Sachverhalt
1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am
18. Februar 2022 seine Ehefrau, D._____ (nachfolgend: Privatklägerin), im Schlaf- zimmer in der ehelichen Wohnung in E._____ wissentlich und willentlich zur Dul- dung des Geschlechtsverkehrs gezwungen zu haben. Die Privatklägerin habe da- bei mehrfach verbal Gegenwehr geleistet. Körperlich habe sie sich nicht wehren können und sei widerstandsunfähig gewesen, da der Beschuldigte ihr gegenüber kräftemässig überlegen gewesen sei. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Pri- vatklägerin mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden sei bzw. habe min- destens bewusst und billigend in Kauf genommen, dass sie zum Widerstand unfä- hig sei (Urk. D1 9/8, Ziff. 1.1.). 1.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagevorwurf gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin als erstellt und sprach den Beschuldigten der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB schuldig (Urk. 26 S. 6 ff. und 37 ff.).
- 7 - 1.3. Der Beschuldigte ist damit nicht einverstanden und beantragt einen Freispruch (Urk. 29 S. 2; Urk. 43 S. 2). Dabei ist unstrittig, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin in besagter Nacht in der ehelichen Wohnung im ehelichen Schlafzimmer zum Geschlechtsverkehr gekommen ist (vgl. zusam- menfassend Urk. 26 S. 7 - 12). Jedoch stellt sich der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, der Beischlaf sei einvernehmlich gewesen (Urk. 42 S. 4 f.). So legte er zur Sache dar, er sei nachhause gekommen und habe sich auf das Bett gesessen, in welchem sich die Privatklägerin befunden habe. Anschliessend hätten sie sich unterhalten, geküsst und der Beischlaf habe sich spontan ergeben (Urk. 42 S. 3 ff.). Die Verteidigung brachte zur Begründung der Berufungsanträge zusammengefasst vor, entgegen der Vorinstanz seien die Aus- sagen der Privatklägerin widersprüchlich, wiesen Aggravierungstendenzen auf und seien entsprechend unglaubhaft, wohingegen die Aussagen des Beschuldigen konstant, schlüssig, widerspruchsfrei und somit glaubhaft seien, weshalb er nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen sei. Eventualiter liege auch aus rechtlicher Sicht keine Vergewaltigung vor (Urk. 43 S. 4 ff.). 1.4.1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel, mithin die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten (Urk. D1 2/1-2, D1 3/1-2 und D1 3/4; Prot. I S. 4 ff. und 23 ff.) sowie die Eingabe der Privatklägerin an das Zwangsmass- nahmengericht vom 2. März 2022 (verfasst mit Hilfe der Opferberatungsstelle F._____) (Urk. 14) zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (Urk. 26 S. 7
- 12). Das vorinstanzliche Urteil setzte sich sodann ausführlich und differenziert mit den Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten sowie mit den Vorbringen der Verteidigung auseinander, worauf ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 26 S. 15 - 20). Überzeugend gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass auf die Aussa- gen der Privatklägerin abzustellen sei, während sie die Aussagen des Beschuldig- ten als nicht glaubhaft qualifizierte (Urk. 26 S. 15 - 20). An diesem zutreffenden Fazit vermögen auch die neuerlichen Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung nichts zu ändern. Die nachfolgenden Ausführungen verste- hen sich als Rekapitulation und Ergänzung.
- 8 - 1.4.2. Die Sachverhaltsschilderung der Privatklägerin zeigt sich – entgegen der Verteidigung (Urk. 43 S. 7 ff.) – als im Kerngeschehen, namentlich dem Ablauf, ihrer wiederholten verbalen und teilweise auch körperlichen Abwehr und dem eigentlichem Geschlechtsverkehr, widerspruchsfrei, authentisch und konsistent. Ihre Darstellung der Geschehnisse wirkt als tatsächlich erlebt und korrespondiert überzeugend mit den von ihr geschilderten Gefühlen, die sie während des Vorfalls erlebte, wie Erniedrigung, Hilf- und Machtlosigkeit. Ebenfalls kann der Vorinstanz beigepflichtet werden, wenn sie erkennt, dass die Privatklägerin differenziert und zurückhaltend ausgesagt habe und weder zu Übertreibungen neige noch den Beschuldigten unnötig belaste oder ihn diffamiere (Urk. 26 S. 16 f.). Die Ansprüche der Verteidigung an die Aussageleistung der Privatklägerin (vgl. Urk. 43 S. 7 ff.) sind lebensfremd. Werden Geschehnisse frei wiedergegeben, ist es – im Gegen- satz zu stereotypen und drehbuchartigen Aussagen – üblich und menschlich, dass das eine oder andere Detail wegfällt. So ist beispielsweise nachvollziehbar, dass für die Privatklägerin offenbar in erster Linie relevant war, dass der Beschuldigte ihren Slip auszog, was sie konstant schilderte, und nicht wie dies im Detail vonstat- ten ging. Auch kann entgegen der Verteidigung (Urk. 43 S. 7 f.) von der Privatklä- gerin als juristische Laiin nicht erwartet werden, dass sie in ihrer ersten Einver- nahme genau weiss, was sie schildern muss. Dass die Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung geweint hat, vermag die Beweiswürdigung hingegen weder zu- gunsten noch zuungunsten des Beschuldigten zu beeinflussen. Eine Würdigung dieses Umstandes würde auf eine unzulässige Laienpsychologie hinauslaufen. Im Übrigen konnte sich das Berufungsgericht keinen persönlichen Eindruck davon ma- chen. Soweit die Verteidigung im Berufungsverfahren nochmals die Eingabe der Privatklägerin, welche sie für das Gewaltschutzverfahren zusammen mit der Opfer- beratungsstelle verfasste (Urk. 14), ins Feld führt (Urk. 43 S. 16), so ist in Ergän- zung zu den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 26 S. 17 f.) zu konstatieren, dass die Privatklägerin in jenem Schreiben ausführte, der betrunkene Beschuldigte habe den von ihr ungewollten Sex erzwungen, sie habe sich ausgeliefert gefühlt und habe sich nicht gewehrt, um es nicht weiter eskalieren zu lassen. Dies korrespon- diert mit ihren Aussagen im Strafverfahren. Sodann vermochte sie anlässlich der Hauptverhandlung nachvollziehbar darzulegen, was sie damit meinte, dass sie es
- 9 - nicht als "Vergewaltigung" erlebt habe. Sie legte einlässlich dar, sie habe den Akt nicht als Vergewaltigung erkannt, weil sie sich eine Vergewaltigung anders vor- stelle. Sie habe keine Schmerzen gehabt und es sei zu keiner Gewalt gekommen. Sie habe es abgemindert, weil es effektiv nur Sex gegen ihren Willen gewesen sei. Sie habe dies aber nicht als Vergewaltigung verstanden. Wenn man von einer Ver- gewaltigung höre, nehme man ein Ausmass an Gewalt und Schmerzen an. Sie habe sich hingegeben, weil sie Angst gehabt habe. Sie sei abgefertigt worden und habe sich nicht mehr gewehrt, weil es nichts mehr zum Wehren gegeben habe. Sie habe sich gedacht, dass wenn sie sich im Stehen nicht wehren könne, könne sie sich auch im Bett nicht wehren (Prot. S. 75). Die Erklärung der Privatklägerin, was sie unter "Vergewaltigung" verstehe, entspricht einer verbreiteten laienhaften Meinung und schmälert weder die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, noch vermag es die rechtliche Würdigung zu beeinflussen. Vielmehr sprechen das Schreiben der Privatklägerin und ihre mündlichen Erläuterungen anlässlich der Hauptverhandlung für die Glaubhaftigkeit ihrer Depositionen und ihrer bereits gezeigten Haltung, den Beschuldigten nicht unnötig belasten zu wollen. Fest steht jedenfalls, dass die Privatklägerin in tatsächlicher Hinsicht überzeugend darlegen konnte, dass sie am
18. Februar 2022 einen sexuellen Übergriff durch den Beschuldigten erlebte, indem er gegen ihren kommunizierten Willen an ihr den Geschlechtsverkehr vollzog und sie das Ganze aufgrund ihrer Wehrlosigkeit über sich ergehen liess. Ob es sich dabei um eine Vergewaltigung im Sinne des Strafgesetzbuches handelte, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung, die nicht der Privatklägerin auferlegt werden kann. 1.4.3. Der Beschuldigte äusserte sich detailliert zwei Mal zur Sache, ein Mal anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. April 2022 (Urk. D1 2/1) und das zweite Mal in der Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2023 (Prot. I S. 27 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er ebenfalls Aussagen (Urk. 42 S. 3ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. März 2023 beschränkte er sich darauf, den Schlussvorhalt zu verneinen (Urk. D1 2/2 F/A 7). Was die Aus- sagen des Beschuldigten betrifft, so sind diese für sich alleine betrachtet zwar nicht unrealistisch, jedoch zeigt sich seine Darstellung anlässlich beider Einvernahmen als sehr stereotyp und auffallend darauf bedacht, sich als zärtlichen und einfühl-
- 10 - samen Liebhaber darzustellen, der sich mit einer begierigen und plumpen Ehefrau konfrontiert sah ("Sie war sowas von erregt", "Sie lag auf das Bett und spreizte ihre Beine", Es ging so schnell, weil sie so feucht war.", "….sie bohrte mir die Nägel fast in den Rücken.", "Sie sagte auch, dass ich sie "hart" ficken soll", Urk. D1 2/1 F/A 10; "In diesem Moment sagte sie mir: "Chasch mrs scho sägä, wenn Sex wotsch.". Sie hat das noch vielfach gemacht, dies plumpe Art. Ich sagte ihr, dass ich keinen Sex wolle, sondern, dass wir uns lieben könnten wie in all den letzten Jahren.", "Zwischen Eheleuten finde ich den Begriff Sex falsch.", "Ich finde es ist eine emoti- onale Verbindung mit Liebe dahinter", Prot. I S. 28 und 30). Auffallend ist sodann, dass er den Sexualakt in der polizeilichen Einvernahme sehr detailliert beschrieb, während er in der Hauptverhandlung das Ganze sehr gerafft und oberflächlich wiedergab und im Übrigen nicht so, dass von vornherein erkennbar ist, dass es sich um dieselbe sexuelle Begegnung handelt. Anlässlich der Berufungsverhandlung beschrieb er den Sexualakt gar nicht mehr (Urk. 42 S. 4 f.). Dies erstaunt umso mehr, als der Beschuldigte ausführte, er und die Privatklägerin seien seit 18 Jahren zusammen, die Abläufe wie Berührungen und Gesten hätten sich in den letzten Jahren so standardisiert, es sei nichts Neues dazu gekommen, es sei alles wie üblich gewesen (Prot. I S. 31). Zwar kann nicht erwartet werden, dass der Beschul- digte eineinhalb bzw. drei Jahre später noch in der Lage ist, ein dynamisches Geschehen mit allen Details gleich wiederzugeben. Gewisse Abweichungen und Ungereimtheiten sind üblich, sehr menschlich und ein Zeichen für reales, erlebnis- basiertes Erzählen. Die beiden Darstellungen des Beschuldigten wirken allerdings je für sich isoliert, im Gesamten nicht übereinstimmend. Es fehlt an der Konsistenz, es könnten genau so gut zwei unterschiedliche sexuelle Begegnungen gewesen sein. Dies ist der Glaubhaftigkeit der Aussagen abträglich, sie vermögen nicht zu überzeugen. Ebenso inkonsistent sind die Erklärungen des Beschuldigten, was die SMS betrifft, welche er unbestrittenermassen am nächsten Tag der Privatklägerin schrieb (Urk. D1 1/3 und Urk. D1 2/1 F/A 23) mit dem Inhalt: "Wirklich sorry, ich dachte mozemo se malo zezati [übersetzt: wir können etwas Spass haben], i luege dass ich mi max. Distanziere und jegliche kontakt usem weg gan.". Der Beschul- digte gab dazu an, er habe das geschrieben, das sei korrekt. Er habe ihr das geschrieben, weil sie ihm so massive Vorwürfe gemacht habe. Auf die Frage,
- 11 - weshalb er sich bei seiner Frau entschuldigen wollte, erklärte er, sie sei in einem aufgewühlten Zustand gewesen, habe am Telefon geweint, ihm Vorwürfe gemacht. Es sei aus dem Kontext entstanden, als sie telefoniert hätten. Es sei in dem Sinne gewesen, weil er die Welt nicht mehr verstanden habe (Urk. D1 2/1 F/A 25). An- lässlich der Hauptverhandlung mit der SMS konfrontiert, zeigte sich der Beschul- digte sehr ausweichend und deponierte keine stichhaltigen Aussagen, die Rück- schlüsse zu seinen Gunsten zuliessen. Insbesondere wollte er sich nicht darauf behaften lassen, dass er sich entschuldigte (Prot. I S. 34), obwohl aus dem Wortlaut der Nachricht klar eine Entschuldigung zu entnehmen ist ("Wirklich sorry"). Hätte der Sexualakt tatsächlich so stattgefunden, wie vom Beschuldigten in der ersten Einvernahme beschrieben (begierige Ehefrau; vgl. die soeben wiedergegebenen Zitate), macht seine SMS mit der Entschuldigung noch weniger Sinn. Entgegen der Verteidigung (Urk. 43 S. 7) ist einvernehmlicher Geschlechtsverkehr angesichts der ehelichen Probleme, die immerhin getrennte Schlafzimmer nach sich zogen, zwar nicht ausgeschlossen, aber doch lebensfremd. Notabene ist vom Beschuldigten auch nicht erklärbar, wie die nächtliche Diskussion über die ehelichen Probleme zu plötzlicher Lust nach Intimität und einvernehmlichem Geschlechtsverkehr geführt haben soll. 1.5. Insgesamt bestehen keine rechtserheblichen Zweifel an den glaubhaften und überzeugenden Schilderungen der Privatklägerin, weshalb uneingeschränkt darauf abgestellt werden kann. Demgegenüber fehlt es den Depositionen des Beschuldig- ten an der notwendigen Konsistenz und Greifbarkeit. Seine insgesamt wenig glaub- haften und ergebnisorientierten Aussagen vermögen die überzeugende Sachdar- stellung der Privatklägerin nicht zu relativieren. Wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. I.4.2.), vermögen die beiden vom Beschuldigten eingereichten Videoaufnahmen das Beweisergebnis weder zugunsten noch zuungunsten des Beschuldigten zu beein- flussen. Der Anklagesachverhalt ist, in Bestätigung der Vorinstanz, erstellt und für die rechtliche Würdigung darauf abzustellen.
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Der angefochtene Entscheid gibt den Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Ab. 1 aStGB und die dazugehörige massgebliche Rechtspre-
- 12 - chung korrekt wieder. Ebenso zutreffend ist alsdann – entgegen der Verteidigung (Urk. 43 S. 22 ff.) – die Subsumption der Vorinstanz sowohl hinsichtlich des objek- tiven als auch des subjektiven Tatbestandes. Insbesondere erwog sie richtig, dass das Nötigungsmittel gegeben sei (Urk. 26 S. 37 ff.), darauf wird vorab verwiesen. Es ist nochmals zu betonen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin körperlich deutlich überlegen ist. Die Privatklägerin hat glaubhaft dargelegt, dass sie sich sowohl verbal als auch physisch zu wehren versuchte und dem Beschuldigten da- durch klar zu verstehen gab, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einver- standen sei. Namentlich wehrte sie sich physisch durch Wegstossen, sich entreis- sen und dem Versuch, davonzulaufen. Ebenso anschaulich schilderte sie, dass er sie zwar nicht geschlagen, aber einfach festgehalten habe. Als er im Bett auf ihr gelegen sei, so die Privatklägerin, habe sie einfach keine Chance gehabt. Sie habe gewusst, sie könne sich nicht gegen ihn wehren und hätte wirklich Angst gehabt. Sie sei einfach wehrlos gewesen und hätte gehofft, dass es nicht noch schlimmer werde und hätte es dann einfach über sich ergehen lassen (Urk. D1 3/1 F/A 27 ff. und 43, Urk. D1 3/2 F/A 10). Der Beschuldigte nutzte bei der Überwältigung der Privatklägerin seine klare körperliche Überlegenheit aus, setzte sich über ihren deutlich formulierten Willen, keinen Geschlechtsverkehr zu wollen, hinweg und brachte sie – ohne gesteigerte körperliche Gewalt – in eine derart ausweglose Situation, dass sie es aufgab, sich weiter körperlich und verbal zu wehren. Die Privatklägerin hat die ihr mögliche und zumutbare Abwehr – wenn auch erfolglos – an den Tag gelegt. Es ist nachvollziehbar und im Lichte der zitierten Rechtspre- chung dem Tatbestand der Vergewaltigung auch nicht abträglich, dass sie ab einem gewissen Punkt den Übergriff über sich ergehen liess, insbesondere auch um weitere (gewalttätigere) Eskalationen zu vermeiden ("Ich hatte wirklich Angst in der Situation im Bett. Ich war einfach wehrlos und hoffte, dass es nicht noch schlim- mer wird.", Urk. D1 3/1 F/A 35). Dies überzeugt auch vor dem Hintergrund, dass die Privatklägerin deponierte, den Beschuldigten so nicht zu kennen, "dass es ins
- 13 - Extreme geht und Ernst wird" (Urk. D1 3/2 F/A 10). Entsprechend beängstigend und unberechenbar muss für die Privatklägerin die Situation gewesen sein. 2.2. Der Beschuldigte hat durch sein Handeln den Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB erfüllt und ist entsprechend schuldig zu sprechen. B. Dossier 1 (Nötigung)
1. Sachverhalt 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, am
22. Februar 2022 in der ehelichen Wohnung das Mobiltelefon der Privatklägerin an sich genommen zu haben, es durchsucht und dann in seine Hosentasche gesteckt zu haben. Als die Privatklägerin das Telefon habe aus seiner Tasche ziehen wollen, habe er sie mit beiden Händen am Handgelenkt gepackt und diese während zwei bis drei Minuten fixiert, als die Privatklägerin ihre Hände habe freibekommen wollen und es deshalb ein Gerangel gegeben habe. Er habe sie so an ihrer Bewegungs- freiheit eingeschränkt und sie daran gehindert, ihr Mobiltelefon definitiv wieder an sich zu nehmen (Urk. D1 3/8 Ziff. 1.2). 1.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt und verurteilte den Beschuldigten wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Urk. 26 S. 20 ff. und 39 ff.). Der Beschuldigte beantragt auch im Berufungsverfahren einen Freispruch (Urk. 29, 32 und 43 S. 2). Zur Sache befragt, führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, die Privatklägerin habe ihm in die Hosentasche gefasst, das Handy hervorgenommen und gegen seine Leiste gedrückt. Dass er dabei die Handgelenke der Privatklägerin während zwei bis drei Minuten fixiert habe, bestritt er (Urk. 42 S. 6 f.). Aus Sicht der Verteidigung mangelt es der Anklage an einer Umschreibung der Nötigung. Es sei vielmehr von straflosen Handlungen im Rahmen eines Ehestreites auszugehen. Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten gegen dessen Willen in die Hosentasche greifen wollen und letzterer habe das Recht, sich gegen diesen unmittelbaren körperlichen Angriff mit verhältnismässigem Eingreifen zu wehren. Es sei davon auszugehen, dass das
- 14 - Handeln des Beschuldigten nicht derart gewesen sei, dass es ein deliktisches Ver- halten zu begründen vermöge. Eine Nötigung komme schon aufgrund der geringen Eingriffsintensität nicht in Frage. Es sei völlig unglaubhaft, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zwei bis drei Minuten festgehalten haben solle. Zudem habe die Privatklägerin ihr Mobiltelefon unmittelbar nach dem Streit wiedererlangt und sei somit gar nicht so daran gehindert worden, dass das Handeln als Nötigung zu qualifizieren wäre. Ferner fehle es an der Rechtswidrigkeit (Urk. 17 Rz. 64 ff., Urk. 43 S. 26 ff.). 1.3. Als massgebende Beweismittel liegen die Aussagen der Privatklägerin (Urk. D1 3/1-2, Prot. I S. 15 ff.) und des Beschuldigten (Urk. D1 2/1-2 [insbesondere D1 2/1 F/A 10], Prot. S. 37 ff.) sowie die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich mit Bildern der Handgelenke der Privatklägerin (Urk. D1 1/3 S. 4 f.) im Recht. 1.4.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin korrekt wiedergegeben (Urk. 26 S. 20 ff.), worauf zu verweisen ist, mit der einzigen Korrektur, dass es sich bei Urk. D1 2/1 nicht um F/A 7, sondern um F/A 10 handelt. 1.4.2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er zum fraglichen Zeitpunkt das Mobiltelefon der Privatklägerin unberechtigterweise behändigt und es ihr gegen ihren Willen für eine gewisse Zeit vorenthalten habe und es deshalb anschliessend auf dem Balkon zu einem Gerangel gekommen sei. Auch räumte er ein, dass er sie an beiden Handgelenken gepackt und ihre Hände aus seiner Hosentasche genom- men habe und es dabei zu einer Rötung an ihren Handgelenken gekommen sei. Jedoch stellt sich der Beschuldigt auf den Standpunkt, dass die Privatklägerin auf ihn zugekommen sei, ihm in die Hosentasche gefasst und mit dem ganzen Gewicht gegen seine Leiste gedrückt habe, was schmerzhaft gewesen sei. Sie hätte mit beiden Händen fest an seiner Tasche gerissen. Er habe sie noch nie so erlebt (Urk. D1 2/1 F/A 10, Prot. I S. 37 f.). Dass er dabei die Handgelenke der Privatklä- gerin während zwei bis drei Minuten fixierte, ergibt sich aus seinen Depositionen nicht und wird von ihm in Abrede gestellt (Urk. D1 2/2 S. 4, Urk. 42 S. 7). 1.4.3. Insofern bleibt einzig zu klären, ob es zur inkriminierten minutenlangen Fixierung der Handgelenke kam und der Beschuldigte dadurch die Privatklägerin in
- 15 - der Bewegungsfreiheit einschränkte und daran hinderte, ihr Telefon definitiv an sich zu nehmen. Die Vorinstanz beruft sich dabei auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin anlässlich der insgesamt drei Einvernahmen. Zwar besteht keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass die Privatklägerin nach bestem Wissen und Gewissen aussagte. Dennoch ist aufgrund der Aussageentwicklung fraglich, ob der Beschuldigte die Handgelenke tatsächlich fixierte und dies gar während einer Dauer von zwei bis drei Minuten. Ebenso ist – mit Blick auf den subjektiven Tat- bestand im Sinne von Art. 12 StGB, welcher implizit im Vorwurf dahingehend enthalten ist, dass der Beschuldigte die Bewegungsfreiheit der Privatklägerin einschränkt und sie daran gehindert haben soll, ihr Mobiltelefon definitiv wieder an sich zu nehmen – unklar, was der Beschuldigte tatsächlich wusste und wollte bzw. was ihm diesbezüglich anzurechnen ist. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 23. Februar 2022, mithin 1 Tag nach dem fraglichen Vorfall, deponierte die Privatklägerin von sich aus und in freier Erzählung, sie habe versucht, das Handy aus seiner Hosentasche zu nehmen. Er hätte sie aber an beiden Handgelenken gepackt und habe sie davon abhalten wollen. Es sei während zwei bis drei Minuten zu einem Gerangel zwischen ihnen gekommen. Das Handy habe sie schliesslich wiedererlangt (Urk. D1 3/1 F/A 11). Auf die Nachfrage, wie genau sie gepackt worden sei, antwortete sie, er habe sie mit beiden Händen an ihren Handgelenken gepackt. Er habe nicht gewollt, dass sie das Handy aus seiner Hosentasche nehme. Sie habe sich entreissen und das Handy aus seiner Hosentasche nehmen können. Auf einer Skala von 1 - 10 hätte er sie mit einer Stärke von 6 gehalten, sie sei selber recht stark und habe sich aus dem Griff entreissen können (Urk. D1 3/1 F/A 14 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. November 2022 führte die Privatklägerin ebenfalls in freier Erzählung aus: "Ich kam mit der Hand irgendwie in seine Hosentasche, er hatte Jeanshosen an. Ich nahm das Handy heraus. Er stand dann, als ich das Handy in der Hand hatte, und packte mit beiden Händen meine beiden Handgelenke und hielt sie fest und sagte: "Du hast etwas zu verheimlichen", ich wies ihn darauf hin, dass wir etwas abgemacht hätten. Ich riss mich los, es war ein Gerangel, während 2 bis 3 Minuten und dann ging ich wieder in die Küche." (Urk. D1 3/2 F/A 60). Auf die Frage, wie lange das Packen an den Handgelenken gedauert habe, antwortete die Privatklägerin: "So 2 bis 3 Minu-
- 16 - ten, das Gerangel.". Auf nochmalige Nachfrage des Staatsanwaltes: "Nein, nur das Packen an den Handgelenken.", antwortete die Privatklägerin: "Vielleicht 2 Minu- ten, ich kann es Ihnen nicht sagen.". Auf nochmalige Nachfrage des Staatsanwal- tes: "Also nicht einfach nur kurz für einen Moment?", antwortete die Privatklägerin alsdann: "Ja, er hielt mich und sagte: "Du hast etwas zu verbergen" und ich sagte "Nein"". Auf die Frage, ob sie sich aus dem Griff habe zu lösen versuchen, antwor- tete sie, sie habe das versucht, aber sie habe sich nicht voll davon lösen können, weil sich nicht stark genug gewesen sei, er sei ihr von den Kräften her einfach über- legen (Urk. D1 372 F/A 6 1- 65). In der Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2023 gab dich Privatklägerin zum Kerngeschehen zu Protokoll, dass sie versucht habe dem Beschuldigten das Handy aus der Hosentasche zu nehmen, es dabei zu einem Gerangel gekommen sei und er sie an den Handgelenken gepackt habe. Sie habe ihm erneut gesagt, dass er ihr das Handy geben solle. Sie habe sich irgendwie losreissen und das Handy nehmen können. Danach sei sie wieder in die Wohnung gegangen. Auf die Frage, wie lange der Beschuldigte die Privatklägerin gehalten habe, antwortete sie: "Das waren ca. 2 Minuten lang. Das gesamte Gerangel ging ca. 5 Minuten lang. Ich habe ihm ja mehrmals gesagt, dass er mir das Handy geben solle. Er hat es mir aber nicht ausgehändigt." (Prot. I S. 16). Den originären Aussagen der Privatklägerin in der polizeilichen und der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme kann nicht mit genügender Klarheit entnommen werden, dass ihre Handgelenke durch den Beschuldigten während längerer Zeit, geschweige denn zwei bis drei Minuten, fixiert wurden, der Beschuldigte sie da- durch in ihrer Bewegungsfreiheit einschränkte und sie daran hinderte, ihr Mobilte- lefon definitiv wieder an sich zu nehmen und dies nota bene auch wusste und wollte. Die Aussagen der Privatklägerin, wenn auch glaubhaft, sind diesbezüglich undeutlich, was sicherlich dem Umstand des kurzen und dynamischen Gesche- hens ("Gerangel") geschuldet ist, und eine Rekonstruktion entsprechend erschwert. Was letztlich Eingang in die Anklage fand, gründet nicht in den Aussagen der Privatklägerin, dem übrigen Beweisergebnis oder klaren Rückschlüssen, sondern ist auf eine Interpretation der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, was nicht rechts- genüglich ist. Wenn die Privatklägerin rund eineinhalb Jahre nach dem Vorfall in der Hauptverhandlung dann kurz und bündig aussagt, der Beschuldigte habe sie
- 17 - zirka 2 Minuten an den Handgelenken gehalten und das gesamte Gerangel sei zirka 5 Minuten gegangen, so vermag dies bei der vorliegenden Aussageentwick- lung den Anklagevorwurf nicht zu beweisen und ist als eine Suggestion durch die staatsanwaltschaftlichen Fragen und die Anklageschrift zu würdigen. 1.4.4. Im Ergebnis lässt sich nicht beweisen, dass der Beschuldigte während des ansonsten unbestrittenen Vorfalls die Handgelenke der Privatklägerin während zwei bis drei Minuten fixierte. Wie lange der Beschuldigte die Privatklägerin letztlich an den Handgelenken festhielt, lässt sich nicht überzeugend rekonstruieren, zumal das Zeitgefühl, das ohnehin ein unzuverlässiger Parameter ist, bei einem solch dynamischen und letztlich sehr kurzen Geschehen ausser Kraft gesetzt wird. Dass es der Privatklägerin nicht verlässlich möglich war, eine Zeitangabe zu machen, zeigt auch ihr Aussageverhalten in der polizeilichen und der staatsanwaltschaftliche Einvernahme und das fordernde Nachhaken des Staatsanwaltes, was letztlich zu keiner authentischen sondern eher einer konstruierten Antwort führte. Auch lässt sich nicht erstellen, was genau das Ansinnen des Beschuldigten war, bzw. ob er die Privatklägern tatsächlich in ihrer Bewegungsfreiheit einschränken wollte und sie überdies daran hindern wollte, ihr Mobiltelefon definitiv wieder an sich zu nehmen. Der Beschuldigte nahm im Zuge des Ehekonfliktes das Mobiltelefon der Privat- klägerin in seine Hosentasche, was sicherlich eine unreife Aktion und Provokation darstellte. Als sich das die Privatklägerin nicht gefallen lassen und ihr Telefon zu- rücknehmen wollte, kam es zum beschriebenen kurzen und ungeplanten Gerangel, zu welchem auch die Privatklägerin ihren Beitrag leistete. Was der Beschuldigte durch seine Aktion konkret bezweckte, erschliesst sich weder aus seinen Aussagen noch den Aussagen der Privatklägerin und auch nicht aus dem dynamischen Geschehen selbst. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass das Behändigen des Mobiltelefons durch den Beschuldigten im Rahmen des Ehekonfliktes ein sehr spontanes, kopfloses und unreifes Manöver war, das eskalierte. Dass der Beschul- digte vom Gedanken getragen war, die Privatklägerin für mehrere Minuten in ihrer Bewegungsfreiheit einzuschränken und sie definitiv daran hindern wollte, ihr Tele- fon an sich zu nehmen, lässt sich aus den Geschehnissen nicht ohne erhebliche Zweifel schliessen. Bei diesem Ergebnis kann die Aussage des Sohnes gemäss Polizeirapport, wonach er die ganze Zeit dabei gewesen, nur verbal gestritten wor-
- 18 - den sei und die Privatklägerin ganz bestimmt nicht vom Beschuldigten geschlagen worden sei (vgl. Urk. 43 S. 26, Urk. D1 1/1 S. 4), ohne nähere Würdigung grund- sätzlich so stehen gelassen werden. Dennoch rechtfertigt sich der Hinweis, dass die Privatklägerin nie geltend gemacht hat, dass es zu Schlägen etc. seitens des Beschuldigten kam. Zudem hat der Beschuldigte – wie gesehen (vgl. Ziff. II.B.1.4.2.) – selbst eingeräumt, die Privatklägerin an den Handgelenken gepackt zu haben. Im Übrigen ist auch fraglich, ob der Sohn denselben Vorfall meinte, zu- mal er ausführte, die Privatklägerin habe nach dem Vorfall um ca. 20.00 Uhr die Wohnung verlassen (Urk. D1 1/1 S. 4), während die Privatklägerin erklärte, dass sich der Vorfall zwischen ca. 18.30 Uhr und 19.00 Uhr ereignet habe, als sie ge- kocht habe und man anschliessend noch zusammen zu Abend gegessen habe (Urk. D1 3/1 F/A 11 und 16). 1.5. Nachdem sich der Anklagesachverhalt, auch in subjektiver Hinsicht, nicht erstellen lässt, ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freizusprechen. Eine versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 StGB fällt bei diesem Ausgang ebenfalls ausser Betracht.
2. Ob der Beschuldigte durch sein Verhalten den Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB erfüllt hat, hat offenzubleiben. Es fehlt der Anklage an einer rechtsgenüglichen Umschreibung der objektiven und insbesondere der subjektiven Tatbestandsmerkmale. C. Dossier 2 (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen)
1. Sachverhalt 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, wissentlich und willent- lich mehrfach eine durch die Kantonspolizei Zürich angeordnete und das Zwangs- massnahmengericht Bülach verlängerte Kontaktsperre bezüglich der Privatklägerin missachtet zu haben und die Privatklägerin in der Zeit vom 23. Februar bis zum
7. Juni 2022 mehrfach persönlich und per Telefon (WhatsApp- bzw. SMS-Nach- richten und Anrufe) kontaktiert zu haben.
- 19 - 1.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt grundsätzlich als erstellt, mit Ausnahme der mehrfachen Anrufversuche am 17. März 2022 und unter Korrek- tur von zwei Datumsangaben (24. März 2022 anstatt 21. März 2022 und 25. März 2022 anstatt 23. März 2022) und verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Urk. 26 S. 26 ff. und S. 41 ff.). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch, eventualiter einen Schuldspruch und Bestrafung mit einer Busse (Urk. 43 S. 2 und 31). Die Verteidigung bringt vor, die Kontaktaufnahme vom 25. März 2022 lasse sich nicht erstellen, die Kontakte vom 9., 13., 14., 20 und 24. März 2022 hingegen schon. Allerdings erscheine es rechts- missbräuchlich, dass die Privatklägerin das Kontaktverbot angestrengt und selbst mehrfach untergraben habe (Urk. 43 S. 30 f.). 1.3. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel einlässlich wiedergege- ben und mit zutreffendem Ergebnis gewürdigt (Urk. 26 S. 28 ff.), worauf ohne grosse Weiterungen verwiesen werden kann. Der Beschuldigte hatte Kenntnis von der Kontaktsperre und stellte nicht in Abrede, an den fraglichen Daten (9., 13., 14., 20, 24. und 25. März 2022) mit der Privatklägerin Kontakt gehabt zu haben und gestand anlässlich der Hauptverhandlung gar ein, es sei ihm bewusst, dass es nicht korrekt von ihm gewesen sei, er würde es heute nicht mehr machen (Urk. D1 2/1 F/A 34 ff., Prot. I S. 38 ff.), was er anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (Urk. 42 S. 7 und 9). Zudem ergibt sich aus der Fotodokumentation der Kantons- polizei Zürich unmissverständlich, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am
9. März 2022 per WhatsApp-Nachricht kontaktierte (Urk. D2 3/Foto 1). Daran ändert nichts, dass gemäss Aussagen des Beschuldigten gleichentags auch ein persönlicher Kontakt beim Einkaufen zustande kam (Prot. I S. 39 f.). Ein rechts- missbräuchliches Verhalten der Privatklägerin ist nicht erkennbar. Hinsichtlich des Kontaktes vom 25. März 2022 ist festzuhalten, dass die Privatklägerin glaubhaft schilderte, wie es im Zuge ihres Auszuges zu einem persönlichen Kontakt mit dem Beschuldigten in der Liegenschaft G._____ ... in E._____ kam, nachdem dieser vereinbarungswidrig auftauchte (Urk. D2 4 F/A 41 f. und 8 f., Urk. D1 3/2 F/A 85). Der Beschuldigte stellte diesen Kontakt nicht in Abrede und konnte lediglich keine
- 20 - genauen Angaben dazu machen (Prot. I S. 45). Es gibt entsprechend keinen Grund, nicht auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Die von der Verteidigung eingereichte Videoaufnahme zeigt zwar ebenfalls einen Kontakt zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten in der Liegenschaft G._____ ... in E._____. Wie die Verteidigung selbst dafür hält, fand jener Kontakt allerdings einen Monat später, am 24. April 2022 (Tag des serbisch-orthodoxen Osterfestes), statt und stand im Zusammenhang mit dem Ansinnen der Privatklägerin, die gemeinsame Tochter in der Liegenschaft abzuholen (vgl. Urk. 39 S. 4 und 43 S. 30 f.). Es handelt sich folglich beim auf Video aufgezeichneten um einen späteren bzw. anderen, nicht anklagerelevanten Vorfall. Der Anklagesachverhalt ist entsprechend zweifelsfrei erstellt und für die rechtliche Würdigung darauf abzustellen.
2. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Subsumption der Vorinstanz ist zutreffend (Urk. 26 S. 41). Es kann ohne weitere Ausführungen und Ergänzungen darauf verwiesen werden. Der Beschuldigte ist für sein Verhalten des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig zu sprechen. D. Dossier 3 (Erschleichen von Ausweisen oder Bewilligungen)
1. Sachverhalt 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 17. März 2022 beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich in H._____ das Formular "Gesuch um Abtretung der Kontrollschilder für Private" selbständig im Unterschriftsfeld seiner Ehefrau, D._____, in deren Namen mit einer von ihr stammend vorgetäuschten Un- terschrift und ohne ihr Einverständnis dazu unterzeichnet zu haben und dieses For- mular beim Strassenverkehrsamt eingereicht zu haben, um so die Umschreibung von zwei Kontrollschildern sowie die Ausstellung entsprechender Fahrzeugaus- weise auf seinen Namen als neuer Halter zu erschleichen. In der Folge seien die beiden Kontrollschilder am 17. März 2022 auf ihn übertragen und entsprechende Fahrzeugausweise auf seinen Namen ausgestellt worden (Urk D1 3/8 Ziff. 3).
- 21 - 1.2. Die Vorinstanz sah den Anklagesachverhalt als erwiesen und verurteilte den Beschuldigten wegen Erschleichens von Ausweisen oder Bewilligungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Best. d SVG (Urk. 26 S. 34 ff. und 43 f.). Der Beschuldigte appelliert gegen diesen Schuldspruch und lässt durch die Verteidigung vorbringen, er sei aus einer Sicht auch Halter gewesen und sei zudem im Rahmen der ehelichen Vertretungsbefugnis zur Vertretung der Privatklägerin berechtigt gewesen. Es fehle auch am Vorsatz, einen falschen Ausweis zu erschleichen. Im Übrigen habe möglicherweise eine Notwehr- bzw. Notstandsituation vorgelegen, nachdem die Privatklägerin im ehelichen Streit angekündigt habe, dass sie beide Fahrzeuge verkaufen und die Kauferlöse für sich alleine behalten werde (Urk. 43 S. 32 f.). Seinerseits führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er habe auf der ersten Seite des Formulars nicht unterschrieben, sondern den Namen der Privatklägerin und seinen eigenen Namen in Blockschrift hingeschrie- ben (Urk. 42 S. 7 ff.). 1.3. Das vorinstanzliche Urteil gibt die massgeblichen Beweismittel, namentlich die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin, korrekt wieder (Urk. 26 S. 34 ff.), worauf vorab verwiesen wird. Ebenso ist zutreffend, dass der Beschul- digte grundsätzlich zugesteht, im Wissen, nicht formeller Halter der beiden Fahrzeuge mit den fraglichen Kontrollschildern zu sein, das Formular beim Strassenverkehrsamt eingereicht zu haben, um die Abtretung der Kontrollschilder und die Ausstellung entsprechender Fahrzeugausweise auf seinen Namen zu erreichen. Sodann gab er in den früheren Einvernahmen an, die Unterschriften auf dem Formular gemacht zu haben, namentlich beim Feld "Halter" unterschrieben zu haben, obwohl er zu jenem Zeitpunkt gewusst habe, nicht Halter zu sein (vgl. Urk. 26 S. 37, Urk. D1 2/1 F/A 45 ff., Prot. I S. 45 ff.). Damit ist der Anklagesach- verhalt grundsätzlich erstellt. Entgegen der Relativierung der Vorinstanz (vgl. Urk. 26 S. 37) ist auch der Vorwurf, dass die Unterschrift von D._____ vorgetäuscht werden sollte, bewiesen. Bei der Unterschrift im Feld "bisheriger Halter", das rich- tigerweise den Namen D._____ aufführt, handelt es sich zweifelsfrei nicht um die persönliche Unterschrift des Beschuldigten, obwohl dieser in den früheren Einver- nahmen angab, unterschrieben zu haben. Seine tatsächliche Unterschrift, welche unter anderem in den Einvernahmeprotokollen der Polizei und der Staatsanwalt-
- 22 - schaft ersichtlich ist (Urk. D1 2/1 S. 15, Urk. D1 2/2 S. 8), weicht deutlich von der- jenigen auf dem fraglichen Formular (Urk. D3 4) ab. Dies lässt einzig den Schluss zu, dass die Unterschrift der Privatklägerin als registrierte Halterin vorgetäuscht werden sollte, zumal auf dem Formular kein Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis seitens des Beschuldigten auszumachen ist. Im Übrigen hätte der Beschuldigte mit seiner persönlichen Unterschrift unterschrieben, wenn er tatsächlich davon ausge- gangen wäre, er sei ebenfalls Halter. Der Beschuldigte brachte anlässlich der Be- rufungsverhandlung im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen vor, er habe auf der ersten Seite des Formulars nicht unterschrieben, sondern den Namen der Pri- vatklägerin und seinen eigenen Namen in Blockschrift hingeschrieben (Urk. 42 S. 7 ff.). Dabei handelt es sich um eine nachgeschobene Schutzbehauptung. Im Feld "bisheriger Halter" steht unmissverständlich "Unterschrift", womit für den Beschul- digten klar sein musste, dass die Unterschrift des Halters, mithin der Privatklägerin, benötigt wird (Urk. D3 4). Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte, der seit seiner Schulzeit in der Schweiz lebt, mit den hiesigen Verhältnissen bestens vertraut ist (Urk. D1 2/2 F/A 26, Urk. D2 7 F/A 5, Prot. I S. 25). Damit erweist sich der Ankla- gesachverhalt als vollständig erstellt.
2. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat zu Recht bejaht, dass der Beschuldigte durch sein Handeln den objektiven und den subjektiven Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 Bst. d SVG erfüllt hat (Urk. 26 S. 43). Es kann ohne grosse Weiterungen darauf verwiesen werden. Dass der Beschuldigte und die Privatklägerin nur wenige Wochen später im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung im Eheschutzverfahren die beiden Fahrzeuge untereinander aufgeteilt haben (Urk. 43 S. 33, Urk. 42 S. 11), zeigt, dass die Ange- legenheit innert nützlicher Frist einvernehmlich im zivilrechtlichen Eheschutzverfah- ren regelbar war, weshalb es nicht angeht, Selbstjustiz zu üben. Eine Notwehr- oder Notstandsituation ist entsprechend – entgegen der Verteidigung (Urk. 43 S. 33) – zu verneinen. Der Beschuldigte ist entsprechend des Erschleichens von Ausweisen oder Bewilligungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. d SVG schuldig zu sprechen.
- 23 - E. Gesamtfazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB und des Erschleichens von Ausweisen oder Bewilligungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. d SVG schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist er freizusprechen. III. Strafe und Vollzug
1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt und ausführ- lich dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3.1 f.; 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2 f.; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff., je mit Hinweisen). Entsprechen- des gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3; 141 IV 61 E. 6.1.2, je mit Hinweisen). Auch im vorinstanzlichen Urteil finden sich zutreffende Erwägungen zur Strafzumessung (Urk. 26 S. 45 ff.). Darauf wird vorab verweisen.
2. Vergewaltigung 2.1. Die Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB wird mit einer Frei- heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren unter Strafe gestellt. 2.2.1. Zunächst ist die objektive Tatschwere für die Verschuldensbewertung zu bestimmen. Dabei fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin, nach- dem sie seinen Avancen nicht nachgab, spontan in der gemeinsamen Wohnung überwältigte und den Sexualakt einforderte. Dadurch wurde das familiäre Vertrau- ensverhältnis, trotz der anstehenden Trennung, massiv missbraucht und die Privat- klägerin in ihrem Sicherheitsgefühl in ihrer eigenen Wohnung beeinträchtigt. Die Vergewaltigung gelang dem Beschuldigten vor allem deshalb, weil er durch seine körperliche Überlegenheit die Privatklägerin an einer Gegenwehr hinderte. Körper- liche Verletzungen oder Schmerzen blieben aus, ebenso beendete der Beschul- digte den Übergriff nach ein paar wenigen Minuten. Jedoch hat die Privatklägerin
- 24 - die seelischen Folgen der Vergewaltigung zu tragen (vgl. Prot. I S. 7). Das objektive Tatverschulden wiegt dabei – in Anbetracht aller denkbaren Vergewaltigungsfälle – noch leicht und wird durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert. Dass die Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung geweint hat, ist – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 26 S. 48) – für die Strafzumessung irrelevant. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und hätte nach den ersten verbalen und körperlichen Abwehrzeichen von seinem Vorhaben Abstand nehmen können. Dass er etwas angetrunken war, tangiert die Schuldfähigkeit nicht. Die Einsatzstrafe ist im Ergebnis im unteren Drittel des Strafrahmens einzuordnen und bei 24 Monaten festzusetzen. 2.2.2. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse korrekt wiedergegeben, darauf wird verwiesen (Urk. 26 S. 49 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend aus, er und die Privatklägerin seien nun geschieden. Ansonsten ergaben sich seit der Hauptver- handlung keine wesentlichen Änderungen (Urk. 42 S. 1 f., Urk. 35/1-3). Die persön- lichen Verhältnisse sind nach wie vor strafzumessungsneutral. Zudem ist der Beschuldigte nicht vorstraft (Urk. 38). Was das Nachtatverhalten betrifft, so ist weder Einsicht noch Reue erkennbar und ein Geständnis liegt nicht vor, weshalb insgesamt keine Strafminderung vorzusehen ist. 2.3. Der Beschuldigte ist damit für die Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. 2.4.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 2.4.2. Der Beschuldigte ist erstmals mit dem Gesetz in Konflikt geraten und weist ansonsten einen unbescholtenen Leumund auf. Anzeichen, die auf eine ungünstige Legalprognose hinweisen, sind keine erkennbar, weshalb keine Veranlassung besteht, die Freiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist viel-
- 25 - mehr unter Anordnung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben (Art. 44 Abs. 1 StGB).
3. Erschleichen von Ausweisen oder Bewilligungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. d SVG 3.1. Wer den Tatbestand des Erschleichens von Ausweisen oder Bewilligungen für den Strassenverkehr erfüllt, wird gemäss Art. 97 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3.2. Was die objektive Tatschwere betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch sein Handeln die Berechtigung für gleich zwei Kontrollschilder erschlich und sich dabei auf perfide Weise für die Trennung von der Privatklägerin einen Vorteil verschaffen wollte. Er täuschte dabei nicht nur das Strassenverkehrsamt, sondern missbrauchte hinterrücks das Vertrauen der Privatklägerin. Sein Vorgehen in der Ausführung war allerdings sehr simpel und zeugt nicht von einer hohen kriminellen Energie. Zudem gefährdete er durch den formellen Wechsel des Halters nicht den Strassenverkehr. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden noch im sehr leichten Bereich anzusiedeln. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und hätte mit der Privatklägerin bezüglich der Nutzung der beiden Fahrzeuge auch eine einvernehmliche Lösung finden oder diese auf dem zivilrechtlichen Weg im Rahmen eines Eheschutzverfahrens einfor- dern können. Die objektive Tatschwere wird nicht relativiert und es wäre eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen gerechtfertigt. Aufgrund des Verschlechterungs- verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) – wobei das Urteilsdispositiv massgebend ist, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt (BGE 147 IV 167 E. 1.5.2) – bleibt es allerdings bei den von der Vorinstanz insgesamt ausgesprochenen 50 Tages- sätzen. Was die Täterkomponente betrifft, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine strafzumessungsrelevanten Umstände vorliegen (Urk. 26 S. 54). Zwar machte der Beschuldigte gewisse Zugeständnisse, jedoch kann dies nicht als eigentliches Geständnis gewertet werden, da er im Zuge seiner Aussagen auch immer gleich sein Handeln schönzureden und dadurch als rechtens darzustellen versuchte.
- 26 - Das Verhalten des Beschuldigten erscheint im Vergleich zu anderen typischen unter dieselbe Strafnorm fallenden Taten weder vom Verschulden noch von den Tatfolgen her als derart unerheblich, dass von einer Bestrafung im Sinne von Art. 52 StGB abzusehen wäre. Dies zeigt sich bereits daran, dass eine Geldstrafe von immerhin 60 Tagessätzen – und damit keine Strafe am untersten Ende des Strafrahmens – verschuldensangemessen wäre. 3.3. Was die Tagessatzhöhe betrifft, kann vorbehaltlos auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 54 f.). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seither nicht massgeblich verändert (Urk. 35/2-3, Urk. 42 S. 2). Der von der Vorinstanz bemessene Betrag von Fr. 65.- ist in Anbetracht des Einkommens des Beschuldigten von Fr. 5'900.00 netto pro Monat (zuzüglich
13. Monatslohn) (Prot. I S. 25) trotz des Umstandes, dass er für zwei minderjährige Kinder aufzukommen hat, am unteren Rahmen, jedoch als Folge des Verschlech- terungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zu korrigieren. Damit ist der Beschul- digte mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 65.- zu bestrafen. Was den Vollzug betrifft, kann auf das unter Ziff. III.2.4. Gesagte sowie die Vorinstanz (Urk. 26 S. 57 f.) verwiesen werden. Einer bedingten Geldstrafe steht nichts entge- gen, weshalb ihm diese zu gewähren und eine Probezeit von 2 Jahren festzulegen ist (Art. 44 Abs. 1).
4. Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB 4.1. Der Straftatbestand gemäss Art. 292 StGB sieht als Sanktion eine Busse vor, deren Höchstbetrag gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB Fr. 10'000.– zu betragen hat. 4.2. Zur Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte an sechs ver- schiedenen Tagen durch verschiedene Mittel (persönlich, Telefonanrufe, Textnach- richten) mit einer richtiggehenden Unverfrorenheit gegen das Kontaktverbot ver- stossen hat und dadurch die Privatklägerin immer wieder belästigte. Er scherte sich schlicht nicht darum, sondern versuchte sich im Strafverfahren gar noch rauszure- den. Zum subjektiven Tatverschulden ist anzumerken, dass der Beschuldigte di- rektvorsätzlich handelte und das Kontaktverbot ohne Weiteres hätte einhalten kön-
- 27 - nen. Die von ihm vorgebrachten Gründe, weshalb er den Kontakt zur Privatklägerin suchte, namentlich die Kinderbelange, hätten auch über eine Drittperson oder die Kinder direkt geregelt werden können. Auch wäre es den beiden Kindern, welche damals 11 und 16 Jahren alt waren, zumutbar gewesen, am 24. März 2022 alleine zu Hause zu bleiben, während der Beschuldigte einen Arzt aufgesucht hätte. Das persönliche Erscheinen am Wohnort der Privatklägerin ist dafür nicht notwendig gewesen. Kurzum, die Verletzung des Kontaktverbotes wäre ohne Weiteres ver- meidbar gewesen, hätte der Beschuldigte seine Impulse kontrolliert und den Tren- nungszustand akzeptiert. Insgesamt wiegt das Tatverschulden, mit der Vorinstanz, nicht mehr leicht und die von ihr bemessene Busse von Fr. 2'000.– ist ohne Weite- res angemessen und nicht nach unten zu korrigieren. Die Täterkomponente wirkt weder straferhöhend noch strafmindernd. Die Zugeständnisse des Beschuldigten zeigen sich auch hier nicht als eigentliches Geständnis, sondern waren kombiniert mit Uneinsichtigkeit und Schönfärberei. Nach dem Gesagten besteht auch kein An- lass, von einer Bestrafung im Sinne von Art. 52 StGB abzusehen. 4.3. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten für die mehrfache Übertretung gemäss Art. 292 StGB mit einer Busse von Fr. 2'000.– zu bestrafen. Bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung ist praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen vor- zusehen (Art. 106 Abs. 2 StGB). IV. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz hat die formellen und materiellen Grundlagen zur Geltend- machung von Zivilansprüchen einlässlich dargelegt (Urk. 26 S. 59 ff.), worauf verwiesen wird.
2. Der angefochtene Entscheid wurde bezüglich des Schuldspruchs wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB bestätigt. Es kann für den Genugtuungsanspruch deshalb vollumfänglich auf jene Erwägungen verwiesen werden (Urk. 26 S. 59 ff.). Eine andere Beurteilung ist nicht angezeigt. Die entspre- chenden Beanstandungen der Verteidigung (Urk. 43 S. 34 f.) treffen auf Schaden- ersatz zu. Die Festsetzung der Genugtuung beruht hingegen auf richterlichem Ermessen. Die Privatklägerin hat anlässlich der Hauptverhandlung Ausführungen
- 28 - zu den Auswirkungen des Handelns des Beschuldigten auf ihre Persönlichkeit gemacht (vgl. Prot. I S. 7). Dass die Vorinstanz nicht darauf bestanden hat, dass die Privatklägerin ihre Genugtuungsforderung beziffert (Prot. I S. 22 f.), ist nicht entscheidend. Vorliegend erscheint mit der Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 5'000.– angemessen, welcher Betrag von der Verteidigung denn auch nicht konkret beanstandet wird (Urk. 43 S. 34 f.). Der Beschuldigte ist demnach zur Bezahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin im Umfang von Fr. 5'000.– zu verpflichten. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen. Zwar erfolgte betreffend eines Anklagesachverhaltes (Nötigung) ein Freispruch, jedoch führte dieser Vorwurf weder im Vorverfahren noch im Hauptverfahren zu weitergehenden Verfahrens- schritten, die nur eine anteilsmässige Kostenauflage rechtfertigen würden. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG). 2.2. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von total Fr. 12'183.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 41). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich des Parteivortrages und Teil- nahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor den Bezirksgerich- ten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Für zusätzliche Verhand- lungen und weitere notwendige Rechtsschriften werden Zuschläge berechnet (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden die Bedeutung des Falles, die Verantwortung des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles (§ 2 AnwGebV). Der Anspruch auf Entschädigung der
- 29 - amtlichen Verteidigung umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interes- sen des Mandanten von Bedeutung ist. Erfasst wird nur, was zur Wahrung der Ver- teidigung notwendig ist (vgl. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1-3 AnwGebV). Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitati- ver Hinsicht, das heisst in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädi- gungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGer 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2). Die Fest- setzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale ist zulässig und verletzt als solche das Recht auf wirksame Verteidigung nicht (BGE 141 I 124 E.3 und E.4; vgl. auch BGer 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 [= BGE 143 IV 453] E. 2.5.1 f.). Der Beschuldigte focht das vorinstanzliche Urteil – abgesehen von der Kostenfest- setzung – zwar vollumfänglich an. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin verzichteten allerdings auf eine Anschlussberufung und eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung und es gab im Berufungsverfahren keine Weiterungen. Die Verteidigung macht insbesondere umfangreiche Aufwendungen für Akten- studium/Studium Urteil geltend. Allerdings beschränkte sich der entsprechende notwendige Aufwand im Wesentlichen auf die Lektüre der vorinstanzlichen Urteils- begründung und die kritische Auseinandersetzung damit. Die Verteidigung war bereits vor Vorinstanz mandatiert und ihre Argumentationslinie veränderte sich im Berufungsverfahren nur unwesentlich. Ausserdem war der Aktenumfang über- schaubar und das vorliegende Verfahren bot weder in rechtlicher noch in tatsäch- licher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Entsprechend ist insbesondere der geltend gemachte Aufwand für Aktenstudium eindeutig übersetzt. Unter Berück- sichtigung der Bedeutung des Falles, der Verantwortung der Verteidigung und der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung (inkl. Weg) rechtfertigt sich nach dem Gesagten eine Pauschalentschädigung in Höhe von Fr. 9'000.– (inkl. Baraus- lagen und MwSt.).
- 30 - 2.3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte unterliegt mit einem Teil seiner Anträge, obsiegt jedoch bezüglich des Vorwurfs der Nötigung und in einem gewissen Umfang auch hinsichtlich der Sank- tion. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind ihm deshalb nicht im ganzen Umfang sondern zu 3/4 aufzuer- legen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Es bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 3/4 unter Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
3. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Genugtu- ung. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB, des Erschleichens von Ausweisen oder Bewilligungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. d SVG sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1.2.).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 65.– und einer Busse von Fr. 2'000.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
- 31 -
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ Fr. 5'000.– als Genugtuung zu bezahlen.
7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.– amtliche Verteidigung
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 3/4 dem Beschuldigten auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen.
10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 3/4 einstweilen und im Umfang von 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) die Privatklägerin D._____ (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Privatklägerin D._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 32 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Juni 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Für den Verfahrensverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 26 S. 3). Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom
22. November 2023 liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 19 und 20). Nach Zustellung des begründeten Entscheids reichte der Beschuldigte fristgerecht am 9. August 2024 die Berufungserklärung ein (Urk. 25 und 29). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerschaft verzichteten nach entsprechender Fristansetzung darauf, Anschlussberufung zu erheben, ein Nicht- eintreten zu beantragen oder weitere Anträge zu stellen. Die Staatsanwaltschaft teilte zudem mit, dass sie sich nicht weiter am Verfahren beteiligen werde (Urk. 30, 31 und 32). Am 27. August 2024 reichte der Beschuldigte sodann die Steuerer- klärung 2022, die Lohnabrechnungen Juni und Juli 2024 sowie Belege zu seinen Mietkosten ein (Urk. 30 und 35/1-3). Am 10. April 2025 wurde zur Berufungsver- handlung auf den 23. Juni 2025 vorgeladen (Urk. 36). Mit Eingabe vom 19. Juni 2025 stellte der Beschuldigte mehrere Beweisanträge (Urk. 39). Die beiden einge- reichten Videoaufnahmen wurden zu den Akten genommen (Urk. 40) und vom Berufungsgericht visioniert (Prot. II S. 6). Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu behandeln. Seitens der
- 5 - Verteidigung wurden keine Einwände dagegen erhoben, dass über die weiteren Beweisanträge, die beantragten Zeugeneinvernahmen von B._____ und C._____ (Urk. 39), im Rahmen der Urteilsberatung befunden wurde (Prot. II S. 6; Art. 379 StPO in Verbindung mit Art. 349 StPO). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 17. März 2022 beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich in H._____ das Formular "Gesuch um Abtretung der Kontrollschilder für Private" selbständig im Unterschriftsfeld seiner Ehefrau, D._____, in deren Namen mit einer von ihr stammend vorgetäuschten Un- terschrift und ohne ihr Einverständnis dazu unterzeichnet zu haben und dieses For- mular beim Strassenverkehrsamt eingereicht zu haben, um so die Umschreibung von zwei Kontrollschildern sowie die Ausstellung entsprechender Fahrzeugaus- weise auf seinen Namen als neuer Halter zu erschleichen. In der Folge seien die beiden Kontrollschilder am 17. März 2022 auf ihn übertragen und entsprechende Fahrzeugausweise auf seinen Namen ausgestellt worden (Urk D1 3/8 Ziff. 3).
- 21 -
E. 1.2 Die Vorinstanz sah den Anklagesachverhalt als erwiesen und verurteilte den Beschuldigten wegen Erschleichens von Ausweisen oder Bewilligungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Best. d SVG (Urk. 26 S. 34 ff. und 43 f.). Der Beschuldigte appelliert gegen diesen Schuldspruch und lässt durch die Verteidigung vorbringen, er sei aus einer Sicht auch Halter gewesen und sei zudem im Rahmen der ehelichen Vertretungsbefugnis zur Vertretung der Privatklägerin berechtigt gewesen. Es fehle auch am Vorsatz, einen falschen Ausweis zu erschleichen. Im Übrigen habe möglicherweise eine Notwehr- bzw. Notstandsituation vorgelegen, nachdem die Privatklägerin im ehelichen Streit angekündigt habe, dass sie beide Fahrzeuge verkaufen und die Kauferlöse für sich alleine behalten werde (Urk. 43 S. 32 f.). Seinerseits führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er habe auf der ersten Seite des Formulars nicht unterschrieben, sondern den Namen der Privatklägerin und seinen eigenen Namen in Blockschrift hingeschrie- ben (Urk. 42 S. 7 ff.).
E. 1.3 Das vorinstanzliche Urteil gibt die massgeblichen Beweismittel, namentlich die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin, korrekt wieder (Urk. 26 S. 34 ff.), worauf vorab verwiesen wird. Ebenso ist zutreffend, dass der Beschul- digte grundsätzlich zugesteht, im Wissen, nicht formeller Halter der beiden Fahrzeuge mit den fraglichen Kontrollschildern zu sein, das Formular beim Strassenverkehrsamt eingereicht zu haben, um die Abtretung der Kontrollschilder und die Ausstellung entsprechender Fahrzeugausweise auf seinen Namen zu erreichen. Sodann gab er in den früheren Einvernahmen an, die Unterschriften auf dem Formular gemacht zu haben, namentlich beim Feld "Halter" unterschrieben zu haben, obwohl er zu jenem Zeitpunkt gewusst habe, nicht Halter zu sein (vgl. Urk. 26 S. 37, Urk. D1 2/1 F/A 45 ff., Prot. I S. 45 ff.). Damit ist der Anklagesach- verhalt grundsätzlich erstellt. Entgegen der Relativierung der Vorinstanz (vgl. Urk. 26 S. 37) ist auch der Vorwurf, dass die Unterschrift von D._____ vorgetäuscht werden sollte, bewiesen. Bei der Unterschrift im Feld "bisheriger Halter", das rich- tigerweise den Namen D._____ aufführt, handelt es sich zweifelsfrei nicht um die persönliche Unterschrift des Beschuldigten, obwohl dieser in den früheren Einver- nahmen angab, unterschrieben zu haben. Seine tatsächliche Unterschrift, welche unter anderem in den Einvernahmeprotokollen der Polizei und der Staatsanwalt-
- 22 - schaft ersichtlich ist (Urk. D1 2/1 S. 15, Urk. D1 2/2 S. 8), weicht deutlich von der- jenigen auf dem fraglichen Formular (Urk. D3 4) ab. Dies lässt einzig den Schluss zu, dass die Unterschrift der Privatklägerin als registrierte Halterin vorgetäuscht werden sollte, zumal auf dem Formular kein Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis seitens des Beschuldigten auszumachen ist. Im Übrigen hätte der Beschuldigte mit seiner persönlichen Unterschrift unterschrieben, wenn er tatsächlich davon ausge- gangen wäre, er sei ebenfalls Halter. Der Beschuldigte brachte anlässlich der Be- rufungsverhandlung im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen vor, er habe auf der ersten Seite des Formulars nicht unterschrieben, sondern den Namen der Pri- vatklägerin und seinen eigenen Namen in Blockschrift hingeschrieben (Urk. 42 S. 7 ff.). Dabei handelt es sich um eine nachgeschobene Schutzbehauptung. Im Feld "bisheriger Halter" steht unmissverständlich "Unterschrift", womit für den Beschul- digten klar sein musste, dass die Unterschrift des Halters, mithin der Privatklägerin, benötigt wird (Urk. D3 4). Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte, der seit seiner Schulzeit in der Schweiz lebt, mit den hiesigen Verhältnissen bestens vertraut ist (Urk. D1 2/2 F/A 26, Urk. D2 7 F/A 5, Prot. I S. 25). Damit erweist sich der Ankla- gesachverhalt als vollständig erstellt.
2. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat zu Recht bejaht, dass der Beschuldigte durch sein Handeln den objektiven und den subjektiven Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 Bst. d SVG erfüllt hat (Urk. 26 S. 43). Es kann ohne grosse Weiterungen darauf verwiesen werden. Dass der Beschuldigte und die Privatklägerin nur wenige Wochen später im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung im Eheschutzverfahren die beiden Fahrzeuge untereinander aufgeteilt haben (Urk. 43 S. 33, Urk. 42 S. 11), zeigt, dass die Ange- legenheit innert nützlicher Frist einvernehmlich im zivilrechtlichen Eheschutzverfah- ren regelbar war, weshalb es nicht angeht, Selbstjustiz zu üben. Eine Notwehr- oder Notstandsituation ist entsprechend – entgegen der Verteidigung (Urk. 43 S. 33) – zu verneinen. Der Beschuldigte ist entsprechend des Erschleichens von Ausweisen oder Bewilligungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. d SVG schuldig zu sprechen.
- 23 - E. Gesamtfazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB und des Erschleichens von Ausweisen oder Bewilligungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. d SVG schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist er freizusprechen. III. Strafe und Vollzug
1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt und ausführ- lich dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3.1 f.; 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2 f.; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff., je mit Hinweisen). Entsprechen- des gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3; 141 IV 61 E. 6.1.2, je mit Hinweisen). Auch im vorinstanzlichen Urteil finden sich zutreffende Erwägungen zur Strafzumessung (Urk. 26 S. 45 ff.). Darauf wird vorab verweisen.
2. Vergewaltigung
E. 1.5 Nachdem sich der Anklagesachverhalt, auch in subjektiver Hinsicht, nicht erstellen lässt, ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freizusprechen. Eine versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 StGB fällt bei diesem Ausgang ebenfalls ausser Betracht.
2. Ob der Beschuldigte durch sein Verhalten den Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB erfüllt hat, hat offenzubleiben. Es fehlt der Anklage an einer rechtsgenüglichen Umschreibung der objektiven und insbesondere der subjektiven Tatbestandsmerkmale. C. Dossier 2 (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen)
1. Sachverhalt
E. 2 Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Strafe), 3 - 5 (Vollzug und Ersatzfreiheitsstrafe), 6 (Genugtuung) und 8 (Kostenauflage) (Urk. 29 S. 2; Urk. 43 S. 2 f.). Das vorinstanzliche Urteil bleibt einzig bezüglich der Kostenfestsetzung unangefochten (Urk. 26 Dispositivziffer 7). In den angefochtenen Punkten steht der vorinstanzliche Entscheid unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) grundsätzlich zur Disposi- tion und das erstinstanzliche Urteil ist dabei umfassend zu prüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG).
E. 2.2 Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von total Fr. 12'183.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 41). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich des Parteivortrages und Teil- nahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor den Bezirksgerich- ten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Für zusätzliche Verhand- lungen und weitere notwendige Rechtsschriften werden Zuschläge berechnet (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden die Bedeutung des Falles, die Verantwortung des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles (§ 2 AnwGebV). Der Anspruch auf Entschädigung der
- 29 - amtlichen Verteidigung umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interes- sen des Mandanten von Bedeutung ist. Erfasst wird nur, was zur Wahrung der Ver- teidigung notwendig ist (vgl. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1-3 AnwGebV). Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitati- ver Hinsicht, das heisst in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädi- gungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGer 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2). Die Fest- setzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale ist zulässig und verletzt als solche das Recht auf wirksame Verteidigung nicht (BGE 141 I 124 E.3 und E.4; vgl. auch BGer 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 [= BGE 143 IV 453] E. 2.5.1 f.). Der Beschuldigte focht das vorinstanzliche Urteil – abgesehen von der Kostenfest- setzung – zwar vollumfänglich an. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin verzichteten allerdings auf eine Anschlussberufung und eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung und es gab im Berufungsverfahren keine Weiterungen. Die Verteidigung macht insbesondere umfangreiche Aufwendungen für Akten- studium/Studium Urteil geltend. Allerdings beschränkte sich der entsprechende notwendige Aufwand im Wesentlichen auf die Lektüre der vorinstanzlichen Urteils- begründung und die kritische Auseinandersetzung damit. Die Verteidigung war bereits vor Vorinstanz mandatiert und ihre Argumentationslinie veränderte sich im Berufungsverfahren nur unwesentlich. Ausserdem war der Aktenumfang über- schaubar und das vorliegende Verfahren bot weder in rechtlicher noch in tatsäch- licher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Entsprechend ist insbesondere der geltend gemachte Aufwand für Aktenstudium eindeutig übersetzt. Unter Berück- sichtigung der Bedeutung des Falles, der Verantwortung der Verteidigung und der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung (inkl. Weg) rechtfertigt sich nach dem Gesagten eine Pauschalentschädigung in Höhe von Fr. 9'000.– (inkl. Baraus- lagen und MwSt.).
- 30 -
E. 2.2.1 Zunächst ist die objektive Tatschwere für die Verschuldensbewertung zu bestimmen. Dabei fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin, nach- dem sie seinen Avancen nicht nachgab, spontan in der gemeinsamen Wohnung überwältigte und den Sexualakt einforderte. Dadurch wurde das familiäre Vertrau- ensverhältnis, trotz der anstehenden Trennung, massiv missbraucht und die Privat- klägerin in ihrem Sicherheitsgefühl in ihrer eigenen Wohnung beeinträchtigt. Die Vergewaltigung gelang dem Beschuldigten vor allem deshalb, weil er durch seine körperliche Überlegenheit die Privatklägerin an einer Gegenwehr hinderte. Körper- liche Verletzungen oder Schmerzen blieben aus, ebenso beendete der Beschul- digte den Übergriff nach ein paar wenigen Minuten. Jedoch hat die Privatklägerin
- 24 - die seelischen Folgen der Vergewaltigung zu tragen (vgl. Prot. I S. 7). Das objektive Tatverschulden wiegt dabei – in Anbetracht aller denkbaren Vergewaltigungsfälle – noch leicht und wird durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert. Dass die Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung geweint hat, ist – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 26 S. 48) – für die Strafzumessung irrelevant. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und hätte nach den ersten verbalen und körperlichen Abwehrzeichen von seinem Vorhaben Abstand nehmen können. Dass er etwas angetrunken war, tangiert die Schuldfähigkeit nicht. Die Einsatzstrafe ist im Ergebnis im unteren Drittel des Strafrahmens einzuordnen und bei 24 Monaten festzusetzen.
E. 2.2.2 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse korrekt wiedergegeben, darauf wird verwiesen (Urk. 26 S. 49 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend aus, er und die Privatklägerin seien nun geschieden. Ansonsten ergaben sich seit der Hauptver- handlung keine wesentlichen Änderungen (Urk. 42 S. 1 f., Urk. 35/1-3). Die persön- lichen Verhältnisse sind nach wie vor strafzumessungsneutral. Zudem ist der Beschuldigte nicht vorstraft (Urk. 38). Was das Nachtatverhalten betrifft, so ist weder Einsicht noch Reue erkennbar und ein Geständnis liegt nicht vor, weshalb insgesamt keine Strafminderung vorzusehen ist.
E. 2.3 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte unterliegt mit einem Teil seiner Anträge, obsiegt jedoch bezüglich des Vorwurfs der Nötigung und in einem gewissen Umfang auch hinsichtlich der Sank- tion. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind ihm deshalb nicht im ganzen Umfang sondern zu 3/4 aufzuer- legen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Es bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 3/4 unter Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
3. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Genugtu- ung. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB, des Erschleichens von Ausweisen oder Bewilligungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. d SVG sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1.2.).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 65.– und einer Busse von Fr. 2'000.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
- 31 -
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ Fr. 5'000.– als Genugtuung zu bezahlen.
7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.– amtliche Verteidigung
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 3/4 dem Beschuldigten auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen.
10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 3/4 einstweilen und im Umfang von 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) die Privatklägerin D._____ (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Privatklägerin D._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 32 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Juni 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
E. 3 Soweit in den nachfolgenden Ausführungen für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Schliesslich sind die Parteien darauf Aufmerksam zu machen, dass das Berufungsgericht die Einwände der Berufungskläger zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen hat. Jedoch ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4). 4.1. Die Beweisanträge des Beschuldigten auf Zeugeneinvernahme von B._____ und C._____ (Urk. 39) sind abzuweisen. Einerseits erfolgt in Bezug auf den Vorwurf der Nötigung ein Freispruch (vgl. Ziff. II.B.), weshalb diesbezüglich keine weiteren (allenfalls) entlastenden Beweismittel abzunehmen sind. Ande- rerseits war keines der beiden gemeinsamen Kinder des Beschuldigten und der Privatklägerin beim inkriminierten sexuellen Übergriff auf die Privatklägerin zu- gegen. Soweit der Beschuldigte die Kinder zum Thema, dass die Privatklägerin ihnen gesagt habe, der Beschuldigte gehöre ins Gefängnis, einvernehmen las-
- 6 - sen will, vermag dies nichts Entlastendes beizutragen. Selbst wenn die Kinder bestätigen würden, dass die Privatklägerin das so gesagt hat, bedeutet das nicht, dass der inkriminierte sexuelle Übergriff auf die Privatklägerin nicht statt- gefunden hat. Folglich sind ihre Aussagen nicht beweisrelevant. Sie haben kei- nen Einfluss auf das Beweisergebnis. 4.2. Die beiden vom Beschuldigten eingereichten Videoaufnahmen (Urk. 40) sind nicht sachdienlich. Sie vermögen das Beweisergebnis weder zugunsten noch zu- ungunsten des Beschuldigten zu beeinflussen. Sie sind in einem völlig anderen Zusammenhang und zu einem späteren Zeitpunkt entstanden als die inkriminierten Vorfälle stattgefunden haben sollen. Die beiden Videoaufnahmen dokumentieren andere, nicht anklagerelevante Kontakte zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin. II. Schuldpunkt A. Dossier 1 (Vergewaltigung)
1. Sachverhalt
E. 3.1 Wer den Tatbestand des Erschleichens von Ausweisen oder Bewilligungen für den Strassenverkehr erfüllt, wird gemäss Art. 97 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
E. 3.2 Was die objektive Tatschwere betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch sein Handeln die Berechtigung für gleich zwei Kontrollschilder erschlich und sich dabei auf perfide Weise für die Trennung von der Privatklägerin einen Vorteil verschaffen wollte. Er täuschte dabei nicht nur das Strassenverkehrsamt, sondern missbrauchte hinterrücks das Vertrauen der Privatklägerin. Sein Vorgehen in der Ausführung war allerdings sehr simpel und zeugt nicht von einer hohen kriminellen Energie. Zudem gefährdete er durch den formellen Wechsel des Halters nicht den Strassenverkehr. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden noch im sehr leichten Bereich anzusiedeln. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und hätte mit der Privatklägerin bezüglich der Nutzung der beiden Fahrzeuge auch eine einvernehmliche Lösung finden oder diese auf dem zivilrechtlichen Weg im Rahmen eines Eheschutzverfahrens einfor- dern können. Die objektive Tatschwere wird nicht relativiert und es wäre eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen gerechtfertigt. Aufgrund des Verschlechterungs- verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) – wobei das Urteilsdispositiv massgebend ist, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt (BGE 147 IV 167 E. 1.5.2) – bleibt es allerdings bei den von der Vorinstanz insgesamt ausgesprochenen 50 Tages- sätzen. Was die Täterkomponente betrifft, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine strafzumessungsrelevanten Umstände vorliegen (Urk. 26 S. 54). Zwar machte der Beschuldigte gewisse Zugeständnisse, jedoch kann dies nicht als eigentliches Geständnis gewertet werden, da er im Zuge seiner Aussagen auch immer gleich sein Handeln schönzureden und dadurch als rechtens darzustellen versuchte.
- 26 - Das Verhalten des Beschuldigten erscheint im Vergleich zu anderen typischen unter dieselbe Strafnorm fallenden Taten weder vom Verschulden noch von den Tatfolgen her als derart unerheblich, dass von einer Bestrafung im Sinne von Art. 52 StGB abzusehen wäre. Dies zeigt sich bereits daran, dass eine Geldstrafe von immerhin 60 Tagessätzen – und damit keine Strafe am untersten Ende des Strafrahmens – verschuldensangemessen wäre.
E. 3.3 Was die Tagessatzhöhe betrifft, kann vorbehaltlos auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 54 f.). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seither nicht massgeblich verändert (Urk. 35/2-3, Urk. 42 S. 2). Der von der Vorinstanz bemessene Betrag von Fr. 65.- ist in Anbetracht des Einkommens des Beschuldigten von Fr. 5'900.00 netto pro Monat (zuzüglich
E. 7 Juni 2022 mehrfach persönlich und per Telefon (WhatsApp- bzw. SMS-Nach- richten und Anrufe) kontaktiert zu haben.
- 19 -
E. 9 März 2022 per WhatsApp-Nachricht kontaktierte (Urk. D2 3/Foto 1). Daran ändert nichts, dass gemäss Aussagen des Beschuldigten gleichentags auch ein persönlicher Kontakt beim Einkaufen zustande kam (Prot. I S. 39 f.). Ein rechts- missbräuchliches Verhalten der Privatklägerin ist nicht erkennbar. Hinsichtlich des Kontaktes vom 25. März 2022 ist festzuhalten, dass die Privatklägerin glaubhaft schilderte, wie es im Zuge ihres Auszuges zu einem persönlichen Kontakt mit dem Beschuldigten in der Liegenschaft G._____ ... in E._____ kam, nachdem dieser vereinbarungswidrig auftauchte (Urk. D2 4 F/A 41 f. und 8 f., Urk. D1 3/2 F/A 85). Der Beschuldigte stellte diesen Kontakt nicht in Abrede und konnte lediglich keine
- 20 - genauen Angaben dazu machen (Prot. I S. 45). Es gibt entsprechend keinen Grund, nicht auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Die von der Verteidigung eingereichte Videoaufnahme zeigt zwar ebenfalls einen Kontakt zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten in der Liegenschaft G._____ ... in E._____. Wie die Verteidigung selbst dafür hält, fand jener Kontakt allerdings einen Monat später, am 24. April 2022 (Tag des serbisch-orthodoxen Osterfestes), statt und stand im Zusammenhang mit dem Ansinnen der Privatklägerin, die gemeinsame Tochter in der Liegenschaft abzuholen (vgl. Urk. 39 S. 4 und 43 S. 30 f.). Es handelt sich folglich beim auf Video aufgezeichneten um einen späteren bzw. anderen, nicht anklagerelevanten Vorfall. Der Anklagesachverhalt ist entsprechend zweifelsfrei erstellt und für die rechtliche Würdigung darauf abzustellen.
2. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Subsumption der Vorinstanz ist zutreffend (Urk. 26 S. 41). Es kann ohne weitere Ausführungen und Ergänzungen darauf verwiesen werden. Der Beschuldigte ist für sein Verhalten des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig zu sprechen. D. Dossier 3 (Erschleichen von Ausweisen oder Bewilligungen)
1. Sachverhalt
E. 13 Monatslohn) (Prot. I S. 25) trotz des Umstandes, dass er für zwei minderjährige Kinder aufzukommen hat, am unteren Rahmen, jedoch als Folge des Verschlech- terungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zu korrigieren. Damit ist der Beschul- digte mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 65.- zu bestrafen. Was den Vollzug betrifft, kann auf das unter Ziff. III.2.4. Gesagte sowie die Vorinstanz (Urk. 26 S. 57 f.) verwiesen werden. Einer bedingten Geldstrafe steht nichts entge- gen, weshalb ihm diese zu gewähren und eine Probezeit von 2 Jahren festzulegen ist (Art. 44 Abs. 1).
4. Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB 4.1. Der Straftatbestand gemäss Art. 292 StGB sieht als Sanktion eine Busse vor, deren Höchstbetrag gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB Fr. 10'000.– zu betragen hat. 4.2. Zur Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte an sechs ver- schiedenen Tagen durch verschiedene Mittel (persönlich, Telefonanrufe, Textnach- richten) mit einer richtiggehenden Unverfrorenheit gegen das Kontaktverbot ver- stossen hat und dadurch die Privatklägerin immer wieder belästigte. Er scherte sich schlicht nicht darum, sondern versuchte sich im Strafverfahren gar noch rauszure- den. Zum subjektiven Tatverschulden ist anzumerken, dass der Beschuldigte di- rektvorsätzlich handelte und das Kontaktverbot ohne Weiteres hätte einhalten kön-
- 27 - nen. Die von ihm vorgebrachten Gründe, weshalb er den Kontakt zur Privatklägerin suchte, namentlich die Kinderbelange, hätten auch über eine Drittperson oder die Kinder direkt geregelt werden können. Auch wäre es den beiden Kindern, welche damals 11 und 16 Jahren alt waren, zumutbar gewesen, am 24. März 2022 alleine zu Hause zu bleiben, während der Beschuldigte einen Arzt aufgesucht hätte. Das persönliche Erscheinen am Wohnort der Privatklägerin ist dafür nicht notwendig gewesen. Kurzum, die Verletzung des Kontaktverbotes wäre ohne Weiteres ver- meidbar gewesen, hätte der Beschuldigte seine Impulse kontrolliert und den Tren- nungszustand akzeptiert. Insgesamt wiegt das Tatverschulden, mit der Vorinstanz, nicht mehr leicht und die von ihr bemessene Busse von Fr. 2'000.– ist ohne Weite- res angemessen und nicht nach unten zu korrigieren. Die Täterkomponente wirkt weder straferhöhend noch strafmindernd. Die Zugeständnisse des Beschuldigten zeigen sich auch hier nicht als eigentliches Geständnis, sondern waren kombiniert mit Uneinsichtigkeit und Schönfärberei. Nach dem Gesagten besteht auch kein An- lass, von einer Bestrafung im Sinne von Art. 52 StGB abzusehen. 4.3. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten für die mehrfache Übertretung gemäss Art. 292 StGB mit einer Busse von Fr. 2'000.– zu bestrafen. Bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung ist praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen vor- zusehen (Art. 106 Abs. 2 StGB). IV. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz hat die formellen und materiellen Grundlagen zur Geltend- machung von Zivilansprüchen einlässlich dargelegt (Urk. 26 S. 59 ff.), worauf verwiesen wird.
2. Der angefochtene Entscheid wurde bezüglich des Schuldspruchs wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB bestätigt. Es kann für den Genugtuungsanspruch deshalb vollumfänglich auf jene Erwägungen verwiesen werden (Urk. 26 S. 59 ff.). Eine andere Beurteilung ist nicht angezeigt. Die entspre- chenden Beanstandungen der Verteidigung (Urk. 43 S. 34 f.) treffen auf Schaden- ersatz zu. Die Festsetzung der Genugtuung beruht hingegen auf richterlichem Ermessen. Die Privatklägerin hat anlässlich der Hauptverhandlung Ausführungen
- 28 - zu den Auswirkungen des Handelns des Beschuldigten auf ihre Persönlichkeit gemacht (vgl. Prot. I S. 7). Dass die Vorinstanz nicht darauf bestanden hat, dass die Privatklägerin ihre Genugtuungsforderung beziffert (Prot. I S. 22 f.), ist nicht entscheidend. Vorliegend erscheint mit der Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 5'000.– angemessen, welcher Betrag von der Verteidigung denn auch nicht konkret beanstandet wird (Urk. 43 S. 34 f.). Der Beschuldigte ist demnach zur Bezahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin im Umfang von Fr. 5'000.– zu verpflichten. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen. Zwar erfolgte betreffend eines Anklagesachverhaltes (Nötigung) ein Freispruch, jedoch führte dieser Vorwurf weder im Vorverfahren noch im Hauptverfahren zu weitergehenden Verfahrens- schritten, die nur eine anteilsmässige Kostenauflage rechtfertigen würden.
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, des Erschleichens von Ausweisen oder Bewilligungen für den Strassenver- kehr im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. d SVG sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 65.– und einer Busse von Fr. 2'000.–.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate) wird die Freiheits- strafe vollzogen.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
- Der Privatklägerin wird eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– zugespro- chen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 16'487.70 amtl. Verteidigungskosten (ab 30. August 2022) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. - 3 -
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 43 S. 2 f.)
- Die Dispositivziffern 1 bis 5 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom
- November 2023 seien aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei der Beschuldigte wegen Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügungen schuldig zu sprechen und mit einer Busse von max. CHF 100 zu bestrafen und im Übrigen freizusprechen.
- Die Dispositivziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 22. Novem- ber 2023 sei aufzuheben und die Zivilansprüche der Privatklägerin seien abzuweisen.
- Die Dispositivziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 22. Novem- ber 2023 sei aufzuheben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staats- kasse zu nehmen.
- Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung in der Höhe von CHF 7'168.55 aus der Staatskasse zu bezahlen.
- Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2'000 aus der Staatskasse zu bezahlen. - 4 -
- Der amtliche Verteidiger sei antragsgemäss für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Staats- kasse. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 32) Verzicht auf Anträge Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
- Für den Verfahrensverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 26 S. 3). Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom
- November 2023 liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 19 und 20). Nach Zustellung des begründeten Entscheids reichte der Beschuldigte fristgerecht am 9. August 2024 die Berufungserklärung ein (Urk. 25 und 29). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerschaft verzichteten nach entsprechender Fristansetzung darauf, Anschlussberufung zu erheben, ein Nicht- eintreten zu beantragen oder weitere Anträge zu stellen. Die Staatsanwaltschaft teilte zudem mit, dass sie sich nicht weiter am Verfahren beteiligen werde (Urk. 30, 31 und 32). Am 27. August 2024 reichte der Beschuldigte sodann die Steuerer- klärung 2022, die Lohnabrechnungen Juni und Juli 2024 sowie Belege zu seinen Mietkosten ein (Urk. 30 und 35/1-3). Am 10. April 2025 wurde zur Berufungsver- handlung auf den 23. Juni 2025 vorgeladen (Urk. 36). Mit Eingabe vom 19. Juni 2025 stellte der Beschuldigte mehrere Beweisanträge (Urk. 39). Die beiden einge- reichten Videoaufnahmen wurden zu den Akten genommen (Urk. 40) und vom Berufungsgericht visioniert (Prot. II S. 6). Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu behandeln. Seitens der - 5 - Verteidigung wurden keine Einwände dagegen erhoben, dass über die weiteren Beweisanträge, die beantragten Zeugeneinvernahmen von B._____ und C._____ (Urk. 39), im Rahmen der Urteilsberatung befunden wurde (Prot. II S. 6; Art. 379 StPO in Verbindung mit Art. 349 StPO). Das Verfahren ist spruchreif.
- Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Strafe), 3 - 5 (Vollzug und Ersatzfreiheitsstrafe), 6 (Genugtuung) und 8 (Kostenauflage) (Urk. 29 S. 2; Urk. 43 S. 2 f.). Das vorinstanzliche Urteil bleibt einzig bezüglich der Kostenfestsetzung unangefochten (Urk. 26 Dispositivziffer 7). In den angefochtenen Punkten steht der vorinstanzliche Entscheid unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) grundsätzlich zur Disposi- tion und das erstinstanzliche Urteil ist dabei umfassend zu prüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
- Soweit in den nachfolgenden Ausführungen für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Schliesslich sind die Parteien darauf Aufmerksam zu machen, dass das Berufungsgericht die Einwände der Berufungskläger zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen hat. Jedoch ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4). 4.1. Die Beweisanträge des Beschuldigten auf Zeugeneinvernahme von B._____ und C._____ (Urk. 39) sind abzuweisen. Einerseits erfolgt in Bezug auf den Vorwurf der Nötigung ein Freispruch (vgl. Ziff. II.B.), weshalb diesbezüglich keine weiteren (allenfalls) entlastenden Beweismittel abzunehmen sind. Ande- rerseits war keines der beiden gemeinsamen Kinder des Beschuldigten und der Privatklägerin beim inkriminierten sexuellen Übergriff auf die Privatklägerin zu- gegen. Soweit der Beschuldigte die Kinder zum Thema, dass die Privatklägerin ihnen gesagt habe, der Beschuldigte gehöre ins Gefängnis, einvernehmen las- - 6 - sen will, vermag dies nichts Entlastendes beizutragen. Selbst wenn die Kinder bestätigen würden, dass die Privatklägerin das so gesagt hat, bedeutet das nicht, dass der inkriminierte sexuelle Übergriff auf die Privatklägerin nicht statt- gefunden hat. Folglich sind ihre Aussagen nicht beweisrelevant. Sie haben kei- nen Einfluss auf das Beweisergebnis. 4.2. Die beiden vom Beschuldigten eingereichten Videoaufnahmen (Urk. 40) sind nicht sachdienlich. Sie vermögen das Beweisergebnis weder zugunsten noch zu- ungunsten des Beschuldigten zu beeinflussen. Sie sind in einem völlig anderen Zusammenhang und zu einem späteren Zeitpunkt entstanden als die inkriminierten Vorfälle stattgefunden haben sollen. Die beiden Videoaufnahmen dokumentieren andere, nicht anklagerelevante Kontakte zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin. II. Schuldpunkt A. Dossier 1 (Vergewaltigung)
- Sachverhalt 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am
- Februar 2022 seine Ehefrau, D._____ (nachfolgend: Privatklägerin), im Schlaf- zimmer in der ehelichen Wohnung in E._____ wissentlich und willentlich zur Dul- dung des Geschlechtsverkehrs gezwungen zu haben. Die Privatklägerin habe da- bei mehrfach verbal Gegenwehr geleistet. Körperlich habe sie sich nicht wehren können und sei widerstandsunfähig gewesen, da der Beschuldigte ihr gegenüber kräftemässig überlegen gewesen sei. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Pri- vatklägerin mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden sei bzw. habe min- destens bewusst und billigend in Kauf genommen, dass sie zum Widerstand unfä- hig sei (Urk. D1 9/8, Ziff. 1.1.). 1.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagevorwurf gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin als erstellt und sprach den Beschuldigten der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB schuldig (Urk. 26 S. 6 ff. und 37 ff.). - 7 - 1.3. Der Beschuldigte ist damit nicht einverstanden und beantragt einen Freispruch (Urk. 29 S. 2; Urk. 43 S. 2). Dabei ist unstrittig, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin in besagter Nacht in der ehelichen Wohnung im ehelichen Schlafzimmer zum Geschlechtsverkehr gekommen ist (vgl. zusam- menfassend Urk. 26 S. 7 - 12). Jedoch stellt sich der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, der Beischlaf sei einvernehmlich gewesen (Urk. 42 S. 4 f.). So legte er zur Sache dar, er sei nachhause gekommen und habe sich auf das Bett gesessen, in welchem sich die Privatklägerin befunden habe. Anschliessend hätten sie sich unterhalten, geküsst und der Beischlaf habe sich spontan ergeben (Urk. 42 S. 3 ff.). Die Verteidigung brachte zur Begründung der Berufungsanträge zusammengefasst vor, entgegen der Vorinstanz seien die Aus- sagen der Privatklägerin widersprüchlich, wiesen Aggravierungstendenzen auf und seien entsprechend unglaubhaft, wohingegen die Aussagen des Beschuldigen konstant, schlüssig, widerspruchsfrei und somit glaubhaft seien, weshalb er nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen sei. Eventualiter liege auch aus rechtlicher Sicht keine Vergewaltigung vor (Urk. 43 S. 4 ff.). 1.4.1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel, mithin die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten (Urk. D1 2/1-2, D1 3/1-2 und D1 3/4; Prot. I S. 4 ff. und 23 ff.) sowie die Eingabe der Privatklägerin an das Zwangsmass- nahmengericht vom 2. März 2022 (verfasst mit Hilfe der Opferberatungsstelle F._____) (Urk. 14) zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (Urk. 26 S. 7 - 12). Das vorinstanzliche Urteil setzte sich sodann ausführlich und differenziert mit den Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten sowie mit den Vorbringen der Verteidigung auseinander, worauf ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 26 S. 15 - 20). Überzeugend gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass auf die Aussa- gen der Privatklägerin abzustellen sei, während sie die Aussagen des Beschuldig- ten als nicht glaubhaft qualifizierte (Urk. 26 S. 15 - 20). An diesem zutreffenden Fazit vermögen auch die neuerlichen Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung nichts zu ändern. Die nachfolgenden Ausführungen verste- hen sich als Rekapitulation und Ergänzung. - 8 - 1.4.2. Die Sachverhaltsschilderung der Privatklägerin zeigt sich – entgegen der Verteidigung (Urk. 43 S. 7 ff.) – als im Kerngeschehen, namentlich dem Ablauf, ihrer wiederholten verbalen und teilweise auch körperlichen Abwehr und dem eigentlichem Geschlechtsverkehr, widerspruchsfrei, authentisch und konsistent. Ihre Darstellung der Geschehnisse wirkt als tatsächlich erlebt und korrespondiert überzeugend mit den von ihr geschilderten Gefühlen, die sie während des Vorfalls erlebte, wie Erniedrigung, Hilf- und Machtlosigkeit. Ebenfalls kann der Vorinstanz beigepflichtet werden, wenn sie erkennt, dass die Privatklägerin differenziert und zurückhaltend ausgesagt habe und weder zu Übertreibungen neige noch den Beschuldigten unnötig belaste oder ihn diffamiere (Urk. 26 S. 16 f.). Die Ansprüche der Verteidigung an die Aussageleistung der Privatklägerin (vgl. Urk. 43 S. 7 ff.) sind lebensfremd. Werden Geschehnisse frei wiedergegeben, ist es – im Gegen- satz zu stereotypen und drehbuchartigen Aussagen – üblich und menschlich, dass das eine oder andere Detail wegfällt. So ist beispielsweise nachvollziehbar, dass für die Privatklägerin offenbar in erster Linie relevant war, dass der Beschuldigte ihren Slip auszog, was sie konstant schilderte, und nicht wie dies im Detail vonstat- ten ging. Auch kann entgegen der Verteidigung (Urk. 43 S. 7 f.) von der Privatklä- gerin als juristische Laiin nicht erwartet werden, dass sie in ihrer ersten Einver- nahme genau weiss, was sie schildern muss. Dass die Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung geweint hat, vermag die Beweiswürdigung hingegen weder zu- gunsten noch zuungunsten des Beschuldigten zu beeinflussen. Eine Würdigung dieses Umstandes würde auf eine unzulässige Laienpsychologie hinauslaufen. Im Übrigen konnte sich das Berufungsgericht keinen persönlichen Eindruck davon ma- chen. Soweit die Verteidigung im Berufungsverfahren nochmals die Eingabe der Privatklägerin, welche sie für das Gewaltschutzverfahren zusammen mit der Opfer- beratungsstelle verfasste (Urk. 14), ins Feld führt (Urk. 43 S. 16), so ist in Ergän- zung zu den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 26 S. 17 f.) zu konstatieren, dass die Privatklägerin in jenem Schreiben ausführte, der betrunkene Beschuldigte habe den von ihr ungewollten Sex erzwungen, sie habe sich ausgeliefert gefühlt und habe sich nicht gewehrt, um es nicht weiter eskalieren zu lassen. Dies korrespon- diert mit ihren Aussagen im Strafverfahren. Sodann vermochte sie anlässlich der Hauptverhandlung nachvollziehbar darzulegen, was sie damit meinte, dass sie es - 9 - nicht als "Vergewaltigung" erlebt habe. Sie legte einlässlich dar, sie habe den Akt nicht als Vergewaltigung erkannt, weil sie sich eine Vergewaltigung anders vor- stelle. Sie habe keine Schmerzen gehabt und es sei zu keiner Gewalt gekommen. Sie habe es abgemindert, weil es effektiv nur Sex gegen ihren Willen gewesen sei. Sie habe dies aber nicht als Vergewaltigung verstanden. Wenn man von einer Ver- gewaltigung höre, nehme man ein Ausmass an Gewalt und Schmerzen an. Sie habe sich hingegeben, weil sie Angst gehabt habe. Sie sei abgefertigt worden und habe sich nicht mehr gewehrt, weil es nichts mehr zum Wehren gegeben habe. Sie habe sich gedacht, dass wenn sie sich im Stehen nicht wehren könne, könne sie sich auch im Bett nicht wehren (Prot. S. 75). Die Erklärung der Privatklägerin, was sie unter "Vergewaltigung" verstehe, entspricht einer verbreiteten laienhaften Meinung und schmälert weder die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, noch vermag es die rechtliche Würdigung zu beeinflussen. Vielmehr sprechen das Schreiben der Privatklägerin und ihre mündlichen Erläuterungen anlässlich der Hauptverhandlung für die Glaubhaftigkeit ihrer Depositionen und ihrer bereits gezeigten Haltung, den Beschuldigten nicht unnötig belasten zu wollen. Fest steht jedenfalls, dass die Privatklägerin in tatsächlicher Hinsicht überzeugend darlegen konnte, dass sie am
- Februar 2022 einen sexuellen Übergriff durch den Beschuldigten erlebte, indem er gegen ihren kommunizierten Willen an ihr den Geschlechtsverkehr vollzog und sie das Ganze aufgrund ihrer Wehrlosigkeit über sich ergehen liess. Ob es sich dabei um eine Vergewaltigung im Sinne des Strafgesetzbuches handelte, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung, die nicht der Privatklägerin auferlegt werden kann. 1.4.3. Der Beschuldigte äusserte sich detailliert zwei Mal zur Sache, ein Mal anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. April 2022 (Urk. D1 2/1) und das zweite Mal in der Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2023 (Prot. I S. 27 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er ebenfalls Aussagen (Urk. 42 S. 3ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. März 2023 beschränkte er sich darauf, den Schlussvorhalt zu verneinen (Urk. D1 2/2 F/A 7). Was die Aus- sagen des Beschuldigten betrifft, so sind diese für sich alleine betrachtet zwar nicht unrealistisch, jedoch zeigt sich seine Darstellung anlässlich beider Einvernahmen als sehr stereotyp und auffallend darauf bedacht, sich als zärtlichen und einfühl- - 10 - samen Liebhaber darzustellen, der sich mit einer begierigen und plumpen Ehefrau konfrontiert sah ("Sie war sowas von erregt", "Sie lag auf das Bett und spreizte ihre Beine", Es ging so schnell, weil sie so feucht war.", "….sie bohrte mir die Nägel fast in den Rücken.", "Sie sagte auch, dass ich sie "hart" ficken soll", Urk. D1 2/1 F/A 10; "In diesem Moment sagte sie mir: "Chasch mrs scho sägä, wenn Sex wotsch.". Sie hat das noch vielfach gemacht, dies plumpe Art. Ich sagte ihr, dass ich keinen Sex wolle, sondern, dass wir uns lieben könnten wie in all den letzten Jahren.", "Zwischen Eheleuten finde ich den Begriff Sex falsch.", "Ich finde es ist eine emoti- onale Verbindung mit Liebe dahinter", Prot. I S. 28 und 30). Auffallend ist sodann, dass er den Sexualakt in der polizeilichen Einvernahme sehr detailliert beschrieb, während er in der Hauptverhandlung das Ganze sehr gerafft und oberflächlich wiedergab und im Übrigen nicht so, dass von vornherein erkennbar ist, dass es sich um dieselbe sexuelle Begegnung handelt. Anlässlich der Berufungsverhandlung beschrieb er den Sexualakt gar nicht mehr (Urk. 42 S. 4 f.). Dies erstaunt umso mehr, als der Beschuldigte ausführte, er und die Privatklägerin seien seit 18 Jahren zusammen, die Abläufe wie Berührungen und Gesten hätten sich in den letzten Jahren so standardisiert, es sei nichts Neues dazu gekommen, es sei alles wie üblich gewesen (Prot. I S. 31). Zwar kann nicht erwartet werden, dass der Beschul- digte eineinhalb bzw. drei Jahre später noch in der Lage ist, ein dynamisches Geschehen mit allen Details gleich wiederzugeben. Gewisse Abweichungen und Ungereimtheiten sind üblich, sehr menschlich und ein Zeichen für reales, erlebnis- basiertes Erzählen. Die beiden Darstellungen des Beschuldigten wirken allerdings je für sich isoliert, im Gesamten nicht übereinstimmend. Es fehlt an der Konsistenz, es könnten genau so gut zwei unterschiedliche sexuelle Begegnungen gewesen sein. Dies ist der Glaubhaftigkeit der Aussagen abträglich, sie vermögen nicht zu überzeugen. Ebenso inkonsistent sind die Erklärungen des Beschuldigten, was die SMS betrifft, welche er unbestrittenermassen am nächsten Tag der Privatklägerin schrieb (Urk. D1 1/3 und Urk. D1 2/1 F/A 23) mit dem Inhalt: "Wirklich sorry, ich dachte mozemo se malo zezati [übersetzt: wir können etwas Spass haben], i luege dass ich mi max. Distanziere und jegliche kontakt usem weg gan.". Der Beschul- digte gab dazu an, er habe das geschrieben, das sei korrekt. Er habe ihr das geschrieben, weil sie ihm so massive Vorwürfe gemacht habe. Auf die Frage, - 11 - weshalb er sich bei seiner Frau entschuldigen wollte, erklärte er, sie sei in einem aufgewühlten Zustand gewesen, habe am Telefon geweint, ihm Vorwürfe gemacht. Es sei aus dem Kontext entstanden, als sie telefoniert hätten. Es sei in dem Sinne gewesen, weil er die Welt nicht mehr verstanden habe (Urk. D1 2/1 F/A 25). An- lässlich der Hauptverhandlung mit der SMS konfrontiert, zeigte sich der Beschul- digte sehr ausweichend und deponierte keine stichhaltigen Aussagen, die Rück- schlüsse zu seinen Gunsten zuliessen. Insbesondere wollte er sich nicht darauf behaften lassen, dass er sich entschuldigte (Prot. I S. 34), obwohl aus dem Wortlaut der Nachricht klar eine Entschuldigung zu entnehmen ist ("Wirklich sorry"). Hätte der Sexualakt tatsächlich so stattgefunden, wie vom Beschuldigten in der ersten Einvernahme beschrieben (begierige Ehefrau; vgl. die soeben wiedergegebenen Zitate), macht seine SMS mit der Entschuldigung noch weniger Sinn. Entgegen der Verteidigung (Urk. 43 S. 7) ist einvernehmlicher Geschlechtsverkehr angesichts der ehelichen Probleme, die immerhin getrennte Schlafzimmer nach sich zogen, zwar nicht ausgeschlossen, aber doch lebensfremd. Notabene ist vom Beschuldigten auch nicht erklärbar, wie die nächtliche Diskussion über die ehelichen Probleme zu plötzlicher Lust nach Intimität und einvernehmlichem Geschlechtsverkehr geführt haben soll. 1.5. Insgesamt bestehen keine rechtserheblichen Zweifel an den glaubhaften und überzeugenden Schilderungen der Privatklägerin, weshalb uneingeschränkt darauf abgestellt werden kann. Demgegenüber fehlt es den Depositionen des Beschuldig- ten an der notwendigen Konsistenz und Greifbarkeit. Seine insgesamt wenig glaub- haften und ergebnisorientierten Aussagen vermögen die überzeugende Sachdar- stellung der Privatklägerin nicht zu relativieren. Wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. I.4.2.), vermögen die beiden vom Beschuldigten eingereichten Videoaufnahmen das Beweisergebnis weder zugunsten noch zuungunsten des Beschuldigten zu beein- flussen. Der Anklagesachverhalt ist, in Bestätigung der Vorinstanz, erstellt und für die rechtliche Würdigung darauf abzustellen.
- Rechtliche Würdigung 2.1. Der angefochtene Entscheid gibt den Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Ab. 1 aStGB und die dazugehörige massgebliche Rechtspre- - 12 - chung korrekt wieder. Ebenso zutreffend ist alsdann – entgegen der Verteidigung (Urk. 43 S. 22 ff.) – die Subsumption der Vorinstanz sowohl hinsichtlich des objek- tiven als auch des subjektiven Tatbestandes. Insbesondere erwog sie richtig, dass das Nötigungsmittel gegeben sei (Urk. 26 S. 37 ff.), darauf wird vorab verwiesen. Es ist nochmals zu betonen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin körperlich deutlich überlegen ist. Die Privatklägerin hat glaubhaft dargelegt, dass sie sich sowohl verbal als auch physisch zu wehren versuchte und dem Beschuldigten da- durch klar zu verstehen gab, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einver- standen sei. Namentlich wehrte sie sich physisch durch Wegstossen, sich entreis- sen und dem Versuch, davonzulaufen. Ebenso anschaulich schilderte sie, dass er sie zwar nicht geschlagen, aber einfach festgehalten habe. Als er im Bett auf ihr gelegen sei, so die Privatklägerin, habe sie einfach keine Chance gehabt. Sie habe gewusst, sie könne sich nicht gegen ihn wehren und hätte wirklich Angst gehabt. Sie sei einfach wehrlos gewesen und hätte gehofft, dass es nicht noch schlimmer werde und hätte es dann einfach über sich ergehen lassen (Urk. D1 3/1 F/A 27 ff. und 43, Urk. D1 3/2 F/A 10). Der Beschuldigte nutzte bei der Überwältigung der Privatklägerin seine klare körperliche Überlegenheit aus, setzte sich über ihren deutlich formulierten Willen, keinen Geschlechtsverkehr zu wollen, hinweg und brachte sie – ohne gesteigerte körperliche Gewalt – in eine derart ausweglose Situation, dass sie es aufgab, sich weiter körperlich und verbal zu wehren. Die Privatklägerin hat die ihr mögliche und zumutbare Abwehr – wenn auch erfolglos – an den Tag gelegt. Es ist nachvollziehbar und im Lichte der zitierten Rechtspre- chung dem Tatbestand der Vergewaltigung auch nicht abträglich, dass sie ab einem gewissen Punkt den Übergriff über sich ergehen liess, insbesondere auch um weitere (gewalttätigere) Eskalationen zu vermeiden ("Ich hatte wirklich Angst in der Situation im Bett. Ich war einfach wehrlos und hoffte, dass es nicht noch schlim- mer wird.", Urk. D1 3/1 F/A 35). Dies überzeugt auch vor dem Hintergrund, dass die Privatklägerin deponierte, den Beschuldigten so nicht zu kennen, "dass es ins - 13 - Extreme geht und Ernst wird" (Urk. D1 3/2 F/A 10). Entsprechend beängstigend und unberechenbar muss für die Privatklägerin die Situation gewesen sein. 2.2. Der Beschuldigte hat durch sein Handeln den Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB erfüllt und ist entsprechend schuldig zu sprechen. B. Dossier 1 (Nötigung)
- Sachverhalt 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, am
- Februar 2022 in der ehelichen Wohnung das Mobiltelefon der Privatklägerin an sich genommen zu haben, es durchsucht und dann in seine Hosentasche gesteckt zu haben. Als die Privatklägerin das Telefon habe aus seiner Tasche ziehen wollen, habe er sie mit beiden Händen am Handgelenkt gepackt und diese während zwei bis drei Minuten fixiert, als die Privatklägerin ihre Hände habe freibekommen wollen und es deshalb ein Gerangel gegeben habe. Er habe sie so an ihrer Bewegungs- freiheit eingeschränkt und sie daran gehindert, ihr Mobiltelefon definitiv wieder an sich zu nehmen (Urk. D1 3/8 Ziff. 1.2). 1.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt und verurteilte den Beschuldigten wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Urk. 26 S. 20 ff. und 39 ff.). Der Beschuldigte beantragt auch im Berufungsverfahren einen Freispruch (Urk. 29, 32 und 43 S. 2). Zur Sache befragt, führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, die Privatklägerin habe ihm in die Hosentasche gefasst, das Handy hervorgenommen und gegen seine Leiste gedrückt. Dass er dabei die Handgelenke der Privatklägerin während zwei bis drei Minuten fixiert habe, bestritt er (Urk. 42 S. 6 f.). Aus Sicht der Verteidigung mangelt es der Anklage an einer Umschreibung der Nötigung. Es sei vielmehr von straflosen Handlungen im Rahmen eines Ehestreites auszugehen. Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten gegen dessen Willen in die Hosentasche greifen wollen und letzterer habe das Recht, sich gegen diesen unmittelbaren körperlichen Angriff mit verhältnismässigem Eingreifen zu wehren. Es sei davon auszugehen, dass das - 14 - Handeln des Beschuldigten nicht derart gewesen sei, dass es ein deliktisches Ver- halten zu begründen vermöge. Eine Nötigung komme schon aufgrund der geringen Eingriffsintensität nicht in Frage. Es sei völlig unglaubhaft, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zwei bis drei Minuten festgehalten haben solle. Zudem habe die Privatklägerin ihr Mobiltelefon unmittelbar nach dem Streit wiedererlangt und sei somit gar nicht so daran gehindert worden, dass das Handeln als Nötigung zu qualifizieren wäre. Ferner fehle es an der Rechtswidrigkeit (Urk. 17 Rz. 64 ff., Urk. 43 S. 26 ff.). 1.3. Als massgebende Beweismittel liegen die Aussagen der Privatklägerin (Urk. D1 3/1-2, Prot. I S. 15 ff.) und des Beschuldigten (Urk. D1 2/1-2 [insbesondere D1 2/1 F/A 10], Prot. S. 37 ff.) sowie die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich mit Bildern der Handgelenke der Privatklägerin (Urk. D1 1/3 S. 4 f.) im Recht. 1.4.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin korrekt wiedergegeben (Urk. 26 S. 20 ff.), worauf zu verweisen ist, mit der einzigen Korrektur, dass es sich bei Urk. D1 2/1 nicht um F/A 7, sondern um F/A 10 handelt. 1.4.2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er zum fraglichen Zeitpunkt das Mobiltelefon der Privatklägerin unberechtigterweise behändigt und es ihr gegen ihren Willen für eine gewisse Zeit vorenthalten habe und es deshalb anschliessend auf dem Balkon zu einem Gerangel gekommen sei. Auch räumte er ein, dass er sie an beiden Handgelenken gepackt und ihre Hände aus seiner Hosentasche genom- men habe und es dabei zu einer Rötung an ihren Handgelenken gekommen sei. Jedoch stellt sich der Beschuldigt auf den Standpunkt, dass die Privatklägerin auf ihn zugekommen sei, ihm in die Hosentasche gefasst und mit dem ganzen Gewicht gegen seine Leiste gedrückt habe, was schmerzhaft gewesen sei. Sie hätte mit beiden Händen fest an seiner Tasche gerissen. Er habe sie noch nie so erlebt (Urk. D1 2/1 F/A 10, Prot. I S. 37 f.). Dass er dabei die Handgelenke der Privatklä- gerin während zwei bis drei Minuten fixierte, ergibt sich aus seinen Depositionen nicht und wird von ihm in Abrede gestellt (Urk. D1 2/2 S. 4, Urk. 42 S. 7). 1.4.3. Insofern bleibt einzig zu klären, ob es zur inkriminierten minutenlangen Fixierung der Handgelenke kam und der Beschuldigte dadurch die Privatklägerin in - 15 - der Bewegungsfreiheit einschränkte und daran hinderte, ihr Telefon definitiv an sich zu nehmen. Die Vorinstanz beruft sich dabei auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin anlässlich der insgesamt drei Einvernahmen. Zwar besteht keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass die Privatklägerin nach bestem Wissen und Gewissen aussagte. Dennoch ist aufgrund der Aussageentwicklung fraglich, ob der Beschuldigte die Handgelenke tatsächlich fixierte und dies gar während einer Dauer von zwei bis drei Minuten. Ebenso ist – mit Blick auf den subjektiven Tat- bestand im Sinne von Art. 12 StGB, welcher implizit im Vorwurf dahingehend enthalten ist, dass der Beschuldigte die Bewegungsfreiheit der Privatklägerin einschränkt und sie daran gehindert haben soll, ihr Mobiltelefon definitiv wieder an sich zu nehmen – unklar, was der Beschuldigte tatsächlich wusste und wollte bzw. was ihm diesbezüglich anzurechnen ist. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 23. Februar 2022, mithin 1 Tag nach dem fraglichen Vorfall, deponierte die Privatklägerin von sich aus und in freier Erzählung, sie habe versucht, das Handy aus seiner Hosentasche zu nehmen. Er hätte sie aber an beiden Handgelenken gepackt und habe sie davon abhalten wollen. Es sei während zwei bis drei Minuten zu einem Gerangel zwischen ihnen gekommen. Das Handy habe sie schliesslich wiedererlangt (Urk. D1 3/1 F/A 11). Auf die Nachfrage, wie genau sie gepackt worden sei, antwortete sie, er habe sie mit beiden Händen an ihren Handgelenken gepackt. Er habe nicht gewollt, dass sie das Handy aus seiner Hosentasche nehme. Sie habe sich entreissen und das Handy aus seiner Hosentasche nehmen können. Auf einer Skala von 1 - 10 hätte er sie mit einer Stärke von 6 gehalten, sie sei selber recht stark und habe sich aus dem Griff entreissen können (Urk. D1 3/1 F/A 14 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. November 2022 führte die Privatklägerin ebenfalls in freier Erzählung aus: "Ich kam mit der Hand irgendwie in seine Hosentasche, er hatte Jeanshosen an. Ich nahm das Handy heraus. Er stand dann, als ich das Handy in der Hand hatte, und packte mit beiden Händen meine beiden Handgelenke und hielt sie fest und sagte: "Du hast etwas zu verheimlichen", ich wies ihn darauf hin, dass wir etwas abgemacht hätten. Ich riss mich los, es war ein Gerangel, während 2 bis 3 Minuten und dann ging ich wieder in die Küche." (Urk. D1 3/2 F/A 60). Auf die Frage, wie lange das Packen an den Handgelenken gedauert habe, antwortete die Privatklägerin: "So 2 bis 3 Minu- - 16 - ten, das Gerangel.". Auf nochmalige Nachfrage des Staatsanwaltes: "Nein, nur das Packen an den Handgelenken.", antwortete die Privatklägerin: "Vielleicht 2 Minu- ten, ich kann es Ihnen nicht sagen.". Auf nochmalige Nachfrage des Staatsanwal- tes: "Also nicht einfach nur kurz für einen Moment?", antwortete die Privatklägerin alsdann: "Ja, er hielt mich und sagte: "Du hast etwas zu verbergen" und ich sagte "Nein"". Auf die Frage, ob sie sich aus dem Griff habe zu lösen versuchen, antwor- tete sie, sie habe das versucht, aber sie habe sich nicht voll davon lösen können, weil sich nicht stark genug gewesen sei, er sei ihr von den Kräften her einfach über- legen (Urk. D1 372 F/A 6 1- 65). In der Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2023 gab dich Privatklägerin zum Kerngeschehen zu Protokoll, dass sie versucht habe dem Beschuldigten das Handy aus der Hosentasche zu nehmen, es dabei zu einem Gerangel gekommen sei und er sie an den Handgelenken gepackt habe. Sie habe ihm erneut gesagt, dass er ihr das Handy geben solle. Sie habe sich irgendwie losreissen und das Handy nehmen können. Danach sei sie wieder in die Wohnung gegangen. Auf die Frage, wie lange der Beschuldigte die Privatklägerin gehalten habe, antwortete sie: "Das waren ca. 2 Minuten lang. Das gesamte Gerangel ging ca. 5 Minuten lang. Ich habe ihm ja mehrmals gesagt, dass er mir das Handy geben solle. Er hat es mir aber nicht ausgehändigt." (Prot. I S. 16). Den originären Aussagen der Privatklägerin in der polizeilichen und der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme kann nicht mit genügender Klarheit entnommen werden, dass ihre Handgelenke durch den Beschuldigten während längerer Zeit, geschweige denn zwei bis drei Minuten, fixiert wurden, der Beschuldigte sie da- durch in ihrer Bewegungsfreiheit einschränkte und sie daran hinderte, ihr Mobilte- lefon definitiv wieder an sich zu nehmen und dies nota bene auch wusste und wollte. Die Aussagen der Privatklägerin, wenn auch glaubhaft, sind diesbezüglich undeutlich, was sicherlich dem Umstand des kurzen und dynamischen Gesche- hens ("Gerangel") geschuldet ist, und eine Rekonstruktion entsprechend erschwert. Was letztlich Eingang in die Anklage fand, gründet nicht in den Aussagen der Privatklägerin, dem übrigen Beweisergebnis oder klaren Rückschlüssen, sondern ist auf eine Interpretation der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, was nicht rechts- genüglich ist. Wenn die Privatklägerin rund eineinhalb Jahre nach dem Vorfall in der Hauptverhandlung dann kurz und bündig aussagt, der Beschuldigte habe sie - 17 - zirka 2 Minuten an den Handgelenken gehalten und das gesamte Gerangel sei zirka 5 Minuten gegangen, so vermag dies bei der vorliegenden Aussageentwick- lung den Anklagevorwurf nicht zu beweisen und ist als eine Suggestion durch die staatsanwaltschaftlichen Fragen und die Anklageschrift zu würdigen. 1.4.4. Im Ergebnis lässt sich nicht beweisen, dass der Beschuldigte während des ansonsten unbestrittenen Vorfalls die Handgelenke der Privatklägerin während zwei bis drei Minuten fixierte. Wie lange der Beschuldigte die Privatklägerin letztlich an den Handgelenken festhielt, lässt sich nicht überzeugend rekonstruieren, zumal das Zeitgefühl, das ohnehin ein unzuverlässiger Parameter ist, bei einem solch dynamischen und letztlich sehr kurzen Geschehen ausser Kraft gesetzt wird. Dass es der Privatklägerin nicht verlässlich möglich war, eine Zeitangabe zu machen, zeigt auch ihr Aussageverhalten in der polizeilichen und der staatsanwaltschaftliche Einvernahme und das fordernde Nachhaken des Staatsanwaltes, was letztlich zu keiner authentischen sondern eher einer konstruierten Antwort führte. Auch lässt sich nicht erstellen, was genau das Ansinnen des Beschuldigten war, bzw. ob er die Privatklägern tatsächlich in ihrer Bewegungsfreiheit einschränken wollte und sie überdies daran hindern wollte, ihr Mobiltelefon definitiv wieder an sich zu nehmen. Der Beschuldigte nahm im Zuge des Ehekonfliktes das Mobiltelefon der Privat- klägerin in seine Hosentasche, was sicherlich eine unreife Aktion und Provokation darstellte. Als sich das die Privatklägerin nicht gefallen lassen und ihr Telefon zu- rücknehmen wollte, kam es zum beschriebenen kurzen und ungeplanten Gerangel, zu welchem auch die Privatklägerin ihren Beitrag leistete. Was der Beschuldigte durch seine Aktion konkret bezweckte, erschliesst sich weder aus seinen Aussagen noch den Aussagen der Privatklägerin und auch nicht aus dem dynamischen Geschehen selbst. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass das Behändigen des Mobiltelefons durch den Beschuldigten im Rahmen des Ehekonfliktes ein sehr spontanes, kopfloses und unreifes Manöver war, das eskalierte. Dass der Beschul- digte vom Gedanken getragen war, die Privatklägerin für mehrere Minuten in ihrer Bewegungsfreiheit einzuschränken und sie definitiv daran hindern wollte, ihr Tele- fon an sich zu nehmen, lässt sich aus den Geschehnissen nicht ohne erhebliche Zweifel schliessen. Bei diesem Ergebnis kann die Aussage des Sohnes gemäss Polizeirapport, wonach er die ganze Zeit dabei gewesen, nur verbal gestritten wor- - 18 - den sei und die Privatklägerin ganz bestimmt nicht vom Beschuldigten geschlagen worden sei (vgl. Urk. 43 S. 26, Urk. D1 1/1 S. 4), ohne nähere Würdigung grund- sätzlich so stehen gelassen werden. Dennoch rechtfertigt sich der Hinweis, dass die Privatklägerin nie geltend gemacht hat, dass es zu Schlägen etc. seitens des Beschuldigten kam. Zudem hat der Beschuldigte – wie gesehen (vgl. Ziff. II.B.1.4.2.) – selbst eingeräumt, die Privatklägerin an den Handgelenken gepackt zu haben. Im Übrigen ist auch fraglich, ob der Sohn denselben Vorfall meinte, zu- mal er ausführte, die Privatklägerin habe nach dem Vorfall um ca. 20.00 Uhr die Wohnung verlassen (Urk. D1 1/1 S. 4), während die Privatklägerin erklärte, dass sich der Vorfall zwischen ca. 18.30 Uhr und 19.00 Uhr ereignet habe, als sie ge- kocht habe und man anschliessend noch zusammen zu Abend gegessen habe (Urk. D1 3/1 F/A 11 und 16). 1.5. Nachdem sich der Anklagesachverhalt, auch in subjektiver Hinsicht, nicht erstellen lässt, ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freizusprechen. Eine versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 StGB fällt bei diesem Ausgang ebenfalls ausser Betracht.
- Ob der Beschuldigte durch sein Verhalten den Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB erfüllt hat, hat offenzubleiben. Es fehlt der Anklage an einer rechtsgenüglichen Umschreibung der objektiven und insbesondere der subjektiven Tatbestandsmerkmale. C. Dossier 2 (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen)
- Sachverhalt 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, wissentlich und willent- lich mehrfach eine durch die Kantonspolizei Zürich angeordnete und das Zwangs- massnahmengericht Bülach verlängerte Kontaktsperre bezüglich der Privatklägerin missachtet zu haben und die Privatklägerin in der Zeit vom 23. Februar bis zum
- Juni 2022 mehrfach persönlich und per Telefon (WhatsApp- bzw. SMS-Nach- richten und Anrufe) kontaktiert zu haben. - 19 - 1.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt grundsätzlich als erstellt, mit Ausnahme der mehrfachen Anrufversuche am 17. März 2022 und unter Korrek- tur von zwei Datumsangaben (24. März 2022 anstatt 21. März 2022 und 25. März 2022 anstatt 23. März 2022) und verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Urk. 26 S. 26 ff. und S. 41 ff.). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch, eventualiter einen Schuldspruch und Bestrafung mit einer Busse (Urk. 43 S. 2 und 31). Die Verteidigung bringt vor, die Kontaktaufnahme vom 25. März 2022 lasse sich nicht erstellen, die Kontakte vom 9., 13., 14., 20 und 24. März 2022 hingegen schon. Allerdings erscheine es rechts- missbräuchlich, dass die Privatklägerin das Kontaktverbot angestrengt und selbst mehrfach untergraben habe (Urk. 43 S. 30 f.). 1.3. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel einlässlich wiedergege- ben und mit zutreffendem Ergebnis gewürdigt (Urk. 26 S. 28 ff.), worauf ohne grosse Weiterungen verwiesen werden kann. Der Beschuldigte hatte Kenntnis von der Kontaktsperre und stellte nicht in Abrede, an den fraglichen Daten (9., 13., 14., 20, 24. und 25. März 2022) mit der Privatklägerin Kontakt gehabt zu haben und gestand anlässlich der Hauptverhandlung gar ein, es sei ihm bewusst, dass es nicht korrekt von ihm gewesen sei, er würde es heute nicht mehr machen (Urk. D1 2/1 F/A 34 ff., Prot. I S. 38 ff.), was er anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (Urk. 42 S. 7 und 9). Zudem ergibt sich aus der Fotodokumentation der Kantons- polizei Zürich unmissverständlich, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am
- März 2022 per WhatsApp-Nachricht kontaktierte (Urk. D2 3/Foto 1). Daran ändert nichts, dass gemäss Aussagen des Beschuldigten gleichentags auch ein persönlicher Kontakt beim Einkaufen zustande kam (Prot. I S. 39 f.). Ein rechts- missbräuchliches Verhalten der Privatklägerin ist nicht erkennbar. Hinsichtlich des Kontaktes vom 25. März 2022 ist festzuhalten, dass die Privatklägerin glaubhaft schilderte, wie es im Zuge ihres Auszuges zu einem persönlichen Kontakt mit dem Beschuldigten in der Liegenschaft G._____ ... in E._____ kam, nachdem dieser vereinbarungswidrig auftauchte (Urk. D2 4 F/A 41 f. und 8 f., Urk. D1 3/2 F/A 85). Der Beschuldigte stellte diesen Kontakt nicht in Abrede und konnte lediglich keine - 20 - genauen Angaben dazu machen (Prot. I S. 45). Es gibt entsprechend keinen Grund, nicht auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Die von der Verteidigung eingereichte Videoaufnahme zeigt zwar ebenfalls einen Kontakt zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten in der Liegenschaft G._____ ... in E._____. Wie die Verteidigung selbst dafür hält, fand jener Kontakt allerdings einen Monat später, am 24. April 2022 (Tag des serbisch-orthodoxen Osterfestes), statt und stand im Zusammenhang mit dem Ansinnen der Privatklägerin, die gemeinsame Tochter in der Liegenschaft abzuholen (vgl. Urk. 39 S. 4 und 43 S. 30 f.). Es handelt sich folglich beim auf Video aufgezeichneten um einen späteren bzw. anderen, nicht anklagerelevanten Vorfall. Der Anklagesachverhalt ist entsprechend zweifelsfrei erstellt und für die rechtliche Würdigung darauf abzustellen.
- Rechtliche Würdigung Die rechtliche Subsumption der Vorinstanz ist zutreffend (Urk. 26 S. 41). Es kann ohne weitere Ausführungen und Ergänzungen darauf verwiesen werden. Der Beschuldigte ist für sein Verhalten des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig zu sprechen. D. Dossier 3 (Erschleichen von Ausweisen oder Bewilligungen)
- Sachverhalt 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 17. März 2022 beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich in H._____ das Formular "Gesuch um Abtretung der Kontrollschilder für Private" selbständig im Unterschriftsfeld seiner Ehefrau, D._____, in deren Namen mit einer von ihr stammend vorgetäuschten Un- terschrift und ohne ihr Einverständnis dazu unterzeichnet zu haben und dieses For- mular beim Strassenverkehrsamt eingereicht zu haben, um so die Umschreibung von zwei Kontrollschildern sowie die Ausstellung entsprechender Fahrzeugaus- weise auf seinen Namen als neuer Halter zu erschleichen. In der Folge seien die beiden Kontrollschilder am 17. März 2022 auf ihn übertragen und entsprechende Fahrzeugausweise auf seinen Namen ausgestellt worden (Urk D1 3/8 Ziff. 3). - 21 - 1.2. Die Vorinstanz sah den Anklagesachverhalt als erwiesen und verurteilte den Beschuldigten wegen Erschleichens von Ausweisen oder Bewilligungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Best. d SVG (Urk. 26 S. 34 ff. und 43 f.). Der Beschuldigte appelliert gegen diesen Schuldspruch und lässt durch die Verteidigung vorbringen, er sei aus einer Sicht auch Halter gewesen und sei zudem im Rahmen der ehelichen Vertretungsbefugnis zur Vertretung der Privatklägerin berechtigt gewesen. Es fehle auch am Vorsatz, einen falschen Ausweis zu erschleichen. Im Übrigen habe möglicherweise eine Notwehr- bzw. Notstandsituation vorgelegen, nachdem die Privatklägerin im ehelichen Streit angekündigt habe, dass sie beide Fahrzeuge verkaufen und die Kauferlöse für sich alleine behalten werde (Urk. 43 S. 32 f.). Seinerseits führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er habe auf der ersten Seite des Formulars nicht unterschrieben, sondern den Namen der Privatklägerin und seinen eigenen Namen in Blockschrift hingeschrie- ben (Urk. 42 S. 7 ff.). 1.3. Das vorinstanzliche Urteil gibt die massgeblichen Beweismittel, namentlich die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin, korrekt wieder (Urk. 26 S. 34 ff.), worauf vorab verwiesen wird. Ebenso ist zutreffend, dass der Beschul- digte grundsätzlich zugesteht, im Wissen, nicht formeller Halter der beiden Fahrzeuge mit den fraglichen Kontrollschildern zu sein, das Formular beim Strassenverkehrsamt eingereicht zu haben, um die Abtretung der Kontrollschilder und die Ausstellung entsprechender Fahrzeugausweise auf seinen Namen zu erreichen. Sodann gab er in den früheren Einvernahmen an, die Unterschriften auf dem Formular gemacht zu haben, namentlich beim Feld "Halter" unterschrieben zu haben, obwohl er zu jenem Zeitpunkt gewusst habe, nicht Halter zu sein (vgl. Urk. 26 S. 37, Urk. D1 2/1 F/A 45 ff., Prot. I S. 45 ff.). Damit ist der Anklagesach- verhalt grundsätzlich erstellt. Entgegen der Relativierung der Vorinstanz (vgl. Urk. 26 S. 37) ist auch der Vorwurf, dass die Unterschrift von D._____ vorgetäuscht werden sollte, bewiesen. Bei der Unterschrift im Feld "bisheriger Halter", das rich- tigerweise den Namen D._____ aufführt, handelt es sich zweifelsfrei nicht um die persönliche Unterschrift des Beschuldigten, obwohl dieser in den früheren Einver- nahmen angab, unterschrieben zu haben. Seine tatsächliche Unterschrift, welche unter anderem in den Einvernahmeprotokollen der Polizei und der Staatsanwalt- - 22 - schaft ersichtlich ist (Urk. D1 2/1 S. 15, Urk. D1 2/2 S. 8), weicht deutlich von der- jenigen auf dem fraglichen Formular (Urk. D3 4) ab. Dies lässt einzig den Schluss zu, dass die Unterschrift der Privatklägerin als registrierte Halterin vorgetäuscht werden sollte, zumal auf dem Formular kein Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis seitens des Beschuldigten auszumachen ist. Im Übrigen hätte der Beschuldigte mit seiner persönlichen Unterschrift unterschrieben, wenn er tatsächlich davon ausge- gangen wäre, er sei ebenfalls Halter. Der Beschuldigte brachte anlässlich der Be- rufungsverhandlung im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen vor, er habe auf der ersten Seite des Formulars nicht unterschrieben, sondern den Namen der Pri- vatklägerin und seinen eigenen Namen in Blockschrift hingeschrieben (Urk. 42 S. 7 ff.). Dabei handelt es sich um eine nachgeschobene Schutzbehauptung. Im Feld "bisheriger Halter" steht unmissverständlich "Unterschrift", womit für den Beschul- digten klar sein musste, dass die Unterschrift des Halters, mithin der Privatklägerin, benötigt wird (Urk. D3 4). Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte, der seit seiner Schulzeit in der Schweiz lebt, mit den hiesigen Verhältnissen bestens vertraut ist (Urk. D1 2/2 F/A 26, Urk. D2 7 F/A 5, Prot. I S. 25). Damit erweist sich der Ankla- gesachverhalt als vollständig erstellt.
- Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat zu Recht bejaht, dass der Beschuldigte durch sein Handeln den objektiven und den subjektiven Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 Bst. d SVG erfüllt hat (Urk. 26 S. 43). Es kann ohne grosse Weiterungen darauf verwiesen werden. Dass der Beschuldigte und die Privatklägerin nur wenige Wochen später im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung im Eheschutzverfahren die beiden Fahrzeuge untereinander aufgeteilt haben (Urk. 43 S. 33, Urk. 42 S. 11), zeigt, dass die Ange- legenheit innert nützlicher Frist einvernehmlich im zivilrechtlichen Eheschutzverfah- ren regelbar war, weshalb es nicht angeht, Selbstjustiz zu üben. Eine Notwehr- oder Notstandsituation ist entsprechend – entgegen der Verteidigung (Urk. 43 S. 33) – zu verneinen. Der Beschuldigte ist entsprechend des Erschleichens von Ausweisen oder Bewilligungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. d SVG schuldig zu sprechen. - 23 - E. Gesamtfazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB und des Erschleichens von Ausweisen oder Bewilligungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. d SVG schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist er freizusprechen. III. Strafe und Vollzug
- Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt und ausführ- lich dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3.1 f.; 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2 f.; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff., je mit Hinweisen). Entsprechen- des gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3; 141 IV 61 E. 6.1.2, je mit Hinweisen). Auch im vorinstanzlichen Urteil finden sich zutreffende Erwägungen zur Strafzumessung (Urk. 26 S. 45 ff.). Darauf wird vorab verweisen.
- Vergewaltigung 2.1. Die Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB wird mit einer Frei- heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren unter Strafe gestellt. 2.2.1. Zunächst ist die objektive Tatschwere für die Verschuldensbewertung zu bestimmen. Dabei fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin, nach- dem sie seinen Avancen nicht nachgab, spontan in der gemeinsamen Wohnung überwältigte und den Sexualakt einforderte. Dadurch wurde das familiäre Vertrau- ensverhältnis, trotz der anstehenden Trennung, massiv missbraucht und die Privat- klägerin in ihrem Sicherheitsgefühl in ihrer eigenen Wohnung beeinträchtigt. Die Vergewaltigung gelang dem Beschuldigten vor allem deshalb, weil er durch seine körperliche Überlegenheit die Privatklägerin an einer Gegenwehr hinderte. Körper- liche Verletzungen oder Schmerzen blieben aus, ebenso beendete der Beschul- digte den Übergriff nach ein paar wenigen Minuten. Jedoch hat die Privatklägerin - 24 - die seelischen Folgen der Vergewaltigung zu tragen (vgl. Prot. I S. 7). Das objektive Tatverschulden wiegt dabei – in Anbetracht aller denkbaren Vergewaltigungsfälle – noch leicht und wird durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert. Dass die Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung geweint hat, ist – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 26 S. 48) – für die Strafzumessung irrelevant. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und hätte nach den ersten verbalen und körperlichen Abwehrzeichen von seinem Vorhaben Abstand nehmen können. Dass er etwas angetrunken war, tangiert die Schuldfähigkeit nicht. Die Einsatzstrafe ist im Ergebnis im unteren Drittel des Strafrahmens einzuordnen und bei 24 Monaten festzusetzen. 2.2.2. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse korrekt wiedergegeben, darauf wird verwiesen (Urk. 26 S. 49 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend aus, er und die Privatklägerin seien nun geschieden. Ansonsten ergaben sich seit der Hauptver- handlung keine wesentlichen Änderungen (Urk. 42 S. 1 f., Urk. 35/1-3). Die persön- lichen Verhältnisse sind nach wie vor strafzumessungsneutral. Zudem ist der Beschuldigte nicht vorstraft (Urk. 38). Was das Nachtatverhalten betrifft, so ist weder Einsicht noch Reue erkennbar und ein Geständnis liegt nicht vor, weshalb insgesamt keine Strafminderung vorzusehen ist. 2.3. Der Beschuldigte ist damit für die Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. 2.4.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 2.4.2. Der Beschuldigte ist erstmals mit dem Gesetz in Konflikt geraten und weist ansonsten einen unbescholtenen Leumund auf. Anzeichen, die auf eine ungünstige Legalprognose hinweisen, sind keine erkennbar, weshalb keine Veranlassung besteht, die Freiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist viel- - 25 - mehr unter Anordnung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben (Art. 44 Abs. 1 StGB).
- Erschleichen von Ausweisen oder Bewilligungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. d SVG 3.1. Wer den Tatbestand des Erschleichens von Ausweisen oder Bewilligungen für den Strassenverkehr erfüllt, wird gemäss Art. 97 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3.2. Was die objektive Tatschwere betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch sein Handeln die Berechtigung für gleich zwei Kontrollschilder erschlich und sich dabei auf perfide Weise für die Trennung von der Privatklägerin einen Vorteil verschaffen wollte. Er täuschte dabei nicht nur das Strassenverkehrsamt, sondern missbrauchte hinterrücks das Vertrauen der Privatklägerin. Sein Vorgehen in der Ausführung war allerdings sehr simpel und zeugt nicht von einer hohen kriminellen Energie. Zudem gefährdete er durch den formellen Wechsel des Halters nicht den Strassenverkehr. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden noch im sehr leichten Bereich anzusiedeln. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und hätte mit der Privatklägerin bezüglich der Nutzung der beiden Fahrzeuge auch eine einvernehmliche Lösung finden oder diese auf dem zivilrechtlichen Weg im Rahmen eines Eheschutzverfahrens einfor- dern können. Die objektive Tatschwere wird nicht relativiert und es wäre eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen gerechtfertigt. Aufgrund des Verschlechterungs- verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) – wobei das Urteilsdispositiv massgebend ist, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt (BGE 147 IV 167 E. 1.5.2) – bleibt es allerdings bei den von der Vorinstanz insgesamt ausgesprochenen 50 Tages- sätzen. Was die Täterkomponente betrifft, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine strafzumessungsrelevanten Umstände vorliegen (Urk. 26 S. 54). Zwar machte der Beschuldigte gewisse Zugeständnisse, jedoch kann dies nicht als eigentliches Geständnis gewertet werden, da er im Zuge seiner Aussagen auch immer gleich sein Handeln schönzureden und dadurch als rechtens darzustellen versuchte. - 26 - Das Verhalten des Beschuldigten erscheint im Vergleich zu anderen typischen unter dieselbe Strafnorm fallenden Taten weder vom Verschulden noch von den Tatfolgen her als derart unerheblich, dass von einer Bestrafung im Sinne von Art. 52 StGB abzusehen wäre. Dies zeigt sich bereits daran, dass eine Geldstrafe von immerhin 60 Tagessätzen – und damit keine Strafe am untersten Ende des Strafrahmens – verschuldensangemessen wäre. 3.3. Was die Tagessatzhöhe betrifft, kann vorbehaltlos auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 54 f.). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seither nicht massgeblich verändert (Urk. 35/2-3, Urk. 42 S. 2). Der von der Vorinstanz bemessene Betrag von Fr. 65.- ist in Anbetracht des Einkommens des Beschuldigten von Fr. 5'900.00 netto pro Monat (zuzüglich
- Monatslohn) (Prot. I S. 25) trotz des Umstandes, dass er für zwei minderjährige Kinder aufzukommen hat, am unteren Rahmen, jedoch als Folge des Verschlech- terungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zu korrigieren. Damit ist der Beschul- digte mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 65.- zu bestrafen. Was den Vollzug betrifft, kann auf das unter Ziff. III.2.4. Gesagte sowie die Vorinstanz (Urk. 26 S. 57 f.) verwiesen werden. Einer bedingten Geldstrafe steht nichts entge- gen, weshalb ihm diese zu gewähren und eine Probezeit von 2 Jahren festzulegen ist (Art. 44 Abs. 1).
- Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB 4.1. Der Straftatbestand gemäss Art. 292 StGB sieht als Sanktion eine Busse vor, deren Höchstbetrag gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB Fr. 10'000.– zu betragen hat. 4.2. Zur Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte an sechs ver- schiedenen Tagen durch verschiedene Mittel (persönlich, Telefonanrufe, Textnach- richten) mit einer richtiggehenden Unverfrorenheit gegen das Kontaktverbot ver- stossen hat und dadurch die Privatklägerin immer wieder belästigte. Er scherte sich schlicht nicht darum, sondern versuchte sich im Strafverfahren gar noch rauszure- den. Zum subjektiven Tatverschulden ist anzumerken, dass der Beschuldigte di- rektvorsätzlich handelte und das Kontaktverbot ohne Weiteres hätte einhalten kön- - 27 - nen. Die von ihm vorgebrachten Gründe, weshalb er den Kontakt zur Privatklägerin suchte, namentlich die Kinderbelange, hätten auch über eine Drittperson oder die Kinder direkt geregelt werden können. Auch wäre es den beiden Kindern, welche damals 11 und 16 Jahren alt waren, zumutbar gewesen, am 24. März 2022 alleine zu Hause zu bleiben, während der Beschuldigte einen Arzt aufgesucht hätte. Das persönliche Erscheinen am Wohnort der Privatklägerin ist dafür nicht notwendig gewesen. Kurzum, die Verletzung des Kontaktverbotes wäre ohne Weiteres ver- meidbar gewesen, hätte der Beschuldigte seine Impulse kontrolliert und den Tren- nungszustand akzeptiert. Insgesamt wiegt das Tatverschulden, mit der Vorinstanz, nicht mehr leicht und die von ihr bemessene Busse von Fr. 2'000.– ist ohne Weite- res angemessen und nicht nach unten zu korrigieren. Die Täterkomponente wirkt weder straferhöhend noch strafmindernd. Die Zugeständnisse des Beschuldigten zeigen sich auch hier nicht als eigentliches Geständnis, sondern waren kombiniert mit Uneinsichtigkeit und Schönfärberei. Nach dem Gesagten besteht auch kein An- lass, von einer Bestrafung im Sinne von Art. 52 StGB abzusehen. 4.3. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten für die mehrfache Übertretung gemäss Art. 292 StGB mit einer Busse von Fr. 2'000.– zu bestrafen. Bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung ist praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen vor- zusehen (Art. 106 Abs. 2 StGB). IV. Zivilansprüche
- Die Vorinstanz hat die formellen und materiellen Grundlagen zur Geltend- machung von Zivilansprüchen einlässlich dargelegt (Urk. 26 S. 59 ff.), worauf verwiesen wird.
- Der angefochtene Entscheid wurde bezüglich des Schuldspruchs wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB bestätigt. Es kann für den Genugtuungsanspruch deshalb vollumfänglich auf jene Erwägungen verwiesen werden (Urk. 26 S. 59 ff.). Eine andere Beurteilung ist nicht angezeigt. Die entspre- chenden Beanstandungen der Verteidigung (Urk. 43 S. 34 f.) treffen auf Schaden- ersatz zu. Die Festsetzung der Genugtuung beruht hingegen auf richterlichem Ermessen. Die Privatklägerin hat anlässlich der Hauptverhandlung Ausführungen - 28 - zu den Auswirkungen des Handelns des Beschuldigten auf ihre Persönlichkeit gemacht (vgl. Prot. I S. 7). Dass die Vorinstanz nicht darauf bestanden hat, dass die Privatklägerin ihre Genugtuungsforderung beziffert (Prot. I S. 22 f.), ist nicht entscheidend. Vorliegend erscheint mit der Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 5'000.– angemessen, welcher Betrag von der Verteidigung denn auch nicht konkret beanstandet wird (Urk. 43 S. 34 f.). Der Beschuldigte ist demnach zur Bezahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin im Umfang von Fr. 5'000.– zu verpflichten. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Ausgangsgemäss sind die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen. Zwar erfolgte betreffend eines Anklagesachverhaltes (Nötigung) ein Freispruch, jedoch führte dieser Vorwurf weder im Vorverfahren noch im Hauptverfahren zu weitergehenden Verfahrens- schritten, die nur eine anteilsmässige Kostenauflage rechtfertigen würden. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG). 2.2. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von total Fr. 12'183.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 41). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich des Parteivortrages und Teil- nahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor den Bezirksgerich- ten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Für zusätzliche Verhand- lungen und weitere notwendige Rechtsschriften werden Zuschläge berechnet (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden die Bedeutung des Falles, die Verantwortung des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles (§ 2 AnwGebV). Der Anspruch auf Entschädigung der - 29 - amtlichen Verteidigung umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interes- sen des Mandanten von Bedeutung ist. Erfasst wird nur, was zur Wahrung der Ver- teidigung notwendig ist (vgl. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1-3 AnwGebV). Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitati- ver Hinsicht, das heisst in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädi- gungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGer 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2). Die Fest- setzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale ist zulässig und verletzt als solche das Recht auf wirksame Verteidigung nicht (BGE 141 I 124 E.3 und E.4; vgl. auch BGer 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 [= BGE 143 IV 453] E. 2.5.1 f.). Der Beschuldigte focht das vorinstanzliche Urteil – abgesehen von der Kostenfest- setzung – zwar vollumfänglich an. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin verzichteten allerdings auf eine Anschlussberufung und eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung und es gab im Berufungsverfahren keine Weiterungen. Die Verteidigung macht insbesondere umfangreiche Aufwendungen für Akten- studium/Studium Urteil geltend. Allerdings beschränkte sich der entsprechende notwendige Aufwand im Wesentlichen auf die Lektüre der vorinstanzlichen Urteils- begründung und die kritische Auseinandersetzung damit. Die Verteidigung war bereits vor Vorinstanz mandatiert und ihre Argumentationslinie veränderte sich im Berufungsverfahren nur unwesentlich. Ausserdem war der Aktenumfang über- schaubar und das vorliegende Verfahren bot weder in rechtlicher noch in tatsäch- licher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Entsprechend ist insbesondere der geltend gemachte Aufwand für Aktenstudium eindeutig übersetzt. Unter Berück- sichtigung der Bedeutung des Falles, der Verantwortung der Verteidigung und der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung (inkl. Weg) rechtfertigt sich nach dem Gesagten eine Pauschalentschädigung in Höhe von Fr. 9'000.– (inkl. Baraus- lagen und MwSt.). - 30 - 2.3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte unterliegt mit einem Teil seiner Anträge, obsiegt jedoch bezüglich des Vorwurfs der Nötigung und in einem gewissen Umfang auch hinsichtlich der Sank- tion. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind ihm deshalb nicht im ganzen Umfang sondern zu 3/4 aufzuer- legen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Es bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 3/4 unter Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Genugtu- ung. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB, des Erschleichens von Ausweisen oder Bewilligungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. d SVG sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.
- Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1.2.).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 65.– und einer Busse von Fr. 2'000.–.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. - 31 -
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ Fr. 5'000.– als Genugtuung zu bezahlen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 3/4 dem Beschuldigten auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 3/4 einstweilen und im Umfang von 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) die Privatklägerin D._____ (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Privatklägerin D._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 32 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240372-O/U/cwo Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. S. Fuchs und Dr. iur. E. Borla sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 23. Juni 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 22. November 2023 (DG230019)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. Mai 2023 (Urk. D1/9/8) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 26 S. 63 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, des Erschleichens von Ausweisen oder Bewilligungen für den Strassenver- kehr im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. d SVG sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 65.– und einer Busse von Fr. 2'000.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate) wird die Freiheits- strafe vollzogen.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
6. Der Privatklägerin wird eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– zugespro- chen.
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 16'487.70 amtl. Verteidigungskosten (ab 30. August 2022) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 3 -
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 43 S. 2 f.)
1. Die Dispositivziffern 1 bis 5 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom
22. November 2023 seien aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei der Beschuldigte wegen Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügungen schuldig zu sprechen und mit einer Busse von max. CHF 100 zu bestrafen und im Übrigen freizusprechen.
2. Die Dispositivziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 22. Novem- ber 2023 sei aufzuheben und die Zivilansprüche der Privatklägerin seien abzuweisen.
3. Die Dispositivziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 22. Novem- ber 2023 sei aufzuheben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staats- kasse zu nehmen.
4. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung in der Höhe von CHF 7'168.55 aus der Staatskasse zu bezahlen.
5. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2'000 aus der Staatskasse zu bezahlen.
- 4 -
6. Der amtliche Verteidiger sei antragsgemäss für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Staats- kasse.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 32) Verzicht auf Anträge Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Für den Verfahrensverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 26 S. 3). Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom
22. November 2023 liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 19 und 20). Nach Zustellung des begründeten Entscheids reichte der Beschuldigte fristgerecht am 9. August 2024 die Berufungserklärung ein (Urk. 25 und 29). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerschaft verzichteten nach entsprechender Fristansetzung darauf, Anschlussberufung zu erheben, ein Nicht- eintreten zu beantragen oder weitere Anträge zu stellen. Die Staatsanwaltschaft teilte zudem mit, dass sie sich nicht weiter am Verfahren beteiligen werde (Urk. 30, 31 und 32). Am 27. August 2024 reichte der Beschuldigte sodann die Steuerer- klärung 2022, die Lohnabrechnungen Juni und Juli 2024 sowie Belege zu seinen Mietkosten ein (Urk. 30 und 35/1-3). Am 10. April 2025 wurde zur Berufungsver- handlung auf den 23. Juni 2025 vorgeladen (Urk. 36). Mit Eingabe vom 19. Juni 2025 stellte der Beschuldigte mehrere Beweisanträge (Urk. 39). Die beiden einge- reichten Videoaufnahmen wurden zu den Akten genommen (Urk. 40) und vom Berufungsgericht visioniert (Prot. II S. 6). Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu behandeln. Seitens der
- 5 - Verteidigung wurden keine Einwände dagegen erhoben, dass über die weiteren Beweisanträge, die beantragten Zeugeneinvernahmen von B._____ und C._____ (Urk. 39), im Rahmen der Urteilsberatung befunden wurde (Prot. II S. 6; Art. 379 StPO in Verbindung mit Art. 349 StPO). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Strafe), 3 - 5 (Vollzug und Ersatzfreiheitsstrafe), 6 (Genugtuung) und 8 (Kostenauflage) (Urk. 29 S. 2; Urk. 43 S. 2 f.). Das vorinstanzliche Urteil bleibt einzig bezüglich der Kostenfestsetzung unangefochten (Urk. 26 Dispositivziffer 7). In den angefochtenen Punkten steht der vorinstanzliche Entscheid unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) grundsätzlich zur Disposi- tion und das erstinstanzliche Urteil ist dabei umfassend zu prüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
3. Soweit in den nachfolgenden Ausführungen für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Schliesslich sind die Parteien darauf Aufmerksam zu machen, dass das Berufungsgericht die Einwände der Berufungskläger zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen hat. Jedoch ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4). 4.1. Die Beweisanträge des Beschuldigten auf Zeugeneinvernahme von B._____ und C._____ (Urk. 39) sind abzuweisen. Einerseits erfolgt in Bezug auf den Vorwurf der Nötigung ein Freispruch (vgl. Ziff. II.B.), weshalb diesbezüglich keine weiteren (allenfalls) entlastenden Beweismittel abzunehmen sind. Ande- rerseits war keines der beiden gemeinsamen Kinder des Beschuldigten und der Privatklägerin beim inkriminierten sexuellen Übergriff auf die Privatklägerin zu- gegen. Soweit der Beschuldigte die Kinder zum Thema, dass die Privatklägerin ihnen gesagt habe, der Beschuldigte gehöre ins Gefängnis, einvernehmen las-
- 6 - sen will, vermag dies nichts Entlastendes beizutragen. Selbst wenn die Kinder bestätigen würden, dass die Privatklägerin das so gesagt hat, bedeutet das nicht, dass der inkriminierte sexuelle Übergriff auf die Privatklägerin nicht statt- gefunden hat. Folglich sind ihre Aussagen nicht beweisrelevant. Sie haben kei- nen Einfluss auf das Beweisergebnis. 4.2. Die beiden vom Beschuldigten eingereichten Videoaufnahmen (Urk. 40) sind nicht sachdienlich. Sie vermögen das Beweisergebnis weder zugunsten noch zu- ungunsten des Beschuldigten zu beeinflussen. Sie sind in einem völlig anderen Zusammenhang und zu einem späteren Zeitpunkt entstanden als die inkriminierten Vorfälle stattgefunden haben sollen. Die beiden Videoaufnahmen dokumentieren andere, nicht anklagerelevante Kontakte zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin. II. Schuldpunkt A. Dossier 1 (Vergewaltigung)
1. Sachverhalt 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am
18. Februar 2022 seine Ehefrau, D._____ (nachfolgend: Privatklägerin), im Schlaf- zimmer in der ehelichen Wohnung in E._____ wissentlich und willentlich zur Dul- dung des Geschlechtsverkehrs gezwungen zu haben. Die Privatklägerin habe da- bei mehrfach verbal Gegenwehr geleistet. Körperlich habe sie sich nicht wehren können und sei widerstandsunfähig gewesen, da der Beschuldigte ihr gegenüber kräftemässig überlegen gewesen sei. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Pri- vatklägerin mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden sei bzw. habe min- destens bewusst und billigend in Kauf genommen, dass sie zum Widerstand unfä- hig sei (Urk. D1 9/8, Ziff. 1.1.). 1.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagevorwurf gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin als erstellt und sprach den Beschuldigten der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB schuldig (Urk. 26 S. 6 ff. und 37 ff.).
- 7 - 1.3. Der Beschuldigte ist damit nicht einverstanden und beantragt einen Freispruch (Urk. 29 S. 2; Urk. 43 S. 2). Dabei ist unstrittig, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin in besagter Nacht in der ehelichen Wohnung im ehelichen Schlafzimmer zum Geschlechtsverkehr gekommen ist (vgl. zusam- menfassend Urk. 26 S. 7 - 12). Jedoch stellt sich der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, der Beischlaf sei einvernehmlich gewesen (Urk. 42 S. 4 f.). So legte er zur Sache dar, er sei nachhause gekommen und habe sich auf das Bett gesessen, in welchem sich die Privatklägerin befunden habe. Anschliessend hätten sie sich unterhalten, geküsst und der Beischlaf habe sich spontan ergeben (Urk. 42 S. 3 ff.). Die Verteidigung brachte zur Begründung der Berufungsanträge zusammengefasst vor, entgegen der Vorinstanz seien die Aus- sagen der Privatklägerin widersprüchlich, wiesen Aggravierungstendenzen auf und seien entsprechend unglaubhaft, wohingegen die Aussagen des Beschuldigen konstant, schlüssig, widerspruchsfrei und somit glaubhaft seien, weshalb er nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen sei. Eventualiter liege auch aus rechtlicher Sicht keine Vergewaltigung vor (Urk. 43 S. 4 ff.). 1.4.1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel, mithin die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten (Urk. D1 2/1-2, D1 3/1-2 und D1 3/4; Prot. I S. 4 ff. und 23 ff.) sowie die Eingabe der Privatklägerin an das Zwangsmass- nahmengericht vom 2. März 2022 (verfasst mit Hilfe der Opferberatungsstelle F._____) (Urk. 14) zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (Urk. 26 S. 7
- 12). Das vorinstanzliche Urteil setzte sich sodann ausführlich und differenziert mit den Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten sowie mit den Vorbringen der Verteidigung auseinander, worauf ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 26 S. 15 - 20). Überzeugend gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass auf die Aussa- gen der Privatklägerin abzustellen sei, während sie die Aussagen des Beschuldig- ten als nicht glaubhaft qualifizierte (Urk. 26 S. 15 - 20). An diesem zutreffenden Fazit vermögen auch die neuerlichen Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung nichts zu ändern. Die nachfolgenden Ausführungen verste- hen sich als Rekapitulation und Ergänzung.
- 8 - 1.4.2. Die Sachverhaltsschilderung der Privatklägerin zeigt sich – entgegen der Verteidigung (Urk. 43 S. 7 ff.) – als im Kerngeschehen, namentlich dem Ablauf, ihrer wiederholten verbalen und teilweise auch körperlichen Abwehr und dem eigentlichem Geschlechtsverkehr, widerspruchsfrei, authentisch und konsistent. Ihre Darstellung der Geschehnisse wirkt als tatsächlich erlebt und korrespondiert überzeugend mit den von ihr geschilderten Gefühlen, die sie während des Vorfalls erlebte, wie Erniedrigung, Hilf- und Machtlosigkeit. Ebenfalls kann der Vorinstanz beigepflichtet werden, wenn sie erkennt, dass die Privatklägerin differenziert und zurückhaltend ausgesagt habe und weder zu Übertreibungen neige noch den Beschuldigten unnötig belaste oder ihn diffamiere (Urk. 26 S. 16 f.). Die Ansprüche der Verteidigung an die Aussageleistung der Privatklägerin (vgl. Urk. 43 S. 7 ff.) sind lebensfremd. Werden Geschehnisse frei wiedergegeben, ist es – im Gegen- satz zu stereotypen und drehbuchartigen Aussagen – üblich und menschlich, dass das eine oder andere Detail wegfällt. So ist beispielsweise nachvollziehbar, dass für die Privatklägerin offenbar in erster Linie relevant war, dass der Beschuldigte ihren Slip auszog, was sie konstant schilderte, und nicht wie dies im Detail vonstat- ten ging. Auch kann entgegen der Verteidigung (Urk. 43 S. 7 f.) von der Privatklä- gerin als juristische Laiin nicht erwartet werden, dass sie in ihrer ersten Einver- nahme genau weiss, was sie schildern muss. Dass die Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung geweint hat, vermag die Beweiswürdigung hingegen weder zu- gunsten noch zuungunsten des Beschuldigten zu beeinflussen. Eine Würdigung dieses Umstandes würde auf eine unzulässige Laienpsychologie hinauslaufen. Im Übrigen konnte sich das Berufungsgericht keinen persönlichen Eindruck davon ma- chen. Soweit die Verteidigung im Berufungsverfahren nochmals die Eingabe der Privatklägerin, welche sie für das Gewaltschutzverfahren zusammen mit der Opfer- beratungsstelle verfasste (Urk. 14), ins Feld führt (Urk. 43 S. 16), so ist in Ergän- zung zu den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 26 S. 17 f.) zu konstatieren, dass die Privatklägerin in jenem Schreiben ausführte, der betrunkene Beschuldigte habe den von ihr ungewollten Sex erzwungen, sie habe sich ausgeliefert gefühlt und habe sich nicht gewehrt, um es nicht weiter eskalieren zu lassen. Dies korrespon- diert mit ihren Aussagen im Strafverfahren. Sodann vermochte sie anlässlich der Hauptverhandlung nachvollziehbar darzulegen, was sie damit meinte, dass sie es
- 9 - nicht als "Vergewaltigung" erlebt habe. Sie legte einlässlich dar, sie habe den Akt nicht als Vergewaltigung erkannt, weil sie sich eine Vergewaltigung anders vor- stelle. Sie habe keine Schmerzen gehabt und es sei zu keiner Gewalt gekommen. Sie habe es abgemindert, weil es effektiv nur Sex gegen ihren Willen gewesen sei. Sie habe dies aber nicht als Vergewaltigung verstanden. Wenn man von einer Ver- gewaltigung höre, nehme man ein Ausmass an Gewalt und Schmerzen an. Sie habe sich hingegeben, weil sie Angst gehabt habe. Sie sei abgefertigt worden und habe sich nicht mehr gewehrt, weil es nichts mehr zum Wehren gegeben habe. Sie habe sich gedacht, dass wenn sie sich im Stehen nicht wehren könne, könne sie sich auch im Bett nicht wehren (Prot. S. 75). Die Erklärung der Privatklägerin, was sie unter "Vergewaltigung" verstehe, entspricht einer verbreiteten laienhaften Meinung und schmälert weder die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, noch vermag es die rechtliche Würdigung zu beeinflussen. Vielmehr sprechen das Schreiben der Privatklägerin und ihre mündlichen Erläuterungen anlässlich der Hauptverhandlung für die Glaubhaftigkeit ihrer Depositionen und ihrer bereits gezeigten Haltung, den Beschuldigten nicht unnötig belasten zu wollen. Fest steht jedenfalls, dass die Privatklägerin in tatsächlicher Hinsicht überzeugend darlegen konnte, dass sie am
18. Februar 2022 einen sexuellen Übergriff durch den Beschuldigten erlebte, indem er gegen ihren kommunizierten Willen an ihr den Geschlechtsverkehr vollzog und sie das Ganze aufgrund ihrer Wehrlosigkeit über sich ergehen liess. Ob es sich dabei um eine Vergewaltigung im Sinne des Strafgesetzbuches handelte, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung, die nicht der Privatklägerin auferlegt werden kann. 1.4.3. Der Beschuldigte äusserte sich detailliert zwei Mal zur Sache, ein Mal anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. April 2022 (Urk. D1 2/1) und das zweite Mal in der Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2023 (Prot. I S. 27 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er ebenfalls Aussagen (Urk. 42 S. 3ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. März 2023 beschränkte er sich darauf, den Schlussvorhalt zu verneinen (Urk. D1 2/2 F/A 7). Was die Aus- sagen des Beschuldigten betrifft, so sind diese für sich alleine betrachtet zwar nicht unrealistisch, jedoch zeigt sich seine Darstellung anlässlich beider Einvernahmen als sehr stereotyp und auffallend darauf bedacht, sich als zärtlichen und einfühl-
- 10 - samen Liebhaber darzustellen, der sich mit einer begierigen und plumpen Ehefrau konfrontiert sah ("Sie war sowas von erregt", "Sie lag auf das Bett und spreizte ihre Beine", Es ging so schnell, weil sie so feucht war.", "….sie bohrte mir die Nägel fast in den Rücken.", "Sie sagte auch, dass ich sie "hart" ficken soll", Urk. D1 2/1 F/A 10; "In diesem Moment sagte sie mir: "Chasch mrs scho sägä, wenn Sex wotsch.". Sie hat das noch vielfach gemacht, dies plumpe Art. Ich sagte ihr, dass ich keinen Sex wolle, sondern, dass wir uns lieben könnten wie in all den letzten Jahren.", "Zwischen Eheleuten finde ich den Begriff Sex falsch.", "Ich finde es ist eine emoti- onale Verbindung mit Liebe dahinter", Prot. I S. 28 und 30). Auffallend ist sodann, dass er den Sexualakt in der polizeilichen Einvernahme sehr detailliert beschrieb, während er in der Hauptverhandlung das Ganze sehr gerafft und oberflächlich wiedergab und im Übrigen nicht so, dass von vornherein erkennbar ist, dass es sich um dieselbe sexuelle Begegnung handelt. Anlässlich der Berufungsverhandlung beschrieb er den Sexualakt gar nicht mehr (Urk. 42 S. 4 f.). Dies erstaunt umso mehr, als der Beschuldigte ausführte, er und die Privatklägerin seien seit 18 Jahren zusammen, die Abläufe wie Berührungen und Gesten hätten sich in den letzten Jahren so standardisiert, es sei nichts Neues dazu gekommen, es sei alles wie üblich gewesen (Prot. I S. 31). Zwar kann nicht erwartet werden, dass der Beschul- digte eineinhalb bzw. drei Jahre später noch in der Lage ist, ein dynamisches Geschehen mit allen Details gleich wiederzugeben. Gewisse Abweichungen und Ungereimtheiten sind üblich, sehr menschlich und ein Zeichen für reales, erlebnis- basiertes Erzählen. Die beiden Darstellungen des Beschuldigten wirken allerdings je für sich isoliert, im Gesamten nicht übereinstimmend. Es fehlt an der Konsistenz, es könnten genau so gut zwei unterschiedliche sexuelle Begegnungen gewesen sein. Dies ist der Glaubhaftigkeit der Aussagen abträglich, sie vermögen nicht zu überzeugen. Ebenso inkonsistent sind die Erklärungen des Beschuldigten, was die SMS betrifft, welche er unbestrittenermassen am nächsten Tag der Privatklägerin schrieb (Urk. D1 1/3 und Urk. D1 2/1 F/A 23) mit dem Inhalt: "Wirklich sorry, ich dachte mozemo se malo zezati [übersetzt: wir können etwas Spass haben], i luege dass ich mi max. Distanziere und jegliche kontakt usem weg gan.". Der Beschul- digte gab dazu an, er habe das geschrieben, das sei korrekt. Er habe ihr das geschrieben, weil sie ihm so massive Vorwürfe gemacht habe. Auf die Frage,
- 11 - weshalb er sich bei seiner Frau entschuldigen wollte, erklärte er, sie sei in einem aufgewühlten Zustand gewesen, habe am Telefon geweint, ihm Vorwürfe gemacht. Es sei aus dem Kontext entstanden, als sie telefoniert hätten. Es sei in dem Sinne gewesen, weil er die Welt nicht mehr verstanden habe (Urk. D1 2/1 F/A 25). An- lässlich der Hauptverhandlung mit der SMS konfrontiert, zeigte sich der Beschul- digte sehr ausweichend und deponierte keine stichhaltigen Aussagen, die Rück- schlüsse zu seinen Gunsten zuliessen. Insbesondere wollte er sich nicht darauf behaften lassen, dass er sich entschuldigte (Prot. I S. 34), obwohl aus dem Wortlaut der Nachricht klar eine Entschuldigung zu entnehmen ist ("Wirklich sorry"). Hätte der Sexualakt tatsächlich so stattgefunden, wie vom Beschuldigten in der ersten Einvernahme beschrieben (begierige Ehefrau; vgl. die soeben wiedergegebenen Zitate), macht seine SMS mit der Entschuldigung noch weniger Sinn. Entgegen der Verteidigung (Urk. 43 S. 7) ist einvernehmlicher Geschlechtsverkehr angesichts der ehelichen Probleme, die immerhin getrennte Schlafzimmer nach sich zogen, zwar nicht ausgeschlossen, aber doch lebensfremd. Notabene ist vom Beschuldigten auch nicht erklärbar, wie die nächtliche Diskussion über die ehelichen Probleme zu plötzlicher Lust nach Intimität und einvernehmlichem Geschlechtsverkehr geführt haben soll. 1.5. Insgesamt bestehen keine rechtserheblichen Zweifel an den glaubhaften und überzeugenden Schilderungen der Privatklägerin, weshalb uneingeschränkt darauf abgestellt werden kann. Demgegenüber fehlt es den Depositionen des Beschuldig- ten an der notwendigen Konsistenz und Greifbarkeit. Seine insgesamt wenig glaub- haften und ergebnisorientierten Aussagen vermögen die überzeugende Sachdar- stellung der Privatklägerin nicht zu relativieren. Wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. I.4.2.), vermögen die beiden vom Beschuldigten eingereichten Videoaufnahmen das Beweisergebnis weder zugunsten noch zuungunsten des Beschuldigten zu beein- flussen. Der Anklagesachverhalt ist, in Bestätigung der Vorinstanz, erstellt und für die rechtliche Würdigung darauf abzustellen.
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Der angefochtene Entscheid gibt den Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Ab. 1 aStGB und die dazugehörige massgebliche Rechtspre-
- 12 - chung korrekt wieder. Ebenso zutreffend ist alsdann – entgegen der Verteidigung (Urk. 43 S. 22 ff.) – die Subsumption der Vorinstanz sowohl hinsichtlich des objek- tiven als auch des subjektiven Tatbestandes. Insbesondere erwog sie richtig, dass das Nötigungsmittel gegeben sei (Urk. 26 S. 37 ff.), darauf wird vorab verwiesen. Es ist nochmals zu betonen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin körperlich deutlich überlegen ist. Die Privatklägerin hat glaubhaft dargelegt, dass sie sich sowohl verbal als auch physisch zu wehren versuchte und dem Beschuldigten da- durch klar zu verstehen gab, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einver- standen sei. Namentlich wehrte sie sich physisch durch Wegstossen, sich entreis- sen und dem Versuch, davonzulaufen. Ebenso anschaulich schilderte sie, dass er sie zwar nicht geschlagen, aber einfach festgehalten habe. Als er im Bett auf ihr gelegen sei, so die Privatklägerin, habe sie einfach keine Chance gehabt. Sie habe gewusst, sie könne sich nicht gegen ihn wehren und hätte wirklich Angst gehabt. Sie sei einfach wehrlos gewesen und hätte gehofft, dass es nicht noch schlimmer werde und hätte es dann einfach über sich ergehen lassen (Urk. D1 3/1 F/A 27 ff. und 43, Urk. D1 3/2 F/A 10). Der Beschuldigte nutzte bei der Überwältigung der Privatklägerin seine klare körperliche Überlegenheit aus, setzte sich über ihren deutlich formulierten Willen, keinen Geschlechtsverkehr zu wollen, hinweg und brachte sie – ohne gesteigerte körperliche Gewalt – in eine derart ausweglose Situation, dass sie es aufgab, sich weiter körperlich und verbal zu wehren. Die Privatklägerin hat die ihr mögliche und zumutbare Abwehr – wenn auch erfolglos – an den Tag gelegt. Es ist nachvollziehbar und im Lichte der zitierten Rechtspre- chung dem Tatbestand der Vergewaltigung auch nicht abträglich, dass sie ab einem gewissen Punkt den Übergriff über sich ergehen liess, insbesondere auch um weitere (gewalttätigere) Eskalationen zu vermeiden ("Ich hatte wirklich Angst in der Situation im Bett. Ich war einfach wehrlos und hoffte, dass es nicht noch schlim- mer wird.", Urk. D1 3/1 F/A 35). Dies überzeugt auch vor dem Hintergrund, dass die Privatklägerin deponierte, den Beschuldigten so nicht zu kennen, "dass es ins
- 13 - Extreme geht und Ernst wird" (Urk. D1 3/2 F/A 10). Entsprechend beängstigend und unberechenbar muss für die Privatklägerin die Situation gewesen sein. 2.2. Der Beschuldigte hat durch sein Handeln den Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB erfüllt und ist entsprechend schuldig zu sprechen. B. Dossier 1 (Nötigung)
1. Sachverhalt 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, am
22. Februar 2022 in der ehelichen Wohnung das Mobiltelefon der Privatklägerin an sich genommen zu haben, es durchsucht und dann in seine Hosentasche gesteckt zu haben. Als die Privatklägerin das Telefon habe aus seiner Tasche ziehen wollen, habe er sie mit beiden Händen am Handgelenkt gepackt und diese während zwei bis drei Minuten fixiert, als die Privatklägerin ihre Hände habe freibekommen wollen und es deshalb ein Gerangel gegeben habe. Er habe sie so an ihrer Bewegungs- freiheit eingeschränkt und sie daran gehindert, ihr Mobiltelefon definitiv wieder an sich zu nehmen (Urk. D1 3/8 Ziff. 1.2). 1.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt und verurteilte den Beschuldigten wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Urk. 26 S. 20 ff. und 39 ff.). Der Beschuldigte beantragt auch im Berufungsverfahren einen Freispruch (Urk. 29, 32 und 43 S. 2). Zur Sache befragt, führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, die Privatklägerin habe ihm in die Hosentasche gefasst, das Handy hervorgenommen und gegen seine Leiste gedrückt. Dass er dabei die Handgelenke der Privatklägerin während zwei bis drei Minuten fixiert habe, bestritt er (Urk. 42 S. 6 f.). Aus Sicht der Verteidigung mangelt es der Anklage an einer Umschreibung der Nötigung. Es sei vielmehr von straflosen Handlungen im Rahmen eines Ehestreites auszugehen. Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten gegen dessen Willen in die Hosentasche greifen wollen und letzterer habe das Recht, sich gegen diesen unmittelbaren körperlichen Angriff mit verhältnismässigem Eingreifen zu wehren. Es sei davon auszugehen, dass das
- 14 - Handeln des Beschuldigten nicht derart gewesen sei, dass es ein deliktisches Ver- halten zu begründen vermöge. Eine Nötigung komme schon aufgrund der geringen Eingriffsintensität nicht in Frage. Es sei völlig unglaubhaft, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zwei bis drei Minuten festgehalten haben solle. Zudem habe die Privatklägerin ihr Mobiltelefon unmittelbar nach dem Streit wiedererlangt und sei somit gar nicht so daran gehindert worden, dass das Handeln als Nötigung zu qualifizieren wäre. Ferner fehle es an der Rechtswidrigkeit (Urk. 17 Rz. 64 ff., Urk. 43 S. 26 ff.). 1.3. Als massgebende Beweismittel liegen die Aussagen der Privatklägerin (Urk. D1 3/1-2, Prot. I S. 15 ff.) und des Beschuldigten (Urk. D1 2/1-2 [insbesondere D1 2/1 F/A 10], Prot. S. 37 ff.) sowie die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich mit Bildern der Handgelenke der Privatklägerin (Urk. D1 1/3 S. 4 f.) im Recht. 1.4.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin korrekt wiedergegeben (Urk. 26 S. 20 ff.), worauf zu verweisen ist, mit der einzigen Korrektur, dass es sich bei Urk. D1 2/1 nicht um F/A 7, sondern um F/A 10 handelt. 1.4.2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er zum fraglichen Zeitpunkt das Mobiltelefon der Privatklägerin unberechtigterweise behändigt und es ihr gegen ihren Willen für eine gewisse Zeit vorenthalten habe und es deshalb anschliessend auf dem Balkon zu einem Gerangel gekommen sei. Auch räumte er ein, dass er sie an beiden Handgelenken gepackt und ihre Hände aus seiner Hosentasche genom- men habe und es dabei zu einer Rötung an ihren Handgelenken gekommen sei. Jedoch stellt sich der Beschuldigt auf den Standpunkt, dass die Privatklägerin auf ihn zugekommen sei, ihm in die Hosentasche gefasst und mit dem ganzen Gewicht gegen seine Leiste gedrückt habe, was schmerzhaft gewesen sei. Sie hätte mit beiden Händen fest an seiner Tasche gerissen. Er habe sie noch nie so erlebt (Urk. D1 2/1 F/A 10, Prot. I S. 37 f.). Dass er dabei die Handgelenke der Privatklä- gerin während zwei bis drei Minuten fixierte, ergibt sich aus seinen Depositionen nicht und wird von ihm in Abrede gestellt (Urk. D1 2/2 S. 4, Urk. 42 S. 7). 1.4.3. Insofern bleibt einzig zu klären, ob es zur inkriminierten minutenlangen Fixierung der Handgelenke kam und der Beschuldigte dadurch die Privatklägerin in
- 15 - der Bewegungsfreiheit einschränkte und daran hinderte, ihr Telefon definitiv an sich zu nehmen. Die Vorinstanz beruft sich dabei auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin anlässlich der insgesamt drei Einvernahmen. Zwar besteht keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass die Privatklägerin nach bestem Wissen und Gewissen aussagte. Dennoch ist aufgrund der Aussageentwicklung fraglich, ob der Beschuldigte die Handgelenke tatsächlich fixierte und dies gar während einer Dauer von zwei bis drei Minuten. Ebenso ist – mit Blick auf den subjektiven Tat- bestand im Sinne von Art. 12 StGB, welcher implizit im Vorwurf dahingehend enthalten ist, dass der Beschuldigte die Bewegungsfreiheit der Privatklägerin einschränkt und sie daran gehindert haben soll, ihr Mobiltelefon definitiv wieder an sich zu nehmen – unklar, was der Beschuldigte tatsächlich wusste und wollte bzw. was ihm diesbezüglich anzurechnen ist. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 23. Februar 2022, mithin 1 Tag nach dem fraglichen Vorfall, deponierte die Privatklägerin von sich aus und in freier Erzählung, sie habe versucht, das Handy aus seiner Hosentasche zu nehmen. Er hätte sie aber an beiden Handgelenken gepackt und habe sie davon abhalten wollen. Es sei während zwei bis drei Minuten zu einem Gerangel zwischen ihnen gekommen. Das Handy habe sie schliesslich wiedererlangt (Urk. D1 3/1 F/A 11). Auf die Nachfrage, wie genau sie gepackt worden sei, antwortete sie, er habe sie mit beiden Händen an ihren Handgelenken gepackt. Er habe nicht gewollt, dass sie das Handy aus seiner Hosentasche nehme. Sie habe sich entreissen und das Handy aus seiner Hosentasche nehmen können. Auf einer Skala von 1 - 10 hätte er sie mit einer Stärke von 6 gehalten, sie sei selber recht stark und habe sich aus dem Griff entreissen können (Urk. D1 3/1 F/A 14 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. November 2022 führte die Privatklägerin ebenfalls in freier Erzählung aus: "Ich kam mit der Hand irgendwie in seine Hosentasche, er hatte Jeanshosen an. Ich nahm das Handy heraus. Er stand dann, als ich das Handy in der Hand hatte, und packte mit beiden Händen meine beiden Handgelenke und hielt sie fest und sagte: "Du hast etwas zu verheimlichen", ich wies ihn darauf hin, dass wir etwas abgemacht hätten. Ich riss mich los, es war ein Gerangel, während 2 bis 3 Minuten und dann ging ich wieder in die Küche." (Urk. D1 3/2 F/A 60). Auf die Frage, wie lange das Packen an den Handgelenken gedauert habe, antwortete die Privatklägerin: "So 2 bis 3 Minu-
- 16 - ten, das Gerangel.". Auf nochmalige Nachfrage des Staatsanwaltes: "Nein, nur das Packen an den Handgelenken.", antwortete die Privatklägerin: "Vielleicht 2 Minu- ten, ich kann es Ihnen nicht sagen.". Auf nochmalige Nachfrage des Staatsanwal- tes: "Also nicht einfach nur kurz für einen Moment?", antwortete die Privatklägerin alsdann: "Ja, er hielt mich und sagte: "Du hast etwas zu verbergen" und ich sagte "Nein"". Auf die Frage, ob sie sich aus dem Griff habe zu lösen versuchen, antwor- tete sie, sie habe das versucht, aber sie habe sich nicht voll davon lösen können, weil sich nicht stark genug gewesen sei, er sei ihr von den Kräften her einfach über- legen (Urk. D1 372 F/A 6 1- 65). In der Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2023 gab dich Privatklägerin zum Kerngeschehen zu Protokoll, dass sie versucht habe dem Beschuldigten das Handy aus der Hosentasche zu nehmen, es dabei zu einem Gerangel gekommen sei und er sie an den Handgelenken gepackt habe. Sie habe ihm erneut gesagt, dass er ihr das Handy geben solle. Sie habe sich irgendwie losreissen und das Handy nehmen können. Danach sei sie wieder in die Wohnung gegangen. Auf die Frage, wie lange der Beschuldigte die Privatklägerin gehalten habe, antwortete sie: "Das waren ca. 2 Minuten lang. Das gesamte Gerangel ging ca. 5 Minuten lang. Ich habe ihm ja mehrmals gesagt, dass er mir das Handy geben solle. Er hat es mir aber nicht ausgehändigt." (Prot. I S. 16). Den originären Aussagen der Privatklägerin in der polizeilichen und der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme kann nicht mit genügender Klarheit entnommen werden, dass ihre Handgelenke durch den Beschuldigten während längerer Zeit, geschweige denn zwei bis drei Minuten, fixiert wurden, der Beschuldigte sie da- durch in ihrer Bewegungsfreiheit einschränkte und sie daran hinderte, ihr Mobilte- lefon definitiv wieder an sich zu nehmen und dies nota bene auch wusste und wollte. Die Aussagen der Privatklägerin, wenn auch glaubhaft, sind diesbezüglich undeutlich, was sicherlich dem Umstand des kurzen und dynamischen Gesche- hens ("Gerangel") geschuldet ist, und eine Rekonstruktion entsprechend erschwert. Was letztlich Eingang in die Anklage fand, gründet nicht in den Aussagen der Privatklägerin, dem übrigen Beweisergebnis oder klaren Rückschlüssen, sondern ist auf eine Interpretation der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, was nicht rechts- genüglich ist. Wenn die Privatklägerin rund eineinhalb Jahre nach dem Vorfall in der Hauptverhandlung dann kurz und bündig aussagt, der Beschuldigte habe sie
- 17 - zirka 2 Minuten an den Handgelenken gehalten und das gesamte Gerangel sei zirka 5 Minuten gegangen, so vermag dies bei der vorliegenden Aussageentwick- lung den Anklagevorwurf nicht zu beweisen und ist als eine Suggestion durch die staatsanwaltschaftlichen Fragen und die Anklageschrift zu würdigen. 1.4.4. Im Ergebnis lässt sich nicht beweisen, dass der Beschuldigte während des ansonsten unbestrittenen Vorfalls die Handgelenke der Privatklägerin während zwei bis drei Minuten fixierte. Wie lange der Beschuldigte die Privatklägerin letztlich an den Handgelenken festhielt, lässt sich nicht überzeugend rekonstruieren, zumal das Zeitgefühl, das ohnehin ein unzuverlässiger Parameter ist, bei einem solch dynamischen und letztlich sehr kurzen Geschehen ausser Kraft gesetzt wird. Dass es der Privatklägerin nicht verlässlich möglich war, eine Zeitangabe zu machen, zeigt auch ihr Aussageverhalten in der polizeilichen und der staatsanwaltschaftliche Einvernahme und das fordernde Nachhaken des Staatsanwaltes, was letztlich zu keiner authentischen sondern eher einer konstruierten Antwort führte. Auch lässt sich nicht erstellen, was genau das Ansinnen des Beschuldigten war, bzw. ob er die Privatklägern tatsächlich in ihrer Bewegungsfreiheit einschränken wollte und sie überdies daran hindern wollte, ihr Mobiltelefon definitiv wieder an sich zu nehmen. Der Beschuldigte nahm im Zuge des Ehekonfliktes das Mobiltelefon der Privat- klägerin in seine Hosentasche, was sicherlich eine unreife Aktion und Provokation darstellte. Als sich das die Privatklägerin nicht gefallen lassen und ihr Telefon zu- rücknehmen wollte, kam es zum beschriebenen kurzen und ungeplanten Gerangel, zu welchem auch die Privatklägerin ihren Beitrag leistete. Was der Beschuldigte durch seine Aktion konkret bezweckte, erschliesst sich weder aus seinen Aussagen noch den Aussagen der Privatklägerin und auch nicht aus dem dynamischen Geschehen selbst. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass das Behändigen des Mobiltelefons durch den Beschuldigten im Rahmen des Ehekonfliktes ein sehr spontanes, kopfloses und unreifes Manöver war, das eskalierte. Dass der Beschul- digte vom Gedanken getragen war, die Privatklägerin für mehrere Minuten in ihrer Bewegungsfreiheit einzuschränken und sie definitiv daran hindern wollte, ihr Tele- fon an sich zu nehmen, lässt sich aus den Geschehnissen nicht ohne erhebliche Zweifel schliessen. Bei diesem Ergebnis kann die Aussage des Sohnes gemäss Polizeirapport, wonach er die ganze Zeit dabei gewesen, nur verbal gestritten wor-
- 18 - den sei und die Privatklägerin ganz bestimmt nicht vom Beschuldigten geschlagen worden sei (vgl. Urk. 43 S. 26, Urk. D1 1/1 S. 4), ohne nähere Würdigung grund- sätzlich so stehen gelassen werden. Dennoch rechtfertigt sich der Hinweis, dass die Privatklägerin nie geltend gemacht hat, dass es zu Schlägen etc. seitens des Beschuldigten kam. Zudem hat der Beschuldigte – wie gesehen (vgl. Ziff. II.B.1.4.2.) – selbst eingeräumt, die Privatklägerin an den Handgelenken gepackt zu haben. Im Übrigen ist auch fraglich, ob der Sohn denselben Vorfall meinte, zu- mal er ausführte, die Privatklägerin habe nach dem Vorfall um ca. 20.00 Uhr die Wohnung verlassen (Urk. D1 1/1 S. 4), während die Privatklägerin erklärte, dass sich der Vorfall zwischen ca. 18.30 Uhr und 19.00 Uhr ereignet habe, als sie ge- kocht habe und man anschliessend noch zusammen zu Abend gegessen habe (Urk. D1 3/1 F/A 11 und 16). 1.5. Nachdem sich der Anklagesachverhalt, auch in subjektiver Hinsicht, nicht erstellen lässt, ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freizusprechen. Eine versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 StGB fällt bei diesem Ausgang ebenfalls ausser Betracht.
2. Ob der Beschuldigte durch sein Verhalten den Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB erfüllt hat, hat offenzubleiben. Es fehlt der Anklage an einer rechtsgenüglichen Umschreibung der objektiven und insbesondere der subjektiven Tatbestandsmerkmale. C. Dossier 2 (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen)
1. Sachverhalt 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, wissentlich und willent- lich mehrfach eine durch die Kantonspolizei Zürich angeordnete und das Zwangs- massnahmengericht Bülach verlängerte Kontaktsperre bezüglich der Privatklägerin missachtet zu haben und die Privatklägerin in der Zeit vom 23. Februar bis zum
7. Juni 2022 mehrfach persönlich und per Telefon (WhatsApp- bzw. SMS-Nach- richten und Anrufe) kontaktiert zu haben.
- 19 - 1.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt grundsätzlich als erstellt, mit Ausnahme der mehrfachen Anrufversuche am 17. März 2022 und unter Korrek- tur von zwei Datumsangaben (24. März 2022 anstatt 21. März 2022 und 25. März 2022 anstatt 23. März 2022) und verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Urk. 26 S. 26 ff. und S. 41 ff.). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch, eventualiter einen Schuldspruch und Bestrafung mit einer Busse (Urk. 43 S. 2 und 31). Die Verteidigung bringt vor, die Kontaktaufnahme vom 25. März 2022 lasse sich nicht erstellen, die Kontakte vom 9., 13., 14., 20 und 24. März 2022 hingegen schon. Allerdings erscheine es rechts- missbräuchlich, dass die Privatklägerin das Kontaktverbot angestrengt und selbst mehrfach untergraben habe (Urk. 43 S. 30 f.). 1.3. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel einlässlich wiedergege- ben und mit zutreffendem Ergebnis gewürdigt (Urk. 26 S. 28 ff.), worauf ohne grosse Weiterungen verwiesen werden kann. Der Beschuldigte hatte Kenntnis von der Kontaktsperre und stellte nicht in Abrede, an den fraglichen Daten (9., 13., 14., 20, 24. und 25. März 2022) mit der Privatklägerin Kontakt gehabt zu haben und gestand anlässlich der Hauptverhandlung gar ein, es sei ihm bewusst, dass es nicht korrekt von ihm gewesen sei, er würde es heute nicht mehr machen (Urk. D1 2/1 F/A 34 ff., Prot. I S. 38 ff.), was er anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (Urk. 42 S. 7 und 9). Zudem ergibt sich aus der Fotodokumentation der Kantons- polizei Zürich unmissverständlich, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am
9. März 2022 per WhatsApp-Nachricht kontaktierte (Urk. D2 3/Foto 1). Daran ändert nichts, dass gemäss Aussagen des Beschuldigten gleichentags auch ein persönlicher Kontakt beim Einkaufen zustande kam (Prot. I S. 39 f.). Ein rechts- missbräuchliches Verhalten der Privatklägerin ist nicht erkennbar. Hinsichtlich des Kontaktes vom 25. März 2022 ist festzuhalten, dass die Privatklägerin glaubhaft schilderte, wie es im Zuge ihres Auszuges zu einem persönlichen Kontakt mit dem Beschuldigten in der Liegenschaft G._____ ... in E._____ kam, nachdem dieser vereinbarungswidrig auftauchte (Urk. D2 4 F/A 41 f. und 8 f., Urk. D1 3/2 F/A 85). Der Beschuldigte stellte diesen Kontakt nicht in Abrede und konnte lediglich keine
- 20 - genauen Angaben dazu machen (Prot. I S. 45). Es gibt entsprechend keinen Grund, nicht auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Die von der Verteidigung eingereichte Videoaufnahme zeigt zwar ebenfalls einen Kontakt zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten in der Liegenschaft G._____ ... in E._____. Wie die Verteidigung selbst dafür hält, fand jener Kontakt allerdings einen Monat später, am 24. April 2022 (Tag des serbisch-orthodoxen Osterfestes), statt und stand im Zusammenhang mit dem Ansinnen der Privatklägerin, die gemeinsame Tochter in der Liegenschaft abzuholen (vgl. Urk. 39 S. 4 und 43 S. 30 f.). Es handelt sich folglich beim auf Video aufgezeichneten um einen späteren bzw. anderen, nicht anklagerelevanten Vorfall. Der Anklagesachverhalt ist entsprechend zweifelsfrei erstellt und für die rechtliche Würdigung darauf abzustellen.
2. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Subsumption der Vorinstanz ist zutreffend (Urk. 26 S. 41). Es kann ohne weitere Ausführungen und Ergänzungen darauf verwiesen werden. Der Beschuldigte ist für sein Verhalten des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig zu sprechen. D. Dossier 3 (Erschleichen von Ausweisen oder Bewilligungen)
1. Sachverhalt 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 17. März 2022 beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich in H._____ das Formular "Gesuch um Abtretung der Kontrollschilder für Private" selbständig im Unterschriftsfeld seiner Ehefrau, D._____, in deren Namen mit einer von ihr stammend vorgetäuschten Un- terschrift und ohne ihr Einverständnis dazu unterzeichnet zu haben und dieses For- mular beim Strassenverkehrsamt eingereicht zu haben, um so die Umschreibung von zwei Kontrollschildern sowie die Ausstellung entsprechender Fahrzeugaus- weise auf seinen Namen als neuer Halter zu erschleichen. In der Folge seien die beiden Kontrollschilder am 17. März 2022 auf ihn übertragen und entsprechende Fahrzeugausweise auf seinen Namen ausgestellt worden (Urk D1 3/8 Ziff. 3).
- 21 - 1.2. Die Vorinstanz sah den Anklagesachverhalt als erwiesen und verurteilte den Beschuldigten wegen Erschleichens von Ausweisen oder Bewilligungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Best. d SVG (Urk. 26 S. 34 ff. und 43 f.). Der Beschuldigte appelliert gegen diesen Schuldspruch und lässt durch die Verteidigung vorbringen, er sei aus einer Sicht auch Halter gewesen und sei zudem im Rahmen der ehelichen Vertretungsbefugnis zur Vertretung der Privatklägerin berechtigt gewesen. Es fehle auch am Vorsatz, einen falschen Ausweis zu erschleichen. Im Übrigen habe möglicherweise eine Notwehr- bzw. Notstandsituation vorgelegen, nachdem die Privatklägerin im ehelichen Streit angekündigt habe, dass sie beide Fahrzeuge verkaufen und die Kauferlöse für sich alleine behalten werde (Urk. 43 S. 32 f.). Seinerseits führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er habe auf der ersten Seite des Formulars nicht unterschrieben, sondern den Namen der Privatklägerin und seinen eigenen Namen in Blockschrift hingeschrie- ben (Urk. 42 S. 7 ff.). 1.3. Das vorinstanzliche Urteil gibt die massgeblichen Beweismittel, namentlich die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin, korrekt wieder (Urk. 26 S. 34 ff.), worauf vorab verwiesen wird. Ebenso ist zutreffend, dass der Beschul- digte grundsätzlich zugesteht, im Wissen, nicht formeller Halter der beiden Fahrzeuge mit den fraglichen Kontrollschildern zu sein, das Formular beim Strassenverkehrsamt eingereicht zu haben, um die Abtretung der Kontrollschilder und die Ausstellung entsprechender Fahrzeugausweise auf seinen Namen zu erreichen. Sodann gab er in den früheren Einvernahmen an, die Unterschriften auf dem Formular gemacht zu haben, namentlich beim Feld "Halter" unterschrieben zu haben, obwohl er zu jenem Zeitpunkt gewusst habe, nicht Halter zu sein (vgl. Urk. 26 S. 37, Urk. D1 2/1 F/A 45 ff., Prot. I S. 45 ff.). Damit ist der Anklagesach- verhalt grundsätzlich erstellt. Entgegen der Relativierung der Vorinstanz (vgl. Urk. 26 S. 37) ist auch der Vorwurf, dass die Unterschrift von D._____ vorgetäuscht werden sollte, bewiesen. Bei der Unterschrift im Feld "bisheriger Halter", das rich- tigerweise den Namen D._____ aufführt, handelt es sich zweifelsfrei nicht um die persönliche Unterschrift des Beschuldigten, obwohl dieser in den früheren Einver- nahmen angab, unterschrieben zu haben. Seine tatsächliche Unterschrift, welche unter anderem in den Einvernahmeprotokollen der Polizei und der Staatsanwalt-
- 22 - schaft ersichtlich ist (Urk. D1 2/1 S. 15, Urk. D1 2/2 S. 8), weicht deutlich von der- jenigen auf dem fraglichen Formular (Urk. D3 4) ab. Dies lässt einzig den Schluss zu, dass die Unterschrift der Privatklägerin als registrierte Halterin vorgetäuscht werden sollte, zumal auf dem Formular kein Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis seitens des Beschuldigten auszumachen ist. Im Übrigen hätte der Beschuldigte mit seiner persönlichen Unterschrift unterschrieben, wenn er tatsächlich davon ausge- gangen wäre, er sei ebenfalls Halter. Der Beschuldigte brachte anlässlich der Be- rufungsverhandlung im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen vor, er habe auf der ersten Seite des Formulars nicht unterschrieben, sondern den Namen der Pri- vatklägerin und seinen eigenen Namen in Blockschrift hingeschrieben (Urk. 42 S. 7 ff.). Dabei handelt es sich um eine nachgeschobene Schutzbehauptung. Im Feld "bisheriger Halter" steht unmissverständlich "Unterschrift", womit für den Beschul- digten klar sein musste, dass die Unterschrift des Halters, mithin der Privatklägerin, benötigt wird (Urk. D3 4). Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte, der seit seiner Schulzeit in der Schweiz lebt, mit den hiesigen Verhältnissen bestens vertraut ist (Urk. D1 2/2 F/A 26, Urk. D2 7 F/A 5, Prot. I S. 25). Damit erweist sich der Ankla- gesachverhalt als vollständig erstellt.
2. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat zu Recht bejaht, dass der Beschuldigte durch sein Handeln den objektiven und den subjektiven Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 Bst. d SVG erfüllt hat (Urk. 26 S. 43). Es kann ohne grosse Weiterungen darauf verwiesen werden. Dass der Beschuldigte und die Privatklägerin nur wenige Wochen später im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung im Eheschutzverfahren die beiden Fahrzeuge untereinander aufgeteilt haben (Urk. 43 S. 33, Urk. 42 S. 11), zeigt, dass die Ange- legenheit innert nützlicher Frist einvernehmlich im zivilrechtlichen Eheschutzverfah- ren regelbar war, weshalb es nicht angeht, Selbstjustiz zu üben. Eine Notwehr- oder Notstandsituation ist entsprechend – entgegen der Verteidigung (Urk. 43 S. 33) – zu verneinen. Der Beschuldigte ist entsprechend des Erschleichens von Ausweisen oder Bewilligungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. d SVG schuldig zu sprechen.
- 23 - E. Gesamtfazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB und des Erschleichens von Ausweisen oder Bewilligungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. d SVG schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist er freizusprechen. III. Strafe und Vollzug
1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt und ausführ- lich dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3.1 f.; 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2 f.; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff., je mit Hinweisen). Entsprechen- des gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3; 141 IV 61 E. 6.1.2, je mit Hinweisen). Auch im vorinstanzlichen Urteil finden sich zutreffende Erwägungen zur Strafzumessung (Urk. 26 S. 45 ff.). Darauf wird vorab verweisen.
2. Vergewaltigung 2.1. Die Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB wird mit einer Frei- heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren unter Strafe gestellt. 2.2.1. Zunächst ist die objektive Tatschwere für die Verschuldensbewertung zu bestimmen. Dabei fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin, nach- dem sie seinen Avancen nicht nachgab, spontan in der gemeinsamen Wohnung überwältigte und den Sexualakt einforderte. Dadurch wurde das familiäre Vertrau- ensverhältnis, trotz der anstehenden Trennung, massiv missbraucht und die Privat- klägerin in ihrem Sicherheitsgefühl in ihrer eigenen Wohnung beeinträchtigt. Die Vergewaltigung gelang dem Beschuldigten vor allem deshalb, weil er durch seine körperliche Überlegenheit die Privatklägerin an einer Gegenwehr hinderte. Körper- liche Verletzungen oder Schmerzen blieben aus, ebenso beendete der Beschul- digte den Übergriff nach ein paar wenigen Minuten. Jedoch hat die Privatklägerin
- 24 - die seelischen Folgen der Vergewaltigung zu tragen (vgl. Prot. I S. 7). Das objektive Tatverschulden wiegt dabei – in Anbetracht aller denkbaren Vergewaltigungsfälle – noch leicht und wird durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert. Dass die Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung geweint hat, ist – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 26 S. 48) – für die Strafzumessung irrelevant. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und hätte nach den ersten verbalen und körperlichen Abwehrzeichen von seinem Vorhaben Abstand nehmen können. Dass er etwas angetrunken war, tangiert die Schuldfähigkeit nicht. Die Einsatzstrafe ist im Ergebnis im unteren Drittel des Strafrahmens einzuordnen und bei 24 Monaten festzusetzen. 2.2.2. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse korrekt wiedergegeben, darauf wird verwiesen (Urk. 26 S. 49 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend aus, er und die Privatklägerin seien nun geschieden. Ansonsten ergaben sich seit der Hauptver- handlung keine wesentlichen Änderungen (Urk. 42 S. 1 f., Urk. 35/1-3). Die persön- lichen Verhältnisse sind nach wie vor strafzumessungsneutral. Zudem ist der Beschuldigte nicht vorstraft (Urk. 38). Was das Nachtatverhalten betrifft, so ist weder Einsicht noch Reue erkennbar und ein Geständnis liegt nicht vor, weshalb insgesamt keine Strafminderung vorzusehen ist. 2.3. Der Beschuldigte ist damit für die Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. 2.4.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 2.4.2. Der Beschuldigte ist erstmals mit dem Gesetz in Konflikt geraten und weist ansonsten einen unbescholtenen Leumund auf. Anzeichen, die auf eine ungünstige Legalprognose hinweisen, sind keine erkennbar, weshalb keine Veranlassung besteht, die Freiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist viel-
- 25 - mehr unter Anordnung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben (Art. 44 Abs. 1 StGB).
3. Erschleichen von Ausweisen oder Bewilligungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. d SVG 3.1. Wer den Tatbestand des Erschleichens von Ausweisen oder Bewilligungen für den Strassenverkehr erfüllt, wird gemäss Art. 97 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3.2. Was die objektive Tatschwere betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch sein Handeln die Berechtigung für gleich zwei Kontrollschilder erschlich und sich dabei auf perfide Weise für die Trennung von der Privatklägerin einen Vorteil verschaffen wollte. Er täuschte dabei nicht nur das Strassenverkehrsamt, sondern missbrauchte hinterrücks das Vertrauen der Privatklägerin. Sein Vorgehen in der Ausführung war allerdings sehr simpel und zeugt nicht von einer hohen kriminellen Energie. Zudem gefährdete er durch den formellen Wechsel des Halters nicht den Strassenverkehr. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden noch im sehr leichten Bereich anzusiedeln. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und hätte mit der Privatklägerin bezüglich der Nutzung der beiden Fahrzeuge auch eine einvernehmliche Lösung finden oder diese auf dem zivilrechtlichen Weg im Rahmen eines Eheschutzverfahrens einfor- dern können. Die objektive Tatschwere wird nicht relativiert und es wäre eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen gerechtfertigt. Aufgrund des Verschlechterungs- verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) – wobei das Urteilsdispositiv massgebend ist, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt (BGE 147 IV 167 E. 1.5.2) – bleibt es allerdings bei den von der Vorinstanz insgesamt ausgesprochenen 50 Tages- sätzen. Was die Täterkomponente betrifft, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine strafzumessungsrelevanten Umstände vorliegen (Urk. 26 S. 54). Zwar machte der Beschuldigte gewisse Zugeständnisse, jedoch kann dies nicht als eigentliches Geständnis gewertet werden, da er im Zuge seiner Aussagen auch immer gleich sein Handeln schönzureden und dadurch als rechtens darzustellen versuchte.
- 26 - Das Verhalten des Beschuldigten erscheint im Vergleich zu anderen typischen unter dieselbe Strafnorm fallenden Taten weder vom Verschulden noch von den Tatfolgen her als derart unerheblich, dass von einer Bestrafung im Sinne von Art. 52 StGB abzusehen wäre. Dies zeigt sich bereits daran, dass eine Geldstrafe von immerhin 60 Tagessätzen – und damit keine Strafe am untersten Ende des Strafrahmens – verschuldensangemessen wäre. 3.3. Was die Tagessatzhöhe betrifft, kann vorbehaltlos auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 54 f.). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seither nicht massgeblich verändert (Urk. 35/2-3, Urk. 42 S. 2). Der von der Vorinstanz bemessene Betrag von Fr. 65.- ist in Anbetracht des Einkommens des Beschuldigten von Fr. 5'900.00 netto pro Monat (zuzüglich
13. Monatslohn) (Prot. I S. 25) trotz des Umstandes, dass er für zwei minderjährige Kinder aufzukommen hat, am unteren Rahmen, jedoch als Folge des Verschlech- terungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zu korrigieren. Damit ist der Beschul- digte mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 65.- zu bestrafen. Was den Vollzug betrifft, kann auf das unter Ziff. III.2.4. Gesagte sowie die Vorinstanz (Urk. 26 S. 57 f.) verwiesen werden. Einer bedingten Geldstrafe steht nichts entge- gen, weshalb ihm diese zu gewähren und eine Probezeit von 2 Jahren festzulegen ist (Art. 44 Abs. 1).
4. Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB 4.1. Der Straftatbestand gemäss Art. 292 StGB sieht als Sanktion eine Busse vor, deren Höchstbetrag gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB Fr. 10'000.– zu betragen hat. 4.2. Zur Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte an sechs ver- schiedenen Tagen durch verschiedene Mittel (persönlich, Telefonanrufe, Textnach- richten) mit einer richtiggehenden Unverfrorenheit gegen das Kontaktverbot ver- stossen hat und dadurch die Privatklägerin immer wieder belästigte. Er scherte sich schlicht nicht darum, sondern versuchte sich im Strafverfahren gar noch rauszure- den. Zum subjektiven Tatverschulden ist anzumerken, dass der Beschuldigte di- rektvorsätzlich handelte und das Kontaktverbot ohne Weiteres hätte einhalten kön-
- 27 - nen. Die von ihm vorgebrachten Gründe, weshalb er den Kontakt zur Privatklägerin suchte, namentlich die Kinderbelange, hätten auch über eine Drittperson oder die Kinder direkt geregelt werden können. Auch wäre es den beiden Kindern, welche damals 11 und 16 Jahren alt waren, zumutbar gewesen, am 24. März 2022 alleine zu Hause zu bleiben, während der Beschuldigte einen Arzt aufgesucht hätte. Das persönliche Erscheinen am Wohnort der Privatklägerin ist dafür nicht notwendig gewesen. Kurzum, die Verletzung des Kontaktverbotes wäre ohne Weiteres ver- meidbar gewesen, hätte der Beschuldigte seine Impulse kontrolliert und den Tren- nungszustand akzeptiert. Insgesamt wiegt das Tatverschulden, mit der Vorinstanz, nicht mehr leicht und die von ihr bemessene Busse von Fr. 2'000.– ist ohne Weite- res angemessen und nicht nach unten zu korrigieren. Die Täterkomponente wirkt weder straferhöhend noch strafmindernd. Die Zugeständnisse des Beschuldigten zeigen sich auch hier nicht als eigentliches Geständnis, sondern waren kombiniert mit Uneinsichtigkeit und Schönfärberei. Nach dem Gesagten besteht auch kein An- lass, von einer Bestrafung im Sinne von Art. 52 StGB abzusehen. 4.3. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten für die mehrfache Übertretung gemäss Art. 292 StGB mit einer Busse von Fr. 2'000.– zu bestrafen. Bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung ist praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen vor- zusehen (Art. 106 Abs. 2 StGB). IV. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz hat die formellen und materiellen Grundlagen zur Geltend- machung von Zivilansprüchen einlässlich dargelegt (Urk. 26 S. 59 ff.), worauf verwiesen wird.
2. Der angefochtene Entscheid wurde bezüglich des Schuldspruchs wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB bestätigt. Es kann für den Genugtuungsanspruch deshalb vollumfänglich auf jene Erwägungen verwiesen werden (Urk. 26 S. 59 ff.). Eine andere Beurteilung ist nicht angezeigt. Die entspre- chenden Beanstandungen der Verteidigung (Urk. 43 S. 34 f.) treffen auf Schaden- ersatz zu. Die Festsetzung der Genugtuung beruht hingegen auf richterlichem Ermessen. Die Privatklägerin hat anlässlich der Hauptverhandlung Ausführungen
- 28 - zu den Auswirkungen des Handelns des Beschuldigten auf ihre Persönlichkeit gemacht (vgl. Prot. I S. 7). Dass die Vorinstanz nicht darauf bestanden hat, dass die Privatklägerin ihre Genugtuungsforderung beziffert (Prot. I S. 22 f.), ist nicht entscheidend. Vorliegend erscheint mit der Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 5'000.– angemessen, welcher Betrag von der Verteidigung denn auch nicht konkret beanstandet wird (Urk. 43 S. 34 f.). Der Beschuldigte ist demnach zur Bezahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin im Umfang von Fr. 5'000.– zu verpflichten. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen. Zwar erfolgte betreffend eines Anklagesachverhaltes (Nötigung) ein Freispruch, jedoch führte dieser Vorwurf weder im Vorverfahren noch im Hauptverfahren zu weitergehenden Verfahrens- schritten, die nur eine anteilsmässige Kostenauflage rechtfertigen würden. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG). 2.2. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von total Fr. 12'183.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 41). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich des Parteivortrages und Teil- nahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor den Bezirksgerich- ten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Für zusätzliche Verhand- lungen und weitere notwendige Rechtsschriften werden Zuschläge berechnet (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden die Bedeutung des Falles, die Verantwortung des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles (§ 2 AnwGebV). Der Anspruch auf Entschädigung der
- 29 - amtlichen Verteidigung umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interes- sen des Mandanten von Bedeutung ist. Erfasst wird nur, was zur Wahrung der Ver- teidigung notwendig ist (vgl. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1-3 AnwGebV). Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitati- ver Hinsicht, das heisst in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädi- gungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGer 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2). Die Fest- setzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale ist zulässig und verletzt als solche das Recht auf wirksame Verteidigung nicht (BGE 141 I 124 E.3 und E.4; vgl. auch BGer 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 [= BGE 143 IV 453] E. 2.5.1 f.). Der Beschuldigte focht das vorinstanzliche Urteil – abgesehen von der Kostenfest- setzung – zwar vollumfänglich an. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin verzichteten allerdings auf eine Anschlussberufung und eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung und es gab im Berufungsverfahren keine Weiterungen. Die Verteidigung macht insbesondere umfangreiche Aufwendungen für Akten- studium/Studium Urteil geltend. Allerdings beschränkte sich der entsprechende notwendige Aufwand im Wesentlichen auf die Lektüre der vorinstanzlichen Urteils- begründung und die kritische Auseinandersetzung damit. Die Verteidigung war bereits vor Vorinstanz mandatiert und ihre Argumentationslinie veränderte sich im Berufungsverfahren nur unwesentlich. Ausserdem war der Aktenumfang über- schaubar und das vorliegende Verfahren bot weder in rechtlicher noch in tatsäch- licher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Entsprechend ist insbesondere der geltend gemachte Aufwand für Aktenstudium eindeutig übersetzt. Unter Berück- sichtigung der Bedeutung des Falles, der Verantwortung der Verteidigung und der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung (inkl. Weg) rechtfertigt sich nach dem Gesagten eine Pauschalentschädigung in Höhe von Fr. 9'000.– (inkl. Baraus- lagen und MwSt.).
- 30 - 2.3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte unterliegt mit einem Teil seiner Anträge, obsiegt jedoch bezüglich des Vorwurfs der Nötigung und in einem gewissen Umfang auch hinsichtlich der Sank- tion. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind ihm deshalb nicht im ganzen Umfang sondern zu 3/4 aufzuer- legen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Es bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 3/4 unter Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
3. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Genugtu- ung. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB, des Erschleichens von Ausweisen oder Bewilligungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. d SVG sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1.2.).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 65.– und einer Busse von Fr. 2'000.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
- 31 -
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ Fr. 5'000.– als Genugtuung zu bezahlen.
7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.– amtliche Verteidigung
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 3/4 dem Beschuldigten auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen.
10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 3/4 einstweilen und im Umfang von 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) die Privatklägerin D._____ (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Privatklägerin D._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 32 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Juni 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.