Erwägungen (70 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für 9 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 217 S. 94).
- 36 -
E. 1.2 Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Landesverweisung und zum Härtefall zutreffend aufgeführt (Urk. 217 S. 94 f.). In der Folge wies sie zu Recht daraufhin, dass der Beschuldigte infolge der Verurteilung wegen mehrfachen (Einschleich-)Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Diebstahl) i.V.m. Art. 186 StGB (Hausfriedensbruch) eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB begangen hat und grundsätzlich obligatorisch aus dem Land zu verwei- sen ist.
2. Härtefallprüfung Der Beschuldigte ist weder in der Schweiz aufgewachsen noch hierzulande wohn- haft. Vielmehr hält er sich ohne festen Wohnsitz an verschiedenen Orten in Europa auf. Familienangehörige oder auch nur nähere Bekannte hat der Beschuldigte in der Schweiz keine. Es liegt damit offenkundig kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Eine Interessenabwägung kann daher grundsätzlich unterbleiben.
3. Vereinbarkeit mit dem Freizügigkeitsabkommen
E. 1.3 Der Beschuldigte reichte der Vorinstanz mit Eingabe vom 5. bzw. 6. August 2024 ein Haftentlassungsgesuch ein, welches das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 14. August 2024 abwies (vgl. Urk. 236 S. 3). Die III. Strafkammer des Obergerichts wies eine seitens des Beschuldigten hiergegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 4. September 2024 ab (Urk. 236). Die Verteidigung reichte namens des Beschuldigten mit Eingabe vom 4. September 2024 ein weiteres Haftentlassungsgesuch ein (Urk. 237). Dieses wurde nach Einholung von Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft sowie eines Führungsberichts des
- 7 - Gefängnisses (Urk. 240 und Urk. 241) mit Präsidialverfügung vom 26. September 2024 abgewiesen (Urk. 245). Schliesslich wurde mit Präsidialverfügung vom
E. 1.4 Die vom Verteidiger eingereichten Plädoyernotizen bzw. die Berufungsbe- gründung wurde per 15. Januar 2025 als verlesen entgegengenommen und der Beschuldigte und der Verteidiger wurden von der Hauptverhandlung dispensiert (Urk. 275 und Urk. 276; Prot. II S. 12). Das Berufungsurteil wurde am 15. Januar 2025 gefällt und den Parteien im Dispositiv zugestellt (Urk. 280; Prot. II S. 12 ff.).
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 4'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).
E. 2.1.1 Beim teilweise versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenver- arbeitungsanlage gemäss Dossier 6 hat der Beschuldigte die Kreditkarte des Geschädigten entwendet und mehrfach versucht, Bargeldbeträge abzuheben bzw. Transaktionen mit der Karte durchzuführen. Wäre er damit erfolgreich gewesen, hätte er erheblichen Schaden anrichten bzw. einen erheblichen Deliktserlös er- zielen können. Dass es letztlich abgesehen von einer erfolgreichen Transaktion in Höhe von Fr. 5.90 zu keinen Vermögensverschiebungen kam, ist wohl den Sicher- heitsvorkehrungen der Bank zu verdanken. Der Beschuldigte nahm jedenfalls nicht aus eigenem Antrieb Abstand von seinem Vorhaben, sondern versuchte nament- lich innerhalb von wenigen Minuten hartnäckig durch die Eingabe verschieden hoher Bezugsbeträge Geld aus dem Bankomaten erhältlich zu machen. Gleichwohl muss auch festgehalten werden, dass im Rahmen dieses Straftatbestandes noch deutlich gravierende Taten mit höheren Deliktsbeträgen denkbar sind.
E. 2.1.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte schlicht aus finanziellen Motiven. Er erhoffte sich, durch den unrechtmässigen Einsatz der Kreditkarte zu finanziellen Mitteln zu gelangen. Sein Vorgehen erweist sich dabei als zielgerichtet und geplant. Beim Versuch, Bargeld zu beziehen, maskierte er sich mit einem Kopf- strumpf sowie einer Gesichtsmaske.
E. 2.1.3 Es rechtfertigt sich angesichts des Tatverschuldens, eine Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens festzusetzen. Insgesamt erscheint – mit der Vorinstanz – eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten angemessen.
- 29 -
E. 2.2 Der amtliche Verteidiger ist gestützt auf die geltend gemachten Aufwendun- gen (Urk. 277) mit Fr. 13'720.95 zu entschädigen, welche unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er erst nach dem vorinstanzlichen Urteil zum amtlichen Ver- teidiger bestellt wurde, als angemessen erscheinen.
E. 2.2.1 Der Beschuldigte löschte durch das Umformatieren des nicht ihm ge- hörenden Laptops fremde Daten. Diesen kommt kein quantifizierbarer finanzieller, aber doch ein grosser immaterieller Wert zu. Der Geschädigte, der seinen Laptop an einem vermeintlich sicheren Ort zurückgelassen hatte, konnte die seit dem letzten Back-Up einen Monat zuvor erstellten Daten – inkl. seiner Masterarbeit – nicht mehr wiederherstellen. Insbesondere wird der Geschädigte deshalb einige Zeit und Mühen in die erneute Erstellung seiner Arbeit investiert haben, welche selbstredend nicht ersetzt werden können. Angesichts des Fundorts des Laptops in einem … war zudem offensichtlich, dass sich darauf wichtige Forschungserkenntnisse befinden könnten, welche durch eine Umformatierung gegebenenfalls unwiderruflich hätten gelöscht werden können.
E. 2.2.2 In subjektiver Hinsicht ist nicht restlos klar, was der Beschuldigte durch das Umformatieren bezwecken wollte. In erster Linie muss indessen davon ausgegan- gen werden, dass er den Laptop zunächst entwenden und verkaufen wollte, wobei er zu diesem Zweck sicherstellen wollte, dass dessen Herkunft nicht nachvollzogen werden kann. Aus welchem Grund der Laptop schliesslich im Labor zurückblieb, kann nicht mehr mit Sicherheit festgestellt werden. Gleichzeitig lässt das Vorgehen des Beschuldigten darauf schliessen, dass ihm der Datenverlust des Geschädigten und die damit für diesen verbundenen Mühen schlicht gleichgültig waren.
E. 2.2.3 Gesamthaft wäre bei isolierter Betrachtung für dieses Delikt demnach eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten festzusetzen.
E. 2.3 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsver- fahrens sind daher ihm aufzuerlegen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Vorbehalten bleibt indessen eine Rückforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 2.3.1 Der Beschuldigte entwendete zwei nicht mehr neuwertige Laptops, eine Spiegelreflexkamera, deren Wert nicht näher bekannt ist, sowie eine Sporttasche. Die Vorinstanz ging von einem Deliktsbetrag im unteren vierstelligen Bereich aus (Urk. 217 S. 84). Nachdem der Schuldpunkt diesbezüglich nicht mehr als angefoch- ten gilt, ist hiervon auch im Berufungsverfahren auszugehen. Der Gesamtdelikts- betrag ist demnach nicht unerheblich.
- 30 -
E. 2.3.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte auch diesbezüglich aus finanziellen Motiven. Er wollte sich damit schlicht bereichern und einen finanziellen Vorteil erlangen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich.
E. 2.3.3 Insgesamt ist das Tatverschulden im Vergleich mit allen denkbaren Varianten des Tatbestandes noch im unteren Drittel einzuordnen. Bei isolierter Betrachtung erschiene damit – mit der Vorinstanz – eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten ange- messen.
E. 2.4 Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte zudem die Kosten gemäss Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 4. September 2024 in Höhe von Fr. 1'000.– (Geschäftsnr. UB240134) zu tragen (Urk. 236).
- 39 - Es wird beschlossen:
E. 2.4.1 Wie viel Bargeld der Beschuldigte aus der Geldkassette entwendet hat, konnte nicht erstellt werden. Zu seinen Gunsten muss daher davon ausgegangen werden, dass es sich nur um einen Betrag von unter Fr. 300.– gehandelt hat. Dass kein geringfügiges Vermögensdelikt vorliegt, liegt einzig daran, dass sein Vorsatz nicht spezifisch auf einen geringfügigen Betrag begrenzt war. Vielmehr hätte er alles an sich genommen, was er finden konnte.
E. 2.4.2 In subjektiver Hinsicht sind auch hier finanzielle Motive gegeben. Der Be- schuldigte handelte direktvorsätzlich.
E. 2.4.3 Bei isolierter Betrachtung würde sich eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten rechtfertigen.
E. 2.5 Mehrfacher versuchter Diebstahl (Dossier 1 und Dossier 5)
E. 2.5.1 Der Beschuldigte hat sowohl beim Vorfall gemäss Dossier 1 als auch beim Vorfall gemäss Dossier 5 versucht, Wertgegenstände aus dem L._____ der B._____ zu entwenden. Infolge der Verhaftung bzw. dem Zusammentreffen mit dem Sicherheitsangestellten N._____ konnte der Beschuldigte seine Taten jeweils nicht vollenden.
E. 2.5.2 Der Beschuldigte handelte auch hier aus finanziellen Motiven .
- 31 -
E. 2.5.3 Insgesamt erschiene bei isolierter Betrachtung für die versuchten Diebstähle mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe je von einem Monat (somit insgesamt 2 Monate) angemessen.
E. 2.6 Mehrfacher Hausfriedensbruch (Dossier 1, 2, 3, 4, 5 und 6)
E. 2.6.1 Der Beschuldigte ist bei all diesen Dossiers unberechtigt in nicht öffentlich zugängliche Räumlichkeiten auf dem L._____ der B._____ eingedrungen. Das Ein- dringen in Büro- und Laborräumlichkeiten ist dabei nicht mit dem Einschleichen in Privatwohnungen zu vergleichen. Das Verschulden erscheint entsprechend nicht besonders hoch.
E. 2.6.2 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Hausfrie- densbrüche als Vortat zu den Vermögensdelikten beging. Letztlich lagen somit auch hier finanzielle Motive seinem Handeln zugrunde. Der Beschuldigte handelte betreffend die Hausfriedensbrüche aber direktvorsätzlich.
E. 2.6.3 Insgesamt erwiese sich bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten angemessen.
3. Asperation der Freiheitsstrafe
E. 3 Dossier 3
E. 3.1 Da der Beschuldigte Staatsbürger von Deutschland ist, mithin eines EU- Staats, stellt sich die Frage, ob das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungs- grund für die Landesverweisung bildet (Urteile des Bundesgerichtes 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.6; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hin- weisen). Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicher- heit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverwei- sung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile des Bundes- gerichtes 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.6; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hinweisen). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (wei- terhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu neh-
- 37 - mende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 An- hang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechts- güter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.6; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hinweisen).
E. 3.2 Dem Beschuldigten muss – wie erwogen (vgl. E. IV.2.1) – eine ausgeprägt schlechte Legalprognose gestellt werden. Er weist zahlreiche, teilweise einschlä- gige Vorstrafen auf. Im vorliegenden Verfahren lässt er Reue und Einsicht gänzlich vermissen. Er muss als eigentlicher Kriminaltourist bezeichnet werden. Von ihm geht folglich eine nicht unerhebliche Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Das FZA steht der Landesverweisung damit nicht entgegen.
4. Dauer der Landesverweisung Angesichts der zahlreichen Vorstrafen, der fehlenden Reue und Einsicht im vorliegenden Verfahren sowie der schlechten Legalprognose rechtfertigt sich
– entgegen der vorinstanzlichen Erwägung (Urk. 217 S. 97) – eine Landesver- weisung für eine Dauer, die nicht mehr am unteren Rand des Möglichen liegt. Die vorinstanzlich festgesetzte Dauer von 9 Jahren erweist sich indessen sowohl dem Tatverschulden als auch den persönlichen Verhältnissen angemessen. Sie bewegt sich sodann auch nicht am unteren Rand, sondern im mittleren Bereich des gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB von 5 bis 15 Jahren reichenden Rahmens. VI. Sicherstellungen Beschlagnahmungen Die Regelung der Vorinstanz betreffend die Beschlagnahmungen und Sicherstel- lungen ist unter Hinweis auf ihre zutreffenden Erwägungen (Urk. 217 S. 97 ff.) zu bestätigen.
- 38 - VII. Erstellung DNA-Profil Schliesslich ist auch die Regelung der Vorinstanz betreffend Erstellung eines DNA- Profils unter Hinweis auf ihre zutreffenden Erwägungen (Urk. 217 S. 99 f.) zu be- stätigen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kosten Berufungs- und Beschwerdeverfahren
E. 3.3 Die Verteidigung bringt im Berufungsverfahren vor, es sei unbestritten, dass auf dem im fraglichen Labor gefundenen USB-Stick die DNA des Beschuldigten habe festgestellt werden können. Der Beschuldigte habe hierzu aber konstant und detailliert geschildert, wie ihm dieser Stick abhanden gekommen sei. So gehe aus seinen Aussagen hervor, dass er für Dritte erkennbar in einem Seminarraum an einem Dokument gearbeitet habe und den Seminarraum sodann zwecks Beschaf- fung von Tabak habe verlassen und den USB-Stick zurücklassen müssen. Nach seiner Rückkehr sei das Gebäude verschlossen gewesen. Im Übrigen fehle es dem Beschuldigten an einem Motiv, um Daten zu löschen. Zudem hätte der Beschul- digte, wenn die Vorwürfe stimmen würden, den Laptop wohl nachhause mitgenom- men und die Daten dort gelöscht. Die DNA-Spur als einziges Indiz reiche nicht aus, da der Beschuldigte nachvollziehbar habe erklären können, wie es zu dieser ge- kommen sei (Urk. 226 S. 3 f.; Urk. 276 S. 2 f.).
E. 3.4.1 Vorab kann auf die sehr ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche sich in allen Teilen als zutreffend erweisen (Urk. 217 S. 26 ff.). Entgegen der Argumentation der Verteidigung stellt die DNA- Spur vorliegend keineswegs das einzige Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten dar. Es stimmt zwar, dass die Darstellung des Beschuldigten, wonach er den USB- Stick in einem Seminarraum der B._____ zurückgelassen habe, theoretisch zutref- fen könnte. Vorliegend kommt indessen – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – hinzu, dass sich der Beschuldigte nachweislich bereits mit der Neuformatie- rung von Laptops befasst hatte und demnach über entsprechendes Wissen ver- fügte. Auf dem fraglichen USB-Stick befanden sich sodann keine persönlichen Da- teien des Beschuldigten, was ebenfalls dagegen spricht, dass er diesen beim Ver- fassen eines Dokuments während einer Pause in einem Seminarraum zurückge- lassen hätte. Bloss ergänzend ist – mit der Vorinstanz – sodann darauf hinzuwei- sen, dass der hier angewandte Modus Operandi dem typischen Vorgehen des Be- schuldigten entspricht, da er auch bei anderen Gelegenheiten sich in interne Räum- lichkeiten der B._____ am Standort L._____ begeben und dort Vermögenswerte entwendet bzw. dies zumindest versucht hat (vgl. Dossiers 1, 4, 5 und 6).
- 12 -
E. 3.4.2 Was die Motivlage betrifft, muss davon ausgegangen werden, dass der Be- schuldigte den Laptop zunächst entwenden und verkaufen wollte und ihn zu diesem Zweck zurückgesetzt hatte. Aus welchem Grund der Laptop schliesslich im Labor zurückblieb bzw. zurückgebracht wurde, kann nicht mehr rekonstruiert werden, spielt aber letztlich auch keine Rolle. Dass sowohl die Formatierung des Laptops, das Betreten der Räumlichkeiten und die Wegnahme der Festplatte vorsätzlich er- folgten, hat bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen (Urk. 217 S. 32 f.).
E. 3.4.3 Zusammenfassend ist demnach unter Hinweis auf die ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz, auf welche gesamthaft und ohne Ein- schränkungen verwiesen werden kann (Urk. 217 S. 24 ff.), der Anklagesachverhalt sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht als erstellt anzusehen.
E. 3.5 Die Vorinstanz würdigt den erstellten Anklagesachverhalt als Datenbeschä- digung im Sinne von Art. 144 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB (Urk. 217 S. 33 ff.). Diese Würdigung ist zutreffend, weshalb auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist. Lediglich rekapitulierend ist auch an dieser Stelle zu betonen, dass für das Vorliegen eines Hausfriedensbruchs nicht von Bedeutung ist, ob der Inhaber des Hausrechts ein ausdrückliches Haus- verbot ausgestellt hat. Der Wille des Berechtigten kann ausdrücklich (durch Schrift oder Bild) oder konkludent von ihm selbst oder einem Vertreter zum Ausdruck ge- bracht werden oder aus den Umständen hervorgehen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 186 N 28). Wo bestimmte Räumlichkeiten dem Publikum nur für bestimmte Zwecke offenstehen und ihre Zweckbestimmung für jedermann ohne jeden Zweifel klar zutage tritt, handelt gegen den Willen des Berechtigten, wer zu einem anderen Zweck in sie eindringt (BGE 108 IV 33 E. 5b). Vorliegend war angesichts der Art der Räumlichkeiten, welche eindeutig als interne Büroräume zu erkennen sind, klar, dass diese nur Mitarbeitenden oder gegebenenfalls Personen mit konkreten An- liegen betreffend einen Kontakt mit einer dort ansässigen Stelle offen stehen. Personen, die – wie der Beschuldigte – einzig zwecks Suche nach Wertgegenstän- den die internen Räumlichkeiten durchstreifen, sind dazu nach dem aufgrund der Umstände erkennbaren Willen der B._____ nicht berechtigt.
- 13 -
E. 3.6 Ebenfalls verwiesen werden kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen be- treffend die Zivilforderung der Privatklägerin 1 (Urk. 217 S. 35). Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Schadenersatz im Betrag von Fr. 217.19 zuzüglich 5 % Zins ab 9. September 2022 zu bezahlen.
E. 4 Dossier 4
E. 4.1 Für den geringfügigen Diebstahl gemäss Dossier 3 betreffend das Entwen- den der Festplatte im Wert von gut Fr. 217.– erweist sich – auch unter Berücksich- tigung der sehr knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten – eine Busse in Höhe von Fr. 300.– angemessen.
E. 4.2 Für die geringfügige Sachbeschädigung gemäss Dossier 4 betreffend Zer- störung der Geldkassette im Wert von Fr. 20.– erscheint sodann eine Busse in Höhe von Fr. 75.– angemessen.
E. 4.3 Die für Dossier 3 festgesetzte Busse von Fr. 300.– ist demnach in Anwen- dung des Asperationsprinzips zu erhöhen, wobei sich für die geringfügige Sachbe- schädigung gemäss Dossier 4 eine Erhöhung um Fr. 50.– (Einzelstrafe Fr. 75.–) angezeigt erweist. Insgesamt erscheint damit eine Gesamtbusse in Höhe von Fr. 350.– dem Verschulden angemessen.
5. Täterkomponente
E. 4.4.1 Die Beanstandungen der Verteidigung ändern nichts an der überzeugenden Würdigung der Vorinstanz. Auf die ausführlichen und sorgfältigen vorinstanzlichen Erwägungen kann daher vorab vollumfänglich verwiesen werden. Insbesondere überzeugt nach wie vor nicht, dass der Beschuldigte bloss "aus Neugierde" eine bereits aufgebrochene Geldkassette berührt haben will. Gerade wenn er – wie er selbst ausführte – erkannt hätte, dass jemand die Geldkassette aufgebrochen haben muss und darauf bedacht gewesen sein will, nicht noch weitere Spuren zu hinterlassen, erschiene das absichtliche Berühren des potentiellen Tatobjekts völlig lebensfremd. Auch der Umstand, dass es sich bei der DNA-Spur um ein Mischprofil gehandelt hat, ändert an der Sachlage nichts. Der Beschuldigte konnte letztlich im Hauptprofil als Spurengeber identifiziert werden. Da die konkrete Vorgehensweise beim Aufbrechen der Kassette nicht bekannt ist, kann auch nicht gesagt werden, dass zwangsläufig mehr Spuren hätten entstehen müssen. Insbesondere wenn die Täterschaft Handschuhe trägt, dürften nur reduzierte Spuren die Folge sein. Weiter überzeugt auch nicht, wenn die Verteidigung darauf hinweist, dass der Beschul- digte auf der Suche nach der S._____ gewesen sei. Die Vorinstanz hat sich bereits ausführlich mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt und kam zum überzeugen- den Schluss, dass aufgrund der tatsächlichen Begebenheiten im fraglichen Ge- bäude und der dort angebrachten Beschilderung etc. nicht möglich sei, dass man sich auf der Suche nach einer S._____ ins Betriebsbüro der M._____ verirren könnte (Urk. 217 S. 39 ff.). Schliesslich ist auch irrelevant, dass 30 Schlüssel für die fraglichen Räumlichkeiten in Umlauf waren, wie dies neben der Verteidigung auch der Beschuldigte in seiner eigenen Berufungsbegründung vorbringt (Urk. 278 S. 37). Entscheidend ist, dass es sich beim Betriebsbüro um einen – für jeden er- kennbar – nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Raum handelte. Letztlich ist daher gesamthaft auf die sehr ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, welche uneingeschränkt übernommen werden können (Urk. 217 S. 35 ff.).
E. 4.4.2 Zusammenfassend ist der Anklagesachverhalt damit – mit der Vorinstanz – sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht erstellt.
- 16 -
E. 4.5 Die Vorinstanz würdigt den erstellten Anklagesachverhalt als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB sowie geringfügige Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Urk. 217 S. 42). Was die Würdigung des erstellten Sach- verhalts als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB anbelangt, ist noch Folgendes zu ergänzen: Der Deliktsbetrag ist vorliegend gerade nicht bekannt bzw. konnte nicht erstellt werden. Da es sich zudem um einen Diebstahl aus einer Kaf- feekasse handelt, kann auch nicht ohne Weiteres von einem erheblichen Betrag ausgegangen werden. Zugunsten des Beschuldigten muss daher ein Deliktsbetrag unter Fr. 300.– angenommen werden. Es ist indessen nicht auf den eingetretenen Erfolg, sondern den Vorsatz des Täters abzustellen. Art. 172ter StGB ist nur an- wendbar, wenn der Täter von vornherein bloss einen geringen Vermögenswert oder geringen Schaden im Auge hatte. Ist Eventualvorsatz bezüglich eines Fr. 300.– übersteigenden Betrages gegeben, so scheidet die Privilegierung nach Art. 172ter StGB aus (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 172ter N 35 und N 40; BGE 123 IV 197 E. 2.a). Da der Beschuldigte klarerweise so viel mitgenommen hat bzw. hätte, wie er finden konnte, und sein Vorsatz nicht auf einen gewissen Betrag beschränkt war, scheidet die Privilegierung als geringfügiges Vermögensdelikt nach Art. 172ter StGB vorliegend aus. Im Übrigen ist die rechtliche Würdigung zu- treffend und demzufolge unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu übernehmen.
E. 4.6 Ebenfalls verwiesen werden kann auf die Erwägungen der Vorinstanz, wenn sie die Privatkläger 1-3 mit ihren Schadenersatzbegehren betreffend Dossier 4 auf den Weg des Zivilprozesses verweist (Urk. 217 S. 43).
E. 5 Dossier 5
E. 5.1 Den Vorstrafen kommt bei der Strafzumessung allgemein eine wichtige Rolle zu (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130). Wer ungeachtet frühe-
- 33 - rer Verurteilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und als uneinsichtig. Die Gültigkeit der Rechtsnormen ist dem Beschuldigten bereits persönlich verdeutlicht worden. Als Wiederholungstäter kennt er die Schädlichkeit seines Tuns wie auch die entsprechende soziale Missbilligung. Dies gilt nicht nur, aber umso mehr für einschlägige Vorstrafen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung,
2. Auflage, Basel 2019, N 320 und 322).
E. 5.2 Der Beschuldigte wurde bereits viele Male verurteilt (vgl. den Abriss in E. III. 1.2; Urk. 219, Urk. 274, Urk. 1/22/3). Durch die langjährige wiederholte Delinquenz hat der Beschuldigte im Vorstrafenregister eine eindrückliche Liste an Verurteilun- gen erwirkt. Er ist offensichtlich nicht gewillt, sich an das Gesetz zu halten und de- linquiert unbeeindruckt von jeglichen Verurteilungen und Strafen stets weiter. Auch im vorliegenden Verfahren hat der Beschuldigte keine Anzeichen von Reue oder Einsicht gezeigt. Vielmehr streitet er praktisch alle Vorwürfe stets ab. Diese Vor- strafen sind stark straferhöhend zu werten.
E. 5.3 Im Übrigen ist aus der Untersuchung und der Hauptverhandlung zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten bekannt, dass der Beschuldigte am
4. Februar 1968 in V._____ (Rumänien) geboren und dort aufgewachsen ist. Später zog er mit seinen Eltern nach Deutschland, wo er daraufhin mehrfach seinen Wohnort wechselte. Er machte das Abitur und studierte in W._____ und in AA._____ Chemie. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Er verfügt über keine abgeschlossene Ausbildung, durchlief aber einen Technikerlehrgang und arbeitete in AB._____ als Mechatroniker. Zuletzt war er als freier Journalist in AA._____ tätig, wo sich eigenen Angaben zufolge auch sein Lebensmittelpunkt befindet. Allerdings hat er dort keinen festen Wohnsitz und ist auch nicht offiziell angemeldet. Er lebte überwiegend in Hotels oder bei seiner damaligen Freundin; die Beziehung sei nun aber aufgrund seiner Inhaftierung in die Brüche gegangen. Oft fahre er auch mit dem Zug, wo er dann auch übernachte. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er eigenen Angaben zufolge durch seine journalistische Tätigkeit, welche in der Informationsbeschaffung und Vorarbeit für Artikel und Reportagen besteht. Artikel veröffentlicht er selber keine; je nach Auftragslage verdient er ca. EUR 700.– bis EUR 800.–/Monat, dann wieder gar nichts; der
- 34 - Durchschnitt liege bei EUR 350.–/Monat. Vermögen habe er keines, jedoch Schulden beim AC._____ im Betrag von ca. EUR 15'000.–, welche abzuzahlen er derzeit ausserstande sei (Urk. D1/3/1 und D1/4/1). Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
E. 5.4 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten sodann aufgrund des teilweisen Ge- ständnisses eine Strafreduktion von 2 Monaten gewährt (Urk. 217 S. 90 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtat- verhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tatauf- deckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt. Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig geworden, ist auf eine Strafminderung zu ver- zichten (Urteil des Bundesgerichtes 6B_608/2023 vom 13. November 2023 E. 1.5.2 mit Hinweisen). Auch die Vorinstanz ging davon aus, dass betreffend Dossier 2 ohnehin in weiten Teilen bereits von einer erdrückenden Beweislage auszugehen war (Auffindung des gestohlenen Laptops in AD._____, Zurückverfolgung der Ver- käuferkette bis zum Beschuldigten, Fotografie seines Personalausweises durch AE._____ usw.). Im Übrigen zeigte sich der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht auch diesbezüglich nicht geständig und im Rahmen der Berufungsbegründung wollte er nunmehr gar den Schuldspruch betreffend Dossier 2 anfechten (vgl. vorne E. I.2.). Er hat damit weder die Untersuchung erleichtert noch war er von Beginn weg vollumfänglich geständig. Eine Strafreduktion ist unter diesem Titel daher nicht angezeigt.
E. 5.5 Insgesamt führen die zahlreichen Vorstrafen zu einer starken Straferhöhung
– jedenfalls zu einer höheren Straferhöhung als die von der Vorinstanz als ange- messen erachteten 4 Monate. Die vorinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe von 23 Monaten erscheint damit fast zu milde. Da aber nur der Beschuldigte als Beru- fungskläger auftritt, ist das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten. Letztlich bleibt es daher bei der vorinstanzlich ausgefällten Sanktion von 23 Monaten Freiheitsstrafe. Hinzu kommt die Busse in Höhe von Fr. 350.– für die Übertretungen.
- 35 -
E. 5.6 Von der Freiheitsstrafe hat der Beschuldigte in der Zeit von seiner Ver- haftung am 18. Mai 2023 bis zu seiner Entlassung am 3. Dezember 2024 566 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden. IV. Vollzug
1. Grundlagen Die Vorinstanz hat die einschlägigen Gesetzesbestimmungen zutreffend aufgeführt und erwogen, dass die vorliegend ausgefällte Strafe noch in den Bereich fällt, in welchem sie sowohl voll- als auch teilbedingt ausgesprochen werden könnte (Urk. 217 S. 91 f.). Auf diese Erwägungen ist vorab zu verweisen.
2. Würdigung im vorliegenden Fall
E. 6 Dossier 6
E. 6.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Dossier 6 vor, sich zwi- schen ca. 9. April 2023, 12:00 Uhr, und 11. April 2023, 12:00 Uhr, ein weiteres Mal Zutritt zu den Räumlichkeiten der B._____ verschafft zu haben. Dabei soll er sich unbefugt in das der Öffentlichkeit nicht zugängliche und besonders gesicherte Ge- bäude …, Ebene …, begeben haben; dies im Bewusstsein darum und mit dem Willen, innerhalb der B._____ nicht öffentlich zugängliche Räumlichkeiten zu betre- ten. Dort angekommen, habe er mehrere Büros betreten und diese erfolglos nach Wertgegenständen durchsucht, in der Absicht, solche unerlaubt an sich zu nehmen und hernach für eigene oder fremde Bedürfnisse zu verwenden. Im Büro … habe der Beschuldigte schliesslich eine dort liegende UBS/Visa-Kreditkarte, lautend auf E._____, B._____, O._____, … Zürich, an sich genommen. Gleichzeitig habe er von einem im Bereich des dortigen Schreibtisches liegenden Bankschreiben mit dem PIN-Code für die besagte Kreditkarte Kenntnis genommen. Alsdann habe der Beschuldigte das Gebäude mit der Kreditkarte verlassen, in der Absicht, diese ohne Rechtsanspruch im elektronischen Zahlungsverkehr einzusetzen. In der Folge habe der Beschuldigte auch mehrfach versucht, die Karte einzusetzen, wobei die Transaktionen beim UBS-Bankomaten am P._____ sowie die übrigen Transaktio- nen aus nicht erklärbaren Gründen nicht ausgeführt worden seien, als der Beschul- digte die Kreditkarte im Rahmen der elektronischen Geldbezugs- bzw. Zahlungs- vorgänge in die jeweiligen Bankomaten bzw. Zahlterminals ein- bzw. an diese her- angeführt habe. Bloss ein einziges Mal sei eine Transaktion im Betrag von Fr. 5.90 erfolgreich gewesen. Im Anschluss an die Transaktionsversuche habe der Beschul-
- 20 - digte die Karte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt wieder an den Ort zu- rückgelegt, wo er sie behändigt habe (Urk. 1/29 S. 6 ff.).
E. 6.2 Die Vorinstanz sah den Anklagesachverhalt als erstellt an. Sie erwog stark zusammengefasst, dass sich insbesondere aufgrund der Informationen der UBS Switzerland AG ohne Weiteres nachweisen lasse, dass die fraglichen Transaktio- nen getätigt bzw. versucht worden seien. Im Übrigen ergebe sich der äussere Sach- verhalt aus den Schilderungen des Geschädigten sowie den polizeilichen Ermitt- lungen (Urk. 217 S. 63 f.). Zur Täteridentifikation erwog die Vorinstanz zusammen- gefasst, insbesondere das einschlägige Videomaterial aus der UBS-Schalterhalle sowie die gestützt darauf erstellte Fotodokumentation liessen erkennen, dass es sich bei der Person am Bankomaten um den Beschuldigten handle. Diese habe zwar einen beigen Kopfstumpf sowie eine FFP2-Maske getragen, anhand der ha- geren und drahtigen Statur, der sowohl beim Gehen als auch beim Stehen leicht nach vorne gekrümmten Haltung sowie der V-förmigen Fussstellung sei eine Iden- tifikation des Beschuldigten aber möglich. Neben den körperlichen Merkmalen komme die augenfällige Kleidung der auf den Videobildern ersichtlichen Täter- schaft hinzu. Es handle sich dabei um ein blau, orange und rot kariertes Langarm- hemd. Ein gleiches Hemd habe der Beschuldigte auch bei einer erkennungsdienst- lichen Behandlung am 24. Juni 2022 in Deutschland getragen. Weiter habe der Be- schuldigte ein gleiches Hemd auch schon im Zusammenhang mit dem – (damals) nicht mehr bestrittenen – Vorwurf gemäss Dossier 2 getragen. Die körperlichen Merkmale sowie die getragene Kleidung lasse höchstens noch theoretische Zweifel daran aufkommen, dass es sich bei der Täterschaft um den Beschuldigten handle. Es komme weiter hinzu, dass die Suche nach Wertgegenständen in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen der B._____ dem typischen Vorgehen des Beschuldigten entspreche. Gleiches gelte auch für die Verschleierung des Gesichts durch Ge- sichtsmasken. Weiter gehe aus einem vom Beschuldigten bei seiner Verhaftung mitgeführten Eurorailticket bzw. dem zugehörigen Formular hervor, dass er am
E. 6.3 Die Verteidigung argumentiert im Berufungsverfahren, dass sich die Beweis- führung einzig auf den Bildvergleich sowie das Holzfällerhemd stütze. Der Beschul- digte sei am Tattag aber gar nie im WLAN der Q._____ eingeloggt gewesen. Zu- dem sei nicht belegt, dass er am fraglichen Tag überhaupt in Zürich gewesen sei. Schliesslich sei lebensfremd, dass der Beschuldigte die Karte nach Gebrauch wieder zurückgelegt haben soll (Urk. 226 S. 7; Urk. 276 S. 6).
E. 6.4 Die Verteidigung verkennt mit ihren Ausführungen, dass die einzelnen Elemente nicht isoliert zu betrachten sind. Vielmehr ist eine Gesamtwürdigung der Beweismittel vorzunehmen, bei welcher die Indizien ineinander übergreifen. So wäre es zwar theoretisch möglich, dass eine dem Beschuldigten von Grösse, Körperhaltung und Gangart ähnlich wirkende Person die Karte in der Schalterhalle der UBS eingesetzt hat. Auch dass eine weitere Person ein gleiches Hemd wie der Beschuldigte trägt, ist ohne Weiteres möglich. Die Vorinstanz hat die Indizien indessen in überzeugender Manier gewürdigt und kam zum Schluss, dass sie in einer Gesamtbetrachtung nicht mehr Zufällen zugeschrieben werden können. Dieser Schluss ist vollumfänglich zu teilen. Die zahlreichen Indizien greifen lücken- los ineinander, sodass das Gericht keine relevanten Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten mehr hat. Letztlich ist daher gesamthaft auf die sehr ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, welche uneinge- schränkt übernommen werden können (Urk. 217 S. 63 ff.), zumal die Karte möglicherweise zurückgelegt wurde, um deren vorgängige Entwendung zu ver- bergen. Wenn auch der Beschuldigte in seiner persönlichen Berufungsbegründung vorbringt, es mache keinen Sinn, die Karte zurückzulegen (Urk. 278 S. 49), ist er
- 22 - damit nicht zu hören. Der Anklagesachverhalt ist infolgedessen sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erstellt.
E. 6.5 Die Vorinstanz würdigt den erstellten Anklagesachverhalt als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB sowie (teils versuchter) betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsan- lage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 217 S. 69 ff.).
E. 6.5.1 Sachherrschaftsdelikte stellen mitbestrafte Vortaten zu Art. 147 StGB dar, soweit bereits im Zeitpunkt ihrer Begehung der Vorsatz zur Begehung einer Tat nach Art. 147 StGB bestand (BSK StGB-FIOLKA, Art. 147 N 45). Nachdem der Be- schuldigte die Kreditkarte ganz gezielt mitgenommen und Kenntnis vom auf dem Tisch liegenden Schreiben mit dem PIN-Code genommen hatte (und er beispiels- weise nicht einfach ein Portemonnaie, in dem sich auch eine Kreditkarte befand, entwendet hatte), beabsichtigte er von Anfang an, die Karte einzusetzen. Als mitbestrafte Vortat fällt ein Schuldspruch wegen Diebstahls oder geringfügigen Diebstahls der Kreditkarte zufolge der – unechten – Konkurrenzen der vorliegend erfüllten Tatbestände daher ausser Betracht.
E. 6.5.2 Im Übrigen ist die vorinstanzliche Würdigung des Anklagesachverhalts als Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB sowie (teils versuchter) betrügeri- sche Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zutreffend, weshalb auf die vorinstanzli- chen Erwägungen zu verweisen ist.
E. 6.6 Ebenfalls verwiesen werden kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen be- treffend die Zivilforderung der Privatklägerin 1 (Urk. 217 S. 72). Das Schadener- satzbegehren der Privatklägerin 1 betreffend Dossier 6 ist demnach abzuweisen.
E. 7 Dossier 1
E. 7.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten gemäss dem zeitlich letzt- gelagerten Dossier 1 vor, sich am 18. Mai 2023, ca. 15:50 Uhr, unbefugt Zutritt zu Räumlichkeiten der B._____ verschafft zu haben. Namentlich habe er das der Öf-
- 23 - fentlichkeit nicht zugängliche und besonders gesicherte Gebäude … (2. Stock) so- wie das Gebäude … betreten, und zwar im Bewusstsein darum und mit dem Willen, innerhalb der B._____ nicht öffentlich zugängliche Räumlichkeiten zu betreten. Da- bei habe der Beschuldigte beabsichtigt, ihm genehme Wertgegenstände ohne Rechtsanspruch an sich zu nehmen und hernach unrechtmässig für eigene oder fremde Bedürfnisse zu verwenden, woran er aber durch polizeilichen Zugriff gehin- dert worden sei (Urk. 1/29 S. 3).
E. 7.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erstellt sei. Sie erwog stark zusammen- gefasst, die Sachdarstellung des Beschuldigten, wonach er das Gebäude … nur deshalb betreten habe, weil er auf der Suche nach einem Kaffee gewesen sei, sei nicht überzeugend. So seien die R._____ und die S._____ auf dem L._____ gut signalisiert. Zudem erscheine es als Schutzbehauptung, dass der Beschuldigte an der B._____ L._____ bloss einen Kaffee habe trinken wollen. Der Vorfall habe sich an Auffahrt ereignet, weshalb nicht ernsthaft damit habe gerechnet werden können, dass die R._____, T.______ oder Ähnliches auf dem L._____-… bedient wäre. Auch die Darstellung des Beschuldigten, dass er sich aus Gründen der Geldersparnis eigens in den L._____ begeben habe, sei nicht überzeugend; dies da es in der Stadt und um den Hauptbahnhof weitaus nähere und ebenso günstige Kaffeeautomaten habe. Zudem habe der Beschuldigte erklärt, er sei mit der Stras- senbahn zur B._____ L._____ gefahren und habe dafür ein Einzelticket gekauft. Damit sei eine allfällige Einsparung aufgrund eines vorteilhaften Kaffeepreises an der B._____ mehr als wettgemacht worden. Im Übrigen hätte der Beschuldigte auch auf dem … anwesende Personen nach einem Kaffeeautomaten fragen kön- nen. Weiter sei auf der Videoüberwachung erkennbar, dass sich der Beschuldigte zunächst direkt zum U._____ begeben habe, was jemand nicht tue, der einen Kaf- feeautomaten suche. Es sei daher kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, wes- halb der Beschuldigte das Gebäude … betreten habe. Vielmehr dränge sich die Schlussfolgerung auf, dass er sich hauptsächlich von deliktischen Absichten habe leiten lassen. In diese Richtung weise auch der Umstand, dass er – obschon im fraglichen Zeitpunkt sämtliche Corona-Schutzmassnahmen aufgehoben gewesen seien – bei seiner Verhaftung eine Atemschutzmaske getragen habe. Weiter habe
- 24 - er bei seiner Verhaftung einen Schraubenschlüssel, eine Taschenlampe, einen ein- zelnen gelben Stoffhandschuh sowie mehrere blaue Gummihandschuhe mit sich geführt. Die Erklärung des Beschuldigten, er habe die Gummihandschuhe dabei, um sich beim Tragen der Tasche nicht in die Finger zu schneiden sowie um seine Hände beim Essen von Hähnchen sauber zu halten, seien nicht überzeugend. Schliesslich sei es – wie die Vorwürfe in den anderen Dossiers zeigen würden – nicht das erste Mal, dass der Beschuldigte in der Absicht, Wertgegenstände mitge- hen zu lassen, unbefugt Büroräumlichkeiten auf dem L._____ aufgesucht habe. Die Vorwürfe gemäss Dossiers 2, 3 und 4 hätten sich in zeitlichen Abständen von nur wenigen Monaten ereignet und lägen zudem auch örtlich nahe beieinander. Auch die Tatzeiten seien stets abends bzw. über Nacht oder am Wochenende gewesen. Dies treffe auch auf den Vorfall gemäss Dossier 1 zu, an welchem sich der Be- schuldigte an Auffahrt zum L._____ begeben habe. Weiter seien im Vorstrafenre- gister des Beschuldigten zahlreiche ähnlich gelagerte Vorfälle zu finden. In einer Gesamtwürdigung sei der angeklagte Sachverhalt daher sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht erstellt (Urk. 217 S. 43 ff.).
E. 7.3 Die Verteidigung stellt sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, die Aussage des Beschuldigten, er habe das Gebäude … bloss auf der Suche nach einem Kaffeeautomaten betreten, sei nachvollziehbar. Da die Türen der …-ge- bäude tagsüber zudem meist offen seien, habe der Beschuldigte davon ausgehen dürfen, zum Zutritt berechtigt zu sein. Dies zeige sich auch daran, dass er an meh- reren Menschen im Gebäude vorbeigegangen sei, was er nicht getan hätte, wenn er die Absicht gehabt hätte, einen Diebstahl zu begehen. Bei den …-gebäuden handle es sich zudem um öffentlich zugängliche Häuser. Wenn zusätzlich noch die Türen offen stehen, könne wohl jede Person davon ausgehen, zum Zutritt berech- tigt zu sein. Dies gelte auch für Feiertage. Die Türen müssten vorliegend offen ge- standen sein, da der Beschuldigte bekanntlich weder über Schlüssel noch Badge verfüge. Eine Absicht, Gegenstände zu entwenden oder einen Hausfriedensbruch zu begehen, könne dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden. Die Vorinstanz stütze sich hierbei auf bloss vage Mutmassungen (Urk. 226 S. 5 f.; Urk. 276 S. 4 f.).
- 25 -
E. 7.4 Dass der Beschuldigte sich zum in der Anklage umschriebenen Zeitpunkt im Gebäude … der B._____ am L._____ aufgehalten hat, ist nicht bestritten und ohne Weiteres erstellt. Hinsichtlich der Absichten des Beschuldigten liegen mangels ei- nes Geständnisses selbstredend keine direkten Beweise vor. Dies schliesst indes- sen nicht aus, dass – auch hier – gestützt auf die äusseren Umstände, auf den Vorsatz und die Absicht des Beschuldigten geschlossen werden kann. Die Vorin- stanz hat hierzu eine sehr sorgfältige, umfassende und überzeugende Beweiswür- digung vorgenommen. Rekapitulierend ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschuldigten, er habe im fraglichen Gebäude bloss nach einem Kaffeeautomaten gesucht und sich eigens zu diesem Zweck in den L._____ begeben, eine absolut unplausible Behauptung ist, welche als frei erfundene Schutzbehauptung verwor- fen werden muss. Es kann hierzu auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Weiter ging die Vorinstanz auch zutreffend davon aus, dass die Vorfälle gemäss den zuvor beurteilten Dossiers den Schluss nahe legen, dass sich der Be- schuldigte auch dieses Mal zum L._____ begeben hatte, um Wertgegenstände zu entwenden. Wenn die Verteidigung darauf hinweist, dass die Türen offen gestan- den sein müssen, so kann dies nicht widerlegt werden. Mit der Vorinstanz ist indes- sen davon auszugehen, dass angesichts der dokumentierten räumlichen Begeben- heiten im Gebäude … (vgl. Urk. D1/6/6) für jedermann eindeutig erkennbar war, dass dieser Bereich nicht generell für die Öffentlichkeit zugänglich war. Dieses Wis- sen muss entsprechend auch dem Beschuldigten angerechnet werden. Schliess- lich ist – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten in seiner persönlichen Beru- fungsbegründung (Urk. 278 S. 10) – nicht entscheidend, ob er einer christlichen Glaubensgemeinschaft angehört und den theologischen Hintergrund des Auffahrts- tages kennt, sondern relevant ist, dass ihm bewusst war, dass es sich beim 18. Mai 2023 um den Auffahrts- und damit einen Feiertag handelte, wovon ohne Weiteres auszugehen ist. Zusammenfassend ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung daher nicht zu beanstanden. Es kann demnach ohne Einschränkungen auf ihre ausführ- lichen und sorgfältigen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 217 S. 43 ff.). Der An- klagesachverhalt ist somit sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erstellt.
E. 7.5 In rechtlicher Hinsicht würdigte die Vorinstanz den erstellten Anklagesach- verhalt als Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB sowie als versuchter
- 26 - Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 217 S. 51 f.). Auch diese rechtliche Würdigung erweist sich als zutreffend und ist zu übernehmen. Rekapitulierend ist nochmals festzuhalten, dass der Beschuldigte durch das Eindringen zwecks Suche von Wertgegenständen die Schwelle zum strafbaren Versuch überschritten hatte. Es konnte erstellt werden, dass er sich ein- zig zum Zweck eines möglichen Diebstahls ins Gebäude … begeben hatte. Ent- sprechend ist auch erstellt, dass er nur aufgrund des polizeilichen Zugriffs keine Wertgegenstände behändigen konnte. Letztlich war es einzig dem Zufall bzw. dem Eingreifen der Polizei geschuldet, dass der Beschuldigte sein Vorhaben – im Ge- gensatz zu den Vorwürfen gemäss den vorstehend abgehandelten Dossiers – noch nicht vollenden konnte. Damit liegt ein strafbarer Versuch zu einem Diebstahl vor.
E. 8 Monaten verurteilt. Die übrigen Einträge betreffen mehrheitlich Diebstahls- und Sachbeschädigungsdelikte, vereinzelt aber auch Verurteilungen aufgrund von an- deren, u.a. Körperverletzungs-, Ehrverletzungs- und Betäubungsmitteldelikten (Urk. 1/22/3). Zuletzt erwirkte der Beschuldigte in Österreich am 29. Juni 2021 eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten wegen Diebstahls (Urk. 1/22/6; vgl. zudem Urk. 1/1/2 S. 5). An dieser Kriminalkarriere ist erkennbar, dass sich der Beschuldigte in der Vergangenheit nicht einmal durch unbedingte Freiheitsstrafen von der Begehung weiterer Delikte abhalten liess. Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass die Ausfällung von Geldstrafen vorliegend keine ausreichend spezialpräventive Wirkung entfalten würde. Weiter kommt hinzu, dass der Beschuldigte weder über einen festen Wohnsitz noch relevantes Vermö- gen oder ein geregeltes Einkommen verfügt. Eine allfällige Geldstrafe könnte daher voraussichtlich auch nicht vollzogen werden. In Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a
- 28 - und b StGB ist vorliegend daher die Strafart der Freiheitsstrafe der Geldstrafe vor- zuziehen.
2. Einzelstrafen
Dispositiv
- Auf die Berufung des Beschuldigten hinsichtlich Dispositivziffern 2, 10 und 12 wird nicht eingetreten.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 5. Juni 2024 daher wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- […]
- Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen des versuchten Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB und des geringfügigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 7).
- […]
- […]
- […]
- […]
- […]
- […]
- […]
- Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 (B._____) im Zusammenhang mit dem Dossier 6 wird abgewiesen.
- […]
- Die folgenden sichergestellten beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 84006622 lagernden Gegenstände des Beschuldigten werden diesem nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: - 40 - - «Samsung», lMEl Nr. 1 (Asservate-Nr. A017'402'232), - eine Hülle zu Mobiltelefon (schwarz) mit verklebter Rückseite sowie einer Plastikhalterung (Asservate-Nr. A017'402'210).
- […]
- […]
- […]
- […]
- […]
- […]
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - 41 - des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise des Versuchs hierzu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 6), des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossiers 2 und 4), des mehrfachen versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 1 und 5), des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 1, 2, 3, 4, 5 und 6), der Datenbeschädigung im Sinne von Art. 144bis Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 3), der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 4) sowie des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 3).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 23 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 566 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 350.–.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 9 Jahre des Landes verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) im Zusam- menhang mit dem Dossier 3 Schadenersatz von Fr. 217.19 zuzüglich 5 % Zins ab 9. September 2022zu bezahlen.
- Die nachfolgend genannten Privatklägerinnen und Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: - 42 - Privatklägerin 1 (B._____, Dossier 2 und Dossier 4), Privatklägerin 2 (C._____, Dossier 4), Privatkläger 3 (D._____, Dossier 4).
- Die folgenden sichergestellten und teilweise mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 29. Januar 2024 beschlagnahmten sowie unter den Geschäfts-Nr. 83614124, 84006622, 85143766 lagernden Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage) zur Vernichtung überlassen: ein Datenträger «Kongston» (Asservate-Nr. A017'402'072), ein Datenträger «Sandisk» (Asservate-Nr. A017'402'083), ein USB Datenträger «Innostar» (Asservate-Nr. A017'402'094), eine SSD Harddisk «Sandisk» (Asservate-Nr. A017'402'107), ein SD Kartenadapter mit eingesetzter Speicherkarte (Asservate- Nr. A017'402'118), Verpackung von Samsung Portable SSD T7 (Asservate- Nr. A016'541'176), USB-Stick «SanDisk» (Asservate-Nr. A016'541'187), eine deformierte Büroklammer (Asservate-Nr. A017'402'129), eine chirurgische Klinge "Surgical Blade" (Asservate-Nr. A017'402'130), ein Schlüssel "ABUS" (Asservate-Nr. A017'402'141), ein Vierkantschlüssel-Tool (silberfarben) (Asservate-Nr. A017'402'152), eine Taschenlampe "Ortex" (schwarz) (Asservate-Nr. A017'402'163), ein Arbeitshandschuh (Gelb/Schwarz) (Asservate-Nr. A017'402'185), ein Paar Latexhandschuhe (hellblau) (Asservate-Nr. A017'402'196), ein Paar Latexhandschuhe (dunkelblau) (Asservate-Nr. A017'402'209), eine chirurgische Klinge "Surgical Blade" (geöffnete Verpackung) (Asser- vate-Nr. A017'402'254), Vergleichs-WSA von E._____ (A017'366'813) sowie Vergleichs-WSA von F._____ (A017'366'891). - 43 -
- Die bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Geschäfts- Nr. 84006622 lagernde Mitgliederkarte Verkehrshaus Luzern (Nr. ..., ltd. auf G._____) (Asservate-Nr. A017'402'174) wird der Privatklägerin 4 (H._____ GmbH) nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf ers- tes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wer- den die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt. Die Vollzugsbehörde wird ersucht, den Beschuldigten innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zuzu- führen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- ziffern 15-19) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'720.95 amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens der III. Strafkammer des Obergerichts UB240134 in Höhe von Fr. 1'000.– werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Privatklägerin B._____ - 44 - die Privatklägerin C._____ den Privatkläger D._____ die Privatklägerin H._____ GmbH (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die für die Lagerung zuständige Stelle, Kantonspolizei Zürich, KMD-FS-A betr. Dispositivziffern 9-10 (Geschäfts-Nr. 83614124, 84006622, 85143766) die Privatklägerin 4 (H._____ GmbH) betr. Dispositifziffer 10 das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, betr. Dispositiv- ziffer 11.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- - 45 - sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Januar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240392-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichter Dr. iur. F. Manfrin sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 15. Januar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 5. Juni 2024 (DG240007)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Januar 2024 (Urk. 1/29) sowie das Privatklägerverzeichnis vom selben Datum (Urk. 1/30) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 217 S. 103 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage i.S.v. Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise des Versuchs hierzu i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 6), des mehrfachen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossiers 2, 4 und 6), des mehrfachen versuchten Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 1 und 5), des mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB (Dossiers 1, 2, 3, 4, 5 und 6), der Datenbeschädigung i.S.v. Art. 144bis Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 3), der geringfügigen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 4) sowie des geringfügigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 3).
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen des versuchten Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB und des geringfügigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 7).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 23 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 385 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 350.–.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Die Busse ist zu bezahlen.
6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 3 Tagen.
- 3 -
7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 9 Jahre des Landes verwiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) im Zusammenhang mit dem Dossier 3 Schadenersatz von Fr. 217.19 zuzüglich 5 % Zins ab 9. September 2022zu bezahlen.
9. Die nachfolgend genannten Privatklägerinnen und Privatkläger werden mit ihren Schaden- ersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: Privatklägerin 1 (B._____, Dossier 2 und Dossier 4), Privatklägerin 2 (C._____, Dossier 4), Privatkläger 3 (D._____, Dossier 4).
10. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 (B._____) im Zusammenhang mit dem Dossier 6 wird abgewiesen.
11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Januar 2024 beschlagnahmten und unter den Geschäfts-Nr. 83614124, 84006622, 85143766 lagernden Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde (Kan- tonspolizei Zürich, Asservate-Triage) zur Vernichtung überlassen: ein Datenträger «Kongston» (Asservate-Nr. A017'402'072), ein Datenträger «Sandisk» (Asservate-Nr. A017'402'083), ein USB Datenträger «Innostar» (Asservate-Nr. A017'402'094), eine SSD Harddisk «Sandisk» (Asservate-Nr. A017'402'107), ein SD Kartenadapter mit eingesetzter Speicherkarte (Asservate-Nr. A017'402'118), Verpackung von Samsung Portable SSD T7 (Asservate-Nr.A016'541'176), USB-Stick «SanDisk» (Asservate-Nr. A016'541'187), eine deformierte Büroklammer (Asservate-Nr. A017'402'129), eine chirurgische Klinge "Surgical Blade" (Asservate-Nr. A017'402'130), ein Schlüssel "ABUS" (Asservate-Nr. A017'402'141), ein Vierkantschlüssel-Tool (silberfarben) (Asservate-Nr. A017'402'152), eine Taschenlampe "Ortex" (schwarz) (Asservate-Nr. A017'402'163), ein Arbeitshandschuh (Gelb/Schwarz) (Asservate-Nr. A017'402'185), ein Paar Latexhandschuhe (hellblau) (Asservate-Nr. A017'402'196), ein Paar Latexhandschuhe (dunkelblau) (Asservate-Nr. A017'402'209), eine chirurgische Klinge "Surgical Blade" (geöffnete Verpackung) (Asservate- Nr. A017'402'254), Vergleichs-WSA von E._____ (A017'366'813) sowie Vergleichs-WSA von F._____ (A017'366'891).
- 4 -
12. Die folgenden sichergestellten beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asser- vate-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 84006622 lagernden Gegenstände des Beschuldigten werden diesem nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegen- stände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: «Samsung», lMEl Nr. 1 (Asservate-Nr. A017'402'232), eine Hülle zu Mobiltelefon (schwarz) mit verklebter Rückseite sowie einer Plastikhalte- rung (Asservate-Nr. A017'402'210).
13. Die bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 84006622 lagernde Mitgliederkarte Verkehrshaus Luzern (Nr. …, ltd. auf G._____) (Asservate-Nr. A017'402'174) wird der Privatklägerin 4 (H._____ GmbH) nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
14. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt. Die Vollzugsbehörde wird ersucht, den Beschuldigten innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids dem Forensische Institut Zürich (FOR) zuzuführen.
15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'500.00 Gebühr Vorverfahren; Fr. 550.00 Auslagen; Fr. 1'300.00 Kosten Beschwerdeverfahren UB230117-O Fr. 1'200.00 Kosten Beschwerdeverfahren UB230135-O Fr. 1'200.00 Kosten Beschwerdeverfahren UB230188-O Fr. 1'200.00 Kosten Beschwerdeverfahren UB240023-O Fr. 1'000.00 Kosten Beschwerdeverfahren UB240058-O Fr. 1'000.00 Kosten Entsiegelungsverfahren GT230081-L Fr. 10'465.15 Amtliche Verteidigung RA X2._____; noch offen Amtliche Verteidigung RAin X3._____. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden mit separatem Entscheid festgesetzt.
- 5 -
17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
18. Die Kosten für das Entsiegelungsverfahren GT230081-L in der Höhe von Fr. 1'000.– werden dem Beschuldigten auferlegt.
19. Die Kosten der nachfolgenden Beschwerdeverfahren werden in der nachfolgenden Höhe dem Beschuldigten auferlegt: Beschwerdeverfahren UB230117-O: Fr. 1'300.–, Beschwerdeverfahren UB230135-O: Fr. 1'200.–, Beschwerdeverfahren UB230188-O: Fr. 1'200.–, Beschwerdeverfahren UB240023-O: Fr. 1'200.–, Beschwerdeverfahren UB240058-O: Fr. 1'000.–.
20. (Mitteilungen)
21. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 12)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 276 S. 1)
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Juni 2024 aufzuheben.
2. Alles und Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 242) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 217 S. 8 ff.). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juni 2024 gemäss dem eingangs zitierten Urteilsdispositiv schuldig gespro- chen. Innert gesetzlicher Frist meldete der Beschuldigte sowohl persönlich als auch via Verteidigung Berufung an (Urk. 175 und Urk. 176; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach- dem das begründete Urteil den Parteien zugestellt worden war, reichte der Ver- teidiger wiederum fristgerecht mit Eingabe vom 26. August 2024 die Berufungser- klärung ein (Urk. 226; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Staatanwaltschaft und die Privat- klägerin 1 verzichteten in der Folge ausdrücklich auf eine Anschlussberufung (Urk. 242 und Urk. 247; Art. 400 Abs. 3 StPO). Auch seitens der übrigen Privat- kläger ging keine Anschlussberufungserklärung ein. 1.2. Der Beschuldigte reichte – wie schon zuvor in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren – auch im Berufungsverfahren diverse handschriftlich verfasste Eingaben ein (Urk. 223, Urk. 224, Urk. 225, Urk. 227, Urk. 232/1-3, Urk. 244 und Urk. 248, vgl. Urk. 257). Mit Präsidialverfügung vom 4. September 2024 wurde daher entschieden, dass künftige Eingaben der Verteidigung zugestellt würden, welche dem Gericht mitzuteilen habe, an welchen Anträgen festgehalten werde (Urk. 233). 1.3. Der Beschuldigte reichte der Vorinstanz mit Eingabe vom 5. bzw. 6. August 2024 ein Haftentlassungsgesuch ein, welches das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 14. August 2024 abwies (vgl. Urk. 236 S. 3). Die III. Strafkammer des Obergerichts wies eine seitens des Beschuldigten hiergegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 4. September 2024 ab (Urk. 236). Die Verteidigung reichte namens des Beschuldigten mit Eingabe vom 4. September 2024 ein weiteres Haftentlassungsgesuch ein (Urk. 237). Dieses wurde nach Einholung von Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft sowie eines Führungsberichts des
- 7 - Gefängnisses (Urk. 240 und Urk. 241) mit Präsidialverfügung vom 26. September 2024 abgewiesen (Urk. 245). Schliesslich wurde mit Präsidialverfügung vom
2. Oktober 2024 ein Gesuch des Beschuldigten um Wechsel der amtlichen Ver- teidigung abgewiesen (Urk. 250). Mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2024 wurde der Beschuldigte sodann aus der Haft entlassen und dem Migrationsamt des Kantons Zürich zugeführt (Urk. 268). 1.4. Die vom Verteidiger eingereichten Plädoyernotizen bzw. die Berufungsbe- gründung wurde per 15. Januar 2025 als verlesen entgegengenommen und der Beschuldigte und der Verteidiger wurden von der Hauptverhandlung dispensiert (Urk. 275 und Urk. 276; Prot. II S. 12). Das Berufungsurteil wurde am 15. Januar 2025 gefällt und den Parteien im Dispositiv zugestellt (Urk. 280; Prot. II S. 12 ff.).
2. Umfang der Berufung 2.1. Der Verteidiger hat in seiner Berufungserklärung vom 26. August 2024 die Berufung insoweit beschränkt, als er den Schuldspruch gemäss Dossier 2 unange- fochten gelassen hat (Urk. 226 S. 2). Diese Erklärung ist verbindlich (Art. 399 Abs. 4 StPO). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann der Umfang der Anfechtung nicht mehr ausgedehnt werden (BSK StPO-BÄHLER, Art. 399 StPO N 10 m.w.H.). Der Schuldspruch gemäss Dossier 2 ist damit rechtskräftig, zumal der Berufungs- erklärung ein Schreiben vom 13. August 2024 an den Beschuldigten mit dem Inhalt "ausführliche Beratung zum weiteren Vorgehen" (zeitlicher Aufwand von 40 Minu- ten) sowie ein 30-minütiges Telefonat mit dem Beschuldigten am 26. August 2024 vorangingen (Urk. 277). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Inhalt – und insbesondere auch die Beschränkung – der Berufung mit dem Beschuldigten ein- lässlich besprochen wurde. An der Rechtskraft des Schuldspruchs gemäss Dossier 2 ändert ferner nichts, dass dies nicht formell im Dispositiv so festgehalten werden kann, weil der Schuldspruch (gemäss Dossier 2) Teil eines Schuldspruchs wegen mehrfacher Tatbegehung bildet. Soweit in der Berufungsbegründung so- wohl der Verteidigung als auch des Beschuldigten persönlich die Verurteilung in Dossier 2 beanstandet wird, ist deshalb nicht weiter darauf einzugehen.
- 8 - 2.2. Neben dem Vorstehenden wird das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Das betrifft namentlich auch Dispositivziffer 2, wo der Beschuldigte hinsichtlich Dossier 7 freigesprochen wird. Mangels Beschwer ist diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten. Gleiches gilt hinsichtlich Dispositivziffer 10, in welcher Ziffer das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 im Zusammenhang mit Dossier 6 abgewiesen wird, und betreffend Dispositivziffer 12, in welcher Ziffer die Herausgabe von verschiedenen Gegenständen an den Beschuldigten ange- ordnet wird. Diesbezüglich ist auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten.
3. Prozessuales 3.1. Soweit nachfolgend auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, m.H.). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken, was insbesondere hinsichtlich der vom Beschuldigten (in Ergänzung – zur bereits ausführlichen – Berufungserklärung sowie der Berufungsbegründung des Verteidigers) selbst eingereichten, 62-seitigen Berufungsbegründung (Urk. 278) Geltung beansprucht. Bei deren Durchsicht fällt denn auch auf, dass der Beschul- digte sich neben vielen Wiederholungen zu grossen Teilen in weitschweifigen Ausführungen und insbesondere auch mannigfaltigen Spekulationen zu rein theo- retisch möglichen Dritttäterschaften oder alternativen Handlungsabläufen ergeht, die prozessual nicht relevant sein können. 3.2. Die Verteidigung macht betreffend Dossier 1 "nebenbei" geltend, dass der Strafantrag nicht rechtzeitig eingegangen sei (Urk. 226 S. 6; Urk. 276 S. 5). Der Strafantrag der B._____ betreffend Hausfriedensbruch datiert vom 18. Mai 2023 und damit vom Tag der Verhaftung des Beschuldigten. Der dem Beschuldigten vor- geworfene Hausfriedensbruch gemäss Dossier 1 hat sich an diesem Tag ereignet, weshalb der Strafantrag ohne Weiteres rechtzeitig gestellt wurde. An welchem Tag er konkret bei der Staatsanwaltschaft einging, spielt keine entscheidende Rolle.
- 9 - Gemäss Polizeirapport sei der Strafantrag jedenfalls am Folgetag – und damit ohne weiteres rechtzeitig – per Mail der Polizei zugestellt worden (Urk. D1/1/1 S. 4 und Urk. D1/1/6/3). 3.3. Im Übrigen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Zustän- digkeit des Gerichts, die Konstituierung der Privatklägerschaft sowie das Vorliegen von gültigen Strafanträgen verwiesen werden (Urk. 217 S. 11 f.). II. Schuldpunkt und Zivilforderungen
1. Vorbemerkungen Vorab ist daran zu erinnern, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" auf das einzelne Indiz keine Anwendung findet (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteile des Bundes- gerichtes 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in BGE 143 IV 361; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 und 6B_1021/2016 vom 20. Sep- tember 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Er entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswür- digung vielmehr als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, sondern deren gesamthafte Würdigung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteile des Bundesgerichtes 6B_90/2019 vom 7. August 2019 E. 4.3; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2).
2. Dossier 2 Der Schuldspruch gemäss Dossier 2 ist nicht mehr angefochten (Urk. 226 S. 2; vgl. vorne E. I.2.1). Nachdem – wie bereits bei der Bestimmung des Umfangs der Be- rufung dargetan – die Schuldsprüche betreffend Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB aufgrund von Schuldsprüchen in weiteren Dossiers im Dispositiv in der mehrfachen Tatbegehung aufgehen, kann die Rechtskraft nicht formell festgestellt werden. Die Schuld- sprüche gemäss Dossier 2 sind daher nochmals zu bestätigen.
3. Dossier 3 3.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Dossier 3 vor, sich im Zeitraum vom 8. bis 9. September 2022 Zutritt zu den Räumlichkeiten der B._____
- 10 - an der I._____-strasse … in Zürich verschafft zu haben. In der Folge habe er sich unberechtigt in das der Öffentlichkeit nicht zugängliche und besonders gesicherte J._____ / K._____ (…) begeben, im Wissen und mit Willen darum, eine der Öffent- lichkeit nicht zugängliche Räumlichkeit an der B._____ zu betreten. Dort habe er mithilfe eines mitgebrachten USB-Sticks zum Nachteil der B._____ einen von ihm vorgefundenen Laptop umformatiert und dadurch sämtliche Daten auf dem Gerät gelöscht. Als er den USB-Stick in den Laptop eingeführt habe, habe der Beschul- digte beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen, dass die elektronisch ge- speicherten Dateien durch das darauffolgende Umformatieren nicht mehr (elektro- nisch) lesbar sein würden, was sich dann auch so verwirklicht habe. Des Weiteren habe der Beschuldigte eine im … vorgefundene Festplatte im Wert von Fr. 217.– an sich genommen und mit dieser die Räumlichkeiten wieder verlassen. Dabei habe er gewusst, dass er auf die Festplatte keinen Anspruch hatte, und er habe beabsichtigt, hernach ohne Rechtsanspruch über diese wie ein Eigentümer zu ver- fügen und sie für fremde oder eigene Bedürfnisse zu verwenden (Urk. 1/29 S. 4). 3.2. Die Vorinstanz sah den Anklagesachverhalt als vollumfänglich erstellt an. Stark zusammengefasst erwog sie, dass ab dem USB-Stick eine DNA-Spur sicher- gestellt worden sei, bei welcher der Beschuldigte als Spurenverursacher habe iden- tifiziert werden können. Weiter habe sich auf dem USB-Stick ein Programm zur Neuinstallation von Betriebssystemen befunden. Neben der DNA Spur sieht die Vorinstanz als weitere Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten, dass der Beschuldigte auf seinem Mobiltelefon Anleitungen für die Formatierung von Laptops heruntergeladen habe. Weiter habe er bei seiner Verhaftung eine aufge- bogene Büroklammer bei sich gehabt, wobei eine solche gemäss aktenkundigen Anleitungen zur Formatierung von Lenovo-Laptops benötigt werde. Die Er- klärungen des Beschuldigten, wie seine DNA auf den USB Stick gelangt sei, seien zudem sehr unterschiedlich ausgefallen und würden nicht überzeugen. Auch sei nicht überzeugend, wenn der Beschuldigte angebe, nicht zu wissen, was eine SSD bzw. portable Harddisk sei, bei seiner Verhaftung aber exakt eine solche Speicher- karte mit sich geführt habe (Urk. 217 S. 26 ff.).
- 11 - 3.3. Die Verteidigung bringt im Berufungsverfahren vor, es sei unbestritten, dass auf dem im fraglichen Labor gefundenen USB-Stick die DNA des Beschuldigten habe festgestellt werden können. Der Beschuldigte habe hierzu aber konstant und detailliert geschildert, wie ihm dieser Stick abhanden gekommen sei. So gehe aus seinen Aussagen hervor, dass er für Dritte erkennbar in einem Seminarraum an einem Dokument gearbeitet habe und den Seminarraum sodann zwecks Beschaf- fung von Tabak habe verlassen und den USB-Stick zurücklassen müssen. Nach seiner Rückkehr sei das Gebäude verschlossen gewesen. Im Übrigen fehle es dem Beschuldigten an einem Motiv, um Daten zu löschen. Zudem hätte der Beschul- digte, wenn die Vorwürfe stimmen würden, den Laptop wohl nachhause mitgenom- men und die Daten dort gelöscht. Die DNA-Spur als einziges Indiz reiche nicht aus, da der Beschuldigte nachvollziehbar habe erklären können, wie es zu dieser ge- kommen sei (Urk. 226 S. 3 f.; Urk. 276 S. 2 f.). 3.4. 3.4.1. Vorab kann auf die sehr ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche sich in allen Teilen als zutreffend erweisen (Urk. 217 S. 26 ff.). Entgegen der Argumentation der Verteidigung stellt die DNA- Spur vorliegend keineswegs das einzige Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten dar. Es stimmt zwar, dass die Darstellung des Beschuldigten, wonach er den USB- Stick in einem Seminarraum der B._____ zurückgelassen habe, theoretisch zutref- fen könnte. Vorliegend kommt indessen – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – hinzu, dass sich der Beschuldigte nachweislich bereits mit der Neuformatie- rung von Laptops befasst hatte und demnach über entsprechendes Wissen ver- fügte. Auf dem fraglichen USB-Stick befanden sich sodann keine persönlichen Da- teien des Beschuldigten, was ebenfalls dagegen spricht, dass er diesen beim Ver- fassen eines Dokuments während einer Pause in einem Seminarraum zurückge- lassen hätte. Bloss ergänzend ist – mit der Vorinstanz – sodann darauf hinzuwei- sen, dass der hier angewandte Modus Operandi dem typischen Vorgehen des Be- schuldigten entspricht, da er auch bei anderen Gelegenheiten sich in interne Räum- lichkeiten der B._____ am Standort L._____ begeben und dort Vermögenswerte entwendet bzw. dies zumindest versucht hat (vgl. Dossiers 1, 4, 5 und 6).
- 12 - 3.4.2. Was die Motivlage betrifft, muss davon ausgegangen werden, dass der Be- schuldigte den Laptop zunächst entwenden und verkaufen wollte und ihn zu diesem Zweck zurückgesetzt hatte. Aus welchem Grund der Laptop schliesslich im Labor zurückblieb bzw. zurückgebracht wurde, kann nicht mehr rekonstruiert werden, spielt aber letztlich auch keine Rolle. Dass sowohl die Formatierung des Laptops, das Betreten der Räumlichkeiten und die Wegnahme der Festplatte vorsätzlich er- folgten, hat bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen (Urk. 217 S. 32 f.). 3.4.3. Zusammenfassend ist demnach unter Hinweis auf die ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz, auf welche gesamthaft und ohne Ein- schränkungen verwiesen werden kann (Urk. 217 S. 24 ff.), der Anklagesachverhalt sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht als erstellt anzusehen. 3.5. Die Vorinstanz würdigt den erstellten Anklagesachverhalt als Datenbeschä- digung im Sinne von Art. 144 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB (Urk. 217 S. 33 ff.). Diese Würdigung ist zutreffend, weshalb auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist. Lediglich rekapitulierend ist auch an dieser Stelle zu betonen, dass für das Vorliegen eines Hausfriedensbruchs nicht von Bedeutung ist, ob der Inhaber des Hausrechts ein ausdrückliches Haus- verbot ausgestellt hat. Der Wille des Berechtigten kann ausdrücklich (durch Schrift oder Bild) oder konkludent von ihm selbst oder einem Vertreter zum Ausdruck ge- bracht werden oder aus den Umständen hervorgehen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 186 N 28). Wo bestimmte Räumlichkeiten dem Publikum nur für bestimmte Zwecke offenstehen und ihre Zweckbestimmung für jedermann ohne jeden Zweifel klar zutage tritt, handelt gegen den Willen des Berechtigten, wer zu einem anderen Zweck in sie eindringt (BGE 108 IV 33 E. 5b). Vorliegend war angesichts der Art der Räumlichkeiten, welche eindeutig als interne Büroräume zu erkennen sind, klar, dass diese nur Mitarbeitenden oder gegebenenfalls Personen mit konkreten An- liegen betreffend einen Kontakt mit einer dort ansässigen Stelle offen stehen. Personen, die – wie der Beschuldigte – einzig zwecks Suche nach Wertgegenstän- den die internen Räumlichkeiten durchstreifen, sind dazu nach dem aufgrund der Umstände erkennbaren Willen der B._____ nicht berechtigt.
- 13 - 3.6. Ebenfalls verwiesen werden kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen be- treffend die Zivilforderung der Privatklägerin 1 (Urk. 217 S. 35). Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Schadenersatz im Betrag von Fr. 217.19 zuzüglich 5 % Zins ab 9. September 2022 zu bezahlen.
4. Dossier 4 4.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Dossier 4 vor, er habe sich im Zeitraum von 18. bis 21. November 2022 Zutritt zu den Räumlichkeiten der B._____ verschafft und sich dabei unberechtigt – und mit Wissen und Willen, eine nicht öffentlich zugängliche Räumlichkeit zu betreten – in das der Öffentlichkeit nicht zugängliche, besonders gesicherte Betriebsbüro … der M._____ (…) bege- ben. Dort soll er aus einer Pulttischschublade eine im Eigentum von C._____ und D._____ stehende Geldkassette entnommen und sodann aufgebrochen haben, so- dass diese nicht mehr verschliess- bzw. brauchbar gewesen sei, wodurch ein Sach- schaden von Fr. 20.– entstanden sei. Zudem soll der Beschuldigte zum Nachteil der B._____, eventualiter zum Nachteil der beiden Vorgenannten, Bargeld von Fr. 2'500.– aus der Geldkassette entwendet und damit die Räumlichkeiten verlas- sen haben, obschon er gewusst habe, dass er darauf keinen Anspruch hatte, und in der Absicht, das Geld für eigene oder fremde Bedürfnisse zu verwenden (Urk. 1/29 S. 5). 4.2. Die Vorinstanz sah den Anklagesachverhalt als erstellt an. Sie erwog stark zusammengefasst, an der Geldkassette seien ab der Aufbruchstelle sowie ab der schwarzen Einlage innerhalb der Kassette DNA-Spuren gefunden worden, wobei der Beschuldigte als Spurengeber habe identifiziert werden können. Dem Kurz- bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 27. Dezember 2022 sei allerdings nicht zu entnehmen, ob die DNA des Beschuldigten sowohl an der Aufbruchstelle als auch an der schwarzen Einlage gefunden worden sei, oder ob für beide Stellen eine gemeinsame Probe genommen worden sei. Mithin könne nicht gesagt werden, ob sich die DNA-Spuren nur aussen an der Geldkassette oder auch in deren Inne- ren befunden hätten. Die Erklärung des Beschuldigten, wie seine DNA an die Geld- kassette gekommen sei, sei nicht überzeugend. So habe der Beschuldigte ausge- führt, er sei durch einen Eingang, den er zuvor nie benutzt habe, in das Gebäude
- 14 - gelangt und habe nicht gewusst, wo er war. Die Tür zum betreffenden Büro sei offen gewesen. Da habe er gesehen, dass in jenem Büro eine Schublade offen gewesen und die Kasse dort gestanden sei. Aus Neugier sei er hineingegangen, habe dann jedoch realisiert, dass jemand etwas aufgebrochen habe. Er sei geschockt gewesen davon, was er dort angetroffen habe. Da er befürchtet habe, man würde ihm diese Tat anlasten, habe er die Kasse zugeschlagen, diese dabei irgendwie angefasst und dann mit dem Fuss die Schublade zugeschoben. Danach sei er ziemlich schnell hinausgegangen. Diese Darstellung sei – so die Vorinstanz – nicht überzeugend. Wer zufällig einen fremden Tatort entdecke und darauf bedacht sei, keine Spuren zu hinterlassen, fasse nicht mit blossen Händen auch noch Ge- genstände an, die er bereits als Tatobjekte identifiziert habe (Urk. 217 S. 36 ff.). Nicht erstellt werden könne aber der konkrete Betrag, welcher aus der Geldkassette entwendet worden sei (Urk. 217 S. 40 f.). Weiter liege das anklagegenständliche Büro zwar ausserhalb des zutrittsgesicherten Bereichs. Beim Betriebsbüro selber handle es sich aber offenkundig – und für jeden uneingeschränkt erkennbar – nicht um einen für die Öffentlichkeit konzipierten Raum. Auch eine offenstehende Schub- lade oder selbst eine – schon von der Tür aus zu erblickende – aufgebrochene Geldkassette hätte dem Beschuldigten nicht das Recht gegeben, einen solchen erkennbar nicht für die Öffentlichkeit gedachten Raum zu betreten (Urk. 217 S. 41). 4.3. Die Verteidigung bringt im Berufungsverfahren vor, es sei nicht per se unmöglich, dass die Türe bereits offen gewesen sei, als der Beschuldigte den fraglichen Raum betreten habe. Weiter sei aufgrund des Umstands, dass mehr als 30 Personen einen Schlüssel für den Raum gehabt hätten, viel wahrscheinlicher, dass die Täterschaft über einen Schlüssel verfügt habe. Sodann sei die fest- gestellte Mischspur bloss schwach, wobei bei einem gewaltsamen Aufbrechen der Geldkassette die DNA-Spuren zwangsläufig eindeutig hätten sein müssen. Der Beschuldigte habe die Kassette zudem nur aus Neugierde berührt. Auch der Vorwurf des Hausfriedensbruchs sei nicht erfüllt, da der Beschuldigte auf der Suche nach der S._____ gewesen sei. Es fehle daher am Vorsatz (Urk. 226 S. 4 f.; Urk. 276 S. 3 f.).
- 15 - 4.4. 4.4.1. Die Beanstandungen der Verteidigung ändern nichts an der überzeugenden Würdigung der Vorinstanz. Auf die ausführlichen und sorgfältigen vorinstanzlichen Erwägungen kann daher vorab vollumfänglich verwiesen werden. Insbesondere überzeugt nach wie vor nicht, dass der Beschuldigte bloss "aus Neugierde" eine bereits aufgebrochene Geldkassette berührt haben will. Gerade wenn er – wie er selbst ausführte – erkannt hätte, dass jemand die Geldkassette aufgebrochen haben muss und darauf bedacht gewesen sein will, nicht noch weitere Spuren zu hinterlassen, erschiene das absichtliche Berühren des potentiellen Tatobjekts völlig lebensfremd. Auch der Umstand, dass es sich bei der DNA-Spur um ein Mischprofil gehandelt hat, ändert an der Sachlage nichts. Der Beschuldigte konnte letztlich im Hauptprofil als Spurengeber identifiziert werden. Da die konkrete Vorgehensweise beim Aufbrechen der Kassette nicht bekannt ist, kann auch nicht gesagt werden, dass zwangsläufig mehr Spuren hätten entstehen müssen. Insbesondere wenn die Täterschaft Handschuhe trägt, dürften nur reduzierte Spuren die Folge sein. Weiter überzeugt auch nicht, wenn die Verteidigung darauf hinweist, dass der Beschul- digte auf der Suche nach der S._____ gewesen sei. Die Vorinstanz hat sich bereits ausführlich mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt und kam zum überzeugen- den Schluss, dass aufgrund der tatsächlichen Begebenheiten im fraglichen Ge- bäude und der dort angebrachten Beschilderung etc. nicht möglich sei, dass man sich auf der Suche nach einer S._____ ins Betriebsbüro der M._____ verirren könnte (Urk. 217 S. 39 ff.). Schliesslich ist auch irrelevant, dass 30 Schlüssel für die fraglichen Räumlichkeiten in Umlauf waren, wie dies neben der Verteidigung auch der Beschuldigte in seiner eigenen Berufungsbegründung vorbringt (Urk. 278 S. 37). Entscheidend ist, dass es sich beim Betriebsbüro um einen – für jeden er- kennbar – nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Raum handelte. Letztlich ist daher gesamthaft auf die sehr ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, welche uneingeschränkt übernommen werden können (Urk. 217 S. 35 ff.). 4.4.2. Zusammenfassend ist der Anklagesachverhalt damit – mit der Vorinstanz – sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht erstellt.
- 16 - 4.5. Die Vorinstanz würdigt den erstellten Anklagesachverhalt als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB sowie geringfügige Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Urk. 217 S. 42). Was die Würdigung des erstellten Sach- verhalts als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB anbelangt, ist noch Folgendes zu ergänzen: Der Deliktsbetrag ist vorliegend gerade nicht bekannt bzw. konnte nicht erstellt werden. Da es sich zudem um einen Diebstahl aus einer Kaf- feekasse handelt, kann auch nicht ohne Weiteres von einem erheblichen Betrag ausgegangen werden. Zugunsten des Beschuldigten muss daher ein Deliktsbetrag unter Fr. 300.– angenommen werden. Es ist indessen nicht auf den eingetretenen Erfolg, sondern den Vorsatz des Täters abzustellen. Art. 172ter StGB ist nur an- wendbar, wenn der Täter von vornherein bloss einen geringen Vermögenswert oder geringen Schaden im Auge hatte. Ist Eventualvorsatz bezüglich eines Fr. 300.– übersteigenden Betrages gegeben, so scheidet die Privilegierung nach Art. 172ter StGB aus (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 172ter N 35 und N 40; BGE 123 IV 197 E. 2.a). Da der Beschuldigte klarerweise so viel mitgenommen hat bzw. hätte, wie er finden konnte, und sein Vorsatz nicht auf einen gewissen Betrag beschränkt war, scheidet die Privilegierung als geringfügiges Vermögensdelikt nach Art. 172ter StGB vorliegend aus. Im Übrigen ist die rechtliche Würdigung zu- treffend und demzufolge unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu übernehmen. 4.6. Ebenfalls verwiesen werden kann auf die Erwägungen der Vorinstanz, wenn sie die Privatkläger 1-3 mit ihren Schadenersatzbegehren betreffend Dossier 4 auf den Weg des Zivilprozesses verweist (Urk. 217 S. 43).
5. Dossier 5 5.1. Der Beschuldigte soll sich am 27. November 2022 am späteren Abend, spätestens aber um ca. 23:00 Uhr, Zutritt zu den Räumlichkeiten der B._____ verschafft haben. Dabei habe er sich unberechtigt in das der Öffentlichkeit nicht zugängliche und besonders gesicherte Gebäude … begeben und zwar im Bewusstsein darum und mit dem Willen, innerhalb der B._____ nicht öffentlich zugängliche Räumlichkeiten zu betreten. Bis ca. 00:30 Uhr am Folgetag habe er
- 17 - sodann mehrere Büros betreten und diese erfolglos nach Wertgegenständen durchsucht in der Absicht, solche unerlaubt an sich zu nehmen und hernach für eigene oder fremde Bedürfnisse zu verwenden. Nachdem er von einem Sicher- heitsangestellten zur Rede gestellt worden sei, habe der Beschuldigte die Örtlichkeit ohne Deliktsgut verlassen (Urk. 1/29 S. 5 f.). 5.2. Die Vorinstanz erwog stark zusammengefasst, dass anhand der Videoüber- wachungsbilder vom 27. November 2022 erkannt werden könne, wie der Beschul- digte die B._____ betrete. Erkannt werden könne der Beschuldigte durch einen Ver- gleich der Videobilder mit jenen des Tages seiner Verhaftung am 18. Mai 2023 ins- besondere an Statur, Körperhaltung, Fussstellung, Schrittlänge, Haarwuchs, Haa- rfarbe, gleichartigen Stirnfalten sowie ähnlichen anatomischen Auswölbungen im Stirn- und Schläfenbereich. Hinzu komme, dass der Beschuldigte das B.______- Areal am 18. Mai 2023 aus der Richtung des L._____-Parks betreten habe, ge- nauso wie es schon die Person auf den Videosequenzen vom 27. November 2022 getan habe. Und ebenso wie am 27. November 2022 sei der Beschuldigte dann mit dem Lift in die Etage … und von dort zielstrebig in Richtung des L._____ gegangen. Der Umstand, dass der als Zeuge einvernommene Sicherheitsangestellte, N._____, den Beschuldigten auf der Wahlbildkonfrontation nicht erkannt habe und auch eine nicht ganz zutreffende Personenbeschreibung zu Protokoll gegeben habe, führe nicht zwangsläufig dazu, dass es sich beim von ihm angetroffenen Mann nicht um den Beschuldigten gehandelt haben könne. So habe die Täterschaft beim Aufeinandertreffen mit N._____ eine Atemschutzmaske getragen, wodurch grosse Teile seines Gesichts verdeckt worden seien (Urk. 217 S. 53 ff.). Beim vom Beschuldigten betretenen Gebäudeteil handle es sich zudem offenkundig um einen Bürotrakt mit vielen Arbeitsplätzen und nicht um einen für die Öffentlichkeit konzi- pierten Bereich. Dies gelte umso mehr für die vom Korridor abzweigenden Büros, die der Beschuldigte dort – wie er selbst einräumte – betreten habe (Urk. 217 S. 59 f.). 5.3. Die Verteidigung bringt im Berufungsverfahren vor, die Beweislage reiche hier klar nicht aus, um den Beschuldigten zu verurteilen. So habe der Zeuge N._____ den Beschuldigten bei den Einvernahmen gerade nicht wiedererkannt.
- 18 - Seine Schätzungen zu Alter und Grösse würden zudem eine erhebliche Differenz zu den Merkmalen des Beschuldigten aufweisen. Die auf den Videobildern ersicht- liche Ähnlichkeit der Person mit dem Beschuldigten reiche daher nicht aus, um ihn gestützt darauf identifizieren zu können (Urk. 226 S. 6 f.; Urk. 276 S. 5 f.). 5.4. Dem Standpunkt der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Die Video- bilder und der darauf gestützte Bildvergleich sprechen in Kombination mit den weiteren Umständen eine klare Sprache. Zunächst handelte es sich nicht etwa bloss um ein einziges Standbild, bei dem Verzerrungen auftreten könnten. Vielmehr liegen zahlreiche Videobilder bei den Akten, anhand welcher nicht nur Statur, Kopfform, Haare und Grösse der aufgenommenen Person erkannt werden können. Auch deren Bewegungsabläufe sind erkennbar. All dies spricht ganz eindeutig dafür, dass es sich bei der auf den Videobildern vom 27. November 2022 ersicht- lichen Person um den Beschuldigten handelt. Wie die Vorinstanz erwogen hat, kommt vorliegend hinzu, dass die Person sich praktisch identisch im Gebäude bewegte wie der Beschuldigte am Tag seiner Verhaftung. Weiter entspricht das auf den Videobildern ersichtliche Vorgehen dem Verhalten des Beschuldigten, wie es sich im vorliegenden Verfahren in anderen Dossiers gezeigt hat. Insgesamt kann der Beschuldigte anhand der Videobilder demnach mit rechtsgenügender Sicher- heit erkannt werden. Der Umstand, dass der Zeuge N._____ den Beschuldigten nicht selbst wiedererkannt hatte, ändert daran nichts. Bekanntlich sind Beschreib- ungen einer Person – insbesondere nach einer nur kurzen Begegnung – natur- gemäss in der Regel nicht präzise und gleichsam fotografisch möglich, zumal wenn diese Person noch eine Atemschutzmaske trägt. Letztlich ist daher gesamthaft auf die sehr ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, welche uneingeschränkt übernommen werden können (Urk. 217 S. 52 ff.). Der Anklagesachverhalt ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. 5.5. Die Vorinstanz würdigt den erstellten Anklagesachverhalt als versuchten Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie als Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (Urk. 217 S. 61). Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend. Insbesondere ging die Vorinstanz auch zu Recht davon aus, dass der Beschuldigte die Schwelle zu einem strafbaren Versuch zum Dieb-
- 19 - stahl bereits überschritten hatte. Sein Vorgehen in den übrigen Dossiers zeigt zwei- fellos auf, was seine Absichten in den nicht öffentlichen Bereichen der B._____- L._____ waren. Vorliegend ist zudem die Tageszeit (23:00 bis 00:30 Uhr) zu be- achten, welche zwanglos den Schluss zulässt, dass der Beschuldigte auf der Suche nach Wertgegenständen war und solche auch behändigt hätte, wenn er vor der Konfrontation mit dem Zeugen N._____ passende Vermögenswerte gefunden hätte. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind demnach auch diesbezüglich zu über- nehmen.
6. Dossier 6 6.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Dossier 6 vor, sich zwi- schen ca. 9. April 2023, 12:00 Uhr, und 11. April 2023, 12:00 Uhr, ein weiteres Mal Zutritt zu den Räumlichkeiten der B._____ verschafft zu haben. Dabei soll er sich unbefugt in das der Öffentlichkeit nicht zugängliche und besonders gesicherte Ge- bäude …, Ebene …, begeben haben; dies im Bewusstsein darum und mit dem Willen, innerhalb der B._____ nicht öffentlich zugängliche Räumlichkeiten zu betre- ten. Dort angekommen, habe er mehrere Büros betreten und diese erfolglos nach Wertgegenständen durchsucht, in der Absicht, solche unerlaubt an sich zu nehmen und hernach für eigene oder fremde Bedürfnisse zu verwenden. Im Büro … habe der Beschuldigte schliesslich eine dort liegende UBS/Visa-Kreditkarte, lautend auf E._____, B._____, O._____, … Zürich, an sich genommen. Gleichzeitig habe er von einem im Bereich des dortigen Schreibtisches liegenden Bankschreiben mit dem PIN-Code für die besagte Kreditkarte Kenntnis genommen. Alsdann habe der Beschuldigte das Gebäude mit der Kreditkarte verlassen, in der Absicht, diese ohne Rechtsanspruch im elektronischen Zahlungsverkehr einzusetzen. In der Folge habe der Beschuldigte auch mehrfach versucht, die Karte einzusetzen, wobei die Transaktionen beim UBS-Bankomaten am P._____ sowie die übrigen Transaktio- nen aus nicht erklärbaren Gründen nicht ausgeführt worden seien, als der Beschul- digte die Kreditkarte im Rahmen der elektronischen Geldbezugs- bzw. Zahlungs- vorgänge in die jeweiligen Bankomaten bzw. Zahlterminals ein- bzw. an diese her- angeführt habe. Bloss ein einziges Mal sei eine Transaktion im Betrag von Fr. 5.90 erfolgreich gewesen. Im Anschluss an die Transaktionsversuche habe der Beschul-
- 20 - digte die Karte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt wieder an den Ort zu- rückgelegt, wo er sie behändigt habe (Urk. 1/29 S. 6 ff.). 6.2. Die Vorinstanz sah den Anklagesachverhalt als erstellt an. Sie erwog stark zusammengefasst, dass sich insbesondere aufgrund der Informationen der UBS Switzerland AG ohne Weiteres nachweisen lasse, dass die fraglichen Transaktio- nen getätigt bzw. versucht worden seien. Im Übrigen ergebe sich der äussere Sach- verhalt aus den Schilderungen des Geschädigten sowie den polizeilichen Ermitt- lungen (Urk. 217 S. 63 f.). Zur Täteridentifikation erwog die Vorinstanz zusammen- gefasst, insbesondere das einschlägige Videomaterial aus der UBS-Schalterhalle sowie die gestützt darauf erstellte Fotodokumentation liessen erkennen, dass es sich bei der Person am Bankomaten um den Beschuldigten handle. Diese habe zwar einen beigen Kopfstumpf sowie eine FFP2-Maske getragen, anhand der ha- geren und drahtigen Statur, der sowohl beim Gehen als auch beim Stehen leicht nach vorne gekrümmten Haltung sowie der V-förmigen Fussstellung sei eine Iden- tifikation des Beschuldigten aber möglich. Neben den körperlichen Merkmalen komme die augenfällige Kleidung der auf den Videobildern ersichtlichen Täter- schaft hinzu. Es handle sich dabei um ein blau, orange und rot kariertes Langarm- hemd. Ein gleiches Hemd habe der Beschuldigte auch bei einer erkennungsdienst- lichen Behandlung am 24. Juni 2022 in Deutschland getragen. Weiter habe der Be- schuldigte ein gleiches Hemd auch schon im Zusammenhang mit dem – (damals) nicht mehr bestrittenen – Vorwurf gemäss Dossier 2 getragen. Die körperlichen Merkmale sowie die getragene Kleidung lasse höchstens noch theoretische Zweifel daran aufkommen, dass es sich bei der Täterschaft um den Beschuldigten handle. Es komme weiter hinzu, dass die Suche nach Wertgegenständen in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen der B._____ dem typischen Vorgehen des Beschuldigten entspreche. Gleiches gelte auch für die Verschleierung des Gesichts durch Ge- sichtsmasken. Weiter gehe aus einem vom Beschuldigten bei seiner Verhaftung mitgeführten Eurorailticket bzw. dem zugehörigen Formular hervor, dass er am
7. April 2023 – mithin unmittelbar vor der hier interessierenden Tat – nach Zürich gereist sei. Einen Tag nach der Tat, mithin am 11. April 2023, sei der Beschuldigte wiederum mit seinen Geräten im WLAN der Q._____ eingeloggt gewesen. Wenn es sich beim Beschuldigten nicht um den Täter handeln würde, hätte die betref-
- 21 - fende Person bei ihrer Tat ausgerechnet ein solches auffälliges Hemd tragen müs- sen, wie auch er eines besass, und sie müsste die Tat zudem just in jenem Zeitraum begangen haben, als auch der Beschuldigte sich in Zürich aufhielt. Zudem müsste sie eine Kreditkarte im L._____ gestohlen haben, wo der Beschuldigte zuvor schon
– wie sich aus den erstellten Sachverhalten in den vorangegangenen Dossiers er- gibt – mehrfach deliktisch aktiv gewesen war. Dass es sich bei der geschilderten Beweislage allesamt um Zufälle handeln soll, sei vor diesem Hintergrund kaum vor- stellbar. Der Sachverhalt gelte damit als erstellt (Urk. 217 S. 63 ff.). 6.3. Die Verteidigung argumentiert im Berufungsverfahren, dass sich die Beweis- führung einzig auf den Bildvergleich sowie das Holzfällerhemd stütze. Der Beschul- digte sei am Tattag aber gar nie im WLAN der Q._____ eingeloggt gewesen. Zu- dem sei nicht belegt, dass er am fraglichen Tag überhaupt in Zürich gewesen sei. Schliesslich sei lebensfremd, dass der Beschuldigte die Karte nach Gebrauch wieder zurückgelegt haben soll (Urk. 226 S. 7; Urk. 276 S. 6). 6.4. Die Verteidigung verkennt mit ihren Ausführungen, dass die einzelnen Elemente nicht isoliert zu betrachten sind. Vielmehr ist eine Gesamtwürdigung der Beweismittel vorzunehmen, bei welcher die Indizien ineinander übergreifen. So wäre es zwar theoretisch möglich, dass eine dem Beschuldigten von Grösse, Körperhaltung und Gangart ähnlich wirkende Person die Karte in der Schalterhalle der UBS eingesetzt hat. Auch dass eine weitere Person ein gleiches Hemd wie der Beschuldigte trägt, ist ohne Weiteres möglich. Die Vorinstanz hat die Indizien indessen in überzeugender Manier gewürdigt und kam zum Schluss, dass sie in einer Gesamtbetrachtung nicht mehr Zufällen zugeschrieben werden können. Dieser Schluss ist vollumfänglich zu teilen. Die zahlreichen Indizien greifen lücken- los ineinander, sodass das Gericht keine relevanten Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten mehr hat. Letztlich ist daher gesamthaft auf die sehr ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, welche uneinge- schränkt übernommen werden können (Urk. 217 S. 63 ff.), zumal die Karte möglicherweise zurückgelegt wurde, um deren vorgängige Entwendung zu ver- bergen. Wenn auch der Beschuldigte in seiner persönlichen Berufungsbegründung vorbringt, es mache keinen Sinn, die Karte zurückzulegen (Urk. 278 S. 49), ist er
- 22 - damit nicht zu hören. Der Anklagesachverhalt ist infolgedessen sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erstellt. 6.5. Die Vorinstanz würdigt den erstellten Anklagesachverhalt als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB sowie (teils versuchter) betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsan- lage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 217 S. 69 ff.). 6.5.1. Sachherrschaftsdelikte stellen mitbestrafte Vortaten zu Art. 147 StGB dar, soweit bereits im Zeitpunkt ihrer Begehung der Vorsatz zur Begehung einer Tat nach Art. 147 StGB bestand (BSK StGB-FIOLKA, Art. 147 N 45). Nachdem der Be- schuldigte die Kreditkarte ganz gezielt mitgenommen und Kenntnis vom auf dem Tisch liegenden Schreiben mit dem PIN-Code genommen hatte (und er beispiels- weise nicht einfach ein Portemonnaie, in dem sich auch eine Kreditkarte befand, entwendet hatte), beabsichtigte er von Anfang an, die Karte einzusetzen. Als mitbestrafte Vortat fällt ein Schuldspruch wegen Diebstahls oder geringfügigen Diebstahls der Kreditkarte zufolge der – unechten – Konkurrenzen der vorliegend erfüllten Tatbestände daher ausser Betracht. 6.5.2. Im Übrigen ist die vorinstanzliche Würdigung des Anklagesachverhalts als Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB sowie (teils versuchter) betrügeri- sche Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zutreffend, weshalb auf die vorinstanzli- chen Erwägungen zu verweisen ist. 6.6. Ebenfalls verwiesen werden kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen be- treffend die Zivilforderung der Privatklägerin 1 (Urk. 217 S. 72). Das Schadener- satzbegehren der Privatklägerin 1 betreffend Dossier 6 ist demnach abzuweisen.
7. Dossier 1 7.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten gemäss dem zeitlich letzt- gelagerten Dossier 1 vor, sich am 18. Mai 2023, ca. 15:50 Uhr, unbefugt Zutritt zu Räumlichkeiten der B._____ verschafft zu haben. Namentlich habe er das der Öf-
- 23 - fentlichkeit nicht zugängliche und besonders gesicherte Gebäude … (2. Stock) so- wie das Gebäude … betreten, und zwar im Bewusstsein darum und mit dem Willen, innerhalb der B._____ nicht öffentlich zugängliche Räumlichkeiten zu betreten. Da- bei habe der Beschuldigte beabsichtigt, ihm genehme Wertgegenstände ohne Rechtsanspruch an sich zu nehmen und hernach unrechtmässig für eigene oder fremde Bedürfnisse zu verwenden, woran er aber durch polizeilichen Zugriff gehin- dert worden sei (Urk. 1/29 S. 3). 7.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erstellt sei. Sie erwog stark zusammen- gefasst, die Sachdarstellung des Beschuldigten, wonach er das Gebäude … nur deshalb betreten habe, weil er auf der Suche nach einem Kaffee gewesen sei, sei nicht überzeugend. So seien die R._____ und die S._____ auf dem L._____ gut signalisiert. Zudem erscheine es als Schutzbehauptung, dass der Beschuldigte an der B._____ L._____ bloss einen Kaffee habe trinken wollen. Der Vorfall habe sich an Auffahrt ereignet, weshalb nicht ernsthaft damit habe gerechnet werden können, dass die R._____, T.______ oder Ähnliches auf dem L._____-… bedient wäre. Auch die Darstellung des Beschuldigten, dass er sich aus Gründen der Geldersparnis eigens in den L._____ begeben habe, sei nicht überzeugend; dies da es in der Stadt und um den Hauptbahnhof weitaus nähere und ebenso günstige Kaffeeautomaten habe. Zudem habe der Beschuldigte erklärt, er sei mit der Stras- senbahn zur B._____ L._____ gefahren und habe dafür ein Einzelticket gekauft. Damit sei eine allfällige Einsparung aufgrund eines vorteilhaften Kaffeepreises an der B._____ mehr als wettgemacht worden. Im Übrigen hätte der Beschuldigte auch auf dem … anwesende Personen nach einem Kaffeeautomaten fragen kön- nen. Weiter sei auf der Videoüberwachung erkennbar, dass sich der Beschuldigte zunächst direkt zum U._____ begeben habe, was jemand nicht tue, der einen Kaf- feeautomaten suche. Es sei daher kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, wes- halb der Beschuldigte das Gebäude … betreten habe. Vielmehr dränge sich die Schlussfolgerung auf, dass er sich hauptsächlich von deliktischen Absichten habe leiten lassen. In diese Richtung weise auch der Umstand, dass er – obschon im fraglichen Zeitpunkt sämtliche Corona-Schutzmassnahmen aufgehoben gewesen seien – bei seiner Verhaftung eine Atemschutzmaske getragen habe. Weiter habe
- 24 - er bei seiner Verhaftung einen Schraubenschlüssel, eine Taschenlampe, einen ein- zelnen gelben Stoffhandschuh sowie mehrere blaue Gummihandschuhe mit sich geführt. Die Erklärung des Beschuldigten, er habe die Gummihandschuhe dabei, um sich beim Tragen der Tasche nicht in die Finger zu schneiden sowie um seine Hände beim Essen von Hähnchen sauber zu halten, seien nicht überzeugend. Schliesslich sei es – wie die Vorwürfe in den anderen Dossiers zeigen würden – nicht das erste Mal, dass der Beschuldigte in der Absicht, Wertgegenstände mitge- hen zu lassen, unbefugt Büroräumlichkeiten auf dem L._____ aufgesucht habe. Die Vorwürfe gemäss Dossiers 2, 3 und 4 hätten sich in zeitlichen Abständen von nur wenigen Monaten ereignet und lägen zudem auch örtlich nahe beieinander. Auch die Tatzeiten seien stets abends bzw. über Nacht oder am Wochenende gewesen. Dies treffe auch auf den Vorfall gemäss Dossier 1 zu, an welchem sich der Be- schuldigte an Auffahrt zum L._____ begeben habe. Weiter seien im Vorstrafenre- gister des Beschuldigten zahlreiche ähnlich gelagerte Vorfälle zu finden. In einer Gesamtwürdigung sei der angeklagte Sachverhalt daher sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht erstellt (Urk. 217 S. 43 ff.). 7.3. Die Verteidigung stellt sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, die Aussage des Beschuldigten, er habe das Gebäude … bloss auf der Suche nach einem Kaffeeautomaten betreten, sei nachvollziehbar. Da die Türen der …-ge- bäude tagsüber zudem meist offen seien, habe der Beschuldigte davon ausgehen dürfen, zum Zutritt berechtigt zu sein. Dies zeige sich auch daran, dass er an meh- reren Menschen im Gebäude vorbeigegangen sei, was er nicht getan hätte, wenn er die Absicht gehabt hätte, einen Diebstahl zu begehen. Bei den …-gebäuden handle es sich zudem um öffentlich zugängliche Häuser. Wenn zusätzlich noch die Türen offen stehen, könne wohl jede Person davon ausgehen, zum Zutritt berech- tigt zu sein. Dies gelte auch für Feiertage. Die Türen müssten vorliegend offen ge- standen sein, da der Beschuldigte bekanntlich weder über Schlüssel noch Badge verfüge. Eine Absicht, Gegenstände zu entwenden oder einen Hausfriedensbruch zu begehen, könne dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden. Die Vorinstanz stütze sich hierbei auf bloss vage Mutmassungen (Urk. 226 S. 5 f.; Urk. 276 S. 4 f.).
- 25 - 7.4. Dass der Beschuldigte sich zum in der Anklage umschriebenen Zeitpunkt im Gebäude … der B._____ am L._____ aufgehalten hat, ist nicht bestritten und ohne Weiteres erstellt. Hinsichtlich der Absichten des Beschuldigten liegen mangels ei- nes Geständnisses selbstredend keine direkten Beweise vor. Dies schliesst indes- sen nicht aus, dass – auch hier – gestützt auf die äusseren Umstände, auf den Vorsatz und die Absicht des Beschuldigten geschlossen werden kann. Die Vorin- stanz hat hierzu eine sehr sorgfältige, umfassende und überzeugende Beweiswür- digung vorgenommen. Rekapitulierend ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschuldigten, er habe im fraglichen Gebäude bloss nach einem Kaffeeautomaten gesucht und sich eigens zu diesem Zweck in den L._____ begeben, eine absolut unplausible Behauptung ist, welche als frei erfundene Schutzbehauptung verwor- fen werden muss. Es kann hierzu auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Weiter ging die Vorinstanz auch zutreffend davon aus, dass die Vorfälle gemäss den zuvor beurteilten Dossiers den Schluss nahe legen, dass sich der Be- schuldigte auch dieses Mal zum L._____ begeben hatte, um Wertgegenstände zu entwenden. Wenn die Verteidigung darauf hinweist, dass die Türen offen gestan- den sein müssen, so kann dies nicht widerlegt werden. Mit der Vorinstanz ist indes- sen davon auszugehen, dass angesichts der dokumentierten räumlichen Begeben- heiten im Gebäude … (vgl. Urk. D1/6/6) für jedermann eindeutig erkennbar war, dass dieser Bereich nicht generell für die Öffentlichkeit zugänglich war. Dieses Wis- sen muss entsprechend auch dem Beschuldigten angerechnet werden. Schliess- lich ist – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten in seiner persönlichen Beru- fungsbegründung (Urk. 278 S. 10) – nicht entscheidend, ob er einer christlichen Glaubensgemeinschaft angehört und den theologischen Hintergrund des Auffahrts- tages kennt, sondern relevant ist, dass ihm bewusst war, dass es sich beim 18. Mai 2023 um den Auffahrts- und damit einen Feiertag handelte, wovon ohne Weiteres auszugehen ist. Zusammenfassend ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung daher nicht zu beanstanden. Es kann demnach ohne Einschränkungen auf ihre ausführ- lichen und sorgfältigen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 217 S. 43 ff.). Der An- klagesachverhalt ist somit sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erstellt. 7.5. In rechtlicher Hinsicht würdigte die Vorinstanz den erstellten Anklagesach- verhalt als Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB sowie als versuchter
- 26 - Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 217 S. 51 f.). Auch diese rechtliche Würdigung erweist sich als zutreffend und ist zu übernehmen. Rekapitulierend ist nochmals festzuhalten, dass der Beschuldigte durch das Eindringen zwecks Suche von Wertgegenständen die Schwelle zum strafbaren Versuch überschritten hatte. Es konnte erstellt werden, dass er sich ein- zig zum Zweck eines möglichen Diebstahls ins Gebäude … begeben hatte. Ent- sprechend ist auch erstellt, dass er nur aufgrund des polizeilichen Zugriffs keine Wertgegenstände behändigen konnte. Letztlich war es einzig dem Zufall bzw. dem Eingreifen der Polizei geschuldet, dass der Beschuldigte sein Vorhaben – im Ge- gensatz zu den Vorwürfen gemäss den vorstehend abgehandelten Dossiers – noch nicht vollenden konnte. Damit liegt ein strafbarer Versuch zu einem Diebstahl vor.
8. Fazit Der Beschuldigte ist demnach des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise des Versuchs hierzu i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 6), des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossiers 2 und 4), des mehrfachen versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 1 und 5), des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 1, 2, 3, 4, 5 und 6), der Datenbeschädigung im Sinne von Art. 144bis Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dos- sier 3), der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 4) sowie des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 3) schuldig zu sprechen. III. Sanktion
1. Vorbemerkungen und Wahl der Strafart 1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Aspe-
- 27 - rationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1.; BGE 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzli- chen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 217 S. 75 ff.). 1.2. Der Beschuldigte hat vorliegend mehrere Delikte begangen, für welche so- wohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden könnte. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist aus spezialpräventiven Gründen die Strafart der Freiheitsstrafe vorzuziehen. Der Beschuldigte wurde in den vergangenen Jahren im In- und Ausland wegen zahlreicher Delikte verurteilt. In der Schweiz wurde er mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 12. Juni 2014 aufgrund von Einschleichdiebstählen und Hausfriedensbrüchen in Hotels und Spitälern sowie weiteren Delikten zu einer mehrmonatigen bedingten Freiheits- strafe verurteilt (Urk. 1/22/4-5). Im deutschen Strafregisterauszug des Beschuldig- ten sind unter Einbezug von Schweizerischen und Österreichischen Verurteilungen insgesamt 36 Verurteilungen verzeichnet, welche bis ins Jahr 1988 zurückreichen. Die Verurteilungen liegen aber keineswegs alle längere Zeit zurück. Nach dem Eintrag vom Juni 2014 aus dem Kanton Basel Stadt wurden im deutschen Straf- registerauszug insgesamt 13 Verurteilungen deutscher Behörden und Gerichte ein- getragen. Dabei wurde er z.B. am 27. Oktober 2014 vom Amtsgericht Tiergarten wegen eines Diebstahls mit einer Waffe zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Die übrigen Einträge betreffen mehrheitlich Diebstahls- und Sachbeschädigungsdelikte, vereinzelt aber auch Verurteilungen aufgrund von an- deren, u.a. Körperverletzungs-, Ehrverletzungs- und Betäubungsmitteldelikten (Urk. 1/22/3). Zuletzt erwirkte der Beschuldigte in Österreich am 29. Juni 2021 eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten wegen Diebstahls (Urk. 1/22/6; vgl. zudem Urk. 1/1/2 S. 5). An dieser Kriminalkarriere ist erkennbar, dass sich der Beschuldigte in der Vergangenheit nicht einmal durch unbedingte Freiheitsstrafen von der Begehung weiterer Delikte abhalten liess. Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass die Ausfällung von Geldstrafen vorliegend keine ausreichend spezialpräventive Wirkung entfalten würde. Weiter kommt hinzu, dass der Beschuldigte weder über einen festen Wohnsitz noch relevantes Vermö- gen oder ein geregeltes Einkommen verfügt. Eine allfällige Geldstrafe könnte daher voraussichtlich auch nicht vollzogen werden. In Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a
- 28 - und b StGB ist vorliegend daher die Strafart der Freiheitsstrafe der Geldstrafe vor- zuziehen.
2. Einzelstrafen 2.1. Teilweise versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage gemäss Dossier 6 2.1.1. Beim teilweise versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenver- arbeitungsanlage gemäss Dossier 6 hat der Beschuldigte die Kreditkarte des Geschädigten entwendet und mehrfach versucht, Bargeldbeträge abzuheben bzw. Transaktionen mit der Karte durchzuführen. Wäre er damit erfolgreich gewesen, hätte er erheblichen Schaden anrichten bzw. einen erheblichen Deliktserlös er- zielen können. Dass es letztlich abgesehen von einer erfolgreichen Transaktion in Höhe von Fr. 5.90 zu keinen Vermögensverschiebungen kam, ist wohl den Sicher- heitsvorkehrungen der Bank zu verdanken. Der Beschuldigte nahm jedenfalls nicht aus eigenem Antrieb Abstand von seinem Vorhaben, sondern versuchte nament- lich innerhalb von wenigen Minuten hartnäckig durch die Eingabe verschieden hoher Bezugsbeträge Geld aus dem Bankomaten erhältlich zu machen. Gleichwohl muss auch festgehalten werden, dass im Rahmen dieses Straftatbestandes noch deutlich gravierende Taten mit höheren Deliktsbeträgen denkbar sind. 2.1.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte schlicht aus finanziellen Motiven. Er erhoffte sich, durch den unrechtmässigen Einsatz der Kreditkarte zu finanziellen Mitteln zu gelangen. Sein Vorgehen erweist sich dabei als zielgerichtet und geplant. Beim Versuch, Bargeld zu beziehen, maskierte er sich mit einem Kopf- strumpf sowie einer Gesichtsmaske. 2.1.3. Es rechtfertigt sich angesichts des Tatverschuldens, eine Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens festzusetzen. Insgesamt erscheint – mit der Vorinstanz – eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten angemessen.
- 29 - 2.2. Datenbeschädigung (Dossier 3) 2.2.1. Der Beschuldigte löschte durch das Umformatieren des nicht ihm ge- hörenden Laptops fremde Daten. Diesen kommt kein quantifizierbarer finanzieller, aber doch ein grosser immaterieller Wert zu. Der Geschädigte, der seinen Laptop an einem vermeintlich sicheren Ort zurückgelassen hatte, konnte die seit dem letzten Back-Up einen Monat zuvor erstellten Daten – inkl. seiner Masterarbeit – nicht mehr wiederherstellen. Insbesondere wird der Geschädigte deshalb einige Zeit und Mühen in die erneute Erstellung seiner Arbeit investiert haben, welche selbstredend nicht ersetzt werden können. Angesichts des Fundorts des Laptops in einem … war zudem offensichtlich, dass sich darauf wichtige Forschungserkenntnisse befinden könnten, welche durch eine Umformatierung gegebenenfalls unwiderruflich hätten gelöscht werden können. 2.2.2. In subjektiver Hinsicht ist nicht restlos klar, was der Beschuldigte durch das Umformatieren bezwecken wollte. In erster Linie muss indessen davon ausgegan- gen werden, dass er den Laptop zunächst entwenden und verkaufen wollte, wobei er zu diesem Zweck sicherstellen wollte, dass dessen Herkunft nicht nachvollzogen werden kann. Aus welchem Grund der Laptop schliesslich im Labor zurückblieb, kann nicht mehr mit Sicherheit festgestellt werden. Gleichzeitig lässt das Vorgehen des Beschuldigten darauf schliessen, dass ihm der Datenverlust des Geschädigten und die damit für diesen verbundenen Mühen schlicht gleichgültig waren. 2.2.3. Gesamthaft wäre bei isolierter Betrachtung für dieses Delikt demnach eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten festzusetzen. 2.3. Diebstahl (Dossier 2) 2.3.1. Der Beschuldigte entwendete zwei nicht mehr neuwertige Laptops, eine Spiegelreflexkamera, deren Wert nicht näher bekannt ist, sowie eine Sporttasche. Die Vorinstanz ging von einem Deliktsbetrag im unteren vierstelligen Bereich aus (Urk. 217 S. 84). Nachdem der Schuldpunkt diesbezüglich nicht mehr als angefoch- ten gilt, ist hiervon auch im Berufungsverfahren auszugehen. Der Gesamtdelikts- betrag ist demnach nicht unerheblich.
- 30 - 2.3.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte auch diesbezüglich aus finanziellen Motiven. Er wollte sich damit schlicht bereichern und einen finanziellen Vorteil erlangen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. 2.3.3. Insgesamt ist das Tatverschulden im Vergleich mit allen denkbaren Varianten des Tatbestandes noch im unteren Drittel einzuordnen. Bei isolierter Betrachtung erschiene damit – mit der Vorinstanz – eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten ange- messen. 2.4. Diebstahl (Dossier 4) 2.4.1. Wie viel Bargeld der Beschuldigte aus der Geldkassette entwendet hat, konnte nicht erstellt werden. Zu seinen Gunsten muss daher davon ausgegangen werden, dass es sich nur um einen Betrag von unter Fr. 300.– gehandelt hat. Dass kein geringfügiges Vermögensdelikt vorliegt, liegt einzig daran, dass sein Vorsatz nicht spezifisch auf einen geringfügigen Betrag begrenzt war. Vielmehr hätte er alles an sich genommen, was er finden konnte. 2.4.2. In subjektiver Hinsicht sind auch hier finanzielle Motive gegeben. Der Be- schuldigte handelte direktvorsätzlich. 2.4.3. Bei isolierter Betrachtung würde sich eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten rechtfertigen. 2.5. Mehrfacher versuchter Diebstahl (Dossier 1 und Dossier 5) 2.5.1. Der Beschuldigte hat sowohl beim Vorfall gemäss Dossier 1 als auch beim Vorfall gemäss Dossier 5 versucht, Wertgegenstände aus dem L._____ der B._____ zu entwenden. Infolge der Verhaftung bzw. dem Zusammentreffen mit dem Sicherheitsangestellten N._____ konnte der Beschuldigte seine Taten jeweils nicht vollenden. 2.5.2. Der Beschuldigte handelte auch hier aus finanziellen Motiven .
- 31 - 2.5.3. Insgesamt erschiene bei isolierter Betrachtung für die versuchten Diebstähle mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe je von einem Monat (somit insgesamt 2 Monate) angemessen. 2.6. Mehrfacher Hausfriedensbruch (Dossier 1, 2, 3, 4, 5 und 6) 2.6.1. Der Beschuldigte ist bei all diesen Dossiers unberechtigt in nicht öffentlich zugängliche Räumlichkeiten auf dem L._____ der B._____ eingedrungen. Das Ein- dringen in Büro- und Laborräumlichkeiten ist dabei nicht mit dem Einschleichen in Privatwohnungen zu vergleichen. Das Verschulden erscheint entsprechend nicht besonders hoch. 2.6.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Hausfrie- densbrüche als Vortat zu den Vermögensdelikten beging. Letztlich lagen somit auch hier finanzielle Motive seinem Handeln zugrunde. Der Beschuldigte handelte betreffend die Hausfriedensbrüche aber direktvorsätzlich. 2.6.3. Insgesamt erwiese sich bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten angemessen.
3. Asperation der Freiheitsstrafe 3.1. Der (teilweise versuchte) betrügerische Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) hat die gleiche Strafdrohung wie die Diebstähle im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. Vorliegend erscheint indessen der (teilweise versuchte) betrügerische Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage als schwerstes Delikt, da der potentielle Deliktsbetrag dort deutlich höher war als bei den Diebstahlsdelikten. Bei der Ge- samtstrafenbildung ist daher von diesem Delikt auszugehen. Die hierfür festge- setzte Strafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe dient somit als Einsatzstrafe und ist in Anwendung des Asperationsprinzips aufgrund der weiteren Einzelstrafen wie folgt zu erhöhen:
- Datenbeschädigung im Sinne von Art. 144bis Ziff. 1 StGB (Dossier 3) um 4 Monate (Einzelstrafe: 6 Monate)
- 32 -
- Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 2) um 3 Monate (Einzelstrafe: 4 Monate)
- Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 4) um 2 Monate (Einzelstrafe: 3 Monate)
- Mehrfacher versuchter Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 1 und 5) um insgesamt 1 Monat (Einzelstrafe: 2 Monate)
- Mehrfacher Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (Dossi- ers 1-6) um 3 Monate (Einzelstrafe: 4 Monate). 3.2. Es resultiert damit gesamthaft – vor Berücksichtigung der Täterkompo- nente – eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten.
4. Übertretungen 4.1. Für den geringfügigen Diebstahl gemäss Dossier 3 betreffend das Entwen- den der Festplatte im Wert von gut Fr. 217.– erweist sich – auch unter Berücksich- tigung der sehr knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten – eine Busse in Höhe von Fr. 300.– angemessen. 4.2. Für die geringfügige Sachbeschädigung gemäss Dossier 4 betreffend Zer- störung der Geldkassette im Wert von Fr. 20.– erscheint sodann eine Busse in Höhe von Fr. 75.– angemessen. 4.3. Die für Dossier 3 festgesetzte Busse von Fr. 300.– ist demnach in Anwen- dung des Asperationsprinzips zu erhöhen, wobei sich für die geringfügige Sachbe- schädigung gemäss Dossier 4 eine Erhöhung um Fr. 50.– (Einzelstrafe Fr. 75.–) angezeigt erweist. Insgesamt erscheint damit eine Gesamtbusse in Höhe von Fr. 350.– dem Verschulden angemessen.
5. Täterkomponente 5.1. Den Vorstrafen kommt bei der Strafzumessung allgemein eine wichtige Rolle zu (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130). Wer ungeachtet frühe-
- 33 - rer Verurteilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und als uneinsichtig. Die Gültigkeit der Rechtsnormen ist dem Beschuldigten bereits persönlich verdeutlicht worden. Als Wiederholungstäter kennt er die Schädlichkeit seines Tuns wie auch die entsprechende soziale Missbilligung. Dies gilt nicht nur, aber umso mehr für einschlägige Vorstrafen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung,
2. Auflage, Basel 2019, N 320 und 322). 5.2. Der Beschuldigte wurde bereits viele Male verurteilt (vgl. den Abriss in E. III. 1.2; Urk. 219, Urk. 274, Urk. 1/22/3). Durch die langjährige wiederholte Delinquenz hat der Beschuldigte im Vorstrafenregister eine eindrückliche Liste an Verurteilun- gen erwirkt. Er ist offensichtlich nicht gewillt, sich an das Gesetz zu halten und de- linquiert unbeeindruckt von jeglichen Verurteilungen und Strafen stets weiter. Auch im vorliegenden Verfahren hat der Beschuldigte keine Anzeichen von Reue oder Einsicht gezeigt. Vielmehr streitet er praktisch alle Vorwürfe stets ab. Diese Vor- strafen sind stark straferhöhend zu werten. 5.3. Im Übrigen ist aus der Untersuchung und der Hauptverhandlung zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten bekannt, dass der Beschuldigte am
4. Februar 1968 in V._____ (Rumänien) geboren und dort aufgewachsen ist. Später zog er mit seinen Eltern nach Deutschland, wo er daraufhin mehrfach seinen Wohnort wechselte. Er machte das Abitur und studierte in W._____ und in AA._____ Chemie. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Er verfügt über keine abgeschlossene Ausbildung, durchlief aber einen Technikerlehrgang und arbeitete in AB._____ als Mechatroniker. Zuletzt war er als freier Journalist in AA._____ tätig, wo sich eigenen Angaben zufolge auch sein Lebensmittelpunkt befindet. Allerdings hat er dort keinen festen Wohnsitz und ist auch nicht offiziell angemeldet. Er lebte überwiegend in Hotels oder bei seiner damaligen Freundin; die Beziehung sei nun aber aufgrund seiner Inhaftierung in die Brüche gegangen. Oft fahre er auch mit dem Zug, wo er dann auch übernachte. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er eigenen Angaben zufolge durch seine journalistische Tätigkeit, welche in der Informationsbeschaffung und Vorarbeit für Artikel und Reportagen besteht. Artikel veröffentlicht er selber keine; je nach Auftragslage verdient er ca. EUR 700.– bis EUR 800.–/Monat, dann wieder gar nichts; der
- 34 - Durchschnitt liege bei EUR 350.–/Monat. Vermögen habe er keines, jedoch Schulden beim AC._____ im Betrag von ca. EUR 15'000.–, welche abzuzahlen er derzeit ausserstande sei (Urk. D1/3/1 und D1/4/1). Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 5.4. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten sodann aufgrund des teilweisen Ge- ständnisses eine Strafreduktion von 2 Monaten gewährt (Urk. 217 S. 90 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtat- verhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tatauf- deckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt. Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig geworden, ist auf eine Strafminderung zu ver- zichten (Urteil des Bundesgerichtes 6B_608/2023 vom 13. November 2023 E. 1.5.2 mit Hinweisen). Auch die Vorinstanz ging davon aus, dass betreffend Dossier 2 ohnehin in weiten Teilen bereits von einer erdrückenden Beweislage auszugehen war (Auffindung des gestohlenen Laptops in AD._____, Zurückverfolgung der Ver- käuferkette bis zum Beschuldigten, Fotografie seines Personalausweises durch AE._____ usw.). Im Übrigen zeigte sich der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht auch diesbezüglich nicht geständig und im Rahmen der Berufungsbegründung wollte er nunmehr gar den Schuldspruch betreffend Dossier 2 anfechten (vgl. vorne E. I.2.). Er hat damit weder die Untersuchung erleichtert noch war er von Beginn weg vollumfänglich geständig. Eine Strafreduktion ist unter diesem Titel daher nicht angezeigt. 5.5. Insgesamt führen die zahlreichen Vorstrafen zu einer starken Straferhöhung
– jedenfalls zu einer höheren Straferhöhung als die von der Vorinstanz als ange- messen erachteten 4 Monate. Die vorinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe von 23 Monaten erscheint damit fast zu milde. Da aber nur der Beschuldigte als Beru- fungskläger auftritt, ist das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten. Letztlich bleibt es daher bei der vorinstanzlich ausgefällten Sanktion von 23 Monaten Freiheitsstrafe. Hinzu kommt die Busse in Höhe von Fr. 350.– für die Übertretungen.
- 35 - 5.6. Von der Freiheitsstrafe hat der Beschuldigte in der Zeit von seiner Ver- haftung am 18. Mai 2023 bis zu seiner Entlassung am 3. Dezember 2024 566 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden. IV. Vollzug
1. Grundlagen Die Vorinstanz hat die einschlägigen Gesetzesbestimmungen zutreffend aufgeführt und erwogen, dass die vorliegend ausgefällte Strafe noch in den Bereich fällt, in welchem sie sowohl voll- als auch teilbedingt ausgesprochen werden könnte (Urk. 217 S. 91 f.). Auf diese Erwägungen ist vorab zu verweisen.
2. Würdigung im vorliegenden Fall 2.1. Der Beschuldigte wurde bereits viele Male verurteilt. Zahlreiche der Vorstra- fen sind zudem einschlägig. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte ebenfalls während einer relativ kurzen Zeitspanne eine beachtliche Anzahl Delikte begangen und damit eine bemerkenswerte Hartnäckigkeit an den Tag gelegt. Die Deliktserie konnte schliesslich erst aufgrund der Verhaftung unterbrochen werden. Reue oder Einsicht zeigt der Beschuldigte weiterhin nicht. Es ist ihm daher klarerweise eine schlechte Legalprognose zu stellen. Ein voll- oder teilbedingter Vollzug kommt nicht in Frage. Die Freiheitstrafe ist zu vollziehen. 2.2. Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt werden sollte, ist unter Anwen- dung des praxisgemässen Umwandlungssatzes eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festzusetzen. V. Landesverweisung
1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für 9 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 217 S. 94).
- 36 - 1.2. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Landesverweisung und zum Härtefall zutreffend aufgeführt (Urk. 217 S. 94 f.). In der Folge wies sie zu Recht daraufhin, dass der Beschuldigte infolge der Verurteilung wegen mehrfachen (Einschleich-)Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Diebstahl) i.V.m. Art. 186 StGB (Hausfriedensbruch) eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB begangen hat und grundsätzlich obligatorisch aus dem Land zu verwei- sen ist.
2. Härtefallprüfung Der Beschuldigte ist weder in der Schweiz aufgewachsen noch hierzulande wohn- haft. Vielmehr hält er sich ohne festen Wohnsitz an verschiedenen Orten in Europa auf. Familienangehörige oder auch nur nähere Bekannte hat der Beschuldigte in der Schweiz keine. Es liegt damit offenkundig kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Eine Interessenabwägung kann daher grundsätzlich unterbleiben.
3. Vereinbarkeit mit dem Freizügigkeitsabkommen 3.1. Da der Beschuldigte Staatsbürger von Deutschland ist, mithin eines EU- Staats, stellt sich die Frage, ob das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungs- grund für die Landesverweisung bildet (Urteile des Bundesgerichtes 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.6; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hin- weisen). Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicher- heit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverwei- sung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile des Bundes- gerichtes 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.6; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hinweisen). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (wei- terhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu neh-
- 37 - mende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 An- hang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechts- güter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.6; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hinweisen). 3.2. Dem Beschuldigten muss – wie erwogen (vgl. E. IV.2.1) – eine ausgeprägt schlechte Legalprognose gestellt werden. Er weist zahlreiche, teilweise einschlä- gige Vorstrafen auf. Im vorliegenden Verfahren lässt er Reue und Einsicht gänzlich vermissen. Er muss als eigentlicher Kriminaltourist bezeichnet werden. Von ihm geht folglich eine nicht unerhebliche Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Das FZA steht der Landesverweisung damit nicht entgegen.
4. Dauer der Landesverweisung Angesichts der zahlreichen Vorstrafen, der fehlenden Reue und Einsicht im vorliegenden Verfahren sowie der schlechten Legalprognose rechtfertigt sich
– entgegen der vorinstanzlichen Erwägung (Urk. 217 S. 97) – eine Landesver- weisung für eine Dauer, die nicht mehr am unteren Rand des Möglichen liegt. Die vorinstanzlich festgesetzte Dauer von 9 Jahren erweist sich indessen sowohl dem Tatverschulden als auch den persönlichen Verhältnissen angemessen. Sie bewegt sich sodann auch nicht am unteren Rand, sondern im mittleren Bereich des gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB von 5 bis 15 Jahren reichenden Rahmens. VI. Sicherstellungen Beschlagnahmungen Die Regelung der Vorinstanz betreffend die Beschlagnahmungen und Sicherstel- lungen ist unter Hinweis auf ihre zutreffenden Erwägungen (Urk. 217 S. 97 ff.) zu bestätigen.
- 38 - VII. Erstellung DNA-Profil Schliesslich ist auch die Regelung der Vorinstanz betreffend Erstellung eines DNA- Profils unter Hinweis auf ihre zutreffenden Erwägungen (Urk. 217 S. 99 f.) zu be- stätigen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kosten Berufungs- und Beschwerdeverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 4'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2. Der amtliche Verteidiger ist gestützt auf die geltend gemachten Aufwendun- gen (Urk. 277) mit Fr. 13'720.95 zu entschädigen, welche unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er erst nach dem vorinstanzlichen Urteil zum amtlichen Ver- teidiger bestellt wurde, als angemessen erscheinen. 2.3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsver- fahrens sind daher ihm aufzuerlegen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Vorbehalten bleibt indessen eine Rückforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO. 2.4. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte zudem die Kosten gemäss Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 4. September 2024 in Höhe von Fr. 1'000.– (Geschäftsnr. UB240134) zu tragen (Urk. 236).
- 39 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten hinsichtlich Dispositivziffern 2, 10 und 12 wird nicht eingetreten.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 5. Juni 2024 daher wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. […]
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen des versuchten Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB und des geringfügigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 7).
3. […]
4. […]
5. […]
6. […]
7. […]
8. […]
9. […]
10. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 (B._____) im Zusammenhang mit dem Dossier 6 wird abgewiesen.
11. […]
12. Die folgenden sichergestellten beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 84006622 lagernden Gegenstände des Beschuldigten werden diesem nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
- 40 -
- «Samsung», lMEl Nr. 1 (Asservate-Nr. A017'402'232),
- eine Hülle zu Mobiltelefon (schwarz) mit verklebter Rückseite sowie einer Plastikhalterung (Asservate-Nr. A017'402'210).
13. […]
14. […]
15. […]
16. […]
17. […]
18. […]
19. (Mitteilungen)
20. (Rechtsmittel)"
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- 41 - des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise des Versuchs hierzu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 6), des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossiers 2 und 4), des mehrfachen versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 1 und 5), des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 1, 2, 3, 4, 5 und 6), der Datenbeschädigung im Sinne von Art. 144bis Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 3), der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 4) sowie des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 3).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 23 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 566 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 350.–.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 9 Jahre des Landes verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) im Zusam- menhang mit dem Dossier 3 Schadenersatz von Fr. 217.19 zuzüglich 5 % Zins ab 9. September 2022zu bezahlen.
8. Die nachfolgend genannten Privatklägerinnen und Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen:
- 42 - Privatklägerin 1 (B._____, Dossier 2 und Dossier 4), Privatklägerin 2 (C._____, Dossier 4), Privatkläger 3 (D._____, Dossier 4).
9. Die folgenden sichergestellten und teilweise mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 29. Januar 2024 beschlagnahmten sowie unter den Geschäfts-Nr. 83614124, 84006622, 85143766 lagernden Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage) zur Vernichtung überlassen: ein Datenträger «Kongston» (Asservate-Nr. A017'402'072), ein Datenträger «Sandisk» (Asservate-Nr. A017'402'083), ein USB Datenträger «Innostar» (Asservate-Nr. A017'402'094), eine SSD Harddisk «Sandisk» (Asservate-Nr. A017'402'107), ein SD Kartenadapter mit eingesetzter Speicherkarte (Asservate- Nr. A017'402'118), Verpackung von Samsung Portable SSD T7 (Asservate- Nr. A016'541'176), USB-Stick «SanDisk» (Asservate-Nr. A016'541'187), eine deformierte Büroklammer (Asservate-Nr. A017'402'129), eine chirurgische Klinge "Surgical Blade" (Asservate-Nr. A017'402'130), ein Schlüssel "ABUS" (Asservate-Nr. A017'402'141), ein Vierkantschlüssel-Tool (silberfarben) (Asservate-Nr. A017'402'152), eine Taschenlampe "Ortex" (schwarz) (Asservate-Nr. A017'402'163), ein Arbeitshandschuh (Gelb/Schwarz) (Asservate-Nr. A017'402'185), ein Paar Latexhandschuhe (hellblau) (Asservate-Nr. A017'402'196), ein Paar Latexhandschuhe (dunkelblau) (Asservate-Nr. A017'402'209), eine chirurgische Klinge "Surgical Blade" (geöffnete Verpackung) (Asser- vate-Nr. A017'402'254), Vergleichs-WSA von E._____ (A017'366'813) sowie Vergleichs-WSA von F._____ (A017'366'891).
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10. Die bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Geschäfts- Nr. 84006622 lagernde Mitgliederkarte Verkehrshaus Luzern (Nr. ..., ltd. auf G._____) (Asservate-Nr. A017'402'174) wird der Privatklägerin 4 (H._____ GmbH) nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf ers- tes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wer- den die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
11. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt. Die Vollzugsbehörde wird ersucht, den Beschuldigten innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zuzu- führen.
12. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- ziffern 15-19) wird bestätigt.
13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'720.95 amtliche Verteidigung.
14. Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
15. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens der III. Strafkammer des Obergerichts UB240134 in Höhe von Fr. 1'000.– werden dem Beschuldigten auferlegt.
16. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Privatklägerin B._____
- 44 - die Privatklägerin C._____ den Privatkläger D._____ die Privatklägerin H._____ GmbH (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die für die Lagerung zuständige Stelle, Kantonspolizei Zürich, KMD-FS-A betr. Dispositivziffern 9-10 (Geschäfts-Nr. 83614124, 84006622, 85143766) die Privatklägerin 4 (H._____ GmbH) betr. Dispositifziffer 10 das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, betr. Dispositiv- ziffer 11.
17. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau-
- 45 - sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Januar 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. S. Maurer