opencaselaw.ch

SB240406

Betrug (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

Zürich OG · 2025-10-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom

18. März 2022 wurde die Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv verurteilt (Urk. 42). Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte am 23. März 2022 rechtzeitig Berufung an (Urk. 37) und reichte am 21. Juli 2022 fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung bei der hiesigen Kammer ein (Urk. 41/2; Urk. 44). Innert der mit Präsidialverfügung vom 5. August 2022 (Urk. 46) angesetzten Frist verzichtete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom

8. August 2022 auf die Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 48). Die Berufungsverhandlung fand am 10. Januar 2023 statt, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers erschien (SB220364, Prot. II S. 3). Mit Urteil der hiesigen Kammer vom 10. Ja- nuar 2023 wurde die Beschuldigte des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Weiter wurde die Beschuldigte im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schen- gener Informationssystem wurde abgesehen (SB220364, Urk. 65).

E. 1.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegen- heit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesge- richt kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückwei- sungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Ent- scheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundes- gerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_942/2022 vom 13. Mai 2024 E. 2.4.1; 6B_618/2021 vom 25. August 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwä- gungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur in- soweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwä- gungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_942/2022 vom 13. Mai 2024 E. 2.4.1; 6B_618/2021 vom 25. August 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Bindungswirkung bundesge- richtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundes- recht. Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung be- fasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurtei-

- 6 - lung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu le- gen. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen, wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsent- scheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_942/2022 vom

13. Mai 2024 E. 2.4.1; 7B_270/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.3; 7B_241/2022 vom 20. September 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen).

E. 1.2 In seinem Entscheid vom 12. August 2024 kam das Bundesgericht zum Schluss, es verstosse gegen Art. 66a Abs. 2 StGB, wenn die hiesige Kammer den schweren persönlichen Härtefall unter den gegebenen Umständen verneine. Da- her hob es das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur Interessenabwä- gung zurück (Urk. 76 S. 9). Der Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfah- rens beschränkt sich dementsprechend auf die Interessenabwägung zwischen dem Fernhalteinteresse des Staates und dem privaten Interesse der Beschuldig- ten am Verbleib in der Schweiz sowie auf die Regelung der Kosten- und Entschä- digungsfolgen des Berufungsverfahrens.

2. Teilrechtskraft Um eine extensive Wiederholung des aufgehobenen Entscheids zu vermeiden, kann bezüglich der faktisch in Rechtskraft erwachsenen Teile des aufgehobenen Berufungsurteils (Umfang der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils, Sachver- haltserstellung, rechtliche Würdigung, Strafzumessung und Vollzug sowie Kosten- und Entschädigungsregelung hinsichtlich erstinstanzlichem Verfahren) in sinnge- mässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobe- nen Entscheid verwiesen werden, mithin auf das Urteil der hiesigen Kammer des Obergerichts vom 10. Januar 2023 (SB220364, Urk. 65). Die nicht kassierten Teile des aufgehobenen Urteils sind jedoch ins neue Urteilsdispositiv zu überneh- men (Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1).

- 7 - III. Landesverweisung

1. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Wird ein schwerer persönlicher Härte- fall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Nach der ge- setzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverwei- sung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurtei- lung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_643/2023 vom

E. 2 Gegen dieses Urteil erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 30. Mai 2023 Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht (Urk. 69 und Urk. 70/2). Sie beantragte, es sei die Dispositivziffer 4 des Urteils der hiesigen Kammer vom 10. Januar 2023 wegen Verletzung von Bundes- und Völkerrecht aufzuheben und damit von einer Landesverweisung abzusehen (Urk. 70/2 S. 2 und 4 ff.). Die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess mit Urteil 7B_837/2023 vom 12. August 2024 die Beschwerde gut, hob das Urteil der hiesi- gen Kammer vom 10. Januar 2023 auf und wies die Sache zur neuen Entschei- dung zurück (Urk. 76).

E. 2.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Festsetzung der Kosten für das erste Beru- fungsverfahren gemäss Dispositivziffer 7 des Urteils vom 10. Januar 2023 vor Bundesgericht unangefochten blieb und mithin Bestand hat.

E. 2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 2.3 Die Beschuldigte beantragte im ersten Berufungsverfahren einen vollständi- gen Freispruch und den Verzicht auf die Landesverweisung (Urk. 58 S. 2). Entge- gen den Anträgen der Beschuldigten wurde sowohl der vorinstanzliche Schuld- spruch als auch die Strafe (mit einer marginalen Senkung des Strafmasses) be- stätigt. Sodann wurde die Landesverweisung angeordnet. Neu bzw. im zweiten Berufungsverfahren obsiegt die Beschuldigte mit ihrem Antrag auf Verzicht auf Anordnung einer Landesverweisung. Unter Gewichtung sämtlicher Anträge der Beschuldigten erscheint es daher angemessen, die Kosten für das erste Beru- fungsverfahren – mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. dazu nachfolgend) – ausgangsgemäss zu zwei Dritteln der Beschuldigten aufzu- erlegen und zu einem Drittel auf die Staatskasse zu nehmen.

E. 2.4 Im ersten Berufungsurteil vom 10. Januar 2023 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (inkl. Auslagen und MWST) für das erste Berufungs- verfahren auf Fr. 5'499.80 festgelegt, was vor Bundesgericht unbeanstandet ge-

- 10 - blieben ist. Daran ist unter Verweis auf die dortigen Erwägungen (Urk. 65 S. 29) festzuhalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im ersten Berufungsverfah- ren sind damit auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Be- schuldigten für diese Kosten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kos- tenauflage von zwei Dritteln vorzubehalten.

3. Zweites Berufungsverfahren (SB240406)

E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2024 wurde im Einvernehmen mit den Parteien die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet. Zeit-

- 5 - gleich wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um im Rahmen des beschränkten Umfangs des Verfahrensgegenstands schriftlich und begründet Berufungsanträge sowie Beweisanträge zu stellen (Urk. 78/1-3 und Urk. 79). Mit Eingabe vom

25. November 2024 reichte die Beschuldigte fristgerecht ihre Berufungsanträge samt Beilagen und Honorarnote ins Recht (Urk. 82-84). Mit Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2024 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz Frist zur Berufungsantwort bzw. zur Vernehmlassung angesetzt (Urk. 85), worauf beide auf eine solche verzichteten (Urk. 87 f.). Das Verfahren erweist sich als spruch- reif. II. Gegenstand des Verfahrens

1. Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids

E. 3.1 Die Gerichtsgebühr für das vorliegende zweite Berufungsverfahren hat aus- ser Ansatz zu fallen, nachdem die Aufhebung des Urteils des Obergerichtes vom

E. 3.2 Die amtliche Verteidigung ist auch für das zweite Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für das zweite Berufungsverfahren ein Aufwand von 6.25 Stunden geltend gemacht wird (Urk. 84). Dieser Aufwand er- scheint angemessen. Rechtsanwalt MLaw X._____ ist somit für das zweite Beru- fungsverfahren antragsgemäss mit Fr. 1'530.95 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Rückerstattungspflicht der Beschuldig- ten besteht diesbezüglich nicht. Es wird beschlossen:

E. 8 Januar 2024 E. 1.5.1 f.; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).

2. Was das persönliche Interesse der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz angeht, so kann auf die verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts verwiesen werden (Urk. 76 S. 7 ff.).

3. Zum öffentlichen Interesse an der Landesverweisung ist hinsichtlich der verschuldensmässigen Natur und Schwere der Tatbegehung und in Bezug auf die objektive Tatschwere festzuhalten, dass die Beschuldigte während mehrerer Mo- nate ein Erwerbseinkommen bezog, welches sie sich auf ein eigens dafür einge- richtetes Lohnkonto überweisen liess, wobei sie dies gegenüber der Sozialbe- hörde nicht offenlegte. Dadurch erhielt die Beschuldigte ihr nicht zustehende Zu- satzleistungen zur AHV/IV im Umfang von Fr. 14'197.–. Das objektive Tatver- schulden wird noch als leicht eingestuft (SB220364, Urk. 65 S. 16). Bei der sub- jektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte vorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven handelte, was zu keiner Veränderung der objekti- ven Tatschwere führt (SB220364, Urk. 65 S. 17). Die Beschuldigte wird für den

- 8 - von ihr begangenen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB mit einer Gelds- trafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Die Strafe bewegt sich damit im unteren Rand des Strafrahmens. Zwar handelt es sich beim Betrag von Fr. 14'197.– um eine nicht zu bagatellisierende Summe und das Verhalten der Be- schuldigten ist keinesfalls zu rechtfertigen, zumal ihr aus früheren Ereignissen sehr wohl bewusst war, dass sie allfällige Einkünfte zu deklarieren hatte (vgl. nachfolgend). Jedoch sind weder die Höhe des Schadens noch die durch die Be- schuldigte an den Tag gelegte kriminelle Energie derart, dass der vorliegende Be- trug als Katalogtat einen derartigen Schweregrad erreicht, dass die Landesver- weisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erschiene. In Bezug auf die Legalprognose fällt zugunsten der Beschuldigten ins Gewicht, dass sie nicht vorbestraft ist. So wird für die ausgefällte Geldstrafe der bedingte Vollzug angeordnet und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt, wobei festgehal- ten wird, dass Hinweise, welche die Vermutung der günstigen Legalprognose nach Art. 42 Abs. 1 StGB umzustossen vermöchten, nicht ersichtlich seien (SB220364, Urk. 65 S. 20). Die von der Beschuldigten in der Vergangenheit ver- spätet deklarierten Einkünfte, welche zu Rückerstattungen durch die Beschuldigte an die Sozialbehörde führten (vgl. Urk. 2/8-9, Urk. 2/11-13 und Urk. 2/18-19), kön- nen bei der Legalprognose nicht zulasten der Beschuldigten herangezogen wer- den, zumal ihr hierbei kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen wurde. Zugunsten der Beschuldigten ist schliesslich festzuhalten, dass sie glaubhaft dar- legt, bestrebt zu sein, sich von den Sozialleistungen unabhängig zu machen, wo- bei ihr eine Festanstellung in Aussicht gestellt worden sei (Urk. 82 Rz. 6 und Urk. 83/1-2).

4. Im Lichte vorstehender Ausführungen ist auf eine Landesverweisung zu verzichten.

- 9 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Nachdem vor Bundesgericht einzig Beschwerde gegen die Anordnung der Lan- desverweisung erhoben wurde, wirkt sich die Rückweisung nicht auf die im ersten Berufungsurteil vorgenommene Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Ent- schädigungsfolgen aus (Urk. 65 S. 28; vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Bestätigung des erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsdispositivs (Ziffern 9 und 10) bleibt entsprechend unverändert.

2. Erstes Berufungsverfahren (SB220364)

E. 10 Januar 2023 durch das Bundesgericht nicht von den Parteien zu verantworten ist.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 18. März 2022 bezüglich der Dispositivziffern 7 und 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. - 11 -
  4. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
  5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  6. Von einer Landesverweisung wird abgesehen.
  7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 9 und 10) wird bestätigt.
  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB220364) wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'499.80 amtliche Verteidigung.
  9. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB220364) werden, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, der Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Umfang von einem Drittel auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  10. Der Kosten der amtlichen Verteidigung im ersten Berufungsverfahren (SB220364) werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rü- ckzahlungspflicht der Beschuldigten für diese Kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kostenauflage von zwei Dritteln vorbehalten.
  11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB240406) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen Fr. 1'530.95 (inkl. 8.1 % MWST) für die amtliche Verteidigung und werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  12. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  Migrationsamt des Kantons Zürich  - 12 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. Oktober 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240406-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Oberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Blu- mer Urteil vom 22. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Betrug (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 18. März 2022 (GG210040); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Januar 2023 (SB220364); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 12. August 2024 (7B_837/2023)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 21. September 2021 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Die Beschuldigte ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.00 sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.00.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

5. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a lit. e StGB für 5 Jahre des Lan- des verwiesen.

6. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird abgesehen.

7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren.

8. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 11'440.00 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschul- digten auferlegt.

- 3 -

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 82 S. 2)

1. Es sei die Dispositivziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Dietikon vom 18. März 2022 aufzuheben und von einer Landesverweisung ab- zusehen.

2. Es sei die Dispositivziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichtes Dietikon vom 18. März 2022 aufzuheben und die Kosten nach Massgabe des obergerichtlichen Berufungsentscheids neu zu verteilen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom

18. März 2022 wurde die Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv verurteilt (Urk. 42). Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte am 23. März 2022 rechtzeitig Berufung an (Urk. 37) und reichte am 21. Juli 2022 fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung bei der hiesigen Kammer ein (Urk. 41/2; Urk. 44). Innert der mit Präsidialverfügung vom 5. August 2022 (Urk. 46) angesetzten Frist verzichtete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom

8. August 2022 auf die Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 48). Die Berufungsverhandlung fand am 10. Januar 2023 statt, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers erschien (SB220364, Prot. II S. 3). Mit Urteil der hiesigen Kammer vom 10. Ja- nuar 2023 wurde die Beschuldigte des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Weiter wurde die Beschuldigte im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schen- gener Informationssystem wurde abgesehen (SB220364, Urk. 65).

2. Gegen dieses Urteil erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 30. Mai 2023 Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht (Urk. 69 und Urk. 70/2). Sie beantragte, es sei die Dispositivziffer 4 des Urteils der hiesigen Kammer vom 10. Januar 2023 wegen Verletzung von Bundes- und Völkerrecht aufzuheben und damit von einer Landesverweisung abzusehen (Urk. 70/2 S. 2 und 4 ff.). Die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess mit Urteil 7B_837/2023 vom 12. August 2024 die Beschwerde gut, hob das Urteil der hiesi- gen Kammer vom 10. Januar 2023 auf und wies die Sache zur neuen Entschei- dung zurück (Urk. 76).

3. Mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2024 wurde im Einvernehmen mit den Parteien die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet. Zeit-

- 5 - gleich wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um im Rahmen des beschränkten Umfangs des Verfahrensgegenstands schriftlich und begründet Berufungsanträge sowie Beweisanträge zu stellen (Urk. 78/1-3 und Urk. 79). Mit Eingabe vom

25. November 2024 reichte die Beschuldigte fristgerecht ihre Berufungsanträge samt Beilagen und Honorarnote ins Recht (Urk. 82-84). Mit Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2024 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz Frist zur Berufungsantwort bzw. zur Vernehmlassung angesetzt (Urk. 85), worauf beide auf eine solche verzichteten (Urk. 87 f.). Das Verfahren erweist sich als spruch- reif. II. Gegenstand des Verfahrens

1. Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids 1.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegen- heit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesge- richt kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückwei- sungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Ent- scheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundes- gerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_942/2022 vom 13. Mai 2024 E. 2.4.1; 6B_618/2021 vom 25. August 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwä- gungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur in- soweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwä- gungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_942/2022 vom 13. Mai 2024 E. 2.4.1; 6B_618/2021 vom 25. August 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Bindungswirkung bundesge- richtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundes- recht. Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung be- fasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurtei-

- 6 - lung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu le- gen. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen, wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsent- scheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_942/2022 vom

13. Mai 2024 E. 2.4.1; 7B_270/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.3; 7B_241/2022 vom 20. September 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen). 1.2. In seinem Entscheid vom 12. August 2024 kam das Bundesgericht zum Schluss, es verstosse gegen Art. 66a Abs. 2 StGB, wenn die hiesige Kammer den schweren persönlichen Härtefall unter den gegebenen Umständen verneine. Da- her hob es das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur Interessenabwä- gung zurück (Urk. 76 S. 9). Der Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfah- rens beschränkt sich dementsprechend auf die Interessenabwägung zwischen dem Fernhalteinteresse des Staates und dem privaten Interesse der Beschuldig- ten am Verbleib in der Schweiz sowie auf die Regelung der Kosten- und Entschä- digungsfolgen des Berufungsverfahrens.

2. Teilrechtskraft Um eine extensive Wiederholung des aufgehobenen Entscheids zu vermeiden, kann bezüglich der faktisch in Rechtskraft erwachsenen Teile des aufgehobenen Berufungsurteils (Umfang der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils, Sachver- haltserstellung, rechtliche Würdigung, Strafzumessung und Vollzug sowie Kosten- und Entschädigungsregelung hinsichtlich erstinstanzlichem Verfahren) in sinnge- mässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobe- nen Entscheid verwiesen werden, mithin auf das Urteil der hiesigen Kammer des Obergerichts vom 10. Januar 2023 (SB220364, Urk. 65). Die nicht kassierten Teile des aufgehobenen Urteils sind jedoch ins neue Urteilsdispositiv zu überneh- men (Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1).

- 7 - III. Landesverweisung

1. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Wird ein schwerer persönlicher Härte- fall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Nach der ge- setzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverwei- sung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurtei- lung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_643/2023 vom

8. Januar 2024 E. 1.5.1 f.; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).

2. Was das persönliche Interesse der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz angeht, so kann auf die verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts verwiesen werden (Urk. 76 S. 7 ff.).

3. Zum öffentlichen Interesse an der Landesverweisung ist hinsichtlich der verschuldensmässigen Natur und Schwere der Tatbegehung und in Bezug auf die objektive Tatschwere festzuhalten, dass die Beschuldigte während mehrerer Mo- nate ein Erwerbseinkommen bezog, welches sie sich auf ein eigens dafür einge- richtetes Lohnkonto überweisen liess, wobei sie dies gegenüber der Sozialbe- hörde nicht offenlegte. Dadurch erhielt die Beschuldigte ihr nicht zustehende Zu- satzleistungen zur AHV/IV im Umfang von Fr. 14'197.–. Das objektive Tatver- schulden wird noch als leicht eingestuft (SB220364, Urk. 65 S. 16). Bei der sub- jektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte vorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven handelte, was zu keiner Veränderung der objekti- ven Tatschwere führt (SB220364, Urk. 65 S. 17). Die Beschuldigte wird für den

- 8 - von ihr begangenen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB mit einer Gelds- trafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Die Strafe bewegt sich damit im unteren Rand des Strafrahmens. Zwar handelt es sich beim Betrag von Fr. 14'197.– um eine nicht zu bagatellisierende Summe und das Verhalten der Be- schuldigten ist keinesfalls zu rechtfertigen, zumal ihr aus früheren Ereignissen sehr wohl bewusst war, dass sie allfällige Einkünfte zu deklarieren hatte (vgl. nachfolgend). Jedoch sind weder die Höhe des Schadens noch die durch die Be- schuldigte an den Tag gelegte kriminelle Energie derart, dass der vorliegende Be- trug als Katalogtat einen derartigen Schweregrad erreicht, dass die Landesver- weisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erschiene. In Bezug auf die Legalprognose fällt zugunsten der Beschuldigten ins Gewicht, dass sie nicht vorbestraft ist. So wird für die ausgefällte Geldstrafe der bedingte Vollzug angeordnet und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt, wobei festgehal- ten wird, dass Hinweise, welche die Vermutung der günstigen Legalprognose nach Art. 42 Abs. 1 StGB umzustossen vermöchten, nicht ersichtlich seien (SB220364, Urk. 65 S. 20). Die von der Beschuldigten in der Vergangenheit ver- spätet deklarierten Einkünfte, welche zu Rückerstattungen durch die Beschuldigte an die Sozialbehörde führten (vgl. Urk. 2/8-9, Urk. 2/11-13 und Urk. 2/18-19), kön- nen bei der Legalprognose nicht zulasten der Beschuldigten herangezogen wer- den, zumal ihr hierbei kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen wurde. Zugunsten der Beschuldigten ist schliesslich festzuhalten, dass sie glaubhaft dar- legt, bestrebt zu sein, sich von den Sozialleistungen unabhängig zu machen, wo- bei ihr eine Festanstellung in Aussicht gestellt worden sei (Urk. 82 Rz. 6 und Urk. 83/1-2).

4. Im Lichte vorstehender Ausführungen ist auf eine Landesverweisung zu verzichten.

- 9 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Nachdem vor Bundesgericht einzig Beschwerde gegen die Anordnung der Lan- desverweisung erhoben wurde, wirkt sich die Rückweisung nicht auf die im ersten Berufungsurteil vorgenommene Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Ent- schädigungsfolgen aus (Urk. 65 S. 28; vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Bestätigung des erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsdispositivs (Ziffern 9 und 10) bleibt entsprechend unverändert.

2. Erstes Berufungsverfahren (SB220364) 2.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Festsetzung der Kosten für das erste Beru- fungsverfahren gemäss Dispositivziffer 7 des Urteils vom 10. Januar 2023 vor Bundesgericht unangefochten blieb und mithin Bestand hat. 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.3. Die Beschuldigte beantragte im ersten Berufungsverfahren einen vollständi- gen Freispruch und den Verzicht auf die Landesverweisung (Urk. 58 S. 2). Entge- gen den Anträgen der Beschuldigten wurde sowohl der vorinstanzliche Schuld- spruch als auch die Strafe (mit einer marginalen Senkung des Strafmasses) be- stätigt. Sodann wurde die Landesverweisung angeordnet. Neu bzw. im zweiten Berufungsverfahren obsiegt die Beschuldigte mit ihrem Antrag auf Verzicht auf Anordnung einer Landesverweisung. Unter Gewichtung sämtlicher Anträge der Beschuldigten erscheint es daher angemessen, die Kosten für das erste Beru- fungsverfahren – mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. dazu nachfolgend) – ausgangsgemäss zu zwei Dritteln der Beschuldigten aufzu- erlegen und zu einem Drittel auf die Staatskasse zu nehmen. 2.4. Im ersten Berufungsurteil vom 10. Januar 2023 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (inkl. Auslagen und MWST) für das erste Berufungs- verfahren auf Fr. 5'499.80 festgelegt, was vor Bundesgericht unbeanstandet ge-

- 10 - blieben ist. Daran ist unter Verweis auf die dortigen Erwägungen (Urk. 65 S. 29) festzuhalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im ersten Berufungsverfah- ren sind damit auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Be- schuldigten für diese Kosten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kos- tenauflage von zwei Dritteln vorzubehalten.

3. Zweites Berufungsverfahren (SB240406) 3.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende zweite Berufungsverfahren hat aus- ser Ansatz zu fallen, nachdem die Aufhebung des Urteils des Obergerichtes vom

10. Januar 2023 durch das Bundesgericht nicht von den Parteien zu verantworten ist. 3.2. Die amtliche Verteidigung ist auch für das zweite Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für das zweite Berufungsverfahren ein Aufwand von 6.25 Stunden geltend gemacht wird (Urk. 84). Dieser Aufwand er- scheint angemessen. Rechtsanwalt MLaw X._____ ist somit für das zweite Beru- fungsverfahren antragsgemäss mit Fr. 1'530.95 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Rückerstattungspflicht der Beschuldig- ten besteht diesbezüglich nicht. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 18. März 2022 bezüglich der Dispositivziffern 7 und 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

- 11 -

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Von einer Landesverweisung wird abgesehen.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 9 und 10) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB220364) wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'499.80 amtliche Verteidigung.

7. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB220364) werden, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, der Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Umfang von einem Drittel auf die Gerichtskasse ge- nommen.

8. Der Kosten der amtlichen Verteidigung im ersten Berufungsverfahren (SB220364) werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rü- ckzahlungspflicht der Beschuldigten für diese Kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kostenauflage von zwei Dritteln vorbehalten.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB240406) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen Fr. 1'530.95 (inkl. 8.1 % MWST) für die amtliche Verteidigung und werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

10. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  Migrationsamt des Kantons Zürich 

- 12 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. Oktober 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Blumer