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SB240441

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zürich OG · 2025-04-16 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er sei am 4. November 2023 von E._____ (BRA) herkommend am Flughafen Zürich gelandet und dort im Transitbereich in die Schweiz eingereist mit geplantem Weiterflug nach F._____ (DE). Dabei habe er in seinem selbst gepackten und eingecheckten Reisekoffer 31 verschweisste Dessertbeutel, welche insgesamt 6'230 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 85.7 % (entspricht 5'337 g reinem Kokain) enthalten hätten, unbefugt mit sich geführt. Der Beschuldigte habe um das Kokain in sei- nem Reisekoffer gewusst und dieses willentlich in die Schweiz eingeführt. Weiter habe er zumindest mit der Möglichkeit gerechnet, dass es sich um eine grössere Menge von Betäubungsmitteln gehandelt habe, welche geeignet gewesen sei, die Gesundheit zahlreicher Drogenkonsumenten zu gefährden, was er bei seinem Handeln jedoch in Kauf genommen habe (Urk. 1/22 S. 2 f.).

2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte hat den objektiven Sachverhalt in der Untersuchung, vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung nicht in Abrede gestellt resp. anerkannt (Urk. 7/1 F/A 29, 32 ff., 39; Urk. 7/3 F/A 11 ff., 15; Prot. I S. 8 ff.; vgl. auch Urk. 59 S. 6 f.). Seine diesbezüglichen Aussagen decken sich mit dem Be- weisergebnis, weshalb ohne Weiteres darauf abgestellt werden kann. Der objekti- ve Sachverhalt ist folglich anklagegemäss erstellt. 2.2. Der Beschuldigte bestreitet den angeklagten Sachverhalt allerdings in sub- jektiver Hinsicht, indem er ausführt, er habe von den mit Kokain gefüllten Des- sertbeuteln in seinem Reisekoffer nichts gewusst. Er habe diese nicht eingepackt, sondern erst anlässlich der polizeilichen Einvernahme unmittelbar nach seiner

- 13 - Verhaftung zum ersten Mal gesehen (Urk. 7/4 F/A 74 f., 84, 86 f.; Prot. I S. 7, 11). Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob sich anklagegemäss erstellen lässt (Urk. 22 S. 2), dass der Beschuldigte bei seiner Zwischenlandung am Flughafen Zü-  rich wusste, dass er in seinem Reisekoffer, den er in E._____ einge- checkt hatte, insgesamt 31 Dessertbeutel mit Kokaingemisch mit sich führte und dies auch wollte; dass der Beschuldigte wusste oder zumindest annehmen musste, dass  sein Handeln geeignet war, die Gesundheit vieler Mensch direkt oder indirekt zu gefährden.

3. Grundsätze der Beweis- und Aussagewürdigung 3.1. Das Bundesgericht hat die bei der richterlichen Beweis- und Aussagewür- digung anzuwendenden Grundsätze und Regeln wiederholt dargelegt. Darauf kann einleitend verwiesen werden (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 144 IV 345 E. 2.2.1, 2.2.3.1 ff.; 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_416/2024 vom 23. Ja- nuar 2025 E. 1.3.3 f.; 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E.2.3.2; je mit Hinwei- sen). An dieser Stelle ist lediglich Folgendes hervorzuheben: 3.2. Was die beschuldigte Person wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und lässt sich erst aufgrund einer eingehenden Würdigung ihrer Aussagen, der übrigen Beweismittel und der gesamten Umstände erschliessen. Selbst dann, wenn die Aussagen einer beschuldigten Person als unglaubhaft ein- zustufen wären oder sie sogar der Lüge überführt wäre, würde dies für sich allei- ne noch nicht genügen, um den Schuldnachweis für erbracht zu halten. Ein allfäl- liges Widerlegen der Sachverhaltsdarstellung der beschuldigten Person bedeutet nicht automatisch die Verwirklichung des Anklagesachverhaltes. Der blosse Aus- schluss einer bestimmten Alternative ist (von Ausnahmen abgesehen) grundsätz- lich keine geeignete Grundlage für die persönliche Gewissheit des Gerichts. Eine Erklärungshypothese kann erst dann als eine sicher richtige Beschreibung der zugrunde liegenden Realität herangezogen werden, wenn sie allein in der Lage

- 14 - ist, eine restlose und annehmbare Erklärung des vorliegenden Informationsmate- rials zu bieten (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht,

5. Auflage, München 2021, Rz. 581). 3.3. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3 mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2017 vom 23. März 2018 E. 2.2.1). Als Be- weislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht die beschuldigte Person (einzig) mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 3.3.1 [zur Publ. vorges.]; 7B_289/2023 vom 7. Februar 2025 E. 6.2; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" (Art. 113 Abs. 1 StPO) besagt sodann, dass sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten muss und na- mentlich das Recht hat, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (BGE 149 IV 9 E. 5.1 und E. 5.11; 148 IV 205 E. 2.4 und E. 2.8.5; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 3.3.1; 7B_545/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 3.4; je zur Publ. vorges.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es mit der Unschuldsvermu- tung aber unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der be- schuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist dann der Fall, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, indem sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, ob- schon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftiger- weise erwartet werden darf. Die zitierte Rechtsprechung führt nicht zu einer Be- weislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass die Weigerung der beschuldigten Person, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, in die Beweiswür- digung miteinzubeziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1218/2023 vom 7. Mai

- 15 - 2025 E. 3.3.2 [zur Publ. vorges.]; 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 8.2; je mit Hinweisen). 3.4. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünfti- gerweise nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.1 f.; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grund- satz "in dubio pro reo" keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet wor- den sind (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.4; je mit Hinweisen). 3.5. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Dabei wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_295/2024 vom 10. März 2025 E. 2.3.2; 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen).

4. Beweismittel und deren Verwertbarkeit 4.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten als zentrales Beweis- mittel zutreffend zusammengefasst, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 73 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Für die Prüfung, ob sich der bestrittene Sachverhalt anklagegemäss erstellen lässt, sind sodann diverse objektive Be- weismittel von Relevanz, insbesondere die in den Polizeirapporten wiedergege-

- 16 - benen Feststellungen und Ermittlungsergebnisse der Polizei (Urk. 1; Urk. 3; Urk. 5), die erstellten Fotodokumentationen (Urk. 2/1+2; Urk. 6/1-10), das Gutach- ten des Instituts für Rechtsmedizin betreffend die Auswertung von DNA-Spuren (Urk. 8/8), die zusammengestellten Unterlagen betreffend die Auswertung der auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gespeicherten Daten (Urk. 9/1-18) sowie die eingeholten Auskünfte des Flughafens Zürich und der Swiss International Airlines Ltd. zum Gewicht des aufgegebenen Reisegepäcks des Beschuldigten (Urk. 10/2+3; Urk. 17/3). Hinsichtlich der Verwertbarkeit all dieser Beweismittel ergeben sich keine Einschränkungen (vgl. dazu bereits vorne E. II.2.2. ff.). Solche wurden auch von der Verteidigung nicht vorgebracht. 4.2. Die Vorinstanz vertritt im Rahmen der Beweis- und Aussagewürdigung wiederholt die Auffassung, der Beschuldigte müsse entlastende Behauptungen durch aktiv zu liefernde Nachweise und genaue Informationen zumindest glaub- haft machen, andernfalls könne er sich nicht auf den Grundsatz "in dubio pro reo" berufen. Es obliege nicht den Strafverfolgungsbehörden, jede noch so vage, rein theoretisch aber mögliche Entlastungsbehauptung umfassend zu widerlegen (Urk. 73 S. 6 f.). Diese Auffassung ist unter Verweis auf die vorstehende Recht- sprechung (E. III.3.3.) abzulehnen.

5. Würdigung 5.1. Objektive Beweismittel / äussere Umstände 5.1.1. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich seiner Einvernahmen, dass der im Rahmen einer Gepäcksicherheitskontrolle überprüfte und sichergestellte Reise- koffer ihm gehöre. Er habe diesen allein im Hotel in E._____ gepackt und zwar mit seinen Kleidern, Kosmetikprodukten und weiteren persönlichen Reiseutensili- en (Urk. 7/1 F/A 29, 32 ff., 39; Urk. 7/3 F/A 11 ff.; Urk. 7/4 F/A 57 ff., 86, 108; Prot. I S. 8, 10 f.). Anschliessend habe er seinen Koffer geschlossen, sei mit dem Taxi zum Flughafen von E._____ gefahren und habe das Gepäckstück gegen 14:00 Uhr nachmittags dort eingecheckt (Urk. 7/1 F/A 31, 39; Urk. 7/4 F/A 55, 63 ff., 91; Prot. I S. 8 ff.). Ihm sei weder auf dem Weg zum Flughafen noch im Zu- sammenhang mit dem Einchecken etwas Aussergewöhnliches geschehen. Er ha-

- 17 - be seinen Koffer nie unbeaufsichtigt gelassen und sei von niemandem angespro- chen resp. um einen Gefallen gebeten worden (Urk. 7/4 F/A 68). 5.1.2. Bei dieser Ausgangslage ist mit der Vorinstanz grundsätzlich davon auszu- gehen, dass allein der Beschuldigte für den Inhalt seines Reisegepäcks verant- wortlich ist und bei Antritt seiner Flugreise von E._____ nach F._____ mit Zwi- schenlandung in Zürich genau wusste, dass sich in seinem eingecheckten Koffer Betäubungsmittel befanden und er diese mit sich führen wollte (vgl. Urk. 73 S. 5). Nach der Darstellung des Beschuldigten muss jedoch sein Reisekoffer zu einem unbekannten Zeitpunkt nach dem Einchecken durch eine oder mehrere unbe- kannte Drittpersonen geöffnet und das in Dessertbeutel abgefüllte Kokaingemisch darin versteckt worden sein (vgl. Urk. 7/4 F/A 88 f.; Urk. 59 S. 12). 5.1.3. Hinsichtlich der Massnahmen zur Sicherung seines Reisegepäcks sagte der Beschuldigte aus, er habe den hier interessierenden Hartschalen-Koffer mit dem integrierten Zahlenschloss verschlossen, bevor er damit zum Flughafen von E._____ gefahren sei und eingecheckt habe. Sodann habe er an einem der bei- den Reissverschluss-Öffner ein Vorhängeschloss angebracht. Abgeschlossen habe er den Koffer damit allerdings nicht. Das Vorhängeschloss habe lediglich dazu gedient, dass er seinen Reisekoffer unter all den weiteren Gepäckstücken an der Gepäckausgabe am Flughafen F._____ wiedererkenne (Urk. 7/1 F/A 33 ff.; Urk. 7/4 F/A 61 f.; Prot. I S. 8 f.; vgl. dazu auch Urk. 1 S. 3). Als die Kantonspolizei Zürich den Koffer des Beschuldigten einer Gepäcksicherheitskontrolle unterzog, war dieser nach wie vor mit dem integrierten Zahlenschloss verschlossen (vgl. Urk. 7/1 F/A 35). In den Akten finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Schliessmechanismus aufgebrochen oder manipuliert und der Koffer hernach durch eine oder mehrere unbefugte Personen geöffnet worden war. Bereits vor diesem Hintergrund erscheint die Darstellung des Beschuldigten wenig überzeu- gend. 5.1.4. Dass der Beschuldigte quasi als unwissendes Opfer von unbekannten Drit- ten als Drogentransporteur "missbraucht" wurde, erscheint zwar nicht völlig aus- geschlossen, zumal aus den Medien tatsächlich Fälle bekannt sind, in denen bei- spielsweise die eingecheckten Koffer von ahnungslosen Reisenden durch Mitar-

- 18 - beiter des Flughafens gegen fremde Koffer, die Betäubungsmittel enthielten, aus- getauscht wurden (vgl. <https://www.hessenschau.de/panorama/kokain-schmug- gel-brasilianerinnen-fuenf-wochen-unschuldig-in-frankfurt-in-u-haft-v1,frankfurt- drogen-koffer-brasilianerinnen-100.html>, zuletzt besucht am 3. April 2025). Auf- grund der gesamten Umstände erscheint vorliegend aber ein solches Szenario entgegen der Auffassung des Beschuldigten als theoretisch und ist daher nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen. Generell wäre der Transport von mehreren Kilo- gramm Betäubungsmitteln von erheblichem Wert durch den nicht eingeweihten Beschuldigten für die "Hintermänner" nicht nur mit einem grossen logistischen Aufwand, sondern auch mit einem erhöhten Risiko des Verlustes der transportier- ten Drogen verbunden gewesen, was eher unwahrscheinlich erscheint. Die Vorinstanz zog zur Frage der Wiedererlangung der Betäubungsmittel an der Enddestination des Beschuldigten

Erwägungen (15 Absätze)

E. 5 November 2023 übernachtet hätte, ob dies bei einem weiteren Seminar- Teilnehmer oder in einem Hotel gewesen wäre (Urk. 7/4 F/A 129; Prot. I S. 12 f.). Zu berücksichtigen ist sodann, dass der einzige Standort der Bewegung "G._____" in Deutschland im über 200 km entfernten I._____ [DE] liegt (<htt- ps://G._____.org/locations/…/>, zuletzt besucht am 10. April 2025). Doch selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Beschuldigte in F._____ an einem Seminar der Bewegung "G._____" hätte teilnehmen wollen, schliesst dies nicht per se aus, dass er auf seiner Reise dorthin vorsätzlich Betäubungsmittel in seinem aufgege- benen Reisegepäck mit sich führte. Seine Aussagen sind folglich nicht dazu ge- eignet, zu seiner Entlastung beizutragen.

E. 5.2 Aussagen des Beschuldigten

E. 5.2.1 Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht, dass der Beschuldigte von Anfang an zugab, dass der sichergestellte Koffer ihm gehöre. Da das am Koffer angebrachte Gepäck-Label auf seinen Namen lautete, die dazu passende Quit- tung mit identischer Flugangabe und Identifikationsnummer auf seinem Boarding Pass befestigt war und im Inneren des Koffers Reisedokumente sichergestellt wurden, die ebenfalls auf seinen Namen lauteten (Urk. 2/1; Urk. 2/2 S. 2), hätte ein Bestreiten allerdings wenig Sinn gemacht. Hinzu kommt, dass sich an einem der beiden Öffner für den Reissverschluss des Reisekoffers ein kleines Vorhän- geschloss befand, für welches der Beschuldigte den zugehörigen Schlüssel in seiner als Handgepäck mitgeführten Umhängetasche bei sich trug (Urk. 6/3; Bei- lage 2 zu Urk. 7/4; Urk. 14/1 S. 2; Urk. 14/2).

E. 5.2.2 Nach dem Grund für seine Reise nach Brasilien gefragt, gab der Beschul- digte anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 12. Januar 2024 an, er führe dort eine Liebesbeziehung mit einer Frau namens D._____ (Urk. 7/4 F/A 32, 43 ff., 50, 174 f.). Dies wiederholte er bei seinen Einvernahmen im weiteren Ver- lauf der Untersuchung, vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 7/5 F/A 68 ff., 78, 107; Urk. 7/6 F/A 94; Prot. I S. 17; Prot. II S. 27). Soweit sich der Beschuldigte überhaupt zur Person und zum Wohnort seiner Partnerin äusserte, führte er lediglich aus, dass D._____ ebenfalls der katholischen Konfes- sion angehöre und er sie anlässlich seiner ersten Reise nach Brasilien im Som- mer 2023 in der Kirche kennengelernt habe. Sie wohne in E._____ (Urk. 7/5 F/A 108; Prot. II S. 27 f.). Die zwei folgenden Reisen nach Brasilien im September und Oktober 2023 seien folglich dadurch motiviert gewesen, seine Partnerin wie-

- 22 - derzusehen (Urk. 7/4 F/A 174 f.; Urk. 7/6 F/A 60 f.; Prot. I S. 17). Der Beschuldig- te ergänzte sodann, dass er auch aufgrund seines Engagements für den christli- chen Glauben mehrmals nach E._____ gereist sei. Seine ersten zwei Reisen ha- be er "mit der Kirche" unternommen, wobei er einen befreundeten Priester getrof- fen habe, der in Brasilien nun eine Mission bzw. eine römisch-katholische Ge- meinde führe (Urk. 7/5 F/A 109; Urk. 7/6 F/A 59 ff.). Es mag ohne Weiteres zutref- fen, dass der Beschuldigte aus den vorgenannten Gründen innert kurzer Zeit wie- derholt nach E._____ flog, so zuletzt am 24. Oktober 2023. Dies schliesst aller- dings nicht aus, dass er auf seiner Rückreise nach Europa am 3. November 2023 vorsätzlich Betäubungsmittel in seinem Reisegepäck mit sich führte, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannte (Urk. 73 S. 6; Prot. I S. 18).

E. 5.2.3 Wie vorstehend bereits erwähnt, unternahm der Beschuldigte im Jahr 2023 innerhalb von drei Monaten insgesamt drei Reisen nach Brasilien (Urk. 19/2; vgl. auch Urk. 1 S. 3; Urk. 3 S. 11 f.): vom 31. Juli 2023 bis zum 12. August 2023,  vom 29. September 2023 bis zum 10. Oktober 2023 und  vom 24. Oktober 2023 bis zum 3. November 2023.  In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bereits seit mehreren Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und deshalb von der Sozialbehörde seiner Wohngemeinde mit knapp EUR 2'000.– pro Monat finanziell unterstützt wird. Im Sinne eines Hobbys repariert bzw. restauriert er Möbel und Fahrräder, womit er gelegentlich einen Zusatzverdienst erzielt (Urk. 7/1 F/A 22, 89; Urk. 7/4 F/A 111; Urk. 7/5 F/A 41 ff., 87 ff.; Prot. I S. 5 f.; Prot. II S. 20 ff., 24). Aus nicht näher bekannten Gründen wurden dem Beschuldigten die Zuwendun- gen der Sozialbehörde ab 1. September 2023 für drei Monate um rund EUR 405.– gekürzt (Urk. 9/13; vgl. auch Urk. 3 S. 9). Vor dem Hintergrund der knappen fi- nanziellen Verhältnisse des Beschuldigten stellt sich die Frage, wie er sich im kurzen Zeitraum zwischen Ende Juli 2023 und anfangs November 2023 insge- samt drei Flugreisen nach E._____ und wieder zurück leisten konnte. Hinzu ka- men Hotel-Übernachtungen und die Verpflegung vor Ort. Auf entsprechenden Vorhalt sagte der Beschuldigte einerseits aus, dass er sparsam gelebt habe und

- 23 - jeden Monat etwas Geld habe zur Seite legen bzw. sparen können. Mit seinen Er- sparnissen habe er dann die Flugtickets finanziert. Andererseits erwähnte er, dass er "Familie" resp. einen "Familien-Freund" habe, womit er teilweise Anhänger der religiösen Bewegung "G._____" meinte, welcher er angehöre (vgl. Urk. 7/6 F/A 86; Prot. I S. 13; Prot. II S. 26 f., 28 f., 32). Schliesslich sei seine in E._____ lebende Partnerin geschäftlich aktiv (Urk. 7/4 F/A 176 ff.; vgl. auch Urk. 7/5 F/A 95, 112; Urk. 7/6 F/A 73). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Frage, wie er seine drei Rei- sen nach Brasilien finanzieren konnte, nur widerwillig und äusserst ausweichend beantwortete. Die Angaben zu seinen "Geldquellen" gingen im Grunde nicht über blosse Andeutungen hinaus. Sodann fällt auf, dass er sich widersprüchlich dazu äusserte, ob er die Flugtickets mit seinen eigenen Ersparnissen bezahlt habe oder ob andere Personen dafür aufgekommen seien. Wären die Umstände, unter denen sich der Beschuldigte innert des kurzen Zeitraums von rund drei Monaten gleich drei Flugreisen nach E._____ und wieder zurück leisten konnte, unverfäng- lich gewesen, dann wäre zu erwarten gewesen, dass er diesbezüglich wider- spruchsfrei Auskunft geben würde. Die verschiedenen Erklärungsversuche des Beschuldigten vermögen aber auch inhaltlich nicht zu überzeugen, zumal allein ein Hin- und Rückflug zwischen Brüssel und E._____ (Route gemäss ursprüngli- cher Buchung des Beschuldigten für die Flugreise im Oktober/November 2023; Urk. 2/1) mindestens EUR 800.– gekostet haben dürfte. Wie bereits erwähnt, fie- len darüber hinaus Kosten für die Hotel-Übernachtungen und die Verpflegung des Beschuldigten vor Ort an. Dass er bei seinem geringen Einkommen so viel sparen konnte, dass er innerhalb kürzester Zeit gleich drei Mal für mindestens 10 Tage nach Brasilien reisen konnte, ist nicht nachvollziehbar, zumal er angab, nicht nur seine Kinder und Enkelkinder, sondern auch die religiöse Bewegung "G._____" finanziell zu unterstützen (Urk. 7/5 F/A 105 f.). Sodann ist fraglich, ob D._____, mit welcher der Beschuldigte seinen Aussagen zufolge erst seit August 2023 eine Beziehung führte, und andere Personen aus dem kirchlichen Umfeld tatsächlich bereit waren und über die nötigen finanziellen Mittel verfügten, um ihm wiederholt Geld zur Bezahlung seiner Flugreisen nach Brasilien und wieder zurück zu geben, ohne die Erwartung einer Rückzahlung. Die wiederholten Reisen des von der So-

- 24 - zialhilfe abhängigen Beschuldigten zwischen E._____ und Europa legen vielmehr den Schluss nahe, dass er Drogen transportierte und dafür von unbekannten Drit- ten bezahlt wurde.

E. 5.2.4 Auffällig erscheinen mit der Vorinstanz ferner die Umstände, unter denen der Beschuldigte anlässlich seiner letzten Reise nach Brasilien den ursprünglich für den 13. November 2023 geplanten Rückflug nach Europa vorzog (Urk. 2/1). So wurde über eine Gesellschaft in H._____ [Niederlanden] ein Oneway- Flugticket von E._____ nach F._____ mit Zwischenlandung in Zürich gebucht zu einem Gesamtpreis von rund EUR 1'088.– (Urk. 1 S. 3). Zu den Gründen für sei- nen vorgezogenen Rückflug wollte der Beschuldigte zunächst keine Aussagen machen (Urk. 7/4 F/A 52). Später führte er aus, er hätte am 8. November 2023 ei- nen wichtigen Termin bei den Behörden seiner Wohngemeinde wahrnehmen müssen, der sein soziales Einkommen betroffen habe (Urk. 7/6 F/A 65 f., 69; Prot. I S. 12; Prot. II S. 26, 28; vgl. auch Urk. 3 S. 14). Diese Angabe ist als blosse Schutzbehauptung zu werten. So ist zunächst fraglich und wurde vom Beschul- digten nicht erklärt, weshalb er den Termin vom 8. November 2023 nicht hätte verschieben können. Die zuständige Sozialbehörde hätte angesichts der erhebli- chen Kosten für einen früheren Rückflug wohl ohne Weiteres Verständnis gehabt und Hand geboten, den Termin auf einen Zeitpunkt nach der geplanten Rückkehr zu verschieben. Widersprüchlich und ausweichend fielen sodann seine Aussagen dazu aus, wer die angefallenen Kosten von rund EUR 1'088.– für den vorgezoge- nen Rückflug am 3. November 2023 getragen habe, mithin ob er selbst dafür auf- gekommen sei oder eine nicht näher bekannte Drittperson (Urk. 7/4 F/A 53 und Urk. 7/6 F/A 62, 68: "Ich habe Familie"; Prot. II S. 27: "Ich habe ihm [einem Fami- lien-Freund] das nötige Geld gegeben und ihn gebeten, den Rückflug nach Eur- opa umzubuchen"). Dem Beschuldigten steht es selbstverständlich frei, hierzu keine näheren Aussagen zu machen. Allerdings vergibt er sich damit eine Mög- lichkeit, entlastende Umstände vorzubringen. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen bereits bei seinen zwei früheren Reisen nach E._____ jeweils viel früher zurückreisen musste als ursprünglich geplant, weil beim einen

- 25 - Mal seine Tochter stark krank geworden sei und er beim anderen Mal der Beerdi- gung eines Freundes habe beiwohnen wollen (Urk. 7/4 F/A 174 f.; Urk. 7/5 F/A 59). Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass unerwartete Ereignisse den Be- schuldigten zu früheren Rückreisen aus Brasilien veranlassten. Dass dies aber gleich bei allen drei Reisen passierte, die er im kurzen Zeitraum zwischen Juli und November 2023 nach E._____ unternahm, erscheint als grosser und kaum realis- tischer Zufall. Es bestehen deshalb erhebliche Zweifel daran, dass der Grund für die vorgezogene Abreise des Beschuldigten am 3. November 2023 tatsächlich auf einen Termin bei der Sozialbehörde seiner Wohngemeinde zurückzuführen ist. Vielmehr drängt sich aus den konkreten Umständen der Schluss auf, dass der Beschuldigte deshalb seinen Rückflug nach Europa vorzog und ein Oneway- Ticket für einen Transit-Flug von E._____ nach F._____ mit Zwischenlandung in Zürich buchen liess, weil er wusste, dass er in seinem Reisegepäck Betäubungs- mittel mitführen würde und dafür seine Reiseroute verschleiern wollte.

E. 5.2.5 Danach gefragt, was er nach seiner Landung in F._____ vorgehabt habe, antwortete der Beschuldigte, dass er an einem religiösen Seminar der Bewegung "G._____" habe teilnehmen wollen. Dieses habe am 4. und 5. November 2023 stattgefunden und zum Inhalt gehabt, gemeinsam die Bibel zu studieren und in der Innenstadt Passanten anzusprechen, um sie für den christlichen Glauben zu ge- winnen (Urk. 7/3 F/A 15; Urk. 7/4 F/A 119 ff.; Urk. 7/5 F/A 113; Urk. 7/6 F/A 13; Prot. I S. 11). Für nähere Informationen hinsichtlich des Seminars verwies der Be- schuldigte auf entsprechende Daten auf seinem Mobiltelefon (Adresse des Veran- staltungsorts, Korrespondenz mit weiteren Teilnehmern; Urk. 7/4 F/A 123 ff.; Urk. 7/6 F/A 14). Die Auswertung durch die Digitale Forensik der Kantonspolizei Zürich ergab jedoch keine solchen Ergebnisse, die geeignet wären, die Aussagen des Beschuldigten zu stützen (Urk. 3 S. 15 f.). Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass er nähere Informationen im Rahmen von (Video-) Calls mit weiteren Semi- nar-Teilnehmern austauschte (vgl. dazu Urk. 7/6 F/A 17, 95 ff.), zumal für den re- levanten Zeitraum mehrere solcher Calls dokumentiert sind. Gegen die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht aber weiter, dass er sich insge- samt äusserst vage und ausweichend zum geplanten Besuch eines religiösen Seminars in F._____ äusserte. Unklar blieb beispielsweise, wo er vom 4. auf den

- 26 -

E. 5.2.6 Wie zuvor im Einzelnen dargelegt wurde, fällt mit Bezug auf das Aussage- verhalten des Beschuldigten auf, dass er sich teilweise vehement weigerte, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon angesichts der be- lastenden Beweiselemente eine Erklärung seinerseits vernünftigerweise zu erwar- ten gewesen wäre. Soweit er teilweise doch zu belastenden Indizien Stellung nahm, fielen seine Aussagen äusserst vage und ausweichend aus. Dabei ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte auf eigentlich unverfängliche Fragen wie beispielsweise nach den Gründen, weshalb er sich innerhalb von knapp drei Monaten insgesamt drei Flugreisen nach E._____ und wieder zurück leisten konn- te, keine stringenten Antworten hätte geben können. Daraus folgt, dass bei der nachfolgenden Gesamtwürdigung auf die belastenden Beweiselemente abgestellt werden darf (vgl. vorstehend E. III.3.3.).

E. 6 Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 7 und 8) wird bestätigt.

E. 6.1 Nach dem Erwogenen sprechen gewichtige Indizien dafür, dass der Be- schuldigte bei Antritt seiner Flugreise von E._____ nach F._____ mit Zwischen- landung in Zürich wusste, dass sich in seinem eingecheckten Reisekoffer Betäu- bungsmittel befanden und er diese mit sich führen wollte. Zu erwähnen ist in die- sem Zusammenhang insbesondere, dass es nach der Darstellung des Beschul- digten weder auf dem Weg zum Flughafen von E._____ noch im Zusammenhang mit dem Check-in zu auffälligen Vorkommnissen gekommen war, dass der hier in- teressierende Reisekoffer bei der Gepäcksicherheitskontrolle am Flughafen Zü-

- 27 - rich nach wie vor verschlossen war und keine Hinweise auf eine Manipulation des integrierten Zahlenschlosses bestanden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die verfahrensgegenständliche Rückreise nach Europa kurzfristig um 10 Tage vor- verschoben hatte, wobei er weder zum Grund dafür noch zur Person, welche für die erheblichen Mehrkosten von rund EUR 1'088.– für das Oneway-Flugticket nach F._____ aufgekommen war, überzeugende und glaubhafte Aussagen ma- chen konnte. Auch dies legt den Schluss nahe, dass der Beschuldigte wusste, dass er in seinem Reisegepäck Betäubungsmittel mitführen würde und deshalb seine Reiseroute verschleiern wollte. Die hier zu beurteilende Flugreise des Be- schuldigten vom 3. November 2023 ist zudem vor dem Hintergrund seiner zwei früheren Reisen nach E._____ und zurück nach Europa einzuordnen: So er- scheint es fraglich, weshalb sich der Beschuldigte, welcher bereits seit mehreren Jahren von der Sozialhilfe abhängig ist und Zuwendungen von knapp EUR 2'000.– pro Monat ausbezahlt erhält, im kurzen Zeitraum zwischen Ende Juli 2023 und anfangs November 2023 gleich drei Flugreisen nach E._____ samt Un- terkunft in einem Hotel leisten konnte. Auf entsprechende Nachfragen nannte er hierfür ebenfalls keine nachvollziehbaren und überzeugenden Gründe, welche ihn hätten entlasten können. Hervorzuheben ist zudem, dass der Beschuldigte ge- mäss eigenen Angaben auch bei seinen zwei vorhergehenden Reisen nach Brasi- lien einen früheren Rückflug antrat als ursprünglich geplant. Diese Umstände sprechen zusätzlich dafür, dass er auf der anklagegegenständlichen Reise wis- sentlich und willentlich Betäubungsmittel mit sich führte, wobei unbekannte Dritte den entsprechenden Flug von E._____ nach F._____ mit Zwischenlandung in Zü- rich gebucht hatten und für die anfallenden Reisekosten aufgekommen waren. Insgesamt vermögen die vagen und ausweichenden Aussagen des Beschuldigten ebenso wenig zu seiner Entlastung beizutragen wie der Umstand, dass an den si- chergestellten Dessertbeuteln mit Kokain keine DNA-Spuren von ihm festgestellt werden konnten und bei der Auswertung der auf seinem Mobiltelefon gespeicher- ten Korrespondenz keine Hinweise auf eine Beteiligung am Transport von Drogen nach Europa zu finden waren. Auch die vorstehend unter E. III.5.1.5. ff. behandel- ten Umstände sind nicht geeignet, die aus den belastenden Indizien zu ziehenden Schlüsse zu entkräften. Vielmehr ergibt sich aus der Gesamtheit der einzelnen Indizien ein überzeugendes, schlüssiges und in sich stimmiges Bild, sodass keine

- 28 - rechtserheblichen Zweifel an der Verwirklichung des bestrittenen Sachverhalts mehr bestehen bleiben. Es ist somit rechtsgenügend erstellt, dass der Beschul- digte bei Antritt seiner Flugreise von E._____ nach F._____ mit Zwischenlandung in Zürich wusste, dass sich in seinem eingecheckten Koffer Betäubungsmittel be- fanden und er diese mit sich führen wollte.

E. 6.2 Aufgrund des Gesamtgewichts von 6'230 g und der grossen Anzahl an Dessertbeuteln, in welche das Kokaingemisch eingeschweisst war, musste der Beschuldigte sodann wissen, dass er eine erhebliche Menge an Betäubungsmit- teln transportierte, die zur Abgabe an Dritte bestimmt war. Von einem kleinen Ab- nehmerkreis konnte er nicht ernsthaft ausgehen. Vielmehr musste ihm klar sein, dass das transportierte Kokaingemisch ausreichen würde, um eine grosse Zahl von Drogenkonsumenten zu versorgen. Das grosse gesundheitsschädliche Po- tential von Kokain war dem Beschuldigten ebenfalls genau bekannt, zumal er die- se Droge in der Vergangenheit selbst konsumiert hatte und anlässlich der Beru- fungsverhandlung angab, er habe damit aufgehört, weil das Leben zu wertvoll sei, um sich mit dieser Droge umzubringen (Urk. 7/4 F/A 80, 141 ff.; Prot. I S. 14 f.; Prot. II S. 30 ff.). Daraus folgt, dass dem Beschuldigten bewusst war, mit dem Transport von mehreren Kilogramm Kokaingemisch die Gesundheit einer Vielzahl von Drogenkonsumenten mittelbar oder unmittelbar zu gefährden. Der subjektive Sachverhalt lässt sich somit auch in dieser Hinsicht rechtsgenügend erstellen. Daran ändert nichts, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass er Kenntnis hatte vom Reinheitsgehalt des in seinem Reisekoffer verstauten Kokaingemischs. Ihm ist nämlich zum Vorwurf zu machen, dass es ihm schlicht egal war bzw. er sich bewusst für Nichtwissen entschied. Folglich kann er sich nicht ernsthaft darauf berufen, dass er nicht habe antizipieren können, Drogen mit einem verhältnismässig hohen Reinheitsgehalt zu transportieren (BGE 135 IV 12 E. 2.3.1). Aufgrund der gesamten Tatumstände musste er vielmehr mit der Mög- lichkeit rechnen, dass er qualitativ hochwertige Betäubungsmittel befördern sollte, die in ihrer Gesamtmenge geeignet waren, die Gesundheit einer Vielzahl von Drogenkonsumenten zu gefährden. So wurde seitens der "Hintermänner" ein grosser Aufwand betrieben, um die Betäubungsmittel zu tarnen, indem sie profes-

- 29 - sionell in insgesamt 31 echt aussehende Dessertbeutel verschweisst wurden. Hinzu kommen die auffälligen Umstände, unter denen der Beschuldigte zehn Ta- ge früher als ursprünglich geplant nach Europa zurückreiste, wobei besonders hervorzuheben ist, dass für ihn ein teures Oneway-Ticket für einen Transit-Flug von E._____ nach F._____ mit Zwischenlandung in Zürich über eine Gesellschaft in H._____ gebucht worden war. Dem Beschuldigten musste daher klar sein, dass es nicht um den Transport von Betäubungsmitteln minderwertiger Qualität gehen konnte. Dass er dennoch die geplante Flugreise antrat, lässt nur den Schluss zu, dass er sich damit abfand bzw. in Kauf nahm, in seinem Reisegepäck mehrere Ki- logramm Kokaingemisch mit sich zu führen, das qualitativ hochwertig war. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte das angeklagte Verhalten des Beschuldigten als qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Urk. 73 S. 8). Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und wurde von der amtlichen Verteidigung zu Recht nicht kritisiert oder in Frage gestellt. Die nachfol- genden Erwägungen verstehen sich daher als blosse Ergänzungen bzw. Präzisie- rungen.

2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG macht sich u.a. strafbar, wer Betäu- bungsmittel unbefugt befördert, einführt, ausführt oder durchführt. Unter den Be- griff der Einfuhr fällt jedes tatsächliche Verbringen von verbotenen Drogen aus dem Ausland in das schweizerische Hoheits- bzw. Zollgebiet (HUG-BEELI, Kom- mentar zum BetmG, Basel 2016, N 330 und N 336 zu Art. 19 BetmG; MAURER, in: Donatsch [Hrsg.], OFK-Kommentar zum StGB/JStG, 21. Auflage, Zürich 2022, N 15 zu Art. 19 BetmG; SCHLEGEL/JUCKER, OFK-Kommentar zum BetmG, 4. Auf- lage, Zürich 2022, N 45 zu Art. 19 BetmG). Werden Betäubungsmittel auf dem Luftweg in die Schweiz transportiert, ist die Einfuhr vollendet, wenn der Täter da- mit am Flughafen den Zoll passiert hat. Kann die eingeführte Ware aber nicht an den Bestimmungsort beziehungsweise an den Adressaten zur bestimmungsge- mässen Verwendung gelangen, weil sie zuvor, beispielsweise am Zoll, sicherge-

- 30 - stellt wurde, so ist die Einfuhr bereits mit der Sicherstellung beendet (Urteil des Bundesgerichts 6S.380/2004 vom 11. Januar 2006 E. 3.4.3). Der Beschuldigte reiste mit dem Flugzeug von E._____ herkommend im Transit- bereich des Flughafens Zürich in die Schweiz ein und führte dabei Kokain – ein Betäubungsmittel nach Art. 2 lit. a BetmG – in seinem aufgegebenen Reisekoffer mit sich. Als der Koffer des Beschuldigten aus dem von E._____ herkommenden Flugzeug ausgeladen und für den Weitertransport mit einer anderen Maschine nach F._____ abgefertigt wurde, entdeckte die Kantonspolizei Zürich im Rahmen einer Gepäcksicherheitskontrolle das in 31 Dessertbeutel verschweisste Kokain- gemisch und stellte dieses sicher (Urk. 1 S. 1 f.; Urk. 2/2; Urk. 3 S. 2; Urk. 13/2; Urk. 13/3 S. 1 f.; Urk. 14/1 S. 2). Mit der Sicherstellung wurde die Einfuhr der mit- geführten Betäubungsmittel beendet, womit der objektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG erfüllt ist.

3. Die Tatvariante der unbefugten Einfuhr von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG kann nur vorsätzlich begangen werden. Vorstehend wurde erstellt, dass der Beschuldigte bei Antritt seiner Flugreise von E._____ nach F._____ mit Zwischenlandung in Zürich wusste, dass sich in seinem einge- checkten Reisekoffer Betäubungsmittel befanden und er diese mit sich führen wollte (E. III.6.1.). Der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG ist folglich ebenfalls erfüllt.

4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Schwelle zu einem schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten und ist von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (d.h. von mindestens 20 Per- sonen) auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 g reines Kokain enthält. Die reine Betäubungsmittelmenge bildet trotz des im Gesetzestext nicht mehr explizit enthaltenen Mengenbezugs weiterhin ein zentrales Kriterium zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gesundheitsgefahr für viele Menschen (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.1.1-2.1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_693/2024 vom 27. November 2024 E. 2.1.3; 7B_763/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat sodann entschieden, dass Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG auch zur Anwendung gelangt, wenn die Drogen noch

- 31 - nicht an Dritte abgegeben wurden, aber zur Abgabe an Dritte bestimmt waren. Bereits der blosse Besitz einer qualifizierten Drogenmenge kann eine (ausrei- chende) Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begründen (Urteil des Bundesgerichts 7B_763/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 3.3 mit Hinweisen). Es steht fest, dass das vom Beschuldigten mitgeführte Betäubungsmittelgemisch insgesamt 5'337 g reines Kokain enthält und damit den vom Bundesgericht fest- gelegten Grenzwert um ein Vielfaches übersteigt. Aufgrund der erheblichen Men- ge und des Umstands, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen nicht mehr selbst Kokain konsumiert (vgl. Urk. 7/4 F/A 80, 167; Urk. 7/5 F/A 81 ff.; Prot. I S. 15), ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die beförderten Drogen zur Abgabe an Dritte bestimmt waren. Mit der Vorinstanz sind damit die Voraus- setzungen für die Annahme eines schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in objektiver Hinsicht erfüllt.

5. Der qualifizierte Tatbestand gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG setzt in sub- jektiver Hinsicht voraus, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Wi- derhandlung geeignet ist, die Gesundheit vieler Mensch direkt oder indirekt zu ge- fährden (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_763/2023 vom

25. Oktober 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Dazu ist auf die vorstehenden Erwä- gungen unter III.6.2. zu verweisen, woraus folgt, dass der Beschuldigte hinsicht- lich der Voraussetzungen für die Annahme eines schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG direktvorsätzlich handelte.

E. 7 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'066.65 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST).

E. 8 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.

E. 9 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis 

- 42 - das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (vorab per E-Mail an kanz- lei.bvd@ji.zh.ch) das Gefängnis Horgen (vorab per E-Mail an haftort.horgen@ji.zh.ch)   das Migrationsamt des Kantons Zürich (vorab per E-Mail an part- ner@ma.zh.ch) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  das Bundesamt für Polizei (Fedpol), Hauptabteilung Bundeskriminalpo-  lizei, Kriminalanalyse KA2, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

E. 10 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 43 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. April 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Boese

Dispositiv
  1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er sei am 4. November 2023 von E._____ (BRA) herkommend am Flughafen Zürich gelandet und dort im Transitbereich in die Schweiz eingereist mit geplantem Weiterflug nach F._____ (DE). Dabei habe er in seinem selbst gepackten und eingecheckten Reisekoffer 31 verschweisste Dessertbeutel, welche insgesamt 6'230 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 85.7 % (entspricht 5'337 g reinem Kokain) enthalten hätten, unbefugt mit sich geführt. Der Beschuldigte habe um das Kokain in sei- nem Reisekoffer gewusst und dieses willentlich in die Schweiz eingeführt. Weiter habe er zumindest mit der Möglichkeit gerechnet, dass es sich um eine grössere Menge von Betäubungsmitteln gehandelt habe, welche geeignet gewesen sei, die Gesundheit zahlreicher Drogenkonsumenten zu gefährden, was er bei seinem Handeln jedoch in Kauf genommen habe (Urk. 1/22 S. 2 f.).
  2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte hat den objektiven Sachverhalt in der Untersuchung, vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung nicht in Abrede gestellt resp. anerkannt (Urk. 7/1 F/A 29, 32 ff., 39; Urk. 7/3 F/A 11 ff., 15; Prot. I S. 8 ff.; vgl. auch Urk. 59 S. 6 f.). Seine diesbezüglichen Aussagen decken sich mit dem Be- weisergebnis, weshalb ohne Weiteres darauf abgestellt werden kann. Der objekti- ve Sachverhalt ist folglich anklagegemäss erstellt. 2.2. Der Beschuldigte bestreitet den angeklagten Sachverhalt allerdings in sub- jektiver Hinsicht, indem er ausführt, er habe von den mit Kokain gefüllten Des- sertbeuteln in seinem Reisekoffer nichts gewusst. Er habe diese nicht eingepackt, sondern erst anlässlich der polizeilichen Einvernahme unmittelbar nach seiner - 13 - Verhaftung zum ersten Mal gesehen (Urk. 7/4 F/A 74 f., 84, 86 f.; Prot. I S. 7, 11). Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob sich anklagegemäss erstellen lässt (Urk. 22 S. 2), dass der Beschuldigte bei seiner Zwischenlandung am Flughafen Zü-  rich wusste, dass er in seinem Reisekoffer, den er in E._____ einge- checkt hatte, insgesamt 31 Dessertbeutel mit Kokaingemisch mit sich führte und dies auch wollte; dass der Beschuldigte wusste oder zumindest annehmen musste, dass  sein Handeln geeignet war, die Gesundheit vieler Mensch direkt oder indirekt zu gefährden.
  3. Grundsätze der Beweis- und Aussagewürdigung 3.1. Das Bundesgericht hat die bei der richterlichen Beweis- und Aussagewür- digung anzuwendenden Grundsätze und Regeln wiederholt dargelegt. Darauf kann einleitend verwiesen werden (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 144 IV 345 E. 2.2.1, 2.2.3.1 ff.; 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_416/2024 vom 23. Ja- nuar 2025 E. 1.3.3 f.; 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E.2.3.2; je mit Hinwei- sen). An dieser Stelle ist lediglich Folgendes hervorzuheben: 3.2. Was die beschuldigte Person wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und lässt sich erst aufgrund einer eingehenden Würdigung ihrer Aussagen, der übrigen Beweismittel und der gesamten Umstände erschliessen. Selbst dann, wenn die Aussagen einer beschuldigten Person als unglaubhaft ein- zustufen wären oder sie sogar der Lüge überführt wäre, würde dies für sich allei- ne noch nicht genügen, um den Schuldnachweis für erbracht zu halten. Ein allfäl- liges Widerlegen der Sachverhaltsdarstellung der beschuldigten Person bedeutet nicht automatisch die Verwirklichung des Anklagesachverhaltes. Der blosse Aus- schluss einer bestimmten Alternative ist (von Ausnahmen abgesehen) grundsätz- lich keine geeignete Grundlage für die persönliche Gewissheit des Gerichts. Eine Erklärungshypothese kann erst dann als eine sicher richtige Beschreibung der zugrunde liegenden Realität herangezogen werden, wenn sie allein in der Lage - 14 - ist, eine restlose und annehmbare Erklärung des vorliegenden Informationsmate- rials zu bieten (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
  4. Auflage, München 2021, Rz. 581). 3.3. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3 mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2017 vom 23. März 2018 E. 2.2.1). Als Be- weislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht die beschuldigte Person (einzig) mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 3.3.1 [zur Publ. vorges.]; 7B_289/2023 vom 7. Februar 2025 E. 6.2; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" (Art. 113 Abs. 1 StPO) besagt sodann, dass sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten muss und na- mentlich das Recht hat, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (BGE 149 IV 9 E. 5.1 und E. 5.11; 148 IV 205 E. 2.4 und E. 2.8.5; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 3.3.1; 7B_545/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 3.4; je zur Publ. vorges.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es mit der Unschuldsvermu- tung aber unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der be- schuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist dann der Fall, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, indem sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, ob- schon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftiger- weise erwartet werden darf. Die zitierte Rechtsprechung führt nicht zu einer Be- weislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass die Weigerung der beschuldigten Person, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, in die Beweiswür- digung miteinzubeziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1218/2023 vom 7. Mai - 15 - 2025 E. 3.3.2 [zur Publ. vorges.]; 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 8.2; je mit Hinweisen). 3.4. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünfti- gerweise nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.1 f.; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grund- satz "in dubio pro reo" keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet wor- den sind (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.4; je mit Hinweisen). 3.5. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Dabei wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_295/2024 vom 10. März 2025 E. 2.3.2; 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen).
  5. Beweismittel und deren Verwertbarkeit 4.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten als zentrales Beweis- mittel zutreffend zusammengefasst, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 73 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Für die Prüfung, ob sich der bestrittene Sachverhalt anklagegemäss erstellen lässt, sind sodann diverse objektive Be- weismittel von Relevanz, insbesondere die in den Polizeirapporten wiedergege- - 16 - benen Feststellungen und Ermittlungsergebnisse der Polizei (Urk. 1; Urk. 3; Urk. 5), die erstellten Fotodokumentationen (Urk. 2/1+2; Urk. 6/1-10), das Gutach- ten des Instituts für Rechtsmedizin betreffend die Auswertung von DNA-Spuren (Urk. 8/8), die zusammengestellten Unterlagen betreffend die Auswertung der auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gespeicherten Daten (Urk. 9/1-18) sowie die eingeholten Auskünfte des Flughafens Zürich und der Swiss International Airlines Ltd. zum Gewicht des aufgegebenen Reisegepäcks des Beschuldigten (Urk. 10/2+3; Urk. 17/3). Hinsichtlich der Verwertbarkeit all dieser Beweismittel ergeben sich keine Einschränkungen (vgl. dazu bereits vorne E. II.2.2. ff.). Solche wurden auch von der Verteidigung nicht vorgebracht. 4.2. Die Vorinstanz vertritt im Rahmen der Beweis- und Aussagewürdigung wiederholt die Auffassung, der Beschuldigte müsse entlastende Behauptungen durch aktiv zu liefernde Nachweise und genaue Informationen zumindest glaub- haft machen, andernfalls könne er sich nicht auf den Grundsatz "in dubio pro reo" berufen. Es obliege nicht den Strafverfolgungsbehörden, jede noch so vage, rein theoretisch aber mögliche Entlastungsbehauptung umfassend zu widerlegen (Urk. 73 S. 6 f.). Diese Auffassung ist unter Verweis auf die vorstehende Recht- sprechung (E. III.3.3.) abzulehnen.
  6. Würdigung 5.1. Objektive Beweismittel / äussere Umstände 5.1.1. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich seiner Einvernahmen, dass der im Rahmen einer Gepäcksicherheitskontrolle überprüfte und sichergestellte Reise- koffer ihm gehöre. Er habe diesen allein im Hotel in E._____ gepackt und zwar mit seinen Kleidern, Kosmetikprodukten und weiteren persönlichen Reiseutensili- en (Urk. 7/1 F/A 29, 32 ff., 39; Urk. 7/3 F/A 11 ff.; Urk. 7/4 F/A 57 ff., 86, 108; Prot. I S. 8, 10 f.). Anschliessend habe er seinen Koffer geschlossen, sei mit dem Taxi zum Flughafen von E._____ gefahren und habe das Gepäckstück gegen 14:00 Uhr nachmittags dort eingecheckt (Urk. 7/1 F/A 31, 39; Urk. 7/4 F/A 55, 63 ff., 91; Prot. I S. 8 ff.). Ihm sei weder auf dem Weg zum Flughafen noch im Zu- sammenhang mit dem Einchecken etwas Aussergewöhnliches geschehen. Er ha- - 17 - be seinen Koffer nie unbeaufsichtigt gelassen und sei von niemandem angespro- chen resp. um einen Gefallen gebeten worden (Urk. 7/4 F/A 68). 5.1.2. Bei dieser Ausgangslage ist mit der Vorinstanz grundsätzlich davon auszu- gehen, dass allein der Beschuldigte für den Inhalt seines Reisegepäcks verant- wortlich ist und bei Antritt seiner Flugreise von E._____ nach F._____ mit Zwi- schenlandung in Zürich genau wusste, dass sich in seinem eingecheckten Koffer Betäubungsmittel befanden und er diese mit sich führen wollte (vgl. Urk. 73 S. 5). Nach der Darstellung des Beschuldigten muss jedoch sein Reisekoffer zu einem unbekannten Zeitpunkt nach dem Einchecken durch eine oder mehrere unbe- kannte Drittpersonen geöffnet und das in Dessertbeutel abgefüllte Kokaingemisch darin versteckt worden sein (vgl. Urk. 7/4 F/A 88 f.; Urk. 59 S. 12). 5.1.3. Hinsichtlich der Massnahmen zur Sicherung seines Reisegepäcks sagte der Beschuldigte aus, er habe den hier interessierenden Hartschalen-Koffer mit dem integrierten Zahlenschloss verschlossen, bevor er damit zum Flughafen von E._____ gefahren sei und eingecheckt habe. Sodann habe er an einem der bei- den Reissverschluss-Öffner ein Vorhängeschloss angebracht. Abgeschlossen habe er den Koffer damit allerdings nicht. Das Vorhängeschloss habe lediglich dazu gedient, dass er seinen Reisekoffer unter all den weiteren Gepäckstücken an der Gepäckausgabe am Flughafen F._____ wiedererkenne (Urk. 7/1 F/A 33 ff.; Urk. 7/4 F/A 61 f.; Prot. I S. 8 f.; vgl. dazu auch Urk. 1 S. 3). Als die Kantonspolizei Zürich den Koffer des Beschuldigten einer Gepäcksicherheitskontrolle unterzog, war dieser nach wie vor mit dem integrierten Zahlenschloss verschlossen (vgl. Urk. 7/1 F/A 35). In den Akten finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Schliessmechanismus aufgebrochen oder manipuliert und der Koffer hernach durch eine oder mehrere unbefugte Personen geöffnet worden war. Bereits vor diesem Hintergrund erscheint die Darstellung des Beschuldigten wenig überzeu- gend. 5.1.4. Dass der Beschuldigte quasi als unwissendes Opfer von unbekannten Drit- ten als Drogentransporteur "missbraucht" wurde, erscheint zwar nicht völlig aus- geschlossen, zumal aus den Medien tatsächlich Fälle bekannt sind, in denen bei- spielsweise die eingecheckten Koffer von ahnungslosen Reisenden durch Mitar- - 18 - beiter des Flughafens gegen fremde Koffer, die Betäubungsmittel enthielten, aus- getauscht wurden (vgl. <https://www.hessenschau.de/panorama/kokain-schmug- gel-brasilianerinnen-fuenf-wochen-unschuldig-in-frankfurt-in-u-haft-v1,frankfurt- drogen-koffer-brasilianerinnen-100.html>, zuletzt besucht am 3. April 2025). Auf- grund der gesamten Umstände erscheint vorliegend aber ein solches Szenario entgegen der Auffassung des Beschuldigten als theoretisch und ist daher nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen. Generell wäre der Transport von mehreren Kilo- gramm Betäubungsmitteln von erheblichem Wert durch den nicht eingeweihten Beschuldigten für die "Hintermänner" nicht nur mit einem grossen logistischen Aufwand, sondern auch mit einem erhöhten Risiko des Verlustes der transportier- ten Drogen verbunden gewesen, was eher unwahrscheinlich erscheint. Die Vorinstanz zog zur Frage der Wiedererlangung der Betäubungsmittel an der Enddestination des Beschuldigten in Erwägung, dass eine unbekannte Drittper- son von den "Hintermännern" des Kokain-Transports hätte beauftragt sein müs- sen, den Beschuldigten nach Entgegennahme seines Reisekoffers am Gepäck- band zu observieren und ihm bei passender Gelegenheit das mit Betäubungsmit- teln befüllte Gepäckstück zu entwenden (Urk. 73 S. 7). Zur Wahrscheinlichkeit dieses Szenarios kann einleitend auf die zutreffenden Erwägungen im angefoch- tenen Urteil verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass der Reisekoffer des Beschuldigten sehr unauffällig aussah und somit einen geringen Wiedererkennungswert aufwies, weshalb es nur wenig Sinn macht, dass sich die "Hintermänner" für ein solches Vorgehen entscheiden würden, um wieder an das beförderte Kokain zu gelangen. Eine Identifikation des Koffers anhand der Person des Beschuldigten erscheint dagegen ausgeschlossen, wenn seiner Version ge- folgt wird, dass das "Unterjubeln" der Betäubungsmittel passiert sein musste, nachdem er seinen Koffer am Flughafen von E._____ aufgegeben hatte. Absch- liessend bleibt festzustellen, dass die Darstellung des Beschuldigten aufgrund der gesamten konkreten Umstände als wenig überzeugend erscheint. 5.1.5. Daran ändert nichts, dass an den Beuteln aus dem aufgegebenen Reise- koffer des Beschuldigten, welche ein Kokaingemisch enthielten, keine DNA- Spuren sichergestellt werden konnten, die eine zuverlässige Interpretation bezüg- - 19 - lich der Spurengeberschaft zuliessen (Urk. 8/8). Die Auswertung des Spuren- asservats ergab ein komplexes DNA-Mischprofil, zu welchem mindestens fünf Personen anteilig beigetragen haben, was sich weder belastend noch entlastend für den Beschuldigten auswirkt. 5.1.6. Mit Bezug auf das Gewicht des in Frage stehenden Reisekoffers konnte die Staatsanwaltschaft auf entsprechenden Beweisantrag lediglich in Erfahrung brin- gen, dass dieses beim Check-in am Flughafen in E._____ mit 23 kg erfasst wor- den sei (Urk. 17/1; Urk. 10/1). Wieviel der Reisekoffer im Zeitpunkt seiner Ankunft am Flughafen Zürich wog, konnte hingegen nicht mehr erhoben und auch im Rahmen einer Rekonstruktion des vom Beschuldigten mitgeführten Gepäcks durch die Polizei nicht verlässlich ermittelt werden (Urk. 5 S. 2 ff.; Urk. 6/1-10; Urk. 17/3). Die Verteidigung hält dennoch fest, dass der Inhalt des Reisekoffers des Beschuldigten ohne das abgepackte Kokaingemisch maximal 16.4 kg hätte wiegen dürfen, um in der Summe das dokumentierte Gewicht von 23 kg nicht zu überschreiten. Die Kleidungsstücke und weiteren Gegenstände, die der Beschul- digte im Zeitpunkt der erwähnten Rekonstruktion besessen habe und dafür habe herausgeben müssen, hätten gesamthaft 31.53 kg gewogen. Dies würde im Um- kehrschluss bedeuten, dass der Beschuldigte während seiner Zeit in Untersu- chungshaft zusätzlich zu dem aus Brasilien mitgeführten Gepäck Kleidungsstücke mit einem Gewicht von rund 15 kg erhalten habe. Dies sei jedoch schlicht unrealis- tisch (Urk. 59 S. 11; Urk. 132 S. 6 ff.). Es ist dokumentiert, dass dem Beschuldig- ten am 5. Januar 2024 per Post ein Paket ins Gefängnis geschickt wurde, welches einen Sack mit Kleidern enthielt. Das Gewicht dieses Pakets wurde nicht erfasst (Urk. 5 S. 5; vgl. auch Urk. 7/6 F/A 28 ff.), müsste jedoch nach der zutreffenden Berechnung der amtlichen Verteidigung rund 15 kg betragen haben. Es erscheint tatsächlich fraglich, ob dem Beschuldigten nach seiner Versetzung in Untersu- chungshaft in derart grossem Umfang weitere Kleidungsstücke zugeschickt wur- den. Es ist aber zu berücksichtigen, dass er aus Brasilien zurückreiste, wo zur Tatzeit sommerliche Temperaturen herrschten. In der Schweiz sah sich der Be- schuldigte dagegen winterlichen Temperaturen ausgesetzt, weshalb in dem zuge- schickt erhaltenen Paket vermutlich überwiegend wärmere Kleider wie Jacken und Pullover enthalten waren, die durchaus von einigem Gewicht sein konnten (vgl. - 20 - Urk. 7/6 F/A 20, 29 ff.). Sodann trifft es nicht zu, dass Pakete an inhaftierte Perso- nen gemäss der Hausordnung der Untersuchungsgefängnisse Zürich maximal 5 kg wiegen dürfen (vgl. Urk. 59 S. 11). Diese Vorgabe gilt nur für sog. Naturalga- ben, die den Inhaftierten anlässlich eines Besuches abgegeben werden. Für Pake- te, die per Post zugeschickt werden, ist lediglich vorgeschrieben, dass diese keine Lebensmittel enthalten dürfen (vgl. § 62 und § 73 Abs. 4 der Hausordnung der Un- tersuchungsgefängnisse Zürich; <https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder- dokumente/organisation/direktion-der-justiz-und-des-innern/juwe/ugz/Haus- ordnung%20Untersuchungsgef%C3%A4ngnisse%20Z%C3%BCrich.pdf>, zuletzt besucht am 3. April 2025). Die erhebliche Divergenz zwischen dem mutmassli- chen Gewicht des im Reisekoffer mitgeführten Gepäcks (16.4 kg; ohne das abge- packte Kokaingemisch) und dem Gewicht all der Kleidungsstücke und weiteren Gegenstände, die der Beschuldigte am 12. Februar 2024 besass (31.53 kg), spricht folglich nicht zwingend für seine Darstellung. In diesem Zusammenhang ist sodann zu erwähnen, dass nicht bekannt ist, was der Beschuldigte bei Antritt sei- ner Flugreise in der braunen Umhängetasche mit sich führte und wie schwer diese samt Inhalt war. 5.1.7. Zu seiner Entlastung bringt der Beschuldigte weiter vor, dass die im sicher- gestellten Koffer enthaltenen Kleidungsstücke teilweise nicht ihm gehören würden (Urk. 7/4 F/A 73; Urk. 7/6 F/A 44 ff.; vgl. auch Urk. 59 S. 14). Es ist tatsächlich auffällig, dass im Reisekoffer des Beschuldigten zwei Paar Jeans eingepackt wa- ren, die von der Grösse her viel kleiner waren als diejenigen Hosen, von denen er bestätigte, sie würden ihm gehören. Dies könnte seine Darstellung stützen, wo- nach unbekannte Personen das aufgegebene Gepäckstück nach dem Einche- cken öffneten und dessen Inhalt veränderten. 5.1.8. Schliesslich ist mit der Verteidigung festzuhalten, dass die Auswertung der auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gespeicherten Daten keinerlei Hinweise auf seine Beteiligung am Transport von Betäubungsmitteln über den Luftweg von E._____ nach Europa ergab (Urk. 3 S. 5 ff., 15 f.; Urk. 59 S. 13 f.; Urk. 132 S. 8). Dies ist allerdings dadurch zu relativieren, dass der Beschuldigte im vorliegend re- levanten Zeitraum ganz überwiegend per (Video-) Calls kommunizierte (vgl. - 21 - Urk. 9/2; Urk. 9/4-6), sodass der Inhalt seines Austauschs mit den jeweiligen Chat-Partnern unbekannt blieb. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bei seiner Verhaftung am Flughafen Zürich noch nicht an seiner Zieldestination angekom- men war, was erklären könnte, weshalb auf seinem Mobiltelefon (noch) keine Kor- respondenz mit den unbekannten "Hintermännern" des Kokaintransports zu fin- den war. Mit Bezug auf das angeklagte Verhalten des Beschuldigten lassen sich daraus weder belastende noch entlastende Schlüsse ziehen. 5.2. Aussagen des Beschuldigten 5.2.1. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht, dass der Beschuldigte von Anfang an zugab, dass der sichergestellte Koffer ihm gehöre. Da das am Koffer angebrachte Gepäck-Label auf seinen Namen lautete, die dazu passende Quit- tung mit identischer Flugangabe und Identifikationsnummer auf seinem Boarding Pass befestigt war und im Inneren des Koffers Reisedokumente sichergestellt wurden, die ebenfalls auf seinen Namen lauteten (Urk. 2/1; Urk. 2/2 S. 2), hätte ein Bestreiten allerdings wenig Sinn gemacht. Hinzu kommt, dass sich an einem der beiden Öffner für den Reissverschluss des Reisekoffers ein kleines Vorhän- geschloss befand, für welches der Beschuldigte den zugehörigen Schlüssel in seiner als Handgepäck mitgeführten Umhängetasche bei sich trug (Urk. 6/3; Bei- lage 2 zu Urk. 7/4; Urk. 14/1 S. 2; Urk. 14/2). 5.2.2. Nach dem Grund für seine Reise nach Brasilien gefragt, gab der Beschul- digte anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 12. Januar 2024 an, er führe dort eine Liebesbeziehung mit einer Frau namens D._____ (Urk. 7/4 F/A 32, 43 ff., 50, 174 f.). Dies wiederholte er bei seinen Einvernahmen im weiteren Ver- lauf der Untersuchung, vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 7/5 F/A 68 ff., 78, 107; Urk. 7/6 F/A 94; Prot. I S. 17; Prot. II S. 27). Soweit sich der Beschuldigte überhaupt zur Person und zum Wohnort seiner Partnerin äusserte, führte er lediglich aus, dass D._____ ebenfalls der katholischen Konfes- sion angehöre und er sie anlässlich seiner ersten Reise nach Brasilien im Som- mer 2023 in der Kirche kennengelernt habe. Sie wohne in E._____ (Urk. 7/5 F/A 108; Prot. II S. 27 f.). Die zwei folgenden Reisen nach Brasilien im September und Oktober 2023 seien folglich dadurch motiviert gewesen, seine Partnerin wie- - 22 - derzusehen (Urk. 7/4 F/A 174 f.; Urk. 7/6 F/A 60 f.; Prot. I S. 17). Der Beschuldig- te ergänzte sodann, dass er auch aufgrund seines Engagements für den christli- chen Glauben mehrmals nach E._____ gereist sei. Seine ersten zwei Reisen ha- be er "mit der Kirche" unternommen, wobei er einen befreundeten Priester getrof- fen habe, der in Brasilien nun eine Mission bzw. eine römisch-katholische Ge- meinde führe (Urk. 7/5 F/A 109; Urk. 7/6 F/A 59 ff.). Es mag ohne Weiteres zutref- fen, dass der Beschuldigte aus den vorgenannten Gründen innert kurzer Zeit wie- derholt nach E._____ flog, so zuletzt am 24. Oktober 2023. Dies schliesst aller- dings nicht aus, dass er auf seiner Rückreise nach Europa am 3. November 2023 vorsätzlich Betäubungsmittel in seinem Reisegepäck mit sich führte, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannte (Urk. 73 S. 6; Prot. I S. 18). 5.2.3. Wie vorstehend bereits erwähnt, unternahm der Beschuldigte im Jahr 2023 innerhalb von drei Monaten insgesamt drei Reisen nach Brasilien (Urk. 19/2; vgl. auch Urk. 1 S. 3; Urk. 3 S. 11 f.): vom 31. Juli 2023 bis zum 12. August 2023,  vom 29. September 2023 bis zum 10. Oktober 2023 und  vom 24. Oktober 2023 bis zum 3. November 2023.  In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bereits seit mehreren Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und deshalb von der Sozialbehörde seiner Wohngemeinde mit knapp EUR 2'000.– pro Monat finanziell unterstützt wird. Im Sinne eines Hobbys repariert bzw. restauriert er Möbel und Fahrräder, womit er gelegentlich einen Zusatzverdienst erzielt (Urk. 7/1 F/A 22, 89; Urk. 7/4 F/A 111; Urk. 7/5 F/A 41 ff., 87 ff.; Prot. I S. 5 f.; Prot. II S. 20 ff., 24). Aus nicht näher bekannten Gründen wurden dem Beschuldigten die Zuwendun- gen der Sozialbehörde ab 1. September 2023 für drei Monate um rund EUR 405.– gekürzt (Urk. 9/13; vgl. auch Urk. 3 S. 9). Vor dem Hintergrund der knappen fi- nanziellen Verhältnisse des Beschuldigten stellt sich die Frage, wie er sich im kurzen Zeitraum zwischen Ende Juli 2023 und anfangs November 2023 insge- samt drei Flugreisen nach E._____ und wieder zurück leisten konnte. Hinzu ka- men Hotel-Übernachtungen und die Verpflegung vor Ort. Auf entsprechenden Vorhalt sagte der Beschuldigte einerseits aus, dass er sparsam gelebt habe und - 23 - jeden Monat etwas Geld habe zur Seite legen bzw. sparen können. Mit seinen Er- sparnissen habe er dann die Flugtickets finanziert. Andererseits erwähnte er, dass er "Familie" resp. einen "Familien-Freund" habe, womit er teilweise Anhänger der religiösen Bewegung "G._____" meinte, welcher er angehöre (vgl. Urk. 7/6 F/A 86; Prot. I S. 13; Prot. II S. 26 f., 28 f., 32). Schliesslich sei seine in E._____ lebende Partnerin geschäftlich aktiv (Urk. 7/4 F/A 176 ff.; vgl. auch Urk. 7/5 F/A 95, 112; Urk. 7/6 F/A 73). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Frage, wie er seine drei Rei- sen nach Brasilien finanzieren konnte, nur widerwillig und äusserst ausweichend beantwortete. Die Angaben zu seinen "Geldquellen" gingen im Grunde nicht über blosse Andeutungen hinaus. Sodann fällt auf, dass er sich widersprüchlich dazu äusserte, ob er die Flugtickets mit seinen eigenen Ersparnissen bezahlt habe oder ob andere Personen dafür aufgekommen seien. Wären die Umstände, unter denen sich der Beschuldigte innert des kurzen Zeitraums von rund drei Monaten gleich drei Flugreisen nach E._____ und wieder zurück leisten konnte, unverfäng- lich gewesen, dann wäre zu erwarten gewesen, dass er diesbezüglich wider- spruchsfrei Auskunft geben würde. Die verschiedenen Erklärungsversuche des Beschuldigten vermögen aber auch inhaltlich nicht zu überzeugen, zumal allein ein Hin- und Rückflug zwischen Brüssel und E._____ (Route gemäss ursprüngli- cher Buchung des Beschuldigten für die Flugreise im Oktober/November 2023; Urk. 2/1) mindestens EUR 800.– gekostet haben dürfte. Wie bereits erwähnt, fie- len darüber hinaus Kosten für die Hotel-Übernachtungen und die Verpflegung des Beschuldigten vor Ort an. Dass er bei seinem geringen Einkommen so viel sparen konnte, dass er innerhalb kürzester Zeit gleich drei Mal für mindestens 10 Tage nach Brasilien reisen konnte, ist nicht nachvollziehbar, zumal er angab, nicht nur seine Kinder und Enkelkinder, sondern auch die religiöse Bewegung "G._____" finanziell zu unterstützen (Urk. 7/5 F/A 105 f.). Sodann ist fraglich, ob D._____, mit welcher der Beschuldigte seinen Aussagen zufolge erst seit August 2023 eine Beziehung führte, und andere Personen aus dem kirchlichen Umfeld tatsächlich bereit waren und über die nötigen finanziellen Mittel verfügten, um ihm wiederholt Geld zur Bezahlung seiner Flugreisen nach Brasilien und wieder zurück zu geben, ohne die Erwartung einer Rückzahlung. Die wiederholten Reisen des von der So- - 24 - zialhilfe abhängigen Beschuldigten zwischen E._____ und Europa legen vielmehr den Schluss nahe, dass er Drogen transportierte und dafür von unbekannten Drit- ten bezahlt wurde. 5.2.4. Auffällig erscheinen mit der Vorinstanz ferner die Umstände, unter denen der Beschuldigte anlässlich seiner letzten Reise nach Brasilien den ursprünglich für den 13. November 2023 geplanten Rückflug nach Europa vorzog (Urk. 2/1). So wurde über eine Gesellschaft in H._____ [Niederlanden] ein Oneway- Flugticket von E._____ nach F._____ mit Zwischenlandung in Zürich gebucht zu einem Gesamtpreis von rund EUR 1'088.– (Urk. 1 S. 3). Zu den Gründen für sei- nen vorgezogenen Rückflug wollte der Beschuldigte zunächst keine Aussagen machen (Urk. 7/4 F/A 52). Später führte er aus, er hätte am 8. November 2023 ei- nen wichtigen Termin bei den Behörden seiner Wohngemeinde wahrnehmen müssen, der sein soziales Einkommen betroffen habe (Urk. 7/6 F/A 65 f., 69; Prot. I S. 12; Prot. II S. 26, 28; vgl. auch Urk. 3 S. 14). Diese Angabe ist als blosse Schutzbehauptung zu werten. So ist zunächst fraglich und wurde vom Beschul- digten nicht erklärt, weshalb er den Termin vom 8. November 2023 nicht hätte verschieben können. Die zuständige Sozialbehörde hätte angesichts der erhebli- chen Kosten für einen früheren Rückflug wohl ohne Weiteres Verständnis gehabt und Hand geboten, den Termin auf einen Zeitpunkt nach der geplanten Rückkehr zu verschieben. Widersprüchlich und ausweichend fielen sodann seine Aussagen dazu aus, wer die angefallenen Kosten von rund EUR 1'088.– für den vorgezoge- nen Rückflug am 3. November 2023 getragen habe, mithin ob er selbst dafür auf- gekommen sei oder eine nicht näher bekannte Drittperson (Urk. 7/4 F/A 53 und Urk. 7/6 F/A 62, 68: "Ich habe Familie"; Prot. II S. 27: "Ich habe ihm [einem Fami- lien-Freund] das nötige Geld gegeben und ihn gebeten, den Rückflug nach Eur- opa umzubuchen"). Dem Beschuldigten steht es selbstverständlich frei, hierzu keine näheren Aussagen zu machen. Allerdings vergibt er sich damit eine Mög- lichkeit, entlastende Umstände vorzubringen. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen bereits bei seinen zwei früheren Reisen nach E._____ jeweils viel früher zurückreisen musste als ursprünglich geplant, weil beim einen - 25 - Mal seine Tochter stark krank geworden sei und er beim anderen Mal der Beerdi- gung eines Freundes habe beiwohnen wollen (Urk. 7/4 F/A 174 f.; Urk. 7/5 F/A 59). Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass unerwartete Ereignisse den Be- schuldigten zu früheren Rückreisen aus Brasilien veranlassten. Dass dies aber gleich bei allen drei Reisen passierte, die er im kurzen Zeitraum zwischen Juli und November 2023 nach E._____ unternahm, erscheint als grosser und kaum realis- tischer Zufall. Es bestehen deshalb erhebliche Zweifel daran, dass der Grund für die vorgezogene Abreise des Beschuldigten am 3. November 2023 tatsächlich auf einen Termin bei der Sozialbehörde seiner Wohngemeinde zurückzuführen ist. Vielmehr drängt sich aus den konkreten Umständen der Schluss auf, dass der Beschuldigte deshalb seinen Rückflug nach Europa vorzog und ein Oneway- Ticket für einen Transit-Flug von E._____ nach F._____ mit Zwischenlandung in Zürich buchen liess, weil er wusste, dass er in seinem Reisegepäck Betäubungs- mittel mitführen würde und dafür seine Reiseroute verschleiern wollte. 5.2.5. Danach gefragt, was er nach seiner Landung in F._____ vorgehabt habe, antwortete der Beschuldigte, dass er an einem religiösen Seminar der Bewegung "G._____" habe teilnehmen wollen. Dieses habe am 4. und 5. November 2023 stattgefunden und zum Inhalt gehabt, gemeinsam die Bibel zu studieren und in der Innenstadt Passanten anzusprechen, um sie für den christlichen Glauben zu ge- winnen (Urk. 7/3 F/A 15; Urk. 7/4 F/A 119 ff.; Urk. 7/5 F/A 113; Urk. 7/6 F/A 13; Prot. I S. 11). Für nähere Informationen hinsichtlich des Seminars verwies der Be- schuldigte auf entsprechende Daten auf seinem Mobiltelefon (Adresse des Veran- staltungsorts, Korrespondenz mit weiteren Teilnehmern; Urk. 7/4 F/A 123 ff.; Urk. 7/6 F/A 14). Die Auswertung durch die Digitale Forensik der Kantonspolizei Zürich ergab jedoch keine solchen Ergebnisse, die geeignet wären, die Aussagen des Beschuldigten zu stützen (Urk. 3 S. 15 f.). Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass er nähere Informationen im Rahmen von (Video-) Calls mit weiteren Semi- nar-Teilnehmern austauschte (vgl. dazu Urk. 7/6 F/A 17, 95 ff.), zumal für den re- levanten Zeitraum mehrere solcher Calls dokumentiert sind. Gegen die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht aber weiter, dass er sich insge- samt äusserst vage und ausweichend zum geplanten Besuch eines religiösen Seminars in F._____ äusserte. Unklar blieb beispielsweise, wo er vom 4. auf den - 26 -
  7. November 2023 übernachtet hätte, ob dies bei einem weiteren Seminar- Teilnehmer oder in einem Hotel gewesen wäre (Urk. 7/4 F/A 129; Prot. I S. 12 f.). Zu berücksichtigen ist sodann, dass der einzige Standort der Bewegung "G._____" in Deutschland im über 200 km entfernten I._____ [DE] liegt (<htt- ps://G._____.org/locations/…/>, zuletzt besucht am 10. April 2025). Doch selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Beschuldigte in F._____ an einem Seminar der Bewegung "G._____" hätte teilnehmen wollen, schliesst dies nicht per se aus, dass er auf seiner Reise dorthin vorsätzlich Betäubungsmittel in seinem aufgege- benen Reisegepäck mit sich führte. Seine Aussagen sind folglich nicht dazu ge- eignet, zu seiner Entlastung beizutragen. 5.2.6. Wie zuvor im Einzelnen dargelegt wurde, fällt mit Bezug auf das Aussage- verhalten des Beschuldigten auf, dass er sich teilweise vehement weigerte, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon angesichts der be- lastenden Beweiselemente eine Erklärung seinerseits vernünftigerweise zu erwar- ten gewesen wäre. Soweit er teilweise doch zu belastenden Indizien Stellung nahm, fielen seine Aussagen äusserst vage und ausweichend aus. Dabei ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte auf eigentlich unverfängliche Fragen wie beispielsweise nach den Gründen, weshalb er sich innerhalb von knapp drei Monaten insgesamt drei Flugreisen nach E._____ und wieder zurück leisten konn- te, keine stringenten Antworten hätte geben können. Daraus folgt, dass bei der nachfolgenden Gesamtwürdigung auf die belastenden Beweiselemente abgestellt werden darf (vgl. vorstehend E. III.3.3.).
  8. Fazit 6.1. Nach dem Erwogenen sprechen gewichtige Indizien dafür, dass der Be- schuldigte bei Antritt seiner Flugreise von E._____ nach F._____ mit Zwischen- landung in Zürich wusste, dass sich in seinem eingecheckten Reisekoffer Betäu- bungsmittel befanden und er diese mit sich führen wollte. Zu erwähnen ist in die- sem Zusammenhang insbesondere, dass es nach der Darstellung des Beschul- digten weder auf dem Weg zum Flughafen von E._____ noch im Zusammenhang mit dem Check-in zu auffälligen Vorkommnissen gekommen war, dass der hier in- teressierende Reisekoffer bei der Gepäcksicherheitskontrolle am Flughafen Zü- - 27 - rich nach wie vor verschlossen war und keine Hinweise auf eine Manipulation des integrierten Zahlenschlosses bestanden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die verfahrensgegenständliche Rückreise nach Europa kurzfristig um 10 Tage vor- verschoben hatte, wobei er weder zum Grund dafür noch zur Person, welche für die erheblichen Mehrkosten von rund EUR 1'088.– für das Oneway-Flugticket nach F._____ aufgekommen war, überzeugende und glaubhafte Aussagen ma- chen konnte. Auch dies legt den Schluss nahe, dass der Beschuldigte wusste, dass er in seinem Reisegepäck Betäubungsmittel mitführen würde und deshalb seine Reiseroute verschleiern wollte. Die hier zu beurteilende Flugreise des Be- schuldigten vom 3. November 2023 ist zudem vor dem Hintergrund seiner zwei früheren Reisen nach E._____ und zurück nach Europa einzuordnen: So er- scheint es fraglich, weshalb sich der Beschuldigte, welcher bereits seit mehreren Jahren von der Sozialhilfe abhängig ist und Zuwendungen von knapp EUR 2'000.– pro Monat ausbezahlt erhält, im kurzen Zeitraum zwischen Ende Juli 2023 und anfangs November 2023 gleich drei Flugreisen nach E._____ samt Un- terkunft in einem Hotel leisten konnte. Auf entsprechende Nachfragen nannte er hierfür ebenfalls keine nachvollziehbaren und überzeugenden Gründe, welche ihn hätten entlasten können. Hervorzuheben ist zudem, dass der Beschuldigte ge- mäss eigenen Angaben auch bei seinen zwei vorhergehenden Reisen nach Brasi- lien einen früheren Rückflug antrat als ursprünglich geplant. Diese Umstände sprechen zusätzlich dafür, dass er auf der anklagegegenständlichen Reise wis- sentlich und willentlich Betäubungsmittel mit sich führte, wobei unbekannte Dritte den entsprechenden Flug von E._____ nach F._____ mit Zwischenlandung in Zü- rich gebucht hatten und für die anfallenden Reisekosten aufgekommen waren. Insgesamt vermögen die vagen und ausweichenden Aussagen des Beschuldigten ebenso wenig zu seiner Entlastung beizutragen wie der Umstand, dass an den si- chergestellten Dessertbeuteln mit Kokain keine DNA-Spuren von ihm festgestellt werden konnten und bei der Auswertung der auf seinem Mobiltelefon gespeicher- ten Korrespondenz keine Hinweise auf eine Beteiligung am Transport von Drogen nach Europa zu finden waren. Auch die vorstehend unter E. III.5.1.5. ff. behandel- ten Umstände sind nicht geeignet, die aus den belastenden Indizien zu ziehenden Schlüsse zu entkräften. Vielmehr ergibt sich aus der Gesamtheit der einzelnen Indizien ein überzeugendes, schlüssiges und in sich stimmiges Bild, sodass keine - 28 - rechtserheblichen Zweifel an der Verwirklichung des bestrittenen Sachverhalts mehr bestehen bleiben. Es ist somit rechtsgenügend erstellt, dass der Beschul- digte bei Antritt seiner Flugreise von E._____ nach F._____ mit Zwischenlandung in Zürich wusste, dass sich in seinem eingecheckten Koffer Betäubungsmittel be- fanden und er diese mit sich führen wollte. 6.2. Aufgrund des Gesamtgewichts von 6'230 g und der grossen Anzahl an Dessertbeuteln, in welche das Kokaingemisch eingeschweisst war, musste der Beschuldigte sodann wissen, dass er eine erhebliche Menge an Betäubungsmit- teln transportierte, die zur Abgabe an Dritte bestimmt war. Von einem kleinen Ab- nehmerkreis konnte er nicht ernsthaft ausgehen. Vielmehr musste ihm klar sein, dass das transportierte Kokaingemisch ausreichen würde, um eine grosse Zahl von Drogenkonsumenten zu versorgen. Das grosse gesundheitsschädliche Po- tential von Kokain war dem Beschuldigten ebenfalls genau bekannt, zumal er die- se Droge in der Vergangenheit selbst konsumiert hatte und anlässlich der Beru- fungsverhandlung angab, er habe damit aufgehört, weil das Leben zu wertvoll sei, um sich mit dieser Droge umzubringen (Urk. 7/4 F/A 80, 141 ff.; Prot. I S. 14 f.; Prot. II S. 30 ff.). Daraus folgt, dass dem Beschuldigten bewusst war, mit dem Transport von mehreren Kilogramm Kokaingemisch die Gesundheit einer Vielzahl von Drogenkonsumenten mittelbar oder unmittelbar zu gefährden. Der subjektive Sachverhalt lässt sich somit auch in dieser Hinsicht rechtsgenügend erstellen. Daran ändert nichts, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass er Kenntnis hatte vom Reinheitsgehalt des in seinem Reisekoffer verstauten Kokaingemischs. Ihm ist nämlich zum Vorwurf zu machen, dass es ihm schlicht egal war bzw. er sich bewusst für Nichtwissen entschied. Folglich kann er sich nicht ernsthaft darauf berufen, dass er nicht habe antizipieren können, Drogen mit einem verhältnismässig hohen Reinheitsgehalt zu transportieren (BGE 135 IV 12 E. 2.3.1). Aufgrund der gesamten Tatumstände musste er vielmehr mit der Mög- lichkeit rechnen, dass er qualitativ hochwertige Betäubungsmittel befördern sollte, die in ihrer Gesamtmenge geeignet waren, die Gesundheit einer Vielzahl von Drogenkonsumenten zu gefährden. So wurde seitens der "Hintermänner" ein grosser Aufwand betrieben, um die Betäubungsmittel zu tarnen, indem sie profes- - 29 - sionell in insgesamt 31 echt aussehende Dessertbeutel verschweisst wurden. Hinzu kommen die auffälligen Umstände, unter denen der Beschuldigte zehn Ta- ge früher als ursprünglich geplant nach Europa zurückreiste, wobei besonders hervorzuheben ist, dass für ihn ein teures Oneway-Ticket für einen Transit-Flug von E._____ nach F._____ mit Zwischenlandung in Zürich über eine Gesellschaft in H._____ gebucht worden war. Dem Beschuldigten musste daher klar sein, dass es nicht um den Transport von Betäubungsmitteln minderwertiger Qualität gehen konnte. Dass er dennoch die geplante Flugreise antrat, lässt nur den Schluss zu, dass er sich damit abfand bzw. in Kauf nahm, in seinem Reisegepäck mehrere Ki- logramm Kokaingemisch mit sich zu führen, das qualitativ hochwertig war. IV. Rechtliche Würdigung
  9. Die Vorinstanz würdigte das angeklagte Verhalten des Beschuldigten als qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Urk. 73 S. 8). Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und wurde von der amtlichen Verteidigung zu Recht nicht kritisiert oder in Frage gestellt. Die nachfol- genden Erwägungen verstehen sich daher als blosse Ergänzungen bzw. Präzisie- rungen.
  10. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG macht sich u.a. strafbar, wer Betäu- bungsmittel unbefugt befördert, einführt, ausführt oder durchführt. Unter den Be- griff der Einfuhr fällt jedes tatsächliche Verbringen von verbotenen Drogen aus dem Ausland in das schweizerische Hoheits- bzw. Zollgebiet (HUG-BEELI, Kom- mentar zum BetmG, Basel 2016, N 330 und N 336 zu Art. 19 BetmG; MAURER, in: Donatsch [Hrsg.], OFK-Kommentar zum StGB/JStG, 21. Auflage, Zürich 2022, N 15 zu Art. 19 BetmG; SCHLEGEL/JUCKER, OFK-Kommentar zum BetmG, 4. Auf- lage, Zürich 2022, N 45 zu Art. 19 BetmG). Werden Betäubungsmittel auf dem Luftweg in die Schweiz transportiert, ist die Einfuhr vollendet, wenn der Täter da- mit am Flughafen den Zoll passiert hat. Kann die eingeführte Ware aber nicht an den Bestimmungsort beziehungsweise an den Adressaten zur bestimmungsge- mässen Verwendung gelangen, weil sie zuvor, beispielsweise am Zoll, sicherge- - 30 - stellt wurde, so ist die Einfuhr bereits mit der Sicherstellung beendet (Urteil des Bundesgerichts 6S.380/2004 vom 11. Januar 2006 E. 3.4.3). Der Beschuldigte reiste mit dem Flugzeug von E._____ herkommend im Transit- bereich des Flughafens Zürich in die Schweiz ein und führte dabei Kokain – ein Betäubungsmittel nach Art. 2 lit. a BetmG – in seinem aufgegebenen Reisekoffer mit sich. Als der Koffer des Beschuldigten aus dem von E._____ herkommenden Flugzeug ausgeladen und für den Weitertransport mit einer anderen Maschine nach F._____ abgefertigt wurde, entdeckte die Kantonspolizei Zürich im Rahmen einer Gepäcksicherheitskontrolle das in 31 Dessertbeutel verschweisste Kokain- gemisch und stellte dieses sicher (Urk. 1 S. 1 f.; Urk. 2/2; Urk. 3 S. 2; Urk. 13/2; Urk. 13/3 S. 1 f.; Urk. 14/1 S. 2). Mit der Sicherstellung wurde die Einfuhr der mit- geführten Betäubungsmittel beendet, womit der objektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG erfüllt ist.
  11. Die Tatvariante der unbefugten Einfuhr von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG kann nur vorsätzlich begangen werden. Vorstehend wurde erstellt, dass der Beschuldigte bei Antritt seiner Flugreise von E._____ nach F._____ mit Zwischenlandung in Zürich wusste, dass sich in seinem einge- checkten Reisekoffer Betäubungsmittel befanden und er diese mit sich führen wollte (E. III.6.1.). Der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG ist folglich ebenfalls erfüllt.
  12. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Schwelle zu einem schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten und ist von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (d.h. von mindestens 20 Per- sonen) auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 g reines Kokain enthält. Die reine Betäubungsmittelmenge bildet trotz des im Gesetzestext nicht mehr explizit enthaltenen Mengenbezugs weiterhin ein zentrales Kriterium zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gesundheitsgefahr für viele Menschen (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.1.1-2.1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_693/2024 vom 27. November 2024 E. 2.1.3; 7B_763/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat sodann entschieden, dass Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG auch zur Anwendung gelangt, wenn die Drogen noch - 31 - nicht an Dritte abgegeben wurden, aber zur Abgabe an Dritte bestimmt waren. Bereits der blosse Besitz einer qualifizierten Drogenmenge kann eine (ausrei- chende) Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begründen (Urteil des Bundesgerichts 7B_763/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 3.3 mit Hinweisen). Es steht fest, dass das vom Beschuldigten mitgeführte Betäubungsmittelgemisch insgesamt 5'337 g reines Kokain enthält und damit den vom Bundesgericht fest- gelegten Grenzwert um ein Vielfaches übersteigt. Aufgrund der erheblichen Men- ge und des Umstands, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen nicht mehr selbst Kokain konsumiert (vgl. Urk. 7/4 F/A 80, 167; Urk. 7/5 F/A 81 ff.; Prot. I S. 15), ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die beförderten Drogen zur Abgabe an Dritte bestimmt waren. Mit der Vorinstanz sind damit die Voraus- setzungen für die Annahme eines schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in objektiver Hinsicht erfüllt.
  13. Der qualifizierte Tatbestand gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG setzt in sub- jektiver Hinsicht voraus, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Wi- derhandlung geeignet ist, die Gesundheit vieler Mensch direkt oder indirekt zu ge- fährden (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_763/2023 vom
  14. Oktober 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Dazu ist auf die vorstehenden Erwä- gungen unter III.6.2. zu verweisen, woraus folgt, dass der Beschuldigte hinsicht- lich der Voraussetzungen für die Annahme eines schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG direktvorsätzlich handelte.
  15. Der Beschuldigte ist im Ergebnis auch in zweiter Instanz der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug
  16. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Haft (Urk. 73 S. 8 ff., - 32 - 13). Für den Fall, dass der vorinstanzliche Schuldspruch wegen qualifizierter Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bestätigt werden sollte, lässt der Beschuldigte beantragen, er sei mit einer Freiheitsstrafe von lediglich 40 Monaten zu bestrafen (Urk. 77 S. 2; Urk. 107 S. 3; vgl. bereits Urk. 59 S. 2). 1.2. Nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung zurückzog und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte (Urk. 129; Prot. II S. 33), ist bei der nachfolgenden Überprüfung der Sanktion das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO) und eine strengere Bestrafung durch das Be- rufungsgericht von vornherein ausgeschlossen. 1.3. Die Vorinstanz hat den ordentlichen Strafrahmen für das zu sanktionieren- de Delikt korrekt mit einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe abgesteckt (Art. 19 Abs. 2 BetmG; Art. 26 BetmG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB) und zutreffend festgehalten, dass keine Gründe vorliegen, die eine Erweiterung dieses Strafrahmens rechtfertigen würden (vgl. Art. 19 Abs. 3 BetmG; Art. 26 BetmG in Verbindung mit Art. 48 ff. StGB; Urk. 73 S. 8). Die tat- und täterangemessene Strafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist deshalb innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung hat das Bundesgericht wiederholt dargelegt. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen).
  17. Strafzumessung 2.1. Tatkomponente 2.1.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei den vom Beschuldigten mitgeführten Betäubungsmitteln um harte Drogen mit einem erheblichen Abhängigkeitspotential handelt. Kokain kann bereits innert relativ kurzer Zeit bei wiederholtem Konsum zu einer sehr grossen psychischen Abhängigkeit führen (HUG-BEELI, a.a.O., N 295 ff. zu Art. 2 BetmG mit Hinweisen; SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 29 zu Art. 2 BetmG). Zudem birgt der regelmässige Kokainkonsum schwere Risiken für die körperliche und psychische Gesundheit - 33 - (HUG-BEELI, a.a.O., N 254 ff. zu Art. 2 BetmG). Dies führt indessen nicht zu einer Verschuldenserhöhung, da diese Aspekte bereits tatbestandsimmanent sind. Es steht fest, dass das vom Beschuldigten mitgeführte Kokaingemisch insgesamt über 6 kg wiegt und mit 85.7 % einen hohen Reinheitsgehalt aufweist. Entspre- chend gross ist der Kreis potentieller Drogenabnehmer und die abstrakte Gefahr, die der Beschuldigte durch sein Verhalten für deren Gesundheit schuf, was ver- schuldenserhöhend zu gewichten ist, zumal die Menge der Reinsubstanz den vom Bundesgericht festgelegten Grenzwert von 18 g für den schweren Fall bei Kokain um mehr als das 200-fache übersteigt. Ferner hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte mit dem Ko- kaintransport zwar einen wesentlichen Tatbeitrag ausführte, jedoch als einfacher Kurier eine eher tiefere Position in der Hierarchie des internationalen Drogenhan- dels einnahm (Urk. 73 S. 9). Er hatte keine massgeblichen Entscheidungsbefug- nisse inne. Dass ihm die nicht unerhebliche Menge von über 6 kg Kokaingemisch zum Transport von E._____ nach Europa überlassen wurde, impliziert allerdings, dass ihm durchaus ein gewisses Vertrauen entgegengebracht wurde. Leicht ver- schuldensmindernd wirkt sich aus, dass der Beschuldigte keine besonders aus- geklügelten Vorkehrungen traf, um die in seinem Koffer verstauten Beutel mit Ko- kaingemisch zu verstecken, sondern diese lediglich in verschiedene Kleidungs- stücke einwickelte. Dagegen führt der Umstand, dass sich der Beschuldigte an lediglich einem Kokaintransport beteiligte, entgegen der Auffassung der Verteidi- gung nicht zu einer Minderung seines Verschuldens (Urk. 59 S. 19), insbesondere angesichts der sehr grossen Drogenmenge. 2.1.2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Umstände wiegt die objektive Tatschwere im Rahmen des qualifizierten Tatbestandes von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG keinesfalls mehr leicht. Die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 60 Monaten bzw. 5 Jahren erscheint angemessen (Urk. 73 S. 9). 2.1.3. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, als er bei seiner Einreise in die Schweiz eine qualifizierte Menge Kokain in seinem aufgegebenen Reisekoffer mit sich führte. Dass er keine genaue Kenntnis hatte vom Reinheitsgehalt der in sei- nem Koffer verstauten Betäubungsmittel, wirkt sich nicht verschuldensmindernd - 34 - aus, da sich der Beschuldigte diesbezüglich bewusst für Nichtwissen entschied, was ihm gleichermassen zum Vorwurf zu machen ist. Über die Beweggründe des Beschuldigten für seine Tat ist nichts bekannt. Immerhin ist davon auszugehen, dass die angeklagte Delinquenz nicht der Finanzierung seines eigenen Drogen- konsums diente, zumal er aussagte, davon weggekommen zu sein (Urk. 7/4 F/A 80, 141 ff.; Prot. I S. 14 f.). Dass er sich in einer finanziellen Notlage befand, kann ebenfalls ausgeschlossen werden, da er zur Tatzeit – wie bereits erwähnt – von der Sozialbehörde seiner Wohngemeinde mit Zuwendungen von knapp EUR 2'000.– pro Monat unterstützt wurde (vgl. Urk. 73 S. 9 f.). Auch sonst sind in subjektiver Hinsicht keine verschuldensmindernden Umstände ersichtlich. 2.1.4. Insgesamt führt die subjektive Tatschwere zu keiner Relativierung der ob- jektiven Tatschwere. Für das keinesfalls leichte Verschulden bleibt es folglich bei einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten bzw. 5 Jahren. 2.2. Täterkomponente 2.2.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des aktuell 51-jährigen Beschuldigten kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 73 S. 10). Seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist es nach den Angaben des Beschuldigten zu keinerlei Veränderungen gekommen (Prot. II S. 19 ff.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 2.2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die amtliche Verteidigung ei- ne besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten geltend, indem sie ausführ- te, dieser leide an schweren gesundheitlichen Beschwerden, weshalb der Straf- vollzug eine besondere Härte für ihn darstelle (Urk. 132 S. 15). Diesem Vorbrin- gen ist zunächst entgegenzuhalten, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist. Solche liegen etwa vor bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken, Taubstummen oder unter Haftpsychose Leidenden (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2024 vom 14. November 2024 E. 1.3.2 mit Hinweis). Dass der Beschul- digte an solchen Beeinträchtigungen leidet, brachte die Verteidigung nicht vor. - 35 - Erwähnt wurden lediglich Sehnenschäden und damit verbundene Schmerzen des Beschuldigten in der Schulter sowie der Verdacht auf Herzprobleme (Urk. 132 S. 15; vgl. auch Prot. II S. 25). Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Verteidi- gung selbst ausführt, der Beschuldigte sei im aktuellen Setting der Sicherheitshaft bereits mehrmals für medizinische Abklärungen ins Universitätsspital Zürich ver- bracht worden und im Gefängnis sei eigens für ihn eine Physiotherapie organisiert worden (Urk. 132 S. 15). Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass der Be- schuldigte in der Sicherheitshaft bzw. im späteren Strafvollzug schlechter medizi- nisch versorgt wird als in Freiheit. 2.2.3. Der Beschuldigte ist in der Schweiz nicht vorbestraft (Urk. 75). Sodann ist nicht nachgewiesen, dass er in Estland oder den Niederlanden Vorstrafen erwirkt hätte (Urk. 11/3+4; Urk. 32; Urk. 41; vgl. dazu Prot. II S. 22 f.), was ebenfalls strafzumessungsneutral zu werten ist. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte in den Niederlanden we- gen Ladendiebstahls, begangen im Jahr 2019, vorbestraft sei (Urk. 73 S. 10). Sie bezog sich dabei auf folgende Auskunft von Interpol (Den Haag): "He has one Police antecedent from 2019 for shoplifting" (Urk. 11/3). Diese Auskunft ist zu- gunsten des Beschuldigten allerdings so zu verstehen, dass die Polizei einmal wegen Ladendiebstahls gegen ihn rapportierte, ohne dass es in der Folge zu ei- ner Verurteilung kam. 2.2.4. Der Beschuldigte anerkannte den objektiven Sachverhalt zwar ab der ers- ten Einvernahme (vgl. dazu vorne E. III.2.1.), was jedoch dadurch relativiert wird, dass die Beweislage durchaus erdrückend war. Im Übrigen stellte der Beschuldig- te den Anklagevorwurf in Abrede. Ein umfassendes Geständnis und damit ein Ausdruck von Reue oder gar Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens kann ihm deshalb nicht zugutegehalten werden. 2.2.5. Insgesamt führt die Täterkomponente weder zu einer Erhöhung noch zu einer Reduktion der vorstehend festgesetzten Strafe. Es bleibt daher bei einem Strafmass von 5 Jahren Freiheitsstrafe. - 36 - 2.3. Fazit Für die vom Beschuldigten verübte qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz erscheint mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren verschuldensangemessen. An diese Strafe ist der bis und mit heute erstandene Freiheitsentzug (Untersuchungs- und Sicherheitshaft) von 530 Tagen anzurech- nen (Art. 51 StGB; Urk. 14/1+9+12; Urk. 29; Urk. 50; Urk. 64; Urk. 105).
  18. Vollzug In Anbetracht der Dauer der auszufällenden Freiheitsstrafe von 5 Jahren kommt der (teilweise) Aufschub des Strafvollzugs nicht in Betracht (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen. VI. Landesverweisung
  19. Urteil der Vorinstanz / Parteianträge 1.1. Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten gestützt auf [recte:] Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 12 Jahre aus dem Gebiet der Schweiz (Urk. 73 S. 11, 13). Für den Fall, dass der vorinstanzliche Schuldspruch wegen qualifizierter Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bestätigt werden sollte, lässt der Beschuldigte beantragen, die Dauer der Landesverweisung sei auf 10 Jahre zu reduzieren (Urk. 77 S. 2; Urk. 132 S. 3). 1.2. Nachdem die Staatsanwaltschaft in diesem Punkt keine Anschlussberufung erhob und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte (Urk. 81 e contrario; Prot. II S. 33), ist bei der nachfolgenden Überprüfung der Landesver- weisung das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO), wes- halb eine Verlängerung der Verweisungsdauer durch das Berufungsgericht von vornherein ausgeschlossen ist. - 37 -
  20. Landesverweisung 2.1. Der Beschuldigte ist estnischer Staatsangehöriger und hielt sich während des Deliktszeitraums als Tourist in der Schweiz auf. Er gilt somit als Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz ist eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, welche nach Inkrafttreten der Umsetzungsgesetzgebung zur Ausschaffungsinitia- tive begangen wurde. Der Beschuldigte ist daher grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen. 2.2. Unter dem Aspekt der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB ist her- vorzuheben, dass der Beschuldigte über keinerlei familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen zur Schweiz verfügt. In der Untersuchung und vor Vorinstanz gab er an, bis auf zwei Aufenthalte im Transitbereich des Zürcher Flughafens noch nie hier gewesen zu sein (Urk. 7/5 F/A 110 f.; Urk. 7/6 F/A 75 ff.; Prot. I S. 15 f.). Die Anordnung einer Landesverweisung hat offenkundig keinen schweren persönli- chen Härtefall für den Beschuldigten zur Folge, was auch die Vorinstanz zutref- fend erkannte (Urk. 73 S. 11).
  21. Vereinbarkeit mit dem Freizügigkeitsabkommen 3.1. Der Beschuldigte verfügt über die estnische Staatsbürgerschaft und kann sich somit als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates grundsätzlich auf das zwischen der Schweiz und der Europäischen Union abgeschlossene Freizügig- keitsabkommen (FZA) berufen. Dieses garantiert den Staatsangehörigen der Ver- tragsparteien sowie ihren Familienangehörigen verschiedene Einreise-, Aufent- halts- und Verbleiberechte nach Massgabe seines Anhanges I, welche Rechte je- doch durch die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer der Massnahme entzogen würden. Gemäss Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA ist dies nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zulässig. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung berechtigt das FZA allerdings nur zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spe- zifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Auf- enthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im - 38 - Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 364 E. 3.4.4; 145 IV 55 E. 3.3). Nachfolgend ist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen, ob sich die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung als mit dem FZA vereinbar erweist. 3.2. Es ist weder ersichtlich noch wurde geltend gemacht, dass dem Beschul- digten in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht gemäss den spezifischen Vertragsver- einbarungen des FZA zukommt (selbständige oder unselbständige Erwerbstätig- keit, Arbeitssuche, Nichterwerbstätigkeit mit ausreichenden finanziellen Mitteln und einem umfassenden Krankenversicherungsschutz, Familienangehörigkeit zu aufenthaltsberechtigten Personen). Zudem ergibt sich aus dem zu ergehenden Schuldspruch, dass sich der Beschuldigte offensichtlich nicht an die Konformi- tätsbedingungen des FZA gehalten hat. Das Freizügigkeitsabkommen steht dem- zufolge der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung nicht entgegen.
  22. Dauer der Landesverweisung Der Betäubungsmittelhandel resp. die Beteiligung daran führt zu einer schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, was für eine längerfristige Fernhaltung des Beschuldigten spricht. Angesichts des Umstands, dass sein Verschulden insgesamt als keinesfalls mehr leicht zu gewichten ist und die aus- zufällende Freiheitsstrafe nicht mehr im unteren Drittel des ordentlichen Straf- rahmens liegt, erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer der Landes- verweisung von 12 Jahren nicht zu streng. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschuldigte wie erwähnt über keinerlei familiäre, soziale oder berufliche Be- ziehungen zur Schweiz verfügt und insofern durch die Landesverweisung nicht übermässig in seinen persönlichen Interessen eingeschränkt wird. Es trifft zwar zu, dass er bislang keine Vorstrafen erwirkt hat und gemäss eigenen Aussagen keine Betäubungsmittel (mehr) konsumiert. Es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die eine negative Legalprognose nahelegen würden. Dies vermag je- doch eine Reduktion der von der Vorinstanz festgesetzten Dauer von 12 Jahren nicht zu rechtfertigen. Vielmehr ist das erstinstanzliche Urteil auch in diesem Punkt zu bestätigen. - 39 -
  23. Fazit Der Beschuldigte ist im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 12 Jahre des Landes zu verweisen. Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem nicht in Frage kommt, da der Beschuldigte Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates ist. VII. Beschlagnahmte Barschaft Dass die Vorinstanz die beschlagnahmte Barschaft des Beschuldigten im Wert von EUR 800.– gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der Verfahrens- kosten heranzog, ist nicht zu beanstanden und daher zu bestätigen (Urk. 73 S. 11; vgl. auch Urk. 4/1; Urk. 13/5). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  24. Wie vorstehend aufgezeigt wurde, ist der Beschuldigte anklagegemäss der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kosten- dispositiv zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO; Urk. 73 S. 33, Dispositivziffern 7 und 8).
  25. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, die ihr Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Obwohl die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung erst rund zwei Wochen vor der Berufungsverhandlung zurückzog, sind in diesem Zusammenhang keine wesent- lichen Verfahrenskosten entstanden, die auf die Gerichtskasse zu nehmen wären. Der Beschuldigte unterliegt derweil mit sämtlichen Berufungsanträgen, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind. Davon ausgenommen sind lediglich die Kosten seiner amtlichen Verteidigung, welche unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. - 40 -
  26. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 8'066.65 geltend (Urk. 131). Die verlangte Entschädigung erweist sich der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung des Beschuldigten angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). Die amtlichen Verteidigung ist daher entsprechend ihrer Hono- rarnote mit Fr. 8'066.65 (inkl. Mehrwertsteuer) für ihre Leistungen und Barausla- gen im Berufungsverfahren zu entschädigen. Es wird beschlossen:
  27. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wird Vormerk genommen.
  28. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abtei- lung, vom 13. August 2024 bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 (Ent- scheide über beschlagnahmte Gegenstände) in Rechtskraft erwachsen ist.
  29. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  30. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 41 - Es wird erkannt:
  31. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
  32. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 530 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
  33. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 12 Jahre des Landes verwiesen.
  34. Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem angeordnet.
  35. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. März 2024 beschlagnahmte Barschaft von EUR 800.– (entspricht Fr. 754.30; As- servat Nr. A017'964'000) wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.
  36. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 7 und 8) wird bestätigt.
  37. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'066.65 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST).
  38. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
  39. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  - 42 - das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (vorab per E-Mail an kanz- lei.bvd@ji.zh.ch) das Gefängnis Horgen (vorab per E-Mail an haftort.horgen@ji.zh.ch)   das Migrationsamt des Kantons Zürich (vorab per E-Mail an part- ner@ma.zh.ch) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  das Bundesamt für Polizei (Fedpol), Hauptabteilung Bundeskriminalpo-  lizei, Kriminalanalyse KA2, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  40. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 43 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. April 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Boese
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240441-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichts- schreiberin MLaw Boese Urteil vom 16. April 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom

13. August 2024 (DG240014)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. März 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 22). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht: Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19  Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 284 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a StGB für 12 Jahre des Landes verwiesen.

4. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. März 2024 beschlagnahmten, Betäubungsmittel werden zur Ver- nichtung eingezogen. 31 Beutel mit Kokain (A017'963'632) 

5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

14. März 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben: schwarzer Hartschalenkoffer (A017'963'632)  Herrenhose (A017'963'654)  Herrenhose (A017'963'665)  Herrenhose (A017'963'676)  Herrenhose (A017'963'687)  Pullover (A017'963'698)  2x Zahnbürste (A017'963'701)  Vorhängeschloss (A017'963'734)  Schlüssel für Vorhängeschloss (A017'963'789) 

- 3 - Mobiltelefon (A017'963'870)  Reiseunterlagen (A017'964'011)  Werden diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen herausverlangt, wird der Verzicht angenommen.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. März 2024 beschlagnahmte Barschaft von € 800.00 (A017'964'000) wird ein- und zu Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 874.20 Auslagen Vorverfahren Fr. 3'095.20 amtl. Verteidigung RAin X2._____ Fr. 9'317.20 amtl. Verteidigung RAin X3._____ Fr. 6'001.– amtl. Verteidigung RAin X1._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 77 S. 2; Urk. 132 S. 3)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 13. August 2024 sei betref- fend die Dispositivziffern 1, 2, 3, 6 sowie 8 aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei hinsichtlich des Vorwurfs der Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.

- 4 -

3. Eine Landesverweisung sei nicht anzuordnen.

4. Der Beschuldigte sei für die zu Unrecht erlittene Untersuchungs- und Sicherheitshaft angemessen zu entschädigen.

5. Eventualiter sei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 40 Mona- ten sowie zu einer Landesverweisung von 10 Jahren zu verurteilen.

6. Dem Beschuldigten sei das beschlagnahmte Bargeld im Umfang von EUR 800.– herauszugeben.

7. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien für das erstinstanzliche Verfahren ausgangsgemäss festzusetzen, diejenigen für das oberge- richtliche Verfahren seien einschliesslich der Kosten für die amtliche Verteidigung (zzgl. MWST) auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Prot. II S. 33) Es sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen. Das heisst, der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen, die Freiheitsstra- fe sei auf 5 Jahre festzusetzen und der Beschuldigte sei für die Dauer von 12 Jahren des Landes zu verweisen.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Ur- teil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 13. August 2024 liess der Be- schuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Prot. I S. 26; Urk. 63; Urk. 66) und nach Erhalt der begründeten Urteilsausfertigung mit Eingabe vom 27. September 2024 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 72 f.; Urk. 77).

2. Mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2024 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt unter Ansetzung einer Frist, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Be- schuldigten beantragt werde (Urk. 79). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 (Datum Poststempel) teilte die Staatsanwaltschaft fristgerecht mit, dass sie Anschlussbe- rufung erhebe, was dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 81 f.).

3. Am 24. Oktober 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 16. April 2025 vorgeladen (Urk. 97). Mit Eingabe vom 3. April 2025 zog die Staatsanwalt- schaft ihre Anschlussberufung zurück, worüber der Beschuldigte mit Kurzbrief in- formiert wurde (Urk. 129 f.).

4. Zur Berufungsverhandlung vom 16. April 2025 erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin und Staatsanwältin lic. iur. B._____ als Vertreterin der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 14). Nach Durchführung der Berufungsverhandlung erklärten sich der Beschuldigte und die beiden Parteivertreterinnen mit der schriftlichen Eröffnung des Berufungsurteils einverstanden (Prot. II S. 40). Direkt im Anschluss an die Verhandlung wurde die Urteilsberatung aufgenommen und das vorliegende Berufungsurteil gefällt, wel- ches den Parteien hernach schriftlich im Dispositiv mitgeteilt wurde (Prot. II S. 40 ff.; Urk. 134; Urk. 135).

- 6 - II. Prozessuales

1. Gegenstand des Berufungsverfahrens 1.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht über- prüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. 1.2. Zunächst ist Vormerk zu nehmen, dass die Staatsanwaltschaft ihre An- schlussberufung mit Eingabe vom 3. April 2025 zurückzog (Urk. 129). Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden somit lediglich diejenigen Punkte des vorinstanzli- chen Urteils, die mittels Berufung des Beschuldigten angefochten werden. 1.3. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung zunächst gegen den vor- instanzlichen Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (Dispositivziffer 1) und beantragt, er sei von diesem Vorwurf vollumfänglich freizusprechen. Als Folge davon ficht er das vorinstanzliche Urteil auch hinsichtlich der Strafzumessung (Dispositivziffer 2) und der Anordnung einer Landesverweisung (Dispositivziffer 3) an. Schliesslich wendet er sich gegen die Einziehung von beschlagnahmter Barschaft zur (teilweisen) Deckung der Verfah- renskosten (Dispositivziffer 6) und gegen das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 7 und 8; Urk. 77 S. 2; Urk. 132 S. 3). In diesem Umfang steht das vorinstanzliche Urteil unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. Unangefochten blieben dagegen die Dispositivziffern 4 und 5 (Entscheide über beschlagnahmte Gegenstände). Es ist daher vorab mittels Beschluss festzustel- len, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

- 7 -

2. Prozessuale Rügen des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte liess vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsver- handlung diverse prozessuale Rügen vorbringen, jedoch ohne daraus konkrete Folgen für den Ausgang dieses Verfahrens oder die Verwertbarkeit einzelner Be- weismittel abzuleiten. 2.2. Zunächst machte die Verteidigung geltend, dass die Strafverfolgungsbe- hörden den entlastenden Umständen nicht mit gleicher Sorgfalt nachgegangen seien, wie den belastenden, und damit den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO verletzt hätten. Insbesondere seien ergänzende Beweiserhebungen, die der Beschuldigte habe beantragen lassen, nicht oder nur oberflächlich vorgenommen worden (Urk. 59 S. 5 f., 8 ff., 15 ff.; Urk. 132 S. 4, 6). Dazu ist zunächst hervorzu- heben, dass die Polizei und die Staatsanwaltschaft im Verlauf der Untersuchung durchaus Beweise erhoben bzw. zu erheben versuchten, die der Entlastung des Beschuldigten dienen könnten. So wurden auf entsprechenden Antrag (vgl. Urk. 17/1) verschiedene Untersuchungshandlungen vorgenommen, um das Ge- wicht seines Reisekoffers im Zeitpunkt der Gepäcksicherheitskontrolle am Flugha- fen Zürich festzustellen und hernach mit dem von der Fluggesellschaft mitgeteil- ten Gewicht des Koffers beim Check-in am Flughafen von E._____ [Brasilien] zu vergleichen (Urk. 5 S. 2 ff.; Urk. 6/1-10; Urk. 10/1; Urk. 17/3). Die Verteidigung kri- tisierte zu Recht, dass das Vorgehen des polizeilichen Sachbearbeiters zur Re- konstruktion des im Koffer mitgeführten Gepäcks wenig professionell war und es im Vorfeld zu Kommunikationsproblemen mit dem Beschuldigten gekommen war (Urk. 59 S. 10 f.; Urk. 132 S. 7 f.; vgl. auch Urk. 7/6 F/A 20 f., 25). Dass sich die Staatsanwaltschaft zu spät bei den zuständigen Behörden am Flughafen Zürich nach dem Gewicht des Reisekoffers im Zeitpunkt der Gepäcksicherheitskontrolle erkundigte, kann ihr hingegen nicht vorgeworfen werden, zumal der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme unmittelbar nach seiner Verhaftung und in der tags darauf durchgeführten Hafteinvernahme auf Vorhalt des Tatvorwurfs entweder die Aussage verweigerte oder erklärte, dass er dazu nichts zu sagen habe (Urk. 7/1 F/A 7, 58, 84; Urk. 7/3 F/A 6, 10, 14, 19). Erst in der delegierten Einvernahme vom 12. Januar 2024 führte er aus, dass er von den Betäubungs- mitteln in seinem Reisekoffer nichts gewusst habe und den Verdacht hege, dass

- 8 - eine oder mehrere unbekannte Personen die abgefüllten Drogen in seinem Rei- sekoffer verstaut hätten und zwar nachdem er diesen am Flughafen von E._____ eingecheckt habe (Urk. 7/4 F/A 74 f., 84, 87 ff.). Mit Eingabe vom 22. Januar 2024, d.h. 10 Tage nach den vorgenannten Aussagen des Beschuldigten, stellte die amtliche Verteidigung den erwähnten Antrag, es sei festzustellen, wieviel der aufgegebene Reisekoffer des Beschuldigten bei der Gepäcksicherheitskontrolle am Flughafen Zürich gewogen habe (Urk. 17/1). Zu diesem Zeitpunkt waren je- doch die interessierenden Angaben bereits unwiderruflich gelöscht (Urk. 17/3). Vor der Einvernahme vom 12. Januar 2024 bzw. dem darauf folgenden Bewei- santrag bestand für die Strafverfolgungsbehörden aufgrund der äusseren Um- stände und des Aussageverhaltens des Beschuldigten allerdings kein Anlass, Ermittlungen zum Gewicht des Reisekoffers bei seiner Ankunft in Zürich anzustel- len. Was die Auswertung der auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gespeicherten Daten betrifft, so wird im Nachtragsrapport vom 15. Januar 2024 festgehalten, dass nur "selektiv nach deliktsrelevanten Informationen" gesucht worden sei (Urk. 3 S. 5), was den Schluss nahelegen könnte, dass der polizeiliche Sachbear- beiter lediglich potentiell belastenden Umständen nachgegangen wäre (vgl. Urk. 59 S. 7 f., 16; Urk. 132 S. 9; Prot. I S. 21 f.). Entlastendes wurde jedoch ent- gegen der Ansicht der Verteidigung nicht völlig ausser Acht gelassen. Vielmehr wurden die gesicherten Daten anhand der Aussagen des Beschuldigten anläss- lich seiner delegierten Einvernahme vom 12. Januar 2024 gezielt durchsucht (z.B. zum Kontakt "C._____" oder zum erwähnten Seminar, welches der Beschul- digte in F._____ [Deutschland] hätte besuchen wollen; Urk. 3 S. 15 f.). Erhebun- gen zur Liebesbeziehung des Beschuldigten mit einer in E._____ lebenden Frau namens D._____ und zu seinem Engagement in der religiösen Bewegung "G._____" sind dagegen nicht dokumentiert, worauf die Verteidigung zu Recht hinweist (Urk. 59 S. 7 f., 16; Urk. 132 S. 9 f.). Solche Erhebungen hätten dazu dienen können, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten zu beurteilen und wären insofern durchaus sinnvoll gewesen. Sowohl im Verlauf der Untersu- chung als auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren wurden Beweisanträge des Beschuldigten auf Einsichtnahme in die auf seinem Mobiltelefon gespeicherten

- 9 - Daten abgewiesen, ebenso seine Anträge auf Durchsuchung dieser Daten nach seinem Engagement in der religiösen Bewegung "G._____" und seiner Kommuni- kation mit einer Person namens D._____ (Urk. 20/3; Urk. 49). Dieses Vorgehen ist jedoch unter Berücksichtigung der Konstellationen, in denen nach Art. 139 Abs. 2 StPO und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in antizipierter Be- weiswürdigung auf die Erhebung weiterer Beweise verzichtet werden darf, nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1261/2023 vom 8. Januar 2025 E. 2.2.3). Denn selbst wenn der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen am

24. Oktober 2023 nach E._____ reiste, um dort seine Partnerin zu besuchen, mit der er seit Sommer 2023 eine (Fern-) Beziehung führt (vgl. dazu nachfolgend E. II.5.2.2.), schliesst dies nicht aus, dass er auf seiner Rückreise nach Europa vorsätzlich Betäubungsmittel in seinem Reisegepäck mit sich führte, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannte (Urk. 73 S. 6; Prot. I S. 18). Insofern wären allfälli- ge Daten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten, die seine Aussagen zu seinen privaten Reisemotiven belegen würden, nicht geeignet, ihn hinsichtlich des ange- klagten Vorwurfs zu entlasten. Aus diesen Gründen ist der im Berufungsverfahren erneuerte Beweisantrag des Beschuldigten auf Einsichtnahme in sämtliche auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Daten abzuweisen (Urk. 132 S. 1 f.). 2.3. Sodann rügte die amtliche Verteidigung, dass die Einvernahmen des Be- schuldigten nur rudimentär protokolliert worden seien und seine Sicht auf die ge- gebenen Umstände folglich nur unvollständig Eingang in die Verfahrensakten ge- funden habe (Urk. 59 S. 5 f., 15 f.; Urk. 132 S. 11 f.). Es trifft zu, dass sich an ein- zelnen Stellen in den Protokollen der delegierten Einvernahmen des Beschuldig- ten vom 20. Dezember 2023 und vom 12. Januar 2024 Hinweise darauf finden, dass seine Aussagen aufgrund der hohen Redegeschwindigkeit und des Um- stands, dass er sich teilweise sehr weitschweifig äusserte und die gestellten Fra- gen unbeantwortet liess, nicht vollständig übersetzt und protokolliert werden konn- ten (Urk. 7/4 F/A 112; Urk. 7/5 F/A 53; vgl. dazu auch Urk. 3 S. 12 ff.). Nach Art. 78 Abs. 1 StPO sind die Aussagen von einvernommenen Personen laufend in Einvernahmeprotokollen festzuhalten. Die Strafprozessordnung lässt es allerdings zu, dass Antworten grundsätzlich nicht wörtlich, sondern nur ihrem wesentlichen Inhalt nach bzw. sinngetreu protokolliert werden. Lediglich entscheidende Aussa-

- 10 - gen sind ihrem genauen Wortlaut nach zu Protokoll zu nehmen (Art. 78 Abs. 3 StPO; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 E. 1.4.2). Die Aussagen des Beschuldigten wurden anlässlich der delegierten Einvernahmen vom 20. Dezember 2023 und vom 12. Januar 2024 wie erwähnt nicht laufend pro- tokolliert. Aus den Einvernahmeprotokollen lässt sich jedoch ohne Weiteres er- kennen, was er zu seiner Entlastung vorbringt. Seine diesbezüglichen Aussagen scheinen wörtlich protokolliert worden zu sein, womit den Anforderungen von Art. 78 Abs. 3 StPO Genüge getan wurde. Dass weitere Ausführungen des Be- schuldigten, welche an den gestellten Fragen vorbeigingen oder nicht tatrelevant waren, teilweise nur sinngemäss bzw. rudimentär festgehalten wurden, ist unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden. Sodann hätte der Beschuldigte ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, das Protokollierte selbst oder durch die protokollführende Person ergänzen zu lassen, wenn er der Ansicht gewesen wäre, dass wesentliche Aussagen nicht oder nur unvollständig festgehal- ten wurden, als ihm die Einvernahmeprotokolle rückübersetzt und zur Unterzeich- nung vorgelegt wurden. Auf jeden Fall wäre es aber die Aufgabe der amtlichen Verteidigung gewesen, unmittelbar in der Einvernahmesituation zu rügen, wenn entscheidende Aussagen des Beschuldigten nicht oder nur unvollständig Eingang in das Einvernahmeprotokoll gefunden hätten. Zudem ist nirgends ein allgemeiner Vermerk des Beschuldigten oder seiner Verteidigung ersichtlich, wonach die de- ponierten Aussagen nicht vollständig protokolliert worden seien (vgl. vielmehr Urk. 3 S. 13 f.). Eine Verletzung der Vorgaben gemäss Art. 78 Abs. 1 und 3 StPO ist folglich nicht auszumachen, weshalb ohne Weiteres die in den Einvernahme- protokollen festgehaltenen Aussagen des Beschuldigten als solche der Beweis- würdigung unterzogen werden können. Im Übrigen hatte er anlässlich der Beru- fungsverhandlung nochmals Gelegenheit, sich zur Sache und den seines Erach- tens entlastenden Umständen zu äussern (Prot. II S. 25 ff.). 2.4. Soweit die Verteidigung ferner kritisiert, dass die Akten der Untersuchung bloss lückenhaft geführt worden seien und nicht vollständig wiedergeben würden, was in dieser Phase des Verfahrens tatsächlich passiert sei (Urk. 59 S. 5 f., 17),

- 11 - so ist diesem Einwand zu entgegnen, dass sie nicht näher vorbringt resp. sub- stantiiert, welche konkreten Vorgänge keinen Eingang in die Untersuchungsakten gefunden hätten. Es sind keine Hinweise auf eine Verletzung der Aktenführungs- und Dokumentationspflicht (Art. 100 StPO) auszumachen. Vielmehr erscheinen die von der Staatsanwaltschaft zusammengetragenen Akten vollständig und nachvollziehbar. 2.5. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte schliesslich rügen, dass sich die Vorinstanz in der Begründung des angefochtenen Urteils mit den Vorbringen der amtlichen Verteidigung nicht oder zumindest nicht vertieft auseinandergesetzt habe, womit nicht nur sein Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern auch sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sei (Urk. 132 S. 4 f.). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Re- chenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz wei- terziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte lässt zu Recht vorbringen, dass die Vorinstanz ihr Urteil nur äusserst kurz und rudimentär begründet habe. Hinzu kommt, dass sie sich in ih- ren Erwägungen mit wesentlichen Vorbringen der Verteidigung nicht oder nur sehr knapp auseinandersetzte. Damit wurde der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör zweifellos tangiert. Es ist allerdings nicht von einem derart schwerwiegenden prozessualen Mangel auszugehen, der einer Heilung im Beru- fungsverfahren nicht zugänglich wäre (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO; BGE 148 IV 155 E. 1.4.1). So hat das Berufungsgericht volle Kognition und kann das vorinstanzli- che Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2

- 12 - StPO). Dabei ist es ebenfalls im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsgrund- lagen verpflichtet, seinen Entscheid zu begründen und dabei auf die wesentlichen Vorbringen des Beschuldigten bzw. seiner amtlichen Verteidigung einzugehen. III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er sei am 4. November 2023 von E._____ (BRA) herkommend am Flughafen Zürich gelandet und dort im Transitbereich in die Schweiz eingereist mit geplantem Weiterflug nach F._____ (DE). Dabei habe er in seinem selbst gepackten und eingecheckten Reisekoffer 31 verschweisste Dessertbeutel, welche insgesamt 6'230 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 85.7 % (entspricht 5'337 g reinem Kokain) enthalten hätten, unbefugt mit sich geführt. Der Beschuldigte habe um das Kokain in sei- nem Reisekoffer gewusst und dieses willentlich in die Schweiz eingeführt. Weiter habe er zumindest mit der Möglichkeit gerechnet, dass es sich um eine grössere Menge von Betäubungsmitteln gehandelt habe, welche geeignet gewesen sei, die Gesundheit zahlreicher Drogenkonsumenten zu gefährden, was er bei seinem Handeln jedoch in Kauf genommen habe (Urk. 1/22 S. 2 f.).

2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte hat den objektiven Sachverhalt in der Untersuchung, vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung nicht in Abrede gestellt resp. anerkannt (Urk. 7/1 F/A 29, 32 ff., 39; Urk. 7/3 F/A 11 ff., 15; Prot. I S. 8 ff.; vgl. auch Urk. 59 S. 6 f.). Seine diesbezüglichen Aussagen decken sich mit dem Be- weisergebnis, weshalb ohne Weiteres darauf abgestellt werden kann. Der objekti- ve Sachverhalt ist folglich anklagegemäss erstellt. 2.2. Der Beschuldigte bestreitet den angeklagten Sachverhalt allerdings in sub- jektiver Hinsicht, indem er ausführt, er habe von den mit Kokain gefüllten Des- sertbeuteln in seinem Reisekoffer nichts gewusst. Er habe diese nicht eingepackt, sondern erst anlässlich der polizeilichen Einvernahme unmittelbar nach seiner

- 13 - Verhaftung zum ersten Mal gesehen (Urk. 7/4 F/A 74 f., 84, 86 f.; Prot. I S. 7, 11). Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob sich anklagegemäss erstellen lässt (Urk. 22 S. 2), dass der Beschuldigte bei seiner Zwischenlandung am Flughafen Zü-  rich wusste, dass er in seinem Reisekoffer, den er in E._____ einge- checkt hatte, insgesamt 31 Dessertbeutel mit Kokaingemisch mit sich führte und dies auch wollte; dass der Beschuldigte wusste oder zumindest annehmen musste, dass  sein Handeln geeignet war, die Gesundheit vieler Mensch direkt oder indirekt zu gefährden.

3. Grundsätze der Beweis- und Aussagewürdigung 3.1. Das Bundesgericht hat die bei der richterlichen Beweis- und Aussagewür- digung anzuwendenden Grundsätze und Regeln wiederholt dargelegt. Darauf kann einleitend verwiesen werden (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 144 IV 345 E. 2.2.1, 2.2.3.1 ff.; 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_416/2024 vom 23. Ja- nuar 2025 E. 1.3.3 f.; 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E.2.3.2; je mit Hinwei- sen). An dieser Stelle ist lediglich Folgendes hervorzuheben: 3.2. Was die beschuldigte Person wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und lässt sich erst aufgrund einer eingehenden Würdigung ihrer Aussagen, der übrigen Beweismittel und der gesamten Umstände erschliessen. Selbst dann, wenn die Aussagen einer beschuldigten Person als unglaubhaft ein- zustufen wären oder sie sogar der Lüge überführt wäre, würde dies für sich allei- ne noch nicht genügen, um den Schuldnachweis für erbracht zu halten. Ein allfäl- liges Widerlegen der Sachverhaltsdarstellung der beschuldigten Person bedeutet nicht automatisch die Verwirklichung des Anklagesachverhaltes. Der blosse Aus- schluss einer bestimmten Alternative ist (von Ausnahmen abgesehen) grundsätz- lich keine geeignete Grundlage für die persönliche Gewissheit des Gerichts. Eine Erklärungshypothese kann erst dann als eine sicher richtige Beschreibung der zugrunde liegenden Realität herangezogen werden, wenn sie allein in der Lage

- 14 - ist, eine restlose und annehmbare Erklärung des vorliegenden Informationsmate- rials zu bieten (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht,

5. Auflage, München 2021, Rz. 581). 3.3. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3 mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2017 vom 23. März 2018 E. 2.2.1). Als Be- weislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht die beschuldigte Person (einzig) mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 3.3.1 [zur Publ. vorges.]; 7B_289/2023 vom 7. Februar 2025 E. 6.2; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" (Art. 113 Abs. 1 StPO) besagt sodann, dass sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten muss und na- mentlich das Recht hat, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (BGE 149 IV 9 E. 5.1 und E. 5.11; 148 IV 205 E. 2.4 und E. 2.8.5; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 3.3.1; 7B_545/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 3.4; je zur Publ. vorges.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es mit der Unschuldsvermu- tung aber unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der be- schuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist dann der Fall, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, indem sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, ob- schon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftiger- weise erwartet werden darf. Die zitierte Rechtsprechung führt nicht zu einer Be- weislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass die Weigerung der beschuldigten Person, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, in die Beweiswür- digung miteinzubeziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1218/2023 vom 7. Mai

- 15 - 2025 E. 3.3.2 [zur Publ. vorges.]; 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 8.2; je mit Hinweisen). 3.4. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünfti- gerweise nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.1 f.; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grund- satz "in dubio pro reo" keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet wor- den sind (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.4; je mit Hinweisen). 3.5. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Dabei wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_295/2024 vom 10. März 2025 E. 2.3.2; 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen).

4. Beweismittel und deren Verwertbarkeit 4.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten als zentrales Beweis- mittel zutreffend zusammengefasst, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 73 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Für die Prüfung, ob sich der bestrittene Sachverhalt anklagegemäss erstellen lässt, sind sodann diverse objektive Be- weismittel von Relevanz, insbesondere die in den Polizeirapporten wiedergege-

- 16 - benen Feststellungen und Ermittlungsergebnisse der Polizei (Urk. 1; Urk. 3; Urk. 5), die erstellten Fotodokumentationen (Urk. 2/1+2; Urk. 6/1-10), das Gutach- ten des Instituts für Rechtsmedizin betreffend die Auswertung von DNA-Spuren (Urk. 8/8), die zusammengestellten Unterlagen betreffend die Auswertung der auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gespeicherten Daten (Urk. 9/1-18) sowie die eingeholten Auskünfte des Flughafens Zürich und der Swiss International Airlines Ltd. zum Gewicht des aufgegebenen Reisegepäcks des Beschuldigten (Urk. 10/2+3; Urk. 17/3). Hinsichtlich der Verwertbarkeit all dieser Beweismittel ergeben sich keine Einschränkungen (vgl. dazu bereits vorne E. II.2.2. ff.). Solche wurden auch von der Verteidigung nicht vorgebracht. 4.2. Die Vorinstanz vertritt im Rahmen der Beweis- und Aussagewürdigung wiederholt die Auffassung, der Beschuldigte müsse entlastende Behauptungen durch aktiv zu liefernde Nachweise und genaue Informationen zumindest glaub- haft machen, andernfalls könne er sich nicht auf den Grundsatz "in dubio pro reo" berufen. Es obliege nicht den Strafverfolgungsbehörden, jede noch so vage, rein theoretisch aber mögliche Entlastungsbehauptung umfassend zu widerlegen (Urk. 73 S. 6 f.). Diese Auffassung ist unter Verweis auf die vorstehende Recht- sprechung (E. III.3.3.) abzulehnen.

5. Würdigung 5.1. Objektive Beweismittel / äussere Umstände 5.1.1. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich seiner Einvernahmen, dass der im Rahmen einer Gepäcksicherheitskontrolle überprüfte und sichergestellte Reise- koffer ihm gehöre. Er habe diesen allein im Hotel in E._____ gepackt und zwar mit seinen Kleidern, Kosmetikprodukten und weiteren persönlichen Reiseutensili- en (Urk. 7/1 F/A 29, 32 ff., 39; Urk. 7/3 F/A 11 ff.; Urk. 7/4 F/A 57 ff., 86, 108; Prot. I S. 8, 10 f.). Anschliessend habe er seinen Koffer geschlossen, sei mit dem Taxi zum Flughafen von E._____ gefahren und habe das Gepäckstück gegen 14:00 Uhr nachmittags dort eingecheckt (Urk. 7/1 F/A 31, 39; Urk. 7/4 F/A 55, 63 ff., 91; Prot. I S. 8 ff.). Ihm sei weder auf dem Weg zum Flughafen noch im Zu- sammenhang mit dem Einchecken etwas Aussergewöhnliches geschehen. Er ha-

- 17 - be seinen Koffer nie unbeaufsichtigt gelassen und sei von niemandem angespro- chen resp. um einen Gefallen gebeten worden (Urk. 7/4 F/A 68). 5.1.2. Bei dieser Ausgangslage ist mit der Vorinstanz grundsätzlich davon auszu- gehen, dass allein der Beschuldigte für den Inhalt seines Reisegepäcks verant- wortlich ist und bei Antritt seiner Flugreise von E._____ nach F._____ mit Zwi- schenlandung in Zürich genau wusste, dass sich in seinem eingecheckten Koffer Betäubungsmittel befanden und er diese mit sich führen wollte (vgl. Urk. 73 S. 5). Nach der Darstellung des Beschuldigten muss jedoch sein Reisekoffer zu einem unbekannten Zeitpunkt nach dem Einchecken durch eine oder mehrere unbe- kannte Drittpersonen geöffnet und das in Dessertbeutel abgefüllte Kokaingemisch darin versteckt worden sein (vgl. Urk. 7/4 F/A 88 f.; Urk. 59 S. 12). 5.1.3. Hinsichtlich der Massnahmen zur Sicherung seines Reisegepäcks sagte der Beschuldigte aus, er habe den hier interessierenden Hartschalen-Koffer mit dem integrierten Zahlenschloss verschlossen, bevor er damit zum Flughafen von E._____ gefahren sei und eingecheckt habe. Sodann habe er an einem der bei- den Reissverschluss-Öffner ein Vorhängeschloss angebracht. Abgeschlossen habe er den Koffer damit allerdings nicht. Das Vorhängeschloss habe lediglich dazu gedient, dass er seinen Reisekoffer unter all den weiteren Gepäckstücken an der Gepäckausgabe am Flughafen F._____ wiedererkenne (Urk. 7/1 F/A 33 ff.; Urk. 7/4 F/A 61 f.; Prot. I S. 8 f.; vgl. dazu auch Urk. 1 S. 3). Als die Kantonspolizei Zürich den Koffer des Beschuldigten einer Gepäcksicherheitskontrolle unterzog, war dieser nach wie vor mit dem integrierten Zahlenschloss verschlossen (vgl. Urk. 7/1 F/A 35). In den Akten finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Schliessmechanismus aufgebrochen oder manipuliert und der Koffer hernach durch eine oder mehrere unbefugte Personen geöffnet worden war. Bereits vor diesem Hintergrund erscheint die Darstellung des Beschuldigten wenig überzeu- gend. 5.1.4. Dass der Beschuldigte quasi als unwissendes Opfer von unbekannten Drit- ten als Drogentransporteur "missbraucht" wurde, erscheint zwar nicht völlig aus- geschlossen, zumal aus den Medien tatsächlich Fälle bekannt sind, in denen bei- spielsweise die eingecheckten Koffer von ahnungslosen Reisenden durch Mitar-

- 18 - beiter des Flughafens gegen fremde Koffer, die Betäubungsmittel enthielten, aus- getauscht wurden (vgl. , zuletzt besucht am 3. April 2025). Auf- grund der gesamten Umstände erscheint vorliegend aber ein solches Szenario entgegen der Auffassung des Beschuldigten als theoretisch und ist daher nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen. Generell wäre der Transport von mehreren Kilo- gramm Betäubungsmitteln von erheblichem Wert durch den nicht eingeweihten Beschuldigten für die "Hintermänner" nicht nur mit einem grossen logistischen Aufwand, sondern auch mit einem erhöhten Risiko des Verlustes der transportier- ten Drogen verbunden gewesen, was eher unwahrscheinlich erscheint. Die Vorinstanz zog zur Frage der Wiedererlangung der Betäubungsmittel an der Enddestination des Beschuldigten in Erwägung, dass eine unbekannte Drittper- son von den "Hintermännern" des Kokain-Transports hätte beauftragt sein müs- sen, den Beschuldigten nach Entgegennahme seines Reisekoffers am Gepäck- band zu observieren und ihm bei passender Gelegenheit das mit Betäubungsmit- teln befüllte Gepäckstück zu entwenden (Urk. 73 S. 7). Zur Wahrscheinlichkeit dieses Szenarios kann einleitend auf die zutreffenden Erwägungen im angefoch- tenen Urteil verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass der Reisekoffer des Beschuldigten sehr unauffällig aussah und somit einen geringen Wiedererkennungswert aufwies, weshalb es nur wenig Sinn macht, dass sich die "Hintermänner" für ein solches Vorgehen entscheiden würden, um wieder an das beförderte Kokain zu gelangen. Eine Identifikation des Koffers anhand der Person des Beschuldigten erscheint dagegen ausgeschlossen, wenn seiner Version ge- folgt wird, dass das "Unterjubeln" der Betäubungsmittel passiert sein musste, nachdem er seinen Koffer am Flughafen von E._____ aufgegeben hatte. Absch- liessend bleibt festzustellen, dass die Darstellung des Beschuldigten aufgrund der gesamten konkreten Umstände als wenig überzeugend erscheint. 5.1.5. Daran ändert nichts, dass an den Beuteln aus dem aufgegebenen Reise- koffer des Beschuldigten, welche ein Kokaingemisch enthielten, keine DNA- Spuren sichergestellt werden konnten, die eine zuverlässige Interpretation bezüg-

- 19 - lich der Spurengeberschaft zuliessen (Urk. 8/8). Die Auswertung des Spuren- asservats ergab ein komplexes DNA-Mischprofil, zu welchem mindestens fünf Personen anteilig beigetragen haben, was sich weder belastend noch entlastend für den Beschuldigten auswirkt. 5.1.6. Mit Bezug auf das Gewicht des in Frage stehenden Reisekoffers konnte die Staatsanwaltschaft auf entsprechenden Beweisantrag lediglich in Erfahrung brin- gen, dass dieses beim Check-in am Flughafen in E._____ mit 23 kg erfasst wor- den sei (Urk. 17/1; Urk. 10/1). Wieviel der Reisekoffer im Zeitpunkt seiner Ankunft am Flughafen Zürich wog, konnte hingegen nicht mehr erhoben und auch im Rahmen einer Rekonstruktion des vom Beschuldigten mitgeführten Gepäcks durch die Polizei nicht verlässlich ermittelt werden (Urk. 5 S. 2 ff.; Urk. 6/1-10; Urk. 17/3). Die Verteidigung hält dennoch fest, dass der Inhalt des Reisekoffers des Beschuldigten ohne das abgepackte Kokaingemisch maximal 16.4 kg hätte wiegen dürfen, um in der Summe das dokumentierte Gewicht von 23 kg nicht zu überschreiten. Die Kleidungsstücke und weiteren Gegenstände, die der Beschul- digte im Zeitpunkt der erwähnten Rekonstruktion besessen habe und dafür habe herausgeben müssen, hätten gesamthaft 31.53 kg gewogen. Dies würde im Um- kehrschluss bedeuten, dass der Beschuldigte während seiner Zeit in Untersu- chungshaft zusätzlich zu dem aus Brasilien mitgeführten Gepäck Kleidungsstücke mit einem Gewicht von rund 15 kg erhalten habe. Dies sei jedoch schlicht unrealis- tisch (Urk. 59 S. 11; Urk. 132 S. 6 ff.). Es ist dokumentiert, dass dem Beschuldig- ten am 5. Januar 2024 per Post ein Paket ins Gefängnis geschickt wurde, welches einen Sack mit Kleidern enthielt. Das Gewicht dieses Pakets wurde nicht erfasst (Urk. 5 S. 5; vgl. auch Urk. 7/6 F/A 28 ff.), müsste jedoch nach der zutreffenden Berechnung der amtlichen Verteidigung rund 15 kg betragen haben. Es erscheint tatsächlich fraglich, ob dem Beschuldigten nach seiner Versetzung in Untersu- chungshaft in derart grossem Umfang weitere Kleidungsstücke zugeschickt wur- den. Es ist aber zu berücksichtigen, dass er aus Brasilien zurückreiste, wo zur Tatzeit sommerliche Temperaturen herrschten. In der Schweiz sah sich der Be- schuldigte dagegen winterlichen Temperaturen ausgesetzt, weshalb in dem zuge- schickt erhaltenen Paket vermutlich überwiegend wärmere Kleider wie Jacken und Pullover enthalten waren, die durchaus von einigem Gewicht sein konnten (vgl.

- 20 - Urk. 7/6 F/A 20, 29 ff.). Sodann trifft es nicht zu, dass Pakete an inhaftierte Perso- nen gemäss der Hausordnung der Untersuchungsgefängnisse Zürich maximal 5 kg wiegen dürfen (vgl. Urk. 59 S. 11). Diese Vorgabe gilt nur für sog. Naturalga- ben, die den Inhaftierten anlässlich eines Besuches abgegeben werden. Für Pake- te, die per Post zugeschickt werden, ist lediglich vorgeschrieben, dass diese keine Lebensmittel enthalten dürfen (vgl. § 62 und § 73 Abs. 4 der Hausordnung der Un- tersuchungsgefängnisse Zürich; , zuletzt besucht am 3. April 2025). Die erhebliche Divergenz zwischen dem mutmassli- chen Gewicht des im Reisekoffer mitgeführten Gepäcks (16.4 kg; ohne das abge- packte Kokaingemisch) und dem Gewicht all der Kleidungsstücke und weiteren Gegenstände, die der Beschuldigte am 12. Februar 2024 besass (31.53 kg), spricht folglich nicht zwingend für seine Darstellung. In diesem Zusammenhang ist sodann zu erwähnen, dass nicht bekannt ist, was der Beschuldigte bei Antritt sei- ner Flugreise in der braunen Umhängetasche mit sich führte und wie schwer diese samt Inhalt war. 5.1.7. Zu seiner Entlastung bringt der Beschuldigte weiter vor, dass die im sicher- gestellten Koffer enthaltenen Kleidungsstücke teilweise nicht ihm gehören würden (Urk. 7/4 F/A 73; Urk. 7/6 F/A 44 ff.; vgl. auch Urk. 59 S. 14). Es ist tatsächlich auffällig, dass im Reisekoffer des Beschuldigten zwei Paar Jeans eingepackt wa- ren, die von der Grösse her viel kleiner waren als diejenigen Hosen, von denen er bestätigte, sie würden ihm gehören. Dies könnte seine Darstellung stützen, wo- nach unbekannte Personen das aufgegebene Gepäckstück nach dem Einche- cken öffneten und dessen Inhalt veränderten. 5.1.8. Schliesslich ist mit der Verteidigung festzuhalten, dass die Auswertung der auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gespeicherten Daten keinerlei Hinweise auf seine Beteiligung am Transport von Betäubungsmitteln über den Luftweg von E._____ nach Europa ergab (Urk. 3 S. 5 ff., 15 f.; Urk. 59 S. 13 f.; Urk. 132 S. 8). Dies ist allerdings dadurch zu relativieren, dass der Beschuldigte im vorliegend re- levanten Zeitraum ganz überwiegend per (Video-) Calls kommunizierte (vgl.

- 21 - Urk. 9/2; Urk. 9/4-6), sodass der Inhalt seines Austauschs mit den jeweiligen Chat-Partnern unbekannt blieb. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bei seiner Verhaftung am Flughafen Zürich noch nicht an seiner Zieldestination angekom- men war, was erklären könnte, weshalb auf seinem Mobiltelefon (noch) keine Kor- respondenz mit den unbekannten "Hintermännern" des Kokaintransports zu fin- den war. Mit Bezug auf das angeklagte Verhalten des Beschuldigten lassen sich daraus weder belastende noch entlastende Schlüsse ziehen. 5.2. Aussagen des Beschuldigten 5.2.1. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht, dass der Beschuldigte von Anfang an zugab, dass der sichergestellte Koffer ihm gehöre. Da das am Koffer angebrachte Gepäck-Label auf seinen Namen lautete, die dazu passende Quit- tung mit identischer Flugangabe und Identifikationsnummer auf seinem Boarding Pass befestigt war und im Inneren des Koffers Reisedokumente sichergestellt wurden, die ebenfalls auf seinen Namen lauteten (Urk. 2/1; Urk. 2/2 S. 2), hätte ein Bestreiten allerdings wenig Sinn gemacht. Hinzu kommt, dass sich an einem der beiden Öffner für den Reissverschluss des Reisekoffers ein kleines Vorhän- geschloss befand, für welches der Beschuldigte den zugehörigen Schlüssel in seiner als Handgepäck mitgeführten Umhängetasche bei sich trug (Urk. 6/3; Bei- lage 2 zu Urk. 7/4; Urk. 14/1 S. 2; Urk. 14/2). 5.2.2. Nach dem Grund für seine Reise nach Brasilien gefragt, gab der Beschul- digte anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 12. Januar 2024 an, er führe dort eine Liebesbeziehung mit einer Frau namens D._____ (Urk. 7/4 F/A 32, 43 ff., 50, 174 f.). Dies wiederholte er bei seinen Einvernahmen im weiteren Ver- lauf der Untersuchung, vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 7/5 F/A 68 ff., 78, 107; Urk. 7/6 F/A 94; Prot. I S. 17; Prot. II S. 27). Soweit sich der Beschuldigte überhaupt zur Person und zum Wohnort seiner Partnerin äusserte, führte er lediglich aus, dass D._____ ebenfalls der katholischen Konfes- sion angehöre und er sie anlässlich seiner ersten Reise nach Brasilien im Som- mer 2023 in der Kirche kennengelernt habe. Sie wohne in E._____ (Urk. 7/5 F/A 108; Prot. II S. 27 f.). Die zwei folgenden Reisen nach Brasilien im September und Oktober 2023 seien folglich dadurch motiviert gewesen, seine Partnerin wie-

- 22 - derzusehen (Urk. 7/4 F/A 174 f.; Urk. 7/6 F/A 60 f.; Prot. I S. 17). Der Beschuldig- te ergänzte sodann, dass er auch aufgrund seines Engagements für den christli- chen Glauben mehrmals nach E._____ gereist sei. Seine ersten zwei Reisen ha- be er "mit der Kirche" unternommen, wobei er einen befreundeten Priester getrof- fen habe, der in Brasilien nun eine Mission bzw. eine römisch-katholische Ge- meinde führe (Urk. 7/5 F/A 109; Urk. 7/6 F/A 59 ff.). Es mag ohne Weiteres zutref- fen, dass der Beschuldigte aus den vorgenannten Gründen innert kurzer Zeit wie- derholt nach E._____ flog, so zuletzt am 24. Oktober 2023. Dies schliesst aller- dings nicht aus, dass er auf seiner Rückreise nach Europa am 3. November 2023 vorsätzlich Betäubungsmittel in seinem Reisegepäck mit sich führte, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannte (Urk. 73 S. 6; Prot. I S. 18). 5.2.3. Wie vorstehend bereits erwähnt, unternahm der Beschuldigte im Jahr 2023 innerhalb von drei Monaten insgesamt drei Reisen nach Brasilien (Urk. 19/2; vgl. auch Urk. 1 S. 3; Urk. 3 S. 11 f.): vom 31. Juli 2023 bis zum 12. August 2023,  vom 29. September 2023 bis zum 10. Oktober 2023 und  vom 24. Oktober 2023 bis zum 3. November 2023.  In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bereits seit mehreren Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und deshalb von der Sozialbehörde seiner Wohngemeinde mit knapp EUR 2'000.– pro Monat finanziell unterstützt wird. Im Sinne eines Hobbys repariert bzw. restauriert er Möbel und Fahrräder, womit er gelegentlich einen Zusatzverdienst erzielt (Urk. 7/1 F/A 22, 89; Urk. 7/4 F/A 111; Urk. 7/5 F/A 41 ff., 87 ff.; Prot. I S. 5 f.; Prot. II S. 20 ff., 24). Aus nicht näher bekannten Gründen wurden dem Beschuldigten die Zuwendun- gen der Sozialbehörde ab 1. September 2023 für drei Monate um rund EUR 405.– gekürzt (Urk. 9/13; vgl. auch Urk. 3 S. 9). Vor dem Hintergrund der knappen fi- nanziellen Verhältnisse des Beschuldigten stellt sich die Frage, wie er sich im kurzen Zeitraum zwischen Ende Juli 2023 und anfangs November 2023 insge- samt drei Flugreisen nach E._____ und wieder zurück leisten konnte. Hinzu ka- men Hotel-Übernachtungen und die Verpflegung vor Ort. Auf entsprechenden Vorhalt sagte der Beschuldigte einerseits aus, dass er sparsam gelebt habe und

- 23 - jeden Monat etwas Geld habe zur Seite legen bzw. sparen können. Mit seinen Er- sparnissen habe er dann die Flugtickets finanziert. Andererseits erwähnte er, dass er "Familie" resp. einen "Familien-Freund" habe, womit er teilweise Anhänger der religiösen Bewegung "G._____" meinte, welcher er angehöre (vgl. Urk. 7/6 F/A 86; Prot. I S. 13; Prot. II S. 26 f., 28 f., 32). Schliesslich sei seine in E._____ lebende Partnerin geschäftlich aktiv (Urk. 7/4 F/A 176 ff.; vgl. auch Urk. 7/5 F/A 95, 112; Urk. 7/6 F/A 73). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Frage, wie er seine drei Rei- sen nach Brasilien finanzieren konnte, nur widerwillig und äusserst ausweichend beantwortete. Die Angaben zu seinen "Geldquellen" gingen im Grunde nicht über blosse Andeutungen hinaus. Sodann fällt auf, dass er sich widersprüchlich dazu äusserte, ob er die Flugtickets mit seinen eigenen Ersparnissen bezahlt habe oder ob andere Personen dafür aufgekommen seien. Wären die Umstände, unter denen sich der Beschuldigte innert des kurzen Zeitraums von rund drei Monaten gleich drei Flugreisen nach E._____ und wieder zurück leisten konnte, unverfäng- lich gewesen, dann wäre zu erwarten gewesen, dass er diesbezüglich wider- spruchsfrei Auskunft geben würde. Die verschiedenen Erklärungsversuche des Beschuldigten vermögen aber auch inhaltlich nicht zu überzeugen, zumal allein ein Hin- und Rückflug zwischen Brüssel und E._____ (Route gemäss ursprüngli- cher Buchung des Beschuldigten für die Flugreise im Oktober/November 2023; Urk. 2/1) mindestens EUR 800.– gekostet haben dürfte. Wie bereits erwähnt, fie- len darüber hinaus Kosten für die Hotel-Übernachtungen und die Verpflegung des Beschuldigten vor Ort an. Dass er bei seinem geringen Einkommen so viel sparen konnte, dass er innerhalb kürzester Zeit gleich drei Mal für mindestens 10 Tage nach Brasilien reisen konnte, ist nicht nachvollziehbar, zumal er angab, nicht nur seine Kinder und Enkelkinder, sondern auch die religiöse Bewegung "G._____" finanziell zu unterstützen (Urk. 7/5 F/A 105 f.). Sodann ist fraglich, ob D._____, mit welcher der Beschuldigte seinen Aussagen zufolge erst seit August 2023 eine Beziehung führte, und andere Personen aus dem kirchlichen Umfeld tatsächlich bereit waren und über die nötigen finanziellen Mittel verfügten, um ihm wiederholt Geld zur Bezahlung seiner Flugreisen nach Brasilien und wieder zurück zu geben, ohne die Erwartung einer Rückzahlung. Die wiederholten Reisen des von der So-

- 24 - zialhilfe abhängigen Beschuldigten zwischen E._____ und Europa legen vielmehr den Schluss nahe, dass er Drogen transportierte und dafür von unbekannten Drit- ten bezahlt wurde. 5.2.4. Auffällig erscheinen mit der Vorinstanz ferner die Umstände, unter denen der Beschuldigte anlässlich seiner letzten Reise nach Brasilien den ursprünglich für den 13. November 2023 geplanten Rückflug nach Europa vorzog (Urk. 2/1). So wurde über eine Gesellschaft in H._____ [Niederlanden] ein Oneway- Flugticket von E._____ nach F._____ mit Zwischenlandung in Zürich gebucht zu einem Gesamtpreis von rund EUR 1'088.– (Urk. 1 S. 3). Zu den Gründen für sei- nen vorgezogenen Rückflug wollte der Beschuldigte zunächst keine Aussagen machen (Urk. 7/4 F/A 52). Später führte er aus, er hätte am 8. November 2023 ei- nen wichtigen Termin bei den Behörden seiner Wohngemeinde wahrnehmen müssen, der sein soziales Einkommen betroffen habe (Urk. 7/6 F/A 65 f., 69; Prot. I S. 12; Prot. II S. 26, 28; vgl. auch Urk. 3 S. 14). Diese Angabe ist als blosse Schutzbehauptung zu werten. So ist zunächst fraglich und wurde vom Beschul- digten nicht erklärt, weshalb er den Termin vom 8. November 2023 nicht hätte verschieben können. Die zuständige Sozialbehörde hätte angesichts der erhebli- chen Kosten für einen früheren Rückflug wohl ohne Weiteres Verständnis gehabt und Hand geboten, den Termin auf einen Zeitpunkt nach der geplanten Rückkehr zu verschieben. Widersprüchlich und ausweichend fielen sodann seine Aussagen dazu aus, wer die angefallenen Kosten von rund EUR 1'088.– für den vorgezoge- nen Rückflug am 3. November 2023 getragen habe, mithin ob er selbst dafür auf- gekommen sei oder eine nicht näher bekannte Drittperson (Urk. 7/4 F/A 53 und Urk. 7/6 F/A 62, 68: "Ich habe Familie"; Prot. II S. 27: "Ich habe ihm [einem Fami- lien-Freund] das nötige Geld gegeben und ihn gebeten, den Rückflug nach Eur- opa umzubuchen"). Dem Beschuldigten steht es selbstverständlich frei, hierzu keine näheren Aussagen zu machen. Allerdings vergibt er sich damit eine Mög- lichkeit, entlastende Umstände vorzubringen. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen bereits bei seinen zwei früheren Reisen nach E._____ jeweils viel früher zurückreisen musste als ursprünglich geplant, weil beim einen

- 25 - Mal seine Tochter stark krank geworden sei und er beim anderen Mal der Beerdi- gung eines Freundes habe beiwohnen wollen (Urk. 7/4 F/A 174 f.; Urk. 7/5 F/A 59). Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass unerwartete Ereignisse den Be- schuldigten zu früheren Rückreisen aus Brasilien veranlassten. Dass dies aber gleich bei allen drei Reisen passierte, die er im kurzen Zeitraum zwischen Juli und November 2023 nach E._____ unternahm, erscheint als grosser und kaum realis- tischer Zufall. Es bestehen deshalb erhebliche Zweifel daran, dass der Grund für die vorgezogene Abreise des Beschuldigten am 3. November 2023 tatsächlich auf einen Termin bei der Sozialbehörde seiner Wohngemeinde zurückzuführen ist. Vielmehr drängt sich aus den konkreten Umständen der Schluss auf, dass der Beschuldigte deshalb seinen Rückflug nach Europa vorzog und ein Oneway- Ticket für einen Transit-Flug von E._____ nach F._____ mit Zwischenlandung in Zürich buchen liess, weil er wusste, dass er in seinem Reisegepäck Betäubungs- mittel mitführen würde und dafür seine Reiseroute verschleiern wollte. 5.2.5. Danach gefragt, was er nach seiner Landung in F._____ vorgehabt habe, antwortete der Beschuldigte, dass er an einem religiösen Seminar der Bewegung "G._____" habe teilnehmen wollen. Dieses habe am 4. und 5. November 2023 stattgefunden und zum Inhalt gehabt, gemeinsam die Bibel zu studieren und in der Innenstadt Passanten anzusprechen, um sie für den christlichen Glauben zu ge- winnen (Urk. 7/3 F/A 15; Urk. 7/4 F/A 119 ff.; Urk. 7/5 F/A 113; Urk. 7/6 F/A 13; Prot. I S. 11). Für nähere Informationen hinsichtlich des Seminars verwies der Be- schuldigte auf entsprechende Daten auf seinem Mobiltelefon (Adresse des Veran- staltungsorts, Korrespondenz mit weiteren Teilnehmern; Urk. 7/4 F/A 123 ff.; Urk. 7/6 F/A 14). Die Auswertung durch die Digitale Forensik der Kantonspolizei Zürich ergab jedoch keine solchen Ergebnisse, die geeignet wären, die Aussagen des Beschuldigten zu stützen (Urk. 3 S. 15 f.). Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass er nähere Informationen im Rahmen von (Video-) Calls mit weiteren Semi- nar-Teilnehmern austauschte (vgl. dazu Urk. 7/6 F/A 17, 95 ff.), zumal für den re- levanten Zeitraum mehrere solcher Calls dokumentiert sind. Gegen die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht aber weiter, dass er sich insge- samt äusserst vage und ausweichend zum geplanten Besuch eines religiösen Seminars in F._____ äusserte. Unklar blieb beispielsweise, wo er vom 4. auf den

- 26 -

5. November 2023 übernachtet hätte, ob dies bei einem weiteren Seminar- Teilnehmer oder in einem Hotel gewesen wäre (Urk. 7/4 F/A 129; Prot. I S. 12 f.). Zu berücksichtigen ist sodann, dass der einzige Standort der Bewegung "G._____" in Deutschland im über 200 km entfernten I._____ [DE] liegt ( , zuletzt besucht am 10. April 2025). Doch selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Beschuldigte in F._____ an einem Seminar der Bewegung "G._____" hätte teilnehmen wollen, schliesst dies nicht per se aus, dass er auf seiner Reise dorthin vorsätzlich Betäubungsmittel in seinem aufgege- benen Reisegepäck mit sich führte. Seine Aussagen sind folglich nicht dazu ge- eignet, zu seiner Entlastung beizutragen. 5.2.6. Wie zuvor im Einzelnen dargelegt wurde, fällt mit Bezug auf das Aussage- verhalten des Beschuldigten auf, dass er sich teilweise vehement weigerte, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon angesichts der be- lastenden Beweiselemente eine Erklärung seinerseits vernünftigerweise zu erwar- ten gewesen wäre. Soweit er teilweise doch zu belastenden Indizien Stellung nahm, fielen seine Aussagen äusserst vage und ausweichend aus. Dabei ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte auf eigentlich unverfängliche Fragen wie beispielsweise nach den Gründen, weshalb er sich innerhalb von knapp drei Monaten insgesamt drei Flugreisen nach E._____ und wieder zurück leisten konn- te, keine stringenten Antworten hätte geben können. Daraus folgt, dass bei der nachfolgenden Gesamtwürdigung auf die belastenden Beweiselemente abgestellt werden darf (vgl. vorstehend E. III.3.3.).

6. Fazit 6.1. Nach dem Erwogenen sprechen gewichtige Indizien dafür, dass der Be- schuldigte bei Antritt seiner Flugreise von E._____ nach F._____ mit Zwischen- landung in Zürich wusste, dass sich in seinem eingecheckten Reisekoffer Betäu- bungsmittel befanden und er diese mit sich führen wollte. Zu erwähnen ist in die- sem Zusammenhang insbesondere, dass es nach der Darstellung des Beschul- digten weder auf dem Weg zum Flughafen von E._____ noch im Zusammenhang mit dem Check-in zu auffälligen Vorkommnissen gekommen war, dass der hier in- teressierende Reisekoffer bei der Gepäcksicherheitskontrolle am Flughafen Zü-

- 27 - rich nach wie vor verschlossen war und keine Hinweise auf eine Manipulation des integrierten Zahlenschlosses bestanden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die verfahrensgegenständliche Rückreise nach Europa kurzfristig um 10 Tage vor- verschoben hatte, wobei er weder zum Grund dafür noch zur Person, welche für die erheblichen Mehrkosten von rund EUR 1'088.– für das Oneway-Flugticket nach F._____ aufgekommen war, überzeugende und glaubhafte Aussagen ma- chen konnte. Auch dies legt den Schluss nahe, dass der Beschuldigte wusste, dass er in seinem Reisegepäck Betäubungsmittel mitführen würde und deshalb seine Reiseroute verschleiern wollte. Die hier zu beurteilende Flugreise des Be- schuldigten vom 3. November 2023 ist zudem vor dem Hintergrund seiner zwei früheren Reisen nach E._____ und zurück nach Europa einzuordnen: So er- scheint es fraglich, weshalb sich der Beschuldigte, welcher bereits seit mehreren Jahren von der Sozialhilfe abhängig ist und Zuwendungen von knapp EUR 2'000.– pro Monat ausbezahlt erhält, im kurzen Zeitraum zwischen Ende Juli 2023 und anfangs November 2023 gleich drei Flugreisen nach E._____ samt Un- terkunft in einem Hotel leisten konnte. Auf entsprechende Nachfragen nannte er hierfür ebenfalls keine nachvollziehbaren und überzeugenden Gründe, welche ihn hätten entlasten können. Hervorzuheben ist zudem, dass der Beschuldigte ge- mäss eigenen Angaben auch bei seinen zwei vorhergehenden Reisen nach Brasi- lien einen früheren Rückflug antrat als ursprünglich geplant. Diese Umstände sprechen zusätzlich dafür, dass er auf der anklagegegenständlichen Reise wis- sentlich und willentlich Betäubungsmittel mit sich führte, wobei unbekannte Dritte den entsprechenden Flug von E._____ nach F._____ mit Zwischenlandung in Zü- rich gebucht hatten und für die anfallenden Reisekosten aufgekommen waren. Insgesamt vermögen die vagen und ausweichenden Aussagen des Beschuldigten ebenso wenig zu seiner Entlastung beizutragen wie der Umstand, dass an den si- chergestellten Dessertbeuteln mit Kokain keine DNA-Spuren von ihm festgestellt werden konnten und bei der Auswertung der auf seinem Mobiltelefon gespeicher- ten Korrespondenz keine Hinweise auf eine Beteiligung am Transport von Drogen nach Europa zu finden waren. Auch die vorstehend unter E. III.5.1.5. ff. behandel- ten Umstände sind nicht geeignet, die aus den belastenden Indizien zu ziehenden Schlüsse zu entkräften. Vielmehr ergibt sich aus der Gesamtheit der einzelnen Indizien ein überzeugendes, schlüssiges und in sich stimmiges Bild, sodass keine

- 28 - rechtserheblichen Zweifel an der Verwirklichung des bestrittenen Sachverhalts mehr bestehen bleiben. Es ist somit rechtsgenügend erstellt, dass der Beschul- digte bei Antritt seiner Flugreise von E._____ nach F._____ mit Zwischenlandung in Zürich wusste, dass sich in seinem eingecheckten Koffer Betäubungsmittel be- fanden und er diese mit sich führen wollte. 6.2. Aufgrund des Gesamtgewichts von 6'230 g und der grossen Anzahl an Dessertbeuteln, in welche das Kokaingemisch eingeschweisst war, musste der Beschuldigte sodann wissen, dass er eine erhebliche Menge an Betäubungsmit- teln transportierte, die zur Abgabe an Dritte bestimmt war. Von einem kleinen Ab- nehmerkreis konnte er nicht ernsthaft ausgehen. Vielmehr musste ihm klar sein, dass das transportierte Kokaingemisch ausreichen würde, um eine grosse Zahl von Drogenkonsumenten zu versorgen. Das grosse gesundheitsschädliche Po- tential von Kokain war dem Beschuldigten ebenfalls genau bekannt, zumal er die- se Droge in der Vergangenheit selbst konsumiert hatte und anlässlich der Beru- fungsverhandlung angab, er habe damit aufgehört, weil das Leben zu wertvoll sei, um sich mit dieser Droge umzubringen (Urk. 7/4 F/A 80, 141 ff.; Prot. I S. 14 f.; Prot. II S. 30 ff.). Daraus folgt, dass dem Beschuldigten bewusst war, mit dem Transport von mehreren Kilogramm Kokaingemisch die Gesundheit einer Vielzahl von Drogenkonsumenten mittelbar oder unmittelbar zu gefährden. Der subjektive Sachverhalt lässt sich somit auch in dieser Hinsicht rechtsgenügend erstellen. Daran ändert nichts, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass er Kenntnis hatte vom Reinheitsgehalt des in seinem Reisekoffer verstauten Kokaingemischs. Ihm ist nämlich zum Vorwurf zu machen, dass es ihm schlicht egal war bzw. er sich bewusst für Nichtwissen entschied. Folglich kann er sich nicht ernsthaft darauf berufen, dass er nicht habe antizipieren können, Drogen mit einem verhältnismässig hohen Reinheitsgehalt zu transportieren (BGE 135 IV 12 E. 2.3.1). Aufgrund der gesamten Tatumstände musste er vielmehr mit der Mög- lichkeit rechnen, dass er qualitativ hochwertige Betäubungsmittel befördern sollte, die in ihrer Gesamtmenge geeignet waren, die Gesundheit einer Vielzahl von Drogenkonsumenten zu gefährden. So wurde seitens der "Hintermänner" ein grosser Aufwand betrieben, um die Betäubungsmittel zu tarnen, indem sie profes-

- 29 - sionell in insgesamt 31 echt aussehende Dessertbeutel verschweisst wurden. Hinzu kommen die auffälligen Umstände, unter denen der Beschuldigte zehn Ta- ge früher als ursprünglich geplant nach Europa zurückreiste, wobei besonders hervorzuheben ist, dass für ihn ein teures Oneway-Ticket für einen Transit-Flug von E._____ nach F._____ mit Zwischenlandung in Zürich über eine Gesellschaft in H._____ gebucht worden war. Dem Beschuldigten musste daher klar sein, dass es nicht um den Transport von Betäubungsmitteln minderwertiger Qualität gehen konnte. Dass er dennoch die geplante Flugreise antrat, lässt nur den Schluss zu, dass er sich damit abfand bzw. in Kauf nahm, in seinem Reisegepäck mehrere Ki- logramm Kokaingemisch mit sich zu führen, das qualitativ hochwertig war. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte das angeklagte Verhalten des Beschuldigten als qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Urk. 73 S. 8). Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und wurde von der amtlichen Verteidigung zu Recht nicht kritisiert oder in Frage gestellt. Die nachfol- genden Erwägungen verstehen sich daher als blosse Ergänzungen bzw. Präzisie- rungen.

2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG macht sich u.a. strafbar, wer Betäu- bungsmittel unbefugt befördert, einführt, ausführt oder durchführt. Unter den Be- griff der Einfuhr fällt jedes tatsächliche Verbringen von verbotenen Drogen aus dem Ausland in das schweizerische Hoheits- bzw. Zollgebiet (HUG-BEELI, Kom- mentar zum BetmG, Basel 2016, N 330 und N 336 zu Art. 19 BetmG; MAURER, in: Donatsch [Hrsg.], OFK-Kommentar zum StGB/JStG, 21. Auflage, Zürich 2022, N 15 zu Art. 19 BetmG; SCHLEGEL/JUCKER, OFK-Kommentar zum BetmG, 4. Auf- lage, Zürich 2022, N 45 zu Art. 19 BetmG). Werden Betäubungsmittel auf dem Luftweg in die Schweiz transportiert, ist die Einfuhr vollendet, wenn der Täter da- mit am Flughafen den Zoll passiert hat. Kann die eingeführte Ware aber nicht an den Bestimmungsort beziehungsweise an den Adressaten zur bestimmungsge- mässen Verwendung gelangen, weil sie zuvor, beispielsweise am Zoll, sicherge-

- 30 - stellt wurde, so ist die Einfuhr bereits mit der Sicherstellung beendet (Urteil des Bundesgerichts 6S.380/2004 vom 11. Januar 2006 E. 3.4.3). Der Beschuldigte reiste mit dem Flugzeug von E._____ herkommend im Transit- bereich des Flughafens Zürich in die Schweiz ein und führte dabei Kokain – ein Betäubungsmittel nach Art. 2 lit. a BetmG – in seinem aufgegebenen Reisekoffer mit sich. Als der Koffer des Beschuldigten aus dem von E._____ herkommenden Flugzeug ausgeladen und für den Weitertransport mit einer anderen Maschine nach F._____ abgefertigt wurde, entdeckte die Kantonspolizei Zürich im Rahmen einer Gepäcksicherheitskontrolle das in 31 Dessertbeutel verschweisste Kokain- gemisch und stellte dieses sicher (Urk. 1 S. 1 f.; Urk. 2/2; Urk. 3 S. 2; Urk. 13/2; Urk. 13/3 S. 1 f.; Urk. 14/1 S. 2). Mit der Sicherstellung wurde die Einfuhr der mit- geführten Betäubungsmittel beendet, womit der objektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG erfüllt ist.

3. Die Tatvariante der unbefugten Einfuhr von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG kann nur vorsätzlich begangen werden. Vorstehend wurde erstellt, dass der Beschuldigte bei Antritt seiner Flugreise von E._____ nach F._____ mit Zwischenlandung in Zürich wusste, dass sich in seinem einge- checkten Reisekoffer Betäubungsmittel befanden und er diese mit sich führen wollte (E. III.6.1.). Der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG ist folglich ebenfalls erfüllt.

4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Schwelle zu einem schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten und ist von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (d.h. von mindestens 20 Per- sonen) auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 g reines Kokain enthält. Die reine Betäubungsmittelmenge bildet trotz des im Gesetzestext nicht mehr explizit enthaltenen Mengenbezugs weiterhin ein zentrales Kriterium zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gesundheitsgefahr für viele Menschen (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.1.1-2.1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_693/2024 vom 27. November 2024 E. 2.1.3; 7B_763/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat sodann entschieden, dass Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG auch zur Anwendung gelangt, wenn die Drogen noch

- 31 - nicht an Dritte abgegeben wurden, aber zur Abgabe an Dritte bestimmt waren. Bereits der blosse Besitz einer qualifizierten Drogenmenge kann eine (ausrei- chende) Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begründen (Urteil des Bundesgerichts 7B_763/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 3.3 mit Hinweisen). Es steht fest, dass das vom Beschuldigten mitgeführte Betäubungsmittelgemisch insgesamt 5'337 g reines Kokain enthält und damit den vom Bundesgericht fest- gelegten Grenzwert um ein Vielfaches übersteigt. Aufgrund der erheblichen Men- ge und des Umstands, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen nicht mehr selbst Kokain konsumiert (vgl. Urk. 7/4 F/A 80, 167; Urk. 7/5 F/A 81 ff.; Prot. I S. 15), ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die beförderten Drogen zur Abgabe an Dritte bestimmt waren. Mit der Vorinstanz sind damit die Voraus- setzungen für die Annahme eines schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in objektiver Hinsicht erfüllt.

5. Der qualifizierte Tatbestand gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG setzt in sub- jektiver Hinsicht voraus, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Wi- derhandlung geeignet ist, die Gesundheit vieler Mensch direkt oder indirekt zu ge- fährden (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_763/2023 vom

25. Oktober 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Dazu ist auf die vorstehenden Erwä- gungen unter III.6.2. zu verweisen, woraus folgt, dass der Beschuldigte hinsicht- lich der Voraussetzungen für die Annahme eines schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG direktvorsätzlich handelte.

6. Der Beschuldigte ist im Ergebnis auch in zweiter Instanz der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Haft (Urk. 73 S. 8 ff.,

- 32 - 13). Für den Fall, dass der vorinstanzliche Schuldspruch wegen qualifizierter Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bestätigt werden sollte, lässt der Beschuldigte beantragen, er sei mit einer Freiheitsstrafe von lediglich 40 Monaten zu bestrafen (Urk. 77 S. 2; Urk. 107 S. 3; vgl. bereits Urk. 59 S. 2). 1.2. Nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung zurückzog und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte (Urk. 129; Prot. II S. 33), ist bei der nachfolgenden Überprüfung der Sanktion das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO) und eine strengere Bestrafung durch das Be- rufungsgericht von vornherein ausgeschlossen. 1.3. Die Vorinstanz hat den ordentlichen Strafrahmen für das zu sanktionieren- de Delikt korrekt mit einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe abgesteckt (Art. 19 Abs. 2 BetmG; Art. 26 BetmG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB) und zutreffend festgehalten, dass keine Gründe vorliegen, die eine Erweiterung dieses Strafrahmens rechtfertigen würden (vgl. Art. 19 Abs. 3 BetmG; Art. 26 BetmG in Verbindung mit Art. 48 ff. StGB; Urk. 73 S. 8). Die tat- und täterangemessene Strafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist deshalb innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung hat das Bundesgericht wiederholt dargelegt. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen).

2. Strafzumessung 2.1. Tatkomponente 2.1.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei den vom Beschuldigten mitgeführten Betäubungsmitteln um harte Drogen mit einem erheblichen Abhängigkeitspotential handelt. Kokain kann bereits innert relativ kurzer Zeit bei wiederholtem Konsum zu einer sehr grossen psychischen Abhängigkeit führen (HUG-BEELI, a.a.O., N 295 ff. zu Art. 2 BetmG mit Hinweisen; SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 29 zu Art. 2 BetmG). Zudem birgt der regelmässige Kokainkonsum schwere Risiken für die körperliche und psychische Gesundheit

- 33 - (HUG-BEELI, a.a.O., N 254 ff. zu Art. 2 BetmG). Dies führt indessen nicht zu einer Verschuldenserhöhung, da diese Aspekte bereits tatbestandsimmanent sind. Es steht fest, dass das vom Beschuldigten mitgeführte Kokaingemisch insgesamt über 6 kg wiegt und mit 85.7 % einen hohen Reinheitsgehalt aufweist. Entspre- chend gross ist der Kreis potentieller Drogenabnehmer und die abstrakte Gefahr, die der Beschuldigte durch sein Verhalten für deren Gesundheit schuf, was ver- schuldenserhöhend zu gewichten ist, zumal die Menge der Reinsubstanz den vom Bundesgericht festgelegten Grenzwert von 18 g für den schweren Fall bei Kokain um mehr als das 200-fache übersteigt. Ferner hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte mit dem Ko- kaintransport zwar einen wesentlichen Tatbeitrag ausführte, jedoch als einfacher Kurier eine eher tiefere Position in der Hierarchie des internationalen Drogenhan- dels einnahm (Urk. 73 S. 9). Er hatte keine massgeblichen Entscheidungsbefug- nisse inne. Dass ihm die nicht unerhebliche Menge von über 6 kg Kokaingemisch zum Transport von E._____ nach Europa überlassen wurde, impliziert allerdings, dass ihm durchaus ein gewisses Vertrauen entgegengebracht wurde. Leicht ver- schuldensmindernd wirkt sich aus, dass der Beschuldigte keine besonders aus- geklügelten Vorkehrungen traf, um die in seinem Koffer verstauten Beutel mit Ko- kaingemisch zu verstecken, sondern diese lediglich in verschiedene Kleidungs- stücke einwickelte. Dagegen führt der Umstand, dass sich der Beschuldigte an lediglich einem Kokaintransport beteiligte, entgegen der Auffassung der Verteidi- gung nicht zu einer Minderung seines Verschuldens (Urk. 59 S. 19), insbesondere angesichts der sehr grossen Drogenmenge. 2.1.2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Umstände wiegt die objektive Tatschwere im Rahmen des qualifizierten Tatbestandes von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG keinesfalls mehr leicht. Die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 60 Monaten bzw. 5 Jahren erscheint angemessen (Urk. 73 S. 9). 2.1.3. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, als er bei seiner Einreise in die Schweiz eine qualifizierte Menge Kokain in seinem aufgegebenen Reisekoffer mit sich führte. Dass er keine genaue Kenntnis hatte vom Reinheitsgehalt der in sei- nem Koffer verstauten Betäubungsmittel, wirkt sich nicht verschuldensmindernd

- 34 - aus, da sich der Beschuldigte diesbezüglich bewusst für Nichtwissen entschied, was ihm gleichermassen zum Vorwurf zu machen ist. Über die Beweggründe des Beschuldigten für seine Tat ist nichts bekannt. Immerhin ist davon auszugehen, dass die angeklagte Delinquenz nicht der Finanzierung seines eigenen Drogen- konsums diente, zumal er aussagte, davon weggekommen zu sein (Urk. 7/4 F/A 80, 141 ff.; Prot. I S. 14 f.). Dass er sich in einer finanziellen Notlage befand, kann ebenfalls ausgeschlossen werden, da er zur Tatzeit – wie bereits erwähnt – von der Sozialbehörde seiner Wohngemeinde mit Zuwendungen von knapp EUR 2'000.– pro Monat unterstützt wurde (vgl. Urk. 73 S. 9 f.). Auch sonst sind in subjektiver Hinsicht keine verschuldensmindernden Umstände ersichtlich. 2.1.4. Insgesamt führt die subjektive Tatschwere zu keiner Relativierung der ob- jektiven Tatschwere. Für das keinesfalls leichte Verschulden bleibt es folglich bei einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten bzw. 5 Jahren. 2.2. Täterkomponente 2.2.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des aktuell 51-jährigen Beschuldigten kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 73 S. 10). Seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist es nach den Angaben des Beschuldigten zu keinerlei Veränderungen gekommen (Prot. II S. 19 ff.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 2.2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die amtliche Verteidigung ei- ne besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten geltend, indem sie ausführ- te, dieser leide an schweren gesundheitlichen Beschwerden, weshalb der Straf- vollzug eine besondere Härte für ihn darstelle (Urk. 132 S. 15). Diesem Vorbrin- gen ist zunächst entgegenzuhalten, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist. Solche liegen etwa vor bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken, Taubstummen oder unter Haftpsychose Leidenden (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2024 vom 14. November 2024 E. 1.3.2 mit Hinweis). Dass der Beschul- digte an solchen Beeinträchtigungen leidet, brachte die Verteidigung nicht vor.

- 35 - Erwähnt wurden lediglich Sehnenschäden und damit verbundene Schmerzen des Beschuldigten in der Schulter sowie der Verdacht auf Herzprobleme (Urk. 132 S. 15; vgl. auch Prot. II S. 25). Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Verteidi- gung selbst ausführt, der Beschuldigte sei im aktuellen Setting der Sicherheitshaft bereits mehrmals für medizinische Abklärungen ins Universitätsspital Zürich ver- bracht worden und im Gefängnis sei eigens für ihn eine Physiotherapie organisiert worden (Urk. 132 S. 15). Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass der Be- schuldigte in der Sicherheitshaft bzw. im späteren Strafvollzug schlechter medizi- nisch versorgt wird als in Freiheit. 2.2.3. Der Beschuldigte ist in der Schweiz nicht vorbestraft (Urk. 75). Sodann ist nicht nachgewiesen, dass er in Estland oder den Niederlanden Vorstrafen erwirkt hätte (Urk. 11/3+4; Urk. 32; Urk. 41; vgl. dazu Prot. II S. 22 f.), was ebenfalls strafzumessungsneutral zu werten ist. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte in den Niederlanden we- gen Ladendiebstahls, begangen im Jahr 2019, vorbestraft sei (Urk. 73 S. 10). Sie bezog sich dabei auf folgende Auskunft von Interpol (Den Haag): "He has one Police antecedent from 2019 for shoplifting" (Urk. 11/3). Diese Auskunft ist zu- gunsten des Beschuldigten allerdings so zu verstehen, dass die Polizei einmal wegen Ladendiebstahls gegen ihn rapportierte, ohne dass es in der Folge zu ei- ner Verurteilung kam. 2.2.4. Der Beschuldigte anerkannte den objektiven Sachverhalt zwar ab der ers- ten Einvernahme (vgl. dazu vorne E. III.2.1.), was jedoch dadurch relativiert wird, dass die Beweislage durchaus erdrückend war. Im Übrigen stellte der Beschuldig- te den Anklagevorwurf in Abrede. Ein umfassendes Geständnis und damit ein Ausdruck von Reue oder gar Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens kann ihm deshalb nicht zugutegehalten werden. 2.2.5. Insgesamt führt die Täterkomponente weder zu einer Erhöhung noch zu einer Reduktion der vorstehend festgesetzten Strafe. Es bleibt daher bei einem Strafmass von 5 Jahren Freiheitsstrafe.

- 36 - 2.3. Fazit Für die vom Beschuldigten verübte qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz erscheint mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren verschuldensangemessen. An diese Strafe ist der bis und mit heute erstandene Freiheitsentzug (Untersuchungs- und Sicherheitshaft) von 530 Tagen anzurech- nen (Art. 51 StGB; Urk. 14/1+9+12; Urk. 29; Urk. 50; Urk. 64; Urk. 105).

3. Vollzug In Anbetracht der Dauer der auszufällenden Freiheitsstrafe von 5 Jahren kommt der (teilweise) Aufschub des Strafvollzugs nicht in Betracht (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen. VI. Landesverweisung

1. Urteil der Vorinstanz / Parteianträge 1.1. Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten gestützt auf [recte:] Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 12 Jahre aus dem Gebiet der Schweiz (Urk. 73 S. 11, 13). Für den Fall, dass der vorinstanzliche Schuldspruch wegen qualifizierter Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bestätigt werden sollte, lässt der Beschuldigte beantragen, die Dauer der Landesverweisung sei auf 10 Jahre zu reduzieren (Urk. 77 S. 2; Urk. 132 S. 3). 1.2. Nachdem die Staatsanwaltschaft in diesem Punkt keine Anschlussberufung erhob und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte (Urk. 81 e contrario; Prot. II S. 33), ist bei der nachfolgenden Überprüfung der Landesver- weisung das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO), wes- halb eine Verlängerung der Verweisungsdauer durch das Berufungsgericht von vornherein ausgeschlossen ist.

- 37 -

2. Landesverweisung 2.1. Der Beschuldigte ist estnischer Staatsangehöriger und hielt sich während des Deliktszeitraums als Tourist in der Schweiz auf. Er gilt somit als Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz ist eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, welche nach Inkrafttreten der Umsetzungsgesetzgebung zur Ausschaffungsinitia- tive begangen wurde. Der Beschuldigte ist daher grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen. 2.2. Unter dem Aspekt der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB ist her- vorzuheben, dass der Beschuldigte über keinerlei familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen zur Schweiz verfügt. In der Untersuchung und vor Vorinstanz gab er an, bis auf zwei Aufenthalte im Transitbereich des Zürcher Flughafens noch nie hier gewesen zu sein (Urk. 7/5 F/A 110 f.; Urk. 7/6 F/A 75 ff.; Prot. I S. 15 f.). Die Anordnung einer Landesverweisung hat offenkundig keinen schweren persönli- chen Härtefall für den Beschuldigten zur Folge, was auch die Vorinstanz zutref- fend erkannte (Urk. 73 S. 11).

3. Vereinbarkeit mit dem Freizügigkeitsabkommen 3.1. Der Beschuldigte verfügt über die estnische Staatsbürgerschaft und kann sich somit als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates grundsätzlich auf das zwischen der Schweiz und der Europäischen Union abgeschlossene Freizügig- keitsabkommen (FZA) berufen. Dieses garantiert den Staatsangehörigen der Ver- tragsparteien sowie ihren Familienangehörigen verschiedene Einreise-, Aufent- halts- und Verbleiberechte nach Massgabe seines Anhanges I, welche Rechte je- doch durch die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer der Massnahme entzogen würden. Gemäss Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA ist dies nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zulässig. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung berechtigt das FZA allerdings nur zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spe- zifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Auf- enthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im

- 38 - Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 364 E. 3.4.4; 145 IV 55 E. 3.3). Nachfolgend ist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen, ob sich die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung als mit dem FZA vereinbar erweist. 3.2. Es ist weder ersichtlich noch wurde geltend gemacht, dass dem Beschul- digten in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht gemäss den spezifischen Vertragsver- einbarungen des FZA zukommt (selbständige oder unselbständige Erwerbstätig- keit, Arbeitssuche, Nichterwerbstätigkeit mit ausreichenden finanziellen Mitteln und einem umfassenden Krankenversicherungsschutz, Familienangehörigkeit zu aufenthaltsberechtigten Personen). Zudem ergibt sich aus dem zu ergehenden Schuldspruch, dass sich der Beschuldigte offensichtlich nicht an die Konformi- tätsbedingungen des FZA gehalten hat. Das Freizügigkeitsabkommen steht dem- zufolge der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung nicht entgegen.

4. Dauer der Landesverweisung Der Betäubungsmittelhandel resp. die Beteiligung daran führt zu einer schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, was für eine längerfristige Fernhaltung des Beschuldigten spricht. Angesichts des Umstands, dass sein Verschulden insgesamt als keinesfalls mehr leicht zu gewichten ist und die aus- zufällende Freiheitsstrafe nicht mehr im unteren Drittel des ordentlichen Straf- rahmens liegt, erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer der Landes- verweisung von 12 Jahren nicht zu streng. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschuldigte wie erwähnt über keinerlei familiäre, soziale oder berufliche Be- ziehungen zur Schweiz verfügt und insofern durch die Landesverweisung nicht übermässig in seinen persönlichen Interessen eingeschränkt wird. Es trifft zwar zu, dass er bislang keine Vorstrafen erwirkt hat und gemäss eigenen Aussagen keine Betäubungsmittel (mehr) konsumiert. Es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die eine negative Legalprognose nahelegen würden. Dies vermag je- doch eine Reduktion der von der Vorinstanz festgesetzten Dauer von 12 Jahren nicht zu rechtfertigen. Vielmehr ist das erstinstanzliche Urteil auch in diesem Punkt zu bestätigen.

- 39 -

5. Fazit Der Beschuldigte ist im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 12 Jahre des Landes zu verweisen. Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem nicht in Frage kommt, da der Beschuldigte Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates ist. VII. Beschlagnahmte Barschaft Dass die Vorinstanz die beschlagnahmte Barschaft des Beschuldigten im Wert von EUR 800.– gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der Verfahrens- kosten heranzog, ist nicht zu beanstanden und daher zu bestätigen (Urk. 73 S. 11; vgl. auch Urk. 4/1; Urk. 13/5). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Wie vorstehend aufgezeigt wurde, ist der Beschuldigte anklagegemäss der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kosten- dispositiv zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO; Urk. 73 S. 33, Dispositivziffern 7 und 8).

2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, die ihr Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Obwohl die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung erst rund zwei Wochen vor der Berufungsverhandlung zurückzog, sind in diesem Zusammenhang keine wesent- lichen Verfahrenskosten entstanden, die auf die Gerichtskasse zu nehmen wären. Der Beschuldigte unterliegt derweil mit sämtlichen Berufungsanträgen, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind. Davon ausgenommen sind lediglich die Kosten seiner amtlichen Verteidigung, welche unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

- 40 -

3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 8'066.65 geltend (Urk. 131). Die verlangte Entschädigung erweist sich der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung des Beschuldigten angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). Die amtlichen Verteidigung ist daher entsprechend ihrer Hono- rarnote mit Fr. 8'066.65 (inkl. Mehrwertsteuer) für ihre Leistungen und Barausla- gen im Berufungsverfahren zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abtei- lung, vom 13. August 2024 bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 (Ent- scheide über beschlagnahmte Gegenstände) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 41 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 530 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.

3. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 12 Jahre des Landes verwiesen.

4. Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem angeordnet.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. März 2024 beschlagnahmte Barschaft von EUR 800.– (entspricht Fr. 754.30; As- servat Nr. A017'964'000) wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.

6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 7 und 8) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'066.65 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST).

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis 

- 42 - das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (vorab per E-Mail an kanz- lei.bvd@ji.zh.ch) das Gefängnis Horgen (vorab per E-Mail an haftort.horgen@ji.zh.ch)   das Migrationsamt des Kantons Zürich (vorab per E-Mail an part- ner@ma.zh.ch) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  das Bundesamt für Polizei (Fedpol), Hauptabteilung Bundeskriminalpo-  lizei, Kriminalanalyse KA2, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 43 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. April 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Boese