Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 27. Mai 2024 des Diebstahls und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen. Er wurde bestraft mit 16 Tagen Freiheitsentzug, wobei vorgemerkt wurde, dass der Beschuldigte diese Sanktion bereits vollumfänglich durch Untersuchungshaft er- standen hat. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wurde aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 1 Jahr festgesetzt. Der amtliche Verteidiger meldete gegen dieses Urteil fristgerecht Berufung an und reichte nach Zustellung der Urteilsbegründung wie- derum fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 28 und Urk. 37). Die Oberju- gendanwaltschaft beantragte daraufhin, es sei auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten, da einerseits die Berufungserklärung nicht gültig signiert worden sei und der Verteidiger mutmasslich keinen Kontakt zum Beschuldigten habe, was für das Rechtsmittelverfahren aber vorausgesetzt werde (Urk. 43). Der amtliche Verteidiger nahm zu diesen Anträgen mit Eingabe vom 12. Oktober 2024 Stellung (Urk. 46).
E. 2 Gültigkeit der Berufungserklärung Die Kanzlei des Obergerichts vermerkte auf der Berufungserklärung des amtlichen Verteidigers, dass diese nicht gültig signiert sei und legte den entsprechenden Prüf- bericht bei (Urk. 37 und 39). Der amtliche Verteidiger legte seinerseits in seiner Stellungnahme dar, dass ihm in seinen Systemen angezeigt worden sei, dass das Dokument eine gültige Unterschrift trage. Der technische Grund, der die Eingabe gemäss Dokumentprüfung des Systems des Obergerichts als ungültig erscheinen liess, ist nicht im Detail bekannt. Auf Seite 2 des Prüfberichts wird immerhin ver- merkt, dass die digitale Signatur gültig sei (Urk. 39 S. 2). Es ist daher von einer gültigen Signatur und damit von einer gültigen Berufungserklärung auszugehen.
E. 3 Rückzugsfiktion
E. 3.1 Das Berufungsverfahren unterscheidet sich wesentlich vom erstinstanzlichen Verfahren, das vornehmlich auf ein materielles Urteil ausgerichtet ist. Dagegen unterliegt das Rechtsmittelverfahren weitgehend der Disposition der Parteien (vgl. BGE 149 IV 259 E. 2.4.2; BGE 148 IV 362 E. 1.1). Es reicht nicht aus, wenn die beschuldigte Person der Verteidigung nach Kenntnis des erstinstanzlichen Ur-
- 3 - teils mitteilt, dass sie damit nicht einverstanden ist. Vielmehr muss der Wille, dass eine Überprüfung durch das Berufungsgericht erfolgt, während des Rechtsmittel- verfahrens fortlaufend gegeben sein (vgl. BGE 149 IV 259 E. 2.4.2; BGE 148 IV 362 E. 1.9.2).
E. 3.2 Vorliegend teilte der amtliche Verteidiger dem Obergericht mit, er habe im No- vember 2023 letztmals mit dem Beschuldigten Kontakt gehabt, wobei dieser ihn beauftragt habe, auf einen vollständigen Freispruch hinzuwirken. Besonders ge- stört habe den Beschuldigten der Diebstahlsvorwurf, da er in den amtlichen Regis- tern nicht als Dieb geführt werden wolle. Der Beschuldigte habe ihm zudem bereits damals mit der Vollmacht die Ermächtigung erteilt, die Kanzleiadresse als Zustell- adresse zu bezeichnen, da absehbar gewesen sei, dass der Beschuldigte das Land verlassen müsse und werde (Urk. 46 S. 3). Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass der letzte Kontakt zwischen dem Be- schuldigten und seinem Verteidiger mehrere Monate vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und dem Erlass des angefochtenen Urteils stattgefunden hat. Von der Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschul- digte auf eigenes Gesuch hin dispensiert (Urk. 20; Prot. I S. 6). Nachdem die letzte Instruktion des Verteidigers weit vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils stattgefun- den hatte, kann der Wille des Beschuldigten, das Urteil anfechten zu wollen, gar nicht konkret auf dem vorinstanzlichen Urteil beruhen. So konnte er sich nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid und dem Umstand, dass er die – ohnehin bedingte ausgefällte – Strafe bereits durch Untersuchungshaft erstanden hat, auseinander- setzen. Die durch den amtlichen Verteidiger erhobene Berufung basiert damit nicht auf dem Willen des Beschuldigten, das vorinstanzliche Urteil anzufechten, sondern erfolgte bloss gestützt auf eine vorgängig allgemein geäusserte Willenserklärung gegenüber der Verteidigung. Im Übrigen würde es nach der zitierten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung auch nicht ausreichen, wenn der Beschuldigte die Instruktion zur Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils nach dessen Eröffnung ge- geben hätte. Vielmehr müsste der Beschuldigte während des Rechtsmittelverfah- rens zumindest für die Verteidigung erreichbar sein, andernfalls nicht von einem fortlaufenden Anfechtungswillen ausgegangen werden darf. Dem amtlichen Vertei- diger ist es in den vorliegenden Konstellation mangels Kontakt gar nicht möglich,
- 4 - den fortlaufenden Anfechtungswillen des Beschuldigten sicherzustellen. Ob sich der Beschuldigte mit dem vorinstanzlichen Schuldspruch inzwischen ganz oder teil- weise abgefunden haben könnte, bleibt vielmehr unbekannt. Den Beschuldigten trifft im von ihm bzw. seinem Verteidiger angestrengten Rechtsmittelverfahren nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Mitwirkungspflicht. Der Beschuldigte kann nicht – durch eine bereits vor dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils allge- mein erteilte Instruktion – die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens verlan- gen und gleichzeitig die Mitwirkung daran verweigern. Es ist demnach von einem konkludent erklärten Rückzug auszugehen (BGE 149 IV 256 E. 2).
E. 3.3 Hinzu kommt im Sinne eines Obiter dictum noch das Folgende: Da der Beschuldigte den Schuldspruch anficht und dementsprechend insbeson- dere auch Fragen zum subjektiven Sachverhalt zu prüfen sein werden, liegt vorlie- gend kein Fall von Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO vor, in dem ein schriftliches Verfahren durchgeführt werden könnte. Entsprechend wird der Beschuldigte zur Berufungs- verhandlung vorgeladen werden müssen. Nachdem auch der amtliche Verteidiger seit November 2023 keinen Kontakt mehr mit dem Beschuldigten hat, kann die vom Beschuldigten angegebene c/o Zustelladresse am Kanzleidomizil des amtlichen Verteidigers nicht als gültige Zustelladresse fungieren. Wenn bekannt ist, dass Sendungen via die angegebene Zustelladresse dem Beschuldigten mangels Kon- taktmöglichkeit nie tatsächlich zugestellt werden könnten, muss dieses Zustell- domizil als nicht länger aktuell betrachtet werden. Eine Angabe über ein aktuelles Zustelldomizil ist nicht bekannt. Nachdem die Vorladung für die Berufungsverhand- lung dem Beschuldigten demnach nicht zugestellt werden könnte, hätte die Beru- fung auch aus diesem Grund im Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO als zurückge- zogen zu gelten (BGE 148 IV 362 E. 1).
E. 3.4 Infolge der Nichterreichbarkeit des Beschuldigte ist daher von einem konklu- dent erklärten Rückzug der Berufung auszugehen. Das Verfahren ist entsprechend als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben. 4.1 Die Gerichtsgebühr für diesen Beschluss ist praxisgemäss auf Fr. 500.– fest- zusetzen. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist angesichts der bislang
- 5 - angefallenen Aufwände (Berufungserklärung sowie Stellungnahme zum Nichtein- tretensantrag der Oberjugendanwaltschaft) pauschal auf Fr. 300.– festzusetzen. 4.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind demnach dem Beschul- digten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Rückforderung beim Be- schuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 27. Mai 2024 rechtskräftig.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 300.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (unter Beilage von Urk. 46) den Privatkläger - 6 - sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240400-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. C. Maira und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Beschluss vom 18. Oktober 2024 in Sachen A1._____, geboren tt.mm.2007, Staatsangehörigkeit: Algerien, alias: A2._____, geb. tt.mm.2004, A3._____, geb. tt.mm.2007, A4._____, geb. tt.mm.2006, unbekannten Aufenthaltes, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Jugendgericht, vom 27. Mai 2024 (DJ240003)
- 2 - Erwägungen:
1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 27. Mai 2024 des Diebstahls und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen. Er wurde bestraft mit 16 Tagen Freiheitsentzug, wobei vorgemerkt wurde, dass der Beschuldigte diese Sanktion bereits vollumfänglich durch Untersuchungshaft er- standen hat. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wurde aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 1 Jahr festgesetzt. Der amtliche Verteidiger meldete gegen dieses Urteil fristgerecht Berufung an und reichte nach Zustellung der Urteilsbegründung wie- derum fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 28 und Urk. 37). Die Oberju- gendanwaltschaft beantragte daraufhin, es sei auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten, da einerseits die Berufungserklärung nicht gültig signiert worden sei und der Verteidiger mutmasslich keinen Kontakt zum Beschuldigten habe, was für das Rechtsmittelverfahren aber vorausgesetzt werde (Urk. 43). Der amtliche Verteidiger nahm zu diesen Anträgen mit Eingabe vom 12. Oktober 2024 Stellung (Urk. 46).
2. Gültigkeit der Berufungserklärung Die Kanzlei des Obergerichts vermerkte auf der Berufungserklärung des amtlichen Verteidigers, dass diese nicht gültig signiert sei und legte den entsprechenden Prüf- bericht bei (Urk. 37 und 39). Der amtliche Verteidiger legte seinerseits in seiner Stellungnahme dar, dass ihm in seinen Systemen angezeigt worden sei, dass das Dokument eine gültige Unterschrift trage. Der technische Grund, der die Eingabe gemäss Dokumentprüfung des Systems des Obergerichts als ungültig erscheinen liess, ist nicht im Detail bekannt. Auf Seite 2 des Prüfberichts wird immerhin ver- merkt, dass die digitale Signatur gültig sei (Urk. 39 S. 2). Es ist daher von einer gültigen Signatur und damit von einer gültigen Berufungserklärung auszugehen.
3. Rückzugsfiktion 3.1 Das Berufungsverfahren unterscheidet sich wesentlich vom erstinstanzlichen Verfahren, das vornehmlich auf ein materielles Urteil ausgerichtet ist. Dagegen unterliegt das Rechtsmittelverfahren weitgehend der Disposition der Parteien (vgl. BGE 149 IV 259 E. 2.4.2; BGE 148 IV 362 E. 1.1). Es reicht nicht aus, wenn die beschuldigte Person der Verteidigung nach Kenntnis des erstinstanzlichen Ur-
- 3 - teils mitteilt, dass sie damit nicht einverstanden ist. Vielmehr muss der Wille, dass eine Überprüfung durch das Berufungsgericht erfolgt, während des Rechtsmittel- verfahrens fortlaufend gegeben sein (vgl. BGE 149 IV 259 E. 2.4.2; BGE 148 IV 362 E. 1.9.2). 3.2 Vorliegend teilte der amtliche Verteidiger dem Obergericht mit, er habe im No- vember 2023 letztmals mit dem Beschuldigten Kontakt gehabt, wobei dieser ihn beauftragt habe, auf einen vollständigen Freispruch hinzuwirken. Besonders ge- stört habe den Beschuldigten der Diebstahlsvorwurf, da er in den amtlichen Regis- tern nicht als Dieb geführt werden wolle. Der Beschuldigte habe ihm zudem bereits damals mit der Vollmacht die Ermächtigung erteilt, die Kanzleiadresse als Zustell- adresse zu bezeichnen, da absehbar gewesen sei, dass der Beschuldigte das Land verlassen müsse und werde (Urk. 46 S. 3). Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass der letzte Kontakt zwischen dem Be- schuldigten und seinem Verteidiger mehrere Monate vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und dem Erlass des angefochtenen Urteils stattgefunden hat. Von der Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschul- digte auf eigenes Gesuch hin dispensiert (Urk. 20; Prot. I S. 6). Nachdem die letzte Instruktion des Verteidigers weit vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils stattgefun- den hatte, kann der Wille des Beschuldigten, das Urteil anfechten zu wollen, gar nicht konkret auf dem vorinstanzlichen Urteil beruhen. So konnte er sich nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid und dem Umstand, dass er die – ohnehin bedingte ausgefällte – Strafe bereits durch Untersuchungshaft erstanden hat, auseinander- setzen. Die durch den amtlichen Verteidiger erhobene Berufung basiert damit nicht auf dem Willen des Beschuldigten, das vorinstanzliche Urteil anzufechten, sondern erfolgte bloss gestützt auf eine vorgängig allgemein geäusserte Willenserklärung gegenüber der Verteidigung. Im Übrigen würde es nach der zitierten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung auch nicht ausreichen, wenn der Beschuldigte die Instruktion zur Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils nach dessen Eröffnung ge- geben hätte. Vielmehr müsste der Beschuldigte während des Rechtsmittelverfah- rens zumindest für die Verteidigung erreichbar sein, andernfalls nicht von einem fortlaufenden Anfechtungswillen ausgegangen werden darf. Dem amtlichen Vertei- diger ist es in den vorliegenden Konstellation mangels Kontakt gar nicht möglich,
- 4 - den fortlaufenden Anfechtungswillen des Beschuldigten sicherzustellen. Ob sich der Beschuldigte mit dem vorinstanzlichen Schuldspruch inzwischen ganz oder teil- weise abgefunden haben könnte, bleibt vielmehr unbekannt. Den Beschuldigten trifft im von ihm bzw. seinem Verteidiger angestrengten Rechtsmittelverfahren nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Mitwirkungspflicht. Der Beschuldigte kann nicht – durch eine bereits vor dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils allge- mein erteilte Instruktion – die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens verlan- gen und gleichzeitig die Mitwirkung daran verweigern. Es ist demnach von einem konkludent erklärten Rückzug auszugehen (BGE 149 IV 256 E. 2). 3.3 Hinzu kommt im Sinne eines Obiter dictum noch das Folgende: Da der Beschuldigte den Schuldspruch anficht und dementsprechend insbeson- dere auch Fragen zum subjektiven Sachverhalt zu prüfen sein werden, liegt vorlie- gend kein Fall von Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO vor, in dem ein schriftliches Verfahren durchgeführt werden könnte. Entsprechend wird der Beschuldigte zur Berufungs- verhandlung vorgeladen werden müssen. Nachdem auch der amtliche Verteidiger seit November 2023 keinen Kontakt mehr mit dem Beschuldigten hat, kann die vom Beschuldigten angegebene c/o Zustelladresse am Kanzleidomizil des amtlichen Verteidigers nicht als gültige Zustelladresse fungieren. Wenn bekannt ist, dass Sendungen via die angegebene Zustelladresse dem Beschuldigten mangels Kon- taktmöglichkeit nie tatsächlich zugestellt werden könnten, muss dieses Zustell- domizil als nicht länger aktuell betrachtet werden. Eine Angabe über ein aktuelles Zustelldomizil ist nicht bekannt. Nachdem die Vorladung für die Berufungsverhand- lung dem Beschuldigten demnach nicht zugestellt werden könnte, hätte die Beru- fung auch aus diesem Grund im Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO als zurückge- zogen zu gelten (BGE 148 IV 362 E. 1). 3.4 Infolge der Nichterreichbarkeit des Beschuldigte ist daher von einem konklu- dent erklärten Rückzug der Berufung auszugehen. Das Verfahren ist entsprechend als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben. 4.1 Die Gerichtsgebühr für diesen Beschluss ist praxisgemäss auf Fr. 500.– fest- zusetzen. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist angesichts der bislang
- 5 - angefallenen Aufwände (Berufungserklärung sowie Stellungnahme zum Nichtein- tretensantrag der Oberjugendanwaltschaft) pauschal auf Fr. 300.– festzusetzen. 4.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind demnach dem Beschul- digten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Rückforderung beim Be- schuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 27. Mai 2024 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 300.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt)
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (unter Beilage von Urk. 46) den Privatkläger
- 6 - sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Oktober 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti