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SB240391

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf

Zürich OG · 2025-08-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

8. Abteilung, vom 19. Juni 2024 (Urk. 84) meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 24. Juni 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig Berufung an (Urk. 77). Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung, die der Beschuldigtenseite am 14. Au- gust 2024 zugestellt worden ist (Urk. 83/2), reichte die Verteidigung am 3. Sep- tember 2024 (Datum Poststempel) fristgerecht die Berufungserklärung nach (Urk. 86). Mit Eingabe vom 10. September 2024 beantragte die Staatsanwalt- schaft sodann die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 90).

E. 2 Der Beschuldigte, der sich im Laufe des Verfahrens weitgehend auf sein Aussageverweigerungsrecht berief bzw. noch zu Beginn der Untersuchung nichts von einer Beteiligung am Anbau und Handel von THC-haltigem Marihuana wissen wollte, liess schliesslich anlässlich der Hauptverhandlung in sachverhaltsmässiger Hinsicht einräumen, ab Ende Mai 2021 zusammen mit B._____ dem Handel mit THC-haltigem Cannabis nachgegangen zu sein und vor Ende Juni 2021 selbst THC-haltige Hanfpflanzen angebaut zu haben. Ebenso liess er verlauten, nicht zu bestreiten, im Februar/März 2022 ebenfalls zusammen mit B._____ an der C._____-strasse 1 in D._____ eine Aufzuchtanlage mit 570 Drogenhanfpflanzen errichtet zu haben und anlässlich der Hausdurchsuchung am 14. Juli 2022 im Mit- besitz der insgesamt ca. 15.4 kg sichergestellten THC-haltigen Betäubungsmittel gewesen zu sein, wobei er jedoch in Abrede stellt, dass diese aus einer – bestrit- tenen – Ersternte aus eigenem Anbau im März 2022 herrühren sollten. Schliess- lich wird seitens des Beschuldigten dezidiert in Abrede gestellt, bei den unbestrit- tenen strafbaren Verhaltensweisen zusammen mit B._____ in arbeitsteiliger Weise, auf unbestimmte Dauer und unter hälftiger Gewinnaufteilung dem Handel und Anbau von Betäubungsmitteln nachgegangen zu sein (zum Ganzen Urk. 70 S. 3). Auch heute lässt er durch seinen Verteidiger verlauten, dass er sich nach wie vor auf diesen Standpunkt stellt und sämtliche über seine bisherigen Zuge- ständnisse hinausgehenden Vorwürfe bestreitet (Urk. 98 S. 3 ff.). Da den Aussa- gen des Beschuldigten darüber hinaus nahezu keine weiteren Angaben zu den Vorwürfen entnommen werden können, die zwecks Verifizierung seiner Sachdar- stellung bzw. zur Sachverhaltserstellung herangezogen werden können, ist nach- folgend anhand der übrigen vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob sich die zu beurteilenden Vorwürfe anklagegemäss erstellen lassen.

- 9 -

E. 2.1 Für das Berufungsverfahren ist die Entscheidgebühr auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2.1. Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Erhebt einzig die beschuldigte Person Berufung und obsiegt sie teilweise, gehen die dar- auf entfallenden Kosten anteilsmässig zulasten der Staatskasse (vgl. JOSITSCH/ SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 N 3). 2.2.2. Mit seiner Berufung obsiegt der Beschuldigte, welcher einen Freispruch vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und damit ein- hergehend eine mildere Bestrafung beantragt, einzig insofern, als die auszufäl- lende Freiheitsstrafe leicht zu reduzieren und deren Vollzug bedingt aufzuschie- ben ist. Bezüglich aller übrigen Anträge dringt er mit seiner Appellation hingegen

- 30 - nicht durch. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der Berufungsbegehren sind die Kosten des Berufungsverfahrens damit, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, zu sieben Achteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im verbleibenden Umfang von einem Achtel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3.1. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess Fr. 11'581.25 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend (Urk. 100). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der An- waltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist der amtliche Verteidiger mit einem Betrag von Fr. 11'600.– aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. 2.3.2. Analog zur Verteilung der übrigen Berufungskosten ist beim Beschuldig- ten hinsichtlich der zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO ein Nachforderungsvorbehalt im Umfang von sieben Achteln anzubringen. Im Restbetrag sind die Honorarkosten des Offizialverteidi- gers definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

E. 3 Anbau von THC-haltigem Marihuana (Sachverhaltsabschnitte A und B) 3.1.1. Betreffend Sachverhaltsabschnitt A ist demnach zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte zugibt, sich ab Juni 2021 zusammen mit B._____ mit der Aufzucht von Drogenhanf befasst zu haben, nachdem sie sich zuvor der Herstel- lung, Bearbeitung und dem Vertrieb von CBD-Produkten gewidmet hatten. In Be- zug auf den darüber hinausgehenden Vorwurf, bereits ab "Frühjahr/Sommer 2021" mit dem Anbau von THC-haltigen Hanfpflanzen begonnen zu haben, macht die Verteidigung insbesondere geltend, dass seitens der Strafverfolgungsbehör- den eine konstruierte, pauschale Zusammenführung von CBD- und THC-Hanf er- wirkt würde, welche eine Unterscheidung zwischen legalen und illegalen Tätigkei- ten im Zusammenhang mit Hanfprodukten verunmögliche. Es könne von diversen Personen bezeugt werden, dass der Beschuldigte vor allem CBD-Erzeugnisse verkauft habe, weshalb diverse von der Anklage ins Feld geführte Argumente für den Handel von THC-Hanf auch in Zusammenhang mit der Handhabung von CBD-Hanf gebracht werden könnten (Urk. 70 S. 3 ff.). 3.1.2. Dass sich der Beschuldigte und B._____ zunächst mit dem Anbau und Vertrieb von CBD-Produkten ein Standbein errichten wollten, wie es von Seiten des Beschuldigten geltend gemacht wird, wird vorliegend nicht bezweifelt. Wie die Vorinstanz jedoch anhand der vorhandenen Beweismittel, insbesondere der Chat- verläufe zwischen dem Beschuldigten und E._____ (Urk. 25/2) bzw. F._____ (Urk. 24/2) sowie deren Aussagen bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 11/8 F/A 28 S. 4; Urk. 11/9 F/A 31 - 33 S. 4), zutreffend festgestellt hat, bestehen entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 98 S. 4 ff.) hingegen klare Hinweise darauf, dass bereits ab März 2021 eine entsprechende Anbautätigkeit von THC-haltigem Marihuana zu verzeichnen ist (Urk. 84 S. 8 ff.). So lässt sich gerade aus der un- missverständlichen Chatkonversation zwischen dem Beschuldigten und E._____ vom 26. Mai 2021 – in welcher letztere beim Beschuldigten nachfragt, ob "das züg", das der Beschuldigte F._____ verkauft habe, von ihm (dem Beschuldigten) sei oder er es einfach weiterverkaufe, es "fälscht anderscht ine", worauf der Be- schuldigte antwortete, dass es ihres ("euses") sei – ableiten, dass es sich unzwei- felhaft um THC-haltiges Marihuana handeln muss ("fälscht anderscht ine"), wel-

- 10 - ches der Beschuldigte zusammen mit B._____ selbst angebaut ("ja ish euses") und F._____ kurz zuvor verkauft haben muss (Urk. 25/2, Nachrichten vom 26.05.2021 ab 15:14:18 Uhr ff.). Damit sind sodann auch die Ausführungen der Verteidigung widerlegt, wonach der Beschuldigte gegenüber F._____ erstmals Ende August 2021 und gegenüber E._____ erstmals Ende September 2021 eine eigene Aufzucht bzw. Ernte von Drogenhanf erwähnt haben soll (Urk. 70 S. 6). Zwar ist die vorinstanzliche Feststellung, wonach F._____ ausgesagt habe, nur THC-haltiges Cannabis beim Beschuldigten gekauft zu haben (Urk. 84 S. 9 unter Verweis auf Urk. 11/8 F/A 44 f.) aktenwidrig und kann nicht zur Untermauerung herangezogen werden. Jedoch lassen die explizite Wortwahl von E._____ ("fälscht anderscht ine") verbunden mit dem Umstand, dass F._____ kurz zuvor, konkret am 22. Mai 2021, beim Beschuldigten Cannabis der Sorte "Green Poison" bezog – wobei es sich um THC-haltiges Marihuana handelt, was auch aus dem Wortlaut der Nachrichten des Beschuldigten an F._____ vom 22. Mai 2021 ("Knallt die weg […]"; "19.7 % […]"; "Also es knallt au hardcore kiffer weg"; Urk. 24/2, Nachrichten vom 22.05.2021 zwischen 15:58:22 Uhr und 16:01:34 Uhr) hervorgeht –, keine Zweifel daran bestehen, dass es sich dabei um aus Eigenan- bau stammendes THC-haltiges Marihuana gehandelt hat. Nicht zu beanstanden ist sodann die vorinstanzliche Berechnung, dass unter Berücksichtigung der für den Beschuldigten günstigeren Annahme eines Wachstumszyklus von 2 Monaten

– mit welcher im Übrigen auch die Verteidigung rechnet (Urk. 70 S. 6) – von ei- nem ersten Anbau (spätestens) im März 2021 auszugehen ist (vgl. Urk. 84 S. 9). 3.1.3. Was die aus dem Anbau ab März 2021 erlangte Anzahl Ernten und den daraus erzielten Ertrag anbelangt, kann auf die schlüssigen Ausführungen und nachvollziehbare Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und seinen beiden Abnehmern E._____ und F._____ (Urk.24/2; Urk. 25/2) verwiesen werden (Urk. 84 S. 10 ff.). So legte die Vorinstanz akribisch dar, wie sich anhand der Chatkonversationen – in welchen der Beschuldigte etwa gegenüber E._____ bzw. F._____ ankündigte, dass sie "am growe" seien, kurz bevorstehende Ernten in Aussicht stellte und Übergaben vereinbarte oder mitteilte, dass alles bereits wieder weg sei (Urk. 24/2; Urk. 25/2)

– darauf schliessen lässt, dass insgesamt mindestens drei Ernten im Mai 2021,

- 11 - Oktober 2021 und Januar 2022 erfolgt sein müssen (Urk. 84 S. 10 ff.). Zwar legen die Chatkonversationen nahe, dass mit den drei festgestellten Ernten weit mehr als die von der Vorinstanz als erstellt erachteten 105 Gramm konsumfertigen Ma- rihuanas erzielt werden konnte. In Nachachtung des in dubio pro reo-Grundsatzes ist die Vorinstanz jedoch zu Recht von der minimalen, nachgewiesenen Menge ausgegangen, weshalb dies zu bestätigen ist. 3.1.4. Nachdem feststeht, dass der Beschuldigte zusammen mit B._____ bereits im März 2021 THC-haltigen Hanf angebaut hatte, deutet alles darauf hin, dass sich die Indooranlage in den Büroräumlichkeiten an der C._____-strasse 2 in D._____ befand, wie es die Vorinstanz schlüssig darlegte (Urk. 84 S. 13 f.). Zum einen räumte der Beschuldigte selbst ein, dass seine Firma erst per Februar/März 2022 in die Räumlichkeiten an der C._____-strasse 1 umgezogen ist und zuvor an der C._____-strasse 2 domiziliert war (Urk. 8/1 F/A 18 ff.), was auch anhand der sich bei den Akten befindenden Unterlagen der Vermieterschaft G._____ AG bestätigt werden kann (Urk. 16/12). Zum anderen legt auch seine Bemerkung ge- genüber seiner Partnerin, H._____, in einer Nachricht vom 28. Dezember 2020 (im Zuge der Suche nach Unterstützung beim Schneiden der CBD-Pflanzen) – wonach Diskretion wichtig sei und nicht kommuniziert werden solle, dass sich bei ihnen im Büro ein CBD-Lager befinde (Urk. 22, Nachricht vom 28.12.2020, 01:49:41 Uhr) – den Schluss nahe, dass die Schneidearbeiten an der C._____- strasse 2 erfolgt sind und sich die Pflanzen folglich dort befunden haben müssen. Bestärkt wird dies durch seine Nachrichten an seinen Vater, I._____, worin er nachfragt, ob "J._____" Zeit und Lust zum Schneiden habe, und darauf hinweist, dass er in der Zeit oben arbeite und sie alleine wäre (Urk. 21, Nachrichten vom 11.02.2021, 16:42:37 Uhr und 16:43:01 Uhr), was wiederum auf die Büroräum- lichkeiten an der C._____-strasse 2 hindeutet, wo der Beschuldigte zur damaligen Zeit Räumlichkeiten im 1. OG und 2. OG gemietet und gemäss eigenen Angaben im 2. OG gearbeitet hatte (Urk. 8/3 F/A 19). Entsprechend bestehen ernsthafte Gründe, die von der Vermieterschaft der Räumlichkeiten an der C._____- strasse 2 und 1 erfolgte schriftliche Erklärung, wonach bezeugt werden könne, dass in den Büros B3 Nr. 4, 5 und 6 keine Hanfpflanzen gepflanzt worden seien (Urk. 16/12), in Frage zu stellen, zumal diese ohnehin nicht unter der strengen

- 12 - Zeugenbelehrung erfolgt ist, weshalb deren Beweiswert als eher gering zu werten ist. Die erwähnten Bemerkungen des Beschuldigten in den besagten Chatkonver- sationen mit seiner Partnerin und seinem Vater bezogen sich zwar noch auf den CBD-Anbau. Jedoch liegt der Schluss nahe, dass der Beschuldigte und B._____

– welche ihre finanziellen Einbussen im Zusammenhang mit ihrer CBD-Handels- tätigkeit durch den Handel von THC-haltigem Marihuana ausgleichen wollten –, zwecks Kostenersparnis auf das bereits bestehende Equipment aus dem CBD- Anbau zurückgriffen. Zumal auf dem am 15. Oktober 2021 vom Beschuldigten an seine Partnerin, H._____, versandten Foto Northern Lights-Hanfpflanzen ersicht- lich sind, die in einem Growzelt (Urk. 22, Vorgang 1.14), also in einer Indooran- lage, gezüchtet wurden. 3.1.5. Zusammenfassend lässt sich in Bezug auf Sachverhaltsabschnitt A erstel- len, dass der Beschuldigte zusammen mit B._____ in den Büroräumlichkeiten der K._____ GmbH an der C._____-strasse 2 in D._____ spätestens im März 2021 erstmals THC-haltiges Marihuana anbaute, sich daraus drei Ernten im Mai 2021, Oktober 2021 und Januar 2022 ergaben, woraus insgesamt mindestens 105 Gramm konsum- und verkaufsbereites Marihuana resultierte. 3.2.1. Was den Sachverhaltsabschnitt B anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte anerkennt, im Februar/März 2022 gemeinsam mit B._____ in den Geschäftsräumlichkeiten der K._____ GmbH an der C._____-strasse 1 in D._____ eine Aufzuchtanlage mit 570 THC-haltigen Hanfpflanzen errichtet und im Sommer 2022 erneut wiederum 570 Stecklinge angepflanzt zu haben (Urk. 70 S. 3, 7; Urk. 98 S. 7 f.), wobei letztere im Zuge der Hausdurchsuchung vom

14. Juli 2022 sichergestellt wurden. Insofern ist der Sachverhalt in diesen Punkten ohne Weiteres erstellt. Bestritten wird hingegen, dass aus der ersten Anbauphase im Februar/März 2022 eine erfolgreiche Ernte mit einem Ertrag von verkaufsberei- ten Betäubungsmitteln mit einem Gesamtgewicht von 20 Kilogramm resultierte. Stattdessen wird geltend gemacht, dass der erste Anbau im März 2022 infolge ei- nes Spinnmilbenbefalls vollständig habe beseitigt werden müssen (Urk. 8/1 F/A 28 f., 56 ff.; Urk. 68 S. 5; Urk. 70 S. 7 f.).

- 13 - 3.2.2. Einhergehend mit der Vorinstanz und der Verteidigung lässt sich mit den vorhandenen Beweismitteln nicht rechtsgenügend erstellen, dass aus der ersten im März 2022 gross angelegten Aufzucht der rund 570 Stecklinge effektiv eine verwertbare Ernte resultierte. Dass der Beschuldigte in seinen Chatkonversatio- nen mit seiner Partnerin, H._____, seinem Vater, I._____, und seiner Abnehme- rin, E._____, von einer bevorstehenden Ernte spricht, steht dem Einwand, dass die Ernte aufgrund eines Befalls schliesslich ausgeblieben sei, jedenfalls nicht entgegen, wie es auch die Vorinstanz unter Berücksichtigung der weiteren Be- weismittel zutreffend erwog (Urk. 84 S. 18 ff.). Zumal sich im Übrigen sowohl der Beschuldigte als auch B._____ übereinstimmend dahingehend äusserten, dass der erste der beiden mit rund 570 Pflanzen gross angelegten Anbauzyklen einem Spinnmilbenbefall zum Opfer gefallen sei (Urk. 8/1 F/A 28 f., 56 ff.; Urk. 68 S. 5). Mangels einschlägiger Beweise ist folglich zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der erste Anbau der rund 570 Hanfpflanzen im März 2022 zu keiner verwertbaren Ernte führte und der zweite Anbau infolge der Sicherstellung anlässlich der Hausdurchsuchung ebenfalls nicht geerntet werden konnte. Anzu- merken bleibt hierzu jedoch, dass dies am Umstand, dass der Beschuldigte zu- sammen mit B._____ zweimal rund 570 THC-haltige Hanfpflanzen anbaute, nichts zu ändern vermag und auch ein Anbau ohne verwertbaren Ertrag strafbar ist.

E. 3.3 In Würdigung der Tat- und Täterkomponente ist der Beschuldigte demge- mäss mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu bestrafen. Mit der Vorinstanz sind daran 154 Hafttage anzurechnen (Urk. 84 S. 55).

4. Vollzug

E. 4 Besitz von THC-haltigem Marihuana (Sachverhaltsabschnitt C)

- 14 - 4.1.1. Der Beschuldigte anerkennt sodann den Vorwurf unter Sachverhaltsab- schnitt C, wonach er mit B._____ am 14. Juli 2022 im Mitbesitz der in den Räum- lichkeiten der Firma K._____ GmbH an der C._____-strasse 1 in D._____ anläss- lich der Hausdurchsuchung sichergestellten 5'719.7 Gamm (konsum- und ver- kaufsbereitem) Marihuana sowie 9'674 Gramm (konsum- und verkaufsbereitem) Haschisch zwecks Weiterverkaufs gewesen ist (Urk. 70 S. 3, 7 f., 11 f.; Urk. 98 S. 17). Hingegen wird bestritten, dass es sich dabei um Erträge aus dem eigenen Anbau – konkret der Ersternte von 570 Hanfpflanzen im März 2022 – in den ge- nannten Räumlichkeiten handeln soll (Urk. 70 S. 3; Urk. 98 S. 3). Nachdem der Beschuldigte wie auch B._____ geltend machen, dass der erste Anbauzyklus von 570 Hanfpflanzen im Februar/März 2022 aufgrund eines Spinnmilbenbefalls habe beseitigt werden müssen, und keine Beweismittel vorliegen, welche dies widerle- gen, ist einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 84 S. 21) festzuhalten, dass sich der Anklagesachverhalt in diesem Punkt nicht erstellen lässt und stattdessen da- von auszugehen ist, dass es sich dabei um von Dritten beschaffte Betäubungsmit- tel handelt. 4.1.2. Hinsichtlich der konkreten Menge stellte die Vorinstanz in Abweichung zur Anklage gestützt auf den FOR-Kurzbericht vom 3. August 2022 (Urk. 13/2) fest, dass insgesamt 5'155.7 Gramm (statt der in der Anklage festgehaltenen 5'719.7 Gramm) Marihuana und 9'858 Gramm (statt der in der Anklage festgehal- tenen 9'674 Gramm) Haschisch hätten sichergestellt werden können, und kam schliesslich zum Schluss, dass als erstellt gelte, dass die Beschuldigten am

14. Juli 2022 im Besitz von insgesamt 5'155.7 Gramm Marihuana und 9'674 Gramm Haschisch, total 14.8 Kilogramm Betäubungsmittel, gewesen seien (Urk. 84 S. 21). Ein Vergleich der Sicherstellungen mit der Anklageschrift zeigt, dass unter der in der Anklageschrift aufgeführten Menge von 5'719.7 Gramm kon- sum- und verkaufsbereitem Marihuana auch das sichergestellte frisch geschnit- tene Pflanzenmaterial von gesamthaft 489.5 Gramm und die unter Asservat-Nr. A016'361'312 aufgeführten 184 Gramm Haschisch miteinbezogen wurden, wobei in Bezug auf Letztere nicht nachvollzogen werden kann, weshalb diese in der An- klage nicht zu den 9'674 Gramm hinzugerechnet wurden. Nachdem das frische Pflanzenmaterial (noch) nicht als konsum- und verkaufsbereites Marihuana be-

- 15 - trachtet werden kann, liesse sich grundsätzlich der Besitz von 5'155.7 Gramm Marihuana und – in Abweichung von den vorinstanzlichen Erwägungen – von 9'858 Gramm Haschisch erstellen. In Nachachtung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 StPO) und des daraus folgenden Immutabilitätsprinzips hat es jedoch mit dem angeklagten und vorinstanzlich erstellten Besitz von insgesamt 14.8 Kilo- gramm THC-haltigen Betäubungsmitteln sein Bewenden.

E. 4.1 Mit Bezug auf die rechtlichen Grundlagen betreffend die Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kann grundsätzlich auf die korrek- ten Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 84 S. 55 ff.). Mit Blick auf Art. 42 Abs. 2 StGB ist zu ergänzen, dass Umstände, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert, als besonders güns- tig zu bezeichnen sind. Der bedingte Strafvollzug ist nur möglich, wenn eine Ge- samtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest

- 28 - kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 145 IV 137 E. 2.2. m.w.H.).

E. 4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend in die Beurteilung einfliessen liess, weist der Beschuldigte eine Vorstrafe auf, wobei er unter anderem mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren be- straft wurde, innert welcher der Beschuldigte erneut straffällig wurde (Urk. 84 S. 56). In Abweichung von der Vorinstanz, welche keine günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB ausmachen konnte, ist vorliegend jedoch festzu- halten, dass dem Beschuldigten durchaus eine günstige Prognose ausgestellt werden kann. So fällt zunächst in Betracht, dass die einzige Vorstrafe betreffend Raub etc., die der Beschuldigte aufweist, nicht einschlägig ist. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte – in Abweichung zu seinen Verhältnissen, wie sie sich noch an- lässlich der Hauptverhandlung präsentierten – nunmehr wieder erwerbstätig ist, einen Lernprozess durchlaufen und sein Leben in die Hand genommen zu haben scheint (Urk. 97; Urk. 98 S. 22 ff.; Urk. 99). Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte erst zum Handel und Anbau von Betäubungsmitteln ent- schied, nachdem er sich zunächst dem Anbau und Vertrieb von CBD-Produkten gewidmet hatte und daher bereits über das hierfür nötige Equimpent verfügte, was heute nicht mehr der Fall ist. Entsprechend ist – gerade was die Gefahr einer erneuten Delinquenz im Bereich der Betäubungsmitteldelikte anbelangt – die heu- tige Hürde zum erneuten Anbau von Betäubungsmitteln mit den teuren Anschaf- fungen, welche ein solches Unterfangen erfordern würde, verbunden mit dem Umstand, dass sich sein damaliger Geschäftspartner, B._____, der über das er- forderliche Know-how verfügt, nicht mehr in der Schweiz aufhält, als sehr hoch einzustufen. Kommt hinzu, dass die rund 5-monatige Untersuchungshaft den Be- schuldigten nachhaltig geprägt zu haben scheint (vgl. Prot. I S. 10). Insgesamt be- trachtet liegen somit hinreichend Anhaltspunkte vor, die dafür sprechen, dass der Beschuldigte in Zukunft von weiterer Delinquenz absehen wird. Entsprechend ist dem Beschuldigten gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB in Abweichung vom vorin- stanzlichen Erkenntnis der bedingte Strafvollzug zu bewilligen. Den angesichts

- 29 - seiner teilweisen Delinquenz während der mit der Vorstrafe angesetzten laufen- den zweijährigen Probezeit noch bestehenden Restbedenken ist demgegenüber mit einer Probezeit von 5 Jahren zu begegnen. V. Kostenfolgen

1. Dass die Vorinstanz dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens auferlegt hat sowie hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung einen Nachforderungsvorbehalt angebracht hat (Urk. 84 S. 61), ist angesichts dessen, dass die gegen ihn ergangenen Schuldsprüche zu bestätigen sind, nach Massgabe von Art. 426 Abs. 1 StPO bei- zubehalten. Daran ändert im Übrigen nichts, dass ihm im Berufungsverfahren im Vergleich zum angefochtenen Entscheid der bedingte Vollzug der auszufällenden Strafe gewährt wird. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 12 und 13 des erstinstanzlichen Urteils) ist demnach zu bestätigen.

E. 5 Handel mit THC-haltigem Marihuana (Sachverhaltsabschnitt D)

E. 5.1 Was den Vorwurf seiner Handelstätigkeit anbelangt, anerkennt der Be- schuldigte, ab Mai 2021 in den Handel mit THC-haltigem Marihuana eingestiegen zu sein (Urk. 70 S. 3, 11; Urk. 98 S. 3), wobei er sich jedoch weder zu den ihm unter Sachverhaltsabschnitt D angelasteten Verkäufen an L._____, E._____ und F._____ noch zur Menge der abgegebenen Betäubungsmittel im Einzelnen äus- serte (Urk. 9/2 S. 2 f.; Urk. 9/4 S. 11 f., S. 19; Urk. 67 S. 5 f.). Durch seine Vertei- digung liess er anlässlich der Hauptverhandlung jedoch konkret anerkennen, im angeklagten Zeitraum von Juni 2021 bis Juni 2022 gesamthaft 377 Gramm zu ins- gesamt Fr. 3'690.– an E._____ und F._____ sowie zwischen Juni und Juli 2022 dreimal je 100 Gramm zu jeweils Fr. 500.– (insgesamt 300 Gramm für Fr. 1'500.–) THC-haltiges Marihuana an L._____ verkauft zu haben (Urk 70 S. 11), während anlässlich der Berufungsverhandlung in Bezug auf die an E._____ und F._____ verkauften Mengen lediglich noch insgesamt 239 Gramm zu einem Verkaufspreis von total Fr. 2'090.– anerkannt wurden (Urk. 98 S. 9 ff.). Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den einzelnen Verkaufsgeschäften, welche im Zeitraum zwischen dem 8. März 2021 und dem 21. Juni 2022 stattfanden, auseinandergesetzt und anhand der vorhandenen Beweismittel (Chatverläufe [Urk. 24/2; Urk. 25/2], TWINT-Auszüge [Urk. 20/5 = Urk. 20/6] und Aussagen der Abnehmer als Aus- kunftspersonen [Urk. 11/2 F/A 10 ff.; Urk. 11/8 F/A 5, 8 ff.; Urk. 11/9 F/A 14 ff.]) schlüssig dargelegt, weshalb diese Vorgänge – mit wenigen Ausnahmen – erstellt

- 16 - werden können (Urk. 84 S. 22 ff.). Darauf kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. Die Vorinstanz kam demnach zutreffend zum Schluss, dass dem Beschuldigten die drei Verkäufe an L._____ von je 100 Gramm THC- haltiges Marihuana zu je Fr. 500.– im Zeitraum zwischen Mitte Juni 2022 und Mitte Juli 2022, die Abgabe von insgesamt 177 Gramm THC-haltigem Marihuana an E._____ für insgesamt Fr. 1'810.– im Zeitraum zwischen dem 8. März 2021 und dem 21. Juni 2022 sowie der Verkauf von insgesamt 199 Gramm THC-halti- gem Marihuana für total Fr. 1'650.– an F._____ im Zeitraum vom 22. März 2021 bis 12. Mai 2022 zur Last gelegt werden können. Entsprechend ist der Einwand des Beschuldigten widerlegt, wonach er erst ab Mai 2021 zusammen mit B._____ dem Handel mit THC-haltigem Marihuana nachgegangen sein soll. Zumal in die- sem Zusammenhang insbesondere hervorzuheben ist, dass anhand der Chataus- wertungen teils sogar die gehandelten Marihuana-Sorten eruiert werden können (vgl. 84 S. 34 f., 39 f.), wobei sich gerade in Bezug auf den Verkauf von 25 Gramm Marihuana für Fr. 250.– an F._____ am 22. März 2021 erstellen lässt, dass es sich dabei um "Rocky Mountain" Cannabis (THC-haltiges Marihuana) ge- handelt hatte, welche Sorte der Beschuldigte in direkten Vergleich zur Sorte "Green Poison" setzte (Urk. 24/2 S. 2).

E. 5.2 Die vorinstanzliche rechtliche Würdigung der einzelnen Verkäufe von THC- haltigem Marihuana an die drei Abnehmer als Tathandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG bietet keinen Anlass zur Beanstandung und ist demnach zu bestätigen, wogegen im Übrigen von Seiten der Verteidigung auch nicht opponiert wird (Urk. 70 S. 11; Urk. 98 S. 17).

E. 6 Bandenmässigkeit

E. 6.1 Hinsichtlich der vorstehend erstellten Handlungen wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, zusammen mit B._____ zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 8. März 2021 den Entschluss gefasst zu haben, gemeinsam und in arbeitsteiliger Weise so lange wie möglich dem Handel mit und dem Anbau von Betäubungsmitteln, namentlich Marihuana und Haschisch, nachzugehen. Da- bei hätten sie konkret vereinbart, dass der Beschuldigte einerseits die Räumlich- keiten seines Unternehmens K'._____ GmbH für den Anbau der Betäubungsmittel

- 17 - und als deren Übergabeort zur Verfügung stelle und er andererseits überwiegend für die Kontakte mit den Betäubungsmittelabnehmern sowie die daraus resultie- renden Übergaben zuständig sei. Demgegenüber hätten B._____s Hauptaufga- ben im Betrieb der Indoor-Plantagen für Drogenhanf mit den dazugehörigen Auf- gaben (Aufbau der Anlage, Anbau inkl. Hege und Pflege der Pflanzen) sowie mut- masslich in der Ernte und Verarbeitung der Hanfpflanzen zu verkaufs- und kon- sumbereitem Marihuana und Haschisch bestanden. Neben dieser Aufgabentei- lung hätten die beiden eine hälftige Aufteilung der aus dem Handel erzielten Ein- nahmen bzw. des entsprechenden Gewinns vereinbart (Urk. 50.1 S. 2 f.).

E. 6.2 Wie bereits erwähnt lässt der Beschuldigte durch seine Verteidigung mit Vehemenz bestreiten, mit B._____ in arbeitsteiliger Weise, auf unbestimmte Dauer und unter hälftiger Gewinnaufteilung dem Handel und Anbau von Betäu- bungsmitteln nachgegangen zu sein, geschweige denn einen entsprechenden, auf unbestimmte Dauer gerichteten Entschluss gefasst zu haben. Vielmehr sei ihre Absicht lediglich auf einen grossen ertragsreichen Coup mit einer einzigen Ernte gerichtet gewesen. Entsprechend stellt sich die Verteidigung auf den Stand- punkt, es liege keine Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG vor (Urk. 70 S. 3, 8 ff., 12 ff.; Urk. 98 S. 11 ff.). Vorwegzunehmen ist an dieser Stelle, dass der Vorinstanz, welche sich sorgfältig und eingehend mit den vorhan- denen Beweismitteln auseinandergesetzt hat und mit überzeugender Begründung zum Schluss gekommen ist, dass der Qualifikationstatbestand der Bandenmäs- sigkeit erfüllt ist, sowohl bezüglich ihrer Sachverhaltserstellung als auch ihrer rechtlichen Würdigung zur Bandenmässigkeit gefolgt werden kann, weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab auf die entsprechenden erstinstanzli- chen Ausführungen (Urk. 84 S. 42 ff., 49 ff.) verwiesen werden kann und die nachstehenden Erwägungen wiederum im Sinne einer Rekapitulation und Ver- deutlichung erfolgen.

E. 6.3 Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG wird bestraft, wer als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungs- mittelhandels zusammengefunden hat. Bandenmässigkeit ist gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Wil-

- 18 - len zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzel- nen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2). Dieser Zusammenschluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren Straftaten voraussehen lässt. Die Über- nahme der Bandendefinition aus dem allgemeinen Vermögensstrafrecht ist auf Kritik gestossen, weil der unbefugte Drogenhandel regelmässig von mehreren Personen betrieben wird. Für eine "Bande" im Sinne der Rechtsprechung ist in objektiver Hinsicht weniger auf die Zahl der Mitglieder als auf den Organisations- grad und die Intensität der Zusammenarbeit der Täter abzustellen. Es müssen ge- wisse Mindestansätze einer Organisation (etwa Rollen- oder Arbeitsteilung) und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse gegeben sein, dass von ei- nem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig ist (OFK/BetmG-SCHLEGEL-JUCKER, 4. Aufl., 2022, Art. 19 N 205 ff.). In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Ziel- richtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur an- zunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehr- zahl von Delikten gerichtet ist (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2; 135 IV 158 E. 2 und 3.4; 124 IV 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichtes 6B_960/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.1; 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.2). Allein jedoch der Umstand, dass zwei Mittäter mehrere Straftaten begehen und sich jeweils von ihrem Zusammen- wirken gewisse Vorteile versprechen, genügt nicht ohne Weiteres (BGE 124 IV 86 E. 2.b). Erforderlich ist auch ein sog. Bandenwille, d.h. der Wille, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimm- ter Straftaten zusammenzuwirken (OFK/BetmG-SCHLEGEL-JUCKER, Art. 19 N 207). 6.4.1. Zunächst ist einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 84 S. 44 ff., S. 49 ff.) festzuhalten, dass zweifellos von einer stabilen, intensiven Zusammenarbeit zwi- schen dem Beschuldigten und B._____ gesprochen werden kann, die über län- gere Zeit gemeinsam als Geschäftspartner dem professionell aufgezogenen CBD- Handel und -Anbau nachgegangen sind und sich aufgrund ihrer prekären finanzi- ellen Situation miteinander dazu entschlossen, auf den Anbau und Handel von

- 19 - THC-haltigem Marihuana umzusteigen. So verstand sich der Beschuldigte zwei- fellos als Team mit B._____ als seinen Geschäftspartner. Dies geht sehr deutlich aus seinen Nachrichten an seine Lebenspartnerin, H._____, und seinen Vater, I._____, hervor, in welchen er stets von "wir" bzw. "uns" und nie nur von sich selbst sprach, wenn es um den CBD- bzw. später um den THC-Betrieb ging, und er B._____ vereinzelt auch explizit als Geschäftspartner bezeichnete (vgl. Urk. 21, Urk. 22). Auch B._____ verwendete im Zusammenhang mit der Anbau- und Han- delstätigkeit sowohl bezüglich des CBD- als auch des THC-Hanfs stets die "wir"- Form, was darauf schliessen lässt, dass sie sich beidseits als Einheit bzw. als Team sahen (Urk. 68 S. 4 ff.). 6.4.2. Zum Kriterium der Arbeits- und Rollenteilung macht die Verteidigung gel- tend, dass sich eine arbeitsteilige Vorgehensweise anhand der vorliegenden Be- weise nicht erstellen lasse. Vielmehr liessen die konkreten Tatumstände jedoch vermuten, dass die beiden in unkoordinierter Weise, ohne eine feste Aufgabentei- lung agiert hätten und insofern "jeder für alles ein wenig zuständig sei" (Urk. 70 S. 12; Urk. 98 S. 11 ff.). Dem ist einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 84 S. 44 ff.) entgegenzuhalten, dass die vorliegende Beweislage durchaus Schlüsse auf ein arbeitsteiliges Handeln der beiden zulassen. So sprechen gerade die si- chergestellten DNA-Spuren an diversen Schaltervorrichtungen in den Zelten, De- ckeln von Düngemittelflaschen, Innenseiten der Öffnungen von mit Hanfsamen gefüllten Minigrips sowie die daktyloskopischen Spuren an mit Drogenhanf gefüll- ten Vakuum- und Alubeuteln, eine deutliche Sprache. Wurde dabei doch jeweils ausschliesslich B._____ als Spurengeber identifiziert bzw. konnte dieser zumin- dest als solcher nicht ausgeschlossen werden, während keine der sichergestellten Spuren dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte (Urk. 13/1 bis 3). Dieser Umstand lässt entgegen der Ansicht der Verteidigung darauf schliessen, dass sich B._____ (weitgehend) alleine um die Bewirtschaftung der Hanfanlage und Verarbeitung des daraus erzielten Ertrags gekümmert haben muss. Hätte tatsäch- lich eine unkoordinierte Vorgehensweise bestanden, bei welcher jeder alles macht, wie es von Seiten der Verteidigung insinuiert wird, so wäre anzunehmen, dass doch auch gewisse Spuren des Beschuldigten bei der Hanfanlage hätten vorgefunden werden müssen. Kommt hinzu, dass B._____ auf die Frage anläss-

- 20 - lich der Hauptverhandlung, ob er vor allem für den Unterhalt und die Versorgung der Hanfpflanzen zuständig gewesen sei, zunächst mit "Ja" geantwortet hat und dann noch nachschob, dass sie keine feste Regelung gehabt hätten, wer was ma- che (Urk. 68 S. 5), wobei anzumerken ist, dass eine solche Aufgabenteilung nicht explizit besprochen werden muss, sondern auch konkludent erfolgen kann. Es lie- gen sodann auch keine anderen Hinweise vor, welche darauf schliessen lassen, dass der Beschuldigte mit dem Unterhalt der Hanfanlage betraut war. Mit Aus- nahme einer einzigen Chatkonversation mit seiner Partnerin, H._____, vom

21. Juni 2022, wonach er während eines Abends noch "etwas ab den Stengeln schneide" und J._____ es am nächsten Tag noch richtig mache (Urk. 22, Nach- richten vom 21.06.2022, zwischen 17:47.46 Uhr und 17:48:11, Vorgang 1.10), sind demgegenüber keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, anhand welcher darauf geschlossen werden könnte, dass er sonst je am Betrieb der Anlage oder dem Unterhalt der Pflanzen beteiligt gewesen wäre. Vielmehr wird aus dem Chatver- lauf mit seiner Partnerin ersichtlich, dass er stattdessen des Öfteren mit Kunden- kontakten beschäftigt war, weshalb anzunehmen ist, dass es sich bei den Schnei- dearbeiten vom 21. Juni 2022 um eine Ausnahme handelte. Entsprechend lässt sich anklagegemäss erstellen, dass der Betrieb der Anlage und der Unterhalt der Pflanzen in den alleinigen Aufgabenbereich von B._____ fiel. Bestärkt wird dieser Schluss dadurch, dass B._____ auf der anderen Seite kaum im Zusammenhang mit dem Verkauf der Betäubungsmittel an L._____, E._____ und F._____ in Erscheinung getreten ist. So wird anhand der ausgewerteten Chatnachrichten verbunden mit den entsprechenden Aussagen der Abnehmer L._____, E._____ und F._____ auch deutlich, dass es der Beschuldigte war, der sich um den Vertrieb des Marihuanas gekümmert hat. Demgemäss lässt sich den Aussagen der drei Abnehmer und den Chatkonversationen entnehmen, dass sie nur mit dem Beschuldigten in Kontakt standen und von diesem die Betäubungs- mittel auch mehrheitlich erhalten haben, wobei B._____ nur wenige vereinzelte Male bei den Übergaben aushalf, wenn der Beschuldigte unpässlich war und dies auch nur, nachdem der Beschuldigte die Übergaben mit den Abnehmern bereits vereinbart hatte (Urk. 11/2 F/A 10 ff.; Urk. 11/8 F/A 21 ff.; Urk. 11/9 F/A 25 ff.; Urk. 24/2; Urk. 25/2). Entgegen der Verteidigung kann aufgrund dieser vereinzel-

- 21 - ten Übergaben durch B._____ jedenfalls nicht festgestellt werden, dass er eben- falls massgeblich mit den Kundenkontakten befasst war. Zwar lässt sich einherge- hend mit der Verteidigung aufgrund der fehlenden Auswertung des Mobiltelefons von B._____ nicht abschliessend eruieren, ob er nicht selbst noch allenfalls mit anderen Abnehmern in Kontakt stand (Urk. 70 S. 8 f.). Jedoch fehlt es vorliegend an jeglichen Anhaltspunkten, welche etwa auf solche Kundenkontakte und Überg- aben schliessen liessen, und wurde dies im Übrigen auch von keinem der Betei- ligten auch nur annähernd substantiiert dargetan. Hieran vermag auch nichts zu ändern, dass die beiden als Geschäftspartner in Bezug auf grössere Geschäfte – etwa am 27. Oktober 2020 (vgl. Urk. 22, Vorgang 2.10, Nachricht vom 17:46:37 Uhr) – gemeinsam auftraten und entsprechende Termine gemeinsam wahrnahmen oder besondere Unterfangen miteinander angingen – wie die Über- führung von CBD nach Deutschland und das anschliessende dortige Behandeln der Ware, damit es "flasht", da die Deutschen "so giftigs Züg" wollten ("Ich fahr richtigs legals CBD über d'grenze" […] "Und de B._____ nimmt mit em zug epis mit zums bearbeite das es flasht"; Urk. 22, Vorgang 1.09, Nachrichten vom 19.06.2022, ab 19:19:02 Uhr ff.). Folglich kann einhergehend mit der Vorinstanz rechtsgenügend erstellt werden, dass sowohl der Beschuldigte als auch B._____ ihre Hauptaufgabenbereiche hatten, wobei sich B._____ um den Betrieb und Un- terhalt der Indoorplantage kümmerte, während der Beschuldigte nebst des Zur- Verfügung-Stellens der Büroräumlichkeiten seines Unternehmens (K'._____ GmbH) mit den Kundenkontakten und Betäubungsmittelübergaben betraut war (Urk. 84 S. 46). Vor diesem Hintergrund lässt sich zweifellos eine intensive, organisierte Zusam- menarbeit zwischen dem Beschuldigten und B._____ erstellen. Anzumerken ist hierzu noch, dass eine Arbeits- bzw. Rollenteilung an sich für die Annahme der Bandenmässigkeit nicht zwingend erforderlich ist. Wesentlich sind wie dargelegt (siehe vorstehend Erw. III.6.3) vielmehr der Organisationsgrad sowie die Intensität der Zusammenarbeit, welche vorliegend zweifellos erstellt werden können. Dem- zufolge ist selbstredend auch dann auf Bandenmässigkeit zu schliessen, wenn je- der der Beteiligten alles macht, welche Konstellation im Übrigen verglichen mit ei-

- 22 - ner arbeitsteiligen Organisation eine erhöhte Gefährlichkeit des Zusammenwir- kens birgt. 6.4.3. Zur Gewinnaufteilung ist festzuhalten, dass der Gewinn aus dem Handel mit den Betäubungsmitteln gemäss den eigenen Vorbringen der Beschuldigten zur Deckung ihrer Schulden aus dem CBD-Geschäft verwendet wurde bzw. hätte verwendet werden sollen (Urk. 68 S. 4, 7; Urk. 70 S. 15). Nachdem zudem hin- sichtlich ihres Geschäfts mit CBD-Produkten eine Gewinnaufteilung festgestellt werden kann (vgl. Urk. 22, Vorgang 1.03; Urk. 68 S. 4, 7) – wovon im Übrigen auch die Verteidigung ausgeht (Urk. 98 S. 14) – und die beiden als Geschäftspart- ner fungierten, ist die Vorinstanz sodann zu Recht zum Schluss gekommen, dass

– sollte man der Version des Beschuldigten folgen – auch eine Verwendung des Erlöses aus dem THC-Handel zur Deckung ihrer Schulden aus der CBD-Handels- tätigkeit beiden zugute kommt und einer Gewinnaufteilung gleichkommt (Urk. 84 S. 46 f.). 6.4.4. Was den Fortsetzungszusammenhang anbelangt, stellt sich die Verteidi- gung auf den Standpunkt, dass es der Beschuldigte und B._____ lediglich auf ei- nen einzelnen grossen "Coup" abgesehen hätten. Dem ist jedoch entgegenzuhal- ten, dass die beiden bis zu ihrer Festnahme am 14. Juli 2022 erstelltermassen be- reits seit über einem Jahr mit THC-haltigem Marihuana handelten und solches an- bauten, wenn auch zu Beginn noch im kleineren Stil (siehe vorstehend Erw. III.3.). Dass sie darauf abzielten, längerfristig im Handel mit THC-haltigem Marihuana tä- tig zu sein, lässt sich sodann aus dem Umstand ableiten, wonach sie nicht nur THC-Hanf aus eigenem Anbau verkauften, sondern gemäss eigenen Angaben "zur Überbrückung" auch von Dritten grössere Mengen Marihuana zwecks ge- winnbringenden Weiterverkaufs bezogen (Urk. 68 S. 5). Kommt hinzu, dass die beiden, wie es die Vorinstanz zutreffend in die Erwägungen miteinbezog (Urk. 84 S. 47), ihren eigenen Handnotizen zufolge planten, diverse Mutterpflanzen ver- schiedener THC-haltiger Marihuanasorten heranzuziehen (Urk. 4/17 Fotos 13 und 16), was ebenfalls gegen ein nur vorübergehendes, kurzzeitiges Unterfangen spricht, weshalb entsprechende anderslautende Ausführungen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind. Es steht nach dem Gesagten folg-

- 23 - lich ausser Frage, dass es die beiden auf mehrere Anbauzyklen und damit auf ei- nen fortlaufenden Anbau und Handel mit THC-haltigem Marihuana abgesehen ha- ben, nachdem sie erstelltermassen bereits während des vergangenen Jahres vor der erfolgten Festnahme im Juli 2022 mehrere Anbauphasen, wenn auch im klei- neren Stil, durchlaufen sind. 6.4.5. Vor diesem Hintergrund kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte und B._____, welche sich ursprünglich zwecks gemeinsamen Handels und An- baus von CBD-Hanf zusammengeschlossen haben, ihre gemeinsame Geschäfts- tätigkeit auf die lukrativere Handels- und Anbautätigkeit von THC-haltigem Mari- huana ausgeweitet haben, als sich die finanzielle Situation aufgrund der Übersät- tigung des CBD-Markts verbunden mit der Covid-Pandemie nicht wie gewünscht entwickelte und sie in eine finanziell schwierige Lage gerieten. Nachdem sie über- dies bis zu ihrer Verhaftung im Juli 2022 bereits über ein Jahr mit THC-Hanf han- tierten, kann somit ohne Weiteres von einem bewussten Entschluss der beiden zu einem gemeinsamen, auf mehrere Anbauzyklen gerichteten und damit fortlaufen- den Anbau und Handel von Betäubungsmitteln gesprochen werden.

E. 6.5 Nach dem Gesagten sind demzufolge die Kriterien für das Vorliegen einer Bandenmässigkeit einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 84 S. 50 f.) als gegeben zu erachten. Damit erweist sich die erstinstanzliche Subsumtion des Vorgehens des Beschuldigten unter den Qualifikationstatbestand der Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG als zutreffend und ist zu bestätigen.

E. 7 Zusammenfassung Wie sich gezeigt hat, ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d in Verbindung mit. Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG schuldig zu sprechen, zumal weder Schuldausschluss- noch Rechtfertigungsgründe ersicht- lich sind.

- 24 - IV. Strafe und Vollzug

1. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 84 S. 51 ff.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1).

2. Im angefochtenen Entscheid wurde zu Recht festgehalten, dass die quali- fizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz die Bestrafung mit ei- ner Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht (Art. 19 Abs. 2 BetmG), wobei die Vorinstanz zugleich richtig erkannt hat, dass keine aussergewöhnlichen Um- stände vorliegen, die es angezeigt erscheinen liessen, den ordentlichen Strafrah- men von einem bis 20 Jahre Freiheitsstrafe zu verlassen (Urk. 84 S. 51). Als Strafart kommt demnach von vornherein einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. 3.1.1. Verschuldensmässig ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zusammen mit B._____ über einen längeren Zeitraum von über einem Jahr, konkret rund 17 Monate, dem Handel und Anbau von Betäubungsmit- teln nachging. Zu Gunsten des Beschuldigten fällt dabei in Betracht, dass er sich ausschliesslich auf THC-haltiges Marihuana und Haschisch konzentrierte, welche als "weiche Drogen" bekannt sind und deren Gefährdungspotential im Vergleich zu anderen (harten) Betäubungsmitteln als gering gilt. Ferner ist zu berücksichti- gen, dass mit den effektiven Erträgen von 105 Gramm verkaufsfertigem Marihu- ana über einen Zeitraum von März 2021 bis Januar 2022 eine äusserst geringe Menge mit dem eigenen Anbau produziert wurde, wobei wiederum ins Gewicht fällt, dass mit dem zwischen März 2022 und Juli 2022 erfolgten zweimaligen, hochprofessionell aufgezogenen Anbau von jeweils rund 570 Pflanzen, welcher lediglich aufgrund eines Spinnmilbenbefalls bzw. der polizeilichen Intervention nicht zu einer Ernte führte, weitaus grössere Mengen hätten erzielt werden kön- nen. Sodann schlagen die mit dem Handel von Marihuana abgesetzten Mengen von insgesamt 676 Gramm Marihuana zu einem Gesamtpreis von Fr. 4'960.– und insbesondere der Besitz von insgesamt rund 14.8 kg Marihuana und Haschisch

- 25 - zwecks Weiterverkaufs zu Buche. Allerdings ist der erstellte Kreis von insgesamt drei Abnehmern wiederum als sehr klein zu bezeichnen, wobei aber einem der Abnehmer grössere Mengen von dreimal 100 Gramm und einem weiteren Abneh- mer vereinzelt Mengen im Bereich von zwischen 25 und 50 Gramm Marihuana zwecks Weiterverkaufs an Dritte abgegeben wurden. Festzuhalten ist ferner, dass der Beschuldigte (wie auch sein Geschäftspartner) nicht besonders raffiniert vor- ging, sich keiner besonderen Sicherheitsmassnahmen oder Codierungen bedi- ente und damit keinen grossen Aufwand zur Verschleierung seiner bzw. ihrer ge- meinsamen Handels- und Anbautätigkeit betrieb, was auch anhand dessen er- sichtlich wird, dass die ihm zur Last gelegten Verkäufe ohne Weiteres aus den Chatverläufen mit seinen Abnehmern verbunden mit den TWINT-Gutschriften auf seinem Bankkonto abgeleitet werden konnten. Gesamthaft betrachtet ist das ob- jektive Verschulden des Beschuldigten einhergehend mit der Vorinstanz als noch leicht zu qualifizieren. 3.1.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, fällt das direkt vorsätzliche Vorgehen des Beschuldigten in Betracht. Abgeschwächt wird dies jedoch damit, dass sich der Beschuldigte und sein Geschäftspartner B._____ aus einer finanzi- ell schwierigen Lage heraus zum Anbau und Handel mit Betäubungsmitteln ent- schieden, nachdem sie sich zunächst dem legalen CBD-Handel gewidmet hatten. Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass es den beiden ausschliesslich um finanziel- len Vorteile aus dem Betäubungsmittelhandel ging und sie damit rein egoistische Beweggründe verfolgten, was selbstredend auch im Hinblick auf das Begleichen von Schulden gilt. Sodann liegen keine Anhaltspunkte vor, die auf eine Beschaf- fungskriminalität infolge eigener Abhängigkeit schliessen liessen. Nach dem Ge- sagten vermag das subjektive Verschulden das objektive folglich weder zu relati- vieren noch zu erschweren. 3.1.3. Im Ergebnis ist das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht zu qualifizieren, weshalb es sich rechtfertigt, die Einsatzstrafe für die Tatkomponente einhergehend mit der Vorinstanz auf 15 Monate festzusetzen. 3.2.1. Mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des heute 30-jährigen Be- schuldigten ist unter Verweis auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil fest-

- 26 - zuhalten, dass er als Schweizer Staatsbürger im Thurgau geboren ist, die Schule bis zur Oberstufe besucht, in der Folge eine Lehre zum Mediamatiker abgeschlos- sen und hernach vor allem in der IT-Branche gearbeitet hat, wobei er sich zuletzt als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der K'._____ GmbH selbständig gemacht hatte, mit welcher er IT-Dienstleistungen erbracht hatte. Nach seiner Entlassung aus der Haft war er sodann bis zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung arbeitslos und befand sich auf Stellensuche, währenddessen er von seiner damaligen, langjährigen Lebenspartnerin, H._____, unterstützt wurde und selbst keine Unterstützungspflichten hatte. Ferner hatte er im Zeitpunkt der Hauptverhandlung kein Vermögen, stattdessen aber Schulden im Betrag von zwischen Fr. 60'000.– und Fr. 100'000.– vorzuweisen. Zur heutigen Situation liess der Beschuldigte sodann ergänzen, dass er einen regelrechten Lebenswandel durchlaufen und sein Leben neu ausgerichtet habe, indem er mit seiner neuen Partnerin, mit welcher er auch eine Familie zu gründen beabsichtige, mittlerweile international lebe und nunmehr unter anderem mit der Gründung eines in Dubai ansässigen Unternehmens mit Projekten und Marken in den Bereichen Technolo- gie, Luxusgüter und Immobilien ein Standbein errichtet habe und sich einen Lohn von netto rund Fr. 3'500.– auszahlen könne (zum Ganzen: Urk. 67 S. 2 f.; Urk. 84 S. 54 f.; Urk. 98 S. 22 ff.). Aus dem vorstehend wiedergegebenen Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich mithin nichts Rele- vantes für die Strafzumessung. 3.2.2. Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Vorbelastung fällt in Betracht, dass der Beschuldigte eine nicht einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2019 aufweist, wo- bei er wegen Raubes, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem und Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingt vollziehbaren Freiheits- strafe von 14 Monaten und einer ebenfalls bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 80.– verurteilt wurde (Urk. 93). Wie die Vorinstanz zutref- fend festhielt, wirkt sich der Umstand, dass die heute zu beurteilende Delinquenz des Beschuldigten teilweise in die mit der Vorstrafe angesetzte zweijährige Probe- zeit fiel, straferhöhend aus, wobei sich eine Erhöhung im Umfang von 3 Monaten rechtfertigt.

- 27 - 3.2.3. Was sein Nachtatverhalten anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschul- digte, der sich während des gesamten Vorverfahrens weitgehend auf sein Aussa- geverweigerungsrecht berief bzw. zunächst nur seinen Geschäftspartner B._____ belastete, erst anlässlich der Hauptverhandlungen gewisse Zugeständnisse durch seinen Verteidiger erklären liess, mit welchen er einen Grossteil der Vorwürfe an- erkennt und sich seine Bestreitungen mithin auf Aspekte beschränken, welche sich insbesondere auf die rechtliche Würdigung auswirken. Sodann war beim Be- schuldigten bis zur Hauptverhandlung zwar noch keine Einsicht und Reue ersicht- lich. Anhand seiner Ausführungen an der Hauptverhandlung wie auch in den Ver- lautbarungen durch seinen Verteidiger im Berufungsverfahren kann demgegen- über festgestellt werden, dass der Beschuldigte – wenn auch etwas spät – einen Lernprozess durchlaufen und durchaus gewisse Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Taten zeigt (Prot. I S. 10; Urk. 97; Urk. 98 S. 22). Entsprechend ist das Nachtatverhalten im Umfang von 2 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen. 3.2.4. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich, die unter dem Gesichtspunkt der Tatkomponente ermittelte Einsatzstrafe von 15 Monaten aufgrund der Täterkom- ponente um 1 Monat auf insgesamt 16 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 19. Juni 2024 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Absehen von der Ver- längerung der Probezeit), 5 bis 9 (Entscheid über Beschlagnahmungen und Sicherstellungen), 10 (Absehen von einer Ersatzforderung) und 11 (Kosten- festsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG. - 31 -
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 154 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
  6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12 und 13) wird bestätigt.
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'600.– amtliche Verteidigung (inkl. 8.1 % MWST)
  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu sieben Achteln dem Beschuldigten aufer- legt und zu einem Achtel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von sieben Achteln vorbehalten.
  9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  das Bundesamt für Polizei  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils - 32 - das Bezirksgericht Zürich, in die Akten Geschäfts-Nr. DG190020-L (im  Dispositiv) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B 
  10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. August 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240391-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw Zogg Urteil vom 29. August 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom

19. Juni 2024 (DG230167)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. Septem- ber 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 50.1). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, lit. c und lit. d in Verbindung mit Abs. 2 lit. b BetmG schuldig.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 154 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Von der Verlängerung der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. April 2019 für eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 80.– im Rahmen des bedingten Strafvollzugs gewährten Probezeit von 2 Jahren wird abgesehen.

5. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Januar 2023 beschlag- nahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der La- gerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils sowie des Urteils im Verfahren DG230168 zur Vernichtung überlassen:  Vakuumbeutel Marihuana (Asservat-Nr.: A016'360'933)  Etui mit Hanfsamen (Asservat-Nr.: A016'361'118)  Marihuana in Plastiktüte (Asservat-Nr.: A016'361'196)  4x Marihuanasäcke (Asservat-Nr.: A016'361'265)  5 Marihuanasäcke (Asservat-Nr.: A016'361'276)  50 Haschischknollen (Asservat-Nr.: A016'361'298)  2 Haschischklumpen (Asservat-Nr.: A016'361'312)  Marihuana im Eimer (Asservat-Nr.: A016'361'323)  1 Eimer Marihuana (Asservat-Nr.: A016'361'356)  Plastikbeutel Marihuana (Asservat-Nr.: A016'361'389)  2x Feinwaage (Asservat-Nr.: A016'361'390)  Haschischklumpen (Asservat-Nr.: A016'361'458)  20 Hanfpflanzen (Asservat-Nr.: A016'361'505)  5 Hanfpflanzen (Asservat-Nr.: A016'361'538)

- 3 -  20 Hanfpflanzen (Asservat-Nr.: A016'361'549)  20 Hanfpflanzen (Asservat-Nr.: A016'361'550)  Rolle mit Rückständen (Asservat-Nr.: A016'361'914)  Grosse Tasche mit Verpackungsmaterial (Asservat-Nr.: A016'361'925)  Grosse Tasche mit Verpackungsmaterial (Asservat-Nr.: A016'361'947)  Ölige Substanz (Asservat-Nr.: A016'362'064)

6. Die durch die Kantonspolizei Zürich sichergestellten Rückstände Marihuana aus Kofferraum (Asservat-Nr.: A016'361'787) werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.

7. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Januar 2023 beschlag- nahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Ver- nichtung überlassen:  Tablet Microsoft (Asservat-Nr.: A016'360'886)  Festplatte (Asservat-Nr.: A016'360'897)  Festplatte NAS gross (Asservat-Nr.: A016'360'911)  Festplatte Samsung Solid State Drive (Asservat-Nr.: A016'360'922)  Schriftlichkeiten Bank (Asservat-Nr.: A016'360'944)  Div. Schriftlichkeiten (Asservat-Nr.: A016'360'955)  Leeres Couvert (Asservat-Nr.: A016'360'966)  Couvert extern (Asservat-Nr.: A016'360'977)  8 Gläser (Asservat-Nr,: A016'360'988)  Quittung … (Asservat-Nr.: A016'361'005)  SIM-Karten (Asservat-Nr.: A016'361'027)  USB Stick (Asservat-Nr.: A016'361'038)  Festplatte WD Blue (Asservat-Nr.: A016'361'050)  3 Festplatten (Asservat-Nr.: A016'361'072)  Erde, Proben (Asservat-Nr.: A016'361'107)  Schriftlichkeiten mit Mappe (Asservat-Nr.: A016'361'163)  Kreditkarte American Express (Asservat-Nr.: A016'361'185)  Vakuumgerät Solis (Asservat-Nr.: A016'361'221)  Verpackungsmaterial (Asservat-Nr.: A016'361'232)

- 4 -  Verpackungsmaterial und Handschuhe (Asservat-Nr.: A016'361'403)  Beschriftetes Verpackungsmaterial (Asservat-Nr.: A016'361'436).

8. Folgende durch die Kantonspolizei Zürich sichergestellten Gegenstände werden dem Be- schuldigten – sofern sie ihm nicht bereits herausgegeben wurden – nach Eintritt der Rechts- kraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen:  Mobiltelefon schwarz (Asservat-Nr.: A016'361'969)  Schlüssel (Asservat-Nr.: A016'362'199)

9. Die sichergestellte und bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl liegende Barschaft in der Höhe von CHF 957.95 wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

10. Von der Ausfällung einer Ersatzforderung wird abgesehen.

11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 4'186.35 Auslagen (Gutachten); CHF 2'422.85 weitere Auslagen; CHF 29'300.00 Entschädigung amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 98) "1. Die Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom

19. Juni 2024 (DG230167-L) seien aufzuheben und der Beschuldigte

- 5 - sei vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei der Beschuldigte wegen Verbrechens gegen das Be- täubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG schuldig zu spre- chen und hierfür mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen, wobei 154 Tage durch die 5-monatige Haft bereits erstanden sind.

2. Der Beschuldigte sei wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d BetmG schuldig zu sprechen und hierfür mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 80.– zu bestrafen, wobei diese durch die 5-monatige Haft bereits er- standen ist.

3. Die Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom

19. Juni 2024 (DG230167-L) sei aufzuheben und der Vollzug der Geldstrafe (eventualiter Freiheitsstrafe) sei unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 3 Jahren aufzuschieben.

4. Die Dispositivziffer 12 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom

19. Juni 2024 (DG230167-L) sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien ausgangsgemäss neu festzulegen, indem der Beschuldigte und der Staat je die Hälfte der Kosten zu tragen haben. Alles unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST)."

b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 90) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

8. Abteilung, vom 19. Juni 2024 (Urk. 84) meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 24. Juni 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig Berufung an (Urk. 77). Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung, die der Beschuldigtenseite am 14. Au- gust 2024 zugestellt worden ist (Urk. 83/2), reichte die Verteidigung am 3. Sep- tember 2024 (Datum Poststempel) fristgerecht die Berufungserklärung nach (Urk. 86). Mit Eingabe vom 10. September 2024 beantragte die Staatsanwalt- schaft sodann die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 90).

2. In der Folge wurde auf den 29. August 2025 zur mündlichen Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 92). Zur Berufungsverhandlung erschien der amtli- che Verteidiger namens und in Vertretung des Beschuldigten. Sowohl die Staats- anwaltschaft als auch der Beschuldigte wurden von der Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung dispensiert (Urk. 90; Urk. 95; Prot. II S. 3 ff.). II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstin- stanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Nach Massgabe der Beru- fungserklärung beantragt der Beschuldigte in seinem Hauptbegehren einen Frei- spruch von Schuld und Strafe bezüglich des Vorwurfs des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG und stattdessen eine Verurteilung wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d BetmG sowie daraus folgend eine Reduktion der Strafe, eine Anordnung des bedingten Vollzugs der auszufällenden Strafe und eine Neuregelung der Kostenfolgen (Urk. 86; Urk. 98 S. 1 f.). Entsprechend ist das Urteil der Vorinstanz mit Bezug auf das Absehen von der Verlängerung der mit der Vorstrafe verbundenen Probezeit (Dispositivziffer 4), die Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Betäubungsmittel, die Herausgabe diverser Ge-

- 7 - genstände und die Verwendung der sichergestellten Barschaft (Dispositivziffern 5 bis 9), das Absehen von einer Ersatzforderung (Dispositivziffer 10) und schliess- lich die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 11) vom Gegenstand des Appellationsprozesses ausgenommen. Diesbezüglich ist das erstinstanzliche Urteil demgemäss in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzu- stellen ist (BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 N 1 f.). In allen übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid demgegenüber im Rahmen der Berufung zur Dispo- sition. Nachdem einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat, kann das erstinstanzliche Urteil zudem nicht zu dessen Ungunsten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurden von keiner Seite Vorfragen aufgeworfen oder Beweisanträge gestellt. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die ur- teilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichtes 7B_611/2024 vom 13. November 2024 E. 4.2.2; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung, welche bei der Sachverhaltsermittlung im Strafprozess zur Anwendung gelangen, im angefochte- nen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 84 S. 4 ff.). Um Wiederholungen zu ver- meiden, kann an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfäng- lich darauf verwiesen werden. Des Weiteren ergeben sich die Beweismittel, auf welchen die vorliegenden Vorwürfe basieren, aus den für jeden einzelnen Sach- verhaltsabschnitt erfolgten Auflistungen der Vorinstanz, wobei die einzelnen Be- weismittel darüber hinaus von der Vorinstanz umfassend und ausführlich wieder- gegeben wurden (Urk. 84 S. 6 ff., 16 f., 22 ff.). Wiederum um unnötige Wiederho- lungen zu vermeiden, kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auch auf diese

- 8 - erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Vorwegzunehmen ist, dass den von der Vorinstanz aus dem vorhandenen Beweismaterial gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung grundsätzlich zu folgen ist, weshalb die nachstehen- den Erwägungen im Sinne einer Rekapitulation primär als Ergänzung resp. Ver- deutlichung der zutreffenden vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu verstehen sind.

2. Der Beschuldigte, der sich im Laufe des Verfahrens weitgehend auf sein Aussageverweigerungsrecht berief bzw. noch zu Beginn der Untersuchung nichts von einer Beteiligung am Anbau und Handel von THC-haltigem Marihuana wissen wollte, liess schliesslich anlässlich der Hauptverhandlung in sachverhaltsmässiger Hinsicht einräumen, ab Ende Mai 2021 zusammen mit B._____ dem Handel mit THC-haltigem Cannabis nachgegangen zu sein und vor Ende Juni 2021 selbst THC-haltige Hanfpflanzen angebaut zu haben. Ebenso liess er verlauten, nicht zu bestreiten, im Februar/März 2022 ebenfalls zusammen mit B._____ an der C._____-strasse 1 in D._____ eine Aufzuchtanlage mit 570 Drogenhanfpflanzen errichtet zu haben und anlässlich der Hausdurchsuchung am 14. Juli 2022 im Mit- besitz der insgesamt ca. 15.4 kg sichergestellten THC-haltigen Betäubungsmittel gewesen zu sein, wobei er jedoch in Abrede stellt, dass diese aus einer – bestrit- tenen – Ersternte aus eigenem Anbau im März 2022 herrühren sollten. Schliess- lich wird seitens des Beschuldigten dezidiert in Abrede gestellt, bei den unbestrit- tenen strafbaren Verhaltensweisen zusammen mit B._____ in arbeitsteiliger Weise, auf unbestimmte Dauer und unter hälftiger Gewinnaufteilung dem Handel und Anbau von Betäubungsmitteln nachgegangen zu sein (zum Ganzen Urk. 70 S. 3). Auch heute lässt er durch seinen Verteidiger verlauten, dass er sich nach wie vor auf diesen Standpunkt stellt und sämtliche über seine bisherigen Zuge- ständnisse hinausgehenden Vorwürfe bestreitet (Urk. 98 S. 3 ff.). Da den Aussa- gen des Beschuldigten darüber hinaus nahezu keine weiteren Angaben zu den Vorwürfen entnommen werden können, die zwecks Verifizierung seiner Sachdar- stellung bzw. zur Sachverhaltserstellung herangezogen werden können, ist nach- folgend anhand der übrigen vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob sich die zu beurteilenden Vorwürfe anklagegemäss erstellen lassen.

- 9 -

3. Anbau von THC-haltigem Marihuana (Sachverhaltsabschnitte A und B) 3.1.1. Betreffend Sachverhaltsabschnitt A ist demnach zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte zugibt, sich ab Juni 2021 zusammen mit B._____ mit der Aufzucht von Drogenhanf befasst zu haben, nachdem sie sich zuvor der Herstel- lung, Bearbeitung und dem Vertrieb von CBD-Produkten gewidmet hatten. In Be- zug auf den darüber hinausgehenden Vorwurf, bereits ab "Frühjahr/Sommer 2021" mit dem Anbau von THC-haltigen Hanfpflanzen begonnen zu haben, macht die Verteidigung insbesondere geltend, dass seitens der Strafverfolgungsbehör- den eine konstruierte, pauschale Zusammenführung von CBD- und THC-Hanf er- wirkt würde, welche eine Unterscheidung zwischen legalen und illegalen Tätigkei- ten im Zusammenhang mit Hanfprodukten verunmögliche. Es könne von diversen Personen bezeugt werden, dass der Beschuldigte vor allem CBD-Erzeugnisse verkauft habe, weshalb diverse von der Anklage ins Feld geführte Argumente für den Handel von THC-Hanf auch in Zusammenhang mit der Handhabung von CBD-Hanf gebracht werden könnten (Urk. 70 S. 3 ff.). 3.1.2. Dass sich der Beschuldigte und B._____ zunächst mit dem Anbau und Vertrieb von CBD-Produkten ein Standbein errichten wollten, wie es von Seiten des Beschuldigten geltend gemacht wird, wird vorliegend nicht bezweifelt. Wie die Vorinstanz jedoch anhand der vorhandenen Beweismittel, insbesondere der Chat- verläufe zwischen dem Beschuldigten und E._____ (Urk. 25/2) bzw. F._____ (Urk. 24/2) sowie deren Aussagen bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 11/8 F/A 28 S. 4; Urk. 11/9 F/A 31 - 33 S. 4), zutreffend festgestellt hat, bestehen entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 98 S. 4 ff.) hingegen klare Hinweise darauf, dass bereits ab März 2021 eine entsprechende Anbautätigkeit von THC-haltigem Marihuana zu verzeichnen ist (Urk. 84 S. 8 ff.). So lässt sich gerade aus der un- missverständlichen Chatkonversation zwischen dem Beschuldigten und E._____ vom 26. Mai 2021 – in welcher letztere beim Beschuldigten nachfragt, ob "das züg", das der Beschuldigte F._____ verkauft habe, von ihm (dem Beschuldigten) sei oder er es einfach weiterverkaufe, es "fälscht anderscht ine", worauf der Be- schuldigte antwortete, dass es ihres ("euses") sei – ableiten, dass es sich unzwei- felhaft um THC-haltiges Marihuana handeln muss ("fälscht anderscht ine"), wel-

- 10 - ches der Beschuldigte zusammen mit B._____ selbst angebaut ("ja ish euses") und F._____ kurz zuvor verkauft haben muss (Urk. 25/2, Nachrichten vom 26.05.2021 ab 15:14:18 Uhr ff.). Damit sind sodann auch die Ausführungen der Verteidigung widerlegt, wonach der Beschuldigte gegenüber F._____ erstmals Ende August 2021 und gegenüber E._____ erstmals Ende September 2021 eine eigene Aufzucht bzw. Ernte von Drogenhanf erwähnt haben soll (Urk. 70 S. 6). Zwar ist die vorinstanzliche Feststellung, wonach F._____ ausgesagt habe, nur THC-haltiges Cannabis beim Beschuldigten gekauft zu haben (Urk. 84 S. 9 unter Verweis auf Urk. 11/8 F/A 44 f.) aktenwidrig und kann nicht zur Untermauerung herangezogen werden. Jedoch lassen die explizite Wortwahl von E._____ ("fälscht anderscht ine") verbunden mit dem Umstand, dass F._____ kurz zuvor, konkret am 22. Mai 2021, beim Beschuldigten Cannabis der Sorte "Green Poison" bezog – wobei es sich um THC-haltiges Marihuana handelt, was auch aus dem Wortlaut der Nachrichten des Beschuldigten an F._____ vom 22. Mai 2021 ("Knallt die weg […]"; "19.7 % […]"; "Also es knallt au hardcore kiffer weg"; Urk. 24/2, Nachrichten vom 22.05.2021 zwischen 15:58:22 Uhr und 16:01:34 Uhr) hervorgeht –, keine Zweifel daran bestehen, dass es sich dabei um aus Eigenan- bau stammendes THC-haltiges Marihuana gehandelt hat. Nicht zu beanstanden ist sodann die vorinstanzliche Berechnung, dass unter Berücksichtigung der für den Beschuldigten günstigeren Annahme eines Wachstumszyklus von 2 Monaten

– mit welcher im Übrigen auch die Verteidigung rechnet (Urk. 70 S. 6) – von ei- nem ersten Anbau (spätestens) im März 2021 auszugehen ist (vgl. Urk. 84 S. 9). 3.1.3. Was die aus dem Anbau ab März 2021 erlangte Anzahl Ernten und den daraus erzielten Ertrag anbelangt, kann auf die schlüssigen Ausführungen und nachvollziehbare Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und seinen beiden Abnehmern E._____ und F._____ (Urk.24/2; Urk. 25/2) verwiesen werden (Urk. 84 S. 10 ff.). So legte die Vorinstanz akribisch dar, wie sich anhand der Chatkonversationen – in welchen der Beschuldigte etwa gegenüber E._____ bzw. F._____ ankündigte, dass sie "am growe" seien, kurz bevorstehende Ernten in Aussicht stellte und Übergaben vereinbarte oder mitteilte, dass alles bereits wieder weg sei (Urk. 24/2; Urk. 25/2)

– darauf schliessen lässt, dass insgesamt mindestens drei Ernten im Mai 2021,

- 11 - Oktober 2021 und Januar 2022 erfolgt sein müssen (Urk. 84 S. 10 ff.). Zwar legen die Chatkonversationen nahe, dass mit den drei festgestellten Ernten weit mehr als die von der Vorinstanz als erstellt erachteten 105 Gramm konsumfertigen Ma- rihuanas erzielt werden konnte. In Nachachtung des in dubio pro reo-Grundsatzes ist die Vorinstanz jedoch zu Recht von der minimalen, nachgewiesenen Menge ausgegangen, weshalb dies zu bestätigen ist. 3.1.4. Nachdem feststeht, dass der Beschuldigte zusammen mit B._____ bereits im März 2021 THC-haltigen Hanf angebaut hatte, deutet alles darauf hin, dass sich die Indooranlage in den Büroräumlichkeiten an der C._____-strasse 2 in D._____ befand, wie es die Vorinstanz schlüssig darlegte (Urk. 84 S. 13 f.). Zum einen räumte der Beschuldigte selbst ein, dass seine Firma erst per Februar/März 2022 in die Räumlichkeiten an der C._____-strasse 1 umgezogen ist und zuvor an der C._____-strasse 2 domiziliert war (Urk. 8/1 F/A 18 ff.), was auch anhand der sich bei den Akten befindenden Unterlagen der Vermieterschaft G._____ AG bestätigt werden kann (Urk. 16/12). Zum anderen legt auch seine Bemerkung ge- genüber seiner Partnerin, H._____, in einer Nachricht vom 28. Dezember 2020 (im Zuge der Suche nach Unterstützung beim Schneiden der CBD-Pflanzen) – wonach Diskretion wichtig sei und nicht kommuniziert werden solle, dass sich bei ihnen im Büro ein CBD-Lager befinde (Urk. 22, Nachricht vom 28.12.2020, 01:49:41 Uhr) – den Schluss nahe, dass die Schneidearbeiten an der C._____- strasse 2 erfolgt sind und sich die Pflanzen folglich dort befunden haben müssen. Bestärkt wird dies durch seine Nachrichten an seinen Vater, I._____, worin er nachfragt, ob "J._____" Zeit und Lust zum Schneiden habe, und darauf hinweist, dass er in der Zeit oben arbeite und sie alleine wäre (Urk. 21, Nachrichten vom 11.02.2021, 16:42:37 Uhr und 16:43:01 Uhr), was wiederum auf die Büroräum- lichkeiten an der C._____-strasse 2 hindeutet, wo der Beschuldigte zur damaligen Zeit Räumlichkeiten im 1. OG und 2. OG gemietet und gemäss eigenen Angaben im 2. OG gearbeitet hatte (Urk. 8/3 F/A 19). Entsprechend bestehen ernsthafte Gründe, die von der Vermieterschaft der Räumlichkeiten an der C._____- strasse 2 und 1 erfolgte schriftliche Erklärung, wonach bezeugt werden könne, dass in den Büros B3 Nr. 4, 5 und 6 keine Hanfpflanzen gepflanzt worden seien (Urk. 16/12), in Frage zu stellen, zumal diese ohnehin nicht unter der strengen

- 12 - Zeugenbelehrung erfolgt ist, weshalb deren Beweiswert als eher gering zu werten ist. Die erwähnten Bemerkungen des Beschuldigten in den besagten Chatkonver- sationen mit seiner Partnerin und seinem Vater bezogen sich zwar noch auf den CBD-Anbau. Jedoch liegt der Schluss nahe, dass der Beschuldigte und B._____

– welche ihre finanziellen Einbussen im Zusammenhang mit ihrer CBD-Handels- tätigkeit durch den Handel von THC-haltigem Marihuana ausgleichen wollten –, zwecks Kostenersparnis auf das bereits bestehende Equipment aus dem CBD- Anbau zurückgriffen. Zumal auf dem am 15. Oktober 2021 vom Beschuldigten an seine Partnerin, H._____, versandten Foto Northern Lights-Hanfpflanzen ersicht- lich sind, die in einem Growzelt (Urk. 22, Vorgang 1.14), also in einer Indooran- lage, gezüchtet wurden. 3.1.5. Zusammenfassend lässt sich in Bezug auf Sachverhaltsabschnitt A erstel- len, dass der Beschuldigte zusammen mit B._____ in den Büroräumlichkeiten der K._____ GmbH an der C._____-strasse 2 in D._____ spätestens im März 2021 erstmals THC-haltiges Marihuana anbaute, sich daraus drei Ernten im Mai 2021, Oktober 2021 und Januar 2022 ergaben, woraus insgesamt mindestens 105 Gramm konsum- und verkaufsbereites Marihuana resultierte. 3.2.1. Was den Sachverhaltsabschnitt B anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte anerkennt, im Februar/März 2022 gemeinsam mit B._____ in den Geschäftsräumlichkeiten der K._____ GmbH an der C._____-strasse 1 in D._____ eine Aufzuchtanlage mit 570 THC-haltigen Hanfpflanzen errichtet und im Sommer 2022 erneut wiederum 570 Stecklinge angepflanzt zu haben (Urk. 70 S. 3, 7; Urk. 98 S. 7 f.), wobei letztere im Zuge der Hausdurchsuchung vom

14. Juli 2022 sichergestellt wurden. Insofern ist der Sachverhalt in diesen Punkten ohne Weiteres erstellt. Bestritten wird hingegen, dass aus der ersten Anbauphase im Februar/März 2022 eine erfolgreiche Ernte mit einem Ertrag von verkaufsberei- ten Betäubungsmitteln mit einem Gesamtgewicht von 20 Kilogramm resultierte. Stattdessen wird geltend gemacht, dass der erste Anbau im März 2022 infolge ei- nes Spinnmilbenbefalls vollständig habe beseitigt werden müssen (Urk. 8/1 F/A 28 f., 56 ff.; Urk. 68 S. 5; Urk. 70 S. 7 f.).

- 13 - 3.2.2. Einhergehend mit der Vorinstanz und der Verteidigung lässt sich mit den vorhandenen Beweismitteln nicht rechtsgenügend erstellen, dass aus der ersten im März 2022 gross angelegten Aufzucht der rund 570 Stecklinge effektiv eine verwertbare Ernte resultierte. Dass der Beschuldigte in seinen Chatkonversatio- nen mit seiner Partnerin, H._____, seinem Vater, I._____, und seiner Abnehme- rin, E._____, von einer bevorstehenden Ernte spricht, steht dem Einwand, dass die Ernte aufgrund eines Befalls schliesslich ausgeblieben sei, jedenfalls nicht entgegen, wie es auch die Vorinstanz unter Berücksichtigung der weiteren Be- weismittel zutreffend erwog (Urk. 84 S. 18 ff.). Zumal sich im Übrigen sowohl der Beschuldigte als auch B._____ übereinstimmend dahingehend äusserten, dass der erste der beiden mit rund 570 Pflanzen gross angelegten Anbauzyklen einem Spinnmilbenbefall zum Opfer gefallen sei (Urk. 8/1 F/A 28 f., 56 ff.; Urk. 68 S. 5). Mangels einschlägiger Beweise ist folglich zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der erste Anbau der rund 570 Hanfpflanzen im März 2022 zu keiner verwertbaren Ernte führte und der zweite Anbau infolge der Sicherstellung anlässlich der Hausdurchsuchung ebenfalls nicht geerntet werden konnte. Anzu- merken bleibt hierzu jedoch, dass dies am Umstand, dass der Beschuldigte zu- sammen mit B._____ zweimal rund 570 THC-haltige Hanfpflanzen anbaute, nichts zu ändern vermag und auch ein Anbau ohne verwertbaren Ertrag strafbar ist. 3.3. Rechtliche Würdigung Die erstinstanzliche Subsumtion des unter den Sachverhaltsabschnitten A und B angeklagten Anbaus der THC-haltigen Hanfpflanzen unter den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG (Urk. 84 S. 49), welche auch von Seiten der Verteidi- gung anerkannt wird (Urk. 70 S. 11; Urk. 98 S. 17), erweist sich als zutreffend, weshalb sich weitergehende Ausführungen hierzu erübrigen.

4. Besitz von THC-haltigem Marihuana (Sachverhaltsabschnitt C)

- 14 - 4.1.1. Der Beschuldigte anerkennt sodann den Vorwurf unter Sachverhaltsab- schnitt C, wonach er mit B._____ am 14. Juli 2022 im Mitbesitz der in den Räum- lichkeiten der Firma K._____ GmbH an der C._____-strasse 1 in D._____ anläss- lich der Hausdurchsuchung sichergestellten 5'719.7 Gamm (konsum- und ver- kaufsbereitem) Marihuana sowie 9'674 Gramm (konsum- und verkaufsbereitem) Haschisch zwecks Weiterverkaufs gewesen ist (Urk. 70 S. 3, 7 f., 11 f.; Urk. 98 S. 17). Hingegen wird bestritten, dass es sich dabei um Erträge aus dem eigenen Anbau – konkret der Ersternte von 570 Hanfpflanzen im März 2022 – in den ge- nannten Räumlichkeiten handeln soll (Urk. 70 S. 3; Urk. 98 S. 3). Nachdem der Beschuldigte wie auch B._____ geltend machen, dass der erste Anbauzyklus von 570 Hanfpflanzen im Februar/März 2022 aufgrund eines Spinnmilbenbefalls habe beseitigt werden müssen, und keine Beweismittel vorliegen, welche dies widerle- gen, ist einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 84 S. 21) festzuhalten, dass sich der Anklagesachverhalt in diesem Punkt nicht erstellen lässt und stattdessen da- von auszugehen ist, dass es sich dabei um von Dritten beschaffte Betäubungsmit- tel handelt. 4.1.2. Hinsichtlich der konkreten Menge stellte die Vorinstanz in Abweichung zur Anklage gestützt auf den FOR-Kurzbericht vom 3. August 2022 (Urk. 13/2) fest, dass insgesamt 5'155.7 Gramm (statt der in der Anklage festgehaltenen 5'719.7 Gramm) Marihuana und 9'858 Gramm (statt der in der Anklage festgehal- tenen 9'674 Gramm) Haschisch hätten sichergestellt werden können, und kam schliesslich zum Schluss, dass als erstellt gelte, dass die Beschuldigten am

14. Juli 2022 im Besitz von insgesamt 5'155.7 Gramm Marihuana und 9'674 Gramm Haschisch, total 14.8 Kilogramm Betäubungsmittel, gewesen seien (Urk. 84 S. 21). Ein Vergleich der Sicherstellungen mit der Anklageschrift zeigt, dass unter der in der Anklageschrift aufgeführten Menge von 5'719.7 Gramm kon- sum- und verkaufsbereitem Marihuana auch das sichergestellte frisch geschnit- tene Pflanzenmaterial von gesamthaft 489.5 Gramm und die unter Asservat-Nr. A016'361'312 aufgeführten 184 Gramm Haschisch miteinbezogen wurden, wobei in Bezug auf Letztere nicht nachvollzogen werden kann, weshalb diese in der An- klage nicht zu den 9'674 Gramm hinzugerechnet wurden. Nachdem das frische Pflanzenmaterial (noch) nicht als konsum- und verkaufsbereites Marihuana be-

- 15 - trachtet werden kann, liesse sich grundsätzlich der Besitz von 5'155.7 Gramm Marihuana und – in Abweichung von den vorinstanzlichen Erwägungen – von 9'858 Gramm Haschisch erstellen. In Nachachtung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 StPO) und des daraus folgenden Immutabilitätsprinzips hat es jedoch mit dem angeklagten und vorinstanzlich erstellten Besitz von insgesamt 14.8 Kilo- gramm THC-haltigen Betäubungsmitteln sein Bewenden. 4.2. Nicht zu beanstanden ist sodann die vorinstanzliche Würdigung dieses Anklagevorwurfs als Besitz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, welche von Seiten des Beschuldigten auch nicht beanstandet wird (Urk. 70 S. 11 f.), weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

5. Handel mit THC-haltigem Marihuana (Sachverhaltsabschnitt D) 5.1. Was den Vorwurf seiner Handelstätigkeit anbelangt, anerkennt der Be- schuldigte, ab Mai 2021 in den Handel mit THC-haltigem Marihuana eingestiegen zu sein (Urk. 70 S. 3, 11; Urk. 98 S. 3), wobei er sich jedoch weder zu den ihm unter Sachverhaltsabschnitt D angelasteten Verkäufen an L._____, E._____ und F._____ noch zur Menge der abgegebenen Betäubungsmittel im Einzelnen äus- serte (Urk. 9/2 S. 2 f.; Urk. 9/4 S. 11 f., S. 19; Urk. 67 S. 5 f.). Durch seine Vertei- digung liess er anlässlich der Hauptverhandlung jedoch konkret anerkennen, im angeklagten Zeitraum von Juni 2021 bis Juni 2022 gesamthaft 377 Gramm zu ins- gesamt Fr. 3'690.– an E._____ und F._____ sowie zwischen Juni und Juli 2022 dreimal je 100 Gramm zu jeweils Fr. 500.– (insgesamt 300 Gramm für Fr. 1'500.–) THC-haltiges Marihuana an L._____ verkauft zu haben (Urk 70 S. 11), während anlässlich der Berufungsverhandlung in Bezug auf die an E._____ und F._____ verkauften Mengen lediglich noch insgesamt 239 Gramm zu einem Verkaufspreis von total Fr. 2'090.– anerkannt wurden (Urk. 98 S. 9 ff.). Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den einzelnen Verkaufsgeschäften, welche im Zeitraum zwischen dem 8. März 2021 und dem 21. Juni 2022 stattfanden, auseinandergesetzt und anhand der vorhandenen Beweismittel (Chatverläufe [Urk. 24/2; Urk. 25/2], TWINT-Auszüge [Urk. 20/5 = Urk. 20/6] und Aussagen der Abnehmer als Aus- kunftspersonen [Urk. 11/2 F/A 10 ff.; Urk. 11/8 F/A 5, 8 ff.; Urk. 11/9 F/A 14 ff.]) schlüssig dargelegt, weshalb diese Vorgänge – mit wenigen Ausnahmen – erstellt

- 16 - werden können (Urk. 84 S. 22 ff.). Darauf kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. Die Vorinstanz kam demnach zutreffend zum Schluss, dass dem Beschuldigten die drei Verkäufe an L._____ von je 100 Gramm THC- haltiges Marihuana zu je Fr. 500.– im Zeitraum zwischen Mitte Juni 2022 und Mitte Juli 2022, die Abgabe von insgesamt 177 Gramm THC-haltigem Marihuana an E._____ für insgesamt Fr. 1'810.– im Zeitraum zwischen dem 8. März 2021 und dem 21. Juni 2022 sowie der Verkauf von insgesamt 199 Gramm THC-halti- gem Marihuana für total Fr. 1'650.– an F._____ im Zeitraum vom 22. März 2021 bis 12. Mai 2022 zur Last gelegt werden können. Entsprechend ist der Einwand des Beschuldigten widerlegt, wonach er erst ab Mai 2021 zusammen mit B._____ dem Handel mit THC-haltigem Marihuana nachgegangen sein soll. Zumal in die- sem Zusammenhang insbesondere hervorzuheben ist, dass anhand der Chataus- wertungen teils sogar die gehandelten Marihuana-Sorten eruiert werden können (vgl. 84 S. 34 f., 39 f.), wobei sich gerade in Bezug auf den Verkauf von 25 Gramm Marihuana für Fr. 250.– an F._____ am 22. März 2021 erstellen lässt, dass es sich dabei um "Rocky Mountain" Cannabis (THC-haltiges Marihuana) ge- handelt hatte, welche Sorte der Beschuldigte in direkten Vergleich zur Sorte "Green Poison" setzte (Urk. 24/2 S. 2). 5.2. Die vorinstanzliche rechtliche Würdigung der einzelnen Verkäufe von THC- haltigem Marihuana an die drei Abnehmer als Tathandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG bietet keinen Anlass zur Beanstandung und ist demnach zu bestätigen, wogegen im Übrigen von Seiten der Verteidigung auch nicht opponiert wird (Urk. 70 S. 11; Urk. 98 S. 17).

6. Bandenmässigkeit 6.1. Hinsichtlich der vorstehend erstellten Handlungen wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, zusammen mit B._____ zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 8. März 2021 den Entschluss gefasst zu haben, gemeinsam und in arbeitsteiliger Weise so lange wie möglich dem Handel mit und dem Anbau von Betäubungsmitteln, namentlich Marihuana und Haschisch, nachzugehen. Da- bei hätten sie konkret vereinbart, dass der Beschuldigte einerseits die Räumlich- keiten seines Unternehmens K'._____ GmbH für den Anbau der Betäubungsmittel

- 17 - und als deren Übergabeort zur Verfügung stelle und er andererseits überwiegend für die Kontakte mit den Betäubungsmittelabnehmern sowie die daraus resultie- renden Übergaben zuständig sei. Demgegenüber hätten B._____s Hauptaufga- ben im Betrieb der Indoor-Plantagen für Drogenhanf mit den dazugehörigen Auf- gaben (Aufbau der Anlage, Anbau inkl. Hege und Pflege der Pflanzen) sowie mut- masslich in der Ernte und Verarbeitung der Hanfpflanzen zu verkaufs- und kon- sumbereitem Marihuana und Haschisch bestanden. Neben dieser Aufgabentei- lung hätten die beiden eine hälftige Aufteilung der aus dem Handel erzielten Ein- nahmen bzw. des entsprechenden Gewinns vereinbart (Urk. 50.1 S. 2 f.). 6.2. Wie bereits erwähnt lässt der Beschuldigte durch seine Verteidigung mit Vehemenz bestreiten, mit B._____ in arbeitsteiliger Weise, auf unbestimmte Dauer und unter hälftiger Gewinnaufteilung dem Handel und Anbau von Betäu- bungsmitteln nachgegangen zu sein, geschweige denn einen entsprechenden, auf unbestimmte Dauer gerichteten Entschluss gefasst zu haben. Vielmehr sei ihre Absicht lediglich auf einen grossen ertragsreichen Coup mit einer einzigen Ernte gerichtet gewesen. Entsprechend stellt sich die Verteidigung auf den Stand- punkt, es liege keine Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG vor (Urk. 70 S. 3, 8 ff., 12 ff.; Urk. 98 S. 11 ff.). Vorwegzunehmen ist an dieser Stelle, dass der Vorinstanz, welche sich sorgfältig und eingehend mit den vorhan- denen Beweismitteln auseinandergesetzt hat und mit überzeugender Begründung zum Schluss gekommen ist, dass der Qualifikationstatbestand der Bandenmäs- sigkeit erfüllt ist, sowohl bezüglich ihrer Sachverhaltserstellung als auch ihrer rechtlichen Würdigung zur Bandenmässigkeit gefolgt werden kann, weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab auf die entsprechenden erstinstanzli- chen Ausführungen (Urk. 84 S. 42 ff., 49 ff.) verwiesen werden kann und die nachstehenden Erwägungen wiederum im Sinne einer Rekapitulation und Ver- deutlichung erfolgen. 6.3. Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG wird bestraft, wer als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungs- mittelhandels zusammengefunden hat. Bandenmässigkeit ist gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Wil-

- 18 - len zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzel- nen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2). Dieser Zusammenschluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren Straftaten voraussehen lässt. Die Über- nahme der Bandendefinition aus dem allgemeinen Vermögensstrafrecht ist auf Kritik gestossen, weil der unbefugte Drogenhandel regelmässig von mehreren Personen betrieben wird. Für eine "Bande" im Sinne der Rechtsprechung ist in objektiver Hinsicht weniger auf die Zahl der Mitglieder als auf den Organisations- grad und die Intensität der Zusammenarbeit der Täter abzustellen. Es müssen ge- wisse Mindestansätze einer Organisation (etwa Rollen- oder Arbeitsteilung) und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse gegeben sein, dass von ei- nem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig ist (OFK/BetmG-SCHLEGEL-JUCKER, 4. Aufl., 2022, Art. 19 N 205 ff.). In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Ziel- richtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur an- zunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehr- zahl von Delikten gerichtet ist (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2; 135 IV 158 E. 2 und 3.4; 124 IV 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichtes 6B_960/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.1; 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.2). Allein jedoch der Umstand, dass zwei Mittäter mehrere Straftaten begehen und sich jeweils von ihrem Zusammen- wirken gewisse Vorteile versprechen, genügt nicht ohne Weiteres (BGE 124 IV 86 E. 2.b). Erforderlich ist auch ein sog. Bandenwille, d.h. der Wille, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimm- ter Straftaten zusammenzuwirken (OFK/BetmG-SCHLEGEL-JUCKER, Art. 19 N 207). 6.4.1. Zunächst ist einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 84 S. 44 ff., S. 49 ff.) festzuhalten, dass zweifellos von einer stabilen, intensiven Zusammenarbeit zwi- schen dem Beschuldigten und B._____ gesprochen werden kann, die über län- gere Zeit gemeinsam als Geschäftspartner dem professionell aufgezogenen CBD- Handel und -Anbau nachgegangen sind und sich aufgrund ihrer prekären finanzi- ellen Situation miteinander dazu entschlossen, auf den Anbau und Handel von

- 19 - THC-haltigem Marihuana umzusteigen. So verstand sich der Beschuldigte zwei- fellos als Team mit B._____ als seinen Geschäftspartner. Dies geht sehr deutlich aus seinen Nachrichten an seine Lebenspartnerin, H._____, und seinen Vater, I._____, hervor, in welchen er stets von "wir" bzw. "uns" und nie nur von sich selbst sprach, wenn es um den CBD- bzw. später um den THC-Betrieb ging, und er B._____ vereinzelt auch explizit als Geschäftspartner bezeichnete (vgl. Urk. 21, Urk. 22). Auch B._____ verwendete im Zusammenhang mit der Anbau- und Han- delstätigkeit sowohl bezüglich des CBD- als auch des THC-Hanfs stets die "wir"- Form, was darauf schliessen lässt, dass sie sich beidseits als Einheit bzw. als Team sahen (Urk. 68 S. 4 ff.). 6.4.2. Zum Kriterium der Arbeits- und Rollenteilung macht die Verteidigung gel- tend, dass sich eine arbeitsteilige Vorgehensweise anhand der vorliegenden Be- weise nicht erstellen lasse. Vielmehr liessen die konkreten Tatumstände jedoch vermuten, dass die beiden in unkoordinierter Weise, ohne eine feste Aufgabentei- lung agiert hätten und insofern "jeder für alles ein wenig zuständig sei" (Urk. 70 S. 12; Urk. 98 S. 11 ff.). Dem ist einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 84 S. 44 ff.) entgegenzuhalten, dass die vorliegende Beweislage durchaus Schlüsse auf ein arbeitsteiliges Handeln der beiden zulassen. So sprechen gerade die si- chergestellten DNA-Spuren an diversen Schaltervorrichtungen in den Zelten, De- ckeln von Düngemittelflaschen, Innenseiten der Öffnungen von mit Hanfsamen gefüllten Minigrips sowie die daktyloskopischen Spuren an mit Drogenhanf gefüll- ten Vakuum- und Alubeuteln, eine deutliche Sprache. Wurde dabei doch jeweils ausschliesslich B._____ als Spurengeber identifiziert bzw. konnte dieser zumin- dest als solcher nicht ausgeschlossen werden, während keine der sichergestellten Spuren dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte (Urk. 13/1 bis 3). Dieser Umstand lässt entgegen der Ansicht der Verteidigung darauf schliessen, dass sich B._____ (weitgehend) alleine um die Bewirtschaftung der Hanfanlage und Verarbeitung des daraus erzielten Ertrags gekümmert haben muss. Hätte tatsäch- lich eine unkoordinierte Vorgehensweise bestanden, bei welcher jeder alles macht, wie es von Seiten der Verteidigung insinuiert wird, so wäre anzunehmen, dass doch auch gewisse Spuren des Beschuldigten bei der Hanfanlage hätten vorgefunden werden müssen. Kommt hinzu, dass B._____ auf die Frage anläss-

- 20 - lich der Hauptverhandlung, ob er vor allem für den Unterhalt und die Versorgung der Hanfpflanzen zuständig gewesen sei, zunächst mit "Ja" geantwortet hat und dann noch nachschob, dass sie keine feste Regelung gehabt hätten, wer was ma- che (Urk. 68 S. 5), wobei anzumerken ist, dass eine solche Aufgabenteilung nicht explizit besprochen werden muss, sondern auch konkludent erfolgen kann. Es lie- gen sodann auch keine anderen Hinweise vor, welche darauf schliessen lassen, dass der Beschuldigte mit dem Unterhalt der Hanfanlage betraut war. Mit Aus- nahme einer einzigen Chatkonversation mit seiner Partnerin, H._____, vom

21. Juni 2022, wonach er während eines Abends noch "etwas ab den Stengeln schneide" und J._____ es am nächsten Tag noch richtig mache (Urk. 22, Nach- richten vom 21.06.2022, zwischen 17:47.46 Uhr und 17:48:11, Vorgang 1.10), sind demgegenüber keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, anhand welcher darauf geschlossen werden könnte, dass er sonst je am Betrieb der Anlage oder dem Unterhalt der Pflanzen beteiligt gewesen wäre. Vielmehr wird aus dem Chatver- lauf mit seiner Partnerin ersichtlich, dass er stattdessen des Öfteren mit Kunden- kontakten beschäftigt war, weshalb anzunehmen ist, dass es sich bei den Schnei- dearbeiten vom 21. Juni 2022 um eine Ausnahme handelte. Entsprechend lässt sich anklagegemäss erstellen, dass der Betrieb der Anlage und der Unterhalt der Pflanzen in den alleinigen Aufgabenbereich von B._____ fiel. Bestärkt wird dieser Schluss dadurch, dass B._____ auf der anderen Seite kaum im Zusammenhang mit dem Verkauf der Betäubungsmittel an L._____, E._____ und F._____ in Erscheinung getreten ist. So wird anhand der ausgewerteten Chatnachrichten verbunden mit den entsprechenden Aussagen der Abnehmer L._____, E._____ und F._____ auch deutlich, dass es der Beschuldigte war, der sich um den Vertrieb des Marihuanas gekümmert hat. Demgemäss lässt sich den Aussagen der drei Abnehmer und den Chatkonversationen entnehmen, dass sie nur mit dem Beschuldigten in Kontakt standen und von diesem die Betäubungs- mittel auch mehrheitlich erhalten haben, wobei B._____ nur wenige vereinzelte Male bei den Übergaben aushalf, wenn der Beschuldigte unpässlich war und dies auch nur, nachdem der Beschuldigte die Übergaben mit den Abnehmern bereits vereinbart hatte (Urk. 11/2 F/A 10 ff.; Urk. 11/8 F/A 21 ff.; Urk. 11/9 F/A 25 ff.; Urk. 24/2; Urk. 25/2). Entgegen der Verteidigung kann aufgrund dieser vereinzel-

- 21 - ten Übergaben durch B._____ jedenfalls nicht festgestellt werden, dass er eben- falls massgeblich mit den Kundenkontakten befasst war. Zwar lässt sich einherge- hend mit der Verteidigung aufgrund der fehlenden Auswertung des Mobiltelefons von B._____ nicht abschliessend eruieren, ob er nicht selbst noch allenfalls mit anderen Abnehmern in Kontakt stand (Urk. 70 S. 8 f.). Jedoch fehlt es vorliegend an jeglichen Anhaltspunkten, welche etwa auf solche Kundenkontakte und Überg- aben schliessen liessen, und wurde dies im Übrigen auch von keinem der Betei- ligten auch nur annähernd substantiiert dargetan. Hieran vermag auch nichts zu ändern, dass die beiden als Geschäftspartner in Bezug auf grössere Geschäfte – etwa am 27. Oktober 2020 (vgl. Urk. 22, Vorgang 2.10, Nachricht vom 17:46:37 Uhr) – gemeinsam auftraten und entsprechende Termine gemeinsam wahrnahmen oder besondere Unterfangen miteinander angingen – wie die Über- führung von CBD nach Deutschland und das anschliessende dortige Behandeln der Ware, damit es "flasht", da die Deutschen "so giftigs Züg" wollten ("Ich fahr richtigs legals CBD über d'grenze" […] "Und de B._____ nimmt mit em zug epis mit zums bearbeite das es flasht"; Urk. 22, Vorgang 1.09, Nachrichten vom 19.06.2022, ab 19:19:02 Uhr ff.). Folglich kann einhergehend mit der Vorinstanz rechtsgenügend erstellt werden, dass sowohl der Beschuldigte als auch B._____ ihre Hauptaufgabenbereiche hatten, wobei sich B._____ um den Betrieb und Un- terhalt der Indoorplantage kümmerte, während der Beschuldigte nebst des Zur- Verfügung-Stellens der Büroräumlichkeiten seines Unternehmens (K'._____ GmbH) mit den Kundenkontakten und Betäubungsmittelübergaben betraut war (Urk. 84 S. 46). Vor diesem Hintergrund lässt sich zweifellos eine intensive, organisierte Zusam- menarbeit zwischen dem Beschuldigten und B._____ erstellen. Anzumerken ist hierzu noch, dass eine Arbeits- bzw. Rollenteilung an sich für die Annahme der Bandenmässigkeit nicht zwingend erforderlich ist. Wesentlich sind wie dargelegt (siehe vorstehend Erw. III.6.3) vielmehr der Organisationsgrad sowie die Intensität der Zusammenarbeit, welche vorliegend zweifellos erstellt werden können. Dem- zufolge ist selbstredend auch dann auf Bandenmässigkeit zu schliessen, wenn je- der der Beteiligten alles macht, welche Konstellation im Übrigen verglichen mit ei-

- 22 - ner arbeitsteiligen Organisation eine erhöhte Gefährlichkeit des Zusammenwir- kens birgt. 6.4.3. Zur Gewinnaufteilung ist festzuhalten, dass der Gewinn aus dem Handel mit den Betäubungsmitteln gemäss den eigenen Vorbringen der Beschuldigten zur Deckung ihrer Schulden aus dem CBD-Geschäft verwendet wurde bzw. hätte verwendet werden sollen (Urk. 68 S. 4, 7; Urk. 70 S. 15). Nachdem zudem hin- sichtlich ihres Geschäfts mit CBD-Produkten eine Gewinnaufteilung festgestellt werden kann (vgl. Urk. 22, Vorgang 1.03; Urk. 68 S. 4, 7) – wovon im Übrigen auch die Verteidigung ausgeht (Urk. 98 S. 14) – und die beiden als Geschäftspart- ner fungierten, ist die Vorinstanz sodann zu Recht zum Schluss gekommen, dass

– sollte man der Version des Beschuldigten folgen – auch eine Verwendung des Erlöses aus dem THC-Handel zur Deckung ihrer Schulden aus der CBD-Handels- tätigkeit beiden zugute kommt und einer Gewinnaufteilung gleichkommt (Urk. 84 S. 46 f.). 6.4.4. Was den Fortsetzungszusammenhang anbelangt, stellt sich die Verteidi- gung auf den Standpunkt, dass es der Beschuldigte und B._____ lediglich auf ei- nen einzelnen grossen "Coup" abgesehen hätten. Dem ist jedoch entgegenzuhal- ten, dass die beiden bis zu ihrer Festnahme am 14. Juli 2022 erstelltermassen be- reits seit über einem Jahr mit THC-haltigem Marihuana handelten und solches an- bauten, wenn auch zu Beginn noch im kleineren Stil (siehe vorstehend Erw. III.3.). Dass sie darauf abzielten, längerfristig im Handel mit THC-haltigem Marihuana tä- tig zu sein, lässt sich sodann aus dem Umstand ableiten, wonach sie nicht nur THC-Hanf aus eigenem Anbau verkauften, sondern gemäss eigenen Angaben "zur Überbrückung" auch von Dritten grössere Mengen Marihuana zwecks ge- winnbringenden Weiterverkaufs bezogen (Urk. 68 S. 5). Kommt hinzu, dass die beiden, wie es die Vorinstanz zutreffend in die Erwägungen miteinbezog (Urk. 84 S. 47), ihren eigenen Handnotizen zufolge planten, diverse Mutterpflanzen ver- schiedener THC-haltiger Marihuanasorten heranzuziehen (Urk. 4/17 Fotos 13 und 16), was ebenfalls gegen ein nur vorübergehendes, kurzzeitiges Unterfangen spricht, weshalb entsprechende anderslautende Ausführungen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind. Es steht nach dem Gesagten folg-

- 23 - lich ausser Frage, dass es die beiden auf mehrere Anbauzyklen und damit auf ei- nen fortlaufenden Anbau und Handel mit THC-haltigem Marihuana abgesehen ha- ben, nachdem sie erstelltermassen bereits während des vergangenen Jahres vor der erfolgten Festnahme im Juli 2022 mehrere Anbauphasen, wenn auch im klei- neren Stil, durchlaufen sind. 6.4.5. Vor diesem Hintergrund kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte und B._____, welche sich ursprünglich zwecks gemeinsamen Handels und An- baus von CBD-Hanf zusammengeschlossen haben, ihre gemeinsame Geschäfts- tätigkeit auf die lukrativere Handels- und Anbautätigkeit von THC-haltigem Mari- huana ausgeweitet haben, als sich die finanzielle Situation aufgrund der Übersät- tigung des CBD-Markts verbunden mit der Covid-Pandemie nicht wie gewünscht entwickelte und sie in eine finanziell schwierige Lage gerieten. Nachdem sie über- dies bis zu ihrer Verhaftung im Juli 2022 bereits über ein Jahr mit THC-Hanf han- tierten, kann somit ohne Weiteres von einem bewussten Entschluss der beiden zu einem gemeinsamen, auf mehrere Anbauzyklen gerichteten und damit fortlaufen- den Anbau und Handel von Betäubungsmitteln gesprochen werden. 6.5. Nach dem Gesagten sind demzufolge die Kriterien für das Vorliegen einer Bandenmässigkeit einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 84 S. 50 f.) als gegeben zu erachten. Damit erweist sich die erstinstanzliche Subsumtion des Vorgehens des Beschuldigten unter den Qualifikationstatbestand der Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG als zutreffend und ist zu bestätigen.

7. Zusammenfassung Wie sich gezeigt hat, ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d in Verbindung mit. Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG schuldig zu sprechen, zumal weder Schuldausschluss- noch Rechtfertigungsgründe ersicht- lich sind.

- 24 - IV. Strafe und Vollzug

1. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 84 S. 51 ff.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1).

2. Im angefochtenen Entscheid wurde zu Recht festgehalten, dass die quali- fizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz die Bestrafung mit ei- ner Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht (Art. 19 Abs. 2 BetmG), wobei die Vorinstanz zugleich richtig erkannt hat, dass keine aussergewöhnlichen Um- stände vorliegen, die es angezeigt erscheinen liessen, den ordentlichen Strafrah- men von einem bis 20 Jahre Freiheitsstrafe zu verlassen (Urk. 84 S. 51). Als Strafart kommt demnach von vornherein einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. 3.1.1. Verschuldensmässig ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zusammen mit B._____ über einen längeren Zeitraum von über einem Jahr, konkret rund 17 Monate, dem Handel und Anbau von Betäubungsmit- teln nachging. Zu Gunsten des Beschuldigten fällt dabei in Betracht, dass er sich ausschliesslich auf THC-haltiges Marihuana und Haschisch konzentrierte, welche als "weiche Drogen" bekannt sind und deren Gefährdungspotential im Vergleich zu anderen (harten) Betäubungsmitteln als gering gilt. Ferner ist zu berücksichti- gen, dass mit den effektiven Erträgen von 105 Gramm verkaufsfertigem Marihu- ana über einen Zeitraum von März 2021 bis Januar 2022 eine äusserst geringe Menge mit dem eigenen Anbau produziert wurde, wobei wiederum ins Gewicht fällt, dass mit dem zwischen März 2022 und Juli 2022 erfolgten zweimaligen, hochprofessionell aufgezogenen Anbau von jeweils rund 570 Pflanzen, welcher lediglich aufgrund eines Spinnmilbenbefalls bzw. der polizeilichen Intervention nicht zu einer Ernte führte, weitaus grössere Mengen hätten erzielt werden kön- nen. Sodann schlagen die mit dem Handel von Marihuana abgesetzten Mengen von insgesamt 676 Gramm Marihuana zu einem Gesamtpreis von Fr. 4'960.– und insbesondere der Besitz von insgesamt rund 14.8 kg Marihuana und Haschisch

- 25 - zwecks Weiterverkaufs zu Buche. Allerdings ist der erstellte Kreis von insgesamt drei Abnehmern wiederum als sehr klein zu bezeichnen, wobei aber einem der Abnehmer grössere Mengen von dreimal 100 Gramm und einem weiteren Abneh- mer vereinzelt Mengen im Bereich von zwischen 25 und 50 Gramm Marihuana zwecks Weiterverkaufs an Dritte abgegeben wurden. Festzuhalten ist ferner, dass der Beschuldigte (wie auch sein Geschäftspartner) nicht besonders raffiniert vor- ging, sich keiner besonderen Sicherheitsmassnahmen oder Codierungen bedi- ente und damit keinen grossen Aufwand zur Verschleierung seiner bzw. ihrer ge- meinsamen Handels- und Anbautätigkeit betrieb, was auch anhand dessen er- sichtlich wird, dass die ihm zur Last gelegten Verkäufe ohne Weiteres aus den Chatverläufen mit seinen Abnehmern verbunden mit den TWINT-Gutschriften auf seinem Bankkonto abgeleitet werden konnten. Gesamthaft betrachtet ist das ob- jektive Verschulden des Beschuldigten einhergehend mit der Vorinstanz als noch leicht zu qualifizieren. 3.1.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, fällt das direkt vorsätzliche Vorgehen des Beschuldigten in Betracht. Abgeschwächt wird dies jedoch damit, dass sich der Beschuldigte und sein Geschäftspartner B._____ aus einer finanzi- ell schwierigen Lage heraus zum Anbau und Handel mit Betäubungsmitteln ent- schieden, nachdem sie sich zunächst dem legalen CBD-Handel gewidmet hatten. Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass es den beiden ausschliesslich um finanziel- len Vorteile aus dem Betäubungsmittelhandel ging und sie damit rein egoistische Beweggründe verfolgten, was selbstredend auch im Hinblick auf das Begleichen von Schulden gilt. Sodann liegen keine Anhaltspunkte vor, die auf eine Beschaf- fungskriminalität infolge eigener Abhängigkeit schliessen liessen. Nach dem Ge- sagten vermag das subjektive Verschulden das objektive folglich weder zu relati- vieren noch zu erschweren. 3.1.3. Im Ergebnis ist das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht zu qualifizieren, weshalb es sich rechtfertigt, die Einsatzstrafe für die Tatkomponente einhergehend mit der Vorinstanz auf 15 Monate festzusetzen. 3.2.1. Mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des heute 30-jährigen Be- schuldigten ist unter Verweis auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil fest-

- 26 - zuhalten, dass er als Schweizer Staatsbürger im Thurgau geboren ist, die Schule bis zur Oberstufe besucht, in der Folge eine Lehre zum Mediamatiker abgeschlos- sen und hernach vor allem in der IT-Branche gearbeitet hat, wobei er sich zuletzt als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der K'._____ GmbH selbständig gemacht hatte, mit welcher er IT-Dienstleistungen erbracht hatte. Nach seiner Entlassung aus der Haft war er sodann bis zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung arbeitslos und befand sich auf Stellensuche, währenddessen er von seiner damaligen, langjährigen Lebenspartnerin, H._____, unterstützt wurde und selbst keine Unterstützungspflichten hatte. Ferner hatte er im Zeitpunkt der Hauptverhandlung kein Vermögen, stattdessen aber Schulden im Betrag von zwischen Fr. 60'000.– und Fr. 100'000.– vorzuweisen. Zur heutigen Situation liess der Beschuldigte sodann ergänzen, dass er einen regelrechten Lebenswandel durchlaufen und sein Leben neu ausgerichtet habe, indem er mit seiner neuen Partnerin, mit welcher er auch eine Familie zu gründen beabsichtige, mittlerweile international lebe und nunmehr unter anderem mit der Gründung eines in Dubai ansässigen Unternehmens mit Projekten und Marken in den Bereichen Technolo- gie, Luxusgüter und Immobilien ein Standbein errichtet habe und sich einen Lohn von netto rund Fr. 3'500.– auszahlen könne (zum Ganzen: Urk. 67 S. 2 f.; Urk. 84 S. 54 f.; Urk. 98 S. 22 ff.). Aus dem vorstehend wiedergegebenen Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich mithin nichts Rele- vantes für die Strafzumessung. 3.2.2. Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Vorbelastung fällt in Betracht, dass der Beschuldigte eine nicht einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2019 aufweist, wo- bei er wegen Raubes, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem und Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingt vollziehbaren Freiheits- strafe von 14 Monaten und einer ebenfalls bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 80.– verurteilt wurde (Urk. 93). Wie die Vorinstanz zutref- fend festhielt, wirkt sich der Umstand, dass die heute zu beurteilende Delinquenz des Beschuldigten teilweise in die mit der Vorstrafe angesetzte zweijährige Probe- zeit fiel, straferhöhend aus, wobei sich eine Erhöhung im Umfang von 3 Monaten rechtfertigt.

- 27 - 3.2.3. Was sein Nachtatverhalten anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschul- digte, der sich während des gesamten Vorverfahrens weitgehend auf sein Aussa- geverweigerungsrecht berief bzw. zunächst nur seinen Geschäftspartner B._____ belastete, erst anlässlich der Hauptverhandlungen gewisse Zugeständnisse durch seinen Verteidiger erklären liess, mit welchen er einen Grossteil der Vorwürfe an- erkennt und sich seine Bestreitungen mithin auf Aspekte beschränken, welche sich insbesondere auf die rechtliche Würdigung auswirken. Sodann war beim Be- schuldigten bis zur Hauptverhandlung zwar noch keine Einsicht und Reue ersicht- lich. Anhand seiner Ausführungen an der Hauptverhandlung wie auch in den Ver- lautbarungen durch seinen Verteidiger im Berufungsverfahren kann demgegen- über festgestellt werden, dass der Beschuldigte – wenn auch etwas spät – einen Lernprozess durchlaufen und durchaus gewisse Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Taten zeigt (Prot. I S. 10; Urk. 97; Urk. 98 S. 22). Entsprechend ist das Nachtatverhalten im Umfang von 2 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen. 3.2.4. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich, die unter dem Gesichtspunkt der Tatkomponente ermittelte Einsatzstrafe von 15 Monaten aufgrund der Täterkom- ponente um 1 Monat auf insgesamt 16 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.3. In Würdigung der Tat- und Täterkomponente ist der Beschuldigte demge- mäss mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu bestrafen. Mit der Vorinstanz sind daran 154 Hafttage anzurechnen (Urk. 84 S. 55).

4. Vollzug 4.1. Mit Bezug auf die rechtlichen Grundlagen betreffend die Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kann grundsätzlich auf die korrek- ten Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 84 S. 55 ff.). Mit Blick auf Art. 42 Abs. 2 StGB ist zu ergänzen, dass Umstände, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert, als besonders güns- tig zu bezeichnen sind. Der bedingte Strafvollzug ist nur möglich, wenn eine Ge- samtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest

- 28 - kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 145 IV 137 E. 2.2. m.w.H.). 4.2. Wie die Vorinstanz zutreffend in die Beurteilung einfliessen liess, weist der Beschuldigte eine Vorstrafe auf, wobei er unter anderem mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren be- straft wurde, innert welcher der Beschuldigte erneut straffällig wurde (Urk. 84 S. 56). In Abweichung von der Vorinstanz, welche keine günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB ausmachen konnte, ist vorliegend jedoch festzu- halten, dass dem Beschuldigten durchaus eine günstige Prognose ausgestellt werden kann. So fällt zunächst in Betracht, dass die einzige Vorstrafe betreffend Raub etc., die der Beschuldigte aufweist, nicht einschlägig ist. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte – in Abweichung zu seinen Verhältnissen, wie sie sich noch an- lässlich der Hauptverhandlung präsentierten – nunmehr wieder erwerbstätig ist, einen Lernprozess durchlaufen und sein Leben in die Hand genommen zu haben scheint (Urk. 97; Urk. 98 S. 22 ff.; Urk. 99). Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte erst zum Handel und Anbau von Betäubungsmitteln ent- schied, nachdem er sich zunächst dem Anbau und Vertrieb von CBD-Produkten gewidmet hatte und daher bereits über das hierfür nötige Equimpent verfügte, was heute nicht mehr der Fall ist. Entsprechend ist – gerade was die Gefahr einer erneuten Delinquenz im Bereich der Betäubungsmitteldelikte anbelangt – die heu- tige Hürde zum erneuten Anbau von Betäubungsmitteln mit den teuren Anschaf- fungen, welche ein solches Unterfangen erfordern würde, verbunden mit dem Umstand, dass sich sein damaliger Geschäftspartner, B._____, der über das er- forderliche Know-how verfügt, nicht mehr in der Schweiz aufhält, als sehr hoch einzustufen. Kommt hinzu, dass die rund 5-monatige Untersuchungshaft den Be- schuldigten nachhaltig geprägt zu haben scheint (vgl. Prot. I S. 10). Insgesamt be- trachtet liegen somit hinreichend Anhaltspunkte vor, die dafür sprechen, dass der Beschuldigte in Zukunft von weiterer Delinquenz absehen wird. Entsprechend ist dem Beschuldigten gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB in Abweichung vom vorin- stanzlichen Erkenntnis der bedingte Strafvollzug zu bewilligen. Den angesichts

- 29 - seiner teilweisen Delinquenz während der mit der Vorstrafe angesetzten laufen- den zweijährigen Probezeit noch bestehenden Restbedenken ist demgegenüber mit einer Probezeit von 5 Jahren zu begegnen. V. Kostenfolgen

1. Dass die Vorinstanz dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens auferlegt hat sowie hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung einen Nachforderungsvorbehalt angebracht hat (Urk. 84 S. 61), ist angesichts dessen, dass die gegen ihn ergangenen Schuldsprüche zu bestätigen sind, nach Massgabe von Art. 426 Abs. 1 StPO bei- zubehalten. Daran ändert im Übrigen nichts, dass ihm im Berufungsverfahren im Vergleich zum angefochtenen Entscheid der bedingte Vollzug der auszufällenden Strafe gewährt wird. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 12 und 13 des erstinstanzlichen Urteils) ist demnach zu bestätigen. 2.1. Für das Berufungsverfahren ist die Entscheidgebühr auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2.1. Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Erhebt einzig die beschuldigte Person Berufung und obsiegt sie teilweise, gehen die dar- auf entfallenden Kosten anteilsmässig zulasten der Staatskasse (vgl. JOSITSCH/ SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 N 3). 2.2.2. Mit seiner Berufung obsiegt der Beschuldigte, welcher einen Freispruch vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und damit ein- hergehend eine mildere Bestrafung beantragt, einzig insofern, als die auszufäl- lende Freiheitsstrafe leicht zu reduzieren und deren Vollzug bedingt aufzuschie- ben ist. Bezüglich aller übrigen Anträge dringt er mit seiner Appellation hingegen

- 30 - nicht durch. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der Berufungsbegehren sind die Kosten des Berufungsverfahrens damit, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, zu sieben Achteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im verbleibenden Umfang von einem Achtel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3.1. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess Fr. 11'581.25 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend (Urk. 100). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der An- waltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist der amtliche Verteidiger mit einem Betrag von Fr. 11'600.– aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. 2.3.2. Analog zur Verteilung der übrigen Berufungskosten ist beim Beschuldig- ten hinsichtlich der zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO ein Nachforderungsvorbehalt im Umfang von sieben Achteln anzubringen. Im Restbetrag sind die Honorarkosten des Offizialverteidi- gers definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 19. Juni 2024 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Absehen von der Ver- längerung der Probezeit), 5 bis 9 (Entscheid über Beschlagnahmungen und Sicherstellungen), 10 (Absehen von einer Ersatzforderung) und 11 (Kosten- festsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG.

- 31 -

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 154 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.

4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12 und 13) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'600.– amtliche Verteidigung (inkl. 8.1 % MWST)

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu sieben Achteln dem Beschuldigten aufer- legt und zu einem Achtel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von sieben Achteln vorbehalten.

7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  das Bundesamt für Polizei  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils

- 32 - das Bezirksgericht Zürich, in die Akten Geschäfts-Nr. DG190020-L (im  Dispositiv) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B 

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. August 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Zogg

- 33 - Zur Beachtung: Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht verbüsst werden. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Strafe definitiv nicht mehr verbüssen (Art. 45 StGB). Eine bedingte Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht.