Erwägungen (68 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 10. März 2023 (Urk. 57) sprach das Bezirksgericht Hinwil A._____ des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer So- zialversicherung oder der Sozialhilfe (E._____ GmbH), des Vergehens gegen das AHV-Gesetz (E._____ GmbH), der Misswirtschaft (E._____ GmbH), der Unterlassung der Buchführung (E._____ GmbH), des Führens eines Motor- fahrzeugs ohne Führerausweis, der vorsätzlichen einfachen Verkehrsregel- verletzung, der vorsätzlichen Übertretung des Nationalstrassenabgabegeset- zes und der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig. Das Gericht bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingt vollziehbaren Freiheits- strafe von 24 Monaten und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren sowie
- 9 - mit einer Busse von Fr. 600.–. Des Weiteren widerrief das Gericht eine mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. Februar 2017 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.–. Von der Festsetzung einer Ersatzforderung sah das Gericht ab. Schliesslich ver- wies es den Beschuldigten für 6 Jahre des Landes und ordnete die Ausschrei- bung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Von den Vorwürfen des mehrfachen Betrugs (C._____ GmbH; E._____ GmbH), der mehrfachen Urkundenfälschung (C._____ GmbH; E._____ GmbH), des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversiche- rung oder der Sozialhilfe (C._____ GmbH), der ungetreuen Geschäftsbesor- gung (F._____ GmbH), der Erschleichung einer falschen Beurkundung (F._____ GmbH) sowie des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Füh- rer ohne erforderlichen Ausweis sprach das Gericht den Beschuldigten frei. Betreffend den Vorwurf der Übertretung des AHV-Gesetzes stellte das Gericht das Verfahren ein.
E. 1.1 Die Vorinstanz stellte die theoretischen Grundsätze der Beweiswürdigung in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung dar (vgl. Urk. 57 S. 8 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere hielt die Vorinstanz fest, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer einvernomme- nen Person (Zeugen, Auskunftspersonen, beschuldigte Personen) im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft nach heutiger Erkenntnis kaum mehr Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutsamer ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, die durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhanden- sein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tat- sächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534
- 16 - E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3). Die persönlichen Beziehungen eines Zeugen oder einer Auskunftsperson zur beschuldigten Person werden insoweit einbezo- gen, als zu beurteilen ist, ob und gegebenenfalls in welchem Mass der Zeuge oder die Auskunftsperson am Ausgang des Verfahrens interessiert sein könnte (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3).
E. 1.2 Die Verteidigung stellte weder die Glaubwürdigkeit der befragten Personen noch die Glaubhaftigkeit deren Aussagen in Frage. Soweit im Berufungsver- fahren erforderlich, wird die Interessenlage der einvernommenen Personen im Rahmen der Sachverhaltserstellung berücksichtigt.
2. Geschäftsführerstellung des Beschuldigten
E. 2 Dem Urteil des Bezirksgerichts Hinwil lagen die Anklageschrift der Staatsan- waltschaft See/Oberland vom 7. Dezember 2021 (Urk. 18/46) und die Zusatz- anklage der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. Mai 2022 zu- grunde (Akten STA W/U, Urk. 11). Das Gericht vereinigte die beiden Strafver- fahren und führte das Gerichtsverfahren unter der Geschäftsnummer DG220024 (vgl. Urk. 18/65).
E. 2.1 Voraussetzungen Die Vorinstanz ging beim unrechtmässigen Bezug von Sozialversicherungs- leistungen (Art. 148a Abs. 1 StGB) zutreffend von einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB aus (Urk. 57 S. 86), für welche grundsätzlich zwingend
- 44 - eine Landesverweisung auszusprechen ist. Als ebenso zutreffend erweisen sich die rechtlichen Ausführungen zu den Voraussetzungen eines Härtefalls, i.e. ein schwerer persönlicher Härtefall für den Beschuldigten und überwie- gende private Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz (vgl. Urk. 57 S. 84 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 2.2 Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Das durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhalte- massnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung ei- ner in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Famili- enleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1, je mit Hinweisen). Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR nebst den von der Vorinstanz erwähnten Kri- terien (insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Auf- enthalts im Land, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsan- gehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder und die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, namentlich die Frage, ob minderjährige Kin- der von der Massnahmen mitbetroffen sind, und falls ja, deren Alter zu be- rücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.4.1; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Ele- ment den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1, mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Lan- desverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung ins-
- 45 - besondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung be- troffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.4.2; 6B_855/2020 vom 25. Okto- ber 2021 E. 3.3.2). Grundsätzlich teilen minderjährige Kinder das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils (BGE 143 I 21 E. 5.4). Die Landesverwei- sung eines Elternteils, welcher sorge- und obhutsberechtigt ist, führt daher dazu, dass das Kind faktisch gezwungen ist, die Schweiz zu verlassen. Im Falle eines Schweizer Kindes steht die Wegweisung des Elternteils allerdings im Widerspruch zu den Rechten des Kindes, die diesem aufgrund von dessen Staatsangehörigkeit zustehen, wie die Niederlassungsfreiheit, das Rückschie- beverbot und das spätere Rückkehrrecht. Nach der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK muss die zu beurteilende Widerhandlung gegen die öffentliche Ord- nung und Sicherheit daher von einer gewissen Schwere sein, um das Recht des Schweizer Kindes, in der Schweiz aufzuwachsen, zu überwiegen (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.3; 135 I 153 E. 2.2.2). Sind Kinder von der Landesverwei- sung mitbetroffen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksich- tigen, auf welche diese im Zielland treffen könnten (Urteil des Bundesgerichts 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.4.2). Kindern im anpassungsfähi- gen Alter ist der Umzug in das Heimatland in der Regel allerdings zumutbar (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2.5). Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhuts- recht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitglie- dern ein Wegzug in das Heimatland nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Inter- esse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landes- verweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals in-
- 46 - takten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassen- den Interessenabwägung und nur aus zureichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom
25. Oktober 2021 E. 3.3.2).
E. 2.3 Härtefallprüfung
E. 2.3.1 Rekapitulierend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte im Jahr 1988 als siebenjähriges Kind von seinem Heimatstaat Kosovo her in die Schweiz kam. Er lebt nunmehr seit 37 Jahren in der Schweiz, wo er auch die Schulen besuchte und eine Anlehre als Schreiner absolvierte. Mithin verbrachte er die lebensprägende Zeit der Adoleszenz hierzulande und ist der deutschen Sprache mächtig. Diesem Umstand ist Rechnung zu tragen (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Gemäss seinen Angaben hat er im Kosovo keine engen Kon- takte mehr (Prot. II S. 40). Eine lange Anwesenheit und die damit verbun- dene normale Integration in der Schweiz genügen zur Annahme eines Här- tefalls für sich allein allerdings nicht. Vielmehr ist anhand sämtlicher Integra- tionskriterien eine Einzelfallabwägung vorzunehmen, wobei nur unter beson- deren Umständen von einer Tangierung des Verhältnismässigkeitsprinzips auszugehen ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2).
E. 2.3.2 Nach den Ausbildungsjahren arbeitete der Beschuldigte zunächst einige Zeit bei der Firma AA._____ und anschliessend bei seinem Vater im Restaurant Q._____. Danach machte er sich selbständig und gründete diverse Firmen zum Zweck der Führung von Gastrobetrieben. Gemäss seinen Angaben kann der Beschuldigte mit der derzeit bestehenden Firma F._____ GmbH ein re- gelmässiges Einkommen von Fr. 4'500.– erzielen (Prot. II S. 22 f.). Auch wenn die berufliche Integration des Beschuldigten aufgrund der mit der Füh- rung seiner Firmen in Zusammenhang stehenden Straftaten nicht vollständig gelang, ist dennoch festzuhalten, dass er mit seiner Erwerbstätigkeit hierzu- lande einen Lohn erzielt, der es ihm erlaubt, seine Familie zu ernähren und
- 47 - einen Teil seiner Schulden abzubezahlen. Es ist nicht bekannt, dass der Be- schuldigte je arbeitslos gewesen wäre oder Sozialhilfe bezogen hätte (vgl. Prot. II S. 26 ff.). Die berufliche Integration lässt sich daher nicht gänzlich ver- neinen. Demgegenüber hat der Beschuldigte Schulden in Höhe von Fr. 200'000.–, weshalb – auch wenn er diese nach eigenen Angaben in regel- mässigen Raten abbezahlt (Prot. II S. 27 f.) – mindestens in wirtschaftlicher Hinsicht nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden kann.
E. 2.3.3 Die ebenfalls aus dem Kosovo stammende Ehefrau des Beschuldigten (G._____) und die vier gemeinsamen Kinder leben mit dem Beschuldigten in Hausgemeinschaft. Der Beschuldigte übt zusammen mit seiner Ehefrau das Sorge- und Obhutsrecht über die Kinder aus. Die Ehefrau ist zwar Mitbeschul- digte und wurde erstinstanzlich ebenfalls des Landes verwiesen. Mit Urteil vom heutigen Tag wird allerdings zweitinstanzlich von deren Anordnung ab- gesehen (vgl. OGer/ZH, Urteil SB240416 vom 16. September 2025). Nebst seiner Ehefrau und den minderjährigen Kindern lebt der Beschuldigte auch mit seiner Mutter zusammen (Prot. II S. 24). Auch seine Brüder und wei- tere seiner Verwandten leben in der Schweiz (Prot. II S. 41). Die familiären Bande zur Mutter und zu den Geschwistern, welche nicht zur eigentlichen Kernfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern gehören, würden für sich allerdings nur dann einen Härtefall zu begründen, wenn ein besonderes Ab- hängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten bestünde, namentlich bei Betreu- ungs- und Pflegebedürfnissen (BGE 147 IV 340, nicht publ. E. 3.4.1; 145 I 227 E. 3.1). Solches machte der Beschuldigte nicht explizit geltend, wenngleich er an der Berufungsverhandlung angab, dass seine Mutter altersbedingt zuse- hends auf Hilfe angewiesen sei (vgl. Prot. II S. 19). Darüber hinaus ist nicht bekannt, wie tief die sozialen Bindungen des Beschul- digten in der Schweiz sind. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte seine gesamte Schulzeit in der Schweiz verbrachte, kann das Vorhandensein sozi- aler Bindungen aber nicht von vorneherein verneint werden. Dass er sich nicht stärker in Vereinen oder bei gesellschaftlichen bzw. kulturellen Aktivitäten ein- bringt, ist ihm vorliegend nicht entgegenzuhalten, ist ihm doch zu glauben,
- 48 - dass er seine gesamte verfügbare Zeit für die Arbeit und seine Familie auf- wendet (vgl. Prot. II S. 27, 43).
E. 2.3.4 Die minderjährigen Kinder des Beschuldigten sind sechzehn, dreizehn, zehn und sechs Jahre alt. Sie wurden hierzulande geboren. Drei der vier Kinderbe- sitzen die Schweizer Staatsbürgerschaft. Sie besuchen hierzulande die Schule oder absolvieren eine Ausbildung (vgl. Prot. II S. 25 f.). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Kinder aufgrund ihres Alters nicht gleichermas- sen anpassungsfähig sind wie Kinder im Vorschulalter. Insbesondere den äl- teren beiden Töchtern, L._____ und AB._____, die bereits ins Berufsleben eingestiegen sind bzw. kurz davor stehen, ist ein Umzug ins Heimatland ihrer Eltern zum jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar. In diesem Sinne äusserte sich auch L._____ anlässlich der gerichtlichen Einvernahme an der Berufungsver- handlung. Sie legte eindrücklich dar, dass sie ein gutes Verhältnis zu ihren Eltern habe, im Sommer erfolgreich ihre KV-Lehre gestartet habe, sich in der Schweiz zuhause fühle und sich eine Ausreise in den Kosovo nicht vorstellen könne (Prot. II S. 12 f.). Auf Nachfrage erklärte sie weiter, dass sie versuchen würde, in der Schweiz zu bleiben, selbst wenn ihre Eltern die Schweiz verlas- sen müssten, wenngleich sie nicht wisse, wie sich dies organisieren liesse (Prot. II S. 14 f., 19). Der Beschuldigte erklärte ebenfalls, dass seine älteste Tochter gesagt habe, sich ein Leben in der Schweiz ohne ihre Eltern nicht vorstellen zu können. Zudem gab er an, dass seine Tochter stark unter der Vorstellung des Auseinanderfallens der Familie leide, seit sie von der mögli- chen Landesverweisung ihrer Eltern erfahren habe (Prot. II S. 41 f.). Entspre- chend steht ausser Frage, dass eine Landesverweisung nicht nur für den Be- schuldigten, sondern auch für die Kinder, allen voran für L._____ und AB._____, eine ausserordentlich schwere Härte darstellen würde.
E. 2.3.5 Bei dieser Sachlage – die lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Be- such der Schulen in der Schweiz, die berufliche und gesellschaftliche Integra- tion sowie insbesondere die gelebte Beziehung zu den vier minderjährigen Kindern, über die der Beschuldigte zusammen mit seiner Ehefrau das Sorge- und Obhutsrecht hat – ist entgegen der Vorinstanz vom Vorliegen eines
- 49 - schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszu- gehen, der einer Landesverweisung des Beschuldigten entgegensteht.
E. 2.4 Interessenabwägung Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Im Rahmen des aktuellen Straf- verfahrens wird er wegen diversen weiteren Delikten verurteilt, bei welchen er die Hauptrolle übernahm. Hierfür wird er mit einer empfindlichen Freiheits- strafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen bestraft. Wenngleich der Beschuldigte wiederholt und in nicht unerheblichem Ausmass delinquiert bzw. gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat, ist dennoch festzuhalten, dass ihm weder Gewalt- noch Sexual- noch Betäubungsmittel- delikte zur Last gelegt werden. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte in der Zukunft Straftaten dieser Art begehen könnte. Dieser Um- stand mindert das öffentliche Interesse an der Landesverweisung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte für die bedingt ausgesprochenen Strafen eine längere Probezeit zu gewärti- gen hat, was eine spezialpräventive Wirkung haben dürfte. Entscheidend ins Gewicht fällt vorliegend indes, dass dem Beschuldigten auf- grund seiner familiären Verhältnisse derzeit eine Landesverweisung nicht zu- mutbar erscheint bzw. das Kindeswohl einer Landesverweisung entgegen- steht. Sowohl der Beschuldigte wie auch L._____ legten glaubhaft dar, dass seitens der Kinder wegen ihrer Ausbildung ein immanentes Interesse besteht, in der Schweiz zu bleiben. Angesichts des Umstands, dass die Kinder des Beschuldigten allesamt in der Schweiz geboren wurden und sie, abgesehen vom jüngsten Sohn, die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen und hierzu- lande die Schule besuchen, ist ihnen eine Übersiedlung in den Kosovo nicht zumutbar. Das gilt namentlich für die zwei ältesten Töchter, die sich bereits in der Lehre bzw. kurz vor dem Berufseinstieg befinden. Der Beschuldigte hat im Kosovo gemäss seinen Aussagen keine relevanten Bindungen mehr. Die Familie der Mutter lebt auf dem Land. Das schulische und berufliche Fortkom- men der Kinder würde durch einen Umzug in den Kosovo erheblich erschwert.
- 50 - Hinzu kommt, dass der Beschuldigte der Hauptverdiener der Familie ist. Seine aus dem Kosovo stammende Ehefrau wäre kaum in der Lage, ein für den Bedarf der Familie hinreichendes Einkommen zu erzielen. Die Familie würde, wenn der Beschuldigte die Schweiz verlassen müsste, von der Sozialhilfe ab- hängig werden. Auch dies läge nicht im Interesse der Kinder. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der aktiv gelebten Beziehung zwi- schen dem Beschuldigten und seinen vier Kindern, insbesondere dem jüngs- ten, vorliegend auch im Rahmen von Kurz- oder Ferienbesuchen bzw. Kon- taktmöglichkeiten mittels modernen Kommunikationsmitteln nicht genügend nachgekommen werden könnte, zumal der Beschuldigte im Vergleich zu sei- ner Ehefrau stärker integriert ist und den Kindern deshalb mehr Unterstützung als die Mutter bieten kann. Vor diesem Hintergrund – keine vom Beschuldigten ausgehende Gefahr von Gewalt-, Sexual- und Betäubungsmitteldelikten, gelebtes Familienleben des Beschuldigten mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern, Rolle des Beschuldigten als Haupternährer und Unterstützer der Familie, Fortsetzung des Schulbesuchs und der Ausbildung der das Schweizer Bürgerrecht besit- zenden Kinder in der Schweiz – sind die privaten Interessen am Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz gerade noch höher zu gewichten als die öffent- lichen Interessen an der Landesverweisung. In Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids ist somit vom Aussprechen einer Landesverweisung abzusehen. VIII. Einziehung Die Staatsanwaltschaft See/Oberland beschlagnahmte am 8. Juni 2021 eine Barschaft von Fr. 18'366.60 und am 6. Oktober 2021 eine Barschaft von Fr. 15'000.–. Die Vorinstanz ordnete die Herausgabe der am 8. Juni 2021 be- schlagnahmten Barschaft im Umfang von Fr. 8'165.– an die Mutter des Be- schuldigten an. Im Übrigen seien die beiden Barschaften zwecks Deckung der Verfahrenskosten, der widerrufenen Geldstrafe und der Busse einzuziehen
- 51 - und ein allfälliger Restbetrag dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszuhändigen (Urk. 57 S. 95). Mit Blick auf den Verfahrensaus- gang ist dies im Wesentlichen nicht zu beanstanden. Die vorinstanzliche Ver- wendung des Geldes zur Deckung der Verfahrenskosten und der Busse ist mithin ohne Weiteres zu bestätigen, ohne dass diesbezüglich eine vorgängige Einziehung anzuordnen ist. Dass zwischen dem beschlagnahmten Geldbe- trag von Fr. 15'000.– und den Schuldsprüchen kein Deliktskonnex besteht, wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 81 S. 26), ist irrelevant. Da der Beschul- digte gemäss eigenen Aussagen einziger Berechtigter an der F._____ GmbH ist (Prot. II S. 30), ist der Geldbetrag von Fr. 15'000.– ihm zuzurechnen. Die- ser Geldbetrag ist gestützt auf Art. 268 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO ohne Wei- teres zur Deckung der Verfahrenskosten und der Busse zu verwenden. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffer 16) zu bestä- tigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kosten des Berufungsverfahrens Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b-d sowie 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seinem Antrag auf Absehen von einer Landesverweisung. Ferner wird vom Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe abgesehen, wobei diesem Entscheid einzig rechtliche Gründe zugrunde liegen. Im Übrigen un- terliegt der Beschuldigte mit seiner Appellation vollumfänglich. Ausgangsge- mäss sind ihm deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen seiner amtlichen Verteidigung, zu vier Fünfteln aufzuerlegen und im Umfang von einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten
- 52 - der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 11'300.– (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST; Urk. 76 und Urk. 82, zzgl. eine Stunde Nachbesprechung) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln vorzubehalten. Es wird beschlossen:
E. 3 Gegen die Mitbeschuldigten G._____ und H._____ wurden separate Untersu- chungsverfahren geführt. Die Hauptverhandlung der Strafverfahren gegen den Beschuldigten und die beiden Mitbeschuldigten vor dem Bezirksgericht wurde gemeinsam durchgeführt (vgl. Urk. 27).
E. 3.1 Misswirtschaft
E. 3.1.1 Beim Schuldspruch der Misswirtschaft (Art. 165 StGB) handelt es sich um das abstrakt schwerste Delikt. Es bildet folglich die Grundlage zur Bestimmung der Einsatzstrafe. Misswirtschaft kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es keine Gründe gibt, den ordentlichen Strafrahmen nach oben oder nach unten zu erweitern.
E. 3.1.2 Betreffend die objektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte den desolaten Zustand der E._____ GmbH über einen verhältnismässig lan- gen Zeitraum (März 2018 [erster Verlustschein] bis Mai 2021 [Konkurseröff- nung]) ignorierte anstatt die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen einzulei- ten. Die Summe der Verlustscheine betrug Fr. 145'711.85. Mithin betrafen die ungedeckt gebliebenen Forderungen der Gläubiger der E._____ GmbH einen namhaften Betrag. Entgegen der Vorinstanz, die das objektive Tatverschul- den als "noch leicht" bezeichnete (Urk. 57 S. 74), ist das objektive Tatver- schulden als "nicht mehr leicht" einzustufen.
E. 3.1.3 Dem Beschuldigten kann subjektiv nur Eventualvorsatz angelastet werden. Dies allein relativiert das objektive Tatverschulden jedoch nicht, zumal der Be- schuldigte in seiner Bequemlichkeit und Gleichgültigkeit nicht nur die Konkurs- verschleppung, sondern letztlich auch die Schädigung deren Gläubiger in Kauf nahm.
E. 3.1.4 In Anbetracht des nicht mehr leichten Verschuldens erscheint die von der Vor- instanz angesetzte Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe als zu milde. Die Einsatzstrafe ist auf 15 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen.
- 37 -
E. 3.2 Unterlassung der Buchführung
E. 3.2.1 Ins Gewicht fällt wiederum der lange Zeitraum von 2015 bis 2020, während dem es der Beschuldigte unterliess, für eine ordnungsgemässe Buchführung zu sorgen. Das objektive Verschulden ist entgegen der Vorinstanz, die von einem "noch leichten" Verschulden ausging (Urk. 57 S. 75), als "nicht mehr leicht" zu bezeichnen.
E. 3.2.2 Dem Beschuldigten ist direkter Vorsatz anzulasten. Er wusste, dass er zur Buchführung verpflichtet war und unterliess es dennoch, eine externe Treu- handfirma ordnungsgemäss zu mandatieren. Darin manifestiert sich Bequem- lichkeit sowie Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung. Das subjektive vermag das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren.
E. 3.2.3 Die Einzelstrafe ist auf 10 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen.
E. 3.2.4 Die Mitarbeiterinnen des Restaurants Q._____, O._____ und N._____, gaben in der polizeilichen Befragung übereinstimmend zu Protokoll, dass sie nach Aufhebung des Lockdowns am 11. Mai 2020 wieder in einem 100%-Pensum arbeiten konnten (O._____: Urk. D1/38/3 F/A 66 f.; N._____: Urk. D1/38/1 F/A 61). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme konnte sich N._____ zwar nicht mehr recht daran erinnern, ob und in welcher Höhe es zwischen Mai und August 2020 zu vorzeitigen Schliessungen des Restaurants und zu Ausfallstunden kam (Urk. D1/40/2/1 F/A 129 ff.). Jedoch gab sie an, nach Auf- hebung des Lockdowns wieder "normal" gearbeitet zu haben (Urk. D1/40/2/1 F/A 108). O._____ bestätigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme dagegen klar, dass sie nach Aufhebung des Lockdowns wieder zu 100% ge- arbeitet habe und es nach ihrer Erinnerung erst im Dezember 2020 zu vorzei- tigen abendlichen Schliessungen des Restaurants und zu verkürzten Arbeits-
- 20 - zeiten gekommen sei (Urk. D1/40/2/2 F/A 52, 58, 104, 111 f.). Hätten die Zeu- ginnen nach dem ersten Lockdown nur in einem Teilpensum gearbeitet, wäre anzunehmen, dass sie sich – mindestens in ihrer ersten Einvernahme – daran erinnert und sich entsprechen geäussert hätten. Die Vorinstanz stellte mithin zu Recht fest, dass die Anzahl der vom Beschuldigten geltend gemachten Ausfallstunden im Zeitraum von Mai bis August 2020 mit den Aussagen der beiden Mitarbeiterinnen nicht übereinstimmt (Urk. 57 S. 34). Die Aussagen der Mitarbeiterinnen sind im Wesentlichen nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Anhaltspunkte für eine Falschaussage sind nicht erkennbar. Zudem stimmen die Aussagen mit den Zeiträumen der dannzumal vom Bun- desrat angeordneten Einschränkungen der Öffnungszeiten im Gastgewerbe überein. Diese Massnahmen zur Eindämmung der Pandemie führten erst ab Oktober 2020 und insbesondere ab Dezember 2020 – mithin erst nach dem deliktsrelevanten Zeitraum vom 11. Mai 2020 bis Ende August 2020 – zu Kurzarbeit und Ausfallstunden im Gastgewerbe (vgl. die Medienmitteilungen des Bundesrats sowie die Chronik des Schweizer Tourismus-Verbands, ab- rufbar unter www.stv-fst.ch/tourismuspolitik/interessensvertretung/chronik- coronavirus). Selbst wenn sich allein gestützt darauf die effektiven Öffnungs- zeiten des Restaurants Q._____ und die Arbeitszeiten der Mitarbeitenden nicht eruieren lassen (so die Verteidigung in Urk. 81 S. 12 ff.), stellt dieser Umstand immerhin ein weiteres Indiz für die Wiederaufnahme der Vollzeitbe- schäftigung durch O._____ und N._____ dar, zumal die beiden Zeuginnen dies bestätigten. Entgegen der Verteidigung begründet der Umstand, dass das Restaurant Q._____ weniger Kundschaft hatte, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Vielmehr hätte dieser Anspruch aus der Reduzie- rung der vorübergehenden Arbeitszeiten resultiert, welche Voraussetzung ge- mäss den Aussagen der Zeuginnen nicht erfüllt war. Entgegen der Behaup- tung des Beschuldigten ist im Übrigen nicht ausgewiesen, dass die Kund- schaft im Restaurant Q._____ regelmässig ausblieb. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der beiden Zeuginnen daher zu Recht als glaubhaft, wenngleich dem Verteidiger insofern Recht zu geben ist (vgl. Urk. 81 S. 14 f.), dass sich die Aussagen von N._____ für sich alleine betrachtet als nicht ganz erhellend
- 21 - erweisen. Dies fällt aber nicht entscheidend ins Gewicht, da die Aussagen von O._____ eindeutig sind. Somit ist erstellt, dass O._____ und N._____ von Mai bis August 2020 in ei- nem vollen Pensum tätig waren, das Restaurant Q._____ in diesem Zeitraum nicht oder kaum von verkürzten Öffnungszeiten betroffen war und der Be- schuldigte für O._____ und N._____ 537 Ausfallstunden bei der I._____ an- meldete, die in Wahrheit nicht angefallen waren (vgl. zur Berechnung Urk. D1/34/7/1-11).
E. 3.2.5 Laut Vorinstanz sind die Aussagen von U._____, die als Putzfrau resp. als Allrounderin und gelegentlich im Service im Restaurant Q._____ tätig gewe- sen sein will (vgl. Urk. D1/38/5 F/A 15 f.), nicht glaubhaft. Vielmehr sei davon auszugehen, dass U._____ im Restaurant Q._____ gar nie gearbeitet habe und es folglich zu keinen Ausfallstunden gekommen sei (Urk. 57 S. 36-37). Die Vorinstanz wies darauf hin, dass U._____ teilweise die Aussage verwei- gerte, Erinnerungslücken geltend machte und viele Fragen zu den Verhältnis- sen im Restaurant Q._____ nicht beantworten konnte. Diese Feststellungen treffen zu (vgl. Urk. D1/38/5; Urk. D1/40/2/3 F/A 66 ff.). Selbst einfachste Fra- gen, etwa zur Art der angebotenen Speisen, blieben unbeantwortet (vgl. Urk. D1/38/5 F/A 51 ff.). Die Angaben von U._____ zu ihrem Einsatz und ihrer Entschädigung für Kurzarbeit sind ebenfalls nicht stimmig, gab sie doch an, den vollen Lohn erhalten zu haben (Urk. D1/38/5 F/A 71 f.), obschon die Kurz- arbeitsentschädigung nur 80 % des regulären Lohns betrug (vgl. Art. 34 Abs. 1 AVIG). Das lückenhafte Aussageverhalten deutet darauf hin, dass U._____ den Beschuldigten, mit dem sie verschwägert ist (Urk. D1/40/2/3 F/A 7 f.), nicht belasten wollte. Hinzu kommt, dass weder O._____ noch N._____ U._____ je erwähnten und auf entsprechende Frage verneinten, je eine Putzfrau gesehen zu haben (O._____: Urk. D1/40/2/2 F/A 93; N._____: Urk. D1/40/2/1 F/A 95). Immerhin konnte O._____ berichten, man habe ihr gesagt, dass die Gästezimmer im oberen Stock von einer Putzfrau gereinigt würden (Urk. D1/40/2/2 F/A 90-93).
- 22 - Dass die Vorinstanz dieser Aussage nicht massgebliches Gewicht beimass, ist jedoch nicht zu beanstanden, zumal U._____ aussagte, im Service gear- beitet zu haben. Diese Aussage von U._____ wurde von den beiden Zeugin- nen nicht bestätigt. Insgesamt ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die selektiven Aussagen von U._____ als unglaubhaft einstufte und als erstellt erachtete, dass der Beschuldigte zusammen mit der Mitbe- schuldigten G._____ für U._____ 597 Ausfallstunden geltend machte, ob- schon diese nie im Restaurant Q._____ tätig gewesen war.
E. 3.2.6 P._____ gab in der polizeilichen Befragung klar und präzis zu Protokoll, er habe im Jahr 2019 während rund 5 Monaten für das Restaurant Q._____ ge- arbeitet. Im Jahr 2020 habe er dort nicht mehr gearbeitet (Urk. D1/38/6 F/A 22). Er könne sich allerdings nicht daran erinnern, ob er noch zu Beginn des Jahres 2020 dort gearbeitet habe (Urk. D1/38/6 F/A 73). In der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme relativierte er seine Aussagen, indem er angab, nicht mehr genau zu wissen, für wen er gearbeitet habe, wann er Bestellungen des Restaurants Q._____ ausgeliefert und wer ihn für den Kurierdienst be- zahlt habe (Urk. D1/40/2/4 F/A 16 ff.). Die Vorinstanz erkannte zu Recht, dass der Zeuge den Beschuldigten, zu dem verwandtschaftliche Bande bestehen (Urk. D1/40/2/4 F/A 7), in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht be- lasten wollte. Mit der Vorinstanz ist deshalb auf die glaubhaften Aussagen von P._____ in der polizeilichen Einvernahme abzustellen. Es ist somit erstellt, dass P._____ spätestens ab März 2020 im Restaurant Q._____ nicht mehr tätig war, der Beschuldigte zusammen mit G._____ aber dennoch 861 Ausfallstunden bei der I._____ geltend machte.
E. 3.2.7 Insgesamt machte der Beschuldigte zusammen mit der ebenfalls beschuldig- ten G._____ in den Formularen "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsent- schädigung" 2'532 Ausfallstunden geltend, die in Tat und Wahrheit nicht an- gefallen waren. Der E._____ GmbH wurden für den Zeitraum Mai bis August 2020 2'532 Ausfallstunden zu viel ausbezahlt.
- 23 -
E. 3.3 Mehrfacher unrechtmässiger Bezug von Sozialversicherungsleistungen
E. 3.3.1 Objektiv fällt der nicht unerhebliche Deliktsbetrag von Fr. 50'000.– ins Ge- wicht. Aufgrund wahrheitswidriger Angaben des Beschuldigten zahlte die I._____ der E._____ GmbH insgesamt 2'532 Ausfallstunden zu viel aus. Das Vorgehen des Beschuldigten war zwar nicht raffiniert. Immerhin liess er sich die wahrheitswidrigen Angaben von seinen Mitarbeitern aber Monat für Monat schriftlich bestätigen. Darin offenbarte sich eine erhebliche kriminelle Energie. Mit der Vorinstanz ist als besonders dreist zu bezeichnen, dass der Beschul- digte selbst für Mitarbeiter, die im deliktsrelevanten Zeitraum nicht für die E._____ GmbH tätig waren, Ausfallstunden geltend machte und dabei die Kri- sensituation schamlos ausnutzte. Das objektive Verschulden ist mit der Vorin- stanz als erheblich einzustufen.
E. 3.3.2 Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen Mo- tiven. Das subjektive Tatverschulden vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.
- 38 -
E. 3.3.3 In Anbetracht des Strafrahmens von Art.148a Abs. 1 StGB ist die Einzelstrafe mit der Vorinstanz auf 8 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen.
E. 3.3.4 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte als faktischer Geschäftsführer der E._____ GmbH fungierte. In dieser Funktion stand er für die beantragten Kurzarbeitsentschädigungen in der Verantwortung. Er machte zusammen mit G._____ bei der I._____ von März bis August 2020 insgesamt 2'532 Ausfalls- tunden geltend, die in Tat und Wahrheit nicht angefallen waren. Dadurch ent- stand beim Sachbearbeiter der I._____ ein Irrtum über leistungsrelevante Tat- sachen. Die I._____ zahlte in der Folge Kurzarbeitsentschädigungen in der Höhe von insgesamt Fr. 91'310.– aus, wobei die Auszahlung von 2'532 Stun- den ungerechtfertigt war. Die Verteidigung monierte in diesem Zusammenhang, dass der effektive Ver- mögensschaden entgegen der Sachverhaltserstellung der Vorinstanz weniger als Fr. 91'310.– betragen habe. Die effektive Höhe des Vermögensschadens der I._____ lässt sich anhand der Aktenlage nicht eruieren. Mithin lässt sich die exakte Höhe des Deliktsbetrags nicht rechtsgenügend erstellen. Die Höhe des Deliktsbetrags kann aber offen bleiben, da die I._____ selbst ihre Zivilfor- derung auf Fr. 50'270.75 bezifferte (vgl. Urk. D1/10/2/4). Dieser Betrag wurde vom Beschuldigten nicht bestritten. Zu seinen Gunsten ist deshalb von einem Deliktsbetrag von rund Fr. 50'270.75 auszugehen. Der Beschuldigte wurde von seinen Mitarbeiterinnen als Chef und Ansprech- person wahrgenommen. Die Vorinstanz schloss daraus zu Recht, dass der Beschuldigte über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit seiner Mitarbeiterin- nen Bescheid wusste (Urk. 57 S. 33). Der Beschuldigte machte demnach im Bewusstsein, dass keine Ausfallstunden angefallen waren, unwahre Angaben in den monatlich gestellten Anträgen auf Kurzarbeitsentschädigungen. Er er- füllte dadurch den Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB mehrfach. Mit der Vorinstanz ist ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB zu verneinen. Ein leichter Fall käme angesichts der Höhe der gesamthaft erwirk- ten Leistungen nur unter ausserordentlichen Umständen in Betracht. Solche
- 25 - sind nicht gegeben. Selbst wenn man jede Tathandlung einzeln betrachtet und beim einzelnen Delikt von einem Deliktsbetrag im Bereich von Fr. 3'000.– bis Fr. 35'999.99 ausgeht, liegt kein leichter Fall vor, da zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte die Abrechnungsformulare für die Kurzarbeitsent- schädigung für mehrere Monate falsch ausfüllte und die Lage in der Corona- Pandemie gezielt ausnutzte, weil er wusste, dass die I._____ seine Angaben nicht überprüfte. Mit der Vorinstanz ist sodann als besonders dreist einzustu- fen, dass der Beschuldigte Kurzarbeitsentschädigungen für Personen bean- tragte, die gar nie für das Restaurant Q._____ tätig waren. Angesichts der gesamten Tatumstände und des Verschuldens des Beschuldigten kann mithin kein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB angenommen werden.
E. 3.3.5 Der Beschuldigte machte sich nach dem Gesagten mehrfach des unrecht- mässigen Bezugs von Sozialversicherungsleistungen im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor.
4. Misswirtschaft (E._____ GmbH)
E. 3.4 Gesamtstrafenbildung In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe angemessen zu erhöhen. Die Freiheitsstrafe für das Unterlas- sen der Buchhaltung ist mit 5 Monaten und der unrechtmässige Bezug von Sozialversicherungsleistungen mit 6 Monaten Freiheitsstrafe anzurechnen. Daraus resultiert eine tatangemessene Freiheitstrafe von 26 Monaten.
E. 3.5 Täterkomponente Die Vorinstanz stellte den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt dar. Darauf kann wiederum verwiesen werden (Urk. 57 S. 77), da sich im Berufungsverfahren, abgesehen davon, dass die Kinder des Beschuldigten zwischenzeitlich sechzehn, dreizehn, zehn und sechs Jahre alt sind, keine wesentlichen Neuerungen ergaben (vgl. Prot. II S. 21 ff.). Die per- sönlichen Verhältnisse wirken sich nicht aus. Im Strafregister sind zwei Vorstrafen verzeichnet (Urk. 63; Urk. 80). Der Straf- befehl vom 14. Februar 2017 wegen Gläubigerschädigung durch Vermögens- minderung, Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung ist einschlägig. Er steht im Zusammenhang mit der W._____ GmbH, einem vom Beschuldig- ten geführten Gastro-Betrieb, über den im Juli 2015 der Konkurs eröffnet wurde. Mit der E._____ GmbH gründete der Beschuldigte 2015 nahtlos eine neue GmbH, welche er in der gleichen Art führte. Die betreffende Vorstrafe wirkt sich deutlich straferhöhend aus, zumal der Beschuldigte während lau- fender Probezeit erneut delinquierte. Der Strafbefehl vom 20. März 2019 we- gen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern ist nicht einschlä- gig und wirkt deshalb nur leicht straferhöhend. Das Nachtatverhalten erweist sich als strafzumessungsneutral.
- 39 -
E. 3.6 Tat- und täterangemessene Freiheitsstrafe Die tatangemessene Freiheitsstrafe wegen Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung und mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Sozialversiche- rungsleistungen ist aufgrund der Vorstrafen nochmals um 3 Monate Freiheits- strafe zu erhöhen und auf 29 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Diese vom Berufungsgericht festgesetzte Strafe ist höher als die dem Beschuldigten im angefochtenen Urteil auferlegte Freiheitsstrafe. Infolge des Verschlechte- rungsverbots bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheits- strafe von 24 Monaten. Das angefochtene Urteil ist zu bestätigen.
4. Bemessung der Geldstrafe
E. 4 Der Beschuldigte meldete gegen das bezirksgerichtliche Urteil (Geschäfts- nummer DG220024) Berufung an (Urk. 47) und reichte beim Obergericht des Kantons Zürich eine Berufungserklärung mit den eingangs aufgeführten An- trägen ein (Urk. 61).
- 10 -
E. 4.1 Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz Bei der Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz handelt es sich um das kon- kret schwerste mit Geldstrafe zu ahndende Delikt. Die Vorinstanz wies dies- bezüglich auf den langen Zeitraum der Pflichtverletzung, die zahlreichen Mah- nungen, Betreibungen und Bussen und den beträchtlichen Schaden der K._____ hin. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschuldigte die Sozial- beiträge zurückbehalten habe, obschon er die Beiträge von den Löhnen sei- ner Mitarbeiter abgezogen habe. Das objektive Tatverschulden wiege "schwer" (Urk. 57 S. 79). Dem ist beizupflichten. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen Motiven, da er die von den Löhnen ab- gezogenen Sozialbeiträge anderweitig verbrauchte. Die subjektive Tatschwere relativiert das objektive Verschulden nicht. Mit der Vorinstanz ist das Tatverschulden insgesamt als "schwer" zu bezeichnen. Die Festsetzung der Einzelstrafe auf 150 Tagessätze ist angemessen.
E. 4.2 Fahren ohne Berechtigung Betreffend das Fahren ohne Berechtigung erachtete die Vorinstanz das ob- jektive Tatverschulden als "noch leicht". Der rechtswidrig mitgeführte Anhän- ger sei zwar gross, aber immerhin ungeladen gewesen. Der Beschuldigte habe zwar eventualvorsätzlich, aber unüberlegt gehandelt und keine kriminel-
- 40 - len Absichten gehabt. Dies relativiere die objektive Tatschwere leicht. Das Tatverschulden sei insgesamt als "noch leicht" zu qualifizieren (Urk. 57 S. 79). Dem ist nichts beizufügen. Die Bemessung der Einsatzstrafe mit 30 Tages- sätzen Geldstrafe ist angemessen.
E. 4.3 Gesamtstrafenbildung In Anwendung des Asperationsprinzips ist die vorstehend festgelegte Einsatz- strafe für die Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz um 20 Tagessätze für das Fahren ohne Berechtigung auf 170 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.
E. 4.3.1 Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB ist der Schuldner strafbar, der durch Misswirt- schaft, namentlich durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Ver- mögensverwaltung, seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbei- führt oder verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder ein Ver- lustschein ausgestellt worden ist. Nach der Rechtsprechung gilt als arg nach- lässig, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missach- tet werden. Verlangt werden besonders krasse Pflichtverletzungen, die kausal
- 27 - für die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens oder de- ren Vergrösserung gewesen sein müssen (BGE 144 IV 52 E. 7.3). Dazu ge- hört etwa die Nichtbefolgung der Pflicht, bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung eine Zwischenbilanz zu erstellen und bei Überschuldung das Gericht zu benachrichtigen (betr. GmbH: Art. 820 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 810 Abs. 2 Ziff. 7 und Art. 725 Abs. 2 OR in der zur Tatzeit geltenden Fas- sung; vgl. BGE 144 IV 52 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E. 1.1.1). Eine weitere Variante arger Vernachlässigung von Berufspflichten liegt in der Unternehmensführung trotz mangelnder Fach- kenntnis (sog. Übernahmeverschulden; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.2.1; 6B_242/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.4). Täter ist stets der Schuldner bzw. die gemäss Art. 29 StGB für das Unterneh- men handelnden Organe (Urteil des Bundesgerichts 6B_1279/2018 vom
26. März 2019 E. 2.2.1).
E. 4.3.2 In subjektiver Hinsicht wird bezüglich der Bankrotthandlung Vorsatz oder Eventualvorsatz verlangt. Bezüglich der Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit (BGE 144 IV 52 E. 7.3).
E. 4.3.3 Ist der Schuldner ein Unternehmen, so muss als objektive Strafbarkeitsbedin- gung der Konkurs eröffnet worden sein. Der Entscheid des Konkursgerichts muss rechtskräftig sein, damit die objektive Strafbarkeitsbedingung als gege- ben erachtet werden kann (NADINE HAGENSTEIN, Basler Kommentar zum Straf- recht I, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 163-171bis N. 20). Als objektive Strafbarkeitsbe- dingung braucht die Konkurseröffnung weder vom subjektiven Tatbestand er- fasst zu sein noch muss ein Kausalzusammenhang zwischen der vom Täter begangenen Handlung und dem Eintritt der Bedingung bestehen.
E. 4.3.4 Der Beschuldigte war wie gesagt faktischer Geschäftsführer der E._____ GmbH im Sinne von Art. 29 lit. d StGB. Es war ihm bestens bekannt, dass er bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft die gesetzlich vorgesehenen Mass- nahmen ergreifen musste, da gegen ihn im Jahr 2017 bereits einmal ein Straf-
- 28 - befehl unter anderem wegen Misswirtschaft erging (vgl. Urk. 63; Urk. 80). Er wusste auch um die Verlustscheine gegen die E._____ GmbH und hätte des- halb eine Zwischenbilanz erstellen und das Gericht benachrichtigen lassen müssen. Indem er trotz Kenntnis seiner Pflichten und der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft untätig blieb, nahm er die Pflichtverletzung und die Tatfolgen in Kauf. Daran ändert der Einwand der Verteidigung nichts, dass der Beschuldigte bei einem Umsatz von Fr. 500'000.–, welchen die Vorinstanz als realistisch ange- sehen habe, keinen Anlass zur Annahme gehabt habe, dass er das Restau- rant nicht kostendeckend führen könne (vgl. Urk. 81 S. 9). Aufgrund der Ge- samtumstände, namentlich der vielen Verlustscheine, über welche der Be- schuldigte im Bilde war, musste ihm die finanzielle Schieflage der Firma be- wusst sein. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang der Umsatz alleine nicht ausschlaggebend. Vielmehr spielen die Aufwände eine entscheidende Rolle. Der Beschuldigte vermag sich mit den vorgebrachten Argumenten mithin nicht zu entlasten. Entgegen der Verteidigung, die den Beschuldigten als "einfachen Büezer" darstellte (Urk. 40 S. 11), kann sich dieser nicht darauf berufen, in administra- tiven Belangen überfordert gewesen zu sein. Auch die Übernahme einer Ge- schäftsführerstellung, der man nicht gewachsen ist, gilt als arge Nachlässig- keit in der Berufsausübung im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (vgl. E. III/4.3.1 hiervor). Dass der Beschuldigte die Buchhaltung an H._____ übertragen ha- ben soll und folglich nicht vorsätzlich gehandelt haben könne (Urk. 81 S. 7-9), vermag ihn schliesslich ebenfalls nicht zu entlasten. Der Beschuldigte war wie gesagt faktischer Geschäftsführer der E._____ GmbH und stand entspre- chend auch für die Buchhaltung in der Verantwortung (vgl. E. III/2.3). Selbst wenn der Beschuldigte H._____ wegen der Buchhaltung um Hilfe gebeten haben sollte, qualifiziert Letzterer höchstens als Hilfsperson des Beschuldig- ten, was an dessen Verantwortlichkeit nichts zu ändern vermag. Entspre- chend nahm der Beschuldigte die Pflichtverletzung und die Tatfolgen in Kauf.
- 29 - Am 10. Mai 2021 fiel die E._____ GmbH in Konkurs. Der Entscheid des Kon- kursgerichts ist rechtskräftig. Die objektive Strafbarkeitsbedingung ist somit ebenfalls erfüllt.
E. 4.3.5 Der Beschuldigte machte sich somit der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB in der Tatbestandsvariante der argen Nachlässigkeit in der Berufsaus- übung schuldig. Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlies- sungsgründe vor.
5. Unterlassung der Buchführung (E._____ GmbH)
E. 4.4 Täterkomponente Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind strafzumessungsneu- tral. Der Beschuldigte hat zwar zwei Vorstrafen erwirkt. Diese sind jedoch nicht einschlägig.
E. 4.5 Tagessatz Die Festsetzung des Tagessatzes auf Fr. 30.– ist gleichfalls zu bestätigen, da es seit dem erstinstanzlichen Urteil zu keiner massgeblichen Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten gekommen ist und er zwi- schenzeitlich nur marginal mehr verdient (vgl. Prot. II S. 23 f.; vgl. nachste- hend E. VII./2.2.2).
E. 4.6 Tat- und täterangemessene Strafe In Würdigung der aufgeführten Strafzumessungsgründe erweist sich eine Strafe im Bereich von 170 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– als dem Ver- schulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemes- sen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch bei der von der Vorinstanz festgesetzten Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu Fr. 30.– sein Bewenden. Das angefochtene Urteil ist zu bestätigen.
- 41 -
5. Bemessung der Busse Die Vorinstanz setzte für die einfache Verkehrsregelverletzung, die Übertre- tung des Nationalstrassenabgabegesetzes sowie die Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr eine Busse von gesamthaft Fr. 600.– fest (Urk. 57 S. 81 f.). Dies erscheint angemessen. Da sich die fi- nanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht wesentlich verändert haben, ist der Beschuldigte für die vorgenannten Übertretungen mit einer Busse von Fr. 600.– zu bestrafen. V. Vollzug
1. Voraussetzungen Die Vorinstanz gewährte den bedingten Vollzug sowohl der Freiheitsstrafe als auch der Geldstrafe. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kommt bei einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren oder einer Geldstrafe in Frage, wenn keine Anzeichen bestehen, dass der Beschuldigte erneut straf- fällig werden könnte (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_80/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.1).
2. Prüfung der Voraussetzungen Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu bestrafen. Die Voraussetzungen zur Ge- währung des bedingten Strafvollzugs sind insoweit erfüllt. Die Vorinstanz er- achtete die Auferlegung einer bedingten Freiheitsstrafe als ausreichend, um den Beschuldigten von weiteren Verbrechen und Vergehen abzuhalten, zu- mal der Beschuldigte bis anhin noch nie mit einer Freiheitsstrafe bestraft wurde. Zudem werde der Widerruf einer mit Strafbefehl vom 14. Februar 2017 ausgesprochenen Geldstrafe eine zusätzliche Warnung für ihn sein (Urk. 57 S. 82 f.). In Anbetracht von zwei teilweise einschlägigen Vorstrafen, der Viel- zahl erneuter, in diesem Strafverfahren zu beurteilender Delikte sowie der Tat- sache, dass die mit vorgenanntem Strafbefehl bedingt ausgesprochene
- 42 - Geldstrafe zweitinstanzlich nicht widerrufen werden darf (vgl. nachstehend E. VI.), erscheint allerdings fraglich, ob der bedingte Vollzug genügend ab- schreckend wirkt. Angesichts des Verschlechterungsverbots kann diese Frage aber offen bleiben. Der Vollzug der Freiheits- und der Geldstrafe sind bedingt auszusprechen und die Anordnung einer Probezeit von drei Jahren ist zu bestätigen. VI. Widerruf Mit Strafbefehl vom 14. Februar 2017 wegen Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung und Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung be- strafte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland den Beschuldigten mit ei- ner bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 50.– und einer Busse von Fr. 1'000.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (vgl. Urk. 63; Urk. 80). Mit Strafbefehl vom 20. März 2019 wegen Nichtabgabe von ungülti- gen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern verlängerte die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Probezeit um ein weiteres Jahr (vgl. Urk. 63; Urk. 80). Die Vorinstanz widerrief die bedingte Geldstrafe, da der Be- schuldigte während laufender Probezeit einschlägig delinquierte. Vorliegend ist indes zu berücksichtigen, dass der Widerruf nicht mehr angeordnet werden darf, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Diese Frist wird durch eine erstinstanzliche Verurteilung nicht unterbrochen, sondern läuft bis zum Entscheid in zweiter Instanz weiter. Die- ser ersetzt das erstinstanzliche Urteil betreffend den Widerruf (BGE 143 IV 441 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_733/2019 vom 15. November 2019 E. 1.4). Vorliegend ist die (einmal verlängerte) Probezeit betreffend die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. Februar 2017 ver- hängte Geldstrafe am 28. März 2020 abgelaufen (vgl. Urk. 80 S. 2). Seither sind über drei Jahre vergangen, ohne dass ein zweitinstanzlicher Entscheid ergangen wäre. Die Vorstrafe kann folglich nicht widerrufen werden.
- 43 - VII. Landesverweisung
1. Standpunkt des Beschuldigten Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung für die Dauer von sechs Jah- ren und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) aus. Die Verteidigung beantragte im Berufungsverfahren, es sei von einer Landesver- weisung und der entsprechenden Ausschreibung im SIS abzusehen. Sie be- gründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass beim Beschuldigten auf- grund seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, seiner in der Schweiz absolvierten Schulzeit, seiner sprachlichen Integration sowie seines famili- ären Netzes hierzulande (Herkunftsfamilie wie auch Kernfamilie) ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege. Dabei wies die Verteidigung zudem auf den Umstand hin, dass der Beschuldigte minderjährige Kinder habe, wovon deren drei die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen und sich mindestens deren zwei nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter befinden würden. Bei die- ser Ausgangslage sei die Frage des Härtefalls auch in Nachachtung der Be- stimmung von Art. 8 EMRK zu prüfen. Es sei eine umfassende Interessenab- wägung gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen. Diese Interessenabwä- gung falle ebenfalls zu Gunsten des Beschuldigten aus. Bei den dem Beschul- digten aktuell zur Last gelegten Straftaten sowie seinen Vorstrafen handle es sich nicht um Gewalt-, Drogen- oder Sexualdelikte, sondern um Vermögens- oder SVG-Delikte. Zudem könne dem Beschuldigten eine gute Prognose ge- stellt werden. Entsprechend überwiege das private Interesse des Beschuldig- ten am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Landes- verweisung deutlich (Urk. 81 S. 19 ff.). 2.
E. 5 Die B._____ [Genossenschaft] (Privatklägerin 1) zog ihre Berufungsanmel- dung (Urk. 48) zurück und verzichtete auch auf Anschlussberufung (Urk. 58 und Urk. 66). Die I._____, das J._____ und die K._____ (Privatkläger 2-4) erhoben weder Berufung noch Anschlussberufung.
E. 5.1 Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft lastete dem Beschuldigten des Weiteren an, dass er es in seiner Funktion als Geschäftsführer der E._____ GmbH unterlassen habe, für die Geschäftsjahre 2015 bis 2020 die Geschäftsbücher zu führen und die Jahresabschlüsse (Bilanz, Erfolgsrechnung) fristgerecht zu erstellen bzw. erstellen zu lassen (Urk. 18/46 S. 15).
E. 5.2 Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz erachtete als erstellt, dass in den Jahren 2015 bis 2020 die Geschäftsbücher der E._____ GmbH nicht ordnungsgemäss geführt worden seien und die Vermögenslage der E._____ GmbH über diesen Zeitraum hin- weg bis zur Konkurseröffnung am 10. Mai 2021 nicht überblickbar gewesen sei (Urk. 57 S. 53). Diese tatsächlichen Feststellungen stimmen mit den Akten überein. Die administrativen Unterlagen bestehen lediglich aus Ordnern mit abgeleg- ten Belegen, Kontoauszügen, Rechnungen und einigen Aufstellungen über die Umsätze. Darin findet sich weder eine Buchhaltung noch der Jahresab- schluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung über die einzelnen Geschäftsjahre (Urk. 31/1-7). Anhand dieser Unterlagen ist es nicht möglich, sich einen Über- blick über die Geschäftszahlen der E._____ GmbH zu verschaffen.
- 30 - Der Beschuldigte war sich bewusst, dass eine Buchhaltung hätte geführt wer- den müssen, zumal gegen ihn im Jahr 2017 ein Strafbefehl unter anderem wegen Unterlassung der Buchführung erging (vgl. Urk. 63; Urk. 80). Der Ein- wand des Beschuldigten, dass die Buchführung an H._____ ausgelagert wor- den sei (Urk. 81 S. 6 f.), erweist sich sodann als aktenwidrig. So ist ausgewie- sen, dass der Beschuldigte oder G._____ das Treuhandbüro V._____ mit der Buchführung betraute, wenngleich sie nicht bereit waren, das Honorar zu be- zahlen. Aus diesem Grund stellte der Treuhänder die begonnene Tätigkeit zur Erstellung einer ordnungsgemässen Buchhaltung ein (vgl. Urk. D1/34/11/4). Die Vorinstanz schloss zu Recht, dass der Beschuldigte das Fehlen eines Überblicks über die Vermögenslage der E._____ GmbH zumindest in Kauf nahm (Urk. 57 S. 53).
E. 5.3 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) als erfüllt. Die Begründung des angefochtenen Urteils ist fol- gendermassen zu ergänzen:
E. 5.3.1 Nach Art. 166 StGB ist der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbü- chern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, zu bestrafen, wenn über ihn der Kon- kurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Unter ordnungsgemässer Buchführung wird die fortlaufende, systematische, vollständige und rechnerisch klare Erfassung der Geschäftsvorgänge verstan- den, so dass die Vermögenslage durch das blosse Ziehen der Bilanz jederzeit ermittelt werden kann (ALEX GEIGER, in: StGB-Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, Art. 166 N 5). Die Pflicht zur Buchführung ist verletzt, wenn die Buchführung ganz unter- bleibt oder wenn sie so mangelhaft erfolgt, dass es einem Bücherexperten nicht möglich ist, sich innert nützlicher Frist einen Überblick über die tatsäch-
- 31 - lichen finanziellen Verhältnisse zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1340/2015 vom 17. März 2017 E. 5.3). Das blosse Aufbewahren von Bu- chungsbelegen, ohne die Vorgänge zu verbuchen, stellt eine Verletzung der Buchführungspflicht dar (Urteile des Bundesgerichts 6B_135/2014 vom
30. Oktober 2014 E. 4.1; 6P.136/2005 vom 27. Februar 2006 E. 9.1). Auch bei signifikanten Falschbuchungen ist eine Verletzung der Buchführungs- pflicht anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_135/2015 vom 23. No- vember 2015 E. 4). Täter kann nur der buchführungspflichtige Schuldner sein. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist zur Buchführung und Rechnungslegung nach Art. 957 ff. OR verpflichtet (Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR). Als Täter kom- men die für die GmbH nach Art. 29 StGB haftenden natürlichen Personen in Betracht, welche für das Rechnungswesen in der Verantwortung stehen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_135/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.1). Der Ge- schäftsführer einer GmbH ist für die Führung der Geschäftsbücher und die Erstellung der Jahresrechnung von Gesetzes wegen zuständig (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 und Ziff. 5 OR in der zur Tatzeit geltenden Fassung).
E. 5.3.2 Subjektiv ist Vorsatz oder Eventualvorsatz erforderlich. Der Schuldner muss sich der Buchführungspflicht bewusst sein und die möglichen Konsequenzen der Verletzung dieser Pflicht, nämlich eine Verschleierung der finanziellen Si- tuation, erkennen (Urteil des Bundesgerichts 6B_879/2016 vom 22. Juni 2017 E. 1.1).
E. 5.3.3 Als objektive Strafbarkeitsbedingung muss der Konkurs über den Schuldner eröffnet oder ein Verlustschein ausgestellt worden sein.
E. 5.3.4 Der Beschuldigte war in der Funktion als Geschäftsführer der E._____ GmbH für die ordnungsgemässe Buchführung mitverantwortlich. Für den deliktsrele- vanten Zeitraum von 2015 bis 2020 liegen weder Geschäftsbücher noch Jah- resabschlüsse (mit Bilanz und Erfolgsrechnung) bei den Akten. Es bestehen lediglich Ordner mit abgelegten Belegen, Kontoauszügen, Rechnungen und einigen Aufstellungen über die Umsätze (Urk. 31/1-7), die eine mandatierte
- 32 - Treuhandfirma nach Jahren ordnete und ablegte. Entgegen dem Einwand der Verteidigung (Urk. 40 S. 8; Urk. 81 S. 5) reicht dies zur Erfüllung der Buchfüh- rungspflicht indessen nicht aus (vgl. E. III/5.3.1 hiervor). Die Finanzlage der GmbH lässt sich daraus nicht ersehen. Der Beschuldigte war sich aufgrund einer einschlägigen Vorstrafe der Buch- führungspflicht und auch der Folgen der Unterlassung bewusst. Er oder G._____ beauftragte 2017 zwar ein Treuhandbüro (V._____), war aber nicht bereit, das Honorar zu bezahlen. Aus diesem Grund brach der Treuhänder seine Tätigkeit zur Erstellung einer ordnungsgemässen Buchhaltung ab (vgl. Urk. D1/34/11/4). Die Annahme eines fahrlässigen Handels seitens des Be- schuldigten, wie es die Verteidigung geltend machte (vgl. Urk. 81 S. 5 f.), ist vor diesem Hintergrund – der Beschuldigte war einschlägig vorbestraft, be- zahlte das Treuhandhonorar nicht und musste entsprechend damit rechnen, dass die Treuhandfirma ihr Mandat niederlegte – ausgeschlossen. Gegen die E._____ GmbH wurden ab 2018 diverse Verlustscheine ausgestellt und am 10. Mai 2021 der Konkurs eröffnet. Die objektive Strafbarkeitsbedin- gung war damit ebenfalls erfüllt.
E. 5.3.5 Der Beschuldigte machte sich somit der Unterlassung der Buchführung ge- mäss Art. 166 StGB schuldig. Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuld- ausschliessungsgründe vor.
6. Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz (E._____ GmbH)
E. 6 Die Staatsanwaltschaften See/Oberland und Winterthur/Unterland beantrag- ten die Bestätigung des angefochtenen Urteils und verzichteten auf An- schlussberufung (Urk. 68 und Urk. 69). Ausserdem ersuchten sie um Dispen- sation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Die Gesuche wurden bewilligt.
E. 6.1 Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft See/Oberland warf dem Beschuldigten und der mitbe- schuldigten G._____ vor, in den Jahren 2015 bis 2020 die Arbeitnehmerbei- träge der bei der E._____ GmbH angestellten Personen von deren Lohn ab- gezogen, aber nicht ordnungsgemäss an die K._____ weitergeleitet zu haben. Der Beschuldigte und G._____ hätten die Gelder zur Begleichung von Fir- menschulden verwendet und nicht dafür gesorgt, dass das Unternehmen per Ende des jeweiligen Mahnverfahrens über ausreichende finanzielle Mittel ver-
- 33 - fügt habe, um die Arbeitnehmerbeiträge einzuzahlen. Die Schulden der E._____ GmbH hätten sich per 25. März 2021 auf Fr. 89'679.95 belaufen (Urk. 46 S. 11 ff.).
E. 6.2 Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz erachtete den in der Anklageschrift umschriebenen Sachver- halt als erstellt (Urk. 57 S. 44 ff.). Auf die zutreffende Begründung kann vorab verwiesen werden. Aus den Akten ergibt sich zweifelsfrei, dass es der Beschuldigte zusammen mit G._____ in den Jahren 2015 bis 25. März 2021 unterliess, die Lohnabzüge der Mitarbeiter der E._____ GmbH an die K._____ zu überweisen (vgl. Urk. D1/34/4), obschon er von den vertraglich vereinbarten Bruttolöhnen sei- ner Mitarbeiter jeweils Sozialversicherungsbeiträge in der üblichen Höhe in Abzug gebracht hatte (vgl. Urk. D1/38/2; Urk. D1/38/4). Es ist nicht zu bean- standen, wenn die Vorinstanz annahm, dass die Arbeitnehmerbeiträge bei al- len Mitarbeitern gleichermassen in Abzug gebracht wurden (Urk. 57 S. 45). Der Beschuldigte war sich aufgrund der zahlreichen Abmahnungen und Zah- lungsbefehle (vgl. Urk. D1/34/4) bewusst, dass er die in Abzug gebrachten Arbeitnehmerbeiträge an die K._____ hätte weiterleiten müssen. Für die nicht entrichteten Lohnbeiträge liegen zahlreiche Verlustscheine vor (vgl. Urk. D1/34/4). Die Verlustscheine belegen, dass der Beschuldigte nicht in der Lage war, die vorgängig in Abzug gebrachten Lohnbeiträge nach Abschluss des Mahnverfahrens an die K._____ zu überweisen. Der Anklagesachverhalt ist somit erstellt.
E. 6.3 Rechtliche Würdigung
E. 6.3.1 Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als Vergehen ge- gen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Gemäss Art. 87 Abs. 4 AHVG macht sich strafbar, wer als Arbeitge- ber einem Arbeitnehmer um die Beiträge gekürzte Löhne ausrichtet und, an-
- 34 - statt die der Ausgleichskasse geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge zu bezah- len, die Beiträge selber verbraucht oder damit andere Forderungen begleicht.
E. 6.3.2 Die Geschäftsführer- und somit Arbeitgeberstellung des Beschuldigten ist er- stellt (vgl. E. III/2.3). Der Beschuldigte zog seinen Mitarbeitern AHV-Beiträge vom Lohn ab, ohne diese an die K._____ weiterzuleiten. Nach Abschluss des Mahnverfahrens war er nicht in der Lage, die Beiträge nachzuzahlen, da er das zurückbehaltene Geld anders eingesetzt hatte. Er tat dies im Bewusst- sein, dass er die Beiträge an die K._____ hätte überweisen müssen. Die Tat- bestandsvoraussetzungen von Art. 87 Abs. 4 AHVG sind erfüllt.
E. 6.3.3 Der Beschuldigte machte sich somit der Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 4 AHVG schuldig. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. IV. Strafzumessung
1. Grundsätze Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt und ausführlich dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3.1 f.; 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2 f.; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff., je mit Hinwei- sen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3; 141 IV 61 E. 6.1.2, je mit Hinwei- sen). Darauf und auf die in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung er- gangenen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 69 ff.) ist zu verweisen.
2. Art der Strafe
E. 6.4 Die Verteidigung monierte des Weiteren, dem Beschuldigten sei in Verletzung des Anklageprinzips die Stellung als faktischer Geschäftsführer der E._____ GmbH zugeschrieben worden (Urk. 40 S. 9 ff.; Urk. 81 S. 8). Diese Frage be- trifft nicht das Anklageprinzip, sondern die Sachverhaltserstellung und die rechtliche Würdigung und ist nachfolgend zu prüfen. III. Vorwürfe im Einzelnen: Sachverhalt, rechtliche Würdigung
1. Grundsätze der Beweiswürdigung
E. 7 In der Folge teilte der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. September 2025 mit, dass die Schuldsprüche im Zusammenhang mit der Zusatzanklage nicht mehr angefochten werden (Urk. 75 S. 2 f.). In derselben Eingabe beantragte er, dass seine beiden älteren Töchter anlässlich der Berufungsverhandlung zur Beurteilung der Konsequenzen bzw. der Zumutbarkeit einer Landesverwei- sung zu befragen seien (Urk. 75 S. 1 f.). Diesem Beweisantrag wurde mit Prä- sidialverfügung vom gleichen Tag teilweise stattgegeben und die älteste Tochter des Beschuldigten, L._____, zur Einvernahme anlässlich der Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 77).
E. 8 Die Mitbeschuldigten erhoben gegen das sie betreffende Urteil ebenfalls Be- rufung. Die beiden Berufungsverfahren wurden unter den Geschäftsnummern SB240416 (G._____) und SB240414 (H._____) angelegt. Der Beschuldigte und G._____ wurden auf denselben Termin zur Berufungsverhandlung vor- geladen. Die Strafsachen wurden gemeinsam verhandelt (vgl. Urk. 72; Prot. II S. 5). Demgegenüber waren die Ladungen zur auf den nächsten Tag anbe- raumten Berufungsverhandlung in Sachen H._____ abzunehmen, nachdem Letzterer seine Berufung vollumfänglich zurückgezogen hatte (vgl. Urk. 109 f. im Verfahren SB240414).
E. 9 Die Berufungsverhandlung fand heute in Anwesenheit des Beschuldigten, sei- nes amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie der im Paral- lelverfahren SB240416 Beschuldigten G._____ sowie ihres amtlichen Vertei-
- 11 - digers, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, statt (Prot. II S. 5 ff.). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung befragte die hiesige Kammer zudem die Zeugin L._____ (vgl. Prot. II S. 5, 10 ff.). II. Prozessuales
1. Anwendbares Prozessrecht Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Nach Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach altem Recht beurteilt. Folglich ist für das vorliegende Rechtsmittelver- fahren das vor der Revision geltende Prozessrecht massgebend.
2. Berufungsumfang
Dispositiv
- Vom Rückzug der Berufung durch die Privatklägerin 1 wird Vormerk genom- men.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. März 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1, Lemma 5-8 (Schuldspruch), 2 (Frei- spruch), 3 (Einstellung), 10 (Absehen von Ersatzforderung), 12 (Vernichtung der Asservate), 13 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände), 14 (Ver- weis der Privatklägerinnen auf den Zivilweg) und 15 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen Dispositivziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - 53 - des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozial- versicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB, der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB sowie des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 4 AHVG.
- Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. Fe- bruar 2017 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird nicht widerrufen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wo- von 2 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 120 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 600.–.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
- Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. Juni 2021 be- schlagnahmte Barschaft von total Fr. 18'366.60 wird im Umfang von Fr. 8'165.– D._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen her- ausgegeben. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. Juni 2021 be- schlagnahmte Barschaft im übrigen Umfang von Fr. 10'201.60 und das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 6. Oktober 2021 be- schlagnahmte Kontoguthaben von Fr. 15'000.– werden zur Deckung der Ver- fahrenskosten und der Busse verwendet. Ein allfälliges Restguthaben wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben. - 54 -
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 16) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'300.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und im Umfang von einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Um- fang von vier Fünfteln vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Vertretung der Privatklägerin 1 B._____ [Genossenschaft] im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 die Privatklägerinnen 2-4 das Migrationsamt des Kantons Zürich (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Vertretung der Privatklägerin 1 B._____ [Genossenschaft] im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 die Privatklägerinnen 2-4 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - 55 - die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen, Postfach, 8090 Zürich (Halter-Nr.: …) das Amt für Arbeit (AFA), Postfach, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Bezirksgerichtskasse Zürich betr. Disp.-Ziff. 7 die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, in die Ak- ten A3/2016/10003 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 56 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. September 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240415-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter lic. iur. Weder und Ersatzoberrichterin Dr. iur. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 16. September 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____ [Genossenschaft], Privatklägerin und Zweitberufungsklägerin
2. - 4. … 1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ sowie
1. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerinnen und Berufungsbeklagte betreffend Misswirtschaft etc. und Widerruf
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 10. März 2023 (DG220024)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. Dezember 2021 (Urk. 18/46) sowie die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. Mai 2022 (Urk. 11) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 57 S. 100 ff.)
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozial- versicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB, des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 4 AHVG, der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB, des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 SVG, der vorsätzlichen Übertretung gegen das Nationalstrassenabgabege- setz im Sinne von Art. 14 Abs. 1 NSAG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 NSAG und Art. 3 NSAV sowie der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über den Strassenver- kehr im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG.
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwür- fen des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB mit Bezug auf die C._____ GmbH, der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB,
- 4 - des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforder- lichen Ausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG.
3. Mit Bezug auf den Vorwurf der Übertretung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 88 Abs. 1 bis Abs. 3 AHVG wird das Verfahren eingestellt.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wo- von 2 Tage durch Haft erstanden sind, einer Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 600.–.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
7. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
14. Februar 2017 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren ausgefällte bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird widerrufen.
8. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
9. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
10. Von der Festsetzung einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB wird abgesehen.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 8. Juni 2021 beschlagnahmte Barschaft von total Fr. 18'366.60 wird im Umfang von Fr. 8'165.– D._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen her- ausgegeben. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 8. Juni 2021 beschlagnahmte Barschaft im übrigen Umfang von Fr. 10'201.60 und das
- 5 - mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 6. Oktober 2021 beschlagnahmte Kontoguthaben von Fr. 15'000.– werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten, der widerrufenen Geldstrafe und der Busse verwendet. Ein allfälliges Restguthaben wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben.
12. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden die folgenden, bei der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Datenauslesungen / Datensiche- rungen (POLIS-Geschäfts-Nr. 78598342) vernichtet: Asservat Nr. A014'473'597, Asservat Nr. A014'473'611.
13. Nach Eintritt der Rechtskraft werden die folgenden, bei der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Gegenstände dem Beschuldigten auf erstes Verlan- gen herausgegeben: SIM-Karte, Asservat Nr. A014'473'600, Geldkassette, Asservat Nr. A014'387'612, Fahrzeugausweis, Asservat Nr. A014'387'758, Akten, Asservat Nr. A014'387'769, Rechnung, Asservat Nr. A014'387'792, Fahrzeugschlüssel, Asservat Nr. A014'387'805, Fahrzeugschlüssel, Asservat Nr. A014'387'827, Fahrzeugschlüssel, Asservat Nr. A014'387'849, Fahrzeugschlüssel, Asservat Nr. A014'387'883, Fahrzeugschlüssel, Asservat Nr. A014'387'894, Fahrzeugschlüssel, Asservat Nr. A014'387'929, Fahrzeugschlüssel, Asservat Nr. A014'387'941, Fahrzeugschlüssel, Asservat Nr. A014'387'963, Fahrzeugschlüssel, Asservat Nr. A014'388'002, Fahrzeugschlüssel, Asservat Nr. A014'388'013, Fahrzeugschlüssel, Asservat Nr. A014'388'035, Fahrzeugschlüssel, Asservat Nr. A014'388'068, Fahrzeugschlüssel, Asservat Nr. A014'388'080, Fahrzeugschlüssel, Asservat Nr. A014'388'115,
- 6 - Postkundenkarte, Asservat Nr. A014'388'615, Schlüssel, Asservat Nr. A014'700'573, Schlüssel, Asservat Nr. A014'700'595, Schlüssel, Asservat Nr. A014'700'631. Werden die sichergestellten Gegenstände nicht innert drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, be- ansprucht, werden sie ohne weitere Mitteilung durch die Lagerbehörde ver- nichtet.
14. Die Privatklägerinnen 1 und 2 werden mit ihren Zivilklagen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
15. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 368.35 Auslagen, Fr. 14.– Entschädigung Zeuge, Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren der Zusatzanklage, Kosten der amtlichen Verteidigung durch RA X._____ Fr. 37'800.– (pauschal, inkl. Barauslagen und 7.7% MWSt.); davon bereits Fr. 15'291.45 im Rahmen des Untersuchungs- verfahrens akonto ausbezahlt
16. Die Kosten der Untersuchung der Zusatzanklage (Fr. 1'100.–) werden voll- umfänglich dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte der Kos- ten.
- 7 - Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 81 S. 2)
1. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen des mehrfachen unrechtmäs- sigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozial- hilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB, des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 4 AHVG, der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB und schliesslich der Unterlassung der Buchfüh- rung im Sinne von Art. 166 StGB freizusprechen.
2. Im Übrigen seien die Schuldsprüche gemäss Vorinstanz zu bestätigen.
3. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen.
4. Vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 14. Februar 2017 ausgefällten Geldstrafe sei abzuse- hen.
5. Von einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS sei ab- zusehen.
6. Die Kosten der Untersuchung im Zusammenhang mit der Zusatzan- klage und zu 1/3 des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschul- digten aufzuerlegen. Die Kosten im Zusammenhang mit den übrigen Anklagepunkten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Nach dem glei- chen Verteilschlüssel seien auch die Kosten der amtlichen Verteidi- gung zu verlegen. Die heutigen Kosten seien im Umfang des Obsie- gens und Unterliegens zu verteilen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- 8 -
b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 69, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 68, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
d) Der Vertreterin der Privatklägerin B._____ [Genossenschaft]: (Urk. 66, sinngemäss) Festhalten an der Zivilforderung und der Parteientschädigung sowie Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ___________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Urteil vom 10. März 2023 (Urk. 57) sprach das Bezirksgericht Hinwil A._____ des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer So- zialversicherung oder der Sozialhilfe (E._____ GmbH), des Vergehens gegen das AHV-Gesetz (E._____ GmbH), der Misswirtschaft (E._____ GmbH), der Unterlassung der Buchführung (E._____ GmbH), des Führens eines Motor- fahrzeugs ohne Führerausweis, der vorsätzlichen einfachen Verkehrsregel- verletzung, der vorsätzlichen Übertretung des Nationalstrassenabgabegeset- zes und der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig. Das Gericht bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingt vollziehbaren Freiheits- strafe von 24 Monaten und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren sowie
- 9 - mit einer Busse von Fr. 600.–. Des Weiteren widerrief das Gericht eine mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. Februar 2017 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.–. Von der Festsetzung einer Ersatzforderung sah das Gericht ab. Schliesslich ver- wies es den Beschuldigten für 6 Jahre des Landes und ordnete die Ausschrei- bung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Von den Vorwürfen des mehrfachen Betrugs (C._____ GmbH; E._____ GmbH), der mehrfachen Urkundenfälschung (C._____ GmbH; E._____ GmbH), des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversiche- rung oder der Sozialhilfe (C._____ GmbH), der ungetreuen Geschäftsbesor- gung (F._____ GmbH), der Erschleichung einer falschen Beurkundung (F._____ GmbH) sowie des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Füh- rer ohne erforderlichen Ausweis sprach das Gericht den Beschuldigten frei. Betreffend den Vorwurf der Übertretung des AHV-Gesetzes stellte das Gericht das Verfahren ein.
2. Dem Urteil des Bezirksgerichts Hinwil lagen die Anklageschrift der Staatsan- waltschaft See/Oberland vom 7. Dezember 2021 (Urk. 18/46) und die Zusatz- anklage der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. Mai 2022 zu- grunde (Akten STA W/U, Urk. 11). Das Gericht vereinigte die beiden Strafver- fahren und führte das Gerichtsverfahren unter der Geschäftsnummer DG220024 (vgl. Urk. 18/65).
3. Gegen die Mitbeschuldigten G._____ und H._____ wurden separate Untersu- chungsverfahren geführt. Die Hauptverhandlung der Strafverfahren gegen den Beschuldigten und die beiden Mitbeschuldigten vor dem Bezirksgericht wurde gemeinsam durchgeführt (vgl. Urk. 27).
4. Der Beschuldigte meldete gegen das bezirksgerichtliche Urteil (Geschäfts- nummer DG220024) Berufung an (Urk. 47) und reichte beim Obergericht des Kantons Zürich eine Berufungserklärung mit den eingangs aufgeführten An- trägen ein (Urk. 61).
- 10 -
5. Die B._____ [Genossenschaft] (Privatklägerin 1) zog ihre Berufungsanmel- dung (Urk. 48) zurück und verzichtete auch auf Anschlussberufung (Urk. 58 und Urk. 66). Die I._____, das J._____ und die K._____ (Privatkläger 2-4) erhoben weder Berufung noch Anschlussberufung.
6. Die Staatsanwaltschaften See/Oberland und Winterthur/Unterland beantrag- ten die Bestätigung des angefochtenen Urteils und verzichteten auf An- schlussberufung (Urk. 68 und Urk. 69). Ausserdem ersuchten sie um Dispen- sation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Die Gesuche wurden bewilligt.
7. In der Folge teilte der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. September 2025 mit, dass die Schuldsprüche im Zusammenhang mit der Zusatzanklage nicht mehr angefochten werden (Urk. 75 S. 2 f.). In derselben Eingabe beantragte er, dass seine beiden älteren Töchter anlässlich der Berufungsverhandlung zur Beurteilung der Konsequenzen bzw. der Zumutbarkeit einer Landesverwei- sung zu befragen seien (Urk. 75 S. 1 f.). Diesem Beweisantrag wurde mit Prä- sidialverfügung vom gleichen Tag teilweise stattgegeben und die älteste Tochter des Beschuldigten, L._____, zur Einvernahme anlässlich der Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 77).
8. Die Mitbeschuldigten erhoben gegen das sie betreffende Urteil ebenfalls Be- rufung. Die beiden Berufungsverfahren wurden unter den Geschäftsnummern SB240416 (G._____) und SB240414 (H._____) angelegt. Der Beschuldigte und G._____ wurden auf denselben Termin zur Berufungsverhandlung vor- geladen. Die Strafsachen wurden gemeinsam verhandelt (vgl. Urk. 72; Prot. II S. 5). Demgegenüber waren die Ladungen zur auf den nächsten Tag anbe- raumten Berufungsverhandlung in Sachen H._____ abzunehmen, nachdem Letzterer seine Berufung vollumfänglich zurückgezogen hatte (vgl. Urk. 109 f. im Verfahren SB240414).
9. Die Berufungsverhandlung fand heute in Anwesenheit des Beschuldigten, sei- nes amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie der im Paral- lelverfahren SB240416 Beschuldigten G._____ sowie ihres amtlichen Vertei-
- 11 - digers, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, statt (Prot. II S. 5 ff.). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung befragte die hiesige Kammer zudem die Zeugin L._____ (vgl. Prot. II S. 5, 10 ff.). II. Prozessuales
1. Anwendbares Prozessrecht Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Nach Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach altem Recht beurteilt. Folglich ist für das vorliegende Rechtsmittelver- fahren das vor der Revision geltende Prozessrecht massgebend.
2. Berufungsumfang 2.1 Wie bereits festgehalten, zog die Privatklägerin 1 mit Eingabe vom 14. August 2024 ihre Berufung zurück (Urk. 58). Von diesem Rückzug ist vorab mittels Beschluss Vormerk zu nehmen. 2.2 Der Beschuldigte liess – nachdem er seine Berufung eingeschränkt hatte (Urk. 75 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 81 S. 3) – folgende Dispositiv-Ziffern anfechten: 1 Lemma 1-4 (Schuldspruch); 4 (Strafe); 5 (Vollzug); 6 (Busse); 7 (Widerruf); 8 (Landesverweisung); 9 (Ausschreibung im SIS); 11 (Einziehung); 16 (Kos- tenauflage). 2.3 Demnach ist das angefochtene Urteil hinsichtlich folgender Dispositiv-Ziffern in Rechtskraft erwachsen: 1 Lemma 5-8 (Schuldspruch); 2 (Freispruch); 3 (Einstellung); 10 (Absehen von Ersatzforderung); 12 (Vernichtung der As- servate); 13 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände); 14 (Verweis der Privatklägerinnen auf den Zivilweg); 15 (Kostenfestsetzung). Es ist vorab mit Beschluss festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil hin- sichtlich dieser Ziffern in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbin- dung mit Art. 437 StPO).
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3. Kognition / Verschlechterungsverbot 3.1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorbehalten bleibt die Überprüfung nicht angefochtener Punkte zugunsten der beschuldigten Per- son zwecks Verhinderung gesetzwidriger oder unbilliger Entscheide (Art. 404 Abs. 2 StPO). In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil umfassend (Art. 404 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 398 Abs. 2 StPO). Mit Berufung können Rechtsverletzungen (einschliess- lich Ermessensüberschreitung und -missbrauch, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung), unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellun- gen sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). 3.2 Das Verschlechterungsverbot verbietet es, das angefochtene Urteil zum Nachteil der beschuldigten Person abzuändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Ein zu Las- ten der beschuldigten Person ergriffenes Rechtsmittel hebt das Verschlech- terungsverbot im Umfang der gestellten Anträge auf (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.5.2). 3.3 Vorliegend haben weder die Staatsanwaltschaften noch die Privatkläger Be- rufung oder Anschlussberufung erhoben. Das angefochtene Urteil kann folg- lich nur zu Gunsten des Beschuldigten abgeändert werden. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO).
4. Rügepflicht / Begründungsdichte 4.1 Die Partei, die bei der ersten Instanz Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht zunächst eine Berufungserklärung mit den Anträgen nach Massgabe von Art. 399 Abs. 3 StPO ein. Die eigentliche Begründung der Be- rufung erfolgt danach im mündlichen oder schriftlichen Berufungsverfahren (vgl. Art. 405 und Art. 406 Abs. 3 StPO). In der Berufungsbegründung hat der Berufungskläger gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche
- 13 - Punkte des Entscheids er anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel er anruft (lit. c). Dies impli- ziert eine Auseinandersetzung mit dem Entscheid und dessen Motivation (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1093/2022 vom 2. August 2023 E. 1.4). Der Berufungskläger hat aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz die Beweise falsch gewürdigt, den Sachverhalt unrichtig fest- gestellt oder das Recht falsch angewendet hat. Pauschale Kritik am angefoch- tenen Urteil bleibt unbeachtlich. 4.2 Das Berufungsgericht hat die Einwände der Berufungskläger zu hören, zu prü- fen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Jedoch ist nicht erfor- derlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausein- andersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4).
5. Verwertbarkeit Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte mit dem als Auskunftsper- son befragten M._____ nie konfrontiert worden sei (Urk. 57 S. 11). Laut Vor- instanz dürfen dessen Aussagen mangels Gewährung des Konfrontationsan- spruchs im Untersuchungsverfahren (Art. 147 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwertet werden. Dem ist nichts beizufügen.
6. Anklageprinzip 6.1 Die Verteidigung monierte, die Staatsanwaltschaft werfe dem Beschuldigten pauschal vor, vom Lohn seiner Mitarbeiter Sozialabzüge getätigt, diese aber nicht an die K._____ überwiesen und folglich eine strafrechtlich relevante Wi- derhandlung gegen das AHV-Gesetz begangen zu haben. Die Anklageschrift sei indessen nicht genügend spezifiziert. So seien weder die Namen der Ar- beitnehmer noch die Dauer deren Anstellung, deren genaue Lohnsumme und deren Lohnabrechnungen in der Anklageschrift aufgeführt worden. Zudem
- 14 - korreliere der von der Staatsanwaltschaft aufgeführte Ausstand bei der K._____ nicht mit den zurückbehaltenen Lohnbeiträgen. Der Deliktsbetrag könne nicht errechnet werden. Entsprechend sei auch die Höhe des Scha- dens unklar (Urk. 40 S. 14 ff.; Urk. 81 S. 10 f.). Mithin gehe die Vorinstanz von einem Sachverhalt aus, der in der Anklage nicht umschrieben sei. "Sie extra- poliere das dann auf die Gesamtsumme der Ausstände bei der K._____", in der Meinung, dass damit diverse weitere Arbeitnehmende und/oder Abzüge erstellt seien (Urk. 81 S. 11). 6.2 Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Um- grenzungsfunktion). Sie bezeichnet möglichst kurz, aber genau, die der be- schuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Entschei- dend ist, dass die beschuldigte Person weiss, weshalb sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie ihre Verteidigung richtig vorbereiten kann (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1). Entsprechend ist bspw. der Deliktsbetrag in der Anklageschrift auf- zuführen, wenn er für den in Frage stehenden Tatbestand relevant ist. Dies ist der Fall bei geringfügigen Delikten oder wenn ein Tatbestand einen gros- sen Schaden voraussetzt (THOMAS BOSSHARD/NATHAN LANDSHUT, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 325 N. 16). Ungenauigkeiten können vernachlässigt werden, wenn für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird. Nach der Rechtsprechung steht selbst eine fehlerhafte und unpräzise Anklage einem Schuldspruch nicht entgegen, solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundes- gerichts 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 1.4 und E. 6.1.4). 6.3 In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland wurden der Delikt- szeitraum sowie die Höhe der Beitragslücken, der Zahlungsbefehle und der Verlustscheine aufgeführt. Auch der Tathergang wurde klar umschrieben. Der Beschuldigte konnte der Anklageschrift entnehmen, was ihm vorgeworfen
- 15 - wird. Der Anklagevorwurf erweist sich mithin als genügend detailliert. Die Na- men der Arbeitnehmer, die Dauer deren Anstellung, deren genaue Lohn- summe und deren Lohnabrechnungen waren nicht nötig. Gleiches gilt für den Deliktsbetrag. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass der Schaden der K._____ (Fr. 89'679.95) höher als die Summe der nicht überwiesenen Sozialbeiträge sei, weil die Schadenssumme auch die Mahngebühren und die Kosten der jeweiligen Betreibungsverfahren gegen den Beschuldigten umfasse (Urk. 57 S. 44). Die Differenz zwischen dem Schaden der K._____ und den nicht über- wiesenen Sozialabgaben bedeutet aber nicht, dass der Beschuldigte nicht wüsste, was ihm zur Last gelegt wird. Eine Verletzung des Anklagegrundsat- zes liegt nicht vor. 6.4 Die Verteidigung monierte des Weiteren, dem Beschuldigten sei in Verletzung des Anklageprinzips die Stellung als faktischer Geschäftsführer der E._____ GmbH zugeschrieben worden (Urk. 40 S. 9 ff.; Urk. 81 S. 8). Diese Frage be- trifft nicht das Anklageprinzip, sondern die Sachverhaltserstellung und die rechtliche Würdigung und ist nachfolgend zu prüfen. III. Vorwürfe im Einzelnen: Sachverhalt, rechtliche Würdigung
1. Grundsätze der Beweiswürdigung 1.1 Die Vorinstanz stellte die theoretischen Grundsätze der Beweiswürdigung in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung dar (vgl. Urk. 57 S. 8 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere hielt die Vorinstanz fest, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer einvernomme- nen Person (Zeugen, Auskunftspersonen, beschuldigte Personen) im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft nach heutiger Erkenntnis kaum mehr Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutsamer ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, die durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhanden- sein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tat- sächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534
- 16 - E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3). Die persönlichen Beziehungen eines Zeugen oder einer Auskunftsperson zur beschuldigten Person werden insoweit einbezo- gen, als zu beurteilen ist, ob und gegebenenfalls in welchem Mass der Zeuge oder die Auskunftsperson am Ausgang des Verfahrens interessiert sein könnte (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). 1.2 Die Verteidigung stellte weder die Glaubwürdigkeit der befragten Personen noch die Glaubhaftigkeit deren Aussagen in Frage. Soweit im Berufungsver- fahren erforderlich, wird die Interessenlage der einvernommenen Personen im Rahmen der Sachverhaltserstellung berücksichtigt.
2. Geschäftsführerstellung des Beschuldigten 2.1 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte liess vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren seine Geschäftsführerstellung in administrativer Hinsicht in Abrede stellen und gel- tend machen, die Staatsanwaltschaft gehe aufgrund einiger weniger Unter- schriften, die der Beschuldigte während der rund fünfjährigen Dauer des Re- staurantbetriebs geleistet habe, und der Barzahlung von Löhnen an die Ser- viceangestellten zu Unrecht von einer faktischen Leitungsfunktion des Be- schuldigten aus. Diese wenigen Fakten würden zum Nachweis einer fakti- schen Leitungsfunktion des Beschuldigten nicht ausreichen. Der Beschuldigte habe nur als operativer Leiter fungiert, wohingegen die Geschäftsführung an H._____ ausgelagert gewesen sei (Urk. 40 S. 11 f.; Urk. 81 S. 6 ff.). 2.2 Voraussetzungen Nach Art. 29 lit. d StGB wird eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma obliegt, einer natürlichen Person u.a. dann zugerechnet, wenn diese als tatsächlicher Leiter handelt. Eine faktische Or- ganstellung liegt vor, wenn die betreffende Person in elementarer Weise auf die Willensbildung bzw. die Führung des Unternehmens Einfluss nimmt, wie dies i.d.R. durch Organe im formellen Sinne erfolgt (Urteile des Bundesge-
- 17 - richts 6B_920/2018 vom 23. November 2018 E. 2.1, 6B_1222/2016 vom
5. April 2017 E. 5.2 f.). 2.3 Prüfung der Voraussetzungen Die Vorinstanz schützte die Anklageschrift in diesem Punkt zu Recht. Die fak- tische Stellung des Beschuldigten als Geschäftsführer der E._____ GmbH er- gibt sich aus diversen administrativen Unterlagen, namentlich aus der Einzel- zeichnungsberechtigung des Beschuldigten als "Geschäftsführer" der E._____ GmbH bei zwei Finanzinstituten (Urk. D1/34/5/2, Urk. D1/34/6/3), dessen wiederholtes Auftreten gegenüber der K._____ als "Geschäftsleiter" (Urk. D1/34/4/1) sowie diversen Bargeldbezügen grösseren Umfangs (Urk. D1/34/5/4). Die Vorinstanz nahm aufgrund entsprechender Aussagen der Mitarbeiterinnen N._____ und O._____ an, dass der Beschuldigte das ab- gehobene Geld zumindest teilweise für Lohnzahlungen in bar verwendet hatte (vgl. N._____: Urk. D1/38/1 F/A 27; Urk. D1/40/2/1 F/A 40 ff.; O._____: Urk. D1/38/3 F/A 30; Urk. D1/40/2/2 F/A 40 ff.). Entscheidend ist schliesslich, dass die Mitarbeiterinnen N._____ und O._____ sowie der Mitarbeiter P._____ übereinstimmend angaben, dass das Restau- rant Q._____ dannzumal vom Beschuldigten und der mitbeschuldigten G._____ geführt wurde (N._____: Urk. D1/38/1 F/A 18; Urk. D1/40/2/1 F/A 27 f.; O._____: Urk. D1/38/3 F/A 18 ff.; Urk. D1/40/2/2 F/A 9 f., 34, 43; P._____: Urk. D1/38/6 F/A 25 f.). Auch die Aussagen des ebenfalls beschul- digten H._____ gehen in diese Richtung. Dieser gab an, dem Beschuldigten in administrativen Belangen gelegentlich geholfen, ansonsten mit der E._____ GmbH aber nichts zu tun gehabt zu haben (Urk. 57 S. 21 mit Verweis auf das separate Strafverfahren DG210029, Prot. I S. 24). Bei der gegebenen Sachlage kann daher geschlossen werden, dass sich der Beschuldigte entgegen den Behauptungen seiner Verteidigung auch um ad- ministrative Belange kümmerte und es sich bei der E._____ GmbH um einen Familienbetrieb handelte, den der Beschuldigte als faktischer Geschäftsführer zusammen mit der mitbeschuldigten G._____ führte. Damit korreliert im Übri-
- 18 - gen die Aussage des Beschuldigten, dass er aktuell das Restaurant R._____ in S._____ unter der Firma F._____ GmbH betreibe (Prot. I S. 17; Prot. II S. 30). Auch die aktuelle Tätigkeit des Beschuldigten ist ein Indiz dafür, dass er die E._____ GmbH als Geschäftsführer leitete. Soweit sich der Beschuldigte mit dem Argument entlastet sehen will, dass er die Geschäftsführung an H._____ übertragen habe (Urk. 81 S. 6 ff.), ist fest- zuhalten, dass er sich dadurch seiner Gesamtverantwortung nicht zu entledi- gen vermochte. Der Beschuldigte stand als Restaurantbetreiber in der Ver- antwortung, wobei allein der Umstand, dass er sich vereinzelt Unterstützung von H._____ holte, nichts an seiner faktischen Geschäftsführerstellung zu än- dern vermochte.
3. Unrechtmässiger Bezug von Sozialversicherungsleistungen (E._____ GmbH) 3.1 Anklagevorwurf Laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland (Urk. 18/46) habe der Beschuldigte als faktischer Geschäftsführer der E._____ GmbH, welche das Restaurant Q._____ in T._____ betrieben habe, für dieses Unternehmen zusammen mit G._____ beim Amt für Wirtschaft und Arbeit die Voranmeldung für Kurzarbeit infolge der Corona-Pandemie getätigt. In der Folge habe er zu- sammen mit der ebenfalls beschuldigten G._____ die Abrechnungsformulare ausgefüllt und dabei wissentlich und willentlich 2'532 Ausfallstunden zu viel angegeben. Ein Teil dieser Formulare sei von ihm, der andere Teil von G._____ unterzeichnet worden. Die Arbeitsausfälle habe sich der Beschul- digte von seinen Mitarbeitern bestätigen lassen. Nach Einreichung der wahr- heitswidrig ausgefüllten Abrechnungsformulare an die I._____ seien der E._____ GmbH für den Zeitraum von März bis August 2020 Kurzarbeitsent- schädigungen von insgesamt Fr. 91'310.– gutgeschrieben worden. Bei wahr- heitsgemässen Angaben wären weniger Kurzarbeitsentschädigungen zuge- sprochen worden, was der Beschuldigte gewusst und in Kauf genommen habe (Urk. 18/46 S. 10-11).
- 19 - 3.2 Sachverhaltserstellung 3.2.1 Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt (Urk. 57 S. 32 ff.). Die Begründung im angefochtenen Urteil ist überzeugend. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2.2 Ergänzend ist vorab festzuhalten, dass sich der Beschuldigte durchwegs auf das Aussageverweigerungsrecht berief (Urk. D1/36/5; Urk. D1/40/4; Prot. II S. 38). Seinen Einvernahmen kann daher nichts entnommen werden. 3.2.3 Die Geschäftsführerstellung des Beschuldigten ist erstellt (vgl. E. III/2.3 hier- vor). Die Vorinstanz schloss zu Recht, dass der Beschuldigte für die Geltend- machung der Kurzarbeitsentschädigungen funktionsbedingt in der Verantwor- tung stand, selbst wenn er oder G._____ beim Ausfüllen der Antragsformulare von dem ebenfalls beschuldigten H._____ (separates Verfahren) Hilfe ange- nommen haben sollte (Urk. 57 S. 20-22, 33). Die Antragsformulare wurden denn auch teils vom Beschuldigten (Formulare der Monate März, April, Juli und August 2020), teils von G._____ (Formulare der Monate Mai und Juni
2020) unterzeichnet (vgl. Urk. D1/34/7/4-11). Die gegenteiligen Vorbringen der Verteidigung verfangen nicht (Urk. 81 S. 11 f., 18). 3.2.4 Die Mitarbeiterinnen des Restaurants Q._____, O._____ und N._____, gaben in der polizeilichen Befragung übereinstimmend zu Protokoll, dass sie nach Aufhebung des Lockdowns am 11. Mai 2020 wieder in einem 100%-Pensum arbeiten konnten (O._____: Urk. D1/38/3 F/A 66 f.; N._____: Urk. D1/38/1 F/A 61). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme konnte sich N._____ zwar nicht mehr recht daran erinnern, ob und in welcher Höhe es zwischen Mai und August 2020 zu vorzeitigen Schliessungen des Restaurants und zu Ausfallstunden kam (Urk. D1/40/2/1 F/A 129 ff.). Jedoch gab sie an, nach Auf- hebung des Lockdowns wieder "normal" gearbeitet zu haben (Urk. D1/40/2/1 F/A 108). O._____ bestätigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme dagegen klar, dass sie nach Aufhebung des Lockdowns wieder zu 100% ge- arbeitet habe und es nach ihrer Erinnerung erst im Dezember 2020 zu vorzei- tigen abendlichen Schliessungen des Restaurants und zu verkürzten Arbeits-
- 20 - zeiten gekommen sei (Urk. D1/40/2/2 F/A 52, 58, 104, 111 f.). Hätten die Zeu- ginnen nach dem ersten Lockdown nur in einem Teilpensum gearbeitet, wäre anzunehmen, dass sie sich – mindestens in ihrer ersten Einvernahme – daran erinnert und sich entsprechen geäussert hätten. Die Vorinstanz stellte mithin zu Recht fest, dass die Anzahl der vom Beschuldigten geltend gemachten Ausfallstunden im Zeitraum von Mai bis August 2020 mit den Aussagen der beiden Mitarbeiterinnen nicht übereinstimmt (Urk. 57 S. 34). Die Aussagen der Mitarbeiterinnen sind im Wesentlichen nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Anhaltspunkte für eine Falschaussage sind nicht erkennbar. Zudem stimmen die Aussagen mit den Zeiträumen der dannzumal vom Bun- desrat angeordneten Einschränkungen der Öffnungszeiten im Gastgewerbe überein. Diese Massnahmen zur Eindämmung der Pandemie führten erst ab Oktober 2020 und insbesondere ab Dezember 2020 – mithin erst nach dem deliktsrelevanten Zeitraum vom 11. Mai 2020 bis Ende August 2020 – zu Kurzarbeit und Ausfallstunden im Gastgewerbe (vgl. die Medienmitteilungen des Bundesrats sowie die Chronik des Schweizer Tourismus-Verbands, ab- rufbar unter www.stv-fst.ch/tourismuspolitik/interessensvertretung/chronik- coronavirus). Selbst wenn sich allein gestützt darauf die effektiven Öffnungs- zeiten des Restaurants Q._____ und die Arbeitszeiten der Mitarbeitenden nicht eruieren lassen (so die Verteidigung in Urk. 81 S. 12 ff.), stellt dieser Umstand immerhin ein weiteres Indiz für die Wiederaufnahme der Vollzeitbe- schäftigung durch O._____ und N._____ dar, zumal die beiden Zeuginnen dies bestätigten. Entgegen der Verteidigung begründet der Umstand, dass das Restaurant Q._____ weniger Kundschaft hatte, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Vielmehr hätte dieser Anspruch aus der Reduzie- rung der vorübergehenden Arbeitszeiten resultiert, welche Voraussetzung ge- mäss den Aussagen der Zeuginnen nicht erfüllt war. Entgegen der Behaup- tung des Beschuldigten ist im Übrigen nicht ausgewiesen, dass die Kund- schaft im Restaurant Q._____ regelmässig ausblieb. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der beiden Zeuginnen daher zu Recht als glaubhaft, wenngleich dem Verteidiger insofern Recht zu geben ist (vgl. Urk. 81 S. 14 f.), dass sich die Aussagen von N._____ für sich alleine betrachtet als nicht ganz erhellend
- 21 - erweisen. Dies fällt aber nicht entscheidend ins Gewicht, da die Aussagen von O._____ eindeutig sind. Somit ist erstellt, dass O._____ und N._____ von Mai bis August 2020 in ei- nem vollen Pensum tätig waren, das Restaurant Q._____ in diesem Zeitraum nicht oder kaum von verkürzten Öffnungszeiten betroffen war und der Be- schuldigte für O._____ und N._____ 537 Ausfallstunden bei der I._____ an- meldete, die in Wahrheit nicht angefallen waren (vgl. zur Berechnung Urk. D1/34/7/1-11). 3.2.5 Laut Vorinstanz sind die Aussagen von U._____, die als Putzfrau resp. als Allrounderin und gelegentlich im Service im Restaurant Q._____ tätig gewe- sen sein will (vgl. Urk. D1/38/5 F/A 15 f.), nicht glaubhaft. Vielmehr sei davon auszugehen, dass U._____ im Restaurant Q._____ gar nie gearbeitet habe und es folglich zu keinen Ausfallstunden gekommen sei (Urk. 57 S. 36-37). Die Vorinstanz wies darauf hin, dass U._____ teilweise die Aussage verwei- gerte, Erinnerungslücken geltend machte und viele Fragen zu den Verhältnis- sen im Restaurant Q._____ nicht beantworten konnte. Diese Feststellungen treffen zu (vgl. Urk. D1/38/5; Urk. D1/40/2/3 F/A 66 ff.). Selbst einfachste Fra- gen, etwa zur Art der angebotenen Speisen, blieben unbeantwortet (vgl. Urk. D1/38/5 F/A 51 ff.). Die Angaben von U._____ zu ihrem Einsatz und ihrer Entschädigung für Kurzarbeit sind ebenfalls nicht stimmig, gab sie doch an, den vollen Lohn erhalten zu haben (Urk. D1/38/5 F/A 71 f.), obschon die Kurz- arbeitsentschädigung nur 80 % des regulären Lohns betrug (vgl. Art. 34 Abs. 1 AVIG). Das lückenhafte Aussageverhalten deutet darauf hin, dass U._____ den Beschuldigten, mit dem sie verschwägert ist (Urk. D1/40/2/3 F/A 7 f.), nicht belasten wollte. Hinzu kommt, dass weder O._____ noch N._____ U._____ je erwähnten und auf entsprechende Frage verneinten, je eine Putzfrau gesehen zu haben (O._____: Urk. D1/40/2/2 F/A 93; N._____: Urk. D1/40/2/1 F/A 95). Immerhin konnte O._____ berichten, man habe ihr gesagt, dass die Gästezimmer im oberen Stock von einer Putzfrau gereinigt würden (Urk. D1/40/2/2 F/A 90-93).
- 22 - Dass die Vorinstanz dieser Aussage nicht massgebliches Gewicht beimass, ist jedoch nicht zu beanstanden, zumal U._____ aussagte, im Service gear- beitet zu haben. Diese Aussage von U._____ wurde von den beiden Zeugin- nen nicht bestätigt. Insgesamt ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die selektiven Aussagen von U._____ als unglaubhaft einstufte und als erstellt erachtete, dass der Beschuldigte zusammen mit der Mitbe- schuldigten G._____ für U._____ 597 Ausfallstunden geltend machte, ob- schon diese nie im Restaurant Q._____ tätig gewesen war. 3.2.6 P._____ gab in der polizeilichen Befragung klar und präzis zu Protokoll, er habe im Jahr 2019 während rund 5 Monaten für das Restaurant Q._____ ge- arbeitet. Im Jahr 2020 habe er dort nicht mehr gearbeitet (Urk. D1/38/6 F/A 22). Er könne sich allerdings nicht daran erinnern, ob er noch zu Beginn des Jahres 2020 dort gearbeitet habe (Urk. D1/38/6 F/A 73). In der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme relativierte er seine Aussagen, indem er angab, nicht mehr genau zu wissen, für wen er gearbeitet habe, wann er Bestellungen des Restaurants Q._____ ausgeliefert und wer ihn für den Kurierdienst be- zahlt habe (Urk. D1/40/2/4 F/A 16 ff.). Die Vorinstanz erkannte zu Recht, dass der Zeuge den Beschuldigten, zu dem verwandtschaftliche Bande bestehen (Urk. D1/40/2/4 F/A 7), in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht be- lasten wollte. Mit der Vorinstanz ist deshalb auf die glaubhaften Aussagen von P._____ in der polizeilichen Einvernahme abzustellen. Es ist somit erstellt, dass P._____ spätestens ab März 2020 im Restaurant Q._____ nicht mehr tätig war, der Beschuldigte zusammen mit G._____ aber dennoch 861 Ausfallstunden bei der I._____ geltend machte. 3.2.7 Insgesamt machte der Beschuldigte zusammen mit der ebenfalls beschuldig- ten G._____ in den Formularen "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsent- schädigung" 2'532 Ausfallstunden geltend, die in Tat und Wahrheit nicht an- gefallen waren. Der E._____ GmbH wurden für den Zeitraum Mai bis August 2020 2'532 Ausfallstunden zu viel ausbezahlt.
- 23 - 3.3 Rechtliche Würdigung 3.3.1 Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als unrechtmäs- sigen Bezug von Sozialversicherungsleistungen im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB. Danach macht sich strafbar, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leis- tungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen (Abs. 1). In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Abs. 2). Tathandlung ist jede Irreführung beziehungsweise Bestärkung in einem be- reits bestehenden Irrtum, mithin jede Täuschung. Gleich wie beim Betrug (Art. 146 StGB) ist zur Erfüllung des objektiven Tatbestands auch eine Ver- mögensdisposition, ein Vermögensschaden und ein Motivationszusammen- hang zwischen den einzelnen Tatbestandselementen erforderlich. Dagegen muss die Täuschung, anders als beim Betrug, nicht arglistig sein (HELENE BURCKHARDT JENNY/MARLEN SCHULTZE, Praxiskommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 148a N. 3). 3.3.2 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz oder Eventualvorsatz verlangt (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Obschon im Gesetzestext nicht erwähnt, wird impli- zit auch eine Bereicherungsabsicht vorausgesetzt (BURCKHARDT JENNY/ SCHULTZE, a.a.O., N. 6). 3.3.3 Die bislang umstrittene Frage, wann ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt, der nur mit einer Busse zu ahnden ist, hat das Bundes- gericht in einem jüngst ergangenen Urteil definiert. Danach ist bei einem De- liktsbetrag unter Fr. 3'000.– stets von einem leichten Fall auszugehen. Bei ei- nem Deliktsbetrag zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 35'999.99 ist anhand der ge- samten Tatumstände eine Einzelfallbeurteilung nach Verschuldensausmass vorzunehmen. Bei einem Deliktsbetrag ab Fr. 36'000.– scheidet die Bejahung eines leichten Falls grundsätzlich aus, ausser es liegen im Sinne einer Aus-
- 24 - nahme ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die eine mas- sive Verminderung des Verschuldens bewirken (BGE 149 IV 273 E. 1.5). 3.3.4 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte als faktischer Geschäftsführer der E._____ GmbH fungierte. In dieser Funktion stand er für die beantragten Kurzarbeitsentschädigungen in der Verantwortung. Er machte zusammen mit G._____ bei der I._____ von März bis August 2020 insgesamt 2'532 Ausfalls- tunden geltend, die in Tat und Wahrheit nicht angefallen waren. Dadurch ent- stand beim Sachbearbeiter der I._____ ein Irrtum über leistungsrelevante Tat- sachen. Die I._____ zahlte in der Folge Kurzarbeitsentschädigungen in der Höhe von insgesamt Fr. 91'310.– aus, wobei die Auszahlung von 2'532 Stun- den ungerechtfertigt war. Die Verteidigung monierte in diesem Zusammenhang, dass der effektive Ver- mögensschaden entgegen der Sachverhaltserstellung der Vorinstanz weniger als Fr. 91'310.– betragen habe. Die effektive Höhe des Vermögensschadens der I._____ lässt sich anhand der Aktenlage nicht eruieren. Mithin lässt sich die exakte Höhe des Deliktsbetrags nicht rechtsgenügend erstellen. Die Höhe des Deliktsbetrags kann aber offen bleiben, da die I._____ selbst ihre Zivilfor- derung auf Fr. 50'270.75 bezifferte (vgl. Urk. D1/10/2/4). Dieser Betrag wurde vom Beschuldigten nicht bestritten. Zu seinen Gunsten ist deshalb von einem Deliktsbetrag von rund Fr. 50'270.75 auszugehen. Der Beschuldigte wurde von seinen Mitarbeiterinnen als Chef und Ansprech- person wahrgenommen. Die Vorinstanz schloss daraus zu Recht, dass der Beschuldigte über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit seiner Mitarbeiterin- nen Bescheid wusste (Urk. 57 S. 33). Der Beschuldigte machte demnach im Bewusstsein, dass keine Ausfallstunden angefallen waren, unwahre Angaben in den monatlich gestellten Anträgen auf Kurzarbeitsentschädigungen. Er er- füllte dadurch den Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB mehrfach. Mit der Vorinstanz ist ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB zu verneinen. Ein leichter Fall käme angesichts der Höhe der gesamthaft erwirk- ten Leistungen nur unter ausserordentlichen Umständen in Betracht. Solche
- 25 - sind nicht gegeben. Selbst wenn man jede Tathandlung einzeln betrachtet und beim einzelnen Delikt von einem Deliktsbetrag im Bereich von Fr. 3'000.– bis Fr. 35'999.99 ausgeht, liegt kein leichter Fall vor, da zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte die Abrechnungsformulare für die Kurzarbeitsent- schädigung für mehrere Monate falsch ausfüllte und die Lage in der Corona- Pandemie gezielt ausnutzte, weil er wusste, dass die I._____ seine Angaben nicht überprüfte. Mit der Vorinstanz ist sodann als besonders dreist einzustu- fen, dass der Beschuldigte Kurzarbeitsentschädigungen für Personen bean- tragte, die gar nie für das Restaurant Q._____ tätig waren. Angesichts der gesamten Tatumstände und des Verschuldens des Beschuldigten kann mithin kein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB angenommen werden. 3.3.5 Der Beschuldigte machte sich nach dem Gesagten mehrfach des unrecht- mässigen Bezugs von Sozialversicherungsleistungen im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor.
4. Misswirtschaft (E._____ GmbH) 4.1 Anklagevorwurf Laut Anklageschrift habe es der Beschuldigte als faktischer Geschäftsführer der E._____ GmbH trotz erkennbaren Anzeichen der Überschuldung der Ge- sellschaft unterlassen, die für diesen Fall gesetzlich vorgeschriebenen Mass- nahmen zu ergreifen. Dadurch habe er die Vermögenslage der Gesellschaft, welche per 10. Mai 2021 in Konkurs gefallen sei, zum Nachteil der Gläubiger verschlimmert. Durch die Unterlassung, eine Zwischenbilanz zu erstellen und einem Revisor vorzulegen, habe er die Konkursverschleppung zumindest in Kauf genommen (Urk. 18/46 S. 14 f.). 4.2 Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz stellte in Übereinstimmung mit den Akten fest, dass die E._____ GmbH ab dem 18. August 2016 mehrfach betrieben worden war und ab dem 6. März 2018 wiederholt Verlustscheine gegen sie ausgestellt worden
- 26 - waren. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 10. Mai 2021 hatten sich 19 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 145'771.85 angehäuft (D1/34/8/2/3). Die Vorinstanz durfte daraus ohne Weiteres schliessen, dass sich die Vermögenslage der E._____ GmbH im Zeitraum von 2018 bis 2021 stetig verschlechtert hatte und dies dem Beschuldigten als faktischem Ge- schäftsführer der E._____ GmbH (vgl. E. III/2.3) nicht entgangen sein konnte. Obschon ab dem 6. März 2018 offene Forderungen mangels Liquidität nicht beglichen werden konnten und daher Verlustscheine vorlagen, blieb der Be- schuldigte untätig. In diesem Verhalten offenbarte sich, dass der Beschuldigte nicht nur die Konkursverschleppung, sondern auch die Verschlimmerung der Vermögenslage zumindest in Kauf nahm. Entgegen dem Einwand der Verteidigung (Urk. 40 S. 13; Urk. 81 S. 9) trifft nicht zu, dass die unbezahlt gebliebenen Forderungen den Aufgabenbereich des Beschuldigten bzw. die eigentliche Geschäftstätigkeit nicht betroffen hät- ten. Es handelte sich überwiegend um Mehrwertsteuerausstände, an die K._____ zu entrichtende Lohnabzüge der Mitarbeiter und Steuerrechnungen. Dabei handelte es sich um Geschäftsschulden bzw. Forderungen, für welche der Beschuldigte als Geschäftsführung in der Verantwortung stand. Dass die operativen Geschäftsschulden demgegenüber bezahlt wurden, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern. Der Anklagesachverhalt ist somit erstellt. 4.3 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB als erfüllt. Dazu ist Folgendes zu rekapitulieren und zu ergänzen: 4.3.1 Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB ist der Schuldner strafbar, der durch Misswirt- schaft, namentlich durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Ver- mögensverwaltung, seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbei- führt oder verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder ein Ver- lustschein ausgestellt worden ist. Nach der Rechtsprechung gilt als arg nach- lässig, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missach- tet werden. Verlangt werden besonders krasse Pflichtverletzungen, die kausal
- 27 - für die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens oder de- ren Vergrösserung gewesen sein müssen (BGE 144 IV 52 E. 7.3). Dazu ge- hört etwa die Nichtbefolgung der Pflicht, bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung eine Zwischenbilanz zu erstellen und bei Überschuldung das Gericht zu benachrichtigen (betr. GmbH: Art. 820 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 810 Abs. 2 Ziff. 7 und Art. 725 Abs. 2 OR in der zur Tatzeit geltenden Fas- sung; vgl. BGE 144 IV 52 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E. 1.1.1). Eine weitere Variante arger Vernachlässigung von Berufspflichten liegt in der Unternehmensführung trotz mangelnder Fach- kenntnis (sog. Übernahmeverschulden; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.2.1; 6B_242/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.4). Täter ist stets der Schuldner bzw. die gemäss Art. 29 StGB für das Unterneh- men handelnden Organe (Urteil des Bundesgerichts 6B_1279/2018 vom
26. März 2019 E. 2.2.1). 4.3.2 In subjektiver Hinsicht wird bezüglich der Bankrotthandlung Vorsatz oder Eventualvorsatz verlangt. Bezüglich der Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit (BGE 144 IV 52 E. 7.3). 4.3.3 Ist der Schuldner ein Unternehmen, so muss als objektive Strafbarkeitsbedin- gung der Konkurs eröffnet worden sein. Der Entscheid des Konkursgerichts muss rechtskräftig sein, damit die objektive Strafbarkeitsbedingung als gege- ben erachtet werden kann (NADINE HAGENSTEIN, Basler Kommentar zum Straf- recht I, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 163-171bis N. 20). Als objektive Strafbarkeitsbe- dingung braucht die Konkurseröffnung weder vom subjektiven Tatbestand er- fasst zu sein noch muss ein Kausalzusammenhang zwischen der vom Täter begangenen Handlung und dem Eintritt der Bedingung bestehen. 4.3.4 Der Beschuldigte war wie gesagt faktischer Geschäftsführer der E._____ GmbH im Sinne von Art. 29 lit. d StGB. Es war ihm bestens bekannt, dass er bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft die gesetzlich vorgesehenen Mass- nahmen ergreifen musste, da gegen ihn im Jahr 2017 bereits einmal ein Straf-
- 28 - befehl unter anderem wegen Misswirtschaft erging (vgl. Urk. 63; Urk. 80). Er wusste auch um die Verlustscheine gegen die E._____ GmbH und hätte des- halb eine Zwischenbilanz erstellen und das Gericht benachrichtigen lassen müssen. Indem er trotz Kenntnis seiner Pflichten und der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft untätig blieb, nahm er die Pflichtverletzung und die Tatfolgen in Kauf. Daran ändert der Einwand der Verteidigung nichts, dass der Beschuldigte bei einem Umsatz von Fr. 500'000.–, welchen die Vorinstanz als realistisch ange- sehen habe, keinen Anlass zur Annahme gehabt habe, dass er das Restau- rant nicht kostendeckend führen könne (vgl. Urk. 81 S. 9). Aufgrund der Ge- samtumstände, namentlich der vielen Verlustscheine, über welche der Be- schuldigte im Bilde war, musste ihm die finanzielle Schieflage der Firma be- wusst sein. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang der Umsatz alleine nicht ausschlaggebend. Vielmehr spielen die Aufwände eine entscheidende Rolle. Der Beschuldigte vermag sich mit den vorgebrachten Argumenten mithin nicht zu entlasten. Entgegen der Verteidigung, die den Beschuldigten als "einfachen Büezer" darstellte (Urk. 40 S. 11), kann sich dieser nicht darauf berufen, in administra- tiven Belangen überfordert gewesen zu sein. Auch die Übernahme einer Ge- schäftsführerstellung, der man nicht gewachsen ist, gilt als arge Nachlässig- keit in der Berufsausübung im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (vgl. E. III/4.3.1 hiervor). Dass der Beschuldigte die Buchhaltung an H._____ übertragen ha- ben soll und folglich nicht vorsätzlich gehandelt haben könne (Urk. 81 S. 7-9), vermag ihn schliesslich ebenfalls nicht zu entlasten. Der Beschuldigte war wie gesagt faktischer Geschäftsführer der E._____ GmbH und stand entspre- chend auch für die Buchhaltung in der Verantwortung (vgl. E. III/2.3). Selbst wenn der Beschuldigte H._____ wegen der Buchhaltung um Hilfe gebeten haben sollte, qualifiziert Letzterer höchstens als Hilfsperson des Beschuldig- ten, was an dessen Verantwortlichkeit nichts zu ändern vermag. Entspre- chend nahm der Beschuldigte die Pflichtverletzung und die Tatfolgen in Kauf.
- 29 - Am 10. Mai 2021 fiel die E._____ GmbH in Konkurs. Der Entscheid des Kon- kursgerichts ist rechtskräftig. Die objektive Strafbarkeitsbedingung ist somit ebenfalls erfüllt. 4.3.5 Der Beschuldigte machte sich somit der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB in der Tatbestandsvariante der argen Nachlässigkeit in der Berufsaus- übung schuldig. Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlies- sungsgründe vor.
5. Unterlassung der Buchführung (E._____ GmbH) 5.1 Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft lastete dem Beschuldigten des Weiteren an, dass er es in seiner Funktion als Geschäftsführer der E._____ GmbH unterlassen habe, für die Geschäftsjahre 2015 bis 2020 die Geschäftsbücher zu führen und die Jahresabschlüsse (Bilanz, Erfolgsrechnung) fristgerecht zu erstellen bzw. erstellen zu lassen (Urk. 18/46 S. 15). 5.2 Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz erachtete als erstellt, dass in den Jahren 2015 bis 2020 die Geschäftsbücher der E._____ GmbH nicht ordnungsgemäss geführt worden seien und die Vermögenslage der E._____ GmbH über diesen Zeitraum hin- weg bis zur Konkurseröffnung am 10. Mai 2021 nicht überblickbar gewesen sei (Urk. 57 S. 53). Diese tatsächlichen Feststellungen stimmen mit den Akten überein. Die administrativen Unterlagen bestehen lediglich aus Ordnern mit abgeleg- ten Belegen, Kontoauszügen, Rechnungen und einigen Aufstellungen über die Umsätze. Darin findet sich weder eine Buchhaltung noch der Jahresab- schluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung über die einzelnen Geschäftsjahre (Urk. 31/1-7). Anhand dieser Unterlagen ist es nicht möglich, sich einen Über- blick über die Geschäftszahlen der E._____ GmbH zu verschaffen.
- 30 - Der Beschuldigte war sich bewusst, dass eine Buchhaltung hätte geführt wer- den müssen, zumal gegen ihn im Jahr 2017 ein Strafbefehl unter anderem wegen Unterlassung der Buchführung erging (vgl. Urk. 63; Urk. 80). Der Ein- wand des Beschuldigten, dass die Buchführung an H._____ ausgelagert wor- den sei (Urk. 81 S. 6 f.), erweist sich sodann als aktenwidrig. So ist ausgewie- sen, dass der Beschuldigte oder G._____ das Treuhandbüro V._____ mit der Buchführung betraute, wenngleich sie nicht bereit waren, das Honorar zu be- zahlen. Aus diesem Grund stellte der Treuhänder die begonnene Tätigkeit zur Erstellung einer ordnungsgemässen Buchhaltung ein (vgl. Urk. D1/34/11/4). Die Vorinstanz schloss zu Recht, dass der Beschuldigte das Fehlen eines Überblicks über die Vermögenslage der E._____ GmbH zumindest in Kauf nahm (Urk. 57 S. 53). 5.3 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) als erfüllt. Die Begründung des angefochtenen Urteils ist fol- gendermassen zu ergänzen: 5.3.1 Nach Art. 166 StGB ist der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbü- chern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, zu bestrafen, wenn über ihn der Kon- kurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Unter ordnungsgemässer Buchführung wird die fortlaufende, systematische, vollständige und rechnerisch klare Erfassung der Geschäftsvorgänge verstan- den, so dass die Vermögenslage durch das blosse Ziehen der Bilanz jederzeit ermittelt werden kann (ALEX GEIGER, in: StGB-Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, Art. 166 N 5). Die Pflicht zur Buchführung ist verletzt, wenn die Buchführung ganz unter- bleibt oder wenn sie so mangelhaft erfolgt, dass es einem Bücherexperten nicht möglich ist, sich innert nützlicher Frist einen Überblick über die tatsäch-
- 31 - lichen finanziellen Verhältnisse zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1340/2015 vom 17. März 2017 E. 5.3). Das blosse Aufbewahren von Bu- chungsbelegen, ohne die Vorgänge zu verbuchen, stellt eine Verletzung der Buchführungspflicht dar (Urteile des Bundesgerichts 6B_135/2014 vom
30. Oktober 2014 E. 4.1; 6P.136/2005 vom 27. Februar 2006 E. 9.1). Auch bei signifikanten Falschbuchungen ist eine Verletzung der Buchführungs- pflicht anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_135/2015 vom 23. No- vember 2015 E. 4). Täter kann nur der buchführungspflichtige Schuldner sein. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist zur Buchführung und Rechnungslegung nach Art. 957 ff. OR verpflichtet (Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR). Als Täter kom- men die für die GmbH nach Art. 29 StGB haftenden natürlichen Personen in Betracht, welche für das Rechnungswesen in der Verantwortung stehen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_135/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.1). Der Ge- schäftsführer einer GmbH ist für die Führung der Geschäftsbücher und die Erstellung der Jahresrechnung von Gesetzes wegen zuständig (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 und Ziff. 5 OR in der zur Tatzeit geltenden Fassung). 5.3.2 Subjektiv ist Vorsatz oder Eventualvorsatz erforderlich. Der Schuldner muss sich der Buchführungspflicht bewusst sein und die möglichen Konsequenzen der Verletzung dieser Pflicht, nämlich eine Verschleierung der finanziellen Si- tuation, erkennen (Urteil des Bundesgerichts 6B_879/2016 vom 22. Juni 2017 E. 1.1). 5.3.3 Als objektive Strafbarkeitsbedingung muss der Konkurs über den Schuldner eröffnet oder ein Verlustschein ausgestellt worden sein. 5.3.4 Der Beschuldigte war in der Funktion als Geschäftsführer der E._____ GmbH für die ordnungsgemässe Buchführung mitverantwortlich. Für den deliktsrele- vanten Zeitraum von 2015 bis 2020 liegen weder Geschäftsbücher noch Jah- resabschlüsse (mit Bilanz und Erfolgsrechnung) bei den Akten. Es bestehen lediglich Ordner mit abgelegten Belegen, Kontoauszügen, Rechnungen und einigen Aufstellungen über die Umsätze (Urk. 31/1-7), die eine mandatierte
- 32 - Treuhandfirma nach Jahren ordnete und ablegte. Entgegen dem Einwand der Verteidigung (Urk. 40 S. 8; Urk. 81 S. 5) reicht dies zur Erfüllung der Buchfüh- rungspflicht indessen nicht aus (vgl. E. III/5.3.1 hiervor). Die Finanzlage der GmbH lässt sich daraus nicht ersehen. Der Beschuldigte war sich aufgrund einer einschlägigen Vorstrafe der Buch- führungspflicht und auch der Folgen der Unterlassung bewusst. Er oder G._____ beauftragte 2017 zwar ein Treuhandbüro (V._____), war aber nicht bereit, das Honorar zu bezahlen. Aus diesem Grund brach der Treuhänder seine Tätigkeit zur Erstellung einer ordnungsgemässen Buchhaltung ab (vgl. Urk. D1/34/11/4). Die Annahme eines fahrlässigen Handels seitens des Be- schuldigten, wie es die Verteidigung geltend machte (vgl. Urk. 81 S. 5 f.), ist vor diesem Hintergrund – der Beschuldigte war einschlägig vorbestraft, be- zahlte das Treuhandhonorar nicht und musste entsprechend damit rechnen, dass die Treuhandfirma ihr Mandat niederlegte – ausgeschlossen. Gegen die E._____ GmbH wurden ab 2018 diverse Verlustscheine ausgestellt und am 10. Mai 2021 der Konkurs eröffnet. Die objektive Strafbarkeitsbedin- gung war damit ebenfalls erfüllt. 5.3.5 Der Beschuldigte machte sich somit der Unterlassung der Buchführung ge- mäss Art. 166 StGB schuldig. Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuld- ausschliessungsgründe vor.
6. Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz (E._____ GmbH) 6.1 Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft See/Oberland warf dem Beschuldigten und der mitbe- schuldigten G._____ vor, in den Jahren 2015 bis 2020 die Arbeitnehmerbei- träge der bei der E._____ GmbH angestellten Personen von deren Lohn ab- gezogen, aber nicht ordnungsgemäss an die K._____ weitergeleitet zu haben. Der Beschuldigte und G._____ hätten die Gelder zur Begleichung von Fir- menschulden verwendet und nicht dafür gesorgt, dass das Unternehmen per Ende des jeweiligen Mahnverfahrens über ausreichende finanzielle Mittel ver-
- 33 - fügt habe, um die Arbeitnehmerbeiträge einzuzahlen. Die Schulden der E._____ GmbH hätten sich per 25. März 2021 auf Fr. 89'679.95 belaufen (Urk. 46 S. 11 ff.). 6.2 Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz erachtete den in der Anklageschrift umschriebenen Sachver- halt als erstellt (Urk. 57 S. 44 ff.). Auf die zutreffende Begründung kann vorab verwiesen werden. Aus den Akten ergibt sich zweifelsfrei, dass es der Beschuldigte zusammen mit G._____ in den Jahren 2015 bis 25. März 2021 unterliess, die Lohnabzüge der Mitarbeiter der E._____ GmbH an die K._____ zu überweisen (vgl. Urk. D1/34/4), obschon er von den vertraglich vereinbarten Bruttolöhnen sei- ner Mitarbeiter jeweils Sozialversicherungsbeiträge in der üblichen Höhe in Abzug gebracht hatte (vgl. Urk. D1/38/2; Urk. D1/38/4). Es ist nicht zu bean- standen, wenn die Vorinstanz annahm, dass die Arbeitnehmerbeiträge bei al- len Mitarbeitern gleichermassen in Abzug gebracht wurden (Urk. 57 S. 45). Der Beschuldigte war sich aufgrund der zahlreichen Abmahnungen und Zah- lungsbefehle (vgl. Urk. D1/34/4) bewusst, dass er die in Abzug gebrachten Arbeitnehmerbeiträge an die K._____ hätte weiterleiten müssen. Für die nicht entrichteten Lohnbeiträge liegen zahlreiche Verlustscheine vor (vgl. Urk. D1/34/4). Die Verlustscheine belegen, dass der Beschuldigte nicht in der Lage war, die vorgängig in Abzug gebrachten Lohnbeiträge nach Abschluss des Mahnverfahrens an die K._____ zu überweisen. Der Anklagesachverhalt ist somit erstellt. 6.3 Rechtliche Würdigung 6.3.1 Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als Vergehen ge- gen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Gemäss Art. 87 Abs. 4 AHVG macht sich strafbar, wer als Arbeitge- ber einem Arbeitnehmer um die Beiträge gekürzte Löhne ausrichtet und, an-
- 34 - statt die der Ausgleichskasse geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge zu bezah- len, die Beiträge selber verbraucht oder damit andere Forderungen begleicht. 6.3.2 Die Geschäftsführer- und somit Arbeitgeberstellung des Beschuldigten ist er- stellt (vgl. E. III/2.3). Der Beschuldigte zog seinen Mitarbeitern AHV-Beiträge vom Lohn ab, ohne diese an die K._____ weiterzuleiten. Nach Abschluss des Mahnverfahrens war er nicht in der Lage, die Beiträge nachzuzahlen, da er das zurückbehaltene Geld anders eingesetzt hatte. Er tat dies im Bewusst- sein, dass er die Beiträge an die K._____ hätte überweisen müssen. Die Tat- bestandsvoraussetzungen von Art. 87 Abs. 4 AHVG sind erfüllt. 6.3.3 Der Beschuldigte machte sich somit der Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 4 AHVG schuldig. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. IV. Strafzumessung
1. Grundsätze Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt und ausführlich dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3.1 f.; 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2 f.; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff., je mit Hinwei- sen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3; 141 IV 61 E. 6.1.2, je mit Hinwei- sen). Darauf und auf die in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung er- gangenen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 69 ff.) ist zu verweisen.
2. Art der Strafe 2.1 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit ist bei alternativ zur Ver-
- 35 - fügung stehenden Sanktionen im Regelfall eine Geldstrafe auszusprechen, da diese im Vergleich zur Freiheitsstrafe weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; 138 IV 120 E. 5.2). Die Vorinstanz hat indessen richtigerweise darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgespro- chen werden kann, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng mitein- ander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem en- gen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.3.3; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). 2.2 Gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz stehen die Straftaten der Misswirtschaft (Art. 165 StGB), der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) und des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistun- gen einer Sozialversicherung (Art. 148a StGB) in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang. Der Beschuldigte liess sich diese Straftaten alle- samt in seiner Funktion als Geschäftsführer der E._____ GmbH zuschulden kommen. Angesichts der Anzahl der Delikte, der Höhe der Deliktssumme und der Dauer der Delinquenz ist von einer erheblichen kriminellen Energie aus- zugehen. Aus spezialpräventiven Gründen erachtete die Vorinstanz die Auf- erlegung einer Freiheitsstrafe zu Recht als angemessen. Das dem Beschuldigten zur Last gelegte Vergehen gegen das AHV-Gesetz steht ebenfalls in engem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschuldig- ten als Geschäftsführer. Für dieses Delikt sieht Art. 87 AHVG aber lediglich
- 36 - eine Geldstrafe vor, weshalb eine weitere Erhöhung der Freiheitsstrafe aus- ser Betracht fällt.
3. Bemessung der Freiheitsstrafe 3.1 Misswirtschaft 3.1.1 Beim Schuldspruch der Misswirtschaft (Art. 165 StGB) handelt es sich um das abstrakt schwerste Delikt. Es bildet folglich die Grundlage zur Bestimmung der Einsatzstrafe. Misswirtschaft kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es keine Gründe gibt, den ordentlichen Strafrahmen nach oben oder nach unten zu erweitern. 3.1.2 Betreffend die objektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte den desolaten Zustand der E._____ GmbH über einen verhältnismässig lan- gen Zeitraum (März 2018 [erster Verlustschein] bis Mai 2021 [Konkurseröff- nung]) ignorierte anstatt die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen einzulei- ten. Die Summe der Verlustscheine betrug Fr. 145'711.85. Mithin betrafen die ungedeckt gebliebenen Forderungen der Gläubiger der E._____ GmbH einen namhaften Betrag. Entgegen der Vorinstanz, die das objektive Tatverschul- den als "noch leicht" bezeichnete (Urk. 57 S. 74), ist das objektive Tatver- schulden als "nicht mehr leicht" einzustufen. 3.1.3 Dem Beschuldigten kann subjektiv nur Eventualvorsatz angelastet werden. Dies allein relativiert das objektive Tatverschulden jedoch nicht, zumal der Be- schuldigte in seiner Bequemlichkeit und Gleichgültigkeit nicht nur die Konkurs- verschleppung, sondern letztlich auch die Schädigung deren Gläubiger in Kauf nahm. 3.1.4 In Anbetracht des nicht mehr leichten Verschuldens erscheint die von der Vor- instanz angesetzte Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe als zu milde. Die Einsatzstrafe ist auf 15 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen.
- 37 - 3.2 Unterlassung der Buchführung 3.2.1 Ins Gewicht fällt wiederum der lange Zeitraum von 2015 bis 2020, während dem es der Beschuldigte unterliess, für eine ordnungsgemässe Buchführung zu sorgen. Das objektive Verschulden ist entgegen der Vorinstanz, die von einem "noch leichten" Verschulden ausging (Urk. 57 S. 75), als "nicht mehr leicht" zu bezeichnen. 3.2.2 Dem Beschuldigten ist direkter Vorsatz anzulasten. Er wusste, dass er zur Buchführung verpflichtet war und unterliess es dennoch, eine externe Treu- handfirma ordnungsgemäss zu mandatieren. Darin manifestiert sich Bequem- lichkeit sowie Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung. Das subjektive vermag das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren. 3.2.3 Die Einzelstrafe ist auf 10 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 3.3 Mehrfacher unrechtmässiger Bezug von Sozialversicherungsleistungen 3.3.1 Objektiv fällt der nicht unerhebliche Deliktsbetrag von Fr. 50'000.– ins Ge- wicht. Aufgrund wahrheitswidriger Angaben des Beschuldigten zahlte die I._____ der E._____ GmbH insgesamt 2'532 Ausfallstunden zu viel aus. Das Vorgehen des Beschuldigten war zwar nicht raffiniert. Immerhin liess er sich die wahrheitswidrigen Angaben von seinen Mitarbeitern aber Monat für Monat schriftlich bestätigen. Darin offenbarte sich eine erhebliche kriminelle Energie. Mit der Vorinstanz ist als besonders dreist zu bezeichnen, dass der Beschul- digte selbst für Mitarbeiter, die im deliktsrelevanten Zeitraum nicht für die E._____ GmbH tätig waren, Ausfallstunden geltend machte und dabei die Kri- sensituation schamlos ausnutzte. Das objektive Verschulden ist mit der Vorin- stanz als erheblich einzustufen. 3.3.2 Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen Mo- tiven. Das subjektive Tatverschulden vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.
- 38 - 3.3.3 In Anbetracht des Strafrahmens von Art.148a Abs. 1 StGB ist die Einzelstrafe mit der Vorinstanz auf 8 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 3.4 Gesamtstrafenbildung In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe angemessen zu erhöhen. Die Freiheitsstrafe für das Unterlas- sen der Buchhaltung ist mit 5 Monaten und der unrechtmässige Bezug von Sozialversicherungsleistungen mit 6 Monaten Freiheitsstrafe anzurechnen. Daraus resultiert eine tatangemessene Freiheitstrafe von 26 Monaten. 3.5 Täterkomponente Die Vorinstanz stellte den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt dar. Darauf kann wiederum verwiesen werden (Urk. 57 S. 77), da sich im Berufungsverfahren, abgesehen davon, dass die Kinder des Beschuldigten zwischenzeitlich sechzehn, dreizehn, zehn und sechs Jahre alt sind, keine wesentlichen Neuerungen ergaben (vgl. Prot. II S. 21 ff.). Die per- sönlichen Verhältnisse wirken sich nicht aus. Im Strafregister sind zwei Vorstrafen verzeichnet (Urk. 63; Urk. 80). Der Straf- befehl vom 14. Februar 2017 wegen Gläubigerschädigung durch Vermögens- minderung, Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung ist einschlägig. Er steht im Zusammenhang mit der W._____ GmbH, einem vom Beschuldig- ten geführten Gastro-Betrieb, über den im Juli 2015 der Konkurs eröffnet wurde. Mit der E._____ GmbH gründete der Beschuldigte 2015 nahtlos eine neue GmbH, welche er in der gleichen Art führte. Die betreffende Vorstrafe wirkt sich deutlich straferhöhend aus, zumal der Beschuldigte während lau- fender Probezeit erneut delinquierte. Der Strafbefehl vom 20. März 2019 we- gen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern ist nicht einschlä- gig und wirkt deshalb nur leicht straferhöhend. Das Nachtatverhalten erweist sich als strafzumessungsneutral.
- 39 - 3.6 Tat- und täterangemessene Freiheitsstrafe Die tatangemessene Freiheitsstrafe wegen Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung und mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Sozialversiche- rungsleistungen ist aufgrund der Vorstrafen nochmals um 3 Monate Freiheits- strafe zu erhöhen und auf 29 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Diese vom Berufungsgericht festgesetzte Strafe ist höher als die dem Beschuldigten im angefochtenen Urteil auferlegte Freiheitsstrafe. Infolge des Verschlechte- rungsverbots bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheits- strafe von 24 Monaten. Das angefochtene Urteil ist zu bestätigen.
4. Bemessung der Geldstrafe 4.1 Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz Bei der Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz handelt es sich um das kon- kret schwerste mit Geldstrafe zu ahndende Delikt. Die Vorinstanz wies dies- bezüglich auf den langen Zeitraum der Pflichtverletzung, die zahlreichen Mah- nungen, Betreibungen und Bussen und den beträchtlichen Schaden der K._____ hin. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschuldigte die Sozial- beiträge zurückbehalten habe, obschon er die Beiträge von den Löhnen sei- ner Mitarbeiter abgezogen habe. Das objektive Tatverschulden wiege "schwer" (Urk. 57 S. 79). Dem ist beizupflichten. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen Motiven, da er die von den Löhnen ab- gezogenen Sozialbeiträge anderweitig verbrauchte. Die subjektive Tatschwere relativiert das objektive Verschulden nicht. Mit der Vorinstanz ist das Tatverschulden insgesamt als "schwer" zu bezeichnen. Die Festsetzung der Einzelstrafe auf 150 Tagessätze ist angemessen. 4.2 Fahren ohne Berechtigung Betreffend das Fahren ohne Berechtigung erachtete die Vorinstanz das ob- jektive Tatverschulden als "noch leicht". Der rechtswidrig mitgeführte Anhän- ger sei zwar gross, aber immerhin ungeladen gewesen. Der Beschuldigte habe zwar eventualvorsätzlich, aber unüberlegt gehandelt und keine kriminel-
- 40 - len Absichten gehabt. Dies relativiere die objektive Tatschwere leicht. Das Tatverschulden sei insgesamt als "noch leicht" zu qualifizieren (Urk. 57 S. 79). Dem ist nichts beizufügen. Die Bemessung der Einsatzstrafe mit 30 Tages- sätzen Geldstrafe ist angemessen. 4.3 Gesamtstrafenbildung In Anwendung des Asperationsprinzips ist die vorstehend festgelegte Einsatz- strafe für die Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz um 20 Tagessätze für das Fahren ohne Berechtigung auf 170 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 4.4 Täterkomponente Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind strafzumessungsneu- tral. Der Beschuldigte hat zwar zwei Vorstrafen erwirkt. Diese sind jedoch nicht einschlägig. 4.5 Tagessatz Die Festsetzung des Tagessatzes auf Fr. 30.– ist gleichfalls zu bestätigen, da es seit dem erstinstanzlichen Urteil zu keiner massgeblichen Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten gekommen ist und er zwi- schenzeitlich nur marginal mehr verdient (vgl. Prot. II S. 23 f.; vgl. nachste- hend E. VII./2.2.2). 4.6 Tat- und täterangemessene Strafe In Würdigung der aufgeführten Strafzumessungsgründe erweist sich eine Strafe im Bereich von 170 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– als dem Ver- schulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemes- sen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch bei der von der Vorinstanz festgesetzten Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu Fr. 30.– sein Bewenden. Das angefochtene Urteil ist zu bestätigen.
- 41 -
5. Bemessung der Busse Die Vorinstanz setzte für die einfache Verkehrsregelverletzung, die Übertre- tung des Nationalstrassenabgabegesetzes sowie die Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr eine Busse von gesamthaft Fr. 600.– fest (Urk. 57 S. 81 f.). Dies erscheint angemessen. Da sich die fi- nanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht wesentlich verändert haben, ist der Beschuldigte für die vorgenannten Übertretungen mit einer Busse von Fr. 600.– zu bestrafen. V. Vollzug
1. Voraussetzungen Die Vorinstanz gewährte den bedingten Vollzug sowohl der Freiheitsstrafe als auch der Geldstrafe. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kommt bei einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren oder einer Geldstrafe in Frage, wenn keine Anzeichen bestehen, dass der Beschuldigte erneut straf- fällig werden könnte (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_80/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.1).
2. Prüfung der Voraussetzungen Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu bestrafen. Die Voraussetzungen zur Ge- währung des bedingten Strafvollzugs sind insoweit erfüllt. Die Vorinstanz er- achtete die Auferlegung einer bedingten Freiheitsstrafe als ausreichend, um den Beschuldigten von weiteren Verbrechen und Vergehen abzuhalten, zu- mal der Beschuldigte bis anhin noch nie mit einer Freiheitsstrafe bestraft wurde. Zudem werde der Widerruf einer mit Strafbefehl vom 14. Februar 2017 ausgesprochenen Geldstrafe eine zusätzliche Warnung für ihn sein (Urk. 57 S. 82 f.). In Anbetracht von zwei teilweise einschlägigen Vorstrafen, der Viel- zahl erneuter, in diesem Strafverfahren zu beurteilender Delikte sowie der Tat- sache, dass die mit vorgenanntem Strafbefehl bedingt ausgesprochene
- 42 - Geldstrafe zweitinstanzlich nicht widerrufen werden darf (vgl. nachstehend E. VI.), erscheint allerdings fraglich, ob der bedingte Vollzug genügend ab- schreckend wirkt. Angesichts des Verschlechterungsverbots kann diese Frage aber offen bleiben. Der Vollzug der Freiheits- und der Geldstrafe sind bedingt auszusprechen und die Anordnung einer Probezeit von drei Jahren ist zu bestätigen. VI. Widerruf Mit Strafbefehl vom 14. Februar 2017 wegen Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung und Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung be- strafte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland den Beschuldigten mit ei- ner bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 50.– und einer Busse von Fr. 1'000.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (vgl. Urk. 63; Urk. 80). Mit Strafbefehl vom 20. März 2019 wegen Nichtabgabe von ungülti- gen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern verlängerte die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Probezeit um ein weiteres Jahr (vgl. Urk. 63; Urk. 80). Die Vorinstanz widerrief die bedingte Geldstrafe, da der Be- schuldigte während laufender Probezeit einschlägig delinquierte. Vorliegend ist indes zu berücksichtigen, dass der Widerruf nicht mehr angeordnet werden darf, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Diese Frist wird durch eine erstinstanzliche Verurteilung nicht unterbrochen, sondern läuft bis zum Entscheid in zweiter Instanz weiter. Die- ser ersetzt das erstinstanzliche Urteil betreffend den Widerruf (BGE 143 IV 441 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_733/2019 vom 15. November 2019 E. 1.4). Vorliegend ist die (einmal verlängerte) Probezeit betreffend die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. Februar 2017 ver- hängte Geldstrafe am 28. März 2020 abgelaufen (vgl. Urk. 80 S. 2). Seither sind über drei Jahre vergangen, ohne dass ein zweitinstanzlicher Entscheid ergangen wäre. Die Vorstrafe kann folglich nicht widerrufen werden.
- 43 - VII. Landesverweisung
1. Standpunkt des Beschuldigten Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung für die Dauer von sechs Jah- ren und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) aus. Die Verteidigung beantragte im Berufungsverfahren, es sei von einer Landesver- weisung und der entsprechenden Ausschreibung im SIS abzusehen. Sie be- gründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass beim Beschuldigten auf- grund seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, seiner in der Schweiz absolvierten Schulzeit, seiner sprachlichen Integration sowie seines famili- ären Netzes hierzulande (Herkunftsfamilie wie auch Kernfamilie) ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege. Dabei wies die Verteidigung zudem auf den Umstand hin, dass der Beschuldigte minderjährige Kinder habe, wovon deren drei die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen und sich mindestens deren zwei nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter befinden würden. Bei die- ser Ausgangslage sei die Frage des Härtefalls auch in Nachachtung der Be- stimmung von Art. 8 EMRK zu prüfen. Es sei eine umfassende Interessenab- wägung gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen. Diese Interessenabwä- gung falle ebenfalls zu Gunsten des Beschuldigten aus. Bei den dem Beschul- digten aktuell zur Last gelegten Straftaten sowie seinen Vorstrafen handle es sich nicht um Gewalt-, Drogen- oder Sexualdelikte, sondern um Vermögens- oder SVG-Delikte. Zudem könne dem Beschuldigten eine gute Prognose ge- stellt werden. Entsprechend überwiege das private Interesse des Beschuldig- ten am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Landes- verweisung deutlich (Urk. 81 S. 19 ff.). 2. 2.1 Voraussetzungen Die Vorinstanz ging beim unrechtmässigen Bezug von Sozialversicherungs- leistungen (Art. 148a Abs. 1 StGB) zutreffend von einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB aus (Urk. 57 S. 86), für welche grundsätzlich zwingend
- 44 - eine Landesverweisung auszusprechen ist. Als ebenso zutreffend erweisen sich die rechtlichen Ausführungen zu den Voraussetzungen eines Härtefalls, i.e. ein schwerer persönlicher Härtefall für den Beschuldigten und überwie- gende private Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz (vgl. Urk. 57 S. 84 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2 Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Das durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhalte- massnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung ei- ner in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Famili- enleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1, je mit Hinweisen). Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR nebst den von der Vorinstanz erwähnten Kri- terien (insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Auf- enthalts im Land, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsan- gehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder und die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, namentlich die Frage, ob minderjährige Kin- der von der Massnahmen mitbetroffen sind, und falls ja, deren Alter zu be- rücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.4.1; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Ele- ment den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1, mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Lan- desverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung ins-
- 45 - besondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung be- troffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.4.2; 6B_855/2020 vom 25. Okto- ber 2021 E. 3.3.2). Grundsätzlich teilen minderjährige Kinder das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils (BGE 143 I 21 E. 5.4). Die Landesverwei- sung eines Elternteils, welcher sorge- und obhutsberechtigt ist, führt daher dazu, dass das Kind faktisch gezwungen ist, die Schweiz zu verlassen. Im Falle eines Schweizer Kindes steht die Wegweisung des Elternteils allerdings im Widerspruch zu den Rechten des Kindes, die diesem aufgrund von dessen Staatsangehörigkeit zustehen, wie die Niederlassungsfreiheit, das Rückschie- beverbot und das spätere Rückkehrrecht. Nach der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK muss die zu beurteilende Widerhandlung gegen die öffentliche Ord- nung und Sicherheit daher von einer gewissen Schwere sein, um das Recht des Schweizer Kindes, in der Schweiz aufzuwachsen, zu überwiegen (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.3; 135 I 153 E. 2.2.2). Sind Kinder von der Landesverwei- sung mitbetroffen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksich- tigen, auf welche diese im Zielland treffen könnten (Urteil des Bundesgerichts 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.4.2). Kindern im anpassungsfähi- gen Alter ist der Umzug in das Heimatland in der Regel allerdings zumutbar (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2.5). Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhuts- recht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitglie- dern ein Wegzug in das Heimatland nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Inter- esse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landes- verweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals in-
- 46 - takten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassen- den Interessenabwägung und nur aus zureichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom
25. Oktober 2021 E. 3.3.2). 2.3 Härtefallprüfung 2.3.1 Rekapitulierend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte im Jahr 1988 als siebenjähriges Kind von seinem Heimatstaat Kosovo her in die Schweiz kam. Er lebt nunmehr seit 37 Jahren in der Schweiz, wo er auch die Schulen besuchte und eine Anlehre als Schreiner absolvierte. Mithin verbrachte er die lebensprägende Zeit der Adoleszenz hierzulande und ist der deutschen Sprache mächtig. Diesem Umstand ist Rechnung zu tragen (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Gemäss seinen Angaben hat er im Kosovo keine engen Kon- takte mehr (Prot. II S. 40). Eine lange Anwesenheit und die damit verbun- dene normale Integration in der Schweiz genügen zur Annahme eines Här- tefalls für sich allein allerdings nicht. Vielmehr ist anhand sämtlicher Integra- tionskriterien eine Einzelfallabwägung vorzunehmen, wobei nur unter beson- deren Umständen von einer Tangierung des Verhältnismässigkeitsprinzips auszugehen ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). 2.3.2 Nach den Ausbildungsjahren arbeitete der Beschuldigte zunächst einige Zeit bei der Firma AA._____ und anschliessend bei seinem Vater im Restaurant Q._____. Danach machte er sich selbständig und gründete diverse Firmen zum Zweck der Führung von Gastrobetrieben. Gemäss seinen Angaben kann der Beschuldigte mit der derzeit bestehenden Firma F._____ GmbH ein re- gelmässiges Einkommen von Fr. 4'500.– erzielen (Prot. II S. 22 f.). Auch wenn die berufliche Integration des Beschuldigten aufgrund der mit der Füh- rung seiner Firmen in Zusammenhang stehenden Straftaten nicht vollständig gelang, ist dennoch festzuhalten, dass er mit seiner Erwerbstätigkeit hierzu- lande einen Lohn erzielt, der es ihm erlaubt, seine Familie zu ernähren und
- 47 - einen Teil seiner Schulden abzubezahlen. Es ist nicht bekannt, dass der Be- schuldigte je arbeitslos gewesen wäre oder Sozialhilfe bezogen hätte (vgl. Prot. II S. 26 ff.). Die berufliche Integration lässt sich daher nicht gänzlich ver- neinen. Demgegenüber hat der Beschuldigte Schulden in Höhe von Fr. 200'000.–, weshalb – auch wenn er diese nach eigenen Angaben in regel- mässigen Raten abbezahlt (Prot. II S. 27 f.) – mindestens in wirtschaftlicher Hinsicht nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden kann. 2.3.3 Die ebenfalls aus dem Kosovo stammende Ehefrau des Beschuldigten (G._____) und die vier gemeinsamen Kinder leben mit dem Beschuldigten in Hausgemeinschaft. Der Beschuldigte übt zusammen mit seiner Ehefrau das Sorge- und Obhutsrecht über die Kinder aus. Die Ehefrau ist zwar Mitbeschul- digte und wurde erstinstanzlich ebenfalls des Landes verwiesen. Mit Urteil vom heutigen Tag wird allerdings zweitinstanzlich von deren Anordnung ab- gesehen (vgl. OGer/ZH, Urteil SB240416 vom 16. September 2025). Nebst seiner Ehefrau und den minderjährigen Kindern lebt der Beschuldigte auch mit seiner Mutter zusammen (Prot. II S. 24). Auch seine Brüder und wei- tere seiner Verwandten leben in der Schweiz (Prot. II S. 41). Die familiären Bande zur Mutter und zu den Geschwistern, welche nicht zur eigentlichen Kernfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern gehören, würden für sich allerdings nur dann einen Härtefall zu begründen, wenn ein besonderes Ab- hängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten bestünde, namentlich bei Betreu- ungs- und Pflegebedürfnissen (BGE 147 IV 340, nicht publ. E. 3.4.1; 145 I 227 E. 3.1). Solches machte der Beschuldigte nicht explizit geltend, wenngleich er an der Berufungsverhandlung angab, dass seine Mutter altersbedingt zuse- hends auf Hilfe angewiesen sei (vgl. Prot. II S. 19). Darüber hinaus ist nicht bekannt, wie tief die sozialen Bindungen des Beschul- digten in der Schweiz sind. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte seine gesamte Schulzeit in der Schweiz verbrachte, kann das Vorhandensein sozi- aler Bindungen aber nicht von vorneherein verneint werden. Dass er sich nicht stärker in Vereinen oder bei gesellschaftlichen bzw. kulturellen Aktivitäten ein- bringt, ist ihm vorliegend nicht entgegenzuhalten, ist ihm doch zu glauben,
- 48 - dass er seine gesamte verfügbare Zeit für die Arbeit und seine Familie auf- wendet (vgl. Prot. II S. 27, 43). 2.3.4 Die minderjährigen Kinder des Beschuldigten sind sechzehn, dreizehn, zehn und sechs Jahre alt. Sie wurden hierzulande geboren. Drei der vier Kinderbe- sitzen die Schweizer Staatsbürgerschaft. Sie besuchen hierzulande die Schule oder absolvieren eine Ausbildung (vgl. Prot. II S. 25 f.). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Kinder aufgrund ihres Alters nicht gleichermas- sen anpassungsfähig sind wie Kinder im Vorschulalter. Insbesondere den äl- teren beiden Töchtern, L._____ und AB._____, die bereits ins Berufsleben eingestiegen sind bzw. kurz davor stehen, ist ein Umzug ins Heimatland ihrer Eltern zum jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar. In diesem Sinne äusserte sich auch L._____ anlässlich der gerichtlichen Einvernahme an der Berufungsver- handlung. Sie legte eindrücklich dar, dass sie ein gutes Verhältnis zu ihren Eltern habe, im Sommer erfolgreich ihre KV-Lehre gestartet habe, sich in der Schweiz zuhause fühle und sich eine Ausreise in den Kosovo nicht vorstellen könne (Prot. II S. 12 f.). Auf Nachfrage erklärte sie weiter, dass sie versuchen würde, in der Schweiz zu bleiben, selbst wenn ihre Eltern die Schweiz verlas- sen müssten, wenngleich sie nicht wisse, wie sich dies organisieren liesse (Prot. II S. 14 f., 19). Der Beschuldigte erklärte ebenfalls, dass seine älteste Tochter gesagt habe, sich ein Leben in der Schweiz ohne ihre Eltern nicht vorstellen zu können. Zudem gab er an, dass seine Tochter stark unter der Vorstellung des Auseinanderfallens der Familie leide, seit sie von der mögli- chen Landesverweisung ihrer Eltern erfahren habe (Prot. II S. 41 f.). Entspre- chend steht ausser Frage, dass eine Landesverweisung nicht nur für den Be- schuldigten, sondern auch für die Kinder, allen voran für L._____ und AB._____, eine ausserordentlich schwere Härte darstellen würde. 2.3.5 Bei dieser Sachlage – die lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Be- such der Schulen in der Schweiz, die berufliche und gesellschaftliche Integra- tion sowie insbesondere die gelebte Beziehung zu den vier minderjährigen Kindern, über die der Beschuldigte zusammen mit seiner Ehefrau das Sorge- und Obhutsrecht hat – ist entgegen der Vorinstanz vom Vorliegen eines
- 49 - schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszu- gehen, der einer Landesverweisung des Beschuldigten entgegensteht. 2.4 Interessenabwägung Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Im Rahmen des aktuellen Straf- verfahrens wird er wegen diversen weiteren Delikten verurteilt, bei welchen er die Hauptrolle übernahm. Hierfür wird er mit einer empfindlichen Freiheits- strafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen bestraft. Wenngleich der Beschuldigte wiederholt und in nicht unerheblichem Ausmass delinquiert bzw. gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat, ist dennoch festzuhalten, dass ihm weder Gewalt- noch Sexual- noch Betäubungsmittel- delikte zur Last gelegt werden. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte in der Zukunft Straftaten dieser Art begehen könnte. Dieser Um- stand mindert das öffentliche Interesse an der Landesverweisung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte für die bedingt ausgesprochenen Strafen eine längere Probezeit zu gewärti- gen hat, was eine spezialpräventive Wirkung haben dürfte. Entscheidend ins Gewicht fällt vorliegend indes, dass dem Beschuldigten auf- grund seiner familiären Verhältnisse derzeit eine Landesverweisung nicht zu- mutbar erscheint bzw. das Kindeswohl einer Landesverweisung entgegen- steht. Sowohl der Beschuldigte wie auch L._____ legten glaubhaft dar, dass seitens der Kinder wegen ihrer Ausbildung ein immanentes Interesse besteht, in der Schweiz zu bleiben. Angesichts des Umstands, dass die Kinder des Beschuldigten allesamt in der Schweiz geboren wurden und sie, abgesehen vom jüngsten Sohn, die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen und hierzu- lande die Schule besuchen, ist ihnen eine Übersiedlung in den Kosovo nicht zumutbar. Das gilt namentlich für die zwei ältesten Töchter, die sich bereits in der Lehre bzw. kurz vor dem Berufseinstieg befinden. Der Beschuldigte hat im Kosovo gemäss seinen Aussagen keine relevanten Bindungen mehr. Die Familie der Mutter lebt auf dem Land. Das schulische und berufliche Fortkom- men der Kinder würde durch einen Umzug in den Kosovo erheblich erschwert.
- 50 - Hinzu kommt, dass der Beschuldigte der Hauptverdiener der Familie ist. Seine aus dem Kosovo stammende Ehefrau wäre kaum in der Lage, ein für den Bedarf der Familie hinreichendes Einkommen zu erzielen. Die Familie würde, wenn der Beschuldigte die Schweiz verlassen müsste, von der Sozialhilfe ab- hängig werden. Auch dies läge nicht im Interesse der Kinder. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der aktiv gelebten Beziehung zwi- schen dem Beschuldigten und seinen vier Kindern, insbesondere dem jüngs- ten, vorliegend auch im Rahmen von Kurz- oder Ferienbesuchen bzw. Kon- taktmöglichkeiten mittels modernen Kommunikationsmitteln nicht genügend nachgekommen werden könnte, zumal der Beschuldigte im Vergleich zu sei- ner Ehefrau stärker integriert ist und den Kindern deshalb mehr Unterstützung als die Mutter bieten kann. Vor diesem Hintergrund – keine vom Beschuldigten ausgehende Gefahr von Gewalt-, Sexual- und Betäubungsmitteldelikten, gelebtes Familienleben des Beschuldigten mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern, Rolle des Beschuldigten als Haupternährer und Unterstützer der Familie, Fortsetzung des Schulbesuchs und der Ausbildung der das Schweizer Bürgerrecht besit- zenden Kinder in der Schweiz – sind die privaten Interessen am Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz gerade noch höher zu gewichten als die öffent- lichen Interessen an der Landesverweisung. In Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids ist somit vom Aussprechen einer Landesverweisung abzusehen. VIII. Einziehung Die Staatsanwaltschaft See/Oberland beschlagnahmte am 8. Juni 2021 eine Barschaft von Fr. 18'366.60 und am 6. Oktober 2021 eine Barschaft von Fr. 15'000.–. Die Vorinstanz ordnete die Herausgabe der am 8. Juni 2021 be- schlagnahmten Barschaft im Umfang von Fr. 8'165.– an die Mutter des Be- schuldigten an. Im Übrigen seien die beiden Barschaften zwecks Deckung der Verfahrenskosten, der widerrufenen Geldstrafe und der Busse einzuziehen
- 51 - und ein allfälliger Restbetrag dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszuhändigen (Urk. 57 S. 95). Mit Blick auf den Verfahrensaus- gang ist dies im Wesentlichen nicht zu beanstanden. Die vorinstanzliche Ver- wendung des Geldes zur Deckung der Verfahrenskosten und der Busse ist mithin ohne Weiteres zu bestätigen, ohne dass diesbezüglich eine vorgängige Einziehung anzuordnen ist. Dass zwischen dem beschlagnahmten Geldbe- trag von Fr. 15'000.– und den Schuldsprüchen kein Deliktskonnex besteht, wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 81 S. 26), ist irrelevant. Da der Beschul- digte gemäss eigenen Aussagen einziger Berechtigter an der F._____ GmbH ist (Prot. II S. 30), ist der Geldbetrag von Fr. 15'000.– ihm zuzurechnen. Die- ser Geldbetrag ist gestützt auf Art. 268 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO ohne Wei- teres zur Deckung der Verfahrenskosten und der Busse zu verwenden. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffer 16) zu bestä- tigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kosten des Berufungsverfahrens Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b-d sowie 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seinem Antrag auf Absehen von einer Landesverweisung. Ferner wird vom Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe abgesehen, wobei diesem Entscheid einzig rechtliche Gründe zugrunde liegen. Im Übrigen un- terliegt der Beschuldigte mit seiner Appellation vollumfänglich. Ausgangsge- mäss sind ihm deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen seiner amtlichen Verteidigung, zu vier Fünfteln aufzuerlegen und im Umfang von einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten
- 52 - der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 11'300.– (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST; Urk. 76 und Urk. 82, zzgl. eine Stunde Nachbesprechung) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln vorzubehalten. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung durch die Privatklägerin 1 wird Vormerk genom- men.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. März 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1, Lemma 5-8 (Schuldspruch), 2 (Frei- spruch), 3 (Einstellung), 10 (Absehen von Ersatzforderung), 12 (Vernichtung der Asservate), 13 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände), 14 (Ver- weis der Privatklägerinnen auf den Zivilweg) und 15 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Dispositivziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- 53 - des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozial- versicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB, der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB sowie des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 4 AHVG.
2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. Fe- bruar 2017 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird nicht widerrufen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wo- von 2 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 120 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 600.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
6. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. Juni 2021 be- schlagnahmte Barschaft von total Fr. 18'366.60 wird im Umfang von Fr. 8'165.– D._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen her- ausgegeben. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. Juni 2021 be- schlagnahmte Barschaft im übrigen Umfang von Fr. 10'201.60 und das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 6. Oktober 2021 be- schlagnahmte Kontoguthaben von Fr. 15'000.– werden zur Deckung der Ver- fahrenskosten und der Busse verwendet. Ein allfälliges Restguthaben wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben.
- 54 -
8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 16) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'300.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST).
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und im Umfang von einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Um- fang von vier Fünfteln vorbehalten.
11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Vertretung der Privatklägerin 1 B._____ [Genossenschaft] im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 die Privatklägerinnen 2-4 das Migrationsamt des Kantons Zürich (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Vertretung der Privatklägerin 1 B._____ [Genossenschaft] im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 die Privatklägerinnen 2-4 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
- 55 - die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen, Postfach, 8090 Zürich (Halter-Nr.: …) das Amt für Arbeit (AFA), Postfach, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Bezirksgerichtskasse Zürich betr. Disp.-Ziff. 7 die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, in die Ak- ten A3/2016/10003 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 56 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. September 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Brülisauer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.