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SB240411

Bandenmässiger Diebstahl

Zürich OG · 2025-02-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (48 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Am 24. Mai 2024 (Datum Poststempel) meldete der Beschuldigte frist- gerecht Berufung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) vom 16. Mai 2024 an (Urk. 50), welches ihm am

22. Mai 2024 schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 14 ff. i.V.m. Urk. 47 und Urk. 48/2). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 52 = Urk. 55) am 15. August 2024 (Urk. 54/2) reichte der Beschuldigte gleichentags und damit fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 56).

E. 1.2 Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2024 wurde den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldig- ten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 60). Mit Eingabe vom 23. Sep- tember 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft Verzicht auf Anschlussberufung sowie Stellen eines Antrages und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 62). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.

E. 1.3 Die Parteien wurden am 8. November 2024 zur Berufungsverhandlung auf den 10. Februar 2025, 08.00 Uhr, vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 63). Die Vorladung konnte dem Beschuldigten persönlich nicht zugestellt werden (Urk. 65). Er konnte jedoch durch seine Vertei- digung über den Verhandlungstermin orientiert werden (Urk. 67).

E. 1.4 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 3). Es war weder über Vor- fragen noch Beweisanträge zu entscheiden (Prot. II S. 4). In der Sache selbst stell- ten die Parteien die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 70 S. 2 i.V.m. Urk. 56 S. 2 und Urk. 39 S. 2 sowie Urk. 62). Das Verfahren ist spruchreif.

- 6 -

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unter- liegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, aufzuerlegen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt sodann gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

- 27 -

E. 2.2 Zusätzlich ist im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 21 Abs. 1 der Verordnung 2018/1861 zu prüfen, ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Ausschreibung im SIS rechtfertigen. Mithin ist zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das individuelle Ver- halten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe

- 25 - bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen. Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2018/1861 die Verurteilung zu einer schweren Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8.).

E. 2.2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach der Verord- nung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 23 Anw- GebV). Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitauf- wand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Mit dieser Aufstel- lung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden. Einen solchen hat Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gestellt (vgl. Urk. 69).

E. 2.2.2 Die konkrete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. Anw- GebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren ein Aufwandhonorar (§ 16 AnwGebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalgebühr vorgesehen, welche für einen Prozess vor Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– beträgt (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 AnwGebV). Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV).

E. 2.2.3 Zunächst gilt es zu beachten, dass das vorinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten wurde. So wurde insbesondere der Sachverhalt anerkannt. Der vor- liegende Fall ist für den Beschuldigten sicherlich von einer gewissen Bedeutung, schliesslich lebt er mittlerweile in Spanien und geht es vorliegend unter anderem um eine Landesverweisung sowie die Ausschreibung im SIS. Sodann wurde eine tiefere Strafe beantragt. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden jedoch im Wesentlichen die gleichen Argumente wie vor Vorinstanz vorgebracht. Der recht- liche Schwierigkeitsgrad des vorliegenden Falles liegt im unteren Bereich. Der Aktenumfang ist sodann überschaubar.

E. 2.2.4 In Anbetracht vorgenannter Aspekte erscheint es angemessen Rechtsanwalt lic. iur. X._____ pauschal mit Fr. 4'324.– (inkl. 8.1% MwSt.) – Fr. 4'000.– zzgl. 8.1%

- 28 - MwSt. – aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt, wie bereits ausgeführt, vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 16. Mai 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. […]

2. […]

3. […]

4. […]

5. […]

6. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Pro- fils im Sinne von Art. 257 der Schweizerischen Strafprozessordnung angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn - auf entsprechende Mit- teilung des Forensischen Instituts Zürich hin - zwangsweise vorzufüh- ren. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerk- sam gemacht.

E. 2.3 Die SIS-Ausschreibung stellt keine Strafsanktion dar (BGE 146 IV 172 E. 3.3.4.). Es geht dabei vielmehr um das Recht der Unterzeichnerstaaten auf Information. Insbesondere bei bandenmässig handelnden Kriminaltouristen wiegt dieses Recht besonders schwer bzw. besteht ein gewichtiges Interesse daran. 3.

E. 3 Zusammenarbeit

E. 3.1 Vorliegend beging der Beschuldigte gleich fünf Taten, welche einen Straf- rahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsehen. Der Beschuldigte wurde denn auch konkret zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, womit auch gemäss der Argumentation der Verteidigung die sachliche Voraussetzung für eine Ausschreibung des Landesverweises im SIS ohne weiteres erfüllt ist (Urk. 70 S. 15). Die Bandenmässigkeit an und für sich sowie die konkreten Tatbeiträge des Beschuldigten sorgten hierbei für eine besondere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Es handelte sich bei den Taten des Beschuldigten gemäss erstelltem Sachverhalt und entgegen der Verteidigung denn auch keinesfalls um einen einmaligen Vorfall, zumal der Beschuldigte und seine Mittäter zur Deliktsver- übung gleich mehrfach in die Schweiz einreisten. Der Beschuldigte entwendete das Diebesgut dabei mehrfach persönlich. Er war auch derjenige, der für die Diebstähle im März 2023 E._____ als Mittäter hinzuzog und stets dafür sorgte, dass sich die Bande im europäischen Raum durch seine Fahrdienste frei bewegen und in die Schweiz einreisen konnte, um dort bandenmässige Diebstähle zu begehen. Damit handelte er entgegen der Verteidigung weder ungeplant noch unüberlegt. Die An- wesenheit des Beschuldigten als Kriminaltourist im Hoheitsgebiet der Schengen- Mitgliedstaaten stellt damit eine grosse Gefahr für die öffentliche Sicherheit und

- 26 - Ordnung dar. Im Übrigen bestehen zumindest Anhaltspunkte dafür, dass die Bande auch im europäischen Ausland tätig war, wenngleich eine entsprechende Verurtei- lung nicht belegt ist.

E. 3.1.1 Der Beschuldigte beging im Januar 2023 innerhalb von zwei Tagen drei Delikte, wobei Deliktsgut im Wert von Fr. 61.– (Dossier 1), Fr. 1'350.– (Dossier 4) und Fr. 4'928.– (Dossier 2), d.h. insgesamt Fr. 6'339.–, erbeutet wurde. Sodann beging er im März 2023 innerhalb von einem Tag zwei weitere Delikte, wobei er gleichentags verhaftet wurde. Das Deliktsgut von Dossier 3 hatte einen Wert von insgesamt Fr. 1'729.–. Beim in Dossier 5 behandelten Diebstahl wurde sodann u.a. ein Ipad, Apple Air Pods Pro, ein Computer, sowie ein Portemonnaie mit Inhalt erbeutet, wobei der genaue Deliktsbetrag nicht ermittelt werden konnte (Urk. 20 S. 6). Wenngleich der Betrag offen ist, so handelt es sich dennoch aufgrund der erbeuteten Gegenstände nicht um eine Bagatelle. Insgesamt handelt es sich sodann – entgegen der Verteidigung, welche von einem geringen Gesamtdelikts- betrag spricht (Urk. 70 S. 7) – um einen nicht mehr unerheblichen Deliktsbetrag.

E. 3.1.2 Der Beschuldigte lenkte hierbei jeweils den Personenwagen mit seinen Mit- tätern an den Tatort und von diesem wieder weg. Sodann behändigte er hinsichtlich der Dossiers 2 und 4 selbst das Deliktgut. Er nutzte dabei die Unachtsamkeit der Geschädigten aus, liess die Situation von seiner Mittäterin überwachen und decken. Das auf der Videoaufzeichnung zu Dossier 2 ersichtliche Vorgehen des Beschuldigten zeugt sodann von einer gewissen Abgeklärtheit, Routine und Professionalität.

E. 3.1.3 Der Beschuldigte behändigte hierbei nicht etwa gezielt einen einzelnen Wert- gegenstand wie eine teure Uhr, sondern Taschen samt Inhalt, womit er in Kauf nahm den Geschädigten neben klassischen Wertsachen auch persönliche Gegen- stände und Ausweise zu entziehen. Erstere sind unter Umständen nicht ersetzbar und Zweitere nur mit erhöhtem Aufwand wieder zu erlangen. Dies bringt unnötige Unannehmlichkeiten für die Geschädigten mit sich. Vorliegend befanden sich unter dem Deliktsgut denn u.a. auch Reisepässe und Fahrzeugschlüssel (Urk. 20 S. 3- 5). Gleiches gilt für Dossier 1, wo der Mittäter des Beschuldigten eine Laptoptasche klaute (Urk. 20 S. 1), sowie Dossiers 3 und 5, wo dieser jeweils eine Tasche bzw.

- 17 - einen Rucksack behändigte. Hinsichtlich Dossier 1 wurde zusätzlich ein Datenver- lust seitens des Geschädigten in Kauf genommen. Unter dem Deliktsgut der drei Dossiers befanden sich denn u.a. auch ein Reisepass, ein Zutrittsbadge, diverse Schlüssel sowie einige persönliche Gegenstände (Urk. 20 S. 4-6). Da auch der Beschuldigte jeweils so handelte, wenn er es war, welcher das Deliktsgut entwen- dete, ist davon auszugehen, dass er mit diesem Vorgehen einverstanden war.

E. 3.1.4 Die Verteidigung machte geltend, der Beschuldigte habe nicht nach einem im Voraus gefassten, strategischen Tatplan, d.h. einem Masterplan gehandelt. Viel- mehr seien die ihm zur Last gelegten Handlungen durch spontane Entscheidungen geprägt, weshalb die Verfehlungen in ihrer Gesamtheit weder als besonders schwerwiegend noch besonders unmoralisch zu qualifizieren seien (Urk. 70 S. 8). Die Geschädigten der entsprechenden Delikte wurden zwar zufällig ausgewählt. Es kann jedoch ein zumindest teilweise mehr oder minder gezieltes Tatvorgehen festgestellt werden, wenngleich den einzelnen Delikten keine grössere Tatplanung voraus ging. So fanden im Vorfeld der Deliktbegehung – soweit ersichtlich – nie irgendwelche Auskundschaftungen statt. Es wurden hingegen gezielt Orte gewählt, an welchen mit relativ gut zugänglichem Deliktsgut der erbeuteten Art zu rechnen war. Damit handelte es sich – entgegen der Verteidigung (Urk. 39 S. 7 i.V.m. Urk. 70 S. 8) – nicht um spontane Aktionen. Schliesslich reisten der Beschuldigte und seine Mittäter ausschliesslich zum Begehen von Diebstählen in die Schweiz ein und steuerten gezielt die jeweiligen Tatorte an, wo sie ansonsten nichts zu suchen hatten. Das konkrete Deliktsgut wurde dann aber aufgrund der sich bieten- den Gelegenheit gewählt. Mit der Verteidigung kann jedoch festgehalten werden, dass in Anbetracht denkbarer Verhaltensweisen im Rahmen des Tatbestands weit- aus schlimmere Konstellationen denkbar wären, es sich mithin nicht um besonders schwerwiegende Verfehlungen handelt.

E. 3.1.5 Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wusste oder zumin- dest damit rechnen musste, dass die gewählten öffentlichen Deliktsorte videoüber- wacht werden, und dass er Gefahr lief, beim Delinquieren entdeckt oder später überführt zu werden. Die Bereitschaft des Beschuldigten, die Taten trotz dieses

- 18 - hohen Risikos zu begehen, zeugt von einer gewissen Unverfrorenheit und Abge- brühtheit.

E. 3.2 Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte sich inzwischen ein Leben in Spanien aufgebaut haben mag, vermag daran nichts zu ändern. Die Einschränkun- gen seiner Bewegungsfreiheit im Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten als Folge der Ausschreibung hat er in Kauf zu nehmen. Die behauptete Arbeitstätigkeit des Beschuldigten in Spanien ist im Übrigen auch nicht belegt und das Vorhanden- sein einer Aufenthaltsgenehmigung wurde noch nicht einmal behauptet. Soweit bekannt besteht eine solche nicht. Die Ausschreibung der Landesverweisung (Ein- reise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem ist damit anzuordnen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsauflage (Dispositivziffer 13) ist ausgangsgemäss und unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwä- gungen hierzu zu bestätigen (Urk. 55 E. XI. S. 20).

2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 3.2.1 Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz aus rein egoisti- schen – finanziellen – Beweggründen. Schliesslich hatten er und seine Mittäter vereinbart, sich das Deliktsgut gleichmässig aufzuteilen.

E. 3.2.2 Die Verteidigung machte geltend, der Beschuldigte habe die Taten infolge einer emotionalen und materiellen Notlage begangen. Er habe nach Orientierung und Halt gesucht, was ihn letztlich zu den ihm vorgeworfenen Handlungen verleitet habe (Urk. 39 S. 7 i.V.m. Urk. 70 S. 8). Dem ist nicht zu folgen. Zum Zeitpunkt der Tatbegehung hatte der Beschuldigte gemäss seinen Angaben in Frankreich Asyl beantragt und von den Behörden gemäss seinen Aussagen die Möglichkeit erhal- ten an Lebensmittel zu kommen (Urk. D1/6/3 F/A 15). Sodann verfügte er über eine Unterkunft (Urk. D1/6/3 F/A 20). In Frankreich haben Asylbewerber denn auch Anspruch auf Unterbringung und Nahrung sowie rechtliche, psychologische und medizinische Unterstützung. Falls das Asylverfahren nach sechs Monaten noch nicht abgeschlossen ist, besteht sodann gar die Möglichkeit einer legalen Arbeits- tätigkeit nachzugehen (https://help.unhcr.org./france  Droits et obligations). In einer Notlage befand sich der Beschuldigte damit keineswegs. Wenngleich der Beschuldigte sich aufgrund der Trennung von seiner Freundin in einer emotional schwierigen Phase befunden haben mag, so rechtfertigt dies dennoch keine Reduktion der Strafe. Dieser Umstand begründet noch lange keine Notwendigkeit Straftaten zu verüben. Der Beschuldigte hat sich denn auch generell ohne Not dafür entschieden nach Frankreich zu gehen. Er hätte nach der Trennung ohne weiteres von Spanien aus in seine Heimat zurückkehren können (Urk. D1/6/3 F/A 15). Gründe, die dagegen – und für die Notwendigkeit eines Verbleibs in Europa – sprechen, wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Es ist insbesondere nicht belegt, dass der Beschuldigte tatsächlich ein Asylgesuch in Frankreich gestellt hat und dieses begründet gewesen wäre. Zum Entscheid in Europa zu bleiben führte er denn auch lediglich aus, er habe mehr mit dem Herzen als mit dem Kopf überlegt (Urk. D1/6/3 F/A 25).

- 19 -

E. 3.2.3 Die subjektive Tatkomponente vermag die objektive damit nicht zu relati- vieren.

E. 3.3 Zwischenfazit Das Tatverschulden ist damit – im Rahmen aller denkbaren den Tatbestand erfüllenden Szenarien – mit der Verteidigung (Urk. 70 S. 8) als leicht einzustufen. In Anbetracht obgenannter Aspekte erscheint unter Berücksichtigung des Straf- rahmens von 6 Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe eine solche von 20 Monaten als angemessen.

4. Täterkomponente und weitere Strafzumessungskomponenten

E. 4 Mangelnde besondere Gefährlichkeit

E. 4.1 Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Vorleben des Beschuldigten kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 55 E. IV.4.1. S. 11 f.). Dieses ist strafzu- messungsneutral zu werten.

E. 4.2 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 58 i.V.m. Urk. D1/16/4-9). Wie bereits die Vorinstanz festhielt, wurde offenbar auch in Belgien gegen den Beschul- digten ermittelt. Der Ausgang dieses Verfahrens ist jedoch nicht aktenkundig. Dies ist daher strafzumessungsneutral zu werten.

E. 4.3 Die Verteidigung brachte vor, der Beschuldigte habe seit den Ereignissen deutliche Fortschritte in seiner Lebensführung gemacht. Er gehe in Spanien einer geregelten Erwerbstätigkeit nach, die ihm finanzielle Sicherheit und einen struktu- rierten Alltag ermögliche. Er wolle keinesfalls noch einmal straffällig werden (Urk. 70 S. 8). Die Tatsache, dass sich der Beschuldigte – soweit im Strafregister- auszug ersichtlich – seit den Ereignissen nicht mehr strafbar gemacht hat, zeugt noch nicht von einer verbesserten Lebensführung. Im Übrigen wurden keinerlei Belege zu den weiteren Behauptungen der Verteidigung eingereicht, weshalb unklar bleibt, ob der Beschuldigte tatsächlich einer legalen, geregelten Arbeitstätig- keit in Spanien nachgeht.

E. 4.4 Der Beschuldigte hat den Sachverhalt – wie auch die Verteidigung geltend machte (Urk. 70 S. 8) – vollständig eingestanden. Die Beweislage war zum Zeit-

- 20 - punkt des Geständnisses aufgrund der vorhandenen Videoaufzeichnungen und den belastenden Aussagen seiner Mittäter erdrückend. Damit rechtfertigt sich keine Strafreduktion um einen Drittel. Trotzdem konnte der Aufwand der Strafver- folgungsbehörden durch das Geständnis ein Stück weit reduziert werden. So musste die Vorinstanz beispielsweise keine umfangreiche Sachverhaltserstellung vornehmen. Damit rechtfertigt es sich die Strafe um 4 Monate zu reduzieren.

5. Haftanrechnung Der Beschuldigte befand sich vom 13. März 2023, 23.10 Uhr, bis 11. Mai 2023, 14.30 Uhr, und damit während 60 Tagen in Haft (Urk. D1/14/1 i.V.m. Urk. D1/14/13). Dies ist ihm auf die Strafe anzurechnen.

6. Fazit Hieraus resultiert eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Aufgrund des Verschlech- terungsverbots hat es jedoch bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe sein Bewenden. Damit ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu bestrafen, wobei 60 Tage durch Haft erstanden sind. B. Vollzug Der bedingte Vollzug bei Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren ist bereits auf- grund des Verschlechterungsverbotes zu bestätigen. IV. Landesverweisung / SIS-Ausschreibung A. Landesverweisung

1. Zunächst kann auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Landesverweisung verwiesen werden (Urk. 55 E. VI.1.2. S. 14). Der Beschuldigte ist vorliegend – entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 9) – wegen bandenmässigen Diebstahls und damit einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB zu verurteilen. Damit ist er grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen.

- 21 -

2. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung erstmals und nur in Bezug auf eine mögliche fakultative Landesverweisung vor, die zur Beurtei- lung stehenden Delikte würden keine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Schweiz darstellen. Weder der Unrechtsgehalt der Taten noch die konkreten Umstände würden darauf schliessen lassen, dass vom Beschuldigten eine ernsthafte Bedrohung für die Gesellschaft ausgehe. Der Beschuldigte habe sich zu keiner Zeit gewalttätig verhalten und sich aus Not lediglich einige wenige Male in einer untergeordneten Rolle an kleineren Diebstählen beteiligt. Ihm könne keine wiederholte oder systematische Begehung zur Last gelegt werden, denn es handle sich um vereinzelte und situativ bedingte Straftaten, welche insgesamt keine besondere kriminelle Energie oder Gefährlichkeit erkennen liessen. Auch da ein Strafmass von acht Monaten Freiheitsstrafe vorliegend angemessen bzw. verhältnismässig sei, handle es sich nicht um schwerwiegende Straftaten, welche zusätzliche Massnahmen rechtfertigen würden. Aus all diesen Gründen sei die Verhängung einer fakultativen Landesverweisung unbegründet, unverhältnis- mässig hart und würde den Rehabilitationsbestrebungen des Beschuldigten zuwiderlaufen (Urk. 70 S. 10 f. ).

3. Der Beschuldigte reiste jeweils gezielt zur Verübung von Diebstählen und nur kurzzeitig in die Schweiz ein. Über einen Aufenthaltstitel verfügte er nie. Er war damals in Frankreich sesshaft. Persönliche Beziehungen zur Schweiz wurden weder geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Mittlerweile lebt er sodann in Spanien. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist damit zu verneinen. Die Verteidigung machte das Vorliegen eines solchen denn auch nicht geltend (vgl. Urk. 70).

4. Damit erübrigt sich auch eine Interessenabwägung. Eine solche würde jedoch zuungunsten des Beschuldigten ausfallen. Schliesslich hat dieser keinerlei persön- liche Interessen am Verbleib in der Schweiz. Er war hier nie auch nur kurzzeitig sesshaft oder in irgendeiner Form integriert, sondern befand sich als Kriminaltourist in der Schweiz. Das öffentliche Interesse würde hier eindeutig überwiegen. Schliesslich ist die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Mitglieder derartiger Diebesbanden stark gefährdet. Entgegen der Verteidigung handelt es sich sehr

- 22 - wohl um schwerwiegende Straftaten, wenngleich die konkrete Tatschwere nicht besonders schwer wiegt. Schliesslich handelt es sich beim bandenmässigen Dieb- stahl um eine Katalogtat. Deren systematische Begehung – wovon die konkrete Vorgehensweisen zeugt – macht das öffentliche Interesse an einer Landesverwei- sung vorliegend umso grösser. Die Tatsache, dass keine Gewalt angewandt wurde, vermag hieran nichts zu ändern. Der Beschuldigte handelte im Übrigen auch nicht aus einer Not heraus.

5. Die Verteidigung führte sodann – wie schon vor Vorinstanz – an, dass die Dauer der obligatorischen Landesverweisung von 8 Jahren dem Tatverhalten des Beschuldigten in keiner Art und Weise adäquat Rechnung trage bzw. masslos über- trieben sei. Infolge der bloss leichten Verfehlungen des Beschuldigten sowie infolge der nachweislich fehlenden Gefährdung der Sicherheit in der Schweiz, sei die Landesverweisung auf das gesetzliche Mindestmass von 5 Jahren zu begrenzen (Urk. 39 S. 9 f. i.V.m. Urk. 70 S. 11 f.). Der Beschuldigte sei nicht vorbestraft. Zwar sei er mehrfach in die Schweiz eingereist, jedoch nie mit dem Ziel, hier Diebstähle zu begehen. Er sei kein Kriminaltourist. Seine Taten seien einer akuten Notlage geschuldet gewesen. Er habe zudem direkt nach seiner Festnahme Kooperations- bereitschaft und Reue gezeigt. Inzwischen habe er denn auch eine geregelte Arbeit in Spanien aufgenommen, wodurch er sein Leben habe in den Griff bekommen können. Angesichts der geringen Schwere der Taten und der erkennbaren Bemü- hungen um eine Wiedereingliederung sei eine derart langandauernde Landesver- weisung ungerechtfertigt (Urk. 70 S. 11 f.).

6. Bei der Bemessung der Dauer der Landesverweisung sind sowohl die Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz als auch die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung abzuwägen. Die ausgesprochene Dauer hat sodann stets verhältnismässig zu sein und ist auch nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N. 28 f.).

E. 5 Tatbeitrag und Plan

E. 5.1 Die Verteidigung machte weiter geltend, die begangenen Delikte hätten keine besonders minuziöse Planung notwendig gemacht. Diese hätten auch ohne den Tatbeitrag des Beschuldigten realisiert werden können. Diebstähle unter Ablenkung der Opfer würden regelmässig auch von einem Täter alleine oder von maximal zwei Tätern vorgenommen. Das Verwenden eines Fluchtfahrzeuges sei in diesem Rahmen in der Regel nicht notwendig (Urk. 44 S. 2).

E. 5.2.1 Es ist zu bezweifeln, dass die Delikte, wie die Verteidigung es geltend machte, in dieser Art und Weise auch ohne den Fahrdienst des Beschuldigten hät- ten begangen werden können. Schliesslich musste die Bande aus Frankreich zu den Tatorten in der Schweiz gelangen und von dort möglichst rasch (damit nicht ohne weiteres verfolgbar) wieder verschwinden. Die Tatsache, dass die Delikte aber allenfalls auch ohne den Fahrdienst des Beschuldigten hätten verübt werden

- 13 - können, vermag an der Bandenmässigkeit jedoch nichts zu ändern. Schliesslich muss nicht jeder Tatbeitrag unabdingbar sein. Der Beschuldigte hat eine ihm von der Bande zugeteilte Rolle übernommen, welche diese für notwendig oder zumin- dest erwünscht erachtete. Dies genügt als Tatbeitrag. Hinsichtlich Dossier 2 und Dossier 4 war es sodann der Beschuldigte, welcher jeweils das Diebesgut behän- digte, was er im Übrigen auch selbst bestätigte (Urk. D1/6/4 F/A 47 S. 8 i.V.m. S. 10). Damit leistete er diesbezüglich unzweifelhaft den essenziellsten Tatbeitrag.

E. 5.2.2 Eine besonders minuziöse Planung wird sodann nicht vorausgesetzt. Jeden- falls wirkt die Zusammenarbeit nicht planlos oder unbeholfen, wie es bei spontanen Aktion zu erwarten wäre. Ganz im Gegenteil ergibt sich aus den Videoaufzeichnun- gen eine abgeklärte, koordinierte, professionelle und von gewisser Routine zeugende Zusammenarbeit, die auf eine Bande schliessen lässt (siehe hierzu vorstehend E. II.3.2.).

E. 6 Vorsatz

E. 6.1 Weiter führte die Verteidigung aus, der Beschuldigte habe zu keiner Zeit den Vorsatz gehabt, in Zukunft regelmässig und wiederholt in einer festen Zusammen- setzung und somit als Bande Diebstähle zu verüben. Lediglich in zwei zeitlich eng begrenzten Phasen habe er sich dazu hinreissen lassen, mit jeweils zwei weiteren Personen einmal drei Delikte und das andere Mal zwei Delikte zu verüben (Urk. 39 S. 6 i.V.m. Urk. 70 S. 6). Er sei gerade nicht als klassischer Kriminaltourist in die Schweiz eingereist, sondern habe sich infolge seiner emotionalen Notlage bzw. sei- ner Verlorenheit i.S. eines Kontrollverlustes vorübergehend mit Leuten umgeben, welche ihm eine Weile lang die dringend benötigte Gesellschaft geleistet hätten. Diese hätten ihn aber auf die schiefe Bahn geführt. Es sei zu keiner Zeit das Vor- haben des Beschuldigten gewesen, in die Schweiz zu kommen, um hier eine mög- lichst hohe Anzahl an Delikten zu verüben bzw. um möglichst viel Deliktsgut zu erbeuten (Urk. 44 S. 2). Für die Annahme der Bandenmässigkeit müssten die Be- teiligten sich gerade darüber einig sein, zukünftige Delikte gemeinsam zu begehen. Dieser Wille zur gemeinschaftlichen Verübung von Straftaten dürfe nicht alleine ge- stützt darauf angenommen werden, dass die Täter gemeinsam mehrere Delikte in

- 14 - enger örtlicher und zeitlicher Nähe auf ähnliche Weise verübten (Urk. 39 S. 6 i.V.m. Urk. 70 S. 5).

E. 6.2 Die äusseren Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte sehr wohl dazu bereit war, im Rahmen der Bande eine unbestimmte Vielzahl an Delikten zu verüben. Wie bereits ausgeführt, berichtete E._____, man habe vorher nie gewusst, was – und damit auch nicht wie viel – man erbeuten würde. Dies zeigt auf, dass die Beteiligten sich zwar einig waren, in die Schweiz einzureisen, um Diebstähle zu begehen – insofern war der Beschuldigte ein klassi- scher Kriminaltourist – deren genaue Anzahl jedoch von den sich bietenden Gele- genheiten abhing und nicht vorab auf eine fixe Anzahl begrenzt war. Der Beschul- digte und seine Mittäter reisten nicht mit einem konkreten Deliktsziel in die Schweiz ein. Es bestehen sodann gar Indizien, dass der Vorsatz des Beschuldigten und seiner Mittäter nicht nur auf eine unbestimmte Vielzahl an Delikten mit Tatort Schweiz beschränkt war sondern sich gar auf das europäische Ausland – nämlich Belgien – erstreckte (Urk. D4/1 S. 5 f.; Urk. D5/1 S. 5 f.). Es ist des weiteren nicht vorausgesetzt, dass sich der Vorsatz im Rahmen einer Bande Diebstähle zu bege- hen auf unbestimmte Zeit erstreckt.

E. 6.3 Die Kontaktaufnahme seitens des Beschuldigten gegenüber E._____, bei welcher er ihn dazu motivierte, zu ihm nach Frankreich zu reisen, um in der Schweiz Diebstähle zu begehen, lässt im Übrigen auf eine aktive Organisationsrolle des Be- schuldigten schliessen. Es erscheint keinesfalls so, als hätte er sich hierzu lediglich einige Male hinreissen lassen. Dies spricht sodann auch dafür, dass der Beschul- digte seinen Mittäter – entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 6) – ganz gut gekannt hat, schliesslich würde man eine fremde Person, zu der kein Vertrauensverhältnis besteht, wohl kaum zu einer Diebestour motivieren, zumal eine derartige Kon- taktaufnahme mit dem Risiko verbunden ist, verraten zu werden.

E. 6.4 Im Übrigen zeugt die abgeklärte und professionelle Vorgehensweise der Beteiligten – auch des Beschuldigten selbst – von einer gewissen Routine. Dies lässt vermuten, dass nicht nur einzelne Delikte verübt wurden und auch nicht geplant war lediglich ein paar wenige Diebstähle zu begehen. Es handelte sich um ein äusserst professionelles, abgeklärtes und gut koordiniertes Team.

- 15 -

E. 7 Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Lim- mat vom 25. Mai 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden einge-

- 29 - zogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen: A017'189'127: Führerausweis "Peru, Q…", gültig bis 15.10.2025,  sowie Intern. Führerausweis "Peru Nr. …", gültig bis 14.08.2023 (Asservat-Nr. A017'189'127).

E. 8 Der Privatkläger 1, B._____ wird mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 9 Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit allfälligen haftpflichtigen Mittätern / Mittäterinnen verpflichtet, dem Privatkläger 4, C._____, Schadenersatz in Höhe von Fr. 1530.– zzgl. Zins von 5% seit dem 13. März 2023 zu bezahlen.

E. 10 Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit allfälligen haft- pflichtigen Mittätern / Mittäterinnen verpflichtet, dem Privatkläger 4, C._____, Genugtuung in Höhe von Fr. 200.– zzgl. Zins von 5% seit dem 13. März 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

E. 11 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 4'934.80 (inkl. Mehrwertsteuer), zuzüglich zur be- reits geleisteten Akontozahlung in Höhe von Fr. 3'554.10, aus der Ge- richtskasse entschädigt.

E. 12 Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'800.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'554.10 amtlicher Verteidiger (Akontozahlung) Fr. 4'934.80 amtlicher Verteidiger (Restzahlung) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

E. 13 […]

- 30 -

E. 14 [Mitteilungen]

E. 15 [Rechtsmittel]"

2. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 60 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 13) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'324.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt)

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an

- 31 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 32 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Februar 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Blaser Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 59 Tage durch Haft erstanden sind.
  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes ver- wiesen.
  5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
  6. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 der Schweizerischen Strafprozessordnung angeordnet. Das Forensi- sche Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn - auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin - zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
  7. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
  8. Mai 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lager- behörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen: - 3 -  A017'189'127: Führerausweis "Peru, Q…", gültig bis 15.10.2025, sowie In- tern. Führerausweis "Peru Nr. …", gültig bis 14.08.2023 (Asservat-Nr. A017'189'127).
  9. Der Privatkläger 1, B._____, wird mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  10. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit allfälligen haftpflichtigen Mittätern / Mittäterinnen verpflichtet, dem Privatkläger 4, C._____, Schadenersatz in Höhe von Fr. 1530.– zzgl. Zins von 5% seit dem 13. März 2023 zu bezahlen.
  11. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit allfälligen haftpflichtigen Mittätern / Mittäterinnen verpflichtet, dem Privatkläger 4, C._____, Genugtuung in Höhe von Fr. 200.– zzgl. Zins von 5% seit dem 13. März 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  12. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 4'934.80 (inkl. Mehrwertsteuer), zuzüglich zur bereits geleisteten Akontozah- lung in Höhe von Fr. 3'554.10, aus der Gerichtskasse entschädigt.
  13. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'800.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'554.10 amtlicher Verteidiger (Akontozahlung) Fr. 4'934.80 amtlicher Verteidiger (Restzahlung) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  15. (Mitteilungen)
  16. (Rechtsmittel)" - 4 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 70 S. 2 i.V.m. Urk. 56 S. 2 und Urk. 39 S. 2)
  17. Der Beschuldigte sei betreffend die ihm in den Dossiers 1, 2, 3, 4 und 5 vorgeworfe- nen Straftaten im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 StGB des mehrfachen Diebstahls schul- dig zu sprechen. 2.1. Der Beschuldigte sei mit einer Busse von CHF 100.00 sowie einer Freiheitsstrafe von acht Monaten zu bestrafen; die bereits erstandene Haft sei dabei anzurechnen; 2.2. die Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aus- zufällen; 2.3. betreffend die Busse sie bei schuldhafter Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag anzuordnen.
  18. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB sei vollum- fänglich abzusehen; sollte dennoch eine Landesverweisung angeordnet werden, sei dieselbe auf das gesetzlich zulässige Mindestmass von fünf Jahren zu begrenzen.
  19. Auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) sei zu verzichten.
  20. Die Verfahrenskosten inklusive der Untersuchungs- und Verteidigungskosten seien infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 62) Verzicht auf Anschlussberufung und Stellen eines Antrages. - 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales
  21. Verfahrensgang 1.1. Am 24. Mai 2024 (Datum Poststempel) meldete der Beschuldigte frist- gerecht Berufung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) vom 16. Mai 2024 an (Urk. 50), welches ihm am
  22. Mai 2024 schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 14 ff. i.V.m. Urk. 47 und Urk. 48/2). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 52 = Urk. 55) am 15. August 2024 (Urk. 54/2) reichte der Beschuldigte gleichentags und damit fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 56). 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2024 wurde den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldig- ten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 60). Mit Eingabe vom 23. Sep- tember 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft Verzicht auf Anschlussberufung sowie Stellen eines Antrages und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 62). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. 1.3. Die Parteien wurden am 8. November 2024 zur Berufungsverhandlung auf den 10. Februar 2025, 08.00 Uhr, vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 63). Die Vorladung konnte dem Beschuldigten persönlich nicht zugestellt werden (Urk. 65). Er konnte jedoch durch seine Vertei- digung über den Verhandlungstermin orientiert werden (Urk. 67). 1.4. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 3). Es war weder über Vor- fragen noch Beweisanträge zu entscheiden (Prot. II S. 4). In der Sache selbst stell- ten die Parteien die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 70 S. 2 i.V.m. Urk. 56 S. 2 und Urk. 39 S. 2 sowie Urk. 62). Das Verfahren ist spruchreif. - 6 -
  23. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufungserklärung des Beschuldigten (Urk. 56) richtet sich gegen die rechtliche Würdigung und damit den Schuldpunkt (Dispositivziffer 1), den Straf- punkt (Dispositivziffern 2-3), die Landesverweisung sowie die SIS-Ausschreibung (Dispositivziffern 4-5) und die Kostenauflage (Dispositivziffer 13). Hierbei blieb es auch im Rahmen der Berufungsbegründung (Urk. 70 S. 2), wobei neu beantragt wurde, der Beschuldigte sei weder zur Zahlung eines Schadenersatzes noch einer Genugtuung zu verpflichten, eventualiter sei er nur dem Grundsatz nach hierzu zu verpflichten und der Privatkläger zur konkreten Geltendmachung seiner Forderun- gen auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 70 S. 2). Da die Zivilansprüche mit der Berufungserklärung nicht angefochten wurden, hat es dabei sein Bewenden. Die Erklärung, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt, ist verbindlich (Art. 399 Abs. 4 StPO; statt vieler BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2. mit Ver- weisen). Für die adhäsionsweise Beurteilung von Zivilforderungen im Strafprozess findet im Übrigen die zivilprozessuale Verhandlungsmaxime Anwendung (BGE 127 IV 215 E. 2d). Daher hat der Beschuldigte substantiiert darzulegen, welche Tat- sachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden (siehe hierzu ausführlicher OGer ZH SB230338-O vom 8. Januar 2024 E. 3.2. f. S. 41 f.). Selbst bei der Annahme, der Entscheid über die Zivilansprüche sei mit der Berufungserklärung angefochten worden, hätte es damit vorliegend beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden gehabt, da zum diesbezüglichen Antrag keinerlei Ausführungen getätigt wurden (Urk. 70 S. 2 ff.). Hinsichtlich den Strafpunkt gilt es festzuhalten, dass die Verteidigung in der Berufungserklärung um Bestätigung der Dispositivziffer 3 ersucht. Aufgrund des engen sachlichen Zusam- menhangs sind jedoch sowohl Strafart und -höhe als auch deren Vollzug gemein- sam zu überprüfen, weswegen Dispositivziffer 3 ebenfalls als angefochten zu betrachten ist (BGE 144 IV 383 E. 1.1.). Die Verteidigung hat Dispositivziffer 3 mit der Berufungsbegründung im Übrigen neu ebenfalls angefochten (Urk. 70 S. 2). 2.2. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind somit Dispositiv- ziffern 6 (Entscheid über DNA-Erfassung), 7 (Entscheid über Beschlagnahmun- - 7 - gen), 8-10 (Entscheid über Zivilansprüche), 11 (Entschädigung amtliche Vertei- digung) und 12 (Kostenfestsetzung), was vorab festzustellen ist.
  24. Formelles 3.1. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGer 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 3.2. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa BGer 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2 m.w.H., sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.3. Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung führt, steht die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Schuldpunkt
  25. Die Verteidigung stellt die Qualifikation der Delikte als Diebstahl i.S.v. Art. 139 StGB nicht in Frage (Urk. 70 S. 2 i.V.m. S. 4 und S. 7). Diese ist korrekt und bedarf damit keiner Ausführungen. Die Verteidigung monierte jedoch, die Annahme des Qualifikationstatbestands der bandenmässigen Begehung sei unzutreffend (Urk. 70 S. 2 ff.).
  26. Bandenmässigkeit ist grundsätzlich dann gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammen- finden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicher- weise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dieser Zusammen- schluss ist es denn auch, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn - 8 - deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straf- taten voraussehen lässt. Zur Annahme der Bandenmässigkeit genügen damit zwei Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten zusammengefunden haben. Vorausgesetzt sind jedoch gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen- oder Arbeitsteilung) oder eine Intensität des Zusammenwirkens, welche ein gewisses Ausmass erreichen muss, so dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig war (BGE 135 IV 158 E. 2. mit Verwei- sen). Mitglied einer Bande kann man sodann auch sein, wenn der Tatbeitrag nicht unabdingbar ist. Die Austauschbarkeit einzelner Bandenmitglieder vermag an der Bandenmässigkeit ebenfalls nichts zu ändern (BGer 6B_563/2023 vom 6. Dezem- ber 2023 E. 5.2.2.). Sodann muss auch nicht jedes Mitglied einer Bande bei jeder Tat dabei sein (BGer 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 2.2.).
  27. Zusammenarbeit 3.1. Aussagen der Beteiligten 3.1.1. Sowohl der Beschuldigte als auch D._____ machten geltend, sie hätten ei- nige Tage vor den Diebstählen im Januar 2023 beschlossen, in die Schweiz einzu- reisen, um Diebstähle zu begehen (Urk. D1/6/4 F/A 23 i.V.m. Urk. D1/7/5 F/A 5-6 und F/A 22). Der Beschuldigte erklärte hierbei, sich um das Auto gekümmert zu haben, wobei die beiden anderen ausgestiegen seien, um die Diebstähle zu bege- hen (Urk. D1/6/4 F/A 24 i.V.m. F/A 25). Dies bestätigte D._____ und präzisierte, sie selbst sei für die Ablenkung zuständig gewesen und jemand habe das Deliktsgut behändigt (Urk D1/7/5 F/A 16 f. i.V.m. F/A 32-34). Beide äusserten sodann, verein- bart gewesen sei, das Deliktsgut zu gleichen Teilen zu teilen (Urk. D1/6/4 F/A 30 i.V.m. Urk. D1/7/5 F/A 25). 3.1.2. Hinsichtlich der im März 2023 begangenen Diebstähle erklärte D._____, der Beschuldigte, E._____ und sie selbst hätten einige Tage vorher vereinbart, gemein- sam Diebstähle zu begehen. Sie hätten hierbei zusammengearbeitet und verein- bart, alles zu gleichen Teilen zu teilen (Urk. D1/7/5 F/A 42-44 i.V.m. F/A 45 f.). Der Beschuldigte sei wieder im Auto gewesen, jemand habe abgelenkt und jemand - 9 - habe das Deliktsgut behändigt (Urk. D1/7/5 F/A 47 f.). Dies bestätigte der Beschul- digte (Urk. D1/6/4 F/A 33 f. i.V.m. F/A 35-39). Auch E._____ bestätigte dies und präzisierte, D._____ habe aufgepasst und er selbst habe die Unachtsamkeit der Opfer ausgenutzt (Urk. D1/7/6 F/A 28 i.V.m. F/A 39, F/A 42 und F/A 44). Er meinte sodann, es sei der Beschuldigte gewesen, welcher Kontakt mit ihm aufgenommen und ihn aufgefordert habe nach Frankreich zu reisen, um in der Schweiz Diebstähle zu begehen (Urk. D1/7/6 F/A 40). Was sie entwendet hätten, sei immer spontan entschieden worden (Urk. D1/7/6 F/A 41). 3.1.3. Der Beschuldigte und D._____ lernten sich sodann im Rahmen eines Tref- fens mit berufsmässigen Dieben kennen (Urk. D1/6/4 F/A 12 i.V.m. F/A 13 f.). Er bezeichnete sie auch als seine Partnerin (Urk. D1/6/3 F/A 27), was darauf hindeu- tet, dass er sie – entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 6) – gut kannte. 3.1.4. Die Aussagen der Beteiligten sind in Anbetracht der Tatsache, dass sie sich damit alle auch selbst belasteten, im Kern übereinstimmen und in sich schlüssig sind als glaubhaft zu werten. Sie werden im Übrigen auch durch die weiteren Beweismittel (insbesondere die Videoaufzeichnungen) gestützt. 3.1.5. Der Beschuldigte arbeitete damit jeweils arbeitsteilig mit D._____ sowie E._____ und F._____ alias F'._____ zusammen. Es gab eine klare Arbeits- bzw. Rollenteilung. Es handelte sich nicht um eine unkoordinierte Kooperation, wie dies die Verteidigung geltend machte (Urk. 70 S. 6). Besonders ausgeklügelt muss die Vorgehensweise sodann nicht sein. Sie reisten im Übrigen jeweils extra zur Ver- übung der Diebstähle in die Schweiz ein, wobei sie anschliessend direkt wieder nach Frankreich reisten, um dort in einem Hotel zu übernachten (Urk. D1/6/4 F/A 31 i.V.m. F/A 39 und Urk. D1/7/5 F/A 26). Dies deutet eindeutig darauf hin, dass es sich bei den Beteiligten um eine Bande handelt. Auch das Umfeld, in dem zumin- dest der Beschuldigte und D._____ sich kennenlernten, deutet darauf hin. Sodann zeugt dies davon, dass die Taten – entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 6) – nicht aus dem Affekt heraus geschahen. - 10 - 3.2. Videoaufzeichnungen 3.2.1. Die Videoaufzeichnung der in Dossier 2 behandelten Tat zeigt, wie der Beschuldigte sich zunächst jeweils sehr geschickt vor dem Mittäter platzierte und wie er ihn abdeckte. Dieser stellte sodann zunächst seinen Rucksack bei der Tasche des potenziellen Geschädigten ab und durchsuchte diese Tasche minuten- lang nach potentiellem Diebesgut. Hierbei wirkte er völlig entspannt. Auch das Be- treten der Lobby durch weitere Personen brachte ihn nicht aus der Ruhe. Scheinbar mühelos wechselte er in einem solchen Moment vom Durchwühlen des fremden Gepäckstücks zum scheinbaren Durchstöbern seines eigenen Rucksacks ehe er blitzschnell wieder zum Durchstöbern der fremden Tasche überging. Wenngleich zunächst kein Diebesgut ausgemacht werden konnte, blieben die drei hartnäckig und ruhig bis sich eine Gelegenheit bot, bei der dann schliesslich der Beschuldigte zugriff, da das spätere Diebesgut in seiner Nähe abgestellt wurde. Die Bande realisierte die Gelegenheit umgehend und wechselte deshalb die Rollenverteilung. Der Beschuldigte griff sich sodann, wie bereits erwähnt, die Tasche, worauf alle drei rasch die Lobby mit dem Deliktsgut verliessen (Urk. D2/5 ab Min. 02:33). 3.2.2. In der Videoaufzeichnung zu Dossier 3 ist sodann ersichtlich wie die Mittäte- rin und der Mittäter des Beschuldigten die Bar lediglich für einen kurzen Augenblick betraten, den Diebstahl begingen und diese umgehend wieder verliessen. Vom Betreten der Bar bis zu deren Verlassen mit Diebesgut vergingen keine 30 Sekun- den. Mit offenbar geschultem Blick erspähten sie die sich beim Stuhlbein eines Gastes befindende Markentasche. Sie unterhielten sich in der Folge. Während der Mittäter so tat, als würde er seinen Rucksack auf dem Boden abstellen, ergriff er die auf dem Boden platzierte Tasche und deckte diese mit seinem Rucksack ab. Umgehend deckte auch die Mittäterin das Diebesgut ab. Ohne zu zögern verliessen sie sofort die Bar (Urk. D3/4 ab Min. 01:29). 3.2.3. Die auf den Videoaufzeichnungen sichtbare professionelle und routiniert wirkende, arbeitsteilige Vorgehensweise sowie gleichbleibende Grundbesetzung lässt ohne weiteres darauf schliessen, dass die Diebstähle im Rahmen einer Bande begangen wurden, wenngleich nicht immer alle vier miteinander operierten. Dies ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 39 S. 6 i.V.m. Urk. 70 S. 5) – zur Erfüllung der - 11 - Bandenmässigkeit auch nicht erforderlich. Gerade in grösseren Banden dürfte es durchaus üblich sein, dass nicht immer sämtliche Mitglieder aktiv an einer Tat vor Ort mitwirken. Eine Bande muss jedoch nicht besonders gross sein. Sodann wird aus den Aufzeichnungen ersichtlich, dass der Beschuldigte nicht nur die Rolle des Fahrers inne hatte, sondern zumindest teilweise bei der Tatbegehung physisch anwesend war und offenbar manchmal das Deliktsgut gar selbst behändigte, was er im Übrigen im Rahmen der Untersuchung auch zugab (Urk. D1/6/4 F/A 47 S. 8 i.V.m. S. 10). Mithin wusste der Beschuldigte entgegen der Verteidigung vom Tat- plan bzw. dessen Umsetzung, war er doch zumindest teilweise an dieser direkt beteiligt (Urk. 70 S. 5). 3.3. Ermittlungen in Belgien Der Beschuldigte, D._____, E._____ und F._____ alias F'._____ wurden ausser- dem am 7. Februar 2023 gemeinsam am Flughafen in G._____ [Belgien] gesichtet. Ihnen wird in diesem Zusammenhang vorgeworfen dort – zu viert gemeinsam – einen Diebstahl begangen zu haben (Urk. D4/1 S. 5 f.; Urk. D5/1 S. 5 f.). Dies stellt ein weiteres Indiz für die generelle Zusammenarbeit aller vier Beteiligten als Bande dar.
  28. Mangelnde besondere Gefährlichkeit 4.1. Die Verteidigung machte geltend, vorliegend werde der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten durch die nur wenigen Male und in wechselnden Besetzun- gen verübten Delikte nicht wesentlich erhöht. Die geringe Anzahl an Delikten reiche nicht aus, um eine besondere Gefährlichkeit zu begründen, welche eine höhere Bestrafung rechtfertigen würde (Urk. 39 S. 6 i.V.m. Urk. 70 S. 6). 4.2. Zur Annahme der Bandenmässigkeit ist lediglich ein durch ein Banden- mitglied verübter Diebstahl erforderlich (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 139 N. 121 mit Verweisen). In Anbetracht der fünf zur Anklage gebrachten Delikte ist dieses Erfordernis vorliegend ohne weiteres erfüllt. 4.3. Die Qualifikation des Tatbestands rechtfertigt sich sodann, wie bereits einleitend ausgeführt, nicht aufgrund der zur Anklage gebrachten Anzahl Delikte - 12 - sondern aufgrund der besonderen Gefährlichkeit, die sich daraus ergibt, dass der Zusammenschluss die Täter stark macht und die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen lässt (BGer 6B_1145/2016 vom 7. April 2017 E. 1.3. mit Ver- weisen). Eine Gefährlichkeit in diesem Sinne ist vorliegend ohne weiteres gegeben. Die Verteidigung erläuterte gar selbst, der Beschuldigte habe sich mit den Mittätern umgeben, welche ihm die dringend benötigte Gesellschaft geleistet und ihn auf die schiefe Bahn geführt hätten (Urk. 44 S. 2). Damit zeigt die Verteidigung selbst die Gefährlichkeit der vorliegend gegebenen Gruppendynamik auf. Ebendieser Zusam- menschluss führte damit eingestandenermassen dazu, dass beim Beschuldigten ein gewisser Halt erzeugt wurde und ihn derart stärkte, dass er zur fortgesetzten Verübung von Diebstählen bereit und motiviert war. Diese Stärkung der Täter durch die Zusammenarbeit in der Gruppe zeigt sich sodann auch in den Videoaufzeich- nungen der Taten. Darauf ist gut ersichtlich, wie abgeklärt, ruhig und gerade zu überlegen wirkend, die Täter jeweils in der Zusammenarbeit agierten (Urk. D2/5 ab Min. 02:33 i.V.m. Urk. D3/4 ab Min. 01:29). Bei alleine oder nur durch Zufall kurz- zeitig zusammenarbeitenden Personen wäre dies so nicht zu erwarten.
  29. Tatbeitrag und Plan 5.1. Die Verteidigung machte weiter geltend, die begangenen Delikte hätten keine besonders minuziöse Planung notwendig gemacht. Diese hätten auch ohne den Tatbeitrag des Beschuldigten realisiert werden können. Diebstähle unter Ablenkung der Opfer würden regelmässig auch von einem Täter alleine oder von maximal zwei Tätern vorgenommen. Das Verwenden eines Fluchtfahrzeuges sei in diesem Rahmen in der Regel nicht notwendig (Urk. 44 S. 2). 5.2. 5.2.1. Es ist zu bezweifeln, dass die Delikte, wie die Verteidigung es geltend machte, in dieser Art und Weise auch ohne den Fahrdienst des Beschuldigten hät- ten begangen werden können. Schliesslich musste die Bande aus Frankreich zu den Tatorten in der Schweiz gelangen und von dort möglichst rasch (damit nicht ohne weiteres verfolgbar) wieder verschwinden. Die Tatsache, dass die Delikte aber allenfalls auch ohne den Fahrdienst des Beschuldigten hätten verübt werden - 13 - können, vermag an der Bandenmässigkeit jedoch nichts zu ändern. Schliesslich muss nicht jeder Tatbeitrag unabdingbar sein. Der Beschuldigte hat eine ihm von der Bande zugeteilte Rolle übernommen, welche diese für notwendig oder zumin- dest erwünscht erachtete. Dies genügt als Tatbeitrag. Hinsichtlich Dossier 2 und Dossier 4 war es sodann der Beschuldigte, welcher jeweils das Diebesgut behän- digte, was er im Übrigen auch selbst bestätigte (Urk. D1/6/4 F/A 47 S. 8 i.V.m. S. 10). Damit leistete er diesbezüglich unzweifelhaft den essenziellsten Tatbeitrag. 5.2.2. Eine besonders minuziöse Planung wird sodann nicht vorausgesetzt. Jeden- falls wirkt die Zusammenarbeit nicht planlos oder unbeholfen, wie es bei spontanen Aktion zu erwarten wäre. Ganz im Gegenteil ergibt sich aus den Videoaufzeichnun- gen eine abgeklärte, koordinierte, professionelle und von gewisser Routine zeugende Zusammenarbeit, die auf eine Bande schliessen lässt (siehe hierzu vorstehend E. II.3.2.).
  30. Vorsatz 6.1. Weiter führte die Verteidigung aus, der Beschuldigte habe zu keiner Zeit den Vorsatz gehabt, in Zukunft regelmässig und wiederholt in einer festen Zusammen- setzung und somit als Bande Diebstähle zu verüben. Lediglich in zwei zeitlich eng begrenzten Phasen habe er sich dazu hinreissen lassen, mit jeweils zwei weiteren Personen einmal drei Delikte und das andere Mal zwei Delikte zu verüben (Urk. 39 S. 6 i.V.m. Urk. 70 S. 6). Er sei gerade nicht als klassischer Kriminaltourist in die Schweiz eingereist, sondern habe sich infolge seiner emotionalen Notlage bzw. sei- ner Verlorenheit i.S. eines Kontrollverlustes vorübergehend mit Leuten umgeben, welche ihm eine Weile lang die dringend benötigte Gesellschaft geleistet hätten. Diese hätten ihn aber auf die schiefe Bahn geführt. Es sei zu keiner Zeit das Vor- haben des Beschuldigten gewesen, in die Schweiz zu kommen, um hier eine mög- lichst hohe Anzahl an Delikten zu verüben bzw. um möglichst viel Deliktsgut zu erbeuten (Urk. 44 S. 2). Für die Annahme der Bandenmässigkeit müssten die Be- teiligten sich gerade darüber einig sein, zukünftige Delikte gemeinsam zu begehen. Dieser Wille zur gemeinschaftlichen Verübung von Straftaten dürfe nicht alleine ge- stützt darauf angenommen werden, dass die Täter gemeinsam mehrere Delikte in - 14 - enger örtlicher und zeitlicher Nähe auf ähnliche Weise verübten (Urk. 39 S. 6 i.V.m. Urk. 70 S. 5). 6.2. Die äusseren Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte sehr wohl dazu bereit war, im Rahmen der Bande eine unbestimmte Vielzahl an Delikten zu verüben. Wie bereits ausgeführt, berichtete E._____, man habe vorher nie gewusst, was – und damit auch nicht wie viel – man erbeuten würde. Dies zeigt auf, dass die Beteiligten sich zwar einig waren, in die Schweiz einzureisen, um Diebstähle zu begehen – insofern war der Beschuldigte ein klassi- scher Kriminaltourist – deren genaue Anzahl jedoch von den sich bietenden Gele- genheiten abhing und nicht vorab auf eine fixe Anzahl begrenzt war. Der Beschul- digte und seine Mittäter reisten nicht mit einem konkreten Deliktsziel in die Schweiz ein. Es bestehen sodann gar Indizien, dass der Vorsatz des Beschuldigten und seiner Mittäter nicht nur auf eine unbestimmte Vielzahl an Delikten mit Tatort Schweiz beschränkt war sondern sich gar auf das europäische Ausland – nämlich Belgien – erstreckte (Urk. D4/1 S. 5 f.; Urk. D5/1 S. 5 f.). Es ist des weiteren nicht vorausgesetzt, dass sich der Vorsatz im Rahmen einer Bande Diebstähle zu bege- hen auf unbestimmte Zeit erstreckt. 6.3. Die Kontaktaufnahme seitens des Beschuldigten gegenüber E._____, bei welcher er ihn dazu motivierte, zu ihm nach Frankreich zu reisen, um in der Schweiz Diebstähle zu begehen, lässt im Übrigen auf eine aktive Organisationsrolle des Be- schuldigten schliessen. Es erscheint keinesfalls so, als hätte er sich hierzu lediglich einige Male hinreissen lassen. Dies spricht sodann auch dafür, dass der Beschul- digte seinen Mittäter – entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 6) – ganz gut gekannt hat, schliesslich würde man eine fremde Person, zu der kein Vertrauensverhältnis besteht, wohl kaum zu einer Diebestour motivieren, zumal eine derartige Kon- taktaufnahme mit dem Risiko verbunden ist, verraten zu werden. 6.4. Im Übrigen zeugt die abgeklärte und professionelle Vorgehensweise der Beteiligten – auch des Beschuldigten selbst – von einer gewissen Routine. Dies lässt vermuten, dass nicht nur einzelne Delikte verübt wurden und auch nicht geplant war lediglich ein paar wenige Diebstähle zu begehen. Es handelte sich um ein äusserst professionelles, abgeklärtes und gut koordiniertes Team. - 15 -
  31. Fazit In Anbetracht der voranstehenden Erwägungen bestehen keine Zweifel an der Bandenmässigkeit der deliktischen Handlungen. Da die Beteiligten gemäss ihren Angaben den konkreten Tatentschluss jeweils einige Tage vor den Deliktsserien im Januar 2023 bzw. März 2023 fällten, ist von Tatmehrheit auszugehen. Damit hat sich der Beschuldigte des mehrfachen bandenmässigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB schuldig gemacht. Da die Vorinstanz den Beschuldigten jedoch lediglich wegen einfacher Tatbegehung verurteilte (Urk. 55 S. 20), ist er in Nachachtung des Verschlechterungsverbots lediglich wegen einfacher Tatbegehung zu verurteilen (vgl. BGer 6B_712/2018 vom
  32. Dezember 2019 E. 3.2.). III. Strafe A. Strafzumessung
  33. Strafzumessungsregeln Auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den Strafzumessungsregeln kann verwie- sen werden (Urk. 55 E. IV.2. S. 9 f.). Diese sind korrekt.
  34. Strafart und Strafrahmen 2.1. Bei qualifiziertem Diebstahl kommt Art. 172ter Abs. 1 StGB nicht zur Anwen- dung (Art. 172ter Abs. 2 StGB). Damit kommt vorliegend unabhängig vom konkreten Deliktsbetrag die Bestrafung mit einer Busse nicht in Frage. Da Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB einen Strafrahmen von sechs Monaten Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren vorsieht, kommt ausschliesslich eine Freiheitsstrafe in Betracht. 2.2. Umstände, welche es rechtfertigen würden den Strafrahmen zu verlassen, liegen keine vor. Damit bleibt es beim Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB). - 16 -
  35. Strafzumessung i.e.S. 3.1. Objektive Tatschwere 3.1.1. Der Beschuldigte beging im Januar 2023 innerhalb von zwei Tagen drei Delikte, wobei Deliktsgut im Wert von Fr. 61.– (Dossier 1), Fr. 1'350.– (Dossier 4) und Fr. 4'928.– (Dossier 2), d.h. insgesamt Fr. 6'339.–, erbeutet wurde. Sodann beging er im März 2023 innerhalb von einem Tag zwei weitere Delikte, wobei er gleichentags verhaftet wurde. Das Deliktsgut von Dossier 3 hatte einen Wert von insgesamt Fr. 1'729.–. Beim in Dossier 5 behandelten Diebstahl wurde sodann u.a. ein Ipad, Apple Air Pods Pro, ein Computer, sowie ein Portemonnaie mit Inhalt erbeutet, wobei der genaue Deliktsbetrag nicht ermittelt werden konnte (Urk. 20 S. 6). Wenngleich der Betrag offen ist, so handelt es sich dennoch aufgrund der erbeuteten Gegenstände nicht um eine Bagatelle. Insgesamt handelt es sich sodann – entgegen der Verteidigung, welche von einem geringen Gesamtdelikts- betrag spricht (Urk. 70 S. 7) – um einen nicht mehr unerheblichen Deliktsbetrag. 3.1.2. Der Beschuldigte lenkte hierbei jeweils den Personenwagen mit seinen Mit- tätern an den Tatort und von diesem wieder weg. Sodann behändigte er hinsichtlich der Dossiers 2 und 4 selbst das Deliktgut. Er nutzte dabei die Unachtsamkeit der Geschädigten aus, liess die Situation von seiner Mittäterin überwachen und decken. Das auf der Videoaufzeichnung zu Dossier 2 ersichtliche Vorgehen des Beschuldigten zeugt sodann von einer gewissen Abgeklärtheit, Routine und Professionalität. 3.1.3. Der Beschuldigte behändigte hierbei nicht etwa gezielt einen einzelnen Wert- gegenstand wie eine teure Uhr, sondern Taschen samt Inhalt, womit er in Kauf nahm den Geschädigten neben klassischen Wertsachen auch persönliche Gegen- stände und Ausweise zu entziehen. Erstere sind unter Umständen nicht ersetzbar und Zweitere nur mit erhöhtem Aufwand wieder zu erlangen. Dies bringt unnötige Unannehmlichkeiten für die Geschädigten mit sich. Vorliegend befanden sich unter dem Deliktsgut denn u.a. auch Reisepässe und Fahrzeugschlüssel (Urk. 20 S. 3- 5). Gleiches gilt für Dossier 1, wo der Mittäter des Beschuldigten eine Laptoptasche klaute (Urk. 20 S. 1), sowie Dossiers 3 und 5, wo dieser jeweils eine Tasche bzw. - 17 - einen Rucksack behändigte. Hinsichtlich Dossier 1 wurde zusätzlich ein Datenver- lust seitens des Geschädigten in Kauf genommen. Unter dem Deliktsgut der drei Dossiers befanden sich denn u.a. auch ein Reisepass, ein Zutrittsbadge, diverse Schlüssel sowie einige persönliche Gegenstände (Urk. 20 S. 4-6). Da auch der Beschuldigte jeweils so handelte, wenn er es war, welcher das Deliktsgut entwen- dete, ist davon auszugehen, dass er mit diesem Vorgehen einverstanden war. 3.1.4. Die Verteidigung machte geltend, der Beschuldigte habe nicht nach einem im Voraus gefassten, strategischen Tatplan, d.h. einem Masterplan gehandelt. Viel- mehr seien die ihm zur Last gelegten Handlungen durch spontane Entscheidungen geprägt, weshalb die Verfehlungen in ihrer Gesamtheit weder als besonders schwerwiegend noch besonders unmoralisch zu qualifizieren seien (Urk. 70 S. 8). Die Geschädigten der entsprechenden Delikte wurden zwar zufällig ausgewählt. Es kann jedoch ein zumindest teilweise mehr oder minder gezieltes Tatvorgehen festgestellt werden, wenngleich den einzelnen Delikten keine grössere Tatplanung voraus ging. So fanden im Vorfeld der Deliktbegehung – soweit ersichtlich – nie irgendwelche Auskundschaftungen statt. Es wurden hingegen gezielt Orte gewählt, an welchen mit relativ gut zugänglichem Deliktsgut der erbeuteten Art zu rechnen war. Damit handelte es sich – entgegen der Verteidigung (Urk. 39 S. 7 i.V.m. Urk. 70 S. 8) – nicht um spontane Aktionen. Schliesslich reisten der Beschuldigte und seine Mittäter ausschliesslich zum Begehen von Diebstählen in die Schweiz ein und steuerten gezielt die jeweiligen Tatorte an, wo sie ansonsten nichts zu suchen hatten. Das konkrete Deliktsgut wurde dann aber aufgrund der sich bieten- den Gelegenheit gewählt. Mit der Verteidigung kann jedoch festgehalten werden, dass in Anbetracht denkbarer Verhaltensweisen im Rahmen des Tatbestands weit- aus schlimmere Konstellationen denkbar wären, es sich mithin nicht um besonders schwerwiegende Verfehlungen handelt. 3.1.5. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wusste oder zumin- dest damit rechnen musste, dass die gewählten öffentlichen Deliktsorte videoüber- wacht werden, und dass er Gefahr lief, beim Delinquieren entdeckt oder später überführt zu werden. Die Bereitschaft des Beschuldigten, die Taten trotz dieses - 18 - hohen Risikos zu begehen, zeugt von einer gewissen Unverfrorenheit und Abge- brühtheit. 3.2. Subjektive Tatschwere 3.2.1. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz aus rein egoisti- schen – finanziellen – Beweggründen. Schliesslich hatten er und seine Mittäter vereinbart, sich das Deliktsgut gleichmässig aufzuteilen. 3.2.2. Die Verteidigung machte geltend, der Beschuldigte habe die Taten infolge einer emotionalen und materiellen Notlage begangen. Er habe nach Orientierung und Halt gesucht, was ihn letztlich zu den ihm vorgeworfenen Handlungen verleitet habe (Urk. 39 S. 7 i.V.m. Urk. 70 S. 8). Dem ist nicht zu folgen. Zum Zeitpunkt der Tatbegehung hatte der Beschuldigte gemäss seinen Angaben in Frankreich Asyl beantragt und von den Behörden gemäss seinen Aussagen die Möglichkeit erhal- ten an Lebensmittel zu kommen (Urk. D1/6/3 F/A 15). Sodann verfügte er über eine Unterkunft (Urk. D1/6/3 F/A 20). In Frankreich haben Asylbewerber denn auch Anspruch auf Unterbringung und Nahrung sowie rechtliche, psychologische und medizinische Unterstützung. Falls das Asylverfahren nach sechs Monaten noch nicht abgeschlossen ist, besteht sodann gar die Möglichkeit einer legalen Arbeits- tätigkeit nachzugehen (https://help.unhcr.org./france  Droits et obligations). In einer Notlage befand sich der Beschuldigte damit keineswegs. Wenngleich der Beschuldigte sich aufgrund der Trennung von seiner Freundin in einer emotional schwierigen Phase befunden haben mag, so rechtfertigt dies dennoch keine Reduktion der Strafe. Dieser Umstand begründet noch lange keine Notwendigkeit Straftaten zu verüben. Der Beschuldigte hat sich denn auch generell ohne Not dafür entschieden nach Frankreich zu gehen. Er hätte nach der Trennung ohne weiteres von Spanien aus in seine Heimat zurückkehren können (Urk. D1/6/3 F/A 15). Gründe, die dagegen – und für die Notwendigkeit eines Verbleibs in Europa – sprechen, wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Es ist insbesondere nicht belegt, dass der Beschuldigte tatsächlich ein Asylgesuch in Frankreich gestellt hat und dieses begründet gewesen wäre. Zum Entscheid in Europa zu bleiben führte er denn auch lediglich aus, er habe mehr mit dem Herzen als mit dem Kopf überlegt (Urk. D1/6/3 F/A 25). - 19 - 3.2.3. Die subjektive Tatkomponente vermag die objektive damit nicht zu relati- vieren. 3.3. Zwischenfazit Das Tatverschulden ist damit – im Rahmen aller denkbaren den Tatbestand erfüllenden Szenarien – mit der Verteidigung (Urk. 70 S. 8) als leicht einzustufen. In Anbetracht obgenannter Aspekte erscheint unter Berücksichtigung des Straf- rahmens von 6 Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe eine solche von 20 Monaten als angemessen.
  36. Täterkomponente und weitere Strafzumessungskomponenten 4.1. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Vorleben des Beschuldigten kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 55 E. IV.4.1. S. 11 f.). Dieses ist strafzu- messungsneutral zu werten. 4.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 58 i.V.m. Urk. D1/16/4-9). Wie bereits die Vorinstanz festhielt, wurde offenbar auch in Belgien gegen den Beschul- digten ermittelt. Der Ausgang dieses Verfahrens ist jedoch nicht aktenkundig. Dies ist daher strafzumessungsneutral zu werten. 4.3. Die Verteidigung brachte vor, der Beschuldigte habe seit den Ereignissen deutliche Fortschritte in seiner Lebensführung gemacht. Er gehe in Spanien einer geregelten Erwerbstätigkeit nach, die ihm finanzielle Sicherheit und einen struktu- rierten Alltag ermögliche. Er wolle keinesfalls noch einmal straffällig werden (Urk. 70 S. 8). Die Tatsache, dass sich der Beschuldigte – soweit im Strafregister- auszug ersichtlich – seit den Ereignissen nicht mehr strafbar gemacht hat, zeugt noch nicht von einer verbesserten Lebensführung. Im Übrigen wurden keinerlei Belege zu den weiteren Behauptungen der Verteidigung eingereicht, weshalb unklar bleibt, ob der Beschuldigte tatsächlich einer legalen, geregelten Arbeitstätig- keit in Spanien nachgeht. 4.4. Der Beschuldigte hat den Sachverhalt – wie auch die Verteidigung geltend machte (Urk. 70 S. 8) – vollständig eingestanden. Die Beweislage war zum Zeit- - 20 - punkt des Geständnisses aufgrund der vorhandenen Videoaufzeichnungen und den belastenden Aussagen seiner Mittäter erdrückend. Damit rechtfertigt sich keine Strafreduktion um einen Drittel. Trotzdem konnte der Aufwand der Strafver- folgungsbehörden durch das Geständnis ein Stück weit reduziert werden. So musste die Vorinstanz beispielsweise keine umfangreiche Sachverhaltserstellung vornehmen. Damit rechtfertigt es sich die Strafe um 4 Monate zu reduzieren.
  37. Haftanrechnung Der Beschuldigte befand sich vom 13. März 2023, 23.10 Uhr, bis 11. Mai 2023, 14.30 Uhr, und damit während 60 Tagen in Haft (Urk. D1/14/1 i.V.m. Urk. D1/14/13). Dies ist ihm auf die Strafe anzurechnen.
  38. Fazit Hieraus resultiert eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Aufgrund des Verschlech- terungsverbots hat es jedoch bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe sein Bewenden. Damit ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu bestrafen, wobei 60 Tage durch Haft erstanden sind. B. Vollzug Der bedingte Vollzug bei Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren ist bereits auf- grund des Verschlechterungsverbotes zu bestätigen. IV. Landesverweisung / SIS-Ausschreibung A. Landesverweisung
  39. Zunächst kann auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Landesverweisung verwiesen werden (Urk. 55 E. VI.1.2. S. 14). Der Beschuldigte ist vorliegend – entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 9) – wegen bandenmässigen Diebstahls und damit einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB zu verurteilen. Damit ist er grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen. - 21 -
  40. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung erstmals und nur in Bezug auf eine mögliche fakultative Landesverweisung vor, die zur Beurtei- lung stehenden Delikte würden keine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Schweiz darstellen. Weder der Unrechtsgehalt der Taten noch die konkreten Umstände würden darauf schliessen lassen, dass vom Beschuldigten eine ernsthafte Bedrohung für die Gesellschaft ausgehe. Der Beschuldigte habe sich zu keiner Zeit gewalttätig verhalten und sich aus Not lediglich einige wenige Male in einer untergeordneten Rolle an kleineren Diebstählen beteiligt. Ihm könne keine wiederholte oder systematische Begehung zur Last gelegt werden, denn es handle sich um vereinzelte und situativ bedingte Straftaten, welche insgesamt keine besondere kriminelle Energie oder Gefährlichkeit erkennen liessen. Auch da ein Strafmass von acht Monaten Freiheitsstrafe vorliegend angemessen bzw. verhältnismässig sei, handle es sich nicht um schwerwiegende Straftaten, welche zusätzliche Massnahmen rechtfertigen würden. Aus all diesen Gründen sei die Verhängung einer fakultativen Landesverweisung unbegründet, unverhältnis- mässig hart und würde den Rehabilitationsbestrebungen des Beschuldigten zuwiderlaufen (Urk. 70 S. 10 f. ).
  41. Der Beschuldigte reiste jeweils gezielt zur Verübung von Diebstählen und nur kurzzeitig in die Schweiz ein. Über einen Aufenthaltstitel verfügte er nie. Er war damals in Frankreich sesshaft. Persönliche Beziehungen zur Schweiz wurden weder geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Mittlerweile lebt er sodann in Spanien. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist damit zu verneinen. Die Verteidigung machte das Vorliegen eines solchen denn auch nicht geltend (vgl. Urk. 70).
  42. Damit erübrigt sich auch eine Interessenabwägung. Eine solche würde jedoch zuungunsten des Beschuldigten ausfallen. Schliesslich hat dieser keinerlei persön- liche Interessen am Verbleib in der Schweiz. Er war hier nie auch nur kurzzeitig sesshaft oder in irgendeiner Form integriert, sondern befand sich als Kriminaltourist in der Schweiz. Das öffentliche Interesse würde hier eindeutig überwiegen. Schliesslich ist die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Mitglieder derartiger Diebesbanden stark gefährdet. Entgegen der Verteidigung handelt es sich sehr - 22 - wohl um schwerwiegende Straftaten, wenngleich die konkrete Tatschwere nicht besonders schwer wiegt. Schliesslich handelt es sich beim bandenmässigen Dieb- stahl um eine Katalogtat. Deren systematische Begehung – wovon die konkrete Vorgehensweisen zeugt – macht das öffentliche Interesse an einer Landesverwei- sung vorliegend umso grösser. Die Tatsache, dass keine Gewalt angewandt wurde, vermag hieran nichts zu ändern. Der Beschuldigte handelte im Übrigen auch nicht aus einer Not heraus.
  43. Die Verteidigung führte sodann – wie schon vor Vorinstanz – an, dass die Dauer der obligatorischen Landesverweisung von 8 Jahren dem Tatverhalten des Beschuldigten in keiner Art und Weise adäquat Rechnung trage bzw. masslos über- trieben sei. Infolge der bloss leichten Verfehlungen des Beschuldigten sowie infolge der nachweislich fehlenden Gefährdung der Sicherheit in der Schweiz, sei die Landesverweisung auf das gesetzliche Mindestmass von 5 Jahren zu begrenzen (Urk. 39 S. 9 f. i.V.m. Urk. 70 S. 11 f.). Der Beschuldigte sei nicht vorbestraft. Zwar sei er mehrfach in die Schweiz eingereist, jedoch nie mit dem Ziel, hier Diebstähle zu begehen. Er sei kein Kriminaltourist. Seine Taten seien einer akuten Notlage geschuldet gewesen. Er habe zudem direkt nach seiner Festnahme Kooperations- bereitschaft und Reue gezeigt. Inzwischen habe er denn auch eine geregelte Arbeit in Spanien aufgenommen, wodurch er sein Leben habe in den Griff bekommen können. Angesichts der geringen Schwere der Taten und der erkennbaren Bemü- hungen um eine Wiedereingliederung sei eine derart langandauernde Landesver- weisung ungerechtfertigt (Urk. 70 S. 11 f.).
  44. Bei der Bemessung der Dauer der Landesverweisung sind sowohl die Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz als auch die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung abzuwägen. Die ausgesprochene Dauer hat sodann stets verhältnismässig zu sein und ist auch nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N. 28 f.).
  45. Der Beschuldigte hat, wie bereits ausgeführt, keinerlei Interesse am Verbleib in der Schweiz. Daher stellt die Landesverweisung an und für sich auch keinen schweren Eingriff für ihn dar. Wenngleich sich das objektive Tatverschulden im Rahmen des Denkbaren noch im leichten Bereich bewegte, handelt es sich bei den - 23 - Taten keineswegs um bloss leichte Verfehlungen des Beschuldigten. Er handelte direktvorsätzlich und ohne Not aus rein finanziellem Interesse. Gemäss erstelltem Sachverhalt reiste der Beschuldigte sodann – entgegen der Verteidigung – aussch- liesslich zum Zweck der Begehung von Diebstählen mit seinen Mittätern in die Schweiz ein und verliess diese nachfolgend jeweils wieder. Damit handelt es sich beim Beschuldigten sehr wohl um einen klassischen Kriminaltouristen. Das öffent- liche Interesse an einer länger dauernden Fernhaltung des Beschuldigten ist daher – insbesondere in Anbetracht der systematischen Vorgehensweise – als sehr gross einzustufen. Die Behauptung, der Beschuldigte gehe inzwischen in Spanien einer geregelten Arbeitstätigkeit nach, ist im Übrigen in keiner Weise belegt. Der Beschul- digte zeigte sich zwar kooperationsbereit, was in Anbetracht der erdrückenden Be- weislage jedoch nicht gross zu seinen Gunsten gewertet werden kann. Angesichts des gleich fünffach begangenen bandenmässigen Diebstahls besteht ein gewichti- ges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschuldigten. Sein Verhalten tangiert die öffentliche Ordnung und Sicherheit sehr wohl deutlich. Es erscheint damit verhältnismässig den Beschuldigten für insgesamt 8 Jahre des Landes zu verweisen. B. SIS-Ausschreibung
  46. Die Verteidigung brachte vor, die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sei weder geboten noch verhältnismässig. Das Begehen von fünf kleineren Diebstählen mit einem nur geringen Gesamtdeliktsbetrag reiche bei Weitem nicht aus, um die erforderliche "gewisse "Schwere" zu erreichen. Angesichts seiner Vor- strafenlosigkeit stellten die vorliegend zu beurteilenden Delikte in ihrer Gesamtheit einen einmaligen Vorfall dar, wobei er in einer sehr schwierigen Lebenslage unge- plant und unüberlegt gehandelt habe. Die begangenen Delikte seien nicht beson- ders gravierend. Der Beschuldigte sei seit der Festnahme zudem kooperativ und geständig gewesen und habe nunmehr eine Arbeitsstelle sowie ein regelmässiges und sicheres Einkommen. Die sachlichen Voraussetzungen für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS seien damit nicht gegeben (Urk. 70 S. 14 f.). Der Fall des Beschuldigten habe international gesehen auch keine derart hohe Relevanz, welche eine Ausschreibung im SIS rechtfertigen würde (Urk. 39 S. 12 i.V.m. Urk. 70 - 24 - S. 16). Der Beschuldigte habe unter hoher Belastung und unter hohem Druck gehandelt. Es würden auch keine Anzeichen für die Wahrscheinlichkeit einer wei- teren Deliktsbegehung ohne Ausschreibung im SIS vorliegen. Eine Ausschreibung im SIS sei nicht nur unverhältnismässig sondern gar kontraproduktiv, da ihm diese sein stabiles und sicheres Leben in Spanien gefährden würde und damit auch die öffentliche Sicherheit der Schweiz. Das aktuelle Leben des Beschuldigten gebe kei- nen Anlass zur Annahme, er könnte erneut Delikte begehen oder die öffentliche Sicherheit in der Schweiz oder einem anderen Land bedrohen (Urk. 70 S. 16 f.).
  47. 2.1. Eine Ausschreibung im SIS setzt voraus, dass die Ausschreibungsvoraus- setzungen gemäss Art. 21 und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 erfüllt sind (Verordnung [EU] 2018/1861 des europäischen Parlaments und des Rates vom
  48. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schen- gener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006). Gemäss Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung 2018/1861 ist die Voraussetzung für eine Ausschreibung im SIS gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. Diese Voraussetzung ist gemäss ständiger Rechtsprechung jedoch bereits dann erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand abstrakt eine Freiheitsstrafe im Höchst- mass von einem Jahr oder mehr vorsieht (BGE 147 IV 340 E. 4.4.1.). 2.2. Zusätzlich ist im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 21 Abs. 1 der Verordnung 2018/1861 zu prüfen, ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Ausschreibung im SIS rechtfertigen. Mithin ist zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das individuelle Ver- halten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe - 25 - bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen. Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2018/1861 die Verurteilung zu einer schweren Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8.). 2.3. Die SIS-Ausschreibung stellt keine Strafsanktion dar (BGE 146 IV 172 E. 3.3.4.). Es geht dabei vielmehr um das Recht der Unterzeichnerstaaten auf Information. Insbesondere bei bandenmässig handelnden Kriminaltouristen wiegt dieses Recht besonders schwer bzw. besteht ein gewichtiges Interesse daran.
  49. 3.1. Vorliegend beging der Beschuldigte gleich fünf Taten, welche einen Straf- rahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsehen. Der Beschuldigte wurde denn auch konkret zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, womit auch gemäss der Argumentation der Verteidigung die sachliche Voraussetzung für eine Ausschreibung des Landesverweises im SIS ohne weiteres erfüllt ist (Urk. 70 S. 15). Die Bandenmässigkeit an und für sich sowie die konkreten Tatbeiträge des Beschuldigten sorgten hierbei für eine besondere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Es handelte sich bei den Taten des Beschuldigten gemäss erstelltem Sachverhalt und entgegen der Verteidigung denn auch keinesfalls um einen einmaligen Vorfall, zumal der Beschuldigte und seine Mittäter zur Deliktsver- übung gleich mehrfach in die Schweiz einreisten. Der Beschuldigte entwendete das Diebesgut dabei mehrfach persönlich. Er war auch derjenige, der für die Diebstähle im März 2023 E._____ als Mittäter hinzuzog und stets dafür sorgte, dass sich die Bande im europäischen Raum durch seine Fahrdienste frei bewegen und in die Schweiz einreisen konnte, um dort bandenmässige Diebstähle zu begehen. Damit handelte er entgegen der Verteidigung weder ungeplant noch unüberlegt. Die An- wesenheit des Beschuldigten als Kriminaltourist im Hoheitsgebiet der Schengen- Mitgliedstaaten stellt damit eine grosse Gefahr für die öffentliche Sicherheit und - 26 - Ordnung dar. Im Übrigen bestehen zumindest Anhaltspunkte dafür, dass die Bande auch im europäischen Ausland tätig war, wenngleich eine entsprechende Verurtei- lung nicht belegt ist. 3.2. Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte sich inzwischen ein Leben in Spanien aufgebaut haben mag, vermag daran nichts zu ändern. Die Einschränkun- gen seiner Bewegungsfreiheit im Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten als Folge der Ausschreibung hat er in Kauf zu nehmen. Die behauptete Arbeitstätigkeit des Beschuldigten in Spanien ist im Übrigen auch nicht belegt und das Vorhanden- sein einer Aufenthaltsgenehmigung wurde noch nicht einmal behauptet. Soweit bekannt besteht eine solche nicht. Die Ausschreibung der Landesverweisung (Ein- reise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem ist damit anzuordnen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  50. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsauflage (Dispositivziffer 13) ist ausgangsgemäss und unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwä- gungen hierzu zu bestätigen (Urk. 55 E. XI. S. 20).
  51. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unter- liegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, aufzuerlegen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt sodann gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). - 27 - 2.2. 2.2.1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach der Verord- nung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 23 Anw- GebV). Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitauf- wand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Mit dieser Aufstel- lung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden. Einen solchen hat Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gestellt (vgl. Urk. 69). 2.2.2. Die konkrete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. Anw- GebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren ein Aufwandhonorar (§ 16 AnwGebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalgebühr vorgesehen, welche für einen Prozess vor Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– beträgt (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 AnwGebV). Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV). 2.2.3. Zunächst gilt es zu beachten, dass das vorinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten wurde. So wurde insbesondere der Sachverhalt anerkannt. Der vor- liegende Fall ist für den Beschuldigten sicherlich von einer gewissen Bedeutung, schliesslich lebt er mittlerweile in Spanien und geht es vorliegend unter anderem um eine Landesverweisung sowie die Ausschreibung im SIS. Sodann wurde eine tiefere Strafe beantragt. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden jedoch im Wesentlichen die gleichen Argumente wie vor Vorinstanz vorgebracht. Der recht- liche Schwierigkeitsgrad des vorliegenden Falles liegt im unteren Bereich. Der Aktenumfang ist sodann überschaubar. 2.2.4. In Anbetracht vorgenannter Aspekte erscheint es angemessen Rechtsanwalt lic. iur. X._____ pauschal mit Fr. 4'324.– (inkl. 8.1% MwSt.) – Fr. 4'000.– zzgl. 8.1% - 28 - MwSt. – aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt, wie bereits ausgeführt, vorbehalten. Es wird beschlossen:
  52. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 16. Mai 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  53. […]
  54. […]
  55. […]
  56. […]
  57. […]
  58. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Pro- fils im Sinne von Art. 257 der Schweizerischen Strafprozessordnung angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn - auf entsprechende Mit- teilung des Forensischen Instituts Zürich hin - zwangsweise vorzufüh- ren. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerk- sam gemacht.
  59. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Lim- mat vom 25. Mai 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden einge- - 29 - zogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen: A017'189'127: Führerausweis "Peru, Q…", gültig bis 15.10.2025,  sowie Intern. Führerausweis "Peru Nr. …", gültig bis 14.08.2023 (Asservat-Nr. A017'189'127).
  60. Der Privatkläger 1, B._____ wird mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  61. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit allfälligen haftpflichtigen Mittätern / Mittäterinnen verpflichtet, dem Privatkläger 4, C._____, Schadenersatz in Höhe von Fr. 1530.– zzgl. Zins von 5% seit dem 13. März 2023 zu bezahlen.
  62. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit allfälligen haft- pflichtigen Mittätern / Mittäterinnen verpflichtet, dem Privatkläger 4, C._____, Genugtuung in Höhe von Fr. 200.– zzgl. Zins von 5% seit dem 13. März 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  63. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 4'934.80 (inkl. Mehrwertsteuer), zuzüglich zur be- reits geleisteten Akontozahlung in Höhe von Fr. 3'554.10, aus der Ge- richtskasse entschädigt.
  64. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'800.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'554.10 amtlicher Verteidiger (Akontozahlung) Fr. 4'934.80 amtlicher Verteidiger (Restzahlung) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  65. […] - 30 -
  66. [Mitteilungen]
  67. [Rechtsmittel]"
  68. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  69. Der Beschuldigte ist schuldig des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB.
  70. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 60 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  71. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  72. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
  73. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
  74. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 13) wird bestätigt.
  75. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'324.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt)
  76. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  77. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an - 31 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
  78. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240411-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Blaser Urteil vom 10. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend bandenmässiger Diebstahl Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 16. Mai 2024 (DG230092)

- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 31. Mai 2023 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 52 S. 20 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 59 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes ver- wiesen.

5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

6. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 der Schweizerischen Strafprozessordnung angeordnet. Das Forensi- sche Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn - auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin - zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.

7. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

25. Mai 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lager- behörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen:

- 3 -  A017'189'127: Führerausweis "Peru, Q…", gültig bis 15.10.2025, sowie In- tern. Führerausweis "Peru Nr. …", gültig bis 14.08.2023 (Asservat-Nr. A017'189'127).

8. Der Privatkläger 1, B._____, wird mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit allfälligen haftpflichtigen Mittätern / Mittäterinnen verpflichtet, dem Privatkläger 4, C._____, Schadenersatz in Höhe von Fr. 1530.– zzgl. Zins von 5% seit dem 13. März 2023 zu bezahlen.

10. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit allfälligen haftpflichtigen Mittätern / Mittäterinnen verpflichtet, dem Privatkläger 4, C._____, Genugtuung in Höhe von Fr. 200.– zzgl. Zins von 5% seit dem 13. März 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

11. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 4'934.80 (inkl. Mehrwertsteuer), zuzüglich zur bereits geleisteten Akontozah- lung in Höhe von Fr. 3'554.10, aus der Gerichtskasse entschädigt.

12. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'800.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'554.10 amtlicher Verteidiger (Akontozahlung) Fr. 4'934.80 amtlicher Verteidiger (Restzahlung) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

14. (Mitteilungen)

15. (Rechtsmittel)"

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 70 S. 2 i.V.m. Urk. 56 S. 2 und Urk. 39 S. 2)

1. Der Beschuldigte sei betreffend die ihm in den Dossiers 1, 2, 3, 4 und 5 vorgeworfe- nen Straftaten im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 StGB des mehrfachen Diebstahls schul- dig zu sprechen. 2.1. Der Beschuldigte sei mit einer Busse von CHF 100.00 sowie einer Freiheitsstrafe von acht Monaten zu bestrafen; die bereits erstandene Haft sei dabei anzurechnen; 2.2. die Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aus- zufällen; 2.3. betreffend die Busse sie bei schuldhafter Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag anzuordnen.

3. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB sei vollum- fänglich abzusehen; sollte dennoch eine Landesverweisung angeordnet werden, sei dieselbe auf das gesetzlich zulässige Mindestmass von fünf Jahren zu begrenzen.

4. Auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) sei zu verzichten.

5. Die Verfahrenskosten inklusive der Untersuchungs- und Verteidigungskosten seien infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 62) Verzicht auf Anschlussberufung und Stellen eines Antrages.

- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Am 24. Mai 2024 (Datum Poststempel) meldete der Beschuldigte frist- gerecht Berufung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) vom 16. Mai 2024 an (Urk. 50), welches ihm am

22. Mai 2024 schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 14 ff. i.V.m. Urk. 47 und Urk. 48/2). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 52 = Urk. 55) am 15. August 2024 (Urk. 54/2) reichte der Beschuldigte gleichentags und damit fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 56). 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2024 wurde den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldig- ten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 60). Mit Eingabe vom 23. Sep- tember 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft Verzicht auf Anschlussberufung sowie Stellen eines Antrages und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 62). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. 1.3. Die Parteien wurden am 8. November 2024 zur Berufungsverhandlung auf den 10. Februar 2025, 08.00 Uhr, vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 63). Die Vorladung konnte dem Beschuldigten persönlich nicht zugestellt werden (Urk. 65). Er konnte jedoch durch seine Vertei- digung über den Verhandlungstermin orientiert werden (Urk. 67). 1.4. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 3). Es war weder über Vor- fragen noch Beweisanträge zu entscheiden (Prot. II S. 4). In der Sache selbst stell- ten die Parteien die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 70 S. 2 i.V.m. Urk. 56 S. 2 und Urk. 39 S. 2 sowie Urk. 62). Das Verfahren ist spruchreif.

- 6 -

2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufungserklärung des Beschuldigten (Urk. 56) richtet sich gegen die rechtliche Würdigung und damit den Schuldpunkt (Dispositivziffer 1), den Straf- punkt (Dispositivziffern 2-3), die Landesverweisung sowie die SIS-Ausschreibung (Dispositivziffern 4-5) und die Kostenauflage (Dispositivziffer 13). Hierbei blieb es auch im Rahmen der Berufungsbegründung (Urk. 70 S. 2), wobei neu beantragt wurde, der Beschuldigte sei weder zur Zahlung eines Schadenersatzes noch einer Genugtuung zu verpflichten, eventualiter sei er nur dem Grundsatz nach hierzu zu verpflichten und der Privatkläger zur konkreten Geltendmachung seiner Forderun- gen auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 70 S. 2). Da die Zivilansprüche mit der Berufungserklärung nicht angefochten wurden, hat es dabei sein Bewenden. Die Erklärung, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt, ist verbindlich (Art. 399 Abs. 4 StPO; statt vieler BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2. mit Ver- weisen). Für die adhäsionsweise Beurteilung von Zivilforderungen im Strafprozess findet im Übrigen die zivilprozessuale Verhandlungsmaxime Anwendung (BGE 127 IV 215 E. 2d). Daher hat der Beschuldigte substantiiert darzulegen, welche Tat- sachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden (siehe hierzu ausführlicher OGer ZH SB230338-O vom 8. Januar 2024 E. 3.2. f. S. 41 f.). Selbst bei der Annahme, der Entscheid über die Zivilansprüche sei mit der Berufungserklärung angefochten worden, hätte es damit vorliegend beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden gehabt, da zum diesbezüglichen Antrag keinerlei Ausführungen getätigt wurden (Urk. 70 S. 2 ff.). Hinsichtlich den Strafpunkt gilt es festzuhalten, dass die Verteidigung in der Berufungserklärung um Bestätigung der Dispositivziffer 3 ersucht. Aufgrund des engen sachlichen Zusam- menhangs sind jedoch sowohl Strafart und -höhe als auch deren Vollzug gemein- sam zu überprüfen, weswegen Dispositivziffer 3 ebenfalls als angefochten zu betrachten ist (BGE 144 IV 383 E. 1.1.). Die Verteidigung hat Dispositivziffer 3 mit der Berufungsbegründung im Übrigen neu ebenfalls angefochten (Urk. 70 S. 2). 2.2. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind somit Dispositiv- ziffern 6 (Entscheid über DNA-Erfassung), 7 (Entscheid über Beschlagnahmun-

- 7 - gen), 8-10 (Entscheid über Zivilansprüche), 11 (Entschädigung amtliche Vertei- digung) und 12 (Kostenfestsetzung), was vorab festzustellen ist.

3. Formelles 3.1. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGer 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 3.2. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa BGer 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2 m.w.H., sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.3. Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung führt, steht die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Schuldpunkt

1. Die Verteidigung stellt die Qualifikation der Delikte als Diebstahl i.S.v. Art. 139 StGB nicht in Frage (Urk. 70 S. 2 i.V.m. S. 4 und S. 7). Diese ist korrekt und bedarf damit keiner Ausführungen. Die Verteidigung monierte jedoch, die Annahme des Qualifikationstatbestands der bandenmässigen Begehung sei unzutreffend (Urk. 70 S. 2 ff.).

2. Bandenmässigkeit ist grundsätzlich dann gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammen- finden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicher- weise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dieser Zusammen- schluss ist es denn auch, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn

- 8 - deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straf- taten voraussehen lässt. Zur Annahme der Bandenmässigkeit genügen damit zwei Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten zusammengefunden haben. Vorausgesetzt sind jedoch gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen- oder Arbeitsteilung) oder eine Intensität des Zusammenwirkens, welche ein gewisses Ausmass erreichen muss, so dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig war (BGE 135 IV 158 E. 2. mit Verwei- sen). Mitglied einer Bande kann man sodann auch sein, wenn der Tatbeitrag nicht unabdingbar ist. Die Austauschbarkeit einzelner Bandenmitglieder vermag an der Bandenmässigkeit ebenfalls nichts zu ändern (BGer 6B_563/2023 vom 6. Dezem- ber 2023 E. 5.2.2.). Sodann muss auch nicht jedes Mitglied einer Bande bei jeder Tat dabei sein (BGer 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 2.2.).

3. Zusammenarbeit 3.1. Aussagen der Beteiligten 3.1.1. Sowohl der Beschuldigte als auch D._____ machten geltend, sie hätten ei- nige Tage vor den Diebstählen im Januar 2023 beschlossen, in die Schweiz einzu- reisen, um Diebstähle zu begehen (Urk. D1/6/4 F/A 23 i.V.m. Urk. D1/7/5 F/A 5-6 und F/A 22). Der Beschuldigte erklärte hierbei, sich um das Auto gekümmert zu haben, wobei die beiden anderen ausgestiegen seien, um die Diebstähle zu bege- hen (Urk. D1/6/4 F/A 24 i.V.m. F/A 25). Dies bestätigte D._____ und präzisierte, sie selbst sei für die Ablenkung zuständig gewesen und jemand habe das Deliktsgut behändigt (Urk D1/7/5 F/A 16 f. i.V.m. F/A 32-34). Beide äusserten sodann, verein- bart gewesen sei, das Deliktsgut zu gleichen Teilen zu teilen (Urk. D1/6/4 F/A 30 i.V.m. Urk. D1/7/5 F/A 25). 3.1.2. Hinsichtlich der im März 2023 begangenen Diebstähle erklärte D._____, der Beschuldigte, E._____ und sie selbst hätten einige Tage vorher vereinbart, gemein- sam Diebstähle zu begehen. Sie hätten hierbei zusammengearbeitet und verein- bart, alles zu gleichen Teilen zu teilen (Urk. D1/7/5 F/A 42-44 i.V.m. F/A 45 f.). Der Beschuldigte sei wieder im Auto gewesen, jemand habe abgelenkt und jemand

- 9 - habe das Deliktsgut behändigt (Urk. D1/7/5 F/A 47 f.). Dies bestätigte der Beschul- digte (Urk. D1/6/4 F/A 33 f. i.V.m. F/A 35-39). Auch E._____ bestätigte dies und präzisierte, D._____ habe aufgepasst und er selbst habe die Unachtsamkeit der Opfer ausgenutzt (Urk. D1/7/6 F/A 28 i.V.m. F/A 39, F/A 42 und F/A 44). Er meinte sodann, es sei der Beschuldigte gewesen, welcher Kontakt mit ihm aufgenommen und ihn aufgefordert habe nach Frankreich zu reisen, um in der Schweiz Diebstähle zu begehen (Urk. D1/7/6 F/A 40). Was sie entwendet hätten, sei immer spontan entschieden worden (Urk. D1/7/6 F/A 41). 3.1.3. Der Beschuldigte und D._____ lernten sich sodann im Rahmen eines Tref- fens mit berufsmässigen Dieben kennen (Urk. D1/6/4 F/A 12 i.V.m. F/A 13 f.). Er bezeichnete sie auch als seine Partnerin (Urk. D1/6/3 F/A 27), was darauf hindeu- tet, dass er sie – entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 6) – gut kannte. 3.1.4. Die Aussagen der Beteiligten sind in Anbetracht der Tatsache, dass sie sich damit alle auch selbst belasteten, im Kern übereinstimmen und in sich schlüssig sind als glaubhaft zu werten. Sie werden im Übrigen auch durch die weiteren Beweismittel (insbesondere die Videoaufzeichnungen) gestützt. 3.1.5. Der Beschuldigte arbeitete damit jeweils arbeitsteilig mit D._____ sowie E._____ und F._____ alias F'._____ zusammen. Es gab eine klare Arbeits- bzw. Rollenteilung. Es handelte sich nicht um eine unkoordinierte Kooperation, wie dies die Verteidigung geltend machte (Urk. 70 S. 6). Besonders ausgeklügelt muss die Vorgehensweise sodann nicht sein. Sie reisten im Übrigen jeweils extra zur Ver- übung der Diebstähle in die Schweiz ein, wobei sie anschliessend direkt wieder nach Frankreich reisten, um dort in einem Hotel zu übernachten (Urk. D1/6/4 F/A 31 i.V.m. F/A 39 und Urk. D1/7/5 F/A 26). Dies deutet eindeutig darauf hin, dass es sich bei den Beteiligten um eine Bande handelt. Auch das Umfeld, in dem zumin- dest der Beschuldigte und D._____ sich kennenlernten, deutet darauf hin. Sodann zeugt dies davon, dass die Taten – entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 6) – nicht aus dem Affekt heraus geschahen.

- 10 - 3.2. Videoaufzeichnungen 3.2.1. Die Videoaufzeichnung der in Dossier 2 behandelten Tat zeigt, wie der Beschuldigte sich zunächst jeweils sehr geschickt vor dem Mittäter platzierte und wie er ihn abdeckte. Dieser stellte sodann zunächst seinen Rucksack bei der Tasche des potenziellen Geschädigten ab und durchsuchte diese Tasche minuten- lang nach potentiellem Diebesgut. Hierbei wirkte er völlig entspannt. Auch das Be- treten der Lobby durch weitere Personen brachte ihn nicht aus der Ruhe. Scheinbar mühelos wechselte er in einem solchen Moment vom Durchwühlen des fremden Gepäckstücks zum scheinbaren Durchstöbern seines eigenen Rucksacks ehe er blitzschnell wieder zum Durchstöbern der fremden Tasche überging. Wenngleich zunächst kein Diebesgut ausgemacht werden konnte, blieben die drei hartnäckig und ruhig bis sich eine Gelegenheit bot, bei der dann schliesslich der Beschuldigte zugriff, da das spätere Diebesgut in seiner Nähe abgestellt wurde. Die Bande realisierte die Gelegenheit umgehend und wechselte deshalb die Rollenverteilung. Der Beschuldigte griff sich sodann, wie bereits erwähnt, die Tasche, worauf alle drei rasch die Lobby mit dem Deliktsgut verliessen (Urk. D2/5 ab Min. 02:33). 3.2.2. In der Videoaufzeichnung zu Dossier 3 ist sodann ersichtlich wie die Mittäte- rin und der Mittäter des Beschuldigten die Bar lediglich für einen kurzen Augenblick betraten, den Diebstahl begingen und diese umgehend wieder verliessen. Vom Betreten der Bar bis zu deren Verlassen mit Diebesgut vergingen keine 30 Sekun- den. Mit offenbar geschultem Blick erspähten sie die sich beim Stuhlbein eines Gastes befindende Markentasche. Sie unterhielten sich in der Folge. Während der Mittäter so tat, als würde er seinen Rucksack auf dem Boden abstellen, ergriff er die auf dem Boden platzierte Tasche und deckte diese mit seinem Rucksack ab. Umgehend deckte auch die Mittäterin das Diebesgut ab. Ohne zu zögern verliessen sie sofort die Bar (Urk. D3/4 ab Min. 01:29). 3.2.3. Die auf den Videoaufzeichnungen sichtbare professionelle und routiniert wirkende, arbeitsteilige Vorgehensweise sowie gleichbleibende Grundbesetzung lässt ohne weiteres darauf schliessen, dass die Diebstähle im Rahmen einer Bande begangen wurden, wenngleich nicht immer alle vier miteinander operierten. Dies ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 39 S. 6 i.V.m. Urk. 70 S. 5) – zur Erfüllung der

- 11 - Bandenmässigkeit auch nicht erforderlich. Gerade in grösseren Banden dürfte es durchaus üblich sein, dass nicht immer sämtliche Mitglieder aktiv an einer Tat vor Ort mitwirken. Eine Bande muss jedoch nicht besonders gross sein. Sodann wird aus den Aufzeichnungen ersichtlich, dass der Beschuldigte nicht nur die Rolle des Fahrers inne hatte, sondern zumindest teilweise bei der Tatbegehung physisch anwesend war und offenbar manchmal das Deliktsgut gar selbst behändigte, was er im Übrigen im Rahmen der Untersuchung auch zugab (Urk. D1/6/4 F/A 47 S. 8 i.V.m. S. 10). Mithin wusste der Beschuldigte entgegen der Verteidigung vom Tat- plan bzw. dessen Umsetzung, war er doch zumindest teilweise an dieser direkt beteiligt (Urk. 70 S. 5). 3.3. Ermittlungen in Belgien Der Beschuldigte, D._____, E._____ und F._____ alias F'._____ wurden ausser- dem am 7. Februar 2023 gemeinsam am Flughafen in G._____ [Belgien] gesichtet. Ihnen wird in diesem Zusammenhang vorgeworfen dort – zu viert gemeinsam – einen Diebstahl begangen zu haben (Urk. D4/1 S. 5 f.; Urk. D5/1 S. 5 f.). Dies stellt ein weiteres Indiz für die generelle Zusammenarbeit aller vier Beteiligten als Bande dar.

4. Mangelnde besondere Gefährlichkeit 4.1. Die Verteidigung machte geltend, vorliegend werde der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten durch die nur wenigen Male und in wechselnden Besetzun- gen verübten Delikte nicht wesentlich erhöht. Die geringe Anzahl an Delikten reiche nicht aus, um eine besondere Gefährlichkeit zu begründen, welche eine höhere Bestrafung rechtfertigen würde (Urk. 39 S. 6 i.V.m. Urk. 70 S. 6). 4.2. Zur Annahme der Bandenmässigkeit ist lediglich ein durch ein Banden- mitglied verübter Diebstahl erforderlich (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 139 N. 121 mit Verweisen). In Anbetracht der fünf zur Anklage gebrachten Delikte ist dieses Erfordernis vorliegend ohne weiteres erfüllt. 4.3. Die Qualifikation des Tatbestands rechtfertigt sich sodann, wie bereits einleitend ausgeführt, nicht aufgrund der zur Anklage gebrachten Anzahl Delikte

- 12 - sondern aufgrund der besonderen Gefährlichkeit, die sich daraus ergibt, dass der Zusammenschluss die Täter stark macht und die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen lässt (BGer 6B_1145/2016 vom 7. April 2017 E. 1.3. mit Ver- weisen). Eine Gefährlichkeit in diesem Sinne ist vorliegend ohne weiteres gegeben. Die Verteidigung erläuterte gar selbst, der Beschuldigte habe sich mit den Mittätern umgeben, welche ihm die dringend benötigte Gesellschaft geleistet und ihn auf die schiefe Bahn geführt hätten (Urk. 44 S. 2). Damit zeigt die Verteidigung selbst die Gefährlichkeit der vorliegend gegebenen Gruppendynamik auf. Ebendieser Zusam- menschluss führte damit eingestandenermassen dazu, dass beim Beschuldigten ein gewisser Halt erzeugt wurde und ihn derart stärkte, dass er zur fortgesetzten Verübung von Diebstählen bereit und motiviert war. Diese Stärkung der Täter durch die Zusammenarbeit in der Gruppe zeigt sich sodann auch in den Videoaufzeich- nungen der Taten. Darauf ist gut ersichtlich, wie abgeklärt, ruhig und gerade zu überlegen wirkend, die Täter jeweils in der Zusammenarbeit agierten (Urk. D2/5 ab Min. 02:33 i.V.m. Urk. D3/4 ab Min. 01:29). Bei alleine oder nur durch Zufall kurz- zeitig zusammenarbeitenden Personen wäre dies so nicht zu erwarten.

5. Tatbeitrag und Plan 5.1. Die Verteidigung machte weiter geltend, die begangenen Delikte hätten keine besonders minuziöse Planung notwendig gemacht. Diese hätten auch ohne den Tatbeitrag des Beschuldigten realisiert werden können. Diebstähle unter Ablenkung der Opfer würden regelmässig auch von einem Täter alleine oder von maximal zwei Tätern vorgenommen. Das Verwenden eines Fluchtfahrzeuges sei in diesem Rahmen in der Regel nicht notwendig (Urk. 44 S. 2). 5.2. 5.2.1. Es ist zu bezweifeln, dass die Delikte, wie die Verteidigung es geltend machte, in dieser Art und Weise auch ohne den Fahrdienst des Beschuldigten hät- ten begangen werden können. Schliesslich musste die Bande aus Frankreich zu den Tatorten in der Schweiz gelangen und von dort möglichst rasch (damit nicht ohne weiteres verfolgbar) wieder verschwinden. Die Tatsache, dass die Delikte aber allenfalls auch ohne den Fahrdienst des Beschuldigten hätten verübt werden

- 13 - können, vermag an der Bandenmässigkeit jedoch nichts zu ändern. Schliesslich muss nicht jeder Tatbeitrag unabdingbar sein. Der Beschuldigte hat eine ihm von der Bande zugeteilte Rolle übernommen, welche diese für notwendig oder zumin- dest erwünscht erachtete. Dies genügt als Tatbeitrag. Hinsichtlich Dossier 2 und Dossier 4 war es sodann der Beschuldigte, welcher jeweils das Diebesgut behän- digte, was er im Übrigen auch selbst bestätigte (Urk. D1/6/4 F/A 47 S. 8 i.V.m. S. 10). Damit leistete er diesbezüglich unzweifelhaft den essenziellsten Tatbeitrag. 5.2.2. Eine besonders minuziöse Planung wird sodann nicht vorausgesetzt. Jeden- falls wirkt die Zusammenarbeit nicht planlos oder unbeholfen, wie es bei spontanen Aktion zu erwarten wäre. Ganz im Gegenteil ergibt sich aus den Videoaufzeichnun- gen eine abgeklärte, koordinierte, professionelle und von gewisser Routine zeugende Zusammenarbeit, die auf eine Bande schliessen lässt (siehe hierzu vorstehend E. II.3.2.).

6. Vorsatz 6.1. Weiter führte die Verteidigung aus, der Beschuldigte habe zu keiner Zeit den Vorsatz gehabt, in Zukunft regelmässig und wiederholt in einer festen Zusammen- setzung und somit als Bande Diebstähle zu verüben. Lediglich in zwei zeitlich eng begrenzten Phasen habe er sich dazu hinreissen lassen, mit jeweils zwei weiteren Personen einmal drei Delikte und das andere Mal zwei Delikte zu verüben (Urk. 39 S. 6 i.V.m. Urk. 70 S. 6). Er sei gerade nicht als klassischer Kriminaltourist in die Schweiz eingereist, sondern habe sich infolge seiner emotionalen Notlage bzw. sei- ner Verlorenheit i.S. eines Kontrollverlustes vorübergehend mit Leuten umgeben, welche ihm eine Weile lang die dringend benötigte Gesellschaft geleistet hätten. Diese hätten ihn aber auf die schiefe Bahn geführt. Es sei zu keiner Zeit das Vor- haben des Beschuldigten gewesen, in die Schweiz zu kommen, um hier eine mög- lichst hohe Anzahl an Delikten zu verüben bzw. um möglichst viel Deliktsgut zu erbeuten (Urk. 44 S. 2). Für die Annahme der Bandenmässigkeit müssten die Be- teiligten sich gerade darüber einig sein, zukünftige Delikte gemeinsam zu begehen. Dieser Wille zur gemeinschaftlichen Verübung von Straftaten dürfe nicht alleine ge- stützt darauf angenommen werden, dass die Täter gemeinsam mehrere Delikte in

- 14 - enger örtlicher und zeitlicher Nähe auf ähnliche Weise verübten (Urk. 39 S. 6 i.V.m. Urk. 70 S. 5). 6.2. Die äusseren Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte sehr wohl dazu bereit war, im Rahmen der Bande eine unbestimmte Vielzahl an Delikten zu verüben. Wie bereits ausgeführt, berichtete E._____, man habe vorher nie gewusst, was – und damit auch nicht wie viel – man erbeuten würde. Dies zeigt auf, dass die Beteiligten sich zwar einig waren, in die Schweiz einzureisen, um Diebstähle zu begehen – insofern war der Beschuldigte ein klassi- scher Kriminaltourist – deren genaue Anzahl jedoch von den sich bietenden Gele- genheiten abhing und nicht vorab auf eine fixe Anzahl begrenzt war. Der Beschul- digte und seine Mittäter reisten nicht mit einem konkreten Deliktsziel in die Schweiz ein. Es bestehen sodann gar Indizien, dass der Vorsatz des Beschuldigten und seiner Mittäter nicht nur auf eine unbestimmte Vielzahl an Delikten mit Tatort Schweiz beschränkt war sondern sich gar auf das europäische Ausland – nämlich Belgien – erstreckte (Urk. D4/1 S. 5 f.; Urk. D5/1 S. 5 f.). Es ist des weiteren nicht vorausgesetzt, dass sich der Vorsatz im Rahmen einer Bande Diebstähle zu bege- hen auf unbestimmte Zeit erstreckt. 6.3. Die Kontaktaufnahme seitens des Beschuldigten gegenüber E._____, bei welcher er ihn dazu motivierte, zu ihm nach Frankreich zu reisen, um in der Schweiz Diebstähle zu begehen, lässt im Übrigen auf eine aktive Organisationsrolle des Be- schuldigten schliessen. Es erscheint keinesfalls so, als hätte er sich hierzu lediglich einige Male hinreissen lassen. Dies spricht sodann auch dafür, dass der Beschul- digte seinen Mittäter – entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 6) – ganz gut gekannt hat, schliesslich würde man eine fremde Person, zu der kein Vertrauensverhältnis besteht, wohl kaum zu einer Diebestour motivieren, zumal eine derartige Kon- taktaufnahme mit dem Risiko verbunden ist, verraten zu werden. 6.4. Im Übrigen zeugt die abgeklärte und professionelle Vorgehensweise der Beteiligten – auch des Beschuldigten selbst – von einer gewissen Routine. Dies lässt vermuten, dass nicht nur einzelne Delikte verübt wurden und auch nicht geplant war lediglich ein paar wenige Diebstähle zu begehen. Es handelte sich um ein äusserst professionelles, abgeklärtes und gut koordiniertes Team.

- 15 -

7. Fazit In Anbetracht der voranstehenden Erwägungen bestehen keine Zweifel an der Bandenmässigkeit der deliktischen Handlungen. Da die Beteiligten gemäss ihren Angaben den konkreten Tatentschluss jeweils einige Tage vor den Deliktsserien im Januar 2023 bzw. März 2023 fällten, ist von Tatmehrheit auszugehen. Damit hat sich der Beschuldigte des mehrfachen bandenmässigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB schuldig gemacht. Da die Vorinstanz den Beschuldigten jedoch lediglich wegen einfacher Tatbegehung verurteilte (Urk. 55 S. 20), ist er in Nachachtung des Verschlechterungsverbots lediglich wegen einfacher Tatbegehung zu verurteilen (vgl. BGer 6B_712/2018 vom

18. Dezember 2019 E. 3.2.). III. Strafe A. Strafzumessung

1. Strafzumessungsregeln Auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den Strafzumessungsregeln kann verwie- sen werden (Urk. 55 E. IV.2. S. 9 f.). Diese sind korrekt.

2. Strafart und Strafrahmen 2.1. Bei qualifiziertem Diebstahl kommt Art. 172ter Abs. 1 StGB nicht zur Anwen- dung (Art. 172ter Abs. 2 StGB). Damit kommt vorliegend unabhängig vom konkreten Deliktsbetrag die Bestrafung mit einer Busse nicht in Frage. Da Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB einen Strafrahmen von sechs Monaten Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren vorsieht, kommt ausschliesslich eine Freiheitsstrafe in Betracht. 2.2. Umstände, welche es rechtfertigen würden den Strafrahmen zu verlassen, liegen keine vor. Damit bleibt es beim Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB).

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3. Strafzumessung i.e.S. 3.1. Objektive Tatschwere 3.1.1. Der Beschuldigte beging im Januar 2023 innerhalb von zwei Tagen drei Delikte, wobei Deliktsgut im Wert von Fr. 61.– (Dossier 1), Fr. 1'350.– (Dossier 4) und Fr. 4'928.– (Dossier 2), d.h. insgesamt Fr. 6'339.–, erbeutet wurde. Sodann beging er im März 2023 innerhalb von einem Tag zwei weitere Delikte, wobei er gleichentags verhaftet wurde. Das Deliktsgut von Dossier 3 hatte einen Wert von insgesamt Fr. 1'729.–. Beim in Dossier 5 behandelten Diebstahl wurde sodann u.a. ein Ipad, Apple Air Pods Pro, ein Computer, sowie ein Portemonnaie mit Inhalt erbeutet, wobei der genaue Deliktsbetrag nicht ermittelt werden konnte (Urk. 20 S. 6). Wenngleich der Betrag offen ist, so handelt es sich dennoch aufgrund der erbeuteten Gegenstände nicht um eine Bagatelle. Insgesamt handelt es sich sodann – entgegen der Verteidigung, welche von einem geringen Gesamtdelikts- betrag spricht (Urk. 70 S. 7) – um einen nicht mehr unerheblichen Deliktsbetrag. 3.1.2. Der Beschuldigte lenkte hierbei jeweils den Personenwagen mit seinen Mit- tätern an den Tatort und von diesem wieder weg. Sodann behändigte er hinsichtlich der Dossiers 2 und 4 selbst das Deliktgut. Er nutzte dabei die Unachtsamkeit der Geschädigten aus, liess die Situation von seiner Mittäterin überwachen und decken. Das auf der Videoaufzeichnung zu Dossier 2 ersichtliche Vorgehen des Beschuldigten zeugt sodann von einer gewissen Abgeklärtheit, Routine und Professionalität. 3.1.3. Der Beschuldigte behändigte hierbei nicht etwa gezielt einen einzelnen Wert- gegenstand wie eine teure Uhr, sondern Taschen samt Inhalt, womit er in Kauf nahm den Geschädigten neben klassischen Wertsachen auch persönliche Gegen- stände und Ausweise zu entziehen. Erstere sind unter Umständen nicht ersetzbar und Zweitere nur mit erhöhtem Aufwand wieder zu erlangen. Dies bringt unnötige Unannehmlichkeiten für die Geschädigten mit sich. Vorliegend befanden sich unter dem Deliktsgut denn u.a. auch Reisepässe und Fahrzeugschlüssel (Urk. 20 S. 3- 5). Gleiches gilt für Dossier 1, wo der Mittäter des Beschuldigten eine Laptoptasche klaute (Urk. 20 S. 1), sowie Dossiers 3 und 5, wo dieser jeweils eine Tasche bzw.

- 17 - einen Rucksack behändigte. Hinsichtlich Dossier 1 wurde zusätzlich ein Datenver- lust seitens des Geschädigten in Kauf genommen. Unter dem Deliktsgut der drei Dossiers befanden sich denn u.a. auch ein Reisepass, ein Zutrittsbadge, diverse Schlüssel sowie einige persönliche Gegenstände (Urk. 20 S. 4-6). Da auch der Beschuldigte jeweils so handelte, wenn er es war, welcher das Deliktsgut entwen- dete, ist davon auszugehen, dass er mit diesem Vorgehen einverstanden war. 3.1.4. Die Verteidigung machte geltend, der Beschuldigte habe nicht nach einem im Voraus gefassten, strategischen Tatplan, d.h. einem Masterplan gehandelt. Viel- mehr seien die ihm zur Last gelegten Handlungen durch spontane Entscheidungen geprägt, weshalb die Verfehlungen in ihrer Gesamtheit weder als besonders schwerwiegend noch besonders unmoralisch zu qualifizieren seien (Urk. 70 S. 8). Die Geschädigten der entsprechenden Delikte wurden zwar zufällig ausgewählt. Es kann jedoch ein zumindest teilweise mehr oder minder gezieltes Tatvorgehen festgestellt werden, wenngleich den einzelnen Delikten keine grössere Tatplanung voraus ging. So fanden im Vorfeld der Deliktbegehung – soweit ersichtlich – nie irgendwelche Auskundschaftungen statt. Es wurden hingegen gezielt Orte gewählt, an welchen mit relativ gut zugänglichem Deliktsgut der erbeuteten Art zu rechnen war. Damit handelte es sich – entgegen der Verteidigung (Urk. 39 S. 7 i.V.m. Urk. 70 S. 8) – nicht um spontane Aktionen. Schliesslich reisten der Beschuldigte und seine Mittäter ausschliesslich zum Begehen von Diebstählen in die Schweiz ein und steuerten gezielt die jeweiligen Tatorte an, wo sie ansonsten nichts zu suchen hatten. Das konkrete Deliktsgut wurde dann aber aufgrund der sich bieten- den Gelegenheit gewählt. Mit der Verteidigung kann jedoch festgehalten werden, dass in Anbetracht denkbarer Verhaltensweisen im Rahmen des Tatbestands weit- aus schlimmere Konstellationen denkbar wären, es sich mithin nicht um besonders schwerwiegende Verfehlungen handelt. 3.1.5. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wusste oder zumin- dest damit rechnen musste, dass die gewählten öffentlichen Deliktsorte videoüber- wacht werden, und dass er Gefahr lief, beim Delinquieren entdeckt oder später überführt zu werden. Die Bereitschaft des Beschuldigten, die Taten trotz dieses

- 18 - hohen Risikos zu begehen, zeugt von einer gewissen Unverfrorenheit und Abge- brühtheit. 3.2. Subjektive Tatschwere 3.2.1. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz aus rein egoisti- schen – finanziellen – Beweggründen. Schliesslich hatten er und seine Mittäter vereinbart, sich das Deliktsgut gleichmässig aufzuteilen. 3.2.2. Die Verteidigung machte geltend, der Beschuldigte habe die Taten infolge einer emotionalen und materiellen Notlage begangen. Er habe nach Orientierung und Halt gesucht, was ihn letztlich zu den ihm vorgeworfenen Handlungen verleitet habe (Urk. 39 S. 7 i.V.m. Urk. 70 S. 8). Dem ist nicht zu folgen. Zum Zeitpunkt der Tatbegehung hatte der Beschuldigte gemäss seinen Angaben in Frankreich Asyl beantragt und von den Behörden gemäss seinen Aussagen die Möglichkeit erhal- ten an Lebensmittel zu kommen (Urk. D1/6/3 F/A 15). Sodann verfügte er über eine Unterkunft (Urk. D1/6/3 F/A 20). In Frankreich haben Asylbewerber denn auch Anspruch auf Unterbringung und Nahrung sowie rechtliche, psychologische und medizinische Unterstützung. Falls das Asylverfahren nach sechs Monaten noch nicht abgeschlossen ist, besteht sodann gar die Möglichkeit einer legalen Arbeits- tätigkeit nachzugehen (https://help.unhcr.org./france  Droits et obligations). In einer Notlage befand sich der Beschuldigte damit keineswegs. Wenngleich der Beschuldigte sich aufgrund der Trennung von seiner Freundin in einer emotional schwierigen Phase befunden haben mag, so rechtfertigt dies dennoch keine Reduktion der Strafe. Dieser Umstand begründet noch lange keine Notwendigkeit Straftaten zu verüben. Der Beschuldigte hat sich denn auch generell ohne Not dafür entschieden nach Frankreich zu gehen. Er hätte nach der Trennung ohne weiteres von Spanien aus in seine Heimat zurückkehren können (Urk. D1/6/3 F/A 15). Gründe, die dagegen – und für die Notwendigkeit eines Verbleibs in Europa – sprechen, wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Es ist insbesondere nicht belegt, dass der Beschuldigte tatsächlich ein Asylgesuch in Frankreich gestellt hat und dieses begründet gewesen wäre. Zum Entscheid in Europa zu bleiben führte er denn auch lediglich aus, er habe mehr mit dem Herzen als mit dem Kopf überlegt (Urk. D1/6/3 F/A 25).

- 19 - 3.2.3. Die subjektive Tatkomponente vermag die objektive damit nicht zu relati- vieren. 3.3. Zwischenfazit Das Tatverschulden ist damit – im Rahmen aller denkbaren den Tatbestand erfüllenden Szenarien – mit der Verteidigung (Urk. 70 S. 8) als leicht einzustufen. In Anbetracht obgenannter Aspekte erscheint unter Berücksichtigung des Straf- rahmens von 6 Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe eine solche von 20 Monaten als angemessen.

4. Täterkomponente und weitere Strafzumessungskomponenten 4.1. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Vorleben des Beschuldigten kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 55 E. IV.4.1. S. 11 f.). Dieses ist strafzu- messungsneutral zu werten. 4.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 58 i.V.m. Urk. D1/16/4-9). Wie bereits die Vorinstanz festhielt, wurde offenbar auch in Belgien gegen den Beschul- digten ermittelt. Der Ausgang dieses Verfahrens ist jedoch nicht aktenkundig. Dies ist daher strafzumessungsneutral zu werten. 4.3. Die Verteidigung brachte vor, der Beschuldigte habe seit den Ereignissen deutliche Fortschritte in seiner Lebensführung gemacht. Er gehe in Spanien einer geregelten Erwerbstätigkeit nach, die ihm finanzielle Sicherheit und einen struktu- rierten Alltag ermögliche. Er wolle keinesfalls noch einmal straffällig werden (Urk. 70 S. 8). Die Tatsache, dass sich der Beschuldigte – soweit im Strafregister- auszug ersichtlich – seit den Ereignissen nicht mehr strafbar gemacht hat, zeugt noch nicht von einer verbesserten Lebensführung. Im Übrigen wurden keinerlei Belege zu den weiteren Behauptungen der Verteidigung eingereicht, weshalb unklar bleibt, ob der Beschuldigte tatsächlich einer legalen, geregelten Arbeitstätig- keit in Spanien nachgeht. 4.4. Der Beschuldigte hat den Sachverhalt – wie auch die Verteidigung geltend machte (Urk. 70 S. 8) – vollständig eingestanden. Die Beweislage war zum Zeit-

- 20 - punkt des Geständnisses aufgrund der vorhandenen Videoaufzeichnungen und den belastenden Aussagen seiner Mittäter erdrückend. Damit rechtfertigt sich keine Strafreduktion um einen Drittel. Trotzdem konnte der Aufwand der Strafver- folgungsbehörden durch das Geständnis ein Stück weit reduziert werden. So musste die Vorinstanz beispielsweise keine umfangreiche Sachverhaltserstellung vornehmen. Damit rechtfertigt es sich die Strafe um 4 Monate zu reduzieren.

5. Haftanrechnung Der Beschuldigte befand sich vom 13. März 2023, 23.10 Uhr, bis 11. Mai 2023, 14.30 Uhr, und damit während 60 Tagen in Haft (Urk. D1/14/1 i.V.m. Urk. D1/14/13). Dies ist ihm auf die Strafe anzurechnen.

6. Fazit Hieraus resultiert eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Aufgrund des Verschlech- terungsverbots hat es jedoch bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe sein Bewenden. Damit ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu bestrafen, wobei 60 Tage durch Haft erstanden sind. B. Vollzug Der bedingte Vollzug bei Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren ist bereits auf- grund des Verschlechterungsverbotes zu bestätigen. IV. Landesverweisung / SIS-Ausschreibung A. Landesverweisung

1. Zunächst kann auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Landesverweisung verwiesen werden (Urk. 55 E. VI.1.2. S. 14). Der Beschuldigte ist vorliegend – entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 9) – wegen bandenmässigen Diebstahls und damit einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB zu verurteilen. Damit ist er grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen.

- 21 -

2. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung erstmals und nur in Bezug auf eine mögliche fakultative Landesverweisung vor, die zur Beurtei- lung stehenden Delikte würden keine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Schweiz darstellen. Weder der Unrechtsgehalt der Taten noch die konkreten Umstände würden darauf schliessen lassen, dass vom Beschuldigten eine ernsthafte Bedrohung für die Gesellschaft ausgehe. Der Beschuldigte habe sich zu keiner Zeit gewalttätig verhalten und sich aus Not lediglich einige wenige Male in einer untergeordneten Rolle an kleineren Diebstählen beteiligt. Ihm könne keine wiederholte oder systematische Begehung zur Last gelegt werden, denn es handle sich um vereinzelte und situativ bedingte Straftaten, welche insgesamt keine besondere kriminelle Energie oder Gefährlichkeit erkennen liessen. Auch da ein Strafmass von acht Monaten Freiheitsstrafe vorliegend angemessen bzw. verhältnismässig sei, handle es sich nicht um schwerwiegende Straftaten, welche zusätzliche Massnahmen rechtfertigen würden. Aus all diesen Gründen sei die Verhängung einer fakultativen Landesverweisung unbegründet, unverhältnis- mässig hart und würde den Rehabilitationsbestrebungen des Beschuldigten zuwiderlaufen (Urk. 70 S. 10 f. ).

3. Der Beschuldigte reiste jeweils gezielt zur Verübung von Diebstählen und nur kurzzeitig in die Schweiz ein. Über einen Aufenthaltstitel verfügte er nie. Er war damals in Frankreich sesshaft. Persönliche Beziehungen zur Schweiz wurden weder geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Mittlerweile lebt er sodann in Spanien. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist damit zu verneinen. Die Verteidigung machte das Vorliegen eines solchen denn auch nicht geltend (vgl. Urk. 70).

4. Damit erübrigt sich auch eine Interessenabwägung. Eine solche würde jedoch zuungunsten des Beschuldigten ausfallen. Schliesslich hat dieser keinerlei persön- liche Interessen am Verbleib in der Schweiz. Er war hier nie auch nur kurzzeitig sesshaft oder in irgendeiner Form integriert, sondern befand sich als Kriminaltourist in der Schweiz. Das öffentliche Interesse würde hier eindeutig überwiegen. Schliesslich ist die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Mitglieder derartiger Diebesbanden stark gefährdet. Entgegen der Verteidigung handelt es sich sehr

- 22 - wohl um schwerwiegende Straftaten, wenngleich die konkrete Tatschwere nicht besonders schwer wiegt. Schliesslich handelt es sich beim bandenmässigen Dieb- stahl um eine Katalogtat. Deren systematische Begehung – wovon die konkrete Vorgehensweisen zeugt – macht das öffentliche Interesse an einer Landesverwei- sung vorliegend umso grösser. Die Tatsache, dass keine Gewalt angewandt wurde, vermag hieran nichts zu ändern. Der Beschuldigte handelte im Übrigen auch nicht aus einer Not heraus.

5. Die Verteidigung führte sodann – wie schon vor Vorinstanz – an, dass die Dauer der obligatorischen Landesverweisung von 8 Jahren dem Tatverhalten des Beschuldigten in keiner Art und Weise adäquat Rechnung trage bzw. masslos über- trieben sei. Infolge der bloss leichten Verfehlungen des Beschuldigten sowie infolge der nachweislich fehlenden Gefährdung der Sicherheit in der Schweiz, sei die Landesverweisung auf das gesetzliche Mindestmass von 5 Jahren zu begrenzen (Urk. 39 S. 9 f. i.V.m. Urk. 70 S. 11 f.). Der Beschuldigte sei nicht vorbestraft. Zwar sei er mehrfach in die Schweiz eingereist, jedoch nie mit dem Ziel, hier Diebstähle zu begehen. Er sei kein Kriminaltourist. Seine Taten seien einer akuten Notlage geschuldet gewesen. Er habe zudem direkt nach seiner Festnahme Kooperations- bereitschaft und Reue gezeigt. Inzwischen habe er denn auch eine geregelte Arbeit in Spanien aufgenommen, wodurch er sein Leben habe in den Griff bekommen können. Angesichts der geringen Schwere der Taten und der erkennbaren Bemü- hungen um eine Wiedereingliederung sei eine derart langandauernde Landesver- weisung ungerechtfertigt (Urk. 70 S. 11 f.).

6. Bei der Bemessung der Dauer der Landesverweisung sind sowohl die Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz als auch die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung abzuwägen. Die ausgesprochene Dauer hat sodann stets verhältnismässig zu sein und ist auch nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N. 28 f.).

7. Der Beschuldigte hat, wie bereits ausgeführt, keinerlei Interesse am Verbleib in der Schweiz. Daher stellt die Landesverweisung an und für sich auch keinen schweren Eingriff für ihn dar. Wenngleich sich das objektive Tatverschulden im Rahmen des Denkbaren noch im leichten Bereich bewegte, handelt es sich bei den

- 23 - Taten keineswegs um bloss leichte Verfehlungen des Beschuldigten. Er handelte direktvorsätzlich und ohne Not aus rein finanziellem Interesse. Gemäss erstelltem Sachverhalt reiste der Beschuldigte sodann – entgegen der Verteidigung – aussch- liesslich zum Zweck der Begehung von Diebstählen mit seinen Mittätern in die Schweiz ein und verliess diese nachfolgend jeweils wieder. Damit handelt es sich beim Beschuldigten sehr wohl um einen klassischen Kriminaltouristen. Das öffent- liche Interesse an einer länger dauernden Fernhaltung des Beschuldigten ist daher

– insbesondere in Anbetracht der systematischen Vorgehensweise – als sehr gross einzustufen. Die Behauptung, der Beschuldigte gehe inzwischen in Spanien einer geregelten Arbeitstätigkeit nach, ist im Übrigen in keiner Weise belegt. Der Beschul- digte zeigte sich zwar kooperationsbereit, was in Anbetracht der erdrückenden Be- weislage jedoch nicht gross zu seinen Gunsten gewertet werden kann. Angesichts des gleich fünffach begangenen bandenmässigen Diebstahls besteht ein gewichti- ges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschuldigten. Sein Verhalten tangiert die öffentliche Ordnung und Sicherheit sehr wohl deutlich. Es erscheint damit verhältnismässig den Beschuldigten für insgesamt 8 Jahre des Landes zu verweisen. B. SIS-Ausschreibung

1. Die Verteidigung brachte vor, die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sei weder geboten noch verhältnismässig. Das Begehen von fünf kleineren Diebstählen mit einem nur geringen Gesamtdeliktsbetrag reiche bei Weitem nicht aus, um die erforderliche "gewisse "Schwere" zu erreichen. Angesichts seiner Vor- strafenlosigkeit stellten die vorliegend zu beurteilenden Delikte in ihrer Gesamtheit einen einmaligen Vorfall dar, wobei er in einer sehr schwierigen Lebenslage unge- plant und unüberlegt gehandelt habe. Die begangenen Delikte seien nicht beson- ders gravierend. Der Beschuldigte sei seit der Festnahme zudem kooperativ und geständig gewesen und habe nunmehr eine Arbeitsstelle sowie ein regelmässiges und sicheres Einkommen. Die sachlichen Voraussetzungen für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS seien damit nicht gegeben (Urk. 70 S. 14 f.). Der Fall des Beschuldigten habe international gesehen auch keine derart hohe Relevanz, welche eine Ausschreibung im SIS rechtfertigen würde (Urk. 39 S. 12 i.V.m. Urk. 70

- 24 - S. 16). Der Beschuldigte habe unter hoher Belastung und unter hohem Druck gehandelt. Es würden auch keine Anzeichen für die Wahrscheinlichkeit einer wei- teren Deliktsbegehung ohne Ausschreibung im SIS vorliegen. Eine Ausschreibung im SIS sei nicht nur unverhältnismässig sondern gar kontraproduktiv, da ihm diese sein stabiles und sicheres Leben in Spanien gefährden würde und damit auch die öffentliche Sicherheit der Schweiz. Das aktuelle Leben des Beschuldigten gebe kei- nen Anlass zur Annahme, er könnte erneut Delikte begehen oder die öffentliche Sicherheit in der Schweiz oder einem anderen Land bedrohen (Urk. 70 S. 16 f.). 2. 2.1. Eine Ausschreibung im SIS setzt voraus, dass die Ausschreibungsvoraus- setzungen gemäss Art. 21 und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 erfüllt sind (Verordnung [EU] 2018/1861 des europäischen Parlaments und des Rates vom

28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schen- gener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006). Gemäss Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung 2018/1861 ist die Voraussetzung für eine Ausschreibung im SIS gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. Diese Voraussetzung ist gemäss ständiger Rechtsprechung jedoch bereits dann erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand abstrakt eine Freiheitsstrafe im Höchst- mass von einem Jahr oder mehr vorsieht (BGE 147 IV 340 E. 4.4.1.). 2.2. Zusätzlich ist im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 21 Abs. 1 der Verordnung 2018/1861 zu prüfen, ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Ausschreibung im SIS rechtfertigen. Mithin ist zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das individuelle Ver- halten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe

- 25 - bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen. Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2018/1861 die Verurteilung zu einer schweren Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8.). 2.3. Die SIS-Ausschreibung stellt keine Strafsanktion dar (BGE 146 IV 172 E. 3.3.4.). Es geht dabei vielmehr um das Recht der Unterzeichnerstaaten auf Information. Insbesondere bei bandenmässig handelnden Kriminaltouristen wiegt dieses Recht besonders schwer bzw. besteht ein gewichtiges Interesse daran. 3. 3.1. Vorliegend beging der Beschuldigte gleich fünf Taten, welche einen Straf- rahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsehen. Der Beschuldigte wurde denn auch konkret zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, womit auch gemäss der Argumentation der Verteidigung die sachliche Voraussetzung für eine Ausschreibung des Landesverweises im SIS ohne weiteres erfüllt ist (Urk. 70 S. 15). Die Bandenmässigkeit an und für sich sowie die konkreten Tatbeiträge des Beschuldigten sorgten hierbei für eine besondere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Es handelte sich bei den Taten des Beschuldigten gemäss erstelltem Sachverhalt und entgegen der Verteidigung denn auch keinesfalls um einen einmaligen Vorfall, zumal der Beschuldigte und seine Mittäter zur Deliktsver- übung gleich mehrfach in die Schweiz einreisten. Der Beschuldigte entwendete das Diebesgut dabei mehrfach persönlich. Er war auch derjenige, der für die Diebstähle im März 2023 E._____ als Mittäter hinzuzog und stets dafür sorgte, dass sich die Bande im europäischen Raum durch seine Fahrdienste frei bewegen und in die Schweiz einreisen konnte, um dort bandenmässige Diebstähle zu begehen. Damit handelte er entgegen der Verteidigung weder ungeplant noch unüberlegt. Die An- wesenheit des Beschuldigten als Kriminaltourist im Hoheitsgebiet der Schengen- Mitgliedstaaten stellt damit eine grosse Gefahr für die öffentliche Sicherheit und

- 26 - Ordnung dar. Im Übrigen bestehen zumindest Anhaltspunkte dafür, dass die Bande auch im europäischen Ausland tätig war, wenngleich eine entsprechende Verurtei- lung nicht belegt ist. 3.2. Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte sich inzwischen ein Leben in Spanien aufgebaut haben mag, vermag daran nichts zu ändern. Die Einschränkun- gen seiner Bewegungsfreiheit im Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten als Folge der Ausschreibung hat er in Kauf zu nehmen. Die behauptete Arbeitstätigkeit des Beschuldigten in Spanien ist im Übrigen auch nicht belegt und das Vorhanden- sein einer Aufenthaltsgenehmigung wurde noch nicht einmal behauptet. Soweit bekannt besteht eine solche nicht. Die Ausschreibung der Landesverweisung (Ein- reise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem ist damit anzuordnen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsauflage (Dispositivziffer 13) ist ausgangsgemäss und unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwä- gungen hierzu zu bestätigen (Urk. 55 E. XI. S. 20).

2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unter- liegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, aufzuerlegen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt sodann gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

- 27 - 2.2. 2.2.1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach der Verord- nung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 23 Anw- GebV). Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitauf- wand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Mit dieser Aufstel- lung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden. Einen solchen hat Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gestellt (vgl. Urk. 69). 2.2.2. Die konkrete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. Anw- GebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren ein Aufwandhonorar (§ 16 AnwGebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalgebühr vorgesehen, welche für einen Prozess vor Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– beträgt (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 AnwGebV). Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV). 2.2.3. Zunächst gilt es zu beachten, dass das vorinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten wurde. So wurde insbesondere der Sachverhalt anerkannt. Der vor- liegende Fall ist für den Beschuldigten sicherlich von einer gewissen Bedeutung, schliesslich lebt er mittlerweile in Spanien und geht es vorliegend unter anderem um eine Landesverweisung sowie die Ausschreibung im SIS. Sodann wurde eine tiefere Strafe beantragt. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden jedoch im Wesentlichen die gleichen Argumente wie vor Vorinstanz vorgebracht. Der recht- liche Schwierigkeitsgrad des vorliegenden Falles liegt im unteren Bereich. Der Aktenumfang ist sodann überschaubar. 2.2.4. In Anbetracht vorgenannter Aspekte erscheint es angemessen Rechtsanwalt lic. iur. X._____ pauschal mit Fr. 4'324.– (inkl. 8.1% MwSt.) – Fr. 4'000.– zzgl. 8.1%

- 28 - MwSt. – aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt, wie bereits ausgeführt, vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 16. Mai 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. […]

2. […]

3. […]

4. […]

5. […]

6. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Pro- fils im Sinne von Art. 257 der Schweizerischen Strafprozessordnung angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn - auf entsprechende Mit- teilung des Forensischen Instituts Zürich hin - zwangsweise vorzufüh- ren. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerk- sam gemacht.

7. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Lim- mat vom 25. Mai 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden einge-

- 29 - zogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen: A017'189'127: Führerausweis "Peru, Q…", gültig bis 15.10.2025,  sowie Intern. Führerausweis "Peru Nr. …", gültig bis 14.08.2023 (Asservat-Nr. A017'189'127).

8. Der Privatkläger 1, B._____ wird mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit allfälligen haftpflichtigen Mittätern / Mittäterinnen verpflichtet, dem Privatkläger 4, C._____, Schadenersatz in Höhe von Fr. 1530.– zzgl. Zins von 5% seit dem 13. März 2023 zu bezahlen.

10. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit allfälligen haft- pflichtigen Mittätern / Mittäterinnen verpflichtet, dem Privatkläger 4, C._____, Genugtuung in Höhe von Fr. 200.– zzgl. Zins von 5% seit dem 13. März 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

11. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 4'934.80 (inkl. Mehrwertsteuer), zuzüglich zur be- reits geleisteten Akontozahlung in Höhe von Fr. 3'554.10, aus der Ge- richtskasse entschädigt.

12. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'800.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'554.10 amtlicher Verteidiger (Akontozahlung) Fr. 4'934.80 amtlicher Verteidiger (Restzahlung) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

13. […]

- 30 -

14. [Mitteilungen]

15. [Rechtsmittel]"

2. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 60 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 13) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'324.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt)

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an

- 31 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 32 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Februar 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Blaser Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.