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SB240421

Versuchte Erpressung etc.

Zürich OG · 2025-09-23 · Deutsch ZH
Sachverhalt

4.1.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 131 S. 15 f.), ist unbestritten bzw. anhand objektiver Beweismittel erstellt, dass der Aktienkaufvertrag und der Aktio- närsbindungsvertrag je vom 12. November 2021 anklagegemäss geschlossen und

- 16 - unterzeichnet wurden (Urk. D1/19/2; Urk. D1/19/5), der Privatkläger und die Be- schuldigte 2 im fraglichen Zeitpunkt eine Beziehung führten (Urk. D1/10/1 F/A 32; Urk. D1/11/1 F/A 23; Urk. 112 Rz. 10) und der Privatkläger die Vertragsdokumente nach erfolgter Unterzeichnung in der Wohnung der Beschuldigten 2 in der Garde- robe verstaute (Urk. D1/10/1 F/A 29; Urk. D1/11/1 F/A 47). Weiter ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers und der Beschuldigten 2 erstellt, dass sie sich Mitte Dezember 2021 trennten (Urk. D1/10/1 F/A 32), der Privatkläger bei seinem Auszug aus der Wohnung der Beschuldigten 2 die Vertragsunterlagen vergass und diese von der Beschuldigten 2 in ihre neue Wohnung nach Q._____ mitgenommen wurden (Urk. D1/10/1 F/A 29 f., 51, 58; Urk. D1/11/1 F/A 49-51). Ge- stützt auf die E-Mail vom 6. Februar 2022 ist sodann erstellt, dass der Privatkläger die Beschuldigte 2 aufforderte, ihm die Vertragsdokumente zurückzugeben (Urk. D1/2/12). Schliesslich sagten beide Beschuldigten aus, dass sie sich kennen würden und dem Privatkläger die Vertragsdokumente nicht herausgegeben wurden (Urk. D1/9/1 F/A 7; Urk. D1/9/2 F/A 83, 91; Urk. D1/10/1 F/A 43, 51). 4.1.2. Im Übrigen ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt ge- stützt auf die vorhandenen Beweismittel erstellen lässt, wobei vorab darauf hinzu- weisen ist, dass sich die umfassend vorgenommene Würdigung der Aussagen der Beschuldigten, der massgebenden Zeugen und Auskunftspersonen sowie der wei- teren Beweismittel durch die Vorinstanz (Urk. 131 S. 19 ff.) als zutreffend erweist. Darauf kann vorgängig verwiesen werden. Die nachfolgende Beweiswürdigung ist deshalb im Sinne einer Ergänzung und Präzisierung bzw. Hervorhebung der wich- tigsten Punkte der vorinstanzlichen Erwägungen zu verstehen. 4.2. Verbleib der Vertragsdokumente 4.2.1. Anlässlich der Hausdurchsuchung bei der R._____ AG vom 16. Februar 2023 konnten der anklagegegenständliche Aktienkaufvertrag und der Aktionärsbin- dungsvertrag je vom 12. November 2021 samt Beilagen sichergestellt werden (Urk. D1/18; Urk. D1/19/1-5). Wie sich aus den Chatnachrichten zwischen den bei- den Beschuldigten ergibt, schlug die Beschuldigte 1 der Beschuldigten 2 vor, die Vertragsdokumente bei der R._____ AG zuhanden der Beschuldigten 1 zu hinter- legen. So fragte die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 2 am 7. Februar 2022 – nach-

- 17 - dem diese ihr einen Screenshot der E-Mail des Privatklägers weitergeleitet hatte, in welcher er sie aufforderte, ihm die Vertragsdokumente auszuhändigen –, ob sie die Möglichkeit habe, ihr den Umschlag per Post zu schicken, damit sie ihm zeigen könne, dass sie diese im Original habe (Urk. D1/2/12; Urk. D1/13 S. 174, 176). Nach dem Austausch weiterer Nachrichten teilte die Beschuldigte 1 der Beschul- digten 2 mit, dass dies das "Office von S._____" sei (Urk. D1/13 S. 179). Sie unter- hielten sich in den folgenden Nachrichten über den Zeitpunkt der Abgabe der Do- kumente im Office und die Beschuldigte 2 teilte der Beschuldigten 1 mit, sie könne die Unterlagen gleichentags gegen 16:00 Uhr abgeben. Später schrieb sie, sie wolle nichts überstürzen und nochmals darüber schlafen (Urk. D1/13 S. 181, 183). Ebenfalls am 7. Februar 2022 schickte die Beschuldigte 2 der Beschuldigten 1 eine Kopie der Vertragsunterlagen mit der Nachricht: "Da hast die Kopie und kannst zu- mindest via Dr. T._____ versuchen Sachen einzufordern" (Urk. D1/13 S. 192). Nachdem die Beschuldigte 1 sie bat, keinen Rückzieher zu machen und angab, sie habe S._____ gesagt, dass sie gewinnen würden sowie darum bat, auf den Um- schlag folgendes zu schreiben: "Zu Händen A._____", schickte ihr die Beschul- digte 2 am 8. Februar 2022 ein Foto des Aktienkaufvertrags sowie einer Türklingel und erkundigte sich, wo sie klingeln müsse, woraufhin die Beschuldigte 1 "R._____" antwortete (Urk. D1/13 S. 192 ff., 214 f.). Schliesslich bestätigte die Beschuldigte 2: "Hab's grad abgegeben" (Urk. D1/13 S. 216). 4.2.2. Nachdem die Beschuldigte 1 in der Haftanhörung vom 6. Januar 2023 und zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Januar 2023 noch ausgeführt hatte, sie habe die Verträge nie bekommen und auch nie (physisch) gehabt (Urk. D1/40/8 S. 4, 9; Urk. D1/9/2 F/A 78) und der Beschuldigten 2 gesagt, dass sie zusammen mit den Verträgen und den Unterlagen zur Polizei gehen und Anzeige erstatten sollten (Urk. D1/40/8 S. 5), räumte sie in der Einvernahme vom

12. Januar 2023 ein, es könne sein, dass sie die Verträge von der Beschuldigten 2 verlangt habe, weil sie etwas hätten tun müssen. Sie hätten eine zivilrechtliche und strafrechtliche Klage vorbereiten wollen, um ihr Gehalt und ihre Provisionen einzu- klagen (Urk. D1/9/2 F/A 91 f.). Im Widerspruch zu den vorstehend aufgeführten Chatnachrichten mit der Beschuldigten 2 bestritt die Beschuldigte 1 in der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Januar 2023, dass die Beschuldigte 2 die

- 18 - Verträge in ihrem Auftrag bei S._____ abgegeben habe (Urk. D1/9/3 F/A 8). In der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 15. Februar 2023 führte die Beschul- digte 1 auf die Frage, ob sie die Beschuldigte 2 angeleitet habe, die Verträge bei der R._____ AG bzw. bei S._____ abzugeben, aus, die Beschuldigte 2 habe die Verträge einem Treuhänder abgeben wollen, damit der Umschlag dort abgeholt werden könne. S._____ sei der Treuhänder, den sie kenne. Es sei zu lange her, sie wisse es nicht (Urk. D1/9/7 F/A 30). Nachdem auch die Beschuldigte 2 – in Übereinstimmung mit den Chatnachrichten – konstant ausführte, die Vertragsun- terlagen im Auftrag der Beschuldigten 1 an das besagte Office abgegeben zu ha- ben (Urk. D1/10/1 F/A 30 f.; Urk. D1/10/2 F/A 5 f), erweisen sich die gegenteiligen Aussagen der Beschuldigten 1 als Schutzbehauptungen. Anhand der Chatnach- richten ist zweifelsfrei erstellt, dass die Beschuldigten zwar auf Initiative der Be- schuldigten 1 hin, aber letztlich gemeinsam den Entschluss fassten, die Vertrags- dokumente bei der R._____ AG zu hinterlegen. 4.2.3. Zusammenfassend ist somit insbesondere gestützt auf ihre Chatnachrichten erstellt, dass die Beschuldigten im Zeitraum vom 6. bis 8. Februar 2022 übereinka- men, die Vertragsdokumente nicht an den Privatkläger zurückzugeben, sondern diese von der R._____ AG aufbewahren zu lassen. 4.3. Gemeinsame Entschlussfassung und Versand der E-Mails vom 8. Februar 2022 4.3.1. In ihrer E-Mail vom 8. Februar 2022, 12:06 Uhr, an den Privatkläger führte die Beschuldigte 2 als Antwort auf dessen E-Mail vom 6. Februar 2022, in welcher er die Herausgabe der Vertragsunterlagen forderte, unter anderem aus, sie hätte viele unterschiedliche Optionen, was sie mit den Vertragsdokumenten machen könnte und sicherlich würden sich einige Leute, die er hintergangen habe und de- nen er Geld schulde, über ein solches Dokument in den Händen mehr als freuen. Ebenso wären die anderen beiden Vertragspartner schockiert über die Tatsache, dass er das Original nicht habe und es ihm ganze zwei Monate auch nicht aufge- fallen sei. Weiter erklärte sie, sie erwarte vom Privatkläger allfällige Drohungen, Beleidigungen und Verstösse gegen ihre Privatsphäre zu unterlassen sowie von ihrem Netzwerk von Freunden und Bekannten fernzubleiben. Ausserdem wies sie

- 19 - ihn darauf hin, dass für ihre zwei potentiellen Kundenempfehlungen an die U._____ [Psychiatrische Klinik] die verbal zugesagte Provision von 15 % des gesamten Be- trags der Aufenthalts- und Programmkosten bei Zustandekommen eines Vertrags- abschlusses dieser beiden Kunden mit der U._____ fällig werde (Urk. D1/2/12 S. 1 f.). Die Beschuldigte 2 stellt nicht in Abrede, diese E-Mail an den Privatkläger gesendet zu haben. Sie habe jedoch nicht die Absicht gehabt, dem Privatkläger zu schaden und sie habe die Verträge nicht als Druckmittel benutzt, sondern diese E-Mail aus Enttäuschung geschrieben (Urk. D1/10/1 F/A 64, 77). Sie sei gar nicht im Besitz der Verträge gewesen und habe nur geblufft (Urk. D1/10/1 F/A 63). Zwar gab die Beschuldigte 2 zu Beginn noch an, es habe sich bei den in der E-Mail genannten Vertragsunterlagen nicht um diejenigen des fraglichen Aktienkaufs, sondern um ei- nen Mietvertrag gehandelt (Urk. D1/10/2 F/A 18), erklärte jedoch kurz darauf, dass es sich doch um den Aktienkaufvertrag und den Aktionärsbindungsvertrag gehan- delt und sie gemerkt habe, dass er diesen dringend brauche. Sie habe geblufft, da sie den Vertrag bereits weggegeben habe (Urk. D1/10/2 F/A 20). Weder anhand der Aussagen der Beschuldigten 2 noch der Chatnachrichten lässt sich erstellen, dass die Beschuldigte 1 an der Ausarbeitung dieser E-Mail beteiligt war und vor dem Versand Kenntnis derselben hatte. Aus den Chatnachrichten zwischen den Beschuldigten ist jedoch ersichtlich, dass die Beschuldigte 2 der Beschuldigten 1 am 8. Februar 2022, um 14:43 Uhr, die E-Mail des Privatklägers, welcher dieser als Antwort auf die E-Mail der Beschuldigten 2 geschickt hatte, als Screenshots wei- terleitete (Urk. D1/13 S. 205 ff.), worauf die Beschuldigte 1 mit "Er ist so peinlich" reagierte (Urk. D1/13 S. 210). Aus der E-Mail des Privatklägers geht deutlich her- vor, dass die Beschuldigte 2 im Besitz seiner Unterlagen ist, sie ihm diese nicht zurückgeben möchte und die Weiterverbreitung dieser Dokumente in Aussicht ge- stellt hatte (Urk. D1/2/12 S. 2 f.). Insofern ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz erstellt, dass die Beschuldigte 1 vor dem Versand der zweiten E-Mail vom 8. Fe- bruar 2022 (vgl. nachfolgend E. 4.3.2) in den Grundzügen Kenntnis davon hatte, dass die Beschuldigte 2 dem Privatkläger die Weiterverbreitung der Vertragsunter- lagen in Aussicht gestellt hatte.

- 20 - 4.3.2. Ebenfalls am 8. Februar 2022, um 21:52 Uhr, versandte die Beschuldigte 1 eine E-Mail an N._____, den Privatkläger und M._____, in welcher sie sich an Ers- tere wandte und zusammengefasst ausführte, sie habe Reise- und Verpflegungs- kosten vorgestreckt, um mit dem U._____-Team zwei Klienten zu betreuen. Vom

1. Juni bis zum 1. September habe sie als externe Aussendienstmitarbeiterin, wie mit dem Privatkläger besprochen, fünf weitere Investoren gebracht. Bei einem er- folgreichen Abschluss und Investment inklusive Überweisung auf das U._____- Konto, was im Rahmen des Anteilskaufs durch Dr. T._____ bereits geflossen sei, stünden ihr 10 % des Kaufwerts zu. Leider seien keine dieser Versprechen und Zahlungen erbracht worden. Daher setze sie eine letzte Frist bis zum 16. Februar für die ihr zustehende Zahlung, ansonsten sehe sie sich gezwungen, eine Betrei- bung einzuleiten. Gleichzeitig werde sie als Zeugin für alle bereit stehen, deren Rechnungen nicht bezahlt worden seien. Sie habe den Originalvertrag mit Dr. T._____, den ihr der Privatkläger direkt nach seiner angeblichen Mailand-Luxus- Reise völlig betrunken und durchgekokst als Sicherheit in Zahlung gegeben habe. Sie fühle sich verpflichtet, auf Dr. T._____ zuzugehen. Er sollte informiert sein, was er für einen Partner habe. Es kämen auch immer wieder Observationen aus meh- reren Zürcher Kreisen aufgrund der peinlichen, ständig betrunkenen und bekoksten betrügerischen Art und Weise wie der Privatkläger seine Geschäfte mit ihren Ge- schäftskontakten umzusetzen versuche (Urk. D1/2/13). Hinsichtlich dieser E-Mail vom 8. Februar 2022 gab die Beschuldigte 1 in der Haftanhörung an, sie hätten sehr viel E-Mailverkehr gehabt. Sie könne sich nicht erinnern, ob sie diese E-Mail verschickt habe, zumal diese E-Mail überhaupt keine Erpressung sei, sondern eine ganz klare Forderung betreffend das ihr zustehende Gehalt und die Provision (Urk. D1/40/8 S. 3). Auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Januar 2023 führte sie aus, sie hätten viele Mails geschrie- ben. Sie könne nicht sagen, ob sie diese Mails geschrieben habe. Alle Mails, die sie geschrieben habe, seien von der EDV-Abteilung der Klinik zensiert und übera- rbeitet worden (Urk. D1/9/2 F/A 7-9). Die Beschuldigte 2 habe ganz bestimmt Kenntnis von dieser E-Mail gehabt. Sie habe in den Akten gelesen, dass diese die Mail gesehen habe (Urk. D1/9/2 F/A 13). Sie hätten beide entschieden, dass sie etwas dagegen tun wollten. Der Beschuldigten 2 sei die Provision nicht bezahlt wor-

- 21 - den, ihr selbst seien mehrere Gehälter nicht bezahlt worden und die Provision auch nicht (Urk. D1/9/2 F/A 15). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Januar 2023 gab die Beschuldigte 1 auf die Frage, ob sie die E-Mail vom

8. Februar 2022 gemeinsam mit der Beschuldigten 2 verfasst habe, an, sie habe mit dieser den Missstand mit dem Privatkläger besprochen. Das sei jedoch vor 1 ½ Jahren gewesen. Sie hätten viele E-Mails geschrieben und sie könne nicht sa- gen, ob diejenige vom 8. Februar 2022 auch von ihnen sei (Urk. D1/9/3 F/A 5 f.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. Juni 2023 verweigerte die Be- schuldigte 1 im Zusammenhang mit der E-Mail vom 8. Februar 2022 die Aussage (Urk. D1/9/10 S. 7 f.). Auf die E-Mail der Beschuldigten 1 an N._____ vom 8. Februar 2022 angespro- chen, gab sich die Beschuldigte 2 anlässlich der delegierten polizeilichen Einver- nahme vom 29. Juni 2022 schockiert. Sie sei nicht im Detail darüber informiert ge- wesen, was die Beschuldigte 1 und der Privatkläger geschäftlich gemacht hätten (Urk. D1/10/1 F/A 81). Es sei wahrscheinlich Zufall, dass die Beschuldigte 1 diese E-Mail am selben Tag verschickt habe wie sie ihre Nachricht mit der Geldforderung. Als sie die Unterlagen für die Beschuldigte 1 im Office abgegeben habe, sei die Sache für sie abgeschlossen gewesen. Weitere Absprachen zwischen ihr und der Beschuldigten 1 habe es nicht gegeben (Urk. D1/10/1 F/A 85, 94). Auch anlässlich der Hafteinvernahme vom 29. Juni 2022 erklärte die Beschuldigte 2, bei dieser Ge- schichte nicht mit der Beschuldigten 1 zusammengearbeitet zu haben (Urk. D1/10/2 F/A 17). Sie habe diese E-Mail bei der Polizei zum ersten Mal gese- hen. Auf die zeitliche Inzidenz der beiden E-Mails vom 8. Februar 2022 angespro- chen gab die Beschuldigte 2 an, die Beschuldigte 1 habe den Vertrag gehabt und das mit dem Privatkläger klären wollen. Sie habe nicht gewusst, wie diese das ma- che. Sie habe der Beschuldigten 1 geschrieben, dass der Privatkläger sie terrori- siere (Urk. D1/10/2 F/A 24-26). Nachdem auf dem Mobiltelefon der Beschuldigten 1 der Chatverkehr zwischen den Beschuldigten sichergestellt werden konnte, verwei- gerte die Beschuldigte 2 auf dessen Vorhalt die Aussage (Urk. D1/10/3). Vor dem Hintergrund der Chatnachrichten erweisen sich sowohl die Aussagen der Beschuldigten 1 als auch diejenigen der Beschuldigten 2 als Schutzbehauptungen.

- 22 - Bereits am 18. Dezember 2021 sandte die Beschuldigte 2 folgende Nachricht an die Beschuldigte 1: "Wichtig, dass V._____ nichts davon mitbekommt, dass wir mit einander sprechen. Wir überlegen uns noch eine gute Strategie und bleiben in Kon- takt" (Urk. D1/13 S. 23). Während sich die Beschuldigten über die Übergabe des Umschlags mit den Vertragsdokumenten an die Beschuldigte 1 bzw. die R._____ AG unterhielten, schrieb die Beschuldigte 1 folgende Nachricht an die Beschul- digte 2: "Ich möchte dir hiermit schriftlich versprechen dass wir uns nicht kennen nicht treffen nicht sprechen und keinen Kontakt haben dass ich auf diesem Stand- punkt bleibe und immer bleiben werde bis alles geregelt und geklärt ist werden wir uns irgendwann nach zwei oder drei Monaten in … [Stadt] zufälligerweise in der …- strasse treffen" (Urk. D1/13 S. 178). Kurz nachdem die Beschuldigte 2 den Um- schlag am 8. Februar 2022 bei der R._____ AG abgegeben hatte (vgl. Urk. D1/13 S. 216), antwortete die Beschuldigte 1, "jetzt Schritt 2", sie bereite alles vor (Urk. D1/13 S. 217 f.). Gleichentags erklärte die Beschuldigte 1, sie sei bereit und habe schon Einiges geschrieben. Sie bat die Beschuldigte 2, ihr die "Eckdaten" zu geben, sodass sie diese noch einbauen könne, und erklärte, der Beschuldigten 2 den Text anschliessend zu schicken (Urk. D1/13 S. 220, Audiodatei vom 08.02.2022, 17:42:34 Uhr). Bereits rund eine halbe Stunde später lieferte die Be- schuldigte 2 ihr die geforderten Eckdaten zur Mailandreise vom 12. Dezember 2021 (Urk. D1/13 S. 225). Wiederum nur fünf Minuten später schickte die Beschul- digte 1 der Beschuldigten 2 einen Entwurf der E-Mail an N._____ (Urk. D1/13 S. 226), woraufhin die Beschuldigte 2 sie darauf hinwies, dass N._____ nicht mehr dort arbeite und in Rente gegangen sei, was die Beschuldigte 1 als nicht schlimm beurteilte (Urk. D1/13 S. 227). Anschliessend sandte die Beschuldigte 2 die Nach- richt "Dr. T._____", woraufhin die Beschuldigte 1 schrieb: "Eine Person mehr scha- det nichts dann müssen sich noch mal erklären und immer wieder und noch einmal ich werde auch viel mehr Leute in auf CC setzen damit sie ihre Peinlichkeit alle gegenseitig austauschen können alle werden […] V._____ fragen was ist denn da los das wussten wir ja gar nicht so viel Zeit Geld und Energie und Musse sich mit dir zu beschäftigen jetzt bin ich mit drin" (Urk. D1/13 S. 228). Daraufhin schrieb die Beschuldigte 2: "Betreibung einzuleiten anstatt anzugehen", sie mache mal den ersten Input, wobei sie einen Screenshot der Nachricht der Beschuldigten 1 mit

- 23 - grüner Markierung an der entsprechenden Stelle anfügte (Urk. D1/13 S. 229). Rund eine Minute später schickte die Beschuldigte 1 einen neuen Entwurf mit dem Kom- mentar "Schon korrigiert" (Urk. D1/13 S. 230 f.). Die Beschuldigte 1 erkundigte sich bei der Beschuldigten 2 nach weiteren Ideen (Urk. D1/13 S. 232), woraufhin die Be- schuldigte 2 einen Entwurf schickte mit dem Kommentar "Die bold markierten Sätze sind nicht ganz schlüssig für mich. Ich würde erwähnen, dass du als letzte Instanz direkt auf Dr. T._____ zugehen wirst" (Urk. D1/13 S. 233). Kurze Zeit später sandte die Beschuldigte 1 einen neuen Entwurf an die Beschuldigte 2 und erklärte, sie würde es jetzt so verschicken, wenn es ihr recht sei, und erkundigte sich, ob die Beschuldigte 2 nochmals darüber schauen wolle, was diese bejahte (Urk. D1/13 S. 235 f.). Nach dem Austausch weiterer Nachrichten erklärte die Beschuldigte 2, die Beschuldigte 1 solle machen, was sie für richtig halte. Wichtig sei einfach, dass sie informiert sei (Urk. D1/13 S. 242), woraufhin die Beschuldigte 1 nochmals einen Entwurf der E-Mail sandte mit dem Kommentar, sie würde diesen Text so verschi- cken, wenn das für die Beschuldigte 2 okay sei. Daraufhin erwiderte die Beschul- digte 2, sie solle bitte das fett Markierte anpassen und rausnehmen, was die Be- schuldigte 1 mit "ok" und "wobei ich das echt schön fand" kommentierte (Urk. D1/13 S. 243 ff.). Die Beschuldigte 2 erkundigte sich sodann, ob die Beschuldigte 1 nicht reinschreiben möge, dass sie auf Dr. T._____ zugehen werde (Urk. D1/13 S. 245), was die Beschuldigte 1 anschliessend bestätigte (Urk. D1/13 S. 247) und woraufhin sie die besagte Änderung vornahm (Urk. D1/13 S. 248 f.). Zehn Minuten später schrieb sie der Beschuldigten 2: "Bereite die Mail jetzt vor gleich geht sie raus ok", was die Beschuldigte 2 mit "ok" beantwortete (Urk. D1/13 S. 252 f.). Schliesslich folgte noch eine Diskussion über den Betreff der E-Mail, wobei die Beschuldigte 1 "unbezahlte Rechnungen", "Betrüger V._____" oder "Callboy V._____" vorschlug, die Beschuldigte 2 sie auf einen Rechtschreibfehler hinwies und man sich schliess- lich auf "unbezahlte Rechnungen der U._____ Klinik" einigte (Urk. D1/13 S. 254 ff.; Urk. D1/2/13). Dieser Chatverlauf zeigt zweifelsfrei, dass die zweite E-Mail vom 8. Februar 2022 von der Beschuldigten 1 entworfen und anschliessend von den Beschuldigten ge- meinsam ausgearbeitet wurde, indem sie sich diese mehrfach hin und her schick- ten, den Text überarbeiteten und ergänzten, wobei die Beschuldigte 2 die Eckdaten

- 24 - zum Grundgerüst der Beschuldigten 1 lieferte und weitere Vorschläge wie bei- spielsweise das Zugehen auf Dr. T._____ sowie stilistische und grammatikalische Änderungen beisteuerte. Mithin lässt sich anklagegemäss erstellen, dass die Be- schuldigten in gemeinsamem Zusammenwirken die zweite E-Mail vom 8. Februar 2022 erarbeiteten und die Beschuldigte 1 diese im Einverständnis der Beschuldig- ten 2 versandte, wobei den Beschuldigten bewusst war, dass der Privatkläger die Vertragsunterlagen nicht betrunken und unter Drogeneinfluss stehend der Beschul- digten 1 übergeben, sondern – wie vorstehend ausgeführt – in der Wohnung der Beschuldigten 2 vergessen hatte. 4.4. Tätigkeit der Beschuldigten 1 bei der H._____ 4.4.1. Anlässlich der haftrichterlichen Anhörung vom 6. Januar 2023 erklärte die Beschuldigte 1, sie habe für die H._____ gearbeitet und einen Arbeitsvertrag ge- habt. Die Gehälter seien jedoch nicht bezahlt worden (Urk. D1/40/8 S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Januar 2023 führte sie betreffend ihre Tätigkeit bei der H._____ AG aus, sie habe bis Ende zweite Juniwoche 2021 im Innendienst gearbeitet. Es habe keine Kündigung, sondern Diskrepanzen gege- ben. Danach habe sie im Aussendienst für die H._____ weitergearbeitet (Urk. D1/9/2 F/A 25-27). Es sei nicht zutreffend, dass der Privatkläger am 21. Mai 2021 die Zusammenarbeit beendet habe. Aus ihren WhatsApp-Gesprächen sei er- sichtlich, wie viele Kundengespräche sie geführt habe (Urk. D1/9/2 F/A 33 f.). An- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Januar 2023 führte sie weiter aus, die von ihr geltend gemachten 10 % aus der Gesamtsumme der Inves- tition stünden ihr zu, da sie seit dem 20. Juli 2020 bis zum 18. Dezember 2022 für den Privatkläger und die H._____ gearbeitet habe (Urk. D1/9/3 F/A 35, 37). In der Konfrontationseinvernahme vom 29. März 2023 gab sie sodann im Widerspruch zu ihren früheren Aussagen an, sie habe bis zum 24. Mai 2021 als psychotherapeuti- sche Beraterin, Zeit- und Organisationsmanagement und Shoppingberatung im In- nendienst und ab dem 25. Mai 2021 im Aussendienst gearbeitet und sei bis heute, mithin im Zeitpunkt der Einvernahme, ungekündigt (Urk. D1/9/8 F/A 8). Die Aussa- gen der Beschuldigten 1 erweisen sich als offensichtlich widersprüchlich und somit unglaubhaft, divergieren sie doch sowohl betreffend den angeblichen Wechsel in

- 25 - den Aussendienst (Ende zweite Juniwoche 2021 bzw. 25. Mai 2021) als auch hin- sichtlich des Endes des Arbeitsverhältnisses (18. Dezember 2022 bzw. ungekün- digtes Arbeitsverhältnis per 29. März 2023). 4.4.2. Darüber hinaus stehen ihre Aussagen auch zu ihrer Nachricht vom 15. Juli 2021 an den Privatkläger im Widerspruch, in welcher sie diesem und M._____ ihre Rechnung für den Zeitraum vom 27. April 2021 bis zum 15. August 2021 zukom- men liess und erklärte, sie habe wie besprochen für den Zeitraum vom 27. April 2021 bis zum 27. Mai 2021 Rechnung gestellt und würde sich sehr über das Zeug- nis freuen (Urk. D1/14 S. 784). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschul- digte 1 lediglich exakt für einen Monat Rechnung stellte und ein Zeugnis verlangte, wenn sie doch gemäss ihren Aussagen bereits seit dem 20. Juli 2020 sowie auch im Zeitpunkt des Versands der Nachricht im Juli 2021 sowie darüber hinaus noch bis Dezember 2022 bzw. März 2023 bei der H._____ tätig war. Vielmehr spricht die Nachricht des Privatklägers vom 26. Mai 2021, in welcher er die Zusammenarbeit mit der Beschuldigten 1 beendete, sie darum bat, eine offizielle Rechnung zu schicken und ihr die Zustellung eines Zeugnisses in Aussicht stellte (Urk. D1/14 S. 773) dafür, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beschuldigten 1 per Ende Mai 2021 beendet wurde, was auch mit dem Zeitraum, für welchen die Beschuldigte 1 anschliessend Rechnung stellte (27. April 2021 bis 27. Mai 2021), übereinstimmt. Darüber hinaus wurde die Beschuldigte 1 mit Schreiben der Rechtsvertretung der H._____ vom 21. Mai 2021 auf eine Verletzung des Code of Conduct hingewiesen und aufgefordert, die Daten, welche sie angeblich an eine enge Bekannte weiter- geleitet habe, unwiderruflich zu löschen (Urk. D1/2/7). Auf das Zusenden dieses Schreibens per WhatsApp durch den Privatkläger erklärte die Beschuldigte 1, sie wolle ihr Geld bis Sonntag und sie wolle im Guten auseinander gehen (Urk. D1/14 S. 752 f.; Urk. D1/12). 4.4.3. Zwar gab die Beschuldigte 1 an, sie habe einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit M._____ als Krankenschwester und Suchttherapeutin unterzeichnet, wofür sie monatlich Fr. 9'000.– erhalten habe (vgl. Urk. D1/9/2 F/A 16-23), jedoch konnte die- ser nicht wie von ihr behauptet auf ihrem Telefon, konkret in einem WhatsApp-Chat mit Rechtsanwalt W._____ (vgl. Urk. D1/9/2 F/A 20), vorgefunden werden. Dem

- 26 - Chat-Verkehr mit Rechtsanwalt W._____ konnten lediglich ein nicht unterzeichne- ter Arbeitsvertrag zwischen der H._____ und AA._____ und Ausschnitte eines Ver- haltenskodexes der H._____, welcher von der Beschuldigten 1 am 28. April 2021 unterzeichnet wurde, entnommen werden (Urk. D1/12). 4.4.4. Auch gemäss den Aussagen von M._____ bestand kein Arbeitsvertrag zwi- schen der Beschuldigten 1 und der H._____. Er führte diesbezüglich aus, grund- sätzlich sei er indirekt für den Abschluss von Arbeitsverträgen verantwortlich gewe- sen und habe diese kontrolliert und unterschrieben. Er habe jedoch keinen Arbeits- vertrag mit der Beschuldigten 1 abgeschlossen (Urk. D1/11/2 F/A 11, 18). M._____ und der Privatkläger sagten übereinstimmend aus, die Beschuldigte 1 sei nur für eine kurze Probezeit bzw. einen Probemonat bei der H._____ tätig gewesen. Nach dieser Probezeit hätten sie sich dazu entschieden, das Arbeitsverhältnis nicht wei- terzuführen bzw. keine Zusammenarbeit mit ihr einzugehen (Urk. D1/11/1 F/A 103, 153; Urk. D1/11/2 F/A 7). Diese Aussagen stimmen mit der Chat-Nachricht zwi- schen der Beschuldigten 1 und M._____ vom 25. Juni 2021 überein, gemäss wel- cher anlässlich eines Gesprächs festgehalten wurde, dass die Beschuldigte 1 für einen Schnuppermonat in Zürich Fr. 9'000.– erhalten und dafür eine Rechnung schicken soll. Ausserdem wurden eine 7-tägige Kündigungsfrist wie in einer "Pro- bezeit" üblich und ein Unterkunft-Budget von Fr. 1'500.– vereinbart (Urk. D1/15 S. 2). 4.4.5. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschul- digte 1 bei der H._____ nicht über einen schriftlichen Arbeitsvertrag verfügte und das Datum der Unterzeichnung des Verhaltenskodexes am 28. April 2021, die Rüge der Verletzung des Code of Conduct am 21. Mai 2021, die Nachricht des Privatklägers vom 26. Mai 2021 betreffend die Vertragsbeendigung und der Zeit- raum der Rechnungsstellung vom 27. April 2021 bis 27. Mai 2021 keine Zweifel offen lassen, dass die Beschuldigte 1 – entgegen ihren Aussagen – lediglich im Zeitraum von April bis Mai 2021 und damit rund einen Monat zur Probe für die H._____ tätig war, wofür sie Fr. 9'000.– erhalten sollte.

- 27 - 4.5. Ansprüche der Beschuldigten 1 gegenüber dem Privatkläger und/oder der H._____ 4.5.1. Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit dem Vorliegen einer Provisionsver- einbarung zwischen der Beschuldigten 1 und dem Privatkläger persönlich bzw. der H._____, der Vermittlung des konkreten Aktienkaufs durch die Beschuldigte 1 und dem Vorliegen anderer Ansprüche der Beschuldigten 1 gegenüber dem Privatklä- ger und/oder der H._____ befasst (Urk. 131 S. 34 ff.). Da der Beschuldigten 1 in der Anklage konkret einzig vorgeworfen wird, unter dem Einsatz von Drohungen einen unberechtigten Anspruch auf 10 % der Aktienkaufsumme geltend gemacht zu haben (vgl. Urk. 58 S. 4), kann letztlich offenbleiben, ob ihr gegenüber dem Pri- vatkläger oder der H._____ allenfalls weitere Ansprüche wie Lohn- oder Spesener- satzansprüche zustanden, ist dies doch gar nicht Gegenstand des Verfahrens. 4.5.2. Betreffend das Vorliegen einer Provisionsvereinbarung fielen die Aussagen der Beschuldigten 1 äusserst vage aus. So verneinte sie in der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 12. Januar 2023 zunächst die Frage, ob sie – nebst einem allfälligen Arbeitsvertrag – noch weitere Verträge und Vereinbarungen mit der H._____ oder dem Privatkläger abgeschlossen habe (Urk. D1/9/2 F/A 24). Auf die Frage, worauf ihr geltend gemachter Anspruch von 10 % beruhe, führte sie aus, in der Branche gäbe es Health-Concierges, welche Patienten aufnähmen und ent- scheiden würden, welches für diese Patienten die beste Klinik sein könnte. Im Aus- sendienst habe sie diese Concierge-Unternehmen davon überzeugen müssen, mit der H._____ zusammenzuarbeiten. An die Namen der Unternehmen und der Ent- scheider könne sie sich nicht mehr erinnern. Ob sich ein Kunde behandeln liess, wisse sie nicht, weil sie nur die ersten Kontakte gemacht habe. Die nächsten Kon- takte, die zu einer Aufnahme geführt hätten, habe AB._____ gemacht. Sie selbst habe also die ersten Kontakte gemacht und die Kunden hätten dann bei der Con- cierge angerufen. Bei ihren Treffen mit den Entscheidern habe sie die Klinik und die angebotenen Leistungen vorgestellt und sie hätten über den prozentualen An- teil verhandelt, den die Concierges bei einem erfolgreichen Abschluss bekommen würden. Dieser habe zwischen 5 und 10 % gelegen (Urk. D1/9/2 F/A 51-62). Es stehe in keinem Arbeitsvertrag, dass sie 10 % der Investitionen in die H._____ er-

- 28 - halten würde. Es sei aber marktüblich, dass man als Concierge 5 bis 10 % erhalte. Als Mitarbeiter mit einem Festgehalt bekomme man 10 %, Mitarbeiter ohne Fest- gehalt würden 15 % erhalten (Urk. D1/9/2 F/A 75-77; Urk. D1/40/8 S. 2 f.). Sodann hielt die Beschuldigte 1 – entgegen dem Einwand ihres Verteidigers, wonach nicht klar sei, welcher Betrag von der Beschuldigten 1 schliesslich gefordert worden sei und auf welche Summe sich die von der Beschuldigten 1 in ihrer E-Mail vom 8. Februar 2022 genannten 10% beziehen würden (Urk. 149 Rz. 33) – wiederholt fest, sie habe einen Anspruch von 10% von rund Fr. 6 Mio. respektive einen Betrag von Fr. 637'000.– geltend gemacht und nahm Bezug auf den im Aktienkaufvertrag vom

12. November 2021 festgehaltenen Kaufpreis (Urk. D1/9/2 F/A 97; Urk. D1/9/3 F/A 35 f.; Urk. 1/9/10 S. 8). Der Privatkläger sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 27. Januar 2023 auf die Frage, ob der Vermittler eine Provision erhalte, wenn er ihm oder der H._____ direkt einen Patienten für die Therapie vermittle, das komme darauf an. In der Regel wür- den sie das nicht machen, das sei auch recht verrufen in der Medizinbranche. Wo- bei es schon Leute gebe, die sich speziell darauf ausgerichtet hätten und dann bezahle man schon einmal eine Provision. Das sei individuell, das könne man nicht grundsätzlich sagen. Auch die Höhe der Provision sei unterschiedlich. Das könne zwischen 2 und 10 % der Behandlungssumme sein. Ob mit der vermittelnden Per- son ein Vertrag abgeschlossen werde, könne er nicht genau sagen, da er noch nie eine Kommission bezahlt habe. Er wisse auch nicht genau, wie sein Partner das gehandhabt habe (Urk. D1/11/1 F/A 30 f.). Er selbst sei im private equity tätig und habe der Beschuldigten 1 gesagt, dass sie die Gelegenheit habe, sich eine Kom- mission zu verdienen. Es sei aber nie etwas zustande gekommen. Mit ihm habe die Beschuldigte 1 nie einen Vertrag abgeschlossen; mit der H._____ sei er sich nicht ganz sicher. Er habe die Beschuldigte 1 mit seinem Partner M._____ in Verbindung gesetzt und sie hätten sich auf einen Probemonat geeinigt. Die Beschuldigte 1 habe ihm mitgeteilt, dass sie Fr. 9'000.– vereinbart hätten. Ihre Hauptverantwortung wäre gewesen, die Kontakte mit den Zuweisern bzw. Vermittlern aufzubauen und zu pfle- gen. Das habe sie dann irgendwie versucht, aber es habe keinen Abschluss gege- ben. Soweit er wisse, habe die Beschuldigte 1 nicht selber als Zuweiserin und Ver- mittlerin für die H._____ oder für ihn selbst gearbeitet (Urk. D1/11/1 F/A 63-70).

- 29 - Was genau die Beschuldigte 1 mit M._____ vereinbart habe, sei ihm nicht bekannt. Sie hätte regelmässig einen Lohn erhalten sollen und hätte dann einen Job gehabt. Davon, dass sie neben dem Arbeitslohn Provisionsansprüche gehabt hätte, wisse er nichts. Ihr sei ein Entgelt gegen Rechnungsvorlegung zugestanden. Ob die Be- schuldigte 1 eine Provision erhalten hätte, wenn sie einen Zuweiser hätte gewinnen können, der der H._____ einen Therapie-Kunden gebracht hätte, wisse er nicht. So wie er M._____ kenne, denke er eher nicht. Denn es sollte gerade ihr Job sein, das Zuweisergeschäft aufzubauen und zu pflegen. Dafür hätte sie nach der Probezeit Lohn erhalten sollen. Die Zuweiser hätten maximal 10 % erhalten und bestimmt nicht mit jemandem teilen wollen, der für seinen Job bereits bezahlt werde (Urk. D1/11/1 F/A 71-73). M._____ führte diesbezüglich aus, er sei indirekt für den Abschluss der Arbeitsverträge verantwortlich gewesen. Er habe sie unterschrieben und auch kontrolliert. Die H._____ habe sich explizit gegen die Bezahlung von Pro- visionen geäussert und das hätten sie bisher auch ausnahmslos so handhaben können (Urk. D1/11/2 F/A 11, 13). Einige Fragen später präzisierte er, Sales Ange- stellte hätten grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Sie könnten einen normalen Lohn beziehen oder einen tieferen Lohn mit Provisionsbasis. An Drittpersonen, z.B. Zu- weiser oder Privatpersonen, würden jedoch grundsätzlich keine Provisionen be- zahlt (Urk. D1/11/2 F/A 23, 95). Er bzw. die H._____ hätten keinen Arbeitsvertrag mit der Beschuldigten 1 abgeschlossen. Deren Aufgabe wäre Kundenakquise und die Akquise von möglichen Kundenzuweisern gewesen. Sie habe der H._____ je- doch keine Kunden gebracht (Urk. D1/11/2 F/A 18-20). Er bzw. die H._____ hätten keine Provisionsvereinbarung mit der Beschuldigten 1 getroffen und diese habe auch keine Kunden oder Investoren vermittelt (Urk. D1/11/2 F/A 21, 27, 42). T._____ gab in allgemeiner Weise an, es sei üblich, dass bei der Vermittlung von Investoren im Geschäftsbereich Provisionen bezahlt würden, aber nur per schriftli- chem Vertrag. Er habe in den E-Mails von 10 % Provision gelesen, das sei völlig marktunüblich. Er unterschreibe nur Provisionsverträge von 3 %. Einen Vertrag von 10 % hätte er nie unterschrieben. Im Allgemeinen und bei der I._____ sei es nicht üblich, dass für die Vermittlung von Patienten eine Provision bezahlt werde. Es könne aber mal vorkommen, wenn es über die Vermittlung bis ins Ausland gehe.

- 30 - Er sei für die H._____ in diesem Bereich nicht zuständig und wisse nicht, ob bei Patienten Provisionen bezahlt würden (Urk. D1/11/3 F/A 51-54). Folglich kann weder aus den Aussagen der Beschuldigten 1 selbst noch aus den- jenigen des Privatklägers, von M._____ oder T._____ geschlossen werden, dass zwischen ihr und der H._____ eine Provisionsvereinbarung – insbesondere betref- fend die Vermittlung von Investoren – bestand. So sprach die Beschuldigte 1 selbst auch konstant von einer (angeblichen) Provisionsvereinbarung für die Vermittlung von Patienten, nicht jedoch von einer solchen für die Vermittlung von Investoren hinsichtlich eines Aktienkaufs. Überdies erscheint es unter geschäftskundigen Be- teiligten wie vorliegend doch sehr ungewöhnlich, dass ein solcher Provisionsan- spruch mit so einem hohen Betrag, sei es für die Vermittlung von Investoren oder Patienten, nur mündlich und nicht schriftlich vereinbart worden sein soll. 4.5.3. Letztlich kann jedoch ohnehin offenbleiben, ob zwischen der Beschuldig- ten 1 und der H._____ oder allenfalls auch gegenüber dem Privatkläger persönlich eine Provisionsvereinbarung bestand, war doch die Beschuldigte 1 betreffend den Aktienkaufvertrag zwischen der H._____, der G._____ AG und der I._____ AG nach übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Beteiligter nicht vermittelnd tätig. So führte der Privatkläger diesbezüglich aus, die Beschuldigte 1 habe weder ihm noch der H._____ einen oder mehrere Patienten für eine Therapie vermittelt und sie habe auch nichts mit dem Aktienkauf durch die I._____ AG vom 12. November 2021 zu tun gehabt. Die Verhandlungen hätten zwischen ihm, Dr. T._____ und Herrn M._____ stattgefunden. Die Beschuldigte 1 habe in diesem Zusammenhang keine Rolle gespielt (Urk. D1/11/1 F/A 71-85, 97). Der von der Beschuldigten 1 in ihrer E-Mail vom 8. Februar 2022 geltend gemachte Anspruch von 10 % der Akti- enkaufsumme, mithin 10 % von Fr. 6'375'000.– sei total absurd (Urk. D1/11/1 F/A 100). Es sei auch nicht einmal im Ansatz dazu gekommen, dass die Beschul- digte 1 einen Investor vermittelte, der tatsächlich Investitionen getätigt habe (Urk. D1/11/1 F/A 103 f.). Auch M._____ erklärte, die Beschuldigte 1 habe beim Aktienverkauf an die I._____ AG keine Rolle gespielt und auch niemanden vermit- telt, der den Kontakt zwischen dem Privatkläger, M._____ und Dr. T._____ bzw. der I._____ AG hergestellt hätte (Urk. D1/11/2 F/A 35 f.). Der von ihr geltend ge-

- 31 - machte Anspruch von 10 % der Aktienkaufsumme sei reine Fantasie (Urk. D1/11/2 F/A 46). T._____ gab ebenfalls an, die Beschuldigte 1 habe beim Aktienkauf keine Rolle gespielt und auch keine Kontakte vermittelt, welche schliesslich zum Ab- schluss des Aktienkaufs geführt hätten. Er habe nicht einmal ihren Namen gehört. Der von ihr geltend gemachte Anspruch auf 10 % der Kaufsumme sei absurd (Urk. D1/11/3 F/A 19-22). Schliesslich gab die Beschuldigte 1 auf die Frage, ob sie den Aktienkaufvertrag zwischen Dr. T._____ bzw. der I._____ AG und der H._____ in die Wege geleitet und vermittelt habe, selbst an, sie habe dem Privatkläger eine Person vorgestellt, die sich auf den Kauf von Kliniken spezialisiert habe. Sie dürfe ihren Kontakt nicht nennen, die Kontakte seien jedoch auf ihrem Handy. Es sei aber nicht Dr. T._____ gewesen; diesen kenne sie nicht persönlich (Urk. D1/9/2 F/A 64-74; vgl. auch Urk. D1/9/6 S. 2). Dies bestätigte sie in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 15. Februar 2023 (Urk. D1/9/7 F/A 36). Gemäss Aussage der Beschuldigten 1 hätte aber die Beschuldigte 2 15 % von den Fr. 6 Mio. erhalten sollen und sie selbst 10 %, denn ohne sie beide hätte es keinen Aktienverkauf gegeben (Urk. D1/9/2 F/A 94-97). Zeugen dafür, dass sie den Kontakt verschafft habe, welcher letztlich zum Abschluss des Aktienkaufs durch die I._____ AG geführt habe, konnte die Be- schuldigte 1 trotz mehrfacher Aufforderung nicht nennen (Urk. D1/9/7 F/A 36 ff.; Urk. D1/9/8 F/A 7 ff.; Urk. D1/9/10 S. 6 f.). Sodann wandte die Beschuldigte 1 auf die Sprachnachricht der Beschuldigten 2, wonach die Person, welche der H._____ T._____ vermittelt habe, jetzt ihrer Provision hinterherrenne, nicht ein, dass sie selbst diejenige Person gewesen sei, die T._____ vermittelt habe (Urk. D1/13 S. 294, Audiodatei vom 11.02.2022, 22:19:33 Uhr). Dieser Umstand bestätigt ihre Aussage, dass sie an der Vermittlung des Aktienverkaufs der H._____ an die I._____ AG, vertreten durch T._____, nicht beteiligt war, was ihr dementsprechend im Zeitpunkt des Versands der E-Mail vom 8. Februar 2022 auch bewusst war. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass O._____ zwar angab, an einem durch die Beschuldigte 1 vermittelten Meeting mit M._____ und dem Privat- kläger teilgenommen zu haben, wobei auch Gespräche mit Dr. T._____ geführt worden seien, dieser diese Möglichkeit aber bereits gekannt habe und die Sache

- 32 - dann nicht weiter gegangen sei, da die angebotene Beteiligung unterhalb der Mehr- heit gewesen sei (Urk. D1/11/12 F/A 20-28). 4.5.4. Somit ist erstellt, dass die Beschuldigte 1 beim anklagegegenständlichen Aktienverkauf der H._____ und der G._____ AG an die I._____ AG, vertreten durch T._____, nicht vermittelnd tätig war und ihr demzufolge aus diesem Aktienverkauf kein Anspruch auf 10 % der Aktienkaufsumme zustand. Angesichts der Tatsache, dass die Beschuldigte 1 selbst angab, Dr. T._____ nicht vermittelt zu haben, dieser jedoch unbestrittenermassen den Aktienkaufvertrag im Namen der I._____ AG un- terzeichnete, war ihr beim Versand der E-Mail vom 8. Februar 2022 bewusst, dass ihr kein Provisionsanspruch aus dem fraglichen Aktienverkauf zustand. 4.6. Drohende Nachteile für den Privatkläger und die H._____ 4.6.1. Anhand der Chatnachrichten zwischen der Beschuldigten 1 und O._____ ist erstellt, dass diese Letzterem die Vertragsunterlagen sowie die E-Mail vom 8. Fe- bruar 2022 selben Tags via WhatsApp zukommen liess (Urk. D1/16 S. 1-5). Nicht erstellen lässt sich jedoch, dass die Beschuldigten die Dokumente auch P._____ zuspielten. So gaben beide Beschuldigten an, P._____ nicht zu kennen (Urk. D1/9/8 F/A 14-17) und auch P._____ selbst führte anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung aus, er kenne die Beschuldigte 1 nicht und habe die Ver- tragsdokumente nie physisch oder elektronisch erhalten (Prot. I S. 30-35). 4.6.2. In Bezug auf ihre E-Mail vom 8. Februar 2022 erklärte die Beschuldigte 1 auf die Frage nach den Auswirkungen ihres Handelns für eine Privatklinik wie die H._____, die Auswirkungen, die der Privatkläger im Wissen von M._____ das ge- samte Jahr 2021 produziert habe, seien viel grösser gewesen als ihr Pflichtbe- wusstsein, Dr. T._____ als Hauptaktionär und die Belegschaft zu informieren. Auf Sicherheitsstufe zu setzen sei ihre Verpflichtung gewesen, welche sie vertraglich unterschrieben hätten. Die Drittperson, in deren Hände die Verträge gemäss E- Mails hätten gelangen können, seien Kollegen von ihnen gewesen, die nicht bezahlt worden seien. Die Nachricht im Chat mit der Beschuldigten 2 "Werde ihn jetzt richtig unter Druck setzen", erklärte die Beschuldigte 1 so, dass sie mit der Unterstützung von Dr. T._____ die Klinik und sich selbst hätten schützen wollen, um weiteren

- 33 - Rufmord abzuwenden. Ihre Hoffnung sei gewesen, dass er durch die ganzen Be- weise sehe, dass sie pflichtbewusst gearbeitet, die Klinik beschützt und versucht hätten, die Mitarbeiter zu schützen (Urk. D1/9/10 S. 9). Die Beschuldigte 2 gab an, mit ihrer E-Mail vom 8. Februar 2022 habe sie nur geblufft. Sie habe den Privatklä- ger so aufzuhalten versucht, damit er nicht weiter schlecht über sie rede. Sie habe dies aus Enttäuschung geschrieben und absolut keine Absicht gehabt, ihm zu scha- den. Das habe sie nicht gewollt und sie habe die Verträge auch nicht als Druckmittel benutzt. Sie habe damit nicht beabsichtigt, ihre Geldforderung durchzusetzen (Urk. D1/10/1 F/A 62, 64, 77, 79, 95; Urk. D1/19/2 F/A 30 f.). In Bezug auf die in ihrer E-Mail vom 8. Februar 2022 genannte Option, die Verträge an Dritte weiter- zugeben bzw. die Vertragspartner zu informieren, sollte die Provisionsforderung nicht bezahlt werden, gab die Beschuldigte 2 an, sie habe keine Ahnung, was die Beschuldigte 1 mit dem Privatkläger besprochen habe (Urk. D1/10/1 F/A 96). Es sei ihr auf keinen Fall um einen finanziellen Vorteil gegangen. Es gehe ihr um den Frieden (Urk. D1/10/1 F/A 98, 101). Zu dem von der Beschuldigten 1 angedrohten Gebrauch des Vertrags bzw. der Kontaktaufnahme mit Dr. T._____ und deren For- derung von 10 % aus dem Aktienverkauf gab die Beschuldigte 2 an, dazu wirklich nichts sagen zu können. Es schockiere sie, dies so zu hören (Urk. D1/10/1 F/A 99). 4.6.3. Der Privatkläger führte aus, das von der Beschuldigten 2 angedrohte Vorge- hen habe ihn persönlich auf jeden Fall sehr diskreditiert. Seine Partner hätten sich gedacht, was er für eine Freundin habe, die seine "vertrauten" Dokumente in der Welt streue. Das hätte auch der H._____ schaden können, denn diese Dokumente seien vertraulich und hätten in der Öffentlichkeit nichts zu suchen. Es würden Be- träge genannt, die nicht gerade klein seien und auch die ganzen Details, wer invol- viert gewesen sei. Theoretisch hätte es auch zu einer Konventionalstrafe gegen ihn kommen können. Er habe mit seinen Partnern darüber gesprochen und es sei sehr unangenehm und peinlich für ihn gewesen. Sie hätten sich alle gewundert, weshalb die Beschuldigte 2 nicht einfach die Dokumente herausgebe und jeder seinen Weg gehe (Urk. D1/11/1 F/A 54-59). Die E-Mail der Beschuldigten 1 vom 8. Februar 2022 habe er als kriminell empfunden. Es habe bestimmte Zufälle gegeben, dass er im gleichen Zeitraum mit der Beschuldigten 2 kommuniziert habe. Zwar stimme nichts, was in dieser E-Mail stehe, aber es sei schon sehr diskreditierend, wenn

- 34 - das an alle Mitarbeiter gehe. Das habe sehr viel Unruhe gestiftet. Er nehme die Drohung der Beschuldigten 1, Dr. T._____ zu informieren, ernst. Er traue ihr alles zu. Im Falle einer unterbliebenen Zahlung hätte das Vorgehen der Beschuldigten 1 ihm und der H._____ schaden können. Es habe auch geschadet und sein Ver- trauen geschwächt. Bei einer Realisierung der Androhung hätte der Endschaden sein können, dass die Klinik hätte geschlossen werden müssen. Das Vertrauen in die Klinik wäre verloren gegangen. Das, was die Beschuldigte 1 habe erreichen wollen, habe sie teilweise erreicht. Es habe in der Klinik sehr viel Unruhe gegeben. Dadurch und durch die angedrohte Betreibung hätte der Ruf der H._____ geschä- digt werden können, da sie mit vielen Finanzpartnern arbeiten würden, die einen Background-Check machen würden. Auch die Mitarbeiter ihrer Klienten würden das tun (Urk. D1/11/1 F/A 115-123). Sein Verhalten sei als sehr fahrlässig und verant- wortungslos taxiert worden. Für Herrn M._____ sei es ein gefundenes Fressen ge- wesen, um seine Position zu schwächen. Die Beschuldigte 1 habe auch gewusst, dass er Probleme mit Herrn M._____ hatte, weil sie einen unterschiedlichen Füh- rungsstil gehabt hätten (Urk. D1/11/1 F/A 179). 4.6.4. M._____ gab in diesem Zusammenhang an, falls die Drohungen der Be- schuldigten 1 in die Tat umgesetzt worden wären, hätte dies zu einem Schaden für die H._____ führen können. Dies sei auch passiert, denn die Verträge seien an eine Drittperson, P._____, weitergegeben worden, der ebenfalls Provisionsansprüche stelle, eine Betreibungsklage eingeleitet und Dr. T._____ mit "schmutzigem Wä- schewaschen" gedroht habe, obwohl er mit dem Aktienkauf nichts zu tun gehabt habe. Die Verträge beinhalteten aus gutem Grund eine Geheimhaltungsklausel, da die exakten Modalitäten, u.a. der Verkaufspreis, Informationen seien, die börsen- rechtlich geschützt seien und Insiderwissen darstellen würden. Er habe sich natür- lich Sorgen gemacht, als er von diesen Drohungen Kenntnis erhalten habe, weil nicht nur der Inhalt der Verträge und der Kaufpreis schützenswert seien, sondern auch der Kontext, in welchem mit Bekanntmachung gedroht worden sei. Die H._____ habe einen unglaublich guten Ruf und sei auf diesen angewiesen. Jegli- che Behauptungen von Unprofessionalität seitens der H._____ könnten dem Ruf und somit dem Geschäftsverlauf einen erheblichen Schaden zufügen (Urk. D1/11/2 F/A 47-55).

- 35 - 4.6.5. Gemäss T._____ wäre es bei der Umsetzung der Drohungen in der E-Mail der Beschuldigten 1 vom 8. Februar 2022 für die H._____ und die I._____ sehr unangenehm geworden, da Letztere eine börsenkotierte Firma sei. Sie hätten eine Klientel, die extrem sensibel sei. Wenn irgendetwas an die Öffentlichkeit gelangt wäre, was den Hauch von Unseriosität verbreitet hätte, und er das nicht umgehend hätte entschärfen können, hätte theoretisch ein grosser Schaden entstehen kön- nen. Das sei so, wenn man in einem Reputationsgeschäft tätig sei (Urk. D1/11/3 F/A 28). 4.6.6. Angesichts des Tätigkeitsfeldes der H._____ erscheinen die Aussagen des Privatklägers, von M._____ und T._____ durchwegs plausibel. Insbesondere der Umstand, dass im Aktionärsbindungsvertrag eine Geheimhaltungspflicht festgehal- ten und in diesem Zusammenhang eine Konventionalstrafe vereinbart wurde, zeigt, dass es sich beim Inhalt des Aktienkaufvertrags sowie des Aktionärsbindungsver- trags um sensible und vertrauliche Informationen handelte, welche die H._____ hätten schädigen können, wären sie in falsche Hände geraten. Dass der Privatklä- ger – wie die Verteidigung der Beschuldigten 1 im Berufungsverfahren vorbringt (Urk. 149 Rz 37 f.) – offenbar keine Kenntnis über die im Falle einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht drohende Konventionalstrafe hatte (vgl. Urk D1/11/1 F/A 57 ff.), ist unerheblich. Es kann der Verteidigung zugestimmt werden, dass die Konventionalstrafe in subjektiver Hinsicht für den Privatkläger nicht vordergründig war. Dies ist aber insofern nicht relevant, als der zur Druckausübung angedrohte Reputationsschaden deutlich im Vordergrund stand. Der H._____ wäre angesichts ihres sensiblen Tätigkeitsgebiets ein beachtlicher wirtschaftlicher Schaden sowie ein erheblicher Reputationsschaden entstanden, wenn publik geworden wäre, dass der damalige Manager der Sucht verfallen sei, betrügerisch handle und Dritten ver- trauliche Dokumente mit sensiblen Daten zugänglich mache und eine ehemalige Mitarbeiterin die H._____ öffentlich diskreditiere und betreibe. 4.6.7. Da der Privatkläger und die H._____ am 15. Februar 2022 Strafanzeige ge- gen die Beschuldigten erstatteten (Urk. D1/1), ist schliesslich erstellt, dass sie trotz den von den Beschuldigten angedrohten Nachteilen keine Bezahlung der unbe- rechtigten Forderung vornahmen.

- 36 - 4.7. Handlungsmotivation der Beschuldigten Indem die Beschuldigten in der zweiten E-Mail vom 8. Februar 2022 eine unberech- tigte Forderung in der Höhe von 10 % der Aktienkaufsumme, mithin Fr. 637'500.–, geltend machten und die Verbreitung ruf- bzw. reputationsschädigender Äusserun- gen von der Bezahlung ihrer Forderung abhängig machten, beabsichtigten sie, sich einen widerrechtlichen Vermögensvorteil zu verschaffen und die H._____ zu schä- digen. Des Weiteren ist den Chatnachrichten zwischen den Beschuldigten zu ent- nehmen, dass beide vom Privatkläger enttäuscht waren und beabsichtigten, sich mittels der angedrohten Nachteile an ihm zu rächen. 4.8. Fazit In Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kann zusammen- fassend festgehalten werden, dass sich der Anklagesachverhalt anhand der vor- stehend genannten Beweismittel grösstenteils erstellen lässt.

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Unrechtmässige Aneignung 5.1.1. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte 1 der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB und die Beschuldigte 2 der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 131 S. 55 ff.). 5.1.2. Die Verteidigung der Beschuldigten 1 stellt wie bereits vor Vorinstanz in Frage, ob die Beschuldigte 1 mit dem Willen zur dauernden Enteignung handelte (Urk. 111 Rz. 40 ff.; Urk. 149 Rz. 13 ff.). 5.1.3. Zu den rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der unrechtmässigen An- eignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB und der Mittäterschaft kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 131 S. 55 ff.). Ergänzend ist anzu- fügen, dass der Vermögensvorteil, auf den sich die Bereicherungsabsicht bezieht, nicht notwendigerweise dem Wert der weggenommenen Sache entspricht, welche

- 37 - sogar wertlos sein kann. Die Bereicherung kann in einem mittelbaren Vermögens- vorteil bestehen, der durch den Gebrauch der Sache verschafft wird. So kann sich der Vermögensvorteil aus der Art der Verwendung der Sache ergeben, z.B. bei einem zum Zweck der Erpressung gestohlenen kompromittierenden Brief. In die- sem Fall nimmt der Täter dem Berechtigten eine Sache nicht wegen ihres eigenen Wertes, sondern wegen ihres Gebrauchswertes weg, wobei die Absicht der un- rechtmässigen Bereicherung sich auch auf den letzteren Wert erstreckt (BGE 111 IV 20 E. 1 m.w.H. [übersetzt in Pra 74 (1958) Nr. 133]). 5.1.4. Bei den Vertragsdokumenten handelt es sich unbestrittenermassen um für die Beschuldigten fremde bewegliche Sachen im Sinne des Tatbestands. Indem die Beschuldigte 2 die Beschuldigte 1 über ihren Besitz der Vertragsdokumente in Kenntnis setzte, die Beschuldigte 1 die Hinterlegung der Dokumente bei der R._____ AG vorschlug, die Beschuldigte 2 diesbezüglich instruierte und diese schliesslich die Vertragsunterlagen bei der R._____ AG hinterlegte, setzten sie ih- ren gemeinsam gefassten Plan in die Tat um und verfügten wie ein Eigentümer darüber. Durch die Hinterlegung der Vertragsdokumente bei der R._____ AG als klare Enteignungshandlung verunmöglichten sie auch, dass die daran Berechtigten Kenntnis von deren Aufenthaltsort hatten und darauf zugreifen konnten. Damit ha- ben die Beschuldigten die Möglichkeit hingenommen, dass den wahren Berechtig- ten die Möglichkeit, über die Sache zu verfügen, dauerhaft entzogen wird. Was den Willen der Beschuldigten zur dauernden Enteignung anbelangt, geht aus der E-Mail vom 8. Februar 2022 weder explizit noch implizit hervor, dass die Vertragsdoku- mente an den Privatkläger herausgegeben worden wären, wenn dieser bzw. die H._____ dem geltend gemachten Provisionsanspruch von 10 % der Aktienkauf- summe nachgekommen wäre. So wurde in der E-Mail auch im Falle der Nichtbe- zahlung der Forderung bis zum 16. Februar 2022 nur die Einleitung einer Betrei- bung, das Zur-Verfügung-Stellen als Zeugin sowie die Information an Dr. T._____ in Aussicht gestellt (vgl. Urk. D1/2/13). Letztendlich konnten die Vertragsdoku- mente erst rund ein Jahr später anlässlich der Hausdurchsuchung bei der R._____ AG am 16. Februar 2023 wieder erhältlich gemacht werden (Urk. D1/18; Urk. D1/19/1-5). Diese zeitliche und die örtliche Komponente durch die Hinterle- gung bei einem Treuhänder sprechen klar dafür, dass die Enteignung der Vertrags-

- 38 - dokumente durch die Beschuldigten auf Dauer angelegt war. Es ist somit nicht le- diglich von einer vorübergehenden, sondern von einer dauerhaften Enteignungs- absicht der Beschuldigten auszugehen. 5.1.5. Die Beschuldigte 1 wusste, dass es sich bei den Vertragsunterlagen um fremde Sachen handelt und handelte in Bezug auf die Fremdheit der Sache somit direktvorsätzlich. Betreffend die Bereicherungsabsicht erwog die Vorinstanz zutref- fend, dass die Beschuldigte 1 aufgrund der mit E-Mail vom 8. Februar 2022 gefor- derten Zahlung in der Höhe von Fr. 637'500.– an sich selber eine geldwerte Bes- serstellung anstrebte, wobei ihr bewusst war, dass ihr aus dem Aktienverkauf keine Provision zustand, und sie sich somit selbst unrechtmässig bereichern wollte. Be- treffend den Umstand, dass der Wert der angeeigneten Vertragsdokumente nicht dem von den Beschuldigten angestrebten Vermögensvorteil entspricht, kann auf die vorstehend zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. E. 5.1.3). Somit ist in subjektiver Hinsicht auch das Erfordernis der unrechtmässi- gen Bereicherung erfüllt. 5.1.6. Wie vorstehend im Rahmen der Sachverhaltserstellung ausgeführt, gingen der Beschuldigten 2 die Vertragsdokumente ohne ihren Willen zu, da der Privatklä- ger diese in ihrer Wohnung vergessen hatte. Die Beschuldigte 2 wurde von der Vorinstanz dementsprechend der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Nach Auffassung der Vorinstanz stellt die Privilegierung der Beschuldigten 2 ein persönliches Merkmal im Sinne von Art. 27 StGB dar, welches bei der Beschuldigten 1 nicht berücksichtigt werden könne (Urk. 131 S. 68). Gemäss Art. 27 StGB werden besondere persönliche Ver- hältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermin- dern oder ausschliessen, bei einem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. Persönliche Eigenschaften beziehen sich auf schuldspezifische Be- sonderheiten in der Person des Täters bzw. Teilnehmers (BGE 105 IV 182 E. 2a; BSK StGB-FORSTER, a.a.O., Art. 27 N 15). Demgegenüber reicht es bei unrechts- bezogenen, "sachlichen" Merkmalen, welche den objektiven Unrechtsgehalt der Straftat betreffen, dass sie beim Täter gegeben sind und dies für den Teilnehmer oder Mittäter erkennbar war (BGE 95 IV 113 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts

- 39 - 6B_711/2012 vom 17. Mai 2013 E. 7.5.2). So handelt es sich beispielsweise beim Anvertrautsein einer Sache oder eines Vermögenswerts gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB um ein sachliches Merkmal (BSK StGB-FORSTER, a.a.O., Art. 27 N 21 m.w.H.). Vorliegend handelt es sich beim Umstand, dass der Beschuldigten 2 die Vertragsdokumente ohne ihren Willen zugekommen sind, nicht um ein persönli- ches, sondern um ein sachliches Merkmal, welches die Beschuldigte 1 gekannt hat. Somit ist auch die Beschuldigte 1 der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.2. Versuchte Erpressung 5.2.1. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigten der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 131 S. 68 ff.). 5.2.2. Die Verteidigung der Beschuldigten 1 beantragt diesbezüglich einen Frei- spruch, wobei sie diesen insbesondere mit der fehlenden Androhung ernstlicher Nachteile in den E-Mails vom 8. Februar 2022 begründet (Urk. 111 Rz. 45 ff.; Urk. 149 Rz. 19). 5.2.3. Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Erpressung und des Versuchs kann auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 131 S. 68 ff.). 5.2.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat die Beschuldigte 2 in ihrer E-Mail vom

8. Februar 2022 nicht behauptet, dass ihr effektiv ein Provisionsanspruch zusteht. Auch einen Konnex zwischen der Bezahlung der Provision und dem Unterlassen von Verunglimpfungen sowie der Rückgabe der Dokumente stellte sie nicht her. Selbst wenn die von der Beschuldigten 2 in der E-Mail genannten unterschiedlichen Optionen im Umgang mit den Vertragsdokumenten für sich alleine als Androhung ernstlicher Nachteile zu qualifizieren wären, würde es somit am Kausal- bzw. Moti- vationszusammenhang zwischen den in Aussicht gestellten Nachteilen und der gel- tend gemachten Provision und damit einer allfälligen Vermögensdisposition fehlen. Insbesondere in Verbindung mit der E-Mail der Beschuldigten 2, in welcher diese

- 40 - ihre grundsätzliche Bereitschaft, die vertraulichen Vertragsdokumente Dritten zu- gänglich zu machen, signalisierte, ist jedoch die gleichentags durch die Beschul- digte 1 versandte zweite E-Mail, in welcher dem Privatkläger die Betreibung auf- grund eines nicht bestehenden Provisionsanspruchs und in diesem Zusammen- hang die Verbreitung reputationsschädigender Informationen in Aussicht gestellt wurde, als Androhung ernstlicher Nachteile zu qualifizieren. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung ausgeführt, handelt es sich beim Aktienkauf- und Akti- onärsbindungsvertrag um vertrauliche Informationen mit sensiblen Daten, wobei angesichts des sensiblen Tätigkeitsbereichs der H._____ neben einem wirtschaft- lichen Schaden auch ein Reputationsschaden entstanden wäre, wenn publik ge- worden wäre, dass der damalige Manager der Sucht verfallen sei, betrügerisch handle und Dritten vertrauliche Dokumente mit sensiblen Daten zugänglich mache und eine ehemalige Mitarbeiterin die H._____ öffentlich diskreditiere und betreibe. Die Verwirklichung der angedrohten Nachteile wurde von der Bezahlung von 10 % der Aktienkaufsumme, mithin Fr. 637'500.–, abhängig gemacht, womit hinsichtlich der angestrebten Vermögensdisposition ein Motivationszusammenhang besteht. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich, dass sich weder die H._____ noch der Privat- kläger von den angedrohten Nachteilen zu einer Vermögensdisposition veranlas- sen liessen. Die Beschuldigten setzten dabei ihren gemeinsam gefassten Plan in die Tat um, indem die Beschuldigte 2 die Beschuldigte 1 über ihren Besitz der Vertragsdoku- mente in Kenntnis setzte, die Beschuldigte 1 die Hinterlegung der Dokumente bei der R._____ AG vorschlug, die Beschuldigte 2 diesbezüglich instruierte und diese schliesslich die Vertragsunterlagen bei der R._____ AG hinterlegte. Daraufhin be- reitete die Beschuldigte 1 einen Entwurf der E-Mail an N._____ vor, den sie der Beschuldigten 2 per WhatsApp zukommen liess, welche in der Folge die notwendi- gen Eckdaten bspw. betreffend die Mailand-Reise lieferte und Vorschläge betref- fend den Inhalt und den Betreff der E-Mail sowie die Formulierung der Nachrichten einbrachte, die anschliessend von der Beschuldigten 1 übernommen wurden. Schliesslich schickte die Beschuldigte 1 im Einverständnis der Beschuldigten 2 die E-Mail am 8. Februar 2022 um 21:52 Uhr an N._____, M._____ und den Privatklä- ger. Die Beschuldigten wirkten somit bei der Planung und der Ausführung von Be-

- 41 - ginn weg bewusst und gewollt zusammen, wobei die Initiative ursprünglich von der Beschuldigten 1 ausging, die die R._____ AG als Hinterlegungsort für die Vertrags- unterlagen vorschlug. Ohne den Tatbeitrag der Beschuldigten 2 hätte die Beschul- digte 1 jedoch nichts von den abhanden gekommenen Verträgen und deren Inhalt erfahren. Die Beschuldigten wirkten während ihres gesamten Vorhabens in mass- gebender Weise zusammen, wobei sie jeweils abwechslungsweise wesentliche Beiträge zur Tatausführung leisteten (bspw. Hinterlegung der Vertragsdokumente bei der R._____ AG durch die Beschuldigte 2, Verfassen des Entwurfs der zweiten E-Mail vom 8. Februar 2022 durch die Beschuldigte 1). 5.2.5. Da sowohl die H._____ als auch der Privatkläger die Zahlung an die Be- schuldigte 1 verweigerten, obwohl diese zusammen mit der Beschuldigten 2 alles zur Erfüllung des Tatbestands Notwendige unternommen hatte, liegt im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB ein vollendeter Versuch einer Erpressung vor. Im Übrigen kann betreffend die rechtliche Würdigung in objektiver Hinsicht sowie in Bezug auf die Mittäterschaft auf die einlässliche Würdigung durch die Vorinstanz verwiesen wer- den, welche sich als vollumfänglich zutreffend erweist (vgl. Urk. 131 S. 71 ff.). 5.2.6. Aus den Chatnachrichten der Beschuldigten zeigt sich, dass sie sich intensiv über die Hinterlegung der Vertragsunterlagen bei der R._____ AG sowie über den Inhalt der zweiten E-Mail vom 8. Februar 2022 austauschten, wobei die Beschul- digte 1 wusste und wollte, dass der Privatkläger und die H._____ durch das Vor- enthalten der Vertragsunterlagen und die Androhung der in der E-Mail genannten Nachteile unter Druck geraten würden. Indem die Beschuldigten die angedrohten Nachteile von der Bezahlung einer unberechtigten Provisionsforderung an die Be- schuldigte 1 abhängig machten, handelte diese in Selbstbereicherungsabsicht, wo- bei sie sich der Unrechtmässigkeit der Bereicherung bewusst waren und folglich direktvorsätzlich handelten. Im Übrigen ist hinsichtlich des subjektiven Tatbestands auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Urk. 131 S. 82 ff.). 5.2.7. Die Beschuldigte 1 ist folglich der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 42 - C. Diebstahl

1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten 1 wird des Weiteren vorgeworfen, Anfang Juli 2022 in der Ab- sicht, sich rechtswidrig zu bereichern, aus der Wohnung von K._____ zwei Ta- schen, einen Herrenmantel, einen Regenschutz und eine Sonnenbrille entwendet zu haben, um diese für sich zu verwenden, womit sie diesem wissentlich Schaden im Wert von insgesamt Fr. 2'099.– zugefügt habe.

2. Standpunkt der Beschuldigten 1 Die Beschuldigte 1 bestritt bis anhin den Anklagesachverhalt und machte zusam- mengefasst geltend, keine Gegenstände von K._____ an sich genommen zu haben bzw. habe sie diese auf seine Anweisung hin weggeschmissen, da diese bepinkelt und eingekotet gewesen seien (Urk. D1/9/5 F/A 4; Urk. D1/40/8 S. 5). Im Beru- fungsverfahren liessen sich weder die Beschuldigte 1 noch ihre Verteidigung zum vorliegenden Anklagesachverhalt verlauten.

3. Beweiswürdigung 3.1. Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der Beschuldigten 1 und von K._____ umfassend, vollständig und korrekt aufgeführt (Urk. 131 S. 90 f.). Sie hat sich eingehend mit der vorliegenden Beweislage auseinandergesetzt, die vorhan- denen Beweise sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit gewürdigt und insbe- sondere die vorliegend massgeblichen Personalbeweise einer umfassenden Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen (Urk. 131 S. 91 ff.). Darauf kann im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. 3.2. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, erweisen sich die Aussagen von K._____ als glaubhaft. So machte er anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Fe- bruar 2023 ausführliche Angaben sowohl über das Kennenlernen der Beschuldig- ten 1 und die anschliessenden Kontakte mit ihr als auch zu seiner Feststellung, dass verschiedene Gegenstände fehlten, wobei keine pauschalen Anschuldigun- gen, Übertreibungen und keine falsche bzw. übermässige Belastung der Beschul-

- 43 - digten 1 ersichtlich sind. Insbesondere dachte er nach Vorhalt der Aussage der Be- schuldigten 1, wonach er sich eingepinkelt und eingekotet, alles verteilt und damit die Kleider beschmutzt hätte, zuerst lange nach und stritt die Version der Beschul- digten nicht a priori ab, sondern gab an, dass er sich dies schlecht vorstellen könne, da es neben der Kleidung auch noch um andere Dinge gegangen sei. Bei einer Hose könnte das ja theoretisch noch möglich sein. Er denke oft lange nach, wenn Fragen gestellt würden. Das sei manchmal hilfreich. Er könne sich nicht erinnern, der Beschuldigten 1 gesagt zu haben, dass sie die Kleider wegwerfen solle (vgl. Urk. D4/6 F/A 18 f.). Beim Betreten der Wohnung habe er nicht festgestellt, dass diese oder ein Raum mit Kot oder Urin verschmutzt gewesen wäre. Seine Eltern seien auch dabei gewesen, als er wieder in die Wohnung gekommen sei und sie hätten das mit dem Kot auch sehen müssen (Urk. D4/6 F/A 21). Des Weiteren führte er aus, für ihn sei der Sachverhalt abgeschlossen. Er habe die Anzeige be- treffend das Auto auf Anraten der Polizei und diejenige betreffend die abhanden gekommenen Sachen auf Anraten der Versicherung gemacht. Damit sei das für ihn erledigt (Urk. D4/6 F/A 35). Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 10. Februar 2023 zog er sodann die Strafanträge zurück und erklärte sein Desinteresse an der Strafverfolgung der Beschuldigten 1 (Urk. D4/5). Somit ist bei K._____ keinerlei In- teresse am Ausgang des Strafverfahrens erkennbar, was er auch mehrfach be- tonte. Auf seine authentischen und überzeugenden Aussagen ist daher abzustel- len. 3.3. Die Aussagen der Beschuldigten 1 erscheinen demgegenüber nicht lebens- nah. Einerseits erstaunt, dass sie anlässlich der Anhörung vor dem Haftrichter aus- führte, sie habe die Kleidungsstücke auf Anweisung von K._____ entsorgt, da diese bepinkelt und eingekotet gewesen seien (vgl. Urk. D1/40/8 S. 5), sie dieses entlas- tende Element in der späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme jedoch nicht mehr vorbrachte und lediglich pauschal bestritt, Gegenstände an sich genommen zu haben. Andererseits erscheint die Version der Beschuldigten 1, wonach sie K._____ die Kleidung auf die Couch gelegt, dieser sie runtergerissen und sich be- pinkelt und eingekotet habe (vgl. Urk. D1/40/8 S. 5), auch in Bezug auf die von K._____ als gestohlen gemeldeten Gegenstände – zwei Taschen, ein Herrenman- tel, ein Regenschutz und eine Sonnenbrille – nicht plausibel.

- 44 - 3.4. Da die Beschuldigte 1 im relevanten Zeitraum auch unbestrittenermassen Zugang zur Wohnung von K._____ hatte und über einen Hausschlüssel verfügte (vgl. Urk. D1/9/5 F/A 8; Urk. D4/6 F/A 7), ist der Anklagesachverhalt gestützt auf die glaubhaften Aussagen von K._____ erstellt.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte 1 des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig (Urk. 131 S. 93 f.). 4.2. Die Verteidigung beantragte im erstinstanzlichen Verfahren diesbezüglich einen Freispruch, wobei sie diesen insbesondere mit einer dürftigen Beweislage begründete und sich nicht weiter zur rechtlichen Würdigung äusserte (Urk. 111 Rz. 21 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung in prozessualer Hinsicht die Einstellung des Strafverfahrens betreffend Diebstahl in- folge Fehlens einer Prozessvoraussetzung, zumal die Beschuldigte 1 und K._____ zum relevanten Tatzeitpunkt zusammengewohnt hätten und ein Diebstahl zum Nachteil eines Familiengenossen im Sinne von Art. 139 Ziff. 4 StGB nur auf Antrag verfolgt werden könne (Urk. 149 Rz. 5 ff.), wobei dieser Qualifikation – wie eingangs dargelegt (vgl. vorstehend E. II.2.2 f.) – nicht gefolgt werden kann. 4.3. Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand des Diebstahls kann auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 131 S. 93 f.). Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Wür- digung (Urk. 131 S. 94) erweist sich als vollumfänglich zutreffend. Darauf kann ver- wiesen werden. 4.4. Die Beschuldigte 1 ist somit des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. D. Fazit Die Beschuldigte 1 ist somit der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Diebstahls im Sinne von

- 45 - Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung A. Ausgangslage

1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte 1 mit einer bedingten Freiheits- strafe von 22 Monaten, wovon 414 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde (Urk. 131 S. 97 ff.).

2. Die Verteidigung beantragt einen vollumfänglichen Freispruch der Beschul- digten 1. Einen Eventualantrag im Falle eines anklagegemässen Schuldspruchs wird seitens der Verteidigung nicht gestellt (Urk. 135).

3. Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 5.5.2; 6B_1164/2023 vom

7. Oktober 2024 E. 5.3.4; 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1). Vorlie- gend ist lediglich noch die Berufung der Beschuldigten 1 zu beurteilen. Die An- schlussberufung der Staatsanwaltschaft beschränkte sich auf die Beschuldigte 2, so dass hinsichtlich der Beschuldigten 1 das Verschlechterungsverbot gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO zum Tragen kommt. B. Grundsätze

1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3 [übers. in Pra 111 (2022) Nr. 17]; 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Darauf kann verwiesen werden.

- 46 -

2. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Stra- fen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

3. Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 147 IV 241 E. 4.3.2 [übers. in Pra 111 (2022) Nr. 17]; 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). Es hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheits- strafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 147 IV 241 E. 4.3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2, 3.3.4 und 3.5.4; 142 IV 265 E. 2.3.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht hat sich zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat – nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt

– namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum es für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Die auszusprechende Ge- samtstrafe basiert auf den verschuldensangemessenen Einzeltaten. Bei der Be- messung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in ei- nem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Erst nachdem es sämtliche Einzel- strafen festgesetzt hat, kann das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3; 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteile des Bundes- gerichts 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.1.2; 7B_783/2023 vom 15. Oktober

- 47 - 2024 E. 6.2.2; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1). Ferner ist festzuhalten, dass das Gericht bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe be- stimmt und danach das Strafmass festsetzt. Bei der Wahl der Strafart trägt es ne- ben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswir- kungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei al- ternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalen- ten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die per- sönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf auf- grund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.1.2; 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_93/2022 vom 24. No- vember 2022 E. 1.3.4; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinwei- sen). Dabei hält das Bundesgericht fest, dass der neue Art. 34 StGB (in Kraft seit

1. Januar 2018), nach welchem die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze beträgt, das Sanktionensystem insofern verschärft, als es den An- wendungsbereich der Geldstrafe einschränkt und denjenigen der Freiheitsstrafe entsprechend ausdehnt (BGE 147 IV 241 E. 4). Nach neuerer Rechtsprechung darf in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB immerhin dann eine Gesamtfreiheits- strafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem en- gen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse prä- ventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_246/2024 vom

27. Februar 2025 E. 2.5.4; 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.3.3; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). C. Strafrahmen Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.

- 48 - Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die be- treffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt das Gericht namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berück- sichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 7B_193/2022 vom

6. Dezember 2023 E. 3.3.1). Die versuchte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB werden je mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die unrechtmässige Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Es ist so- dann bei der Strafzumessung in Anwendung von Art. 49 StGB mit der Vorinstanz nachfolgend von der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB als dem schwersten Delikt auszugehen. D. Tatkomponenten

1. Versuchte Erpressung 1.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl. Urk. 131 S. 100 ff.) und im Rah- men der vorstehenden Erwägungen ausgeführt wurde, wiegen die von den Be- schuldigten in ihren E-Mails vom 8. Februar 2022 angedrohten Nachteile ange- sichts des sensiblen Tätigkeitsbereichs der H._____ schwer. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Entwurf für die zweite E-Mail, in welcher im Falle der Nichtbezahlung der unberechtigten Provisionsforderung mit ernstlichen Nachteilen gedroht wurde, von der Beschuldigten 1 verfasst wurde und schliesslich weitge- hend in die Endfassung Eingang gefunden hatte. Sodann fällt die von den Beschul- digten angestrebte Vermögensdisposition in der Höhe von Fr. 637'500.– zugunsten der Beschuldigten 1 deutlich erschwerend ins Gewicht. Dieser Betrag hätte für die Beschuldigte 1 einen erheblichen finanziellen Zuschuss dargestellt, dessen Erwirt- schaftung sie mehrere Jahre in Anspruch genommen hätte. Die H._____ und der Privatkläger, dem darüber hinaus aufgrund der im Aktionärsbindungsvertrag ver-

- 49 - einbarten Geheimhaltungspflicht eine Konventionalstrafe von Fr. 100'000.– gedroht hätte, hätten einen massiven wirtschaftlichen Verlust erlitten, wenn sie der Forde- rung der Beschuldigten entsprochen hätten. Ferner sah sich die H._____ der ernst- lichen Gefahr ausgesetzt, dass ihrem Kundenkreis zu Ohren kommen könnte, dass ihr Manager wieder der Sucht verfallen sei, betrügerisch handle und vertrauliche Dokumente mit sensiblen Daten Dritten zugänglich mache sowie eine ehemalige Mitarbeiterin sie öffentlich diskreditiere und einklage. Dadurch drohte der H._____, unabhängig von der Begründetheit der von den Beschuldigten erhobenen Vor- würfe, ein nicht nur theoretischer Reputationsschaden. Um ihrer Forderung Nach- druck zu verleihen, stellten die Beschuldigten sodann die Kontaktaufnahme mit Dr. T._____ in Aussicht. Dies zeugt von einer geplanten und gezielten Vorgehens- weise, zumal die Beschuldigten das Vorgehen über rund zwei Tage hinweg intensiv diskutierten, die Risiken abwogen und sich schliesslich bewusst für die Ausführung der Tat entschieden. Darin ist eine erhebliche kriminelle Energie zu erblicken. Vor diesem Hintergrund ist das objektive Tatverschulden der Beschuldigten 1 als kei- nesfalls leicht zu qualifizieren. 1.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass infolge direktvorsätzlicher Tat- begehung keine Strafminderung wegen Eventualvorsatzes in Frage kommt. Dass sich die Beschuldigten der potenziell grossen Ruf- und Reputationsschädigung durchaus bewusst waren, ergibt sich aus ihren Chatnachrichten. Die Beschul- digte 1 handelte in erster Linie aus eigenen finanziellen Motiven, wobei durchaus auch persönliche Rachemotive festzustellen sind. Hätte sie sich tatsächlich ver- pflichtet gefühlt, Dr. T._____ über die Alkohol- und Kokainsucht des Privatklägers und dessen Verlust der Originalverträge zu informieren, hätte sie dies tun können, ohne gleichzeitig eine Forderung in der Höhe von Fr. 637'500.– geltend zu machen. Stattdessen wollte sie sich auf unberechtigte Art und Weise zum Nachteil der H._____ im Umfang von Fr. 637'500.– bereichern. Das Verhalten lässt sich ferner auch nicht mit einer finanziellen Not- bzw. Zwangslage der Beschuldigten 1 erklä- ren.

- 50 - 1.3. Mithin wird die objektive Tatschwere durch die subjektive nicht relativiert, so dass für das vollendete Delikt der Erpressung von einem keinesfalls leichten Ver- schulden auszugehen ist. 1.4. Es ist festzuhalten, dass die von der Beschuldigten 1 begangene Erpres- sung gesamthaft betrachtet keine Bagatelltat mehr darstellt. Das Verhalten der Be- schuldigten 1 zeigt, dass sie dazu geneigt war, ihre Interessen rücksichtslos zu ver- folgen und durchzusetzen. In Anbetracht des Tatverschuldens, insbesondere auf- grund der Höhe der Deliktssumme und der angedrohten Nachteile, erscheint es angemessen und zweckmässig, vorliegend eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Somit resultiert – hypothetisch für das vollendete Delikt – bei einem keinesfalls leichten Tatverschulden eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten. 1.5. Dass die Tathandlung nicht zur Vollendung gelangte, sondern es beim voll- endeten Versuch blieb, kann sich im Sinne einer Reduktion der verschuldensange- messenen Strafe auswirken. Dass sich der tatbestandsmässige Erfolg nicht ver- wirklichte, entzog sich der Einflussmöglichkeit der Beschuldigten 1 vollständig und ist einzig darauf zurückzuführen, dass die H._____ und der Privatkläger der erpres- serischen Forderung nicht stattgaben und im Gegenteil rechtliche Schritte einleite- ten. Der Vorinstanz ist im Ergebnis darin zuzustimmen, dass eine relativ weite Di- stanz zum tatbestandsmässigen Erfolg vorliegt, auch wenn die Beschuldigten ih- rerseits sämtliche Tathandlungen vorgenommen haben, um die H._____ zur Zah- lung des Erpressergeldes zu bewegen, so dass dies wiederum einer markanten Reduktion der Einsatzstrafe entgegensteht. Insgesamt erscheint daher eine Reduk- tion der Einsatzstrafe um 4 Monate als angemessen und ausreichend, um der Tat- sache Rechnung zu tragen, dass der H._____ und dem Privatkläger kein finanziel- ler Schaden entstanden ist. 1.6. Unter Berücksichtigung sämtlicher Zumessungsfaktoren für die Tatkompo- nente betreffend die versuchte Erpressung erweist sich somit eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als angemessen.

- 51 -

2. Unrechtmässige Aneignung 2.1. Zwar sind die Vertragsdokumente den Beschuldigten ohne eigenen Willen zugekommen, jedoch haben sie – auf Initiative der Beschuldigten 1 und ausgeführt durch die Beschuldigte 2 – diese Gelegenheit genutzt und die Unterlagen nach ge- meinsamer Absprache bei der R._____ AG hinterlegt, damit der Privatkläger keine Kenntnis von deren Aufenthaltsort hatte und um sie ihm vorzuenthalten, was einer gewissen Planung bedurfte und von erheblicher krimineller Energie zeugt. Die Be- schuldigte 1 ist hinsichtlich der Idee zur Hinterlegung der Dokumente bei der R._____ AG als klar federführend zu bezeichnen, wobei jedoch erst die Umsetzung durch die Beschuldigte 2 zum dauerhaften Entzug der Dokumente führte, was letzt- lich die Grundlage für die anschliessende Erpressung bildete. Die Beschuldigten nutzten offensichtlich die Gunst der Stunde, als die Beschuldigte 2 bemerkte, dass der Privatkläger die Dokumente bei ihr vergessen hatte, um sich an ihm zu rächen und eine unberechtigte Forderung in der Höhe von Fr. 637'500.– geltend zu ma- chen. Obwohl die Vertragsunterlagen an sich über keinen eigenen Vermögenswert verfügten, hatten diese doch aufgrund der vertraulichen Informationen einen erheb- lichen Beweiswert und waren für die Vertragsparteien von grosser Bedeutung, was die Beschuldigten gezielt ausnutzten. Die Beschuldigte 1 handelte – entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 131 S. 105) – mit dem Willen zur dauernden Enteignung und beabsichtigte – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht, die Vertragsdokumente nach Erfüllung der unberechtigten Forderung wieder zurückzugeben. Vor diesem Hintergrund ist das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 2.2. In subjektiver Hinsicht kann auf die Erwägungen zur versuchten Erpressung verwiesen werden, wonach die Beschuldigte 1 vorsätzlich und insbesondere aus finanziellen Motiven sowie in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelte (vgl. E. IV.D.1.2). 2.3. Mithin wird die objektive Tatschwere durch die subjektive nicht relativiert, so dass das Tatverschulden für die unrechtmässige Aneignung unverändert als nicht mehr leicht zu werten ist.

- 52 - 2.4. Die von der Beschuldigten 1 begangene unrechtmässige Aneignung stellt keine Bagatelltat dar. Die Beschuldigte 1 verfolgte und setzte ihre Interessen rück- sichtslos durch. Angesichts des Tatverschuldens, insbesondere aufgrund der gros- sen Bedeutung der Vertragsunterlagen für den Privatkläger und die H._____ und der angestrebten Bereicherung sowie des engen sachlichen und zeitlichen Zusam- menhangs zur versuchten Erpressung, erscheint es angemessen und zweckmäs- sig, für die unrechtmässige Aneignung eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Somit resultiert bei einem nicht mehr leichten Tatverschulden eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten. 2.5. In Anwendung des Asperationsprinzips ist zu berücksichtigen, dass die un- rechtmässige Aneignung und die versuchte Erpressung in einem zeitlich und sach- lich engen Zusammenhang stehen, zumal die unrechtmässig angeeigneten Ver- tragsunterlagen die Grundlage für die versuchte Erpressung bildeten. Es erscheint daher angemessen, die Strafe für die versuchte Erpressung um drei Monate auf 23 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

3. Diebstahl 3.1. Hinsichtlich des begangenen Diebstahls hat die Vorinstanz die bei der ob- jektiven und subjektiven Tatschwere zu berücksichtigenden Umstände zutreffend angeführt und gewürdigt (Urk. 131 S. 107). Diesbezüglich ist mit dem angefochte- nen Urteil namentlich festzuhalten, dass die Deliktsumme mit Fr. 2'099.– zwar nicht unbeachtlich, angesichts der Bandbreite möglicher Deliktsbeträge jedoch als am unteren Ende liegend zu qualifizieren ist und die Beschuldigte 1 direktvorsätzlich und egoistisch agierte. Darüber hinaus offenbarte sie bei ihrem Handeln aber auch eine nicht zu unterschätzende kriminelle Energie, indem sie das Vertrauen von K._____, der sie bei sich wohnen liess und sie aufgrund eines Alkoholrückfalls um Hilfe bat (vgl. Urk. D4/6 F/A 7), missbrauchte. 3.2. Innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ist das Verschulden der Beschuldigten 1 als leicht einzustufen und es rechtfertigt sich isoliert betrachtet eine Bestrafung mit 60 Tagen bzw. Tagessätzen, wobei angesichts des leichten Verschuldens mit der vergleichsweise geringen Strafhöhe und mangels engem

- 53 - sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu den Vorwürfen der versuchten Er- pressung und der unrechtmässigen Aneignung primär die Sanktionsart der Gelds- trafe in Betracht fällt. E. Täterkomponenten

1. Bei der Beurteilung der Täterkomponente kann betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten 1 vollumfänglich auf die entspre- chenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 131 S. 104 f.), nachdem sich auch im Berufungsverfahren keine wesentlichen Änderun- gen ergeben haben und die Beschuldigte auch im Berufungsverfahren die Aussa- gen zu ihrer Person verweigerte (vgl. Prot. II S. 7 ff.). Der im vorinstanzlichen Urteil skizzierte Werdegang enthält keine besonderen Auffälligkeiten und ist im Rahmen der Strafzumessung mithin neutral zu werten.

2. Die Beschuldigte 1 weist in der Schweiz keine Vorstrafen auf (Urk. 147). Mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 7. Februar 2022 wurde sie wegen eines Ver- stosses gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Geldstrafe von 25 Tages- sätzen zu EUR 20.– verurteilt (Urk. D1/42/5). Angesichts des Umstands, dass es sich dabei nicht um eine einschlägige Vorstrafe und lediglich um eine geringfügige Strafe handelt, fällt diese Verurteilung nicht straferhöhend ins Gewicht. Die Be- schuldigte 1 zeigte sich weder geständig noch sind Reue und Einsicht in die Tat ersichtlich, so dass sich auch aus dem Nachtatverhalten keine strafzumessungsre- levanten Faktoren ergeben. F. Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung der damali- gen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten 1 auf Fr. 30.– festgesetzt (Urk. 131 S. 108), was sich als verhältnismässig erweist, nachdem sich die finanziellen Ver- hältnisse der Beschuldigten 1 seither wohl nicht verbessert haben und diese die Aussage zu ihren aktuellen finanziellen Verhältnissen verweigerte (vgl. Prot. II S. 8).

- 54 - G. Anrechnung der erstandenen Haft Die Beschuldigte 1 befand sich vom 5. Januar 2023, 11:45 Uhr, bis am 22. Februar 2024, 10:00 Uhr, in Haft (Urk. D1/40/3; Urk. 122). Die erstandene Haft von 414 Ta- gen ist ihr im Sinne von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen. H. Fazit In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe erweist sich demnach eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten, wovon 414 Tage durch Haft erstanden sind, sowie eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten 1 angemessen. Infolge des vor- liegend zur Anwendung gelangenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist die Freiheitsstrafe auf 22 Monate zu reduzieren. V. Vollzug Im Hinblick auf den Vollzug kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 131 S. 113 f.). Da die Beschuldigte 1 mit heutigem Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt wird und die Vorstrafe in keinem Zusammenhang mit den vorliegenden Vorwürfen steht, ist ihr der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Überdies stünde dem Vollzug der Freiheits- und der Geldstrafe sowie der Erhöhung der Probezeit das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen. VI. Landesverweisung und Ausschreibung im SIS A. Ausgangslage

1. Die Vorinstanz sprach betreffend die Beschuldigte 1 gestützt auf Art. 66abis StGB eine fakultative Landesverweisung für die Dauer von 3 Jahren aus (Urk. 131 S. 114 ff.).

- 55 -

2. Die Verteidigung der Beschuldigten 1 äusserte sich nicht zur beantragten Landesverweisung (Urk. 111 S. 14; Urk. 149; Prot. I S. 46). B. Grundlagen

1. Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird.

2. Die nicht-obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Interessenabwägung hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und damit den Anforderungen an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben zu orientieren. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gaststaat und dem Ausweisungsstaat zu berücksichtigen (u.a. Urteile des Bundesgerichts 7B_799/2023 vom 30. Januar 2024 E. 2.2; 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.1; je mit Hinweisen). Eine Mindeststrafhöhe setzt die Anordnung einer fakulta- tiven Landesverweisung nicht voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2 m.w.H.). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sie gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4; 6B_140/2021 vom

24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1).

3. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemass- nahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der

- 56 - Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich und zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.3).

4. Art. 66a und Art. 66abis StGB sind EMRK-konform auszulegen. Die Interes- senabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen), was bei der Verhält- nismässigkeitsprüfung der fakultativen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB gleichermassen gilt. Unerheblich ist dabei, ob die Konformität der Landesverwei- sung mit den Garantien der EMRK in derselben oder in einer separaten Erwägung geprüft wird (Urteil des Bundesgerichts 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024 E. 4.2). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuwei- sen. Berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2). Er- forderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Mass- nahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechter- haltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäi- schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturel- len und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichti- gen (Urteil des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, §§ 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49-51 mit zahlrei- chen Hinweisen; BGE 146 IV 105 E. 4.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). Die Konvention ver- langt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwe-

- 57 - senheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegenein- ander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.2.2; 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.4). C. Würdigung

1. Die Beschuldigte 1 wird wegen versuchter Erpressung, Diebstahls und un- rechtmässiger Aneignung verurteilt. Bei Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB und Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB handelt es sich um Verbre- chen, bei der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB um ein Vergehen und gleichzeitig nicht um Katalogtaten gemäss Art. 66a StGB.

2. Die Beschuldigte 1 wurde am tt. Mai 1974 in AC._____, Türkei, geboren und wuchs dort bei ihrer Tante auf, da ihre Eltern in Deutschland arbeiteten. Im Alter von 17 Jahren kam sie nach Deutschland und absolvierte die Fachoberschulreife mit der gymnasialen Qualifikation. Anschliessend absolvierte sie nach eigenen An- gaben diverse Ausbildungen im Zusammenhang mit Suchtkrankheiten und machte sich schliesslich im Gebiet "Luxus-high-fashion" selbständig. Die Beschuldigte 1 ist nicht verheiratet und hat keine leiblichen Kinder (Urk. D1/9/7 F/A 7; Urk. D1/1/9/12 S. 9). Ihr Lebensmittelpunkt ist in Deutschland, wo ihre Mutter lebt. Die Beschul- digte 1 ist freiberuflich tätig und hat weder Vermögen noch Schulden (Urk. D1/9/7 F/A 7, 15 f.). Sie weist somit keinen persönlichen Bezug zur Schweiz auf und scheint lediglich wegen des Jobangebots bei der H._____ in die Schweiz gekom- men zu sein. Die Beschuldigte 1 ist in der Schweiz weder verwurzelt noch hat sie eine besondere Beziehung zur Schweiz. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, sind ihre Bindungen zur Schweiz als äusserst lose und ihr Interesse am Verbleib in der Schweiz daher als äusserst gering zu beurteilen.

3. Bezüglich der Fernhalteinteressen der Schweiz ist auf die mehrfache Delin- quenz der Beschuldigten 1 innert kürzester Zeit hinzuweisen. Was die Art und Schwere der begangenen Delikte betrifft, ist festzustellen, dass die Beschuldigte 1 mit vorliegendem Urteil zweier Verbrechen und eines Vergehens schuldig gespro-

- 58 - chen und mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen bestraft wird. Zwar handelt es sich beim Privatkläger um einen Bekann- ten der Beschuldigten 1, bei K._____ handelte es sich hingegen um eine Tinder- Bekanntschaft, mit welcher die Beschuldigte 1 im Tatzeitpunkt erst seit wenigen Wochen in Kontakt war (vgl. Urk. D1/11/4 F/A 7). Die Art und Weise, wie die Be- schuldigte 1 K._____ mehr oder minder zufällig "ausgesucht" hat und dessen Ver- trauen innert kürzester Zeit missbrauchte und wie sie im Falle der vom Privatkläger vergessenen Vertragsdokumente die sich ihr gebotene Gelegenheit umgehend und gezielt ausnutzte, zeigt die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung deutlich auf. Somit resultiert ein hohes Fernhalteinteresse der Schweiz.

4. In Würdigung aller Umstände, wonach sich die Beschuldigte 1 nicht lange in der Schweiz befindet, sie weder sozial, wirtschaftlich noch beruflich in der Schweiz integriert ist und keine aktiv gelebten familiären Beziehungen in der Schweiz pflegt, ist das öffentliche Interesse an der Landesverweisung als klar stärker zu gewichten als das private Interesse der Beschuldigten 1 am Verbleib in der Schweiz. Die Ver- hältnismässigkeit der Landesverweisung ist daher gegeben. Dementsprechend ist eine fakultative Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB gegen die Be- schuldigte 1 auszusprechen. D. Dauer der Landesverweisung Die von der Vorinstanz ausgesprochene Mindestdauer von drei Jahren erweist sich angesichts der Umstände als angemessen, wobei eine Erhöhung aufgrund des Verbots der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ohnehin ausser Be- tracht fiele. E. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Das vorinstanzliche Absehen von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ist mit Verweis auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz (vgl. Urk. 131 S. 117) zu bestätigen.

- 59 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.

2. Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenauflage betref- fend die Beschuldigte 1 (Dispositivziffern 15 teilweise und 16) zu bestätigen (vgl. Urk. 131 S. 122 f.). B. Berufungsverfahren

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitauf- wands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'500.– festzusetzen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bundesge- richts 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.).

3. Die Beschuldigte 2 zog ihre Berufung mit Eingabe vom 29. August 2025 (ein- gegangen am 1. September 2025), mithin rund drei Wochen vor der Berufungsver- handlung zurück (Urk. 144), weshalb sie mit ihrer Berufung vollumfänglich unter- liegt. Es rechtfertigt sich daher, der Beschuldigten 2 die Kosten des Berufungsver- fahrens im Umfang von Fr. 1'500.– aufzuerlegen.

- 60 -

4. Nachdem die Beschuldigte 1 mit ihrer Berufung vollumfänglich unterliegt, rechtfertigt es sich, ihr die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von Fr. 3'000.– aufzuerlegen.

5. Unter die Kosten des Berufungsverfahrens fallen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2, Rechtsan- walt MLaw X2._____, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 1'924.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (Urk. 145), was sich als angemes- sen erweist. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, je- doch ist die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten 2 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung der Beschuldigten B._____ wird Vormerk ge- nommen. Damit fällt die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahin.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 22. Februar 2024 bezüglich Dispositivziffern 2 (Freisprüche betreffend die Beschuldigte A._____), 3 (Schuldsprüche betreffend die Beschuldigte B._____), 8 und 9 (Sanktion betreffend die Beschuldigte B._____), 10 bis 13 (Beschlagnahmungen und Sicherstellungen), 14 und 15 teilweise (Kosten- festsetzung und Kostenauflage betreffend die Beschuldigte B._____), 17 (Nachforderungsvorbehalt betreffend die Verteidigungskosten der Beschul- digten B._____), 18 und 19 (Entschädigung amtliche Verteidigungen) sowie 20 (Genugtuung betreffend die Beschuldigte B._____) in Rechtskraft er- wachsen ist.

3. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung

- 61 - des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Ver-  bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie  der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 und  Ziff. 2 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe (wo- von 414 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind) so- wie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe der Beschuldigten A._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 3 Jahre des Landes verwiesen.

5. Von der Ausschreibung der Landesverweisung von A._____ im Schengener Informationssystem wird abgesehen.

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage betreffend die Beschuldigte A._____ (Ziff. 15 teilweise und 16) wird im Übrigen bestätigt.

- 62 -

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____ (inkl. Fr. 1'924.85 MwSt.).

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung der Beschuldigten B._____, werden im Umfang von Fr. 1'500.– der Beschuldigten B._____ sowie im Umfang von Fr. 3'000.– der Beschuldigten A._____ auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten B._____ werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt die Rück- zahlungspflicht der Beschuldigten B._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung der Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und  zuhanden der Beschuldigten (übergeben) die amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____ im Doppel für  sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  das Migrationsamt des Kantons Zürich  den Privatkläger  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung der Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und  zuhanden der Beschuldigten die amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____ im Doppel für  sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  den Privatkläger (sofern verlangt)  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an

- 63 - die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA betreffend die Beschuldigte  A.______ mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA betreffend die Beschuldigte  A.______ mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung der DNA-Profile.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. September 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Tanner

- 64 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Gegen das vorstehend wiedergegebene, mündlich eröffnete und schriftlich im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 22. Fe- bruar 2024 (Urk. 129 = Urk. 131) meldeten sowohl die Verteidigung der Beschul- digten A._____ (nachfolgend: Beschuldigte 1) als auch die amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____ (nachfolgend: Beschuldigte 2) im Auftrag der Beschul- digten innert Frist Berufung an (Urk. 126; Urk. 127). Nach fristgerechter Erstattung der Berufungserklärungen vom 10. bzw. 11. September 2024 (Urk. 133; Urk. 134/1-2; Urk. 135) und anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwalt- schaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und den Privatkläger (Urk. 138) liess sich der Privatkläger nicht vernehmen, während die Staatsanwalt- schaft mit Eingabe vom 26. September 2024 (Datum Poststempel: 1. Oktober

2024) Anschlussberufung erhob und diese auf die Bemessung der Strafe und die Genugtuungsfolgen der Beschuldigten 2 beschränkte (Urk. 140). Den Beschuldig- ten sowie dem Privatkläger wurde mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2024 eine Kopie der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 141). In der Folge wurde auf den 23. September 2025 zur Berufungsverhandlung vorgela- den (Urk. 143).

E. 1.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl. Urk. 131 S. 100 ff.) und im Rah- men der vorstehenden Erwägungen ausgeführt wurde, wiegen die von den Be- schuldigten in ihren E-Mails vom 8. Februar 2022 angedrohten Nachteile ange- sichts des sensiblen Tätigkeitsbereichs der H._____ schwer. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Entwurf für die zweite E-Mail, in welcher im Falle der Nichtbezahlung der unberechtigten Provisionsforderung mit ernstlichen Nachteilen gedroht wurde, von der Beschuldigten 1 verfasst wurde und schliesslich weitge- hend in die Endfassung Eingang gefunden hatte. Sodann fällt die von den Beschul- digten angestrebte Vermögensdisposition in der Höhe von Fr. 637'500.– zugunsten der Beschuldigten 1 deutlich erschwerend ins Gewicht. Dieser Betrag hätte für die Beschuldigte 1 einen erheblichen finanziellen Zuschuss dargestellt, dessen Erwirt- schaftung sie mehrere Jahre in Anspruch genommen hätte. Die H._____ und der Privatkläger, dem darüber hinaus aufgrund der im Aktionärsbindungsvertrag ver-

- 49 - einbarten Geheimhaltungspflicht eine Konventionalstrafe von Fr. 100'000.– gedroht hätte, hätten einen massiven wirtschaftlichen Verlust erlitten, wenn sie der Forde- rung der Beschuldigten entsprochen hätten. Ferner sah sich die H._____ der ernst- lichen Gefahr ausgesetzt, dass ihrem Kundenkreis zu Ohren kommen könnte, dass ihr Manager wieder der Sucht verfallen sei, betrügerisch handle und vertrauliche Dokumente mit sensiblen Daten Dritten zugänglich mache sowie eine ehemalige Mitarbeiterin sie öffentlich diskreditiere und einklage. Dadurch drohte der H._____, unabhängig von der Begründetheit der von den Beschuldigten erhobenen Vor- würfe, ein nicht nur theoretischer Reputationsschaden. Um ihrer Forderung Nach- druck zu verleihen, stellten die Beschuldigten sodann die Kontaktaufnahme mit Dr. T._____ in Aussicht. Dies zeugt von einer geplanten und gezielten Vorgehens- weise, zumal die Beschuldigten das Vorgehen über rund zwei Tage hinweg intensiv diskutierten, die Risiken abwogen und sich schliesslich bewusst für die Ausführung der Tat entschieden. Darin ist eine erhebliche kriminelle Energie zu erblicken. Vor diesem Hintergrund ist das objektive Tatverschulden der Beschuldigten 1 als kei- nesfalls leicht zu qualifizieren.

E. 1.2 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass infolge direktvorsätzlicher Tat- begehung keine Strafminderung wegen Eventualvorsatzes in Frage kommt. Dass sich die Beschuldigten der potenziell grossen Ruf- und Reputationsschädigung durchaus bewusst waren, ergibt sich aus ihren Chatnachrichten. Die Beschul- digte 1 handelte in erster Linie aus eigenen finanziellen Motiven, wobei durchaus auch persönliche Rachemotive festzustellen sind. Hätte sie sich tatsächlich ver- pflichtet gefühlt, Dr. T._____ über die Alkohol- und Kokainsucht des Privatklägers und dessen Verlust der Originalverträge zu informieren, hätte sie dies tun können, ohne gleichzeitig eine Forderung in der Höhe von Fr. 637'500.– geltend zu machen. Stattdessen wollte sie sich auf unberechtigte Art und Weise zum Nachteil der H._____ im Umfang von Fr. 637'500.– bereichern. Das Verhalten lässt sich ferner auch nicht mit einer finanziellen Not- bzw. Zwangslage der Beschuldigten 1 erklä- ren.

- 50 -

E. 1.3 Mithin wird die objektive Tatschwere durch die subjektive nicht relativiert, so dass für das vollendete Delikt der Erpressung von einem keinesfalls leichten Ver- schulden auszugehen ist.

E. 1.4 Es ist festzuhalten, dass die von der Beschuldigten 1 begangene Erpres- sung gesamthaft betrachtet keine Bagatelltat mehr darstellt. Das Verhalten der Be- schuldigten 1 zeigt, dass sie dazu geneigt war, ihre Interessen rücksichtslos zu ver- folgen und durchzusetzen. In Anbetracht des Tatverschuldens, insbesondere auf- grund der Höhe der Deliktssumme und der angedrohten Nachteile, erscheint es angemessen und zweckmässig, vorliegend eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Somit resultiert – hypothetisch für das vollendete Delikt – bei einem keinesfalls leichten Tatverschulden eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten.

E. 1.5 Dass die Tathandlung nicht zur Vollendung gelangte, sondern es beim voll- endeten Versuch blieb, kann sich im Sinne einer Reduktion der verschuldensange- messenen Strafe auswirken. Dass sich der tatbestandsmässige Erfolg nicht ver- wirklichte, entzog sich der Einflussmöglichkeit der Beschuldigten 1 vollständig und ist einzig darauf zurückzuführen, dass die H._____ und der Privatkläger der erpres- serischen Forderung nicht stattgaben und im Gegenteil rechtliche Schritte einleite- ten. Der Vorinstanz ist im Ergebnis darin zuzustimmen, dass eine relativ weite Di- stanz zum tatbestandsmässigen Erfolg vorliegt, auch wenn die Beschuldigten ih- rerseits sämtliche Tathandlungen vorgenommen haben, um die H._____ zur Zah- lung des Erpressergeldes zu bewegen, so dass dies wiederum einer markanten Reduktion der Einsatzstrafe entgegensteht. Insgesamt erscheint daher eine Reduk- tion der Einsatzstrafe um 4 Monate als angemessen und ausreichend, um der Tat- sache Rechnung zu tragen, dass der H._____ und dem Privatkläger kein finanziel- ler Schaden entstanden ist.

E. 1.6 Unter Berücksichtigung sämtlicher Zumessungsfaktoren für die Tatkompo- nente betreffend die versuchte Erpressung erweist sich somit eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als angemessen.

- 51 -

2. Unrechtmässige Aneignung

E. 2 Mit Eingabe vom 29. August 2025 zog die Beschuldigte 2 ihre Berufung zu- rück (Urk. 144). Hiervon ist Vormerk zu nehmen.

E. 2.1 Zwar sind die Vertragsdokumente den Beschuldigten ohne eigenen Willen zugekommen, jedoch haben sie – auf Initiative der Beschuldigten 1 und ausgeführt durch die Beschuldigte 2 – diese Gelegenheit genutzt und die Unterlagen nach ge- meinsamer Absprache bei der R._____ AG hinterlegt, damit der Privatkläger keine Kenntnis von deren Aufenthaltsort hatte und um sie ihm vorzuenthalten, was einer gewissen Planung bedurfte und von erheblicher krimineller Energie zeugt. Die Be- schuldigte 1 ist hinsichtlich der Idee zur Hinterlegung der Dokumente bei der R._____ AG als klar federführend zu bezeichnen, wobei jedoch erst die Umsetzung durch die Beschuldigte 2 zum dauerhaften Entzug der Dokumente führte, was letzt- lich die Grundlage für die anschliessende Erpressung bildete. Die Beschuldigten nutzten offensichtlich die Gunst der Stunde, als die Beschuldigte 2 bemerkte, dass der Privatkläger die Dokumente bei ihr vergessen hatte, um sich an ihm zu rächen und eine unberechtigte Forderung in der Höhe von Fr. 637'500.– geltend zu ma- chen. Obwohl die Vertragsunterlagen an sich über keinen eigenen Vermögenswert verfügten, hatten diese doch aufgrund der vertraulichen Informationen einen erheb- lichen Beweiswert und waren für die Vertragsparteien von grosser Bedeutung, was die Beschuldigten gezielt ausnutzten. Die Beschuldigte 1 handelte – entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 131 S. 105) – mit dem Willen zur dauernden Enteignung und beabsichtigte – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht, die Vertragsdokumente nach Erfüllung der unberechtigten Forderung wieder zurückzugeben. Vor diesem Hintergrund ist das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren.

E. 2.2 In subjektiver Hinsicht kann auf die Erwägungen zur versuchten Erpressung verwiesen werden, wonach die Beschuldigte 1 vorsätzlich und insbesondere aus finanziellen Motiven sowie in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelte (vgl. E. IV.D.1.2).

E. 2.3 Mithin wird die objektive Tatschwere durch die subjektive nicht relativiert, so dass das Tatverschulden für die unrechtmässige Aneignung unverändert als nicht mehr leicht zu werten ist.

- 52 -

E. 2.4 Die von der Beschuldigten 1 begangene unrechtmässige Aneignung stellt keine Bagatelltat dar. Die Beschuldigte 1 verfolgte und setzte ihre Interessen rück- sichtslos durch. Angesichts des Tatverschuldens, insbesondere aufgrund der gros- sen Bedeutung der Vertragsunterlagen für den Privatkläger und die H._____ und der angestrebten Bereicherung sowie des engen sachlichen und zeitlichen Zusam- menhangs zur versuchten Erpressung, erscheint es angemessen und zweckmäs- sig, für die unrechtmässige Aneignung eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Somit resultiert bei einem nicht mehr leichten Tatverschulden eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten.

E. 2.5 In Anwendung des Asperationsprinzips ist zu berücksichtigen, dass die un- rechtmässige Aneignung und die versuchte Erpressung in einem zeitlich und sach- lich engen Zusammenhang stehen, zumal die unrechtmässig angeeigneten Ver- tragsunterlagen die Grundlage für die versuchte Erpressung bildeten. Es erscheint daher angemessen, die Strafe für die versuchte Erpressung um drei Monate auf 23 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

3. Diebstahl

E. 3 Am 23. September 2025 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigte 1 in Begleitung ihres Verteidigers, Rechtsanwalt X1._____, er- schienen ist (Prot. II S. 5). Staatsanwalt lic. iur. J._____ ist nicht zur Berufungsver- handlung erschienen und wurde auf sein telefonisches Gesuch hin unter Berück- sichtigung des Umstands, dass mit dem Rückzug der Berufung durch die Beschul- digte 2 die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahinfiel, von der Verhand- lung dispensiert (Urk. 148).

- 8 - II. Formelles und Prozessuales

1. Formelles

E. 3.1 Hinsichtlich des begangenen Diebstahls hat die Vorinstanz die bei der ob- jektiven und subjektiven Tatschwere zu berücksichtigenden Umstände zutreffend angeführt und gewürdigt (Urk. 131 S. 107). Diesbezüglich ist mit dem angefochte- nen Urteil namentlich festzuhalten, dass die Deliktsumme mit Fr. 2'099.– zwar nicht unbeachtlich, angesichts der Bandbreite möglicher Deliktsbeträge jedoch als am unteren Ende liegend zu qualifizieren ist und die Beschuldigte 1 direktvorsätzlich und egoistisch agierte. Darüber hinaus offenbarte sie bei ihrem Handeln aber auch eine nicht zu unterschätzende kriminelle Energie, indem sie das Vertrauen von K._____, der sie bei sich wohnen liess und sie aufgrund eines Alkoholrückfalls um Hilfe bat (vgl. Urk. D4/6 F/A 7), missbrauchte.

E. 3.2 Innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ist das Verschulden der Beschuldigten 1 als leicht einzustufen und es rechtfertigt sich isoliert betrachtet eine Bestrafung mit 60 Tagen bzw. Tagessätzen, wobei angesichts des leichten Verschuldens mit der vergleichsweise geringen Strafhöhe und mangels engem

- 53 - sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu den Vorwürfen der versuchten Er- pressung und der unrechtmässigen Aneignung primär die Sanktionsart der Gelds- trafe in Betracht fällt. E. Täterkomponenten

1. Bei der Beurteilung der Täterkomponente kann betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten 1 vollumfänglich auf die entspre- chenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 131 S. 104 f.), nachdem sich auch im Berufungsverfahren keine wesentlichen Änderun- gen ergeben haben und die Beschuldigte auch im Berufungsverfahren die Aussa- gen zu ihrer Person verweigerte (vgl. Prot. II S. 7 ff.). Der im vorinstanzlichen Urteil skizzierte Werdegang enthält keine besonderen Auffälligkeiten und ist im Rahmen der Strafzumessung mithin neutral zu werten.

2. Die Beschuldigte 1 weist in der Schweiz keine Vorstrafen auf (Urk. 147). Mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 7. Februar 2022 wurde sie wegen eines Ver- stosses gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Geldstrafe von 25 Tages- sätzen zu EUR 20.– verurteilt (Urk. D1/42/5). Angesichts des Umstands, dass es sich dabei nicht um eine einschlägige Vorstrafe und lediglich um eine geringfügige Strafe handelt, fällt diese Verurteilung nicht straferhöhend ins Gewicht. Die Be- schuldigte 1 zeigte sich weder geständig noch sind Reue und Einsicht in die Tat ersichtlich, so dass sich auch aus dem Nachtatverhalten keine strafzumessungsre- levanten Faktoren ergeben. F. Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung der damali- gen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten 1 auf Fr. 30.– festgesetzt (Urk. 131 S. 108), was sich als verhältnismässig erweist, nachdem sich die finanziellen Ver- hältnisse der Beschuldigten 1 seither wohl nicht verbessert haben und diese die Aussage zu ihren aktuellen finanziellen Verhältnissen verweigerte (vgl. Prot. II S. 8).

- 54 - G. Anrechnung der erstandenen Haft Die Beschuldigte 1 befand sich vom 5. Januar 2023, 11:45 Uhr, bis am 22. Februar 2024, 10:00 Uhr, in Haft (Urk. D1/40/3; Urk. 122). Die erstandene Haft von 414 Ta- gen ist ihr im Sinne von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen. H. Fazit In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe erweist sich demnach eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten, wovon 414 Tage durch Haft erstanden sind, sowie eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten 1 angemessen. Infolge des vor- liegend zur Anwendung gelangenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist die Freiheitsstrafe auf 22 Monate zu reduzieren. V. Vollzug Im Hinblick auf den Vollzug kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 131 S. 113 f.). Da die Beschuldigte 1 mit heutigem Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt wird und die Vorstrafe in keinem Zusammenhang mit den vorliegenden Vorwürfen steht, ist ihr der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Überdies stünde dem Vollzug der Freiheits- und der Geldstrafe sowie der Erhöhung der Probezeit das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen. VI. Landesverweisung und Ausschreibung im SIS A. Ausgangslage

1. Die Vorinstanz sprach betreffend die Beschuldigte 1 gestützt auf Art. 66abis StGB eine fakultative Landesverweisung für die Dauer von 3 Jahren aus (Urk. 131 S. 114 ff.).

- 55 -

2. Die Verteidigung der Beschuldigten 1 äusserte sich nicht zur beantragten Landesverweisung (Urk. 111 S. 14; Urk. 149; Prot. I S. 46). B. Grundlagen

1. Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird.

2. Die nicht-obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Interessenabwägung hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und damit den Anforderungen an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben zu orientieren. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gaststaat und dem Ausweisungsstaat zu berücksichtigen (u.a. Urteile des Bundesgerichts 7B_799/2023 vom 30. Januar 2024 E. 2.2; 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.1; je mit Hinweisen). Eine Mindeststrafhöhe setzt die Anordnung einer fakulta- tiven Landesverweisung nicht voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2 m.w.H.). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sie gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4; 6B_140/2021 vom

24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1).

3. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemass- nahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der

- 56 - Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich und zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.3).

4. Art. 66a und Art. 66abis StGB sind EMRK-konform auszulegen. Die Interes- senabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen), was bei der Verhält- nismässigkeitsprüfung der fakultativen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB gleichermassen gilt. Unerheblich ist dabei, ob die Konformität der Landesverwei- sung mit den Garantien der EMRK in derselben oder in einer separaten Erwägung geprüft wird (Urteil des Bundesgerichts 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024 E. 4.2). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuwei- sen. Berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2). Er- forderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Mass- nahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechter- haltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäi- schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturel- len und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichti- gen (Urteil des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, §§ 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49-51 mit zahlrei- chen Hinweisen; BGE 146 IV 105 E. 4.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). Die Konvention ver- langt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwe-

- 57 - senheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegenein- ander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.2.2; 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.4). C. Würdigung

1. Die Beschuldigte 1 wird wegen versuchter Erpressung, Diebstahls und un- rechtmässiger Aneignung verurteilt. Bei Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB und Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB handelt es sich um Verbre- chen, bei der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB um ein Vergehen und gleichzeitig nicht um Katalogtaten gemäss Art. 66a StGB.

2. Die Beschuldigte 1 wurde am tt. Mai 1974 in AC._____, Türkei, geboren und wuchs dort bei ihrer Tante auf, da ihre Eltern in Deutschland arbeiteten. Im Alter von 17 Jahren kam sie nach Deutschland und absolvierte die Fachoberschulreife mit der gymnasialen Qualifikation. Anschliessend absolvierte sie nach eigenen An- gaben diverse Ausbildungen im Zusammenhang mit Suchtkrankheiten und machte sich schliesslich im Gebiet "Luxus-high-fashion" selbständig. Die Beschuldigte 1 ist nicht verheiratet und hat keine leiblichen Kinder (Urk. D1/9/7 F/A 7; Urk. D1/1/9/12 S. 9). Ihr Lebensmittelpunkt ist in Deutschland, wo ihre Mutter lebt. Die Beschul- digte 1 ist freiberuflich tätig und hat weder Vermögen noch Schulden (Urk. D1/9/7 F/A 7, 15 f.). Sie weist somit keinen persönlichen Bezug zur Schweiz auf und scheint lediglich wegen des Jobangebots bei der H._____ in die Schweiz gekom- men zu sein. Die Beschuldigte 1 ist in der Schweiz weder verwurzelt noch hat sie eine besondere Beziehung zur Schweiz. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, sind ihre Bindungen zur Schweiz als äusserst lose und ihr Interesse am Verbleib in der Schweiz daher als äusserst gering zu beurteilen.

3. Bezüglich der Fernhalteinteressen der Schweiz ist auf die mehrfache Delin- quenz der Beschuldigten 1 innert kürzester Zeit hinzuweisen. Was die Art und Schwere der begangenen Delikte betrifft, ist festzustellen, dass die Beschuldigte 1 mit vorliegendem Urteil zweier Verbrechen und eines Vergehens schuldig gespro-

- 58 - chen und mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen bestraft wird. Zwar handelt es sich beim Privatkläger um einen Bekann- ten der Beschuldigten 1, bei K._____ handelte es sich hingegen um eine Tinder- Bekanntschaft, mit welcher die Beschuldigte 1 im Tatzeitpunkt erst seit wenigen Wochen in Kontakt war (vgl. Urk. D1/11/4 F/A 7). Die Art und Weise, wie die Be- schuldigte 1 K._____ mehr oder minder zufällig "ausgesucht" hat und dessen Ver- trauen innert kürzester Zeit missbrauchte und wie sie im Falle der vom Privatkläger vergessenen Vertragsdokumente die sich ihr gebotene Gelegenheit umgehend und gezielt ausnutzte, zeigt die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung deutlich auf. Somit resultiert ein hohes Fernhalteinteresse der Schweiz.

4. In Würdigung aller Umstände, wonach sich die Beschuldigte 1 nicht lange in der Schweiz befindet, sie weder sozial, wirtschaftlich noch beruflich in der Schweiz integriert ist und keine aktiv gelebten familiären Beziehungen in der Schweiz pflegt, ist das öffentliche Interesse an der Landesverweisung als klar stärker zu gewichten als das private Interesse der Beschuldigten 1 am Verbleib in der Schweiz. Die Ver- hältnismässigkeit der Landesverweisung ist daher gegeben. Dementsprechend ist eine fakultative Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB gegen die Be- schuldigte 1 auszusprechen. D. Dauer der Landesverweisung Die von der Vorinstanz ausgesprochene Mindestdauer von drei Jahren erweist sich angesichts der Umstände als angemessen, wobei eine Erhöhung aufgrund des Verbots der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ohnehin ausser Be- tracht fiele. E. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Das vorinstanzliche Absehen von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ist mit Verweis auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz (vgl. Urk. 131 S. 117) zu bestätigen.

- 59 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.

2. Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenauflage betref- fend die Beschuldigte 1 (Dispositivziffern 15 teilweise und 16) zu bestätigen (vgl. Urk. 131 S. 122 f.). B. Berufungsverfahren

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitauf- wands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'500.– festzusetzen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bundesge- richts 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.).

3. Die Beschuldigte 2 zog ihre Berufung mit Eingabe vom 29. August 2025 (ein- gegangen am 1. September 2025), mithin rund drei Wochen vor der Berufungsver- handlung zurück (Urk. 144), weshalb sie mit ihrer Berufung vollumfänglich unter- liegt. Es rechtfertigt sich daher, der Beschuldigten 2 die Kosten des Berufungsver- fahrens im Umfang von Fr. 1'500.– aufzuerlegen.

- 60 -

4. Nachdem die Beschuldigte 1 mit ihrer Berufung vollumfänglich unterliegt, rechtfertigt es sich, ihr die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von Fr. 3'000.– aufzuerlegen.

5. Unter die Kosten des Berufungsverfahrens fallen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2, Rechtsan- walt MLaw X2._____, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 1'924.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (Urk. 145), was sich als angemes- sen erweist. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, je- doch ist die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten 2 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung der Beschuldigten B._____ wird Vormerk ge- nommen. Damit fällt die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahin.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 22. Februar 2024 bezüglich Dispositivziffern 2 (Freisprüche betreffend die Beschuldigte A._____), 3 (Schuldsprüche betreffend die Beschuldigte B._____), 8 und 9 (Sanktion betreffend die Beschuldigte B._____), 10 bis 13 (Beschlagnahmungen und Sicherstellungen), 14 und 15 teilweise (Kosten- festsetzung und Kostenauflage betreffend die Beschuldigte B._____), 17 (Nachforderungsvorbehalt betreffend die Verteidigungskosten der Beschul- digten B._____), 18 und 19 (Entschädigung amtliche Verteidigungen) sowie 20 (Genugtuung betreffend die Beschuldigte B._____) in Rechtskraft er- wachsen ist.

3. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung

- 61 - des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Ver-  bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie  der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 und  Ziff. 2 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe (wo- von 414 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind) so- wie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe der Beschuldigten A._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 3 Jahre des Landes verwiesen.

5. Von der Ausschreibung der Landesverweisung von A._____ im Schengener Informationssystem wird abgesehen.

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage betreffend die Beschuldigte A._____ (Ziff. 15 teilweise und 16) wird im Übrigen bestätigt.

- 62 -

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____ (inkl. Fr. 1'924.85 MwSt.).

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung der Beschuldigten B._____, werden im Umfang von Fr. 1'500.– der Beschuldigten B._____ sowie im Umfang von Fr. 3'000.– der Beschuldigten A._____ auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten B._____ werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt die Rück- zahlungspflicht der Beschuldigten B._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung der Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und  zuhanden der Beschuldigten (übergeben) die amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____ im Doppel für  sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  das Migrationsamt des Kantons Zürich  den Privatkläger  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung der Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und  zuhanden der Beschuldigten die amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____ im Doppel für  sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  den Privatkläger (sofern verlangt)  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an

- 63 - die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA betreffend die Beschuldigte  A.______ mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA betreffend die Beschuldigte  A.______ mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung der DNA-Profile.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. September 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Tanner

- 64 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

E. 3.3 Die Aussagen der Beschuldigten 1 erscheinen demgegenüber nicht lebens- nah. Einerseits erstaunt, dass sie anlässlich der Anhörung vor dem Haftrichter aus- führte, sie habe die Kleidungsstücke auf Anweisung von K._____ entsorgt, da diese bepinkelt und eingekotet gewesen seien (vgl. Urk. D1/40/8 S. 5), sie dieses entlas- tende Element in der späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme jedoch nicht mehr vorbrachte und lediglich pauschal bestritt, Gegenstände an sich genommen zu haben. Andererseits erscheint die Version der Beschuldigten 1, wonach sie K._____ die Kleidung auf die Couch gelegt, dieser sie runtergerissen und sich be- pinkelt und eingekotet habe (vgl. Urk. D1/40/8 S. 5), auch in Bezug auf die von K._____ als gestohlen gemeldeten Gegenstände – zwei Taschen, ein Herrenman- tel, ein Regenschutz und eine Sonnenbrille – nicht plausibel.

- 44 -

E. 3.4 Da die Beschuldigte 1 im relevanten Zeitraum auch unbestrittenermassen Zugang zur Wohnung von K._____ hatte und über einen Hausschlüssel verfügte (vgl. Urk. D1/9/5 F/A 8; Urk. D4/6 F/A 7), ist der Anklagesachverhalt gestützt auf die glaubhaften Aussagen von K._____ erstellt.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte 1 des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig (Urk. 131 S. 93 f.). 4.2. Die Verteidigung beantragte im erstinstanzlichen Verfahren diesbezüglich einen Freispruch, wobei sie diesen insbesondere mit einer dürftigen Beweislage begründete und sich nicht weiter zur rechtlichen Würdigung äusserte (Urk. 111 Rz. 21 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung in prozessualer Hinsicht die Einstellung des Strafverfahrens betreffend Diebstahl in- folge Fehlens einer Prozessvoraussetzung, zumal die Beschuldigte 1 und K._____ zum relevanten Tatzeitpunkt zusammengewohnt hätten und ein Diebstahl zum Nachteil eines Familiengenossen im Sinne von Art. 139 Ziff. 4 StGB nur auf Antrag verfolgt werden könne (Urk. 149 Rz. 5 ff.), wobei dieser Qualifikation – wie eingangs dargelegt (vgl. vorstehend E. II.2.2 f.) – nicht gefolgt werden kann. 4.3. Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand des Diebstahls kann auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 131 S. 93 f.). Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Wür- digung (Urk. 131 S. 94) erweist sich als vollumfänglich zutreffend. Darauf kann ver- wiesen werden. 4.4. Die Beschuldigte 1 ist somit des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. D. Fazit Die Beschuldigte 1 ist somit der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Diebstahls im Sinne von

- 45 - Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung A. Ausgangslage

1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte 1 mit einer bedingten Freiheits- strafe von 22 Monaten, wovon 414 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde (Urk. 131 S. 97 ff.).

2. Die Verteidigung beantragt einen vollumfänglichen Freispruch der Beschul- digten 1. Einen Eventualantrag im Falle eines anklagegemässen Schuldspruchs wird seitens der Verteidigung nicht gestellt (Urk. 135).

3. Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 5.5.2; 6B_1164/2023 vom

7. Oktober 2024 E. 5.3.4; 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1). Vorlie- gend ist lediglich noch die Berufung der Beschuldigten 1 zu beurteilen. Die An- schlussberufung der Staatsanwaltschaft beschränkte sich auf die Beschuldigte 2, so dass hinsichtlich der Beschuldigten 1 das Verschlechterungsverbot gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO zum Tragen kommt. B. Grundsätze

1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3 [übers. in Pra 111 (2022) Nr. 17]; 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Darauf kann verwiesen werden.

- 46 -

2. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Stra- fen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

3. Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 147 IV 241 E. 4.3.2 [übers. in Pra 111 (2022) Nr. 17]; 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). Es hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheits- strafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 147 IV 241 E. 4.3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2, 3.3.4 und 3.5.4; 142 IV 265 E. 2.3.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht hat sich zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat – nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt

– namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum es für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Die auszusprechende Ge- samtstrafe basiert auf den verschuldensangemessenen Einzeltaten. Bei der Be- messung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in ei- nem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Erst nachdem es sämtliche Einzel- strafen festgesetzt hat, kann das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3; 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteile des Bundes- gerichts 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.1.2; 7B_783/2023 vom 15. Oktober

- 47 - 2024 E. 6.2.2; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1). Ferner ist festzuhalten, dass das Gericht bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe be- stimmt und danach das Strafmass festsetzt. Bei der Wahl der Strafart trägt es ne- ben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswir- kungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei al- ternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalen- ten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die per- sönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf auf- grund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.1.2; 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_93/2022 vom 24. No- vember 2022 E. 1.3.4; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinwei- sen). Dabei hält das Bundesgericht fest, dass der neue Art. 34 StGB (in Kraft seit

1. Januar 2018), nach welchem die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze beträgt, das Sanktionensystem insofern verschärft, als es den An- wendungsbereich der Geldstrafe einschränkt und denjenigen der Freiheitsstrafe entsprechend ausdehnt (BGE 147 IV 241 E. 4). Nach neuerer Rechtsprechung darf in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB immerhin dann eine Gesamtfreiheits- strafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem en- gen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse prä- ventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_246/2024 vom

27. Februar 2025 E. 2.5.4; 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.3.3; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). C. Strafrahmen Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.

- 48 - Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die be- treffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt das Gericht namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berück- sichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 7B_193/2022 vom

6. Dezember 2023 E. 3.3.1). Die versuchte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB werden je mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die unrechtmässige Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Es ist so- dann bei der Strafzumessung in Anwendung von Art. 49 StGB mit der Vorinstanz nachfolgend von der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB als dem schwersten Delikt auszugehen. D. Tatkomponenten

1. Versuchte Erpressung

E. 8 Februar 1996, Nr. 18731/91) explizit festgestellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung mitein- zubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderli- che Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts verschiedener belastender Be- weiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_934/2025 vom 16. April 2025 E. 3.3.2; 6B_1019/2024 vom 3. April 2025 E. 2.2.3; 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Fe- bruar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1).

3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu be- weisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tat- sache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden

- 12 - Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1349/2022 vom

24. Januar 2025 E. 6.3.2; 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.3.2; 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 7.2.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3; 6B_1302/2020 vom 3. Fe- bruar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen). Der Indizi- enprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr ab- geleiteten Teilrechte (Urteile des Bundesgerichts 6B_924/2024 vom 27. Januar 2025 E. 2.4.1; 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 149 IV 248]; 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.1 f.; 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 3.2). Der Grundsatz "in du- bio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Be- weismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzu- stellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Be- weiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen). B. Versuchte Erpressung und unrechtmässige Aneignung

1. Anklagevorwurf

E. 10 % des Erlöses aus dem betreffenden Aktienverkauf, mithin Fr. 637'500.–, zu be- zahlen, wobei die Beschuldigten gewusst hätten bzw. die Beschuldigte 2 zumindest in Kauf genommen habe, dass sie keinen Anspruch auf diesen Betrag hatten.

- 13 -

E. 12 November 2021 festgehaltenen Kaufpreis (Urk. D1/9/2 F/A 97; Urk. D1/9/3 F/A 35 f.; Urk. 1/9/10 S. 8). Der Privatkläger sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 27. Januar 2023 auf die Frage, ob der Vermittler eine Provision erhalte, wenn er ihm oder der H._____ direkt einen Patienten für die Therapie vermittle, das komme darauf an. In der Regel wür- den sie das nicht machen, das sei auch recht verrufen in der Medizinbranche. Wo- bei es schon Leute gebe, die sich speziell darauf ausgerichtet hätten und dann bezahle man schon einmal eine Provision. Das sei individuell, das könne man nicht grundsätzlich sagen. Auch die Höhe der Provision sei unterschiedlich. Das könne zwischen 2 und 10 % der Behandlungssumme sein. Ob mit der vermittelnden Per- son ein Vertrag abgeschlossen werde, könne er nicht genau sagen, da er noch nie eine Kommission bezahlt habe. Er wisse auch nicht genau, wie sein Partner das gehandhabt habe (Urk. D1/11/1 F/A 30 f.). Er selbst sei im private equity tätig und habe der Beschuldigten 1 gesagt, dass sie die Gelegenheit habe, sich eine Kom- mission zu verdienen. Es sei aber nie etwas zustande gekommen. Mit ihm habe die Beschuldigte 1 nie einen Vertrag abgeschlossen; mit der H._____ sei er sich nicht ganz sicher. Er habe die Beschuldigte 1 mit seinem Partner M._____ in Verbindung gesetzt und sie hätten sich auf einen Probemonat geeinigt. Die Beschuldigte 1 habe ihm mitgeteilt, dass sie Fr. 9'000.– vereinbart hätten. Ihre Hauptverantwortung wäre gewesen, die Kontakte mit den Zuweisern bzw. Vermittlern aufzubauen und zu pfle- gen. Das habe sie dann irgendwie versucht, aber es habe keinen Abschluss gege- ben. Soweit er wisse, habe die Beschuldigte 1 nicht selber als Zuweiserin und Ver- mittlerin für die H._____ oder für ihn selbst gearbeitet (Urk. D1/11/1 F/A 63-70).

- 29 - Was genau die Beschuldigte 1 mit M._____ vereinbart habe, sei ihm nicht bekannt. Sie hätte regelmässig einen Lohn erhalten sollen und hätte dann einen Job gehabt. Davon, dass sie neben dem Arbeitslohn Provisionsansprüche gehabt hätte, wisse er nichts. Ihr sei ein Entgelt gegen Rechnungsvorlegung zugestanden. Ob die Be- schuldigte 1 eine Provision erhalten hätte, wenn sie einen Zuweiser hätte gewinnen können, der der H._____ einen Therapie-Kunden gebracht hätte, wisse er nicht. So wie er M._____ kenne, denke er eher nicht. Denn es sollte gerade ihr Job sein, das Zuweisergeschäft aufzubauen und zu pflegen. Dafür hätte sie nach der Probezeit Lohn erhalten sollen. Die Zuweiser hätten maximal 10 % erhalten und bestimmt nicht mit jemandem teilen wollen, der für seinen Job bereits bezahlt werde (Urk. D1/11/1 F/A 71-73). M._____ führte diesbezüglich aus, er sei indirekt für den Abschluss der Arbeitsverträge verantwortlich gewesen. Er habe sie unterschrieben und auch kontrolliert. Die H._____ habe sich explizit gegen die Bezahlung von Pro- visionen geäussert und das hätten sie bisher auch ausnahmslos so handhaben können (Urk. D1/11/2 F/A 11, 13). Einige Fragen später präzisierte er, Sales Ange- stellte hätten grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Sie könnten einen normalen Lohn beziehen oder einen tieferen Lohn mit Provisionsbasis. An Drittpersonen, z.B. Zu- weiser oder Privatpersonen, würden jedoch grundsätzlich keine Provisionen be- zahlt (Urk. D1/11/2 F/A 23, 95). Er bzw. die H._____ hätten keinen Arbeitsvertrag mit der Beschuldigten 1 abgeschlossen. Deren Aufgabe wäre Kundenakquise und die Akquise von möglichen Kundenzuweisern gewesen. Sie habe der H._____ je- doch keine Kunden gebracht (Urk. D1/11/2 F/A 18-20). Er bzw. die H._____ hätten keine Provisionsvereinbarung mit der Beschuldigten 1 getroffen und diese habe auch keine Kunden oder Investoren vermittelt (Urk. D1/11/2 F/A 21, 27, 42). T._____ gab in allgemeiner Weise an, es sei üblich, dass bei der Vermittlung von Investoren im Geschäftsbereich Provisionen bezahlt würden, aber nur per schriftli- chem Vertrag. Er habe in den E-Mails von 10 % Provision gelesen, das sei völlig marktunüblich. Er unterschreibe nur Provisionsverträge von 3 %. Einen Vertrag von 10 % hätte er nie unterschrieben. Im Allgemeinen und bei der I._____ sei es nicht üblich, dass für die Vermittlung von Patienten eine Provision bezahlt werde. Es könne aber mal vorkommen, wenn es über die Vermittlung bis ins Ausland gehe.

- 30 - Er sei für die H._____ in diesem Bereich nicht zuständig und wisse nicht, ob bei Patienten Provisionen bezahlt würden (Urk. D1/11/3 F/A 51-54). Folglich kann weder aus den Aussagen der Beschuldigten 1 selbst noch aus den- jenigen des Privatklägers, von M._____ oder T._____ geschlossen werden, dass zwischen ihr und der H._____ eine Provisionsvereinbarung – insbesondere betref- fend die Vermittlung von Investoren – bestand. So sprach die Beschuldigte 1 selbst auch konstant von einer (angeblichen) Provisionsvereinbarung für die Vermittlung von Patienten, nicht jedoch von einer solchen für die Vermittlung von Investoren hinsichtlich eines Aktienkaufs. Überdies erscheint es unter geschäftskundigen Be- teiligten wie vorliegend doch sehr ungewöhnlich, dass ein solcher Provisionsan- spruch mit so einem hohen Betrag, sei es für die Vermittlung von Investoren oder Patienten, nur mündlich und nicht schriftlich vereinbart worden sein soll. 4.5.3. Letztlich kann jedoch ohnehin offenbleiben, ob zwischen der Beschuldig- ten 1 und der H._____ oder allenfalls auch gegenüber dem Privatkläger persönlich eine Provisionsvereinbarung bestand, war doch die Beschuldigte 1 betreffend den Aktienkaufvertrag zwischen der H._____, der G._____ AG und der I._____ AG nach übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Beteiligter nicht vermittelnd tätig. So führte der Privatkläger diesbezüglich aus, die Beschuldigte 1 habe weder ihm noch der H._____ einen oder mehrere Patienten für eine Therapie vermittelt und sie habe auch nichts mit dem Aktienkauf durch die I._____ AG vom 12. November 2021 zu tun gehabt. Die Verhandlungen hätten zwischen ihm, Dr. T._____ und Herrn M._____ stattgefunden. Die Beschuldigte 1 habe in diesem Zusammenhang keine Rolle gespielt (Urk. D1/11/1 F/A 71-85, 97). Der von der Beschuldigten 1 in ihrer E-Mail vom 8. Februar 2022 geltend gemachte Anspruch von 10 % der Akti- enkaufsumme, mithin 10 % von Fr. 6'375'000.– sei total absurd (Urk. D1/11/1 F/A 100). Es sei auch nicht einmal im Ansatz dazu gekommen, dass die Beschul- digte 1 einen Investor vermittelte, der tatsächlich Investitionen getätigt habe (Urk. D1/11/1 F/A 103 f.). Auch M._____ erklärte, die Beschuldigte 1 habe beim Aktienverkauf an die I._____ AG keine Rolle gespielt und auch niemanden vermit- telt, der den Kontakt zwischen dem Privatkläger, M._____ und Dr. T._____ bzw. der I._____ AG hergestellt hätte (Urk. D1/11/2 F/A 35 f.). Der von ihr geltend ge-

- 31 - machte Anspruch von 10 % der Aktienkaufsumme sei reine Fantasie (Urk. D1/11/2 F/A 46). T._____ gab ebenfalls an, die Beschuldigte 1 habe beim Aktienkauf keine Rolle gespielt und auch keine Kontakte vermittelt, welche schliesslich zum Ab- schluss des Aktienkaufs geführt hätten. Er habe nicht einmal ihren Namen gehört. Der von ihr geltend gemachte Anspruch auf 10 % der Kaufsumme sei absurd (Urk. D1/11/3 F/A 19-22). Schliesslich gab die Beschuldigte 1 auf die Frage, ob sie den Aktienkaufvertrag zwischen Dr. T._____ bzw. der I._____ AG und der H._____ in die Wege geleitet und vermittelt habe, selbst an, sie habe dem Privatkläger eine Person vorgestellt, die sich auf den Kauf von Kliniken spezialisiert habe. Sie dürfe ihren Kontakt nicht nennen, die Kontakte seien jedoch auf ihrem Handy. Es sei aber nicht Dr. T._____ gewesen; diesen kenne sie nicht persönlich (Urk. D1/9/2 F/A 64-74; vgl. auch Urk. D1/9/6 S. 2). Dies bestätigte sie in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 15. Februar 2023 (Urk. D1/9/7 F/A 36). Gemäss Aussage der Beschuldigten 1 hätte aber die Beschuldigte 2 15 % von den Fr. 6 Mio. erhalten sollen und sie selbst 10 %, denn ohne sie beide hätte es keinen Aktienverkauf gegeben (Urk. D1/9/2 F/A 94-97). Zeugen dafür, dass sie den Kontakt verschafft habe, welcher letztlich zum Abschluss des Aktienkaufs durch die I._____ AG geführt habe, konnte die Be- schuldigte 1 trotz mehrfacher Aufforderung nicht nennen (Urk. D1/9/7 F/A 36 ff.; Urk. D1/9/8 F/A 7 ff.; Urk. D1/9/10 S. 6 f.). Sodann wandte die Beschuldigte 1 auf die Sprachnachricht der Beschuldigten 2, wonach die Person, welche der H._____ T._____ vermittelt habe, jetzt ihrer Provision hinterherrenne, nicht ein, dass sie selbst diejenige Person gewesen sei, die T._____ vermittelt habe (Urk. D1/13 S. 294, Audiodatei vom 11.02.2022, 22:19:33 Uhr). Dieser Umstand bestätigt ihre Aussage, dass sie an der Vermittlung des Aktienverkaufs der H._____ an die I._____ AG, vertreten durch T._____, nicht beteiligt war, was ihr dementsprechend im Zeitpunkt des Versands der E-Mail vom 8. Februar 2022 auch bewusst war. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass O._____ zwar angab, an einem durch die Beschuldigte 1 vermittelten Meeting mit M._____ und dem Privat- kläger teilgenommen zu haben, wobei auch Gespräche mit Dr. T._____ geführt worden seien, dieser diese Möglichkeit aber bereits gekannt habe und die Sache

- 32 - dann nicht weiter gegangen sei, da die angebotene Beteiligung unterhalb der Mehr- heit gewesen sei (Urk. D1/11/12 F/A 20-28). 4.5.4. Somit ist erstellt, dass die Beschuldigte 1 beim anklagegegenständlichen Aktienverkauf der H._____ und der G._____ AG an die I._____ AG, vertreten durch T._____, nicht vermittelnd tätig war und ihr demzufolge aus diesem Aktienverkauf kein Anspruch auf 10 % der Aktienkaufsumme zustand. Angesichts der Tatsache, dass die Beschuldigte 1 selbst angab, Dr. T._____ nicht vermittelt zu haben, dieser jedoch unbestrittenermassen den Aktienkaufvertrag im Namen der I._____ AG un- terzeichnete, war ihr beim Versand der E-Mail vom 8. Februar 2022 bewusst, dass ihr kein Provisionsanspruch aus dem fraglichen Aktienverkauf zustand. 4.6. Drohende Nachteile für den Privatkläger und die H._____ 4.6.1. Anhand der Chatnachrichten zwischen der Beschuldigten 1 und O._____ ist erstellt, dass diese Letzterem die Vertragsunterlagen sowie die E-Mail vom 8. Fe- bruar 2022 selben Tags via WhatsApp zukommen liess (Urk. D1/16 S. 1-5). Nicht erstellen lässt sich jedoch, dass die Beschuldigten die Dokumente auch P._____ zuspielten. So gaben beide Beschuldigten an, P._____ nicht zu kennen (Urk. D1/9/8 F/A 14-17) und auch P._____ selbst führte anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung aus, er kenne die Beschuldigte 1 nicht und habe die Ver- tragsdokumente nie physisch oder elektronisch erhalten (Prot. I S. 30-35). 4.6.2. In Bezug auf ihre E-Mail vom 8. Februar 2022 erklärte die Beschuldigte 1 auf die Frage nach den Auswirkungen ihres Handelns für eine Privatklinik wie die H._____, die Auswirkungen, die der Privatkläger im Wissen von M._____ das ge- samte Jahr 2021 produziert habe, seien viel grösser gewesen als ihr Pflichtbe- wusstsein, Dr. T._____ als Hauptaktionär und die Belegschaft zu informieren. Auf Sicherheitsstufe zu setzen sei ihre Verpflichtung gewesen, welche sie vertraglich unterschrieben hätten. Die Drittperson, in deren Hände die Verträge gemäss E- Mails hätten gelangen können, seien Kollegen von ihnen gewesen, die nicht bezahlt worden seien. Die Nachricht im Chat mit der Beschuldigten 2 "Werde ihn jetzt richtig unter Druck setzen", erklärte die Beschuldigte 1 so, dass sie mit der Unterstützung von Dr. T._____ die Klinik und sich selbst hätten schützen wollen, um weiteren

- 33 - Rufmord abzuwenden. Ihre Hoffnung sei gewesen, dass er durch die ganzen Be- weise sehe, dass sie pflichtbewusst gearbeitet, die Klinik beschützt und versucht hätten, die Mitarbeiter zu schützen (Urk. D1/9/10 S. 9). Die Beschuldigte 2 gab an, mit ihrer E-Mail vom 8. Februar 2022 habe sie nur geblufft. Sie habe den Privatklä- ger so aufzuhalten versucht, damit er nicht weiter schlecht über sie rede. Sie habe dies aus Enttäuschung geschrieben und absolut keine Absicht gehabt, ihm zu scha- den. Das habe sie nicht gewollt und sie habe die Verträge auch nicht als Druckmittel benutzt. Sie habe damit nicht beabsichtigt, ihre Geldforderung durchzusetzen (Urk. D1/10/1 F/A 62, 64, 77, 79, 95; Urk. D1/19/2 F/A 30 f.). In Bezug auf die in ihrer E-Mail vom 8. Februar 2022 genannte Option, die Verträge an Dritte weiter- zugeben bzw. die Vertragspartner zu informieren, sollte die Provisionsforderung nicht bezahlt werden, gab die Beschuldigte 2 an, sie habe keine Ahnung, was die Beschuldigte 1 mit dem Privatkläger besprochen habe (Urk. D1/10/1 F/A 96). Es sei ihr auf keinen Fall um einen finanziellen Vorteil gegangen. Es gehe ihr um den Frieden (Urk. D1/10/1 F/A 98, 101). Zu dem von der Beschuldigten 1 angedrohten Gebrauch des Vertrags bzw. der Kontaktaufnahme mit Dr. T._____ und deren For- derung von 10 % aus dem Aktienverkauf gab die Beschuldigte 2 an, dazu wirklich nichts sagen zu können. Es schockiere sie, dies so zu hören (Urk. D1/10/1 F/A 99). 4.6.3. Der Privatkläger führte aus, das von der Beschuldigten 2 angedrohte Vorge- hen habe ihn persönlich auf jeden Fall sehr diskreditiert. Seine Partner hätten sich gedacht, was er für eine Freundin habe, die seine "vertrauten" Dokumente in der Welt streue. Das hätte auch der H._____ schaden können, denn diese Dokumente seien vertraulich und hätten in der Öffentlichkeit nichts zu suchen. Es würden Be- träge genannt, die nicht gerade klein seien und auch die ganzen Details, wer invol- viert gewesen sei. Theoretisch hätte es auch zu einer Konventionalstrafe gegen ihn kommen können. Er habe mit seinen Partnern darüber gesprochen und es sei sehr unangenehm und peinlich für ihn gewesen. Sie hätten sich alle gewundert, weshalb die Beschuldigte 2 nicht einfach die Dokumente herausgebe und jeder seinen Weg gehe (Urk. D1/11/1 F/A 54-59). Die E-Mail der Beschuldigten 1 vom 8. Februar 2022 habe er als kriminell empfunden. Es habe bestimmte Zufälle gegeben, dass er im gleichen Zeitraum mit der Beschuldigten 2 kommuniziert habe. Zwar stimme nichts, was in dieser E-Mail stehe, aber es sei schon sehr diskreditierend, wenn

- 34 - das an alle Mitarbeiter gehe. Das habe sehr viel Unruhe gestiftet. Er nehme die Drohung der Beschuldigten 1, Dr. T._____ zu informieren, ernst. Er traue ihr alles zu. Im Falle einer unterbliebenen Zahlung hätte das Vorgehen der Beschuldigten 1 ihm und der H._____ schaden können. Es habe auch geschadet und sein Ver- trauen geschwächt. Bei einer Realisierung der Androhung hätte der Endschaden sein können, dass die Klinik hätte geschlossen werden müssen. Das Vertrauen in die Klinik wäre verloren gegangen. Das, was die Beschuldigte 1 habe erreichen wollen, habe sie teilweise erreicht. Es habe in der Klinik sehr viel Unruhe gegeben. Dadurch und durch die angedrohte Betreibung hätte der Ruf der H._____ geschä- digt werden können, da sie mit vielen Finanzpartnern arbeiten würden, die einen Background-Check machen würden. Auch die Mitarbeiter ihrer Klienten würden das tun (Urk. D1/11/1 F/A 115-123). Sein Verhalten sei als sehr fahrlässig und verant- wortungslos taxiert worden. Für Herrn M._____ sei es ein gefundenes Fressen ge- wesen, um seine Position zu schwächen. Die Beschuldigte 1 habe auch gewusst, dass er Probleme mit Herrn M._____ hatte, weil sie einen unterschiedlichen Füh- rungsstil gehabt hätten (Urk. D1/11/1 F/A 179). 4.6.4. M._____ gab in diesem Zusammenhang an, falls die Drohungen der Be- schuldigten 1 in die Tat umgesetzt worden wären, hätte dies zu einem Schaden für die H._____ führen können. Dies sei auch passiert, denn die Verträge seien an eine Drittperson, P._____, weitergegeben worden, der ebenfalls Provisionsansprüche stelle, eine Betreibungsklage eingeleitet und Dr. T._____ mit "schmutzigem Wä- schewaschen" gedroht habe, obwohl er mit dem Aktienkauf nichts zu tun gehabt habe. Die Verträge beinhalteten aus gutem Grund eine Geheimhaltungsklausel, da die exakten Modalitäten, u.a. der Verkaufspreis, Informationen seien, die börsen- rechtlich geschützt seien und Insiderwissen darstellen würden. Er habe sich natür- lich Sorgen gemacht, als er von diesen Drohungen Kenntnis erhalten habe, weil nicht nur der Inhalt der Verträge und der Kaufpreis schützenswert seien, sondern auch der Kontext, in welchem mit Bekanntmachung gedroht worden sei. Die H._____ habe einen unglaublich guten Ruf und sei auf diesen angewiesen. Jegli- che Behauptungen von Unprofessionalität seitens der H._____ könnten dem Ruf und somit dem Geschäftsverlauf einen erheblichen Schaden zufügen (Urk. D1/11/2 F/A 47-55).

- 35 - 4.6.5. Gemäss T._____ wäre es bei der Umsetzung der Drohungen in der E-Mail der Beschuldigten 1 vom 8. Februar 2022 für die H._____ und die I._____ sehr unangenehm geworden, da Letztere eine börsenkotierte Firma sei. Sie hätten eine Klientel, die extrem sensibel sei. Wenn irgendetwas an die Öffentlichkeit gelangt wäre, was den Hauch von Unseriosität verbreitet hätte, und er das nicht umgehend hätte entschärfen können, hätte theoretisch ein grosser Schaden entstehen kön- nen. Das sei so, wenn man in einem Reputationsgeschäft tätig sei (Urk. D1/11/3 F/A 28). 4.6.6. Angesichts des Tätigkeitsfeldes der H._____ erscheinen die Aussagen des Privatklägers, von M._____ und T._____ durchwegs plausibel. Insbesondere der Umstand, dass im Aktionärsbindungsvertrag eine Geheimhaltungspflicht festgehal- ten und in diesem Zusammenhang eine Konventionalstrafe vereinbart wurde, zeigt, dass es sich beim Inhalt des Aktienkaufvertrags sowie des Aktionärsbindungsver- trags um sensible und vertrauliche Informationen handelte, welche die H._____ hätten schädigen können, wären sie in falsche Hände geraten. Dass der Privatklä- ger – wie die Verteidigung der Beschuldigten 1 im Berufungsverfahren vorbringt (Urk. 149 Rz 37 f.) – offenbar keine Kenntnis über die im Falle einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht drohende Konventionalstrafe hatte (vgl. Urk D1/11/1 F/A 57 ff.), ist unerheblich. Es kann der Verteidigung zugestimmt werden, dass die Konventionalstrafe in subjektiver Hinsicht für den Privatkläger nicht vordergründig war. Dies ist aber insofern nicht relevant, als der zur Druckausübung angedrohte Reputationsschaden deutlich im Vordergrund stand. Der H._____ wäre angesichts ihres sensiblen Tätigkeitsgebiets ein beachtlicher wirtschaftlicher Schaden sowie ein erheblicher Reputationsschaden entstanden, wenn publik geworden wäre, dass der damalige Manager der Sucht verfallen sei, betrügerisch handle und Dritten ver- trauliche Dokumente mit sensiblen Daten zugänglich mache und eine ehemalige Mitarbeiterin die H._____ öffentlich diskreditiere und betreibe. 4.6.7. Da der Privatkläger und die H._____ am 15. Februar 2022 Strafanzeige ge- gen die Beschuldigten erstatteten (Urk. D1/1), ist schliesslich erstellt, dass sie trotz den von den Beschuldigten angedrohten Nachteilen keine Bezahlung der unbe- rechtigten Forderung vornahmen.

- 36 - 4.7. Handlungsmotivation der Beschuldigten Indem die Beschuldigten in der zweiten E-Mail vom 8. Februar 2022 eine unberech- tigte Forderung in der Höhe von 10 % der Aktienkaufsumme, mithin Fr. 637'500.–, geltend machten und die Verbreitung ruf- bzw. reputationsschädigender Äusserun- gen von der Bezahlung ihrer Forderung abhängig machten, beabsichtigten sie, sich einen widerrechtlichen Vermögensvorteil zu verschaffen und die H._____ zu schä- digen. Des Weiteren ist den Chatnachrichten zwischen den Beschuldigten zu ent- nehmen, dass beide vom Privatkläger enttäuscht waren und beabsichtigten, sich mittels der angedrohten Nachteile an ihm zu rächen. 4.8. Fazit In Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kann zusammen- fassend festgehalten werden, dass sich der Anklagesachverhalt anhand der vor- stehend genannten Beweismittel grösstenteils erstellen lässt.

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Unrechtmässige Aneignung 5.1.1. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte 1 der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB und die Beschuldigte 2 der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 131 S. 55 ff.). 5.1.2. Die Verteidigung der Beschuldigten 1 stellt wie bereits vor Vorinstanz in Frage, ob die Beschuldigte 1 mit dem Willen zur dauernden Enteignung handelte (Urk. 111 Rz. 40 ff.; Urk. 149 Rz. 13 ff.). 5.1.3. Zu den rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der unrechtmässigen An- eignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB und der Mittäterschaft kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 131 S. 55 ff.). Ergänzend ist anzu- fügen, dass der Vermögensvorteil, auf den sich die Bereicherungsabsicht bezieht, nicht notwendigerweise dem Wert der weggenommenen Sache entspricht, welche

- 37 - sogar wertlos sein kann. Die Bereicherung kann in einem mittelbaren Vermögens- vorteil bestehen, der durch den Gebrauch der Sache verschafft wird. So kann sich der Vermögensvorteil aus der Art der Verwendung der Sache ergeben, z.B. bei einem zum Zweck der Erpressung gestohlenen kompromittierenden Brief. In die- sem Fall nimmt der Täter dem Berechtigten eine Sache nicht wegen ihres eigenen Wertes, sondern wegen ihres Gebrauchswertes weg, wobei die Absicht der un- rechtmässigen Bereicherung sich auch auf den letzteren Wert erstreckt (BGE 111 IV 20 E. 1 m.w.H. [übersetzt in Pra 74 (1958) Nr. 133]). 5.1.4. Bei den Vertragsdokumenten handelt es sich unbestrittenermassen um für die Beschuldigten fremde bewegliche Sachen im Sinne des Tatbestands. Indem die Beschuldigte 2 die Beschuldigte 1 über ihren Besitz der Vertragsdokumente in Kenntnis setzte, die Beschuldigte 1 die Hinterlegung der Dokumente bei der R._____ AG vorschlug, die Beschuldigte 2 diesbezüglich instruierte und diese schliesslich die Vertragsunterlagen bei der R._____ AG hinterlegte, setzten sie ih- ren gemeinsam gefassten Plan in die Tat um und verfügten wie ein Eigentümer darüber. Durch die Hinterlegung der Vertragsdokumente bei der R._____ AG als klare Enteignungshandlung verunmöglichten sie auch, dass die daran Berechtigten Kenntnis von deren Aufenthaltsort hatten und darauf zugreifen konnten. Damit ha- ben die Beschuldigten die Möglichkeit hingenommen, dass den wahren Berechtig- ten die Möglichkeit, über die Sache zu verfügen, dauerhaft entzogen wird. Was den Willen der Beschuldigten zur dauernden Enteignung anbelangt, geht aus der E-Mail vom 8. Februar 2022 weder explizit noch implizit hervor, dass die Vertragsdoku- mente an den Privatkläger herausgegeben worden wären, wenn dieser bzw. die H._____ dem geltend gemachten Provisionsanspruch von 10 % der Aktienkauf- summe nachgekommen wäre. So wurde in der E-Mail auch im Falle der Nichtbe- zahlung der Forderung bis zum 16. Februar 2022 nur die Einleitung einer Betrei- bung, das Zur-Verfügung-Stellen als Zeugin sowie die Information an Dr. T._____ in Aussicht gestellt (vgl. Urk. D1/2/13). Letztendlich konnten die Vertragsdoku- mente erst rund ein Jahr später anlässlich der Hausdurchsuchung bei der R._____ AG am 16. Februar 2023 wieder erhältlich gemacht werden (Urk. D1/18; Urk. D1/19/1-5). Diese zeitliche und die örtliche Komponente durch die Hinterle- gung bei einem Treuhänder sprechen klar dafür, dass die Enteignung der Vertrags-

- 38 - dokumente durch die Beschuldigten auf Dauer angelegt war. Es ist somit nicht le- diglich von einer vorübergehenden, sondern von einer dauerhaften Enteignungs- absicht der Beschuldigten auszugehen. 5.1.5. Die Beschuldigte 1 wusste, dass es sich bei den Vertragsunterlagen um fremde Sachen handelt und handelte in Bezug auf die Fremdheit der Sache somit direktvorsätzlich. Betreffend die Bereicherungsabsicht erwog die Vorinstanz zutref- fend, dass die Beschuldigte 1 aufgrund der mit E-Mail vom 8. Februar 2022 gefor- derten Zahlung in der Höhe von Fr. 637'500.– an sich selber eine geldwerte Bes- serstellung anstrebte, wobei ihr bewusst war, dass ihr aus dem Aktienverkauf keine Provision zustand, und sie sich somit selbst unrechtmässig bereichern wollte. Be- treffend den Umstand, dass der Wert der angeeigneten Vertragsdokumente nicht dem von den Beschuldigten angestrebten Vermögensvorteil entspricht, kann auf die vorstehend zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. E. 5.1.3). Somit ist in subjektiver Hinsicht auch das Erfordernis der unrechtmässi- gen Bereicherung erfüllt. 5.1.6. Wie vorstehend im Rahmen der Sachverhaltserstellung ausgeführt, gingen der Beschuldigten 2 die Vertragsdokumente ohne ihren Willen zu, da der Privatklä- ger diese in ihrer Wohnung vergessen hatte. Die Beschuldigte 2 wurde von der Vorinstanz dementsprechend der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Nach Auffassung der Vorinstanz stellt die Privilegierung der Beschuldigten 2 ein persönliches Merkmal im Sinne von Art. 27 StGB dar, welches bei der Beschuldigten 1 nicht berücksichtigt werden könne (Urk. 131 S. 68). Gemäss Art. 27 StGB werden besondere persönliche Ver- hältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermin- dern oder ausschliessen, bei einem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. Persönliche Eigenschaften beziehen sich auf schuldspezifische Be- sonderheiten in der Person des Täters bzw. Teilnehmers (BGE 105 IV 182 E. 2a; BSK StGB-FORSTER, a.a.O., Art. 27 N 15). Demgegenüber reicht es bei unrechts- bezogenen, "sachlichen" Merkmalen, welche den objektiven Unrechtsgehalt der Straftat betreffen, dass sie beim Täter gegeben sind und dies für den Teilnehmer oder Mittäter erkennbar war (BGE 95 IV 113 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts

- 39 - 6B_711/2012 vom 17. Mai 2013 E. 7.5.2). So handelt es sich beispielsweise beim Anvertrautsein einer Sache oder eines Vermögenswerts gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB um ein sachliches Merkmal (BSK StGB-FORSTER, a.a.O., Art. 27 N 21 m.w.H.). Vorliegend handelt es sich beim Umstand, dass der Beschuldigten 2 die Vertragsdokumente ohne ihren Willen zugekommen sind, nicht um ein persönli- ches, sondern um ein sachliches Merkmal, welches die Beschuldigte 1 gekannt hat. Somit ist auch die Beschuldigte 1 der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.2. Versuchte Erpressung 5.2.1. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigten der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 131 S. 68 ff.). 5.2.2. Die Verteidigung der Beschuldigten 1 beantragt diesbezüglich einen Frei- spruch, wobei sie diesen insbesondere mit der fehlenden Androhung ernstlicher Nachteile in den E-Mails vom 8. Februar 2022 begründet (Urk. 111 Rz. 45 ff.; Urk. 149 Rz. 19). 5.2.3. Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Erpressung und des Versuchs kann auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 131 S. 68 ff.). 5.2.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat die Beschuldigte 2 in ihrer E-Mail vom

8. Februar 2022 nicht behauptet, dass ihr effektiv ein Provisionsanspruch zusteht. Auch einen Konnex zwischen der Bezahlung der Provision und dem Unterlassen von Verunglimpfungen sowie der Rückgabe der Dokumente stellte sie nicht her. Selbst wenn die von der Beschuldigten 2 in der E-Mail genannten unterschiedlichen Optionen im Umgang mit den Vertragsdokumenten für sich alleine als Androhung ernstlicher Nachteile zu qualifizieren wären, würde es somit am Kausal- bzw. Moti- vationszusammenhang zwischen den in Aussicht gestellten Nachteilen und der gel- tend gemachten Provision und damit einer allfälligen Vermögensdisposition fehlen. Insbesondere in Verbindung mit der E-Mail der Beschuldigten 2, in welcher diese

- 40 - ihre grundsätzliche Bereitschaft, die vertraulichen Vertragsdokumente Dritten zu- gänglich zu machen, signalisierte, ist jedoch die gleichentags durch die Beschul- digte 1 versandte zweite E-Mail, in welcher dem Privatkläger die Betreibung auf- grund eines nicht bestehenden Provisionsanspruchs und in diesem Zusammen- hang die Verbreitung reputationsschädigender Informationen in Aussicht gestellt wurde, als Androhung ernstlicher Nachteile zu qualifizieren. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung ausgeführt, handelt es sich beim Aktienkauf- und Akti- onärsbindungsvertrag um vertrauliche Informationen mit sensiblen Daten, wobei angesichts des sensiblen Tätigkeitsbereichs der H._____ neben einem wirtschaft- lichen Schaden auch ein Reputationsschaden entstanden wäre, wenn publik ge- worden wäre, dass der damalige Manager der Sucht verfallen sei, betrügerisch handle und Dritten vertrauliche Dokumente mit sensiblen Daten zugänglich mache und eine ehemalige Mitarbeiterin die H._____ öffentlich diskreditiere und betreibe. Die Verwirklichung der angedrohten Nachteile wurde von der Bezahlung von 10 % der Aktienkaufsumme, mithin Fr. 637'500.–, abhängig gemacht, womit hinsichtlich der angestrebten Vermögensdisposition ein Motivationszusammenhang besteht. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich, dass sich weder die H._____ noch der Privat- kläger von den angedrohten Nachteilen zu einer Vermögensdisposition veranlas- sen liessen. Die Beschuldigten setzten dabei ihren gemeinsam gefassten Plan in die Tat um, indem die Beschuldigte 2 die Beschuldigte 1 über ihren Besitz der Vertragsdoku- mente in Kenntnis setzte, die Beschuldigte 1 die Hinterlegung der Dokumente bei der R._____ AG vorschlug, die Beschuldigte 2 diesbezüglich instruierte und diese schliesslich die Vertragsunterlagen bei der R._____ AG hinterlegte. Daraufhin be- reitete die Beschuldigte 1 einen Entwurf der E-Mail an N._____ vor, den sie der Beschuldigten 2 per WhatsApp zukommen liess, welche in der Folge die notwendi- gen Eckdaten bspw. betreffend die Mailand-Reise lieferte und Vorschläge betref- fend den Inhalt und den Betreff der E-Mail sowie die Formulierung der Nachrichten einbrachte, die anschliessend von der Beschuldigten 1 übernommen wurden. Schliesslich schickte die Beschuldigte 1 im Einverständnis der Beschuldigten 2 die E-Mail am 8. Februar 2022 um 21:52 Uhr an N._____, M._____ und den Privatklä- ger. Die Beschuldigten wirkten somit bei der Planung und der Ausführung von Be-

- 41 - ginn weg bewusst und gewollt zusammen, wobei die Initiative ursprünglich von der Beschuldigten 1 ausging, die die R._____ AG als Hinterlegungsort für die Vertrags- unterlagen vorschlug. Ohne den Tatbeitrag der Beschuldigten 2 hätte die Beschul- digte 1 jedoch nichts von den abhanden gekommenen Verträgen und deren Inhalt erfahren. Die Beschuldigten wirkten während ihres gesamten Vorhabens in mass- gebender Weise zusammen, wobei sie jeweils abwechslungsweise wesentliche Beiträge zur Tatausführung leisteten (bspw. Hinterlegung der Vertragsdokumente bei der R._____ AG durch die Beschuldigte 2, Verfassen des Entwurfs der zweiten E-Mail vom 8. Februar 2022 durch die Beschuldigte 1). 5.2.5. Da sowohl die H._____ als auch der Privatkläger die Zahlung an die Be- schuldigte 1 verweigerten, obwohl diese zusammen mit der Beschuldigten 2 alles zur Erfüllung des Tatbestands Notwendige unternommen hatte, liegt im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB ein vollendeter Versuch einer Erpressung vor. Im Übrigen kann betreffend die rechtliche Würdigung in objektiver Hinsicht sowie in Bezug auf die Mittäterschaft auf die einlässliche Würdigung durch die Vorinstanz verwiesen wer- den, welche sich als vollumfänglich zutreffend erweist (vgl. Urk. 131 S. 71 ff.). 5.2.6. Aus den Chatnachrichten der Beschuldigten zeigt sich, dass sie sich intensiv über die Hinterlegung der Vertragsunterlagen bei der R._____ AG sowie über den Inhalt der zweiten E-Mail vom 8. Februar 2022 austauschten, wobei die Beschul- digte 1 wusste und wollte, dass der Privatkläger und die H._____ durch das Vor- enthalten der Vertragsunterlagen und die Androhung der in der E-Mail genannten Nachteile unter Druck geraten würden. Indem die Beschuldigten die angedrohten Nachteile von der Bezahlung einer unberechtigten Provisionsforderung an die Be- schuldigte 1 abhängig machten, handelte diese in Selbstbereicherungsabsicht, wo- bei sie sich der Unrechtmässigkeit der Bereicherung bewusst waren und folglich direktvorsätzlich handelten. Im Übrigen ist hinsichtlich des subjektiven Tatbestands auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Urk. 131 S. 82 ff.). 5.2.7. Die Beschuldigte 1 ist folglich der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 42 - C. Diebstahl

1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten 1 wird des Weiteren vorgeworfen, Anfang Juli 2022 in der Ab- sicht, sich rechtswidrig zu bereichern, aus der Wohnung von K._____ zwei Ta- schen, einen Herrenmantel, einen Regenschutz und eine Sonnenbrille entwendet zu haben, um diese für sich zu verwenden, womit sie diesem wissentlich Schaden im Wert von insgesamt Fr. 2'099.– zugefügt habe.

2. Standpunkt der Beschuldigten 1 Die Beschuldigte 1 bestritt bis anhin den Anklagesachverhalt und machte zusam- mengefasst geltend, keine Gegenstände von K._____ an sich genommen zu haben bzw. habe sie diese auf seine Anweisung hin weggeschmissen, da diese bepinkelt und eingekotet gewesen seien (Urk. D1/9/5 F/A 4; Urk. D1/40/8 S. 5). Im Beru- fungsverfahren liessen sich weder die Beschuldigte 1 noch ihre Verteidigung zum vorliegenden Anklagesachverhalt verlauten.

3. Beweiswürdigung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240421-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Tanner Urteil vom 23. September 2025 in Sachen

1. A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

2. B._____, Beschuldigte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X2._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend versuchte Erpressung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom

22. Februar 2024 (DG230008)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. September 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 58). Urteil der Vorinstanz:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m.  Art. 22 Abs. 1 StGB, der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB und  des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. 

2. Die Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im  Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB und der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94  Abs. 1 SVG.

3. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m.  Art. 22 Abs. 1 StGB und der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 und  Ziff. 2 Abs. 1 StGB.

4. Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 22 Mo- naten, wovon bis und mit heute 414 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–.

5. Der Vollzug der für A._____ verhängten Freiheitsstrafe und Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 3 -

6. Die Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 3 Jahre des Landes verwiesen.

7. Von der Ausschreibung der Landesverweisung von A._____ im Schengener Informationssystem wird abgesehen.

8. Die Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu CHF 100.–, wovon 17 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.

9. Der Vollzug der für B._____ verhängten Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

10. Die nachfolgend aufgeführten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 6. Februar 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden freigegeben und der Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet:  Mobiltelefon iPhone 11 (Asservat Nr. A016'950'462)  Mobiltelefon iPhone 13 (Asservat Nr. A016'951'261)

11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24. August 2023 beschlagnahmten zwei USB-Sticks werden freigegeben und Rechts- anwalt MLaw X3._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonati- gen Frist von der Lagerbehörde vernichtet.

12. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24. August 2023 beschlagnahmte Laptop Nr. 3 wird freigegeben und dem Gefängnis Frauenfeld nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet.

13. Die nachfolgend aufgeführten und als Sachkaution beim Bezirksgericht Mei- len deponierten Dokumente werden der C._____ AG, c/o D._____ AG, E._____-strasse 1, F._____, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf ers-

- 4 - tes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimo- natigen Frist vernichtet:  Aktienkaufvertrag vom 12. November 2021  Statuten der G._____ AG  Statuten der H._____ AG  Handelsregisterauszug der G._____ AG vom 12. November 2021  Handelsregisterauszug der H._____ AG vom 12. November 2021  Zwischenabschluss der H._____ AG und der G._____ AG per

30. September 2021  Aktionärsbindungsvertrag vom 12. November 2021 mit Anhängen  Prospekt der I._____ [Psychiatrische Klinik]

14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 12'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 6'000.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 30.– Entschädigung Zeuge Kosten Haftbeschwerden A._____ (III. Strafkammer des CHF 2'400.– Obergerichts Zürich; UB230053 und UB230107) CHF 59'625.20 amtliche Verteidigung RA X3._____ CHF 34'267.25 amtliche Verteidigung RA X2._____ CHF 114'322.45 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel.

15. Die Gerichtsgebühr sowie die Gebühr für das Vorverfahren werden der Be- schuldigten A._____ zu zwei Dritteln und der Beschuldigten B._____ zu ei- nem Drittel auferlegt. Die Entschädigung des Zeugen sowie die Kosten der Haftbeschwerden werden vollumfänglich der Beschuldigten A._____ aufer- legt.

- 5 -

16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten A._____ werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt deren Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

17. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten B._____ werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt deren Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

18. Rechtsanwalt MLaw X3._____, … [Adresse], wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten A._____ im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit total CHF 59'625.20 (CHF 52'159.80 Honorar, CHF 3'202.50 Barauslagen, CHF 4'262.90 Mehrwertsteuer von 7,7%) entschädigt. Die Kasse des Be- zirksgerichts Meilen wird angewiesen, Rechtsanwalt MLaw X3._____ unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 39'241.– den Betrag von CHF 20'384.20 auszuzahlen.

19. Rechtsanwalt MLaw X2._____, … [Adresse], wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten B._____ im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit total CHF 34'267.25 (CHF 31'658.– Honorar, CHF 142.20 Barauslagen, CHF 2'467.05 Mehrwertsteuer von 7,7% bzw. 8,1%) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, Rechtsanwalt MLaw X2._____ unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 18'956.80 den Betrag von CHF 15'310.45 auszuzahlen.

20. Der Beschuldigten B._____ wird eine Genugtuung von CHF 1'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten A.______: (Urk. 149 S. 2)

- 6 -

1. Das Strafverfahren gegen A._____ betreffend Diebstahl gemäss Dos- sier 2 sei einzustellen.

2. A._____ sei der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB gemäss Dossier 1 für nicht schuldig zu befinden und von diesen Vorwürfen frei zu sprechen.

3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inklusive derjenigen der amt- lichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4. A._____ sei für die erbetene Verteidigung eine angemessene Entschä- digung und für die von ihr bis heute zu Unrecht erstandene Haft eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 80'000.– aus der Gerichtskasse zu bezahlen.

b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (schriftlich, Urk. 140 S. 2) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 7 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Gegen das vorstehend wiedergegebene, mündlich eröffnete und schriftlich im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 22. Fe- bruar 2024 (Urk. 129 = Urk. 131) meldeten sowohl die Verteidigung der Beschul- digten A._____ (nachfolgend: Beschuldigte 1) als auch die amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____ (nachfolgend: Beschuldigte 2) im Auftrag der Beschul- digten innert Frist Berufung an (Urk. 126; Urk. 127). Nach fristgerechter Erstattung der Berufungserklärungen vom 10. bzw. 11. September 2024 (Urk. 133; Urk. 134/1-2; Urk. 135) und anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwalt- schaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und den Privatkläger (Urk. 138) liess sich der Privatkläger nicht vernehmen, während die Staatsanwalt- schaft mit Eingabe vom 26. September 2024 (Datum Poststempel: 1. Oktober

2024) Anschlussberufung erhob und diese auf die Bemessung der Strafe und die Genugtuungsfolgen der Beschuldigten 2 beschränkte (Urk. 140). Den Beschuldig- ten sowie dem Privatkläger wurde mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2024 eine Kopie der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 141). In der Folge wurde auf den 23. September 2025 zur Berufungsverhandlung vorgela- den (Urk. 143).

2. Mit Eingabe vom 29. August 2025 zog die Beschuldigte 2 ihre Berufung zu- rück (Urk. 144). Hiervon ist Vormerk zu nehmen.

3. Am 23. September 2025 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigte 1 in Begleitung ihres Verteidigers, Rechtsanwalt X1._____, er- schienen ist (Prot. II S. 5). Staatsanwalt lic. iur. J._____ ist nicht zur Berufungsver- handlung erschienen und wurde auf sein telefonisches Gesuch hin unter Berück- sichtigung des Umstands, dass mit dem Rückzug der Berufung durch die Beschul- digte 2 die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahinfiel, von der Verhand- lung dispensiert (Urk. 148).

- 8 - II. Formelles und Prozessuales

1. Formelles 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.1.2; 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 4.3 mit Hinweisen). 1.2. Die Beschuldigte 1 beantragt im Berufungsverfahren die Einstellung des Strafverfahrens betreffend Diebstahl gemäss Dossier 2, einen Freispruch betref- fend die versuchte Erpressung und die unrechtmässige Aneignung gemäss Dos- sier 1, eine ausgangsgemässe Kosten- und Entschädigungsregelung sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 80'000.– für die von ihr zu Unrecht erstandene Haft (Urk. 149 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung auf Dispositivziffern 8 und 20 des vorinstanzlichen Urteils und beantragte eine Be- strafung der Beschuldigten 2 mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie das Absehen von der Zusprechung einer Genugtuung an die Beschuldigte 2 (Urk. 140). Aufgrund des Rückzugs der Berufung der Beschuldigten 2 und des Dahinfallens der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft (Art. 401 Abs. 3 StPO) sind der sie betreffende Schuldspruch, die Sanktion, der Rückforderungsvorbehalt betreffend die Kosten ihrer amtlichen Verteidigung sowie die Genugtuung (Dispositivziffern 3, 8, 9, 17 und 20) nicht mehr angefochten. Es sind demnach Dispositivziffern 2 (Frei- sprüche betreffend die Beschuldigte 1), 3 (Schuldsprüche betreffend die Beschul- digte 2), 8 und 9 (Sanktion betreffend die Beschuldigte 2), 10 bis 13 (Beschlagnah- mungen und Sicherstellungen), 14 und 15 teilweise (Kostenfestsetzung und Kos- tenauflage betreffend die Beschuldigte 2), 17 (Nachforderungsvorbehalt betreffend die Verteidigungskosten der Beschuldigten 2), 18 und 19 (Entschädigung amtliche Verteidigungen) sowie 20 (Genugtuung betreffend die Beschuldigte 2) des

- 9 - vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.

2. Prozessuales 2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, liegt betreffend die unrechtmässige An- eignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB ein gültiger Strafantrag vor (Urk. 131 S. 6 f.; vgl. auch Urk. D1/1; Urk. D2/1). 2.2. Mit Bezug auf den der Beschuldigten 1 vorgeworfenen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB brachte deren Verteidiger im Berufungsverfahren vor, das Strafverfahren betreffend Diebstahl sei infolge Fehlens einer Prozessvorausset- zung einzustellen, zumal eine Deliktsbegehung zum Nachteil eines Familiengenos- sen gemäss Art. 139 Ziff. 4 StGB nur auf Antrag strafbar sei und der Geschädigte K._____ sämtliche Strafanträge zurückgezogen habe (Urk. 149 Rz. 5 ff.). Die Be- schuldigte 1 und K._____ hätten während einer gewissen Zeit im selben Haus ge- wohnt und aus deren Aussagen ergebe sich nichts, das ohne Weiteres gegen eine Qualifikation gemäss Art. 110 Abs. 2 StGB sprechen würde. 2.3. Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben (Art. 110 Abs. StGB). Eine häusliche Gemeinschaft besteht aus zwei oder mehr Personen, die unter einem Dach essen, leben und schlafen (BGE 102 IV 162 E 2a). Das Zusammenleben muss langfristig angelegt sein und wird a priori als der Wunsch verstanden, auf unbestimmte Zeit zusammenzuleben (Urteil 6B_637/2012 vom 21. Januar 2013, E. 2.1). Der quasi-familiäre Charakter der häuslichen Ge- meinschaft setzt im Übrigen voraus, dass ihre Mitglieder durch eine persönliche Beziehung verbunden sind, die einer gewissen Nähe entspricht, wie der zwischen einem Paar und/oder seinen Kindern (BGE 140 IV 97 E. 1.2). K._____ führte an- lässlich der Einvernahme vom 2. Februar 2023 aus, er habe die Beschuldigte 1 über Tinder kennengelernt, sie einige Monate später nach einem Alkoholrückfall seinerseits zu sich nach Hause eingeladen und anschliessend mit ihr einige Tage im … [Gebiet in der Schweiz] und an seinem Wohnort in L._____ verbracht. Sie seien zwei bis drei Mal intim gewesen, aber hätten keine Beziehung geführt (Urk. D1/11/4 F/A 7 und F/A 59). Auch die Beschuldigte 1 beschränkte ihre Aussa-

- 10 - gen in Bezug auf K._____ darauf, dass sie ihn kenne und bereits bei ihm übernach- tet habe (Urk. D1/9/1 F/A 33 f.). Aus den Aussagen der Beschuldigten 1 und des Geschädigten K._____ ist somit nicht ersichtlich, dass eine auf Dauer angelegte Haushaltsgemeinschaft bestand. Beidseits war lediglich von einigen Übernachtun- gen die Rede. Sodann ergibt sich weder aus der Akten noch deren Aussagen, dass die Beschuldigte 1 ihren Wohnsitz in Deutschland aufgegeben und während dem relevanten Zeitraum über einen Wohnsitz in der Schweiz bei K._____ verfügt hätte. Das spricht klar gegen eine Qualifikation als Familiengenossen im Sinne von Art. 110 Abs. 2 bzw. Art. 139 Ziff. 4 StGB. Bezüglich des der Beschuldigten 1 vor- geworfenen Diebstahls besteht folglich kein Antragserfordernis, womit eine Einstel- lung des Verfahrens aufgrund fehlenden Strafantrags ausser Betracht fällt. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Grundsätze der Beweiswürdigung

1. Zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 131 S. 9 ff.) und die einschlägige Rechtspre- chung des Bundesgerichts (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen) verwiesen werden. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhalts auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils im Einzelnen explizit Erwähnung findet. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidbegründung nach der Rechtsprechung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3 mit Hinweisen).

2. Ergänzend ist zur Beweiswürdigung festzuhalten, dass die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sa-

- 11 - che der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Person ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten und hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Das Recht zu schweigen gehört zum allgemein anerkannten Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder eine andere verweigerungsbe- rechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder be- lastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrech- tes) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1). Unzulässig ist na- mentlich auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom

8. Februar 1996, Nr. 18731/91) explizit festgestellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung mitein- zubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderli- che Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts verschiedener belastender Be- weiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_934/2025 vom 16. April 2025 E. 3.3.2; 6B_1019/2024 vom 3. April 2025 E. 2.2.3; 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Fe- bruar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1).

3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu be- weisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tat- sache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden

- 12 - Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1349/2022 vom

24. Januar 2025 E. 6.3.2; 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.3.2; 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 7.2.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3; 6B_1302/2020 vom 3. Fe- bruar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen). Der Indizi- enprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr ab- geleiteten Teilrechte (Urteile des Bundesgerichts 6B_924/2024 vom 27. Januar 2025 E. 2.4.1; 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 149 IV 248]; 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.1 f.; 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 3.2). Der Grundsatz "in du- bio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Be- weismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzu- stellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Be- weiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen). B. Versuchte Erpressung und unrechtmässige Aneignung

1. Anklagevorwurf 1.1. Zum Anklagevorwurf ist auf die dem Urteil angeheftete Anklageschrift zu ver- weisen (Urk. 58). Den Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, sie hät- ten sich im Zeitraum vom 6. Februar 2022 bis 8. Februar 2022 einen Aktienkauf- vertrag sowie einen Aktionärsbindungsvertrag mit diversen Beilagen (nachfolgend: Vertragsdokumente), welche der Privatkläger in der Wohnung der Beschuldigten 2 vergessen habe, trotz dessen Aufforderung um Rückgabe der Dokumente ange- eignet, um damit die H._____ AG (nachfolgend: H._____) sowie den Privatkläger unter Druck zu setzen und diese unter Androhung von Nachteilen dazu zu bringen, 10 % des Erlöses aus dem betreffenden Aktienverkauf, mithin Fr. 637'500.–, zu be- zahlen, wobei die Beschuldigten gewusst hätten bzw. die Beschuldigte 2 zumindest in Kauf genommen habe, dass sie keinen Anspruch auf diesen Betrag hatten.

- 13 - 1.2. Den Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, sie hätten den Geschädigten in zwei E-Mails mit einer Verleumdungskampagne und weiteren Nachteilen gedroht, sollten sie den geforderten Betrag nicht bezahlen. Zunächst habe die Beschul- digte 2 in einer ersten E-Mail vom 8. Februar 2022 dem Privatkläger angedroht, die Vertragsdokumente Dritten und den Vertragsparteien zu zeigen und mitzuteilen, der Privatkläger habe diese wichtigen Dokumente achtlos liegen lassen. Weiter habe die Beschuldigte 2 in dieser E-Mail angedeutet, den Privatkläger gegenüber Dritten als Mann zu schildern, welcher Leute hintergangen habe, denen er Geld schulde. Für das Unterlassen von solchen Verunglimpfungen und die Rückgabe der Dokumente habe sie von ihm 15 % des Einkommens verlangt, welches die Kli- nik für die Behandlung von zwei Personen generiere, mithin Fr. 30'000.–. Sie habe dabei vorgegeben, der H._____ zwei Kunden vermittelt zu haben, obwohl sie ge- wusst habe, dass dies nicht der Wahrheit entsprochen habe. Sie habe zudem ge- wollt, dass der Inhalt dieser E-Mail auch an M._____ gelange, was sodann auch geschehen sei. 1.3. Der Beschuldigten 1 wird vorgeworfen, sie habe Kenntnis von dieser ersten E-Mail gehabt. Weiter wird beiden Beschuldigten vorgeworfen, sie hätten das Drohszenario und ihre Forderungen mit dem Verfassen einer zweiten E-Mail, wel- che sie gemeinsam erarbeitet hätten, indem sie einander den Text zur Generierung neuer Einfälle zwecks Zuspitzung der Drohkulisse mehrmals hin und her geschickt hätten, worauf die Beschuldigte 1 schliesslich im Einverständnis der Beschuldig- ten 2 die E-Mail vom 8. Februar 2022 an N._____ (die Mutter von M._____), M._____ selbst, den Privatkläger, weitere ehemalige und aktuelle Mitarbeitende der H._____ sowie O._____ versandt habe, intensiviert. So sei in dieser E-Mail be- hauptet worden, es bestehe ein Anspruch auf 10 % des Erlöses der Aktienkauf- summe, mithin Fr. 637'500.–, und es sei angedroht worden, dass die Beschul- digte 1 Betreibung gegen die H._____ einleiten, den Privatkläger wegen Rufmor- des einklagen und als Zeugin für andere Kläger zur Verfügung stehen würde, sollte ihr diese Geldsumme nicht bis zum 16. Februar 2022 bezahlt werden. Sie habe dabei den Privatkläger als ständig betrunkenen und durchgekoksten Mann darge- stellt, welcher ihr den Vertrag im Original als Sicherheit für eine Zahlung gegeben habe, obwohl sie gewusst habe, dass dies nicht der Wahrheit entsprochen habe.

- 14 - 1.4. Die Geschädigten hätten dabei – wie von den Beschuldigten bezweckt – befürchten müssen, dass die Vertragsdokumente im Falle der ausbleibenden Zah- lung an Dritte weitergeleitet würden, welche diese zum Nachteil der Geschädigten hätten einsetzen können. Die Vertragsdokumente seien demnach auch an O._____ und P._____ weitergeleitet worden, wobei Letzterer diese dafür verwendet habe, eine nicht berechtigte Forderung gegen die H._____ geltend zu machen. 1.5. Mit ihrem Vorgehen hätten die Beschuldigten der H._____ und dem Privat- kläger klarmachen wollen, dass sie im Falle der Nichtleistung der Zahlung damit rechnen mussten, dass die Beschuldigten ihre Drohungen in die Tat umsetzen und den Inhalt der E-Mail noch weiteren Kreisen zugänglich machen würden, was den Ruf dieser weltweit angesehenen Suchtklinik für wohlhabende und renommierte Kunden beschädigt und die Zukunft des Unternehmens in Frage gestellt hätte. Wäre dem Kundenkreis zu Ohren gekommen, dass der Privatkläger als ehemaliger Suchtpatient wieder der Sucht verfallen sei, betrügerisch handle, vertrauliche Do- kumente mit sensiblen Daten öffentlich mache, die Beschuldigte 1 als ehemalige Mitarbeiterin der H._____ diese öffentlich diskreditiere und einklage, dass diese Rechnungen nicht bezahle, Schulden habe und im Umfang von Fr. 637'500.– be- trieben würde, würden die Kunden auf Distanz gehen, was der H._____ einen gros- sen wirtschaftlichen Schaden verursacht hätte. Den Beschuldigten wird vorgewor- fen, ihnen sei dies bewusst gewesen und sie hätten sich dies zu Nutzen gemacht, um die H._____ und den Privatkläger, welchem zudem gemäss Aktionärsbindungs- vertrag bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht eine Konventionalstrafe von Fr. 100'000.– gedroht hätte, zu einer Zahlung zu zwingen und sich so widerrechtli- che Vermögensvorteile zu verschaffen und die H._____ zu schädigen. Die Zahlung wäre hierbei an die Beschuldigte 1 erfolgt, wobei diese die Beschuldigte 2 in nicht bekannter Höhe am Gewinn beteiligt hätte. Die Geschädigten hätten dem Druck indes standgehalten und Strafanzeige erstattet.

2. Standpunkt der Beschuldigten 1 Betreffend die Standpunkte der Beschuldigten kann auf die zutreffenden Erwägun- gen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 131 S. 16). Zusammen- fassend kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte 1 die Auffassung vertritt,

- 15 - in ihrer E-Mail vom 8. Februar 2022 einen Anspruch geltend gemacht zu haben, der ihr im geforderten Betrag aufgrund nicht bezahlter Gehälter und Provisionen zugestanden habe. Mithin bestreitet die Beschuldigte 1, den Privatkläger erpresst zu haben (vgl. nachfolgend E. III.B.4.5).

3. Ausgangslage 3.1. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt mehrheitlich als erstellt. Nicht erstellen lasse sich, dass die Beschuldigte 1 an der Redaktion und am Ver- sand der ersten E-Mail vom 8. Februar 2022 mitgewirkt haben soll, jedoch habe sie kurze Zeit später und vor dem Versand der zweiten E-Mail vom 8. Februar 2022 vom wesentlichen Inhalt dieser E-Mail Kenntnis erhalten. Weiter lasse sich nicht erstellen, dass die Beschuldigte 2 mit der ersten E-Mail vom 8. Februar 2022 einen unbedingten Provisionsanspruch eingefordert habe. Vielmehr habe sie die Forde- rung unter der Bedingung gestellt, dass die von ihr vermittelten Kontakte tatsächlich zu einem Vertragsabschluss geführt hätten. Sodann sei nicht erstellt, dass die Ver- tragsdokumente an P._____ weitergeleitet worden seien. In subjektiver Hinsicht sei sodann nicht erstellt, dass ein allfälliger Erlös unter den Beschuldigten aufgeteilt worden wäre (Urk. 131 S. 55). 3.2. In rechtlicher Hinsicht würdigte die Vorinstanz den erstellten Sachverhalt be- treffend die Beschuldigte 1 als unrechtmässige Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB sowie als versuchte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Die Beschuldigte 2 wurde der unrechtmässi- gen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB sowie der ver- suchten Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 131 S. 84).

4. Beweiswürdigung 4.1. Unbestrittener Sachverhalt 4.1.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 131 S. 15 f.), ist unbestritten bzw. anhand objektiver Beweismittel erstellt, dass der Aktienkaufvertrag und der Aktio- närsbindungsvertrag je vom 12. November 2021 anklagegemäss geschlossen und

- 16 - unterzeichnet wurden (Urk. D1/19/2; Urk. D1/19/5), der Privatkläger und die Be- schuldigte 2 im fraglichen Zeitpunkt eine Beziehung führten (Urk. D1/10/1 F/A 32; Urk. D1/11/1 F/A 23; Urk. 112 Rz. 10) und der Privatkläger die Vertragsdokumente nach erfolgter Unterzeichnung in der Wohnung der Beschuldigten 2 in der Garde- robe verstaute (Urk. D1/10/1 F/A 29; Urk. D1/11/1 F/A 47). Weiter ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers und der Beschuldigten 2 erstellt, dass sie sich Mitte Dezember 2021 trennten (Urk. D1/10/1 F/A 32), der Privatkläger bei seinem Auszug aus der Wohnung der Beschuldigten 2 die Vertragsunterlagen vergass und diese von der Beschuldigten 2 in ihre neue Wohnung nach Q._____ mitgenommen wurden (Urk. D1/10/1 F/A 29 f., 51, 58; Urk. D1/11/1 F/A 49-51). Ge- stützt auf die E-Mail vom 6. Februar 2022 ist sodann erstellt, dass der Privatkläger die Beschuldigte 2 aufforderte, ihm die Vertragsdokumente zurückzugeben (Urk. D1/2/12). Schliesslich sagten beide Beschuldigten aus, dass sie sich kennen würden und dem Privatkläger die Vertragsdokumente nicht herausgegeben wurden (Urk. D1/9/1 F/A 7; Urk. D1/9/2 F/A 83, 91; Urk. D1/10/1 F/A 43, 51). 4.1.2. Im Übrigen ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt ge- stützt auf die vorhandenen Beweismittel erstellen lässt, wobei vorab darauf hinzu- weisen ist, dass sich die umfassend vorgenommene Würdigung der Aussagen der Beschuldigten, der massgebenden Zeugen und Auskunftspersonen sowie der wei- teren Beweismittel durch die Vorinstanz (Urk. 131 S. 19 ff.) als zutreffend erweist. Darauf kann vorgängig verwiesen werden. Die nachfolgende Beweiswürdigung ist deshalb im Sinne einer Ergänzung und Präzisierung bzw. Hervorhebung der wich- tigsten Punkte der vorinstanzlichen Erwägungen zu verstehen. 4.2. Verbleib der Vertragsdokumente 4.2.1. Anlässlich der Hausdurchsuchung bei der R._____ AG vom 16. Februar 2023 konnten der anklagegegenständliche Aktienkaufvertrag und der Aktionärsbin- dungsvertrag je vom 12. November 2021 samt Beilagen sichergestellt werden (Urk. D1/18; Urk. D1/19/1-5). Wie sich aus den Chatnachrichten zwischen den bei- den Beschuldigten ergibt, schlug die Beschuldigte 1 der Beschuldigten 2 vor, die Vertragsdokumente bei der R._____ AG zuhanden der Beschuldigten 1 zu hinter- legen. So fragte die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 2 am 7. Februar 2022 – nach-

- 17 - dem diese ihr einen Screenshot der E-Mail des Privatklägers weitergeleitet hatte, in welcher er sie aufforderte, ihm die Vertragsdokumente auszuhändigen –, ob sie die Möglichkeit habe, ihr den Umschlag per Post zu schicken, damit sie ihm zeigen könne, dass sie diese im Original habe (Urk. D1/2/12; Urk. D1/13 S. 174, 176). Nach dem Austausch weiterer Nachrichten teilte die Beschuldigte 1 der Beschul- digten 2 mit, dass dies das "Office von S._____" sei (Urk. D1/13 S. 179). Sie unter- hielten sich in den folgenden Nachrichten über den Zeitpunkt der Abgabe der Do- kumente im Office und die Beschuldigte 2 teilte der Beschuldigten 1 mit, sie könne die Unterlagen gleichentags gegen 16:00 Uhr abgeben. Später schrieb sie, sie wolle nichts überstürzen und nochmals darüber schlafen (Urk. D1/13 S. 181, 183). Ebenfalls am 7. Februar 2022 schickte die Beschuldigte 2 der Beschuldigten 1 eine Kopie der Vertragsunterlagen mit der Nachricht: "Da hast die Kopie und kannst zu- mindest via Dr. T._____ versuchen Sachen einzufordern" (Urk. D1/13 S. 192). Nachdem die Beschuldigte 1 sie bat, keinen Rückzieher zu machen und angab, sie habe S._____ gesagt, dass sie gewinnen würden sowie darum bat, auf den Um- schlag folgendes zu schreiben: "Zu Händen A._____", schickte ihr die Beschul- digte 2 am 8. Februar 2022 ein Foto des Aktienkaufvertrags sowie einer Türklingel und erkundigte sich, wo sie klingeln müsse, woraufhin die Beschuldigte 1 "R._____" antwortete (Urk. D1/13 S. 192 ff., 214 f.). Schliesslich bestätigte die Beschuldigte 2: "Hab's grad abgegeben" (Urk. D1/13 S. 216). 4.2.2. Nachdem die Beschuldigte 1 in der Haftanhörung vom 6. Januar 2023 und zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Januar 2023 noch ausgeführt hatte, sie habe die Verträge nie bekommen und auch nie (physisch) gehabt (Urk. D1/40/8 S. 4, 9; Urk. D1/9/2 F/A 78) und der Beschuldigten 2 gesagt, dass sie zusammen mit den Verträgen und den Unterlagen zur Polizei gehen und Anzeige erstatten sollten (Urk. D1/40/8 S. 5), räumte sie in der Einvernahme vom

12. Januar 2023 ein, es könne sein, dass sie die Verträge von der Beschuldigten 2 verlangt habe, weil sie etwas hätten tun müssen. Sie hätten eine zivilrechtliche und strafrechtliche Klage vorbereiten wollen, um ihr Gehalt und ihre Provisionen einzu- klagen (Urk. D1/9/2 F/A 91 f.). Im Widerspruch zu den vorstehend aufgeführten Chatnachrichten mit der Beschuldigten 2 bestritt die Beschuldigte 1 in der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Januar 2023, dass die Beschuldigte 2 die

- 18 - Verträge in ihrem Auftrag bei S._____ abgegeben habe (Urk. D1/9/3 F/A 8). In der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 15. Februar 2023 führte die Beschul- digte 1 auf die Frage, ob sie die Beschuldigte 2 angeleitet habe, die Verträge bei der R._____ AG bzw. bei S._____ abzugeben, aus, die Beschuldigte 2 habe die Verträge einem Treuhänder abgeben wollen, damit der Umschlag dort abgeholt werden könne. S._____ sei der Treuhänder, den sie kenne. Es sei zu lange her, sie wisse es nicht (Urk. D1/9/7 F/A 30). Nachdem auch die Beschuldigte 2 – in Übereinstimmung mit den Chatnachrichten – konstant ausführte, die Vertragsun- terlagen im Auftrag der Beschuldigten 1 an das besagte Office abgegeben zu ha- ben (Urk. D1/10/1 F/A 30 f.; Urk. D1/10/2 F/A 5 f), erweisen sich die gegenteiligen Aussagen der Beschuldigten 1 als Schutzbehauptungen. Anhand der Chatnach- richten ist zweifelsfrei erstellt, dass die Beschuldigten zwar auf Initiative der Be- schuldigten 1 hin, aber letztlich gemeinsam den Entschluss fassten, die Vertrags- dokumente bei der R._____ AG zu hinterlegen. 4.2.3. Zusammenfassend ist somit insbesondere gestützt auf ihre Chatnachrichten erstellt, dass die Beschuldigten im Zeitraum vom 6. bis 8. Februar 2022 übereinka- men, die Vertragsdokumente nicht an den Privatkläger zurückzugeben, sondern diese von der R._____ AG aufbewahren zu lassen. 4.3. Gemeinsame Entschlussfassung und Versand der E-Mails vom 8. Februar 2022 4.3.1. In ihrer E-Mail vom 8. Februar 2022, 12:06 Uhr, an den Privatkläger führte die Beschuldigte 2 als Antwort auf dessen E-Mail vom 6. Februar 2022, in welcher er die Herausgabe der Vertragsunterlagen forderte, unter anderem aus, sie hätte viele unterschiedliche Optionen, was sie mit den Vertragsdokumenten machen könnte und sicherlich würden sich einige Leute, die er hintergangen habe und de- nen er Geld schulde, über ein solches Dokument in den Händen mehr als freuen. Ebenso wären die anderen beiden Vertragspartner schockiert über die Tatsache, dass er das Original nicht habe und es ihm ganze zwei Monate auch nicht aufge- fallen sei. Weiter erklärte sie, sie erwarte vom Privatkläger allfällige Drohungen, Beleidigungen und Verstösse gegen ihre Privatsphäre zu unterlassen sowie von ihrem Netzwerk von Freunden und Bekannten fernzubleiben. Ausserdem wies sie

- 19 - ihn darauf hin, dass für ihre zwei potentiellen Kundenempfehlungen an die U._____ [Psychiatrische Klinik] die verbal zugesagte Provision von 15 % des gesamten Be- trags der Aufenthalts- und Programmkosten bei Zustandekommen eines Vertrags- abschlusses dieser beiden Kunden mit der U._____ fällig werde (Urk. D1/2/12 S. 1 f.). Die Beschuldigte 2 stellt nicht in Abrede, diese E-Mail an den Privatkläger gesendet zu haben. Sie habe jedoch nicht die Absicht gehabt, dem Privatkläger zu schaden und sie habe die Verträge nicht als Druckmittel benutzt, sondern diese E-Mail aus Enttäuschung geschrieben (Urk. D1/10/1 F/A 64, 77). Sie sei gar nicht im Besitz der Verträge gewesen und habe nur geblufft (Urk. D1/10/1 F/A 63). Zwar gab die Beschuldigte 2 zu Beginn noch an, es habe sich bei den in der E-Mail genannten Vertragsunterlagen nicht um diejenigen des fraglichen Aktienkaufs, sondern um ei- nen Mietvertrag gehandelt (Urk. D1/10/2 F/A 18), erklärte jedoch kurz darauf, dass es sich doch um den Aktienkaufvertrag und den Aktionärsbindungsvertrag gehan- delt und sie gemerkt habe, dass er diesen dringend brauche. Sie habe geblufft, da sie den Vertrag bereits weggegeben habe (Urk. D1/10/2 F/A 20). Weder anhand der Aussagen der Beschuldigten 2 noch der Chatnachrichten lässt sich erstellen, dass die Beschuldigte 1 an der Ausarbeitung dieser E-Mail beteiligt war und vor dem Versand Kenntnis derselben hatte. Aus den Chatnachrichten zwischen den Beschuldigten ist jedoch ersichtlich, dass die Beschuldigte 2 der Beschuldigten 1 am 8. Februar 2022, um 14:43 Uhr, die E-Mail des Privatklägers, welcher dieser als Antwort auf die E-Mail der Beschuldigten 2 geschickt hatte, als Screenshots wei- terleitete (Urk. D1/13 S. 205 ff.), worauf die Beschuldigte 1 mit "Er ist so peinlich" reagierte (Urk. D1/13 S. 210). Aus der E-Mail des Privatklägers geht deutlich her- vor, dass die Beschuldigte 2 im Besitz seiner Unterlagen ist, sie ihm diese nicht zurückgeben möchte und die Weiterverbreitung dieser Dokumente in Aussicht ge- stellt hatte (Urk. D1/2/12 S. 2 f.). Insofern ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz erstellt, dass die Beschuldigte 1 vor dem Versand der zweiten E-Mail vom 8. Fe- bruar 2022 (vgl. nachfolgend E. 4.3.2) in den Grundzügen Kenntnis davon hatte, dass die Beschuldigte 2 dem Privatkläger die Weiterverbreitung der Vertragsunter- lagen in Aussicht gestellt hatte.

- 20 - 4.3.2. Ebenfalls am 8. Februar 2022, um 21:52 Uhr, versandte die Beschuldigte 1 eine E-Mail an N._____, den Privatkläger und M._____, in welcher sie sich an Ers- tere wandte und zusammengefasst ausführte, sie habe Reise- und Verpflegungs- kosten vorgestreckt, um mit dem U._____-Team zwei Klienten zu betreuen. Vom

1. Juni bis zum 1. September habe sie als externe Aussendienstmitarbeiterin, wie mit dem Privatkläger besprochen, fünf weitere Investoren gebracht. Bei einem er- folgreichen Abschluss und Investment inklusive Überweisung auf das U._____- Konto, was im Rahmen des Anteilskaufs durch Dr. T._____ bereits geflossen sei, stünden ihr 10 % des Kaufwerts zu. Leider seien keine dieser Versprechen und Zahlungen erbracht worden. Daher setze sie eine letzte Frist bis zum 16. Februar für die ihr zustehende Zahlung, ansonsten sehe sie sich gezwungen, eine Betrei- bung einzuleiten. Gleichzeitig werde sie als Zeugin für alle bereit stehen, deren Rechnungen nicht bezahlt worden seien. Sie habe den Originalvertrag mit Dr. T._____, den ihr der Privatkläger direkt nach seiner angeblichen Mailand-Luxus- Reise völlig betrunken und durchgekokst als Sicherheit in Zahlung gegeben habe. Sie fühle sich verpflichtet, auf Dr. T._____ zuzugehen. Er sollte informiert sein, was er für einen Partner habe. Es kämen auch immer wieder Observationen aus meh- reren Zürcher Kreisen aufgrund der peinlichen, ständig betrunkenen und bekoksten betrügerischen Art und Weise wie der Privatkläger seine Geschäfte mit ihren Ge- schäftskontakten umzusetzen versuche (Urk. D1/2/13). Hinsichtlich dieser E-Mail vom 8. Februar 2022 gab die Beschuldigte 1 in der Haftanhörung an, sie hätten sehr viel E-Mailverkehr gehabt. Sie könne sich nicht erinnern, ob sie diese E-Mail verschickt habe, zumal diese E-Mail überhaupt keine Erpressung sei, sondern eine ganz klare Forderung betreffend das ihr zustehende Gehalt und die Provision (Urk. D1/40/8 S. 3). Auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Januar 2023 führte sie aus, sie hätten viele Mails geschrie- ben. Sie könne nicht sagen, ob sie diese Mails geschrieben habe. Alle Mails, die sie geschrieben habe, seien von der EDV-Abteilung der Klinik zensiert und übera- rbeitet worden (Urk. D1/9/2 F/A 7-9). Die Beschuldigte 2 habe ganz bestimmt Kenntnis von dieser E-Mail gehabt. Sie habe in den Akten gelesen, dass diese die Mail gesehen habe (Urk. D1/9/2 F/A 13). Sie hätten beide entschieden, dass sie etwas dagegen tun wollten. Der Beschuldigten 2 sei die Provision nicht bezahlt wor-

- 21 - den, ihr selbst seien mehrere Gehälter nicht bezahlt worden und die Provision auch nicht (Urk. D1/9/2 F/A 15). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Januar 2023 gab die Beschuldigte 1 auf die Frage, ob sie die E-Mail vom

8. Februar 2022 gemeinsam mit der Beschuldigten 2 verfasst habe, an, sie habe mit dieser den Missstand mit dem Privatkläger besprochen. Das sei jedoch vor 1 ½ Jahren gewesen. Sie hätten viele E-Mails geschrieben und sie könne nicht sa- gen, ob diejenige vom 8. Februar 2022 auch von ihnen sei (Urk. D1/9/3 F/A 5 f.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. Juni 2023 verweigerte die Be- schuldigte 1 im Zusammenhang mit der E-Mail vom 8. Februar 2022 die Aussage (Urk. D1/9/10 S. 7 f.). Auf die E-Mail der Beschuldigten 1 an N._____ vom 8. Februar 2022 angespro- chen, gab sich die Beschuldigte 2 anlässlich der delegierten polizeilichen Einver- nahme vom 29. Juni 2022 schockiert. Sie sei nicht im Detail darüber informiert ge- wesen, was die Beschuldigte 1 und der Privatkläger geschäftlich gemacht hätten (Urk. D1/10/1 F/A 81). Es sei wahrscheinlich Zufall, dass die Beschuldigte 1 diese E-Mail am selben Tag verschickt habe wie sie ihre Nachricht mit der Geldforderung. Als sie die Unterlagen für die Beschuldigte 1 im Office abgegeben habe, sei die Sache für sie abgeschlossen gewesen. Weitere Absprachen zwischen ihr und der Beschuldigten 1 habe es nicht gegeben (Urk. D1/10/1 F/A 85, 94). Auch anlässlich der Hafteinvernahme vom 29. Juni 2022 erklärte die Beschuldigte 2, bei dieser Ge- schichte nicht mit der Beschuldigten 1 zusammengearbeitet zu haben (Urk. D1/10/2 F/A 17). Sie habe diese E-Mail bei der Polizei zum ersten Mal gese- hen. Auf die zeitliche Inzidenz der beiden E-Mails vom 8. Februar 2022 angespro- chen gab die Beschuldigte 2 an, die Beschuldigte 1 habe den Vertrag gehabt und das mit dem Privatkläger klären wollen. Sie habe nicht gewusst, wie diese das ma- che. Sie habe der Beschuldigten 1 geschrieben, dass der Privatkläger sie terrori- siere (Urk. D1/10/2 F/A 24-26). Nachdem auf dem Mobiltelefon der Beschuldigten 1 der Chatverkehr zwischen den Beschuldigten sichergestellt werden konnte, verwei- gerte die Beschuldigte 2 auf dessen Vorhalt die Aussage (Urk. D1/10/3). Vor dem Hintergrund der Chatnachrichten erweisen sich sowohl die Aussagen der Beschuldigten 1 als auch diejenigen der Beschuldigten 2 als Schutzbehauptungen.

- 22 - Bereits am 18. Dezember 2021 sandte die Beschuldigte 2 folgende Nachricht an die Beschuldigte 1: "Wichtig, dass V._____ nichts davon mitbekommt, dass wir mit einander sprechen. Wir überlegen uns noch eine gute Strategie und bleiben in Kon- takt" (Urk. D1/13 S. 23). Während sich die Beschuldigten über die Übergabe des Umschlags mit den Vertragsdokumenten an die Beschuldigte 1 bzw. die R._____ AG unterhielten, schrieb die Beschuldigte 1 folgende Nachricht an die Beschul- digte 2: "Ich möchte dir hiermit schriftlich versprechen dass wir uns nicht kennen nicht treffen nicht sprechen und keinen Kontakt haben dass ich auf diesem Stand- punkt bleibe und immer bleiben werde bis alles geregelt und geklärt ist werden wir uns irgendwann nach zwei oder drei Monaten in … [Stadt] zufälligerweise in der …- strasse treffen" (Urk. D1/13 S. 178). Kurz nachdem die Beschuldigte 2 den Um- schlag am 8. Februar 2022 bei der R._____ AG abgegeben hatte (vgl. Urk. D1/13 S. 216), antwortete die Beschuldigte 1, "jetzt Schritt 2", sie bereite alles vor (Urk. D1/13 S. 217 f.). Gleichentags erklärte die Beschuldigte 1, sie sei bereit und habe schon Einiges geschrieben. Sie bat die Beschuldigte 2, ihr die "Eckdaten" zu geben, sodass sie diese noch einbauen könne, und erklärte, der Beschuldigten 2 den Text anschliessend zu schicken (Urk. D1/13 S. 220, Audiodatei vom 08.02.2022, 17:42:34 Uhr). Bereits rund eine halbe Stunde später lieferte die Be- schuldigte 2 ihr die geforderten Eckdaten zur Mailandreise vom 12. Dezember 2021 (Urk. D1/13 S. 225). Wiederum nur fünf Minuten später schickte die Beschul- digte 1 der Beschuldigten 2 einen Entwurf der E-Mail an N._____ (Urk. D1/13 S. 226), woraufhin die Beschuldigte 2 sie darauf hinwies, dass N._____ nicht mehr dort arbeite und in Rente gegangen sei, was die Beschuldigte 1 als nicht schlimm beurteilte (Urk. D1/13 S. 227). Anschliessend sandte die Beschuldigte 2 die Nach- richt "Dr. T._____", woraufhin die Beschuldigte 1 schrieb: "Eine Person mehr scha- det nichts dann müssen sich noch mal erklären und immer wieder und noch einmal ich werde auch viel mehr Leute in auf CC setzen damit sie ihre Peinlichkeit alle gegenseitig austauschen können alle werden […] V._____ fragen was ist denn da los das wussten wir ja gar nicht so viel Zeit Geld und Energie und Musse sich mit dir zu beschäftigen jetzt bin ich mit drin" (Urk. D1/13 S. 228). Daraufhin schrieb die Beschuldigte 2: "Betreibung einzuleiten anstatt anzugehen", sie mache mal den ersten Input, wobei sie einen Screenshot der Nachricht der Beschuldigten 1 mit

- 23 - grüner Markierung an der entsprechenden Stelle anfügte (Urk. D1/13 S. 229). Rund eine Minute später schickte die Beschuldigte 1 einen neuen Entwurf mit dem Kom- mentar "Schon korrigiert" (Urk. D1/13 S. 230 f.). Die Beschuldigte 1 erkundigte sich bei der Beschuldigten 2 nach weiteren Ideen (Urk. D1/13 S. 232), woraufhin die Be- schuldigte 2 einen Entwurf schickte mit dem Kommentar "Die bold markierten Sätze sind nicht ganz schlüssig für mich. Ich würde erwähnen, dass du als letzte Instanz direkt auf Dr. T._____ zugehen wirst" (Urk. D1/13 S. 233). Kurze Zeit später sandte die Beschuldigte 1 einen neuen Entwurf an die Beschuldigte 2 und erklärte, sie würde es jetzt so verschicken, wenn es ihr recht sei, und erkundigte sich, ob die Beschuldigte 2 nochmals darüber schauen wolle, was diese bejahte (Urk. D1/13 S. 235 f.). Nach dem Austausch weiterer Nachrichten erklärte die Beschuldigte 2, die Beschuldigte 1 solle machen, was sie für richtig halte. Wichtig sei einfach, dass sie informiert sei (Urk. D1/13 S. 242), woraufhin die Beschuldigte 1 nochmals einen Entwurf der E-Mail sandte mit dem Kommentar, sie würde diesen Text so verschi- cken, wenn das für die Beschuldigte 2 okay sei. Daraufhin erwiderte die Beschul- digte 2, sie solle bitte das fett Markierte anpassen und rausnehmen, was die Be- schuldigte 1 mit "ok" und "wobei ich das echt schön fand" kommentierte (Urk. D1/13 S. 243 ff.). Die Beschuldigte 2 erkundigte sich sodann, ob die Beschuldigte 1 nicht reinschreiben möge, dass sie auf Dr. T._____ zugehen werde (Urk. D1/13 S. 245), was die Beschuldigte 1 anschliessend bestätigte (Urk. D1/13 S. 247) und woraufhin sie die besagte Änderung vornahm (Urk. D1/13 S. 248 f.). Zehn Minuten später schrieb sie der Beschuldigten 2: "Bereite die Mail jetzt vor gleich geht sie raus ok", was die Beschuldigte 2 mit "ok" beantwortete (Urk. D1/13 S. 252 f.). Schliesslich folgte noch eine Diskussion über den Betreff der E-Mail, wobei die Beschuldigte 1 "unbezahlte Rechnungen", "Betrüger V._____" oder "Callboy V._____" vorschlug, die Beschuldigte 2 sie auf einen Rechtschreibfehler hinwies und man sich schliess- lich auf "unbezahlte Rechnungen der U._____ Klinik" einigte (Urk. D1/13 S. 254 ff.; Urk. D1/2/13). Dieser Chatverlauf zeigt zweifelsfrei, dass die zweite E-Mail vom 8. Februar 2022 von der Beschuldigten 1 entworfen und anschliessend von den Beschuldigten ge- meinsam ausgearbeitet wurde, indem sie sich diese mehrfach hin und her schick- ten, den Text überarbeiteten und ergänzten, wobei die Beschuldigte 2 die Eckdaten

- 24 - zum Grundgerüst der Beschuldigten 1 lieferte und weitere Vorschläge wie bei- spielsweise das Zugehen auf Dr. T._____ sowie stilistische und grammatikalische Änderungen beisteuerte. Mithin lässt sich anklagegemäss erstellen, dass die Be- schuldigten in gemeinsamem Zusammenwirken die zweite E-Mail vom 8. Februar 2022 erarbeiteten und die Beschuldigte 1 diese im Einverständnis der Beschuldig- ten 2 versandte, wobei den Beschuldigten bewusst war, dass der Privatkläger die Vertragsunterlagen nicht betrunken und unter Drogeneinfluss stehend der Beschul- digten 1 übergeben, sondern – wie vorstehend ausgeführt – in der Wohnung der Beschuldigten 2 vergessen hatte. 4.4. Tätigkeit der Beschuldigten 1 bei der H._____ 4.4.1. Anlässlich der haftrichterlichen Anhörung vom 6. Januar 2023 erklärte die Beschuldigte 1, sie habe für die H._____ gearbeitet und einen Arbeitsvertrag ge- habt. Die Gehälter seien jedoch nicht bezahlt worden (Urk. D1/40/8 S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Januar 2023 führte sie betreffend ihre Tätigkeit bei der H._____ AG aus, sie habe bis Ende zweite Juniwoche 2021 im Innendienst gearbeitet. Es habe keine Kündigung, sondern Diskrepanzen gege- ben. Danach habe sie im Aussendienst für die H._____ weitergearbeitet (Urk. D1/9/2 F/A 25-27). Es sei nicht zutreffend, dass der Privatkläger am 21. Mai 2021 die Zusammenarbeit beendet habe. Aus ihren WhatsApp-Gesprächen sei er- sichtlich, wie viele Kundengespräche sie geführt habe (Urk. D1/9/2 F/A 33 f.). An- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Januar 2023 führte sie weiter aus, die von ihr geltend gemachten 10 % aus der Gesamtsumme der Inves- tition stünden ihr zu, da sie seit dem 20. Juli 2020 bis zum 18. Dezember 2022 für den Privatkläger und die H._____ gearbeitet habe (Urk. D1/9/3 F/A 35, 37). In der Konfrontationseinvernahme vom 29. März 2023 gab sie sodann im Widerspruch zu ihren früheren Aussagen an, sie habe bis zum 24. Mai 2021 als psychotherapeuti- sche Beraterin, Zeit- und Organisationsmanagement und Shoppingberatung im In- nendienst und ab dem 25. Mai 2021 im Aussendienst gearbeitet und sei bis heute, mithin im Zeitpunkt der Einvernahme, ungekündigt (Urk. D1/9/8 F/A 8). Die Aussa- gen der Beschuldigten 1 erweisen sich als offensichtlich widersprüchlich und somit unglaubhaft, divergieren sie doch sowohl betreffend den angeblichen Wechsel in

- 25 - den Aussendienst (Ende zweite Juniwoche 2021 bzw. 25. Mai 2021) als auch hin- sichtlich des Endes des Arbeitsverhältnisses (18. Dezember 2022 bzw. ungekün- digtes Arbeitsverhältnis per 29. März 2023). 4.4.2. Darüber hinaus stehen ihre Aussagen auch zu ihrer Nachricht vom 15. Juli 2021 an den Privatkläger im Widerspruch, in welcher sie diesem und M._____ ihre Rechnung für den Zeitraum vom 27. April 2021 bis zum 15. August 2021 zukom- men liess und erklärte, sie habe wie besprochen für den Zeitraum vom 27. April 2021 bis zum 27. Mai 2021 Rechnung gestellt und würde sich sehr über das Zeug- nis freuen (Urk. D1/14 S. 784). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschul- digte 1 lediglich exakt für einen Monat Rechnung stellte und ein Zeugnis verlangte, wenn sie doch gemäss ihren Aussagen bereits seit dem 20. Juli 2020 sowie auch im Zeitpunkt des Versands der Nachricht im Juli 2021 sowie darüber hinaus noch bis Dezember 2022 bzw. März 2023 bei der H._____ tätig war. Vielmehr spricht die Nachricht des Privatklägers vom 26. Mai 2021, in welcher er die Zusammenarbeit mit der Beschuldigten 1 beendete, sie darum bat, eine offizielle Rechnung zu schicken und ihr die Zustellung eines Zeugnisses in Aussicht stellte (Urk. D1/14 S. 773) dafür, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beschuldigten 1 per Ende Mai 2021 beendet wurde, was auch mit dem Zeitraum, für welchen die Beschuldigte 1 anschliessend Rechnung stellte (27. April 2021 bis 27. Mai 2021), übereinstimmt. Darüber hinaus wurde die Beschuldigte 1 mit Schreiben der Rechtsvertretung der H._____ vom 21. Mai 2021 auf eine Verletzung des Code of Conduct hingewiesen und aufgefordert, die Daten, welche sie angeblich an eine enge Bekannte weiter- geleitet habe, unwiderruflich zu löschen (Urk. D1/2/7). Auf das Zusenden dieses Schreibens per WhatsApp durch den Privatkläger erklärte die Beschuldigte 1, sie wolle ihr Geld bis Sonntag und sie wolle im Guten auseinander gehen (Urk. D1/14 S. 752 f.; Urk. D1/12). 4.4.3. Zwar gab die Beschuldigte 1 an, sie habe einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit M._____ als Krankenschwester und Suchttherapeutin unterzeichnet, wofür sie monatlich Fr. 9'000.– erhalten habe (vgl. Urk. D1/9/2 F/A 16-23), jedoch konnte die- ser nicht wie von ihr behauptet auf ihrem Telefon, konkret in einem WhatsApp-Chat mit Rechtsanwalt W._____ (vgl. Urk. D1/9/2 F/A 20), vorgefunden werden. Dem

- 26 - Chat-Verkehr mit Rechtsanwalt W._____ konnten lediglich ein nicht unterzeichne- ter Arbeitsvertrag zwischen der H._____ und AA._____ und Ausschnitte eines Ver- haltenskodexes der H._____, welcher von der Beschuldigten 1 am 28. April 2021 unterzeichnet wurde, entnommen werden (Urk. D1/12). 4.4.4. Auch gemäss den Aussagen von M._____ bestand kein Arbeitsvertrag zwi- schen der Beschuldigten 1 und der H._____. Er führte diesbezüglich aus, grund- sätzlich sei er indirekt für den Abschluss von Arbeitsverträgen verantwortlich gewe- sen und habe diese kontrolliert und unterschrieben. Er habe jedoch keinen Arbeits- vertrag mit der Beschuldigten 1 abgeschlossen (Urk. D1/11/2 F/A 11, 18). M._____ und der Privatkläger sagten übereinstimmend aus, die Beschuldigte 1 sei nur für eine kurze Probezeit bzw. einen Probemonat bei der H._____ tätig gewesen. Nach dieser Probezeit hätten sie sich dazu entschieden, das Arbeitsverhältnis nicht wei- terzuführen bzw. keine Zusammenarbeit mit ihr einzugehen (Urk. D1/11/1 F/A 103, 153; Urk. D1/11/2 F/A 7). Diese Aussagen stimmen mit der Chat-Nachricht zwi- schen der Beschuldigten 1 und M._____ vom 25. Juni 2021 überein, gemäss wel- cher anlässlich eines Gesprächs festgehalten wurde, dass die Beschuldigte 1 für einen Schnuppermonat in Zürich Fr. 9'000.– erhalten und dafür eine Rechnung schicken soll. Ausserdem wurden eine 7-tägige Kündigungsfrist wie in einer "Pro- bezeit" üblich und ein Unterkunft-Budget von Fr. 1'500.– vereinbart (Urk. D1/15 S. 2). 4.4.5. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschul- digte 1 bei der H._____ nicht über einen schriftlichen Arbeitsvertrag verfügte und das Datum der Unterzeichnung des Verhaltenskodexes am 28. April 2021, die Rüge der Verletzung des Code of Conduct am 21. Mai 2021, die Nachricht des Privatklägers vom 26. Mai 2021 betreffend die Vertragsbeendigung und der Zeit- raum der Rechnungsstellung vom 27. April 2021 bis 27. Mai 2021 keine Zweifel offen lassen, dass die Beschuldigte 1 – entgegen ihren Aussagen – lediglich im Zeitraum von April bis Mai 2021 und damit rund einen Monat zur Probe für die H._____ tätig war, wofür sie Fr. 9'000.– erhalten sollte.

- 27 - 4.5. Ansprüche der Beschuldigten 1 gegenüber dem Privatkläger und/oder der H._____ 4.5.1. Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit dem Vorliegen einer Provisionsver- einbarung zwischen der Beschuldigten 1 und dem Privatkläger persönlich bzw. der H._____, der Vermittlung des konkreten Aktienkaufs durch die Beschuldigte 1 und dem Vorliegen anderer Ansprüche der Beschuldigten 1 gegenüber dem Privatklä- ger und/oder der H._____ befasst (Urk. 131 S. 34 ff.). Da der Beschuldigten 1 in der Anklage konkret einzig vorgeworfen wird, unter dem Einsatz von Drohungen einen unberechtigten Anspruch auf 10 % der Aktienkaufsumme geltend gemacht zu haben (vgl. Urk. 58 S. 4), kann letztlich offenbleiben, ob ihr gegenüber dem Pri- vatkläger oder der H._____ allenfalls weitere Ansprüche wie Lohn- oder Spesener- satzansprüche zustanden, ist dies doch gar nicht Gegenstand des Verfahrens. 4.5.2. Betreffend das Vorliegen einer Provisionsvereinbarung fielen die Aussagen der Beschuldigten 1 äusserst vage aus. So verneinte sie in der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 12. Januar 2023 zunächst die Frage, ob sie – nebst einem allfälligen Arbeitsvertrag – noch weitere Verträge und Vereinbarungen mit der H._____ oder dem Privatkläger abgeschlossen habe (Urk. D1/9/2 F/A 24). Auf die Frage, worauf ihr geltend gemachter Anspruch von 10 % beruhe, führte sie aus, in der Branche gäbe es Health-Concierges, welche Patienten aufnähmen und ent- scheiden würden, welches für diese Patienten die beste Klinik sein könnte. Im Aus- sendienst habe sie diese Concierge-Unternehmen davon überzeugen müssen, mit der H._____ zusammenzuarbeiten. An die Namen der Unternehmen und der Ent- scheider könne sie sich nicht mehr erinnern. Ob sich ein Kunde behandeln liess, wisse sie nicht, weil sie nur die ersten Kontakte gemacht habe. Die nächsten Kon- takte, die zu einer Aufnahme geführt hätten, habe AB._____ gemacht. Sie selbst habe also die ersten Kontakte gemacht und die Kunden hätten dann bei der Con- cierge angerufen. Bei ihren Treffen mit den Entscheidern habe sie die Klinik und die angebotenen Leistungen vorgestellt und sie hätten über den prozentualen An- teil verhandelt, den die Concierges bei einem erfolgreichen Abschluss bekommen würden. Dieser habe zwischen 5 und 10 % gelegen (Urk. D1/9/2 F/A 51-62). Es stehe in keinem Arbeitsvertrag, dass sie 10 % der Investitionen in die H._____ er-

- 28 - halten würde. Es sei aber marktüblich, dass man als Concierge 5 bis 10 % erhalte. Als Mitarbeiter mit einem Festgehalt bekomme man 10 %, Mitarbeiter ohne Fest- gehalt würden 15 % erhalten (Urk. D1/9/2 F/A 75-77; Urk. D1/40/8 S. 2 f.). Sodann hielt die Beschuldigte 1 – entgegen dem Einwand ihres Verteidigers, wonach nicht klar sei, welcher Betrag von der Beschuldigten 1 schliesslich gefordert worden sei und auf welche Summe sich die von der Beschuldigten 1 in ihrer E-Mail vom 8. Februar 2022 genannten 10% beziehen würden (Urk. 149 Rz. 33) – wiederholt fest, sie habe einen Anspruch von 10% von rund Fr. 6 Mio. respektive einen Betrag von Fr. 637'000.– geltend gemacht und nahm Bezug auf den im Aktienkaufvertrag vom

12. November 2021 festgehaltenen Kaufpreis (Urk. D1/9/2 F/A 97; Urk. D1/9/3 F/A 35 f.; Urk. 1/9/10 S. 8). Der Privatkläger sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 27. Januar 2023 auf die Frage, ob der Vermittler eine Provision erhalte, wenn er ihm oder der H._____ direkt einen Patienten für die Therapie vermittle, das komme darauf an. In der Regel wür- den sie das nicht machen, das sei auch recht verrufen in der Medizinbranche. Wo- bei es schon Leute gebe, die sich speziell darauf ausgerichtet hätten und dann bezahle man schon einmal eine Provision. Das sei individuell, das könne man nicht grundsätzlich sagen. Auch die Höhe der Provision sei unterschiedlich. Das könne zwischen 2 und 10 % der Behandlungssumme sein. Ob mit der vermittelnden Per- son ein Vertrag abgeschlossen werde, könne er nicht genau sagen, da er noch nie eine Kommission bezahlt habe. Er wisse auch nicht genau, wie sein Partner das gehandhabt habe (Urk. D1/11/1 F/A 30 f.). Er selbst sei im private equity tätig und habe der Beschuldigten 1 gesagt, dass sie die Gelegenheit habe, sich eine Kom- mission zu verdienen. Es sei aber nie etwas zustande gekommen. Mit ihm habe die Beschuldigte 1 nie einen Vertrag abgeschlossen; mit der H._____ sei er sich nicht ganz sicher. Er habe die Beschuldigte 1 mit seinem Partner M._____ in Verbindung gesetzt und sie hätten sich auf einen Probemonat geeinigt. Die Beschuldigte 1 habe ihm mitgeteilt, dass sie Fr. 9'000.– vereinbart hätten. Ihre Hauptverantwortung wäre gewesen, die Kontakte mit den Zuweisern bzw. Vermittlern aufzubauen und zu pfle- gen. Das habe sie dann irgendwie versucht, aber es habe keinen Abschluss gege- ben. Soweit er wisse, habe die Beschuldigte 1 nicht selber als Zuweiserin und Ver- mittlerin für die H._____ oder für ihn selbst gearbeitet (Urk. D1/11/1 F/A 63-70).

- 29 - Was genau die Beschuldigte 1 mit M._____ vereinbart habe, sei ihm nicht bekannt. Sie hätte regelmässig einen Lohn erhalten sollen und hätte dann einen Job gehabt. Davon, dass sie neben dem Arbeitslohn Provisionsansprüche gehabt hätte, wisse er nichts. Ihr sei ein Entgelt gegen Rechnungsvorlegung zugestanden. Ob die Be- schuldigte 1 eine Provision erhalten hätte, wenn sie einen Zuweiser hätte gewinnen können, der der H._____ einen Therapie-Kunden gebracht hätte, wisse er nicht. So wie er M._____ kenne, denke er eher nicht. Denn es sollte gerade ihr Job sein, das Zuweisergeschäft aufzubauen und zu pflegen. Dafür hätte sie nach der Probezeit Lohn erhalten sollen. Die Zuweiser hätten maximal 10 % erhalten und bestimmt nicht mit jemandem teilen wollen, der für seinen Job bereits bezahlt werde (Urk. D1/11/1 F/A 71-73). M._____ führte diesbezüglich aus, er sei indirekt für den Abschluss der Arbeitsverträge verantwortlich gewesen. Er habe sie unterschrieben und auch kontrolliert. Die H._____ habe sich explizit gegen die Bezahlung von Pro- visionen geäussert und das hätten sie bisher auch ausnahmslos so handhaben können (Urk. D1/11/2 F/A 11, 13). Einige Fragen später präzisierte er, Sales Ange- stellte hätten grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Sie könnten einen normalen Lohn beziehen oder einen tieferen Lohn mit Provisionsbasis. An Drittpersonen, z.B. Zu- weiser oder Privatpersonen, würden jedoch grundsätzlich keine Provisionen be- zahlt (Urk. D1/11/2 F/A 23, 95). Er bzw. die H._____ hätten keinen Arbeitsvertrag mit der Beschuldigten 1 abgeschlossen. Deren Aufgabe wäre Kundenakquise und die Akquise von möglichen Kundenzuweisern gewesen. Sie habe der H._____ je- doch keine Kunden gebracht (Urk. D1/11/2 F/A 18-20). Er bzw. die H._____ hätten keine Provisionsvereinbarung mit der Beschuldigten 1 getroffen und diese habe auch keine Kunden oder Investoren vermittelt (Urk. D1/11/2 F/A 21, 27, 42). T._____ gab in allgemeiner Weise an, es sei üblich, dass bei der Vermittlung von Investoren im Geschäftsbereich Provisionen bezahlt würden, aber nur per schriftli- chem Vertrag. Er habe in den E-Mails von 10 % Provision gelesen, das sei völlig marktunüblich. Er unterschreibe nur Provisionsverträge von 3 %. Einen Vertrag von 10 % hätte er nie unterschrieben. Im Allgemeinen und bei der I._____ sei es nicht üblich, dass für die Vermittlung von Patienten eine Provision bezahlt werde. Es könne aber mal vorkommen, wenn es über die Vermittlung bis ins Ausland gehe.

- 30 - Er sei für die H._____ in diesem Bereich nicht zuständig und wisse nicht, ob bei Patienten Provisionen bezahlt würden (Urk. D1/11/3 F/A 51-54). Folglich kann weder aus den Aussagen der Beschuldigten 1 selbst noch aus den- jenigen des Privatklägers, von M._____ oder T._____ geschlossen werden, dass zwischen ihr und der H._____ eine Provisionsvereinbarung – insbesondere betref- fend die Vermittlung von Investoren – bestand. So sprach die Beschuldigte 1 selbst auch konstant von einer (angeblichen) Provisionsvereinbarung für die Vermittlung von Patienten, nicht jedoch von einer solchen für die Vermittlung von Investoren hinsichtlich eines Aktienkaufs. Überdies erscheint es unter geschäftskundigen Be- teiligten wie vorliegend doch sehr ungewöhnlich, dass ein solcher Provisionsan- spruch mit so einem hohen Betrag, sei es für die Vermittlung von Investoren oder Patienten, nur mündlich und nicht schriftlich vereinbart worden sein soll. 4.5.3. Letztlich kann jedoch ohnehin offenbleiben, ob zwischen der Beschuldig- ten 1 und der H._____ oder allenfalls auch gegenüber dem Privatkläger persönlich eine Provisionsvereinbarung bestand, war doch die Beschuldigte 1 betreffend den Aktienkaufvertrag zwischen der H._____, der G._____ AG und der I._____ AG nach übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Beteiligter nicht vermittelnd tätig. So führte der Privatkläger diesbezüglich aus, die Beschuldigte 1 habe weder ihm noch der H._____ einen oder mehrere Patienten für eine Therapie vermittelt und sie habe auch nichts mit dem Aktienkauf durch die I._____ AG vom 12. November 2021 zu tun gehabt. Die Verhandlungen hätten zwischen ihm, Dr. T._____ und Herrn M._____ stattgefunden. Die Beschuldigte 1 habe in diesem Zusammenhang keine Rolle gespielt (Urk. D1/11/1 F/A 71-85, 97). Der von der Beschuldigten 1 in ihrer E-Mail vom 8. Februar 2022 geltend gemachte Anspruch von 10 % der Akti- enkaufsumme, mithin 10 % von Fr. 6'375'000.– sei total absurd (Urk. D1/11/1 F/A 100). Es sei auch nicht einmal im Ansatz dazu gekommen, dass die Beschul- digte 1 einen Investor vermittelte, der tatsächlich Investitionen getätigt habe (Urk. D1/11/1 F/A 103 f.). Auch M._____ erklärte, die Beschuldigte 1 habe beim Aktienverkauf an die I._____ AG keine Rolle gespielt und auch niemanden vermit- telt, der den Kontakt zwischen dem Privatkläger, M._____ und Dr. T._____ bzw. der I._____ AG hergestellt hätte (Urk. D1/11/2 F/A 35 f.). Der von ihr geltend ge-

- 31 - machte Anspruch von 10 % der Aktienkaufsumme sei reine Fantasie (Urk. D1/11/2 F/A 46). T._____ gab ebenfalls an, die Beschuldigte 1 habe beim Aktienkauf keine Rolle gespielt und auch keine Kontakte vermittelt, welche schliesslich zum Ab- schluss des Aktienkaufs geführt hätten. Er habe nicht einmal ihren Namen gehört. Der von ihr geltend gemachte Anspruch auf 10 % der Kaufsumme sei absurd (Urk. D1/11/3 F/A 19-22). Schliesslich gab die Beschuldigte 1 auf die Frage, ob sie den Aktienkaufvertrag zwischen Dr. T._____ bzw. der I._____ AG und der H._____ in die Wege geleitet und vermittelt habe, selbst an, sie habe dem Privatkläger eine Person vorgestellt, die sich auf den Kauf von Kliniken spezialisiert habe. Sie dürfe ihren Kontakt nicht nennen, die Kontakte seien jedoch auf ihrem Handy. Es sei aber nicht Dr. T._____ gewesen; diesen kenne sie nicht persönlich (Urk. D1/9/2 F/A 64-74; vgl. auch Urk. D1/9/6 S. 2). Dies bestätigte sie in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 15. Februar 2023 (Urk. D1/9/7 F/A 36). Gemäss Aussage der Beschuldigten 1 hätte aber die Beschuldigte 2 15 % von den Fr. 6 Mio. erhalten sollen und sie selbst 10 %, denn ohne sie beide hätte es keinen Aktienverkauf gegeben (Urk. D1/9/2 F/A 94-97). Zeugen dafür, dass sie den Kontakt verschafft habe, welcher letztlich zum Abschluss des Aktienkaufs durch die I._____ AG geführt habe, konnte die Be- schuldigte 1 trotz mehrfacher Aufforderung nicht nennen (Urk. D1/9/7 F/A 36 ff.; Urk. D1/9/8 F/A 7 ff.; Urk. D1/9/10 S. 6 f.). Sodann wandte die Beschuldigte 1 auf die Sprachnachricht der Beschuldigten 2, wonach die Person, welche der H._____ T._____ vermittelt habe, jetzt ihrer Provision hinterherrenne, nicht ein, dass sie selbst diejenige Person gewesen sei, die T._____ vermittelt habe (Urk. D1/13 S. 294, Audiodatei vom 11.02.2022, 22:19:33 Uhr). Dieser Umstand bestätigt ihre Aussage, dass sie an der Vermittlung des Aktienverkaufs der H._____ an die I._____ AG, vertreten durch T._____, nicht beteiligt war, was ihr dementsprechend im Zeitpunkt des Versands der E-Mail vom 8. Februar 2022 auch bewusst war. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass O._____ zwar angab, an einem durch die Beschuldigte 1 vermittelten Meeting mit M._____ und dem Privat- kläger teilgenommen zu haben, wobei auch Gespräche mit Dr. T._____ geführt worden seien, dieser diese Möglichkeit aber bereits gekannt habe und die Sache

- 32 - dann nicht weiter gegangen sei, da die angebotene Beteiligung unterhalb der Mehr- heit gewesen sei (Urk. D1/11/12 F/A 20-28). 4.5.4. Somit ist erstellt, dass die Beschuldigte 1 beim anklagegegenständlichen Aktienverkauf der H._____ und der G._____ AG an die I._____ AG, vertreten durch T._____, nicht vermittelnd tätig war und ihr demzufolge aus diesem Aktienverkauf kein Anspruch auf 10 % der Aktienkaufsumme zustand. Angesichts der Tatsache, dass die Beschuldigte 1 selbst angab, Dr. T._____ nicht vermittelt zu haben, dieser jedoch unbestrittenermassen den Aktienkaufvertrag im Namen der I._____ AG un- terzeichnete, war ihr beim Versand der E-Mail vom 8. Februar 2022 bewusst, dass ihr kein Provisionsanspruch aus dem fraglichen Aktienverkauf zustand. 4.6. Drohende Nachteile für den Privatkläger und die H._____ 4.6.1. Anhand der Chatnachrichten zwischen der Beschuldigten 1 und O._____ ist erstellt, dass diese Letzterem die Vertragsunterlagen sowie die E-Mail vom 8. Fe- bruar 2022 selben Tags via WhatsApp zukommen liess (Urk. D1/16 S. 1-5). Nicht erstellen lässt sich jedoch, dass die Beschuldigten die Dokumente auch P._____ zuspielten. So gaben beide Beschuldigten an, P._____ nicht zu kennen (Urk. D1/9/8 F/A 14-17) und auch P._____ selbst führte anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung aus, er kenne die Beschuldigte 1 nicht und habe die Ver- tragsdokumente nie physisch oder elektronisch erhalten (Prot. I S. 30-35). 4.6.2. In Bezug auf ihre E-Mail vom 8. Februar 2022 erklärte die Beschuldigte 1 auf die Frage nach den Auswirkungen ihres Handelns für eine Privatklinik wie die H._____, die Auswirkungen, die der Privatkläger im Wissen von M._____ das ge- samte Jahr 2021 produziert habe, seien viel grösser gewesen als ihr Pflichtbe- wusstsein, Dr. T._____ als Hauptaktionär und die Belegschaft zu informieren. Auf Sicherheitsstufe zu setzen sei ihre Verpflichtung gewesen, welche sie vertraglich unterschrieben hätten. Die Drittperson, in deren Hände die Verträge gemäss E- Mails hätten gelangen können, seien Kollegen von ihnen gewesen, die nicht bezahlt worden seien. Die Nachricht im Chat mit der Beschuldigten 2 "Werde ihn jetzt richtig unter Druck setzen", erklärte die Beschuldigte 1 so, dass sie mit der Unterstützung von Dr. T._____ die Klinik und sich selbst hätten schützen wollen, um weiteren

- 33 - Rufmord abzuwenden. Ihre Hoffnung sei gewesen, dass er durch die ganzen Be- weise sehe, dass sie pflichtbewusst gearbeitet, die Klinik beschützt und versucht hätten, die Mitarbeiter zu schützen (Urk. D1/9/10 S. 9). Die Beschuldigte 2 gab an, mit ihrer E-Mail vom 8. Februar 2022 habe sie nur geblufft. Sie habe den Privatklä- ger so aufzuhalten versucht, damit er nicht weiter schlecht über sie rede. Sie habe dies aus Enttäuschung geschrieben und absolut keine Absicht gehabt, ihm zu scha- den. Das habe sie nicht gewollt und sie habe die Verträge auch nicht als Druckmittel benutzt. Sie habe damit nicht beabsichtigt, ihre Geldforderung durchzusetzen (Urk. D1/10/1 F/A 62, 64, 77, 79, 95; Urk. D1/19/2 F/A 30 f.). In Bezug auf die in ihrer E-Mail vom 8. Februar 2022 genannte Option, die Verträge an Dritte weiter- zugeben bzw. die Vertragspartner zu informieren, sollte die Provisionsforderung nicht bezahlt werden, gab die Beschuldigte 2 an, sie habe keine Ahnung, was die Beschuldigte 1 mit dem Privatkläger besprochen habe (Urk. D1/10/1 F/A 96). Es sei ihr auf keinen Fall um einen finanziellen Vorteil gegangen. Es gehe ihr um den Frieden (Urk. D1/10/1 F/A 98, 101). Zu dem von der Beschuldigten 1 angedrohten Gebrauch des Vertrags bzw. der Kontaktaufnahme mit Dr. T._____ und deren For- derung von 10 % aus dem Aktienverkauf gab die Beschuldigte 2 an, dazu wirklich nichts sagen zu können. Es schockiere sie, dies so zu hören (Urk. D1/10/1 F/A 99). 4.6.3. Der Privatkläger führte aus, das von der Beschuldigten 2 angedrohte Vorge- hen habe ihn persönlich auf jeden Fall sehr diskreditiert. Seine Partner hätten sich gedacht, was er für eine Freundin habe, die seine "vertrauten" Dokumente in der Welt streue. Das hätte auch der H._____ schaden können, denn diese Dokumente seien vertraulich und hätten in der Öffentlichkeit nichts zu suchen. Es würden Be- träge genannt, die nicht gerade klein seien und auch die ganzen Details, wer invol- viert gewesen sei. Theoretisch hätte es auch zu einer Konventionalstrafe gegen ihn kommen können. Er habe mit seinen Partnern darüber gesprochen und es sei sehr unangenehm und peinlich für ihn gewesen. Sie hätten sich alle gewundert, weshalb die Beschuldigte 2 nicht einfach die Dokumente herausgebe und jeder seinen Weg gehe (Urk. D1/11/1 F/A 54-59). Die E-Mail der Beschuldigten 1 vom 8. Februar 2022 habe er als kriminell empfunden. Es habe bestimmte Zufälle gegeben, dass er im gleichen Zeitraum mit der Beschuldigten 2 kommuniziert habe. Zwar stimme nichts, was in dieser E-Mail stehe, aber es sei schon sehr diskreditierend, wenn

- 34 - das an alle Mitarbeiter gehe. Das habe sehr viel Unruhe gestiftet. Er nehme die Drohung der Beschuldigten 1, Dr. T._____ zu informieren, ernst. Er traue ihr alles zu. Im Falle einer unterbliebenen Zahlung hätte das Vorgehen der Beschuldigten 1 ihm und der H._____ schaden können. Es habe auch geschadet und sein Ver- trauen geschwächt. Bei einer Realisierung der Androhung hätte der Endschaden sein können, dass die Klinik hätte geschlossen werden müssen. Das Vertrauen in die Klinik wäre verloren gegangen. Das, was die Beschuldigte 1 habe erreichen wollen, habe sie teilweise erreicht. Es habe in der Klinik sehr viel Unruhe gegeben. Dadurch und durch die angedrohte Betreibung hätte der Ruf der H._____ geschä- digt werden können, da sie mit vielen Finanzpartnern arbeiten würden, die einen Background-Check machen würden. Auch die Mitarbeiter ihrer Klienten würden das tun (Urk. D1/11/1 F/A 115-123). Sein Verhalten sei als sehr fahrlässig und verant- wortungslos taxiert worden. Für Herrn M._____ sei es ein gefundenes Fressen ge- wesen, um seine Position zu schwächen. Die Beschuldigte 1 habe auch gewusst, dass er Probleme mit Herrn M._____ hatte, weil sie einen unterschiedlichen Füh- rungsstil gehabt hätten (Urk. D1/11/1 F/A 179). 4.6.4. M._____ gab in diesem Zusammenhang an, falls die Drohungen der Be- schuldigten 1 in die Tat umgesetzt worden wären, hätte dies zu einem Schaden für die H._____ führen können. Dies sei auch passiert, denn die Verträge seien an eine Drittperson, P._____, weitergegeben worden, der ebenfalls Provisionsansprüche stelle, eine Betreibungsklage eingeleitet und Dr. T._____ mit "schmutzigem Wä- schewaschen" gedroht habe, obwohl er mit dem Aktienkauf nichts zu tun gehabt habe. Die Verträge beinhalteten aus gutem Grund eine Geheimhaltungsklausel, da die exakten Modalitäten, u.a. der Verkaufspreis, Informationen seien, die börsen- rechtlich geschützt seien und Insiderwissen darstellen würden. Er habe sich natür- lich Sorgen gemacht, als er von diesen Drohungen Kenntnis erhalten habe, weil nicht nur der Inhalt der Verträge und der Kaufpreis schützenswert seien, sondern auch der Kontext, in welchem mit Bekanntmachung gedroht worden sei. Die H._____ habe einen unglaublich guten Ruf und sei auf diesen angewiesen. Jegli- che Behauptungen von Unprofessionalität seitens der H._____ könnten dem Ruf und somit dem Geschäftsverlauf einen erheblichen Schaden zufügen (Urk. D1/11/2 F/A 47-55).

- 35 - 4.6.5. Gemäss T._____ wäre es bei der Umsetzung der Drohungen in der E-Mail der Beschuldigten 1 vom 8. Februar 2022 für die H._____ und die I._____ sehr unangenehm geworden, da Letztere eine börsenkotierte Firma sei. Sie hätten eine Klientel, die extrem sensibel sei. Wenn irgendetwas an die Öffentlichkeit gelangt wäre, was den Hauch von Unseriosität verbreitet hätte, und er das nicht umgehend hätte entschärfen können, hätte theoretisch ein grosser Schaden entstehen kön- nen. Das sei so, wenn man in einem Reputationsgeschäft tätig sei (Urk. D1/11/3 F/A 28). 4.6.6. Angesichts des Tätigkeitsfeldes der H._____ erscheinen die Aussagen des Privatklägers, von M._____ und T._____ durchwegs plausibel. Insbesondere der Umstand, dass im Aktionärsbindungsvertrag eine Geheimhaltungspflicht festgehal- ten und in diesem Zusammenhang eine Konventionalstrafe vereinbart wurde, zeigt, dass es sich beim Inhalt des Aktienkaufvertrags sowie des Aktionärsbindungsver- trags um sensible und vertrauliche Informationen handelte, welche die H._____ hätten schädigen können, wären sie in falsche Hände geraten. Dass der Privatklä- ger – wie die Verteidigung der Beschuldigten 1 im Berufungsverfahren vorbringt (Urk. 149 Rz 37 f.) – offenbar keine Kenntnis über die im Falle einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht drohende Konventionalstrafe hatte (vgl. Urk D1/11/1 F/A 57 ff.), ist unerheblich. Es kann der Verteidigung zugestimmt werden, dass die Konventionalstrafe in subjektiver Hinsicht für den Privatkläger nicht vordergründig war. Dies ist aber insofern nicht relevant, als der zur Druckausübung angedrohte Reputationsschaden deutlich im Vordergrund stand. Der H._____ wäre angesichts ihres sensiblen Tätigkeitsgebiets ein beachtlicher wirtschaftlicher Schaden sowie ein erheblicher Reputationsschaden entstanden, wenn publik geworden wäre, dass der damalige Manager der Sucht verfallen sei, betrügerisch handle und Dritten ver- trauliche Dokumente mit sensiblen Daten zugänglich mache und eine ehemalige Mitarbeiterin die H._____ öffentlich diskreditiere und betreibe. 4.6.7. Da der Privatkläger und die H._____ am 15. Februar 2022 Strafanzeige ge- gen die Beschuldigten erstatteten (Urk. D1/1), ist schliesslich erstellt, dass sie trotz den von den Beschuldigten angedrohten Nachteilen keine Bezahlung der unbe- rechtigten Forderung vornahmen.

- 36 - 4.7. Handlungsmotivation der Beschuldigten Indem die Beschuldigten in der zweiten E-Mail vom 8. Februar 2022 eine unberech- tigte Forderung in der Höhe von 10 % der Aktienkaufsumme, mithin Fr. 637'500.–, geltend machten und die Verbreitung ruf- bzw. reputationsschädigender Äusserun- gen von der Bezahlung ihrer Forderung abhängig machten, beabsichtigten sie, sich einen widerrechtlichen Vermögensvorteil zu verschaffen und die H._____ zu schä- digen. Des Weiteren ist den Chatnachrichten zwischen den Beschuldigten zu ent- nehmen, dass beide vom Privatkläger enttäuscht waren und beabsichtigten, sich mittels der angedrohten Nachteile an ihm zu rächen. 4.8. Fazit In Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kann zusammen- fassend festgehalten werden, dass sich der Anklagesachverhalt anhand der vor- stehend genannten Beweismittel grösstenteils erstellen lässt.

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Unrechtmässige Aneignung 5.1.1. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte 1 der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB und die Beschuldigte 2 der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 131 S. 55 ff.). 5.1.2. Die Verteidigung der Beschuldigten 1 stellt wie bereits vor Vorinstanz in Frage, ob die Beschuldigte 1 mit dem Willen zur dauernden Enteignung handelte (Urk. 111 Rz. 40 ff.; Urk. 149 Rz. 13 ff.). 5.1.3. Zu den rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der unrechtmässigen An- eignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB und der Mittäterschaft kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 131 S. 55 ff.). Ergänzend ist anzu- fügen, dass der Vermögensvorteil, auf den sich die Bereicherungsabsicht bezieht, nicht notwendigerweise dem Wert der weggenommenen Sache entspricht, welche

- 37 - sogar wertlos sein kann. Die Bereicherung kann in einem mittelbaren Vermögens- vorteil bestehen, der durch den Gebrauch der Sache verschafft wird. So kann sich der Vermögensvorteil aus der Art der Verwendung der Sache ergeben, z.B. bei einem zum Zweck der Erpressung gestohlenen kompromittierenden Brief. In die- sem Fall nimmt der Täter dem Berechtigten eine Sache nicht wegen ihres eigenen Wertes, sondern wegen ihres Gebrauchswertes weg, wobei die Absicht der un- rechtmässigen Bereicherung sich auch auf den letzteren Wert erstreckt (BGE 111 IV 20 E. 1 m.w.H. [übersetzt in Pra 74 (1958) Nr. 133]). 5.1.4. Bei den Vertragsdokumenten handelt es sich unbestrittenermassen um für die Beschuldigten fremde bewegliche Sachen im Sinne des Tatbestands. Indem die Beschuldigte 2 die Beschuldigte 1 über ihren Besitz der Vertragsdokumente in Kenntnis setzte, die Beschuldigte 1 die Hinterlegung der Dokumente bei der R._____ AG vorschlug, die Beschuldigte 2 diesbezüglich instruierte und diese schliesslich die Vertragsunterlagen bei der R._____ AG hinterlegte, setzten sie ih- ren gemeinsam gefassten Plan in die Tat um und verfügten wie ein Eigentümer darüber. Durch die Hinterlegung der Vertragsdokumente bei der R._____ AG als klare Enteignungshandlung verunmöglichten sie auch, dass die daran Berechtigten Kenntnis von deren Aufenthaltsort hatten und darauf zugreifen konnten. Damit ha- ben die Beschuldigten die Möglichkeit hingenommen, dass den wahren Berechtig- ten die Möglichkeit, über die Sache zu verfügen, dauerhaft entzogen wird. Was den Willen der Beschuldigten zur dauernden Enteignung anbelangt, geht aus der E-Mail vom 8. Februar 2022 weder explizit noch implizit hervor, dass die Vertragsdoku- mente an den Privatkläger herausgegeben worden wären, wenn dieser bzw. die H._____ dem geltend gemachten Provisionsanspruch von 10 % der Aktienkauf- summe nachgekommen wäre. So wurde in der E-Mail auch im Falle der Nichtbe- zahlung der Forderung bis zum 16. Februar 2022 nur die Einleitung einer Betrei- bung, das Zur-Verfügung-Stellen als Zeugin sowie die Information an Dr. T._____ in Aussicht gestellt (vgl. Urk. D1/2/13). Letztendlich konnten die Vertragsdoku- mente erst rund ein Jahr später anlässlich der Hausdurchsuchung bei der R._____ AG am 16. Februar 2023 wieder erhältlich gemacht werden (Urk. D1/18; Urk. D1/19/1-5). Diese zeitliche und die örtliche Komponente durch die Hinterle- gung bei einem Treuhänder sprechen klar dafür, dass die Enteignung der Vertrags-

- 38 - dokumente durch die Beschuldigten auf Dauer angelegt war. Es ist somit nicht le- diglich von einer vorübergehenden, sondern von einer dauerhaften Enteignungs- absicht der Beschuldigten auszugehen. 5.1.5. Die Beschuldigte 1 wusste, dass es sich bei den Vertragsunterlagen um fremde Sachen handelt und handelte in Bezug auf die Fremdheit der Sache somit direktvorsätzlich. Betreffend die Bereicherungsabsicht erwog die Vorinstanz zutref- fend, dass die Beschuldigte 1 aufgrund der mit E-Mail vom 8. Februar 2022 gefor- derten Zahlung in der Höhe von Fr. 637'500.– an sich selber eine geldwerte Bes- serstellung anstrebte, wobei ihr bewusst war, dass ihr aus dem Aktienverkauf keine Provision zustand, und sie sich somit selbst unrechtmässig bereichern wollte. Be- treffend den Umstand, dass der Wert der angeeigneten Vertragsdokumente nicht dem von den Beschuldigten angestrebten Vermögensvorteil entspricht, kann auf die vorstehend zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. E. 5.1.3). Somit ist in subjektiver Hinsicht auch das Erfordernis der unrechtmässi- gen Bereicherung erfüllt. 5.1.6. Wie vorstehend im Rahmen der Sachverhaltserstellung ausgeführt, gingen der Beschuldigten 2 die Vertragsdokumente ohne ihren Willen zu, da der Privatklä- ger diese in ihrer Wohnung vergessen hatte. Die Beschuldigte 2 wurde von der Vorinstanz dementsprechend der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Nach Auffassung der Vorinstanz stellt die Privilegierung der Beschuldigten 2 ein persönliches Merkmal im Sinne von Art. 27 StGB dar, welches bei der Beschuldigten 1 nicht berücksichtigt werden könne (Urk. 131 S. 68). Gemäss Art. 27 StGB werden besondere persönliche Ver- hältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermin- dern oder ausschliessen, bei einem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. Persönliche Eigenschaften beziehen sich auf schuldspezifische Be- sonderheiten in der Person des Täters bzw. Teilnehmers (BGE 105 IV 182 E. 2a; BSK StGB-FORSTER, a.a.O., Art. 27 N 15). Demgegenüber reicht es bei unrechts- bezogenen, "sachlichen" Merkmalen, welche den objektiven Unrechtsgehalt der Straftat betreffen, dass sie beim Täter gegeben sind und dies für den Teilnehmer oder Mittäter erkennbar war (BGE 95 IV 113 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts

- 39 - 6B_711/2012 vom 17. Mai 2013 E. 7.5.2). So handelt es sich beispielsweise beim Anvertrautsein einer Sache oder eines Vermögenswerts gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB um ein sachliches Merkmal (BSK StGB-FORSTER, a.a.O., Art. 27 N 21 m.w.H.). Vorliegend handelt es sich beim Umstand, dass der Beschuldigten 2 die Vertragsdokumente ohne ihren Willen zugekommen sind, nicht um ein persönli- ches, sondern um ein sachliches Merkmal, welches die Beschuldigte 1 gekannt hat. Somit ist auch die Beschuldigte 1 der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.2. Versuchte Erpressung 5.2.1. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigten der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 131 S. 68 ff.). 5.2.2. Die Verteidigung der Beschuldigten 1 beantragt diesbezüglich einen Frei- spruch, wobei sie diesen insbesondere mit der fehlenden Androhung ernstlicher Nachteile in den E-Mails vom 8. Februar 2022 begründet (Urk. 111 Rz. 45 ff.; Urk. 149 Rz. 19). 5.2.3. Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Erpressung und des Versuchs kann auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 131 S. 68 ff.). 5.2.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat die Beschuldigte 2 in ihrer E-Mail vom

8. Februar 2022 nicht behauptet, dass ihr effektiv ein Provisionsanspruch zusteht. Auch einen Konnex zwischen der Bezahlung der Provision und dem Unterlassen von Verunglimpfungen sowie der Rückgabe der Dokumente stellte sie nicht her. Selbst wenn die von der Beschuldigten 2 in der E-Mail genannten unterschiedlichen Optionen im Umgang mit den Vertragsdokumenten für sich alleine als Androhung ernstlicher Nachteile zu qualifizieren wären, würde es somit am Kausal- bzw. Moti- vationszusammenhang zwischen den in Aussicht gestellten Nachteilen und der gel- tend gemachten Provision und damit einer allfälligen Vermögensdisposition fehlen. Insbesondere in Verbindung mit der E-Mail der Beschuldigten 2, in welcher diese

- 40 - ihre grundsätzliche Bereitschaft, die vertraulichen Vertragsdokumente Dritten zu- gänglich zu machen, signalisierte, ist jedoch die gleichentags durch die Beschul- digte 1 versandte zweite E-Mail, in welcher dem Privatkläger die Betreibung auf- grund eines nicht bestehenden Provisionsanspruchs und in diesem Zusammen- hang die Verbreitung reputationsschädigender Informationen in Aussicht gestellt wurde, als Androhung ernstlicher Nachteile zu qualifizieren. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung ausgeführt, handelt es sich beim Aktienkauf- und Akti- onärsbindungsvertrag um vertrauliche Informationen mit sensiblen Daten, wobei angesichts des sensiblen Tätigkeitsbereichs der H._____ neben einem wirtschaft- lichen Schaden auch ein Reputationsschaden entstanden wäre, wenn publik ge- worden wäre, dass der damalige Manager der Sucht verfallen sei, betrügerisch handle und Dritten vertrauliche Dokumente mit sensiblen Daten zugänglich mache und eine ehemalige Mitarbeiterin die H._____ öffentlich diskreditiere und betreibe. Die Verwirklichung der angedrohten Nachteile wurde von der Bezahlung von 10 % der Aktienkaufsumme, mithin Fr. 637'500.–, abhängig gemacht, womit hinsichtlich der angestrebten Vermögensdisposition ein Motivationszusammenhang besteht. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich, dass sich weder die H._____ noch der Privat- kläger von den angedrohten Nachteilen zu einer Vermögensdisposition veranlas- sen liessen. Die Beschuldigten setzten dabei ihren gemeinsam gefassten Plan in die Tat um, indem die Beschuldigte 2 die Beschuldigte 1 über ihren Besitz der Vertragsdoku- mente in Kenntnis setzte, die Beschuldigte 1 die Hinterlegung der Dokumente bei der R._____ AG vorschlug, die Beschuldigte 2 diesbezüglich instruierte und diese schliesslich die Vertragsunterlagen bei der R._____ AG hinterlegte. Daraufhin be- reitete die Beschuldigte 1 einen Entwurf der E-Mail an N._____ vor, den sie der Beschuldigten 2 per WhatsApp zukommen liess, welche in der Folge die notwendi- gen Eckdaten bspw. betreffend die Mailand-Reise lieferte und Vorschläge betref- fend den Inhalt und den Betreff der E-Mail sowie die Formulierung der Nachrichten einbrachte, die anschliessend von der Beschuldigten 1 übernommen wurden. Schliesslich schickte die Beschuldigte 1 im Einverständnis der Beschuldigten 2 die E-Mail am 8. Februar 2022 um 21:52 Uhr an N._____, M._____ und den Privatklä- ger. Die Beschuldigten wirkten somit bei der Planung und der Ausführung von Be-

- 41 - ginn weg bewusst und gewollt zusammen, wobei die Initiative ursprünglich von der Beschuldigten 1 ausging, die die R._____ AG als Hinterlegungsort für die Vertrags- unterlagen vorschlug. Ohne den Tatbeitrag der Beschuldigten 2 hätte die Beschul- digte 1 jedoch nichts von den abhanden gekommenen Verträgen und deren Inhalt erfahren. Die Beschuldigten wirkten während ihres gesamten Vorhabens in mass- gebender Weise zusammen, wobei sie jeweils abwechslungsweise wesentliche Beiträge zur Tatausführung leisteten (bspw. Hinterlegung der Vertragsdokumente bei der R._____ AG durch die Beschuldigte 2, Verfassen des Entwurfs der zweiten E-Mail vom 8. Februar 2022 durch die Beschuldigte 1). 5.2.5. Da sowohl die H._____ als auch der Privatkläger die Zahlung an die Be- schuldigte 1 verweigerten, obwohl diese zusammen mit der Beschuldigten 2 alles zur Erfüllung des Tatbestands Notwendige unternommen hatte, liegt im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB ein vollendeter Versuch einer Erpressung vor. Im Übrigen kann betreffend die rechtliche Würdigung in objektiver Hinsicht sowie in Bezug auf die Mittäterschaft auf die einlässliche Würdigung durch die Vorinstanz verwiesen wer- den, welche sich als vollumfänglich zutreffend erweist (vgl. Urk. 131 S. 71 ff.). 5.2.6. Aus den Chatnachrichten der Beschuldigten zeigt sich, dass sie sich intensiv über die Hinterlegung der Vertragsunterlagen bei der R._____ AG sowie über den Inhalt der zweiten E-Mail vom 8. Februar 2022 austauschten, wobei die Beschul- digte 1 wusste und wollte, dass der Privatkläger und die H._____ durch das Vor- enthalten der Vertragsunterlagen und die Androhung der in der E-Mail genannten Nachteile unter Druck geraten würden. Indem die Beschuldigten die angedrohten Nachteile von der Bezahlung einer unberechtigten Provisionsforderung an die Be- schuldigte 1 abhängig machten, handelte diese in Selbstbereicherungsabsicht, wo- bei sie sich der Unrechtmässigkeit der Bereicherung bewusst waren und folglich direktvorsätzlich handelten. Im Übrigen ist hinsichtlich des subjektiven Tatbestands auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Urk. 131 S. 82 ff.). 5.2.7. Die Beschuldigte 1 ist folglich der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 42 - C. Diebstahl

1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten 1 wird des Weiteren vorgeworfen, Anfang Juli 2022 in der Ab- sicht, sich rechtswidrig zu bereichern, aus der Wohnung von K._____ zwei Ta- schen, einen Herrenmantel, einen Regenschutz und eine Sonnenbrille entwendet zu haben, um diese für sich zu verwenden, womit sie diesem wissentlich Schaden im Wert von insgesamt Fr. 2'099.– zugefügt habe.

2. Standpunkt der Beschuldigten 1 Die Beschuldigte 1 bestritt bis anhin den Anklagesachverhalt und machte zusam- mengefasst geltend, keine Gegenstände von K._____ an sich genommen zu haben bzw. habe sie diese auf seine Anweisung hin weggeschmissen, da diese bepinkelt und eingekotet gewesen seien (Urk. D1/9/5 F/A 4; Urk. D1/40/8 S. 5). Im Beru- fungsverfahren liessen sich weder die Beschuldigte 1 noch ihre Verteidigung zum vorliegenden Anklagesachverhalt verlauten.

3. Beweiswürdigung 3.1. Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der Beschuldigten 1 und von K._____ umfassend, vollständig und korrekt aufgeführt (Urk. 131 S. 90 f.). Sie hat sich eingehend mit der vorliegenden Beweislage auseinandergesetzt, die vorhan- denen Beweise sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit gewürdigt und insbe- sondere die vorliegend massgeblichen Personalbeweise einer umfassenden Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen (Urk. 131 S. 91 ff.). Darauf kann im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. 3.2. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, erweisen sich die Aussagen von K._____ als glaubhaft. So machte er anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Fe- bruar 2023 ausführliche Angaben sowohl über das Kennenlernen der Beschuldig- ten 1 und die anschliessenden Kontakte mit ihr als auch zu seiner Feststellung, dass verschiedene Gegenstände fehlten, wobei keine pauschalen Anschuldigun- gen, Übertreibungen und keine falsche bzw. übermässige Belastung der Beschul-

- 43 - digten 1 ersichtlich sind. Insbesondere dachte er nach Vorhalt der Aussage der Be- schuldigten 1, wonach er sich eingepinkelt und eingekotet, alles verteilt und damit die Kleider beschmutzt hätte, zuerst lange nach und stritt die Version der Beschul- digten nicht a priori ab, sondern gab an, dass er sich dies schlecht vorstellen könne, da es neben der Kleidung auch noch um andere Dinge gegangen sei. Bei einer Hose könnte das ja theoretisch noch möglich sein. Er denke oft lange nach, wenn Fragen gestellt würden. Das sei manchmal hilfreich. Er könne sich nicht erinnern, der Beschuldigten 1 gesagt zu haben, dass sie die Kleider wegwerfen solle (vgl. Urk. D4/6 F/A 18 f.). Beim Betreten der Wohnung habe er nicht festgestellt, dass diese oder ein Raum mit Kot oder Urin verschmutzt gewesen wäre. Seine Eltern seien auch dabei gewesen, als er wieder in die Wohnung gekommen sei und sie hätten das mit dem Kot auch sehen müssen (Urk. D4/6 F/A 21). Des Weiteren führte er aus, für ihn sei der Sachverhalt abgeschlossen. Er habe die Anzeige be- treffend das Auto auf Anraten der Polizei und diejenige betreffend die abhanden gekommenen Sachen auf Anraten der Versicherung gemacht. Damit sei das für ihn erledigt (Urk. D4/6 F/A 35). Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 10. Februar 2023 zog er sodann die Strafanträge zurück und erklärte sein Desinteresse an der Strafverfolgung der Beschuldigten 1 (Urk. D4/5). Somit ist bei K._____ keinerlei In- teresse am Ausgang des Strafverfahrens erkennbar, was er auch mehrfach be- tonte. Auf seine authentischen und überzeugenden Aussagen ist daher abzustel- len. 3.3. Die Aussagen der Beschuldigten 1 erscheinen demgegenüber nicht lebens- nah. Einerseits erstaunt, dass sie anlässlich der Anhörung vor dem Haftrichter aus- führte, sie habe die Kleidungsstücke auf Anweisung von K._____ entsorgt, da diese bepinkelt und eingekotet gewesen seien (vgl. Urk. D1/40/8 S. 5), sie dieses entlas- tende Element in der späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme jedoch nicht mehr vorbrachte und lediglich pauschal bestritt, Gegenstände an sich genommen zu haben. Andererseits erscheint die Version der Beschuldigten 1, wonach sie K._____ die Kleidung auf die Couch gelegt, dieser sie runtergerissen und sich be- pinkelt und eingekotet habe (vgl. Urk. D1/40/8 S. 5), auch in Bezug auf die von K._____ als gestohlen gemeldeten Gegenstände – zwei Taschen, ein Herrenman- tel, ein Regenschutz und eine Sonnenbrille – nicht plausibel.

- 44 - 3.4. Da die Beschuldigte 1 im relevanten Zeitraum auch unbestrittenermassen Zugang zur Wohnung von K._____ hatte und über einen Hausschlüssel verfügte (vgl. Urk. D1/9/5 F/A 8; Urk. D4/6 F/A 7), ist der Anklagesachverhalt gestützt auf die glaubhaften Aussagen von K._____ erstellt.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte 1 des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig (Urk. 131 S. 93 f.). 4.2. Die Verteidigung beantragte im erstinstanzlichen Verfahren diesbezüglich einen Freispruch, wobei sie diesen insbesondere mit einer dürftigen Beweislage begründete und sich nicht weiter zur rechtlichen Würdigung äusserte (Urk. 111 Rz. 21 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung in prozessualer Hinsicht die Einstellung des Strafverfahrens betreffend Diebstahl in- folge Fehlens einer Prozessvoraussetzung, zumal die Beschuldigte 1 und K._____ zum relevanten Tatzeitpunkt zusammengewohnt hätten und ein Diebstahl zum Nachteil eines Familiengenossen im Sinne von Art. 139 Ziff. 4 StGB nur auf Antrag verfolgt werden könne (Urk. 149 Rz. 5 ff.), wobei dieser Qualifikation – wie eingangs dargelegt (vgl. vorstehend E. II.2.2 f.) – nicht gefolgt werden kann. 4.3. Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand des Diebstahls kann auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 131 S. 93 f.). Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Wür- digung (Urk. 131 S. 94) erweist sich als vollumfänglich zutreffend. Darauf kann ver- wiesen werden. 4.4. Die Beschuldigte 1 ist somit des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. D. Fazit Die Beschuldigte 1 ist somit der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Diebstahls im Sinne von

- 45 - Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung A. Ausgangslage

1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte 1 mit einer bedingten Freiheits- strafe von 22 Monaten, wovon 414 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde (Urk. 131 S. 97 ff.).

2. Die Verteidigung beantragt einen vollumfänglichen Freispruch der Beschul- digten 1. Einen Eventualantrag im Falle eines anklagegemässen Schuldspruchs wird seitens der Verteidigung nicht gestellt (Urk. 135).

3. Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 5.5.2; 6B_1164/2023 vom

7. Oktober 2024 E. 5.3.4; 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1). Vorlie- gend ist lediglich noch die Berufung der Beschuldigten 1 zu beurteilen. Die An- schlussberufung der Staatsanwaltschaft beschränkte sich auf die Beschuldigte 2, so dass hinsichtlich der Beschuldigten 1 das Verschlechterungsverbot gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO zum Tragen kommt. B. Grundsätze

1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3 [übers. in Pra 111 (2022) Nr. 17]; 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Darauf kann verwiesen werden.

- 46 -

2. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Stra- fen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

3. Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 147 IV 241 E. 4.3.2 [übers. in Pra 111 (2022) Nr. 17]; 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). Es hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheits- strafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 147 IV 241 E. 4.3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2, 3.3.4 und 3.5.4; 142 IV 265 E. 2.3.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht hat sich zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat – nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt

– namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum es für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Die auszusprechende Ge- samtstrafe basiert auf den verschuldensangemessenen Einzeltaten. Bei der Be- messung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in ei- nem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Erst nachdem es sämtliche Einzel- strafen festgesetzt hat, kann das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3; 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteile des Bundes- gerichts 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.1.2; 7B_783/2023 vom 15. Oktober

- 47 - 2024 E. 6.2.2; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1). Ferner ist festzuhalten, dass das Gericht bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe be- stimmt und danach das Strafmass festsetzt. Bei der Wahl der Strafart trägt es ne- ben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswir- kungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei al- ternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalen- ten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die per- sönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf auf- grund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.1.2; 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_93/2022 vom 24. No- vember 2022 E. 1.3.4; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinwei- sen). Dabei hält das Bundesgericht fest, dass der neue Art. 34 StGB (in Kraft seit

1. Januar 2018), nach welchem die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze beträgt, das Sanktionensystem insofern verschärft, als es den An- wendungsbereich der Geldstrafe einschränkt und denjenigen der Freiheitsstrafe entsprechend ausdehnt (BGE 147 IV 241 E. 4). Nach neuerer Rechtsprechung darf in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB immerhin dann eine Gesamtfreiheits- strafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem en- gen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse prä- ventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_246/2024 vom

27. Februar 2025 E. 2.5.4; 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.3.3; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). C. Strafrahmen Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.

- 48 - Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die be- treffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt das Gericht namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berück- sichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 7B_193/2022 vom

6. Dezember 2023 E. 3.3.1). Die versuchte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB werden je mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die unrechtmässige Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Es ist so- dann bei der Strafzumessung in Anwendung von Art. 49 StGB mit der Vorinstanz nachfolgend von der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB als dem schwersten Delikt auszugehen. D. Tatkomponenten

1. Versuchte Erpressung 1.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl. Urk. 131 S. 100 ff.) und im Rah- men der vorstehenden Erwägungen ausgeführt wurde, wiegen die von den Be- schuldigten in ihren E-Mails vom 8. Februar 2022 angedrohten Nachteile ange- sichts des sensiblen Tätigkeitsbereichs der H._____ schwer. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Entwurf für die zweite E-Mail, in welcher im Falle der Nichtbezahlung der unberechtigten Provisionsforderung mit ernstlichen Nachteilen gedroht wurde, von der Beschuldigten 1 verfasst wurde und schliesslich weitge- hend in die Endfassung Eingang gefunden hatte. Sodann fällt die von den Beschul- digten angestrebte Vermögensdisposition in der Höhe von Fr. 637'500.– zugunsten der Beschuldigten 1 deutlich erschwerend ins Gewicht. Dieser Betrag hätte für die Beschuldigte 1 einen erheblichen finanziellen Zuschuss dargestellt, dessen Erwirt- schaftung sie mehrere Jahre in Anspruch genommen hätte. Die H._____ und der Privatkläger, dem darüber hinaus aufgrund der im Aktionärsbindungsvertrag ver-

- 49 - einbarten Geheimhaltungspflicht eine Konventionalstrafe von Fr. 100'000.– gedroht hätte, hätten einen massiven wirtschaftlichen Verlust erlitten, wenn sie der Forde- rung der Beschuldigten entsprochen hätten. Ferner sah sich die H._____ der ernst- lichen Gefahr ausgesetzt, dass ihrem Kundenkreis zu Ohren kommen könnte, dass ihr Manager wieder der Sucht verfallen sei, betrügerisch handle und vertrauliche Dokumente mit sensiblen Daten Dritten zugänglich mache sowie eine ehemalige Mitarbeiterin sie öffentlich diskreditiere und einklage. Dadurch drohte der H._____, unabhängig von der Begründetheit der von den Beschuldigten erhobenen Vor- würfe, ein nicht nur theoretischer Reputationsschaden. Um ihrer Forderung Nach- druck zu verleihen, stellten die Beschuldigten sodann die Kontaktaufnahme mit Dr. T._____ in Aussicht. Dies zeugt von einer geplanten und gezielten Vorgehens- weise, zumal die Beschuldigten das Vorgehen über rund zwei Tage hinweg intensiv diskutierten, die Risiken abwogen und sich schliesslich bewusst für die Ausführung der Tat entschieden. Darin ist eine erhebliche kriminelle Energie zu erblicken. Vor diesem Hintergrund ist das objektive Tatverschulden der Beschuldigten 1 als kei- nesfalls leicht zu qualifizieren. 1.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass infolge direktvorsätzlicher Tat- begehung keine Strafminderung wegen Eventualvorsatzes in Frage kommt. Dass sich die Beschuldigten der potenziell grossen Ruf- und Reputationsschädigung durchaus bewusst waren, ergibt sich aus ihren Chatnachrichten. Die Beschul- digte 1 handelte in erster Linie aus eigenen finanziellen Motiven, wobei durchaus auch persönliche Rachemotive festzustellen sind. Hätte sie sich tatsächlich ver- pflichtet gefühlt, Dr. T._____ über die Alkohol- und Kokainsucht des Privatklägers und dessen Verlust der Originalverträge zu informieren, hätte sie dies tun können, ohne gleichzeitig eine Forderung in der Höhe von Fr. 637'500.– geltend zu machen. Stattdessen wollte sie sich auf unberechtigte Art und Weise zum Nachteil der H._____ im Umfang von Fr. 637'500.– bereichern. Das Verhalten lässt sich ferner auch nicht mit einer finanziellen Not- bzw. Zwangslage der Beschuldigten 1 erklä- ren.

- 50 - 1.3. Mithin wird die objektive Tatschwere durch die subjektive nicht relativiert, so dass für das vollendete Delikt der Erpressung von einem keinesfalls leichten Ver- schulden auszugehen ist. 1.4. Es ist festzuhalten, dass die von der Beschuldigten 1 begangene Erpres- sung gesamthaft betrachtet keine Bagatelltat mehr darstellt. Das Verhalten der Be- schuldigten 1 zeigt, dass sie dazu geneigt war, ihre Interessen rücksichtslos zu ver- folgen und durchzusetzen. In Anbetracht des Tatverschuldens, insbesondere auf- grund der Höhe der Deliktssumme und der angedrohten Nachteile, erscheint es angemessen und zweckmässig, vorliegend eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Somit resultiert – hypothetisch für das vollendete Delikt – bei einem keinesfalls leichten Tatverschulden eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten. 1.5. Dass die Tathandlung nicht zur Vollendung gelangte, sondern es beim voll- endeten Versuch blieb, kann sich im Sinne einer Reduktion der verschuldensange- messenen Strafe auswirken. Dass sich der tatbestandsmässige Erfolg nicht ver- wirklichte, entzog sich der Einflussmöglichkeit der Beschuldigten 1 vollständig und ist einzig darauf zurückzuführen, dass die H._____ und der Privatkläger der erpres- serischen Forderung nicht stattgaben und im Gegenteil rechtliche Schritte einleite- ten. Der Vorinstanz ist im Ergebnis darin zuzustimmen, dass eine relativ weite Di- stanz zum tatbestandsmässigen Erfolg vorliegt, auch wenn die Beschuldigten ih- rerseits sämtliche Tathandlungen vorgenommen haben, um die H._____ zur Zah- lung des Erpressergeldes zu bewegen, so dass dies wiederum einer markanten Reduktion der Einsatzstrafe entgegensteht. Insgesamt erscheint daher eine Reduk- tion der Einsatzstrafe um 4 Monate als angemessen und ausreichend, um der Tat- sache Rechnung zu tragen, dass der H._____ und dem Privatkläger kein finanziel- ler Schaden entstanden ist. 1.6. Unter Berücksichtigung sämtlicher Zumessungsfaktoren für die Tatkompo- nente betreffend die versuchte Erpressung erweist sich somit eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als angemessen.

- 51 -

2. Unrechtmässige Aneignung 2.1. Zwar sind die Vertragsdokumente den Beschuldigten ohne eigenen Willen zugekommen, jedoch haben sie – auf Initiative der Beschuldigten 1 und ausgeführt durch die Beschuldigte 2 – diese Gelegenheit genutzt und die Unterlagen nach ge- meinsamer Absprache bei der R._____ AG hinterlegt, damit der Privatkläger keine Kenntnis von deren Aufenthaltsort hatte und um sie ihm vorzuenthalten, was einer gewissen Planung bedurfte und von erheblicher krimineller Energie zeugt. Die Be- schuldigte 1 ist hinsichtlich der Idee zur Hinterlegung der Dokumente bei der R._____ AG als klar federführend zu bezeichnen, wobei jedoch erst die Umsetzung durch die Beschuldigte 2 zum dauerhaften Entzug der Dokumente führte, was letzt- lich die Grundlage für die anschliessende Erpressung bildete. Die Beschuldigten nutzten offensichtlich die Gunst der Stunde, als die Beschuldigte 2 bemerkte, dass der Privatkläger die Dokumente bei ihr vergessen hatte, um sich an ihm zu rächen und eine unberechtigte Forderung in der Höhe von Fr. 637'500.– geltend zu ma- chen. Obwohl die Vertragsunterlagen an sich über keinen eigenen Vermögenswert verfügten, hatten diese doch aufgrund der vertraulichen Informationen einen erheb- lichen Beweiswert und waren für die Vertragsparteien von grosser Bedeutung, was die Beschuldigten gezielt ausnutzten. Die Beschuldigte 1 handelte – entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 131 S. 105) – mit dem Willen zur dauernden Enteignung und beabsichtigte – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht, die Vertragsdokumente nach Erfüllung der unberechtigten Forderung wieder zurückzugeben. Vor diesem Hintergrund ist das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 2.2. In subjektiver Hinsicht kann auf die Erwägungen zur versuchten Erpressung verwiesen werden, wonach die Beschuldigte 1 vorsätzlich und insbesondere aus finanziellen Motiven sowie in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelte (vgl. E. IV.D.1.2). 2.3. Mithin wird die objektive Tatschwere durch die subjektive nicht relativiert, so dass das Tatverschulden für die unrechtmässige Aneignung unverändert als nicht mehr leicht zu werten ist.

- 52 - 2.4. Die von der Beschuldigten 1 begangene unrechtmässige Aneignung stellt keine Bagatelltat dar. Die Beschuldigte 1 verfolgte und setzte ihre Interessen rück- sichtslos durch. Angesichts des Tatverschuldens, insbesondere aufgrund der gros- sen Bedeutung der Vertragsunterlagen für den Privatkläger und die H._____ und der angestrebten Bereicherung sowie des engen sachlichen und zeitlichen Zusam- menhangs zur versuchten Erpressung, erscheint es angemessen und zweckmäs- sig, für die unrechtmässige Aneignung eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Somit resultiert bei einem nicht mehr leichten Tatverschulden eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten. 2.5. In Anwendung des Asperationsprinzips ist zu berücksichtigen, dass die un- rechtmässige Aneignung und die versuchte Erpressung in einem zeitlich und sach- lich engen Zusammenhang stehen, zumal die unrechtmässig angeeigneten Ver- tragsunterlagen die Grundlage für die versuchte Erpressung bildeten. Es erscheint daher angemessen, die Strafe für die versuchte Erpressung um drei Monate auf 23 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

3. Diebstahl 3.1. Hinsichtlich des begangenen Diebstahls hat die Vorinstanz die bei der ob- jektiven und subjektiven Tatschwere zu berücksichtigenden Umstände zutreffend angeführt und gewürdigt (Urk. 131 S. 107). Diesbezüglich ist mit dem angefochte- nen Urteil namentlich festzuhalten, dass die Deliktsumme mit Fr. 2'099.– zwar nicht unbeachtlich, angesichts der Bandbreite möglicher Deliktsbeträge jedoch als am unteren Ende liegend zu qualifizieren ist und die Beschuldigte 1 direktvorsätzlich und egoistisch agierte. Darüber hinaus offenbarte sie bei ihrem Handeln aber auch eine nicht zu unterschätzende kriminelle Energie, indem sie das Vertrauen von K._____, der sie bei sich wohnen liess und sie aufgrund eines Alkoholrückfalls um Hilfe bat (vgl. Urk. D4/6 F/A 7), missbrauchte. 3.2. Innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ist das Verschulden der Beschuldigten 1 als leicht einzustufen und es rechtfertigt sich isoliert betrachtet eine Bestrafung mit 60 Tagen bzw. Tagessätzen, wobei angesichts des leichten Verschuldens mit der vergleichsweise geringen Strafhöhe und mangels engem

- 53 - sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu den Vorwürfen der versuchten Er- pressung und der unrechtmässigen Aneignung primär die Sanktionsart der Gelds- trafe in Betracht fällt. E. Täterkomponenten

1. Bei der Beurteilung der Täterkomponente kann betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten 1 vollumfänglich auf die entspre- chenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 131 S. 104 f.), nachdem sich auch im Berufungsverfahren keine wesentlichen Änderun- gen ergeben haben und die Beschuldigte auch im Berufungsverfahren die Aussa- gen zu ihrer Person verweigerte (vgl. Prot. II S. 7 ff.). Der im vorinstanzlichen Urteil skizzierte Werdegang enthält keine besonderen Auffälligkeiten und ist im Rahmen der Strafzumessung mithin neutral zu werten.

2. Die Beschuldigte 1 weist in der Schweiz keine Vorstrafen auf (Urk. 147). Mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 7. Februar 2022 wurde sie wegen eines Ver- stosses gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Geldstrafe von 25 Tages- sätzen zu EUR 20.– verurteilt (Urk. D1/42/5). Angesichts des Umstands, dass es sich dabei nicht um eine einschlägige Vorstrafe und lediglich um eine geringfügige Strafe handelt, fällt diese Verurteilung nicht straferhöhend ins Gewicht. Die Be- schuldigte 1 zeigte sich weder geständig noch sind Reue und Einsicht in die Tat ersichtlich, so dass sich auch aus dem Nachtatverhalten keine strafzumessungsre- levanten Faktoren ergeben. F. Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung der damali- gen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten 1 auf Fr. 30.– festgesetzt (Urk. 131 S. 108), was sich als verhältnismässig erweist, nachdem sich die finanziellen Ver- hältnisse der Beschuldigten 1 seither wohl nicht verbessert haben und diese die Aussage zu ihren aktuellen finanziellen Verhältnissen verweigerte (vgl. Prot. II S. 8).

- 54 - G. Anrechnung der erstandenen Haft Die Beschuldigte 1 befand sich vom 5. Januar 2023, 11:45 Uhr, bis am 22. Februar 2024, 10:00 Uhr, in Haft (Urk. D1/40/3; Urk. 122). Die erstandene Haft von 414 Ta- gen ist ihr im Sinne von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen. H. Fazit In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe erweist sich demnach eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten, wovon 414 Tage durch Haft erstanden sind, sowie eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten 1 angemessen. Infolge des vor- liegend zur Anwendung gelangenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist die Freiheitsstrafe auf 22 Monate zu reduzieren. V. Vollzug Im Hinblick auf den Vollzug kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 131 S. 113 f.). Da die Beschuldigte 1 mit heutigem Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt wird und die Vorstrafe in keinem Zusammenhang mit den vorliegenden Vorwürfen steht, ist ihr der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Überdies stünde dem Vollzug der Freiheits- und der Geldstrafe sowie der Erhöhung der Probezeit das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen. VI. Landesverweisung und Ausschreibung im SIS A. Ausgangslage

1. Die Vorinstanz sprach betreffend die Beschuldigte 1 gestützt auf Art. 66abis StGB eine fakultative Landesverweisung für die Dauer von 3 Jahren aus (Urk. 131 S. 114 ff.).

- 55 -

2. Die Verteidigung der Beschuldigten 1 äusserte sich nicht zur beantragten Landesverweisung (Urk. 111 S. 14; Urk. 149; Prot. I S. 46). B. Grundlagen

1. Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird.

2. Die nicht-obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Interessenabwägung hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und damit den Anforderungen an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben zu orientieren. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gaststaat und dem Ausweisungsstaat zu berücksichtigen (u.a. Urteile des Bundesgerichts 7B_799/2023 vom 30. Januar 2024 E. 2.2; 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.1; je mit Hinweisen). Eine Mindeststrafhöhe setzt die Anordnung einer fakulta- tiven Landesverweisung nicht voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2 m.w.H.). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sie gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4; 6B_140/2021 vom

24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1).

3. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemass- nahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der

- 56 - Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich und zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.3).

4. Art. 66a und Art. 66abis StGB sind EMRK-konform auszulegen. Die Interes- senabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen), was bei der Verhält- nismässigkeitsprüfung der fakultativen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB gleichermassen gilt. Unerheblich ist dabei, ob die Konformität der Landesverwei- sung mit den Garantien der EMRK in derselben oder in einer separaten Erwägung geprüft wird (Urteil des Bundesgerichts 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024 E. 4.2). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuwei- sen. Berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2). Er- forderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Mass- nahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechter- haltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäi- schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturel- len und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichti- gen (Urteil des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, §§ 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49-51 mit zahlrei- chen Hinweisen; BGE 146 IV 105 E. 4.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). Die Konvention ver- langt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwe-

- 57 - senheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegenein- ander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.2.2; 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.4). C. Würdigung

1. Die Beschuldigte 1 wird wegen versuchter Erpressung, Diebstahls und un- rechtmässiger Aneignung verurteilt. Bei Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB und Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB handelt es sich um Verbre- chen, bei der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB um ein Vergehen und gleichzeitig nicht um Katalogtaten gemäss Art. 66a StGB.

2. Die Beschuldigte 1 wurde am tt. Mai 1974 in AC._____, Türkei, geboren und wuchs dort bei ihrer Tante auf, da ihre Eltern in Deutschland arbeiteten. Im Alter von 17 Jahren kam sie nach Deutschland und absolvierte die Fachoberschulreife mit der gymnasialen Qualifikation. Anschliessend absolvierte sie nach eigenen An- gaben diverse Ausbildungen im Zusammenhang mit Suchtkrankheiten und machte sich schliesslich im Gebiet "Luxus-high-fashion" selbständig. Die Beschuldigte 1 ist nicht verheiratet und hat keine leiblichen Kinder (Urk. D1/9/7 F/A 7; Urk. D1/1/9/12 S. 9). Ihr Lebensmittelpunkt ist in Deutschland, wo ihre Mutter lebt. Die Beschul- digte 1 ist freiberuflich tätig und hat weder Vermögen noch Schulden (Urk. D1/9/7 F/A 7, 15 f.). Sie weist somit keinen persönlichen Bezug zur Schweiz auf und scheint lediglich wegen des Jobangebots bei der H._____ in die Schweiz gekom- men zu sein. Die Beschuldigte 1 ist in der Schweiz weder verwurzelt noch hat sie eine besondere Beziehung zur Schweiz. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, sind ihre Bindungen zur Schweiz als äusserst lose und ihr Interesse am Verbleib in der Schweiz daher als äusserst gering zu beurteilen.

3. Bezüglich der Fernhalteinteressen der Schweiz ist auf die mehrfache Delin- quenz der Beschuldigten 1 innert kürzester Zeit hinzuweisen. Was die Art und Schwere der begangenen Delikte betrifft, ist festzustellen, dass die Beschuldigte 1 mit vorliegendem Urteil zweier Verbrechen und eines Vergehens schuldig gespro-

- 58 - chen und mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen bestraft wird. Zwar handelt es sich beim Privatkläger um einen Bekann- ten der Beschuldigten 1, bei K._____ handelte es sich hingegen um eine Tinder- Bekanntschaft, mit welcher die Beschuldigte 1 im Tatzeitpunkt erst seit wenigen Wochen in Kontakt war (vgl. Urk. D1/11/4 F/A 7). Die Art und Weise, wie die Be- schuldigte 1 K._____ mehr oder minder zufällig "ausgesucht" hat und dessen Ver- trauen innert kürzester Zeit missbrauchte und wie sie im Falle der vom Privatkläger vergessenen Vertragsdokumente die sich ihr gebotene Gelegenheit umgehend und gezielt ausnutzte, zeigt die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung deutlich auf. Somit resultiert ein hohes Fernhalteinteresse der Schweiz.

4. In Würdigung aller Umstände, wonach sich die Beschuldigte 1 nicht lange in der Schweiz befindet, sie weder sozial, wirtschaftlich noch beruflich in der Schweiz integriert ist und keine aktiv gelebten familiären Beziehungen in der Schweiz pflegt, ist das öffentliche Interesse an der Landesverweisung als klar stärker zu gewichten als das private Interesse der Beschuldigten 1 am Verbleib in der Schweiz. Die Ver- hältnismässigkeit der Landesverweisung ist daher gegeben. Dementsprechend ist eine fakultative Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB gegen die Be- schuldigte 1 auszusprechen. D. Dauer der Landesverweisung Die von der Vorinstanz ausgesprochene Mindestdauer von drei Jahren erweist sich angesichts der Umstände als angemessen, wobei eine Erhöhung aufgrund des Verbots der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ohnehin ausser Be- tracht fiele. E. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Das vorinstanzliche Absehen von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ist mit Verweis auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz (vgl. Urk. 131 S. 117) zu bestätigen.

- 59 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.

2. Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenauflage betref- fend die Beschuldigte 1 (Dispositivziffern 15 teilweise und 16) zu bestätigen (vgl. Urk. 131 S. 122 f.). B. Berufungsverfahren

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitauf- wands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'500.– festzusetzen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bundesge- richts 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.).

3. Die Beschuldigte 2 zog ihre Berufung mit Eingabe vom 29. August 2025 (ein- gegangen am 1. September 2025), mithin rund drei Wochen vor der Berufungsver- handlung zurück (Urk. 144), weshalb sie mit ihrer Berufung vollumfänglich unter- liegt. Es rechtfertigt sich daher, der Beschuldigten 2 die Kosten des Berufungsver- fahrens im Umfang von Fr. 1'500.– aufzuerlegen.

- 60 -

4. Nachdem die Beschuldigte 1 mit ihrer Berufung vollumfänglich unterliegt, rechtfertigt es sich, ihr die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von Fr. 3'000.– aufzuerlegen.

5. Unter die Kosten des Berufungsverfahrens fallen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2, Rechtsan- walt MLaw X2._____, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 1'924.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (Urk. 145), was sich als angemes- sen erweist. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, je- doch ist die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten 2 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung der Beschuldigten B._____ wird Vormerk ge- nommen. Damit fällt die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahin.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 22. Februar 2024 bezüglich Dispositivziffern 2 (Freisprüche betreffend die Beschuldigte A._____), 3 (Schuldsprüche betreffend die Beschuldigte B._____), 8 und 9 (Sanktion betreffend die Beschuldigte B._____), 10 bis 13 (Beschlagnahmungen und Sicherstellungen), 14 und 15 teilweise (Kosten- festsetzung und Kostenauflage betreffend die Beschuldigte B._____), 17 (Nachforderungsvorbehalt betreffend die Verteidigungskosten der Beschul- digten B._____), 18 und 19 (Entschädigung amtliche Verteidigungen) sowie 20 (Genugtuung betreffend die Beschuldigte B._____) in Rechtskraft er- wachsen ist.

3. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung

- 61 - des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Ver-  bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie  der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 und  Ziff. 2 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe (wo- von 414 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind) so- wie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe der Beschuldigten A._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 3 Jahre des Landes verwiesen.

5. Von der Ausschreibung der Landesverweisung von A._____ im Schengener Informationssystem wird abgesehen.

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage betreffend die Beschuldigte A._____ (Ziff. 15 teilweise und 16) wird im Übrigen bestätigt.

- 62 -

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____ (inkl. Fr. 1'924.85 MwSt.).

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung der Beschuldigten B._____, werden im Umfang von Fr. 1'500.– der Beschuldigten B._____ sowie im Umfang von Fr. 3'000.– der Beschuldigten A._____ auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten B._____ werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt die Rück- zahlungspflicht der Beschuldigten B._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung der Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und  zuhanden der Beschuldigten (übergeben) die amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____ im Doppel für  sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  das Migrationsamt des Kantons Zürich  den Privatkläger  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung der Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und  zuhanden der Beschuldigten die amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____ im Doppel für  sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  den Privatkläger (sofern verlangt)  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an

- 63 - die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA betreffend die Beschuldigte  A.______ mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA betreffend die Beschuldigte  A.______ mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung der DNA-Profile.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. September 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Tanner

- 64 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.