Sachverhalt
2.1. Der Beschuldigte anerkennt, am tt. März 2024 von B._____ [Brasilien] nach Zürich geflogen zu sein, um weiter nach C._____ [Indien] zu reisen (Prot. I S. 12). Ebenfalls nicht bestritten ist, dass sich Kokain in den Schuhen und den doppelten Böden eines Koffers befand, der mit einem Gepäcklabel der Fluggesellschaft D._____ mit Ticketnummer und Namen versehen war, das letztlich dem Beschul-
- 10 - digten zugeordnet wurde (Urk. 32 S. 6; Urk. 55 S. 4). Namentlich befanden sich im Koffer 7.319 kg reines Kokain (Urk. 13/7). Weiter anerkennt der Beschuldigte, dass ihm die Gefährlichkeit von Kokain bekannt ist (Prot. I S. 16). Jedoch macht der Beschuldigte geltend, er könne den sichergestellten Koffer auf den Fotos nicht mit Sicherheit als seinen erkennen, auch wenn dieser ähnlich sein könnte (Urk. 2/1 F/A 39; Prot. I S. 13), bzw. sein Koffer sei anders beschaffen gewesen (Prot. II S. 12 f.). Die im sichergestellten Koffer gefundenen Betäubungs- mittel, Schuhe und Kleider gehörten nicht ihm (Urk. 2/1 F/A 40, 66, 68, 73; Urk. 2/2 F/A 42-45; Prot. I S. 15). Er wisse nicht, wie die Betäubungsmittel in diesen Koffer gelangt seien (Prot. I S. 14). Es sei möglich, dass entweder jemand etwas in seinen Koffer getan habe, er einen nicht ihm gehörenden Koffer eingecheckt habe oder sein Koffer mit einem anderen vertauscht worden sei (Prot. I S. 13, 16, 20). Er habe nichts vom aufgefundenen Kokain bzw. von den ihm vorgeworfenen Umständen gewusst (Prot. I S. 12; Prot. II S. 11, 15). Damit bestreitet der Beschuldigte zu- nächst den äusseren Sachverhalt, indem er in Frage stellt, ob es sich beim sicher- gestellten Koffer tatsächlich um sein Gepäck (so die Anklage) handelte und damit ob er die sichergestellten Drogen beförderte, ein- bzw. durchführte. Sodann be- streitet er den inneren Sachverhalt bzw., dass er wusste, dass sich im Koffer Dro- gen befanden oder zumindest damit hätte rechnen müssen und er dies billigend in Kauf nahm. Weil insoweit der Sachverhalt auch vor zweiter Instanz bestritten ist, muss geprüft werden, ob sich der Anklagevorwurf gestützt auf die verfügbaren Be- weismittel nachweisen lässt. 2.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze zur Beweiswürdigung und namentlich zur Unschuldsvermutung (in ihrer Ausprägung als Beweiswürdigungsregel) sowie zur Aussagewürdigung korrekt wiedergegeben (Urk. 41 E. II.2). Zu betonen ist, dass bloss abstrakte und theoretische Zweifel trotz der Unschuldsvermutung einer Ver- urteilung nicht entgegenstehen. Denn derartige Zweifel sind immer möglich und ab- solute Gewissheit kann nicht verlangt werden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; 124 IV 86 E. 2a; Urteile des Bundesgerichtes 6B_416/2024 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.3; 6B_1284/2021 vom 20. Juli 2022 E. 5.3.1).
- 11 - Zu ergänzen ist zunächst, dass die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung zwar bedeutet, dass es Sache der Straf- verfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Person ihre Täterschaft nachzuweisen. Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten (Art. 113 Abs. 1 StPO). Sie hat insbesondere das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (BGE 147 I 57 E 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1). Unzulässig wäre daher, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2). Allerdings ist es nicht ausgeschlos- sen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Insbesondere kann dies geschehen, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, oder es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der be- lastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Mithin darf das Schweigen der beschuldigten Person in Situationen, die nach einer Erklärung ru- fen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, ausser wenn sie sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (Urteile des Bun- desgerichtes 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Fe- bruar 2022 E. 1.8.2; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; je m.w.H.). Sodann ist zu ergänzen, dass auch ein indirekter Beweis zulässig ist, wenn keine direkten Beweise vorliegen. Beim sog. Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täterschaft erlaubt (Urteile des Bundes- gerichtes 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_429/2023 vom
31. August 2023 E. 2.3; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2). Der Indizi- enprozess verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten
- 12 - Teilrechte (Urteile des Bundesgerichtes 6B_429/2023 vom 31. August 2023 E. 2.3; 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_245/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.3). Die Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Diese Beweiswürdigungsregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzes relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3). 2.3. Die Vorinstanz hat die für ihren Entscheid massgeblichen Beweismittel zu- treffend aufgelistet und zusammengefasst (Urk. 41 E. II.3.1). Namentlich sind dies die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2/1-3; Prot. I S. 6 ff.), die Aussagen des Po- lizeibeamten E._____ (Urk. 3), die Fotos des sichergestellten Koffers (Urk. 5), die Berichte und Gutachten des FOR (Urk. 13/4-7) sowie die Kopien der Bordkarten (Urk. 6). Zusätzlich als Beweismittel zu nennen sind ein Beleg des Dienstleisters "F._____" (Urk. 7 S. 2), eine Vorregistration der brasilianischen Bundespolizei be- züglich der Einreise nach Brasilien (Urk. 8), Buchungsbestätigungen eines Hotels in C._____ sowie der Hin- und Rückflüge (Urk. 9-10), ein E-Visum für Indien (Urk. 11), ein Gutachten des IRM (Urk. 13/10) sowie eine Dokumentation zu den Reisepässen des Beschuldigten (Urk. 14/3). Zu nennen sind ferner die im Zusam- menhang mit der Festnahme des Beschuldigten erstellten Polizeirapporte bzw. Protokolle und Sicherstellungslisten (Urk. 1; Urk. 15/1-5). Auch diese sind zuläs- sige Beweismittel (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2; 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2; 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3) und erbringen Beweis über die von den Polizeibeamten festgestellten Sa- chumstände (Urteile des Obergerichtes ZH SB230477 vom 14. Mai 2024 E. III.4.2; SB170407 vom 12. März 2018 E. 3.12). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zur Sa- che Folgendes an (Prot. II S. 11 ff.): Er habe nichts vom aufgefundenen Kokain ge- wusst. Er habe in B._____ [Brasilien] seinen Koffer mit seinen Sachen darin einge- checkt. Der sichergestellte schwarze Koffer gehöre ihm nicht. Sein Koffer sei ein brauner Stoffkoffer gewesen. Einen schwarzen Hartschalenkoffer habe er nicht ge-
- 13 - habt. Er habe nicht gewusst, welche Art Kleider darin waren, man habe ihm gesagt, alle seine Kleider seien darin, also Schuhe, Hose, solche Sachen. Er habe keinen Schlüssel im Hosensack gehabt. Jedoch habe sich ein Schlüssel in seinem Sakko befunden. Er wisse nicht, wie es sein könne, dass der bei ihm gefundene Schlüssel zum am sichergestellten Koffer angebrachten Vorhängeschloss passe. Er wisse nicht, ob und wie ein Übeltäter das Schloss sowie das Gepäcklabel von seinem Koffer gelöst und an einem anderen Koffer angebracht haben könnte. Er wisse auch nicht, wie ein solcher Übeltäter den Koffer nach der Ankunft in C._____ [In- dien] wieder hätte behändigen können. Der braune Stoffkoffer müsse noch ir- gendwo sein. Seinen Koffer habe er selbst gepackt. Es habe ihm niemand beim Packen geholfen. Er habe seinen Koffer bis zum Check-in nicht aus den Augen verloren bzw. ihn vom Packen bis zum Check-in immer unter Kontrolle gehabt. Vor dem Flug sei er auf dem Landweg von Uruguay nach Brasilien gereist. Andere Fernreisen in weit entfernte Länder habe er zuvor noch keine gemacht. 2.4. Die Vorinstanz hat eine überzeugende Würdigung der von ihr als massgeblich erachteten Beweismittel vorgenommen und sich auch mit den wesent- lichen Einwänden der Verteidigung auseinandergesetzt (Urk. 41 E. 3.3.1-3.3.4; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen gehen unter Einbezug wei- terer Beweismittel teilweise rekapitulierend und ergänzend auf die wichtigsten Punkte ein. 2.4.1. Die Zeugenaussage des Polizeibeamten E._____ (Urk. 3) wurde von der Vor-instanz soweit wesentlich zutreffend wiedergegeben (Urk. 41 E. II.3.3.1). Na- mentlich hätten zwei Mitarbeiter des BAZG gezielt den vom Beschuldigten einge- checkten, in rote Folie eingewickelten Koffer aus dem Gepäckraum des Flugzeugs geholt (a.a.O., F/A 7). Das Gepäcklabel sei vorhanden gewesen, habe nichts Un- gewöhnliches aufgewiesen und den Namen des Beschuldigten und die Flugnum- mer genannt (a.a.O., F/A 8 f.). Die dazugehörige Gepäckquittung sei auf einer Bordkarte des Beschuldigten aufgeklebt gewesen (a.a.O., F/A 10 ff.). Der Koffer habe unter der roten Folie ein goldenes Vorhängeschloss gehabt. Den Schlüssel dazu habe der Beschuldigte in seiner Hosentasche gehabt und sei ihm von dort vom Polizeibeamten abgenommen worden (a.a.O., F/A 7, 13). Auf Nachfrage be-
- 14 - stätigte der Polizeibeamte, den Schlüssel aus einer Hosentasche des Beschuldig- ten entnommen zu haben (a.a.O., F/A 17). Allerdings könne er nicht mehr sagen, weshalb nicht genau festgehalten worden sei, aus welcher der drei Hosentaschen der Schlüssel entnommen worden sei (a.a.O., F/A 16). Der Polizeibeamte E._____ wurde unter Hinweis auf die Strafandrohung nach Art. 307 StGB einvernommen. Er hat kein ersichtliches Eigeninteresse am vorlie- genden Fall. Auch sonst hat er kein erkennbares Motiv, den Beschuldigten falsch zu belasten. Im Gegenteil würde er dadurch seine berufliche Stellung gefährden. Er rückt den Beschuldigten nicht grundsätzlich in ein schlechtes Licht. Vielmehr schildert er seine Wahrnehmungen rund um die Festnahme am tt. März 2024 in chronologischer, detailreicher und professioneller Weise, wobei er das für die Straf- verfolgung Wesentliche konzis wiedergibt. Seine Aussagen sind insgesamt glaub- haft. Auf sie kann zur Erstellung des Sachverhalts abgestellt werden. 2.4.2. Seine Aussagen decken sich zudem, wie die Vorinstanz zutreffend erkennt (Urk. 41 E. II.3.3.2), mit der Fotodokumentation und den Kopien der Bordkarten mit Gepäckquittung. Die Fotos zeigen den Koffer zunächst in noch ungeöffnetem Zu- stand mit einer roten Schutzfolie aus Plastik umwickelt, die das Logo "F._____" trägt (Urk. 5 Foto 1). Sodann zeigen sie das Gepäcklabel in gut lesbarem, etwas zerknitterten aber intaktem Zustand, das den Namen des Beschuldigten ("A._____") trägt sowie die Identifikationsnummern, die sich auf der Gepäckquit- tung wiederfinden, die auf der Rückseite einer Bordkarte aufgeklebt ist (Urk. 5 Foto 2; Urk. 6 S. 2). Das Gepäcklabel und die Bordkarte werden bekanntlich beim Check-in nach erfolgter Identifizierung des Passagiers mittels eines Ausweisdoku- ments ausgestellt. Mithin wurde das Gepäcklabel für das Aufgabegepäck des Be- schuldigten ausgestellt, weshalb dieser auch die korrespondierende Gepäckquit- tung auf sich trug. Ferner zeigen die Fotos ein am Koffer angebrachtes goldenes Vorhängeschloss ohne und sodann mit eingestecktem Schlüssel (Urk. 2/1, Beila- gen, Foto 1; Urk. 5 Foto 3). Die in den Akten liegende, gemäss Fusszeile noch am gleichen Tag erstellte Sicherstellungsliste gibt weiter an, dass ein Vorhängeschloss am Koffer, verschlossen, sowie beim Beschuldigten "ab Person, Hosentasche" die passenden Schlüssel zum Vorhängeschloss sichergestellt worden seien (Urk. 15/4
- 15 - S. 2). Mithin bestätigen diese Urkunden durchwegs die Aussagen des Polizeibe- amten E._____. Hinzu kommt der beim Beschuldigten aufgefundene, am tt. März 2024 um 17:29:02 ausgestellte Beleg von "F._____" (Urk. 7 S. 2; vgl. auch den Hinweis auf diverse Reiseunterlagen bzw. Dokumente bzw. Belege in der Sicher- stellungsliste [Urk. 15/5]). Dieser weist an zwei Stellen die Buchstaben- und Zah- lenfolge "B.______'3" auf. Daraus lässt sich ableiten, dass der Beschuldigte etwas mehr als eine Stunde vor der auf der Bordkarte angegebenen Boarding Time am Flughafen B'._____ (IATA-Code: B'._____) ein Gepäckstück bei demjenigen Dienstleister mit Schutzfolie einwickeln liess, mit dessen Folie auch der sicherge- stellte Koffer eingewickelt war. Dies deckt sich im Übrigen auch mit der Aussage des Beschuldigten in seiner Hafteinvernahme, er habe im Flughafen von B._____ [Brasilien] eine Plastikumhüllung machen lassen (Urk. 2/2 F/A 26). 2.4.3. Mithin ist der sichergestellte Koffer in mehrerlei Hinsicht mit dem Beschul- digten verbunden: durch das am Koffer angebrachte Gepäcklabel, das auf seinen Namen ausgestellt wurde; in umgekehrter Richtung durch die auf der Rückseite der Bordkarte des Beschuldigten aufgeklebte Gepäckquittung, die das Gepäcklabel am Koffer dem Beschuldigten zuweist; durch den beim Beschuldigten gefundenen Be- leg von "F._____" und die Plastikfolie ebendieses Dienstleisters, die am sicherge- stellten Koffer angebracht war; und durch den beim Beschuldigten aufgefundenen Schlüssel zum am Koffer verschlossen angebrachten Vorhängeschloss. Dies lässt den sichergestellten Koffer zweifelsfrei als denjenigen des Beschuldigten erken- nen. Mithin ist erstellt, dass es der Beschuldigte war, der den sichergestellten Koffer in B._____ [Brasilien] eincheckte, also dass er den Inhalt des Koffers beförderte, in die Schweiz ein- bzw. durchführte. 2.4.4. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Vorbringen des Be- schuldigten, wonach er einen anderen Koffer als den eigenen eingecheckt haben könnte bzw. der Koffer mit seinem Namen auf dem Gepäcklabel nicht der seinige sein könnte (Prot. I S. 13, 16; Prot. II S. 13), als nicht überzeugend einstuft (Urk. 41 E. II. 3.3.3). Zunächst ist hierzu zu bemerken, dass der Beschuldigte nicht durch- gehend abstritt, dass es sich beim sichergestellten und auf den Fotos in Urk. 5 ab- gebildeten Koffer um seinen handelt: Auf Vorhalt der Fotos gab der Beschuldigte in
- 16 - der polizeilichen Einvernahme (Urk. 2/1 F/A 39, 51), der Hafteinvernahme (Urk. 2/2 F/A 49, 53-54) und vor Vorinstanz (Prot. I S. 13) im Wesentlichen an, der Koffer auf den Fotos sehe ähnlich aus wie sein Koffer, er könne es aber nicht mit Sicherheit sagen. Mit Bestimmtheit sagte er nur, das Innenleben des sichergestellten Koffers bzw. dessen Inhalt sehe anders aus und die darin befindlichen Sachen seien nicht seine (Urk. 2/1 F/A 40; Urk. 2/2 F/A 42-45, 50-52; Prot. I S. 13). Teils sagte er zwar, sein Koffer sei (dunkel-)braun (Urk. 2/1 F/A 34; Prot. I S. 12; Prot. II S. 12), teils aber auch, es habe sich um einen schwarzen Stoffkoffer gehandelt (Urk. 2/2 F/A 28). Selbst gestützt auf diese Darstellungen des Beschuldigten ist lediglich un- gewiss und nicht eindeutig bestritten, dass der sichergestellte Koffer seiner ist. Sodann anerkannte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung, dass der Polizeibeamte E._____ in seinem Sakko den Schlüssel vorfand, mit dem er in der Folge das am sichergestellten Koffer angebrachte Vorhängeschloss öffnete (Prot. II S. 13). Es kann offenbleiben, wie sich dies mit der Aussage des Polizeibeamten verträgt, wonach dieser den Schlüssel in einer Hosentasche des Beschuldigten ge- funden habe, wozu die Verteidigung moniert, der Polizeibeamte habe den genauen Fundort des Schlüssels nicht definieren können (Urk. 32 S. 6; Urk. 55 S. 4). Für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist einzig entscheidend, dass der Beschuldigte den Schlüssel auf sich trug. Wo exakt ist nicht entscheidend. Sodann tut die Unfähigkeit des Polizeibeamten, die Hosentasche zu bezeichnen, dessen Glaubwürdigkeit keinen Abbruch. Vielmehr hat er das Nötige, nämlich dass er den Schlüssel auf der Person des Beschuldigten gefunden habe, zeitnah im Sicherstel- lungsrapport verzeichnet und anlässlich der Zeugeneinvernahme unter Strafandro- hung bestätigt. Mehr ist nicht notwendig. Insgesamt ist entgegen den früheren Be- teuerungen des Beschuldigten (Urk. 2/1 F/A 35, 37, 45; Urk. 2/2 F/A 58 Prot. I S. 13 f.) erstellt, dass er den Schlüssel zum am sichergestellten Koffer angebrach- ten Vorhängeschloss auf sich trug. Anlässlich der Hafteinvernahme sowie an der heutigen Berufungsverhandlung bestätigte er denn auch selbst, seinen Koffer vor dem Check-in mit einem kleinen, gelben Vorhängeschloss mit Schlüssel verschlos- sen zu haben (Urk. 2/2 F/A 55-56; Prot. II S. 14), auch wenn er dies in anderen Einvernahmen und insbesondere vor Vorinstanz verneinte (Urk. 2/1 F/A 37, 45; Prot. I S. 13). Hat er ein Vorhängeschloss angebracht, ist es nur naheliegend, dass
- 17 - er auch den dazu passenden Schlüssel auf sich trug, andernfalls er den Koffer am Zielort gar nicht hätte öffnen können. Die vom Beschuldigten und der Verteidigung (Urk. 32 S. 6 f.; Urk. 55 S. 4 f.) angedeutete Vertauschung bzw. Verwechslung des Gepäcklabels oder des ganzen Koffers ist allein schon durch die (nach dem soeben Gesagten erstellte) Auffindung des Schlüssels zum am Koffer angebrachten Vorhängeschloss auf der Person des Beschuldigten ausgeschlossen. Anderes liesse sich, wie die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz richtig ausführte (Urk. 31 S. 6 f.), nur mit lebensfremden Szenarien her- leiten. Insbesondere ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte an der heutigen Be- rufungsverhandlung anerkannte, ein Schloss an seinem Koffer angebracht und den Schlüssel auf sich getragen zu haben. Ein Koffertausch hätte daher die Behändi- gung nicht nur des Koffers, sondern auch des Schlüssels (zur Wegnahme des Schlosses vom bisherigen und Anbringung am neuen Koffer) und dessen nachfol- gende Rückführung auf die Person des Beschuldigten vorausgesetzt. Wohlgemerkt wurde beim Beschuldigten nur ein Schlüssel sichergestellt (Urk. 15/4), weshalb keine Hinweise darauf bestehen, dass es sich beim Schlüssel (bzw. dem dazu pas- senden Schloss) um einen weiteren, nicht vom Beschuldigten stammenden Schlüs- sel (bzw. ein zusätzliches Schloss) handeln könnte. Zudem ist mit der Vorinstanz (Urk. 41 E. II.3.3.3) festzustellen, dass die Aussagen des Beschuldigten zu einer Verwechslung bzw. Vertauschung des Koffers völlig unspezifisch bleiben. Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte lediglich an, es sei möglich, dass sein Koffer ver- tauscht worden sei bzw. er einen anderen Koffer eingecheckt habe (Prot. I S. 16, 20). Auf Nachfrage, wie man sich das praktisch vorstellen müsse, erklärte er, es nicht zu wissen (Prot. I S. 16); auf Nachfrage, wann konkret der Koffer hätte ver- tauscht werden können, gab er an, dass er keine Ahnung habe (Prot. I S. 20). Auch an der heutigen Berufungsverhandlung erklärte er, nicht zu wissen, wie jemand Schloss und Gepäcklabel von seinem Koffer hätte lösen und an einem anderen Koffer hätte anbringen können (Prot. II S. 13 f.). Einen unachtsamen Moment am Flughafen oder auf dem Weg dorthin in einem öffentlichen Bus, der durch eine Per- son ausgenutzt hätte werden können, die zufällig von der Reise des Beschuldigten erfahren hatte oder einen Passagier eine bestimmten Flugs abfangen wollte, wie ihn die Verteidigung nicht ausschliessen will (Urk. 32 S. 7), beschreibt der Beschul-
- 18 - digte gerade nicht. Ebenso wenig macht er – wie es seine Verteidigung tut (Prot. II S. 16) – geltend, sein Koffer hätte beim Einfolieren, etwa durch den Mitarbeiter des betreffenden Dienstleisters, vertauscht worden können. Im Gegenteil erklärte er an der heutigen Berufungsverhandlung, seinen Koffer bis zum Check-in nicht aus den Augen verloren bzw. ihn vom Packen bis zum Check-in immer unter Kontrolle ge- habt zu haben (Prot. II S. 15). Ferner machte er auch keine Aussagen, die die These der Verteidigung, der Schlüssel hätte schnell in die Sakkotasche einge- schleust werden können (Prot. II S. 16), stützen würden, wie etwa eine Rempelei oder ein Gedränge. Damit werfen der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung aber bloss abstrakte und theoretische Zweifel auf, die auch unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung nicht massgeblich sein können. Weiter stellt die Vorinstanz zutreffend fest (Urk. 41 E. II.3.3.4), dass die Fotos (Urk. 5 Foto 2 f.) das Gepäckla- bel in zwar etwas zerknittertem aber offensichtlich intaktem Zustand zeigen, wes- halb auch keine Hinweise für einen Austausch bestehen. Dies deckt sich mit der Aussage des Polizeibeamten E._____, wonach er am Gepäcklabel nichts Unge- wöhnliches festgestellt habe (Urk. 3 F/A 9). Der Hinweis der Verteidigung auf die Möglichkeit, das Gepäcklabel selbst auszudrucken und anzukleben (Urk. 55 S. 5), überzeugt nur schon deshalb nicht, weil hierzu die Buchungsinformationen nötig wären. Auszuschliessen ist auch, dass die Betäubungsmittel ohne das Wissen des Beschuldigten in dessen Koffer versteckt wurden, was der Beschuldigte vor Vor- instanz als Möglichkeit ins Spiel brachte (Prot. I S. 13). Denn zunächst war der Kof- fer mit dem Vorhängeschloss abgeschlossen, dessen Schlüssel der Beschuldigte auf sich trug. Sodann war der Koffer mit einer Plastikfolie umwickelt, die ein allfälli- ger Übeltäter – wie später auch der Polizeibeamte E._____ (Urk. 3 F/A 7) – hätte aufschneiden müssen. Ferner hätte der Übeltäter diesfalls den Koffer innert be- schränkter Zeit mit zwei doppelten Böden versehen müssen. Wohlgemerkt hatte der Beschuldigte seinen Koffer gemäss dem Beleg von "F._____" noch um ca. 17:29 Uhr einwickeln lassen, dannzumal also noch nicht eingecheckt, während der planmässige Abflug um 19:20 Uhr war (Urk. 10). Einem nach dem Check-in war- tenden Übeltäter wäre daher nur ein beschränktes Zeitfenster zur Verfügung ge-
- 19 - standen. Zudem hätte dieser ohne ersichtlichen Grund auch die Kleider des Be- schuldigten durch andere Kleider ausgetauscht. Ferner überzeugt die Darstellung des Beschuldigten zum Zweck seiner Reise nach Indien nicht: Er habe nach C._____ [Indien] fliegen wollen, um es kennenzu- lernen bzw. für Tourismus, vielleicht auch um zu Arbeiten (Urk. 2/1 F/A 61; Urk. 2/2 F/A 9). Andere Fernreisen in weit entfernte Länder habe er keine gemacht (Prot. II S. 11). Auf die Frage, was er in Indien habe sehen wollen, gab er den "Ganges Fluss und vieles anderes" an (Urk. 2/2 F/A 10). Spezifizieren konnte er seine Pläne auf Nachfrage nicht (Urk. 2/2 F/A 11). Er habe vielleicht eine Woche dort bleiben wollen, bis er einen Arbeitsvertrag hätte finden können (Urk. 2/1 F/A 62; Urk. 2/2 F/A 12). Die indischen Vorschriften für eine allfällige Arbeitsaufnahme habe er nicht abgeklärt (Urk. 2/2 F/A 14). Auf die Fragen, wo er übernachtet hätte, wie die Reise gebucht worden sei und was er nach der ersten Woche getan hätte, verweigerte er die Aussage (Urk. 2/1 F/A 65; Urk. 2/2 F/A 13). Wie er seine Reise nach C._____ [Indien] finanziert habe, wollte der Beschuldigte zunächst nicht sagen (Urk. 2/2 F/A 22). Vor Vorinstanz gab er dann an, die Reise selbst von einem Arbeitserwerb bezahlt zu haben (Prot. I S. 12). Die bei ihm gefundenen USD 500.– gehörten ihm (Urk. 2/1 F/A 75; Urk. 2/2 F/A 15-16). Sodann gab er an, Kinder und Enkelkinder zu haben (Prot. I S. 8; Prot. II S. 7, 10). Er arbeite als Schweisser im Bau sowie im Schiffsbau und schlage sich mit allen möglichen Gelegenheitsjobs durch (Urk. 2/1 F/A 19; Urk. 2/2 F/A 17; Prot. I S. 7). Auf die Frage, ob es zum Leben reiche bzw. es ausreichend oder eher knapp sei, sagte er, er lebe mit Schwierigkeiten (Urk. 2/1 F/A 20). Vermögen habe er keines, vorbehältlich eines Eigenheims, auf dem keine Hypothek laste, mit einem Wert von ca. USD 20'000.–. Schulden habe er im Betrag von USD 3'500.– (Urk. 2/2 F/A 21; Prot. I S. 8 f.; Prot. II S. 8). Sein durchschnittli- ches Einkommen liege bei UYU 60'000.– (entspricht ca. CHF 1'200.–; Prot. I S. 7; Prot. II S. 7). Wenn er in einem Kreuzfahrtschiff arbeite, verdiene er zwischen USD 4'000-6'000.– pro Monat (Urk. 2/2 F/A 18). Rund drei Monate vor dem Flug nach Zürich habe er einen Arbeitsunfall mit der Hand gehabt, aufgrund dessen er in letzter Zeit nicht mehr habe arbeiten können (Urk. 2/2 F/A 19; Prot. II S. 7). Er benötige ärztliche Unterstützung für die Behandlung seiner Hand, seine Kranken- versicherung decke aber die Kosten nicht (Prot. I S. 10; Prot. II S. 9). Wegen
- 20 - schlechter medizinischer Behandlung in Uruguay habe er Probleme bzw. sei er ver- stümmelt und müsse daher behandelt werden (Prot. II S. 9). Gemäss den Ausfüh- rungen der Verteidigung habe es sich um einen schlimmen Arbeitsunfall gehandelt. Aufgrund dessen sei die Hand zweimal in Uruguay operiert worden. Dies sei aller- dings nicht fachmännisch geschehen bzw. habe zu einem Operationsfehler und zu Komplikationen geführt. Deswegen müsse ein Rechtsstreit in Uruguay geführt wer- den (Urk. 32 S. 3, 10). Zudem erwähnt die Verteidigung massive Zahnprobleme (Urk. 32 S. 10) und bemerkt auch der Beschuldigte selbst, er brauche einen Zahn- sowie einen Augenarzt (Prot. II S. 10). Angesichts dieser finanziellen und persönli- chen Ausgangslage erscheint es unwahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte an- fangs März 2024 (die Flugtickets wurden am 11. März 2024 und das Visum für In- dien am 9. März 2024 ausgestellt [Urk. 10-11]) entschieden haben könnte, sich et- was Gutes zu tun und Ferien in Indien zu buchen (so aber die Verteidigung in Urk. 32 S. 2; Urk. 55 S. 3) und/oder Arbeit in Indien zu suchen. Allfällige Ferien- pläne hätten für ihn angesichts seiner finanziellen Verhältnisse eine substanzielle finanzielle Belastung dargestellt. Allein die Flugtickets kosteten USD 1'950.– (Urk. 10), zudem trug er USD 500.– auf sich (Urk. 15/5). Solche nicht notwendigen Ausgaben hätte der Beschuldigte angesichts seiner gesundheitlichen Komplikatio- nen und der daraus resultierenden arbeitsmässigen und juristischen Herausforde- rungen wohl zurückgestellt. Nebenbei bemerkt reiste er noch mit dem Autobus – und nicht mit dem notorisch teureren Flugzeug – nach Brasilien ein (Urk. 8; Prot. II S. 11). Hinzu kommt, dass er kein besonderes Wissen über bzw. Interesse an In- dien offenbarte und anlässlich seiner Befragung lediglich den Ganges benennen konnte. Auch dass er Fotos von Sehenswürdigkeiten in Indien mit sich führte und ein Hotel gebucht hatte, spricht entgegen der Verteidigung (Urk. 55 S. 4) nicht für eine Touristeneigenschaft. Denn auch eine im internationalen Drogenhandel aktive Person benötigt eine Unterkunft und mag ihren Aufenthalt im Ausland mit der Be- sichtigung von Sehenswürdigkeiten verbinden oder sich zur Tarnung als Tourist ausgeben. Überdies erscheint es unwahrscheinlich, dass er sich in dieser Situation auf das Wagnis einer Arbeitssuche in Indien eingelassen haben könnte. Hiergegen spricht auch, dass nur ein Hotel für rund eine Woche gebucht war (Urk. 9), der Rückflug am tt. März 2024 schon gebucht war (Urk. 10), er nur ein Touristen- und
- 21 - kein Arbeitsvisum hatte (Urk. 11) und er dadurch sowohl seine Familie und sein Eigenheim als auch den von ihm angeblich zu führenden Rechtsstreit zurückgelas- sen hätte. Unabhängig von diesen Herausforderungen erscheint völlig unklar, wie ein gemäss eigener Aussage kurz vor der Pensionierung stehender (Prot. I S. 10; Prot. II S. 10) Gelegenheitsarbeiter aus Uruguay, der gemäss seinen Pässen (ab- gesehen von seinem Heimatland und seiner Einreise nach Brasilien) in jüngerer Vergangenheit lediglich in den USA, Mexico und auf den Bahamas (Urk. 14/3) war, namentlich weil er auf Kreuzfahrtschiffen gearbeitet habe (Urk. 32 S. 2), sowie ge- mäss eigener Aussage einmal in Deutschland gewesen sein soll (Prot. I S. 18), auf die Idee kommen sollte, Arbeit in Indien zu suchen, einem Land mit fremder Spra- che und Kultur, zumal mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 31 S. 3) nicht von einer grossen Nachfrage nach Gelegenheitsarbeitern in Indien auszugehen ist. 2.4.5. Am Gesagten ändert nichts, dass die im Innenbereich des Koffers bzw. ab dem Verpackungsmaterial der Betäubungsmittel gesicherten DNA-Spuren nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten (Urk. 32 S. 6; Urk. 55 S. 4). Die Anklage wirft dem Beschuldigten auch nicht vor, die Betäubungsmittel in den Koffer eingebaut zu haben, sondern lediglich, diese in seinem Gepäck mitgeführt bzw. in die Schweiz eingeführt zu haben (Urk. 21 S. 2). Gestützt auf die Aussagen des Be- schuldigten namentlich zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen und die aufgefundenen Reisedokumente ist davon auszugehen, dass er für andere Drahtzieher handelte, die ihm die Reise organisierten. Insbesondere sind die Bu- chungsbestätigungen auf Portugiesisch und nicht – wie beim uruguayischen Be- schuldigten hätte erwartet werden können – auf Spanisch abgefasst (Urk. 9-10) und dürfte die Flugbuchung am 11. März 2024 von oder für eine Agentur in B._____ [Brasilien] ausgestellt worden sein ("G._____" [Agentur]), während der Beschul- digte gemäss Vorregistration der brasilianischen Bundespolizei erst am 12. März 2024 nach Brasilien einreiste (Urk. 8). Der Umstand, dass die auf dem Verpa- ckungsmaterial gesicherten DNA-Spuren nicht dem Beschuldigten zugeordnet wer- den konnten, korrespondiert mit der Tatsache, dass Drogenkuriere üblicherweise nichts mit dem Verpacken und Einbauen der Betäubungsmitteln in die Koffer zu tun haben und mit diesen daher auch nicht in Berührung kommen. Es spielt daher für die vorliegende Sachverhaltserstellung keine Rolle, ob der Beschuldigte mit den
- 22 - Betäubungsmitteln direkt in Kontakt gekommen ist. Überdies deutet auch die Aus- sage des Beschuldigten anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, er habe nicht gewusst, welche Art Kleider im Koffer waren, man habe ihm gesagt, alle seine Kleider seien drin, also Schuhe, Hose, solche Sachen (Prot. II S. 12), darauf hin, dass er einen bereits präparierten Koffer transportiert hat. 2.4.6. Angesichts der aufgezeigten belastenden Beweiselemente durfte im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom Beschuldigten vernünftigerweise eine Erklärung dazu erwartet werden, weshalb in einem auf seinen Namen einge- checkten Reisekoffer eine grosse Menge an Betäubungsmitteln vorgefunden wer- den konnte. Mit seinen Aussagen, die in wesentlichen Teilen ausweichend bzw. wenig spezifisch (Möglichkeit einer Vertauschung bzw. Manipulation) und/oder un- plausibel (Zweck der Reise) ausfielen, konnte er die gegen ihn sprechenden belas- tenden Indizien nicht entkräften. In Ermangelung einer einleuchtenden Erklärung für sein fragwürdiges Reiseverhalten sowie für die Geschichte rund um den Koffer, in welchem die Betäubungsmittel versteckt vorgefunden wurden, ist deshalb im Ein- klang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die belastenden Indizien ab- zustellen. Mithin ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass es sich beim sicherge- stellten Koffer um den Koffer des Beschuldigten handelt bzw. denjenigen, den der Beschuldigte eincheckte. Vor diesem Hintergrund ist es wohl zu sehen, wenn der Beschuldigte auch folgende Aussagen machte: "Ich wusste nicht, dass sich in mei- nem Koffer irgendwelche Substanzen befanden" (Urk. 2/1 F/A 6) bzw. "Es tut mir leid, dass bei mir Drogen gefunden wurden" (Prot. I S. 12). Im Übrigen ist es ange- sichts dieser klaren Beweislage nicht zu beanstanden, dass die Strafverfolgungs- behörden keine Videoaufnahmen vom Flughafen in B._____ [Brasilien] sichteten oder während des Check-in anwesende Personen befragten bzw. weitere Abklä- rungen in Brasilien trafen (Urk. 32 S. 3, 7; Urk. 55 S. 5). Ohnehin sind keine dies- bezüglichen Beweisanträge des Beschuldigten aktenkundig. 2.4.7. In subjektiver Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass ein Reisender grundsätz- lich für den Inhalt seines Gepäcks verantwortlich und daher davon auszugehen ist, dass er weiss, was sich in seinen Gepäckstücken befindet. Selbst wenn der Be- schuldigte geltend machen würde, er habe den Koffer auftragsgemäss transportie-
- 23 - ren müssen, ohne dessen genauen Inhalt zu kennen (Urk. 32 S. 8; Urk. 55 S. 7), hätten die Umstände der Reise, insbesondere die weite Reise von B._____ [Brasi- lien] via Zürich nach C._____ [Indien] mit Rückflug über H._____ [Deutschland] (Urk. 10) und die Planung der Flüge und Übernachtungen durch die Auftraggeber dem Beschuldigten genug Warnung sein müssen. Es ist allgemein bekannt, dass sich namentlich südamerikanische Akteure Drogenkurieren bedienen, um Betäu- bungsmittel per Linienflug in Absatzmärkte zu bringen. Im Übrigen ist überhaupt nicht ersichtlich, welcher sonstige Anlass für den Beschuldigten bestanden hätte, einen Koffer auf Aufforderung eines Dritten zu befördern, ohne dessen genauen Inhalt zu kennen. Zwar kann gestützt auf die verfügbaren Beweismittel nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte wusste, dass er insgesamt 7.319 kg reines Kokain (bzw. 8.306kg Kokaingemisch; Urk. 13/7) mit sich führte bzw. mag er überhaupt nicht gewusst haben, wie viel Gramm Betäubungsmittel sich im Koffer befanden (Urk. 32 S. 8; Urk. 55 S. 6 f.). Aufgrund des Gewichts des Koffers, das bei der Wä- gung durch die Polizei 20.992kg betrug (Urk. 2/1, Beilagen, Foto 1), aber auch be- reits angesichts der organisatorischen Vorkehrungen musste ihm bewusst sein, dass sich darin eine grosse Menge an Betäubungsmitteln befand. Dass es sich dabei um Kokain und nicht um eine allenfalls weniger gesundheitsgefährdende Art von Betäubungsmitteln handelte, lag aufgrund des südamerikanischen Abflugorts auf der Hand. Mithin hätte ihm jedenfalls angesichts der gesamten Umstände klar sein sollen, dass die von ihm mitgeführte Menge nicht nur deutlich über 18 Gramm lag, sondern gar im Kilobereich, und somit klar für eine qualifizierte Tatbegehung gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG ausreicht. Mit Blick auf die Gesamtheit der erstellten Indizien bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte es zu- mindest für möglich hielt, auf seiner Reise in seinem Koffer Kokain im Mehrkilobe- reich zu transportieren.
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig. Damit nahm sie eine zutreffende rechtliche Würdigung des Sach- verhalts vor, die keiner Ergänzungen bedarf (Urk. 41 E. III). Mit der Vorinstanz (vgl.
- 24 - Urk. 41 E. III.2.2) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest eventu- alvorsätzlich handelte. 3.2. Da keine Rechtfertigungsgründe und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu spre- chen. IV. Strafzumessung
1. Strafrahmen Der Strafrahmen für Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erstreckt sich von Frei- heitsstrafe nicht unter 1 Jahr bis zu 20 Jahren (Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Strafmilderungsgründe i.S.v. Art. 48 StGB, die ein Öffnen des Straf- rahmens gegen unten oder eine Änderung hin zu einer milderen Sanktionsart er- lauben würden, sind mit der Vorinstanz (Urk. 41 E. IV.1.2) nicht zu erkennen.
2. Tatkomponente 2.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen zur Tatkomponente zutreffend dargelegt (Urk. 41 E. IV.2.1-2.3). Ergänzend sei mit Blick auf den vorliegenden Fall eines qua- lifizierten Betäubungsmitteldelikts auf Folgendes hingewiesen: Grundsätzlich dür- fen in Nachachtung des Doppelverwertungsgebots Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Straf- rahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund be- rücksichtigt werden. Allerdings ist das Gericht nicht gehindert bzw. es ist gar ver- pflichtet, zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privile- gierender Tatumstand gegeben ist. Das Gericht verfeinert damit die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeichnet hat (BGE 120 IV 67 E. 2b; Urteil des Bundesgerichtes 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 7.4). Bei qualifizierten Betäubungsmitteldelikten nach Art. 19 Abs. 2 BetmG ist für die Festsetzung der Strafe innerhalb des erhöhten Strafrahmens von Bedeu- tung, in welchem Ausmass der Täter eine abstrakte Gefahr für die Gesundheit vie-
- 25 - ler Menschen geschaffen hat. Ausgangspunkt der Verschuldensbewertung bei Be- täubungsmitteldelikten bildet entsprechend der Grad der Gefährlichkeit der Droge, die Drogenmenge und deren Reinheitsgrad, ergeben sich daraus doch die wesent- lichen Anhaltspunkte für das Ausmass des Verschuldens und damit die im Einzelfall erzielte Gefährdung. Somit ist die Betäubungsmittelmenge ein wichtiger Strafzu- messungsfaktor, aber bei weitem nicht der einzige. Neben der Menge und der dar- aus folgenden Gesundheitsgefährdung sind weitere Faktoren wie die Art und Weise der Tatbegehung, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Be- weggründe für sein Handeln zu berücksichtigen (BGE 118 IV 342 E. 2b-2c). 2.2. In objektiver Hinsicht führte der Beschuldigte 7.319 kg reines Kokain in die Schweiz ein, in der Absicht, dieses weiter nach C._____ [Indien] zu transportieren und dort an unbekannte Dritte abzuliefern. Kokain ist eine hochgefährliche Droge, welche bereits in kurzer Zeit zu einer grossen psychischen Abhängigkeit führen kann, die wahrscheinlich grösser ist als bei jeder anderen Droge. Zudem birgt der regelmässige Kokainkonsum schwere Risiken für die körperliche und psychische Gesundheit (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1405/2022 vom 5. April 2023 E. 3.3; HUG-BEELI, Betäubungsmittelgesetz Kommentar, 2016, Art. 2 N 254 ff., 295 ff.; OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, Art. 2 BetmG N 29). Entsprechend ist gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung davon auszugehen, dass bereits eine Menge von 18g Reinsubstanz genügt, um die Gesundheit vieler Menschen, also von mindes- tens 20 Personen, zu gefährden (statt vieler BGE 150 IV 213 E. 1.4). Die vom Be- schuldigten transportierte Menge von 7.319 kg Reinsubstanz überschreitet diesen Grenzwert um rund das 400-fache. Das transportierte Kokain hatte zudem einen erheblichen Reinheitsgehalt von zwischen 82.2% bis 89.1% (Urk. 13/7). Es handelt sich um eine Menge, die sehr viele Menschen gefährdet hätte, wenn sie in den Handel gelangt wäre. Diese Umstände wirken sich erheblich verschuldenserhö- hend aus. Gestützt auf die in der Praxis gebräuchliche und vorliegend im Sinn einer Orientierungshilfe heranzuziehenden Vergleichstabelle (vgl. OFK BetmG- SCHLEGEL/JUCKER, Art. 47 StGB N 45; Urteile des Bundesgerichtes 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2; 6B_1332/2021 vom 10. Januar 2023 E. 2.4; 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 4.2; 6B_858/2016 vom 16. März 2017 E. 3.2)
- 26 - würde eine Einsatzstrafe im Bereich von etwa 82 Monaten Freiheitsstrafe als an- gemessen erscheinen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz (Urk. 41 E. IV.2.2.6) zu berücksichtigen, dass dessen hierarchische Stellung gestützt auf den erstellten Sachverhalt als diejenige eines Drogenkuriers zu qualifizieren ist. Mithin ist davon auszugehen, dass er eine eher tiefe Position in der Drogenhandelshierarchie ein- nahm und keine massgeblichen Entscheidungsbefugnisse insbesondere betref- fend Art, Menge und Reinheit der zu transportierenden Betäubungsmittel innehatte. Er musste den von einer Drittperson präparierten Koffer nur übernehmen und als Reisegepäck mit sich führen. Der Vorinstanz ist aber zuzustimmen (Urk. 41 E. IV.2.2.6), dass die Funktion des Beschuldigten auch nicht bagatellisiert werden darf, da Drogenkuriere für den überkontinentalen Drogenhandel unabdingbar sind (vgl. auch OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, Art. 47 StGB N 32, mit der Einstufung von Transporten über grosse Strecken auf Hierachiestufe drei von fünf). Das ob- jektive Tatverschulden ist nach dem Gesagten als keinesfalls leicht einzustufen. Angesichts der eher tiefen Hierarchiestufe ist immerhin eine Reduktion der besag- ten Einsatzstrafe um knapp einen Fünftel auf 66 Monate angemessen. Demgegenüber wirkt sich nicht verschuldensmindernd aus, dass es sich um einen einmaligen Transport handelte bzw. dem Beschuldigten keine weitergehende Involvierung in den transatlantischen Kokainhandel vorgeworfen wird. Denn auch ein einmaliger Transport erfüllt den Tatbestand, wohingegen mehrere separate Transporte zusätzlich verschuldenserhöhend zu berücksichtigen gewesen wären. Darüber hinaus ist notorisch, dass im Rahmen des internationalen Drogentrans- ports eine einmalige Kuriertätigkeit der Normalfall ist (vgl. Urteile des Obergerichtes ZH SB240244 vom 12. November 2024 E. IV.2.1; SB230036 vom 12. Mai 2023 E. III.2.1; SB190218 vom 3. Dezember 2019 E. 2.3). 2.3. In subjektiver Hinsicht ist mit der Verteidigung (Urk. 32 S. 8 f.; Urk. 55 S. 6 ff.) davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht genau wusste, was und vor allem welche Menge und Qualität im Koffer verbaut war. Denn an den Verpa- ckungen fanden sich gerade keine Spuren des Beschuldigten. Mithin ist davon aus- zugehen, dass er nicht direktvorsätzlich, sondern eventualvorsätzlich handelte.
- 27 - Wird die Verwirklichung eines Delikts in Kauf genommen, so bedeutet dies aller- dings nicht, dass damit auch sämtliche Modalitäten dieses Delikts automatisch mit in Kauf genommen werden. Vielmehr ist diesbezüglich zu prüfen, was in der Vor- stellungskraft eines Beschuldigten lag, insbesondere wenn an einem Delikt bzw. einer Deliktsserie mehrere Mittäter beteiligt waren und der Beschuldigte im Rah- men des strafbaren Verhaltens der Gruppe nicht für alle Tatbeiträge selber verant- wortlich war. Bei der transportierten Menge Kokain von 7.319 kg Reinsubstanz han- delt es sich um eine ausserordentlich grosse Menge. Entsprechend liegt es nahe, dass auch der Beschuldigte von der effektiv transportierten Menge letztlich über- rascht war, zumal das Fehlen seiner DNA-Spuren im Koffer sowie seine Aussage an der heutigen Berufungsverhandlung, wonach man ihm gesagt habe, alle seine Kleider seien darin (Prot. II S. 12), indizieren, dass er den Innenbereich des Koffers nie zu Gesicht bekam und davon ausging, darin befänden sich auch andere Ob- jekte, die einen Teil des Koffergewichts ausmachten. Die vorinstanzlich angestell- ten Überlegungen bezüglich des Planungsaufwands, des Gewicht des Koffers so- wie der für seine Reise getätigten Auslagen (Urk. 41 E. IV.2.3.2) sind zwar durch- aus einschlägig, dürfen aber nicht in diesem Sinne überinterpretiert werden, dass dem Beschuldigten auf diesem Weg eine kilogrammgenaue Bestimmung der Ware möglich war. Zu seinen Gunsten ist deshalb davon auszugehen, dass er zwar mit einem Transport von Kokain im Mehrkilobereich, nicht aber einer derart grossen Menge rechnen musste. Diese nicht ganz typische subjektive Komponente des Falls ist strafreduzierend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat sich nicht zu seinem Motiv geäussert. Auf eine Sucht war seine Tat nicht zurückzuführen. Denn er verneinte, Drogen zu konsumieren (Urk. 2/1 F/A 58; Urk. 2/2 F/A 6; Prot. I S. 16). Es ist davon auszugehen, dass er aus finanziellen Motiven handelte, weil notorisch ist, dass Drogenkuriere auch ent- lohnt werden. In einer persönlichen Notlage befand sich der Beschuldigte nicht, sagte er doch auf die Frage, ob es zum Leben reiche bzw. es ausreichend oder eher knapp sei, aus, dass er lebe, wenn auch mit Schwierigkeiten (Urk. 2/1 F/A 20; Prot. II S. 7). Er bewohne ein Eigenheim, auf dem keine Hypothek laste, mit einem Wert von ca. USD 20'000.–, obgleich er auch Schulden von USD 3'500.– habe (Urk. 2/2 F/A 21; Prot. I S. 8 f.; Prot. II S. 8). Das von ihm genannte durchschnittli-
- 28 - che Einkommen von UYU 60'000.– entsprechend knapp CHF 1'200.– (Prot. I S. 7; Prot. II S. 7) erscheint für uruguayische Verhältnisse nicht geringfügig und das Ein- kommen, wenn er in einem Kreuzfahrtschiff arbeite, von USD 4'000-6'000.– pro Monat (Urk. 2/2 F/A 18) sogar substanziell. Familiäre Unterstützungspflichten sind nicht ersichtlich, da der Beschuldigte geschieden ist und seine Kinder arbeiten (Prot. I S. 8; Prot. II S. 7). Hinzu kommt, dass der im Tatzeitpunkt 64 Jahre alte Be- schuldigte gemäss eigener Aussage knapp ein Jahr vor der Pensionierung stand und Aussicht auf eine Altersrente hatte (Urk. 32 S. 10; siehe auch Prot. I S. 10; Prot. II S. 10). Zwar hatte der Beschuldigte rund drei Monate vor der Tat einen ihn bei seiner Arbeit einschränkenden Unfall mit der Hand, der ärztliche Behandlung und zwei Operationen nötig machte, die wiederum Komplikationen nach sich zogen (Urk. 2/2 F/A 19; Prot. I S. 10; Urk. 32 S. 3, 10; Prot. II S. 7, 9; siehe zum Ganzen schon vorne E. III.2.4.4). Dass diese Ereignisse ihn geradezu in eine persönliche Notlage gestürzt hätten, macht der Beschuldigte aber nicht geltend und ist ange- sichts seiner Verhältnisse (Eigenheim; bevorstehende Pensionierung) auch nicht ersichtlich. Schliesslich ist der Vorinstanz zuzustimmen (Urk. 41 E. IV.2.3.3), dass in den Akten bzw. Aussagen des Beschuldigten nichts darauf hindeutet, dass auf ihn Zwang bzw. Druck ausgeübt worden bzw. er Opfer einer Drogenhandelsorga- nisation geworden wäre (so aber die Verteidigung in Urk. 32 S. 9; Urk. 55 S. 8 f.). Auch an der heutigen Berufungsverhandlung hat er nichts in diese Richtung wei- sendes ausgesagt. Mit der Vorinstanz (Urk. 41 E. IV.2.3.3) ist daher davon auszu- gehen, dass er die Tat ausführte, um sein Einkommen aufzubessern. Insgesamt wird das objektive Tatverschulden durch die subjektiven Tatkom- ponenten nicht unerheblich relativiert und ist die Strafe um zwölf Monate auf 54 Mo- nate zu reduzieren, auch wenn immer noch von einem keinesfalls leichten Ver- schulden auszugehen ist. 2.4. In Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten er- scheint – unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens – eine hypothetische Einsatzstrafe von 54 Monaten als angemessen.
- 29 -
3. Täterkomponente 3.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen zur Täterkomponente sowie das Vorle- ben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend zusammenge- fasst (Urk. 41 E. IV.3.1, IV.3.2.1; Urk. 2/1 F/A 15-28; Urk. 2/2 F/A 17-21; Prot. I S. 6 ff.; siehe zum Ganzen auch vorne E. III.2.4.4). Namentlich ist der Beschuldigte abgesehen vom vorliegenden Strafverfahren im schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 50). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung gab der Be- schuldigte zur Person insbesondere Folgendes an (Prot. II S. 6 ff.): Er sei 1960 ge- boren worden, sei im Gefängnis 65 Jahre alt geworden und könne nun das Verfah- ren für seine Pensionierung einleiten. Er habe in Uruguay die Primar- und eine tech- nische Sekundarschule besucht, eine Berufsbildung als Schweisser und Schiffbau- techniker genossen und sodann verschiedene Tätigkeiten mit Stahl ausgeübt. Vor- strafen und anderweitige hängige Strafverfahren gebe es, auch im Ausland, keine. Gesundheitlich habe er, wie schon angesprochen, insbesondere mit der Hand Pro- bleme. 3.2. Mit der Vorinstanz (Urk. 41 E. IV.3.2.1) ergeben sich weder aus den per- sönlichen Verhältnissen noch dem Nachtatverhalten des Beschuldigten strafzu- messungsrelevante Umstände. Insbesondere die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich bei der Strafzumessung neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksich- tigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Mit der Vorinstanz (Urk. 41 E. IV.3.2.2) ist zudem da- von auszugehen, dass auch der Gesundheitszustand und das Alter des Beschul- digten keine Strafminderung bedingen (entgegen der Ansicht der Verteidigung in Urk. 32 S. 9 f.; Urk. 55 S. 9). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Täters kommt als strafmindernder Faktor nur bei aussergewöhnlichen Umständen in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit gebo- ten sind, wie etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken oder Taubstummen (Ur- teile des Bundesgerichtes 7B_185/2022 vom 22. Dezember 2023 E. 2.3; 6B_572/2010 vom 18. November 2010 E. 4.5; je m.w.H.). Solche Umstände sind hier nicht erkennbar. Zudem handelt es sich bei den gesundheitlichen Beschwer- den des Beschuldigten nicht um Beeinträchtigungen, die auf die Haftbedingungen zurückzuführen wären, sondern um vorbestehende Erkrankungen. Die Schwere
- 30 - des Verschuldens tritt auch aufgrund des – ohnehin nicht sonderlich hohen – Alters nicht in den Hintergrund. Schliesslich ist der Beschuldigte nicht geständig und zeigte trotz erdrückender Beweislage keinerlei Kooperation während der Strafun- tersuchung. Dies ist selbstredend sein gutes Recht, schliesst aber eine Strafmin- derung aus. 3.3. Insgesamt ist die Strafe aufgrund der Täterkomponente nicht weiter zu re- duzieren.
4. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten, d.h. 4½ Jahren, zu bestrafen, an der die bis heute erstandenen 405 Tage Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug anzurechnen sind (Art. 51 StGB). V. Vollzug Ein bedingter bzw. teilbedingter Vollzug scheidet von Gesetzes wegen aus (Art. 42 f. StGB). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. VI. Landesverweisung
1. Der Beschuldigte ist Ausländer. Mit der Verurteilung wegen eines Verbre- chens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird er wegen einer Katalogtat i.S.v. Art. 66a StGB (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) verurteilt. Deshalb ist obligatorisch eine Landesverwei- sung anzuordnen (Art. 66a Abs. 1 StGB). Davon könnte nur abgesehen werden, wenn die Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen würden (Art. 66a Abs. 2 StGB).
2. Mit der Vorinstanz (Urk 41 E. VI.2) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte kei- nen nennenswerten Bezug zur Schweiz hat. Insbesondere gab er an, keine Bezie- hungen zur Schweiz zu haben und vor der Verhaftung noch nie hier gewesen zu
- 31 - sein (Prot. I S. 9; Prot. II S. 6). Damit stellt die Landesverweisung für ihn keine be- sondere persönliche Härte dar, womit sich eine Interessenabwägung erübrigt. Oh- nehin würde eine solche angesichts des überwiegenden Sicherheitsbedürfnisses zuungunsten des Beschuldigten ausfallen. Mithin ist die Landesverweisung anzu- ordnen.
3. Die Verteidigung beantragt im Eventualstandpunkt, der Beschuldigte sei für maximal fünf Jahre des Landes zu verweisen (Urk. 32 S. 2; Prot. II S. 4; Urk. 55 S. 2). Der Beschuldigte führte eine erhebliche Menge an Betäubungsmitteln in die Schweiz ein. Er hat keinerlei Beziehungen zur Schweiz und wird durch die Landes- verweisung in keinen berechtigten Interessen übermässig eingeschränkt, zumal die Verteidigung selbst geltend macht, er hege überhaupt nicht die Absicht, in naher Zukunft wieder in die Schweiz zurückzukommen (Urk. 32 S. 12). Demgegenüber ist das Fernhalteinteresse aufgrund der von ihm ausgehenden Gefährdung der öf- fentlichen Ordnung und Sicherheit hoch. Aufgrund dessen ist die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Landesverweisung von 8 Jahren angemessen.
4. Die Vorinstanz hat die Grundlagen zur Ausschreibung im Schengener Infor- mationssystem (SIS) im Wesentlichen richtig wiedergegeben und ihre Schlussfol- gerungen zur Anordnung einer solchen Ausschreibung sind überzeugend (Urk. 41 E. VI.4). Insbesondere ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Hinweis auf die vage Möglichkeit des Beschuldigten, künftig wieder auf einem Schiff zu arbeiten (Prot. I S. 23), nicht nur angesichts der Pensionierung des Beschuldigten nicht stichhaltig ist, sondern auch nicht die vom – zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu verurteilenden – Beschuldigten ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufwiegt. Die Ausschreibung im SIS ist anzuordnen. VII. Sicherstellungen
1. In der Berufungserklärung ist Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils betreffend Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Betäubungsmittel und Behältnisse angefochten. Der Beschuldigte stellte allerdings keinen Antrag, wie mit den sichergestellten Betäubungsmitteln und Behältnissen zu verfahren sei, und
- 32 - begründete seine Berufung in diesem Punkt auch nicht näher. Das Gericht verfügt die Einziehung von Gegenständen, die namentlich zur Begehung einer Straftat ge- dient haben oder bestimmt waren, wenn diese Gegenstände unter anderem die Sicherheit von Menschen oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände un- brauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). Die sichergestell- ten Betäubungsmittel und Behältnisse erfüllen diese Voraussetzungen ohne Wei- teres. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte ficht Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils betref- fend die Einziehung und Verwendung der beschlagnahmten Barschaft von USD 500.– bzw. CHF 420.– an und beantragt, diese sei ihm zurückzugeben (Urk. 42 S. 2). Die Barschaft wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
28. Mai 2024 beschlagnahmt (Urk. 15/7). Es ist nicht erstellt und wird von der Vorinstanz auch nicht ausgeführt, dass sie durch eine Straftat erlangt worden wäre oder dazu bestimmt war, eine solche zu veranlassen oder zu belohnen. Deshalb hat keine Einziehung zu erfolgen (vgl. Art. 70 Abs. 1 StGB). Allerdings ist sie in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO – ohne vorgängige Einziehung – zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. VIII. DNA-Profil
1. Der Beschuldigte ficht Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils betref- fend Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils an. Diese An- ordnung gründete auf dem Antrag der Staatsanwaltschaft bezüglich Erstellung ei- nes DNA-Profils i.S.v. Art. 257 StPO (Urk. 21 S. 3).
2. Von der beschuldigten Person kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Dies kann auch geschehen, wenn aufgrund konkreter Anhalts- punkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben (Art. 255 Abs. 1bis StPO). Ferner kann das Gericht in seinem Urteil anord- nen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person
- 33 - eine Probe genommen und ein DNA‑Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 257 StPO). Art. 257 StPO ist nicht als Beschränkung von Art. 255 StPO in dem Sinn zu verstehen, dass das DNA-Profil einer verurteilten Person nach deren Verurteilung nur unter den Voraussetzungen von Art. 257 StPO im DNA-Profil-Informationssystem belassen werden darf. Während des laufenden Strafverfahrens rechtmässig abgenommene Proben müssen somit nicht etwa ge- löscht werden, falls keine Anordnung auf Grund von Art. 257 StPO erfolgt. Art. 257 StPO gelangt vor allem dann zur Anwendung, wenn im Strafverfahren, das zur Ver- urteilung führte, kein DNA-Profil erstellt wurde (Urteil des Bundesgerichtes 7B_119/2022 vom 21. August 2023 E. 3 m.w.H.). Denn wenn die Staatsanwalt- schaft gestützt auf Art. 255 StPO ein DNA-Profil hat erstellen lassen (sei es zur Aufklärung der Anlasstat, sei es zur Abklärung weiterer Delikte), bleibt dieses Profil im Falle einer Verurteilung im Informationssystem (nach Massgabe der anwendba- ren Löschfrist nach Art. 16 f. des DNA-Profil-Gesetzes) und kann auch bei künfti- gen Delikten verwendet werden. Art. 257 StPO greift also nur in den seltenen Fäl- len, in denen weder die Aufklärung der Anlasstat ein DNA-Profil verlangt noch Hin- weise darauf bestehen, dass die beschuldigte Person andere Delikte begangen ha- ben könnte (Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, BBl 2019 6697 ff., 6754 f.; siehe auch BSK StPO-FRICKER/MAEDER, Art. 257 N 7 f.; JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 257 N 1).
3. Vorliegend wurde im Rahmen der Untersuchung gestützt auf Art. 255 StPO ein DNA-Profil des Beschuldigten erstellt (Urk. 13/1), das für den Abgleich mit den im Kofferinneren aufgefundenen DNA-Spuren benötigt wurde (Urk. 13/10). Daher erübrigt sich die erneute Erstellung eines DNA-Profils. Das bereits erstellte DNA- Profil bleibt bis zum Ablauf der anwendbaren Löschfrist im Informationssystem und kann auch bei künftigen Delikten verwendet werden. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen. Von der Anordnung der Abnahme einer erneuten DNA-Probe und der Erstellung eines zweiten DNA-Profils ist abzusehen.
- 34 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 10 des vorinstanzli- chen Urteils) ist, wie eingangs dargelegt, in Rechtskraft erwachsen. Der Berufungs- prozess brachte keine wesentlichen Änderungen des Urteils der Vorinstanz. Auch die vorinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffer 11 des vorinstanzlichen Ur- teils) ist daher zu bestätigen.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur un- wesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Der Beschuldigte unter- liegt vollumfänglich mit seinen Anträgen auf Freispruch und Absehen von einer Lan- desverweisung. Die von ihm erreichte Reduktion der Strafe bewegt sich innerhalb des Ermessensbereichs und führt nicht zu einer wesentlichen Abänderung des an- gefochtenen Urteils. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollständig aufzuerlegen.
3. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG sowie § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 GebV OG auf CHF 3'600.– festzusetzen.
4. Die amtliche Verteidigung ist gestützt auf die eingereichte Honorarnote (Urk. 54) für ihre Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren unter leichter Kürzung des für die heutige Berufungsverhandlung veranschlagten Aufwands mit insgesamt CHF 8'000.– (inklusive MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts des Staates gegenüber dem Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 35 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 7. August 2024 sprach das Bezirksgericht Bülach, I. Abteilung, den Beschuldigten gemäss dem eingangs wiedergegebenen Dispositiv des Verbre- chens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig, bestrafte ihn mit einer Frei- heitsstrafe von 64 Monaten und verwies ihn für acht Jahre des Landes (Urk. 41 S. 23). Das Urteil wurde dem Beschuldigten und seiner Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft mündlich eröffnet, begründet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 28).
E. 2 Mit Eingabe vom 9. August 2024 meldete der Beschuldigte fristgemäss Beru- fung an (Urk. 36; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 23. September 2024 wurde ihm die begründete Fassung des Urteils zugestellt (Urk. 40). Mit Eingabe vom 26. Septem- ber 2024 reichte er fristgemäss die Berufungserklärung ein (Urk. 42; Art. 399 Abs. 3 StPO).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat die Grundlagen zur Tatkomponente zutreffend dargelegt (Urk. 41 E. IV.2.1-2.3). Ergänzend sei mit Blick auf den vorliegenden Fall eines qua- lifizierten Betäubungsmitteldelikts auf Folgendes hingewiesen: Grundsätzlich dür- fen in Nachachtung des Doppelverwertungsgebots Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Straf- rahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund be- rücksichtigt werden. Allerdings ist das Gericht nicht gehindert bzw. es ist gar ver- pflichtet, zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privile- gierender Tatumstand gegeben ist. Das Gericht verfeinert damit die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeichnet hat (BGE 120 IV 67 E. 2b; Urteil des Bundesgerichtes 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 7.4). Bei qualifizierten Betäubungsmitteldelikten nach Art. 19 Abs. 2 BetmG ist für die Festsetzung der Strafe innerhalb des erhöhten Strafrahmens von Bedeu- tung, in welchem Ausmass der Täter eine abstrakte Gefahr für die Gesundheit vie-
- 25 - ler Menschen geschaffen hat. Ausgangspunkt der Verschuldensbewertung bei Be- täubungsmitteldelikten bildet entsprechend der Grad der Gefährlichkeit der Droge, die Drogenmenge und deren Reinheitsgrad, ergeben sich daraus doch die wesent- lichen Anhaltspunkte für das Ausmass des Verschuldens und damit die im Einzelfall erzielte Gefährdung. Somit ist die Betäubungsmittelmenge ein wichtiger Strafzu- messungsfaktor, aber bei weitem nicht der einzige. Neben der Menge und der dar- aus folgenden Gesundheitsgefährdung sind weitere Faktoren wie die Art und Weise der Tatbegehung, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Be- weggründe für sein Handeln zu berücksichtigen (BGE 118 IV 342 E. 2b-2c).
E. 2.2 In objektiver Hinsicht führte der Beschuldigte 7.319 kg reines Kokain in die Schweiz ein, in der Absicht, dieses weiter nach C._____ [Indien] zu transportieren und dort an unbekannte Dritte abzuliefern. Kokain ist eine hochgefährliche Droge, welche bereits in kurzer Zeit zu einer grossen psychischen Abhängigkeit führen kann, die wahrscheinlich grösser ist als bei jeder anderen Droge. Zudem birgt der regelmässige Kokainkonsum schwere Risiken für die körperliche und psychische Gesundheit (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1405/2022 vom 5. April 2023 E. 3.3; HUG-BEELI, Betäubungsmittelgesetz Kommentar, 2016, Art. 2 N 254 ff., 295 ff.; OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, Art. 2 BetmG N 29). Entsprechend ist gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung davon auszugehen, dass bereits eine Menge von 18g Reinsubstanz genügt, um die Gesundheit vieler Menschen, also von mindes- tens 20 Personen, zu gefährden (statt vieler BGE 150 IV 213 E. 1.4). Die vom Be- schuldigten transportierte Menge von 7.319 kg Reinsubstanz überschreitet diesen Grenzwert um rund das 400-fache. Das transportierte Kokain hatte zudem einen erheblichen Reinheitsgehalt von zwischen 82.2% bis 89.1% (Urk. 13/7). Es handelt sich um eine Menge, die sehr viele Menschen gefährdet hätte, wenn sie in den Handel gelangt wäre. Diese Umstände wirken sich erheblich verschuldenserhö- hend aus. Gestützt auf die in der Praxis gebräuchliche und vorliegend im Sinn einer Orientierungshilfe heranzuziehenden Vergleichstabelle (vgl. OFK BetmG- SCHLEGEL/JUCKER, Art. 47 StGB N 45; Urteile des Bundesgerichtes 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2; 6B_1332/2021 vom 10. Januar 2023 E. 2.4; 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 4.2; 6B_858/2016 vom 16. März 2017 E. 3.2)
- 26 - würde eine Einsatzstrafe im Bereich von etwa 82 Monaten Freiheitsstrafe als an- gemessen erscheinen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz (Urk. 41 E. IV.2.2.6) zu berücksichtigen, dass dessen hierarchische Stellung gestützt auf den erstellten Sachverhalt als diejenige eines Drogenkuriers zu qualifizieren ist. Mithin ist davon auszugehen, dass er eine eher tiefe Position in der Drogenhandelshierarchie ein- nahm und keine massgeblichen Entscheidungsbefugnisse insbesondere betref- fend Art, Menge und Reinheit der zu transportierenden Betäubungsmittel innehatte. Er musste den von einer Drittperson präparierten Koffer nur übernehmen und als Reisegepäck mit sich führen. Der Vorinstanz ist aber zuzustimmen (Urk. 41 E. IV.2.2.6), dass die Funktion des Beschuldigten auch nicht bagatellisiert werden darf, da Drogenkuriere für den überkontinentalen Drogenhandel unabdingbar sind (vgl. auch OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, Art. 47 StGB N 32, mit der Einstufung von Transporten über grosse Strecken auf Hierachiestufe drei von fünf). Das ob- jektive Tatverschulden ist nach dem Gesagten als keinesfalls leicht einzustufen. Angesichts der eher tiefen Hierarchiestufe ist immerhin eine Reduktion der besag- ten Einsatzstrafe um knapp einen Fünftel auf 66 Monate angemessen. Demgegenüber wirkt sich nicht verschuldensmindernd aus, dass es sich um einen einmaligen Transport handelte bzw. dem Beschuldigten keine weitergehende Involvierung in den transatlantischen Kokainhandel vorgeworfen wird. Denn auch ein einmaliger Transport erfüllt den Tatbestand, wohingegen mehrere separate Transporte zusätzlich verschuldenserhöhend zu berücksichtigen gewesen wären. Darüber hinaus ist notorisch, dass im Rahmen des internationalen Drogentrans- ports eine einmalige Kuriertätigkeit der Normalfall ist (vgl. Urteile des Obergerichtes ZH SB240244 vom 12. November 2024 E. IV.2.1; SB230036 vom 12. Mai 2023 E. III.2.1; SB190218 vom 3. Dezember 2019 E. 2.3).
E. 2.3 In subjektiver Hinsicht ist mit der Verteidigung (Urk. 32 S. 8 f.; Urk. 55 S. 6 ff.) davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht genau wusste, was und vor allem welche Menge und Qualität im Koffer verbaut war. Denn an den Verpa- ckungen fanden sich gerade keine Spuren des Beschuldigten. Mithin ist davon aus- zugehen, dass er nicht direktvorsätzlich, sondern eventualvorsätzlich handelte.
- 27 - Wird die Verwirklichung eines Delikts in Kauf genommen, so bedeutet dies aller- dings nicht, dass damit auch sämtliche Modalitäten dieses Delikts automatisch mit in Kauf genommen werden. Vielmehr ist diesbezüglich zu prüfen, was in der Vor- stellungskraft eines Beschuldigten lag, insbesondere wenn an einem Delikt bzw. einer Deliktsserie mehrere Mittäter beteiligt waren und der Beschuldigte im Rah- men des strafbaren Verhaltens der Gruppe nicht für alle Tatbeiträge selber verant- wortlich war. Bei der transportierten Menge Kokain von 7.319 kg Reinsubstanz han- delt es sich um eine ausserordentlich grosse Menge. Entsprechend liegt es nahe, dass auch der Beschuldigte von der effektiv transportierten Menge letztlich über- rascht war, zumal das Fehlen seiner DNA-Spuren im Koffer sowie seine Aussage an der heutigen Berufungsverhandlung, wonach man ihm gesagt habe, alle seine Kleider seien darin (Prot. II S. 12), indizieren, dass er den Innenbereich des Koffers nie zu Gesicht bekam und davon ausging, darin befänden sich auch andere Ob- jekte, die einen Teil des Koffergewichts ausmachten. Die vorinstanzlich angestell- ten Überlegungen bezüglich des Planungsaufwands, des Gewicht des Koffers so- wie der für seine Reise getätigten Auslagen (Urk. 41 E. IV.2.3.2) sind zwar durch- aus einschlägig, dürfen aber nicht in diesem Sinne überinterpretiert werden, dass dem Beschuldigten auf diesem Weg eine kilogrammgenaue Bestimmung der Ware möglich war. Zu seinen Gunsten ist deshalb davon auszugehen, dass er zwar mit einem Transport von Kokain im Mehrkilobereich, nicht aber einer derart grossen Menge rechnen musste. Diese nicht ganz typische subjektive Komponente des Falls ist strafreduzierend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat sich nicht zu seinem Motiv geäussert. Auf eine Sucht war seine Tat nicht zurückzuführen. Denn er verneinte, Drogen zu konsumieren (Urk. 2/1 F/A 58; Urk. 2/2 F/A 6; Prot. I S. 16). Es ist davon auszugehen, dass er aus finanziellen Motiven handelte, weil notorisch ist, dass Drogenkuriere auch ent- lohnt werden. In einer persönlichen Notlage befand sich der Beschuldigte nicht, sagte er doch auf die Frage, ob es zum Leben reiche bzw. es ausreichend oder eher knapp sei, aus, dass er lebe, wenn auch mit Schwierigkeiten (Urk. 2/1 F/A 20; Prot. II S. 7). Er bewohne ein Eigenheim, auf dem keine Hypothek laste, mit einem Wert von ca. USD 20'000.–, obgleich er auch Schulden von USD 3'500.– habe (Urk. 2/2 F/A 21; Prot. I S. 8 f.; Prot. II S. 8). Das von ihm genannte durchschnittli-
- 28 - che Einkommen von UYU 60'000.– entsprechend knapp CHF 1'200.– (Prot. I S. 7; Prot. II S. 7) erscheint für uruguayische Verhältnisse nicht geringfügig und das Ein- kommen, wenn er in einem Kreuzfahrtschiff arbeite, von USD 4'000-6'000.– pro Monat (Urk. 2/2 F/A 18) sogar substanziell. Familiäre Unterstützungspflichten sind nicht ersichtlich, da der Beschuldigte geschieden ist und seine Kinder arbeiten (Prot. I S. 8; Prot. II S. 7). Hinzu kommt, dass der im Tatzeitpunkt 64 Jahre alte Be- schuldigte gemäss eigener Aussage knapp ein Jahr vor der Pensionierung stand und Aussicht auf eine Altersrente hatte (Urk. 32 S. 10; siehe auch Prot. I S. 10; Prot. II S. 10). Zwar hatte der Beschuldigte rund drei Monate vor der Tat einen ihn bei seiner Arbeit einschränkenden Unfall mit der Hand, der ärztliche Behandlung und zwei Operationen nötig machte, die wiederum Komplikationen nach sich zogen (Urk. 2/2 F/A 19; Prot. I S. 10; Urk. 32 S. 3, 10; Prot. II S. 7, 9; siehe zum Ganzen schon vorne E. III.2.4.4). Dass diese Ereignisse ihn geradezu in eine persönliche Notlage gestürzt hätten, macht der Beschuldigte aber nicht geltend und ist ange- sichts seiner Verhältnisse (Eigenheim; bevorstehende Pensionierung) auch nicht ersichtlich. Schliesslich ist der Vorinstanz zuzustimmen (Urk. 41 E. IV.2.3.3), dass in den Akten bzw. Aussagen des Beschuldigten nichts darauf hindeutet, dass auf ihn Zwang bzw. Druck ausgeübt worden bzw. er Opfer einer Drogenhandelsorga- nisation geworden wäre (so aber die Verteidigung in Urk. 32 S. 9; Urk. 55 S. 8 f.). Auch an der heutigen Berufungsverhandlung hat er nichts in diese Richtung wei- sendes ausgesagt. Mit der Vorinstanz (Urk. 41 E. IV.2.3.3) ist daher davon auszu- gehen, dass er die Tat ausführte, um sein Einkommen aufzubessern. Insgesamt wird das objektive Tatverschulden durch die subjektiven Tatkom- ponenten nicht unerheblich relativiert und ist die Strafe um zwölf Monate auf 54 Mo- nate zu reduzieren, auch wenn immer noch von einem keinesfalls leichten Ver- schulden auszugehen ist.
E. 2.4 In Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten er- scheint – unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens – eine hypothetische Einsatzstrafe von 54 Monaten als angemessen.
- 29 -
3. Täterkomponente
E. 2.4.1 Die Zeugenaussage des Polizeibeamten E._____ (Urk. 3) wurde von der Vor-instanz soweit wesentlich zutreffend wiedergegeben (Urk. 41 E. II.3.3.1). Na- mentlich hätten zwei Mitarbeiter des BAZG gezielt den vom Beschuldigten einge- checkten, in rote Folie eingewickelten Koffer aus dem Gepäckraum des Flugzeugs geholt (a.a.O., F/A 7). Das Gepäcklabel sei vorhanden gewesen, habe nichts Un- gewöhnliches aufgewiesen und den Namen des Beschuldigten und die Flugnum- mer genannt (a.a.O., F/A 8 f.). Die dazugehörige Gepäckquittung sei auf einer Bordkarte des Beschuldigten aufgeklebt gewesen (a.a.O., F/A 10 ff.). Der Koffer habe unter der roten Folie ein goldenes Vorhängeschloss gehabt. Den Schlüssel dazu habe der Beschuldigte in seiner Hosentasche gehabt und sei ihm von dort vom Polizeibeamten abgenommen worden (a.a.O., F/A 7, 13). Auf Nachfrage be-
- 14 - stätigte der Polizeibeamte, den Schlüssel aus einer Hosentasche des Beschuldig- ten entnommen zu haben (a.a.O., F/A 17). Allerdings könne er nicht mehr sagen, weshalb nicht genau festgehalten worden sei, aus welcher der drei Hosentaschen der Schlüssel entnommen worden sei (a.a.O., F/A 16). Der Polizeibeamte E._____ wurde unter Hinweis auf die Strafandrohung nach Art. 307 StGB einvernommen. Er hat kein ersichtliches Eigeninteresse am vorlie- genden Fall. Auch sonst hat er kein erkennbares Motiv, den Beschuldigten falsch zu belasten. Im Gegenteil würde er dadurch seine berufliche Stellung gefährden. Er rückt den Beschuldigten nicht grundsätzlich in ein schlechtes Licht. Vielmehr schildert er seine Wahrnehmungen rund um die Festnahme am tt. März 2024 in chronologischer, detailreicher und professioneller Weise, wobei er das für die Straf- verfolgung Wesentliche konzis wiedergibt. Seine Aussagen sind insgesamt glaub- haft. Auf sie kann zur Erstellung des Sachverhalts abgestellt werden.
E. 2.4.2 Seine Aussagen decken sich zudem, wie die Vorinstanz zutreffend erkennt (Urk. 41 E. II.3.3.2), mit der Fotodokumentation und den Kopien der Bordkarten mit Gepäckquittung. Die Fotos zeigen den Koffer zunächst in noch ungeöffnetem Zu- stand mit einer roten Schutzfolie aus Plastik umwickelt, die das Logo "F._____" trägt (Urk. 5 Foto 1). Sodann zeigen sie das Gepäcklabel in gut lesbarem, etwas zerknitterten aber intaktem Zustand, das den Namen des Beschuldigten ("A._____") trägt sowie die Identifikationsnummern, die sich auf der Gepäckquit- tung wiederfinden, die auf der Rückseite einer Bordkarte aufgeklebt ist (Urk. 5 Foto 2; Urk. 6 S. 2). Das Gepäcklabel und die Bordkarte werden bekanntlich beim Check-in nach erfolgter Identifizierung des Passagiers mittels eines Ausweisdoku- ments ausgestellt. Mithin wurde das Gepäcklabel für das Aufgabegepäck des Be- schuldigten ausgestellt, weshalb dieser auch die korrespondierende Gepäckquit- tung auf sich trug. Ferner zeigen die Fotos ein am Koffer angebrachtes goldenes Vorhängeschloss ohne und sodann mit eingestecktem Schlüssel (Urk. 2/1, Beila- gen, Foto 1; Urk. 5 Foto 3). Die in den Akten liegende, gemäss Fusszeile noch am gleichen Tag erstellte Sicherstellungsliste gibt weiter an, dass ein Vorhängeschloss am Koffer, verschlossen, sowie beim Beschuldigten "ab Person, Hosentasche" die passenden Schlüssel zum Vorhängeschloss sichergestellt worden seien (Urk. 15/4
- 15 - S. 2). Mithin bestätigen diese Urkunden durchwegs die Aussagen des Polizeibe- amten E._____. Hinzu kommt der beim Beschuldigten aufgefundene, am tt. März 2024 um 17:29:02 ausgestellte Beleg von "F._____" (Urk. 7 S. 2; vgl. auch den Hinweis auf diverse Reiseunterlagen bzw. Dokumente bzw. Belege in der Sicher- stellungsliste [Urk. 15/5]). Dieser weist an zwei Stellen die Buchstaben- und Zah- lenfolge "B.______'3" auf. Daraus lässt sich ableiten, dass der Beschuldigte etwas mehr als eine Stunde vor der auf der Bordkarte angegebenen Boarding Time am Flughafen B'._____ (IATA-Code: B'._____) ein Gepäckstück bei demjenigen Dienstleister mit Schutzfolie einwickeln liess, mit dessen Folie auch der sicherge- stellte Koffer eingewickelt war. Dies deckt sich im Übrigen auch mit der Aussage des Beschuldigten in seiner Hafteinvernahme, er habe im Flughafen von B._____ [Brasilien] eine Plastikumhüllung machen lassen (Urk. 2/2 F/A 26).
E. 2.4.3 Mithin ist der sichergestellte Koffer in mehrerlei Hinsicht mit dem Beschul- digten verbunden: durch das am Koffer angebrachte Gepäcklabel, das auf seinen Namen ausgestellt wurde; in umgekehrter Richtung durch die auf der Rückseite der Bordkarte des Beschuldigten aufgeklebte Gepäckquittung, die das Gepäcklabel am Koffer dem Beschuldigten zuweist; durch den beim Beschuldigten gefundenen Be- leg von "F._____" und die Plastikfolie ebendieses Dienstleisters, die am sicherge- stellten Koffer angebracht war; und durch den beim Beschuldigten aufgefundenen Schlüssel zum am Koffer verschlossen angebrachten Vorhängeschloss. Dies lässt den sichergestellten Koffer zweifelsfrei als denjenigen des Beschuldigten erken- nen. Mithin ist erstellt, dass es der Beschuldigte war, der den sichergestellten Koffer in B._____ [Brasilien] eincheckte, also dass er den Inhalt des Koffers beförderte, in die Schweiz ein- bzw. durchführte.
E. 2.4.4 Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Vorbringen des Be- schuldigten, wonach er einen anderen Koffer als den eigenen eingecheckt haben könnte bzw. der Koffer mit seinem Namen auf dem Gepäcklabel nicht der seinige sein könnte (Prot. I S. 13, 16; Prot. II S. 13), als nicht überzeugend einstuft (Urk. 41 E. II. 3.3.3). Zunächst ist hierzu zu bemerken, dass der Beschuldigte nicht durch- gehend abstritt, dass es sich beim sichergestellten und auf den Fotos in Urk. 5 ab- gebildeten Koffer um seinen handelt: Auf Vorhalt der Fotos gab der Beschuldigte in
- 16 - der polizeilichen Einvernahme (Urk. 2/1 F/A 39, 51), der Hafteinvernahme (Urk. 2/2 F/A 49, 53-54) und vor Vorinstanz (Prot. I S. 13) im Wesentlichen an, der Koffer auf den Fotos sehe ähnlich aus wie sein Koffer, er könne es aber nicht mit Sicherheit sagen. Mit Bestimmtheit sagte er nur, das Innenleben des sichergestellten Koffers bzw. dessen Inhalt sehe anders aus und die darin befindlichen Sachen seien nicht seine (Urk. 2/1 F/A 40; Urk. 2/2 F/A 42-45, 50-52; Prot. I S. 13). Teils sagte er zwar, sein Koffer sei (dunkel-)braun (Urk. 2/1 F/A 34; Prot. I S. 12; Prot. II S. 12), teils aber auch, es habe sich um einen schwarzen Stoffkoffer gehandelt (Urk. 2/2 F/A 28). Selbst gestützt auf diese Darstellungen des Beschuldigten ist lediglich un- gewiss und nicht eindeutig bestritten, dass der sichergestellte Koffer seiner ist. Sodann anerkannte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung, dass der Polizeibeamte E._____ in seinem Sakko den Schlüssel vorfand, mit dem er in der Folge das am sichergestellten Koffer angebrachte Vorhängeschloss öffnete (Prot. II S. 13). Es kann offenbleiben, wie sich dies mit der Aussage des Polizeibeamten verträgt, wonach dieser den Schlüssel in einer Hosentasche des Beschuldigten ge- funden habe, wozu die Verteidigung moniert, der Polizeibeamte habe den genauen Fundort des Schlüssels nicht definieren können (Urk. 32 S. 6; Urk. 55 S. 4). Für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist einzig entscheidend, dass der Beschuldigte den Schlüssel auf sich trug. Wo exakt ist nicht entscheidend. Sodann tut die Unfähigkeit des Polizeibeamten, die Hosentasche zu bezeichnen, dessen Glaubwürdigkeit keinen Abbruch. Vielmehr hat er das Nötige, nämlich dass er den Schlüssel auf der Person des Beschuldigten gefunden habe, zeitnah im Sicherstel- lungsrapport verzeichnet und anlässlich der Zeugeneinvernahme unter Strafandro- hung bestätigt. Mehr ist nicht notwendig. Insgesamt ist entgegen den früheren Be- teuerungen des Beschuldigten (Urk. 2/1 F/A 35, 37, 45; Urk. 2/2 F/A 58 Prot. I S. 13 f.) erstellt, dass er den Schlüssel zum am sichergestellten Koffer angebrach- ten Vorhängeschloss auf sich trug. Anlässlich der Hafteinvernahme sowie an der heutigen Berufungsverhandlung bestätigte er denn auch selbst, seinen Koffer vor dem Check-in mit einem kleinen, gelben Vorhängeschloss mit Schlüssel verschlos- sen zu haben (Urk. 2/2 F/A 55-56; Prot. II S. 14), auch wenn er dies in anderen Einvernahmen und insbesondere vor Vorinstanz verneinte (Urk. 2/1 F/A 37, 45; Prot. I S. 13). Hat er ein Vorhängeschloss angebracht, ist es nur naheliegend, dass
- 17 - er auch den dazu passenden Schlüssel auf sich trug, andernfalls er den Koffer am Zielort gar nicht hätte öffnen können. Die vom Beschuldigten und der Verteidigung (Urk. 32 S. 6 f.; Urk. 55 S. 4 f.) angedeutete Vertauschung bzw. Verwechslung des Gepäcklabels oder des ganzen Koffers ist allein schon durch die (nach dem soeben Gesagten erstellte) Auffindung des Schlüssels zum am Koffer angebrachten Vorhängeschloss auf der Person des Beschuldigten ausgeschlossen. Anderes liesse sich, wie die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz richtig ausführte (Urk. 31 S. 6 f.), nur mit lebensfremden Szenarien her- leiten. Insbesondere ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte an der heutigen Be- rufungsverhandlung anerkannte, ein Schloss an seinem Koffer angebracht und den Schlüssel auf sich getragen zu haben. Ein Koffertausch hätte daher die Behändi- gung nicht nur des Koffers, sondern auch des Schlüssels (zur Wegnahme des Schlosses vom bisherigen und Anbringung am neuen Koffer) und dessen nachfol- gende Rückführung auf die Person des Beschuldigten vorausgesetzt. Wohlgemerkt wurde beim Beschuldigten nur ein Schlüssel sichergestellt (Urk. 15/4), weshalb keine Hinweise darauf bestehen, dass es sich beim Schlüssel (bzw. dem dazu pas- senden Schloss) um einen weiteren, nicht vom Beschuldigten stammenden Schlüs- sel (bzw. ein zusätzliches Schloss) handeln könnte. Zudem ist mit der Vorinstanz (Urk. 41 E. II.3.3.3) festzustellen, dass die Aussagen des Beschuldigten zu einer Verwechslung bzw. Vertauschung des Koffers völlig unspezifisch bleiben. Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte lediglich an, es sei möglich, dass sein Koffer ver- tauscht worden sei bzw. er einen anderen Koffer eingecheckt habe (Prot. I S. 16, 20). Auf Nachfrage, wie man sich das praktisch vorstellen müsse, erklärte er, es nicht zu wissen (Prot. I S. 16); auf Nachfrage, wann konkret der Koffer hätte ver- tauscht werden können, gab er an, dass er keine Ahnung habe (Prot. I S. 20). Auch an der heutigen Berufungsverhandlung erklärte er, nicht zu wissen, wie jemand Schloss und Gepäcklabel von seinem Koffer hätte lösen und an einem anderen Koffer hätte anbringen können (Prot. II S. 13 f.). Einen unachtsamen Moment am Flughafen oder auf dem Weg dorthin in einem öffentlichen Bus, der durch eine Per- son ausgenutzt hätte werden können, die zufällig von der Reise des Beschuldigten erfahren hatte oder einen Passagier eine bestimmten Flugs abfangen wollte, wie ihn die Verteidigung nicht ausschliessen will (Urk. 32 S. 7), beschreibt der Beschul-
- 18 - digte gerade nicht. Ebenso wenig macht er – wie es seine Verteidigung tut (Prot. II S. 16) – geltend, sein Koffer hätte beim Einfolieren, etwa durch den Mitarbeiter des betreffenden Dienstleisters, vertauscht worden können. Im Gegenteil erklärte er an der heutigen Berufungsverhandlung, seinen Koffer bis zum Check-in nicht aus den Augen verloren bzw. ihn vom Packen bis zum Check-in immer unter Kontrolle ge- habt zu haben (Prot. II S. 15). Ferner machte er auch keine Aussagen, die die These der Verteidigung, der Schlüssel hätte schnell in die Sakkotasche einge- schleust werden können (Prot. II S. 16), stützen würden, wie etwa eine Rempelei oder ein Gedränge. Damit werfen der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung aber bloss abstrakte und theoretische Zweifel auf, die auch unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung nicht massgeblich sein können. Weiter stellt die Vorinstanz zutreffend fest (Urk. 41 E. II.3.3.4), dass die Fotos (Urk. 5 Foto 2 f.) das Gepäckla- bel in zwar etwas zerknittertem aber offensichtlich intaktem Zustand zeigen, wes- halb auch keine Hinweise für einen Austausch bestehen. Dies deckt sich mit der Aussage des Polizeibeamten E._____, wonach er am Gepäcklabel nichts Unge- wöhnliches festgestellt habe (Urk. 3 F/A 9). Der Hinweis der Verteidigung auf die Möglichkeit, das Gepäcklabel selbst auszudrucken und anzukleben (Urk. 55 S. 5), überzeugt nur schon deshalb nicht, weil hierzu die Buchungsinformationen nötig wären. Auszuschliessen ist auch, dass die Betäubungsmittel ohne das Wissen des Beschuldigten in dessen Koffer versteckt wurden, was der Beschuldigte vor Vor- instanz als Möglichkeit ins Spiel brachte (Prot. I S. 13). Denn zunächst war der Kof- fer mit dem Vorhängeschloss abgeschlossen, dessen Schlüssel der Beschuldigte auf sich trug. Sodann war der Koffer mit einer Plastikfolie umwickelt, die ein allfälli- ger Übeltäter – wie später auch der Polizeibeamte E._____ (Urk. 3 F/A 7) – hätte aufschneiden müssen. Ferner hätte der Übeltäter diesfalls den Koffer innert be- schränkter Zeit mit zwei doppelten Böden versehen müssen. Wohlgemerkt hatte der Beschuldigte seinen Koffer gemäss dem Beleg von "F._____" noch um ca. 17:29 Uhr einwickeln lassen, dannzumal also noch nicht eingecheckt, während der planmässige Abflug um 19:20 Uhr war (Urk. 10). Einem nach dem Check-in war- tenden Übeltäter wäre daher nur ein beschränktes Zeitfenster zur Verfügung ge-
- 19 - standen. Zudem hätte dieser ohne ersichtlichen Grund auch die Kleider des Be- schuldigten durch andere Kleider ausgetauscht. Ferner überzeugt die Darstellung des Beschuldigten zum Zweck seiner Reise nach Indien nicht: Er habe nach C._____ [Indien] fliegen wollen, um es kennenzu- lernen bzw. für Tourismus, vielleicht auch um zu Arbeiten (Urk. 2/1 F/A 61; Urk. 2/2 F/A 9). Andere Fernreisen in weit entfernte Länder habe er keine gemacht (Prot. II S. 11). Auf die Frage, was er in Indien habe sehen wollen, gab er den "Ganges Fluss und vieles anderes" an (Urk. 2/2 F/A 10). Spezifizieren konnte er seine Pläne auf Nachfrage nicht (Urk. 2/2 F/A 11). Er habe vielleicht eine Woche dort bleiben wollen, bis er einen Arbeitsvertrag hätte finden können (Urk. 2/1 F/A 62; Urk. 2/2 F/A 12). Die indischen Vorschriften für eine allfällige Arbeitsaufnahme habe er nicht abgeklärt (Urk. 2/2 F/A 14). Auf die Fragen, wo er übernachtet hätte, wie die Reise gebucht worden sei und was er nach der ersten Woche getan hätte, verweigerte er die Aussage (Urk. 2/1 F/A 65; Urk. 2/2 F/A 13). Wie er seine Reise nach C._____ [Indien] finanziert habe, wollte der Beschuldigte zunächst nicht sagen (Urk. 2/2 F/A 22). Vor Vorinstanz gab er dann an, die Reise selbst von einem Arbeitserwerb bezahlt zu haben (Prot. I S. 12). Die bei ihm gefundenen USD 500.– gehörten ihm (Urk. 2/1 F/A 75; Urk. 2/2 F/A 15-16). Sodann gab er an, Kinder und Enkelkinder zu haben (Prot. I S. 8; Prot. II S. 7, 10). Er arbeite als Schweisser im Bau sowie im Schiffsbau und schlage sich mit allen möglichen Gelegenheitsjobs durch (Urk. 2/1 F/A 19; Urk. 2/2 F/A 17; Prot. I S. 7). Auf die Frage, ob es zum Leben reiche bzw. es ausreichend oder eher knapp sei, sagte er, er lebe mit Schwierigkeiten (Urk. 2/1 F/A 20). Vermögen habe er keines, vorbehältlich eines Eigenheims, auf dem keine Hypothek laste, mit einem Wert von ca. USD 20'000.–. Schulden habe er im Betrag von USD 3'500.– (Urk. 2/2 F/A 21; Prot. I S. 8 f.; Prot. II S. 8). Sein durchschnittli- ches Einkommen liege bei UYU 60'000.– (entspricht ca. CHF 1'200.–; Prot. I S. 7; Prot. II S. 7). Wenn er in einem Kreuzfahrtschiff arbeite, verdiene er zwischen USD 4'000-6'000.– pro Monat (Urk. 2/2 F/A 18). Rund drei Monate vor dem Flug nach Zürich habe er einen Arbeitsunfall mit der Hand gehabt, aufgrund dessen er in letzter Zeit nicht mehr habe arbeiten können (Urk. 2/2 F/A 19; Prot. II S. 7). Er benötige ärztliche Unterstützung für die Behandlung seiner Hand, seine Kranken- versicherung decke aber die Kosten nicht (Prot. I S. 10; Prot. II S. 9). Wegen
- 20 - schlechter medizinischer Behandlung in Uruguay habe er Probleme bzw. sei er ver- stümmelt und müsse daher behandelt werden (Prot. II S. 9). Gemäss den Ausfüh- rungen der Verteidigung habe es sich um einen schlimmen Arbeitsunfall gehandelt. Aufgrund dessen sei die Hand zweimal in Uruguay operiert worden. Dies sei aller- dings nicht fachmännisch geschehen bzw. habe zu einem Operationsfehler und zu Komplikationen geführt. Deswegen müsse ein Rechtsstreit in Uruguay geführt wer- den (Urk. 32 S. 3, 10). Zudem erwähnt die Verteidigung massive Zahnprobleme (Urk. 32 S. 10) und bemerkt auch der Beschuldigte selbst, er brauche einen Zahn- sowie einen Augenarzt (Prot. II S. 10). Angesichts dieser finanziellen und persönli- chen Ausgangslage erscheint es unwahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte an- fangs März 2024 (die Flugtickets wurden am 11. März 2024 und das Visum für In- dien am 9. März 2024 ausgestellt [Urk. 10-11]) entschieden haben könnte, sich et- was Gutes zu tun und Ferien in Indien zu buchen (so aber die Verteidigung in Urk. 32 S. 2; Urk. 55 S. 3) und/oder Arbeit in Indien zu suchen. Allfällige Ferien- pläne hätten für ihn angesichts seiner finanziellen Verhältnisse eine substanzielle finanzielle Belastung dargestellt. Allein die Flugtickets kosteten USD 1'950.– (Urk. 10), zudem trug er USD 500.– auf sich (Urk. 15/5). Solche nicht notwendigen Ausgaben hätte der Beschuldigte angesichts seiner gesundheitlichen Komplikatio- nen und der daraus resultierenden arbeitsmässigen und juristischen Herausforde- rungen wohl zurückgestellt. Nebenbei bemerkt reiste er noch mit dem Autobus – und nicht mit dem notorisch teureren Flugzeug – nach Brasilien ein (Urk. 8; Prot. II S. 11). Hinzu kommt, dass er kein besonderes Wissen über bzw. Interesse an In- dien offenbarte und anlässlich seiner Befragung lediglich den Ganges benennen konnte. Auch dass er Fotos von Sehenswürdigkeiten in Indien mit sich führte und ein Hotel gebucht hatte, spricht entgegen der Verteidigung (Urk. 55 S. 4) nicht für eine Touristeneigenschaft. Denn auch eine im internationalen Drogenhandel aktive Person benötigt eine Unterkunft und mag ihren Aufenthalt im Ausland mit der Be- sichtigung von Sehenswürdigkeiten verbinden oder sich zur Tarnung als Tourist ausgeben. Überdies erscheint es unwahrscheinlich, dass er sich in dieser Situation auf das Wagnis einer Arbeitssuche in Indien eingelassen haben könnte. Hiergegen spricht auch, dass nur ein Hotel für rund eine Woche gebucht war (Urk. 9), der Rückflug am tt. März 2024 schon gebucht war (Urk. 10), er nur ein Touristen- und
- 21 - kein Arbeitsvisum hatte (Urk. 11) und er dadurch sowohl seine Familie und sein Eigenheim als auch den von ihm angeblich zu führenden Rechtsstreit zurückgelas- sen hätte. Unabhängig von diesen Herausforderungen erscheint völlig unklar, wie ein gemäss eigener Aussage kurz vor der Pensionierung stehender (Prot. I S. 10; Prot. II S. 10) Gelegenheitsarbeiter aus Uruguay, der gemäss seinen Pässen (ab- gesehen von seinem Heimatland und seiner Einreise nach Brasilien) in jüngerer Vergangenheit lediglich in den USA, Mexico und auf den Bahamas (Urk. 14/3) war, namentlich weil er auf Kreuzfahrtschiffen gearbeitet habe (Urk. 32 S. 2), sowie ge- mäss eigener Aussage einmal in Deutschland gewesen sein soll (Prot. I S. 18), auf die Idee kommen sollte, Arbeit in Indien zu suchen, einem Land mit fremder Spra- che und Kultur, zumal mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 31 S. 3) nicht von einer grossen Nachfrage nach Gelegenheitsarbeitern in Indien auszugehen ist.
E. 2.4.5 Am Gesagten ändert nichts, dass die im Innenbereich des Koffers bzw. ab dem Verpackungsmaterial der Betäubungsmittel gesicherten DNA-Spuren nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten (Urk. 32 S. 6; Urk. 55 S. 4). Die Anklage wirft dem Beschuldigten auch nicht vor, die Betäubungsmittel in den Koffer eingebaut zu haben, sondern lediglich, diese in seinem Gepäck mitgeführt bzw. in die Schweiz eingeführt zu haben (Urk. 21 S. 2). Gestützt auf die Aussagen des Be- schuldigten namentlich zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen und die aufgefundenen Reisedokumente ist davon auszugehen, dass er für andere Drahtzieher handelte, die ihm die Reise organisierten. Insbesondere sind die Bu- chungsbestätigungen auf Portugiesisch und nicht – wie beim uruguayischen Be- schuldigten hätte erwartet werden können – auf Spanisch abgefasst (Urk. 9-10) und dürfte die Flugbuchung am 11. März 2024 von oder für eine Agentur in B._____ [Brasilien] ausgestellt worden sein ("G._____" [Agentur]), während der Beschul- digte gemäss Vorregistration der brasilianischen Bundespolizei erst am 12. März 2024 nach Brasilien einreiste (Urk. 8). Der Umstand, dass die auf dem Verpa- ckungsmaterial gesicherten DNA-Spuren nicht dem Beschuldigten zugeordnet wer- den konnten, korrespondiert mit der Tatsache, dass Drogenkuriere üblicherweise nichts mit dem Verpacken und Einbauen der Betäubungsmitteln in die Koffer zu tun haben und mit diesen daher auch nicht in Berührung kommen. Es spielt daher für die vorliegende Sachverhaltserstellung keine Rolle, ob der Beschuldigte mit den
- 22 - Betäubungsmitteln direkt in Kontakt gekommen ist. Überdies deutet auch die Aus- sage des Beschuldigten anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, er habe nicht gewusst, welche Art Kleider im Koffer waren, man habe ihm gesagt, alle seine Kleider seien drin, also Schuhe, Hose, solche Sachen (Prot. II S. 12), darauf hin, dass er einen bereits präparierten Koffer transportiert hat.
E. 2.4.6 Angesichts der aufgezeigten belastenden Beweiselemente durfte im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom Beschuldigten vernünftigerweise eine Erklärung dazu erwartet werden, weshalb in einem auf seinen Namen einge- checkten Reisekoffer eine grosse Menge an Betäubungsmitteln vorgefunden wer- den konnte. Mit seinen Aussagen, die in wesentlichen Teilen ausweichend bzw. wenig spezifisch (Möglichkeit einer Vertauschung bzw. Manipulation) und/oder un- plausibel (Zweck der Reise) ausfielen, konnte er die gegen ihn sprechenden belas- tenden Indizien nicht entkräften. In Ermangelung einer einleuchtenden Erklärung für sein fragwürdiges Reiseverhalten sowie für die Geschichte rund um den Koffer, in welchem die Betäubungsmittel versteckt vorgefunden wurden, ist deshalb im Ein- klang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die belastenden Indizien ab- zustellen. Mithin ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass es sich beim sicherge- stellten Koffer um den Koffer des Beschuldigten handelt bzw. denjenigen, den der Beschuldigte eincheckte. Vor diesem Hintergrund ist es wohl zu sehen, wenn der Beschuldigte auch folgende Aussagen machte: "Ich wusste nicht, dass sich in mei- nem Koffer irgendwelche Substanzen befanden" (Urk. 2/1 F/A 6) bzw. "Es tut mir leid, dass bei mir Drogen gefunden wurden" (Prot. I S. 12). Im Übrigen ist es ange- sichts dieser klaren Beweislage nicht zu beanstanden, dass die Strafverfolgungs- behörden keine Videoaufnahmen vom Flughafen in B._____ [Brasilien] sichteten oder während des Check-in anwesende Personen befragten bzw. weitere Abklä- rungen in Brasilien trafen (Urk. 32 S. 3, 7; Urk. 55 S. 5). Ohnehin sind keine dies- bezüglichen Beweisanträge des Beschuldigten aktenkundig.
E. 2.4.7 In subjektiver Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass ein Reisender grundsätz- lich für den Inhalt seines Gepäcks verantwortlich und daher davon auszugehen ist, dass er weiss, was sich in seinen Gepäckstücken befindet. Selbst wenn der Be- schuldigte geltend machen würde, er habe den Koffer auftragsgemäss transportie-
- 23 - ren müssen, ohne dessen genauen Inhalt zu kennen (Urk. 32 S. 8; Urk. 55 S. 7), hätten die Umstände der Reise, insbesondere die weite Reise von B._____ [Brasi- lien] via Zürich nach C._____ [Indien] mit Rückflug über H._____ [Deutschland] (Urk. 10) und die Planung der Flüge und Übernachtungen durch die Auftraggeber dem Beschuldigten genug Warnung sein müssen. Es ist allgemein bekannt, dass sich namentlich südamerikanische Akteure Drogenkurieren bedienen, um Betäu- bungsmittel per Linienflug in Absatzmärkte zu bringen. Im Übrigen ist überhaupt nicht ersichtlich, welcher sonstige Anlass für den Beschuldigten bestanden hätte, einen Koffer auf Aufforderung eines Dritten zu befördern, ohne dessen genauen Inhalt zu kennen. Zwar kann gestützt auf die verfügbaren Beweismittel nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte wusste, dass er insgesamt 7.319 kg reines Kokain (bzw. 8.306kg Kokaingemisch; Urk. 13/7) mit sich führte bzw. mag er überhaupt nicht gewusst haben, wie viel Gramm Betäubungsmittel sich im Koffer befanden (Urk. 32 S. 8; Urk. 55 S. 6 f.). Aufgrund des Gewichts des Koffers, das bei der Wä- gung durch die Polizei 20.992kg betrug (Urk. 2/1, Beilagen, Foto 1), aber auch be- reits angesichts der organisatorischen Vorkehrungen musste ihm bewusst sein, dass sich darin eine grosse Menge an Betäubungsmitteln befand. Dass es sich dabei um Kokain und nicht um eine allenfalls weniger gesundheitsgefährdende Art von Betäubungsmitteln handelte, lag aufgrund des südamerikanischen Abflugorts auf der Hand. Mithin hätte ihm jedenfalls angesichts der gesamten Umstände klar sein sollen, dass die von ihm mitgeführte Menge nicht nur deutlich über 18 Gramm lag, sondern gar im Kilobereich, und somit klar für eine qualifizierte Tatbegehung gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG ausreicht. Mit Blick auf die Gesamtheit der erstellten Indizien bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte es zu- mindest für möglich hielt, auf seiner Reise in seinem Koffer Kokain im Mehrkilobe- reich zu transportieren.
3. Rechtliche Würdigung
E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2024 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und dieser Frist zur Anschlussberufung oder für einen begründeten Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 45). Mit Eingabe vom
14. Oktober 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Anschlussbe- rufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Weiter erklärte sie, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv zu beteiligen, und ersuchte um Dispen- sation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Mit Stempelverfügung vom 31. Oktober 2024 wurde ihr dies bewilligt (Urk. 47). Die Parteien wurden auf den 25. April 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 49). Zu dieser er- schien der Beschuldigte in Begleitung des von der amtlichen Verteidigerin Rechts- anwältin X1._____ substituierten Rechtsanwalt X2._____. Er liess die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Prot. II S. 3 f.; Urk. 55 S. 1 f.).
- 7 - II. Prozessuales
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung (Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme von Dispositivziffern
E. 3.1 Die Vorinstanz hat die Grundlagen zur Täterkomponente sowie das Vorle- ben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend zusammenge- fasst (Urk. 41 E. IV.3.1, IV.3.2.1; Urk. 2/1 F/A 15-28; Urk. 2/2 F/A 17-21; Prot. I S. 6 ff.; siehe zum Ganzen auch vorne E. III.2.4.4). Namentlich ist der Beschuldigte abgesehen vom vorliegenden Strafverfahren im schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 50). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung gab der Be- schuldigte zur Person insbesondere Folgendes an (Prot. II S. 6 ff.): Er sei 1960 ge- boren worden, sei im Gefängnis 65 Jahre alt geworden und könne nun das Verfah- ren für seine Pensionierung einleiten. Er habe in Uruguay die Primar- und eine tech- nische Sekundarschule besucht, eine Berufsbildung als Schweisser und Schiffbau- techniker genossen und sodann verschiedene Tätigkeiten mit Stahl ausgeübt. Vor- strafen und anderweitige hängige Strafverfahren gebe es, auch im Ausland, keine. Gesundheitlich habe er, wie schon angesprochen, insbesondere mit der Hand Pro- bleme.
E. 3.2 Mit der Vorinstanz (Urk. 41 E. IV.3.2.1) ergeben sich weder aus den per- sönlichen Verhältnissen noch dem Nachtatverhalten des Beschuldigten strafzu- messungsrelevante Umstände. Insbesondere die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich bei der Strafzumessung neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksich- tigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Mit der Vorinstanz (Urk. 41 E. IV.3.2.2) ist zudem da- von auszugehen, dass auch der Gesundheitszustand und das Alter des Beschul- digten keine Strafminderung bedingen (entgegen der Ansicht der Verteidigung in Urk. 32 S. 9 f.; Urk. 55 S. 9). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Täters kommt als strafmindernder Faktor nur bei aussergewöhnlichen Umständen in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit gebo- ten sind, wie etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken oder Taubstummen (Ur- teile des Bundesgerichtes 7B_185/2022 vom 22. Dezember 2023 E. 2.3; 6B_572/2010 vom 18. November 2010 E. 4.5; je m.w.H.). Solche Umstände sind hier nicht erkennbar. Zudem handelt es sich bei den gesundheitlichen Beschwer- den des Beschuldigten nicht um Beeinträchtigungen, die auf die Haftbedingungen zurückzuführen wären, sondern um vorbestehende Erkrankungen. Die Schwere
- 30 - des Verschuldens tritt auch aufgrund des – ohnehin nicht sonderlich hohen – Alters nicht in den Hintergrund. Schliesslich ist der Beschuldigte nicht geständig und zeigte trotz erdrückender Beweislage keinerlei Kooperation während der Strafun- tersuchung. Dies ist selbstredend sein gutes Recht, schliesst aber eine Strafmin- derung aus.
E. 3.3 Insgesamt ist die Strafe aufgrund der Täterkomponente nicht weiter zu re- duzieren.
4. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten, d.h. 4½ Jahren, zu bestrafen, an der die bis heute erstandenen 405 Tage Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug anzurechnen sind (Art. 51 StGB). V. Vollzug Ein bedingter bzw. teilbedingter Vollzug scheidet von Gesetzes wegen aus (Art. 42 f. StGB). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. VI. Landesverweisung
1. Der Beschuldigte ist Ausländer. Mit der Verurteilung wegen eines Verbre- chens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird er wegen einer Katalogtat i.S.v. Art. 66a StGB (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) verurteilt. Deshalb ist obligatorisch eine Landesverwei- sung anzuordnen (Art. 66a Abs. 1 StGB). Davon könnte nur abgesehen werden, wenn die Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen würden (Art. 66a Abs. 2 StGB).
2. Mit der Vorinstanz (Urk 41 E. VI.2) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte kei- nen nennenswerten Bezug zur Schweiz hat. Insbesondere gab er an, keine Bezie- hungen zur Schweiz zu haben und vor der Verhaftung noch nie hier gewesen zu
- 31 - sein (Prot. I S. 9; Prot. II S. 6). Damit stellt die Landesverweisung für ihn keine be- sondere persönliche Härte dar, womit sich eine Interessenabwägung erübrigt. Oh- nehin würde eine solche angesichts des überwiegenden Sicherheitsbedürfnisses zuungunsten des Beschuldigten ausfallen. Mithin ist die Landesverweisung anzu- ordnen.
3. Die Verteidigung beantragt im Eventualstandpunkt, der Beschuldigte sei für maximal fünf Jahre des Landes zu verweisen (Urk. 32 S. 2; Prot. II S. 4; Urk. 55 S. 2). Der Beschuldigte führte eine erhebliche Menge an Betäubungsmitteln in die Schweiz ein. Er hat keinerlei Beziehungen zur Schweiz und wird durch die Landes- verweisung in keinen berechtigten Interessen übermässig eingeschränkt, zumal die Verteidigung selbst geltend macht, er hege überhaupt nicht die Absicht, in naher Zukunft wieder in die Schweiz zurückzukommen (Urk. 32 S. 12). Demgegenüber ist das Fernhalteinteresse aufgrund der von ihm ausgehenden Gefährdung der öf- fentlichen Ordnung und Sicherheit hoch. Aufgrund dessen ist die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Landesverweisung von 8 Jahren angemessen.
4. Die Vorinstanz hat die Grundlagen zur Ausschreibung im Schengener Infor- mationssystem (SIS) im Wesentlichen richtig wiedergegeben und ihre Schlussfol- gerungen zur Anordnung einer solchen Ausschreibung sind überzeugend (Urk. 41 E. VI.4). Insbesondere ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Hinweis auf die vage Möglichkeit des Beschuldigten, künftig wieder auf einem Schiff zu arbeiten (Prot. I S. 23), nicht nur angesichts der Pensionierung des Beschuldigten nicht stichhaltig ist, sondern auch nicht die vom – zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu verurteilenden – Beschuldigten ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufwiegt. Die Ausschreibung im SIS ist anzuordnen. VII. Sicherstellungen
1. In der Berufungserklärung ist Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils betreffend Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Betäubungsmittel und Behältnisse angefochten. Der Beschuldigte stellte allerdings keinen Antrag, wie mit den sichergestellten Betäubungsmitteln und Behältnissen zu verfahren sei, und
- 32 - begründete seine Berufung in diesem Punkt auch nicht näher. Das Gericht verfügt die Einziehung von Gegenständen, die namentlich zur Begehung einer Straftat ge- dient haben oder bestimmt waren, wenn diese Gegenstände unter anderem die Sicherheit von Menschen oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände un- brauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). Die sichergestell- ten Betäubungsmittel und Behältnisse erfüllen diese Voraussetzungen ohne Wei- teres. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte ficht Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils betref- fend die Einziehung und Verwendung der beschlagnahmten Barschaft von USD 500.– bzw. CHF 420.– an und beantragt, diese sei ihm zurückzugeben (Urk. 42 S. 2). Die Barschaft wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
28. Mai 2024 beschlagnahmt (Urk. 15/7). Es ist nicht erstellt und wird von der Vorinstanz auch nicht ausgeführt, dass sie durch eine Straftat erlangt worden wäre oder dazu bestimmt war, eine solche zu veranlassen oder zu belohnen. Deshalb hat keine Einziehung zu erfolgen (vgl. Art. 70 Abs. 1 StGB). Allerdings ist sie in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO – ohne vorgängige Einziehung – zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. VIII. DNA-Profil
1. Der Beschuldigte ficht Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils betref- fend Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils an. Diese An- ordnung gründete auf dem Antrag der Staatsanwaltschaft bezüglich Erstellung ei- nes DNA-Profils i.S.v. Art. 257 StPO (Urk. 21 S. 3).
2. Von der beschuldigten Person kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Dies kann auch geschehen, wenn aufgrund konkreter Anhalts- punkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben (Art. 255 Abs. 1bis StPO). Ferner kann das Gericht in seinem Urteil anord- nen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person
- 33 - eine Probe genommen und ein DNA‑Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 257 StPO). Art. 257 StPO ist nicht als Beschränkung von Art. 255 StPO in dem Sinn zu verstehen, dass das DNA-Profil einer verurteilten Person nach deren Verurteilung nur unter den Voraussetzungen von Art. 257 StPO im DNA-Profil-Informationssystem belassen werden darf. Während des laufenden Strafverfahrens rechtmässig abgenommene Proben müssen somit nicht etwa ge- löscht werden, falls keine Anordnung auf Grund von Art. 257 StPO erfolgt. Art. 257 StPO gelangt vor allem dann zur Anwendung, wenn im Strafverfahren, das zur Ver- urteilung führte, kein DNA-Profil erstellt wurde (Urteil des Bundesgerichtes 7B_119/2022 vom 21. August 2023 E. 3 m.w.H.). Denn wenn die Staatsanwalt- schaft gestützt auf Art. 255 StPO ein DNA-Profil hat erstellen lassen (sei es zur Aufklärung der Anlasstat, sei es zur Abklärung weiterer Delikte), bleibt dieses Profil im Falle einer Verurteilung im Informationssystem (nach Massgabe der anwendba- ren Löschfrist nach Art. 16 f. des DNA-Profil-Gesetzes) und kann auch bei künfti- gen Delikten verwendet werden. Art. 257 StPO greift also nur in den seltenen Fäl- len, in denen weder die Aufklärung der Anlasstat ein DNA-Profil verlangt noch Hin- weise darauf bestehen, dass die beschuldigte Person andere Delikte begangen ha- ben könnte (Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, BBl 2019 6697 ff., 6754 f.; siehe auch BSK StPO-FRICKER/MAEDER, Art. 257 N 7 f.; JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 257 N 1).
3. Vorliegend wurde im Rahmen der Untersuchung gestützt auf Art. 255 StPO ein DNA-Profil des Beschuldigten erstellt (Urk. 13/1), das für den Abgleich mit den im Kofferinneren aufgefundenen DNA-Spuren benötigt wurde (Urk. 13/10). Daher erübrigt sich die erneute Erstellung eines DNA-Profils. Das bereits erstellte DNA- Profil bleibt bis zum Ablauf der anwendbaren Löschfrist im Informationssystem und kann auch bei künftigen Delikten verwendet werden. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen. Von der Anordnung der Abnahme einer erneuten DNA-Probe und der Erstellung eines zweiten DNA-Profils ist abzusehen.
- 34 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 10 des vorinstanzli- chen Urteils) ist, wie eingangs dargelegt, in Rechtskraft erwachsen. Der Berufungs- prozess brachte keine wesentlichen Änderungen des Urteils der Vorinstanz. Auch die vorinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffer 11 des vorinstanzlichen Ur- teils) ist daher zu bestätigen.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur un- wesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Der Beschuldigte unter- liegt vollumfänglich mit seinen Anträgen auf Freispruch und Absehen von einer Lan- desverweisung. Die von ihm erreichte Reduktion der Strafe bewegt sich innerhalb des Ermessensbereichs und führt nicht zu einer wesentlichen Abänderung des an- gefochtenen Urteils. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollständig aufzuerlegen.
3. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG sowie § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 GebV OG auf CHF 3'600.– festzusetzen.
4. Die amtliche Verteidigung ist gestützt auf die eingereichte Honorarnote (Urk. 54) für ihre Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren unter leichter Kürzung des für die heutige Berufungsverhandlung veranschlagten Aufwands mit insgesamt CHF 8'000.– (inklusive MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts des Staates gegenüber dem Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 35 - Es wird beschlossen:
E. 7 und 10 an und beantragt namentlich einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe (Urk. 42). Damit stehen im Rahmen des vorliegenden Berufungs- verfahrens mit Ausnahme der Dispositivziffern 7 und 10 sämtliche Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils zur Disposition. Hingegen ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 7 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände) und 10 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorab mittels Be- schluss festzustellen.
2. Es gilt das Verschlechterungsverbot. Mithin kann das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).
3. Das Gericht muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausein- andersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann es sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5). Zudem kann das Beru- fungsgericht zur Begründung auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO). Denn das strafrechtliche Berufungsverfahren ist keine Wiederholung des erstin- stanzlichen Erkenntnisverfahrens und das Berufungsgericht ist keine Erstinstanz. Vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (Urteile des Bundesgerichtes 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1; 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2; 7B_11/2021 vom 15. Au- gust 2023 E. 5.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört, dass die Behörde die ihr ange- botenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich
- 8 - erscheinen. Daraus folgt umgekehrt, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung an- nehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht ge- ändert würde. Unter diesen Voraussetzungen ist der in Art. 6 StPO verankerte Un- tersuchungsgrundsatz nicht verletzt, wenn das Strafgericht nicht von Amtes wegen noch weitere Beweiserhebungen vornimmt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2; 6B_82/2018 vom 25. September 2018 E. 1.2.4; 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 2.7).
4. Die Parteien haben im Berufungsverfahren darauf verzichtet, Beweisanträge zu stellen (vgl. Urk. 42 S. 2; Urk. 55; Prot. II S. 16). Weitere Beweiserhebungen drängen sich – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen nicht auf.
5. Die Verteidigung rügt, dass die Anklage eventualvorsätzliches Handeln nicht rechtsgenüglich umschreibe (Urk. 55 S. 5 f.). 5.1. Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt wer- den, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines ge- nau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Demnach können Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungs- funktion). Damit schützt das Anklageprinzip die Verteidigungsrechte des Beschul- digten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die Beurteilung einer Verletzung des Anklageprinzips hat gestützt auf seine Funktionen zu erfolgen. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte weiss, was ihm vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichtes 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 2.2.1; 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011 E.2.4; 6B_5/2010 vom 30. Juni 2010 E. 2.4). 5.2. Die vorliegende Anklage genügt den Anforderungen. Insbesondere genügt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn
- 9 - der betreffende Tatbestand nur als Vorsatzdelikt erfüllbar ist (BGE 103 Ia 6 E. 1d; Urteil des Bundesgerichtes 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.6; siehe auch ZR 107/2008 Nr. 56 vom 12. Dezember 2007 E. II.1; ZR 105/2006 Nr. 36 vom
24. August 2005 E. II.1.c.bb). Eine Nennung des Eventualvorsatzes ist bei Vorsatz- delikten nicht erforderlich (BOSSHARD/LANDSHUT, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Aufl. 2020, Art. 325 N 12; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, FN 164). Der Straftatbestand des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG kann nur vorsätzlich begangen werden. Überdies machte die Verteidigung jeweils Ausführungen zum Fehlen eines Eventualvorsatzes bzw. zur Art des Vorsatzes (Urk. 32 S. 8; Urk. 55 S. 5 ff.). Mithin wurde der Anklagegrund- satz weder hinsichtlich der Umgrenzungsfunktion noch hinsichtlich der Informati- onsfunktion verletzt. III. Schuldpunkt
1. Anklagevorwurf Gemäss der Anklage reiste der Beschuldigte am tt. März 2024 mit Flug LX1 von B._____, Brasilien, nach Zürich, um von hier, nach einem Flugwechsel am Gate … des Flughafens Zürich-Kloten, mit Flug LX2 nach C._____, Indien, weiterzufliegen. Dabei habe er in seinem Gepäck 7.319 kg reines Kokain mit sich geführt. Dieses habe er in die Schweiz eingeführt, um es weiter nach C._____ [Indien] zu verbrin- gen. Er habe gewusst, dass diese Menge Kokain geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen (Urk. 21 S. 2).
2. Sachverhalt
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 7. August 2024 bezüglich der Dispositivziffern 7 (Herausgabe von Ef- fekten des Beschuldigten) und 10 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft er- wachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 4½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 405 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug erstanden sind.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Mai 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei zu vernichten: - 2 Pakete mit Kokain, netto 6'296g, aus Reisekoffer (Asservaten Nr. A018'498'663, BM Lager-Nummer B00515-2024) - 1 Paar Herrenschuhe, Marke "Cavalera", schwarz, mit 2 Portionen Ko- kain verbaut in Sohle, netto 466.6g, aus Reisekoffer (Asservaten Nr. A018'511'585, BM Lager-Nummer B00515-2024) - 36 - - 1 Paar Turnschuhe, Marke "Nike Dunk Low", weiss, mit 2 Portionen Kokain verbaut in Sohle, netto 520.3g, aus Reisekoffer (Asservaten Nr. A018'511'596, BM Lager-Nummer B00515-2024) - 1 Paar Turnschuhe, Marke "Van of the Wall Ultra Range", grau, mit 2 Portionen Kokain verbaut in Sohle, netto 501.2g, aus Reisekoffer (Asservaten Nr. A018'511'609, BM Lager-Nummer B00515-2024) - 1 Paar Turnschuhe, Marke "Nike Air Force", weiss, mit 2 Portionen Ko- kain verbaut in Sohle, netto 522.6g, aus Reisekoffer (Asservaten Nr. A018'511'610, BM-Lager B00515-2024).
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 28. Mai 2024 be- schlagnahmten USD 500.– bzw. CHF 420.– (Asservat-Nr. A018'481'715) werden zur Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten verwendet.
- Von der Anordnung der erneuten Abnahme einer DNA-Probe und der Erstel- lung eines DNA-Profils wird abgesehen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 11) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 8'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl - 37 - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, hinsichtlich Dispositivziffer
- (im Dispositiv) die Kasse des Bezirksgerichts Bülach, hinsichtlich Dispositivziffer 6. (im Dispositiv) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 38 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. April 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240454-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. Harisberger Urteil vom 25. April 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____, substituiert durch Rechtsanwalt MLaw X2._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, l. Abteilung, vom
7. August 2024 (DG240028)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Mai 2024 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 21). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 64 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 69 Tage durch Haft erstanden sind).
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem angeordnet.
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Mai 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei zu vernichten:
- 2 Pakete mit Kokain, netto 6'296g, aus Reisekoffer (Asservaten Nr. A018'498'663, BM Lager-Nummer B00515-2024)
- 1 Paar Herrenschuhe, Marke "Cavalera", schwarz, mit 2 Portionen Ko- kain verbaut in Sohle, netto 466.6g, aus Reisekoffer (Asservaten Nr. A018'511'585, BM Lager-Nummer B00515-2024)
- 1 Paar Turnschuhe, Marke "Nike Dunk Low", weiss, mit 2 Portionen Kokain verbaut in Sohle, netto 520.3g, aus Reisekoffer (Asservaten Nr. A018'511'596, BM Lager-Nummer B00515-2024)
- 3 -
- 1 Paar Turnschuhe, Marke "Van of the Wall Ultra Range", grau, mit 2 Portionen Kokain verbaut in Sohle, netto 501.2g, aus Reisekoffer (Asservaten Nr. A018'511'609, BM Lager-Nummer B00515-2024)
- 1 Paar Turnschuhe, Marke "Nike Air Force", weiss, mit 2 Portionen Ko- kain verbaut in Sohle, netto 522.6g, aus Reisekoffer (Asservaten Nr. A018'511'610, BM-Lager B00515-2024)
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Mai 2024 als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände werden dem Be- schuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben:
- 1 Reisekoffer, schwarz (Asservaten Nr. A018'481'668)
- 1 rote Schutzhülle des Koffers (Asservaten Nr. A018'481'679)
- 1 Vorhängeschloss (Asservaten Nr. A018'481'691)
- 1 Schlüssel zu Vorhängeschloss (Asservaten Nr. A018'481'726)
- 1 Mobiltelefon "Samsung" mit grüner Hülle (Asserva- ten Nr. A018'481'680)
- Diverse Reiseunterlagen (Asservaten Nr. A018'481'704) Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Be- gehren gestellt, werden die genannten Gegenstände durch die Kantonspoli- zei Zürich vernichtet.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Mai 2024 be- schlagnahmte Barschaft von USD 500.– (Valuta Fr. 420.–, Asservaten Nr. A018'481'715) wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
9. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils an- geordnet.
- 4 -
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 7'712.75 Auslagen Vorverfahren (Gutachten, IRM-Analysen) Fr. 16'742.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt. und Barauslagen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 55 S. 1 f.)
1. Das erstinstanzliche Urteil sei – ausgenommen von Dispositiv Ziffern 7 und 10 – aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizuspre- chen unter Entschädigung für die zu Unrecht entstandene Haft.
3. Folgerichtig sei kein Landesverweis anzuordnen.
4. Die beschlagnahmte Barschaft von CHF 420.00 sei dem Beschuldigten zurückzugeben.
5. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung; zzgl. MWST) seien für das gesamte Verfahren (inkl. beide Instanzen) auf die Staatskasse zu nehmen.
- 5 - Eventualanträge:
1. Das erstinstanzliche Urteil sei – ausgenommen von Dispositiv Ziffern 7 und 10 – aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei für das ihm vorgeworfene Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG mit 36 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von CHF 500.- zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Um- fang von 27 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. lm Übrigen (9 Monate, abzüglich bereits erstandener Haft) sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen.
3. Es sei ein Landesverweis von maximal fünf Jahren anzuordnen.
4. Es sei auf die Ausschreibung im SIS zu verzichten.
5. Die beschlagnahmte Barschaft von CHF 420.00 sei dem Beschuldigten zurückzugeben.
6. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung; zzgl. MWST) seien gemäss Ermessen des Gerichts fest- zusetzen.
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (schriftlich, Urk. 47) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 6 - Erwägungen: I. Verfahren
1. Mit Urteil vom 7. August 2024 sprach das Bezirksgericht Bülach, I. Abteilung, den Beschuldigten gemäss dem eingangs wiedergegebenen Dispositiv des Verbre- chens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig, bestrafte ihn mit einer Frei- heitsstrafe von 64 Monaten und verwies ihn für acht Jahre des Landes (Urk. 41 S. 23). Das Urteil wurde dem Beschuldigten und seiner Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft mündlich eröffnet, begründet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 28).
2. Mit Eingabe vom 9. August 2024 meldete der Beschuldigte fristgemäss Beru- fung an (Urk. 36; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 23. September 2024 wurde ihm die begründete Fassung des Urteils zugestellt (Urk. 40). Mit Eingabe vom 26. Septem- ber 2024 reichte er fristgemäss die Berufungserklärung ein (Urk. 42; Art. 399 Abs. 3 StPO).
3. Mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2024 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und dieser Frist zur Anschlussberufung oder für einen begründeten Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 45). Mit Eingabe vom
14. Oktober 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Anschlussbe- rufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Weiter erklärte sie, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv zu beteiligen, und ersuchte um Dispen- sation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Mit Stempelverfügung vom 31. Oktober 2024 wurde ihr dies bewilligt (Urk. 47). Die Parteien wurden auf den 25. April 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 49). Zu dieser er- schien der Beschuldigte in Begleitung des von der amtlichen Verteidigerin Rechts- anwältin X1._____ substituierten Rechtsanwalt X2._____. Er liess die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Prot. II S. 3 f.; Urk. 55 S. 1 f.).
- 7 - II. Prozessuales
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung (Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme von Dispositivziffern 7 und 10 an und beantragt namentlich einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe (Urk. 42). Damit stehen im Rahmen des vorliegenden Berufungs- verfahrens mit Ausnahme der Dispositivziffern 7 und 10 sämtliche Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils zur Disposition. Hingegen ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 7 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände) und 10 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorab mittels Be- schluss festzustellen.
2. Es gilt das Verschlechterungsverbot. Mithin kann das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).
3. Das Gericht muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausein- andersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann es sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5). Zudem kann das Beru- fungsgericht zur Begründung auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO). Denn das strafrechtliche Berufungsverfahren ist keine Wiederholung des erstin- stanzlichen Erkenntnisverfahrens und das Berufungsgericht ist keine Erstinstanz. Vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (Urteile des Bundesgerichtes 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1; 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2; 7B_11/2021 vom 15. Au- gust 2023 E. 5.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört, dass die Behörde die ihr ange- botenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich
- 8 - erscheinen. Daraus folgt umgekehrt, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung an- nehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht ge- ändert würde. Unter diesen Voraussetzungen ist der in Art. 6 StPO verankerte Un- tersuchungsgrundsatz nicht verletzt, wenn das Strafgericht nicht von Amtes wegen noch weitere Beweiserhebungen vornimmt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2; 6B_82/2018 vom 25. September 2018 E. 1.2.4; 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 2.7).
4. Die Parteien haben im Berufungsverfahren darauf verzichtet, Beweisanträge zu stellen (vgl. Urk. 42 S. 2; Urk. 55; Prot. II S. 16). Weitere Beweiserhebungen drängen sich – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen nicht auf.
5. Die Verteidigung rügt, dass die Anklage eventualvorsätzliches Handeln nicht rechtsgenüglich umschreibe (Urk. 55 S. 5 f.). 5.1. Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt wer- den, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines ge- nau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Demnach können Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungs- funktion). Damit schützt das Anklageprinzip die Verteidigungsrechte des Beschul- digten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die Beurteilung einer Verletzung des Anklageprinzips hat gestützt auf seine Funktionen zu erfolgen. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte weiss, was ihm vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichtes 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 2.2.1; 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011 E.2.4; 6B_5/2010 vom 30. Juni 2010 E. 2.4). 5.2. Die vorliegende Anklage genügt den Anforderungen. Insbesondere genügt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn
- 9 - der betreffende Tatbestand nur als Vorsatzdelikt erfüllbar ist (BGE 103 Ia 6 E. 1d; Urteil des Bundesgerichtes 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.6; siehe auch ZR 107/2008 Nr. 56 vom 12. Dezember 2007 E. II.1; ZR 105/2006 Nr. 36 vom
24. August 2005 E. II.1.c.bb). Eine Nennung des Eventualvorsatzes ist bei Vorsatz- delikten nicht erforderlich (BOSSHARD/LANDSHUT, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Aufl. 2020, Art. 325 N 12; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, FN 164). Der Straftatbestand des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG kann nur vorsätzlich begangen werden. Überdies machte die Verteidigung jeweils Ausführungen zum Fehlen eines Eventualvorsatzes bzw. zur Art des Vorsatzes (Urk. 32 S. 8; Urk. 55 S. 5 ff.). Mithin wurde der Anklagegrund- satz weder hinsichtlich der Umgrenzungsfunktion noch hinsichtlich der Informati- onsfunktion verletzt. III. Schuldpunkt
1. Anklagevorwurf Gemäss der Anklage reiste der Beschuldigte am tt. März 2024 mit Flug LX1 von B._____, Brasilien, nach Zürich, um von hier, nach einem Flugwechsel am Gate … des Flughafens Zürich-Kloten, mit Flug LX2 nach C._____, Indien, weiterzufliegen. Dabei habe er in seinem Gepäck 7.319 kg reines Kokain mit sich geführt. Dieses habe er in die Schweiz eingeführt, um es weiter nach C._____ [Indien] zu verbrin- gen. Er habe gewusst, dass diese Menge Kokain geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen (Urk. 21 S. 2).
2. Sachverhalt 2.1. Der Beschuldigte anerkennt, am tt. März 2024 von B._____ [Brasilien] nach Zürich geflogen zu sein, um weiter nach C._____ [Indien] zu reisen (Prot. I S. 12). Ebenfalls nicht bestritten ist, dass sich Kokain in den Schuhen und den doppelten Böden eines Koffers befand, der mit einem Gepäcklabel der Fluggesellschaft D._____ mit Ticketnummer und Namen versehen war, das letztlich dem Beschul-
- 10 - digten zugeordnet wurde (Urk. 32 S. 6; Urk. 55 S. 4). Namentlich befanden sich im Koffer 7.319 kg reines Kokain (Urk. 13/7). Weiter anerkennt der Beschuldigte, dass ihm die Gefährlichkeit von Kokain bekannt ist (Prot. I S. 16). Jedoch macht der Beschuldigte geltend, er könne den sichergestellten Koffer auf den Fotos nicht mit Sicherheit als seinen erkennen, auch wenn dieser ähnlich sein könnte (Urk. 2/1 F/A 39; Prot. I S. 13), bzw. sein Koffer sei anders beschaffen gewesen (Prot. II S. 12 f.). Die im sichergestellten Koffer gefundenen Betäubungs- mittel, Schuhe und Kleider gehörten nicht ihm (Urk. 2/1 F/A 40, 66, 68, 73; Urk. 2/2 F/A 42-45; Prot. I S. 15). Er wisse nicht, wie die Betäubungsmittel in diesen Koffer gelangt seien (Prot. I S. 14). Es sei möglich, dass entweder jemand etwas in seinen Koffer getan habe, er einen nicht ihm gehörenden Koffer eingecheckt habe oder sein Koffer mit einem anderen vertauscht worden sei (Prot. I S. 13, 16, 20). Er habe nichts vom aufgefundenen Kokain bzw. von den ihm vorgeworfenen Umständen gewusst (Prot. I S. 12; Prot. II S. 11, 15). Damit bestreitet der Beschuldigte zu- nächst den äusseren Sachverhalt, indem er in Frage stellt, ob es sich beim sicher- gestellten Koffer tatsächlich um sein Gepäck (so die Anklage) handelte und damit ob er die sichergestellten Drogen beförderte, ein- bzw. durchführte. Sodann be- streitet er den inneren Sachverhalt bzw., dass er wusste, dass sich im Koffer Dro- gen befanden oder zumindest damit hätte rechnen müssen und er dies billigend in Kauf nahm. Weil insoweit der Sachverhalt auch vor zweiter Instanz bestritten ist, muss geprüft werden, ob sich der Anklagevorwurf gestützt auf die verfügbaren Be- weismittel nachweisen lässt. 2.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze zur Beweiswürdigung und namentlich zur Unschuldsvermutung (in ihrer Ausprägung als Beweiswürdigungsregel) sowie zur Aussagewürdigung korrekt wiedergegeben (Urk. 41 E. II.2). Zu betonen ist, dass bloss abstrakte und theoretische Zweifel trotz der Unschuldsvermutung einer Ver- urteilung nicht entgegenstehen. Denn derartige Zweifel sind immer möglich und ab- solute Gewissheit kann nicht verlangt werden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; 124 IV 86 E. 2a; Urteile des Bundesgerichtes 6B_416/2024 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.3; 6B_1284/2021 vom 20. Juli 2022 E. 5.3.1).
- 11 - Zu ergänzen ist zunächst, dass die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung zwar bedeutet, dass es Sache der Straf- verfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Person ihre Täterschaft nachzuweisen. Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten (Art. 113 Abs. 1 StPO). Sie hat insbesondere das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (BGE 147 I 57 E 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1). Unzulässig wäre daher, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2). Allerdings ist es nicht ausgeschlos- sen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Insbesondere kann dies geschehen, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, oder es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der be- lastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Mithin darf das Schweigen der beschuldigten Person in Situationen, die nach einer Erklärung ru- fen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, ausser wenn sie sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (Urteile des Bun- desgerichtes 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Fe- bruar 2022 E. 1.8.2; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; je m.w.H.). Sodann ist zu ergänzen, dass auch ein indirekter Beweis zulässig ist, wenn keine direkten Beweise vorliegen. Beim sog. Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täterschaft erlaubt (Urteile des Bundes- gerichtes 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_429/2023 vom
31. August 2023 E. 2.3; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2). Der Indizi- enprozess verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten
- 12 - Teilrechte (Urteile des Bundesgerichtes 6B_429/2023 vom 31. August 2023 E. 2.3; 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_245/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.3). Die Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Diese Beweiswürdigungsregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzes relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3). 2.3. Die Vorinstanz hat die für ihren Entscheid massgeblichen Beweismittel zu- treffend aufgelistet und zusammengefasst (Urk. 41 E. II.3.1). Namentlich sind dies die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2/1-3; Prot. I S. 6 ff.), die Aussagen des Po- lizeibeamten E._____ (Urk. 3), die Fotos des sichergestellten Koffers (Urk. 5), die Berichte und Gutachten des FOR (Urk. 13/4-7) sowie die Kopien der Bordkarten (Urk. 6). Zusätzlich als Beweismittel zu nennen sind ein Beleg des Dienstleisters "F._____" (Urk. 7 S. 2), eine Vorregistration der brasilianischen Bundespolizei be- züglich der Einreise nach Brasilien (Urk. 8), Buchungsbestätigungen eines Hotels in C._____ sowie der Hin- und Rückflüge (Urk. 9-10), ein E-Visum für Indien (Urk. 11), ein Gutachten des IRM (Urk. 13/10) sowie eine Dokumentation zu den Reisepässen des Beschuldigten (Urk. 14/3). Zu nennen sind ferner die im Zusam- menhang mit der Festnahme des Beschuldigten erstellten Polizeirapporte bzw. Protokolle und Sicherstellungslisten (Urk. 1; Urk. 15/1-5). Auch diese sind zuläs- sige Beweismittel (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2; 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2; 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3) und erbringen Beweis über die von den Polizeibeamten festgestellten Sa- chumstände (Urteile des Obergerichtes ZH SB230477 vom 14. Mai 2024 E. III.4.2; SB170407 vom 12. März 2018 E. 3.12). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zur Sa- che Folgendes an (Prot. II S. 11 ff.): Er habe nichts vom aufgefundenen Kokain ge- wusst. Er habe in B._____ [Brasilien] seinen Koffer mit seinen Sachen darin einge- checkt. Der sichergestellte schwarze Koffer gehöre ihm nicht. Sein Koffer sei ein brauner Stoffkoffer gewesen. Einen schwarzen Hartschalenkoffer habe er nicht ge-
- 13 - habt. Er habe nicht gewusst, welche Art Kleider darin waren, man habe ihm gesagt, alle seine Kleider seien darin, also Schuhe, Hose, solche Sachen. Er habe keinen Schlüssel im Hosensack gehabt. Jedoch habe sich ein Schlüssel in seinem Sakko befunden. Er wisse nicht, wie es sein könne, dass der bei ihm gefundene Schlüssel zum am sichergestellten Koffer angebrachten Vorhängeschloss passe. Er wisse nicht, ob und wie ein Übeltäter das Schloss sowie das Gepäcklabel von seinem Koffer gelöst und an einem anderen Koffer angebracht haben könnte. Er wisse auch nicht, wie ein solcher Übeltäter den Koffer nach der Ankunft in C._____ [In- dien] wieder hätte behändigen können. Der braune Stoffkoffer müsse noch ir- gendwo sein. Seinen Koffer habe er selbst gepackt. Es habe ihm niemand beim Packen geholfen. Er habe seinen Koffer bis zum Check-in nicht aus den Augen verloren bzw. ihn vom Packen bis zum Check-in immer unter Kontrolle gehabt. Vor dem Flug sei er auf dem Landweg von Uruguay nach Brasilien gereist. Andere Fernreisen in weit entfernte Länder habe er zuvor noch keine gemacht. 2.4. Die Vorinstanz hat eine überzeugende Würdigung der von ihr als massgeblich erachteten Beweismittel vorgenommen und sich auch mit den wesent- lichen Einwänden der Verteidigung auseinandergesetzt (Urk. 41 E. 3.3.1-3.3.4; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen gehen unter Einbezug wei- terer Beweismittel teilweise rekapitulierend und ergänzend auf die wichtigsten Punkte ein. 2.4.1. Die Zeugenaussage des Polizeibeamten E._____ (Urk. 3) wurde von der Vor-instanz soweit wesentlich zutreffend wiedergegeben (Urk. 41 E. II.3.3.1). Na- mentlich hätten zwei Mitarbeiter des BAZG gezielt den vom Beschuldigten einge- checkten, in rote Folie eingewickelten Koffer aus dem Gepäckraum des Flugzeugs geholt (a.a.O., F/A 7). Das Gepäcklabel sei vorhanden gewesen, habe nichts Un- gewöhnliches aufgewiesen und den Namen des Beschuldigten und die Flugnum- mer genannt (a.a.O., F/A 8 f.). Die dazugehörige Gepäckquittung sei auf einer Bordkarte des Beschuldigten aufgeklebt gewesen (a.a.O., F/A 10 ff.). Der Koffer habe unter der roten Folie ein goldenes Vorhängeschloss gehabt. Den Schlüssel dazu habe der Beschuldigte in seiner Hosentasche gehabt und sei ihm von dort vom Polizeibeamten abgenommen worden (a.a.O., F/A 7, 13). Auf Nachfrage be-
- 14 - stätigte der Polizeibeamte, den Schlüssel aus einer Hosentasche des Beschuldig- ten entnommen zu haben (a.a.O., F/A 17). Allerdings könne er nicht mehr sagen, weshalb nicht genau festgehalten worden sei, aus welcher der drei Hosentaschen der Schlüssel entnommen worden sei (a.a.O., F/A 16). Der Polizeibeamte E._____ wurde unter Hinweis auf die Strafandrohung nach Art. 307 StGB einvernommen. Er hat kein ersichtliches Eigeninteresse am vorlie- genden Fall. Auch sonst hat er kein erkennbares Motiv, den Beschuldigten falsch zu belasten. Im Gegenteil würde er dadurch seine berufliche Stellung gefährden. Er rückt den Beschuldigten nicht grundsätzlich in ein schlechtes Licht. Vielmehr schildert er seine Wahrnehmungen rund um die Festnahme am tt. März 2024 in chronologischer, detailreicher und professioneller Weise, wobei er das für die Straf- verfolgung Wesentliche konzis wiedergibt. Seine Aussagen sind insgesamt glaub- haft. Auf sie kann zur Erstellung des Sachverhalts abgestellt werden. 2.4.2. Seine Aussagen decken sich zudem, wie die Vorinstanz zutreffend erkennt (Urk. 41 E. II.3.3.2), mit der Fotodokumentation und den Kopien der Bordkarten mit Gepäckquittung. Die Fotos zeigen den Koffer zunächst in noch ungeöffnetem Zu- stand mit einer roten Schutzfolie aus Plastik umwickelt, die das Logo "F._____" trägt (Urk. 5 Foto 1). Sodann zeigen sie das Gepäcklabel in gut lesbarem, etwas zerknitterten aber intaktem Zustand, das den Namen des Beschuldigten ("A._____") trägt sowie die Identifikationsnummern, die sich auf der Gepäckquit- tung wiederfinden, die auf der Rückseite einer Bordkarte aufgeklebt ist (Urk. 5 Foto 2; Urk. 6 S. 2). Das Gepäcklabel und die Bordkarte werden bekanntlich beim Check-in nach erfolgter Identifizierung des Passagiers mittels eines Ausweisdoku- ments ausgestellt. Mithin wurde das Gepäcklabel für das Aufgabegepäck des Be- schuldigten ausgestellt, weshalb dieser auch die korrespondierende Gepäckquit- tung auf sich trug. Ferner zeigen die Fotos ein am Koffer angebrachtes goldenes Vorhängeschloss ohne und sodann mit eingestecktem Schlüssel (Urk. 2/1, Beila- gen, Foto 1; Urk. 5 Foto 3). Die in den Akten liegende, gemäss Fusszeile noch am gleichen Tag erstellte Sicherstellungsliste gibt weiter an, dass ein Vorhängeschloss am Koffer, verschlossen, sowie beim Beschuldigten "ab Person, Hosentasche" die passenden Schlüssel zum Vorhängeschloss sichergestellt worden seien (Urk. 15/4
- 15 - S. 2). Mithin bestätigen diese Urkunden durchwegs die Aussagen des Polizeibe- amten E._____. Hinzu kommt der beim Beschuldigten aufgefundene, am tt. März 2024 um 17:29:02 ausgestellte Beleg von "F._____" (Urk. 7 S. 2; vgl. auch den Hinweis auf diverse Reiseunterlagen bzw. Dokumente bzw. Belege in der Sicher- stellungsliste [Urk. 15/5]). Dieser weist an zwei Stellen die Buchstaben- und Zah- lenfolge "B.______'3" auf. Daraus lässt sich ableiten, dass der Beschuldigte etwas mehr als eine Stunde vor der auf der Bordkarte angegebenen Boarding Time am Flughafen B'._____ (IATA-Code: B'._____) ein Gepäckstück bei demjenigen Dienstleister mit Schutzfolie einwickeln liess, mit dessen Folie auch der sicherge- stellte Koffer eingewickelt war. Dies deckt sich im Übrigen auch mit der Aussage des Beschuldigten in seiner Hafteinvernahme, er habe im Flughafen von B._____ [Brasilien] eine Plastikumhüllung machen lassen (Urk. 2/2 F/A 26). 2.4.3. Mithin ist der sichergestellte Koffer in mehrerlei Hinsicht mit dem Beschul- digten verbunden: durch das am Koffer angebrachte Gepäcklabel, das auf seinen Namen ausgestellt wurde; in umgekehrter Richtung durch die auf der Rückseite der Bordkarte des Beschuldigten aufgeklebte Gepäckquittung, die das Gepäcklabel am Koffer dem Beschuldigten zuweist; durch den beim Beschuldigten gefundenen Be- leg von "F._____" und die Plastikfolie ebendieses Dienstleisters, die am sicherge- stellten Koffer angebracht war; und durch den beim Beschuldigten aufgefundenen Schlüssel zum am Koffer verschlossen angebrachten Vorhängeschloss. Dies lässt den sichergestellten Koffer zweifelsfrei als denjenigen des Beschuldigten erken- nen. Mithin ist erstellt, dass es der Beschuldigte war, der den sichergestellten Koffer in B._____ [Brasilien] eincheckte, also dass er den Inhalt des Koffers beförderte, in die Schweiz ein- bzw. durchführte. 2.4.4. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Vorbringen des Be- schuldigten, wonach er einen anderen Koffer als den eigenen eingecheckt haben könnte bzw. der Koffer mit seinem Namen auf dem Gepäcklabel nicht der seinige sein könnte (Prot. I S. 13, 16; Prot. II S. 13), als nicht überzeugend einstuft (Urk. 41 E. II. 3.3.3). Zunächst ist hierzu zu bemerken, dass der Beschuldigte nicht durch- gehend abstritt, dass es sich beim sichergestellten und auf den Fotos in Urk. 5 ab- gebildeten Koffer um seinen handelt: Auf Vorhalt der Fotos gab der Beschuldigte in
- 16 - der polizeilichen Einvernahme (Urk. 2/1 F/A 39, 51), der Hafteinvernahme (Urk. 2/2 F/A 49, 53-54) und vor Vorinstanz (Prot. I S. 13) im Wesentlichen an, der Koffer auf den Fotos sehe ähnlich aus wie sein Koffer, er könne es aber nicht mit Sicherheit sagen. Mit Bestimmtheit sagte er nur, das Innenleben des sichergestellten Koffers bzw. dessen Inhalt sehe anders aus und die darin befindlichen Sachen seien nicht seine (Urk. 2/1 F/A 40; Urk. 2/2 F/A 42-45, 50-52; Prot. I S. 13). Teils sagte er zwar, sein Koffer sei (dunkel-)braun (Urk. 2/1 F/A 34; Prot. I S. 12; Prot. II S. 12), teils aber auch, es habe sich um einen schwarzen Stoffkoffer gehandelt (Urk. 2/2 F/A 28). Selbst gestützt auf diese Darstellungen des Beschuldigten ist lediglich un- gewiss und nicht eindeutig bestritten, dass der sichergestellte Koffer seiner ist. Sodann anerkannte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung, dass der Polizeibeamte E._____ in seinem Sakko den Schlüssel vorfand, mit dem er in der Folge das am sichergestellten Koffer angebrachte Vorhängeschloss öffnete (Prot. II S. 13). Es kann offenbleiben, wie sich dies mit der Aussage des Polizeibeamten verträgt, wonach dieser den Schlüssel in einer Hosentasche des Beschuldigten ge- funden habe, wozu die Verteidigung moniert, der Polizeibeamte habe den genauen Fundort des Schlüssels nicht definieren können (Urk. 32 S. 6; Urk. 55 S. 4). Für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist einzig entscheidend, dass der Beschuldigte den Schlüssel auf sich trug. Wo exakt ist nicht entscheidend. Sodann tut die Unfähigkeit des Polizeibeamten, die Hosentasche zu bezeichnen, dessen Glaubwürdigkeit keinen Abbruch. Vielmehr hat er das Nötige, nämlich dass er den Schlüssel auf der Person des Beschuldigten gefunden habe, zeitnah im Sicherstel- lungsrapport verzeichnet und anlässlich der Zeugeneinvernahme unter Strafandro- hung bestätigt. Mehr ist nicht notwendig. Insgesamt ist entgegen den früheren Be- teuerungen des Beschuldigten (Urk. 2/1 F/A 35, 37, 45; Urk. 2/2 F/A 58 Prot. I S. 13 f.) erstellt, dass er den Schlüssel zum am sichergestellten Koffer angebrach- ten Vorhängeschloss auf sich trug. Anlässlich der Hafteinvernahme sowie an der heutigen Berufungsverhandlung bestätigte er denn auch selbst, seinen Koffer vor dem Check-in mit einem kleinen, gelben Vorhängeschloss mit Schlüssel verschlos- sen zu haben (Urk. 2/2 F/A 55-56; Prot. II S. 14), auch wenn er dies in anderen Einvernahmen und insbesondere vor Vorinstanz verneinte (Urk. 2/1 F/A 37, 45; Prot. I S. 13). Hat er ein Vorhängeschloss angebracht, ist es nur naheliegend, dass
- 17 - er auch den dazu passenden Schlüssel auf sich trug, andernfalls er den Koffer am Zielort gar nicht hätte öffnen können. Die vom Beschuldigten und der Verteidigung (Urk. 32 S. 6 f.; Urk. 55 S. 4 f.) angedeutete Vertauschung bzw. Verwechslung des Gepäcklabels oder des ganzen Koffers ist allein schon durch die (nach dem soeben Gesagten erstellte) Auffindung des Schlüssels zum am Koffer angebrachten Vorhängeschloss auf der Person des Beschuldigten ausgeschlossen. Anderes liesse sich, wie die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz richtig ausführte (Urk. 31 S. 6 f.), nur mit lebensfremden Szenarien her- leiten. Insbesondere ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte an der heutigen Be- rufungsverhandlung anerkannte, ein Schloss an seinem Koffer angebracht und den Schlüssel auf sich getragen zu haben. Ein Koffertausch hätte daher die Behändi- gung nicht nur des Koffers, sondern auch des Schlüssels (zur Wegnahme des Schlosses vom bisherigen und Anbringung am neuen Koffer) und dessen nachfol- gende Rückführung auf die Person des Beschuldigten vorausgesetzt. Wohlgemerkt wurde beim Beschuldigten nur ein Schlüssel sichergestellt (Urk. 15/4), weshalb keine Hinweise darauf bestehen, dass es sich beim Schlüssel (bzw. dem dazu pas- senden Schloss) um einen weiteren, nicht vom Beschuldigten stammenden Schlüs- sel (bzw. ein zusätzliches Schloss) handeln könnte. Zudem ist mit der Vorinstanz (Urk. 41 E. II.3.3.3) festzustellen, dass die Aussagen des Beschuldigten zu einer Verwechslung bzw. Vertauschung des Koffers völlig unspezifisch bleiben. Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte lediglich an, es sei möglich, dass sein Koffer ver- tauscht worden sei bzw. er einen anderen Koffer eingecheckt habe (Prot. I S. 16, 20). Auf Nachfrage, wie man sich das praktisch vorstellen müsse, erklärte er, es nicht zu wissen (Prot. I S. 16); auf Nachfrage, wann konkret der Koffer hätte ver- tauscht werden können, gab er an, dass er keine Ahnung habe (Prot. I S. 20). Auch an der heutigen Berufungsverhandlung erklärte er, nicht zu wissen, wie jemand Schloss und Gepäcklabel von seinem Koffer hätte lösen und an einem anderen Koffer hätte anbringen können (Prot. II S. 13 f.). Einen unachtsamen Moment am Flughafen oder auf dem Weg dorthin in einem öffentlichen Bus, der durch eine Per- son ausgenutzt hätte werden können, die zufällig von der Reise des Beschuldigten erfahren hatte oder einen Passagier eine bestimmten Flugs abfangen wollte, wie ihn die Verteidigung nicht ausschliessen will (Urk. 32 S. 7), beschreibt der Beschul-
- 18 - digte gerade nicht. Ebenso wenig macht er – wie es seine Verteidigung tut (Prot. II S. 16) – geltend, sein Koffer hätte beim Einfolieren, etwa durch den Mitarbeiter des betreffenden Dienstleisters, vertauscht worden können. Im Gegenteil erklärte er an der heutigen Berufungsverhandlung, seinen Koffer bis zum Check-in nicht aus den Augen verloren bzw. ihn vom Packen bis zum Check-in immer unter Kontrolle ge- habt zu haben (Prot. II S. 15). Ferner machte er auch keine Aussagen, die die These der Verteidigung, der Schlüssel hätte schnell in die Sakkotasche einge- schleust werden können (Prot. II S. 16), stützen würden, wie etwa eine Rempelei oder ein Gedränge. Damit werfen der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung aber bloss abstrakte und theoretische Zweifel auf, die auch unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung nicht massgeblich sein können. Weiter stellt die Vorinstanz zutreffend fest (Urk. 41 E. II.3.3.4), dass die Fotos (Urk. 5 Foto 2 f.) das Gepäckla- bel in zwar etwas zerknittertem aber offensichtlich intaktem Zustand zeigen, wes- halb auch keine Hinweise für einen Austausch bestehen. Dies deckt sich mit der Aussage des Polizeibeamten E._____, wonach er am Gepäcklabel nichts Unge- wöhnliches festgestellt habe (Urk. 3 F/A 9). Der Hinweis der Verteidigung auf die Möglichkeit, das Gepäcklabel selbst auszudrucken und anzukleben (Urk. 55 S. 5), überzeugt nur schon deshalb nicht, weil hierzu die Buchungsinformationen nötig wären. Auszuschliessen ist auch, dass die Betäubungsmittel ohne das Wissen des Beschuldigten in dessen Koffer versteckt wurden, was der Beschuldigte vor Vor- instanz als Möglichkeit ins Spiel brachte (Prot. I S. 13). Denn zunächst war der Kof- fer mit dem Vorhängeschloss abgeschlossen, dessen Schlüssel der Beschuldigte auf sich trug. Sodann war der Koffer mit einer Plastikfolie umwickelt, die ein allfälli- ger Übeltäter – wie später auch der Polizeibeamte E._____ (Urk. 3 F/A 7) – hätte aufschneiden müssen. Ferner hätte der Übeltäter diesfalls den Koffer innert be- schränkter Zeit mit zwei doppelten Böden versehen müssen. Wohlgemerkt hatte der Beschuldigte seinen Koffer gemäss dem Beleg von "F._____" noch um ca. 17:29 Uhr einwickeln lassen, dannzumal also noch nicht eingecheckt, während der planmässige Abflug um 19:20 Uhr war (Urk. 10). Einem nach dem Check-in war- tenden Übeltäter wäre daher nur ein beschränktes Zeitfenster zur Verfügung ge-
- 19 - standen. Zudem hätte dieser ohne ersichtlichen Grund auch die Kleider des Be- schuldigten durch andere Kleider ausgetauscht. Ferner überzeugt die Darstellung des Beschuldigten zum Zweck seiner Reise nach Indien nicht: Er habe nach C._____ [Indien] fliegen wollen, um es kennenzu- lernen bzw. für Tourismus, vielleicht auch um zu Arbeiten (Urk. 2/1 F/A 61; Urk. 2/2 F/A 9). Andere Fernreisen in weit entfernte Länder habe er keine gemacht (Prot. II S. 11). Auf die Frage, was er in Indien habe sehen wollen, gab er den "Ganges Fluss und vieles anderes" an (Urk. 2/2 F/A 10). Spezifizieren konnte er seine Pläne auf Nachfrage nicht (Urk. 2/2 F/A 11). Er habe vielleicht eine Woche dort bleiben wollen, bis er einen Arbeitsvertrag hätte finden können (Urk. 2/1 F/A 62; Urk. 2/2 F/A 12). Die indischen Vorschriften für eine allfällige Arbeitsaufnahme habe er nicht abgeklärt (Urk. 2/2 F/A 14). Auf die Fragen, wo er übernachtet hätte, wie die Reise gebucht worden sei und was er nach der ersten Woche getan hätte, verweigerte er die Aussage (Urk. 2/1 F/A 65; Urk. 2/2 F/A 13). Wie er seine Reise nach C._____ [Indien] finanziert habe, wollte der Beschuldigte zunächst nicht sagen (Urk. 2/2 F/A 22). Vor Vorinstanz gab er dann an, die Reise selbst von einem Arbeitserwerb bezahlt zu haben (Prot. I S. 12). Die bei ihm gefundenen USD 500.– gehörten ihm (Urk. 2/1 F/A 75; Urk. 2/2 F/A 15-16). Sodann gab er an, Kinder und Enkelkinder zu haben (Prot. I S. 8; Prot. II S. 7, 10). Er arbeite als Schweisser im Bau sowie im Schiffsbau und schlage sich mit allen möglichen Gelegenheitsjobs durch (Urk. 2/1 F/A 19; Urk. 2/2 F/A 17; Prot. I S. 7). Auf die Frage, ob es zum Leben reiche bzw. es ausreichend oder eher knapp sei, sagte er, er lebe mit Schwierigkeiten (Urk. 2/1 F/A 20). Vermögen habe er keines, vorbehältlich eines Eigenheims, auf dem keine Hypothek laste, mit einem Wert von ca. USD 20'000.–. Schulden habe er im Betrag von USD 3'500.– (Urk. 2/2 F/A 21; Prot. I S. 8 f.; Prot. II S. 8). Sein durchschnittli- ches Einkommen liege bei UYU 60'000.– (entspricht ca. CHF 1'200.–; Prot. I S. 7; Prot. II S. 7). Wenn er in einem Kreuzfahrtschiff arbeite, verdiene er zwischen USD 4'000-6'000.– pro Monat (Urk. 2/2 F/A 18). Rund drei Monate vor dem Flug nach Zürich habe er einen Arbeitsunfall mit der Hand gehabt, aufgrund dessen er in letzter Zeit nicht mehr habe arbeiten können (Urk. 2/2 F/A 19; Prot. II S. 7). Er benötige ärztliche Unterstützung für die Behandlung seiner Hand, seine Kranken- versicherung decke aber die Kosten nicht (Prot. I S. 10; Prot. II S. 9). Wegen
- 20 - schlechter medizinischer Behandlung in Uruguay habe er Probleme bzw. sei er ver- stümmelt und müsse daher behandelt werden (Prot. II S. 9). Gemäss den Ausfüh- rungen der Verteidigung habe es sich um einen schlimmen Arbeitsunfall gehandelt. Aufgrund dessen sei die Hand zweimal in Uruguay operiert worden. Dies sei aller- dings nicht fachmännisch geschehen bzw. habe zu einem Operationsfehler und zu Komplikationen geführt. Deswegen müsse ein Rechtsstreit in Uruguay geführt wer- den (Urk. 32 S. 3, 10). Zudem erwähnt die Verteidigung massive Zahnprobleme (Urk. 32 S. 10) und bemerkt auch der Beschuldigte selbst, er brauche einen Zahn- sowie einen Augenarzt (Prot. II S. 10). Angesichts dieser finanziellen und persönli- chen Ausgangslage erscheint es unwahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte an- fangs März 2024 (die Flugtickets wurden am 11. März 2024 und das Visum für In- dien am 9. März 2024 ausgestellt [Urk. 10-11]) entschieden haben könnte, sich et- was Gutes zu tun und Ferien in Indien zu buchen (so aber die Verteidigung in Urk. 32 S. 2; Urk. 55 S. 3) und/oder Arbeit in Indien zu suchen. Allfällige Ferien- pläne hätten für ihn angesichts seiner finanziellen Verhältnisse eine substanzielle finanzielle Belastung dargestellt. Allein die Flugtickets kosteten USD 1'950.– (Urk. 10), zudem trug er USD 500.– auf sich (Urk. 15/5). Solche nicht notwendigen Ausgaben hätte der Beschuldigte angesichts seiner gesundheitlichen Komplikatio- nen und der daraus resultierenden arbeitsmässigen und juristischen Herausforde- rungen wohl zurückgestellt. Nebenbei bemerkt reiste er noch mit dem Autobus – und nicht mit dem notorisch teureren Flugzeug – nach Brasilien ein (Urk. 8; Prot. II S. 11). Hinzu kommt, dass er kein besonderes Wissen über bzw. Interesse an In- dien offenbarte und anlässlich seiner Befragung lediglich den Ganges benennen konnte. Auch dass er Fotos von Sehenswürdigkeiten in Indien mit sich führte und ein Hotel gebucht hatte, spricht entgegen der Verteidigung (Urk. 55 S. 4) nicht für eine Touristeneigenschaft. Denn auch eine im internationalen Drogenhandel aktive Person benötigt eine Unterkunft und mag ihren Aufenthalt im Ausland mit der Be- sichtigung von Sehenswürdigkeiten verbinden oder sich zur Tarnung als Tourist ausgeben. Überdies erscheint es unwahrscheinlich, dass er sich in dieser Situation auf das Wagnis einer Arbeitssuche in Indien eingelassen haben könnte. Hiergegen spricht auch, dass nur ein Hotel für rund eine Woche gebucht war (Urk. 9), der Rückflug am tt. März 2024 schon gebucht war (Urk. 10), er nur ein Touristen- und
- 21 - kein Arbeitsvisum hatte (Urk. 11) und er dadurch sowohl seine Familie und sein Eigenheim als auch den von ihm angeblich zu führenden Rechtsstreit zurückgelas- sen hätte. Unabhängig von diesen Herausforderungen erscheint völlig unklar, wie ein gemäss eigener Aussage kurz vor der Pensionierung stehender (Prot. I S. 10; Prot. II S. 10) Gelegenheitsarbeiter aus Uruguay, der gemäss seinen Pässen (ab- gesehen von seinem Heimatland und seiner Einreise nach Brasilien) in jüngerer Vergangenheit lediglich in den USA, Mexico und auf den Bahamas (Urk. 14/3) war, namentlich weil er auf Kreuzfahrtschiffen gearbeitet habe (Urk. 32 S. 2), sowie ge- mäss eigener Aussage einmal in Deutschland gewesen sein soll (Prot. I S. 18), auf die Idee kommen sollte, Arbeit in Indien zu suchen, einem Land mit fremder Spra- che und Kultur, zumal mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 31 S. 3) nicht von einer grossen Nachfrage nach Gelegenheitsarbeitern in Indien auszugehen ist. 2.4.5. Am Gesagten ändert nichts, dass die im Innenbereich des Koffers bzw. ab dem Verpackungsmaterial der Betäubungsmittel gesicherten DNA-Spuren nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten (Urk. 32 S. 6; Urk. 55 S. 4). Die Anklage wirft dem Beschuldigten auch nicht vor, die Betäubungsmittel in den Koffer eingebaut zu haben, sondern lediglich, diese in seinem Gepäck mitgeführt bzw. in die Schweiz eingeführt zu haben (Urk. 21 S. 2). Gestützt auf die Aussagen des Be- schuldigten namentlich zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen und die aufgefundenen Reisedokumente ist davon auszugehen, dass er für andere Drahtzieher handelte, die ihm die Reise organisierten. Insbesondere sind die Bu- chungsbestätigungen auf Portugiesisch und nicht – wie beim uruguayischen Be- schuldigten hätte erwartet werden können – auf Spanisch abgefasst (Urk. 9-10) und dürfte die Flugbuchung am 11. März 2024 von oder für eine Agentur in B._____ [Brasilien] ausgestellt worden sein ("G._____" [Agentur]), während der Beschul- digte gemäss Vorregistration der brasilianischen Bundespolizei erst am 12. März 2024 nach Brasilien einreiste (Urk. 8). Der Umstand, dass die auf dem Verpa- ckungsmaterial gesicherten DNA-Spuren nicht dem Beschuldigten zugeordnet wer- den konnten, korrespondiert mit der Tatsache, dass Drogenkuriere üblicherweise nichts mit dem Verpacken und Einbauen der Betäubungsmitteln in die Koffer zu tun haben und mit diesen daher auch nicht in Berührung kommen. Es spielt daher für die vorliegende Sachverhaltserstellung keine Rolle, ob der Beschuldigte mit den
- 22 - Betäubungsmitteln direkt in Kontakt gekommen ist. Überdies deutet auch die Aus- sage des Beschuldigten anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, er habe nicht gewusst, welche Art Kleider im Koffer waren, man habe ihm gesagt, alle seine Kleider seien drin, also Schuhe, Hose, solche Sachen (Prot. II S. 12), darauf hin, dass er einen bereits präparierten Koffer transportiert hat. 2.4.6. Angesichts der aufgezeigten belastenden Beweiselemente durfte im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom Beschuldigten vernünftigerweise eine Erklärung dazu erwartet werden, weshalb in einem auf seinen Namen einge- checkten Reisekoffer eine grosse Menge an Betäubungsmitteln vorgefunden wer- den konnte. Mit seinen Aussagen, die in wesentlichen Teilen ausweichend bzw. wenig spezifisch (Möglichkeit einer Vertauschung bzw. Manipulation) und/oder un- plausibel (Zweck der Reise) ausfielen, konnte er die gegen ihn sprechenden belas- tenden Indizien nicht entkräften. In Ermangelung einer einleuchtenden Erklärung für sein fragwürdiges Reiseverhalten sowie für die Geschichte rund um den Koffer, in welchem die Betäubungsmittel versteckt vorgefunden wurden, ist deshalb im Ein- klang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die belastenden Indizien ab- zustellen. Mithin ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass es sich beim sicherge- stellten Koffer um den Koffer des Beschuldigten handelt bzw. denjenigen, den der Beschuldigte eincheckte. Vor diesem Hintergrund ist es wohl zu sehen, wenn der Beschuldigte auch folgende Aussagen machte: "Ich wusste nicht, dass sich in mei- nem Koffer irgendwelche Substanzen befanden" (Urk. 2/1 F/A 6) bzw. "Es tut mir leid, dass bei mir Drogen gefunden wurden" (Prot. I S. 12). Im Übrigen ist es ange- sichts dieser klaren Beweislage nicht zu beanstanden, dass die Strafverfolgungs- behörden keine Videoaufnahmen vom Flughafen in B._____ [Brasilien] sichteten oder während des Check-in anwesende Personen befragten bzw. weitere Abklä- rungen in Brasilien trafen (Urk. 32 S. 3, 7; Urk. 55 S. 5). Ohnehin sind keine dies- bezüglichen Beweisanträge des Beschuldigten aktenkundig. 2.4.7. In subjektiver Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass ein Reisender grundsätz- lich für den Inhalt seines Gepäcks verantwortlich und daher davon auszugehen ist, dass er weiss, was sich in seinen Gepäckstücken befindet. Selbst wenn der Be- schuldigte geltend machen würde, er habe den Koffer auftragsgemäss transportie-
- 23 - ren müssen, ohne dessen genauen Inhalt zu kennen (Urk. 32 S. 8; Urk. 55 S. 7), hätten die Umstände der Reise, insbesondere die weite Reise von B._____ [Brasi- lien] via Zürich nach C._____ [Indien] mit Rückflug über H._____ [Deutschland] (Urk. 10) und die Planung der Flüge und Übernachtungen durch die Auftraggeber dem Beschuldigten genug Warnung sein müssen. Es ist allgemein bekannt, dass sich namentlich südamerikanische Akteure Drogenkurieren bedienen, um Betäu- bungsmittel per Linienflug in Absatzmärkte zu bringen. Im Übrigen ist überhaupt nicht ersichtlich, welcher sonstige Anlass für den Beschuldigten bestanden hätte, einen Koffer auf Aufforderung eines Dritten zu befördern, ohne dessen genauen Inhalt zu kennen. Zwar kann gestützt auf die verfügbaren Beweismittel nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte wusste, dass er insgesamt 7.319 kg reines Kokain (bzw. 8.306kg Kokaingemisch; Urk. 13/7) mit sich führte bzw. mag er überhaupt nicht gewusst haben, wie viel Gramm Betäubungsmittel sich im Koffer befanden (Urk. 32 S. 8; Urk. 55 S. 6 f.). Aufgrund des Gewichts des Koffers, das bei der Wä- gung durch die Polizei 20.992kg betrug (Urk. 2/1, Beilagen, Foto 1), aber auch be- reits angesichts der organisatorischen Vorkehrungen musste ihm bewusst sein, dass sich darin eine grosse Menge an Betäubungsmitteln befand. Dass es sich dabei um Kokain und nicht um eine allenfalls weniger gesundheitsgefährdende Art von Betäubungsmitteln handelte, lag aufgrund des südamerikanischen Abflugorts auf der Hand. Mithin hätte ihm jedenfalls angesichts der gesamten Umstände klar sein sollen, dass die von ihm mitgeführte Menge nicht nur deutlich über 18 Gramm lag, sondern gar im Kilobereich, und somit klar für eine qualifizierte Tatbegehung gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG ausreicht. Mit Blick auf die Gesamtheit der erstellten Indizien bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte es zu- mindest für möglich hielt, auf seiner Reise in seinem Koffer Kokain im Mehrkilobe- reich zu transportieren.
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig. Damit nahm sie eine zutreffende rechtliche Würdigung des Sach- verhalts vor, die keiner Ergänzungen bedarf (Urk. 41 E. III). Mit der Vorinstanz (vgl.
- 24 - Urk. 41 E. III.2.2) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest eventu- alvorsätzlich handelte. 3.2. Da keine Rechtfertigungsgründe und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu spre- chen. IV. Strafzumessung
1. Strafrahmen Der Strafrahmen für Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erstreckt sich von Frei- heitsstrafe nicht unter 1 Jahr bis zu 20 Jahren (Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Strafmilderungsgründe i.S.v. Art. 48 StGB, die ein Öffnen des Straf- rahmens gegen unten oder eine Änderung hin zu einer milderen Sanktionsart er- lauben würden, sind mit der Vorinstanz (Urk. 41 E. IV.1.2) nicht zu erkennen.
2. Tatkomponente 2.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen zur Tatkomponente zutreffend dargelegt (Urk. 41 E. IV.2.1-2.3). Ergänzend sei mit Blick auf den vorliegenden Fall eines qua- lifizierten Betäubungsmitteldelikts auf Folgendes hingewiesen: Grundsätzlich dür- fen in Nachachtung des Doppelverwertungsgebots Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Straf- rahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund be- rücksichtigt werden. Allerdings ist das Gericht nicht gehindert bzw. es ist gar ver- pflichtet, zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privile- gierender Tatumstand gegeben ist. Das Gericht verfeinert damit die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeichnet hat (BGE 120 IV 67 E. 2b; Urteil des Bundesgerichtes 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 7.4). Bei qualifizierten Betäubungsmitteldelikten nach Art. 19 Abs. 2 BetmG ist für die Festsetzung der Strafe innerhalb des erhöhten Strafrahmens von Bedeu- tung, in welchem Ausmass der Täter eine abstrakte Gefahr für die Gesundheit vie-
- 25 - ler Menschen geschaffen hat. Ausgangspunkt der Verschuldensbewertung bei Be- täubungsmitteldelikten bildet entsprechend der Grad der Gefährlichkeit der Droge, die Drogenmenge und deren Reinheitsgrad, ergeben sich daraus doch die wesent- lichen Anhaltspunkte für das Ausmass des Verschuldens und damit die im Einzelfall erzielte Gefährdung. Somit ist die Betäubungsmittelmenge ein wichtiger Strafzu- messungsfaktor, aber bei weitem nicht der einzige. Neben der Menge und der dar- aus folgenden Gesundheitsgefährdung sind weitere Faktoren wie die Art und Weise der Tatbegehung, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Be- weggründe für sein Handeln zu berücksichtigen (BGE 118 IV 342 E. 2b-2c). 2.2. In objektiver Hinsicht führte der Beschuldigte 7.319 kg reines Kokain in die Schweiz ein, in der Absicht, dieses weiter nach C._____ [Indien] zu transportieren und dort an unbekannte Dritte abzuliefern. Kokain ist eine hochgefährliche Droge, welche bereits in kurzer Zeit zu einer grossen psychischen Abhängigkeit führen kann, die wahrscheinlich grösser ist als bei jeder anderen Droge. Zudem birgt der regelmässige Kokainkonsum schwere Risiken für die körperliche und psychische Gesundheit (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1405/2022 vom 5. April 2023 E. 3.3; HUG-BEELI, Betäubungsmittelgesetz Kommentar, 2016, Art. 2 N 254 ff., 295 ff.; OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, Art. 2 BetmG N 29). Entsprechend ist gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung davon auszugehen, dass bereits eine Menge von 18g Reinsubstanz genügt, um die Gesundheit vieler Menschen, also von mindes- tens 20 Personen, zu gefährden (statt vieler BGE 150 IV 213 E. 1.4). Die vom Be- schuldigten transportierte Menge von 7.319 kg Reinsubstanz überschreitet diesen Grenzwert um rund das 400-fache. Das transportierte Kokain hatte zudem einen erheblichen Reinheitsgehalt von zwischen 82.2% bis 89.1% (Urk. 13/7). Es handelt sich um eine Menge, die sehr viele Menschen gefährdet hätte, wenn sie in den Handel gelangt wäre. Diese Umstände wirken sich erheblich verschuldenserhö- hend aus. Gestützt auf die in der Praxis gebräuchliche und vorliegend im Sinn einer Orientierungshilfe heranzuziehenden Vergleichstabelle (vgl. OFK BetmG- SCHLEGEL/JUCKER, Art. 47 StGB N 45; Urteile des Bundesgerichtes 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2; 6B_1332/2021 vom 10. Januar 2023 E. 2.4; 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 4.2; 6B_858/2016 vom 16. März 2017 E. 3.2)
- 26 - würde eine Einsatzstrafe im Bereich von etwa 82 Monaten Freiheitsstrafe als an- gemessen erscheinen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz (Urk. 41 E. IV.2.2.6) zu berücksichtigen, dass dessen hierarchische Stellung gestützt auf den erstellten Sachverhalt als diejenige eines Drogenkuriers zu qualifizieren ist. Mithin ist davon auszugehen, dass er eine eher tiefe Position in der Drogenhandelshierarchie ein- nahm und keine massgeblichen Entscheidungsbefugnisse insbesondere betref- fend Art, Menge und Reinheit der zu transportierenden Betäubungsmittel innehatte. Er musste den von einer Drittperson präparierten Koffer nur übernehmen und als Reisegepäck mit sich führen. Der Vorinstanz ist aber zuzustimmen (Urk. 41 E. IV.2.2.6), dass die Funktion des Beschuldigten auch nicht bagatellisiert werden darf, da Drogenkuriere für den überkontinentalen Drogenhandel unabdingbar sind (vgl. auch OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, Art. 47 StGB N 32, mit der Einstufung von Transporten über grosse Strecken auf Hierachiestufe drei von fünf). Das ob- jektive Tatverschulden ist nach dem Gesagten als keinesfalls leicht einzustufen. Angesichts der eher tiefen Hierarchiestufe ist immerhin eine Reduktion der besag- ten Einsatzstrafe um knapp einen Fünftel auf 66 Monate angemessen. Demgegenüber wirkt sich nicht verschuldensmindernd aus, dass es sich um einen einmaligen Transport handelte bzw. dem Beschuldigten keine weitergehende Involvierung in den transatlantischen Kokainhandel vorgeworfen wird. Denn auch ein einmaliger Transport erfüllt den Tatbestand, wohingegen mehrere separate Transporte zusätzlich verschuldenserhöhend zu berücksichtigen gewesen wären. Darüber hinaus ist notorisch, dass im Rahmen des internationalen Drogentrans- ports eine einmalige Kuriertätigkeit der Normalfall ist (vgl. Urteile des Obergerichtes ZH SB240244 vom 12. November 2024 E. IV.2.1; SB230036 vom 12. Mai 2023 E. III.2.1; SB190218 vom 3. Dezember 2019 E. 2.3). 2.3. In subjektiver Hinsicht ist mit der Verteidigung (Urk. 32 S. 8 f.; Urk. 55 S. 6 ff.) davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht genau wusste, was und vor allem welche Menge und Qualität im Koffer verbaut war. Denn an den Verpa- ckungen fanden sich gerade keine Spuren des Beschuldigten. Mithin ist davon aus- zugehen, dass er nicht direktvorsätzlich, sondern eventualvorsätzlich handelte.
- 27 - Wird die Verwirklichung eines Delikts in Kauf genommen, so bedeutet dies aller- dings nicht, dass damit auch sämtliche Modalitäten dieses Delikts automatisch mit in Kauf genommen werden. Vielmehr ist diesbezüglich zu prüfen, was in der Vor- stellungskraft eines Beschuldigten lag, insbesondere wenn an einem Delikt bzw. einer Deliktsserie mehrere Mittäter beteiligt waren und der Beschuldigte im Rah- men des strafbaren Verhaltens der Gruppe nicht für alle Tatbeiträge selber verant- wortlich war. Bei der transportierten Menge Kokain von 7.319 kg Reinsubstanz han- delt es sich um eine ausserordentlich grosse Menge. Entsprechend liegt es nahe, dass auch der Beschuldigte von der effektiv transportierten Menge letztlich über- rascht war, zumal das Fehlen seiner DNA-Spuren im Koffer sowie seine Aussage an der heutigen Berufungsverhandlung, wonach man ihm gesagt habe, alle seine Kleider seien darin (Prot. II S. 12), indizieren, dass er den Innenbereich des Koffers nie zu Gesicht bekam und davon ausging, darin befänden sich auch andere Ob- jekte, die einen Teil des Koffergewichts ausmachten. Die vorinstanzlich angestell- ten Überlegungen bezüglich des Planungsaufwands, des Gewicht des Koffers so- wie der für seine Reise getätigten Auslagen (Urk. 41 E. IV.2.3.2) sind zwar durch- aus einschlägig, dürfen aber nicht in diesem Sinne überinterpretiert werden, dass dem Beschuldigten auf diesem Weg eine kilogrammgenaue Bestimmung der Ware möglich war. Zu seinen Gunsten ist deshalb davon auszugehen, dass er zwar mit einem Transport von Kokain im Mehrkilobereich, nicht aber einer derart grossen Menge rechnen musste. Diese nicht ganz typische subjektive Komponente des Falls ist strafreduzierend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat sich nicht zu seinem Motiv geäussert. Auf eine Sucht war seine Tat nicht zurückzuführen. Denn er verneinte, Drogen zu konsumieren (Urk. 2/1 F/A 58; Urk. 2/2 F/A 6; Prot. I S. 16). Es ist davon auszugehen, dass er aus finanziellen Motiven handelte, weil notorisch ist, dass Drogenkuriere auch ent- lohnt werden. In einer persönlichen Notlage befand sich der Beschuldigte nicht, sagte er doch auf die Frage, ob es zum Leben reiche bzw. es ausreichend oder eher knapp sei, aus, dass er lebe, wenn auch mit Schwierigkeiten (Urk. 2/1 F/A 20; Prot. II S. 7). Er bewohne ein Eigenheim, auf dem keine Hypothek laste, mit einem Wert von ca. USD 20'000.–, obgleich er auch Schulden von USD 3'500.– habe (Urk. 2/2 F/A 21; Prot. I S. 8 f.; Prot. II S. 8). Das von ihm genannte durchschnittli-
- 28 - che Einkommen von UYU 60'000.– entsprechend knapp CHF 1'200.– (Prot. I S. 7; Prot. II S. 7) erscheint für uruguayische Verhältnisse nicht geringfügig und das Ein- kommen, wenn er in einem Kreuzfahrtschiff arbeite, von USD 4'000-6'000.– pro Monat (Urk. 2/2 F/A 18) sogar substanziell. Familiäre Unterstützungspflichten sind nicht ersichtlich, da der Beschuldigte geschieden ist und seine Kinder arbeiten (Prot. I S. 8; Prot. II S. 7). Hinzu kommt, dass der im Tatzeitpunkt 64 Jahre alte Be- schuldigte gemäss eigener Aussage knapp ein Jahr vor der Pensionierung stand und Aussicht auf eine Altersrente hatte (Urk. 32 S. 10; siehe auch Prot. I S. 10; Prot. II S. 10). Zwar hatte der Beschuldigte rund drei Monate vor der Tat einen ihn bei seiner Arbeit einschränkenden Unfall mit der Hand, der ärztliche Behandlung und zwei Operationen nötig machte, die wiederum Komplikationen nach sich zogen (Urk. 2/2 F/A 19; Prot. I S. 10; Urk. 32 S. 3, 10; Prot. II S. 7, 9; siehe zum Ganzen schon vorne E. III.2.4.4). Dass diese Ereignisse ihn geradezu in eine persönliche Notlage gestürzt hätten, macht der Beschuldigte aber nicht geltend und ist ange- sichts seiner Verhältnisse (Eigenheim; bevorstehende Pensionierung) auch nicht ersichtlich. Schliesslich ist der Vorinstanz zuzustimmen (Urk. 41 E. IV.2.3.3), dass in den Akten bzw. Aussagen des Beschuldigten nichts darauf hindeutet, dass auf ihn Zwang bzw. Druck ausgeübt worden bzw. er Opfer einer Drogenhandelsorga- nisation geworden wäre (so aber die Verteidigung in Urk. 32 S. 9; Urk. 55 S. 8 f.). Auch an der heutigen Berufungsverhandlung hat er nichts in diese Richtung wei- sendes ausgesagt. Mit der Vorinstanz (Urk. 41 E. IV.2.3.3) ist daher davon auszu- gehen, dass er die Tat ausführte, um sein Einkommen aufzubessern. Insgesamt wird das objektive Tatverschulden durch die subjektiven Tatkom- ponenten nicht unerheblich relativiert und ist die Strafe um zwölf Monate auf 54 Mo- nate zu reduzieren, auch wenn immer noch von einem keinesfalls leichten Ver- schulden auszugehen ist. 2.4. In Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten er- scheint – unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens – eine hypothetische Einsatzstrafe von 54 Monaten als angemessen.
- 29 -
3. Täterkomponente 3.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen zur Täterkomponente sowie das Vorle- ben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend zusammenge- fasst (Urk. 41 E. IV.3.1, IV.3.2.1; Urk. 2/1 F/A 15-28; Urk. 2/2 F/A 17-21; Prot. I S. 6 ff.; siehe zum Ganzen auch vorne E. III.2.4.4). Namentlich ist der Beschuldigte abgesehen vom vorliegenden Strafverfahren im schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 50). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung gab der Be- schuldigte zur Person insbesondere Folgendes an (Prot. II S. 6 ff.): Er sei 1960 ge- boren worden, sei im Gefängnis 65 Jahre alt geworden und könne nun das Verfah- ren für seine Pensionierung einleiten. Er habe in Uruguay die Primar- und eine tech- nische Sekundarschule besucht, eine Berufsbildung als Schweisser und Schiffbau- techniker genossen und sodann verschiedene Tätigkeiten mit Stahl ausgeübt. Vor- strafen und anderweitige hängige Strafverfahren gebe es, auch im Ausland, keine. Gesundheitlich habe er, wie schon angesprochen, insbesondere mit der Hand Pro- bleme. 3.2. Mit der Vorinstanz (Urk. 41 E. IV.3.2.1) ergeben sich weder aus den per- sönlichen Verhältnissen noch dem Nachtatverhalten des Beschuldigten strafzu- messungsrelevante Umstände. Insbesondere die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich bei der Strafzumessung neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksich- tigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Mit der Vorinstanz (Urk. 41 E. IV.3.2.2) ist zudem da- von auszugehen, dass auch der Gesundheitszustand und das Alter des Beschul- digten keine Strafminderung bedingen (entgegen der Ansicht der Verteidigung in Urk. 32 S. 9 f.; Urk. 55 S. 9). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Täters kommt als strafmindernder Faktor nur bei aussergewöhnlichen Umständen in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit gebo- ten sind, wie etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken oder Taubstummen (Ur- teile des Bundesgerichtes 7B_185/2022 vom 22. Dezember 2023 E. 2.3; 6B_572/2010 vom 18. November 2010 E. 4.5; je m.w.H.). Solche Umstände sind hier nicht erkennbar. Zudem handelt es sich bei den gesundheitlichen Beschwer- den des Beschuldigten nicht um Beeinträchtigungen, die auf die Haftbedingungen zurückzuführen wären, sondern um vorbestehende Erkrankungen. Die Schwere
- 30 - des Verschuldens tritt auch aufgrund des – ohnehin nicht sonderlich hohen – Alters nicht in den Hintergrund. Schliesslich ist der Beschuldigte nicht geständig und zeigte trotz erdrückender Beweislage keinerlei Kooperation während der Strafun- tersuchung. Dies ist selbstredend sein gutes Recht, schliesst aber eine Strafmin- derung aus. 3.3. Insgesamt ist die Strafe aufgrund der Täterkomponente nicht weiter zu re- duzieren.
4. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten, d.h. 4½ Jahren, zu bestrafen, an der die bis heute erstandenen 405 Tage Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug anzurechnen sind (Art. 51 StGB). V. Vollzug Ein bedingter bzw. teilbedingter Vollzug scheidet von Gesetzes wegen aus (Art. 42 f. StGB). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. VI. Landesverweisung
1. Der Beschuldigte ist Ausländer. Mit der Verurteilung wegen eines Verbre- chens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird er wegen einer Katalogtat i.S.v. Art. 66a StGB (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) verurteilt. Deshalb ist obligatorisch eine Landesverwei- sung anzuordnen (Art. 66a Abs. 1 StGB). Davon könnte nur abgesehen werden, wenn die Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen würden (Art. 66a Abs. 2 StGB).
2. Mit der Vorinstanz (Urk 41 E. VI.2) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte kei- nen nennenswerten Bezug zur Schweiz hat. Insbesondere gab er an, keine Bezie- hungen zur Schweiz zu haben und vor der Verhaftung noch nie hier gewesen zu
- 31 - sein (Prot. I S. 9; Prot. II S. 6). Damit stellt die Landesverweisung für ihn keine be- sondere persönliche Härte dar, womit sich eine Interessenabwägung erübrigt. Oh- nehin würde eine solche angesichts des überwiegenden Sicherheitsbedürfnisses zuungunsten des Beschuldigten ausfallen. Mithin ist die Landesverweisung anzu- ordnen.
3. Die Verteidigung beantragt im Eventualstandpunkt, der Beschuldigte sei für maximal fünf Jahre des Landes zu verweisen (Urk. 32 S. 2; Prot. II S. 4; Urk. 55 S. 2). Der Beschuldigte führte eine erhebliche Menge an Betäubungsmitteln in die Schweiz ein. Er hat keinerlei Beziehungen zur Schweiz und wird durch die Landes- verweisung in keinen berechtigten Interessen übermässig eingeschränkt, zumal die Verteidigung selbst geltend macht, er hege überhaupt nicht die Absicht, in naher Zukunft wieder in die Schweiz zurückzukommen (Urk. 32 S. 12). Demgegenüber ist das Fernhalteinteresse aufgrund der von ihm ausgehenden Gefährdung der öf- fentlichen Ordnung und Sicherheit hoch. Aufgrund dessen ist die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Landesverweisung von 8 Jahren angemessen.
4. Die Vorinstanz hat die Grundlagen zur Ausschreibung im Schengener Infor- mationssystem (SIS) im Wesentlichen richtig wiedergegeben und ihre Schlussfol- gerungen zur Anordnung einer solchen Ausschreibung sind überzeugend (Urk. 41 E. VI.4). Insbesondere ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Hinweis auf die vage Möglichkeit des Beschuldigten, künftig wieder auf einem Schiff zu arbeiten (Prot. I S. 23), nicht nur angesichts der Pensionierung des Beschuldigten nicht stichhaltig ist, sondern auch nicht die vom – zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu verurteilenden – Beschuldigten ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufwiegt. Die Ausschreibung im SIS ist anzuordnen. VII. Sicherstellungen
1. In der Berufungserklärung ist Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils betreffend Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Betäubungsmittel und Behältnisse angefochten. Der Beschuldigte stellte allerdings keinen Antrag, wie mit den sichergestellten Betäubungsmitteln und Behältnissen zu verfahren sei, und
- 32 - begründete seine Berufung in diesem Punkt auch nicht näher. Das Gericht verfügt die Einziehung von Gegenständen, die namentlich zur Begehung einer Straftat ge- dient haben oder bestimmt waren, wenn diese Gegenstände unter anderem die Sicherheit von Menschen oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände un- brauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). Die sichergestell- ten Betäubungsmittel und Behältnisse erfüllen diese Voraussetzungen ohne Wei- teres. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte ficht Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils betref- fend die Einziehung und Verwendung der beschlagnahmten Barschaft von USD 500.– bzw. CHF 420.– an und beantragt, diese sei ihm zurückzugeben (Urk. 42 S. 2). Die Barschaft wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
28. Mai 2024 beschlagnahmt (Urk. 15/7). Es ist nicht erstellt und wird von der Vorinstanz auch nicht ausgeführt, dass sie durch eine Straftat erlangt worden wäre oder dazu bestimmt war, eine solche zu veranlassen oder zu belohnen. Deshalb hat keine Einziehung zu erfolgen (vgl. Art. 70 Abs. 1 StGB). Allerdings ist sie in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO – ohne vorgängige Einziehung – zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. VIII. DNA-Profil
1. Der Beschuldigte ficht Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils betref- fend Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils an. Diese An- ordnung gründete auf dem Antrag der Staatsanwaltschaft bezüglich Erstellung ei- nes DNA-Profils i.S.v. Art. 257 StPO (Urk. 21 S. 3).
2. Von der beschuldigten Person kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Dies kann auch geschehen, wenn aufgrund konkreter Anhalts- punkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben (Art. 255 Abs. 1bis StPO). Ferner kann das Gericht in seinem Urteil anord- nen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person
- 33 - eine Probe genommen und ein DNA‑Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 257 StPO). Art. 257 StPO ist nicht als Beschränkung von Art. 255 StPO in dem Sinn zu verstehen, dass das DNA-Profil einer verurteilten Person nach deren Verurteilung nur unter den Voraussetzungen von Art. 257 StPO im DNA-Profil-Informationssystem belassen werden darf. Während des laufenden Strafverfahrens rechtmässig abgenommene Proben müssen somit nicht etwa ge- löscht werden, falls keine Anordnung auf Grund von Art. 257 StPO erfolgt. Art. 257 StPO gelangt vor allem dann zur Anwendung, wenn im Strafverfahren, das zur Ver- urteilung führte, kein DNA-Profil erstellt wurde (Urteil des Bundesgerichtes 7B_119/2022 vom 21. August 2023 E. 3 m.w.H.). Denn wenn die Staatsanwalt- schaft gestützt auf Art. 255 StPO ein DNA-Profil hat erstellen lassen (sei es zur Aufklärung der Anlasstat, sei es zur Abklärung weiterer Delikte), bleibt dieses Profil im Falle einer Verurteilung im Informationssystem (nach Massgabe der anwendba- ren Löschfrist nach Art. 16 f. des DNA-Profil-Gesetzes) und kann auch bei künfti- gen Delikten verwendet werden. Art. 257 StPO greift also nur in den seltenen Fäl- len, in denen weder die Aufklärung der Anlasstat ein DNA-Profil verlangt noch Hin- weise darauf bestehen, dass die beschuldigte Person andere Delikte begangen ha- ben könnte (Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, BBl 2019 6697 ff., 6754 f.; siehe auch BSK StPO-FRICKER/MAEDER, Art. 257 N 7 f.; JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 257 N 1).
3. Vorliegend wurde im Rahmen der Untersuchung gestützt auf Art. 255 StPO ein DNA-Profil des Beschuldigten erstellt (Urk. 13/1), das für den Abgleich mit den im Kofferinneren aufgefundenen DNA-Spuren benötigt wurde (Urk. 13/10). Daher erübrigt sich die erneute Erstellung eines DNA-Profils. Das bereits erstellte DNA- Profil bleibt bis zum Ablauf der anwendbaren Löschfrist im Informationssystem und kann auch bei künftigen Delikten verwendet werden. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen. Von der Anordnung der Abnahme einer erneuten DNA-Probe und der Erstellung eines zweiten DNA-Profils ist abzusehen.
- 34 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 10 des vorinstanzli- chen Urteils) ist, wie eingangs dargelegt, in Rechtskraft erwachsen. Der Berufungs- prozess brachte keine wesentlichen Änderungen des Urteils der Vorinstanz. Auch die vorinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffer 11 des vorinstanzlichen Ur- teils) ist daher zu bestätigen.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur un- wesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Der Beschuldigte unter- liegt vollumfänglich mit seinen Anträgen auf Freispruch und Absehen von einer Lan- desverweisung. Die von ihm erreichte Reduktion der Strafe bewegt sich innerhalb des Ermessensbereichs und führt nicht zu einer wesentlichen Abänderung des an- gefochtenen Urteils. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollständig aufzuerlegen.
3. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG sowie § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 GebV OG auf CHF 3'600.– festzusetzen.
4. Die amtliche Verteidigung ist gestützt auf die eingereichte Honorarnote (Urk. 54) für ihre Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren unter leichter Kürzung des für die heutige Berufungsverhandlung veranschlagten Aufwands mit insgesamt CHF 8'000.– (inklusive MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts des Staates gegenüber dem Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 35 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 7. August 2024 bezüglich der Dispositivziffern 7 (Herausgabe von Ef- fekten des Beschuldigten) und 10 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft er- wachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 405 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug erstanden sind.
3. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
4. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Mai 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei zu vernichten:
- 2 Pakete mit Kokain, netto 6'296g, aus Reisekoffer (Asservaten Nr. A018'498'663, BM Lager-Nummer B00515-2024)
- 1 Paar Herrenschuhe, Marke "Cavalera", schwarz, mit 2 Portionen Ko- kain verbaut in Sohle, netto 466.6g, aus Reisekoffer (Asservaten Nr. A018'511'585, BM Lager-Nummer B00515-2024)
- 36 -
- 1 Paar Turnschuhe, Marke "Nike Dunk Low", weiss, mit 2 Portionen Kokain verbaut in Sohle, netto 520.3g, aus Reisekoffer (Asservaten Nr. A018'511'596, BM Lager-Nummer B00515-2024)
- 1 Paar Turnschuhe, Marke "Van of the Wall Ultra Range", grau, mit 2 Portionen Kokain verbaut in Sohle, netto 501.2g, aus Reisekoffer (Asservaten Nr. A018'511'609, BM Lager-Nummer B00515-2024)
- 1 Paar Turnschuhe, Marke "Nike Air Force", weiss, mit 2 Portionen Ko- kain verbaut in Sohle, netto 522.6g, aus Reisekoffer (Asservaten Nr. A018'511'610, BM-Lager B00515-2024).
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 28. Mai 2024 be- schlagnahmten USD 500.– bzw. CHF 420.– (Asservat-Nr. A018'481'715) werden zur Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten verwendet.
7. Von der Anordnung der erneuten Abnahme einer DNA-Probe und der Erstel- lung eines DNA-Profils wird abgesehen.
8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 11) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 8'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST).
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
- 37 - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, hinsichtlich Dispositivziffer
5. (im Dispositiv) die Kasse des Bezirksgerichts Bülach, hinsichtlich Dispositivziffer 6. (im Dispositiv) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 38 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. April 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess Dr. iur. Harisberger