Erwägungen (90 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 10. März 2023 (Urk. 72) sprach das Bezirksgericht Hinwil A._____ des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer So- zialversicherung oder der Sozialhilfe (C._____ GmbH), der Misswirtschaft (C._____ GmbH), der Unterlassung der Buchführung (C._____ GmbH), des mehrfachen Vergehens gegen das AHV-Gesetz (C._____ GmbH, E._____ GmbH), des Betrugs (E._____ GmbH) und der Urkundenfälschung (E._____ GmbH) schuldig. Das Gericht bestrafte die Beschuldigte mit einer bedingt voll- ziehbaren Freiheitsstrafe von 21 Monaten und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 20.– unter Anordnung einer Probezeit von 3 Jahren. Weiter verpflichtete das Gericht die Beschuldigte, der F._____ [Genossenschaft] (Privatklägerin 1) Schadenersatz von Fr. 50'000.– plus Zins sowie eine Parteientschädigung von Fr. 2'199.10 plus Mehrwertsteuer zu be- zahlen. Die B._____ [Genossenschaft] und die G._____ (Privatklägerinnen 2 und 3) wurden mit ihren Forderungen auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich verwies das Gericht die Beschuldigte für 6 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Von den Vorwürfen des Betrugs (C._____ GmbH) und der Urkundenfälschung (C._____ GmbH) sprach das Gericht die Beschuldigte frei. Betreffend den Vorwurf der Übertretung des AHV-Gesetzes stellte das Gericht das Verfahren ein.
- 8 - Vom Widerruf einer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land vom 14. Februar 2017 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu Fr. 50.– sah das Gericht ab.
E. 1.1 Die Vorinstanz stellte die theoretischen Grundsätze der Beweiswürdigung in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung dar (vgl. Urk. 72 S. 8 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere hielt sie fest, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer einvernommenen Person (beschuldigte Person, Zeugen, Auskunftspersonen) im Sinne einer dauerhaf- ten personalen Eigenschaft nach heutiger Erkenntnis kaum mehr Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutsamer ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aus- sage, die durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Rea- litätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3). Die persönlichen Beziehungen eines Zeugen oder einer Auskunftsperson zur beschuldigten Person werden insoweit einbezogen, als zu beurteilen ist, ob und gegebenenfalls in welchem Mass der Zeuge oder die Auskunftsperson am Ausgang des Verfahrens interessiert sein könnte (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3).
E. 1.2 Die Verteidigung stellte weder die Glaubwürdigkeit der befragten Personen noch die Glaubhaftigkeit deren Aussagen in Frage. Soweit im Berufungsver- fahren erforderlich, wird die Interessenlage der einvernommenen Personen im Rahmen der Sachverhaltserstellung berücksichtigt.
- 14 -
2. Geschäftsführerstellung der Beschuldigten
E. 2 Gegen die Mitbeschuldigten H._____ und I._____ wurden separate Untersu- chungsverfahren geführt. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht fand in den drei Verfahren gemeinsam statt (vgl. Urk. 40).
E. 2.1 Voraussetzungen Die Vorinstanz ging beim Betrug (Art. 146 StGB) und beim unrechtmässigen Bezug von Sozialversicherungsleistungen (Art. 148a Abs. 1 StGB) zutreffend von Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB aus (Urk. 72 S. 77), für welche
- 49 - grundsätzlich zwingend eine Landesverweisung auszusprechen ist. Als ebenso zutreffend erweisen sich die rechtlichen Ausführungen zu den Vor- aussetzungen eines Härtefalls, i.e. ein schwerer persönlicher Härtefall für den Beschuldigten und überwiegende private Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz (vgl. Urk. 72 S. 75 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 2.2 Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Das durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhalte- massnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung ei- ner in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Famili- enleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1, je mit Hinweisen). Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR nebst den von der Vorinstanz erwähnten Kri- terien (insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Auf- enthalts im Land, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsan- gehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder und die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, namentlich die Frage, ob minderjährige Kin- der von der Massnahmen mitbetroffen sind, und falls ja, deren Alter zu be- rücksichtigen (BGer, Urteil 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.4.1; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1, je mit Hinweisen auf die Recht- sprechung des EGMR). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Ele- ment den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1, mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Lan-
- 50 - desverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung ins- besondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung be- troffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (BGer, Urteil 6B_552/2021 vom 9. No- vember 2022 E. 2.4.2; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2). Grundsätzlich teilen minderjährige Kinder das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils (BGE 143 I 21 E. 5.4). Die Landesverwei- sung eines Elternteils, welcher sorge- und obhutsberechtigt ist, führt daher dazu, dass das Kind faktisch gezwungen ist, die Schweiz zu verlassen. Im Falle eines Schweizer Kindes steht die Wegweisung des Elternteils allerdings im Widerspruch zu den Rechten des Kindes, die diesem aufgrund von dessen Staatsangehörigkeit zustehen, wie die Niederlassungsfreiheit, das Rückschie- beverbot und das spätere Rückkehrrecht. Nach der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK muss die zu beurteilende Widerhandlung gegen die öffentliche Ord- nung und Sicherheit daher von einer gewissen Schwere sein, um das Recht des Schweizer Kindes, in der Schweiz aufzuwachsen, zu überwiegen (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.3; 135 I 153 E. 2.2.2). Sind Kinder von der Landesverwei- sung mitbetroffen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksich- tigen, auf welche diese im Zielland treffen könnten (BGer, Urteil 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.4.2). Kindern im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in das Heimatland in der Regel allerdings zumutbar (BGE 143 I 21 E. 5.4; BGer, Urteil 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2.5). Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhuts- recht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitglie- dern ein Wegzug in das Heimatland nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Inter- esse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landes- verweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals in- takten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff
- 51 - in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassen- den Interessenabwägung und nur aus zureichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (BGer, Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2).
E. 2.2.2 Trotz der langen Aufenthaltsdauer hat sich die Beschuldigte in der Schweiz nur wenig integriert. Sie war im gesamten Untersuchungs- und Gerichtsver- fahren auf einen Dolmetscher angewiesen, was zeigt, dass sie noch immer nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt. Immerhin kann sie sich gemäss ihren eigenen Angaben zwischenzeitlich gut auf deutsch verständi- gen. Mit den Kindern spreche sie mehrheitlich deutsch (Prot. II S. 50 f.). Im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit wurde die Beschuldigte wie- derholt straffällig. Von einer gelungenen beruflichen Integration kann daher nicht die Rede sein. Abgesehen davon, dass ihr Ehemann und ihre vier Kin- der, mithin ihre Kernfamilie, sowie eine Schwester in der Schweiz leben, ist
- 52 - über soziale Bindungen der Beschuldigten in der Schweiz nichts bekannt. Dass sie sich nicht stärker in Vereinen oder bei gesellschaftlichen bzw. kultu- rellen Aktivitäten einbringt, ist ihr vorliegend indessen nicht entgegenzuhalten, ist ihr doch zu glauben, dass sie ihre gesamte verfügbare Zeit nebst der Arbeit für ihre vier Kinder aufwendet (vgl. Prot. II S. 37). Die familiären Bande zu ihrer in der Schweiz lebenden Schwester (Prot. II S. 50), welche nicht zur eigentlichen Kernfamilie gehört, würden sich nur dann auswirken, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Beschuldigten bestünde, namentlich bei Betreuungs- und Pflegebedürfnissen (BGE 147 IV 340, nicht publ. E. 3.4.1; 145 I 227 E. 3.1). Solches machte die Beschuldigte nicht geltend.
E. 2.2.3 Der ebenfalls aus dem Kosovo stammende, aber in der Schweiz aufgewach- sene Ehemann der Beschuldigten (H._____) und die vier gemeinsamen Kin- der leben mit der Beschuldigten in Hausgemeinschaft. Die Beschuldigte übt zusammen mit ihrem Ehemann das Sorge- und Obhutsrecht über die Kinder aus. Sie ist für die Betreuung der Kinder, namentlich der jüngeren, primär zu- ständig. Die Kinder sind auf sie angewiesen (vgl. Prot. II S. 49, 52). Der Ehe- mann ist zwar mitbeschuldigt und wurde erstinstanzlich ebenfalls des Landes verwiesen. Mit Urteil vom heutigen Tag wird allerdings zweitinstanzlich von deren Anordnung abgesehen (vgl. OGer/ZH, Urteil SB240415 vom 16. Sep- tember 2025).
E. 2.3 Härtefallprüfung
E. 2.3.1 Rekapitulierend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte im Kosovo geboren wurde und dort aufwuchs. Sie absolvierte die Grundschule und arbeitete da- nach auf dem Bauernhof ihrer Eltern. Nach ihrer Heirat mit H._____ kam sie mit 24 Jahren in die Schweiz, wo sie nunmehr seit 18 Jahren lebt. Mithin ver- brachte sie die in der Regel lebensprägende Adoleszenz im Kosovo. Heute ist die Beschuldigte vornehmlich mit der Kinderbetreuung beschäftigt und kümmert sich um ihre Schwiegermutter. Sie arbeitet aber gelegentlich in dem vom Mitbeschuldigten H._____ geführten Restaurant AC._____, wo sie mo- natlich Fr. 800.– verdient (Prot. II S. 32 ff.). Wenngleich die Beschuldigte be- reits seit 18 Jahren in der Schweiz lebt, genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration in der Schweiz zur Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls für sich allein nicht. Vielmehr ist anhand sämtlicher Integrationskriterien eine Einzelfallabwägung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2).
E. 2.3.4 Die minderjährigen Kinder der Beschuldigten sind heute sechzehn, dreizehn, zehn und sechs Jahre alt. Drei der vier Kinder besitzen die Schweizer Staats- bürgerschaft. Sie wurden hierzulande geboren und besuchen hierzulande die Schule oder absolvieren eine Ausbildung (vgl. Prot. II S. 35). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Kinder aufgrund ihres Alters nicht gleichermassen anpassungsfähig sind wie Kinder im Vorschulalter. Insbesondere den älteren beiden Töchtern, K._____ und AD._____, die bereits ins Berufsleben einge- stiegen sind bzw. kurz davor stehen, ist ein Umzug ins Heimatland ihrer Eltern zum jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar. In diesem Sinne äusserte sich auch K._____ anlässlich der gerichtlichen Einvernahme an der Berufungsverhand-
- 53 - lung. Sie legte eindrücklich dar, dass sie ein gutes Verhältnis zu ihren Eltern habe, im Sommer erfolgreich ihre KV-Lehre gestartet habe, sich in der Schweiz zuhause fühle und sich eine Ausreise in den Kosovo nicht vorstellen könne (Prot. II S. 13 f.). Auf Nachfrage erklärte sie weiter, dass sie versuchen würde, in der Schweiz zu bleiben, selbst wenn ihre Eltern die Schweiz verlas- sen müssten, wenngleich sie nicht wisse, wie sich dies organisieren liesse (Prot. II S. 15 f., 20). Die Beschuldigte erklärte ebenfalls, dass ihre älteste Tochter gesagt habe, sich ein Leben in der Schweiz ohne ihre Eltern nicht vorstellen zu können. Zudem gab sie an, dass ihre Tochter stark unter der Vorstellung des Auseinanderfallens der Familie leide, seit sie von der mögli- chen Landesverweisung ihrer Eltern erfahren habe (Prot. II S. 51). Entspre- chend steht es ausser Frage, dass eine Landesverweisung nicht nur für die Beschuldigte, sondern auch für die Kinder, allen voran für K._____ und AD._____, eine ausserordentlich schwere Härte darstellen würde.
E. 2.3.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen, wonach die Beschuldigte zwar nicht als in genügendem Mass integriert bezeichnet werden kann, jedoch die gesamten Betreuungsaufgaben für ihre vier minderjährigen Kinder in der Schweiz übernimmt und namentlich ihre zwei jüngeren Kinder nach wie vor stark auf sie angewiesen sind, ist entgegen der Vorinstanz vom Vorliegen ei- nes schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB aus- zugehen, der einer Landesverweisung entgegensteht.
E. 2.4 Interessenabwägung Die Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Im aktuellen Strafverfahren wird sie wegen diversen weiteren Delikten verurteilt. Hierfür wird sie mit einer emp- findlichen Freiheitsstrafe von 21 Monaten und einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen bestraft. Das Verschulden liegt bei den einzelnen Straftaten mehrheit- lich im unteren Drittel, zumal die Beschuldigte bei den zu beurteilenden Delik- ten nicht die treibende Kraft war. Wenngleich die Beschuldigte wiederholt und in nicht unerheblichem Ausmass delinquiert bzw. gegen die öffentliche Ord- nung verstossen hat, ist mit der Verteidigung (Urk. 93 S. 29) dennoch festzu- halten, dass ihr weder Gewalt- noch Sexual- noch Betäubungsmitteldelikte
- 54 - zur Last gelegt werden. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Beschul- digte in der Zukunft Straftaten dieser Art begehen könnte. Die Legalprognose fällt positiv aus (vgl. vorstehend E. V). Dieser Umstand mindert das öffentliche Interesse an der Landesverweisung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte für die bedingt ausgespro- chenen Strafen eine längere Probezeit zu gewärtigen hat, was eine spezial- präventive Wirkung haben dürfte. Entscheidend ins Gewicht fällt vorliegend indes, dass der Beschuldigten auf- grund ihrer familiären Verhältnisse derzeit eine Landesverweisung nicht zu- mutbar erscheint bzw. das Kindeswohl einer Landesverweisung entgegen- steht. Sowohl die Beschuldigte wie auch K._____ legten glaubhaft dar, dass seitens der Kinder wegen ihrer Ausbildung ein immanentes Interesse besteht, in der Schweiz zu bleiben. Angesichts des Umstands, dass die Kinder der Beschuldigten allesamt in der Schweiz geboren wurden und sie, abgesehen vom jüngsten Sohn, die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen und hierzu- lande die Schule besuchen, ist ihnen eine Übersiedlung in den Kosovo nicht zumutbar. Das gilt namentlich für die zwei ältesten Töchter, die sich bereits in der Lehre bzw. kurz vor dem Berufseinstieg befinden. Der Vater hat im Ko- sovo gemäss seinen Aussagen keine relevanten Bindungen mehr. Die Familie der Beschuldigten lebt auf dem Land. Das schulische und berufliche Fortkom- men der Kinder würde durch einen Umzug in den Kosovo erheblich erschwert. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der aktiv gelebten Beziehung zwi- schen der Beschuldigten und ihren Kindern, insbesondere den jüngeren, mit Kurz- oder Ferienbesuchen bzw. Kontaktmöglichkeiten mittels modernen Kommunikationsmitteln nicht genügend nachgekommen werden könnte, zu- mal die Beschuldigte für die Betreuung der Kinder bis anhin primär zuständig war. Vor diesem Hintergrund – keine von der Beschuldigten ausgehende Gefahr von Gewalt-, Sexual- und Betäubungsmitteldelikten, gelebtes Familienleben der Beschuldigten mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern, pri- märe Zuständigkeit der Beschuldigten für die Kinderbetreuung, Fortsetzung
- 55 - des Schulbesuchs und der Ausbildung der das Schweizer Bürgerrecht besit- zenden Kinder in der Schweiz – sind die privaten Interessen am Verbleib der Beschuldigten in der Schweiz gerade noch höher zu gewichten als die öffent- lichen Interessen an der Landesverweisung. In Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids ist somit vom Aussprechen einer Landesverweisung abzusehen. VII. Zivilforderung
1. Grundsätze Die Vorinstanz stellte die Grundsätze der Geltendmachung von Zivilforderun- gen im Adhäsionsprozess rechtskonform dar (Urk. 72 S. 83 f.). Darauf ist zu verweisen.
2. Schadenersatzanspruch Die Beschuldigte ist wegen Betrugs zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig zu sprechen. Der Privatklägerin 1 als Bürgschaftsorganisation entstand ein Schaden in der Höhe von Fr. 50'000.–, weil sie von der U._____ AG als Kre- ditgeberin, welche aufgrund der unwahren Angaben der Beschuldigten im Kreditantragsformular über die Kreditberechtigung der E._____ GmbH ge- täuscht worden war, in Anspruch genommen wurde. Die haftpflichtrechtlichen Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht sind damit erfüllt. Die Beschul- digte ist zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Fr. 50'000.– plus 5% Zins seit dem 24. März 2022 (Datum des Schadensereignisses) zu bezahlen. Das an- gefochtene Urteil ist entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 93 S. 31 i.V.m. Urk. 52 S. 17) zu bestätigen.
- 56 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens, Entschädi- gung der Privatklägerin 1 Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffer 15) und der Entschädigungsanspruch der Privatklägerin 1 (Ziffer 12) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kosten des Berufungsverfahrens Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b-d sowie 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte ob- siegt mit ihrem Antrag auf Absehen von einer Landesverweisung. Ferner wird sie vom Vorwurf der Urkundenfälschung in Dossier 2 freigesprochen. Im Üb- rigen unterliegt die Beschuldigte mit ihrer Appellation vollumfänglich. Aus- gangsgemäss sind ihr deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme derjenigen ihrer amtlichen Verteidigung, zu vier Fünfteln aufzuerlegen und im Umfang von einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 11'000.– (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST; Urk. 91 und Urk. 94) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln vorzubehalten. Für die von der Beschuldigten geltend gemachte Genugtuung aufgrund unge- rechtfertigter Haft und Zwangsmassnahmen sowie aufgrund der erlittenen Be- lastung durch das Verfahren (vgl. Urk. 93 S. 1 und S. 22) bleibt angesichts des Ausgangs des Strafverfahrens kein Raum. Entsprechend erübrigen sich weitere Erörterungen dazu.
- 57 - Es wird beschlossen:
E. 3 Die Beschuldigte meldete gegen das sie betreffende Urteil (Geschäfts- Nr. DG220017) Berufung an (Urk. 59) und reichte beim Obergericht des Kan- tons Zürich eine Berufungserklärung mit den eingangs aufgeführten Anträgen ein (Urk. 75).
E. 3.1 Betrug
E. 3.1.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung ist der Strafrahmen für das schwerste Delikt. Dieser bildet die Grundlage zur Festsetzung der Einsatzstrafe. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 49 N. 116). Auf Betrug und Misswirtschaft steht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Vorinstanz stellte zur Festsetzung der Einsatzstrafe auf die Straftat des Betrugs ab. Dies ist angesichts der bei der Begehung dieser Straftat an den Tag gelegten krimi- nellen Energie der Beschuldigten nicht zu beanstanden. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es keine Gründe gibt, den ordentlichen Strafrahmen nach oben oder nach unten zu erweitern.
E. 3.1.2 In objektiver Hinsicht fällt der hohe Deliktsbetrag und die Vorhersehbarkeit, dass die falschen Angaben zur Umsatzhöhe der E._____ GmbH angesichts der Krisensituation nicht überprüft würden, ins Gewicht. Die Beschuldigte be- zog Leistungen, die für pandemiebedingt in Not geratene Unternehmen be- stimmt waren und legte damit eine von der Vorinstanz zu Recht als "nicht un- erheblich" taxierte kriminelle Energie an den Tag. Im Vergleich zu anderen Betrugsfällen kann das objektive Tatverschulden der Beschuldigten aber den- noch als "noch leicht" eingestuft werden.
E. 3.1.3 Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus finanziellen Motiven. Leicht strafmindernd wirkt der Umstand, dass die E._____ GmbH bereits vor der Pandemie in Schieflage geraten war und es leicht verschuldensmindernd zu werten ist, dass die Beschuldigte der Versuchung erlag, die GmbH mit ei- nem Covid-19-Kredit über Wasser zu halten.
- 43 -
E. 3.1.4 Die objektive und subjektive Tatschwere ist im Vergleich zu anderen Betrugs- fällen "noch leicht". Die von der Vorinstanz hierfür angesetzte Freiheitsstrafe von 8 Monaten erweist sich als angemessen und ist zu übernehmen.
E. 3.2 Misswirtschaft
E. 3.2.1 Betreffend die objektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte als im Handelsregister eingetragene Geschäftsführerin und somit Hauptver- antwortliche den desolaten Zustand der C._____ GmbH über einen verhält- nismässig langen Zeitraum (März 2018 [erster Verlustschein] bis Mai 2021 [Konkurseröffnung]) ignorierte anstatt die gesetzlich vorgesehenen Massnah- men einzuleiten. Die Summe der Verlustscheine betrug Fr. 145'711.85. Mithin betrafen die ungedeckt gebliebenen Forderungen der Gläubiger der C._____ GmbH einen namhaften Betrag. Entgegen der Vorinstanz, die das objektive Tatverschulden als "noch leicht" erachtete (Urk. 72 S. 68), ist von einem "nicht mehr leichten" Tatverschulden auszugehen.
E. 3.2.2 Der Beschuldigten kann subjektiv nur Eventualvorsatz angelastet werden. Dies allein relativiert das objektive Tatverschulden jedoch nicht, zumal die Be- schuldigte in ihrer Bequemlichkeit und Gleichgültigkeit nicht nur die Konkurs- verschleppung, sondern letztlich auch die Schädigung der Gläubiger in Kauf nahm. Zu ihren Gunsten ist anzunehmen, dass sie sich aufgrund mangelhaf- ter Deutschkenntnisse in geringerem Ausmass um die administrativen Ange- legenheiten kümmerte als H._____. Dies wirkt sich strafmindernd aus.
E. 3.2.3 In Anbetracht des nicht mehr leichten Verschuldens erscheint die von der Vor- instanz angesetzte Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe als zu milde. Die Einzelstrafe ist auf 10 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen.
E. 3.2.4 Die Mitarbeiterinnen des Restaurants L._____, N._____ und M._____, gaben in der polizeilichen Befragung übereinstimmend zu Protokoll, dass sie nach Aufhebung des Lockdown am 11. Mai 2020 wieder in einem 100%-Pensum arbeiten konnten (N._____: Urk. D1/14/9/2 F/A 66 f.; M._____: Urk. D1/14/9/1 F/A 61). In der staatsanwaltlichen Einvernahme konnte sich M._____ zwar nicht mehr recht daran erinnern, ob und in welcher Höhe es zwischen Mai und August 2020 zu vorzeitigen Schliessungen des Restaurants und zu Ausfalls-
- 18 - tunden kam (Urk. D1/15/1 F/A 129 ff.). Jedoch gab sie an, nach Aufhebung des Lockdowns wieder "normal" gearbeitet zu haben (Urk. D1/15/1 F/A 108). N._____ bestätigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme dagegen klar, dass sie nach Aufhebung des Lockdowns wieder zu 100% gearbeitet habe und es nach ihrer Erinnerung erst im Dezember 2020 zu vorzeitigen abendlichen Schliessungen des Restaurants und zu verkürzten Arbeitszeiten gekommen sei (Urk. D1/15/2 F/A 52, 58, 104, 111 f.). Hätten die Zeuginnen nach dem ersten Lockdown nur in einem Teilpensum gearbeitet, wäre anzu- nehmen, dass sie sich – mindestens in ihrer ersten Einvernahme – daran er- innert und sich entsprechen geäussert hätten. Die Vorinstanz stellte mithin zu Recht fest, dass die Anzahl der von der Beschuldigten und H._____ geltend gemachten Ausfallstunden im Zeitraum von Mai bis August 2020 mit den Aus- sagen der beiden Mitarbeiterinnen nicht übereinstimmt (Urk. 72 S. 25). Die Aussagen der Mitarbeiterinnen sind im Wesentlichen nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Anhaltspunkte für eine Falschaussage sind nicht erkennbar. Zudem stimmen die Aussagen mit den Zeiträumen der dannzumal vom Bun- desrat angeordneten Einschränkungen der Öffnungszeiten im Gastgewerbe überein. Diese Massnahmen zur Eindämmung der Pandemie führten erst ab Oktober 2020 und insbesondere ab Dezember 2020 – mithin erst nach dem deliktsrelevanten Zeitraum vom 11. Mai 2020 bis Ende August 2020 – zu Kurzarbeit und Ausfallstunden im Gastgewerbe (vgl. die Medienmitteilungen des Bundesrats sowie die Chronik des Schweizer Tourismus-Verbands, ab- rufbar unter www.stv-fst.ch/tourismuspolitik/interessensvertretung/chronik- coronavirus). Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der beiden Zeuginnen daher zu Recht als glaubhaft. Somit ist erstellt, dass N._____ und M._____ von Mai bis August 2020 in ei- nem vollen Pensum tätig waren, das Restaurant L._____ in diesem Zeitraum nicht oder kaum von verkürzten Öffnungszeiten betroffen war und die Be- schuldigte zusammen mit dem Mitbeschuldigten H._____ für N._____ und M._____ 537 Ausfallstunden bei der G._____ anmeldete, die in Wahrheit nicht angefallen waren.
- 19 -
E. 3.2.5 Laut Vorinstanz sind die Aussagen von R._____, die als Putzfrau resp. als Allrounderin und gelegentlich im Service im Restaurant L._____ tätig gewe- sen sein will (vgl. Urk. D1/14/9/3 F/A 15 f.), nicht glaubhaft. Vielmehr sei da- von auszugehen, dass R._____ im Restaurant L._____ gar nie gearbeitet habe und es folglich zu keinen Ausfallstunden gekommen sei (Urk. 72 S. 27- 28). Die Vorinstanz wies darauf hin, dass R._____ teilweise die Aussage verwei- gerte, Erinnerungslücken geltend machte und viele Fragen zu den Verhältnis- sen im Restaurant L._____ nicht beantworten konnte. Diese Feststellungen treffen zu (vgl. Urk. D1/14/9/3; Urk. D1/15/3 F/A 66 ff.). Selbst einfachste Fra- gen, etwa zur Art der angebotenen Speisen, blieben unbeantwortet (vgl. Urk. D1/14/9/3 F/A 51 ff.). Die Angaben von R._____ zu ihrem Einsatz und ihrer Entschädigung für Kurzarbeit sind ebenfalls nicht stimmig, gab sie doch an, den vollen Lohn erhalten zu haben (Urk. D1/14/9/3 F/A 71 f.), obschon die Kurzarbeitsentschädigung nur 80 % des regulären Lohns betrug (vgl. Art. 34 Abs. 1 AVIG). Das lückenhafte Aussageverhalten deutet darauf hin, dass R._____ die Beschuldigte, mit der sie verschwägert ist (Urk. D1/15/3 F/A 7 f.), nicht belasten wollte. Hinzu kommt, dass weder N._____ noch M._____ R._____ je erwähnten und auf entsprechende Frage verneinten, je eine Putzfrau gesehen zu haben (N._____: Urk. D1/15/2 F/A 93; M._____: Urk. D1/15/1 F/A 95). Immerhin konnte N._____ berichten, man habe ihr gesagt, dass die Gästezimmer im oberen Stock von einer Putzfrau gereinigt würden (Urk. D1/15/2 F/A 90-93). Dass die Vorinstanz dieser Aussage nicht massgeblich Gewicht beimass, ist jedoch nicht zu beanstanden, zumal R._____ aussagte, im Service gearbeitet zu haben. Diese Aussage von R._____ wurde von den beiden Zeuginnen nicht bestätigt. Insgesamt ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorin- stanz die selektiven Aussagen von R._____ als unglaubhaft einstufte und als erstellt erachtete, dass die Beschuldigte zusammen mit dem Mitbeschuldigten H._____ für R._____ 597 Ausfallstunden geltend machte, obschon diese nie im Restaurant L._____ tätig gewesen war.
- 20 -
E. 3.2.6 S._____ gab in der polizeilichen Befragung klar und präzis zu Protokoll, er habe im Jahr 2019 während rund 5 Monaten für das Restaurant L._____ ge- arbeitet. Im Jahr 2020 habe er dort nicht mehr gearbeitet (Urk. D1/14/9/4 F/A 22). Er könne sich allerdings nicht daran erinnern, ob er noch zu Beginn des Jahres 2020 dort gearbeitet habe (Urk. D1/14/9/4 F/A 73). In der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme relativierte er seine Aussagen, indem er an- gab, nicht mehr genau zu wissen, für wen er gearbeitet habe, wann er Bestel- lungen des Restaurants L._____ ausgeliefert und wer ihn für den Kurierdienst bezahlt habe (Urk. D1/15/4 F/A 16 ff.). Die Vorinstanz erkannte zu Recht, dass der Zeuge die Beschuldigte und H._____, zu dem verwandtschaftliche Bande bestehen (Urk. D1/15/4 F/A 7), in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme nicht belasten wollte. Mit der Vorinstanz ist deshalb auf die glaubhaf- ten Aussagen von S._____ in der polizeilichen Einvernahme abzustellen. Es ist somit erstellt, dass S._____ spätestens ab März 2020 im Restaurant L._____ nicht mehr tätig war, die Beschuldigte zusammen mit H._____ aber dennoch 861 Ausfallstunden bei der G._____ geltend machte.
E. 3.2.7 Insgesamt machte die Beschuldigte zusammen mit dem ebenfalls beschul- digten H._____ in den Formularen "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeits- entschädigung" 2'532 Ausfallstunden geltend, die in Tat und Wahrheit nicht angefallen waren. Der C._____ GmbH wurden für den Zeitraum Mai bis Au- gust 2020 2'532 Ausfallstunden zu viel ausbezahlt.
E. 3.3 Unterlassung der Buchführung
E. 3.3.1 Ins Gewicht fällt wiederum der lange Zeitraum von 2015 bis 2020, während dem es die Beschuldigte unterliess, für eine ordnungsgemässe Buchführung zu sorgen. Das objektive Verschulden ist entgegen der Vorinstanz, die von
- 44 - einem "noch leichten" Verschulden ausging (Urk. 72 S. 69), als "nicht mehr leicht" zu bezeichnen.
E. 3.3.2 Der Beschuldigten ist direkter Vorsatz anzulasten. Sie wusste, dass sie zur Buchführung verpflichtet war und unterliess es dennoch, eine externe Treu- handfirma ordnungsgemäss zu mandatieren. Darin manifestiert sich Bequem- lichkeit sowie Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung. Zu- gunsten der Beschuldigten ist davon auszugehen, dass sie sich in geringerem Mass um die Administration kümmerte als H._____. Das subjektive vermag das objektive Tatverschulden insoweit zu relativieren.
E. 3.3.3 Die Einzelstrafe ist auf 7 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen.
E. 3.3.4 Es ist erstellt, dass die Beschuldigte als Geschäftsführerin der C._____ GmbH fungierte. In dieser Funktion stand sie für die beantragten Kurzarbeitsentschä- digungen in der Verantwortung. Sie machte zusammen mit H._____ bei der G._____ von März bis August 2020 insgesamt 2'532 Ausfallstunden geltend, die in Tat und Wahrheit nicht angefallen waren. Dadurch entstand beim Sach- bearbeiter der G._____ ein Irrtum über leistungsrelevante Tatsachen. Die G._____ zahlte in der Folge Kurzarbeitsentschädigungen in der Höhe von ins- gesamt Fr. 91'310.– aus, wovon wie erwogen die Auszahlung von 2'532 Stun- den ungerechtfertigt war.
- 22 - Wie im Parallelverfahren SB240415 festgehalten, beträgt der effektive Ver- mögensschaden entgegen der Sachverhaltserstellung der Vorinstanz indes weniger als Fr. 91'310.–, da der Schaden nicht der Summe aller Ausfallstun- den entspricht. Die effektive Höhe des Vermögensschadens der G._____ lässt sich anhand der Aktenlage jedoch nicht eruieren. Mithin lässt sich die exakte Höhe des Deliktsbetrags nicht rechtsgenügend erstellen. Die Höhe des Deliktsbetrags kann aber offen bleiben, da die G._____ selbst ihre Zivilforde- rung auf Fr. 50'270.75 bezifferte (vgl. Urk. D1/13/2). Dieser Betrag wurde von der Beschuldigten nicht bestritten. Zu Gunsten der Beschuldigten ist deshalb von einem Deliktsbetrag von rund Fr. 50'270.75 auszugehen. Die Beschuldigte wurde von ihren Mitarbeiterinnen als Chefin und Ansprech- person wahrgenommen. Wie erwähnt, nahm beispielsweise die Zeugin M._____ die Beschuldigte als mit H._____ gleichberechtigt wahr (Urk. D1/14/9/1 F/A 19) und nannte auf die Frage, wer ihr Arbeitgeber bzw. Chef gewesen sei, spontan die Beschuldigte (Urk. D1/15/1 F/A 27 f.). Die Vor- instanz schloss daraus zu Recht, dass die Beschuldigte über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit ihrer Mitarbeiterinnen Bescheid wusste (Urk. 72 S. 31). Die Beschuldigte machte demnach im Bewusstsein, dass keine Ausfallstun- den angefallen waren, wiederholtermassen unwahre Angaben in den monat- lich gestellten Anträgen auf Kurzarbeitsentschädigungen. Dass die Beschul- digte bei den Anträgen nicht verstanden habe, was sie unterschrieben habe, mithin nicht vorsätzlich gehandelt habe, wie es die Verteidigung im Berufungs- verfahren vorbrachte (Urk. 93 S. 5 ff., 8 ff.), bezeichnete die Vorinstanz zu Recht als Schutzbehauptung. Bei allfälligen sprachlichen Schwierigkeiten oder Unklarheiten hätte die Beschuldigte die Formulare zur Beantragung von Kurzarbeitsentschädigung ohne Weiteres übersetzen oder überprüfen lassen können. Dass ein solches Vorgehen nicht realistisch gewesen sei und ein eigentliches Misstrauensvotum gegenüber ihrem Ehemann bzw. dem Mitbeschuldigten H._____ dargestellt hätte, wie die Verteidigung vorbrachte (vgl. Urk. 93 S. 8 f. i.V.m. Prot. II S. 56), vermag an der Verantwortung der Beschuldigten nichts
- 23 - zu ändern, zumal nicht glaubhaft erscheint, dass sie – wie es die Verteidigung darzustellen versuchte – sich ihrem Ehemann im geschäftlichen Kontext zu unterwerfen gehabt hätte. Mit der Vorinstanz ist die Beschuldigte auf ihre Stellung als Geschäftsführerin ohne Weiteres zu behaften. Sie erfüllte den Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB damit objektiv und subjektiv mehrfach. Mit der Vorinstanz ist ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB zu verneinen. Ein leichter Fall käme angesichts der Höhe der gesamthaft erwirk- ten Leistungen nur unter ausserordentlichen Umständen in Betracht. Solche sind nicht gegeben. Selbst wenn man jedoch jede Tathandlung einzeln be- trachtet und beim einzelnen Delikt von einem Deliktsbetrag im Bereich von Fr. 3'000.– bis Fr. 35'999.99 ausgeht, liegt kein leichter Fall vor, da zu berück- sichtigen ist, dass die Beschuldigte die Abrechnungsformulare für die Kurza- rbeitsentschädigung für mehrere Monate falsch ausfüllte und die Lage in der Corona-Pandemie gezielt ausnutzte, weil sie wusste, dass die G._____ ihre Angaben nicht überprüfte. Mit der Vorinstanz ist sodann als besonders dreist einzustufen, dass die Beschuldigte Kurzarbeitsentschädigungen für Personen beantragte, die gar nie für das Restaurant L._____ tätig waren. Angesichts der gesamten Tatumstände und des Verschuldens der Beschuldigten kann mithin kein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB angenommen werden.
E. 3.3.5 Die Beschuldigte machte sich nach dem Gesagten mehrfach des unrechtmäs- sigen Bezugs von Sozialversicherungsleistungen im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor.
4. Misswirtschaft (C._____ GmbH)
E. 3.4 Mehrfacher unrechtmässiger Bezug von Sozialversicherungsleistungen
E. 3.4.1 Objektiv fällt der nicht unerhebliche Deliktsbetrag von Fr. 50'000.– ins Ge- wicht. Aufgrund wahrheitswidriger Angaben der Beschuldigten zahlte die G._____ der C._____ GmbH insgesamt 2'532 Ausfallstunden zu viel aus. Das Vorgehen der Beschuldigten war zwar nicht raffiniert. Immerhin wusste sie aber, dass sich H._____ die wahrheitswidrigen Angaben von den Mitarbeitern Monat für Monat schriftlich bestätigen liess, und unterzeichnete in der Folge einen Teil der Formulare. Darin offenbarte sich eine erhebliche kriminelle Energie. Mit der Vorinstanz ist als besonders dreist zu bezeichnen, dass die Beschuldigte zusammen mit H._____ selbst für Mitarbeiter, die im deliktsrele- vanten Zeitraum nicht für die C._____ GmbH tätig waren, Ausfallstunden gel- tend machte und dabei die Krisensituation schamlos ausnutzte. Entgegen der Vorinstanz, die von einem "eher leichten" Verschulden ausging, ist das objek- tive Verschulden deshalb als erheblich einzustufen.
E. 3.4.2 Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen Mo- tiven. Das subjektive Tatverschulden vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.
- 45 -
E. 3.4.3 Die von der Vorinstanz festgesetzte Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheits- strafe ist deutlich zu milde. In Anbetracht des Strafrahmens von Art. 148a Abs. 1 StGB ist die Einzelstrafe auf 8 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen.
E. 3.5 Gesamtstrafenbildung In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe wegen Betrugs angemessen zu erhöhen. Die Freiheitsstrafe ist wegen Misswirtschaft um 6 Monate, wegen Unterlassung der Buchführung um 3 Monate und wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozialversicherungs- leistungen um 6 Monate zu erhöhen. Daraus resultiert eine tatangemessene Freiheitstrafe von 23 Monaten.
E. 3.6 Täterkomponente Die Vorinstanz stellte den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten korrekt dar. Darauf kann wiederum verwiesen werden (Urk. 72 S. 70 f.), da sich im Berufungsverfahren, abgesehen davon, dass die Kinder der Beschuldigten zwischenzeitlich sechzehn, dreizehn, zehn und sechs Jahre alt sind, keine wesentlichen Neuerungen ergeben haben (vgl. Prot. II S. 32 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus. Im Strafregister ist ein Strafbefehl vom 14. Februar 2017 wegen Gläubiger- schädigung durch Vermögensminderung, Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung verzeichnet (Urk. 77; Urk. 92). Diese Vorstrafe ist einschlä- gig. Sie steht im Zusammenhang mit der AB._____ GmbH, einem von der Beschuldigten zusammen mit H._____ geführten Gastro-Betrieb, über den im Juli 2015 der Konkurs eröffnet wurde. Mit der C._____ GmbH gründete die Beschuldigte zusammen mit H._____ noch im gleichen Jahr nahtlos eine neue GmbH, welche sie in der gleichen Art führte. Die betreffende Vorstrafe wirkt sich deutlich straferhöhend aus, zumal die Beschuldigte während laufen- der Probezeit erneut delinquierte. Das Nachtatverhalten erweist sich als strafzumessungsneutral.
- 46 -
E. 3.7 Tat- und täterangemessene Freiheitsstrafe Die tatangemessene Freiheitsstrafe wegen Betrugs, Misswirtschaft, Unterlas- sung der Buchführung und mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Sozial- versicherungsleistungen ist aufgrund der Vorstrafe nochmals um 3 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen und auf 26 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Diese vom Berufungsgericht festgesetzte Strafe ist höher als die der Beschul- digten im angefochtenen Urteil auferlegte Freiheitsstrafe. Infolge des Ver- schlechterungsverbots bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Das angefochtene Urteil ist zu bestätigen.
4. Bemessung der Geldstrafe
E. 4 Die B._____ [Genossenschaft] (Privatklägerin 2) zog ihre Berufungsanmel- dung (Urk. 60) zurück und verzichtete auch auf Anschlussberufung (Urk. 73 und Urk. 80). Die F._____ [Genossenschaft], die G._____ und die J._____ (Privatklägerinnen 1, 3 und 4) erhoben weder Berufung noch Anschlussberu- fung.
E. 4.1 Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz Bei der Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz wies die Vorinstanz auf den langen Zeitraum der Pflichtverletzung, die zahlreichen Mahnungen, Betrei- bungen und Bussen und den beträchtlichen Schaden der J._____ hin. Er- schwerend komme hinzu, dass die Beschuldigte die Sozialbeiträge zurückbe- halten habe, obschon sie die Beiträge von den Löhnen ihrer Mitarbeiter abge- zogen habe (Urk. 72 S. 72). Entgegen der Vorinstanz, die das objektive Tat- verschulden als "eher leicht" bezeichnete, ist von einem erheblichen objekti- ven Tatverschulden auszugehen. Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen Motiven, da sie die von den Löhnen abgezogenen Sozi- albeiträge anderweitig verbrauchte. Die subjektive Tatschwere relativiert das objektive Verschulden nicht. Die Festsetzung der tatangemessenen Strafe auf 150 Tagessätze erscheint angemessen.
E. 4.2 Täterbezogene Strafzumessungskriterien Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten sind strafzumessungsneu- tral. Die Beschuldigte hat keine einschlägigen Vorstrafen. Dies wirkt sich ebenfalls neutral aus.
- 47 -
E. 4.3 Tagessatz Die Festsetzung des Tagessatzes auf Fr. 20.– ist zu bestätigen. Seit dem erst- instanzlichen Urteil haben sich die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten nicht massgeblich verändert (vgl. Prot. II S. 34; vgl. nachstehend E. VI./2.2.1).
E. 4.3.1 Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB ist der Schuldner strafbar, der durch Misswirt- schaft, namentlich durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Ver- mögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungs- unfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs
- 25 - eröffnet oder ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Nach der Rechtspre- chung gilt als arg nachlässig, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unterneh- mensführung missachtet werden. Verlangt werden besonders krasse Pflicht- verletzungen, die kausal für die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens oder deren Vergrösserung gewesen sein müssen (BGE 144 IV 52 E. 7.3). Dazu gehört etwa die Nichtbefolgung der Pflicht, bei begründe- ter Besorgnis einer Überschuldung eine Zwischenbilanz zu erstellen und bei Überschuldung das Gericht zu benachrichtigen (betr. GmbH: Art. 820 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 810 Abs. 2 Ziff. 7 und Art. 725 Abs. 2 OR in der zur Tatzeit geltenden Fassung; vgl. BGE 144 IV 52 E. 7.3; Urteil des Bundesge- richts 6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E. 1.1.1). Eine weitere Variante arger Vernachlässigung von Berufspflichten liegt in der Unternehmensführung trotz mangelnder Fachkenntnis (sog. Übernahmeverschulden; vgl. Urteile des Bun- desgerichts 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.2.1; 6B_242/2015 vom
6. Oktober 2015 E. 1.4). Täter ist stets der Schuldner bzw. die gemäss Art. 29 StGB für das Unterneh- men handelnden Organe (Urteil des Bundesgerichts 6B_1279/2018 vom
26. März 2019 E. 2.2.1).
E. 4.3.2 In subjektiver Hinsicht wird bezüglich der Bankrotthandlung Vorsatz oder Eventualvorsatz verlangt. Bezüglich der Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit (BGE 144 IV 52 E. 7.3).
E. 4.3.3 Ist der Schuldner ein Unternehmen, so muss als objektive Strafbarkeitsbedin- gung der Konkurs eröffnet worden sein. Der Entscheid des Konkursgerichts muss rechtskräftig sein, damit die objektive Strafbarkeitsbedingung als gege- ben erachtet werden kann (NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Vor 163-171bis N. 20). Als objektive Strafbarkeits- bedingung braucht die Konkurseröffnung weder vom subjektiven Tatbestand erfasst zu sein noch muss ein Kausalzusammenhang zwischen der vom Täter begangenen Handlung und dem Eintritt der Bedingung bestehen.
- 26 -
E. 4.3.4 Die Beschuldigte war Geschäftsführerin der C._____ GmbH Organ im Sinne von Art. 29 lit. a StGB. Es war ihr bestens bekannt, dass sie bei Zahlungsun- fähigkeit der Gesellschaft die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen ergrei- fen musste, da gegen sie im Jahr 2017 bereits einmal ein Strafbefehl unter anderem wegen Misswirtschaft erging (vgl. Urk. 77; Urk. 92). Sie wusste auch um die Verlustscheine gegen die C._____ GmbH und hätte deshalb eine Zwi- schenbilanz erstellen und das Gericht benachrichtigen lassen müssen. Indem sie trotz Kenntnis ihrer Pflichten und der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft untätig blieb, nahm sie die Pflichtverletzung und die Tatfolgen in Kauf. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 93 S. 14) kann sich die Beschuldigte nicht darauf berufen, überfordert oder völlig geschäftsunerfah- ren gewesen zu sein. Auch die Übernahme einer Geschäftsführerstellung, der man nicht gewachsen ist, gilt als arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (vgl. E. III/4.3.1 hiervor). Am 10. Mai 2021 fiel die C._____ GmbH in Konkurs. Der Entscheid des Kon- kursgerichts ist rechtskräftig. Die objektive Strafbarkeitsbedingung ist somit ebenfalls erfüllt.
E. 4.3.5 Die Beschuldigte machte sich somit der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB durch arge Vernachlässigung ihrer Berufspflichten schuldig. Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe vor.
5. Unterlassung der Buchführung (C._____ GmbH)
E. 4.4 Tat- und täterangemessene Geldstrafe Die tat- und täterangemessene Geldstrafe beträgt 150 Tagessätze zu Fr. 20.– . Diese vom Berufungsgericht festgesetzte Strafe ist höher als die der Beschuldigten im angefochtenen Urteil auferlegte Geldstrafe. Infolge des Ver- schlechterungsverbots bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 20.–. Das angefochtene Urteil ist zu be- stätigen. V. Vollzug
1. Voraussetzungen Die Vorinstanz gewährte den bedingten Vollzug sowohl der Freiheitsstrafe als auch der Geldstrafe. Der bedingte Strafvollzug ist bei einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren oder einer Geldstrafe zu gewähren, wenn keine An- zeichen bestehen, dass die beschuldigte Person erneut straffällig werden könnte (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteil des Bundes- gerichts 6B_80/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.1).
2. Prüfung der Voraussetzungen Die Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten und einer Gelds- trafe von 90 Tagessätzen zu bestrafen. Die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind insoweit erfüllt. Die Vorinstanz erachtete die Auferlegung einer bedingten Freiheitsstrafe und einer bedingten Geldstrafe als ausreichend, um die Beschuldigte von weiteren Verbrechen und Vergehen abzuhalten, zumal diese bis anhin noch nie mit einer Freiheitsstrafe bestraft worden sei und die bedingt auszusprechende Freiheitsstrafe sie empfindlich
- 48 - treffen werde (Urk. 72 S. 73). Angesichts des Verschlechterungsverbots er- übrigen sich weitere Erwägungen dazu. Der Vollzug der Freiheits- und der Geldstrafe sind bedingt auszusprechen und die Anordnung einer Probezeit von drei Jahren ist zu bestätigen. VI. Landesverweisung
1. Standpunkt der Beschuldigten Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung für die Dauer von sechs Jah- ren aus und ordnete die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Die Verteidigung beantragte im Berufungsverfahren, es sei von einer Landesverweisung und der entsprechenden Ausschreibung im SIS abzuse- hen. Sie begründete ihren Antrag damit, dass bei der Beschuldigten aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes, ihrer Berufstätigkeit und dem Aufziehen von vier erfolgreich integrierten Kindern in der Schweiz ein schwerwiegender per- sönlicher Härtefall vorliege. Die Landesverweisung stelle einen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK dar und ein solcher sei nur dann zulässig, wenn sich die Landesverweisung nach einer umfassenden Interessenabwägung als not- wendig erweise, wobei den Kindern ein Umzug mit ihren Eltern in den Kosovo derzeit klar unzumutbar sei. Das öffentliche Interesse an einer Landesverwei- sung der Beschuldigten könne angesichts der Schwere und Natur der Straf- taten der Beschuldigten, ihres Verschuldens und der Rückfallgefahr nicht als hoch bezeichnet werden. Dagegen bestünden ausgesprochen hohe Kindes- interessen am Verzicht auf eine Landesverweisung. Entsprechend sei von ei- ner Landesverweisung der Beschuldigten abzusehen (Urk. 93 S. 23 ff.). 2.
E. 5 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland beantragte die Bestätigung des ange- fochtenen Urteils und verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 82). Ausser- dem ersuchte sie um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsver- handlung. Das Gesuch wurde bewilligt.
E. 5.1 Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft lastet der Beschuldigten des Weiteren an, dass sie es unterlassen habe, für die Geschäftsjahre 2015 bis 2020 die Geschäftsbücher zu führen und die Jahresabschlüsse (Bilanz, Erfolgsrechnung) fristgerecht zu erstellen bzw. erstellen zu lassen (Urk. D1/23 S. 10).
- 27 -
E. 5.2 Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz erachtete als erstellt, dass in den Jahren 2015 bis 2020 die Geschäftsbücher der C._____ GmbH nicht ordnungsgemäss geführt worden seien und die Vermögenslage der C._____ GmbH über diesen Zeitraum hin- weg bis zur Konkurseröffnung am 10. Mai 2021 nicht überblickbar gewesen sei (Urk. 72 S. 43 f.). Diese tatsächlichen Feststellungen stimmen mit den Ak- ten überein. Die administrativen Unterlagen bestehen lediglich aus Ordnern mit abgeleg- ten Belegen, Kontoauszügen, Rechnungen und einigen Aufstellungen über die Umsätze. Darin findet sich weder eine Buchhaltung noch die Jahresab- schlüsse mit Bilanz und Erfolgsrechnung über die einzelnen Geschäftsjahre (vgl. Verfahren gegen H._____: Urk. 31/1-7). Anhand der vorhandenen Un- terlagen ist es nicht möglich, sich einen Überblick über die Geschäftszahlen der C._____ GmbH zu verschaffen. Dass die Beschuldigte nicht gewusst haben will, was sie unterschrieben habe (vgl. Urk. 93 S. 15), ist eine Schutzbehauptung, zumal gegen sie im Jahr 2017 ein Strafbefehl unter anderem wegen Unterlassung der Buchführung ergan- gen war (vgl. Urk. 77; Urk. 92). Die Beschuldigte war sich mithin bewusst, dass eine Buchhaltung hätte geführt werden müssen. Sie oder H._____ be- auftragte 2017 zwar ein Treuhandbüro (T._____ GmbH), war aber nicht bereit, das Honorar zu bezahlen. Aus diesem Grund stellte der Treuhänder die be- gonnene Tätigkeit zur Erstellung einer ordnungsgemässen Buchhaltung ein (vgl. Urk. D1/11/4). Die Vorinstanz schloss mithin zu Recht, dass die Beschul- digte durch ihr Handeln das Fehlen eines Überblicks über die Vermögenslage der C._____ GmbH zumindest in Kauf nahm (Urk. 72 S. 44).
E. 5.3 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) als erfüllt. Die Begründung des angefochtenen Urteils ist fol- gendermassen zu ergänzen:
- 28 -
E. 5.3.1 Nach Art. 166 StGB ist der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbü- chern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, zu bestrafen, wenn über ihn der Kon- kurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Unter ordnungsgemässer Buchführung wird die fortlaufende, systematische, vollständige und rechnerisch klare Erfassung der Geschäftsvorgänge verstan- den, so dass die Vermögenslage durch das blosse Ziehen der Bilanz jederzeit ermittelt werden kann (ALEX GEIGER, in: StGB-Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025 Art. 166 N 5). Die Pflicht zur Buchführung ist verletzt, wenn die Buchführung ganz unter- bleibt oder wenn sie so mangelhaft erfolgt, dass es einem Bücherexperten nicht möglich ist, sich innert nützlicher Frist einen Überblick über die tatsäch- lichen finanziellen Verhältnisse zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1340/2015 vom 17. März 2017 E. 5.3). Das blosse Aufbewahren von Bu- chungsbelegen, ohne die Vorgänge zu verbuchen, stellt eine Verletzung der Buchführungspflicht dar (Urteile des Bundesgerichts 6B_135/2014 vom
30. Oktober 2014 E. 4.1; 6P.136/2005 vom 27. Februar 2006 E. 9.1). Auch bei signifikanten Falschbuchungen ist eine Verletzung der Buchführungs- pflicht anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_135/2015 vom 23. No- vember 2015 E. 4). Täter kann nur der buchführungspflichtige Schuldner sein. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist zur Buchführung und Rechnungslegung nach Art. 957 ff. OR verpflichtet (Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR). Als Täter kom- men die für die GmbH nach Art. 29 StGB haftenden natürlichen Personen in Betracht, welche für das Rechnungswesen in der Verantwortung stehen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_135/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.1). Der Ge- schäftsführer einer GmbH ist für die Führung der Geschäftsbücher und die Erstellung der Jahresrechnung von Gesetzes wegen zuständig (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 und Ziff. 5 OR in der zur Tatzeit geltenden Fassung).
- 29 -
E. 5.3.2 Subjektiv ist Vorsatz oder Eventualvorsatz erforderlich. Der Schuldner muss sich der Buchführungspflicht bewusst sein und die möglichen Konsequenzen der Verletzung dieser Pflicht, nämlich eine Verschleierung der finanziellen Si- tuation, erkennen (Urteil des Bundesgerichts 6B_879/2016 vom 22. Juni 2017 E. 1.1).
E. 5.3.3 Als objektive Strafbarkeitsbedingung muss der Konkurs über den Schuldner eröffnet oder ein Verlustschein ausgestellt worden sein.
E. 5.3.4 Die Beschuldigte war in der Funktion als Geschäftsführerin der C._____ GmbH für die ordnungsgemässe Buchführung mitverantwortlich. Für den de- liktsrelevanten Zeitraum von 2015 bis 2020 liegen weder Geschäftsbücher noch Jahresabschlüsse (mit Bilanz und Erfolgsrechnung) bei den Akten. Es bestehen lediglich Ordner mit abgelegten Belegen, Kontoauszügen, Rech- nungen und einigen Aufstellungen über die Umsätze, die eine mandatierte Treuhandfirma nach Jahren ordnete und ablegte. Dies reicht zur Erfüllung der Buchführungspflicht indessen nicht aus (vgl. E. III/5.3.1 hiervor). Anhand die- ser Unterlagen ist es nicht möglich, sich einen Überblick über die Geschäfts- zahlen der C._____ GmbH zu verschaffen. Die Beschuldigte war sich der Buchführungspflicht und auch der Folgen der Unterlassung bewusst, zumal sie einschlägig vorbestraft war. Sie oder H._____ beauftragte 2017 zwar ein Treuhandbüro (T._____ GmbH), war aber nicht bereit, das Honorar zu bezahlen. Aus diesem Grund stellte der Treuhän- der die begonnene Tätigkeit zur Erstellung einer ordnungsgemässen Buch- haltung ein (vgl. Urk. D1/11/4). Gegen die C._____ GmbH wurden ab 2018 diverse Verlustscheine ausge- stellt und am 10. Mai 2021 der Konkurs eröffnet. Die objektive Strafbarkeits- bedingung war damit ebenfalls erfüllt.
E. 5.3.5 Die Beschuldigte machte sich somit der Unterlassung der Buchführung ge- mäss Art. 166 StGB schuldig. Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuld- ausschliessungsgründe vor.
- 30 -
6. Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz (C._____ GmbH)
E. 6 In der Folge beantragte die Beschuldigte mit Eingabe vom 1. September 2025, dass ihre Kinder, eventualiter ihre beiden älteren Töchter anlässlich der Berufungsverhandlung zur Beurteilung der Konsequenzen bzw. der Zumut- barkeit einer Landesverweisung zu befragen seien (Urk. 85). Hierzu wurde den Parteien das rechtliche Gehör gewährt (Urk. 86). Es wurden keine Ein- wände gegen die beantragten Einvernahmen erhoben, worauf dem Bewei- santrag mit Präsidialverfügung vom 9. September 2025 teilweise stattgege- ben und die älteste Tochter der Beschuldigten, K._____, zur Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung vorgeladen wurde (Urk. 89).
- 9 -
E. 6.1 Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft See/Oberland warf der Beschuldigten und dem Mitbe- schuldigten H._____ vor, in den Jahren 2015 bis 2020 die Arbeitnehmerbei- träge der bei der C._____ GmbH angestellten Personen von deren Lohn ab- gezogen, aber nicht ordnungsgemäss an die J._____ weitergeleitet zu haben. Die Beschuldigte und H._____ hätten die Gelder zur Begleichung von Firmen- schulden verwendet und nicht dafür gesorgt, dass das Unternehmen per Ende des jeweiligen Mahnverfahrens über ausreichende finanzielle Mittel verfügt habe, um die Arbeitnehmerbeiträge einzuzahlen. Die Schulden der C._____ GmbH gegenüber der J._____ hätten sich per 25. März 2021 auf Fr. 89'679.95 belaufen (Urk. D1/23 S. 6 ff.).
E. 6.2 Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz erachtete den in der Anklageschrift umschriebenen Sachver- halt als erstellt (Urk. 72 S. 37 ff.). Auf die zutreffende Begründung kann vorab verwiesen werden. Aus den Akten ergibt sich zweifelsfrei, dass es die Beschuldigte zusammen mit H._____ in den Jahren 2015 bis 25. März 2021 unterliess, die Lohnabzüge der Mitarbeiter der C._____ GmbH an die J._____ zu überweisen (vgl. Urk. D1/7/6), obschon sie und H._____ von den vertraglich vereinbarten Brut- tolöhnen ihrer Mitarbeiter jeweils Sozialversicherungsbeiträge in der üblichen Höhe in Abzug gebracht hatten (vgl. Urk. D1/14/9/1 [Konvolut]; Urk. D1/14/9/2 [Konvolut]). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annahm, dass die Arbeitnehmerbeiträge bei allen Mitarbeitern gleichermassen in Abzug ge- bracht wurden (Urk. 72 S. 38). Die Beschuldigte war sich aufgrund der zahlreichen Abmahnungen und Zah- lungsbefehle (vgl. Urk. D1/7/6) bewusst, dass sie und H._____ die in Abzug gebrachten Arbeitnehmerbeiträge an die J._____ hätten weiterleiten müssen. Für die nicht entrichteten Lohnbeiträge liegen zahlreiche Verlustscheine vor
- 31 - (vgl. Urk. D1/7/6). Die Verlustscheine belegen, dass die Beschuldigte nicht in der Lage war, die vorgängig in Abzug gebrachten Lohnbeiträge nach Ab- schluss des Mahnverfahrens an die J._____ zu überweisen. Der Anklage- sachverhalt ist somit erstellt.
E. 6.3 Rechtliche Würdigung
E. 6.3.1 Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten der Beschuldigten als Vergehen ge- gen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Gemäss Art. 87 Abs. 4 AHVG macht sich strafbar, wer als Arbeitge- ber einem Arbeitnehmer um die Beiträge gekürzte Löhne ausrichtet und, an- statt die der Ausgleichskasse geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge zu bezah- len, die Beiträge selber verbraucht oder damit andere Forderungen begleicht.
E. 6.3.2 Die Geschäftsführer- und Arbeitgeberstellung der Beschuldigten ist erstellt. Die Beschuldigte zog zusammen mit H._____ ihren Mitarbeitern AHV-Bei- träge vom Lohn ab, ohne diese an die J._____ weiterzuleiten. Nach Abschluss des Mahnverfahrens war sie nicht in der Lage, die Beiträge nachzuzahlen, da sie das zurückbehaltene Geld zusammen mit H._____ anders eingesetzt hatte. Sie tat dies im Bewusstsein, dass sie die Beiträge an die J._____ hätte überweisen müssen. Die gegenteiligen Vorbringen der Verteidigung verfan- gen nicht (Urk. 93 S. 13 f. i.V.m. Prot. II S. 57). Die Tatbestandsvoraussetzun- gen von Art. 87 Abs. 4 AHVG sind erfüllt.
E. 6.3.3 Die Beschuldigte machte sich somit der Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 4 AHVG schuldig. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor.
7. Betrug / Urkundenfälschung (E._____ GmbH)
E. 7 Die Mitbeschuldigten erhoben gegen das sie betreffende Urteil ebenfalls Be- rufung. Die beiden Berufungsverfahren wurden unter den Geschäftsnummern SB240415 (H._____) und SB240414 (I._____) angelegt. Die Beschuldigte und H._____ wurden auf denselben Termin zur Berufungsverhandlung vorge- laden. Die Strafsachen wurden gemeinsam verhandelt (vgl. Urk. 84; Prot. II S. 6). Demgegenüber waren die Ladungen zur auf den nächsten Tag anbe- raumten Berufungsverhandlung in Sachen I._____ abzunehmen, nachdem Letzterer seine Berufung vollumfänglich zurückgezogen hatte (vgl. Urk. 109 f. im Verfahren SB240414).
E. 7.1 Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft warf der Beschuldigten vor, am 3. April 2020 als Ge- schäftsführerin mit Einzelunterschrift der E._____ GmbH bei der U._____ AG einen Covid-19-Kreditantrag über Fr. 50'000.– eingereicht zu haben. In der
- 32 - Kreditvereinbarung habe sie einen geschätzten Jahresumsatz der E._____ GmbH von Fr. 500'000.– angegeben. In Wahrheit habe der Gastrobetrieb ei- nen weit tieferen Umsatz erzielt und sei bereits vor Beginn der Corona-Pan- demie in Schieflage geraten. Zudem habe die Beschuldigte den Umsatz ge- schätzt, obschon dies – wie aus dem Kreditantragsformular deutlich hervor- gegangen sei – nur Jungunternehmen erlaubt gewesen sei, nicht aber für die bereits seit 2017 bestehende E._____ GmbH. Die Beschuldigte habe ge- wusst, dass der Jahresumsatz des Gastrobetriebs weit unter Fr. 500'000.– gelegen habe und der Antrag gestützt auf die letzte Jahresrechnung hätte ge- stellt werden müssen. Mit der Schätzung des Umsatzes habe die Beschul- digte implizit zu verstehen gegeben, dass ihr Unternehmen erst 2019 oder 2020 gegründet worden sei, was nicht zugetroffen habe. Aufgrund des breit kommunizierten Willens, den von der Pandemie betroffenen Unternehmen rasch und unbürokratisch zu helfen, habe die Beschuldigte damit rechnen können, dass ihre Angaben nicht überprüft würden. Die E._____ GmbH habe den Kredit in der Höhe von Fr. 50'000.– in der Folge erhalten. Aufgrund der Deckungsgarantie des Bundes sei diesem ein Schaden in der Höhe des ge- währten Kredits entstanden. Die Beschuldigte habe falsche Angaben ge- macht, weil sie gewusst habe, dass sie sonst keinen Kredit in der beantragten Höhe erhalten würde (Urk. D1/23 S. 10 ff.).
E. 7.2 Sachverhaltserstellung
E. 7.2.1 Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt mit überzeugender Begrün- dung als erstellt (Urk. 72 S. 47 ff.). Darauf kann wiederum verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte sich auch betreffend die Vorwürfe im Zusammenhang mit der E._____ GmbH auf das Aussageverweigerungsrecht berief (vgl. Urk. D2/4/1; Prot. II S. 47).
E. 7.2.2 Es steht fest, dass die Beschuldigte als Geschäftsführerin der E._____ GmbH mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen war, einen Covid-19- Kreditantrag über Fr. 500'000.– stellte und der Kredit gewährt und ausbezahlt wurde. Weiter steht unbestrittenermassen (vgl. Urk. 52 S. 13) fest, dass die E._____ GmbH über keine Buchhaltung verfügte.
- 33 - Die E._____ GmbH wurde am 6. Dezember 2018 von der Beschuldigten über- nommen. Zuvor wurde das Café E._____ von V._____ geführt. In der Zeu- genbefragung gab V._____ an, dass die Erzielung eines Umsatzes von Fr. 500'000.– aus ihrer Sicht nicht realistisch sei (Urk. D2/4/5 F/A 80 f.). W._____, der das Café E._____ im Jahr 2020 von der Beschuldigten über- nahm und ab dann als AA._____ führte, bestätigte die Einschätzung von V._____, dass ein Umsatz von Fr. 500'000.– nicht erzielbar gewesen sei (Urk. D2/4/3 F/A 100 f.). Demgegenüber gab P._____ an, dass die Umsätze vor der Übernahme des Cafés durch die Beschuldigte höher gewesen seien und täglich Fr. 1'300.– bis Fr. 2'000.– betragen hätten (Urk. D2/4/6 F/A 74). Gestützt auf diese Aussage erachtete die Verteidigung die Erzielung eines Umsatzes von Fr. 500'000.– als realistisch (Urk. 93 S. 16). Bei P._____ han- delte es sich indessen um eine Angestellte (vgl. Urk. D2/4/6/ F/A 10 ff., 23, 32). Ihren Angaben ist aber weniger Gewicht beizumessen als den Aussagen von V._____ und W._____, welche vor resp. nach der Beschuldigten die Ge- schäftsführerinnen im rubrizierten Café waren und damit über einen besseren Überblick über die finanziellen Verhältnisse verfügten. Vor diesem Hinter- grund und angesichts der Tatsache, dass die Aussagen von V._____ und W._____ mit deren Buchhaltungsunterlagen übereinstimmen (vgl. Urk. D2/3/13), vermögen die Aussagen von P._____ das Beweisergebnis nicht in Zweifel zu ziehen. Aufgrund der wesentlich tieferen Umsatzzahlen des Vorgänger- und Nachfolgerlokals bezweifelte die Vorinstanz zu Recht, dass das Café E._____ einen Umsatz von Fr. 500'000.– erzielen konnte (vgl. Urk. 72 S. 49).
E. 7.2.3 Laut O._____ habe die Beschuldigte oder H._____ jeweils die Tageseinnah- men abgeholt (Urk. D2/4/7 F/A 62, 65). Entgegen der Verteidigung (Urk. 93 S. 20) kannte die Beschuldigte daher die Tageseinnahmen und war dement- sprechend auch in der Lage, den Jahresumsatz des Café E._____ abzuschät- zen. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung ist daher nicht davon auszu- gehen, dass sich die Beschuldigte bei der Schätzung des Jahresumsatzes für den Antrag eines Covid-19-Kredits wesentlich verschätzt und das Kreditan- tragsformular ohne entsprechenden Vorsatz falsch ausgefüllt haben könnte.
- 34 -
E. 7.2.4 Die Beschuldigte unterzeichnete das Kreditantragsformular und die Kreditver- einbarung als Geschäftsführerin der E._____ GmbH. Mit ihrer Unterschrift be- stätigte sie, dass ihre Angaben vollständig und wahrheitsgetreu sind. Darauf ist sie zu behaften. Die Beschuldigte wusste, dass der angegebene Jahres- umsatz nicht der Wahrheit entsprach. Sie machte dennoch falsche Angaben, weil ihr klar war, dass sie den Kredit im beantragten Umfang ansonsten nicht erhalten würde. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt zu Recht als erstellt.
E. 7.3 Rechtliche Würdigung
E. 7.3.1 Die Vorinstanz qualifizierte das Vorgehen der Beschuldigten als Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und als Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Es können folgende Ergänzungen angebracht werden:
E. 7.3.2 Der Tatbestand des Betruges (Art. 146 StGB) setzt in objektiver Hinsicht vor- aus, dass der Täter beim Opfer durch eine arglistige Täuschung entweder einen Irrtum hervorruft oder das Opfer in einem solchen – bereits aus anderen Gründen vorhandenen – Irrtum bestärkt. Sodann muss das Opfer irrtumsbe- dingt eine Vermögensdisposition treffen, die entweder das eigene Vermögen des Irrenden oder aber das Vermögen eines Dritten betreffen kann (Dreiecks- betrug). Unmittelbare Folge der Vermögensdisposition muss eine Schädigung des Vermögens sein, über das der Irrende verfügt hat. Bei falschen Angaben (einfachen Lügen) bejaht die Rechtsprechung das Tat- bestandselement der Arglist namentlich dann, wenn der Täter nach den Um- ständen voraussieht, dass der Getäuschte die Überprüfung der Angaben auf- grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 142 IV 153 E. 2.2.2). Arglist scheidet nur aus, wenn sich der Getäuschte mit einem Mindestmass an zumutbarer Sorgfalt selbst hätte schützen können (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Auch eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig, da im Rechtsverkehr in aller Regel auf die Echtheit von
- 35 - Urkunden vertraut werden darf. Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit er- geben (BGE 151 IV 113 E. 1.5.3.4; BGE 133 IV 256 E. 4.4.3).
E. 7.3.3 Subjektiv verlangt der Betrugstatbestand neben dem Handeln in Bereiche- rungsabsicht Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 151 IV 113 E. 1.5.5).
E. 7.3.4 Die Gewährung eines Covid-19-Kredits resp. einer Solidarbürgschaft nach der im Deliktszeitraum massgebenden Covid-19-Solidarbürgschaftsverord- nung vom 25. März 2020 (Covid-19-SBüV, ersetzt durch das Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus [Covid-19-SBüG], in Kraft seit dem 19. Dezember 2020) bezweckte eine rasche und unbürokra- tische Hilfestellung für Einzelunternehmen, Personengesellschaften und juris- tische Personen mit Sitz in der Schweiz, die infolge der Covid-19-Pandemie wirtschaftlich beeinträchtigt wurden. Die wirtschaftliche Beeinträchtigung konnte sich bspw. in Umsatzeinbussen oder Liquiditätsengpässen äussern (vgl. Art. 6 Abs. 1 aCovid-19-SBüV). Durch die Gewährung eines Covid-19- Kredits auf der Grundlage der vom Kreditantragsteller gemachten falschen Angaben nahm das jeweilige Finanzinstitut, das über die Erfüllung der in der Covid-19-SBüV festgelegten Voraussetzungen getäuscht wurde, eine Vermö- gensdisposition vor. Das Finanzinstitut als solches erlitt jedoch keinen Scha- den. Dessen Rückerstattungsanspruch war durch eine Solidarbürgschaft in vollem Umfang gesichert (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 aCovid-19-SBüV) und die Zinsen richteten sich für den gewährten Kredit unabhängig von der tatsächli- chen Kreditwürdigkeit des Kreditantragstellers nach den gesetzlichen Vor- schriften (Art. 13 Abs. 3 lit. a aCovid-19-SBüV). Der unrechtmässige Bezug von Covid-19-Krediten stellte vielmehr eine Art Dreiecksbetrug dar, da der Ir- rende/ Verfügende und der Geschädigte nicht dieselbe Person waren. Verfü- gungen über Drittvermögen sind tatbestandsmässig, wenn sie in einem Nä- heverhältnis zwischen Irrendem/Verfügendem und dem geschädigten Vermö- gensinhaber erfolgen (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I,
4. Aufl. 2019, Art. 146 N. 145).
- 36 - Im Rahmen der Covid-19-Kredite galt der an das Finanzinstitut gerichtete Kre- ditantrag auch als Gesuch auf eine Solidarbürgschaft (Art. 11 Abs. 1 aCovid- 19-SBüV). Bei der Kreditvergabe war das getäuschte Finanzinstitut für das Vermögen des Solidarbürgen verantwortlich. Es hatte de facto die Befugnis, die Bürgschaftsorganisation zu binden und damit eine Art faktische Verfü- gungsgewalt über deren Vermögen. Die Gewährung eines Covid-19-Kredits durch das Finanzinstitut war mithin tatbestandsmässig. Der Schaden entstand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags, so dass unerheblich ist, ob der Kredit später zurückgezahlt wurde (BGE 150 IV 169 E. 5.2.2).
E. 7.3.5 Wer mit Schädigungs- oder Vorteilsabsicht eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, macht sich gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wegen Urkun- denfälschung strafbar. Urkunden im strafrechtlichen Sinne sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB).
E. 7.3.6 In einem jüngst ergangenen Urteil vom 27. November 2024 kam das Bundes- gericht gestützt auf seine Rechtsprechung zu Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten allerdings zum Schluss, dass auch gewissen Selbstauskünf- ten in einem Covid-19-Kreditantrag, die der Erklärende in eigenem Interesse macht, keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Daran ändere im Kontext mit dem Covid-19-Kreditantrag nichts, dass das ausgefüllte Covid-19-Kreditan- tragsformular bei Genehmigung des Kredits jeweils direkt zum Kreditvertrag geworden sei, da selbst vertragliche Zusicherungen keine erhöhte Glaubwür- digkeit geniessen würden. Bei solchen Zusicherungen handle es sich um eine vertragliche Verpflichtung zu einem zukünftigen Verhalten. Wohl handle es sich beim Covid-19-Kreditantragsformular insofern um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB, als das Schriftstück die darin abgegebenen Erklä- rungen von rechtlicher Bedeutung beweist. In Bezug auf die inhaltliche Rich- tigkeit geniesse das Schriftstück hinsichtlich der Zusicherungen, die Gesell- schaft sei von der Covid-19-Pandemie hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaft- lich erheblich beeinträchtigt und der Kreditnehmer werde den gewährten Kre-
- 37 - dit ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse ver- wenden, jedoch keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeur- kundung ergangenen Rechtsprechung (BGE 151 IV 113 E. 1.9).
E. 7.3.7 Vorliegend täuschte die Beschuldigte die U._____ AG in diverser Hinsicht. Sie gab implizit vor, dass es sich bei der E._____ GmbH um ein in den Jahren 2019 oder 2020 gegründetes Jungunternehmen handelte, bei dem der Jah- resumsatz geschätzt werden durfte, obschon die GmbH im Jahr 2017 gegrün- det (vgl. Urk. D2/4/5 F/A 10) und von der Beschuldigten im Dezember 2018 übernommen wurde. Des Weiteren deklarierte die Beschuldigte einen viel zu hohen Jahresumsatz. Dabei hatte man sich entgegen der Behauptung ihrer Verteidigung nicht verschätzt, da die Beschuldigte den wirklichen Umsatz des Café E._____ aufgrund der generierten Tageseinnahmen kannte resp. aus- rechnen konnte. Mit der Falschangabe zur Umsatzhöhe täuschte sie auch über die vom erzielbaren Umsatz abhängige Fähigkeit der E._____ GmbH zur Rückzahlung des Kredits. Infolge der falschen Angaben im Kreditantrag entstand bei der Kreditgeberin (U._____ AG) und der Bürgschaftsorganisation resp. deren Mitarbeitern ein Irrtum über die Kreditberechtigung der E._____ GmbH. Der Kreditantrag musste nur auf Vollständigkeit und formelle Korrektheit, nicht auch auf seine inhaltliche Richtigkeit überprüft werden. Die Beschuldigte wusste dies, da der Bund die Bevölkerung breit gestreut informiert hatte, dass der Staat den von der Pandemie betroffenen Unternehmen rasch und unbürokratisch helfen wolle. Vor diesem Hintergrund drängt sich der Schluss auf, dass die Beschul- digte darauf vertraute, dass eine Überprüfung ihrer Angaben mit hoher Wahr- scheinlichkeit unterlassen würde. Die Falschangaben der Beschuldigten sind daher als arglistig zu qualifizieren. Die U._____ AG zahlte der E._____ GmbH in der Folge den Kredit in der beantragten Höhe von Fr. 50'000.– aus. Am 25. Februar 2022 wurde die Pri- vatklägerin 1 als Bürgschaftsgeberin von der U._____ AG in Anspruch ge- nommen. Am 24. März 2022 überwies die Privatklägerin 1 der U._____ AG
- 38 - Fr. 50'000.–. Der Privatklägerin 1 entstand somit ein Schaden im Umfang des verbürgten Kredits von Fr. 50'000.–. Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht. Sie wusste, dass sie nur durch falsche Angaben einen Kredit in der beantrag- ten Höhe erhalten würde. Der Tatbestand des Betrugs war damit erfüllt.
E. 7.3.8 Den Zusicherungen im von der Beschuldigten namens der E._____ GmbH bei der U._____ AG eingereichten Kreditantragsformular kommt keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. So hat das Bundesgericht wie erwogen festgehalten, dass falschen Angaben hinsichtlich gewisser Zusicherungen im Covid-19- Kreditantragsformular keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falsch- beurkundung ergangenen Rechtsprechung zukommt (vgl. E. III/7.3.6). Wenn- gleich sich das Bundesgericht nicht explizit dazu geäussert hat, wie es sich mit der Höhe des darin angegebenen Umsatzes verhält (BGE 151 IV 113 E. 1.9.7), muss dasselbe auch für die Richtigkeit der angegebenen Umsatz- zahlen gelten. Das Covid-19-Kreditantragsformular kann demnach auch hin- sichtlich der inhaltlichen Richtigkeit des angegebenen Umsatzes keine er- höhte Glaubwürdigkeit begründen. Die Urkundenqualität im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB ist zu verneinen, weshalb die Beschuldigte vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen ist.
E. 7.3.9 Die Beschuldigte machte sich nach dem Gesagten des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) schuldig. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist die Beschuldigte demgegenüber freizusprechen.
- 39 -
E. 8 Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz (E._____ GmbH)
E. 8.1 Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft warf der Beschuldigten vor, in den Jahren 2018 bis 2020 die Arbeitnehmerbeiträge der bei der E._____ GmbH angestellten Per- sonen von deren Lohn abgezogen, aber nicht ordnungsgemäss an die J._____ weitergeleitet zu haben. Die Beschuldigte habe die Gelder zur Be- gleichung von Firmenschulden verwendet und nicht dafür gesorgt, dass das Unternehmen per Ende des jeweiligen Mahnverfahrens über ausreichende fi- nanzielle Mittel verfügt habe, um die Arbeitnehmerbeiträge einzuzahlen (Urk. D1/23 S. 12 ff.).
E. 8.2 Sachverhaltserstellung Aus den Akten ergibt sich zweifelsfrei, dass es die Beschuldigte unterliess, die Lohnabzüge der Mitarbeiterinnen der E._____ GmbH an die J._____ zu überweisen, obschon sie von den vertraglich vereinbarten Bruttolöhnen der Mitarbeiterinnen jeweils Sozialversicherungsbeiträge in der üblichen Höhe in Abzug gebracht hatte (vgl. Urk. D2/4/6 F/A 40; Urk. D2/4/7 F/A 36). Die Beschuldigte war sich aufgrund der zahlreichen Abmahnungen und Zah- lungsbefehle (vgl. Urk. D2/7/3) bewusst, dass sie die in Abzug gebrachten Ar- beitnehmerbeiträge an die J._____ hätte weiterleiten müssen. Für die nicht entrichteten Lohnbeiträge liegen zahlreiche Verlustscheine vor (vgl. Urk. D2/7/3). Die Verlustscheine belegen, dass die Beschuldigte nicht in der Lage war, die vorgängig in Abzug gebrachten Lohnbeiträge nach Abschluss des Mahnverfahrens an die J._____ zu überweisen. Die gegenteiligen Vor- bringen der Verteidigung überzeugen vor diesem Hintergrund und dem vor- stehend Erwogenen nicht (Urk. 93 S. 21 f.). Die Vorinstanz erachtete den An- klagesachverhalt zu Recht als erstellt.
- 40 -
E. 8.3 Rechtliche Würdigung
E. 8.3.1 Die Vorinstanz qualifizierte das Vorgehen der Beschuldigten als Widerhand- lung gegen Art. 87 Abs. 4 AHVG. Diesbezüglich ist auf E. III/6.3 zu verweisen.
E. 8.3.2 Die Geschäftsführer- und Arbeitgeberstellung der Beschuldigten ist erstellt (vgl. E. III/2.3). Die Beschuldigte zog ihren Mitarbeiterinnen AHV-Beiträge vom Lohn ab, ohne diese an die J._____ weiterzuleiten. Nach Abschluss des Mahnverfahrens war sie nicht in der Lage, die Beiträge nachzuzahlen, da sie das zurückbehaltene Geld anders eingesetzt hatte. Sie tat dies im Bewusst- sein, dass sie die Beiträge an die J._____ hätte überweisen müssen. Die Tat- bestandsvoraussetzungen von Art. 87 Abs. 4 AHVG sind erfüllt.
E. 8.3.3 Die Beschuldigte machte sich somit der Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 4 AHVG schuldig. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. IV. Strafzumessung
1. Grundsätze Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt und ausführlich dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3.1 f.; 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2 f.; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff., je mit Hinwei- sen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3; 141 IV 61 E. 6.1.2, je mit Hinwei- sen). Darauf und auf die in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung er- gangenen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 72 S. 61 ff.) ist zu verweisen.
2. Art der Strafe
Dispositiv
- Vom Rückzug der Berufung durch die Privatklägerin 2 wird Vormerk genom- men.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. März 2023 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch), 3 (Verfahrenseinstellung), 6 (Absehen vom Widerruf), 9 und 10 (Herausgabe beschlagnahmter Doku- mente und Gegenstände), 13 (Verweis der Privatklägerinnen 2 und 3 auf den Zivilweg) und 14 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen Dispositivziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozial- versicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB, der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB sowie - 58 - des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 4 AHVG.
- Vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wo- von 1 Tag durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu Fr. 20.–.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
- Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 F._____ [Genossen- schaft] Fr. 50'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 24. März 2022 als Schadenersatz und Fr. 2'199.10 (zuzüglich MWST) als Parteientschädigung zu bezahlen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage wird bestätigt (Ziff. 15).
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und im Um- fang von einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Um- fang von vier Fünfteln vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland - 59 - die Vertretung der Privatklägerin 1 F._____ [Genossenschaft] im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 die Vertretung der Privatklägerin 2 B._____ [Genossenschaft] im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 die Privatklägerinnen 3 und 4 das Migrationsamt des Kantons Zürich (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Vertretung der Privatklägerin 1 F._____ [Genossenschaft] im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 die Vertretung der Privatklägerin 2 B._____ [Genossenschaft] im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 die Privatklägerinnen 3 und 4 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich das Amt für Arbeit (AFA), Postfach, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 60 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. September 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240416-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter lic. iur. Weder und Ersatzoberrichterin Dr. iur. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 16. September 2025 in Sachen A._____, Beschuldigte und Erstberufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. ...
2. B._____ [Genossenschaft], Privatklägerin und Zweitberufungsklägerin
3. - 4. … 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ sowie Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Betrug etc. und Widerruf
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 10. März 2023 (DG220017)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom1. März 2022 (Urk. D1/23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 72 S. 89 ff.)
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozial- versicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB, der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 4 AHVG.
2. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwür- fen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 1), der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 1).
3. Mit Bezug auf den Vorwurf der Übertretung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 88 Abs. 1 AHVG wird das Verfahren eingestellt.
4. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wo- von 1 Tag durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu Fr. 20.–.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- 4 -
6. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
14. Februar 2017 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren ausgefällte bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 5 StGB).
7. Die Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e und f StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
8. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 7. Juni 2021 als Beweismittel beschlagnahmten Unterlagen Unterlagen J._____ C._____ GmbH (Asservat-Nr. A014'385'810) Bankbelege C._____ GmbH (Asservat-Nr. A014'385'796) Abrechnung J._____ für C._____ GmbH (Asservat-Nr. A014'388'239) Beleg Bank D._____ betreffend C._____ GmbH über CHF 17'000 (As- servat-Nr. A014'700'664) div. Unterlagen C._____ GmbH (Asservat-Nr. A014'699'399) Schreiben Auffangeinrichtung BVG an C._____ GmbH (Asservat-Nr. A014'699'242) div. Unterlagen C._____ GmbH (Asservat-Nr. A014'699'311) werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden die beschlagnahmten Gegenstände hiervor nicht innert drei Mona- ten nach Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate- Triage, beansprucht, werden diese ohne weitere Mitteilung durch die Lager- behörde vernichtet.
- 5 -
10. Nach Eintritt der Rechtskraft werden die folgenden, bei der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Gegenstände der Beschuldigten auf erstes Verlan- gen herausgegeben: Brief, Asservat Nr. A014'699'242, Brief, Asservat Nr. A014'699'311, Brief, Asservat Nr. A014'699'399, Brief, Asservat Nr. A014'699'446, Brief, Asservat Nr. A014'699'457. Werden die sichergestellten Gegenstände nicht innert drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, be- ansprucht, werden sie ohne weitere Mitteilung durch die Lagerbehörde ver- nichtet.
11. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 50'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 24. März 2022 als Schadenersatz zu bezahlen.
12. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 2'199.10 (zuzüglich MWSt.) zu bezahlen.
13. Die Privatklägerinnen 2 und 3 werden mit ihrer Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
14. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Kosten der amtlichen Verteidigung durch RA X._____ Fr. 23'669.35 (inkl. Barauslagen und 7.7% MWSt.); davon bereits Fr. 10'059.05 im Rahmen des Untersuchungsverfah- rens akonto ausbezahlt
15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und im Umfang von 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom-
- 6 - men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 der Kosten der amtlichen Verteidigung. Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 93 S. 1 f. [SB240416])
1. Disp.-Ziff. 1, 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom
10. März 2023 seien aufzuheben und die Beschuldigte sei vollumfäng- lich freizusprechen.
2. Es sei der Beschuldigten eine angemessene Genugtuung zzgl. 5 % Zins ab 9. Februar 2021 zuzusprechen.
3. Disp.-Ziff. 7 und 8 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom
10. März 2023 seien aufzuheben und es sei vom Aussprechen einer obligatorischen oder fakultativen Landesverweisung abzusehen.
4. Disp.-Ziff. 11 und 12 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom
10. März 2023 seien aufzuheben.
5. Disp.-Ziff. 15 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom 10. März 2023 sei teilweise aufzuheben und es seien die Kosten der Untersu- chung und des gerichtlichen Verfahrens vollumfänglich auf die Staats- kasse zu nehmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 82, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 7 -
c) Der Vertreterin der Privatklägerin B._____ [Genossenschaft]: (Urk. 80, sinngemäss) Festhalten an der Zivilforderung und der Parteientschädigung sowie Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Urteil vom 10. März 2023 (Urk. 72) sprach das Bezirksgericht Hinwil A._____ des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer So- zialversicherung oder der Sozialhilfe (C._____ GmbH), der Misswirtschaft (C._____ GmbH), der Unterlassung der Buchführung (C._____ GmbH), des mehrfachen Vergehens gegen das AHV-Gesetz (C._____ GmbH, E._____ GmbH), des Betrugs (E._____ GmbH) und der Urkundenfälschung (E._____ GmbH) schuldig. Das Gericht bestrafte die Beschuldigte mit einer bedingt voll- ziehbaren Freiheitsstrafe von 21 Monaten und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 20.– unter Anordnung einer Probezeit von 3 Jahren. Weiter verpflichtete das Gericht die Beschuldigte, der F._____ [Genossenschaft] (Privatklägerin 1) Schadenersatz von Fr. 50'000.– plus Zins sowie eine Parteientschädigung von Fr. 2'199.10 plus Mehrwertsteuer zu be- zahlen. Die B._____ [Genossenschaft] und die G._____ (Privatklägerinnen 2 und 3) wurden mit ihren Forderungen auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich verwies das Gericht die Beschuldigte für 6 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Von den Vorwürfen des Betrugs (C._____ GmbH) und der Urkundenfälschung (C._____ GmbH) sprach das Gericht die Beschuldigte frei. Betreffend den Vorwurf der Übertretung des AHV-Gesetzes stellte das Gericht das Verfahren ein.
- 8 - Vom Widerruf einer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land vom 14. Februar 2017 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu Fr. 50.– sah das Gericht ab.
2. Gegen die Mitbeschuldigten H._____ und I._____ wurden separate Untersu- chungsverfahren geführt. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht fand in den drei Verfahren gemeinsam statt (vgl. Urk. 40).
3. Die Beschuldigte meldete gegen das sie betreffende Urteil (Geschäfts- Nr. DG220017) Berufung an (Urk. 59) und reichte beim Obergericht des Kan- tons Zürich eine Berufungserklärung mit den eingangs aufgeführten Anträgen ein (Urk. 75).
4. Die B._____ [Genossenschaft] (Privatklägerin 2) zog ihre Berufungsanmel- dung (Urk. 60) zurück und verzichtete auch auf Anschlussberufung (Urk. 73 und Urk. 80). Die F._____ [Genossenschaft], die G._____ und die J._____ (Privatklägerinnen 1, 3 und 4) erhoben weder Berufung noch Anschlussberu- fung.
5. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland beantragte die Bestätigung des ange- fochtenen Urteils und verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 82). Ausser- dem ersuchte sie um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsver- handlung. Das Gesuch wurde bewilligt.
6. In der Folge beantragte die Beschuldigte mit Eingabe vom 1. September 2025, dass ihre Kinder, eventualiter ihre beiden älteren Töchter anlässlich der Berufungsverhandlung zur Beurteilung der Konsequenzen bzw. der Zumut- barkeit einer Landesverweisung zu befragen seien (Urk. 85). Hierzu wurde den Parteien das rechtliche Gehör gewährt (Urk. 86). Es wurden keine Ein- wände gegen die beantragten Einvernahmen erhoben, worauf dem Bewei- santrag mit Präsidialverfügung vom 9. September 2025 teilweise stattgege- ben und die älteste Tochter der Beschuldigten, K._____, zur Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung vorgeladen wurde (Urk. 89).
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7. Die Mitbeschuldigten erhoben gegen das sie betreffende Urteil ebenfalls Be- rufung. Die beiden Berufungsverfahren wurden unter den Geschäftsnummern SB240415 (H._____) und SB240414 (I._____) angelegt. Die Beschuldigte und H._____ wurden auf denselben Termin zur Berufungsverhandlung vorge- laden. Die Strafsachen wurden gemeinsam verhandelt (vgl. Urk. 84; Prot. II S. 6). Demgegenüber waren die Ladungen zur auf den nächsten Tag anbe- raumten Berufungsverhandlung in Sachen I._____ abzunehmen, nachdem Letzterer seine Berufung vollumfänglich zurückgezogen hatte (vgl. Urk. 109 f. im Verfahren SB240414).
8. Die Berufungsverhandlung fand heute in Anwesenheit der Beschuldigten, ih- res amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie des im Par- allelverfahren SB240415 Beschuldigten H._____ sowie seines amtlichen Ver- teidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, statt (Prot. II S. 6 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung befragte die hiesige Kammer zudem anordnungsge- mäss die Zeugin K._____ (vgl. Prot. II S. 6, 11 ff.). II. Prozessuales
1. Anwendbares Prozessrecht Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Nach Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach altem Recht beurteilt. Folglich ist für das vorliegende Rechtsmittelver- fahren das vor der Revision geltende Prozessrecht massgebend.
2. Berufungsumfang 2.1 Wie bereits festgehalten, zog die Privatklägerin 2 mit Eingabe vom 14. August 2024 ihre Berufung zurück (Urk. 73). Von diesem Rückzug ist vorab mittels Beschluss Vormerk zu nehmen. 2.2 Die Beschuldigte liess folgende Dispositiv-Ziffern anfechten: 1 (Schuld- spruch); 4 (Strafe); 5 (Vollzug); 7 (Landesverweisung); 8 (Ausschreibung im
- 10 - SIS); 11 (Zivilforderung der Privatklägerin 1); 12 (Parteientschädigung); 15 (Kostenauflage). 2.3 Demnach ist das angefochtene Urteil hinsichtlich folgender Dispositiv-Ziffern in Rechtskraft erwachsen: 2 (Freispruch); 3 (Verfahrenseinstellung); 6 (Abse- hen vom Widerruf); 9 und 10 (Herausgabe beschlagnahmter Dokumente und Gegenstände); 13 (Verweis der Privatklägerinnen 2 und 3 auf den Zivilweg); 14 (Kostenfestsetzung). Es ist vorab mit Beschluss festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil hin- sichtlich dieser Ziffern in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbin- dung mit Art. 437 StPO).
3. Kognition / Verschlechterungsverbot 3.1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorbehalten bleibt die Überprüfung nicht angefochtener Punkte zugunsten der beschuldigten Per- son zwecks Verhinderung gesetzwidriger oder unbilliger Entscheide (Art. 404 Abs. 2 StPO). In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil umfassend (Art. 404 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 398 Abs. 2 StPO). Mit Berufung können Rechtsverletzungen (einschliess- lich Ermessensüberschreitung und -missbrauch, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung), unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellun- gen sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). 3.2 Das Verschlechterungsverbot verbietet es, das angefochtene Urteil zum Nachteil der beschuldigten Person abzuändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Ein zu Las- ten der beschuldigten Person ergriffenes Rechtsmittel hebt das Verschlech- terungsverbot im Umfang der gestellten Anträge auf (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.5.2). 3.3 Vorliegend haben weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerinnen Berufung oder Anschlussberufung erhoben. Das angefochtene Urteil kann
- 11 - folglich nur zu Gunsten der Beschuldigten abgeändert werden. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstin- stanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO).
4. Rügepflicht / Begründungsdichte 4.1 Die Partei, die bei der ersten Instanz Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht zunächst eine Berufungserklärung mit den Anträgen nach Massgabe von Art. 399 Abs. 3 StPO ein. Die eigentliche Begründung der Be- rufung erfolgt danach im mündlichen oder schriftlichen Berufungsverfahren (vgl. Art. 405 und Art. 406 Abs. 3 StPO). In der Berufungsbegründung hat der Berufungskläger gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids er anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel er anruft (lit. c). Dies impli- ziert eine Auseinandersetzung mit dem Entscheid und dessen Motivation (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1093/2022 vom 2. August 2023 E. 1.4). Der Berufungskläger hat aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz die Beweise falsch gewürdigt, den Sachverhalt unrichtig fest- gestellt oder das Recht falsch angewendet hat. Pauschale Kritik am angefoch- tenen Urteil bleibt unbeachtlich. 4.2 Das Berufungsgericht hat die Einwände der Berufungskläger zu hören, zu prü- fen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Jedoch ist nicht erfor- derlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausein- andersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4).
5. Anklageprinzip 5.1 Die Verteidigung monierte, die Staatsanwaltschaft habe sich auf pauschale Vorwürfe beschränkt. So seien etwa im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verletzung des AHV-Gesetzes die Namen der betroffenen Arbeitnehmer in der Anklageschrift nicht aufgeführt worden. Weiter gehe aus der Anklage-
- 12 - schrift nicht klar hervor, welche Vorwürfe gegen die Beschuldigte und welche gegen den Mitbeschuldigten H._____ gerichtet seien (Urk. 52 S. 3-4). Daran hielt die Verteidigung auch im Berufungsverfahren fest. Sie rügte namentlich, dass die Mittäterschaft in der Anklage unzureichend umschrieben sei (Urk. 93 S. 2-4). 5.2 Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Um- grenzungsfunktion). Sie bezeichnet möglichst kurz, aber genau, die der be- schuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Entschei- dend ist, dass die beschuldigte Person weiss, weshalb sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie ihre Verteidigung richtig vorbereiten kann (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1). Entsprechend ist bspw. der Deliktsbetrag in der Anklageschrift auf- zuführen, wenn er für den in Frage stehenden Tatbestand relevant ist. Dies ist der Fall bei geringfügigen Delikten oder wenn ein Tatbestand einen gros- sen Schaden voraussetzt (THOMAS BOSSHARD/NATHAN LANDSHUT, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 325 N. 16). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird. Nach der Rechtsprechung stünde selbst eine fehlerhafte und unpräzise Anklage einem Schuldspruch nicht entgegen, solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 1.4 und E. 6.1.4). 5.3 Vorliegend wurden die Anklagevorwürfe gegen die Beschuldigte genügend deutlich umschrieben. So nannte die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz den Deliktszeit- raum sowie die Höhe der Beitragslücken, der Zahlungsbefehle und der Ver- lustscheine. Auch der Tathergang wurde klar umschrieben. Die Namen der Arbeitnehmer waren ein blosses Detail und weder zur Umgrenzung der An- klage noch zur Information der Beschuldigten erforderlich (vgl. hierzu auch
- 13 - nachstehend E. III./6.2). Gleichfalls unerheblich ist, dass die Staatsanwalt- schaft neben der Beschuldigten nicht konsequent auch den ebenfalls beschul- digten H._____ (Berufungsverfahren SB240415) in der Anklageschrift er- wähnte. Dies hinderte die Beschuldigte jedenfalls nicht daran, sich gegen die sie betreffenden Belastungen angemessen zu verteidigen. Die Vorinstanz er- achtete die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes zu Recht als unbe- gründet (Urk. 72 S. 37). III. Vorwürfe im Einzelnen: Sachverhalt, rechtliche Würdigung
1. Grundsätze 1.1 Die Vorinstanz stellte die theoretischen Grundsätze der Beweiswürdigung in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung dar (vgl. Urk. 72 S. 8 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere hielt sie fest, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer einvernommenen Person (beschuldigte Person, Zeugen, Auskunftspersonen) im Sinne einer dauerhaf- ten personalen Eigenschaft nach heutiger Erkenntnis kaum mehr Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutsamer ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aus- sage, die durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Rea- litätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3). Die persönlichen Beziehungen eines Zeugen oder einer Auskunftsperson zur beschuldigten Person werden insoweit einbezogen, als zu beurteilen ist, ob und gegebenenfalls in welchem Mass der Zeuge oder die Auskunftsperson am Ausgang des Verfahrens interessiert sein könnte (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). 1.2 Die Verteidigung stellte weder die Glaubwürdigkeit der befragten Personen noch die Glaubhaftigkeit deren Aussagen in Frage. Soweit im Berufungsver- fahren erforderlich, wird die Interessenlage der einvernommenen Personen im Rahmen der Sachverhaltserstellung berücksichtigt.
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2. Geschäftsführerstellung der Beschuldigten 2.1 Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte liess geltend machen, sie sei die klassische "Strohfrau" ge- wesen. Sie sei als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der C._____ GmbH und der E._____ GmbH im Handelsregister eingetragen worden, weil sie ei- nen guten Leumund gehabt habe. Sie sei in geschäftlichen Angelegenheiten aber vollkommen unerfahren, verfüge auch sonst über keine berufliche Aus- bildung und könne nur wenig deutsch sprechen. Sie sei Hausfrau und Mutter, lebe in einer klassischen patriarchalischen Ehe und hätte sich den Anweisun- gen ihres groben und autoritären Ehemanns, des mitbeschuldigten H._____, nicht entgegensetzen können (Urk. 52 S. 5-6; Urk. 93 S. 5-7, 10-13, 18-19). 2.2 Voraussetzungen Nach Art. 29 StGB wird eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbar- keit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesell- schaft oder der Einzelfirma obliegt, einer natürlichen Person u.a. dann zuge- rechnet, wenn sie als Organ oder als Mitglied eines Organs (lit. a) oder als Gesellschafter (lit. b) handelt. Selbst die bloss formelle Organstellung als "Strohmann" oder "Strohfrau" kann für die strafrechtliche Zurechnung ausrei- chen (PATRICK UHRMEISTER/CATHRINE KONOPATSCH, StGB Annotierter Kom- mentar, 2. Aufl. 2025, Art. 29 N. 7 mit Verweis auf BGE 96 IV 76 E. 3). 2.3 Prüfung der Voraussetzungen Die Vorinstanz erachtete diese Einwände, mit welchen das Wissen und Wol- len der Beschuldigten in Frage gestellt werden sollte, zu Recht als Schutzbe- hauptungen. Die Beschuldigte verfügt über Grundschulbildung, lebt seit 2007 in der Schweiz und spricht zumindest ein wenig deutsch, wobei sie anlässlich der Berufungsverhandlung sogar erklärte, zwischenzeitlich recht gut deutsch zu sprechen (vgl. Prot. II S. 50 f.). Im Restaurant L._____ (betrieben von der C._____ GmbH) trat die Beschuldigte als Chefin auf. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus den Aussagen zweier Mitarbeiterinnen, auf welche entgegen der
- 15 - Verteidigung (Urk. 93 S. 12) abzustellen ist. So gaben M._____ und N.______, welche im Deliktszeitraum im Restaurant L._____ als Servicean- gestellte tätig waren, zu Protokoll, sie hätten sowohl H._____ als auch die Beschuldigte als Chef resp. Chefin des Restaurants L._____ betrachtet. Sie bezeichneten die Beschuldigte und H._____ übereinstimmend als gleichbe- rechtigt, was gegen die Behauptung der Verteidigung spricht, dass sich die Beschuldigte dem autoritären H._____ hätte unterordnen müssen (M._____: Urk. D1/14/9/1 F/A 18 ff.; Urk. D1/15/1 F/A 27 ff; N._____: Urk. D1/14/9/2 F/A 18 ff.; Urk. D1/15/2 F/A 34, 43, 127). Beide Zeuginnen gaben des Weite- ren an, dass ihnen nicht nur H._____, sondern auch die Beschuldigte Anwei- sungen erteilt und ihnen jeweils die Lohnabrechnung ausgehändigt sowie den Lohn in bar ausbezahlt habe (M._____: Urk. D1/14/9/1 F/A 28 f., 63; Urk. D1/15/1 F/A 41 ff.; N._____: Urk. D1/14/9/2 F/A 99; Urk. D1/15/2 F/A 45 f.). Insgesamt kann aus ihren Aussagen geschlossen werden, dass sich die Beschuldigte entgegen den Behauptungen ihrer Verteidigung (vgl. Urk. 93 S. 10 ff.) auch um administrative Belange kümmerte und es sich bei der C._____ GmbH um einen Familienbetrieb handelte. Demnach agierte die Beschuldigte entgegen ihrer Sachdarstellung nicht als blosse "Strohfrau", auch wenn davon auszugehen ist, dass ihr Ehemann und Mitbeschuldigter H._____ die Federführung innehatte, sich insgesamt mehr um den Gastrono- miebetrieb kümmerte und die Hauptverantwortung für die Gesellschaft trug. Gleiches gilt für das Café E._____ (betrieben von der E._____ GmbH). Auf- grund der Aussagen von O._____, welche im Deliktszeitraum im Café E._____ gearbeitet hatte, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die Be- schuldigte auch das Café E._____ gemeinsam mit H._____ führte. O._____ betrachtete sowohl die Beschuldigte als auch H._____ als Chef resp. Chefin und Ansprechpersonen (Urk. D2/4/7 F/A 4), wenngleich sie sich bei Fragen eher an H._____ gehalten habe, weil die Beschuldigte nicht immer alles ver- standen habe (Urk. D2/4/7 F/A 75). Der Lohn sei ihr entweder von der Be- schuldigten oder von H._____ bar ausbezahlt worden (Urk. D2/4/7 F/A 32 f.). Die ebenfalls im Café E._____ beschäftigte P._____ betrachtete zwar nur H._____ als Chef (Urk. D2/4/6 F/A 28). Dies vermag die Wahrnehmung von
- 16 - O._____ aber nicht zu relativieren. Allerdings kann angenommen werden, dass sich die Beschuldigte aufgrund schlechter Deutschkenntnisse weniger um die administrativen Angelegenheiten kümmerte als H._____, was ihre Stellung als Geschäftsführerin entgegen der Verteidigung (Urk. 93 S. 18 f.) aber nicht in Frage zu stellen vermag. Jedoch ist auch hier festzuhalten, dass aufgrund der Zeugenaussagen von der federführenden Rolle von H._____ auszugehen ist. Dies korreliert mit dem Umstand, dass H._____, anders als die Beschuldigte, in einem Vollzeitpensum tätig war. Nach dem Gesagten entspricht die Stellung der Beschuldigten als Geschäfts- führerin der C._____ GmbH und der E._____ GmbH somit nicht nur den Ein- trägen im Handelsregister, sondern auch der gelebten Realität. Die Beschul- digte nahm ihre Funktion als Geschäftsführerin aktiv wahr. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte im Jahr 2017 einen Strafbefehl wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Misswirtschaft und Unterlassung der Buchfüh- rung kassierte (vgl. Urk. 77; Urk. 92). Davon, dass sie geschäftlich unerfahren gewesen sei, kann vor diesem Hintergrund mitnichten die Rede sein.
3. Unrechtmässiger Bezug von Sozialversicherungsleistungen (C._____ GmbH) 3.1 Anklagevorwurf Laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland (Urk. D1/23) habe die Beschuldigte als Geschäftsführerin der C._____ GmbH, welche das Re- staurant L._____ in Q._____ betrieben habe, für dieses Unternehmen beim Amt für Wirtschaft und Arbeit die Voranmeldung für Kurzarbeit infolge der Co- rona-Pandemie getätigt. In der Folge habe sie zusammen mit dem ebenfalls beschuldigten H._____ die Abrechnungsformulare ausgefüllt und dabei wis- sentlich und willentlich 2'532 Ausfallstunden zu viel angegeben. Ein Teil die- ser Formulare sei von ihr, der andere Teil von H._____ unterzeichnet worden. Die Arbeitsausfälle habe sich die Beschuldigte von ihren Mitarbeitern bestäti- gen lassen. Nach Einreichung der wahrheitswidrig ausgefüllten Abrechnungs- formulare an die G._____ seien der C._____ GmbH für den Zeitraum von März bis August 2020 Kurzarbeitsentschädigungen von insgesamt
- 17 - Fr. 91'310.– gutgeschrieben worden. Bei wahrheitsgemässen Angaben wä- ren weniger Kurzarbeitsentschädigungen zugesprochen worden, was die Be- schuldigte gewusst und in Kauf genommen habe (Urk. D1/23 S. 5 f.). 3.2 Sachverhaltserstellung 3.2.1 Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt (Urk. 72 S. 17 ff.). Die Begründung im angefochtenen Urteil ist überzeugend. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2.2 Ergänzend ist vorab festzuhalten, dass sich die Beschuldigte in den Einver- nahmen zur Sache durchwegs auf das Aussageverweigerungsrecht berief (vgl. Urk. D1/14/1-2; Urk. D1/16/1-2; Prot. II S. 47). Ihren Einvernahmen kann daher nichts entnommen werden. In zwei schriftlichen Stellungnahmen räumte sie ein, gewisse Dokumente für die C._____ GmbH zwar unterzeich- net, deren Inhalt aber nicht verstanden zu haben (vgl. Urk. D1/14/2 S. 1 und Prot. I S. 15 ff.). 3.2.3 Die Geschäftsführerstellung der Beschuldigten ist erstellt (vgl. E. III/2.3 hier- vor). In dieser Funktion stand sie zusammen mit H._____ für die Beantragung von Kurzarbeitsentschädigungen in der Verantwortung, selbst wenn sie oder H._____ beim Ausfüllen der Antragsformulare von dem ebenfalls beschuldig- ten I._____ (separates Verfahren) Hilfe angenommen haben sollte (vgl. Urk. 72 S. 18). Die Anträge für die Monate Mai und Juni 2020 wurden jeden- falls von der Beschuldigten, die Anträge für die Monate März, April, Juli und August 2020 von H._____ unterzeichnet (Urk. D1/9/8, Urk. D1/9/9). 3.2.4 Die Mitarbeiterinnen des Restaurants L._____, N._____ und M._____, gaben in der polizeilichen Befragung übereinstimmend zu Protokoll, dass sie nach Aufhebung des Lockdown am 11. Mai 2020 wieder in einem 100%-Pensum arbeiten konnten (N._____: Urk. D1/14/9/2 F/A 66 f.; M._____: Urk. D1/14/9/1 F/A 61). In der staatsanwaltlichen Einvernahme konnte sich M._____ zwar nicht mehr recht daran erinnern, ob und in welcher Höhe es zwischen Mai und August 2020 zu vorzeitigen Schliessungen des Restaurants und zu Ausfalls-
- 18 - tunden kam (Urk. D1/15/1 F/A 129 ff.). Jedoch gab sie an, nach Aufhebung des Lockdowns wieder "normal" gearbeitet zu haben (Urk. D1/15/1 F/A 108). N._____ bestätigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme dagegen klar, dass sie nach Aufhebung des Lockdowns wieder zu 100% gearbeitet habe und es nach ihrer Erinnerung erst im Dezember 2020 zu vorzeitigen abendlichen Schliessungen des Restaurants und zu verkürzten Arbeitszeiten gekommen sei (Urk. D1/15/2 F/A 52, 58, 104, 111 f.). Hätten die Zeuginnen nach dem ersten Lockdown nur in einem Teilpensum gearbeitet, wäre anzu- nehmen, dass sie sich – mindestens in ihrer ersten Einvernahme – daran er- innert und sich entsprechen geäussert hätten. Die Vorinstanz stellte mithin zu Recht fest, dass die Anzahl der von der Beschuldigten und H._____ geltend gemachten Ausfallstunden im Zeitraum von Mai bis August 2020 mit den Aus- sagen der beiden Mitarbeiterinnen nicht übereinstimmt (Urk. 72 S. 25). Die Aussagen der Mitarbeiterinnen sind im Wesentlichen nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Anhaltspunkte für eine Falschaussage sind nicht erkennbar. Zudem stimmen die Aussagen mit den Zeiträumen der dannzumal vom Bun- desrat angeordneten Einschränkungen der Öffnungszeiten im Gastgewerbe überein. Diese Massnahmen zur Eindämmung der Pandemie führten erst ab Oktober 2020 und insbesondere ab Dezember 2020 – mithin erst nach dem deliktsrelevanten Zeitraum vom 11. Mai 2020 bis Ende August 2020 – zu Kurzarbeit und Ausfallstunden im Gastgewerbe (vgl. die Medienmitteilungen des Bundesrats sowie die Chronik des Schweizer Tourismus-Verbands, ab- rufbar unter www.stv-fst.ch/tourismuspolitik/interessensvertretung/chronik- coronavirus). Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der beiden Zeuginnen daher zu Recht als glaubhaft. Somit ist erstellt, dass N._____ und M._____ von Mai bis August 2020 in ei- nem vollen Pensum tätig waren, das Restaurant L._____ in diesem Zeitraum nicht oder kaum von verkürzten Öffnungszeiten betroffen war und die Be- schuldigte zusammen mit dem Mitbeschuldigten H._____ für N._____ und M._____ 537 Ausfallstunden bei der G._____ anmeldete, die in Wahrheit nicht angefallen waren.
- 19 - 3.2.5 Laut Vorinstanz sind die Aussagen von R._____, die als Putzfrau resp. als Allrounderin und gelegentlich im Service im Restaurant L._____ tätig gewe- sen sein will (vgl. Urk. D1/14/9/3 F/A 15 f.), nicht glaubhaft. Vielmehr sei da- von auszugehen, dass R._____ im Restaurant L._____ gar nie gearbeitet habe und es folglich zu keinen Ausfallstunden gekommen sei (Urk. 72 S. 27- 28). Die Vorinstanz wies darauf hin, dass R._____ teilweise die Aussage verwei- gerte, Erinnerungslücken geltend machte und viele Fragen zu den Verhältnis- sen im Restaurant L._____ nicht beantworten konnte. Diese Feststellungen treffen zu (vgl. Urk. D1/14/9/3; Urk. D1/15/3 F/A 66 ff.). Selbst einfachste Fra- gen, etwa zur Art der angebotenen Speisen, blieben unbeantwortet (vgl. Urk. D1/14/9/3 F/A 51 ff.). Die Angaben von R._____ zu ihrem Einsatz und ihrer Entschädigung für Kurzarbeit sind ebenfalls nicht stimmig, gab sie doch an, den vollen Lohn erhalten zu haben (Urk. D1/14/9/3 F/A 71 f.), obschon die Kurzarbeitsentschädigung nur 80 % des regulären Lohns betrug (vgl. Art. 34 Abs. 1 AVIG). Das lückenhafte Aussageverhalten deutet darauf hin, dass R._____ die Beschuldigte, mit der sie verschwägert ist (Urk. D1/15/3 F/A 7 f.), nicht belasten wollte. Hinzu kommt, dass weder N._____ noch M._____ R._____ je erwähnten und auf entsprechende Frage verneinten, je eine Putzfrau gesehen zu haben (N._____: Urk. D1/15/2 F/A 93; M._____: Urk. D1/15/1 F/A 95). Immerhin konnte N._____ berichten, man habe ihr gesagt, dass die Gästezimmer im oberen Stock von einer Putzfrau gereinigt würden (Urk. D1/15/2 F/A 90-93). Dass die Vorinstanz dieser Aussage nicht massgeblich Gewicht beimass, ist jedoch nicht zu beanstanden, zumal R._____ aussagte, im Service gearbeitet zu haben. Diese Aussage von R._____ wurde von den beiden Zeuginnen nicht bestätigt. Insgesamt ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorin- stanz die selektiven Aussagen von R._____ als unglaubhaft einstufte und als erstellt erachtete, dass die Beschuldigte zusammen mit dem Mitbeschuldigten H._____ für R._____ 597 Ausfallstunden geltend machte, obschon diese nie im Restaurant L._____ tätig gewesen war.
- 20 - 3.2.6 S._____ gab in der polizeilichen Befragung klar und präzis zu Protokoll, er habe im Jahr 2019 während rund 5 Monaten für das Restaurant L._____ ge- arbeitet. Im Jahr 2020 habe er dort nicht mehr gearbeitet (Urk. D1/14/9/4 F/A 22). Er könne sich allerdings nicht daran erinnern, ob er noch zu Beginn des Jahres 2020 dort gearbeitet habe (Urk. D1/14/9/4 F/A 73). In der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme relativierte er seine Aussagen, indem er an- gab, nicht mehr genau zu wissen, für wen er gearbeitet habe, wann er Bestel- lungen des Restaurants L._____ ausgeliefert und wer ihn für den Kurierdienst bezahlt habe (Urk. D1/15/4 F/A 16 ff.). Die Vorinstanz erkannte zu Recht, dass der Zeuge die Beschuldigte und H._____, zu dem verwandtschaftliche Bande bestehen (Urk. D1/15/4 F/A 7), in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme nicht belasten wollte. Mit der Vorinstanz ist deshalb auf die glaubhaf- ten Aussagen von S._____ in der polizeilichen Einvernahme abzustellen. Es ist somit erstellt, dass S._____ spätestens ab März 2020 im Restaurant L._____ nicht mehr tätig war, die Beschuldigte zusammen mit H._____ aber dennoch 861 Ausfallstunden bei der G._____ geltend machte. 3.2.7 Insgesamt machte die Beschuldigte zusammen mit dem ebenfalls beschul- digten H._____ in den Formularen "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeits- entschädigung" 2'532 Ausfallstunden geltend, die in Tat und Wahrheit nicht angefallen waren. Der C._____ GmbH wurden für den Zeitraum Mai bis Au- gust 2020 2'532 Ausfallstunden zu viel ausbezahlt. 3.3 Rechtliche Würdigung 3.3.1 Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten der Beschuldigten als unrechtmäs- sigen Bezug von Sozialversicherungsleistungen im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB. Danach macht sich strafbar, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leis- tungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen (Abs. 1). In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Abs. 2).
- 21 - Tathandlung ist jede Irreführung beziehungsweise Bestärkung in einem be- reits bestehenden Irrtum, mithin jede Täuschung. Gleich wie beim Betrug (Art. 146 StGB) ist zur Erfüllung des objektiven Tatbestands auch eine Ver- mögensdisposition, ein Vermögensschaden und ein Motivationszusammen- hang zwischen den einzelnen Tatbestandselementen erforderlich. Dagegen muss die Täuschung, anders als beim Betrug, nicht arglistig sein (HELENE BURCKHARDT JENNY/MARLEN SCHULTZE, Praxiskommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 148a N. 3). 3.3.2 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz oder Eventualvorsatz verlangt (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Obschon im Gesetzestext nicht erwähnt, wird impli- zit auch eine Bereicherungsabsicht vorausgesetzt (BURCKHARDT JENNY/ SCHULTZE, a.a.O., N. 6). 3.3.3 Die bislang umstrittene Frage, wann ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt, der nur mit einer Busse zu ahnden ist, hat das Bundes- gericht in einem jüngst ergangenen Urteil definiert. Danach ist bei einem De- liktsbetrag unter Fr. 3'000.– stets von einem leichten Fall auszugehen. Bei ei- nem Deliktsbetrag zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 35'999.99 ist anhand der ge- samten Tatumstände eine Einzelfallbeurteilung nach Verschuldensausmass vorzunehmen. Bei einem Deliktsbetrag ab Fr. 36'000.– scheidet die Bejahung eines leichten Falls grundsätzlich aus, ausser es liegen im Sinne einer Aus- nahme ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die eine mas- sive Verminderung des Verschuldens bewirken (BGE 149 IV 273 E. 1.5). 3.3.4 Es ist erstellt, dass die Beschuldigte als Geschäftsführerin der C._____ GmbH fungierte. In dieser Funktion stand sie für die beantragten Kurzarbeitsentschä- digungen in der Verantwortung. Sie machte zusammen mit H._____ bei der G._____ von März bis August 2020 insgesamt 2'532 Ausfallstunden geltend, die in Tat und Wahrheit nicht angefallen waren. Dadurch entstand beim Sach- bearbeiter der G._____ ein Irrtum über leistungsrelevante Tatsachen. Die G._____ zahlte in der Folge Kurzarbeitsentschädigungen in der Höhe von ins- gesamt Fr. 91'310.– aus, wovon wie erwogen die Auszahlung von 2'532 Stun- den ungerechtfertigt war.
- 22 - Wie im Parallelverfahren SB240415 festgehalten, beträgt der effektive Ver- mögensschaden entgegen der Sachverhaltserstellung der Vorinstanz indes weniger als Fr. 91'310.–, da der Schaden nicht der Summe aller Ausfallstun- den entspricht. Die effektive Höhe des Vermögensschadens der G._____ lässt sich anhand der Aktenlage jedoch nicht eruieren. Mithin lässt sich die exakte Höhe des Deliktsbetrags nicht rechtsgenügend erstellen. Die Höhe des Deliktsbetrags kann aber offen bleiben, da die G._____ selbst ihre Zivilforde- rung auf Fr. 50'270.75 bezifferte (vgl. Urk. D1/13/2). Dieser Betrag wurde von der Beschuldigten nicht bestritten. Zu Gunsten der Beschuldigten ist deshalb von einem Deliktsbetrag von rund Fr. 50'270.75 auszugehen. Die Beschuldigte wurde von ihren Mitarbeiterinnen als Chefin und Ansprech- person wahrgenommen. Wie erwähnt, nahm beispielsweise die Zeugin M._____ die Beschuldigte als mit H._____ gleichberechtigt wahr (Urk. D1/14/9/1 F/A 19) und nannte auf die Frage, wer ihr Arbeitgeber bzw. Chef gewesen sei, spontan die Beschuldigte (Urk. D1/15/1 F/A 27 f.). Die Vor- instanz schloss daraus zu Recht, dass die Beschuldigte über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit ihrer Mitarbeiterinnen Bescheid wusste (Urk. 72 S. 31). Die Beschuldigte machte demnach im Bewusstsein, dass keine Ausfallstun- den angefallen waren, wiederholtermassen unwahre Angaben in den monat- lich gestellten Anträgen auf Kurzarbeitsentschädigungen. Dass die Beschul- digte bei den Anträgen nicht verstanden habe, was sie unterschrieben habe, mithin nicht vorsätzlich gehandelt habe, wie es die Verteidigung im Berufungs- verfahren vorbrachte (Urk. 93 S. 5 ff., 8 ff.), bezeichnete die Vorinstanz zu Recht als Schutzbehauptung. Bei allfälligen sprachlichen Schwierigkeiten oder Unklarheiten hätte die Beschuldigte die Formulare zur Beantragung von Kurzarbeitsentschädigung ohne Weiteres übersetzen oder überprüfen lassen können. Dass ein solches Vorgehen nicht realistisch gewesen sei und ein eigentliches Misstrauensvotum gegenüber ihrem Ehemann bzw. dem Mitbeschuldigten H._____ dargestellt hätte, wie die Verteidigung vorbrachte (vgl. Urk. 93 S. 8 f. i.V.m. Prot. II S. 56), vermag an der Verantwortung der Beschuldigten nichts
- 23 - zu ändern, zumal nicht glaubhaft erscheint, dass sie – wie es die Verteidigung darzustellen versuchte – sich ihrem Ehemann im geschäftlichen Kontext zu unterwerfen gehabt hätte. Mit der Vorinstanz ist die Beschuldigte auf ihre Stellung als Geschäftsführerin ohne Weiteres zu behaften. Sie erfüllte den Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB damit objektiv und subjektiv mehrfach. Mit der Vorinstanz ist ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB zu verneinen. Ein leichter Fall käme angesichts der Höhe der gesamthaft erwirk- ten Leistungen nur unter ausserordentlichen Umständen in Betracht. Solche sind nicht gegeben. Selbst wenn man jedoch jede Tathandlung einzeln be- trachtet und beim einzelnen Delikt von einem Deliktsbetrag im Bereich von Fr. 3'000.– bis Fr. 35'999.99 ausgeht, liegt kein leichter Fall vor, da zu berück- sichtigen ist, dass die Beschuldigte die Abrechnungsformulare für die Kurza- rbeitsentschädigung für mehrere Monate falsch ausfüllte und die Lage in der Corona-Pandemie gezielt ausnutzte, weil sie wusste, dass die G._____ ihre Angaben nicht überprüfte. Mit der Vorinstanz ist sodann als besonders dreist einzustufen, dass die Beschuldigte Kurzarbeitsentschädigungen für Personen beantragte, die gar nie für das Restaurant L._____ tätig waren. Angesichts der gesamten Tatumstände und des Verschuldens der Beschuldigten kann mithin kein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB angenommen werden. 3.3.5 Die Beschuldigte machte sich nach dem Gesagten mehrfach des unrechtmäs- sigen Bezugs von Sozialversicherungsleistungen im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor.
4. Misswirtschaft (C._____ GmbH) 4.1 Anklagevorwurf Laut Anklageschrift habe es die Beschuldigte trotz erkennbaren Anzeichen der Überschuldung der GmbH unterlassen, die für diesen Fall gesetzlich vor-
- 24 - geschriebenen Massnahmen zu ergreifen. Dadurch habe sie die Vermögens- lage der Gesellschaft, welche per 10. Mai 2021 in Konkurs gefallen sei, zum Nachteil der Gläubiger verschlimmert. Durch die Unterlassung, eine Zwi- schenbilanz zu erstellen und einem Revisor vorzulegen, habe sie die Kon- kursverschleppung zumindest in Kauf genommen (Urk. D1/23 S. 9). 4.2 Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz stellte in Übereinstimmung mit den Akten fest, dass die C._____ GmbH ab dem 18. August 2016 mehrfach betrieben worden war und ab dem 6. März 2018 wiederholt Verlustscheine gegen sie ausgestellt worden waren. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 10. Mai 2021 hatten sich 19 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 145'771.85 angehäuft (Urk. D1/10/6). Die Vorinstanz durfte daraus ohne Weiteres schliessen, dass sich die Vermögenslage der C._____ GmbH im Zeitraum von 2018 bis 2021 stetig verschlechtert hatte und dies der Beschuldigten als Geschäftsführerin der C._____ GmbH nicht entgangen sein konnte (Urk. 72 S. 41 f.). Obschon ab dem 6. März 2018 offene Forderungen mangels Liquidität nicht beglichen werden konnten und daher Verlustscheine vorlagen, blieb die Beschuldigte untätig. In diesem Verhalten offenbarte sich, dass die Beschuldigte nicht nur die Konkursverschleppung, sondern auch die Verschlimmerung der Vermö- genslage der GmbH zumindest in Kauf nahm. Der Anklagesachverhalt ist so- mit erstellt. 4.3 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB als erfüllt. Dazu ist Folgendes zu rekapitulieren und zu ergänzen: 4.3.1 Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB ist der Schuldner strafbar, der durch Misswirt- schaft, namentlich durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Ver- mögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungs- unfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs
- 25 - eröffnet oder ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Nach der Rechtspre- chung gilt als arg nachlässig, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unterneh- mensführung missachtet werden. Verlangt werden besonders krasse Pflicht- verletzungen, die kausal für die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens oder deren Vergrösserung gewesen sein müssen (BGE 144 IV 52 E. 7.3). Dazu gehört etwa die Nichtbefolgung der Pflicht, bei begründe- ter Besorgnis einer Überschuldung eine Zwischenbilanz zu erstellen und bei Überschuldung das Gericht zu benachrichtigen (betr. GmbH: Art. 820 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 810 Abs. 2 Ziff. 7 und Art. 725 Abs. 2 OR in der zur Tatzeit geltenden Fassung; vgl. BGE 144 IV 52 E. 7.3; Urteil des Bundesge- richts 6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E. 1.1.1). Eine weitere Variante arger Vernachlässigung von Berufspflichten liegt in der Unternehmensführung trotz mangelnder Fachkenntnis (sog. Übernahmeverschulden; vgl. Urteile des Bun- desgerichts 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.2.1; 6B_242/2015 vom
6. Oktober 2015 E. 1.4). Täter ist stets der Schuldner bzw. die gemäss Art. 29 StGB für das Unterneh- men handelnden Organe (Urteil des Bundesgerichts 6B_1279/2018 vom
26. März 2019 E. 2.2.1). 4.3.2 In subjektiver Hinsicht wird bezüglich der Bankrotthandlung Vorsatz oder Eventualvorsatz verlangt. Bezüglich der Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit (BGE 144 IV 52 E. 7.3). 4.3.3 Ist der Schuldner ein Unternehmen, so muss als objektive Strafbarkeitsbedin- gung der Konkurs eröffnet worden sein. Der Entscheid des Konkursgerichts muss rechtskräftig sein, damit die objektive Strafbarkeitsbedingung als gege- ben erachtet werden kann (NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Vor 163-171bis N. 20). Als objektive Strafbarkeits- bedingung braucht die Konkurseröffnung weder vom subjektiven Tatbestand erfasst zu sein noch muss ein Kausalzusammenhang zwischen der vom Täter begangenen Handlung und dem Eintritt der Bedingung bestehen.
- 26 - 4.3.4 Die Beschuldigte war Geschäftsführerin der C._____ GmbH Organ im Sinne von Art. 29 lit. a StGB. Es war ihr bestens bekannt, dass sie bei Zahlungsun- fähigkeit der Gesellschaft die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen ergrei- fen musste, da gegen sie im Jahr 2017 bereits einmal ein Strafbefehl unter anderem wegen Misswirtschaft erging (vgl. Urk. 77; Urk. 92). Sie wusste auch um die Verlustscheine gegen die C._____ GmbH und hätte deshalb eine Zwi- schenbilanz erstellen und das Gericht benachrichtigen lassen müssen. Indem sie trotz Kenntnis ihrer Pflichten und der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft untätig blieb, nahm sie die Pflichtverletzung und die Tatfolgen in Kauf. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 93 S. 14) kann sich die Beschuldigte nicht darauf berufen, überfordert oder völlig geschäftsunerfah- ren gewesen zu sein. Auch die Übernahme einer Geschäftsführerstellung, der man nicht gewachsen ist, gilt als arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (vgl. E. III/4.3.1 hiervor). Am 10. Mai 2021 fiel die C._____ GmbH in Konkurs. Der Entscheid des Kon- kursgerichts ist rechtskräftig. Die objektive Strafbarkeitsbedingung ist somit ebenfalls erfüllt. 4.3.5 Die Beschuldigte machte sich somit der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB durch arge Vernachlässigung ihrer Berufspflichten schuldig. Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe vor.
5. Unterlassung der Buchführung (C._____ GmbH) 5.1 Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft lastet der Beschuldigten des Weiteren an, dass sie es unterlassen habe, für die Geschäftsjahre 2015 bis 2020 die Geschäftsbücher zu führen und die Jahresabschlüsse (Bilanz, Erfolgsrechnung) fristgerecht zu erstellen bzw. erstellen zu lassen (Urk. D1/23 S. 10).
- 27 - 5.2 Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz erachtete als erstellt, dass in den Jahren 2015 bis 2020 die Geschäftsbücher der C._____ GmbH nicht ordnungsgemäss geführt worden seien und die Vermögenslage der C._____ GmbH über diesen Zeitraum hin- weg bis zur Konkurseröffnung am 10. Mai 2021 nicht überblickbar gewesen sei (Urk. 72 S. 43 f.). Diese tatsächlichen Feststellungen stimmen mit den Ak- ten überein. Die administrativen Unterlagen bestehen lediglich aus Ordnern mit abgeleg- ten Belegen, Kontoauszügen, Rechnungen und einigen Aufstellungen über die Umsätze. Darin findet sich weder eine Buchhaltung noch die Jahresab- schlüsse mit Bilanz und Erfolgsrechnung über die einzelnen Geschäftsjahre (vgl. Verfahren gegen H._____: Urk. 31/1-7). Anhand der vorhandenen Un- terlagen ist es nicht möglich, sich einen Überblick über die Geschäftszahlen der C._____ GmbH zu verschaffen. Dass die Beschuldigte nicht gewusst haben will, was sie unterschrieben habe (vgl. Urk. 93 S. 15), ist eine Schutzbehauptung, zumal gegen sie im Jahr 2017 ein Strafbefehl unter anderem wegen Unterlassung der Buchführung ergan- gen war (vgl. Urk. 77; Urk. 92). Die Beschuldigte war sich mithin bewusst, dass eine Buchhaltung hätte geführt werden müssen. Sie oder H._____ be- auftragte 2017 zwar ein Treuhandbüro (T._____ GmbH), war aber nicht bereit, das Honorar zu bezahlen. Aus diesem Grund stellte der Treuhänder die be- gonnene Tätigkeit zur Erstellung einer ordnungsgemässen Buchhaltung ein (vgl. Urk. D1/11/4). Die Vorinstanz schloss mithin zu Recht, dass die Beschul- digte durch ihr Handeln das Fehlen eines Überblicks über die Vermögenslage der C._____ GmbH zumindest in Kauf nahm (Urk. 72 S. 44). 5.3 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) als erfüllt. Die Begründung des angefochtenen Urteils ist fol- gendermassen zu ergänzen:
- 28 - 5.3.1 Nach Art. 166 StGB ist der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbü- chern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, zu bestrafen, wenn über ihn der Kon- kurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Unter ordnungsgemässer Buchführung wird die fortlaufende, systematische, vollständige und rechnerisch klare Erfassung der Geschäftsvorgänge verstan- den, so dass die Vermögenslage durch das blosse Ziehen der Bilanz jederzeit ermittelt werden kann (ALEX GEIGER, in: StGB-Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025 Art. 166 N 5). Die Pflicht zur Buchführung ist verletzt, wenn die Buchführung ganz unter- bleibt oder wenn sie so mangelhaft erfolgt, dass es einem Bücherexperten nicht möglich ist, sich innert nützlicher Frist einen Überblick über die tatsäch- lichen finanziellen Verhältnisse zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1340/2015 vom 17. März 2017 E. 5.3). Das blosse Aufbewahren von Bu- chungsbelegen, ohne die Vorgänge zu verbuchen, stellt eine Verletzung der Buchführungspflicht dar (Urteile des Bundesgerichts 6B_135/2014 vom
30. Oktober 2014 E. 4.1; 6P.136/2005 vom 27. Februar 2006 E. 9.1). Auch bei signifikanten Falschbuchungen ist eine Verletzung der Buchführungs- pflicht anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_135/2015 vom 23. No- vember 2015 E. 4). Täter kann nur der buchführungspflichtige Schuldner sein. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist zur Buchführung und Rechnungslegung nach Art. 957 ff. OR verpflichtet (Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR). Als Täter kom- men die für die GmbH nach Art. 29 StGB haftenden natürlichen Personen in Betracht, welche für das Rechnungswesen in der Verantwortung stehen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_135/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.1). Der Ge- schäftsführer einer GmbH ist für die Führung der Geschäftsbücher und die Erstellung der Jahresrechnung von Gesetzes wegen zuständig (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 und Ziff. 5 OR in der zur Tatzeit geltenden Fassung).
- 29 - 5.3.2 Subjektiv ist Vorsatz oder Eventualvorsatz erforderlich. Der Schuldner muss sich der Buchführungspflicht bewusst sein und die möglichen Konsequenzen der Verletzung dieser Pflicht, nämlich eine Verschleierung der finanziellen Si- tuation, erkennen (Urteil des Bundesgerichts 6B_879/2016 vom 22. Juni 2017 E. 1.1). 5.3.3 Als objektive Strafbarkeitsbedingung muss der Konkurs über den Schuldner eröffnet oder ein Verlustschein ausgestellt worden sein. 5.3.4 Die Beschuldigte war in der Funktion als Geschäftsführerin der C._____ GmbH für die ordnungsgemässe Buchführung mitverantwortlich. Für den de- liktsrelevanten Zeitraum von 2015 bis 2020 liegen weder Geschäftsbücher noch Jahresabschlüsse (mit Bilanz und Erfolgsrechnung) bei den Akten. Es bestehen lediglich Ordner mit abgelegten Belegen, Kontoauszügen, Rech- nungen und einigen Aufstellungen über die Umsätze, die eine mandatierte Treuhandfirma nach Jahren ordnete und ablegte. Dies reicht zur Erfüllung der Buchführungspflicht indessen nicht aus (vgl. E. III/5.3.1 hiervor). Anhand die- ser Unterlagen ist es nicht möglich, sich einen Überblick über die Geschäfts- zahlen der C._____ GmbH zu verschaffen. Die Beschuldigte war sich der Buchführungspflicht und auch der Folgen der Unterlassung bewusst, zumal sie einschlägig vorbestraft war. Sie oder H._____ beauftragte 2017 zwar ein Treuhandbüro (T._____ GmbH), war aber nicht bereit, das Honorar zu bezahlen. Aus diesem Grund stellte der Treuhän- der die begonnene Tätigkeit zur Erstellung einer ordnungsgemässen Buch- haltung ein (vgl. Urk. D1/11/4). Gegen die C._____ GmbH wurden ab 2018 diverse Verlustscheine ausge- stellt und am 10. Mai 2021 der Konkurs eröffnet. Die objektive Strafbarkeits- bedingung war damit ebenfalls erfüllt. 5.3.5 Die Beschuldigte machte sich somit der Unterlassung der Buchführung ge- mäss Art. 166 StGB schuldig. Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuld- ausschliessungsgründe vor.
- 30 -
6. Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz (C._____ GmbH) 6.1 Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft See/Oberland warf der Beschuldigten und dem Mitbe- schuldigten H._____ vor, in den Jahren 2015 bis 2020 die Arbeitnehmerbei- träge der bei der C._____ GmbH angestellten Personen von deren Lohn ab- gezogen, aber nicht ordnungsgemäss an die J._____ weitergeleitet zu haben. Die Beschuldigte und H._____ hätten die Gelder zur Begleichung von Firmen- schulden verwendet und nicht dafür gesorgt, dass das Unternehmen per Ende des jeweiligen Mahnverfahrens über ausreichende finanzielle Mittel verfügt habe, um die Arbeitnehmerbeiträge einzuzahlen. Die Schulden der C._____ GmbH gegenüber der J._____ hätten sich per 25. März 2021 auf Fr. 89'679.95 belaufen (Urk. D1/23 S. 6 ff.). 6.2 Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz erachtete den in der Anklageschrift umschriebenen Sachver- halt als erstellt (Urk. 72 S. 37 ff.). Auf die zutreffende Begründung kann vorab verwiesen werden. Aus den Akten ergibt sich zweifelsfrei, dass es die Beschuldigte zusammen mit H._____ in den Jahren 2015 bis 25. März 2021 unterliess, die Lohnabzüge der Mitarbeiter der C._____ GmbH an die J._____ zu überweisen (vgl. Urk. D1/7/6), obschon sie und H._____ von den vertraglich vereinbarten Brut- tolöhnen ihrer Mitarbeiter jeweils Sozialversicherungsbeiträge in der üblichen Höhe in Abzug gebracht hatten (vgl. Urk. D1/14/9/1 [Konvolut]; Urk. D1/14/9/2 [Konvolut]). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annahm, dass die Arbeitnehmerbeiträge bei allen Mitarbeitern gleichermassen in Abzug ge- bracht wurden (Urk. 72 S. 38). Die Beschuldigte war sich aufgrund der zahlreichen Abmahnungen und Zah- lungsbefehle (vgl. Urk. D1/7/6) bewusst, dass sie und H._____ die in Abzug gebrachten Arbeitnehmerbeiträge an die J._____ hätten weiterleiten müssen. Für die nicht entrichteten Lohnbeiträge liegen zahlreiche Verlustscheine vor
- 31 - (vgl. Urk. D1/7/6). Die Verlustscheine belegen, dass die Beschuldigte nicht in der Lage war, die vorgängig in Abzug gebrachten Lohnbeiträge nach Ab- schluss des Mahnverfahrens an die J._____ zu überweisen. Der Anklage- sachverhalt ist somit erstellt. 6.3 Rechtliche Würdigung 6.3.1 Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten der Beschuldigten als Vergehen ge- gen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Gemäss Art. 87 Abs. 4 AHVG macht sich strafbar, wer als Arbeitge- ber einem Arbeitnehmer um die Beiträge gekürzte Löhne ausrichtet und, an- statt die der Ausgleichskasse geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge zu bezah- len, die Beiträge selber verbraucht oder damit andere Forderungen begleicht. 6.3.2 Die Geschäftsführer- und Arbeitgeberstellung der Beschuldigten ist erstellt. Die Beschuldigte zog zusammen mit H._____ ihren Mitarbeitern AHV-Bei- träge vom Lohn ab, ohne diese an die J._____ weiterzuleiten. Nach Abschluss des Mahnverfahrens war sie nicht in der Lage, die Beiträge nachzuzahlen, da sie das zurückbehaltene Geld zusammen mit H._____ anders eingesetzt hatte. Sie tat dies im Bewusstsein, dass sie die Beiträge an die J._____ hätte überweisen müssen. Die gegenteiligen Vorbringen der Verteidigung verfan- gen nicht (Urk. 93 S. 13 f. i.V.m. Prot. II S. 57). Die Tatbestandsvoraussetzun- gen von Art. 87 Abs. 4 AHVG sind erfüllt. 6.3.3 Die Beschuldigte machte sich somit der Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 4 AHVG schuldig. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor.
7. Betrug / Urkundenfälschung (E._____ GmbH) 7.1 Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft warf der Beschuldigten vor, am 3. April 2020 als Ge- schäftsführerin mit Einzelunterschrift der E._____ GmbH bei der U._____ AG einen Covid-19-Kreditantrag über Fr. 50'000.– eingereicht zu haben. In der
- 32 - Kreditvereinbarung habe sie einen geschätzten Jahresumsatz der E._____ GmbH von Fr. 500'000.– angegeben. In Wahrheit habe der Gastrobetrieb ei- nen weit tieferen Umsatz erzielt und sei bereits vor Beginn der Corona-Pan- demie in Schieflage geraten. Zudem habe die Beschuldigte den Umsatz ge- schätzt, obschon dies – wie aus dem Kreditantragsformular deutlich hervor- gegangen sei – nur Jungunternehmen erlaubt gewesen sei, nicht aber für die bereits seit 2017 bestehende E._____ GmbH. Die Beschuldigte habe ge- wusst, dass der Jahresumsatz des Gastrobetriebs weit unter Fr. 500'000.– gelegen habe und der Antrag gestützt auf die letzte Jahresrechnung hätte ge- stellt werden müssen. Mit der Schätzung des Umsatzes habe die Beschul- digte implizit zu verstehen gegeben, dass ihr Unternehmen erst 2019 oder 2020 gegründet worden sei, was nicht zugetroffen habe. Aufgrund des breit kommunizierten Willens, den von der Pandemie betroffenen Unternehmen rasch und unbürokratisch zu helfen, habe die Beschuldigte damit rechnen können, dass ihre Angaben nicht überprüft würden. Die E._____ GmbH habe den Kredit in der Höhe von Fr. 50'000.– in der Folge erhalten. Aufgrund der Deckungsgarantie des Bundes sei diesem ein Schaden in der Höhe des ge- währten Kredits entstanden. Die Beschuldigte habe falsche Angaben ge- macht, weil sie gewusst habe, dass sie sonst keinen Kredit in der beantragten Höhe erhalten würde (Urk. D1/23 S. 10 ff.). 7.2 Sachverhaltserstellung 7.2.1 Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt mit überzeugender Begrün- dung als erstellt (Urk. 72 S. 47 ff.). Darauf kann wiederum verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte sich auch betreffend die Vorwürfe im Zusammenhang mit der E._____ GmbH auf das Aussageverweigerungsrecht berief (vgl. Urk. D2/4/1; Prot. II S. 47). 7.2.2 Es steht fest, dass die Beschuldigte als Geschäftsführerin der E._____ GmbH mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen war, einen Covid-19- Kreditantrag über Fr. 500'000.– stellte und der Kredit gewährt und ausbezahlt wurde. Weiter steht unbestrittenermassen (vgl. Urk. 52 S. 13) fest, dass die E._____ GmbH über keine Buchhaltung verfügte.
- 33 - Die E._____ GmbH wurde am 6. Dezember 2018 von der Beschuldigten über- nommen. Zuvor wurde das Café E._____ von V._____ geführt. In der Zeu- genbefragung gab V._____ an, dass die Erzielung eines Umsatzes von Fr. 500'000.– aus ihrer Sicht nicht realistisch sei (Urk. D2/4/5 F/A 80 f.). W._____, der das Café E._____ im Jahr 2020 von der Beschuldigten über- nahm und ab dann als AA._____ führte, bestätigte die Einschätzung von V._____, dass ein Umsatz von Fr. 500'000.– nicht erzielbar gewesen sei (Urk. D2/4/3 F/A 100 f.). Demgegenüber gab P._____ an, dass die Umsätze vor der Übernahme des Cafés durch die Beschuldigte höher gewesen seien und täglich Fr. 1'300.– bis Fr. 2'000.– betragen hätten (Urk. D2/4/6 F/A 74). Gestützt auf diese Aussage erachtete die Verteidigung die Erzielung eines Umsatzes von Fr. 500'000.– als realistisch (Urk. 93 S. 16). Bei P._____ han- delte es sich indessen um eine Angestellte (vgl. Urk. D2/4/6/ F/A 10 ff., 23, 32). Ihren Angaben ist aber weniger Gewicht beizumessen als den Aussagen von V._____ und W._____, welche vor resp. nach der Beschuldigten die Ge- schäftsführerinnen im rubrizierten Café waren und damit über einen besseren Überblick über die finanziellen Verhältnisse verfügten. Vor diesem Hinter- grund und angesichts der Tatsache, dass die Aussagen von V._____ und W._____ mit deren Buchhaltungsunterlagen übereinstimmen (vgl. Urk. D2/3/13), vermögen die Aussagen von P._____ das Beweisergebnis nicht in Zweifel zu ziehen. Aufgrund der wesentlich tieferen Umsatzzahlen des Vorgänger- und Nachfolgerlokals bezweifelte die Vorinstanz zu Recht, dass das Café E._____ einen Umsatz von Fr. 500'000.– erzielen konnte (vgl. Urk. 72 S. 49). 7.2.3 Laut O._____ habe die Beschuldigte oder H._____ jeweils die Tageseinnah- men abgeholt (Urk. D2/4/7 F/A 62, 65). Entgegen der Verteidigung (Urk. 93 S. 20) kannte die Beschuldigte daher die Tageseinnahmen und war dement- sprechend auch in der Lage, den Jahresumsatz des Café E._____ abzuschät- zen. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung ist daher nicht davon auszu- gehen, dass sich die Beschuldigte bei der Schätzung des Jahresumsatzes für den Antrag eines Covid-19-Kredits wesentlich verschätzt und das Kreditan- tragsformular ohne entsprechenden Vorsatz falsch ausgefüllt haben könnte.
- 34 - 7.2.4 Die Beschuldigte unterzeichnete das Kreditantragsformular und die Kreditver- einbarung als Geschäftsführerin der E._____ GmbH. Mit ihrer Unterschrift be- stätigte sie, dass ihre Angaben vollständig und wahrheitsgetreu sind. Darauf ist sie zu behaften. Die Beschuldigte wusste, dass der angegebene Jahres- umsatz nicht der Wahrheit entsprach. Sie machte dennoch falsche Angaben, weil ihr klar war, dass sie den Kredit im beantragten Umfang ansonsten nicht erhalten würde. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt zu Recht als erstellt. 7.3 Rechtliche Würdigung 7.3.1 Die Vorinstanz qualifizierte das Vorgehen der Beschuldigten als Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und als Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Es können folgende Ergänzungen angebracht werden: 7.3.2 Der Tatbestand des Betruges (Art. 146 StGB) setzt in objektiver Hinsicht vor- aus, dass der Täter beim Opfer durch eine arglistige Täuschung entweder einen Irrtum hervorruft oder das Opfer in einem solchen – bereits aus anderen Gründen vorhandenen – Irrtum bestärkt. Sodann muss das Opfer irrtumsbe- dingt eine Vermögensdisposition treffen, die entweder das eigene Vermögen des Irrenden oder aber das Vermögen eines Dritten betreffen kann (Dreiecks- betrug). Unmittelbare Folge der Vermögensdisposition muss eine Schädigung des Vermögens sein, über das der Irrende verfügt hat. Bei falschen Angaben (einfachen Lügen) bejaht die Rechtsprechung das Tat- bestandselement der Arglist namentlich dann, wenn der Täter nach den Um- ständen voraussieht, dass der Getäuschte die Überprüfung der Angaben auf- grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 142 IV 153 E. 2.2.2). Arglist scheidet nur aus, wenn sich der Getäuschte mit einem Mindestmass an zumutbarer Sorgfalt selbst hätte schützen können (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Auch eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig, da im Rechtsverkehr in aller Regel auf die Echtheit von
- 35 - Urkunden vertraut werden darf. Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit er- geben (BGE 151 IV 113 E. 1.5.3.4; BGE 133 IV 256 E. 4.4.3). 7.3.3 Subjektiv verlangt der Betrugstatbestand neben dem Handeln in Bereiche- rungsabsicht Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 151 IV 113 E. 1.5.5). 7.3.4 Die Gewährung eines Covid-19-Kredits resp. einer Solidarbürgschaft nach der im Deliktszeitraum massgebenden Covid-19-Solidarbürgschaftsverord- nung vom 25. März 2020 (Covid-19-SBüV, ersetzt durch das Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus [Covid-19-SBüG], in Kraft seit dem 19. Dezember 2020) bezweckte eine rasche und unbürokra- tische Hilfestellung für Einzelunternehmen, Personengesellschaften und juris- tische Personen mit Sitz in der Schweiz, die infolge der Covid-19-Pandemie wirtschaftlich beeinträchtigt wurden. Die wirtschaftliche Beeinträchtigung konnte sich bspw. in Umsatzeinbussen oder Liquiditätsengpässen äussern (vgl. Art. 6 Abs. 1 aCovid-19-SBüV). Durch die Gewährung eines Covid-19- Kredits auf der Grundlage der vom Kreditantragsteller gemachten falschen Angaben nahm das jeweilige Finanzinstitut, das über die Erfüllung der in der Covid-19-SBüV festgelegten Voraussetzungen getäuscht wurde, eine Vermö- gensdisposition vor. Das Finanzinstitut als solches erlitt jedoch keinen Scha- den. Dessen Rückerstattungsanspruch war durch eine Solidarbürgschaft in vollem Umfang gesichert (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 aCovid-19-SBüV) und die Zinsen richteten sich für den gewährten Kredit unabhängig von der tatsächli- chen Kreditwürdigkeit des Kreditantragstellers nach den gesetzlichen Vor- schriften (Art. 13 Abs. 3 lit. a aCovid-19-SBüV). Der unrechtmässige Bezug von Covid-19-Krediten stellte vielmehr eine Art Dreiecksbetrug dar, da der Ir- rende/ Verfügende und der Geschädigte nicht dieselbe Person waren. Verfü- gungen über Drittvermögen sind tatbestandsmässig, wenn sie in einem Nä- heverhältnis zwischen Irrendem/Verfügendem und dem geschädigten Vermö- gensinhaber erfolgen (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I,
4. Aufl. 2019, Art. 146 N. 145).
- 36 - Im Rahmen der Covid-19-Kredite galt der an das Finanzinstitut gerichtete Kre- ditantrag auch als Gesuch auf eine Solidarbürgschaft (Art. 11 Abs. 1 aCovid- 19-SBüV). Bei der Kreditvergabe war das getäuschte Finanzinstitut für das Vermögen des Solidarbürgen verantwortlich. Es hatte de facto die Befugnis, die Bürgschaftsorganisation zu binden und damit eine Art faktische Verfü- gungsgewalt über deren Vermögen. Die Gewährung eines Covid-19-Kredits durch das Finanzinstitut war mithin tatbestandsmässig. Der Schaden entstand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags, so dass unerheblich ist, ob der Kredit später zurückgezahlt wurde (BGE 150 IV 169 E. 5.2.2). 7.3.5 Wer mit Schädigungs- oder Vorteilsabsicht eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, macht sich gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wegen Urkun- denfälschung strafbar. Urkunden im strafrechtlichen Sinne sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). 7.3.6 In einem jüngst ergangenen Urteil vom 27. November 2024 kam das Bundes- gericht gestützt auf seine Rechtsprechung zu Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten allerdings zum Schluss, dass auch gewissen Selbstauskünf- ten in einem Covid-19-Kreditantrag, die der Erklärende in eigenem Interesse macht, keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Daran ändere im Kontext mit dem Covid-19-Kreditantrag nichts, dass das ausgefüllte Covid-19-Kreditan- tragsformular bei Genehmigung des Kredits jeweils direkt zum Kreditvertrag geworden sei, da selbst vertragliche Zusicherungen keine erhöhte Glaubwür- digkeit geniessen würden. Bei solchen Zusicherungen handle es sich um eine vertragliche Verpflichtung zu einem zukünftigen Verhalten. Wohl handle es sich beim Covid-19-Kreditantragsformular insofern um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB, als das Schriftstück die darin abgegebenen Erklä- rungen von rechtlicher Bedeutung beweist. In Bezug auf die inhaltliche Rich- tigkeit geniesse das Schriftstück hinsichtlich der Zusicherungen, die Gesell- schaft sei von der Covid-19-Pandemie hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaft- lich erheblich beeinträchtigt und der Kreditnehmer werde den gewährten Kre-
- 37 - dit ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse ver- wenden, jedoch keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeur- kundung ergangenen Rechtsprechung (BGE 151 IV 113 E. 1.9). 7.3.7 Vorliegend täuschte die Beschuldigte die U._____ AG in diverser Hinsicht. Sie gab implizit vor, dass es sich bei der E._____ GmbH um ein in den Jahren 2019 oder 2020 gegründetes Jungunternehmen handelte, bei dem der Jah- resumsatz geschätzt werden durfte, obschon die GmbH im Jahr 2017 gegrün- det (vgl. Urk. D2/4/5 F/A 10) und von der Beschuldigten im Dezember 2018 übernommen wurde. Des Weiteren deklarierte die Beschuldigte einen viel zu hohen Jahresumsatz. Dabei hatte man sich entgegen der Behauptung ihrer Verteidigung nicht verschätzt, da die Beschuldigte den wirklichen Umsatz des Café E._____ aufgrund der generierten Tageseinnahmen kannte resp. aus- rechnen konnte. Mit der Falschangabe zur Umsatzhöhe täuschte sie auch über die vom erzielbaren Umsatz abhängige Fähigkeit der E._____ GmbH zur Rückzahlung des Kredits. Infolge der falschen Angaben im Kreditantrag entstand bei der Kreditgeberin (U._____ AG) und der Bürgschaftsorganisation resp. deren Mitarbeitern ein Irrtum über die Kreditberechtigung der E._____ GmbH. Der Kreditantrag musste nur auf Vollständigkeit und formelle Korrektheit, nicht auch auf seine inhaltliche Richtigkeit überprüft werden. Die Beschuldigte wusste dies, da der Bund die Bevölkerung breit gestreut informiert hatte, dass der Staat den von der Pandemie betroffenen Unternehmen rasch und unbürokratisch helfen wolle. Vor diesem Hintergrund drängt sich der Schluss auf, dass die Beschul- digte darauf vertraute, dass eine Überprüfung ihrer Angaben mit hoher Wahr- scheinlichkeit unterlassen würde. Die Falschangaben der Beschuldigten sind daher als arglistig zu qualifizieren. Die U._____ AG zahlte der E._____ GmbH in der Folge den Kredit in der beantragten Höhe von Fr. 50'000.– aus. Am 25. Februar 2022 wurde die Pri- vatklägerin 1 als Bürgschaftsgeberin von der U._____ AG in Anspruch ge- nommen. Am 24. März 2022 überwies die Privatklägerin 1 der U._____ AG
- 38 - Fr. 50'000.–. Der Privatklägerin 1 entstand somit ein Schaden im Umfang des verbürgten Kredits von Fr. 50'000.–. Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht. Sie wusste, dass sie nur durch falsche Angaben einen Kredit in der beantrag- ten Höhe erhalten würde. Der Tatbestand des Betrugs war damit erfüllt. 7.3.8 Den Zusicherungen im von der Beschuldigten namens der E._____ GmbH bei der U._____ AG eingereichten Kreditantragsformular kommt keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. So hat das Bundesgericht wie erwogen festgehalten, dass falschen Angaben hinsichtlich gewisser Zusicherungen im Covid-19- Kreditantragsformular keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falsch- beurkundung ergangenen Rechtsprechung zukommt (vgl. E. III/7.3.6). Wenn- gleich sich das Bundesgericht nicht explizit dazu geäussert hat, wie es sich mit der Höhe des darin angegebenen Umsatzes verhält (BGE 151 IV 113 E. 1.9.7), muss dasselbe auch für die Richtigkeit der angegebenen Umsatz- zahlen gelten. Das Covid-19-Kreditantragsformular kann demnach auch hin- sichtlich der inhaltlichen Richtigkeit des angegebenen Umsatzes keine er- höhte Glaubwürdigkeit begründen. Die Urkundenqualität im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB ist zu verneinen, weshalb die Beschuldigte vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen ist. 7.3.9 Die Beschuldigte machte sich nach dem Gesagten des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) schuldig. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist die Beschuldigte demgegenüber freizusprechen.
- 39 -
8. Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz (E._____ GmbH) 8.1 Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft warf der Beschuldigten vor, in den Jahren 2018 bis 2020 die Arbeitnehmerbeiträge der bei der E._____ GmbH angestellten Per- sonen von deren Lohn abgezogen, aber nicht ordnungsgemäss an die J._____ weitergeleitet zu haben. Die Beschuldigte habe die Gelder zur Be- gleichung von Firmenschulden verwendet und nicht dafür gesorgt, dass das Unternehmen per Ende des jeweiligen Mahnverfahrens über ausreichende fi- nanzielle Mittel verfügt habe, um die Arbeitnehmerbeiträge einzuzahlen (Urk. D1/23 S. 12 ff.). 8.2 Sachverhaltserstellung Aus den Akten ergibt sich zweifelsfrei, dass es die Beschuldigte unterliess, die Lohnabzüge der Mitarbeiterinnen der E._____ GmbH an die J._____ zu überweisen, obschon sie von den vertraglich vereinbarten Bruttolöhnen der Mitarbeiterinnen jeweils Sozialversicherungsbeiträge in der üblichen Höhe in Abzug gebracht hatte (vgl. Urk. D2/4/6 F/A 40; Urk. D2/4/7 F/A 36). Die Beschuldigte war sich aufgrund der zahlreichen Abmahnungen und Zah- lungsbefehle (vgl. Urk. D2/7/3) bewusst, dass sie die in Abzug gebrachten Ar- beitnehmerbeiträge an die J._____ hätte weiterleiten müssen. Für die nicht entrichteten Lohnbeiträge liegen zahlreiche Verlustscheine vor (vgl. Urk. D2/7/3). Die Verlustscheine belegen, dass die Beschuldigte nicht in der Lage war, die vorgängig in Abzug gebrachten Lohnbeiträge nach Abschluss des Mahnverfahrens an die J._____ zu überweisen. Die gegenteiligen Vor- bringen der Verteidigung überzeugen vor diesem Hintergrund und dem vor- stehend Erwogenen nicht (Urk. 93 S. 21 f.). Die Vorinstanz erachtete den An- klagesachverhalt zu Recht als erstellt.
- 40 - 8.3 Rechtliche Würdigung 8.3.1 Die Vorinstanz qualifizierte das Vorgehen der Beschuldigten als Widerhand- lung gegen Art. 87 Abs. 4 AHVG. Diesbezüglich ist auf E. III/6.3 zu verweisen. 8.3.2 Die Geschäftsführer- und Arbeitgeberstellung der Beschuldigten ist erstellt (vgl. E. III/2.3). Die Beschuldigte zog ihren Mitarbeiterinnen AHV-Beiträge vom Lohn ab, ohne diese an die J._____ weiterzuleiten. Nach Abschluss des Mahnverfahrens war sie nicht in der Lage, die Beiträge nachzuzahlen, da sie das zurückbehaltene Geld anders eingesetzt hatte. Sie tat dies im Bewusst- sein, dass sie die Beiträge an die J._____ hätte überweisen müssen. Die Tat- bestandsvoraussetzungen von Art. 87 Abs. 4 AHVG sind erfüllt. 8.3.3 Die Beschuldigte machte sich somit der Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 4 AHVG schuldig. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. IV. Strafzumessung
1. Grundsätze Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt und ausführlich dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3.1 f.; 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2 f.; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff., je mit Hinwei- sen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3; 141 IV 61 E. 6.1.2, je mit Hinwei- sen). Darauf und auf die in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung er- gangenen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 72 S. 61 ff.) ist zu verweisen.
2. Art der Strafe 2.1 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia-
- 41 - les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit ist bei alternativ zur Ver- fügung stehenden Sanktionen im Regelfall eine Geldstrafe auszusprechen, da diese im Vergleich zur Freiheitsstrafe weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; 138 IV 120 E. 5.2). Die Vorinstanz hat indessen richtigerweise darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgespro- chen werden kann, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng mitein- ander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem en- gen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.3.3; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). 2.2 Gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz stehen die Straftaten des Betrugs (Art. 146 StGB), der Misswirtschaft (Art. 165 StGB), der Unter- lassung der Buchführung (Art. 166 StGB) und des mehrfachen unrechtmässi- gen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung (Art. 148a StGB) in ei- nem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang. Die Beschuldigte liess sich diese Straftaten allesamt in ihrer Funktion als Geschäftsführerin der C._____ GmbH und der E._____ GmbH zuschulden kommen. Angesichts der grossen Anzahl der Delikte, der Höhe der Deliktsbeträge und der Dauer der Delinquenz ist von einer erheblichen kriminellen Energie auszugehen. Aus spezialpräventiven Gründen erachtete die Vorinstanz die Auferlegung einer Freiheitsstrafe zu Recht als angemessen (Urk. 72 S. 65 f.). Das der Beschuldigten zur Last gelegte Vergehen gegen das AHV-Gesetz steht ebenfalls in engem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Geschäftsfüh- rerin der beiden GmbH. Für diese Delikte sieht Art. 87 AHVG aber lediglich eine Geldstrafe vor, weshalb eine weitere Erhöhung der Freiheitsstrafe ausser Betracht fällt.
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3. Bemessung der Freiheitsstrafe 3.1 Betrug 3.1.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung ist der Strafrahmen für das schwerste Delikt. Dieser bildet die Grundlage zur Festsetzung der Einsatzstrafe. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 49 N. 116). Auf Betrug und Misswirtschaft steht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Vorinstanz stellte zur Festsetzung der Einsatzstrafe auf die Straftat des Betrugs ab. Dies ist angesichts der bei der Begehung dieser Straftat an den Tag gelegten krimi- nellen Energie der Beschuldigten nicht zu beanstanden. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es keine Gründe gibt, den ordentlichen Strafrahmen nach oben oder nach unten zu erweitern. 3.1.2 In objektiver Hinsicht fällt der hohe Deliktsbetrag und die Vorhersehbarkeit, dass die falschen Angaben zur Umsatzhöhe der E._____ GmbH angesichts der Krisensituation nicht überprüft würden, ins Gewicht. Die Beschuldigte be- zog Leistungen, die für pandemiebedingt in Not geratene Unternehmen be- stimmt waren und legte damit eine von der Vorinstanz zu Recht als "nicht un- erheblich" taxierte kriminelle Energie an den Tag. Im Vergleich zu anderen Betrugsfällen kann das objektive Tatverschulden der Beschuldigten aber den- noch als "noch leicht" eingestuft werden. 3.1.3 Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus finanziellen Motiven. Leicht strafmindernd wirkt der Umstand, dass die E._____ GmbH bereits vor der Pandemie in Schieflage geraten war und es leicht verschuldensmindernd zu werten ist, dass die Beschuldigte der Versuchung erlag, die GmbH mit ei- nem Covid-19-Kredit über Wasser zu halten.
- 43 - 3.1.4 Die objektive und subjektive Tatschwere ist im Vergleich zu anderen Betrugs- fällen "noch leicht". Die von der Vorinstanz hierfür angesetzte Freiheitsstrafe von 8 Monaten erweist sich als angemessen und ist zu übernehmen. 3.2 Misswirtschaft 3.2.1 Betreffend die objektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte als im Handelsregister eingetragene Geschäftsführerin und somit Hauptver- antwortliche den desolaten Zustand der C._____ GmbH über einen verhält- nismässig langen Zeitraum (März 2018 [erster Verlustschein] bis Mai 2021 [Konkurseröffnung]) ignorierte anstatt die gesetzlich vorgesehenen Massnah- men einzuleiten. Die Summe der Verlustscheine betrug Fr. 145'711.85. Mithin betrafen die ungedeckt gebliebenen Forderungen der Gläubiger der C._____ GmbH einen namhaften Betrag. Entgegen der Vorinstanz, die das objektive Tatverschulden als "noch leicht" erachtete (Urk. 72 S. 68), ist von einem "nicht mehr leichten" Tatverschulden auszugehen. 3.2.2 Der Beschuldigten kann subjektiv nur Eventualvorsatz angelastet werden. Dies allein relativiert das objektive Tatverschulden jedoch nicht, zumal die Be- schuldigte in ihrer Bequemlichkeit und Gleichgültigkeit nicht nur die Konkurs- verschleppung, sondern letztlich auch die Schädigung der Gläubiger in Kauf nahm. Zu ihren Gunsten ist anzunehmen, dass sie sich aufgrund mangelhaf- ter Deutschkenntnisse in geringerem Ausmass um die administrativen Ange- legenheiten kümmerte als H._____. Dies wirkt sich strafmindernd aus. 3.2.3 In Anbetracht des nicht mehr leichten Verschuldens erscheint die von der Vor- instanz angesetzte Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe als zu milde. Die Einzelstrafe ist auf 10 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 3.3 Unterlassung der Buchführung 3.3.1 Ins Gewicht fällt wiederum der lange Zeitraum von 2015 bis 2020, während dem es die Beschuldigte unterliess, für eine ordnungsgemässe Buchführung zu sorgen. Das objektive Verschulden ist entgegen der Vorinstanz, die von
- 44 - einem "noch leichten" Verschulden ausging (Urk. 72 S. 69), als "nicht mehr leicht" zu bezeichnen. 3.3.2 Der Beschuldigten ist direkter Vorsatz anzulasten. Sie wusste, dass sie zur Buchführung verpflichtet war und unterliess es dennoch, eine externe Treu- handfirma ordnungsgemäss zu mandatieren. Darin manifestiert sich Bequem- lichkeit sowie Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung. Zu- gunsten der Beschuldigten ist davon auszugehen, dass sie sich in geringerem Mass um die Administration kümmerte als H._____. Das subjektive vermag das objektive Tatverschulden insoweit zu relativieren. 3.3.3 Die Einzelstrafe ist auf 7 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 3.4 Mehrfacher unrechtmässiger Bezug von Sozialversicherungsleistungen 3.4.1 Objektiv fällt der nicht unerhebliche Deliktsbetrag von Fr. 50'000.– ins Ge- wicht. Aufgrund wahrheitswidriger Angaben der Beschuldigten zahlte die G._____ der C._____ GmbH insgesamt 2'532 Ausfallstunden zu viel aus. Das Vorgehen der Beschuldigten war zwar nicht raffiniert. Immerhin wusste sie aber, dass sich H._____ die wahrheitswidrigen Angaben von den Mitarbeitern Monat für Monat schriftlich bestätigen liess, und unterzeichnete in der Folge einen Teil der Formulare. Darin offenbarte sich eine erhebliche kriminelle Energie. Mit der Vorinstanz ist als besonders dreist zu bezeichnen, dass die Beschuldigte zusammen mit H._____ selbst für Mitarbeiter, die im deliktsrele- vanten Zeitraum nicht für die C._____ GmbH tätig waren, Ausfallstunden gel- tend machte und dabei die Krisensituation schamlos ausnutzte. Entgegen der Vorinstanz, die von einem "eher leichten" Verschulden ausging, ist das objek- tive Verschulden deshalb als erheblich einzustufen. 3.4.2 Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen Mo- tiven. Das subjektive Tatverschulden vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.
- 45 - 3.4.3 Die von der Vorinstanz festgesetzte Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheits- strafe ist deutlich zu milde. In Anbetracht des Strafrahmens von Art. 148a Abs. 1 StGB ist die Einzelstrafe auf 8 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 3.5 Gesamtstrafenbildung In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe wegen Betrugs angemessen zu erhöhen. Die Freiheitsstrafe ist wegen Misswirtschaft um 6 Monate, wegen Unterlassung der Buchführung um 3 Monate und wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozialversicherungs- leistungen um 6 Monate zu erhöhen. Daraus resultiert eine tatangemessene Freiheitstrafe von 23 Monaten. 3.6 Täterkomponente Die Vorinstanz stellte den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten korrekt dar. Darauf kann wiederum verwiesen werden (Urk. 72 S. 70 f.), da sich im Berufungsverfahren, abgesehen davon, dass die Kinder der Beschuldigten zwischenzeitlich sechzehn, dreizehn, zehn und sechs Jahre alt sind, keine wesentlichen Neuerungen ergeben haben (vgl. Prot. II S. 32 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus. Im Strafregister ist ein Strafbefehl vom 14. Februar 2017 wegen Gläubiger- schädigung durch Vermögensminderung, Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung verzeichnet (Urk. 77; Urk. 92). Diese Vorstrafe ist einschlä- gig. Sie steht im Zusammenhang mit der AB._____ GmbH, einem von der Beschuldigten zusammen mit H._____ geführten Gastro-Betrieb, über den im Juli 2015 der Konkurs eröffnet wurde. Mit der C._____ GmbH gründete die Beschuldigte zusammen mit H._____ noch im gleichen Jahr nahtlos eine neue GmbH, welche sie in der gleichen Art führte. Die betreffende Vorstrafe wirkt sich deutlich straferhöhend aus, zumal die Beschuldigte während laufen- der Probezeit erneut delinquierte. Das Nachtatverhalten erweist sich als strafzumessungsneutral.
- 46 - 3.7 Tat- und täterangemessene Freiheitsstrafe Die tatangemessene Freiheitsstrafe wegen Betrugs, Misswirtschaft, Unterlas- sung der Buchführung und mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Sozial- versicherungsleistungen ist aufgrund der Vorstrafe nochmals um 3 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen und auf 26 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Diese vom Berufungsgericht festgesetzte Strafe ist höher als die der Beschul- digten im angefochtenen Urteil auferlegte Freiheitsstrafe. Infolge des Ver- schlechterungsverbots bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Das angefochtene Urteil ist zu bestätigen.
4. Bemessung der Geldstrafe 4.1 Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz Bei der Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz wies die Vorinstanz auf den langen Zeitraum der Pflichtverletzung, die zahlreichen Mahnungen, Betrei- bungen und Bussen und den beträchtlichen Schaden der J._____ hin. Er- schwerend komme hinzu, dass die Beschuldigte die Sozialbeiträge zurückbe- halten habe, obschon sie die Beiträge von den Löhnen ihrer Mitarbeiter abge- zogen habe (Urk. 72 S. 72). Entgegen der Vorinstanz, die das objektive Tat- verschulden als "eher leicht" bezeichnete, ist von einem erheblichen objekti- ven Tatverschulden auszugehen. Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen Motiven, da sie die von den Löhnen abgezogenen Sozi- albeiträge anderweitig verbrauchte. Die subjektive Tatschwere relativiert das objektive Verschulden nicht. Die Festsetzung der tatangemessenen Strafe auf 150 Tagessätze erscheint angemessen. 4.2 Täterbezogene Strafzumessungskriterien Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten sind strafzumessungsneu- tral. Die Beschuldigte hat keine einschlägigen Vorstrafen. Dies wirkt sich ebenfalls neutral aus.
- 47 - 4.3 Tagessatz Die Festsetzung des Tagessatzes auf Fr. 20.– ist zu bestätigen. Seit dem erst- instanzlichen Urteil haben sich die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten nicht massgeblich verändert (vgl. Prot. II S. 34; vgl. nachstehend E. VI./2.2.1). 4.4 Tat- und täterangemessene Geldstrafe Die tat- und täterangemessene Geldstrafe beträgt 150 Tagessätze zu Fr. 20.– . Diese vom Berufungsgericht festgesetzte Strafe ist höher als die der Beschuldigten im angefochtenen Urteil auferlegte Geldstrafe. Infolge des Ver- schlechterungsverbots bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 20.–. Das angefochtene Urteil ist zu be- stätigen. V. Vollzug
1. Voraussetzungen Die Vorinstanz gewährte den bedingten Vollzug sowohl der Freiheitsstrafe als auch der Geldstrafe. Der bedingte Strafvollzug ist bei einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren oder einer Geldstrafe zu gewähren, wenn keine An- zeichen bestehen, dass die beschuldigte Person erneut straffällig werden könnte (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteil des Bundes- gerichts 6B_80/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.1).
2. Prüfung der Voraussetzungen Die Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten und einer Gelds- trafe von 90 Tagessätzen zu bestrafen. Die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind insoweit erfüllt. Die Vorinstanz erachtete die Auferlegung einer bedingten Freiheitsstrafe und einer bedingten Geldstrafe als ausreichend, um die Beschuldigte von weiteren Verbrechen und Vergehen abzuhalten, zumal diese bis anhin noch nie mit einer Freiheitsstrafe bestraft worden sei und die bedingt auszusprechende Freiheitsstrafe sie empfindlich
- 48 - treffen werde (Urk. 72 S. 73). Angesichts des Verschlechterungsverbots er- übrigen sich weitere Erwägungen dazu. Der Vollzug der Freiheits- und der Geldstrafe sind bedingt auszusprechen und die Anordnung einer Probezeit von drei Jahren ist zu bestätigen. VI. Landesverweisung
1. Standpunkt der Beschuldigten Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung für die Dauer von sechs Jah- ren aus und ordnete die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Die Verteidigung beantragte im Berufungsverfahren, es sei von einer Landesverweisung und der entsprechenden Ausschreibung im SIS abzuse- hen. Sie begründete ihren Antrag damit, dass bei der Beschuldigten aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes, ihrer Berufstätigkeit und dem Aufziehen von vier erfolgreich integrierten Kindern in der Schweiz ein schwerwiegender per- sönlicher Härtefall vorliege. Die Landesverweisung stelle einen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK dar und ein solcher sei nur dann zulässig, wenn sich die Landesverweisung nach einer umfassenden Interessenabwägung als not- wendig erweise, wobei den Kindern ein Umzug mit ihren Eltern in den Kosovo derzeit klar unzumutbar sei. Das öffentliche Interesse an einer Landesverwei- sung der Beschuldigten könne angesichts der Schwere und Natur der Straf- taten der Beschuldigten, ihres Verschuldens und der Rückfallgefahr nicht als hoch bezeichnet werden. Dagegen bestünden ausgesprochen hohe Kindes- interessen am Verzicht auf eine Landesverweisung. Entsprechend sei von ei- ner Landesverweisung der Beschuldigten abzusehen (Urk. 93 S. 23 ff.). 2. 2.1 Voraussetzungen Die Vorinstanz ging beim Betrug (Art. 146 StGB) und beim unrechtmässigen Bezug von Sozialversicherungsleistungen (Art. 148a Abs. 1 StGB) zutreffend von Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB aus (Urk. 72 S. 77), für welche
- 49 - grundsätzlich zwingend eine Landesverweisung auszusprechen ist. Als ebenso zutreffend erweisen sich die rechtlichen Ausführungen zu den Vor- aussetzungen eines Härtefalls, i.e. ein schwerer persönlicher Härtefall für den Beschuldigten und überwiegende private Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz (vgl. Urk. 72 S. 75 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2 Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Das durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhalte- massnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung ei- ner in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Famili- enleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1, je mit Hinweisen). Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR nebst den von der Vorinstanz erwähnten Kri- terien (insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Auf- enthalts im Land, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsan- gehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder und die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, namentlich die Frage, ob minderjährige Kin- der von der Massnahmen mitbetroffen sind, und falls ja, deren Alter zu be- rücksichtigen (BGer, Urteil 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.4.1; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1, je mit Hinweisen auf die Recht- sprechung des EGMR). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Ele- ment den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1, mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Lan-
- 50 - desverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung ins- besondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung be- troffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (BGer, Urteil 6B_552/2021 vom 9. No- vember 2022 E. 2.4.2; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2). Grundsätzlich teilen minderjährige Kinder das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils (BGE 143 I 21 E. 5.4). Die Landesverwei- sung eines Elternteils, welcher sorge- und obhutsberechtigt ist, führt daher dazu, dass das Kind faktisch gezwungen ist, die Schweiz zu verlassen. Im Falle eines Schweizer Kindes steht die Wegweisung des Elternteils allerdings im Widerspruch zu den Rechten des Kindes, die diesem aufgrund von dessen Staatsangehörigkeit zustehen, wie die Niederlassungsfreiheit, das Rückschie- beverbot und das spätere Rückkehrrecht. Nach der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK muss die zu beurteilende Widerhandlung gegen die öffentliche Ord- nung und Sicherheit daher von einer gewissen Schwere sein, um das Recht des Schweizer Kindes, in der Schweiz aufzuwachsen, zu überwiegen (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.3; 135 I 153 E. 2.2.2). Sind Kinder von der Landesverwei- sung mitbetroffen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksich- tigen, auf welche diese im Zielland treffen könnten (BGer, Urteil 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.4.2). Kindern im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in das Heimatland in der Regel allerdings zumutbar (BGE 143 I 21 E. 5.4; BGer, Urteil 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2.5). Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhuts- recht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitglie- dern ein Wegzug in das Heimatland nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Inter- esse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landes- verweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals in- takten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff
- 51 - in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassen- den Interessenabwägung und nur aus zureichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (BGer, Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2). 2.3 Härtefallprüfung 2.3.1 Rekapitulierend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte im Kosovo geboren wurde und dort aufwuchs. Sie absolvierte die Grundschule und arbeitete da- nach auf dem Bauernhof ihrer Eltern. Nach ihrer Heirat mit H._____ kam sie mit 24 Jahren in die Schweiz, wo sie nunmehr seit 18 Jahren lebt. Mithin ver- brachte sie die in der Regel lebensprägende Adoleszenz im Kosovo. Heute ist die Beschuldigte vornehmlich mit der Kinderbetreuung beschäftigt und kümmert sich um ihre Schwiegermutter. Sie arbeitet aber gelegentlich in dem vom Mitbeschuldigten H._____ geführten Restaurant AC._____, wo sie mo- natlich Fr. 800.– verdient (Prot. II S. 32 ff.). Wenngleich die Beschuldigte be- reits seit 18 Jahren in der Schweiz lebt, genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration in der Schweiz zur Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls für sich allein nicht. Vielmehr ist anhand sämtlicher Integrationskriterien eine Einzelfallabwägung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). 2.2.2 Trotz der langen Aufenthaltsdauer hat sich die Beschuldigte in der Schweiz nur wenig integriert. Sie war im gesamten Untersuchungs- und Gerichtsver- fahren auf einen Dolmetscher angewiesen, was zeigt, dass sie noch immer nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt. Immerhin kann sie sich gemäss ihren eigenen Angaben zwischenzeitlich gut auf deutsch verständi- gen. Mit den Kindern spreche sie mehrheitlich deutsch (Prot. II S. 50 f.). Im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit wurde die Beschuldigte wie- derholt straffällig. Von einer gelungenen beruflichen Integration kann daher nicht die Rede sein. Abgesehen davon, dass ihr Ehemann und ihre vier Kin- der, mithin ihre Kernfamilie, sowie eine Schwester in der Schweiz leben, ist
- 52 - über soziale Bindungen der Beschuldigten in der Schweiz nichts bekannt. Dass sie sich nicht stärker in Vereinen oder bei gesellschaftlichen bzw. kultu- rellen Aktivitäten einbringt, ist ihr vorliegend indessen nicht entgegenzuhalten, ist ihr doch zu glauben, dass sie ihre gesamte verfügbare Zeit nebst der Arbeit für ihre vier Kinder aufwendet (vgl. Prot. II S. 37). Die familiären Bande zu ihrer in der Schweiz lebenden Schwester (Prot. II S. 50), welche nicht zur eigentlichen Kernfamilie gehört, würden sich nur dann auswirken, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Beschuldigten bestünde, namentlich bei Betreuungs- und Pflegebedürfnissen (BGE 147 IV 340, nicht publ. E. 3.4.1; 145 I 227 E. 3.1). Solches machte die Beschuldigte nicht geltend. 2.2.3 Der ebenfalls aus dem Kosovo stammende, aber in der Schweiz aufgewach- sene Ehemann der Beschuldigten (H._____) und die vier gemeinsamen Kin- der leben mit der Beschuldigten in Hausgemeinschaft. Die Beschuldigte übt zusammen mit ihrem Ehemann das Sorge- und Obhutsrecht über die Kinder aus. Sie ist für die Betreuung der Kinder, namentlich der jüngeren, primär zu- ständig. Die Kinder sind auf sie angewiesen (vgl. Prot. II S. 49, 52). Der Ehe- mann ist zwar mitbeschuldigt und wurde erstinstanzlich ebenfalls des Landes verwiesen. Mit Urteil vom heutigen Tag wird allerdings zweitinstanzlich von deren Anordnung abgesehen (vgl. OGer/ZH, Urteil SB240415 vom 16. Sep- tember 2025). 2.3.4 Die minderjährigen Kinder der Beschuldigten sind heute sechzehn, dreizehn, zehn und sechs Jahre alt. Drei der vier Kinder besitzen die Schweizer Staats- bürgerschaft. Sie wurden hierzulande geboren und besuchen hierzulande die Schule oder absolvieren eine Ausbildung (vgl. Prot. II S. 35). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Kinder aufgrund ihres Alters nicht gleichermassen anpassungsfähig sind wie Kinder im Vorschulalter. Insbesondere den älteren beiden Töchtern, K._____ und AD._____, die bereits ins Berufsleben einge- stiegen sind bzw. kurz davor stehen, ist ein Umzug ins Heimatland ihrer Eltern zum jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar. In diesem Sinne äusserte sich auch K._____ anlässlich der gerichtlichen Einvernahme an der Berufungsverhand-
- 53 - lung. Sie legte eindrücklich dar, dass sie ein gutes Verhältnis zu ihren Eltern habe, im Sommer erfolgreich ihre KV-Lehre gestartet habe, sich in der Schweiz zuhause fühle und sich eine Ausreise in den Kosovo nicht vorstellen könne (Prot. II S. 13 f.). Auf Nachfrage erklärte sie weiter, dass sie versuchen würde, in der Schweiz zu bleiben, selbst wenn ihre Eltern die Schweiz verlas- sen müssten, wenngleich sie nicht wisse, wie sich dies organisieren liesse (Prot. II S. 15 f., 20). Die Beschuldigte erklärte ebenfalls, dass ihre älteste Tochter gesagt habe, sich ein Leben in der Schweiz ohne ihre Eltern nicht vorstellen zu können. Zudem gab sie an, dass ihre Tochter stark unter der Vorstellung des Auseinanderfallens der Familie leide, seit sie von der mögli- chen Landesverweisung ihrer Eltern erfahren habe (Prot. II S. 51). Entspre- chend steht es ausser Frage, dass eine Landesverweisung nicht nur für die Beschuldigte, sondern auch für die Kinder, allen voran für K._____ und AD._____, eine ausserordentlich schwere Härte darstellen würde. 2.3.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen, wonach die Beschuldigte zwar nicht als in genügendem Mass integriert bezeichnet werden kann, jedoch die gesamten Betreuungsaufgaben für ihre vier minderjährigen Kinder in der Schweiz übernimmt und namentlich ihre zwei jüngeren Kinder nach wie vor stark auf sie angewiesen sind, ist entgegen der Vorinstanz vom Vorliegen ei- nes schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB aus- zugehen, der einer Landesverweisung entgegensteht. 2.4 Interessenabwägung Die Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Im aktuellen Strafverfahren wird sie wegen diversen weiteren Delikten verurteilt. Hierfür wird sie mit einer emp- findlichen Freiheitsstrafe von 21 Monaten und einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen bestraft. Das Verschulden liegt bei den einzelnen Straftaten mehrheit- lich im unteren Drittel, zumal die Beschuldigte bei den zu beurteilenden Delik- ten nicht die treibende Kraft war. Wenngleich die Beschuldigte wiederholt und in nicht unerheblichem Ausmass delinquiert bzw. gegen die öffentliche Ord- nung verstossen hat, ist mit der Verteidigung (Urk. 93 S. 29) dennoch festzu- halten, dass ihr weder Gewalt- noch Sexual- noch Betäubungsmitteldelikte
- 54 - zur Last gelegt werden. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Beschul- digte in der Zukunft Straftaten dieser Art begehen könnte. Die Legalprognose fällt positiv aus (vgl. vorstehend E. V). Dieser Umstand mindert das öffentliche Interesse an der Landesverweisung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte für die bedingt ausgespro- chenen Strafen eine längere Probezeit zu gewärtigen hat, was eine spezial- präventive Wirkung haben dürfte. Entscheidend ins Gewicht fällt vorliegend indes, dass der Beschuldigten auf- grund ihrer familiären Verhältnisse derzeit eine Landesverweisung nicht zu- mutbar erscheint bzw. das Kindeswohl einer Landesverweisung entgegen- steht. Sowohl die Beschuldigte wie auch K._____ legten glaubhaft dar, dass seitens der Kinder wegen ihrer Ausbildung ein immanentes Interesse besteht, in der Schweiz zu bleiben. Angesichts des Umstands, dass die Kinder der Beschuldigten allesamt in der Schweiz geboren wurden und sie, abgesehen vom jüngsten Sohn, die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen und hierzu- lande die Schule besuchen, ist ihnen eine Übersiedlung in den Kosovo nicht zumutbar. Das gilt namentlich für die zwei ältesten Töchter, die sich bereits in der Lehre bzw. kurz vor dem Berufseinstieg befinden. Der Vater hat im Ko- sovo gemäss seinen Aussagen keine relevanten Bindungen mehr. Die Familie der Beschuldigten lebt auf dem Land. Das schulische und berufliche Fortkom- men der Kinder würde durch einen Umzug in den Kosovo erheblich erschwert. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der aktiv gelebten Beziehung zwi- schen der Beschuldigten und ihren Kindern, insbesondere den jüngeren, mit Kurz- oder Ferienbesuchen bzw. Kontaktmöglichkeiten mittels modernen Kommunikationsmitteln nicht genügend nachgekommen werden könnte, zu- mal die Beschuldigte für die Betreuung der Kinder bis anhin primär zuständig war. Vor diesem Hintergrund – keine von der Beschuldigten ausgehende Gefahr von Gewalt-, Sexual- und Betäubungsmitteldelikten, gelebtes Familienleben der Beschuldigten mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern, pri- märe Zuständigkeit der Beschuldigten für die Kinderbetreuung, Fortsetzung
- 55 - des Schulbesuchs und der Ausbildung der das Schweizer Bürgerrecht besit- zenden Kinder in der Schweiz – sind die privaten Interessen am Verbleib der Beschuldigten in der Schweiz gerade noch höher zu gewichten als die öffent- lichen Interessen an der Landesverweisung. In Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids ist somit vom Aussprechen einer Landesverweisung abzusehen. VII. Zivilforderung
1. Grundsätze Die Vorinstanz stellte die Grundsätze der Geltendmachung von Zivilforderun- gen im Adhäsionsprozess rechtskonform dar (Urk. 72 S. 83 f.). Darauf ist zu verweisen.
2. Schadenersatzanspruch Die Beschuldigte ist wegen Betrugs zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig zu sprechen. Der Privatklägerin 1 als Bürgschaftsorganisation entstand ein Schaden in der Höhe von Fr. 50'000.–, weil sie von der U._____ AG als Kre- ditgeberin, welche aufgrund der unwahren Angaben der Beschuldigten im Kreditantragsformular über die Kreditberechtigung der E._____ GmbH ge- täuscht worden war, in Anspruch genommen wurde. Die haftpflichtrechtlichen Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht sind damit erfüllt. Die Beschul- digte ist zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Fr. 50'000.– plus 5% Zins seit dem 24. März 2022 (Datum des Schadensereignisses) zu bezahlen. Das an- gefochtene Urteil ist entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 93 S. 31 i.V.m. Urk. 52 S. 17) zu bestätigen.
- 56 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens, Entschädi- gung der Privatklägerin 1 Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffer 15) und der Entschädigungsanspruch der Privatklägerin 1 (Ziffer 12) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kosten des Berufungsverfahrens Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b-d sowie 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte ob- siegt mit ihrem Antrag auf Absehen von einer Landesverweisung. Ferner wird sie vom Vorwurf der Urkundenfälschung in Dossier 2 freigesprochen. Im Üb- rigen unterliegt die Beschuldigte mit ihrer Appellation vollumfänglich. Aus- gangsgemäss sind ihr deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme derjenigen ihrer amtlichen Verteidigung, zu vier Fünfteln aufzuerlegen und im Umfang von einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 11'000.– (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST; Urk. 91 und Urk. 94) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln vorzubehalten. Für die von der Beschuldigten geltend gemachte Genugtuung aufgrund unge- rechtfertigter Haft und Zwangsmassnahmen sowie aufgrund der erlittenen Be- lastung durch das Verfahren (vgl. Urk. 93 S. 1 und S. 22) bleibt angesichts des Ausgangs des Strafverfahrens kein Raum. Entsprechend erübrigen sich weitere Erörterungen dazu.
- 57 - Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung durch die Privatklägerin 2 wird Vormerk genom- men.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. März 2023 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch), 3 (Verfahrenseinstellung), 6 (Absehen vom Widerruf), 9 und 10 (Herausgabe beschlagnahmter Doku- mente und Gegenstände), 13 (Verweis der Privatklägerinnen 2 und 3 auf den Zivilweg) und 14 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Dispositivziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozial- versicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB, der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB sowie
- 58 - des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 4 AHVG.
2. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wo- von 1 Tag durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu Fr. 20.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 F._____ [Genossen- schaft] Fr. 50'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 24. März 2022 als Schadenersatz und Fr. 2'199.10 (zuzüglich MWST) als Parteientschädigung zu bezahlen.
7. Die erstinstanzliche Kostenauflage wird bestätigt (Ziff. 15).
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST).
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und im Um- fang von einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Um- fang von vier Fünfteln vorbehalten.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland
- 59 - die Vertretung der Privatklägerin 1 F._____ [Genossenschaft] im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 die Vertretung der Privatklägerin 2 B._____ [Genossenschaft] im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 die Privatklägerinnen 3 und 4 das Migrationsamt des Kantons Zürich (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Vertretung der Privatklägerin 1 F._____ [Genossenschaft] im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 die Vertretung der Privatklägerin 2 B._____ [Genossenschaft] im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 die Privatklägerinnen 3 und 4 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich das Amt für Arbeit (AFA), Postfach, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 60 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. September 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Brülisauer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.