Sachverhalt
1. Vorbemerkungen 1.1. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den Beweisregeln (Urk. 133 E. III.1.1.-1.7. S. 7-10), den vorhandenen Beweismitteln und deren Verwertbarkeit (Urk. 133 E. III.2. S. 10 f.) sowie zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten (Urk. 133 E. III.3.1.-3.6. S. 11-13) kann verwiesen werden. Auch auf die Zusammenfassung des Anklagevorwurfs kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfäng- lich verwiesen werden (Urk. 133 E. III.4.2. S. 13-15). Diese sind zutreffend. 1.2. Die Verteidigung beantragte einen vollumfänglichen Freispruch. Sie setzte sich mit den Anklagevorwürfen sowie den Erwägungen der Vorinstanz zur Sach- verhaltserstellung jedoch – mit Ausnahme der die Privatklägerin C._____ betref- fenden Punkte – nicht auseinander (vgl. Urk. 207).
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2. Mehrfache Sexuelle Nötigungen / mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (teilweise gegen Entgelt) (Dossier 1) 2.1. Vorbringen der Verteidigung 2.1.1. Beweiswert der Chatprotokolle 2.1.1.1. Die Verteidigung machte geltend, die vorhandenen Chatverläufe würden entgegen der Vorinstanz kein objektives Beweismittel darstellen, welches sowohl den Sachverhalt hinsichtlich des Vorfalles vom 27. März 2022 als auch hinsichtlich der früheren Vorfälle stütze. Die Vorinstanz erwecke den Eindruck, dass die Chat- protokolle gegenüber den Aussagen der Privatklägerin einen erhöhten Beweiswert hätten, was nicht zutreffe. Die Chats seien maximal objektive Beweismittel für deren Inhalt, nicht aber in Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen. Aus den Chats gehe sodann entgegen der Vorinstanz auch nicht hervor, dass es zu irgendwelchen Handlungen gekommen sei (Urk. 207 S. 6 f. Rz. 5-8). 2.1.1.2. Die vorhandenen Chatprotokolle bzw. deren Inhalt stellen zwar keine direkten Beweismittel dar. Es handelt sich bei den Chatinhalten jedoch um Indizien, wobei der Indizienbeweis der Regelfall darstellt und es genau genommen gar keine Abgrenzung zwischen Indizienbeweis und direktem Beweis gibt. Diese Indizien gilt es nachfolgend kritisch zu würdigen, was die Klärung der Frage beinhaltet, ob aus diesen hervorgeht, dass es zu Handlungen der angeklagten Art gekommen ist. 2.1.2. Beweiswert des Gutachtens 2.1.2.1. Die Verteidigung führte weiter aus, die Vorinstanz stütze sich bei der Erstellung des Sachverhalts auf das forensisch-psychiatrische Gutachten und halte u.a. fest, das Verhalten des Beschuldigten passe zu den Untersuchungsergebnis- sen, insbesondere den gutachterlichen Feststellungen. Das Gutachten habe jedoch nicht zum Zweck, den Sachverhalt zu erstellen. Dieses basiere auf der Delikts- hypothese und könne nicht im Rahmen der Beweiswürdigung zur Grundlage für die Begehung der Delikte herbeigezogen werden (Urk. 207 S. 7 f. Rz. 9-11). 2.1.2.2. Das vorhandene Gutachten stellt, wie dies die Verteidigung korrekt festhält, keinen Beweis zur Erstellung des Sachverhaltes dar. Immerhin ist jedoch auffällig,
- 14 - dass die Feststellungen der Gutachterin mit dem Eindruck des Gerichts vom Beschuldigten bzw. von dessen Aussageverhalten korreliert. Der Beschuldigte brachte immer wieder ganz merkwürdige Erklärungsversuche vor, die nicht untypisch sind für eine Person mit einer Diagnose, wie sie die Gutachterin stellt. Diese Feststellung spielt aber für die Erstellung des Sachverhaltes keine entschei- dende Rolle. 2.1.3. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Parteien 2.1.3.1. Die Verteidigung rügte weiter, die Vorinstanz verkenne, dass die Glaub- würdigkeit der Parteien gegenüber der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen eine deutlich untergeordnete Rolle spiele (Urk. 207 S. 9 Rz. 14 f.). Indem die Vorinstanz in erster Linie auf die Glaubwürdigkeit der Beteiligten abstelle, anstatt eine methodische Analyse des Inhalts vorzunehmen, verstosse sie gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung. 2.1.3.2. Zudem nehme sie die Glaubwürdigkeitsanalyse voreingenommen vor, indem sie die gutachterlich festgestellte psychische Störung des Beschuldigten zu dessen Lasten auslege und eindeutige Warnsignale bei der Privatklägerin unter den Teppich kehre (Urk. 207 S. 9 f. Rz. 16). Dem Beschuldigten werde – sich auf das Gutachten berufend – vorgeworfen, lebensfremde Aussagen zu machen und sich in Fantasieerzählungen zu verlieren. Die Vorinstanz gehe wegen der ASS-Er- krankung des Beschuldigten davon aus, dass dieser grundsätzlich unglaubwürdig sei (Urk. 207 S. 10 f. Rz. 17 f.). Sodann wende sie beim Beschuldigten denselben Massstab an, wie bei gesunden bzw. nicht ASS-betroffenen Personen und werte sein abweichendes Verhalten gegen ihn (Urk. 207 S. 11 Rz. 19). 2.1.3.3. Obwohl sowohl die Privatklägerin als auch die Zeugin G._____ offensicht- lich gelogen hätten, die Motive für die Falschaussagen aber ausserhalb des Verfahrens hätten verortet werden können, tue dies aus Sicht der Vorinstanz deren Glaubwürdigkeit keinen Abbruch (Urk. 207 S. 12 Rz. 22). Auf die erlebten Trauma- tisierungen und den allgemeinen Zustand der Privatklägerin sei die Vorinstanz nicht näher eingegangen (Urk. 207 S. 12 Rz. 23). Die Privatklägerin habe auf Chatseiten Treffen mit Männern für ihre Mutter organisiert, sei fremdplatziert worden, habe seit
- 15 - längerem psychische Probleme, sei gemäss ihren Aussagen seit ein paar Monaten clean – wobei unklar sei, worauf sich diese Aussage beziehe – und sei gefragt worden, ob sie schon einmal etwas von der Borderline-Störung gehört habe, was die Privatklägerin verneint habe, obwohl Selbstverletzungen ein häufiges Symptom einer Borderline-Störung seien. Eine solche Störung sei geeignet, sich negativ auf die Zuverlässigkeit der Aussagen der Privatklägerin auszuwirken (Urk. 207 S. 13 Rz. 24 f.). Bei Anzeichen einer Traumatisierung, wie sie bei der Privatklägerin vor- lägen, sei auf jeden Fall ein aussagepsychologisches Gutachten einer Fachperson einzuholen, wolle man auf die fraglichen Aussagen abstellen (Urk. 207 S. 14 f. Rz. 27 f.). 2.1.3.4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen mehr Bedeutung zu als der Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft (BGE 133 I 33 E. 4.3.). Es besteht jedoch kein genereller Massstab, wie viel Bedeutung der Glaubwürdigkeit und wie viel Bedeutung der Glaubhaftigkeit konkret zukommt. Dies ist jeweils im Rahmen der Einzelfallbetrachtung zu eruieren. Wenn eine Person etwa bezüglich etlicher Delikte immer unglaubhaft aussagt, erscheint sie hinsichtlich ihrer Aus- sagen bezüglich weiterer Delikte eher unglaubwürdig. In solchen Konstellationen kann die Glaubwürdigkeit durchaus eine Rolle spielen. Der Beschuldigte bestreitet vorliegend sämtliche Tatvorwürfe und bringt hierfür – wie noch aufzuzeigen sein wird – absolut unglaubhafte Erklärungen vor, was seine generelle Glaubwürdigkeit beeinträchtigt. Ausschlaggebend ist vorliegend jedoch die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen. 2.1.3.5. Die Aussagen des Beschuldigten sind im Rahmen der Glaubhaftigkeits- prüfung regelkonform zu würdigen, bestehen doch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dieser – allenfalls bedingt durch seine Erkrankung – während den Einver- nahmen nicht einvernahmefähig gewesen wäre. Die Erkrankung des Beschuldigten an sich ist nicht im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, sondern im Rahmen der Schuldfähigkeit. 2.1.3.6. Die Privatklägerin wurde im Rahmen ihrer Einvernahme zwar tatsächlich danach gefragt, ob sie schon einmal etwas von der Borderline-Störung gehört habe,
- 16 - konkrete Anhaltspunkte, welche dafür sprechen würden, dass eine solche bei ihr gegeben ist, liegen jedoch nicht vor. Die Privatklägerin selbst verneinte denn auch, je von der Störung gehört zu haben (Urk. D1/4/7 F/A 454-456). Weiter erklärte sie, man habe ihr keine psychische Krankheit diagnostiziert (Urk. D1/4/7 F/A 452). Nur weil die Privatklägerin eine schwierige Jugend durchlebt und gewisse psychische Probleme hat, muss dies noch lange nicht bedeuten, dass sie an einer Borderline- Störung leidet und/oder falsche Aussagen tätigt. Das Gericht muss ohne konkrete Anhaltspunkte auch nicht davon ausgehen, dass eine solche Störung vorliegt, nur weil diese nicht ausgeschlossen wurde. Auch die einzelne Lüge der Privatklägerin stellt im Übrigen keinen solchen Anhaltspunkt dar, lässt sich diese doch ohne weiteres auf andere Umstände zurückführen, worauf im Rahmen der konkreten Aussagewürdigung einzugehen sein wird. 2.1.3.7. Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich sodann nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aus- sageehrlichkeit beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Person unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGer 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 2.2.). Solche besonderen Umstände liegen vorliegend nicht vor. Insbesondere würde auch das Vorliegen einer Borderline-Störung hieran nichts zu ändern vermögen (BGer 6B_1176/2021 E. 2.5.1. und E. 2.5.2.). Mithin ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht davon auszugehen, dass Personen mit einer Borderline-Störung per se lügen bzw. unglaubwürdig sind. Davon geht im Übrigen auch die Fachliteratur aus. Bei Personen mit einer Border- line-Persönlichkeitsstörung besteht im Regelfall keine gravierende Beeinträch- tigung der einzelnen Dimensionen der Aussagetüchtigkeit, sofern nicht für den Zeit- punkt des in Frage stehenden Ereignisses oder der Aussage selbst eine psychoti- sche oder schwere dissoziative Episode festzustellen ist (LAU, Gang und Gesichts- punkte der psychiatrischen Beurteilung der Aussagetüchtigkeit bei erwachsenen Zeugen, in: Swiss Archives of Neurology, Psychiatry und Psychotherapy, S. 30; BÖHM/LAU, Borderline-Persönlichkeitsstörung und Aussagetüchtigkeit, in: Forensi- sche Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie 1, S. 50 ff.). Sodann ergibt sich aus
- 17 - dem Kontext ihrer Aussage klar, dass die Privatklägerin mit dem Ausdruck, sie sei seit ein paar Monaten clean, meinte, dass sie sich seit einigen Monaten nicht mehr ritze (Urk. D1/4/7 F/A 449), womit auch kein Hinweis auf eine allfällige Drogensucht besteht. 2.1.4. Notwendigkeit eines aussagepsychologischen Gutachtens 2.1.4.1. Die Verteidigung führt weiter aus, das Gericht könne aus fachlichen Über- legungen nicht immer selbst die Aussagewürdigung vornehmen. In Deutschland würden aussagepsychologische Gutachten, v.a. wenn Kinder involviert seien, zum Standard gehören (Urk. 207 S. 15 f. Rz. 30). Auch das Bundesgericht anerkenne, dass Personen am sog. false memory syndrome leiden könnten. In diesem Zusam- menhang sei es wichtig, die sog. Geburtsstunde der Vorwürfe genauer anzu- schauen. Vorliegend habe eine Sozialpädagogin des Heims, in welchem die Privat- klägerin untergebracht gewesen sei, auf eine Anzeige bestanden. Hierbei sei ein suggestiver Einfluss der Sozialpädagogin nicht auszuschliessen. Die therapeu- tischen Absichten, eine allenfalls erfolgte Traumatisierung aufzudecken, könnten ursächlich für falsche Erinnerungen an Traumata sein (Urk. 207 S. 16 Rz. 31 f.). Anstatt davon auszugehen, dass die Schilderungen der Privatklägerin nicht zu- treffen könnten und die Aussagen auf Fehlerquellen hin zu überprüfen, sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Aussagen zutreffen und keine Gründe erkennbar seien, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten fälschlicherweise bezichtigen sollte (Urk. 207 S. 18 Rz. 34). Bei Auffälligkeiten in der Person, welche hier vorlägen, sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Glaubhaftig- keits- bzw. Glaubwürdigkeitsgutachten sachlich geboten (Urk. 207 S. 18 Rz. 36). Auf die Aussagen der Privatklägerin könne ohne diese weiteren Abklärungen nicht abgestellt werden. Deren Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte bzw. die un- zähligen Elemente, die auf eine mögliche verzerrende Wirkung hinwiesen, müssten deutliche, unüberwindbare Zweifel daran wecken, dass die Privatklägerin in ihren Einvernahmen tatsächlich Erlebtes geschildert habe (Urk. 207 S. 19 Rz. 38). 2.1.4.2. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte (BGer 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 2.2.). Nach der Recht- sprechung drängt sich der Beizug eines Sachverständigen für die Prüfung der
- 18 - Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen in der Regel erst auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologi- sches Fachwissen angewiesen ist. Dies gilt namentlich, wenn Anzeichen dafür bestehen, die betreffende Person könnte wegen einer ersthaften geistigen Störung, Drogensucht oder sonstiger Umstände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein (BGer 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.2. mit Verweisen). Solche besonderen Umstände liegen auch dann vor, wenn bruchstück- hafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind (BGer 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 2.2.). 2.1.4.3. Angesichts der zweimalig fachgerecht, auf Video aufgezeichneten Befra- gungen der Privatklägerin bestehen vorliegend keine besonderen Umstände, die ein aussagepsychologisches Gutachten rechtfertigen würden. Die Privatklägerin war bei der Befragung bereits 14 Jahre alt und damit kein Kleinkind mehr. Sie war für ihr Alter normal entwickelt und intelligent. Wie noch aufzuzeigen sein wird, konnte sie das Geschehen differenziert beschreiben, wobei sie sich einer alters- gerechten Sprache bediente und klar äussern konnte, was passiert ist und was nicht. Es kam weder zu Suggestionen noch Verwechslungen mit allfälligen früheren Vorfällen, für welche im Übrigen keine Anhaltspunkte bestehen. Ihre Aussagen sind daher ohne kinderspezifische Fachkenntnisse zu verstehen. Damit erübrigt sich das Einholen eines Glaubhaftigkeitsgutachtens. 2.1.4.4. Auch die Tatsache, dass es eine Betreuerin der Privatklägerin war, welche die Polizei informierte, vermag hieran nichts zu ändern. Bei dieser Betreuerin handelte es sich nicht um die Therapeutin der Privatklägerin. Die Privatklägerin ver- traute sich ihr im Alltag an, mithin wurden die Geschehnisse nicht im Rahmen einer Therapie aufgearbeitet bzw. traten hierbei zu Tage. Hinweise auf das Vorliegen eines false memory syndrom liegen nicht vor. Gegen das Vorliegen eines solchen sprechen im Übrigen auch die Aussagen der Zeugin G._____. Diese führte aus, die Privatklägerin habe sich ihr bereits früher – und damit noch vor dem Gespräch mit der Betreuerin – einmal anvertraut (Urk. D1/5/1 F/A 50 i.V.m. F/A 97-105). Weiter sprechen aber auch deren Beobachtungen vom Verhalten der Privatklägerin am
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27. März 2022 sowie die Tatsache, dass sich diese ihr bezüglich diesem Vorfall direkt im Anschluss anvertraute, gegen das Vorliegen eines false memory syndrom (vgl. Urk. D1/5/1 F/A 79-80 i.V.m. F/A 91 und Urk. D1/5/1 F/A 87-90). 2.2. Grundsätzliches zum Aussageverhalten 2.2.1. Wie noch aufzuzeigen sein wird, schilderte die Privatklägerin altersent- sprechend, zurückhaltend, lebensnah, detailliert und im Wesentlichen wider- spruchsfrei die verschiedenen Vorfälle zwischen ihr und dem Beschuldigten während der Beschuldigte sämtliche Vorfälle eher pauschal abstritt bzw. für jenen vom 27. März 2022 ein zwar detailliertes jedoch eher abwegig wirkendes Alter- nativszenario schilderte. 2.2.2. Bei den Aussagen der Privatklägerin fällt insgesamt auf, dass diese zurück- haltend sind und den Beschuldigten zwar schwer aber nicht mehr als nötig belas- ten. So gab sie etwa an, der Beschuldigte habe sie nie mit Zunge geküsst. Er habe dies nur am 27. März 2022 versucht (Urk. D1/4/1 F/A 268-273). 2.2.3. Die Privatklägerin stellte den Beschuldigten auch nicht unnötig schlecht dar. Ganz im Gegenteil machte sie geltend, mit dem Beschuldigten auch wieder Kontakt aufgenommen zu haben, weil sie habe wissen wollen, wie es ihm gehe. Sie hätten sehr guten Kontakt gehabt, trotz allem. Als sie online gesehen habe, dass er eine Freundin habe, habe sie nämlich gedacht, endlich habe er eine, vielleicht gehe es ihm besser (Urk. D1/4/1 F/A 277-279). Sie meinte auch, er sei lustig, nett und gross- zügig gewesen, wenngleich sie einschränkte, dass er auch gewollt habe, dass sie Sachen mache, so als wäre er der Chef, wobei sie zögerte das Wort Druck zu ver- wenden (Urk. D1/4/7 F/A 38-40). 2.2.4. Einen authentischen und nicht etwa auswendiggelernten oder einstudierten Eindruck machen die Aussagen der Privatklägerin auch deshalb, weil ihr aufgrund ihres kindlichen Alters gewisse Kenntnisse fehlen, was im Rahmen der Befragung wiederholt zum Ausdruck kam. So reagierte sie etwa auf die Frage, ob der Beschul- digte zum Samenerguss gekommen sei, mit einer nachvollziehbaren Rückfrage danach, ob das dann sei, wenn Sperma komme (Urk. D1/4/7 F/A 303). Ausserdem
- 20 - schilderte sie etwa, dass sie sich gefragt habe, was komme als der Beschuldigte ihr eröffnet habe, er komme bald. Sie habe das zuerst nicht verstanden (Urk. D1/4/7 F/A 306). 2.2.5. Zum Aussageverhalten des Beschuldigten fällt in erster Linie auf, dass er diverse äusserst seltsam wirkende Abläufe schilderte. So erklärte er etwa, bei seiner Verhaftung am 8. April 2022 als die Polizei bei ihm geklopft habe, zunächst gefragt zu haben, ob es um seinen Notruf vom Vorabend gehe, den er wegen des Verdachts auf eine versuchte Tötung gewählt habe (Urk. D1/3/1 F/A 9). Dass dies just am Vorabend der Fall gewesen sein soll, erscheint äusserst unwahrscheinlich. Sodann führte er an, die Privatklägerin habe ihm erzählt, dass deren Mutter diese an 80-jährige und andere Klienten verkaufe. Diese sei mehrfach missbraucht worden (Urk. D1/3/1 F/A 10). Anzeige habe er deshalb nicht erstattet, schliesslich passiere es nur sehr selten, dass man gegen die eigene Familie aussage und er habe verhindern wollen, dass er schlecht dastehe, wenn sie alles abstreite (Urk. D1/3/1 F/A 27). Auch diese Schilderung erscheint äusserst unwahrscheinlich und wird so auch von niemand anderem – insbesondere auch nicht von der Privat- klägerin – bestätigt. 2.2.6. Der Beschuldigte schmückte die Erzählung der Prostitution der Privatklägerin denn auch mit unzähligen Details aus, etwa zu einem ca. 20 cm grossen Postauto- horn an einer Tür, einem ca. 40 cm langen Messer, welches eine blonde Frau jeweils in der Hand habe, wenn die Privatklägerin in einem Zimmer am Arbeiten sei (Urk. D1/3/2 F/A 6). Damit sagte er nicht nur deutlich detaillierter aus als noch an der ersten Einvernahme, was ein Lügensignal darstellt, zumal er Zeit hatte, sich die Geschichte genauer zurecht zu legen. Es handelt sich auch um äusserst seltsam anmutende Details, – insbesondere hinsichtlich der Grössenangaben – welche nicht von einer natürlichen Erzählung der Privatklägerin oder Beobachtungen des Beschuldigten vor Ort zu erwarten wären. Die Aussagen des Beschuldigten sind von einer derartigen Detailverliebtheit (Glatze des Barinhabers, blonde Frau mit ca. 40 cm langem Messer in der Hand, 20 Treppenstufen zur Prostituierten hoch), dass sie nicht einem natürlichen Erinnerungsvermögen zu entspringen scheinen, sondern vielmehr ausgedacht wirken.
- 21 - 2.2.7. Auch die Aussagen darüber, wie die Mutter der Privatklägerin diese in einem anderen Verfahren instruiert habe, wie man glaubhafte Aussagen mache, nämlich möglichst detailliert (Urk. D1/3/2 F/A 11), erscheinen in einem seltsamen Licht. Es erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass die Mutter der Privatklägerin ihr dies bei- gebracht und ihm anschliessend darüber berichtet haben soll. Sodann fällt gerade der Beschuldigte damit auf, äusserst – deutlich mehr als üblich – detailliert auszu- sagen. Die Details, welche er in seinen Ausführungen vorbringt, erscheinen denn auch keineswegs einer authentischen Schilderung seiner Erinnerungen zu ent- springen sondern vermitteln vielmehr, wie bereits ausgeführt, einen einstudierten Eindruck. 2.2.8. Der Beschuldigte schweifte sodann teilweise auch vom eigentlichen Thema ab, indem er etwa, danach gefragt, ob er aufgrund des geschilderten Missbrauchs an der Privatklägerin Anzeige erstattet habe, zusammenhanglos ausführte, er habe bis zum 15. März 2022 über 10 Monate lang eine Freundin gehabt, mit der er in einer Beziehung gewesen sei. Auch diesbezüglich sagte er ungewöhnlich detailliert aus, etwa dazu wie lange sie zusammen gewesen seien, wer die Beziehung been- det habe und wie alt seine Freundin gewesen sei (Urk. D1/3/1 F/A 27). Sodann erklärte er im Zusammenhang mit der Schilderung des Vorfalls vom 27. März 2022 zusammenhangslos aus, die Privatklägerin habe ihn gefragt, ob "wir jemanden um- bringen wollen" (Urk. D1/3/1 F/A 10), was in Anbetracht der weiteren Umstände ab- solut unglaubhaft erscheint und womit er auch versuchte, sie schlecht darzustellen. So führte er im Anschluss auch aus, man unterschätze sie mit ihren 14 Jahren (Urk. D1/3/1 F/A 10). Der Beschuldigte meinte zwar, er könne dies beweisen, da sie ihm dies geschrieben habe (Urk. D1/3/1 F/A 32), legte den entsprechenden Chatauszug jedoch nie vor, was in einer derartigen Situation zu erwarten wäre. Aus den in den Akten liegenden Unterlagen hierzu, ist eine derartige Nachricht der Privatklägerin jedenfalls nicht ersichtlich. 2.3. Erstellter Sachverhalt Der Beschuldigte gab zu, die Privatklägerin zu kennen, sich ihres Alters bewusst gewesen zu sein und sich mit ihr am 27. März 2022 am Bahnhof H._____ verab- redet zu haben (Urk. D1/3/1 F/A 9 i.V.m. Prot. I S. 23). Diese Sachverhaltselemente
- 22 - sind damit als erstellt zu betrachten, zumal sie sich auch mit dem weiteren Bewei- sergebnis decken. 2.4. Motivlage für mögliche Falschbeschuldigung 2.4.1. Schulden der Mutter der Privatklägerin 2.4.1.1. Der Beschuldigte machte zunächst geltend, die Mutter der Privatklägerin schulde ihm noch Fr. 400.–. Das sei der einzige Grund, den er sich für das Erheben derartiger Vorwürfe vorstellen könne. Er habe mit dieser Kontakt aufgenommen und gesagt, dass er das Geld nun zurückhaben müsse. Er habe damit gedroht, diese zu betreiben, wenn sie dem nicht nachkomme (Urk. D1/3/1 F/A 13). Es seien auch schon für Fr. 400.– Leute umgebracht worden. Er machte sodann einerseits geltend, seiner Meinung nach habe die Privatklägerin am Anfang gar nicht gewusst, was sie damit anrichte. Sie habe sich wohl einfach gedacht, sie werde eine Anzeige bei der Polizei machen und er würde dann 10 Tage später für eineinhalb Jahre verurteil werden. Es habe ja niemand gewusst, dass er für so lange ins Gefängnis komme (Prot. I S. 31). Andererseits machte er aber auch geltend, die Privatklägerin habe den Vorfall bei ihr zu Hause erfunden, weil sie gewusst habe, dass er länger in Haft komme, wenn sie geltend mache, dass sie als Kind missbraucht worden sei (Prot. I S. 33). 2.4.1.2. Die Privatklägerin bestätigte, dass ihre Mutter dem Beschuldigten Geld ge- schuldet habe. Sie machte geltend, er habe ihr viel Geld geliehen. Sie habe nämlich viel Tabak und Bier damit gekauft (Urk. D1/4/7 F/A 117-120). Inwiefern ihr oder ihrer Mutter durch eine Falschanschuldigung diesbezüglich ein Vorteil erwachsen würde, erhellt nicht, zumal es dem Beschuldigten auch aus der Haft möglich wäre, ein Betreibungsverfahren einzuleiten. Sodann werden die Schulden an und für sich offensichtlich auch gar nicht bestritten. Dass der Beschuldigte sich in seinen Mutmassungen zum Motiv sodann teilweise widerspricht, lässt diese auch nicht glaubhafter erscheinen.
- 23 - 2.4.2. Anstiftung durch I._____ 2.4.2.1. Der Beschuldigte machte ausserdem geltend, I._____ habe die Privat- klägerin zu den falschen Anschuldigungen angestiftet. Dieser habe ihn aus dem Weg räumen wollen (Prot. I S. 32). Sie müsse massiv unter Druck gesetzt worden sein (Urk. D1/3/2 F/A 11). 2.4.2.2. Wie noch aufzuzeigen sein wird, sind die Aussagen des Beschuldigten zu I._____ unglaubhaft. In den Akten sind auch keinerlei Anhaltspunkte für dessen Existenz vorhanden. 2.4.3. Motivation der Privatklägerin 2.4.3.1. Die vom Beschuldigten geltend gemachten Motive für eine Falschbeschul- digung durch die Privatklägerin erscheinen äusserst unwahrscheinlich, wenn nicht geradezu abwegig. Die Privatklägerin erstattete denn auch nicht von sich aus Anzeige. Es war vielmehr deren Betreuerin, welche meinte, sie wolle die Polizei involvieren und schliesslich einen Termin mit dieser vereinbarte (Urk. D1/4/1 F/A 22). 2.4.3.2. Als Wunsch danach, was nun geschehen solle, schilderte die Privatklägerin sodann nachvollziehbar, dass sie nicht wolle, dass er dies auch anderen antue (Urk. D1/4/1 F/A 276). 2.4.4. Fazit Damit ist aus den Akten kein Motiv für eine allfällige Falschbeschuldigung seitens der Privatklägerin ersichtlich. 2.5. Zum Kennenlernen 2.5.1. Die Privatklägerin schilderte detailliert, in sich schlüssig, widerspruchsfrei und lebensnah, wie sie den Beschuldigten im Alter von zehn oder elf Jahren im Qualipet kennengelernt habe. Er habe sie angesprochen und sie um ihre Handy- nummer gebeten, wobei sie nicht habe nein sagen können, worauf er angefangen habe, ihr zu schreiben (Urk. D1/4/1 F/A 30-40 i.V.m. Urk. D1/4/7 F/A 62 f.). Sie
- 24 - schilderte hierbei auch, dass sie Angst gehabt habe, als der Beschuldigte ihr dort begegnet sei, weil er sie zunächst die ganze Zeit angeschaut habe. Sie habe ihm ihre Nummer dennoch gegeben. Sie habe nicht nein sagen können und Angst vor ihm gehabt, weshalb sie danach auch weggerannt sei (Urk. D1/4/1 F/A 32 i.V.m. Urk. D1/4/7 F/A 65). Auch das weitere Kennenlernen bei einem ersten Treffen in einem Restaurant in der Anwesenheit ihrer Mutter schilderte sie widerspruchsfrei und nachvollziehbar (Urk. D1/4/1 F/A 45-52 i.V.m. Urk. D1/4/7 F/A 72). 2.5.2. Im Gegensatz dazu machte der Beschuldigte konstant und widerspruchsfrei geltend, er kenne die Privatklägerin über deren Mutter. Diese habe im gleichen Reitstall wie er gearbeitet. Er habe versucht, dieser dabei zu helfen, ihr Alkohol- problem zu lösen. Von ihr habe er ab und zu den Auftrag erhalten, auf freiwilliger Basis die Privatklägerin nach Hause zu begleiten. Er habe daher auch ihre Nummer gehabt. Das sei höchstens drei Mal vorgekommen. Es sei dabei nie etwas in die behauptete Richtung vorgefallen (Urk. D1/3/1 F/A 9 i.V.m. Prot. I S. 30). 2.5.3. Die Privatklägerin brachte darauf angesprochen, dass der Beschuldigte gemeint habe, er habe sie im Auftrag ihrer Mutter jeweils von der Schule nach Hause begleitet, weshalb er auch ihre Telefonnummer gehabt habe, ihr authentisch wirkendes Erstaunen zum Ausdruck und erklärte, dies sei seltsam. Ihre Mutter habe ihr nie von ihm erzählt. Sie stelle ihr sonst alle Kollegen vor. Das könne nicht sein. Ihre Mutter habe ihn nicht gekannt (Urk. D1/4/7 F/A 75). 2.5.4. Damit ist davon auszugehen, dass die beiden sich, wie von der Privatklägerin geschildert, im Qualipet zum ersten Mal begegneten, wobei es der Beschuldigte war, welcher den Kontakt aufnahm. 2.5.5. Die Privatklägerin schilderte ausserdem auch lebensnah, in sich schlüssig und nachvollziehbar, wie der Beschuldigte ihr früher Sachen gekauft habe, wofür sie jeweils etwas für ihn habe machen müssen. Es sei anfangs nicht so schlimm gewesen. Es seien Umarmungen und ähnliches gewesen. Später seien es Küsse und dann immer mehr gewesen (Urk. D1/4/1 F/A 22 i.V.m. F/A 127-141 und Urk. D1/4/7 F/A 115). Er habe ihr auch Geld gegeben, ihr ein Pferd versprochen und gar einmal einen Hund gekauft. Er habe insgesamt viel Geld für sie ausgege-
- 25 - ben (Urk. D1/4/7 F/A 101-110). Nachvollziehbar führte sie hierzu sodann aus, sie habe das zwar einerseits komisch aber auch sehr cool gefunden. Sie sei arm gewesen und habe es krass gefunden, dass das jemand für sie mache (Urk. D1/4/7 F/A 112). 2.5.6. Der Beschuldigte meinte zwar, es stimme, dass er ihr Geschenke gemacht habe. Ihre Mutter habe ihm das aber zumindest teilweise zurückbezahlt (Urk. D1/3/1 F/A 11). Er machte zunächst geltend, er könne sich konkret nur daran erinnern, dass er ihr Essen bezahlt habe (Urk. D1/3/1 F/A 12), wofür sie im Gegen- zug nichts habe machen müssen (Urk. D1/3/1 F/A 13). Anlässlich der Hauptver- handlung machte er dann aber geltend, er habe sie nicht nur ab und zu zum Essen eingeladen sondern auch, dass die Mutter der Privatklägerin ihn auch darum gebe- ten habe, ihr Dinge zu kaufen (Prot. I S. 31). Damit konnte er sich plötzlich an mehr erinnern, was ein Lügensignal darstellen kann. Anlässlich der Hauptverhandlung machte er sodann seiner bisherigen Aussage widersprechend geltend, die Mutter der Privatklägerin habe ihm alles zurückbezahlt (Prot. I S. 31). Die Privatklägerin meinte hierzu sodann, ihre Mutter habe ihm die Geschenke nicht zurückbezahlt. Es sei umgekehrt gewesen. Er habe ihr viel Geld geliehen. Sie habe nämlich viel Tabak und Bier damit gekauft (Urk. D1/4/7 F/A 117-120). Dies deckt sich sodann im Kern auch mit der Aussage des Beschuldigten zum möglichen Motiv für eine Falschbeschuldigung der Privatklägerin. In diesem Zusammenhang macht er näm- lich wiederum geltend, die Mutter der Privatklägerin habe noch immer Schulden bei ihm, mithin eben nicht alles zurückbezahlt (Urk. D1/3/1 F/A 13). Der Beschuldigte widersprach sich also diesbezüglich. 2.5.7. Die Ausführungen der Privatklägerin sind damit detailliert, nachvollziehbar, wirken authentisch und sind widerspruchsfrei, während der Beschuldigte mit seinen Ausführungen nicht überzeugt. Es erscheint denn auch eher unwahrscheinlich, dass die Mutter der Privatklägerin ihn damit beauftragt haben soll, diese zum Essen einzuladen und ihr Dinge zu kaufen, wenn sie ihm danach alles zurück bezahlte. Diesfalls hätte sie ihrer Tochter auch direkt selbst Geschenke machen können. 2.5.8. Damit ist erstellt, dass sich das Kennenlernen und die weitere Entwicklung der "Beziehungsdynamik" so abspielte, wie die Privatklägerin es schilderte. Der
- 26 - Beschuldigte baute ein Vertrauensverhältnis zur Privatklägerin auf, band sie mittels Geschenken, welche sie sich sonst nie hätte leisten können, an sich und verlangte hierfür nach und nach Gegenleistungen. Die Gegenleistungen fielen sodann zunächst noch in die Kategorie gesellschaftlich noch toleriert, steigerten sich dann aber in den Bereich von sexuellen Handlungen. 2.6. Vorfall beim Beschuldigten zu Hause 2.6.1. Die Privatklägerin schilderte, dass sie beim Beschuldigten zu Hause gewe- sen sei als dieser noch bei seinen Eltern in K._____ [Ortschaft] gelebt habe. Sie sei 11 Jahre alt gewesen und er habe sie geküsst (Urk. D1/4/1 F/A 287-289). Er habe sie eingeladen, um einen Film zu schauen (Urk. D1/4/7 F/A 256). Vor Ort habe er ihr dann gesagt, wenn sie wirklich zu einem Pferd kommen wolle, müsse sie mit ihm viel rummachen, worauf sie "okay" gesagt habe. Sie hätten dann rumgemacht. Er habe sie geküsst und sie an sich gedrückt (Urk. D1/4/7 F/A 260 i.V.m. F/A 264). 2.6.2. Die Privatklägerin blieb zurückhaltend, und meinte etwa, sie habe zwar runter gehen müssen, weil der Beschuldigte ihr gesagt habe, dass die Putzfrau komme. Dort hätten sie aber nicht mehr rumgemacht (Urk. D1/4/7 F/A 261 i.V.m. F/A 263). Sodann gab sie zu, aufgrund des versprochenen Pferds in die Handlungen einge- willigt zu haben (Urk. D1/4/7 F/A 260). 2.6.3. Sie gab auch zu, wenn sie etwas nicht wusste bzw. sich nicht sicher war, indem sie etwa ausführte, sie glaube nicht, dass sie seinen Penis gespürt habe. Sie wisse es nicht (Urk. D1/4/7 F/A 265). Auch gab sie zu, nicht mehr zu wissen, was für Filme sie sich angeschaut hätten. Sie konnte sich lediglich daran erinnern, dass es sich um Kinderfilme gehandelt habe (Urk. D1/4/7 F/A 261). 2.6.4. Der Beschuldigte meinte hierzu, der Vorwurf stimme nicht. Sie sei nie bei ihm zu Hause gewesen. Er könne sodann beweisen, dass seine Eltern und er nie eine Putzfrau gehabt hätten (Urk. D1/3/2 F/A 8 i.V.m. Prot. I S. 32). Der Beschuldigte meinte sodann, der Privatklägerin nie ein Pferd versprochen zu haben (Prot. I S. 32).
- 27 - 2.6.5. Die Ausführungen der Privatklägerin sind widerspruchsfrei, in sich stimmig, nachvollziehbar, zurückhaltend mithin glaubhaft, während der Beschuldigte das Geschehene lediglich pauschal bestritt. Hinsichtlich der Schilderung des Auftau- chens der Putzfrau ist sodann festzuhalten, dass die Privatklägerin ausführte, der Beschuldigte habe ihr gesagt, die Putzfrau komme, weshalb sie runter gehen müsse. Damit ist es möglich, dass die Eltern des Beschuldigten nie eine Putzfrau hatten, er ihr dies aber so erzählt hat, es sich bei der sich annähernden Person aber um die Mutter des Beschuldigten oder eine Drittperson gehandelt hat. Damit würde auch die Feststellung, dass nie eine Putzfrau bei den Eltern des Beschuldig- ten gearbeitet hat, keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privat- klägerin wecken. 2.6.6. Entgegen der Anklageschrift äusserte die Privatklägerin jedoch nie, der Beschuldigte habe sie bei diesem Vorfall hochgehoben und ihr Gesäss geknetet. Sie machte, wie soeben ausgeführt, lediglich geltend, der Beschuldigte habe mit ihr rumgemacht – sie geküsst und an sich gedrückt. Mit dieser Einschränkung ist der Sachverhalt aufgrund ihrer glaubhaften Aussagen und in Anbetracht des generellen Aussageverhaltens des Beschuldigten sowie seiner wenig ergiebigen Ausführun- gen zum konkreten Vorwurf anklagegemäss erstellt. 2.7. Vorfall bei der Privatklägerin zu Hause 2.7.1. Die Privatklägerin schilderte, wie der Beschuldigte eines Tages bei ihr zu Hause gewesen sei, wobei er sie bei der Kellertüre hochgehoben und angefangen habe, sie zu küssen. Er habe dabei ihren Arsch und ihre Brust gedrückt bzw. geknetet (Urk. D1/4/1 F/A 141 i.V.m. Urk. D1/4/7 F/A 267). Er habe sie mit dem Rü- cken gegen die Türe gedrückt und an den Beinen sowie am Po gehalten (Urk. D1/4/7 F/A 267-269). 2.7.2. Hierbei schilderte sie eindrucksvoll, dass sie das nicht gewollt habe, sich deswegen danach den Mund geputzt habe, weil sie es so "grusig" gefunden habe und machte bei der Schilderung Würgegeräusche (Urk. D1/4/1 F/A 143). Die Schilderungen waren denn auch offensichtlich schambehaftet für die Privatklägerin.
- 28 - So fiel es ihr etwa schwer, ihren Intimbereich zu benennen (Urk. D1/4/1 F/A 152- 156). 2.7.3. Sie belastete den Beschuldigten jedoch nicht unnötig. So gab sie etwa an, er habe sie zwar an Po und Brust angefasst aber nur über den Kleidern (Urk. D1/4/1 F/A 151-152). Auch gab sie an, dem Beschuldigten mit einem "Okay" ihr Einver- ständnis vermittelt zu haben, da er ihr gesagt habe, dass sie mit ihm für das Pferd rummachen solle. Hierzu erklärte sie, sie habe schon immer ein Pferd haben wollen (Urk. D1/4/7 F/A 267 i.V.m. F/A 270). 2.7.4. Schliesslich schilderte sie in diesem Zusammenhang zunächst weiter, er habe auch ihre Vagina anfassen wollen, was sie nicht gewollt habe. Dies habe sie ihm auch gesagt, worauf er gemeint habe, sie habe so mehr Chancen, ein Pferd zu bekommen. Er habe sie dann ganz kurz angefasst. Es sei ihr so unangenehm gewesen (Urk. D1/4/1 F/A 158-160). Anlässlich ihrer zweiten Einvernahme erklärte sie hingegen, er habe gewollt, dass sie ihm ihre Vagina zeige. Er habe gesagt, sie habe so mehr Chancen ein Pferd zu bekommen. Sie habe aber gesagt, sie wolle es lieber nicht machen. Sie habe "es" dann aber doch runtergezogen. Sie habe es dann zeigen müssen und habe "es" nach oben gezogen (Urk. D1/4/7 F/A 251-253). Sie wisse und glaube nicht, ob bzw. dass er etwas gemacht habe, als sie die Vagina gezeigt habe. Er habe nur geschaut (Urk. D1/4/7 F/A 254). Damit sagte sie bezüg- lich einer allfälligen Berührung der Vagina widersprüchlich aus. Dieser Widerspruch lässt sich so nicht erklären, vermag die Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Aussagen zum Sachverhalt jedoch nicht zu schmälern. Zugunsten des Beschuldigten ist jedoch davon auszugehen, dass er ihre Vagina nicht berührt hat, wovon im Übrigen auch die Anklageschrift nicht ausgeht. 2.7.5. Der Beschuldigte bestritt den Vorfall gänzlich. Er habe sie im Frühling oder Sommer 2019 nie bei ihr zu Hause getroffen. Das sei alles erfunden, weil es die ganze Sache noch viel schlimmer mache, wenn man sage, dass sie bereits als Kind missbraucht worden sei. Sie habe gewusst, dass er länger in Haft komme, wenn sie so einen Scheiss erzähle. Er habe das nie gemacht (Prot. I S. 33).
- 29 - 2.7.6. Aufgrund des generellen Aussageverhaltens des Beschuldigten, seiner wenig ergiebigen Ausführungen zum konkreten Vorwurf und der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist der Sachverhalt anklagegemäss erstellt, zumal sich in den Akten, wie bereits ausgeführt, auch keinerlei Anhaltspunkte dafür finden, dass die Privatklägerin den Beschuldigten falsch beschuldigt, um ihn möglichst lange in Haft zu bekommen, wie es der Beschuldigte diesen konkreten Vorwurf betreffend erneut vorbrachte. 2.8. Vorfall beim Schulhaus L._____ 2.8.1. Weiter schilderte die Privatklägerin, es sei auch zu einem Vorfall beim Schul- haus L._____ gekommen als sie 11 Jahre alt gewesen sei, wobei sie insbesondere die Örtlichkeit genau beschreiben konnte (Urk. D1/4/1 F/A 170-178 i.V.m. Urk. D1/4/7 F/A 277-282). 2.8.2. Sie schilderte eindrucksvoll und authentisch, dass es ihr peinlich sei, über diese Dinge zu sprechen. Sie rede nicht gerne darüber und habe Mühe dies zu tun. Es sei komisch darüber zu sprechen. Es sei so peinlich für sie und schwer darüber zu reden (Urk. D1/4/1 F/A 167 i.V.m. F/A 180-181). Auf die Frage, wie ihre Position beim Eindringen gewesen sei, meinte sie "Das ist so hässlich… Das ist so… Wäh… Sie, es ist so grusig." (Urk. D1/4/1 F/A 206). Die Schilderungen fielen ihr damit alles andere als leicht, was eine Falschbeschuldigung unwahrscheinlich erscheinen lässt. 2.8.3. Trotz offenbarer Scham schilderte sie detailliert, in sich schlüssig, wider- spruchsfrei, den Beschuldigten nicht unnötig stark belastend und nachvollziehbar, dass und wie es zu analem Geschlechtsverkehr gekommen sei (Urk. D1/4/1 F/A 188-189). Sie äusserte, er habe vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr haben wollen. Sie habe aber gesagt, dass sie dies nicht wolle, da sie Jungfrau bleiben wolle, worauf er gemeint habe, dann könne er es halt von hinten machen (Urk. D1/4/1 F/A 192-194 i.V.m. Urk. D1/4/7 F/A 291-293). Sie habe auf seine Auf- forderung hin ihre Hose selbst ausgezogen (Urk. D1/4/1 F/A 203-205) und sei dann mit dem Rücken zur Wand gewesen. Er habe sie an den Beinen gehalten und hoch- gehoben und sei in dieser Position in ihren Anus eingedrungen (Urk. D1/4/1
- 30 - F/A 207 i.V.m. F/A 209-214 und F/A 217). Er habe sie an die Wand gedrückt und sie an den Beinen gehalten (Urk. D1/4/1 F/A 225). Sie habe gespürt, wie er mit seinem Penis rein und wieder raus sei (Urk. D1/4/1 F/A 226). Sie habe Angst gehabt und geweint, weil es weh getan habe. Sie glaube, er habe es gesehen und ihre Tränen weggeputzt (Urk. D1/4/1 F/A 218-220 i.V.m. Urk. D1/4/7 F/A 298). Er habe dann aber nicht in sie reingespritzt, sondern in ihr Gesicht ejakuliert. Er habe ihr danach ein Taschentuch gegeben, damit sie es habe wegputzen können (Urk. D1/4/1 F/A 229 i.V.m. F/A 238-240 und Urk. D1/4/7 F/A 305-306, Urk. D1/4/7 F/A 306 und F/A 314-315). Er habe sie dazu zunächst runtergelassen und dann gewichst. Sie habe dabei auf dem Boden gekniet (Urk. D1/4/1 F/A 231 i.V.m. F/A 232, F/A 237 und Urk. D1/4/7 F/A 307). 2.8.4. Nachvollziehbar schilderte sie, es seither zu hassen mit Männern alleine zu sein. Sie habe immer noch Probleme mit Männern Kontakt zu haben oder ihnen zu vertrauen (Urk. D1/4/1 F/A 191). 2.8.5. Auch ihre Empfindungen konnte sie altersgerecht in Worte fassen, indem sie ausführte, es habe sich so unangenehm angefühlt, so eng. Es gebe zwar Schlim- meres aber es habe schon weh gemacht. Es sei so wie ein Zäpfli in gross bzw. dicker und länger gewesen, was auch weh tue (Urk. D1/4/1 F/A 255 i.V.m. F/A 256- 257 und Urk. D1/4/7 F/A 296-297). Die Privatklägerin schilderte damit eindeutig selbst Erlebtes. Anders sind derartig konkrete und nachvollziehbare Schilderungen in Anbetracht ihrer sonstigen Unerfahrenheit in diesem Lebensbereich nicht erklär- bar. 2.8.6. Sie gab bei der Schilderung auch zu, gewisse Dinge nicht mehr zu wissen, wie etwa, was er genau zu ihr gesagt habe und meinte, nur noch zu wissen, was passiert sei (Urk. D1/4/1 F/A 186). Auch erklärte sie, nicht mehr zu wissen, was sie genau angehabt habe (Urk. D1/4/1 F/A 201). Sie gab auch zu, nicht richtig gesehen zu haben, ob er ein Kondom benutzt habe. Sie habe nur gesehen, dass er steif gewesen sei (Urk. D1/4/1 F/A 241-242 i.V.m. Urk. D1/4/7 F/A 300-302). 2.8.7. Die Privatklägerin schilderte ausserdem, es habe nicht nur weh getan, son- dern auch angefangen zu bluten (Urk. D1/4/7 F/A 297), was soweit in Anbetracht
- 31 - der geltend gemachten Geschehnisse nachvollziehbar ist. Anlässlich der ersten Einvernahme, gab sie – vom konkreten Vorwurf unabhängig befragt – zwar an, der Beschuldigte habe sie nie verletzt, äusserte diesbezüglich allerdings eine gewisse Unsicherheit, indem sie angab "Ich glaube nicht, nein." (Urk. D1/4/1 F/A 258). Die Angabe zur Verletzung stellt damit eine leichte Aggravation in ihrer Schilderung dar. Zu beachten gilt es allerdings, dass sie den Kern der Vorwürfe betreffend konstant blieb und den Beschuldigten ansonsten nicht unnötig belastete, weshalb dies nicht als Lügensignal zu werten ist. Zugunsten des Beschuldigten ist jedoch davon aus- zugehen, dass die Privatklägerin nicht geblutet hat. 2.8.8. Nachvollziehbar schilderte sie auch, dass sie den Vorfall für sich behalten habe, weil sie Angst gehabt habe, dass er auf sie wütend werde. Das sei schon ab und zu vorgekommen (Urk. D1/4/1 F/A 260-262). Er habe ihr gesagt, sie solle nichts sagen. Es sei ein Geheimnis zwischen ihnen beiden (Urk. D1/4/7 F/A 320). Mit Konsequenzen habe er ihr aber nicht gedroht (Urk. D1/4/7 F/A 322). Damit blieb sie weiter zurückhaltend, was die Belastungen des Beschuldigten betrifft. 2.8.9. Der Mensch ist ein schlechter Zeitmesser. Vor allem bei dramatischen Ereig- nissen können Sekunden manchmal als Ewigkeit erscheinen. In der empirischen Aussagenanalyse ist deshalb anerkannt, dass unrealistische, weil überhöhte Zeitangaben von Opfern meist kein taugliches Kriterium für die Beantwortung der Frage, ob das Ereignis stattgefunden hat oder nicht, sind. Die Privatklägerin äusserte zunächst einerseits, der Analverkehr habe nicht so lange gedauert und machte andererseits eine Zeitangabe von 15 Minuten (Urk. D1/4/1 F/A 224). Anlässlich ihrer zweiten Einvernahme gab sie sodann zu Protokoll, nicht mehr zu wissen, wie lange er in ihr gewesen sei (Urk. D1/4/7 F/A 294). 15 Minuten scheinen in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte sie währenddessen hochge- hoben haben soll, sehr lange. Zu beachten gilt es allerdings, dass es sich bei der Privatklägerin damals um ein 11 Jahre altes Mädchen gehandelt hat. Sie war mithin nicht so schwer, wie eine erwachsene Frau es gewesen wäre und damit deutlich leichter hochzuheben. Der Ablauf an und für sich erscheint daher durchaus – auch für ein paar Minuten – umsetzbar. Die Privatklägerin meinte sodann auch selbst, es habe nicht so lange gedauert. Daher scheint die Zeitangabe von 15 Minuten
- 32 - eher dem nicht besonders guten Zeitgefühl der Privatklägerin geschuldet. Sie führte jedoch aus, "so 15 Minuten" mithin ca. 15 Minuten, wobei in Zusammenhang mit der Angabe "nicht so lange" davon auszugehen ist, dass der Akt kürzer war und es der Privatklägerin schlicht schwer viel, die Zeit genau einzuschätzen, was in Anbe- tracht der inzwischen vergangenen Zeit, des Vorfalls an und für sich und ihrem Alter zum Tatzeitpunkt nachvollziehbar ist. Dies ist daher nicht als Lügensignal zu werten, zumal sie den Beschuldigten ansonsten auch in keiner Form unnötig stark zu belasten versuchte. Damit ist davon auszugehen, dass der Analverkehr an sich nicht 15 Minuten gedauert hat. 2.8.10. Der Beschuldigte bestritt den Vorfall hingegen zwar pauschal aber konstant und widerspruchsfrei. Er meinte, er habe noch nie Analverkehr ausprobiert. Das gehöre für ihn ins WC. Er könne rein moralisch niemanden vergewaltigen (Urk. D1/3/2 F/A 8). Er könne sich auch nicht an ein Treffen mit der Privatklägerin beim Schulhaus L._____ erinnern. Er habe sie nie zum Geschlechtsverkehr aufge- fordert. Die restlichen Vorwürfe diesen Vorfall betreffend würden ebenfalls nicht stimmen. Sie behaupte das, um ihn aus dem Weg zu räumen. Bei seinen bisherigen Verfehlungen habe nie jemand von Analsex berichtet. Er stehe nicht darauf und habe nie Nastücher dabei. Das habe nie stattgefunden. Er würde es auch niemals schaffen, sie rund zehn Minuten lang hochzuheben (Prot. I S. 34). 2.8.11. Aufgrund der äusserst authentisch wirkenden, detaillierten, nachvollzieh- baren, den Beschuldigten nicht unnötig stark belastenden und im Wesentlichen widerspruchsfreien Aussagen der Privatklägerin ist der Sachverhalt anklage- gemäss erstellt. Die Ausführungen des Beschuldigten sowie das übrige Beweiser- gebnis vermögen dies nicht zu entkräften. 2.9. Vorfall vom 27. März 2022 2.9.1. Die Verteidigung machte hinsichtlich den Vorfall vom 27. März 2022 geltend, es sei bewusst auf die Erstellung einer DNA-Analyse vom sichergestellten BH der Privatklägerin verzichtet worden. Auch sei auf eine Spurensicherung ab der Privat- klägerin verzichtet worden, da diese bereits geduscht gehabt habe. Es sei jedoch üblich, dass bei einem Vorwurf sexueller Handlungen auch dann eine Spurensiche-
- 33 - rung durchgeführt werde, wenn die Person bereits geduscht habe. Die Absenz gewisser Spuren könne ebenfalls ein Ermittlungsergebnis darstellen, welches insbesondere für den Beschuldigten hätte entlastend sein können. Auch die Unter- hosen der Privatklägerin seien nicht untersucht worden. Die Tatsache dieser unter- bliebenen und womöglich für den Beschuldigten entlastenden Untersuchungen würden gegen einen Schuldspruch sprechen. Eine Verurteilung dürfe nicht auf Mutmassungen basieren. Wenn relevante Untersuchungen unterlassen würden, könnten relevante Zweifel nicht ausgeschlossen werden (Urk. 207 S. 5 f. Rz. 4). 2.9.2. Während das Vorhandensein von Spuren ein Indiz für die Schuld einer Person darstellen kann, stellt das Nichtvorhandensein solcher Spuren kein Beweis für die Unschuld einer Person dar. Schliesslich kann es gute Gründe dafür geben, dass keine DNA-Spuren vorhanden sind, so etwa, dass sich eine Person bereits geduscht hat. Gerade wenn Übergriffe bereits länger zurückliegen, unterbleiben derartige Untersuchungen regelmässig. Der Beschuldigte hat vorliegend zugege- ben, den BH der Privatklägerin angefasst zu haben, womit sich die Notwendigkeit des Einholens eines DNA-Gutachtens hierzu erübrigt hat. Die Privatklägerin hat sodann nie geltend gemacht, der Beschuldigte habe ihr in die Hosen gefasst bzw. sei sonst irgendwie mit ihren Unterhosen in Berührung gekommen. Auch in der Anklage ist hiervon nicht die Rede. Damit erübrigt sich auch eine Untersuchung ihrer Unterhosen. Von den unterlassenen Untersuchungen wäre nichts zu erwarten gewesen, was zur Klärung des Sachverhalts beigetragen hätte. Damit führt dieser Umstand auch nicht zu Zweifeln. 2.9.3. Den Vorfall vom 27. März 2022 schilderte die Privatklägerin ebenfalls detail- liert, lebensnah und im Kern widerspruchsfrei. So führte sie aus, dass und wie der Beschuldigte ihr zunächst während dem Gespräch immer nähergekommen sei und begonnen habe sie zu umarmen (Urk. D1/4/1 F/A 22 i.V.m. F/A 70-75 und Urk. D1/4/7 F/A 124). Sie hätten sehr lange geredet. Irgendwann habe er ihre Kollegin weggeschickt, weil er mit ihr über die Vergangenheit habe sprechen wollen, worauf diese etwas weg gegangen sei (Urk. D1/4/1 F/A 22 i.V.m. F/A 75). Er habe ihr dann gesagt, dass sie ihm noch "Rummachen" schulde von früher. Sie habe ihm daraufhin erklärt, dass sie das nicht wolle. Sie habe ihm auch extra
- 34 - gesagt, sie sei lesbisch und dass sie nichts mit Jungs oder Männern anfange. Er habe aber gemeint, es sei egal. Schliesslich habe er sie aufgefordert mitzukommen. Sie seien dann runtergegangen und er habe sie gegen eine Gitterwand gedrückt und angefangen sie zu küssen. Er habe sie überall angefasst, auch an der Brust unter dem BH aber nicht am Intimbereich. Er habe es zwar gewollt aber sie habe seine Hand weggenommen. Das sei wirklich privat, da gehe es nicht mehr weiter für sie. Sie habe seinen Penis gespürt. Er habe einen Steifen gehabt. Sie habe beinahe weinen müssen, es aber nicht getan, da er sich ansonsten gefragt hätte, weshalb sie weine. Sie habe dann gesagt, sie wolle nicht mehr, worauf sie wieder hochgegangen seien (Urk. D1/4/1 F/A 22 i.V.m. F/A 78-110 und Urk. D1/4/7 F/A 124). 2.9.4. Bei den Schilderungen der Privatklägerin fällt auf, dass das Thema für die Privatklägerin offensichtlich schambehaftet war, so fiel es ihr schwer, ihren Intim- bereich und seinen Penis zu benennen aber auch die Küsse zwischen ihr und dem Beschuldigten zu beschreiben (Urk. D1/4/1 F/A 22 i.V.m. F/A 82-85 und F/A 88- 93). Ihre Ausführungen dazu wirken dadurch umso authentischer, fielen ihr diese doch alles andere als leicht. 2.9.5. Sie belastete den Beschuldigten auch nicht unnötig stark, indem sie etwa ausführte, am Po habe er sie nur über den Kleidern berührt (Urk. D1/4/1 F/A 103). Ausserdem habe er es akzeptiert, dass sie die Arme schützend vor ihren Intimbe- reich gehalten habe (Urk. D1/4/1 F/A 107 i.V.m. F/A 108). Er habe auch aufgehört, als sie ihn schliesslich weggedrückt und gesagt habe, dass sie nicht mehr wolle (Urk. D1/4/1 F/A 110). Sie meinte auch, sie sei freiwillig mitgegangen. Er habe sie nicht gehalten oder gezogen (Urk. D1/4/7 F/A 166-167). 2.9.6. Nachvollziehbar schilderte sie, sie habe sich unwohl gefühlt. Sie hasse es, wenn jemand sie anfasse. Sie habe sich aber gesagt, lieber da – an Brüsten und Po – als "da unten". "Da unten" sei ein No-go. Also eigentlich sei alles für sie ein No-go aber sie habe sich nicht wehren können. Sie habe zunächst nichts sagen können, weil er sie die ganze Zeit geküsst habe. Ihre Hände habe sie die ganze Zeit schützend vor ihren Intimbereich gehalten, da sie nicht gewollt habe, dass sie jemand dort anfasse (Urk. D1/4/7 F/A 329-330). Sie gab auch Auskunft zu ihren
- 35 - Empfindungen als der Beschuldigte ihr bereits zu Beginn des Treffens immer näher gekommen sei, indem sie etwa ausführte, dies sei ihr sehr unangenehm gewesen (Urk. D1/4/1 F/A 22). 2.9.7. Die Privatklägerin äusserte sich in diesem Zusammenhang auch selbstkri- tisch, indem sie erklärte, sie könne nicht nein sagen. Das sei ihr Problem. Sie habe Angst, dass sie damit Personen verletze (Urk. D1/4/1 F/A 22). 2.9.8. Sie machte sodann auf entsprechende Nachfragen nachvollziehbare und stimmige ergänzende Angaben, so etwa zu den von ihr getragenen Kleidern (Urk. D1/4/7 F/A 203), zum konsumierten alkoholischen Getränk (Urk. D1/4/7 F/A 156-157 i.V.m. F/A 160-161) oder der genauen Örtlichkeit des eigentlichen Übergriffs (Urk. D1/4/7 F/A 164-165). 2.9.9. Die Privatklägerin schilderte zwar, den Beschuldigten am 27. März 2022 per Zufall getroffen zu haben (Urk. D1/4/1 F/A 29 i.V.m. Urk. D1/4/7 F/A 126), was durch den Chatverlauf zwischen den beiden widerlegt ist (Urk. D1/2/9/1 "Extrakti- onsbericht Bericht Chat Edelmetal Händler" S. 1 ff. i.V.m. D1/2/9/4 "Extraktionsbe- richt Zeitachse" S. 4). Damit hat die Privatklägerin diesen Punkt betreffend nicht wahrheitsgemäss ausgesagt. Dies ist ihren ansonsten sehr glaubhaften Aussagen jedoch nicht abträglich, zumal sie nicht den Kerngehalt betreffend gelogen hat, daraus nicht das Geringste zu ihren Gunsten bzw. ihren Standpunkt ableiten könnte und sich diese Diskrepanz nachvollziehbar erklären lässt. So schilderte die Privat- klägerin etwa, dass sie von ihrem Vater aus, eigentlich keinen Kontakt mit Jungs haben dürfe. Sie dürfe noch nicht einmal einen anschauen. Er werde dann schon wütend (Urk. D1/4/7 F/A 36). Weiter gab sie zu, auch Angst gehabt zu haben, dass ihre Betreuerin sie "zusammenscheisst oder so", weil sie mit älteren Leuten raus- gehe (Urk. D1/4/1 F/A 22). 2.9.10. Weiter ist auffällig, dass ihre Aussagen zu diesem Vorfall im Rahmen der zweiten Einvernahme detaillierter waren als noch bei der ersten. So schilderte sie etwa, der Beschuldigte habe ihnen Vapes gekauft. Dies merkte sie jedoch gleich zu Beginn der Befragung als Ergänzung an, womit sich auch die entsprechenden Ergänzungen bei ihren Ausführungen zum Vorwurf selbst erklären lassen
- 36 - (Urk. D1/4/7 F/A 8-9 i.V.m. Urk. D1/4/7 F/A 124). Es erscheint nachvollziehbar, dass sie dies zunächst verschwieg, war sie zum Konsum solcher Vapes aufgrund ihres Alters doch nicht berechtigt. Weiter sprach sie neu von einem vorgetäuschten Telefongespräch ihrerseits (Urk. D1/4/7 F/A 124). Diese Ergänzung lässt sich so nicht erklären, betrifft allerdings nicht den Kerngehalt der Vorwürfe, hinsichtlich welcher sie konstant und widerspruchsfrei blieb. Sodann lässt sich nicht aussch- liessen, dass sie dies bei ihrer ersten Schilderung unerwähnt liess, da sie aufgrund der Tatsache, dass sie bewusst die Vapes nicht erwähnte, nicht den gesamten Ab- lauf schildern konnte. 2.9.11. Sodann enthält ihre Schilderung anlässlich der zweiten Einvernahme einen kleinen Widerspruch. So machte sie zunächst geltend, der Beschuldigte habe ihnen die Vapes nach dem Kauf und noch vor dem Übergriff übergeben und führte kurz später aus, er habe ihr das Vape davor noch nicht gegeben, sie sei auch nur mit ihm mitgegangen, weil sie dieses von ihm habe haben wollen (Urk. D1/4/7 F/A 124 i.V.m. F/A 169-171). Dieser Widerspruch betrifft nicht den Kerngehalt ihrer Aus- sagen und lässt ihre sonstigen Ausführungen nicht als unglaubhaft erscheinen. Die Zeugin G._____ führte im Übrigen aus, der Beschuldigte habe die Vapes erst nach dem Übergriff gekauft (Urk. D1/5/1 F/A 82 i.V.m. F/A 83). Es ist damit davon aus- zugehen, dass er ihnen die Vapes erst nach dem Vorfall übergeben hat, erscheint es doch auch nachvollziehbar, dass die Privatklägerin solange motiviert war zu blei- ben, bis sie diese schliesslich hatte. 2.9.12. Die Aussagen der Privatklägerin wirken trotz kleinem Widerspruch und einigen Ergänzungen authentisch. Ihre Schilderungen sind lebensnahe, nachvoll- ziehbar und im Kerngehalt widerspruchsfrei mithin glaubhaft, wenngleich sie sich an gewisse Dinge nicht mehr gut erinnern konnte, so etwa an den genauen Ablauf bezüglich des Fake-Anrufs und den damit verbundenen Behauptungen gegenüber dem Beschuldigten (Urk. D1/4/7 F/A 124). 2.9.13. Die Ausführungen der Zeugin G._____ stimmen sodann, was den groben Ablauf betrifft mit jenen der Privatklägerin überein und stützen deren Aussagen da- mit. Die Zeugin G._____ führte nachvollziehbar, detailliert und widerspruchsfrei aus, sie seien zu zweit zum Bahnhof H._____ gegangen und hätten sich dort ein
- 37 - Getränk gekauft (Urk. D1/5/1 F/A 25 i.V.m. F/A 39-41 und F/A 44). Später sei der Beschuldigte dazu gekommen und habe sich – nachdem er Getränke geholt habe
– neben die Privatklägerin gesetzt (Urk. D1/5/1 F/A 27 i.V.m. F/A 44-46 und F/A 54). Ein I._____ sei nicht dabei gewesen (Urk. D1/5/1 F/A 108). Etwas später habe der Beschuldigte sie gebeten, wegzugehen, worauf die beiden beim Coop um die Ecke eine Treppe runtergegangen seien, wo es eine Art Keller habe (Urk. D1/5/1 F/A 28 i.V.m. F/A 79 und F/A 134). Nachvollziehbar schilderte sie sodann, wie sie die Privatklägerin wahrgenommen habe, nachdem diese und der Beschuldigte zurückgekommen seien. Sie führte hierzu aus, diese habe komisch geschaut und etwas gezittert. Sie habe dieses Verhalten bisher von ihr nicht gekannt. Es sei eine seltsame Stimmung gewesen. Die Privatklägerin sei mega anders gewesen, auch so ruhig (Urk. D1/5/1 F/A 79-80 i.V.m. F/A 91). Deshalb hätten sie – während der Beschuldigte nach dem Übergriff die Vapes kaufen gegangen sei – Frau M._____ angerufen und diese gebeten, ihnen in fünf Minuten nochmals anzurufen und sie aufzufordern zu gehen. Das habe diese in der Folge getan, wobei sie auf Lautsprecher gestellt hätten, so dass der Beschuldigte es gehört habe. Dann seien sie gegangen (Urk. D1/5/1 F/A 82). Weiter schilderte sie, die Privatklägerin habe ihr anschliessend erzählt, der Beschuldigte habe sie an den Brüsten angefasst und sie habe ihn küssen müssen (Urk. D1/5/1 F/A 87-90). 2.9.14. Die Ausführungen der Zeugin G._____ stimmen zwar grundsätzlich mit je- nen der Privatklägerin überein, wirken jedoch eigenständig formuliert und nicht ab- gesprochen. So gibt es auch gewisse Unterschiede. So machte die Zeugin G._____ geltend, es stimme zwar, dass der Beschuldigte insgesamt vier Vapes gekauft habe. Zwei davon seien für die Privatklägerin gewesen. Zwei davon habe sodann zwar sie erhalten, diese seien jedoch für ihre grosse Schwester gewesen. Sie selbst rauche nämlich nicht (Urk. D1/5/1 F/A 116 i.V.m. 117-118 und F/A 120). 2.9.15. Die Zeugin G._____ war sodann in der Lage ihre eigenen Beobachtungen von den Schilderungen der Privatklägerin zu unterscheiden. So gab sie an, die Privatklägerin habe ihr bereits früher einmal erzählt, dass der Beschuldigte sie ver- gewaltigt habe als sie jünger gewesen sei. Sie wisse das aber selbst nicht, sondern habe es nur von dieser gehört. Sie selbst habe es für sehr glaubwürdig gehalten,
- 38 - wolle aber nicht sagen, dass es stimme, da sie es ja nicht wisse (Urk. D1/5/1 F/A 50 i.V.m. F/A 100-105). Sie wollte den Beschuldigten damit also nicht zusätzlich belasten, sondern gab schlicht wieder, was ihr berichtet worden war. Sodann schil- derte sie nachvollziehbar, sie habe erst nachdem die Privatklägerin ihr von den Geschehnissen vom 27. März 2022 erzählt habe gemerkt, dass es mit dem ande- ren Thema einen Zusammenhang gebe (Urk. D1/5/1 F/A 85). Hätte sie das vorher gewusst, hätte sie auch nicht dankend ein Getränk vom Beschuldigten angenom- men (Urk. D1/5/1 F/A 61). 2.9.16. Die Ausführungen der Zeugin G._____ sind damit insgesamt nachvollzieh- bar, in sich schlüssig, detailliert, widerspruchsfrei, belasten den Beschuldigten nicht unnötig stark und stellen auch die Privatklägerin nicht in einem speziell guten Licht dar. Sie wirken eigenständig und nicht etwa abgesprochen. Damit sind diese glaub- haft. 2.9.17. Der Beschuldigte schilderte hingegen zunächst, sie hätten gemeinsam Smirnoff getrunken. Die Privatklägerin habe auch etwas Alkohol konsumiert sowie LSD und Kokain. Sie seien nur zu Beginn zu Dritt gewesen, danach sei ein 27-Jähriger namens I._____ dazu gestossen, welcher mit der Privatklägerin rumgemacht habe. Dieser habe ebenfalls etwas konsumiert und ihm gesagt, er solle den Vorfall auf keinen Fall melden, weil es verboten sei. Danach sei er gegan- gen (Urk. D1/3/1 F/A 10). 2.9.18. Anlässlich seiner zweiten Einvernahme schilderte der Beschuldigte neu, von I._____ massiv unter Druck gesetzt worden zu sein. Er habe ihm damit gedroht, seine Schwester umzubringen, wenn er diesen verpetze (Urk. D1/3/2 F/A 6). Am
27. März 2022 sei dieser nach nicht einmal zwei Minuten zum Treffen erschienen. Die Schilderungen hierzu verknüpfte der Beschuldigte mit unzähligen nicht authen- tisch wirkenden Details – so etwa, dass I._____ ein silbriges Fahrzeug mit grünem Adler auf der Kühlerhaube gefahren sei, dass er Hochdeutsch mit Akzent gespro- chen habe, Leute im Imbiss gegessen hätten, dass I._____ die Privatklägerin auf der rechten Seite am T-Shirt gepackt haben soll, dass der BH in einer Dosenbach- Plastiktasche gewesen sei, dass er I._____ zögerlich gesagt habe, ob er nicht finde, eine ehrliche Arbeit wäre besser, dass I._____ die Waffe mit der rechten Hand raus-
- 39 - geholt habe, dass I._____ ein braunes Portemonnaie gehabt habe und einen schwarzen Rucksack (Urk. D1/3/2 F/A 6). 2.9.19. Zusammengefasst machte er sinngemäss geltend, I._____ sei der Zuhälter der Privatklägerin, habe ihn mit einer geladenen und gespannten Waffe dazu auf- gefordert, den BH der Privatklägerin anzufassen, was er dann getan habe, worauf I._____ ihn aufgefordert habe, er solle sich nie wieder einmischen. Unter anderem habe dieser ihm auch damit gedroht, seine Schwester zu töten, da er ihm davor erzählt habe, dass das seine liebste Person sei. Anschliessend hätten sie Alkohol getrunken. I._____ habe ein Minigrip mit weisser Substanz hervorgeholt und die Privatklägerin sowie G._____ dazu aufgefordert, eine Nase davon zu nehmen. Sodann habe er sie angewiesen je eine blaue Pille zu schlucken. Schliesslich habe I._____ ihn aufgefordert mit ihm in den Zug Richtung Zürich zu steigen. I._____ habe ihm gesagt, wenn er etwas von dem Treffen erzählen würde, würde er – nebst der Tatsache, dass er seiner Schwester etwas antun würde – die Privatklägerin dazu anweisen, zur Polizei zu gehen und zu behaupten, er habe sie vergewaltigt, missbraucht und ihren BH angefasst. Sie seien dann gemeinsam mit dem Zug in die Stadt gefahren. Während der Fahrt habe er auf Geheiss von I._____ mit der Privatklägerin telefonieren und schreiben müssen, so dass ihm ein Fake-Geständ- nis habe entlockt werden können (Urk. D1/3/2 F/A 6). 2.9.20. Das vom Beschuldigten geschilderte Szenario wirkt als solches erst einmal äusserst unwahrscheinlich. Auch im Detail wirft dieses Fragen auf. So soll I._____ der Privatklägerin im Zug geschrieben haben, was diese dem Beschuldigten am Telefon sagen solle, wobei das Telefonat parallel dazu stattgefunden habe. Gleich- zeitig habe I._____ in seinen Notizen auf dem Handy geschrieben, was der Beschuldigte der Privatklägerin jeweils antworten solle. Dies wirkt kaum umsetzbar. Dass auf diese Art ein flüssiges Gespräch zustande gekommen sein soll, erscheint schier unmöglich. Ebenso abwegig erscheint es, dass I._____ zum Zeitpunkt als der Zug am Bahnhof Stadelhofen eingetroffen sei, wo dieser ausgestiegen sei, über das Telefon des Beschuldigten mit der Privatklägerin – in seinem eigenen Namen und nicht etwa vorgetäuscht als Beschuldigter – geschrieben haben soll. Dies macht schlicht keinen Sinn, hatte er doch sein eigenes Handy offenbar dabei und
- 40 - wäre es ihm wohl kaum möglich gewesen beim Aussteigen mit dem Handy des Beschuldigten zu schreiben ohne dieses auch mitzunehmen. Schliesslich machte der Beschuldigte geltend, selbst im Zug verblieben zu sein und der Privatklägerin anschliessend wieder selbst geschrieben zu haben (Urk. D1/3/2 F/A 6). 2.9.21. Aus dem bei den Akten liegenden Chatverlauf geht sodann hervor, dass die beiden sich nach dem Treffen schriftliche Nachrichten sowie Sprachnachrichten über Whatsapp schrieben, während der Beschuldigte offenbar im Zug sass, was sich ohne weiteres aus den Hintergrundgeräuschen seiner Sprachnachrichten er- gibt. Die Privatklägerin fragte den Beschuldigten im Verlauf der Unterhaltung via Sprachnachricht, wer das von vorhin alles wissen dürfe, worauf der Beschuldigte schriftlich antwortete "Niemert das bliebt unter eus 2 wie gseit blieb jz starch" (Urk. D1/2/9 "Extraktionsbericht Edelmetal Händler" S. 74 i.V.m. PTT-20220327- WA0123.opus abrufbar unter: Urk. D1/2/10-16 Chat Edelmetal Handel und GES html Chat Edelmetal Handel und GES html files Audio). Im weiteren Verlauf fragte die Privatklägerin den Beschuldigten sodann schriftlich "Aber wieso hesh mini titte ahgfasst?", worauf der Beschuldigte mittels Sprachnachricht antwor- tete und darin ausführte, sie würden über das von vorher nicht im Chat diskutieren. Darüber werde persönlich gesprochen aber nicht im Chat. Es gebe Dinge, die müssten nicht alle wissen. Fragend stellte er darin ausserdem in den Raum: "Wer weiss, wär das alles gseht? Checksch?" (Urk. D1/2/9 "Extraktionsbericht Edelmetal Händler" S. 77 i.V.m. PTT-20220327-WA0128.opus abrufbar unter: Urk. D1/2/10- 16 Chat Edelmetal Handel und GES html Chat Edelmetal Handel und GES html files Audio). Mithin wollte er also verhindern, dass die Privatklägerin über die Vorkommnisse spricht, sowohl mit Drittpersonen als auch im Chat, was Sinn ergeben würde, wenn der Nachmittag so verlaufen wäre, wie die Privatklägerin schilderte. Es erhellt hingegen nicht, weshalb der Beschuldigte so reagieren sollte, wenn seine Schilderung zutreffen würde. Dass I._____ ihm diese Nachrichten dik- tiert hat, macht keinen Sinn, wäre diesfalls doch eher zu erwarten gewesen, dass ihm dieser diktiert, die Vorwürfe zu gestehen. Sodann meinte der Beschuldigte un- ter anderem auch zur Privatklägerin, sie solle es nicht übertreiben. Das meine er voll ernst. Sonst hätten sie beide ein riesen Problem. Er könne schon auch anders. Auch wenn er das eigentlich nicht wolle. Abmachungen seien gegenseitig einzu-
- 41 - halten. Unter Alkoholeinfluss übertreibe man manchmal etwas und bilde sich Dinge ein (Urk. D1/2/9 S. 86 i.V.m. PTT-20220327-WA0140.opus abrufbar unter: Urk. D1/2/10-16 Chat Edelmetal Handel und GES html Chat Edelmetal Handel und GES html files Audio). Mithin versuchte er der Privatklägerin ein- zureden, es sei eigentlich gar nichts passiert und drohte ihr damit, dass er auch anders könne, wenn nötig. Diese Reaktion macht ebenfalls nur dann Sinn, wenn sich die Ereignisse so zugetragen haben, wie die Privatklägerin sie schilderte und nicht, wenn I._____ neben ihm gesessen hätte. Auch nachdem I._____ aus dem Zug ausgestiegen war, würde eine derartige Reaktion keinen Sinn ergeben, fürch- tete sich der Beschuldigte doch gemäss seinen eigenen Aussagen vor diesem, weshalb er diesfalls der Privatklägerin keinesfalls gedroht hätte sondern dieser zur Besänftigung wohl eher recht gegeben hätte oder der Frage ausgewichen wäre. 2.9.22. Der Beschuldigte machte auch während seiner Einvernahme zwar geltend, von I._____ massiv unter Druck gesetzt worden zu sein, weshalb er anlässlich der zweiten Einvernahme angab, deshalb erst jetzt alles zu erzählen. Er brachte diesen aber bereits während der ersten Einvernahme ins Spiel. Wäre er tatsächlich derar- tig unter Druck gestanden, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er diesen verschweigt. Sodann soll I._____ ihm unter anderem mit dem Tod seiner Schwester gedroht haben und ihm eine geladene Waffe vorgehalten haben, dennoch will er der Privatklägerin via Textnachricht noch am gleichen Abend Hilfe angeboten ha- ben (Urk. D1/3/2 F/A 6), ist jedoch nicht zur Polizei gegangen und versandte statt- dessen oben aufgeführte (Sprach-)Nachrichten. Das Verhalten des Beschuldigten ergibt in Anbetracht der von ihm geschilderten Vorkommnisse schlicht keinen Sinn. 2.9.23. Auf den vom Beschuldigten geltend gemachten Drogenkonsum angespro- chen äusserte die Privatklägerin im Übrigen authentisch, keine Drogen zu nehmen sondern nur zu rauchen (Urk. D1/4/7 F/A 147). Sie gab sodann zu, schon einmal gekifft zu haben (Urk. D1/4/7 F/A 148), versuchte sich also nicht per se in einem besonders guten Licht darzustellen. Sie kennt sich mit Drogen denn auch nicht aus, musste sie doch nachfragen, was LSD sei und versicherte sich bei der Befragen- den, ob es sich bei Kokain, um "das Weisse" handle (Urk. D1/4/7 F/A 152 f.). Auch gab sie offen zu, Alkohol konsumiert zu haben, wobei sie nachvollziehbar
- 42 - schilderte, nicht regelmässig Alkohol zu konsumieren, weil sie nicht wie ihre Mutter werden wolle (Urk. D1/4/7 F/A 156-161). Die Zeugin G._____ meinte ebenfalls, sie denke, die Privatklägerin nehme keine Drogen. Am 27. März 2022 hätten sie jeden- falls keine Drogen konsumiert. Sie führte weiter aus, sie wisse, dass diese Alkohol ausprobiert habe und auch ab und zu rauche (Urk. D1/5/1 F/A 123-129). Weiter gab sie an, dass diese auch beim Treffen mit dem Beschuldigten Alkohol in Form eines Mischgetränks konsumiert habe (Urk. D1/5/1 F/A 130-132). Auch hierbei ver- suchte sie also nicht die Privatklägerin besonders gut darzustellen. 2.9.24. Die Schilderungen der Privatklägerin sind damit trotz einiger Ergänzungen in der zweiten Befragung sowie einem kleinen Widerspruch insgesamt detailliert, in sich schlüssig, nachvollziehbar und wirken authentisch. Damit sind diese glaubhaft. Ihre Ausführungen werden sodann durch die Ausführungen der Zeugin G._____ gestützt, welche detailliert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei mithin glaubhaft aussagte. Auch die Nachfragen der Privatklägerin im unmittelbar nach dem Treffen mit dem Beschuldigten geführten Chat, wer alles vom Geschehenen wissen dürfe und weshalb er ihre Brüste angefasst habe sind ein Indiz dafür, dass sich die Geschehnisse so zugetragen haben, wie sie es ausführte. Auch die Reaktion des Beschuldigten auf diese Fragen lassen darauf schliessen. Er bestritt die Vorwürfe nämlich nicht, sondern versuchte stattdessen, die Privatklägerin dazu zu bringen, dass diese weder mit Dritten noch mit ihm – sofern für Dritte nachverfolgbar – über das Geschehene spricht. Das vom Beschuldigten geltend gemachte Alternativs- zenario erscheint sodann äusserst abwegig, ist mit unzähligen nicht authentisch wirkenden Details versehen und ergibt im Wesentlichen schlicht keinen Sinn. Hätte sich der Nachmittag so abgespielt, wie er es geltend machte, wären – unabhängig davon, ob I._____ ihm diese diktiert hätte oder nicht – andere (Sprach-)Nachrichten von ihm zu erwarten gewesen. Seine Aussagen sind mithin unglaubhaft. Damit ist der Sachverhalt anklagegemäss erstellt.
3. Pornografie (Dossier 1) 3.1. Der Beschuldigte anerkannte, die in der Anklage umschriebenen pornogra- fischen Bilder in der dort aufgeführten Anzahl am 8. April 2022 auf seinem Mobilte- lefon gespeichert gehabt zu haben. Er machte jedoch geltend, die Bilder von einem
- 43 - betrunkenen deutschen Staatsbürger erhalten und diese gelöscht zu haben. Er habe sein Handy jedoch so eingestellt, dass Bilder doppelt gespeichert werden. Daran habe er nicht mehr gedacht. Immer wenn ein Backup gemacht werde, würde sich der Speichervorgang sodann wiederholen (Prot. I S. 35 f.). Damit anerkennt der Beschuldigte den objektiven Tatbestand. Dieser lässt sich auch ohne weiteres aus den in den Akten liegenden Beweismitteln erstellen (Urk. D1/2/4 S. 1 f. i.V.m. Urk. D1/2/5), welche hinsichtlich den objektiven Sachverhalt keinen Anlass zu weiteren Ausführungen geben. Damit ist der objektive Sachverhalt erstellt. 3.2. Mit seinen Ausführungen bestreitet der Beschuldigte indirekt den subjektiven Sachverhalt, indem er sinngemäss geltend macht, er habe die Bilder nicht vorsätz- lich besessen, sondern sei der Meinung gewesen, diese gelöscht zu haben. 3.3. Aus den weiteren Beweismitteln ergibt sich, dass die Bilder 1 (zwei Mal), 2 (zwei Mal), 4 (zwei Mal) und 6 (vier Mal) als Sticker auf dem Handy des Beschul- digten gespeichert waren. Bild 5 war vier Mal von den insgesamt vierzehn Mal als Sticker auf dem Handy des Beschuldigten gespeichert. Bei den zehn weiteren Abspeicherungen von Bild 5 handelt es sich um Thumbnails, was auch auf die zehn Abspeicherungen von Bild 3 zutrifft (Urk. D1/2/5 S. 3 i.V.m. S. 5-7). 3.4. Anders als bei empfangenen Bildern werden Whatsapp-Sticker nur auf dem eigenen Handy abgespeichert, wenn dies aktiv selbst vorgenommen wird. Der Beschuldigte muss daher sämtliche Exemplare der Bilder 1, 2, 4 und 6 sowie vier Exemplare von Bild 5 aktiv auf seinem Handy gespeichert haben. Damit sind seine Aussagen zum Grund für das Vorfinden der Dateien auf seinem Handy widerlegt und der subjektive Sachverhalt diesbezüglich ohne weiteres erstellt. 3.5. Die zehn Exemplare von Bild 3 sowie zehn der vierzehn Exemplare von Bild 5 waren hingegen als Foto bzw. sog. Thumbnail auf dem Mobiltelefon des Beschul- digten gespeichert. Damit ist ein automatisches Abspeichern auf dem Handy grund- sätzlich möglich. Der Beschuldigte macht jedoch geltend, die Bilder jeweils gelöscht zu haben, woraus sich lediglich je eine automatisch abgespeicherte Kopie erklären lassen würde. Bild 3 und 5 befanden sich jedoch je ganze 10 Mal als Thumbnail auf seinem Handy. Auch beim Erstellen eines Backups wird grundsätzlich eine
- 44 - Kopie von Dateien erstellt. Diese Kopie wird jedoch ausserhalb des Handys gespei- chert. Schliesslich soll diese ja als Sicherheit etwa für den Fall des Verlustes des Handys oder des sonstigen Datenverlusts dienen. Zu einer Mehrfach-Abspeiche- rung auf einem Mobiltelefon kommt es bei der Erstellung von Backups hingegen nicht. Damit ist seine Aussage hierzu widerlegt. Die Beweislage lässt damit keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte auch diese Bilder mit Wissen und Willen auf seinem Handy selbst abgespeichert hatte. Damit ist auch diesbezüglich der subjektive Sachverhalt erfüllt.
4. Mehrfacher Diebstahl (Dossier 2) 4.1. Vorbemerkungen Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Anklagevorwurf (Urk. 133 E. III.6.1. S. 54), zum Standpunkt des Beschuldigten bzw. der Verteidigung (Urk. 133 E. III.6.2. S. 54 f.), zu den vorhandenen Beweismitteln (Urk. 133 E. III. 6.3. S. 55) und zur Beweiswürdigung (Urk. 133 E. III.6.4. S. 55-69) kann grundsätzlich vollum- fänglich verwiesen werden. Diese sind korrekt.
- 45 - 4.2. Zugang zum Tatort Der Beschuldigte erklärte, er habe mittels Schlüssel Zutritt zur Tiefgarage an der N._____-strasse (Urk. D2/3/1 F/A 8). 4.3. Miete Lagerraum Nr. 079 Der Beschuldigte gab zu, den Lagerraum Nr. 079, im O._____, an der P._____-str. 1, in Q._____ [Ortschaft], seit ca. September/ Oktober 2021 zu mieten (Urk. D2/3/1 F/A 49 f. i.V.m. Prot. I S. 37). Er benutze diesen, um Sachen einzulagern. Es seien alles Dinge, die zum verkaufen seien oder die er nicht zu Hause haben wolle (Urk. D2/3/1 F/A 51). 4.4. (Aufgefundenes) Deliktsgut 4.4.1. Aus dem Polizeirapport vom 2. November 2021 und dem dazugehörenden Anhang ergibt sich, dass die in der Anklage aufgeführten Gegenstände, mit den in der Anklage angegebenen Sachwerten, den in der Anklage aufgeführten Personen in der Sammelgarage an der N._____-strasse in K._____ zwischen dem 23. Okto- ber 2021 und 28. Oktober 2021 abhanden gekommen sind (Urk. D2/1/1 S. 1 ff.). 4.4.2. Auf den Überwachungsvideos des Lagerraums ist sodann zu sehen bzw. zu hören, wie der Beschuldigte zusammen mit zwei Mitarbeitern der R._____ Trans- port GmbH diverse Pneus, einen Veloträger, drei Paar Skis und diverse Golfschlä- ger in seinen Lagerraum in Q._____ verbrachte, wobei das Ganze ruhig ablief und die Beteiligten freundlich miteinander umgingen (Urk. D2/2/6 i.V.m. Urk. D2/2/7, Urk. D2/2/8 und Urk. D2/2/9). 4.4.3. Auf einem der Überwachungsvideos des Lagerraums ist sodann zu sehen und zu hören, wie der Beschuldigte Nissan- und Kia-Räder verkauft, was der Beschuldigte als richtig bestätigte (Urk. D2/3/2 F/A 11 f. i.V.m. Urk. D2/2/11), wobei von der Geschädigten S._____ Nissan-Räder als gestohlen gemeldet wurden. Gegenüber dem Käufer erklärte der Beschuldigte sodann, die Räder von einer alten Garage teilweise gekauft und teilweise bekommen zu haben (Urk. D2/2/10). Sodann ist zu hören, dass der Käufer eigentlich nebst den Rädern von Nissan auf
- 46 - der Suche nach Rädern von Hyundai war, welche er dem Beschuldigten sodann auf seinem Handy zeigte. Der Käufer meinte, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er diese Räder hier habe, worauf der Beschuldigte meinte, es seien erst 25 von 50 Rädern geliefert worden, er könne die Räder jedoch bis Mittwoch besorgen (Urk. D2/2/11). 4.4.4. Aus dem Durchsuchungsprotokoll vom 2. November 2021 ergibt sich sodann, dass sämtliche der in der Anklage aufgeführten Gegenstände der Geschä- digten T._____, U._____, V._____ und W._____ im vom Beschuldigten angemie- teten Lagerraum Nr. 079, im O._____, an der P._____-str. 1, in Q._____, aufge- funden werden konnten (Urk. D2/8/2/3). Diese wurden ihnen in der Folge zurück- gegeben (Urk. D2/8/2/4). Sodann konnten sämtliche Skis sowie der Veloträger des Geschädigten AA._____ ebenfalls im Lagerraum des Beschuldigten aufgefunden werden (Urk. D2/8/2/3) und diesem anschliessend retourniert werden (Urk. D2/8/2/4). Der Beschuldigte gab sodann an, den Veloträger zwischenzeitlich zum Verkauf ausgeschrieben zu haben (Urk. D2/3/3 F/A 37). Er anerkannte im Übrigen auch, dass es Fakt sei, dass ein erheblicher Teil der aus der Garage weggekommenen Sachen, bei ihm im Lagerraum aufgefunden worden sei (Prot. I S. 37). 4.4.5. In den Akten liegt sodann ein Verkaufsinserat über die anklagegegenständ- lichen Angelruten (Urk. D2/2/5). Der Beschuldigte gab denn auch zu, die Angel- ruten des Geschädigten AB._____ im Oktober 2021 auf Ricardo ausgeschrieben zu haben. Er meinte jedoch, dies getan zu haben, um über die Fragen-und-Antwort- Funktion herauszufinden, was für einen Wert diese haben (Urk. D2/3/2 F/A 16 i.V.m. F/A 35). Er habe gewusst, wenn die erste Person eine Frage stelle, könne er diese Fragen (Urk. D2/3/2 F/A 20). Er habe dann auch nach dem Wert fragen können (Urk. D2/3/2 F/A 23). Die Ruten habe er dann aber nicht verkauft, sondern sie zurück getan (Urk. D2/3/2 F/A 35 f.). Eine Frage des Beschuldigten nach dem Wert der Ruten ist aus dem in den Akten vorhandenen Frage-Antwort-Katalog zu den inserierten Angelruten nicht ersichtlich. Jedoch ergibt sich aus diesem sein Ver- kaufswille. So führte er u.a. aus "Welche den ??? verzell 1 wird am 20:15 Hüt ver- kauft voraussichtlich öpert chunt vo AC._____ [Ortschaft] a was hetsch intresse???
- 47 - […]" (Urk. D2/2/5 S. 16). Sodann gab er einem der Interessenten den Zuschlag für eine der Rollen (Urk. D2/2/5 S. 18). Damit ist klar, dass der Beschuldigte die An- gelruten des Geschädigten AC._____ nicht nur aus Interesse zum Verkauf inse- rierte und danach zurückgab, sondern sehr wohl ein Verkaufsinteresse hatte und diese zumindest teilweise auch verkaufte. 4.5. Erlangen des Deliktsguts 4.5.1. Der Beschuldigte machte zusammengefasst einerseits geltend, er habe die Gegenstände nicht entwendet, sondern vom Chef bzw. von einem Mitarbeiter des Transportunternehmens für Fr. 3'000.– gekauft. Dieser habe ihm die Sachen an einem Freitag vor dem Coop angeboten (Urk. D2/3/1 F/A 5 i.V.m. F/A 8, F/A 13, F/A 16, F/A 36, Prot. I S. 36) und ihm gesagt, er solle dem Transportunternehmen eine E-Mail schreiben, damit es wie ein Auftrag aussehe. Sie hätten die Sachen gemeinsam in AD._____ [Ortschaft] bei einem Tor mit einem Metallgriff abgeholt (Urk. D2/3/1 F/A 12 i.V.m. F/A 36, Prot. I S. 37). Andererseits machte er geltend, er sei lediglich Mittäter gewesen. Er habe Wache gestanden, während die beiden Mit- arbeiter der Transportfirma mit einer Sturmhaube in die Tiefgarage gefahren seien und diese ausgeräumt hätten (Urk. D2/3/2 F/A 4 i.V.m. Urk. D2/3/3 F/A 180). Sein Anteil seien 20 oder 25 Autoreifen gewesen (Urk. D2/3/2 F/A 5 i.V.m. Urk. D2/3/3 F/A 180). Anlässlich der Hauptverhandlung machte er schliesslich geltend, das mit der Sturmhaube stimme nicht. Der Polizist habe ihn enorm unter Druck gesetzt und gesagt, er werde dem Staatsanwalt auf den Bauch knien, damit dieser die falsche Anschuldigung in die Anklage nehme. Die Geschichte mit der Sturmhaube habe er erzählt, weil man ihn zu fest unter Druck gesetzt habe und er in Not gewesen sei (Prot. I S. 45 f.). 4.5.2. Aus den Akten ist eine derartige Aussage des befragenden Polizeibeamten, wie sie vom Beschuldigten geltend gemacht wurde, nicht ersichtlich. Das wäre zwar, wäre denn diese zweifelhafte Aussage des Polizeibeamten gefallen, auch nicht weiter erstaunlich. Allerdings ist es lebensfremd, dass der Polizist ihn zu einer solchen Aussage, wonach er eine Sturmhaube getragen habe, mit derartiger Inbrunst gedrängt haben soll. Weshalb er dies hätte tun sollen, ist schlicht nicht ersichtlich. An diesem Detail hängt weder der Ermittlungserfolg noch ist irgendein
- 48 - Motiv oder Vorteil des Polizisten ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung des Beschuldigten handelt, zumal er die "Version Sturmhaube" auch ein zweites Mal in Gegenwart seines Verteidigers vorbrachte. Unmittelbar davor war ihm ein Unterbruch zur Besprechung seiner weiteren Aussagen mit seinem Verteidiger gewährt worden (Urk. D2/3/3 F/A 179 f.). Er brachte sie in diesem Zusammenhang sodann vor, nachdem er wieder von seiner ersten Version berichtet hatte (Urk. D2/3/3 F/A 60 i.V.m. F/A 79 und F/A 95) und bezüglich diverser Detailfragen hierzu ins Stocken geraten war, so etwa zur Verpackung der Skis (Urk. D2/3/3 F/A 100), zu den inserierten Autoreifen (Urk. D2/3/3 FA 150-151 i.V.m. F/A 160-163) und zum Verkauf der Autoreifen, welcher auf der Überwachungskamera des Lagers ersichtlich ist (Urk. D2/3/3 F/A 109-148, F/A 170-177). Damit widersprach sich der Beschuldigte im Kern- punkt. 4.5.3. Der Beschuldigte widersprach sich, wie bereits angedeutet, auch in weiteren Dingen. Sodann weisen seine weiteren Ausführungen auch diverse Inkonsistenzen auf. So gab er etwa an, die Golfschläger seien von ihm und schon lange beim Lagerraum gewesen (Urk. D2/3/1 F/A 13). Aus der Videoüberwachung des Lager- raums ergibt sich jedoch, dass er die Golfschläger im Rahmen des R._____-Trans- ports in den Lagerraum gebracht hat (Urk. D2/2/8). Hierauf angesprochen, meinte er, das nicht mehr gewusst zu haben, gab dann aber an, sich nun doch erinnern zu können, dass das stimme. Er habe die Golfschläger aber nicht von diesem Herrn gekauft, sondern diese bei sich zu Hause gehabt. Er habe diese schon einmal im Lagerraum gehabt, dann aber wieder geholt (Urk. D2/3/3 F/A 58). Erklären wofür er diese gebraucht habe, konnte er hingegen nicht (Urk. D2/3/3 F/A 59). Weiter meinte er zunächst, die Skis seien in einem Skisack eingepackt gewesen (Urk. D2/3/1 F/A 39), wobei aus der Videoaufzeichnung hervorgeht, dass er diese ohne Skisäcke ins Lager transportierte (Urk. D2/2/9). Auf die Frage, was mit den Skisäcken passiert sei, meinte er, sich an die Skis nicht mehr detailliert erinnern zu können, wobei er zunächst abschweifte und davon berichtete, dass die Reifen in weissen oder weissgrauen Säcken gewesen seien (Urk. D2/3/3 F/A 100).
- 49 - 4.5.4. Ebenfalls widersprach er sich bezüglich der Frage, wie er wissen konnte, dass die Gegenstände, die er kaufen würde in einem guten Zustand sein würden bzw. wann er die Gegenstände das erste Mal gesehen habe. So gab er zunächst an, er habe die Sachen, an dem Tag, an dem er sie gekauft habe, das erste Mal gesehen. Er habe sie ihm davor einfach beschrieben. Er habe gewusst, dass er nicht persönlich zum Begutachten vorbeigehen müsse und habe einfach den Transportauftrag geben können. Er habe ihm Fotos davon gezeigt (Urk. D2/3/1 F/A 39). Schliesslich meinte er jedoch, er habe die Sachen erstmals angeschaut, als er den Auftrag gegeben habe. Er sei mit dem Verkäufer dort hin gegangen und habe die Sachen gut angeschaut, ca. 20 Minuten lang (Urk. D2/3/3 F/A 76). 4.5.5. Bei den Aussagen des Beschuldigten fällt ausserdem auf, dass er immer wieder in Nebensächliches abschweifte, so etwa bei der Frage, wie er beim Einstellen der Angelruten vorgegangen sei, um herauszufinden, wie viel diese Wert seien. Hierzu meinte er, die Fragen und Antworten würden von Ricardo immer wieder gelöscht, da diese Angst hätten, man würde ausserhalb ihrer Plattform Verkaufsabschlüsse tätigen. Sodann schilderte er, der Geschädigte AB._____, habe seinen Eltern angeboten, seine Anzeige zurückzuziehen, sofern er (der Be- schuldigte) ihm den Wert der Angelruten von Fr. 5'000.– ersetze (Urk. D2/3/2 F/A 16). 4.5.6. Die Ausführungen des Beschuldigten sind sodann teilweise schlicht lebens- fremd. So machte er etwa geltend, die Fotos der zu verkaufenden Gegenstände seien ihm vor dem Coop, an diesem Donnerstag oder Freitag gezeigt worden, allerdings ausgedruckt. Der Verkäufer habe sie ihm nicht auf seinem Handy gezeigt, da er dessen Nummer nicht gehabt habe (Urk. D2/3/3 F/A 138 f.). Es erscheint äusserst abwegig, dass der Verkäufer, den er per Zufall vor dem Coop getroffen haben will, ausgedruckte Fotos von Waren, die er ihm verkaufen wollte bei sich gehabt hat. Sodann ist auch absolut nicht nachvollziehbar, weshalb ihm dieser die Fotos ausgedruckt vorgelegt haben soll und nicht auf seinem Handy. Schliesslich spielt es zum Vorzeigen des eigenen Handys keine Rolle, ob das Gegenüber über die zugehörige Telefonnummer verfügt.
- 50 - 4.5.7. Der Beschuldigte machte im Übrigen zwar geltend, er habe den Verkäufer der Gegenstände am Donnerstag oder Freitag vor dem Kauf am Dienstag, mithin am 21. Oktober 2021 oder 22. Oktober 2021 zufällig angetroffen. Bei dieser Gelegenheit sei ihm der Kauf angeboten worden (Urk. D2/3/1 F/A 36). Die Offerte zum Transport durch die R._____ Transport GmbH datiert jedoch vom 20. Oktober 2021, mithin wurde diese erstellt bevor er gemäss seinen Ausführungen von der Kaufmöglichkeit wissen konnte (Urk. D2/2/3). Hiermit konfrontiert, meinte er ledig- lich, er könne hierzu nichts sagen (Urk. D2/3/3 F/A 199). Die vom Beschuldigten mit der R._____ Transport GmbH geführte E-Mail-Konversation ergibt sodann im Rahmen beider vom Beschuldigten aufgeführten Ablaufversionen keinen Sinn. Es wäre schlicht nicht notwendig gewesen darauf hinzuweisen, dass die Reifen auf öffentlichem Grund stehen würden, was mit der Gemeinde abgesprochen sei (Urk. D2/2/3 S. 3). Auch die Kritik hinsichtlich des Klingelns bei seinen Eltern hätte sich diesfalls wohl erübrigt, insbesondere für den Fall, dass er von den Mitarbeitern quasi zur Mittäterschaft genötigt worden wäre, wäre dies keinesfalls zu erwarten gewesen (Urk. D2/2/3 S. 3). Vielmehr entsteht hierdurch der Eindruck, dass der Be- schuldigte verhindern wollte, dass seine Eltern vom Transport mitbekommen, hät- ten diese doch höchstwahrscheinlich sofort erkannt, dass es sich bei den vielen Gegenstände, um solche der von ihnen mitbenutzten Sammeltiefgarage handelt. 4.5.8. Damit sind die Ausführungen des Beschuldigten zwar teilweise detailliert jedoch nicht konstant und voller Widersprüche. Teilweise sind sie sodann durch objektive Beweismittel widerlegt. Sie sind zum Teil auch schlicht lebensfremd und nicht nachvollziehbar mithin unglaubhaft. 4.6. Fazit 4.6.1. Damit ist ohne weiteres erstellt, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt freien Zugang zum Tatort hatte und den Lagerraum Nr. 079 im O._____ mietete, wobei ein Grossteil des in der Anklage umschriebenen Deliktsguts dort aufgefun- den werden konnte. Dieses verbrachte er mit zwei Mitarbeitern der R._____ Trans- port GmbH persönlich in den Lagerraum. Er hatte sodann vor, das dort aufgefun- dene Deliktsgut zu veräussern, was er selbst ausführte und sich auch durch die diversen vorhandenen Verkaufsinserate aufdrängt, wobei er die nicht mehr aufge-
- 51 - fundenen Nissan-Räder und diversen Angelruten und Rollen bereits veräussern konnte. 4.6.2. Beim Versuch zu erklären, wie genau er in den Besitz der als gestohlen gemeldeten Gegenstände kam, verstrickte sich der Beschuldigte in zahlreiche Widersprüche und machte teilweise schlicht lebensfremde und nicht nachvollzieh- bare Ausführungen. Diesen kann daher kein Glauben geschenkt werden. 4.6.3. Angesichts der zahlreichen belastenden Beweise und Indizien – insbeson- dere angesichts des teilweise beim Beschuldigten aufgefundenen Deliktsguts, des freien Zugangs des Beschuldigten zum Tatort und der vorhandenen Verkaufsinse- rate – ist der Sachverhalt anklagegemäss erstellt.
5. Diebstahl / Sachbeschädigung / Hausfriedensbruch (Dossier 3) 5.1. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Anklagevorwurf, zu den vorhan- denen Beweismitteln und zur Beweiswürdigung kann verwiesen werden (Urk. 133 E. III.7.1.1. S. 71 i.V.m. E. III.7.3.1. S. 72 und E. III.7.4.-7 S. 72-79). Diese sind zutreffend. 5.2. 5.2.1. Der Beschuldigte stellte nicht in Abrede, dass sich die von der Anklage umfassten Gegenstände in seiner Wohnung befanden. Er machte lediglich geltend, von der Vertreterin der Privatklägerin beauftragt worden zu sein, diese Gegen- stände (samt bereits defekter Kabel) zu sich zu nehmen, damit diese in ihrem Lokal putzen könne, wobei er die Kabel hätte behalten dürfen. Hierfür habe er von ihr auch den Schlüssel zum Lokal erhalten. Es sei abgemacht gewesen, dass er die Gegenstände am Sonntagabend um 17.00 Uhr wieder zurückgebe (Urk. D3/3/1 F/A 2 i.V.m. F/A 17 f., F/A 44, Urk. D3/3/2 F/A 4 und Urk. D3/3/3 F/A 12). 5.2.2. Wenngleich die Schilderung des Beschuldigten ungewöhnlich erscheinen mag, so wäre ein derartiger Ablauf grundsätzlich denkbar. Die Tatsache, dass die Vertreterin der Privatklägerin AE._____ GmbH (AF._____) am Sonntagmorgen bei der Polizei einen Diebstahl meldete, worauf diese vor Ort kam (Urk. D3/1/1 S. 2),
- 52 - wirft jedoch Fragen auf. Hätte sie dem Beschuldigten die Gegenstände am Vor- abend anvertraut, hätte hierzu kein Grund bestanden. Der Beschuldigte machte diesbezüglich geltend, es sei möglich, dass AF._____ ihm eins habe auswischen wollen, weil sie gedacht habe, er habe ihr Portemonnaie gestohlen. Sie habe ja auch gesagt, dass sie bei ihm sowie allen anderen Kursteilnehmern nach dem im Kurs gestohlenen Portemonnaie gefragt habe und niemanden konkret verdächtigt habe (Urk. D3/3/3 F/A 26). Der Beschuldigte meinte ausserdem, er nehme an, dass AF._____ einen Versicherungsbetrug habe begehen wollen (Urk. D3/3/1 F/A 4 i.V.m. Urk. D3/3/2 F/A 5 und Urk. D3/3/3 F/A 26). 5.2.3. Für einen versuchten Versicherungsbetrug sind keinerlei Anhaltspunkte vor- handen. In Anbetracht des Deliktsguts – insbesondere der Schokoeier – erscheint dies wenig wahrscheinlich. Die im Lokal stehenden Computer und Lautsprecher wären wohl mehr wert gewesen als die Schokoeier sowie die Kaffeemaschine und daher im Hinblick auf einen Versicherungsbetrug einträglicher. Es war denn aber auch AF._____, welche die Polizei darauf aufmerksam machte, dass in der Küche des Beschuldigten die abhanden gekommenen Schokoeier und ihre Kaffeema- schine stehen (Urk. D3/1/1 S. 2). Hätte sie einen Versicherungsbetrug begehen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie die Polizeibeamten zumindest nicht von sich aus darauf aufmerksam macht sondern darauf hofft, dass ihnen dies nicht auffällt. Mit dem Anvertrauen der Gegenstände an einen direkten Nachbarn wäre sie aber auch ein unverhältnismässig hohes Risiko eingegangen, dass die ganze Aktion auffliegt. Gerade aufgrund der bestehenden Verbindungstür zwischen dem Theorielokal und der Wohnung des Beschuldigten war zu erwarten, dass die Polizei
– in Ermangelung von Einbruchsspuren – diesen früher oder später mit dem Sach- verhalt konfrontiert und so die Gegenstände wieder auftauchen. Diesfalls hätte die Versicherung nichts übernommen. Ein versuchter Versicherungsbetrug erscheint daher äusserst unwahrscheinlich. 5.2.4. Wie bereits der Beschuldigte selbst festhielt, führte AF._____ nie aus, sie habe konkret den Beschuldigten verdächtigt, ihr Portemonnaie gestohlen zu haben (vgl. Urk. D3/4/1 F/A 8). In den Akten befindet sich die Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und AF._____ betreffend den Portemonnaiediebstahl. Aus die-
- 53 - ser geht zwar hervor, dass sich die beiden schriftlich über das gestohlene Porte- monnaie austauschten, wobei jedoch kein Verdacht seitens AF._____ geäussert wurde, der Beschuldigte habe den Diebstahl begangen. Ganz im Gegenteil: Sie bedankte sich bei ihm, weil er bei ihr nachfragte, ob sie die Geldbörse doch noch gefunden habe (Urk. D3/3/3 Beilage 16 S. 1 f.) und für die Mitarbeit im Kurs, worauf der Beschuldigte ihr antwortete, es habe mega Spass gemacht, wofür sich AF._____ wiederum beim Beschuldigten bedankte (Urk. D3/3/3 Beilage 16 S. 10 f.). Aus der Korrespondenz geht sodann hervor, dass der Beschuldigte ihr mitteilte, dass zum mutmasslichen Tatzeitpunkt nie jemand alleine im Zimmer gewesen sei. Es könne daher jeder gewesen sein. Er wolle niemanden beschuldigen, da man das nicht machen solle, wenn man es nicht wisse. AF._____ stimmte ihm diesbe- züglich zu und bedankte sich erneut beim Beschuldigten (Urk. D3/3/3 Beilage 16 S. 12 ff.). Sie blieb also für alle Möglichkeiten offen und war ebenfalls der Ansicht, dass es nicht in Ordnung sei, jemanden ohne konkrete Hinweise zu beschuldigten. Auch aus den restlichen Nachrichten sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, wel- che darauf schliessen lassen würden, dass AF._____ den Beschuldigten verdäch- tigte und ihm daher eins hätte auswischen wollen, wie es der Beschuldigte geltend macht. 5.2.5. Wenngleich mit einer Inspektion der Verbindungstür durch die Polizei zu gegebener Zeit zu rechnen war, konnte AF._____ im Übrigen nicht damit rechnen, dass die Polizei noch gleichentags die Wohnung des Beschuldigten betreten würde und damit die Gegenstände bei ihm gefunden würden, so dass sie ihm damit eins hätte auswischen können. Schliesslich war das Betreten der Wohnung durch die Polizei dem Umstand geschuldet, dass der Beschuldigte genau in dem Moment als AF._____ mit dieser im Gang stand, die Wohnung verliess und der Polizei auf Nachfrage Zutritt zu seiner Wohnung gewährte (Urk. D3/1/1 S. 2). Wäre der Be- schuldigte nicht vor Ort gewesen, wäre es hierzu nicht gekommen. Sodann hätte ohne sein Einverständnis zunächst ein Durchsuchungsbefehl eingeholt werden müssen. Bereits nach 17.00 Uhr am Abend wären die Gegenstände jedoch – den Schilderungen des Beschuldigten folgend – gar nicht mehr bei ihm auffindbar gewesen sondern von ihm wieder an AF._____ übergeben worden. Damit erscheint es äusserst unwahrscheinlich, dass AF._____ dem Beschuldigten mit der Dieb-
- 54 - stahlsanzeige eins auswischen wollte, zumal auch nicht ersichtlich ist, was sie da- von gehabt hätte. Schliesslich hätte sie ihr Portemonnaie hierdurch nicht zurück erlangt bzw. wäre ihr der diesbezüglich entstandene Schaden dadurch nicht ersetzt worden. 5.2.6. Es erscheint sodann eher abwegig, dass dem Beschuldigten zwecks Reinigung des Lokals einige wenige nicht besonders grosse Gegenstände zur Aufbewahrung anvertraut wurden, während in den Räumlichkeiten diverse weitere Gegenstände herumstanden, die eine gründliche Reinigung – insbesondere des Bodens – deutlich mehr erschwert hätten (Urk. D3/2/1 Foto 2-8 S. 2-5). Hinzu kommt, dass die Schilderungen des Beschuldigten schlicht nicht schlüssig sind. Er machte einerseits geltend, ihm seien die Gegenstände anvertraut worden, weil AF._____ keinen Platz für diese mehr auf den Möbeln gefunden habe, da sie be- reits viel anderes hochgestellt habe, um zu reinigen (Urk. D3/3/3 F/A 12). Anderer- seits führte er aus, er sei angewiesen worden, mit dem Behändigen der Gegen- stände zuzuwarten bis der Boden trocken gewesen sei. Hierfür habe er extra den Schlüssel erhalten (Urk. D3/3/3 F/A 16 f.). Dies hätte aber das Anvertrauen der Gegenstände völlig dem vom Beschuldigten geltend gemachten Sinn und Zweck entleert. 5.2.7. Unglaubhaft erscheint die Schilderung des Beschuldigten auch deshalb, weil dieser auf Ricardo bereits die Kaffeemaschine des Theorielokals zum Verkauf ein- gestellt hatte. Das entsprechende Inserat liegt bei den Akten. Der Hintergrund der Fotos im Inserat stimmt eindeutig mit dem Lokal überein, so dass ausgeschlossen werden kann, dass es sich dabei um eine andere Kaffeemaschine handelt. Die Fotos wurden sodann offensichtlich im Dunkeln und damit wohl heimlich aufgenom- men (Urk. D3/2/4 i.V.m. Urk. D3/2/11). Er konnte denn auch nicht erklären, um was für eine Kaffeemaschine es sich denn sonst handle. Er gab lediglich an, die habe er mal bekommen, wisse aber nicht mehr, woher er sie gehabt habe (Urk. D3/3/4 F/A 9 f.). Damit konfrontiert, dass die Aufnahmen der von ihm inserierten Kaffee- maschine eindeutig im Theorielokal aufgenommen worden seien, gab er an, dass dies so aussehe und erklärte zur Entstehung der Bilder keine weitere Auskunft er- teilen zu wollen (Urk. D3/3/4 F/A 12 f.). Damit ist die Aussage des Beschuldigten
- 55 - hierzu, es handle sich nicht um die Kaffeemaschine aus dem Theorielokal, wider- legt (Urk. D3/3/4 F/A 8). Aus diesen Umständen lässt sich auch ohne weiteres schliessen, dass der Beschuldigte nicht vor hatte, die Kaffeemaschine zurückzuge- ben sondern vor hatte, diese zu verkaufen. 5.2.8. Die durchtrennten Kabel diverser Elektrogeräte im Theorielokal wurden sodann fotografisch festgehalten und konnten in der Wohnung des Beschuldigten durch die Polizei aufgefunden werden, was ebenfalls fotografisch festgehalten wurde (Urk. D3/2/1 Foto 8-15 S. 5-8 i.V.m. Urk. D3/2/2 Foto 2-4 S. 2 f., Foto 7 S. 4, Foto 14 S. 8 und Foto 18 S. 10). In der Wohnung des Beschuldigten wurde ausser- dem ein Seitenschneider sichergestellt (Urk. D3/2/2 Foto 11 S. 6 i.V.m. Foto 17 S. 9), welcher gemäss seinen eigenen Angaben ihm gehört (Urk. D3/3/1 F/A 32). 5.2.9. Es mag zwar noch Sinn ergeben, dass AF._____ dem Beschuldigten defekte Kabel schenken wollte, zumal dieser mit Altmetall handelte. Es erscheint jedoch ausgeschlossen, dass sie die defekten Kabel derart von den Elektrogeräten ent- fernt hätte. Schliesslich hätte sie diese einfach ausstecken können. Durch das Durchtrennen der Kabel hätte sie sich noch um die Entsorgung des restlichen Abfalls – der in den Geräten verbliebenen Stecker – kümmern müssen. Es ist aber auch äusserst unwahrscheinlich, dass auf einen Schlag derart viele Kabel im Lokal der Privatklägerin defekt gewesen sein sollen. 5.2.10. Aus einem Kurzbericht des FOR vom 18. März 2022 ergibt sich sodann, dass die Art und Form der Schnitte auf den diversen sichergestellten Elektrokabeln für das Zerschneiden mit einem zweischenkligen Werkzeug sprechen. Die Gegen- überstellung der einzelnen Schnitte, der Elektrokabel ergab sodann einen Hinweis auf einen Seitenschneider mit gefrästen Backen als Tatwerkzeug. Aus diesem Grund wurden Vergleichsschnitte an einzelnen Elektrokabeln mit dem beim Beschuldigten sichergestellten Seitenschneider vorgenommen und diese mit den Spuren auf dem beim Beschuldigten sichergestellten schwarzen Kabel (A015'903'658) verglichen. Der Vergleich sprach für den Seitenschneider als Tatwerkzeug (Urk. D3/6/2 S. 4). Damit stellt der Bericht des FOR ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte die Kabel im Theorielokal mit seinem Sei- tenschneider durchtrennte und die abgetrennten Stücke anschliessend behändigte.
- 56 - 5.2.11. Der Beschuldigte lieferte damit keine plausible Erklärung für die bei ihm aufgefundenen aber eingestandenermassen der Privatklägerin gehörenden Gegenstände sowie die abgeschnittenen Kabel, sondern machte unglaubhafte Ausführungen, wobei er etwa zum Grund, weshalb sein Inserat auf Ricardo Fotos der Kaffeemaschine im Theorielokal der Privatklägerin enthielt, überhaupt nichts ausführen wollte. Insbesondere zu letzterem wäre eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise zu erwarten gewesen. Das Schweigen der beschuldigten Person darf in derartigen Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden (statt vieler BGer 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1. mit Verwei- sen). Gleiches gilt für seine weiteren Ausführungen zur Sache. Diese enthalten keine plausible Schilderung, obwohl es möglich gewesen wäre, dass die Grund- pfeiler seiner "Geschichte", nämlich das vorübergehende Anvertrauen der Gegen- stände durch AF._____ zwecks Reinigung des Theorielokals zutreffend wären. Ins- besondere aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte die Gegenstände gemäss seinen eigenen Ausführungen erst nach der Reinigung behändigt haben will, ist seine Schilderung schlicht lebensfremd und nicht nachvollziehbar. In Ermangelung einer einleuchtenden Begründung ist somit im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die belastenden Indizien abzustellen. 5.2.12. Damit ist auch klar, dass der Beschuldigte ohne den Willen der Berechtigten ins Theorielokal der Privatklägerin eingedrungen sein muss. Der Sachverhalt ist damit anklagegemäss erstellt.
6. Diebstahl (Dossier 4) 6.1. Im Rahmen der Untersuchung zu Dossier 3 konnte von der Polizei das Mofa von AG._____ in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellt werden (Urk. D4/1/2 S. 3 i.V.m. Urk. D4/2/1 Foto 1-2 S. 1 f.), welches diesem in der Folge von der Polizei formlos wieder ausgehändigt wurde (Urk. D4/1/2 S. 3). 6.2. Der Beschuldigte machte hierzu geltend, das Mofa von AF._____ habe unter seinem Fenster gestanden und die Durchfahrt für andere Fahrzeuge versperrt. Sie habe ihm gesagt, sie habe ihren Fahrschülern etwas an diesem Mofa gezeigt. Da
- 57 - die Pause gleich vorbei gewesen sei und sie wieder in die Fahrschule habe gehen müssen, habe sie ihn darum gebeten, das "Töffli" reinzunehmen. Es sei abgemacht gewesen, dass er ihr dieses am Sonntag gegen 17.00 Uhr wieder zurückgibt (Urk. D4/3/1 F/A 2 i.V.m. Urk. D/3/3 F/A 19 f.). 6.3. Wenngleich ein zur Seite schieben des Mofas vor der Liegenschaft ohne weiteres möglich gewesen wäre, da hierfür grundsätzlich genügend Platz vorhan- den gewesen wäre, ohne den Verkehr zu behindern (Urk. D3/2/1 Foto 1 S. 1), ist es grundsätzlich nicht völlig abwegig, dass der Beschuldigte von AF._____ gebeten wurde, das Mofa "reinzustellen". Nahliegender wäre sicherlich gewesen, das Mofa nicht in die Wohnung zu nehmen, sondern allenfalls im Gang abzustellen oder an seinen üblichen Platz zu verbringen. Hätte das Mofa tatsächlich AF._____ gehört und sie dieses jeweils genutzt, um ihren Schülern etwas zu zeigen, wäre hierfür schliesslich wohl ein fester Platz vorgesehen gewesen. Auch das vorübergehende Einstellen in der eigenen Wohnung ist zwar nicht völlig undenkbar jedoch eher ab- wegig. Das Mofa gehörte jedoch nachweislich gar nicht AF._____ sondern gemäss polizeilicher Ermittlungen AG._____ (Urk. D4/1/1 S. 2). Damit hätte sie auch nicht über dieses verfügen können bzw. sicherlich nicht veranlasst, dass die Rückgabe erst am nächsten Abend stattfindet, wie es der Beschuldigte geltend machte. Dies- falls wäre er gebeten worden, das Mofa spätestens nach Kursschluss wieder dem Besitzer auszuhändigen. 6.4. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb AF._____ gegenüber dem Beschuldigten über die Eigentümerschaft des Mofas hätte Lügen sollen. Sie machte gegenüber der Polizei nicht geltend, dass ihr Mofa gestohlen worden sei, weshalb diesbezüglich von vornherein ein – vom Beschuldigten vermuteter – versuchter Versicherungsbetrug ausgeschlossen werden kann. Es wäre denn wohl auch schnell ermittelt gewesen, dass gar kein solches Mofa auf AF._____ eingelöst war. Sodann kann bezüglich eines allfälligen Motivs für eine Falschbeschuldigung seitens AF._____ aufgrund des Portemonnaiediebstahls auf die diesbezüglichen Ausführungen zu Dossier 3 verwiesen werden (E. II.A.5.2.4. f.). Ein solches ist nicht ersichtlich. Die Version des Beschuldigten erscheint daher unglaubhaft.
- 58 - 6.5. Damit vermag der Beschuldigte keine plausible Erklärung für das bei ihm aufgefundene fremde Mofa abzuliefern, was von ihm in einer derartigen Konstella- tion zu erwarten gewesen wäre. Dies gilt es zu berücksichtigen. Auf den belasten- den Beweis (Auffinden des nicht AF._____ gehörenden Mofas in der Wohnung des Beschuldigten) kann trotz der Behauptungen des Beschuldigten abgestellt werden (siehe hierzu BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4.). Die äusseren Umstände lassen in Anbetracht der weiteren beim Beschuldigten aufgefundenen Gegenstände keinen anderen Schluss zu als dass der Beschuldigte das Motofahr- rad von AG._____ zu sich in die Wohnung verbrachte, um dieses für sich zu behal- ten oder zu verkaufen.
7. Mehrfacher Betrug (Dossier 5) 7.1. Vorbemerkungen 7.1.1. Der Beschuldigte führte aus, es sei richtig, dass er die in der Anklage ge- nannten Gegenstände auf Ricardo und Anibis zum Verkauf inseriert und an die in der Anklageschrift als Geschädigte aufgeführten Personen verkauft habe. Es treffe auch zu, dass ihm sämtliche Käufer die vereinbarten Kaufpreissummen vorschüs- sig überwiesen hätten (Prot. I S. 40 f.). Dies ergibt sich auch ohne weiteres aus den Akten (Urk. D5/3/2/1 S. 1 i.V.m. S. 7 f., Urk. D5/4/2/2, Urk. D5/5/2/2/Urk. D5/5/2/3 S. 2-5, Urk. D5/6/1/2 S. 15-20, Urk. D5/7/2/3, Urk. D5/8/2/1, Urk. D5/8/2/2 S. 1, Urk. D5/9/2/1, Urk. D5/9/2/3, Urk. D5/10/2/1 und Urk. D5/10/2/2). Damit ist der Sachverhalt diesbezüglich erstellt. Der Beschuldigte machte jedoch geltend, die an- gebotenen Mobiltelefone sowie die Halskette auch an die Käufer geliefert zu haben. Er habe diese jeweils ins Paket getan, dieses verschlossen und dann von der Post AR._____ aus verschickt (Prot. I S. 41). 7.1.2. Aus den Akten ergibt sich sodann ohne weiteres, dass die von der Anklage umfassten Mobiltelefone von den jeweiligen Geschädigten bezahlt wurden, bevor sich die negativen Bewertungen über den Beschuldigten auf den verschiedenen Verkaufsplattformen häuften (Urk. D5/3/2/1 S. 7 i.V.m. Urk. D5/3/4/2 S. 2, Urk. D5/4/2/2, Urk. D5/4/3/1 Anhang 1 S. 1 ff., Urk. D5/5/2/2, Urk. D5/6/1/2 S. 15 f.,
- 59 - Urk. D5/7/2/2, Urk. D5/7/2/3, Urk. Urk. D5/8/2/1, Urk. D5/9/2/1, Urk. D5/9/2/5 S. 5 ff. und Urk. D5/102/1). 7.2. Privatkläger D._____ 7.2.1. Die Aussagen des Beschuldigten zum Fall D._____ sind sehr unspezifisch und wenig detailliert. So führte er zunächst aus, er könne sich an dieses Inserat nicht erinnern. Aber wenn er ihm etwas verkauft habe, habe er das Handy in Zeitung eingepackt, je nach dem noch Polstermaterial hinzugefügt und in einer Schachtel zur Post gebracht (Urk. D5/2/1 F/A 79). Anlässlich der Hauptverhand- lung gestand er dann aber ein, dem Privatkläger das in der Anklage aufgeführte Mobiltelefon verkauft und geschickt zu haben (Prot. I S. 40 f.). Nicht nur seltsam sondern auch nicht besonders lebensnah mutet sodann seine Aussage an, er habe das Paket in AR._____ oder AS._____ zur Post gebracht, falls es dort eine Post- stelle habe (Urk. D5/2/1 F/A 82). 7.2.2. 7.2.2.1. Der Privatkläger D._____ führte hingegen lebensnah aus, wie er das Telefon vom Beschuldigten gekauft und bezahlt habe (Urk. D5/3/3/1 F/A 7). Sodann machte er schlüssige und im Wesentlichen durch den in den Akten liegen- den Chatauszug belegbare Ausführungen zu der weiteren Kommunikation zwischen ihm und dem Beschuldigten (Urk. D5/3/3/1 F/A 9 i.V.m. f. Urk. D5/3/2/1 S. 4 ff.). Er schilderte detailliert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, wie er das mit Zeitungspapier gefüllte und noch verschlossene Paket erhalten habe, wobei das Mobiltelefon nicht enthalten gewesen sei (Urk. D5/3/3/1 F/A 9). Das mit Zeitungspapier gefüllte Paket hielt er fotografisch fest. Diese Bilder sind aktenkun- dig (Urk. D5/3/2/1 S. 9 f.). Der Ablauf an und für sich ergibt sich sodann aus dem Chatverlauf, woraus insbesondere ersichtlich ist, dass er dem Beschuldigten am Tag des Paketerhalts mitteilte, dass dieses das Mobiltelefon nicht enthalten habe (Urk. D5/3/2/1 S. 4). Schliesslich schilderte er, wie der Beschuldigte ihm nach Hinhalte-Versuchen erklärt habe, er (der Privatkläger) habe das Paket mit dem Handy erhalten (Urk. D5/3/3/1 F/A 10), was sich auch aus dem in den Akten liegen- den Chatverlauf ergibt (Urk. D5/3/2/1 S. 4 ff.).
- 60 - 7.2.2.2. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme bestätigte der Privatkläger die bislang erhobenen Vorwurfe grundsätzlich, wobei er einige Ausführungen präziser gestaltete und teilweise Ergänzungen anbrachte, so beispielsweise wie er das Paket geöffnet habe oder zu seiner Kommunikation mit dem Beschuldigten (Urk. D5/3/3/2 F/A 11). Dies stellt grundsätzlich ein Lügensignal dar, jedoch lassen sich die Ergänzungen grösstenteils durch den Chat belegen (Urk. D5/3/2/1 S. 3-7). 7.2.3. 7.2.3.1. Auf die Aussagen des Privatklägers angesprochen, meinte der Beschul- digte lediglich, er könne sich diese nur so erklären, dass entweder jemand das Telefon aus dem Paket genommen habe oder der Privatkläger AH'._____ (gemeint Privatkläger AH._____) diesen zu den Behauptungen angestiftet habe (Urk. D5/2/2 F/A 6). 7.2.3.2. Abgesehen von der Kommunikation bezüglich Handykauf, kennen sich der Beschuldigte und der Privatkläger nicht (Urk. D5/3/3/2 F/A 6). Der Privatkläger D._____ gab sodann an, von niemandem dazu angestiftet worden zu sein, die Strafanzeige gegen den Beschuldigten einzureichen (Urk. D5/3/3/2 F/A 8). Hierzu finden sich auch keinerlei Hinweise in den Akten. Damit ist kein Motiv für eine mögliche Falschaussage des Privatklägers ersichtlich. 7.2.3.3. Dass jemand das Telefon nach dem Verpacken aus dem Paket genommen hat, ist zwar grundsätzlich möglich. Jedoch ergibt sich aus den Fotos des Pakets, dass dieses mit einem Klebeband verschlossen und über dieses Klebeband das handschriftlich vom Beschuldigten angeschriebene Adressetikett geklebt wurde. Wäre das Paket danach – beispielsweise von einem Postangestellten – geöffnet worden, um das Mobiltelefon zu entfernen, hätte dieses wieder verschlossen wer- den müssen. Die einzige Möglichkeit hätte darin bestanden ein Klebeband über das durchschnittene Adressetikett zu kleben. Ein solches ist auf den Fotos des Pakets jedoch nicht ersichtlich. Es sind auch keine Spuren ersichtlich, dass ein solches zuvor entfernt worden wäre. Es erscheint denn auch äusserst unwahrscheinlich, dass der Privatkläger ein solches Klebeband entfernt und nicht erwähnt hätte, dass das Paket bereits beschädigt bzw. offenbar vorab geöffnet bei ihm eingetroffen sei.
- 61 - Schliesslich hätte er damit ein starkes Indiz dafür gehabt, dass das Mobiltelefon gestohlen wurde. Er machte jedoch explizit geltend, dass das Paket bei Erhalt noch verschlossen gewesen sei (Urk. D5/3/2/1 S. 9 f. i.V.m. Urk. D5/3/3/1 F/A 9). 7.2.3.4. Das Paket wurde sodann bei der Polizei gewogen. Dort brachte es ein Gewicht von 270.8 Gramm auf die Waage. Gemäss Einschreibe-Etikett der Post, wog dieses bei Aufgabe 328 Gramm. Hierbei kann offenbleiben, wie diese Differenz zu Stande gekommen ist. Aus dem Foto des geöffneten Pakets ist ersichtlich, dass dieses in etwa mit soviel Polstermaterial gefüllt war, wie im Falle des Transports eines Mobiltelefons darin zu erwarten wäre, um dieses vor Transportschäden zu schützen (Urk. D5/3/2/1 S. 10). Mit diesem Polstermaterial gefüllt, wog das Paket nachweislich bereits 270.8 Gramm. Damit ist ausgeschlossen, dass dieses – auch für den Fall, dass es ursprünglich 328 Gramm wog – ein Mobiltelefon enthielt. Die Differenz von 57.2 Gramm ist hierfür auf jeden Fall viel zu gering und nicht durch ein abhanden gekommenes Mobiltelefon zu erklären. Das iPhone 11 pro wiegt ge- mäss Herstellerangaben 188 Gramm ohne Verpackung (Urk. D5/3/2/1 S. 11; siehe hierzu auch: https://support.apple.com/de-ch/111879; zuletzt abgerufen am
6. März 2025). Hinzugekommen wäre gemäss Verkaufsinserat des Beschuldigten aber auch noch das Zubehör (Urk. D5/3/2/1 S. 1), was in der Regel Kopfhörer, Netzteil, Ladekabel sowie eine Dokumentation zum Gerät umfasst und damit auch noch einmal etwas Gewicht auf die Waage bringen würde. Damit ist klar, dass das Paket deutlich schwerer hätte sein müssen, wenn es bei der Grösse von 30cm x 22cm x 14.5cm nebst Mobiltelefon und Zubehör auch noch genügend Polsterma- terial enthalten hätte. 7.2.4. 7.2.4.1. Die Ausführungen des Privatklägers sind damit insgesamt detailliert, wider- spruchsfrei und lebensnah. Seine Aussagen werden sodann grösstenteils vom Chat und den in den Akten liegenden Fotos gestützt. Damit sind die Aussagen des Privatklägers grundsätzlich glaubhaft und grösstenteils objektiv belegt. 7.2.4.2. Die Aussagen des Beschuldigten zum konkreten Fall sind sehr unspezi- fisch, wenig detailliert und nicht besonders lebensnah, insbesondere im Hinblick
- 62 - auf die Tatsache, dass er das Paket an einem Ort zur Post gebracht haben will, von dem er sich noch nicht einmal sicher ist, ob dieser über eine Poststelle verfügt. Sie erscheinen damit nicht glaubhaft. 7.2.4.3. Das Gewicht des Pakets spricht sodann dafür, dass dieses nie ein Mobil- telefon samt Zubehör enthielt. Ein weiteres Indiz dafür, dass der in der Anklage- schrift geschilderte Ablauf zutrifft, stellen sodann die weiteren von der Anklage umfassten Delikte von Dossier 5 dar, bei welchen ähnliche Abläufe mithin ein modus operandi des Beschuldigten erkennbar wird (siehe hierzu E. II.A.7.1. und E. II.A.7.3.-7.9.). Dies macht insbesondere die abstrakte Möglichkeit eines Diebstahls der Gegenstände aus den Paketen – in Anbetracht der Vielzahl an unterschiedliche Adressen versandten Paketen – umso unwahrscheinlicher. 7.2.4.4. Damit ist der Sachverhalt anklagegemäss erstellt. 7.3. Geschädigter AH._____ 7.3.1. 7.3.1.1. Zum Fall AH._____ befragt führte der Beschuldigte wenig detailliert aus, dem Privatkläger die Goldkette geschickt zu haben und deren Erhalt von diesem auch bestätigt erhalten zu haben (Urk. D5/2/1 F/A 36 i.V.m. F/A 51, Urk. D5/2/2 F/A 10). 7.3.1.2. Bei den Aussagen des Beschuldigten fällt zunächst auf, dass er versuchte den Privatkläger AH._____ in einem schlechten Licht darzustellen, indem er sinn- gemäss suggerierte, dieser hätte die Goldkette überhaupt nicht kaufen dürfen, da es sich bei ihm um einen IV-Bezüger handle, weshalb dieser den Kauf auch habe verschleiern wollen (Urk. D5/2/1 F/A 39 f.). Sodann führte er aus, dieser habe ihm gesagt, dass er die Kette und das Geld wolle. Er habe ihm auch gesagt, dass er andere Leute anstiften werde, zu sagen, sie hätten ihre Sachen nicht erhalten. Das stehe alles im Chatverlauf, den er extern noch habe (Urk. D5/2/1 F/A 36-38). Aus dem zwischen den Parteien geführten Chatverlauf, welcher sich bei den Akten befindet, sind solche Nachrichten des Geschädigten jedoch nicht ersichtlich (vgl. Urk. D5/4/2/1). Wie bereits ausgeführt, reichte der Beschuldigte den angeblich
- 63 - bei ihm extern vorhandene Chatverlauf nie zu den Akten, weshalb davon auszuge- hen ist, dass es sich bei seinen Ausführungen um reine Schutzbehauptungen handelt. Seine Aussagen hierzu sind somit unglaubhaft. 7.3.1.3. Der Beschuldigte äusserte, weil der Geschädigte behauptet habe, das Paket nicht erhalten zu haben, unter Druck geraten zu sein und diesem gegenüber deshalb behauptet zu haben, Fotos und Zeugen über den Versand zu haben, was etwas aufgebauscht gewesen sei. Er gab zu, keinen Zeugen zu haben, der dies belegen könne und auch von Fotos war anlässlich seiner Befragung nicht mehr die Rede (Urk. D5/2/1 F/A 47). Damit ist belegt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger log. Die Tatsache, dass er aufgrund der Aussage des Privatklägers, er habe die Goldkette nicht erhalten, derart unter Druck geriet, lässt seine Aussage, dieser habe ihm gegenüber bestätigt, dass er die Goldkette erhalten habe (Urk. D5/2/1 F/A 36 i.V.m. F/A 51), unglaubhaft erscheinen. Würde er tatsächlich, wie geltend gemacht, über einen derartigen Chatauszug verfügen, hätte es keinen Grund für ihn gegeben deswegen nervös zu werden und wäre im Übrigen zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte diesen zu den Akten reicht, was er jedoch nicht tat. Der in den Akten liegende Chatauszug zwischen den beiden beinhaltet jedenfalls keine Mitteilung seitens des Privatklägers das Paket bzw. die Goldkette erhalten zu haben. Vielmehr geht daraus das Gegenteil hervor (Urk. D5/4/2/1). Der Geschädigte bestreitet denn auch, dem Beschuldigten je den Erhalt der Kette bestätigt zu haben (Urk. D5/4/3/1 F/A 19). 7.3.1.4. Auffällig ist auch, dass der Beschuldigte geltend machte, er habe die Gold- kette nebst Ricardo auch noch auf Anibis oder Tutti zum Verkauf angeboten. Er habe die Kette dort jedoch nicht verkaufen können, weshalb er sie dann auf Ricardo inseriert habe (Urk. D5/2/1 F/A 46). Aus dem Chatauszug zwischen dem Beschul- digten und dem Geschädigten geht hingegen hervor, dass er die Kette offenbar nach dem Verkauf an letzteren immer noch auf Anibis eingestellt hatte (Urk. D5/4/2/1 S. 2), was zeigt, dass der Beschuldigte diesbezüglich unwahr aus- sagte und die Kette parallel zum Verkauf anbot und diese nicht erst auf Ricardo stellte, als er sie über Anibis nicht verkaufen konnte.
- 64 - 7.3.1.5. Der Beschuldigte macht sodann eine seltsam anmutende Erinnerungs- lücke geltend. Während er sich an die Auktion der Goldkette noch erinnern will, als wäre es gestern gewesen (Urk. D5/2/1 F/A 36), kann er sich angeblich nicht mehr daran erinnern, woher er die Goldkette hatte (Urk. D5/2/1 F/A 43), was – in Anbe- tracht der Tatsache, dass der Beschuldigte ansonsten keine weiteren Goldketten verkaufte und diese einen relativ hohen Wert hatte – äusserst unwahrscheinlich erscheint. 7.3.2. 7.3.2.1. Der Geschädigte führte hingegen zusammengefasst aus, er habe beim Beschuldigten via Sofortkauf eine Kette gekauft und ihm zusätzlich Fr. 10.– für das Paket gezahlt. Das Paket sei jedoch nie gekommen (Urk. D5/4/3/1 F/A 11). Er schil- derte, dass der Beschuldigte das Ganze immer wieder mittels Sprachnachrichten hinausgezögert und ihm auf seine Fragen nach dem Paket ausgewichen sei (Urk. D5/4/3/1 F/A 12). Aus dem Chatverlauf der beiden geht sodann hervor, dass der Geschädigte monierte das Paket nicht erhalten zu haben und diesem für eine eingeschriebene Postsendung extra Fr. 10.– überwiesen zu haben, damit dieser danach über eine Versandquittung verfüge (Urk. D5/4/2/1 S. 1 f.). 7.3.2.2. Die Aussagen des Geschädigten sind nachvollziehbar, widerspruchsfrei und im Wesentlichen durch den Chatauszug belegt. Damit sind sie als glaubhaft zu werten. 7.3.3. Der Geschädigte erklärte denn auch, den Beschuldigten nur durch Ricardo aufgrund des Kaufs zu kennen. Er habe ihn vorher noch nie gesehen (Urk. D5/4/3/1 F/A 7). Er gab sodann an, von niemandem dazu angestiftet worden zu sein, die Strafanzeige gegen den Beschuldigten einzureichen (Urk. D5/4/3/1 F/A 9). Er habe auch nie mit den anderen Kunden des Beschuldigten Kontakt aufgenommen und sei auch nicht in einer entsprechenden Whatsapp-Chatgruppe involviert (Urk. D5/4/3/1 F/A 22 i.V.m. F/A 25). Hierzu finden sich auch keinerlei Hinweise in den Akten. Damit sind weder ein Motiv noch entsprechende Indizien für eine mögliche Falschaussage des Geschädigten ersichtlich.
- 65 - 7.3.4. Ein weiteres Indiz dafür, dass sich das Ganze wie in der Anklage umschrie- ben abgespielt hat, stellen sodann die weiteren von der Anklage umfassten Delikte von Dossier 5 dar, bei welchen ähnliche Abläufe mithin ein modus operandi des Beschuldigten erkennbar wird (siehe hierzu E. II.A.7.1.-7.2. und E. II.A.7.4.-7.9.). 7.3.5. Damit sind die Aussagen des Beschuldigten insgesamt unglaubhaft, da sie unerklärliche Erinnerungslücken aufweisen, nicht lebensnah sind, Schutzbehaup- tungen beinhalten und sich teilweise widersprechen. Aufgrund der glaubhaften und teilweise durch den Chatauszug belegten Aussagen des Geschädigten und in Anbetracht der Umstände der weiteren in Dossier 5 zur Anklage gebrachten Deliktsvorwürfe ist der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt. 7.4. Privatklägerin AI._____ 7.4.1. Zum Fall AI._____ befragt, machte der Beschuldigte wenig detailliert geltend, er erinnere sich an das grüne iPhone, jedoch nicht an die Person (Urk. D5/2/1 F/A 60). Er sei sich aber ganz sicher, dass er alles richtig gemacht habe (Urk. D5/2/1 F/A 61). 7.4.2. Die Privatklägerin führte hingegen nachvollziehbar und widerspruchsfrei aus, sie habe beim Beschuldigten ein iPhone 11 gekauft, ihm das Geld überwiesen, das Telefon aber nicht erhalten. Sie habe deshalb eine Quittung bzw. die Sendungs- nummer vom Beschuldigten verlangt, welche er ihr jedoch nicht habe geben können (Urk. D5/5/3/1 F/A 12). Aus dem Chatverlauf zwischen den beiden erhellt weiter, dass die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten geltend machte, das Paket nicht erhalten zu haben und dies bei der Polizei zur Anzeige bringen zu wollen (Urk. D5/5/2/3 F/A 11-14). 7.4.3. Aus dem in den Akten liegenden Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin geht weiter hervor, dass die Privatklägerin diesen am
8. Dezember 2021 darüber informierte, dass sie bei der Polizei Anzeige erstatten werde, worauf der Beschuldigte meinte, sie solle dies tun, die Polizei könne sowieso nichts machen. Er habe das Paket auf die Post gebracht, wofür er Beweise habe (Urk. D5/5/2/3 S. 11 f.). Die genannten Beweise liess er ihr in der Folge nicht
- 66 - zukommen und führte stattdessen aus, wenn sie ihm sage, es sei angekommen, werfe er die Quittung weg, was hier der Fall gewesen sei (Urk. D5/5/2/3 S. 14). Aus dem Chatverlauf ergibt sich eine derartige Bestätigung seitens der Privatklägerin jedoch nicht. Damit widersprach er sich denn auch, was das Vorhandensein von Beweisen für den Versand des Pakets betrifft, was die Vermutung nahelegt, dass er gar nie über eine derartige Versandquittung verfügt hat. 7.4.4. 7.4.4.1. Der Beschuldigte machte keinerlei Ausführungen zum Versand des Pakets an und für sich. Er erklärte leidglich wenig detailliert, er wisse nicht, weshalb die Privatklägerin behaupte, das Telefon nie erhalten zu haben. So wie sie ihm geschrieben habe, sei es bei ihm so rübergekommen, als habe Herr AH'._____ (gemeint Privatkläger AH._____) sie angestiftet (Urk. D5/2/1 F/A 61). 7.4.4.2. Der Beschuldigte liess offen, woraus er den Schluss zog, der Privatkläger AH._____ könne die Privatklägerin dazu angestiftet haben, ihn fälschlicherweise zu beschuldigen. Damit ist seine diesbezügliche Behauptung unsubstantiiert. Aus dem Chatverlauf zwischen den beiden, welcher sich bei den Akten befindet, ergibt sich denn auch nichts, was seine Vermutung nahelegen würde. Die Privatklägerin erklärte denn auch, den Beschuldigten – abgesehen vom Kontakt bezüglich dem Onlinekauf – nicht zu kennen (Urk. D5/5/3/1 F/A 7). Sie sei von niemandem dazu angestiftet worden, die Strafanzeige gegen den Beschuldigten einzureichen. Einen Herrn AH'._____ (gemeint Privatkläger AH._____) kenne sie nicht (Urk. D5/5/3/1 F/A 9 f.). Diese Aussagen wirken glaubhaft, zumal aus den Akten nichts anderwei- tiges ersichtlich ist und der Beschuldigte seine Vermutung nicht weiter substantiie- ren konnte. 7.4.5. 7.4.5.1. Die Aussagen der Privatklägerin korrespondieren mit ihren Nachrichten im Chatverlauf mit dem Beschuldigten. Sie machte widerspruchsfreie, nachvollzieh- bare und nicht unnötig belastende Aussagen. Diese sind als glaubhaft zu werten. Der Beschuldigte bestritt hingegen pauschal, etwas falsch gemacht zu haben, was
- 67 - wenig glaubhaft scheint. Dies insbesondere auch deshalb, weil er gegenüber der Privatklägerin geltend machte, Beweise für den Versand des Mobiltelefons zu haben, diese jedoch weder ihr sandte noch zu den Akten reichte, was in einer der- artigen Situation von ihm zu erwarten gewesen wäre, würde er denn über solche verfügen. 7.4.5.2. Ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten stellen sodann die weiteren von der Anklage umfassten Delikte von Dossier 5 dar, bei welchen ähnli- che Abläufe mithin ein modus operandi des Beschuldigten erkennbar wird (siehe hierzu E. II.A.7.1.-7.3. und E. II.A.7.5.-7.9.). 7.4.5.3. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sowie der weiteren Umstände bestehen keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklage umschrieben zugetragen hat. Dieser ist damit erstellt. 7.5. Privatkläger AJ._____ 7.5.1. Zum Fall AJ._____ befragt, erklärte der Beschuldigte wenig detailliert, er könne nicht sagen, ob der Postbeamte das Paket in Anbetracht der Gewichtsan- gabe von 194 Gramm falsch gewogen habe. Es sei aber schon vorgekommen, dass Postbeamte Pakete im Wert von Fr. 3'000.– entwendet hätten (Urk. D5/2/2 F/A 11). 7.5.2. Der Privatkläger führte zusammengefasst zur Sache aus, er habe für seine Tochter ein iPhone 11 vom Beschuldigten gekauft. Irgendwann habe er dann das Paket erhalten, welches jedoch lediglich mit Zeitungspapier gefüllt gewesen sei. Hierbei schilderte er detailliert, die vor und nach dem Kauf geführte Kommunikation mit dem Beschuldigten, wie er sich etwa vorab nach der Möglichkeit einer schnellen Lieferung erkundigt habe. Nachvollziehbar und ebenfalls detailliert schilderte er sodann den Erhalt des schön verpackten Pakets und machte geltend, dieses noch vor dem Pöstler aufgemacht zu haben, da es so leicht gewesen sei. Er schilderte hierbei insbesondere auch seine Gefühlslage und meinte, ihm sei beim Öffnen des Pakets schlecht geworden, als er gesehen habe, dass nur Zeitungspapier drin gewesen sei. Schlüssig und nachvollziehbar schilderte er sodann, dass er deshalb daraufhin eine Fotodokumentation erstellt und versucht habe den Beschuldigten zu
- 68 - kontaktieren (Urk. D5/6/2/1 F/A 10 f. i.V.m. F/A 18). Die vom Privatkläger erstellten Fotos des Pakets liegen sodann bei den Akten und liefern keine Hinweise darauf, dass dieses bereits vorab – allenfalls von einem Postboten, wie dies der Beschul- digten anklingen liess – geöffnet worden war (Urk. D5/6/1/2 S. 11-14). 7.5.3. Der Privatkläger führte ausserdem aus, den Beschuldigten nicht zu kennen und lediglich aufgrund des Handys mit ihm zu tun gehabt zu haben (Urk. D5/6/2/2/1 F/A 7). Er sei von niemandem dazu angestiftet worden, die Strafanzeige einzurei- chen oder in einem bestimmten Sinne auszusagen (Urk. D5/6/2/1 F/A 9). Hierzu finden sich auch keinerlei Hinweise in den Akten. Damit ist kein Motiv für eine mögliche Falschaussage des Privatklägers ersichtlich. 7.5.4. Ein weiteres Indiz dafür, dass sich das Ganze wie in der Anklageschrift um- schrieben abgespielt hat, stellen sodann die weiteren von der Anklage umfassten Delikte von Dossier 5 dar, bei welchen ähnliche Abläufe mithin ein modus operandi des Beschuldigten erkennbar wird (siehe hierzu E. II.A.7.1.-7.4. und E. II.A.7.6.- 7.9.). 7.5.5. Aufgrund der detaillierten, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Aus- sagen des Privatklägers, welche grösstenteils durch den vorhandenen Chatverlauf gestützt werden und in Anbetracht der weiteren Umstände hinsichtlich Dossier 5 sowie der wenig ergiebigen Aussagen des Beschuldigten hierzu, ist der Sachver- halt anklagegemäss erstellt. 7.6. Geschädigte AK._____ 7.6.1. Der Beschuldigte schilderte wenig detailliert, das Handy müsse im Paket drin gewesen sein. Nur mit Zeitungspapier werde nichts verschickt (Urk. D5/2/1 F/A 100). Sodann behauptete er pauschal, Frau AK._____ lüge (Urk. D5/2/1 F/A 101). 7.6.2. Die Geschädigte schilderte hingegen detailliert, lebensnah und wider- spruchsfrei, wie sie längere Zeit auf der Suche nach einem neuen Handy für ihren Sohn gewesen sei und schliesslich vom Beschuldigten das Mobiltelefon Samsung Galaxy S20 für diesen gekauft habe (Urk. D5/7/3/1 F/A 1 i.V.m. Urk. D5/7/3/2).
- 69 - Ebenso schilderte sie detailliert, nachvollziehbar und lebensnah, dass sie vor der Ersteigerung das Bewertungsprofil des Verkäufers angeschaut habe, welches gut ausgesehen habe. Sodann habe sie den Beschuldigten bereits vorab kontaktiert, um sich über die verbleibende Garantiezeit zu erkundigen, wobei dieser ihr sofort geantwortet habe (Urk. D5/7/3/1 F/A 8 i.V.m. Urk. D5/7/3/2 F/A 10 f.). Schliesslich erklärte sie, sie habe am 16. Dezember 2021 vor dem Mittag das Paket vom Beschuldigten erhalten. Dieses sei unbeschädigt gewesen und per B-Post versandt worden. Es habe jedoch nur Zeitungen und Papier enthalten (Urk. D5/7/3/1 F/A 16 i.V.m. F/A 17-19 und Urk. D5/7/3/2 F/A 11 sowie F/A 18). 7.6.3. Bei den Akten liegen Fotos des vom Beschuldigten versandten Pakets, aus welchen ersichtlich wird, dass dieses mit Papier gefüllt war und offensichtlich unbeschädigt bei der Geschädigten ankam. Das Paket wurde mit einem Klebeband verschlossen und über dieses Klebeband wurde das handschriftlich vom Beschul- digten angeschriebene Adressetikett geklebt. Es sind keinerlei Zeichen dafür ersichtlich, dass das Paket bereits zuvor geöffnet und wieder verschlossen wurde (Urk. D5/7/2/1). Dies stützt somit die Aussagen der Geschädigten. Ebenfalls für den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Geschädigten spricht, dass diese direkt zur Polizei ging. Schliesslich begann ihre polizeiliche Einvernahme noch am Tag des Paketerhalts (Urk. D5/7/3/1 S. 1). Den direkten Gang zur Polizei begründete sie denn auch nachvollziehbar damit, dass sie den Beschuldigten nach Erhalt des Pakets nicht habe erreichen können (Urk. D5/7/3/1 F/A 20). 7.6.4. Die Geschädigte führte im Übrigen aus, den Beschuldigten nicht persönlich zu kennen. Der Kontakt sei lediglich über Ricardo zustande gekommen (Urk. D5/7/3/2 F/A 7). Sie sei von niemandem angestiftet worden, die Strafanzeige gegen diesen einzureichen (Urk. D5/7/3/2 F/A 9). Damit sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb die Geschädigte den Beschuldigten fälschlicherweise einer Straftat bezichtigen sollte. Ihre Aussagen sind denn auch insgesamt als glaubhaft zu werten. 7.6.5. Ein weiteres Indiz dafür, dass sich das Ganze wie in der Anklage umschrie- ben abgespielt hat, stellt denn auch die Tatsache dar, dass aus den weiteren von der Anklage umfassten Delikten von Dossier 5 ähnliche Abläufe mithin ein modus
- 70 - operandi des Beschuldigten erkennbar wird (siehe hierzu E. II.A.7.1.-7.5. und E. II.A.7.7.-7.9.). 7.6.6. Der Sachverhalt ist aufgrund der detaillierten, lebensnahen und wider- spruchsfreien Aussagen der Geschädigten sowie der weiteren Umstände und in Anbetracht der wenig ergiebigen Bestreitung des Beschuldigten anklagegemäss erstellt. 7.7. Privatklägerin AL._____ 7.7.1. Der Beschuldigte erklärte zusammengefasst, nicht zu wissen, weshalb das Paket nicht angekommen sei (Urk. D5/2/1 F/A 93). Sofern sie ihm die Adresse bestätigt habe, habe er das Paket sicher zur Post gebracht (Urk. D5/2/1 F/A 91). Damit machte der Beschuldigte keine detaillierten Angaben zum Sachverhalt. 7.7.2. Teilweise widersprach der Beschuldigte sich sodann. So gab er etwa an, es könne einerseits sein, dass er ihr ein Bild des Adressetiketts geschickt habe, um ihr zu zeigen, dass das Paket abgeschickt werde. Andererseits sei es auch möglich, dass er ihr das Foto geschickt habe, um herauszufinden, ob die Adresse korrekt sei (Urk. D5/2/1 F/A 90). Dies erscheint soweit beides möglich und ist nachvollzieh- bar. Bereits bei der übernächsten Frage erklärte er jedoch, die Adresse jeweils nicht zu schicken, wenn er damit nicht nach dieser Frage (Urk. D5/2/1 F/A 92). Damit schloss er schlussendlich doch aus, ihr das Foto geschickt zu haben, um sie darüber zu informieren, dass das Paket verschickt werde. Damit widersprach er sich. Aus dem bei den Akten liegenden Chatverlauf zwischen den beiden geht sodann hervor, dass er ihr das Foto des Adressetiketts schickte, ohne hierzu eine Frage nach der Korrektheit der Angaben zu formulieren. Sodann hatte ihm die Geschädigte bereits zwei Tage zuvor schriftlich ihre Adressangaben übermittelt (Urk. D5/8/2/2 S. 1 i.V.m. S. 3). Damit sind die diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten unglaubhaft. 7.7.3. Weiter geht aus dem Chatverlauf zwischen den beiden hervor, dass die Geschädigte dem Beschuldigten am 4. Dezember 2021 mitteilte, dass sie das Paket noch immer nicht erhalten habe (Urk. D5/8/2/2 S. 3). Schliesslich stellte die
- 71 - Geschädigte am 14. Dezember 2021 einen Strafantrag (Urk. D5/8/4/1 S. 4), was ein Indiz dafür darstellt, dass sie das Paket nicht erhalten hat, zumal aus den Akten keinerlei Gründe ersichtlich sind, weshalb sie den Beschuldigten fälschlicherweise einer Straftat bezichtigen sollte. 7.7.4. Ein weiteres Indiz, dafür, dass der in der Anklage umschriebene Ablauf zu- trifft, stellen sodann die weiteren von der Anklage umfassten Delikte von Dossier 5 dar, bei welchen ähnliche Abläufe mithin ein modus operandi des Beschuldigten erkennbar wird (siehe hierzu E. II.A.7.1.-7.6. und E. II.A.7.8.-7.9.). 7.7.5. Aufgrund der wenig detaillierten, sich teilweise widersprechenden und teilweise widerlegten Angaben des Beschuldigten sind seine Aussagen als unglaubhaft zu werten, wobei aus dem Chatverlauf hervorgeht, dass die Geschä- digte beim Beschuldigten monierte das Paket nicht erhalten zu haben, was nebst der Strafanzeige ein gewichtiges Indiz dafür darstellt, dass er dieses – auch in Anbetracht der weiteren im Rahmen dieses Dossiers zur Anklage gebrachten Sachverhalte – nie versandt hat. Der Sachverhalt ist damit anklagegemäss erstellt. 7.8. Privatkläger E._____ 7.8.1. 7.8.1.1. Zum Fall E._____ befragt führte der Beschuldigte wenig detailliert aus, er wisse, dass er auch sein Paket zur Post gebracht habe. Sonst hätte er ihm das Geld zurück überwiesen (Urk. D5/2/1 F/A 94). Er stellte sodann auch hier in den Raum, es habe schon Fälle gegeben, bei denen ein Postbote ein Paket entwendet habe. Sodann könne es auch sein, dass der Privatkläger E._____ von AH'._____ (gemeint Privatkläger AH._____) angestiftet worden sei (Urk. D5/2/1 F/A 97). 7.8.1.2. Mit der Frage konfrontiert, ob er den Beleg der Postsendung bei der Post geholt habe, so wie er es dem Privatkläger in Aussicht gestellt habe, antwortete dieser, er habe ihm das vielleicht einfach so geschrieben. Es sei im Nachhinein gar nicht möglich eine Quittung zu holen, ausser man habe das Paket eingeschrieben verschickt (Urk. D5/2/1 F/A 98). Dies zeigt exemplarisch, dass es der Beschuldigte mit der Wahrheit nicht immer so genau nahm, sondern gegenüber den Geschädig-
- 72 - ten jederzeit eine Ausrede parat hatte bzw. sich die Abläufe jeweils so zurecht bog, dass sie ihm bestmöglich dienten. 7.8.2. Der Privatkläger gab hingegen detailliert, in sich schlüssig und nachvollzieh- bar an, wie er die Verkaufsanzeige entdeckt, mit dem Beschuldigten Kontakt auf- genommen, sich mit diesem auf einen Kaufpreis geeinigt und diesem nebenbei eine Zinnkanne für Fr. 50.– verkauft habe, wobei dieser Verkauf samt Zahlung einwand- frei funktioniert habe, weshalb er ihm das Geld für das Mobiltelefon vorab überwie- sen habe. Sodann schilderte er ebenfalls detailliert, nachvollziehbar und schlüssig die weitere Kommunikation zwischen ihnen, wobei er insbesondere auch ausführte, wie der Beschuldigte ihm zum Beweis des Paketversands ein Foto von diesem habe zukommen lassen und ihn hinsichtlich des Besorgens eines Postbelegs zu dessen Versand immer wieder hingehalten habe. Von der Post habe er jedoch die Auskunft erhalten, dass kein Paket auf seinen Namen unterwegs sei. Dieses habe er dann auch nie erhalten (Urk. D5/9/3/1 F/A 9 f.). Die Ausführungen des Privatklä- gers decken sich sodann mit dem in den Akten liegenden Chatauszug zwischen diesem und dem Beschuldigten (Urk. D5/9/2/4). 7.8.3. Der Privatkläger stand im Übrigen in keinerlei Beziehung zum Beschuldigten und gab an, von niemandem zur Anzeige gegen den Beschuldigten oder zur Aus- sage in einer bestimmten Art und Weise angestiftet worden zu sein (Urk. D5/9/3/1 F/A 6 i.V.m. F/A 8). Damit sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb dieser den Beschuldigten fälschlicherweise einer Straftat bezichtigen sollte. 7.8.4. Ein weiteres Indiz dafür, dass der in der Anklage umschriebene Ablauf zutrifft, stellen sodann die weiteren von der Anklage umfassten Delikte von Dossier 5 dar, bei welchen ähnliche Abläufe mithin ein modus operandi des Beschuldigten er- kennbar wird (siehe hierzu E. II.A.7.1.-7.7. und E. II.A.7.9.). 7.8.5. In Anbetracht der wenig aussagekräftigen Aussagen des Beschuldigten, der hingegen sehr detaillierten, nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und damit glaubhaften Aussagen des Privatklägers sowie der weiteren Umstände hinsichtlich Dossier 5 ist der Sachverhalt anklagegemäss erstellt.
- 73 - 7.9. Geschädigter B._____ 7.9.1. Zum Fall B._____ meinte der Beschuldigte wenig detailliert, er könne sich nicht erklären, weshalb Frau B._____ (die Frau des Geschädigten) ein Paket gefüllt mit Zeitungspapier von ihm erhalten habe (Urk. D5/2/1 F/A 102). Er habe ihr das Paket geschickt. Entweder sie lüge oder jemand habe die Sachen rausgenommen (Urk. D5/2/1 F/A 103). Damit bestritt er den Vorwurf pauschal und substantiierte seine Behauptungen nicht. 7.9.2. In den Akten ist ein Foto des vom Beschuldigten an den Geschädigten versandten Pakets enthalten, worauf ersichtlich ist, dass dieses bei Versand 193 Gramm wog (Urk. D5/10/2/3). Eingestandenermassen kaufte der Geschädigte beim Beschuldigten sowohl ein iPhone 11 sowie ein iPhone xs und bezahlte diese gemeinsam (Urk. D5/10/2/1 i.V.m. Urk. D5/10/2/2 und Prot. I S. 40 f.). Das Paket hätte damit beide Mobiltelefone enthalten müssen. Schliesslich äusserte der Beschuldigte ja auch, es sei möglich, dass jemand die Sachen – Mehrzahl – raus- genommen habe. Es ist jedoch ausgeschlossen, dass in dem lediglich 193 Gramm schweren Paket 2 Mobiltelefone sowie Zeitungspapier enthalten waren. Gemäss Herstellerangaben wiegt ein iPhone 11 alleine (ohne Paket und Zeitungspapier) bereits 194 Gramm (https://support.apple.com/de-ch/111865; zuletzt abgerufen am
13. März 2025). Das iPhone XS wiegt demgemäss weitere 177 Gramm (https://sup- port.apple.com/de-ch/111881; zuletzt abgerufen am 13. März 2025). Damit ist belegt, dass das Paket des Beschuldigten die beiden Mobiltelefone bei Abgabe auf der Post nicht enthielt. Aus dem Schreiben von Herrn AN._____ von Ricardo geht sodann hervor, dass der Geschädigte der Plattform gegenüber mitteilte, ein leeres Paket vom Beschuldigten erhalten zu haben (Urk. D5/10/2/4), was ein weiteres Indiz dafür darstellt, dass der Geschädigte die Mobiltelefone vom Beschuldigten nicht erhalten hat. 7.9.3. Ein weiteres Indiz dafür, dass sich das Ganze wie in der Anklage umschrie- ben zugetragen hat, stellen sodann die weiteren von der Anklage umfassten Delikte von Dossier 5 dar, bei welchen ähnliche Abläufe mithin ein modus operandi des Beschuldigten erkennbar wird (siehe hierzu E. II.A.7.1.-7.8.).
- 74 - 7.9.4. Aufgrund der lediglich pauschalen Bestreitung des Beschuldigten, den Gewichtsangaben auf dem vom Beschuldigten versandten Paket, welche aussch- liessen, dass dieses bei Aufgabe auf der Post die beiden Mobiltelefone enthielt, sowie den weiteren Umständen hinsichtlich Dossier 5 ist der Sachverhalt anklage- gemäss erstellt. B. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkung Die Verteidigung hat zwar im Rahmen des Berufungsverfahrens einen vollumfäng- lichen Freispruch beantragt und eventualiter keine Einwendungen gegen die recht- liche Würdigung der Vorinstanz gemacht (Urk. 207).
2. Sexualdelikte (Dossier 1) 2.1. Sexuelle Handlungen mit Kindern 2.1.1. Gemäss Art. 187 Ziff. 1 aStGB macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verlei- tet, oder es in eine solche Handlung einbezieht, sofern der Altersunterschied zwischen den Beteiligten mehr als drei Jahre beträgt (Art. 187 Ziff. 2 aStGB). 2.1.2. Die Privatklägerin war gemäss erstelltem Sachverhalt zu den jeweiligen Tat- zeitpunkten 11 bzw. 14 und damit weniger als 16 Jahre alt. Der Beschuldigte ist sodann mehr als drei, nämlich ganze 7 Jahre älter als die Privatklägerin. Er wusste sodann jeweils um das Alter der Privatklägerin. 2.1.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt küsste der Beschuldigte die Privatklägerin beim Vorfall bei sich zu Hause und drückte sie an sich. Sodann küsste er die Privatklägerin beim Vorfall bei ihr zu Hause, knetete ihr Gesäss und verleitete sie dazu, ihre Vagina vor ihm zu entblössen. Weiter hatte er beim Vorfall beim Schul- haus L._____ Analverkehr mit der Privatklägerin und ejakulierte in ihr Gesicht. Schliesslich küsste er sie am 27. März 2022, knetete ihr Gesäss sowie ihre Brüste und drückte seinen erigierten Penis an sie. Alle diese Handlungen stellen sexuelle Handlungen i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 aStGB dar.
- 75 - 2.1.4. Die äusseren Umstände lassen sodann keinen anderen Schluss zu als dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB mehrfach erfüllt. 2.2. Sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt 2.2.1. Wer mit einer minderjährigen Person sexuelle Handlungen vornimmt oder solche von ihr vornehmen lässt und ihr dafür ein Entgelt leistet oder verspricht, macht sich der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt i.S.v. Art. 196 StGB strafbar. Die Gegenleistung i.S.v. Art. 196 StGB kann zwar nicht nur in Geld sondern auch in anderen materiellen Werten bestehen. Entscheidend ist hierbei jedoch, dass die zumindest versprochene Gegenleistung in einem wirtschaftlich messbaren Vorteil besteht (BSK StGB-ISENRING/KESSLER, Art. 196 N. 13). Das versprochene Entgelt muss hierbei Grund für das Einverständnis des Opfers in die sexuellen Handlungen sein (BSK StGB-ISENRING/KESSLER, Art. 196 N. 16). 2.2.2. Wie bereits ausgeführt, war die Privatklägerin zu den Tatzeitpunkten jeweils 11 Jahre bzw. 14 Jahre alt, mithin minderjährig, wovon der Beschuldigte wusste. Sodann kann hinsichtlich das Vorliegen von sexuellen Handlungen auf obenste- hende Ausführungen zu den sexuellen Handlungen mit Kindern verwiesen werden (E. II.B.2.1.3.). Diese liegen eindeutig vor. 2.2.3. Beim Vorfall vom 27. März 2022 versprach der Beschuldigte der Privatkläge- rin Vapes. Hierbei handelt es sich um ein Entgelt. Aus den Ausführungen der Privatklägerin geht hervor, dass sie nur mit dem Beschuldigten mitging, weil sie die Vapes von ihm haben wollte mithin liess sie sich auf die sexuellen Handlungen nur deshalb ein, was der Beschuldigte mit den versprochenen Vapes auch beabsich- tigte. Damit hat sich der Beschuldigte der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt schuldig gemacht. 2.2.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt versprach der Beschuldigte der Privatkläge- rin bei den Vorfällen bei ihm und ihr zu Hause sowie beim Schulhaus L._____ je-
- 76 - weils ein Pferd. Hierbei handelt es sich zweifellos um ein versprochenes Entgelt, wobei aus den Ausführungen der Privatklägerin hervorgeht, dass sie in die Hand- lungen nur einwilligte, weil sie das Pferd unbedingt haben wollte. Sie wollte diese aber ansonsten eigentlich gar nicht. Da die Vorinstanz den Beschuldigten diesbe- züglich jedoch nicht für schuldig befand, kann aufgrund des Verschlechterungsver- bots diesbezüglich kein Schuldspruch ergehen (vgl. Urk. 133 E. III.4.6.3.3. S. 49). 2.3. Sexuelle Nötigung 2.3.1. Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der sexuellen Nötigung kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 133 E. III.4.6.2.1. S. 45 f.). Diese sind korrekt (zur Anwendbarkeit von Art. 189 Abs. 1 a StGB siehe sodann nachfolgend E. III.A.2.1.). 2.3.2. Es gilt zu betonen, dass psychischer Druck für ein Kind nicht nur dann ent- steht, wenn ihm der Täter ausdrücklich einen Nachteil androht. Vielmehr kann das Verhalten einer Bezugsperson im Kind eine ausweglose Zwangssituation bewirken, auch wenn es in oberflächlicher, kontextloser Betrachtungsweise nicht als direkt bösartig oder objektiv schwerwiegend erscheint. Der Täter, der dem Kind etwa vorspiegelt, die sexuellen Handlungen seien normal, bewirkt einen erheblichen psychischen Druck für das Kind, das die Frage der Normalität allein nicht absch- liessend beurteilen kann und sich nicht abnormal verhalten möchte. Der Täter, der sich vom Kind einen nur kleinen, normalen Gefallen erbittet, oder der Täter, der dem Kind weismacht, es handle sich um eine schöne Sache, die man zusammen erleben könnte, erzeugt einen enormen psychischen Druck für das Kind, das ihm einen solchen Gefallen nicht abschlagen möchte, und das nicht daran schuld sein möchte, wenn der Täter diese angeblich schöne Sache nicht erleben darf. Der Täter, der die Willensbildung des Kindes in dieser Art steuert und manipuliert, schafft eine für das Kind dermassen ausweglose Situation, wie sie von den sexuel- len Nötigungstatbeständen erfasst ist. Je näher die Bezugsperson dem Kind und je grösser das Vertrauen des Kindes in diese Bezugsperson ist, desto grösser ist die psychische Zwangssituation für das betroffene Kind und desto auswegloser dessen Situation. Dem Kind ist ein Widersetzen gegen die sexuellen Handlungen unter diesen Umständen nicht zuzumuten. Es handelt sich nicht um ein reines Ausnutzen
- 77 - einer Machtposition, sondern um instrumentalisierte, strukturelle Gewalt. Ein Kind, dessen Persönlichkeits- und Bewusstseinsentwicklung betreffend Sexualität noch nicht abgeschlossen ist, ist dem Täter aufgrund dessen kognitiver und körperlicher Überlegenheit und seinem Einfluss auf die Willensbildung des Opfers bei dieser Tat vollkommen ausgeliefert. Der Einfluss auf die Willensbildung des Opfers ist dabei umso grösser, je jünger das Opfer ist und je näher der Täter dem Opfer steht. In einem Fall von Kindesmissbrauch im sozialen Nahraum ist entscheidend, ob von einem Kind angesichts seines Alters, seiner familiären und sozialen Situation, der Nähe des Täters und Funktion des Täters in seinem Leben, seines Vertrauens in den Täter und der Art und Weise der Vornahme der sexuellen Handlungen durch den Täter (als Normalität, als Selbstverständlichkeit, als etwas Schönes, als ein Spiel), erwartet werden kann, dass es sich diesem eigenständig entgegensetzt (BGE 146 IV 153 E. 3.5.5.). 2.3.3. Sichert der Täter den Zustand dieser Zwangssituation durch das Schaffen einer Geheimnissituation, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Ausweg- losigkeit für das Kind weiterhin andauert. Der Täter stellt so sicher, dass das Kind nicht auf anderem Weg erfährt, dass solche Handlungen keineswegs selbstver- ständlich oder normal sind. Dies gilt unabhängig davon, wie ein solches Schweige- gebot begründet wird: Ob als Spiel, ob als (vielleicht sogar schön dargestelltes) Geheimnis zwischen dem Täter und dem Kind, ob mit dem in Aussicht stellen von direkten Nachteilen für das Kind wie etwa Sanktionen, Liebesentzug oder Geschen- kentzug, von Nachteilen, die dem Täter zuteilwerden könnten, oder von Nachteilen für andere nahestehende Personen. Wenn der Täter in einer solchen Konstellation eine Geheimnissituation schafft oder eine bestehende Geheimnissituation zu sei- nen Zwecken ausnutzt, ist dies unabhängig von der Begründung des Geheimnisses oder der allfälligen Verknüpfung des Geheimnisses mit Nachteilsandrohungen als Nötigungsmittel zu werten, das eine Ausweglosigkeit der Situation für das Kind zur Folge hat (BGE 146 IV 153 E. 3.5.8.). 2.3.4. Hinsichtlich den Vorfall vom 27. März 2022 stellte die Vorinstanz fest, dass der Tatbestand der sexuellen Nötigung nicht erfüllt sei (Urk. 133 E. III.4.6.2.2.
- 78 - S. 46 f.). Bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es hierbei sein Bewenden, weshalb hierauf nicht näher einzugehen ist. 2.3.5. Hinsichtlich der drei Vorfälle im Jahr 2019 kann sodann bezüglich Vorliegen von sexuellen Handlungen auf die vorstehenden Ausführungen zum Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern verwiesen werden (E. II.B.2.1.3.). Sämtliche dort festgehaltenen Handlungen des Beschuldigten stellen sexuelle Handlungen dar bzw. stellt der Analverkehr eine beischlafsähnliche Handlung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 aStGB dar. 2.3.6. Der Beschuldigte baute ein Vertrauensverhältnis zur Privatklägerin auf und wurde zu einer ihrer Bezugspersonen. Er machte der sich in ökonomisch sowie sozial schwachen Verhältnissen aufwachsenden Privatklägerin immer wieder Geschenke und verbrachte Zeit mit ihr. Diese befand sich in einer familiär schwie- rigen Situation ohne dass ihr ein zuverlässiges Beziehungsnetz zur Verfügung gestanden hätte, um dies auszugleichen. Sie wohnte damals zwar noch bei ihrer Mutter, die jedoch alkoholabhängig war/ist und sie schlug. Inzwischen lebt die Privatklägerin deshalb gar in einem Heim (Urk. D1/4/7 F/A 428). 2.3.7. Der Beschuldigte begann sodann damit seine Geschenke zunächst an sozial durchaus tolerierte Gegenleistungen wie Umarmungen zu knüpfen und steigerte die erwarteten Gegenleistungen allmählich über Küsse und Berührungen an Gesäss und Brüsten, sowie der Entblössung ihrer Vagina bis hin zu Analverkehr und dem Erdulden der Ejakulation des Beschuldigten in ihr Gesicht. Hierbei nutzte der Beschuldigte das Kindesalter der damals gerade einmal 11-Jährigen, ihr schwaches Beziehungsnetz und ihre Unerfahrenheit im sexuellen Bereich aus. 2.3.8. Die von der Privatklägerin geschilderte Verhaltensweise zeugt davon, dass ihre Bewusstseins- und Persönlichkeitsentwicklung betreffend Sexualität 2019 erst beginnend im Gang war. So wusste sie zwar, dass sie ihre Jungfräulichkeit erhalten wollte, konnte aber zu Analverkehr, den sie aufgrund der hierbei erhalten bleiben- den Jungfräulichkeit wohl als weniger schlimm einstufte, dennoch nicht nein sagen. Dies obwohl bereits die Küsse des Beschuldigten Ekel in ihr auslösten. Daraus geht auch eindeutig hervor, dass sie mit den Handlungen keineswegs wirklich ein-
- 79 - verstanden war, wenngleich sie ihn gewähren liess. Damit war zwar bereits ein gewisses Bewusstsein in diese Richtung vorhanden. Deren Entwicklung war aber offensichtlich bei weitem noch nicht abgeschlossen, was in Anbetracht ihres Alters nachvollziehbar ist. Sie war damit nicht in der Lage Widerstand zu leisten. Sie erklärte gar, sie könne nicht nein sagen. Sie habe Angst, dass sie damit Personen verletze (Urk. D1/4/1 F/A 22). Dieses Gefühl, welches wohl den Verhältnissen, in denen sie aufwuchs, und ihrem Alter zuzuschreiben ist, muss gegenüber dem Beschuldigten in Anbetracht ihres Näheverhältnisses zu ihm umso stärker gewesen sein. Offensichtlich war sie auch in ihrer Persönlichkeitsentwicklung noch nicht so weit, dass sie ihre eigenen Bedürfnisse über diejenigen des Beschuldigten stellen konnte. Widerstand war ihr in Anbetracht der Umstände – Kindesalter mit noch nicht abgeschlossener Bewusstseins- und Persönlichkeitsentwicklung betreffend Sexu- alität, Nähe- und in gewissem Masse Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten – nicht zuzumuten. 2.3.9. Zumindest bezüglich den Vorfall beim Schulhaus L._____ erklärte der Beschuldigte denn auch gegenüber der Privatklägerin, es handle sich um ein Geheimnis zwischen ihnen beiden. Damit begründete er ein Schweigegebot, was in einem derartigen Fall als Nötigungsmittel zu werten ist. Ausserdem schilderte die Privatklägerin glaubhaft, sie habe Angst gehabt, dass er wütend werde, wenn sie etwas sage. Das sei schon öfters vorgekommen. Damit zeigte er sich gegenüber der Privatklägerin offenbar auch durchaus autoritär. Dieses von der Privatklägerin glaubhaft gemachte Verhalten des Beschuldigten, bestätigt sich denn auch durch eine Sprachnachricht des Beschuldigten an die Privatklägerin, in welcher er ausführte, er könne schon auch anders. Abmachungen seien gegenseitig einzu- halten (Urk. D1/2/9 S. 86 i.V.m. PTT-20220327-QA0140.opus abrufbar unter: Urk. D1/2/10-16 Chat Edelmetal Handel und GES html Chat Edelmetal Handel und GES html files Audio). 2.3.10. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 aStGB mehrfach erfüllt.
- 80 - 2.4. Konkurrenzen Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Konkurrenzfrage kann ohne weiteres ver- wiesen werden (Urk. 133 E. III.4.6.4. S. 49 f.). Diese sind korrekt. Mithin besteht echte Konkurrenz zwischen Art. 196 StGB und Art. 187 StGB.
3. Pornografie (Dossier 1) 3.1. Der Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 StGB macht sich unter anderem straf- bar, wer Bildaufnahmen oder Abbildungen, die sexuelle Handlungen mit Tieren bzw. nicht tatsächliche oder tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben konsumiert oder zum eigenen Konsum lagert bzw. besitzt. Die rein statischen Nacktfotos von Kindern und Minderjährigen sind dann pornogra- phisch, wenn sie durch eine übermässige Betonung des Genitalbereichs darauf an- gelegt sind, den Betrachter sexuell aufzureizen (BSK StGB-ISENRING/KESSLER, Art. 197 N 22d). Seit dem 1. Januar 2024 sind Bildaufnahmen oder Abbildungen, die sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen zeigen nicht mehr strafbar. 3.2. Bild 1 (zwei Mal gespeichert) zeigt ein ca. 5 Jahre altes Mädchen, welches den Penis eines mutmasslich gleichaltrigen Knaben in den Mund nimmt. Bild 2 (zwei Mal gespeichert) zeigt den Penis eines ca. 5 Jahre alten Knaben. Bild 3 (zehn Mal gespeichert) zeigt ein deutlich minderjähriges Mädchen, dessen Mund einen erigierten Penis berührt. Diese Bilder enthalten zweifelsfrei tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB. 3.3. Bild 4 zeigt einen blutigen, mit unzähligen Kanülen durchstochenen Penis. Der Fokus der Aufnahme liegt dabei voll und ganz auf dem Geschlechtsteil, weshalb diese als pornografisch einzustufen ist. Die Darstellung degradiert das Opfer als ohne Weiteres verfügbares Sexualobjekt und deutet an, die Anwendung von derartiger Gewalt steigere das Lustempfinden. Damit lag zum Urteilszeitpunkt ein Objekt im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB vor. Da solche Darstellungen nicht mehr vom Tatbestand umfasst werden, ist das neuere Recht für den Beschuldigten das mildere, weshalb dieses auf ihn Anwendung findet (Art. 2 Abs. 2 StGB). Damit
- 81 - ist er vom Tatbestand der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB in Hinblick auf dieses Bild freizusprechen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots erübrigt sich sodann die Prüfung, ob der Besitz dieses Bildes allenfalls den Tatbestand der Gewaltdarstellungen i.S.v. Art. 135 StGB erfüllen würde, da dies zu einer zusätz- lichen Verurteilung des Beschuldigten führen würde. 3.4. Bild 5 (vierzehn Mal gespeichert) zeigt eine Frau auf den Knien, die von hin- ten von einem Pferd penetriert wird. Bild 6 (vier Mal gespeichert) zeigt ein Huhn, welches von einem Penis penetriert wird. Diese zeigen damit eindeutig sexuelle Handlungen mit Tieren, womit es sich um Objekte im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB handelt. 3.5. Wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung näher ausgeführt, speicherte und besass der Beschuldigte die vorgenannten Bilder vorsätzlich (vgl. E. II.A.3.4.- 3.5.). Mit der Vorinstanz ist zu Gunsten des Beschuldigten sodann davon auszuge- hen, dass er diese nur zum eigenen Konsum und nicht etwa zur Weiterverbreitung besass. 3.6. Die Bilder 5 und 6 erfüllen damit Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB. Die Bilder 1, 2 und 3 erfüllen hingegen Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB. Bereits aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ist auf eine mögliche Tatmehrheit vorliegend nicht einzugehen. Aus demselben Grund hat es auch beim Schuldspruch wegen Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB sein Bewenden. Die Tatsache, dass die Bilder 5 und 6 unter Satz 1 zu subsumieren sind – was einen tieferen Strafrahmen mit sich bringt – wird jedoch im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen sein. 3.7. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB erfüllt.
- 82 -
4. Diebstahl (Dossiers 2, 3 und 4) 4.1. Theorie 4.1.1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, macht sich des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig. Wegnehmen ist Bruch fremden und Begründung neuen (meist eigenen) Gewahrsams. Dieser besteht in der tatsäch- lichen Sachherrschaft, verbunden mit dem Willen, sie auszuüben. Bruch des Gewahrsams ist die Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Inhabers. Ob der neue Gewahrsam begründet worden ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGer 6B_100/2012 vom 5. Juni 2012 E. 3 mit Verweis auf BGE 132 IV 108 E. 2.1.). Zu unterscheiden ist sodann zwischen Beendung und Vollendung des Diebstahls. Beendet ist der Diebstahl erst, wenn das Diebesgut in Sicherheit gebracht wurde. Vollendet ist er, wenn der Täter in Diebstahlsabsicht den Gewahr- sam an der fremden beweglichen Sache bricht (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 139 N 77). 4.1.2. Subjektiv erfordert der Tatbestand des Diebstahls Vorsatz. Vorsätzlich handelt gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Der Vorsatz beim Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB bezieht sich darauf, eine fremde bewegliche Sachen zur Aneignung wegzunehmen, um sich damit unrecht- mässig zu bereichern. Unter Bereicherung versteht man irgendeine dauernde oder auch bloss vorübergehende wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des Vermö- gensbegriffs. Ein ausschliesslich ideeller Nutzen genügt nicht. Die wirtschaftliche Besserstellung kann im Wert des Deliktsobjekts oder in den Möglichkeiten seines regulären Gebrauchs unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bestehen (OFK StGB- DONATSCH, Art. 137 N 11 mit Verweisen). 4.2. Dossier 2 4.2.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt behändigte der Beschuldigte das in der Anklage aufgeführte Deliktsgut in der Sammelgarage und verbrachte dieses zumin- dest teilweise in seinen Lagerraum in Q._____. Hierbei handelte es sich aus Sicht
- 83 - des Beschuldigten um fremde bewegliche Sachen. Durch das Behändigen und Ver- bringen dieser in seinen Lagerraum bzw. zumindest in seinen Verfügungsbereich brach der Beschuldigte den Gewahrsam der Geschädigten an den Gegenständen, begründete eigenen Gewahrsam an diesen und eignete sie sich an. 4.2.2. Der Beschuldigte wusste hierbei, dass das Deliktsgut nicht in seinem Eigen- tum stand. Die äusseren Umstände lassen ausserdem keinen anderen Schluss zu als dass er sich die Gegenstände aneignete, um sich damit zu bereichern. Schliess- lich führte er an, er habe vor gehabt, die Gegenstände in seinem Lager zu veräus- sern, stellte auch einige der tatgegenständlichen Dinge online zum Verkauf ein und hatte sodann beispielsweise die Nissanräder bereits veräussert. 4.2.3. Die äusseren Umstände zeigen auf, dass der Beschuldigte einen einzigen Tatentschluss hinsichtlich sämtlicher anklagegegenständlichen Gegenstände fasste. Der Beschuldigte erkundete offenbar die Sammelgarage, erfasste das mögliche Deliktsgut, erstellte Fotos davon und annoncierte entsprechende Verkaufsanzeigen im Internet. Sodann liess er die Gegenstände auch grossmehr- heitlich in einem Transport in sein Lager in Q._____ schaffen. Dass er nicht das gesamte Deliktsgut auf einmal in dieses abtransportieren liess, vermag daran nichts zu ändern, zumal Indizien dafür bestehen, dass er das Deliktsgut – so ins- besondere die Angelruten, welche im Übrigen auch nicht viel Platz in Anspruch nehmen, welche eine externe Lagerung erfordert hätten – veräussern konnte, ohne dass eine vorgängige Einlagerung notwendig wurde. Damit ist mit der Vorinstanz nicht von Tatmehrheit auszugehen (Urk. 133 E. III.6.5.4.-6.5.5 S. 70). 4.2.4. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind sodann nicht ersichtlich. 4.3. Dossier 3 4.3.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt behändigte der Beschuldigte im Theorielokal der Privatklägerin AE._____ GmbH einen Laptop der Marke Acer, eine Kaffee- maschine, zwei Boxen Kinderschokolade-Eier sowie einen Schlüssel. Diese Gegenstände verbrachte er sodann in seine Wohnung. Hierbei handelte es sich
- 84 - aus Sicht des Beschuldigten um fremde bewegliche Sachen. Durch das Behändi- gen und Verbringen dieser in seine Wohnung brach der Beschuldigte den Gewahr- sam der Privatklägerin an den Gegenständen, begründete eigenen Gewahrsam an diesen und eignete sich diese an. 4.3.2. Der Beschuldigte wusste hierbei, dass das Deliktsgut nicht in seinem Eigen- tum stand. Die äusseren Umstände lassen ausserdem keinen anderen Schluss zu als dass er sich die Gegenstände aneignete, um sich damit zu bereichern. So war etwa die von ihm gestohlene Kaffeemaschine bereits auf einer Verkaufsplattform zum Verkauf von ihm inseriert. Es ist davon auszugehen, dass er mit dem Laptop das gleiche vor hatte, wobei auch für den Fall, dass er diesen hätte behalten wollen, eine Bereicherungsabsicht zu bejahen wäre. Das gleiche gilt für die Schokoeier und den Schlüssel. Bei letzterem bestand die Bereicherung in einer wirtschaftlichen Besserstellung durch die Möglichkeit diesen künftig zu gebrauchen. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass in den Akten ein Verkaufsinserat des Beschuldigten vorhanden ist, welches einen im Theorielokal stehenden – offensichtlich ebenfalls nachts im dunkeln fotografierten – Gefrierschrank zeigt (Urk. D3/2/5 i.V.m. Urk. D3/2/1 S. 2 Foto 3, S. 3 Foto 4 und Urk. D3/2/4 S. 3 f.). 4.3.3. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind sodann nicht ersichtlich. 4.4. Dossier 4 4.4.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt behändigte der Beschuldigte das im Eigen- tum von AG._____ stehende Motorfahrrad und verbrachte es in seine Wohnung. Hierbei handelte es sich aus Sicht des Beschuldigten um eine fremde bewegliche Sache. Durch das Behändigen des Mofas und dessen Verbringen in seine Woh- nung brach der Beschuldigte den Gewahrsam von AG._____, begründete eigenen und eignete er sich das Mofa sodann an. 4.4.2. Der Beschuldigte wusste, dass das Deliktsgut nicht in seinem Eigentum stand. Die äusseren Umstände lassen ausserdem keinen anderen Schluss zu als dass er sich das Motorfahrrad aneignete, um sich damit zu bereichern. Aufgrund
- 85 - der vom Beschuldigten auf einer Verkaufsplattform ausgeschriebenen und von ihm gestohlenen Kaffeemaschine (Dossier 3) ist davon auszugehen, dass er das Motorfahrrad, wie weitere Gegenstände auf ebendieser oder einer ähnlichen Platt- form verkaufen und sich somit unrechtmässig daran bereichern wollte. Selbst bei Annahme, dass er dieses für sich behalten wollte, wäre die Bereicherungsabsicht sodann ohne weiteres zu bejahen. 4.4.3. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind sodann nicht ersichtlich.
5. Sachbeschädigung (Dossier 3) 5.1. Eine Sachbeschädigung begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigen- tums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht (Art. 144 Abs. 1 StGB). 5.2. Der Beschuldigte zerschnitt vorliegend diverse im Eigentum der Privatkläge- rin AE._____ GmbH stehende elektronische Kabel mit seinem Seitenschneider. Dies führte dazu, dass diese nicht mehr funktionierten mithin unbrauchbar wurden. Der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung ist damit erfüllt. 5.3. Die äusseren Umstände lassen keinen anderen Schluss zu als dass der Beschuldigte die Kabel mit Wissen und Willen durch schnitt mithin unbrauchbar machte. Er wusste hierbei, dass diese nicht in seinem Eigentum standen. 5.4. Mit der Vorinstanz ist aufgrund des in den Akten liegenden Belegs über den Versicherungswert der Kabel in der Höhe von Fr. 80.– (Urk. D3/7/3 S. 2) von einem Schaden von unter Fr. 300.– auszugehen, womit Art. 172ter StGB Anwendung findet. Der vorausgesetzte Strafantrag liegt sodann bei den Akten (Urk. D3/7/1). 5.5. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der geringfügigen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB erfüllt.
- 86 -
6. Hausfriedensbruch (Dossier 3) 6.1. Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, erfüllt den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB). 6.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt verschaffte sich der Beschuldigte gegen den Willen der Berechtigten Zugang zum Theorielokal der Privatklägerin AE._____ GmbH. Hierzu war er nicht berechtigt. Damit hat er den objektiven Tatbestand von Art. 186 StGB erfüllt. 6.3. Die äusseren Umstände – so etwa, dass der Beschuldigte im Rahmen des Hausfriedensbruchs diverse Diebstähle beging, dieser mithin Mittel zum Zweck war – lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen handelte. 6.4. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB erfüllt.
7. Betrug (Dossier 5) 7.1. 7.1.1. Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand des Betrugs kann verwiesen werden (Urk. 133 E. III.8.5.1. S. 92). Diese sind korrekt. Zu ergänzen ist sodann, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB ist, weil hierbei innere Tatsachen betroffen sind, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden können. Arglist scheidet hierbei lediglich dann aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachfor- schungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur
- 87 - Erfüllung gar nicht in der Lage war (BGE 147 IV 73 E. 3.3. u.a. bestätigt in BGer 6B_12/2022 vom 22. März 2023 E. 4.3.2.). 7.1.2. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand des Betruges zum einen Bereicherungsabsicht. Der Täter muss sich bereichern wollen und die Bereiche- rung muss ein zumindest mitbestimmendes Motiv des Handelns sein (BGE 105 IV 330 E. 2c). Zusätzlich muss der Täter den objektiven Tatbestand, inklusive der dazugehörenden Zusammenhänge, den Zügen nach im Sinne eines Vorsatzes gewollt haben, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 273). 7.2. Aufgrund der diversen erfüllten Sachverhaltskomplexe in Dossier 5 lassen die äusseren Umstände keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte nie einen Erfüllungswillen hatte. Er spiegelte diesen den Geschädigten lediglich vor, indem er die diversen Mobiltelefone sowie die Goldkette zum Verkauf inserierte und teilweise vorgängig Fragen zu den Versandmöglichkeiten positiv beantwortete. Damit handelte er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung arglistig. Er liess die Geschädigten im Übrigen gar nach Kauf der Gegenstände zunächst im Glauben, er habe vor zu erfüllen, indem er sie mehrfach hinhielt und Fotos verschickte, die belegen sollten, dass er die Ware versandt habe. Dies führte dazu, dass die Geschädigten die vom Beschuldigten zum Verkauf angebotenen Mobilte- lefone und die Goldkette ersteigerten bzw. kauften und auch bezahlten, wodurch sie sich selbst am Vermögen schädigten, da sie im Gegenzug die gekaufte Ware nicht wie vereinbart erhielten. 7.3. Zu beachten gilt es sodann, dass auf Internetauktionsplattformen wie Ricardo oder Anibis Vorauszahlungen üblich sind. Ohne grossen Aufwand ist es potentiellen Käufern in der Regel zwar möglich, allfällige Bewertungen des Verkäu- fers auf seinem Profil auf der Internetplattform einzusehen. Vorliegend häuften sich die negativen Kommentare jedoch gemäss erstelltem Sachverhalt (siehe E. II.A.7.1.2.) erst nachdem die Geschädigten die Mobiltelefone ersteigert und bezahlt hatten. Ein Blick in das Profil des Beschuldigten, welchen einzelne der Geschädigten auch vornahmen, hätte diese aufgrund diverser positiver Bewertun- gen zu den jeweiligen Kaufzeitpunkten nicht misstrauisch stimmen müssen. Der
- 88 - Beschuldigte beantwortete, wie bereits ausgeführt, sowohl vor als auch nach dem Kauf Fragen der Geschädigten zum Kauf und spiegelte ihnen bis zuletzt seinen Erfüllungswillen vor. Die Geschädigten durften damit allesamt vom Leistungswillen des Beschuldigten ausgehen. Weitergehende Abklärungen hierzu waren ihnen nicht zuzumuten. Die Geschädigten handelten also nicht leichtfertig, womit das betrügerische Handeln des Beschuldigten nicht in den Hintergrund tritt. Die Geschädigten trifft vorliegend keine Opfermitverantwortung. 7.4. Die äusseren Umstände lassen sodann keinen anderen Schluss zu als dass der Beschuldigte hierbei in der Absicht handelte, sich unrechtmässig zu bereichern. Schliesslich liess er sich bezahlen ohne eine Gegenleistung zu erbringen. 7.5. Mit der Vorinstanz ist sodann aufgrund des separaten Erstellens diverser Verkaufsinserate für unterschiedliche Gegenstände und die zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit den Kaufinteressenten geführten Gespräche sodann von Tatmehr- heit auszugehen. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass er nicht bei allen Geschä- digten genau gleich vorging. So schickte er einigen leere Pakete zu, während andere überhaupt nie ein solches erhielten. 7.6. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass es sich bei den Delikten zulasten der Geschädigten AI._____, AL._____ und E._____ aufgrund des jeweili- gen Deliktsbetrags um geringfügige Vermögensdelikte handelt. Auf die Ausführun- gen der Vorinstanz hierzu kann ohne weiteres verwiesen werden (Urk. 133 E. III.8.5.4. S. 93 f.). Die diesbezüglich notwendigen Strafanträge liegen sodann bei den Akten (Urk. D5/5/4/1, Urk. D5/8/4/1 und Urk. D5/9/5/1). In Bezug auf den Ge- schädigten AJ._____ liegt hingegen kein geringfügiges Vermögensdelikt vor. Die- ser kaufte das Mobiltelefon zwar für "nur" Fr. 299.–, mithin handelt es sich diesbe- züglich um einen geringen Vermögenswert. Er bezahlte jedoch zusätzlich Fr. 7.– für die Zustellung des Kaufs via Post. Wenngleich er ein Paket vom Beschuldigten erhielt, hatte dieses keineswegs einen Wert von Fr. 7.– für ihn, da es lediglich Zei- tungspapier enthielt. Wenngleich der Beschuldigte sich nur im Umfang von Fr. 299.– bereicherte entstand dem Geschädigten ein Schaden von mehr als Fr. 300.–, weswegen Art. 172ter StGB nicht zur Anwendung gelangt. Der Beschul- digte wusste denn auch, dass er beim Geschädigten einen Schaden von mehr als
- 89 - Fr. 300.– verursachen würde. Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es je- doch beim geringfügigen Betrug sein Bewenden. Auch hier liegt der notwendige Strafantrag bei den Akten (Urk. D5/6/1/1). 7.7. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt und damit einen mehrfachen (teilweise geringfügigen) Betrug begangen hat. C. Schuldfähigkeit
1. Gesetzliche Grundlage Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln. War der Täter nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzuse- hen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Diesfalls ist der Täter also grundsätzlich strafbar.
2. Diagnose 2.1. Das Gutachten hält fest, dass der Beschuldigte an einer Autismus-Spek- trum-Störung (nachfolgend ASS) nach DSM-5 leidet, wobei es sich um eine tief- greifende Entwicklungsstörung mithin eine schwere psychische Störung handle. Sodann seien bei ihm narzisstische und dissoziale Persönlichkeitszüge feststellbar (Urk. D1/7/1/2 S. 87). Bei ersterem handle es sich um eine überdauernde Störung, welche in direktem Zusammenhang mit den vorgeworfenen Taten stehe (Urk. D1/7/1/2 S. 89). 2.2. Die Gutachterin schloss den im Gutachten 2021 diagnostizierten atypischen Autismus beim Beschuldigten aus und führte nachvollziehbar aus, dass diesem dort ein unterdurchschnittlicher Wert im IQ-Test zugeordnet worden sei, wobei es sich um einen erklärbaren Ausreisswert bei der Verarbeitungsgeschwindigkeit gehandelt habe. Es sei ASS-typisch, wenn Betroffene gedanklich an einem Thema haften blieben und dann für andere Themen wenig Kapazitäten aufbieten könnten. Ein derartiger einzelner erklärbarer Ausreisswert rechtfertige nicht, dem Beschul-
- 90 - digten eine unterdurchschnittliche Intelligenz zuzuschreiben (Urk. D1/7/1/2 S. 65 f.). Sie führte sodann die diagnostischen Kriterien der ASS auf und erklärte detail- liert und nachvollziehbar, inwiefern diese vom Beschuldigten erfüllt werden (Urk. D1/7/1/2 S. 69-72). Sodann führte sie aus, die früher diagnostizierte ADHS gehe ohne Zweifel in der ASS auf. Die beim Beschuldigten auffälligen Denk- und Verhaltensweisen würden sodann der zugrunde liegenden Störung zugeschrieben, weshalb keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werde. Es bestünden jedoch auffällige Persönlichkeitsmerkmale, die in dieser Form nicht typisch seien für eine ASS. Beim Beschuldigten liessen sich nämlich narzisstische und dissoziale Persönlichkeitszüge nachweisen (u.a. Grandioses Gefühl der eigenen Wichtigkeit; Versagen, sich gesellschaftlichen Normen und Gesetzen anzupassen, Impulsivität, Versagen vorausschauend zu planen und fehlende Reue bzw. Rationalisierungen bei Regelverstössen). Die Persönlichkeitsreifung sei erst um das 25. Lebensjahr abgeschlossen, weshalb auch bezüglich der nicht ASS-typischen auffälligen persönlichkeitsmerkmale keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werde. Es könne jedoch zur Ausbildung einer solchen kommen, wenn therapeutisch nicht gegengesteuert werde (Urk. D1/7/1/2 S. 74 f.). Das Vorliegen einer Pädophilie wurde sodann ebenfalls nachvollziehbar begründet ausgeschlossen (Urk. D1/7/1/2 S. 76). 2.3. Aufgrund des detailliert und nachvollziehbar begründeten Gutachtens ist damit diesem folgend beim Beschuldigten vom Vorliegen einer ASS nach DSM-5 sowie narzisstischer und dissozialer Persönlichkeitszüge auszugehen.
3. Dossier 1 3.1. Sexualdelikte zulasten Privatklägerin C._____ 3.1.1. Hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Beschuldigten führte die Gutachterin allgemein aus, dass der Beschuldigte mangels einer Störung der Realitätskontrolle bzw. -wahrnehmung zu den vorgeworfenen Deliktszeitpunkten grundsätzlich in der Lage gewesen sei, das Unrecht der ihm vorgeworfenen Taten zu erkennen. Ihm sei grundsätzlich bewusst gewesen, dass er weder Kinder/Jugendliche im Schutzalter sexuell nötigen bzw. zu sexuellen Handlungen drängen noch solche an ihnen voll-
- 91 - ziehen dürfe. Es sei von einer erhaltenen Einsichtsfähigkeit für alle vorgeworfenen Delikte auszugehen (Urk. D1/7/1/2 S. 87). 3.1.2. Aufgrund der ASS-bedingten Beeinträchtigungen (erhebliche Probleme der sozialen emotionalen Reziprozität, Störung der Impulskontrolle, reduzierte Kritik- und Urteilsfähigkeit, Empathiemangel, dysfunktionale Emotionsregulationsstrate- gien, rigide Denkmuster) und der zu einer affektiven Destabilisierung führenden Überforderung im ambulanten Setting werde aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine forensisch relevante Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit für alle vorge- worfenen Delikte festgestellt. Die Verminderung der Schuldfähigkeit werde daher als leicht- bis mittelgradig eingeschätzt (Urk. D1/7/1/2 S. 76-81 i.V.m. S. 88). 3.1.3. Dem überzeugenden Gutachten folgend ist damit zugunsten des Beschul- digten – mit der Verteidigung (Urk. 207 S. 21 Rz. 43 i.V.m. Prot. II S. 15) – von einer mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit hinsichtlich der Sexualdelikte zulasten der Privatklägerin C._____ in Dossier 1 auszugehen. 3.2. Pornografie 3.2.1. Die Gutachterin wurde nicht damit beauftragt, die Schuldfähigkeit hinsichtlich des Besitzes des pornografischen Bildmaterials zu beurteilen. Mangels einer Störung der Realitätskontrolle bzw. -wahrnehmung ist jedoch grundsätzlich auch diesbezüglich davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der Lage war, das Unrecht der ihm vorgeworfenen Tat zu erkennen. Schliesslich machte er selbst geltend, die Fotos gelöscht zu haben und diese für "absolut abscheulich" zu halten. Er habe auf eine Anzeige verzichtet, da ihm durch das Zusenden der Bilder kein Schaden entstanden sei (Prot. I S. 35 f.). Ihm war und ist damit offensichtlich bewusst, dass der Besitz derartiger Fotos strafbar ist. 3.2.2. Die Ausführungen zur Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten haben sodann auch hinsichtlich dieses Delikts ihre Gültigkeit. Die ASS-bedingten Beeinträchtigun- gen bestanden auch im Zeitpunkt des Besitzes der tatbeständlichen Bilder. Schliesslich schilderte die Gutachterin nachvollziehbar, wie der Beschuldigte schon sehr früh die sexuelle Befriedigung als Instrument zur Stressregulation benutzt
- 92 - habe, was als tiefliegende dysfunktionale Handlungsstrategie begriffen werden könne. Aufgrund der erneut aufgetretenen Probleme (Probleme mit der Selbstän- digkeit in Hinblick auf Arbeit und Wohnen sowie Rückzug vom Helfernetz samt Therapie) dürfte sich der Beschuldigte in erheblichem Stress befunden haben, weshalb zu vermuten sei, dass er den Zugriff auf seine erlernten Kompensations- strategien verloren und alte dysfunktionale Copingstrategien wieder aufgetreten seien (Urk. D1/7/1/2 S. 78). Dies würde auch den vorliegenden Gesetzesverstoss erklären. 3.2.3. Damit ist auch hier – mit der Verteidigung (Urk. 207 S. 21 Rz. 43 i.V.m. Prot. II S. 15) – zugunsten des Beschuldigten von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen.
4. Dossiers 2-5 4.1. Die Gutachterin wurde nicht damit beauftragt, die Schuldfähigkeit hinsicht- lich der in den Dossiers 2-5 verübten Delikte zu beurteilen. Dennoch lassen sich aus dem Gutachten auch Schlüsse in Bezug hierauf ziehen. 4.2. Die Erkrankung des Beschuldigten bringt gemäss Gutachterin keine Störung der Realitätskontrolle bzw. -wahrnehmung mit sich. Da der Beschuldigte auch hin- sichtlich der Dossiers 2-5 sämtliche Tatvorwürfe bestreitet, wäre es der Gutachterin sodann – wie bei den Hands-on-Sexualdelikten aus Dossier 1 – ohnehin nicht möglich gewesen den psychopathologischen Befund zum Tatzeitpunkt zu erfassen (vgl. Urk. D1/7/1/2 S. 79). Irgendwelche Anhaltspunkte in diese Richtung sind aus den Akten denn auch nicht ersichtlich. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschuldigte grundsätzlich in der Lage war, das Unrecht der ihm vorgeworfenen Taten zu erkennen. Er war zum Tatzeitpunkt 20 bzw. 21 Jahre alt und ist gemäss Gutachten durchschnittlich intelligent. Damit ist davon auszugehen, dass er wusste, dass man keine Diebstähle begehen, nicht ohne Einwilligung in fremde Räume ein- dringen, einem fremde Gegenstände nicht beschädigen und Leute nicht um ihr Geld betrügen darf.
- 93 - 4.3. Gemäss Gutachten reduzieren die mit der ASS einhergehende Verminde- rung der Kritik- und Urteilsfähigkeit und die Störung der Impulskontrolle die Frei- heitsgrade des Handelns des Beschuldigten in forensisch relevantem Ausmass. Der erlebte Stress bzw. die Überforderung des selbständigen Lebens hätten zu einer affektiven Destabilisierung/emotionalen Labilisierung (Wegfallen einer Tages- struktur, der Therapie, des Beistands, einer gesicherten Finanzierung etc.) geführt, was zu einem Zusammenbruch seiner Kompensationsstrategien und einer Rück- besinnung auf altbewährte, ungünstige Bewältigungsstrategien geführt habe. Mit den Defiziten der ASS, der affektiven Destabilisierung und dem Zusammenbruch erlernter Kompensationsstrategien hätten dem Beschuldigten wenig Hemmmecha- nismen zur Verfügung gestanden und es sei ihm nicht mehr ausreichend gelungen, sein Handeln an geltenden Normen und Gesetzen auszurichten. Damit sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht aufgrund der ASS (Empathiemangel, reduzierte Kritik- und Urteilsfähigkeit, Störung der Impulskontrolle, dysfunktionale Emotions- regulationsstrategien und affektive Destabilisierung) und der deliktsrelevanten Persönlichkeitszüge (Impulsivität, Dissozialität, Selbstzentriertheit) eine forensisch relevante Einschränkung der Freiheitsgrade des Beschuldigten festzustellen, was zu einer leicht- bis mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschul- digten geführt habe (Urk. D1/7/1/2 S. 80). 4.4. Sämtliche Delikte der Dossiers 2-5 verübte der Beschuldigte nach der Entlassung aus dem AO._____ im Juli 2021. Diese fallen zeitlich in den Bereich, in welchem der Beschuldigte sich sowohl beruflich selbständig machte, erstmals alleine lebte und sich aus seinem Helfernetz zurückzog (samt Beendigung der Beistandschaft und Aufgabe der Therapie). Sämtliche Delikte hängen denn auch zumindest indirekt mit dem Versuch des Beschuldigten zusammen, sich erfolgreich beruflich im Onlinehandel selbständig zu machen. Sie fallen damit in den Bereich, in dem der erlebte Stress bzw. die Überforderung des selbständigen Lebens gemäss Gutachten zu einer affektiven Destabilisierung/emotionalen Labilisierung geführt haben, was zu einem Zusammenbruch seiner Kompensationsstrategien und einer Rückbesinnung auf altbewährte, ungünstige Bewältigungsstrategien hat.
- 94 - 4.5. Damit ist – mit der Verteidigung (Urk. 207 S. 21 Rz. 43 i.V.m. Prot. II S. 15) – zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass auch hinsichtlich sämtlicher Delikte der Dossiers 2-5 eine mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit vor- lag. III. Strafe A. Strafzumessung
1. Vorbemerkung 1.1. Seitens der Verteidigung wurde die Strafzumessung der Vorinstanz nicht substantiiert beanstandet (Urk. 207). Unter dem Titel der Schuldunfähigkeit führte sie einzig an, es sei mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vereinbar, dass die Vorinstanz die Strafen um jeweils nur einen Drittel reduziert habe. Auf- grund der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit hätte die Vorinstanz die Strafe um mindestens 50% reduzieren müssen (Urk. 207 S. 21 Rz. 43). 1.2. Gemäss mehrfach bestätigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Gericht – entgegen der Ausführungen der Verteidigung – nicht gehalten, die Strafe linear nach einem bestimmten Tarif herabzusetzen. Es muss mithin nicht nach starren mathematischen Regeln vorgegangen werden, womit eine leichte, mittel- gradige oder schwere Verminderung der Schuldfähigkeit nicht zwingend zu einer schematischen Reduktion der Strafe um 25%, 50% bzw. 75% führt (BGE 134 IV 132 E. 6.2. mit Verweisen).
2. Anwendbares Recht 2.1. Sexuelle Nötigung Da sich der am 1. Juli 2024 mit der Revision des Sexualstrafrechts (Bundesgesetz vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts; AS 2024 27, BBl 2023
1521) neu eingeführte Art. 189 Abs. 2 StGB nicht milder als Art. 189 Abs. 1 aStGB auf den Beschuldigten auswirkt, gelangt im vorliegenden Fall noch das alte Recht zur Anwendung.
- 95 - 2.2. Sexuelle Handlungen mit Kindern Da der neu eingeführt Art. 187 Ziff. 1bis StGB eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorsieht, wenn das Kind das 12. Altersjahr zum Tatzeitpunkt noch nicht vollendet hat, ist das alte Recht mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 187 Ziff. 1 aStGB) milder, weshalb dieses zur Anwendung gelangt.
3. Mehrfache sexuelle Nötigung (Dossier 1) 3.1. Strafrahmen und Strafart 3.1.1. Wer sich der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 aStGB schuldig macht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. Damit beträgt der Strafrahmen drei Tagessätze bis zu 180 Tagessätze Geldstrafe bzw. drei Tage bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StGB und Art. 189 Abs. 1 aStGB). 3.1.2. Mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren zutreffende Erwägung hierzu ist für sämtliche sexuellen Nötigungen eine Freiheitsstrafe zu verhängen (Urk. 133 E. IV.2.1. S. 98). 3.2. Vorfall beim Schulhaus L._____ 3.2.1. Der Beschuldigte penetrierte die 11-jährige Privatklägerin anal. Anschlies- send masturbierte er vor ihr und ejakulierte in ihr Gesicht. Bei der Analpenetration handelt es sich um eine der schwersten denkbaren Handlungen im Rahmen des Tatbestands der sexuellen Nötigung. Die Masturbation vor der Privatklägerin sowie Ejakulation in ihr Gesicht sind hingegen weniger eingriffsintensiv. Zu beachten gilt es sodann, dass der Vorfall lediglich einige Minuten gedauert hat. Der Beschuldigte versetze die Privatklägerin in eine Lage, in welche sie sich nicht gegen ihn zur Wehr setzen konnte und ihr Widerstand nicht zuzumuten war. Im Rahmen des Tatbe- stands sind jedoch eingriffsintensivere Nötigungshandlungen denkbar. Die objek- tive Tatschwere ist damit als noch leicht einzustufen und die Strafe auf 30 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 96 - 3.2.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus rein egoistischen Motiven zu seiner Bedürfnisbefriedigung, was das objektive Tatverschulden nicht zu relati- vieren vermag. Die äusseren Umstände lassen sodann darauf schliessen, dass der Beschuldigte die konkrete Tat nicht von langer Hand geplant hat, wenngleich er das Vertrauensverhältnis zur Privatklägerin, welche die Tat als solche ermöglichte, bereits über einige Zeit zielgerichtet aufgebaut hatte. Zu beachten ist sodann, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten aufgrund seiner psychischen Erkrankung mittelgradig vermindert schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden ist damit als insgesamt leicht einzustufen und die Strafe auf 15 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 3.2.3. Damit rechtfertigt sich die Festsetzung einer Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe. 3.3. Vorfall bei der Privatklägerin zu Hause 3.3.1. Der Beschuldigte küsste die 11-jährige Privatklägerin, knetete ihr Gesäss und liess sich von ihr ihren Intimbereich zeigen. Die sexuellen Handlungen liegen hinsichtlich ihrer Eingriffstiefe in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung im Rahmen denkbarer Varianten innerhalb des Tatbestandes im untersten Bereich. Der Beschuldigte versetze die Privatklägerin sodann in eine Lage, in welcher sie sich nicht gegen ihn zur Wehr setzen konnte und ihr Widerstand nicht zuzumuten war. Im Rahmen des Tatbestands sind jedoch weitaus eingriffsintensivere Nötigungshandlungen denkbar. Die objektive Tatschwere ist damit als sehr leicht einzustufen und die Strafe auf 4 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.3.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus rein egoistischen Motiven zu seiner Bedürfnisbefriedigung, was das objektive Tatverschulden nicht zu relati- vieren vermag. Die äusseren Umstände lassen sodann darauf schliessen, dass der Beschuldigte die konkrete Tat nicht von langer Hand geplant hat, wenngleich er das Vertrauensverhältnis zur Privatklägerin, welche die Tat als solche ermöglichte, bereits über einige Zeit zielgerichtet aufgebaut hatte. Zu beachten ist sodann, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten aufgrund seiner psychischen Erkrankung mittelgradig vermindert schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden ist damit
- 97 - als insgesamt sehr leicht einzustufen und die Strafe auf 2 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 3.3.3. Es rechtfertigt sich daher die Festsetzung einer Einzelstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe. Die Einsatzstrafe ist um 40 Tage auf 16 Monate und 10 Tage zu asperieren. 3.4. Vorfall beim Beschuldigten zu Hause 3.4.1. Der Beschuldigte küsste die 11-jährige Privatklägerin im Rahmen eines ein- geforderten "Rummachens" mithin nicht einmal kurz sondern mehrfach und im Sinne eines "Rumknutschens". Sodann drückte er hierbei ihren Körper an seinen. Die sexuellen Handlungen liegen hinsichtlich ihrer Eingriffstiefe in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung im Rahmen denkbarer Varianten innerhalb des Tatbe- standes im untersten Bereich. Der Beschuldigte versetzte die Privatklägerin in eine Lage, in welche sie sich nicht gegen ihn zur Wehr setzen konnte und ihr Widerstand nicht zuzumuten war. Im Rahmen des Tatbestands sind jedoch weitaus eingriffsin- tensivere Nötigungshandlungen denkbar. Die objektive Tatschwere ist damit als sehr leicht einzustufen und die Strafe auf 2 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.4.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus rein egoistischen Motiven zu seiner Bedürfnisbefriedigung, was das objektive Tatverschulden nicht zu relati- vieren vermag. Die äusseren Umstände lassen sodann darauf schliessen, dass der Beschuldigte die konkrete Tat nicht von langer Hand geplant hat, wenngleich er das Vertrauensverhältnis zur Privatklägerin, welche die Tat als solche ermöglichte, bereits über einige Zeit zielgerichtet aufgebaut hatte. Zu beachten ist sodann, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten aufgrund seiner psychischen Erkrankung mittelgradig vermindert schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden ist damit als sehr leicht einzustufen und die Strafe auf 1 Monat Freiheitsstrafe zu reduzieren. 3.4.3. Es rechtfertigt sich daher die Festsetzung einer Einzelstrafe von 1 Monat Freiheitsstrafe. Die Strafe ist um 20 Tage auf 17 Monate Freiheitsstrafe zu asperie- ren.
- 98 -
4. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Dossier 1) 4.1. Strafrahmen und Strafart 4.1.1. Wer sich der sexuellen Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 aStGB schuldig macht, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft (Art. 187 Ziff. 1 aStGB). Damit beträgt der Strafrahmen drei Tagessätze bis zu 180 Tagessätze Geldstrafe bzw. drei Tage bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StGB und Art. 187 Ziff. 1 aStGB). 4.1.2. Mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren zutreffende Erwägungen hierzu ist für sämtliche sexuellen Handlungen mit Kindern je eine Freiheitsstrafe zu verhängen (Urk. 133 E. IV.3.1. S. 99 i.V.m. E. IV.2.1. S. 98) 4.2. Vorfall beim Schulhaus L._____ 4.2.1. Der Beschuldigte penetrierte die Privatklägerin, welche damals gerade einmal 11 Jahre alt war, anal. Anschliessend onanierte er vor ihr und ejakulierte schliesslich in ihr Gesicht. Bei der Analpenetration handelt es sich um eine der schwersten denkbaren Handlungen im Rahmen des Tatbestands. Die Masturbation vor der Privatklägerin sowie Ejakulation in ihr Gesicht sind hingegen weniger eingriffsintensiv, wenngleich auch diese im Rahmen des Tatbestands keinesfalls Bagatellen darstellen. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass diese Handlungen eine erhebliche Störung der sexuellen Entwicklung eines Kindes darstellen. Die Privatklägerin verfügte denn auch im Tatzeitpunkt – altersentsprechend – über keine sexuellen Erfahrungen über Kindergartenküsse hinausgehend (vgl. Urk. D1/4/7 F/A 349) und äusserte nunmehr Vertrauensprobleme zu haben (Urk. D1/4/7 F/A 444) und zur Psychologin zu gehen, welche mit ihr alles verar- beite, was passiert sei (Urk. D1/4/7 F/A 449-450). Zu beachten gilt es auch hier, dass der Beschuldigte keine physische Gewalt anwendete und die Tat "nur" einige Minuten dauerte. Die objektive Tatschwere ist damit als eher schwer einzustufen und die Strafe auf 42 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.2.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus rein egoistischen Motiven zu seiner Bedürfnisbefriedigung, was das objektive Tatverschulden nicht zu relati-
- 99 - vieren vermag. Die äusseren Umstände lassen sodann darauf schliessen, dass der Beschuldigte die konkrete Tat nicht von langer Hand geplant hat, wenngleich er das Vertrauensverhältnis zur Privatklägerin, welche die Tat als solche ermöglichte, bereits über einige Zeit zielgerichtet aufgebaut hatte. Zu beachten ist sodann, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten aufgrund seiner psychischen Erkrankung mittelgradig vermindert schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden ist damit als insgesamt leicht einzustufen und die Strafe auf 21 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 4.2.3. Damit rechtfertigt sich die Festsetzung einer Einzelstrafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich inhaltlich um die gleiche Handlung wie bei der sexuellen Nötigung handelt rechtfertigt es sich die Strafe lediglich um 10.5 Monate auf 27 Monate und 15 Tage zu erhöhen. 4.3. Vorfall bei der Privatklägerin zu Hause 4.3.1. Der Beschuldigte küsste die damals 11-jährige Privatklägerin, knetete ihr Gesäss und liess sich von ihr ihren Intimbereich zeigen. Die sexuellen Handlungen liegen hinsichtlich ihrer Eingriffstiefe in das Recht auf ungestörte sexuelle Entwick- lung im Rahmen denkbarer Varianten innerhalb des Tatbestandes im untersten Bereich. Die objektive Tatschwere ist damit als sehr leicht einzustufen und die Strafe auf 6 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.3.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus rein egoistischen Motiven zu seiner Bedürfnisbefriedigung, was das objektive Tatverschulden nicht zu relati- vieren vermag. Die äusseren Umstände lassen sodann darauf schliessen, dass der Beschuldigte die konkrete Tat nicht von langer Hand geplant hat, wenngleich er das Vertrauensverhältnis zur Privatklägerin, welche die Tat als solche ermöglichte, bereits über einige Zeit zielgerichtet aufgebaut hatte. Zu beachten ist sodann, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten aufgrund seiner psychischen Erkrankung mittelgradig vermindert schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden ist damit als insgesamt sehr leicht einzustufen und die Strafe auf 3 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
- 100 - 4.3.3. Es rechtfertigt sich daher die Festsetzung einer Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich inhaltlich um die gleiche Handlung wie bei der sexuellen Nötigung handelt rechtfertigt es sich die Strafe lediglich um 1.5 Monate zu asperieren auf 29 Monate zu erhöhen. 4.4. Vorfall beim Beschuldigten zu Hause 4.4.1. Der Beschuldigte küsste die Privatklägerin im Rahmen eines eingeforderten "Rummachens" mithin nicht einmal kurz sondern mehrfach und im Sinne eines "Rumknutschens". Sodann drückte er hierbei ihren Körper an seinen. Die sexuellen Handlungen liegen hinsichtlich ihrer Eingriffstiefe in das Recht auf eine ungestörte sexuelle Entwicklung im Rahmen denkbarer Varianten innerhalb des Tatbestandes im untersten Bereich. Er wandte hierbei sodann keine physische Gewalt an. Die objektive Tatschwere ist damit als sehr leicht einzustufen und die Strafe auf 3 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.4.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus rein egoistischen Motiven zu seiner Bedürfnisbefriedigung, was das objektive Tatverschulden nicht zu relati- vieren vermag. Die äusseren Umstände lassen sodann darauf schliessen, dass der Beschuldigte die konkrete Tat nicht von langer Hand geplant hat, wenngleich er das Vertrauensverhältnis zur Privatklägerin, welche die Tat als solche ermöglichte, bereits über einige Zeit zielgerichtet aufgebaut hatte. Zu beachten ist sodann, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten aufgrund seiner psychischen Erkrankung mit- telgradig vermindert schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden ist damit als sehr leicht einzustufen und die Strafe auf 1.5 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 4.4.3. Es rechtfertigt sich daher die Festsetzung einer Einzelstrafe von 1.5 Monaten Freiheitsstrafe. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich inhaltlich um die gleiche Handlung wie bei der sexuellen Nötigung handelt rechtfertigt es sich die Strafe lediglich um 0.75 Monate zu asperieren auf 29 Monate und 22 Tage (zu Gunsten des Beschuldigten abgerundet) zu erhöhen.
- 101 - 4.5. Vorfall vom 27. März 2022 4.5.1. Der Beschuldigte küsste die 14-jährige Privatklägerin auf den Mund, um- fasste oberhalb der Kleider ihr Gesäss, knetete unter ihren Kleidern ihre Brüste und presste seinen erigierten Penis an sie. Er akzeptierte hierbei, dass sie ihre Hände schützend vor ihre Intimzone hielt und hörte nach ca. zwei Minuten auf Bitten der Privatklägerin auf. Dies stellt zwar klar einen Eingriff in die ungestörte sexuelle Entwicklung der Privatklägerin dar. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass dieser Eingriff von den Handlungen her zwar grösser als jene anlässlich der Vorfälle bei ihr und ihm zu Hause war, die Privatklägerin jedoch schon etwas älter und erfahre- ner mithin in ihrer Entwicklung bereits weiter fortgeschritten war. Die objektive Tatschwere ist damit als leicht einzustufen und die Strafe auf 5 Monate Freiheits- strafe festzusetzen. 4.5.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus rein egoistischen Motiven zu seiner Bedürfnisbefriedigung, was das objektive Tatverschulden nicht zu relati- vieren vermag. Der Beschuldigte vereinbarte das Treffen mit der Privatkägerin im Voraus, wollte nicht, dass sie ihre Kollegin mitbringt und führte an, sie schulde ihm Rummachen. Aus diesen Umständen lässt sich auf eine gewisse Planung der Tat schliessen. Zu beachten ist sodann, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten auf- grund seiner psychischen Erkrankung mittelgradig vermindert schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden ist damit als sehr leicht einzustufen und die Strafe auf 2.5 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 4.5.3. Es rechtfertigt sich daher die Festsetzung einer Einzelstrafe von 2.5 Monaten Freiheitsstrafe. Die Strafe ist damit um 1 Monat und 20 Tage zu asperieren, woraus eine Strafe von 31 Monaten und 12 Tagen resultiert.
5. Sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Dossier 1) 5.1. Strafrahmen und Strafart Wer sich der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 196 StGB). Damit beträgt der Strafrahmen drei Tagessätze bis zu 180 Tagessätze
- 102 - Geldstrafe bzw. drei Tage bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StGB und Art. 196 StGB). 5.2. Objektives Tatverschulden In Bezug auf das objektive Tatverschulden kann vollumfänglich auf die oben- stehenden Ausführungen zu den sexuellen Handlungen mit Kindern verwiesen werden. Das objektive Tatverschulden ist als leicht einzustufen und die Strafe auf 5 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 5.3. Subjektives Tatverschulden In Bezug auf das subjektive Tatverschulden kann vollumfänglich auf die oben- stehenden Ausführungen zu den sexuellen Handlungen mit Kindern verwiesen werden. Das subjektive Tatverschulden ist als sehr leicht einzustufen und die Strafe auf 2.5 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 5.4. Fazit Es echtfertigt sich daher die Festsetzung einer Einzelstrafe von 2.5 Monaten Freiheitsstrafe. Die Strafe ist in Anbetracht der Tatsache, dass es sich um die selbe Tat, wie die voranstehend behandelte handelt, lediglich um 1 Monat zu asperieren, woraus eine Strafe von 32 Monaten und 12 Tagen resultiert.
6. Mehrfacher Diebstahl (Dossiers 2, 3 und 4) 6.1. Strafrahmen und Strafart 6.1.1. Wer sich des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Damit beträgt der Straf- rahmen drei Tagessätze bis zu 180 Tagessätze Geldstrafe bzw. drei Tage bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StGB und Art. 139 Ziff. 1 StGB). 6.1.2. Wie noch aufzuzeigen sein wird, ist bereits in Anbetracht der Strafhöhe für den Diebstahl aus Dossier 2 eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren zutreffende Erwägung hierzu ist für die Diebstähle aus
- 103 - Dossier 3 und 4 ebenfalls je eine Freiheitsstrafe zu verhängen (Urk. 133 E. IV.11.1. S. 105 und E. III.12.1. S. 106). 6.2. Dossier 2 6.2.1. Der Beschuldigte stahl unzählige Gegenstände aus der Sammeltiefgarage, zu welcher er mittels Schlüssel seiner Eltern Zugang hatte. Der Diebstahl erweckt den Eindruck als habe der Beschuldigte alles mitgenommen, was nicht niet- und nagelfest war sowie sich aus seiner Sicht zu Geld machen liess. Ersichtlich wird
– nicht nur in Anbetracht der Menge der gestohlenen Gegenstände sondern auch in Anbetracht der Tatsache, dass er diese teilweise noch vor Ort fotografierte und teilweise vor deren Wegschaffung bereits zum Verkauf im Internet inserierte – auch eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Dieses Vorgehen zeugt auch von einer gewissen Dreistigkeit. Der Wert des Deliktsguts von rund Fr. 13'000.– ist sodann ebenfalls nicht mehr unerheblich. Die objektive Tatschwere ist damit als (gerade noch) noch leicht einzustufen und die Strafe auf 16 Monate Freiheitsstrafe festzu- setzen. 6.2.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus rein egoistischen Motiven, um sein Geschäft in Gang zu bringen und sich zu bereichern, was das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermag. Die Tat war geplant, fotografierte er das Deliktsgut doch teilweise vorab und stellte dieses teilweise auch bereits zum Verkauf im Internet ein. Ausserdem organisierte er einen Transport in sein Lager. Zu beachten ist weiter, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten aufgrund seiner psychischen Erkrankung mittelgradig vermindert schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden ist damit als eher leicht einzustufen und die Strafe auf 8 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 6.2.3. Es rechtfertigt sich daher die Festsetzung einer Einzelstrafe von 8 Monate Freiheitsstrafe. Damit ist die Strafe um 5.3 Monate auf 37 Monate und 22 Tage zu erhöhen.
- 104 - 6.3. Dossier 3 6.3.1. Der Beschuldigte stahl diverse Gegenstände aus der an seine Wohnung angrenzenden Fahrschule, zu welcher er sich unberechtigt Zugang verschafft hatte. Der Wert des Deliktsguts von insgesamt rund Fr. 3'000.– ist sodann nicht mehr im Bagatellbereich anzusiedeln. Die objektive Tatschwere ist damit als eher leicht einzustufen und die Strafe auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 6.3.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus rein egoistischen Motiven, um sein Geschäft in Gang zu bringen und sich zu bereichern, was das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermag. Der Beschuldigte plante die Tat sodann vorab, was sich daraus ergibt, dass er etwa die entwendete Kaffee- maschine bereits vorab in der Fahrschule nachts fotografiert und schliesslich bereits im Dezember 2021 auf Ricardo zum Verkauf inseriert hatte (Urk. D3/2/4). Dieses Vorgehen zeugt von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie und einer gewissen Dreistigkeit. Zu beachten ist weiter, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten aufgrund seiner psychischen Erkrankung mittelgradig vermindert schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden ist damit als leicht einzustufen und die Strafe auf 6 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 6.3.3. Es rechtfertigt sich daher die Festsetzung einer Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe. Damit ist die Strafe um 4 Monate auf 41 Monate und 22 Tage zu asperieren. 6.4. Dossier 4 6.4.1. Der Beschuldigte stahl ein Motorfahrrad mit einem Marktwert von über Fr. 500.–. Der Deliktsbetrag liegt nicht mehr im Bagatellbereich. Von einer beson- ders hohen kriminellen Energie zeugt das Vorgehen des Beschuldigten jedoch nicht. Er nutze vielmehr die Gunst der Stunde, indem er das nicht abgeschlossene Mofa, welches unbeaufsichtigt vor seinem Haus stand, behändigte. Die objektive Tatschwere ist damit als sehr leicht einzustufen und die Strafe auf 5 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 105 - 6.4.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus rein egoistischen Motiven, um sein Geschäft in Gang zu bringen und sich zu bereichern, was das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermag. In den Akten finden sich keinerlei Anhaltspunkte, dass er die Tat geplant hat. Vielmehr scheint der Beschuldigte die Gunst der Stunde genutzt zu haben als er feststellte, dass der Klient der Fahrschule das Mofa vor dem Haus unabgeschlossen abgestellt hatte. Zu beachten ist weiter, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten aufgrund seiner psychischen Erkrankung mittelgradig vermindert schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden ist damit als sehr leicht einzustufen und die Strafe auf 2.5 Monate Freiheitsstrafe zu reduzie- ren. 6.4.3. Es rechtfertigt sich daher die Festsetzung einer Einzelstrafe von 2.5 Monaten Freiheitsstrafe. Damit ist die Strafe um 50 Tage auf 43 Monate und 12 Tage zu asperieren.
7. Hausfriedensbruch (Dossier 3) 7.1. Strafrahmen und Strafart 7.1.1. Wer sich des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Damit beträgt der Strafrahmen drei Tagessätze bis zu 180 Tagessätze Geldstrafe bzw. drei Tage bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StGB und Art. 186 StGB). 7.1.2. Mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren zutreffende Erwägung hierzu ist für den Hausfriedensbruch eine Freiheitsstrafe zu verhängen (Urk. 133 E. IV.11.1. S. 105). 7.2. Objektive Tatschwere Der Hausfriedensbruch steht in einem sehr engen Zusammenhang zum in Dossier 3 behandelten Diebstahl und der Sachbeschädigung. Dieser war reines Mittel zum Zweck. Der Beschuldigte begab sich hierbei sodann lediglich in eine Fahrschule und damit nicht in die innerste Privatsphäre einer Privatperson. Er
- 106 - drang sodann nicht gewaltvoll ein. Die objektive Tatkomponente ist damit als sehr leicht zu qualifizieren, was eine Strafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigt. 7.3. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte auch hier direktvorsätzlich, was die objektive Komponente nicht zu relativieren vermag. Zu beachten ist jedoch, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten aufgrund seiner psychischen Erkrankung mittelgradig vermindert schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden ist damit als sehr leicht einzustufen und die Strafe auf 1 Monat Freiheitsstrafe zu reduzieren. 7.4. Fazit Es rechtfertigt sich daher die Festsetzung einer Einzelstrafe von 1 Monat Freiheits- strafe. Damit ist die Strafe um 20 Tage auf 44 Monate und 2 Tage zu asperieren.
8. Mehrfacher Betrug (Dossier 5) 8.1. Strafrahmen und Strafart 8.1.1. Wer sich des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig macht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Damit beträgt der Strafrahmen drei Tagessätze bis zu 180 Tagessätze Geldstrafe bzw. drei Tage bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StGB und Art. 146 Abs. 1 StGB). 8.1.2. Mit Verweis auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen hierzu ist für sämtliche Betrugsdelikte je eine Freiheitsstrafe auszufällen (Urk. 133 E. IV.16.1. S. 108). 8.2. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte bereicherte sich in Bezug auf den Geschädigten D._____ um Fr. 399.–, wobei diesem ein Schaden von Fr. 406.– entstand, weil er zusätzlich Fr. 7.– für die Paketzustellung bezahlte, wobei ihm zwar ein Paket vom Beschul- digten zugestellt wurde, dieses aber leer und für ihn somit wertlos war. Gleiches gilt hinsichtlich die Geschädigte Graf, bei welcher er sich im Umfang von Fr. 403.–
- 107 - (Fr. 399.– Kaufpreis zzgl. Fr. 4.– von Fr. 11.–, welche ihm für den Versand bezahlt wurden, da er lediglich Fr. 7.– für das Paket bezahlte) bereicherte, wobei er ihr einen Schaden von Fr. 410.– verursachte. Weiter bereicherte er sich am Geschä- digten B._____ im Umfang von Fr. 499.–, wobei dieser im Umfang von Fr. 506.– geschädigt wurde, da er zusätzliche Fr. 7.– für den Versand entrichtete, aber ledig- lich ein leeres Paket zugestellt erhielt (Urk. D5/10/2/2 S. 2 i.V.m. Urk. D5/10/2/3). Vorgenannte Deliktsbeträge bewegen sich damit im unteren Rahmen. Weiter bereicherte er sich im Umfang von Fr. 2'310.– beim Geschädigten AH._____. Dies- bezüglich liegt der Deliktsbetrag nicht mehr im unerheblichen Bereich. Das Handeln des Beschuldigten zeugt hierbei von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. So verleitete der Beschuldigte die Geschädigten zum Teil vorab über Chatnach- richten zum Kauf, hielt sie über längere Zeit hin und versandte teilweise gar leere Pakete. Er übte die Delikte sodann serienmässig aus. Die objektive Tatkomponente ist damit Ausnahme des Geschädigten AH._____ als leicht zu qualifizieren. In Be- zug auf den Geschädigten AH._____ ist diese in Anbetracht des Deliktsbetrags als eher leicht einzustufen. In Bezug auf die Geschädigten D._____, AK._____ und B._____ rechtfertigt dies je eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten und in Bezug auf den Geschädigten AH._____ eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe. 8.3. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte auch hier in Bezug auf sämtliche Geschädigte direktvorsätzlich, aus rein finanziellen Motiven, was die objektive Komponente nicht zu relativieren vermag. Zu beachten ist jedoch, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten aufgrund seiner psychischen Erkrankung mittel- gradig vermindert schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden ist damit als sehr leicht einzustufen. Die Strafe ist in Bezug auf die Geschädigten D._____, AK._____ und B._____ auf 2.5 Monate und in Bezug auf den Geschädigten AH._____ auf 5 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 8.4. Fazit Es rechtfertigt sich daher in Bezug auf die Geschädigten D._____, AK._____ und B._____ die Festsetzung einer Einzelstrafe von je 2.5 Monaten und in Bezug auf
- 108 - den Geschädigten AH._____ die Festsetzung einer solchen von 5 Monaten Frei- heitsstrafe. Damit ist die Strafe um insgesamt 8 Monate und 10 Tage auf 52 Monate und 12 Tage zu asperieren.
9. Pornografie (Dossier 1) 9.1. Strafrahmen und Strafart 9.1.1. Wer sich der Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig macht, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Damit beträgt der Strafrahmen hinsichtlich der Bilder 1, 2 und 3 drei Tagessätze bis zu 180 Tagessätze Geldstrafe bzw. drei Tage bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB). 9.1.2. Wer sich hingegen der Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB schul- dig macht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Damit beträgt der Strafrahmen hinsichtlich der Bilder 5 und 6 drei Tagessätze bis zu 180 Tagessätze Geldstrafe bzw. drei Tage bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB). 9.1.3. Der Beschuldigte wurde vorinstanzlich lediglich wegen einfacher Tatbe- gehung i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB bestraft. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ist eine Verurteilung wegen beider Absätze nicht möglich, da dies zu einer zusätzlichen Verurteilung führen würde. Daher ist lediglich im Rahmen der konkreten Strafzumessung hinsichtlich der Bilder 5 und 6 der tiefere Strafrahmen zu berücksichtigen. 9.1.4. Mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren zutreffende Begründung ist eine Geldstrafe zu verhängen (Urk. 133 E. IV.8.1. S. 102 f.). 9.2. Objektiver Tatbestand 9.2.1. Der Beschuldigte besass Bild 1 zwei Mal, Bild 2 ebenfalls zwei Mal, Bild 3 zehn Mal, Bild 5 vierzehn Mal und Bild 6 vier Mal. Es handelt sich mithin um insge- samt nur einige wenige unterschiedliche Bilder, wobei diese zwar mehrfach aber
- 109 - noch in einer übersichtlichen Anzahl gespeichert waren. Es handelt sich sodann um reine Standbilder und nicht etwa Filmaufnahmen. 9.2.2. Das objektive Tatverschulden erweist sich als sehr leicht, was in Berücksich- tigung der Tatsache, dass für die Bilder 5 und 6 ein tieferer Strafrahmen gegeben ist, eine Strafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe rechtfertigt. 9.3. Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus rein egoistischen Motiven zu seiner Bedürfnisbefriedigung, was das objektive Tatverschulden nicht zu relativie- ren vermag. Die Tatsache, dass der Beschuldigte zugab, dass sich die Bilder auf seinem Handy befanden, ist aufgrund der erdrückenden Beweislage und in Berück- sichtigung seiner weiteren Ausführungen zum Sachverhalt nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Zu beachten ist jedoch, dass der Beschuldigte gemäss Gutach- ten aufgrund seiner psychischen Erkrankung mittelgradig vermindert schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden ist damit als sehr leicht einzustufen und die Strafe auf 40 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren. 9.4. Fazit Es rechtfertigt sich daher die Festsetzung einer Einzelstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe.
10. Mehrfacher geringfügiger Betrug (Dossier 5) 10.1. Strafrahmen und Strafart 10.1.1. Richtet sich die Tat – vorliegend der Betrug – nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter mit Busse bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB). Somit beträgt der Strafrahmen vorliegend Busse von Fr. 1.– bis zu Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). 10.1.2. Damit kommt vorliegend lediglich eine Busse in Betracht.
- 110 - 10.2. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte ertrog von der Geschädigten AL._____ Fr. 80.–, vom Geschädig- ten E._____ Fr. 300.–, von der Geschädigten AI._____ Fr. 290.– und vom Geschä- digten AJ._____ Fr. 299.–. Mit Ausnahme der Geschädigten AL._____ belaufen sich die Beträge im obersten Bereich des Anwendungsbereichs von Art. 172ter StGB. Der Beschuldigte liess die Geschädigten hierbei über längere Zeit im Glau- ben, er werde die vereinbarte Gegenleistung erbringen, stellte teilweise gar ein lee- res Paket zu. Die objektive Tatschwere ist damit in Bezug auf die Geschädigten AI._____, E._____ und AJ._____ als schwer einzustufen. In Bezug auf den Ge- schädigten AL._____ ist diese hingegen als leicht einzuordnen. Dies rechtfertigt in Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten eine Busse von je Fr. 1'000.– in Bezug auf die Geschädigten AI._____, E._____ und AJ._____, in Bezug auf den Geschädigten AL._____ hingegen eine solche von Fr. 250.–. 10.3. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte auch hier in Bezug auf sämtliche Geschädigte direktvorsätzlich, aus rein finanziellen Motiven, was die objektive Komponente nicht zu relativieren vermag. Zu beachten ist jedoch, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten aufgrund seiner psychischen Erkrankung mittel- gradig vermindert schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden ist damit als noch leicht einzustufen und die Strafe auf je Fr. 500.– Busse in Bezug auf die geschädigten AI._____, E._____ und AJ._____ sowie Fr. 125.– in Bezug auf den Geschädigten AL._____ zu reduzieren. 10.4. Fazit Es rechtfertigt sich daher in Bezug auf die Geschädigten AI._____, E._____ und AJ._____ die Festsetzung einer Einzelstrafe von je Fr. 500.– Busse und in Bezug auf den Geschädigten AL._____ eine solche von Fr. 125.–. Der geringfügige Betrug zulasten des Geschädigten E._____ ist aufgrund seines Deliktsbetrags von Fr. 300.– das schwerste Delikt. Die diesbezüglich auszufällende Busse von Fr. 500.– ist damit als Einsatzstrafe festzulegen, wobei es sich rechtfertigt die Stra-
- 111 - fen in Zusammenhang mit den Delikten gegen die Geschädigten AJ._____ und AI._____ um je Fr. 340.– zu asperieren. Sodann ist die Strafe in Zusammenhang mit dem Geschädigten AL._____ um Fr. 85.– zu asperieren, was eine Busse von insgesamt Fr. 1'265.– ergibt.
11. Geringfügige Sachbeschädigung (Dossier 3) 11.1. Strafrahmen und Strafart 11.1.1. Richtet sich die Tat – vorliegend die Sachbeschädigung – nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter mit Busse bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB). Somit beträgt der Strafrahmen vorliegend Busse von Fr. 1.– bis zu Fr. 10'0000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). 11.1.2. Damit ist vorliegend eine Busse auszufällen. 11.2. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte beschädigte diverse Kabel im Gesamtwert von rund Fr. 80.–. Diese waren für die Geschädigte problemlos zu ersetzen. Die objektive Tatschwere ist damit als sehr leicht einzustufen und die Strafe auf Fr. 300.– Busse festzusetzen. 11.3. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus rein egoistischen Motiven, um sein Geschäft im Metallhandel in Gang zu bringen und sich zu bereichern, was das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermag. In den Akten finden sich keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte die Sachbeschädigung geplant hat. Vielmehr scheint der Beschuldigte sich hierzu spontan und ohne sich gross Gedan- ken zu machen – schliesslich wäre die Entfernung der Kabel als Ganzes einträg- licher gewesen – im Rahmen des geplanten Diebstahls dazu entschieden zu haben. Zu beachten ist weiter, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten aufgrund seiner psychischen Erkrankung mittelgradig vermindert schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden ist damit als sehr leicht einzustufen und die Strafe auf Fr. 150.– Busse zu reduzieren.
- 112 - 11.4. Fazit Es rechtfertigt sich daher – auch in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten – die Festsetzung einer Einzelstrafe von Fr. 150.– Busse, wobei die Gesamtstrafe um Fr. 100.– auf Fr. 1'365.– zu asperieren ist.
12. Zwischenfazit Damit wäre der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten und 12 Tagen, einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen sowie einer Busse von 1'365.– zu bestrafen.
13. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsfaktoren 13.1. Vorleben Grundsätzlich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Aufwachsen des Beschuldigten verwiesen werden (Urk. 133 E. IV.18.1. S. 109). Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte während seiner Kindheit/Jugend bereits über mehrere Jahre untergebracht war. Ab März 2015 war er in der AP._____-Stiftung untergebracht, wobei er im Januar 2019 in die Institution AO._____ übertreten konnte, aus welcher er im Sommer 2021 entlassen wurde (Urk. D1/7/1/2 S. 49). Seine Kindheit und Jugend waren mithin aufgrund seiner Krankheit und der deshalb notwendigen Unterbringungen sicherlich alles andere als leicht, was zu seinen Gunsten zu werten ist. 13.2. Vorstrafen und weitere Strafzumessungsfaktoren Hinsichtlich der Vorstrafen und weiteren Strafzumessungsfaktoren kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 133 E. IV.18.2.-18.4. S. 110). Sowohl die Vorstrafen als auch die Delinquenz während laufender Stra- funtersuchung wirken sich straferhöhend aus. 13.3. Fazit Zusammen betrachtet rechtfertigt dies eine Erhöhung der Strafen um insgesamt 5 Monate Freiheitsstrafe, 2 Tagessätze Geldstrafe und Fr. 65.– Busse.
- 113 -
14. Fazit Damit wäre eine Freiheitsstrafe von 57 Monaten und 12 Tagen, eine Geldstrafe von 42 Tagessätzen sowie eine Busse von Fr. 1'430.– zu verhängen. Aufgrund des Ver- schlechterungsverbots hat es jedoch bei den vorinstanzlich ausgefällten 48 Monaten Freiheitsstrafe, 40 Tagessätzen Geldstrafe sowie der Busse von Fr. 850.– sein Bewenden. Bezüglich der Tagessatzhöhe kann sodann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 133 E. IV.8.4. S. 103). Diese ist auf Fr. 30.– festzulegen. B. Vollzug Mit Verweis auf die Vorinstanzlichen Erwägungen hierzu, sind sowohl die Freiheits- strafe als auch die Busse unbedingt auszusprechen und für die Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren (Urk. 133 E. IV.19.2.-19.4. S. 110 f.), wobei es aufgrund des Verschlechterungsverbots bei einer Probezeit von 2 Jahren sein Bewenden hat. Für den Fall der Nichtbezahlung der Busse ist sodann eine Ersatz- freiheitsstrafe von 28 Tagen festzulegen, wobei zur Begründung auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen hierzu verwiesen werden kann (Urk. 133 E. IV.19.3. S. 110 f.). C. Haftanrechnung Das Gericht rechnet die Haft auf die auszufällende Strafe an (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte wurde in Zusammenhang mit Dossier 2 am 1. November 2021, um 19.15 Uhr, verhaftet und schliesslich am 3. November 2021, um 12.00 Uhr, wieder entlassen (Urk. 9/2/2 S. 1 i.V.m. Urk. 9/2/5 S. 2). Im Zusammenhang mit Dossier 3 wurde der Beschuldigte sodann am 20. Februar 2022, um 21.00 Uhr, erneut ver- haftet und am 24. März 2022, um 10.45 Uhr, erneut aus der Haft entlassen (Urk. 9/3/1 S. 1 i.V.m. Urk. 9/3/6 S. 2). Damit befand er sich in Zusammenhang mit Dossier 2 während 3 Tagen und mit Dossier 3 während 33 Tagen in Haft. Schliess- lich wurde er in Zusammenhang mit Dossier 1 am 8. April 2022, um 12.50 Uhr, erneut in Haft genommen (Urk. 9/1/2 S. 1), wo er sich seither – mithin seit 1'103 Tagen – befindet. Bis und mit heute hat der Beschuldigte damit in Zusammenhang
- 114 - mit dem vorliegenden Verfahren 1'139 Tage in Haft verbracht, welche ihm an die Freiheitsstrafe anzurechnen sind. IV. Massnahme
1. Vorbemerkungen 1.1. In Fachfragen darf das Gericht nicht ohne triftige Gründe von einem Gutach- ten abweichen. Es darf lediglich dann seine eigene Meinung anstelle derjenigen des Gutachtens setzen, wenn gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern, da ansonsten gegen Art. 9 BV verstossen würde (BGE 129 I 49 E. 4). 1.2. Die Vorinstanz ordnete für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB an (Behandlung psychischer Störungen) und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zu deren Gunsten auf (Urk. 133 S. 125 f.). Auf deren Begründung kann zunächst vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 133 E. V. S. 111-115).
2. Vorbringen der Verteidigung 2.1. Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung zusammenge- fasst aus, das Gutachten beruhe auf einer Deliktshypothese, welche sich jedoch nicht bestätigt habe (Urk. 207 S. 21 f. Rz. 44). Die Gutachterin habe lediglich allge- mein die Autismus-Spektrum-Störung als tiefgreifende Entwicklungsstörung und damit als schwere persönliche Störung bezeichnet. Damit fehle der Orientierungs- rahmen, welcher dem Gericht erlauben würde, den Schweregrad im konkreten Fall abzuschätzen. Somit bestünden keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der erfor- derlichen Schwere der psychischen Störung (Urk. 207 S. 23 Rz. 47). Sodann werde der Zusammenhang zwischen der diagnostizierten schweren Störung und dem Delikt von der Gutachterin lediglich behauptet, jedoch nicht hergeleitet (Urk. 207 S. 23 Rz. 48). Aus dem Gutachten gehe im Übrigen hervor, dass die angeblich narzisstischen und dissozialen Persönlichkeitszüge und nicht die ASS als ursächlich für die Delikte erachtet würden. Bezüglich dieser Persönlichkeitszüge werde aber gerade keine schwere psychische Störung festgestellt, womit keine
- 115 - Massnahme angeordnet werden könne (Urk. 207 S. 24 Rz. 51). Sodann sei zu wenig klar, inwiefern die Gefahr neuerlicher Straftaten reduziert werden könne (Urk. 207 S. 25 Rz. 53). Auch hinsichtlich geeigneter Institutionen zur Behandlung der ASS finde sich nichts im Gutachten (Urk. 207 S. 25 Rz. 54). Die Legalprognose des Gutachtens stütze sich sodann auf eine falsche Grundlage. Seit dem
29. Dezember 2022 seien deutlich mehr als zwei Jahre vergangen, mithin sei der Stand nicht mehr aktuell (Urk. 207 S. 26 Rz. 56). 2.2. Die Gutachterin hätte sodann verschiedene Szenarien – etwa die Rückfall- gefahr bei Anordnung einer ambulanten Therapie – prüfen müssen, was sie unter- lassen habe, womit auf die Prognose nicht abgestellt werden könne (Urk. 207 S. 26 Rz. 56). Die Gutachterin gebe denn auch gar keine eigentliche Legalprognose ab und äussere sich nicht konkret zum Rückfallrisiko. Sie verwende u.a. das aktuari- sche Prognoseinstrument Static-99, was per se nicht aussagekräftig sei, da sich aufgrund von Vorstrafe immer ein hoher Wert ergebe (Urk. 207 S. 27 Rz. 57 f.). Die Gutachterin lasse dann auch gestützt auf die Dittmann-Liste das Ergebnis mit welcher Wahrscheinlichkeit welche Delikte unter welchen Bedingungen in Bezug auf die Vergleichspopulation zu erwarten seien, vermissen. Sie komme vielmehr in Abweichung früherer Gutachten zum Schluss, die Gefahr für weitere Sexualdelikte sei hoch (Urk. 207 S. 27 Rz. 59).
3. Aktualität des Gutachtens Das Gutachten datiert vom 29. Dezember 2022 und ist damit etwas über 2 Jahre alt. Gemäss Gutachten handelt es sich bei der ASS um eine Störung, die ein Leben lang persistiert. Mit anderen Worten kann eine ASS nicht geheilt werden, sondern können lediglich mit Hilfe von Therapie Symptome abgeschwächt und Fähigkeiten ausgebaut werde, um Betroffene zu einer möglichst selbständigen Lebensführung zu befähigen (Urk. D1/7/1/2 S. 73). Damit sind die Ausführungen zur Diagnose nach wie vor aktuell. Das Gleiche hat für die Erwägungen der Gutachterin zur Massnahme und – entgegen der Verteidigung – auch zur Legalprognose zu gelten, zumal sich an der Ausgangslage seit Gutachtenserstellung nichts verändert hat. Der Beschuldigte hat seither keine Therapie aufgenommen. Gemäss Gutachten ist krankheitsbedingt aber ohnehin eine Langzeittherapie erforderlich, wobei der
- 116 - Beschuldigte störungsbedingt viel länger für Veränderungen benötige als nicht ASS-Betroffene (Urk. D1/7/1/2 S. 73 i.V.m. S. 74 und S. 86). Im Übrigen hat sich
– entgegen der Verteidigung – auch die dem Gutachten zugrunde liegende Delikts- hypothese bestätigt. Damit hat das Gutachten nichts an seiner Aktualität einge- büsst und kann zur Klärung der Frage, ob und falls ja, welche Massnahme anzu- ordnen ist, ohne weiteres herangezogen werden.
4. Stationäre Massnahme 4.1. Schwere psychische Störung 4.1.1. Gemäss Gutachten von Dr. med. F._____ vom 29. Dezember 2022 leidet der Beschuldigte seit Geburt/Kleinkindalter an einer Autismus-Spektrum-Störung (ASS) nach DSM-5, wobei es sich um eine schwere psychische Störung handle. Diese beeinflusse sämtliche Lebensbereiche und das Funktionsniveau des Be- schuldigten negativ. Sodann seien narzisstische und dissoziale Persönlichkeits- züge feststellbar (Urk. D1/7/1/2 S. 85 i.V.m. S. 87). Diese könnten sich in den nächsten Jahren zu einer dementsprechenden Persönlichkeitsstörung entwickeln, falls nicht therapeutisch gegengesteuert werde (Urk. D1/7/1/2 S. 75). Entgegen der Verteidigung setzte sich die Gutachterin mit den verschiedenen Schweregraden einer ASS auseinander und stufte die Störung des Beschuldigten aufgrund seiner Schwierigkeiten im sozialen Kontext und seiner bestehenden (Kompensations-)Fä- higkeiten als dem Schweregrad 1 zugehörig ein (Urk. D1/7/1/2 S. 72 f.). Im Rahmen der Ausführungen zu den diagnostischen Kriterien einer ASS führte sie sodann detailliert und nachvollziehbar an, welche Defizite beim Beschuldigten konkret vor- handen sind (Urk. D1/7/1/2 S. 69-72), was es dem Gericht ohne Weiteres erlaubt die Schwere bzw. Auswirkungen der Störung einzuschätzen. 4.1.2. Die Diagnose der ASS wird vom Beschuldigten grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. Sowohl die Diagnose der ASS als auch die festgestellten narzisstischen und dissozialen Persönlichkeitszüge sind sodann ausführlich und schlüssig begrün- det (Urk. D1/7/1/2 S. 62-75). Eine Diagnose der Pädophilie sowie andere sexuelle Devianz wurde sodann nachvollziehbar ausgeschlossen (Urk. D1/7/1/2 S. 76). Im
- 117 - Übrigen kann zur Diagnosestellung auf die vorstehenden Erwägungen unter E. II.C.2. verwiesen werden. 4.1.3. Die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachterin zur Diagnose der schweren psychischen Störung decken sich mit dem aus den Akten gewonnenen Eindruck des Beschuldigten durch das Gericht. Insbesondere die unrealistische Selbsteinschätzung bzw. erhebliche Überschätzung seiner eigenen Fähigkeiten wird im Aussageverhalten des Beschuldigten mehr als deutlich. Auch eine gewisse Empathielosigkeit bzw. Gleichgültigkeit seinen Opfern/Geschädigten gegenüber und ein Hang zum Verlust des Realitätsbezugs sind deutlich erkennbar. Zweifel daran, dass es sich im konkreten Fall um eine schwere psychische Störung handelt, bestehen nicht. Gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien, die die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern würden, sind nicht ersichtlich. Damit ist das Vorliegen einer schweren psychischen Störung in Form einer ASS zu bejahen. 4.2. Tatzusammenhang Die beim Beschuldigten diagnostizierte Störung steht gemäss Gutachten in direk- tem Zusammenhang mit den Tatvorwürfen hinsichtlich der Hands-on-Sexualdelikte aus Dossier 1 (Urk. D1/7/1/2 S. 89). Dies wurde hinsichtlich das Delikt vom
27. März 2022 schlüssig und nachvollziehbar damit begründet, dass die – ASS bedingt – erneut aufgetretenen Probleme (durch die berufliche und wohnliche Selb- ständigkeit des Beschuldigten sowie den Rückzug aus dem sozialen Umfeld) den Beschuldigten in erheblichen Stress versetzt haben dürften, wodurch er den Zugriff auf seine erlernten Kompensationsstrategien verloren habe und alte dysfunktionale Copingstrategien wieder aufgetreten seien. Gemäss Gutachterin sei hierbei vor allem die ASS-bedingt eingeschränkte Kritik- und Urteilsfähigkeit (z.B. völlige Selbstüberschätzung, unzureichende Einschätzung von Situationen oder Antizipa- tion von Konsequenzen) von zentraler Bedeutung gewesen (Urk. D1/7/1/2 S. 78). Hinsichtlich der Delikte im Jahr 2019 führte sie sodann ebenso schlüssig und nach- vollziehbar aus, es sei ASS-bedingt in deren Zusammenhang von einer Störung der Impulskontrolle, verminderter Kritik- und Urteilsfähigkeit sowie einem erschwer- ten Bedürfnisaufschub bei mangelnder Empathie auszugehen (Urk. D1/7/1/2
- 118 - S. 81). Im Sinne einer Komorbidität mögen auch die narzisstischen und dissozialen Persönlichkeitszüge des Beschuldigten eine Rolle gespielt haben, wobei deren Vorliegen aufgrund des jungen Alters des Beschuldigten noch nicht zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung führten (vgl. Urk. D1/7/1/2 S. 75). Die Gutachterin erachtete aber – entgegen der Verteidigung – die ASS bedingten Defizite als aus- schlaggebend und nicht die narzisstischen und dissozialen Persönlichkeitszüge des Beschuldigten, was sie, wie soeben aufgezeigt, nachvollziehbar begründete. Damit ist der Zusammenhang zwischen seiner schweren psychischen Störung (ASS) und den Delikten zu bejahen. 4.3. Legalprognose 4.3.1. Hinsichtlich der Legalprognose führte die Gutachterin zunächst aus, dass der Beschuldigte beim Prognoseinstrument Static-99 einen Punktewert von 7 erreicht habe, womit er der Kategorie hohes Rückfallrisiko zuzuordnen sei. Damit weise er eine 7.7 Mal höhere Rückfallrate auf als ein typischer Sexualstraftäter. In der Gesamtschau weise die Einschätzung dieses aktuarischen Prognoseinstruments auf eine hohe Rückfallgefahr für zukünftige Sexual- und Gewaltdelikte hin. Kritisch ergänzte sie sodann, der Beschuldigte werde aufgrund der deliktischen Vorge- schichte immer einen hohen Wert in aktuarischen Instrumenten erzielen, unabhän- gig von Therapieeffekten, erlernten Kompensationsstrategien und Alterungs- prozessen (Urk. D1/7/1/2 S. 57 f. i.V.m. S. 82). Sodann kritisierte die Gutachterin, dass in den letzten von Kinder- und Jugendpsychiatern verfassten Gutachten keine etablierten Prognoseinstrumente eingesetzt worden seien, die zu einer deutlich an- deren Einschätzung der Legalprognose geführt hätten. Für die hiesige Beurteilung sei nicht nachvollziehbar, dass auf ein sehr geringes Risiko für Sexualstraftaten geschlossen worden sei (Urk. D1/7/1/2 S. 66 i.V.m. S. 82). Nachfolgend ergänzte sie das aktuarische Instrument durch ein kriteriengeleitetes, die sog. Dittmann- Liste, welches eine individuelle Einschätzung der Legalprognose erlaube (Urk. D1/7/1/2 S. 58-62 i.V.m. S. 82) und hielt Nachfolgendes fest. 4.3.2. Der Beschuldigte habe durch sein unbedingtes Autonomiebestreben mit bewusstem Abschütteln aller Unterstützungsangebote (Wohnen, Arbeit, Therapie, Beistand, IV) im Rahmen seiner verminderten Kritik- und Urteilsfähigkeit und
- 119 - fehlenden Problemeinsicht sein Scheitern geradezu heraufbeschworen. Bis zur offiziellen Entlassung aus der stationären Jugendmassnahme könne jedoch ein positiver Therapieverlauf festgestellt werden. Um an diesen positiven Therapiever- lauf anzuknüpfen müsse zunächst die Therapie- und Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten wieder hergestellt werden und der Übergang von der stationären zur ambulanten Behandlung viel kleinschrittiger und über einen wesentlich längeren Zeitraum veranschlagt werden. Dass der eine Versuch, ihn ambulant anzubinden bzw. zu entlassen, gescheitert sei, bedeute nicht, dass er damit auch in Zukunft scheitern müsse (Urk. D1/7/1/2 S. 82 f.). 4.3.3. Legalprognostisch positiv sei aufzuführen, dass bislang kein Substanzmittel- missbrauch betrieben worden sei, der Beschuldigte auf eine strukturierende Umge- bung gut anspreche und bislang keine direkte körperliche Gewalt angewandt habe. Die vorhandenen Gewaltfantasien, die er benutze, um seine Frustration oder Wut abzubauen, seien hingegen kritisch einzuschätzen. Aufgrund seiner beliebigen Sexualpartnerwahl bestünden sodann Zweifel an einer echten Beziehungsfähig- keit, was als ungünstig zu werten sei. Die Dekompensationen in sozialen Stress- situationen schienen derzeit noch mit problematischen Denk- und Verhaltens- weisen einherzugehen, was legalprognostisch relevant sei (Urk. D1/7/1/2 S. 83). Nebst der ASS liessen sich beim Beschuldigten sodann auch deliktsrelevante narzisstische und dissoziale Persönlichkeitszüge feststellen, die geeignet seien, weiteren deliktischen Verhaltensweisen Vorschub zu leisten (Urk. D1/7/1/2 S. 83 f.). Dass die Delinquenz des Beschuldigten nicht auf eine Sexualdelinquenz begrenzt sei, zeige seine Bereitschaft, geltende Normen und Regeln zu verletzen, da sie wahrscheinlich noch nicht ausreichend verinnerlicht worden seien. Sodann dürften diverse dokumentierte Vorfälle im Rahmen der Jugendmassnahme nicht ausser Acht gelassen werden. Diese seien als Bewährungsversagen aufzufassen (Urk. D1/7/1/2 S. 84). 4.3.4. Zusammenfassend stellte sie sodann diverse gravierende Risikofaktoren für die erneute Begehung von Straftaten dar, welche beim Beschuldigten bestünden und kam zum Schluss, dass gesamthaft aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Rückfallwahrscheinlichkeit für weitere Sexualdelikte als hoch zu bewerten sei. Die
- 120 - Auftretenswahrscheinlichkeit für Delikte der allgemeinen Kriminalität hielt sie sodann für mittelgradig (Urk. D1/7/1/2 S. 84). 4.3.5. Das verwendete aktuarische Prognoseinstrument ist im Übrigen – entgegen der Verteidigung – nicht als per se untauglich anzusehen. Das Resultat wurde von der Gutachterin denn auch nicht einfach übernommen, vielmehr setzte sie sich kritisch damit auseinander und stützte ihre eigenständige Einschätzung nicht ein- fach darauf ab, sondern verwendete auch ein weiteres Prognoseinstrument. 4.3.6. Damit äusserte sich die Gutachterin konkret zum Rückfallrisiko. Sie setzt sich dabei einlässlich, schlüssig und nachvollziehbar mit den beim Beschuldigten beste- henden Risikofaktoren aber auch positiven Aspekten auseinander, verwendete ver- schiedene Prognoseinstrumente und setzte sich mit der abweichenden Meinung der bestehenden Gutachten auseinander. Damit ist mit der Gutachterin davon aus- zugehen, dass die Rückfallwahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer Sexualde- likte als hoch und jene für die Begehung von Delikten der allgemeinen Kriminalität als mittelgradig einzustufen ist. 4.4. Verhältnismässigkeit 4.4.1. Entgegen der Verteidigung setzte sich die Gutachterin sehr wohl mit den Aus- wirkungen unterschiedlicher Massnahmen auf die Legalprognose auseinander. Die Gutachterin führte zunächst nachvollziehbar aus, eine ambulante Therapie nach Art. 63 StGB werde nicht im Ansatz für ausreichend gehalten, da der Beschuldigte sich in einer ambulanten Massnahme befunden habe, als er beschlossen habe, alle weiteren Unterstützungsangebote abzulehnen. Daher wäre es initial nicht möglich, mit ihm eine tragfähige Therapie- und Kooperationsbereitschaft aufzubauen (Urk. D1/7/1/2 S. 86). Er verfüge zwar durchaus über eine gute Anzahl an Hilfsstra- tegien, doch sei ihm der Transfer dieser Strategien aufgrund seines unbedingten Autonomiewillens vom stationären in den ambulanten Rahmen nicht gelungen. Beim Übergang sei denn auch seine verminderte Kritik- und Urteilsfähigkeit unter- schätzt worden (Urk. D1/7/1/2 S. 85). Mithin wäre von einer ambulanten Mass- nahme also keine Verbesserung seiner Legalprognose zu erwarten.
- 121 - 4.4.2. Ebenso schlüssig und nachvollziehbar schloss die Gutachterin die Notwen- digkeit einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB aus. Die ASS stelle zwar eine tiefgreifende Entwicklungsstörung dar. Diese sei jedoch nicht mit einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung gleichzusetzen. Mangels einer solchen seien die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB nicht gegeben. Die noch verbleibenden Aufgaben im Rahmen der Therapierung des Beschuldigten seien denn auch sehr spezifisch und erschienen eher in einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB als in einer solchen nach Art. 61 StGB durchführbar (Urk. D1/7/1/2 S. 86). Da die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene nicht erfüllt sind, konnte die Gutachterin es im Übrigen unterlassen, sich zum Einfluss einer solchen auf die Legalprognose des Beschuldigten zu äussern. 4.4.3. Gemäss Gutachten könne im Falle des Beschuldigten nur eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB empfohlen werden. Zunächst einmal müsse die Therapie- und Kooperationsbereitschaft wieder hergestellt werden. Die bisherige Behandlung könne bis zum Zeitpunkt des Austritts aus der Institution AO._____ durchaus als Erfolg gewertet werden. Der Wechsel vom stationären in den ambu- lanten Rahmen habe sich für den Beschuldigten aber zu schnell, zu grossschrittig und überfordernd gestaltet. In der stationären Therapie müsse es daher darum gehen, die affektive Stabilität wieder aufzubauen, bestehende Kompensationsstra- tegien zu vertiefen, ggf. neue zu erlernen und diese einzuüben. So sei es möglich, die deliktische Rückfallwahrscheinlichkeit zu senken. Der Beschuldigte benötige störungsbedingt viel Zeit und Ruhe für Veränderungen. Damit die erlernten Strate- gien dieses Mal nachhaltig sein könnten, werde der Übergang vom stationären in das ambulante Setting wesentlich langsamer, kleinschrittiger sowie enger begleitet vollzogen werden müssen. Für die ambulante Nachbehandlung werde ein Wohn- heim oder ein eng betreutes Wohnen empfohlen, sonst laufe man Gefahr, dass der Beschuldigte sich wieder allen Strukturen entziehe. Die IV-Rente müsse wieder beantragt werden, um eine finanzielle Sicherheit zu schaffen. Ein Arbeitsplatz auf dem zweiten Arbeitsmarkt, der den Beschuldigten weder über- noch unterfordere, müsse gesucht werden und eine fachgerechte Therapie sollte fortgeführt werden. Aufgrund der störungsbedingt reduzierten Urteilsfähigkeit werde es sodann für
- 122 - notwendig erachtet eine Vertretungsbeistandschaft anzuordnen (Urk. D1/7/1/2 S. 85 f. i.V.m. S. 89). 4.4.4. Die Anordnung einer stationären Massnahme ist denn auch im engeren Sinne verhältnismässig. Bei den vom Beschuldigten begangenen Taten handelt es sich keinesfalls um Bagatelldelikte. Die sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 aStGB sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern sieht sodann einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 187 Ziff. 1 aStGB) vor. Damit beging der Beschuldigte gleich mehrere den Erwägungen des Gutachtens zugrunde liegende schwerwiegende Verbrechen. Wenngleich die weiteren Taten nicht Gegenstand des Gutachtens waren ist sodann zu konstatieren, dass es sich auch bei diesen keineswegs nur um Bagatellen handelt. Auch diesbezüglich beging der Beschuldigte gleich mehrere Verbrechen. So sehen beispielsweise die Tatbestände des Diebstahls sowie des Betrugs einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (Art. 139 Ziff. 1 StGB; Art. 146 Abs. 1 StGB). 4.4.5. Gemäss Gutachten ist sodann mit der Begehung weiterer Sexualdelikte zu rechnen. Die Gefahr hierfür sei gar hoch, wobei auch die Auftretenswahrscheinlich- keit für Delikte der allgemeinen Kriminalität (wie etwa Sachbeschädigungen und Vermögensdelikte) als mittelgradig eingestuft wurde (Urk. D1/7/1/2 S. 84). 4.5. Vorhandene Institutionen Entgegen der Verteidigung (Urk. 207 S. 25 Rz. 54) äusserte sich die Gutachterin auch zum Vorhandensein geeigneter Institutionen zur Behandlung der ASS des Beschuldigten. So führte sie aus, praktische Möglichkeiten der Durchführbarkeit gebe es in Form von spezialisierten forensisch-psychiatrischen Fachkliniken, wie z.B. die PDAG Aargau oder PDGR Graubünden (Urk. D1/7/1/2 S. 90). 4.6. Massnahmewilligkeit Die Gutachterin führte aus, der Beschuldigte habe sich zwar nicht bereit gezeigt, nochmals an einer stationären Therapie teilzunehmen, jedoch bestehe bei ihm
- 123 - störungsbedingt eine eingeschränkte Urteilsfähigkeit. Eine entsprechende Massnahme könne wahrscheinlich auch gegen den Willen des Beschuldigten erfolgsversprechend umgesetzt werden. Zunächst müsse daher die Therapie- und Kooperationsbereitschaft bei ihm wiederhergestellt werden, wobei er diesbezüglich für motivierbar gehalten werde (Urk. D1/7/1/2 S. 85). Damit ist davon auszugehen, dass sich trotz der Äusserung des Beschuldigten, er werde an einer stationären Massnahme nicht mitwirken, eine genügende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass in der Therapie eine Massnahmewilligkeit hergestellt werden kann und deren Durchführung gegen seinen initialen Willen erfolgsversprechend ist. 4.7. Vollzug Der Art der Behandlung kann gemäss Gutachten nicht bei gleichzeitigem Strafvoll- zug Rechnung getragen werden, da es sich um eine sehr spezifische und komplexe Therapie handelt. Ein vorheriger Strafvollzug könne zwar theoretisch durchgeführt werden, jedoch dürften sich die dysfunktionalen Denk- und Verhaltensmuster des Beschuldigten dadurch eher festigen (Urk. D1/7/1/2 S. 90). Mit der Vorinstanz ist daher die Strafe zugunsten der Massnahme aufzuschieben.
5. Fazit Für den Beschuldigten ist somit eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB (Behandlung psychischer Störungen) anzuordnen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist sodann zugunsten der stationären Massnahme aufzuschieben. V. Tätigkeitsverbot
1. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Tätigkeitsverbot verwiesen werden (Urk. 133 E. VI. S. 115 f.). Diese sind korrekt. Die Verteidigung hat sich im Übrigen in keiner Weise mit der vorinstanzlichen Begründung des Tätigkeitsverbots auseinandergesetzt (Urk. 207).
2. Der Beschuldigte ist sowohl wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB), mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 StGB), sexueller Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Art. 196 StGB) sowie Pornografie
- 124 - i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB zu bestrafen. Mit Ausnahme von letzterem Tatbestand ist deswegen auch eine Massnahme zu verhängen. Es handelt sich hierbei keineswegs um besonders leichte Fälle. Daher ist ihm ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot i.S.v. Art. 67 Abs. 3 lit. b, lit. c und lit. d Ziff. 2 StGB aufzuerlegen. VI. Einziehungen / Beschlagnahmungen
1. Standpunkt der Verteidigung Die Verteidigung beantragte, dem Beschuldigten seien das Mobiltelefon Samsung (A016'055'917), – sinngemäss – die SIM-Karte (A016'212'774), der Seitenschnei- der (A015'895'780) sowie die diversen abgeschnittenen Kabel (A015'895'804) herauszugeben. Begründet wurde der Antrag nicht (Urk. 207).
2. Mobiltelefon Samsung (A016'055'917) und SIM-Karte (A016'212'774) 2.1. Bei Straftaten nach Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 werden die Gegenstände eingezogen (Art. 197 Abs. 6 StGB). 2.2. Aus den Akten ist ersichtlich, dass vom fraglichen Mobiltelefon eine Daten- sicherung erstellt wurde. Diese wurde mit der Ref.-Nr. 04592201N01 versehen (Urk. D1/2/4 S. 1 f.). Aus der Auswertung der Film- und Bilddateien ab Datenträger der Kantonspolizei Zürich ergibt sich sodann, dass sich die inkriminierten Bild- dateien aus Dossier 1 darauf befanden (Urk. D1/2/5). Damit ist erstellt, dass sich diese auf dem Mobiltelefon Samsung (A016'055'917) befinden. 2.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gebietet es das Prinzip der Subsidiarität, einzig die deliktischen Daten unwiederherstellbar zu löschen und dem Beschwerdeführer anschliessend die Datenträger samt den darauf enthaltenen legalen Daten wieder zurückzugeben. Dabei kann die Vollzugsbehörde die Löschung – allenfalls unter Beizug externer Experten – selber vornehmen und die damit verbundenen Aufwendungen auf den Beschuldigten überwälzen. Als (in der Regel kostengünstigere) Alternative kann dem Beschuldigten auch angeboten werden, zunächst die nicht zu löschenden legalen Dateien zu bezeichnen. Nach deren Überprüfung hat die Vollzugsbehörde eine Kopie davon anzufertigen, die
- 125 - Festplatte komplett neu zu formatieren (mit der Folge der Löschung sämtlicher Dateien) und diese zusammen mit den kopierten Daten dem Beschuldigten auszu- händigen (BGer 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.5.3.; BGer 6B_348/2021 vom 3. Mai 2021 E. 7). 2.4. Das Mobiltelefon ist dem Beschuldigten daher nach unwiederherstellbarer Löschung der deliktischen Daten herauszugeben. Dem Beschuldigten ist die Möglichkeit einzuräumen, die von ihm gewünschten nicht-deliktischen Datenbe- stände auszusondern und sich auf einem separaten Datenträger aushändigen zu lassen. Die Kosten für die Aussonderung und Aushändigung auf einem separaten Datenträger hat der Beschuldigte jedoch selbst zu tragen. Geschieht dies nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft, wird das Mobiltelefon ohne weitere Mitteilung der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 2.5. Aus den Akten ist ersichtlich, dass von der fraglichen SIM-Karte eine Daten- sicherung erstellt wurde. Diese wurde mit der Ref.-Nr. 0459.22.01.S01 versehen (Urk. D1/2/4 S. 2). Aus der Auswertung der Film- und Bilddateien ab Datenträger der Kantonspolizei Zürich ergibt sich sodann, dass sich die inkriminierten Bild- dateien aus Dossier 1 auf dem Mobiltelefon Samsung (A016'055'917) und damit nicht auf der fraglichen SIM-Karte befinden (Urk. D1/2/5). Folglich ist dem Beschul- digten die SIM-Karte herauszugeben. Verlangt der Beschuldigte dies nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft, wird die SIM-Karte ohne weitere Mit- teilung der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
3. Seitenschneider (A015'895'780) und abgeschnittene Kabel (A015'895'804) 3.1. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). 3.2. Der fragliche Seitenschneider hat vorliegend zur Begehung einer Straftat (geringfügige Sachbeschädigung) gedient. Dieser gefährdet jedoch weder die
- 126 - Sicherheit von Menschen noch die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung, weshalb er dem Beschuldigten auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides wieder herauszugeben ist. Geschieht dies nicht innert dreier Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides ist dieser der Lagerbehörde jedoch zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung zu überlassen. 3.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt stehen die diversen abgeschnittenen Kabel nicht im Eigentum des Beschuldigten, weshalb er keinen Anspruch auf deren Herausgabe hat. Die Privatklägerin AE._____ GmbH hätte zwar einen Anspruch auf diese. Den vorinstanzliche Entscheid hat sie jedoch nicht angefochten, womit davon auszugehen ist, dass sie an den unbrauchbaren Kabeln kein Interesse hat. Daher ist der vorinstanzliche Entscheid hierzu zu bestätigen. VII. Zivilansprüche
1. Vorbemerkungen 1.1. Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Geltendmachung von Zivilansprüche im Strafverfahren und die theoretischen Ausführungen zum Genugtuungs- sowie Schadenersatzanspruch kann vollumfänglich verwiesen wer- den (Urk. 133 E. VIII.1., E. VIII.2.1. und E. VIII.3.1. S. 117-120). Diese sind korrekt. 1.2. Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, die Zivil- forderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 207 S. 2). Inhaltliche Ausführungen erfolgten keine. 1.3. Die Vertretung der Privatklägerin C._____ beantragte hingegen die Abwei- sung des Antrags der Verteidigung und hielt an ihrer Genugtuungsforderung von Fr. 10'000.– fest (Urk. 208 S. 4 Rz. 15). Sie führte hierzu u.a. aus, das Thema Männer sei für die Privatklägerin auch heute noch sehr schwierig. Sie habe Angst, sich auf eine Beziehung einzulassen. Sie beschreibe Gefühle von Wut und Trauer hinsichtlich der Geschehnisse, was zeige, dass sie immer noch damit hadere, was ihr passiert sei und dass es ihr die Freiheit genommen habe, ein unbeschwertes Teenagerleben zu geniessen (Urk. 208 S. 5 f. Rz. 18 f.).
- 127 - 1.4. Da – wie bereits ausgeführt – für die adhäsionsweise Beurteilung von Zivil- forderungen im Strafprozess die zivilprozessuale Verhandlungsmaxime Anwen- dung findet (BGE 127 IV 215 E. 2d), hat der Beschuldigte substantiiert darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden (siehe hierzu ausführlicher OGer ZH SB230338-O vom
8. Januar 2024 E. 3.2. f. S. 41 f.), womit der vorinstanzliche Entscheid über die Genugtuung für die Privatklägerin C._____ sowie über den jeweiligen Schadener- satz für die Privatkläger D._____ und E._____ bereits mangels Substantiierung durch die Verteidigung zu bestätigen ist.
2. Genugtuung zugunsten Privatklägerin C._____ Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Genugtuung zugunsten der Privatklägerin C._____ kann damit zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 133 E. VIII.2. S. 118-120). Die vom Beschuldigten verüb- ten Übergriffe stellen objektiv eine erhebliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte sowie der physischen und psychischen Integrität der Privatklägerin dar. Dass solche Ereignisse – insbesondere auch in Anbetracht des sehr jungen Alters der Privatklägerin – deutliche Spuren hinterlassen ist nachvollziehbar. In Berücksichti- gung sämtlicher Umstände erscheint eine Genugtuung von Fr. 10'000.– als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemes- sen.
3. Schadenersatz zugunsten Privatkläger D._____ und E._____ Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auch auf die vorinstanzlichen Ausführungen zum Schadenersatz bezüglich die Privatkläger D._____ und E._____ vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 133 E. VIII.3.4. S. 121 f.). Der Be- schuldigte betrog die beiden Geschädigten gemäss erstelltem Sachverhalt um ihr Geld, womit er diesen widerrechtlich einen finanziellen Schaden im Umfang der jeweils geleisteten Zahlungen zufügte. Dieser wäre den beiden sodann nicht ent- standen, hätte er diese nicht betrogen und ihnen stattdessen die Kaufgegenstände geliefert bzw. das Geld zurückerstattet. Damit ist der Schaden natürlich wie auch adäquat kausal durch die Betrugshandlungen des Beschuldigten verursacht. Er
- 128 - handelte hierbei sodann vorsätzlich und schuldhaft. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger D._____ im Um- fang von Fr. 406.– zuzüglich 5% Zins ab 29. November 2021 sowie gegenüber dem Privatkläger E._____ im Umfang von Fr. 300.– zuzüglich 5% Zins ab 26. November 2021 schadenersatzpflichtig ist. VIII. Haftentschädigung
1. Die Verteidigung beantragte, dem Beschuldigten sei für die zu Unrecht erstan- dene Haft eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (Urk. 207 S. 2). Dem Grundsatz nach belaufe sich der Tagessatz gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung auf Fr. 200.–, womit aufgrund der langen Inhaftierung eine Genugtuung von Fr. 200'600.– zuzüglich Zins ab mittlerem Verfalltag resultiere (Urk. 207 S. 28 f. Rz. 63 f.).
2. Angesichts der Verurteilung des Beschuldigten zu u.a. einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, wovon bisher lediglich 1'139 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Zuspre- chung einer Genugtuung an den Beschuldigten (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO). IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Kostenfestsetzung 1.1.1. Nach Art. 422 StPO setzen sich die Verfahrenskosten aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Darunter fallen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung und Gutachten (Art. 422 Abs. 2 lit. a und lit. c StPO). 1.1.2. Die Vorinstanz setzte die Kosten für die Gerichtsgebühr auf Fr. 10'000.– fest (Urk. 133 S. 128). Gemäss § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG beträgt die Gebühr vor den Bezirksgerichten Fr. 750.– bis Fr. 45'000.–, wenn das Gericht materiell über die An- klage entscheidet. In Ausnahmefällen kann die Gebühr sodann um bis zu einen
- 129 - Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 14 Abs. 2 GebV OG). Grundlage für die Festsetzung der Gebühren bildet im Strafprozess sodann die Bedeutung des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b GebV OG). Die durch die Vorinstanz festgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.– liegt im nach § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG zulässigen Rahmen und erscheint in Anbetracht der Bedeutung des vorliegenden Falles – in welchem sich diverse äusserst wichtige und komplexe Fragen, so z.B. zur Schuldfähigkeit und Massnahmebedürftigkeit stellen – als angemessen. Die weiteren Kosten ergeben sich sodann aus den Akten und erscheinen ebenfalls als angemessen. 1.2. Kosten- und Entschädigungsauflage 1.2.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten im erstinstanzlichen Verfahren, – ausgenommen die Kosten für die amtliche Verteidigung – wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.2.2. Ausgangsgemäss ist die Kosten- und Entschädigungsauflage der Vorinstanz zu bestätigen (Dispositiv-Ziffer 18).
2. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Kostenfolgen 2.1.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'500.– zu veranschlagen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.1.2. Der Beschuldigte obsiegt vorliegend lediglich in geringfügigem Umfang. Dies fällt nicht weiter ins Gewicht, weshalb ihm die Kosten, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin C._____, vollumfänglich aufzuerlegen sind.
- 130 - 2.2. Entschädigungsfolgen 2.2.1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeistände richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 23 AnwGebV). Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafver- folgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorge- legt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden. Einen solchen haben sowohl Rechtsanwalt MLaw X1._____ als auch Rechtsanwältin MLaw Y._____ gestellt (vgl. Urk. 205 und Urk. 206). 2.2.2. Die konkrete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. AnwGebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren ein Aufwand- honorar (§ 16 AnwGebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalge- bühr vorgesehen, welche für einen Prozess vor Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– beträgt (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 AnwGebV). Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV). 2.2.3. Der vorliegende Fall ist für den Beschuldigten von grosser Bedeutung, geht es hierbei doch insbesondere um eine mehrjährige Freiheitsstrafe sowie die Anord- nung einer stationären Massnahme. Dieser Aspekt und die damit einhergehende Verantwortung der amtlichen Verteidigung ist stark zu gewichten und damit ist die Entschädigung von vornherein in der oberen Hälfte anzusiedeln. Weiter zu berück- sichtigen ist die Tatsache, dass die amtliche Verteidigung nach Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gewechselt wurde mithin eine umfassende Einarbeitung in die eher umfangreichen Akten notwendig war und es der Vertei- digung nicht möglich war, beim Beschuldigten Instruktionen einzuholen. Die sich stellenden Rechtsfragen des Falles waren hingegen überschaubar. Zu vielen
- 131 - Aspekten – etwa zum Sachverhalt (mit Ausnahme der eingeklagten Sexualdelikte gegenüber der Privatkägerin C._____), zur rechtlichen Würdigung, zur Strafzumes- sung (mit Ausnahme der eingeforderten Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit), zum Tätigkeitsverbot, zu den Einziehungen/Beschlagnahmungen und zu den Zivilansprüchen – äusserte sich die Verteidigung gar nicht bzw. setzte sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen hierzu in keiner Weise auseinander. Damit rechtfertigt sich vorliegend Rechtsanwalt MLaw X1._____ pauschal mit Fr. 17'000.– zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer zu entschädigen. Damit ist Rechtsanwalt MLaw X1._____ mit Fr. 18'746.60 (inkl. Barauslagen à Fr. 341.90 und 8.1% MwSt.) zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind hierbei – unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO
– einstweilen vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2.4. Die Vertretung der Privatklägerin, Rechtsanwältin MLaw Y._____, reichte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Honorarnote ins Recht, in welcher sie ihre Aufwände und Auslagen im Gesamtumfang von Fr. 3'416.80 (inkl. MwSt. und Barauslagen) ausweist (Urk. 206). Dies erscheint angemessen, weshalb sie in diesem Umfang zu entschädigen ist. Hinsichtlich die Punkte, welche die Privat- klägerin C._____ betreffen, unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich. Damit sind die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin einstweilen vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungsfplicht des Beschuldigten gestützt auf Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:
Erwägungen (260 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Kostenfestsetzung
E. 1.1.1 Nach Art. 422 StPO setzen sich die Verfahrenskosten aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Darunter fallen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung und Gutachten (Art. 422 Abs. 2 lit. a und lit. c StPO).
E. 1.1.2 Die Vorinstanz setzte die Kosten für die Gerichtsgebühr auf Fr. 10'000.– fest (Urk. 133 S. 128). Gemäss § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG beträgt die Gebühr vor den Bezirksgerichten Fr. 750.– bis Fr. 45'000.–, wenn das Gericht materiell über die An- klage entscheidet. In Ausnahmefällen kann die Gebühr sodann um bis zu einen
- 129 - Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 14 Abs. 2 GebV OG). Grundlage für die Festsetzung der Gebühren bildet im Strafprozess sodann die Bedeutung des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b GebV OG). Die durch die Vorinstanz festgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.– liegt im nach § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG zulässigen Rahmen und erscheint in Anbetracht der Bedeutung des vorliegenden Falles – in welchem sich diverse äusserst wichtige und komplexe Fragen, so z.B. zur Schuldfähigkeit und Massnahmebedürftigkeit stellen – als angemessen. Die weiteren Kosten ergeben sich sodann aus den Akten und erscheinen ebenfalls als angemessen.
E. 1.2 Kosten- und Entschädigungsauflage
E. 1.2.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten im erstinstanzlichen Verfahren, – ausgenommen die Kosten für die amtliche Verteidigung – wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
E. 1.2.2 Ausgangsgemäss ist die Kosten- und Entschädigungsauflage der Vorinstanz zu bestätigen (Dispositiv-Ziffer 18).
2. Zweitinstanzliches Verfahren
E. 1.3 Die Vertretung der Privatklägerin C._____ beantragte hingegen die Abwei- sung des Antrags der Verteidigung und hielt an ihrer Genugtuungsforderung von Fr. 10'000.– fest (Urk. 208 S. 4 Rz. 15). Sie führte hierzu u.a. aus, das Thema Männer sei für die Privatklägerin auch heute noch sehr schwierig. Sie habe Angst, sich auf eine Beziehung einzulassen. Sie beschreibe Gefühle von Wut und Trauer hinsichtlich der Geschehnisse, was zeige, dass sie immer noch damit hadere, was ihr passiert sei und dass es ihr die Freiheit genommen habe, ein unbeschwertes Teenagerleben zu geniessen (Urk. 208 S. 5 f. Rz. 18 f.).
- 127 -
E. 1.3.1 Mit Beschluss der Vorinstanz vom 26. Oktober 2023 wurde die Sicherheits- haft bis zur Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils bzw. bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts, längstens bis zum 26. April 2024 verlän- gert (Urk. 69). Mit Beschluss vom 30. April 2024 wurde diese sodann längstens bis zum 24. Juli 2024 verlängert (Urk. 100 = Urk. 113). Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 stellte der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch (Urk. 104), welches mit Beschluss vom 17. Mai 2024 abgewiesen wurde (Urk. 110). Hiergegen erhob der Beschuldigte Beschwerde, welche mit Beschluss vom 10. Juni 2024 abgewiesen wurde (Urk. 118). Am 17. Juli 2024 wurde verfügt, dass die Sicherheitshaft bis zum Entscheid über deren Verlängerung fortdauert (Urk. 122), worauf der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich richtete, welche dieses zuständigkeitshalber der Vorinstanz weiterleitete (Urk. 128). Mit Beschluss vom 31. Juli 2024 wurde die Sicherheitshaft sodann bis
- 9 - zur Rechtskraft des Urteils bzw. bis zum Entscheid der Verfahrensleitung der Berufungsinstanz, längstens jedoch bis 24. Oktober 2024 verlängert (Urk. 129).
E. 1.3.2 Mit Schreiben vom 28. August 2024 richtete sich der Beschuldigte an das Obergericht (Urk. 150). Mit Präsidialverfügung vom 30. August 2024 wurde hierauf der Verteidigung Frist angesetzt, um zu erklären, was für Anträge mit diesem Schreiben gestellt werden (Urk. 151). Mit Eingabe vom 6. September 2024 erklärte diese, es handle sich um ein Haftentlassungsgesuch an welchem festgehalten werde und ersuchte um antragsgemässe Entscheidung (Urk. 154). Daher wurde der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 6. September 2024 Frist ange- setzt, um hierzu Stellung zu nehmen (Urk. 156). Diese erklärte sodann mit Schrei- ben vom 11. September 2024 Verzicht auf Stellungnahme (Urk. 163). Mit Präsidia- lverfügung vom 16. September 2024 wurde das Gesuch des Beschuldigten abge- wiesen und festgehalten, dass die Sicherheitshaft demnach einstweilen bis zum
24. Oktober 2024 fortdauert (Urk. 169). Mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2024 wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um sich zur Verlängerung der Sicherheitshaft zu äussern und verfügt, dass die Sicher- heitshaft bis zum definitiven Entscheid über deren Verlängerung fortdauert (Urk. 175). Mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Sicherheitshaft (Urk. 177). Die Verteidigung liess hingegen mitteilen, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 178), worauf mit Präsidial- verfügung vom 17. Oktober 2024 die Sicherheitshaft bis zum Endentscheid der Berufungsinstanz in der Hauptsache verlängert wurde (Urk. 180).
E. 1.4 Da – wie bereits ausgeführt – für die adhäsionsweise Beurteilung von Zivil- forderungen im Strafprozess die zivilprozessuale Verhandlungsmaxime Anwen- dung findet (BGE 127 IV 215 E. 2d), hat der Beschuldigte substantiiert darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden (siehe hierzu ausführlicher OGer ZH SB230338-O vom
8. Januar 2024 E. 3.2. f. S. 41 f.), womit der vorinstanzliche Entscheid über die Genugtuung für die Privatklägerin C._____ sowie über den jeweiligen Schadener- satz für die Privatkläger D._____ und E._____ bereits mangels Substantiierung durch die Verteidigung zu bestätigen ist.
2. Genugtuung zugunsten Privatklägerin C._____ Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Genugtuung zugunsten der Privatklägerin C._____ kann damit zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 133 E. VIII.2. S. 118-120). Die vom Beschuldigten verüb- ten Übergriffe stellen objektiv eine erhebliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte sowie der physischen und psychischen Integrität der Privatklägerin dar. Dass solche Ereignisse – insbesondere auch in Anbetracht des sehr jungen Alters der Privatklägerin – deutliche Spuren hinterlassen ist nachvollziehbar. In Berücksichti- gung sämtlicher Umstände erscheint eine Genugtuung von Fr. 10'000.– als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemes- sen.
3. Schadenersatz zugunsten Privatkläger D._____ und E._____ Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auch auf die vorinstanzlichen Ausführungen zum Schadenersatz bezüglich die Privatkläger D._____ und E._____ vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 133 E. VIII.3.4. S. 121 f.). Der Be- schuldigte betrog die beiden Geschädigten gemäss erstelltem Sachverhalt um ihr Geld, womit er diesen widerrechtlich einen finanziellen Schaden im Umfang der jeweils geleisteten Zahlungen zufügte. Dieser wäre den beiden sodann nicht ent- standen, hätte er diese nicht betrogen und ihnen stattdessen die Kaufgegenstände geliefert bzw. das Geld zurückerstattet. Damit ist der Schaden natürlich wie auch adäquat kausal durch die Betrugshandlungen des Beschuldigten verursacht. Er
- 128 - handelte hierbei sodann vorsätzlich und schuldhaft. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger D._____ im Um- fang von Fr. 406.– zuzüglich 5% Zins ab 29. November 2021 sowie gegenüber dem Privatkläger E._____ im Umfang von Fr. 300.– zuzüglich 5% Zins ab 26. November 2021 schadenersatzpflichtig ist. VIII. Haftentschädigung
1. Die Verteidigung beantragte, dem Beschuldigten sei für die zu Unrecht erstan- dene Haft eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (Urk. 207 S. 2). Dem Grundsatz nach belaufe sich der Tagessatz gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung auf Fr. 200.–, womit aufgrund der langen Inhaftierung eine Genugtuung von Fr. 200'600.– zuzüglich Zins ab mittlerem Verfalltag resultiere (Urk. 207 S. 28 f. Rz. 63 f.).
2. Angesichts der Verurteilung des Beschuldigten zu u.a. einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, wovon bisher lediglich 1'139 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Zuspre- chung einer Genugtuung an den Beschuldigten (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO). IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
E. 1.5 Berufungsverhandlung
E. 1.5.1 Am 10. Februar 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den
14. April 2025, 10.00 Uhr, vorgeladen, wobei die Staatsanwaltschaft nur fakultativ vorgeladen wurde und die Privatklägerin C._____ nicht zum persönlichen Erscheinen verpflichtet wurde (Urk. 192).
E. 1.5.2 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw X1._____ und die Vertreterin der Privat- klägerin C._____, Rechtsanwältin MLaw Y._____. Der Beschuldigte weigerte sich vorgeführt zu werden, womit er unentschuldigt nicht erschienen ist (Prot. II S. 13 f. i.V.m. Urk. 203). Es war weder über Vorfragen noch Beweisanträge zu entscheiden (Prot. II S. 13 ff.). In der Sache selbst stellten die Parteien die eingangs wiederge- gebenen Anträge (Urk. 153 i.V.m. Urk. 207 S. 2 f., Urk. 208 S. 1 und Prot. II S. 13 f.). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Kostenfolgen
E. 2.1.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'500.– zu veranschlagen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 2.1.1.1 Die Verteidigung machte geltend, die vorhandenen Chatverläufe würden entgegen der Vorinstanz kein objektives Beweismittel darstellen, welches sowohl den Sachverhalt hinsichtlich des Vorfalles vom 27. März 2022 als auch hinsichtlich der früheren Vorfälle stütze. Die Vorinstanz erwecke den Eindruck, dass die Chat- protokolle gegenüber den Aussagen der Privatklägerin einen erhöhten Beweiswert hätten, was nicht zutreffe. Die Chats seien maximal objektive Beweismittel für deren Inhalt, nicht aber in Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen. Aus den Chats gehe sodann entgegen der Vorinstanz auch nicht hervor, dass es zu irgendwelchen Handlungen gekommen sei (Urk. 207 S. 6 f. Rz. 5-8).
E. 2.1.1.2 Die vorhandenen Chatprotokolle bzw. deren Inhalt stellen zwar keine direkten Beweismittel dar. Es handelt sich bei den Chatinhalten jedoch um Indizien, wobei der Indizienbeweis der Regelfall darstellt und es genau genommen gar keine Abgrenzung zwischen Indizienbeweis und direktem Beweis gibt. Diese Indizien gilt es nachfolgend kritisch zu würdigen, was die Klärung der Frage beinhaltet, ob aus diesen hervorgeht, dass es zu Handlungen der angeklagten Art gekommen ist.
E. 2.1.2 Der Beschuldigte obsiegt vorliegend lediglich in geringfügigem Umfang. Dies fällt nicht weiter ins Gewicht, weshalb ihm die Kosten, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin C._____, vollumfänglich aufzuerlegen sind.
- 130 -
E. 2.1.2.1 Die Verteidigung führte weiter aus, die Vorinstanz stütze sich bei der Erstellung des Sachverhalts auf das forensisch-psychiatrische Gutachten und halte u.a. fest, das Verhalten des Beschuldigten passe zu den Untersuchungsergebnis- sen, insbesondere den gutachterlichen Feststellungen. Das Gutachten habe jedoch nicht zum Zweck, den Sachverhalt zu erstellen. Dieses basiere auf der Delikts- hypothese und könne nicht im Rahmen der Beweiswürdigung zur Grundlage für die Begehung der Delikte herbeigezogen werden (Urk. 207 S. 7 f. Rz. 9-11).
E. 2.1.2.2 Das vorhandene Gutachten stellt, wie dies die Verteidigung korrekt festhält, keinen Beweis zur Erstellung des Sachverhaltes dar. Immerhin ist jedoch auffällig,
- 14 - dass die Feststellungen der Gutachterin mit dem Eindruck des Gerichts vom Beschuldigten bzw. von dessen Aussageverhalten korreliert. Der Beschuldigte brachte immer wieder ganz merkwürdige Erklärungsversuche vor, die nicht untypisch sind für eine Person mit einer Diagnose, wie sie die Gutachterin stellt. Diese Feststellung spielt aber für die Erstellung des Sachverhaltes keine entschei- dende Rolle.
E. 2.1.3 Gemäss erstelltem Sachverhalt küsste der Beschuldigte die Privatklägerin beim Vorfall bei sich zu Hause und drückte sie an sich. Sodann küsste er die Privatklägerin beim Vorfall bei ihr zu Hause, knetete ihr Gesäss und verleitete sie dazu, ihre Vagina vor ihm zu entblössen. Weiter hatte er beim Vorfall beim Schul- haus L._____ Analverkehr mit der Privatklägerin und ejakulierte in ihr Gesicht. Schliesslich küsste er sie am 27. März 2022, knetete ihr Gesäss sowie ihre Brüste und drückte seinen erigierten Penis an sie. Alle diese Handlungen stellen sexuelle Handlungen i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 aStGB dar.
- 75 -
E. 2.1.3.1 Die Verteidigung rügte weiter, die Vorinstanz verkenne, dass die Glaub- würdigkeit der Parteien gegenüber der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen eine deutlich untergeordnete Rolle spiele (Urk. 207 S. 9 Rz. 14 f.). Indem die Vorinstanz in erster Linie auf die Glaubwürdigkeit der Beteiligten abstelle, anstatt eine methodische Analyse des Inhalts vorzunehmen, verstosse sie gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung.
E. 2.1.3.2 Zudem nehme sie die Glaubwürdigkeitsanalyse voreingenommen vor, indem sie die gutachterlich festgestellte psychische Störung des Beschuldigten zu dessen Lasten auslege und eindeutige Warnsignale bei der Privatklägerin unter den Teppich kehre (Urk. 207 S. 9 f. Rz. 16). Dem Beschuldigten werde – sich auf das Gutachten berufend – vorgeworfen, lebensfremde Aussagen zu machen und sich in Fantasieerzählungen zu verlieren. Die Vorinstanz gehe wegen der ASS-Er- krankung des Beschuldigten davon aus, dass dieser grundsätzlich unglaubwürdig sei (Urk. 207 S. 10 f. Rz. 17 f.). Sodann wende sie beim Beschuldigten denselben Massstab an, wie bei gesunden bzw. nicht ASS-betroffenen Personen und werte sein abweichendes Verhalten gegen ihn (Urk. 207 S. 11 Rz. 19).
E. 2.1.3.3 Obwohl sowohl die Privatklägerin als auch die Zeugin G._____ offensicht- lich gelogen hätten, die Motive für die Falschaussagen aber ausserhalb des Verfahrens hätten verortet werden können, tue dies aus Sicht der Vorinstanz deren Glaubwürdigkeit keinen Abbruch (Urk. 207 S. 12 Rz. 22). Auf die erlebten Trauma- tisierungen und den allgemeinen Zustand der Privatklägerin sei die Vorinstanz nicht näher eingegangen (Urk. 207 S. 12 Rz. 23). Die Privatklägerin habe auf Chatseiten Treffen mit Männern für ihre Mutter organisiert, sei fremdplatziert worden, habe seit
- 15 - längerem psychische Probleme, sei gemäss ihren Aussagen seit ein paar Monaten clean – wobei unklar sei, worauf sich diese Aussage beziehe – und sei gefragt worden, ob sie schon einmal etwas von der Borderline-Störung gehört habe, was die Privatklägerin verneint habe, obwohl Selbstverletzungen ein häufiges Symptom einer Borderline-Störung seien. Eine solche Störung sei geeignet, sich negativ auf die Zuverlässigkeit der Aussagen der Privatklägerin auszuwirken (Urk. 207 S. 13 Rz. 24 f.). Bei Anzeichen einer Traumatisierung, wie sie bei der Privatklägerin vor- lägen, sei auf jeden Fall ein aussagepsychologisches Gutachten einer Fachperson einzuholen, wolle man auf die fraglichen Aussagen abstellen (Urk. 207 S. 14 f. Rz. 27 f.).
E. 2.1.3.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen mehr Bedeutung zu als der Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft (BGE 133 I 33 E. 4.3.). Es besteht jedoch kein genereller Massstab, wie viel Bedeutung der Glaubwürdigkeit und wie viel Bedeutung der Glaubhaftigkeit konkret zukommt. Dies ist jeweils im Rahmen der Einzelfallbetrachtung zu eruieren. Wenn eine Person etwa bezüglich etlicher Delikte immer unglaubhaft aussagt, erscheint sie hinsichtlich ihrer Aus- sagen bezüglich weiterer Delikte eher unglaubwürdig. In solchen Konstellationen kann die Glaubwürdigkeit durchaus eine Rolle spielen. Der Beschuldigte bestreitet vorliegend sämtliche Tatvorwürfe und bringt hierfür – wie noch aufzuzeigen sein wird – absolut unglaubhafte Erklärungen vor, was seine generelle Glaubwürdigkeit beeinträchtigt. Ausschlaggebend ist vorliegend jedoch die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen.
E. 2.1.3.5 Die Aussagen des Beschuldigten sind im Rahmen der Glaubhaftigkeits- prüfung regelkonform zu würdigen, bestehen doch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dieser – allenfalls bedingt durch seine Erkrankung – während den Einver- nahmen nicht einvernahmefähig gewesen wäre. Die Erkrankung des Beschuldigten an sich ist nicht im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, sondern im Rahmen der Schuldfähigkeit.
E. 2.1.3.6 Die Privatklägerin wurde im Rahmen ihrer Einvernahme zwar tatsächlich danach gefragt, ob sie schon einmal etwas von der Borderline-Störung gehört habe,
- 16 - konkrete Anhaltspunkte, welche dafür sprechen würden, dass eine solche bei ihr gegeben ist, liegen jedoch nicht vor. Die Privatklägerin selbst verneinte denn auch, je von der Störung gehört zu haben (Urk. D1/4/7 F/A 454-456). Weiter erklärte sie, man habe ihr keine psychische Krankheit diagnostiziert (Urk. D1/4/7 F/A 452). Nur weil die Privatklägerin eine schwierige Jugend durchlebt und gewisse psychische Probleme hat, muss dies noch lange nicht bedeuten, dass sie an einer Borderline- Störung leidet und/oder falsche Aussagen tätigt. Das Gericht muss ohne konkrete Anhaltspunkte auch nicht davon ausgehen, dass eine solche Störung vorliegt, nur weil diese nicht ausgeschlossen wurde. Auch die einzelne Lüge der Privatklägerin stellt im Übrigen keinen solchen Anhaltspunkt dar, lässt sich diese doch ohne weiteres auf andere Umstände zurückführen, worauf im Rahmen der konkreten Aussagewürdigung einzugehen sein wird.
E. 2.1.3.7 Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich sodann nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aus- sageehrlichkeit beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Person unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGer 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 2.2.). Solche besonderen Umstände liegen vorliegend nicht vor. Insbesondere würde auch das Vorliegen einer Borderline-Störung hieran nichts zu ändern vermögen (BGer 6B_1176/2021 E. 2.5.1. und E. 2.5.2.). Mithin ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht davon auszugehen, dass Personen mit einer Borderline-Störung per se lügen bzw. unglaubwürdig sind. Davon geht im Übrigen auch die Fachliteratur aus. Bei Personen mit einer Border- line-Persönlichkeitsstörung besteht im Regelfall keine gravierende Beeinträch- tigung der einzelnen Dimensionen der Aussagetüchtigkeit, sofern nicht für den Zeit- punkt des in Frage stehenden Ereignisses oder der Aussage selbst eine psychoti- sche oder schwere dissoziative Episode festzustellen ist (LAU, Gang und Gesichts- punkte der psychiatrischen Beurteilung der Aussagetüchtigkeit bei erwachsenen Zeugen, in: Swiss Archives of Neurology, Psychiatry und Psychotherapy, S. 30; BÖHM/LAU, Borderline-Persönlichkeitsstörung und Aussagetüchtigkeit, in: Forensi- sche Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie 1, S. 50 ff.). Sodann ergibt sich aus
- 17 - dem Kontext ihrer Aussage klar, dass die Privatklägerin mit dem Ausdruck, sie sei seit ein paar Monaten clean, meinte, dass sie sich seit einigen Monaten nicht mehr ritze (Urk. D1/4/7 F/A 449), womit auch kein Hinweis auf eine allfällige Drogensucht besteht.
E. 2.1.4 Die äusseren Umstände lassen sodann keinen anderen Schluss zu als dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB mehrfach erfüllt.
E. 2.1.4.1 Die Verteidigung führt weiter aus, das Gericht könne aus fachlichen Über- legungen nicht immer selbst die Aussagewürdigung vornehmen. In Deutschland würden aussagepsychologische Gutachten, v.a. wenn Kinder involviert seien, zum Standard gehören (Urk. 207 S. 15 f. Rz. 30). Auch das Bundesgericht anerkenne, dass Personen am sog. false memory syndrome leiden könnten. In diesem Zusam- menhang sei es wichtig, die sog. Geburtsstunde der Vorwürfe genauer anzu- schauen. Vorliegend habe eine Sozialpädagogin des Heims, in welchem die Privat- klägerin untergebracht gewesen sei, auf eine Anzeige bestanden. Hierbei sei ein suggestiver Einfluss der Sozialpädagogin nicht auszuschliessen. Die therapeu- tischen Absichten, eine allenfalls erfolgte Traumatisierung aufzudecken, könnten ursächlich für falsche Erinnerungen an Traumata sein (Urk. 207 S. 16 Rz. 31 f.). Anstatt davon auszugehen, dass die Schilderungen der Privatklägerin nicht zu- treffen könnten und die Aussagen auf Fehlerquellen hin zu überprüfen, sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Aussagen zutreffen und keine Gründe erkennbar seien, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten fälschlicherweise bezichtigen sollte (Urk. 207 S. 18 Rz. 34). Bei Auffälligkeiten in der Person, welche hier vorlägen, sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Glaubhaftig- keits- bzw. Glaubwürdigkeitsgutachten sachlich geboten (Urk. 207 S. 18 Rz. 36). Auf die Aussagen der Privatklägerin könne ohne diese weiteren Abklärungen nicht abgestellt werden. Deren Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte bzw. die un- zähligen Elemente, die auf eine mögliche verzerrende Wirkung hinwiesen, müssten deutliche, unüberwindbare Zweifel daran wecken, dass die Privatklägerin in ihren Einvernahmen tatsächlich Erlebtes geschildert habe (Urk. 207 S. 19 Rz. 38).
E. 2.1.4.2 Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte (BGer 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 2.2.). Nach der Recht- sprechung drängt sich der Beizug eines Sachverständigen für die Prüfung der
- 18 - Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen in der Regel erst auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologi- sches Fachwissen angewiesen ist. Dies gilt namentlich, wenn Anzeichen dafür bestehen, die betreffende Person könnte wegen einer ersthaften geistigen Störung, Drogensucht oder sonstiger Umstände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein (BGer 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.2. mit Verweisen). Solche besonderen Umstände liegen auch dann vor, wenn bruchstück- hafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind (BGer 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 2.2.).
E. 2.1.4.3 Angesichts der zweimalig fachgerecht, auf Video aufgezeichneten Befra- gungen der Privatklägerin bestehen vorliegend keine besonderen Umstände, die ein aussagepsychologisches Gutachten rechtfertigen würden. Die Privatklägerin war bei der Befragung bereits 14 Jahre alt und damit kein Kleinkind mehr. Sie war für ihr Alter normal entwickelt und intelligent. Wie noch aufzuzeigen sein wird, konnte sie das Geschehen differenziert beschreiben, wobei sie sich einer alters- gerechten Sprache bediente und klar äussern konnte, was passiert ist und was nicht. Es kam weder zu Suggestionen noch Verwechslungen mit allfälligen früheren Vorfällen, für welche im Übrigen keine Anhaltspunkte bestehen. Ihre Aussagen sind daher ohne kinderspezifische Fachkenntnisse zu verstehen. Damit erübrigt sich das Einholen eines Glaubhaftigkeitsgutachtens.
E. 2.1.4.4 Auch die Tatsache, dass es eine Betreuerin der Privatklägerin war, welche die Polizei informierte, vermag hieran nichts zu ändern. Bei dieser Betreuerin handelte es sich nicht um die Therapeutin der Privatklägerin. Die Privatklägerin ver- traute sich ihr im Alltag an, mithin wurden die Geschehnisse nicht im Rahmen einer Therapie aufgearbeitet bzw. traten hierbei zu Tage. Hinweise auf das Vorliegen eines false memory syndrom liegen nicht vor. Gegen das Vorliegen eines solchen sprechen im Übrigen auch die Aussagen der Zeugin G._____. Diese führte aus, die Privatklägerin habe sich ihr bereits früher – und damit noch vor dem Gespräch mit der Betreuerin – einmal anvertraut (Urk. D1/5/1 F/A 50 i.V.m. F/A 97-105). Weiter sprechen aber auch deren Beobachtungen vom Verhalten der Privatklägerin am
- 19 -
27. März 2022 sowie die Tatsache, dass sich diese ihr bezüglich diesem Vorfall direkt im Anschluss anvertraute, gegen das Vorliegen eines false memory syndrom (vgl. Urk. D1/5/1 F/A 79-80 i.V.m. F/A 91 und Urk. D1/5/1 F/A 87-90).
E. 2.2 Entschädigungsfolgen
E. 2.2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeistände richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 23 AnwGebV). Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafver- folgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorge- legt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden. Einen solchen haben sowohl Rechtsanwalt MLaw X1._____ als auch Rechtsanwältin MLaw Y._____ gestellt (vgl. Urk. 205 und Urk. 206).
E. 2.2.2 Die konkrete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. AnwGebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren ein Aufwand- honorar (§ 16 AnwGebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalge- bühr vorgesehen, welche für einen Prozess vor Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– beträgt (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 AnwGebV). Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV).
E. 2.2.3 Der vorliegende Fall ist für den Beschuldigten von grosser Bedeutung, geht es hierbei doch insbesondere um eine mehrjährige Freiheitsstrafe sowie die Anord- nung einer stationären Massnahme. Dieser Aspekt und die damit einhergehende Verantwortung der amtlichen Verteidigung ist stark zu gewichten und damit ist die Entschädigung von vornherein in der oberen Hälfte anzusiedeln. Weiter zu berück- sichtigen ist die Tatsache, dass die amtliche Verteidigung nach Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gewechselt wurde mithin eine umfassende Einarbeitung in die eher umfangreichen Akten notwendig war und es der Vertei- digung nicht möglich war, beim Beschuldigten Instruktionen einzuholen. Die sich stellenden Rechtsfragen des Falles waren hingegen überschaubar. Zu vielen
- 131 - Aspekten – etwa zum Sachverhalt (mit Ausnahme der eingeklagten Sexualdelikte gegenüber der Privatkägerin C._____), zur rechtlichen Würdigung, zur Strafzumes- sung (mit Ausnahme der eingeforderten Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit), zum Tätigkeitsverbot, zu den Einziehungen/Beschlagnahmungen und zu den Zivilansprüchen – äusserte sich die Verteidigung gar nicht bzw. setzte sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen hierzu in keiner Weise auseinander. Damit rechtfertigt sich vorliegend Rechtsanwalt MLaw X1._____ pauschal mit Fr. 17'000.– zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer zu entschädigen. Damit ist Rechtsanwalt MLaw X1._____ mit Fr. 18'746.60 (inkl. Barauslagen à Fr. 341.90 und 8.1% MwSt.) zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind hierbei – unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO
– einstweilen vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.2.4 Die Vertretung der Privatklägerin, Rechtsanwältin MLaw Y._____, reichte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Honorarnote ins Recht, in welcher sie ihre Aufwände und Auslagen im Gesamtumfang von Fr. 3'416.80 (inkl. MwSt. und Barauslagen) ausweist (Urk. 206). Dies erscheint angemessen, weshalb sie in diesem Umfang zu entschädigen ist. Hinsichtlich die Punkte, welche die Privat- klägerin C._____ betreffen, unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich. Damit sind die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin einstweilen vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungsfplicht des Beschuldigten gestützt auf Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:
E. 2.2.5 Zum Aussageverhalten des Beschuldigten fällt in erster Linie auf, dass er diverse äusserst seltsam wirkende Abläufe schilderte. So erklärte er etwa, bei seiner Verhaftung am 8. April 2022 als die Polizei bei ihm geklopft habe, zunächst gefragt zu haben, ob es um seinen Notruf vom Vorabend gehe, den er wegen des Verdachts auf eine versuchte Tötung gewählt habe (Urk. D1/3/1 F/A 9). Dass dies just am Vorabend der Fall gewesen sein soll, erscheint äusserst unwahrscheinlich. Sodann führte er an, die Privatklägerin habe ihm erzählt, dass deren Mutter diese an 80-jährige und andere Klienten verkaufe. Diese sei mehrfach missbraucht worden (Urk. D1/3/1 F/A 10). Anzeige habe er deshalb nicht erstattet, schliesslich passiere es nur sehr selten, dass man gegen die eigene Familie aussage und er habe verhindern wollen, dass er schlecht dastehe, wenn sie alles abstreite (Urk. D1/3/1 F/A 27). Auch diese Schilderung erscheint äusserst unwahrscheinlich und wird so auch von niemand anderem – insbesondere auch nicht von der Privat- klägerin – bestätigt.
E. 2.2.6 Der Beschuldigte schmückte die Erzählung der Prostitution der Privatklägerin denn auch mit unzähligen Details aus, etwa zu einem ca. 20 cm grossen Postauto- horn an einer Tür, einem ca. 40 cm langen Messer, welches eine blonde Frau jeweils in der Hand habe, wenn die Privatklägerin in einem Zimmer am Arbeiten sei (Urk. D1/3/2 F/A 6). Damit sagte er nicht nur deutlich detaillierter aus als noch an der ersten Einvernahme, was ein Lügensignal darstellt, zumal er Zeit hatte, sich die Geschichte genauer zurecht zu legen. Es handelt sich auch um äusserst seltsam anmutende Details, – insbesondere hinsichtlich der Grössenangaben – welche nicht von einer natürlichen Erzählung der Privatklägerin oder Beobachtungen des Beschuldigten vor Ort zu erwarten wären. Die Aussagen des Beschuldigten sind von einer derartigen Detailverliebtheit (Glatze des Barinhabers, blonde Frau mit ca. 40 cm langem Messer in der Hand, 20 Treppenstufen zur Prostituierten hoch), dass sie nicht einem natürlichen Erinnerungsvermögen zu entspringen scheinen, sondern vielmehr ausgedacht wirken.
- 21 -
E. 2.2.7 Auch die Aussagen darüber, wie die Mutter der Privatklägerin diese in einem anderen Verfahren instruiert habe, wie man glaubhafte Aussagen mache, nämlich möglichst detailliert (Urk. D1/3/2 F/A 11), erscheinen in einem seltsamen Licht. Es erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass die Mutter der Privatklägerin ihr dies bei- gebracht und ihm anschliessend darüber berichtet haben soll. Sodann fällt gerade der Beschuldigte damit auf, äusserst – deutlich mehr als üblich – detailliert auszu- sagen. Die Details, welche er in seinen Ausführungen vorbringt, erscheinen denn auch keineswegs einer authentischen Schilderung seiner Erinnerungen zu ent- springen sondern vermitteln vielmehr, wie bereits ausgeführt, einen einstudierten Eindruck.
E. 2.2.8 Der Beschuldigte schweifte sodann teilweise auch vom eigentlichen Thema ab, indem er etwa, danach gefragt, ob er aufgrund des geschilderten Missbrauchs an der Privatklägerin Anzeige erstattet habe, zusammenhanglos ausführte, er habe bis zum 15. März 2022 über 10 Monate lang eine Freundin gehabt, mit der er in einer Beziehung gewesen sei. Auch diesbezüglich sagte er ungewöhnlich detailliert aus, etwa dazu wie lange sie zusammen gewesen seien, wer die Beziehung been- det habe und wie alt seine Freundin gewesen sei (Urk. D1/3/1 F/A 27). Sodann erklärte er im Zusammenhang mit der Schilderung des Vorfalls vom 27. März 2022 zusammenhangslos aus, die Privatklägerin habe ihn gefragt, ob "wir jemanden um- bringen wollen" (Urk. D1/3/1 F/A 10), was in Anbetracht der weiteren Umstände ab- solut unglaubhaft erscheint und womit er auch versuchte, sie schlecht darzustellen. So führte er im Anschluss auch aus, man unterschätze sie mit ihren 14 Jahren (Urk. D1/3/1 F/A 10). Der Beschuldigte meinte zwar, er könne dies beweisen, da sie ihm dies geschrieben habe (Urk. D1/3/1 F/A 32), legte den entsprechenden Chatauszug jedoch nie vor, was in einer derartigen Situation zu erwarten wäre. Aus den in den Akten liegenden Unterlagen hierzu, ist eine derartige Nachricht der Privatklägerin jedenfalls nicht ersichtlich.
E. 2.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gebietet es das Prinzip der Subsidiarität, einzig die deliktischen Daten unwiederherstellbar zu löschen und dem Beschwerdeführer anschliessend die Datenträger samt den darauf enthaltenen legalen Daten wieder zurückzugeben. Dabei kann die Vollzugsbehörde die Löschung – allenfalls unter Beizug externer Experten – selber vornehmen und die damit verbundenen Aufwendungen auf den Beschuldigten überwälzen. Als (in der Regel kostengünstigere) Alternative kann dem Beschuldigten auch angeboten werden, zunächst die nicht zu löschenden legalen Dateien zu bezeichnen. Nach deren Überprüfung hat die Vollzugsbehörde eine Kopie davon anzufertigen, die
- 125 - Festplatte komplett neu zu formatieren (mit der Folge der Löschung sämtlicher Dateien) und diese zusammen mit den kopierten Daten dem Beschuldigten auszu- händigen (BGer 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.5.3.; BGer 6B_348/2021 vom 3. Mai 2021 E. 7).
E. 2.3.1 Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der sexuellen Nötigung kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 133 E. III.4.6.2.1. S. 45 f.). Diese sind korrekt (zur Anwendbarkeit von Art. 189 Abs. 1 a StGB siehe sodann nachfolgend E. III.A.2.1.).
E. 2.3.2 Es gilt zu betonen, dass psychischer Druck für ein Kind nicht nur dann ent- steht, wenn ihm der Täter ausdrücklich einen Nachteil androht. Vielmehr kann das Verhalten einer Bezugsperson im Kind eine ausweglose Zwangssituation bewirken, auch wenn es in oberflächlicher, kontextloser Betrachtungsweise nicht als direkt bösartig oder objektiv schwerwiegend erscheint. Der Täter, der dem Kind etwa vorspiegelt, die sexuellen Handlungen seien normal, bewirkt einen erheblichen psychischen Druck für das Kind, das die Frage der Normalität allein nicht absch- liessend beurteilen kann und sich nicht abnormal verhalten möchte. Der Täter, der sich vom Kind einen nur kleinen, normalen Gefallen erbittet, oder der Täter, der dem Kind weismacht, es handle sich um eine schöne Sache, die man zusammen erleben könnte, erzeugt einen enormen psychischen Druck für das Kind, das ihm einen solchen Gefallen nicht abschlagen möchte, und das nicht daran schuld sein möchte, wenn der Täter diese angeblich schöne Sache nicht erleben darf. Der Täter, der die Willensbildung des Kindes in dieser Art steuert und manipuliert, schafft eine für das Kind dermassen ausweglose Situation, wie sie von den sexuel- len Nötigungstatbeständen erfasst ist. Je näher die Bezugsperson dem Kind und je grösser das Vertrauen des Kindes in diese Bezugsperson ist, desto grösser ist die psychische Zwangssituation für das betroffene Kind und desto auswegloser dessen Situation. Dem Kind ist ein Widersetzen gegen die sexuellen Handlungen unter diesen Umständen nicht zuzumuten. Es handelt sich nicht um ein reines Ausnutzen
- 77 - einer Machtposition, sondern um instrumentalisierte, strukturelle Gewalt. Ein Kind, dessen Persönlichkeits- und Bewusstseinsentwicklung betreffend Sexualität noch nicht abgeschlossen ist, ist dem Täter aufgrund dessen kognitiver und körperlicher Überlegenheit und seinem Einfluss auf die Willensbildung des Opfers bei dieser Tat vollkommen ausgeliefert. Der Einfluss auf die Willensbildung des Opfers ist dabei umso grösser, je jünger das Opfer ist und je näher der Täter dem Opfer steht. In einem Fall von Kindesmissbrauch im sozialen Nahraum ist entscheidend, ob von einem Kind angesichts seines Alters, seiner familiären und sozialen Situation, der Nähe des Täters und Funktion des Täters in seinem Leben, seines Vertrauens in den Täter und der Art und Weise der Vornahme der sexuellen Handlungen durch den Täter (als Normalität, als Selbstverständlichkeit, als etwas Schönes, als ein Spiel), erwartet werden kann, dass es sich diesem eigenständig entgegensetzt (BGE 146 IV 153 E. 3.5.5.).
E. 2.3.3 Sichert der Täter den Zustand dieser Zwangssituation durch das Schaffen einer Geheimnissituation, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Ausweg- losigkeit für das Kind weiterhin andauert. Der Täter stellt so sicher, dass das Kind nicht auf anderem Weg erfährt, dass solche Handlungen keineswegs selbstver- ständlich oder normal sind. Dies gilt unabhängig davon, wie ein solches Schweige- gebot begründet wird: Ob als Spiel, ob als (vielleicht sogar schön dargestelltes) Geheimnis zwischen dem Täter und dem Kind, ob mit dem in Aussicht stellen von direkten Nachteilen für das Kind wie etwa Sanktionen, Liebesentzug oder Geschen- kentzug, von Nachteilen, die dem Täter zuteilwerden könnten, oder von Nachteilen für andere nahestehende Personen. Wenn der Täter in einer solchen Konstellation eine Geheimnissituation schafft oder eine bestehende Geheimnissituation zu sei- nen Zwecken ausnutzt, ist dies unabhängig von der Begründung des Geheimnisses oder der allfälligen Verknüpfung des Geheimnisses mit Nachteilsandrohungen als Nötigungsmittel zu werten, das eine Ausweglosigkeit der Situation für das Kind zur Folge hat (BGE 146 IV 153 E. 3.5.8.).
E. 2.3.4 Hinsichtlich den Vorfall vom 27. März 2022 stellte die Vorinstanz fest, dass der Tatbestand der sexuellen Nötigung nicht erfüllt sei (Urk. 133 E. III.4.6.2.2.
- 78 - S. 46 f.). Bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es hierbei sein Bewenden, weshalb hierauf nicht näher einzugehen ist.
E. 2.3.5 Hinsichtlich der drei Vorfälle im Jahr 2019 kann sodann bezüglich Vorliegen von sexuellen Handlungen auf die vorstehenden Ausführungen zum Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern verwiesen werden (E. II.B.2.1.3.). Sämtliche dort festgehaltenen Handlungen des Beschuldigten stellen sexuelle Handlungen dar bzw. stellt der Analverkehr eine beischlafsähnliche Handlung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 aStGB dar.
E. 2.3.6 Der Beschuldigte baute ein Vertrauensverhältnis zur Privatklägerin auf und wurde zu einer ihrer Bezugspersonen. Er machte der sich in ökonomisch sowie sozial schwachen Verhältnissen aufwachsenden Privatklägerin immer wieder Geschenke und verbrachte Zeit mit ihr. Diese befand sich in einer familiär schwie- rigen Situation ohne dass ihr ein zuverlässiges Beziehungsnetz zur Verfügung gestanden hätte, um dies auszugleichen. Sie wohnte damals zwar noch bei ihrer Mutter, die jedoch alkoholabhängig war/ist und sie schlug. Inzwischen lebt die Privatklägerin deshalb gar in einem Heim (Urk. D1/4/7 F/A 428).
E. 2.3.7 Der Beschuldigte begann sodann damit seine Geschenke zunächst an sozial durchaus tolerierte Gegenleistungen wie Umarmungen zu knüpfen und steigerte die erwarteten Gegenleistungen allmählich über Küsse und Berührungen an Gesäss und Brüsten, sowie der Entblössung ihrer Vagina bis hin zu Analverkehr und dem Erdulden der Ejakulation des Beschuldigten in ihr Gesicht. Hierbei nutzte der Beschuldigte das Kindesalter der damals gerade einmal 11-Jährigen, ihr schwaches Beziehungsnetz und ihre Unerfahrenheit im sexuellen Bereich aus.
E. 2.3.8 Die von der Privatklägerin geschilderte Verhaltensweise zeugt davon, dass ihre Bewusstseins- und Persönlichkeitsentwicklung betreffend Sexualität 2019 erst beginnend im Gang war. So wusste sie zwar, dass sie ihre Jungfräulichkeit erhalten wollte, konnte aber zu Analverkehr, den sie aufgrund der hierbei erhalten bleiben- den Jungfräulichkeit wohl als weniger schlimm einstufte, dennoch nicht nein sagen. Dies obwohl bereits die Küsse des Beschuldigten Ekel in ihr auslösten. Daraus geht auch eindeutig hervor, dass sie mit den Handlungen keineswegs wirklich ein-
- 79 - verstanden war, wenngleich sie ihn gewähren liess. Damit war zwar bereits ein gewisses Bewusstsein in diese Richtung vorhanden. Deren Entwicklung war aber offensichtlich bei weitem noch nicht abgeschlossen, was in Anbetracht ihres Alters nachvollziehbar ist. Sie war damit nicht in der Lage Widerstand zu leisten. Sie erklärte gar, sie könne nicht nein sagen. Sie habe Angst, dass sie damit Personen verletze (Urk. D1/4/1 F/A 22). Dieses Gefühl, welches wohl den Verhältnissen, in denen sie aufwuchs, und ihrem Alter zuzuschreiben ist, muss gegenüber dem Beschuldigten in Anbetracht ihres Näheverhältnisses zu ihm umso stärker gewesen sein. Offensichtlich war sie auch in ihrer Persönlichkeitsentwicklung noch nicht so weit, dass sie ihre eigenen Bedürfnisse über diejenigen des Beschuldigten stellen konnte. Widerstand war ihr in Anbetracht der Umstände – Kindesalter mit noch nicht abgeschlossener Bewusstseins- und Persönlichkeitsentwicklung betreffend Sexu- alität, Nähe- und in gewissem Masse Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten – nicht zuzumuten.
E. 2.3.9 Zumindest bezüglich den Vorfall beim Schulhaus L._____ erklärte der Beschuldigte denn auch gegenüber der Privatklägerin, es handle sich um ein Geheimnis zwischen ihnen beiden. Damit begründete er ein Schweigegebot, was in einem derartigen Fall als Nötigungsmittel zu werten ist. Ausserdem schilderte die Privatklägerin glaubhaft, sie habe Angst gehabt, dass er wütend werde, wenn sie etwas sage. Das sei schon öfters vorgekommen. Damit zeigte er sich gegenüber der Privatklägerin offenbar auch durchaus autoritär. Dieses von der Privatklägerin glaubhaft gemachte Verhalten des Beschuldigten, bestätigt sich denn auch durch eine Sprachnachricht des Beschuldigten an die Privatklägerin, in welcher er ausführte, er könne schon auch anders. Abmachungen seien gegenseitig einzu- halten (Urk. D1/2/9 S. 86 i.V.m. PTT-20220327-QA0140.opus abrufbar unter: Urk. D1/2/10-16 Chat Edelmetal Handel und GES html Chat Edelmetal Handel und GES html files Audio).
E. 2.3.10 Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 aStGB mehrfach erfüllt.
- 80 -
E. 2.4 Das Mobiltelefon ist dem Beschuldigten daher nach unwiederherstellbarer Löschung der deliktischen Daten herauszugeben. Dem Beschuldigten ist die Möglichkeit einzuräumen, die von ihm gewünschten nicht-deliktischen Datenbe- stände auszusondern und sich auf einem separaten Datenträger aushändigen zu lassen. Die Kosten für die Aussonderung und Aushändigung auf einem separaten Datenträger hat der Beschuldigte jedoch selbst zu tragen. Geschieht dies nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft, wird das Mobiltelefon ohne weitere Mitteilung der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
E. 2.4.1 Schulden der Mutter der Privatklägerin
E. 2.4.1.1 Der Beschuldigte machte zunächst geltend, die Mutter der Privatklägerin schulde ihm noch Fr. 400.–. Das sei der einzige Grund, den er sich für das Erheben derartiger Vorwürfe vorstellen könne. Er habe mit dieser Kontakt aufgenommen und gesagt, dass er das Geld nun zurückhaben müsse. Er habe damit gedroht, diese zu betreiben, wenn sie dem nicht nachkomme (Urk. D1/3/1 F/A 13). Es seien auch schon für Fr. 400.– Leute umgebracht worden. Er machte sodann einerseits geltend, seiner Meinung nach habe die Privatklägerin am Anfang gar nicht gewusst, was sie damit anrichte. Sie habe sich wohl einfach gedacht, sie werde eine Anzeige bei der Polizei machen und er würde dann 10 Tage später für eineinhalb Jahre verurteil werden. Es habe ja niemand gewusst, dass er für so lange ins Gefängnis komme (Prot. I S. 31). Andererseits machte er aber auch geltend, die Privatklägerin habe den Vorfall bei ihr zu Hause erfunden, weil sie gewusst habe, dass er länger in Haft komme, wenn sie geltend mache, dass sie als Kind missbraucht worden sei (Prot. I S. 33).
E. 2.4.1.2 Die Privatklägerin bestätigte, dass ihre Mutter dem Beschuldigten Geld ge- schuldet habe. Sie machte geltend, er habe ihr viel Geld geliehen. Sie habe nämlich viel Tabak und Bier damit gekauft (Urk. D1/4/7 F/A 117-120). Inwiefern ihr oder ihrer Mutter durch eine Falschanschuldigung diesbezüglich ein Vorteil erwachsen würde, erhellt nicht, zumal es dem Beschuldigten auch aus der Haft möglich wäre, ein Betreibungsverfahren einzuleiten. Sodann werden die Schulden an und für sich offensichtlich auch gar nicht bestritten. Dass der Beschuldigte sich in seinen Mutmassungen zum Motiv sodann teilweise widerspricht, lässt diese auch nicht glaubhafter erscheinen.
- 23 -
E. 2.4.2 Anstiftung durch I._____
E. 2.4.2.1 Der Beschuldigte machte ausserdem geltend, I._____ habe die Privat- klägerin zu den falschen Anschuldigungen angestiftet. Dieser habe ihn aus dem Weg räumen wollen (Prot. I S. 32). Sie müsse massiv unter Druck gesetzt worden sein (Urk. D1/3/2 F/A 11).
E. 2.4.2.2 Wie noch aufzuzeigen sein wird, sind die Aussagen des Beschuldigten zu I._____ unglaubhaft. In den Akten sind auch keinerlei Anhaltspunkte für dessen Existenz vorhanden.
E. 2.4.3 Motivation der Privatklägerin
E. 2.4.3.1 Die vom Beschuldigten geltend gemachten Motive für eine Falschbeschul- digung durch die Privatklägerin erscheinen äusserst unwahrscheinlich, wenn nicht geradezu abwegig. Die Privatklägerin erstattete denn auch nicht von sich aus Anzeige. Es war vielmehr deren Betreuerin, welche meinte, sie wolle die Polizei involvieren und schliesslich einen Termin mit dieser vereinbarte (Urk. D1/4/1 F/A 22).
E. 2.4.3.2 Als Wunsch danach, was nun geschehen solle, schilderte die Privatklägerin sodann nachvollziehbar, dass sie nicht wolle, dass er dies auch anderen antue (Urk. D1/4/1 F/A 276).
E. 2.4.4 Fazit Damit ist aus den Akten kein Motiv für eine allfällige Falschbeschuldigung seitens der Privatklägerin ersichtlich.
E. 2.5 Aus den Akten ist ersichtlich, dass von der fraglichen SIM-Karte eine Daten- sicherung erstellt wurde. Diese wurde mit der Ref.-Nr. 0459.22.01.S01 versehen (Urk. D1/2/4 S. 2). Aus der Auswertung der Film- und Bilddateien ab Datenträger der Kantonspolizei Zürich ergibt sich sodann, dass sich die inkriminierten Bild- dateien aus Dossier 1 auf dem Mobiltelefon Samsung (A016'055'917) und damit nicht auf der fraglichen SIM-Karte befinden (Urk. D1/2/5). Folglich ist dem Beschul- digten die SIM-Karte herauszugeben. Verlangt der Beschuldigte dies nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft, wird die SIM-Karte ohne weitere Mit- teilung der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
3. Seitenschneider (A015'895'780) und abgeschnittene Kabel (A015'895'804)
E. 2.5.1 Die Privatklägerin schilderte detailliert, in sich schlüssig, widerspruchsfrei und lebensnah, wie sie den Beschuldigten im Alter von zehn oder elf Jahren im Qualipet kennengelernt habe. Er habe sie angesprochen und sie um ihre Handy- nummer gebeten, wobei sie nicht habe nein sagen können, worauf er angefangen habe, ihr zu schreiben (Urk. D1/4/1 F/A 30-40 i.V.m. Urk. D1/4/7 F/A 62 f.). Sie
- 24 - schilderte hierbei auch, dass sie Angst gehabt habe, als der Beschuldigte ihr dort begegnet sei, weil er sie zunächst die ganze Zeit angeschaut habe. Sie habe ihm ihre Nummer dennoch gegeben. Sie habe nicht nein sagen können und Angst vor ihm gehabt, weshalb sie danach auch weggerannt sei (Urk. D1/4/1 F/A 32 i.V.m. Urk. D1/4/7 F/A 65). Auch das weitere Kennenlernen bei einem ersten Treffen in einem Restaurant in der Anwesenheit ihrer Mutter schilderte sie widerspruchsfrei und nachvollziehbar (Urk. D1/4/1 F/A 45-52 i.V.m. Urk. D1/4/7 F/A 72).
E. 2.5.2 Im Gegensatz dazu machte der Beschuldigte konstant und widerspruchsfrei geltend, er kenne die Privatklägerin über deren Mutter. Diese habe im gleichen Reitstall wie er gearbeitet. Er habe versucht, dieser dabei zu helfen, ihr Alkohol- problem zu lösen. Von ihr habe er ab und zu den Auftrag erhalten, auf freiwilliger Basis die Privatklägerin nach Hause zu begleiten. Er habe daher auch ihre Nummer gehabt. Das sei höchstens drei Mal vorgekommen. Es sei dabei nie etwas in die behauptete Richtung vorgefallen (Urk. D1/3/1 F/A 9 i.V.m. Prot. I S. 30).
E. 2.5.3 Die Privatklägerin brachte darauf angesprochen, dass der Beschuldigte gemeint habe, er habe sie im Auftrag ihrer Mutter jeweils von der Schule nach Hause begleitet, weshalb er auch ihre Telefonnummer gehabt habe, ihr authentisch wirkendes Erstaunen zum Ausdruck und erklärte, dies sei seltsam. Ihre Mutter habe ihr nie von ihm erzählt. Sie stelle ihr sonst alle Kollegen vor. Das könne nicht sein. Ihre Mutter habe ihn nicht gekannt (Urk. D1/4/7 F/A 75).
E. 2.5.4 Damit ist davon auszugehen, dass die beiden sich, wie von der Privatklägerin geschildert, im Qualipet zum ersten Mal begegneten, wobei es der Beschuldigte war, welcher den Kontakt aufnahm.
E. 2.5.5 Die Privatklägerin schilderte ausserdem auch lebensnah, in sich schlüssig und nachvollziehbar, wie der Beschuldigte ihr früher Sachen gekauft habe, wofür sie jeweils etwas für ihn habe machen müssen. Es sei anfangs nicht so schlimm gewesen. Es seien Umarmungen und ähnliches gewesen. Später seien es Küsse und dann immer mehr gewesen (Urk. D1/4/1 F/A 22 i.V.m. F/A 127-141 und Urk. D1/4/7 F/A 115). Er habe ihr auch Geld gegeben, ihr ein Pferd versprochen und gar einmal einen Hund gekauft. Er habe insgesamt viel Geld für sie ausgege-
- 25 - ben (Urk. D1/4/7 F/A 101-110). Nachvollziehbar führte sie hierzu sodann aus, sie habe das zwar einerseits komisch aber auch sehr cool gefunden. Sie sei arm gewesen und habe es krass gefunden, dass das jemand für sie mache (Urk. D1/4/7 F/A 112).
E. 2.5.6 Der Beschuldigte meinte zwar, es stimme, dass er ihr Geschenke gemacht habe. Ihre Mutter habe ihm das aber zumindest teilweise zurückbezahlt (Urk. D1/3/1 F/A 11). Er machte zunächst geltend, er könne sich konkret nur daran erinnern, dass er ihr Essen bezahlt habe (Urk. D1/3/1 F/A 12), wofür sie im Gegen- zug nichts habe machen müssen (Urk. D1/3/1 F/A 13). Anlässlich der Hauptver- handlung machte er dann aber geltend, er habe sie nicht nur ab und zu zum Essen eingeladen sondern auch, dass die Mutter der Privatklägerin ihn auch darum gebe- ten habe, ihr Dinge zu kaufen (Prot. I S. 31). Damit konnte er sich plötzlich an mehr erinnern, was ein Lügensignal darstellen kann. Anlässlich der Hauptverhandlung machte er sodann seiner bisherigen Aussage widersprechend geltend, die Mutter der Privatklägerin habe ihm alles zurückbezahlt (Prot. I S. 31). Die Privatklägerin meinte hierzu sodann, ihre Mutter habe ihm die Geschenke nicht zurückbezahlt. Es sei umgekehrt gewesen. Er habe ihr viel Geld geliehen. Sie habe nämlich viel Tabak und Bier damit gekauft (Urk. D1/4/7 F/A 117-120). Dies deckt sich sodann im Kern auch mit der Aussage des Beschuldigten zum möglichen Motiv für eine Falschbeschuldigung der Privatklägerin. In diesem Zusammenhang macht er näm- lich wiederum geltend, die Mutter der Privatklägerin habe noch immer Schulden bei ihm, mithin eben nicht alles zurückbezahlt (Urk. D1/3/1 F/A 13). Der Beschuldigte widersprach sich also diesbezüglich.
E. 2.5.7 Die Ausführungen der Privatklägerin sind damit detailliert, nachvollziehbar, wirken authentisch und sind widerspruchsfrei, während der Beschuldigte mit seinen Ausführungen nicht überzeugt. Es erscheint denn auch eher unwahrscheinlich, dass die Mutter der Privatklägerin ihn damit beauftragt haben soll, diese zum Essen einzuladen und ihr Dinge zu kaufen, wenn sie ihm danach alles zurück bezahlte. Diesfalls hätte sie ihrer Tochter auch direkt selbst Geschenke machen können.
E. 2.5.8 Damit ist erstellt, dass sich das Kennenlernen und die weitere Entwicklung der "Beziehungsdynamik" so abspielte, wie die Privatklägerin es schilderte. Der
- 26 - Beschuldigte baute ein Vertrauensverhältnis zur Privatklägerin auf, band sie mittels Geschenken, welche sie sich sonst nie hätte leisten können, an sich und verlangte hierfür nach und nach Gegenleistungen. Die Gegenleistungen fielen sodann zunächst noch in die Kategorie gesellschaftlich noch toleriert, steigerten sich dann aber in den Bereich von sexuellen Handlungen.
E. 2.6 Vorfall beim Beschuldigten zu Hause
E. 2.6.1 Die Privatklägerin schilderte, dass sie beim Beschuldigten zu Hause gewe- sen sei als dieser noch bei seinen Eltern in K._____ [Ortschaft] gelebt habe. Sie sei 11 Jahre alt gewesen und er habe sie geküsst (Urk. D1/4/1 F/A 287-289). Er habe sie eingeladen, um einen Film zu schauen (Urk. D1/4/7 F/A 256). Vor Ort habe er ihr dann gesagt, wenn sie wirklich zu einem Pferd kommen wolle, müsse sie mit ihm viel rummachen, worauf sie "okay" gesagt habe. Sie hätten dann rumgemacht. Er habe sie geküsst und sie an sich gedrückt (Urk. D1/4/7 F/A 260 i.V.m. F/A 264).
E. 2.6.2 Die Privatklägerin blieb zurückhaltend, und meinte etwa, sie habe zwar runter gehen müssen, weil der Beschuldigte ihr gesagt habe, dass die Putzfrau komme. Dort hätten sie aber nicht mehr rumgemacht (Urk. D1/4/7 F/A 261 i.V.m. F/A 263). Sodann gab sie zu, aufgrund des versprochenen Pferds in die Handlungen einge- willigt zu haben (Urk. D1/4/7 F/A 260).
E. 2.6.3 Sie gab auch zu, wenn sie etwas nicht wusste bzw. sich nicht sicher war, indem sie etwa ausführte, sie glaube nicht, dass sie seinen Penis gespürt habe. Sie wisse es nicht (Urk. D1/4/7 F/A 265). Auch gab sie zu, nicht mehr zu wissen, was für Filme sie sich angeschaut hätten. Sie konnte sich lediglich daran erinnern, dass es sich um Kinderfilme gehandelt habe (Urk. D1/4/7 F/A 261).
E. 2.6.4 Der Beschuldigte meinte hierzu, der Vorwurf stimme nicht. Sie sei nie bei ihm zu Hause gewesen. Er könne sodann beweisen, dass seine Eltern und er nie eine Putzfrau gehabt hätten (Urk. D1/3/2 F/A 8 i.V.m. Prot. I S. 32). Der Beschuldigte meinte sodann, der Privatklägerin nie ein Pferd versprochen zu haben (Prot. I S. 32).
- 27 -
E. 2.6.5 Die Ausführungen der Privatklägerin sind widerspruchsfrei, in sich stimmig, nachvollziehbar, zurückhaltend mithin glaubhaft, während der Beschuldigte das Geschehene lediglich pauschal bestritt. Hinsichtlich der Schilderung des Auftau- chens der Putzfrau ist sodann festzuhalten, dass die Privatklägerin ausführte, der Beschuldigte habe ihr gesagt, die Putzfrau komme, weshalb sie runter gehen müsse. Damit ist es möglich, dass die Eltern des Beschuldigten nie eine Putzfrau hatten, er ihr dies aber so erzählt hat, es sich bei der sich annähernden Person aber um die Mutter des Beschuldigten oder eine Drittperson gehandelt hat. Damit würde auch die Feststellung, dass nie eine Putzfrau bei den Eltern des Beschuldig- ten gearbeitet hat, keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privat- klägerin wecken.
E. 2.6.6 Entgegen der Anklageschrift äusserte die Privatklägerin jedoch nie, der Beschuldigte habe sie bei diesem Vorfall hochgehoben und ihr Gesäss geknetet. Sie machte, wie soeben ausgeführt, lediglich geltend, der Beschuldigte habe mit ihr rumgemacht – sie geküsst und an sich gedrückt. Mit dieser Einschränkung ist der Sachverhalt aufgrund ihrer glaubhaften Aussagen und in Anbetracht des generellen Aussageverhaltens des Beschuldigten sowie seiner wenig ergiebigen Ausführun- gen zum konkreten Vorwurf anklagegemäss erstellt.
E. 2.7 Vorfall bei der Privatklägerin zu Hause
E. 2.7.1 Die Privatklägerin schilderte, wie der Beschuldigte eines Tages bei ihr zu Hause gewesen sei, wobei er sie bei der Kellertüre hochgehoben und angefangen habe, sie zu küssen. Er habe dabei ihren Arsch und ihre Brust gedrückt bzw. geknetet (Urk. D1/4/1 F/A 141 i.V.m. Urk. D1/4/7 F/A 267). Er habe sie mit dem Rü- cken gegen die Türe gedrückt und an den Beinen sowie am Po gehalten (Urk. D1/4/7 F/A 267-269).
E. 2.7.2 Hierbei schilderte sie eindrucksvoll, dass sie das nicht gewollt habe, sich deswegen danach den Mund geputzt habe, weil sie es so "grusig" gefunden habe und machte bei der Schilderung Würgegeräusche (Urk. D1/4/1 F/A 143). Die Schilderungen waren denn auch offensichtlich schambehaftet für die Privatklägerin.
- 28 - So fiel es ihr etwa schwer, ihren Intimbereich zu benennen (Urk. D1/4/1 F/A 152- 156).
E. 2.7.3 Sie belastete den Beschuldigten jedoch nicht unnötig. So gab sie etwa an, er habe sie zwar an Po und Brust angefasst aber nur über den Kleidern (Urk. D1/4/1 F/A 151-152). Auch gab sie an, dem Beschuldigten mit einem "Okay" ihr Einver- ständnis vermittelt zu haben, da er ihr gesagt habe, dass sie mit ihm für das Pferd rummachen solle. Hierzu erklärte sie, sie habe schon immer ein Pferd haben wollen (Urk. D1/4/7 F/A 267 i.V.m. F/A 270).
E. 2.7.4 Schliesslich schilderte sie in diesem Zusammenhang zunächst weiter, er habe auch ihre Vagina anfassen wollen, was sie nicht gewollt habe. Dies habe sie ihm auch gesagt, worauf er gemeint habe, sie habe so mehr Chancen, ein Pferd zu bekommen. Er habe sie dann ganz kurz angefasst. Es sei ihr so unangenehm gewesen (Urk. D1/4/1 F/A 158-160). Anlässlich ihrer zweiten Einvernahme erklärte sie hingegen, er habe gewollt, dass sie ihm ihre Vagina zeige. Er habe gesagt, sie habe so mehr Chancen ein Pferd zu bekommen. Sie habe aber gesagt, sie wolle es lieber nicht machen. Sie habe "es" dann aber doch runtergezogen. Sie habe es dann zeigen müssen und habe "es" nach oben gezogen (Urk. D1/4/7 F/A 251-253). Sie wisse und glaube nicht, ob bzw. dass er etwas gemacht habe, als sie die Vagina gezeigt habe. Er habe nur geschaut (Urk. D1/4/7 F/A 254). Damit sagte sie bezüg- lich einer allfälligen Berührung der Vagina widersprüchlich aus. Dieser Widerspruch lässt sich so nicht erklären, vermag die Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Aussagen zum Sachverhalt jedoch nicht zu schmälern. Zugunsten des Beschuldigten ist jedoch davon auszugehen, dass er ihre Vagina nicht berührt hat, wovon im Übrigen auch die Anklageschrift nicht ausgeht.
E. 2.7.5 Der Beschuldigte bestritt den Vorfall gänzlich. Er habe sie im Frühling oder Sommer 2019 nie bei ihr zu Hause getroffen. Das sei alles erfunden, weil es die ganze Sache noch viel schlimmer mache, wenn man sage, dass sie bereits als Kind missbraucht worden sei. Sie habe gewusst, dass er länger in Haft komme, wenn sie so einen Scheiss erzähle. Er habe das nie gemacht (Prot. I S. 33).
- 29 -
E. 2.7.6 Aufgrund des generellen Aussageverhaltens des Beschuldigten, seiner wenig ergiebigen Ausführungen zum konkreten Vorwurf und der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist der Sachverhalt anklagegemäss erstellt, zumal sich in den Akten, wie bereits ausgeführt, auch keinerlei Anhaltspunkte dafür finden, dass die Privatklägerin den Beschuldigten falsch beschuldigt, um ihn möglichst lange in Haft zu bekommen, wie es der Beschuldigte diesen konkreten Vorwurf betreffend erneut vorbrachte.
E. 2.8 Vorfall beim Schulhaus L._____
E. 2.8.1 Weiter schilderte die Privatklägerin, es sei auch zu einem Vorfall beim Schul- haus L._____ gekommen als sie 11 Jahre alt gewesen sei, wobei sie insbesondere die Örtlichkeit genau beschreiben konnte (Urk. D1/4/1 F/A 170-178 i.V.m. Urk. D1/4/7 F/A 277-282).
E. 2.8.2 Sie schilderte eindrucksvoll und authentisch, dass es ihr peinlich sei, über diese Dinge zu sprechen. Sie rede nicht gerne darüber und habe Mühe dies zu tun. Es sei komisch darüber zu sprechen. Es sei so peinlich für sie und schwer darüber zu reden (Urk. D1/4/1 F/A 167 i.V.m. F/A 180-181). Auf die Frage, wie ihre Position beim Eindringen gewesen sei, meinte sie "Das ist so hässlich… Das ist so… Wäh… Sie, es ist so grusig." (Urk. D1/4/1 F/A 206). Die Schilderungen fielen ihr damit alles andere als leicht, was eine Falschbeschuldigung unwahrscheinlich erscheinen lässt.
E. 2.8.3 Trotz offenbarer Scham schilderte sie detailliert, in sich schlüssig, wider- spruchsfrei, den Beschuldigten nicht unnötig stark belastend und nachvollziehbar, dass und wie es zu analem Geschlechtsverkehr gekommen sei (Urk. D1/4/1 F/A 188-189). Sie äusserte, er habe vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr haben wollen. Sie habe aber gesagt, dass sie dies nicht wolle, da sie Jungfrau bleiben wolle, worauf er gemeint habe, dann könne er es halt von hinten machen (Urk. D1/4/1 F/A 192-194 i.V.m. Urk. D1/4/7 F/A 291-293). Sie habe auf seine Auf- forderung hin ihre Hose selbst ausgezogen (Urk. D1/4/1 F/A 203-205) und sei dann mit dem Rücken zur Wand gewesen. Er habe sie an den Beinen gehalten und hoch- gehoben und sei in dieser Position in ihren Anus eingedrungen (Urk. D1/4/1
- 30 - F/A 207 i.V.m. F/A 209-214 und F/A 217). Er habe sie an die Wand gedrückt und sie an den Beinen gehalten (Urk. D1/4/1 F/A 225). Sie habe gespürt, wie er mit seinem Penis rein und wieder raus sei (Urk. D1/4/1 F/A 226). Sie habe Angst gehabt und geweint, weil es weh getan habe. Sie glaube, er habe es gesehen und ihre Tränen weggeputzt (Urk. D1/4/1 F/A 218-220 i.V.m. Urk. D1/4/7 F/A 298). Er habe dann aber nicht in sie reingespritzt, sondern in ihr Gesicht ejakuliert. Er habe ihr danach ein Taschentuch gegeben, damit sie es habe wegputzen können (Urk. D1/4/1 F/A 229 i.V.m. F/A 238-240 und Urk. D1/4/7 F/A 305-306, Urk. D1/4/7 F/A 306 und F/A 314-315). Er habe sie dazu zunächst runtergelassen und dann gewichst. Sie habe dabei auf dem Boden gekniet (Urk. D1/4/1 F/A 231 i.V.m. F/A 232, F/A 237 und Urk. D1/4/7 F/A 307).
E. 2.8.4 Nachvollziehbar schilderte sie, es seither zu hassen mit Männern alleine zu sein. Sie habe immer noch Probleme mit Männern Kontakt zu haben oder ihnen zu vertrauen (Urk. D1/4/1 F/A 191).
E. 2.8.5 Auch ihre Empfindungen konnte sie altersgerecht in Worte fassen, indem sie ausführte, es habe sich so unangenehm angefühlt, so eng. Es gebe zwar Schlim- meres aber es habe schon weh gemacht. Es sei so wie ein Zäpfli in gross bzw. dicker und länger gewesen, was auch weh tue (Urk. D1/4/1 F/A 255 i.V.m. F/A 256- 257 und Urk. D1/4/7 F/A 296-297). Die Privatklägerin schilderte damit eindeutig selbst Erlebtes. Anders sind derartig konkrete und nachvollziehbare Schilderungen in Anbetracht ihrer sonstigen Unerfahrenheit in diesem Lebensbereich nicht erklär- bar.
E. 2.8.6 Sie gab bei der Schilderung auch zu, gewisse Dinge nicht mehr zu wissen, wie etwa, was er genau zu ihr gesagt habe und meinte, nur noch zu wissen, was passiert sei (Urk. D1/4/1 F/A 186). Auch erklärte sie, nicht mehr zu wissen, was sie genau angehabt habe (Urk. D1/4/1 F/A 201). Sie gab auch zu, nicht richtig gesehen zu haben, ob er ein Kondom benutzt habe. Sie habe nur gesehen, dass er steif gewesen sei (Urk. D1/4/1 F/A 241-242 i.V.m. Urk. D1/4/7 F/A 300-302).
E. 2.8.7 Die Privatklägerin schilderte ausserdem, es habe nicht nur weh getan, son- dern auch angefangen zu bluten (Urk. D1/4/7 F/A 297), was soweit in Anbetracht
- 31 - der geltend gemachten Geschehnisse nachvollziehbar ist. Anlässlich der ersten Einvernahme, gab sie – vom konkreten Vorwurf unabhängig befragt – zwar an, der Beschuldigte habe sie nie verletzt, äusserte diesbezüglich allerdings eine gewisse Unsicherheit, indem sie angab "Ich glaube nicht, nein." (Urk. D1/4/1 F/A 258). Die Angabe zur Verletzung stellt damit eine leichte Aggravation in ihrer Schilderung dar. Zu beachten gilt es allerdings, dass sie den Kern der Vorwürfe betreffend konstant blieb und den Beschuldigten ansonsten nicht unnötig belastete, weshalb dies nicht als Lügensignal zu werten ist. Zugunsten des Beschuldigten ist jedoch davon aus- zugehen, dass die Privatklägerin nicht geblutet hat.
E. 2.8.8 Nachvollziehbar schilderte sie auch, dass sie den Vorfall für sich behalten habe, weil sie Angst gehabt habe, dass er auf sie wütend werde. Das sei schon ab und zu vorgekommen (Urk. D1/4/1 F/A 260-262). Er habe ihr gesagt, sie solle nichts sagen. Es sei ein Geheimnis zwischen ihnen beiden (Urk. D1/4/7 F/A 320). Mit Konsequenzen habe er ihr aber nicht gedroht (Urk. D1/4/7 F/A 322). Damit blieb sie weiter zurückhaltend, was die Belastungen des Beschuldigten betrifft.
E. 2.8.9 Der Mensch ist ein schlechter Zeitmesser. Vor allem bei dramatischen Ereig- nissen können Sekunden manchmal als Ewigkeit erscheinen. In der empirischen Aussagenanalyse ist deshalb anerkannt, dass unrealistische, weil überhöhte Zeitangaben von Opfern meist kein taugliches Kriterium für die Beantwortung der Frage, ob das Ereignis stattgefunden hat oder nicht, sind. Die Privatklägerin äusserte zunächst einerseits, der Analverkehr habe nicht so lange gedauert und machte andererseits eine Zeitangabe von 15 Minuten (Urk. D1/4/1 F/A 224). Anlässlich ihrer zweiten Einvernahme gab sie sodann zu Protokoll, nicht mehr zu wissen, wie lange er in ihr gewesen sei (Urk. D1/4/7 F/A 294). 15 Minuten scheinen in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte sie währenddessen hochge- hoben haben soll, sehr lange. Zu beachten gilt es allerdings, dass es sich bei der Privatklägerin damals um ein 11 Jahre altes Mädchen gehandelt hat. Sie war mithin nicht so schwer, wie eine erwachsene Frau es gewesen wäre und damit deutlich leichter hochzuheben. Der Ablauf an und für sich erscheint daher durchaus – auch für ein paar Minuten – umsetzbar. Die Privatklägerin meinte sodann auch selbst, es habe nicht so lange gedauert. Daher scheint die Zeitangabe von 15 Minuten
- 32 - eher dem nicht besonders guten Zeitgefühl der Privatklägerin geschuldet. Sie führte jedoch aus, "so 15 Minuten" mithin ca. 15 Minuten, wobei in Zusammenhang mit der Angabe "nicht so lange" davon auszugehen ist, dass der Akt kürzer war und es der Privatklägerin schlicht schwer viel, die Zeit genau einzuschätzen, was in Anbe- tracht der inzwischen vergangenen Zeit, des Vorfalls an und für sich und ihrem Alter zum Tatzeitpunkt nachvollziehbar ist. Dies ist daher nicht als Lügensignal zu werten, zumal sie den Beschuldigten ansonsten auch in keiner Form unnötig stark zu belasten versuchte. Damit ist davon auszugehen, dass der Analverkehr an sich nicht 15 Minuten gedauert hat.
E. 2.8.10 Der Beschuldigte bestritt den Vorfall hingegen zwar pauschal aber konstant und widerspruchsfrei. Er meinte, er habe noch nie Analverkehr ausprobiert. Das gehöre für ihn ins WC. Er könne rein moralisch niemanden vergewaltigen (Urk. D1/3/2 F/A 8). Er könne sich auch nicht an ein Treffen mit der Privatklägerin beim Schulhaus L._____ erinnern. Er habe sie nie zum Geschlechtsverkehr aufge- fordert. Die restlichen Vorwürfe diesen Vorfall betreffend würden ebenfalls nicht stimmen. Sie behaupte das, um ihn aus dem Weg zu räumen. Bei seinen bisherigen Verfehlungen habe nie jemand von Analsex berichtet. Er stehe nicht darauf und habe nie Nastücher dabei. Das habe nie stattgefunden. Er würde es auch niemals schaffen, sie rund zehn Minuten lang hochzuheben (Prot. I S. 34).
E. 2.8.11 Aufgrund der äusserst authentisch wirkenden, detaillierten, nachvollzieh- baren, den Beschuldigten nicht unnötig stark belastenden und im Wesentlichen widerspruchsfreien Aussagen der Privatklägerin ist der Sachverhalt anklage- gemäss erstellt. Die Ausführungen des Beschuldigten sowie das übrige Beweiser- gebnis vermögen dies nicht zu entkräften.
E. 2.9 Vorfall vom 27. März 2022
E. 2.9.1 Die Verteidigung machte hinsichtlich den Vorfall vom 27. März 2022 geltend, es sei bewusst auf die Erstellung einer DNA-Analyse vom sichergestellten BH der Privatklägerin verzichtet worden. Auch sei auf eine Spurensicherung ab der Privat- klägerin verzichtet worden, da diese bereits geduscht gehabt habe. Es sei jedoch üblich, dass bei einem Vorwurf sexueller Handlungen auch dann eine Spurensiche-
- 33 - rung durchgeführt werde, wenn die Person bereits geduscht habe. Die Absenz gewisser Spuren könne ebenfalls ein Ermittlungsergebnis darstellen, welches insbesondere für den Beschuldigten hätte entlastend sein können. Auch die Unter- hosen der Privatklägerin seien nicht untersucht worden. Die Tatsache dieser unter- bliebenen und womöglich für den Beschuldigten entlastenden Untersuchungen würden gegen einen Schuldspruch sprechen. Eine Verurteilung dürfe nicht auf Mutmassungen basieren. Wenn relevante Untersuchungen unterlassen würden, könnten relevante Zweifel nicht ausgeschlossen werden (Urk. 207 S. 5 f. Rz. 4).
E. 2.9.2 Während das Vorhandensein von Spuren ein Indiz für die Schuld einer Person darstellen kann, stellt das Nichtvorhandensein solcher Spuren kein Beweis für die Unschuld einer Person dar. Schliesslich kann es gute Gründe dafür geben, dass keine DNA-Spuren vorhanden sind, so etwa, dass sich eine Person bereits geduscht hat. Gerade wenn Übergriffe bereits länger zurückliegen, unterbleiben derartige Untersuchungen regelmässig. Der Beschuldigte hat vorliegend zugege- ben, den BH der Privatklägerin angefasst zu haben, womit sich die Notwendigkeit des Einholens eines DNA-Gutachtens hierzu erübrigt hat. Die Privatklägerin hat sodann nie geltend gemacht, der Beschuldigte habe ihr in die Hosen gefasst bzw. sei sonst irgendwie mit ihren Unterhosen in Berührung gekommen. Auch in der Anklage ist hiervon nicht die Rede. Damit erübrigt sich auch eine Untersuchung ihrer Unterhosen. Von den unterlassenen Untersuchungen wäre nichts zu erwarten gewesen, was zur Klärung des Sachverhalts beigetragen hätte. Damit führt dieser Umstand auch nicht zu Zweifeln.
E. 2.9.3 Den Vorfall vom 27. März 2022 schilderte die Privatklägerin ebenfalls detail- liert, lebensnah und im Kern widerspruchsfrei. So führte sie aus, dass und wie der Beschuldigte ihr zunächst während dem Gespräch immer nähergekommen sei und begonnen habe sie zu umarmen (Urk. D1/4/1 F/A 22 i.V.m. F/A 70-75 und Urk. D1/4/7 F/A 124). Sie hätten sehr lange geredet. Irgendwann habe er ihre Kollegin weggeschickt, weil er mit ihr über die Vergangenheit habe sprechen wollen, worauf diese etwas weg gegangen sei (Urk. D1/4/1 F/A 22 i.V.m. F/A 75). Er habe ihr dann gesagt, dass sie ihm noch "Rummachen" schulde von früher. Sie habe ihm daraufhin erklärt, dass sie das nicht wolle. Sie habe ihm auch extra
- 34 - gesagt, sie sei lesbisch und dass sie nichts mit Jungs oder Männern anfange. Er habe aber gemeint, es sei egal. Schliesslich habe er sie aufgefordert mitzukommen. Sie seien dann runtergegangen und er habe sie gegen eine Gitterwand gedrückt und angefangen sie zu küssen. Er habe sie überall angefasst, auch an der Brust unter dem BH aber nicht am Intimbereich. Er habe es zwar gewollt aber sie habe seine Hand weggenommen. Das sei wirklich privat, da gehe es nicht mehr weiter für sie. Sie habe seinen Penis gespürt. Er habe einen Steifen gehabt. Sie habe beinahe weinen müssen, es aber nicht getan, da er sich ansonsten gefragt hätte, weshalb sie weine. Sie habe dann gesagt, sie wolle nicht mehr, worauf sie wieder hochgegangen seien (Urk. D1/4/1 F/A 22 i.V.m. F/A 78-110 und Urk. D1/4/7 F/A 124).
E. 2.9.4 Bei den Schilderungen der Privatklägerin fällt auf, dass das Thema für die Privatklägerin offensichtlich schambehaftet war, so fiel es ihr schwer, ihren Intim- bereich und seinen Penis zu benennen aber auch die Küsse zwischen ihr und dem Beschuldigten zu beschreiben (Urk. D1/4/1 F/A 22 i.V.m. F/A 82-85 und F/A 88- 93). Ihre Ausführungen dazu wirken dadurch umso authentischer, fielen ihr diese doch alles andere als leicht.
E. 2.9.5 Sie belastete den Beschuldigten auch nicht unnötig stark, indem sie etwa ausführte, am Po habe er sie nur über den Kleidern berührt (Urk. D1/4/1 F/A 103). Ausserdem habe er es akzeptiert, dass sie die Arme schützend vor ihren Intimbe- reich gehalten habe (Urk. D1/4/1 F/A 107 i.V.m. F/A 108). Er habe auch aufgehört, als sie ihn schliesslich weggedrückt und gesagt habe, dass sie nicht mehr wolle (Urk. D1/4/1 F/A 110). Sie meinte auch, sie sei freiwillig mitgegangen. Er habe sie nicht gehalten oder gezogen (Urk. D1/4/7 F/A 166-167).
E. 2.9.6 Nachvollziehbar schilderte sie, sie habe sich unwohl gefühlt. Sie hasse es, wenn jemand sie anfasse. Sie habe sich aber gesagt, lieber da – an Brüsten und Po – als "da unten". "Da unten" sei ein No-go. Also eigentlich sei alles für sie ein No-go aber sie habe sich nicht wehren können. Sie habe zunächst nichts sagen können, weil er sie die ganze Zeit geküsst habe. Ihre Hände habe sie die ganze Zeit schützend vor ihren Intimbereich gehalten, da sie nicht gewollt habe, dass sie jemand dort anfasse (Urk. D1/4/7 F/A 329-330). Sie gab auch Auskunft zu ihren
- 35 - Empfindungen als der Beschuldigte ihr bereits zu Beginn des Treffens immer näher gekommen sei, indem sie etwa ausführte, dies sei ihr sehr unangenehm gewesen (Urk. D1/4/1 F/A 22).
E. 2.9.7 Die Privatklägerin äusserte sich in diesem Zusammenhang auch selbstkri- tisch, indem sie erklärte, sie könne nicht nein sagen. Das sei ihr Problem. Sie habe Angst, dass sie damit Personen verletze (Urk. D1/4/1 F/A 22).
E. 2.9.8 Sie machte sodann auf entsprechende Nachfragen nachvollziehbare und stimmige ergänzende Angaben, so etwa zu den von ihr getragenen Kleidern (Urk. D1/4/7 F/A 203), zum konsumierten alkoholischen Getränk (Urk. D1/4/7 F/A 156-157 i.V.m. F/A 160-161) oder der genauen Örtlichkeit des eigentlichen Übergriffs (Urk. D1/4/7 F/A 164-165).
E. 2.9.9 Die Privatklägerin schilderte zwar, den Beschuldigten am 27. März 2022 per Zufall getroffen zu haben (Urk. D1/4/1 F/A 29 i.V.m. Urk. D1/4/7 F/A 126), was durch den Chatverlauf zwischen den beiden widerlegt ist (Urk. D1/2/9/1 "Extrakti- onsbericht Bericht Chat Edelmetal Händler" S. 1 ff. i.V.m. D1/2/9/4 "Extraktionsbe- richt Zeitachse" S. 4). Damit hat die Privatklägerin diesen Punkt betreffend nicht wahrheitsgemäss ausgesagt. Dies ist ihren ansonsten sehr glaubhaften Aussagen jedoch nicht abträglich, zumal sie nicht den Kerngehalt betreffend gelogen hat, daraus nicht das Geringste zu ihren Gunsten bzw. ihren Standpunkt ableiten könnte und sich diese Diskrepanz nachvollziehbar erklären lässt. So schilderte die Privat- klägerin etwa, dass sie von ihrem Vater aus, eigentlich keinen Kontakt mit Jungs haben dürfe. Sie dürfe noch nicht einmal einen anschauen. Er werde dann schon wütend (Urk. D1/4/7 F/A 36). Weiter gab sie zu, auch Angst gehabt zu haben, dass ihre Betreuerin sie "zusammenscheisst oder so", weil sie mit älteren Leuten raus- gehe (Urk. D1/4/1 F/A 22).
E. 2.9.10 Weiter ist auffällig, dass ihre Aussagen zu diesem Vorfall im Rahmen der zweiten Einvernahme detaillierter waren als noch bei der ersten. So schilderte sie etwa, der Beschuldigte habe ihnen Vapes gekauft. Dies merkte sie jedoch gleich zu Beginn der Befragung als Ergänzung an, womit sich auch die entsprechenden Ergänzungen bei ihren Ausführungen zum Vorwurf selbst erklären lassen
- 36 - (Urk. D1/4/7 F/A 8-9 i.V.m. Urk. D1/4/7 F/A 124). Es erscheint nachvollziehbar, dass sie dies zunächst verschwieg, war sie zum Konsum solcher Vapes aufgrund ihres Alters doch nicht berechtigt. Weiter sprach sie neu von einem vorgetäuschten Telefongespräch ihrerseits (Urk. D1/4/7 F/A 124). Diese Ergänzung lässt sich so nicht erklären, betrifft allerdings nicht den Kerngehalt der Vorwürfe, hinsichtlich welcher sie konstant und widerspruchsfrei blieb. Sodann lässt sich nicht aussch- liessen, dass sie dies bei ihrer ersten Schilderung unerwähnt liess, da sie aufgrund der Tatsache, dass sie bewusst die Vapes nicht erwähnte, nicht den gesamten Ab- lauf schildern konnte.
E. 2.9.11 Sodann enthält ihre Schilderung anlässlich der zweiten Einvernahme einen kleinen Widerspruch. So machte sie zunächst geltend, der Beschuldigte habe ihnen die Vapes nach dem Kauf und noch vor dem Übergriff übergeben und führte kurz später aus, er habe ihr das Vape davor noch nicht gegeben, sie sei auch nur mit ihm mitgegangen, weil sie dieses von ihm habe haben wollen (Urk. D1/4/7 F/A 124 i.V.m. F/A 169-171). Dieser Widerspruch betrifft nicht den Kerngehalt ihrer Aus- sagen und lässt ihre sonstigen Ausführungen nicht als unglaubhaft erscheinen. Die Zeugin G._____ führte im Übrigen aus, der Beschuldigte habe die Vapes erst nach dem Übergriff gekauft (Urk. D1/5/1 F/A 82 i.V.m. F/A 83). Es ist damit davon aus- zugehen, dass er ihnen die Vapes erst nach dem Vorfall übergeben hat, erscheint es doch auch nachvollziehbar, dass die Privatklägerin solange motiviert war zu blei- ben, bis sie diese schliesslich hatte.
E. 2.9.12 Die Aussagen der Privatklägerin wirken trotz kleinem Widerspruch und einigen Ergänzungen authentisch. Ihre Schilderungen sind lebensnahe, nachvoll- ziehbar und im Kerngehalt widerspruchsfrei mithin glaubhaft, wenngleich sie sich an gewisse Dinge nicht mehr gut erinnern konnte, so etwa an den genauen Ablauf bezüglich des Fake-Anrufs und den damit verbundenen Behauptungen gegenüber dem Beschuldigten (Urk. D1/4/7 F/A 124).
E. 2.9.13 Die Ausführungen der Zeugin G._____ stimmen sodann, was den groben Ablauf betrifft mit jenen der Privatklägerin überein und stützen deren Aussagen da- mit. Die Zeugin G._____ führte nachvollziehbar, detailliert und widerspruchsfrei aus, sie seien zu zweit zum Bahnhof H._____ gegangen und hätten sich dort ein
- 37 - Getränk gekauft (Urk. D1/5/1 F/A 25 i.V.m. F/A 39-41 und F/A 44). Später sei der Beschuldigte dazu gekommen und habe sich – nachdem er Getränke geholt habe
– neben die Privatklägerin gesetzt (Urk. D1/5/1 F/A 27 i.V.m. F/A 44-46 und F/A 54). Ein I._____ sei nicht dabei gewesen (Urk. D1/5/1 F/A 108). Etwas später habe der Beschuldigte sie gebeten, wegzugehen, worauf die beiden beim Coop um die Ecke eine Treppe runtergegangen seien, wo es eine Art Keller habe (Urk. D1/5/1 F/A 28 i.V.m. F/A 79 und F/A 134). Nachvollziehbar schilderte sie sodann, wie sie die Privatklägerin wahrgenommen habe, nachdem diese und der Beschuldigte zurückgekommen seien. Sie führte hierzu aus, diese habe komisch geschaut und etwas gezittert. Sie habe dieses Verhalten bisher von ihr nicht gekannt. Es sei eine seltsame Stimmung gewesen. Die Privatklägerin sei mega anders gewesen, auch so ruhig (Urk. D1/5/1 F/A 79-80 i.V.m. F/A 91). Deshalb hätten sie – während der Beschuldigte nach dem Übergriff die Vapes kaufen gegangen sei – Frau M._____ angerufen und diese gebeten, ihnen in fünf Minuten nochmals anzurufen und sie aufzufordern zu gehen. Das habe diese in der Folge getan, wobei sie auf Lautsprecher gestellt hätten, so dass der Beschuldigte es gehört habe. Dann seien sie gegangen (Urk. D1/5/1 F/A 82). Weiter schilderte sie, die Privatklägerin habe ihr anschliessend erzählt, der Beschuldigte habe sie an den Brüsten angefasst und sie habe ihn küssen müssen (Urk. D1/5/1 F/A 87-90).
E. 2.9.14 Die Ausführungen der Zeugin G._____ stimmen zwar grundsätzlich mit je- nen der Privatklägerin überein, wirken jedoch eigenständig formuliert und nicht ab- gesprochen. So gibt es auch gewisse Unterschiede. So machte die Zeugin G._____ geltend, es stimme zwar, dass der Beschuldigte insgesamt vier Vapes gekauft habe. Zwei davon seien für die Privatklägerin gewesen. Zwei davon habe sodann zwar sie erhalten, diese seien jedoch für ihre grosse Schwester gewesen. Sie selbst rauche nämlich nicht (Urk. D1/5/1 F/A 116 i.V.m. 117-118 und F/A 120).
E. 2.9.15 Die Zeugin G._____ war sodann in der Lage ihre eigenen Beobachtungen von den Schilderungen der Privatklägerin zu unterscheiden. So gab sie an, die Privatklägerin habe ihr bereits früher einmal erzählt, dass der Beschuldigte sie ver- gewaltigt habe als sie jünger gewesen sei. Sie wisse das aber selbst nicht, sondern habe es nur von dieser gehört. Sie selbst habe es für sehr glaubwürdig gehalten,
- 38 - wolle aber nicht sagen, dass es stimme, da sie es ja nicht wisse (Urk. D1/5/1 F/A 50 i.V.m. F/A 100-105). Sie wollte den Beschuldigten damit also nicht zusätzlich belasten, sondern gab schlicht wieder, was ihr berichtet worden war. Sodann schil- derte sie nachvollziehbar, sie habe erst nachdem die Privatklägerin ihr von den Geschehnissen vom 27. März 2022 erzählt habe gemerkt, dass es mit dem ande- ren Thema einen Zusammenhang gebe (Urk. D1/5/1 F/A 85). Hätte sie das vorher gewusst, hätte sie auch nicht dankend ein Getränk vom Beschuldigten angenom- men (Urk. D1/5/1 F/A 61).
E. 2.9.16 Die Ausführungen der Zeugin G._____ sind damit insgesamt nachvollzieh- bar, in sich schlüssig, detailliert, widerspruchsfrei, belasten den Beschuldigten nicht unnötig stark und stellen auch die Privatklägerin nicht in einem speziell guten Licht dar. Sie wirken eigenständig und nicht etwa abgesprochen. Damit sind diese glaub- haft.
E. 2.9.17 Der Beschuldigte schilderte hingegen zunächst, sie hätten gemeinsam Smirnoff getrunken. Die Privatklägerin habe auch etwas Alkohol konsumiert sowie LSD und Kokain. Sie seien nur zu Beginn zu Dritt gewesen, danach sei ein 27-Jähriger namens I._____ dazu gestossen, welcher mit der Privatklägerin rumgemacht habe. Dieser habe ebenfalls etwas konsumiert und ihm gesagt, er solle den Vorfall auf keinen Fall melden, weil es verboten sei. Danach sei er gegan- gen (Urk. D1/3/1 F/A 10).
E. 2.9.18 Anlässlich seiner zweiten Einvernahme schilderte der Beschuldigte neu, von I._____ massiv unter Druck gesetzt worden zu sein. Er habe ihm damit gedroht, seine Schwester umzubringen, wenn er diesen verpetze (Urk. D1/3/2 F/A 6). Am
27. März 2022 sei dieser nach nicht einmal zwei Minuten zum Treffen erschienen. Die Schilderungen hierzu verknüpfte der Beschuldigte mit unzähligen nicht authen- tisch wirkenden Details – so etwa, dass I._____ ein silbriges Fahrzeug mit grünem Adler auf der Kühlerhaube gefahren sei, dass er Hochdeutsch mit Akzent gespro- chen habe, Leute im Imbiss gegessen hätten, dass I._____ die Privatklägerin auf der rechten Seite am T-Shirt gepackt haben soll, dass der BH in einer Dosenbach- Plastiktasche gewesen sei, dass er I._____ zögerlich gesagt habe, ob er nicht finde, eine ehrliche Arbeit wäre besser, dass I._____ die Waffe mit der rechten Hand raus-
- 39 - geholt habe, dass I._____ ein braunes Portemonnaie gehabt habe und einen schwarzen Rucksack (Urk. D1/3/2 F/A 6).
E. 2.9.19 Zusammengefasst machte er sinngemäss geltend, I._____ sei der Zuhälter der Privatklägerin, habe ihn mit einer geladenen und gespannten Waffe dazu auf- gefordert, den BH der Privatklägerin anzufassen, was er dann getan habe, worauf I._____ ihn aufgefordert habe, er solle sich nie wieder einmischen. Unter anderem habe dieser ihm auch damit gedroht, seine Schwester zu töten, da er ihm davor erzählt habe, dass das seine liebste Person sei. Anschliessend hätten sie Alkohol getrunken. I._____ habe ein Minigrip mit weisser Substanz hervorgeholt und die Privatklägerin sowie G._____ dazu aufgefordert, eine Nase davon zu nehmen. Sodann habe er sie angewiesen je eine blaue Pille zu schlucken. Schliesslich habe I._____ ihn aufgefordert mit ihm in den Zug Richtung Zürich zu steigen. I._____ habe ihm gesagt, wenn er etwas von dem Treffen erzählen würde, würde er – nebst der Tatsache, dass er seiner Schwester etwas antun würde – die Privatklägerin dazu anweisen, zur Polizei zu gehen und zu behaupten, er habe sie vergewaltigt, missbraucht und ihren BH angefasst. Sie seien dann gemeinsam mit dem Zug in die Stadt gefahren. Während der Fahrt habe er auf Geheiss von I._____ mit der Privatklägerin telefonieren und schreiben müssen, so dass ihm ein Fake-Geständ- nis habe entlockt werden können (Urk. D1/3/2 F/A 6).
E. 2.9.20 Das vom Beschuldigten geschilderte Szenario wirkt als solches erst einmal äusserst unwahrscheinlich. Auch im Detail wirft dieses Fragen auf. So soll I._____ der Privatklägerin im Zug geschrieben haben, was diese dem Beschuldigten am Telefon sagen solle, wobei das Telefonat parallel dazu stattgefunden habe. Gleich- zeitig habe I._____ in seinen Notizen auf dem Handy geschrieben, was der Beschuldigte der Privatklägerin jeweils antworten solle. Dies wirkt kaum umsetzbar. Dass auf diese Art ein flüssiges Gespräch zustande gekommen sein soll, erscheint schier unmöglich. Ebenso abwegig erscheint es, dass I._____ zum Zeitpunkt als der Zug am Bahnhof Stadelhofen eingetroffen sei, wo dieser ausgestiegen sei, über das Telefon des Beschuldigten mit der Privatklägerin – in seinem eigenen Namen und nicht etwa vorgetäuscht als Beschuldigter – geschrieben haben soll. Dies macht schlicht keinen Sinn, hatte er doch sein eigenes Handy offenbar dabei und
- 40 - wäre es ihm wohl kaum möglich gewesen beim Aussteigen mit dem Handy des Beschuldigten zu schreiben ohne dieses auch mitzunehmen. Schliesslich machte der Beschuldigte geltend, selbst im Zug verblieben zu sein und der Privatklägerin anschliessend wieder selbst geschrieben zu haben (Urk. D1/3/2 F/A 6).
E. 2.9.21 Aus dem bei den Akten liegenden Chatverlauf geht sodann hervor, dass die beiden sich nach dem Treffen schriftliche Nachrichten sowie Sprachnachrichten über Whatsapp schrieben, während der Beschuldigte offenbar im Zug sass, was sich ohne weiteres aus den Hintergrundgeräuschen seiner Sprachnachrichten er- gibt. Die Privatklägerin fragte den Beschuldigten im Verlauf der Unterhaltung via Sprachnachricht, wer das von vorhin alles wissen dürfe, worauf der Beschuldigte schriftlich antwortete "Niemert das bliebt unter eus 2 wie gseit blieb jz starch" (Urk. D1/2/9 "Extraktionsbericht Edelmetal Händler" S. 74 i.V.m. PTT-20220327- WA0123.opus abrufbar unter: Urk. D1/2/10-16 Chat Edelmetal Handel und GES html Chat Edelmetal Handel und GES html files Audio). Im weiteren Verlauf fragte die Privatklägerin den Beschuldigten sodann schriftlich "Aber wieso hesh mini titte ahgfasst?", worauf der Beschuldigte mittels Sprachnachricht antwor- tete und darin ausführte, sie würden über das von vorher nicht im Chat diskutieren. Darüber werde persönlich gesprochen aber nicht im Chat. Es gebe Dinge, die müssten nicht alle wissen. Fragend stellte er darin ausserdem in den Raum: "Wer weiss, wär das alles gseht? Checksch?" (Urk. D1/2/9 "Extraktionsbericht Edelmetal Händler" S. 77 i.V.m. PTT-20220327-WA0128.opus abrufbar unter: Urk. D1/2/10- 16 Chat Edelmetal Handel und GES html Chat Edelmetal Handel und GES html files Audio). Mithin wollte er also verhindern, dass die Privatklägerin über die Vorkommnisse spricht, sowohl mit Drittpersonen als auch im Chat, was Sinn ergeben würde, wenn der Nachmittag so verlaufen wäre, wie die Privatklägerin schilderte. Es erhellt hingegen nicht, weshalb der Beschuldigte so reagieren sollte, wenn seine Schilderung zutreffen würde. Dass I._____ ihm diese Nachrichten dik- tiert hat, macht keinen Sinn, wäre diesfalls doch eher zu erwarten gewesen, dass ihm dieser diktiert, die Vorwürfe zu gestehen. Sodann meinte der Beschuldigte un- ter anderem auch zur Privatklägerin, sie solle es nicht übertreiben. Das meine er voll ernst. Sonst hätten sie beide ein riesen Problem. Er könne schon auch anders. Auch wenn er das eigentlich nicht wolle. Abmachungen seien gegenseitig einzu-
- 41 - halten. Unter Alkoholeinfluss übertreibe man manchmal etwas und bilde sich Dinge ein (Urk. D1/2/9 S. 86 i.V.m. PTT-20220327-WA0140.opus abrufbar unter: Urk. D1/2/10-16 Chat Edelmetal Handel und GES html Chat Edelmetal Handel und GES html files Audio). Mithin versuchte er der Privatklägerin ein- zureden, es sei eigentlich gar nichts passiert und drohte ihr damit, dass er auch anders könne, wenn nötig. Diese Reaktion macht ebenfalls nur dann Sinn, wenn sich die Ereignisse so zugetragen haben, wie die Privatklägerin sie schilderte und nicht, wenn I._____ neben ihm gesessen hätte. Auch nachdem I._____ aus dem Zug ausgestiegen war, würde eine derartige Reaktion keinen Sinn ergeben, fürch- tete sich der Beschuldigte doch gemäss seinen eigenen Aussagen vor diesem, weshalb er diesfalls der Privatklägerin keinesfalls gedroht hätte sondern dieser zur Besänftigung wohl eher recht gegeben hätte oder der Frage ausgewichen wäre.
E. 2.9.22 Der Beschuldigte machte auch während seiner Einvernahme zwar geltend, von I._____ massiv unter Druck gesetzt worden zu sein, weshalb er anlässlich der zweiten Einvernahme angab, deshalb erst jetzt alles zu erzählen. Er brachte diesen aber bereits während der ersten Einvernahme ins Spiel. Wäre er tatsächlich derar- tig unter Druck gestanden, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er diesen verschweigt. Sodann soll I._____ ihm unter anderem mit dem Tod seiner Schwester gedroht haben und ihm eine geladene Waffe vorgehalten haben, dennoch will er der Privatklägerin via Textnachricht noch am gleichen Abend Hilfe angeboten ha- ben (Urk. D1/3/2 F/A 6), ist jedoch nicht zur Polizei gegangen und versandte statt- dessen oben aufgeführte (Sprach-)Nachrichten. Das Verhalten des Beschuldigten ergibt in Anbetracht der von ihm geschilderten Vorkommnisse schlicht keinen Sinn.
E. 2.9.23 Auf den vom Beschuldigten geltend gemachten Drogenkonsum angespro- chen äusserte die Privatklägerin im Übrigen authentisch, keine Drogen zu nehmen sondern nur zu rauchen (Urk. D1/4/7 F/A 147). Sie gab sodann zu, schon einmal gekifft zu haben (Urk. D1/4/7 F/A 148), versuchte sich also nicht per se in einem besonders guten Licht darzustellen. Sie kennt sich mit Drogen denn auch nicht aus, musste sie doch nachfragen, was LSD sei und versicherte sich bei der Befragen- den, ob es sich bei Kokain, um "das Weisse" handle (Urk. D1/4/7 F/A 152 f.). Auch gab sie offen zu, Alkohol konsumiert zu haben, wobei sie nachvollziehbar
- 42 - schilderte, nicht regelmässig Alkohol zu konsumieren, weil sie nicht wie ihre Mutter werden wolle (Urk. D1/4/7 F/A 156-161). Die Zeugin G._____ meinte ebenfalls, sie denke, die Privatklägerin nehme keine Drogen. Am 27. März 2022 hätten sie jeden- falls keine Drogen konsumiert. Sie führte weiter aus, sie wisse, dass diese Alkohol ausprobiert habe und auch ab und zu rauche (Urk. D1/5/1 F/A 123-129). Weiter gab sie an, dass diese auch beim Treffen mit dem Beschuldigten Alkohol in Form eines Mischgetränks konsumiert habe (Urk. D1/5/1 F/A 130-132). Auch hierbei ver- suchte sie also nicht die Privatklägerin besonders gut darzustellen.
E. 2.9.24 Die Schilderungen der Privatklägerin sind damit trotz einiger Ergänzungen in der zweiten Befragung sowie einem kleinen Widerspruch insgesamt detailliert, in sich schlüssig, nachvollziehbar und wirken authentisch. Damit sind diese glaubhaft. Ihre Ausführungen werden sodann durch die Ausführungen der Zeugin G._____ gestützt, welche detailliert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei mithin glaubhaft aussagte. Auch die Nachfragen der Privatklägerin im unmittelbar nach dem Treffen mit dem Beschuldigten geführten Chat, wer alles vom Geschehenen wissen dürfe und weshalb er ihre Brüste angefasst habe sind ein Indiz dafür, dass sich die Geschehnisse so zugetragen haben, wie sie es ausführte. Auch die Reaktion des Beschuldigten auf diese Fragen lassen darauf schliessen. Er bestritt die Vorwürfe nämlich nicht, sondern versuchte stattdessen, die Privatklägerin dazu zu bringen, dass diese weder mit Dritten noch mit ihm – sofern für Dritte nachverfolgbar – über das Geschehene spricht. Das vom Beschuldigten geltend gemachte Alternativs- zenario erscheint sodann äusserst abwegig, ist mit unzähligen nicht authentisch wirkenden Details versehen und ergibt im Wesentlichen schlicht keinen Sinn. Hätte sich der Nachmittag so abgespielt, wie er es geltend machte, wären – unabhängig davon, ob I._____ ihm diese diktiert hätte oder nicht – andere (Sprach-)Nachrichten von ihm zu erwarten gewesen. Seine Aussagen sind mithin unglaubhaft. Damit ist der Sachverhalt anklagegemäss erstellt.
E. 3 Pornografie (Dossier 1)
E. 3.1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB).
E. 3.1.1 Wer sich der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 aStGB schuldig macht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. Damit beträgt der Strafrahmen drei Tagessätze bis zu 180 Tagessätze Geldstrafe bzw. drei Tage bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StGB und Art. 189 Abs. 1 aStGB).
E. 3.1.2 Mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren zutreffende Erwägung hierzu ist für sämtliche sexuellen Nötigungen eine Freiheitsstrafe zu verhängen (Urk. 133 E. IV.2.1. S. 98).
E. 3.1.3 Dem überzeugenden Gutachten folgend ist damit zugunsten des Beschul- digten – mit der Verteidigung (Urk. 207 S. 21 Rz. 43 i.V.m. Prot. II S. 15) – von einer mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit hinsichtlich der Sexualdelikte zulasten der Privatklägerin C._____ in Dossier 1 auszugehen.
E. 3.2 Der fragliche Seitenschneider hat vorliegend zur Begehung einer Straftat (geringfügige Sachbeschädigung) gedient. Dieser gefährdet jedoch weder die
- 126 - Sicherheit von Menschen noch die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung, weshalb er dem Beschuldigten auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides wieder herauszugeben ist. Geschieht dies nicht innert dreier Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides ist dieser der Lagerbehörde jedoch zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung zu überlassen.
E. 3.2.1 Der Beschuldigte penetrierte die 11-jährige Privatklägerin anal. Anschlies- send masturbierte er vor ihr und ejakulierte in ihr Gesicht. Bei der Analpenetration handelt es sich um eine der schwersten denkbaren Handlungen im Rahmen des Tatbestands der sexuellen Nötigung. Die Masturbation vor der Privatklägerin sowie Ejakulation in ihr Gesicht sind hingegen weniger eingriffsintensiv. Zu beachten gilt es sodann, dass der Vorfall lediglich einige Minuten gedauert hat. Der Beschuldigte versetze die Privatklägerin in eine Lage, in welche sie sich nicht gegen ihn zur Wehr setzen konnte und ihr Widerstand nicht zuzumuten war. Im Rahmen des Tatbe- stands sind jedoch eingriffsintensivere Nötigungshandlungen denkbar. Die objek- tive Tatschwere ist damit als noch leicht einzustufen und die Strafe auf 30 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 96 -
E. 3.2.2 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus rein egoistischen Motiven zu seiner Bedürfnisbefriedigung, was das objektive Tatverschulden nicht zu relati- vieren vermag. Die äusseren Umstände lassen sodann darauf schliessen, dass der Beschuldigte die konkrete Tat nicht von langer Hand geplant hat, wenngleich er das Vertrauensverhältnis zur Privatklägerin, welche die Tat als solche ermöglichte, bereits über einige Zeit zielgerichtet aufgebaut hatte. Zu beachten ist sodann, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten aufgrund seiner psychischen Erkrankung mittelgradig vermindert schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden ist damit als insgesamt leicht einzustufen und die Strafe auf 15 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
E. 3.2.3 Damit rechtfertigt sich die Festsetzung einer Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe.
E. 3.3 Gemäss erstelltem Sachverhalt stehen die diversen abgeschnittenen Kabel nicht im Eigentum des Beschuldigten, weshalb er keinen Anspruch auf deren Herausgabe hat. Die Privatklägerin AE._____ GmbH hätte zwar einen Anspruch auf diese. Den vorinstanzliche Entscheid hat sie jedoch nicht angefochten, womit davon auszugehen ist, dass sie an den unbrauchbaren Kabeln kein Interesse hat. Daher ist der vorinstanzliche Entscheid hierzu zu bestätigen. VII. Zivilansprüche
1. Vorbemerkungen
E. 3.3.1 Der Beschuldigte küsste die 11-jährige Privatklägerin, knetete ihr Gesäss und liess sich von ihr ihren Intimbereich zeigen. Die sexuellen Handlungen liegen hinsichtlich ihrer Eingriffstiefe in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung im Rahmen denkbarer Varianten innerhalb des Tatbestandes im untersten Bereich. Der Beschuldigte versetze die Privatklägerin sodann in eine Lage, in welcher sie sich nicht gegen ihn zur Wehr setzen konnte und ihr Widerstand nicht zuzumuten war. Im Rahmen des Tatbestands sind jedoch weitaus eingriffsintensivere Nötigungshandlungen denkbar. Die objektive Tatschwere ist damit als sehr leicht einzustufen und die Strafe auf 4 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
E. 3.3.2 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus rein egoistischen Motiven zu seiner Bedürfnisbefriedigung, was das objektive Tatverschulden nicht zu relati- vieren vermag. Die äusseren Umstände lassen sodann darauf schliessen, dass der Beschuldigte die konkrete Tat nicht von langer Hand geplant hat, wenngleich er das Vertrauensverhältnis zur Privatklägerin, welche die Tat als solche ermöglichte, bereits über einige Zeit zielgerichtet aufgebaut hatte. Zu beachten ist sodann, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten aufgrund seiner psychischen Erkrankung mittelgradig vermindert schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden ist damit
- 97 - als insgesamt sehr leicht einzustufen und die Strafe auf 2 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
E. 3.3.3 Es rechtfertigt sich daher die Festsetzung einer Einzelstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe. Die Einsatzstrafe ist um 40 Tage auf 16 Monate und 10 Tage zu asperieren.
E. 3.4 Vorfall beim Beschuldigten zu Hause
E. 3.4.1 Der Beschuldigte küsste die 11-jährige Privatklägerin im Rahmen eines ein- geforderten "Rummachens" mithin nicht einmal kurz sondern mehrfach und im Sinne eines "Rumknutschens". Sodann drückte er hierbei ihren Körper an seinen. Die sexuellen Handlungen liegen hinsichtlich ihrer Eingriffstiefe in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung im Rahmen denkbarer Varianten innerhalb des Tatbe- standes im untersten Bereich. Der Beschuldigte versetzte die Privatklägerin in eine Lage, in welche sie sich nicht gegen ihn zur Wehr setzen konnte und ihr Widerstand nicht zuzumuten war. Im Rahmen des Tatbestands sind jedoch weitaus eingriffsin- tensivere Nötigungshandlungen denkbar. Die objektive Tatschwere ist damit als sehr leicht einzustufen und die Strafe auf 2 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
E. 3.4.2 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus rein egoistischen Motiven zu seiner Bedürfnisbefriedigung, was das objektive Tatverschulden nicht zu relati- vieren vermag. Die äusseren Umstände lassen sodann darauf schliessen, dass der Beschuldigte die konkrete Tat nicht von langer Hand geplant hat, wenngleich er das Vertrauensverhältnis zur Privatklägerin, welche die Tat als solche ermöglichte, bereits über einige Zeit zielgerichtet aufgebaut hatte. Zu beachten ist sodann, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten aufgrund seiner psychischen Erkrankung mittelgradig vermindert schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden ist damit als sehr leicht einzustufen und die Strafe auf 1 Monat Freiheitsstrafe zu reduzieren.
E. 3.4.3 Es rechtfertigt sich daher die Festsetzung einer Einzelstrafe von 1 Monat Freiheitsstrafe. Die Strafe ist um 20 Tage auf 17 Monate Freiheitsstrafe zu asperie- ren.
- 98 -
4. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Dossier 1) 4.1. Strafrahmen und Strafart 4.1.1. Wer sich der sexuellen Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 aStGB schuldig macht, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft (Art. 187 Ziff. 1 aStGB). Damit beträgt der Strafrahmen drei Tagessätze bis zu 180 Tagessätze Geldstrafe bzw. drei Tage bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StGB und Art. 187 Ziff. 1 aStGB). 4.1.2. Mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren zutreffende Erwägungen hierzu ist für sämtliche sexuellen Handlungen mit Kindern je eine Freiheitsstrafe zu verhängen (Urk. 133 E. IV.3.1. S. 99 i.V.m. E. IV.2.1. S. 98) 4.2. Vorfall beim Schulhaus L._____ 4.2.1. Der Beschuldigte penetrierte die Privatklägerin, welche damals gerade einmal 11 Jahre alt war, anal. Anschliessend onanierte er vor ihr und ejakulierte schliesslich in ihr Gesicht. Bei der Analpenetration handelt es sich um eine der schwersten denkbaren Handlungen im Rahmen des Tatbestands. Die Masturbation vor der Privatklägerin sowie Ejakulation in ihr Gesicht sind hingegen weniger eingriffsintensiv, wenngleich auch diese im Rahmen des Tatbestands keinesfalls Bagatellen darstellen. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass diese Handlungen eine erhebliche Störung der sexuellen Entwicklung eines Kindes darstellen. Die Privatklägerin verfügte denn auch im Tatzeitpunkt – altersentsprechend – über keine sexuellen Erfahrungen über Kindergartenküsse hinausgehend (vgl. Urk. D1/4/7 F/A 349) und äusserte nunmehr Vertrauensprobleme zu haben (Urk. D1/4/7 F/A 444) und zur Psychologin zu gehen, welche mit ihr alles verar- beite, was passiert sei (Urk. D1/4/7 F/A 449-450). Zu beachten gilt es auch hier, dass der Beschuldigte keine physische Gewalt anwendete und die Tat "nur" einige Minuten dauerte. Die objektive Tatschwere ist damit als eher schwer einzustufen und die Strafe auf 42 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.2.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus rein egoistischen Motiven zu seiner Bedürfnisbefriedigung, was das objektive Tatverschulden nicht zu relati-
- 99 - vieren vermag. Die äusseren Umstände lassen sodann darauf schliessen, dass der Beschuldigte die konkrete Tat nicht von langer Hand geplant hat, wenngleich er das Vertrauensverhältnis zur Privatklägerin, welche die Tat als solche ermöglichte, bereits über einige Zeit zielgerichtet aufgebaut hatte. Zu beachten ist sodann, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten aufgrund seiner psychischen Erkrankung mittelgradig vermindert schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden ist damit als insgesamt leicht einzustufen und die Strafe auf 21 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 4.2.3. Damit rechtfertigt sich die Festsetzung einer Einzelstrafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich inhaltlich um die gleiche Handlung wie bei der sexuellen Nötigung handelt rechtfertigt es sich die Strafe lediglich um 10.5 Monate auf 27 Monate und 15 Tage zu erhöhen. 4.3. Vorfall bei der Privatklägerin zu Hause 4.3.1. Der Beschuldigte küsste die damals 11-jährige Privatklägerin, knetete ihr Gesäss und liess sich von ihr ihren Intimbereich zeigen. Die sexuellen Handlungen liegen hinsichtlich ihrer Eingriffstiefe in das Recht auf ungestörte sexuelle Entwick- lung im Rahmen denkbarer Varianten innerhalb des Tatbestandes im untersten Bereich. Die objektive Tatschwere ist damit als sehr leicht einzustufen und die Strafe auf 6 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.3.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus rein egoistischen Motiven zu seiner Bedürfnisbefriedigung, was das objektive Tatverschulden nicht zu relati- vieren vermag. Die äusseren Umstände lassen sodann darauf schliessen, dass der Beschuldigte die konkrete Tat nicht von langer Hand geplant hat, wenngleich er das Vertrauensverhältnis zur Privatklägerin, welche die Tat als solche ermöglichte, bereits über einige Zeit zielgerichtet aufgebaut hatte. Zu beachten ist sodann, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten aufgrund seiner psychischen Erkrankung mittelgradig vermindert schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden ist damit als insgesamt sehr leicht einzustufen und die Strafe auf 3 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
- 100 - 4.3.3. Es rechtfertigt sich daher die Festsetzung einer Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich inhaltlich um die gleiche Handlung wie bei der sexuellen Nötigung handelt rechtfertigt es sich die Strafe lediglich um 1.5 Monate zu asperieren auf 29 Monate zu erhöhen. 4.4. Vorfall beim Beschuldigten zu Hause 4.4.1. Der Beschuldigte küsste die Privatklägerin im Rahmen eines eingeforderten "Rummachens" mithin nicht einmal kurz sondern mehrfach und im Sinne eines "Rumknutschens". Sodann drückte er hierbei ihren Körper an seinen. Die sexuellen Handlungen liegen hinsichtlich ihrer Eingriffstiefe in das Recht auf eine ungestörte sexuelle Entwicklung im Rahmen denkbarer Varianten innerhalb des Tatbestandes im untersten Bereich. Er wandte hierbei sodann keine physische Gewalt an. Die objektive Tatschwere ist damit als sehr leicht einzustufen und die Strafe auf 3 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.4.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus rein egoistischen Motiven zu seiner Bedürfnisbefriedigung, was das objektive Tatverschulden nicht zu relati- vieren vermag. Die äusseren Umstände lassen sodann darauf schliessen, dass der Beschuldigte die konkrete Tat nicht von langer Hand geplant hat, wenngleich er das Vertrauensverhältnis zur Privatklägerin, welche die Tat als solche ermöglichte, bereits über einige Zeit zielgerichtet aufgebaut hatte. Zu beachten ist sodann, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten aufgrund seiner psychischen Erkrankung mit- telgradig vermindert schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden ist damit als sehr leicht einzustufen und die Strafe auf 1.5 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 4.4.3. Es rechtfertigt sich daher die Festsetzung einer Einzelstrafe von 1.5 Monaten Freiheitsstrafe. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich inhaltlich um die gleiche Handlung wie bei der sexuellen Nötigung handelt rechtfertigt es sich die Strafe lediglich um 0.75 Monate zu asperieren auf 29 Monate und 22 Tage (zu Gunsten des Beschuldigten abgerundet) zu erhöhen.
- 101 - 4.5. Vorfall vom 27. März 2022 4.5.1. Der Beschuldigte küsste die 14-jährige Privatklägerin auf den Mund, um- fasste oberhalb der Kleider ihr Gesäss, knetete unter ihren Kleidern ihre Brüste und presste seinen erigierten Penis an sie. Er akzeptierte hierbei, dass sie ihre Hände schützend vor ihre Intimzone hielt und hörte nach ca. zwei Minuten auf Bitten der Privatklägerin auf. Dies stellt zwar klar einen Eingriff in die ungestörte sexuelle Entwicklung der Privatklägerin dar. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass dieser Eingriff von den Handlungen her zwar grösser als jene anlässlich der Vorfälle bei ihr und ihm zu Hause war, die Privatklägerin jedoch schon etwas älter und erfahre- ner mithin in ihrer Entwicklung bereits weiter fortgeschritten war. Die objektive Tatschwere ist damit als leicht einzustufen und die Strafe auf 5 Monate Freiheits- strafe festzusetzen. 4.5.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus rein egoistischen Motiven zu seiner Bedürfnisbefriedigung, was das objektive Tatverschulden nicht zu relati- vieren vermag. Der Beschuldigte vereinbarte das Treffen mit der Privatkägerin im Voraus, wollte nicht, dass sie ihre Kollegin mitbringt und führte an, sie schulde ihm Rummachen. Aus diesen Umständen lässt sich auf eine gewisse Planung der Tat schliessen. Zu beachten ist sodann, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten auf- grund seiner psychischen Erkrankung mittelgradig vermindert schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden ist damit als sehr leicht einzustufen und die Strafe auf
E. 3.5 Wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung näher ausgeführt, speicherte und besass der Beschuldigte die vorgenannten Bilder vorsätzlich (vgl. E. II.A.3.4.- 3.5.). Mit der Vorinstanz ist zu Gunsten des Beschuldigten sodann davon auszuge- hen, dass er diese nur zum eigenen Konsum und nicht etwa zur Weiterverbreitung besass.
E. 3.6 Die Bilder 5 und 6 erfüllen damit Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB. Die Bilder 1, 2 und 3 erfüllen hingegen Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB. Bereits aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ist auf eine mögliche Tatmehrheit vorliegend nicht einzugehen. Aus demselben Grund hat es auch beim Schuldspruch wegen Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB sein Bewenden. Die Tatsache, dass die Bilder 5 und 6 unter Satz 1 zu subsumieren sind – was einen tieferen Strafrahmen mit sich bringt – wird jedoch im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen sein.
E. 3.7 Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB erfüllt.
- 82 -
4. Diebstahl (Dossiers 2, 3 und 4) 4.1. Theorie 4.1.1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, macht sich des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig. Wegnehmen ist Bruch fremden und Begründung neuen (meist eigenen) Gewahrsams. Dieser besteht in der tatsäch- lichen Sachherrschaft, verbunden mit dem Willen, sie auszuüben. Bruch des Gewahrsams ist die Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Inhabers. Ob der neue Gewahrsam begründet worden ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGer 6B_100/2012 vom 5. Juni 2012 E. 3 mit Verweis auf BGE 132 IV 108 E. 2.1.). Zu unterscheiden ist sodann zwischen Beendung und Vollendung des Diebstahls. Beendet ist der Diebstahl erst, wenn das Diebesgut in Sicherheit gebracht wurde. Vollendet ist er, wenn der Täter in Diebstahlsabsicht den Gewahr- sam an der fremden beweglichen Sache bricht (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 139 N 77). 4.1.2. Subjektiv erfordert der Tatbestand des Diebstahls Vorsatz. Vorsätzlich handelt gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Der Vorsatz beim Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB bezieht sich darauf, eine fremde bewegliche Sachen zur Aneignung wegzunehmen, um sich damit unrecht- mässig zu bereichern. Unter Bereicherung versteht man irgendeine dauernde oder auch bloss vorübergehende wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des Vermö- gensbegriffs. Ein ausschliesslich ideeller Nutzen genügt nicht. Die wirtschaftliche Besserstellung kann im Wert des Deliktsobjekts oder in den Möglichkeiten seines regulären Gebrauchs unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bestehen (OFK StGB- DONATSCH, Art. 137 N 11 mit Verweisen). 4.2. Dossier 2 4.2.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt behändigte der Beschuldigte das in der Anklage aufgeführte Deliktsgut in der Sammelgarage und verbrachte dieses zumin- dest teilweise in seinen Lagerraum in Q._____. Hierbei handelte es sich aus Sicht
- 83 - des Beschuldigten um fremde bewegliche Sachen. Durch das Behändigen und Ver- bringen dieser in seinen Lagerraum bzw. zumindest in seinen Verfügungsbereich brach der Beschuldigte den Gewahrsam der Geschädigten an den Gegenständen, begründete eigenen Gewahrsam an diesen und eignete sie sich an. 4.2.2. Der Beschuldigte wusste hierbei, dass das Deliktsgut nicht in seinem Eigen- tum stand. Die äusseren Umstände lassen ausserdem keinen anderen Schluss zu als dass er sich die Gegenstände aneignete, um sich damit zu bereichern. Schliess- lich führte er an, er habe vor gehabt, die Gegenstände in seinem Lager zu veräus- sern, stellte auch einige der tatgegenständlichen Dinge online zum Verkauf ein und hatte sodann beispielsweise die Nissanräder bereits veräussert. 4.2.3. Die äusseren Umstände zeigen auf, dass der Beschuldigte einen einzigen Tatentschluss hinsichtlich sämtlicher anklagegegenständlichen Gegenstände fasste. Der Beschuldigte erkundete offenbar die Sammelgarage, erfasste das mögliche Deliktsgut, erstellte Fotos davon und annoncierte entsprechende Verkaufsanzeigen im Internet. Sodann liess er die Gegenstände auch grossmehr- heitlich in einem Transport in sein Lager in Q._____ schaffen. Dass er nicht das gesamte Deliktsgut auf einmal in dieses abtransportieren liess, vermag daran nichts zu ändern, zumal Indizien dafür bestehen, dass er das Deliktsgut – so ins- besondere die Angelruten, welche im Übrigen auch nicht viel Platz in Anspruch nehmen, welche eine externe Lagerung erfordert hätten – veräussern konnte, ohne dass eine vorgängige Einlagerung notwendig wurde. Damit ist mit der Vorinstanz nicht von Tatmehrheit auszugehen (Urk. 133 E. III.6.5.4.-6.5.5 S. 70). 4.2.4. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind sodann nicht ersichtlich. 4.3. Dossier 3 4.3.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt behändigte der Beschuldigte im Theorielokal der Privatklägerin AE._____ GmbH einen Laptop der Marke Acer, eine Kaffee- maschine, zwei Boxen Kinderschokolade-Eier sowie einen Schlüssel. Diese Gegenstände verbrachte er sodann in seine Wohnung. Hierbei handelte es sich
- 84 - aus Sicht des Beschuldigten um fremde bewegliche Sachen. Durch das Behändi- gen und Verbringen dieser in seine Wohnung brach der Beschuldigte den Gewahr- sam der Privatklägerin an den Gegenständen, begründete eigenen Gewahrsam an diesen und eignete sich diese an. 4.3.2. Der Beschuldigte wusste hierbei, dass das Deliktsgut nicht in seinem Eigen- tum stand. Die äusseren Umstände lassen ausserdem keinen anderen Schluss zu als dass er sich die Gegenstände aneignete, um sich damit zu bereichern. So war etwa die von ihm gestohlene Kaffeemaschine bereits auf einer Verkaufsplattform zum Verkauf von ihm inseriert. Es ist davon auszugehen, dass er mit dem Laptop das gleiche vor hatte, wobei auch für den Fall, dass er diesen hätte behalten wollen, eine Bereicherungsabsicht zu bejahen wäre. Das gleiche gilt für die Schokoeier und den Schlüssel. Bei letzterem bestand die Bereicherung in einer wirtschaftlichen Besserstellung durch die Möglichkeit diesen künftig zu gebrauchen. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass in den Akten ein Verkaufsinserat des Beschuldigten vorhanden ist, welches einen im Theorielokal stehenden – offensichtlich ebenfalls nachts im dunkeln fotografierten – Gefrierschrank zeigt (Urk. D3/2/5 i.V.m. Urk. D3/2/1 S. 2 Foto 3, S. 3 Foto 4 und Urk. D3/2/4 S. 3 f.). 4.3.3. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind sodann nicht ersichtlich. 4.4. Dossier 4 4.4.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt behändigte der Beschuldigte das im Eigen- tum von AG._____ stehende Motorfahrrad und verbrachte es in seine Wohnung. Hierbei handelte es sich aus Sicht des Beschuldigten um eine fremde bewegliche Sache. Durch das Behändigen des Mofas und dessen Verbringen in seine Woh- nung brach der Beschuldigte den Gewahrsam von AG._____, begründete eigenen und eignete er sich das Mofa sodann an. 4.4.2. Der Beschuldigte wusste, dass das Deliktsgut nicht in seinem Eigentum stand. Die äusseren Umstände lassen ausserdem keinen anderen Schluss zu als dass er sich das Motorfahrrad aneignete, um sich damit zu bereichern. Aufgrund
- 85 - der vom Beschuldigten auf einer Verkaufsplattform ausgeschriebenen und von ihm gestohlenen Kaffeemaschine (Dossier 3) ist davon auszugehen, dass er das Motorfahrrad, wie weitere Gegenstände auf ebendieser oder einer ähnlichen Platt- form verkaufen und sich somit unrechtmässig daran bereichern wollte. Selbst bei Annahme, dass er dieses für sich behalten wollte, wäre die Bereicherungsabsicht sodann ohne weiteres zu bejahen. 4.4.3. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind sodann nicht ersichtlich.
5. Sachbeschädigung (Dossier 3)
E. 5 Diebstahl / Sachbeschädigung / Hausfriedensbruch (Dossier 3)
E. 5.1 Strafrahmen und Strafart Wer sich der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 196 StGB). Damit beträgt der Strafrahmen drei Tagessätze bis zu 180 Tagessätze
- 102 - Geldstrafe bzw. drei Tage bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StGB und Art. 196 StGB).
E. 5.2 Objektives Tatverschulden In Bezug auf das objektive Tatverschulden kann vollumfänglich auf die oben- stehenden Ausführungen zu den sexuellen Handlungen mit Kindern verwiesen werden. Das objektive Tatverschulden ist als leicht einzustufen und die Strafe auf 5 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
E. 5.2.1 Der Beschuldigte stellte nicht in Abrede, dass sich die von der Anklage umfassten Gegenstände in seiner Wohnung befanden. Er machte lediglich geltend, von der Vertreterin der Privatklägerin beauftragt worden zu sein, diese Gegen- stände (samt bereits defekter Kabel) zu sich zu nehmen, damit diese in ihrem Lokal putzen könne, wobei er die Kabel hätte behalten dürfen. Hierfür habe er von ihr auch den Schlüssel zum Lokal erhalten. Es sei abgemacht gewesen, dass er die Gegenstände am Sonntagabend um 17.00 Uhr wieder zurückgebe (Urk. D3/3/1 F/A 2 i.V.m. F/A 17 f., F/A 44, Urk. D3/3/2 F/A 4 und Urk. D3/3/3 F/A 12).
E. 5.2.2 Wenngleich die Schilderung des Beschuldigten ungewöhnlich erscheinen mag, so wäre ein derartiger Ablauf grundsätzlich denkbar. Die Tatsache, dass die Vertreterin der Privatklägerin AE._____ GmbH (AF._____) am Sonntagmorgen bei der Polizei einen Diebstahl meldete, worauf diese vor Ort kam (Urk. D3/1/1 S. 2),
- 52 - wirft jedoch Fragen auf. Hätte sie dem Beschuldigten die Gegenstände am Vor- abend anvertraut, hätte hierzu kein Grund bestanden. Der Beschuldigte machte diesbezüglich geltend, es sei möglich, dass AF._____ ihm eins habe auswischen wollen, weil sie gedacht habe, er habe ihr Portemonnaie gestohlen. Sie habe ja auch gesagt, dass sie bei ihm sowie allen anderen Kursteilnehmern nach dem im Kurs gestohlenen Portemonnaie gefragt habe und niemanden konkret verdächtigt habe (Urk. D3/3/3 F/A 26). Der Beschuldigte meinte ausserdem, er nehme an, dass AF._____ einen Versicherungsbetrug habe begehen wollen (Urk. D3/3/1 F/A 4 i.V.m. Urk. D3/3/2 F/A 5 und Urk. D3/3/3 F/A 26).
E. 5.2.3 Für einen versuchten Versicherungsbetrug sind keinerlei Anhaltspunkte vor- handen. In Anbetracht des Deliktsguts – insbesondere der Schokoeier – erscheint dies wenig wahrscheinlich. Die im Lokal stehenden Computer und Lautsprecher wären wohl mehr wert gewesen als die Schokoeier sowie die Kaffeemaschine und daher im Hinblick auf einen Versicherungsbetrug einträglicher. Es war denn aber auch AF._____, welche die Polizei darauf aufmerksam machte, dass in der Küche des Beschuldigten die abhanden gekommenen Schokoeier und ihre Kaffeema- schine stehen (Urk. D3/1/1 S. 2). Hätte sie einen Versicherungsbetrug begehen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie die Polizeibeamten zumindest nicht von sich aus darauf aufmerksam macht sondern darauf hofft, dass ihnen dies nicht auffällt. Mit dem Anvertrauen der Gegenstände an einen direkten Nachbarn wäre sie aber auch ein unverhältnismässig hohes Risiko eingegangen, dass die ganze Aktion auffliegt. Gerade aufgrund der bestehenden Verbindungstür zwischen dem Theorielokal und der Wohnung des Beschuldigten war zu erwarten, dass die Polizei
– in Ermangelung von Einbruchsspuren – diesen früher oder später mit dem Sach- verhalt konfrontiert und so die Gegenstände wieder auftauchen. Diesfalls hätte die Versicherung nichts übernommen. Ein versuchter Versicherungsbetrug erscheint daher äusserst unwahrscheinlich.
E. 5.2.4 Wie bereits der Beschuldigte selbst festhielt, führte AF._____ nie aus, sie habe konkret den Beschuldigten verdächtigt, ihr Portemonnaie gestohlen zu haben (vgl. Urk. D3/4/1 F/A 8). In den Akten befindet sich die Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und AF._____ betreffend den Portemonnaiediebstahl. Aus die-
- 53 - ser geht zwar hervor, dass sich die beiden schriftlich über das gestohlene Porte- monnaie austauschten, wobei jedoch kein Verdacht seitens AF._____ geäussert wurde, der Beschuldigte habe den Diebstahl begangen. Ganz im Gegenteil: Sie bedankte sich bei ihm, weil er bei ihr nachfragte, ob sie die Geldbörse doch noch gefunden habe (Urk. D3/3/3 Beilage 16 S. 1 f.) und für die Mitarbeit im Kurs, worauf der Beschuldigte ihr antwortete, es habe mega Spass gemacht, wofür sich AF._____ wiederum beim Beschuldigten bedankte (Urk. D3/3/3 Beilage 16 S. 10 f.). Aus der Korrespondenz geht sodann hervor, dass der Beschuldigte ihr mitteilte, dass zum mutmasslichen Tatzeitpunkt nie jemand alleine im Zimmer gewesen sei. Es könne daher jeder gewesen sein. Er wolle niemanden beschuldigen, da man das nicht machen solle, wenn man es nicht wisse. AF._____ stimmte ihm diesbe- züglich zu und bedankte sich erneut beim Beschuldigten (Urk. D3/3/3 Beilage 16 S. 12 ff.). Sie blieb also für alle Möglichkeiten offen und war ebenfalls der Ansicht, dass es nicht in Ordnung sei, jemanden ohne konkrete Hinweise zu beschuldigten. Auch aus den restlichen Nachrichten sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, wel- che darauf schliessen lassen würden, dass AF._____ den Beschuldigten verdäch- tigte und ihm daher eins hätte auswischen wollen, wie es der Beschuldigte geltend macht.
E. 5.2.5 Wenngleich mit einer Inspektion der Verbindungstür durch die Polizei zu gegebener Zeit zu rechnen war, konnte AF._____ im Übrigen nicht damit rechnen, dass die Polizei noch gleichentags die Wohnung des Beschuldigten betreten würde und damit die Gegenstände bei ihm gefunden würden, so dass sie ihm damit eins hätte auswischen können. Schliesslich war das Betreten der Wohnung durch die Polizei dem Umstand geschuldet, dass der Beschuldigte genau in dem Moment als AF._____ mit dieser im Gang stand, die Wohnung verliess und der Polizei auf Nachfrage Zutritt zu seiner Wohnung gewährte (Urk. D3/1/1 S. 2). Wäre der Be- schuldigte nicht vor Ort gewesen, wäre es hierzu nicht gekommen. Sodann hätte ohne sein Einverständnis zunächst ein Durchsuchungsbefehl eingeholt werden müssen. Bereits nach 17.00 Uhr am Abend wären die Gegenstände jedoch – den Schilderungen des Beschuldigten folgend – gar nicht mehr bei ihm auffindbar gewesen sondern von ihm wieder an AF._____ übergeben worden. Damit erscheint es äusserst unwahrscheinlich, dass AF._____ dem Beschuldigten mit der Dieb-
- 54 - stahlsanzeige eins auswischen wollte, zumal auch nicht ersichtlich ist, was sie da- von gehabt hätte. Schliesslich hätte sie ihr Portemonnaie hierdurch nicht zurück erlangt bzw. wäre ihr der diesbezüglich entstandene Schaden dadurch nicht ersetzt worden.
E. 5.2.6 Es erscheint sodann eher abwegig, dass dem Beschuldigten zwecks Reinigung des Lokals einige wenige nicht besonders grosse Gegenstände zur Aufbewahrung anvertraut wurden, während in den Räumlichkeiten diverse weitere Gegenstände herumstanden, die eine gründliche Reinigung – insbesondere des Bodens – deutlich mehr erschwert hätten (Urk. D3/2/1 Foto 2-8 S. 2-5). Hinzu kommt, dass die Schilderungen des Beschuldigten schlicht nicht schlüssig sind. Er machte einerseits geltend, ihm seien die Gegenstände anvertraut worden, weil AF._____ keinen Platz für diese mehr auf den Möbeln gefunden habe, da sie be- reits viel anderes hochgestellt habe, um zu reinigen (Urk. D3/3/3 F/A 12). Anderer- seits führte er aus, er sei angewiesen worden, mit dem Behändigen der Gegen- stände zuzuwarten bis der Boden trocken gewesen sei. Hierfür habe er extra den Schlüssel erhalten (Urk. D3/3/3 F/A 16 f.). Dies hätte aber das Anvertrauen der Gegenstände völlig dem vom Beschuldigten geltend gemachten Sinn und Zweck entleert.
E. 5.2.7 Unglaubhaft erscheint die Schilderung des Beschuldigten auch deshalb, weil dieser auf Ricardo bereits die Kaffeemaschine des Theorielokals zum Verkauf ein- gestellt hatte. Das entsprechende Inserat liegt bei den Akten. Der Hintergrund der Fotos im Inserat stimmt eindeutig mit dem Lokal überein, so dass ausgeschlossen werden kann, dass es sich dabei um eine andere Kaffeemaschine handelt. Die Fotos wurden sodann offensichtlich im Dunkeln und damit wohl heimlich aufgenom- men (Urk. D3/2/4 i.V.m. Urk. D3/2/11). Er konnte denn auch nicht erklären, um was für eine Kaffeemaschine es sich denn sonst handle. Er gab lediglich an, die habe er mal bekommen, wisse aber nicht mehr, woher er sie gehabt habe (Urk. D3/3/4 F/A 9 f.). Damit konfrontiert, dass die Aufnahmen der von ihm inserierten Kaffee- maschine eindeutig im Theorielokal aufgenommen worden seien, gab er an, dass dies so aussehe und erklärte zur Entstehung der Bilder keine weitere Auskunft er- teilen zu wollen (Urk. D3/3/4 F/A 12 f.). Damit ist die Aussage des Beschuldigten
- 55 - hierzu, es handle sich nicht um die Kaffeemaschine aus dem Theorielokal, wider- legt (Urk. D3/3/4 F/A 8). Aus diesen Umständen lässt sich auch ohne weiteres schliessen, dass der Beschuldigte nicht vor hatte, die Kaffeemaschine zurückzuge- ben sondern vor hatte, diese zu verkaufen.
E. 5.2.8 Die durchtrennten Kabel diverser Elektrogeräte im Theorielokal wurden sodann fotografisch festgehalten und konnten in der Wohnung des Beschuldigten durch die Polizei aufgefunden werden, was ebenfalls fotografisch festgehalten wurde (Urk. D3/2/1 Foto 8-15 S. 5-8 i.V.m. Urk. D3/2/2 Foto 2-4 S. 2 f., Foto 7 S. 4, Foto 14 S. 8 und Foto 18 S. 10). In der Wohnung des Beschuldigten wurde ausser- dem ein Seitenschneider sichergestellt (Urk. D3/2/2 Foto 11 S. 6 i.V.m. Foto 17 S. 9), welcher gemäss seinen eigenen Angaben ihm gehört (Urk. D3/3/1 F/A 32).
E. 5.2.9 Es mag zwar noch Sinn ergeben, dass AF._____ dem Beschuldigten defekte Kabel schenken wollte, zumal dieser mit Altmetall handelte. Es erscheint jedoch ausgeschlossen, dass sie die defekten Kabel derart von den Elektrogeräten ent- fernt hätte. Schliesslich hätte sie diese einfach ausstecken können. Durch das Durchtrennen der Kabel hätte sie sich noch um die Entsorgung des restlichen Abfalls – der in den Geräten verbliebenen Stecker – kümmern müssen. Es ist aber auch äusserst unwahrscheinlich, dass auf einen Schlag derart viele Kabel im Lokal der Privatklägerin defekt gewesen sein sollen.
E. 5.2.10 Aus einem Kurzbericht des FOR vom 18. März 2022 ergibt sich sodann, dass die Art und Form der Schnitte auf den diversen sichergestellten Elektrokabeln für das Zerschneiden mit einem zweischenkligen Werkzeug sprechen. Die Gegen- überstellung der einzelnen Schnitte, der Elektrokabel ergab sodann einen Hinweis auf einen Seitenschneider mit gefrästen Backen als Tatwerkzeug. Aus diesem Grund wurden Vergleichsschnitte an einzelnen Elektrokabeln mit dem beim Beschuldigten sichergestellten Seitenschneider vorgenommen und diese mit den Spuren auf dem beim Beschuldigten sichergestellten schwarzen Kabel (A015'903'658) verglichen. Der Vergleich sprach für den Seitenschneider als Tatwerkzeug (Urk. D3/6/2 S. 4). Damit stellt der Bericht des FOR ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte die Kabel im Theorielokal mit seinem Sei- tenschneider durchtrennte und die abgetrennten Stücke anschliessend behändigte.
- 56 -
E. 5.2.11 Der Beschuldigte lieferte damit keine plausible Erklärung für die bei ihm aufgefundenen aber eingestandenermassen der Privatklägerin gehörenden Gegenstände sowie die abgeschnittenen Kabel, sondern machte unglaubhafte Ausführungen, wobei er etwa zum Grund, weshalb sein Inserat auf Ricardo Fotos der Kaffeemaschine im Theorielokal der Privatklägerin enthielt, überhaupt nichts ausführen wollte. Insbesondere zu letzterem wäre eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise zu erwarten gewesen. Das Schweigen der beschuldigten Person darf in derartigen Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden (statt vieler BGer 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1. mit Verwei- sen). Gleiches gilt für seine weiteren Ausführungen zur Sache. Diese enthalten keine plausible Schilderung, obwohl es möglich gewesen wäre, dass die Grund- pfeiler seiner "Geschichte", nämlich das vorübergehende Anvertrauen der Gegen- stände durch AF._____ zwecks Reinigung des Theorielokals zutreffend wären. Ins- besondere aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte die Gegenstände gemäss seinen eigenen Ausführungen erst nach der Reinigung behändigt haben will, ist seine Schilderung schlicht lebensfremd und nicht nachvollziehbar. In Ermangelung einer einleuchtenden Begründung ist somit im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die belastenden Indizien abzustellen.
E. 5.2.12 Damit ist auch klar, dass der Beschuldigte ohne den Willen der Berechtigten ins Theorielokal der Privatklägerin eingedrungen sein muss. Der Sachverhalt ist damit anklagegemäss erstellt.
E. 5.3 Subjektives Tatverschulden In Bezug auf das subjektive Tatverschulden kann vollumfänglich auf die oben- stehenden Ausführungen zu den sexuellen Handlungen mit Kindern verwiesen werden. Das subjektive Tatverschulden ist als sehr leicht einzustufen und die Strafe auf 2.5 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
E. 5.4 Fazit Es echtfertigt sich daher die Festsetzung einer Einzelstrafe von 2.5 Monaten Freiheitsstrafe. Die Strafe ist in Anbetracht der Tatsache, dass es sich um die selbe Tat, wie die voranstehend behandelte handelt, lediglich um 1 Monat zu asperieren, woraus eine Strafe von 32 Monaten und 12 Tagen resultiert.
6. Mehrfacher Diebstahl (Dossiers 2, 3 und 4)
E. 5.5 Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der geringfügigen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB erfüllt.
- 86 -
6. Hausfriedensbruch (Dossier 3)
E. 6 Diebstahl (Dossier 4)
E. 6.1 Strafrahmen und Strafart
E. 6.1.1 Wer sich des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Damit beträgt der Straf- rahmen drei Tagessätze bis zu 180 Tagessätze Geldstrafe bzw. drei Tage bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StGB und Art. 139 Ziff. 1 StGB).
E. 6.1.2 Wie noch aufzuzeigen sein wird, ist bereits in Anbetracht der Strafhöhe für den Diebstahl aus Dossier 2 eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren zutreffende Erwägung hierzu ist für die Diebstähle aus
- 103 - Dossier 3 und 4 ebenfalls je eine Freiheitsstrafe zu verhängen (Urk. 133 E. IV.11.1. S. 105 und E. III.12.1. S. 106).
E. 6.2 Dossier 2
E. 6.2.1 Der Beschuldigte stahl unzählige Gegenstände aus der Sammeltiefgarage, zu welcher er mittels Schlüssel seiner Eltern Zugang hatte. Der Diebstahl erweckt den Eindruck als habe der Beschuldigte alles mitgenommen, was nicht niet- und nagelfest war sowie sich aus seiner Sicht zu Geld machen liess. Ersichtlich wird
– nicht nur in Anbetracht der Menge der gestohlenen Gegenstände sondern auch in Anbetracht der Tatsache, dass er diese teilweise noch vor Ort fotografierte und teilweise vor deren Wegschaffung bereits zum Verkauf im Internet inserierte – auch eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Dieses Vorgehen zeugt auch von einer gewissen Dreistigkeit. Der Wert des Deliktsguts von rund Fr. 13'000.– ist sodann ebenfalls nicht mehr unerheblich. Die objektive Tatschwere ist damit als (gerade noch) noch leicht einzustufen und die Strafe auf 16 Monate Freiheitsstrafe festzu- setzen.
E. 6.2.2 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus rein egoistischen Motiven, um sein Geschäft in Gang zu bringen und sich zu bereichern, was das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermag. Die Tat war geplant, fotografierte er das Deliktsgut doch teilweise vorab und stellte dieses teilweise auch bereits zum Verkauf im Internet ein. Ausserdem organisierte er einen Transport in sein Lager. Zu beachten ist weiter, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten aufgrund seiner psychischen Erkrankung mittelgradig vermindert schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden ist damit als eher leicht einzustufen und die Strafe auf 8 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
E. 6.2.3 Es rechtfertigt sich daher die Festsetzung einer Einzelstrafe von 8 Monate Freiheitsstrafe. Damit ist die Strafe um 5.3 Monate auf 37 Monate und 22 Tage zu erhöhen.
- 104 -
E. 6.3 Dossier 3
E. 6.3.1 Der Beschuldigte stahl diverse Gegenstände aus der an seine Wohnung angrenzenden Fahrschule, zu welcher er sich unberechtigt Zugang verschafft hatte. Der Wert des Deliktsguts von insgesamt rund Fr. 3'000.– ist sodann nicht mehr im Bagatellbereich anzusiedeln. Die objektive Tatschwere ist damit als eher leicht einzustufen und die Strafe auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
E. 6.3.2 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus rein egoistischen Motiven, um sein Geschäft in Gang zu bringen und sich zu bereichern, was das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermag. Der Beschuldigte plante die Tat sodann vorab, was sich daraus ergibt, dass er etwa die entwendete Kaffee- maschine bereits vorab in der Fahrschule nachts fotografiert und schliesslich bereits im Dezember 2021 auf Ricardo zum Verkauf inseriert hatte (Urk. D3/2/4). Dieses Vorgehen zeugt von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie und einer gewissen Dreistigkeit. Zu beachten ist weiter, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten aufgrund seiner psychischen Erkrankung mittelgradig vermindert schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden ist damit als leicht einzustufen und die Strafe auf 6 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
E. 6.3.3 Es rechtfertigt sich daher die Festsetzung einer Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe. Damit ist die Strafe um 4 Monate auf 41 Monate und 22 Tage zu asperieren.
E. 6.4 Dossier 4
E. 6.4.1 Der Beschuldigte stahl ein Motorfahrrad mit einem Marktwert von über Fr. 500.–. Der Deliktsbetrag liegt nicht mehr im Bagatellbereich. Von einer beson- ders hohen kriminellen Energie zeugt das Vorgehen des Beschuldigten jedoch nicht. Er nutze vielmehr die Gunst der Stunde, indem er das nicht abgeschlossene Mofa, welches unbeaufsichtigt vor seinem Haus stand, behändigte. Die objektive Tatschwere ist damit als sehr leicht einzustufen und die Strafe auf 5 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 105 -
E. 6.4.2 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus rein egoistischen Motiven, um sein Geschäft in Gang zu bringen und sich zu bereichern, was das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermag. In den Akten finden sich keinerlei Anhaltspunkte, dass er die Tat geplant hat. Vielmehr scheint der Beschuldigte die Gunst der Stunde genutzt zu haben als er feststellte, dass der Klient der Fahrschule das Mofa vor dem Haus unabgeschlossen abgestellt hatte. Zu beachten ist weiter, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten aufgrund seiner psychischen Erkrankung mittelgradig vermindert schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden ist damit als sehr leicht einzustufen und die Strafe auf 2.5 Monate Freiheitsstrafe zu reduzie- ren.
E. 6.4.3 Es rechtfertigt sich daher die Festsetzung einer Einzelstrafe von 2.5 Monaten Freiheitsstrafe. Damit ist die Strafe um 50 Tage auf 43 Monate und 12 Tage zu asperieren.
7. Hausfriedensbruch (Dossier 3)
E. 6.5 Damit vermag der Beschuldigte keine plausible Erklärung für das bei ihm aufgefundene fremde Mofa abzuliefern, was von ihm in einer derartigen Konstella- tion zu erwarten gewesen wäre. Dies gilt es zu berücksichtigen. Auf den belasten- den Beweis (Auffinden des nicht AF._____ gehörenden Mofas in der Wohnung des Beschuldigten) kann trotz der Behauptungen des Beschuldigten abgestellt werden (siehe hierzu BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4.). Die äusseren Umstände lassen in Anbetracht der weiteren beim Beschuldigten aufgefundenen Gegenstände keinen anderen Schluss zu als dass der Beschuldigte das Motofahr- rad von AG._____ zu sich in die Wohnung verbrachte, um dieses für sich zu behal- ten oder zu verkaufen.
E. 7 Mehrfacher Betrug (Dossier 5)
E. 7.1 Strafrahmen und Strafart
E. 7.1.1 Wer sich des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Damit beträgt der Strafrahmen drei Tagessätze bis zu 180 Tagessätze Geldstrafe bzw. drei Tage bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StGB und Art. 186 StGB).
E. 7.1.2 Mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren zutreffende Erwägung hierzu ist für den Hausfriedensbruch eine Freiheitsstrafe zu verhängen (Urk. 133 E. IV.11.1. S. 105).
E. 7.2 Objektive Tatschwere Der Hausfriedensbruch steht in einem sehr engen Zusammenhang zum in Dossier 3 behandelten Diebstahl und der Sachbeschädigung. Dieser war reines Mittel zum Zweck. Der Beschuldigte begab sich hierbei sodann lediglich in eine Fahrschule und damit nicht in die innerste Privatsphäre einer Privatperson. Er
- 106 - drang sodann nicht gewaltvoll ein. Die objektive Tatkomponente ist damit als sehr leicht zu qualifizieren, was eine Strafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigt.
E. 7.2.1 Die Aussagen des Beschuldigten zum Fall D._____ sind sehr unspezifisch und wenig detailliert. So führte er zunächst aus, er könne sich an dieses Inserat nicht erinnern. Aber wenn er ihm etwas verkauft habe, habe er das Handy in Zeitung eingepackt, je nach dem noch Polstermaterial hinzugefügt und in einer Schachtel zur Post gebracht (Urk. D5/2/1 F/A 79). Anlässlich der Hauptverhand- lung gestand er dann aber ein, dem Privatkläger das in der Anklage aufgeführte Mobiltelefon verkauft und geschickt zu haben (Prot. I S. 40 f.). Nicht nur seltsam sondern auch nicht besonders lebensnah mutet sodann seine Aussage an, er habe das Paket in AR._____ oder AS._____ zur Post gebracht, falls es dort eine Post- stelle habe (Urk. D5/2/1 F/A 82).
E. 7.2.2.1 Der Privatkläger D._____ führte hingegen lebensnah aus, wie er das Telefon vom Beschuldigten gekauft und bezahlt habe (Urk. D5/3/3/1 F/A 7). Sodann machte er schlüssige und im Wesentlichen durch den in den Akten liegen- den Chatauszug belegbare Ausführungen zu der weiteren Kommunikation zwischen ihm und dem Beschuldigten (Urk. D5/3/3/1 F/A 9 i.V.m. f. Urk. D5/3/2/1 S. 4 ff.). Er schilderte detailliert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, wie er das mit Zeitungspapier gefüllte und noch verschlossene Paket erhalten habe, wobei das Mobiltelefon nicht enthalten gewesen sei (Urk. D5/3/3/1 F/A 9). Das mit Zeitungspapier gefüllte Paket hielt er fotografisch fest. Diese Bilder sind aktenkun- dig (Urk. D5/3/2/1 S. 9 f.). Der Ablauf an und für sich ergibt sich sodann aus dem Chatverlauf, woraus insbesondere ersichtlich ist, dass er dem Beschuldigten am Tag des Paketerhalts mitteilte, dass dieses das Mobiltelefon nicht enthalten habe (Urk. D5/3/2/1 S. 4). Schliesslich schilderte er, wie der Beschuldigte ihm nach Hinhalte-Versuchen erklärt habe, er (der Privatkläger) habe das Paket mit dem Handy erhalten (Urk. D5/3/3/1 F/A 10), was sich auch aus dem in den Akten liegen- den Chatverlauf ergibt (Urk. D5/3/2/1 S. 4 ff.).
- 60 -
E. 7.2.2.2 Anlässlich der Konfrontationseinvernahme bestätigte der Privatkläger die bislang erhobenen Vorwurfe grundsätzlich, wobei er einige Ausführungen präziser gestaltete und teilweise Ergänzungen anbrachte, so beispielsweise wie er das Paket geöffnet habe oder zu seiner Kommunikation mit dem Beschuldigten (Urk. D5/3/3/2 F/A 11). Dies stellt grundsätzlich ein Lügensignal dar, jedoch lassen sich die Ergänzungen grösstenteils durch den Chat belegen (Urk. D5/3/2/1 S. 3-7).
E. 7.2.3.1 Auf die Aussagen des Privatklägers angesprochen, meinte der Beschul- digte lediglich, er könne sich diese nur so erklären, dass entweder jemand das Telefon aus dem Paket genommen habe oder der Privatkläger AH'._____ (gemeint Privatkläger AH._____) diesen zu den Behauptungen angestiftet habe (Urk. D5/2/2 F/A 6).
E. 7.2.3.2 Abgesehen von der Kommunikation bezüglich Handykauf, kennen sich der Beschuldigte und der Privatkläger nicht (Urk. D5/3/3/2 F/A 6). Der Privatkläger D._____ gab sodann an, von niemandem dazu angestiftet worden zu sein, die Strafanzeige gegen den Beschuldigten einzureichen (Urk. D5/3/3/2 F/A 8). Hierzu finden sich auch keinerlei Hinweise in den Akten. Damit ist kein Motiv für eine mögliche Falschaussage des Privatklägers ersichtlich.
E. 7.2.3.3 Dass jemand das Telefon nach dem Verpacken aus dem Paket genommen hat, ist zwar grundsätzlich möglich. Jedoch ergibt sich aus den Fotos des Pakets, dass dieses mit einem Klebeband verschlossen und über dieses Klebeband das handschriftlich vom Beschuldigten angeschriebene Adressetikett geklebt wurde. Wäre das Paket danach – beispielsweise von einem Postangestellten – geöffnet worden, um das Mobiltelefon zu entfernen, hätte dieses wieder verschlossen wer- den müssen. Die einzige Möglichkeit hätte darin bestanden ein Klebeband über das durchschnittene Adressetikett zu kleben. Ein solches ist auf den Fotos des Pakets jedoch nicht ersichtlich. Es sind auch keine Spuren ersichtlich, dass ein solches zuvor entfernt worden wäre. Es erscheint denn auch äusserst unwahrscheinlich, dass der Privatkläger ein solches Klebeband entfernt und nicht erwähnt hätte, dass das Paket bereits beschädigt bzw. offenbar vorab geöffnet bei ihm eingetroffen sei.
- 61 - Schliesslich hätte er damit ein starkes Indiz dafür gehabt, dass das Mobiltelefon gestohlen wurde. Er machte jedoch explizit geltend, dass das Paket bei Erhalt noch verschlossen gewesen sei (Urk. D5/3/2/1 S. 9 f. i.V.m. Urk. D5/3/3/1 F/A 9).
E. 7.2.3.4 Das Paket wurde sodann bei der Polizei gewogen. Dort brachte es ein Gewicht von 270.8 Gramm auf die Waage. Gemäss Einschreibe-Etikett der Post, wog dieses bei Aufgabe 328 Gramm. Hierbei kann offenbleiben, wie diese Differenz zu Stande gekommen ist. Aus dem Foto des geöffneten Pakets ist ersichtlich, dass dieses in etwa mit soviel Polstermaterial gefüllt war, wie im Falle des Transports eines Mobiltelefons darin zu erwarten wäre, um dieses vor Transportschäden zu schützen (Urk. D5/3/2/1 S. 10). Mit diesem Polstermaterial gefüllt, wog das Paket nachweislich bereits 270.8 Gramm. Damit ist ausgeschlossen, dass dieses – auch für den Fall, dass es ursprünglich 328 Gramm wog – ein Mobiltelefon enthielt. Die Differenz von 57.2 Gramm ist hierfür auf jeden Fall viel zu gering und nicht durch ein abhanden gekommenes Mobiltelefon zu erklären. Das iPhone 11 pro wiegt ge- mäss Herstellerangaben 188 Gramm ohne Verpackung (Urk. D5/3/2/1 S. 11; siehe hierzu auch: https://support.apple.com/de-ch/111879; zuletzt abgerufen am
6. März 2025). Hinzugekommen wäre gemäss Verkaufsinserat des Beschuldigten aber auch noch das Zubehör (Urk. D5/3/2/1 S. 1), was in der Regel Kopfhörer, Netzteil, Ladekabel sowie eine Dokumentation zum Gerät umfasst und damit auch noch einmal etwas Gewicht auf die Waage bringen würde. Damit ist klar, dass das Paket deutlich schwerer hätte sein müssen, wenn es bei der Grösse von 30cm x 22cm x 14.5cm nebst Mobiltelefon und Zubehör auch noch genügend Polsterma- terial enthalten hätte.
E. 7.2.4.1 Die Ausführungen des Privatklägers sind damit insgesamt detailliert, wider- spruchsfrei und lebensnah. Seine Aussagen werden sodann grösstenteils vom Chat und den in den Akten liegenden Fotos gestützt. Damit sind die Aussagen des Privatklägers grundsätzlich glaubhaft und grösstenteils objektiv belegt.
E. 7.2.4.2 Die Aussagen des Beschuldigten zum konkreten Fall sind sehr unspezi- fisch, wenig detailliert und nicht besonders lebensnah, insbesondere im Hinblick
- 62 - auf die Tatsache, dass er das Paket an einem Ort zur Post gebracht haben will, von dem er sich noch nicht einmal sicher ist, ob dieser über eine Poststelle verfügt. Sie erscheinen damit nicht glaubhaft.
E. 7.2.4.3 Das Gewicht des Pakets spricht sodann dafür, dass dieses nie ein Mobil- telefon samt Zubehör enthielt. Ein weiteres Indiz dafür, dass der in der Anklage- schrift geschilderte Ablauf zutrifft, stellen sodann die weiteren von der Anklage umfassten Delikte von Dossier 5 dar, bei welchen ähnliche Abläufe mithin ein modus operandi des Beschuldigten erkennbar wird (siehe hierzu E. II.A.7.1. und E. II.A.7.3.-7.9.). Dies macht insbesondere die abstrakte Möglichkeit eines Diebstahls der Gegenstände aus den Paketen – in Anbetracht der Vielzahl an unterschiedliche Adressen versandten Paketen – umso unwahrscheinlicher.
E. 7.2.4.4 Damit ist der Sachverhalt anklagegemäss erstellt.
E. 7.3 Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte auch hier direktvorsätzlich, was die objektive Komponente nicht zu relativieren vermag. Zu beachten ist jedoch, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten aufgrund seiner psychischen Erkrankung mittelgradig vermindert schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden ist damit als sehr leicht einzustufen und die Strafe auf 1 Monat Freiheitsstrafe zu reduzieren.
E. 7.3.1.1 Zum Fall AH._____ befragt führte der Beschuldigte wenig detailliert aus, dem Privatkläger die Goldkette geschickt zu haben und deren Erhalt von diesem auch bestätigt erhalten zu haben (Urk. D5/2/1 F/A 36 i.V.m. F/A 51, Urk. D5/2/2 F/A 10).
E. 7.3.1.2 Bei den Aussagen des Beschuldigten fällt zunächst auf, dass er versuchte den Privatkläger AH._____ in einem schlechten Licht darzustellen, indem er sinn- gemäss suggerierte, dieser hätte die Goldkette überhaupt nicht kaufen dürfen, da es sich bei ihm um einen IV-Bezüger handle, weshalb dieser den Kauf auch habe verschleiern wollen (Urk. D5/2/1 F/A 39 f.). Sodann führte er aus, dieser habe ihm gesagt, dass er die Kette und das Geld wolle. Er habe ihm auch gesagt, dass er andere Leute anstiften werde, zu sagen, sie hätten ihre Sachen nicht erhalten. Das stehe alles im Chatverlauf, den er extern noch habe (Urk. D5/2/1 F/A 36-38). Aus dem zwischen den Parteien geführten Chatverlauf, welcher sich bei den Akten befindet, sind solche Nachrichten des Geschädigten jedoch nicht ersichtlich (vgl. Urk. D5/4/2/1). Wie bereits ausgeführt, reichte der Beschuldigte den angeblich
- 63 - bei ihm extern vorhandene Chatverlauf nie zu den Akten, weshalb davon auszuge- hen ist, dass es sich bei seinen Ausführungen um reine Schutzbehauptungen handelt. Seine Aussagen hierzu sind somit unglaubhaft.
E. 7.3.1.3 Der Beschuldigte äusserte, weil der Geschädigte behauptet habe, das Paket nicht erhalten zu haben, unter Druck geraten zu sein und diesem gegenüber deshalb behauptet zu haben, Fotos und Zeugen über den Versand zu haben, was etwas aufgebauscht gewesen sei. Er gab zu, keinen Zeugen zu haben, der dies belegen könne und auch von Fotos war anlässlich seiner Befragung nicht mehr die Rede (Urk. D5/2/1 F/A 47). Damit ist belegt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger log. Die Tatsache, dass er aufgrund der Aussage des Privatklägers, er habe die Goldkette nicht erhalten, derart unter Druck geriet, lässt seine Aussage, dieser habe ihm gegenüber bestätigt, dass er die Goldkette erhalten habe (Urk. D5/2/1 F/A 36 i.V.m. F/A 51), unglaubhaft erscheinen. Würde er tatsächlich, wie geltend gemacht, über einen derartigen Chatauszug verfügen, hätte es keinen Grund für ihn gegeben deswegen nervös zu werden und wäre im Übrigen zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte diesen zu den Akten reicht, was er jedoch nicht tat. Der in den Akten liegende Chatauszug zwischen den beiden beinhaltet jedenfalls keine Mitteilung seitens des Privatklägers das Paket bzw. die Goldkette erhalten zu haben. Vielmehr geht daraus das Gegenteil hervor (Urk. D5/4/2/1). Der Geschädigte bestreitet denn auch, dem Beschuldigten je den Erhalt der Kette bestätigt zu haben (Urk. D5/4/3/1 F/A 19).
E. 7.3.1.4 Auffällig ist auch, dass der Beschuldigte geltend machte, er habe die Gold- kette nebst Ricardo auch noch auf Anibis oder Tutti zum Verkauf angeboten. Er habe die Kette dort jedoch nicht verkaufen können, weshalb er sie dann auf Ricardo inseriert habe (Urk. D5/2/1 F/A 46). Aus dem Chatauszug zwischen dem Beschul- digten und dem Geschädigten geht hingegen hervor, dass er die Kette offenbar nach dem Verkauf an letzteren immer noch auf Anibis eingestellt hatte (Urk. D5/4/2/1 S. 2), was zeigt, dass der Beschuldigte diesbezüglich unwahr aus- sagte und die Kette parallel zum Verkauf anbot und diese nicht erst auf Ricardo stellte, als er sie über Anibis nicht verkaufen konnte.
- 64 -
E. 7.3.1.5 Der Beschuldigte macht sodann eine seltsam anmutende Erinnerungs- lücke geltend. Während er sich an die Auktion der Goldkette noch erinnern will, als wäre es gestern gewesen (Urk. D5/2/1 F/A 36), kann er sich angeblich nicht mehr daran erinnern, woher er die Goldkette hatte (Urk. D5/2/1 F/A 43), was – in Anbe- tracht der Tatsache, dass der Beschuldigte ansonsten keine weiteren Goldketten verkaufte und diese einen relativ hohen Wert hatte – äusserst unwahrscheinlich erscheint.
E. 7.3.2.1 Der Geschädigte führte hingegen zusammengefasst aus, er habe beim Beschuldigten via Sofortkauf eine Kette gekauft und ihm zusätzlich Fr. 10.– für das Paket gezahlt. Das Paket sei jedoch nie gekommen (Urk. D5/4/3/1 F/A 11). Er schil- derte, dass der Beschuldigte das Ganze immer wieder mittels Sprachnachrichten hinausgezögert und ihm auf seine Fragen nach dem Paket ausgewichen sei (Urk. D5/4/3/1 F/A 12). Aus dem Chatverlauf der beiden geht sodann hervor, dass der Geschädigte monierte das Paket nicht erhalten zu haben und diesem für eine eingeschriebene Postsendung extra Fr. 10.– überwiesen zu haben, damit dieser danach über eine Versandquittung verfüge (Urk. D5/4/2/1 S. 1 f.).
E. 7.3.2.2 Die Aussagen des Geschädigten sind nachvollziehbar, widerspruchsfrei und im Wesentlichen durch den Chatauszug belegt. Damit sind sie als glaubhaft zu werten.
E. 7.3.3 Der Geschädigte erklärte denn auch, den Beschuldigten nur durch Ricardo aufgrund des Kaufs zu kennen. Er habe ihn vorher noch nie gesehen (Urk. D5/4/3/1 F/A 7). Er gab sodann an, von niemandem dazu angestiftet worden zu sein, die Strafanzeige gegen den Beschuldigten einzureichen (Urk. D5/4/3/1 F/A 9). Er habe auch nie mit den anderen Kunden des Beschuldigten Kontakt aufgenommen und sei auch nicht in einer entsprechenden Whatsapp-Chatgruppe involviert (Urk. D5/4/3/1 F/A 22 i.V.m. F/A 25). Hierzu finden sich auch keinerlei Hinweise in den Akten. Damit sind weder ein Motiv noch entsprechende Indizien für eine mögliche Falschaussage des Geschädigten ersichtlich.
- 65 -
E. 7.3.4 Ein weiteres Indiz dafür, dass sich das Ganze wie in der Anklage umschrie- ben abgespielt hat, stellen sodann die weiteren von der Anklage umfassten Delikte von Dossier 5 dar, bei welchen ähnliche Abläufe mithin ein modus operandi des Beschuldigten erkennbar wird (siehe hierzu E. II.A.7.1.-7.2. und E. II.A.7.4.-7.9.).
E. 7.3.5 Damit sind die Aussagen des Beschuldigten insgesamt unglaubhaft, da sie unerklärliche Erinnerungslücken aufweisen, nicht lebensnah sind, Schutzbehaup- tungen beinhalten und sich teilweise widersprechen. Aufgrund der glaubhaften und teilweise durch den Chatauszug belegten Aussagen des Geschädigten und in Anbetracht der Umstände der weiteren in Dossier 5 zur Anklage gebrachten Deliktsvorwürfe ist der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt.
E. 7.4 Fazit Es rechtfertigt sich daher die Festsetzung einer Einzelstrafe von 1 Monat Freiheits- strafe. Damit ist die Strafe um 20 Tage auf 44 Monate und 2 Tage zu asperieren.
8. Mehrfacher Betrug (Dossier 5)
E. 7.4.1 Zum Fall AI._____ befragt, machte der Beschuldigte wenig detailliert geltend, er erinnere sich an das grüne iPhone, jedoch nicht an die Person (Urk. D5/2/1 F/A 60). Er sei sich aber ganz sicher, dass er alles richtig gemacht habe (Urk. D5/2/1 F/A 61).
E. 7.4.2 Die Privatklägerin führte hingegen nachvollziehbar und widerspruchsfrei aus, sie habe beim Beschuldigten ein iPhone 11 gekauft, ihm das Geld überwiesen, das Telefon aber nicht erhalten. Sie habe deshalb eine Quittung bzw. die Sendungs- nummer vom Beschuldigten verlangt, welche er ihr jedoch nicht habe geben können (Urk. D5/5/3/1 F/A 12). Aus dem Chatverlauf zwischen den beiden erhellt weiter, dass die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten geltend machte, das Paket nicht erhalten zu haben und dies bei der Polizei zur Anzeige bringen zu wollen (Urk. D5/5/2/3 F/A 11-14).
E. 7.4.3 Aus dem in den Akten liegenden Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin geht weiter hervor, dass die Privatklägerin diesen am
E. 7.4.4.1 Der Beschuldigte machte keinerlei Ausführungen zum Versand des Pakets an und für sich. Er erklärte leidglich wenig detailliert, er wisse nicht, weshalb die Privatklägerin behaupte, das Telefon nie erhalten zu haben. So wie sie ihm geschrieben habe, sei es bei ihm so rübergekommen, als habe Herr AH'._____ (gemeint Privatkläger AH._____) sie angestiftet (Urk. D5/2/1 F/A 61).
E. 7.4.4.2 Der Beschuldigte liess offen, woraus er den Schluss zog, der Privatkläger AH._____ könne die Privatklägerin dazu angestiftet haben, ihn fälschlicherweise zu beschuldigen. Damit ist seine diesbezügliche Behauptung unsubstantiiert. Aus dem Chatverlauf zwischen den beiden, welcher sich bei den Akten befindet, ergibt sich denn auch nichts, was seine Vermutung nahelegen würde. Die Privatklägerin erklärte denn auch, den Beschuldigten – abgesehen vom Kontakt bezüglich dem Onlinekauf – nicht zu kennen (Urk. D5/5/3/1 F/A 7). Sie sei von niemandem dazu angestiftet worden, die Strafanzeige gegen den Beschuldigten einzureichen. Einen Herrn AH'._____ (gemeint Privatkläger AH._____) kenne sie nicht (Urk. D5/5/3/1 F/A 9 f.). Diese Aussagen wirken glaubhaft, zumal aus den Akten nichts anderwei- tiges ersichtlich ist und der Beschuldigte seine Vermutung nicht weiter substantiie- ren konnte.
E. 7.4.5.1 Die Aussagen der Privatklägerin korrespondieren mit ihren Nachrichten im Chatverlauf mit dem Beschuldigten. Sie machte widerspruchsfreie, nachvollzieh- bare und nicht unnötig belastende Aussagen. Diese sind als glaubhaft zu werten. Der Beschuldigte bestritt hingegen pauschal, etwas falsch gemacht zu haben, was
- 67 - wenig glaubhaft scheint. Dies insbesondere auch deshalb, weil er gegenüber der Privatklägerin geltend machte, Beweise für den Versand des Mobiltelefons zu haben, diese jedoch weder ihr sandte noch zu den Akten reichte, was in einer der- artigen Situation von ihm zu erwarten gewesen wäre, würde er denn über solche verfügen.
E. 7.4.5.2 Ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten stellen sodann die weiteren von der Anklage umfassten Delikte von Dossier 5 dar, bei welchen ähnli- che Abläufe mithin ein modus operandi des Beschuldigten erkennbar wird (siehe hierzu E. II.A.7.1.-7.3. und E. II.A.7.5.-7.9.).
E. 7.4.5.3 Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sowie der weiteren Umstände bestehen keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklage umschrieben zugetragen hat. Dieser ist damit erstellt.
E. 7.5 Mit der Vorinstanz ist sodann aufgrund des separaten Erstellens diverser Verkaufsinserate für unterschiedliche Gegenstände und die zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit den Kaufinteressenten geführten Gespräche sodann von Tatmehr- heit auszugehen. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass er nicht bei allen Geschä- digten genau gleich vorging. So schickte er einigen leere Pakete zu, während andere überhaupt nie ein solches erhielten.
E. 7.5.1 Zum Fall AJ._____ befragt, erklärte der Beschuldigte wenig detailliert, er könne nicht sagen, ob der Postbeamte das Paket in Anbetracht der Gewichtsan- gabe von 194 Gramm falsch gewogen habe. Es sei aber schon vorgekommen, dass Postbeamte Pakete im Wert von Fr. 3'000.– entwendet hätten (Urk. D5/2/2 F/A 11).
E. 7.5.2 Der Privatkläger führte zusammengefasst zur Sache aus, er habe für seine Tochter ein iPhone 11 vom Beschuldigten gekauft. Irgendwann habe er dann das Paket erhalten, welches jedoch lediglich mit Zeitungspapier gefüllt gewesen sei. Hierbei schilderte er detailliert, die vor und nach dem Kauf geführte Kommunikation mit dem Beschuldigten, wie er sich etwa vorab nach der Möglichkeit einer schnellen Lieferung erkundigt habe. Nachvollziehbar und ebenfalls detailliert schilderte er sodann den Erhalt des schön verpackten Pakets und machte geltend, dieses noch vor dem Pöstler aufgemacht zu haben, da es so leicht gewesen sei. Er schilderte hierbei insbesondere auch seine Gefühlslage und meinte, ihm sei beim Öffnen des Pakets schlecht geworden, als er gesehen habe, dass nur Zeitungspapier drin gewesen sei. Schlüssig und nachvollziehbar schilderte er sodann, dass er deshalb daraufhin eine Fotodokumentation erstellt und versucht habe den Beschuldigten zu
- 68 - kontaktieren (Urk. D5/6/2/1 F/A 10 f. i.V.m. F/A 18). Die vom Privatkläger erstellten Fotos des Pakets liegen sodann bei den Akten und liefern keine Hinweise darauf, dass dieses bereits vorab – allenfalls von einem Postboten, wie dies der Beschul- digten anklingen liess – geöffnet worden war (Urk. D5/6/1/2 S. 11-14).
E. 7.5.3 Der Privatkläger führte ausserdem aus, den Beschuldigten nicht zu kennen und lediglich aufgrund des Handys mit ihm zu tun gehabt zu haben (Urk. D5/6/2/2/1 F/A 7). Er sei von niemandem dazu angestiftet worden, die Strafanzeige einzurei- chen oder in einem bestimmten Sinne auszusagen (Urk. D5/6/2/1 F/A 9). Hierzu finden sich auch keinerlei Hinweise in den Akten. Damit ist kein Motiv für eine mögliche Falschaussage des Privatklägers ersichtlich.
E. 7.5.4 Ein weiteres Indiz dafür, dass sich das Ganze wie in der Anklageschrift um- schrieben abgespielt hat, stellen sodann die weiteren von der Anklage umfassten Delikte von Dossier 5 dar, bei welchen ähnliche Abläufe mithin ein modus operandi des Beschuldigten erkennbar wird (siehe hierzu E. II.A.7.1.-7.4. und E. II.A.7.6.- 7.9.).
E. 7.5.5 Aufgrund der detaillierten, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Aus- sagen des Privatklägers, welche grösstenteils durch den vorhandenen Chatverlauf gestützt werden und in Anbetracht der weiteren Umstände hinsichtlich Dossier 5 sowie der wenig ergiebigen Aussagen des Beschuldigten hierzu, ist der Sachver- halt anklagegemäss erstellt.
E. 7.6 Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass es sich bei den Delikten zulasten der Geschädigten AI._____, AL._____ und E._____ aufgrund des jeweili- gen Deliktsbetrags um geringfügige Vermögensdelikte handelt. Auf die Ausführun- gen der Vorinstanz hierzu kann ohne weiteres verwiesen werden (Urk. 133 E. III.8.5.4. S. 93 f.). Die diesbezüglich notwendigen Strafanträge liegen sodann bei den Akten (Urk. D5/5/4/1, Urk. D5/8/4/1 und Urk. D5/9/5/1). In Bezug auf den Ge- schädigten AJ._____ liegt hingegen kein geringfügiges Vermögensdelikt vor. Die- ser kaufte das Mobiltelefon zwar für "nur" Fr. 299.–, mithin handelt es sich diesbe- züglich um einen geringen Vermögenswert. Er bezahlte jedoch zusätzlich Fr. 7.– für die Zustellung des Kaufs via Post. Wenngleich er ein Paket vom Beschuldigten erhielt, hatte dieses keineswegs einen Wert von Fr. 7.– für ihn, da es lediglich Zei- tungspapier enthielt. Wenngleich der Beschuldigte sich nur im Umfang von Fr. 299.– bereicherte entstand dem Geschädigten ein Schaden von mehr als Fr. 300.–, weswegen Art. 172ter StGB nicht zur Anwendung gelangt. Der Beschul- digte wusste denn auch, dass er beim Geschädigten einen Schaden von mehr als
- 89 - Fr. 300.– verursachen würde. Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es je- doch beim geringfügigen Betrug sein Bewenden. Auch hier liegt der notwendige Strafantrag bei den Akten (Urk. D5/6/1/1).
E. 7.6.1 Der Beschuldigte schilderte wenig detailliert, das Handy müsse im Paket drin gewesen sein. Nur mit Zeitungspapier werde nichts verschickt (Urk. D5/2/1 F/A 100). Sodann behauptete er pauschal, Frau AK._____ lüge (Urk. D5/2/1 F/A 101).
E. 7.6.2 Die Geschädigte schilderte hingegen detailliert, lebensnah und wider- spruchsfrei, wie sie längere Zeit auf der Suche nach einem neuen Handy für ihren Sohn gewesen sei und schliesslich vom Beschuldigten das Mobiltelefon Samsung Galaxy S20 für diesen gekauft habe (Urk. D5/7/3/1 F/A 1 i.V.m. Urk. D5/7/3/2).
- 69 - Ebenso schilderte sie detailliert, nachvollziehbar und lebensnah, dass sie vor der Ersteigerung das Bewertungsprofil des Verkäufers angeschaut habe, welches gut ausgesehen habe. Sodann habe sie den Beschuldigten bereits vorab kontaktiert, um sich über die verbleibende Garantiezeit zu erkundigen, wobei dieser ihr sofort geantwortet habe (Urk. D5/7/3/1 F/A 8 i.V.m. Urk. D5/7/3/2 F/A 10 f.). Schliesslich erklärte sie, sie habe am 16. Dezember 2021 vor dem Mittag das Paket vom Beschuldigten erhalten. Dieses sei unbeschädigt gewesen und per B-Post versandt worden. Es habe jedoch nur Zeitungen und Papier enthalten (Urk. D5/7/3/1 F/A 16 i.V.m. F/A 17-19 und Urk. D5/7/3/2 F/A 11 sowie F/A 18).
E. 7.6.3 Bei den Akten liegen Fotos des vom Beschuldigten versandten Pakets, aus welchen ersichtlich wird, dass dieses mit Papier gefüllt war und offensichtlich unbeschädigt bei der Geschädigten ankam. Das Paket wurde mit einem Klebeband verschlossen und über dieses Klebeband wurde das handschriftlich vom Beschul- digten angeschriebene Adressetikett geklebt. Es sind keinerlei Zeichen dafür ersichtlich, dass das Paket bereits zuvor geöffnet und wieder verschlossen wurde (Urk. D5/7/2/1). Dies stützt somit die Aussagen der Geschädigten. Ebenfalls für den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Geschädigten spricht, dass diese direkt zur Polizei ging. Schliesslich begann ihre polizeiliche Einvernahme noch am Tag des Paketerhalts (Urk. D5/7/3/1 S. 1). Den direkten Gang zur Polizei begründete sie denn auch nachvollziehbar damit, dass sie den Beschuldigten nach Erhalt des Pakets nicht habe erreichen können (Urk. D5/7/3/1 F/A 20).
E. 7.6.4 Die Geschädigte führte im Übrigen aus, den Beschuldigten nicht persönlich zu kennen. Der Kontakt sei lediglich über Ricardo zustande gekommen (Urk. D5/7/3/2 F/A 7). Sie sei von niemandem angestiftet worden, die Strafanzeige gegen diesen einzureichen (Urk. D5/7/3/2 F/A 9). Damit sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb die Geschädigte den Beschuldigten fälschlicherweise einer Straftat bezichtigen sollte. Ihre Aussagen sind denn auch insgesamt als glaubhaft zu werten.
E. 7.6.5 Ein weiteres Indiz dafür, dass sich das Ganze wie in der Anklage umschrie- ben abgespielt hat, stellt denn auch die Tatsache dar, dass aus den weiteren von der Anklage umfassten Delikten von Dossier 5 ähnliche Abläufe mithin ein modus
- 70 - operandi des Beschuldigten erkennbar wird (siehe hierzu E. II.A.7.1.-7.5. und E. II.A.7.7.-7.9.).
E. 7.6.6 Der Sachverhalt ist aufgrund der detaillierten, lebensnahen und wider- spruchsfreien Aussagen der Geschädigten sowie der weiteren Umstände und in Anbetracht der wenig ergiebigen Bestreitung des Beschuldigten anklagegemäss erstellt.
E. 7.7 Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt und damit einen mehrfachen (teilweise geringfügigen) Betrug begangen hat. C. Schuldfähigkeit
1. Gesetzliche Grundlage Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln. War der Täter nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzuse- hen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Diesfalls ist der Täter also grundsätzlich strafbar.
2. Diagnose
E. 7.7.1 Der Beschuldigte erklärte zusammengefasst, nicht zu wissen, weshalb das Paket nicht angekommen sei (Urk. D5/2/1 F/A 93). Sofern sie ihm die Adresse bestätigt habe, habe er das Paket sicher zur Post gebracht (Urk. D5/2/1 F/A 91). Damit machte der Beschuldigte keine detaillierten Angaben zum Sachverhalt.
E. 7.7.2 Teilweise widersprach der Beschuldigte sich sodann. So gab er etwa an, es könne einerseits sein, dass er ihr ein Bild des Adressetiketts geschickt habe, um ihr zu zeigen, dass das Paket abgeschickt werde. Andererseits sei es auch möglich, dass er ihr das Foto geschickt habe, um herauszufinden, ob die Adresse korrekt sei (Urk. D5/2/1 F/A 90). Dies erscheint soweit beides möglich und ist nachvollzieh- bar. Bereits bei der übernächsten Frage erklärte er jedoch, die Adresse jeweils nicht zu schicken, wenn er damit nicht nach dieser Frage (Urk. D5/2/1 F/A 92). Damit schloss er schlussendlich doch aus, ihr das Foto geschickt zu haben, um sie darüber zu informieren, dass das Paket verschickt werde. Damit widersprach er sich. Aus dem bei den Akten liegenden Chatverlauf zwischen den beiden geht sodann hervor, dass er ihr das Foto des Adressetiketts schickte, ohne hierzu eine Frage nach der Korrektheit der Angaben zu formulieren. Sodann hatte ihm die Geschädigte bereits zwei Tage zuvor schriftlich ihre Adressangaben übermittelt (Urk. D5/8/2/2 S. 1 i.V.m. S. 3). Damit sind die diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten unglaubhaft.
E. 7.7.3 Weiter geht aus dem Chatverlauf zwischen den beiden hervor, dass die Geschädigte dem Beschuldigten am 4. Dezember 2021 mitteilte, dass sie das Paket noch immer nicht erhalten habe (Urk. D5/8/2/2 S. 3). Schliesslich stellte die
- 71 - Geschädigte am 14. Dezember 2021 einen Strafantrag (Urk. D5/8/4/1 S. 4), was ein Indiz dafür darstellt, dass sie das Paket nicht erhalten hat, zumal aus den Akten keinerlei Gründe ersichtlich sind, weshalb sie den Beschuldigten fälschlicherweise einer Straftat bezichtigen sollte.
E. 7.7.4 Ein weiteres Indiz, dafür, dass der in der Anklage umschriebene Ablauf zu- trifft, stellen sodann die weiteren von der Anklage umfassten Delikte von Dossier 5 dar, bei welchen ähnliche Abläufe mithin ein modus operandi des Beschuldigten erkennbar wird (siehe hierzu E. II.A.7.1.-7.6. und E. II.A.7.8.-7.9.).
E. 7.7.5 Aufgrund der wenig detaillierten, sich teilweise widersprechenden und teilweise widerlegten Angaben des Beschuldigten sind seine Aussagen als unglaubhaft zu werten, wobei aus dem Chatverlauf hervorgeht, dass die Geschä- digte beim Beschuldigten monierte das Paket nicht erhalten zu haben, was nebst der Strafanzeige ein gewichtiges Indiz dafür darstellt, dass er dieses – auch in Anbetracht der weiteren im Rahmen dieses Dossiers zur Anklage gebrachten Sachverhalte – nie versandt hat. Der Sachverhalt ist damit anklagegemäss erstellt.
E. 7.8 Privatkläger E._____
E. 7.8.1.1 Zum Fall E._____ befragt führte der Beschuldigte wenig detailliert aus, er wisse, dass er auch sein Paket zur Post gebracht habe. Sonst hätte er ihm das Geld zurück überwiesen (Urk. D5/2/1 F/A 94). Er stellte sodann auch hier in den Raum, es habe schon Fälle gegeben, bei denen ein Postbote ein Paket entwendet habe. Sodann könne es auch sein, dass der Privatkläger E._____ von AH'._____ (gemeint Privatkläger AH._____) angestiftet worden sei (Urk. D5/2/1 F/A 97).
E. 7.8.1.2 Mit der Frage konfrontiert, ob er den Beleg der Postsendung bei der Post geholt habe, so wie er es dem Privatkläger in Aussicht gestellt habe, antwortete dieser, er habe ihm das vielleicht einfach so geschrieben. Es sei im Nachhinein gar nicht möglich eine Quittung zu holen, ausser man habe das Paket eingeschrieben verschickt (Urk. D5/2/1 F/A 98). Dies zeigt exemplarisch, dass es der Beschuldigte mit der Wahrheit nicht immer so genau nahm, sondern gegenüber den Geschädig-
- 72 - ten jederzeit eine Ausrede parat hatte bzw. sich die Abläufe jeweils so zurecht bog, dass sie ihm bestmöglich dienten.
E. 7.8.2 Der Privatkläger gab hingegen detailliert, in sich schlüssig und nachvollzieh- bar an, wie er die Verkaufsanzeige entdeckt, mit dem Beschuldigten Kontakt auf- genommen, sich mit diesem auf einen Kaufpreis geeinigt und diesem nebenbei eine Zinnkanne für Fr. 50.– verkauft habe, wobei dieser Verkauf samt Zahlung einwand- frei funktioniert habe, weshalb er ihm das Geld für das Mobiltelefon vorab überwie- sen habe. Sodann schilderte er ebenfalls detailliert, nachvollziehbar und schlüssig die weitere Kommunikation zwischen ihnen, wobei er insbesondere auch ausführte, wie der Beschuldigte ihm zum Beweis des Paketversands ein Foto von diesem habe zukommen lassen und ihn hinsichtlich des Besorgens eines Postbelegs zu dessen Versand immer wieder hingehalten habe. Von der Post habe er jedoch die Auskunft erhalten, dass kein Paket auf seinen Namen unterwegs sei. Dieses habe er dann auch nie erhalten (Urk. D5/9/3/1 F/A 9 f.). Die Ausführungen des Privatklä- gers decken sich sodann mit dem in den Akten liegenden Chatauszug zwischen diesem und dem Beschuldigten (Urk. D5/9/2/4).
E. 7.8.3 Der Privatkläger stand im Übrigen in keinerlei Beziehung zum Beschuldigten und gab an, von niemandem zur Anzeige gegen den Beschuldigten oder zur Aus- sage in einer bestimmten Art und Weise angestiftet worden zu sein (Urk. D5/9/3/1 F/A 6 i.V.m. F/A 8). Damit sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb dieser den Beschuldigten fälschlicherweise einer Straftat bezichtigen sollte.
E. 7.8.4 Ein weiteres Indiz dafür, dass der in der Anklage umschriebene Ablauf zutrifft, stellen sodann die weiteren von der Anklage umfassten Delikte von Dossier 5 dar, bei welchen ähnliche Abläufe mithin ein modus operandi des Beschuldigten er- kennbar wird (siehe hierzu E. II.A.7.1.-7.7. und E. II.A.7.9.).
E. 7.8.5 In Anbetracht der wenig aussagekräftigen Aussagen des Beschuldigten, der hingegen sehr detaillierten, nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und damit glaubhaften Aussagen des Privatklägers sowie der weiteren Umstände hinsichtlich Dossier 5 ist der Sachverhalt anklagegemäss erstellt.
- 73 -
E. 7.9 Geschädigter B._____
E. 7.9.1 Zum Fall B._____ meinte der Beschuldigte wenig detailliert, er könne sich nicht erklären, weshalb Frau B._____ (die Frau des Geschädigten) ein Paket gefüllt mit Zeitungspapier von ihm erhalten habe (Urk. D5/2/1 F/A 102). Er habe ihr das Paket geschickt. Entweder sie lüge oder jemand habe die Sachen rausgenommen (Urk. D5/2/1 F/A 103). Damit bestritt er den Vorwurf pauschal und substantiierte seine Behauptungen nicht.
E. 7.9.2 In den Akten ist ein Foto des vom Beschuldigten an den Geschädigten versandten Pakets enthalten, worauf ersichtlich ist, dass dieses bei Versand 193 Gramm wog (Urk. D5/10/2/3). Eingestandenermassen kaufte der Geschädigte beim Beschuldigten sowohl ein iPhone 11 sowie ein iPhone xs und bezahlte diese gemeinsam (Urk. D5/10/2/1 i.V.m. Urk. D5/10/2/2 und Prot. I S. 40 f.). Das Paket hätte damit beide Mobiltelefone enthalten müssen. Schliesslich äusserte der Beschuldigte ja auch, es sei möglich, dass jemand die Sachen – Mehrzahl – raus- genommen habe. Es ist jedoch ausgeschlossen, dass in dem lediglich 193 Gramm schweren Paket 2 Mobiltelefone sowie Zeitungspapier enthalten waren. Gemäss Herstellerangaben wiegt ein iPhone 11 alleine (ohne Paket und Zeitungspapier) bereits 194 Gramm (https://support.apple.com/de-ch/111865; zuletzt abgerufen am
E. 7.9.3 Ein weiteres Indiz dafür, dass sich das Ganze wie in der Anklage umschrie- ben zugetragen hat, stellen sodann die weiteren von der Anklage umfassten Delikte von Dossier 5 dar, bei welchen ähnliche Abläufe mithin ein modus operandi des Beschuldigten erkennbar wird (siehe hierzu E. II.A.7.1.-7.8.).
- 74 -
E. 7.9.4 Aufgrund der lediglich pauschalen Bestreitung des Beschuldigten, den Gewichtsangaben auf dem vom Beschuldigten versandten Paket, welche aussch- liessen, dass dieses bei Aufgabe auf der Post die beiden Mobiltelefone enthielt, sowie den weiteren Umständen hinsichtlich Dossier 5 ist der Sachverhalt anklage- gemäss erstellt. B. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkung Die Verteidigung hat zwar im Rahmen des Berufungsverfahrens einen vollumfäng- lichen Freispruch beantragt und eventualiter keine Einwendungen gegen die recht- liche Würdigung der Vorinstanz gemacht (Urk. 207).
2. Sexualdelikte (Dossier 1)
E. 8 Dezember 2021 darüber informierte, dass sie bei der Polizei Anzeige erstatten werde, worauf der Beschuldigte meinte, sie solle dies tun, die Polizei könne sowieso nichts machen. Er habe das Paket auf die Post gebracht, wofür er Beweise habe (Urk. D5/5/2/3 S. 11 f.). Die genannten Beweise liess er ihr in der Folge nicht
- 66 - zukommen und führte stattdessen aus, wenn sie ihm sage, es sei angekommen, werfe er die Quittung weg, was hier der Fall gewesen sei (Urk. D5/5/2/3 S. 14). Aus dem Chatverlauf ergibt sich eine derartige Bestätigung seitens der Privatklägerin jedoch nicht. Damit widersprach er sich denn auch, was das Vorhandensein von Beweisen für den Versand des Pakets betrifft, was die Vermutung nahelegt, dass er gar nie über eine derartige Versandquittung verfügt hat.
E. 8.1 Strafrahmen und Strafart
E. 8.1.1 Wer sich des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig macht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Damit beträgt der Strafrahmen drei Tagessätze bis zu 180 Tagessätze Geldstrafe bzw. drei Tage bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StGB und Art. 146 Abs. 1 StGB).
E. 8.1.2 Mit Verweis auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen hierzu ist für sämtliche Betrugsdelikte je eine Freiheitsstrafe auszufällen (Urk. 133 E. IV.16.1. S. 108).
E. 8.2 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte bereicherte sich in Bezug auf den Geschädigten D._____ um Fr. 399.–, wobei diesem ein Schaden von Fr. 406.– entstand, weil er zusätzlich Fr. 7.– für die Paketzustellung bezahlte, wobei ihm zwar ein Paket vom Beschul- digten zugestellt wurde, dieses aber leer und für ihn somit wertlos war. Gleiches gilt hinsichtlich die Geschädigte Graf, bei welcher er sich im Umfang von Fr. 403.–
- 107 - (Fr. 399.– Kaufpreis zzgl. Fr. 4.– von Fr. 11.–, welche ihm für den Versand bezahlt wurden, da er lediglich Fr. 7.– für das Paket bezahlte) bereicherte, wobei er ihr einen Schaden von Fr. 410.– verursachte. Weiter bereicherte er sich am Geschä- digten B._____ im Umfang von Fr. 499.–, wobei dieser im Umfang von Fr. 506.– geschädigt wurde, da er zusätzliche Fr. 7.– für den Versand entrichtete, aber ledig- lich ein leeres Paket zugestellt erhielt (Urk. D5/10/2/2 S. 2 i.V.m. Urk. D5/10/2/3). Vorgenannte Deliktsbeträge bewegen sich damit im unteren Rahmen. Weiter bereicherte er sich im Umfang von Fr. 2'310.– beim Geschädigten AH._____. Dies- bezüglich liegt der Deliktsbetrag nicht mehr im unerheblichen Bereich. Das Handeln des Beschuldigten zeugt hierbei von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. So verleitete der Beschuldigte die Geschädigten zum Teil vorab über Chatnach- richten zum Kauf, hielt sie über längere Zeit hin und versandte teilweise gar leere Pakete. Er übte die Delikte sodann serienmässig aus. Die objektive Tatkomponente ist damit Ausnahme des Geschädigten AH._____ als leicht zu qualifizieren. In Be- zug auf den Geschädigten AH._____ ist diese in Anbetracht des Deliktsbetrags als eher leicht einzustufen. In Bezug auf die Geschädigten D._____, AK._____ und B._____ rechtfertigt dies je eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten und in Bezug auf den Geschädigten AH._____ eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe.
E. 8.3 Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte auch hier in Bezug auf sämtliche Geschädigte direktvorsätzlich, aus rein finanziellen Motiven, was die objektive Komponente nicht zu relativieren vermag. Zu beachten ist jedoch, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten aufgrund seiner psychischen Erkrankung mittel- gradig vermindert schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden ist damit als sehr leicht einzustufen. Die Strafe ist in Bezug auf die Geschädigten D._____, AK._____ und B._____ auf 2.5 Monate und in Bezug auf den Geschädigten AH._____ auf 5 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
E. 8.4 Fazit Es rechtfertigt sich daher in Bezug auf die Geschädigten D._____, AK._____ und B._____ die Festsetzung einer Einzelstrafe von je 2.5 Monaten und in Bezug auf
- 108 - den Geschädigten AH._____ die Festsetzung einer solchen von 5 Monaten Frei- heitsstrafe. Damit ist die Strafe um insgesamt 8 Monate und 10 Tage auf 52 Monate und 12 Tage zu asperieren.
9. Pornografie (Dossier 1) 9.1. Strafrahmen und Strafart 9.1.1. Wer sich der Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig macht, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Damit beträgt der Strafrahmen hinsichtlich der Bilder 1, 2 und 3 drei Tagessätze bis zu 180 Tagessätze Geldstrafe bzw. drei Tage bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB). 9.1.2. Wer sich hingegen der Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB schul- dig macht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Damit beträgt der Strafrahmen hinsichtlich der Bilder 5 und 6 drei Tagessätze bis zu 180 Tagessätze Geldstrafe bzw. drei Tage bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB). 9.1.3. Der Beschuldigte wurde vorinstanzlich lediglich wegen einfacher Tatbe- gehung i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB bestraft. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ist eine Verurteilung wegen beider Absätze nicht möglich, da dies zu einer zusätzlichen Verurteilung führen würde. Daher ist lediglich im Rahmen der konkreten Strafzumessung hinsichtlich der Bilder 5 und 6 der tiefere Strafrahmen zu berücksichtigen. 9.1.4. Mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren zutreffende Begründung ist eine Geldstrafe zu verhängen (Urk. 133 E. IV.8.1. S. 102 f.). 9.2. Objektiver Tatbestand 9.2.1. Der Beschuldigte besass Bild 1 zwei Mal, Bild 2 ebenfalls zwei Mal, Bild 3 zehn Mal, Bild 5 vierzehn Mal und Bild 6 vier Mal. Es handelt sich mithin um insge- samt nur einige wenige unterschiedliche Bilder, wobei diese zwar mehrfach aber
- 109 - noch in einer übersichtlichen Anzahl gespeichert waren. Es handelt sich sodann um reine Standbilder und nicht etwa Filmaufnahmen. 9.2.2. Das objektive Tatverschulden erweist sich als sehr leicht, was in Berücksich- tigung der Tatsache, dass für die Bilder 5 und 6 ein tieferer Strafrahmen gegeben ist, eine Strafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe rechtfertigt. 9.3. Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus rein egoistischen Motiven zu seiner Bedürfnisbefriedigung, was das objektive Tatverschulden nicht zu relativie- ren vermag. Die Tatsache, dass der Beschuldigte zugab, dass sich die Bilder auf seinem Handy befanden, ist aufgrund der erdrückenden Beweislage und in Berück- sichtigung seiner weiteren Ausführungen zum Sachverhalt nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Zu beachten ist jedoch, dass der Beschuldigte gemäss Gutach- ten aufgrund seiner psychischen Erkrankung mittelgradig vermindert schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden ist damit als sehr leicht einzustufen und die Strafe auf 40 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren. 9.4. Fazit Es rechtfertigt sich daher die Festsetzung einer Einzelstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe.
10. Mehrfacher geringfügiger Betrug (Dossier 5) 10.1. Strafrahmen und Strafart 10.1.1. Richtet sich die Tat – vorliegend der Betrug – nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter mit Busse bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB). Somit beträgt der Strafrahmen vorliegend Busse von Fr. 1.– bis zu Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). 10.1.2. Damit kommt vorliegend lediglich eine Busse in Betracht.
- 110 - 10.2. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte ertrog von der Geschädigten AL._____ Fr. 80.–, vom Geschädig- ten E._____ Fr. 300.–, von der Geschädigten AI._____ Fr. 290.– und vom Geschä- digten AJ._____ Fr. 299.–. Mit Ausnahme der Geschädigten AL._____ belaufen sich die Beträge im obersten Bereich des Anwendungsbereichs von Art. 172ter StGB. Der Beschuldigte liess die Geschädigten hierbei über längere Zeit im Glau- ben, er werde die vereinbarte Gegenleistung erbringen, stellte teilweise gar ein lee- res Paket zu. Die objektive Tatschwere ist damit in Bezug auf die Geschädigten AI._____, E._____ und AJ._____ als schwer einzustufen. In Bezug auf den Ge- schädigten AL._____ ist diese hingegen als leicht einzuordnen. Dies rechtfertigt in Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten eine Busse von je Fr. 1'000.– in Bezug auf die Geschädigten AI._____, E._____ und AJ._____, in Bezug auf den Geschädigten AL._____ hingegen eine solche von Fr. 250.–. 10.3. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte auch hier in Bezug auf sämtliche Geschädigte direktvorsätzlich, aus rein finanziellen Motiven, was die objektive Komponente nicht zu relativieren vermag. Zu beachten ist jedoch, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten aufgrund seiner psychischen Erkrankung mittel- gradig vermindert schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden ist damit als noch leicht einzustufen und die Strafe auf je Fr. 500.– Busse in Bezug auf die geschädigten AI._____, E._____ und AJ._____ sowie Fr. 125.– in Bezug auf den Geschädigten AL._____ zu reduzieren. 10.4. Fazit Es rechtfertigt sich daher in Bezug auf die Geschädigten AI._____, E._____ und AJ._____ die Festsetzung einer Einzelstrafe von je Fr. 500.– Busse und in Bezug auf den Geschädigten AL._____ eine solche von Fr. 125.–. Der geringfügige Betrug zulasten des Geschädigten E._____ ist aufgrund seines Deliktsbetrags von Fr. 300.– das schwerste Delikt. Die diesbezüglich auszufällende Busse von Fr. 500.– ist damit als Einsatzstrafe festzulegen, wobei es sich rechtfertigt die Stra-
- 111 - fen in Zusammenhang mit den Delikten gegen die Geschädigten AJ._____ und AI._____ um je Fr. 340.– zu asperieren. Sodann ist die Strafe in Zusammenhang mit dem Geschädigten AL._____ um Fr. 85.– zu asperieren, was eine Busse von insgesamt Fr. 1'265.– ergibt.
11. Geringfügige Sachbeschädigung (Dossier 3) 11.1. Strafrahmen und Strafart 11.1.1. Richtet sich die Tat – vorliegend die Sachbeschädigung – nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter mit Busse bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB). Somit beträgt der Strafrahmen vorliegend Busse von Fr. 1.– bis zu Fr. 10'0000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). 11.1.2. Damit ist vorliegend eine Busse auszufällen. 11.2. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte beschädigte diverse Kabel im Gesamtwert von rund Fr. 80.–. Diese waren für die Geschädigte problemlos zu ersetzen. Die objektive Tatschwere ist damit als sehr leicht einzustufen und die Strafe auf Fr. 300.– Busse festzusetzen. 11.3. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus rein egoistischen Motiven, um sein Geschäft im Metallhandel in Gang zu bringen und sich zu bereichern, was das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermag. In den Akten finden sich keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte die Sachbeschädigung geplant hat. Vielmehr scheint der Beschuldigte sich hierzu spontan und ohne sich gross Gedan- ken zu machen – schliesslich wäre die Entfernung der Kabel als Ganzes einträg- licher gewesen – im Rahmen des geplanten Diebstahls dazu entschieden zu haben. Zu beachten ist weiter, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten aufgrund seiner psychischen Erkrankung mittelgradig vermindert schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden ist damit als sehr leicht einzustufen und die Strafe auf Fr. 150.– Busse zu reduzieren.
- 112 - 11.4. Fazit Es rechtfertigt sich daher – auch in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten – die Festsetzung einer Einzelstrafe von Fr. 150.– Busse, wobei die Gesamtstrafe um Fr. 100.– auf Fr. 1'365.– zu asperieren ist.
12. Zwischenfazit Damit wäre der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten und 12 Tagen, einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen sowie einer Busse von 1'365.– zu bestrafen.
13. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsfaktoren
E. 13 März 2025). Das iPhone XS wiegt demgemäss weitere 177 Gramm (https://sup- port.apple.com/de-ch/111881; zuletzt abgerufen am 13. März 2025). Damit ist belegt, dass das Paket des Beschuldigten die beiden Mobiltelefone bei Abgabe auf der Post nicht enthielt. Aus dem Schreiben von Herrn AN._____ von Ricardo geht sodann hervor, dass der Geschädigte der Plattform gegenüber mitteilte, ein leeres Paket vom Beschuldigten erhalten zu haben (Urk. D5/10/2/4), was ein weiteres Indiz dafür darstellt, dass der Geschädigte die Mobiltelefone vom Beschuldigten nicht erhalten hat.
E. 13.1 Vorleben Grundsätzlich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Aufwachsen des Beschuldigten verwiesen werden (Urk. 133 E. IV.18.1. S. 109). Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte während seiner Kindheit/Jugend bereits über mehrere Jahre untergebracht war. Ab März 2015 war er in der AP._____-Stiftung untergebracht, wobei er im Januar 2019 in die Institution AO._____ übertreten konnte, aus welcher er im Sommer 2021 entlassen wurde (Urk. D1/7/1/2 S. 49). Seine Kindheit und Jugend waren mithin aufgrund seiner Krankheit und der deshalb notwendigen Unterbringungen sicherlich alles andere als leicht, was zu seinen Gunsten zu werten ist.
E. 13.2 Vorstrafen und weitere Strafzumessungsfaktoren Hinsichtlich der Vorstrafen und weiteren Strafzumessungsfaktoren kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 133 E. IV.18.2.-18.4. S. 110). Sowohl die Vorstrafen als auch die Delinquenz während laufender Stra- funtersuchung wirken sich straferhöhend aus.
E. 13.3 Fazit Zusammen betrachtet rechtfertigt dies eine Erhöhung der Strafen um insgesamt 5 Monate Freiheitsstrafe, 2 Tagessätze Geldstrafe und Fr. 65.– Busse.
- 113 -
14. Fazit Damit wäre eine Freiheitsstrafe von 57 Monaten und 12 Tagen, eine Geldstrafe von 42 Tagessätzen sowie eine Busse von Fr. 1'430.– zu verhängen. Aufgrund des Ver- schlechterungsverbots hat es jedoch bei den vorinstanzlich ausgefällten 48 Monaten Freiheitsstrafe, 40 Tagessätzen Geldstrafe sowie der Busse von Fr. 850.– sein Bewenden. Bezüglich der Tagessatzhöhe kann sodann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 133 E. IV.8.4. S. 103). Diese ist auf Fr. 30.– festzulegen. B. Vollzug Mit Verweis auf die Vorinstanzlichen Erwägungen hierzu, sind sowohl die Freiheits- strafe als auch die Busse unbedingt auszusprechen und für die Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren (Urk. 133 E. IV.19.2.-19.4. S. 110 f.), wobei es aufgrund des Verschlechterungsverbots bei einer Probezeit von 2 Jahren sein Bewenden hat. Für den Fall der Nichtbezahlung der Busse ist sodann eine Ersatz- freiheitsstrafe von 28 Tagen festzulegen, wobei zur Begründung auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen hierzu verwiesen werden kann (Urk. 133 E. IV.19.3. S. 110 f.). C. Haftanrechnung Das Gericht rechnet die Haft auf die auszufällende Strafe an (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte wurde in Zusammenhang mit Dossier 2 am 1. November 2021, um 19.15 Uhr, verhaftet und schliesslich am 3. November 2021, um 12.00 Uhr, wieder entlassen (Urk. 9/2/2 S. 1 i.V.m. Urk. 9/2/5 S. 2). Im Zusammenhang mit Dossier 3 wurde der Beschuldigte sodann am 20. Februar 2022, um 21.00 Uhr, erneut ver- haftet und am 24. März 2022, um 10.45 Uhr, erneut aus der Haft entlassen (Urk. 9/3/1 S. 1 i.V.m. Urk. 9/3/6 S. 2). Damit befand er sich in Zusammenhang mit Dossier 2 während 3 Tagen und mit Dossier 3 während 33 Tagen in Haft. Schliess- lich wurde er in Zusammenhang mit Dossier 1 am 8. April 2022, um 12.50 Uhr, erneut in Haft genommen (Urk. 9/1/2 S. 1), wo er sich seither – mithin seit 1'103 Tagen – befindet. Bis und mit heute hat der Beschuldigte damit in Zusammenhang
- 114 - mit dem vorliegenden Verfahren 1'139 Tage in Haft verbracht, welche ihm an die Freiheitsstrafe anzurechnen sind. IV. Massnahme
1. Vorbemerkungen
E. 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verlei- tet, oder es in eine solche Handlung einbezieht, sofern der Altersunterschied zwischen den Beteiligten mehr als drei Jahre beträgt (Art. 187 Ziff. 2 aStGB).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 26. Okto- ber 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- Das Verfahren betreffend Betrugsvorwurf zum Nachteil von B._____, Inserat für iPhone XS vom 5. Dezember 2021, wird eingestellt. 2.-7. […] - 132 -
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. April 2023 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich gelagerte Damenun- terwäsche (BH) (A016'017'564) wird nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen an die Privatklägerin 1 (C._____) herausgegeben. Wird dieser Ge- genstand nicht innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechts- kraft beansprucht, wird er ohne weitere Mitteilung der Lagerbehörde zur Ver- nichtung überlassen.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. April 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich gelagerten Gegen- stände Mobiltelefon Samsung (A016'056'034) mit SIM-Karte (A016'212'809) externe Harddisk (A016'056'147) USB-Stick (A016'056'250) USB-Stick (A016'056'318) USB-Stick (A016'056'363) USB-Stick (A016'056'476) USB-Stick (A016'056'487) Brief (A016'056'534) Brief (A016'056'556) Replikapistole (A015'529'472) Mobiltelefon Samsung (A015'529'483) Mobiltelefon Samsung (A015'529'494) 9 Golfschläger (A015'531'085) Koffer mit Schneeketten (A015'531'096) Werkzeugkoffer (A015'531'109) 3 Kompletträder (A015'531'165) 2 Autoreifen (A015'531'176) Autoreifen (A015'531'187) Machete (A015'895'791) Fingerring (A015'895'815) 2 Ohrringe (A015'895'826) 1 Brosche und 2 Ohrstecker (A015'895'837) Armreif (A015'895'848) Schmuckschatulle mit Armband und Brosche (A015'895'860) Tresor samt Inhalt (A015'895'871) - 133 - Mobiltelefon Samsung (A015'895'882) mit SIM-Karte (A016'494'852) Mobiltelefon Samsung (A015'895'893 mit SIM-Karte (A016'494'829) Werkzeuge (A016'064'258) 2 Lernfahrschilder magnetisch (A016'064'269) werden nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen an den Beschuldig- ten herausgegeben. Werden diese Gegenstände nicht innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft beansprucht, werden sie ohne weitere Mitteilung der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung überlassen.
- […]
- […]
- Die unter den Referenznummern 0459-2022 und 0214-2022 bei der Kantons- polizei Zürich, CC-DF, gespeicherten Datensicherungen sind – soweit noch vorhanden – nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides durch diese zu löschen.
- […]
- […]
- […]
- Die übrigen Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- […]
- […]
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel]
- [Rechtsmittel]"
- Schriftliche Mitteilung im Dispositivauszug an die Vertreterin der Privatklägerin AE._____ GmbH, AQ._____ (versandt) den Privatkläger AJ._____ (versandt) den Privatkläger AB._____ (versandt) - 134 - und schriftliche Mitteilung an die weiteren Verfahrensbeteiligten mit nach- folgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB, der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB, des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen, teilweise geringfügigen, Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte A._____ ist vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB hinsichtlich Bild 4 freizusprechen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 48 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1'139 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 850.–.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Tagen.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. - 135 -
- Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der Massnahme aufgescho- ben.
- Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b, lit. c und lit. d Ziff. 2 StGB jede berufliche sowie jede organisierte ausserberufliche Tätig- keit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, lebens- länglich verboten.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. April 2023 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich gelagerte SIM- Karte (A016'212'774; Geschäfts-Nr. 82401987) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen her- ausgegeben. Wird sie nicht innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids herausverlangt, wird sie der Lagerbe- hörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen.
- Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
- April 2023 beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung (A016'055'917; Ge- schäfts-Nr. 82401987) wird dem Beschuldigte nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids und nach unwiederherstellbarer Löschung der delikti- schen Daten auf erstes Verlangen herausgegeben. Die Lagerbehörde hat das Mobiltelefon auf entsprechendes Begehren des Beschuldigten komplett neu zu formatieren (mit der Folge der Löschung sämtlicher Dateien) und die- ses mit den kopierten legalen Daten dem Beschuldigten herauszugeben. Der Beschuldigte hat die damit verbundenen Kosten zu tragen. Wird das Mobiltelefon nicht innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids herausverlangt, wird es der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen.
- Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich gelagerten diversen abgeschnittenen Kabel (A015'895'804; Geschäfts-Nr. 82153604) werden be- - 136 - schlagnahmt und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheides zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen.
- Der sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich gelagerte Seiten- schneider mit roten Griffen (A015'895'780; Geschäfts-Nr. 82153604) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen an den Beschuldigten herausgegeben. Wird er nicht innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids herausverlangt, wird er der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernich- tung überlassen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 10'000.– als Genugtuung zu bezahlen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Schadenersatz von Fr. 406.– zuzüglich 5% Zins seit 29. November 2021 zu bezahlen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger E._____ Schadenersatz von Fr. 300.– zuzüglich 5% Zins seit 26. November 2021 zu bezahlen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 17 und 18) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und 8,1% Fr. 18'746.60 MWSt) unentgeltliche Verbeiständung (inkl. Barauslagen und Fr. 3'416.80 8,1% MWSt) Fr. 82.15 diverse Kosten
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin C._____ werden einst- - 137 - weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) die Vertretung der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) den Privatkläger E._____ (versandt) den Privatkläger D._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung in den sie betreffenden Punkten gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern E._____ und D._____ nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten gemäss Dispositivziffern 10, 11, 13 und Dispositivziffer 1.9. des Vorabbeschlusses betreffend Herausgabefrist die Vertretung der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft gemäss Dispositivziffer 1.8. des Vorabbeschlusses betreffend Herausgabefrist den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A - 138 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A betr. Dispositivziffern 10-13 des Urteils sowie Dispositivziffern 1.8-9 und 1.12 des Vorabbeschlusses (betr. Geschäfts-Nr. 82153604 und 82401987).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240374-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Blaser Urteil vom 14. April 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache sexuelle Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 26. Oktober 2023 (DG230008)
- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. April 2023 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 125 S. 125 ff.) "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren betreffend Betrugsvorwurf zum Nachteil von B._____, Inserat für iPhone XS vom 5. Dezember 2021, wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB, des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen, teilweise geringfügigen, Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten (wovon bis und mit heute 603 Tage durch Haft erstanden sind) und mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 1'200.–) sowie mit einer Busse von Fr. 850.–.
4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären Massnahme aufge- schoben. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- 3 -
6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Tagen.
7. Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot (Verbot jeder beruflichen und organi- sierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minder- jährigen umfasst) im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB angeordnet.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. April 2023 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich gelagerte Damenunterwäsche (BH) (A016'017'564) wird nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen an die Privatklägerin 1 (C._____) herausgegeben. Wird dieser Gegenstand nicht innert ei- ner Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft beansprucht, wird er ohne weitere Mitteilung der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. April 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich gelagerten Gegenstände Mobiltelefon Samsung (A016'056'034) mit SIM-Karte (A016'212'809) externe Harddisk (A016'056'147) USB-Stick (A016'056'250) USB-Stick (A016'056'318) USB-Stick (A016'056'363) USB-Stick (A016'056'476) USB-Stick (A016'056'487) Brief (A016'056'534) Brief (A016'056'556) Replikapistole (A015'529'472) Mobiltelefon Samsung (A015'529'483) Mobiltelefon Samsung (A015'529'494) 9 Golfschläger (A015'531'085) Koffer mit Schneeketten (A015'531'096) Werkzeugkoffer (A015'531'109) 3 Kompletträder (A015'531'165) 2 Autoreifen (A015'531'176) Autoreifen (A015'531'187) Machete (A015'895'791) Fingerring (A015'895'815)
- 4 - 2 Ohrringe (A015'895'826) 1 Brosche und 2 Ohrstecker (A015'895'837) Armreif (A015'895'848) Schmuckschatulle mit Armband und Brosche (A015'895'860) Tresor samt Inhalt (A015'895'871) Mobiltelefon Samsung (A015'895'882) mit SIM-Karte (A016'494'852) Mobiltelefon Samsung (A015'895'893 mit SIM-Karte (A016'494'829) Werkzeuge (A016'064'258) 2 Lernfahrschilder magnetisch (A016'064'269) werden nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen an den Beschuldigten her- ausgegeben. Werden diese Gegenstände nicht innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft beansprucht, werden sie ohne weitere Mitteilung der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung überlassen.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. April 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich gelagerten Gegenstände Mobiltelefon Samsung (A016'055'917) mit SIM-Karte (A016'212'774) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides der Lager- behörde zur Vernichtung überlassen.
11. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich gelagerten Gegenstände Seitenschneider mit roten Griffen (A015'895'780) diverse abgeschnittene Kabel (A015'895'804) werden beschlagnahmt und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung überlassen.
12. Die unter den Referenznummern 0459-2022 und 0214-2022 bei der Kantonspolizei Zürich, CC-DF, gespeicherten Datensicherungen sind – soweit noch vorhanden – nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides durch diese zu löschen.
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (C._____) Fr. 10'000.– als Genugtuung zu bezahlen.
14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 4 (D._____) Fr. 406.–, zuzüg- lich 5 % Zins ab 29. November 2021, als Schadenersatz zu bezahlen.
- 5 -
15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 (E._____) Fr. 300.–, zuzüglich 5 % Zins ab 26. November 2021, als Schadenersatz zu bezahlen.
16. Die übrigen Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
17. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 10'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 6'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'023.– Auslagen Untersuchung Fr. 180.– Kosten ausserkantonale Untersuchung Fr. 2'920.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 17'663.60 Gutachten Dr. med. F._____ Kosten amtliche Verteidigung Rechtsanwalt MLaw Fr. 39'005.20 X2._____ (inkl. Barauslagen und MwSt, bereits entschä- digt) Kosten amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. Fr. 14'087.– X3._____ (inkl. Barauslagen und MwSt, bereits entschä- digt) Kosten amtliche Verteidigung Rechtsanwältin lic. iur. Fr. 33'000.– X4._____ (inkl. Barauslagen und MwSt) Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin Fr. 9'400.– 1, RAin MLaw Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
19. (Mitteilungen)
20. (Rechtsmittel)
21. (Rechtsmittel)"
- 6 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 207 S. 2 f.)
1. Mein Mandant sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
2. Es sei keine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen.
3. Es sei kein Tätigkeitsverbot auszusprechen.
4. Meinem Mandanten sei in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die zu Un- recht erstandene Haft eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
5. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
6. Das Mobiltelefon Samsung, die Seitenschneider mit roten Griffen sowie diverse abgeschnittene Kabel seien dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben.
7. Jegliche erkennungsdienstlichen Daten und das erstellte DNA-Profil seien mit Eintritt der Rechtskraft zu löschen.
8. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss dem Ausgang des Verfahrens, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss eingereichter Honorarnote auf die Staatskasse zu nehmen seien.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 153) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 7 -
c) Der Vertretung der Privatklägerschaft C._____: (Urk. 208 S. 1)
1. Die Berufungsanträge des Beschuldigten bezüglich Dossier 1 der Anklage der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. April 2023 (Berufungsanträge Ziff. 1., 2. und 4. der Berufung vom 14. August 2024) seien abzuweisen.
2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin C.______ gem. Art. 433 StPO eine angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen in diesem Verfahren zu bezahlen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Berufungsanmeldung und -erklärung / unentgeltliche Rechtspflege Noch vor Schranken und damit fristgerecht meldete der Beschuldigte gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Hinwil (nachfolgend Vorinstanz) vom 26. Oktober 2023 an und beantragte einen Verteidigerwechsel (Prot. I S. 63). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 125 = Urk. 133) am
25. Juli 2024 (Urk. 141/4-5), reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 29. Juli 2024 eine Berufungserklärung ein, weil er sich nicht sicher war, ob seine neue amt- liche Verteidigung dieser Pflicht in seinem Sinne nachkommen würde (Urk. 135) und reichte eine Kopie des begründeten vorinstanzlichen Urteils zu den Akten (Urk. 136). Mit Eingabe vom 14. August 2024 reichte sodann die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten fristgerecht eine Berufungserklärung ein (Urk. 140). Mit Präsidialverfügung vom 27. August 2024 wurde den Privatklägern und der Staats- anwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung der Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 145). Mit Eingabe vom 30. August 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 153). Mit Eingabe vom 19. September 2024 liess die Privatklägerin C._____ erklären, auf eine Anschlussberufung zu verzichten
- 8 - und ersuchte darum, auf eine erneute Befragung ihrerseits zu verzichten. Eventu- aliter beantragte sie, sie im Falle einer allfälligen Befragung von einer Person gleichen Geschlechts einzuvernehmen. Weiter ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwältin MLaw Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 172). Die weiteren Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2024 wurde der Privatklägerin C._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwäl- tin MLaw Y._____ als deren unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 173). 1.2. Eingaben des Beschuldigten Mit Schreiben vom 29. Juli 2024 reichte der Beschuldigte diverse Unterlagen zuhanden der Akten ein und machte diverse Ausführungen zu – aus Sicht des Beschuldigten – gefälschten Urkunden. Diese wurden als Urk. 134 zu den Akten genommen. Der Beschuldigte reichte sodann diverse weitere Eingaben mit unver- ständlichem und/oder nichts zur Sache beitragendem Inhalt ein, welche allesamt zu den Akten genommen wurden (Urk. 162, 182, 185-187, 191/1-3). 1.3. Haftverfahren 1.3.1. Mit Beschluss der Vorinstanz vom 26. Oktober 2023 wurde die Sicherheits- haft bis zur Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils bzw. bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts, längstens bis zum 26. April 2024 verlän- gert (Urk. 69). Mit Beschluss vom 30. April 2024 wurde diese sodann längstens bis zum 24. Juli 2024 verlängert (Urk. 100 = Urk. 113). Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 stellte der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch (Urk. 104), welches mit Beschluss vom 17. Mai 2024 abgewiesen wurde (Urk. 110). Hiergegen erhob der Beschuldigte Beschwerde, welche mit Beschluss vom 10. Juni 2024 abgewiesen wurde (Urk. 118). Am 17. Juli 2024 wurde verfügt, dass die Sicherheitshaft bis zum Entscheid über deren Verlängerung fortdauert (Urk. 122), worauf der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich richtete, welche dieses zuständigkeitshalber der Vorinstanz weiterleitete (Urk. 128). Mit Beschluss vom 31. Juli 2024 wurde die Sicherheitshaft sodann bis
- 9 - zur Rechtskraft des Urteils bzw. bis zum Entscheid der Verfahrensleitung der Berufungsinstanz, längstens jedoch bis 24. Oktober 2024 verlängert (Urk. 129). 1.3.2. Mit Schreiben vom 28. August 2024 richtete sich der Beschuldigte an das Obergericht (Urk. 150). Mit Präsidialverfügung vom 30. August 2024 wurde hierauf der Verteidigung Frist angesetzt, um zu erklären, was für Anträge mit diesem Schreiben gestellt werden (Urk. 151). Mit Eingabe vom 6. September 2024 erklärte diese, es handle sich um ein Haftentlassungsgesuch an welchem festgehalten werde und ersuchte um antragsgemässe Entscheidung (Urk. 154). Daher wurde der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 6. September 2024 Frist ange- setzt, um hierzu Stellung zu nehmen (Urk. 156). Diese erklärte sodann mit Schrei- ben vom 11. September 2024 Verzicht auf Stellungnahme (Urk. 163). Mit Präsidia- lverfügung vom 16. September 2024 wurde das Gesuch des Beschuldigten abge- wiesen und festgehalten, dass die Sicherheitshaft demnach einstweilen bis zum
24. Oktober 2024 fortdauert (Urk. 169). Mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2024 wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um sich zur Verlängerung der Sicherheitshaft zu äussern und verfügt, dass die Sicher- heitshaft bis zum definitiven Entscheid über deren Verlängerung fortdauert (Urk. 175). Mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Sicherheitshaft (Urk. 177). Die Verteidigung liess hingegen mitteilen, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 178), worauf mit Präsidial- verfügung vom 17. Oktober 2024 die Sicherheitshaft bis zum Endentscheid der Berufungsinstanz in der Hauptsache verlängert wurde (Urk. 180). 1.4. Amtliche Verteidigung Im Nachgang an die Urteilseröffnung wurde der amtlichen Verteidigung, Rechtsan- wältin lic. iur. X4._____, mit vorinstanzlicher Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2023 Frist angesetzt, um zum mündlich anlässlich der Urteilseröffnung gestellten Gesuch des Beschuldigten auf Wechsel der amtlichen Verteidigung Stellung zu nehmen (Urk. 71). Mit Eingabe vom 7. November 2023 ersuchte diese um Entlas- sung als amtliche Verteidigung mit sofortiger Wirkung (Urk. 74). Mit Beschluss der Vorinstanz vom 20. Dezember 2023 wurde das Gesuch des Beschuldigten gutge-
- 10 - heissen, dessen amtliche Verteidigerin als solche entlassen und Rechtsanwalt MLaw X1._____ per sofort als neuer amtlicher Verteidiger einsetzt (Urk. 82). 1.5. Berufungsverhandlung 1.5.1. Am 10. Februar 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den
14. April 2025, 10.00 Uhr, vorgeladen, wobei die Staatsanwaltschaft nur fakultativ vorgeladen wurde und die Privatklägerin C._____ nicht zum persönlichen Erscheinen verpflichtet wurde (Urk. 192). 1.5.2. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw X1._____ und die Vertreterin der Privat- klägerin C._____, Rechtsanwältin MLaw Y._____. Der Beschuldigte weigerte sich vorgeführt zu werden, womit er unentschuldigt nicht erschienen ist (Prot. II S. 13 f. i.V.m. Urk. 203). Es war weder über Vorfragen noch Beweisanträge zu entscheiden (Prot. II S. 13 ff.). In der Sache selbst stellten die Parteien die eingangs wiederge- gebenen Anträge (Urk. 153 i.V.m. Urk. 207 S. 2 f., Urk. 208 S. 1 und Prot. II S. 13 f.). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufungserklärung richtet sich gegen sämtliche Schuldsprüche (Dispo- sitivziffer 2), die Sanktionen (Dispositivziffern 3-4), den Vollzug und die Ersatzfrei- heitsstrafe (Dispositivziffer 7), die Einziehung und Vernichtung des Mobiltelefons mit SIM-Karte, des Seitenschneiders mit roten Griffen sowie diverser abgeschnitte- ner Kabel (Dispositivziffer 10-11), die Verpflichtung zu Bezahlung von Schaden- ersatz und Genugtuung (Dispositivziffer 13-15), die Kostenfestsetzung (Dispositiv- ziffer 17) sowie die Auferlegung von Verfahrenskosten und den Vorbehalt einer Nachforderung (Dispositivziffer 18). Die amtliche Verteidigung beantragte, der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Es sei keine therapeutische Massnahme und kein Tätigkeitsverbot anzuordnen. Das Mobiltelefon Samsung, die Seitenschneider mit roten Griffen sowie diverse abgeschnittene Kabel seien dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben. Sämtliche Zivilforderungen der Privatkläger seien abzuweisen, eventualiter auf den
- 11 - Zivilweg zu verweisen. Die Gerichtsgebühren seien die weiteren Auslagen betref- fend in angemessener Höhe festzusetzen. Die Verfahrenskosten seien vollumfäng- lich auf die Staatskasse zu nehmen. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.; Urk. 140 S. 3). Hierbei blieb es auch anlässlich der Berufungsbegründung (Urk. 207 S. 2 f.), wobei zusätzlich die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für die zu Unrecht erstandene Haft beantragt wurde. 2.2. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt, nämlich den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen sowie die Bemes- sung der Strafe und weitere Punkte (Art. 399 Abs. 3 und Abs. 4 StPO). Da mit der Berufungserklärung Dispositivziffer 16 – im Gegensatz zu den Dispositivziffern 13 bis 15 – nicht angefochten wurde, ist diese trotz Antrag anlässlich der Berufungs- begründung, es seien sämtliche Zivilforderungen abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, in Rechtskraft erwachsen. Da für die adhäsionsweise Beurteilung von Zivilforderungen im Strafprozess die zivilprozessuale Verhand- lungsmaxime gilt (BGE 127 IV 215 E. 2d), wäre der Entscheid der Vorinstanz im Übrigen mangels substantiierter Begründung (vgl. Urk. 207) ohnehin zu bestätigen gewesen. 2.3. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind somit Dispositivziffer 1 (Einstellung des Verfahrens betreffend Betrugsvorwurf zum Nachteil von B._____), Dispositivziffer 8 (Entscheid über beschlagnahmte Damenunterwäsche), Disposi- tivziffer 9 (Entscheid über diverse beschlagnahmte Gegenstände), Dispositivziffer 12 (Entscheid über Datensicherungen) und Dispositivziffer 16 (Verweis div. Scha- denersatzbegehren auf den Zivilweg). Dies ist vorab mittels Beschluss festzustel- len.
3. Formelles 3.1. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGer 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die
- 12 - Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 3.2. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa BGer 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2 m.w.H., sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.3. Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung führt, steht die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Schuldpunkt A. Sachverhalt
1. Vorbemerkungen 1.1. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den Beweisregeln (Urk. 133 E. III.1.1.-1.7. S. 7-10), den vorhandenen Beweismitteln und deren Verwertbarkeit (Urk. 133 E. III.2. S. 10 f.) sowie zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten (Urk. 133 E. III.3.1.-3.6. S. 11-13) kann verwiesen werden. Auch auf die Zusammenfassung des Anklagevorwurfs kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfäng- lich verwiesen werden (Urk. 133 E. III.4.2. S. 13-15). Diese sind zutreffend. 1.2. Die Verteidigung beantragte einen vollumfänglichen Freispruch. Sie setzte sich mit den Anklagevorwürfen sowie den Erwägungen der Vorinstanz zur Sach- verhaltserstellung jedoch – mit Ausnahme der die Privatklägerin C._____ betref- fenden Punkte – nicht auseinander (vgl. Urk. 207).
- 13 -
2. Mehrfache Sexuelle Nötigungen / mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (teilweise gegen Entgelt) (Dossier 1) 2.1. Vorbringen der Verteidigung 2.1.1. Beweiswert der Chatprotokolle 2.1.1.1. Die Verteidigung machte geltend, die vorhandenen Chatverläufe würden entgegen der Vorinstanz kein objektives Beweismittel darstellen, welches sowohl den Sachverhalt hinsichtlich des Vorfalles vom 27. März 2022 als auch hinsichtlich der früheren Vorfälle stütze. Die Vorinstanz erwecke den Eindruck, dass die Chat- protokolle gegenüber den Aussagen der Privatklägerin einen erhöhten Beweiswert hätten, was nicht zutreffe. Die Chats seien maximal objektive Beweismittel für deren Inhalt, nicht aber in Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen. Aus den Chats gehe sodann entgegen der Vorinstanz auch nicht hervor, dass es zu irgendwelchen Handlungen gekommen sei (Urk. 207 S. 6 f. Rz. 5-8). 2.1.1.2. Die vorhandenen Chatprotokolle bzw. deren Inhalt stellen zwar keine direkten Beweismittel dar. Es handelt sich bei den Chatinhalten jedoch um Indizien, wobei der Indizienbeweis der Regelfall darstellt und es genau genommen gar keine Abgrenzung zwischen Indizienbeweis und direktem Beweis gibt. Diese Indizien gilt es nachfolgend kritisch zu würdigen, was die Klärung der Frage beinhaltet, ob aus diesen hervorgeht, dass es zu Handlungen der angeklagten Art gekommen ist. 2.1.2. Beweiswert des Gutachtens 2.1.2.1. Die Verteidigung führte weiter aus, die Vorinstanz stütze sich bei der Erstellung des Sachverhalts auf das forensisch-psychiatrische Gutachten und halte u.a. fest, das Verhalten des Beschuldigten passe zu den Untersuchungsergebnis- sen, insbesondere den gutachterlichen Feststellungen. Das Gutachten habe jedoch nicht zum Zweck, den Sachverhalt zu erstellen. Dieses basiere auf der Delikts- hypothese und könne nicht im Rahmen der Beweiswürdigung zur Grundlage für die Begehung der Delikte herbeigezogen werden (Urk. 207 S. 7 f. Rz. 9-11). 2.1.2.2. Das vorhandene Gutachten stellt, wie dies die Verteidigung korrekt festhält, keinen Beweis zur Erstellung des Sachverhaltes dar. Immerhin ist jedoch auffällig,
- 14 - dass die Feststellungen der Gutachterin mit dem Eindruck des Gerichts vom Beschuldigten bzw. von dessen Aussageverhalten korreliert. Der Beschuldigte brachte immer wieder ganz merkwürdige Erklärungsversuche vor, die nicht untypisch sind für eine Person mit einer Diagnose, wie sie die Gutachterin stellt. Diese Feststellung spielt aber für die Erstellung des Sachverhaltes keine entschei- dende Rolle. 2.1.3. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Parteien 2.1.3.1. Die Verteidigung rügte weiter, die Vorinstanz verkenne, dass die Glaub- würdigkeit der Parteien gegenüber der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen eine deutlich untergeordnete Rolle spiele (Urk. 207 S. 9 Rz. 14 f.). Indem die Vorinstanz in erster Linie auf die Glaubwürdigkeit der Beteiligten abstelle, anstatt eine methodische Analyse des Inhalts vorzunehmen, verstosse sie gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung. 2.1.3.2. Zudem nehme sie die Glaubwürdigkeitsanalyse voreingenommen vor, indem sie die gutachterlich festgestellte psychische Störung des Beschuldigten zu dessen Lasten auslege und eindeutige Warnsignale bei der Privatklägerin unter den Teppich kehre (Urk. 207 S. 9 f. Rz. 16). Dem Beschuldigten werde – sich auf das Gutachten berufend – vorgeworfen, lebensfremde Aussagen zu machen und sich in Fantasieerzählungen zu verlieren. Die Vorinstanz gehe wegen der ASS-Er- krankung des Beschuldigten davon aus, dass dieser grundsätzlich unglaubwürdig sei (Urk. 207 S. 10 f. Rz. 17 f.). Sodann wende sie beim Beschuldigten denselben Massstab an, wie bei gesunden bzw. nicht ASS-betroffenen Personen und werte sein abweichendes Verhalten gegen ihn (Urk. 207 S. 11 Rz. 19). 2.1.3.3. Obwohl sowohl die Privatklägerin als auch die Zeugin G._____ offensicht- lich gelogen hätten, die Motive für die Falschaussagen aber ausserhalb des Verfahrens hätten verortet werden können, tue dies aus Sicht der Vorinstanz deren Glaubwürdigkeit keinen Abbruch (Urk. 207 S. 12 Rz. 22). Auf die erlebten Trauma- tisierungen und den allgemeinen Zustand der Privatklägerin sei die Vorinstanz nicht näher eingegangen (Urk. 207 S. 12 Rz. 23). Die Privatklägerin habe auf Chatseiten Treffen mit Männern für ihre Mutter organisiert, sei fremdplatziert worden, habe seit
- 15 - längerem psychische Probleme, sei gemäss ihren Aussagen seit ein paar Monaten clean – wobei unklar sei, worauf sich diese Aussage beziehe – und sei gefragt worden, ob sie schon einmal etwas von der Borderline-Störung gehört habe, was die Privatklägerin verneint habe, obwohl Selbstverletzungen ein häufiges Symptom einer Borderline-Störung seien. Eine solche Störung sei geeignet, sich negativ auf die Zuverlässigkeit der Aussagen der Privatklägerin auszuwirken (Urk. 207 S. 13 Rz. 24 f.). Bei Anzeichen einer Traumatisierung, wie sie bei der Privatklägerin vor- lägen, sei auf jeden Fall ein aussagepsychologisches Gutachten einer Fachperson einzuholen, wolle man auf die fraglichen Aussagen abstellen (Urk. 207 S. 14 f. Rz. 27 f.). 2.1.3.4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen mehr Bedeutung zu als der Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft (BGE 133 I 33 E. 4.3.). Es besteht jedoch kein genereller Massstab, wie viel Bedeutung der Glaubwürdigkeit und wie viel Bedeutung der Glaubhaftigkeit konkret zukommt. Dies ist jeweils im Rahmen der Einzelfallbetrachtung zu eruieren. Wenn eine Person etwa bezüglich etlicher Delikte immer unglaubhaft aussagt, erscheint sie hinsichtlich ihrer Aus- sagen bezüglich weiterer Delikte eher unglaubwürdig. In solchen Konstellationen kann die Glaubwürdigkeit durchaus eine Rolle spielen. Der Beschuldigte bestreitet vorliegend sämtliche Tatvorwürfe und bringt hierfür – wie noch aufzuzeigen sein wird – absolut unglaubhafte Erklärungen vor, was seine generelle Glaubwürdigkeit beeinträchtigt. Ausschlaggebend ist vorliegend jedoch die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen. 2.1.3.5. Die Aussagen des Beschuldigten sind im Rahmen der Glaubhaftigkeits- prüfung regelkonform zu würdigen, bestehen doch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dieser – allenfalls bedingt durch seine Erkrankung – während den Einver- nahmen nicht einvernahmefähig gewesen wäre. Die Erkrankung des Beschuldigten an sich ist nicht im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, sondern im Rahmen der Schuldfähigkeit. 2.1.3.6. Die Privatklägerin wurde im Rahmen ihrer Einvernahme zwar tatsächlich danach gefragt, ob sie schon einmal etwas von der Borderline-Störung gehört habe,
- 16 - konkrete Anhaltspunkte, welche dafür sprechen würden, dass eine solche bei ihr gegeben ist, liegen jedoch nicht vor. Die Privatklägerin selbst verneinte denn auch, je von der Störung gehört zu haben (Urk. D1/4/7 F/A 454-456). Weiter erklärte sie, man habe ihr keine psychische Krankheit diagnostiziert (Urk. D1/4/7 F/A 452). Nur weil die Privatklägerin eine schwierige Jugend durchlebt und gewisse psychische Probleme hat, muss dies noch lange nicht bedeuten, dass sie an einer Borderline- Störung leidet und/oder falsche Aussagen tätigt. Das Gericht muss ohne konkrete Anhaltspunkte auch nicht davon ausgehen, dass eine solche Störung vorliegt, nur weil diese nicht ausgeschlossen wurde. Auch die einzelne Lüge der Privatklägerin stellt im Übrigen keinen solchen Anhaltspunkt dar, lässt sich diese doch ohne weiteres auf andere Umstände zurückführen, worauf im Rahmen der konkreten Aussagewürdigung einzugehen sein wird. 2.1.3.7. Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich sodann nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aus- sageehrlichkeit beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Person unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGer 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 2.2.). Solche besonderen Umstände liegen vorliegend nicht vor. Insbesondere würde auch das Vorliegen einer Borderline-Störung hieran nichts zu ändern vermögen (BGer 6B_1176/2021 E. 2.5.1. und E. 2.5.2.). Mithin ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht davon auszugehen, dass Personen mit einer Borderline-Störung per se lügen bzw. unglaubwürdig sind. Davon geht im Übrigen auch die Fachliteratur aus. Bei Personen mit einer Border- line-Persönlichkeitsstörung besteht im Regelfall keine gravierende Beeinträch- tigung der einzelnen Dimensionen der Aussagetüchtigkeit, sofern nicht für den Zeit- punkt des in Frage stehenden Ereignisses oder der Aussage selbst eine psychoti- sche oder schwere dissoziative Episode festzustellen ist (LAU, Gang und Gesichts- punkte der psychiatrischen Beurteilung der Aussagetüchtigkeit bei erwachsenen Zeugen, in: Swiss Archives of Neurology, Psychiatry und Psychotherapy, S. 30; BÖHM/LAU, Borderline-Persönlichkeitsstörung und Aussagetüchtigkeit, in: Forensi- sche Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie 1, S. 50 ff.). Sodann ergibt sich aus
- 17 - dem Kontext ihrer Aussage klar, dass die Privatklägerin mit dem Ausdruck, sie sei seit ein paar Monaten clean, meinte, dass sie sich seit einigen Monaten nicht mehr ritze (Urk. D1/4/7 F/A 449), womit auch kein Hinweis auf eine allfällige Drogensucht besteht. 2.1.4. Notwendigkeit eines aussagepsychologischen Gutachtens 2.1.4.1. Die Verteidigung führt weiter aus, das Gericht könne aus fachlichen Über- legungen nicht immer selbst die Aussagewürdigung vornehmen. In Deutschland würden aussagepsychologische Gutachten, v.a. wenn Kinder involviert seien, zum Standard gehören (Urk. 207 S. 15 f. Rz. 30). Auch das Bundesgericht anerkenne, dass Personen am sog. false memory syndrome leiden könnten. In diesem Zusam- menhang sei es wichtig, die sog. Geburtsstunde der Vorwürfe genauer anzu- schauen. Vorliegend habe eine Sozialpädagogin des Heims, in welchem die Privat- klägerin untergebracht gewesen sei, auf eine Anzeige bestanden. Hierbei sei ein suggestiver Einfluss der Sozialpädagogin nicht auszuschliessen. Die therapeu- tischen Absichten, eine allenfalls erfolgte Traumatisierung aufzudecken, könnten ursächlich für falsche Erinnerungen an Traumata sein (Urk. 207 S. 16 Rz. 31 f.). Anstatt davon auszugehen, dass die Schilderungen der Privatklägerin nicht zu- treffen könnten und die Aussagen auf Fehlerquellen hin zu überprüfen, sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Aussagen zutreffen und keine Gründe erkennbar seien, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten fälschlicherweise bezichtigen sollte (Urk. 207 S. 18 Rz. 34). Bei Auffälligkeiten in der Person, welche hier vorlägen, sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Glaubhaftig- keits- bzw. Glaubwürdigkeitsgutachten sachlich geboten (Urk. 207 S. 18 Rz. 36). Auf die Aussagen der Privatklägerin könne ohne diese weiteren Abklärungen nicht abgestellt werden. Deren Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte bzw. die un- zähligen Elemente, die auf eine mögliche verzerrende Wirkung hinwiesen, müssten deutliche, unüberwindbare Zweifel daran wecken, dass die Privatklägerin in ihren Einvernahmen tatsächlich Erlebtes geschildert habe (Urk. 207 S. 19 Rz. 38). 2.1.4.2. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte (BGer 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 2.2.). Nach der Recht- sprechung drängt sich der Beizug eines Sachverständigen für die Prüfung der
- 18 - Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen in der Regel erst auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologi- sches Fachwissen angewiesen ist. Dies gilt namentlich, wenn Anzeichen dafür bestehen, die betreffende Person könnte wegen einer ersthaften geistigen Störung, Drogensucht oder sonstiger Umstände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein (BGer 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.2. mit Verweisen). Solche besonderen Umstände liegen auch dann vor, wenn bruchstück- hafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind (BGer 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 2.2.). 2.1.4.3. Angesichts der zweimalig fachgerecht, auf Video aufgezeichneten Befra- gungen der Privatklägerin bestehen vorliegend keine besonderen Umstände, die ein aussagepsychologisches Gutachten rechtfertigen würden. Die Privatklägerin war bei der Befragung bereits 14 Jahre alt und damit kein Kleinkind mehr. Sie war für ihr Alter normal entwickelt und intelligent. Wie noch aufzuzeigen sein wird, konnte sie das Geschehen differenziert beschreiben, wobei sie sich einer alters- gerechten Sprache bediente und klar äussern konnte, was passiert ist und was nicht. Es kam weder zu Suggestionen noch Verwechslungen mit allfälligen früheren Vorfällen, für welche im Übrigen keine Anhaltspunkte bestehen. Ihre Aussagen sind daher ohne kinderspezifische Fachkenntnisse zu verstehen. Damit erübrigt sich das Einholen eines Glaubhaftigkeitsgutachtens. 2.1.4.4. Auch die Tatsache, dass es eine Betreuerin der Privatklägerin war, welche die Polizei informierte, vermag hieran nichts zu ändern. Bei dieser Betreuerin handelte es sich nicht um die Therapeutin der Privatklägerin. Die Privatklägerin ver- traute sich ihr im Alltag an, mithin wurden die Geschehnisse nicht im Rahmen einer Therapie aufgearbeitet bzw. traten hierbei zu Tage. Hinweise auf das Vorliegen eines false memory syndrom liegen nicht vor. Gegen das Vorliegen eines solchen sprechen im Übrigen auch die Aussagen der Zeugin G._____. Diese führte aus, die Privatklägerin habe sich ihr bereits früher – und damit noch vor dem Gespräch mit der Betreuerin – einmal anvertraut (Urk. D1/5/1 F/A 50 i.V.m. F/A 97-105). Weiter sprechen aber auch deren Beobachtungen vom Verhalten der Privatklägerin am
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27. März 2022 sowie die Tatsache, dass sich diese ihr bezüglich diesem Vorfall direkt im Anschluss anvertraute, gegen das Vorliegen eines false memory syndrom (vgl. Urk. D1/5/1 F/A 79-80 i.V.m. F/A 91 und Urk. D1/5/1 F/A 87-90). 2.2. Grundsätzliches zum Aussageverhalten 2.2.1. Wie noch aufzuzeigen sein wird, schilderte die Privatklägerin altersent- sprechend, zurückhaltend, lebensnah, detailliert und im Wesentlichen wider- spruchsfrei die verschiedenen Vorfälle zwischen ihr und dem Beschuldigten während der Beschuldigte sämtliche Vorfälle eher pauschal abstritt bzw. für jenen vom 27. März 2022 ein zwar detailliertes jedoch eher abwegig wirkendes Alter- nativszenario schilderte. 2.2.2. Bei den Aussagen der Privatklägerin fällt insgesamt auf, dass diese zurück- haltend sind und den Beschuldigten zwar schwer aber nicht mehr als nötig belas- ten. So gab sie etwa an, der Beschuldigte habe sie nie mit Zunge geküsst. Er habe dies nur am 27. März 2022 versucht (Urk. D1/4/1 F/A 268-273). 2.2.3. Die Privatklägerin stellte den Beschuldigten auch nicht unnötig schlecht dar. Ganz im Gegenteil machte sie geltend, mit dem Beschuldigten auch wieder Kontakt aufgenommen zu haben, weil sie habe wissen wollen, wie es ihm gehe. Sie hätten sehr guten Kontakt gehabt, trotz allem. Als sie online gesehen habe, dass er eine Freundin habe, habe sie nämlich gedacht, endlich habe er eine, vielleicht gehe es ihm besser (Urk. D1/4/1 F/A 277-279). Sie meinte auch, er sei lustig, nett und gross- zügig gewesen, wenngleich sie einschränkte, dass er auch gewollt habe, dass sie Sachen mache, so als wäre er der Chef, wobei sie zögerte das Wort Druck zu ver- wenden (Urk. D1/4/7 F/A 38-40). 2.2.4. Einen authentischen und nicht etwa auswendiggelernten oder einstudierten Eindruck machen die Aussagen der Privatklägerin auch deshalb, weil ihr aufgrund ihres kindlichen Alters gewisse Kenntnisse fehlen, was im Rahmen der Befragung wiederholt zum Ausdruck kam. So reagierte sie etwa auf die Frage, ob der Beschul- digte zum Samenerguss gekommen sei, mit einer nachvollziehbaren Rückfrage danach, ob das dann sei, wenn Sperma komme (Urk. D1/4/7 F/A 303). Ausserdem
- 20 - schilderte sie etwa, dass sie sich gefragt habe, was komme als der Beschuldigte ihr eröffnet habe, er komme bald. Sie habe das zuerst nicht verstanden (Urk. D1/4/7 F/A 306). 2.2.5. Zum Aussageverhalten des Beschuldigten fällt in erster Linie auf, dass er diverse äusserst seltsam wirkende Abläufe schilderte. So erklärte er etwa, bei seiner Verhaftung am 8. April 2022 als die Polizei bei ihm geklopft habe, zunächst gefragt zu haben, ob es um seinen Notruf vom Vorabend gehe, den er wegen des Verdachts auf eine versuchte Tötung gewählt habe (Urk. D1/3/1 F/A 9). Dass dies just am Vorabend der Fall gewesen sein soll, erscheint äusserst unwahrscheinlich. Sodann führte er an, die Privatklägerin habe ihm erzählt, dass deren Mutter diese an 80-jährige und andere Klienten verkaufe. Diese sei mehrfach missbraucht worden (Urk. D1/3/1 F/A 10). Anzeige habe er deshalb nicht erstattet, schliesslich passiere es nur sehr selten, dass man gegen die eigene Familie aussage und er habe verhindern wollen, dass er schlecht dastehe, wenn sie alles abstreite (Urk. D1/3/1 F/A 27). Auch diese Schilderung erscheint äusserst unwahrscheinlich und wird so auch von niemand anderem – insbesondere auch nicht von der Privat- klägerin – bestätigt. 2.2.6. Der Beschuldigte schmückte die Erzählung der Prostitution der Privatklägerin denn auch mit unzähligen Details aus, etwa zu einem ca. 20 cm grossen Postauto- horn an einer Tür, einem ca. 40 cm langen Messer, welches eine blonde Frau jeweils in der Hand habe, wenn die Privatklägerin in einem Zimmer am Arbeiten sei (Urk. D1/3/2 F/A 6). Damit sagte er nicht nur deutlich detaillierter aus als noch an der ersten Einvernahme, was ein Lügensignal darstellt, zumal er Zeit hatte, sich die Geschichte genauer zurecht zu legen. Es handelt sich auch um äusserst seltsam anmutende Details, – insbesondere hinsichtlich der Grössenangaben – welche nicht von einer natürlichen Erzählung der Privatklägerin oder Beobachtungen des Beschuldigten vor Ort zu erwarten wären. Die Aussagen des Beschuldigten sind von einer derartigen Detailverliebtheit (Glatze des Barinhabers, blonde Frau mit ca. 40 cm langem Messer in der Hand, 20 Treppenstufen zur Prostituierten hoch), dass sie nicht einem natürlichen Erinnerungsvermögen zu entspringen scheinen, sondern vielmehr ausgedacht wirken.
- 21 - 2.2.7. Auch die Aussagen darüber, wie die Mutter der Privatklägerin diese in einem anderen Verfahren instruiert habe, wie man glaubhafte Aussagen mache, nämlich möglichst detailliert (Urk. D1/3/2 F/A 11), erscheinen in einem seltsamen Licht. Es erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass die Mutter der Privatklägerin ihr dies bei- gebracht und ihm anschliessend darüber berichtet haben soll. Sodann fällt gerade der Beschuldigte damit auf, äusserst – deutlich mehr als üblich – detailliert auszu- sagen. Die Details, welche er in seinen Ausführungen vorbringt, erscheinen denn auch keineswegs einer authentischen Schilderung seiner Erinnerungen zu ent- springen sondern vermitteln vielmehr, wie bereits ausgeführt, einen einstudierten Eindruck. 2.2.8. Der Beschuldigte schweifte sodann teilweise auch vom eigentlichen Thema ab, indem er etwa, danach gefragt, ob er aufgrund des geschilderten Missbrauchs an der Privatklägerin Anzeige erstattet habe, zusammenhanglos ausführte, er habe bis zum 15. März 2022 über 10 Monate lang eine Freundin gehabt, mit der er in einer Beziehung gewesen sei. Auch diesbezüglich sagte er ungewöhnlich detailliert aus, etwa dazu wie lange sie zusammen gewesen seien, wer die Beziehung been- det habe und wie alt seine Freundin gewesen sei (Urk. D1/3/1 F/A 27). Sodann erklärte er im Zusammenhang mit der Schilderung des Vorfalls vom 27. März 2022 zusammenhangslos aus, die Privatklägerin habe ihn gefragt, ob "wir jemanden um- bringen wollen" (Urk. D1/3/1 F/A 10), was in Anbetracht der weiteren Umstände ab- solut unglaubhaft erscheint und womit er auch versuchte, sie schlecht darzustellen. So führte er im Anschluss auch aus, man unterschätze sie mit ihren 14 Jahren (Urk. D1/3/1 F/A 10). Der Beschuldigte meinte zwar, er könne dies beweisen, da sie ihm dies geschrieben habe (Urk. D1/3/1 F/A 32), legte den entsprechenden Chatauszug jedoch nie vor, was in einer derartigen Situation zu erwarten wäre. Aus den in den Akten liegenden Unterlagen hierzu, ist eine derartige Nachricht der Privatklägerin jedenfalls nicht ersichtlich. 2.3. Erstellter Sachverhalt Der Beschuldigte gab zu, die Privatklägerin zu kennen, sich ihres Alters bewusst gewesen zu sein und sich mit ihr am 27. März 2022 am Bahnhof H._____ verab- redet zu haben (Urk. D1/3/1 F/A 9 i.V.m. Prot. I S. 23). Diese Sachverhaltselemente
- 22 - sind damit als erstellt zu betrachten, zumal sie sich auch mit dem weiteren Bewei- sergebnis decken. 2.4. Motivlage für mögliche Falschbeschuldigung 2.4.1. Schulden der Mutter der Privatklägerin 2.4.1.1. Der Beschuldigte machte zunächst geltend, die Mutter der Privatklägerin schulde ihm noch Fr. 400.–. Das sei der einzige Grund, den er sich für das Erheben derartiger Vorwürfe vorstellen könne. Er habe mit dieser Kontakt aufgenommen und gesagt, dass er das Geld nun zurückhaben müsse. Er habe damit gedroht, diese zu betreiben, wenn sie dem nicht nachkomme (Urk. D1/3/1 F/A 13). Es seien auch schon für Fr. 400.– Leute umgebracht worden. Er machte sodann einerseits geltend, seiner Meinung nach habe die Privatklägerin am Anfang gar nicht gewusst, was sie damit anrichte. Sie habe sich wohl einfach gedacht, sie werde eine Anzeige bei der Polizei machen und er würde dann 10 Tage später für eineinhalb Jahre verurteil werden. Es habe ja niemand gewusst, dass er für so lange ins Gefängnis komme (Prot. I S. 31). Andererseits machte er aber auch geltend, die Privatklägerin habe den Vorfall bei ihr zu Hause erfunden, weil sie gewusst habe, dass er länger in Haft komme, wenn sie geltend mache, dass sie als Kind missbraucht worden sei (Prot. I S. 33). 2.4.1.2. Die Privatklägerin bestätigte, dass ihre Mutter dem Beschuldigten Geld ge- schuldet habe. Sie machte geltend, er habe ihr viel Geld geliehen. Sie habe nämlich viel Tabak und Bier damit gekauft (Urk. D1/4/7 F/A 117-120). Inwiefern ihr oder ihrer Mutter durch eine Falschanschuldigung diesbezüglich ein Vorteil erwachsen würde, erhellt nicht, zumal es dem Beschuldigten auch aus der Haft möglich wäre, ein Betreibungsverfahren einzuleiten. Sodann werden die Schulden an und für sich offensichtlich auch gar nicht bestritten. Dass der Beschuldigte sich in seinen Mutmassungen zum Motiv sodann teilweise widerspricht, lässt diese auch nicht glaubhafter erscheinen.
- 23 - 2.4.2. Anstiftung durch I._____ 2.4.2.1. Der Beschuldigte machte ausserdem geltend, I._____ habe die Privat- klägerin zu den falschen Anschuldigungen angestiftet. Dieser habe ihn aus dem Weg räumen wollen (Prot. I S. 32). Sie müsse massiv unter Druck gesetzt worden sein (Urk. D1/3/2 F/A 11). 2.4.2.2. Wie noch aufzuzeigen sein wird, sind die Aussagen des Beschuldigten zu I._____ unglaubhaft. In den Akten sind auch keinerlei Anhaltspunkte für dessen Existenz vorhanden. 2.4.3. Motivation der Privatklägerin 2.4.3.1. Die vom Beschuldigten geltend gemachten Motive für eine Falschbeschul- digung durch die Privatklägerin erscheinen äusserst unwahrscheinlich, wenn nicht geradezu abwegig. Die Privatklägerin erstattete denn auch nicht von sich aus Anzeige. Es war vielmehr deren Betreuerin, welche meinte, sie wolle die Polizei involvieren und schliesslich einen Termin mit dieser vereinbarte (Urk. D1/4/1 F/A 22). 2.4.3.2. Als Wunsch danach, was nun geschehen solle, schilderte die Privatklägerin sodann nachvollziehbar, dass sie nicht wolle, dass er dies auch anderen antue (Urk. D1/4/1 F/A 276). 2.4.4. Fazit Damit ist aus den Akten kein Motiv für eine allfällige Falschbeschuldigung seitens der Privatklägerin ersichtlich. 2.5. Zum Kennenlernen 2.5.1. Die Privatklägerin schilderte detailliert, in sich schlüssig, widerspruchsfrei und lebensnah, wie sie den Beschuldigten im Alter von zehn oder elf Jahren im Qualipet kennengelernt habe. Er habe sie angesprochen und sie um ihre Handy- nummer gebeten, wobei sie nicht habe nein sagen können, worauf er angefangen habe, ihr zu schreiben (Urk. D1/4/1 F/A 30-40 i.V.m. Urk. D1/4/7 F/A 62 f.). Sie
- 24 - schilderte hierbei auch, dass sie Angst gehabt habe, als der Beschuldigte ihr dort begegnet sei, weil er sie zunächst die ganze Zeit angeschaut habe. Sie habe ihm ihre Nummer dennoch gegeben. Sie habe nicht nein sagen können und Angst vor ihm gehabt, weshalb sie danach auch weggerannt sei (Urk. D1/4/1 F/A 32 i.V.m. Urk. D1/4/7 F/A 65). Auch das weitere Kennenlernen bei einem ersten Treffen in einem Restaurant in der Anwesenheit ihrer Mutter schilderte sie widerspruchsfrei und nachvollziehbar (Urk. D1/4/1 F/A 45-52 i.V.m. Urk. D1/4/7 F/A 72). 2.5.2. Im Gegensatz dazu machte der Beschuldigte konstant und widerspruchsfrei geltend, er kenne die Privatklägerin über deren Mutter. Diese habe im gleichen Reitstall wie er gearbeitet. Er habe versucht, dieser dabei zu helfen, ihr Alkohol- problem zu lösen. Von ihr habe er ab und zu den Auftrag erhalten, auf freiwilliger Basis die Privatklägerin nach Hause zu begleiten. Er habe daher auch ihre Nummer gehabt. Das sei höchstens drei Mal vorgekommen. Es sei dabei nie etwas in die behauptete Richtung vorgefallen (Urk. D1/3/1 F/A 9 i.V.m. Prot. I S. 30). 2.5.3. Die Privatklägerin brachte darauf angesprochen, dass der Beschuldigte gemeint habe, er habe sie im Auftrag ihrer Mutter jeweils von der Schule nach Hause begleitet, weshalb er auch ihre Telefonnummer gehabt habe, ihr authentisch wirkendes Erstaunen zum Ausdruck und erklärte, dies sei seltsam. Ihre Mutter habe ihr nie von ihm erzählt. Sie stelle ihr sonst alle Kollegen vor. Das könne nicht sein. Ihre Mutter habe ihn nicht gekannt (Urk. D1/4/7 F/A 75). 2.5.4. Damit ist davon auszugehen, dass die beiden sich, wie von der Privatklägerin geschildert, im Qualipet zum ersten Mal begegneten, wobei es der Beschuldigte war, welcher den Kontakt aufnahm. 2.5.5. Die Privatklägerin schilderte ausserdem auch lebensnah, in sich schlüssig und nachvollziehbar, wie der Beschuldigte ihr früher Sachen gekauft habe, wofür sie jeweils etwas für ihn habe machen müssen. Es sei anfangs nicht so schlimm gewesen. Es seien Umarmungen und ähnliches gewesen. Später seien es Küsse und dann immer mehr gewesen (Urk. D1/4/1 F/A 22 i.V.m. F/A 127-141 und Urk. D1/4/7 F/A 115). Er habe ihr auch Geld gegeben, ihr ein Pferd versprochen und gar einmal einen Hund gekauft. Er habe insgesamt viel Geld für sie ausgege-
- 25 - ben (Urk. D1/4/7 F/A 101-110). Nachvollziehbar führte sie hierzu sodann aus, sie habe das zwar einerseits komisch aber auch sehr cool gefunden. Sie sei arm gewesen und habe es krass gefunden, dass das jemand für sie mache (Urk. D1/4/7 F/A 112). 2.5.6. Der Beschuldigte meinte zwar, es stimme, dass er ihr Geschenke gemacht habe. Ihre Mutter habe ihm das aber zumindest teilweise zurückbezahlt (Urk. D1/3/1 F/A 11). Er machte zunächst geltend, er könne sich konkret nur daran erinnern, dass er ihr Essen bezahlt habe (Urk. D1/3/1 F/A 12), wofür sie im Gegen- zug nichts habe machen müssen (Urk. D1/3/1 F/A 13). Anlässlich der Hauptver- handlung machte er dann aber geltend, er habe sie nicht nur ab und zu zum Essen eingeladen sondern auch, dass die Mutter der Privatklägerin ihn auch darum gebe- ten habe, ihr Dinge zu kaufen (Prot. I S. 31). Damit konnte er sich plötzlich an mehr erinnern, was ein Lügensignal darstellen kann. Anlässlich der Hauptverhandlung machte er sodann seiner bisherigen Aussage widersprechend geltend, die Mutter der Privatklägerin habe ihm alles zurückbezahlt (Prot. I S. 31). Die Privatklägerin meinte hierzu sodann, ihre Mutter habe ihm die Geschenke nicht zurückbezahlt. Es sei umgekehrt gewesen. Er habe ihr viel Geld geliehen. Sie habe nämlich viel Tabak und Bier damit gekauft (Urk. D1/4/7 F/A 117-120). Dies deckt sich sodann im Kern auch mit der Aussage des Beschuldigten zum möglichen Motiv für eine Falschbeschuldigung der Privatklägerin. In diesem Zusammenhang macht er näm- lich wiederum geltend, die Mutter der Privatklägerin habe noch immer Schulden bei ihm, mithin eben nicht alles zurückbezahlt (Urk. D1/3/1 F/A 13). Der Beschuldigte widersprach sich also diesbezüglich. 2.5.7. Die Ausführungen der Privatklägerin sind damit detailliert, nachvollziehbar, wirken authentisch und sind widerspruchsfrei, während der Beschuldigte mit seinen Ausführungen nicht überzeugt. Es erscheint denn auch eher unwahrscheinlich, dass die Mutter der Privatklägerin ihn damit beauftragt haben soll, diese zum Essen einzuladen und ihr Dinge zu kaufen, wenn sie ihm danach alles zurück bezahlte. Diesfalls hätte sie ihrer Tochter auch direkt selbst Geschenke machen können. 2.5.8. Damit ist erstellt, dass sich das Kennenlernen und die weitere Entwicklung der "Beziehungsdynamik" so abspielte, wie die Privatklägerin es schilderte. Der
- 26 - Beschuldigte baute ein Vertrauensverhältnis zur Privatklägerin auf, band sie mittels Geschenken, welche sie sich sonst nie hätte leisten können, an sich und verlangte hierfür nach und nach Gegenleistungen. Die Gegenleistungen fielen sodann zunächst noch in die Kategorie gesellschaftlich noch toleriert, steigerten sich dann aber in den Bereich von sexuellen Handlungen. 2.6. Vorfall beim Beschuldigten zu Hause 2.6.1. Die Privatklägerin schilderte, dass sie beim Beschuldigten zu Hause gewe- sen sei als dieser noch bei seinen Eltern in K._____ [Ortschaft] gelebt habe. Sie sei 11 Jahre alt gewesen und er habe sie geküsst (Urk. D1/4/1 F/A 287-289). Er habe sie eingeladen, um einen Film zu schauen (Urk. D1/4/7 F/A 256). Vor Ort habe er ihr dann gesagt, wenn sie wirklich zu einem Pferd kommen wolle, müsse sie mit ihm viel rummachen, worauf sie "okay" gesagt habe. Sie hätten dann rumgemacht. Er habe sie geküsst und sie an sich gedrückt (Urk. D1/4/7 F/A 260 i.V.m. F/A 264). 2.6.2. Die Privatklägerin blieb zurückhaltend, und meinte etwa, sie habe zwar runter gehen müssen, weil der Beschuldigte ihr gesagt habe, dass die Putzfrau komme. Dort hätten sie aber nicht mehr rumgemacht (Urk. D1/4/7 F/A 261 i.V.m. F/A 263). Sodann gab sie zu, aufgrund des versprochenen Pferds in die Handlungen einge- willigt zu haben (Urk. D1/4/7 F/A 260). 2.6.3. Sie gab auch zu, wenn sie etwas nicht wusste bzw. sich nicht sicher war, indem sie etwa ausführte, sie glaube nicht, dass sie seinen Penis gespürt habe. Sie wisse es nicht (Urk. D1/4/7 F/A 265). Auch gab sie zu, nicht mehr zu wissen, was für Filme sie sich angeschaut hätten. Sie konnte sich lediglich daran erinnern, dass es sich um Kinderfilme gehandelt habe (Urk. D1/4/7 F/A 261). 2.6.4. Der Beschuldigte meinte hierzu, der Vorwurf stimme nicht. Sie sei nie bei ihm zu Hause gewesen. Er könne sodann beweisen, dass seine Eltern und er nie eine Putzfrau gehabt hätten (Urk. D1/3/2 F/A 8 i.V.m. Prot. I S. 32). Der Beschuldigte meinte sodann, der Privatklägerin nie ein Pferd versprochen zu haben (Prot. I S. 32).
- 27 - 2.6.5. Die Ausführungen der Privatklägerin sind widerspruchsfrei, in sich stimmig, nachvollziehbar, zurückhaltend mithin glaubhaft, während der Beschuldigte das Geschehene lediglich pauschal bestritt. Hinsichtlich der Schilderung des Auftau- chens der Putzfrau ist sodann festzuhalten, dass die Privatklägerin ausführte, der Beschuldigte habe ihr gesagt, die Putzfrau komme, weshalb sie runter gehen müsse. Damit ist es möglich, dass die Eltern des Beschuldigten nie eine Putzfrau hatten, er ihr dies aber so erzählt hat, es sich bei der sich annähernden Person aber um die Mutter des Beschuldigten oder eine Drittperson gehandelt hat. Damit würde auch die Feststellung, dass nie eine Putzfrau bei den Eltern des Beschuldig- ten gearbeitet hat, keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privat- klägerin wecken. 2.6.6. Entgegen der Anklageschrift äusserte die Privatklägerin jedoch nie, der Beschuldigte habe sie bei diesem Vorfall hochgehoben und ihr Gesäss geknetet. Sie machte, wie soeben ausgeführt, lediglich geltend, der Beschuldigte habe mit ihr rumgemacht – sie geküsst und an sich gedrückt. Mit dieser Einschränkung ist der Sachverhalt aufgrund ihrer glaubhaften Aussagen und in Anbetracht des generellen Aussageverhaltens des Beschuldigten sowie seiner wenig ergiebigen Ausführun- gen zum konkreten Vorwurf anklagegemäss erstellt. 2.7. Vorfall bei der Privatklägerin zu Hause 2.7.1. Die Privatklägerin schilderte, wie der Beschuldigte eines Tages bei ihr zu Hause gewesen sei, wobei er sie bei der Kellertüre hochgehoben und angefangen habe, sie zu küssen. Er habe dabei ihren Arsch und ihre Brust gedrückt bzw. geknetet (Urk. D1/4/1 F/A 141 i.V.m. Urk. D1/4/7 F/A 267). Er habe sie mit dem Rü- cken gegen die Türe gedrückt und an den Beinen sowie am Po gehalten (Urk. D1/4/7 F/A 267-269). 2.7.2. Hierbei schilderte sie eindrucksvoll, dass sie das nicht gewollt habe, sich deswegen danach den Mund geputzt habe, weil sie es so "grusig" gefunden habe und machte bei der Schilderung Würgegeräusche (Urk. D1/4/1 F/A 143). Die Schilderungen waren denn auch offensichtlich schambehaftet für die Privatklägerin.
- 28 - So fiel es ihr etwa schwer, ihren Intimbereich zu benennen (Urk. D1/4/1 F/A 152- 156). 2.7.3. Sie belastete den Beschuldigten jedoch nicht unnötig. So gab sie etwa an, er habe sie zwar an Po und Brust angefasst aber nur über den Kleidern (Urk. D1/4/1 F/A 151-152). Auch gab sie an, dem Beschuldigten mit einem "Okay" ihr Einver- ständnis vermittelt zu haben, da er ihr gesagt habe, dass sie mit ihm für das Pferd rummachen solle. Hierzu erklärte sie, sie habe schon immer ein Pferd haben wollen (Urk. D1/4/7 F/A 267 i.V.m. F/A 270). 2.7.4. Schliesslich schilderte sie in diesem Zusammenhang zunächst weiter, er habe auch ihre Vagina anfassen wollen, was sie nicht gewollt habe. Dies habe sie ihm auch gesagt, worauf er gemeint habe, sie habe so mehr Chancen, ein Pferd zu bekommen. Er habe sie dann ganz kurz angefasst. Es sei ihr so unangenehm gewesen (Urk. D1/4/1 F/A 158-160). Anlässlich ihrer zweiten Einvernahme erklärte sie hingegen, er habe gewollt, dass sie ihm ihre Vagina zeige. Er habe gesagt, sie habe so mehr Chancen ein Pferd zu bekommen. Sie habe aber gesagt, sie wolle es lieber nicht machen. Sie habe "es" dann aber doch runtergezogen. Sie habe es dann zeigen müssen und habe "es" nach oben gezogen (Urk. D1/4/7 F/A 251-253). Sie wisse und glaube nicht, ob bzw. dass er etwas gemacht habe, als sie die Vagina gezeigt habe. Er habe nur geschaut (Urk. D1/4/7 F/A 254). Damit sagte sie bezüg- lich einer allfälligen Berührung der Vagina widersprüchlich aus. Dieser Widerspruch lässt sich so nicht erklären, vermag die Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Aussagen zum Sachverhalt jedoch nicht zu schmälern. Zugunsten des Beschuldigten ist jedoch davon auszugehen, dass er ihre Vagina nicht berührt hat, wovon im Übrigen auch die Anklageschrift nicht ausgeht. 2.7.5. Der Beschuldigte bestritt den Vorfall gänzlich. Er habe sie im Frühling oder Sommer 2019 nie bei ihr zu Hause getroffen. Das sei alles erfunden, weil es die ganze Sache noch viel schlimmer mache, wenn man sage, dass sie bereits als Kind missbraucht worden sei. Sie habe gewusst, dass er länger in Haft komme, wenn sie so einen Scheiss erzähle. Er habe das nie gemacht (Prot. I S. 33).
- 29 - 2.7.6. Aufgrund des generellen Aussageverhaltens des Beschuldigten, seiner wenig ergiebigen Ausführungen zum konkreten Vorwurf und der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist der Sachverhalt anklagegemäss erstellt, zumal sich in den Akten, wie bereits ausgeführt, auch keinerlei Anhaltspunkte dafür finden, dass die Privatklägerin den Beschuldigten falsch beschuldigt, um ihn möglichst lange in Haft zu bekommen, wie es der Beschuldigte diesen konkreten Vorwurf betreffend erneut vorbrachte. 2.8. Vorfall beim Schulhaus L._____ 2.8.1. Weiter schilderte die Privatklägerin, es sei auch zu einem Vorfall beim Schul- haus L._____ gekommen als sie 11 Jahre alt gewesen sei, wobei sie insbesondere die Örtlichkeit genau beschreiben konnte (Urk. D1/4/1 F/A 170-178 i.V.m. Urk. D1/4/7 F/A 277-282). 2.8.2. Sie schilderte eindrucksvoll und authentisch, dass es ihr peinlich sei, über diese Dinge zu sprechen. Sie rede nicht gerne darüber und habe Mühe dies zu tun. Es sei komisch darüber zu sprechen. Es sei so peinlich für sie und schwer darüber zu reden (Urk. D1/4/1 F/A 167 i.V.m. F/A 180-181). Auf die Frage, wie ihre Position beim Eindringen gewesen sei, meinte sie "Das ist so hässlich… Das ist so… Wäh… Sie, es ist so grusig." (Urk. D1/4/1 F/A 206). Die Schilderungen fielen ihr damit alles andere als leicht, was eine Falschbeschuldigung unwahrscheinlich erscheinen lässt. 2.8.3. Trotz offenbarer Scham schilderte sie detailliert, in sich schlüssig, wider- spruchsfrei, den Beschuldigten nicht unnötig stark belastend und nachvollziehbar, dass und wie es zu analem Geschlechtsverkehr gekommen sei (Urk. D1/4/1 F/A 188-189). Sie äusserte, er habe vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr haben wollen. Sie habe aber gesagt, dass sie dies nicht wolle, da sie Jungfrau bleiben wolle, worauf er gemeint habe, dann könne er es halt von hinten machen (Urk. D1/4/1 F/A 192-194 i.V.m. Urk. D1/4/7 F/A 291-293). Sie habe auf seine Auf- forderung hin ihre Hose selbst ausgezogen (Urk. D1/4/1 F/A 203-205) und sei dann mit dem Rücken zur Wand gewesen. Er habe sie an den Beinen gehalten und hoch- gehoben und sei in dieser Position in ihren Anus eingedrungen (Urk. D1/4/1
- 30 - F/A 207 i.V.m. F/A 209-214 und F/A 217). Er habe sie an die Wand gedrückt und sie an den Beinen gehalten (Urk. D1/4/1 F/A 225). Sie habe gespürt, wie er mit seinem Penis rein und wieder raus sei (Urk. D1/4/1 F/A 226). Sie habe Angst gehabt und geweint, weil es weh getan habe. Sie glaube, er habe es gesehen und ihre Tränen weggeputzt (Urk. D1/4/1 F/A 218-220 i.V.m. Urk. D1/4/7 F/A 298). Er habe dann aber nicht in sie reingespritzt, sondern in ihr Gesicht ejakuliert. Er habe ihr danach ein Taschentuch gegeben, damit sie es habe wegputzen können (Urk. D1/4/1 F/A 229 i.V.m. F/A 238-240 und Urk. D1/4/7 F/A 305-306, Urk. D1/4/7 F/A 306 und F/A 314-315). Er habe sie dazu zunächst runtergelassen und dann gewichst. Sie habe dabei auf dem Boden gekniet (Urk. D1/4/1 F/A 231 i.V.m. F/A 232, F/A 237 und Urk. D1/4/7 F/A 307). 2.8.4. Nachvollziehbar schilderte sie, es seither zu hassen mit Männern alleine zu sein. Sie habe immer noch Probleme mit Männern Kontakt zu haben oder ihnen zu vertrauen (Urk. D1/4/1 F/A 191). 2.8.5. Auch ihre Empfindungen konnte sie altersgerecht in Worte fassen, indem sie ausführte, es habe sich so unangenehm angefühlt, so eng. Es gebe zwar Schlim- meres aber es habe schon weh gemacht. Es sei so wie ein Zäpfli in gross bzw. dicker und länger gewesen, was auch weh tue (Urk. D1/4/1 F/A 255 i.V.m. F/A 256- 257 und Urk. D1/4/7 F/A 296-297). Die Privatklägerin schilderte damit eindeutig selbst Erlebtes. Anders sind derartig konkrete und nachvollziehbare Schilderungen in Anbetracht ihrer sonstigen Unerfahrenheit in diesem Lebensbereich nicht erklär- bar. 2.8.6. Sie gab bei der Schilderung auch zu, gewisse Dinge nicht mehr zu wissen, wie etwa, was er genau zu ihr gesagt habe und meinte, nur noch zu wissen, was passiert sei (Urk. D1/4/1 F/A 186). Auch erklärte sie, nicht mehr zu wissen, was sie genau angehabt habe (Urk. D1/4/1 F/A 201). Sie gab auch zu, nicht richtig gesehen zu haben, ob er ein Kondom benutzt habe. Sie habe nur gesehen, dass er steif gewesen sei (Urk. D1/4/1 F/A 241-242 i.V.m. Urk. D1/4/7 F/A 300-302). 2.8.7. Die Privatklägerin schilderte ausserdem, es habe nicht nur weh getan, son- dern auch angefangen zu bluten (Urk. D1/4/7 F/A 297), was soweit in Anbetracht
- 31 - der geltend gemachten Geschehnisse nachvollziehbar ist. Anlässlich der ersten Einvernahme, gab sie – vom konkreten Vorwurf unabhängig befragt – zwar an, der Beschuldigte habe sie nie verletzt, äusserte diesbezüglich allerdings eine gewisse Unsicherheit, indem sie angab "Ich glaube nicht, nein." (Urk. D1/4/1 F/A 258). Die Angabe zur Verletzung stellt damit eine leichte Aggravation in ihrer Schilderung dar. Zu beachten gilt es allerdings, dass sie den Kern der Vorwürfe betreffend konstant blieb und den Beschuldigten ansonsten nicht unnötig belastete, weshalb dies nicht als Lügensignal zu werten ist. Zugunsten des Beschuldigten ist jedoch davon aus- zugehen, dass die Privatklägerin nicht geblutet hat. 2.8.8. Nachvollziehbar schilderte sie auch, dass sie den Vorfall für sich behalten habe, weil sie Angst gehabt habe, dass er auf sie wütend werde. Das sei schon ab und zu vorgekommen (Urk. D1/4/1 F/A 260-262). Er habe ihr gesagt, sie solle nichts sagen. Es sei ein Geheimnis zwischen ihnen beiden (Urk. D1/4/7 F/A 320). Mit Konsequenzen habe er ihr aber nicht gedroht (Urk. D1/4/7 F/A 322). Damit blieb sie weiter zurückhaltend, was die Belastungen des Beschuldigten betrifft. 2.8.9. Der Mensch ist ein schlechter Zeitmesser. Vor allem bei dramatischen Ereig- nissen können Sekunden manchmal als Ewigkeit erscheinen. In der empirischen Aussagenanalyse ist deshalb anerkannt, dass unrealistische, weil überhöhte Zeitangaben von Opfern meist kein taugliches Kriterium für die Beantwortung der Frage, ob das Ereignis stattgefunden hat oder nicht, sind. Die Privatklägerin äusserte zunächst einerseits, der Analverkehr habe nicht so lange gedauert und machte andererseits eine Zeitangabe von 15 Minuten (Urk. D1/4/1 F/A 224). Anlässlich ihrer zweiten Einvernahme gab sie sodann zu Protokoll, nicht mehr zu wissen, wie lange er in ihr gewesen sei (Urk. D1/4/7 F/A 294). 15 Minuten scheinen in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte sie währenddessen hochge- hoben haben soll, sehr lange. Zu beachten gilt es allerdings, dass es sich bei der Privatklägerin damals um ein 11 Jahre altes Mädchen gehandelt hat. Sie war mithin nicht so schwer, wie eine erwachsene Frau es gewesen wäre und damit deutlich leichter hochzuheben. Der Ablauf an und für sich erscheint daher durchaus – auch für ein paar Minuten – umsetzbar. Die Privatklägerin meinte sodann auch selbst, es habe nicht so lange gedauert. Daher scheint die Zeitangabe von 15 Minuten
- 32 - eher dem nicht besonders guten Zeitgefühl der Privatklägerin geschuldet. Sie führte jedoch aus, "so 15 Minuten" mithin ca. 15 Minuten, wobei in Zusammenhang mit der Angabe "nicht so lange" davon auszugehen ist, dass der Akt kürzer war und es der Privatklägerin schlicht schwer viel, die Zeit genau einzuschätzen, was in Anbe- tracht der inzwischen vergangenen Zeit, des Vorfalls an und für sich und ihrem Alter zum Tatzeitpunkt nachvollziehbar ist. Dies ist daher nicht als Lügensignal zu werten, zumal sie den Beschuldigten ansonsten auch in keiner Form unnötig stark zu belasten versuchte. Damit ist davon auszugehen, dass der Analverkehr an sich nicht 15 Minuten gedauert hat. 2.8.10. Der Beschuldigte bestritt den Vorfall hingegen zwar pauschal aber konstant und widerspruchsfrei. Er meinte, er habe noch nie Analverkehr ausprobiert. Das gehöre für ihn ins WC. Er könne rein moralisch niemanden vergewaltigen (Urk. D1/3/2 F/A 8). Er könne sich auch nicht an ein Treffen mit der Privatklägerin beim Schulhaus L._____ erinnern. Er habe sie nie zum Geschlechtsverkehr aufge- fordert. Die restlichen Vorwürfe diesen Vorfall betreffend würden ebenfalls nicht stimmen. Sie behaupte das, um ihn aus dem Weg zu räumen. Bei seinen bisherigen Verfehlungen habe nie jemand von Analsex berichtet. Er stehe nicht darauf und habe nie Nastücher dabei. Das habe nie stattgefunden. Er würde es auch niemals schaffen, sie rund zehn Minuten lang hochzuheben (Prot. I S. 34). 2.8.11. Aufgrund der äusserst authentisch wirkenden, detaillierten, nachvollzieh- baren, den Beschuldigten nicht unnötig stark belastenden und im Wesentlichen widerspruchsfreien Aussagen der Privatklägerin ist der Sachverhalt anklage- gemäss erstellt. Die Ausführungen des Beschuldigten sowie das übrige Beweiser- gebnis vermögen dies nicht zu entkräften. 2.9. Vorfall vom 27. März 2022 2.9.1. Die Verteidigung machte hinsichtlich den Vorfall vom 27. März 2022 geltend, es sei bewusst auf die Erstellung einer DNA-Analyse vom sichergestellten BH der Privatklägerin verzichtet worden. Auch sei auf eine Spurensicherung ab der Privat- klägerin verzichtet worden, da diese bereits geduscht gehabt habe. Es sei jedoch üblich, dass bei einem Vorwurf sexueller Handlungen auch dann eine Spurensiche-
- 33 - rung durchgeführt werde, wenn die Person bereits geduscht habe. Die Absenz gewisser Spuren könne ebenfalls ein Ermittlungsergebnis darstellen, welches insbesondere für den Beschuldigten hätte entlastend sein können. Auch die Unter- hosen der Privatklägerin seien nicht untersucht worden. Die Tatsache dieser unter- bliebenen und womöglich für den Beschuldigten entlastenden Untersuchungen würden gegen einen Schuldspruch sprechen. Eine Verurteilung dürfe nicht auf Mutmassungen basieren. Wenn relevante Untersuchungen unterlassen würden, könnten relevante Zweifel nicht ausgeschlossen werden (Urk. 207 S. 5 f. Rz. 4). 2.9.2. Während das Vorhandensein von Spuren ein Indiz für die Schuld einer Person darstellen kann, stellt das Nichtvorhandensein solcher Spuren kein Beweis für die Unschuld einer Person dar. Schliesslich kann es gute Gründe dafür geben, dass keine DNA-Spuren vorhanden sind, so etwa, dass sich eine Person bereits geduscht hat. Gerade wenn Übergriffe bereits länger zurückliegen, unterbleiben derartige Untersuchungen regelmässig. Der Beschuldigte hat vorliegend zugege- ben, den BH der Privatklägerin angefasst zu haben, womit sich die Notwendigkeit des Einholens eines DNA-Gutachtens hierzu erübrigt hat. Die Privatklägerin hat sodann nie geltend gemacht, der Beschuldigte habe ihr in die Hosen gefasst bzw. sei sonst irgendwie mit ihren Unterhosen in Berührung gekommen. Auch in der Anklage ist hiervon nicht die Rede. Damit erübrigt sich auch eine Untersuchung ihrer Unterhosen. Von den unterlassenen Untersuchungen wäre nichts zu erwarten gewesen, was zur Klärung des Sachverhalts beigetragen hätte. Damit führt dieser Umstand auch nicht zu Zweifeln. 2.9.3. Den Vorfall vom 27. März 2022 schilderte die Privatklägerin ebenfalls detail- liert, lebensnah und im Kern widerspruchsfrei. So führte sie aus, dass und wie der Beschuldigte ihr zunächst während dem Gespräch immer nähergekommen sei und begonnen habe sie zu umarmen (Urk. D1/4/1 F/A 22 i.V.m. F/A 70-75 und Urk. D1/4/7 F/A 124). Sie hätten sehr lange geredet. Irgendwann habe er ihre Kollegin weggeschickt, weil er mit ihr über die Vergangenheit habe sprechen wollen, worauf diese etwas weg gegangen sei (Urk. D1/4/1 F/A 22 i.V.m. F/A 75). Er habe ihr dann gesagt, dass sie ihm noch "Rummachen" schulde von früher. Sie habe ihm daraufhin erklärt, dass sie das nicht wolle. Sie habe ihm auch extra
- 34 - gesagt, sie sei lesbisch und dass sie nichts mit Jungs oder Männern anfange. Er habe aber gemeint, es sei egal. Schliesslich habe er sie aufgefordert mitzukommen. Sie seien dann runtergegangen und er habe sie gegen eine Gitterwand gedrückt und angefangen sie zu küssen. Er habe sie überall angefasst, auch an der Brust unter dem BH aber nicht am Intimbereich. Er habe es zwar gewollt aber sie habe seine Hand weggenommen. Das sei wirklich privat, da gehe es nicht mehr weiter für sie. Sie habe seinen Penis gespürt. Er habe einen Steifen gehabt. Sie habe beinahe weinen müssen, es aber nicht getan, da er sich ansonsten gefragt hätte, weshalb sie weine. Sie habe dann gesagt, sie wolle nicht mehr, worauf sie wieder hochgegangen seien (Urk. D1/4/1 F/A 22 i.V.m. F/A 78-110 und Urk. D1/4/7 F/A 124). 2.9.4. Bei den Schilderungen der Privatklägerin fällt auf, dass das Thema für die Privatklägerin offensichtlich schambehaftet war, so fiel es ihr schwer, ihren Intim- bereich und seinen Penis zu benennen aber auch die Küsse zwischen ihr und dem Beschuldigten zu beschreiben (Urk. D1/4/1 F/A 22 i.V.m. F/A 82-85 und F/A 88- 93). Ihre Ausführungen dazu wirken dadurch umso authentischer, fielen ihr diese doch alles andere als leicht. 2.9.5. Sie belastete den Beschuldigten auch nicht unnötig stark, indem sie etwa ausführte, am Po habe er sie nur über den Kleidern berührt (Urk. D1/4/1 F/A 103). Ausserdem habe er es akzeptiert, dass sie die Arme schützend vor ihren Intimbe- reich gehalten habe (Urk. D1/4/1 F/A 107 i.V.m. F/A 108). Er habe auch aufgehört, als sie ihn schliesslich weggedrückt und gesagt habe, dass sie nicht mehr wolle (Urk. D1/4/1 F/A 110). Sie meinte auch, sie sei freiwillig mitgegangen. Er habe sie nicht gehalten oder gezogen (Urk. D1/4/7 F/A 166-167). 2.9.6. Nachvollziehbar schilderte sie, sie habe sich unwohl gefühlt. Sie hasse es, wenn jemand sie anfasse. Sie habe sich aber gesagt, lieber da – an Brüsten und Po – als "da unten". "Da unten" sei ein No-go. Also eigentlich sei alles für sie ein No-go aber sie habe sich nicht wehren können. Sie habe zunächst nichts sagen können, weil er sie die ganze Zeit geküsst habe. Ihre Hände habe sie die ganze Zeit schützend vor ihren Intimbereich gehalten, da sie nicht gewollt habe, dass sie jemand dort anfasse (Urk. D1/4/7 F/A 329-330). Sie gab auch Auskunft zu ihren
- 35 - Empfindungen als der Beschuldigte ihr bereits zu Beginn des Treffens immer näher gekommen sei, indem sie etwa ausführte, dies sei ihr sehr unangenehm gewesen (Urk. D1/4/1 F/A 22). 2.9.7. Die Privatklägerin äusserte sich in diesem Zusammenhang auch selbstkri- tisch, indem sie erklärte, sie könne nicht nein sagen. Das sei ihr Problem. Sie habe Angst, dass sie damit Personen verletze (Urk. D1/4/1 F/A 22). 2.9.8. Sie machte sodann auf entsprechende Nachfragen nachvollziehbare und stimmige ergänzende Angaben, so etwa zu den von ihr getragenen Kleidern (Urk. D1/4/7 F/A 203), zum konsumierten alkoholischen Getränk (Urk. D1/4/7 F/A 156-157 i.V.m. F/A 160-161) oder der genauen Örtlichkeit des eigentlichen Übergriffs (Urk. D1/4/7 F/A 164-165). 2.9.9. Die Privatklägerin schilderte zwar, den Beschuldigten am 27. März 2022 per Zufall getroffen zu haben (Urk. D1/4/1 F/A 29 i.V.m. Urk. D1/4/7 F/A 126), was durch den Chatverlauf zwischen den beiden widerlegt ist (Urk. D1/2/9/1 "Extrakti- onsbericht Bericht Chat Edelmetal Händler" S. 1 ff. i.V.m. D1/2/9/4 "Extraktionsbe- richt Zeitachse" S. 4). Damit hat die Privatklägerin diesen Punkt betreffend nicht wahrheitsgemäss ausgesagt. Dies ist ihren ansonsten sehr glaubhaften Aussagen jedoch nicht abträglich, zumal sie nicht den Kerngehalt betreffend gelogen hat, daraus nicht das Geringste zu ihren Gunsten bzw. ihren Standpunkt ableiten könnte und sich diese Diskrepanz nachvollziehbar erklären lässt. So schilderte die Privat- klägerin etwa, dass sie von ihrem Vater aus, eigentlich keinen Kontakt mit Jungs haben dürfe. Sie dürfe noch nicht einmal einen anschauen. Er werde dann schon wütend (Urk. D1/4/7 F/A 36). Weiter gab sie zu, auch Angst gehabt zu haben, dass ihre Betreuerin sie "zusammenscheisst oder so", weil sie mit älteren Leuten raus- gehe (Urk. D1/4/1 F/A 22). 2.9.10. Weiter ist auffällig, dass ihre Aussagen zu diesem Vorfall im Rahmen der zweiten Einvernahme detaillierter waren als noch bei der ersten. So schilderte sie etwa, der Beschuldigte habe ihnen Vapes gekauft. Dies merkte sie jedoch gleich zu Beginn der Befragung als Ergänzung an, womit sich auch die entsprechenden Ergänzungen bei ihren Ausführungen zum Vorwurf selbst erklären lassen
- 36 - (Urk. D1/4/7 F/A 8-9 i.V.m. Urk. D1/4/7 F/A 124). Es erscheint nachvollziehbar, dass sie dies zunächst verschwieg, war sie zum Konsum solcher Vapes aufgrund ihres Alters doch nicht berechtigt. Weiter sprach sie neu von einem vorgetäuschten Telefongespräch ihrerseits (Urk. D1/4/7 F/A 124). Diese Ergänzung lässt sich so nicht erklären, betrifft allerdings nicht den Kerngehalt der Vorwürfe, hinsichtlich welcher sie konstant und widerspruchsfrei blieb. Sodann lässt sich nicht aussch- liessen, dass sie dies bei ihrer ersten Schilderung unerwähnt liess, da sie aufgrund der Tatsache, dass sie bewusst die Vapes nicht erwähnte, nicht den gesamten Ab- lauf schildern konnte. 2.9.11. Sodann enthält ihre Schilderung anlässlich der zweiten Einvernahme einen kleinen Widerspruch. So machte sie zunächst geltend, der Beschuldigte habe ihnen die Vapes nach dem Kauf und noch vor dem Übergriff übergeben und führte kurz später aus, er habe ihr das Vape davor noch nicht gegeben, sie sei auch nur mit ihm mitgegangen, weil sie dieses von ihm habe haben wollen (Urk. D1/4/7 F/A 124 i.V.m. F/A 169-171). Dieser Widerspruch betrifft nicht den Kerngehalt ihrer Aus- sagen und lässt ihre sonstigen Ausführungen nicht als unglaubhaft erscheinen. Die Zeugin G._____ führte im Übrigen aus, der Beschuldigte habe die Vapes erst nach dem Übergriff gekauft (Urk. D1/5/1 F/A 82 i.V.m. F/A 83). Es ist damit davon aus- zugehen, dass er ihnen die Vapes erst nach dem Vorfall übergeben hat, erscheint es doch auch nachvollziehbar, dass die Privatklägerin solange motiviert war zu blei- ben, bis sie diese schliesslich hatte. 2.9.12. Die Aussagen der Privatklägerin wirken trotz kleinem Widerspruch und einigen Ergänzungen authentisch. Ihre Schilderungen sind lebensnahe, nachvoll- ziehbar und im Kerngehalt widerspruchsfrei mithin glaubhaft, wenngleich sie sich an gewisse Dinge nicht mehr gut erinnern konnte, so etwa an den genauen Ablauf bezüglich des Fake-Anrufs und den damit verbundenen Behauptungen gegenüber dem Beschuldigten (Urk. D1/4/7 F/A 124). 2.9.13. Die Ausführungen der Zeugin G._____ stimmen sodann, was den groben Ablauf betrifft mit jenen der Privatklägerin überein und stützen deren Aussagen da- mit. Die Zeugin G._____ führte nachvollziehbar, detailliert und widerspruchsfrei aus, sie seien zu zweit zum Bahnhof H._____ gegangen und hätten sich dort ein
- 37 - Getränk gekauft (Urk. D1/5/1 F/A 25 i.V.m. F/A 39-41 und F/A 44). Später sei der Beschuldigte dazu gekommen und habe sich – nachdem er Getränke geholt habe
– neben die Privatklägerin gesetzt (Urk. D1/5/1 F/A 27 i.V.m. F/A 44-46 und F/A 54). Ein I._____ sei nicht dabei gewesen (Urk. D1/5/1 F/A 108). Etwas später habe der Beschuldigte sie gebeten, wegzugehen, worauf die beiden beim Coop um die Ecke eine Treppe runtergegangen seien, wo es eine Art Keller habe (Urk. D1/5/1 F/A 28 i.V.m. F/A 79 und F/A 134). Nachvollziehbar schilderte sie sodann, wie sie die Privatklägerin wahrgenommen habe, nachdem diese und der Beschuldigte zurückgekommen seien. Sie führte hierzu aus, diese habe komisch geschaut und etwas gezittert. Sie habe dieses Verhalten bisher von ihr nicht gekannt. Es sei eine seltsame Stimmung gewesen. Die Privatklägerin sei mega anders gewesen, auch so ruhig (Urk. D1/5/1 F/A 79-80 i.V.m. F/A 91). Deshalb hätten sie – während der Beschuldigte nach dem Übergriff die Vapes kaufen gegangen sei – Frau M._____ angerufen und diese gebeten, ihnen in fünf Minuten nochmals anzurufen und sie aufzufordern zu gehen. Das habe diese in der Folge getan, wobei sie auf Lautsprecher gestellt hätten, so dass der Beschuldigte es gehört habe. Dann seien sie gegangen (Urk. D1/5/1 F/A 82). Weiter schilderte sie, die Privatklägerin habe ihr anschliessend erzählt, der Beschuldigte habe sie an den Brüsten angefasst und sie habe ihn küssen müssen (Urk. D1/5/1 F/A 87-90). 2.9.14. Die Ausführungen der Zeugin G._____ stimmen zwar grundsätzlich mit je- nen der Privatklägerin überein, wirken jedoch eigenständig formuliert und nicht ab- gesprochen. So gibt es auch gewisse Unterschiede. So machte die Zeugin G._____ geltend, es stimme zwar, dass der Beschuldigte insgesamt vier Vapes gekauft habe. Zwei davon seien für die Privatklägerin gewesen. Zwei davon habe sodann zwar sie erhalten, diese seien jedoch für ihre grosse Schwester gewesen. Sie selbst rauche nämlich nicht (Urk. D1/5/1 F/A 116 i.V.m. 117-118 und F/A 120). 2.9.15. Die Zeugin G._____ war sodann in der Lage ihre eigenen Beobachtungen von den Schilderungen der Privatklägerin zu unterscheiden. So gab sie an, die Privatklägerin habe ihr bereits früher einmal erzählt, dass der Beschuldigte sie ver- gewaltigt habe als sie jünger gewesen sei. Sie wisse das aber selbst nicht, sondern habe es nur von dieser gehört. Sie selbst habe es für sehr glaubwürdig gehalten,
- 38 - wolle aber nicht sagen, dass es stimme, da sie es ja nicht wisse (Urk. D1/5/1 F/A 50 i.V.m. F/A 100-105). Sie wollte den Beschuldigten damit also nicht zusätzlich belasten, sondern gab schlicht wieder, was ihr berichtet worden war. Sodann schil- derte sie nachvollziehbar, sie habe erst nachdem die Privatklägerin ihr von den Geschehnissen vom 27. März 2022 erzählt habe gemerkt, dass es mit dem ande- ren Thema einen Zusammenhang gebe (Urk. D1/5/1 F/A 85). Hätte sie das vorher gewusst, hätte sie auch nicht dankend ein Getränk vom Beschuldigten angenom- men (Urk. D1/5/1 F/A 61). 2.9.16. Die Ausführungen der Zeugin G._____ sind damit insgesamt nachvollzieh- bar, in sich schlüssig, detailliert, widerspruchsfrei, belasten den Beschuldigten nicht unnötig stark und stellen auch die Privatklägerin nicht in einem speziell guten Licht dar. Sie wirken eigenständig und nicht etwa abgesprochen. Damit sind diese glaub- haft. 2.9.17. Der Beschuldigte schilderte hingegen zunächst, sie hätten gemeinsam Smirnoff getrunken. Die Privatklägerin habe auch etwas Alkohol konsumiert sowie LSD und Kokain. Sie seien nur zu Beginn zu Dritt gewesen, danach sei ein 27-Jähriger namens I._____ dazu gestossen, welcher mit der Privatklägerin rumgemacht habe. Dieser habe ebenfalls etwas konsumiert und ihm gesagt, er solle den Vorfall auf keinen Fall melden, weil es verboten sei. Danach sei er gegan- gen (Urk. D1/3/1 F/A 10). 2.9.18. Anlässlich seiner zweiten Einvernahme schilderte der Beschuldigte neu, von I._____ massiv unter Druck gesetzt worden zu sein. Er habe ihm damit gedroht, seine Schwester umzubringen, wenn er diesen verpetze (Urk. D1/3/2 F/A 6). Am
27. März 2022 sei dieser nach nicht einmal zwei Minuten zum Treffen erschienen. Die Schilderungen hierzu verknüpfte der Beschuldigte mit unzähligen nicht authen- tisch wirkenden Details – so etwa, dass I._____ ein silbriges Fahrzeug mit grünem Adler auf der Kühlerhaube gefahren sei, dass er Hochdeutsch mit Akzent gespro- chen habe, Leute im Imbiss gegessen hätten, dass I._____ die Privatklägerin auf der rechten Seite am T-Shirt gepackt haben soll, dass der BH in einer Dosenbach- Plastiktasche gewesen sei, dass er I._____ zögerlich gesagt habe, ob er nicht finde, eine ehrliche Arbeit wäre besser, dass I._____ die Waffe mit der rechten Hand raus-
- 39 - geholt habe, dass I._____ ein braunes Portemonnaie gehabt habe und einen schwarzen Rucksack (Urk. D1/3/2 F/A 6). 2.9.19. Zusammengefasst machte er sinngemäss geltend, I._____ sei der Zuhälter der Privatklägerin, habe ihn mit einer geladenen und gespannten Waffe dazu auf- gefordert, den BH der Privatklägerin anzufassen, was er dann getan habe, worauf I._____ ihn aufgefordert habe, er solle sich nie wieder einmischen. Unter anderem habe dieser ihm auch damit gedroht, seine Schwester zu töten, da er ihm davor erzählt habe, dass das seine liebste Person sei. Anschliessend hätten sie Alkohol getrunken. I._____ habe ein Minigrip mit weisser Substanz hervorgeholt und die Privatklägerin sowie G._____ dazu aufgefordert, eine Nase davon zu nehmen. Sodann habe er sie angewiesen je eine blaue Pille zu schlucken. Schliesslich habe I._____ ihn aufgefordert mit ihm in den Zug Richtung Zürich zu steigen. I._____ habe ihm gesagt, wenn er etwas von dem Treffen erzählen würde, würde er – nebst der Tatsache, dass er seiner Schwester etwas antun würde – die Privatklägerin dazu anweisen, zur Polizei zu gehen und zu behaupten, er habe sie vergewaltigt, missbraucht und ihren BH angefasst. Sie seien dann gemeinsam mit dem Zug in die Stadt gefahren. Während der Fahrt habe er auf Geheiss von I._____ mit der Privatklägerin telefonieren und schreiben müssen, so dass ihm ein Fake-Geständ- nis habe entlockt werden können (Urk. D1/3/2 F/A 6). 2.9.20. Das vom Beschuldigten geschilderte Szenario wirkt als solches erst einmal äusserst unwahrscheinlich. Auch im Detail wirft dieses Fragen auf. So soll I._____ der Privatklägerin im Zug geschrieben haben, was diese dem Beschuldigten am Telefon sagen solle, wobei das Telefonat parallel dazu stattgefunden habe. Gleich- zeitig habe I._____ in seinen Notizen auf dem Handy geschrieben, was der Beschuldigte der Privatklägerin jeweils antworten solle. Dies wirkt kaum umsetzbar. Dass auf diese Art ein flüssiges Gespräch zustande gekommen sein soll, erscheint schier unmöglich. Ebenso abwegig erscheint es, dass I._____ zum Zeitpunkt als der Zug am Bahnhof Stadelhofen eingetroffen sei, wo dieser ausgestiegen sei, über das Telefon des Beschuldigten mit der Privatklägerin – in seinem eigenen Namen und nicht etwa vorgetäuscht als Beschuldigter – geschrieben haben soll. Dies macht schlicht keinen Sinn, hatte er doch sein eigenes Handy offenbar dabei und
- 40 - wäre es ihm wohl kaum möglich gewesen beim Aussteigen mit dem Handy des Beschuldigten zu schreiben ohne dieses auch mitzunehmen. Schliesslich machte der Beschuldigte geltend, selbst im Zug verblieben zu sein und der Privatklägerin anschliessend wieder selbst geschrieben zu haben (Urk. D1/3/2 F/A 6). 2.9.21. Aus dem bei den Akten liegenden Chatverlauf geht sodann hervor, dass die beiden sich nach dem Treffen schriftliche Nachrichten sowie Sprachnachrichten über Whatsapp schrieben, während der Beschuldigte offenbar im Zug sass, was sich ohne weiteres aus den Hintergrundgeräuschen seiner Sprachnachrichten er- gibt. Die Privatklägerin fragte den Beschuldigten im Verlauf der Unterhaltung via Sprachnachricht, wer das von vorhin alles wissen dürfe, worauf der Beschuldigte schriftlich antwortete "Niemert das bliebt unter eus 2 wie gseit blieb jz starch" (Urk. D1/2/9 "Extraktionsbericht Edelmetal Händler" S. 74 i.V.m. PTT-20220327- WA0123.opus abrufbar unter: Urk. D1/2/10-16 Chat Edelmetal Handel und GES html Chat Edelmetal Handel und GES html files Audio). Im weiteren Verlauf fragte die Privatklägerin den Beschuldigten sodann schriftlich "Aber wieso hesh mini titte ahgfasst?", worauf der Beschuldigte mittels Sprachnachricht antwor- tete und darin ausführte, sie würden über das von vorher nicht im Chat diskutieren. Darüber werde persönlich gesprochen aber nicht im Chat. Es gebe Dinge, die müssten nicht alle wissen. Fragend stellte er darin ausserdem in den Raum: "Wer weiss, wär das alles gseht? Checksch?" (Urk. D1/2/9 "Extraktionsbericht Edelmetal Händler" S. 77 i.V.m. PTT-20220327-WA0128.opus abrufbar unter: Urk. D1/2/10- 16 Chat Edelmetal Handel und GES html Chat Edelmetal Handel und GES html files Audio). Mithin wollte er also verhindern, dass die Privatklägerin über die Vorkommnisse spricht, sowohl mit Drittpersonen als auch im Chat, was Sinn ergeben würde, wenn der Nachmittag so verlaufen wäre, wie die Privatklägerin schilderte. Es erhellt hingegen nicht, weshalb der Beschuldigte so reagieren sollte, wenn seine Schilderung zutreffen würde. Dass I._____ ihm diese Nachrichten dik- tiert hat, macht keinen Sinn, wäre diesfalls doch eher zu erwarten gewesen, dass ihm dieser diktiert, die Vorwürfe zu gestehen. Sodann meinte der Beschuldigte un- ter anderem auch zur Privatklägerin, sie solle es nicht übertreiben. Das meine er voll ernst. Sonst hätten sie beide ein riesen Problem. Er könne schon auch anders. Auch wenn er das eigentlich nicht wolle. Abmachungen seien gegenseitig einzu-
- 41 - halten. Unter Alkoholeinfluss übertreibe man manchmal etwas und bilde sich Dinge ein (Urk. D1/2/9 S. 86 i.V.m. PTT-20220327-WA0140.opus abrufbar unter: Urk. D1/2/10-16 Chat Edelmetal Handel und GES html Chat Edelmetal Handel und GES html files Audio). Mithin versuchte er der Privatklägerin ein- zureden, es sei eigentlich gar nichts passiert und drohte ihr damit, dass er auch anders könne, wenn nötig. Diese Reaktion macht ebenfalls nur dann Sinn, wenn sich die Ereignisse so zugetragen haben, wie die Privatklägerin sie schilderte und nicht, wenn I._____ neben ihm gesessen hätte. Auch nachdem I._____ aus dem Zug ausgestiegen war, würde eine derartige Reaktion keinen Sinn ergeben, fürch- tete sich der Beschuldigte doch gemäss seinen eigenen Aussagen vor diesem, weshalb er diesfalls der Privatklägerin keinesfalls gedroht hätte sondern dieser zur Besänftigung wohl eher recht gegeben hätte oder der Frage ausgewichen wäre. 2.9.22. Der Beschuldigte machte auch während seiner Einvernahme zwar geltend, von I._____ massiv unter Druck gesetzt worden zu sein, weshalb er anlässlich der zweiten Einvernahme angab, deshalb erst jetzt alles zu erzählen. Er brachte diesen aber bereits während der ersten Einvernahme ins Spiel. Wäre er tatsächlich derar- tig unter Druck gestanden, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er diesen verschweigt. Sodann soll I._____ ihm unter anderem mit dem Tod seiner Schwester gedroht haben und ihm eine geladene Waffe vorgehalten haben, dennoch will er der Privatklägerin via Textnachricht noch am gleichen Abend Hilfe angeboten ha- ben (Urk. D1/3/2 F/A 6), ist jedoch nicht zur Polizei gegangen und versandte statt- dessen oben aufgeführte (Sprach-)Nachrichten. Das Verhalten des Beschuldigten ergibt in Anbetracht der von ihm geschilderten Vorkommnisse schlicht keinen Sinn. 2.9.23. Auf den vom Beschuldigten geltend gemachten Drogenkonsum angespro- chen äusserte die Privatklägerin im Übrigen authentisch, keine Drogen zu nehmen sondern nur zu rauchen (Urk. D1/4/7 F/A 147). Sie gab sodann zu, schon einmal gekifft zu haben (Urk. D1/4/7 F/A 148), versuchte sich also nicht per se in einem besonders guten Licht darzustellen. Sie kennt sich mit Drogen denn auch nicht aus, musste sie doch nachfragen, was LSD sei und versicherte sich bei der Befragen- den, ob es sich bei Kokain, um "das Weisse" handle (Urk. D1/4/7 F/A 152 f.). Auch gab sie offen zu, Alkohol konsumiert zu haben, wobei sie nachvollziehbar
- 42 - schilderte, nicht regelmässig Alkohol zu konsumieren, weil sie nicht wie ihre Mutter werden wolle (Urk. D1/4/7 F/A 156-161). Die Zeugin G._____ meinte ebenfalls, sie denke, die Privatklägerin nehme keine Drogen. Am 27. März 2022 hätten sie jeden- falls keine Drogen konsumiert. Sie führte weiter aus, sie wisse, dass diese Alkohol ausprobiert habe und auch ab und zu rauche (Urk. D1/5/1 F/A 123-129). Weiter gab sie an, dass diese auch beim Treffen mit dem Beschuldigten Alkohol in Form eines Mischgetränks konsumiert habe (Urk. D1/5/1 F/A 130-132). Auch hierbei ver- suchte sie also nicht die Privatklägerin besonders gut darzustellen. 2.9.24. Die Schilderungen der Privatklägerin sind damit trotz einiger Ergänzungen in der zweiten Befragung sowie einem kleinen Widerspruch insgesamt detailliert, in sich schlüssig, nachvollziehbar und wirken authentisch. Damit sind diese glaubhaft. Ihre Ausführungen werden sodann durch die Ausführungen der Zeugin G._____ gestützt, welche detailliert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei mithin glaubhaft aussagte. Auch die Nachfragen der Privatklägerin im unmittelbar nach dem Treffen mit dem Beschuldigten geführten Chat, wer alles vom Geschehenen wissen dürfe und weshalb er ihre Brüste angefasst habe sind ein Indiz dafür, dass sich die Geschehnisse so zugetragen haben, wie sie es ausführte. Auch die Reaktion des Beschuldigten auf diese Fragen lassen darauf schliessen. Er bestritt die Vorwürfe nämlich nicht, sondern versuchte stattdessen, die Privatklägerin dazu zu bringen, dass diese weder mit Dritten noch mit ihm – sofern für Dritte nachverfolgbar – über das Geschehene spricht. Das vom Beschuldigten geltend gemachte Alternativs- zenario erscheint sodann äusserst abwegig, ist mit unzähligen nicht authentisch wirkenden Details versehen und ergibt im Wesentlichen schlicht keinen Sinn. Hätte sich der Nachmittag so abgespielt, wie er es geltend machte, wären – unabhängig davon, ob I._____ ihm diese diktiert hätte oder nicht – andere (Sprach-)Nachrichten von ihm zu erwarten gewesen. Seine Aussagen sind mithin unglaubhaft. Damit ist der Sachverhalt anklagegemäss erstellt.
3. Pornografie (Dossier 1) 3.1. Der Beschuldigte anerkannte, die in der Anklage umschriebenen pornogra- fischen Bilder in der dort aufgeführten Anzahl am 8. April 2022 auf seinem Mobilte- lefon gespeichert gehabt zu haben. Er machte jedoch geltend, die Bilder von einem
- 43 - betrunkenen deutschen Staatsbürger erhalten und diese gelöscht zu haben. Er habe sein Handy jedoch so eingestellt, dass Bilder doppelt gespeichert werden. Daran habe er nicht mehr gedacht. Immer wenn ein Backup gemacht werde, würde sich der Speichervorgang sodann wiederholen (Prot. I S. 35 f.). Damit anerkennt der Beschuldigte den objektiven Tatbestand. Dieser lässt sich auch ohne weiteres aus den in den Akten liegenden Beweismitteln erstellen (Urk. D1/2/4 S. 1 f. i.V.m. Urk. D1/2/5), welche hinsichtlich den objektiven Sachverhalt keinen Anlass zu weiteren Ausführungen geben. Damit ist der objektive Sachverhalt erstellt. 3.2. Mit seinen Ausführungen bestreitet der Beschuldigte indirekt den subjektiven Sachverhalt, indem er sinngemäss geltend macht, er habe die Bilder nicht vorsätz- lich besessen, sondern sei der Meinung gewesen, diese gelöscht zu haben. 3.3. Aus den weiteren Beweismitteln ergibt sich, dass die Bilder 1 (zwei Mal), 2 (zwei Mal), 4 (zwei Mal) und 6 (vier Mal) als Sticker auf dem Handy des Beschul- digten gespeichert waren. Bild 5 war vier Mal von den insgesamt vierzehn Mal als Sticker auf dem Handy des Beschuldigten gespeichert. Bei den zehn weiteren Abspeicherungen von Bild 5 handelt es sich um Thumbnails, was auch auf die zehn Abspeicherungen von Bild 3 zutrifft (Urk. D1/2/5 S. 3 i.V.m. S. 5-7). 3.4. Anders als bei empfangenen Bildern werden Whatsapp-Sticker nur auf dem eigenen Handy abgespeichert, wenn dies aktiv selbst vorgenommen wird. Der Beschuldigte muss daher sämtliche Exemplare der Bilder 1, 2, 4 und 6 sowie vier Exemplare von Bild 5 aktiv auf seinem Handy gespeichert haben. Damit sind seine Aussagen zum Grund für das Vorfinden der Dateien auf seinem Handy widerlegt und der subjektive Sachverhalt diesbezüglich ohne weiteres erstellt. 3.5. Die zehn Exemplare von Bild 3 sowie zehn der vierzehn Exemplare von Bild 5 waren hingegen als Foto bzw. sog. Thumbnail auf dem Mobiltelefon des Beschul- digten gespeichert. Damit ist ein automatisches Abspeichern auf dem Handy grund- sätzlich möglich. Der Beschuldigte macht jedoch geltend, die Bilder jeweils gelöscht zu haben, woraus sich lediglich je eine automatisch abgespeicherte Kopie erklären lassen würde. Bild 3 und 5 befanden sich jedoch je ganze 10 Mal als Thumbnail auf seinem Handy. Auch beim Erstellen eines Backups wird grundsätzlich eine
- 44 - Kopie von Dateien erstellt. Diese Kopie wird jedoch ausserhalb des Handys gespei- chert. Schliesslich soll diese ja als Sicherheit etwa für den Fall des Verlustes des Handys oder des sonstigen Datenverlusts dienen. Zu einer Mehrfach-Abspeiche- rung auf einem Mobiltelefon kommt es bei der Erstellung von Backups hingegen nicht. Damit ist seine Aussage hierzu widerlegt. Die Beweislage lässt damit keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte auch diese Bilder mit Wissen und Willen auf seinem Handy selbst abgespeichert hatte. Damit ist auch diesbezüglich der subjektive Sachverhalt erfüllt.
4. Mehrfacher Diebstahl (Dossier 2) 4.1. Vorbemerkungen Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Anklagevorwurf (Urk. 133 E. III.6.1. S. 54), zum Standpunkt des Beschuldigten bzw. der Verteidigung (Urk. 133 E. III.6.2. S. 54 f.), zu den vorhandenen Beweismitteln (Urk. 133 E. III. 6.3. S. 55) und zur Beweiswürdigung (Urk. 133 E. III.6.4. S. 55-69) kann grundsätzlich vollum- fänglich verwiesen werden. Diese sind korrekt.
- 45 - 4.2. Zugang zum Tatort Der Beschuldigte erklärte, er habe mittels Schlüssel Zutritt zur Tiefgarage an der N._____-strasse (Urk. D2/3/1 F/A 8). 4.3. Miete Lagerraum Nr. 079 Der Beschuldigte gab zu, den Lagerraum Nr. 079, im O._____, an der P._____-str. 1, in Q._____ [Ortschaft], seit ca. September/ Oktober 2021 zu mieten (Urk. D2/3/1 F/A 49 f. i.V.m. Prot. I S. 37). Er benutze diesen, um Sachen einzulagern. Es seien alles Dinge, die zum verkaufen seien oder die er nicht zu Hause haben wolle (Urk. D2/3/1 F/A 51). 4.4. (Aufgefundenes) Deliktsgut 4.4.1. Aus dem Polizeirapport vom 2. November 2021 und dem dazugehörenden Anhang ergibt sich, dass die in der Anklage aufgeführten Gegenstände, mit den in der Anklage angegebenen Sachwerten, den in der Anklage aufgeführten Personen in der Sammelgarage an der N._____-strasse in K._____ zwischen dem 23. Okto- ber 2021 und 28. Oktober 2021 abhanden gekommen sind (Urk. D2/1/1 S. 1 ff.). 4.4.2. Auf den Überwachungsvideos des Lagerraums ist sodann zu sehen bzw. zu hören, wie der Beschuldigte zusammen mit zwei Mitarbeitern der R._____ Trans- port GmbH diverse Pneus, einen Veloträger, drei Paar Skis und diverse Golfschlä- ger in seinen Lagerraum in Q._____ verbrachte, wobei das Ganze ruhig ablief und die Beteiligten freundlich miteinander umgingen (Urk. D2/2/6 i.V.m. Urk. D2/2/7, Urk. D2/2/8 und Urk. D2/2/9). 4.4.3. Auf einem der Überwachungsvideos des Lagerraums ist sodann zu sehen und zu hören, wie der Beschuldigte Nissan- und Kia-Räder verkauft, was der Beschuldigte als richtig bestätigte (Urk. D2/3/2 F/A 11 f. i.V.m. Urk. D2/2/11), wobei von der Geschädigten S._____ Nissan-Räder als gestohlen gemeldet wurden. Gegenüber dem Käufer erklärte der Beschuldigte sodann, die Räder von einer alten Garage teilweise gekauft und teilweise bekommen zu haben (Urk. D2/2/10). Sodann ist zu hören, dass der Käufer eigentlich nebst den Rädern von Nissan auf
- 46 - der Suche nach Rädern von Hyundai war, welche er dem Beschuldigten sodann auf seinem Handy zeigte. Der Käufer meinte, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er diese Räder hier habe, worauf der Beschuldigte meinte, es seien erst 25 von 50 Rädern geliefert worden, er könne die Räder jedoch bis Mittwoch besorgen (Urk. D2/2/11). 4.4.4. Aus dem Durchsuchungsprotokoll vom 2. November 2021 ergibt sich sodann, dass sämtliche der in der Anklage aufgeführten Gegenstände der Geschä- digten T._____, U._____, V._____ und W._____ im vom Beschuldigten angemie- teten Lagerraum Nr. 079, im O._____, an der P._____-str. 1, in Q._____, aufge- funden werden konnten (Urk. D2/8/2/3). Diese wurden ihnen in der Folge zurück- gegeben (Urk. D2/8/2/4). Sodann konnten sämtliche Skis sowie der Veloträger des Geschädigten AA._____ ebenfalls im Lagerraum des Beschuldigten aufgefunden werden (Urk. D2/8/2/3) und diesem anschliessend retourniert werden (Urk. D2/8/2/4). Der Beschuldigte gab sodann an, den Veloträger zwischenzeitlich zum Verkauf ausgeschrieben zu haben (Urk. D2/3/3 F/A 37). Er anerkannte im Übrigen auch, dass es Fakt sei, dass ein erheblicher Teil der aus der Garage weggekommenen Sachen, bei ihm im Lagerraum aufgefunden worden sei (Prot. I S. 37). 4.4.5. In den Akten liegt sodann ein Verkaufsinserat über die anklagegegenständ- lichen Angelruten (Urk. D2/2/5). Der Beschuldigte gab denn auch zu, die Angel- ruten des Geschädigten AB._____ im Oktober 2021 auf Ricardo ausgeschrieben zu haben. Er meinte jedoch, dies getan zu haben, um über die Fragen-und-Antwort- Funktion herauszufinden, was für einen Wert diese haben (Urk. D2/3/2 F/A 16 i.V.m. F/A 35). Er habe gewusst, wenn die erste Person eine Frage stelle, könne er diese Fragen (Urk. D2/3/2 F/A 20). Er habe dann auch nach dem Wert fragen können (Urk. D2/3/2 F/A 23). Die Ruten habe er dann aber nicht verkauft, sondern sie zurück getan (Urk. D2/3/2 F/A 35 f.). Eine Frage des Beschuldigten nach dem Wert der Ruten ist aus dem in den Akten vorhandenen Frage-Antwort-Katalog zu den inserierten Angelruten nicht ersichtlich. Jedoch ergibt sich aus diesem sein Ver- kaufswille. So führte er u.a. aus "Welche den ??? verzell 1 wird am 20:15 Hüt ver- kauft voraussichtlich öpert chunt vo AC._____ [Ortschaft] a was hetsch intresse???
- 47 - […]" (Urk. D2/2/5 S. 16). Sodann gab er einem der Interessenten den Zuschlag für eine der Rollen (Urk. D2/2/5 S. 18). Damit ist klar, dass der Beschuldigte die An- gelruten des Geschädigten AC._____ nicht nur aus Interesse zum Verkauf inse- rierte und danach zurückgab, sondern sehr wohl ein Verkaufsinteresse hatte und diese zumindest teilweise auch verkaufte. 4.5. Erlangen des Deliktsguts 4.5.1. Der Beschuldigte machte zusammengefasst einerseits geltend, er habe die Gegenstände nicht entwendet, sondern vom Chef bzw. von einem Mitarbeiter des Transportunternehmens für Fr. 3'000.– gekauft. Dieser habe ihm die Sachen an einem Freitag vor dem Coop angeboten (Urk. D2/3/1 F/A 5 i.V.m. F/A 8, F/A 13, F/A 16, F/A 36, Prot. I S. 36) und ihm gesagt, er solle dem Transportunternehmen eine E-Mail schreiben, damit es wie ein Auftrag aussehe. Sie hätten die Sachen gemeinsam in AD._____ [Ortschaft] bei einem Tor mit einem Metallgriff abgeholt (Urk. D2/3/1 F/A 12 i.V.m. F/A 36, Prot. I S. 37). Andererseits machte er geltend, er sei lediglich Mittäter gewesen. Er habe Wache gestanden, während die beiden Mit- arbeiter der Transportfirma mit einer Sturmhaube in die Tiefgarage gefahren seien und diese ausgeräumt hätten (Urk. D2/3/2 F/A 4 i.V.m. Urk. D2/3/3 F/A 180). Sein Anteil seien 20 oder 25 Autoreifen gewesen (Urk. D2/3/2 F/A 5 i.V.m. Urk. D2/3/3 F/A 180). Anlässlich der Hauptverhandlung machte er schliesslich geltend, das mit der Sturmhaube stimme nicht. Der Polizist habe ihn enorm unter Druck gesetzt und gesagt, er werde dem Staatsanwalt auf den Bauch knien, damit dieser die falsche Anschuldigung in die Anklage nehme. Die Geschichte mit der Sturmhaube habe er erzählt, weil man ihn zu fest unter Druck gesetzt habe und er in Not gewesen sei (Prot. I S. 45 f.). 4.5.2. Aus den Akten ist eine derartige Aussage des befragenden Polizeibeamten, wie sie vom Beschuldigten geltend gemacht wurde, nicht ersichtlich. Das wäre zwar, wäre denn diese zweifelhafte Aussage des Polizeibeamten gefallen, auch nicht weiter erstaunlich. Allerdings ist es lebensfremd, dass der Polizist ihn zu einer solchen Aussage, wonach er eine Sturmhaube getragen habe, mit derartiger Inbrunst gedrängt haben soll. Weshalb er dies hätte tun sollen, ist schlicht nicht ersichtlich. An diesem Detail hängt weder der Ermittlungserfolg noch ist irgendein
- 48 - Motiv oder Vorteil des Polizisten ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung des Beschuldigten handelt, zumal er die "Version Sturmhaube" auch ein zweites Mal in Gegenwart seines Verteidigers vorbrachte. Unmittelbar davor war ihm ein Unterbruch zur Besprechung seiner weiteren Aussagen mit seinem Verteidiger gewährt worden (Urk. D2/3/3 F/A 179 f.). Er brachte sie in diesem Zusammenhang sodann vor, nachdem er wieder von seiner ersten Version berichtet hatte (Urk. D2/3/3 F/A 60 i.V.m. F/A 79 und F/A 95) und bezüglich diverser Detailfragen hierzu ins Stocken geraten war, so etwa zur Verpackung der Skis (Urk. D2/3/3 F/A 100), zu den inserierten Autoreifen (Urk. D2/3/3 FA 150-151 i.V.m. F/A 160-163) und zum Verkauf der Autoreifen, welcher auf der Überwachungskamera des Lagers ersichtlich ist (Urk. D2/3/3 F/A 109-148, F/A 170-177). Damit widersprach sich der Beschuldigte im Kern- punkt. 4.5.3. Der Beschuldigte widersprach sich, wie bereits angedeutet, auch in weiteren Dingen. Sodann weisen seine weiteren Ausführungen auch diverse Inkonsistenzen auf. So gab er etwa an, die Golfschläger seien von ihm und schon lange beim Lagerraum gewesen (Urk. D2/3/1 F/A 13). Aus der Videoüberwachung des Lager- raums ergibt sich jedoch, dass er die Golfschläger im Rahmen des R._____-Trans- ports in den Lagerraum gebracht hat (Urk. D2/2/8). Hierauf angesprochen, meinte er, das nicht mehr gewusst zu haben, gab dann aber an, sich nun doch erinnern zu können, dass das stimme. Er habe die Golfschläger aber nicht von diesem Herrn gekauft, sondern diese bei sich zu Hause gehabt. Er habe diese schon einmal im Lagerraum gehabt, dann aber wieder geholt (Urk. D2/3/3 F/A 58). Erklären wofür er diese gebraucht habe, konnte er hingegen nicht (Urk. D2/3/3 F/A 59). Weiter meinte er zunächst, die Skis seien in einem Skisack eingepackt gewesen (Urk. D2/3/1 F/A 39), wobei aus der Videoaufzeichnung hervorgeht, dass er diese ohne Skisäcke ins Lager transportierte (Urk. D2/2/9). Auf die Frage, was mit den Skisäcken passiert sei, meinte er, sich an die Skis nicht mehr detailliert erinnern zu können, wobei er zunächst abschweifte und davon berichtete, dass die Reifen in weissen oder weissgrauen Säcken gewesen seien (Urk. D2/3/3 F/A 100).
- 49 - 4.5.4. Ebenfalls widersprach er sich bezüglich der Frage, wie er wissen konnte, dass die Gegenstände, die er kaufen würde in einem guten Zustand sein würden bzw. wann er die Gegenstände das erste Mal gesehen habe. So gab er zunächst an, er habe die Sachen, an dem Tag, an dem er sie gekauft habe, das erste Mal gesehen. Er habe sie ihm davor einfach beschrieben. Er habe gewusst, dass er nicht persönlich zum Begutachten vorbeigehen müsse und habe einfach den Transportauftrag geben können. Er habe ihm Fotos davon gezeigt (Urk. D2/3/1 F/A 39). Schliesslich meinte er jedoch, er habe die Sachen erstmals angeschaut, als er den Auftrag gegeben habe. Er sei mit dem Verkäufer dort hin gegangen und habe die Sachen gut angeschaut, ca. 20 Minuten lang (Urk. D2/3/3 F/A 76). 4.5.5. Bei den Aussagen des Beschuldigten fällt ausserdem auf, dass er immer wieder in Nebensächliches abschweifte, so etwa bei der Frage, wie er beim Einstellen der Angelruten vorgegangen sei, um herauszufinden, wie viel diese Wert seien. Hierzu meinte er, die Fragen und Antworten würden von Ricardo immer wieder gelöscht, da diese Angst hätten, man würde ausserhalb ihrer Plattform Verkaufsabschlüsse tätigen. Sodann schilderte er, der Geschädigte AB._____, habe seinen Eltern angeboten, seine Anzeige zurückzuziehen, sofern er (der Be- schuldigte) ihm den Wert der Angelruten von Fr. 5'000.– ersetze (Urk. D2/3/2 F/A 16). 4.5.6. Die Ausführungen des Beschuldigten sind sodann teilweise schlicht lebens- fremd. So machte er etwa geltend, die Fotos der zu verkaufenden Gegenstände seien ihm vor dem Coop, an diesem Donnerstag oder Freitag gezeigt worden, allerdings ausgedruckt. Der Verkäufer habe sie ihm nicht auf seinem Handy gezeigt, da er dessen Nummer nicht gehabt habe (Urk. D2/3/3 F/A 138 f.). Es erscheint äusserst abwegig, dass der Verkäufer, den er per Zufall vor dem Coop getroffen haben will, ausgedruckte Fotos von Waren, die er ihm verkaufen wollte bei sich gehabt hat. Sodann ist auch absolut nicht nachvollziehbar, weshalb ihm dieser die Fotos ausgedruckt vorgelegt haben soll und nicht auf seinem Handy. Schliesslich spielt es zum Vorzeigen des eigenen Handys keine Rolle, ob das Gegenüber über die zugehörige Telefonnummer verfügt.
- 50 - 4.5.7. Der Beschuldigte machte im Übrigen zwar geltend, er habe den Verkäufer der Gegenstände am Donnerstag oder Freitag vor dem Kauf am Dienstag, mithin am 21. Oktober 2021 oder 22. Oktober 2021 zufällig angetroffen. Bei dieser Gelegenheit sei ihm der Kauf angeboten worden (Urk. D2/3/1 F/A 36). Die Offerte zum Transport durch die R._____ Transport GmbH datiert jedoch vom 20. Oktober 2021, mithin wurde diese erstellt bevor er gemäss seinen Ausführungen von der Kaufmöglichkeit wissen konnte (Urk. D2/2/3). Hiermit konfrontiert, meinte er ledig- lich, er könne hierzu nichts sagen (Urk. D2/3/3 F/A 199). Die vom Beschuldigten mit der R._____ Transport GmbH geführte E-Mail-Konversation ergibt sodann im Rahmen beider vom Beschuldigten aufgeführten Ablaufversionen keinen Sinn. Es wäre schlicht nicht notwendig gewesen darauf hinzuweisen, dass die Reifen auf öffentlichem Grund stehen würden, was mit der Gemeinde abgesprochen sei (Urk. D2/2/3 S. 3). Auch die Kritik hinsichtlich des Klingelns bei seinen Eltern hätte sich diesfalls wohl erübrigt, insbesondere für den Fall, dass er von den Mitarbeitern quasi zur Mittäterschaft genötigt worden wäre, wäre dies keinesfalls zu erwarten gewesen (Urk. D2/2/3 S. 3). Vielmehr entsteht hierdurch der Eindruck, dass der Be- schuldigte verhindern wollte, dass seine Eltern vom Transport mitbekommen, hät- ten diese doch höchstwahrscheinlich sofort erkannt, dass es sich bei den vielen Gegenstände, um solche der von ihnen mitbenutzten Sammeltiefgarage handelt. 4.5.8. Damit sind die Ausführungen des Beschuldigten zwar teilweise detailliert jedoch nicht konstant und voller Widersprüche. Teilweise sind sie sodann durch objektive Beweismittel widerlegt. Sie sind zum Teil auch schlicht lebensfremd und nicht nachvollziehbar mithin unglaubhaft. 4.6. Fazit 4.6.1. Damit ist ohne weiteres erstellt, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt freien Zugang zum Tatort hatte und den Lagerraum Nr. 079 im O._____ mietete, wobei ein Grossteil des in der Anklage umschriebenen Deliktsguts dort aufgefun- den werden konnte. Dieses verbrachte er mit zwei Mitarbeitern der R._____ Trans- port GmbH persönlich in den Lagerraum. Er hatte sodann vor, das dort aufgefun- dene Deliktsgut zu veräussern, was er selbst ausführte und sich auch durch die diversen vorhandenen Verkaufsinserate aufdrängt, wobei er die nicht mehr aufge-
- 51 - fundenen Nissan-Räder und diversen Angelruten und Rollen bereits veräussern konnte. 4.6.2. Beim Versuch zu erklären, wie genau er in den Besitz der als gestohlen gemeldeten Gegenstände kam, verstrickte sich der Beschuldigte in zahlreiche Widersprüche und machte teilweise schlicht lebensfremde und nicht nachvollzieh- bare Ausführungen. Diesen kann daher kein Glauben geschenkt werden. 4.6.3. Angesichts der zahlreichen belastenden Beweise und Indizien – insbeson- dere angesichts des teilweise beim Beschuldigten aufgefundenen Deliktsguts, des freien Zugangs des Beschuldigten zum Tatort und der vorhandenen Verkaufsinse- rate – ist der Sachverhalt anklagegemäss erstellt.
5. Diebstahl / Sachbeschädigung / Hausfriedensbruch (Dossier 3) 5.1. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Anklagevorwurf, zu den vorhan- denen Beweismitteln und zur Beweiswürdigung kann verwiesen werden (Urk. 133 E. III.7.1.1. S. 71 i.V.m. E. III.7.3.1. S. 72 und E. III.7.4.-7 S. 72-79). Diese sind zutreffend. 5.2. 5.2.1. Der Beschuldigte stellte nicht in Abrede, dass sich die von der Anklage umfassten Gegenstände in seiner Wohnung befanden. Er machte lediglich geltend, von der Vertreterin der Privatklägerin beauftragt worden zu sein, diese Gegen- stände (samt bereits defekter Kabel) zu sich zu nehmen, damit diese in ihrem Lokal putzen könne, wobei er die Kabel hätte behalten dürfen. Hierfür habe er von ihr auch den Schlüssel zum Lokal erhalten. Es sei abgemacht gewesen, dass er die Gegenstände am Sonntagabend um 17.00 Uhr wieder zurückgebe (Urk. D3/3/1 F/A 2 i.V.m. F/A 17 f., F/A 44, Urk. D3/3/2 F/A 4 und Urk. D3/3/3 F/A 12). 5.2.2. Wenngleich die Schilderung des Beschuldigten ungewöhnlich erscheinen mag, so wäre ein derartiger Ablauf grundsätzlich denkbar. Die Tatsache, dass die Vertreterin der Privatklägerin AE._____ GmbH (AF._____) am Sonntagmorgen bei der Polizei einen Diebstahl meldete, worauf diese vor Ort kam (Urk. D3/1/1 S. 2),
- 52 - wirft jedoch Fragen auf. Hätte sie dem Beschuldigten die Gegenstände am Vor- abend anvertraut, hätte hierzu kein Grund bestanden. Der Beschuldigte machte diesbezüglich geltend, es sei möglich, dass AF._____ ihm eins habe auswischen wollen, weil sie gedacht habe, er habe ihr Portemonnaie gestohlen. Sie habe ja auch gesagt, dass sie bei ihm sowie allen anderen Kursteilnehmern nach dem im Kurs gestohlenen Portemonnaie gefragt habe und niemanden konkret verdächtigt habe (Urk. D3/3/3 F/A 26). Der Beschuldigte meinte ausserdem, er nehme an, dass AF._____ einen Versicherungsbetrug habe begehen wollen (Urk. D3/3/1 F/A 4 i.V.m. Urk. D3/3/2 F/A 5 und Urk. D3/3/3 F/A 26). 5.2.3. Für einen versuchten Versicherungsbetrug sind keinerlei Anhaltspunkte vor- handen. In Anbetracht des Deliktsguts – insbesondere der Schokoeier – erscheint dies wenig wahrscheinlich. Die im Lokal stehenden Computer und Lautsprecher wären wohl mehr wert gewesen als die Schokoeier sowie die Kaffeemaschine und daher im Hinblick auf einen Versicherungsbetrug einträglicher. Es war denn aber auch AF._____, welche die Polizei darauf aufmerksam machte, dass in der Küche des Beschuldigten die abhanden gekommenen Schokoeier und ihre Kaffeema- schine stehen (Urk. D3/1/1 S. 2). Hätte sie einen Versicherungsbetrug begehen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie die Polizeibeamten zumindest nicht von sich aus darauf aufmerksam macht sondern darauf hofft, dass ihnen dies nicht auffällt. Mit dem Anvertrauen der Gegenstände an einen direkten Nachbarn wäre sie aber auch ein unverhältnismässig hohes Risiko eingegangen, dass die ganze Aktion auffliegt. Gerade aufgrund der bestehenden Verbindungstür zwischen dem Theorielokal und der Wohnung des Beschuldigten war zu erwarten, dass die Polizei
– in Ermangelung von Einbruchsspuren – diesen früher oder später mit dem Sach- verhalt konfrontiert und so die Gegenstände wieder auftauchen. Diesfalls hätte die Versicherung nichts übernommen. Ein versuchter Versicherungsbetrug erscheint daher äusserst unwahrscheinlich. 5.2.4. Wie bereits der Beschuldigte selbst festhielt, führte AF._____ nie aus, sie habe konkret den Beschuldigten verdächtigt, ihr Portemonnaie gestohlen zu haben (vgl. Urk. D3/4/1 F/A 8). In den Akten befindet sich die Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und AF._____ betreffend den Portemonnaiediebstahl. Aus die-
- 53 - ser geht zwar hervor, dass sich die beiden schriftlich über das gestohlene Porte- monnaie austauschten, wobei jedoch kein Verdacht seitens AF._____ geäussert wurde, der Beschuldigte habe den Diebstahl begangen. Ganz im Gegenteil: Sie bedankte sich bei ihm, weil er bei ihr nachfragte, ob sie die Geldbörse doch noch gefunden habe (Urk. D3/3/3 Beilage 16 S. 1 f.) und für die Mitarbeit im Kurs, worauf der Beschuldigte ihr antwortete, es habe mega Spass gemacht, wofür sich AF._____ wiederum beim Beschuldigten bedankte (Urk. D3/3/3 Beilage 16 S. 10 f.). Aus der Korrespondenz geht sodann hervor, dass der Beschuldigte ihr mitteilte, dass zum mutmasslichen Tatzeitpunkt nie jemand alleine im Zimmer gewesen sei. Es könne daher jeder gewesen sein. Er wolle niemanden beschuldigen, da man das nicht machen solle, wenn man es nicht wisse. AF._____ stimmte ihm diesbe- züglich zu und bedankte sich erneut beim Beschuldigten (Urk. D3/3/3 Beilage 16 S. 12 ff.). Sie blieb also für alle Möglichkeiten offen und war ebenfalls der Ansicht, dass es nicht in Ordnung sei, jemanden ohne konkrete Hinweise zu beschuldigten. Auch aus den restlichen Nachrichten sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, wel- che darauf schliessen lassen würden, dass AF._____ den Beschuldigten verdäch- tigte und ihm daher eins hätte auswischen wollen, wie es der Beschuldigte geltend macht. 5.2.5. Wenngleich mit einer Inspektion der Verbindungstür durch die Polizei zu gegebener Zeit zu rechnen war, konnte AF._____ im Übrigen nicht damit rechnen, dass die Polizei noch gleichentags die Wohnung des Beschuldigten betreten würde und damit die Gegenstände bei ihm gefunden würden, so dass sie ihm damit eins hätte auswischen können. Schliesslich war das Betreten der Wohnung durch die Polizei dem Umstand geschuldet, dass der Beschuldigte genau in dem Moment als AF._____ mit dieser im Gang stand, die Wohnung verliess und der Polizei auf Nachfrage Zutritt zu seiner Wohnung gewährte (Urk. D3/1/1 S. 2). Wäre der Be- schuldigte nicht vor Ort gewesen, wäre es hierzu nicht gekommen. Sodann hätte ohne sein Einverständnis zunächst ein Durchsuchungsbefehl eingeholt werden müssen. Bereits nach 17.00 Uhr am Abend wären die Gegenstände jedoch – den Schilderungen des Beschuldigten folgend – gar nicht mehr bei ihm auffindbar gewesen sondern von ihm wieder an AF._____ übergeben worden. Damit erscheint es äusserst unwahrscheinlich, dass AF._____ dem Beschuldigten mit der Dieb-
- 54 - stahlsanzeige eins auswischen wollte, zumal auch nicht ersichtlich ist, was sie da- von gehabt hätte. Schliesslich hätte sie ihr Portemonnaie hierdurch nicht zurück erlangt bzw. wäre ihr der diesbezüglich entstandene Schaden dadurch nicht ersetzt worden. 5.2.6. Es erscheint sodann eher abwegig, dass dem Beschuldigten zwecks Reinigung des Lokals einige wenige nicht besonders grosse Gegenstände zur Aufbewahrung anvertraut wurden, während in den Räumlichkeiten diverse weitere Gegenstände herumstanden, die eine gründliche Reinigung – insbesondere des Bodens – deutlich mehr erschwert hätten (Urk. D3/2/1 Foto 2-8 S. 2-5). Hinzu kommt, dass die Schilderungen des Beschuldigten schlicht nicht schlüssig sind. Er machte einerseits geltend, ihm seien die Gegenstände anvertraut worden, weil AF._____ keinen Platz für diese mehr auf den Möbeln gefunden habe, da sie be- reits viel anderes hochgestellt habe, um zu reinigen (Urk. D3/3/3 F/A 12). Anderer- seits führte er aus, er sei angewiesen worden, mit dem Behändigen der Gegen- stände zuzuwarten bis der Boden trocken gewesen sei. Hierfür habe er extra den Schlüssel erhalten (Urk. D3/3/3 F/A 16 f.). Dies hätte aber das Anvertrauen der Gegenstände völlig dem vom Beschuldigten geltend gemachten Sinn und Zweck entleert. 5.2.7. Unglaubhaft erscheint die Schilderung des Beschuldigten auch deshalb, weil dieser auf Ricardo bereits die Kaffeemaschine des Theorielokals zum Verkauf ein- gestellt hatte. Das entsprechende Inserat liegt bei den Akten. Der Hintergrund der Fotos im Inserat stimmt eindeutig mit dem Lokal überein, so dass ausgeschlossen werden kann, dass es sich dabei um eine andere Kaffeemaschine handelt. Die Fotos wurden sodann offensichtlich im Dunkeln und damit wohl heimlich aufgenom- men (Urk. D3/2/4 i.V.m. Urk. D3/2/11). Er konnte denn auch nicht erklären, um was für eine Kaffeemaschine es sich denn sonst handle. Er gab lediglich an, die habe er mal bekommen, wisse aber nicht mehr, woher er sie gehabt habe (Urk. D3/3/4 F/A 9 f.). Damit konfrontiert, dass die Aufnahmen der von ihm inserierten Kaffee- maschine eindeutig im Theorielokal aufgenommen worden seien, gab er an, dass dies so aussehe und erklärte zur Entstehung der Bilder keine weitere Auskunft er- teilen zu wollen (Urk. D3/3/4 F/A 12 f.). Damit ist die Aussage des Beschuldigten
- 55 - hierzu, es handle sich nicht um die Kaffeemaschine aus dem Theorielokal, wider- legt (Urk. D3/3/4 F/A 8). Aus diesen Umständen lässt sich auch ohne weiteres schliessen, dass der Beschuldigte nicht vor hatte, die Kaffeemaschine zurückzuge- ben sondern vor hatte, diese zu verkaufen. 5.2.8. Die durchtrennten Kabel diverser Elektrogeräte im Theorielokal wurden sodann fotografisch festgehalten und konnten in der Wohnung des Beschuldigten durch die Polizei aufgefunden werden, was ebenfalls fotografisch festgehalten wurde (Urk. D3/2/1 Foto 8-15 S. 5-8 i.V.m. Urk. D3/2/2 Foto 2-4 S. 2 f., Foto 7 S. 4, Foto 14 S. 8 und Foto 18 S. 10). In der Wohnung des Beschuldigten wurde ausser- dem ein Seitenschneider sichergestellt (Urk. D3/2/2 Foto 11 S. 6 i.V.m. Foto 17 S. 9), welcher gemäss seinen eigenen Angaben ihm gehört (Urk. D3/3/1 F/A 32). 5.2.9. Es mag zwar noch Sinn ergeben, dass AF._____ dem Beschuldigten defekte Kabel schenken wollte, zumal dieser mit Altmetall handelte. Es erscheint jedoch ausgeschlossen, dass sie die defekten Kabel derart von den Elektrogeräten ent- fernt hätte. Schliesslich hätte sie diese einfach ausstecken können. Durch das Durchtrennen der Kabel hätte sie sich noch um die Entsorgung des restlichen Abfalls – der in den Geräten verbliebenen Stecker – kümmern müssen. Es ist aber auch äusserst unwahrscheinlich, dass auf einen Schlag derart viele Kabel im Lokal der Privatklägerin defekt gewesen sein sollen. 5.2.10. Aus einem Kurzbericht des FOR vom 18. März 2022 ergibt sich sodann, dass die Art und Form der Schnitte auf den diversen sichergestellten Elektrokabeln für das Zerschneiden mit einem zweischenkligen Werkzeug sprechen. Die Gegen- überstellung der einzelnen Schnitte, der Elektrokabel ergab sodann einen Hinweis auf einen Seitenschneider mit gefrästen Backen als Tatwerkzeug. Aus diesem Grund wurden Vergleichsschnitte an einzelnen Elektrokabeln mit dem beim Beschuldigten sichergestellten Seitenschneider vorgenommen und diese mit den Spuren auf dem beim Beschuldigten sichergestellten schwarzen Kabel (A015'903'658) verglichen. Der Vergleich sprach für den Seitenschneider als Tatwerkzeug (Urk. D3/6/2 S. 4). Damit stellt der Bericht des FOR ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte die Kabel im Theorielokal mit seinem Sei- tenschneider durchtrennte und die abgetrennten Stücke anschliessend behändigte.
- 56 - 5.2.11. Der Beschuldigte lieferte damit keine plausible Erklärung für die bei ihm aufgefundenen aber eingestandenermassen der Privatklägerin gehörenden Gegenstände sowie die abgeschnittenen Kabel, sondern machte unglaubhafte Ausführungen, wobei er etwa zum Grund, weshalb sein Inserat auf Ricardo Fotos der Kaffeemaschine im Theorielokal der Privatklägerin enthielt, überhaupt nichts ausführen wollte. Insbesondere zu letzterem wäre eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise zu erwarten gewesen. Das Schweigen der beschuldigten Person darf in derartigen Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden (statt vieler BGer 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1. mit Verwei- sen). Gleiches gilt für seine weiteren Ausführungen zur Sache. Diese enthalten keine plausible Schilderung, obwohl es möglich gewesen wäre, dass die Grund- pfeiler seiner "Geschichte", nämlich das vorübergehende Anvertrauen der Gegen- stände durch AF._____ zwecks Reinigung des Theorielokals zutreffend wären. Ins- besondere aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte die Gegenstände gemäss seinen eigenen Ausführungen erst nach der Reinigung behändigt haben will, ist seine Schilderung schlicht lebensfremd und nicht nachvollziehbar. In Ermangelung einer einleuchtenden Begründung ist somit im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die belastenden Indizien abzustellen. 5.2.12. Damit ist auch klar, dass der Beschuldigte ohne den Willen der Berechtigten ins Theorielokal der Privatklägerin eingedrungen sein muss. Der Sachverhalt ist damit anklagegemäss erstellt.
6. Diebstahl (Dossier 4) 6.1. Im Rahmen der Untersuchung zu Dossier 3 konnte von der Polizei das Mofa von AG._____ in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellt werden (Urk. D4/1/2 S. 3 i.V.m. Urk. D4/2/1 Foto 1-2 S. 1 f.), welches diesem in der Folge von der Polizei formlos wieder ausgehändigt wurde (Urk. D4/1/2 S. 3). 6.2. Der Beschuldigte machte hierzu geltend, das Mofa von AF._____ habe unter seinem Fenster gestanden und die Durchfahrt für andere Fahrzeuge versperrt. Sie habe ihm gesagt, sie habe ihren Fahrschülern etwas an diesem Mofa gezeigt. Da
- 57 - die Pause gleich vorbei gewesen sei und sie wieder in die Fahrschule habe gehen müssen, habe sie ihn darum gebeten, das "Töffli" reinzunehmen. Es sei abgemacht gewesen, dass er ihr dieses am Sonntag gegen 17.00 Uhr wieder zurückgibt (Urk. D4/3/1 F/A 2 i.V.m. Urk. D/3/3 F/A 19 f.). 6.3. Wenngleich ein zur Seite schieben des Mofas vor der Liegenschaft ohne weiteres möglich gewesen wäre, da hierfür grundsätzlich genügend Platz vorhan- den gewesen wäre, ohne den Verkehr zu behindern (Urk. D3/2/1 Foto 1 S. 1), ist es grundsätzlich nicht völlig abwegig, dass der Beschuldigte von AF._____ gebeten wurde, das Mofa "reinzustellen". Nahliegender wäre sicherlich gewesen, das Mofa nicht in die Wohnung zu nehmen, sondern allenfalls im Gang abzustellen oder an seinen üblichen Platz zu verbringen. Hätte das Mofa tatsächlich AF._____ gehört und sie dieses jeweils genutzt, um ihren Schülern etwas zu zeigen, wäre hierfür schliesslich wohl ein fester Platz vorgesehen gewesen. Auch das vorübergehende Einstellen in der eigenen Wohnung ist zwar nicht völlig undenkbar jedoch eher ab- wegig. Das Mofa gehörte jedoch nachweislich gar nicht AF._____ sondern gemäss polizeilicher Ermittlungen AG._____ (Urk. D4/1/1 S. 2). Damit hätte sie auch nicht über dieses verfügen können bzw. sicherlich nicht veranlasst, dass die Rückgabe erst am nächsten Abend stattfindet, wie es der Beschuldigte geltend machte. Dies- falls wäre er gebeten worden, das Mofa spätestens nach Kursschluss wieder dem Besitzer auszuhändigen. 6.4. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb AF._____ gegenüber dem Beschuldigten über die Eigentümerschaft des Mofas hätte Lügen sollen. Sie machte gegenüber der Polizei nicht geltend, dass ihr Mofa gestohlen worden sei, weshalb diesbezüglich von vornherein ein – vom Beschuldigten vermuteter – versuchter Versicherungsbetrug ausgeschlossen werden kann. Es wäre denn wohl auch schnell ermittelt gewesen, dass gar kein solches Mofa auf AF._____ eingelöst war. Sodann kann bezüglich eines allfälligen Motivs für eine Falschbeschuldigung seitens AF._____ aufgrund des Portemonnaiediebstahls auf die diesbezüglichen Ausführungen zu Dossier 3 verwiesen werden (E. II.A.5.2.4. f.). Ein solches ist nicht ersichtlich. Die Version des Beschuldigten erscheint daher unglaubhaft.
- 58 - 6.5. Damit vermag der Beschuldigte keine plausible Erklärung für das bei ihm aufgefundene fremde Mofa abzuliefern, was von ihm in einer derartigen Konstella- tion zu erwarten gewesen wäre. Dies gilt es zu berücksichtigen. Auf den belasten- den Beweis (Auffinden des nicht AF._____ gehörenden Mofas in der Wohnung des Beschuldigten) kann trotz der Behauptungen des Beschuldigten abgestellt werden (siehe hierzu BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4.). Die äusseren Umstände lassen in Anbetracht der weiteren beim Beschuldigten aufgefundenen Gegenstände keinen anderen Schluss zu als dass der Beschuldigte das Motofahr- rad von AG._____ zu sich in die Wohnung verbrachte, um dieses für sich zu behal- ten oder zu verkaufen.
7. Mehrfacher Betrug (Dossier 5) 7.1. Vorbemerkungen 7.1.1. Der Beschuldigte führte aus, es sei richtig, dass er die in der Anklage ge- nannten Gegenstände auf Ricardo und Anibis zum Verkauf inseriert und an die in der Anklageschrift als Geschädigte aufgeführten Personen verkauft habe. Es treffe auch zu, dass ihm sämtliche Käufer die vereinbarten Kaufpreissummen vorschüs- sig überwiesen hätten (Prot. I S. 40 f.). Dies ergibt sich auch ohne weiteres aus den Akten (Urk. D5/3/2/1 S. 1 i.V.m. S. 7 f., Urk. D5/4/2/2, Urk. D5/5/2/2/Urk. D5/5/2/3 S. 2-5, Urk. D5/6/1/2 S. 15-20, Urk. D5/7/2/3, Urk. D5/8/2/1, Urk. D5/8/2/2 S. 1, Urk. D5/9/2/1, Urk. D5/9/2/3, Urk. D5/10/2/1 und Urk. D5/10/2/2). Damit ist der Sachverhalt diesbezüglich erstellt. Der Beschuldigte machte jedoch geltend, die an- gebotenen Mobiltelefone sowie die Halskette auch an die Käufer geliefert zu haben. Er habe diese jeweils ins Paket getan, dieses verschlossen und dann von der Post AR._____ aus verschickt (Prot. I S. 41). 7.1.2. Aus den Akten ergibt sich sodann ohne weiteres, dass die von der Anklage umfassten Mobiltelefone von den jeweiligen Geschädigten bezahlt wurden, bevor sich die negativen Bewertungen über den Beschuldigten auf den verschiedenen Verkaufsplattformen häuften (Urk. D5/3/2/1 S. 7 i.V.m. Urk. D5/3/4/2 S. 2, Urk. D5/4/2/2, Urk. D5/4/3/1 Anhang 1 S. 1 ff., Urk. D5/5/2/2, Urk. D5/6/1/2 S. 15 f.,
- 59 - Urk. D5/7/2/2, Urk. D5/7/2/3, Urk. Urk. D5/8/2/1, Urk. D5/9/2/1, Urk. D5/9/2/5 S. 5 ff. und Urk. D5/102/1). 7.2. Privatkläger D._____ 7.2.1. Die Aussagen des Beschuldigten zum Fall D._____ sind sehr unspezifisch und wenig detailliert. So führte er zunächst aus, er könne sich an dieses Inserat nicht erinnern. Aber wenn er ihm etwas verkauft habe, habe er das Handy in Zeitung eingepackt, je nach dem noch Polstermaterial hinzugefügt und in einer Schachtel zur Post gebracht (Urk. D5/2/1 F/A 79). Anlässlich der Hauptverhand- lung gestand er dann aber ein, dem Privatkläger das in der Anklage aufgeführte Mobiltelefon verkauft und geschickt zu haben (Prot. I S. 40 f.). Nicht nur seltsam sondern auch nicht besonders lebensnah mutet sodann seine Aussage an, er habe das Paket in AR._____ oder AS._____ zur Post gebracht, falls es dort eine Post- stelle habe (Urk. D5/2/1 F/A 82). 7.2.2. 7.2.2.1. Der Privatkläger D._____ führte hingegen lebensnah aus, wie er das Telefon vom Beschuldigten gekauft und bezahlt habe (Urk. D5/3/3/1 F/A 7). Sodann machte er schlüssige und im Wesentlichen durch den in den Akten liegen- den Chatauszug belegbare Ausführungen zu der weiteren Kommunikation zwischen ihm und dem Beschuldigten (Urk. D5/3/3/1 F/A 9 i.V.m. f. Urk. D5/3/2/1 S. 4 ff.). Er schilderte detailliert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, wie er das mit Zeitungspapier gefüllte und noch verschlossene Paket erhalten habe, wobei das Mobiltelefon nicht enthalten gewesen sei (Urk. D5/3/3/1 F/A 9). Das mit Zeitungspapier gefüllte Paket hielt er fotografisch fest. Diese Bilder sind aktenkun- dig (Urk. D5/3/2/1 S. 9 f.). Der Ablauf an und für sich ergibt sich sodann aus dem Chatverlauf, woraus insbesondere ersichtlich ist, dass er dem Beschuldigten am Tag des Paketerhalts mitteilte, dass dieses das Mobiltelefon nicht enthalten habe (Urk. D5/3/2/1 S. 4). Schliesslich schilderte er, wie der Beschuldigte ihm nach Hinhalte-Versuchen erklärt habe, er (der Privatkläger) habe das Paket mit dem Handy erhalten (Urk. D5/3/3/1 F/A 10), was sich auch aus dem in den Akten liegen- den Chatverlauf ergibt (Urk. D5/3/2/1 S. 4 ff.).
- 60 - 7.2.2.2. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme bestätigte der Privatkläger die bislang erhobenen Vorwurfe grundsätzlich, wobei er einige Ausführungen präziser gestaltete und teilweise Ergänzungen anbrachte, so beispielsweise wie er das Paket geöffnet habe oder zu seiner Kommunikation mit dem Beschuldigten (Urk. D5/3/3/2 F/A 11). Dies stellt grundsätzlich ein Lügensignal dar, jedoch lassen sich die Ergänzungen grösstenteils durch den Chat belegen (Urk. D5/3/2/1 S. 3-7). 7.2.3. 7.2.3.1. Auf die Aussagen des Privatklägers angesprochen, meinte der Beschul- digte lediglich, er könne sich diese nur so erklären, dass entweder jemand das Telefon aus dem Paket genommen habe oder der Privatkläger AH'._____ (gemeint Privatkläger AH._____) diesen zu den Behauptungen angestiftet habe (Urk. D5/2/2 F/A 6). 7.2.3.2. Abgesehen von der Kommunikation bezüglich Handykauf, kennen sich der Beschuldigte und der Privatkläger nicht (Urk. D5/3/3/2 F/A 6). Der Privatkläger D._____ gab sodann an, von niemandem dazu angestiftet worden zu sein, die Strafanzeige gegen den Beschuldigten einzureichen (Urk. D5/3/3/2 F/A 8). Hierzu finden sich auch keinerlei Hinweise in den Akten. Damit ist kein Motiv für eine mögliche Falschaussage des Privatklägers ersichtlich. 7.2.3.3. Dass jemand das Telefon nach dem Verpacken aus dem Paket genommen hat, ist zwar grundsätzlich möglich. Jedoch ergibt sich aus den Fotos des Pakets, dass dieses mit einem Klebeband verschlossen und über dieses Klebeband das handschriftlich vom Beschuldigten angeschriebene Adressetikett geklebt wurde. Wäre das Paket danach – beispielsweise von einem Postangestellten – geöffnet worden, um das Mobiltelefon zu entfernen, hätte dieses wieder verschlossen wer- den müssen. Die einzige Möglichkeit hätte darin bestanden ein Klebeband über das durchschnittene Adressetikett zu kleben. Ein solches ist auf den Fotos des Pakets jedoch nicht ersichtlich. Es sind auch keine Spuren ersichtlich, dass ein solches zuvor entfernt worden wäre. Es erscheint denn auch äusserst unwahrscheinlich, dass der Privatkläger ein solches Klebeband entfernt und nicht erwähnt hätte, dass das Paket bereits beschädigt bzw. offenbar vorab geöffnet bei ihm eingetroffen sei.
- 61 - Schliesslich hätte er damit ein starkes Indiz dafür gehabt, dass das Mobiltelefon gestohlen wurde. Er machte jedoch explizit geltend, dass das Paket bei Erhalt noch verschlossen gewesen sei (Urk. D5/3/2/1 S. 9 f. i.V.m. Urk. D5/3/3/1 F/A 9). 7.2.3.4. Das Paket wurde sodann bei der Polizei gewogen. Dort brachte es ein Gewicht von 270.8 Gramm auf die Waage. Gemäss Einschreibe-Etikett der Post, wog dieses bei Aufgabe 328 Gramm. Hierbei kann offenbleiben, wie diese Differenz zu Stande gekommen ist. Aus dem Foto des geöffneten Pakets ist ersichtlich, dass dieses in etwa mit soviel Polstermaterial gefüllt war, wie im Falle des Transports eines Mobiltelefons darin zu erwarten wäre, um dieses vor Transportschäden zu schützen (Urk. D5/3/2/1 S. 10). Mit diesem Polstermaterial gefüllt, wog das Paket nachweislich bereits 270.8 Gramm. Damit ist ausgeschlossen, dass dieses – auch für den Fall, dass es ursprünglich 328 Gramm wog – ein Mobiltelefon enthielt. Die Differenz von 57.2 Gramm ist hierfür auf jeden Fall viel zu gering und nicht durch ein abhanden gekommenes Mobiltelefon zu erklären. Das iPhone 11 pro wiegt ge- mäss Herstellerangaben 188 Gramm ohne Verpackung (Urk. D5/3/2/1 S. 11; siehe hierzu auch: https://support.apple.com/de-ch/111879; zuletzt abgerufen am
6. März 2025). Hinzugekommen wäre gemäss Verkaufsinserat des Beschuldigten aber auch noch das Zubehör (Urk. D5/3/2/1 S. 1), was in der Regel Kopfhörer, Netzteil, Ladekabel sowie eine Dokumentation zum Gerät umfasst und damit auch noch einmal etwas Gewicht auf die Waage bringen würde. Damit ist klar, dass das Paket deutlich schwerer hätte sein müssen, wenn es bei der Grösse von 30cm x 22cm x 14.5cm nebst Mobiltelefon und Zubehör auch noch genügend Polsterma- terial enthalten hätte. 7.2.4. 7.2.4.1. Die Ausführungen des Privatklägers sind damit insgesamt detailliert, wider- spruchsfrei und lebensnah. Seine Aussagen werden sodann grösstenteils vom Chat und den in den Akten liegenden Fotos gestützt. Damit sind die Aussagen des Privatklägers grundsätzlich glaubhaft und grösstenteils objektiv belegt. 7.2.4.2. Die Aussagen des Beschuldigten zum konkreten Fall sind sehr unspezi- fisch, wenig detailliert und nicht besonders lebensnah, insbesondere im Hinblick
- 62 - auf die Tatsache, dass er das Paket an einem Ort zur Post gebracht haben will, von dem er sich noch nicht einmal sicher ist, ob dieser über eine Poststelle verfügt. Sie erscheinen damit nicht glaubhaft. 7.2.4.3. Das Gewicht des Pakets spricht sodann dafür, dass dieses nie ein Mobil- telefon samt Zubehör enthielt. Ein weiteres Indiz dafür, dass der in der Anklage- schrift geschilderte Ablauf zutrifft, stellen sodann die weiteren von der Anklage umfassten Delikte von Dossier 5 dar, bei welchen ähnliche Abläufe mithin ein modus operandi des Beschuldigten erkennbar wird (siehe hierzu E. II.A.7.1. und E. II.A.7.3.-7.9.). Dies macht insbesondere die abstrakte Möglichkeit eines Diebstahls der Gegenstände aus den Paketen – in Anbetracht der Vielzahl an unterschiedliche Adressen versandten Paketen – umso unwahrscheinlicher. 7.2.4.4. Damit ist der Sachverhalt anklagegemäss erstellt. 7.3. Geschädigter AH._____ 7.3.1. 7.3.1.1. Zum Fall AH._____ befragt führte der Beschuldigte wenig detailliert aus, dem Privatkläger die Goldkette geschickt zu haben und deren Erhalt von diesem auch bestätigt erhalten zu haben (Urk. D5/2/1 F/A 36 i.V.m. F/A 51, Urk. D5/2/2 F/A 10). 7.3.1.2. Bei den Aussagen des Beschuldigten fällt zunächst auf, dass er versuchte den Privatkläger AH._____ in einem schlechten Licht darzustellen, indem er sinn- gemäss suggerierte, dieser hätte die Goldkette überhaupt nicht kaufen dürfen, da es sich bei ihm um einen IV-Bezüger handle, weshalb dieser den Kauf auch habe verschleiern wollen (Urk. D5/2/1 F/A 39 f.). Sodann führte er aus, dieser habe ihm gesagt, dass er die Kette und das Geld wolle. Er habe ihm auch gesagt, dass er andere Leute anstiften werde, zu sagen, sie hätten ihre Sachen nicht erhalten. Das stehe alles im Chatverlauf, den er extern noch habe (Urk. D5/2/1 F/A 36-38). Aus dem zwischen den Parteien geführten Chatverlauf, welcher sich bei den Akten befindet, sind solche Nachrichten des Geschädigten jedoch nicht ersichtlich (vgl. Urk. D5/4/2/1). Wie bereits ausgeführt, reichte der Beschuldigte den angeblich
- 63 - bei ihm extern vorhandene Chatverlauf nie zu den Akten, weshalb davon auszuge- hen ist, dass es sich bei seinen Ausführungen um reine Schutzbehauptungen handelt. Seine Aussagen hierzu sind somit unglaubhaft. 7.3.1.3. Der Beschuldigte äusserte, weil der Geschädigte behauptet habe, das Paket nicht erhalten zu haben, unter Druck geraten zu sein und diesem gegenüber deshalb behauptet zu haben, Fotos und Zeugen über den Versand zu haben, was etwas aufgebauscht gewesen sei. Er gab zu, keinen Zeugen zu haben, der dies belegen könne und auch von Fotos war anlässlich seiner Befragung nicht mehr die Rede (Urk. D5/2/1 F/A 47). Damit ist belegt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger log. Die Tatsache, dass er aufgrund der Aussage des Privatklägers, er habe die Goldkette nicht erhalten, derart unter Druck geriet, lässt seine Aussage, dieser habe ihm gegenüber bestätigt, dass er die Goldkette erhalten habe (Urk. D5/2/1 F/A 36 i.V.m. F/A 51), unglaubhaft erscheinen. Würde er tatsächlich, wie geltend gemacht, über einen derartigen Chatauszug verfügen, hätte es keinen Grund für ihn gegeben deswegen nervös zu werden und wäre im Übrigen zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte diesen zu den Akten reicht, was er jedoch nicht tat. Der in den Akten liegende Chatauszug zwischen den beiden beinhaltet jedenfalls keine Mitteilung seitens des Privatklägers das Paket bzw. die Goldkette erhalten zu haben. Vielmehr geht daraus das Gegenteil hervor (Urk. D5/4/2/1). Der Geschädigte bestreitet denn auch, dem Beschuldigten je den Erhalt der Kette bestätigt zu haben (Urk. D5/4/3/1 F/A 19). 7.3.1.4. Auffällig ist auch, dass der Beschuldigte geltend machte, er habe die Gold- kette nebst Ricardo auch noch auf Anibis oder Tutti zum Verkauf angeboten. Er habe die Kette dort jedoch nicht verkaufen können, weshalb er sie dann auf Ricardo inseriert habe (Urk. D5/2/1 F/A 46). Aus dem Chatauszug zwischen dem Beschul- digten und dem Geschädigten geht hingegen hervor, dass er die Kette offenbar nach dem Verkauf an letzteren immer noch auf Anibis eingestellt hatte (Urk. D5/4/2/1 S. 2), was zeigt, dass der Beschuldigte diesbezüglich unwahr aus- sagte und die Kette parallel zum Verkauf anbot und diese nicht erst auf Ricardo stellte, als er sie über Anibis nicht verkaufen konnte.
- 64 - 7.3.1.5. Der Beschuldigte macht sodann eine seltsam anmutende Erinnerungs- lücke geltend. Während er sich an die Auktion der Goldkette noch erinnern will, als wäre es gestern gewesen (Urk. D5/2/1 F/A 36), kann er sich angeblich nicht mehr daran erinnern, woher er die Goldkette hatte (Urk. D5/2/1 F/A 43), was – in Anbe- tracht der Tatsache, dass der Beschuldigte ansonsten keine weiteren Goldketten verkaufte und diese einen relativ hohen Wert hatte – äusserst unwahrscheinlich erscheint. 7.3.2. 7.3.2.1. Der Geschädigte führte hingegen zusammengefasst aus, er habe beim Beschuldigten via Sofortkauf eine Kette gekauft und ihm zusätzlich Fr. 10.– für das Paket gezahlt. Das Paket sei jedoch nie gekommen (Urk. D5/4/3/1 F/A 11). Er schil- derte, dass der Beschuldigte das Ganze immer wieder mittels Sprachnachrichten hinausgezögert und ihm auf seine Fragen nach dem Paket ausgewichen sei (Urk. D5/4/3/1 F/A 12). Aus dem Chatverlauf der beiden geht sodann hervor, dass der Geschädigte monierte das Paket nicht erhalten zu haben und diesem für eine eingeschriebene Postsendung extra Fr. 10.– überwiesen zu haben, damit dieser danach über eine Versandquittung verfüge (Urk. D5/4/2/1 S. 1 f.). 7.3.2.2. Die Aussagen des Geschädigten sind nachvollziehbar, widerspruchsfrei und im Wesentlichen durch den Chatauszug belegt. Damit sind sie als glaubhaft zu werten. 7.3.3. Der Geschädigte erklärte denn auch, den Beschuldigten nur durch Ricardo aufgrund des Kaufs zu kennen. Er habe ihn vorher noch nie gesehen (Urk. D5/4/3/1 F/A 7). Er gab sodann an, von niemandem dazu angestiftet worden zu sein, die Strafanzeige gegen den Beschuldigten einzureichen (Urk. D5/4/3/1 F/A 9). Er habe auch nie mit den anderen Kunden des Beschuldigten Kontakt aufgenommen und sei auch nicht in einer entsprechenden Whatsapp-Chatgruppe involviert (Urk. D5/4/3/1 F/A 22 i.V.m. F/A 25). Hierzu finden sich auch keinerlei Hinweise in den Akten. Damit sind weder ein Motiv noch entsprechende Indizien für eine mögliche Falschaussage des Geschädigten ersichtlich.
- 65 - 7.3.4. Ein weiteres Indiz dafür, dass sich das Ganze wie in der Anklage umschrie- ben abgespielt hat, stellen sodann die weiteren von der Anklage umfassten Delikte von Dossier 5 dar, bei welchen ähnliche Abläufe mithin ein modus operandi des Beschuldigten erkennbar wird (siehe hierzu E. II.A.7.1.-7.2. und E. II.A.7.4.-7.9.). 7.3.5. Damit sind die Aussagen des Beschuldigten insgesamt unglaubhaft, da sie unerklärliche Erinnerungslücken aufweisen, nicht lebensnah sind, Schutzbehaup- tungen beinhalten und sich teilweise widersprechen. Aufgrund der glaubhaften und teilweise durch den Chatauszug belegten Aussagen des Geschädigten und in Anbetracht der Umstände der weiteren in Dossier 5 zur Anklage gebrachten Deliktsvorwürfe ist der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt. 7.4. Privatklägerin AI._____ 7.4.1. Zum Fall AI._____ befragt, machte der Beschuldigte wenig detailliert geltend, er erinnere sich an das grüne iPhone, jedoch nicht an die Person (Urk. D5/2/1 F/A 60). Er sei sich aber ganz sicher, dass er alles richtig gemacht habe (Urk. D5/2/1 F/A 61). 7.4.2. Die Privatklägerin führte hingegen nachvollziehbar und widerspruchsfrei aus, sie habe beim Beschuldigten ein iPhone 11 gekauft, ihm das Geld überwiesen, das Telefon aber nicht erhalten. Sie habe deshalb eine Quittung bzw. die Sendungs- nummer vom Beschuldigten verlangt, welche er ihr jedoch nicht habe geben können (Urk. D5/5/3/1 F/A 12). Aus dem Chatverlauf zwischen den beiden erhellt weiter, dass die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten geltend machte, das Paket nicht erhalten zu haben und dies bei der Polizei zur Anzeige bringen zu wollen (Urk. D5/5/2/3 F/A 11-14). 7.4.3. Aus dem in den Akten liegenden Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin geht weiter hervor, dass die Privatklägerin diesen am
8. Dezember 2021 darüber informierte, dass sie bei der Polizei Anzeige erstatten werde, worauf der Beschuldigte meinte, sie solle dies tun, die Polizei könne sowieso nichts machen. Er habe das Paket auf die Post gebracht, wofür er Beweise habe (Urk. D5/5/2/3 S. 11 f.). Die genannten Beweise liess er ihr in der Folge nicht
- 66 - zukommen und führte stattdessen aus, wenn sie ihm sage, es sei angekommen, werfe er die Quittung weg, was hier der Fall gewesen sei (Urk. D5/5/2/3 S. 14). Aus dem Chatverlauf ergibt sich eine derartige Bestätigung seitens der Privatklägerin jedoch nicht. Damit widersprach er sich denn auch, was das Vorhandensein von Beweisen für den Versand des Pakets betrifft, was die Vermutung nahelegt, dass er gar nie über eine derartige Versandquittung verfügt hat. 7.4.4. 7.4.4.1. Der Beschuldigte machte keinerlei Ausführungen zum Versand des Pakets an und für sich. Er erklärte leidglich wenig detailliert, er wisse nicht, weshalb die Privatklägerin behaupte, das Telefon nie erhalten zu haben. So wie sie ihm geschrieben habe, sei es bei ihm so rübergekommen, als habe Herr AH'._____ (gemeint Privatkläger AH._____) sie angestiftet (Urk. D5/2/1 F/A 61). 7.4.4.2. Der Beschuldigte liess offen, woraus er den Schluss zog, der Privatkläger AH._____ könne die Privatklägerin dazu angestiftet haben, ihn fälschlicherweise zu beschuldigen. Damit ist seine diesbezügliche Behauptung unsubstantiiert. Aus dem Chatverlauf zwischen den beiden, welcher sich bei den Akten befindet, ergibt sich denn auch nichts, was seine Vermutung nahelegen würde. Die Privatklägerin erklärte denn auch, den Beschuldigten – abgesehen vom Kontakt bezüglich dem Onlinekauf – nicht zu kennen (Urk. D5/5/3/1 F/A 7). Sie sei von niemandem dazu angestiftet worden, die Strafanzeige gegen den Beschuldigten einzureichen. Einen Herrn AH'._____ (gemeint Privatkläger AH._____) kenne sie nicht (Urk. D5/5/3/1 F/A 9 f.). Diese Aussagen wirken glaubhaft, zumal aus den Akten nichts anderwei- tiges ersichtlich ist und der Beschuldigte seine Vermutung nicht weiter substantiie- ren konnte. 7.4.5. 7.4.5.1. Die Aussagen der Privatklägerin korrespondieren mit ihren Nachrichten im Chatverlauf mit dem Beschuldigten. Sie machte widerspruchsfreie, nachvollzieh- bare und nicht unnötig belastende Aussagen. Diese sind als glaubhaft zu werten. Der Beschuldigte bestritt hingegen pauschal, etwas falsch gemacht zu haben, was
- 67 - wenig glaubhaft scheint. Dies insbesondere auch deshalb, weil er gegenüber der Privatklägerin geltend machte, Beweise für den Versand des Mobiltelefons zu haben, diese jedoch weder ihr sandte noch zu den Akten reichte, was in einer der- artigen Situation von ihm zu erwarten gewesen wäre, würde er denn über solche verfügen. 7.4.5.2. Ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten stellen sodann die weiteren von der Anklage umfassten Delikte von Dossier 5 dar, bei welchen ähnli- che Abläufe mithin ein modus operandi des Beschuldigten erkennbar wird (siehe hierzu E. II.A.7.1.-7.3. und E. II.A.7.5.-7.9.). 7.4.5.3. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sowie der weiteren Umstände bestehen keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklage umschrieben zugetragen hat. Dieser ist damit erstellt. 7.5. Privatkläger AJ._____ 7.5.1. Zum Fall AJ._____ befragt, erklärte der Beschuldigte wenig detailliert, er könne nicht sagen, ob der Postbeamte das Paket in Anbetracht der Gewichtsan- gabe von 194 Gramm falsch gewogen habe. Es sei aber schon vorgekommen, dass Postbeamte Pakete im Wert von Fr. 3'000.– entwendet hätten (Urk. D5/2/2 F/A 11). 7.5.2. Der Privatkläger führte zusammengefasst zur Sache aus, er habe für seine Tochter ein iPhone 11 vom Beschuldigten gekauft. Irgendwann habe er dann das Paket erhalten, welches jedoch lediglich mit Zeitungspapier gefüllt gewesen sei. Hierbei schilderte er detailliert, die vor und nach dem Kauf geführte Kommunikation mit dem Beschuldigten, wie er sich etwa vorab nach der Möglichkeit einer schnellen Lieferung erkundigt habe. Nachvollziehbar und ebenfalls detailliert schilderte er sodann den Erhalt des schön verpackten Pakets und machte geltend, dieses noch vor dem Pöstler aufgemacht zu haben, da es so leicht gewesen sei. Er schilderte hierbei insbesondere auch seine Gefühlslage und meinte, ihm sei beim Öffnen des Pakets schlecht geworden, als er gesehen habe, dass nur Zeitungspapier drin gewesen sei. Schlüssig und nachvollziehbar schilderte er sodann, dass er deshalb daraufhin eine Fotodokumentation erstellt und versucht habe den Beschuldigten zu
- 68 - kontaktieren (Urk. D5/6/2/1 F/A 10 f. i.V.m. F/A 18). Die vom Privatkläger erstellten Fotos des Pakets liegen sodann bei den Akten und liefern keine Hinweise darauf, dass dieses bereits vorab – allenfalls von einem Postboten, wie dies der Beschul- digten anklingen liess – geöffnet worden war (Urk. D5/6/1/2 S. 11-14). 7.5.3. Der Privatkläger führte ausserdem aus, den Beschuldigten nicht zu kennen und lediglich aufgrund des Handys mit ihm zu tun gehabt zu haben (Urk. D5/6/2/2/1 F/A 7). Er sei von niemandem dazu angestiftet worden, die Strafanzeige einzurei- chen oder in einem bestimmten Sinne auszusagen (Urk. D5/6/2/1 F/A 9). Hierzu finden sich auch keinerlei Hinweise in den Akten. Damit ist kein Motiv für eine mögliche Falschaussage des Privatklägers ersichtlich. 7.5.4. Ein weiteres Indiz dafür, dass sich das Ganze wie in der Anklageschrift um- schrieben abgespielt hat, stellen sodann die weiteren von der Anklage umfassten Delikte von Dossier 5 dar, bei welchen ähnliche Abläufe mithin ein modus operandi des Beschuldigten erkennbar wird (siehe hierzu E. II.A.7.1.-7.4. und E. II.A.7.6.- 7.9.). 7.5.5. Aufgrund der detaillierten, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Aus- sagen des Privatklägers, welche grösstenteils durch den vorhandenen Chatverlauf gestützt werden und in Anbetracht der weiteren Umstände hinsichtlich Dossier 5 sowie der wenig ergiebigen Aussagen des Beschuldigten hierzu, ist der Sachver- halt anklagegemäss erstellt. 7.6. Geschädigte AK._____ 7.6.1. Der Beschuldigte schilderte wenig detailliert, das Handy müsse im Paket drin gewesen sein. Nur mit Zeitungspapier werde nichts verschickt (Urk. D5/2/1 F/A 100). Sodann behauptete er pauschal, Frau AK._____ lüge (Urk. D5/2/1 F/A 101). 7.6.2. Die Geschädigte schilderte hingegen detailliert, lebensnah und wider- spruchsfrei, wie sie längere Zeit auf der Suche nach einem neuen Handy für ihren Sohn gewesen sei und schliesslich vom Beschuldigten das Mobiltelefon Samsung Galaxy S20 für diesen gekauft habe (Urk. D5/7/3/1 F/A 1 i.V.m. Urk. D5/7/3/2).
- 69 - Ebenso schilderte sie detailliert, nachvollziehbar und lebensnah, dass sie vor der Ersteigerung das Bewertungsprofil des Verkäufers angeschaut habe, welches gut ausgesehen habe. Sodann habe sie den Beschuldigten bereits vorab kontaktiert, um sich über die verbleibende Garantiezeit zu erkundigen, wobei dieser ihr sofort geantwortet habe (Urk. D5/7/3/1 F/A 8 i.V.m. Urk. D5/7/3/2 F/A 10 f.). Schliesslich erklärte sie, sie habe am 16. Dezember 2021 vor dem Mittag das Paket vom Beschuldigten erhalten. Dieses sei unbeschädigt gewesen und per B-Post versandt worden. Es habe jedoch nur Zeitungen und Papier enthalten (Urk. D5/7/3/1 F/A 16 i.V.m. F/A 17-19 und Urk. D5/7/3/2 F/A 11 sowie F/A 18). 7.6.3. Bei den Akten liegen Fotos des vom Beschuldigten versandten Pakets, aus welchen ersichtlich wird, dass dieses mit Papier gefüllt war und offensichtlich unbeschädigt bei der Geschädigten ankam. Das Paket wurde mit einem Klebeband verschlossen und über dieses Klebeband wurde das handschriftlich vom Beschul- digten angeschriebene Adressetikett geklebt. Es sind keinerlei Zeichen dafür ersichtlich, dass das Paket bereits zuvor geöffnet und wieder verschlossen wurde (Urk. D5/7/2/1). Dies stützt somit die Aussagen der Geschädigten. Ebenfalls für den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Geschädigten spricht, dass diese direkt zur Polizei ging. Schliesslich begann ihre polizeiliche Einvernahme noch am Tag des Paketerhalts (Urk. D5/7/3/1 S. 1). Den direkten Gang zur Polizei begründete sie denn auch nachvollziehbar damit, dass sie den Beschuldigten nach Erhalt des Pakets nicht habe erreichen können (Urk. D5/7/3/1 F/A 20). 7.6.4. Die Geschädigte führte im Übrigen aus, den Beschuldigten nicht persönlich zu kennen. Der Kontakt sei lediglich über Ricardo zustande gekommen (Urk. D5/7/3/2 F/A 7). Sie sei von niemandem angestiftet worden, die Strafanzeige gegen diesen einzureichen (Urk. D5/7/3/2 F/A 9). Damit sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb die Geschädigte den Beschuldigten fälschlicherweise einer Straftat bezichtigen sollte. Ihre Aussagen sind denn auch insgesamt als glaubhaft zu werten. 7.6.5. Ein weiteres Indiz dafür, dass sich das Ganze wie in der Anklage umschrie- ben abgespielt hat, stellt denn auch die Tatsache dar, dass aus den weiteren von der Anklage umfassten Delikten von Dossier 5 ähnliche Abläufe mithin ein modus
- 70 - operandi des Beschuldigten erkennbar wird (siehe hierzu E. II.A.7.1.-7.5. und E. II.A.7.7.-7.9.). 7.6.6. Der Sachverhalt ist aufgrund der detaillierten, lebensnahen und wider- spruchsfreien Aussagen der Geschädigten sowie der weiteren Umstände und in Anbetracht der wenig ergiebigen Bestreitung des Beschuldigten anklagegemäss erstellt. 7.7. Privatklägerin AL._____ 7.7.1. Der Beschuldigte erklärte zusammengefasst, nicht zu wissen, weshalb das Paket nicht angekommen sei (Urk. D5/2/1 F/A 93). Sofern sie ihm die Adresse bestätigt habe, habe er das Paket sicher zur Post gebracht (Urk. D5/2/1 F/A 91). Damit machte der Beschuldigte keine detaillierten Angaben zum Sachverhalt. 7.7.2. Teilweise widersprach der Beschuldigte sich sodann. So gab er etwa an, es könne einerseits sein, dass er ihr ein Bild des Adressetiketts geschickt habe, um ihr zu zeigen, dass das Paket abgeschickt werde. Andererseits sei es auch möglich, dass er ihr das Foto geschickt habe, um herauszufinden, ob die Adresse korrekt sei (Urk. D5/2/1 F/A 90). Dies erscheint soweit beides möglich und ist nachvollzieh- bar. Bereits bei der übernächsten Frage erklärte er jedoch, die Adresse jeweils nicht zu schicken, wenn er damit nicht nach dieser Frage (Urk. D5/2/1 F/A 92). Damit schloss er schlussendlich doch aus, ihr das Foto geschickt zu haben, um sie darüber zu informieren, dass das Paket verschickt werde. Damit widersprach er sich. Aus dem bei den Akten liegenden Chatverlauf zwischen den beiden geht sodann hervor, dass er ihr das Foto des Adressetiketts schickte, ohne hierzu eine Frage nach der Korrektheit der Angaben zu formulieren. Sodann hatte ihm die Geschädigte bereits zwei Tage zuvor schriftlich ihre Adressangaben übermittelt (Urk. D5/8/2/2 S. 1 i.V.m. S. 3). Damit sind die diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten unglaubhaft. 7.7.3. Weiter geht aus dem Chatverlauf zwischen den beiden hervor, dass die Geschädigte dem Beschuldigten am 4. Dezember 2021 mitteilte, dass sie das Paket noch immer nicht erhalten habe (Urk. D5/8/2/2 S. 3). Schliesslich stellte die
- 71 - Geschädigte am 14. Dezember 2021 einen Strafantrag (Urk. D5/8/4/1 S. 4), was ein Indiz dafür darstellt, dass sie das Paket nicht erhalten hat, zumal aus den Akten keinerlei Gründe ersichtlich sind, weshalb sie den Beschuldigten fälschlicherweise einer Straftat bezichtigen sollte. 7.7.4. Ein weiteres Indiz, dafür, dass der in der Anklage umschriebene Ablauf zu- trifft, stellen sodann die weiteren von der Anklage umfassten Delikte von Dossier 5 dar, bei welchen ähnliche Abläufe mithin ein modus operandi des Beschuldigten erkennbar wird (siehe hierzu E. II.A.7.1.-7.6. und E. II.A.7.8.-7.9.). 7.7.5. Aufgrund der wenig detaillierten, sich teilweise widersprechenden und teilweise widerlegten Angaben des Beschuldigten sind seine Aussagen als unglaubhaft zu werten, wobei aus dem Chatverlauf hervorgeht, dass die Geschä- digte beim Beschuldigten monierte das Paket nicht erhalten zu haben, was nebst der Strafanzeige ein gewichtiges Indiz dafür darstellt, dass er dieses – auch in Anbetracht der weiteren im Rahmen dieses Dossiers zur Anklage gebrachten Sachverhalte – nie versandt hat. Der Sachverhalt ist damit anklagegemäss erstellt. 7.8. Privatkläger E._____ 7.8.1. 7.8.1.1. Zum Fall E._____ befragt führte der Beschuldigte wenig detailliert aus, er wisse, dass er auch sein Paket zur Post gebracht habe. Sonst hätte er ihm das Geld zurück überwiesen (Urk. D5/2/1 F/A 94). Er stellte sodann auch hier in den Raum, es habe schon Fälle gegeben, bei denen ein Postbote ein Paket entwendet habe. Sodann könne es auch sein, dass der Privatkläger E._____ von AH'._____ (gemeint Privatkläger AH._____) angestiftet worden sei (Urk. D5/2/1 F/A 97). 7.8.1.2. Mit der Frage konfrontiert, ob er den Beleg der Postsendung bei der Post geholt habe, so wie er es dem Privatkläger in Aussicht gestellt habe, antwortete dieser, er habe ihm das vielleicht einfach so geschrieben. Es sei im Nachhinein gar nicht möglich eine Quittung zu holen, ausser man habe das Paket eingeschrieben verschickt (Urk. D5/2/1 F/A 98). Dies zeigt exemplarisch, dass es der Beschuldigte mit der Wahrheit nicht immer so genau nahm, sondern gegenüber den Geschädig-
- 72 - ten jederzeit eine Ausrede parat hatte bzw. sich die Abläufe jeweils so zurecht bog, dass sie ihm bestmöglich dienten. 7.8.2. Der Privatkläger gab hingegen detailliert, in sich schlüssig und nachvollzieh- bar an, wie er die Verkaufsanzeige entdeckt, mit dem Beschuldigten Kontakt auf- genommen, sich mit diesem auf einen Kaufpreis geeinigt und diesem nebenbei eine Zinnkanne für Fr. 50.– verkauft habe, wobei dieser Verkauf samt Zahlung einwand- frei funktioniert habe, weshalb er ihm das Geld für das Mobiltelefon vorab überwie- sen habe. Sodann schilderte er ebenfalls detailliert, nachvollziehbar und schlüssig die weitere Kommunikation zwischen ihnen, wobei er insbesondere auch ausführte, wie der Beschuldigte ihm zum Beweis des Paketversands ein Foto von diesem habe zukommen lassen und ihn hinsichtlich des Besorgens eines Postbelegs zu dessen Versand immer wieder hingehalten habe. Von der Post habe er jedoch die Auskunft erhalten, dass kein Paket auf seinen Namen unterwegs sei. Dieses habe er dann auch nie erhalten (Urk. D5/9/3/1 F/A 9 f.). Die Ausführungen des Privatklä- gers decken sich sodann mit dem in den Akten liegenden Chatauszug zwischen diesem und dem Beschuldigten (Urk. D5/9/2/4). 7.8.3. Der Privatkläger stand im Übrigen in keinerlei Beziehung zum Beschuldigten und gab an, von niemandem zur Anzeige gegen den Beschuldigten oder zur Aus- sage in einer bestimmten Art und Weise angestiftet worden zu sein (Urk. D5/9/3/1 F/A 6 i.V.m. F/A 8). Damit sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb dieser den Beschuldigten fälschlicherweise einer Straftat bezichtigen sollte. 7.8.4. Ein weiteres Indiz dafür, dass der in der Anklage umschriebene Ablauf zutrifft, stellen sodann die weiteren von der Anklage umfassten Delikte von Dossier 5 dar, bei welchen ähnliche Abläufe mithin ein modus operandi des Beschuldigten er- kennbar wird (siehe hierzu E. II.A.7.1.-7.7. und E. II.A.7.9.). 7.8.5. In Anbetracht der wenig aussagekräftigen Aussagen des Beschuldigten, der hingegen sehr detaillierten, nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und damit glaubhaften Aussagen des Privatklägers sowie der weiteren Umstände hinsichtlich Dossier 5 ist der Sachverhalt anklagegemäss erstellt.
- 73 - 7.9. Geschädigter B._____ 7.9.1. Zum Fall B._____ meinte der Beschuldigte wenig detailliert, er könne sich nicht erklären, weshalb Frau B._____ (die Frau des Geschädigten) ein Paket gefüllt mit Zeitungspapier von ihm erhalten habe (Urk. D5/2/1 F/A 102). Er habe ihr das Paket geschickt. Entweder sie lüge oder jemand habe die Sachen rausgenommen (Urk. D5/2/1 F/A 103). Damit bestritt er den Vorwurf pauschal und substantiierte seine Behauptungen nicht. 7.9.2. In den Akten ist ein Foto des vom Beschuldigten an den Geschädigten versandten Pakets enthalten, worauf ersichtlich ist, dass dieses bei Versand 193 Gramm wog (Urk. D5/10/2/3). Eingestandenermassen kaufte der Geschädigte beim Beschuldigten sowohl ein iPhone 11 sowie ein iPhone xs und bezahlte diese gemeinsam (Urk. D5/10/2/1 i.V.m. Urk. D5/10/2/2 und Prot. I S. 40 f.). Das Paket hätte damit beide Mobiltelefone enthalten müssen. Schliesslich äusserte der Beschuldigte ja auch, es sei möglich, dass jemand die Sachen – Mehrzahl – raus- genommen habe. Es ist jedoch ausgeschlossen, dass in dem lediglich 193 Gramm schweren Paket 2 Mobiltelefone sowie Zeitungspapier enthalten waren. Gemäss Herstellerangaben wiegt ein iPhone 11 alleine (ohne Paket und Zeitungspapier) bereits 194 Gramm (https://support.apple.com/de-ch/111865; zuletzt abgerufen am
13. März 2025). Das iPhone XS wiegt demgemäss weitere 177 Gramm (https://sup- port.apple.com/de-ch/111881; zuletzt abgerufen am 13. März 2025). Damit ist belegt, dass das Paket des Beschuldigten die beiden Mobiltelefone bei Abgabe auf der Post nicht enthielt. Aus dem Schreiben von Herrn AN._____ von Ricardo geht sodann hervor, dass der Geschädigte der Plattform gegenüber mitteilte, ein leeres Paket vom Beschuldigten erhalten zu haben (Urk. D5/10/2/4), was ein weiteres Indiz dafür darstellt, dass der Geschädigte die Mobiltelefone vom Beschuldigten nicht erhalten hat. 7.9.3. Ein weiteres Indiz dafür, dass sich das Ganze wie in der Anklage umschrie- ben zugetragen hat, stellen sodann die weiteren von der Anklage umfassten Delikte von Dossier 5 dar, bei welchen ähnliche Abläufe mithin ein modus operandi des Beschuldigten erkennbar wird (siehe hierzu E. II.A.7.1.-7.8.).
- 74 - 7.9.4. Aufgrund der lediglich pauschalen Bestreitung des Beschuldigten, den Gewichtsangaben auf dem vom Beschuldigten versandten Paket, welche aussch- liessen, dass dieses bei Aufgabe auf der Post die beiden Mobiltelefone enthielt, sowie den weiteren Umständen hinsichtlich Dossier 5 ist der Sachverhalt anklage- gemäss erstellt. B. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkung Die Verteidigung hat zwar im Rahmen des Berufungsverfahrens einen vollumfäng- lichen Freispruch beantragt und eventualiter keine Einwendungen gegen die recht- liche Würdigung der Vorinstanz gemacht (Urk. 207).
2. Sexualdelikte (Dossier 1) 2.1. Sexuelle Handlungen mit Kindern 2.1.1. Gemäss Art. 187 Ziff. 1 aStGB macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verlei- tet, oder es in eine solche Handlung einbezieht, sofern der Altersunterschied zwischen den Beteiligten mehr als drei Jahre beträgt (Art. 187 Ziff. 2 aStGB). 2.1.2. Die Privatklägerin war gemäss erstelltem Sachverhalt zu den jeweiligen Tat- zeitpunkten 11 bzw. 14 und damit weniger als 16 Jahre alt. Der Beschuldigte ist sodann mehr als drei, nämlich ganze 7 Jahre älter als die Privatklägerin. Er wusste sodann jeweils um das Alter der Privatklägerin. 2.1.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt küsste der Beschuldigte die Privatklägerin beim Vorfall bei sich zu Hause und drückte sie an sich. Sodann küsste er die Privatklägerin beim Vorfall bei ihr zu Hause, knetete ihr Gesäss und verleitete sie dazu, ihre Vagina vor ihm zu entblössen. Weiter hatte er beim Vorfall beim Schul- haus L._____ Analverkehr mit der Privatklägerin und ejakulierte in ihr Gesicht. Schliesslich küsste er sie am 27. März 2022, knetete ihr Gesäss sowie ihre Brüste und drückte seinen erigierten Penis an sie. Alle diese Handlungen stellen sexuelle Handlungen i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 aStGB dar.
- 75 - 2.1.4. Die äusseren Umstände lassen sodann keinen anderen Schluss zu als dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB mehrfach erfüllt. 2.2. Sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt 2.2.1. Wer mit einer minderjährigen Person sexuelle Handlungen vornimmt oder solche von ihr vornehmen lässt und ihr dafür ein Entgelt leistet oder verspricht, macht sich der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt i.S.v. Art. 196 StGB strafbar. Die Gegenleistung i.S.v. Art. 196 StGB kann zwar nicht nur in Geld sondern auch in anderen materiellen Werten bestehen. Entscheidend ist hierbei jedoch, dass die zumindest versprochene Gegenleistung in einem wirtschaftlich messbaren Vorteil besteht (BSK StGB-ISENRING/KESSLER, Art. 196 N. 13). Das versprochene Entgelt muss hierbei Grund für das Einverständnis des Opfers in die sexuellen Handlungen sein (BSK StGB-ISENRING/KESSLER, Art. 196 N. 16). 2.2.2. Wie bereits ausgeführt, war die Privatklägerin zu den Tatzeitpunkten jeweils 11 Jahre bzw. 14 Jahre alt, mithin minderjährig, wovon der Beschuldigte wusste. Sodann kann hinsichtlich das Vorliegen von sexuellen Handlungen auf obenste- hende Ausführungen zu den sexuellen Handlungen mit Kindern verwiesen werden (E. II.B.2.1.3.). Diese liegen eindeutig vor. 2.2.3. Beim Vorfall vom 27. März 2022 versprach der Beschuldigte der Privatkläge- rin Vapes. Hierbei handelt es sich um ein Entgelt. Aus den Ausführungen der Privatklägerin geht hervor, dass sie nur mit dem Beschuldigten mitging, weil sie die Vapes von ihm haben wollte mithin liess sie sich auf die sexuellen Handlungen nur deshalb ein, was der Beschuldigte mit den versprochenen Vapes auch beabsich- tigte. Damit hat sich der Beschuldigte der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt schuldig gemacht. 2.2.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt versprach der Beschuldigte der Privatkläge- rin bei den Vorfällen bei ihm und ihr zu Hause sowie beim Schulhaus L._____ je-
- 76 - weils ein Pferd. Hierbei handelt es sich zweifellos um ein versprochenes Entgelt, wobei aus den Ausführungen der Privatklägerin hervorgeht, dass sie in die Hand- lungen nur einwilligte, weil sie das Pferd unbedingt haben wollte. Sie wollte diese aber ansonsten eigentlich gar nicht. Da die Vorinstanz den Beschuldigten diesbe- züglich jedoch nicht für schuldig befand, kann aufgrund des Verschlechterungsver- bots diesbezüglich kein Schuldspruch ergehen (vgl. Urk. 133 E. III.4.6.3.3. S. 49). 2.3. Sexuelle Nötigung 2.3.1. Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der sexuellen Nötigung kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 133 E. III.4.6.2.1. S. 45 f.). Diese sind korrekt (zur Anwendbarkeit von Art. 189 Abs. 1 a StGB siehe sodann nachfolgend E. III.A.2.1.). 2.3.2. Es gilt zu betonen, dass psychischer Druck für ein Kind nicht nur dann ent- steht, wenn ihm der Täter ausdrücklich einen Nachteil androht. Vielmehr kann das Verhalten einer Bezugsperson im Kind eine ausweglose Zwangssituation bewirken, auch wenn es in oberflächlicher, kontextloser Betrachtungsweise nicht als direkt bösartig oder objektiv schwerwiegend erscheint. Der Täter, der dem Kind etwa vorspiegelt, die sexuellen Handlungen seien normal, bewirkt einen erheblichen psychischen Druck für das Kind, das die Frage der Normalität allein nicht absch- liessend beurteilen kann und sich nicht abnormal verhalten möchte. Der Täter, der sich vom Kind einen nur kleinen, normalen Gefallen erbittet, oder der Täter, der dem Kind weismacht, es handle sich um eine schöne Sache, die man zusammen erleben könnte, erzeugt einen enormen psychischen Druck für das Kind, das ihm einen solchen Gefallen nicht abschlagen möchte, und das nicht daran schuld sein möchte, wenn der Täter diese angeblich schöne Sache nicht erleben darf. Der Täter, der die Willensbildung des Kindes in dieser Art steuert und manipuliert, schafft eine für das Kind dermassen ausweglose Situation, wie sie von den sexuel- len Nötigungstatbeständen erfasst ist. Je näher die Bezugsperson dem Kind und je grösser das Vertrauen des Kindes in diese Bezugsperson ist, desto grösser ist die psychische Zwangssituation für das betroffene Kind und desto auswegloser dessen Situation. Dem Kind ist ein Widersetzen gegen die sexuellen Handlungen unter diesen Umständen nicht zuzumuten. Es handelt sich nicht um ein reines Ausnutzen
- 77 - einer Machtposition, sondern um instrumentalisierte, strukturelle Gewalt. Ein Kind, dessen Persönlichkeits- und Bewusstseinsentwicklung betreffend Sexualität noch nicht abgeschlossen ist, ist dem Täter aufgrund dessen kognitiver und körperlicher Überlegenheit und seinem Einfluss auf die Willensbildung des Opfers bei dieser Tat vollkommen ausgeliefert. Der Einfluss auf die Willensbildung des Opfers ist dabei umso grösser, je jünger das Opfer ist und je näher der Täter dem Opfer steht. In einem Fall von Kindesmissbrauch im sozialen Nahraum ist entscheidend, ob von einem Kind angesichts seines Alters, seiner familiären und sozialen Situation, der Nähe des Täters und Funktion des Täters in seinem Leben, seines Vertrauens in den Täter und der Art und Weise der Vornahme der sexuellen Handlungen durch den Täter (als Normalität, als Selbstverständlichkeit, als etwas Schönes, als ein Spiel), erwartet werden kann, dass es sich diesem eigenständig entgegensetzt (BGE 146 IV 153 E. 3.5.5.). 2.3.3. Sichert der Täter den Zustand dieser Zwangssituation durch das Schaffen einer Geheimnissituation, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Ausweg- losigkeit für das Kind weiterhin andauert. Der Täter stellt so sicher, dass das Kind nicht auf anderem Weg erfährt, dass solche Handlungen keineswegs selbstver- ständlich oder normal sind. Dies gilt unabhängig davon, wie ein solches Schweige- gebot begründet wird: Ob als Spiel, ob als (vielleicht sogar schön dargestelltes) Geheimnis zwischen dem Täter und dem Kind, ob mit dem in Aussicht stellen von direkten Nachteilen für das Kind wie etwa Sanktionen, Liebesentzug oder Geschen- kentzug, von Nachteilen, die dem Täter zuteilwerden könnten, oder von Nachteilen für andere nahestehende Personen. Wenn der Täter in einer solchen Konstellation eine Geheimnissituation schafft oder eine bestehende Geheimnissituation zu sei- nen Zwecken ausnutzt, ist dies unabhängig von der Begründung des Geheimnisses oder der allfälligen Verknüpfung des Geheimnisses mit Nachteilsandrohungen als Nötigungsmittel zu werten, das eine Ausweglosigkeit der Situation für das Kind zur Folge hat (BGE 146 IV 153 E. 3.5.8.). 2.3.4. Hinsichtlich den Vorfall vom 27. März 2022 stellte die Vorinstanz fest, dass der Tatbestand der sexuellen Nötigung nicht erfüllt sei (Urk. 133 E. III.4.6.2.2.
- 78 - S. 46 f.). Bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es hierbei sein Bewenden, weshalb hierauf nicht näher einzugehen ist. 2.3.5. Hinsichtlich der drei Vorfälle im Jahr 2019 kann sodann bezüglich Vorliegen von sexuellen Handlungen auf die vorstehenden Ausführungen zum Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern verwiesen werden (E. II.B.2.1.3.). Sämtliche dort festgehaltenen Handlungen des Beschuldigten stellen sexuelle Handlungen dar bzw. stellt der Analverkehr eine beischlafsähnliche Handlung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 aStGB dar. 2.3.6. Der Beschuldigte baute ein Vertrauensverhältnis zur Privatklägerin auf und wurde zu einer ihrer Bezugspersonen. Er machte der sich in ökonomisch sowie sozial schwachen Verhältnissen aufwachsenden Privatklägerin immer wieder Geschenke und verbrachte Zeit mit ihr. Diese befand sich in einer familiär schwie- rigen Situation ohne dass ihr ein zuverlässiges Beziehungsnetz zur Verfügung gestanden hätte, um dies auszugleichen. Sie wohnte damals zwar noch bei ihrer Mutter, die jedoch alkoholabhängig war/ist und sie schlug. Inzwischen lebt die Privatklägerin deshalb gar in einem Heim (Urk. D1/4/7 F/A 428). 2.3.7. Der Beschuldigte begann sodann damit seine Geschenke zunächst an sozial durchaus tolerierte Gegenleistungen wie Umarmungen zu knüpfen und steigerte die erwarteten Gegenleistungen allmählich über Küsse und Berührungen an Gesäss und Brüsten, sowie der Entblössung ihrer Vagina bis hin zu Analverkehr und dem Erdulden der Ejakulation des Beschuldigten in ihr Gesicht. Hierbei nutzte der Beschuldigte das Kindesalter der damals gerade einmal 11-Jährigen, ihr schwaches Beziehungsnetz und ihre Unerfahrenheit im sexuellen Bereich aus. 2.3.8. Die von der Privatklägerin geschilderte Verhaltensweise zeugt davon, dass ihre Bewusstseins- und Persönlichkeitsentwicklung betreffend Sexualität 2019 erst beginnend im Gang war. So wusste sie zwar, dass sie ihre Jungfräulichkeit erhalten wollte, konnte aber zu Analverkehr, den sie aufgrund der hierbei erhalten bleiben- den Jungfräulichkeit wohl als weniger schlimm einstufte, dennoch nicht nein sagen. Dies obwohl bereits die Küsse des Beschuldigten Ekel in ihr auslösten. Daraus geht auch eindeutig hervor, dass sie mit den Handlungen keineswegs wirklich ein-
- 79 - verstanden war, wenngleich sie ihn gewähren liess. Damit war zwar bereits ein gewisses Bewusstsein in diese Richtung vorhanden. Deren Entwicklung war aber offensichtlich bei weitem noch nicht abgeschlossen, was in Anbetracht ihres Alters nachvollziehbar ist. Sie war damit nicht in der Lage Widerstand zu leisten. Sie erklärte gar, sie könne nicht nein sagen. Sie habe Angst, dass sie damit Personen verletze (Urk. D1/4/1 F/A 22). Dieses Gefühl, welches wohl den Verhältnissen, in denen sie aufwuchs, und ihrem Alter zuzuschreiben ist, muss gegenüber dem Beschuldigten in Anbetracht ihres Näheverhältnisses zu ihm umso stärker gewesen sein. Offensichtlich war sie auch in ihrer Persönlichkeitsentwicklung noch nicht so weit, dass sie ihre eigenen Bedürfnisse über diejenigen des Beschuldigten stellen konnte. Widerstand war ihr in Anbetracht der Umstände – Kindesalter mit noch nicht abgeschlossener Bewusstseins- und Persönlichkeitsentwicklung betreffend Sexu- alität, Nähe- und in gewissem Masse Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten – nicht zuzumuten. 2.3.9. Zumindest bezüglich den Vorfall beim Schulhaus L._____ erklärte der Beschuldigte denn auch gegenüber der Privatklägerin, es handle sich um ein Geheimnis zwischen ihnen beiden. Damit begründete er ein Schweigegebot, was in einem derartigen Fall als Nötigungsmittel zu werten ist. Ausserdem schilderte die Privatklägerin glaubhaft, sie habe Angst gehabt, dass er wütend werde, wenn sie etwas sage. Das sei schon öfters vorgekommen. Damit zeigte er sich gegenüber der Privatklägerin offenbar auch durchaus autoritär. Dieses von der Privatklägerin glaubhaft gemachte Verhalten des Beschuldigten, bestätigt sich denn auch durch eine Sprachnachricht des Beschuldigten an die Privatklägerin, in welcher er ausführte, er könne schon auch anders. Abmachungen seien gegenseitig einzu- halten (Urk. D1/2/9 S. 86 i.V.m. PTT-20220327-QA0140.opus abrufbar unter: Urk. D1/2/10-16 Chat Edelmetal Handel und GES html Chat Edelmetal Handel und GES html files Audio). 2.3.10. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 aStGB mehrfach erfüllt.
- 80 - 2.4. Konkurrenzen Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Konkurrenzfrage kann ohne weiteres ver- wiesen werden (Urk. 133 E. III.4.6.4. S. 49 f.). Diese sind korrekt. Mithin besteht echte Konkurrenz zwischen Art. 196 StGB und Art. 187 StGB.
3. Pornografie (Dossier 1) 3.1. Der Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 StGB macht sich unter anderem straf- bar, wer Bildaufnahmen oder Abbildungen, die sexuelle Handlungen mit Tieren bzw. nicht tatsächliche oder tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben konsumiert oder zum eigenen Konsum lagert bzw. besitzt. Die rein statischen Nacktfotos von Kindern und Minderjährigen sind dann pornogra- phisch, wenn sie durch eine übermässige Betonung des Genitalbereichs darauf an- gelegt sind, den Betrachter sexuell aufzureizen (BSK StGB-ISENRING/KESSLER, Art. 197 N 22d). Seit dem 1. Januar 2024 sind Bildaufnahmen oder Abbildungen, die sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen zeigen nicht mehr strafbar. 3.2. Bild 1 (zwei Mal gespeichert) zeigt ein ca. 5 Jahre altes Mädchen, welches den Penis eines mutmasslich gleichaltrigen Knaben in den Mund nimmt. Bild 2 (zwei Mal gespeichert) zeigt den Penis eines ca. 5 Jahre alten Knaben. Bild 3 (zehn Mal gespeichert) zeigt ein deutlich minderjähriges Mädchen, dessen Mund einen erigierten Penis berührt. Diese Bilder enthalten zweifelsfrei tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB. 3.3. Bild 4 zeigt einen blutigen, mit unzähligen Kanülen durchstochenen Penis. Der Fokus der Aufnahme liegt dabei voll und ganz auf dem Geschlechtsteil, weshalb diese als pornografisch einzustufen ist. Die Darstellung degradiert das Opfer als ohne Weiteres verfügbares Sexualobjekt und deutet an, die Anwendung von derartiger Gewalt steigere das Lustempfinden. Damit lag zum Urteilszeitpunkt ein Objekt im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB vor. Da solche Darstellungen nicht mehr vom Tatbestand umfasst werden, ist das neuere Recht für den Beschuldigten das mildere, weshalb dieses auf ihn Anwendung findet (Art. 2 Abs. 2 StGB). Damit
- 81 - ist er vom Tatbestand der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB in Hinblick auf dieses Bild freizusprechen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots erübrigt sich sodann die Prüfung, ob der Besitz dieses Bildes allenfalls den Tatbestand der Gewaltdarstellungen i.S.v. Art. 135 StGB erfüllen würde, da dies zu einer zusätz- lichen Verurteilung des Beschuldigten führen würde. 3.4. Bild 5 (vierzehn Mal gespeichert) zeigt eine Frau auf den Knien, die von hin- ten von einem Pferd penetriert wird. Bild 6 (vier Mal gespeichert) zeigt ein Huhn, welches von einem Penis penetriert wird. Diese zeigen damit eindeutig sexuelle Handlungen mit Tieren, womit es sich um Objekte im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB handelt. 3.5. Wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung näher ausgeführt, speicherte und besass der Beschuldigte die vorgenannten Bilder vorsätzlich (vgl. E. II.A.3.4.- 3.5.). Mit der Vorinstanz ist zu Gunsten des Beschuldigten sodann davon auszuge- hen, dass er diese nur zum eigenen Konsum und nicht etwa zur Weiterverbreitung besass. 3.6. Die Bilder 5 und 6 erfüllen damit Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB. Die Bilder 1, 2 und 3 erfüllen hingegen Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB. Bereits aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ist auf eine mögliche Tatmehrheit vorliegend nicht einzugehen. Aus demselben Grund hat es auch beim Schuldspruch wegen Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB sein Bewenden. Die Tatsache, dass die Bilder 5 und 6 unter Satz 1 zu subsumieren sind – was einen tieferen Strafrahmen mit sich bringt – wird jedoch im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen sein. 3.7. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB erfüllt.
- 82 -
4. Diebstahl (Dossiers 2, 3 und 4) 4.1. Theorie 4.1.1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, macht sich des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig. Wegnehmen ist Bruch fremden und Begründung neuen (meist eigenen) Gewahrsams. Dieser besteht in der tatsäch- lichen Sachherrschaft, verbunden mit dem Willen, sie auszuüben. Bruch des Gewahrsams ist die Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Inhabers. Ob der neue Gewahrsam begründet worden ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGer 6B_100/2012 vom 5. Juni 2012 E. 3 mit Verweis auf BGE 132 IV 108 E. 2.1.). Zu unterscheiden ist sodann zwischen Beendung und Vollendung des Diebstahls. Beendet ist der Diebstahl erst, wenn das Diebesgut in Sicherheit gebracht wurde. Vollendet ist er, wenn der Täter in Diebstahlsabsicht den Gewahr- sam an der fremden beweglichen Sache bricht (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 139 N 77). 4.1.2. Subjektiv erfordert der Tatbestand des Diebstahls Vorsatz. Vorsätzlich handelt gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Der Vorsatz beim Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB bezieht sich darauf, eine fremde bewegliche Sachen zur Aneignung wegzunehmen, um sich damit unrecht- mässig zu bereichern. Unter Bereicherung versteht man irgendeine dauernde oder auch bloss vorübergehende wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des Vermö- gensbegriffs. Ein ausschliesslich ideeller Nutzen genügt nicht. Die wirtschaftliche Besserstellung kann im Wert des Deliktsobjekts oder in den Möglichkeiten seines regulären Gebrauchs unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bestehen (OFK StGB- DONATSCH, Art. 137 N 11 mit Verweisen). 4.2. Dossier 2 4.2.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt behändigte der Beschuldigte das in der Anklage aufgeführte Deliktsgut in der Sammelgarage und verbrachte dieses zumin- dest teilweise in seinen Lagerraum in Q._____. Hierbei handelte es sich aus Sicht
- 83 - des Beschuldigten um fremde bewegliche Sachen. Durch das Behändigen und Ver- bringen dieser in seinen Lagerraum bzw. zumindest in seinen Verfügungsbereich brach der Beschuldigte den Gewahrsam der Geschädigten an den Gegenständen, begründete eigenen Gewahrsam an diesen und eignete sie sich an. 4.2.2. Der Beschuldigte wusste hierbei, dass das Deliktsgut nicht in seinem Eigen- tum stand. Die äusseren Umstände lassen ausserdem keinen anderen Schluss zu als dass er sich die Gegenstände aneignete, um sich damit zu bereichern. Schliess- lich führte er an, er habe vor gehabt, die Gegenstände in seinem Lager zu veräus- sern, stellte auch einige der tatgegenständlichen Dinge online zum Verkauf ein und hatte sodann beispielsweise die Nissanräder bereits veräussert. 4.2.3. Die äusseren Umstände zeigen auf, dass der Beschuldigte einen einzigen Tatentschluss hinsichtlich sämtlicher anklagegegenständlichen Gegenstände fasste. Der Beschuldigte erkundete offenbar die Sammelgarage, erfasste das mögliche Deliktsgut, erstellte Fotos davon und annoncierte entsprechende Verkaufsanzeigen im Internet. Sodann liess er die Gegenstände auch grossmehr- heitlich in einem Transport in sein Lager in Q._____ schaffen. Dass er nicht das gesamte Deliktsgut auf einmal in dieses abtransportieren liess, vermag daran nichts zu ändern, zumal Indizien dafür bestehen, dass er das Deliktsgut – so ins- besondere die Angelruten, welche im Übrigen auch nicht viel Platz in Anspruch nehmen, welche eine externe Lagerung erfordert hätten – veräussern konnte, ohne dass eine vorgängige Einlagerung notwendig wurde. Damit ist mit der Vorinstanz nicht von Tatmehrheit auszugehen (Urk. 133 E. III.6.5.4.-6.5.5 S. 70). 4.2.4. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind sodann nicht ersichtlich. 4.3. Dossier 3 4.3.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt behändigte der Beschuldigte im Theorielokal der Privatklägerin AE._____ GmbH einen Laptop der Marke Acer, eine Kaffee- maschine, zwei Boxen Kinderschokolade-Eier sowie einen Schlüssel. Diese Gegenstände verbrachte er sodann in seine Wohnung. Hierbei handelte es sich
- 84 - aus Sicht des Beschuldigten um fremde bewegliche Sachen. Durch das Behändi- gen und Verbringen dieser in seine Wohnung brach der Beschuldigte den Gewahr- sam der Privatklägerin an den Gegenständen, begründete eigenen Gewahrsam an diesen und eignete sich diese an. 4.3.2. Der Beschuldigte wusste hierbei, dass das Deliktsgut nicht in seinem Eigen- tum stand. Die äusseren Umstände lassen ausserdem keinen anderen Schluss zu als dass er sich die Gegenstände aneignete, um sich damit zu bereichern. So war etwa die von ihm gestohlene Kaffeemaschine bereits auf einer Verkaufsplattform zum Verkauf von ihm inseriert. Es ist davon auszugehen, dass er mit dem Laptop das gleiche vor hatte, wobei auch für den Fall, dass er diesen hätte behalten wollen, eine Bereicherungsabsicht zu bejahen wäre. Das gleiche gilt für die Schokoeier und den Schlüssel. Bei letzterem bestand die Bereicherung in einer wirtschaftlichen Besserstellung durch die Möglichkeit diesen künftig zu gebrauchen. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass in den Akten ein Verkaufsinserat des Beschuldigten vorhanden ist, welches einen im Theorielokal stehenden – offensichtlich ebenfalls nachts im dunkeln fotografierten – Gefrierschrank zeigt (Urk. D3/2/5 i.V.m. Urk. D3/2/1 S. 2 Foto 3, S. 3 Foto 4 und Urk. D3/2/4 S. 3 f.). 4.3.3. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind sodann nicht ersichtlich. 4.4. Dossier 4 4.4.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt behändigte der Beschuldigte das im Eigen- tum von AG._____ stehende Motorfahrrad und verbrachte es in seine Wohnung. Hierbei handelte es sich aus Sicht des Beschuldigten um eine fremde bewegliche Sache. Durch das Behändigen des Mofas und dessen Verbringen in seine Woh- nung brach der Beschuldigte den Gewahrsam von AG._____, begründete eigenen und eignete er sich das Mofa sodann an. 4.4.2. Der Beschuldigte wusste, dass das Deliktsgut nicht in seinem Eigentum stand. Die äusseren Umstände lassen ausserdem keinen anderen Schluss zu als dass er sich das Motorfahrrad aneignete, um sich damit zu bereichern. Aufgrund
- 85 - der vom Beschuldigten auf einer Verkaufsplattform ausgeschriebenen und von ihm gestohlenen Kaffeemaschine (Dossier 3) ist davon auszugehen, dass er das Motorfahrrad, wie weitere Gegenstände auf ebendieser oder einer ähnlichen Platt- form verkaufen und sich somit unrechtmässig daran bereichern wollte. Selbst bei Annahme, dass er dieses für sich behalten wollte, wäre die Bereicherungsabsicht sodann ohne weiteres zu bejahen. 4.4.3. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind sodann nicht ersichtlich.
5. Sachbeschädigung (Dossier 3) 5.1. Eine Sachbeschädigung begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigen- tums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht (Art. 144 Abs. 1 StGB). 5.2. Der Beschuldigte zerschnitt vorliegend diverse im Eigentum der Privatkläge- rin AE._____ GmbH stehende elektronische Kabel mit seinem Seitenschneider. Dies führte dazu, dass diese nicht mehr funktionierten mithin unbrauchbar wurden. Der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung ist damit erfüllt. 5.3. Die äusseren Umstände lassen keinen anderen Schluss zu als dass der Beschuldigte die Kabel mit Wissen und Willen durch schnitt mithin unbrauchbar machte. Er wusste hierbei, dass diese nicht in seinem Eigentum standen. 5.4. Mit der Vorinstanz ist aufgrund des in den Akten liegenden Belegs über den Versicherungswert der Kabel in der Höhe von Fr. 80.– (Urk. D3/7/3 S. 2) von einem Schaden von unter Fr. 300.– auszugehen, womit Art. 172ter StGB Anwendung findet. Der vorausgesetzte Strafantrag liegt sodann bei den Akten (Urk. D3/7/1). 5.5. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der geringfügigen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB erfüllt.
- 86 -
6. Hausfriedensbruch (Dossier 3) 6.1. Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, erfüllt den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB). 6.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt verschaffte sich der Beschuldigte gegen den Willen der Berechtigten Zugang zum Theorielokal der Privatklägerin AE._____ GmbH. Hierzu war er nicht berechtigt. Damit hat er den objektiven Tatbestand von Art. 186 StGB erfüllt. 6.3. Die äusseren Umstände – so etwa, dass der Beschuldigte im Rahmen des Hausfriedensbruchs diverse Diebstähle beging, dieser mithin Mittel zum Zweck war – lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen handelte. 6.4. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB erfüllt.
7. Betrug (Dossier 5) 7.1. 7.1.1. Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand des Betrugs kann verwiesen werden (Urk. 133 E. III.8.5.1. S. 92). Diese sind korrekt. Zu ergänzen ist sodann, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB ist, weil hierbei innere Tatsachen betroffen sind, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden können. Arglist scheidet hierbei lediglich dann aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachfor- schungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur
- 87 - Erfüllung gar nicht in der Lage war (BGE 147 IV 73 E. 3.3. u.a. bestätigt in BGer 6B_12/2022 vom 22. März 2023 E. 4.3.2.). 7.1.2. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand des Betruges zum einen Bereicherungsabsicht. Der Täter muss sich bereichern wollen und die Bereiche- rung muss ein zumindest mitbestimmendes Motiv des Handelns sein (BGE 105 IV 330 E. 2c). Zusätzlich muss der Täter den objektiven Tatbestand, inklusive der dazugehörenden Zusammenhänge, den Zügen nach im Sinne eines Vorsatzes gewollt haben, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 273). 7.2. Aufgrund der diversen erfüllten Sachverhaltskomplexe in Dossier 5 lassen die äusseren Umstände keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte nie einen Erfüllungswillen hatte. Er spiegelte diesen den Geschädigten lediglich vor, indem er die diversen Mobiltelefone sowie die Goldkette zum Verkauf inserierte und teilweise vorgängig Fragen zu den Versandmöglichkeiten positiv beantwortete. Damit handelte er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung arglistig. Er liess die Geschädigten im Übrigen gar nach Kauf der Gegenstände zunächst im Glauben, er habe vor zu erfüllen, indem er sie mehrfach hinhielt und Fotos verschickte, die belegen sollten, dass er die Ware versandt habe. Dies führte dazu, dass die Geschädigten die vom Beschuldigten zum Verkauf angebotenen Mobilte- lefone und die Goldkette ersteigerten bzw. kauften und auch bezahlten, wodurch sie sich selbst am Vermögen schädigten, da sie im Gegenzug die gekaufte Ware nicht wie vereinbart erhielten. 7.3. Zu beachten gilt es sodann, dass auf Internetauktionsplattformen wie Ricardo oder Anibis Vorauszahlungen üblich sind. Ohne grossen Aufwand ist es potentiellen Käufern in der Regel zwar möglich, allfällige Bewertungen des Verkäu- fers auf seinem Profil auf der Internetplattform einzusehen. Vorliegend häuften sich die negativen Kommentare jedoch gemäss erstelltem Sachverhalt (siehe E. II.A.7.1.2.) erst nachdem die Geschädigten die Mobiltelefone ersteigert und bezahlt hatten. Ein Blick in das Profil des Beschuldigten, welchen einzelne der Geschädigten auch vornahmen, hätte diese aufgrund diverser positiver Bewertun- gen zu den jeweiligen Kaufzeitpunkten nicht misstrauisch stimmen müssen. Der
- 88 - Beschuldigte beantwortete, wie bereits ausgeführt, sowohl vor als auch nach dem Kauf Fragen der Geschädigten zum Kauf und spiegelte ihnen bis zuletzt seinen Erfüllungswillen vor. Die Geschädigten durften damit allesamt vom Leistungswillen des Beschuldigten ausgehen. Weitergehende Abklärungen hierzu waren ihnen nicht zuzumuten. Die Geschädigten handelten also nicht leichtfertig, womit das betrügerische Handeln des Beschuldigten nicht in den Hintergrund tritt. Die Geschädigten trifft vorliegend keine Opfermitverantwortung. 7.4. Die äusseren Umstände lassen sodann keinen anderen Schluss zu als dass der Beschuldigte hierbei in der Absicht handelte, sich unrechtmässig zu bereichern. Schliesslich liess er sich bezahlen ohne eine Gegenleistung zu erbringen. 7.5. Mit der Vorinstanz ist sodann aufgrund des separaten Erstellens diverser Verkaufsinserate für unterschiedliche Gegenstände und die zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit den Kaufinteressenten geführten Gespräche sodann von Tatmehr- heit auszugehen. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass er nicht bei allen Geschä- digten genau gleich vorging. So schickte er einigen leere Pakete zu, während andere überhaupt nie ein solches erhielten. 7.6. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass es sich bei den Delikten zulasten der Geschädigten AI._____, AL._____ und E._____ aufgrund des jeweili- gen Deliktsbetrags um geringfügige Vermögensdelikte handelt. Auf die Ausführun- gen der Vorinstanz hierzu kann ohne weiteres verwiesen werden (Urk. 133 E. III.8.5.4. S. 93 f.). Die diesbezüglich notwendigen Strafanträge liegen sodann bei den Akten (Urk. D5/5/4/1, Urk. D5/8/4/1 und Urk. D5/9/5/1). In Bezug auf den Ge- schädigten AJ._____ liegt hingegen kein geringfügiges Vermögensdelikt vor. Die- ser kaufte das Mobiltelefon zwar für "nur" Fr. 299.–, mithin handelt es sich diesbe- züglich um einen geringen Vermögenswert. Er bezahlte jedoch zusätzlich Fr. 7.– für die Zustellung des Kaufs via Post. Wenngleich er ein Paket vom Beschuldigten erhielt, hatte dieses keineswegs einen Wert von Fr. 7.– für ihn, da es lediglich Zei- tungspapier enthielt. Wenngleich der Beschuldigte sich nur im Umfang von Fr. 299.– bereicherte entstand dem Geschädigten ein Schaden von mehr als Fr. 300.–, weswegen Art. 172ter StGB nicht zur Anwendung gelangt. Der Beschul- digte wusste denn auch, dass er beim Geschädigten einen Schaden von mehr als
- 89 - Fr. 300.– verursachen würde. Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es je- doch beim geringfügigen Betrug sein Bewenden. Auch hier liegt der notwendige Strafantrag bei den Akten (Urk. D5/6/1/1). 7.7. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt und damit einen mehrfachen (teilweise geringfügigen) Betrug begangen hat. C. Schuldfähigkeit
1. Gesetzliche Grundlage Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln. War der Täter nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzuse- hen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Diesfalls ist der Täter also grundsätzlich strafbar.
2. Diagnose 2.1. Das Gutachten hält fest, dass der Beschuldigte an einer Autismus-Spek- trum-Störung (nachfolgend ASS) nach DSM-5 leidet, wobei es sich um eine tief- greifende Entwicklungsstörung mithin eine schwere psychische Störung handle. Sodann seien bei ihm narzisstische und dissoziale Persönlichkeitszüge feststellbar (Urk. D1/7/1/2 S. 87). Bei ersterem handle es sich um eine überdauernde Störung, welche in direktem Zusammenhang mit den vorgeworfenen Taten stehe (Urk. D1/7/1/2 S. 89). 2.2. Die Gutachterin schloss den im Gutachten 2021 diagnostizierten atypischen Autismus beim Beschuldigten aus und führte nachvollziehbar aus, dass diesem dort ein unterdurchschnittlicher Wert im IQ-Test zugeordnet worden sei, wobei es sich um einen erklärbaren Ausreisswert bei der Verarbeitungsgeschwindigkeit gehandelt habe. Es sei ASS-typisch, wenn Betroffene gedanklich an einem Thema haften blieben und dann für andere Themen wenig Kapazitäten aufbieten könnten. Ein derartiger einzelner erklärbarer Ausreisswert rechtfertige nicht, dem Beschul-
- 90 - digten eine unterdurchschnittliche Intelligenz zuzuschreiben (Urk. D1/7/1/2 S. 65 f.). Sie führte sodann die diagnostischen Kriterien der ASS auf und erklärte detail- liert und nachvollziehbar, inwiefern diese vom Beschuldigten erfüllt werden (Urk. D1/7/1/2 S. 69-72). Sodann führte sie aus, die früher diagnostizierte ADHS gehe ohne Zweifel in der ASS auf. Die beim Beschuldigten auffälligen Denk- und Verhaltensweisen würden sodann der zugrunde liegenden Störung zugeschrieben, weshalb keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werde. Es bestünden jedoch auffällige Persönlichkeitsmerkmale, die in dieser Form nicht typisch seien für eine ASS. Beim Beschuldigten liessen sich nämlich narzisstische und dissoziale Persönlichkeitszüge nachweisen (u.a. Grandioses Gefühl der eigenen Wichtigkeit; Versagen, sich gesellschaftlichen Normen und Gesetzen anzupassen, Impulsivität, Versagen vorausschauend zu planen und fehlende Reue bzw. Rationalisierungen bei Regelverstössen). Die Persönlichkeitsreifung sei erst um das 25. Lebensjahr abgeschlossen, weshalb auch bezüglich der nicht ASS-typischen auffälligen persönlichkeitsmerkmale keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werde. Es könne jedoch zur Ausbildung einer solchen kommen, wenn therapeutisch nicht gegengesteuert werde (Urk. D1/7/1/2 S. 74 f.). Das Vorliegen einer Pädophilie wurde sodann ebenfalls nachvollziehbar begründet ausgeschlossen (Urk. D1/7/1/2 S. 76). 2.3. Aufgrund des detailliert und nachvollziehbar begründeten Gutachtens ist damit diesem folgend beim Beschuldigten vom Vorliegen einer ASS nach DSM-5 sowie narzisstischer und dissozialer Persönlichkeitszüge auszugehen.
3. Dossier 1 3.1. Sexualdelikte zulasten Privatklägerin C._____ 3.1.1. Hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Beschuldigten führte die Gutachterin allgemein aus, dass der Beschuldigte mangels einer Störung der Realitätskontrolle bzw. -wahrnehmung zu den vorgeworfenen Deliktszeitpunkten grundsätzlich in der Lage gewesen sei, das Unrecht der ihm vorgeworfenen Taten zu erkennen. Ihm sei grundsätzlich bewusst gewesen, dass er weder Kinder/Jugendliche im Schutzalter sexuell nötigen bzw. zu sexuellen Handlungen drängen noch solche an ihnen voll-
- 91 - ziehen dürfe. Es sei von einer erhaltenen Einsichtsfähigkeit für alle vorgeworfenen Delikte auszugehen (Urk. D1/7/1/2 S. 87). 3.1.2. Aufgrund der ASS-bedingten Beeinträchtigungen (erhebliche Probleme der sozialen emotionalen Reziprozität, Störung der Impulskontrolle, reduzierte Kritik- und Urteilsfähigkeit, Empathiemangel, dysfunktionale Emotionsregulationsstrate- gien, rigide Denkmuster) und der zu einer affektiven Destabilisierung führenden Überforderung im ambulanten Setting werde aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine forensisch relevante Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit für alle vorge- worfenen Delikte festgestellt. Die Verminderung der Schuldfähigkeit werde daher als leicht- bis mittelgradig eingeschätzt (Urk. D1/7/1/2 S. 76-81 i.V.m. S. 88). 3.1.3. Dem überzeugenden Gutachten folgend ist damit zugunsten des Beschul- digten – mit der Verteidigung (Urk. 207 S. 21 Rz. 43 i.V.m. Prot. II S. 15) – von einer mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit hinsichtlich der Sexualdelikte zulasten der Privatklägerin C._____ in Dossier 1 auszugehen. 3.2. Pornografie 3.2.1. Die Gutachterin wurde nicht damit beauftragt, die Schuldfähigkeit hinsichtlich des Besitzes des pornografischen Bildmaterials zu beurteilen. Mangels einer Störung der Realitätskontrolle bzw. -wahrnehmung ist jedoch grundsätzlich auch diesbezüglich davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der Lage war, das Unrecht der ihm vorgeworfenen Tat zu erkennen. Schliesslich machte er selbst geltend, die Fotos gelöscht zu haben und diese für "absolut abscheulich" zu halten. Er habe auf eine Anzeige verzichtet, da ihm durch das Zusenden der Bilder kein Schaden entstanden sei (Prot. I S. 35 f.). Ihm war und ist damit offensichtlich bewusst, dass der Besitz derartiger Fotos strafbar ist. 3.2.2. Die Ausführungen zur Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten haben sodann auch hinsichtlich dieses Delikts ihre Gültigkeit. Die ASS-bedingten Beeinträchtigun- gen bestanden auch im Zeitpunkt des Besitzes der tatbeständlichen Bilder. Schliesslich schilderte die Gutachterin nachvollziehbar, wie der Beschuldigte schon sehr früh die sexuelle Befriedigung als Instrument zur Stressregulation benutzt
- 92 - habe, was als tiefliegende dysfunktionale Handlungsstrategie begriffen werden könne. Aufgrund der erneut aufgetretenen Probleme (Probleme mit der Selbstän- digkeit in Hinblick auf Arbeit und Wohnen sowie Rückzug vom Helfernetz samt Therapie) dürfte sich der Beschuldigte in erheblichem Stress befunden haben, weshalb zu vermuten sei, dass er den Zugriff auf seine erlernten Kompensations- strategien verloren und alte dysfunktionale Copingstrategien wieder aufgetreten seien (Urk. D1/7/1/2 S. 78). Dies würde auch den vorliegenden Gesetzesverstoss erklären. 3.2.3. Damit ist auch hier – mit der Verteidigung (Urk. 207 S. 21 Rz. 43 i.V.m. Prot. II S. 15) – zugunsten des Beschuldigten von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen.
4. Dossiers 2-5 4.1. Die Gutachterin wurde nicht damit beauftragt, die Schuldfähigkeit hinsicht- lich der in den Dossiers 2-5 verübten Delikte zu beurteilen. Dennoch lassen sich aus dem Gutachten auch Schlüsse in Bezug hierauf ziehen. 4.2. Die Erkrankung des Beschuldigten bringt gemäss Gutachterin keine Störung der Realitätskontrolle bzw. -wahrnehmung mit sich. Da der Beschuldigte auch hin- sichtlich der Dossiers 2-5 sämtliche Tatvorwürfe bestreitet, wäre es der Gutachterin sodann – wie bei den Hands-on-Sexualdelikten aus Dossier 1 – ohnehin nicht möglich gewesen den psychopathologischen Befund zum Tatzeitpunkt zu erfassen (vgl. Urk. D1/7/1/2 S. 79). Irgendwelche Anhaltspunkte in diese Richtung sind aus den Akten denn auch nicht ersichtlich. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschuldigte grundsätzlich in der Lage war, das Unrecht der ihm vorgeworfenen Taten zu erkennen. Er war zum Tatzeitpunkt 20 bzw. 21 Jahre alt und ist gemäss Gutachten durchschnittlich intelligent. Damit ist davon auszugehen, dass er wusste, dass man keine Diebstähle begehen, nicht ohne Einwilligung in fremde Räume ein- dringen, einem fremde Gegenstände nicht beschädigen und Leute nicht um ihr Geld betrügen darf.
- 93 - 4.3. Gemäss Gutachten reduzieren die mit der ASS einhergehende Verminde- rung der Kritik- und Urteilsfähigkeit und die Störung der Impulskontrolle die Frei- heitsgrade des Handelns des Beschuldigten in forensisch relevantem Ausmass. Der erlebte Stress bzw. die Überforderung des selbständigen Lebens hätten zu einer affektiven Destabilisierung/emotionalen Labilisierung (Wegfallen einer Tages- struktur, der Therapie, des Beistands, einer gesicherten Finanzierung etc.) geführt, was zu einem Zusammenbruch seiner Kompensationsstrategien und einer Rück- besinnung auf altbewährte, ungünstige Bewältigungsstrategien geführt habe. Mit den Defiziten der ASS, der affektiven Destabilisierung und dem Zusammenbruch erlernter Kompensationsstrategien hätten dem Beschuldigten wenig Hemmmecha- nismen zur Verfügung gestanden und es sei ihm nicht mehr ausreichend gelungen, sein Handeln an geltenden Normen und Gesetzen auszurichten. Damit sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht aufgrund der ASS (Empathiemangel, reduzierte Kritik- und Urteilsfähigkeit, Störung der Impulskontrolle, dysfunktionale Emotions- regulationsstrategien und affektive Destabilisierung) und der deliktsrelevanten Persönlichkeitszüge (Impulsivität, Dissozialität, Selbstzentriertheit) eine forensisch relevante Einschränkung der Freiheitsgrade des Beschuldigten festzustellen, was zu einer leicht- bis mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschul- digten geführt habe (Urk. D1/7/1/2 S. 80). 4.4. Sämtliche Delikte der Dossiers 2-5 verübte der Beschuldigte nach der Entlassung aus dem AO._____ im Juli 2021. Diese fallen zeitlich in den Bereich, in welchem der Beschuldigte sich sowohl beruflich selbständig machte, erstmals alleine lebte und sich aus seinem Helfernetz zurückzog (samt Beendigung der Beistandschaft und Aufgabe der Therapie). Sämtliche Delikte hängen denn auch zumindest indirekt mit dem Versuch des Beschuldigten zusammen, sich erfolgreich beruflich im Onlinehandel selbständig zu machen. Sie fallen damit in den Bereich, in dem der erlebte Stress bzw. die Überforderung des selbständigen Lebens gemäss Gutachten zu einer affektiven Destabilisierung/emotionalen Labilisierung geführt haben, was zu einem Zusammenbruch seiner Kompensationsstrategien und einer Rückbesinnung auf altbewährte, ungünstige Bewältigungsstrategien hat.
- 94 - 4.5. Damit ist – mit der Verteidigung (Urk. 207 S. 21 Rz. 43 i.V.m. Prot. II S. 15) – zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass auch hinsichtlich sämtlicher Delikte der Dossiers 2-5 eine mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit vor- lag. III. Strafe A. Strafzumessung
1. Vorbemerkung 1.1. Seitens der Verteidigung wurde die Strafzumessung der Vorinstanz nicht substantiiert beanstandet (Urk. 207). Unter dem Titel der Schuldunfähigkeit führte sie einzig an, es sei mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vereinbar, dass die Vorinstanz die Strafen um jeweils nur einen Drittel reduziert habe. Auf- grund der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit hätte die Vorinstanz die Strafe um mindestens 50% reduzieren müssen (Urk. 207 S. 21 Rz. 43). 1.2. Gemäss mehrfach bestätigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Gericht – entgegen der Ausführungen der Verteidigung – nicht gehalten, die Strafe linear nach einem bestimmten Tarif herabzusetzen. Es muss mithin nicht nach starren mathematischen Regeln vorgegangen werden, womit eine leichte, mittel- gradige oder schwere Verminderung der Schuldfähigkeit nicht zwingend zu einer schematischen Reduktion der Strafe um 25%, 50% bzw. 75% führt (BGE 134 IV 132 E. 6.2. mit Verweisen).
2. Anwendbares Recht 2.1. Sexuelle Nötigung Da sich der am 1. Juli 2024 mit der Revision des Sexualstrafrechts (Bundesgesetz vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts; AS 2024 27, BBl 2023
1521) neu eingeführte Art. 189 Abs. 2 StGB nicht milder als Art. 189 Abs. 1 aStGB auf den Beschuldigten auswirkt, gelangt im vorliegenden Fall noch das alte Recht zur Anwendung.
- 95 - 2.2. Sexuelle Handlungen mit Kindern Da der neu eingeführt Art. 187 Ziff. 1bis StGB eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorsieht, wenn das Kind das 12. Altersjahr zum Tatzeitpunkt noch nicht vollendet hat, ist das alte Recht mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 187 Ziff. 1 aStGB) milder, weshalb dieses zur Anwendung gelangt.
3. Mehrfache sexuelle Nötigung (Dossier 1) 3.1. Strafrahmen und Strafart 3.1.1. Wer sich der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 aStGB schuldig macht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. Damit beträgt der Strafrahmen drei Tagessätze bis zu 180 Tagessätze Geldstrafe bzw. drei Tage bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StGB und Art. 189 Abs. 1 aStGB). 3.1.2. Mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren zutreffende Erwägung hierzu ist für sämtliche sexuellen Nötigungen eine Freiheitsstrafe zu verhängen (Urk. 133 E. IV.2.1. S. 98). 3.2. Vorfall beim Schulhaus L._____ 3.2.1. Der Beschuldigte penetrierte die 11-jährige Privatklägerin anal. Anschlies- send masturbierte er vor ihr und ejakulierte in ihr Gesicht. Bei der Analpenetration handelt es sich um eine der schwersten denkbaren Handlungen im Rahmen des Tatbestands der sexuellen Nötigung. Die Masturbation vor der Privatklägerin sowie Ejakulation in ihr Gesicht sind hingegen weniger eingriffsintensiv. Zu beachten gilt es sodann, dass der Vorfall lediglich einige Minuten gedauert hat. Der Beschuldigte versetze die Privatklägerin in eine Lage, in welche sie sich nicht gegen ihn zur Wehr setzen konnte und ihr Widerstand nicht zuzumuten war. Im Rahmen des Tatbe- stands sind jedoch eingriffsintensivere Nötigungshandlungen denkbar. Die objek- tive Tatschwere ist damit als noch leicht einzustufen und die Strafe auf 30 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 96 - 3.2.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus rein egoistischen Motiven zu seiner Bedürfnisbefriedigung, was das objektive Tatverschulden nicht zu relati- vieren vermag. Die äusseren Umstände lassen sodann darauf schliessen, dass der Beschuldigte die konkrete Tat nicht von langer Hand geplant hat, wenngleich er das Vertrauensverhältnis zur Privatklägerin, welche die Tat als solche ermöglichte, bereits über einige Zeit zielgerichtet aufgebaut hatte. Zu beachten ist sodann, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten aufgrund seiner psychischen Erkrankung mittelgradig vermindert schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden ist damit als insgesamt leicht einzustufen und die Strafe auf 15 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 3.2.3. Damit rechtfertigt sich die Festsetzung einer Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe. 3.3. Vorfall bei der Privatklägerin zu Hause 3.3.1. Der Beschuldigte küsste die 11-jährige Privatklägerin, knetete ihr Gesäss und liess sich von ihr ihren Intimbereich zeigen. Die sexuellen Handlungen liegen hinsichtlich ihrer Eingriffstiefe in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung im Rahmen denkbarer Varianten innerhalb des Tatbestandes im untersten Bereich. Der Beschuldigte versetze die Privatklägerin sodann in eine Lage, in welcher sie sich nicht gegen ihn zur Wehr setzen konnte und ihr Widerstand nicht zuzumuten war. Im Rahmen des Tatbestands sind jedoch weitaus eingriffsintensivere Nötigungshandlungen denkbar. Die objektive Tatschwere ist damit als sehr leicht einzustufen und die Strafe auf 4 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.3.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus rein egoistischen Motiven zu seiner Bedürfnisbefriedigung, was das objektive Tatverschulden nicht zu relati- vieren vermag. Die äusseren Umstände lassen sodann darauf schliessen, dass der Beschuldigte die konkrete Tat nicht von langer Hand geplant hat, wenngleich er das Vertrauensverhältnis zur Privatklägerin, welche die Tat als solche ermöglichte, bereits über einige Zeit zielgerichtet aufgebaut hatte. Zu beachten ist sodann, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten aufgrund seiner psychischen Erkrankung mittelgradig vermindert schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden ist damit
- 97 - als insgesamt sehr leicht einzustufen und die Strafe auf 2 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 3.3.3. Es rechtfertigt sich daher die Festsetzung einer Einzelstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe. Die Einsatzstrafe ist um 40 Tage auf 16 Monate und 10 Tage zu asperieren. 3.4. Vorfall beim Beschuldigten zu Hause 3.4.1. Der Beschuldigte küsste die 11-jährige Privatklägerin im Rahmen eines ein- geforderten "Rummachens" mithin nicht einmal kurz sondern mehrfach und im Sinne eines "Rumknutschens". Sodann drückte er hierbei ihren Körper an seinen. Die sexuellen Handlungen liegen hinsichtlich ihrer Eingriffstiefe in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung im Rahmen denkbarer Varianten innerhalb des Tatbe- standes im untersten Bereich. Der Beschuldigte versetzte die Privatklägerin in eine Lage, in welche sie sich nicht gegen ihn zur Wehr setzen konnte und ihr Widerstand nicht zuzumuten war. Im Rahmen des Tatbestands sind jedoch weitaus eingriffsin- tensivere Nötigungshandlungen denkbar. Die objektive Tatschwere ist damit als sehr leicht einzustufen und die Strafe auf 2 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.4.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus rein egoistischen Motiven zu seiner Bedürfnisbefriedigung, was das objektive Tatverschulden nicht zu relati- vieren vermag. Die äusseren Umstände lassen sodann darauf schliessen, dass der Beschuldigte die konkrete Tat nicht von langer Hand geplant hat, wenngleich er das Vertrauensverhältnis zur Privatklägerin, welche die Tat als solche ermöglichte, bereits über einige Zeit zielgerichtet aufgebaut hatte. Zu beachten ist sodann, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten aufgrund seiner psychischen Erkrankung mittelgradig vermindert schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden ist damit als sehr leicht einzustufen und die Strafe auf 1 Monat Freiheitsstrafe zu reduzieren. 3.4.3. Es rechtfertigt sich daher die Festsetzung einer Einzelstrafe von 1 Monat Freiheitsstrafe. Die Strafe ist um 20 Tage auf 17 Monate Freiheitsstrafe zu asperie- ren.
- 98 -
4. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Dossier 1) 4.1. Strafrahmen und Strafart 4.1.1. Wer sich der sexuellen Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 aStGB schuldig macht, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft (Art. 187 Ziff. 1 aStGB). Damit beträgt der Strafrahmen drei Tagessätze bis zu 180 Tagessätze Geldstrafe bzw. drei Tage bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StGB und Art. 187 Ziff. 1 aStGB). 4.1.2. Mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren zutreffende Erwägungen hierzu ist für sämtliche sexuellen Handlungen mit Kindern je eine Freiheitsstrafe zu verhängen (Urk. 133 E. IV.3.1. S. 99 i.V.m. E. IV.2.1. S. 98) 4.2. Vorfall beim Schulhaus L._____ 4.2.1. Der Beschuldigte penetrierte die Privatklägerin, welche damals gerade einmal 11 Jahre alt war, anal. Anschliessend onanierte er vor ihr und ejakulierte schliesslich in ihr Gesicht. Bei der Analpenetration handelt es sich um eine der schwersten denkbaren Handlungen im Rahmen des Tatbestands. Die Masturbation vor der Privatklägerin sowie Ejakulation in ihr Gesicht sind hingegen weniger eingriffsintensiv, wenngleich auch diese im Rahmen des Tatbestands keinesfalls Bagatellen darstellen. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass diese Handlungen eine erhebliche Störung der sexuellen Entwicklung eines Kindes darstellen. Die Privatklägerin verfügte denn auch im Tatzeitpunkt – altersentsprechend – über keine sexuellen Erfahrungen über Kindergartenküsse hinausgehend (vgl. Urk. D1/4/7 F/A 349) und äusserte nunmehr Vertrauensprobleme zu haben (Urk. D1/4/7 F/A 444) und zur Psychologin zu gehen, welche mit ihr alles verar- beite, was passiert sei (Urk. D1/4/7 F/A 449-450). Zu beachten gilt es auch hier, dass der Beschuldigte keine physische Gewalt anwendete und die Tat "nur" einige Minuten dauerte. Die objektive Tatschwere ist damit als eher schwer einzustufen und die Strafe auf 42 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.2.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus rein egoistischen Motiven zu seiner Bedürfnisbefriedigung, was das objektive Tatverschulden nicht zu relati-
- 99 - vieren vermag. Die äusseren Umstände lassen sodann darauf schliessen, dass der Beschuldigte die konkrete Tat nicht von langer Hand geplant hat, wenngleich er das Vertrauensverhältnis zur Privatklägerin, welche die Tat als solche ermöglichte, bereits über einige Zeit zielgerichtet aufgebaut hatte. Zu beachten ist sodann, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten aufgrund seiner psychischen Erkrankung mittelgradig vermindert schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden ist damit als insgesamt leicht einzustufen und die Strafe auf 21 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 4.2.3. Damit rechtfertigt sich die Festsetzung einer Einzelstrafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich inhaltlich um die gleiche Handlung wie bei der sexuellen Nötigung handelt rechtfertigt es sich die Strafe lediglich um 10.5 Monate auf 27 Monate und 15 Tage zu erhöhen. 4.3. Vorfall bei der Privatklägerin zu Hause 4.3.1. Der Beschuldigte küsste die damals 11-jährige Privatklägerin, knetete ihr Gesäss und liess sich von ihr ihren Intimbereich zeigen. Die sexuellen Handlungen liegen hinsichtlich ihrer Eingriffstiefe in das Recht auf ungestörte sexuelle Entwick- lung im Rahmen denkbarer Varianten innerhalb des Tatbestandes im untersten Bereich. Die objektive Tatschwere ist damit als sehr leicht einzustufen und die Strafe auf 6 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.3.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus rein egoistischen Motiven zu seiner Bedürfnisbefriedigung, was das objektive Tatverschulden nicht zu relati- vieren vermag. Die äusseren Umstände lassen sodann darauf schliessen, dass der Beschuldigte die konkrete Tat nicht von langer Hand geplant hat, wenngleich er das Vertrauensverhältnis zur Privatklägerin, welche die Tat als solche ermöglichte, bereits über einige Zeit zielgerichtet aufgebaut hatte. Zu beachten ist sodann, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten aufgrund seiner psychischen Erkrankung mittelgradig vermindert schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden ist damit als insgesamt sehr leicht einzustufen und die Strafe auf 3 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
- 100 - 4.3.3. Es rechtfertigt sich daher die Festsetzung einer Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich inhaltlich um die gleiche Handlung wie bei der sexuellen Nötigung handelt rechtfertigt es sich die Strafe lediglich um 1.5 Monate zu asperieren auf 29 Monate zu erhöhen. 4.4. Vorfall beim Beschuldigten zu Hause 4.4.1. Der Beschuldigte küsste die Privatklägerin im Rahmen eines eingeforderten "Rummachens" mithin nicht einmal kurz sondern mehrfach und im Sinne eines "Rumknutschens". Sodann drückte er hierbei ihren Körper an seinen. Die sexuellen Handlungen liegen hinsichtlich ihrer Eingriffstiefe in das Recht auf eine ungestörte sexuelle Entwicklung im Rahmen denkbarer Varianten innerhalb des Tatbestandes im untersten Bereich. Er wandte hierbei sodann keine physische Gewalt an. Die objektive Tatschwere ist damit als sehr leicht einzustufen und die Strafe auf 3 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.4.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus rein egoistischen Motiven zu seiner Bedürfnisbefriedigung, was das objektive Tatverschulden nicht zu relati- vieren vermag. Die äusseren Umstände lassen sodann darauf schliessen, dass der Beschuldigte die konkrete Tat nicht von langer Hand geplant hat, wenngleich er das Vertrauensverhältnis zur Privatklägerin, welche die Tat als solche ermöglichte, bereits über einige Zeit zielgerichtet aufgebaut hatte. Zu beachten ist sodann, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten aufgrund seiner psychischen Erkrankung mit- telgradig vermindert schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden ist damit als sehr leicht einzustufen und die Strafe auf 1.5 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 4.4.3. Es rechtfertigt sich daher die Festsetzung einer Einzelstrafe von 1.5 Monaten Freiheitsstrafe. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich inhaltlich um die gleiche Handlung wie bei der sexuellen Nötigung handelt rechtfertigt es sich die Strafe lediglich um 0.75 Monate zu asperieren auf 29 Monate und 22 Tage (zu Gunsten des Beschuldigten abgerundet) zu erhöhen.
- 101 - 4.5. Vorfall vom 27. März 2022 4.5.1. Der Beschuldigte küsste die 14-jährige Privatklägerin auf den Mund, um- fasste oberhalb der Kleider ihr Gesäss, knetete unter ihren Kleidern ihre Brüste und presste seinen erigierten Penis an sie. Er akzeptierte hierbei, dass sie ihre Hände schützend vor ihre Intimzone hielt und hörte nach ca. zwei Minuten auf Bitten der Privatklägerin auf. Dies stellt zwar klar einen Eingriff in die ungestörte sexuelle Entwicklung der Privatklägerin dar. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass dieser Eingriff von den Handlungen her zwar grösser als jene anlässlich der Vorfälle bei ihr und ihm zu Hause war, die Privatklägerin jedoch schon etwas älter und erfahre- ner mithin in ihrer Entwicklung bereits weiter fortgeschritten war. Die objektive Tatschwere ist damit als leicht einzustufen und die Strafe auf 5 Monate Freiheits- strafe festzusetzen. 4.5.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus rein egoistischen Motiven zu seiner Bedürfnisbefriedigung, was das objektive Tatverschulden nicht zu relati- vieren vermag. Der Beschuldigte vereinbarte das Treffen mit der Privatkägerin im Voraus, wollte nicht, dass sie ihre Kollegin mitbringt und führte an, sie schulde ihm Rummachen. Aus diesen Umständen lässt sich auf eine gewisse Planung der Tat schliessen. Zu beachten ist sodann, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten auf- grund seiner psychischen Erkrankung mittelgradig vermindert schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden ist damit als sehr leicht einzustufen und die Strafe auf 2.5 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 4.5.3. Es rechtfertigt sich daher die Festsetzung einer Einzelstrafe von 2.5 Monaten Freiheitsstrafe. Die Strafe ist damit um 1 Monat und 20 Tage zu asperieren, woraus eine Strafe von 31 Monaten und 12 Tagen resultiert.
5. Sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Dossier 1) 5.1. Strafrahmen und Strafart Wer sich der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 196 StGB). Damit beträgt der Strafrahmen drei Tagessätze bis zu 180 Tagessätze
- 102 - Geldstrafe bzw. drei Tage bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StGB und Art. 196 StGB). 5.2. Objektives Tatverschulden In Bezug auf das objektive Tatverschulden kann vollumfänglich auf die oben- stehenden Ausführungen zu den sexuellen Handlungen mit Kindern verwiesen werden. Das objektive Tatverschulden ist als leicht einzustufen und die Strafe auf 5 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 5.3. Subjektives Tatverschulden In Bezug auf das subjektive Tatverschulden kann vollumfänglich auf die oben- stehenden Ausführungen zu den sexuellen Handlungen mit Kindern verwiesen werden. Das subjektive Tatverschulden ist als sehr leicht einzustufen und die Strafe auf 2.5 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 5.4. Fazit Es echtfertigt sich daher die Festsetzung einer Einzelstrafe von 2.5 Monaten Freiheitsstrafe. Die Strafe ist in Anbetracht der Tatsache, dass es sich um die selbe Tat, wie die voranstehend behandelte handelt, lediglich um 1 Monat zu asperieren, woraus eine Strafe von 32 Monaten und 12 Tagen resultiert.
6. Mehrfacher Diebstahl (Dossiers 2, 3 und 4) 6.1. Strafrahmen und Strafart 6.1.1. Wer sich des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Damit beträgt der Straf- rahmen drei Tagessätze bis zu 180 Tagessätze Geldstrafe bzw. drei Tage bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StGB und Art. 139 Ziff. 1 StGB). 6.1.2. Wie noch aufzuzeigen sein wird, ist bereits in Anbetracht der Strafhöhe für den Diebstahl aus Dossier 2 eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren zutreffende Erwägung hierzu ist für die Diebstähle aus
- 103 - Dossier 3 und 4 ebenfalls je eine Freiheitsstrafe zu verhängen (Urk. 133 E. IV.11.1. S. 105 und E. III.12.1. S. 106). 6.2. Dossier 2 6.2.1. Der Beschuldigte stahl unzählige Gegenstände aus der Sammeltiefgarage, zu welcher er mittels Schlüssel seiner Eltern Zugang hatte. Der Diebstahl erweckt den Eindruck als habe der Beschuldigte alles mitgenommen, was nicht niet- und nagelfest war sowie sich aus seiner Sicht zu Geld machen liess. Ersichtlich wird
– nicht nur in Anbetracht der Menge der gestohlenen Gegenstände sondern auch in Anbetracht der Tatsache, dass er diese teilweise noch vor Ort fotografierte und teilweise vor deren Wegschaffung bereits zum Verkauf im Internet inserierte – auch eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Dieses Vorgehen zeugt auch von einer gewissen Dreistigkeit. Der Wert des Deliktsguts von rund Fr. 13'000.– ist sodann ebenfalls nicht mehr unerheblich. Die objektive Tatschwere ist damit als (gerade noch) noch leicht einzustufen und die Strafe auf 16 Monate Freiheitsstrafe festzu- setzen. 6.2.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus rein egoistischen Motiven, um sein Geschäft in Gang zu bringen und sich zu bereichern, was das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermag. Die Tat war geplant, fotografierte er das Deliktsgut doch teilweise vorab und stellte dieses teilweise auch bereits zum Verkauf im Internet ein. Ausserdem organisierte er einen Transport in sein Lager. Zu beachten ist weiter, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten aufgrund seiner psychischen Erkrankung mittelgradig vermindert schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden ist damit als eher leicht einzustufen und die Strafe auf 8 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 6.2.3. Es rechtfertigt sich daher die Festsetzung einer Einzelstrafe von 8 Monate Freiheitsstrafe. Damit ist die Strafe um 5.3 Monate auf 37 Monate und 22 Tage zu erhöhen.
- 104 - 6.3. Dossier 3 6.3.1. Der Beschuldigte stahl diverse Gegenstände aus der an seine Wohnung angrenzenden Fahrschule, zu welcher er sich unberechtigt Zugang verschafft hatte. Der Wert des Deliktsguts von insgesamt rund Fr. 3'000.– ist sodann nicht mehr im Bagatellbereich anzusiedeln. Die objektive Tatschwere ist damit als eher leicht einzustufen und die Strafe auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 6.3.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus rein egoistischen Motiven, um sein Geschäft in Gang zu bringen und sich zu bereichern, was das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermag. Der Beschuldigte plante die Tat sodann vorab, was sich daraus ergibt, dass er etwa die entwendete Kaffee- maschine bereits vorab in der Fahrschule nachts fotografiert und schliesslich bereits im Dezember 2021 auf Ricardo zum Verkauf inseriert hatte (Urk. D3/2/4). Dieses Vorgehen zeugt von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie und einer gewissen Dreistigkeit. Zu beachten ist weiter, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten aufgrund seiner psychischen Erkrankung mittelgradig vermindert schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden ist damit als leicht einzustufen und die Strafe auf 6 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 6.3.3. Es rechtfertigt sich daher die Festsetzung einer Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe. Damit ist die Strafe um 4 Monate auf 41 Monate und 22 Tage zu asperieren. 6.4. Dossier 4 6.4.1. Der Beschuldigte stahl ein Motorfahrrad mit einem Marktwert von über Fr. 500.–. Der Deliktsbetrag liegt nicht mehr im Bagatellbereich. Von einer beson- ders hohen kriminellen Energie zeugt das Vorgehen des Beschuldigten jedoch nicht. Er nutze vielmehr die Gunst der Stunde, indem er das nicht abgeschlossene Mofa, welches unbeaufsichtigt vor seinem Haus stand, behändigte. Die objektive Tatschwere ist damit als sehr leicht einzustufen und die Strafe auf 5 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 105 - 6.4.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus rein egoistischen Motiven, um sein Geschäft in Gang zu bringen und sich zu bereichern, was das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermag. In den Akten finden sich keinerlei Anhaltspunkte, dass er die Tat geplant hat. Vielmehr scheint der Beschuldigte die Gunst der Stunde genutzt zu haben als er feststellte, dass der Klient der Fahrschule das Mofa vor dem Haus unabgeschlossen abgestellt hatte. Zu beachten ist weiter, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten aufgrund seiner psychischen Erkrankung mittelgradig vermindert schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden ist damit als sehr leicht einzustufen und die Strafe auf 2.5 Monate Freiheitsstrafe zu reduzie- ren. 6.4.3. Es rechtfertigt sich daher die Festsetzung einer Einzelstrafe von 2.5 Monaten Freiheitsstrafe. Damit ist die Strafe um 50 Tage auf 43 Monate und 12 Tage zu asperieren.
7. Hausfriedensbruch (Dossier 3) 7.1. Strafrahmen und Strafart 7.1.1. Wer sich des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Damit beträgt der Strafrahmen drei Tagessätze bis zu 180 Tagessätze Geldstrafe bzw. drei Tage bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StGB und Art. 186 StGB). 7.1.2. Mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren zutreffende Erwägung hierzu ist für den Hausfriedensbruch eine Freiheitsstrafe zu verhängen (Urk. 133 E. IV.11.1. S. 105). 7.2. Objektive Tatschwere Der Hausfriedensbruch steht in einem sehr engen Zusammenhang zum in Dossier 3 behandelten Diebstahl und der Sachbeschädigung. Dieser war reines Mittel zum Zweck. Der Beschuldigte begab sich hierbei sodann lediglich in eine Fahrschule und damit nicht in die innerste Privatsphäre einer Privatperson. Er
- 106 - drang sodann nicht gewaltvoll ein. Die objektive Tatkomponente ist damit als sehr leicht zu qualifizieren, was eine Strafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigt. 7.3. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte auch hier direktvorsätzlich, was die objektive Komponente nicht zu relativieren vermag. Zu beachten ist jedoch, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten aufgrund seiner psychischen Erkrankung mittelgradig vermindert schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden ist damit als sehr leicht einzustufen und die Strafe auf 1 Monat Freiheitsstrafe zu reduzieren. 7.4. Fazit Es rechtfertigt sich daher die Festsetzung einer Einzelstrafe von 1 Monat Freiheits- strafe. Damit ist die Strafe um 20 Tage auf 44 Monate und 2 Tage zu asperieren.
8. Mehrfacher Betrug (Dossier 5) 8.1. Strafrahmen und Strafart 8.1.1. Wer sich des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig macht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Damit beträgt der Strafrahmen drei Tagessätze bis zu 180 Tagessätze Geldstrafe bzw. drei Tage bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StGB und Art. 146 Abs. 1 StGB). 8.1.2. Mit Verweis auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen hierzu ist für sämtliche Betrugsdelikte je eine Freiheitsstrafe auszufällen (Urk. 133 E. IV.16.1. S. 108). 8.2. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte bereicherte sich in Bezug auf den Geschädigten D._____ um Fr. 399.–, wobei diesem ein Schaden von Fr. 406.– entstand, weil er zusätzlich Fr. 7.– für die Paketzustellung bezahlte, wobei ihm zwar ein Paket vom Beschul- digten zugestellt wurde, dieses aber leer und für ihn somit wertlos war. Gleiches gilt hinsichtlich die Geschädigte Graf, bei welcher er sich im Umfang von Fr. 403.–
- 107 - (Fr. 399.– Kaufpreis zzgl. Fr. 4.– von Fr. 11.–, welche ihm für den Versand bezahlt wurden, da er lediglich Fr. 7.– für das Paket bezahlte) bereicherte, wobei er ihr einen Schaden von Fr. 410.– verursachte. Weiter bereicherte er sich am Geschä- digten B._____ im Umfang von Fr. 499.–, wobei dieser im Umfang von Fr. 506.– geschädigt wurde, da er zusätzliche Fr. 7.– für den Versand entrichtete, aber ledig- lich ein leeres Paket zugestellt erhielt (Urk. D5/10/2/2 S. 2 i.V.m. Urk. D5/10/2/3). Vorgenannte Deliktsbeträge bewegen sich damit im unteren Rahmen. Weiter bereicherte er sich im Umfang von Fr. 2'310.– beim Geschädigten AH._____. Dies- bezüglich liegt der Deliktsbetrag nicht mehr im unerheblichen Bereich. Das Handeln des Beschuldigten zeugt hierbei von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. So verleitete der Beschuldigte die Geschädigten zum Teil vorab über Chatnach- richten zum Kauf, hielt sie über längere Zeit hin und versandte teilweise gar leere Pakete. Er übte die Delikte sodann serienmässig aus. Die objektive Tatkomponente ist damit Ausnahme des Geschädigten AH._____ als leicht zu qualifizieren. In Be- zug auf den Geschädigten AH._____ ist diese in Anbetracht des Deliktsbetrags als eher leicht einzustufen. In Bezug auf die Geschädigten D._____, AK._____ und B._____ rechtfertigt dies je eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten und in Bezug auf den Geschädigten AH._____ eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe. 8.3. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte auch hier in Bezug auf sämtliche Geschädigte direktvorsätzlich, aus rein finanziellen Motiven, was die objektive Komponente nicht zu relativieren vermag. Zu beachten ist jedoch, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten aufgrund seiner psychischen Erkrankung mittel- gradig vermindert schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden ist damit als sehr leicht einzustufen. Die Strafe ist in Bezug auf die Geschädigten D._____, AK._____ und B._____ auf 2.5 Monate und in Bezug auf den Geschädigten AH._____ auf 5 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 8.4. Fazit Es rechtfertigt sich daher in Bezug auf die Geschädigten D._____, AK._____ und B._____ die Festsetzung einer Einzelstrafe von je 2.5 Monaten und in Bezug auf
- 108 - den Geschädigten AH._____ die Festsetzung einer solchen von 5 Monaten Frei- heitsstrafe. Damit ist die Strafe um insgesamt 8 Monate und 10 Tage auf 52 Monate und 12 Tage zu asperieren.
9. Pornografie (Dossier 1) 9.1. Strafrahmen und Strafart 9.1.1. Wer sich der Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig macht, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Damit beträgt der Strafrahmen hinsichtlich der Bilder 1, 2 und 3 drei Tagessätze bis zu 180 Tagessätze Geldstrafe bzw. drei Tage bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB). 9.1.2. Wer sich hingegen der Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB schul- dig macht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Damit beträgt der Strafrahmen hinsichtlich der Bilder 5 und 6 drei Tagessätze bis zu 180 Tagessätze Geldstrafe bzw. drei Tage bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB). 9.1.3. Der Beschuldigte wurde vorinstanzlich lediglich wegen einfacher Tatbe- gehung i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB bestraft. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ist eine Verurteilung wegen beider Absätze nicht möglich, da dies zu einer zusätzlichen Verurteilung führen würde. Daher ist lediglich im Rahmen der konkreten Strafzumessung hinsichtlich der Bilder 5 und 6 der tiefere Strafrahmen zu berücksichtigen. 9.1.4. Mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren zutreffende Begründung ist eine Geldstrafe zu verhängen (Urk. 133 E. IV.8.1. S. 102 f.). 9.2. Objektiver Tatbestand 9.2.1. Der Beschuldigte besass Bild 1 zwei Mal, Bild 2 ebenfalls zwei Mal, Bild 3 zehn Mal, Bild 5 vierzehn Mal und Bild 6 vier Mal. Es handelt sich mithin um insge- samt nur einige wenige unterschiedliche Bilder, wobei diese zwar mehrfach aber
- 109 - noch in einer übersichtlichen Anzahl gespeichert waren. Es handelt sich sodann um reine Standbilder und nicht etwa Filmaufnahmen. 9.2.2. Das objektive Tatverschulden erweist sich als sehr leicht, was in Berücksich- tigung der Tatsache, dass für die Bilder 5 und 6 ein tieferer Strafrahmen gegeben ist, eine Strafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe rechtfertigt. 9.3. Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus rein egoistischen Motiven zu seiner Bedürfnisbefriedigung, was das objektive Tatverschulden nicht zu relativie- ren vermag. Die Tatsache, dass der Beschuldigte zugab, dass sich die Bilder auf seinem Handy befanden, ist aufgrund der erdrückenden Beweislage und in Berück- sichtigung seiner weiteren Ausführungen zum Sachverhalt nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Zu beachten ist jedoch, dass der Beschuldigte gemäss Gutach- ten aufgrund seiner psychischen Erkrankung mittelgradig vermindert schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden ist damit als sehr leicht einzustufen und die Strafe auf 40 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren. 9.4. Fazit Es rechtfertigt sich daher die Festsetzung einer Einzelstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe.
10. Mehrfacher geringfügiger Betrug (Dossier 5) 10.1. Strafrahmen und Strafart 10.1.1. Richtet sich die Tat – vorliegend der Betrug – nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter mit Busse bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB). Somit beträgt der Strafrahmen vorliegend Busse von Fr. 1.– bis zu Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). 10.1.2. Damit kommt vorliegend lediglich eine Busse in Betracht.
- 110 - 10.2. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte ertrog von der Geschädigten AL._____ Fr. 80.–, vom Geschädig- ten E._____ Fr. 300.–, von der Geschädigten AI._____ Fr. 290.– und vom Geschä- digten AJ._____ Fr. 299.–. Mit Ausnahme der Geschädigten AL._____ belaufen sich die Beträge im obersten Bereich des Anwendungsbereichs von Art. 172ter StGB. Der Beschuldigte liess die Geschädigten hierbei über längere Zeit im Glau- ben, er werde die vereinbarte Gegenleistung erbringen, stellte teilweise gar ein lee- res Paket zu. Die objektive Tatschwere ist damit in Bezug auf die Geschädigten AI._____, E._____ und AJ._____ als schwer einzustufen. In Bezug auf den Ge- schädigten AL._____ ist diese hingegen als leicht einzuordnen. Dies rechtfertigt in Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten eine Busse von je Fr. 1'000.– in Bezug auf die Geschädigten AI._____, E._____ und AJ._____, in Bezug auf den Geschädigten AL._____ hingegen eine solche von Fr. 250.–. 10.3. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte auch hier in Bezug auf sämtliche Geschädigte direktvorsätzlich, aus rein finanziellen Motiven, was die objektive Komponente nicht zu relativieren vermag. Zu beachten ist jedoch, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten aufgrund seiner psychischen Erkrankung mittel- gradig vermindert schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden ist damit als noch leicht einzustufen und die Strafe auf je Fr. 500.– Busse in Bezug auf die geschädigten AI._____, E._____ und AJ._____ sowie Fr. 125.– in Bezug auf den Geschädigten AL._____ zu reduzieren. 10.4. Fazit Es rechtfertigt sich daher in Bezug auf die Geschädigten AI._____, E._____ und AJ._____ die Festsetzung einer Einzelstrafe von je Fr. 500.– Busse und in Bezug auf den Geschädigten AL._____ eine solche von Fr. 125.–. Der geringfügige Betrug zulasten des Geschädigten E._____ ist aufgrund seines Deliktsbetrags von Fr. 300.– das schwerste Delikt. Die diesbezüglich auszufällende Busse von Fr. 500.– ist damit als Einsatzstrafe festzulegen, wobei es sich rechtfertigt die Stra-
- 111 - fen in Zusammenhang mit den Delikten gegen die Geschädigten AJ._____ und AI._____ um je Fr. 340.– zu asperieren. Sodann ist die Strafe in Zusammenhang mit dem Geschädigten AL._____ um Fr. 85.– zu asperieren, was eine Busse von insgesamt Fr. 1'265.– ergibt.
11. Geringfügige Sachbeschädigung (Dossier 3) 11.1. Strafrahmen und Strafart 11.1.1. Richtet sich die Tat – vorliegend die Sachbeschädigung – nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter mit Busse bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB). Somit beträgt der Strafrahmen vorliegend Busse von Fr. 1.– bis zu Fr. 10'0000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). 11.1.2. Damit ist vorliegend eine Busse auszufällen. 11.2. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte beschädigte diverse Kabel im Gesamtwert von rund Fr. 80.–. Diese waren für die Geschädigte problemlos zu ersetzen. Die objektive Tatschwere ist damit als sehr leicht einzustufen und die Strafe auf Fr. 300.– Busse festzusetzen. 11.3. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus rein egoistischen Motiven, um sein Geschäft im Metallhandel in Gang zu bringen und sich zu bereichern, was das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermag. In den Akten finden sich keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte die Sachbeschädigung geplant hat. Vielmehr scheint der Beschuldigte sich hierzu spontan und ohne sich gross Gedan- ken zu machen – schliesslich wäre die Entfernung der Kabel als Ganzes einträg- licher gewesen – im Rahmen des geplanten Diebstahls dazu entschieden zu haben. Zu beachten ist weiter, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten aufgrund seiner psychischen Erkrankung mittelgradig vermindert schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden ist damit als sehr leicht einzustufen und die Strafe auf Fr. 150.– Busse zu reduzieren.
- 112 - 11.4. Fazit Es rechtfertigt sich daher – auch in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten – die Festsetzung einer Einzelstrafe von Fr. 150.– Busse, wobei die Gesamtstrafe um Fr. 100.– auf Fr. 1'365.– zu asperieren ist.
12. Zwischenfazit Damit wäre der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten und 12 Tagen, einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen sowie einer Busse von 1'365.– zu bestrafen.
13. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsfaktoren 13.1. Vorleben Grundsätzlich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Aufwachsen des Beschuldigten verwiesen werden (Urk. 133 E. IV.18.1. S. 109). Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte während seiner Kindheit/Jugend bereits über mehrere Jahre untergebracht war. Ab März 2015 war er in der AP._____-Stiftung untergebracht, wobei er im Januar 2019 in die Institution AO._____ übertreten konnte, aus welcher er im Sommer 2021 entlassen wurde (Urk. D1/7/1/2 S. 49). Seine Kindheit und Jugend waren mithin aufgrund seiner Krankheit und der deshalb notwendigen Unterbringungen sicherlich alles andere als leicht, was zu seinen Gunsten zu werten ist. 13.2. Vorstrafen und weitere Strafzumessungsfaktoren Hinsichtlich der Vorstrafen und weiteren Strafzumessungsfaktoren kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 133 E. IV.18.2.-18.4. S. 110). Sowohl die Vorstrafen als auch die Delinquenz während laufender Stra- funtersuchung wirken sich straferhöhend aus. 13.3. Fazit Zusammen betrachtet rechtfertigt dies eine Erhöhung der Strafen um insgesamt 5 Monate Freiheitsstrafe, 2 Tagessätze Geldstrafe und Fr. 65.– Busse.
- 113 -
14. Fazit Damit wäre eine Freiheitsstrafe von 57 Monaten und 12 Tagen, eine Geldstrafe von 42 Tagessätzen sowie eine Busse von Fr. 1'430.– zu verhängen. Aufgrund des Ver- schlechterungsverbots hat es jedoch bei den vorinstanzlich ausgefällten 48 Monaten Freiheitsstrafe, 40 Tagessätzen Geldstrafe sowie der Busse von Fr. 850.– sein Bewenden. Bezüglich der Tagessatzhöhe kann sodann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 133 E. IV.8.4. S. 103). Diese ist auf Fr. 30.– festzulegen. B. Vollzug Mit Verweis auf die Vorinstanzlichen Erwägungen hierzu, sind sowohl die Freiheits- strafe als auch die Busse unbedingt auszusprechen und für die Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren (Urk. 133 E. IV.19.2.-19.4. S. 110 f.), wobei es aufgrund des Verschlechterungsverbots bei einer Probezeit von 2 Jahren sein Bewenden hat. Für den Fall der Nichtbezahlung der Busse ist sodann eine Ersatz- freiheitsstrafe von 28 Tagen festzulegen, wobei zur Begründung auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen hierzu verwiesen werden kann (Urk. 133 E. IV.19.3. S. 110 f.). C. Haftanrechnung Das Gericht rechnet die Haft auf die auszufällende Strafe an (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte wurde in Zusammenhang mit Dossier 2 am 1. November 2021, um 19.15 Uhr, verhaftet und schliesslich am 3. November 2021, um 12.00 Uhr, wieder entlassen (Urk. 9/2/2 S. 1 i.V.m. Urk. 9/2/5 S. 2). Im Zusammenhang mit Dossier 3 wurde der Beschuldigte sodann am 20. Februar 2022, um 21.00 Uhr, erneut ver- haftet und am 24. März 2022, um 10.45 Uhr, erneut aus der Haft entlassen (Urk. 9/3/1 S. 1 i.V.m. Urk. 9/3/6 S. 2). Damit befand er sich in Zusammenhang mit Dossier 2 während 3 Tagen und mit Dossier 3 während 33 Tagen in Haft. Schliess- lich wurde er in Zusammenhang mit Dossier 1 am 8. April 2022, um 12.50 Uhr, erneut in Haft genommen (Urk. 9/1/2 S. 1), wo er sich seither – mithin seit 1'103 Tagen – befindet. Bis und mit heute hat der Beschuldigte damit in Zusammenhang
- 114 - mit dem vorliegenden Verfahren 1'139 Tage in Haft verbracht, welche ihm an die Freiheitsstrafe anzurechnen sind. IV. Massnahme
1. Vorbemerkungen 1.1. In Fachfragen darf das Gericht nicht ohne triftige Gründe von einem Gutach- ten abweichen. Es darf lediglich dann seine eigene Meinung anstelle derjenigen des Gutachtens setzen, wenn gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern, da ansonsten gegen Art. 9 BV verstossen würde (BGE 129 I 49 E. 4). 1.2. Die Vorinstanz ordnete für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB an (Behandlung psychischer Störungen) und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zu deren Gunsten auf (Urk. 133 S. 125 f.). Auf deren Begründung kann zunächst vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 133 E. V. S. 111-115).
2. Vorbringen der Verteidigung 2.1. Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung zusammenge- fasst aus, das Gutachten beruhe auf einer Deliktshypothese, welche sich jedoch nicht bestätigt habe (Urk. 207 S. 21 f. Rz. 44). Die Gutachterin habe lediglich allge- mein die Autismus-Spektrum-Störung als tiefgreifende Entwicklungsstörung und damit als schwere persönliche Störung bezeichnet. Damit fehle der Orientierungs- rahmen, welcher dem Gericht erlauben würde, den Schweregrad im konkreten Fall abzuschätzen. Somit bestünden keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der erfor- derlichen Schwere der psychischen Störung (Urk. 207 S. 23 Rz. 47). Sodann werde der Zusammenhang zwischen der diagnostizierten schweren Störung und dem Delikt von der Gutachterin lediglich behauptet, jedoch nicht hergeleitet (Urk. 207 S. 23 Rz. 48). Aus dem Gutachten gehe im Übrigen hervor, dass die angeblich narzisstischen und dissozialen Persönlichkeitszüge und nicht die ASS als ursächlich für die Delikte erachtet würden. Bezüglich dieser Persönlichkeitszüge werde aber gerade keine schwere psychische Störung festgestellt, womit keine
- 115 - Massnahme angeordnet werden könne (Urk. 207 S. 24 Rz. 51). Sodann sei zu wenig klar, inwiefern die Gefahr neuerlicher Straftaten reduziert werden könne (Urk. 207 S. 25 Rz. 53). Auch hinsichtlich geeigneter Institutionen zur Behandlung der ASS finde sich nichts im Gutachten (Urk. 207 S. 25 Rz. 54). Die Legalprognose des Gutachtens stütze sich sodann auf eine falsche Grundlage. Seit dem
29. Dezember 2022 seien deutlich mehr als zwei Jahre vergangen, mithin sei der Stand nicht mehr aktuell (Urk. 207 S. 26 Rz. 56). 2.2. Die Gutachterin hätte sodann verschiedene Szenarien – etwa die Rückfall- gefahr bei Anordnung einer ambulanten Therapie – prüfen müssen, was sie unter- lassen habe, womit auf die Prognose nicht abgestellt werden könne (Urk. 207 S. 26 Rz. 56). Die Gutachterin gebe denn auch gar keine eigentliche Legalprognose ab und äussere sich nicht konkret zum Rückfallrisiko. Sie verwende u.a. das aktuari- sche Prognoseinstrument Static-99, was per se nicht aussagekräftig sei, da sich aufgrund von Vorstrafe immer ein hoher Wert ergebe (Urk. 207 S. 27 Rz. 57 f.). Die Gutachterin lasse dann auch gestützt auf die Dittmann-Liste das Ergebnis mit welcher Wahrscheinlichkeit welche Delikte unter welchen Bedingungen in Bezug auf die Vergleichspopulation zu erwarten seien, vermissen. Sie komme vielmehr in Abweichung früherer Gutachten zum Schluss, die Gefahr für weitere Sexualdelikte sei hoch (Urk. 207 S. 27 Rz. 59).
3. Aktualität des Gutachtens Das Gutachten datiert vom 29. Dezember 2022 und ist damit etwas über 2 Jahre alt. Gemäss Gutachten handelt es sich bei der ASS um eine Störung, die ein Leben lang persistiert. Mit anderen Worten kann eine ASS nicht geheilt werden, sondern können lediglich mit Hilfe von Therapie Symptome abgeschwächt und Fähigkeiten ausgebaut werde, um Betroffene zu einer möglichst selbständigen Lebensführung zu befähigen (Urk. D1/7/1/2 S. 73). Damit sind die Ausführungen zur Diagnose nach wie vor aktuell. Das Gleiche hat für die Erwägungen der Gutachterin zur Massnahme und – entgegen der Verteidigung – auch zur Legalprognose zu gelten, zumal sich an der Ausgangslage seit Gutachtenserstellung nichts verändert hat. Der Beschuldigte hat seither keine Therapie aufgenommen. Gemäss Gutachten ist krankheitsbedingt aber ohnehin eine Langzeittherapie erforderlich, wobei der
- 116 - Beschuldigte störungsbedingt viel länger für Veränderungen benötige als nicht ASS-Betroffene (Urk. D1/7/1/2 S. 73 i.V.m. S. 74 und S. 86). Im Übrigen hat sich
– entgegen der Verteidigung – auch die dem Gutachten zugrunde liegende Delikts- hypothese bestätigt. Damit hat das Gutachten nichts an seiner Aktualität einge- büsst und kann zur Klärung der Frage, ob und falls ja, welche Massnahme anzu- ordnen ist, ohne weiteres herangezogen werden.
4. Stationäre Massnahme 4.1. Schwere psychische Störung 4.1.1. Gemäss Gutachten von Dr. med. F._____ vom 29. Dezember 2022 leidet der Beschuldigte seit Geburt/Kleinkindalter an einer Autismus-Spektrum-Störung (ASS) nach DSM-5, wobei es sich um eine schwere psychische Störung handle. Diese beeinflusse sämtliche Lebensbereiche und das Funktionsniveau des Be- schuldigten negativ. Sodann seien narzisstische und dissoziale Persönlichkeits- züge feststellbar (Urk. D1/7/1/2 S. 85 i.V.m. S. 87). Diese könnten sich in den nächsten Jahren zu einer dementsprechenden Persönlichkeitsstörung entwickeln, falls nicht therapeutisch gegengesteuert werde (Urk. D1/7/1/2 S. 75). Entgegen der Verteidigung setzte sich die Gutachterin mit den verschiedenen Schweregraden einer ASS auseinander und stufte die Störung des Beschuldigten aufgrund seiner Schwierigkeiten im sozialen Kontext und seiner bestehenden (Kompensations-)Fä- higkeiten als dem Schweregrad 1 zugehörig ein (Urk. D1/7/1/2 S. 72 f.). Im Rahmen der Ausführungen zu den diagnostischen Kriterien einer ASS führte sie sodann detailliert und nachvollziehbar an, welche Defizite beim Beschuldigten konkret vor- handen sind (Urk. D1/7/1/2 S. 69-72), was es dem Gericht ohne Weiteres erlaubt die Schwere bzw. Auswirkungen der Störung einzuschätzen. 4.1.2. Die Diagnose der ASS wird vom Beschuldigten grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. Sowohl die Diagnose der ASS als auch die festgestellten narzisstischen und dissozialen Persönlichkeitszüge sind sodann ausführlich und schlüssig begrün- det (Urk. D1/7/1/2 S. 62-75). Eine Diagnose der Pädophilie sowie andere sexuelle Devianz wurde sodann nachvollziehbar ausgeschlossen (Urk. D1/7/1/2 S. 76). Im
- 117 - Übrigen kann zur Diagnosestellung auf die vorstehenden Erwägungen unter E. II.C.2. verwiesen werden. 4.1.3. Die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachterin zur Diagnose der schweren psychischen Störung decken sich mit dem aus den Akten gewonnenen Eindruck des Beschuldigten durch das Gericht. Insbesondere die unrealistische Selbsteinschätzung bzw. erhebliche Überschätzung seiner eigenen Fähigkeiten wird im Aussageverhalten des Beschuldigten mehr als deutlich. Auch eine gewisse Empathielosigkeit bzw. Gleichgültigkeit seinen Opfern/Geschädigten gegenüber und ein Hang zum Verlust des Realitätsbezugs sind deutlich erkennbar. Zweifel daran, dass es sich im konkreten Fall um eine schwere psychische Störung handelt, bestehen nicht. Gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien, die die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern würden, sind nicht ersichtlich. Damit ist das Vorliegen einer schweren psychischen Störung in Form einer ASS zu bejahen. 4.2. Tatzusammenhang Die beim Beschuldigten diagnostizierte Störung steht gemäss Gutachten in direk- tem Zusammenhang mit den Tatvorwürfen hinsichtlich der Hands-on-Sexualdelikte aus Dossier 1 (Urk. D1/7/1/2 S. 89). Dies wurde hinsichtlich das Delikt vom
27. März 2022 schlüssig und nachvollziehbar damit begründet, dass die – ASS bedingt – erneut aufgetretenen Probleme (durch die berufliche und wohnliche Selb- ständigkeit des Beschuldigten sowie den Rückzug aus dem sozialen Umfeld) den Beschuldigten in erheblichen Stress versetzt haben dürften, wodurch er den Zugriff auf seine erlernten Kompensationsstrategien verloren habe und alte dysfunktionale Copingstrategien wieder aufgetreten seien. Gemäss Gutachterin sei hierbei vor allem die ASS-bedingt eingeschränkte Kritik- und Urteilsfähigkeit (z.B. völlige Selbstüberschätzung, unzureichende Einschätzung von Situationen oder Antizipa- tion von Konsequenzen) von zentraler Bedeutung gewesen (Urk. D1/7/1/2 S. 78). Hinsichtlich der Delikte im Jahr 2019 führte sie sodann ebenso schlüssig und nach- vollziehbar aus, es sei ASS-bedingt in deren Zusammenhang von einer Störung der Impulskontrolle, verminderter Kritik- und Urteilsfähigkeit sowie einem erschwer- ten Bedürfnisaufschub bei mangelnder Empathie auszugehen (Urk. D1/7/1/2
- 118 - S. 81). Im Sinne einer Komorbidität mögen auch die narzisstischen und dissozialen Persönlichkeitszüge des Beschuldigten eine Rolle gespielt haben, wobei deren Vorliegen aufgrund des jungen Alters des Beschuldigten noch nicht zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung führten (vgl. Urk. D1/7/1/2 S. 75). Die Gutachterin erachtete aber – entgegen der Verteidigung – die ASS bedingten Defizite als aus- schlaggebend und nicht die narzisstischen und dissozialen Persönlichkeitszüge des Beschuldigten, was sie, wie soeben aufgezeigt, nachvollziehbar begründete. Damit ist der Zusammenhang zwischen seiner schweren psychischen Störung (ASS) und den Delikten zu bejahen. 4.3. Legalprognose 4.3.1. Hinsichtlich der Legalprognose führte die Gutachterin zunächst aus, dass der Beschuldigte beim Prognoseinstrument Static-99 einen Punktewert von 7 erreicht habe, womit er der Kategorie hohes Rückfallrisiko zuzuordnen sei. Damit weise er eine 7.7 Mal höhere Rückfallrate auf als ein typischer Sexualstraftäter. In der Gesamtschau weise die Einschätzung dieses aktuarischen Prognoseinstruments auf eine hohe Rückfallgefahr für zukünftige Sexual- und Gewaltdelikte hin. Kritisch ergänzte sie sodann, der Beschuldigte werde aufgrund der deliktischen Vorge- schichte immer einen hohen Wert in aktuarischen Instrumenten erzielen, unabhän- gig von Therapieeffekten, erlernten Kompensationsstrategien und Alterungs- prozessen (Urk. D1/7/1/2 S. 57 f. i.V.m. S. 82). Sodann kritisierte die Gutachterin, dass in den letzten von Kinder- und Jugendpsychiatern verfassten Gutachten keine etablierten Prognoseinstrumente eingesetzt worden seien, die zu einer deutlich an- deren Einschätzung der Legalprognose geführt hätten. Für die hiesige Beurteilung sei nicht nachvollziehbar, dass auf ein sehr geringes Risiko für Sexualstraftaten geschlossen worden sei (Urk. D1/7/1/2 S. 66 i.V.m. S. 82). Nachfolgend ergänzte sie das aktuarische Instrument durch ein kriteriengeleitetes, die sog. Dittmann- Liste, welches eine individuelle Einschätzung der Legalprognose erlaube (Urk. D1/7/1/2 S. 58-62 i.V.m. S. 82) und hielt Nachfolgendes fest. 4.3.2. Der Beschuldigte habe durch sein unbedingtes Autonomiebestreben mit bewusstem Abschütteln aller Unterstützungsangebote (Wohnen, Arbeit, Therapie, Beistand, IV) im Rahmen seiner verminderten Kritik- und Urteilsfähigkeit und
- 119 - fehlenden Problemeinsicht sein Scheitern geradezu heraufbeschworen. Bis zur offiziellen Entlassung aus der stationären Jugendmassnahme könne jedoch ein positiver Therapieverlauf festgestellt werden. Um an diesen positiven Therapiever- lauf anzuknüpfen müsse zunächst die Therapie- und Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten wieder hergestellt werden und der Übergang von der stationären zur ambulanten Behandlung viel kleinschrittiger und über einen wesentlich längeren Zeitraum veranschlagt werden. Dass der eine Versuch, ihn ambulant anzubinden bzw. zu entlassen, gescheitert sei, bedeute nicht, dass er damit auch in Zukunft scheitern müsse (Urk. D1/7/1/2 S. 82 f.). 4.3.3. Legalprognostisch positiv sei aufzuführen, dass bislang kein Substanzmittel- missbrauch betrieben worden sei, der Beschuldigte auf eine strukturierende Umge- bung gut anspreche und bislang keine direkte körperliche Gewalt angewandt habe. Die vorhandenen Gewaltfantasien, die er benutze, um seine Frustration oder Wut abzubauen, seien hingegen kritisch einzuschätzen. Aufgrund seiner beliebigen Sexualpartnerwahl bestünden sodann Zweifel an einer echten Beziehungsfähig- keit, was als ungünstig zu werten sei. Die Dekompensationen in sozialen Stress- situationen schienen derzeit noch mit problematischen Denk- und Verhaltens- weisen einherzugehen, was legalprognostisch relevant sei (Urk. D1/7/1/2 S. 83). Nebst der ASS liessen sich beim Beschuldigten sodann auch deliktsrelevante narzisstische und dissoziale Persönlichkeitszüge feststellen, die geeignet seien, weiteren deliktischen Verhaltensweisen Vorschub zu leisten (Urk. D1/7/1/2 S. 83 f.). Dass die Delinquenz des Beschuldigten nicht auf eine Sexualdelinquenz begrenzt sei, zeige seine Bereitschaft, geltende Normen und Regeln zu verletzen, da sie wahrscheinlich noch nicht ausreichend verinnerlicht worden seien. Sodann dürften diverse dokumentierte Vorfälle im Rahmen der Jugendmassnahme nicht ausser Acht gelassen werden. Diese seien als Bewährungsversagen aufzufassen (Urk. D1/7/1/2 S. 84). 4.3.4. Zusammenfassend stellte sie sodann diverse gravierende Risikofaktoren für die erneute Begehung von Straftaten dar, welche beim Beschuldigten bestünden und kam zum Schluss, dass gesamthaft aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Rückfallwahrscheinlichkeit für weitere Sexualdelikte als hoch zu bewerten sei. Die
- 120 - Auftretenswahrscheinlichkeit für Delikte der allgemeinen Kriminalität hielt sie sodann für mittelgradig (Urk. D1/7/1/2 S. 84). 4.3.5. Das verwendete aktuarische Prognoseinstrument ist im Übrigen – entgegen der Verteidigung – nicht als per se untauglich anzusehen. Das Resultat wurde von der Gutachterin denn auch nicht einfach übernommen, vielmehr setzte sie sich kritisch damit auseinander und stützte ihre eigenständige Einschätzung nicht ein- fach darauf ab, sondern verwendete auch ein weiteres Prognoseinstrument. 4.3.6. Damit äusserte sich die Gutachterin konkret zum Rückfallrisiko. Sie setzt sich dabei einlässlich, schlüssig und nachvollziehbar mit den beim Beschuldigten beste- henden Risikofaktoren aber auch positiven Aspekten auseinander, verwendete ver- schiedene Prognoseinstrumente und setzte sich mit der abweichenden Meinung der bestehenden Gutachten auseinander. Damit ist mit der Gutachterin davon aus- zugehen, dass die Rückfallwahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer Sexualde- likte als hoch und jene für die Begehung von Delikten der allgemeinen Kriminalität als mittelgradig einzustufen ist. 4.4. Verhältnismässigkeit 4.4.1. Entgegen der Verteidigung setzte sich die Gutachterin sehr wohl mit den Aus- wirkungen unterschiedlicher Massnahmen auf die Legalprognose auseinander. Die Gutachterin führte zunächst nachvollziehbar aus, eine ambulante Therapie nach Art. 63 StGB werde nicht im Ansatz für ausreichend gehalten, da der Beschuldigte sich in einer ambulanten Massnahme befunden habe, als er beschlossen habe, alle weiteren Unterstützungsangebote abzulehnen. Daher wäre es initial nicht möglich, mit ihm eine tragfähige Therapie- und Kooperationsbereitschaft aufzubauen (Urk. D1/7/1/2 S. 86). Er verfüge zwar durchaus über eine gute Anzahl an Hilfsstra- tegien, doch sei ihm der Transfer dieser Strategien aufgrund seines unbedingten Autonomiewillens vom stationären in den ambulanten Rahmen nicht gelungen. Beim Übergang sei denn auch seine verminderte Kritik- und Urteilsfähigkeit unter- schätzt worden (Urk. D1/7/1/2 S. 85). Mithin wäre von einer ambulanten Mass- nahme also keine Verbesserung seiner Legalprognose zu erwarten.
- 121 - 4.4.2. Ebenso schlüssig und nachvollziehbar schloss die Gutachterin die Notwen- digkeit einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB aus. Die ASS stelle zwar eine tiefgreifende Entwicklungsstörung dar. Diese sei jedoch nicht mit einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung gleichzusetzen. Mangels einer solchen seien die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB nicht gegeben. Die noch verbleibenden Aufgaben im Rahmen der Therapierung des Beschuldigten seien denn auch sehr spezifisch und erschienen eher in einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB als in einer solchen nach Art. 61 StGB durchführbar (Urk. D1/7/1/2 S. 86). Da die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene nicht erfüllt sind, konnte die Gutachterin es im Übrigen unterlassen, sich zum Einfluss einer solchen auf die Legalprognose des Beschuldigten zu äussern. 4.4.3. Gemäss Gutachten könne im Falle des Beschuldigten nur eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB empfohlen werden. Zunächst einmal müsse die Therapie- und Kooperationsbereitschaft wieder hergestellt werden. Die bisherige Behandlung könne bis zum Zeitpunkt des Austritts aus der Institution AO._____ durchaus als Erfolg gewertet werden. Der Wechsel vom stationären in den ambu- lanten Rahmen habe sich für den Beschuldigten aber zu schnell, zu grossschrittig und überfordernd gestaltet. In der stationären Therapie müsse es daher darum gehen, die affektive Stabilität wieder aufzubauen, bestehende Kompensationsstra- tegien zu vertiefen, ggf. neue zu erlernen und diese einzuüben. So sei es möglich, die deliktische Rückfallwahrscheinlichkeit zu senken. Der Beschuldigte benötige störungsbedingt viel Zeit und Ruhe für Veränderungen. Damit die erlernten Strate- gien dieses Mal nachhaltig sein könnten, werde der Übergang vom stationären in das ambulante Setting wesentlich langsamer, kleinschrittiger sowie enger begleitet vollzogen werden müssen. Für die ambulante Nachbehandlung werde ein Wohn- heim oder ein eng betreutes Wohnen empfohlen, sonst laufe man Gefahr, dass der Beschuldigte sich wieder allen Strukturen entziehe. Die IV-Rente müsse wieder beantragt werden, um eine finanzielle Sicherheit zu schaffen. Ein Arbeitsplatz auf dem zweiten Arbeitsmarkt, der den Beschuldigten weder über- noch unterfordere, müsse gesucht werden und eine fachgerechte Therapie sollte fortgeführt werden. Aufgrund der störungsbedingt reduzierten Urteilsfähigkeit werde es sodann für
- 122 - notwendig erachtet eine Vertretungsbeistandschaft anzuordnen (Urk. D1/7/1/2 S. 85 f. i.V.m. S. 89). 4.4.4. Die Anordnung einer stationären Massnahme ist denn auch im engeren Sinne verhältnismässig. Bei den vom Beschuldigten begangenen Taten handelt es sich keinesfalls um Bagatelldelikte. Die sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 aStGB sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern sieht sodann einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 187 Ziff. 1 aStGB) vor. Damit beging der Beschuldigte gleich mehrere den Erwägungen des Gutachtens zugrunde liegende schwerwiegende Verbrechen. Wenngleich die weiteren Taten nicht Gegenstand des Gutachtens waren ist sodann zu konstatieren, dass es sich auch bei diesen keineswegs nur um Bagatellen handelt. Auch diesbezüglich beging der Beschuldigte gleich mehrere Verbrechen. So sehen beispielsweise die Tatbestände des Diebstahls sowie des Betrugs einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (Art. 139 Ziff. 1 StGB; Art. 146 Abs. 1 StGB). 4.4.5. Gemäss Gutachten ist sodann mit der Begehung weiterer Sexualdelikte zu rechnen. Die Gefahr hierfür sei gar hoch, wobei auch die Auftretenswahrscheinlich- keit für Delikte der allgemeinen Kriminalität (wie etwa Sachbeschädigungen und Vermögensdelikte) als mittelgradig eingestuft wurde (Urk. D1/7/1/2 S. 84). 4.5. Vorhandene Institutionen Entgegen der Verteidigung (Urk. 207 S. 25 Rz. 54) äusserte sich die Gutachterin auch zum Vorhandensein geeigneter Institutionen zur Behandlung der ASS des Beschuldigten. So führte sie aus, praktische Möglichkeiten der Durchführbarkeit gebe es in Form von spezialisierten forensisch-psychiatrischen Fachkliniken, wie z.B. die PDAG Aargau oder PDGR Graubünden (Urk. D1/7/1/2 S. 90). 4.6. Massnahmewilligkeit Die Gutachterin führte aus, der Beschuldigte habe sich zwar nicht bereit gezeigt, nochmals an einer stationären Therapie teilzunehmen, jedoch bestehe bei ihm
- 123 - störungsbedingt eine eingeschränkte Urteilsfähigkeit. Eine entsprechende Massnahme könne wahrscheinlich auch gegen den Willen des Beschuldigten erfolgsversprechend umgesetzt werden. Zunächst müsse daher die Therapie- und Kooperationsbereitschaft bei ihm wiederhergestellt werden, wobei er diesbezüglich für motivierbar gehalten werde (Urk. D1/7/1/2 S. 85). Damit ist davon auszugehen, dass sich trotz der Äusserung des Beschuldigten, er werde an einer stationären Massnahme nicht mitwirken, eine genügende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass in der Therapie eine Massnahmewilligkeit hergestellt werden kann und deren Durchführung gegen seinen initialen Willen erfolgsversprechend ist. 4.7. Vollzug Der Art der Behandlung kann gemäss Gutachten nicht bei gleichzeitigem Strafvoll- zug Rechnung getragen werden, da es sich um eine sehr spezifische und komplexe Therapie handelt. Ein vorheriger Strafvollzug könne zwar theoretisch durchgeführt werden, jedoch dürften sich die dysfunktionalen Denk- und Verhaltensmuster des Beschuldigten dadurch eher festigen (Urk. D1/7/1/2 S. 90). Mit der Vorinstanz ist daher die Strafe zugunsten der Massnahme aufzuschieben.
5. Fazit Für den Beschuldigten ist somit eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB (Behandlung psychischer Störungen) anzuordnen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist sodann zugunsten der stationären Massnahme aufzuschieben. V. Tätigkeitsverbot
1. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Tätigkeitsverbot verwiesen werden (Urk. 133 E. VI. S. 115 f.). Diese sind korrekt. Die Verteidigung hat sich im Übrigen in keiner Weise mit der vorinstanzlichen Begründung des Tätigkeitsverbots auseinandergesetzt (Urk. 207).
2. Der Beschuldigte ist sowohl wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB), mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 StGB), sexueller Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Art. 196 StGB) sowie Pornografie
- 124 - i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB zu bestrafen. Mit Ausnahme von letzterem Tatbestand ist deswegen auch eine Massnahme zu verhängen. Es handelt sich hierbei keineswegs um besonders leichte Fälle. Daher ist ihm ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot i.S.v. Art. 67 Abs. 3 lit. b, lit. c und lit. d Ziff. 2 StGB aufzuerlegen. VI. Einziehungen / Beschlagnahmungen
1. Standpunkt der Verteidigung Die Verteidigung beantragte, dem Beschuldigten seien das Mobiltelefon Samsung (A016'055'917), – sinngemäss – die SIM-Karte (A016'212'774), der Seitenschnei- der (A015'895'780) sowie die diversen abgeschnittenen Kabel (A015'895'804) herauszugeben. Begründet wurde der Antrag nicht (Urk. 207).
2. Mobiltelefon Samsung (A016'055'917) und SIM-Karte (A016'212'774) 2.1. Bei Straftaten nach Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 werden die Gegenstände eingezogen (Art. 197 Abs. 6 StGB). 2.2. Aus den Akten ist ersichtlich, dass vom fraglichen Mobiltelefon eine Daten- sicherung erstellt wurde. Diese wurde mit der Ref.-Nr. 04592201N01 versehen (Urk. D1/2/4 S. 1 f.). Aus der Auswertung der Film- und Bilddateien ab Datenträger der Kantonspolizei Zürich ergibt sich sodann, dass sich die inkriminierten Bild- dateien aus Dossier 1 darauf befanden (Urk. D1/2/5). Damit ist erstellt, dass sich diese auf dem Mobiltelefon Samsung (A016'055'917) befinden. 2.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gebietet es das Prinzip der Subsidiarität, einzig die deliktischen Daten unwiederherstellbar zu löschen und dem Beschwerdeführer anschliessend die Datenträger samt den darauf enthaltenen legalen Daten wieder zurückzugeben. Dabei kann die Vollzugsbehörde die Löschung – allenfalls unter Beizug externer Experten – selber vornehmen und die damit verbundenen Aufwendungen auf den Beschuldigten überwälzen. Als (in der Regel kostengünstigere) Alternative kann dem Beschuldigten auch angeboten werden, zunächst die nicht zu löschenden legalen Dateien zu bezeichnen. Nach deren Überprüfung hat die Vollzugsbehörde eine Kopie davon anzufertigen, die
- 125 - Festplatte komplett neu zu formatieren (mit der Folge der Löschung sämtlicher Dateien) und diese zusammen mit den kopierten Daten dem Beschuldigten auszu- händigen (BGer 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.5.3.; BGer 6B_348/2021 vom 3. Mai 2021 E. 7). 2.4. Das Mobiltelefon ist dem Beschuldigten daher nach unwiederherstellbarer Löschung der deliktischen Daten herauszugeben. Dem Beschuldigten ist die Möglichkeit einzuräumen, die von ihm gewünschten nicht-deliktischen Datenbe- stände auszusondern und sich auf einem separaten Datenträger aushändigen zu lassen. Die Kosten für die Aussonderung und Aushändigung auf einem separaten Datenträger hat der Beschuldigte jedoch selbst zu tragen. Geschieht dies nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft, wird das Mobiltelefon ohne weitere Mitteilung der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 2.5. Aus den Akten ist ersichtlich, dass von der fraglichen SIM-Karte eine Daten- sicherung erstellt wurde. Diese wurde mit der Ref.-Nr. 0459.22.01.S01 versehen (Urk. D1/2/4 S. 2). Aus der Auswertung der Film- und Bilddateien ab Datenträger der Kantonspolizei Zürich ergibt sich sodann, dass sich die inkriminierten Bild- dateien aus Dossier 1 auf dem Mobiltelefon Samsung (A016'055'917) und damit nicht auf der fraglichen SIM-Karte befinden (Urk. D1/2/5). Folglich ist dem Beschul- digten die SIM-Karte herauszugeben. Verlangt der Beschuldigte dies nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft, wird die SIM-Karte ohne weitere Mit- teilung der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
3. Seitenschneider (A015'895'780) und abgeschnittene Kabel (A015'895'804) 3.1. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). 3.2. Der fragliche Seitenschneider hat vorliegend zur Begehung einer Straftat (geringfügige Sachbeschädigung) gedient. Dieser gefährdet jedoch weder die
- 126 - Sicherheit von Menschen noch die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung, weshalb er dem Beschuldigten auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides wieder herauszugeben ist. Geschieht dies nicht innert dreier Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides ist dieser der Lagerbehörde jedoch zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung zu überlassen. 3.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt stehen die diversen abgeschnittenen Kabel nicht im Eigentum des Beschuldigten, weshalb er keinen Anspruch auf deren Herausgabe hat. Die Privatklägerin AE._____ GmbH hätte zwar einen Anspruch auf diese. Den vorinstanzliche Entscheid hat sie jedoch nicht angefochten, womit davon auszugehen ist, dass sie an den unbrauchbaren Kabeln kein Interesse hat. Daher ist der vorinstanzliche Entscheid hierzu zu bestätigen. VII. Zivilansprüche
1. Vorbemerkungen 1.1. Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Geltendmachung von Zivilansprüche im Strafverfahren und die theoretischen Ausführungen zum Genugtuungs- sowie Schadenersatzanspruch kann vollumfänglich verwiesen wer- den (Urk. 133 E. VIII.1., E. VIII.2.1. und E. VIII.3.1. S. 117-120). Diese sind korrekt. 1.2. Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, die Zivil- forderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 207 S. 2). Inhaltliche Ausführungen erfolgten keine. 1.3. Die Vertretung der Privatklägerin C._____ beantragte hingegen die Abwei- sung des Antrags der Verteidigung und hielt an ihrer Genugtuungsforderung von Fr. 10'000.– fest (Urk. 208 S. 4 Rz. 15). Sie führte hierzu u.a. aus, das Thema Männer sei für die Privatklägerin auch heute noch sehr schwierig. Sie habe Angst, sich auf eine Beziehung einzulassen. Sie beschreibe Gefühle von Wut und Trauer hinsichtlich der Geschehnisse, was zeige, dass sie immer noch damit hadere, was ihr passiert sei und dass es ihr die Freiheit genommen habe, ein unbeschwertes Teenagerleben zu geniessen (Urk. 208 S. 5 f. Rz. 18 f.).
- 127 - 1.4. Da – wie bereits ausgeführt – für die adhäsionsweise Beurteilung von Zivil- forderungen im Strafprozess die zivilprozessuale Verhandlungsmaxime Anwen- dung findet (BGE 127 IV 215 E. 2d), hat der Beschuldigte substantiiert darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden (siehe hierzu ausführlicher OGer ZH SB230338-O vom
8. Januar 2024 E. 3.2. f. S. 41 f.), womit der vorinstanzliche Entscheid über die Genugtuung für die Privatklägerin C._____ sowie über den jeweiligen Schadener- satz für die Privatkläger D._____ und E._____ bereits mangels Substantiierung durch die Verteidigung zu bestätigen ist.
2. Genugtuung zugunsten Privatklägerin C._____ Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Genugtuung zugunsten der Privatklägerin C._____ kann damit zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 133 E. VIII.2. S. 118-120). Die vom Beschuldigten verüb- ten Übergriffe stellen objektiv eine erhebliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte sowie der physischen und psychischen Integrität der Privatklägerin dar. Dass solche Ereignisse – insbesondere auch in Anbetracht des sehr jungen Alters der Privatklägerin – deutliche Spuren hinterlassen ist nachvollziehbar. In Berücksichti- gung sämtlicher Umstände erscheint eine Genugtuung von Fr. 10'000.– als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemes- sen.
3. Schadenersatz zugunsten Privatkläger D._____ und E._____ Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auch auf die vorinstanzlichen Ausführungen zum Schadenersatz bezüglich die Privatkläger D._____ und E._____ vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 133 E. VIII.3.4. S. 121 f.). Der Be- schuldigte betrog die beiden Geschädigten gemäss erstelltem Sachverhalt um ihr Geld, womit er diesen widerrechtlich einen finanziellen Schaden im Umfang der jeweils geleisteten Zahlungen zufügte. Dieser wäre den beiden sodann nicht ent- standen, hätte er diese nicht betrogen und ihnen stattdessen die Kaufgegenstände geliefert bzw. das Geld zurückerstattet. Damit ist der Schaden natürlich wie auch adäquat kausal durch die Betrugshandlungen des Beschuldigten verursacht. Er
- 128 - handelte hierbei sodann vorsätzlich und schuldhaft. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger D._____ im Um- fang von Fr. 406.– zuzüglich 5% Zins ab 29. November 2021 sowie gegenüber dem Privatkläger E._____ im Umfang von Fr. 300.– zuzüglich 5% Zins ab 26. November 2021 schadenersatzpflichtig ist. VIII. Haftentschädigung
1. Die Verteidigung beantragte, dem Beschuldigten sei für die zu Unrecht erstan- dene Haft eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (Urk. 207 S. 2). Dem Grundsatz nach belaufe sich der Tagessatz gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung auf Fr. 200.–, womit aufgrund der langen Inhaftierung eine Genugtuung von Fr. 200'600.– zuzüglich Zins ab mittlerem Verfalltag resultiere (Urk. 207 S. 28 f. Rz. 63 f.).
2. Angesichts der Verurteilung des Beschuldigten zu u.a. einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, wovon bisher lediglich 1'139 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Zuspre- chung einer Genugtuung an den Beschuldigten (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO). IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Kostenfestsetzung 1.1.1. Nach Art. 422 StPO setzen sich die Verfahrenskosten aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Darunter fallen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung und Gutachten (Art. 422 Abs. 2 lit. a und lit. c StPO). 1.1.2. Die Vorinstanz setzte die Kosten für die Gerichtsgebühr auf Fr. 10'000.– fest (Urk. 133 S. 128). Gemäss § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG beträgt die Gebühr vor den Bezirksgerichten Fr. 750.– bis Fr. 45'000.–, wenn das Gericht materiell über die An- klage entscheidet. In Ausnahmefällen kann die Gebühr sodann um bis zu einen
- 129 - Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 14 Abs. 2 GebV OG). Grundlage für die Festsetzung der Gebühren bildet im Strafprozess sodann die Bedeutung des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b GebV OG). Die durch die Vorinstanz festgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.– liegt im nach § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG zulässigen Rahmen und erscheint in Anbetracht der Bedeutung des vorliegenden Falles – in welchem sich diverse äusserst wichtige und komplexe Fragen, so z.B. zur Schuldfähigkeit und Massnahmebedürftigkeit stellen – als angemessen. Die weiteren Kosten ergeben sich sodann aus den Akten und erscheinen ebenfalls als angemessen. 1.2. Kosten- und Entschädigungsauflage 1.2.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten im erstinstanzlichen Verfahren, – ausgenommen die Kosten für die amtliche Verteidigung – wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.2.2. Ausgangsgemäss ist die Kosten- und Entschädigungsauflage der Vorinstanz zu bestätigen (Dispositiv-Ziffer 18).
2. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Kostenfolgen 2.1.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'500.– zu veranschlagen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.1.2. Der Beschuldigte obsiegt vorliegend lediglich in geringfügigem Umfang. Dies fällt nicht weiter ins Gewicht, weshalb ihm die Kosten, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin C._____, vollumfänglich aufzuerlegen sind.
- 130 - 2.2. Entschädigungsfolgen 2.2.1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeistände richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 23 AnwGebV). Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafver- folgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorge- legt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden. Einen solchen haben sowohl Rechtsanwalt MLaw X1._____ als auch Rechtsanwältin MLaw Y._____ gestellt (vgl. Urk. 205 und Urk. 206). 2.2.2. Die konkrete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. AnwGebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren ein Aufwand- honorar (§ 16 AnwGebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalge- bühr vorgesehen, welche für einen Prozess vor Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– beträgt (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 AnwGebV). Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV). 2.2.3. Der vorliegende Fall ist für den Beschuldigten von grosser Bedeutung, geht es hierbei doch insbesondere um eine mehrjährige Freiheitsstrafe sowie die Anord- nung einer stationären Massnahme. Dieser Aspekt und die damit einhergehende Verantwortung der amtlichen Verteidigung ist stark zu gewichten und damit ist die Entschädigung von vornherein in der oberen Hälfte anzusiedeln. Weiter zu berück- sichtigen ist die Tatsache, dass die amtliche Verteidigung nach Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gewechselt wurde mithin eine umfassende Einarbeitung in die eher umfangreichen Akten notwendig war und es der Vertei- digung nicht möglich war, beim Beschuldigten Instruktionen einzuholen. Die sich stellenden Rechtsfragen des Falles waren hingegen überschaubar. Zu vielen
- 131 - Aspekten – etwa zum Sachverhalt (mit Ausnahme der eingeklagten Sexualdelikte gegenüber der Privatkägerin C._____), zur rechtlichen Würdigung, zur Strafzumes- sung (mit Ausnahme der eingeforderten Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit), zum Tätigkeitsverbot, zu den Einziehungen/Beschlagnahmungen und zu den Zivilansprüchen – äusserte sich die Verteidigung gar nicht bzw. setzte sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen hierzu in keiner Weise auseinander. Damit rechtfertigt sich vorliegend Rechtsanwalt MLaw X1._____ pauschal mit Fr. 17'000.– zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer zu entschädigen. Damit ist Rechtsanwalt MLaw X1._____ mit Fr. 18'746.60 (inkl. Barauslagen à Fr. 341.90 und 8.1% MwSt.) zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind hierbei – unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO
– einstweilen vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2.4. Die Vertretung der Privatklägerin, Rechtsanwältin MLaw Y._____, reichte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Honorarnote ins Recht, in welcher sie ihre Aufwände und Auslagen im Gesamtumfang von Fr. 3'416.80 (inkl. MwSt. und Barauslagen) ausweist (Urk. 206). Dies erscheint angemessen, weshalb sie in diesem Umfang zu entschädigen ist. Hinsichtlich die Punkte, welche die Privat- klägerin C._____ betreffen, unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich. Damit sind die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin einstweilen vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungsfplicht des Beschuldigten gestützt auf Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 26. Okto- ber 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren betreffend Betrugsvorwurf zum Nachteil von B._____, Inserat für iPhone XS vom 5. Dezember 2021, wird eingestellt. 2.-7. […]
- 132 -
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. April 2023 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich gelagerte Damenun- terwäsche (BH) (A016'017'564) wird nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen an die Privatklägerin 1 (C._____) herausgegeben. Wird dieser Ge- genstand nicht innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechts- kraft beansprucht, wird er ohne weitere Mitteilung der Lagerbehörde zur Ver- nichtung überlassen.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. April 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich gelagerten Gegen- stände Mobiltelefon Samsung (A016'056'034) mit SIM-Karte (A016'212'809) externe Harddisk (A016'056'147) USB-Stick (A016'056'250) USB-Stick (A016'056'318) USB-Stick (A016'056'363) USB-Stick (A016'056'476) USB-Stick (A016'056'487) Brief (A016'056'534) Brief (A016'056'556) Replikapistole (A015'529'472) Mobiltelefon Samsung (A015'529'483) Mobiltelefon Samsung (A015'529'494) 9 Golfschläger (A015'531'085) Koffer mit Schneeketten (A015'531'096) Werkzeugkoffer (A015'531'109) 3 Kompletträder (A015'531'165) 2 Autoreifen (A015'531'176) Autoreifen (A015'531'187) Machete (A015'895'791) Fingerring (A015'895'815) 2 Ohrringe (A015'895'826) 1 Brosche und 2 Ohrstecker (A015'895'837) Armreif (A015'895'848) Schmuckschatulle mit Armband und Brosche (A015'895'860) Tresor samt Inhalt (A015'895'871)
- 133 - Mobiltelefon Samsung (A015'895'882) mit SIM-Karte (A016'494'852) Mobiltelefon Samsung (A015'895'893 mit SIM-Karte (A016'494'829) Werkzeuge (A016'064'258) 2 Lernfahrschilder magnetisch (A016'064'269) werden nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen an den Beschuldig- ten herausgegeben. Werden diese Gegenstände nicht innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft beansprucht, werden sie ohne weitere Mitteilung der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung überlassen.
10. […]
11. […]
12. Die unter den Referenznummern 0459-2022 und 0214-2022 bei der Kantons- polizei Zürich, CC-DF, gespeicherten Datensicherungen sind – soweit noch vorhanden – nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides durch diese zu löschen.
13. […]
14. […]
15. […]
16. Die übrigen Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
17. […]
18. […]
19. [Mitteilungen]
20. [Rechtsmittel]
21. [Rechtsmittel]"
2. Schriftliche Mitteilung im Dispositivauszug an die Vertreterin der Privatklägerin AE._____ GmbH, AQ._____ (versandt) den Privatkläger AJ._____ (versandt) den Privatkläger AB._____ (versandt)
- 134 - und schriftliche Mitteilung an die weiteren Verfahrensbeteiligten mit nach- folgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB, der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB, des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen, teilweise geringfügigen, Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ ist vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB hinsichtlich Bild 4 freizusprechen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 48 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1'139 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 850.–.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Tagen.
6. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 135 -
7. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der Massnahme aufgescho- ben.
9. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b, lit. c und lit. d Ziff. 2 StGB jede berufliche sowie jede organisierte ausserberufliche Tätig- keit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, lebens- länglich verboten.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. April 2023 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich gelagerte SIM- Karte (A016'212'774; Geschäfts-Nr. 82401987) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen her- ausgegeben. Wird sie nicht innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids herausverlangt, wird sie der Lagerbe- hörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen.
11. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
10. April 2023 beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung (A016'055'917; Ge- schäfts-Nr. 82401987) wird dem Beschuldigte nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids und nach unwiederherstellbarer Löschung der delikti- schen Daten auf erstes Verlangen herausgegeben. Die Lagerbehörde hat das Mobiltelefon auf entsprechendes Begehren des Beschuldigten komplett neu zu formatieren (mit der Folge der Löschung sämtlicher Dateien) und die- ses mit den kopierten legalen Daten dem Beschuldigten herauszugeben. Der Beschuldigte hat die damit verbundenen Kosten zu tragen. Wird das Mobiltelefon nicht innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids herausverlangt, wird es der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen.
12. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich gelagerten diversen abgeschnittenen Kabel (A015'895'804; Geschäfts-Nr. 82153604) werden be-
- 136 - schlagnahmt und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheides zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen.
13. Der sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich gelagerte Seiten- schneider mit roten Griffen (A015'895'780; Geschäfts-Nr. 82153604) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen an den Beschuldigten herausgegeben. Wird er nicht innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids herausverlangt, wird er der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernich- tung überlassen.
14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 10'000.– als Genugtuung zu bezahlen.
15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Schadenersatz von Fr. 406.– zuzüglich 5% Zins seit 29. November 2021 zu bezahlen.
16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger E._____ Schadenersatz von Fr. 300.– zuzüglich 5% Zins seit 26. November 2021 zu bezahlen.
17. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 17 und 18) wird bestätigt.
18. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und 8,1% Fr. 18'746.60 MWSt) unentgeltliche Verbeiständung (inkl. Barauslagen und Fr. 3'416.80 8,1% MWSt) Fr. 82.15 diverse Kosten
19. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin C._____ werden einst-
- 137 - weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
20. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) die Vertretung der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) den Privatkläger E._____ (versandt) den Privatkläger D._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung in den sie betreffenden Punkten gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern E._____ und D._____ nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten gemäss Dispositivziffern 10, 11, 13 und Dispositivziffer 1.9. des Vorabbeschlusses betreffend Herausgabefrist die Vertretung der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft gemäss Dispositivziffer 1.8. des Vorabbeschlusses betreffend Herausgabefrist den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
- 138 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A betr. Dispositivziffern 10-13 des Urteils sowie Dispositivziffern 1.8-9 und 1.12 des Vorabbeschlusses (betr. Geschäfts-Nr. 82153604 und 82401987).
21. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen.
- 139 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. April 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Blaser Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.