Sachverhalt
1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, den Privatkläger E._____ am 20. Januar 2023 mit den Worten "Gib mir dis Portemonnaie, Natel und dini Chopfhörer", "und alles was du häsch" sowie "gib mir" aufgefordert zu haben, ihm seine persönlichen Gegenstände auszuhändigen. Als der Privatkläger E._____ die- ser Aufforderung nicht nachgekommen sei und am Beschuldigten vorbeigegangen sei, habe der Beschuldigte mit seiner Faust in den Nacken des Privatklägers ge- schlagen, woraufhin sich der Privatkläger umgedreht und gesagt habe, der Be- schuldigte solle aufhören. Als sich der Privatkläger in der Folge ca. 15 - 20 Meter vom Beschuldigten entfernt habe, sei der Beschuldigte auf den Privatkläger zuge- rannt, habe ihn in den Schwitzkasten genommen und mindestens einmal auf des- sen Opferkopf geschlagen. Nachdem sich der Privatkläger aus dem Schwitzkasten habe lösen können, habe der Beschuldigte mindestens zwei Mal mit beiden Fäusten auf den Privatkläger eingeschlagen. All dies habe der Beschuldigte in der Absicht getan, möglichst viel Bargeld und weitere Wertgegenstände zu erbeuten (Urk. D1/18 S. 2 f.). 1.2. Die Vorinstanz erachtete den fraglichen Anklagevorwurf als erstellt und verur- teilte den Beschuldigten wegen versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 62 S. 10 ff., 32 ff. und 65). 1.3. Der Privatkläger und die Staatsanwaltschaft sind mit dem Schuldspruch ein- verstanden, während der Beschuldigte einen Freispruch beantragt. Er lässt durch die amtliche Verteidigung vorbringen, die DNA-Spuren auf den Kleidern des Privat- klägers seien nur ein Nachweis dafür, dass es zwischen ihm und dem Privatkläger zu einem Kontakt gekommen sei. Sie seien aber kein genügender Beweis dafür, dass sich der Sachverhalt gemäss Anklage zugetragen habe. Und auch wenn man davon ausginge, dass sich der vom Privatkläger geschilderte Vorgang tatsächlich wie von ihm geschildert ereignet haben sollte, könnte der Vorfall nicht als versuch- ter Raub qualifiziert werden. Die Aufforderung zur Herausgabe der Gegenstände sei nämlich nicht unter Anwendung von Gewalt oder Androhung gegenwärtiger
- 11 - Gefahr für Leib und Leben oder nachdem der Privatkläger zum Widerstand unfähig gemacht worden sei bzw. dies versucht worden sei, geschehen. Nachdem sich der Privatkläger mit Bestimmtheit geweigert habe, die Gegenstände herauszugeben, sei die Sache erledigt und abgeschlossen gewesen. Der Schlag in den Nacken stehe in keinem Zusammenhang mit der anfangs geäusserten Aufforderung zur Herausgabe der Gegenstände, sondern sei offensichtlich eine Reaktion auf den unsanften Wegschubser des Privatklägers beim Vorbeigehen (Urk. 82 S. 2 ff.). Seinerseits gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, es sei alles erfunden und nicht geschehen (Urk. 83 S. 12 f.). 1.4. Die Vorinstanz hat sich zutreffend zu den massgebenden Beweismitteln und deren Verwertbarkeit geäussert (Urk. 62 S. 10 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten die Ergebnisse des Gutachtens des IRM vom
24. April 2023 betreffend DNA-Spurenauswertung (Urk. D1/7/5) vorhielt (Prot. I S. 26 f.), womit auch diese vollständig verwertbar sind. Des Weiteren hat die Vorinstanz grundsätzlich zutreffende Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und des Privatklägers gemacht (Urk. 62 S. 11 und 14). Massgebend ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 S. 538 f., 409 E. 5.4.3 S. 422; je mit Hinweisen). Überzeugend gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass auf die Aussagen des Privatklägers abzustellen sei. Er vermöge das Kerngeschehen über das gesamte Verfahren hinweg konsistent und widerspruchsfrei zu schildern. Seine Aussagen seien detailliert, lebensnah und originell. So etwa seine Schilderung, wonach er infolge einer Abfuhr einer jungen Frau einen Umweg nach Hause genommen habe, wo es zum Raubüberfall des Beschuldigten kam. Übermässige Belastungen seien keine auszumachen und der Privatkläger habe ihn selbst belastende Aussagen gemacht, indem er eingeräumt habe, den Beschuldigten obszön beschimpft und sich mit Gegengewalt zur Wehr gesetzt zu haben (Urk. 62 S. 14 f.). Dieser Würdi- gung kann vorbehaltlos gefolgt werden. Insbesondere ist – mit der Vorinstanz – hervorzuheben, dass der Privatkläger seine Gegenwehr als stärker als die Schläge des Beschuldigten einstufte (Urk. 51 S. 4 ff.). Übertreibungen sind in den Schilde- rungen des Privatklägers keine zu finden. Mit der Vorinstanz ist das gesamte
- 12 - Aussageverhalten des Privatklägers als glaubhaft zu würdigen (Urk. 62 S. 15). Er schildert seine Wahrnehmungen frei, lebensnah, ohne jedwelche Belastungsten- denzen und sachlich. Zudem sind keine Hinweise erkennbar, weshalb er falsch aussagen oder den Beschuldigten unnötig belasten sollte. Sodann korrespondiert das Gutachten des IRM vom 24. April 2023 betreffend DNA-Spurenauswertung mit den Schilderungen des Privatklägers (Urk. D1/7/5). Schliesslich hat der Privat- kläger den Beschuldigten als den Täter identifiziert (Urk. D1/4/2 F/A 49 f.), wobei der Beschuldigte selbst – zumindest bis zum Berufungsverfahren (vgl. dazu den nachfolgenden Abschnitt) – nicht bestritt, dass es zwischen ihm und dem Privat- kläger zu einem Vorfall kam. Demgegenüber erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten – mit der Vorinstanz – als ausweichend und nicht stringent. So gab er in der Untersuchung an, der Privatkläger habe ihm etwas zugerufen – wobei die angeblichen Ausrufe von Einvernahme zu Einvernahme divergieren ("oh mann, oh mann" [Urk. D1/3/1 F/A 17] oder "Hurensohn" [Urk. D1/3/2 F/A 9] oder "Fick dich" [Prot. I S. 24]) – und er (der Beschuldigte) habe nichts zum Privatkläger gesagt (Urk. D1/3/1 F/A 18). Vor Vorinstanz gab er davon abweichend zu Protokoll, er und der Privatkläger hätten miteinander gesprochen bzw. verbal gestritten (Prot. I S. 24 f.). Und anlässlich der Berufungsverhandlung brachte er eine neue Version vor, nämlich, dass er den Privatkläger bis zur Hauptverhandlung noch nie gesehen habe (Urk. 83 S. 12). Im Übrigen passen die angeblichen Ausrufe des Privatklägers denn auch nicht zu den Schilderungen des Beschuldigten, wonach der Privatkläger Angst gehabt und von ihm geflohen sei, als er ihn (den Beschuldigten) gesehen habe (Urk. D1/3/1 F/A 5). Ebenfalls widersprüchlich sind die Aussagen des Beschuldigten zur Distanz zwischen ihm und dem Privatkläger. So führte er in der Untersuchung aus, sie seien ca. 100 Meter voneinander entfernt gestanden (Urk. D1/3/1 F/A 20 und 39, Urk. D1/3/2 F/A 7), während er vor Vorinstanz angab, sie seien unmittelbar neben- einander gestanden und möglicherweise habe der Privatkläger ihn sogar berührt (Prot. I S. 25). Dabei fällt im Übrigen auf, dass der Beschuldigte diese mögliche Berührung erstmals ins Feld führte, nachdem das Gutachten des IRM vom 24. April 2023 betreffend DNA-Spurenauswertung vorlag, welches massgebliche Indizien für einen Kontakt zwischen den Kleidern des Privatklägers und dem Beschuldigten
- 13 - liefert. Seine Schilderungen erweisen sich somit als widersprüchlich und teilweise lebensfremd. Zudem scheint er seine Aussagen an den jeweiligen Ermittlungsstand anzupassen. Im Übrigen versucht er den Privatkläger zu diffamieren, indem er ihn bezichtigt, unter Drogen- und Alkoholeinfluss gestanden zu sein, obwohl keinerlei nachvollziehbaren Hinweise in diese Richtung bestehen. Insbesondere vermögen seine wenig glaubhaften Depositionen die überzeugenden Sachdarstellungen des Privatklägers nicht zu relativieren. Der zur Diskussion stehende Sachverhalt ist deshalb, in Bestätigung der Vorinstanz, erstellt und für die rechtliche Würdigung darauf abzustellen.
2. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend (Urk. 62 S. 32 ff.) und gibt grundsätzlich zu keinen Weiterungen Anlass, weshalb darauf verwiesen werden kann. Insbesondere hat die Vorinstanz auch zutreffend erwogen, dass die Schwitz- kastensituation bzw. der gewaltsame Übergriff des Beschuldigten auf den Privat- kläger, nachdem sich dieser bereits einige Meter entfernt hatte, anders als der erste Schlag gegen den Nacken des Privatklägers von keiner Aneignungs- und Berei- cherungsabsicht geprägt war. Vielmehr ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen des Privatklägers, dass sich der Beschuldigte dadurch, dass sich der Privatkläger zum Beschuldigten umdrehte und ihn obszön beschimpfte, nachdem er (der Privat- kläger) sich bereits entfernen konnte, offenbar provoziert fühlte ("Dann legte sich bei ihm wie ein Schalter um und er rannte zur mir und hat auf mich eingeschlagen." Urk. 51 S. 3, Urk. D1/4/2 S. 5). Dieser Sachverhaltsteil wäre – mit der Vorinstanz – rechtlich wohl als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu qualifizieren, wobei es am hierfür notwendigen Strafantrag fehlt. Entgegen der Darstellung der amtlichen Verteidigung steht der erste Schlag gegen den Nacken des Privatkläger hingegen eindeutig in unmittelbarem Zusammenhang zur Aufforderung des Beschuldigten auf Herausgabe der Wertgegenstände. Unmittelbar nachdem sich der Privatkläger weigerte, der verbalen Aufforderung des Beschuldigten auf Herausgabe seiner Wertgegenstände nachzukommen und versuchte, sich mithilfe eines Wegschubers zu entfernen, schlug der Beschuldigte dem Privatkläger mit der Faust gegen den Nacken. Mit diesem Faustschlag dokumentierte er, dass er für
- 14 - den Fall der Weigerung Gewalt einsetzt. Damit bezweckte er mit diesem Faust- schlag offensichtlich, den Widerstand des Privatklägers auszuschalten, damit dieser den Diebstahl erduldet. Der Beschuldigte ist demnach für den Anklagesach- verhalt gemäss Dossier 1 des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. C. Dossier 2 (geringfügiger Diebstahl)
1. Sachverhalt 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 2. März 2023 mit einem Grillpoulet im Wert von Fr. 11.75 die F._____ Filiale an der G._____ …, in … Zürich, ohne zu bezahlen verlassen zu haben, um dieses für eigene Zwecke zu verwenden (Urk. D1/18 S. 3). 1.2. Die Vorinstanz erachtete den fraglichen Anklagevorwurf als erstellt und verur- teilte den Beschuldigten wegen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Urk. 62 S. 17 f., 36 ff. und 65). 1.3. Die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft sind mit dem Schuldspruch einverstanden, während der Beschuldigte einen Freispruch beantragt. Er lässt durch die amtliche Verteidigung – wie schon vor Vorinstanz – vorbringen, er habe vergessen, das Grillpoulet zu bezahlen, weshalb er mangels Vorsatz vom Vorwurf des Diebstahls freizusprechen sei. Dass er die viel teureren Zigaretten bezahlt habe, obwohl es sich für ihn mehr "gelohnt" hätte, die Zigaretten statt des Grill- poulets zu stehen, sei ein klares Indiz dafür, dass er nicht die Absicht gehabt habe, das Poulet zu stehlen (Urk. 82 S. 2 und 6). Seinerseits gab er anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, er habe das Grillpoulet versehentlich in seine Tragtasche gesteckt. Gleichzeitig räumte er aber auch ein, das Grillpoulet wissent- lich und willentlich nicht bezahlt zu haben (Urk. 83 S. 14 f.). 1.4. Die Vorinstanz hat sich zutreffend zu den massgebenden Beweismitteln und deren Verwertbarkeit geäussert (Urk. 62 S. 17).
- 15 - 1.5. Der Beschuldigte bestreitet nicht, in der obgenannten F._____ Filiale ein Grill- poulet behändigt und das Verkaufsgeschäft anschliessend ohne Bezahlung des Grillpoulets verlassen zu haben (Prot. I S. 28). Dies deckt sich mit den weiteren Beweismitteln. So ergibt sich aus den drei aktenkundigen Überwachungsvideoauf- nahmen der F._____ Filiale, wie der Beschuldigte das Grillpoulet aus dem Regal behändigt und anschliessend den Kassenbereich und die F._____ Filiale mit dem in einer Papiertragetasche der H._____ verstauten Grillpoulet verlässt, wo er von F._____ Mitarbeitern und einer Ladendetektivin angehalten wird (Urk. D2/3/1). So- dann erhellt aus einer unterzeichneten Erklärung von F._____, dass ein Grillpoulet im Wert von Fr. 11.75 gestohlen wurde (Urk. D2/4/5). Der äussere Sachverhalt ist somit rechtsgenügend erstellt. 1.6. Die Vorinstanz hat das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er vergessen habe, das Grillpoulet zu bezahlen, mit zutreffender Begründung als Schutzbehaup- tung gewürdigt (Urk. 62 S. 18). Darauf wird grundsätzlich verwiesen. Den obenge- nannten Videoaufnahmen lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte alleine unterwegs war, sein Einkauf zusammen mit dem von ihm an der bedienten Kasse verlangten Zigaretten gerade einmal zwei Produkte umfasste und keinerlei Hektik bestand. Er war überdies der einzige Kunde an der bedienten Kasse und musste kurz warten, als die Kassiererin die von ihm verlangten Zigaretten aus dem Regal nahm. Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte die Bezahlung des Poulets vergessen haben will. Im Übrigen bestand kein nach- vollziehbarer Grund, das Poulet auf dem kurzen Weg bis zur Kasse in der mitge- brachten H._____-Papiertragetasche zu verstauen, zumal das Poulet (nebst den an der Kasse erhältlichen Zigaretten) der einzige Einkauf war und der Beschuldigte dieses sogleich wieder hätte aus der Tasche nehmen und auf das Kassenband legen müssen. Dass der Beschuldigte das Grillpoulet dennoch in der Einkaufs- tasche verstaute, kann nur bedeuten, dass er dies bewusst tat, um das Produkt darin zu verstecken und mit diesem das Verkaufsgeschäft ohne zu bezahlen zu verlassen. Daran ändert nichts, dass er genug Geld dabei gehabt hätte, um das Poulet zu bezahlen. Im Übrigen ist der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit durch Ladendiebstahl in Erscheinung getreten (Urk. D2/4/2 f.), was von ihm nicht bestritten wird (Urk. D1/3/4 F/A 14). Schliesslich lässt sich aus dem Einwand der
- 16 - amtlichen Verteidigung, wonach der Beschuldigte die viel teureren Zigaretten bezahlt habe, nichts zu dessen Gunsten ableiten. Die Zigaretten waren im über- wachten Kassenbereich, weshalb dem Beschuldigten gar nichts anderes übrig blieb, als diese zu bezahlen. Es bestehen nach dem Gesagten keine rechtser- heblichen Zweifel am inneren Sachverhalt, er ist durch das Untersuchungsergebnis erstellt. Im Übrigen wurde er vom Beschuldigten zuletzt auch anerkannt (vgl. Ziff. II.C.1.3.).
2. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Subsumption der Vorinstanz ist korrekt (Urk. 62 S. 36 ff.) und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Insbesondere liegt auch der erforderliche Strafantrag vor (Urk. D2/4/1). Überdies stellen weder die amtliche Verteidigung noch der Beschuldigte die rechtliche Würdigung in Frage, ihre Rüge beschränkt sich einzig auf den (inneren) Sachverhalt. Der Beschuldigte ist in Bestätigung der Vorinstanz des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. E. Dossier 4 (einfache Körperverletzung)
1. Sachverhalt 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, der Privatklägerin am
26. April 2023 in der S14 unvermittelt mit seiner Hand in das Gesicht geschlagen zu haben, wodurch diese eine Nasenbeinfraktur erlitten habe (Urk. D1/18 S. 4). 1.2. Die Vorinstanz erachtete den fraglichen Anklagevorwurf als erstellt und verur- teilte den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Urk. 62 S. 22 ff., 39 f. und 65). 1.3. Die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft sind mit dem Schuldspruch ein- verstanden, während der Beschuldigte einen Freispruch beantragt. Er lässt durch die amtliche Verteidigung vorbringen, er sei die Person auf dem Video. Auf dem Video sei indes lediglich zu sehen, wie ein Mann den Gang herunterkomme und dabei eine Handbewegung in Richtung eines Vierer-Abteils mache. Ein gezielter
- 17 - Schlag in die Richtung des Gesichts der Privatklägerin sei nicht zu erkennen, so dass auch nicht auf ein Inkaufnehmen einer Verletzung geschlossen werden könne. Vielmehr sehe man eine ungezielte Handbewegung in Richtung des Vierer- Abteils, ohne dass dabei mit der nötigen Vorsicht darauf geachtet werde, dass die im Vierer-Abteil sitzenden Personen nicht getroffen werden. Ein solches Verhalten sei als fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB zu qualifizieren. Eine fahrlässige Körperverletzung sei jedoch nicht angeklagt, weshalb eine Verur- teilung wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht in Frage komme (Urk. 182 S. 7 f.). Der Beschuldigte selbst gab anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, es sei möglich, dass er die Privatklägerin "touchiert" habe, aber geschlagen habe er sie nicht (Urk. 183 S. 13 f.). 1.4. Die Vorinstanz hat sich zutreffend zu den massgebenden Beweismitteln und deren Verwertbarkeit geäussert. Die massgebenden Beweismittel, namentlich die Aussagen der Privatklägerin (Urk. D4/7/1-2, Urk. 50) und des Beschuldigten (Urk. D4/5-6, Urk. D1/3/4, Prot. I S. 31 ff.), die Videoaufzeichnung der im Zug installierten Überwachungskamera (Urk. 71; vgl. auch Bildanhang zu Urk. D4/5) sowie der Arztbericht vom 27. April 2023 (Urk. D4/9) wurden von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben und mit zutreffendem Fazit gewürdigt (Urk. 62 S. 22 ff.). Darauf wird verwiesen. Die widerspruchsfreie Sachdarstellung der Privatklägerin wirkt durch die diversen nebensächlichen Details authentisch und tatsächlich erlebt. Ihr Schilderung, wonach der Beschuldigte sie bereits zu einem früheren Zeit- punkt beobachtet und verfolgt habe, wirkt zudem äusserst originell. Es besteht keine Veranlassung, an ihren Depositionen zu zweifeln, zumal weder eine Aggra- vation der Schilderung noch Falschbezichtigungsmotive gegenüber dem Beschul- digten erkennbar sind. Ihre Schilderungen korrespondieren sodann mit den Erkenntnissen aus der Videoaufzeichnung der im Zug installierten Überwachungs- kamera. Entgegen der – vor Vorinstanz vertretenen – Auffassung der amtlichen Verteidigung, wurde der Privatklägerin die Videoaufnahme in der Untersuchung nicht vorgehalten. Sie schilderte die Ereignisse zudem weitgehend in freier Erzäh- lung. Im Vorfeld ihrer vorinstanzlichen Einvernahme hatte sie die Videoaufnahme mit ihrer Vertretung besprochen (Urk. 50 S. 3 f.), was die Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen allerdings nicht massgeblich zu schmälern vermag. Weiter ist dem Arzt-
- 18 - bericht vom 27. April 2023 zu entnehmen, dass die Privatklägerin eine Nasen- beinfraktur aufwies (Urk D4/9). Was die Täterschaft betrifft, hat der Beschuldigte anlässlich seiner vorinstanzlichen Einvernahme zur Sache eingeräumt, die auf dem Überwachungsvideo ersichtliche Person zu sein. Abgesehen davon zeigt ein Vergleich zwischen der vorliegenden Videoaufnahme (Urk. 71) und den Videoauf- nahmen der Überwachungskamera von F._____ (insbesondere die zweite Auf- nahme) betreffend den Vorfall vom 2. März 2023 (Dossier 2), dass es sich zwei- felsfrei um dieselbe Person handelt. Die Person trägt nicht nur exakt dieselbe Klei- dung (vgl. Jacke, Schuhe, Mütze, Hose und Rucksack), sondern weist auch diesel- ben physiognomischen Züge (Bart, Haare, Gesichtszüge, Körperstatur) auf (vgl. Urk. 71 und Urk. D2/31; vgl. dazu auch Urk. D1/3/4 F/A 28). Insgesamt bestehen keine Zweifel daran, dass es sich beim Beschuldigten um den Täter handelt. Ent- gegen der Darstellung der amtlichen Verteidigung bzw. des Beschuldigten ergibt sich sodann aus der im Sekundentakt aufgezeichneten Videoaufnahme, dass der Beschuldigte mit der rechten Hand eine schnelle, kräftige und gezielte Bewegung in Richtung der Privatklägerin getätigt haben muss, da er auf die in einem Vierer- Abteil rechts am Gang in seine Richtung sitzende Privatklägerin zugeht, seine Einkaufstasche von seiner rechten in seine linke Hand wechselt und sich ansch- liessend seine ursprünglich zum Boden hängende rechte Hand innerhalb von einer Sekunde plötzlich in Höhe seines Brustkorbes befindet, er die Privatklägerin dabei direkt anschaut und ihr Mobiltelefon gleichzeitig relativ weit in die verlängerte Rich- tung seiner Handbewegung zu Boden fliegt. Erkennbar ist auch eine stark erschro- ckene Privatklägerin (Urk. 71 ab 15:59:03). Daran vermögen die widersprüchlichen, ausweichenden und insgesamt unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten zur Frage, ob er die Privatklägerin gezielt geschlagen hat, nichts zu ändern. Es beste- hen nach dem Gesagten keine rechtserheblichen Zweifel am eingeklagten Sach- verhalt, er ist durch das Untersuchungsergebnis erstellt.
2. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Subsumption der Vorinstanz ist korrekt (Urk. 62 S. 39 f.) und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Insbesondere liegt auch der erforderliche Strafantrag
- 19 - vor (Urk. D4/3). Der Beschuldigte ist in Bestätigung der Vorinstanz der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafe A. Widerruf Der Beschuldigte beging die heute zu beurteilenden Straftaten während laufender Probezeiten der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Fe- bruar 2022 und mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 2. November 2022 aus- gesprochenen Strafen (Urk. 73). Angesichts seines umfangreichen Vorstrafenregisters und seiner auch an der Berufungsverhandlung an den Tag gelegten Uneinsichtigkeit kann dem Beschuldigten keine günstige Legalprognose mehr gestellt werden. Die vom Beschuldigten an ihm wildfremden Personen grund- los verübten Gewaltstraftaten (versuchter Raub und einfache Körperverletzung) zeugen zudem von einem ausgeprägten impulsiven, hemmungslosen und unbere- chenbaren Verhalten und belegen eine Steigerung im delinquenten Verhalten des Beschuldigten. Stabilisierende Umstände sind nicht ersichtlich. Es ist deshalb wahrscheinlich, dass der Beschuldigte erneut straffällig wird. Demzufolge sind
– der Vorinstanz folgend (Urk. 62 S. 41 f.) – die mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 11. Februar 2022 bedingt ausgesprochene Freiheits- strafe von 170 Tagen und die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie die mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 2. November 2022 bedingt ausge- sprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu widerrufen. In Bezug auf die zu widerrufende Freiheitsstrafe wird unter Anwendung des Asperationsprinzips im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung für die im vorliegenden Verfahren zu sanktionierenden Delikte eine Gesamtstrafe zu bilden sein (vgl. Art. 46 Abs. 1 StGB). Die Geldstrafen sind zu vollziehen. B. Grundsätze der Strafzumessung und Wahl der Strafart Zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung, zur Wahl der Strafart sowie zum Strafrahmen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 62 S. 42-45). Es ist nochmals zu betonen, dass die Ausfällung
- 20 - einer erneuten Geldstrafe aus spezialpräventiver Sicht nicht zielführend ist, da der Beschuldigte bereits mehrfach bedingte und unbedingte Geldstrafen wie auch Frei- heitsstrafen auferlegt erhalten hat (Urk. 73) und diese bei ihm keinen nachhaltigen Eindruck hinterliessen. Es ist deshalb – mit Ausnahme der Übertretung, für welche zwingend eine Busse auszusprechen ist – für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). C. Gesamtfreiheitsstrafe
1. Versuchter Raub (Dossier 1) Schwerste Straftat ist der versuchte Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB, es ist für sie die Einsatzstrafe zu bemessen. Auch wenn ein Faustschlag gegen den Nacken nicht bagatellisiert werden soll, ist dennoch deutlich schwerere Gewaltan- wendung denkbar. Das Tatvorgehen ist zudem nicht besonders raffiniert und bedurfte keiner organisatorischer Vorkehrungen. Verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Tat abends in der Dunkelheit und an einem nicht stark frequentierten Ort beging, wodurch der Privatkläger in seinem Sicherheitsgefühl erheblich beeinträchtigt wurde. Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt – vorausgesetzt, der tatbestandsmässige Erfolg des Raubes wäre eingetreten – noch leicht. Bei der subjektiven Tatschwere ist anzumerken, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte und aus finanziellen und somit egoistischen Motiven handelte, ohne dass er sich in einer entsprechenden Notlage befunden hätte. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive leicht erhöht und es bleibt insgesamt bei einem noch leichten Tatverschulden. Die Einsatzstrafe ist damit im unteren Drittel des bis 10 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens bei 15 Monaten einzuordnen. Dass die Straftat nicht vollendet wurde, ist überwiegend dem mutigen Auftreten und dem Widerstand des Privatklägers zu verdanken. In Anbetracht der nicht so intensiven Körpergewalt rechtfertigt es sich dennoch, für den Versuch eine Reduktion der Freiheitsstrafe im Umfang von etwas mehr als
- 21 - einem Drittel vorzunehmen. Die von der Vorinstanz festgelegte Freiheitsstrafe von 9 Monaten ist folglich zu übernehmen.
2. Einfache Körperverletzung (Dossier 4) Bei der Tatschwere für die einfache Körperverletzung ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 62 S. 45). In objektiver Hinsicht ist zu ergänzen, dass weder die gut besetzte S-Bahn noch der Umstand, dass diese videoüberwacht war, den Beschuldigten davor zurückschreckte, unvermittelt mit der Hand zuzuschlagen, was von besonderer Verwerflichkeit und Empathielosigkeit gegenüber der Privatklägerin zeugt. Die Privatklägerin wurde dadurch nicht nur gedemütigt, sondern erlitt auch eine Nasenbeinfraktur mit verschobener Nasenachse (Urk. D4/9). Es ist im Ergebnis von einem nicht mehr leichten Tatver- schulden auszugehen, die Einzelstrafe ist bei 8 Monaten festzulegen und die Einsatzstrafe aspirierend um 6 Monate zu erhöhen.
3. Mehrfacher Hausfriedensbruch (Dossiers 2 und 3) Der Vorinstanz kann vorbehaltlos gefolgt werden, wenn sie das Tatverschulden unter Hinweis darauf, dass es sich bei den Straftaten um eine notwendige Begleit- erscheinung der übrigen deliktischen Tätigkeit handelt und sich der Beschuldigte nicht lange in den Räumlichkeiten aufhielt, als sehr leicht qualifiziert (Urk. 62 S. 46). Es ist eine Einzelstrafe von je 20 Tagen festzusetzen und – mit der Vorinstanz – die Einsatzstrafe entsprechend um insgesamt 30 Tage zu erhöhen.
4. Täterkomponente Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse zutreffend wiedergegeben, darauf wird grundsätzlich verwiesen (Urk. 62 S. 47 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend aus, er arbeite seit ca. zwei Jahren überhaupt nicht mehr, weil ihm das Migrationsamt untersagt habe, zu arbeiten. Er werde vom Sozialamt unterstützt (Urk. 83 S. 7 f. und 10 f.). Allerdings ergibt sich aus der schriftlichen Auskunft des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 10. September 2025, dass dem Beschuldigten nicht untersagt wurde, zu arbeiten. Im Gegenteil, der Beschuldigte wurde mit Verfügung des
- 22 - Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2024 ausdrücklich dazu angehalten, sich intensiv um eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt zu bemühen, nicht mehr selbstverschuldet Sozialhilfe zu beziehen, sich nicht mehr zu verschul- den, sich um die Sanierung der bestehenden Schulden zu bemühen und nicht mehr straffällig zu werden, dies unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungs- bewilligung im Widerhandlungsfall. Weiter erhellt aus den migrationsrechtlichen Unterlagen, dass der Beschuldigte bislang rund Fr. 170'000.– Sozialhilfe bezogen hat (Urk. 86/2) und Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 25'000.– beste- hen (Urk. 86/3). Die persönlichen Verhältnisse wirken strafzumessungsneutral. Das Vorleben des Beschuldigten fällt jedoch deutlich straferhöhend ins Gewicht. Er wurde in den letzten zehn Jahren acht Mal straffällig, was zu entsprechenden Vorstrafen – namentlich für Drohungen, versuchte Nötigung, einfachen Diebstahl, Sachbeschädigungen, Beschimpfungen und Tätlichkeiten sowie Strassenverkehrs- delikte – führte. Zudem delinquierte er während laufender Probezeiten (Urk. 73) und laufendem Strafverfahren. Nur geringfügig ist das punktuelle Teilgeständnis des Beschuldigten für den Hausfriedensbruch betreffend Dossier 2 und 3 strafmin- dernd zu gewichten. Der Beschuldigte war durch die vorhandenen Beweise über- führt, weshalb sein Geständnis die Strafuntersuchung nicht wesentlich erleichterte. Spürbare Einsicht und Reue ist sodann zu verneinen. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Gesamtstrafe der Vorinstanz folgend um 4 auf 20 Monate zu erhöhen.
5. Asperation aufgrund der widerrufenen Freiheitsstrafe Hiezu kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 62 S. 49). Die für die vorliegenden Straftaten auszufällende Freiheitsstrafe von 20 Monaten ist aufgrund der widerrufenen, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Februar 2022 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 170 Tagen unter Anwendung des Asperationsprinzips um 5 Monate zu erhöhen.
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6. Ergebnis Zusammenfassend ist der Beschuldigte unter Einbezug der widerrufenen Freiheits- strafe mit einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten als Gesamtstrafe zu sanktionieren. Die im vorliegenden Strafverfahren erstandene Haft von 2 Tagen (Urk. D1/11/1, Urk. D1/11/5) und die im Strafbefehlsverfahren 2 erstandene Haft von 4 Tagen (Urk. 73 S. 5) sind anzurechnen (Art. 51 StGB)
7. Vollzug Die Vorinstanz gelangte richtigerweise zum Schluss, dass objektiv zwar eine teil- bedingte Strafe möglich wäre, beim Beschuldigten jedoch von einer ungünstigen Prognose auszugehen und die Freiheitsstrafe deshalb zu vollziehen sei (Urk. 62 S. 50 f.). Die acht Vorstrafen, welche den Beschuldigten offenbar unbeeindruckt liessen, sowie seine vielfältige und wiederholte Delinquenz während laufender Probezeiten und laufendem Strafverfahren lassen – entgegen der amtlichen Ver- teidigung (Urk. 82 S. 11 f.) – keinen anderen Schluss zu. Es sei zudem nochmals hervorgehoben (vgl. Ziff. III.A.), dass gerade die vom Beschuldigten an ihm wildfremden Personen grundlos verübten Gewaltstraftaten (versuchter Raub und einfache Körperverletzung) von einem ausgeprägten impulsiven, hemmungslosen und unberechenbaren Verhalten zeugen und eine Steigerung im delinquenten Ver- halten des Beschuldigten belegen. Stabilisierende Umstände sind nicht ersichtlich und der Beschuldigte legte auch im Berufungsverfahren eine ausgeprägte Unein- sichtigkeit an den Tag. Die Vorinstanz weist ferner zutreffend darauf hin, dass sich offenbar bereits die Durchführung der Bewährungshilfegespräche schwierig gestal- tet (Urk. 49). Es ist deshalb wahrscheinlich, dass der Beschuldigte erneut straffällig wird. D. Busse für geringfügigen Diebstahl (Dossier 2) Der Deliktswert betrug Fr. 11.75, wobei der Beschuldigte in flagranti erwischt wurde und ihm die Ware sogleich wieder abgenommen werden konnte. Das objektive Tat- verschulden wiegt sehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Straftat nicht von langer Hand geplant war. Die von der Vorinstanz festgelegte
- 24 - Busse von Fr. 300.– ist in Anbetracht der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zu übernehmen. IV. Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssystem
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Verneinung eines Härtefalles für 6 Jahre des Landes verwiesen mit entsprechender Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Urk. 62 Dispositivziffer 7 und 8). Der Beschuldigte ist mit der Landesverweisung nicht einverstanden. Zudem wehrt er sich gegen eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (Urk. 82 S. 2 und 12 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren die Bestätigung der vorinstanzlichen Anordnung (Urk. 67).
2. Das erstinstanzliche Urteil hat die allgemeinen Voraussetzungen der Landes- verweisung gemäss Art. 66a StGB umfassend ausgeführt (Urk. 62 S. 52 f.), darauf wird vorab verwiesen.
3. Die amtliche Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, es liege ein persön- licher Härtefall vor (Prot. I S. 46 Ergänzung 15). Im Berufungsverfahren hält die Verteidigung an diesem Standpunkt fest und macht ausserdem geltend, die von der Vorinstanz festgelegte Dauer von 6 Jahren sei unverhältnismässig hoch. Aufgrund der nicht sehr schwerwiegenden Taten, des langen Aufenthalts in der Schweiz und der Beziehung des Beschuldigten zum in der Schweiz lebenden Sohn sei das gesetzliche Minimum von 5 Jahren angemessen. Weiter lässt der Beschuldigte ein Absehen von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem (SIS) beantragen. Zur Begründung bringt er vor, es bestünden keine Anhaltspunkte für sicherheitsrelevante Risiken für andere Schengen-Staaten. Eine Ausschreibung im SIS hätte die automatische Wirkung eines Einreiseverbots in sämtliche Schengen-Staaten und würde zum Kontaktabbruch zu den Verwandten in Frankreich und zum in der Schweiz lebenden Sohn führen, obwohl der mit der Landesverweisung verfolgte Zweck, der Schutz der öffentlichen Sicherheit in der Schweiz, auch ohne SIS-Ausschreibung vollständig erreicht werden könne. Insge-
- 25 - samt sei eine SIS-Ausschreibung nicht erforderlich, unverhältnismässig und sicher- heitspolitisch nicht begründet (Urk. 82 S. 12 ff.).
4. Der Beschuldigte ist tunesischer Staatsangehöriger und hat sich des versuch- ten Raubes schuldig gemacht. Damit liegt eine Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB vor, weshalb der Beschuldigte grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen ist. Davon kann lediglich abgesehen werden, wenn dies für den Beschul- digten einen schweren persönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB).
5. Die Vorinstanz hat sehr differenziert und sorgfältig eine Härtefallprüfung vorgenommen und mit zutreffendem Fazit einen schweren persönlichen Härtefall verneint (Urk. 62 S. 53 ff.). Das Ergebnis der Vorinstanz kann ohne Relativierung bestätigt werden. Daran vermögen auch die Vorbringen der amtlichen Verteidigung nichts zu ändern. Dazu im Einzelnen Folgendes: Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der zwölfjährige Sohn des Beschuldigten in der Schweiz lebt. Dies vermag jedoch für sich alleine betrachtet nicht einen persönlichen Härtefall zu begründen. Die Ehe des Beschuldigten und seiner jetzigen Ex-Ehefrau wurde geschieden. Anlässlich seiner vorinstanzlichen Einvernahme zur Person gab der Beschuldigte zu Protokoll, er pflege zu seinem Sohn lediglich einen monatlichen Kontakt von drei bis vier Stunden. Er habe ein Besuchsrecht ein Mal pro Monat (Prot. I S. 14 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte sodann, dass er seinen Sohn einmal pro Monat sehe (Urk. 83 S. 6). Hierbei kann nicht von einer massgeblichen Betreuungsleistung gesprochen werden. Zudem konnte der Beschuldigte anlässlich seiner vorinstanzlichen Einvernahme keine Detailfragen über seinen Sohn und dessen Alltag, insbesondere welche Klasse er besuche, wie der Name der Lehrperson heisse oder in welcher Fussballmannschaft sein Sohn spiele, beantworten (Prot. I S. 14 und 17). Ausserdem bezahlt der Beschuldigte nur unregelmässig Unterhaltsbeiträge an seinen Sohn, welche zudem in der Höhe stets variieren bzw. von seinem gerade erzielten Einkommen abhängen und unter den im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeiträgen liegen (a.a.O. S. 15 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte diesbezüglich
- 26 - zu Protokoll, dass er gar keine Unterhaltsbeiträge leiste, wenn er nicht arbeite, und er arbeite seit ca. zwei Jahren nicht mehr (Urk. 83 S. 6 f. und 10 f.). Zwar besteht eine gewisse Beziehung des Beschuldigten zu seinem Sohn. Allerdings kann ins- gesamt nicht von einer echten, nahen und tatsächlich gelebten engen Beziehung des Beschuldigten zu seinem Sohn ausgegangen werden. Entsprechend sind die Auswirkungen auf das Familienleben im Falle einer Ausweisung des Beschuldigten zu relativieren. Für den Anspruch auf Familienleben genügt es nach dem Wegweisungsrecht unter Umständen, dass der Kontakt zu den Kindern im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenom- men werden kann (BGer Urteil 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7; BGer Urteil 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 5.5). Angesichts der heutigen Möglich- keiten könnte der Beschuldigte bei einer Landesverweisung den Kontakt zu seinem zwölfjährigen Sohn ohne Weiteres per Video- und Audiotelefonie aufrecht erhalten und mit Besuchen während der 13-wöchigen Schulferien in seiner Heimat pflegen. Sodann ist der Beschuldigte in keiner Partnerschaft und seine Eltern sowie seine Geschwister leben allesamt in Tunesien, Jordanien oder Dubai. Fernere Verwandte leben in Frankreich und Italien (Prot. I S. 18, Urk. 83 S. 3 f. und 8). Es ist nach dem Gesagten auch unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK kein Härtefall zu bejahen. Seit seiner Einreise in die Schweiz versuchte sich der Beschuldigte in verschiedenen bzw. wechselnden beruflichen Tätigkeiten (Urk. D1/3/4 F/A 57, Urk. D3/3 F/A 23). Anlässlich seiner vorinstanzlichen Einvernahme gab der Beschuldigte zu Protokoll, unregelmässige Arbeitseinsätze auf Baustellen über ein Temporärarbeitsbüro zu leisten und vom Sozialamt unterstützt zu werden, wenn er zu wenig Einkommen generiere (Prot. I S. 9 ff.). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte erstmals aus, er arbeite seit ca. zwei Jahren überhaupt nicht mehr, weil ihm das Migrationsamt untersagt habe, zu arbeiten. Er werde vom Sozialamt unterstützt (Urk. 83 S. 7 f. und 10 f.). Allerdings ergibt sich – dies sei hier nochmals betont (vgl. Ziff. III.C.4.) – aus der schriftlichen Auskunft des Migrationsamtes des Kantons Zü- rich vom 10. September 2025, dass dem Beschuldigten nicht untersagt wurde, zu arbeiten. Im Gegenteil, der Beschuldigte wurde mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2024 ausdrücklich dazu angehalten, sich in- tensiv um eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt zu bemühen, nicht mehr selbst-
- 27 - verschuldet Sozialhilfe zu beziehen, sich nicht mehr zu verschulden, sich um die Sanierung der bestehenden Schulden zu bemühen und nicht mehr straffällig zu werden, dies unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung im Wi- derhandlungsfall. Weiter erhellt aus den migrationsrechtlichen Unterlagen, dass der Beschuldigte bislang rund Fr. 170'000.– Sozialhilfe bezogen hat (Urk. 86/2) und Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 25'000.– bestehen (Urk. 86/3). Es erhellt nicht, weshalb der 39-jährige Beschuldigte, der in seinem Heimatland wohl- gemerkt die Grund- und Sekundarschule besucht und anschliessend eine Ausbil- dung als Kellner absolviert hat (vgl. Prot. I S. 19, Urk. 83 S. 4), keiner Arbeitstätigkeit nachgeht, obwohl nichts gegen seine Arbeitsfähigkeit spricht, in der Gastronomie Personalmangel herrscht, er Unterhaltverpflichtungen gegenüber seinem Sohn hat und er nicht einmal für seinen eigenen Lebensunterhalt aufkommt. Diese Umstände zeigen deutlich, dass sich der Beschuldigte bis dato in der Schweiz wirtschaftlich nicht integriert hat und trotz Arbeitsfähigkeit und Ausbildung nicht willens ist, die finanzielle Verantwortung für sich und seinen Sohn zu übernehmen. Wie gesehen, ist er darüber hinaus verschuldet. Gegen seine Integration in der Schweiz spricht weiter, dass der Beschuldigte 25-jährig im Jahr 2010 in die Schweiz eingereist ist (Prot. I S. 18, Urk. 83 S. 5) und bereits im Jahr 2015 erstmals straffällig wurde (Urk. 73). Hierauf folgte in regelmässigen Abständen eine Serie unterschiedlichster Straf- taten. Insgesamt hat der Beschuldigte bereits acht Vorstrafen in der Schweiz erwirkt und damit seine Gleichgültigkeit gegenüber dem hiesigen Rechtssystem zum Aus- druck gebracht. Überdies belegen die jüngsten Gewaltstraftaten eine Steigerung im delinquenten Verhalten des Beschuldigten. Zudem spricht der Beschuldigte trotz seiner nicht unerheblichen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nur gebrochen Deutsch. Was das wirtschaftliche Fortkommen betrifft, so verfügt der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben über eine gute Schulbildung, eine Ausbildung als Kellner und berufliche Erfahrung in der Gastronomiebranche in Tunesien und in der Schweiz (Prot. I S. 19, Urk. D13/4 F/A 57, Urk. 83 S. 4). Es spricht nichts dagegen, dass er auch in Tunesien beruflich wieder Fuss fassen könnte. Zudem leben seine Eltern und seine Brüder in Tunesien, zu denen er einen regelmässigen telefoni- schen Kontakt unterhält. Mit seiner Mutter telefoniert der Beschuldigte sogar täglich (Urk. 83 S. 3). All diese Umstände sprechen für eine positive Wiedereingliederung
- 28 - in Tunesien, für seine Heimatverbundenheit und seine dortige familiäre Einbindung. Der Beschuldigte macht nicht geltend, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich wäre, nach Tunesien zurückzukehren und solches ist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht ersichtlich (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_25/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.2.3. mit weiteren Hinweisen). Aufgrund des Ausgeführten ist ein schwerer persönlicher Härtefall klar zu vernei- nen. Aber selbst wenn ein solcher vorläge, würden angesichts der Schwere und Häufigkeit der Straffälligkeit des Beschuldigten, der jüngsten Steigerung im delin- quenten Verhalten des Beschuldigten sowie der von ihm ausgehenden Gefahr wei- terer Straftaten, insbesondere von Gewaltstraftaten, namentlich gegenüber ihm wildfremden Personen (vgl. Ziff. III.A., III.C.7. sowie IV.6.), die öffentlichen Interes- sen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am Ver- bleib in der Schweiz überwiegen.
6. Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz angeordnete Landesver- weisung zu bestätigen. Es sei nochmals hervorgehoben, dass der Beschuldigte acht Vorstrafen aufweist, welche ihn offenbar unbeeindruckt liessen, er während laufender Probezeiten und laufendem Strafverfahren erneut straffällig wurde, und dass gerade die vom Beschuldigten an ihm wildfremden Personen grundlos verüb- ten Gewaltstraftaten (versuchter Raub und einfache Körperverletzung) von einem ausgeprägten impulsiven, hemmungslosen und unberechenbaren Verhalten zeugen und eine Steigerung im delinquenten Verhalten des Beschuldigten belegen. Stabilisierende Umstände sind nicht ersichtlich und der Beschuldigte legte auch im Berufungsverfahren eine ausgeprägte Uneinsichtigkeit an den Tag (vgl. Ziff. III.A. und III.C.7.). Es ist deshalb wahrscheinlich, dass der Beschuldigte erneut straffällig wird und insbesondere durch erneute Gewaltdelikte, namentlich an ihm wildfrem- den Personen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich stören wird. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte immerhin die letzten 15 Jahre in der Schweiz gelebt hat und hier einen zwölfjährigen Sohn hat, zu dem er Kontakt pflegt. Angesichts dieser Umstände sind die von der Vorinstanz ausgesprochenen 6 Jahre angemessen und entsprechend zu bestätigen. Das gesetzliche Minimum von 5 Jahren würde demgegenüber dem Rückfallrisiko, der
- 29 - Schwere der Straftaten und der Gefährlichkeit des Beschuldigten nicht genügend Rechnung tragen. 7.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen Ausschreibungen im SIS gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeits- prinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verord- nung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsange- hörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfordert weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhal- ten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (zum Ganzen: BGE 147 IV 340, E. 4.8; BGer. 6B_628/2021 vom 14. Juli 2022, E. 2.2.3; 6B_834/2021 vom 5. Mai 2022,
- 30 - E. 2.2.2; 6B_19/2021 vom 27. September 2021, E. 5.1). Art. 24 SIS-II-Verordnung und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 verpflichten die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verord- nung indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraus- setzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (BGE 147 IV 340, E. 4.9; 146 IV 172, E. 3.2.2). Den übrigen Schengen-Staaten steht es frei, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen dennoch zu bewilligen (vgl. Art. 6 Abs. 5 lit. c der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über den Schengener Grenzkodex [ABl. L 77 vom 23. März 2016 S. 1]) bzw. ein Schengen- Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. a der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [ABl. L 243 vom
15. September 2009 S. 1]). Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten wird insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche aus- schliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt, nicht berührt (BGE 147 IV 340, E. 4.9; 146 IV 172, E. 3.2.3). Umgekehrt garantiert die Nichtausschreibung der Landesverweisung im SIS keinen Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht in den übrigen Schengen-Staaten (BGE 147 IV 340, E. 4.9; zum Ganzen: BGer. 6B_932/2021 vom
7. September 2022, E. 1.8.2. f., m.w.H.). 7.2. Vorliegend erscheint für den versuchten Raub eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten dem noch leichten Tatverschulden angemessen, wobei dieser Tatbestand mit einer Höchststrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. Diese Verurteilung gab zudem Anlass zur Anordnung einer Landesverweisung von 6 Jahren. Zu prüfen ist, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung) und die Landesverweisung im SIS auszuschreiben ist. Nicht von Bedeutung ist hingegen, ob eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS die Ausübung des
- 31 - Besuchrechts zum Sohn und Verwandtenbesuche in Italien oder Frankreich beeinträchtigen würde. Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen ist von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen, insbesondere dass der Beschuldigte durch erneute Gewaltdelikte, namentlich an ihm wildfremden Personen, die öffent- liche Sicherheit und Ordnung erheblich stören könnte (Ziff. IV.6.). Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist somit vorzunehmen. Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass es den übrigen Schengen-Staaten freisteht, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet dennoch zu bewilligen. V. Kontakt- und Rayonverbot Der Beschuldigte beantragt das Absehen vom Kontakt- und Rayonverbot im Sinne von Art. 67b Abs. 1 und 2 lit. a und b StGB (Urk. 82 S. 2 und 9). Der vorinstanzliche Entscheid wurde bezüglich des Schuldspruchs der einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin bestätigt. Nachdem sich der Beschuldigte bezüg- lich dieses Delikts auch im Berufungsverfahren gänzlich uneinsichtig gezeigt hat und er die ihm fremde Privatklägerin gemäss ihren Aussagen bereits vor dem gewalttätigen Übergriff einmal verfolgt und angesprochen hatte (Urk. D4/7/1 F/A 14, Urk. D4/7/2 F/13) sowie angesichts seines – vorstehend im Einzelnen dargelegten (Ziff. IV.6.) – ausgeprägten impulsiven, hemmungslosen und unberechenbaren Verhaltens kann eine nochmalige Kontaktaufnahme zur bzw. Verfolgung der Privatklägerin nicht ausgeschlossen werden. Daran ändert insbe- sondere auch nichts, dass der Beschuldigte inzwischen in I._____ wohnt. Das von der Vorinstanz angeordnete Kontakt- und Rayonverbot ist daher mitsamt Bewährungshilfe zu bestätigen. VI. Zivilansprüche Die amtliche Verteidigung, die auf einen Freispruch plädiert hatte, hat sich zum geltend gemachten Genugtuungsanspruch der Privatklägerin nicht geäussert (Urk. 82 S. 9). Die Vorinstanz hat die formellen und materiellen Grundlagen zur Geltendmachung von Zivilansprüchen dargelegt (Urk. 62 S. 59 f.), worauf verwie- sen wird. Der vorinstanzliche Entscheid wurde bezüglich des Schuldspruchs der
- 32 - einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin bestätigt. Es kann des- halb grundsätzlich für den geltend gemachten Genugtuungsanspruch der Privat- klägerin auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 62 S. 61 ff.). Diese ist in Anbetracht des Eingriffs in die physische und psychi- sche Integrität angemessen und sicherlich nicht zu hoch, zog die Nasenbeinfraktur doch immerhin eine bleibende leichte Verstellung der Nase nach sich (Urk. D4/9, Urk. 50 S. 4). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 20 - 22) des erstinstanzlichen Verfahrens unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestä- tigen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG).
3. Die amtliche Verteidigung macht mit ihrer ersten Honorarnote eine Entschä- digung von total Fr. 4'546.60 geltend. Darin noch nicht berücksichtigt sind die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung, eine zusätzliche Stellungnahme zu den Unterlagen des Migrationsamtes des Kantons Zürich sowie die separate mündliche Urteilseröffnung (Urk. 81). Mit einer zweiten Honorarnote macht die amtliche Verteidigung weitere Fr. 1'549.95 geltend (Urk. 92). Unter Berücksich- tigung der Berufungsverhandlung, der netto eine Seite umfassenden Stellung- nahme zu den Unterlagen des Migrationsamtes des Kantons Zürich und der separaten mündlichen Urteilseröffnung erweist es sich als angemessen, die amt- liche Verteidigung inklusive Weg und Nachbesprechung mit pauschal Fr. 5'800.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) vorweg aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. VII.4.).
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte unterliegt mit seinen Anträgen vollständig, während die Staatsanwaltschaft
- 33 - obsiegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO), sind deshalb dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten unter Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
25. Januar 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig (…) (…) des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, (…) 2.-11. (…)
12. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Fe- bruar 2023 als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten Triage (Polis-Geschäfts- Nr. 84519200), werden dem Privatkläger 2 oder einer von ihm bevollmäch- tigten Person innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: Handschuhe (Asservat-Nr. A016'989'870); Herrenjacke (Asservat-Nr. A016'989'881); Herrenbekleidung (Asservat-Nr. A016'989'892). Sofern die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlangt wird, werden die Gegenstände durch die Lagerbehörde vernichtet.
- 34 -
13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Februar 2023 als Beweismittel beschlagnahmte Herrenjacke (Asservat-Nr. A016'989'905), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten Triage (Polis-Geschäfts- Nr. 84519200), wird dem Beschuldigten oder einer von ihm bevollmächtig- ten Person innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Sofern die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlangt wird, wird der Gegenstand durch die Lagerbehörde ver- nichtet.
14. Die unter der Polis-Geschäfts-Nr. 84519200 sichergestellten Spuren und Spurenträger werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen: A017'134'086; A017'134'100; A017'134'111; A017'134'122; A017'134'144; A017'167'214; A017'362'855.
15. Die Privatklägerin 1 (B._____) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
16. Der Privatkläger 2 (E._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
17. (…)
18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.–. Über die weiteren Kosten (Barauslagen usw.) wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.
19. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 10'699.80 (inkl. Barauslagen und 7.7 bzw. 8.1 % Mehrwertsteuer) entschädigt. 20.-22.(…)
- 35 -
23. (Mitteilungen)
24. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung am 3. November 2025 und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB.
2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Februar 2022 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 170 Tagen sowie die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– werden widerrufen und die Geldstrafe wird vollzogen.
3. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 2. November 2022 (Geschäfts-Nr. GG220039-M) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen und vollzogen.
4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe bestraft mit 25 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 6 Tage durch Haft erstanden sind) als Gesamtstrafe sowie einer Busse von Fr. 300.–.
5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- 36 -
7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
8. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird angeordnet.
9. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB untersagt, mit der Privatklägerin B._____ in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, Mail etc.) direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzuneh- men. Das Kontaktverbot gilt für die Dauer von 2 Jahren. Missachtet der Beschuldigte das vorgenannte Verbot, kann er im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
10. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB untersagt, sich der Privatklägerin B._____ auf weniger als 100 Meter zu nähern oder sich in einem Umkreis von 100 Metern ihres jeweiligen Wohnortes (derzeit: C._____-strasse 1, D._____) aufzuhalten. Das Rayonverbot gilt für die Dauer von 2 Jahren. Missachtet der Beschuldigte das vorgenannte Verbot, kann er im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
11. Für die Dauer des Kontakt- und Rayonverbots gemäss Ziff. 9-10 wird eine Bewährungshilfe im Sinne von Art. 67b Abs. 4 StGB angeordnet.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 26. April 2023 als Genugtuung zu bezahlen.
13. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 20-22) wird bestätigt.
14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 37 - Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'800.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.)
15. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
16. Mündliche Eröffnung am 3. November 2025 und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) die Vertretung der Privatklägerin B._____, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) den Privatkläger E._____ (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Vertretung der Privatklägerin B._____, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft den Privatkläger E._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
- 38 - in die Untersuchungsakten Nr. 2 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 2 das Bezirksgericht Dietikon in die Akten des Verfahrens GG220039-M, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 3 die Kantonspolizei Zürich, Gewaltschutz, Fachstelle Häusliche Gewalt Postfach, 8021 Zürich.
17. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Oktober 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Der Verfahrensverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 60 S. 4 f.). Gegen das am 25. Januar 2024 durch die Vorinstanz mündlich und schriftlich im Dispositiv eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Prot. I S. 6 ff., Urk. 56). Nach Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids erfolgte rechtzeitig mit Eingabe vom
- 8 -
11. September 2024 die Berufungserklärung des Beschuldigten (Urk. 61/1, 63). Mit Präsidialverfügung vom 19. September 2024 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 65). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Erhebung einer Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und er- suchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 67). Die Privatklägerschaft liess sich nicht vernehmen.
E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, der Privatklägerin am
26. April 2023 in der S14 unvermittelt mit seiner Hand in das Gesicht geschlagen zu haben, wodurch diese eine Nasenbeinfraktur erlitten habe (Urk. D1/18 S. 4).
E. 1.2 Die Vorinstanz erachtete den fraglichen Anklagevorwurf als erstellt und verur- teilte den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Urk. 62 S. 22 ff., 39 f. und 65).
E. 1.3 Die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft sind mit dem Schuldspruch ein- verstanden, während der Beschuldigte einen Freispruch beantragt. Er lässt durch die amtliche Verteidigung vorbringen, er sei die Person auf dem Video. Auf dem Video sei indes lediglich zu sehen, wie ein Mann den Gang herunterkomme und dabei eine Handbewegung in Richtung eines Vierer-Abteils mache. Ein gezielter
- 17 - Schlag in die Richtung des Gesichts der Privatklägerin sei nicht zu erkennen, so dass auch nicht auf ein Inkaufnehmen einer Verletzung geschlossen werden könne. Vielmehr sehe man eine ungezielte Handbewegung in Richtung des Vierer- Abteils, ohne dass dabei mit der nötigen Vorsicht darauf geachtet werde, dass die im Vierer-Abteil sitzenden Personen nicht getroffen werden. Ein solches Verhalten sei als fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB zu qualifizieren. Eine fahrlässige Körperverletzung sei jedoch nicht angeklagt, weshalb eine Verur- teilung wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht in Frage komme (Urk. 182 S. 7 f.). Der Beschuldigte selbst gab anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, es sei möglich, dass er die Privatklägerin "touchiert" habe, aber geschlagen habe er sie nicht (Urk. 183 S. 13 f.).
E. 1.4 Die Vorinstanz hat sich zutreffend zu den massgebenden Beweismitteln und deren Verwertbarkeit geäussert. Die massgebenden Beweismittel, namentlich die Aussagen der Privatklägerin (Urk. D4/7/1-2, Urk. 50) und des Beschuldigten (Urk. D4/5-6, Urk. D1/3/4, Prot. I S. 31 ff.), die Videoaufzeichnung der im Zug installierten Überwachungskamera (Urk. 71; vgl. auch Bildanhang zu Urk. D4/5) sowie der Arztbericht vom 27. April 2023 (Urk. D4/9) wurden von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben und mit zutreffendem Fazit gewürdigt (Urk. 62 S. 22 ff.). Darauf wird verwiesen. Die widerspruchsfreie Sachdarstellung der Privatklägerin wirkt durch die diversen nebensächlichen Details authentisch und tatsächlich erlebt. Ihr Schilderung, wonach der Beschuldigte sie bereits zu einem früheren Zeit- punkt beobachtet und verfolgt habe, wirkt zudem äusserst originell. Es besteht keine Veranlassung, an ihren Depositionen zu zweifeln, zumal weder eine Aggra- vation der Schilderung noch Falschbezichtigungsmotive gegenüber dem Beschul- digten erkennbar sind. Ihre Schilderungen korrespondieren sodann mit den Erkenntnissen aus der Videoaufzeichnung der im Zug installierten Überwachungs- kamera. Entgegen der – vor Vorinstanz vertretenen – Auffassung der amtlichen Verteidigung, wurde der Privatklägerin die Videoaufnahme in der Untersuchung nicht vorgehalten. Sie schilderte die Ereignisse zudem weitgehend in freier Erzäh- lung. Im Vorfeld ihrer vorinstanzlichen Einvernahme hatte sie die Videoaufnahme mit ihrer Vertretung besprochen (Urk. 50 S. 3 f.), was die Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen allerdings nicht massgeblich zu schmälern vermag. Weiter ist dem Arzt-
- 18 - bericht vom 27. April 2023 zu entnehmen, dass die Privatklägerin eine Nasen- beinfraktur aufwies (Urk D4/9). Was die Täterschaft betrifft, hat der Beschuldigte anlässlich seiner vorinstanzlichen Einvernahme zur Sache eingeräumt, die auf dem Überwachungsvideo ersichtliche Person zu sein. Abgesehen davon zeigt ein Vergleich zwischen der vorliegenden Videoaufnahme (Urk. 71) und den Videoauf- nahmen der Überwachungskamera von F._____ (insbesondere die zweite Auf- nahme) betreffend den Vorfall vom 2. März 2023 (Dossier 2), dass es sich zwei- felsfrei um dieselbe Person handelt. Die Person trägt nicht nur exakt dieselbe Klei- dung (vgl. Jacke, Schuhe, Mütze, Hose und Rucksack), sondern weist auch diesel- ben physiognomischen Züge (Bart, Haare, Gesichtszüge, Körperstatur) auf (vgl. Urk. 71 und Urk. D2/31; vgl. dazu auch Urk. D1/3/4 F/A 28). Insgesamt bestehen keine Zweifel daran, dass es sich beim Beschuldigten um den Täter handelt. Ent- gegen der Darstellung der amtlichen Verteidigung bzw. des Beschuldigten ergibt sich sodann aus der im Sekundentakt aufgezeichneten Videoaufnahme, dass der Beschuldigte mit der rechten Hand eine schnelle, kräftige und gezielte Bewegung in Richtung der Privatklägerin getätigt haben muss, da er auf die in einem Vierer- Abteil rechts am Gang in seine Richtung sitzende Privatklägerin zugeht, seine Einkaufstasche von seiner rechten in seine linke Hand wechselt und sich ansch- liessend seine ursprünglich zum Boden hängende rechte Hand innerhalb von einer Sekunde plötzlich in Höhe seines Brustkorbes befindet, er die Privatklägerin dabei direkt anschaut und ihr Mobiltelefon gleichzeitig relativ weit in die verlängerte Rich- tung seiner Handbewegung zu Boden fliegt. Erkennbar ist auch eine stark erschro- ckene Privatklägerin (Urk. 71 ab 15:59:03). Daran vermögen die widersprüchlichen, ausweichenden und insgesamt unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten zur Frage, ob er die Privatklägerin gezielt geschlagen hat, nichts zu ändern. Es beste- hen nach dem Gesagten keine rechtserheblichen Zweifel am eingeklagten Sach- verhalt, er ist durch das Untersuchungsergebnis erstellt.
E. 1.5 Der Beschuldigte bestreitet nicht, in der obgenannten F._____ Filiale ein Grill- poulet behändigt und das Verkaufsgeschäft anschliessend ohne Bezahlung des Grillpoulets verlassen zu haben (Prot. I S. 28). Dies deckt sich mit den weiteren Beweismitteln. So ergibt sich aus den drei aktenkundigen Überwachungsvideoauf- nahmen der F._____ Filiale, wie der Beschuldigte das Grillpoulet aus dem Regal behändigt und anschliessend den Kassenbereich und die F._____ Filiale mit dem in einer Papiertragetasche der H._____ verstauten Grillpoulet verlässt, wo er von F._____ Mitarbeitern und einer Ladendetektivin angehalten wird (Urk. D2/3/1). So- dann erhellt aus einer unterzeichneten Erklärung von F._____, dass ein Grillpoulet im Wert von Fr. 11.75 gestohlen wurde (Urk. D2/4/5). Der äussere Sachverhalt ist somit rechtsgenügend erstellt.
E. 1.6 Die Vorinstanz hat das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er vergessen habe, das Grillpoulet zu bezahlen, mit zutreffender Begründung als Schutzbehaup- tung gewürdigt (Urk. 62 S. 18). Darauf wird grundsätzlich verwiesen. Den obenge- nannten Videoaufnahmen lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte alleine unterwegs war, sein Einkauf zusammen mit dem von ihm an der bedienten Kasse verlangten Zigaretten gerade einmal zwei Produkte umfasste und keinerlei Hektik bestand. Er war überdies der einzige Kunde an der bedienten Kasse und musste kurz warten, als die Kassiererin die von ihm verlangten Zigaretten aus dem Regal nahm. Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte die Bezahlung des Poulets vergessen haben will. Im Übrigen bestand kein nach- vollziehbarer Grund, das Poulet auf dem kurzen Weg bis zur Kasse in der mitge- brachten H._____-Papiertragetasche zu verstauen, zumal das Poulet (nebst den an der Kasse erhältlichen Zigaretten) der einzige Einkauf war und der Beschuldigte dieses sogleich wieder hätte aus der Tasche nehmen und auf das Kassenband legen müssen. Dass der Beschuldigte das Grillpoulet dennoch in der Einkaufs- tasche verstaute, kann nur bedeuten, dass er dies bewusst tat, um das Produkt darin zu verstecken und mit diesem das Verkaufsgeschäft ohne zu bezahlen zu verlassen. Daran ändert nichts, dass er genug Geld dabei gehabt hätte, um das Poulet zu bezahlen. Im Übrigen ist der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit durch Ladendiebstahl in Erscheinung getreten (Urk. D2/4/2 f.), was von ihm nicht bestritten wird (Urk. D1/3/4 F/A 14). Schliesslich lässt sich aus dem Einwand der
- 16 - amtlichen Verteidigung, wonach der Beschuldigte die viel teureren Zigaretten bezahlt habe, nichts zu dessen Gunsten ableiten. Die Zigaretten waren im über- wachten Kassenbereich, weshalb dem Beschuldigten gar nichts anderes übrig blieb, als diese zu bezahlen. Es bestehen nach dem Gesagten keine rechtser- heblichen Zweifel am inneren Sachverhalt, er ist durch das Untersuchungsergebnis erstellt. Im Übrigen wurde er vom Beschuldigten zuletzt auch anerkannt (vgl. Ziff. II.C.1.3.).
E. 2 Einfache Körperverletzung (Dossier 4) Bei der Tatschwere für die einfache Körperverletzung ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 62 S. 45). In objektiver Hinsicht ist zu ergänzen, dass weder die gut besetzte S-Bahn noch der Umstand, dass diese videoüberwacht war, den Beschuldigten davor zurückschreckte, unvermittelt mit der Hand zuzuschlagen, was von besonderer Verwerflichkeit und Empathielosigkeit gegenüber der Privatklägerin zeugt. Die Privatklägerin wurde dadurch nicht nur gedemütigt, sondern erlitt auch eine Nasenbeinfraktur mit verschobener Nasenachse (Urk. D4/9). Es ist im Ergebnis von einem nicht mehr leichten Tatver- schulden auszugehen, die Einzelstrafe ist bei 8 Monaten festzulegen und die Einsatzstrafe aspirierend um 6 Monate zu erhöhen.
E. 3 Mehrfacher Hausfriedensbruch (Dossiers 2 und 3) Der Vorinstanz kann vorbehaltlos gefolgt werden, wenn sie das Tatverschulden unter Hinweis darauf, dass es sich bei den Straftaten um eine notwendige Begleit- erscheinung der übrigen deliktischen Tätigkeit handelt und sich der Beschuldigte nicht lange in den Räumlichkeiten aufhielt, als sehr leicht qualifiziert (Urk. 62 S. 46). Es ist eine Einzelstrafe von je 20 Tagen festzusetzen und – mit der Vorinstanz – die Einsatzstrafe entsprechend um insgesamt 30 Tage zu erhöhen.
E. 4 Täterkomponente Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse zutreffend wiedergegeben, darauf wird grundsätzlich verwiesen (Urk. 62 S. 47 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend aus, er arbeite seit ca. zwei Jahren überhaupt nicht mehr, weil ihm das Migrationsamt untersagt habe, zu arbeiten. Er werde vom Sozialamt unterstützt (Urk. 83 S. 7 f. und 10 f.). Allerdings ergibt sich aus der schriftlichen Auskunft des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 10. September 2025, dass dem Beschuldigten nicht untersagt wurde, zu arbeiten. Im Gegenteil, der Beschuldigte wurde mit Verfügung des
- 22 - Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2024 ausdrücklich dazu angehalten, sich intensiv um eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt zu bemühen, nicht mehr selbstverschuldet Sozialhilfe zu beziehen, sich nicht mehr zu verschul- den, sich um die Sanierung der bestehenden Schulden zu bemühen und nicht mehr straffällig zu werden, dies unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungs- bewilligung im Widerhandlungsfall. Weiter erhellt aus den migrationsrechtlichen Unterlagen, dass der Beschuldigte bislang rund Fr. 170'000.– Sozialhilfe bezogen hat (Urk. 86/2) und Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 25'000.– beste- hen (Urk. 86/3). Die persönlichen Verhältnisse wirken strafzumessungsneutral. Das Vorleben des Beschuldigten fällt jedoch deutlich straferhöhend ins Gewicht. Er wurde in den letzten zehn Jahren acht Mal straffällig, was zu entsprechenden Vorstrafen – namentlich für Drohungen, versuchte Nötigung, einfachen Diebstahl, Sachbeschädigungen, Beschimpfungen und Tätlichkeiten sowie Strassenverkehrs- delikte – führte. Zudem delinquierte er während laufender Probezeiten (Urk. 73) und laufendem Strafverfahren. Nur geringfügig ist das punktuelle Teilgeständnis des Beschuldigten für den Hausfriedensbruch betreffend Dossier 2 und 3 strafmin- dernd zu gewichten. Der Beschuldigte war durch die vorhandenen Beweise über- führt, weshalb sein Geständnis die Strafuntersuchung nicht wesentlich erleichterte. Spürbare Einsicht und Reue ist sodann zu verneinen. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Gesamtstrafe der Vorinstanz folgend um 4 auf 20 Monate zu erhöhen.
E. 5 Monate zu erhöhen.
- 23 -
E. 6 Ergebnis Zusammenfassend ist der Beschuldigte unter Einbezug der widerrufenen Freiheits- strafe mit einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten als Gesamtstrafe zu sanktionieren. Die im vorliegenden Strafverfahren erstandene Haft von 2 Tagen (Urk. D1/11/1, Urk. D1/11/5) und die im Strafbefehlsverfahren 2 erstandene Haft von 4 Tagen (Urk. 73 S. 5) sind anzurechnen (Art. 51 StGB)
E. 7 September 2022, E. 1.8.2. f., m.w.H.).
E. 7.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen Ausschreibungen im SIS gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeits- prinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verord- nung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsange- hörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfordert weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhal- ten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (zum Ganzen: BGE 147 IV 340, E. 4.8; BGer. 6B_628/2021 vom 14. Juli 2022, E. 2.2.3; 6B_834/2021 vom 5. Mai 2022,
- 30 - E. 2.2.2; 6B_19/2021 vom 27. September 2021, E. 5.1). Art. 24 SIS-II-Verordnung und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 verpflichten die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verord- nung indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraus- setzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (BGE 147 IV 340, E. 4.9; 146 IV 172, E. 3.2.2). Den übrigen Schengen-Staaten steht es frei, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen dennoch zu bewilligen (vgl. Art. 6 Abs. 5 lit. c der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über den Schengener Grenzkodex [ABl. L 77 vom 23. März 2016 S. 1]) bzw. ein Schengen- Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. a der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [ABl. L 243 vom
15. September 2009 S. 1]). Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten wird insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche aus- schliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt, nicht berührt (BGE 147 IV 340, E. 4.9; 146 IV 172, E. 3.2.3). Umgekehrt garantiert die Nichtausschreibung der Landesverweisung im SIS keinen Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht in den übrigen Schengen-Staaten (BGE 147 IV 340, E. 4.9; zum Ganzen: BGer. 6B_932/2021 vom
E. 7.2 Vorliegend erscheint für den versuchten Raub eine Freiheitsstrafe von
E. 9 Monaten dem noch leichten Tatverschulden angemessen, wobei dieser Tatbestand mit einer Höchststrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. Diese Verurteilung gab zudem Anlass zur Anordnung einer Landesverweisung von 6 Jahren. Zu prüfen ist, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung) und die Landesverweisung im SIS auszuschreiben ist. Nicht von Bedeutung ist hingegen, ob eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS die Ausübung des
- 31 - Besuchrechts zum Sohn und Verwandtenbesuche in Italien oder Frankreich beeinträchtigen würde. Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen ist von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen, insbesondere dass der Beschuldigte durch erneute Gewaltdelikte, namentlich an ihm wildfremden Personen, die öffent- liche Sicherheit und Ordnung erheblich stören könnte (Ziff. IV.6.). Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist somit vorzunehmen. Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass es den übrigen Schengen-Staaten freisteht, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet dennoch zu bewilligen. V. Kontakt- und Rayonverbot Der Beschuldigte beantragt das Absehen vom Kontakt- und Rayonverbot im Sinne von Art. 67b Abs. 1 und 2 lit. a und b StGB (Urk. 82 S. 2 und 9). Der vorinstanzliche Entscheid wurde bezüglich des Schuldspruchs der einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin bestätigt. Nachdem sich der Beschuldigte bezüg- lich dieses Delikts auch im Berufungsverfahren gänzlich uneinsichtig gezeigt hat und er die ihm fremde Privatklägerin gemäss ihren Aussagen bereits vor dem gewalttätigen Übergriff einmal verfolgt und angesprochen hatte (Urk. D4/7/1 F/A 14, Urk. D4/7/2 F/13) sowie angesichts seines – vorstehend im Einzelnen dargelegten (Ziff. IV.6.) – ausgeprägten impulsiven, hemmungslosen und unberechenbaren Verhaltens kann eine nochmalige Kontaktaufnahme zur bzw. Verfolgung der Privatklägerin nicht ausgeschlossen werden. Daran ändert insbe- sondere auch nichts, dass der Beschuldigte inzwischen in I._____ wohnt. Das von der Vorinstanz angeordnete Kontakt- und Rayonverbot ist daher mitsamt Bewährungshilfe zu bestätigen. VI. Zivilansprüche Die amtliche Verteidigung, die auf einen Freispruch plädiert hatte, hat sich zum geltend gemachten Genugtuungsanspruch der Privatklägerin nicht geäussert (Urk. 82 S. 9). Die Vorinstanz hat die formellen und materiellen Grundlagen zur Geltendmachung von Zivilansprüchen dargelegt (Urk. 62 S. 59 f.), worauf verwie- sen wird. Der vorinstanzliche Entscheid wurde bezüglich des Schuldspruchs der
- 32 - einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin bestätigt. Es kann des- halb grundsätzlich für den geltend gemachten Genugtuungsanspruch der Privat- klägerin auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 62 S. 61 ff.). Diese ist in Anbetracht des Eingriffs in die physische und psychi- sche Integrität angemessen und sicherlich nicht zu hoch, zog die Nasenbeinfraktur doch immerhin eine bleibende leichte Verstellung der Nase nach sich (Urk. D4/9, Urk. 50 S. 4). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 20 - 22) des erstinstanzlichen Verfahrens unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestä- tigen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG).
3. Die amtliche Verteidigung macht mit ihrer ersten Honorarnote eine Entschä- digung von total Fr. 4'546.60 geltend. Darin noch nicht berücksichtigt sind die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung, eine zusätzliche Stellungnahme zu den Unterlagen des Migrationsamtes des Kantons Zürich sowie die separate mündliche Urteilseröffnung (Urk. 81). Mit einer zweiten Honorarnote macht die amtliche Verteidigung weitere Fr. 1'549.95 geltend (Urk. 92). Unter Berücksich- tigung der Berufungsverhandlung, der netto eine Seite umfassenden Stellung- nahme zu den Unterlagen des Migrationsamtes des Kantons Zürich und der separaten mündlichen Urteilseröffnung erweist es sich als angemessen, die amt- liche Verteidigung inklusive Weg und Nachbesprechung mit pauschal Fr. 5'800.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) vorweg aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. VII.4.).
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte unterliegt mit seinen Anträgen vollständig, während die Staatsanwaltschaft
- 33 - obsiegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO), sind deshalb dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten unter Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
25. Januar 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig (…) (…) des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, (…) 2.-11. (…)
E. 12 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Fe- bruar 2023 als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten Triage (Polis-Geschäfts- Nr. 84519200), werden dem Privatkläger 2 oder einer von ihm bevollmäch- tigten Person innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: Handschuhe (Asservat-Nr. A016'989'870); Herrenjacke (Asservat-Nr. A016'989'881); Herrenbekleidung (Asservat-Nr. A016'989'892). Sofern die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlangt wird, werden die Gegenstände durch die Lagerbehörde vernichtet.
- 34 -
E. 13 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Februar 2023 als Beweismittel beschlagnahmte Herrenjacke (Asservat-Nr. A016'989'905), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten Triage (Polis-Geschäfts- Nr. 84519200), wird dem Beschuldigten oder einer von ihm bevollmächtig- ten Person innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Sofern die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlangt wird, wird der Gegenstand durch die Lagerbehörde ver- nichtet.
E. 14 Die unter der Polis-Geschäfts-Nr. 84519200 sichergestellten Spuren und Spurenträger werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen: A017'134'086; A017'134'100; A017'134'111; A017'134'122; A017'134'144; A017'167'214; A017'362'855.
E. 15 Die Privatklägerin 1 (B._____) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 16 Der Privatkläger 2 (E._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 17 (…)
E. 18 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.–. Über die weiteren Kosten (Barauslagen usw.) wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.
E. 19 Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 10'699.80 (inkl. Barauslagen und 7.7 bzw. 8.1 % Mehrwertsteuer) entschädigt. 20.-22.(…)
- 35 -
E. 23 (Mitteilungen)
E. 24 (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung am 3. November 2025 und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB.
2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Februar 2022 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 170 Tagen sowie die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– werden widerrufen und die Geldstrafe wird vollzogen.
3. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 2. November 2022 (Geschäfts-Nr. GG220039-M) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen und vollzogen.
4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe bestraft mit 25 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 6 Tage durch Haft erstanden sind) als Gesamtstrafe sowie einer Busse von Fr. 300.–.
5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- 36 -
7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
8. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird angeordnet.
9. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB untersagt, mit der Privatklägerin B._____ in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, Mail etc.) direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzuneh- men. Das Kontaktverbot gilt für die Dauer von 2 Jahren. Missachtet der Beschuldigte das vorgenannte Verbot, kann er im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
10. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB untersagt, sich der Privatklägerin B._____ auf weniger als 100 Meter zu nähern oder sich in einem Umkreis von 100 Metern ihres jeweiligen Wohnortes (derzeit: C._____-strasse 1, D._____) aufzuhalten. Das Rayonverbot gilt für die Dauer von 2 Jahren. Missachtet der Beschuldigte das vorgenannte Verbot, kann er im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
11. Für die Dauer des Kontakt- und Rayonverbots gemäss Ziff. 9-10 wird eine Bewährungshilfe im Sinne von Art. 67b Abs. 4 StGB angeordnet.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 26. April 2023 als Genugtuung zu bezahlen.
13. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 20-22) wird bestätigt.
14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 37 - Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'800.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.)
15. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
16. Mündliche Eröffnung am 3. November 2025 und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) die Vertretung der Privatklägerin B._____, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) den Privatkläger E._____ (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Vertretung der Privatklägerin B._____, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft den Privatkläger E._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
- 38 - in die Untersuchungsakten Nr. 2 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 2 das Bezirksgericht Dietikon in die Akten des Verfahrens GG220039-M, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 3 die Kantonspolizei Zürich, Gewaltschutz, Fachstelle Häusliche Gewalt Postfach, 8021 Zürich.
17. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Oktober 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240413-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und Ober- richterin lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 8. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchter Raub etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 25. Januar 2024 (DG230017)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. Oktober 2023 (Urk. D1/18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB.
2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Februar 2022 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 170 Tagen sowie die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– werden widerrufen.
3. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 2. November 2022 (Geschäfts-Nr. GG220039-M) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe bestraft mit 25 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind) als Gesamts- trafe sowie einer Busse von Fr. 300.–.
5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- 3 -
7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwie- sen.
8. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
9. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB untersagt, mit der Privatklägerin 1 (B._____) in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, Mail etc.) direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen. Das Kontaktverbot gilt für die Dauer von 2 Jahren. Missachtet der Beschuldigte das vorgenannte Verbot, kann er im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
10. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB untersagt, sich der Privatklägerin 1 (B._____) auf weniger als 100 Meter zu nähern oder sich in einem Umkreis von 100 Metern ihres jeweiligen Wohnortes (derzeit: C._____-strasse 1, D._____) aufzuhalten. Das Rayonverbot gilt für die Dauer von 2 Jahren. Missachtet der Beschuldigte das vorgenannte Verbot, kann er im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
11. Für die Dauer des Kontakt- und Rayonverbots gemäss Ziff. 9-10 wird eine Bewäh- rungshilfe im Sinne von Art. 67b Abs. 4 StGB angeordnet.
12. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Februar 2023 als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantons- polizei Zürich, Asservaten Triage (Polis-Geschäfts-Nr. 84519200), werden dem Privatkläger 2 oder einer von ihm bevollmächtigten Person innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: Handschuhe (Asservat-Nr. A016'989'870); Herrenjacke (Asservat-Nr. A016'989'881); Herrenbekleidung (Asservat-Nr. A016'989'892).
- 4 - Sofern die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlangt wird, werden die Gegenstände durch die Lagerbehörde vernichtet.
13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Februar 2023 als Beweismittel beschlagnahmte Herrenjacke (Asservat-Nr. A016'989'905), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten Triage (Polis-Geschäfts-Nr. 84519200), wird dem Beschuldigten oder einer von ihm bevollmächtigten Person innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausge- geben. Sofern die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlangt wird, wird der Gegenstand durch die Lagerbehörde vernichtet.
14. Die unter der Polis-Geschäfts-Nr. 84519200 sichergestellten Spuren und Spuren- träger werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen: A017'134'086; A017'134'100; A017'134'111; A017'134'122; A017'134'144; A017'167'214; A017'362'855.
15. Die Privatklägerin 1 (B._____) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
16. Der Privatkläger 2 (E._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Fr. 1'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 26. April 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.–. Über die weiteren Kosten (Barauslagen usw.) wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.
- 5 -
19. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidige- rin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 10'699.80 (inkl. Barauslagen und 7.7 bzw. 8.1 % Mehrwertsteuer) entschädigt.
20. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
21. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
22. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
23. (Mitteilungen)
24. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 ff.)
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 82 S. 2 f. und 10 f.)
1. Es sei der Berufungskläger schuldig zu sprechen des mehrfachen Haus- friedensbruchs (Dossier 2 und Dossier 3).
2. Es sei der Berufungskläger freizusprechen vom Vorwurf des Raubversuchs (Dossier 1), des geringfügigen Diebstahls (Dossier 2) und der einfachen Körperverletzung (Dossier 4).
3. Von einem Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Februar 2022 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 170 Tagen sowie Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 sei abzusehen.
4. Von einem Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
2. November 2022 ausgefällten bedingten Gelstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 sei abzusehen.
- 6 -
5. Es sei der Berufungskläger mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.00 zu bestrafen, wobei die erstandene Haft von zwei Tage anzurech- nen sei.
6. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen.
7. Von einem Kontakt-, Rayon- und Annäherungsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 2 lit. a und lit. b StGB und einer Bewährungshilfe im Sinne von Art. 67b Abs. 4 StGB sei abzusehen.
8. Es sei davon abzusehen, den Berufungskläger zu verpflichten, der Privat- klägerin 1 CHF 1'000.00 zuzüglich 5% Zins ab 26. April 2023 als Genugtuung zu bezahlen.
9. Die Kosten des Verfahrens, ausgenommen jene für die amtliche Verteidigung, seien dem Berufungskläger anteilmässig, d.h. zu höchstens 10%, aufzuerle- gen.
10. Es sei davon abzusehen, den Berufungskläger zu verpflichten, der Privat- klägerin 1 eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Eventualanträge:
11. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Februar 2022 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 170 Tagen sowie die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 seien zu widerrufen.
12. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 2. November 2022 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 sei zu wider- rufen.
13. Der Berufungskläger sei unter Einbezug der zu widerrufenden Freiheitsstrafe mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten (wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind) als Gesamtstrafe sowie einer Busse von CHF 300.00 zu bestrafen.
- 7 -
14. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bei Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.
15. Es sei von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB abzu- sehen.
16. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genug- tuung im Umfang von CHF 1'000.00 sowie eine Prozessentschädigung im Umfang von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
17. Ausgangsgemäss seien die Kosten des Verfahrens abgesehen von den Kosten der Verteidigung dem Berufungskläger aufzuerlegen. Subeventualanträge mit Bezug auf die Landesverweisung:
18. Es sei der Berufungskläger für 5 Jahre im Sinne von Art. 66a StGB des Landes zu verweisen.
19. Es sei davon abzusehen, die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 67) Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids. Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales A. Verfahrensgang
1. Der Verfahrensverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 60 S. 4 f.). Gegen das am 25. Januar 2024 durch die Vorinstanz mündlich und schriftlich im Dispositiv eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Prot. I S. 6 ff., Urk. 56). Nach Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids erfolgte rechtzeitig mit Eingabe vom
- 8 -
11. September 2024 die Berufungserklärung des Beschuldigten (Urk. 61/1, 63). Mit Präsidialverfügung vom 19. September 2024 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 65). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Erhebung einer Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und er- suchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 67). Die Privatklägerschaft liess sich nicht vernehmen.
2. Am 3. April 2025 wurde auf den 16. Juni 2025 zur Berufungsverhandlung vor- geladen (Urk. 68). Aufgrund einer krankheitsbedingten Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten wurde die Berufungsverhandlung auf dessen Gesuch hin auf den 8. September 2025 verschoben (Urk. 74 ff.). Zur Berufungsverhandlung vom
8. September 2025 erschien die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____. Der Beschuldigte erschien verspätet (Prot. II S. 5 f.). Vorfragen und Be- weisanträge waren keine zu entscheiden. Nachdem der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend machte, das Migrationsamt habe ihm untersagt, zu arbeiten (Urk. 83 S. 7, 10 und 11), wurde im Anschluss an die Berufungsver- handlung beim zuständigen Migrationsamt eine entsprechende schriftliche Aus- kunft eingeholt (Prot. II S. 7, Urk. 85 und 86/1-3) und diese hernach den Parteien zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 87). Mit Eingabe vom 29. Septem- ber 2025 nahm die amtliche Verteidigung hierzu Stellung (Urk. 90 f.). Weitere Ver- nehmlassungen erfolgten nicht. Das Urteil erging am 8. Oktober 2025 und wurde am 3. November 2025 mündlich eröffnet und erläutert (Prot. II S. 9 ff.). B. Berufungsumfang Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 1, Spiegel- striche 1, 2 und 4 (Schuldsprüche versuchter Raub, einfache Körperverletzung und geringfügiger Diebstahl), 2 - 3 (Widerruf), 4 - 6 (Strafe und Vollzug), 7 - 8 (Landes- verweisung und SIS-Ausschreibung), 9 - 11 (Kontakt-, Annährungs- und Rayonver- bot mit Bewährungshilfe), 17 (Genugtuung) sowie 20 - 22 (Kostenauflage und Prozessentschädigung) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 82 S. 2 f.). Die Disposi-
- 9 - tivziffern 1, Spiegelstrich 3 (Schuldspruch mehrfacher Hausfriedensbruch), 12 - 14 (Herausgabe von Gegenständen und Spurenvernichtung), 15 - 16 (Schadenersatz) sowie 18 - 19 (Kostenfestsetzung) sind demnach in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) grundsätzlich zur Disposition und das erstinstanzliche Urteil ist dabei umfassend zu prüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). C. Allgemeines Soweit nachfolgend für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Ferner hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich aus- einanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen). II. Schuldpunkt A. Allgemeines
1. Im Berufungsverfahren steht der Schuldspruch wegen mehrfachen Haus- friedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB gemäss Dossier 2 und 3 nicht mehr zur Diskussion. Der Schuldspruch wird vom Beschuldigten anerkannt (Urk. 82 S. 6 f.).
2. Zu den allgemeinen Grundsätzen der Sachverhaltserstellung und der Beweis- würdigung wird sodann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 62 S. 9 f.).
- 10 - B. Dossier 1 (versuchter Raub)
1. Sachverhalt 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, den Privatkläger E._____ am 20. Januar 2023 mit den Worten "Gib mir dis Portemonnaie, Natel und dini Chopfhörer", "und alles was du häsch" sowie "gib mir" aufgefordert zu haben, ihm seine persönlichen Gegenstände auszuhändigen. Als der Privatkläger E._____ die- ser Aufforderung nicht nachgekommen sei und am Beschuldigten vorbeigegangen sei, habe der Beschuldigte mit seiner Faust in den Nacken des Privatklägers ge- schlagen, woraufhin sich der Privatkläger umgedreht und gesagt habe, der Be- schuldigte solle aufhören. Als sich der Privatkläger in der Folge ca. 15 - 20 Meter vom Beschuldigten entfernt habe, sei der Beschuldigte auf den Privatkläger zuge- rannt, habe ihn in den Schwitzkasten genommen und mindestens einmal auf des- sen Opferkopf geschlagen. Nachdem sich der Privatkläger aus dem Schwitzkasten habe lösen können, habe der Beschuldigte mindestens zwei Mal mit beiden Fäusten auf den Privatkläger eingeschlagen. All dies habe der Beschuldigte in der Absicht getan, möglichst viel Bargeld und weitere Wertgegenstände zu erbeuten (Urk. D1/18 S. 2 f.). 1.2. Die Vorinstanz erachtete den fraglichen Anklagevorwurf als erstellt und verur- teilte den Beschuldigten wegen versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 62 S. 10 ff., 32 ff. und 65). 1.3. Der Privatkläger und die Staatsanwaltschaft sind mit dem Schuldspruch ein- verstanden, während der Beschuldigte einen Freispruch beantragt. Er lässt durch die amtliche Verteidigung vorbringen, die DNA-Spuren auf den Kleidern des Privat- klägers seien nur ein Nachweis dafür, dass es zwischen ihm und dem Privatkläger zu einem Kontakt gekommen sei. Sie seien aber kein genügender Beweis dafür, dass sich der Sachverhalt gemäss Anklage zugetragen habe. Und auch wenn man davon ausginge, dass sich der vom Privatkläger geschilderte Vorgang tatsächlich wie von ihm geschildert ereignet haben sollte, könnte der Vorfall nicht als versuch- ter Raub qualifiziert werden. Die Aufforderung zur Herausgabe der Gegenstände sei nämlich nicht unter Anwendung von Gewalt oder Androhung gegenwärtiger
- 11 - Gefahr für Leib und Leben oder nachdem der Privatkläger zum Widerstand unfähig gemacht worden sei bzw. dies versucht worden sei, geschehen. Nachdem sich der Privatkläger mit Bestimmtheit geweigert habe, die Gegenstände herauszugeben, sei die Sache erledigt und abgeschlossen gewesen. Der Schlag in den Nacken stehe in keinem Zusammenhang mit der anfangs geäusserten Aufforderung zur Herausgabe der Gegenstände, sondern sei offensichtlich eine Reaktion auf den unsanften Wegschubser des Privatklägers beim Vorbeigehen (Urk. 82 S. 2 ff.). Seinerseits gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, es sei alles erfunden und nicht geschehen (Urk. 83 S. 12 f.). 1.4. Die Vorinstanz hat sich zutreffend zu den massgebenden Beweismitteln und deren Verwertbarkeit geäussert (Urk. 62 S. 10 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten die Ergebnisse des Gutachtens des IRM vom
24. April 2023 betreffend DNA-Spurenauswertung (Urk. D1/7/5) vorhielt (Prot. I S. 26 f.), womit auch diese vollständig verwertbar sind. Des Weiteren hat die Vorinstanz grundsätzlich zutreffende Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und des Privatklägers gemacht (Urk. 62 S. 11 und 14). Massgebend ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 S. 538 f., 409 E. 5.4.3 S. 422; je mit Hinweisen). Überzeugend gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass auf die Aussagen des Privatklägers abzustellen sei. Er vermöge das Kerngeschehen über das gesamte Verfahren hinweg konsistent und widerspruchsfrei zu schildern. Seine Aussagen seien detailliert, lebensnah und originell. So etwa seine Schilderung, wonach er infolge einer Abfuhr einer jungen Frau einen Umweg nach Hause genommen habe, wo es zum Raubüberfall des Beschuldigten kam. Übermässige Belastungen seien keine auszumachen und der Privatkläger habe ihn selbst belastende Aussagen gemacht, indem er eingeräumt habe, den Beschuldigten obszön beschimpft und sich mit Gegengewalt zur Wehr gesetzt zu haben (Urk. 62 S. 14 f.). Dieser Würdi- gung kann vorbehaltlos gefolgt werden. Insbesondere ist – mit der Vorinstanz – hervorzuheben, dass der Privatkläger seine Gegenwehr als stärker als die Schläge des Beschuldigten einstufte (Urk. 51 S. 4 ff.). Übertreibungen sind in den Schilde- rungen des Privatklägers keine zu finden. Mit der Vorinstanz ist das gesamte
- 12 - Aussageverhalten des Privatklägers als glaubhaft zu würdigen (Urk. 62 S. 15). Er schildert seine Wahrnehmungen frei, lebensnah, ohne jedwelche Belastungsten- denzen und sachlich. Zudem sind keine Hinweise erkennbar, weshalb er falsch aussagen oder den Beschuldigten unnötig belasten sollte. Sodann korrespondiert das Gutachten des IRM vom 24. April 2023 betreffend DNA-Spurenauswertung mit den Schilderungen des Privatklägers (Urk. D1/7/5). Schliesslich hat der Privat- kläger den Beschuldigten als den Täter identifiziert (Urk. D1/4/2 F/A 49 f.), wobei der Beschuldigte selbst – zumindest bis zum Berufungsverfahren (vgl. dazu den nachfolgenden Abschnitt) – nicht bestritt, dass es zwischen ihm und dem Privat- kläger zu einem Vorfall kam. Demgegenüber erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten – mit der Vorinstanz – als ausweichend und nicht stringent. So gab er in der Untersuchung an, der Privatkläger habe ihm etwas zugerufen – wobei die angeblichen Ausrufe von Einvernahme zu Einvernahme divergieren ("oh mann, oh mann" [Urk. D1/3/1 F/A 17] oder "Hurensohn" [Urk. D1/3/2 F/A 9] oder "Fick dich" [Prot. I S. 24]) – und er (der Beschuldigte) habe nichts zum Privatkläger gesagt (Urk. D1/3/1 F/A 18). Vor Vorinstanz gab er davon abweichend zu Protokoll, er und der Privatkläger hätten miteinander gesprochen bzw. verbal gestritten (Prot. I S. 24 f.). Und anlässlich der Berufungsverhandlung brachte er eine neue Version vor, nämlich, dass er den Privatkläger bis zur Hauptverhandlung noch nie gesehen habe (Urk. 83 S. 12). Im Übrigen passen die angeblichen Ausrufe des Privatklägers denn auch nicht zu den Schilderungen des Beschuldigten, wonach der Privatkläger Angst gehabt und von ihm geflohen sei, als er ihn (den Beschuldigten) gesehen habe (Urk. D1/3/1 F/A 5). Ebenfalls widersprüchlich sind die Aussagen des Beschuldigten zur Distanz zwischen ihm und dem Privatkläger. So führte er in der Untersuchung aus, sie seien ca. 100 Meter voneinander entfernt gestanden (Urk. D1/3/1 F/A 20 und 39, Urk. D1/3/2 F/A 7), während er vor Vorinstanz angab, sie seien unmittelbar neben- einander gestanden und möglicherweise habe der Privatkläger ihn sogar berührt (Prot. I S. 25). Dabei fällt im Übrigen auf, dass der Beschuldigte diese mögliche Berührung erstmals ins Feld führte, nachdem das Gutachten des IRM vom 24. April 2023 betreffend DNA-Spurenauswertung vorlag, welches massgebliche Indizien für einen Kontakt zwischen den Kleidern des Privatklägers und dem Beschuldigten
- 13 - liefert. Seine Schilderungen erweisen sich somit als widersprüchlich und teilweise lebensfremd. Zudem scheint er seine Aussagen an den jeweiligen Ermittlungsstand anzupassen. Im Übrigen versucht er den Privatkläger zu diffamieren, indem er ihn bezichtigt, unter Drogen- und Alkoholeinfluss gestanden zu sein, obwohl keinerlei nachvollziehbaren Hinweise in diese Richtung bestehen. Insbesondere vermögen seine wenig glaubhaften Depositionen die überzeugenden Sachdarstellungen des Privatklägers nicht zu relativieren. Der zur Diskussion stehende Sachverhalt ist deshalb, in Bestätigung der Vorinstanz, erstellt und für die rechtliche Würdigung darauf abzustellen.
2. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend (Urk. 62 S. 32 ff.) und gibt grundsätzlich zu keinen Weiterungen Anlass, weshalb darauf verwiesen werden kann. Insbesondere hat die Vorinstanz auch zutreffend erwogen, dass die Schwitz- kastensituation bzw. der gewaltsame Übergriff des Beschuldigten auf den Privat- kläger, nachdem sich dieser bereits einige Meter entfernt hatte, anders als der erste Schlag gegen den Nacken des Privatklägers von keiner Aneignungs- und Berei- cherungsabsicht geprägt war. Vielmehr ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen des Privatklägers, dass sich der Beschuldigte dadurch, dass sich der Privatkläger zum Beschuldigten umdrehte und ihn obszön beschimpfte, nachdem er (der Privat- kläger) sich bereits entfernen konnte, offenbar provoziert fühlte ("Dann legte sich bei ihm wie ein Schalter um und er rannte zur mir und hat auf mich eingeschlagen." Urk. 51 S. 3, Urk. D1/4/2 S. 5). Dieser Sachverhaltsteil wäre – mit der Vorinstanz – rechtlich wohl als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu qualifizieren, wobei es am hierfür notwendigen Strafantrag fehlt. Entgegen der Darstellung der amtlichen Verteidigung steht der erste Schlag gegen den Nacken des Privatkläger hingegen eindeutig in unmittelbarem Zusammenhang zur Aufforderung des Beschuldigten auf Herausgabe der Wertgegenstände. Unmittelbar nachdem sich der Privatkläger weigerte, der verbalen Aufforderung des Beschuldigten auf Herausgabe seiner Wertgegenstände nachzukommen und versuchte, sich mithilfe eines Wegschubers zu entfernen, schlug der Beschuldigte dem Privatkläger mit der Faust gegen den Nacken. Mit diesem Faustschlag dokumentierte er, dass er für
- 14 - den Fall der Weigerung Gewalt einsetzt. Damit bezweckte er mit diesem Faust- schlag offensichtlich, den Widerstand des Privatklägers auszuschalten, damit dieser den Diebstahl erduldet. Der Beschuldigte ist demnach für den Anklagesach- verhalt gemäss Dossier 1 des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. C. Dossier 2 (geringfügiger Diebstahl)
1. Sachverhalt 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 2. März 2023 mit einem Grillpoulet im Wert von Fr. 11.75 die F._____ Filiale an der G._____ …, in … Zürich, ohne zu bezahlen verlassen zu haben, um dieses für eigene Zwecke zu verwenden (Urk. D1/18 S. 3). 1.2. Die Vorinstanz erachtete den fraglichen Anklagevorwurf als erstellt und verur- teilte den Beschuldigten wegen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Urk. 62 S. 17 f., 36 ff. und 65). 1.3. Die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft sind mit dem Schuldspruch einverstanden, während der Beschuldigte einen Freispruch beantragt. Er lässt durch die amtliche Verteidigung – wie schon vor Vorinstanz – vorbringen, er habe vergessen, das Grillpoulet zu bezahlen, weshalb er mangels Vorsatz vom Vorwurf des Diebstahls freizusprechen sei. Dass er die viel teureren Zigaretten bezahlt habe, obwohl es sich für ihn mehr "gelohnt" hätte, die Zigaretten statt des Grill- poulets zu stehen, sei ein klares Indiz dafür, dass er nicht die Absicht gehabt habe, das Poulet zu stehlen (Urk. 82 S. 2 und 6). Seinerseits gab er anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, er habe das Grillpoulet versehentlich in seine Tragtasche gesteckt. Gleichzeitig räumte er aber auch ein, das Grillpoulet wissent- lich und willentlich nicht bezahlt zu haben (Urk. 83 S. 14 f.). 1.4. Die Vorinstanz hat sich zutreffend zu den massgebenden Beweismitteln und deren Verwertbarkeit geäussert (Urk. 62 S. 17).
- 15 - 1.5. Der Beschuldigte bestreitet nicht, in der obgenannten F._____ Filiale ein Grill- poulet behändigt und das Verkaufsgeschäft anschliessend ohne Bezahlung des Grillpoulets verlassen zu haben (Prot. I S. 28). Dies deckt sich mit den weiteren Beweismitteln. So ergibt sich aus den drei aktenkundigen Überwachungsvideoauf- nahmen der F._____ Filiale, wie der Beschuldigte das Grillpoulet aus dem Regal behändigt und anschliessend den Kassenbereich und die F._____ Filiale mit dem in einer Papiertragetasche der H._____ verstauten Grillpoulet verlässt, wo er von F._____ Mitarbeitern und einer Ladendetektivin angehalten wird (Urk. D2/3/1). So- dann erhellt aus einer unterzeichneten Erklärung von F._____, dass ein Grillpoulet im Wert von Fr. 11.75 gestohlen wurde (Urk. D2/4/5). Der äussere Sachverhalt ist somit rechtsgenügend erstellt. 1.6. Die Vorinstanz hat das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er vergessen habe, das Grillpoulet zu bezahlen, mit zutreffender Begründung als Schutzbehaup- tung gewürdigt (Urk. 62 S. 18). Darauf wird grundsätzlich verwiesen. Den obenge- nannten Videoaufnahmen lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte alleine unterwegs war, sein Einkauf zusammen mit dem von ihm an der bedienten Kasse verlangten Zigaretten gerade einmal zwei Produkte umfasste und keinerlei Hektik bestand. Er war überdies der einzige Kunde an der bedienten Kasse und musste kurz warten, als die Kassiererin die von ihm verlangten Zigaretten aus dem Regal nahm. Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte die Bezahlung des Poulets vergessen haben will. Im Übrigen bestand kein nach- vollziehbarer Grund, das Poulet auf dem kurzen Weg bis zur Kasse in der mitge- brachten H._____-Papiertragetasche zu verstauen, zumal das Poulet (nebst den an der Kasse erhältlichen Zigaretten) der einzige Einkauf war und der Beschuldigte dieses sogleich wieder hätte aus der Tasche nehmen und auf das Kassenband legen müssen. Dass der Beschuldigte das Grillpoulet dennoch in der Einkaufs- tasche verstaute, kann nur bedeuten, dass er dies bewusst tat, um das Produkt darin zu verstecken und mit diesem das Verkaufsgeschäft ohne zu bezahlen zu verlassen. Daran ändert nichts, dass er genug Geld dabei gehabt hätte, um das Poulet zu bezahlen. Im Übrigen ist der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit durch Ladendiebstahl in Erscheinung getreten (Urk. D2/4/2 f.), was von ihm nicht bestritten wird (Urk. D1/3/4 F/A 14). Schliesslich lässt sich aus dem Einwand der
- 16 - amtlichen Verteidigung, wonach der Beschuldigte die viel teureren Zigaretten bezahlt habe, nichts zu dessen Gunsten ableiten. Die Zigaretten waren im über- wachten Kassenbereich, weshalb dem Beschuldigten gar nichts anderes übrig blieb, als diese zu bezahlen. Es bestehen nach dem Gesagten keine rechtser- heblichen Zweifel am inneren Sachverhalt, er ist durch das Untersuchungsergebnis erstellt. Im Übrigen wurde er vom Beschuldigten zuletzt auch anerkannt (vgl. Ziff. II.C.1.3.).
2. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Subsumption der Vorinstanz ist korrekt (Urk. 62 S. 36 ff.) und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Insbesondere liegt auch der erforderliche Strafantrag vor (Urk. D2/4/1). Überdies stellen weder die amtliche Verteidigung noch der Beschuldigte die rechtliche Würdigung in Frage, ihre Rüge beschränkt sich einzig auf den (inneren) Sachverhalt. Der Beschuldigte ist in Bestätigung der Vorinstanz des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. E. Dossier 4 (einfache Körperverletzung)
1. Sachverhalt 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, der Privatklägerin am
26. April 2023 in der S14 unvermittelt mit seiner Hand in das Gesicht geschlagen zu haben, wodurch diese eine Nasenbeinfraktur erlitten habe (Urk. D1/18 S. 4). 1.2. Die Vorinstanz erachtete den fraglichen Anklagevorwurf als erstellt und verur- teilte den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Urk. 62 S. 22 ff., 39 f. und 65). 1.3. Die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft sind mit dem Schuldspruch ein- verstanden, während der Beschuldigte einen Freispruch beantragt. Er lässt durch die amtliche Verteidigung vorbringen, er sei die Person auf dem Video. Auf dem Video sei indes lediglich zu sehen, wie ein Mann den Gang herunterkomme und dabei eine Handbewegung in Richtung eines Vierer-Abteils mache. Ein gezielter
- 17 - Schlag in die Richtung des Gesichts der Privatklägerin sei nicht zu erkennen, so dass auch nicht auf ein Inkaufnehmen einer Verletzung geschlossen werden könne. Vielmehr sehe man eine ungezielte Handbewegung in Richtung des Vierer- Abteils, ohne dass dabei mit der nötigen Vorsicht darauf geachtet werde, dass die im Vierer-Abteil sitzenden Personen nicht getroffen werden. Ein solches Verhalten sei als fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB zu qualifizieren. Eine fahrlässige Körperverletzung sei jedoch nicht angeklagt, weshalb eine Verur- teilung wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht in Frage komme (Urk. 182 S. 7 f.). Der Beschuldigte selbst gab anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, es sei möglich, dass er die Privatklägerin "touchiert" habe, aber geschlagen habe er sie nicht (Urk. 183 S. 13 f.). 1.4. Die Vorinstanz hat sich zutreffend zu den massgebenden Beweismitteln und deren Verwertbarkeit geäussert. Die massgebenden Beweismittel, namentlich die Aussagen der Privatklägerin (Urk. D4/7/1-2, Urk. 50) und des Beschuldigten (Urk. D4/5-6, Urk. D1/3/4, Prot. I S. 31 ff.), die Videoaufzeichnung der im Zug installierten Überwachungskamera (Urk. 71; vgl. auch Bildanhang zu Urk. D4/5) sowie der Arztbericht vom 27. April 2023 (Urk. D4/9) wurden von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben und mit zutreffendem Fazit gewürdigt (Urk. 62 S. 22 ff.). Darauf wird verwiesen. Die widerspruchsfreie Sachdarstellung der Privatklägerin wirkt durch die diversen nebensächlichen Details authentisch und tatsächlich erlebt. Ihr Schilderung, wonach der Beschuldigte sie bereits zu einem früheren Zeit- punkt beobachtet und verfolgt habe, wirkt zudem äusserst originell. Es besteht keine Veranlassung, an ihren Depositionen zu zweifeln, zumal weder eine Aggra- vation der Schilderung noch Falschbezichtigungsmotive gegenüber dem Beschul- digten erkennbar sind. Ihre Schilderungen korrespondieren sodann mit den Erkenntnissen aus der Videoaufzeichnung der im Zug installierten Überwachungs- kamera. Entgegen der – vor Vorinstanz vertretenen – Auffassung der amtlichen Verteidigung, wurde der Privatklägerin die Videoaufnahme in der Untersuchung nicht vorgehalten. Sie schilderte die Ereignisse zudem weitgehend in freier Erzäh- lung. Im Vorfeld ihrer vorinstanzlichen Einvernahme hatte sie die Videoaufnahme mit ihrer Vertretung besprochen (Urk. 50 S. 3 f.), was die Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen allerdings nicht massgeblich zu schmälern vermag. Weiter ist dem Arzt-
- 18 - bericht vom 27. April 2023 zu entnehmen, dass die Privatklägerin eine Nasen- beinfraktur aufwies (Urk D4/9). Was die Täterschaft betrifft, hat der Beschuldigte anlässlich seiner vorinstanzlichen Einvernahme zur Sache eingeräumt, die auf dem Überwachungsvideo ersichtliche Person zu sein. Abgesehen davon zeigt ein Vergleich zwischen der vorliegenden Videoaufnahme (Urk. 71) und den Videoauf- nahmen der Überwachungskamera von F._____ (insbesondere die zweite Auf- nahme) betreffend den Vorfall vom 2. März 2023 (Dossier 2), dass es sich zwei- felsfrei um dieselbe Person handelt. Die Person trägt nicht nur exakt dieselbe Klei- dung (vgl. Jacke, Schuhe, Mütze, Hose und Rucksack), sondern weist auch diesel- ben physiognomischen Züge (Bart, Haare, Gesichtszüge, Körperstatur) auf (vgl. Urk. 71 und Urk. D2/31; vgl. dazu auch Urk. D1/3/4 F/A 28). Insgesamt bestehen keine Zweifel daran, dass es sich beim Beschuldigten um den Täter handelt. Ent- gegen der Darstellung der amtlichen Verteidigung bzw. des Beschuldigten ergibt sich sodann aus der im Sekundentakt aufgezeichneten Videoaufnahme, dass der Beschuldigte mit der rechten Hand eine schnelle, kräftige und gezielte Bewegung in Richtung der Privatklägerin getätigt haben muss, da er auf die in einem Vierer- Abteil rechts am Gang in seine Richtung sitzende Privatklägerin zugeht, seine Einkaufstasche von seiner rechten in seine linke Hand wechselt und sich ansch- liessend seine ursprünglich zum Boden hängende rechte Hand innerhalb von einer Sekunde plötzlich in Höhe seines Brustkorbes befindet, er die Privatklägerin dabei direkt anschaut und ihr Mobiltelefon gleichzeitig relativ weit in die verlängerte Rich- tung seiner Handbewegung zu Boden fliegt. Erkennbar ist auch eine stark erschro- ckene Privatklägerin (Urk. 71 ab 15:59:03). Daran vermögen die widersprüchlichen, ausweichenden und insgesamt unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten zur Frage, ob er die Privatklägerin gezielt geschlagen hat, nichts zu ändern. Es beste- hen nach dem Gesagten keine rechtserheblichen Zweifel am eingeklagten Sach- verhalt, er ist durch das Untersuchungsergebnis erstellt.
2. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Subsumption der Vorinstanz ist korrekt (Urk. 62 S. 39 f.) und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Insbesondere liegt auch der erforderliche Strafantrag
- 19 - vor (Urk. D4/3). Der Beschuldigte ist in Bestätigung der Vorinstanz der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafe A. Widerruf Der Beschuldigte beging die heute zu beurteilenden Straftaten während laufender Probezeiten der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Fe- bruar 2022 und mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 2. November 2022 aus- gesprochenen Strafen (Urk. 73). Angesichts seines umfangreichen Vorstrafenregisters und seiner auch an der Berufungsverhandlung an den Tag gelegten Uneinsichtigkeit kann dem Beschuldigten keine günstige Legalprognose mehr gestellt werden. Die vom Beschuldigten an ihm wildfremden Personen grund- los verübten Gewaltstraftaten (versuchter Raub und einfache Körperverletzung) zeugen zudem von einem ausgeprägten impulsiven, hemmungslosen und unbere- chenbaren Verhalten und belegen eine Steigerung im delinquenten Verhalten des Beschuldigten. Stabilisierende Umstände sind nicht ersichtlich. Es ist deshalb wahrscheinlich, dass der Beschuldigte erneut straffällig wird. Demzufolge sind
– der Vorinstanz folgend (Urk. 62 S. 41 f.) – die mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 11. Februar 2022 bedingt ausgesprochene Freiheits- strafe von 170 Tagen und die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie die mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 2. November 2022 bedingt ausge- sprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu widerrufen. In Bezug auf die zu widerrufende Freiheitsstrafe wird unter Anwendung des Asperationsprinzips im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung für die im vorliegenden Verfahren zu sanktionierenden Delikte eine Gesamtstrafe zu bilden sein (vgl. Art. 46 Abs. 1 StGB). Die Geldstrafen sind zu vollziehen. B. Grundsätze der Strafzumessung und Wahl der Strafart Zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung, zur Wahl der Strafart sowie zum Strafrahmen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 62 S. 42-45). Es ist nochmals zu betonen, dass die Ausfällung
- 20 - einer erneuten Geldstrafe aus spezialpräventiver Sicht nicht zielführend ist, da der Beschuldigte bereits mehrfach bedingte und unbedingte Geldstrafen wie auch Frei- heitsstrafen auferlegt erhalten hat (Urk. 73) und diese bei ihm keinen nachhaltigen Eindruck hinterliessen. Es ist deshalb – mit Ausnahme der Übertretung, für welche zwingend eine Busse auszusprechen ist – für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). C. Gesamtfreiheitsstrafe
1. Versuchter Raub (Dossier 1) Schwerste Straftat ist der versuchte Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB, es ist für sie die Einsatzstrafe zu bemessen. Auch wenn ein Faustschlag gegen den Nacken nicht bagatellisiert werden soll, ist dennoch deutlich schwerere Gewaltan- wendung denkbar. Das Tatvorgehen ist zudem nicht besonders raffiniert und bedurfte keiner organisatorischer Vorkehrungen. Verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Tat abends in der Dunkelheit und an einem nicht stark frequentierten Ort beging, wodurch der Privatkläger in seinem Sicherheitsgefühl erheblich beeinträchtigt wurde. Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt – vorausgesetzt, der tatbestandsmässige Erfolg des Raubes wäre eingetreten – noch leicht. Bei der subjektiven Tatschwere ist anzumerken, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte und aus finanziellen und somit egoistischen Motiven handelte, ohne dass er sich in einer entsprechenden Notlage befunden hätte. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive leicht erhöht und es bleibt insgesamt bei einem noch leichten Tatverschulden. Die Einsatzstrafe ist damit im unteren Drittel des bis 10 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens bei 15 Monaten einzuordnen. Dass die Straftat nicht vollendet wurde, ist überwiegend dem mutigen Auftreten und dem Widerstand des Privatklägers zu verdanken. In Anbetracht der nicht so intensiven Körpergewalt rechtfertigt es sich dennoch, für den Versuch eine Reduktion der Freiheitsstrafe im Umfang von etwas mehr als
- 21 - einem Drittel vorzunehmen. Die von der Vorinstanz festgelegte Freiheitsstrafe von 9 Monaten ist folglich zu übernehmen.
2. Einfache Körperverletzung (Dossier 4) Bei der Tatschwere für die einfache Körperverletzung ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 62 S. 45). In objektiver Hinsicht ist zu ergänzen, dass weder die gut besetzte S-Bahn noch der Umstand, dass diese videoüberwacht war, den Beschuldigten davor zurückschreckte, unvermittelt mit der Hand zuzuschlagen, was von besonderer Verwerflichkeit und Empathielosigkeit gegenüber der Privatklägerin zeugt. Die Privatklägerin wurde dadurch nicht nur gedemütigt, sondern erlitt auch eine Nasenbeinfraktur mit verschobener Nasenachse (Urk. D4/9). Es ist im Ergebnis von einem nicht mehr leichten Tatver- schulden auszugehen, die Einzelstrafe ist bei 8 Monaten festzulegen und die Einsatzstrafe aspirierend um 6 Monate zu erhöhen.
3. Mehrfacher Hausfriedensbruch (Dossiers 2 und 3) Der Vorinstanz kann vorbehaltlos gefolgt werden, wenn sie das Tatverschulden unter Hinweis darauf, dass es sich bei den Straftaten um eine notwendige Begleit- erscheinung der übrigen deliktischen Tätigkeit handelt und sich der Beschuldigte nicht lange in den Räumlichkeiten aufhielt, als sehr leicht qualifiziert (Urk. 62 S. 46). Es ist eine Einzelstrafe von je 20 Tagen festzusetzen und – mit der Vorinstanz – die Einsatzstrafe entsprechend um insgesamt 30 Tage zu erhöhen.
4. Täterkomponente Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse zutreffend wiedergegeben, darauf wird grundsätzlich verwiesen (Urk. 62 S. 47 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend aus, er arbeite seit ca. zwei Jahren überhaupt nicht mehr, weil ihm das Migrationsamt untersagt habe, zu arbeiten. Er werde vom Sozialamt unterstützt (Urk. 83 S. 7 f. und 10 f.). Allerdings ergibt sich aus der schriftlichen Auskunft des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 10. September 2025, dass dem Beschuldigten nicht untersagt wurde, zu arbeiten. Im Gegenteil, der Beschuldigte wurde mit Verfügung des
- 22 - Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2024 ausdrücklich dazu angehalten, sich intensiv um eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt zu bemühen, nicht mehr selbstverschuldet Sozialhilfe zu beziehen, sich nicht mehr zu verschul- den, sich um die Sanierung der bestehenden Schulden zu bemühen und nicht mehr straffällig zu werden, dies unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungs- bewilligung im Widerhandlungsfall. Weiter erhellt aus den migrationsrechtlichen Unterlagen, dass der Beschuldigte bislang rund Fr. 170'000.– Sozialhilfe bezogen hat (Urk. 86/2) und Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 25'000.– beste- hen (Urk. 86/3). Die persönlichen Verhältnisse wirken strafzumessungsneutral. Das Vorleben des Beschuldigten fällt jedoch deutlich straferhöhend ins Gewicht. Er wurde in den letzten zehn Jahren acht Mal straffällig, was zu entsprechenden Vorstrafen – namentlich für Drohungen, versuchte Nötigung, einfachen Diebstahl, Sachbeschädigungen, Beschimpfungen und Tätlichkeiten sowie Strassenverkehrs- delikte – führte. Zudem delinquierte er während laufender Probezeiten (Urk. 73) und laufendem Strafverfahren. Nur geringfügig ist das punktuelle Teilgeständnis des Beschuldigten für den Hausfriedensbruch betreffend Dossier 2 und 3 strafmin- dernd zu gewichten. Der Beschuldigte war durch die vorhandenen Beweise über- führt, weshalb sein Geständnis die Strafuntersuchung nicht wesentlich erleichterte. Spürbare Einsicht und Reue ist sodann zu verneinen. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Gesamtstrafe der Vorinstanz folgend um 4 auf 20 Monate zu erhöhen.
5. Asperation aufgrund der widerrufenen Freiheitsstrafe Hiezu kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 62 S. 49). Die für die vorliegenden Straftaten auszufällende Freiheitsstrafe von 20 Monaten ist aufgrund der widerrufenen, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Februar 2022 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 170 Tagen unter Anwendung des Asperationsprinzips um 5 Monate zu erhöhen.
- 23 -
6. Ergebnis Zusammenfassend ist der Beschuldigte unter Einbezug der widerrufenen Freiheits- strafe mit einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten als Gesamtstrafe zu sanktionieren. Die im vorliegenden Strafverfahren erstandene Haft von 2 Tagen (Urk. D1/11/1, Urk. D1/11/5) und die im Strafbefehlsverfahren 2 erstandene Haft von 4 Tagen (Urk. 73 S. 5) sind anzurechnen (Art. 51 StGB)
7. Vollzug Die Vorinstanz gelangte richtigerweise zum Schluss, dass objektiv zwar eine teil- bedingte Strafe möglich wäre, beim Beschuldigten jedoch von einer ungünstigen Prognose auszugehen und die Freiheitsstrafe deshalb zu vollziehen sei (Urk. 62 S. 50 f.). Die acht Vorstrafen, welche den Beschuldigten offenbar unbeeindruckt liessen, sowie seine vielfältige und wiederholte Delinquenz während laufender Probezeiten und laufendem Strafverfahren lassen – entgegen der amtlichen Ver- teidigung (Urk. 82 S. 11 f.) – keinen anderen Schluss zu. Es sei zudem nochmals hervorgehoben (vgl. Ziff. III.A.), dass gerade die vom Beschuldigten an ihm wildfremden Personen grundlos verübten Gewaltstraftaten (versuchter Raub und einfache Körperverletzung) von einem ausgeprägten impulsiven, hemmungslosen und unberechenbaren Verhalten zeugen und eine Steigerung im delinquenten Ver- halten des Beschuldigten belegen. Stabilisierende Umstände sind nicht ersichtlich und der Beschuldigte legte auch im Berufungsverfahren eine ausgeprägte Unein- sichtigkeit an den Tag. Die Vorinstanz weist ferner zutreffend darauf hin, dass sich offenbar bereits die Durchführung der Bewährungshilfegespräche schwierig gestal- tet (Urk. 49). Es ist deshalb wahrscheinlich, dass der Beschuldigte erneut straffällig wird. D. Busse für geringfügigen Diebstahl (Dossier 2) Der Deliktswert betrug Fr. 11.75, wobei der Beschuldigte in flagranti erwischt wurde und ihm die Ware sogleich wieder abgenommen werden konnte. Das objektive Tat- verschulden wiegt sehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Straftat nicht von langer Hand geplant war. Die von der Vorinstanz festgelegte
- 24 - Busse von Fr. 300.– ist in Anbetracht der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zu übernehmen. IV. Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssystem
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Verneinung eines Härtefalles für 6 Jahre des Landes verwiesen mit entsprechender Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Urk. 62 Dispositivziffer 7 und 8). Der Beschuldigte ist mit der Landesverweisung nicht einverstanden. Zudem wehrt er sich gegen eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (Urk. 82 S. 2 und 12 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren die Bestätigung der vorinstanzlichen Anordnung (Urk. 67).
2. Das erstinstanzliche Urteil hat die allgemeinen Voraussetzungen der Landes- verweisung gemäss Art. 66a StGB umfassend ausgeführt (Urk. 62 S. 52 f.), darauf wird vorab verwiesen.
3. Die amtliche Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, es liege ein persön- licher Härtefall vor (Prot. I S. 46 Ergänzung 15). Im Berufungsverfahren hält die Verteidigung an diesem Standpunkt fest und macht ausserdem geltend, die von der Vorinstanz festgelegte Dauer von 6 Jahren sei unverhältnismässig hoch. Aufgrund der nicht sehr schwerwiegenden Taten, des langen Aufenthalts in der Schweiz und der Beziehung des Beschuldigten zum in der Schweiz lebenden Sohn sei das gesetzliche Minimum von 5 Jahren angemessen. Weiter lässt der Beschuldigte ein Absehen von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem (SIS) beantragen. Zur Begründung bringt er vor, es bestünden keine Anhaltspunkte für sicherheitsrelevante Risiken für andere Schengen-Staaten. Eine Ausschreibung im SIS hätte die automatische Wirkung eines Einreiseverbots in sämtliche Schengen-Staaten und würde zum Kontaktabbruch zu den Verwandten in Frankreich und zum in der Schweiz lebenden Sohn führen, obwohl der mit der Landesverweisung verfolgte Zweck, der Schutz der öffentlichen Sicherheit in der Schweiz, auch ohne SIS-Ausschreibung vollständig erreicht werden könne. Insge-
- 25 - samt sei eine SIS-Ausschreibung nicht erforderlich, unverhältnismässig und sicher- heitspolitisch nicht begründet (Urk. 82 S. 12 ff.).
4. Der Beschuldigte ist tunesischer Staatsangehöriger und hat sich des versuch- ten Raubes schuldig gemacht. Damit liegt eine Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB vor, weshalb der Beschuldigte grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen ist. Davon kann lediglich abgesehen werden, wenn dies für den Beschul- digten einen schweren persönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB).
5. Die Vorinstanz hat sehr differenziert und sorgfältig eine Härtefallprüfung vorgenommen und mit zutreffendem Fazit einen schweren persönlichen Härtefall verneint (Urk. 62 S. 53 ff.). Das Ergebnis der Vorinstanz kann ohne Relativierung bestätigt werden. Daran vermögen auch die Vorbringen der amtlichen Verteidigung nichts zu ändern. Dazu im Einzelnen Folgendes: Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der zwölfjährige Sohn des Beschuldigten in der Schweiz lebt. Dies vermag jedoch für sich alleine betrachtet nicht einen persönlichen Härtefall zu begründen. Die Ehe des Beschuldigten und seiner jetzigen Ex-Ehefrau wurde geschieden. Anlässlich seiner vorinstanzlichen Einvernahme zur Person gab der Beschuldigte zu Protokoll, er pflege zu seinem Sohn lediglich einen monatlichen Kontakt von drei bis vier Stunden. Er habe ein Besuchsrecht ein Mal pro Monat (Prot. I S. 14 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte sodann, dass er seinen Sohn einmal pro Monat sehe (Urk. 83 S. 6). Hierbei kann nicht von einer massgeblichen Betreuungsleistung gesprochen werden. Zudem konnte der Beschuldigte anlässlich seiner vorinstanzlichen Einvernahme keine Detailfragen über seinen Sohn und dessen Alltag, insbesondere welche Klasse er besuche, wie der Name der Lehrperson heisse oder in welcher Fussballmannschaft sein Sohn spiele, beantworten (Prot. I S. 14 und 17). Ausserdem bezahlt der Beschuldigte nur unregelmässig Unterhaltsbeiträge an seinen Sohn, welche zudem in der Höhe stets variieren bzw. von seinem gerade erzielten Einkommen abhängen und unter den im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeiträgen liegen (a.a.O. S. 15 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte diesbezüglich
- 26 - zu Protokoll, dass er gar keine Unterhaltsbeiträge leiste, wenn er nicht arbeite, und er arbeite seit ca. zwei Jahren nicht mehr (Urk. 83 S. 6 f. und 10 f.). Zwar besteht eine gewisse Beziehung des Beschuldigten zu seinem Sohn. Allerdings kann ins- gesamt nicht von einer echten, nahen und tatsächlich gelebten engen Beziehung des Beschuldigten zu seinem Sohn ausgegangen werden. Entsprechend sind die Auswirkungen auf das Familienleben im Falle einer Ausweisung des Beschuldigten zu relativieren. Für den Anspruch auf Familienleben genügt es nach dem Wegweisungsrecht unter Umständen, dass der Kontakt zu den Kindern im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenom- men werden kann (BGer Urteil 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7; BGer Urteil 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 5.5). Angesichts der heutigen Möglich- keiten könnte der Beschuldigte bei einer Landesverweisung den Kontakt zu seinem zwölfjährigen Sohn ohne Weiteres per Video- und Audiotelefonie aufrecht erhalten und mit Besuchen während der 13-wöchigen Schulferien in seiner Heimat pflegen. Sodann ist der Beschuldigte in keiner Partnerschaft und seine Eltern sowie seine Geschwister leben allesamt in Tunesien, Jordanien oder Dubai. Fernere Verwandte leben in Frankreich und Italien (Prot. I S. 18, Urk. 83 S. 3 f. und 8). Es ist nach dem Gesagten auch unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK kein Härtefall zu bejahen. Seit seiner Einreise in die Schweiz versuchte sich der Beschuldigte in verschiedenen bzw. wechselnden beruflichen Tätigkeiten (Urk. D1/3/4 F/A 57, Urk. D3/3 F/A 23). Anlässlich seiner vorinstanzlichen Einvernahme gab der Beschuldigte zu Protokoll, unregelmässige Arbeitseinsätze auf Baustellen über ein Temporärarbeitsbüro zu leisten und vom Sozialamt unterstützt zu werden, wenn er zu wenig Einkommen generiere (Prot. I S. 9 ff.). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte erstmals aus, er arbeite seit ca. zwei Jahren überhaupt nicht mehr, weil ihm das Migrationsamt untersagt habe, zu arbeiten. Er werde vom Sozialamt unterstützt (Urk. 83 S. 7 f. und 10 f.). Allerdings ergibt sich – dies sei hier nochmals betont (vgl. Ziff. III.C.4.) – aus der schriftlichen Auskunft des Migrationsamtes des Kantons Zü- rich vom 10. September 2025, dass dem Beschuldigten nicht untersagt wurde, zu arbeiten. Im Gegenteil, der Beschuldigte wurde mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2024 ausdrücklich dazu angehalten, sich in- tensiv um eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt zu bemühen, nicht mehr selbst-
- 27 - verschuldet Sozialhilfe zu beziehen, sich nicht mehr zu verschulden, sich um die Sanierung der bestehenden Schulden zu bemühen und nicht mehr straffällig zu werden, dies unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung im Wi- derhandlungsfall. Weiter erhellt aus den migrationsrechtlichen Unterlagen, dass der Beschuldigte bislang rund Fr. 170'000.– Sozialhilfe bezogen hat (Urk. 86/2) und Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 25'000.– bestehen (Urk. 86/3). Es erhellt nicht, weshalb der 39-jährige Beschuldigte, der in seinem Heimatland wohl- gemerkt die Grund- und Sekundarschule besucht und anschliessend eine Ausbil- dung als Kellner absolviert hat (vgl. Prot. I S. 19, Urk. 83 S. 4), keiner Arbeitstätigkeit nachgeht, obwohl nichts gegen seine Arbeitsfähigkeit spricht, in der Gastronomie Personalmangel herrscht, er Unterhaltverpflichtungen gegenüber seinem Sohn hat und er nicht einmal für seinen eigenen Lebensunterhalt aufkommt. Diese Umstände zeigen deutlich, dass sich der Beschuldigte bis dato in der Schweiz wirtschaftlich nicht integriert hat und trotz Arbeitsfähigkeit und Ausbildung nicht willens ist, die finanzielle Verantwortung für sich und seinen Sohn zu übernehmen. Wie gesehen, ist er darüber hinaus verschuldet. Gegen seine Integration in der Schweiz spricht weiter, dass der Beschuldigte 25-jährig im Jahr 2010 in die Schweiz eingereist ist (Prot. I S. 18, Urk. 83 S. 5) und bereits im Jahr 2015 erstmals straffällig wurde (Urk. 73). Hierauf folgte in regelmässigen Abständen eine Serie unterschiedlichster Straf- taten. Insgesamt hat der Beschuldigte bereits acht Vorstrafen in der Schweiz erwirkt und damit seine Gleichgültigkeit gegenüber dem hiesigen Rechtssystem zum Aus- druck gebracht. Überdies belegen die jüngsten Gewaltstraftaten eine Steigerung im delinquenten Verhalten des Beschuldigten. Zudem spricht der Beschuldigte trotz seiner nicht unerheblichen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nur gebrochen Deutsch. Was das wirtschaftliche Fortkommen betrifft, so verfügt der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben über eine gute Schulbildung, eine Ausbildung als Kellner und berufliche Erfahrung in der Gastronomiebranche in Tunesien und in der Schweiz (Prot. I S. 19, Urk. D13/4 F/A 57, Urk. 83 S. 4). Es spricht nichts dagegen, dass er auch in Tunesien beruflich wieder Fuss fassen könnte. Zudem leben seine Eltern und seine Brüder in Tunesien, zu denen er einen regelmässigen telefoni- schen Kontakt unterhält. Mit seiner Mutter telefoniert der Beschuldigte sogar täglich (Urk. 83 S. 3). All diese Umstände sprechen für eine positive Wiedereingliederung
- 28 - in Tunesien, für seine Heimatverbundenheit und seine dortige familiäre Einbindung. Der Beschuldigte macht nicht geltend, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich wäre, nach Tunesien zurückzukehren und solches ist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht ersichtlich (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_25/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.2.3. mit weiteren Hinweisen). Aufgrund des Ausgeführten ist ein schwerer persönlicher Härtefall klar zu vernei- nen. Aber selbst wenn ein solcher vorläge, würden angesichts der Schwere und Häufigkeit der Straffälligkeit des Beschuldigten, der jüngsten Steigerung im delin- quenten Verhalten des Beschuldigten sowie der von ihm ausgehenden Gefahr wei- terer Straftaten, insbesondere von Gewaltstraftaten, namentlich gegenüber ihm wildfremden Personen (vgl. Ziff. III.A., III.C.7. sowie IV.6.), die öffentlichen Interes- sen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am Ver- bleib in der Schweiz überwiegen.
6. Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz angeordnete Landesver- weisung zu bestätigen. Es sei nochmals hervorgehoben, dass der Beschuldigte acht Vorstrafen aufweist, welche ihn offenbar unbeeindruckt liessen, er während laufender Probezeiten und laufendem Strafverfahren erneut straffällig wurde, und dass gerade die vom Beschuldigten an ihm wildfremden Personen grundlos verüb- ten Gewaltstraftaten (versuchter Raub und einfache Körperverletzung) von einem ausgeprägten impulsiven, hemmungslosen und unberechenbaren Verhalten zeugen und eine Steigerung im delinquenten Verhalten des Beschuldigten belegen. Stabilisierende Umstände sind nicht ersichtlich und der Beschuldigte legte auch im Berufungsverfahren eine ausgeprägte Uneinsichtigkeit an den Tag (vgl. Ziff. III.A. und III.C.7.). Es ist deshalb wahrscheinlich, dass der Beschuldigte erneut straffällig wird und insbesondere durch erneute Gewaltdelikte, namentlich an ihm wildfrem- den Personen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich stören wird. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte immerhin die letzten 15 Jahre in der Schweiz gelebt hat und hier einen zwölfjährigen Sohn hat, zu dem er Kontakt pflegt. Angesichts dieser Umstände sind die von der Vorinstanz ausgesprochenen 6 Jahre angemessen und entsprechend zu bestätigen. Das gesetzliche Minimum von 5 Jahren würde demgegenüber dem Rückfallrisiko, der
- 29 - Schwere der Straftaten und der Gefährlichkeit des Beschuldigten nicht genügend Rechnung tragen. 7.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen Ausschreibungen im SIS gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeits- prinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verord- nung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsange- hörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfordert weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhal- ten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (zum Ganzen: BGE 147 IV 340, E. 4.8; BGer. 6B_628/2021 vom 14. Juli 2022, E. 2.2.3; 6B_834/2021 vom 5. Mai 2022,
- 30 - E. 2.2.2; 6B_19/2021 vom 27. September 2021, E. 5.1). Art. 24 SIS-II-Verordnung und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 verpflichten die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verord- nung indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraus- setzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (BGE 147 IV 340, E. 4.9; 146 IV 172, E. 3.2.2). Den übrigen Schengen-Staaten steht es frei, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen dennoch zu bewilligen (vgl. Art. 6 Abs. 5 lit. c der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über den Schengener Grenzkodex [ABl. L 77 vom 23. März 2016 S. 1]) bzw. ein Schengen- Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. a der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [ABl. L 243 vom
15. September 2009 S. 1]). Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten wird insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche aus- schliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt, nicht berührt (BGE 147 IV 340, E. 4.9; 146 IV 172, E. 3.2.3). Umgekehrt garantiert die Nichtausschreibung der Landesverweisung im SIS keinen Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht in den übrigen Schengen-Staaten (BGE 147 IV 340, E. 4.9; zum Ganzen: BGer. 6B_932/2021 vom
7. September 2022, E. 1.8.2. f., m.w.H.). 7.2. Vorliegend erscheint für den versuchten Raub eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten dem noch leichten Tatverschulden angemessen, wobei dieser Tatbestand mit einer Höchststrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. Diese Verurteilung gab zudem Anlass zur Anordnung einer Landesverweisung von 6 Jahren. Zu prüfen ist, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung) und die Landesverweisung im SIS auszuschreiben ist. Nicht von Bedeutung ist hingegen, ob eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS die Ausübung des
- 31 - Besuchrechts zum Sohn und Verwandtenbesuche in Italien oder Frankreich beeinträchtigen würde. Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen ist von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen, insbesondere dass der Beschuldigte durch erneute Gewaltdelikte, namentlich an ihm wildfremden Personen, die öffent- liche Sicherheit und Ordnung erheblich stören könnte (Ziff. IV.6.). Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist somit vorzunehmen. Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass es den übrigen Schengen-Staaten freisteht, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet dennoch zu bewilligen. V. Kontakt- und Rayonverbot Der Beschuldigte beantragt das Absehen vom Kontakt- und Rayonverbot im Sinne von Art. 67b Abs. 1 und 2 lit. a und b StGB (Urk. 82 S. 2 und 9). Der vorinstanzliche Entscheid wurde bezüglich des Schuldspruchs der einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin bestätigt. Nachdem sich der Beschuldigte bezüg- lich dieses Delikts auch im Berufungsverfahren gänzlich uneinsichtig gezeigt hat und er die ihm fremde Privatklägerin gemäss ihren Aussagen bereits vor dem gewalttätigen Übergriff einmal verfolgt und angesprochen hatte (Urk. D4/7/1 F/A 14, Urk. D4/7/2 F/13) sowie angesichts seines – vorstehend im Einzelnen dargelegten (Ziff. IV.6.) – ausgeprägten impulsiven, hemmungslosen und unberechenbaren Verhaltens kann eine nochmalige Kontaktaufnahme zur bzw. Verfolgung der Privatklägerin nicht ausgeschlossen werden. Daran ändert insbe- sondere auch nichts, dass der Beschuldigte inzwischen in I._____ wohnt. Das von der Vorinstanz angeordnete Kontakt- und Rayonverbot ist daher mitsamt Bewährungshilfe zu bestätigen. VI. Zivilansprüche Die amtliche Verteidigung, die auf einen Freispruch plädiert hatte, hat sich zum geltend gemachten Genugtuungsanspruch der Privatklägerin nicht geäussert (Urk. 82 S. 9). Die Vorinstanz hat die formellen und materiellen Grundlagen zur Geltendmachung von Zivilansprüchen dargelegt (Urk. 62 S. 59 f.), worauf verwie- sen wird. Der vorinstanzliche Entscheid wurde bezüglich des Schuldspruchs der
- 32 - einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin bestätigt. Es kann des- halb grundsätzlich für den geltend gemachten Genugtuungsanspruch der Privat- klägerin auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 62 S. 61 ff.). Diese ist in Anbetracht des Eingriffs in die physische und psychi- sche Integrität angemessen und sicherlich nicht zu hoch, zog die Nasenbeinfraktur doch immerhin eine bleibende leichte Verstellung der Nase nach sich (Urk. D4/9, Urk. 50 S. 4). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 20 - 22) des erstinstanzlichen Verfahrens unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestä- tigen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG).
3. Die amtliche Verteidigung macht mit ihrer ersten Honorarnote eine Entschä- digung von total Fr. 4'546.60 geltend. Darin noch nicht berücksichtigt sind die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung, eine zusätzliche Stellungnahme zu den Unterlagen des Migrationsamtes des Kantons Zürich sowie die separate mündliche Urteilseröffnung (Urk. 81). Mit einer zweiten Honorarnote macht die amtliche Verteidigung weitere Fr. 1'549.95 geltend (Urk. 92). Unter Berücksich- tigung der Berufungsverhandlung, der netto eine Seite umfassenden Stellung- nahme zu den Unterlagen des Migrationsamtes des Kantons Zürich und der separaten mündlichen Urteilseröffnung erweist es sich als angemessen, die amt- liche Verteidigung inklusive Weg und Nachbesprechung mit pauschal Fr. 5'800.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) vorweg aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. VII.4.).
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte unterliegt mit seinen Anträgen vollständig, während die Staatsanwaltschaft
- 33 - obsiegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO), sind deshalb dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten unter Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
25. Januar 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig (…) (…) des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, (…) 2.-11. (…)
12. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Fe- bruar 2023 als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten Triage (Polis-Geschäfts- Nr. 84519200), werden dem Privatkläger 2 oder einer von ihm bevollmäch- tigten Person innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: Handschuhe (Asservat-Nr. A016'989'870); Herrenjacke (Asservat-Nr. A016'989'881); Herrenbekleidung (Asservat-Nr. A016'989'892). Sofern die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlangt wird, werden die Gegenstände durch die Lagerbehörde vernichtet.
- 34 -
13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Februar 2023 als Beweismittel beschlagnahmte Herrenjacke (Asservat-Nr. A016'989'905), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten Triage (Polis-Geschäfts- Nr. 84519200), wird dem Beschuldigten oder einer von ihm bevollmächtig- ten Person innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Sofern die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlangt wird, wird der Gegenstand durch die Lagerbehörde ver- nichtet.
14. Die unter der Polis-Geschäfts-Nr. 84519200 sichergestellten Spuren und Spurenträger werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen: A017'134'086; A017'134'100; A017'134'111; A017'134'122; A017'134'144; A017'167'214; A017'362'855.
15. Die Privatklägerin 1 (B._____) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
16. Der Privatkläger 2 (E._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
17. (…)
18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.–. Über die weiteren Kosten (Barauslagen usw.) wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.
19. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 10'699.80 (inkl. Barauslagen und 7.7 bzw. 8.1 % Mehrwertsteuer) entschädigt. 20.-22.(…)
- 35 -
23. (Mitteilungen)
24. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung am 3. November 2025 und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB.
2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Februar 2022 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 170 Tagen sowie die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– werden widerrufen und die Geldstrafe wird vollzogen.
3. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 2. November 2022 (Geschäfts-Nr. GG220039-M) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen und vollzogen.
4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe bestraft mit 25 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 6 Tage durch Haft erstanden sind) als Gesamtstrafe sowie einer Busse von Fr. 300.–.
5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- 36 -
7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
8. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird angeordnet.
9. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB untersagt, mit der Privatklägerin B._____ in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, Mail etc.) direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzuneh- men. Das Kontaktverbot gilt für die Dauer von 2 Jahren. Missachtet der Beschuldigte das vorgenannte Verbot, kann er im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
10. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB untersagt, sich der Privatklägerin B._____ auf weniger als 100 Meter zu nähern oder sich in einem Umkreis von 100 Metern ihres jeweiligen Wohnortes (derzeit: C._____-strasse 1, D._____) aufzuhalten. Das Rayonverbot gilt für die Dauer von 2 Jahren. Missachtet der Beschuldigte das vorgenannte Verbot, kann er im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
11. Für die Dauer des Kontakt- und Rayonverbots gemäss Ziff. 9-10 wird eine Bewährungshilfe im Sinne von Art. 67b Abs. 4 StGB angeordnet.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 26. April 2023 als Genugtuung zu bezahlen.
13. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 20-22) wird bestätigt.
14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 37 - Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'800.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.)
15. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
16. Mündliche Eröffnung am 3. November 2025 und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) die Vertretung der Privatklägerin B._____, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) den Privatkläger E._____ (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Vertretung der Privatklägerin B._____, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft den Privatkläger E._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
- 38 - in die Untersuchungsakten Nr. 2 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 2 das Bezirksgericht Dietikon in die Akten des Verfahrens GG220039-M, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 3 die Kantonspolizei Zürich, Gewaltschutz, Fachstelle Häusliche Gewalt Postfach, 8021 Zürich.
17. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Oktober 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker