Sachverhalt
auswirken wird, ist im Rahmen der nachstehenden rechtlichen Würdigung zu be- urteilen. 4.1. In rechtlicher Hinsicht ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte durch sein Verhalten – wie dies nunmehr auch ausdrücklich aus dem Vorhalt gemäss er- gänzter Anklageschrift vom 15. November 2024 hervorgeht (Urk. 103) – der Ge- fährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig gemacht hat. 4.2.1. Der objektive Tatbestand von Art. 129 StGB setzt voraus, dass der Täter die Gefährdung eines anderen Menschen mit dem Tod – also nicht bloss der Ge- sundheit oder der körperlichen Unversehrtheit – bewirkt, wobei die hervorgeru- fene Lebensgefahr unmittelbar bevorstehen muss. Der Begriff der Unmittelbarkeit ist nicht leicht zu definieren. Er beinhaltet in jedem Fall neben der ernsthaften Wahrscheinlichkeit des Eintretens der konkreten Gefahr ein Element der Unmittel-
- 21 - barkeit, das sich weniger durch die chronologische Abfolge der Umstände als viel- mehr durch den direkten Zusammenhang zwischen der Gefahr und dem Verhal- ten des Täters auszeichnet (BGE 133 IV 1 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_959/2024 vom 24. September 2025 E. 2.5.1; 6B_696/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 3.1.1; 6B_386/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 2.1). Ein abstraktes oder vages Risiko des Todeseintritts genügt nicht. Unmittelbare Lebensgefahr ist aber auch nicht erst dann gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als die Wahrscheinlichkeit seiner Vermeidung, sondern schon dann, wenn über- haupt eine nahe Möglichkeit der Tötung vorliegt, ohne dass jedoch eine Wahr- scheinlichkeit von mehr als 50 % erforderlich ist (BGE 121 IV 67 E. 2b; Urteile des Bundesgerichtes 6B_115/2023 vom 5. September 2023 E. 1.1.1; 6B_859/2022 vom 6. März 2023 E. 2.1; 6B_386/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 2.1). So ge- sehen ist eine naheliegende, aber keine sehr naheliegende Todesgefahr erforder- lich (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2) und muss die Gefahr unmittelbar, nicht jedoch unausweichlich erscheinen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_959/2024 vom 24. September 2025 E. 2.5.1; 6B_696/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 3.1.1; 6B_267/2023 vom 7. August 2023 E. 4.1). Einzig wenn Handlungen oder andere äussere Umstände dazwischen- kommen oder eintreten, entfällt die Unmittelbarkeit oder wird sie abgeschwächt (BGE 106 IV 12 E. 2a; Urteile des Bundesgerichtes 6B_859/2022 vom 6. März 2023 E. 2.1; 6B_418/2021 vom 7. April 2022 E. 5.1; 6B_876/2015 vom 2. Mai 2016 E. 2.1). 4.2.2. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand von Art. 129 StGB zum ei- nen direkten Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr. Dieser ist be- reits gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezo- gen hat. Er braucht nicht das vom Täter erstrebte Ziel zu sein; es genügt, dass er mitgewollt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_480/2016 vom 5. August 2016 E. 4.3). Der direkte Gefährdungsvorsatz ist insbesondere auch dann zu bejahen, wenn der Täter bewusst eine unmittelbare Lebensgefahr für andere schafft, ob- schon er davon ausgehen kann, dass die Gefahr sich nicht realisieren werde (vgl. BGE 136 IV 76 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichtes 6B_959/2024 vom 24. Septem-
- 22 - ber 2025 E. 2.5.1). Zum anderen erfordert der subjektive Tatbestand ein skrupel- loses Handeln. Gemeint ist damit ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Täters (BGE 133 IV 1 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2). Massgeblich ist, ob dessen Verhalten angesichts des Tatmittels und der Tatmo- tive sowie unter Berücksichtigung der konkreten Tatsituation gemessen an den allgemein anerkannten Grundsätzen von Sitte und Moral als gewissenlos zu be- werten ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_816/2007 vom 11. März 2008 E. 3.7). Die Gefährdung muss das moralische Empfinden schwer verletzen (BGE 114 IV 103 E. 2a). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher handelt er skrupellos (BGE 107 IV 163 E. 3). Insbesondere ist nach der Rechtsprechung Skrupellosigkeit stets zu beja- hen, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, sodass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1041/2023 vom 15. August 2025 E. 1.2.2; 6B_859/2022 vom 6. März 2023 E. 2.1; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 2.4.2 m.w.H.). 4.3. Die Verteidigung bestreitet, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 erfüllt hat. Nach ihrem Dafürhalten ist eine unmittelbare Lebensgefahr zu verneinen, da beim vorliegend zu beurtei- lenden Sachverhalt eine mit Fällen aus der Rechtsprechung vergleichbare zeitli- che und örtliche Nähe zu einem möglichen Todeseintritt fehlt. Denn es sei un- wahrscheinlich, dass die Privatklägerin 4 von den Lokführern des einfahrenden Zuges hätte übersehen werden können, genauso wie es unwahrscheinlich sei, dass sich jemand nach einem Sturz von 60 cm bis 100 cm auf die Füsse binnen über 18 Sekunden nicht vom Gleis in Sicherheit bringe, und es sei überdies auch offen, ob überhaupt lebensgefährliche Verletzungen entstanden wären, falls die Privatklägerin 4 tatsächlich vom Zug erfasst worden wäre (Urk. 99/2 S. 16 ff.; Urk. 136 S. 3 ff., insb. S. 8 ff.; Prot. II S. 22 f.). Im Weiteren ficht die Verteidigung die Annahme eines direkten Vorsatzes an, habe doch der Beschuldigte keine In- tention gehabt, die Privatklägerin 4 umzubringen oder ihr bewusst zu schaden. Zudem habe der Beschuldigte den einfahrenden Zug nicht bemerkt und von sich
- 23 - aus angegeben, dass er nicht wisse, weshalb er die Privatklägerin 4 auf die Bahn- gleise gestossen habe. Vielmehr resultiere sein Handeln einzig aus dem krank- heitsbedingten Zusammenspiel von Verfolgungs- und Bedrohungswahn sowie ag- gressiver Gespanntheit mit enthemmender psychopathologisch bedingter Dissozi- alität (Urk. 92/2 S. 18 ff.; Urk. 136 S. 10 ff.). Schliesslich stellt die Verteidigung auch das Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit in Abrede, indem darauf hin- gewiesen wird, dass der Grund für die Tat des Beschuldigten letztlich im Dunkeln bleibe und allein durch dessen Geisteskrankheit und den Impuls durch die von ihm gehörten Stimmen zu erklären sei. Als subjektiver Auslöser der Tat sei dem- nach nicht eine besondere Rücksichtslosigkeit, sondern ausschliesslich dessen psychische Erkrankung zu werten (Urk. 92/2 S. 20; Urk. 136 S. 12). 4.4.1. Entgegen der Argumentation der Verteidigung ist sachverhaltsmässig er- stellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 4 auf die Bahngleise hinunterge- stossen hat, wobei ihr nachgewiesenermassen tödliche Verletzungen gedroht hät- ten, wenn sie von einem einfahrenden Zug überfahren worden wäre (s. dazu vorn Erw. III. 3.2.4.). Gerade auch in Anbetracht der übrigen Tatumstände – der Be- schuldigte versetzte der völlig unvorbereiteten Privatklägerin 4 mehrere kräftige Stösse, wodurch diese gegen ihren Willen auf den Gleisbereich hinunterstürzte, und es verkehren zum fraglichen Zeitpunkt notorischerweise unzählige Züge im F._____ – bestand demnach ohne Zweifel eine gegenüber dem Alltagsrisiko stark erhöhte Wahrscheinlichkeit des Ablebens der Privatklägerin 4, die offensichtlich durch den direkten Zusammenhang mit dem Verhalten des Beschuldigten charak- terisiert ist. Zwar konnte sich die Privatklägerin 4 rechtzeitig aufs Perron retten, sodass sie abgesehen von kleineren Schürfungen am linken Knie und am linken Fussgelenk keine Verletzungen davontrug (vgl. Urk. D1/9/1 S. 3). Zudem gelang es den Lokführern den Zug kurz vor der Stelle, an der sich unmittelbar zuvor die Privatklägerin 4 auf den Gleisen befunden hatte, zum Stillstand zu bringen. Dar- aus lässt sich jedoch nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten, hätte doch wie erwogen schon ein leicht abweichender Ablauf der Ereignisse (etwa falls der her- anfahrende Zug sich schon so nah bei der Stelle befunden hätte, an der die Pri- vatklägerin 4 auf das Gleis hinuntergestossen wurde, dass der Bremsweg des Schienenfahrzeugs nicht ausgereicht hätte, um vorher zum Stillstand zu kommen,
- 24 - und falls die Privatklägerin 4 nach dem Sturz nicht so mobil geblieben wäre, dass sie den Schienenbereich aus eigener Kraft innert weniger Sekunden verlassen konnte) unweigerlich dazu geführt, dass die Privatklägerin 4 vom Zug überfahren worden wäre (s. dazu vorn Erw. III. 3.2.3.). Dies reicht, um eine tatbestandsmäs- sige unmittelbare Lebensgefahr zu begründen, zumal die Gefährdung wie erörtert zwar unmittelbar, nicht jedoch unausweichlich erscheinen muss, um unter Art. 129 StGB subsumiert werden zu können. Eine exakte Quantifizierung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Todesgefahr in Worten oder sogar in Prozent- angaben, wie dies von der Verteidigung postuliert wird (Urk. 92/2 S. 10 f.; Urk. 136 S. 5), ist hingegen nicht nötig. 4.4.2. Mit Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte ausdrücklich anerkannt hat, dass durch Hinunterstossen der Privat- klägerin 4 auf die Gleise die Gefahr des Überfahrens durch einen einfahrenden Zug und damit eine nahe Möglichkeit des Todes des Opfers geschaffen wird (s. dazu vorn Erw. III. 3.3.2.). Dabei kann ihm zwar nicht nachgewiesen werden, dass er den einfahrenden Zug bemerkt hatte, als er zum Stoss gegen die Privat- klägerin 4 angesetzt hat. Wie erwogen musste er allerdings damit rechnen, dass im F._____, wo zum Tatzeitpunkt für jedermann erkennbar ein sehr hohes Zugs- verkehrsaufkommen zu herrschen pflegt, in jedem Moment ein Zug herannahen könnte (s. dazu vorn Erw. III. 3.3.2.). Bei dieser Sachlage lässt das mehrfache Stossen der Privatklägerin 4 auf die Bahngleise durch den Beschuldigten, was mit einem grösseren Kraftaufwand verbunden war, zwingend darauf schliessen, dass er die daraus entstehende Todesgefahr für das Opfer wissentlich und willentlich geschaffen hat. In diesem Zusammenhang ist weiter zu betonen, dass im Gegen- satz zum aufgehobenen Berufungsentscheid vom 20. Dezember 2023 der Vor- wurf der versuchten vorsätzlichen Tötung nicht mehr im Raum steht (s. dazu vorn Erw. II. 3.2.), weshalb keine Abgrenzung des Gefährdungsvorsatzes vom Eventu- alvorsatz bezüglich eines Tötungsdelikts vorgenommen werden muss. Dass dem Beschuldigten keine Intention zum Umbringen der Privatklägerin 4 nachgewiesen werden kann, ist demnach entgegen der Auffassung der Verteidigung irrelevant, zumal ihm eine solche auch nicht (mehr) angelastet wird. Vielmehr ist der Tatbe- stand von Art. 129 StGB gerade auf jene Täter zugeschnitten, bei denen der To-
- 25 - deseintritt beim Opfer nicht vom Vorsatz, auch nicht in Form einer blossen Inkauf- nahme, abgedeckt ist, der Täter indessen – wie vorliegend – darauf vertrauen kann, dass die von ihm verursachte Todesgefahr durch die Reaktion des Opfers (hier das geistesgegenwärtig schnelle Hinaufklettern auf die Perronkante seitens der Privatklägerin 4) und/oder das Eingreifen eines Dritten (hier die korrekte Durchführung des Bremsmanövers durch die beiden Lokführer, als sie die Privat- klägerin 4 auf den Bahngleisen entdeckt hatten) letztlich abgewendet wird (Urteile des Bundesgerichtes 6B_115/2023 vom 5. September 2023 E. 1.1.1; 6B_859/2022 vom 6. März 2023 E. 2.1; 6B_526/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.1). Demnach ist hinsichtlich der Schaffung der unmittelbaren Lebensgefahr der nötige direkte Vorsatz gegeben. Dieser ist auch nicht mit dem Tatmotiv zu verwechseln, weshalb es – anders als von der Verteidigung geltend gemacht – letztlich unerheblich ist, dass nicht zuletzt aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten, der selber nicht erklären kann, wie es zum Tatentschluss gekom- men ist, im Dunkeln bleiben muss, worin für ihn der konkrete Beweggrund lag, auf die völlig unbekannte Privatklägerin 4 loszugehen. 4.4.3. Überdies lässt das Tatvorgehen des Beschuldigten, der sich die Privatklä- gerin 4 als reines Zufallsopfer ausgesucht hatte und diese aus nichtigem Grund ohne jegliche Vorwarnung angegriffen hat, gemessen an den allgemeinen Grund- sätzen von Sitte und Moral derart krass jegliche Rücksicht auf ein Menschenleben vermissen, dass sein Verhalten ohne weiteres als skrupellos erscheint. Der dage- gen erhobene Einwand der Verteidigung, dass die Auslösung der Tat einzig der psychischen Erkrankung des Beschuldigten geschuldet sei, stösst ins Leere. Denn die Frage, ob ein Täter vorsätzlich handelt oder ob er ein anderes subjekti- ves Tatbestandsmerkmal erfüllt, muss von derjenigen nach der Schuldfähigkeit klar getrennt werden, bezieht sich doch Letztere nicht auf die Tatbestandsmässig- keit des inkriminierten Verhaltens, sondern auf dessen Vorwerfbarkeit in schuld- mässiger Hinsicht (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.1 m.w.H.; vgl. auch BGE 115 IV 221 E. 1). Folg- lich ist der Tatbestand von Art. 129 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
- 26 -
5. Zusätzlich zu den übrigen Schuldsprüchen, die bereits für rechtskräftig zu erklären sind (s. dazu vorn Erw. II. 2.2.) bzw. die nochmals auszufällen sind (s. dazu vorn Erw. II. 2.3.) ist der Beschuldigte demgemäss mit Bezug auf den Vorwurf gemäss ergänzter Anklageschrift vom 15. November 2024 der Gefähr- dung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Hinsichtlich der Regelung des Strafpunktes kann vollumfänglich auf die Erwägungen im ersten Berufungsurteil vom 20. Dezember 2023 verwiesen wer- den, zumal diese von der Verteidigung für den Fall einer Bestätigung des Schuld- spruchs wegen Gefährdung des Lebens im aktuellen Berufungsverfahren unbean- standet blieben (vgl. Urk. 136 S. 13). Die entsprechenden Ausführungen bean- spruchen mithin nach wie vor unvermindert Geltung und sind integral zu überneh- men (Urk. 84 S. 39 ff.). 2.1. Lediglich der Vollständigkeit halber ist nochmals zu betonen, dass bei der Gefährdung des Lebens trotz des Umstands, dass der herannahende Zug nur langsam fuhr und in einer Entfernung war, die eine genügend lange Anhaltestre- cke erlaubte, und ungeachtet der Tatsache, dass es der Privatklägerin 4 glückli- cherweise gelang, unabhängig von der Reaktion der Lokführer sich aus eigener Kraft aufs Perron zu retten, ein sehr schweres Tatverschulden angenommen wer- den muss, was unter dem Blickwinkel der objektiven und subjektiven Tatkompo- nente, namentlich auch unter Berücksichtigung der schwer verminderten Schuld- fähigkeit, eine Einsatzstrafe von 36 Monaten nach sich zieht. 2.2. Schliesslich liegt auch mit Bezug auf die restlichen Strafzumessungsfak- toren keine relevante Veränderung der Verhältnisse vor, die sich auf die Sanktion auswirken könnte. Namentlich hat sich die persönliche Situation des Beschuldig- ten ausser dem Umstand, dass er seit dem 29. April 2025 im Rahmen des vorzei- tigen Massnahmenvollzugs im Wohnhaus M._____ der H._____ in N._____ un- tergebracht ist (vgl. Urk. 126), bis zum Abschluss des zweiten Appellationsprozes- ses nicht wesentlich geändert. Dass sich der Beschuldigte im bisherigen Verlauf
- 27 - des Massnahmenvollzugs kooperativ gezeigt und gewisse Fortschritte verzeich- net hat (s. dazu hinten Erw. V. 3.3.), ist jedenfalls strafzumessungsneutral zu wer- ten.
3. Im Ergebnis ist der Beschuldigte mithin auch heute mit einer Freiheits- strafe von insgesamt 4 Jahren zu belegen, wovon bis zum vorzeitigen Massnah- menantritt (d.h. bis und mit 1. August 2022) 453 Tage als durch Untersuchungs- haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden zu gelten haben. Sodann ist unverän- dert davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Beschuldigte seit dem 2. August 2022 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet und dass der Vollzug der Frei- heitsstrafe zugunsten der stationären Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB auf- zuschieben ist. Ebenso ist die im ersten Berufungsentscheid unbedingt ausge- sprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– wie auch die Busse in Höhe von Fr. 200.– einschliesslich der Festlegung von 2 Tagen Ersatzfreiheits- strafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung zu bestätigen. V. Landesverweisung und SIS-Ausschreibung
1. Mit Bezug auf die Beurteilung der Landesverweisung ist vorab zu konsta- tieren, dass die vom Beschuldigten begangene Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB eine Katalogtat für die obligatorische Anordnung derselben bil- det (Art. 66a Abs. 1 lit. b aStGB, wobei die am 1. Juli 2023 in Kraft getretene Än- derung dieser Bestimmung keine Auswirkungen auf den hier zu beurteilenden Fall hat). 2.1. Was die Frage anbelangt, ob die Landesverweisung für den Beschuldig- ten einen schweren persönlichen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB bewirkt, ist festzuhalten, dass dieser erst mit 21 Jahren in die Schweiz kam, weshalb er die besonders prägenden Kindheits- und Adoleszenzjahre in Eritrea verbracht hat, wo er zudem eigenen Angaben zufolge bis zur 5. Klasse die örtlichen Schulen be- sucht hat (Urk. 84 S. 54). Auch aus den jüngsten Therapie- und Verlaufsberichten geht sodann hervor, dass der Beschuldigte in der Schweiz ausschliesslich Um- gang mit einzelnen Familienmitgliedern (ein Neffe in Zürich sowie eine Schwester
- 28 - der Schwägerin) und anderen Personen aus seinem Kulturkreis hat (vgl. Urk. 126 S. 3; Urk. 130 S. 3), was praxisgemäss gegen eine gelungene Integration spricht (Urteile des Bundesgerichtes 6B_577/2024 vom 14. November 2024 E. 1.2.2; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.1). Anlässlich der zweiten Berufungs- verhandlung erwähnte der Beschuldigte angesprochen auf Familienangehörige in der Schweiz nebst seinem Neffen auch noch seinen Bruder, der mit seiner Fami- lie im Kanton Graubünden lebt. Auch in Bezug auf seinen Bruder ergibt sich je- doch aus den Aussagen des Beschuldigten, dass kein eigentlicher Kontakt zwi- schen den beiden besteht, wurde der Beschuldigte von seinem Bruder doch bis- her noch nie im Massnahmenvollzug besucht (Prot. II S. 15, S. 17). Umgekehrt ist er mit der Sprache, der Kultur und den Gepflogenheiten in Eritrea noch bestens vertraut; ebenso dürfte er in seinem Heimatland noch über ein familiäres Netz- werk verfügen, wenn man bedenkt, dass er insgesamt 11 Geschwister hat, die nicht alle ausgewandert sind (so ausdrücklich der Beschuldigte selbst in Urk. 83 S. 9). Weiter ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte im Verlaufe des Verfahrens vorgebracht hat, Vater eines minderjährigen Sohnes zu sein, der bei der Kindsmutter in Deutschland lebt (Urk. 83 S. 15 f.), wobei er neuerdings auch die Behauptung aufgestellt hat, eine weitere volljährige Tochter zu haben, die in Frankreich wohnhaft ist (Urk. 130 S. 3). Indes besteht zu keinem der Kinder ein Kontakt. Der Beschuldigte hat seine volljährige Tochter eigenen Angaben zu- folge seit der Taufe nicht mehr gesehen (Urk. 130 S. 3) und mit seinem Sohn bis- her lediglich einmal telefoniert, ohne ihn je gesehen zu haben (Prot. II S. 17), wes- halb von einer Kernfamilie oder von anderweitigen intensiven familiären Bindun- gen des Beschuldigten in der Schweiz, wie sie von der Rechtsprechung gefordert werden, um sich auf den verfassungs- und konventionsrechtlichen Anspruch auf Familienleben berufen zu können, keine Rede sein kann (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.4. ff. m.w.H.). Ebenso wenig ist eine Teilnahme am Wirtschaftsleben ersichtlich. Zwar hat der Beschuldigte im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs seine Kommuni- kationsfähigkeiten in deutscher Sprache verbessert (Urk. 130 S. 23; Prot. II S. 13). Überdies ist es ihm gelungen, in der Gärtnerei der Einrichtung, wo er der- zeit untergebracht ist, eine 60 %-Anstellung auf dem zweiten Arbeitsmarkt zu er-
- 29 - halten, und zeigt er sich neuerdings bemüht, eine Erwerbstätigkeit im Bauge- werbe auf dem ersten Arbeitsmarkt zu suchen (Urk. 126 S. 2). Ergänzend gab der Beschuldigte hierzu anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass er ab Frühling 2026 sogar eine Festanstellung im Baugewerbe in Aussicht habe, wobei sich auf Nachfrage allerdings herausstellte, dass es sich hierbei um ein blosses Versprechen eines Bekannten handelt (Prot. II S. 15 f.). Sodann wird ihm im Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit kein durchwegs positives Zeugnis erstellt. Vielmehr wird ausgeführt, dass der Beschuldigte aus Unzufrie- denheit hin und wieder der Arbeit ferngeblieben ist (Urk. 123 S. 2), was auf eine schlechte Arbeitsmoral hindeutet. Darüber hinaus ist aktenkundig, dass er nach wie vor auf Sozialhilfe angewiesen ist, um sich seinen Lebensunterhalt zu finan- zieren (vgl. Urk. 124/555). Insgesamt erscheint vor diesem Hintergrund auch die Absicht des Beschuldigten, nach einer allfälligen Entlassung aus dem Massnah- menvollzug mit seinem Neffen hierzulande eine Wohngemeinschaft zu bilden (vgl. Prot. II S. 19), als derzeit höchst ungewiss. Letztlich spricht nicht einmal für den Beschuldigten, dass er nunmehr seit längerer Zeit in der Schweiz weilt, kann ihm doch die seit Februar 2021 ununterbrochen andauernde Inhaftierung bzw. Unter- bringung im vorzeitigen Massnahmenvollzug nicht als Anwesenheitsdauer ange- rechnet werden. Selbst unter Berücksichtigung der sozialen Ungerechtigkeit, die der Beschuldigte vor seiner Flucht in die Schweiz erlebt haben will (s. dazu aber hinten Erw. V. 4.3.1.), ergibt sich daraus, dass bis anhin keine wirksamen Integra- tionsbemühungen stattgefunden haben, mit denen sich ein Verzicht auf eine Lan- desverweisung begründen liesse. 2.2. Zurückzuweisen ist sodann der auch im aktuellen Berufungsverfahren er- hobene Einwand des Beschuldigten, die Behandlung seiner gesundheitlichen Pro- bleme und die Einnahme der dafür notwendigen Medikamente würden seinen Verbleib in der Schweiz gebieten (Urk. 92/2 S. 25 ff.; Urk. 136 S. 16 f.; Prot. II S. 19). Dass bei ihm neben einer posttraumatischen Belastungsstörung eine para- noide Schizophrenie diagnostiziert wurde, geht hinreichend aus dem psychiatri- schen Gutachten vom 20. Januar 2022 hervor, welches im vorliegenden Strafver- fahren über ihn eingeholt wurde (Urk. D1/10/62 S. 61 f.). In ihrem Abschlussbe- richt vom 28. April 2025 gehen die ihn bis vor kurzem behandelnden Therapeuten
- 30 - der O._____ allerdings zum einen davon aus, dass die Schizophrenie nunmehr vollständig remittiert ist, da mit der aktuellen Medikation eine Stabilisierung des psychopathologischen Zustandsbilds erreicht werden konnte und keine Positiv- oder Negativsymptomatik mehr zu verzeichnen ist (Urk. 130 S. 10, S. 25). Zum anderen ist unter Verweis auf den ersten Appellationsentscheid vom 20. Dezem- ber 2023 zu wiederholen, dass sich dem Berufungsgericht zwar nicht erschliesst und sich zum heutigen Zeitpunkt mit zumutbarem Aufwand auch nicht abschlies- send klären lässt, ob in Eritrea für die psychische Erkrankung des Beschuldigten adäquate Behandlungsmöglichkeiten bestehen und ob dieser Zugang zu solchen Behandlungen wie auch zu den nötigen antipsychotischen Medikamenten hätte (Urk. 84 S. 55). Immerhin hat jedoch der Beschuldigte selber mehrfach angege- ben, dass er als Jugendlicher schon zwei- oder dreimal in seiner Heimat in einer psychiatrischen Klinik war und dort Medikamente erhielt (Urk. D1/15/35 S. 2; Urk. 67/2 S. 3; Urk. 83 S. 13), wobei offengelassen werden kann, ob damals – wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 136 S. 16) – eine gefestigte Diagnose der Schizophrenie bestand oder nicht. Darüber hinaus ist zu betonen, dass im Kon- text der Landesverweisung nicht derselbe Behandlungsstandard wie in der Schweiz gewährleistet sein muss (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1179/2021 vom
5. Mai 2023 E. 6.7.2). Zudem ist in Erinnerung zu rufen, dass es sich bei der Schi- zophrenie gemäss psychiatrischem Gutachten um eine chronische Erkrankung handelt, die häufig in Wellen verläuft und bei fehlender Behandlung nicht per se eine unumkehrbare oder sogar lebensgefährdende Verschlechterung der Ge- sundheit beinhaltet (Urk. D1/10/62 S. 48 f.). Eine konkrete Gefahr, dass der Be- schuldigte bei einer Landesverweisung mangels Zugang zu angemessener Be- handlung in seinem Heimatland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Ver- schlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Lei- den oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht, wie dies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlich wäre, um einen schweren persönlichen Härtefall anzunehmen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; Ur- teile des Bundesgerichtes 7B_131/2024 vom 24. Februar 2025 E. 2.2.4; 7B_1022/12024 vom 15. November 2024 E. 4.2.5; 6B_1111/2019 vom 25. No- vember 2019 E. 4.3), ist folglich nach wie vor nicht auszumachen. Im Übrigen wird
- 31 - die zuständige Vollzugsbehörde die Wegweisung des Beschuldigten ohnehin sei- nem Gesundheitszustand entsprechend planen und gegebenenfalls die nötige medizinische Rückkehrhilfe leisten müssen, wozu u.a. auch die allfällige Abgabe von Medikamenten und Herstellung notwendiger Kontakte zählt (Urteil des Bun- desgerichtes 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.5.5). 2.3. Dem Einwand der Verteidigung, dass der Beschuldigte im Falle einer Lan- desverweisung selbstmordgefährdet wäre (Urk. 92/2 S. 28 f.), ist ferner entgegen- zuhalten, dass auch dem jüngsten Therapiebericht zu entnehmen ist, dass er sel- ber sich von Suizidabsichten distanziert hat (Urk. 130 S. 19) und sich sein psy- chosoziales Funktionsniveau nach einem Vorfall im November 2022, als er im An- schluss an die erstinstanzliche Gerichtsverhandlung tatsächlich Suizidgedanken geäussert hatte, im weiteren Behandlungsverlauf verbesserte wie auch sein Be- drohungsgefühl bezüglich einer allfälligen Ausschaffung abnahm, sodass in der Folge keine Selbstgefährdung mehr verzeichnet worden ist (Urk. 130 S. 16 f.). Entsprechend benannte der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhand- lung vom 16. Dezember 2025 spontan keine suizidalen Absichten mehr, als er auf die ihm drohende Landesverweisung angesprochen wurde (vgl. Prot. II S. 16 f.). 2.4. Im Weiteren kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der weitere Einwand hinsichtlich der Flucht und Desertion des Beschuldigten sowie der Situation in Eri- trea einschliesslich der drohenden Konsequenzen für ihn im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland, bei der Beurteilung des Härtefalls miteinzubeziehen ist, wie dies von der Verteidigung gefordert wird (Urk. 92/2 S. 25; Urk. 136 S. 15), nach- dem die Rückweisung einer verurteilten Person in ein Gebiet, in dem ihr eine grausame und unmenschliche Behandlung droht, unabhängig von der Würdigung im Rahmen der Härtefallprüfung aufgrund bundes- und völkerrechtlicher Garan- tien ohnehin untersagt ist. Entsprechend rechtfertigt es sich, dies nachstehend unter dem Aspekt allfälliger Vollzugshindernisse abzuhandeln (s. dazu hinten Erw. V. 4.1. ff.). 3.1. Auch wenn beim Beschuldigten bereits die Anwendung der Härtefallklau- sel zu verneinen ist, fällt bei der Abwägung der eigenen Interessen am Verbleib in der Schweiz mit den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung zunächst
- 32 - ins Gewicht, dass der Beschuldigte u.a. eine Gefährdung des Lebens begangen hat, was zu den gravierenderen Delikten gehört, welche die schweizerische Rechtsordnung kennt. Nicht zuletzt aufgrund des hohen Werts, der dem Schutz des betroffenen Rechtsguts, aber auch der allgemeinen Gewährleistung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung beizumessen ist, sind die aktuell zu beurteilen- den Taten nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen zum Strafpunkt mit ei- ner Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu sanktionieren. Gemäss der aus dem Auslän- derrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es jedoch bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit von einer Ausweisung abgesehen werden kann. Dies gilt grundsätzlich so- gar bei bestehender Ehe mit einem Schweizer Bürger und gemeinsamen Kindern (statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 6B_669/2024 vom 12. September 2025 E. 1.2.4; 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.5.4.2; 7B_762/2023 vom 16. April 2025 E. 6.2.5). Solche sind im Falle des ledigen und von Betreuungspflichten für minderjährige Kinder freien Beschuldigten offenkundig nicht gegeben. 3.2. Zu beachten ist überdies, dass der Beschuldigte gemäss Strafregisteraus- zug zwei Vorstrafen aus den Jahren 2016 und 2017 aufweist (Urk. 132). Gewiss wurden damals nur bedingte Geldstrafen gegen ihn verhängt. Die Verurteilungen betrafen aber durchaus schwere Delikte wie Drohung oder sexuelle Nötigung; zu- dem befand sich der Beschuldigte in beiden Fällen schon in Untersuchungshaft (vgl. Beizugsakten Staatsanwaltschaft March und Strafgericht Schwyz). Unbeein- druckt von dieser strafrechtlichen Vorbelastung wurde der Beschuldigte sodann noch während laufender Probezeit erneut straffällig (indem er sich der fahrlässi- gen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig gemacht hat) und setzte er – ob- wohl daraufhin eine neue Strafuntersuchung eröffnet wurde – seine Delinquenz auch anschliessend mit teils schweren Straftaten wie wiederholte verbale und kör- perliche Angriffe auf Polizeibeamte sowie insbesondere die Schaffung einer Le- bensgefahr für ein ihm völlig unbekanntes Zufallsopfer (der Privatklägerin 4) fort. Der Beschuldigte hat deshalb nunmehr eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verge- genwärtigen, deren Vollzug einzig zwecks Durchführung einer stationären Mass- nahme aufzuschieben ist. Demgemäss wurden durch die vom Beschuldigten frü- her wie auch durch die von ihm neuerdings begangenen strafbaren Handlungen
- 33 - so hochwertige Rechtsgüter wie die körperliche, die psychische und die sexuelle Integrität verletzt resp. gefährdet, was nach schweizerischem Recht grundsätzlich einem schweren Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gleich- kommt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.4.1 ff. m.w.H.). 3.3. Demgegenüber ist die Verteidigung nicht zu hören, soweit sie geltend macht, es müsse bei der Interessenabwägung der positive Verlauf des bisherigen Massnahmenvollzugs zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden, wobei davon auszugehen sei, dass die Gefahr einer erneuten Straffälligkeit bereits stark abgenommen habe bzw. nach erfolgreich abgeschlossener Massnahme signifi- kant reduziert sei (Urk. 92/2 S. 29 ff.; Urk. 136 S. 17; Prot. II S. 20). So wird dies- bezüglich übersehen, dass angesichts der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht im ausländerrechtlichen Bereich hinsichtlich der Legal- prognose ein strengerer Beurteilungsmassstab angezeigt ist (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.7; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.4; 6B_1454/2021 vom 26. Mai 2023 E. 5.4.4). Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Beschuldigte bei der Behandlung seiner psychischen Störung Fortschritte erzielt hat, konnte er doch im Rahmen ei- nes Vollzugslockerungsschrittes von der Psychiatrischen Klinik G._____ ins Wohnhaus M._____ nach N._____ verlegt werden. Sodann wird von den behan- delnden Therapeuten das Risiko für weitere Straftaten im Sinne der Anlassdelikte zwar als gering bezeichnet, was jedoch einzig unter der Prämisse gilt, dass sich die Massnahme weiterhin so erfolgreich entwickelt, wohingegen das Rückfallrisiko als erhöht eingestuft wird, falls der Beschuldigte aus dem bisherigen gesicherten Setting herausgerissen würde (Urk. 130 S. 27). Überdies ist die positive Entwick- lung des Massnahmenverlaufs nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der nach wie vor vom Beschuldigten eingenommenen Depotmedikation zu betrachten (Prot. II S. 14). Insofern bestehen demnach durchaus Anhaltspunkte für eine be- lastete Legalprognose, wobei die Rückfallgefahr selbst für den Fall eines erfolgrei- chen Abschlusses der stationären Massnahme nicht etwa als gebannt, sondern immerhin noch als gering eingestuft wird. Im Übrigen ist das Wohlverhalten des Beschuldigten im vorzeitigen Massnahmenvollzug auch aufgrund der drohenden
- 34 - Landesverweisung als relativierend zu betrachten (vgl. Urteile des Bundesgerich- tes 6B_47/2022 vom 5. Juni 2023 E. 2.4.2 m.w.H.; 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.5.3; 6B_260/2021 vom 20. Juli 2021 E. 1.3.2). Gewisse positive Ent- wicklungen ändern mithin nichts daran, dass aus ausländerrechtlicher Sicht ein nicht hinnehmbares Rückfälligkeitsrisiko besteht, wobei dessen Ausprägung an- gesichts der verschuldensmässigen Schwere der Katalogtat ohnehin in den Hin- tergrund zu treten hat. Schlussfolgernd hat es auch unter Berücksichtigung des bisherigen Massnahmenverlaufs sein Bewenden, dass das öffentliche Fernhalte- interesse das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegt. 4.1. Abschliessend ist zu prüfen, ob ein Vollzugshindernis vorliegt, das der Durchführung einer obligatorischen Landesverweisung beim Beschuldigten entge- gensteht. Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB kann der Vollzug von Fernhalte- massnahmen insbesondere dann aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig- keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich nach Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebeverbot berufen kann. Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug zudem auch aufgeschoben werden, wenn an- dere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Dieses (men- schenrechtliche) Non-refoulement-Gebot verhindert unabhängig vom ausländer- rechtlichen Status des Betroffenen eine Ausschaffung. Es beruht etwa auf Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Nach Massgabe dieser Bestimmung darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhal- tige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder un- menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf (zum Ganzen: BGE 149 IV 231 E. 2.1.5 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte).
- 35 - 4.2. Der Beschuldigte macht geltend, dass er bei einer Rückführung nach Eri- trea Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung be- fürchten müsste. Dafür beruft er sich in erster Linie auf seine Biografie, wonach er bereits im Alter von 11 Jahren von den Behörden seines Heimatlandes einge- sperrt und danach zwangsweise für die militärische Ausbildung rekrutiert worden sei. Mit 13 Jahren habe man ihn dann zum Kindersoldaten in der eritreischen Ar- mee gezwungen, wobei seine Aufgaben im Verlauf der folgenden Jahre u.a. darin bestanden hätten, Wache zu stehen, und er auch stets schwere Waffen getragen habe. Während seiner Militärzeit habe er viel Folter erleben und tote Menschen sehen müssen. Er selber sei von seinen Vorgesetzten geschlagen worden, wenn sie mit ihm unzufrieden gewesen seien. Ausserdem hätten sie ihm regelmässig gedroht, ihn zu erschiessen, falls er versuchen sollte, die Armee unerlaubt zu ver- lassen. Dennoch habe er mehrere Fluchtversuche unternommen, die aber erfolg- los geblieben seien. Ohne dass er jemals auf rechtlichen Beistand oder einen fai- ren Gerichtsprozess hätte zählen können, sei er dafür mehrmals in militärischen Gefängnissen eingesperrt worden. Dort hätten nicht nur allgemein schlimme Be- dingungen geherrscht. Vielmehr habe man ihn auch auf unterschiedlicher Weise misshandelt (Schläge, Nahrungsentzug, Zwangsarbeit). Erst Ende Jahr 2014 sei es ihm schliesslich gelungen, Eritrea zu verlassen (vgl. Urk. 92/2 S. 23 f., S. 33 f.; Urk. 136 S. 13 ff., S. 17 f.; vgl. auch Prot. II S. 16 ff., S. 19 f.). 4.3.1. Trotz grundsätzlicher Geltung des Untersuchungsgrundsatzes im Straf- prozess wäre der Beschuldigte nach der herrschenden Gerichtspraxis gehalten gewesen, die Umstände und Ereignisse möglichst genau zu substantiieren, die belegen sollen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland konkret gefährdet wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_717/2024 vom 12. November 2024 E. 1.4.3; 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.3; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.2). Dessen ungeachtet unterlässt es der Beschuldigte, seine Aussa- gen zur Lebensgeschichte mit zusätzlichen Beweismitteln zu untermauern. Allein anhand seiner Angaben, die keiner objektiven Überprüfung zugänglich sind, lässt sich jedoch nicht herleiten, dass er im Falle einer Repatriierung nach Eritrea einer konkreten Gefährdungslage ausgesetzt wäre. Zudem vermögen auch die im Übri- gen völlig unbelegten Schilderungen, wie er in der Vergangenheit vom eritreis-
- 36 - chen Militär mehrmals inhaftiert und im Gefängnis misshandelt worden sei, nicht aufzuzeigen, dass in seiner Heimat auch zum heutigen Zeitpunkt gegen ihn per- sönlich gerichtete Verfolgungsmassnahmen laufen, die bei einer Rückkehr dorthin greifen würden. 4.3.2. Sodann hat das Bundesgericht in mehreren neueren Entscheiden die mittlerweile konstante Praxis bestätigt, wonach weder die Gefahr einer Einzie- hung in den eritreischen Militär- bzw. Nationaldienst noch der Umstand, dass der Betroffene das Land illegal verlassen hat, ein Vollzugshindernis für die Landes- verweisung bildet, zumal für eritreische Staatsangehörige die generelle Möglich- keit der Regularisation ihrer Situation gegenüber dem Regime besteht, indem sie eine monetäre Abgabe leisten und ein Schreiben des Bedauerns unterzeichnen. Ebenso hat das Bundesgericht bekräftigt, dass sich die Lebensumstände in Eri- trea verbessert haben, auch wenn die wirtschaftliche Lage schwierig bleibt (Ur- teile des Bundesgerichtes 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 3.3.2; 6B_577/2024 vom 14. November 2024 E. 1.4.2). Hinzuweisen ist zudem auf die bereits im ersten Berufungsurteil referenzierte Rechtsprechung des Bundesge- richts, wonach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertierung ernsthaften Nachteilen im Heimatland ausgesetzt sind oder solche zu befürchten haben, per se nicht als Flüchtlinge gelten können, da ohne nähere entsprechende Hinweise auch eine drohende Gefängnisstrafe selbst in prekären Ländern nicht automatisch mit Folter oder unmenschlicher Behandlung gleichzusetzen sind, wo- bei vom Folterbegriff in Anwendung der "lawful sanction clause" insbesondere jene Leiden ausgeschlossen sind, welche mit dort gesetzlich zulässigen Sanktio- nen einhergehen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.3). Die in diesem Kontext von der Verteidigung vorgebrachten Einwände (Urk. 77 S. 14 ff., S. 23 ff.; Urk. 83 S. 30 ff.; Urk. 136 S. 17 f.; Prot. II S. 19 f.) sind hingegen allesamt generell-abstrakter Natur und deshalb nicht ausschlaggebend. Namentlich geht der pauschale Verweis auf einen Bericht des UN-Sonderbericht- erstatters und auf die allgemeine Menschenrechtslage in Eritrea, u.a. mit Blick auf Deserteure, an der Sache vorbei, da die höchstrichterliche Rechtsprechung unter Berücksichtigung dieser Umstände ergangen ist.
- 37 - 4.3.3. Schliesslich verlangt die Rechtsprechung des Bundesgerichtes auch nicht, dass aufgrund der Flüchtlingseigenschaft eines Ausländers zwingend auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten wäre (Urteile des Bundes- gerichtes 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.4.3; 6B_507/2020 vom 17. Au- gust 2020 E. 3.2; 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.3.2). Wie bereits im Rahmen der Interessensabwägung stellt der Beschuldigte angesichts seiner mehrfachen Delinquenz gegen hochwertige Rechtsgüter eine Gefahr für die schweizerische Sicherheit und Rechtsordnung dar (s. dazu vorn Erw. V. 3.1. ff.). Zudem sind keine substantiierten Anhaltspunkte erkennbar, die auf ein herausra- gendes exilpolitisches Profil des Beschuldigten hindeuten könnten. Die alleinige unbelegte Aussage, dass der Beschuldigte in der Schweiz an mehreren Demons- trationen gegen das Regime in Eritrea teilgenommen habe (Urk. 67/2 S. 5; Urk. 83 S. 16, S. 31; Prot. II S. 17 f., S. 19 f.), ist unzureichend, zumal auch nicht ansatzweise dargetan wurde, dass die Behörden des Heimatstaates die angebli- chen regimekritischen Aktivitäten überhaupt registriert haben. Die gegenteilige Behauptung des Beschuldigten (vgl. Prot. II S. 17 f.) bleibt jedenfalls unbelegt, wobei namentlich darauf hinzuweisen ist, dass eine Gerichtsberichtserstattung in der Presse jeweils anonymisiert erfolgt, weshalb der vom Beschuldigten zitierte Zeitungsartikel vom 20. Dezember 2023 keine Rückschlüsse auf seine Person zu- lassen dürfte. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich auch aufgrund der Flücht- lingseigenschaft, die dem Beschuldigten zukommt (vgl. Urk. 78), nicht, von der Wegweisung abzusehen. 4.3.4. Schlussfolgernd ergibt sich, dass im jetzigen Zeitpunkt keine Vollzugshin- dernisse gegen die Landesverweisung des Beschuldigten bestehen. Allerdings ist zu betonen, dass die Vollzugsbehörde nach der Beendigung der stationären Massnahme und dem Verbüssen eines allfälligen Strafrests (Art. 62c Abs. 2 StGB) die Vollstreckbarkeit der Landesverweisung nötigenfalls anhand der dann- zumal aktuellen Verhältnisse nach Art. 66d Abs. 1 StGB nochmals überprüfen wird und dabei auch eventuell inzwischen eingetretene Umstände beachten müs- sen wird, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit einer Rückkehr nach Eritrea massgebend sind.
- 38 -
5. Hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung ist hauptsächlich zu berück- sichtigen, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten angesichts der von ihm ausgehenden Sicherheitsgefahr als erheblich einzustufen ist, wohingegen dessen private Interessen am Verbleib in der Schweiz geringen Ausmasses sind (s. dazu vorn Erw. V. 3.1. ff.). Entsprechend ist es angezeigt, den Beschuldigten für 6 Jahre des Landes zu verweisen.
6. Aufgrund der hartnäckigen Delinquenz des Beschuldigten, der trotz straf- rechtlicher Vorbelastung und laufender Probezeit innert etwas mehr als 1 Jahr mehrere Gesetzesverstösse bezüglich unterschiedlicher Bereiche des Strafrechts zu verzeichnen hat, wobei die verschuldensmässig schwer ins Gewicht fallende Gefährdung des Lebens als gravierendste Tat hervorzuheben ist, die für sich al- lein betrachtet schon mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr geahndet wird, ist die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wie sie bei Drittstaatsangehörigen für eine Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem (SIS) erforderlich ist, ohne weite- res zu bejahen. Folglich ist die von der ersten Instanz angeordnete SIS-Aus- schreibung (Urk. 56 S. 130) im Ergebnis nicht zu beanstanden. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Dass das erstinstanzliche Gericht dem Beschuldigten die Kosten des Vor- verfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens auferlegt hat sowie hin- sichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung einen Nachforderungsvorbehalt angebracht hat (Dispositivziffern 14 bis 16 des erstinstanzlichen Urteils), ist ange- sichts dessen, dass die erstinstanzlich gegen ihn ergangenen Schuldsprüche im Wesentlichen zu bestätigen sind, so zu belassen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Für eine Abschreibung der Verfahrenskosten, wie dies von der Verteidigung gefordert wird (Urk. 77 S. 36; Urk. 136 S. 18), besteht hingegen kein Anlass. Vielmehr können die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auch beim Kostenbezug (Art. 425 StPO) berücksichtigt werden.
- 39 - 2.1. Für das erste Berufungsverfahren wurde sodann eine Entscheidgebühr von Fr. 3'600.– veranschlagt und dem amtlichen Verteidiger ein Honorar von Fr. 12'600.– (inkl. Barauslagen und MWST) ausbezahlt. Weil der Beschuldigte mit seiner Appellation nur geringfügig durchgedrungen war, wurden diese Kosten ausgangsgemäss sowie in Gewichtung der einzelnen Berufungsbegehren zu 5/6 ihm auferlegt und im verbleibenden Betrag auf die Gerichtskasse genommen. Analog dazu wurde sodann hinsichtlich der zweitinstanzlichen Kosten der Offizial- verteidigung ein Rückzahlungsvorbehalt im Umfang von 5/6 zulasten des Be- schuldigten angebracht. Schliesslich wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Pri- vatklägerin 4 für die anwaltliche Vertretung im damaligen Appellationsprozess eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.– (inkl. MWST) zu entrichten (zum Gan- zen: Urk. 84 S. 64 ff.). 2.2. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gegen ein kantonal letztin- stanzliches Strafurteil ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zur Neube- urteilung an das Berufungsgericht zurück, hat dieses nach Billigkeitsüberlegungen auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des aufgehobenen Berufungs- prozesses neu zu befinden (SK StPO II-GRIESSER, Art. 428 StPO N 15 f.). Dabei hat sich das Gericht vom Grundsatz leiten zu lassen, dass die Partei, welche den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt wird, als wenn schon im ersten Berufungsverfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre (Urteil des Bun- desgerichtes 6B_602/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.4.2; vgl. auch BSK StPO II-DOMEISEN, Art. 428 StPO N 34; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 StPO N 15). 2.3. Ungeachtet dessen, dass das erste Berufungsurteil vom Bundesgericht aufgehoben worden ist, ist zu berücksichtigen, dass der Prozessausgang auch nach nochmaliger Durchführung des Appellationsverfahrens derselbe geblieben ist. Entsprechend rechtfertigt es sich, das Kosten- und Entschädigungsdispositiv aus dem ersten Berufungsprozess (Dispositivziffern 10 bis 12 des damaligen Ur- teils) unverändert in den nunmehr zu ergehenden Entscheid zu übernehmen. Für eine Abschreibung der Verfahrenskosten, wie dies von der Verteidigung auch für
- 40 - das zweitinstanzliche Verfahren gefordert wird (Urk. 136 S. 2), besteht hingegen wiederum kein Anlass. Vielmehr können die finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten auch diesbezüglich beim Kostenbezug (Art. 425 StPO) berücksichtigt werden. 3.1. Was die Kosten des aktuellen Berufungsverfahrens anbelangt, ist schliesslich zu beachten, dass bei einer bundesgerichtlichen Rückweisung der Strafsache die Verfahrenshandlungen, die aufgrund des kassatorischen Ent- scheids vom Berufungsgericht wiederholt werden müssen, nicht von der beschul- digten Person verursacht wurden, weshalb die dadurch entstandenen Kosten im Regelfall vollständig vom verfahrensführenden Kanton zu tragen sind (SK StPO II- GRIESSER, Art. 428 StPO N 16). 3.2. Nachdem der Appellationsprozess nach der Kassation durch das Bundes- gericht deswegen neu aufgerollt werden musste, weil das ursprüngliche Beru- fungsurteil vom 20. Dezember 2023 auf Beschwerde des Beschuldigten hin voll- ständig aufgehoben worden ist, ist auf eine Überbindung der Kosten des zweiten Berufungsverfahrens auf ihn (oder die Privatklägerschaft) zu verzichten. Demge- mäss hat die Entscheidgebühr diesbezüglich ausser Ansatz zu fallen. 3.3. Für ihre Aufwendungen und Barauslagen im aktuellen Berufungsprozess macht die amtliche Verteidigung Fr. 8'034.85 (inkl. MWST) geltend (Urk. 137). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebüh- renverordnung und erweist sich als angemessen. Unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Stunde für die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten ist der amt- liche Verteidiger mithin mit Fr. 8'300.– (inkl. 8.1 % MWST) zu entschädigen. Nachdem auch diese Kosten nicht vom Beschuldigten verschuldet wurden, sind sie definitiv, d.h. vollumfänglich und ohne Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO, auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 41 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Mit Berufungsurteil der hiesigen Kammer vom 20. Dezember 2023 wurde der Beschuldigte neben den bereits für rechtskräftig erklärten Schuldsprüchen der ersten Instanz wegen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit, Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte und mehrfacher Übertretung des Personenbe- förderungsgesetzes zusätzlich der Gefährdung des Lebens, der einfachen Kör- perverletzung, der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst, der Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit sowie der weiteren Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte und des Versuchs hierzu schuldig gespro- chen. Dafür wurde er zweitinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, deren Vollzug zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben wurde, sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 200.– verurteilt. Zudem wurde eine Landesverweisung von 6 Jahren aus- gesprochen und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem ange- ordnet (Urk. 84).
E. 1.1 Wird ein Verfahren vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückge- wiesen, nachdem in der Zwischenzeit eine Total- oder Teilrevision der Verfah- rensbestimmungen erfolgt ist, endet grundsätzlich die Anwendbarkeit des alten Rechts. Nach einer Rückweisung des Bundesgerichts gelangt deshalb bei der Neubeurteilung des Falles durch die Berufungsinstanz das neue Recht zur An- wendung (Art. 453 Abs. 2 StPO).
E. 1.2 Der Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 4. September 2024 erging, nachdem am 1. Januar 2024 die Revision der Strafprozessordnung (StPO) in Kraft getreten ist. Demnach gelangt grundsätzlich die aktuell geltende
- 10 - StPO zur Anwendung, wobei Verfahrenshandlungen, die unter früherem Recht vorgenommen wurden, ihre Gültigkeit behalten (Art. 448 Abs. 2 StPO).
E. 2 Am 4. September 2024 hiess das Bundesgericht eine vom Beschuldigten erhobene Beschwerde in Strafsachen gut, hob den Entscheid vom 20. Dezember 2023 auf und wies die Sache an das Obergericht zurück mit der Anweisung, hin- sichtlich des unter Anklagedossier 1 eingeklagten Vorfalls vom tt.mm.2021 (Stos- sen der Privatklägerin 4 [E._____] auf die Bahngleise am F._____) entweder den Sachverhalt unter dem Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Körperverletzung zu würdigen oder die Angelegenheit zur Ergänzung der Anklage an die Staatsan- waltschaft zurückzuweisen (Urk. 98).
E. 2.1 Für das erste Berufungsverfahren wurde sodann eine Entscheidgebühr von Fr. 3'600.– veranschlagt und dem amtlichen Verteidiger ein Honorar von Fr. 12'600.– (inkl. Barauslagen und MWST) ausbezahlt. Weil der Beschuldigte mit seiner Appellation nur geringfügig durchgedrungen war, wurden diese Kosten ausgangsgemäss sowie in Gewichtung der einzelnen Berufungsbegehren zu 5/6 ihm auferlegt und im verbleibenden Betrag auf die Gerichtskasse genommen. Analog dazu wurde sodann hinsichtlich der zweitinstanzlichen Kosten der Offizial- verteidigung ein Rückzahlungsvorbehalt im Umfang von 5/6 zulasten des Be- schuldigten angebracht. Schliesslich wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Pri- vatklägerin 4 für die anwaltliche Vertretung im damaligen Appellationsprozess eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.– (inkl. MWST) zu entrichten (zum Gan- zen: Urk. 84 S. 64 ff.).
E. 2.2 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gegen ein kantonal letztin- stanzliches Strafurteil ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zur Neube- urteilung an das Berufungsgericht zurück, hat dieses nach Billigkeitsüberlegungen auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des aufgehobenen Berufungs- prozesses neu zu befinden (SK StPO II-GRIESSER, Art. 428 StPO N 15 f.). Dabei hat sich das Gericht vom Grundsatz leiten zu lassen, dass die Partei, welche den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt wird, als wenn schon im ersten Berufungsverfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre (Urteil des Bun- desgerichtes 6B_602/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.4.2; vgl. auch BSK StPO II-DOMEISEN, Art. 428 StPO N 34; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 StPO N 15).
E. 2.3 Ungeachtet dessen, dass das erste Berufungsurteil vom Bundesgericht aufgehoben worden ist, ist zu berücksichtigen, dass der Prozessausgang auch nach nochmaliger Durchführung des Appellationsverfahrens derselbe geblieben ist. Entsprechend rechtfertigt es sich, das Kosten- und Entschädigungsdispositiv aus dem ersten Berufungsprozess (Dispositivziffern 10 bis 12 des damaligen Ur- teils) unverändert in den nunmehr zu ergehenden Entscheid zu übernehmen. Für eine Abschreibung der Verfahrenskosten, wie dies von der Verteidigung auch für
- 40 - das zweitinstanzliche Verfahren gefordert wird (Urk. 136 S. 2), besteht hingegen wiederum kein Anlass. Vielmehr können die finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten auch diesbezüglich beim Kostenbezug (Art. 425 StPO) berücksichtigt werden.
E. 2.4 Im Weiteren kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der weitere Einwand hinsichtlich der Flucht und Desertion des Beschuldigten sowie der Situation in Eri- trea einschliesslich der drohenden Konsequenzen für ihn im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland, bei der Beurteilung des Härtefalls miteinzubeziehen ist, wie dies von der Verteidigung gefordert wird (Urk. 92/2 S. 25; Urk. 136 S. 15), nach- dem die Rückweisung einer verurteilten Person in ein Gebiet, in dem ihr eine grausame und unmenschliche Behandlung droht, unabhängig von der Würdigung im Rahmen der Härtefallprüfung aufgrund bundes- und völkerrechtlicher Garan- tien ohnehin untersagt ist. Entsprechend rechtfertigt es sich, dies nachstehend unter dem Aspekt allfälliger Vollzugshindernisse abzuhandeln (s. dazu hinten Erw. V. 4.1. ff.).
E. 3 Mit Beschluss vom 22. Oktober 2024 wurde der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich Gelegenheit gegeben, die Anklage dahingehend zu ergänzen, dass sie den Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB umfasst (Urk. 101). Am 15. November 2024 reichte die Staatsanwaltschaft die im erwähnten Punkt geänderte bzw. ergänzte Anklageschrift ein (Urk. 103). Auf eine vom Beschuldigten erhobene Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. Oktober
- 9 - 2024 ist das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Februar 2025 nicht eingetreten (vgl. Urk. 114).
E. 3.1 Was die Kosten des aktuellen Berufungsverfahrens anbelangt, ist schliesslich zu beachten, dass bei einer bundesgerichtlichen Rückweisung der Strafsache die Verfahrenshandlungen, die aufgrund des kassatorischen Ent- scheids vom Berufungsgericht wiederholt werden müssen, nicht von der beschul- digten Person verursacht wurden, weshalb die dadurch entstandenen Kosten im Regelfall vollständig vom verfahrensführenden Kanton zu tragen sind (SK StPO II- GRIESSER, Art. 428 StPO N 16).
E. 3.2 Nachdem der Appellationsprozess nach der Kassation durch das Bundes- gericht deswegen neu aufgerollt werden musste, weil das ursprüngliche Beru- fungsurteil vom 20. Dezember 2023 auf Beschwerde des Beschuldigten hin voll- ständig aufgehoben worden ist, ist auf eine Überbindung der Kosten des zweiten Berufungsverfahrens auf ihn (oder die Privatklägerschaft) zu verzichten. Demge- mäss hat die Entscheidgebühr diesbezüglich ausser Ansatz zu fallen.
E. 3.2.1 Hinsichtlich des äusseren Sachverhaltsablaufs ist der Beschuldigte ge- ständig, die ihm völlig unbekannte Privatklägerin 4 auf die Bahngleise gestossen zu haben, was nach den glaubhaften Schilderungen des Opfers ohne jegliche Vorwarnung geschah und überdies nicht nur mit den Depositionen der neutralen Aussagepersonen K._____ und L._____ korrespondiert, die zufälligerweise das Geschehen mitbekommen haben, sondern auch mit der Aussage des Beschuldig- ten anlässlich der ersten Berufungsverhandlung übereinstimmt, dass er nach sei- ner Ankunft am F._____ direkt auf das Perron beim Gleis … gelaufen sei, die Frau gesehen und sie gestossen habe. Ebenso ist auf die Erkenntnisse des FOR abzustellen, welches gestützt auf die Angaben der Beteiligten und die Aufzeich- nungen der Überwachungskamera der C._____ eine Distanz von ca. 14.50 m er- mittelt hat zwischen dem Ort, wo der Beschuldigte zum Stoss gegen die Privatklä-
- 16 - gerin 4 ansetzte, und dem Prellbock am Kopf von Gleis …. Gleichermassen ist zu bestätigen, dass es der Privatklägerin 4 nach dem Sturz rasch wieder gelungen ist, vom Gleisbett auf die Perronkante zu steigen, die sich auf einer Höhe zwi- schen 60 cm und 100 cm befindet, wobei offengelassen werden kann, ob der ent- sprechende Vorgang, wie in der Anklageschrift angegeben, exakt 4 Sekunden ge- dauert hat, jedenfalls aber anzunehmen ist, dass dies mehrere Sekunden in An- spruch genommen hat, zumal die Privatklägerin 4 bei der Landung nach vorne auf die Knie gefallen ist und nach dem Aufstehen zuerst noch ihre mitgeführte Laptoptasche aufs Perron hieven musste, bevor sie auf die Steigkante hinaufgek- lettert ist (zum Ganzen: Urk. 84 S. 12 f.).
E. 3.2.2 Ferner ist festzuhalten, dass der auf dem besagten Gleis gerade einfah- rende Zug zum Zeitpunkt des Stosses durch den Beschuldigten noch 50 m von der Stelle entfernt war, an der die Privatklägerin 4 gestürzt war, wobei aufgrund des Untersuchungsergebnisses realistischerweise davon auszugehen ist, dass der Zug zu diesem Zeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von kaum mehr als 10 km/h unterwegs war und dass die beiden Lokführer das Schienenfahrzeug auch ohne Einleitung einer Schnellbremsung effektiv zumindest einige Meter vor der Stelle zum Stillstand brachten, an der die Privatklägerin 4 hinuntergestossen worden war (Urk. 84 S. 13 f.). Letzteres ist gemeint, wenn es in der Anklageschrift heisst, dass der Zug durch eine "normale Bremsung" zum Stillstand gekommen sei (Urk. D1/21/2 S. 3). Gleichwohl ist zu betonen, dass die Lokführer gemäss ei- genen Aussagen die Bremsen nicht nochmals lösten, sondern den Zug früher als geplant anhielten, nachdem sie bemerkt hatten, dass sich die Privatklägerin 4 auf dem Gleis aufhält (vgl. Urk. D1/4/3 F24). So sagte der Zeuge J._____ ausdrück- lich aus: "Wir hielten den Zug direkt an, als wir den Vorfall beobachteten. […] Ich wollte die Lokomotive kurz vor Erblicken der Frau wieder etwas aus der Brem- sung auslösen, damit wir bis ganz nach vorne fahren können, dies hat sich jedoch erübrigt" (Urk. D1/4/4 F7). Wäre es nicht zum inkriminierten Vorfall gekommen, hätte der Zug mit anderen Worten die Gleisstelle, an der sich die Privatklägerin 4 zwischenzeitlich befunden hatte, – wenn auch mit geringer Geschwindigkeit – passiert und wäre noch bis wenige Meter vor den Prellbock weitergefahren, was
- 17 - dem üblichen Vorgehen bei der Einfahrt in einen Kopfbahnhof wie dem F._____ entspricht (Urk. D1/4/8 F17 ff.; Urk. D1/4/11 F15 ff.).
E. 3.2.3 Nach dem Gesagten hätte der Zug die Privatklägerin 4 erfasst, falls zum einen die Zugführer sie übersehen und den Bremsvorgang wie geplant weiterge- führt hätten und zum anderen sie selbst es nicht rechtzeitig vom Gleisbett auf die Perronkante geschafft hätte. Entgegen der Auffassung der Verteidigung handelt es sich dabei keineswegs um eine rein abstrakte Sachverhaltsvariante (Urk. 77 S. 7; Urk. 92/2 S. 10 f.; Urk. 136 S. 4 ff.). So ist zu bedenken, dass es sich beim F._____ um einen der wichtigsten Verkehrsknotenpunkte für den nationalen und regionalen Bahnbetrieb handelt. Entsprechend ist es geradezu notorisch, dass am späteren Freitagnachmittag, um … [Uhrzeit] Uhr, als sich der eingeklagte Vorfall ereignet hat, unzählige Züge dort unterwegs sind. Es war daher jederzeit mit ei- nem einfahrenden Zug auf dem Gleis zu rechnen, wobei es nur einer kurzen zeitli- chen Verzögerung (auch gemäss Angaben der Verteidigung betrug die Einfahrzeit des Zuges gerade mal etwas mehr als 18 Sekunden [Urk. 77 S. 11; Urk. 92/2 S. 17 f.; Urk. 136 S. 9]) bedurft hätte, dass die Lokführer den Zug nicht mehr rechtzeitig vor der Stelle hätten zum Stillstand bringen können, wo die Privatklä- gerin 4 auf die Gleise fiel. Im Übrigen hat auch der Zeuge I._____ ausgeführt, dass die Privatklägerin 4 bei einem anderen Zugtyp leichter zu übersehen gewe- sen wäre, was ein Überrollen wahrscheinlicher gemacht hätte, falls sich die Pri- vatklägerin nicht selbst hätte rechtzeitig retten können (Urk. D1/4/8 F27). Zwar nennt der Zeuge in diesem Zusammenhang einzig eine Distanz von 20 m, bei de- nen man bei gewissen Lokomotivarten keine Sicht aufs Gleis vor sich habe, wo- hingegen der Zug im hier zu beurteilenden Fall wie erwogen rund 50 m von der Privatklägerin 4 entfernt war. Abgesehen davon, dass Distanzangaben erfah- rungsgemäss immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet sind, ergibt sich aus der besagten Deposition letztlich jedoch einzig, dass die Privatklägerin 4 eben auch nach Einschätzung des Zeugen – der über eine gewisse Berufserfah- rung verfügt, wenn er zum Zeitpunkt des eingeklagten Vorfalls den noch in Ausbil- dung befindlichen J._____ anleitete (Urk. D1/4/3 F9; Urk. D1/4/8 F9) – bei Vorlie- gen einer etwas anders gearteten Konstellation (beispielsweise, wenn ein anderer Zugtyp mit geringerer Distanz herangefahren wäre) in den toten Winkel des Lok-
- 18 - führers geraten und folglich übersehen worden wäre. Nicht stichhaltig ist es schliesslich, wenn die Verteidigung spekuliert, dass die Privatklägerin 4 zwischen den Bahnschienen hätte zum Liegen kommen können und es diesfalls überhaupt nicht erstellt sei, dass es zum Kontakt zwischen ihr und der Lokomotive gekom- men wäre (Urk. 77 S. 34), oder wenn sie mutmasst, dass die Privatklägerin 4 die letzten wenigen Meter vor dem Zug hergeschoben worden wäre, ohne dabei le- bensgefährlich verletzt zu werden (Urk. 136 S. 10). Vielmehr war es so, dass der Beschuldigte einige Kraft aufwenden musste, um die Privatklägerin 4, die vom Übergriff zwar völlig überrascht wurde, aber körperlich durchaus ebenbürtig war (Körpermasse Beschuldigter: Grösse 165 cm, Gewicht 55 kg [Urk. D1/8/2 S. 1]; Körpermasse Privatklägerin 4: Grösse 170 cm, Gewicht 65 kg [Urk. D1/9/1 S. 2]), zum Stürzen zu bringen, waren doch mehrere Stossbewegungen vonnöten, um die Privatklägerin 4 gegen deren Willen aufs Gleis zu stossen (Urk. D1/14/18 S. 3; Urk. D1/3/1 F25 ff.; Urk. D1/3/3 F11 ff.). Berücksichtigt man zusätzlich den Um- stand, dass das Gleisbett – wie aus der bei den Akten liegenden Fotodokumenta- tion erkennbar (vgl. Urk. D1/7/8) – im Wesentlichen aus einer Betonunterlage, Schottergestein und den eigentlichen, aus Stahl angefertigten Fahrschienen be- steht, ist das Szenario deshalb ohne weiteres realistisch, dass die Privatklägerin 4 auch derart hätte stürzen können, dass sie nach dem Aufprall auf den Schienen zumindest vorübergehend liegengeblieben und es ihr nicht möglich gewesen wäre, schnell wieder auf die Perronkante zu steigen. Daraus ergibt sich, dass be- reits ein leicht abweichender Ablauf der Ereignisse unweigerlich dazu geführt hätte, dass die Privatklägerin 4 vom Zug überfahren worden wäre.
E. 3.2.4 Im Weiteren ist gemäss dem aktenkundigen IRM-Gutachten zur körperli- chen Untersuchung der Privatklägerin 4 mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen, dass es zu lebensgefährlichen Verletzungen oder zum Tod hätte kommen können, wenn sich die Privatklägerin 4 nicht selbst gerettet hätte und der Zug keine Vollbremsung mehr hätte einleiten können (Urk. D1/9/1 S. 4). Auch wenn die Verwendung des Begriffs "Vollbremsung" nicht ganz den Tatsachen entspricht, weil die Zugführer wie vorstehend erwogen keine Schnellbremsung einleiten mussten, ist in Bezug auf die körperlichen Folgen beim Überfahren einer Person von einem Zug der aufgeführten fachmännischen Ein-
- 19 - schätzung der Rechtsmediziner zu folgen. Dass dies auch für den Fall gelten muss, wenn der Zug mit tiefer Geschwindigkeit unterwegs ist, liegt in Anbetracht der Grösse und des Gewichts von Schienenfahrzeugen im Übrigen auch ohne Fachwissen auf der Hand. Nicht einzusehen ist somit, weshalb diesbezüglich noch das Einholen einer physikalischen Expertise erforderlich wäre (so die Vertei- digung in Urk. 92/2 S. 15; vgl. auch Urk. 136 S. 10). Folgerichtig wäre ohne weite- res mit tödlichen Folgen für die Privatklägerin 4 zu rechnen gewesen, falls sie nach dem Herunterstossen auf das Gleis seitens des Beschuldigten vom einfah- renden Zug überfahren worden wäre. 3.3.1. Was den inneren Anklagesachverhalt anbelangt, ist vorab zu konstatie- ren, dass sich die Aussagen des Beschuldigten, wonach es nicht seine Intention gewesen sei, die Privatklägerin 4 umzubringen (Urk. D1/2/3 F11), nicht rechtsge- nügend entkräften lassen. Sein sinnloser Übergriff auf die Privatklägerin 4 ist viel- mehr als Ausdruck von Frust und Stress zu werten ist, wie dies auch vom psych- iatrischen Sachverständigen bestätigt wird, der davon spricht, dass die Handlung des Beschuldigten aus dem krankheitsbedingten Zusammenspiel von Verfol- gungs- und Bedrohungswahn sowie aggressiver Gespanntheit mit enthemmender psychopathologisch bedingter Dissozialität resultiere, wobei bei ihm eine impul- sive und diffuse Entladung von Angst, Frustration und Aggression stattgefunden habe und es ihm möglicherweise auch um den verzweifelten Versuch gegangen sei, in einer subjektiv von ihm als bedrohlich und ausweglos empfundenen Situa- tion Aufmerksamkeit und Unterstützung zu erlangen (vgl. Urk. D1/10/62 S. 55 f.). 3.3.2. Bereits nach Massgabe der Beweiswürdigung, die im ersten Berufungsur- teil vorgenommen wurde, ergibt sich sodann, dass dem Beschuldigten nicht nach- gewiesen werden kann, dass er den einfahrenden Zug bemerkt hätte, bevor er zum Stoss gegen die Privatklägerin 4 angesetzt hat (Urk. 84 S. 16 f.). Umgekehrt ist jedoch als erstellt zu erachten, dass er geradezu zielgerichtet darauf hin han- delte, die Privatklägerin 4 hinunterzustossen, ansonsten er nicht mehrere kräftige Stossbewegungen ausgeführt hätte, um diese auf das Bahngleis zu spedieren. Zugleich musste aufgrund des für jedermann erkennbar hohen Verkehrsaufkom- mens im F._____ auch ihm unweigerlich bewusst gewesen sein, dass in jedem
- 20 - Moment ein Zug auf dem betreffenden Gleis einfahren kann (Urk. 84 S. 17). Inso- fern geht es an der Sache vorbei, wenn die Verteidigung geltend macht, dass der Beschuldigte diesbezüglich einem Sachverhaltsirrtum unterlegen habe (Urk. 77 S. 6). Darüber hinaus gehört es fraglos zum Allgemeinwissen, dass beim Über- fahren durch einen Zug – selbst bei geringer Fahrgeschwindigkeit – dem Opfer tödliche Verletzungen drohen. Entsprechend hat auch der Beschuldigte im Verlauf des Vorverfahrens mehrmals von sich aus eingeräumt, dass die Privatklägerin 4 natürlich vom Zug überfahren worden wäre, wenn sie auf dem Gleis liegen geblie- ben wäre (Urk. D1/2/3 F10 f.), resp. dass sie hätte sterben können, falls sie vom Zug erfasst worden wäre (Urk. D1/2/1 F38). Entsprechend verfängt der Einwand der Verteidigung nicht, dass die erste Instanz eine einzige Aussage des Beschul- digten aus dem Kontext gerissen habe, um einen Eventualvorsatz zu konstruieren (Urk. 77 S. 10). Vielmehr steht nach dem Dargelegten unabhängig davon, was den Beschuldigten letztlich dazu bewogen hat, die Privatklägerin 4 vom Gleisper- ron hinunterzustossen, fest, dass er mit seinem Vorgehen bewusst eine Gefah- renlage geschaffen hat, die auch nach seinem Wissensstand geeignet gewesen wäre, bei der Privatklägerin 4 den Tod zu verursachen, falls sich diese nicht schnell wieder in Sicherheit gebracht hätte oder der einfahrende Zug nicht recht- zeitig hätte bremsen können. Wie sich der solcherart erstellte innere Sachverhalt auswirken wird, ist im Rahmen der nachstehenden rechtlichen Würdigung zu be- urteilen.
E. 3.3 Für ihre Aufwendungen und Barauslagen im aktuellen Berufungsprozess macht die amtliche Verteidigung Fr. 8'034.85 (inkl. MWST) geltend (Urk. 137). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebüh- renverordnung und erweist sich als angemessen. Unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Stunde für die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten ist der amt- liche Verteidiger mithin mit Fr. 8'300.– (inkl. 8.1 % MWST) zu entschädigen. Nachdem auch diese Kosten nicht vom Beschuldigten verschuldet wurden, sind sie definitiv, d.h. vollumfänglich und ohne Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO, auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 41 - Es wird beschlossen:
E. 4 Am 17. März 2025 wurde den Parteien Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob sie mit der schriftlichen Weiterführung des Berufungsverfahrens einverstanden sind (Urk. 115), was vom Beschuldigten abgelehnt wurde (vgl. Urk. 119). Darauf- hin wurde nach Absprache mit den Verfahrensbeteiligten der Termin für die mündliche Berufungsverhandlung auf den 16. Dezember 2025 festgesetzt (Urk. 120).
E. 4.1 Abschliessend ist zu prüfen, ob ein Vollzugshindernis vorliegt, das der Durchführung einer obligatorischen Landesverweisung beim Beschuldigten entge- gensteht. Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB kann der Vollzug von Fernhalte- massnahmen insbesondere dann aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig- keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich nach Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebeverbot berufen kann. Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug zudem auch aufgeschoben werden, wenn an- dere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Dieses (men- schenrechtliche) Non-refoulement-Gebot verhindert unabhängig vom ausländer- rechtlichen Status des Betroffenen eine Ausschaffung. Es beruht etwa auf Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Nach Massgabe dieser Bestimmung darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhal- tige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder un- menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf (zum Ganzen: BGE 149 IV 231 E. 2.1.5 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte).
- 35 -
E. 4.2 Der Beschuldigte macht geltend, dass er bei einer Rückführung nach Eri- trea Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung be- fürchten müsste. Dafür beruft er sich in erster Linie auf seine Biografie, wonach er bereits im Alter von 11 Jahren von den Behörden seines Heimatlandes einge- sperrt und danach zwangsweise für die militärische Ausbildung rekrutiert worden sei. Mit 13 Jahren habe man ihn dann zum Kindersoldaten in der eritreischen Ar- mee gezwungen, wobei seine Aufgaben im Verlauf der folgenden Jahre u.a. darin bestanden hätten, Wache zu stehen, und er auch stets schwere Waffen getragen habe. Während seiner Militärzeit habe er viel Folter erleben und tote Menschen sehen müssen. Er selber sei von seinen Vorgesetzten geschlagen worden, wenn sie mit ihm unzufrieden gewesen seien. Ausserdem hätten sie ihm regelmässig gedroht, ihn zu erschiessen, falls er versuchen sollte, die Armee unerlaubt zu ver- lassen. Dennoch habe er mehrere Fluchtversuche unternommen, die aber erfolg- los geblieben seien. Ohne dass er jemals auf rechtlichen Beistand oder einen fai- ren Gerichtsprozess hätte zählen können, sei er dafür mehrmals in militärischen Gefängnissen eingesperrt worden. Dort hätten nicht nur allgemein schlimme Be- dingungen geherrscht. Vielmehr habe man ihn auch auf unterschiedlicher Weise misshandelt (Schläge, Nahrungsentzug, Zwangsarbeit). Erst Ende Jahr 2014 sei es ihm schliesslich gelungen, Eritrea zu verlassen (vgl. Urk. 92/2 S. 23 f., S. 33 f.; Urk. 136 S. 13 ff., S. 17 f.; vgl. auch Prot. II S. 16 ff., S. 19 f.).
E. 4.2.1 Der objektive Tatbestand von Art. 129 StGB setzt voraus, dass der Täter die Gefährdung eines anderen Menschen mit dem Tod – also nicht bloss der Ge- sundheit oder der körperlichen Unversehrtheit – bewirkt, wobei die hervorgeru- fene Lebensgefahr unmittelbar bevorstehen muss. Der Begriff der Unmittelbarkeit ist nicht leicht zu definieren. Er beinhaltet in jedem Fall neben der ernsthaften Wahrscheinlichkeit des Eintretens der konkreten Gefahr ein Element der Unmittel-
- 21 - barkeit, das sich weniger durch die chronologische Abfolge der Umstände als viel- mehr durch den direkten Zusammenhang zwischen der Gefahr und dem Verhal- ten des Täters auszeichnet (BGE 133 IV 1 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_959/2024 vom 24. September 2025 E. 2.5.1; 6B_696/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 3.1.1; 6B_386/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 2.1). Ein abstraktes oder vages Risiko des Todeseintritts genügt nicht. Unmittelbare Lebensgefahr ist aber auch nicht erst dann gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als die Wahrscheinlichkeit seiner Vermeidung, sondern schon dann, wenn über- haupt eine nahe Möglichkeit der Tötung vorliegt, ohne dass jedoch eine Wahr- scheinlichkeit von mehr als 50 % erforderlich ist (BGE 121 IV 67 E. 2b; Urteile des Bundesgerichtes 6B_115/2023 vom 5. September 2023 E. 1.1.1; 6B_859/2022 vom 6. März 2023 E. 2.1; 6B_386/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 2.1). So ge- sehen ist eine naheliegende, aber keine sehr naheliegende Todesgefahr erforder- lich (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2) und muss die Gefahr unmittelbar, nicht jedoch unausweichlich erscheinen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_959/2024 vom 24. September 2025 E. 2.5.1; 6B_696/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 3.1.1; 6B_267/2023 vom 7. August 2023 E. 4.1). Einzig wenn Handlungen oder andere äussere Umstände dazwischen- kommen oder eintreten, entfällt die Unmittelbarkeit oder wird sie abgeschwächt (BGE 106 IV 12 E. 2a; Urteile des Bundesgerichtes 6B_859/2022 vom 6. März 2023 E. 2.1; 6B_418/2021 vom 7. April 2022 E. 5.1; 6B_876/2015 vom 2. Mai 2016 E. 2.1).
E. 4.2.2 In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand von Art. 129 StGB zum ei- nen direkten Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr. Dieser ist be- reits gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezo- gen hat. Er braucht nicht das vom Täter erstrebte Ziel zu sein; es genügt, dass er mitgewollt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_480/2016 vom 5. August 2016 E. 4.3). Der direkte Gefährdungsvorsatz ist insbesondere auch dann zu bejahen, wenn der Täter bewusst eine unmittelbare Lebensgefahr für andere schafft, ob- schon er davon ausgehen kann, dass die Gefahr sich nicht realisieren werde (vgl. BGE 136 IV 76 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichtes 6B_959/2024 vom 24. Septem-
- 22 - ber 2025 E. 2.5.1). Zum anderen erfordert der subjektive Tatbestand ein skrupel- loses Handeln. Gemeint ist damit ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Täters (BGE 133 IV 1 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2). Massgeblich ist, ob dessen Verhalten angesichts des Tatmittels und der Tatmo- tive sowie unter Berücksichtigung der konkreten Tatsituation gemessen an den allgemein anerkannten Grundsätzen von Sitte und Moral als gewissenlos zu be- werten ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_816/2007 vom 11. März 2008 E. 3.7). Die Gefährdung muss das moralische Empfinden schwer verletzen (BGE 114 IV 103 E. 2a). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher handelt er skrupellos (BGE 107 IV 163 E. 3). Insbesondere ist nach der Rechtsprechung Skrupellosigkeit stets zu beja- hen, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, sodass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1041/2023 vom 15. August 2025 E. 1.2.2; 6B_859/2022 vom 6. März 2023 E. 2.1; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 2.4.2 m.w.H.).
E. 4.3 Die Verteidigung bestreitet, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 erfüllt hat. Nach ihrem Dafürhalten ist eine unmittelbare Lebensgefahr zu verneinen, da beim vorliegend zu beurtei- lenden Sachverhalt eine mit Fällen aus der Rechtsprechung vergleichbare zeitli- che und örtliche Nähe zu einem möglichen Todeseintritt fehlt. Denn es sei un- wahrscheinlich, dass die Privatklägerin 4 von den Lokführern des einfahrenden Zuges hätte übersehen werden können, genauso wie es unwahrscheinlich sei, dass sich jemand nach einem Sturz von 60 cm bis 100 cm auf die Füsse binnen über 18 Sekunden nicht vom Gleis in Sicherheit bringe, und es sei überdies auch offen, ob überhaupt lebensgefährliche Verletzungen entstanden wären, falls die Privatklägerin 4 tatsächlich vom Zug erfasst worden wäre (Urk. 99/2 S. 16 ff.; Urk. 136 S. 3 ff., insb. S. 8 ff.; Prot. II S. 22 f.). Im Weiteren ficht die Verteidigung die Annahme eines direkten Vorsatzes an, habe doch der Beschuldigte keine In- tention gehabt, die Privatklägerin 4 umzubringen oder ihr bewusst zu schaden. Zudem habe der Beschuldigte den einfahrenden Zug nicht bemerkt und von sich
- 23 - aus angegeben, dass er nicht wisse, weshalb er die Privatklägerin 4 auf die Bahn- gleise gestossen habe. Vielmehr resultiere sein Handeln einzig aus dem krank- heitsbedingten Zusammenspiel von Verfolgungs- und Bedrohungswahn sowie ag- gressiver Gespanntheit mit enthemmender psychopathologisch bedingter Dissozi- alität (Urk. 92/2 S. 18 ff.; Urk. 136 S. 10 ff.). Schliesslich stellt die Verteidigung auch das Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit in Abrede, indem darauf hin- gewiesen wird, dass der Grund für die Tat des Beschuldigten letztlich im Dunkeln bleibe und allein durch dessen Geisteskrankheit und den Impuls durch die von ihm gehörten Stimmen zu erklären sei. Als subjektiver Auslöser der Tat sei dem- nach nicht eine besondere Rücksichtslosigkeit, sondern ausschliesslich dessen psychische Erkrankung zu werten (Urk. 92/2 S. 20; Urk. 136 S. 12). 4.4.1. Entgegen der Argumentation der Verteidigung ist sachverhaltsmässig er- stellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 4 auf die Bahngleise hinunterge- stossen hat, wobei ihr nachgewiesenermassen tödliche Verletzungen gedroht hät- ten, wenn sie von einem einfahrenden Zug überfahren worden wäre (s. dazu vorn Erw. III. 3.2.4.). Gerade auch in Anbetracht der übrigen Tatumstände – der Be- schuldigte versetzte der völlig unvorbereiteten Privatklägerin 4 mehrere kräftige Stösse, wodurch diese gegen ihren Willen auf den Gleisbereich hinunterstürzte, und es verkehren zum fraglichen Zeitpunkt notorischerweise unzählige Züge im F._____ – bestand demnach ohne Zweifel eine gegenüber dem Alltagsrisiko stark erhöhte Wahrscheinlichkeit des Ablebens der Privatklägerin 4, die offensichtlich durch den direkten Zusammenhang mit dem Verhalten des Beschuldigten charak- terisiert ist. Zwar konnte sich die Privatklägerin 4 rechtzeitig aufs Perron retten, sodass sie abgesehen von kleineren Schürfungen am linken Knie und am linken Fussgelenk keine Verletzungen davontrug (vgl. Urk. D1/9/1 S. 3). Zudem gelang es den Lokführern den Zug kurz vor der Stelle, an der sich unmittelbar zuvor die Privatklägerin 4 auf den Gleisen befunden hatte, zum Stillstand zu bringen. Dar- aus lässt sich jedoch nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten, hätte doch wie erwogen schon ein leicht abweichender Ablauf der Ereignisse (etwa falls der her- anfahrende Zug sich schon so nah bei der Stelle befunden hätte, an der die Pri- vatklägerin 4 auf das Gleis hinuntergestossen wurde, dass der Bremsweg des Schienenfahrzeugs nicht ausgereicht hätte, um vorher zum Stillstand zu kommen,
- 24 - und falls die Privatklägerin 4 nach dem Sturz nicht so mobil geblieben wäre, dass sie den Schienenbereich aus eigener Kraft innert weniger Sekunden verlassen konnte) unweigerlich dazu geführt, dass die Privatklägerin 4 vom Zug überfahren worden wäre (s. dazu vorn Erw. III. 3.2.3.). Dies reicht, um eine tatbestandsmäs- sige unmittelbare Lebensgefahr zu begründen, zumal die Gefährdung wie erörtert zwar unmittelbar, nicht jedoch unausweichlich erscheinen muss, um unter Art. 129 StGB subsumiert werden zu können. Eine exakte Quantifizierung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Todesgefahr in Worten oder sogar in Prozent- angaben, wie dies von der Verteidigung postuliert wird (Urk. 92/2 S. 10 f.; Urk. 136 S. 5), ist hingegen nicht nötig. 4.4.2. Mit Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte ausdrücklich anerkannt hat, dass durch Hinunterstossen der Privat- klägerin 4 auf die Gleise die Gefahr des Überfahrens durch einen einfahrenden Zug und damit eine nahe Möglichkeit des Todes des Opfers geschaffen wird (s. dazu vorn Erw. III. 3.3.2.). Dabei kann ihm zwar nicht nachgewiesen werden, dass er den einfahrenden Zug bemerkt hatte, als er zum Stoss gegen die Privat- klägerin 4 angesetzt hat. Wie erwogen musste er allerdings damit rechnen, dass im F._____, wo zum Tatzeitpunkt für jedermann erkennbar ein sehr hohes Zugs- verkehrsaufkommen zu herrschen pflegt, in jedem Moment ein Zug herannahen könnte (s. dazu vorn Erw. III. 3.3.2.). Bei dieser Sachlage lässt das mehrfache Stossen der Privatklägerin 4 auf die Bahngleise durch den Beschuldigten, was mit einem grösseren Kraftaufwand verbunden war, zwingend darauf schliessen, dass er die daraus entstehende Todesgefahr für das Opfer wissentlich und willentlich geschaffen hat. In diesem Zusammenhang ist weiter zu betonen, dass im Gegen- satz zum aufgehobenen Berufungsentscheid vom 20. Dezember 2023 der Vor- wurf der versuchten vorsätzlichen Tötung nicht mehr im Raum steht (s. dazu vorn Erw. II. 3.2.), weshalb keine Abgrenzung des Gefährdungsvorsatzes vom Eventu- alvorsatz bezüglich eines Tötungsdelikts vorgenommen werden muss. Dass dem Beschuldigten keine Intention zum Umbringen der Privatklägerin 4 nachgewiesen werden kann, ist demnach entgegen der Auffassung der Verteidigung irrelevant, zumal ihm eine solche auch nicht (mehr) angelastet wird. Vielmehr ist der Tatbe- stand von Art. 129 StGB gerade auf jene Täter zugeschnitten, bei denen der To-
- 25 - deseintritt beim Opfer nicht vom Vorsatz, auch nicht in Form einer blossen Inkauf- nahme, abgedeckt ist, der Täter indessen – wie vorliegend – darauf vertrauen kann, dass die von ihm verursachte Todesgefahr durch die Reaktion des Opfers (hier das geistesgegenwärtig schnelle Hinaufklettern auf die Perronkante seitens der Privatklägerin 4) und/oder das Eingreifen eines Dritten (hier die korrekte Durchführung des Bremsmanövers durch die beiden Lokführer, als sie die Privat- klägerin 4 auf den Bahngleisen entdeckt hatten) letztlich abgewendet wird (Urteile des Bundesgerichtes 6B_115/2023 vom 5. September 2023 E. 1.1.1; 6B_859/2022 vom 6. März 2023 E. 2.1; 6B_526/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.1). Demnach ist hinsichtlich der Schaffung der unmittelbaren Lebensgefahr der nötige direkte Vorsatz gegeben. Dieser ist auch nicht mit dem Tatmotiv zu verwechseln, weshalb es – anders als von der Verteidigung geltend gemacht – letztlich unerheblich ist, dass nicht zuletzt aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten, der selber nicht erklären kann, wie es zum Tatentschluss gekom- men ist, im Dunkeln bleiben muss, worin für ihn der konkrete Beweggrund lag, auf die völlig unbekannte Privatklägerin 4 loszugehen. 4.4.3. Überdies lässt das Tatvorgehen des Beschuldigten, der sich die Privatklä- gerin 4 als reines Zufallsopfer ausgesucht hatte und diese aus nichtigem Grund ohne jegliche Vorwarnung angegriffen hat, gemessen an den allgemeinen Grund- sätzen von Sitte und Moral derart krass jegliche Rücksicht auf ein Menschenleben vermissen, dass sein Verhalten ohne weiteres als skrupellos erscheint. Der dage- gen erhobene Einwand der Verteidigung, dass die Auslösung der Tat einzig der psychischen Erkrankung des Beschuldigten geschuldet sei, stösst ins Leere. Denn die Frage, ob ein Täter vorsätzlich handelt oder ob er ein anderes subjekti- ves Tatbestandsmerkmal erfüllt, muss von derjenigen nach der Schuldfähigkeit klar getrennt werden, bezieht sich doch Letztere nicht auf die Tatbestandsmässig- keit des inkriminierten Verhaltens, sondern auf dessen Vorwerfbarkeit in schuld- mässiger Hinsicht (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.1 m.w.H.; vgl. auch BGE 115 IV 221 E. 1). Folg- lich ist der Tatbestand von Art. 129 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
- 26 -
5. Zusätzlich zu den übrigen Schuldsprüchen, die bereits für rechtskräftig zu erklären sind (s. dazu vorn Erw. II. 2.2.) bzw. die nochmals auszufällen sind (s. dazu vorn Erw. II. 2.3.) ist der Beschuldigte demgemäss mit Bezug auf den Vorwurf gemäss ergänzter Anklageschrift vom 15. November 2024 der Gefähr- dung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Hinsichtlich der Regelung des Strafpunktes kann vollumfänglich auf die Erwägungen im ersten Berufungsurteil vom 20. Dezember 2023 verwiesen wer- den, zumal diese von der Verteidigung für den Fall einer Bestätigung des Schuld- spruchs wegen Gefährdung des Lebens im aktuellen Berufungsverfahren unbean- standet blieben (vgl. Urk. 136 S. 13). Die entsprechenden Ausführungen bean- spruchen mithin nach wie vor unvermindert Geltung und sind integral zu überneh- men (Urk. 84 S. 39 ff.).
E. 4.3.1 Trotz grundsätzlicher Geltung des Untersuchungsgrundsatzes im Straf- prozess wäre der Beschuldigte nach der herrschenden Gerichtspraxis gehalten gewesen, die Umstände und Ereignisse möglichst genau zu substantiieren, die belegen sollen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland konkret gefährdet wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_717/2024 vom 12. November 2024 E. 1.4.3; 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.3; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.2). Dessen ungeachtet unterlässt es der Beschuldigte, seine Aussa- gen zur Lebensgeschichte mit zusätzlichen Beweismitteln zu untermauern. Allein anhand seiner Angaben, die keiner objektiven Überprüfung zugänglich sind, lässt sich jedoch nicht herleiten, dass er im Falle einer Repatriierung nach Eritrea einer konkreten Gefährdungslage ausgesetzt wäre. Zudem vermögen auch die im Übri- gen völlig unbelegten Schilderungen, wie er in der Vergangenheit vom eritreis-
- 36 - chen Militär mehrmals inhaftiert und im Gefängnis misshandelt worden sei, nicht aufzuzeigen, dass in seiner Heimat auch zum heutigen Zeitpunkt gegen ihn per- sönlich gerichtete Verfolgungsmassnahmen laufen, die bei einer Rückkehr dorthin greifen würden.
E. 4.3.2 Sodann hat das Bundesgericht in mehreren neueren Entscheiden die mittlerweile konstante Praxis bestätigt, wonach weder die Gefahr einer Einzie- hung in den eritreischen Militär- bzw. Nationaldienst noch der Umstand, dass der Betroffene das Land illegal verlassen hat, ein Vollzugshindernis für die Landes- verweisung bildet, zumal für eritreische Staatsangehörige die generelle Möglich- keit der Regularisation ihrer Situation gegenüber dem Regime besteht, indem sie eine monetäre Abgabe leisten und ein Schreiben des Bedauerns unterzeichnen. Ebenso hat das Bundesgericht bekräftigt, dass sich die Lebensumstände in Eri- trea verbessert haben, auch wenn die wirtschaftliche Lage schwierig bleibt (Ur- teile des Bundesgerichtes 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 3.3.2; 6B_577/2024 vom 14. November 2024 E. 1.4.2). Hinzuweisen ist zudem auf die bereits im ersten Berufungsurteil referenzierte Rechtsprechung des Bundesge- richts, wonach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertierung ernsthaften Nachteilen im Heimatland ausgesetzt sind oder solche zu befürchten haben, per se nicht als Flüchtlinge gelten können, da ohne nähere entsprechende Hinweise auch eine drohende Gefängnisstrafe selbst in prekären Ländern nicht automatisch mit Folter oder unmenschlicher Behandlung gleichzusetzen sind, wo- bei vom Folterbegriff in Anwendung der "lawful sanction clause" insbesondere jene Leiden ausgeschlossen sind, welche mit dort gesetzlich zulässigen Sanktio- nen einhergehen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.3). Die in diesem Kontext von der Verteidigung vorgebrachten Einwände (Urk. 77 S. 14 ff., S. 23 ff.; Urk. 83 S. 30 ff.; Urk. 136 S. 17 f.; Prot. II S. 19 f.) sind hingegen allesamt generell-abstrakter Natur und deshalb nicht ausschlaggebend. Namentlich geht der pauschale Verweis auf einen Bericht des UN-Sonderbericht- erstatters und auf die allgemeine Menschenrechtslage in Eritrea, u.a. mit Blick auf Deserteure, an der Sache vorbei, da die höchstrichterliche Rechtsprechung unter Berücksichtigung dieser Umstände ergangen ist.
- 37 -
E. 4.3.3 Schliesslich verlangt die Rechtsprechung des Bundesgerichtes auch nicht, dass aufgrund der Flüchtlingseigenschaft eines Ausländers zwingend auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten wäre (Urteile des Bundes- gerichtes 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.4.3; 6B_507/2020 vom 17. Au- gust 2020 E. 3.2; 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.3.2). Wie bereits im Rahmen der Interessensabwägung stellt der Beschuldigte angesichts seiner mehrfachen Delinquenz gegen hochwertige Rechtsgüter eine Gefahr für die schweizerische Sicherheit und Rechtsordnung dar (s. dazu vorn Erw. V. 3.1. ff.). Zudem sind keine substantiierten Anhaltspunkte erkennbar, die auf ein herausra- gendes exilpolitisches Profil des Beschuldigten hindeuten könnten. Die alleinige unbelegte Aussage, dass der Beschuldigte in der Schweiz an mehreren Demons- trationen gegen das Regime in Eritrea teilgenommen habe (Urk. 67/2 S. 5; Urk. 83 S. 16, S. 31; Prot. II S. 17 f., S. 19 f.), ist unzureichend, zumal auch nicht ansatzweise dargetan wurde, dass die Behörden des Heimatstaates die angebli- chen regimekritischen Aktivitäten überhaupt registriert haben. Die gegenteilige Behauptung des Beschuldigten (vgl. Prot. II S. 17 f.) bleibt jedenfalls unbelegt, wobei namentlich darauf hinzuweisen ist, dass eine Gerichtsberichtserstattung in der Presse jeweils anonymisiert erfolgt, weshalb der vom Beschuldigten zitierte Zeitungsartikel vom 20. Dezember 2023 keine Rückschlüsse auf seine Person zu- lassen dürfte. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich auch aufgrund der Flücht- lingseigenschaft, die dem Beschuldigten zukommt (vgl. Urk. 78), nicht, von der Wegweisung abzusehen.
E. 4.3.4 Schlussfolgernd ergibt sich, dass im jetzigen Zeitpunkt keine Vollzugshin- dernisse gegen die Landesverweisung des Beschuldigten bestehen. Allerdings ist zu betonen, dass die Vollzugsbehörde nach der Beendigung der stationären Massnahme und dem Verbüssen eines allfälligen Strafrests (Art. 62c Abs. 2 StGB) die Vollstreckbarkeit der Landesverweisung nötigenfalls anhand der dann- zumal aktuellen Verhältnisse nach Art. 66d Abs. 1 StGB nochmals überprüfen wird und dabei auch eventuell inzwischen eingetretene Umstände beachten müs- sen wird, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit einer Rückkehr nach Eritrea massgebend sind.
- 38 -
5. Hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung ist hauptsächlich zu berück- sichtigen, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten angesichts der von ihm ausgehenden Sicherheitsgefahr als erheblich einzustufen ist, wohingegen dessen private Interessen am Verbleib in der Schweiz geringen Ausmasses sind (s. dazu vorn Erw. V. 3.1. ff.). Entsprechend ist es angezeigt, den Beschuldigten für 6 Jahre des Landes zu verweisen.
6. Aufgrund der hartnäckigen Delinquenz des Beschuldigten, der trotz straf- rechtlicher Vorbelastung und laufender Probezeit innert etwas mehr als 1 Jahr mehrere Gesetzesverstösse bezüglich unterschiedlicher Bereiche des Strafrechts zu verzeichnen hat, wobei die verschuldensmässig schwer ins Gewicht fallende Gefährdung des Lebens als gravierendste Tat hervorzuheben ist, die für sich al- lein betrachtet schon mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr geahndet wird, ist die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wie sie bei Drittstaatsangehörigen für eine Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem (SIS) erforderlich ist, ohne weite- res zu bejahen. Folglich ist die von der ersten Instanz angeordnete SIS-Aus- schreibung (Urk. 56 S. 130) im Ergebnis nicht zu beanstanden. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Dass das erstinstanzliche Gericht dem Beschuldigten die Kosten des Vor- verfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens auferlegt hat sowie hin- sichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung einen Nachforderungsvorbehalt angebracht hat (Dispositivziffern 14 bis 16 des erstinstanzlichen Urteils), ist ange- sichts dessen, dass die erstinstanzlich gegen ihn ergangenen Schuldsprüche im Wesentlichen zu bestätigen sind, so zu belassen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Für eine Abschreibung der Verfahrenskosten, wie dies von der Verteidigung gefordert wird (Urk. 77 S. 36; Urk. 136 S. 18), besteht hingegen kein Anlass. Vielmehr können die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auch beim Kostenbezug (Art. 425 StPO) berücksichtigt werden.
- 39 -
E. 5 Sodann wurden von Amtes wegen die Akten des Migrationsamtes des Kantons Schwyz (in elektronischer Form) beigezogen (Urk. 124) sowie der Thera- pieabschlussbericht der Psychiatrischen Klinik G._____, aus der der Beschuldigte am 22. April 2025 entlassen wurde (Urk. 130), und bei der H._____, wo der Be- schuldigte zurzeit untergebracht ist, ein aktueller Verlaufsbericht vom 15. Oktober 2025 (Urk. 126) eingeholt.
E. 6 Zur Berufungsverhandlung vom 16. Dezember 2025 erschienen der Be- schuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 8). II. Prozessuales
E. 11 (Beurteilung der zivilrechtlichen Adhäsionsbegehren der Privatklägerin 4 [E._____]), 12 (Entscheid über die sichergestellten Beweismittel, Spuren und Spurenträger), 13 (Festsetzung der Kosten bis zum Abschluss des erstinstanzli- chen Gerichtsverfahrens) sowie 17 (Bemessung des Honorars der amtlichen Ver- teidigung in erster Instanz) und 18 (Zusprechung einer Prozessentschädigung an
- 11 - die Privatklägerin 4) in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Urk. 84 S. 9). Gegen diese Feststellung wurde von keiner Seite ein Rechtsmittel ergriffen. Demzufolge ist der zitierte Vorabbeschluss unverändert in den neuen Entscheid aufzunehmen.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abtei- lung, vom 9. November 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche wegen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte [Anklagedossier 9] und mehrfa- cher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes), 2 (Verlängerung Probezeit), 6 (stationäre Massnahme), 9 teilweise (Zivilforderung Privatklä- gerin 3), 10 und 11 (Zivilforderungen Privatklägerin 4), 12 (Sicherstellungen), 13 (Kostenfestsetzung), 17 (Honorar amtliche Verteidigung) sowie 18 (Pro- zessentschädigung Privatklägerin 4) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig: der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB (Anklagedossier 8), der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagedossier 2), der Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit 1. August 2022 453 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen - 42 - Strafvollzug erstanden sind, sowie mit 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– Gelds- trafe und Fr. 200.– Busse. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem
- August 2022 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zum Zweck der stationären therapeuti- schen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) aufgeschoben.
- Die Geldstrafe wird vollzogen.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem angeordnet.
- Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 (B._____ AG) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 14 bis 16) wird bestätigt.
- Die Entscheidgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB220642) wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'600.– amtliche Verteidigung, bereits bezahlt.
- Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB220642), mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu fünf Sechsteln dem Be- schuldigten auferlegt und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse genom- men. - 43 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erste Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von fünf Sechs- teln vorbehalten.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (E._____) für das erste Berufungsverfahren (SB220642) eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.– zu bezahlen.
- Die Entscheidgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB240442) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'300.– amtliche Verteidigung (inkl. 8.1 % MWST).
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin 4 für sich und zuhanden der Privatklägerin 4 den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Privatklägerinnen 1 bis 3 (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägerinnen 1 bis 3 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin 4 für sich und zuhanden der Privatklägerin 4 - 44 - die Privatklägerinnen 1 bis 3 (sofern verlangt) das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll- zugsdienste, im Doppel unter Beilage der Akten zur Einsicht die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle SUST, Bereich Bahnen und Schiffe, Monbijoustr. 51A, 3003 Bern die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 45 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Dezember 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240442-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bischoff sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 16. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie
1. B._____AG,
2. C._____,
3. D._____AG,
4. E._____, Privatklägerinnen 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
- 2 - betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. und Widerruf (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
9. November 2022 (DG220118); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zü- rich, II. Strafkammer, vom 20. Dezember 2023 (SB220642); Urteil des Schwei- zerischen Bundesgerichtes vom 4. September 2024 (6B_284/2024)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. Juni 2022 (Urk. D1/21/2) sowie deren Ergänzung vom 15. November 2024 (Urk. 103) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 56 S. 140 ff.)
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB, der vorsätzlichen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit im Sinne von Art. 261 StGB, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG.
2. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 7. Juli 2017 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu Fr. 10.– wird verzichtet. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten, wovon bis am 17. Februar 2022 287 Tage durch Haft erstan- den sind, einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 200.–. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte ab dem 17. Februar 2022 im vorzeitigen Strafvollzug befand und er sich seit dem 2. August 2022 im vor-
- 4 - zeitigen Vollzug einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB befindet.
4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festgesetzt.
6. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Be- handlung von psychischen Störungen) angeordnet.
7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
8. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den nachfolgenden Privatklägerinnen Schadenersatz wie folgt zu bezahlen: Privatklägerin 1, B._____ AG, Fr. 590.65; Privatklägerin 3, D._____ AG, Fr. 220.–.
10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 4 (E._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin 4 (E._____) auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (E._____) Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab tt.mm.2021 als Genugtuung zu bezahlen.
12. Die nachfolgenden Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen:
- 5 - A014'998'642 Mikrospuren - Klebbandasservat A014'998'664 DNA-Spur - Wattetupfer A014'998'675 DNA-Spur - Wattetupfer A014'998'686 DNA-Spur - Wattetupfer A015'003'460 IRM-Fotografie A015'005'557 DNA-Spur A015'005'580 Schuhsohlenvergleichsabdruck - Folie A015'020'641 Betäubungsmittel A015'020'652 Betäubungsmittel A014'999'838 Tatort-Fotografie A015'000'632 DNA-Spur - Sceensafe FAST A015'000'643 DNA-Spur - Sceensafe FAST A015'000'665 DNA-Spur - Sceensafe FAST A014'998'711 DNA-Spur - Wattetupfer A014'998'722 DNA-Spur - Wattetupfer A014'998'733 Vergleichs-WSA A015'003'448 IRM-Fotografie A014'998'744 Vergleichs-WSA A014'998'551 Vergleichs-WSA.
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'800.00 Gebühr Strafuntersuchung § 4 GebStrV, Fr. 18'950.50 Auslagen (Gutachten), Fr. 840.00 Auslagen, Fr. 3'494.00 Auslagen Polizei, Fr. 324.00 Entschädigung Zeugen, Gerichtsgebühr Zwangsmassnahmengericht Fr. 300.00 (GT210074-L), Fr. 24'211.50 amtliche Verteidigung.
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
- 6 -
15. Die Kosten gemäss Urteil vom 31. August 2021 des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht (Geschäfts-Nr. GT210074-L) werden dem Be- schuldigten auferlegt.
16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
17. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 24'211.50 (inkl. Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (E._____) für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'713.80 (inkl. Mehr- wertsteuer) zu bezahlen. Anträge im aktuellen Berufungsverfahren:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 136 S. 1 f.) "1. Es sei der Beschuldigte bezüglich Dossier 1 der einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig und im restli- chen Umfang freizusprechen.
2. Es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten sowie einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– und Fr. 200.– Busse zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs bzw. Massnahmenvollzugs.
3. Es sei von einer Landesverweisung i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB so- wie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem abzuse- hen.
4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mitsamt jenen der amtlichen Verteidigung seien dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen, jedoch zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort definitiv abzuschrei- ben.
5. Die Verfahrenskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens samt jenen der amtlichen Verteidigung seien dem Beschuldigten zur Hälfte aufzu-
- 7 - erlegen, jedoch zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort defini- tiv abzuschreiben.
6. Die Zivilforderung der B._____ AG über Fr. 590.65 sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen."
b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: Verzicht auf Antragsstellung.
- 8 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Berufungsurteil der hiesigen Kammer vom 20. Dezember 2023 wurde der Beschuldigte neben den bereits für rechtskräftig erklärten Schuldsprüchen der ersten Instanz wegen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit, Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte und mehrfacher Übertretung des Personenbe- förderungsgesetzes zusätzlich der Gefährdung des Lebens, der einfachen Kör- perverletzung, der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst, der Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit sowie der weiteren Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte und des Versuchs hierzu schuldig gespro- chen. Dafür wurde er zweitinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, deren Vollzug zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben wurde, sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 200.– verurteilt. Zudem wurde eine Landesverweisung von 6 Jahren aus- gesprochen und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem ange- ordnet (Urk. 84).
2. Am 4. September 2024 hiess das Bundesgericht eine vom Beschuldigten erhobene Beschwerde in Strafsachen gut, hob den Entscheid vom 20. Dezember 2023 auf und wies die Sache an das Obergericht zurück mit der Anweisung, hin- sichtlich des unter Anklagedossier 1 eingeklagten Vorfalls vom tt.mm.2021 (Stos- sen der Privatklägerin 4 [E._____] auf die Bahngleise am F._____) entweder den Sachverhalt unter dem Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Körperverletzung zu würdigen oder die Angelegenheit zur Ergänzung der Anklage an die Staatsan- waltschaft zurückzuweisen (Urk. 98).
3. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2024 wurde der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich Gelegenheit gegeben, die Anklage dahingehend zu ergänzen, dass sie den Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB umfasst (Urk. 101). Am 15. November 2024 reichte die Staatsanwaltschaft die im erwähnten Punkt geänderte bzw. ergänzte Anklageschrift ein (Urk. 103). Auf eine vom Beschuldigten erhobene Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. Oktober
- 9 - 2024 ist das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Februar 2025 nicht eingetreten (vgl. Urk. 114).
4. Am 17. März 2025 wurde den Parteien Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob sie mit der schriftlichen Weiterführung des Berufungsverfahrens einverstanden sind (Urk. 115), was vom Beschuldigten abgelehnt wurde (vgl. Urk. 119). Darauf- hin wurde nach Absprache mit den Verfahrensbeteiligten der Termin für die mündliche Berufungsverhandlung auf den 16. Dezember 2025 festgesetzt (Urk. 120).
5. Sodann wurden von Amtes wegen die Akten des Migrationsamtes des Kantons Schwyz (in elektronischer Form) beigezogen (Urk. 124) sowie der Thera- pieabschlussbericht der Psychiatrischen Klinik G._____, aus der der Beschuldigte am 22. April 2025 entlassen wurde (Urk. 130), und bei der H._____, wo der Be- schuldigte zurzeit untergebracht ist, ein aktueller Verlaufsbericht vom 15. Oktober 2025 (Urk. 126) eingeholt.
6. Zur Berufungsverhandlung vom 16. Dezember 2025 erschienen der Be- schuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 8). II. Prozessuales 1.1. Wird ein Verfahren vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückge- wiesen, nachdem in der Zwischenzeit eine Total- oder Teilrevision der Verfah- rensbestimmungen erfolgt ist, endet grundsätzlich die Anwendbarkeit des alten Rechts. Nach einer Rückweisung des Bundesgerichts gelangt deshalb bei der Neubeurteilung des Falles durch die Berufungsinstanz das neue Recht zur An- wendung (Art. 453 Abs. 2 StPO). 1.2. Der Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 4. September 2024 erging, nachdem am 1. Januar 2024 die Revision der Strafprozessordnung (StPO) in Kraft getreten ist. Demnach gelangt grundsätzlich die aktuell geltende
- 10 - StPO zur Anwendung, wobei Verfahrenshandlungen, die unter früherem Recht vorgenommen wurden, ihre Gültigkeit behalten (Art. 448 Abs. 2 StPO). 2.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in Strafsachen gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Berufungsinstanz zurück, darf sich diese von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des angefochtenen Berufungsent- scheids haben demgegenüber nach wie vor Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Dabei ist irrelevant, dass das Bundesgericht mit seinem Rück- weisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Denn entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1). Die neue Entscheidung der Berufungsinstanz ist demgemäss auf diejenige The- matik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegen- stand der neuen Beurteilung ergibt, und das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bun- desgerichts Rechnung zu tragen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1; 123 IV 1 E. 1). 2.2. Im ersten Berufungsentscheid vom 20. Dezember 2023 wurde mittels Vorabbeschluss festgestellt, dass das erstinstanzliche Urteil vom 9. November 2022 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche wegen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte [Anklagedossier 9] und mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungs- gesetzes), 2 (Verlängerung der Probezeit betreffend die bedingte Geldstrafe ge- mäss Urteil des Strafgerichtes des Kantons Schwyz vom 7. Juli 2017), 6 (Anord- nung einer stationären Massnahme), 9 teilweise (soweit es um die Beurteilung des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin 3 [D._____ AG] geht), 10 und 11 (Beurteilung der zivilrechtlichen Adhäsionsbegehren der Privatklägerin 4 [E._____]), 12 (Entscheid über die sichergestellten Beweismittel, Spuren und Spurenträger), 13 (Festsetzung der Kosten bis zum Abschluss des erstinstanzli- chen Gerichtsverfahrens) sowie 17 (Bemessung des Honorars der amtlichen Ver- teidigung in erster Instanz) und 18 (Zusprechung einer Prozessentschädigung an
- 11 - die Privatklägerin 4) in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Urk. 84 S. 9). Gegen diese Feststellung wurde von keiner Seite ein Rechtsmittel ergriffen. Demzufolge ist der zitierte Vorabbeschluss unverändert in den neuen Entscheid aufzunehmen. 2.3. Des Weiteren erhellt aus den Akten, dass der Beschuldigte, der sich als einziger gegen das erste Berufungsurteil gewendet hat, in seiner Beschwerde ans Bundesgericht nur die Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens, die daraus folgende Strafzumessung und die Landesverweisung gerügt hat (Urk. 92/2 S. 5). Entsprechend wird im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid festgehalten, dass im Schuldpunkt einzig die Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens strit- tig sei (Urk. 98 S. 3). Daraus ergibt sich, dass die übrigen Schuldsprüche aus dem durchgeführten ersten Appellationsprozess wegen einfacher Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Anklagedossier 8) bzw. des Versuchs hierzu (Anklagedossier 2), Störung von Betrieben im Dienste der Allge- meinheit sowie fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst (Urk. 84 S. 24 ff.) unangefochten geblieben sind. Dasselbe gilt für den im ersten Berufungsent- scheid angeordneten Verweis des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin 1 (B._____) auf den Zivilweg (vgl. Urk. 84 S. 63 f.). Aus diesem Grund ist hierüber im wiederaufgenommenen Appellationsverfahren nicht erneut zu befinden, wobei der Vollständigkeit halber die genannten Punkte wiederum ins Dispositiv des nun- mehr zu ergehenden Urteils aufzunehmen sind. 3.1. Aufgrund des in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerten Verschlechterungsver- bots darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten eingereicht wurde. Dieses sog. Verbot der "reformatio in peius" gelangt auch im Fall der Neubeurteilung nach Rückweisung an die untere Instanz zur An- wendung (BGE 144 IV 35 E. 3.1.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_724/2014 vom
20. November 2014 E. 1.3). 3.2. Nachdem einzig der Beschuldigte gegen das erste Berufungsurteil ein Rechtsmittel eingelegt hat, ist klar, dass im Rahmen des aktuellen Appellations- prozesses einzig ein Schuldspruch betreffend Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB oder betreffend versuchte vorsätzliche Körperverletzung im
- 12 - Sinne von Art. 122 aStGB bzw. Art. 123 Ziff. 1 aStGB (in der jeweils zum Tatzeit- punkt geltenden Fassung) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in Betracht zu ziehen ist. Eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gestützt auf Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, wie dies von der Staatsan- waltschaft noch in der ursprünglichen Anklageschrift vom 27. Juni 2022 beantragt worden war (Urk. D1/21/2 S. 2 f.) und worauf auch die erste Instanz in ihrem Urteil vom 9. November 2022 erkannt hatte (Urk. 56 S. 74 ff.), scheidet demgegenüber von vornherein aus. 4.1. Nicht zu hören ist die Verteidigung schliesslich insofern, als sie moniert, mit der Aufforderung an die Staatsanwaltschaft, die Anklageschrift dahingehend zu ergänzen, dass auch der Tatbestand der Gefährdung des Lebens umfasst sei, verstosse das Berufungsgericht gegen das Double-Instance-Prinzip, als es unter- lassen worden sei, das Verfahren an die erste Instanz zurückzuweisen (Urk. 111 S. 6 ff.; Urk. 135). 4.2. Aufgrund des grundsätzlich reformatorischen Charakters des Berufungs- verfahrens bildet die kassatorische Erledigung durch Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur allfälligen späteren Neueinreichung bei der Vorin- stanz die Ausnahme und kommt nur unter den Voraussetzungen von Art. 409 Abs. 1 StPO in Betracht, wenn derart schwerwiegende und nicht heilbare Verfah- rensmängel vorliegen, dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist (BGE 149 IV 284 E. 2.2; 148 IV 155 E. 1.4.1; 143 IV 408 E. 6.1). Darüber hinaus drängt sich die Rückweisung ferner auf, wenn unverzichtbare Beweismittel fehlen, mithin sol- che, deren Fehlen die materielle Beurteilung des Falles verhindert (BGE 141 IV 39 E. 1.6.2). Vorliegend steht die Abnahme zusätzlicher Beweise nicht zur Dis- kussion. Sodann erfuhr der verfahrensgegenständliche Lebensvorgang durch die erfolgte Umformulierung des Anklagevorhalts keine nennenswerte Veränderung. Vielmehr steht nach wie vor ein und derselbe Vorgang, d.h. das Stossen der Pri- vatklägerin 4 auf die Bahngleise durch den Beschuldigten, zur Beurteilung, wobei der einzige Unterschied darin besteht, dass gestützt auf die angepasste Anklage- schrift nicht mehr zu prüfen ist, ob das Verhalten des Beschuldigten rechtlich als
- 13 - versuchte vorsätzliche Tötung, sondern lediglich noch, ob es als Gefährdung des Lebens zu würdigen ist. Zum Lebensvorgang als solchen konnte sich der Be- schuldigte indessen bereits im Vorverfahren und vor Vorinstanz äussern, wovon er denn auch tatsächlich ausgiebig Gebrauch gemacht hat, wie die vielen Ein- wände bezeugen, welche die Verteidigung in sachverhaltsmässiger Hinsicht vor- gebracht hat. Überdies hat der Beschuldigte im Rahmen des zweiten Berufungs- verfahrens, in dem sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht volle Kognition besteht, hinreichend Gelegenheit erhalten, nicht nur über Sachverhalts- fragen nochmals umfassend zu plädieren, sondern sich auch gegen die rechtliche Qualifizierung seines Verhaltens als Gefährdung des Lebens gemäss der ergänz- ten Anklageschrift uneingeschränkt zur Wehr zu setzen. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass es nach der Aufhebung des ersten Berufungsentscheids im Rahmen des aktuellen Appellationsprozesses – wie vom Bundesgericht gebilligt (vgl. BGE 148 IV 124 E. 2.6.3 m.w.H.) – zu einer Ergän- zung der Anklage gekommen ist, eine Rückweisung des Verfahrens an die erste Instanz als angezeigt erscheinen liesse (so auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.4 m.w.H.). Kommt hinzu, dass das Bun- desgericht auch in seinem in hiesiger Sache ergangenen Rückweisungsentscheid vom 4. September 2024 nicht vorgegeben hat, es müsse nach der Ergänzung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Verfahren nochmals durchlaufen werden. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. In Bezug auf den noch zur Beurteilung stehenden Anklagepunkt wird dem Beschuldigten gemäss der ursprünglichen Anklageschrift vom 27. Juni 2022 in Kombination mit deren Ergänzung vom 15. November 2024 zur Last gelegt, am tt.mm.2021 am F._____ die Privatklägerin 4 (E._____) im Bereich des Perrons … auf die Gleise hinuntergestossen zu haben. Aufgrund des heftigen Stosses sei die Privatklägerin 4 auf ihre Hände und Knie gefallen, wodurch sie am linken Knie und am linken Fussgelenk kleinere Schürfwunden erlitten habe. Dank ihrer sehr raschen und geistesgegenwärtigen Reaktion sei es der Privatklägerin 4 indessen
- 14 - gelungen, sich sogleich zu erheben und auf das Perron zu steigen. Im Zeitpunkt des Sturzes sei auf dem betreffenden Gleis in einem Abstand von ca. 50 m und mit einer Geschwindigkeit von mindestens 10 km/h und maximal 27 km/h ein Zug unterwegs gewesen, wobei es dem Lokomotivführer, der die auf die Gleise stür- zende Privatklägerin 4 gesehen und auch rasch realisiert habe, dass sich diese wieder auf das Perron habe retten können, gelungen sei, den Zug durch eine nor- male Bremsung ca. an dem Ort, wo die Privatklägerin 4 zuvor gefallen sei, zum Stillstand zu bringen (Urk. D1/21/2 S. 2 f.). Der Beschuldigte habe die ihm unbe- kannte Privatklägerin 4 deswegen willentlich mit grossem Kraftaufwand auf die Bahngleise gestossen, weil er sich gestresst gefühlt habe. Dabei sei ihm bewusst gewesen, dass ein Zug einfahre oder einfahren könnte. Ebenso habe er bei sei- nem Tun gewusst, dass durch das Hinunterstossen der Privatklägerin 4 auf die Gleise die Gefahr des Überfahrens der Privatklägerin 4 durch einen einfahrenden Zug bestanden habe. Der Beschuldigte habe diesbezüglich völlig rücksichts- und hemmungslos gehandelt sowie aus nichtigem Grund durch Geringschätzung des Lebens der ihm völlig unbekannten Privatklägerin 4 eine grosse unmittelbare Ge- fahr für deren Leben geschaffen, was er so gewollt habe (Urk. 103 S. 2).
2. Zwar hat aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Entscheide die Berufungsinstanz im Falle einer Rückweisung die rechtliche Beurteilung, mit der eine solche begründet worden ist, ihrem neuen Entscheid zugrunde zu legen. Abgesehen von allenfalls zulässigen Noven ist es mithin dem Berufungsgericht wie auch den Parteien verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 150 IV 417 E. 2.4.2; 143 IV 214 E. 5.3.3 m.w.H.). Rügen, die schon gegen das erste Berufungsurteil hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, können nach der Rechtsprechung somit im zweiten Berufungsprozess nicht mehr vorgebracht werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 1.1). Muss sich jedoch die Berufungsinstanz infolge des Rückweisungsentscheids nochmals mit der Beweislage befassen, ist theoretisch auch eine neue, abwei-
- 15 - chende Beweiswürdigung oder die Abnahme neuer Beweise – selbst wenn solche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten abgenommen werden können
– zulässig, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bun- desgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2, E. 5.4). 3.1. Im erstinstanzlichen Entscheid finden sich die Beweismittel, auf denen der eingeklagte Vorwurf basiert, vollständig aufgelistet. Insbesondere werden darin die Aussagen des Beschuldigten selbst, der Privatklägerin 4 sowie der Zeugen I._____ und J._____, die im Führerstand des einfahrenden Zugs sassen, des Au- genzeugen K._____ und der polizeilichen Auskunftsperson L._____ in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte ausführlich und richtig zusammengefasst (Urk. 56 S. 18 ff.). Ebenso werden die massgebenden objektiven Beweismittel, die in ers- ter Linie aus der Fotodokumentation und den spurentechnischen Berichten des Forensischen Instituts Zürich (FOR), den Berichten zu den ärztlichen Untersu- chungen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) sowie der vom Zeugen I._____ eingereichten Datenaufzeichnung der C._____ hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit des Zugs bestehen, korrekt wiedergegeben (Urk. 56 S. 39 ff.). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden. 3.2.1. Hinsichtlich des äusseren Sachverhaltsablaufs ist der Beschuldigte ge- ständig, die ihm völlig unbekannte Privatklägerin 4 auf die Bahngleise gestossen zu haben, was nach den glaubhaften Schilderungen des Opfers ohne jegliche Vorwarnung geschah und überdies nicht nur mit den Depositionen der neutralen Aussagepersonen K._____ und L._____ korrespondiert, die zufälligerweise das Geschehen mitbekommen haben, sondern auch mit der Aussage des Beschuldig- ten anlässlich der ersten Berufungsverhandlung übereinstimmt, dass er nach sei- ner Ankunft am F._____ direkt auf das Perron beim Gleis … gelaufen sei, die Frau gesehen und sie gestossen habe. Ebenso ist auf die Erkenntnisse des FOR abzustellen, welches gestützt auf die Angaben der Beteiligten und die Aufzeich- nungen der Überwachungskamera der C._____ eine Distanz von ca. 14.50 m er- mittelt hat zwischen dem Ort, wo der Beschuldigte zum Stoss gegen die Privatklä-
- 16 - gerin 4 ansetzte, und dem Prellbock am Kopf von Gleis …. Gleichermassen ist zu bestätigen, dass es der Privatklägerin 4 nach dem Sturz rasch wieder gelungen ist, vom Gleisbett auf die Perronkante zu steigen, die sich auf einer Höhe zwi- schen 60 cm und 100 cm befindet, wobei offengelassen werden kann, ob der ent- sprechende Vorgang, wie in der Anklageschrift angegeben, exakt 4 Sekunden ge- dauert hat, jedenfalls aber anzunehmen ist, dass dies mehrere Sekunden in An- spruch genommen hat, zumal die Privatklägerin 4 bei der Landung nach vorne auf die Knie gefallen ist und nach dem Aufstehen zuerst noch ihre mitgeführte Laptoptasche aufs Perron hieven musste, bevor sie auf die Steigkante hinaufgek- lettert ist (zum Ganzen: Urk. 84 S. 12 f.). 3.2.2. Ferner ist festzuhalten, dass der auf dem besagten Gleis gerade einfah- rende Zug zum Zeitpunkt des Stosses durch den Beschuldigten noch 50 m von der Stelle entfernt war, an der die Privatklägerin 4 gestürzt war, wobei aufgrund des Untersuchungsergebnisses realistischerweise davon auszugehen ist, dass der Zug zu diesem Zeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von kaum mehr als 10 km/h unterwegs war und dass die beiden Lokführer das Schienenfahrzeug auch ohne Einleitung einer Schnellbremsung effektiv zumindest einige Meter vor der Stelle zum Stillstand brachten, an der die Privatklägerin 4 hinuntergestossen worden war (Urk. 84 S. 13 f.). Letzteres ist gemeint, wenn es in der Anklageschrift heisst, dass der Zug durch eine "normale Bremsung" zum Stillstand gekommen sei (Urk. D1/21/2 S. 3). Gleichwohl ist zu betonen, dass die Lokführer gemäss ei- genen Aussagen die Bremsen nicht nochmals lösten, sondern den Zug früher als geplant anhielten, nachdem sie bemerkt hatten, dass sich die Privatklägerin 4 auf dem Gleis aufhält (vgl. Urk. D1/4/3 F24). So sagte der Zeuge J._____ ausdrück- lich aus: "Wir hielten den Zug direkt an, als wir den Vorfall beobachteten. […] Ich wollte die Lokomotive kurz vor Erblicken der Frau wieder etwas aus der Brem- sung auslösen, damit wir bis ganz nach vorne fahren können, dies hat sich jedoch erübrigt" (Urk. D1/4/4 F7). Wäre es nicht zum inkriminierten Vorfall gekommen, hätte der Zug mit anderen Worten die Gleisstelle, an der sich die Privatklägerin 4 zwischenzeitlich befunden hatte, – wenn auch mit geringer Geschwindigkeit – passiert und wäre noch bis wenige Meter vor den Prellbock weitergefahren, was
- 17 - dem üblichen Vorgehen bei der Einfahrt in einen Kopfbahnhof wie dem F._____ entspricht (Urk. D1/4/8 F17 ff.; Urk. D1/4/11 F15 ff.). 3.2.3. Nach dem Gesagten hätte der Zug die Privatklägerin 4 erfasst, falls zum einen die Zugführer sie übersehen und den Bremsvorgang wie geplant weiterge- führt hätten und zum anderen sie selbst es nicht rechtzeitig vom Gleisbett auf die Perronkante geschafft hätte. Entgegen der Auffassung der Verteidigung handelt es sich dabei keineswegs um eine rein abstrakte Sachverhaltsvariante (Urk. 77 S. 7; Urk. 92/2 S. 10 f.; Urk. 136 S. 4 ff.). So ist zu bedenken, dass es sich beim F._____ um einen der wichtigsten Verkehrsknotenpunkte für den nationalen und regionalen Bahnbetrieb handelt. Entsprechend ist es geradezu notorisch, dass am späteren Freitagnachmittag, um … [Uhrzeit] Uhr, als sich der eingeklagte Vorfall ereignet hat, unzählige Züge dort unterwegs sind. Es war daher jederzeit mit ei- nem einfahrenden Zug auf dem Gleis zu rechnen, wobei es nur einer kurzen zeitli- chen Verzögerung (auch gemäss Angaben der Verteidigung betrug die Einfahrzeit des Zuges gerade mal etwas mehr als 18 Sekunden [Urk. 77 S. 11; Urk. 92/2 S. 17 f.; Urk. 136 S. 9]) bedurft hätte, dass die Lokführer den Zug nicht mehr rechtzeitig vor der Stelle hätten zum Stillstand bringen können, wo die Privatklä- gerin 4 auf die Gleise fiel. Im Übrigen hat auch der Zeuge I._____ ausgeführt, dass die Privatklägerin 4 bei einem anderen Zugtyp leichter zu übersehen gewe- sen wäre, was ein Überrollen wahrscheinlicher gemacht hätte, falls sich die Pri- vatklägerin nicht selbst hätte rechtzeitig retten können (Urk. D1/4/8 F27). Zwar nennt der Zeuge in diesem Zusammenhang einzig eine Distanz von 20 m, bei de- nen man bei gewissen Lokomotivarten keine Sicht aufs Gleis vor sich habe, wo- hingegen der Zug im hier zu beurteilenden Fall wie erwogen rund 50 m von der Privatklägerin 4 entfernt war. Abgesehen davon, dass Distanzangaben erfah- rungsgemäss immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet sind, ergibt sich aus der besagten Deposition letztlich jedoch einzig, dass die Privatklägerin 4 eben auch nach Einschätzung des Zeugen – der über eine gewisse Berufserfah- rung verfügt, wenn er zum Zeitpunkt des eingeklagten Vorfalls den noch in Ausbil- dung befindlichen J._____ anleitete (Urk. D1/4/3 F9; Urk. D1/4/8 F9) – bei Vorlie- gen einer etwas anders gearteten Konstellation (beispielsweise, wenn ein anderer Zugtyp mit geringerer Distanz herangefahren wäre) in den toten Winkel des Lok-
- 18 - führers geraten und folglich übersehen worden wäre. Nicht stichhaltig ist es schliesslich, wenn die Verteidigung spekuliert, dass die Privatklägerin 4 zwischen den Bahnschienen hätte zum Liegen kommen können und es diesfalls überhaupt nicht erstellt sei, dass es zum Kontakt zwischen ihr und der Lokomotive gekom- men wäre (Urk. 77 S. 34), oder wenn sie mutmasst, dass die Privatklägerin 4 die letzten wenigen Meter vor dem Zug hergeschoben worden wäre, ohne dabei le- bensgefährlich verletzt zu werden (Urk. 136 S. 10). Vielmehr war es so, dass der Beschuldigte einige Kraft aufwenden musste, um die Privatklägerin 4, die vom Übergriff zwar völlig überrascht wurde, aber körperlich durchaus ebenbürtig war (Körpermasse Beschuldigter: Grösse 165 cm, Gewicht 55 kg [Urk. D1/8/2 S. 1]; Körpermasse Privatklägerin 4: Grösse 170 cm, Gewicht 65 kg [Urk. D1/9/1 S. 2]), zum Stürzen zu bringen, waren doch mehrere Stossbewegungen vonnöten, um die Privatklägerin 4 gegen deren Willen aufs Gleis zu stossen (Urk. D1/14/18 S. 3; Urk. D1/3/1 F25 ff.; Urk. D1/3/3 F11 ff.). Berücksichtigt man zusätzlich den Um- stand, dass das Gleisbett – wie aus der bei den Akten liegenden Fotodokumenta- tion erkennbar (vgl. Urk. D1/7/8) – im Wesentlichen aus einer Betonunterlage, Schottergestein und den eigentlichen, aus Stahl angefertigten Fahrschienen be- steht, ist das Szenario deshalb ohne weiteres realistisch, dass die Privatklägerin 4 auch derart hätte stürzen können, dass sie nach dem Aufprall auf den Schienen zumindest vorübergehend liegengeblieben und es ihr nicht möglich gewesen wäre, schnell wieder auf die Perronkante zu steigen. Daraus ergibt sich, dass be- reits ein leicht abweichender Ablauf der Ereignisse unweigerlich dazu geführt hätte, dass die Privatklägerin 4 vom Zug überfahren worden wäre. 3.2.4. Im Weiteren ist gemäss dem aktenkundigen IRM-Gutachten zur körperli- chen Untersuchung der Privatklägerin 4 mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen, dass es zu lebensgefährlichen Verletzungen oder zum Tod hätte kommen können, wenn sich die Privatklägerin 4 nicht selbst gerettet hätte und der Zug keine Vollbremsung mehr hätte einleiten können (Urk. D1/9/1 S. 4). Auch wenn die Verwendung des Begriffs "Vollbremsung" nicht ganz den Tatsachen entspricht, weil die Zugführer wie vorstehend erwogen keine Schnellbremsung einleiten mussten, ist in Bezug auf die körperlichen Folgen beim Überfahren einer Person von einem Zug der aufgeführten fachmännischen Ein-
- 19 - schätzung der Rechtsmediziner zu folgen. Dass dies auch für den Fall gelten muss, wenn der Zug mit tiefer Geschwindigkeit unterwegs ist, liegt in Anbetracht der Grösse und des Gewichts von Schienenfahrzeugen im Übrigen auch ohne Fachwissen auf der Hand. Nicht einzusehen ist somit, weshalb diesbezüglich noch das Einholen einer physikalischen Expertise erforderlich wäre (so die Vertei- digung in Urk. 92/2 S. 15; vgl. auch Urk. 136 S. 10). Folgerichtig wäre ohne weite- res mit tödlichen Folgen für die Privatklägerin 4 zu rechnen gewesen, falls sie nach dem Herunterstossen auf das Gleis seitens des Beschuldigten vom einfah- renden Zug überfahren worden wäre. 3.3.1. Was den inneren Anklagesachverhalt anbelangt, ist vorab zu konstatie- ren, dass sich die Aussagen des Beschuldigten, wonach es nicht seine Intention gewesen sei, die Privatklägerin 4 umzubringen (Urk. D1/2/3 F11), nicht rechtsge- nügend entkräften lassen. Sein sinnloser Übergriff auf die Privatklägerin 4 ist viel- mehr als Ausdruck von Frust und Stress zu werten ist, wie dies auch vom psych- iatrischen Sachverständigen bestätigt wird, der davon spricht, dass die Handlung des Beschuldigten aus dem krankheitsbedingten Zusammenspiel von Verfol- gungs- und Bedrohungswahn sowie aggressiver Gespanntheit mit enthemmender psychopathologisch bedingter Dissozialität resultiere, wobei bei ihm eine impul- sive und diffuse Entladung von Angst, Frustration und Aggression stattgefunden habe und es ihm möglicherweise auch um den verzweifelten Versuch gegangen sei, in einer subjektiv von ihm als bedrohlich und ausweglos empfundenen Situa- tion Aufmerksamkeit und Unterstützung zu erlangen (vgl. Urk. D1/10/62 S. 55 f.). 3.3.2. Bereits nach Massgabe der Beweiswürdigung, die im ersten Berufungsur- teil vorgenommen wurde, ergibt sich sodann, dass dem Beschuldigten nicht nach- gewiesen werden kann, dass er den einfahrenden Zug bemerkt hätte, bevor er zum Stoss gegen die Privatklägerin 4 angesetzt hat (Urk. 84 S. 16 f.). Umgekehrt ist jedoch als erstellt zu erachten, dass er geradezu zielgerichtet darauf hin han- delte, die Privatklägerin 4 hinunterzustossen, ansonsten er nicht mehrere kräftige Stossbewegungen ausgeführt hätte, um diese auf das Bahngleis zu spedieren. Zugleich musste aufgrund des für jedermann erkennbar hohen Verkehrsaufkom- mens im F._____ auch ihm unweigerlich bewusst gewesen sein, dass in jedem
- 20 - Moment ein Zug auf dem betreffenden Gleis einfahren kann (Urk. 84 S. 17). Inso- fern geht es an der Sache vorbei, wenn die Verteidigung geltend macht, dass der Beschuldigte diesbezüglich einem Sachverhaltsirrtum unterlegen habe (Urk. 77 S. 6). Darüber hinaus gehört es fraglos zum Allgemeinwissen, dass beim Über- fahren durch einen Zug – selbst bei geringer Fahrgeschwindigkeit – dem Opfer tödliche Verletzungen drohen. Entsprechend hat auch der Beschuldigte im Verlauf des Vorverfahrens mehrmals von sich aus eingeräumt, dass die Privatklägerin 4 natürlich vom Zug überfahren worden wäre, wenn sie auf dem Gleis liegen geblie- ben wäre (Urk. D1/2/3 F10 f.), resp. dass sie hätte sterben können, falls sie vom Zug erfasst worden wäre (Urk. D1/2/1 F38). Entsprechend verfängt der Einwand der Verteidigung nicht, dass die erste Instanz eine einzige Aussage des Beschul- digten aus dem Kontext gerissen habe, um einen Eventualvorsatz zu konstruieren (Urk. 77 S. 10). Vielmehr steht nach dem Dargelegten unabhängig davon, was den Beschuldigten letztlich dazu bewogen hat, die Privatklägerin 4 vom Gleisper- ron hinunterzustossen, fest, dass er mit seinem Vorgehen bewusst eine Gefah- renlage geschaffen hat, die auch nach seinem Wissensstand geeignet gewesen wäre, bei der Privatklägerin 4 den Tod zu verursachen, falls sich diese nicht schnell wieder in Sicherheit gebracht hätte oder der einfahrende Zug nicht recht- zeitig hätte bremsen können. Wie sich der solcherart erstellte innere Sachverhalt auswirken wird, ist im Rahmen der nachstehenden rechtlichen Würdigung zu be- urteilen. 4.1. In rechtlicher Hinsicht ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte durch sein Verhalten – wie dies nunmehr auch ausdrücklich aus dem Vorhalt gemäss er- gänzter Anklageschrift vom 15. November 2024 hervorgeht (Urk. 103) – der Ge- fährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig gemacht hat. 4.2.1. Der objektive Tatbestand von Art. 129 StGB setzt voraus, dass der Täter die Gefährdung eines anderen Menschen mit dem Tod – also nicht bloss der Ge- sundheit oder der körperlichen Unversehrtheit – bewirkt, wobei die hervorgeru- fene Lebensgefahr unmittelbar bevorstehen muss. Der Begriff der Unmittelbarkeit ist nicht leicht zu definieren. Er beinhaltet in jedem Fall neben der ernsthaften Wahrscheinlichkeit des Eintretens der konkreten Gefahr ein Element der Unmittel-
- 21 - barkeit, das sich weniger durch die chronologische Abfolge der Umstände als viel- mehr durch den direkten Zusammenhang zwischen der Gefahr und dem Verhal- ten des Täters auszeichnet (BGE 133 IV 1 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_959/2024 vom 24. September 2025 E. 2.5.1; 6B_696/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 3.1.1; 6B_386/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 2.1). Ein abstraktes oder vages Risiko des Todeseintritts genügt nicht. Unmittelbare Lebensgefahr ist aber auch nicht erst dann gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als die Wahrscheinlichkeit seiner Vermeidung, sondern schon dann, wenn über- haupt eine nahe Möglichkeit der Tötung vorliegt, ohne dass jedoch eine Wahr- scheinlichkeit von mehr als 50 % erforderlich ist (BGE 121 IV 67 E. 2b; Urteile des Bundesgerichtes 6B_115/2023 vom 5. September 2023 E. 1.1.1; 6B_859/2022 vom 6. März 2023 E. 2.1; 6B_386/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 2.1). So ge- sehen ist eine naheliegende, aber keine sehr naheliegende Todesgefahr erforder- lich (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2) und muss die Gefahr unmittelbar, nicht jedoch unausweichlich erscheinen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_959/2024 vom 24. September 2025 E. 2.5.1; 6B_696/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 3.1.1; 6B_267/2023 vom 7. August 2023 E. 4.1). Einzig wenn Handlungen oder andere äussere Umstände dazwischen- kommen oder eintreten, entfällt die Unmittelbarkeit oder wird sie abgeschwächt (BGE 106 IV 12 E. 2a; Urteile des Bundesgerichtes 6B_859/2022 vom 6. März 2023 E. 2.1; 6B_418/2021 vom 7. April 2022 E. 5.1; 6B_876/2015 vom 2. Mai 2016 E. 2.1). 4.2.2. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand von Art. 129 StGB zum ei- nen direkten Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr. Dieser ist be- reits gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezo- gen hat. Er braucht nicht das vom Täter erstrebte Ziel zu sein; es genügt, dass er mitgewollt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_480/2016 vom 5. August 2016 E. 4.3). Der direkte Gefährdungsvorsatz ist insbesondere auch dann zu bejahen, wenn der Täter bewusst eine unmittelbare Lebensgefahr für andere schafft, ob- schon er davon ausgehen kann, dass die Gefahr sich nicht realisieren werde (vgl. BGE 136 IV 76 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichtes 6B_959/2024 vom 24. Septem-
- 22 - ber 2025 E. 2.5.1). Zum anderen erfordert der subjektive Tatbestand ein skrupel- loses Handeln. Gemeint ist damit ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Täters (BGE 133 IV 1 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2). Massgeblich ist, ob dessen Verhalten angesichts des Tatmittels und der Tatmo- tive sowie unter Berücksichtigung der konkreten Tatsituation gemessen an den allgemein anerkannten Grundsätzen von Sitte und Moral als gewissenlos zu be- werten ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_816/2007 vom 11. März 2008 E. 3.7). Die Gefährdung muss das moralische Empfinden schwer verletzen (BGE 114 IV 103 E. 2a). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher handelt er skrupellos (BGE 107 IV 163 E. 3). Insbesondere ist nach der Rechtsprechung Skrupellosigkeit stets zu beja- hen, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, sodass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1041/2023 vom 15. August 2025 E. 1.2.2; 6B_859/2022 vom 6. März 2023 E. 2.1; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 2.4.2 m.w.H.). 4.3. Die Verteidigung bestreitet, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 erfüllt hat. Nach ihrem Dafürhalten ist eine unmittelbare Lebensgefahr zu verneinen, da beim vorliegend zu beurtei- lenden Sachverhalt eine mit Fällen aus der Rechtsprechung vergleichbare zeitli- che und örtliche Nähe zu einem möglichen Todeseintritt fehlt. Denn es sei un- wahrscheinlich, dass die Privatklägerin 4 von den Lokführern des einfahrenden Zuges hätte übersehen werden können, genauso wie es unwahrscheinlich sei, dass sich jemand nach einem Sturz von 60 cm bis 100 cm auf die Füsse binnen über 18 Sekunden nicht vom Gleis in Sicherheit bringe, und es sei überdies auch offen, ob überhaupt lebensgefährliche Verletzungen entstanden wären, falls die Privatklägerin 4 tatsächlich vom Zug erfasst worden wäre (Urk. 99/2 S. 16 ff.; Urk. 136 S. 3 ff., insb. S. 8 ff.; Prot. II S. 22 f.). Im Weiteren ficht die Verteidigung die Annahme eines direkten Vorsatzes an, habe doch der Beschuldigte keine In- tention gehabt, die Privatklägerin 4 umzubringen oder ihr bewusst zu schaden. Zudem habe der Beschuldigte den einfahrenden Zug nicht bemerkt und von sich
- 23 - aus angegeben, dass er nicht wisse, weshalb er die Privatklägerin 4 auf die Bahn- gleise gestossen habe. Vielmehr resultiere sein Handeln einzig aus dem krank- heitsbedingten Zusammenspiel von Verfolgungs- und Bedrohungswahn sowie ag- gressiver Gespanntheit mit enthemmender psychopathologisch bedingter Dissozi- alität (Urk. 92/2 S. 18 ff.; Urk. 136 S. 10 ff.). Schliesslich stellt die Verteidigung auch das Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit in Abrede, indem darauf hin- gewiesen wird, dass der Grund für die Tat des Beschuldigten letztlich im Dunkeln bleibe und allein durch dessen Geisteskrankheit und den Impuls durch die von ihm gehörten Stimmen zu erklären sei. Als subjektiver Auslöser der Tat sei dem- nach nicht eine besondere Rücksichtslosigkeit, sondern ausschliesslich dessen psychische Erkrankung zu werten (Urk. 92/2 S. 20; Urk. 136 S. 12). 4.4.1. Entgegen der Argumentation der Verteidigung ist sachverhaltsmässig er- stellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 4 auf die Bahngleise hinunterge- stossen hat, wobei ihr nachgewiesenermassen tödliche Verletzungen gedroht hät- ten, wenn sie von einem einfahrenden Zug überfahren worden wäre (s. dazu vorn Erw. III. 3.2.4.). Gerade auch in Anbetracht der übrigen Tatumstände – der Be- schuldigte versetzte der völlig unvorbereiteten Privatklägerin 4 mehrere kräftige Stösse, wodurch diese gegen ihren Willen auf den Gleisbereich hinunterstürzte, und es verkehren zum fraglichen Zeitpunkt notorischerweise unzählige Züge im F._____ – bestand demnach ohne Zweifel eine gegenüber dem Alltagsrisiko stark erhöhte Wahrscheinlichkeit des Ablebens der Privatklägerin 4, die offensichtlich durch den direkten Zusammenhang mit dem Verhalten des Beschuldigten charak- terisiert ist. Zwar konnte sich die Privatklägerin 4 rechtzeitig aufs Perron retten, sodass sie abgesehen von kleineren Schürfungen am linken Knie und am linken Fussgelenk keine Verletzungen davontrug (vgl. Urk. D1/9/1 S. 3). Zudem gelang es den Lokführern den Zug kurz vor der Stelle, an der sich unmittelbar zuvor die Privatklägerin 4 auf den Gleisen befunden hatte, zum Stillstand zu bringen. Dar- aus lässt sich jedoch nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten, hätte doch wie erwogen schon ein leicht abweichender Ablauf der Ereignisse (etwa falls der her- anfahrende Zug sich schon so nah bei der Stelle befunden hätte, an der die Pri- vatklägerin 4 auf das Gleis hinuntergestossen wurde, dass der Bremsweg des Schienenfahrzeugs nicht ausgereicht hätte, um vorher zum Stillstand zu kommen,
- 24 - und falls die Privatklägerin 4 nach dem Sturz nicht so mobil geblieben wäre, dass sie den Schienenbereich aus eigener Kraft innert weniger Sekunden verlassen konnte) unweigerlich dazu geführt, dass die Privatklägerin 4 vom Zug überfahren worden wäre (s. dazu vorn Erw. III. 3.2.3.). Dies reicht, um eine tatbestandsmäs- sige unmittelbare Lebensgefahr zu begründen, zumal die Gefährdung wie erörtert zwar unmittelbar, nicht jedoch unausweichlich erscheinen muss, um unter Art. 129 StGB subsumiert werden zu können. Eine exakte Quantifizierung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Todesgefahr in Worten oder sogar in Prozent- angaben, wie dies von der Verteidigung postuliert wird (Urk. 92/2 S. 10 f.; Urk. 136 S. 5), ist hingegen nicht nötig. 4.4.2. Mit Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte ausdrücklich anerkannt hat, dass durch Hinunterstossen der Privat- klägerin 4 auf die Gleise die Gefahr des Überfahrens durch einen einfahrenden Zug und damit eine nahe Möglichkeit des Todes des Opfers geschaffen wird (s. dazu vorn Erw. III. 3.3.2.). Dabei kann ihm zwar nicht nachgewiesen werden, dass er den einfahrenden Zug bemerkt hatte, als er zum Stoss gegen die Privat- klägerin 4 angesetzt hat. Wie erwogen musste er allerdings damit rechnen, dass im F._____, wo zum Tatzeitpunkt für jedermann erkennbar ein sehr hohes Zugs- verkehrsaufkommen zu herrschen pflegt, in jedem Moment ein Zug herannahen könnte (s. dazu vorn Erw. III. 3.3.2.). Bei dieser Sachlage lässt das mehrfache Stossen der Privatklägerin 4 auf die Bahngleise durch den Beschuldigten, was mit einem grösseren Kraftaufwand verbunden war, zwingend darauf schliessen, dass er die daraus entstehende Todesgefahr für das Opfer wissentlich und willentlich geschaffen hat. In diesem Zusammenhang ist weiter zu betonen, dass im Gegen- satz zum aufgehobenen Berufungsentscheid vom 20. Dezember 2023 der Vor- wurf der versuchten vorsätzlichen Tötung nicht mehr im Raum steht (s. dazu vorn Erw. II. 3.2.), weshalb keine Abgrenzung des Gefährdungsvorsatzes vom Eventu- alvorsatz bezüglich eines Tötungsdelikts vorgenommen werden muss. Dass dem Beschuldigten keine Intention zum Umbringen der Privatklägerin 4 nachgewiesen werden kann, ist demnach entgegen der Auffassung der Verteidigung irrelevant, zumal ihm eine solche auch nicht (mehr) angelastet wird. Vielmehr ist der Tatbe- stand von Art. 129 StGB gerade auf jene Täter zugeschnitten, bei denen der To-
- 25 - deseintritt beim Opfer nicht vom Vorsatz, auch nicht in Form einer blossen Inkauf- nahme, abgedeckt ist, der Täter indessen – wie vorliegend – darauf vertrauen kann, dass die von ihm verursachte Todesgefahr durch die Reaktion des Opfers (hier das geistesgegenwärtig schnelle Hinaufklettern auf die Perronkante seitens der Privatklägerin 4) und/oder das Eingreifen eines Dritten (hier die korrekte Durchführung des Bremsmanövers durch die beiden Lokführer, als sie die Privat- klägerin 4 auf den Bahngleisen entdeckt hatten) letztlich abgewendet wird (Urteile des Bundesgerichtes 6B_115/2023 vom 5. September 2023 E. 1.1.1; 6B_859/2022 vom 6. März 2023 E. 2.1; 6B_526/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.1). Demnach ist hinsichtlich der Schaffung der unmittelbaren Lebensgefahr der nötige direkte Vorsatz gegeben. Dieser ist auch nicht mit dem Tatmotiv zu verwechseln, weshalb es – anders als von der Verteidigung geltend gemacht – letztlich unerheblich ist, dass nicht zuletzt aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten, der selber nicht erklären kann, wie es zum Tatentschluss gekom- men ist, im Dunkeln bleiben muss, worin für ihn der konkrete Beweggrund lag, auf die völlig unbekannte Privatklägerin 4 loszugehen. 4.4.3. Überdies lässt das Tatvorgehen des Beschuldigten, der sich die Privatklä- gerin 4 als reines Zufallsopfer ausgesucht hatte und diese aus nichtigem Grund ohne jegliche Vorwarnung angegriffen hat, gemessen an den allgemeinen Grund- sätzen von Sitte und Moral derart krass jegliche Rücksicht auf ein Menschenleben vermissen, dass sein Verhalten ohne weiteres als skrupellos erscheint. Der dage- gen erhobene Einwand der Verteidigung, dass die Auslösung der Tat einzig der psychischen Erkrankung des Beschuldigten geschuldet sei, stösst ins Leere. Denn die Frage, ob ein Täter vorsätzlich handelt oder ob er ein anderes subjekti- ves Tatbestandsmerkmal erfüllt, muss von derjenigen nach der Schuldfähigkeit klar getrennt werden, bezieht sich doch Letztere nicht auf die Tatbestandsmässig- keit des inkriminierten Verhaltens, sondern auf dessen Vorwerfbarkeit in schuld- mässiger Hinsicht (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.1 m.w.H.; vgl. auch BGE 115 IV 221 E. 1). Folg- lich ist der Tatbestand von Art. 129 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
- 26 -
5. Zusätzlich zu den übrigen Schuldsprüchen, die bereits für rechtskräftig zu erklären sind (s. dazu vorn Erw. II. 2.2.) bzw. die nochmals auszufällen sind (s. dazu vorn Erw. II. 2.3.) ist der Beschuldigte demgemäss mit Bezug auf den Vorwurf gemäss ergänzter Anklageschrift vom 15. November 2024 der Gefähr- dung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Hinsichtlich der Regelung des Strafpunktes kann vollumfänglich auf die Erwägungen im ersten Berufungsurteil vom 20. Dezember 2023 verwiesen wer- den, zumal diese von der Verteidigung für den Fall einer Bestätigung des Schuld- spruchs wegen Gefährdung des Lebens im aktuellen Berufungsverfahren unbean- standet blieben (vgl. Urk. 136 S. 13). Die entsprechenden Ausführungen bean- spruchen mithin nach wie vor unvermindert Geltung und sind integral zu überneh- men (Urk. 84 S. 39 ff.). 2.1. Lediglich der Vollständigkeit halber ist nochmals zu betonen, dass bei der Gefährdung des Lebens trotz des Umstands, dass der herannahende Zug nur langsam fuhr und in einer Entfernung war, die eine genügend lange Anhaltestre- cke erlaubte, und ungeachtet der Tatsache, dass es der Privatklägerin 4 glückli- cherweise gelang, unabhängig von der Reaktion der Lokführer sich aus eigener Kraft aufs Perron zu retten, ein sehr schweres Tatverschulden angenommen wer- den muss, was unter dem Blickwinkel der objektiven und subjektiven Tatkompo- nente, namentlich auch unter Berücksichtigung der schwer verminderten Schuld- fähigkeit, eine Einsatzstrafe von 36 Monaten nach sich zieht. 2.2. Schliesslich liegt auch mit Bezug auf die restlichen Strafzumessungsfak- toren keine relevante Veränderung der Verhältnisse vor, die sich auf die Sanktion auswirken könnte. Namentlich hat sich die persönliche Situation des Beschuldig- ten ausser dem Umstand, dass er seit dem 29. April 2025 im Rahmen des vorzei- tigen Massnahmenvollzugs im Wohnhaus M._____ der H._____ in N._____ un- tergebracht ist (vgl. Urk. 126), bis zum Abschluss des zweiten Appellationsprozes- ses nicht wesentlich geändert. Dass sich der Beschuldigte im bisherigen Verlauf
- 27 - des Massnahmenvollzugs kooperativ gezeigt und gewisse Fortschritte verzeich- net hat (s. dazu hinten Erw. V. 3.3.), ist jedenfalls strafzumessungsneutral zu wer- ten.
3. Im Ergebnis ist der Beschuldigte mithin auch heute mit einer Freiheits- strafe von insgesamt 4 Jahren zu belegen, wovon bis zum vorzeitigen Massnah- menantritt (d.h. bis und mit 1. August 2022) 453 Tage als durch Untersuchungs- haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden zu gelten haben. Sodann ist unverän- dert davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Beschuldigte seit dem 2. August 2022 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet und dass der Vollzug der Frei- heitsstrafe zugunsten der stationären Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB auf- zuschieben ist. Ebenso ist die im ersten Berufungsentscheid unbedingt ausge- sprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– wie auch die Busse in Höhe von Fr. 200.– einschliesslich der Festlegung von 2 Tagen Ersatzfreiheits- strafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung zu bestätigen. V. Landesverweisung und SIS-Ausschreibung
1. Mit Bezug auf die Beurteilung der Landesverweisung ist vorab zu konsta- tieren, dass die vom Beschuldigten begangene Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB eine Katalogtat für die obligatorische Anordnung derselben bil- det (Art. 66a Abs. 1 lit. b aStGB, wobei die am 1. Juli 2023 in Kraft getretene Än- derung dieser Bestimmung keine Auswirkungen auf den hier zu beurteilenden Fall hat). 2.1. Was die Frage anbelangt, ob die Landesverweisung für den Beschuldig- ten einen schweren persönlichen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB bewirkt, ist festzuhalten, dass dieser erst mit 21 Jahren in die Schweiz kam, weshalb er die besonders prägenden Kindheits- und Adoleszenzjahre in Eritrea verbracht hat, wo er zudem eigenen Angaben zufolge bis zur 5. Klasse die örtlichen Schulen be- sucht hat (Urk. 84 S. 54). Auch aus den jüngsten Therapie- und Verlaufsberichten geht sodann hervor, dass der Beschuldigte in der Schweiz ausschliesslich Um- gang mit einzelnen Familienmitgliedern (ein Neffe in Zürich sowie eine Schwester
- 28 - der Schwägerin) und anderen Personen aus seinem Kulturkreis hat (vgl. Urk. 126 S. 3; Urk. 130 S. 3), was praxisgemäss gegen eine gelungene Integration spricht (Urteile des Bundesgerichtes 6B_577/2024 vom 14. November 2024 E. 1.2.2; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.1). Anlässlich der zweiten Berufungs- verhandlung erwähnte der Beschuldigte angesprochen auf Familienangehörige in der Schweiz nebst seinem Neffen auch noch seinen Bruder, der mit seiner Fami- lie im Kanton Graubünden lebt. Auch in Bezug auf seinen Bruder ergibt sich je- doch aus den Aussagen des Beschuldigten, dass kein eigentlicher Kontakt zwi- schen den beiden besteht, wurde der Beschuldigte von seinem Bruder doch bis- her noch nie im Massnahmenvollzug besucht (Prot. II S. 15, S. 17). Umgekehrt ist er mit der Sprache, der Kultur und den Gepflogenheiten in Eritrea noch bestens vertraut; ebenso dürfte er in seinem Heimatland noch über ein familiäres Netz- werk verfügen, wenn man bedenkt, dass er insgesamt 11 Geschwister hat, die nicht alle ausgewandert sind (so ausdrücklich der Beschuldigte selbst in Urk. 83 S. 9). Weiter ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte im Verlaufe des Verfahrens vorgebracht hat, Vater eines minderjährigen Sohnes zu sein, der bei der Kindsmutter in Deutschland lebt (Urk. 83 S. 15 f.), wobei er neuerdings auch die Behauptung aufgestellt hat, eine weitere volljährige Tochter zu haben, die in Frankreich wohnhaft ist (Urk. 130 S. 3). Indes besteht zu keinem der Kinder ein Kontakt. Der Beschuldigte hat seine volljährige Tochter eigenen Angaben zu- folge seit der Taufe nicht mehr gesehen (Urk. 130 S. 3) und mit seinem Sohn bis- her lediglich einmal telefoniert, ohne ihn je gesehen zu haben (Prot. II S. 17), wes- halb von einer Kernfamilie oder von anderweitigen intensiven familiären Bindun- gen des Beschuldigten in der Schweiz, wie sie von der Rechtsprechung gefordert werden, um sich auf den verfassungs- und konventionsrechtlichen Anspruch auf Familienleben berufen zu können, keine Rede sein kann (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.4. ff. m.w.H.). Ebenso wenig ist eine Teilnahme am Wirtschaftsleben ersichtlich. Zwar hat der Beschuldigte im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs seine Kommuni- kationsfähigkeiten in deutscher Sprache verbessert (Urk. 130 S. 23; Prot. II S. 13). Überdies ist es ihm gelungen, in der Gärtnerei der Einrichtung, wo er der- zeit untergebracht ist, eine 60 %-Anstellung auf dem zweiten Arbeitsmarkt zu er-
- 29 - halten, und zeigt er sich neuerdings bemüht, eine Erwerbstätigkeit im Bauge- werbe auf dem ersten Arbeitsmarkt zu suchen (Urk. 126 S. 2). Ergänzend gab der Beschuldigte hierzu anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass er ab Frühling 2026 sogar eine Festanstellung im Baugewerbe in Aussicht habe, wobei sich auf Nachfrage allerdings herausstellte, dass es sich hierbei um ein blosses Versprechen eines Bekannten handelt (Prot. II S. 15 f.). Sodann wird ihm im Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit kein durchwegs positives Zeugnis erstellt. Vielmehr wird ausgeführt, dass der Beschuldigte aus Unzufrie- denheit hin und wieder der Arbeit ferngeblieben ist (Urk. 123 S. 2), was auf eine schlechte Arbeitsmoral hindeutet. Darüber hinaus ist aktenkundig, dass er nach wie vor auf Sozialhilfe angewiesen ist, um sich seinen Lebensunterhalt zu finan- zieren (vgl. Urk. 124/555). Insgesamt erscheint vor diesem Hintergrund auch die Absicht des Beschuldigten, nach einer allfälligen Entlassung aus dem Massnah- menvollzug mit seinem Neffen hierzulande eine Wohngemeinschaft zu bilden (vgl. Prot. II S. 19), als derzeit höchst ungewiss. Letztlich spricht nicht einmal für den Beschuldigten, dass er nunmehr seit längerer Zeit in der Schweiz weilt, kann ihm doch die seit Februar 2021 ununterbrochen andauernde Inhaftierung bzw. Unter- bringung im vorzeitigen Massnahmenvollzug nicht als Anwesenheitsdauer ange- rechnet werden. Selbst unter Berücksichtigung der sozialen Ungerechtigkeit, die der Beschuldigte vor seiner Flucht in die Schweiz erlebt haben will (s. dazu aber hinten Erw. V. 4.3.1.), ergibt sich daraus, dass bis anhin keine wirksamen Integra- tionsbemühungen stattgefunden haben, mit denen sich ein Verzicht auf eine Lan- desverweisung begründen liesse. 2.2. Zurückzuweisen ist sodann der auch im aktuellen Berufungsverfahren er- hobene Einwand des Beschuldigten, die Behandlung seiner gesundheitlichen Pro- bleme und die Einnahme der dafür notwendigen Medikamente würden seinen Verbleib in der Schweiz gebieten (Urk. 92/2 S. 25 ff.; Urk. 136 S. 16 f.; Prot. II S. 19). Dass bei ihm neben einer posttraumatischen Belastungsstörung eine para- noide Schizophrenie diagnostiziert wurde, geht hinreichend aus dem psychiatri- schen Gutachten vom 20. Januar 2022 hervor, welches im vorliegenden Strafver- fahren über ihn eingeholt wurde (Urk. D1/10/62 S. 61 f.). In ihrem Abschlussbe- richt vom 28. April 2025 gehen die ihn bis vor kurzem behandelnden Therapeuten
- 30 - der O._____ allerdings zum einen davon aus, dass die Schizophrenie nunmehr vollständig remittiert ist, da mit der aktuellen Medikation eine Stabilisierung des psychopathologischen Zustandsbilds erreicht werden konnte und keine Positiv- oder Negativsymptomatik mehr zu verzeichnen ist (Urk. 130 S. 10, S. 25). Zum anderen ist unter Verweis auf den ersten Appellationsentscheid vom 20. Dezem- ber 2023 zu wiederholen, dass sich dem Berufungsgericht zwar nicht erschliesst und sich zum heutigen Zeitpunkt mit zumutbarem Aufwand auch nicht abschlies- send klären lässt, ob in Eritrea für die psychische Erkrankung des Beschuldigten adäquate Behandlungsmöglichkeiten bestehen und ob dieser Zugang zu solchen Behandlungen wie auch zu den nötigen antipsychotischen Medikamenten hätte (Urk. 84 S. 55). Immerhin hat jedoch der Beschuldigte selber mehrfach angege- ben, dass er als Jugendlicher schon zwei- oder dreimal in seiner Heimat in einer psychiatrischen Klinik war und dort Medikamente erhielt (Urk. D1/15/35 S. 2; Urk. 67/2 S. 3; Urk. 83 S. 13), wobei offengelassen werden kann, ob damals – wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 136 S. 16) – eine gefestigte Diagnose der Schizophrenie bestand oder nicht. Darüber hinaus ist zu betonen, dass im Kon- text der Landesverweisung nicht derselbe Behandlungsstandard wie in der Schweiz gewährleistet sein muss (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1179/2021 vom
5. Mai 2023 E. 6.7.2). Zudem ist in Erinnerung zu rufen, dass es sich bei der Schi- zophrenie gemäss psychiatrischem Gutachten um eine chronische Erkrankung handelt, die häufig in Wellen verläuft und bei fehlender Behandlung nicht per se eine unumkehrbare oder sogar lebensgefährdende Verschlechterung der Ge- sundheit beinhaltet (Urk. D1/10/62 S. 48 f.). Eine konkrete Gefahr, dass der Be- schuldigte bei einer Landesverweisung mangels Zugang zu angemessener Be- handlung in seinem Heimatland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Ver- schlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Lei- den oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht, wie dies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlich wäre, um einen schweren persönlichen Härtefall anzunehmen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; Ur- teile des Bundesgerichtes 7B_131/2024 vom 24. Februar 2025 E. 2.2.4; 7B_1022/12024 vom 15. November 2024 E. 4.2.5; 6B_1111/2019 vom 25. No- vember 2019 E. 4.3), ist folglich nach wie vor nicht auszumachen. Im Übrigen wird
- 31 - die zuständige Vollzugsbehörde die Wegweisung des Beschuldigten ohnehin sei- nem Gesundheitszustand entsprechend planen und gegebenenfalls die nötige medizinische Rückkehrhilfe leisten müssen, wozu u.a. auch die allfällige Abgabe von Medikamenten und Herstellung notwendiger Kontakte zählt (Urteil des Bun- desgerichtes 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.5.5). 2.3. Dem Einwand der Verteidigung, dass der Beschuldigte im Falle einer Lan- desverweisung selbstmordgefährdet wäre (Urk. 92/2 S. 28 f.), ist ferner entgegen- zuhalten, dass auch dem jüngsten Therapiebericht zu entnehmen ist, dass er sel- ber sich von Suizidabsichten distanziert hat (Urk. 130 S. 19) und sich sein psy- chosoziales Funktionsniveau nach einem Vorfall im November 2022, als er im An- schluss an die erstinstanzliche Gerichtsverhandlung tatsächlich Suizidgedanken geäussert hatte, im weiteren Behandlungsverlauf verbesserte wie auch sein Be- drohungsgefühl bezüglich einer allfälligen Ausschaffung abnahm, sodass in der Folge keine Selbstgefährdung mehr verzeichnet worden ist (Urk. 130 S. 16 f.). Entsprechend benannte der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhand- lung vom 16. Dezember 2025 spontan keine suizidalen Absichten mehr, als er auf die ihm drohende Landesverweisung angesprochen wurde (vgl. Prot. II S. 16 f.). 2.4. Im Weiteren kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der weitere Einwand hinsichtlich der Flucht und Desertion des Beschuldigten sowie der Situation in Eri- trea einschliesslich der drohenden Konsequenzen für ihn im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland, bei der Beurteilung des Härtefalls miteinzubeziehen ist, wie dies von der Verteidigung gefordert wird (Urk. 92/2 S. 25; Urk. 136 S. 15), nach- dem die Rückweisung einer verurteilten Person in ein Gebiet, in dem ihr eine grausame und unmenschliche Behandlung droht, unabhängig von der Würdigung im Rahmen der Härtefallprüfung aufgrund bundes- und völkerrechtlicher Garan- tien ohnehin untersagt ist. Entsprechend rechtfertigt es sich, dies nachstehend unter dem Aspekt allfälliger Vollzugshindernisse abzuhandeln (s. dazu hinten Erw. V. 4.1. ff.). 3.1. Auch wenn beim Beschuldigten bereits die Anwendung der Härtefallklau- sel zu verneinen ist, fällt bei der Abwägung der eigenen Interessen am Verbleib in der Schweiz mit den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung zunächst
- 32 - ins Gewicht, dass der Beschuldigte u.a. eine Gefährdung des Lebens begangen hat, was zu den gravierenderen Delikten gehört, welche die schweizerische Rechtsordnung kennt. Nicht zuletzt aufgrund des hohen Werts, der dem Schutz des betroffenen Rechtsguts, aber auch der allgemeinen Gewährleistung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung beizumessen ist, sind die aktuell zu beurteilen- den Taten nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen zum Strafpunkt mit ei- ner Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu sanktionieren. Gemäss der aus dem Auslän- derrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es jedoch bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit von einer Ausweisung abgesehen werden kann. Dies gilt grundsätzlich so- gar bei bestehender Ehe mit einem Schweizer Bürger und gemeinsamen Kindern (statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 6B_669/2024 vom 12. September 2025 E. 1.2.4; 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.5.4.2; 7B_762/2023 vom 16. April 2025 E. 6.2.5). Solche sind im Falle des ledigen und von Betreuungspflichten für minderjährige Kinder freien Beschuldigten offenkundig nicht gegeben. 3.2. Zu beachten ist überdies, dass der Beschuldigte gemäss Strafregisteraus- zug zwei Vorstrafen aus den Jahren 2016 und 2017 aufweist (Urk. 132). Gewiss wurden damals nur bedingte Geldstrafen gegen ihn verhängt. Die Verurteilungen betrafen aber durchaus schwere Delikte wie Drohung oder sexuelle Nötigung; zu- dem befand sich der Beschuldigte in beiden Fällen schon in Untersuchungshaft (vgl. Beizugsakten Staatsanwaltschaft March und Strafgericht Schwyz). Unbeein- druckt von dieser strafrechtlichen Vorbelastung wurde der Beschuldigte sodann noch während laufender Probezeit erneut straffällig (indem er sich der fahrlässi- gen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig gemacht hat) und setzte er – ob- wohl daraufhin eine neue Strafuntersuchung eröffnet wurde – seine Delinquenz auch anschliessend mit teils schweren Straftaten wie wiederholte verbale und kör- perliche Angriffe auf Polizeibeamte sowie insbesondere die Schaffung einer Le- bensgefahr für ein ihm völlig unbekanntes Zufallsopfer (der Privatklägerin 4) fort. Der Beschuldigte hat deshalb nunmehr eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verge- genwärtigen, deren Vollzug einzig zwecks Durchführung einer stationären Mass- nahme aufzuschieben ist. Demgemäss wurden durch die vom Beschuldigten frü- her wie auch durch die von ihm neuerdings begangenen strafbaren Handlungen
- 33 - so hochwertige Rechtsgüter wie die körperliche, die psychische und die sexuelle Integrität verletzt resp. gefährdet, was nach schweizerischem Recht grundsätzlich einem schweren Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gleich- kommt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.4.1 ff. m.w.H.). 3.3. Demgegenüber ist die Verteidigung nicht zu hören, soweit sie geltend macht, es müsse bei der Interessenabwägung der positive Verlauf des bisherigen Massnahmenvollzugs zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden, wobei davon auszugehen sei, dass die Gefahr einer erneuten Straffälligkeit bereits stark abgenommen habe bzw. nach erfolgreich abgeschlossener Massnahme signifi- kant reduziert sei (Urk. 92/2 S. 29 ff.; Urk. 136 S. 17; Prot. II S. 20). So wird dies- bezüglich übersehen, dass angesichts der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht im ausländerrechtlichen Bereich hinsichtlich der Legal- prognose ein strengerer Beurteilungsmassstab angezeigt ist (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.7; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.4; 6B_1454/2021 vom 26. Mai 2023 E. 5.4.4). Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Beschuldigte bei der Behandlung seiner psychischen Störung Fortschritte erzielt hat, konnte er doch im Rahmen ei- nes Vollzugslockerungsschrittes von der Psychiatrischen Klinik G._____ ins Wohnhaus M._____ nach N._____ verlegt werden. Sodann wird von den behan- delnden Therapeuten das Risiko für weitere Straftaten im Sinne der Anlassdelikte zwar als gering bezeichnet, was jedoch einzig unter der Prämisse gilt, dass sich die Massnahme weiterhin so erfolgreich entwickelt, wohingegen das Rückfallrisiko als erhöht eingestuft wird, falls der Beschuldigte aus dem bisherigen gesicherten Setting herausgerissen würde (Urk. 130 S. 27). Überdies ist die positive Entwick- lung des Massnahmenverlaufs nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der nach wie vor vom Beschuldigten eingenommenen Depotmedikation zu betrachten (Prot. II S. 14). Insofern bestehen demnach durchaus Anhaltspunkte für eine be- lastete Legalprognose, wobei die Rückfallgefahr selbst für den Fall eines erfolgrei- chen Abschlusses der stationären Massnahme nicht etwa als gebannt, sondern immerhin noch als gering eingestuft wird. Im Übrigen ist das Wohlverhalten des Beschuldigten im vorzeitigen Massnahmenvollzug auch aufgrund der drohenden
- 34 - Landesverweisung als relativierend zu betrachten (vgl. Urteile des Bundesgerich- tes 6B_47/2022 vom 5. Juni 2023 E. 2.4.2 m.w.H.; 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.5.3; 6B_260/2021 vom 20. Juli 2021 E. 1.3.2). Gewisse positive Ent- wicklungen ändern mithin nichts daran, dass aus ausländerrechtlicher Sicht ein nicht hinnehmbares Rückfälligkeitsrisiko besteht, wobei dessen Ausprägung an- gesichts der verschuldensmässigen Schwere der Katalogtat ohnehin in den Hin- tergrund zu treten hat. Schlussfolgernd hat es auch unter Berücksichtigung des bisherigen Massnahmenverlaufs sein Bewenden, dass das öffentliche Fernhalte- interesse das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegt. 4.1. Abschliessend ist zu prüfen, ob ein Vollzugshindernis vorliegt, das der Durchführung einer obligatorischen Landesverweisung beim Beschuldigten entge- gensteht. Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB kann der Vollzug von Fernhalte- massnahmen insbesondere dann aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig- keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich nach Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebeverbot berufen kann. Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug zudem auch aufgeschoben werden, wenn an- dere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Dieses (men- schenrechtliche) Non-refoulement-Gebot verhindert unabhängig vom ausländer- rechtlichen Status des Betroffenen eine Ausschaffung. Es beruht etwa auf Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Nach Massgabe dieser Bestimmung darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhal- tige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder un- menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf (zum Ganzen: BGE 149 IV 231 E. 2.1.5 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte).
- 35 - 4.2. Der Beschuldigte macht geltend, dass er bei einer Rückführung nach Eri- trea Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung be- fürchten müsste. Dafür beruft er sich in erster Linie auf seine Biografie, wonach er bereits im Alter von 11 Jahren von den Behörden seines Heimatlandes einge- sperrt und danach zwangsweise für die militärische Ausbildung rekrutiert worden sei. Mit 13 Jahren habe man ihn dann zum Kindersoldaten in der eritreischen Ar- mee gezwungen, wobei seine Aufgaben im Verlauf der folgenden Jahre u.a. darin bestanden hätten, Wache zu stehen, und er auch stets schwere Waffen getragen habe. Während seiner Militärzeit habe er viel Folter erleben und tote Menschen sehen müssen. Er selber sei von seinen Vorgesetzten geschlagen worden, wenn sie mit ihm unzufrieden gewesen seien. Ausserdem hätten sie ihm regelmässig gedroht, ihn zu erschiessen, falls er versuchen sollte, die Armee unerlaubt zu ver- lassen. Dennoch habe er mehrere Fluchtversuche unternommen, die aber erfolg- los geblieben seien. Ohne dass er jemals auf rechtlichen Beistand oder einen fai- ren Gerichtsprozess hätte zählen können, sei er dafür mehrmals in militärischen Gefängnissen eingesperrt worden. Dort hätten nicht nur allgemein schlimme Be- dingungen geherrscht. Vielmehr habe man ihn auch auf unterschiedlicher Weise misshandelt (Schläge, Nahrungsentzug, Zwangsarbeit). Erst Ende Jahr 2014 sei es ihm schliesslich gelungen, Eritrea zu verlassen (vgl. Urk. 92/2 S. 23 f., S. 33 f.; Urk. 136 S. 13 ff., S. 17 f.; vgl. auch Prot. II S. 16 ff., S. 19 f.). 4.3.1. Trotz grundsätzlicher Geltung des Untersuchungsgrundsatzes im Straf- prozess wäre der Beschuldigte nach der herrschenden Gerichtspraxis gehalten gewesen, die Umstände und Ereignisse möglichst genau zu substantiieren, die belegen sollen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland konkret gefährdet wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_717/2024 vom 12. November 2024 E. 1.4.3; 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.3; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.2). Dessen ungeachtet unterlässt es der Beschuldigte, seine Aussa- gen zur Lebensgeschichte mit zusätzlichen Beweismitteln zu untermauern. Allein anhand seiner Angaben, die keiner objektiven Überprüfung zugänglich sind, lässt sich jedoch nicht herleiten, dass er im Falle einer Repatriierung nach Eritrea einer konkreten Gefährdungslage ausgesetzt wäre. Zudem vermögen auch die im Übri- gen völlig unbelegten Schilderungen, wie er in der Vergangenheit vom eritreis-
- 36 - chen Militär mehrmals inhaftiert und im Gefängnis misshandelt worden sei, nicht aufzuzeigen, dass in seiner Heimat auch zum heutigen Zeitpunkt gegen ihn per- sönlich gerichtete Verfolgungsmassnahmen laufen, die bei einer Rückkehr dorthin greifen würden. 4.3.2. Sodann hat das Bundesgericht in mehreren neueren Entscheiden die mittlerweile konstante Praxis bestätigt, wonach weder die Gefahr einer Einzie- hung in den eritreischen Militär- bzw. Nationaldienst noch der Umstand, dass der Betroffene das Land illegal verlassen hat, ein Vollzugshindernis für die Landes- verweisung bildet, zumal für eritreische Staatsangehörige die generelle Möglich- keit der Regularisation ihrer Situation gegenüber dem Regime besteht, indem sie eine monetäre Abgabe leisten und ein Schreiben des Bedauerns unterzeichnen. Ebenso hat das Bundesgericht bekräftigt, dass sich die Lebensumstände in Eri- trea verbessert haben, auch wenn die wirtschaftliche Lage schwierig bleibt (Ur- teile des Bundesgerichtes 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 3.3.2; 6B_577/2024 vom 14. November 2024 E. 1.4.2). Hinzuweisen ist zudem auf die bereits im ersten Berufungsurteil referenzierte Rechtsprechung des Bundesge- richts, wonach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertierung ernsthaften Nachteilen im Heimatland ausgesetzt sind oder solche zu befürchten haben, per se nicht als Flüchtlinge gelten können, da ohne nähere entsprechende Hinweise auch eine drohende Gefängnisstrafe selbst in prekären Ländern nicht automatisch mit Folter oder unmenschlicher Behandlung gleichzusetzen sind, wo- bei vom Folterbegriff in Anwendung der "lawful sanction clause" insbesondere jene Leiden ausgeschlossen sind, welche mit dort gesetzlich zulässigen Sanktio- nen einhergehen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.3). Die in diesem Kontext von der Verteidigung vorgebrachten Einwände (Urk. 77 S. 14 ff., S. 23 ff.; Urk. 83 S. 30 ff.; Urk. 136 S. 17 f.; Prot. II S. 19 f.) sind hingegen allesamt generell-abstrakter Natur und deshalb nicht ausschlaggebend. Namentlich geht der pauschale Verweis auf einen Bericht des UN-Sonderbericht- erstatters und auf die allgemeine Menschenrechtslage in Eritrea, u.a. mit Blick auf Deserteure, an der Sache vorbei, da die höchstrichterliche Rechtsprechung unter Berücksichtigung dieser Umstände ergangen ist.
- 37 - 4.3.3. Schliesslich verlangt die Rechtsprechung des Bundesgerichtes auch nicht, dass aufgrund der Flüchtlingseigenschaft eines Ausländers zwingend auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten wäre (Urteile des Bundes- gerichtes 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.4.3; 6B_507/2020 vom 17. Au- gust 2020 E. 3.2; 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.3.2). Wie bereits im Rahmen der Interessensabwägung stellt der Beschuldigte angesichts seiner mehrfachen Delinquenz gegen hochwertige Rechtsgüter eine Gefahr für die schweizerische Sicherheit und Rechtsordnung dar (s. dazu vorn Erw. V. 3.1. ff.). Zudem sind keine substantiierten Anhaltspunkte erkennbar, die auf ein herausra- gendes exilpolitisches Profil des Beschuldigten hindeuten könnten. Die alleinige unbelegte Aussage, dass der Beschuldigte in der Schweiz an mehreren Demons- trationen gegen das Regime in Eritrea teilgenommen habe (Urk. 67/2 S. 5; Urk. 83 S. 16, S. 31; Prot. II S. 17 f., S. 19 f.), ist unzureichend, zumal auch nicht ansatzweise dargetan wurde, dass die Behörden des Heimatstaates die angebli- chen regimekritischen Aktivitäten überhaupt registriert haben. Die gegenteilige Behauptung des Beschuldigten (vgl. Prot. II S. 17 f.) bleibt jedenfalls unbelegt, wobei namentlich darauf hinzuweisen ist, dass eine Gerichtsberichtserstattung in der Presse jeweils anonymisiert erfolgt, weshalb der vom Beschuldigten zitierte Zeitungsartikel vom 20. Dezember 2023 keine Rückschlüsse auf seine Person zu- lassen dürfte. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich auch aufgrund der Flücht- lingseigenschaft, die dem Beschuldigten zukommt (vgl. Urk. 78), nicht, von der Wegweisung abzusehen. 4.3.4. Schlussfolgernd ergibt sich, dass im jetzigen Zeitpunkt keine Vollzugshin- dernisse gegen die Landesverweisung des Beschuldigten bestehen. Allerdings ist zu betonen, dass die Vollzugsbehörde nach der Beendigung der stationären Massnahme und dem Verbüssen eines allfälligen Strafrests (Art. 62c Abs. 2 StGB) die Vollstreckbarkeit der Landesverweisung nötigenfalls anhand der dann- zumal aktuellen Verhältnisse nach Art. 66d Abs. 1 StGB nochmals überprüfen wird und dabei auch eventuell inzwischen eingetretene Umstände beachten müs- sen wird, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit einer Rückkehr nach Eritrea massgebend sind.
- 38 -
5. Hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung ist hauptsächlich zu berück- sichtigen, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten angesichts der von ihm ausgehenden Sicherheitsgefahr als erheblich einzustufen ist, wohingegen dessen private Interessen am Verbleib in der Schweiz geringen Ausmasses sind (s. dazu vorn Erw. V. 3.1. ff.). Entsprechend ist es angezeigt, den Beschuldigten für 6 Jahre des Landes zu verweisen.
6. Aufgrund der hartnäckigen Delinquenz des Beschuldigten, der trotz straf- rechtlicher Vorbelastung und laufender Probezeit innert etwas mehr als 1 Jahr mehrere Gesetzesverstösse bezüglich unterschiedlicher Bereiche des Strafrechts zu verzeichnen hat, wobei die verschuldensmässig schwer ins Gewicht fallende Gefährdung des Lebens als gravierendste Tat hervorzuheben ist, die für sich al- lein betrachtet schon mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr geahndet wird, ist die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wie sie bei Drittstaatsangehörigen für eine Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem (SIS) erforderlich ist, ohne weite- res zu bejahen. Folglich ist die von der ersten Instanz angeordnete SIS-Aus- schreibung (Urk. 56 S. 130) im Ergebnis nicht zu beanstanden. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Dass das erstinstanzliche Gericht dem Beschuldigten die Kosten des Vor- verfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens auferlegt hat sowie hin- sichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung einen Nachforderungsvorbehalt angebracht hat (Dispositivziffern 14 bis 16 des erstinstanzlichen Urteils), ist ange- sichts dessen, dass die erstinstanzlich gegen ihn ergangenen Schuldsprüche im Wesentlichen zu bestätigen sind, so zu belassen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Für eine Abschreibung der Verfahrenskosten, wie dies von der Verteidigung gefordert wird (Urk. 77 S. 36; Urk. 136 S. 18), besteht hingegen kein Anlass. Vielmehr können die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auch beim Kostenbezug (Art. 425 StPO) berücksichtigt werden.
- 39 - 2.1. Für das erste Berufungsverfahren wurde sodann eine Entscheidgebühr von Fr. 3'600.– veranschlagt und dem amtlichen Verteidiger ein Honorar von Fr. 12'600.– (inkl. Barauslagen und MWST) ausbezahlt. Weil der Beschuldigte mit seiner Appellation nur geringfügig durchgedrungen war, wurden diese Kosten ausgangsgemäss sowie in Gewichtung der einzelnen Berufungsbegehren zu 5/6 ihm auferlegt und im verbleibenden Betrag auf die Gerichtskasse genommen. Analog dazu wurde sodann hinsichtlich der zweitinstanzlichen Kosten der Offizial- verteidigung ein Rückzahlungsvorbehalt im Umfang von 5/6 zulasten des Be- schuldigten angebracht. Schliesslich wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Pri- vatklägerin 4 für die anwaltliche Vertretung im damaligen Appellationsprozess eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.– (inkl. MWST) zu entrichten (zum Gan- zen: Urk. 84 S. 64 ff.). 2.2. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gegen ein kantonal letztin- stanzliches Strafurteil ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zur Neube- urteilung an das Berufungsgericht zurück, hat dieses nach Billigkeitsüberlegungen auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des aufgehobenen Berufungs- prozesses neu zu befinden (SK StPO II-GRIESSER, Art. 428 StPO N 15 f.). Dabei hat sich das Gericht vom Grundsatz leiten zu lassen, dass die Partei, welche den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt wird, als wenn schon im ersten Berufungsverfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre (Urteil des Bun- desgerichtes 6B_602/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.4.2; vgl. auch BSK StPO II-DOMEISEN, Art. 428 StPO N 34; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 StPO N 15). 2.3. Ungeachtet dessen, dass das erste Berufungsurteil vom Bundesgericht aufgehoben worden ist, ist zu berücksichtigen, dass der Prozessausgang auch nach nochmaliger Durchführung des Appellationsverfahrens derselbe geblieben ist. Entsprechend rechtfertigt es sich, das Kosten- und Entschädigungsdispositiv aus dem ersten Berufungsprozess (Dispositivziffern 10 bis 12 des damaligen Ur- teils) unverändert in den nunmehr zu ergehenden Entscheid zu übernehmen. Für eine Abschreibung der Verfahrenskosten, wie dies von der Verteidigung auch für
- 40 - das zweitinstanzliche Verfahren gefordert wird (Urk. 136 S. 2), besteht hingegen wiederum kein Anlass. Vielmehr können die finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten auch diesbezüglich beim Kostenbezug (Art. 425 StPO) berücksichtigt werden. 3.1. Was die Kosten des aktuellen Berufungsverfahrens anbelangt, ist schliesslich zu beachten, dass bei einer bundesgerichtlichen Rückweisung der Strafsache die Verfahrenshandlungen, die aufgrund des kassatorischen Ent- scheids vom Berufungsgericht wiederholt werden müssen, nicht von der beschul- digten Person verursacht wurden, weshalb die dadurch entstandenen Kosten im Regelfall vollständig vom verfahrensführenden Kanton zu tragen sind (SK StPO II- GRIESSER, Art. 428 StPO N 16). 3.2. Nachdem der Appellationsprozess nach der Kassation durch das Bundes- gericht deswegen neu aufgerollt werden musste, weil das ursprüngliche Beru- fungsurteil vom 20. Dezember 2023 auf Beschwerde des Beschuldigten hin voll- ständig aufgehoben worden ist, ist auf eine Überbindung der Kosten des zweiten Berufungsverfahrens auf ihn (oder die Privatklägerschaft) zu verzichten. Demge- mäss hat die Entscheidgebühr diesbezüglich ausser Ansatz zu fallen. 3.3. Für ihre Aufwendungen und Barauslagen im aktuellen Berufungsprozess macht die amtliche Verteidigung Fr. 8'034.85 (inkl. MWST) geltend (Urk. 137). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebüh- renverordnung und erweist sich als angemessen. Unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Stunde für die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten ist der amt- liche Verteidiger mithin mit Fr. 8'300.– (inkl. 8.1 % MWST) zu entschädigen. Nachdem auch diese Kosten nicht vom Beschuldigten verschuldet wurden, sind sie definitiv, d.h. vollumfänglich und ohne Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO, auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 41 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abtei- lung, vom 9. November 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche wegen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte [Anklagedossier 9] und mehrfa- cher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes), 2 (Verlängerung Probezeit), 6 (stationäre Massnahme), 9 teilweise (Zivilforderung Privatklä- gerin 3), 10 und 11 (Zivilforderungen Privatklägerin 4), 12 (Sicherstellungen), 13 (Kostenfestsetzung), 17 (Honorar amtliche Verteidigung) sowie 18 (Pro- zessentschädigung Privatklägerin 4) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig: der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB (Anklagedossier 8), der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagedossier 2), der Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit 1. August 2022 453 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen
- 42 - Strafvollzug erstanden sind, sowie mit 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– Gelds- trafe und Fr. 200.– Busse. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem
2. August 2022 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zum Zweck der stationären therapeuti- schen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) aufgeschoben.
4. Die Geldstrafe wird vollzogen.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem angeordnet.
8. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 (B._____ AG) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 14 bis 16) wird bestätigt.
10. Die Entscheidgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB220642) wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'600.– amtliche Verteidigung, bereits bezahlt.
11. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB220642), mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu fünf Sechsteln dem Be- schuldigten auferlegt und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse genom- men.
- 43 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erste Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von fünf Sechs- teln vorbehalten.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (E._____) für das erste Berufungsverfahren (SB220642) eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.– zu bezahlen.
13. Die Entscheidgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB240442) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'300.– amtliche Verteidigung (inkl. 8.1 % MWST).
14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
15. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin 4 für sich und zuhanden der Privatklägerin 4 den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Privatklägerinnen 1 bis 3 (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägerinnen 1 bis 3 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin 4 für sich und zuhanden der Privatklägerin 4
- 44 - die Privatklägerinnen 1 bis 3 (sofern verlangt) das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll- zugsdienste, im Doppel unter Beilage der Akten zur Einsicht die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle SUST, Bereich Bahnen und Schiffe, Monbijoustr. 51A, 3003 Bern die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 45 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Dezember 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Brülisauer