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SB240449

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Zürich OG · 2025-11-05 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird zum einen vorgeworfen, am 25. Oktober 2022 bei der Auffahrt auf die Autobahn A… in D._____ in Fahrtrichtung E._____ in seinem Personenwagen "BMW USA, Z4 Roadster" auf dem rechten Fahrstreifen fahrend bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug über eine Distanz von ca. 300 Metern einen Abstand von ca. 14 Metern eingehalten zu haben und danach bei derselben Geschwindigkeit vom rechten Fahrstreifen über die Mittelspur auf den Überholstreifen gewechselt zu haben, wobei er über eine Distanz von ca. 150 Metern einen Abstand von ca. 6 Metern zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten habe. Dementsprechend habe der Abstand zu dem jeweils vor ihm fahrenden Fahrzeug weniger als 0.6 Sekunden betragen, was dem Beschuldigten bewusst und von ihm gewollt gewesen sei. Bei der Abfahrt von der Autobahn A… über die Ausfahrt F._____ sei der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von mindestens 56 km/h über eine Distanz

- 8 - von ca. 300 Metern bewusst und gewollt mit einem Abstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug von 0.52 Sekunden gefahren. Durch diese ungenügenden Abstände zu den jeweils vor ihm fahrenden Fahrzeu- gen habe der Beschuldigte jeweils die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer in abstrakter Weise erheblich gefährdet, da er bei einem unerwarteten Bremsma- növer eines voraus fahrenden Fahrzeuges, mit welchem immer gerechnet werden müsse, aufgrund seiner Reaktionszeit und seines Bremsweges eine Auffahrkolli- sion mit möglicherweise gravierenden Folgen mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mehr hätte vermeiden können. 1.2. Im Weiteren wird dem Beschuldigten vorgeworfen, bei derselben Fahrt das genannte Fahrzeug auf der G._____-strasse in H._____ gelenkt zu haben, wobei er den Wechsel des Fahrstreifens in Richtung Autobahn A… nicht mittels Rich- tungsanzeige angegeben habe. 1.3. An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte nach vormaligem Bestrei- ten zu, Fahrer des inkriminierten Fahrzeugs BMW USA, Z4 Roadster, gewesen zu sein (Urk. 75 S. 6 f.). Die Zahlenwerte gemäss Anklageschrift seien jedoch nicht korrekt und das verwendete Messsystem sowie das Gutachten seien unbrauchbar (Urk. 75 S. 7). Der Beschuldigte bestreitet somit sinngemäss den Vorwurf betref- fend fehlbares Fahrverhalten.

2. Ausgangslage Angesichts der Bestreitung des Beschuldigten ist zu prüfen, ob der Anklagesach- verhalt aufgrund der Untersuchungsakten erstellt und dem Beschuldigten mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann.

3. Grundsätze der Beweiswürdigung und Beweismittel Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweisführung zutreffend und detailliert aufgeführt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 50 S. 22-27). Als Beweis- mittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3, 13, 27 und 43) und diejenigen der Zeugen B._____ und C._____ (Urk. 20 f.) vor sowie eine DVD mit Videoauf- zeichnung (Urk. 4), ein MOFIS- und Handelsregisterauszug (Urk. 12) und das Gut-

- 9 - achten des Forensischen Instituts des Kantons Zürich (FOR) vom 22. Januar 2024 (Urk. 25). Die Aussagen des Beschuldigten und der beiden Zeugen wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 50 S. 27-34). Ebenso der Inhalt der be- sagten Videoaufzeichnung, des MOFIS- und Handelsregisterauszugs und des Gut- achtens (Urk. 50 S. 35-38). Darauf kann verwiesen werden.

4. Würdigung 4.1. Die Vorinstanz setzte sich zunächst mit der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Zeugen auseinander (Urk. 50 S. 38 f.), wobei anzumerken ist, dass die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen entscheidend ist. Dennoch ist im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb die am vorliegenden Verfahren nicht direkt beteiligten Zeugen den von ihnen geschilderten Sachverhalt hätten erfinden und das Risiko einer Bestrafung wegen falscher Zeugenaussage hätten eingehen sollen (Urk. 50 S. 39). 4.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der beiden Zeugen sowie die übrigen Beweismittel überzeugend gewürdigt, weshalb vorab grundsätz- lich auf deren zutreffenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 50 S. 39- 47). Die nachfolgenden Erwägungen sind als teilweise rekapitulierende und ergän- zende zu verstehen. 4.3.1. Die Aussagen der Zeugen B._____ und C._____, beide Polizisten bei der Kantonspolizei Zürich, fielen in Bezug auf das Kerngeschehen resp. die dem Be- schuldigten vorgeworfenen Verhaltensweisen deckungsgleich sowie widerspruchs- frei aus und ergaben ein in sich stimmiges Bild. Die Zeugen räumten ehrlich ein, dass sie sich erst nach Durchlesen des Polizeirapports an die genauen Details zum über ein Jahr zurückliegenden Vorfall erinnern konnten. Die Angaben der Zeugen zu den beobachteten Verkehrsregelverletzungen finden im Übrigen auch in der bei den Akten liegenden Videoaufzeichnung und den Messungen im Gutachten Bestä- tigung. Die Aussagen der beiden genannten Zeugen sind demzufolge in Überein- stimmung mit der Vorinstanz als glaubhaft zu bewerten (Urk. 50 S. 40). 4.3.2. Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dieser bis vor der Berufungsverhandlung sämtliche

- 10 - gegen ihn erhobene Vorwürfe in Abrede stellte, pauschal bestritt, überhaupt etwas mit der Sache zu tun zu haben, dabei aber keine eigene Sachdarstellung abgab (Urk. 50 S. 40 f.). Heute gibt er immerhin zu, das inkriminierte Fahrzeug gefahren zu haben (Urk. 75 S. 6 f.). Dass der Beschuldigte teilweise von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, darf ihm nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Bei seinen Aussagen fällt mit der Vorinstanz auf, dass der Beschuldigte die vorliegenden Beweismittel abwertete, die Legitimation der Polizei und der Staatsanwaltschaft hinterfragte und grundsätzlich die Tatsachen und Umstände, welche den Fragen an ihn zugrunde gelegt wurden, anzweifelte. Dieses Vorgehen ist nur gerechtfertigt, wenn ihm die Fragen in unzulässiger Weise oder ohne jegliche Grundlage gestellt wurden, was vorliegend nicht der Fall war. Vielmehr scheint der Beschuldigte mit seinen steten Einwänden von den an ihn gerichteten Vorwürfen ablenken zu wollen (vgl. Urk. 50 S. 40 f.). Der Beschuldigte machte nach der polizeilichen Einvernahme vom

22. Dezember 2022 im Einvernahmeprotokoll einen Teil seiner zuvor deponierten und schriftlich festgehaltenen Aussagen unkenntlich und notierte stattdessen neue Antworten oder den Vermerk "Keine Aussage" (Urk. 3). Beispielsweise antwortete er im Einvernahmeprotokoll auf die Frage, von wo nach wo er gefahren sei, ursprünglich mit "Von I._____ nach J._____". Danach machte er die niederge- schriebene Antwort unkenntlich und schrieb: "Meine Privatsache" (vgl. Urk. 2 und 3). Mit der Vorinstanz ist hierzu insbesondere festzuhalten, dass bei einem solchen Vorgehen der Eindruck entsteht, dass dies zum Zweck der Selbstbegünstigung er- folgt und dass wer spontan geäusserte Antworten nicht so stehen lassen kann resp. sich zu deren Veränderung oder Streichung veranlasst sieht, mit den korrigierten Aussagen kaum mehr überzeugend zu wirken vermag (Urk. 50 S. 42). Im Weiteren ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verwei- sen, welche verschiedene Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschuldigten aufführte und aufzeigte, wie der Beschuldigte stets den ihm gestellten Fragen auswich (Urk. 50 S. 42 f.). Ebenso ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wenn diese das wechselhafte Aussageverhalten und die

- 11 - offensichtlich unterschiedlichen Verteidigungsstrategien des Beschuldigten in den verschiedenen Einvernahmen darlegte (Urk. 50 S. 43 f.). An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte sein früheres verwei- gerndes Aussageverhalten damit, dass man ihm bei der Staatsanwaltschaft "ziemlich auf den Keks gegangen" sei. Zuerst habe man ihm einen formungültigen Strafbefehl geschickt und dann auf der Vorladung nicht alle befragenden Staatsan- wälte aufgeführt, womit er Mühe habe. Das Verhalten seitens der Staatsanwalt- schaft habe er sehr "querulatorisch" gefunden. Man habe ihn angeschrien und sei auf seine Frage betreffend Rechtsgrundlage nicht eingegangen. Da sei bei ihm fertig und er möge nicht mehr kooperieren (Urk. 75 S. 6). Mit der Vorinstanz ist das bisherige Aussageverhalten des Beschuldigten nichts desto trotz teilweise als unschlüssig, konstruiert oder widersprüchlich und über weite Strecken als auswei- chend sowie offensichtlich selbstbegünstigend zu erachten (Urk. 50 S. 44). Immer- hin beantwortete der Beschuldigte die ihm an der Berufungsverhandlung gestellten Fragen grossmehrheitlich (vgl. Urk. 75). In seinen Bestreitungen beschränkte er sich jedoch auf die Kritik am angewendeten Messsystem, mit welcher er nicht zu überzeugen vermochte. 4.4. Hinsichtlich der Würdigung sämtlicher Beweismittel ist mit der Vorinstanz zunächst festzuhalten, dass sich die Fahrmanöver des Beschuldigten am Abend des 25. Oktobers 2022 auf den Videoaufzeichnungen ohne Weiteres beobachten lassen (Urk. 50 S. 44). Insbesondere ist erkennbar, dass die Richtungsanzeige auf der G._____-strasse nicht betätigt wurde (vgl. Urk. 4). Wie zuvor abgehandelt, bestehen an der Funktionstauglichkeit der eingesetz- ten Sat-Speed-Kamera keine Zweifel (vgl. Ziff. II./3.). Wenn auch mangels objek- tiver Beweise für die Eichung der Sat-Speed-Kamera die unterhalb der Videoauf- zeichnungen eingeblendeten Geschwindigkeitsangaben lediglich als approximative zu verstehen sind, kann ohne Weiteres auf die im Gutachten errechneten Geschwindigkeitsangaben abgestellt werden, zumal deren Berechnung wie auch die Abstandsmessung auf Basis ortsfester Fixpunkte erfolgten. Die mathematisch- technische Auswertung der Videoaufzeichnung wurde im besagten Gutachten unter Verweis auf diesem angehängte Orthofotos und Videoprints schlüssig dar-

- 12 - gelegt (vgl. Urk. 25) und von der Vorinstanz zusammenfassend und zutreffend rekapituliert (Urk. 50 S. 45 f.). Darauf wie auch auf den Hinweis, dass das Gericht ohne triftige Gründe nicht von den Erkenntnissen eines Gutachtens abweicht (Urk. 50 S. 46 m.w.H.), kann verwiesen werden. Die im Gutachten errechneten Geschwindigkeiten und Abstände decken sich allerdings – wie die Verteidigung zutreffend festhielt (Urk. 76 S. 6) – nicht resp. nicht überall mit jenen gemäss Anklageschrift. Bezüglich der Auffahrt auf die Autobahn A… in D._____ in Fahrtrichtung E._____ wird dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfen, bei einer Geschwin- digkeit von ca. 100 km/h einen Abstand von ca. 14 Metern über eine Distanz von ca. 300 Metern eingehalten zu haben. Gemäss Gutachten betrug die Geschwindig- keit diesbezüglich 65 km/h und wurde ein Abstand von 0.86 Sekunden zum voraus- fahrenden Fahrzeug errechnet, es handle sich dabei um eine Momentaufnahme (Urk. 25 S. 4 ff.). Der Sachverhalt ist mit den Zahlen gemäss Gutachten und zu- gunsten des Beschuldigten der Annahme einer sehr kurzen Distanz erstellt. In Bezug auf den Wechsel vom rechten Fahrstreifen über die Mittelspur auf den Überholstreifen geht die Anklage von einer Geschwindigkeit von 100 km/h, einer Distanz von ca. 150 Metern und einem Abstand von ca. 6 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug aus. Wenn auch das Gutachten diesbezüglich ebenfalls von einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 100 km/h ausgeht, so ist daraus jedoch zu entnehmen, dass sich die Frage, welchen Abstand die beschuldigte Person in diesem Sachverhaltsabschnitt eingehalten habe, nicht beantworten lasse (Urk. 25 S. 6). Dieser mittlere Sachverhaltsabschnitt kann insgesamt somit nicht erstellt werden. Hinsichtlich der Abfahrt von der Autobahn A… über die Ausfahrt F._____ stim- men die Angaben betreffend Geschwindigkeit (56 km/h) und zeitlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug (0.52 Sekunden) in der Anklage mit den Ergebnis- sen des Gutachtens überein (Urk. 25 S. 6). Bezüglich der so gefahrenen Strecke handle es sich gemäss Gutachten wiederum um eine "Momentaufnahme", die Frage nach der derart zurückgelegten Strecke könne nicht beantwortet werden (Urk. 25 S. 7). Zugunsten des Beschuldigten ist wiederum von einer sehr kurzen

- 13 - Distanz auszugehen. Mit dieser Einschränkung ist der letzte Sachverhaltsabschnitt aber erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Einfache und grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (Abstandsein- haltung) 1.1. Die Vorinstanz machte detaillierte Ausführungen zu den Voraussetzungen betreffend die grobe und die einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (Urk. 50 S. 48 f.), worauf vorab zu verweisen ist. 1.2. Hervorzuheben ist nochmals die vom Bundesgericht bei Fahrten auf Autobah- nen als Richtschnur festgehaltene Regel "1/6-Tacho" bzw. Abstand von 0,6 Sekun- den, bei welcher von einer groben Verkehrsregelverletzung im besagten Sinne auszugehen ist (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; BGer Urteile 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.3.1; 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3.2; 6B_127/2012 vom

3. September 2012 E. 3.1; 6B_1014/2010 vom 12. Mai 2011 E. 3.5; 6B_3/2010 vom 25. Februar 2010 E. 3.3.1). Eine einfache Verkehrsregelverletzung in diesem Sinn ist gemäss Bundesgericht unter Anwendung der Regel "halber Tacho" bei einem Abstand unter 1.8 Sekunden anzunehmen (BGer Urteil 6B_1288/2023 vom

26. Juni 2025, E. 2.3.2.). 1.3.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt fuhr der Beschuldigte zunächst auf der besagten Autobahnauffahrt jeweils über eine sehr kurze Strecke bei einer Geschwindigkeit von 65 km/h in einem Abstand von 0.86 Sekunden zum voraus- fahrenden Fahrzeug, bei der Autobahnabfahrt bei einer Geschwindigkeit von 56 km/h in einem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 0.52 Sekunden. Bei der Auffahrt auf die Autobahn unterschritt der Beschuldigte den geforderten Mindestabstand von 0.6 s zwar noch nicht, bewegte sich jedoch noch deutlich unter 1.8 Sekunden, womit in objektiver Hinsicht eine einfache Verletzung der Verkehrs-

- 14 - regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV gegeben ist. 1.3.2. Bei der Abfahrt unterschritt der Beschuldigte den geforderten Mindestabs- tand von 0.6 s, weshalb er hier die Verkehrsregel von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in schwerer Weise missachtete. Der Beschuldigte führte an der Berufungsverhandlung aus, dass eine Reak- tionszeit von 0.2 Sekunden absolut möglich sei, vorausgesetzt man sei konzentriert und nicht alkoholisiert. Seine Reaktionszeit sei 0.2 Sekunden, wenn er den Fuss auf dem Bremspedal habe (Prot. II S. 9). Er habe in seinem Studium an der ETH Zürich im Rahmen von Neurologiekursen gelernt, dass die Reaktionszeit nach der visuellen Wahrnehmung bis zur motorisierten Ausführung im Fuss 0.2 bis 0.3 Se- kunden betrage (Urk. 78 S. 28). Der Beschuldigte versuchte auch unter Verweis auf KI darzulegen, dass nicht von einem Wert von 0.6 Sekunden, sondern von 50 bis 150 Millisekunden zwischen dem Befehl im Gehirn und der Reaktion im Fuss auszugehen sei. Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich jedoch auf die bundesgericht- liche Rechtsprechung (BGer Urteil 6B_441/2015 vom 3. Februar 2026 E. 2.3.1) hinzuweisen (Urk. 50 S. 51), gemäss welcher selbst im günstigsten Fall von einer Brems-Reaktionszeit von mindestens 0.6 Sekunden auszugehen ist. Gemäss Bundesgericht beträgt die Bremsreaktionszeit Untersuchungen zufolge selbst bei einer erhöhten Bremsbereitschaft mindestens eine Sekunde, wobei nur ein sehr kleiner Teil der Testpersonen in der Lage gewesen sei, diesen Wert einzuhalten. Geringere Werte von 0.7 oder 0.75 s seien als bestmögliche Reaktionszeit nur bei Testpersonen, die das kritische Ereignis erwartet hätten, und damit nicht unter realistischen Alltagsbedingungen, erreicht worden (m.H. auf BGer Urteil 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.3). Selbst wenn der Beschuldigte – wie er sagt (Urk. 75 S. 7) – nach getaner, komplexer Arbeit noch fokussiert und hoch- konzentriert ins Auto gestiegen war, ist somit nicht davon auszugehen, dass er jederzeit rechtzeitig hätte anhalten können. Wie die Vorinstanz richtig erwog, wird für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung nicht vorausgesetzt, dass es zu einer Kollision gekommen wäre. Vielmehr genügt bereits eine erhöhte abstrakte Gefahr eines Zusammenpralls (vgl. Urteil 6B_290/2015 vom 23. Novem-

- 15 - ber 2015 E. 2.3.2 m.w.H.). Beim Sachverhalt betreffend die besagte Abfahrt von der Autobahn ist das Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefahr beim vom Beschuldigten unterschrittenen Abstand zu bejahen. Demzufolge liegt bezüglich des letzten Sachverhaltsabschnitts in objektiver Hinsicht eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG vor. 1.4. In subjektiver Hinsicht hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschul- digte hätte wissen müssen, wie wichtig das Einhalten eines genügenden Abstands für die Verkehrssicherheit ist (Urk. 50 S. 53). Der Beschuldigte fuhr – wie die Vorinstanz richtig festhielt und wie auf der Videoaufnahme zu sehen ist – drängelnd und nahm nach dem Einspuren auf der Autobahn die Möglichkeit zum Überholen sofort wahr. Ebenso ist demzufolge davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Abstandsunterschreitungen und damit die Gefährdung der übrigen Verkehrsteil- nehmer mindestens bewusst in Kauf nahm (Urk. 50 S. 53). Der Beschuldigte erfüllte damit bezüglich beider noch relevanter Sachverhaltsabschnitte auch den subjek- tiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 resp. 2 SVG. 1.5. Damit hat der Beschuldigte einmal den Tatbestand der einfachen und einmal denjenigen der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 resp. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV erfüllt.

2. Einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV (Nichtsetzen des Blinkers) 2.1. Auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV kann verwiesen werden (Urk. 50 S. 54 f.). 2.2. Der Beschuldigte fuhr zunächst auf der einspurigen G._____-strasse in H._____, welche sich auf dem relevanten Abschnitt dann etwas weitete und – wie kurz zuvor auf einer Verkehrstafel angezeigt – in drei Spuren aufteilt, welche mit Leitlinien auf der Strasse markiert sind. Der Beschuldigte fuhr auf der geweiteten G._____-strasse zunächst in der Mitte und wechselte dann kurz nach Beginn der

- 16 - Markierung der drei Fahrbahnen auf die rechte Spur, welche – anders als die linke und die mittlere Spur – zur Einfahrt auf die Autobahn A… führt. Damit lag ein Einspuren resp. Wechseln des Fahrstreifens im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG vor, welche Richtungsänderung mit dem Richtungsanzeiger bekannt zu geben gewesen wäre. Indem es der Beschuldigte unterliess, den Blinker zu betätigen, ver- letzte er in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 50 S. 55) sowohl Art. 39 Abs. 1 SVG als auch Art. 28 Abs. 1 VRV, womit der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt ist. 2.3. Mit der Vorinstanz ist von Vorsatz auszugehen, aus dem Grund, dass der Beschuldigte durch sein sportliches und nicht ungefährliches Fahrverhalten über den gesamten Streckenabschnitt der Nachfahrt hinweg offenbarte, dass er es mit den Verkehrsregeln grundsätzlich nicht so genau nahm. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es der Beschuldigte absichtlich unter- liess, in der besagten Situation den Blinker zu stellen, womit vorsätzliches Unter- lassen im Sinne von Art. 12 StGB gegeben ist (Urk. 50 S. 55 f.).

3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

4. Fazit Aufgrund des Ausgeführten ist der Beschuldigte der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.

- 17 - V. Sanktion

1. Strafrahmen und Strafart Der relevante abstrakte Strafrahmen reicht für die grobe Verkehrsregelverletzung von einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 36 Monaten, die einfache Verkehrsregelverletzung wird mit Busse von maximal Fr. 10'000.– bestraft. Als vorliegend angemessene Strafart bezüglich der groben Verkehrsregelverletzung bestimmte die Vorinstanz mit zutreffender Begründung die Geldstrafe (Urk. 50 S. 58).

2. Strafzumessung Auch zu den Grundsätzen der Strafzumessung hat die Vorinstanz zutreffende Ausführungen gemacht (Urk. 50 S. 58 f.), worauf verwiesen werden kann.

3. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Nichteinhalten des nötigen Abstands bei Abfahrt von Autobahn A1) 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auf dem letzten Streckenabschnitt lediglich einen Abstand von 0.52 Sekunden zum vorausfahrenden Fahrzeug einhielt. Er befand sich auf der relevanten Strecke hinter drei ihm relativ dicht vorausfahrenden Fahrzeugen. Es war tageszeitgemäss dunkel, wobei aber immerhin gute Witterungsverhältnisse herrschten. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass die inkriminierte Nachfahrt über eine sehr kurze Distanz erfolgte. Das objektive Tatver- schulden ist deshalb als sehr leicht zu qualifizieren. 3.1.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bezüglich des zu geringen Abstands zumindest eventualvorsätzlich handelte und durch sein Verhalten eine erhöhte abstrakte Gefährdung für die übrigen Verkehrs- teilnehmer in Kauf nahm. Ein allfälliges überdurchschnittlich gutes Reaktions-

- 18 - vermögen des Beschuldigten kann sich nicht zu seinen Gunsten auswirken, da die vorliegend relevanten Verkehrsregeln von allen Verkehrsteilnehmern gleicher- massen einzuhalten sind, was dem Beschuldigten als erfahrenem Lenker bewusst sein musste. Das Tatverschulden relativiert sich durch die subjektive Tatschwere lediglich minim. 3.1.3. Insgesamt ist von einem äusserst leichten Verschulden auszugehen. Vor dem Hintergrund des vorne unter Ziff. V./1. aufgezeigten Strafrahmens erscheint eine Einsatz-Geldstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen. 3.2. Täterkomponente 3.2.1. Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente kann verwiesen werden (Urk. 50 S. 61). Im Rahmen des Berufungsverfahrens führte der Beschuldigte zudem aus, nach wie vor arbeitslos zu sein und an einem eigenen Projekt zu arbeiten. Er erhalte finanzielle Unterstützung aus seinem Umfeld, seine aktuellen Schulden beliefen sich auf zwischen Fr. 100'000 und Fr. 200'000 (Urk. 75 S. 2). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 3.2.2. Der Eintrag im ADMAS-Register wegen einer Widerhandlung im Strassen- verkehr aus dem Jahr 2021 (Urk. 6/2) fällt bei diesem leichten Verschulden nicht ins Gewicht. 3.2.3. Der Beschuldigte gibt heute zu, das inkriminierte Fahrzeug zum anklage- relevanten Zeitpunkt gefahren zu sein. Bezüglich der damaligen Fahrweise zeigt er jedoch keine Einsicht oder Reue. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten fällt neutral aus. 3.2.4. Die Täterkomponente hat keine Auswirkung auf die Tatkomponente, weshalb es bei einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen sein Bewenden hat. 3.3. Tagessatzhöhe

- 19 - Zu den Bemessungskriterien betreffend die Tagessatzhöhe der Geldstrafe wird auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Entscheid verwiesen (Urk. 50 S. 62 f.), ebenso auf die diesbezüglich relevanten Angaben bezüglich der finanziellen Verhältnsse des Beschuldigten (Urk. 50 S. 63), welche sich wie erwähnt seit der Verhandlung vor Vorinstanz eher verschlechtert haben. Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint heute ein Tagessatz von Fr. 30.– als angemessen.

4. Einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Nichteinhalten des nötigen Abstands bei Auffahrt auf Autobahn A1) 4.1. Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei der Auffahrt auf die Autobahn A… keinen genügenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einhielt. Zugunsten des Beschuldigten ist auch hier von einer sehr kurzen Distanz auszugehen. Das objektive Tatverschulden ist deshalb als sehr leicht zu qualifizieren. 4.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bezüglich des zu geringen Absands zumindest eventualvorsätzlich handelte. Ein allfälliges überdurchschnittlich gutes Reaktionsvermögen des Beschuldigten kann sich wie gesagt nicht zu seinen Gunsten auswirken, da die vorliegend relevanten Verkehrsregeln von allen Verkehrsteilnehmern gleichermassen einzuhalten sind, was dem Beschuldigten bewusst sein musste. Das Tatverschulden relativiert sich durch die subjektive Tatschwere wiederum lediglich minim. 4.3. Insgesamt ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Hinsichtlich der Täterkomponente ist auf das in Ziff. V./3.2. Ausgeführte zu verweisen, wonach die Täterkomponente neutral zu gewichten ist. Da bei der Bemessung der Busse nebst dem Verschulden auch die finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (BSK-Heimgartner, Art. 106 StGB N 19), erscheint vorliegend eine Busse von Fr. 200.– angemessen.

5. Einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtsetzen des Blinkers)

- 20 - 5.1. Betreffend das objektive Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass die drei Spuren auf der inkriminierten Strecke gerade erst begonnen haben und hinter dem Beschuldigte fahrende Lenker allenfalls noch gar nicht einspuren konnten, weil sich die Strasse gerade erst weitete. Mit der Vorinstanz ist aber zu beachten, dass der Beschuldigte die Richtungsanzeige nicht bloss zu spät sondern gar nicht betätigte (Urk. 50 S. 63). Das objektive Tatverschulden ist nach dem Gesagten als leicht zu qualifizieren. 5.2. Das subjektive Tatverschulden vermag die objektive Tatschwere angesichts des vorsätzlichen Handelns nicht zu relativieren. 5.3. Insgesamt ist daher mit der Vorinstanz von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Hinsichtlich der Täterkomponente ist auf das in Ziff. V./3.2. Ausge- führte zu verweisen. Angesichts der bescheidenen Verhältnisse erschiene hier eine Busse von ca. Fr. 400.– angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch insgesamt bei der von der Vorinstanz festgelegten Busse von Fr. 200.– (vgl. BSK StPO-Keller, Art. 391 N 3a m.H. auf BGE 134 IV 82 E. 7.2.4.).

6. Fazit Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 300.–) sowie mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen. VI. Vollzug

1. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 64 ff.).

2. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung wird die Busse in zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt.

- 21 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorinstanzliches Verfahren Die vorinstanzliche Kostenauferlegung (Dispositiv-Ziff. 7) ist ausgangsgemäss zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung weitgehend, obsiegt jedoch bezüglich des mittleren Streckenabschnitts und der Strafhöhe, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldig- ten zu drei Vierteln aufzuerlegen und im restlichen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 2.3. Der erbetene Verteidiger Rechtsanwalt MLaw X._____ reichte eine Honorar- note in der Höhe von Fr. 8'701.55 (inkl. MwSt., ohne Berücksichtigung der Beru- fungsverhandlung; Urk. 77) ins Recht. Das geltend gemachte Honorar ist zwar ausgewiesen, fällt jedoch zu hoch aus, zumal kein Aufwandshonorar geschuldet ist. Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 AnwGebV OG reicht der anwendbare Tarifrahmen für das Verteidigerhonorar im Berufungsprozess von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei in Einzelrichterstrafsachen die Grundgebühr grundsätzlich Fr. 600.– bis maximal Fr. 8'000.– beträgt. Bei einer Festsetzung der Entschädigungssumme nach Pauschalgebühr sind alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufzufassen, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der

- 22 - Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierig- keit des Falls. Es handelt sich vorliegend um einen wenig komplexen Fall und der Aktenumfang ist überschaubar. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Honorar von Fr. 4'000.– angemessen. Mit Blick auf die zuvor festgelegte Kostenaufteilung sind Rechtsanwalt MLaw X._____ für die erbetene Verteidigung des Beschuldigten so- mit Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen, unter dem Vorbehalt der Ab- rechnung mit der Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 1. Juli 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-5. […]

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 900.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'240.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 6'140.00 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so ermässigt sich die Ent- scheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 600.–.

7. […]

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 23 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV,

- der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie

- der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV.

2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tages- sätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 300.–) sowie mit einer Busse von Fr. 200.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen.

5. Die vorinstanzliche Kostenauferlegung (Dispositiv-Ziff. 7) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im restlichen Umfang auf die Gerichtskasse genom- men.

8. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für die erbetene Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen, unter dem Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (versandt)

- 24 - die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung  Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A 

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. November 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. C. Maira lic. iur. S. Kümin

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 50 S. 3).

E. 1.1 Die Vorinstanz machte detaillierte Ausführungen zu den Voraussetzungen betreffend die grobe und die einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (Urk. 50 S. 48 f.), worauf vorab zu verweisen ist.

E. 1.2 Hervorzuheben ist nochmals die vom Bundesgericht bei Fahrten auf Autobah- nen als Richtschnur festgehaltene Regel "1/6-Tacho" bzw. Abstand von 0,6 Sekun- den, bei welcher von einer groben Verkehrsregelverletzung im besagten Sinne auszugehen ist (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; BGer Urteile 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.3.1; 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3.2; 6B_127/2012 vom

3. September 2012 E. 3.1; 6B_1014/2010 vom 12. Mai 2011 E. 3.5; 6B_3/2010 vom 25. Februar 2010 E. 3.3.1). Eine einfache Verkehrsregelverletzung in diesem Sinn ist gemäss Bundesgericht unter Anwendung der Regel "halber Tacho" bei einem Abstand unter 1.8 Sekunden anzunehmen (BGer Urteil 6B_1288/2023 vom

26. Juni 2025, E. 2.3.2.).

E. 1.3 An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte nach vormaligem Bestrei- ten zu, Fahrer des inkriminierten Fahrzeugs BMW USA, Z4 Roadster, gewesen zu sein (Urk. 75 S. 6 f.). Die Zahlenwerte gemäss Anklageschrift seien jedoch nicht korrekt und das verwendete Messsystem sowie das Gutachten seien unbrauchbar (Urk. 75 S. 7). Der Beschuldigte bestreitet somit sinngemäss den Vorwurf betref- fend fehlbares Fahrverhalten.

2. Ausgangslage Angesichts der Bestreitung des Beschuldigten ist zu prüfen, ob der Anklagesach- verhalt aufgrund der Untersuchungsakten erstellt und dem Beschuldigten mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann.

E. 1.3.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt fuhr der Beschuldigte zunächst auf der besagten Autobahnauffahrt jeweils über eine sehr kurze Strecke bei einer Geschwindigkeit von 65 km/h in einem Abstand von 0.86 Sekunden zum voraus- fahrenden Fahrzeug, bei der Autobahnabfahrt bei einer Geschwindigkeit von 56 km/h in einem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 0.52 Sekunden. Bei der Auffahrt auf die Autobahn unterschritt der Beschuldigte den geforderten Mindestabstand von 0.6 s zwar noch nicht, bewegte sich jedoch noch deutlich unter

E. 1.3.2 Bei der Abfahrt unterschritt der Beschuldigte den geforderten Mindestabs- tand von 0.6 s, weshalb er hier die Verkehrsregel von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in schwerer Weise missachtete. Der Beschuldigte führte an der Berufungsverhandlung aus, dass eine Reak- tionszeit von 0.2 Sekunden absolut möglich sei, vorausgesetzt man sei konzentriert und nicht alkoholisiert. Seine Reaktionszeit sei 0.2 Sekunden, wenn er den Fuss auf dem Bremspedal habe (Prot. II S. 9). Er habe in seinem Studium an der ETH Zürich im Rahmen von Neurologiekursen gelernt, dass die Reaktionszeit nach der visuellen Wahrnehmung bis zur motorisierten Ausführung im Fuss 0.2 bis 0.3 Se- kunden betrage (Urk. 78 S. 28). Der Beschuldigte versuchte auch unter Verweis auf KI darzulegen, dass nicht von einem Wert von 0.6 Sekunden, sondern von 50 bis 150 Millisekunden zwischen dem Befehl im Gehirn und der Reaktion im Fuss auszugehen sei. Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich jedoch auf die bundesgericht- liche Rechtsprechung (BGer Urteil 6B_441/2015 vom 3. Februar 2026 E. 2.3.1) hinzuweisen (Urk. 50 S. 51), gemäss welcher selbst im günstigsten Fall von einer Brems-Reaktionszeit von mindestens 0.6 Sekunden auszugehen ist. Gemäss Bundesgericht beträgt die Bremsreaktionszeit Untersuchungen zufolge selbst bei einer erhöhten Bremsbereitschaft mindestens eine Sekunde, wobei nur ein sehr kleiner Teil der Testpersonen in der Lage gewesen sei, diesen Wert einzuhalten. Geringere Werte von 0.7 oder 0.75 s seien als bestmögliche Reaktionszeit nur bei Testpersonen, die das kritische Ereignis erwartet hätten, und damit nicht unter realistischen Alltagsbedingungen, erreicht worden (m.H. auf BGer Urteil 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.3). Selbst wenn der Beschuldigte – wie er sagt (Urk. 75 S. 7) – nach getaner, komplexer Arbeit noch fokussiert und hoch- konzentriert ins Auto gestiegen war, ist somit nicht davon auszugehen, dass er jederzeit rechtzeitig hätte anhalten können. Wie die Vorinstanz richtig erwog, wird für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung nicht vorausgesetzt, dass es zu einer Kollision gekommen wäre. Vielmehr genügt bereits eine erhöhte abstrakte Gefahr eines Zusammenpralls (vgl. Urteil 6B_290/2015 vom 23. Novem-

- 15 - ber 2015 E. 2.3.2 m.w.H.). Beim Sachverhalt betreffend die besagte Abfahrt von der Autobahn ist das Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefahr beim vom Beschuldigten unterschrittenen Abstand zu bejahen. Demzufolge liegt bezüglich des letzten Sachverhaltsabschnitts in objektiver Hinsicht eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG vor.

E. 1.4 In subjektiver Hinsicht hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschul- digte hätte wissen müssen, wie wichtig das Einhalten eines genügenden Abstands für die Verkehrssicherheit ist (Urk. 50 S. 53). Der Beschuldigte fuhr – wie die Vorinstanz richtig festhielt und wie auf der Videoaufnahme zu sehen ist – drängelnd und nahm nach dem Einspuren auf der Autobahn die Möglichkeit zum Überholen sofort wahr. Ebenso ist demzufolge davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Abstandsunterschreitungen und damit die Gefährdung der übrigen Verkehrsteil- nehmer mindestens bewusst in Kauf nahm (Urk. 50 S. 53). Der Beschuldigte erfüllte damit bezüglich beider noch relevanter Sachverhaltsabschnitte auch den subjek- tiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 resp. 2 SVG.

E. 1.5 Damit hat der Beschuldigte einmal den Tatbestand der einfachen und einmal denjenigen der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 resp. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV erfüllt.

2. Einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV (Nichtsetzen des Blinkers)

E. 1.8 Sekunden, womit in objektiver Hinsicht eine einfache Verletzung der Verkehrs-

- 14 - regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV gegeben ist.

E. 2 Die Vorinstanz fällte am 1. Juli 2024 das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil, welches gleichentags mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 16). Der Beschul- digte meldete innert Frist Berufung an (Urk. 46). Das begründete Urteil konnte dem Beschuldigten am 7. September 2024 nicht zugestellt werden (Urk. 49/2), weshalb es – entgegen der Ansicht der Vorinstanz, welche vom 13. September 2024 als fingiertes Zustelldatum ausging (vgl. Prot. I S. 23) – am 14. September 2024 als zugestellt gilt (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Am 4. Oktober 2024 liess der Privatkläger durch seinen erbetenen Verteidiger Rechtsanwalt MLaw X._____ fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 52). Letzterer reichte gleichzeitig eine Voll- macht ins Recht, mit welcher er sich neu mandatieren liess (Urk. 53). Mit Präsidia- lverfügung vom 7. Oktober 2024 wurde der Staatsanwaltschaft die Berufungs- erklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ob begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird (Urk. 56). In ihrer Eingabe vom 9. Oktober 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 58). Am 11. April 2025 wurde auf den 25. Juni 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 59). Mit Eingaben vom 17. und

18. Juni 2025 (Urk. 62 und 65; inkl. Arztzeugnis Urk. 64) liess der Beschuldigte um Verschiebung der Berufungsverhandlung ersuchen, worauf die Ladung abgenom- men wurde (Urk. 68). Am 18. August 2025 wurde neu auf den 5. November 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 69).

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts).

E. 2.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung weitgehend, obsiegt jedoch bezüglich des mittleren Streckenabschnitts und der Strafhöhe, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldig- ten zu drei Vierteln aufzuerlegen und im restlichen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

E. 2.3 Der erbetene Verteidiger Rechtsanwalt MLaw X._____ reichte eine Honorar- note in der Höhe von Fr. 8'701.55 (inkl. MwSt., ohne Berücksichtigung der Beru- fungsverhandlung; Urk. 77) ins Recht. Das geltend gemachte Honorar ist zwar ausgewiesen, fällt jedoch zu hoch aus, zumal kein Aufwandshonorar geschuldet ist. Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 AnwGebV OG reicht der anwendbare Tarifrahmen für das Verteidigerhonorar im Berufungsprozess von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei in Einzelrichterstrafsachen die Grundgebühr grundsätzlich Fr. 600.– bis maximal Fr. 8'000.– beträgt. Bei einer Festsetzung der Entschädigungssumme nach Pauschalgebühr sind alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufzufassen, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der

- 22 - Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierig- keit des Falls. Es handelt sich vorliegend um einen wenig komplexen Fall und der Aktenumfang ist überschaubar. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Honorar von Fr. 4'000.– angemessen. Mit Blick auf die zuvor festgelegte Kostenaufteilung sind Rechtsanwalt MLaw X._____ für die erbetene Verteidigung des Beschuldigten so- mit Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen, unter dem Vorbehalt der Ab- rechnung mit der Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 1. Juli 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-5. […]

E. 3 Grundsätze der Beweiswürdigung und Beweismittel Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweisführung zutreffend und detailliert aufgeführt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 50 S. 22-27). Als Beweis- mittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3, 13, 27 und 43) und diejenigen der Zeugen B._____ und C._____ (Urk. 20 f.) vor sowie eine DVD mit Videoauf- zeichnung (Urk. 4), ein MOFIS- und Handelsregisterauszug (Urk. 12) und das Gut-

- 9 - achten des Forensischen Instituts des Kantons Zürich (FOR) vom 22. Januar 2024 (Urk. 25). Die Aussagen des Beschuldigten und der beiden Zeugen wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 50 S. 27-34). Ebenso der Inhalt der be- sagten Videoaufzeichnung, des MOFIS- und Handelsregisterauszugs und des Gut- achtens (Urk. 50 S. 35-38). Darauf kann verwiesen werden.

E. 3.1 Tatkomponente

E. 3.1.1 Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auf dem letzten Streckenabschnitt lediglich einen Abstand von 0.52 Sekunden zum vorausfahrenden Fahrzeug einhielt. Er befand sich auf der relevanten Strecke hinter drei ihm relativ dicht vorausfahrenden Fahrzeugen. Es war tageszeitgemäss dunkel, wobei aber immerhin gute Witterungsverhältnisse herrschten. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass die inkriminierte Nachfahrt über eine sehr kurze Distanz erfolgte. Das objektive Tatver- schulden ist deshalb als sehr leicht zu qualifizieren.

E. 3.1.2 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bezüglich des zu geringen Abstands zumindest eventualvorsätzlich handelte und durch sein Verhalten eine erhöhte abstrakte Gefährdung für die übrigen Verkehrs- teilnehmer in Kauf nahm. Ein allfälliges überdurchschnittlich gutes Reaktions-

- 18 - vermögen des Beschuldigten kann sich nicht zu seinen Gunsten auswirken, da die vorliegend relevanten Verkehrsregeln von allen Verkehrsteilnehmern gleicher- massen einzuhalten sind, was dem Beschuldigten als erfahrenem Lenker bewusst sein musste. Das Tatverschulden relativiert sich durch die subjektive Tatschwere lediglich minim.

E. 3.1.3 Insgesamt ist von einem äusserst leichten Verschulden auszugehen. Vor dem Hintergrund des vorne unter Ziff. V./1. aufgezeigten Strafrahmens erscheint eine Einsatz-Geldstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen.

E. 3.2 Täterkomponente

E. 3.2.1 Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente kann verwiesen werden (Urk. 50 S. 61). Im Rahmen des Berufungsverfahrens führte der Beschuldigte zudem aus, nach wie vor arbeitslos zu sein und an einem eigenen Projekt zu arbeiten. Er erhalte finanzielle Unterstützung aus seinem Umfeld, seine aktuellen Schulden beliefen sich auf zwischen Fr. 100'000 und Fr. 200'000 (Urk. 75 S. 2). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.

E. 3.2.2 Der Eintrag im ADMAS-Register wegen einer Widerhandlung im Strassen- verkehr aus dem Jahr 2021 (Urk. 6/2) fällt bei diesem leichten Verschulden nicht ins Gewicht.

E. 3.2.3 Der Beschuldigte gibt heute zu, das inkriminierte Fahrzeug zum anklage- relevanten Zeitpunkt gefahren zu sein. Bezüglich der damaligen Fahrweise zeigt er jedoch keine Einsicht oder Reue. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten fällt neutral aus.

E. 3.2.4 Die Täterkomponente hat keine Auswirkung auf die Tatkomponente, weshalb es bei einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen sein Bewenden hat.

E. 3.3 Tagessatzhöhe

- 19 - Zu den Bemessungskriterien betreffend die Tagessatzhöhe der Geldstrafe wird auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Entscheid verwiesen (Urk. 50 S. 62 f.), ebenso auf die diesbezüglich relevanten Angaben bezüglich der finanziellen Verhältnsse des Beschuldigten (Urk. 50 S. 63), welche sich wie erwähnt seit der Verhandlung vor Vorinstanz eher verschlechtert haben. Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint heute ein Tagessatz von Fr. 30.– als angemessen.

E. 4 Einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Nichteinhalten des nötigen Abstands bei Auffahrt auf Autobahn A1)

E. 4.1 Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei der Auffahrt auf die Autobahn A… keinen genügenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einhielt. Zugunsten des Beschuldigten ist auch hier von einer sehr kurzen Distanz auszugehen. Das objektive Tatverschulden ist deshalb als sehr leicht zu qualifizieren.

E. 4.2 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bezüglich des zu geringen Absands zumindest eventualvorsätzlich handelte. Ein allfälliges überdurchschnittlich gutes Reaktionsvermögen des Beschuldigten kann sich wie gesagt nicht zu seinen Gunsten auswirken, da die vorliegend relevanten Verkehrsregeln von allen Verkehrsteilnehmern gleichermassen einzuhalten sind, was dem Beschuldigten bewusst sein musste. Das Tatverschulden relativiert sich durch die subjektive Tatschwere wiederum lediglich minim.

E. 4.3 Insgesamt ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Hinsichtlich der Täterkomponente ist auf das in Ziff. V./3.2. Ausgeführte zu verweisen, wonach die Täterkomponente neutral zu gewichten ist. Da bei der Bemessung der Busse nebst dem Verschulden auch die finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (BSK-Heimgartner, Art. 106 StGB N 19), erscheint vorliegend eine Busse von Fr. 200.– angemessen.

E. 4.4 Hinsichtlich der Würdigung sämtlicher Beweismittel ist mit der Vorinstanz zunächst festzuhalten, dass sich die Fahrmanöver des Beschuldigten am Abend des 25. Oktobers 2022 auf den Videoaufzeichnungen ohne Weiteres beobachten lassen (Urk. 50 S. 44). Insbesondere ist erkennbar, dass die Richtungsanzeige auf der G._____-strasse nicht betätigt wurde (vgl. Urk. 4). Wie zuvor abgehandelt, bestehen an der Funktionstauglichkeit der eingesetz- ten Sat-Speed-Kamera keine Zweifel (vgl. Ziff. II./3.). Wenn auch mangels objek- tiver Beweise für die Eichung der Sat-Speed-Kamera die unterhalb der Videoauf- zeichnungen eingeblendeten Geschwindigkeitsangaben lediglich als approximative zu verstehen sind, kann ohne Weiteres auf die im Gutachten errechneten Geschwindigkeitsangaben abgestellt werden, zumal deren Berechnung wie auch die Abstandsmessung auf Basis ortsfester Fixpunkte erfolgten. Die mathematisch- technische Auswertung der Videoaufzeichnung wurde im besagten Gutachten unter Verweis auf diesem angehängte Orthofotos und Videoprints schlüssig dar-

- 12 - gelegt (vgl. Urk. 25) und von der Vorinstanz zusammenfassend und zutreffend rekapituliert (Urk. 50 S. 45 f.). Darauf wie auch auf den Hinweis, dass das Gericht ohne triftige Gründe nicht von den Erkenntnissen eines Gutachtens abweicht (Urk. 50 S. 46 m.w.H.), kann verwiesen werden. Die im Gutachten errechneten Geschwindigkeiten und Abstände decken sich allerdings – wie die Verteidigung zutreffend festhielt (Urk. 76 S. 6) – nicht resp. nicht überall mit jenen gemäss Anklageschrift. Bezüglich der Auffahrt auf die Autobahn A… in D._____ in Fahrtrichtung E._____ wird dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfen, bei einer Geschwin- digkeit von ca. 100 km/h einen Abstand von ca. 14 Metern über eine Distanz von ca. 300 Metern eingehalten zu haben. Gemäss Gutachten betrug die Geschwindig- keit diesbezüglich 65 km/h und wurde ein Abstand von 0.86 Sekunden zum voraus- fahrenden Fahrzeug errechnet, es handle sich dabei um eine Momentaufnahme (Urk. 25 S. 4 ff.). Der Sachverhalt ist mit den Zahlen gemäss Gutachten und zu- gunsten des Beschuldigten der Annahme einer sehr kurzen Distanz erstellt. In Bezug auf den Wechsel vom rechten Fahrstreifen über die Mittelspur auf den Überholstreifen geht die Anklage von einer Geschwindigkeit von 100 km/h, einer Distanz von ca. 150 Metern und einem Abstand von ca. 6 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug aus. Wenn auch das Gutachten diesbezüglich ebenfalls von einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 100 km/h ausgeht, so ist daraus jedoch zu entnehmen, dass sich die Frage, welchen Abstand die beschuldigte Person in diesem Sachverhaltsabschnitt eingehalten habe, nicht beantworten lasse (Urk. 25 S. 6). Dieser mittlere Sachverhaltsabschnitt kann insgesamt somit nicht erstellt werden. Hinsichtlich der Abfahrt von der Autobahn A… über die Ausfahrt F._____ stim- men die Angaben betreffend Geschwindigkeit (56 km/h) und zeitlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug (0.52 Sekunden) in der Anklage mit den Ergebnis- sen des Gutachtens überein (Urk. 25 S. 6). Bezüglich der so gefahrenen Strecke handle es sich gemäss Gutachten wiederum um eine "Momentaufnahme", die Frage nach der derart zurückgelegten Strecke könne nicht beantwortet werden (Urk. 25 S. 7). Zugunsten des Beschuldigten ist wiederum von einer sehr kurzen

- 13 - Distanz auszugehen. Mit dieser Einschränkung ist der letzte Sachverhaltsabschnitt aber erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Einfache und grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (Abstandsein- haltung)

E. 5 Einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtsetzen des Blinkers)

- 20 -

E. 5.1 Betreffend das objektive Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass die drei Spuren auf der inkriminierten Strecke gerade erst begonnen haben und hinter dem Beschuldigte fahrende Lenker allenfalls noch gar nicht einspuren konnten, weil sich die Strasse gerade erst weitete. Mit der Vorinstanz ist aber zu beachten, dass der Beschuldigte die Richtungsanzeige nicht bloss zu spät sondern gar nicht betätigte (Urk. 50 S. 63). Das objektive Tatverschulden ist nach dem Gesagten als leicht zu qualifizieren.

E. 5.2 Das subjektive Tatverschulden vermag die objektive Tatschwere angesichts des vorsätzlichen Handelns nicht zu relativieren.

E. 5.3 Insgesamt ist daher mit der Vorinstanz von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Hinsichtlich der Täterkomponente ist auf das in Ziff. V./3.2. Ausge- führte zu verweisen. Angesichts der bescheidenen Verhältnisse erschiene hier eine Busse von ca. Fr. 400.– angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch insgesamt bei der von der Vorinstanz festgelegten Busse von Fr. 200.– (vgl. BSK StPO-Keller, Art. 391 N 3a m.H. auf BGE 134 IV 82 E. 7.2.4.).

E. 6 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 900.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'240.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 6'140.00 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so ermässigt sich die Ent- scheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 600.–.

E. 7 […]

E. 8 (Mitteilungen)

E. 9 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (versandt)

- 24 - die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung  Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A 

E. 10 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. November 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. C. Maira lic. iur. S. Kümin

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie - der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV.
  2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– (entsprechend Fr. 3'000.–) sowie mit einer Busse von Fr. 200.–.
  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
  4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
  5. Das Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewie- sen.
  6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 900.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'240.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 6'140.00 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 600.–. - 3 -
  7. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  8. (Mitteilungen)
  9. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 75)
  10. Der Beschuldigte sei freizusprechen.
  11. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens, des vorinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigte sei für die Aufwendungen seiner Verteidigung zu entschädigen (zzgl. MWST). b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 58) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
  12. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 50 S. 3).
  13. Die Vorinstanz fällte am 1. Juli 2024 das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil, welches gleichentags mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 16). Der Beschul- digte meldete innert Frist Berufung an (Urk. 46). Das begründete Urteil konnte dem Beschuldigten am 7. September 2024 nicht zugestellt werden (Urk. 49/2), weshalb es – entgegen der Ansicht der Vorinstanz, welche vom 13. September 2024 als fingiertes Zustelldatum ausging (vgl. Prot. I S. 23) – am 14. September 2024 als zugestellt gilt (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Am 4. Oktober 2024 liess der Privatkläger durch seinen erbetenen Verteidiger Rechtsanwalt MLaw X._____ fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 52). Letzterer reichte gleichzeitig eine Voll- macht ins Recht, mit welcher er sich neu mandatieren liess (Urk. 53). Mit Präsidia- lverfügung vom 7. Oktober 2024 wurde der Staatsanwaltschaft die Berufungs- erklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ob begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird (Urk. 56). In ihrer Eingabe vom 9. Oktober 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 58). Am 11. April 2025 wurde auf den 25. Juni 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 59). Mit Eingaben vom 17. und
  14. Juni 2025 (Urk. 62 und 65; inkl. Arztzeugnis Urk. 64) liess der Beschuldigte um Verschiebung der Berufungsverhandlung ersuchen, worauf die Ladung abgenom- men wurde (Urk. 68). Am 18. August 2025 wurde neu auf den 5. November 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 69).
  15. Am 5. November 2025 wurde die Berufungsverhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X._____, erschienen ist (Prot. II S. 4). Der Beschuldigte wurde zu seinen persönlichen Verhältnissen sowie zur Sache befragt (Urk. 75), der Verteidiger - 5 - erstattete seinen Parteivortrag (Prot. II S. 5 f.; Urk. 76) und der Beschuldigte ergänzte diesen mit einem eigenen Vortrag (Prot. II S. 6 ff.; Urk. 78 f.). Das Urteil wurde gleichentags beraten, jedoch auf dem Schriftweg eröffnet (Prot. II S. 10 ff.). II. Prozessuales
  16. Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten (Urk. 52) mit Ausnahme der Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 6; Prot. II S. 5). Diese ist bereits in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzu- stellen ist. Im übrigen Umfang steht der Entscheid der Vorinstanz im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Disposition.
  17. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Stimmt die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überleg- ungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhält- nismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen; in diesem Sinne gegen eine "überbordende Begründungspflicht" [namentlich in Strafsachen] auch François Chaix, Bundesgerichtspräsident, in Plädoyer 3/2025, S. 20 f.). - 6 -
  18. Die Verteidigung wie auch der Beschuldigte machen die Unverwertbarkeit der Videoaufzeichnung der Nachfahrt vom 25. Oktober 2022 und des darauf beruhenden Gutachtens des FOR Zürich vom 22. Januar 2024 geltend (Urk. 76 S. 1 f., Urk. 78; Prot. II S. 5 ff.). Nachfolgend werden die wesentlichen der dabei angesprochenen Punkte behandelt (vgl. dazu auch soeben unter E. II./2.), wobei zunächst vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen dazu verwiesen werden kann (Urk. 50 S. 12 ff. E. II/5. f.) und die nachfolgenden entspechend als ergänzende bzw. präzisierende zu betrachten sind. Die beiden Polizisten B._____ und C._____ gaben aus der Erinnerung an, dem Beschuldigten aufgrund seiner zügigen Fahrweise resp. eines Überholmanövers kurz vor dem Kreisverkehr gefolgt zu sein (Urk. 20 S. 4, Urk. 21 S. 5). Bereits weil die Polizeibeamten dem Beschuldigten unter Aufzeichnung von dessen Fahrt gefolgt sind, ist davon auszugehen, dass diese triftige Gründe für die Nachfahrt und hatten und damit ein Anfangsverdacht vorlag. Bezüglich der bei der Nachfahrt eingesetzten Sat-Speed-Kamera ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass solche Geräte ausdrücklich zur Durchführung von amtlichen Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr durch Nachfahren i.S.v. Art. 6 lit. c VSKV-ASTRA zugelassen sind (Urk. 50 S. 12 f.). Wenn auch kein Zertifikat der Eichung des fraglichen Geräts im Recht liegt, haben die einver- nommenen Zeugen doch zu Protokoll gegeben, dass ein entsprechendes Zertifikat vorhanden sei. Zudem bestätigten sie, dass die Geräte bei deren Einsatz geeicht seien resp. in einem periodischen Abstand geeicht würden (Urk. 20 S. 3 f.; Urk. 21 S. 3 f.). Dafür dass dies im vorliegenden Fall nicht so gewesen wäre, liegen keine Hinweise vor. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festhielt, ist dabei zu beachten, dass für die gutachterliche Feststellung der Geschwindigkeit und des Abstands ohnehin nicht auf die entsprechenden Zahlenangaben in der Videoaufzeichnung, sondern auf ortsfeste Fixpunkte abgestellt wurde (vgl. Beilage zu Urk. 25). So wurde auch keine eigentliche Nachfahrmessung durchgeführt, sondern lediglich eine Videoaufzeichnung gemacht, welche Methode gemäss Zeuge C._____ ge- wählt werde, wenn das Verhalten des Verkehrsteilnehmers und nicht die Geschwin- digkeit im Vordergrund stehe (Urk. 21, S. 3 f.). Dieses Vorgehen ist mit der Vorin- - 7 - stanz in methodologischer Hinsicht nicht zu beanstanden (Urk. 50 S. 13). Überdies beurteilte der Sachverständige das Bildmaterial als von guter Qualität (Gutachten, Urk. 25 S. 3). Auch von Seiten des Sachverständigen bestehen keine Hinweise darauf, dass das eingesetzte Messgerät nicht funktioniert haben sollte. Das vorlie- gende Gutachten des Forensischen Instituts Zürich wurde – wie darin zu Beginn festgehalten (Urk. 25 S. 1) – in Kenntnis von Art. 307 StGB erstellt. Der fehlende Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Art. 307 StGB ist daher hinsichtlich der Verwertbarkeit des vorliegenden Gutachtens irrelevant. Aufgrund des Gesagten folgt, dass die Einwände der Verteidigung wie auch des Beschuldigten bezüglich des im vorliegenden Fall angewendeten Messystems, welches Letzterer mit "NaViSeGu" bezeichnet (vgl. Urk. 78), fehl gehen. Die Sat- Speed-Videoaufnahmen dürfen verwendet werden und das vorliegende Gutachten ist verwertbar resp. auf dieses ist abzustellen. III. Sachverhalt
  19. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird zum einen vorgeworfen, am 25. Oktober 2022 bei der Auffahrt auf die Autobahn A… in D._____ in Fahrtrichtung E._____ in seinem Personenwagen "BMW USA, Z4 Roadster" auf dem rechten Fahrstreifen fahrend bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug über eine Distanz von ca. 300 Metern einen Abstand von ca. 14 Metern eingehalten zu haben und danach bei derselben Geschwindigkeit vom rechten Fahrstreifen über die Mittelspur auf den Überholstreifen gewechselt zu haben, wobei er über eine Distanz von ca. 150 Metern einen Abstand von ca. 6 Metern zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten habe. Dementsprechend habe der Abstand zu dem jeweils vor ihm fahrenden Fahrzeug weniger als 0.6 Sekunden betragen, was dem Beschuldigten bewusst und von ihm gewollt gewesen sei. Bei der Abfahrt von der Autobahn A… über die Ausfahrt F._____ sei der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von mindestens 56 km/h über eine Distanz - 8 - von ca. 300 Metern bewusst und gewollt mit einem Abstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug von 0.52 Sekunden gefahren. Durch diese ungenügenden Abstände zu den jeweils vor ihm fahrenden Fahrzeu- gen habe der Beschuldigte jeweils die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer in abstrakter Weise erheblich gefährdet, da er bei einem unerwarteten Bremsma- növer eines voraus fahrenden Fahrzeuges, mit welchem immer gerechnet werden müsse, aufgrund seiner Reaktionszeit und seines Bremsweges eine Auffahrkolli- sion mit möglicherweise gravierenden Folgen mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mehr hätte vermeiden können. 1.2. Im Weiteren wird dem Beschuldigten vorgeworfen, bei derselben Fahrt das genannte Fahrzeug auf der G._____-strasse in H._____ gelenkt zu haben, wobei er den Wechsel des Fahrstreifens in Richtung Autobahn A… nicht mittels Rich- tungsanzeige angegeben habe. 1.3. An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte nach vormaligem Bestrei- ten zu, Fahrer des inkriminierten Fahrzeugs BMW USA, Z4 Roadster, gewesen zu sein (Urk. 75 S. 6 f.). Die Zahlenwerte gemäss Anklageschrift seien jedoch nicht korrekt und das verwendete Messsystem sowie das Gutachten seien unbrauchbar (Urk. 75 S. 7). Der Beschuldigte bestreitet somit sinngemäss den Vorwurf betref- fend fehlbares Fahrverhalten.
  20. Ausgangslage Angesichts der Bestreitung des Beschuldigten ist zu prüfen, ob der Anklagesach- verhalt aufgrund der Untersuchungsakten erstellt und dem Beschuldigten mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann.
  21. Grundsätze der Beweiswürdigung und Beweismittel Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweisführung zutreffend und detailliert aufgeführt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 50 S. 22-27). Als Beweis- mittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3, 13, 27 und 43) und diejenigen der Zeugen B._____ und C._____ (Urk. 20 f.) vor sowie eine DVD mit Videoauf- zeichnung (Urk. 4), ein MOFIS- und Handelsregisterauszug (Urk. 12) und das Gut- - 9 - achten des Forensischen Instituts des Kantons Zürich (FOR) vom 22. Januar 2024 (Urk. 25). Die Aussagen des Beschuldigten und der beiden Zeugen wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 50 S. 27-34). Ebenso der Inhalt der be- sagten Videoaufzeichnung, des MOFIS- und Handelsregisterauszugs und des Gut- achtens (Urk. 50 S. 35-38). Darauf kann verwiesen werden.
  22. Würdigung 4.1. Die Vorinstanz setzte sich zunächst mit der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Zeugen auseinander (Urk. 50 S. 38 f.), wobei anzumerken ist, dass die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen entscheidend ist. Dennoch ist im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb die am vorliegenden Verfahren nicht direkt beteiligten Zeugen den von ihnen geschilderten Sachverhalt hätten erfinden und das Risiko einer Bestrafung wegen falscher Zeugenaussage hätten eingehen sollen (Urk. 50 S. 39). 4.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der beiden Zeugen sowie die übrigen Beweismittel überzeugend gewürdigt, weshalb vorab grundsätz- lich auf deren zutreffenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 50 S. 39- 47). Die nachfolgenden Erwägungen sind als teilweise rekapitulierende und ergän- zende zu verstehen. 4.3.1. Die Aussagen der Zeugen B._____ und C._____, beide Polizisten bei der Kantonspolizei Zürich, fielen in Bezug auf das Kerngeschehen resp. die dem Be- schuldigten vorgeworfenen Verhaltensweisen deckungsgleich sowie widerspruchs- frei aus und ergaben ein in sich stimmiges Bild. Die Zeugen räumten ehrlich ein, dass sie sich erst nach Durchlesen des Polizeirapports an die genauen Details zum über ein Jahr zurückliegenden Vorfall erinnern konnten. Die Angaben der Zeugen zu den beobachteten Verkehrsregelverletzungen finden im Übrigen auch in der bei den Akten liegenden Videoaufzeichnung und den Messungen im Gutachten Bestä- tigung. Die Aussagen der beiden genannten Zeugen sind demzufolge in Überein- stimmung mit der Vorinstanz als glaubhaft zu bewerten (Urk. 50 S. 40). 4.3.2. Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dieser bis vor der Berufungsverhandlung sämtliche - 10 - gegen ihn erhobene Vorwürfe in Abrede stellte, pauschal bestritt, überhaupt etwas mit der Sache zu tun zu haben, dabei aber keine eigene Sachdarstellung abgab (Urk. 50 S. 40 f.). Heute gibt er immerhin zu, das inkriminierte Fahrzeug gefahren zu haben (Urk. 75 S. 6 f.). Dass der Beschuldigte teilweise von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, darf ihm nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Bei seinen Aussagen fällt mit der Vorinstanz auf, dass der Beschuldigte die vorliegenden Beweismittel abwertete, die Legitimation der Polizei und der Staatsanwaltschaft hinterfragte und grundsätzlich die Tatsachen und Umstände, welche den Fragen an ihn zugrunde gelegt wurden, anzweifelte. Dieses Vorgehen ist nur gerechtfertigt, wenn ihm die Fragen in unzulässiger Weise oder ohne jegliche Grundlage gestellt wurden, was vorliegend nicht der Fall war. Vielmehr scheint der Beschuldigte mit seinen steten Einwänden von den an ihn gerichteten Vorwürfen ablenken zu wollen (vgl. Urk. 50 S. 40 f.). Der Beschuldigte machte nach der polizeilichen Einvernahme vom
  23. Dezember 2022 im Einvernahmeprotokoll einen Teil seiner zuvor deponierten und schriftlich festgehaltenen Aussagen unkenntlich und notierte stattdessen neue Antworten oder den Vermerk "Keine Aussage" (Urk. 3). Beispielsweise antwortete er im Einvernahmeprotokoll auf die Frage, von wo nach wo er gefahren sei, ursprünglich mit "Von I._____ nach J._____". Danach machte er die niederge- schriebene Antwort unkenntlich und schrieb: "Meine Privatsache" (vgl. Urk. 2 und 3). Mit der Vorinstanz ist hierzu insbesondere festzuhalten, dass bei einem solchen Vorgehen der Eindruck entsteht, dass dies zum Zweck der Selbstbegünstigung er- folgt und dass wer spontan geäusserte Antworten nicht so stehen lassen kann resp. sich zu deren Veränderung oder Streichung veranlasst sieht, mit den korrigierten Aussagen kaum mehr überzeugend zu wirken vermag (Urk. 50 S. 42). Im Weiteren ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verwei- sen, welche verschiedene Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschuldigten aufführte und aufzeigte, wie der Beschuldigte stets den ihm gestellten Fragen auswich (Urk. 50 S. 42 f.). Ebenso ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wenn diese das wechselhafte Aussageverhalten und die - 11 - offensichtlich unterschiedlichen Verteidigungsstrategien des Beschuldigten in den verschiedenen Einvernahmen darlegte (Urk. 50 S. 43 f.). An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte sein früheres verwei- gerndes Aussageverhalten damit, dass man ihm bei der Staatsanwaltschaft "ziemlich auf den Keks gegangen" sei. Zuerst habe man ihm einen formungültigen Strafbefehl geschickt und dann auf der Vorladung nicht alle befragenden Staatsan- wälte aufgeführt, womit er Mühe habe. Das Verhalten seitens der Staatsanwalt- schaft habe er sehr "querulatorisch" gefunden. Man habe ihn angeschrien und sei auf seine Frage betreffend Rechtsgrundlage nicht eingegangen. Da sei bei ihm fertig und er möge nicht mehr kooperieren (Urk. 75 S. 6). Mit der Vorinstanz ist das bisherige Aussageverhalten des Beschuldigten nichts desto trotz teilweise als unschlüssig, konstruiert oder widersprüchlich und über weite Strecken als auswei- chend sowie offensichtlich selbstbegünstigend zu erachten (Urk. 50 S. 44). Immer- hin beantwortete der Beschuldigte die ihm an der Berufungsverhandlung gestellten Fragen grossmehrheitlich (vgl. Urk. 75). In seinen Bestreitungen beschränkte er sich jedoch auf die Kritik am angewendeten Messsystem, mit welcher er nicht zu überzeugen vermochte. 4.4. Hinsichtlich der Würdigung sämtlicher Beweismittel ist mit der Vorinstanz zunächst festzuhalten, dass sich die Fahrmanöver des Beschuldigten am Abend des 25. Oktobers 2022 auf den Videoaufzeichnungen ohne Weiteres beobachten lassen (Urk. 50 S. 44). Insbesondere ist erkennbar, dass die Richtungsanzeige auf der G._____-strasse nicht betätigt wurde (vgl. Urk. 4). Wie zuvor abgehandelt, bestehen an der Funktionstauglichkeit der eingesetz- ten Sat-Speed-Kamera keine Zweifel (vgl. Ziff. II./3.). Wenn auch mangels objek- tiver Beweise für die Eichung der Sat-Speed-Kamera die unterhalb der Videoauf- zeichnungen eingeblendeten Geschwindigkeitsangaben lediglich als approximative zu verstehen sind, kann ohne Weiteres auf die im Gutachten errechneten Geschwindigkeitsangaben abgestellt werden, zumal deren Berechnung wie auch die Abstandsmessung auf Basis ortsfester Fixpunkte erfolgten. Die mathematisch- technische Auswertung der Videoaufzeichnung wurde im besagten Gutachten unter Verweis auf diesem angehängte Orthofotos und Videoprints schlüssig dar- - 12 - gelegt (vgl. Urk. 25) und von der Vorinstanz zusammenfassend und zutreffend rekapituliert (Urk. 50 S. 45 f.). Darauf wie auch auf den Hinweis, dass das Gericht ohne triftige Gründe nicht von den Erkenntnissen eines Gutachtens abweicht (Urk. 50 S. 46 m.w.H.), kann verwiesen werden. Die im Gutachten errechneten Geschwindigkeiten und Abstände decken sich allerdings – wie die Verteidigung zutreffend festhielt (Urk. 76 S. 6) – nicht resp. nicht überall mit jenen gemäss Anklageschrift. Bezüglich der Auffahrt auf die Autobahn A… in D._____ in Fahrtrichtung E._____ wird dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfen, bei einer Geschwin- digkeit von ca. 100 km/h einen Abstand von ca. 14 Metern über eine Distanz von ca. 300 Metern eingehalten zu haben. Gemäss Gutachten betrug die Geschwindig- keit diesbezüglich 65 km/h und wurde ein Abstand von 0.86 Sekunden zum voraus- fahrenden Fahrzeug errechnet, es handle sich dabei um eine Momentaufnahme (Urk. 25 S. 4 ff.). Der Sachverhalt ist mit den Zahlen gemäss Gutachten und zu- gunsten des Beschuldigten der Annahme einer sehr kurzen Distanz erstellt. In Bezug auf den Wechsel vom rechten Fahrstreifen über die Mittelspur auf den Überholstreifen geht die Anklage von einer Geschwindigkeit von 100 km/h, einer Distanz von ca. 150 Metern und einem Abstand von ca. 6 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug aus. Wenn auch das Gutachten diesbezüglich ebenfalls von einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 100 km/h ausgeht, so ist daraus jedoch zu entnehmen, dass sich die Frage, welchen Abstand die beschuldigte Person in diesem Sachverhaltsabschnitt eingehalten habe, nicht beantworten lasse (Urk. 25 S. 6). Dieser mittlere Sachverhaltsabschnitt kann insgesamt somit nicht erstellt werden. Hinsichtlich der Abfahrt von der Autobahn A… über die Ausfahrt F._____ stim- men die Angaben betreffend Geschwindigkeit (56 km/h) und zeitlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug (0.52 Sekunden) in der Anklage mit den Ergebnis- sen des Gutachtens überein (Urk. 25 S. 6). Bezüglich der so gefahrenen Strecke handle es sich gemäss Gutachten wiederum um eine "Momentaufnahme", die Frage nach der derart zurückgelegten Strecke könne nicht beantwortet werden (Urk. 25 S. 7). Zugunsten des Beschuldigten ist wiederum von einer sehr kurzen - 13 - Distanz auszugehen. Mit dieser Einschränkung ist der letzte Sachverhaltsabschnitt aber erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
  24. Einfache und grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (Abstandsein- haltung) 1.1. Die Vorinstanz machte detaillierte Ausführungen zu den Voraussetzungen betreffend die grobe und die einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (Urk. 50 S. 48 f.), worauf vorab zu verweisen ist. 1.2. Hervorzuheben ist nochmals die vom Bundesgericht bei Fahrten auf Autobah- nen als Richtschnur festgehaltene Regel "1/6-Tacho" bzw. Abstand von 0,6 Sekun- den, bei welcher von einer groben Verkehrsregelverletzung im besagten Sinne auszugehen ist (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; BGer Urteile 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.3.1; 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3.2; 6B_127/2012 vom
  25. September 2012 E. 3.1; 6B_1014/2010 vom 12. Mai 2011 E. 3.5; 6B_3/2010 vom 25. Februar 2010 E. 3.3.1). Eine einfache Verkehrsregelverletzung in diesem Sinn ist gemäss Bundesgericht unter Anwendung der Regel "halber Tacho" bei einem Abstand unter 1.8 Sekunden anzunehmen (BGer Urteil 6B_1288/2023 vom
  26. Juni 2025, E. 2.3.2.). 1.3.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt fuhr der Beschuldigte zunächst auf der besagten Autobahnauffahrt jeweils über eine sehr kurze Strecke bei einer Geschwindigkeit von 65 km/h in einem Abstand von 0.86 Sekunden zum voraus- fahrenden Fahrzeug, bei der Autobahnabfahrt bei einer Geschwindigkeit von 56 km/h in einem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 0.52 Sekunden. Bei der Auffahrt auf die Autobahn unterschritt der Beschuldigte den geforderten Mindestabstand von 0.6 s zwar noch nicht, bewegte sich jedoch noch deutlich unter 1.8 Sekunden, womit in objektiver Hinsicht eine einfache Verletzung der Verkehrs- - 14 - regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV gegeben ist. 1.3.2. Bei der Abfahrt unterschritt der Beschuldigte den geforderten Mindestabs- tand von 0.6 s, weshalb er hier die Verkehrsregel von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in schwerer Weise missachtete. Der Beschuldigte führte an der Berufungsverhandlung aus, dass eine Reak- tionszeit von 0.2 Sekunden absolut möglich sei, vorausgesetzt man sei konzentriert und nicht alkoholisiert. Seine Reaktionszeit sei 0.2 Sekunden, wenn er den Fuss auf dem Bremspedal habe (Prot. II S. 9). Er habe in seinem Studium an der ETH Zürich im Rahmen von Neurologiekursen gelernt, dass die Reaktionszeit nach der visuellen Wahrnehmung bis zur motorisierten Ausführung im Fuss 0.2 bis 0.3 Se- kunden betrage (Urk. 78 S. 28). Der Beschuldigte versuchte auch unter Verweis auf KI darzulegen, dass nicht von einem Wert von 0.6 Sekunden, sondern von 50 bis 150 Millisekunden zwischen dem Befehl im Gehirn und der Reaktion im Fuss auszugehen sei. Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich jedoch auf die bundesgericht- liche Rechtsprechung (BGer Urteil 6B_441/2015 vom 3. Februar 2026 E. 2.3.1) hinzuweisen (Urk. 50 S. 51), gemäss welcher selbst im günstigsten Fall von einer Brems-Reaktionszeit von mindestens 0.6 Sekunden auszugehen ist. Gemäss Bundesgericht beträgt die Bremsreaktionszeit Untersuchungen zufolge selbst bei einer erhöhten Bremsbereitschaft mindestens eine Sekunde, wobei nur ein sehr kleiner Teil der Testpersonen in der Lage gewesen sei, diesen Wert einzuhalten. Geringere Werte von 0.7 oder 0.75 s seien als bestmögliche Reaktionszeit nur bei Testpersonen, die das kritische Ereignis erwartet hätten, und damit nicht unter realistischen Alltagsbedingungen, erreicht worden (m.H. auf BGer Urteil 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.3). Selbst wenn der Beschuldigte – wie er sagt (Urk. 75 S. 7) – nach getaner, komplexer Arbeit noch fokussiert und hoch- konzentriert ins Auto gestiegen war, ist somit nicht davon auszugehen, dass er jederzeit rechtzeitig hätte anhalten können. Wie die Vorinstanz richtig erwog, wird für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung nicht vorausgesetzt, dass es zu einer Kollision gekommen wäre. Vielmehr genügt bereits eine erhöhte abstrakte Gefahr eines Zusammenpralls (vgl. Urteil 6B_290/2015 vom 23. Novem- - 15 - ber 2015 E. 2.3.2 m.w.H.). Beim Sachverhalt betreffend die besagte Abfahrt von der Autobahn ist das Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefahr beim vom Beschuldigten unterschrittenen Abstand zu bejahen. Demzufolge liegt bezüglich des letzten Sachverhaltsabschnitts in objektiver Hinsicht eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG vor. 1.4. In subjektiver Hinsicht hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschul- digte hätte wissen müssen, wie wichtig das Einhalten eines genügenden Abstands für die Verkehrssicherheit ist (Urk. 50 S. 53). Der Beschuldigte fuhr – wie die Vorinstanz richtig festhielt und wie auf der Videoaufnahme zu sehen ist – drängelnd und nahm nach dem Einspuren auf der Autobahn die Möglichkeit zum Überholen sofort wahr. Ebenso ist demzufolge davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Abstandsunterschreitungen und damit die Gefährdung der übrigen Verkehrsteil- nehmer mindestens bewusst in Kauf nahm (Urk. 50 S. 53). Der Beschuldigte erfüllte damit bezüglich beider noch relevanter Sachverhaltsabschnitte auch den subjek- tiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 resp. 2 SVG. 1.5. Damit hat der Beschuldigte einmal den Tatbestand der einfachen und einmal denjenigen der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 resp. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV erfüllt.
  27. Einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV (Nichtsetzen des Blinkers) 2.1. Auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV kann verwiesen werden (Urk. 50 S. 54 f.). 2.2. Der Beschuldigte fuhr zunächst auf der einspurigen G._____-strasse in H._____, welche sich auf dem relevanten Abschnitt dann etwas weitete und – wie kurz zuvor auf einer Verkehrstafel angezeigt – in drei Spuren aufteilt, welche mit Leitlinien auf der Strasse markiert sind. Der Beschuldigte fuhr auf der geweiteten G._____-strasse zunächst in der Mitte und wechselte dann kurz nach Beginn der - 16 - Markierung der drei Fahrbahnen auf die rechte Spur, welche – anders als die linke und die mittlere Spur – zur Einfahrt auf die Autobahn A… führt. Damit lag ein Einspuren resp. Wechseln des Fahrstreifens im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG vor, welche Richtungsänderung mit dem Richtungsanzeiger bekannt zu geben gewesen wäre. Indem es der Beschuldigte unterliess, den Blinker zu betätigen, ver- letzte er in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 50 S. 55) sowohl Art. 39 Abs. 1 SVG als auch Art. 28 Abs. 1 VRV, womit der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt ist. 2.3. Mit der Vorinstanz ist von Vorsatz auszugehen, aus dem Grund, dass der Beschuldigte durch sein sportliches und nicht ungefährliches Fahrverhalten über den gesamten Streckenabschnitt der Nachfahrt hinweg offenbarte, dass er es mit den Verkehrsregeln grundsätzlich nicht so genau nahm. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es der Beschuldigte absichtlich unter- liess, in der besagten Situation den Blinker zu stellen, womit vorsätzliches Unter- lassen im Sinne von Art. 12 StGB gegeben ist (Urk. 50 S. 55 f.).
  28. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
  29. Fazit Aufgrund des Ausgeführten ist der Beschuldigte der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. - 17 - V. Sanktion
  30. Strafrahmen und Strafart Der relevante abstrakte Strafrahmen reicht für die grobe Verkehrsregelverletzung von einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 36 Monaten, die einfache Verkehrsregelverletzung wird mit Busse von maximal Fr. 10'000.– bestraft. Als vorliegend angemessene Strafart bezüglich der groben Verkehrsregelverletzung bestimmte die Vorinstanz mit zutreffender Begründung die Geldstrafe (Urk. 50 S. 58).
  31. Strafzumessung Auch zu den Grundsätzen der Strafzumessung hat die Vorinstanz zutreffende Ausführungen gemacht (Urk. 50 S. 58 f.), worauf verwiesen werden kann.
  32. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Nichteinhalten des nötigen Abstands bei Abfahrt von Autobahn A1) 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auf dem letzten Streckenabschnitt lediglich einen Abstand von 0.52 Sekunden zum vorausfahrenden Fahrzeug einhielt. Er befand sich auf der relevanten Strecke hinter drei ihm relativ dicht vorausfahrenden Fahrzeugen. Es war tageszeitgemäss dunkel, wobei aber immerhin gute Witterungsverhältnisse herrschten. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass die inkriminierte Nachfahrt über eine sehr kurze Distanz erfolgte. Das objektive Tatver- schulden ist deshalb als sehr leicht zu qualifizieren. 3.1.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bezüglich des zu geringen Abstands zumindest eventualvorsätzlich handelte und durch sein Verhalten eine erhöhte abstrakte Gefährdung für die übrigen Verkehrs- teilnehmer in Kauf nahm. Ein allfälliges überdurchschnittlich gutes Reaktions- - 18 - vermögen des Beschuldigten kann sich nicht zu seinen Gunsten auswirken, da die vorliegend relevanten Verkehrsregeln von allen Verkehrsteilnehmern gleicher- massen einzuhalten sind, was dem Beschuldigten als erfahrenem Lenker bewusst sein musste. Das Tatverschulden relativiert sich durch die subjektive Tatschwere lediglich minim. 3.1.3. Insgesamt ist von einem äusserst leichten Verschulden auszugehen. Vor dem Hintergrund des vorne unter Ziff. V./1. aufgezeigten Strafrahmens erscheint eine Einsatz-Geldstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen. 3.2. Täterkomponente 3.2.1. Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente kann verwiesen werden (Urk. 50 S. 61). Im Rahmen des Berufungsverfahrens führte der Beschuldigte zudem aus, nach wie vor arbeitslos zu sein und an einem eigenen Projekt zu arbeiten. Er erhalte finanzielle Unterstützung aus seinem Umfeld, seine aktuellen Schulden beliefen sich auf zwischen Fr. 100'000 und Fr. 200'000 (Urk. 75 S. 2). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 3.2.2. Der Eintrag im ADMAS-Register wegen einer Widerhandlung im Strassen- verkehr aus dem Jahr 2021 (Urk. 6/2) fällt bei diesem leichten Verschulden nicht ins Gewicht. 3.2.3. Der Beschuldigte gibt heute zu, das inkriminierte Fahrzeug zum anklage- relevanten Zeitpunkt gefahren zu sein. Bezüglich der damaligen Fahrweise zeigt er jedoch keine Einsicht oder Reue. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten fällt neutral aus. 3.2.4. Die Täterkomponente hat keine Auswirkung auf die Tatkomponente, weshalb es bei einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen sein Bewenden hat. 3.3. Tagessatzhöhe - 19 - Zu den Bemessungskriterien betreffend die Tagessatzhöhe der Geldstrafe wird auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Entscheid verwiesen (Urk. 50 S. 62 f.), ebenso auf die diesbezüglich relevanten Angaben bezüglich der finanziellen Verhältnsse des Beschuldigten (Urk. 50 S. 63), welche sich wie erwähnt seit der Verhandlung vor Vorinstanz eher verschlechtert haben. Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint heute ein Tagessatz von Fr. 30.– als angemessen.
  33. Einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Nichteinhalten des nötigen Abstands bei Auffahrt auf Autobahn A1) 4.1. Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei der Auffahrt auf die Autobahn A… keinen genügenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einhielt. Zugunsten des Beschuldigten ist auch hier von einer sehr kurzen Distanz auszugehen. Das objektive Tatverschulden ist deshalb als sehr leicht zu qualifizieren. 4.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bezüglich des zu geringen Absands zumindest eventualvorsätzlich handelte. Ein allfälliges überdurchschnittlich gutes Reaktionsvermögen des Beschuldigten kann sich wie gesagt nicht zu seinen Gunsten auswirken, da die vorliegend relevanten Verkehrsregeln von allen Verkehrsteilnehmern gleichermassen einzuhalten sind, was dem Beschuldigten bewusst sein musste. Das Tatverschulden relativiert sich durch die subjektive Tatschwere wiederum lediglich minim. 4.3. Insgesamt ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Hinsichtlich der Täterkomponente ist auf das in Ziff. V./3.2. Ausgeführte zu verweisen, wonach die Täterkomponente neutral zu gewichten ist. Da bei der Bemessung der Busse nebst dem Verschulden auch die finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (BSK-Heimgartner, Art. 106 StGB N 19), erscheint vorliegend eine Busse von Fr. 200.– angemessen.
  34. Einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtsetzen des Blinkers) - 20 - 5.1. Betreffend das objektive Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass die drei Spuren auf der inkriminierten Strecke gerade erst begonnen haben und hinter dem Beschuldigte fahrende Lenker allenfalls noch gar nicht einspuren konnten, weil sich die Strasse gerade erst weitete. Mit der Vorinstanz ist aber zu beachten, dass der Beschuldigte die Richtungsanzeige nicht bloss zu spät sondern gar nicht betätigte (Urk. 50 S. 63). Das objektive Tatverschulden ist nach dem Gesagten als leicht zu qualifizieren. 5.2. Das subjektive Tatverschulden vermag die objektive Tatschwere angesichts des vorsätzlichen Handelns nicht zu relativieren. 5.3. Insgesamt ist daher mit der Vorinstanz von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Hinsichtlich der Täterkomponente ist auf das in Ziff. V./3.2. Ausge- führte zu verweisen. Angesichts der bescheidenen Verhältnisse erschiene hier eine Busse von ca. Fr. 400.– angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch insgesamt bei der von der Vorinstanz festgelegten Busse von Fr. 200.– (vgl. BSK StPO-Keller, Art. 391 N 3a m.H. auf BGE 134 IV 82 E. 7.2.4.).
  35. Fazit Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 300.–) sowie mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen. VI. Vollzug
  36. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 64 ff.).
  37. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen.
  38. Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung wird die Busse in zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. - 21 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  39. Vorinstanzliches Verfahren Die vorinstanzliche Kostenauferlegung (Dispositiv-Ziff. 7) ist ausgangsgemäss zu bestätigen.
  40. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung weitgehend, obsiegt jedoch bezüglich des mittleren Streckenabschnitts und der Strafhöhe, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldig- ten zu drei Vierteln aufzuerlegen und im restlichen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 2.3. Der erbetene Verteidiger Rechtsanwalt MLaw X._____ reichte eine Honorar- note in der Höhe von Fr. 8'701.55 (inkl. MwSt., ohne Berücksichtigung der Beru- fungsverhandlung; Urk. 77) ins Recht. Das geltend gemachte Honorar ist zwar ausgewiesen, fällt jedoch zu hoch aus, zumal kein Aufwandshonorar geschuldet ist. Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 AnwGebV OG reicht der anwendbare Tarifrahmen für das Verteidigerhonorar im Berufungsprozess von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei in Einzelrichterstrafsachen die Grundgebühr grundsätzlich Fr. 600.– bis maximal Fr. 8'000.– beträgt. Bei einer Festsetzung der Entschädigungssumme nach Pauschalgebühr sind alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufzufassen, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der - 22 - Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierig- keit des Falls. Es handelt sich vorliegend um einen wenig komplexen Fall und der Aktenumfang ist überschaubar. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Honorar von Fr. 4'000.– angemessen. Mit Blick auf die zuvor festgelegte Kostenaufteilung sind Rechtsanwalt MLaw X._____ für die erbetene Verteidigung des Beschuldigten so- mit Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen, unter dem Vorbehalt der Ab- rechnung mit der Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO). Es wird beschlossen:
  41. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 1. Juli 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-5. […]
  42. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 900.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'240.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 6'140.00 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so ermässigt sich die Ent- scheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 600.–.
  43. […]
  44. (Mitteilungen)
  45. (Rechtsmittel)"
  46. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 23 - Es wird erkannt:
  47. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV, - der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie - der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV.
  48. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tages- sätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 300.–) sowie mit einer Busse von Fr. 200.–.
  49. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren.
  50. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen.
  51. Die vorinstanzliche Kostenauferlegung (Dispositiv-Ziff. 7) wird bestätigt.
  52. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.
  53. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im restlichen Umfang auf die Gerichtskasse genom- men.
  54. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für die erbetene Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen, unter dem Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft.
  55. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (versandt) - 24 - die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung  Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A 
  56. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240449-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. C. Maira, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Oberrichterin lic. iur. V. Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Urteil vom 5. November 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 1. Juli 2024 (GG240016)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. März 2024 (Urk. 29) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 50 S. 69) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie

- der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV.

2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– (entsprechend Fr. 3'000.–) sowie mit einer Busse von Fr. 200.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

5. Das Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewie- sen.

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 900.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'240.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 6'140.00 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 600.–.

- 3 -

7. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 75)

1. Der Beschuldigte sei freizusprechen.

2. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens, des vorinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigte sei für die Aufwendungen seiner Verteidigung zu entschädigen (zzgl. MWST).

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 58) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 50 S. 3).

2. Die Vorinstanz fällte am 1. Juli 2024 das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil, welches gleichentags mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 16). Der Beschul- digte meldete innert Frist Berufung an (Urk. 46). Das begründete Urteil konnte dem Beschuldigten am 7. September 2024 nicht zugestellt werden (Urk. 49/2), weshalb es – entgegen der Ansicht der Vorinstanz, welche vom 13. September 2024 als fingiertes Zustelldatum ausging (vgl. Prot. I S. 23) – am 14. September 2024 als zugestellt gilt (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Am 4. Oktober 2024 liess der Privatkläger durch seinen erbetenen Verteidiger Rechtsanwalt MLaw X._____ fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 52). Letzterer reichte gleichzeitig eine Voll- macht ins Recht, mit welcher er sich neu mandatieren liess (Urk. 53). Mit Präsidia- lverfügung vom 7. Oktober 2024 wurde der Staatsanwaltschaft die Berufungs- erklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ob begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird (Urk. 56). In ihrer Eingabe vom 9. Oktober 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 58). Am 11. April 2025 wurde auf den 25. Juni 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 59). Mit Eingaben vom 17. und

18. Juni 2025 (Urk. 62 und 65; inkl. Arztzeugnis Urk. 64) liess der Beschuldigte um Verschiebung der Berufungsverhandlung ersuchen, worauf die Ladung abgenom- men wurde (Urk. 68). Am 18. August 2025 wurde neu auf den 5. November 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 69).

3. Am 5. November 2025 wurde die Berufungsverhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X._____, erschienen ist (Prot. II S. 4). Der Beschuldigte wurde zu seinen persönlichen Verhältnissen sowie zur Sache befragt (Urk. 75), der Verteidiger

- 5 - erstattete seinen Parteivortrag (Prot. II S. 5 f.; Urk. 76) und der Beschuldigte ergänzte diesen mit einem eigenen Vortrag (Prot. II S. 6 ff.; Urk. 78 f.). Das Urteil wurde gleichentags beraten, jedoch auf dem Schriftweg eröffnet (Prot. II S. 10 ff.). II. Prozessuales

1. Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten (Urk. 52) mit Ausnahme der Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 6; Prot. II S. 5). Diese ist bereits in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzu- stellen ist. Im übrigen Umfang steht der Entscheid der Vorinstanz im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Disposition.

2. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Stimmt die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überleg- ungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhält- nismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen; in diesem Sinne gegen eine "überbordende Begründungspflicht" [namentlich in Strafsachen] auch François Chaix, Bundesgerichtspräsident, in Plädoyer 3/2025, S. 20 f.).

- 6 -

3. Die Verteidigung wie auch der Beschuldigte machen die Unverwertbarkeit der Videoaufzeichnung der Nachfahrt vom 25. Oktober 2022 und des darauf beruhenden Gutachtens des FOR Zürich vom 22. Januar 2024 geltend (Urk. 76 S. 1 f., Urk. 78; Prot. II S. 5 ff.). Nachfolgend werden die wesentlichen der dabei angesprochenen Punkte behandelt (vgl. dazu auch soeben unter E. II./2.), wobei zunächst vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen dazu verwiesen werden kann (Urk. 50 S. 12 ff. E. II/5. f.) und die nachfolgenden entspechend als ergänzende bzw. präzisierende zu betrachten sind. Die beiden Polizisten B._____ und C._____ gaben aus der Erinnerung an, dem Beschuldigten aufgrund seiner zügigen Fahrweise resp. eines Überholmanövers kurz vor dem Kreisverkehr gefolgt zu sein (Urk. 20 S. 4, Urk. 21 S. 5). Bereits weil die Polizeibeamten dem Beschuldigten unter Aufzeichnung von dessen Fahrt gefolgt sind, ist davon auszugehen, dass diese triftige Gründe für die Nachfahrt und hatten und damit ein Anfangsverdacht vorlag. Bezüglich der bei der Nachfahrt eingesetzten Sat-Speed-Kamera ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass solche Geräte ausdrücklich zur Durchführung von amtlichen Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr durch Nachfahren i.S.v. Art. 6 lit. c VSKV-ASTRA zugelassen sind (Urk. 50 S. 12 f.). Wenn auch kein Zertifikat der Eichung des fraglichen Geräts im Recht liegt, haben die einver- nommenen Zeugen doch zu Protokoll gegeben, dass ein entsprechendes Zertifikat vorhanden sei. Zudem bestätigten sie, dass die Geräte bei deren Einsatz geeicht seien resp. in einem periodischen Abstand geeicht würden (Urk. 20 S. 3 f.; Urk. 21 S. 3 f.). Dafür dass dies im vorliegenden Fall nicht so gewesen wäre, liegen keine Hinweise vor. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festhielt, ist dabei zu beachten, dass für die gutachterliche Feststellung der Geschwindigkeit und des Abstands ohnehin nicht auf die entsprechenden Zahlenangaben in der Videoaufzeichnung, sondern auf ortsfeste Fixpunkte abgestellt wurde (vgl. Beilage zu Urk. 25). So wurde auch keine eigentliche Nachfahrmessung durchgeführt, sondern lediglich eine Videoaufzeichnung gemacht, welche Methode gemäss Zeuge C._____ ge- wählt werde, wenn das Verhalten des Verkehrsteilnehmers und nicht die Geschwin- digkeit im Vordergrund stehe (Urk. 21, S. 3 f.). Dieses Vorgehen ist mit der Vorin-

- 7 - stanz in methodologischer Hinsicht nicht zu beanstanden (Urk. 50 S. 13). Überdies beurteilte der Sachverständige das Bildmaterial als von guter Qualität (Gutachten, Urk. 25 S. 3). Auch von Seiten des Sachverständigen bestehen keine Hinweise darauf, dass das eingesetzte Messgerät nicht funktioniert haben sollte. Das vorlie- gende Gutachten des Forensischen Instituts Zürich wurde – wie darin zu Beginn festgehalten (Urk. 25 S. 1) – in Kenntnis von Art. 307 StGB erstellt. Der fehlende Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Art. 307 StGB ist daher hinsichtlich der Verwertbarkeit des vorliegenden Gutachtens irrelevant. Aufgrund des Gesagten folgt, dass die Einwände der Verteidigung wie auch des Beschuldigten bezüglich des im vorliegenden Fall angewendeten Messystems, welches Letzterer mit "NaViSeGu" bezeichnet (vgl. Urk. 78), fehl gehen. Die Sat- Speed-Videoaufnahmen dürfen verwendet werden und das vorliegende Gutachten ist verwertbar resp. auf dieses ist abzustellen. III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird zum einen vorgeworfen, am 25. Oktober 2022 bei der Auffahrt auf die Autobahn A… in D._____ in Fahrtrichtung E._____ in seinem Personenwagen "BMW USA, Z4 Roadster" auf dem rechten Fahrstreifen fahrend bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug über eine Distanz von ca. 300 Metern einen Abstand von ca. 14 Metern eingehalten zu haben und danach bei derselben Geschwindigkeit vom rechten Fahrstreifen über die Mittelspur auf den Überholstreifen gewechselt zu haben, wobei er über eine Distanz von ca. 150 Metern einen Abstand von ca. 6 Metern zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten habe. Dementsprechend habe der Abstand zu dem jeweils vor ihm fahrenden Fahrzeug weniger als 0.6 Sekunden betragen, was dem Beschuldigten bewusst und von ihm gewollt gewesen sei. Bei der Abfahrt von der Autobahn A… über die Ausfahrt F._____ sei der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von mindestens 56 km/h über eine Distanz

- 8 - von ca. 300 Metern bewusst und gewollt mit einem Abstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug von 0.52 Sekunden gefahren. Durch diese ungenügenden Abstände zu den jeweils vor ihm fahrenden Fahrzeu- gen habe der Beschuldigte jeweils die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer in abstrakter Weise erheblich gefährdet, da er bei einem unerwarteten Bremsma- növer eines voraus fahrenden Fahrzeuges, mit welchem immer gerechnet werden müsse, aufgrund seiner Reaktionszeit und seines Bremsweges eine Auffahrkolli- sion mit möglicherweise gravierenden Folgen mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mehr hätte vermeiden können. 1.2. Im Weiteren wird dem Beschuldigten vorgeworfen, bei derselben Fahrt das genannte Fahrzeug auf der G._____-strasse in H._____ gelenkt zu haben, wobei er den Wechsel des Fahrstreifens in Richtung Autobahn A… nicht mittels Rich- tungsanzeige angegeben habe. 1.3. An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte nach vormaligem Bestrei- ten zu, Fahrer des inkriminierten Fahrzeugs BMW USA, Z4 Roadster, gewesen zu sein (Urk. 75 S. 6 f.). Die Zahlenwerte gemäss Anklageschrift seien jedoch nicht korrekt und das verwendete Messsystem sowie das Gutachten seien unbrauchbar (Urk. 75 S. 7). Der Beschuldigte bestreitet somit sinngemäss den Vorwurf betref- fend fehlbares Fahrverhalten.

2. Ausgangslage Angesichts der Bestreitung des Beschuldigten ist zu prüfen, ob der Anklagesach- verhalt aufgrund der Untersuchungsakten erstellt und dem Beschuldigten mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann.

3. Grundsätze der Beweiswürdigung und Beweismittel Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweisführung zutreffend und detailliert aufgeführt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 50 S. 22-27). Als Beweis- mittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3, 13, 27 und 43) und diejenigen der Zeugen B._____ und C._____ (Urk. 20 f.) vor sowie eine DVD mit Videoauf- zeichnung (Urk. 4), ein MOFIS- und Handelsregisterauszug (Urk. 12) und das Gut-

- 9 - achten des Forensischen Instituts des Kantons Zürich (FOR) vom 22. Januar 2024 (Urk. 25). Die Aussagen des Beschuldigten und der beiden Zeugen wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 50 S. 27-34). Ebenso der Inhalt der be- sagten Videoaufzeichnung, des MOFIS- und Handelsregisterauszugs und des Gut- achtens (Urk. 50 S. 35-38). Darauf kann verwiesen werden.

4. Würdigung 4.1. Die Vorinstanz setzte sich zunächst mit der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Zeugen auseinander (Urk. 50 S. 38 f.), wobei anzumerken ist, dass die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen entscheidend ist. Dennoch ist im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb die am vorliegenden Verfahren nicht direkt beteiligten Zeugen den von ihnen geschilderten Sachverhalt hätten erfinden und das Risiko einer Bestrafung wegen falscher Zeugenaussage hätten eingehen sollen (Urk. 50 S. 39). 4.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der beiden Zeugen sowie die übrigen Beweismittel überzeugend gewürdigt, weshalb vorab grundsätz- lich auf deren zutreffenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 50 S. 39- 47). Die nachfolgenden Erwägungen sind als teilweise rekapitulierende und ergän- zende zu verstehen. 4.3.1. Die Aussagen der Zeugen B._____ und C._____, beide Polizisten bei der Kantonspolizei Zürich, fielen in Bezug auf das Kerngeschehen resp. die dem Be- schuldigten vorgeworfenen Verhaltensweisen deckungsgleich sowie widerspruchs- frei aus und ergaben ein in sich stimmiges Bild. Die Zeugen räumten ehrlich ein, dass sie sich erst nach Durchlesen des Polizeirapports an die genauen Details zum über ein Jahr zurückliegenden Vorfall erinnern konnten. Die Angaben der Zeugen zu den beobachteten Verkehrsregelverletzungen finden im Übrigen auch in der bei den Akten liegenden Videoaufzeichnung und den Messungen im Gutachten Bestä- tigung. Die Aussagen der beiden genannten Zeugen sind demzufolge in Überein- stimmung mit der Vorinstanz als glaubhaft zu bewerten (Urk. 50 S. 40). 4.3.2. Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dieser bis vor der Berufungsverhandlung sämtliche

- 10 - gegen ihn erhobene Vorwürfe in Abrede stellte, pauschal bestritt, überhaupt etwas mit der Sache zu tun zu haben, dabei aber keine eigene Sachdarstellung abgab (Urk. 50 S. 40 f.). Heute gibt er immerhin zu, das inkriminierte Fahrzeug gefahren zu haben (Urk. 75 S. 6 f.). Dass der Beschuldigte teilweise von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, darf ihm nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Bei seinen Aussagen fällt mit der Vorinstanz auf, dass der Beschuldigte die vorliegenden Beweismittel abwertete, die Legitimation der Polizei und der Staatsanwaltschaft hinterfragte und grundsätzlich die Tatsachen und Umstände, welche den Fragen an ihn zugrunde gelegt wurden, anzweifelte. Dieses Vorgehen ist nur gerechtfertigt, wenn ihm die Fragen in unzulässiger Weise oder ohne jegliche Grundlage gestellt wurden, was vorliegend nicht der Fall war. Vielmehr scheint der Beschuldigte mit seinen steten Einwänden von den an ihn gerichteten Vorwürfen ablenken zu wollen (vgl. Urk. 50 S. 40 f.). Der Beschuldigte machte nach der polizeilichen Einvernahme vom

22. Dezember 2022 im Einvernahmeprotokoll einen Teil seiner zuvor deponierten und schriftlich festgehaltenen Aussagen unkenntlich und notierte stattdessen neue Antworten oder den Vermerk "Keine Aussage" (Urk. 3). Beispielsweise antwortete er im Einvernahmeprotokoll auf die Frage, von wo nach wo er gefahren sei, ursprünglich mit "Von I._____ nach J._____". Danach machte er die niederge- schriebene Antwort unkenntlich und schrieb: "Meine Privatsache" (vgl. Urk. 2 und 3). Mit der Vorinstanz ist hierzu insbesondere festzuhalten, dass bei einem solchen Vorgehen der Eindruck entsteht, dass dies zum Zweck der Selbstbegünstigung er- folgt und dass wer spontan geäusserte Antworten nicht so stehen lassen kann resp. sich zu deren Veränderung oder Streichung veranlasst sieht, mit den korrigierten Aussagen kaum mehr überzeugend zu wirken vermag (Urk. 50 S. 42). Im Weiteren ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verwei- sen, welche verschiedene Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschuldigten aufführte und aufzeigte, wie der Beschuldigte stets den ihm gestellten Fragen auswich (Urk. 50 S. 42 f.). Ebenso ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wenn diese das wechselhafte Aussageverhalten und die

- 11 - offensichtlich unterschiedlichen Verteidigungsstrategien des Beschuldigten in den verschiedenen Einvernahmen darlegte (Urk. 50 S. 43 f.). An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte sein früheres verwei- gerndes Aussageverhalten damit, dass man ihm bei der Staatsanwaltschaft "ziemlich auf den Keks gegangen" sei. Zuerst habe man ihm einen formungültigen Strafbefehl geschickt und dann auf der Vorladung nicht alle befragenden Staatsan- wälte aufgeführt, womit er Mühe habe. Das Verhalten seitens der Staatsanwalt- schaft habe er sehr "querulatorisch" gefunden. Man habe ihn angeschrien und sei auf seine Frage betreffend Rechtsgrundlage nicht eingegangen. Da sei bei ihm fertig und er möge nicht mehr kooperieren (Urk. 75 S. 6). Mit der Vorinstanz ist das bisherige Aussageverhalten des Beschuldigten nichts desto trotz teilweise als unschlüssig, konstruiert oder widersprüchlich und über weite Strecken als auswei- chend sowie offensichtlich selbstbegünstigend zu erachten (Urk. 50 S. 44). Immer- hin beantwortete der Beschuldigte die ihm an der Berufungsverhandlung gestellten Fragen grossmehrheitlich (vgl. Urk. 75). In seinen Bestreitungen beschränkte er sich jedoch auf die Kritik am angewendeten Messsystem, mit welcher er nicht zu überzeugen vermochte. 4.4. Hinsichtlich der Würdigung sämtlicher Beweismittel ist mit der Vorinstanz zunächst festzuhalten, dass sich die Fahrmanöver des Beschuldigten am Abend des 25. Oktobers 2022 auf den Videoaufzeichnungen ohne Weiteres beobachten lassen (Urk. 50 S. 44). Insbesondere ist erkennbar, dass die Richtungsanzeige auf der G._____-strasse nicht betätigt wurde (vgl. Urk. 4). Wie zuvor abgehandelt, bestehen an der Funktionstauglichkeit der eingesetz- ten Sat-Speed-Kamera keine Zweifel (vgl. Ziff. II./3.). Wenn auch mangels objek- tiver Beweise für die Eichung der Sat-Speed-Kamera die unterhalb der Videoauf- zeichnungen eingeblendeten Geschwindigkeitsangaben lediglich als approximative zu verstehen sind, kann ohne Weiteres auf die im Gutachten errechneten Geschwindigkeitsangaben abgestellt werden, zumal deren Berechnung wie auch die Abstandsmessung auf Basis ortsfester Fixpunkte erfolgten. Die mathematisch- technische Auswertung der Videoaufzeichnung wurde im besagten Gutachten unter Verweis auf diesem angehängte Orthofotos und Videoprints schlüssig dar-

- 12 - gelegt (vgl. Urk. 25) und von der Vorinstanz zusammenfassend und zutreffend rekapituliert (Urk. 50 S. 45 f.). Darauf wie auch auf den Hinweis, dass das Gericht ohne triftige Gründe nicht von den Erkenntnissen eines Gutachtens abweicht (Urk. 50 S. 46 m.w.H.), kann verwiesen werden. Die im Gutachten errechneten Geschwindigkeiten und Abstände decken sich allerdings – wie die Verteidigung zutreffend festhielt (Urk. 76 S. 6) – nicht resp. nicht überall mit jenen gemäss Anklageschrift. Bezüglich der Auffahrt auf die Autobahn A… in D._____ in Fahrtrichtung E._____ wird dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfen, bei einer Geschwin- digkeit von ca. 100 km/h einen Abstand von ca. 14 Metern über eine Distanz von ca. 300 Metern eingehalten zu haben. Gemäss Gutachten betrug die Geschwindig- keit diesbezüglich 65 km/h und wurde ein Abstand von 0.86 Sekunden zum voraus- fahrenden Fahrzeug errechnet, es handle sich dabei um eine Momentaufnahme (Urk. 25 S. 4 ff.). Der Sachverhalt ist mit den Zahlen gemäss Gutachten und zu- gunsten des Beschuldigten der Annahme einer sehr kurzen Distanz erstellt. In Bezug auf den Wechsel vom rechten Fahrstreifen über die Mittelspur auf den Überholstreifen geht die Anklage von einer Geschwindigkeit von 100 km/h, einer Distanz von ca. 150 Metern und einem Abstand von ca. 6 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug aus. Wenn auch das Gutachten diesbezüglich ebenfalls von einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 100 km/h ausgeht, so ist daraus jedoch zu entnehmen, dass sich die Frage, welchen Abstand die beschuldigte Person in diesem Sachverhaltsabschnitt eingehalten habe, nicht beantworten lasse (Urk. 25 S. 6). Dieser mittlere Sachverhaltsabschnitt kann insgesamt somit nicht erstellt werden. Hinsichtlich der Abfahrt von der Autobahn A… über die Ausfahrt F._____ stim- men die Angaben betreffend Geschwindigkeit (56 km/h) und zeitlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug (0.52 Sekunden) in der Anklage mit den Ergebnis- sen des Gutachtens überein (Urk. 25 S. 6). Bezüglich der so gefahrenen Strecke handle es sich gemäss Gutachten wiederum um eine "Momentaufnahme", die Frage nach der derart zurückgelegten Strecke könne nicht beantwortet werden (Urk. 25 S. 7). Zugunsten des Beschuldigten ist wiederum von einer sehr kurzen

- 13 - Distanz auszugehen. Mit dieser Einschränkung ist der letzte Sachverhaltsabschnitt aber erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Einfache und grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (Abstandsein- haltung) 1.1. Die Vorinstanz machte detaillierte Ausführungen zu den Voraussetzungen betreffend die grobe und die einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (Urk. 50 S. 48 f.), worauf vorab zu verweisen ist. 1.2. Hervorzuheben ist nochmals die vom Bundesgericht bei Fahrten auf Autobah- nen als Richtschnur festgehaltene Regel "1/6-Tacho" bzw. Abstand von 0,6 Sekun- den, bei welcher von einer groben Verkehrsregelverletzung im besagten Sinne auszugehen ist (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; BGer Urteile 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.3.1; 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3.2; 6B_127/2012 vom

3. September 2012 E. 3.1; 6B_1014/2010 vom 12. Mai 2011 E. 3.5; 6B_3/2010 vom 25. Februar 2010 E. 3.3.1). Eine einfache Verkehrsregelverletzung in diesem Sinn ist gemäss Bundesgericht unter Anwendung der Regel "halber Tacho" bei einem Abstand unter 1.8 Sekunden anzunehmen (BGer Urteil 6B_1288/2023 vom

26. Juni 2025, E. 2.3.2.). 1.3.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt fuhr der Beschuldigte zunächst auf der besagten Autobahnauffahrt jeweils über eine sehr kurze Strecke bei einer Geschwindigkeit von 65 km/h in einem Abstand von 0.86 Sekunden zum voraus- fahrenden Fahrzeug, bei der Autobahnabfahrt bei einer Geschwindigkeit von 56 km/h in einem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 0.52 Sekunden. Bei der Auffahrt auf die Autobahn unterschritt der Beschuldigte den geforderten Mindestabstand von 0.6 s zwar noch nicht, bewegte sich jedoch noch deutlich unter 1.8 Sekunden, womit in objektiver Hinsicht eine einfache Verletzung der Verkehrs-

- 14 - regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV gegeben ist. 1.3.2. Bei der Abfahrt unterschritt der Beschuldigte den geforderten Mindestabs- tand von 0.6 s, weshalb er hier die Verkehrsregel von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in schwerer Weise missachtete. Der Beschuldigte führte an der Berufungsverhandlung aus, dass eine Reak- tionszeit von 0.2 Sekunden absolut möglich sei, vorausgesetzt man sei konzentriert und nicht alkoholisiert. Seine Reaktionszeit sei 0.2 Sekunden, wenn er den Fuss auf dem Bremspedal habe (Prot. II S. 9). Er habe in seinem Studium an der ETH Zürich im Rahmen von Neurologiekursen gelernt, dass die Reaktionszeit nach der visuellen Wahrnehmung bis zur motorisierten Ausführung im Fuss 0.2 bis 0.3 Se- kunden betrage (Urk. 78 S. 28). Der Beschuldigte versuchte auch unter Verweis auf KI darzulegen, dass nicht von einem Wert von 0.6 Sekunden, sondern von 50 bis 150 Millisekunden zwischen dem Befehl im Gehirn und der Reaktion im Fuss auszugehen sei. Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich jedoch auf die bundesgericht- liche Rechtsprechung (BGer Urteil 6B_441/2015 vom 3. Februar 2026 E. 2.3.1) hinzuweisen (Urk. 50 S. 51), gemäss welcher selbst im günstigsten Fall von einer Brems-Reaktionszeit von mindestens 0.6 Sekunden auszugehen ist. Gemäss Bundesgericht beträgt die Bremsreaktionszeit Untersuchungen zufolge selbst bei einer erhöhten Bremsbereitschaft mindestens eine Sekunde, wobei nur ein sehr kleiner Teil der Testpersonen in der Lage gewesen sei, diesen Wert einzuhalten. Geringere Werte von 0.7 oder 0.75 s seien als bestmögliche Reaktionszeit nur bei Testpersonen, die das kritische Ereignis erwartet hätten, und damit nicht unter realistischen Alltagsbedingungen, erreicht worden (m.H. auf BGer Urteil 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.3). Selbst wenn der Beschuldigte – wie er sagt (Urk. 75 S. 7) – nach getaner, komplexer Arbeit noch fokussiert und hoch- konzentriert ins Auto gestiegen war, ist somit nicht davon auszugehen, dass er jederzeit rechtzeitig hätte anhalten können. Wie die Vorinstanz richtig erwog, wird für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung nicht vorausgesetzt, dass es zu einer Kollision gekommen wäre. Vielmehr genügt bereits eine erhöhte abstrakte Gefahr eines Zusammenpralls (vgl. Urteil 6B_290/2015 vom 23. Novem-

- 15 - ber 2015 E. 2.3.2 m.w.H.). Beim Sachverhalt betreffend die besagte Abfahrt von der Autobahn ist das Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefahr beim vom Beschuldigten unterschrittenen Abstand zu bejahen. Demzufolge liegt bezüglich des letzten Sachverhaltsabschnitts in objektiver Hinsicht eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG vor. 1.4. In subjektiver Hinsicht hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschul- digte hätte wissen müssen, wie wichtig das Einhalten eines genügenden Abstands für die Verkehrssicherheit ist (Urk. 50 S. 53). Der Beschuldigte fuhr – wie die Vorinstanz richtig festhielt und wie auf der Videoaufnahme zu sehen ist – drängelnd und nahm nach dem Einspuren auf der Autobahn die Möglichkeit zum Überholen sofort wahr. Ebenso ist demzufolge davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Abstandsunterschreitungen und damit die Gefährdung der übrigen Verkehrsteil- nehmer mindestens bewusst in Kauf nahm (Urk. 50 S. 53). Der Beschuldigte erfüllte damit bezüglich beider noch relevanter Sachverhaltsabschnitte auch den subjek- tiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 resp. 2 SVG. 1.5. Damit hat der Beschuldigte einmal den Tatbestand der einfachen und einmal denjenigen der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 resp. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV erfüllt.

2. Einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV (Nichtsetzen des Blinkers) 2.1. Auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV kann verwiesen werden (Urk. 50 S. 54 f.). 2.2. Der Beschuldigte fuhr zunächst auf der einspurigen G._____-strasse in H._____, welche sich auf dem relevanten Abschnitt dann etwas weitete und – wie kurz zuvor auf einer Verkehrstafel angezeigt – in drei Spuren aufteilt, welche mit Leitlinien auf der Strasse markiert sind. Der Beschuldigte fuhr auf der geweiteten G._____-strasse zunächst in der Mitte und wechselte dann kurz nach Beginn der

- 16 - Markierung der drei Fahrbahnen auf die rechte Spur, welche – anders als die linke und die mittlere Spur – zur Einfahrt auf die Autobahn A… führt. Damit lag ein Einspuren resp. Wechseln des Fahrstreifens im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG vor, welche Richtungsänderung mit dem Richtungsanzeiger bekannt zu geben gewesen wäre. Indem es der Beschuldigte unterliess, den Blinker zu betätigen, ver- letzte er in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 50 S. 55) sowohl Art. 39 Abs. 1 SVG als auch Art. 28 Abs. 1 VRV, womit der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt ist. 2.3. Mit der Vorinstanz ist von Vorsatz auszugehen, aus dem Grund, dass der Beschuldigte durch sein sportliches und nicht ungefährliches Fahrverhalten über den gesamten Streckenabschnitt der Nachfahrt hinweg offenbarte, dass er es mit den Verkehrsregeln grundsätzlich nicht so genau nahm. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es der Beschuldigte absichtlich unter- liess, in der besagten Situation den Blinker zu stellen, womit vorsätzliches Unter- lassen im Sinne von Art. 12 StGB gegeben ist (Urk. 50 S. 55 f.).

3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

4. Fazit Aufgrund des Ausgeführten ist der Beschuldigte der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.

- 17 - V. Sanktion

1. Strafrahmen und Strafart Der relevante abstrakte Strafrahmen reicht für die grobe Verkehrsregelverletzung von einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 36 Monaten, die einfache Verkehrsregelverletzung wird mit Busse von maximal Fr. 10'000.– bestraft. Als vorliegend angemessene Strafart bezüglich der groben Verkehrsregelverletzung bestimmte die Vorinstanz mit zutreffender Begründung die Geldstrafe (Urk. 50 S. 58).

2. Strafzumessung Auch zu den Grundsätzen der Strafzumessung hat die Vorinstanz zutreffende Ausführungen gemacht (Urk. 50 S. 58 f.), worauf verwiesen werden kann.

3. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Nichteinhalten des nötigen Abstands bei Abfahrt von Autobahn A1) 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auf dem letzten Streckenabschnitt lediglich einen Abstand von 0.52 Sekunden zum vorausfahrenden Fahrzeug einhielt. Er befand sich auf der relevanten Strecke hinter drei ihm relativ dicht vorausfahrenden Fahrzeugen. Es war tageszeitgemäss dunkel, wobei aber immerhin gute Witterungsverhältnisse herrschten. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass die inkriminierte Nachfahrt über eine sehr kurze Distanz erfolgte. Das objektive Tatver- schulden ist deshalb als sehr leicht zu qualifizieren. 3.1.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bezüglich des zu geringen Abstands zumindest eventualvorsätzlich handelte und durch sein Verhalten eine erhöhte abstrakte Gefährdung für die übrigen Verkehrs- teilnehmer in Kauf nahm. Ein allfälliges überdurchschnittlich gutes Reaktions-

- 18 - vermögen des Beschuldigten kann sich nicht zu seinen Gunsten auswirken, da die vorliegend relevanten Verkehrsregeln von allen Verkehrsteilnehmern gleicher- massen einzuhalten sind, was dem Beschuldigten als erfahrenem Lenker bewusst sein musste. Das Tatverschulden relativiert sich durch die subjektive Tatschwere lediglich minim. 3.1.3. Insgesamt ist von einem äusserst leichten Verschulden auszugehen. Vor dem Hintergrund des vorne unter Ziff. V./1. aufgezeigten Strafrahmens erscheint eine Einsatz-Geldstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen. 3.2. Täterkomponente 3.2.1. Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente kann verwiesen werden (Urk. 50 S. 61). Im Rahmen des Berufungsverfahrens führte der Beschuldigte zudem aus, nach wie vor arbeitslos zu sein und an einem eigenen Projekt zu arbeiten. Er erhalte finanzielle Unterstützung aus seinem Umfeld, seine aktuellen Schulden beliefen sich auf zwischen Fr. 100'000 und Fr. 200'000 (Urk. 75 S. 2). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 3.2.2. Der Eintrag im ADMAS-Register wegen einer Widerhandlung im Strassen- verkehr aus dem Jahr 2021 (Urk. 6/2) fällt bei diesem leichten Verschulden nicht ins Gewicht. 3.2.3. Der Beschuldigte gibt heute zu, das inkriminierte Fahrzeug zum anklage- relevanten Zeitpunkt gefahren zu sein. Bezüglich der damaligen Fahrweise zeigt er jedoch keine Einsicht oder Reue. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten fällt neutral aus. 3.2.4. Die Täterkomponente hat keine Auswirkung auf die Tatkomponente, weshalb es bei einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen sein Bewenden hat. 3.3. Tagessatzhöhe

- 19 - Zu den Bemessungskriterien betreffend die Tagessatzhöhe der Geldstrafe wird auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Entscheid verwiesen (Urk. 50 S. 62 f.), ebenso auf die diesbezüglich relevanten Angaben bezüglich der finanziellen Verhältnsse des Beschuldigten (Urk. 50 S. 63), welche sich wie erwähnt seit der Verhandlung vor Vorinstanz eher verschlechtert haben. Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint heute ein Tagessatz von Fr. 30.– als angemessen.

4. Einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Nichteinhalten des nötigen Abstands bei Auffahrt auf Autobahn A1) 4.1. Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei der Auffahrt auf die Autobahn A… keinen genügenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einhielt. Zugunsten des Beschuldigten ist auch hier von einer sehr kurzen Distanz auszugehen. Das objektive Tatverschulden ist deshalb als sehr leicht zu qualifizieren. 4.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bezüglich des zu geringen Absands zumindest eventualvorsätzlich handelte. Ein allfälliges überdurchschnittlich gutes Reaktionsvermögen des Beschuldigten kann sich wie gesagt nicht zu seinen Gunsten auswirken, da die vorliegend relevanten Verkehrsregeln von allen Verkehrsteilnehmern gleichermassen einzuhalten sind, was dem Beschuldigten bewusst sein musste. Das Tatverschulden relativiert sich durch die subjektive Tatschwere wiederum lediglich minim. 4.3. Insgesamt ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Hinsichtlich der Täterkomponente ist auf das in Ziff. V./3.2. Ausgeführte zu verweisen, wonach die Täterkomponente neutral zu gewichten ist. Da bei der Bemessung der Busse nebst dem Verschulden auch die finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (BSK-Heimgartner, Art. 106 StGB N 19), erscheint vorliegend eine Busse von Fr. 200.– angemessen.

5. Einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtsetzen des Blinkers)

- 20 - 5.1. Betreffend das objektive Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass die drei Spuren auf der inkriminierten Strecke gerade erst begonnen haben und hinter dem Beschuldigte fahrende Lenker allenfalls noch gar nicht einspuren konnten, weil sich die Strasse gerade erst weitete. Mit der Vorinstanz ist aber zu beachten, dass der Beschuldigte die Richtungsanzeige nicht bloss zu spät sondern gar nicht betätigte (Urk. 50 S. 63). Das objektive Tatverschulden ist nach dem Gesagten als leicht zu qualifizieren. 5.2. Das subjektive Tatverschulden vermag die objektive Tatschwere angesichts des vorsätzlichen Handelns nicht zu relativieren. 5.3. Insgesamt ist daher mit der Vorinstanz von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Hinsichtlich der Täterkomponente ist auf das in Ziff. V./3.2. Ausge- führte zu verweisen. Angesichts der bescheidenen Verhältnisse erschiene hier eine Busse von ca. Fr. 400.– angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch insgesamt bei der von der Vorinstanz festgelegten Busse von Fr. 200.– (vgl. BSK StPO-Keller, Art. 391 N 3a m.H. auf BGE 134 IV 82 E. 7.2.4.).

6. Fazit Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 300.–) sowie mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen. VI. Vollzug

1. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 64 ff.).

2. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung wird die Busse in zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt.

- 21 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorinstanzliches Verfahren Die vorinstanzliche Kostenauferlegung (Dispositiv-Ziff. 7) ist ausgangsgemäss zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung weitgehend, obsiegt jedoch bezüglich des mittleren Streckenabschnitts und der Strafhöhe, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldig- ten zu drei Vierteln aufzuerlegen und im restlichen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 2.3. Der erbetene Verteidiger Rechtsanwalt MLaw X._____ reichte eine Honorar- note in der Höhe von Fr. 8'701.55 (inkl. MwSt., ohne Berücksichtigung der Beru- fungsverhandlung; Urk. 77) ins Recht. Das geltend gemachte Honorar ist zwar ausgewiesen, fällt jedoch zu hoch aus, zumal kein Aufwandshonorar geschuldet ist. Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 AnwGebV OG reicht der anwendbare Tarifrahmen für das Verteidigerhonorar im Berufungsprozess von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei in Einzelrichterstrafsachen die Grundgebühr grundsätzlich Fr. 600.– bis maximal Fr. 8'000.– beträgt. Bei einer Festsetzung der Entschädigungssumme nach Pauschalgebühr sind alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufzufassen, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der

- 22 - Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierig- keit des Falls. Es handelt sich vorliegend um einen wenig komplexen Fall und der Aktenumfang ist überschaubar. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Honorar von Fr. 4'000.– angemessen. Mit Blick auf die zuvor festgelegte Kostenaufteilung sind Rechtsanwalt MLaw X._____ für die erbetene Verteidigung des Beschuldigten so- mit Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen, unter dem Vorbehalt der Ab- rechnung mit der Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 1. Juli 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-5. […]

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 900.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'240.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 6'140.00 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so ermässigt sich die Ent- scheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 600.–.

7. […]

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 23 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV,

- der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie

- der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV.

2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tages- sätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 300.–) sowie mit einer Busse von Fr. 200.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen.

5. Die vorinstanzliche Kostenauferlegung (Dispositiv-Ziff. 7) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im restlichen Umfang auf die Gerichtskasse genom- men.

8. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für die erbetene Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen, unter dem Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (versandt)

- 24 - die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung  Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A 

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. November 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. C. Maira lic. iur. S. Kümin