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SB240408

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Widerruf

Zürich OG · 2025-03-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (39 Absätze)

E. 1 Das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, entschied mit Urteil vom 22. Fe- bruar 2024 im Verfahren GG230105-C (Urk. 46). Mit Eingabe vom 4. März 2024 liess der Beschuldigte rechtzeitig gegen das erstinstanzliche Urteil die Berufung anmelden (Urk. 39) und hernach mit Eingabe vom 1. September 2024 erklären (Urk. 49). Die Staatsanwaltschaft erklärte innert mit Präsidialverfügung vom 6. Sep- tember 2024 (Urk. 53) angesetzter Frist keine Anschlussberufung, verzichtete auf Stellung von Beweisanträgen und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 55).

E. 1.1 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten unter Einbezug der widerrufe- nen mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Dezember 2021 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von

- 6 - 10 Monaten als Gesamtstrafe und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsan- waltschaft See/Oberland vom 7. Juli 2023 (Urk. 46 S. 18).

E. 1.2 Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren das Absehen von einem Widerruf und die Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, ab- züglich der erstandenen Haft von 1 Tag, als Gesamt- und Zusatzstrafe zum Straf- befehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. Juli 2023 unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 3 Jahren. Eventualiter sei der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 14. Dezember 2021 für eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen und er sei unter Einbezug der wider- rufenen Strafe und in Anrechnung der bereits erstandenen Haft von 2 Tagen mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten als Gesamtstrafe zu bestrafen, wobei der Voll- zug der Gesamtstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben sei (Urk. 35 S. 1 f.).

2. Vorbemerkungen

E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 6. September 2024 wurde das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen und Rechtsanwalt MLaw X2._____ als neuer amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 51). Mit Beschluss vom

16. September 2024 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für seine Aufwendun- gen im Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 1'186.50 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 58).

E. 2.1 Gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch der Vorinstanz ist eine Strafe wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV auszufällen.

E. 2.2 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Ober- land vom 14. Dezember 2021 wegen Sachbeschädigung, Drohung und Tätlichkei- ten mit einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren, bestraft. Weiter wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft See/Oberland vom 16. Juni 2023 wegen des Fahrens eines Motor- fahrzeugs in qualifiziert fahrunfähigem Zustand mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.– bestraft. Am 7. Juli 2023 wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen versuchter Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren verurteilt, wobei auf den Widerruf der vorerwähnten bedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen verzichtet wurde (Urk. 66). Damit liegt retrospektive Konkurrenz mit der heute zu beurteilen-

- 7 - den groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 29. Juli 2022, vor. Da – einher- gehend mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 46 S. 7, 12 f.) – bereits aufgrund des Tatver- schuldens für das heute zu beurteilende Delikt eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist (vgl. nachstehend E. 5 ff.), wird diese als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. Juli 2023 ausgefällten Freiheitsstrafe zu bemessen sein. Weil eine Zusatzstrafe indes nur ausgesprochen werden kann, so- weit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind (BGE 145 IV 146 E. 2.1-2.3), ist angesichts dessen – entgegen dem Stand- punkt der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 35 S. 4 f.) – keine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 16. Juni 2023, der eine Geldstrafe als Grundstrafe hat, auszufällen. Nachdem der Beschuldigte die vorliegend zu ahndende Tat innert der mit Strafbe- fehl vom 14. Dezember 2021 angesetzten Probezeit beging, wird auch der Widerruf der mit vorgenanntem Strafbefehl bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu prü- fen sein (Art. 46 Abs. 1 StGB).

3. Grundsätze der Strafzumessung

E. 3 Am 28. August 2024 sowie am 23. Januar 2025 wurde jeweils ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (Urk. 48; Urk. 62). Aus diesen ging eine weitere, vor dem vorinstanzlichen Urteil ergangene, rechtskräftige Verur-

- 5 - teilung des Beschuldigten (Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 25. Ja- nuar 2024) hervor, welche der Vorinstanz nicht bekannt war (vgl. Urk. 46 S. 5 ff.; Urk. 34). Im Rahmen des Aktenbeizugs betreffend das entsprechende Verfahren wurde jedoch festgestellt, dass diese Vorstrafe nicht den Beschuldigten betrifft und fälschlicherweise in seinem Strafregister vermerkt war (Urk. 63-65). In der Folge wurde am 3. Februar 2025 ein bereinigter Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 66) und dem Beschuldigten bzw. dessen amtlichen Verteidiger anlässlich der Beru- fungsverhandlung vorgehalten (Prot. II S. 17).

E. 3.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Aspe- rationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3; 142 IV 265 E. 2.3.2; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 46 S. 5 ff.) kann vollumfänglich verwiesen werden.

E. 3.2 Hervorzuheben ist, dass gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB das Gericht bei retrospektiver Konkurrenz eine Zusatzstrafe in der Weise festzulegen hat, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Eine Zusatzstrafe kann, wie bereits erwähnt, nur ausge- sprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 und E. 2.4.2). Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypo-

- 8 - thetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Zwar hat sich das Gericht in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zu Grunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die ge- danklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräf- tigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermes- sen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende As- peration zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Um bei der Zusatzstra- fenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abs- trakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Ist die (abstrakt) schwerste Straftat in der Grundstrafe enthalten, ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (ge- danklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatz- strafe ergibt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.2; 6B_1138/2020 vom 2. November 2021 E. 1.2.2).

E. 3.3 Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass die verurteilte Person weitere Straf- taten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann die ver- urteilte Person verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StGB). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt folglich nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche "Schlechtprognose" besteht (BGE 134

- 9 - IV 140 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichtes 7B_820/2023 vom 10. Januar 2024 E. 3.1; 6B_1520/2022 vom 5. September 2023 E. 5.2; 6B_355/2021 vom

22. März 2023 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die Bewährungsaussichten sind anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter der verurteilten Person sowie Entwicklungen in ihrer Sozialisation und im Arbeits- verhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1520/2022 vom 5. September 2023 E. 5.2; 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).

E. 3.4 Bei der Gesamtstrafenbildung im Widerrufsfall gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB in Verbindung mit Art. 49 StGB hat das Gericht gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung methodisch von derjenigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die "Einsatzstrafe" für die neu zu beurteilenden Pro- bezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der be- reits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen. Allerdings ist auch hier zu berücksichtigen, dass eine Gesamtstrafenbildung voraussetzt, dass die widerrufene und die neue Strafe gleichartig sind (BGE 145 IV 146 E. 2.3.1 und E. 2.4.2 m.w.H.).

E. 3.5 Dem Aufbau des vorinstanzlichen Urteils folgend ist zuerst über den Wider- ruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl vom 14. Dezember 2021 ausgefällten Freiheitsstrafe zu befinden, ehe anschliessend die konkrete Strafenbildung erfolgt.

E. 4 Widerruf

E. 4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 46 S. 8), delinquierte der Be- schuldigte am 29. Juli 2022 innert der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Dezember 2021 angesetzten Probezeit erneut. Der Vorin- stanz ist zuzustimmen, wenn sie vorliegend dem Beschuldigten eine eigentliche

- 10 - Schlechtprognose stellt (vgl. Urk. 46 S. 8 ff.). Der Beschuldigte ist mehrfach (teil- weise einschlägig) vorbestraft (vgl. Urk. 66): Bereits als Jugendlicher erwirkte er zwei Vorstrafen der Jugendanwaltschaft See/Oberland. Mit Strafbefehl vom 27. Fe- bruar 2019 wurde er des Angriffs, des versuchten Raubs, der versuchten schweren Körperverletzung sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes schuldig gesprochen. Hierfür wurde er unter Anrechnung von 2 Tagen Haft mit einem unbedingten Freiheitsentzug von 3 Monaten bestraft, der zu Gunsten einer ambulanten Behandlung und einer persönlichen Betreuung aufgeschoben wurde. Mit Strafbefehl vom 4. Juli 2019 wurde der Beschuldigte wegen mehrfachen Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG sowie Art. 19a BetmG mit einem Tag Freiheitsentzug bestraft, der bereits infolge Haft erstanden war. Weiter wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Dezember 2021 wegen Sachbe- schädigung, Drohung sowie Tätlichkeiten unter Ansetzung einer vierjährigen Pro- bezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen, woran ein Tag erstandener Haft angerechnet wurde, verurteilt. Während der mit diesem Strafbefehl angesetz- ten Probezeit wurde der Beschuldigte wiederholt straffällig. In diesem Zusammen- hang gilt zu bemerken, dass er bereits 7 Monate nach dieser Verurteilung das heute zu beurteilende Delikt beging. Weiter wurde er – wie eingangs erwähnt – mit Straf- befehl vom 16. Juni 2023 wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert fahr- unfähigem Zustand, begangen am 18. März 2023, zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.– und mit Strafbefehl vom 7. Juli 2023 wegen ver- suchter Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte, begangen am 5. Juli 2023, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 4 Jahren bestraft. Mit der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass der Be- schuldigte offensichtlich aus den in den einzelnen Verfahren ausgesprochenen Strafen keine Lehren gezogen zu haben scheint. Auch vermochten die vereinzelten Hafttage, die der Beschuldigte in den jeweiligen Verfahren erstanden hatte, keinen bleibenden Eindruck auf diesen zu hinterlassen, was eine gewisse Renitenz und Unbelehrbarkeit des Beschuldigten offenbart. Wie sich auch aus seinen Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 11 ff.) und der Beru- fungsverhandlung (Prot. II S. 20 ff.) ergibt, zeigt der Beschuldigte kaum eine Ein-

- 11 - sicht in das Unrecht seiner Taten, was sich insbesondere auch in seiner Tendenz zur Externalisierung der Verantwortung zeigt. Vor diesem Hintergrund muss ihm eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden, welcher auch nicht mit einer genügenden Warnwirkung infolge Vollzugs der in diesem Verfahren zu beurteilen- den Strafe begegnet werden könnte. Dies nicht zuletzt auch, weil er auch während der laufenden Strafuntersuchung mehrfach delinquierte. Überdies erscheinen seine Lebensumstände nach wie vor als nicht gefestigt. Der Beschuldigte verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und ist weiterhin nicht erwerbstätig bzw. vermag keine Arbeitsstelle längerfristig zu halten. Er wohnt mit seinen Eltern, sei- nem älteren Bruder, dessen Freundin und deren Kindern zusammen. Er verfügt über kein Vermögen, weist aber Schulden in der Höhe von Fr. 12'000.– auf. Weiter wird er sowohl vom Sozialamt als auch von seinen Eltern (finanziell) unterstützt. Er befindet sich eigenen Angaben zufolge Ende des Monats nach Bezahlung von Schulden und der Leasingrate für das Fahrzeug regelmässig im Minus. Er ist weder in einer Partnerschaft noch hat er Kinder (Urk. D1/4 S. 6; Prot. I S. 6 ff.; Prot. II S. 7 ff.).

E. 4.2 In Würdigung der Gesamtumstände ist der bedingte Vollzug der mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Dezember 2021 ausgefällten Freiheitsstrafe von 60 Tagen somit zu widerrufen.

E. 5 Sanktionsart des neu zu beurteilenden Deliktes

E. 5.1 Kommen als Sanktion sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe in Be- tracht, so ist methodisch somit in der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart festzulegen und dann das Strafmass festzusetzten ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.3 und E. 1.3.6 mit Hinweis auf BGE 144 IV 313 E.1.1.1). Bei der Wahl der Strafart hat das Gericht neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Ge- sichtswinkel der Prävention Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 f. unter Hinweis auf Urteil des Bun- desgerichtes 6B_696/2021 vom 1. November 2021 E. 5.2 und BGE 147 IV 241 E. 3.2). Das Verschulden ist adäquat einzuschätzen. Nur wenn sowohl die Gelds-

- 12 - trafe als auch die Freiheitsstrafe in äquivalenter Weise das Verschulden sanktio- nieren, ist generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Pri- orität einzuräumen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_93/2022 vom 24. Novem- ber 2022 E. 1.3.8).

E. 5.2 Was die Strafart anbelangt, kommt für die heute zu beurteilende grobe Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe in Betracht. Wie sich nachfolgend zeigen wird, erweist sich lediglich eine Freiheitsstrafe als verschuldensangemessen. Da- von abgesehen liess sich der Beschuldigte trotz der drei Vorstrafen (vgl. Urk. 66) nicht von der heute zu beurteilenden Delinquenz abhalten und er wurde überdies rund 7 Monate nach Beginn der mit Strafbefehl vom 14. Dezember 2021 laufenden Probezeit erneut straffällig, weshalb sich auch unter spezialpräventiven Gesichts- punkten eine Geldstrafe ohnehin als nicht zweckmässig erweisen würde.

E. 5.3 Da keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind, die ein Verlassen des Strafrahmens rechtfertigen würden, ist die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen.

E. 6 Konkrete Strafzumessung der neu zu beurteilenden Tat

E. 6.1 Tatkomponente

E. 6.1.1 Der Beschuldigte lenkte am Freitag, 29. Juli 2022, um 00.31 Uhr, einen Per- sonenwagen auf der B._____-strasse … in C._____ mit einer Geschwindigkeit von 99 km/h (nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge von 4 km/h) und überschritt die an dieser Stelle zulässige, signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (innerorts) um 49 km/h (Urk. 46 S. 4).

E. 6.1.2 In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Geschwin- digkeitsbegrenzung massiv überschritt, wobei er den in Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG statuierten Grenzwert für eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h lediglich um 1 km/h unterschritt. Erschwerend kommt hinzu, dass zum Tatzeitpunkt – entgegen der Verteidigung (Urk. 68 S. 6) – schlechte Sichtverhältnisse herrschten und der Beschuldigte selbst angab, es sei "stockdunkel" gewesen und er habe – ausser der Strasse – "gar nichts" gesehen

- 13 - (Prot. I S. 12, 14) bzw. es sei "sehr dunkel" gewesen und er habe "mega scharf" schauen müssen (Prot. II S. 22). Weiter beging er die Geschwindigkeitsüberschrei- tung, als er sich in einem Überholmanöver befand, wobei er diesbezüglich angab, er habe doppelt so schnell überholen müssen, da eine Kurve vor ihm lag. Er habe "direkt die Kurve schneiden" müssen (Prot. I S. 13). Ebenso wenig kann der Be- schuldigte aus dem Argument, der Lastwagenfahrer habe während dem Überhol- manöver ebenfalls beschleunigt (vgl. Urk. 68 S. 6), etwas zu seinen Gunsten ablei- ten. Der Beschuldigte war sodann eigenen Angaben zufolge mit der Strecke nicht vertraut (vgl. Urk. D1/1/4 S. 2; Prot. I S. 12). Angesichts der Gesamtumstände kann auch nicht die Rede davon sein, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug jederzeit voll unter Kontrolle hatte (vgl. Urk. 68 S. 6), zumal es einzig dem Zufall zu verdanken war, dass es nicht zu einem Unfall kam. Zu Gunsten des Beschuldigten ist jedoch davon auszugehen, dass sich zum Tatzeitpunkt – vorbehaltlich des von ihm über- holten Lastwagens – keine weiteren Verkehrsteilnehmer auf der Strasse befanden und die Geschwindigkeitsüberschreitung nur von kurzer Dauer war. Das objektive Tatverschulden wiegt nach dem Gesagten nicht mehr leicht.

E. 6.1.3 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bloss eventualvorsätzlich handelte. Nicht unbesehen bleiben kann jedoch, dass der Be- schuldigte ohne zeitliche Not und nachvollziehbaren Grund die signalisierte Höchst- geschwindigkeit massiv überschritt, weshalb das subjektive Tatverschulden das objektive lediglich geringfügig zu relativieren vermag, weshalb sich in einer Ge- samtbetrachtung eine Freiheitsstrafe im Bereich von 7 Monaten als angemessen erweist.

E. 6.2 Täterkomponente

E. 6.2.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann

– zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – zunächst auf die vorstehenden Er- wägungen (vgl. E. 4.1) verwiesen werden. Es ergeben sich auch nach der Befra- gung des Beschuldigten im Berufungsverfahren in persönlicher Hinsicht keinerlei

- 14 - Aspekte, welche sich auf die Strafzumessung auszuwirken vermögen (Prot. II S. 7 ff.).

E. 6.2.2 Wie bereits eingangs dargelegt, wies der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt drei Vorstrafen auf (Urk. 66). Diese nicht einschlägigen Vorstrafen wirken sich leicht straferhöhend aus.

E. 6.2.3 Hinzu kommt, dass der Beschuldigte während der mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft See/Oberland vom 14. Dezember 2021 angesetzten Probezeit delin- quierte (vgl. Urk. 66), was sich merklich – im Umfang von 1 Monat – straferhöhend auswirkt.

E. 6.2.4 Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten ei- nes Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können umfangrei- che und prozessentscheidende Geständnisse eine substanzielle Strafreduktion be- wirken. Dies gilt allerdings nur, wenn ein Geständnis auf Einsicht in das begangene Unrecht resp. auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung hingegen nicht angebracht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_608/2023 vom 13. November 2023 E. 1.5.2). Der Beschuldigte räumte den an- klagegegenständlichen Sachverhalt von Beginn weg ein, was indes grossteils einer relativ klaren Beweislage geschuldet war, weshalb sein Geständnis die Strafzu- messung lediglich leicht zu seinen Gunsten zu beeinflussen vermag. Mithin vermag dies die Erhöhung der Strafe aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten wieder auszugleichen, nicht aber diejenige für seine Delinquenz während laufender Pro- bezeit.

E. 6.2.5 Die Würdigung der Täterkomponente führt nach dem Gesagten zu einer Erhöhung der Strafe um 1 Monat. Es rechtfertigt sich demnach eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten.

- 15 -

E. 7 Zusatzstrafe

E. 7.1 Wie erörtert, ist die Grundstrafe (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. Juli 2023) eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen. Da für die neu zu beurteilende Tat eine Strafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe festgelegt wurde und demnach die gleiche Strafart gegeben ist, kommt eine Zusatzstrafenbildung ge- mäss Art. 49 Abs. 2 StGB in Frage.

E. 7.2 Mit dem vorerwähnten Strafbefehl vom 7. Juli 2023 wurde der Beschuldigte der versuchten Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte im Sinne von Art. 285 Abs. 1 Satz 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 5. Juli 2023, bestraft. Dieses Delikt erweist sich mit Blick auf die abstrakte Strafandrohung als schwerer als die grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Dementsprechend ist – entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz (Urk. 46 S. 15) – die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafe des neu zu beurteilenden Deliktes ange- messen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamts- trafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Die für die versuchte Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte festgesetzte Freiheitsstrafe von 60 Tagen bzw. 2 Monaten ist unter Berücksichti- gung des Asperationsprinzips mit der Strafe für die grobe Verkehrsregelverletzung um 6 Monate auf 8 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe ist die rechtskräftige Grundstrafe von 60 Tagen bzw. 2 Monaten ab- zuziehen, was eine Zusatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe ergibt. Im Ergebnis ist der Beschuldigte demzufolge mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten als Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. Juli 2023 zu bestrafen.

E. 8 Gesamtstrafenbildung

E. 8.1 Wie vorstehend ausgeführt, ist der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Dezember 2021 ausgefällten Freiheits- strafe von 60 Tagen zu widerrufen (vgl. vorstehend E. 4.2).

E. 8.2 Da das Erfordernis der gleichartigen Strafen zur Bildung einer Gesamtfrei- heitsstrafe erfüllt ist, ist die zuvor festgelegte Zusatzstrafe von 6 Monaten Freiheits-

- 16 - strafe mit der zu widerrufenden Vorstrafe von 60 Tagen bzw. 2 Monaten angemes- sen und unter Beachtung des Asperationsprinzips zu erhöhen. Im Ergebnis ist der Beschuldigte damit unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten als Gesamtstrafe zu bestrafen.

E. 9 Fazit

E. 9.1 Der Beschuldigte wird – unter Einbezug des vorstehend widerrufenen be- dingten Vollzugs der Freiheitsstrafe – mit 7 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatz- strafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. Juli 2023 ausgefällten Freiheitsstrafe bestraft.

E. 9.2 Die bereits erstandene Haft ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Anrechnung der erstandenen Haft an eine ausgesprochene Sanktion weder Tat- noch Verfahrensidentität erfor- derlich (BGE 141 IV 236 E. 3.2 f., m.w.H.). Entsprechend sind 2 Tage Haft (1 Haft- tag im vorliegenden Verfahren und 1 Hafttag aus dem Verfahren der zu widerrufen- den Vorstrafe) an die Gesamtstrafe anzurechnen. IV. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschie- ben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rech- nung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2, 97 E. 7.3). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub daher die Regel. Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den – ganz

- 17 - oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legal- verhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1; zum Ganzen: Urteile des Bundesge- richtes 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.1 f.; 6B_1157/2022 vom 24. Fe- bruar 2023 E. 2.3.2; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.2.2).

2. Grundsätzlich erlaubt die heute ausgefällte Sanktionshöhe einen in vollem Umfang bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe und auch in subjektiver Hinsicht wird beim Beschuldigten grundsätzlich eine günstige Prognose vermutet, da dieser in den letzten 5 Jahren vor der Tat nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Mo- naten bzw. einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 StGB). Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend erwog (Urk. 46 S. 16), ist dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Der Beschuldigte ist mehrfach (teilweise einschlägig) vorbestraft und delinquierte wiederholt in der lau- fenden Probezeit und während hängigem Strafverfahren, was für seine Unbelehr- barkeit spricht. Auch die mit Strafbefehl vom 14. Dezember 2021 bedingt ausge- fällte Freiheitsstrafe sowie die mit Strafbefehl vom 16. Juni 2023 unbedingt ausge- sprochene Geldstrafe vermochten den Beschuldigten nicht von weiterer Delin- quenz abzuhalten und die Lebensverhältnisse des Beschuldigten erweisen sich weiterhin als wenig gefestigt (vgl. zum Ganzen vorstehend E. 4.1). Nach dem Ge- sagten ist die Freiheitsstrafe daher zu vollziehen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gut- geheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1.).

- 18 -

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

3. Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung teilweise durch, da im Beru- fungsverfahren eine tiefere Strafe ausgesprochen wird, auch wenn nicht in der vom Beschuldigten beantragten Vollzugsart. Weiter wird auch nicht vom Widerruf des bedingt ausgesprochenen Vollzugs der mit Strafbefehl vom 14. Dezember 2021 ausgefällten Freiheitsstrafe abgesehen. Es erweist sich damit als angemessen, die Kosten des Berufungsverfahren dem Beschuldigten, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind – unter Vor- behalt der Rückforderung im Umfang von drei Vierteln – auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO).

4. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw X2._____, macht für seine Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 2'893.40 (inkl. MWST) geltend (Urk. 67). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der (teilweise von der Vertei- digung bereits inkludierten) tatsächlichen Aufwendungen für die heutige Berufungs- verhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Kli- enten) erscheint es mithin angemessen, den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X2._____, mit pauschal Fr. 3'000.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelge- richt, vom 22. Februar 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 5 und 6 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 19 - Es wird erkannt:
  3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Dezem- ber 2021 bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 60 Tagen wird vollzogen.
  4. Der Beschuldigte A._____ wird – unter Einbezug der widerrufenen Freiheits- strafe gemäss vorstehend Ziffer 1 – bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. Juli 2023 aus- gefällten Freiheitsstrafe.
  5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtlicher Verteidiger RA lic. iur. X1._____ (inkl. Fr. 1'186.50 8,1 % MWST) amtlicher Verteidiger RA MLaw X2._____ (inkl. Fr. 3'000.– 8,1 % MWST).
  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Umfang von einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.
  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  - 20 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll-  zugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung  Administrativmassnahmen, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Staatsanwaltschaft See/Oberland betr. Unt.Nr. 2021/10041249 ge-  mäss Disp.-Ziff. 1 (im Dispositiv) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B. 
  9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 21 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. März 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi M.A. HSG Eichenberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240408-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter lic. iur. Castrovilli sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 18. März 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger bisher amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, ab 01.09.2024 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X2._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom

22. Februar 2024 (GG230105)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. Oktober 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 29). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV.

2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Dezember 2021 für eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der vorstehend gemäss Dispositiv-Zif- fer 2 widerrufenen bedingten Freiheitsstrafe bestraft mit 10 Monaten Frei- heitsstrafe (wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind) als Gesamtstrafe und als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. Juli 2023 ausgefällten Strafe.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 4'928.10 amtl. Verteidigungskosten inkl. Auslagen und MwSt. 7.7 %) Fr. 3'376.90 amtl. Verteidigungskosten inkl. Auslagen und MwSt. 8.1 %) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtli-

- 3 - chen Verteidigung, welche im Umfang von Fr. 1'810.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) definitiv und im Umfang von Fr. 6'494.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse über- nommen werden. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 68 S. 2)

1. Die Berufung des Beschuldigten A._____ sei gutzuheissen und es seien Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei in Gutheissung seiner Berufung zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, abzüglich 1 Tag Untersuchungs- haft (vom 29. Juli 2022), als Gesamtstrafe und Zusatzstrafe zum Straf- befehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. Juli 2023; der Voll- zug der Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung ei- ner Probezeit von drei Jahren; auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Dezember 2021 für eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen, abzüglich ein Tag Untersuchungshaft vom 27. November 2021, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren gewährten bedingten Strafvollzugs sei zu verzichten. Eventualiter sei der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Ober- land vom 14. Dezember 2021 für eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen un- ter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren gewährte bedingte Straf- vollzug zu widerrufen und der Beschuldigte unter Einbezug der zu wi- derrufenden Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten als Ge- samtstrafe, abzüglich zwei Tagen (vom 27. November 2021 und vom

29. Juli 2022) erstandener Haft zu bestrafen; diesfalls sei der Vollzug der Gesamtstrafe aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

- 4 -

3. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung, Letztere zuzüglich 8,1 % MWST, auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (schriftlich, Urk. 55) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. –––––––––––––––––––––––––––––––––– Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, entschied mit Urteil vom 22. Fe- bruar 2024 im Verfahren GG230105-C (Urk. 46). Mit Eingabe vom 4. März 2024 liess der Beschuldigte rechtzeitig gegen das erstinstanzliche Urteil die Berufung anmelden (Urk. 39) und hernach mit Eingabe vom 1. September 2024 erklären (Urk. 49). Die Staatsanwaltschaft erklärte innert mit Präsidialverfügung vom 6. Sep- tember 2024 (Urk. 53) angesetzter Frist keine Anschlussberufung, verzichtete auf Stellung von Beweisanträgen und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 55).

2. Mit Präsidialverfügung vom 6. September 2024 wurde das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen und Rechtsanwalt MLaw X2._____ als neuer amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 51). Mit Beschluss vom

16. September 2024 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für seine Aufwendun- gen im Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 1'186.50 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 58).

3. Am 28. August 2024 sowie am 23. Januar 2025 wurde jeweils ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (Urk. 48; Urk. 62). Aus diesen ging eine weitere, vor dem vorinstanzlichen Urteil ergangene, rechtskräftige Verur-

- 5 - teilung des Beschuldigten (Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 25. Ja- nuar 2024) hervor, welche der Vorinstanz nicht bekannt war (vgl. Urk. 46 S. 5 ff.; Urk. 34). Im Rahmen des Aktenbeizugs betreffend das entsprechende Verfahren wurde jedoch festgestellt, dass diese Vorstrafe nicht den Beschuldigten betrifft und fälschlicherweise in seinem Strafregister vermerkt war (Urk. 63-65). In der Folge wurde am 3. Februar 2025 ein bereinigter Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 66) und dem Beschuldigten bzw. dessen amtlichen Verteidiger anlässlich der Beru- fungsverhandlung vorgehalten (Prot. II S. 17).

4. Am 8. Oktober 2024 ergingen die Vorladungen an die Parteien zur Beru- fungsverhandlung auf den 18. März 2025 (Urk. 61). Zu dieser erschien der Be- schuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X2._____ (Prot. II S. 5). II. Prozessuales Gemäss Art. 402 StPO i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochte- nen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte hat die Beru- fung auf die Dispositivziffern 2 (Widerruf), 3 (Strafe) und 4 (Vollzug) des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 22. Februar 2024 beschränkt (vgl. Urk. 49; Urk. 68). Demzufolge blieb das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispo- sitivziffern 1 (Schuldspruch), 5 und 6 (Kostendispositiv) unangefochten und ist in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustel- len ist. In den angefochtenen Punkten ist der erstinstanzliche Entscheid – unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO – gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu prüfen. III. Strafe / Widerruf

1. Urteil der Vorinstanz / Standpunkt des Beschuldigten 1.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten unter Einbezug der widerrufe- nen mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Dezember 2021 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von

- 6 - 10 Monaten als Gesamtstrafe und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsan- waltschaft See/Oberland vom 7. Juli 2023 (Urk. 46 S. 18). 1.2. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren das Absehen von einem Widerruf und die Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, ab- züglich der erstandenen Haft von 1 Tag, als Gesamt- und Zusatzstrafe zum Straf- befehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. Juli 2023 unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 3 Jahren. Eventualiter sei der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 14. Dezember 2021 für eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen und er sei unter Einbezug der wider- rufenen Strafe und in Anrechnung der bereits erstandenen Haft von 2 Tagen mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten als Gesamtstrafe zu bestrafen, wobei der Voll- zug der Gesamtstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben sei (Urk. 35 S. 1 f.).

2. Vorbemerkungen 2.1. Gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch der Vorinstanz ist eine Strafe wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV auszufällen. 2.2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Ober- land vom 14. Dezember 2021 wegen Sachbeschädigung, Drohung und Tätlichkei- ten mit einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren, bestraft. Weiter wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft See/Oberland vom 16. Juni 2023 wegen des Fahrens eines Motor- fahrzeugs in qualifiziert fahrunfähigem Zustand mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.– bestraft. Am 7. Juli 2023 wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen versuchter Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren verurteilt, wobei auf den Widerruf der vorerwähnten bedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen verzichtet wurde (Urk. 66). Damit liegt retrospektive Konkurrenz mit der heute zu beurteilen-

- 7 - den groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 29. Juli 2022, vor. Da – einher- gehend mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 46 S. 7, 12 f.) – bereits aufgrund des Tatver- schuldens für das heute zu beurteilende Delikt eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist (vgl. nachstehend E. 5 ff.), wird diese als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. Juli 2023 ausgefällten Freiheitsstrafe zu bemessen sein. Weil eine Zusatzstrafe indes nur ausgesprochen werden kann, so- weit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind (BGE 145 IV 146 E. 2.1-2.3), ist angesichts dessen – entgegen dem Stand- punkt der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 35 S. 4 f.) – keine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 16. Juni 2023, der eine Geldstrafe als Grundstrafe hat, auszufällen. Nachdem der Beschuldigte die vorliegend zu ahndende Tat innert der mit Strafbe- fehl vom 14. Dezember 2021 angesetzten Probezeit beging, wird auch der Widerruf der mit vorgenanntem Strafbefehl bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu prü- fen sein (Art. 46 Abs. 1 StGB).

3. Grundsätze der Strafzumessung 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Aspe- rationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3; 142 IV 265 E. 2.3.2; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 46 S. 5 ff.) kann vollumfänglich verwiesen werden. 3.2. Hervorzuheben ist, dass gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB das Gericht bei retrospektiver Konkurrenz eine Zusatzstrafe in der Weise festzulegen hat, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Eine Zusatzstrafe kann, wie bereits erwähnt, nur ausge- sprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 und E. 2.4.2). Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypo-

- 8 - thetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Zwar hat sich das Gericht in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zu Grunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die ge- danklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräf- tigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermes- sen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende As- peration zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Um bei der Zusatzstra- fenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abs- trakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Ist die (abstrakt) schwerste Straftat in der Grundstrafe enthalten, ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (ge- danklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatz- strafe ergibt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.2; 6B_1138/2020 vom 2. November 2021 E. 1.2.2). 3.3. Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass die verurteilte Person weitere Straf- taten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann die ver- urteilte Person verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StGB). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt folglich nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche "Schlechtprognose" besteht (BGE 134

- 9 - IV 140 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichtes 7B_820/2023 vom 10. Januar 2024 E. 3.1; 6B_1520/2022 vom 5. September 2023 E. 5.2; 6B_355/2021 vom

22. März 2023 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die Bewährungsaussichten sind anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter der verurteilten Person sowie Entwicklungen in ihrer Sozialisation und im Arbeits- verhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1520/2022 vom 5. September 2023 E. 5.2; 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). 3.4. Bei der Gesamtstrafenbildung im Widerrufsfall gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB in Verbindung mit Art. 49 StGB hat das Gericht gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung methodisch von derjenigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die "Einsatzstrafe" für die neu zu beurteilenden Pro- bezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der be- reits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen. Allerdings ist auch hier zu berücksichtigen, dass eine Gesamtstrafenbildung voraussetzt, dass die widerrufene und die neue Strafe gleichartig sind (BGE 145 IV 146 E. 2.3.1 und E. 2.4.2 m.w.H.). 3.5. Dem Aufbau des vorinstanzlichen Urteils folgend ist zuerst über den Wider- ruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl vom 14. Dezember 2021 ausgefällten Freiheitsstrafe zu befinden, ehe anschliessend die konkrete Strafenbildung erfolgt.

4. Widerruf 4.1. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 46 S. 8), delinquierte der Be- schuldigte am 29. Juli 2022 innert der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Dezember 2021 angesetzten Probezeit erneut. Der Vorin- stanz ist zuzustimmen, wenn sie vorliegend dem Beschuldigten eine eigentliche

- 10 - Schlechtprognose stellt (vgl. Urk. 46 S. 8 ff.). Der Beschuldigte ist mehrfach (teil- weise einschlägig) vorbestraft (vgl. Urk. 66): Bereits als Jugendlicher erwirkte er zwei Vorstrafen der Jugendanwaltschaft See/Oberland. Mit Strafbefehl vom 27. Fe- bruar 2019 wurde er des Angriffs, des versuchten Raubs, der versuchten schweren Körperverletzung sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes schuldig gesprochen. Hierfür wurde er unter Anrechnung von 2 Tagen Haft mit einem unbedingten Freiheitsentzug von 3 Monaten bestraft, der zu Gunsten einer ambulanten Behandlung und einer persönlichen Betreuung aufgeschoben wurde. Mit Strafbefehl vom 4. Juli 2019 wurde der Beschuldigte wegen mehrfachen Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG sowie Art. 19a BetmG mit einem Tag Freiheitsentzug bestraft, der bereits infolge Haft erstanden war. Weiter wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Dezember 2021 wegen Sachbe- schädigung, Drohung sowie Tätlichkeiten unter Ansetzung einer vierjährigen Pro- bezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen, woran ein Tag erstandener Haft angerechnet wurde, verurteilt. Während der mit diesem Strafbefehl angesetz- ten Probezeit wurde der Beschuldigte wiederholt straffällig. In diesem Zusammen- hang gilt zu bemerken, dass er bereits 7 Monate nach dieser Verurteilung das heute zu beurteilende Delikt beging. Weiter wurde er – wie eingangs erwähnt – mit Straf- befehl vom 16. Juni 2023 wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert fahr- unfähigem Zustand, begangen am 18. März 2023, zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.– und mit Strafbefehl vom 7. Juli 2023 wegen ver- suchter Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte, begangen am 5. Juli 2023, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 4 Jahren bestraft. Mit der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass der Be- schuldigte offensichtlich aus den in den einzelnen Verfahren ausgesprochenen Strafen keine Lehren gezogen zu haben scheint. Auch vermochten die vereinzelten Hafttage, die der Beschuldigte in den jeweiligen Verfahren erstanden hatte, keinen bleibenden Eindruck auf diesen zu hinterlassen, was eine gewisse Renitenz und Unbelehrbarkeit des Beschuldigten offenbart. Wie sich auch aus seinen Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 11 ff.) und der Beru- fungsverhandlung (Prot. II S. 20 ff.) ergibt, zeigt der Beschuldigte kaum eine Ein-

- 11 - sicht in das Unrecht seiner Taten, was sich insbesondere auch in seiner Tendenz zur Externalisierung der Verantwortung zeigt. Vor diesem Hintergrund muss ihm eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden, welcher auch nicht mit einer genügenden Warnwirkung infolge Vollzugs der in diesem Verfahren zu beurteilen- den Strafe begegnet werden könnte. Dies nicht zuletzt auch, weil er auch während der laufenden Strafuntersuchung mehrfach delinquierte. Überdies erscheinen seine Lebensumstände nach wie vor als nicht gefestigt. Der Beschuldigte verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und ist weiterhin nicht erwerbstätig bzw. vermag keine Arbeitsstelle längerfristig zu halten. Er wohnt mit seinen Eltern, sei- nem älteren Bruder, dessen Freundin und deren Kindern zusammen. Er verfügt über kein Vermögen, weist aber Schulden in der Höhe von Fr. 12'000.– auf. Weiter wird er sowohl vom Sozialamt als auch von seinen Eltern (finanziell) unterstützt. Er befindet sich eigenen Angaben zufolge Ende des Monats nach Bezahlung von Schulden und der Leasingrate für das Fahrzeug regelmässig im Minus. Er ist weder in einer Partnerschaft noch hat er Kinder (Urk. D1/4 S. 6; Prot. I S. 6 ff.; Prot. II S. 7 ff.). 4.2. In Würdigung der Gesamtumstände ist der bedingte Vollzug der mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Dezember 2021 ausgefällten Freiheitsstrafe von 60 Tagen somit zu widerrufen.

5. Sanktionsart des neu zu beurteilenden Deliktes 5.1. Kommen als Sanktion sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe in Be- tracht, so ist methodisch somit in der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart festzulegen und dann das Strafmass festzusetzten ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.3 und E. 1.3.6 mit Hinweis auf BGE 144 IV 313 E.1.1.1). Bei der Wahl der Strafart hat das Gericht neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Ge- sichtswinkel der Prävention Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 f. unter Hinweis auf Urteil des Bun- desgerichtes 6B_696/2021 vom 1. November 2021 E. 5.2 und BGE 147 IV 241 E. 3.2). Das Verschulden ist adäquat einzuschätzen. Nur wenn sowohl die Gelds-

- 12 - trafe als auch die Freiheitsstrafe in äquivalenter Weise das Verschulden sanktio- nieren, ist generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Pri- orität einzuräumen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_93/2022 vom 24. Novem- ber 2022 E. 1.3.8). 5.2. Was die Strafart anbelangt, kommt für die heute zu beurteilende grobe Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe in Betracht. Wie sich nachfolgend zeigen wird, erweist sich lediglich eine Freiheitsstrafe als verschuldensangemessen. Da- von abgesehen liess sich der Beschuldigte trotz der drei Vorstrafen (vgl. Urk. 66) nicht von der heute zu beurteilenden Delinquenz abhalten und er wurde überdies rund 7 Monate nach Beginn der mit Strafbefehl vom 14. Dezember 2021 laufenden Probezeit erneut straffällig, weshalb sich auch unter spezialpräventiven Gesichts- punkten eine Geldstrafe ohnehin als nicht zweckmässig erweisen würde. 5.3. Da keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind, die ein Verlassen des Strafrahmens rechtfertigen würden, ist die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen.

6. Konkrete Strafzumessung der neu zu beurteilenden Tat 6.1. Tatkomponente 6.1.1. Der Beschuldigte lenkte am Freitag, 29. Juli 2022, um 00.31 Uhr, einen Per- sonenwagen auf der B._____-strasse … in C._____ mit einer Geschwindigkeit von 99 km/h (nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge von 4 km/h) und überschritt die an dieser Stelle zulässige, signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (innerorts) um 49 km/h (Urk. 46 S. 4). 6.1.2. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Geschwin- digkeitsbegrenzung massiv überschritt, wobei er den in Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG statuierten Grenzwert für eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h lediglich um 1 km/h unterschritt. Erschwerend kommt hinzu, dass zum Tatzeitpunkt – entgegen der Verteidigung (Urk. 68 S. 6) – schlechte Sichtverhältnisse herrschten und der Beschuldigte selbst angab, es sei "stockdunkel" gewesen und er habe – ausser der Strasse – "gar nichts" gesehen

- 13 - (Prot. I S. 12, 14) bzw. es sei "sehr dunkel" gewesen und er habe "mega scharf" schauen müssen (Prot. II S. 22). Weiter beging er die Geschwindigkeitsüberschrei- tung, als er sich in einem Überholmanöver befand, wobei er diesbezüglich angab, er habe doppelt so schnell überholen müssen, da eine Kurve vor ihm lag. Er habe "direkt die Kurve schneiden" müssen (Prot. I S. 13). Ebenso wenig kann der Be- schuldigte aus dem Argument, der Lastwagenfahrer habe während dem Überhol- manöver ebenfalls beschleunigt (vgl. Urk. 68 S. 6), etwas zu seinen Gunsten ablei- ten. Der Beschuldigte war sodann eigenen Angaben zufolge mit der Strecke nicht vertraut (vgl. Urk. D1/1/4 S. 2; Prot. I S. 12). Angesichts der Gesamtumstände kann auch nicht die Rede davon sein, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug jederzeit voll unter Kontrolle hatte (vgl. Urk. 68 S. 6), zumal es einzig dem Zufall zu verdanken war, dass es nicht zu einem Unfall kam. Zu Gunsten des Beschuldigten ist jedoch davon auszugehen, dass sich zum Tatzeitpunkt – vorbehaltlich des von ihm über- holten Lastwagens – keine weiteren Verkehrsteilnehmer auf der Strasse befanden und die Geschwindigkeitsüberschreitung nur von kurzer Dauer war. Das objektive Tatverschulden wiegt nach dem Gesagten nicht mehr leicht. 6.1.3. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bloss eventualvorsätzlich handelte. Nicht unbesehen bleiben kann jedoch, dass der Be- schuldigte ohne zeitliche Not und nachvollziehbaren Grund die signalisierte Höchst- geschwindigkeit massiv überschritt, weshalb das subjektive Tatverschulden das objektive lediglich geringfügig zu relativieren vermag, weshalb sich in einer Ge- samtbetrachtung eine Freiheitsstrafe im Bereich von 7 Monaten als angemessen erweist. 6.2. Täterkomponente 6.2.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann

– zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – zunächst auf die vorstehenden Er- wägungen (vgl. E. 4.1) verwiesen werden. Es ergeben sich auch nach der Befra- gung des Beschuldigten im Berufungsverfahren in persönlicher Hinsicht keinerlei

- 14 - Aspekte, welche sich auf die Strafzumessung auszuwirken vermögen (Prot. II S. 7 ff.). 6.2.2. Wie bereits eingangs dargelegt, wies der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt drei Vorstrafen auf (Urk. 66). Diese nicht einschlägigen Vorstrafen wirken sich leicht straferhöhend aus. 6.2.3. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte während der mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft See/Oberland vom 14. Dezember 2021 angesetzten Probezeit delin- quierte (vgl. Urk. 66), was sich merklich – im Umfang von 1 Monat – straferhöhend auswirkt. 6.2.4. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten ei- nes Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können umfangrei- che und prozessentscheidende Geständnisse eine substanzielle Strafreduktion be- wirken. Dies gilt allerdings nur, wenn ein Geständnis auf Einsicht in das begangene Unrecht resp. auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung hingegen nicht angebracht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_608/2023 vom 13. November 2023 E. 1.5.2). Der Beschuldigte räumte den an- klagegegenständlichen Sachverhalt von Beginn weg ein, was indes grossteils einer relativ klaren Beweislage geschuldet war, weshalb sein Geständnis die Strafzu- messung lediglich leicht zu seinen Gunsten zu beeinflussen vermag. Mithin vermag dies die Erhöhung der Strafe aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten wieder auszugleichen, nicht aber diejenige für seine Delinquenz während laufender Pro- bezeit. 6.2.5. Die Würdigung der Täterkomponente führt nach dem Gesagten zu einer Erhöhung der Strafe um 1 Monat. Es rechtfertigt sich demnach eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten.

- 15 -

7. Zusatzstrafe 7.1. Wie erörtert, ist die Grundstrafe (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. Juli 2023) eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen. Da für die neu zu beurteilende Tat eine Strafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe festgelegt wurde und demnach die gleiche Strafart gegeben ist, kommt eine Zusatzstrafenbildung ge- mäss Art. 49 Abs. 2 StGB in Frage. 7.2. Mit dem vorerwähnten Strafbefehl vom 7. Juli 2023 wurde der Beschuldigte der versuchten Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte im Sinne von Art. 285 Abs. 1 Satz 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 5. Juli 2023, bestraft. Dieses Delikt erweist sich mit Blick auf die abstrakte Strafandrohung als schwerer als die grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Dementsprechend ist – entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz (Urk. 46 S. 15) – die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafe des neu zu beurteilenden Deliktes ange- messen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamts- trafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Die für die versuchte Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte festgesetzte Freiheitsstrafe von 60 Tagen bzw. 2 Monaten ist unter Berücksichti- gung des Asperationsprinzips mit der Strafe für die grobe Verkehrsregelverletzung um 6 Monate auf 8 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe ist die rechtskräftige Grundstrafe von 60 Tagen bzw. 2 Monaten ab- zuziehen, was eine Zusatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe ergibt. Im Ergebnis ist der Beschuldigte demzufolge mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten als Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. Juli 2023 zu bestrafen.

8. Gesamtstrafenbildung 8.1. Wie vorstehend ausgeführt, ist der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Dezember 2021 ausgefällten Freiheits- strafe von 60 Tagen zu widerrufen (vgl. vorstehend E. 4.2). 8.2. Da das Erfordernis der gleichartigen Strafen zur Bildung einer Gesamtfrei- heitsstrafe erfüllt ist, ist die zuvor festgelegte Zusatzstrafe von 6 Monaten Freiheits-

- 16 - strafe mit der zu widerrufenden Vorstrafe von 60 Tagen bzw. 2 Monaten angemes- sen und unter Beachtung des Asperationsprinzips zu erhöhen. Im Ergebnis ist der Beschuldigte damit unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten als Gesamtstrafe zu bestrafen.

9. Fazit 9.1. Der Beschuldigte wird – unter Einbezug des vorstehend widerrufenen be- dingten Vollzugs der Freiheitsstrafe – mit 7 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatz- strafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. Juli 2023 ausgefällten Freiheitsstrafe bestraft. 9.2. Die bereits erstandene Haft ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Anrechnung der erstandenen Haft an eine ausgesprochene Sanktion weder Tat- noch Verfahrensidentität erfor- derlich (BGE 141 IV 236 E. 3.2 f., m.w.H.). Entsprechend sind 2 Tage Haft (1 Haft- tag im vorliegenden Verfahren und 1 Hafttag aus dem Verfahren der zu widerrufen- den Vorstrafe) an die Gesamtstrafe anzurechnen. IV. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschie- ben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rech- nung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2, 97 E. 7.3). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub daher die Regel. Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den – ganz

- 17 - oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legal- verhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1; zum Ganzen: Urteile des Bundesge- richtes 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.1 f.; 6B_1157/2022 vom 24. Fe- bruar 2023 E. 2.3.2; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.2.2).

2. Grundsätzlich erlaubt die heute ausgefällte Sanktionshöhe einen in vollem Umfang bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe und auch in subjektiver Hinsicht wird beim Beschuldigten grundsätzlich eine günstige Prognose vermutet, da dieser in den letzten 5 Jahren vor der Tat nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Mo- naten bzw. einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 StGB). Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend erwog (Urk. 46 S. 16), ist dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Der Beschuldigte ist mehrfach (teilweise einschlägig) vorbestraft und delinquierte wiederholt in der lau- fenden Probezeit und während hängigem Strafverfahren, was für seine Unbelehr- barkeit spricht. Auch die mit Strafbefehl vom 14. Dezember 2021 bedingt ausge- fällte Freiheitsstrafe sowie die mit Strafbefehl vom 16. Juni 2023 unbedingt ausge- sprochene Geldstrafe vermochten den Beschuldigten nicht von weiterer Delin- quenz abzuhalten und die Lebensverhältnisse des Beschuldigten erweisen sich weiterhin als wenig gefestigt (vgl. zum Ganzen vorstehend E. 4.1). Nach dem Ge- sagten ist die Freiheitsstrafe daher zu vollziehen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gut- geheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1.).

- 18 -

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

3. Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung teilweise durch, da im Beru- fungsverfahren eine tiefere Strafe ausgesprochen wird, auch wenn nicht in der vom Beschuldigten beantragten Vollzugsart. Weiter wird auch nicht vom Widerruf des bedingt ausgesprochenen Vollzugs der mit Strafbefehl vom 14. Dezember 2021 ausgefällten Freiheitsstrafe abgesehen. Es erweist sich damit als angemessen, die Kosten des Berufungsverfahren dem Beschuldigten, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind – unter Vor- behalt der Rückforderung im Umfang von drei Vierteln – auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO).

4. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw X2._____, macht für seine Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 2'893.40 (inkl. MWST) geltend (Urk. 67). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der (teilweise von der Vertei- digung bereits inkludierten) tatsächlichen Aufwendungen für die heutige Berufungs- verhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Kli- enten) erscheint es mithin angemessen, den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X2._____, mit pauschal Fr. 3'000.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelge- richt, vom 22. Februar 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 5 und 6 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 19 - Es wird erkannt:

1. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Dezem- ber 2021 bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 60 Tagen wird vollzogen.

2. Der Beschuldigte A._____ wird – unter Einbezug der widerrufenen Freiheits- strafe gemäss vorstehend Ziffer 1 – bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. Juli 2023 aus- gefällten Freiheitsstrafe.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtlicher Verteidiger RA lic. iur. X1._____ (inkl. Fr. 1'186.50 8,1 % MWST) amtlicher Verteidiger RA MLaw X2._____ (inkl. Fr. 3'000.– 8,1 % MWST).

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Umfang von einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland 

- 20 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll-  zugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung  Administrativmassnahmen, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Staatsanwaltschaft See/Oberland betr. Unt.Nr. 2021/10041249 ge-  mäss Disp.-Ziff. 1 (im Dispositiv) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B. 

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 21 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. März 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi M.A. HSG Eichenberger