Sachverhalt
A. Ausgangslage
1. Anklagevorwurf Gemäss Dossier 2 soll die Beschuldigte am 27. Februar 2023, um ca. 14.00 Uhr bis 14.15 Uhr, an der C._____-strasse 1 in … Zürich im Rahmen der Besichtigung eines Mietobjektes den Geschädigten als "Dreck", "Abschaum", "Depp" sowie als "Quasimodo von Herrn D._____" bezeichnet haben. Durch diese Worte habe die Beschuldigte den Geschädigten in dessen Ehre verletzt, was sie bei ihrem bewuss- ten Verhalten zumindest in Kauf genommen habe [sic!]. Nach dem Verlassen der
- 7 - Liegenschaft habe sie dem Geschädigten gesagt, dass er an einem schlimmen Tod sterben werde, sie nichts Anderes mehr zu tun habe, als eben dafür zu sorgen, und dass er sie nicht unterschätzen solle und er auf seinem Totenbett als letztes an sie denken werde. Der Geschädigte habe diese Worte sehr ernst genommen und die Drohungen hätten ihn in grosse Angst versetzt, wobei er befürchtet habe, dass die Beschuldigte ihm schweres körperliches Übel antun könnte. Dies sei der Beschul- digten bewusst gewesen bzw. sie habe dies zumindest in Kauf genommen (Urk. D1/10 S. 3).
2. Standpunkt der Beschuldigten 2.1. Die Beschuldigte anerkannte, dass es am 27. Februar 2023 anlässlich einer Besichtigung in der Liegenschaft an der C._____-strasse 1 in … Zürich zu einer Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Geschädigten gekommen sei und sie diesen dabei als "Quasimodo" betitelt habe (Urk. D1/2/1 F/A 18, D1/2/3 F/A 10, Prot. I S. 10). Im Übrigen bestritt sie die Anklagevorwürfe betreffend Dossier 2. 2.2. An der Berufungsverhandlung hielt die Beschuldigte an ihrem Standpunkt fest (Urk. 42 S. 3 ff.; Prot. II S. 8 ff.).
3. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz legte die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltserstellung sowie die Beweiswürdigungsregeln (Urk. 24 S. 5 f. und S. 11) zutreffend dar, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. Ergänzend ist festzuhalten, dass bei der Würdigung von Aussagen nicht einfach auf die Persön- lichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden darf. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Dieser Ansatz wurde vom Bundesgericht im Urteil 6B_323/2021 vom
11. August 2021, E. 2.3.3., bestätigt, wonach das Konzept einer 'allgemeinen Glaubwürdigkeit' in der Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet wurde.
- 8 -
4. Beweismittel 4.1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel genannt (Urk. 24 S. 5 und S. 11). Es sind dies zum einen die Aussagen der Beschuldigten in der Untersu- chung (Urk. D1/2/1-5; Urk. D2/4) und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 5 ff.). I Zum andern sind hinsichtlich Dossier 2 überdies Aussagen des Geschädigten (Urk. D1/3/1) und der Zeugen D._____ (Urk. D1/3/2) und E._____ (Urk. D1/3/3) vorhanden. Hinzu kommen nunmehr die Aussagen der Beschuldigten an der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 42; vgl. auch Prot. II S. 8 ff.). 4.2. Die vorhandenen Beweismittel sind mit Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen uneingeschränkt verwertbar (Urk. 24 S. 5 und S. 11). B. Beweiswürdigung
1. Der Tatvorwurf wurde oben zusammengefasst (Erw. III.A.1.).
2. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten, des Geschädigten und der Zeugen D._____ und E._____ im angefochtenen Urteil korrekt zusammenge- fasst, worauf zu Vermeidung von Wiederholungen vorab zu verweisen ist (Urk. 24 S. 11 ff.). In Würdigung dieser Aussagen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich der Sachverhalt gemäss Dossier 2 im Sinne der Anklage erstellen lasse (Urk. 24 S. 14 ff.). Auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz kann ver- wiesen werden. Die folgenden Erwägungen sind nur wiederholender und teilweise ergänzender Natur. 3.1. Die Beschuldigte anerkannte, dass es am 27. Februar 2023 anlässlich einer Besichtigung in der Liegenschaft an der C._____-strasse 1 in … Zürich zu einer Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Geschädigten gekommen ist. Sie be- stritt, den Geschädigten bedroht zu haben. Vielmehr habe sie an sein Gewissen appelliert, schliesslich sei jemand [ihr Lebenspartner F._____] gestorben (Urk. D1/2/1 F/A 17). Sodann gab sie zu Protokoll: "Ich weiss, dass ich gesagt habe, dass er wie Quasimodo wirkt und nicht Esmeralda sei oder so. Demütigen wollte ich ihn
- 9 - aber nicht. An die anderen Äusserungen kann ich mich nicht erinnern, dass ich das gesagt habe. Aber ich hätte nie gedacht, dass diese drei sich so schlecht mir ge- genüber verhalten. Und wegen dem anderen habe ich halt gesagt, dass ich Zeit habe, dem Ganzen nachzugehen. Aber bedroht habe ich sie nicht" (Urk. D1/2/1 F/A 18). An der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte die Beschuldigte aus, sie wolle den Geschädigten weder als Subjekt noch als Mensch sehen, son- dern als Quasimodo. So habe sie ihn möglicherweise beleidigt, aber bedroht habe sie ihn nicht, denn: "Ich will ja Geld von ihm, da würde ich ihn sicher nicht umbrin- gen. Das wäre ja blöd. Ich wollte das auch mit der Haftpflichtversicherung klären und Herr B._____ [der Geschädigte] hat ab da uns sieben bis acht Mal bedroht. Wir standen da wie Idioten, ich konnte mich wehren, aber Herr F._____ war ja krank" (Urk. D1/2/3 F/A 6). Wenn der Geschädigte den Quasimodo als Beschimpfung werte, dann akzeptiere sie das, aber bedroht habe sie ihn nicht. Hierzu ergänzte sie: "Ich will, dass er lange lebt und einen bösen Tod stirbt in dem Sinne, dass ihm der Teufel erscheint, aber nicht, dass ich ihn umbringe. Ich habe ihm gesagt, dass ich es öffentlich mache und dass er seine Flossen von mir nehmen soll" (Urk. D1/2/3 F/A 10). 3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Beschuldigte vor dem Hin- tergrund der mietrechtlichen Streitigkeit um die vorgenannten Räumlichkeiten viele weitschweifige Ausführungen und kam immer wieder auf die Schimmelproblematik zu sprechen, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Betref- fend die Tatvorwürfe der Beschimpfung anerkannte sie auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung, zum Geschädigten Quasimodo gesagt zu haben. Dies sei aber liebevoll gemeint gewesen. Die weiteren Vorwürfe betreffend Beschimpfung und Drohung bestritt sie weiterhin. Sie stellte klar, dass sie gesagt habe, "er vermiete Dreck"; was auf die vermietete Räumlichkeit bezogen gewesen sei. Sodann habe sie lediglich gesagt, er werde am Totenbett als Handwerker daran denken, was sie schon bei der Polizei so deponiert hat (vgl. Urk. D2/4 F/A 36). Im Übrigen sei sie es gewesen, welche von den Herren respektive von Herrn B._____ bedroht worden sei. Sie stellte sodann ihre Depositionen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft in den Kontext der Verhaftung und ihres Gefängnisaufenthaltes. Diese Erfahrung sei für sie sehr schlimm gewesen. Entsprechend könne auf ihre damaligen diesbe-
- 10 - züglichen Depositionen, sich an die Äusserungen (abgesehen von Quasimodo) nicht erinnern zu können (Urk. D1/2/1 F/A 18; Urk. D2/4 F/A 14), nicht abgestellt werden. Sie könne – entgegen ihrer diesbezüglichen Angaben unmittelbar nach dem Vorfall bei der Polizei respektive rund eine Woche später bei der Staatsan- waltschaft – ausschliessen, dass sie die ihr vorgeworfenen Kraftausdrücke gesagt habe (Urk. 42; Prot. II S. 8 ff.). 4.1. Der Geschädigte wurde am 10. August 2023 bei der Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (Urk. D1/3/1) und gab zu Protokoll, dass ihn die Beschuldigte im Rahmen einer Besichtigung der Kellerräume mit den Worten "Dreck", "Ab- schaum", "Depp", "Quasimodo" und "Arschloch" beschimpft habe. Sie (er und die späteren Zeugen D._____ und E._____) hätten deshalb die Besichtigung abge- brochen und die Liegenschaft verlassen. Die Beschuldigte sei ihnen nachgelaufen und habe sie alle auf offener Strasse beschimpft und ihm gesagt, dass sie ihm das Leben nehmen werde, wörtlich (Urk. D1/3/1 F/A 13, 15, 17 f.). Er, D._____ und E._____ seien danach in ein Café gegangen. Sie seien alle sehr verstört gewesen und da habe er auch erstmals Angst gehabt, weshalb er schliesslich auch zur Polizei gegangen sei. Die Worte der Beschuldigten seien deutlich und resolut gewesen. Deshalb habe er auch eine Zeit lang Angst gehabt (Urk. D1/3/1 F/A 14). Die Beschuldigte sei wegen der Kündigung der Wohnung in die Ecke gedrängt worden. Die ganze Situation im Keller – wo man dem Vorwurf von Schimmel habe nachgehen wollen (Urk. D1/3/1 F/A 20) – sei in keiner Weise lustig gewesen, sondern sehr ernst (Urk. D 1/3/1 F/A 27 und 34). Die Angst habe sich bei ihm so manifestiert, dass er die Lage nicht habe einschätzen können und sich unsicher gefühlt habe. Er habe zum Beispiel das erste Mal, seit er in Zürich lebe, seine Woh- nung von innen abgeschlossen. Man könne sich kaum vorstellen, wie dies sei, wenn einem so etwas ins Gesicht gesagt werde. Wenn man so etwas selbst erlebe, sei das etwas Anderes (Urk. D1/3/1 F/A 39). 4.2. Der Geschädigte liefert nicht nur ein in sich stimmiges Bild, was das Verhalten und die damaligen Worte der Beschuldigten betrifft. Er schildert auch in nachvoll- ziehbarer Weise seine Betroffenheit und Angst. Insgesamt wirken seine Aussagen erlebt und daher glaubhaft. Sein Verhalten nach der Begegnung (Aufsuchen eines
- 11 - Cafés zum Besprechen des Erlebten; Anzeigeerstattung am Folgetag) bringt zum Ausdruck, dass ihn die Äusserungen der Beschuldigten sehr beschäftigt hatten. Ein Motiv für eine Falschbelastung liegt nicht vor, insbesondere verfolgt der Geschä- digte keine finanziellen Interessen (vgl. Erw. II.3.). 5.1. Die belastenden Aussagen des Geschädigten finden in den Schilderungen des Zeugen D._____ Bestätigung. Der Zeuge D._____ war damals – wie der Geschä- digte – im Unternehmen der Untervermieterin, der Kinderkrippen G._____ GmbH, tätig (Urk. D1/3/2 F/A 6). Sie hätten die Wohnung besichtigen wollen, weil zum ei- nen keine Miete mehr bezahlt worden sei und zum anderen die Vermutung da ge- wesen sei, dass die Beschuldigte dort wohne, was dort nicht gestattet gewesen sei, da das Objekt an Herrn F._____ als Gewerbeliegenschaft vermietet worden sei. Bei der Besichtigung des Kellers sei die Beschuldigte sehr laut geworden und habe den Geschädigten und die G._____ beschuldigt, ihren Partner, Herrn F._____, er- mordet zu haben. Er sei an schwarzem Schimmel gestorben und die Liegenschaft sei von ihnen [G._____] quasi mit dem schwarzen Schimmel übergeben worden. Die Beschuldigte habe geredet wie ein Maschinengewehr, sei sehr laut gewesen und hin- und hergesprungen. Er und die anderen beiden (der Geschädigte und der spätere Zeuge E._____) hätten immer wieder versucht, ihr vernünftig zu antworten. Als der Geschädigte irgendetwas – in normalem Ton – zur Beschuldigten gesagt habe, sei diese völlig ausgeflippt und habe den Geschädigten aufs Übelste be- schimpft. Er habe in Erinnerung, dass die Beschuldigte den Geschädigten mit "Dreck", "Sie sind Abschaum", "Depp" sowie als "Quasimodo von Herrn D._____" bezeichnet habe (Urk. D1/3/2, F/A 11 f.). In Bestätigung des Geschädigten schil- derte der Zeuge auch die zweite Phase, als die Besichtigung abgebrochen worden sei. Der Zeuge sagte dazu: "Wir waren alle drei völlig auf 180 und hatten einen erhöhten Herzschlag und waren völlig irritiert ab dem Erlebten und durcheinander. Wie soll man auch sein, nach so einer schrägen Szene mit Geschrei, Beschuldi- gungen und Tätlichkeiten". Die Beschuldigte sei ihnen völlig überraschend nachge- laufen. Dann sei ihr Fokus auf dem Geschädigten gewesen und dann sei diese heftige Todesdrohung gekommen. Konkret sagte der Zeuge D._____: "Wenn ich mich richtig erinnere, ging es in die Richtung, dass sie dafür sorge, dass er einen elenden Tod sterben werde und auf einem Totenbett an sie denken werde. Unsere
- 12 - Irritation von vorher wurde noch getoppt nach so einer harten Drohung." Sie seien dann ins Café nebenan gegangen, um sich zu sammeln und das Ganze ein biss- chen zu verarbeiten. Die Drohung sei mit einer Ernsthaftigkeit und Vehemenz daher gekommen, wie er das noch nie erlebt habe (Urk. D1/3/2 F/A 11). 5.2. Auch diese Schilderungen wirken glaubhaft, da sie einen stimmigen Ablauf beinhalten und von Emotionen geprägt sind, die für Erlebtes sprechen. Zudem sind die Schilderungen mit den Hintergrundthemen der Miete und des Todes des Mieters (Herr F._____) verknüpft, wie sie auch die Beschuldigte – als Gegenvor- würfe – aufbrachte.
6. Der Zeuge E._____ nahm als Vertreter der Vermieterin/Verwalterin (H._____ AG) an der Besichtigung teil (Urk. D1/3/3 F/A 6 ff.). Er bestätigte, dass die Beschul- digte den Geschädigten damals beschimpft und mit dem Tod bedroht habe, aber an den genauen Wortlaut vermochte er sich nicht mehr zu erinnern. Es sei sicher eine aufgeheizte Stimmung gewesen (Urk. D1/3/3 F/A 8). Er schilderte die Situation im Keller und nach dem Verlassen der Liegenschaft grundsätzlich gleich (Urk. D1/3/3 F/A 11 ff.). Der Vorfall habe ihn natürlich auch mitgenommen, das erlebe man ja nicht oft (Urk. D1/3/3 F/A 21). Damit findet die Darstellung des Geschädigten im Kern ebenfalls Bestätigung.
7. Mit der Vorinstanz kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Beschuldigte nur die Bezeichnung Quasimodo anerkannte, sie im Übrigen die Vor- würfe pauschal bestritt und immer wieder die mietrechtliche Streitigkeit und den im Atelier vorhandenen Schimmel in den Vordergrund rückte (Urk. 24 S. 15). Ihre wort- klauberischen Erklärungen zur vorgeworfenen Todesdrohung (Totenbett/Teufel) überzeugen schon grundsätzlich nicht. Sie werden aber durch die klaren Schilde- rungen des Geschädigten (ebenfalls als Zeuge einvernommen) und der Zeugen widerlegt. Auch wenn diese sich nach dem Vorgefallenen gemeinsam besprachen, um sich zu sammeln, ist darin keine Absprache für spätere Aussagen zu erkennen. Einerseits ist diese Nachbesprechung nachvollziehbar, weil alle drei Zeugen von einem für sie ausserordentlichen Erlebnis sprachen ("Wir waren sehr durch den Wind", so selbst der am wenigsten betroffene Zeuge E._____, vgl. Urk. D1/3/3 F/A 28). Zudem schildern vor allem der Geschädigte und der Zeuge D._____ die
- 13 - Ereignisse detailreich, geprägt von Emotionen und in einem stimmigem Ablauf. Die Schilderungen decken sich inhaltlich und auch mit der im Kern vom Zeugen E._____ beschriebenen Beschimpfung und der Todesdrohung. Entgegen der Beschuldigten bestehen sodann keine Hinweise für ein "abgekartetes Spiel" zwischen dem Geschädigten und den Zeugen D._____ und E._____. Die erstma- lige Aussage der Beschuldigten vor Berufungsinstanz, sie könne ausschliessen, die ihr vorgeworfenen Kraftausdrücke gesagt zu haben, muss vor dem Hintergrund ihrer früheren Depositionen, wo sie sich zeitnah zum Vorfall nicht mehr daran erin- nern wollte, als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sie zumindest bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. März 2023 nicht mehr in Haft war und deshalb jedenfalls da die von ihr geltend gemachte haftbedingte Ausnahmesituation nicht mehr bestand.
8. Damit ist mit der Vorinstanz erstellt, dass die Beschuldigte am 27. Februar 2023 die in der Anklageschrift umschriebenen Drohungen und Beschimpfungen gegen den Geschädigten ausgestossen hat. Nachvollziehbar und aufgrund der glaubhaften Aussagen des Geschädigten erstellt ist – entgegen den Vorbringen der Beschuldigten – weiter, dass dieser dadurch in grosse Angst versetzt wurde bzw. ernsthaft um die eigene körperliche Unversehrtheit fürchtete und ihn die Kraftaus- drücke tatsächlich in seiner Ehre verletzten. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte den erstellten Sachverhalt gemäss Dossier 2 zutref- fend als Drohung im Sinne von Art. 180 (Abs. 1) StGB sowie als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Urk. 24 S. 18 f.). 2.1. Der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Angst oder Schrecken zu versetzen. Dabei ist ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist
- 14 - (OGer ZH SB200131 vom 9. Juni 2020, S. 13). Vorausgesetzt wird weiter, dass die betroffene Person tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzt wird, was sich im Verlust des Sicherheitsgefühls des Bedrohten niederschlägt (PK StGB-Trech- sel/Mona, Art. 180 N 3 m.w.H.; BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 10; BGE 141 IV 1). Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht (BGer 6B_1282/2016 vom 14. September 2017, E. 2.2). In subjektiver Hinsicht muss der Täter mit dem Vorsatz handeln, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen und eine dafür objektiv geeignete Drohung zu verwenden, wobei Eventualvorsatz genügt. 2.2. Indem die Beschuldigte in ihrer sehr aufgebrachten Erregung zum Geschä- digten sagte, dass er "an einem schlimmen Tod sterben werde und sie nichts anderes mehr zu tun hätte, als eben dafür zu sorgen, dass er sie nicht unterschät- zen solle und dass er auf seinem Totenbett als letztes an sie denken werde", stellte sie ihm den Tod und damit den schwerstmöglichen Nachteil in Aussicht. Es ist sehr nachvollziehbar, dass sich der Geschädigte deswegen bedroht und jedenfalls in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt fühlte. Unwesentlich ist, ob die Beschul- digte ihre Drohung ernst meinte (BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 18). Sie war
– gerade im gegebenen Kontext, in welchem die Beschuldigte dem Geschädigten und seinen Begleitern die Schuld am Tod ihres Lebenspartners gab – jedenfalls geeignet, jemanden in Angst zu versetzen, was sie vorliegend erstelltermassen auf- grund der Vehemenz denn auch bewirkte und was die Beschuldigte wollte (wovon auch die Vorinstanz ausging; Urk. 24 S. 22). Der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB ist daher in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 3.1. Eine Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB begeht, wer jemanden in anderer Weise (als durch die in Art. 173 f. StGB genannten Tatbestände) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. 3.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt betitelte die Beschuldigte den Geschädigten als "Dreck", "Abschaum", "Depp" sowie als "Quasimodo von Herrn D._____". Dass es sich bei den ersten drei Begriffen um ehrverletzende Äusserungen handelt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Damit ist der Tatbestand von Art. 177 StGB bereits durch die drei Kraftausdrücke zweifelsfrei erfüllt. Die Vorinstanz wies der
- 15 - Vollständigkeit halber in Bezug auf die Bezeichnung "Quasimodo von Herrn D._____" darauf hin, dass Quasimodo allgemein als hässliche und körperlich de- formierte literarische Figur bekannt sei. Es möge zwar zutreffen, dass Quasimodo nebst seinem missgestalteten Erscheinungsbild auch ehrenwerte Charaktereigen- schaften aufweise, doch hätten diese für die Beschuldigte sicherlich nicht im Vor- dergrund gestanden. Vielmehr sei vor dem Hintergrund der offenkundigen Wut ge- genüber dem Geschädigten davon auszugehen, dass die Beschuldigte den Begriff Quasimodo als Schimpfwort verwendete, gab sie doch in ihrer Einvernahme an, dass sie den Geschädigten weder als Subjekt noch als Mensch, sondern als Qua- simodo sehe, und sie den Geschädigten dadurch möglicherweise beleidigt habe (vgl. Urk. D1/2/3 F/A 6). Dem ist zuzustimmen (Urk. 24 S. 18 f.), und die entspre- chenden Erwägungen finden ihre Bestätigung in den folgenden Aussagen der Be- schuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung: "Nein, ich wollte damit einfach klar machen, dass ich nicht so jemand bin, mit dem er einfach so umgehen kann. Ich weiss nicht, wie intelligent dieser Mensch ist. Ich möchte ihm nichts Böses, aber Quasimodo war auch ein bisschen liebevoll gemeint, nach dem Motto, wenn es bei dir da oben nicht ganz richtig ist, so wie du dich bis jetzt verhältst, kann ich nicht davon ausgehen, dass du weisst, was du tust." (Prot. II S. 10). Indem die Beschul- digte den Begriff in dieser Form in den Kontext mit der Intelligenz des Geschädigten stellt und angesichts des Umstands, dass sie Quasimodo in einer Situation aus- sprach, in welcher sie sich vom Geschädigten belästigt fühlte, aufgebracht war und ihrerseits ihm gegenüber auch andere unmissverständliche Kraftausdrücke fielen, wird deutlich, dass sie auch Quasimodo als Schimpfwort und in Beleidigungsab- sicht verwendet hat. Damit erfüllt auch die Bezeichnung als Quasimodo den Tatbe- stand von Art. 177 StGB, womit die Vorinstanz den Einwand der Verteidigung, es mangle hier am objektiven Tatbestand (Urk. 17 S. 11 f.), zu Recht verworfen hat. Subjektiv wollte die Beschuldigte den Geschädigten mit den Kraftausdrücken in sei- ner Ehre verletzen. Die Äusserungen erfolgten in einem Redeschwall und sind ent- sprechend als Tateinheit zu qualifizieren.
- 16 - V. Sanktion und Vollzug
1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 150 Tages- sätzen zu CHF 30.00, wovon 2 Tage als durch Haft erstanden angerechnet wurden, sowie mit einer (Verbindungs-)Busse von CHF 300.00 (Urk. 24, Dispositiv-Ziffer 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Beschuldigte eine milde Strafe für die von ihr anerkannte Urkundenfälschung (Prot. II S. 11). Die Staatsan- waltschaft verlangt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 29). 2.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung im angefochtenen Urteil korrekt dargelegt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholun- gen vorab darauf (Urk. 24 S. 19 ff.) und auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hierzu zu verweisen ist (u.a. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 ff.). Der Vorinstanz kann auch in der Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall im Sinne der nachfolgenden Erwägungen überwiegend beigepflichtet werden. 2.2. Zu Recht erachtete die Vorinstanz die Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB als schwerstes Delikt und verneinte ausserordentliche Umstände für ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens (Urk. 24 S. 20). In Bezug auf die Strafart steht im Berufungsverfahren – nebst einer allfälligen Verbin- dungsbusse, wie sie die Vorinstanz festgelegt hat – aufgrund des Verschlechte- rungsverbots nur noch eine Geldstrafe zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2.3. Zum Fälschen des Betreibungsregisterauszugs für eine Wohnungsbewer- bung ist beim objektiven Tatverschulden zu bemerken, dass die Beschuldigte recht dilettantisch vorging. Die Fälschung wurde von der Adressatin denn auch sogleich bemerkt. Die Beschuldigte erhoffte sich einen Vorteil bei der Wohnungssuche und handelte mit direktem Vorsatz. Ihr Motiv war insofern rein egoistisch. Berücksichtigt man allerdings ihre damaligen schwierigen Lebensumstände, so führt dies – in Abweichung von der Vorinstanz – zu einem bloss leichten Verschulden. Dies recht- fertigt eine hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe. 2.4. Die Vorinstanz erachtete das Verschulden der Beschuldigten in Bezug auf die Drohung als insgesamt leicht (Urk. 24 S. 22). Sie wies zu Recht darauf hin, dass
- 17 - mit der Todesdrohung das höchste Rechtsgut – das Leben – im Fokus stand, andererseits die Äusserung spontan und im Rahmen der Auseinandersetzung um die mietrechtliche Streitigkeit erfolgte. Richtig ist auch, dass die Beschuldigte vor- sätzlich handelte. Die von der Vorinstanz ermittelte Einzelstrafe von 60 Tagesätzen Geldstrafe erweist sich in der Gesamtbetrachtung bei einem leichten Verschulden als verschuldensadäquat. 2.5. Beim objektiven Tatverschulden der Beschimpfung ist zu beachten, dass die Beschuldigte dem Geschädigten die Kraftausdrücke "Dreck", "Abschaum", "Depp" sowie "Quasimodo" an den Kopf warf. Diese sind – tatbestandsmässig – erniedri- gend und beleidigend, aber im Vergleich zu anderen denkbaren Beschimpfungen nicht als derart schwerwiegend zu qualifizieren, wie die Vorinstanz richtig schloss (Urk. 24 S. 22). Das Tatverschulden in objektiver Hinsicht als leicht zu werten, erscheint daher angemessen. Es wird durch die subjektive Tatschwere (vorsätz- liches Handeln, Auseinandersetzung um die mietrechtliche Streitigkeit) nicht relati- viert. Die von der Vorinstanz ermittelte Einzelstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe erscheint angemessen. 2.6. Die Vorinstanz gelangte in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe von 160 Tagesätzen (welche zufolge Verbindungsbusse hernach auf 150 Tagessätze reduziert wurde; Urk. 24 S. 25). Sie berücksichtigte dabei den engen sachlichen Zusammenhang der Delikte, wozu sie auf BGer 6B_466/2013 vom 25 Juli 2013 E.2.3.4. verwies (Urk. 24 S. 23). Im Ergebnis (160 Tagesätze) entspricht die Rechnung der Vorinstanz allerdings fast einer Addition der von ihr ermittelten Einzelstrafen (170 Tagessätze) und wird damit den Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung und der Asperation nicht gerecht. Angemessen erscheint es nunmehr, die hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagesätzen Geldstrafe um 40 Tagessätze für die Drohung und um 10 Tagessätze für die Beschimpfung auf 110 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 2.7. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz das Erforderliche festgestellt und namentlich zu Recht darauf hingewiesen, dass sich diese nicht auf die auszu- fällende Strafe auswirkt (Urk. 24 S. 24). Die Berufungsverhandlung hat nichts erge- ben, was zu einer anderen Einschätzung führen würde. Das sehr späte Geständnis
- 18 - in Bezug auf die Urkundenfälschung erfolgte unter erdrückender Beweislage und zeugt weder von Einsicht noch aufrichtiger Reue (vgl. Prot. II S. 11). Es fällt ent- sprechend nicht strafmindernd ins Gewicht. 2.8. Die Vorinstanz hat den Tagessatz aufgrund der damaligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten auf Fr. 30.00 festgelegt (Urk. 24 S. 25). Die Beschuldigte lebt in sehr engen finanziellen Verhältnissen und ist auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen. Mit Verweis auf die Lehre erscheint es in der vorliegenden Konstellation angesichts der desolaten finanziellen Situation und der relativ hohen Anzahl ausgefällter Tagessätze angemessen, den Tagessatz auf Fr. 10.00 zu reduzieren, um ihrer wirtschaftlichen Belastbarkeit gerecht zu werden und der Gefahr der Entsozialisierung entgegenzuwirken (BSK StGB-Dolge, Art. 34 N 48; vgl. auch BGE 134 IV 60 E. 5 f.). 2.9. Demnach ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 10.00 zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft von zwei Tagen. 2.10. Der amtliche Verteidiger hatte vor Vorinstanz beantragt, trotz vorliegender Schnittstellenproblematik auf eine Verbindungsbusse ausnahmeweise zu verzich- ten. Dies begründete er mit der damaligen absoluten Ausnahmesituation, in der sich die Beschuldigte damals und auch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung befun- den habe (Urk. 17 S. 12 f.). Letzteres ist in Bezug auf den Tatzeitpunkt nachvoll- ziehbar (vgl. auch Prot. I S. 10 f.). Zudem erscheint es – entgegen der Vorinstanz – auch nicht notwendig, durch eine Verbindungsbusse der Strafe zusätzlichen Nach- druck zu verleihen (Urk. 24 S. 25). Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch eine bedingte Geldstrafe sowie die von der Beschuldigten zu tragenden Verfahrens- kosten in casu eine genügende Warnwirkung zeigen, weshalb von einer Verbin- dungsbusse abzusehen ist. 2.11. Im Einklang mit der Vorinstanz und unter Beachtung des Verschlechterungs- verbots ist der Vollzug der Geldstrafe in Berücksichtigung der Ersttäterschaft der Beschuldigten aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 24 S. 26 f.).
- 19 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1 Es bleibt bei einem vollumfänglichen Schuldspruch. Entsprechend sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens der Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanz- liche Kostenauflage, inkl. Rückforderungsvorbehalt (Ziff. 7-8), ist daher zu bestäti- gen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf CHF 3'000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).
3. Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte mit ihren Anträgen auf Freispruch betreffend Dossier 2 mit entsprechenden Kosten- und Entschädigungs- folgen. Der Rückzug der Berufung betreffend Dossier 1 anlässlich der Berufungs- verhandlung kommt sodann einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Sanktion als Ganzes im Verhältnis zum erstinstanzlichen Urteil nunmehr etwas zu Gunsten der Beschuldigten ausfällt (tiefere Geldstrafe und Wegfall der Verbin- dungsbusse), erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 3/4 der Beschuldigten aufzu- erlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 1/4 definitiv und zu 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 3/4 vorzubehalten.
4. Der vormalige amtliche Verteidiger der Beschuldigten hat seine Aufwendun- gen dargelegt (Urk. 37). Diese sind ausgewiesen. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ist dementsprechend für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 814.60 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. die bereits erfolgte Auszahlung vom
14. November 2024 [Urk. 37 A]). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom 8. April 2024, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 20 - "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, (…), (…). 2.-4.-(…)
5. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 7'800.– (inkl. MWST) aus der Gerichts- kasse entschädigt.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 7'800.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7.-8. (…)
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist überdies schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 10.00, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 21 -
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: vormalige amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt; Fr. 814.60 bereits ausbezahlt)
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu 3/4 aufer- legt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.
7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 1/4 definitiv und zu 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 3/4 vorbehalten.
8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Beschuldigte (versandt) den vormaligen amtlichen Verteidiger im Dispositiv-Auszug (Beschluss Ziff. 1 und Urteil Ziff. 5-7) (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Beschuldigte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" das Migrationsamt des Kantons Zürich
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 22 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Februar 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Bezüglich des Verfahrensgangs bis zum Vorliegen des vorinstanzlichen Urteils kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 24 S. 3).
E. 2 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom 8. April 2024 liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 16. April 2024 durch ihren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 19). Nachdem das begrün- dete Urteil den Parteien zugestellt worden war, erstattete der Verteidiger wiederum fristgerecht mit Eingabe vom 23. September 2024 die Berufungserklärung (Urk. 26).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung im angefochtenen Urteil korrekt dargelegt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholun- gen vorab darauf (Urk. 24 S. 19 ff.) und auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hierzu zu verweisen ist (u.a. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 ff.). Der Vorinstanz kann auch in der Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall im Sinne der nachfolgenden Erwägungen überwiegend beigepflichtet werden.
E. 2.2 Zu Recht erachtete die Vorinstanz die Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB als schwerstes Delikt und verneinte ausserordentliche Umstände für ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens (Urk. 24 S. 20). In Bezug auf die Strafart steht im Berufungsverfahren – nebst einer allfälligen Verbin- dungsbusse, wie sie die Vorinstanz festgelegt hat – aufgrund des Verschlechte- rungsverbots nur noch eine Geldstrafe zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).
E. 2.3 Zum Fälschen des Betreibungsregisterauszugs für eine Wohnungsbewer- bung ist beim objektiven Tatverschulden zu bemerken, dass die Beschuldigte recht dilettantisch vorging. Die Fälschung wurde von der Adressatin denn auch sogleich bemerkt. Die Beschuldigte erhoffte sich einen Vorteil bei der Wohnungssuche und handelte mit direktem Vorsatz. Ihr Motiv war insofern rein egoistisch. Berücksichtigt man allerdings ihre damaligen schwierigen Lebensumstände, so führt dies – in Abweichung von der Vorinstanz – zu einem bloss leichten Verschulden. Dies recht- fertigt eine hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe.
E. 2.4 Die Vorinstanz erachtete das Verschulden der Beschuldigten in Bezug auf die Drohung als insgesamt leicht (Urk. 24 S. 22). Sie wies zu Recht darauf hin, dass
- 17 - mit der Todesdrohung das höchste Rechtsgut – das Leben – im Fokus stand, andererseits die Äusserung spontan und im Rahmen der Auseinandersetzung um die mietrechtliche Streitigkeit erfolgte. Richtig ist auch, dass die Beschuldigte vor- sätzlich handelte. Die von der Vorinstanz ermittelte Einzelstrafe von 60 Tagesätzen Geldstrafe erweist sich in der Gesamtbetrachtung bei einem leichten Verschulden als verschuldensadäquat.
E. 2.5 Beim objektiven Tatverschulden der Beschimpfung ist zu beachten, dass die Beschuldigte dem Geschädigten die Kraftausdrücke "Dreck", "Abschaum", "Depp" sowie "Quasimodo" an den Kopf warf. Diese sind – tatbestandsmässig – erniedri- gend und beleidigend, aber im Vergleich zu anderen denkbaren Beschimpfungen nicht als derart schwerwiegend zu qualifizieren, wie die Vorinstanz richtig schloss (Urk. 24 S. 22). Das Tatverschulden in objektiver Hinsicht als leicht zu werten, erscheint daher angemessen. Es wird durch die subjektive Tatschwere (vorsätz- liches Handeln, Auseinandersetzung um die mietrechtliche Streitigkeit) nicht relati- viert. Die von der Vorinstanz ermittelte Einzelstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe erscheint angemessen.
E. 2.6 Die Vorinstanz gelangte in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe von 160 Tagesätzen (welche zufolge Verbindungsbusse hernach auf 150 Tagessätze reduziert wurde; Urk. 24 S. 25). Sie berücksichtigte dabei den engen sachlichen Zusammenhang der Delikte, wozu sie auf BGer 6B_466/2013 vom 25 Juli 2013 E.2.3.4. verwies (Urk. 24 S. 23). Im Ergebnis (160 Tagesätze) entspricht die Rechnung der Vorinstanz allerdings fast einer Addition der von ihr ermittelten Einzelstrafen (170 Tagessätze) und wird damit den Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung und der Asperation nicht gerecht. Angemessen erscheint es nunmehr, die hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagesätzen Geldstrafe um 40 Tagessätze für die Drohung und um 10 Tagessätze für die Beschimpfung auf 110 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.
E. 2.7 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz das Erforderliche festgestellt und namentlich zu Recht darauf hingewiesen, dass sich diese nicht auf die auszu- fällende Strafe auswirkt (Urk. 24 S. 24). Die Berufungsverhandlung hat nichts erge- ben, was zu einer anderen Einschätzung führen würde. Das sehr späte Geständnis
- 18 - in Bezug auf die Urkundenfälschung erfolgte unter erdrückender Beweislage und zeugt weder von Einsicht noch aufrichtiger Reue (vgl. Prot. II S. 11). Es fällt ent- sprechend nicht strafmindernd ins Gewicht.
E. 2.8 Die Vorinstanz hat den Tagessatz aufgrund der damaligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten auf Fr. 30.00 festgelegt (Urk. 24 S. 25). Die Beschuldigte lebt in sehr engen finanziellen Verhältnissen und ist auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen. Mit Verweis auf die Lehre erscheint es in der vorliegenden Konstellation angesichts der desolaten finanziellen Situation und der relativ hohen Anzahl ausgefällter Tagessätze angemessen, den Tagessatz auf Fr. 10.00 zu reduzieren, um ihrer wirtschaftlichen Belastbarkeit gerecht zu werden und der Gefahr der Entsozialisierung entgegenzuwirken (BSK StGB-Dolge, Art. 34 N 48; vgl. auch BGE 134 IV 60 E. 5 f.).
E. 2.9 Demnach ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 10.00 zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft von zwei Tagen.
E. 2.10 Der amtliche Verteidiger hatte vor Vorinstanz beantragt, trotz vorliegender Schnittstellenproblematik auf eine Verbindungsbusse ausnahmeweise zu verzich- ten. Dies begründete er mit der damaligen absoluten Ausnahmesituation, in der sich die Beschuldigte damals und auch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung befun- den habe (Urk. 17 S. 12 f.). Letzteres ist in Bezug auf den Tatzeitpunkt nachvoll- ziehbar (vgl. auch Prot. I S. 10 f.). Zudem erscheint es – entgegen der Vorinstanz – auch nicht notwendig, durch eine Verbindungsbusse der Strafe zusätzlichen Nach- druck zu verleihen (Urk. 24 S. 25). Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch eine bedingte Geldstrafe sowie die von der Beschuldigten zu tragenden Verfahrens- kosten in casu eine genügende Warnwirkung zeigen, weshalb von einer Verbin- dungsbusse abzusehen ist.
E. 2.11 Im Einklang mit der Vorinstanz und unter Beachtung des Verschlechterungs- verbots ist der Vollzug der Geldstrafe in Berücksichtigung der Ersttäterschaft der Beschuldigten aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 24 S. 26 f.).
- 19 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1 Es bleibt bei einem vollumfänglichen Schuldspruch. Entsprechend sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens der Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanz- liche Kostenauflage, inkl. Rückforderungsvorbehalt (Ziff. 7-8), ist daher zu bestäti- gen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf CHF 3'000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).
3. Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte mit ihren Anträgen auf Freispruch betreffend Dossier 2 mit entsprechenden Kosten- und Entschädigungs- folgen. Der Rückzug der Berufung betreffend Dossier 1 anlässlich der Berufungs- verhandlung kommt sodann einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Sanktion als Ganzes im Verhältnis zum erstinstanzlichen Urteil nunmehr etwas zu Gunsten der Beschuldigten ausfällt (tiefere Geldstrafe und Wegfall der Verbin- dungsbusse), erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 3/4 der Beschuldigten aufzu- erlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 1/4 definitiv und zu 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 3/4 vorzubehalten.
4. Der vormalige amtliche Verteidiger der Beschuldigten hat seine Aufwendun- gen dargelegt (Urk. 37). Diese sind ausgewiesen. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ist dementsprechend für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 814.60 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. die bereits erfolgte Auszahlung vom
E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) unter Hinweis auf die Berufungser- klärung der Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten angesetzt (Urk. 27).
E. 3.1 Eine Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB begeht, wer jemanden in anderer Weise (als durch die in Art. 173 f. StGB genannten Tatbestände) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift.
E. 3.2 Gemäss erstelltem Sachverhalt betitelte die Beschuldigte den Geschädigten als "Dreck", "Abschaum", "Depp" sowie als "Quasimodo von Herrn D._____". Dass es sich bei den ersten drei Begriffen um ehrverletzende Äusserungen handelt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Damit ist der Tatbestand von Art. 177 StGB bereits durch die drei Kraftausdrücke zweifelsfrei erfüllt. Die Vorinstanz wies der
- 15 - Vollständigkeit halber in Bezug auf die Bezeichnung "Quasimodo von Herrn D._____" darauf hin, dass Quasimodo allgemein als hässliche und körperlich de- formierte literarische Figur bekannt sei. Es möge zwar zutreffen, dass Quasimodo nebst seinem missgestalteten Erscheinungsbild auch ehrenwerte Charaktereigen- schaften aufweise, doch hätten diese für die Beschuldigte sicherlich nicht im Vor- dergrund gestanden. Vielmehr sei vor dem Hintergrund der offenkundigen Wut ge- genüber dem Geschädigten davon auszugehen, dass die Beschuldigte den Begriff Quasimodo als Schimpfwort verwendete, gab sie doch in ihrer Einvernahme an, dass sie den Geschädigten weder als Subjekt noch als Mensch, sondern als Qua- simodo sehe, und sie den Geschädigten dadurch möglicherweise beleidigt habe (vgl. Urk. D1/2/3 F/A 6). Dem ist zuzustimmen (Urk. 24 S. 18 f.), und die entspre- chenden Erwägungen finden ihre Bestätigung in den folgenden Aussagen der Be- schuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung: "Nein, ich wollte damit einfach klar machen, dass ich nicht so jemand bin, mit dem er einfach so umgehen kann. Ich weiss nicht, wie intelligent dieser Mensch ist. Ich möchte ihm nichts Böses, aber Quasimodo war auch ein bisschen liebevoll gemeint, nach dem Motto, wenn es bei dir da oben nicht ganz richtig ist, so wie du dich bis jetzt verhältst, kann ich nicht davon ausgehen, dass du weisst, was du tust." (Prot. II S. 10). Indem die Beschul- digte den Begriff in dieser Form in den Kontext mit der Intelligenz des Geschädigten stellt und angesichts des Umstands, dass sie Quasimodo in einer Situation aus- sprach, in welcher sie sich vom Geschädigten belästigt fühlte, aufgebracht war und ihrerseits ihm gegenüber auch andere unmissverständliche Kraftausdrücke fielen, wird deutlich, dass sie auch Quasimodo als Schimpfwort und in Beleidigungsab- sicht verwendet hat. Damit erfüllt auch die Bezeichnung als Quasimodo den Tatbe- stand von Art. 177 StGB, womit die Vorinstanz den Einwand der Verteidigung, es mangle hier am objektiven Tatbestand (Urk. 17 S. 11 f.), zu Recht verworfen hat. Subjektiv wollte die Beschuldigte den Geschädigten mit den Kraftausdrücken in sei- ner Ehre verletzen. Die Äusserungen erfolgten in einem Redeschwall und sind ent- sprechend als Tateinheit zu qualifizieren.
- 16 - V. Sanktion und Vollzug
1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 150 Tages- sätzen zu CHF 30.00, wovon 2 Tage als durch Haft erstanden angerechnet wurden, sowie mit einer (Verbindungs-)Busse von CHF 300.00 (Urk. 24, Dispositiv-Ziffer 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Beschuldigte eine milde Strafe für die von ihr anerkannte Urkundenfälschung (Prot. II S. 11). Die Staatsan- waltschaft verlangt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 29).
E. 4 Die Staatsanwaltschaft verzichtete innert angesetzter Frist ausdrücklich auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 29).
E. 4.1 Der Geschädigte wurde am 10. August 2023 bei der Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (Urk. D1/3/1) und gab zu Protokoll, dass ihn die Beschuldigte im Rahmen einer Besichtigung der Kellerräume mit den Worten "Dreck", "Ab- schaum", "Depp", "Quasimodo" und "Arschloch" beschimpft habe. Sie (er und die späteren Zeugen D._____ und E._____) hätten deshalb die Besichtigung abge- brochen und die Liegenschaft verlassen. Die Beschuldigte sei ihnen nachgelaufen und habe sie alle auf offener Strasse beschimpft und ihm gesagt, dass sie ihm das Leben nehmen werde, wörtlich (Urk. D1/3/1 F/A 13, 15, 17 f.). Er, D._____ und E._____ seien danach in ein Café gegangen. Sie seien alle sehr verstört gewesen und da habe er auch erstmals Angst gehabt, weshalb er schliesslich auch zur Polizei gegangen sei. Die Worte der Beschuldigten seien deutlich und resolut gewesen. Deshalb habe er auch eine Zeit lang Angst gehabt (Urk. D1/3/1 F/A 14). Die Beschuldigte sei wegen der Kündigung der Wohnung in die Ecke gedrängt worden. Die ganze Situation im Keller – wo man dem Vorwurf von Schimmel habe nachgehen wollen (Urk. D1/3/1 F/A 20) – sei in keiner Weise lustig gewesen, sondern sehr ernst (Urk. D 1/3/1 F/A 27 und 34). Die Angst habe sich bei ihm so manifestiert, dass er die Lage nicht habe einschätzen können und sich unsicher gefühlt habe. Er habe zum Beispiel das erste Mal, seit er in Zürich lebe, seine Woh- nung von innen abgeschlossen. Man könne sich kaum vorstellen, wie dies sei, wenn einem so etwas ins Gesicht gesagt werde. Wenn man so etwas selbst erlebe, sei das etwas Anderes (Urk. D1/3/1 F/A 39).
E. 4.2 Der Geschädigte liefert nicht nur ein in sich stimmiges Bild, was das Verhalten und die damaligen Worte der Beschuldigten betrifft. Er schildert auch in nachvoll- ziehbarer Weise seine Betroffenheit und Angst. Insgesamt wirken seine Aussagen erlebt und daher glaubhaft. Sein Verhalten nach der Begegnung (Aufsuchen eines
- 11 - Cafés zum Besprechen des Erlebten; Anzeigeerstattung am Folgetag) bringt zum Ausdruck, dass ihn die Äusserungen der Beschuldigten sehr beschäftigt hatten. Ein Motiv für eine Falschbelastung liegt nicht vor, insbesondere verfolgt der Geschä- digte keine finanziellen Interessen (vgl. Erw. II.3.).
E. 5 Mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2024 wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um zur Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung im Berufungsverfah- ren Stellung zu nehmen (Urk. 30). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 beantragte die Beschuldigte, es sei ihr weiterhin eine amtliche Verteidigung zu gewähren (Urk. 32). Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2024 wurde Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ aus seinem Mandat als amtlicher Verteidiger entlassen, da die Vor- aussetzungen für eine solche Bestellung nicht mehr gegeben waren (Urk. 34). Mit Schreiben vom 13. November 2024 teilte er unter Einreichung seiner Honorarnote mit, dass er die Beschuldigte nicht erbeten verteidigen werde (Urk. 36-37).
- 5 -
E. 5.1 Die belastenden Aussagen des Geschädigten finden in den Schilderungen des Zeugen D._____ Bestätigung. Der Zeuge D._____ war damals – wie der Geschä- digte – im Unternehmen der Untervermieterin, der Kinderkrippen G._____ GmbH, tätig (Urk. D1/3/2 F/A 6). Sie hätten die Wohnung besichtigen wollen, weil zum ei- nen keine Miete mehr bezahlt worden sei und zum anderen die Vermutung da ge- wesen sei, dass die Beschuldigte dort wohne, was dort nicht gestattet gewesen sei, da das Objekt an Herrn F._____ als Gewerbeliegenschaft vermietet worden sei. Bei der Besichtigung des Kellers sei die Beschuldigte sehr laut geworden und habe den Geschädigten und die G._____ beschuldigt, ihren Partner, Herrn F._____, er- mordet zu haben. Er sei an schwarzem Schimmel gestorben und die Liegenschaft sei von ihnen [G._____] quasi mit dem schwarzen Schimmel übergeben worden. Die Beschuldigte habe geredet wie ein Maschinengewehr, sei sehr laut gewesen und hin- und hergesprungen. Er und die anderen beiden (der Geschädigte und der spätere Zeuge E._____) hätten immer wieder versucht, ihr vernünftig zu antworten. Als der Geschädigte irgendetwas – in normalem Ton – zur Beschuldigten gesagt habe, sei diese völlig ausgeflippt und habe den Geschädigten aufs Übelste be- schimpft. Er habe in Erinnerung, dass die Beschuldigte den Geschädigten mit "Dreck", "Sie sind Abschaum", "Depp" sowie als "Quasimodo von Herrn D._____" bezeichnet habe (Urk. D1/3/2, F/A 11 f.). In Bestätigung des Geschädigten schil- derte der Zeuge auch die zweite Phase, als die Besichtigung abgebrochen worden sei. Der Zeuge sagte dazu: "Wir waren alle drei völlig auf 180 und hatten einen erhöhten Herzschlag und waren völlig irritiert ab dem Erlebten und durcheinander. Wie soll man auch sein, nach so einer schrägen Szene mit Geschrei, Beschuldi- gungen und Tätlichkeiten". Die Beschuldigte sei ihnen völlig überraschend nachge- laufen. Dann sei ihr Fokus auf dem Geschädigten gewesen und dann sei diese heftige Todesdrohung gekommen. Konkret sagte der Zeuge D._____: "Wenn ich mich richtig erinnere, ging es in die Richtung, dass sie dafür sorge, dass er einen elenden Tod sterben werde und auf einem Totenbett an sie denken werde. Unsere
- 12 - Irritation von vorher wurde noch getoppt nach so einer harten Drohung." Sie seien dann ins Café nebenan gegangen, um sich zu sammeln und das Ganze ein biss- chen zu verarbeiten. Die Drohung sei mit einer Ernsthaftigkeit und Vehemenz daher gekommen, wie er das noch nie erlebt habe (Urk. D1/3/2 F/A 11).
E. 5.2 Auch diese Schilderungen wirken glaubhaft, da sie einen stimmigen Ablauf beinhalten und von Emotionen geprägt sind, die für Erlebtes sprechen. Zudem sind die Schilderungen mit den Hintergrundthemen der Miete und des Todes des Mieters (Herr F._____) verknüpft, wie sie auch die Beschuldigte – als Gegenvor- würfe – aufbrachte.
6. Der Zeuge E._____ nahm als Vertreter der Vermieterin/Verwalterin (H._____ AG) an der Besichtigung teil (Urk. D1/3/3 F/A 6 ff.). Er bestätigte, dass die Beschul- digte den Geschädigten damals beschimpft und mit dem Tod bedroht habe, aber an den genauen Wortlaut vermochte er sich nicht mehr zu erinnern. Es sei sicher eine aufgeheizte Stimmung gewesen (Urk. D1/3/3 F/A 8). Er schilderte die Situation im Keller und nach dem Verlassen der Liegenschaft grundsätzlich gleich (Urk. D1/3/3 F/A 11 ff.). Der Vorfall habe ihn natürlich auch mitgenommen, das erlebe man ja nicht oft (Urk. D1/3/3 F/A 21). Damit findet die Darstellung des Geschädigten im Kern ebenfalls Bestätigung.
7. Mit der Vorinstanz kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Beschuldigte nur die Bezeichnung Quasimodo anerkannte, sie im Übrigen die Vor- würfe pauschal bestritt und immer wieder die mietrechtliche Streitigkeit und den im Atelier vorhandenen Schimmel in den Vordergrund rückte (Urk. 24 S. 15). Ihre wort- klauberischen Erklärungen zur vorgeworfenen Todesdrohung (Totenbett/Teufel) überzeugen schon grundsätzlich nicht. Sie werden aber durch die klaren Schilde- rungen des Geschädigten (ebenfalls als Zeuge einvernommen) und der Zeugen widerlegt. Auch wenn diese sich nach dem Vorgefallenen gemeinsam besprachen, um sich zu sammeln, ist darin keine Absprache für spätere Aussagen zu erkennen. Einerseits ist diese Nachbesprechung nachvollziehbar, weil alle drei Zeugen von einem für sie ausserordentlichen Erlebnis sprachen ("Wir waren sehr durch den Wind", so selbst der am wenigsten betroffene Zeuge E._____, vgl. Urk. D1/3/3 F/A 28). Zudem schildern vor allem der Geschädigte und der Zeuge D._____ die
- 13 - Ereignisse detailreich, geprägt von Emotionen und in einem stimmigem Ablauf. Die Schilderungen decken sich inhaltlich und auch mit der im Kern vom Zeugen E._____ beschriebenen Beschimpfung und der Todesdrohung. Entgegen der Beschuldigten bestehen sodann keine Hinweise für ein "abgekartetes Spiel" zwischen dem Geschädigten und den Zeugen D._____ und E._____. Die erstma- lige Aussage der Beschuldigten vor Berufungsinstanz, sie könne ausschliessen, die ihr vorgeworfenen Kraftausdrücke gesagt zu haben, muss vor dem Hintergrund ihrer früheren Depositionen, wo sie sich zeitnah zum Vorfall nicht mehr daran erin- nern wollte, als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sie zumindest bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. März 2023 nicht mehr in Haft war und deshalb jedenfalls da die von ihr geltend gemachte haftbedingte Ausnahmesituation nicht mehr bestand.
8. Damit ist mit der Vorinstanz erstellt, dass die Beschuldigte am 27. Februar 2023 die in der Anklageschrift umschriebenen Drohungen und Beschimpfungen gegen den Geschädigten ausgestossen hat. Nachvollziehbar und aufgrund der glaubhaften Aussagen des Geschädigten erstellt ist – entgegen den Vorbringen der Beschuldigten – weiter, dass dieser dadurch in grosse Angst versetzt wurde bzw. ernsthaft um die eigene körperliche Unversehrtheit fürchtete und ihn die Kraftaus- drücke tatsächlich in seiner Ehre verletzten. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte den erstellten Sachverhalt gemäss Dossier 2 zutref- fend als Drohung im Sinne von Art. 180 (Abs. 1) StGB sowie als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Urk. 24 S. 18 f.).
E. 6 Am 21. November 2024 wurde auf den 13. Februar 2025 zur Berufungsver- handlung vorgeladen. Zu dieser erschien die Beschuldigte (Prot. II S. 5). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden (Prot. II S. 7). Es wurden – abgesehen von der Befragung der Beschuldigten (Urk. 40) – keine Beweise abgenommen. Nach der Berufungsbegründung und dem Schlusswort der Beschuldigten verzichtete diese auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläute- rung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 12). Die geheime Beratung fand am
18. Februar 2025 statt, das Urteil wurde ebenfalls am 18. Februar 2025 gefällt und im Dispositiv schriftlich eröffnet (Prot. II S. 13 ff.; Urk. 42-43). II.Prozessuales
1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Der angefochtene Entscheid erging am 8. April 2024. Infol- gedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das neue Prozessrecht massgebend (Art. 448 Abs. 1 StPO; Art. 453 Abs. 1 StPO e contrario).
2. Umfang der Berufung
E. 11 August 2021, E. 2.3.3., bestätigt, wonach das Konzept einer 'allgemeinen Glaubwürdigkeit' in der Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet wurde.
- 8 -
4. Beweismittel
E. 14 November 2024 [Urk. 37 A]). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom 8. April 2024, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 20 - "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, (…), (…). 2.-4.-(…)
5. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 7'800.– (inkl. MWST) aus der Gerichts- kasse entschädigt.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 7'800.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7.-8. (…)
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist überdies schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 10.00, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 21 -
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: vormalige amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt; Fr. 814.60 bereits ausbezahlt)
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu 3/4 aufer- legt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.
7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 1/4 definitiv und zu 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 3/4 vorbehalten.
8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Beschuldigte (versandt) den vormaligen amtlichen Verteidiger im Dispositiv-Auszug (Beschluss Ziff. 1 und Urteil Ziff. 5-7) (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Beschuldigte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" das Migrationsamt des Kantons Zürich
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 22 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Februar 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Die Beschuldigte ist schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 7'800.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 7'800.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. - 3 -
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) Berufungsanträge (Prot. II S. 5) a) Der Beschuldigten: (Prot. II S. 6 ff., sinngemäss)
- Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. April 2024 (GG230242-L) sei in folgenden Ziffern aufzuheben: - Ziff. 1 Alinea 2 und 3 - Ziff. 2 - Ziff. 3 - Ziff. 4 - Ziff. 7 - Ziff. 8
- Die Berufungsklägerin sei vom Vorwurf der Drohung sowie der Beschimpfung von Schuld und Strafe freizusprechen.
- Es sei für die Urkundenfälschung eine milde Strafe auszufällen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 29, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
- Bezüglich des Verfahrensgangs bis zum Vorliegen des vorinstanzlichen Urteils kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 24 S. 3).
- Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom 8. April 2024 liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 16. April 2024 durch ihren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 19). Nachdem das begrün- dete Urteil den Parteien zugestellt worden war, erstattete der Verteidiger wiederum fristgerecht mit Eingabe vom 23. September 2024 die Berufungserklärung (Urk. 26).
- Mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) unter Hinweis auf die Berufungser- klärung der Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten angesetzt (Urk. 27).
- Die Staatsanwaltschaft verzichtete innert angesetzter Frist ausdrücklich auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 29).
- Mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2024 wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um zur Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung im Berufungsverfah- ren Stellung zu nehmen (Urk. 30). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 beantragte die Beschuldigte, es sei ihr weiterhin eine amtliche Verteidigung zu gewähren (Urk. 32). Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2024 wurde Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ aus seinem Mandat als amtlicher Verteidiger entlassen, da die Vor- aussetzungen für eine solche Bestellung nicht mehr gegeben waren (Urk. 34). Mit Schreiben vom 13. November 2024 teilte er unter Einreichung seiner Honorarnote mit, dass er die Beschuldigte nicht erbeten verteidigen werde (Urk. 36-37). - 5 -
- Am 21. November 2024 wurde auf den 13. Februar 2025 zur Berufungsver- handlung vorgeladen. Zu dieser erschien die Beschuldigte (Prot. II S. 5). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden (Prot. II S. 7). Es wurden – abgesehen von der Befragung der Beschuldigten (Urk. 40) – keine Beweise abgenommen. Nach der Berufungsbegründung und dem Schlusswort der Beschuldigten verzichtete diese auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläute- rung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 12). Die geheime Beratung fand am
- Februar 2025 statt, das Urteil wurde ebenfalls am 18. Februar 2025 gefällt und im Dispositiv schriftlich eröffnet (Prot. II S. 13 ff.; Urk. 42-43). II.Prozessuales
- Anwendbares Recht Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Der angefochtene Entscheid erging am 8. April 2024. Infol- gedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das neue Prozessrecht massgebend (Art. 448 Abs. 1 StPO; Art. 453 Abs. 1 StPO e contrario).
- Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.). 2.2. Die Beschuldigte hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung auf Dispositiv- Ziffer 1 (Schuldspruch), Ziffer 2 (Strafe), Ziffern 3-4 (Vollzug), Ziffern 7-8 (Kosten- auflage) beschränkt (Urk. 26 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung schränkte die Beschuldigte sodann ihre Berufung insofern ein, als sie neu den Vorwurf der Urkundenfälschung anerkannte. Mithin ist Dispositiv-Ziffer 1 Alinea 1 im Berufungs- verfahren nicht mehr angefochten (Prot. II S. 7). Überdies blieben die Dispositiv- Ziffern 5-6 des erstinstanzlichen Urteils vom 8. April 2024 unangefochten. Der Eintritt der Rechtkraft ist in diesem Umfang vorab festzustellen (Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 402 und 437 StPO). - 6 - 2.3. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Ver- schlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.
- Strafanträge/Privatklägerschaft B._____, Geschädigter gemäss Dossier 2, hatte am 28. Februar 2023 gegen die Beschuldigte Strafantrag wegen Drohung und Beschimpfung gestellt (Urk. 2/3) und sich damit als Privatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO). Mit Eingabe vom 23. März 2023 verzichtete er auf die Geltendmachung von Rechten als Privat- klägerschaft (Urk. 1/4/3).
- Allgemeines 4.1. Soweit nachfolgend auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu BGer 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 4.2. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, m.H.). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt A. Ausgangslage
- Anklagevorwurf Gemäss Dossier 2 soll die Beschuldigte am 27. Februar 2023, um ca. 14.00 Uhr bis 14.15 Uhr, an der C._____-strasse 1 in … Zürich im Rahmen der Besichtigung eines Mietobjektes den Geschädigten als "Dreck", "Abschaum", "Depp" sowie als "Quasimodo von Herrn D._____" bezeichnet haben. Durch diese Worte habe die Beschuldigte den Geschädigten in dessen Ehre verletzt, was sie bei ihrem bewuss- ten Verhalten zumindest in Kauf genommen habe [sic!]. Nach dem Verlassen der - 7 - Liegenschaft habe sie dem Geschädigten gesagt, dass er an einem schlimmen Tod sterben werde, sie nichts Anderes mehr zu tun habe, als eben dafür zu sorgen, und dass er sie nicht unterschätzen solle und er auf seinem Totenbett als letztes an sie denken werde. Der Geschädigte habe diese Worte sehr ernst genommen und die Drohungen hätten ihn in grosse Angst versetzt, wobei er befürchtet habe, dass die Beschuldigte ihm schweres körperliches Übel antun könnte. Dies sei der Beschul- digten bewusst gewesen bzw. sie habe dies zumindest in Kauf genommen (Urk. D1/10 S. 3).
- Standpunkt der Beschuldigten 2.1. Die Beschuldigte anerkannte, dass es am 27. Februar 2023 anlässlich einer Besichtigung in der Liegenschaft an der C._____-strasse 1 in … Zürich zu einer Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Geschädigten gekommen sei und sie diesen dabei als "Quasimodo" betitelt habe (Urk. D1/2/1 F/A 18, D1/2/3 F/A 10, Prot. I S. 10). Im Übrigen bestritt sie die Anklagevorwürfe betreffend Dossier 2. 2.2. An der Berufungsverhandlung hielt die Beschuldigte an ihrem Standpunkt fest (Urk. 42 S. 3 ff.; Prot. II S. 8 ff.).
- Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz legte die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltserstellung sowie die Beweiswürdigungsregeln (Urk. 24 S. 5 f. und S. 11) zutreffend dar, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. Ergänzend ist festzuhalten, dass bei der Würdigung von Aussagen nicht einfach auf die Persön- lichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden darf. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Dieser Ansatz wurde vom Bundesgericht im Urteil 6B_323/2021 vom
- August 2021, E. 2.3.3., bestätigt, wonach das Konzept einer 'allgemeinen Glaubwürdigkeit' in der Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet wurde. - 8 -
- Beweismittel 4.1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel genannt (Urk. 24 S. 5 und S. 11). Es sind dies zum einen die Aussagen der Beschuldigten in der Untersu- chung (Urk. D1/2/1-5; Urk. D2/4) und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 5 ff.). I Zum andern sind hinsichtlich Dossier 2 überdies Aussagen des Geschädigten (Urk. D1/3/1) und der Zeugen D._____ (Urk. D1/3/2) und E._____ (Urk. D1/3/3) vorhanden. Hinzu kommen nunmehr die Aussagen der Beschuldigten an der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 42; vgl. auch Prot. II S. 8 ff.). 4.2. Die vorhandenen Beweismittel sind mit Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen uneingeschränkt verwertbar (Urk. 24 S. 5 und S. 11). B. Beweiswürdigung
- Der Tatvorwurf wurde oben zusammengefasst (Erw. III.A.1.).
- Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten, des Geschädigten und der Zeugen D._____ und E._____ im angefochtenen Urteil korrekt zusammenge- fasst, worauf zu Vermeidung von Wiederholungen vorab zu verweisen ist (Urk. 24 S. 11 ff.). In Würdigung dieser Aussagen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich der Sachverhalt gemäss Dossier 2 im Sinne der Anklage erstellen lasse (Urk. 24 S. 14 ff.). Auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz kann ver- wiesen werden. Die folgenden Erwägungen sind nur wiederholender und teilweise ergänzender Natur. 3.1. Die Beschuldigte anerkannte, dass es am 27. Februar 2023 anlässlich einer Besichtigung in der Liegenschaft an der C._____-strasse 1 in … Zürich zu einer Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Geschädigten gekommen ist. Sie be- stritt, den Geschädigten bedroht zu haben. Vielmehr habe sie an sein Gewissen appelliert, schliesslich sei jemand [ihr Lebenspartner F._____] gestorben (Urk. D1/2/1 F/A 17). Sodann gab sie zu Protokoll: "Ich weiss, dass ich gesagt habe, dass er wie Quasimodo wirkt und nicht Esmeralda sei oder so. Demütigen wollte ich ihn - 9 - aber nicht. An die anderen Äusserungen kann ich mich nicht erinnern, dass ich das gesagt habe. Aber ich hätte nie gedacht, dass diese drei sich so schlecht mir ge- genüber verhalten. Und wegen dem anderen habe ich halt gesagt, dass ich Zeit habe, dem Ganzen nachzugehen. Aber bedroht habe ich sie nicht" (Urk. D1/2/1 F/A 18). An der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte die Beschuldigte aus, sie wolle den Geschädigten weder als Subjekt noch als Mensch sehen, son- dern als Quasimodo. So habe sie ihn möglicherweise beleidigt, aber bedroht habe sie ihn nicht, denn: "Ich will ja Geld von ihm, da würde ich ihn sicher nicht umbrin- gen. Das wäre ja blöd. Ich wollte das auch mit der Haftpflichtversicherung klären und Herr B._____ [der Geschädigte] hat ab da uns sieben bis acht Mal bedroht. Wir standen da wie Idioten, ich konnte mich wehren, aber Herr F._____ war ja krank" (Urk. D1/2/3 F/A 6). Wenn der Geschädigte den Quasimodo als Beschimpfung werte, dann akzeptiere sie das, aber bedroht habe sie ihn nicht. Hierzu ergänzte sie: "Ich will, dass er lange lebt und einen bösen Tod stirbt in dem Sinne, dass ihm der Teufel erscheint, aber nicht, dass ich ihn umbringe. Ich habe ihm gesagt, dass ich es öffentlich mache und dass er seine Flossen von mir nehmen soll" (Urk. D1/2/3 F/A 10). 3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Beschuldigte vor dem Hin- tergrund der mietrechtlichen Streitigkeit um die vorgenannten Räumlichkeiten viele weitschweifige Ausführungen und kam immer wieder auf die Schimmelproblematik zu sprechen, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Betref- fend die Tatvorwürfe der Beschimpfung anerkannte sie auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung, zum Geschädigten Quasimodo gesagt zu haben. Dies sei aber liebevoll gemeint gewesen. Die weiteren Vorwürfe betreffend Beschimpfung und Drohung bestritt sie weiterhin. Sie stellte klar, dass sie gesagt habe, "er vermiete Dreck"; was auf die vermietete Räumlichkeit bezogen gewesen sei. Sodann habe sie lediglich gesagt, er werde am Totenbett als Handwerker daran denken, was sie schon bei der Polizei so deponiert hat (vgl. Urk. D2/4 F/A 36). Im Übrigen sei sie es gewesen, welche von den Herren respektive von Herrn B._____ bedroht worden sei. Sie stellte sodann ihre Depositionen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft in den Kontext der Verhaftung und ihres Gefängnisaufenthaltes. Diese Erfahrung sei für sie sehr schlimm gewesen. Entsprechend könne auf ihre damaligen diesbe- - 10 - züglichen Depositionen, sich an die Äusserungen (abgesehen von Quasimodo) nicht erinnern zu können (Urk. D1/2/1 F/A 18; Urk. D2/4 F/A 14), nicht abgestellt werden. Sie könne – entgegen ihrer diesbezüglichen Angaben unmittelbar nach dem Vorfall bei der Polizei respektive rund eine Woche später bei der Staatsan- waltschaft – ausschliessen, dass sie die ihr vorgeworfenen Kraftausdrücke gesagt habe (Urk. 42; Prot. II S. 8 ff.). 4.1. Der Geschädigte wurde am 10. August 2023 bei der Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (Urk. D1/3/1) und gab zu Protokoll, dass ihn die Beschuldigte im Rahmen einer Besichtigung der Kellerräume mit den Worten "Dreck", "Ab- schaum", "Depp", "Quasimodo" und "Arschloch" beschimpft habe. Sie (er und die späteren Zeugen D._____ und E._____) hätten deshalb die Besichtigung abge- brochen und die Liegenschaft verlassen. Die Beschuldigte sei ihnen nachgelaufen und habe sie alle auf offener Strasse beschimpft und ihm gesagt, dass sie ihm das Leben nehmen werde, wörtlich (Urk. D1/3/1 F/A 13, 15, 17 f.). Er, D._____ und E._____ seien danach in ein Café gegangen. Sie seien alle sehr verstört gewesen und da habe er auch erstmals Angst gehabt, weshalb er schliesslich auch zur Polizei gegangen sei. Die Worte der Beschuldigten seien deutlich und resolut gewesen. Deshalb habe er auch eine Zeit lang Angst gehabt (Urk. D1/3/1 F/A 14). Die Beschuldigte sei wegen der Kündigung der Wohnung in die Ecke gedrängt worden. Die ganze Situation im Keller – wo man dem Vorwurf von Schimmel habe nachgehen wollen (Urk. D1/3/1 F/A 20) – sei in keiner Weise lustig gewesen, sondern sehr ernst (Urk. D 1/3/1 F/A 27 und 34). Die Angst habe sich bei ihm so manifestiert, dass er die Lage nicht habe einschätzen können und sich unsicher gefühlt habe. Er habe zum Beispiel das erste Mal, seit er in Zürich lebe, seine Woh- nung von innen abgeschlossen. Man könne sich kaum vorstellen, wie dies sei, wenn einem so etwas ins Gesicht gesagt werde. Wenn man so etwas selbst erlebe, sei das etwas Anderes (Urk. D1/3/1 F/A 39). 4.2. Der Geschädigte liefert nicht nur ein in sich stimmiges Bild, was das Verhalten und die damaligen Worte der Beschuldigten betrifft. Er schildert auch in nachvoll- ziehbarer Weise seine Betroffenheit und Angst. Insgesamt wirken seine Aussagen erlebt und daher glaubhaft. Sein Verhalten nach der Begegnung (Aufsuchen eines - 11 - Cafés zum Besprechen des Erlebten; Anzeigeerstattung am Folgetag) bringt zum Ausdruck, dass ihn die Äusserungen der Beschuldigten sehr beschäftigt hatten. Ein Motiv für eine Falschbelastung liegt nicht vor, insbesondere verfolgt der Geschä- digte keine finanziellen Interessen (vgl. Erw. II.3.). 5.1. Die belastenden Aussagen des Geschädigten finden in den Schilderungen des Zeugen D._____ Bestätigung. Der Zeuge D._____ war damals – wie der Geschä- digte – im Unternehmen der Untervermieterin, der Kinderkrippen G._____ GmbH, tätig (Urk. D1/3/2 F/A 6). Sie hätten die Wohnung besichtigen wollen, weil zum ei- nen keine Miete mehr bezahlt worden sei und zum anderen die Vermutung da ge- wesen sei, dass die Beschuldigte dort wohne, was dort nicht gestattet gewesen sei, da das Objekt an Herrn F._____ als Gewerbeliegenschaft vermietet worden sei. Bei der Besichtigung des Kellers sei die Beschuldigte sehr laut geworden und habe den Geschädigten und die G._____ beschuldigt, ihren Partner, Herrn F._____, er- mordet zu haben. Er sei an schwarzem Schimmel gestorben und die Liegenschaft sei von ihnen [G._____] quasi mit dem schwarzen Schimmel übergeben worden. Die Beschuldigte habe geredet wie ein Maschinengewehr, sei sehr laut gewesen und hin- und hergesprungen. Er und die anderen beiden (der Geschädigte und der spätere Zeuge E._____) hätten immer wieder versucht, ihr vernünftig zu antworten. Als der Geschädigte irgendetwas – in normalem Ton – zur Beschuldigten gesagt habe, sei diese völlig ausgeflippt und habe den Geschädigten aufs Übelste be- schimpft. Er habe in Erinnerung, dass die Beschuldigte den Geschädigten mit "Dreck", "Sie sind Abschaum", "Depp" sowie als "Quasimodo von Herrn D._____" bezeichnet habe (Urk. D1/3/2, F/A 11 f.). In Bestätigung des Geschädigten schil- derte der Zeuge auch die zweite Phase, als die Besichtigung abgebrochen worden sei. Der Zeuge sagte dazu: "Wir waren alle drei völlig auf 180 und hatten einen erhöhten Herzschlag und waren völlig irritiert ab dem Erlebten und durcheinander. Wie soll man auch sein, nach so einer schrägen Szene mit Geschrei, Beschuldi- gungen und Tätlichkeiten". Die Beschuldigte sei ihnen völlig überraschend nachge- laufen. Dann sei ihr Fokus auf dem Geschädigten gewesen und dann sei diese heftige Todesdrohung gekommen. Konkret sagte der Zeuge D._____: "Wenn ich mich richtig erinnere, ging es in die Richtung, dass sie dafür sorge, dass er einen elenden Tod sterben werde und auf einem Totenbett an sie denken werde. Unsere - 12 - Irritation von vorher wurde noch getoppt nach so einer harten Drohung." Sie seien dann ins Café nebenan gegangen, um sich zu sammeln und das Ganze ein biss- chen zu verarbeiten. Die Drohung sei mit einer Ernsthaftigkeit und Vehemenz daher gekommen, wie er das noch nie erlebt habe (Urk. D1/3/2 F/A 11). 5.2. Auch diese Schilderungen wirken glaubhaft, da sie einen stimmigen Ablauf beinhalten und von Emotionen geprägt sind, die für Erlebtes sprechen. Zudem sind die Schilderungen mit den Hintergrundthemen der Miete und des Todes des Mieters (Herr F._____) verknüpft, wie sie auch die Beschuldigte – als Gegenvor- würfe – aufbrachte.
- Der Zeuge E._____ nahm als Vertreter der Vermieterin/Verwalterin (H._____ AG) an der Besichtigung teil (Urk. D1/3/3 F/A 6 ff.). Er bestätigte, dass die Beschul- digte den Geschädigten damals beschimpft und mit dem Tod bedroht habe, aber an den genauen Wortlaut vermochte er sich nicht mehr zu erinnern. Es sei sicher eine aufgeheizte Stimmung gewesen (Urk. D1/3/3 F/A 8). Er schilderte die Situation im Keller und nach dem Verlassen der Liegenschaft grundsätzlich gleich (Urk. D1/3/3 F/A 11 ff.). Der Vorfall habe ihn natürlich auch mitgenommen, das erlebe man ja nicht oft (Urk. D1/3/3 F/A 21). Damit findet die Darstellung des Geschädigten im Kern ebenfalls Bestätigung.
- Mit der Vorinstanz kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Beschuldigte nur die Bezeichnung Quasimodo anerkannte, sie im Übrigen die Vor- würfe pauschal bestritt und immer wieder die mietrechtliche Streitigkeit und den im Atelier vorhandenen Schimmel in den Vordergrund rückte (Urk. 24 S. 15). Ihre wort- klauberischen Erklärungen zur vorgeworfenen Todesdrohung (Totenbett/Teufel) überzeugen schon grundsätzlich nicht. Sie werden aber durch die klaren Schilde- rungen des Geschädigten (ebenfalls als Zeuge einvernommen) und der Zeugen widerlegt. Auch wenn diese sich nach dem Vorgefallenen gemeinsam besprachen, um sich zu sammeln, ist darin keine Absprache für spätere Aussagen zu erkennen. Einerseits ist diese Nachbesprechung nachvollziehbar, weil alle drei Zeugen von einem für sie ausserordentlichen Erlebnis sprachen ("Wir waren sehr durch den Wind", so selbst der am wenigsten betroffene Zeuge E._____, vgl. Urk. D1/3/3 F/A 28). Zudem schildern vor allem der Geschädigte und der Zeuge D._____ die - 13 - Ereignisse detailreich, geprägt von Emotionen und in einem stimmigem Ablauf. Die Schilderungen decken sich inhaltlich und auch mit der im Kern vom Zeugen E._____ beschriebenen Beschimpfung und der Todesdrohung. Entgegen der Beschuldigten bestehen sodann keine Hinweise für ein "abgekartetes Spiel" zwischen dem Geschädigten und den Zeugen D._____ und E._____. Die erstma- lige Aussage der Beschuldigten vor Berufungsinstanz, sie könne ausschliessen, die ihr vorgeworfenen Kraftausdrücke gesagt zu haben, muss vor dem Hintergrund ihrer früheren Depositionen, wo sie sich zeitnah zum Vorfall nicht mehr daran erin- nern wollte, als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sie zumindest bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. März 2023 nicht mehr in Haft war und deshalb jedenfalls da die von ihr geltend gemachte haftbedingte Ausnahmesituation nicht mehr bestand.
- Damit ist mit der Vorinstanz erstellt, dass die Beschuldigte am 27. Februar 2023 die in der Anklageschrift umschriebenen Drohungen und Beschimpfungen gegen den Geschädigten ausgestossen hat. Nachvollziehbar und aufgrund der glaubhaften Aussagen des Geschädigten erstellt ist – entgegen den Vorbringen der Beschuldigten – weiter, dass dieser dadurch in grosse Angst versetzt wurde bzw. ernsthaft um die eigene körperliche Unversehrtheit fürchtete und ihn die Kraftaus- drücke tatsächlich in seiner Ehre verletzten. IV. Rechtliche Würdigung
- Die Vorinstanz würdigte den erstellten Sachverhalt gemäss Dossier 2 zutref- fend als Drohung im Sinne von Art. 180 (Abs. 1) StGB sowie als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Urk. 24 S. 18 f.). 2.1. Der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Angst oder Schrecken zu versetzen. Dabei ist ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist - 14 - (OGer ZH SB200131 vom 9. Juni 2020, S. 13). Vorausgesetzt wird weiter, dass die betroffene Person tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzt wird, was sich im Verlust des Sicherheitsgefühls des Bedrohten niederschlägt (PK StGB-Trech- sel/Mona, Art. 180 N 3 m.w.H.; BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 10; BGE 141 IV 1). Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht (BGer 6B_1282/2016 vom 14. September 2017, E. 2.2). In subjektiver Hinsicht muss der Täter mit dem Vorsatz handeln, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen und eine dafür objektiv geeignete Drohung zu verwenden, wobei Eventualvorsatz genügt. 2.2. Indem die Beschuldigte in ihrer sehr aufgebrachten Erregung zum Geschä- digten sagte, dass er "an einem schlimmen Tod sterben werde und sie nichts anderes mehr zu tun hätte, als eben dafür zu sorgen, dass er sie nicht unterschät- zen solle und dass er auf seinem Totenbett als letztes an sie denken werde", stellte sie ihm den Tod und damit den schwerstmöglichen Nachteil in Aussicht. Es ist sehr nachvollziehbar, dass sich der Geschädigte deswegen bedroht und jedenfalls in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt fühlte. Unwesentlich ist, ob die Beschul- digte ihre Drohung ernst meinte (BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 18). Sie war – gerade im gegebenen Kontext, in welchem die Beschuldigte dem Geschädigten und seinen Begleitern die Schuld am Tod ihres Lebenspartners gab – jedenfalls geeignet, jemanden in Angst zu versetzen, was sie vorliegend erstelltermassen auf- grund der Vehemenz denn auch bewirkte und was die Beschuldigte wollte (wovon auch die Vorinstanz ausging; Urk. 24 S. 22). Der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB ist daher in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 3.1. Eine Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB begeht, wer jemanden in anderer Weise (als durch die in Art. 173 f. StGB genannten Tatbestände) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. 3.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt betitelte die Beschuldigte den Geschädigten als "Dreck", "Abschaum", "Depp" sowie als "Quasimodo von Herrn D._____". Dass es sich bei den ersten drei Begriffen um ehrverletzende Äusserungen handelt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Damit ist der Tatbestand von Art. 177 StGB bereits durch die drei Kraftausdrücke zweifelsfrei erfüllt. Die Vorinstanz wies der - 15 - Vollständigkeit halber in Bezug auf die Bezeichnung "Quasimodo von Herrn D._____" darauf hin, dass Quasimodo allgemein als hässliche und körperlich de- formierte literarische Figur bekannt sei. Es möge zwar zutreffen, dass Quasimodo nebst seinem missgestalteten Erscheinungsbild auch ehrenwerte Charaktereigen- schaften aufweise, doch hätten diese für die Beschuldigte sicherlich nicht im Vor- dergrund gestanden. Vielmehr sei vor dem Hintergrund der offenkundigen Wut ge- genüber dem Geschädigten davon auszugehen, dass die Beschuldigte den Begriff Quasimodo als Schimpfwort verwendete, gab sie doch in ihrer Einvernahme an, dass sie den Geschädigten weder als Subjekt noch als Mensch, sondern als Qua- simodo sehe, und sie den Geschädigten dadurch möglicherweise beleidigt habe (vgl. Urk. D1/2/3 F/A 6). Dem ist zuzustimmen (Urk. 24 S. 18 f.), und die entspre- chenden Erwägungen finden ihre Bestätigung in den folgenden Aussagen der Be- schuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung: "Nein, ich wollte damit einfach klar machen, dass ich nicht so jemand bin, mit dem er einfach so umgehen kann. Ich weiss nicht, wie intelligent dieser Mensch ist. Ich möchte ihm nichts Böses, aber Quasimodo war auch ein bisschen liebevoll gemeint, nach dem Motto, wenn es bei dir da oben nicht ganz richtig ist, so wie du dich bis jetzt verhältst, kann ich nicht davon ausgehen, dass du weisst, was du tust." (Prot. II S. 10). Indem die Beschul- digte den Begriff in dieser Form in den Kontext mit der Intelligenz des Geschädigten stellt und angesichts des Umstands, dass sie Quasimodo in einer Situation aus- sprach, in welcher sie sich vom Geschädigten belästigt fühlte, aufgebracht war und ihrerseits ihm gegenüber auch andere unmissverständliche Kraftausdrücke fielen, wird deutlich, dass sie auch Quasimodo als Schimpfwort und in Beleidigungsab- sicht verwendet hat. Damit erfüllt auch die Bezeichnung als Quasimodo den Tatbe- stand von Art. 177 StGB, womit die Vorinstanz den Einwand der Verteidigung, es mangle hier am objektiven Tatbestand (Urk. 17 S. 11 f.), zu Recht verworfen hat. Subjektiv wollte die Beschuldigte den Geschädigten mit den Kraftausdrücken in sei- ner Ehre verletzen. Die Äusserungen erfolgten in einem Redeschwall und sind ent- sprechend als Tateinheit zu qualifizieren. - 16 - V. Sanktion und Vollzug
- Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 150 Tages- sätzen zu CHF 30.00, wovon 2 Tage als durch Haft erstanden angerechnet wurden, sowie mit einer (Verbindungs-)Busse von CHF 300.00 (Urk. 24, Dispositiv-Ziffer 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Beschuldigte eine milde Strafe für die von ihr anerkannte Urkundenfälschung (Prot. II S. 11). Die Staatsan- waltschaft verlangt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 29). 2.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung im angefochtenen Urteil korrekt dargelegt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholun- gen vorab darauf (Urk. 24 S. 19 ff.) und auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hierzu zu verweisen ist (u.a. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 ff.). Der Vorinstanz kann auch in der Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall im Sinne der nachfolgenden Erwägungen überwiegend beigepflichtet werden. 2.2. Zu Recht erachtete die Vorinstanz die Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB als schwerstes Delikt und verneinte ausserordentliche Umstände für ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens (Urk. 24 S. 20). In Bezug auf die Strafart steht im Berufungsverfahren – nebst einer allfälligen Verbin- dungsbusse, wie sie die Vorinstanz festgelegt hat – aufgrund des Verschlechte- rungsverbots nur noch eine Geldstrafe zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2.3. Zum Fälschen des Betreibungsregisterauszugs für eine Wohnungsbewer- bung ist beim objektiven Tatverschulden zu bemerken, dass die Beschuldigte recht dilettantisch vorging. Die Fälschung wurde von der Adressatin denn auch sogleich bemerkt. Die Beschuldigte erhoffte sich einen Vorteil bei der Wohnungssuche und handelte mit direktem Vorsatz. Ihr Motiv war insofern rein egoistisch. Berücksichtigt man allerdings ihre damaligen schwierigen Lebensumstände, so führt dies – in Abweichung von der Vorinstanz – zu einem bloss leichten Verschulden. Dies recht- fertigt eine hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe. 2.4. Die Vorinstanz erachtete das Verschulden der Beschuldigten in Bezug auf die Drohung als insgesamt leicht (Urk. 24 S. 22). Sie wies zu Recht darauf hin, dass - 17 - mit der Todesdrohung das höchste Rechtsgut – das Leben – im Fokus stand, andererseits die Äusserung spontan und im Rahmen der Auseinandersetzung um die mietrechtliche Streitigkeit erfolgte. Richtig ist auch, dass die Beschuldigte vor- sätzlich handelte. Die von der Vorinstanz ermittelte Einzelstrafe von 60 Tagesätzen Geldstrafe erweist sich in der Gesamtbetrachtung bei einem leichten Verschulden als verschuldensadäquat. 2.5. Beim objektiven Tatverschulden der Beschimpfung ist zu beachten, dass die Beschuldigte dem Geschädigten die Kraftausdrücke "Dreck", "Abschaum", "Depp" sowie "Quasimodo" an den Kopf warf. Diese sind – tatbestandsmässig – erniedri- gend und beleidigend, aber im Vergleich zu anderen denkbaren Beschimpfungen nicht als derart schwerwiegend zu qualifizieren, wie die Vorinstanz richtig schloss (Urk. 24 S. 22). Das Tatverschulden in objektiver Hinsicht als leicht zu werten, erscheint daher angemessen. Es wird durch die subjektive Tatschwere (vorsätz- liches Handeln, Auseinandersetzung um die mietrechtliche Streitigkeit) nicht relati- viert. Die von der Vorinstanz ermittelte Einzelstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe erscheint angemessen. 2.6. Die Vorinstanz gelangte in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe von 160 Tagesätzen (welche zufolge Verbindungsbusse hernach auf 150 Tagessätze reduziert wurde; Urk. 24 S. 25). Sie berücksichtigte dabei den engen sachlichen Zusammenhang der Delikte, wozu sie auf BGer 6B_466/2013 vom 25 Juli 2013 E.2.3.4. verwies (Urk. 24 S. 23). Im Ergebnis (160 Tagesätze) entspricht die Rechnung der Vorinstanz allerdings fast einer Addition der von ihr ermittelten Einzelstrafen (170 Tagessätze) und wird damit den Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung und der Asperation nicht gerecht. Angemessen erscheint es nunmehr, die hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagesätzen Geldstrafe um 40 Tagessätze für die Drohung und um 10 Tagessätze für die Beschimpfung auf 110 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 2.7. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz das Erforderliche festgestellt und namentlich zu Recht darauf hingewiesen, dass sich diese nicht auf die auszu- fällende Strafe auswirkt (Urk. 24 S. 24). Die Berufungsverhandlung hat nichts erge- ben, was zu einer anderen Einschätzung führen würde. Das sehr späte Geständnis - 18 - in Bezug auf die Urkundenfälschung erfolgte unter erdrückender Beweislage und zeugt weder von Einsicht noch aufrichtiger Reue (vgl. Prot. II S. 11). Es fällt ent- sprechend nicht strafmindernd ins Gewicht. 2.8. Die Vorinstanz hat den Tagessatz aufgrund der damaligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten auf Fr. 30.00 festgelegt (Urk. 24 S. 25). Die Beschuldigte lebt in sehr engen finanziellen Verhältnissen und ist auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen. Mit Verweis auf die Lehre erscheint es in der vorliegenden Konstellation angesichts der desolaten finanziellen Situation und der relativ hohen Anzahl ausgefällter Tagessätze angemessen, den Tagessatz auf Fr. 10.00 zu reduzieren, um ihrer wirtschaftlichen Belastbarkeit gerecht zu werden und der Gefahr der Entsozialisierung entgegenzuwirken (BSK StGB-Dolge, Art. 34 N 48; vgl. auch BGE 134 IV 60 E. 5 f.). 2.9. Demnach ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 10.00 zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft von zwei Tagen. 2.10. Der amtliche Verteidiger hatte vor Vorinstanz beantragt, trotz vorliegender Schnittstellenproblematik auf eine Verbindungsbusse ausnahmeweise zu verzich- ten. Dies begründete er mit der damaligen absoluten Ausnahmesituation, in der sich die Beschuldigte damals und auch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung befun- den habe (Urk. 17 S. 12 f.). Letzteres ist in Bezug auf den Tatzeitpunkt nachvoll- ziehbar (vgl. auch Prot. I S. 10 f.). Zudem erscheint es – entgegen der Vorinstanz – auch nicht notwendig, durch eine Verbindungsbusse der Strafe zusätzlichen Nach- druck zu verleihen (Urk. 24 S. 25). Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch eine bedingte Geldstrafe sowie die von der Beschuldigten zu tragenden Verfahrens- kosten in casu eine genügende Warnwirkung zeigen, weshalb von einer Verbin- dungsbusse abzusehen ist. 2.11. Im Einklang mit der Vorinstanz und unter Beachtung des Verschlechterungs- verbots ist der Vollzug der Geldstrafe in Berücksichtigung der Ersttäterschaft der Beschuldigten aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 24 S. 26 f.). - 19 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1 Es bleibt bei einem vollumfänglichen Schuldspruch. Entsprechend sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens der Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanz- liche Kostenauflage, inkl. Rückforderungsvorbehalt (Ziff. 7-8), ist daher zu bestäti- gen.
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf CHF 3'000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).
- Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte mit ihren Anträgen auf Freispruch betreffend Dossier 2 mit entsprechenden Kosten- und Entschädigungs- folgen. Der Rückzug der Berufung betreffend Dossier 1 anlässlich der Berufungs- verhandlung kommt sodann einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Sanktion als Ganzes im Verhältnis zum erstinstanzlichen Urteil nunmehr etwas zu Gunsten der Beschuldigten ausfällt (tiefere Geldstrafe und Wegfall der Verbin- dungsbusse), erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 3/4 der Beschuldigten aufzu- erlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 1/4 definitiv und zu 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 3/4 vorzubehalten.
- Der vormalige amtliche Verteidiger der Beschuldigten hat seine Aufwendun- gen dargelegt (Urk. 37). Diese sind ausgewiesen. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ist dementsprechend für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 814.60 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. die bereits erfolgte Auszahlung vom
- November 2024 [Urk. 37 A]). Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom 8. April 2024, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: - 20 - "Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte ist schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, (…), (…). 2.-4.-(…)
- Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 7'800.– (inkl. MWST) aus der Gerichts- kasse entschädigt.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 7'800.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7.-8. (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist überdies schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 10.00, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. - 21 -
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: vormalige amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt; Fr. 814.60 bereits ausbezahlt)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu 3/4 aufer- legt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 1/4 definitiv und zu 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 3/4 vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Beschuldigte (versandt) den vormaligen amtlichen Verteidiger im Dispositiv-Auszug (Beschluss Ziff. 1 und Urteil Ziff. 5-7) (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Beschuldigte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" das Migrationsamt des Kantons Zürich
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 22 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Februar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240432-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Oberrichter lic. iur. R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 18. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Urkundenfälschung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. April 2024 (GG230241)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. November 2023 (Urk. D1/10) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 24 S. 28 f.) Das Gericht erkennt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 7'800.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 7'800.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.
- 3 -
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge (Prot. II S. 5)
a) Der Beschuldigten: (Prot. II S. 6 ff., sinngemäss)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. April 2024 (GG230242-L) sei in folgenden Ziffern aufzuheben:
- Ziff. 1 Alinea 2 und 3
- Ziff. 2
- Ziff. 3
- Ziff. 4
- Ziff. 7
- Ziff. 8
2. Die Berufungsklägerin sei vom Vorwurf der Drohung sowie der Beschimpfung von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Es sei für die Urkundenfälschung eine milde Strafe auszufällen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 29, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Bezüglich des Verfahrensgangs bis zum Vorliegen des vorinstanzlichen Urteils kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 24 S. 3).
2. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom 8. April 2024 liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 16. April 2024 durch ihren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 19). Nachdem das begrün- dete Urteil den Parteien zugestellt worden war, erstattete der Verteidiger wiederum fristgerecht mit Eingabe vom 23. September 2024 die Berufungserklärung (Urk. 26).
3. Mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) unter Hinweis auf die Berufungser- klärung der Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten angesetzt (Urk. 27).
4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete innert angesetzter Frist ausdrücklich auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 29).
5. Mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2024 wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um zur Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung im Berufungsverfah- ren Stellung zu nehmen (Urk. 30). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 beantragte die Beschuldigte, es sei ihr weiterhin eine amtliche Verteidigung zu gewähren (Urk. 32). Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2024 wurde Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ aus seinem Mandat als amtlicher Verteidiger entlassen, da die Vor- aussetzungen für eine solche Bestellung nicht mehr gegeben waren (Urk. 34). Mit Schreiben vom 13. November 2024 teilte er unter Einreichung seiner Honorarnote mit, dass er die Beschuldigte nicht erbeten verteidigen werde (Urk. 36-37).
- 5 -
6. Am 21. November 2024 wurde auf den 13. Februar 2025 zur Berufungsver- handlung vorgeladen. Zu dieser erschien die Beschuldigte (Prot. II S. 5). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden (Prot. II S. 7). Es wurden – abgesehen von der Befragung der Beschuldigten (Urk. 40) – keine Beweise abgenommen. Nach der Berufungsbegründung und dem Schlusswort der Beschuldigten verzichtete diese auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläute- rung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 12). Die geheime Beratung fand am
18. Februar 2025 statt, das Urteil wurde ebenfalls am 18. Februar 2025 gefällt und im Dispositiv schriftlich eröffnet (Prot. II S. 13 ff.; Urk. 42-43). II.Prozessuales
1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Der angefochtene Entscheid erging am 8. April 2024. Infol- gedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das neue Prozessrecht massgebend (Art. 448 Abs. 1 StPO; Art. 453 Abs. 1 StPO e contrario).
2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.). 2.2. Die Beschuldigte hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung auf Dispositiv- Ziffer 1 (Schuldspruch), Ziffer 2 (Strafe), Ziffern 3-4 (Vollzug), Ziffern 7-8 (Kosten- auflage) beschränkt (Urk. 26 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung schränkte die Beschuldigte sodann ihre Berufung insofern ein, als sie neu den Vorwurf der Urkundenfälschung anerkannte. Mithin ist Dispositiv-Ziffer 1 Alinea 1 im Berufungs- verfahren nicht mehr angefochten (Prot. II S. 7). Überdies blieben die Dispositiv- Ziffern 5-6 des erstinstanzlichen Urteils vom 8. April 2024 unangefochten. Der Eintritt der Rechtkraft ist in diesem Umfang vorab festzustellen (Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 402 und 437 StPO).
- 6 - 2.3. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Ver- schlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.
3. Strafanträge/Privatklägerschaft B._____, Geschädigter gemäss Dossier 2, hatte am 28. Februar 2023 gegen die Beschuldigte Strafantrag wegen Drohung und Beschimpfung gestellt (Urk. 2/3) und sich damit als Privatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO). Mit Eingabe vom 23. März 2023 verzichtete er auf die Geltendmachung von Rechten als Privat- klägerschaft (Urk. 1/4/3).
4. Allgemeines 4.1. Soweit nachfolgend auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu BGer 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 4.2. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, m.H.). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt A. Ausgangslage
1. Anklagevorwurf Gemäss Dossier 2 soll die Beschuldigte am 27. Februar 2023, um ca. 14.00 Uhr bis 14.15 Uhr, an der C._____-strasse 1 in … Zürich im Rahmen der Besichtigung eines Mietobjektes den Geschädigten als "Dreck", "Abschaum", "Depp" sowie als "Quasimodo von Herrn D._____" bezeichnet haben. Durch diese Worte habe die Beschuldigte den Geschädigten in dessen Ehre verletzt, was sie bei ihrem bewuss- ten Verhalten zumindest in Kauf genommen habe [sic!]. Nach dem Verlassen der
- 7 - Liegenschaft habe sie dem Geschädigten gesagt, dass er an einem schlimmen Tod sterben werde, sie nichts Anderes mehr zu tun habe, als eben dafür zu sorgen, und dass er sie nicht unterschätzen solle und er auf seinem Totenbett als letztes an sie denken werde. Der Geschädigte habe diese Worte sehr ernst genommen und die Drohungen hätten ihn in grosse Angst versetzt, wobei er befürchtet habe, dass die Beschuldigte ihm schweres körperliches Übel antun könnte. Dies sei der Beschul- digten bewusst gewesen bzw. sie habe dies zumindest in Kauf genommen (Urk. D1/10 S. 3).
2. Standpunkt der Beschuldigten 2.1. Die Beschuldigte anerkannte, dass es am 27. Februar 2023 anlässlich einer Besichtigung in der Liegenschaft an der C._____-strasse 1 in … Zürich zu einer Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Geschädigten gekommen sei und sie diesen dabei als "Quasimodo" betitelt habe (Urk. D1/2/1 F/A 18, D1/2/3 F/A 10, Prot. I S. 10). Im Übrigen bestritt sie die Anklagevorwürfe betreffend Dossier 2. 2.2. An der Berufungsverhandlung hielt die Beschuldigte an ihrem Standpunkt fest (Urk. 42 S. 3 ff.; Prot. II S. 8 ff.).
3. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz legte die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltserstellung sowie die Beweiswürdigungsregeln (Urk. 24 S. 5 f. und S. 11) zutreffend dar, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. Ergänzend ist festzuhalten, dass bei der Würdigung von Aussagen nicht einfach auf die Persön- lichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden darf. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Dieser Ansatz wurde vom Bundesgericht im Urteil 6B_323/2021 vom
11. August 2021, E. 2.3.3., bestätigt, wonach das Konzept einer 'allgemeinen Glaubwürdigkeit' in der Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet wurde.
- 8 -
4. Beweismittel 4.1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel genannt (Urk. 24 S. 5 und S. 11). Es sind dies zum einen die Aussagen der Beschuldigten in der Untersu- chung (Urk. D1/2/1-5; Urk. D2/4) und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 5 ff.). I Zum andern sind hinsichtlich Dossier 2 überdies Aussagen des Geschädigten (Urk. D1/3/1) und der Zeugen D._____ (Urk. D1/3/2) und E._____ (Urk. D1/3/3) vorhanden. Hinzu kommen nunmehr die Aussagen der Beschuldigten an der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 42; vgl. auch Prot. II S. 8 ff.). 4.2. Die vorhandenen Beweismittel sind mit Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen uneingeschränkt verwertbar (Urk. 24 S. 5 und S. 11). B. Beweiswürdigung
1. Der Tatvorwurf wurde oben zusammengefasst (Erw. III.A.1.).
2. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten, des Geschädigten und der Zeugen D._____ und E._____ im angefochtenen Urteil korrekt zusammenge- fasst, worauf zu Vermeidung von Wiederholungen vorab zu verweisen ist (Urk. 24 S. 11 ff.). In Würdigung dieser Aussagen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich der Sachverhalt gemäss Dossier 2 im Sinne der Anklage erstellen lasse (Urk. 24 S. 14 ff.). Auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz kann ver- wiesen werden. Die folgenden Erwägungen sind nur wiederholender und teilweise ergänzender Natur. 3.1. Die Beschuldigte anerkannte, dass es am 27. Februar 2023 anlässlich einer Besichtigung in der Liegenschaft an der C._____-strasse 1 in … Zürich zu einer Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Geschädigten gekommen ist. Sie be- stritt, den Geschädigten bedroht zu haben. Vielmehr habe sie an sein Gewissen appelliert, schliesslich sei jemand [ihr Lebenspartner F._____] gestorben (Urk. D1/2/1 F/A 17). Sodann gab sie zu Protokoll: "Ich weiss, dass ich gesagt habe, dass er wie Quasimodo wirkt und nicht Esmeralda sei oder so. Demütigen wollte ich ihn
- 9 - aber nicht. An die anderen Äusserungen kann ich mich nicht erinnern, dass ich das gesagt habe. Aber ich hätte nie gedacht, dass diese drei sich so schlecht mir ge- genüber verhalten. Und wegen dem anderen habe ich halt gesagt, dass ich Zeit habe, dem Ganzen nachzugehen. Aber bedroht habe ich sie nicht" (Urk. D1/2/1 F/A 18). An der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte die Beschuldigte aus, sie wolle den Geschädigten weder als Subjekt noch als Mensch sehen, son- dern als Quasimodo. So habe sie ihn möglicherweise beleidigt, aber bedroht habe sie ihn nicht, denn: "Ich will ja Geld von ihm, da würde ich ihn sicher nicht umbrin- gen. Das wäre ja blöd. Ich wollte das auch mit der Haftpflichtversicherung klären und Herr B._____ [der Geschädigte] hat ab da uns sieben bis acht Mal bedroht. Wir standen da wie Idioten, ich konnte mich wehren, aber Herr F._____ war ja krank" (Urk. D1/2/3 F/A 6). Wenn der Geschädigte den Quasimodo als Beschimpfung werte, dann akzeptiere sie das, aber bedroht habe sie ihn nicht. Hierzu ergänzte sie: "Ich will, dass er lange lebt und einen bösen Tod stirbt in dem Sinne, dass ihm der Teufel erscheint, aber nicht, dass ich ihn umbringe. Ich habe ihm gesagt, dass ich es öffentlich mache und dass er seine Flossen von mir nehmen soll" (Urk. D1/2/3 F/A 10). 3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Beschuldigte vor dem Hin- tergrund der mietrechtlichen Streitigkeit um die vorgenannten Räumlichkeiten viele weitschweifige Ausführungen und kam immer wieder auf die Schimmelproblematik zu sprechen, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Betref- fend die Tatvorwürfe der Beschimpfung anerkannte sie auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung, zum Geschädigten Quasimodo gesagt zu haben. Dies sei aber liebevoll gemeint gewesen. Die weiteren Vorwürfe betreffend Beschimpfung und Drohung bestritt sie weiterhin. Sie stellte klar, dass sie gesagt habe, "er vermiete Dreck"; was auf die vermietete Räumlichkeit bezogen gewesen sei. Sodann habe sie lediglich gesagt, er werde am Totenbett als Handwerker daran denken, was sie schon bei der Polizei so deponiert hat (vgl. Urk. D2/4 F/A 36). Im Übrigen sei sie es gewesen, welche von den Herren respektive von Herrn B._____ bedroht worden sei. Sie stellte sodann ihre Depositionen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft in den Kontext der Verhaftung und ihres Gefängnisaufenthaltes. Diese Erfahrung sei für sie sehr schlimm gewesen. Entsprechend könne auf ihre damaligen diesbe-
- 10 - züglichen Depositionen, sich an die Äusserungen (abgesehen von Quasimodo) nicht erinnern zu können (Urk. D1/2/1 F/A 18; Urk. D2/4 F/A 14), nicht abgestellt werden. Sie könne – entgegen ihrer diesbezüglichen Angaben unmittelbar nach dem Vorfall bei der Polizei respektive rund eine Woche später bei der Staatsan- waltschaft – ausschliessen, dass sie die ihr vorgeworfenen Kraftausdrücke gesagt habe (Urk. 42; Prot. II S. 8 ff.). 4.1. Der Geschädigte wurde am 10. August 2023 bei der Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (Urk. D1/3/1) und gab zu Protokoll, dass ihn die Beschuldigte im Rahmen einer Besichtigung der Kellerräume mit den Worten "Dreck", "Ab- schaum", "Depp", "Quasimodo" und "Arschloch" beschimpft habe. Sie (er und die späteren Zeugen D._____ und E._____) hätten deshalb die Besichtigung abge- brochen und die Liegenschaft verlassen. Die Beschuldigte sei ihnen nachgelaufen und habe sie alle auf offener Strasse beschimpft und ihm gesagt, dass sie ihm das Leben nehmen werde, wörtlich (Urk. D1/3/1 F/A 13, 15, 17 f.). Er, D._____ und E._____ seien danach in ein Café gegangen. Sie seien alle sehr verstört gewesen und da habe er auch erstmals Angst gehabt, weshalb er schliesslich auch zur Polizei gegangen sei. Die Worte der Beschuldigten seien deutlich und resolut gewesen. Deshalb habe er auch eine Zeit lang Angst gehabt (Urk. D1/3/1 F/A 14). Die Beschuldigte sei wegen der Kündigung der Wohnung in die Ecke gedrängt worden. Die ganze Situation im Keller – wo man dem Vorwurf von Schimmel habe nachgehen wollen (Urk. D1/3/1 F/A 20) – sei in keiner Weise lustig gewesen, sondern sehr ernst (Urk. D 1/3/1 F/A 27 und 34). Die Angst habe sich bei ihm so manifestiert, dass er die Lage nicht habe einschätzen können und sich unsicher gefühlt habe. Er habe zum Beispiel das erste Mal, seit er in Zürich lebe, seine Woh- nung von innen abgeschlossen. Man könne sich kaum vorstellen, wie dies sei, wenn einem so etwas ins Gesicht gesagt werde. Wenn man so etwas selbst erlebe, sei das etwas Anderes (Urk. D1/3/1 F/A 39). 4.2. Der Geschädigte liefert nicht nur ein in sich stimmiges Bild, was das Verhalten und die damaligen Worte der Beschuldigten betrifft. Er schildert auch in nachvoll- ziehbarer Weise seine Betroffenheit und Angst. Insgesamt wirken seine Aussagen erlebt und daher glaubhaft. Sein Verhalten nach der Begegnung (Aufsuchen eines
- 11 - Cafés zum Besprechen des Erlebten; Anzeigeerstattung am Folgetag) bringt zum Ausdruck, dass ihn die Äusserungen der Beschuldigten sehr beschäftigt hatten. Ein Motiv für eine Falschbelastung liegt nicht vor, insbesondere verfolgt der Geschä- digte keine finanziellen Interessen (vgl. Erw. II.3.). 5.1. Die belastenden Aussagen des Geschädigten finden in den Schilderungen des Zeugen D._____ Bestätigung. Der Zeuge D._____ war damals – wie der Geschä- digte – im Unternehmen der Untervermieterin, der Kinderkrippen G._____ GmbH, tätig (Urk. D1/3/2 F/A 6). Sie hätten die Wohnung besichtigen wollen, weil zum ei- nen keine Miete mehr bezahlt worden sei und zum anderen die Vermutung da ge- wesen sei, dass die Beschuldigte dort wohne, was dort nicht gestattet gewesen sei, da das Objekt an Herrn F._____ als Gewerbeliegenschaft vermietet worden sei. Bei der Besichtigung des Kellers sei die Beschuldigte sehr laut geworden und habe den Geschädigten und die G._____ beschuldigt, ihren Partner, Herrn F._____, er- mordet zu haben. Er sei an schwarzem Schimmel gestorben und die Liegenschaft sei von ihnen [G._____] quasi mit dem schwarzen Schimmel übergeben worden. Die Beschuldigte habe geredet wie ein Maschinengewehr, sei sehr laut gewesen und hin- und hergesprungen. Er und die anderen beiden (der Geschädigte und der spätere Zeuge E._____) hätten immer wieder versucht, ihr vernünftig zu antworten. Als der Geschädigte irgendetwas – in normalem Ton – zur Beschuldigten gesagt habe, sei diese völlig ausgeflippt und habe den Geschädigten aufs Übelste be- schimpft. Er habe in Erinnerung, dass die Beschuldigte den Geschädigten mit "Dreck", "Sie sind Abschaum", "Depp" sowie als "Quasimodo von Herrn D._____" bezeichnet habe (Urk. D1/3/2, F/A 11 f.). In Bestätigung des Geschädigten schil- derte der Zeuge auch die zweite Phase, als die Besichtigung abgebrochen worden sei. Der Zeuge sagte dazu: "Wir waren alle drei völlig auf 180 und hatten einen erhöhten Herzschlag und waren völlig irritiert ab dem Erlebten und durcheinander. Wie soll man auch sein, nach so einer schrägen Szene mit Geschrei, Beschuldi- gungen und Tätlichkeiten". Die Beschuldigte sei ihnen völlig überraschend nachge- laufen. Dann sei ihr Fokus auf dem Geschädigten gewesen und dann sei diese heftige Todesdrohung gekommen. Konkret sagte der Zeuge D._____: "Wenn ich mich richtig erinnere, ging es in die Richtung, dass sie dafür sorge, dass er einen elenden Tod sterben werde und auf einem Totenbett an sie denken werde. Unsere
- 12 - Irritation von vorher wurde noch getoppt nach so einer harten Drohung." Sie seien dann ins Café nebenan gegangen, um sich zu sammeln und das Ganze ein biss- chen zu verarbeiten. Die Drohung sei mit einer Ernsthaftigkeit und Vehemenz daher gekommen, wie er das noch nie erlebt habe (Urk. D1/3/2 F/A 11). 5.2. Auch diese Schilderungen wirken glaubhaft, da sie einen stimmigen Ablauf beinhalten und von Emotionen geprägt sind, die für Erlebtes sprechen. Zudem sind die Schilderungen mit den Hintergrundthemen der Miete und des Todes des Mieters (Herr F._____) verknüpft, wie sie auch die Beschuldigte – als Gegenvor- würfe – aufbrachte.
6. Der Zeuge E._____ nahm als Vertreter der Vermieterin/Verwalterin (H._____ AG) an der Besichtigung teil (Urk. D1/3/3 F/A 6 ff.). Er bestätigte, dass die Beschul- digte den Geschädigten damals beschimpft und mit dem Tod bedroht habe, aber an den genauen Wortlaut vermochte er sich nicht mehr zu erinnern. Es sei sicher eine aufgeheizte Stimmung gewesen (Urk. D1/3/3 F/A 8). Er schilderte die Situation im Keller und nach dem Verlassen der Liegenschaft grundsätzlich gleich (Urk. D1/3/3 F/A 11 ff.). Der Vorfall habe ihn natürlich auch mitgenommen, das erlebe man ja nicht oft (Urk. D1/3/3 F/A 21). Damit findet die Darstellung des Geschädigten im Kern ebenfalls Bestätigung.
7. Mit der Vorinstanz kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Beschuldigte nur die Bezeichnung Quasimodo anerkannte, sie im Übrigen die Vor- würfe pauschal bestritt und immer wieder die mietrechtliche Streitigkeit und den im Atelier vorhandenen Schimmel in den Vordergrund rückte (Urk. 24 S. 15). Ihre wort- klauberischen Erklärungen zur vorgeworfenen Todesdrohung (Totenbett/Teufel) überzeugen schon grundsätzlich nicht. Sie werden aber durch die klaren Schilde- rungen des Geschädigten (ebenfalls als Zeuge einvernommen) und der Zeugen widerlegt. Auch wenn diese sich nach dem Vorgefallenen gemeinsam besprachen, um sich zu sammeln, ist darin keine Absprache für spätere Aussagen zu erkennen. Einerseits ist diese Nachbesprechung nachvollziehbar, weil alle drei Zeugen von einem für sie ausserordentlichen Erlebnis sprachen ("Wir waren sehr durch den Wind", so selbst der am wenigsten betroffene Zeuge E._____, vgl. Urk. D1/3/3 F/A 28). Zudem schildern vor allem der Geschädigte und der Zeuge D._____ die
- 13 - Ereignisse detailreich, geprägt von Emotionen und in einem stimmigem Ablauf. Die Schilderungen decken sich inhaltlich und auch mit der im Kern vom Zeugen E._____ beschriebenen Beschimpfung und der Todesdrohung. Entgegen der Beschuldigten bestehen sodann keine Hinweise für ein "abgekartetes Spiel" zwischen dem Geschädigten und den Zeugen D._____ und E._____. Die erstma- lige Aussage der Beschuldigten vor Berufungsinstanz, sie könne ausschliessen, die ihr vorgeworfenen Kraftausdrücke gesagt zu haben, muss vor dem Hintergrund ihrer früheren Depositionen, wo sie sich zeitnah zum Vorfall nicht mehr daran erin- nern wollte, als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sie zumindest bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. März 2023 nicht mehr in Haft war und deshalb jedenfalls da die von ihr geltend gemachte haftbedingte Ausnahmesituation nicht mehr bestand.
8. Damit ist mit der Vorinstanz erstellt, dass die Beschuldigte am 27. Februar 2023 die in der Anklageschrift umschriebenen Drohungen und Beschimpfungen gegen den Geschädigten ausgestossen hat. Nachvollziehbar und aufgrund der glaubhaften Aussagen des Geschädigten erstellt ist – entgegen den Vorbringen der Beschuldigten – weiter, dass dieser dadurch in grosse Angst versetzt wurde bzw. ernsthaft um die eigene körperliche Unversehrtheit fürchtete und ihn die Kraftaus- drücke tatsächlich in seiner Ehre verletzten. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte den erstellten Sachverhalt gemäss Dossier 2 zutref- fend als Drohung im Sinne von Art. 180 (Abs. 1) StGB sowie als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Urk. 24 S. 18 f.). 2.1. Der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Angst oder Schrecken zu versetzen. Dabei ist ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist
- 14 - (OGer ZH SB200131 vom 9. Juni 2020, S. 13). Vorausgesetzt wird weiter, dass die betroffene Person tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzt wird, was sich im Verlust des Sicherheitsgefühls des Bedrohten niederschlägt (PK StGB-Trech- sel/Mona, Art. 180 N 3 m.w.H.; BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 10; BGE 141 IV 1). Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht (BGer 6B_1282/2016 vom 14. September 2017, E. 2.2). In subjektiver Hinsicht muss der Täter mit dem Vorsatz handeln, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen und eine dafür objektiv geeignete Drohung zu verwenden, wobei Eventualvorsatz genügt. 2.2. Indem die Beschuldigte in ihrer sehr aufgebrachten Erregung zum Geschä- digten sagte, dass er "an einem schlimmen Tod sterben werde und sie nichts anderes mehr zu tun hätte, als eben dafür zu sorgen, dass er sie nicht unterschät- zen solle und dass er auf seinem Totenbett als letztes an sie denken werde", stellte sie ihm den Tod und damit den schwerstmöglichen Nachteil in Aussicht. Es ist sehr nachvollziehbar, dass sich der Geschädigte deswegen bedroht und jedenfalls in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt fühlte. Unwesentlich ist, ob die Beschul- digte ihre Drohung ernst meinte (BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 18). Sie war
– gerade im gegebenen Kontext, in welchem die Beschuldigte dem Geschädigten und seinen Begleitern die Schuld am Tod ihres Lebenspartners gab – jedenfalls geeignet, jemanden in Angst zu versetzen, was sie vorliegend erstelltermassen auf- grund der Vehemenz denn auch bewirkte und was die Beschuldigte wollte (wovon auch die Vorinstanz ausging; Urk. 24 S. 22). Der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB ist daher in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 3.1. Eine Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB begeht, wer jemanden in anderer Weise (als durch die in Art. 173 f. StGB genannten Tatbestände) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. 3.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt betitelte die Beschuldigte den Geschädigten als "Dreck", "Abschaum", "Depp" sowie als "Quasimodo von Herrn D._____". Dass es sich bei den ersten drei Begriffen um ehrverletzende Äusserungen handelt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Damit ist der Tatbestand von Art. 177 StGB bereits durch die drei Kraftausdrücke zweifelsfrei erfüllt. Die Vorinstanz wies der
- 15 - Vollständigkeit halber in Bezug auf die Bezeichnung "Quasimodo von Herrn D._____" darauf hin, dass Quasimodo allgemein als hässliche und körperlich de- formierte literarische Figur bekannt sei. Es möge zwar zutreffen, dass Quasimodo nebst seinem missgestalteten Erscheinungsbild auch ehrenwerte Charaktereigen- schaften aufweise, doch hätten diese für die Beschuldigte sicherlich nicht im Vor- dergrund gestanden. Vielmehr sei vor dem Hintergrund der offenkundigen Wut ge- genüber dem Geschädigten davon auszugehen, dass die Beschuldigte den Begriff Quasimodo als Schimpfwort verwendete, gab sie doch in ihrer Einvernahme an, dass sie den Geschädigten weder als Subjekt noch als Mensch, sondern als Qua- simodo sehe, und sie den Geschädigten dadurch möglicherweise beleidigt habe (vgl. Urk. D1/2/3 F/A 6). Dem ist zuzustimmen (Urk. 24 S. 18 f.), und die entspre- chenden Erwägungen finden ihre Bestätigung in den folgenden Aussagen der Be- schuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung: "Nein, ich wollte damit einfach klar machen, dass ich nicht so jemand bin, mit dem er einfach so umgehen kann. Ich weiss nicht, wie intelligent dieser Mensch ist. Ich möchte ihm nichts Böses, aber Quasimodo war auch ein bisschen liebevoll gemeint, nach dem Motto, wenn es bei dir da oben nicht ganz richtig ist, so wie du dich bis jetzt verhältst, kann ich nicht davon ausgehen, dass du weisst, was du tust." (Prot. II S. 10). Indem die Beschul- digte den Begriff in dieser Form in den Kontext mit der Intelligenz des Geschädigten stellt und angesichts des Umstands, dass sie Quasimodo in einer Situation aus- sprach, in welcher sie sich vom Geschädigten belästigt fühlte, aufgebracht war und ihrerseits ihm gegenüber auch andere unmissverständliche Kraftausdrücke fielen, wird deutlich, dass sie auch Quasimodo als Schimpfwort und in Beleidigungsab- sicht verwendet hat. Damit erfüllt auch die Bezeichnung als Quasimodo den Tatbe- stand von Art. 177 StGB, womit die Vorinstanz den Einwand der Verteidigung, es mangle hier am objektiven Tatbestand (Urk. 17 S. 11 f.), zu Recht verworfen hat. Subjektiv wollte die Beschuldigte den Geschädigten mit den Kraftausdrücken in sei- ner Ehre verletzen. Die Äusserungen erfolgten in einem Redeschwall und sind ent- sprechend als Tateinheit zu qualifizieren.
- 16 - V. Sanktion und Vollzug
1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 150 Tages- sätzen zu CHF 30.00, wovon 2 Tage als durch Haft erstanden angerechnet wurden, sowie mit einer (Verbindungs-)Busse von CHF 300.00 (Urk. 24, Dispositiv-Ziffer 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Beschuldigte eine milde Strafe für die von ihr anerkannte Urkundenfälschung (Prot. II S. 11). Die Staatsan- waltschaft verlangt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 29). 2.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung im angefochtenen Urteil korrekt dargelegt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholun- gen vorab darauf (Urk. 24 S. 19 ff.) und auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hierzu zu verweisen ist (u.a. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 ff.). Der Vorinstanz kann auch in der Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall im Sinne der nachfolgenden Erwägungen überwiegend beigepflichtet werden. 2.2. Zu Recht erachtete die Vorinstanz die Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB als schwerstes Delikt und verneinte ausserordentliche Umstände für ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens (Urk. 24 S. 20). In Bezug auf die Strafart steht im Berufungsverfahren – nebst einer allfälligen Verbin- dungsbusse, wie sie die Vorinstanz festgelegt hat – aufgrund des Verschlechte- rungsverbots nur noch eine Geldstrafe zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2.3. Zum Fälschen des Betreibungsregisterauszugs für eine Wohnungsbewer- bung ist beim objektiven Tatverschulden zu bemerken, dass die Beschuldigte recht dilettantisch vorging. Die Fälschung wurde von der Adressatin denn auch sogleich bemerkt. Die Beschuldigte erhoffte sich einen Vorteil bei der Wohnungssuche und handelte mit direktem Vorsatz. Ihr Motiv war insofern rein egoistisch. Berücksichtigt man allerdings ihre damaligen schwierigen Lebensumstände, so führt dies – in Abweichung von der Vorinstanz – zu einem bloss leichten Verschulden. Dies recht- fertigt eine hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe. 2.4. Die Vorinstanz erachtete das Verschulden der Beschuldigten in Bezug auf die Drohung als insgesamt leicht (Urk. 24 S. 22). Sie wies zu Recht darauf hin, dass
- 17 - mit der Todesdrohung das höchste Rechtsgut – das Leben – im Fokus stand, andererseits die Äusserung spontan und im Rahmen der Auseinandersetzung um die mietrechtliche Streitigkeit erfolgte. Richtig ist auch, dass die Beschuldigte vor- sätzlich handelte. Die von der Vorinstanz ermittelte Einzelstrafe von 60 Tagesätzen Geldstrafe erweist sich in der Gesamtbetrachtung bei einem leichten Verschulden als verschuldensadäquat. 2.5. Beim objektiven Tatverschulden der Beschimpfung ist zu beachten, dass die Beschuldigte dem Geschädigten die Kraftausdrücke "Dreck", "Abschaum", "Depp" sowie "Quasimodo" an den Kopf warf. Diese sind – tatbestandsmässig – erniedri- gend und beleidigend, aber im Vergleich zu anderen denkbaren Beschimpfungen nicht als derart schwerwiegend zu qualifizieren, wie die Vorinstanz richtig schloss (Urk. 24 S. 22). Das Tatverschulden in objektiver Hinsicht als leicht zu werten, erscheint daher angemessen. Es wird durch die subjektive Tatschwere (vorsätz- liches Handeln, Auseinandersetzung um die mietrechtliche Streitigkeit) nicht relati- viert. Die von der Vorinstanz ermittelte Einzelstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe erscheint angemessen. 2.6. Die Vorinstanz gelangte in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe von 160 Tagesätzen (welche zufolge Verbindungsbusse hernach auf 150 Tagessätze reduziert wurde; Urk. 24 S. 25). Sie berücksichtigte dabei den engen sachlichen Zusammenhang der Delikte, wozu sie auf BGer 6B_466/2013 vom 25 Juli 2013 E.2.3.4. verwies (Urk. 24 S. 23). Im Ergebnis (160 Tagesätze) entspricht die Rechnung der Vorinstanz allerdings fast einer Addition der von ihr ermittelten Einzelstrafen (170 Tagessätze) und wird damit den Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung und der Asperation nicht gerecht. Angemessen erscheint es nunmehr, die hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagesätzen Geldstrafe um 40 Tagessätze für die Drohung und um 10 Tagessätze für die Beschimpfung auf 110 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 2.7. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz das Erforderliche festgestellt und namentlich zu Recht darauf hingewiesen, dass sich diese nicht auf die auszu- fällende Strafe auswirkt (Urk. 24 S. 24). Die Berufungsverhandlung hat nichts erge- ben, was zu einer anderen Einschätzung führen würde. Das sehr späte Geständnis
- 18 - in Bezug auf die Urkundenfälschung erfolgte unter erdrückender Beweislage und zeugt weder von Einsicht noch aufrichtiger Reue (vgl. Prot. II S. 11). Es fällt ent- sprechend nicht strafmindernd ins Gewicht. 2.8. Die Vorinstanz hat den Tagessatz aufgrund der damaligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten auf Fr. 30.00 festgelegt (Urk. 24 S. 25). Die Beschuldigte lebt in sehr engen finanziellen Verhältnissen und ist auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen. Mit Verweis auf die Lehre erscheint es in der vorliegenden Konstellation angesichts der desolaten finanziellen Situation und der relativ hohen Anzahl ausgefällter Tagessätze angemessen, den Tagessatz auf Fr. 10.00 zu reduzieren, um ihrer wirtschaftlichen Belastbarkeit gerecht zu werden und der Gefahr der Entsozialisierung entgegenzuwirken (BSK StGB-Dolge, Art. 34 N 48; vgl. auch BGE 134 IV 60 E. 5 f.). 2.9. Demnach ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 10.00 zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft von zwei Tagen. 2.10. Der amtliche Verteidiger hatte vor Vorinstanz beantragt, trotz vorliegender Schnittstellenproblematik auf eine Verbindungsbusse ausnahmeweise zu verzich- ten. Dies begründete er mit der damaligen absoluten Ausnahmesituation, in der sich die Beschuldigte damals und auch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung befun- den habe (Urk. 17 S. 12 f.). Letzteres ist in Bezug auf den Tatzeitpunkt nachvoll- ziehbar (vgl. auch Prot. I S. 10 f.). Zudem erscheint es – entgegen der Vorinstanz – auch nicht notwendig, durch eine Verbindungsbusse der Strafe zusätzlichen Nach- druck zu verleihen (Urk. 24 S. 25). Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch eine bedingte Geldstrafe sowie die von der Beschuldigten zu tragenden Verfahrens- kosten in casu eine genügende Warnwirkung zeigen, weshalb von einer Verbin- dungsbusse abzusehen ist. 2.11. Im Einklang mit der Vorinstanz und unter Beachtung des Verschlechterungs- verbots ist der Vollzug der Geldstrafe in Berücksichtigung der Ersttäterschaft der Beschuldigten aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 24 S. 26 f.).
- 19 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1 Es bleibt bei einem vollumfänglichen Schuldspruch. Entsprechend sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens der Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanz- liche Kostenauflage, inkl. Rückforderungsvorbehalt (Ziff. 7-8), ist daher zu bestäti- gen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf CHF 3'000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).
3. Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte mit ihren Anträgen auf Freispruch betreffend Dossier 2 mit entsprechenden Kosten- und Entschädigungs- folgen. Der Rückzug der Berufung betreffend Dossier 1 anlässlich der Berufungs- verhandlung kommt sodann einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Sanktion als Ganzes im Verhältnis zum erstinstanzlichen Urteil nunmehr etwas zu Gunsten der Beschuldigten ausfällt (tiefere Geldstrafe und Wegfall der Verbin- dungsbusse), erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 3/4 der Beschuldigten aufzu- erlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 1/4 definitiv und zu 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 3/4 vorzubehalten.
4. Der vormalige amtliche Verteidiger der Beschuldigten hat seine Aufwendun- gen dargelegt (Urk. 37). Diese sind ausgewiesen. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ist dementsprechend für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 814.60 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. die bereits erfolgte Auszahlung vom
14. November 2024 [Urk. 37 A]). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom 8. April 2024, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 20 - "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, (…), (…). 2.-4.-(…)
5. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 7'800.– (inkl. MWST) aus der Gerichts- kasse entschädigt.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 7'800.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7.-8. (…)
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist überdies schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 10.00, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 21 -
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: vormalige amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt; Fr. 814.60 bereits ausbezahlt)
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu 3/4 aufer- legt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.
7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 1/4 definitiv und zu 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 3/4 vorbehalten.
8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Beschuldigte (versandt) den vormaligen amtlichen Verteidiger im Dispositiv-Auszug (Beschluss Ziff. 1 und Urteil Ziff. 5-7) (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Beschuldigte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" das Migrationsamt des Kantons Zürich
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 22 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Februar 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.