich kann auch mit Bezug auf den mehrfachen Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz angesichts des lan- gen Tatzeitraums von über 1 Jahr kein einfacher Fall im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetmG angenommen werden, der ein gänzliches Absehen von Bestrafung erlau- ben würde (Prot. II S. 57). Vielmehr erweist sich die von der Vorinstanz bemes- sene Busse von Fr. 2'500.– auch bei gesamthafter Betrachtung – insbesondere unter Berücksichtigung der misslichen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (s. dazu vorn Erw. IV. C. 3.1.) – als angemessen und ist in zweiter Instanz unver- ändert zu übernehmen.
2. Ebenso ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie für die Busse den schon von Gesetzes wegen gebotenen unbedingten Vollzug angeordnet und für den Fall, dass der Beschuldigte diese schuldhaft nicht bezahlen sollte, die nach
- 37 - Art. 106 Abs. 2 StGB auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe in Anwendung des praxisgemässen Umwandlungssatzes von Fr. 100.–/Tag auf 25 Tage festgelegt hat (Urk. 73 S. 46). V. Stationäre Massnahme
1. Berufungsweise ficht der Beschuldigte die erstinstanzlich angeordnete Einweisung in eine stationäre Massnahme an (Urk. 76; Prot. II S. 60 ff.).
2. Eine stationäre Massnahme ist nach Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme stützt sich das Gericht auf eine sachver- ständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB bzw. Art. 182 StPO). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Tä- ters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglich- keit des Vollzugs der Massnahme (BGE 150 IV 1 E. 2.2.3; 146 IV 1 E. 3.1). 3.1. Bei der Beurteilung der Massnahmeindikation stellt die Vorinstanz auf das Gutachten ab, welches Dr. med. M._____ als SGFP-zertifizierter forensischer Psychiater am 24. Juli 2023 über den Beschuldigten verfasst hat. Ungeachtet der massiven Kritik, welche die Verteidigung an dieser Expertise ausgeübt hat, kann gestützt auf das Begutachtungsergebnis nicht in Abrede gestellt werden, dass der Beschuldigte nach wie vor an einer deliktsrelevanten schweren psychischen Stö- rung in Form einer Persönlichkeitsstörung mit instabilen/borderline und dissozia- len Zügen und einem Abhängigkeitssyndrom für multiple Substanzen leidet, wobei auch Hinweise auf eine Störung komplexer Hirn-/Exekutivfunktionen, insbeson- dere der Impulskontrolle und der Handlungsplanung, vorliegen und eine schizo- phrene Entwicklung nicht auszuschliessen ist (Urk. D1/12/4 S. 42 ff., S. 73, S. 75). Ebenso wenig lässt sich ernsthaft anzweifeln, dass vom Beschuldigten in unbe-
- 38 - handeltem Zustand eine Gefahr für weitere Straftaten ausgeht (Urk. D1/12/4 S. 68 ff., S. 72 f., S. 76 f.). 3.2.1. Zur Massnahmefähigkeit und -motivation heisst es sodann im Gutachten, dass es genügend forensisch-psychiatrische Einrichtungen gebe, welche das Stö- rungsbild beim Beschuldigten behandeln könnten, zumal die bei ihm festgestellten Störungen grundsätzlich therapierbar seien und er durchaus über gewisse Res- sourcen verfüge, die eine Behandlung als erfolgsversprechend erscheinen lies- sen. Im Weiteren wird im Gutachten darauf hingewiesen, dass eine stationäre Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen ungeachtet dessen, dass der Beschuldigte höchstens eine hochgradig ambivalente Behandlungsmotivation habe, die kaum langfristig belastbar sei, mit Erfolg durchgeführt werden könne, da in den meisten Fällen der erste Therapieschritt in der Motivationsarbeit bestehe (vgl. Urk. D1/12/4 S. 77 f.). Die im Gutachten angesprochene Ambivalenz spiegelt sich denn auch eindrücklich in den Aussagen des Beschuldigten wider, der einer- seits nicht nur eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB kategorisch ablehnt (Prot. II S. 28 f.), sondern darüber hinaus keine Bereitschaft gezeigt hat, sich in Freiheit behandeln zu lassen (Urk. D1/12/4 S. 12), andererseits aber hinsichtlich seiner Suchtproblematik durchaus eine Behandlungsbedürftigkeit anerkennt und alternativen Behandlungsformen (z.B. Aufnahme einer therapeutischen Behand- lung während des Strafvollzugs oder Teilnahme an Lernprogrammen) offen ge- genübersteht (Prot. I S. 25 ff.). Ob der Beschuldigte zurzeit eine Einweisung in eine psychiatrische Klinik akzeptiert, um dort seine schwere psychische Störung behandeln zu lassen, ist letztlich jedoch nicht ausschlaggebend. So zeigt sich die Gerichtspraxis von Beteuerungen über fehlende Therapiemotivation seitens von straffälligen Personen mit psychischer Erkrankung regelmässig wenig beeindruckt (vgl. dazu die zahlreichen Judikaturhinweise in BSK StGB I-HEER, Art. 59 N 80 m.w.H.). 3.2.2. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass der Sachverständige die deliktsre- levante Beeinflussbarkeit des Beschuldigten als gering einstuft, was sich noch weiter negativ akzentuieren werde, falls dereinst eine hirnorganische Ursache zu diagnostizieren wäre. Zudem wird im Gutachten hervorgehoben, dass der Be-
- 39 - schuldigte bislang keinerlei Motivation aufgebracht habe, sich freiwillig einer Be- handlung zu unterziehen. So hätten auch mehrere von der Psychiatrischen Uni- versitätsklinik Zürich angeordneten Kriseninterventionen zu keiner Verbesserung der Problemeinsicht geführt. Überdies falle der Beschuldigte durch eine ausge- sprochene Sanktionsresistenz auf, sei er doch selbst im hochstrukturierten Rah- men des Haft- bzw. Strafvollzugsregimes nicht in der Lage gewesen, sich an die Regeln zu halten, sondern zeigt im Gefängnis dieselben deliktischen Verhaltens- muster wie auf freiem Fuss (Urk. D1/12/4 S. 72). Daneben streicht der Gutachter die Schwierigkeiten heraus, die der Vollzug einer stationären Behandlung beim Beschuldigten mit sich brächte. So müsste zunächst versucht werden, ihm psy- choedukativ ein Verständnis für das Störungsbild zu vermitteln. Gleichzeitig müsste die bislang energische Abwehrhaltung für den Einbezug seiner Familie angegangen werden, um die bestehenden Lücken in der diagnostischen Ein- schätzung zu schliessen, genauso wie die Abklärung differenzialdiagnostischer Symptome voranzutreiben wäre, wobei im Falle der Erhärtung des Verdachts auf eine schizophrene Entwicklung oder eine posttraumatische Belastungsstörung, die bei der Flucht als Kind aus seinem Heimatland entstanden sein könnte, mit ei- nem schweren Krankheitsverlauf zu rechnen sei, der den Eintritt des Behand- lungserfolgs zeitlich deutlich verzögern könne. Ebenso müsste an der ausgepräg- ten Suchtproblematik des Beschuldigten gearbeitet und für dessen Impulsivität eine geeignete medikamentöse Einstellung gefunden werden. Schliesslich prä- sentiere sich die soziale Situation des Beschuldigten in einem desolaten Zustand, weshalb von der Einführung einer Tagesstruktur bis zur Suche nach einer geeig- neten Wohnmöglichkeit, der Aufnahme einer beruflichen Ausbildung und der Re- gelung der Finanzen ein weites Tätigkeitsfeld bestehe, das sozialarbeiterisch zu behandeln wäre (Urk. D1/12/4 S. 74 f., S. 77). Dies zeigt, dass der psychiatrische Sachverständige trotz grundsätzlicher Empfehlung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB nicht nur eine gewisse Skepsis hinsichtlich der thera- peutischen Beeinflussbarkeit des Beschuldigten hegt, sondern auch ausseror- dentlich hohe Hürden für einen erfolgreichen Behandlungsverlauf ortet. 3.3.1. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Grundlage für die Anord- nung einer Massnahme in erster Linie die Sozialgefährlichkeit des Täters ist. An-
- 40 - ders als bei Strafen ist die Dauer der Massnahme im Voraus daher nicht exakt be- stimmbar, sondern hängt vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmenunterwor- fenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme ab (BGE 147 IV 209 E. 2.4.3; 145 IV 65 E. 2.3.3; 143 IV 445 E. 2.2). Ohne weitere Anhaltspunkte ist eine Mass- nahme daher nicht schon allein deshalb unverhältnismässig, weil deren Dauer die gleichzeitig ausgesprochene Strafe übersteigen könnte (vgl. Urteile des Bundes- gerichtes 6B_641/2021 vom 30. März 2022 E. 2.3; 6B_1225/2021 vom 7. Januar 2022 E. 3.9.2). Dies bedeutet aber nicht, dass bei der Beurteilung der Verhältnis- mässigkeit der Dauer des bereits erfolgten Freiheitsentzugs keine Rechnung ge- tragen werden müsste (BGE 146 IV 49 E. 2.7.3; 145 IV 65 E. 2.6.1; 137 IV 201 E. 1.2). Vielmehr gewinnt der Freiheitsanspruch des Verurteilten bei lang andau- erndem Strafvollzug zunehmend an Gewicht (BGE 136 IV 156 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E. 1.4.4; 6B_766/2022 vom
17. Mai 2023 E. 6.3). 3.3.2. Zwar darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass namentlich der ge- walttätige Übergriff auf den Privatkläger 2 (B._____), bei dem der Beschuldigte mit einer Glasflasche auf den vorderen Kopf- und Gesichtsbereich seines Opfers eingeschlagen hat, eine gravierende Anlasstat darstellt, zumal sie direkt gegen das sehr hochwertige Rechtsgut der körperlichen Integrität gerichtet war. Kommt hinzu, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht vom Beschuldigten bereits kurz- und mittelfristig eine stark erhöhte Rückfallgefahr für neuerliche Gewalttaten so- wie für Delikte mit Betäubungsmittelbezug oder aus dem allgemeinen Strafrechts- bereich ausgeht, wobei in qualitativer Hinsicht eine deutliche Progredienz der Schwere der Taten zu beobachten ist. Gemäss Gutachten lässt sich diese Ein- schätzung nicht zuletzt auch anhand statistischer Prognoseinstrumente bestäti- gen, gemäss denen der Beschuldigte in Bezug auf allgemeine Delinquenz und Gewalttaten der Höchstrisikogruppe zuzuordnen sei (vgl. Urk. D1/12/4 S. 71, S. 76 f.). Entsprechend besteht laut Einschätzung des Sachverständigen ein ho- hes Schutzbedürfnis der Allgemeinheit. 3.3.3. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass sich der Beschuldigte im Rah- men des vorliegenden Strafverfahrens schon seit dem 7. April 2023 in Untersu-
- 41 - chungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug befindet (s. dazu vorn Erw. IV. E.). Ferner ist aktenkundig, dass er bereits zuvor ab dem 10. Mai 2022 (Urk. D1/20/14 S. 2) bis und mit dem 3. April 2023 (Urk. 86 S. 7 f.) eine Freiheitsstrafe verbüsst hatte. Mithin war ihm in den vergangenen 3 Jahren und 3 Monaten praktisch un- unterbrochen die Freiheit entzogen, ohne dass er sich seit Ergehen des Gutach- tens vom 24. Juli 2023 jemals auf eine nennenswerte therapeutische Massnahme eingelassen hätte. Die Anordnung einer stationären Behandlung gestützt auf Art. 59 Abs. 1 StGB nach dem jahrelangen Strafvollzug würde also bedeuten, dass dem Beschuldigten mit Antritt der Massnahme erneut die Freiheit auf unbe- stimmte Zeit hinaus entzogen wäre. Aufgrund der vom Sachverständigen ange- sprochenen geringen therapeutischen Beeinflussbarkeit des Beschuldigten und der im Gutachten genannten ausserordentlichen Schwierigkeiten hinsichtlich des Massnahmeverlaufs müsste überdies mit einer längeren Behandlungsdauer ge- rechnet werden, weshalb auch eine Befristung der therapeutischen Massnahme auf einen kürzeren Zeitraum ausser Betracht fällt. Trotz der Schwere der Anlass- tat und der gutachterlich festgestellten hohen Rückfallgefahr käme der mit einer stationären Einweisung des Beschuldigten in eine Einrichtung nach Art. 59 StGB verbundene Freiheitsentzug einer übermässigen Einschränkung seiner Freiheits- rechte gleich.
4. Ohne auf die zahlreichen Einwände der Verteidigung näher einzugehen, erweist sich folglich eine stationäre Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB) angesichts des bereits erstandenen Freiheitsentzugs und des mit einer Einweisung einhergehenden schwerwiegenden Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten, ergänzt durch den Umstand der ablehnenden Haltung gegenüber einer Massnahme in Verbindung mit der gutachterlich ange- sprochenen geringen therapeutischen Beeinflussbarkeit und der ausserordentli- chen Schwierigkeiten, die sich beim konkreten Behandlungsverlauf abzeichnen, selbst unter Berücksichtigung des gutachterlich als hoch eingeschätzten Schutz- bedürfnisses der Allgemeinheit vor einer erneuten Rückfälligkeit des Beschuldig- ten als unverhältnismässig. Andere Massnahmeformen, namentlich eine statio- näre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB, eine Massnahme für junge Erwach- sene nach Art. 61 StGB oder eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB wur-
- 42 - den zudem bereits vom Gutachter allesamt als aus forensisch-psychiatrischer Sicht ungeeignet eingestuft (Urk. D1/12/4 S. 73 ff., S. 78 f.) und sind auch von Be- schuldigtenseite nicht beantragt. Demgemäss ist das vorinstanzliche Urteil in die- sem Punkt aufzuheben und es ist von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 ff. StGB generell abzusehen. VI. Landesverweisung / Ausschreibung SIS
1. Die Vorinstanz sprach gegen den Beschuldigten eine Landesverweisung aus, deren Dauer auf 10 Jahre festgelegt wurde. Zudem ordnete sie die Aus- schreibung der Fernhaltemassnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an. Im angefochtenen Entscheid finden sich die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landesverweisung und die Ausschreibung im SIS ausführlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 73 S. 57 ff., S. 65 f.). Zudem hat die Vorin- stanz richtig erkannt, dass der Beschuldigte, der eritreischer Staatsangehöriger ist, mit der Verübung der schweren Körperverletzung eine Katalogtat begangen hat, was nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB grundsätzlich zur obligatorischen Lan- desverweisung führt (Urk. 73 S. 57). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen ist daher auf die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil zu verwei- sen. 2.1. Im Rahmen der Prüfung, ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB gegeben ist, der ein ausnahmsweises Absehen von der Landesverweisung erlauben würde, ist einleitend festzuhalten, dass der 23-jäh- rige Beschuldigte zwar seit seinem 9. oder 10. Altersjahr in der Schweiz lebt, er sich auf Deutsch verständigen kann und hierzulande die Sekundarschule abge- schlossen hat (Urk. D1/20/1 F4 ff.; Urk. D2/3/7 F97 ff.; Prot. I S. 12), womit er im- merhin einen Teil der obligatorischen Schulzeit absolviert hat. Eine lange Anwe- senheit genügt jedoch nicht, um einen schweren persönlichen Härtefall zu be- gründen (BGE 144 IV 455 E. 7.2.1). Erforderlich sind vielmehr besonders inten- sive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen berufli- cher oder gesellschaftlicher Natur (Urteile des Bundesgerichtes 6B_43/2024 vom
5. August 2024 E. 3.3; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.6; 6B_1044/2019
- 43 - vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2). Solche liegen beim ledigen und kinderlosen Be- schuldigten, der weder über eine Berufsausbildung verfügt, noch im Arbeitsleben je richtig Fuss gefasst hat (Urk. D1/20/1 F8 f.; Urk. D2/3/7 F84 ff.; Prot. I S. 12), eindeutig nicht vor. Was den Kontakt zu seinen Familienangehörigen anbelangt, ist sodann unbestritten, dass er grundsätzlich bei seinen Eltern wohnhaft ist, wenn er sich nicht in Haft bzw. im Strafvollzug befindet, und dass auch zu seinen Ge- schwistern eine intakte Beziehung zu bestehen scheint (Urk. 53 S. 15 f.). Der Um- stand allein, dass der volljährige Beschuldigte bei seinen Eltern lebt und dass er zu seinen Geschwistern ein gutes Verhältnis pflegt, reicht entgegen der Auffas- sung der Verteidigung (Prot. II S. 70) allerdings nicht aus, um von der Intensität her eine persönliche Beziehung zu erreichen, die in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben nach Art. 8 EMRK fallen würde (Urteil des Bundesge- richtes 6B_106/2024 vom 6. Mai 2025 E. 4.4 m.w.H.). 2.2. Gegen den Beschuldigten spricht ferner, dass er ab dem Eintritt ins Er- wachsenenalter mehrmals mit der Strafjustiz in Konflikt geraten ist (Urk. 73 S. 62). Entsprechend befindet er sich seit mehreren Jahren im Strafvollzug (s. dazu vorn Erw. V. 3.3.3.). Überdies lässt sich gemäss Gutachten seit seiner Kindheit eine lang anhaltende Symptomatik von impulsivem und regelverletzendem Verhalten sowie seit seinem 18. Altersjahr eine schwere Suchtmittelabhängigkeit feststellen (Urk. D1/21/4 S. 69 ff.). Eigenen Angaben zufolge ist er zudem verschuldet und war seit seiner Ankunft in der Schweiz finanziell von der Sozialhilfe abhängig (Prot. II S. 11 f.). Daraus ergibt sich, dass in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht nie eine wirksame Integration des Beschuldigten stattgefunden hat. 2.3. Mit der Vorinstanz ist schliesslich zu berücksichtigen, dass die Resoziali- sierungschancen des Beschuldigten in seinem Ursprungsstaat als intakt erschei- nen (Urk. 73 S. 63). So versteht der Beschuldigte die eritreische Landessprache und hat er die Möglichkeit, in seinem Heimatland Kontakte zu seinen dort leben- den Verwandten und Bekannten, namentlich zu den Grosseltern mütterlicherseits, zu knüpfen (Prot. I S. 14; Prot. II S. 31). Angesichts seines vergleichsweise noch jungen Alters sollte ihm sodann bei einer Rückkehr nach Eritrea auch der Einstieg ins Berufsleben grundsätzlich offenstehen, wobei entgegen der Auffassung der
- 44 - Verteidigung (Prot. II S. 71) unerheblich ist, dass sich die dortige Arbeitsmarktsi- tuation weitaus ungünstiger als in der Schweiz präsentieren dürfte, muss doch ge- mäss Bundesgericht in dieser Beziehung nicht derselbe Standard wie hierzulande gewährleistet sein (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11). Ebenso wenig erweist sich eine Repatriierung aus gesundheitlichen Gründen als unzumutbar, zumal der Beschuldigte seit seiner letzten Inhaftierung drogenabstinent ist und angegeben hat, dass es ihm auch ohne Betäubungsmit- telkonsum gut gehe (Prot. I S. 13; Prot. II S. 11, S. 15 f.). Im Übrigen vermag auch der Umstand, dass vom forensisch-psychiatrischen Sachverständigen beim Be- schuldigten eine Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen/borderline und dissozialen Zügen diagnostiziert wurde und dass Hinweise auf eine Störung kom- plexer Hirn-/Exekutivfunktionen, insbesondere der Impulskontrolle und der Hand- lungsplanung, gefunden wurden sowie dass eine schizophrene Entwicklung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Urk. D1/12/4 S. 75), einer Landesverweisung nicht entgegen zu stehen, sind doch nach der bisherigen Anamnese keine An- haltspunkte ersichtlich, dass dem Beschuldigten im Falle einer Wegweisung man- gels angemessener Behandlungsmöglichkeit oder mangels Zugang zu Behand- lungen in seinem Heimatland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlech- terung seines Gesundheitszustands drohen würde, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zöge, wie dies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlich wäre, um einen schweren persönlichen Härtefall anzunehmen (BGE 145 IV 455 E. 9.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.2.5). Es besteht denn auch keine Grundlage für die Annahme, der Beschuldigte würde in seinem Hei- matland eine Behandlung seiner persönlichen Probleme in Angriff nehmen, nach- dem er bereits in der Schweiz keinerlei ernsthafte Anstrengungen in diese Rich- tung unternommen hat, etwa durch die Aufnahme an einer Therapie oder anderer geeigneter Massnahmen. 2.4. Ob unter den dargelegten Umständen, gemäss denen letztlich nur die lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die schwierige Ausgangslage in Eri- trea für den Beschuldigten sprechen, ein schwerer persönlicher Härtefall anzu- nehmen wäre, braucht indessen entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl.
- 45 - Urk. 73 S. 63 f.) nicht abschliessend geklärt zu werden, da – wie sogleich aufzu- zeigen sein wird – die öffentlichen Interessen an dessen Wegweisung derart be- deutsam sind, dass die Landesverweisung auch bei Bejahung eines Härtefalles anzuordnen ist. 3.1. Im Rahmen der Interessenabwägung fällt namentlich ins Gewicht, dass der Beschuldigte neben anderen Delikten eine schwere Körperverletzung began- gen hat, was gegenüber früheren Straftaten nicht nur einer deutlichen Eskalation entspricht, sondern auch einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, werden doch dadurch besonders hochwertige Rechtsgüter des Opfers tangiert (Urteile des Bundesgerichtes 6B_856/2023 vom
8. Januar 2024 E. 3.4; 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.2; 6B_535/2021 vom
14. Juli 2021 E. 4.3.2). Zu beachten ist überdies, dass der Beschuldigte im Rah- men des vorliegenden Strafverfahrens zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 50 Monaten zu verurteilen ist, wobei alleine für die Katalogtat ein Strafmass von nicht unter 42 Monaten angezeigt ist (s. dazu vorn Erw. IV. C. 2.1.1. f.). Nur schon aus dieser Strafhöhe ergibt sich mit Blick auf die 2-Jahres-Regel, wonach es bei einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände bedarf, damit die Interessen des Täters am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Fernhalteinteressen überwiegen (Urteile des Bun- desgerichtes 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 4.3; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.3.5), ein beträchtliches öf- fentliches Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten. 3.2. Erschwerend kommt die erhebliche strafrechtliche Vorbelastung des Be- schuldigten hinzu, sind doch nicht weniger als 8 Verurteilungen im Strafregister bei ihm verzeichnet (Urk. 86). Unbeeindruckt davon wurde der Beschuldigte nur 4 Tage nach seiner bedingten Entlassung aus einem Strafvollzug von rund 10 Monaten erneut in schwerer Weise straffällig, indem er aus nichtigem Anlass mit einer Glasflasche auf den Kopf seines Widersachers einschlug, der bleibende und entstellende Narben davongetragen hat. Legalprognostisch ist also ohne wei- teres ein erneutes Abgleiten in gleiche oder sogar schwerere Formen der Delin- quenz zu befürchten. Diese Einschätzung deckt sich denn auch mit dem gutach-
- 46 - terlichen Befund, gemäss welchem beim Beschuldigten aus forensisch-psychiatri- scher Sicht eine evidente Rückgefallgefahr besteht (Urk. D1/12/4 S. 76 f.). Zudem hat der Beschuldigte bislang keine Anzeichen erkennen lassen, dass er bereit oder willens wäre, sich mit seinen persönlichen Problemen ernsthaft auseinander- zusetzen oder entsprechende Hilfsangebote wahrzunehmen. Entsprechend han- delt es sich bei seinen Straftaten keineswegs um ein bloss episodenhaftes Ver- halten, bei dem er altersbedingt noch nicht fähig war, sein Unrecht einzusehen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.6 m.w.H.; 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3 ff.). Vielmehr zeugt die hartnäckige Straffälligkeit des Beschuldigten davon, dass er auch in Zukunft weder gewillt noch fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, was nach der Gerichtspraxis einen weiteren Grund dar- stellt, eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu bejahen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.4). 3.3. In Würdigung aller aufgeführten Gründe vermögen die privaten Interessen des Beschuldigten die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung deshalb nicht aufzuwiegen. 4.1. Abschliessend ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte keine Behaup- tungen aufgestellt hat, wonach er im Falle einer Wegweisung nach Eritrea Folter resp. eine andere Art grausame und unmenschliche Behandlung oder Bestrafung zu befürchten hat. Freilich wäre es – trotz Geltung des Untersuchungsgrundsat- zes im Strafprozess – seine Sache gewesen, die Umstände und Ereignisse mög- lichst genau zu substantiieren, die belegen sollen, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland individuell-persönlich gefährdet wäre (Urteile des Bundesge- richtes 6B_717/2024 vom 12. November 2024 E. 1.4.3; 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.3; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.2). Angesichts des- sen, dass der Beschuldigte der genannten prozeduralen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, kann er sich daher mit Bezug auf die Landesverweisung von vornherein nicht auf ein Vollzugshindernis im Sinne von Art. 66d Abs. 1 StGB be- rufen.
- 47 - 4.2. Selbst wenn die nicht verifizierbaren Schilderungen des Beschuldigten zu- treffen sollten, gemäss denen sein Vater aus Eritrea habe flüchten müssen, weil er während der Militärdienstzeit unerlaubterweise zu seiner Familie zurückgekehrt sei, und der Beschuldigte ohne Vater haben aufwachsen müssen, bis er im Alter von 9 Jahren zusammen mit seiner Mutter das Land ebenfalls verlassen habe und erst nach mehreren Monaten auf der Flucht zum Vater in die Schweiz gekommen sei (zum Ganzen: Urk. D1/21/4 S. 18 ff.), lässt sich daraus nicht ableiten, dass er selber bei einer Rückführung nach Eritrea einer Gefahrensituation ausgesetzt wäre. Vielmehr hat das Bundesgericht jüngst wieder bestätigt, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass einer Person einzig auf- grund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine Verfolgung drohe, genauso wenig wie die allfällige Einziehung zum eritreischen Militärdienst für sich alleine eine Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen beschlage, die gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs spreche (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 3.3.2 mit Hinweis auf die asylrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes). 4.3. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, dass dem Beschuldigten bei ei- nem Vollzug der Rückführung nach Eritrea die ernstliche Gefahr von Folter oder sonstiger unmenschlicher Behandlung konkret drohen würde. Die Landesverwei- sung erweist sich daher auch im Lichte von Art. 66d Abs. 1 StGB als zulässig.
5. Zusammengefasst ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB obligatorisch des Landes zu verweisen, wobei die Dauer angesichts der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die Verletzung von hochwertigen Rechtsgütern im Rahmen der Ausübung pflichtgemässen Ermessens bei 10 Jah- ren zu belassen ist.
6. Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen für die Ausschreibung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots im SIS wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. Der Tat- bestand der schweren Körperverletzung sieht im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren vor, wobei das Verschulden des Beschuldigten keinesfalls leicht wiegt (s. dazu vorn Erw. IV. C. 2.1.1. f.). Aufgrund der vorstehenden Interessens-
- 48 - abwägung ergibt sich zudem offenkundig, dass vom Beschuldigten eine ernstzu- nehmende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (s. dazu vorn Erw. VI. 3.1. ff.). Damit sind die Voraussetzungen für eine SIS-Ausschrei- bung erfüllt. VII. Zivilbegehren
1. Soweit für das Berufungsverfahren relevant, hat die Vorinstanz den Be- schuldigten verpflichtet, dem Privatkläger 2 (B._____) eine Genugtuung von Fr. 12'000.– nebst 5 % Zins seit dem 7. April 2023 zu leisten (Urk. 73 S. 67 ff.). Mit seiner Appellation anerkennt der Beschuldigte lediglich eine Genugtuungs- summe von Fr. 8'000.– für den Privatkläger 2. Im Mehrbetrag verlangt er eine Ab- weisung des privatklägerischen Adhäsionsbegehrens (Prot. II S. 73). Demgegen- über verlangt der Privatkläger 2 eine vollumfängliche Bestätigung des angefochte- nen Entscheids, mithin auch im Zivilpunkt (Urk. 79).
2. Zur Bemessung der angefochtenen Genugtuung verweist die Vorinstanz zutreffenderweise auf die erheblichen Verletzungsfolgen beim Privatkläger 2, die auf die eingeklagte Tat zurückgehen. Insbesondere wird von ihr zu Recht auf die bleibende Entstellung des Gesichts und die mit der Durchtrennung des linken Fa- cialnervs verbundene Dysfunktionalität einzelner Gesichtspartien hingewiesen. Aufgrund der erlittenen Läsionen war der Privatkläger 2 rund 1 Woche lang hospi- talisiert (Urk. 39/1), wobei er sich am Gesicht einem … Eingriff unterziehen musste (Urk. D1/10/1). Zudem wurde er für knapp 2 Monate krankgeschrieben (Urk. 39/2). Nachvollziehbar ist es auch, wenn sich der Privatkläger 2 in der Folge in psychotherapeutische Behandlung begeben hat, wobei sowohl die von der be- handelnden Therapeutin beschriebenen Initialsymptome (intensive Müdigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und Rückzugsverhalten) wie auch der Umstand, dass es mehrere Monate dauerte, bis er seinen Alltag wieder selbstständig bewäl- tigen konnte, und die Tatsache, dass er noch während eines längeren Zeitraums unter anhaltenden Angstzuständen gelitten hat (Urk. 39/4), ohne weiteres mit dem traumatischen Erlebnis vereinbar sind, dem er durch den gewalttätigen Akt des Beschuldigten ausgesetzt war. Auch angesichts dessen, dass sich der Privatklä-
- 49 - ger 2 unmittelbar vor der Tat aufsässig verhielt, indem er mehrmals den verbalen Kontakt mit der weiblichen Begleitung des Beschuldigten suchte, obschon diese das abgelehnt hatte, erweist sich die von der Vorinstanz festgelegte Höhe der Ge- nugtuungssumme daher als angemessen, zumal das Tatverschulden des Be- schuldigten doch als keineswegs mehr leicht einzustufen ist (s. dazu vorn Erw. IV. C. 2.1.1. f.). Im Übrigen sind auf Seiten des Privatklägers 2 auch keine sonstigen Herabsetzungsgründe wie konstitutionelle Prädisposition oder derglei- chen auszumachen. Es besteht daher keine Veranlassung, die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuungshöhe von Fr. 12'000.– zu reduzieren. Entsprechend ist die dem Privatkläger 2 zugesprochene Genugtuung einschliesslich der unbestrit- ten gebliebenen Zinsregelung im Berufungsurteil zu bestätigen. VIII. Kostenfolgen 1.1. Nachdem im Berufungsverfahren im Vergleich zum angefochtenen Ent- scheid zwei Freisprüche zu ergehen haben, wobei namentlich im Zusammenhang mit der eingeklagten Teilnahme des Beschuldigten am Raufhandel vom 6. März 2022 ein kostenmässiger Untersuchungsaufwand betrieben worden ist, der nicht auch wegen der übrigen, in eine Verurteilung mündenden Anklagepunkte notwen- dig war, ist eine anteilsmässige Kostenausscheidung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3). Unbeachtlich ist hinge- gen, dass betreffend den Vorgang der missbräuchlichen Verwendung der Bank- karten des Privatklägers 3 (C._____) nicht auch für den Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB ein Schuldspruch auszufällen ist, beruht diese Beurteilung doch auf denselben sachverhaltsmässigen Grundlagen wie für den Verstoss ge- gen Art. 147 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, für den der Beschul- digte zu verurteilen ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5). 1.2. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Urk. 73 S. 74 ff.) demnach insofern anzupassen, als die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu ¾ dem Be- schuldigten aufzuerlegen und im verbleibenden Umfang auf die Gerichtskasse zu
- 50 - nehmen sind. Davon auszunehmen sind die Kosten der amtlichen Mandatsträger. So sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, die bis zum Abschluss des Haupt- verfahrens angefallen sind, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Analog zur Vertei- lung der übrigen Verfahrenskosten ist jedoch diesbezüglich vorzumerken, dass im Umfang von ¾ ein Nachforderungsvorbehalt zulasten des Beschuldigten besteht (Art. 135 Abs. 4 StPO). Gemäss Vorinstanz sind hingegen die Kosten für die un- entgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 2 (B._____) im erstinstanzlichen Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei auf eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten zu verzichten sei (Urk. 73 S. 75 f.). Nachdem einzig von Be- schuldigtenseite Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben worden ist, hat es in Nachachtung des strafprozessualen Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) sein Bewenden. 2.1. Für das Berufungsverfahren ist die Entscheidgebühr auf Fr. 4'000.– zu veranschlagen (§ 16 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2.1. Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Erhebt ein- zig die beschuldigte Person Berufung und obsiegt sie teilweise, gehen die darauf entfallenden Kosten anteilsmässig zulasten der Staatskasse (vgl. JO- SITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 N 3). 2.2.2. Mit seiner Berufung obsiegt der Beschuldigte insofern, als hinsichtlich zweier Anklagevorwürfe ein Freispruch zu ergehen hat (s. dazu vorn Erw. VIII. 1.1.), was auch zu einer Herabsetzung des Strafmasses führt. Zudem erreicht er, dass von der Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB abzusehen ist. Bezüglicher aller anderen Anträge, insbesondere der verlangten milderen Qualifikation als fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB) anstatt als (eventual-) vorsätzliche schwere Körper- verletzung (Art. 122 Abs. 2 aStGB) beim Tatvorhalt zum Nachteil des Privatklä-
- 51 - gers 2 und des geforderten Verzichts auf eine Landesverweisung, dringt er mit seiner Appellation hingegen nicht durch. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der Berufungsbegehren sind die Kosten des Appellationsprozesses damit, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, im Umfang von 2/3 dem Beschul- digten aufzuerlegen und im Restbetrag auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess macht die amtliche Verteidigung Fr. 16'065.65 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend (vgl. Urk. 92). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwalts- gebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist der amtliche Verteidiger antragsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Analog zu den übrigen Berufungskosten ist hierfür wiederum gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO ein Nachforderungsvorbehalt von 2/3 anzubringen, soweit es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Im verbleibenden Um- fang sind die im Appellationsverfahren anfallenden Honorarkosten des Offizialver- teidigers definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung, vom 13. Juni 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuld- sprüche wegen geringfügiger Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB, geringfügigen betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB, Vergehens gegen das Be- täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und mehrfa- cher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG), 8 bis 16 (Entscheid über die sichergestellten und beschlag- nahmten Gegenstände und Asservate bzw. Spuren und Spurenträger), 17 (Zusprechung von Schadenersatz an den Privatkläger 1 [Hochbaudepar- tement der Stadt Zürich]), 18 (Zusprechung von Schadenersatz und Fest- stellung der Schadenersatzpflicht betreffend den Privatkläger 2 [B._____]), 20 (Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung an den Privatkläger 3
- 52 - [C._____]), 21 und 22 (Honorar amtliche Verteidigung und unentgeltliche Privatklägervertretung) sowie 23 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwach- sen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 aStGB schuldig.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB und des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte wird in den Vollzug der Reststrafe von 142 Tagen Frei- heitsstrafe gemäss Verfügung des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom
15. Februar 2023 rückversetzt.
4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug des Strafrests gemäss vorstehender Dispositivziffer 3 bestraft mit 4 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe als Ge- samtstrafe, wovon bis und mit heute 859 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit Fr. 2'500.– Busse.
5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen.
7. Von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 ff. StGB wird abgesehen.
8. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
- 53 -
9. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem angeordnet.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (B._____) Fr. 12'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. April 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 abgewiesen.
11. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Vertretung des Privatklägers 2 (B._____), werden zu ¾ dem Beschul- digten auferlegt und zu ¼ auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von ¾ vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 2 für das Vor- verfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren werden in vollem Um- fang definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'065.65 amtliche Verteidigung (inkl. 8.1 % MWST).
13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu 2/3 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten bleibt im Umfang von 2/3 vorbehalten.
14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten
- 54 - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich das Migrationsamt des Kantons Zürich den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (per E-Mail an bvd.v1@ji.zh.ch) die Vertretung des Privatklägers 2 (B._____) im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2 den Privatkläger 1 (Hochbaudepartement der Stadt Zürich) und den Privatkläger 3 (C._____) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern 1 und 3 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung des Privatklägers 2 (B._____) im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2 den Privatkläger 1 (Hochbaudepartement der Stadt Zürich) (sofern verlangt) den Privatkläger 3 (C._____) (sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG), gemäss vorstehender Disp.-Ziff. 2 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 55 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. August 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Eggenberger