Sachverhalt
1. Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmat- tal/Albis vom 13. Oktober 2023 in Dossier 1 vorgeworfen, als Assistentin des Filial- leiters der B._____-Filiale C._____ am 17. November 2022 im Rahmen der Vorbe- reitung der mit den jeweiligen Tageseinnahmen versehenen "Safebags" für den Einwurf in den Tresor ein solches Exemplar mit dem darin befindlichen Betrag von Fr. 4'500.– in einem unbeobachteten Moment an sich genommen und das Geld in der Folge für ihre persönlichen Bedürfnisse verwendet zu haben, wobei sie gewusst habe, dass sie auf diese Vermögenswerte keinerlei rechtmässigen Anspruch hat (Urk. 24 S. 2; Dossier 1). In Dossier 2 wird ihr ferner angelastet, vom 9. Juni 2022 (zur Korrektur des massgebenden Anfangszeitpunktes vgl. nachstehend Ziffer 2) bis zum 16. Dezem-
- 5 - ber 2022 im Rahmen ihrer Kompetenz zur Rücknahme von verkauften Warenarti- keln insgesamt 22 virtuelle (recte wohl: fiktive) Rücknahmevorgänge im Computer- system erfasst und die entsprechenden Auszahlungsbeträge in der Gesamthöhe von Fr. 2'602.60 hernach aus der Kasse entnommen zu haben, um diese in der Folge für sich persönlich zu verwenden, wobei sie auch diesbezüglich gewusst habe, dass sie auf diese Vermögenswerte keinerlei rechtmässigen Anspruch hat (Urk. 24 S. 3 f.; Dossier 2).
2. Vorweg ist in diesem Zusammenhang zum Anklagevorwurf betreffend Dossier 2 festzuhalten, dass es sich beim im Ingress festgehaltenen Tatbeginn vom
9. Juni 2022 um ein offensichtliches Versehen handeln muss, bestehen in der Folge doch keinerlei Anhaltspunkte, dass die behauptete Delinquenz der Beschuldigten tatsächlich derart früh ihren Anfang genommen hat. Vielmehr ist die erste (fiktive) Warenrücknahme für den 6. September 2022 um 15.09 Uhr eingeklagt, worauf sich die entsprechenden Vorgänge bis zum 16. Dezember 2022 um 19.49 Uhr erstrecken (vgl. Urk. 24 S. 4). Das Versehen könnte auf der Ähnlichkeit der Zahlenkombination (6.9.22 anstatt 9.6.22) beruhen, wobei die konkreten Gründe insofern nicht relevant sind, als genügende Klarheit über den Irrtum besteht und dieser infolgedessen an dieser Stelle ohne Weiteres berichtigt werden kann.
3. Die Beschuldigte ist bezüglich beider Dossiers nicht geständig und anerkennt lediglich die äusseren Rahmenbedingungen der inkriminierten Vorfälle, wonach sie in der besagten Zeit als Assistentin des Filialleiters angestellt war und in dieser Funktion unter anderem bei der Bereitstellung der "Safebags" mit den Tagesein- nahmen mitwirkte (Urk. D1/5/1 S. 2) bzw. als Führungsmitarbeiterin die Kompetenz hatte, mittels des ihr zur Verfügung stehenden Badges Rücknahmen von Warenartikeln mit einem höheren Wert zu tätigen (Urk. D1/5/3 S. 7 + 9; Prot. I S. 15). Demgegenüber bestreitet sie hinsichtlich Dossier 1, den inkriminierten "Safebag" am Tattag in einem unbeobachteten Moment an sich genommen und in der Folge samt Inhalt zu sich nach Hause genommen zu haben (Urk. D1/5/1 S. 2 f. + 7; Urk. D1/5/2 S. 5; Urk. D1/5/3 S. 16; Prot. I S. 11 f.). Betreffend Dossier 2 stellt sie in Abrede, fiktive Rücknahmen erfasst und die sich daraus ergebenden Auzszahlungsbeträge aus der Kasse genommen und für sich verwendet zu haben,
- 6 - dies hauptsächlich mit der Argumentation, jeder Mitarbeiter könnte solche Rücknahmen erfasst und das Geld genommen haben, da ihr Badge jeweils bei der Kasse deponiert gewesen sei (Urk. D1/5/3 S. 8 ff. + 18; Prot. I S. 15 f.). Bei dieser Darstellung blieb die Beschuldigte auch anlässlich der heutigen Be- rufungsverhandlung, indem sie mit Bezug auf die Vorfälle betreffend Dossier 1 wiederholte, dass sie mit diesem "Safebag" gar nichts zu tun gehabt und diesen nie gesehen habe. Zwar hätte sie gemäss Vorschrift zusammen mit Herrn D._____ den "Safebag" vorbereiten sollen, indes sei dies nie zu zweit gemacht worden, da sie zu wenig Personal gehabt hätten. Sie sei damals also hauptsächlich bei den Kassen gewesen und als sie ins Büro zurückgekommen sei, habe Herr D._____ zu ihr gesagt, dass er den "Safebag" bereits in den Tresor geworfen habe. Sie habe dann nur noch die Schichtübernahme unterschriftlich bestätigt (Prot. II S. 10 ff. + 19 f.; vgl. auch Urk. 70 S. 1 ff.). Betreffend Dossier 2 machte sie geltend, dass jeweils alle Filialassistentinnen ihre Badges auf Anweisung des Filialleiters bei den Kassen gelassen hätten, so dass die Retouren von den Kassiererinnen selbständig hätten vorgenommen werden können. Entsprechend hätten alle Zugriff auf ihren Badge gehabt. Sie selber habe keine fiktiven Rückgaben verbucht. Dass sie verdächtigt worden sei, liege einzig daran, dass man nur ihren Badge kontrolliert habe (Prot. II S. 21 ff.; vgl. auch Urk. 70 S. 6 ff.).
4. Nachdem der Sachverhalt der Anklage mithin auch in zweiter Instanz in den wesentlichen Punkten bestritten blieb, ist im Folgenden nochmals zu prüfen, inwie- fern sich die eingeklagten Vorwürfe der Beschuldigten gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel anhand der geltenden Beweisregeln rechtsgenügend nach- weisen lassen.
5. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt betref- fend die Dossiers 1 und 2 die allgemein gültigen Grundsätze der Beweiswürdigung im Wesentlichen zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 57 S. 5 ff.). Zu ergänzen ist diesbezüglich, dass der Nachweis der Schuld auch im Rahmen eines Indizienbe- weises geführt werden kann. Dabei wird aus bestimmten Einzelumständen, die be- wiesen sind, auf das Zutreffen des eingeklagten Vorfalles geschlossen. Eine Mehr-
- 7 - zahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, kann dabei einen Anfangsverdacht verstärken und in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel offen lässt, dass sich der Sachverhalt im Sinne der Anklage verwirklicht hat. Dies ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche gewisse entlastende Umstände als unerheblich er- scheinen lassen (Urteil 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3.). Der Indizien- prozess verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teil- rechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet demnach auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteile 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017, E. 2.4., 6B_605/2016 vom 15. September 2016, E. 2.8. und 6B_1021/2016 vom 20. September 2017, E. 4.1.). Massgebend ist in diesem Zusammenhang nämlich nicht eine isolierte Be- trachtung der einzelnen Indizien, die für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offen lassen können, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteil 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019, E. 2.3.2.; vgl. auch WOHLERS, Kommentar StPO, 3. Aufl., N 27 zu Art. 10 StPO; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Rz. 1090). Schliesslich ist auch noch- mals hervorzuheben, dass es genügen muss, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind und absolute Ge- wissheit nicht verlangt werden kann (vgl. BGE 138 V 74, E. 7. m.w.H.).
6. Ferner hat die Vorinstanz die jeweils massgeblichen Beweismittel vollständig aufgelistet und korrekt zusammengefasst (Urk. 56 S. 7 f. sowie S. 8 ff. bzw. S. 24 ff.), wobei in casu sowohl den Personal- wie auch den Sachbeweisen glei- chermassen Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung zukommt. Zur Verwert- barkeit der einzelnen Beweismittel hat sich die Vorderrichterin nicht geäussert, doch ergeben sich insoweit keine massgeblichen Probleme, was die Verteidigung mangels entsprechender Rügen nicht anders zu sehen scheint.
7. Im Rahmen der Beweiswürdigung betreffend Dossier 1 kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich die Beschuldigte am 17. November 2022 nachweislich im
- 8 - Tresorraum der B._____-Filiale befand und somit die Möglichkeit hatte, den inkri- minierten "Safebag" an sich zu nehmen, ohne dass dies jemand mitbekommen hätte. Des Weiteren werde sie durch den Umstand, dass der besagte "Safebag" im Nachgang zur Tat bei ihr zu Hause gefunden worden sei, massgeblich belastet. Dass ihr dieser "Safebag" – wie sie selber geltend macht – von einer Drittperson am Arbeitsort in ihre Handtasche gelegt worden sei, worauf sie diesen unbeabsich- tigt mitgenommen habe, erscheine unrealistisch, da kein Motiv für eine solche Ak- tion ersichtlich sei und namentlich der von ihr verdächtigte D._____ ein solches Manöver glaubhaft in Abrede gestellt habe, zumal sich auf seiner Seite weder kon- kretisierte Hinweise für die in den Raum gestellten sexuellen Belästigungen erge- ben hätten noch eine Konkurrenzsituation vorgelegen habe, welche dafür sprechen könnte, dass sich D._____ einer unliebsamen Mitarbeiterin entledigen wollte (Urk. 57 S. 19 ff.). Diese Schlussfolgerungen sind in zweiter Instanz nicht zu beanstanden und können für das vorliegende Berufungsurteil vollumfänglich übernommen werden. Namentlich ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschuldigte den ihr angeblich unter- geschobenen "Safebag" nach dessen Entdeckung nicht postwendend zur Filiale zurückbrachte und den wahren Sachverhalt offenlegte, um sich zeitgerecht entlas- ten zu können, sondern diesen stattdessen mit nach Hause nahm, um ihn in der Folge im Kleiderschrank zu verstecken, wobei sie dessen Existenz gegenüber der Polizei selbst auf Nachfrage noch verschwieg, als sie sich mit der Hausdurchsu- chung konfrontiert sah (vgl. Urk. D1/5/2 S. 2; Urk. D1/5/3 S. 5). Dieses Verhalten vermochte die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung nicht zu plausi- bilisieren und machte stattdessen pauschal geltend, für sie sei damals einfach die ganze Welt zusammengebrochen (vgl. Prot. II S. 14 + 17). Derweil hatte sie selber aufgrund ihrer gegenüber Dritten offenbarten Geldsorgen (vgl. Urk. D1/10 S. 6) durchaus ein Motiv, ihre finanzielle Situation in der eingeklagten Art und Weise auf- zubessern, zumal sie erst kürzlich eine eigene Wohnung angemietet hatte und sich insofern mit Mehrkosten konfrontiert sah (vgl. statt vieler Urk. D1/5/3 S. 3; Prot. II S. 23). Ins Bild passt diesbezüglich, dass sich bei ihr just für den Zeitraum ab dem
22. November 2022 Belege für vier Überweisungen von namhaften Geldbeträgen an ihren heutigen Ehemann und ihre Cousine im Kosovo finden liessen
- 9 - (vgl. Urk. D1/2 S. 4 f.). Dass es sich hierbei um Bargeld handeln soll, welches sie und ihr Partner zur Verlobung geschenkt bekommen haben (vgl. Prot. II S. 23), er- scheint reichlich konstruiert und nicht sonderlich überzeugend, nachdem das Vor- bringen erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebracht wurde und es ohnehin so war, dass die Beschuldigte ihren damals im Kosovo wohnhaften Ver- lobten zumindest teilweise unterstützte (Urk. D1/5/2 S. 4 f.), weshalb es insgesamt nur wenig einleuchtet, dass sie das gesamte geschenkte Geld in die Schweiz mit- nahm, um es gleich anschliessend in mehreren Raten wieder in den Kosovo zu- rückzuüberweisen. Im Übrigen ergeben die einzelnen Überweisungen über einen Monat hinweg nur wenig Sinn, wenn das Geld – wie vorgebracht (vgl. Urk. 70 S. 6)
– einzig für den Kauf einer Schlafzimmergarnitur im Kosovo gedacht war. Zudem unterschrieb die Beschuldigte am 21. Dezember 2022 gegenüber ihrer Arbeitgebe- rin eine Schuldanerkennung betreffend den Betrag von Fr. 4'500.–, dies in der Hoff- nung, einer fristlosen Entlassung zu entgehen (vgl. Urk. D1/3/1; Prot. II S. 18 + 21). Dass sie selbiges auch getan hätte, wenn sie komplett unschuldig gewesen wäre, ist nicht anzunehmen. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche der Verteidigung, wonach die Schweiz für die Beschuldigte damals noch ein fremdes Land gewesen sei und sie die Möglichkeiten bzw. Rechte des Arbeitgebers sowie der Polizei nicht gekannt habe (vgl. Urk. 70 S. 8 f.), vermögen insofern denn auch nicht zu überzeu- gen. Stattdessen verlegte sich die Beschuldigte, als dieses Zugeständnis ihre Ent- lassung nicht zu verhindern vermochte, in ihren nachmaligen Einvernahmen in der Untersuchung und im gerichtlichen Verfahren darauf, den ihr vorgeworfenen Sach- verhalt komplett zu bestreiten, dies unter anderem mit dem fadenscheinigen Argu- ment, dass sie für den abhanden gekommenen "Safebag" nicht (mit-)verantwortlich gewesen sei, wobei ihr in diesem Zusammenhang das Gegenteil nachgewiesen werden kann, da sie ihre Präsenz am Tatort unterschriftlich bestätigt hat (vgl. dazu Urk. 57 S. 18 f. und Prot. II S. 18 f.). Damit wird die Beschuldigte einerseits durch diverse Indizien belastet, welche sie nicht zu erklären vermag, während andrerseits keine valablen Ausschlusskrite- rien vorhanden sind, welche das insofern kompakte Bild der Täterschaft der Be- schuldigten in relevante Zweifel zu ziehen vermöchten, wobei namentlich die von ihr geltend gemachte Dritttäterschaft durch D._____ nicht sonderlich plausibel er-
- 10 - scheint. Zwar ist entgegen der Vorinstanz nicht in Abrede zu stellen, dass seitens von D._____ möglicherweise ein Motiv bestand, die Beschuldigte zu Unrecht zu belasten, nachdem sie ihn bei ihren Vorgesetzten wegen sexueller Belästigungen gemeldet hatte (vgl. statt vieler Prot. II S. 15 ff.; Urk. 70 S. 2; vgl. auch Urk. D1/10 S. 7 f.), wobei er sich diesfalls aber nicht einer derart komplizierten Vorgehens- weise bedient hätte, um die Beschuldigte in den Fokus der Ermittlungen zu rücken. Es erscheint nämlich geradezu lebensfremd, dass D._____ – hätte er den Diebstahl selbst begangen – den leeren "Safebag" über einen Monat bei sich aufbewahrt hätte, um diesen dann just im richtigen Zeitpunkt der Beschuldigten unterzuschie- ben, zumal diese bereits einschlägig verdächtigt wurde und ein solches Vorgehen für ihn mit erheblichen Risiken verbunden gewesen wäre, wenn man berücksichtigt, was hierbei alles hätte schieflaufen und ihn als wahren Täter hätte entlarven kön- nen. Etwas anderes lässt sich aus seinen Aussagen denn auch nicht ableiten. Wenn er beispielsweise die Frage verneinte, ob er schon einmal vergessen habe, einen "Safebag" einzuwerfen, und daraufhin erklärte, dass er deshalb davon aus- gehe, dass er diesen auch am 17. November 2022 eingeworfen habe (vgl. Urk. D1/6 S. 8), so ist dies im Kontext seiner weiteren Aussagen dahingehend zu verstehen, dass die "Safebags" im Sinne einer Routinehandlung immer einge- worfen worden sind, was aus seiner Warte auch an jenem Tag gemeinsam mit der Beschuldigten der Fall gewesen sein muss (vgl. hierfür Urk. D1/6 S. 2 + 4, wonach an jenem Tag alles ganz normal gewesen sei und er nichts Besonderes wüsste, was damals passiert sei.). Diese Aussagen sprechen entgegen der Beschuldigten- seite (vgl. Urk. 70 S. 1 f.) somit vielmehr dafür, dass er nicht mitbekommen hat, dass die Beschuldigte den "Safebag" an jenem Tag vor dem Einwurf unbemerkt zur Seite schaffte, weil er sich gerade einer anderen Tätigkeit im Rahmen der Vorbe- reitungsarbeiten widmete. Schlussfolgernd verbleiben mithin letztlich keine über rein theoretische Zweifel hinausgehende Unsicherheiten an der Täterschaft der Be- schuldigten. Der Sachverhalt gemäss Dossier 1 der Anklage, wonach es die Beschuldigte war, welche den inkriminierten "Safebag" mit der Nummer ... am 17. November 2022 gegen 14.00 Uhr in einem unbeobachteten Moment samt dem Inhalt von Fr. 4'500.– an sich nahm (vgl. Urk. 24 S. 2), ist demzufolge aufgrund der vorste-
- 11 - hend genannten Erwägungen als vollumfänglich erstellt zu erachten und als solcher der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen (vgl. hinten Ziffer III./1.).
8. Zum Sachverhalt gemäss Dossier 2 hat die Vorinstanz in ihrem Urteil ebenfalls durchwegs zutreffende Überlegungen angestellt und namentlich die zur Verfügung stehenden Beweismittel korrekt rezitiert und gewürdigt. Es kann mithin gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die diesbezüglichen Schluss- folgerungen verwiesen werden (vgl. Urk. 57 S. 22 ff.). Namentlich ist nicht zuletzt auch mit Blick auf die teilweise gleichgelagerte und -motivierte Tat gemäss Dossier 1 als erstellt zu gelten, dass die Beschuldigte ihre Stellung als Assistentin der Filialleitung ausnutzte, um sich wiederholt an den Einnahmen ihrer Arbeitgeberin ohne ersichtlichen Gegenanspruch zu bedienen, indem sie Warenretouren von Kunden vorschob, welche in Tat und Wahrheit gar nicht existierten. Die entsprechenden Einwände der Verteidigung sind lediglich theoretischer Natur und damit unbehelflich. Insbesondere ist eine Manipulation des Kassensystems bzw. eine damit verbundene Dritttäterschaft in diesem Fall noch weit weniger realistisch als bei den Tatvorgängen gemäss Dossier 1, hätte doch die entsprechende Täterschaft an den genau gleichen Tagen wie die Beschuldigte arbeiten müssen, welche an den massgebenden Daten zwischen dem 6. Septem- ber 2022 und dem 16. Dezember 2022 belegtermassen stets am Arbeitsplatz anwesend war (vgl. Urk. D2/2/8). Ebenso geht der Einwand der Beschuldigten fehl, wonach nur ihr Badge kontrolliert worden sei, weshalb auch nur bei ihr solche Unregelmässigkeiten festgestellt worden seien (vgl. Prot. II S. 25 ff.), nachdem die Auffälligkeiten vom System automatisch gemeldet und einzig bei ihr festgestellt wurden (vgl. Urk. D2/1 S. 5 + 11 ff.). Von einer vorab gezielten Verdächtigung der Beschuldigten kann vor diesem Hintergrund mithin keine Rede sein. Dennoch hat in der vorliegenden Konstellation eine Verurteilung der Beschuldigten wegen mehrfacher Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. hinten Ziffer III./2.) – infolge formal-rechtlicher Überlegungen ausser Betracht zu fallen.
- 12 - III. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigt das Verhalten der Beschuldigten gemäss Dossier 1 in rechtlicher Hinsicht anklagegemäss als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Urk. 57 S. 35 f.). Auf ihre insofern zutreffenden Erwägungen kann an dieser Stelle verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Strafbarkeit des Vorgehens als Dieb- stahl begründet sich namentlich durch den Bruch des Gewahrsams der Privatklä- gerin an den inkriminierten Vermögenswerten infolge der Entwendung des "Safe- bags" mitsamt den darin befindlichen Verkaufserlösen sowie deren Mitnahme an den eigenen Wohnort. Dass dieser Bruch des Gewahrsams wissentlich zwecks un- rechtmässiger Bereicherung ohne jeglichen Gegenanspruch erfolgte, kann aus den Umständen ohne Weiteres geschlossen werden, zumal die Beschuldigtenseite in dieser Hinsicht auch keine konkreten Einwände erhoben hat (vgl. Urk. 70 S. 10). Die Beschuldigte ist somit auch zweitinstanzlich des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Den Sachverhalt gemäss Dossier 2 würdigte die Vorinstanz als mehrfache Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB, womit sie sich ebenfalls der Anklage anschloss (Urk. 57 S. 36 ff.). Sie stützt sich diesbezüglich indessen auf eine ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtes, welche im Falle des Mitgewahr- sams an Vermögenswerten ein Anvertrautsein (pauschal) zu bejahen pflegte. Nach neuerer Praxis hat indessen eine angestellte Mitarbeiterin lediglich unter- geordneten Mitgewahrsam an den Tageseinnahmen eines Betriebes, welcher mit dem Gewahrsam des geschädigten Betriebsinhabers grundsätzlich nicht vergleich- bar ist. Hat aber die Beschuldigte mit der definitiven Entnahme des Geldes aus der Geschäftskasse für eigene Zwecke den übergeordneten Gewahrsam der Privat- klägerin gebrochen, so liegt im Grundsatz ein Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB vor (vgl. Urteil 6B_943/2020 vom 19. Januar 2021, E. 2.4.2. f.), welcher sich in casu über eine Zeitdauer von rund vier Monaten in unregelmässigen Zeitab- ständen wiederholt hat. Übersehen wurde im Rahmen der rechtlichen Würdigung nun aber bisher offensichtlich, dass die einzelnen Taten der Beschuldigten objektiv jeweils
- 13 - ausnahmslos geringfügige Geldbeträge betrafen, welche auch in subjektiver Hinsicht nicht über ein geringfügiges Delikt im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB hinausgingen, da der Beschuldigten bei jeder einzelnen Tat bewusst war, um wel- chen Betrag sie die Geschäftskasse konkret erleichterte. Nachdem in dieser Kon- stellation aufgrund teilweise grösserer Zeitabstände (bis nahezu einem Monat) zwi- schen den Taten eine Einheitstat nach überwiegender Lehrmeinung ausser Be- tracht zu fallen hat (vgl. WEISSENBERGER, BSK StGB II, 4. Aufl., N 51 zu Art. 172ter StGB; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Strafrecht BT/1, § 25 N 9 m.w.H.) und eine gewerbsmässige Tatbegehung nicht eingeklagt ist (vgl. Urk. 24 S. 3 f.), hat es bei der von Amtes wegen zu berücksichtigenden Qualifikation von geringfügigen Ver- mögensdelikten zu bleiben. Geringfügige Vermögensdelikte im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB sind gesetzlich vorgesehene Antragsdelikte, welche einen Strafantrag des Geschä- digten voraussetzen. Ein Strafantrag der B._____ AG liegt indessen für keine der eingeklagten Taten in den Akten. Es fehlt diesbezüglich bereits eine Strafanzeige der Geschädigten, nachdem das vorliegende Strafverfahren aufgrund der Tat gemäss Dossier 1 seinen Anfang nahm und in der Folge von Amtes wegen auf das weitere Dossier 2 ausgeweitet wurde, ohne dass die Polizei nochmals tätig geworden wäre und weitere Ermittlungen zu diesen Delikten angestrengt hätte. Bei dieser Sachlage fehlt es indessen an einer notwendigen Prozessvoraussetzung für die Strafbarkeit der Täterin, weshalb das Verfahren betreffend Dossier 2 in zweiter Instanz definitiv einzustellen ist. IV. Sanktion
1. Der Straftatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sieht als massgebenden Strafrahmen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Grundsätze der prinzipiell in- nerhalb dieses Strafrahmens vorzunehmenden Strafzumessung allseits zutreffend wiedergegeben, so dass für das vorliegende Berufungsurteil in analoger Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 57 S. 38 ff.;
- 14 - zur diesbezüglichen Zulässigkeit des Verweises auf das vorinstanzliche Urteil vgl. Urteil 6B_246/2024/ 6B_258/2024 vom 27. Februar 2025, E. 2.4.3.), wobei nunmehr zu berücksichtigen ist, dass im Berufungsverfahren mit dem Diebstahl ge- mäss Dossier 1 lediglich noch eine einzelne Tat zur Bestrafung ansteht. 2. 2.1. Hinsichtlich des begangenen Diebstahls hat die Vorinstanz die bei der objek- tiven und subjektiven Tatschwere zu berücksichtigenden Umstände zutreffend angeführt und gewürdigt (vgl. Urk. 57 S. 42). Diesbezüglich ist mit dem angefoch- tenen Urteil namentlich festzuhalten, dass die Deliktssumme mit Fr. 4'500.– nicht mehr als geringfügig zu qualifizieren ist und die Beschuldigte direktvorsätzlich und egoistisch agierte, obwohl sie das Geld nicht dringend benötigte, wobei zu ihren Gunsten davon auszugehen ist, dass sie die Tat spontan beging. Darüber hinaus offenbarte sie bei ihrem Handeln aber auch eine im Vergleich zu einem Ladendieb- stahl nicht zu unterschätzende kriminelle Energie, indem sie das Vertrauen ihrer Arbeitgeberin missbrauchte. 2.2. Innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ist das Verschulden der Beschuldigten mithin zwar insgesamt noch als eher leicht einzustufen, doch recht- fertigt sich in diesem Rahmen aufgrund der von ihr an den Tag gelegten Dreistigkeit isoliert betrachtet nichtsdestotrotz eine empfindliche Bestrafung mit 90 Tagen bzw. Tagessätzen, wobei angesichts des moderaten Verschuldens mit der ver- gleichsweise geringen Strafhöhe sowie namentlich auch der Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten (vgl. Urk. 69) in casu primär die Sanktionsart der Geldstrafe in Betracht fällt. 3. 3.1. Bei der Beurteilung der Täterkomponente kann betreffend die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägun- gen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 57 S. 43 f.), nachdem sich im Berufungsverfahren abgesehen davon, dass die Beschuldigte zwischenzeitlich einen zweiten Sohn bekommen hat und derzeit wieder in einem Vollzeitpensum in einem Callcenter arbeitet, wobei sie ab August 2025 eine Stelle im Detailhandel antreten wird und hernach ihre Weiterbildung zur Fachspezialistin Detailhandel ab-
- 15 - schliessen möchte, nichts Neues ergeben hat (vgl. Prot. II S. 5 ff.). Der im vorinstanzlichen Urteil skizzierte Werdegang enthält keine besonderen Auffälligkei- ten und ist im Rahmen der Strafzumessung mithin neutral zu werten. 3.2. Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe wie namentlich Vor- strafen (vgl. Urk. 69) oder ein Geständnis, welche die Strafe zu modifizieren ver- möchten, sind ebenfalls nicht gegeben.
4. Die Höhe des Tagessatzes hat die Vorinstanz in Berücksichtigung der dama- ligen finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten auf den Betrag von Fr. 80.– fest- gelegt (Urk. 57 S. 45), was als vergleichsweise hoch, indessen in zweiter Instanz auch nicht als unverhältnismässig erscheint, nachdem sich das Einkommen der Beschuldigten mit monatlich Fr. 3'900.– bis Fr. 4'000.– mittlerweile noch marginal verbessert hat (vgl. Urk. 68/2; Prot. II S. 8). Unberücksichtigt zu bleiben haben bei der Tagessatzbemessung derweil die von der Beschuldigten erstmals im Beru- fungsverfahren angegebenen Schulden von Fr. 7'000.– (vgl. Urk. 67; Prot. II S. 9), da es sich hierbei um die tatbezogene Schadenersatzforderung der B._____ AG handelt (vgl. BGE 134 IV 60, E. 6.4.).
5. In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe erweist sich dem- nach eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen. Von der Ausfäl- lung einer Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB ist unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 57 S. 46) und in Nachachtung des Ver- schlechterungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO abzusehen.
6. Im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 57 S. 46 f.) ist der Vollzug der Gelds- trafe schliesslich unter Berücksichtigung der Ersttäterschaft der Beschuldigten bei einer minimalen Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben, zumal auch hier das Ver- schlechterungsverbot strengeren Vollzugsmodalitäten entgegenstünde.
- 16 - V. Beschlagnahmungen Nachdem die vorinstanzliche Dispositivziffer 4 lediglich als Folge des Antra- ges auf vollumfänglichen Freispruch der Beschuldigten mitangefochten wurde (vgl. Urk. 59 S. 1; Urk. 70 S. 1) und die Beschuldigte keine substantiierten Ausfüh- rungen zu dieser Thematik macht (vgl. Urk. 70 e contrario), kann diesbezüglich in- tegral auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 57 S. 47) und die von ihr angeordnete Einziehung und Vernichtung des inkriminierten "Safe- bags" inkl. Quittung (Asservat-Nr. A016'936'020) unverändert für das vorliegende Berufungsurteil übernommen werden. VI. Zivilbegehren Vorliegend hat sich die B._____ AG als Privatklägerin konstituiert und adhä- sionsweise ein Schadenersatzbegehren über Fr. 6'500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem Ereignisdatum gestellt (Urk. D1/12/4), welches von der Vorinstanz auf den Zi- vilweg verwiesen wurde (Urk. 57 S. 47 ff.). Die Beschuldigte beantragt für den Fall eines Freispruches die Abweisung des Zivilbegehrens, eventualiter die Verweisung desselben auf den Zivilweg (Urk. 59 S. 1). Für den Fall eines Schuldspruches wurde der betreffende Punkt indes nicht mit einer eigenständigen Begründung ge- rügt (vgl. Urk. 70 e contrario), weshalb die vorinstanzliche Anordnung hinsichtlich des Zivilpunktes mit Bezug auf Dossier 1 ohne Weiteres zu bestätigen ist, zumal die Privatklägerin aufgrund des entsprechend erstellten Verhaltens der Beschuldig- ten insofern nachweislich geschädigt wurde. Betreffend Dossier 2 rechtfertigt sich angesichts des nicht abschliessend liquiden Sachverhaltes ebenfalls keine defini- tive Abweisung ihres entsprechenden Zivilbegehrens. Vielmehr ist auch dieses auf den Zivilweg zu verweisen.
- 17 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. 1.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschul- digte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Disp.-Ziff. 6) ist zu bestätigen. Nach- dem betreffend Dossier 2 in Abweichung zur Vorinstanz indes eine definitive Ein- stellung des Verfahrens resultiert, sind der Beschuldigten die Kosten der Untersu- chung und des erstinstanzlichen Verfahrens hingegen nur zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere da- von ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gut- geheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Hat lediglich die beschuldigte Person ein Rechtsmittel eingelegt und obsiegt sie nur teilweise, werden die Kosten nach Massgabe der gutzuheissenden bzw. abzuweisenden Be- gehren auf sie und den verfahrensführenden Kanton aufgeteilt (DOMEISEN, BSK StPO II, a.a.O., N 7 zu Art. 428 StPO). 2.2. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren ist vorliegend auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 2.3. Die Beschuldigte dringt mit ihrer Berufung insoweit durch, als das Verfahren betreffend den Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung gemäss Dossier 2 definitiv eingestellt wird. Demgegenüber unterliegt sie mit ihrer Appellation hinsichtlich Dos- sier 1 gänzlich. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der einzelnen Berufungsbe-
- 18 - gehren sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten daher eben- falls hälftig aufzuerlegen und im verbleibenden Betrag auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. 3.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen. Diese richtet sich in erster Linie auf vollen oder anteilsmässigen Ersatz der Kosten der Wahlverteidigung der beschuldigten Person (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO bzw. Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung ist die Entschädigungsfrage nach der Kostenfrage zu beantworten. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kos- ten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat. Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädi- gung zuzusprechen (BGE 137 IV 352, E. 2.4.2.). 3.2. Die erbetene Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen in der Untersuchung sowie in den gerichtlichen Verfahren bis zum 18. Juni 2025 den Betrag von Fr. 10'771.50 (inkl. MWST) geltend (Urk. 72). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen, wobei noch die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung im Umfang von vier Stunden hinzuzurechnen sind. Analog zur Kostenverteilung ist der Verteidigung deshalb für das gesamte Verfahren ge- stützt auf Art. 429 Abs. 1 und 3 StPO – unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft – eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6'000.– (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom
18. März 2024 entsprechend dem eingangs zitierten Urteilsdispositiv anklagege- mäss schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessät- zen zu Fr. 80.– bei einer Probezeit von 2 Jahren bestraft. Das Zivilbegehren der Privatklägerin wurde auf den Zivilweg verwiesen und die Kosten wurden der Be- schuldigten auferlegt (Urk. 53 bzw. 57 S. 49 f.). Im Anschluss an die mündliche Eröffnung des vorinstanzlichen Urteils (Prot. I S. 20) liess die Beschuldigte durch ihre Verteidigerin am 21. März 2024 fristgerecht die Berufung anmelden (Urk. 48). Mit Eingabe vom 29. August 2024 ging in der Folge rechtzeitig die Berufungserklä- rung am hiesigen Gericht ein (Urk. 59). Die Privatklägerschaft und die Staatsan-
- 4 - waltschaft verzichteten derweil auf eine Anschlussberufung, wobei Erstere sich nicht vernehmen liess und Letztere die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils be- antragte (Urk. 62), womit ihr die Teilnahme an der Berufungsverhandlung freige- stellt war. Zu dieser erschien nach schriftlicher Vorladung vom 15. Oktober 2024 (Urk. 64) am 20. Juni 2025 die Beschuldigte in Begleitung ihrer erbetenen Verteidi- gerin und liess die eingangs genannten Berufungsanträge stellen (Prot. II S. 3; Urk. 70 S. 1).
E. 1.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschul- digte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
E. 1.2 Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Disp.-Ziff. 6) ist zu bestätigen. Nach- dem betreffend Dossier 2 in Abweichung zur Vorinstanz indes eine definitive Ein- stellung des Verfahrens resultiert, sind der Beschuldigten die Kosten der Untersu- chung und des erstinstanzlichen Verfahrens hingegen nur zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.
E. 2 Die Beschuldigte ficht mit ihrer Berufung das vorinstanzliche Urteil in allen Punkten an und verlangt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 59 S. 1; Urk. 70 S. 1). Demzufolge ist dieses in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und ist dem- gemäss nach Massgabe von Art. 398 Abs. 2 StPO in zweiter Instanz umfassend zu überprüfen.
E. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere da- von ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gut- geheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Hat lediglich die beschuldigte Person ein Rechtsmittel eingelegt und obsiegt sie nur teilweise, werden die Kosten nach Massgabe der gutzuheissenden bzw. abzuweisenden Be- gehren auf sie und den verfahrensführenden Kanton aufgeteilt (DOMEISEN, BSK StPO II, a.a.O., N 7 zu Art. 428 StPO).
E. 2.2 Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren ist vorliegend auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG).
E. 2.3 Die Beschuldigte dringt mit ihrer Berufung insoweit durch, als das Verfahren betreffend den Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung gemäss Dossier 2 definitiv eingestellt wird. Demgegenüber unterliegt sie mit ihrer Appellation hinsichtlich Dos- sier 1 gänzlich. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der einzelnen Berufungsbe-
- 18 - gehren sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten daher eben- falls hälftig aufzuerlegen und im verbleibenden Betrag auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.
E. 3 Die Beschuldigte ist bezüglich beider Dossiers nicht geständig und anerkennt lediglich die äusseren Rahmenbedingungen der inkriminierten Vorfälle, wonach sie in der besagten Zeit als Assistentin des Filialleiters angestellt war und in dieser Funktion unter anderem bei der Bereitstellung der "Safebags" mit den Tagesein- nahmen mitwirkte (Urk. D1/5/1 S. 2) bzw. als Führungsmitarbeiterin die Kompetenz hatte, mittels des ihr zur Verfügung stehenden Badges Rücknahmen von Warenartikeln mit einem höheren Wert zu tätigen (Urk. D1/5/3 S. 7 + 9; Prot. I S. 15). Demgegenüber bestreitet sie hinsichtlich Dossier 1, den inkriminierten "Safebag" am Tattag in einem unbeobachteten Moment an sich genommen und in der Folge samt Inhalt zu sich nach Hause genommen zu haben (Urk. D1/5/1 S. 2 f. + 7; Urk. D1/5/2 S. 5; Urk. D1/5/3 S. 16; Prot. I S. 11 f.). Betreffend Dossier 2 stellt sie in Abrede, fiktive Rücknahmen erfasst und die sich daraus ergebenden Auzszahlungsbeträge aus der Kasse genommen und für sich verwendet zu haben,
- 6 - dies hauptsächlich mit der Argumentation, jeder Mitarbeiter könnte solche Rücknahmen erfasst und das Geld genommen haben, da ihr Badge jeweils bei der Kasse deponiert gewesen sei (Urk. D1/5/3 S. 8 ff. + 18; Prot. I S. 15 f.). Bei dieser Darstellung blieb die Beschuldigte auch anlässlich der heutigen Be- rufungsverhandlung, indem sie mit Bezug auf die Vorfälle betreffend Dossier 1 wiederholte, dass sie mit diesem "Safebag" gar nichts zu tun gehabt und diesen nie gesehen habe. Zwar hätte sie gemäss Vorschrift zusammen mit Herrn D._____ den "Safebag" vorbereiten sollen, indes sei dies nie zu zweit gemacht worden, da sie zu wenig Personal gehabt hätten. Sie sei damals also hauptsächlich bei den Kassen gewesen und als sie ins Büro zurückgekommen sei, habe Herr D._____ zu ihr gesagt, dass er den "Safebag" bereits in den Tresor geworfen habe. Sie habe dann nur noch die Schichtübernahme unterschriftlich bestätigt (Prot. II S. 10 ff. + 19 f.; vgl. auch Urk. 70 S. 1 ff.). Betreffend Dossier 2 machte sie geltend, dass jeweils alle Filialassistentinnen ihre Badges auf Anweisung des Filialleiters bei den Kassen gelassen hätten, so dass die Retouren von den Kassiererinnen selbständig hätten vorgenommen werden können. Entsprechend hätten alle Zugriff auf ihren Badge gehabt. Sie selber habe keine fiktiven Rückgaben verbucht. Dass sie verdächtigt worden sei, liege einzig daran, dass man nur ihren Badge kontrolliert habe (Prot. II S. 21 ff.; vgl. auch Urk. 70 S. 6 ff.).
E. 3.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen. Diese richtet sich in erster Linie auf vollen oder anteilsmässigen Ersatz der Kosten der Wahlverteidigung der beschuldigten Person (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO bzw. Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung ist die Entschädigungsfrage nach der Kostenfrage zu beantworten. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kos- ten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat. Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädi- gung zuzusprechen (BGE 137 IV 352, E. 2.4.2.).
E. 3.2 Die erbetene Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen in der Untersuchung sowie in den gerichtlichen Verfahren bis zum 18. Juni 2025 den Betrag von Fr. 10'771.50 (inkl. MWST) geltend (Urk. 72). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen, wobei noch die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung im Umfang von vier Stunden hinzuzurechnen sind. Analog zur Kostenverteilung ist der Verteidigung deshalb für das gesamte Verfahren ge- stützt auf Art. 429 Abs. 1 und 3 StPO – unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft – eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6'000.– (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:
E. 4 Nachdem der Sachverhalt der Anklage mithin auch in zweiter Instanz in den wesentlichen Punkten bestritten blieb, ist im Folgenden nochmals zu prüfen, inwie- fern sich die eingeklagten Vorwürfe der Beschuldigten gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel anhand der geltenden Beweisregeln rechtsgenügend nach- weisen lassen.
E. 5 Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt betref- fend die Dossiers 1 und 2 die allgemein gültigen Grundsätze der Beweiswürdigung im Wesentlichen zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 57 S. 5 ff.). Zu ergänzen ist diesbezüglich, dass der Nachweis der Schuld auch im Rahmen eines Indizienbe- weises geführt werden kann. Dabei wird aus bestimmten Einzelumständen, die be- wiesen sind, auf das Zutreffen des eingeklagten Vorfalles geschlossen. Eine Mehr-
- 7 - zahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, kann dabei einen Anfangsverdacht verstärken und in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel offen lässt, dass sich der Sachverhalt im Sinne der Anklage verwirklicht hat. Dies ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche gewisse entlastende Umstände als unerheblich er- scheinen lassen (Urteil 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3.). Der Indizien- prozess verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teil- rechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet demnach auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteile 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017, E. 2.4., 6B_605/2016 vom 15. September 2016, E. 2.8. und 6B_1021/2016 vom 20. September 2017, E. 4.1.). Massgebend ist in diesem Zusammenhang nämlich nicht eine isolierte Be- trachtung der einzelnen Indizien, die für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offen lassen können, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteil 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019, E. 2.3.2.; vgl. auch WOHLERS, Kommentar StPO, 3. Aufl., N 27 zu Art. 10 StPO; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Rz. 1090). Schliesslich ist auch noch- mals hervorzuheben, dass es genügen muss, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind und absolute Ge- wissheit nicht verlangt werden kann (vgl. BGE 138 V 74, E. 7. m.w.H.).
E. 6 Ferner hat die Vorinstanz die jeweils massgeblichen Beweismittel vollständig aufgelistet und korrekt zusammengefasst (Urk. 56 S. 7 f. sowie S. 8 ff. bzw. S. 24 ff.), wobei in casu sowohl den Personal- wie auch den Sachbeweisen glei- chermassen Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung zukommt. Zur Verwert- barkeit der einzelnen Beweismittel hat sich die Vorderrichterin nicht geäussert, doch ergeben sich insoweit keine massgeblichen Probleme, was die Verteidigung mangels entsprechender Rügen nicht anders zu sehen scheint.
E. 7 Im Rahmen der Beweiswürdigung betreffend Dossier 1 kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich die Beschuldigte am 17. November 2022 nachweislich im
- 8 - Tresorraum der B._____-Filiale befand und somit die Möglichkeit hatte, den inkri- minierten "Safebag" an sich zu nehmen, ohne dass dies jemand mitbekommen hätte. Des Weiteren werde sie durch den Umstand, dass der besagte "Safebag" im Nachgang zur Tat bei ihr zu Hause gefunden worden sei, massgeblich belastet. Dass ihr dieser "Safebag" – wie sie selber geltend macht – von einer Drittperson am Arbeitsort in ihre Handtasche gelegt worden sei, worauf sie diesen unbeabsich- tigt mitgenommen habe, erscheine unrealistisch, da kein Motiv für eine solche Ak- tion ersichtlich sei und namentlich der von ihr verdächtigte D._____ ein solches Manöver glaubhaft in Abrede gestellt habe, zumal sich auf seiner Seite weder kon- kretisierte Hinweise für die in den Raum gestellten sexuellen Belästigungen erge- ben hätten noch eine Konkurrenzsituation vorgelegen habe, welche dafür sprechen könnte, dass sich D._____ einer unliebsamen Mitarbeiterin entledigen wollte (Urk. 57 S. 19 ff.). Diese Schlussfolgerungen sind in zweiter Instanz nicht zu beanstanden und können für das vorliegende Berufungsurteil vollumfänglich übernommen werden. Namentlich ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschuldigte den ihr angeblich unter- geschobenen "Safebag" nach dessen Entdeckung nicht postwendend zur Filiale zurückbrachte und den wahren Sachverhalt offenlegte, um sich zeitgerecht entlas- ten zu können, sondern diesen stattdessen mit nach Hause nahm, um ihn in der Folge im Kleiderschrank zu verstecken, wobei sie dessen Existenz gegenüber der Polizei selbst auf Nachfrage noch verschwieg, als sie sich mit der Hausdurchsu- chung konfrontiert sah (vgl. Urk. D1/5/2 S. 2; Urk. D1/5/3 S. 5). Dieses Verhalten vermochte die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung nicht zu plausi- bilisieren und machte stattdessen pauschal geltend, für sie sei damals einfach die ganze Welt zusammengebrochen (vgl. Prot. II S. 14 + 17). Derweil hatte sie selber aufgrund ihrer gegenüber Dritten offenbarten Geldsorgen (vgl. Urk. D1/10 S. 6) durchaus ein Motiv, ihre finanzielle Situation in der eingeklagten Art und Weise auf- zubessern, zumal sie erst kürzlich eine eigene Wohnung angemietet hatte und sich insofern mit Mehrkosten konfrontiert sah (vgl. statt vieler Urk. D1/5/3 S. 3; Prot. II S. 23). Ins Bild passt diesbezüglich, dass sich bei ihr just für den Zeitraum ab dem
22. November 2022 Belege für vier Überweisungen von namhaften Geldbeträgen an ihren heutigen Ehemann und ihre Cousine im Kosovo finden liessen
- 9 - (vgl. Urk. D1/2 S. 4 f.). Dass es sich hierbei um Bargeld handeln soll, welches sie und ihr Partner zur Verlobung geschenkt bekommen haben (vgl. Prot. II S. 23), er- scheint reichlich konstruiert und nicht sonderlich überzeugend, nachdem das Vor- bringen erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebracht wurde und es ohnehin so war, dass die Beschuldigte ihren damals im Kosovo wohnhaften Ver- lobten zumindest teilweise unterstützte (Urk. D1/5/2 S. 4 f.), weshalb es insgesamt nur wenig einleuchtet, dass sie das gesamte geschenkte Geld in die Schweiz mit- nahm, um es gleich anschliessend in mehreren Raten wieder in den Kosovo zu- rückzuüberweisen. Im Übrigen ergeben die einzelnen Überweisungen über einen Monat hinweg nur wenig Sinn, wenn das Geld – wie vorgebracht (vgl. Urk. 70 S. 6)
– einzig für den Kauf einer Schlafzimmergarnitur im Kosovo gedacht war. Zudem unterschrieb die Beschuldigte am 21. Dezember 2022 gegenüber ihrer Arbeitgebe- rin eine Schuldanerkennung betreffend den Betrag von Fr. 4'500.–, dies in der Hoff- nung, einer fristlosen Entlassung zu entgehen (vgl. Urk. D1/3/1; Prot. II S. 18 + 21). Dass sie selbiges auch getan hätte, wenn sie komplett unschuldig gewesen wäre, ist nicht anzunehmen. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche der Verteidigung, wonach die Schweiz für die Beschuldigte damals noch ein fremdes Land gewesen sei und sie die Möglichkeiten bzw. Rechte des Arbeitgebers sowie der Polizei nicht gekannt habe (vgl. Urk. 70 S. 8 f.), vermögen insofern denn auch nicht zu überzeu- gen. Stattdessen verlegte sich die Beschuldigte, als dieses Zugeständnis ihre Ent- lassung nicht zu verhindern vermochte, in ihren nachmaligen Einvernahmen in der Untersuchung und im gerichtlichen Verfahren darauf, den ihr vorgeworfenen Sach- verhalt komplett zu bestreiten, dies unter anderem mit dem fadenscheinigen Argu- ment, dass sie für den abhanden gekommenen "Safebag" nicht (mit-)verantwortlich gewesen sei, wobei ihr in diesem Zusammenhang das Gegenteil nachgewiesen werden kann, da sie ihre Präsenz am Tatort unterschriftlich bestätigt hat (vgl. dazu Urk. 57 S. 18 f. und Prot. II S. 18 f.). Damit wird die Beschuldigte einerseits durch diverse Indizien belastet, welche sie nicht zu erklären vermag, während andrerseits keine valablen Ausschlusskrite- rien vorhanden sind, welche das insofern kompakte Bild der Täterschaft der Be- schuldigten in relevante Zweifel zu ziehen vermöchten, wobei namentlich die von ihr geltend gemachte Dritttäterschaft durch D._____ nicht sonderlich plausibel er-
- 10 - scheint. Zwar ist entgegen der Vorinstanz nicht in Abrede zu stellen, dass seitens von D._____ möglicherweise ein Motiv bestand, die Beschuldigte zu Unrecht zu belasten, nachdem sie ihn bei ihren Vorgesetzten wegen sexueller Belästigungen gemeldet hatte (vgl. statt vieler Prot. II S. 15 ff.; Urk. 70 S. 2; vgl. auch Urk. D1/10 S. 7 f.), wobei er sich diesfalls aber nicht einer derart komplizierten Vorgehens- weise bedient hätte, um die Beschuldigte in den Fokus der Ermittlungen zu rücken. Es erscheint nämlich geradezu lebensfremd, dass D._____ – hätte er den Diebstahl selbst begangen – den leeren "Safebag" über einen Monat bei sich aufbewahrt hätte, um diesen dann just im richtigen Zeitpunkt der Beschuldigten unterzuschie- ben, zumal diese bereits einschlägig verdächtigt wurde und ein solches Vorgehen für ihn mit erheblichen Risiken verbunden gewesen wäre, wenn man berücksichtigt, was hierbei alles hätte schieflaufen und ihn als wahren Täter hätte entlarven kön- nen. Etwas anderes lässt sich aus seinen Aussagen denn auch nicht ableiten. Wenn er beispielsweise die Frage verneinte, ob er schon einmal vergessen habe, einen "Safebag" einzuwerfen, und daraufhin erklärte, dass er deshalb davon aus- gehe, dass er diesen auch am 17. November 2022 eingeworfen habe (vgl. Urk. D1/6 S. 8), so ist dies im Kontext seiner weiteren Aussagen dahingehend zu verstehen, dass die "Safebags" im Sinne einer Routinehandlung immer einge- worfen worden sind, was aus seiner Warte auch an jenem Tag gemeinsam mit der Beschuldigten der Fall gewesen sein muss (vgl. hierfür Urk. D1/6 S. 2 + 4, wonach an jenem Tag alles ganz normal gewesen sei und er nichts Besonderes wüsste, was damals passiert sei.). Diese Aussagen sprechen entgegen der Beschuldigten- seite (vgl. Urk. 70 S. 1 f.) somit vielmehr dafür, dass er nicht mitbekommen hat, dass die Beschuldigte den "Safebag" an jenem Tag vor dem Einwurf unbemerkt zur Seite schaffte, weil er sich gerade einer anderen Tätigkeit im Rahmen der Vorbe- reitungsarbeiten widmete. Schlussfolgernd verbleiben mithin letztlich keine über rein theoretische Zweifel hinausgehende Unsicherheiten an der Täterschaft der Be- schuldigten. Der Sachverhalt gemäss Dossier 1 der Anklage, wonach es die Beschuldigte war, welche den inkriminierten "Safebag" mit der Nummer ... am 17. November 2022 gegen 14.00 Uhr in einem unbeobachteten Moment samt dem Inhalt von Fr. 4'500.– an sich nahm (vgl. Urk. 24 S. 2), ist demzufolge aufgrund der vorste-
- 11 - hend genannten Erwägungen als vollumfänglich erstellt zu erachten und als solcher der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen (vgl. hinten Ziffer III./1.).
E. 8 Zum Sachverhalt gemäss Dossier 2 hat die Vorinstanz in ihrem Urteil ebenfalls durchwegs zutreffende Überlegungen angestellt und namentlich die zur Verfügung stehenden Beweismittel korrekt rezitiert und gewürdigt. Es kann mithin gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die diesbezüglichen Schluss- folgerungen verwiesen werden (vgl. Urk. 57 S. 22 ff.). Namentlich ist nicht zuletzt auch mit Blick auf die teilweise gleichgelagerte und -motivierte Tat gemäss Dossier 1 als erstellt zu gelten, dass die Beschuldigte ihre Stellung als Assistentin der Filialleitung ausnutzte, um sich wiederholt an den Einnahmen ihrer Arbeitgeberin ohne ersichtlichen Gegenanspruch zu bedienen, indem sie Warenretouren von Kunden vorschob, welche in Tat und Wahrheit gar nicht existierten. Die entsprechenden Einwände der Verteidigung sind lediglich theoretischer Natur und damit unbehelflich. Insbesondere ist eine Manipulation des Kassensystems bzw. eine damit verbundene Dritttäterschaft in diesem Fall noch weit weniger realistisch als bei den Tatvorgängen gemäss Dossier 1, hätte doch die entsprechende Täterschaft an den genau gleichen Tagen wie die Beschuldigte arbeiten müssen, welche an den massgebenden Daten zwischen dem 6. Septem- ber 2022 und dem 16. Dezember 2022 belegtermassen stets am Arbeitsplatz anwesend war (vgl. Urk. D2/2/8). Ebenso geht der Einwand der Beschuldigten fehl, wonach nur ihr Badge kontrolliert worden sei, weshalb auch nur bei ihr solche Unregelmässigkeiten festgestellt worden seien (vgl. Prot. II S. 25 ff.), nachdem die Auffälligkeiten vom System automatisch gemeldet und einzig bei ihr festgestellt wurden (vgl. Urk. D2/1 S. 5 + 11 ff.). Von einer vorab gezielten Verdächtigung der Beschuldigten kann vor diesem Hintergrund mithin keine Rede sein. Dennoch hat in der vorliegenden Konstellation eine Verurteilung der Beschuldigten wegen mehrfacher Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. hinten Ziffer III./2.) – infolge formal-rechtlicher Überlegungen ausser Betracht zu fallen.
- 12 - III. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigt das Verhalten der Beschuldigten gemäss Dossier 1 in rechtlicher Hinsicht anklagegemäss als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Urk. 57 S. 35 f.). Auf ihre insofern zutreffenden Erwägungen kann an dieser Stelle verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Strafbarkeit des Vorgehens als Dieb- stahl begründet sich namentlich durch den Bruch des Gewahrsams der Privatklä- gerin an den inkriminierten Vermögenswerten infolge der Entwendung des "Safe- bags" mitsamt den darin befindlichen Verkaufserlösen sowie deren Mitnahme an den eigenen Wohnort. Dass dieser Bruch des Gewahrsams wissentlich zwecks un- rechtmässiger Bereicherung ohne jeglichen Gegenanspruch erfolgte, kann aus den Umständen ohne Weiteres geschlossen werden, zumal die Beschuldigtenseite in dieser Hinsicht auch keine konkreten Einwände erhoben hat (vgl. Urk. 70 S. 10). Die Beschuldigte ist somit auch zweitinstanzlich des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Den Sachverhalt gemäss Dossier 2 würdigte die Vorinstanz als mehrfache Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB, womit sie sich ebenfalls der Anklage anschloss (Urk. 57 S. 36 ff.). Sie stützt sich diesbezüglich indessen auf eine ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtes, welche im Falle des Mitgewahr- sams an Vermögenswerten ein Anvertrautsein (pauschal) zu bejahen pflegte. Nach neuerer Praxis hat indessen eine angestellte Mitarbeiterin lediglich unter- geordneten Mitgewahrsam an den Tageseinnahmen eines Betriebes, welcher mit dem Gewahrsam des geschädigten Betriebsinhabers grundsätzlich nicht vergleich- bar ist. Hat aber die Beschuldigte mit der definitiven Entnahme des Geldes aus der Geschäftskasse für eigene Zwecke den übergeordneten Gewahrsam der Privat- klägerin gebrochen, so liegt im Grundsatz ein Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB vor (vgl. Urteil 6B_943/2020 vom 19. Januar 2021, E. 2.4.2. f.), welcher sich in casu über eine Zeitdauer von rund vier Monaten in unregelmässigen Zeitab- ständen wiederholt hat. Übersehen wurde im Rahmen der rechtlichen Würdigung nun aber bisher offensichtlich, dass die einzelnen Taten der Beschuldigten objektiv jeweils
- 13 - ausnahmslos geringfügige Geldbeträge betrafen, welche auch in subjektiver Hinsicht nicht über ein geringfügiges Delikt im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB hinausgingen, da der Beschuldigten bei jeder einzelnen Tat bewusst war, um wel- chen Betrag sie die Geschäftskasse konkret erleichterte. Nachdem in dieser Kon- stellation aufgrund teilweise grösserer Zeitabstände (bis nahezu einem Monat) zwi- schen den Taten eine Einheitstat nach überwiegender Lehrmeinung ausser Be- tracht zu fallen hat (vgl. WEISSENBERGER, BSK StGB II, 4. Aufl., N 51 zu Art. 172ter StGB; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Strafrecht BT/1, § 25 N 9 m.w.H.) und eine gewerbsmässige Tatbegehung nicht eingeklagt ist (vgl. Urk. 24 S. 3 f.), hat es bei der von Amtes wegen zu berücksichtigenden Qualifikation von geringfügigen Ver- mögensdelikten zu bleiben. Geringfügige Vermögensdelikte im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB sind gesetzlich vorgesehene Antragsdelikte, welche einen Strafantrag des Geschä- digten voraussetzen. Ein Strafantrag der B._____ AG liegt indessen für keine der eingeklagten Taten in den Akten. Es fehlt diesbezüglich bereits eine Strafanzeige der Geschädigten, nachdem das vorliegende Strafverfahren aufgrund der Tat gemäss Dossier 1 seinen Anfang nahm und in der Folge von Amtes wegen auf das weitere Dossier 2 ausgeweitet wurde, ohne dass die Polizei nochmals tätig geworden wäre und weitere Ermittlungen zu diesen Delikten angestrengt hätte. Bei dieser Sachlage fehlt es indessen an einer notwendigen Prozessvoraussetzung für die Strafbarkeit der Täterin, weshalb das Verfahren betreffend Dossier 2 in zweiter Instanz definitiv einzustellen ist. IV. Sanktion
1. Der Straftatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sieht als massgebenden Strafrahmen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Grundsätze der prinzipiell in- nerhalb dieses Strafrahmens vorzunehmenden Strafzumessung allseits zutreffend wiedergegeben, so dass für das vorliegende Berufungsurteil in analoger Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 57 S. 38 ff.;
- 14 - zur diesbezüglichen Zulässigkeit des Verweises auf das vorinstanzliche Urteil vgl. Urteil 6B_246/2024/ 6B_258/2024 vom 27. Februar 2025, E. 2.4.3.), wobei nunmehr zu berücksichtigen ist, dass im Berufungsverfahren mit dem Diebstahl ge- mäss Dossier 1 lediglich noch eine einzelne Tat zur Bestrafung ansteht. 2.
Dispositiv
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 1). - 19 -
- Das Verfahren betreffend mehrfache Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB (Dossier 2) wird definitiv eingestellt.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 28. Septem- ber 2023 beschlagnahmte Safebag inklusive Quittung (Asservat-Nr. A016'936'020) wird eingezogen und nach Vollstreckbarkeit dieses Urteils vernichtet.
- Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ AG wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Disp.-Ziff. 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen werden zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
- Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als Verteidigerin der Beschuldigten im gesamten Verfahren eine reduzierte Prozessentschä- digung von Fr. 6'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Privatklägerin B._____ AG (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) - 20 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Privatklägerin B._____ AG (falls verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, betr. Dispositivziffer 5 per E-Mail (asservate@kapo.zh.ch) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 21 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. Juni 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240384-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Oberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brü- lisauer Urteil vom 20. Juni 2025 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Veruntreuung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom
18. März 2024 (GG230007)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 13. Oktober 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 57 S. 49 f.)
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 80.– (entsprechend Fr. 12'000.–).
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 28. Sep- tember 2023 beschlagnahmte Gegenstand (Safebag inkl. Quittung [Asser- vat-Nr. A016'936'020]) wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils vernichtet.
5. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 4'500.00 Kosten total. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- 3 -
7. Die Gerichtsgebühr sowie die weiteren Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 6 werden der Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 70 S. 1) Das Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 18. März 2024 sei aufzuheben und die Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten des Staates.
b) Der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (schriftlich, Urk. 62 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ___________________________________ _ Erwägungen: I. Verfahren und Formelles
1. Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom
18. März 2024 entsprechend dem eingangs zitierten Urteilsdispositiv anklagege- mäss schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessät- zen zu Fr. 80.– bei einer Probezeit von 2 Jahren bestraft. Das Zivilbegehren der Privatklägerin wurde auf den Zivilweg verwiesen und die Kosten wurden der Be- schuldigten auferlegt (Urk. 53 bzw. 57 S. 49 f.). Im Anschluss an die mündliche Eröffnung des vorinstanzlichen Urteils (Prot. I S. 20) liess die Beschuldigte durch ihre Verteidigerin am 21. März 2024 fristgerecht die Berufung anmelden (Urk. 48). Mit Eingabe vom 29. August 2024 ging in der Folge rechtzeitig die Berufungserklä- rung am hiesigen Gericht ein (Urk. 59). Die Privatklägerschaft und die Staatsan-
- 4 - waltschaft verzichteten derweil auf eine Anschlussberufung, wobei Erstere sich nicht vernehmen liess und Letztere die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils be- antragte (Urk. 62), womit ihr die Teilnahme an der Berufungsverhandlung freige- stellt war. Zu dieser erschien nach schriftlicher Vorladung vom 15. Oktober 2024 (Urk. 64) am 20. Juni 2025 die Beschuldigte in Begleitung ihrer erbetenen Verteidi- gerin und liess die eingangs genannten Berufungsanträge stellen (Prot. II S. 3; Urk. 70 S. 1).
2. Die Beschuldigte ficht mit ihrer Berufung das vorinstanzliche Urteil in allen Punkten an und verlangt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 59 S. 1; Urk. 70 S. 1). Demzufolge ist dieses in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und ist dem- gemäss nach Massgabe von Art. 398 Abs. 2 StPO in zweiter Instanz umfassend zu überprüfen.
3. Die Verteidigung warf im Berufungsverfahren keine Vorfragen auf und stellte auch keine Beweisanträge (vgl. Urk. 59 S. 1; Prot. II S. 4 + 27). Weitere Beweis- erhebungen drängen sich in zweiter Instanz auch von Amtes wegen nicht auf, so dass sich das Verfahren als spruchreif erweist. II. Sachverhalt
1. Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmat- tal/Albis vom 13. Oktober 2023 in Dossier 1 vorgeworfen, als Assistentin des Filial- leiters der B._____-Filiale C._____ am 17. November 2022 im Rahmen der Vorbe- reitung der mit den jeweiligen Tageseinnahmen versehenen "Safebags" für den Einwurf in den Tresor ein solches Exemplar mit dem darin befindlichen Betrag von Fr. 4'500.– in einem unbeobachteten Moment an sich genommen und das Geld in der Folge für ihre persönlichen Bedürfnisse verwendet zu haben, wobei sie gewusst habe, dass sie auf diese Vermögenswerte keinerlei rechtmässigen Anspruch hat (Urk. 24 S. 2; Dossier 1). In Dossier 2 wird ihr ferner angelastet, vom 9. Juni 2022 (zur Korrektur des massgebenden Anfangszeitpunktes vgl. nachstehend Ziffer 2) bis zum 16. Dezem-
- 5 - ber 2022 im Rahmen ihrer Kompetenz zur Rücknahme von verkauften Warenarti- keln insgesamt 22 virtuelle (recte wohl: fiktive) Rücknahmevorgänge im Computer- system erfasst und die entsprechenden Auszahlungsbeträge in der Gesamthöhe von Fr. 2'602.60 hernach aus der Kasse entnommen zu haben, um diese in der Folge für sich persönlich zu verwenden, wobei sie auch diesbezüglich gewusst habe, dass sie auf diese Vermögenswerte keinerlei rechtmässigen Anspruch hat (Urk. 24 S. 3 f.; Dossier 2).
2. Vorweg ist in diesem Zusammenhang zum Anklagevorwurf betreffend Dossier 2 festzuhalten, dass es sich beim im Ingress festgehaltenen Tatbeginn vom
9. Juni 2022 um ein offensichtliches Versehen handeln muss, bestehen in der Folge doch keinerlei Anhaltspunkte, dass die behauptete Delinquenz der Beschuldigten tatsächlich derart früh ihren Anfang genommen hat. Vielmehr ist die erste (fiktive) Warenrücknahme für den 6. September 2022 um 15.09 Uhr eingeklagt, worauf sich die entsprechenden Vorgänge bis zum 16. Dezember 2022 um 19.49 Uhr erstrecken (vgl. Urk. 24 S. 4). Das Versehen könnte auf der Ähnlichkeit der Zahlenkombination (6.9.22 anstatt 9.6.22) beruhen, wobei die konkreten Gründe insofern nicht relevant sind, als genügende Klarheit über den Irrtum besteht und dieser infolgedessen an dieser Stelle ohne Weiteres berichtigt werden kann.
3. Die Beschuldigte ist bezüglich beider Dossiers nicht geständig und anerkennt lediglich die äusseren Rahmenbedingungen der inkriminierten Vorfälle, wonach sie in der besagten Zeit als Assistentin des Filialleiters angestellt war und in dieser Funktion unter anderem bei der Bereitstellung der "Safebags" mit den Tagesein- nahmen mitwirkte (Urk. D1/5/1 S. 2) bzw. als Führungsmitarbeiterin die Kompetenz hatte, mittels des ihr zur Verfügung stehenden Badges Rücknahmen von Warenartikeln mit einem höheren Wert zu tätigen (Urk. D1/5/3 S. 7 + 9; Prot. I S. 15). Demgegenüber bestreitet sie hinsichtlich Dossier 1, den inkriminierten "Safebag" am Tattag in einem unbeobachteten Moment an sich genommen und in der Folge samt Inhalt zu sich nach Hause genommen zu haben (Urk. D1/5/1 S. 2 f. + 7; Urk. D1/5/2 S. 5; Urk. D1/5/3 S. 16; Prot. I S. 11 f.). Betreffend Dossier 2 stellt sie in Abrede, fiktive Rücknahmen erfasst und die sich daraus ergebenden Auzszahlungsbeträge aus der Kasse genommen und für sich verwendet zu haben,
- 6 - dies hauptsächlich mit der Argumentation, jeder Mitarbeiter könnte solche Rücknahmen erfasst und das Geld genommen haben, da ihr Badge jeweils bei der Kasse deponiert gewesen sei (Urk. D1/5/3 S. 8 ff. + 18; Prot. I S. 15 f.). Bei dieser Darstellung blieb die Beschuldigte auch anlässlich der heutigen Be- rufungsverhandlung, indem sie mit Bezug auf die Vorfälle betreffend Dossier 1 wiederholte, dass sie mit diesem "Safebag" gar nichts zu tun gehabt und diesen nie gesehen habe. Zwar hätte sie gemäss Vorschrift zusammen mit Herrn D._____ den "Safebag" vorbereiten sollen, indes sei dies nie zu zweit gemacht worden, da sie zu wenig Personal gehabt hätten. Sie sei damals also hauptsächlich bei den Kassen gewesen und als sie ins Büro zurückgekommen sei, habe Herr D._____ zu ihr gesagt, dass er den "Safebag" bereits in den Tresor geworfen habe. Sie habe dann nur noch die Schichtübernahme unterschriftlich bestätigt (Prot. II S. 10 ff. + 19 f.; vgl. auch Urk. 70 S. 1 ff.). Betreffend Dossier 2 machte sie geltend, dass jeweils alle Filialassistentinnen ihre Badges auf Anweisung des Filialleiters bei den Kassen gelassen hätten, so dass die Retouren von den Kassiererinnen selbständig hätten vorgenommen werden können. Entsprechend hätten alle Zugriff auf ihren Badge gehabt. Sie selber habe keine fiktiven Rückgaben verbucht. Dass sie verdächtigt worden sei, liege einzig daran, dass man nur ihren Badge kontrolliert habe (Prot. II S. 21 ff.; vgl. auch Urk. 70 S. 6 ff.).
4. Nachdem der Sachverhalt der Anklage mithin auch in zweiter Instanz in den wesentlichen Punkten bestritten blieb, ist im Folgenden nochmals zu prüfen, inwie- fern sich die eingeklagten Vorwürfe der Beschuldigten gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel anhand der geltenden Beweisregeln rechtsgenügend nach- weisen lassen.
5. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt betref- fend die Dossiers 1 und 2 die allgemein gültigen Grundsätze der Beweiswürdigung im Wesentlichen zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 57 S. 5 ff.). Zu ergänzen ist diesbezüglich, dass der Nachweis der Schuld auch im Rahmen eines Indizienbe- weises geführt werden kann. Dabei wird aus bestimmten Einzelumständen, die be- wiesen sind, auf das Zutreffen des eingeklagten Vorfalles geschlossen. Eine Mehr-
- 7 - zahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, kann dabei einen Anfangsverdacht verstärken und in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel offen lässt, dass sich der Sachverhalt im Sinne der Anklage verwirklicht hat. Dies ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche gewisse entlastende Umstände als unerheblich er- scheinen lassen (Urteil 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3.). Der Indizien- prozess verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teil- rechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet demnach auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteile 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017, E. 2.4., 6B_605/2016 vom 15. September 2016, E. 2.8. und 6B_1021/2016 vom 20. September 2017, E. 4.1.). Massgebend ist in diesem Zusammenhang nämlich nicht eine isolierte Be- trachtung der einzelnen Indizien, die für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offen lassen können, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteil 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019, E. 2.3.2.; vgl. auch WOHLERS, Kommentar StPO, 3. Aufl., N 27 zu Art. 10 StPO; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Rz. 1090). Schliesslich ist auch noch- mals hervorzuheben, dass es genügen muss, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind und absolute Ge- wissheit nicht verlangt werden kann (vgl. BGE 138 V 74, E. 7. m.w.H.).
6. Ferner hat die Vorinstanz die jeweils massgeblichen Beweismittel vollständig aufgelistet und korrekt zusammengefasst (Urk. 56 S. 7 f. sowie S. 8 ff. bzw. S. 24 ff.), wobei in casu sowohl den Personal- wie auch den Sachbeweisen glei- chermassen Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung zukommt. Zur Verwert- barkeit der einzelnen Beweismittel hat sich die Vorderrichterin nicht geäussert, doch ergeben sich insoweit keine massgeblichen Probleme, was die Verteidigung mangels entsprechender Rügen nicht anders zu sehen scheint.
7. Im Rahmen der Beweiswürdigung betreffend Dossier 1 kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich die Beschuldigte am 17. November 2022 nachweislich im
- 8 - Tresorraum der B._____-Filiale befand und somit die Möglichkeit hatte, den inkri- minierten "Safebag" an sich zu nehmen, ohne dass dies jemand mitbekommen hätte. Des Weiteren werde sie durch den Umstand, dass der besagte "Safebag" im Nachgang zur Tat bei ihr zu Hause gefunden worden sei, massgeblich belastet. Dass ihr dieser "Safebag" – wie sie selber geltend macht – von einer Drittperson am Arbeitsort in ihre Handtasche gelegt worden sei, worauf sie diesen unbeabsich- tigt mitgenommen habe, erscheine unrealistisch, da kein Motiv für eine solche Ak- tion ersichtlich sei und namentlich der von ihr verdächtigte D._____ ein solches Manöver glaubhaft in Abrede gestellt habe, zumal sich auf seiner Seite weder kon- kretisierte Hinweise für die in den Raum gestellten sexuellen Belästigungen erge- ben hätten noch eine Konkurrenzsituation vorgelegen habe, welche dafür sprechen könnte, dass sich D._____ einer unliebsamen Mitarbeiterin entledigen wollte (Urk. 57 S. 19 ff.). Diese Schlussfolgerungen sind in zweiter Instanz nicht zu beanstanden und können für das vorliegende Berufungsurteil vollumfänglich übernommen werden. Namentlich ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschuldigte den ihr angeblich unter- geschobenen "Safebag" nach dessen Entdeckung nicht postwendend zur Filiale zurückbrachte und den wahren Sachverhalt offenlegte, um sich zeitgerecht entlas- ten zu können, sondern diesen stattdessen mit nach Hause nahm, um ihn in der Folge im Kleiderschrank zu verstecken, wobei sie dessen Existenz gegenüber der Polizei selbst auf Nachfrage noch verschwieg, als sie sich mit der Hausdurchsu- chung konfrontiert sah (vgl. Urk. D1/5/2 S. 2; Urk. D1/5/3 S. 5). Dieses Verhalten vermochte die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung nicht zu plausi- bilisieren und machte stattdessen pauschal geltend, für sie sei damals einfach die ganze Welt zusammengebrochen (vgl. Prot. II S. 14 + 17). Derweil hatte sie selber aufgrund ihrer gegenüber Dritten offenbarten Geldsorgen (vgl. Urk. D1/10 S. 6) durchaus ein Motiv, ihre finanzielle Situation in der eingeklagten Art und Weise auf- zubessern, zumal sie erst kürzlich eine eigene Wohnung angemietet hatte und sich insofern mit Mehrkosten konfrontiert sah (vgl. statt vieler Urk. D1/5/3 S. 3; Prot. II S. 23). Ins Bild passt diesbezüglich, dass sich bei ihr just für den Zeitraum ab dem
22. November 2022 Belege für vier Überweisungen von namhaften Geldbeträgen an ihren heutigen Ehemann und ihre Cousine im Kosovo finden liessen
- 9 - (vgl. Urk. D1/2 S. 4 f.). Dass es sich hierbei um Bargeld handeln soll, welches sie und ihr Partner zur Verlobung geschenkt bekommen haben (vgl. Prot. II S. 23), er- scheint reichlich konstruiert und nicht sonderlich überzeugend, nachdem das Vor- bringen erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebracht wurde und es ohnehin so war, dass die Beschuldigte ihren damals im Kosovo wohnhaften Ver- lobten zumindest teilweise unterstützte (Urk. D1/5/2 S. 4 f.), weshalb es insgesamt nur wenig einleuchtet, dass sie das gesamte geschenkte Geld in die Schweiz mit- nahm, um es gleich anschliessend in mehreren Raten wieder in den Kosovo zu- rückzuüberweisen. Im Übrigen ergeben die einzelnen Überweisungen über einen Monat hinweg nur wenig Sinn, wenn das Geld – wie vorgebracht (vgl. Urk. 70 S. 6)
– einzig für den Kauf einer Schlafzimmergarnitur im Kosovo gedacht war. Zudem unterschrieb die Beschuldigte am 21. Dezember 2022 gegenüber ihrer Arbeitgebe- rin eine Schuldanerkennung betreffend den Betrag von Fr. 4'500.–, dies in der Hoff- nung, einer fristlosen Entlassung zu entgehen (vgl. Urk. D1/3/1; Prot. II S. 18 + 21). Dass sie selbiges auch getan hätte, wenn sie komplett unschuldig gewesen wäre, ist nicht anzunehmen. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche der Verteidigung, wonach die Schweiz für die Beschuldigte damals noch ein fremdes Land gewesen sei und sie die Möglichkeiten bzw. Rechte des Arbeitgebers sowie der Polizei nicht gekannt habe (vgl. Urk. 70 S. 8 f.), vermögen insofern denn auch nicht zu überzeu- gen. Stattdessen verlegte sich die Beschuldigte, als dieses Zugeständnis ihre Ent- lassung nicht zu verhindern vermochte, in ihren nachmaligen Einvernahmen in der Untersuchung und im gerichtlichen Verfahren darauf, den ihr vorgeworfenen Sach- verhalt komplett zu bestreiten, dies unter anderem mit dem fadenscheinigen Argu- ment, dass sie für den abhanden gekommenen "Safebag" nicht (mit-)verantwortlich gewesen sei, wobei ihr in diesem Zusammenhang das Gegenteil nachgewiesen werden kann, da sie ihre Präsenz am Tatort unterschriftlich bestätigt hat (vgl. dazu Urk. 57 S. 18 f. und Prot. II S. 18 f.). Damit wird die Beschuldigte einerseits durch diverse Indizien belastet, welche sie nicht zu erklären vermag, während andrerseits keine valablen Ausschlusskrite- rien vorhanden sind, welche das insofern kompakte Bild der Täterschaft der Be- schuldigten in relevante Zweifel zu ziehen vermöchten, wobei namentlich die von ihr geltend gemachte Dritttäterschaft durch D._____ nicht sonderlich plausibel er-
- 10 - scheint. Zwar ist entgegen der Vorinstanz nicht in Abrede zu stellen, dass seitens von D._____ möglicherweise ein Motiv bestand, die Beschuldigte zu Unrecht zu belasten, nachdem sie ihn bei ihren Vorgesetzten wegen sexueller Belästigungen gemeldet hatte (vgl. statt vieler Prot. II S. 15 ff.; Urk. 70 S. 2; vgl. auch Urk. D1/10 S. 7 f.), wobei er sich diesfalls aber nicht einer derart komplizierten Vorgehens- weise bedient hätte, um die Beschuldigte in den Fokus der Ermittlungen zu rücken. Es erscheint nämlich geradezu lebensfremd, dass D._____ – hätte er den Diebstahl selbst begangen – den leeren "Safebag" über einen Monat bei sich aufbewahrt hätte, um diesen dann just im richtigen Zeitpunkt der Beschuldigten unterzuschie- ben, zumal diese bereits einschlägig verdächtigt wurde und ein solches Vorgehen für ihn mit erheblichen Risiken verbunden gewesen wäre, wenn man berücksichtigt, was hierbei alles hätte schieflaufen und ihn als wahren Täter hätte entlarven kön- nen. Etwas anderes lässt sich aus seinen Aussagen denn auch nicht ableiten. Wenn er beispielsweise die Frage verneinte, ob er schon einmal vergessen habe, einen "Safebag" einzuwerfen, und daraufhin erklärte, dass er deshalb davon aus- gehe, dass er diesen auch am 17. November 2022 eingeworfen habe (vgl. Urk. D1/6 S. 8), so ist dies im Kontext seiner weiteren Aussagen dahingehend zu verstehen, dass die "Safebags" im Sinne einer Routinehandlung immer einge- worfen worden sind, was aus seiner Warte auch an jenem Tag gemeinsam mit der Beschuldigten der Fall gewesen sein muss (vgl. hierfür Urk. D1/6 S. 2 + 4, wonach an jenem Tag alles ganz normal gewesen sei und er nichts Besonderes wüsste, was damals passiert sei.). Diese Aussagen sprechen entgegen der Beschuldigten- seite (vgl. Urk. 70 S. 1 f.) somit vielmehr dafür, dass er nicht mitbekommen hat, dass die Beschuldigte den "Safebag" an jenem Tag vor dem Einwurf unbemerkt zur Seite schaffte, weil er sich gerade einer anderen Tätigkeit im Rahmen der Vorbe- reitungsarbeiten widmete. Schlussfolgernd verbleiben mithin letztlich keine über rein theoretische Zweifel hinausgehende Unsicherheiten an der Täterschaft der Be- schuldigten. Der Sachverhalt gemäss Dossier 1 der Anklage, wonach es die Beschuldigte war, welche den inkriminierten "Safebag" mit der Nummer ... am 17. November 2022 gegen 14.00 Uhr in einem unbeobachteten Moment samt dem Inhalt von Fr. 4'500.– an sich nahm (vgl. Urk. 24 S. 2), ist demzufolge aufgrund der vorste-
- 11 - hend genannten Erwägungen als vollumfänglich erstellt zu erachten und als solcher der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen (vgl. hinten Ziffer III./1.).
8. Zum Sachverhalt gemäss Dossier 2 hat die Vorinstanz in ihrem Urteil ebenfalls durchwegs zutreffende Überlegungen angestellt und namentlich die zur Verfügung stehenden Beweismittel korrekt rezitiert und gewürdigt. Es kann mithin gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die diesbezüglichen Schluss- folgerungen verwiesen werden (vgl. Urk. 57 S. 22 ff.). Namentlich ist nicht zuletzt auch mit Blick auf die teilweise gleichgelagerte und -motivierte Tat gemäss Dossier 1 als erstellt zu gelten, dass die Beschuldigte ihre Stellung als Assistentin der Filialleitung ausnutzte, um sich wiederholt an den Einnahmen ihrer Arbeitgeberin ohne ersichtlichen Gegenanspruch zu bedienen, indem sie Warenretouren von Kunden vorschob, welche in Tat und Wahrheit gar nicht existierten. Die entsprechenden Einwände der Verteidigung sind lediglich theoretischer Natur und damit unbehelflich. Insbesondere ist eine Manipulation des Kassensystems bzw. eine damit verbundene Dritttäterschaft in diesem Fall noch weit weniger realistisch als bei den Tatvorgängen gemäss Dossier 1, hätte doch die entsprechende Täterschaft an den genau gleichen Tagen wie die Beschuldigte arbeiten müssen, welche an den massgebenden Daten zwischen dem 6. Septem- ber 2022 und dem 16. Dezember 2022 belegtermassen stets am Arbeitsplatz anwesend war (vgl. Urk. D2/2/8). Ebenso geht der Einwand der Beschuldigten fehl, wonach nur ihr Badge kontrolliert worden sei, weshalb auch nur bei ihr solche Unregelmässigkeiten festgestellt worden seien (vgl. Prot. II S. 25 ff.), nachdem die Auffälligkeiten vom System automatisch gemeldet und einzig bei ihr festgestellt wurden (vgl. Urk. D2/1 S. 5 + 11 ff.). Von einer vorab gezielten Verdächtigung der Beschuldigten kann vor diesem Hintergrund mithin keine Rede sein. Dennoch hat in der vorliegenden Konstellation eine Verurteilung der Beschuldigten wegen mehrfacher Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. hinten Ziffer III./2.) – infolge formal-rechtlicher Überlegungen ausser Betracht zu fallen.
- 12 - III. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigt das Verhalten der Beschuldigten gemäss Dossier 1 in rechtlicher Hinsicht anklagegemäss als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Urk. 57 S. 35 f.). Auf ihre insofern zutreffenden Erwägungen kann an dieser Stelle verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Strafbarkeit des Vorgehens als Dieb- stahl begründet sich namentlich durch den Bruch des Gewahrsams der Privatklä- gerin an den inkriminierten Vermögenswerten infolge der Entwendung des "Safe- bags" mitsamt den darin befindlichen Verkaufserlösen sowie deren Mitnahme an den eigenen Wohnort. Dass dieser Bruch des Gewahrsams wissentlich zwecks un- rechtmässiger Bereicherung ohne jeglichen Gegenanspruch erfolgte, kann aus den Umständen ohne Weiteres geschlossen werden, zumal die Beschuldigtenseite in dieser Hinsicht auch keine konkreten Einwände erhoben hat (vgl. Urk. 70 S. 10). Die Beschuldigte ist somit auch zweitinstanzlich des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Den Sachverhalt gemäss Dossier 2 würdigte die Vorinstanz als mehrfache Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB, womit sie sich ebenfalls der Anklage anschloss (Urk. 57 S. 36 ff.). Sie stützt sich diesbezüglich indessen auf eine ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtes, welche im Falle des Mitgewahr- sams an Vermögenswerten ein Anvertrautsein (pauschal) zu bejahen pflegte. Nach neuerer Praxis hat indessen eine angestellte Mitarbeiterin lediglich unter- geordneten Mitgewahrsam an den Tageseinnahmen eines Betriebes, welcher mit dem Gewahrsam des geschädigten Betriebsinhabers grundsätzlich nicht vergleich- bar ist. Hat aber die Beschuldigte mit der definitiven Entnahme des Geldes aus der Geschäftskasse für eigene Zwecke den übergeordneten Gewahrsam der Privat- klägerin gebrochen, so liegt im Grundsatz ein Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB vor (vgl. Urteil 6B_943/2020 vom 19. Januar 2021, E. 2.4.2. f.), welcher sich in casu über eine Zeitdauer von rund vier Monaten in unregelmässigen Zeitab- ständen wiederholt hat. Übersehen wurde im Rahmen der rechtlichen Würdigung nun aber bisher offensichtlich, dass die einzelnen Taten der Beschuldigten objektiv jeweils
- 13 - ausnahmslos geringfügige Geldbeträge betrafen, welche auch in subjektiver Hinsicht nicht über ein geringfügiges Delikt im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB hinausgingen, da der Beschuldigten bei jeder einzelnen Tat bewusst war, um wel- chen Betrag sie die Geschäftskasse konkret erleichterte. Nachdem in dieser Kon- stellation aufgrund teilweise grösserer Zeitabstände (bis nahezu einem Monat) zwi- schen den Taten eine Einheitstat nach überwiegender Lehrmeinung ausser Be- tracht zu fallen hat (vgl. WEISSENBERGER, BSK StGB II, 4. Aufl., N 51 zu Art. 172ter StGB; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Strafrecht BT/1, § 25 N 9 m.w.H.) und eine gewerbsmässige Tatbegehung nicht eingeklagt ist (vgl. Urk. 24 S. 3 f.), hat es bei der von Amtes wegen zu berücksichtigenden Qualifikation von geringfügigen Ver- mögensdelikten zu bleiben. Geringfügige Vermögensdelikte im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB sind gesetzlich vorgesehene Antragsdelikte, welche einen Strafantrag des Geschä- digten voraussetzen. Ein Strafantrag der B._____ AG liegt indessen für keine der eingeklagten Taten in den Akten. Es fehlt diesbezüglich bereits eine Strafanzeige der Geschädigten, nachdem das vorliegende Strafverfahren aufgrund der Tat gemäss Dossier 1 seinen Anfang nahm und in der Folge von Amtes wegen auf das weitere Dossier 2 ausgeweitet wurde, ohne dass die Polizei nochmals tätig geworden wäre und weitere Ermittlungen zu diesen Delikten angestrengt hätte. Bei dieser Sachlage fehlt es indessen an einer notwendigen Prozessvoraussetzung für die Strafbarkeit der Täterin, weshalb das Verfahren betreffend Dossier 2 in zweiter Instanz definitiv einzustellen ist. IV. Sanktion
1. Der Straftatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sieht als massgebenden Strafrahmen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Grundsätze der prinzipiell in- nerhalb dieses Strafrahmens vorzunehmenden Strafzumessung allseits zutreffend wiedergegeben, so dass für das vorliegende Berufungsurteil in analoger Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 57 S. 38 ff.;
- 14 - zur diesbezüglichen Zulässigkeit des Verweises auf das vorinstanzliche Urteil vgl. Urteil 6B_246/2024/ 6B_258/2024 vom 27. Februar 2025, E. 2.4.3.), wobei nunmehr zu berücksichtigen ist, dass im Berufungsverfahren mit dem Diebstahl ge- mäss Dossier 1 lediglich noch eine einzelne Tat zur Bestrafung ansteht. 2. 2.1. Hinsichtlich des begangenen Diebstahls hat die Vorinstanz die bei der objek- tiven und subjektiven Tatschwere zu berücksichtigenden Umstände zutreffend angeführt und gewürdigt (vgl. Urk. 57 S. 42). Diesbezüglich ist mit dem angefoch- tenen Urteil namentlich festzuhalten, dass die Deliktssumme mit Fr. 4'500.– nicht mehr als geringfügig zu qualifizieren ist und die Beschuldigte direktvorsätzlich und egoistisch agierte, obwohl sie das Geld nicht dringend benötigte, wobei zu ihren Gunsten davon auszugehen ist, dass sie die Tat spontan beging. Darüber hinaus offenbarte sie bei ihrem Handeln aber auch eine im Vergleich zu einem Ladendieb- stahl nicht zu unterschätzende kriminelle Energie, indem sie das Vertrauen ihrer Arbeitgeberin missbrauchte. 2.2. Innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ist das Verschulden der Beschuldigten mithin zwar insgesamt noch als eher leicht einzustufen, doch recht- fertigt sich in diesem Rahmen aufgrund der von ihr an den Tag gelegten Dreistigkeit isoliert betrachtet nichtsdestotrotz eine empfindliche Bestrafung mit 90 Tagen bzw. Tagessätzen, wobei angesichts des moderaten Verschuldens mit der ver- gleichsweise geringen Strafhöhe sowie namentlich auch der Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten (vgl. Urk. 69) in casu primär die Sanktionsart der Geldstrafe in Betracht fällt. 3. 3.1. Bei der Beurteilung der Täterkomponente kann betreffend die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägun- gen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 57 S. 43 f.), nachdem sich im Berufungsverfahren abgesehen davon, dass die Beschuldigte zwischenzeitlich einen zweiten Sohn bekommen hat und derzeit wieder in einem Vollzeitpensum in einem Callcenter arbeitet, wobei sie ab August 2025 eine Stelle im Detailhandel antreten wird und hernach ihre Weiterbildung zur Fachspezialistin Detailhandel ab-
- 15 - schliessen möchte, nichts Neues ergeben hat (vgl. Prot. II S. 5 ff.). Der im vorinstanzlichen Urteil skizzierte Werdegang enthält keine besonderen Auffälligkei- ten und ist im Rahmen der Strafzumessung mithin neutral zu werten. 3.2. Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe wie namentlich Vor- strafen (vgl. Urk. 69) oder ein Geständnis, welche die Strafe zu modifizieren ver- möchten, sind ebenfalls nicht gegeben.
4. Die Höhe des Tagessatzes hat die Vorinstanz in Berücksichtigung der dama- ligen finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten auf den Betrag von Fr. 80.– fest- gelegt (Urk. 57 S. 45), was als vergleichsweise hoch, indessen in zweiter Instanz auch nicht als unverhältnismässig erscheint, nachdem sich das Einkommen der Beschuldigten mit monatlich Fr. 3'900.– bis Fr. 4'000.– mittlerweile noch marginal verbessert hat (vgl. Urk. 68/2; Prot. II S. 8). Unberücksichtigt zu bleiben haben bei der Tagessatzbemessung derweil die von der Beschuldigten erstmals im Beru- fungsverfahren angegebenen Schulden von Fr. 7'000.– (vgl. Urk. 67; Prot. II S. 9), da es sich hierbei um die tatbezogene Schadenersatzforderung der B._____ AG handelt (vgl. BGE 134 IV 60, E. 6.4.).
5. In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe erweist sich dem- nach eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen. Von der Ausfäl- lung einer Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB ist unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 57 S. 46) und in Nachachtung des Ver- schlechterungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO abzusehen.
6. Im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 57 S. 46 f.) ist der Vollzug der Gelds- trafe schliesslich unter Berücksichtigung der Ersttäterschaft der Beschuldigten bei einer minimalen Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben, zumal auch hier das Ver- schlechterungsverbot strengeren Vollzugsmodalitäten entgegenstünde.
- 16 - V. Beschlagnahmungen Nachdem die vorinstanzliche Dispositivziffer 4 lediglich als Folge des Antra- ges auf vollumfänglichen Freispruch der Beschuldigten mitangefochten wurde (vgl. Urk. 59 S. 1; Urk. 70 S. 1) und die Beschuldigte keine substantiierten Ausfüh- rungen zu dieser Thematik macht (vgl. Urk. 70 e contrario), kann diesbezüglich in- tegral auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 57 S. 47) und die von ihr angeordnete Einziehung und Vernichtung des inkriminierten "Safe- bags" inkl. Quittung (Asservat-Nr. A016'936'020) unverändert für das vorliegende Berufungsurteil übernommen werden. VI. Zivilbegehren Vorliegend hat sich die B._____ AG als Privatklägerin konstituiert und adhä- sionsweise ein Schadenersatzbegehren über Fr. 6'500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem Ereignisdatum gestellt (Urk. D1/12/4), welches von der Vorinstanz auf den Zi- vilweg verwiesen wurde (Urk. 57 S. 47 ff.). Die Beschuldigte beantragt für den Fall eines Freispruches die Abweisung des Zivilbegehrens, eventualiter die Verweisung desselben auf den Zivilweg (Urk. 59 S. 1). Für den Fall eines Schuldspruches wurde der betreffende Punkt indes nicht mit einer eigenständigen Begründung ge- rügt (vgl. Urk. 70 e contrario), weshalb die vorinstanzliche Anordnung hinsichtlich des Zivilpunktes mit Bezug auf Dossier 1 ohne Weiteres zu bestätigen ist, zumal die Privatklägerin aufgrund des entsprechend erstellten Verhaltens der Beschuldig- ten insofern nachweislich geschädigt wurde. Betreffend Dossier 2 rechtfertigt sich angesichts des nicht abschliessend liquiden Sachverhaltes ebenfalls keine defini- tive Abweisung ihres entsprechenden Zivilbegehrens. Vielmehr ist auch dieses auf den Zivilweg zu verweisen.
- 17 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. 1.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschul- digte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Disp.-Ziff. 6) ist zu bestätigen. Nach- dem betreffend Dossier 2 in Abweichung zur Vorinstanz indes eine definitive Ein- stellung des Verfahrens resultiert, sind der Beschuldigten die Kosten der Untersu- chung und des erstinstanzlichen Verfahrens hingegen nur zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere da- von ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gut- geheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Hat lediglich die beschuldigte Person ein Rechtsmittel eingelegt und obsiegt sie nur teilweise, werden die Kosten nach Massgabe der gutzuheissenden bzw. abzuweisenden Be- gehren auf sie und den verfahrensführenden Kanton aufgeteilt (DOMEISEN, BSK StPO II, a.a.O., N 7 zu Art. 428 StPO). 2.2. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren ist vorliegend auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 2.3. Die Beschuldigte dringt mit ihrer Berufung insoweit durch, als das Verfahren betreffend den Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung gemäss Dossier 2 definitiv eingestellt wird. Demgegenüber unterliegt sie mit ihrer Appellation hinsichtlich Dos- sier 1 gänzlich. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der einzelnen Berufungsbe-
- 18 - gehren sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten daher eben- falls hälftig aufzuerlegen und im verbleibenden Betrag auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. 3.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen. Diese richtet sich in erster Linie auf vollen oder anteilsmässigen Ersatz der Kosten der Wahlverteidigung der beschuldigten Person (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO bzw. Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung ist die Entschädigungsfrage nach der Kostenfrage zu beantworten. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kos- ten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat. Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädi- gung zuzusprechen (BGE 137 IV 352, E. 2.4.2.). 3.2. Die erbetene Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen in der Untersuchung sowie in den gerichtlichen Verfahren bis zum 18. Juni 2025 den Betrag von Fr. 10'771.50 (inkl. MWST) geltend (Urk. 72). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen, wobei noch die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung im Umfang von vier Stunden hinzuzurechnen sind. Analog zur Kostenverteilung ist der Verteidigung deshalb für das gesamte Verfahren ge- stützt auf Art. 429 Abs. 1 und 3 StPO – unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft – eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6'000.– (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 1).
- 19 -
2. Das Verfahren betreffend mehrfache Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB (Dossier 2) wird definitiv eingestellt.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 28. Septem- ber 2023 beschlagnahmte Safebag inklusive Quittung (Asservat-Nr. A016'936'020) wird eingezogen und nach Vollstreckbarkeit dieses Urteils vernichtet.
6. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ AG wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Disp.-Ziff. 6) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen werden zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
10. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als Verteidigerin der Beschuldigten im gesamten Verfahren eine reduzierte Prozessentschä- digung von Fr. 6'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Privatklägerin B._____ AG (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.)
- 20 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Privatklägerin B._____ AG (falls verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, betr. Dispositivziffer 5 per E-Mail (asservate@kapo.zh.ch) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 21 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. Juni 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Brülisauer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.